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Autor Thema: Antrag §80 (5) > verfahrensbeend. Erklärg.: zurücknehmen? erledigt erklären?  (Gelesen 7465 mal)

m

motte

Nachdem Person M seine fiktive Klage gegen den BR versandt hat, kam kurze Zeit später vom Verwaltungsgericht ein Schreiben mit einem neuen/ weiteren Aktenzeichen 01 (dazu ggf. in einem anderen Thread mehr).

Nach weiteren 2 Wochen erhielt Person M dann

1) ein weiteres Schreiben vom Verwaltungsgericht, welches etwas Verwirrung stiftet...
Zitat
[...]
in richterlichem Auftrag werden Sie gebeten, im Verfahren Aktenzeichen 01 binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine verfahrensbeendende Erklärung abzugeben, d.h. den Rechtsstreit für erledigt zu erklären oder zurückzunehmen.
Anderenfalls wird der Antrag kostenpflichtig als unzulässig geworden abzulehnen sein.

Für den Fall der Erledigterklärung wird eine Äußerung zur Kostentragung anheimgestellt.

Mit freundlichen Grüßen

Die Geschäftsstelle
(ohne Unterschrift)


sowie
2) eine Kopie eines Schreibens/ einer Erklärung vom BR an das Verwaltungsgericht.
Zitat
ln der Verwaltungsstreitsache
Hans Wurst
gegen
Bayerischer Rundfunk
Aktenzeichen 01 und 02

teilen wir vorab mit, dass - ohne Anerkennung jeder Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage - bis zum erstinstanzlichen Abschluss des Klageverfahrens, längstens jedoch bis zum Ablauf von 2 Jahren seit Rechtshängigkeit zu o. g. Aktenzeichen folgende Maßnahmen umgesetzt wurden:

1. Das streitgegenständliche Beitragskonto ist mahn - und sollausgesetzt, sodass vorerst keine Zahlungserinnerungen oder Beitragsbescheide ergehen.
2. Die Vollziehung aus allen Beitragsbescheiden ist einstweilen ausgesetzt.

Der Eilantrag ist damit erledigt. Die Gegenseite möge überlegen, den Antrag entweder für erledigt zu erklären oder aus Kostengründen zurückzunehmen.

In diesem Zusammenhang verweisen wir auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschl. v. 03.12.2015 - 7 AS 15.2585):

Zitat
„Der zulässige Antrag, mit dem der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 1. September 2014 und vom 1. Dezember
2014, mit denen Rundfunkbeiträge festgesetzt wurden, erstrebt, hat keinen Erfolg. (...) Bei der vom Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden lnteressenabwägung kann nicht außer Acht gelassen werden, dass der Gesetzgeber in § 80 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO eine generalisierende Interessenabwägung getroffen hat, wonach für bestimmte Arten von Entscheidungen ein Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses statuiert wird. Das Gericht hat deshalb die in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
getroffene Wertung, dass das Vollzugsinteresse hinsichtlich offentlicher Abgaben in der Regel Vorrang vor den Belangen des Betroffenen hat, vor der rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Einforderungen von Abgaben von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, nachzuvollziehen (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 69).“

Mit freundlichen Grüßen
BAYERISCHER RUNDFUNK
Abteilung Vertragsservice* Beitragsservice
(unterschrieben)


Was sollte der fiktive M nun am besten tun?



Edit DumbTV:
* siehe Korrektur von User "motte" unten im Thread:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26192.msg165117.html#msg165117

Edit "Bürger":
Beitrag/ Thread musste aus dem anderen Thread ausgegliedert werden.
Bitte keine eigenmächtigen Betreff-Änderungen innerhalb eines Threads, auch wenn der ursprüngliche Betreff des anderen Threads zugegebenermaßen vollkommen nichtssagend war und daher einer Anpassung bedarf.

Bitte auch den Betreff des Schreibens vom Gericht nachliefern + ggf. auch das Eingangsschreiben, mit welchem das "zweite" Akten-/Verfahrenszeichen bekanntgegeben wurde - daraus dürfte sehr wahrscheinlich hervorgehen, um welche Art von Antrag es sich hier genau handelt.
Immer ALLES lesen!!! ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Februar 2018, 13:58 von DumbTV«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.413
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Person M hat sehr wahrscheinlich in seiner Klage eine Formulierung, die als
Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO formuliert war und/ oder gewertet wurde...
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__80.html
Zitat
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
1. bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
[...]
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat.
Das gilt nicht, wenn
1. die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2. eine Vollstreckung droht.
[...]

Dieser Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz oft analog dazu) werden als separates (Rechtsschutz-)Verfahren mit eigenständigem Akten-/ Verfahrenszeichen geführt.

Die Gegenseite erklärt den Antrag für "erledigt" (="nunmehr überflüssig"), da (nunmehr) seitens Beklagten "freiwillig" ausgesetzt wird, also ohne richterliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung.

Jetzt soll sich Person M dazu erklären und entscheiden ob sie
1a) "erledigt erklärt" oder
1b) "zurücknimmt"
und gleichzeitig auch
2) bzgl. der Kosten(aufteilung) für das Verfahren Stellung nehmen.

Genau darum geht es hier offensichtlich.

Da sich die Kosten unterschiedliche zu berechnen scheinen, je nachdem ob 1a) oder 1b), ist es für einen Laien ohne nähere Erläuterungen dazu kaum möglich, die kostengünstigste Variante zu kennen und zu wählen - evtl. sollte daher diesbezüglich freundlich um richterliche Hinweise gebeten werden...?

Die Kosten sollten wohl in jedem Falle der Gegenseite auferlegt werden, da diese versäumt hatte, die Entscheidung, die sie jetzt erst gefällt hat, bereits im Vorverfahren des Widerspruchs zu treffen - die Kosten des Verfahrens sind somit seitens des Beklagten verursacht/ provoziert worden und hätten vermieden werden können...
...so oder so ähnlich.

Genaue Begründung bitte @alle hier zusammentragen.

Vorsorglich der Hinweis, dass das Thema "Rücknahme" oder "Erledigterklärung" bei Anträgen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und zwischenzeitlichem "Einlenken" des Gegner bzw. dessen Erklärung, dass sich der Antrag praktisch "erübrigt", weil ohnehin ausgesetzt ist, bereits mehrfach im Forum behandelt ist - bitte Suchfunktion mit einschlägigen Passagen/ "erledigt erklären" etc. befragen, damit findet sich dann u.a. dies
VG bittet um Stellungnahme > Erledigungserklärung wg. Vollstreckungsrücknahme
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20062.0.html
Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO > zusätzl. Verfahren? Begründung? Rücknahme?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20190.msg130453.html#msg130453
vorläuf. Rechtsschutz "f. erledigt erklären"/"zurücknehmen"? Widerspr.Besch usw.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14062.msg94388.html#msg94388
Rundfunkanst. muss wg. Eilantrag Verfahrenskosten tragen, VwG Darmstadt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10348.0.html

Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.

Zusatz: Bitte auch den Betreff des Schreibens vom Gericht nachliefern + ggf. auch das Eingangsschreiben, mit welchem das "zweite" Akten-/Verfahrenszeichen bekanntgegeben wurde - daraus dürfte sehr wahrscheinlich hervorgehen, um welche Art von Antrag es sich hier genau handelt.
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F
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Moin,
Was mich beim Lesen stutzig macht ist die Signatur:
Zitat
Mit freundlichen Grüßen
BAYERISCHER RUNDFUNK
Abteilung Vertragsservice*
(unterschrieben)

Sollte es nicht die Rechtsabteilung sein, wenn es um eine Klage geht?
Könnte das eine Finte sein?

Gruß Petra


Edit DumbTV:
* siehe Korrektur von User "motte" unten im Thread:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26192.msg165117.html#msg165117


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P
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Zitat
"Abteilung Vertragsservice"
Bitte wie? Wurde die Abteilung Beitragsservice umbenannt?

Eine Finte ist das nicht.

Es ist von anderen LRA bekannt:

Wenn Person A so einen Antrag nach § 80 (5) VwGO zusätzlich zur Anfechtung stellt, dann passiert oft genau das, was Person A hier erlebt.
Die LRA zieht sich auf den Standpunkt zurück, dass sie "öffentliche Abgaben und Kosten" erhebt und das der Gesetzgeber erklärt hat, dass bei diesen eine Aussetzung nicht gegeben ist.

Wollte Person A die Argumente dazu durchbrechen, müsste der Status dieser Gelder "öffentliche Abgaben und Kosten" an sich angegriffen werden. Zusätzlich müsste Person A dabei nachweisen und argumentieren, dass die Zahlung ohne Aussetzung (obwohl diese jetzt gegeben ist) vom Gericht in jedem Fall anzuordnen wäre, also unabhängig vom Handeln der LRA - und genau an dieser Stelle ist die LRA der Meinung, das sei aufgrund bisheriger Rechtsprechung/ Gegebenheit nicht möglich.

Auf gut Deutsch sagt die LRA:  Person A wird das (Weiter-)Verfolgen des § 80 (5) VwGO vor Gericht verlieren, das Gericht sagt im Prinzip das Gleiche.
Durch die praktische/ tatsächliche Aussetzung (gem. Schreiben des BR) sagt das Gericht zusätzlich, dass Person bereits kein Recht mehr hat das zu verfolgen, also dass das Rechtsschutz-Interesse damit nicht mehr gegeben ist.

Wenn jetzt Person A das weiterverfolgt, so würde das Gericht - wenn Person As Argumente nicht durchdringen - zu Lasten Person A entscheiden.

Für alle:
Es ist vor einer Klage günstiger, Widerspruch gegen die Ablehnung der Aussetzung einzulegen und den Antrag auf Aussetzung vor der Intendanz zu wiederholen, also neben dem/ parallel zum  Einreichen der Klage - siehe u.a. unter
Antrag auf Aussetzung an Intendanz (nach Ablehnung im Widerspruchsbescheid)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25313.0.html

Ein Antrag nach § 80 (5) i.V.m. (6) VwGO sollte erst im Fall, dass Vollstreckungsmaßnahmen laufen oder akut sind Verwendung finden.


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m

motte

Was mich beim Lesen stutzig macht ist die Signatur:
Zitat
Mit freundlichen Grüßen
BAYERISCHER RUNDFUNK
Abteilung Vertragsservice
(unterschrieben)
Sollte es nicht die Rechtsabteilung sein, wenn es um eine Klage geht?
Könnte das eine Finte sein?

Sorry, das war jetzt mein Fehler  ???

richtig:
Zitat
Mit freundlichen Grüßen
BAYERISCHER RUNDFUNK
Abteilung Beitragsservice
(unterschrieben)


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  • This is the way!
Guten Tag X,

@motte gallische Grüße!
Vorab möchte icke sagen, dass Bayern nicht mein "RBS TV Spezialgebiet" ist.

Also nochmal die fiktive nachfolgende Geschichte nachprüfen und die entsprechende fiktive Entscheidung der hier betroffenen fiktiven Personen   
N, I, E, D, E, R   M, I, T,   D,E,R,   G,E,Z,
anhand der persönlichen Gesamtumstände treffen (Risikoabwägung Kosten / wer androht muss durchziehen / Beschwerde OVG Anwaltspflicht / 14 Tage Frist bei einstweiligem Rechtsschutz).

Rein fiktiv mein Anti-GEZ-BeitraX für Bayern:

Zitat
Rein vorsorglich weise ich auf die Entscheidung des VerfGH Bayern, vom 23.10.2008, Aktenzeichen
- 10-VII-07 - sowie die Entscheidung des Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 3. November 2009, Aktenzeichen 4 LB 181/09 hin.

Demnach dürfte der Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage, im Ergebnis der vorzunehmen summarischen Prüfung, wohl als zulässig und begründet anzusehen sein.

Da ich anwaltlich nicht vertreten bin, ist durch das Verwaltungsgericht mein Rechtschutzinteresse und -bedürfnis entsprechend auszulegen und zu würdigen.

Bei einem öffentlichen Verwaltungsträger bei dem tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er weder fachlich noch sachlich geeignet ist Verwaltungsverfahren durchzuführen, bestehen meinerseits erhebliche Bedenken darin, diesem weiter "vertrauensvoll einen weiten Entscheidungsspielraum" einzuräumen.
Der Antragsgegner ist von der Anwendung des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 ausgenommen.
Diese Tatsache und der Umstand, dass der Antragsgegner es bislang unterlassen hat bekanntzugeben, dass die streitgegenständlichen "Feststellungs- / Festsetzungsbescheide als vollautomatische Verwaltungsakte (§ 35 a VwVfG [Bund]) "abgewickelt" werden sowie der Umstand, dass er falsche Rechtsbelhelfe auf diesen bezeichnet und damit die Beschreitung des Rechtsweges wesentlich erschwert, muss das Endergebnis der summarischen Prüfung, im Sinne eines effektiven Rechtschutzbedürfnis, zu Gunsten des Antragsstellers ausfallen.

Der Antragssteller misstraut dem Antragsgegner, namentlich der vollautomatischen Datenverarbeitungsanlage beim ARD ZDF Deutschlandradio BeitraXservice, zutiefst und hält es auch nicht für ausgeschlossen, dass trotz der Zusicherung des Antragsgegners ein VolXstreckungsersuchen "vollautomatisch abgewickelt" wird.

Anmerkung optional:

Wie dem auch sei, erklärt der Antragssteller - sofern der Antragsgegner zur vollen Kostenübernahme bereit ist und den Ausdruck der technischen VOLLSPERRE des BeittaXkontos vorlegt, die Rücknahme des Antrages.

Nanu? Wie jetzt Bayerischer VerfGH Popularklage und OVG Niedersachsen als Rechtsprechung im Sinne des GEZ-VolXboykott´s?

Bayerischer VerfGH, 23. Oktober 2008, Aktenzeichen Vf. 10-VII-07
https://openjur.de/u/471307.html

Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 3. November 2009, Aktenzeichen 4 LB 181/09
https://openjur.de/u/324839.html

Zitat
26
Die zulässige Berufung führt zur Aufhebung des erstinstanzlichen Gerichtsbescheides und auf den Antrag der Klägerin zur Zurückverweisung der Streitsache an das Verwaltungsgericht, das die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen und noch keine Entscheidung in der Sache getroffen hat (§ 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

33
Die danach unzutreffende und irreführende Rechtsbehelfsbelehrung ist auch geeignet, die Einlegung des richtigen Rechtsbehelfs zu erschweren. Denn die dem Bescheid zu entnehmende Wahlmöglichkeit zwischen zwei verschiedenen Rechtsbehelfen besteht nicht, so dass generell die Gefahr besteht, dass ein unzulässiger Rechtsbehelf, hier der an die jeweilige Landesrundfunkanstalt oder die Gebühreneinzugszentrale gerichtete Widerspruch, eingelegt und zugleich die Frist zur Erhebung der zulässigen Klage versäumt wird. Darauf, ob die Klägerin hier durch die Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung konkret beeinflusst worden ist, kommt es nicht an. Es reicht vielmehr, dass die Unrichtigkeit abstrakt geeignet ist, den Irrtum hervorzurufen, gegen den Gebührenbescheid könne ein Widerspruch erhoben werden (vgl. Senatsbeschl. v. 21.5.1997 - 4 M 1987/97 -).

Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung, (AGVwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1992 (GVBl. S. 162), BayRS 34-1-I
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayAGVwGO/true

Das Gesetz zur Ausführung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, (Ausführungsgesetz Rundfunk – AGRf), vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 477, 480), BayRS 2251-11-S/W, nimmt den RBS TV nicht von der Regelung des Art. 15 Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) aus.
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayMediend_StVAG/true


Nochmal für ALLE: Wir stehen erst am Anfang! Es gilt nochmal ALLES, wirklich ALLES nachzuprüfen!
Bei BetraX / Steuern können wir wegen der anstehenden Entscheidung des BVerfG eine Ausnahme machen.
Ansonsten: gallische Lupe raus und ALLES nochmal untersuchen!
Das RBS TV ist ein gewaltig stinkender römischer Fisch!!!
Dabei grundsätzlich das Landesrecht berücksichtigen!

Fiktive Frage für Bayern:
Welches Vorverfahren §§ 68 ff VwGO?
Welcher Widerspruchsbescheid?


So, noch mein öffentlicher Aufruf zu Ordnungswidrigkeiten:

An Alle!
Der RBS TV ist ein stinkender römischer Fisch!
Stellt die GEZahlungen sofort ein!

Hey DU! Ja genau DU! Come to the bright side of life! Join the GEZ-Boykott-Forum!
Atme frische gallische Luft! Wir haben auch fiktiven Tee, Kaffee und fiktive leckere Kekse ohne GEZ-Fischgeschmack! Hmmmm! Sehr lecker! Der Geschmack von Freiheit und Privatheit der Wohnung! Los! Join the GEZ-Boykott-Forum!

14.509 Mitglieder!!!! Los! Werde Teil des GEZ-Boykott-Forums! Trau DICH, wir beißen nich!

Atme tief durch! Log dich beim GEZ-Boykott-Forum ein und log (knock) die GEZ endgültig aus!

 :)


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Noch fiktive Nachträge:

Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung, Bayerischer Landtag, Drucksache 15/7252
https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP15/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000004000/0000004178.pdf

Bayerische Staatsregierung Deregulierungskommission, Entbürokratisieren, deregulieren, flexibilisieren - Vorfahrt für Unternehmen und Arbeit
https://www.bayern.de/wp-content/uploads/2014/06/Bericht-der-Deregulierungskommission.pdf

Für den einstweiligen Rechtsschutz ist das rein fiktiv insofern von Bedeutung, weil das zentrale Dienstleistungs- und Rechenzentrum ARD ZDF Deutschlandradio BeitraXservus oder die LandesunfuXanstalten gar keine Binnenkontrolle im Rahmen zulässiger oder unzulässiger Widerspruchsverfahren durchführen. Eine Korrektur des eigenen Handelns findet nicht statt.

Mit einem ausgeklügeltem System haben ARD und ZDF (siehe Verwaltungsvereinbarung BeitraXeinzug: postive Kommentierung von Gerichtsurteilen und deren gezielte Veröffentlichung, festlegen von Strategien für Gerichtsprozesse, Schreiben eines RundfunXrechts-Kommentar etc.) ihre 8 Milliarden Macht missbraucht.
Die fehlende Kontrolle der "staatsfernen Behörden" gilt auch für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Mangelhafte Sachaufklärung haben hier zu einem Zustand geführt, der uns nicht anzulasten ist.

Jahr 6 n. RBS TV! Und der eigentliche rechtliche Kampf beginnt gerade erst, weil weder die Verwaltungen der Länder und Kommunen, Parlamente der Länder, Verwaltungsgerichte der Länder und das BVerwG ihre Aufgaben und Pflichten richtig wahrgenommen haben.

Vorfahrt für den ARD ZDF Deutschlandradio BeitraXservus?
Entbürokratisieren durch Unterwerfung unter die 8 Mrd. Wirtschaftsmacht des ARD/ZDF-Terminators von Köln?
RBS TV-ARD/ZDF Skynet-Rasterfahndung nach wohnenden Menschen 2013/2018?

Öhhh!?!
Nööö!
Weg mit dem stinkenden römischen RBS TV-BeitraX(w)fisch!
Ewiger rechtlicher Kampf Mensch gegen GEZ-Maschine!
Werde auch DU Teil des Connor Clans!
Werde Teil des GEZ-Widerstandes!
Join the GEZ-Boykott-Forum und
besiege die ARD/ZDF - Skynet - GEZ - Terminatoren!

 :)


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m

motte

Kurze Zeit nach dem fiktiven Schreiben von Person M http://filehorst.de/d/ceDoktBh gab es erneut fiktive Post vom Gericht mit der Bitte, den Antrag entweder für erledigt zu erklären oder zurücknehmen.

Zitat
in richterlichem Auftrag werden Sie gebeten, binnen einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens eine eindeutige Erklärung abzugeben, d.h. den Antrag entweder für erledigt zu erklären oder zurückzunehmen. Prozesserklärungen sind bedingungsfeindlich, die Rücknahme bzw. Erledigung kann daher nicht unter einer Bedingung erklärt werden.

Mit freundlichen Grüßen
Die Geschäftsstelle

Grübel, grübel ...   :-\


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Guten TagX,

@motte gallische Grüße. Nicht grübeln! Rechne aus watt ditt kostet und wenn es für dich "Peanuts" sind, dann ... wie sie wünschen VG ...  ;D

Rein fiktiv:

Zitat

Sehr geehrtes Verwaltungsgericht.

Die von Ihnen zur Auswahl gestellten "Möglichkeiten" nehme ich nicht in Anspruch.

Dem gerichtlichem Wunsch nach eindeutiger Erklärung - ohne eine kostenklärende "Bedingung" komme ich hiermit nach:

Der Antrag wird aufrechterhalten und ergänzend wie folgt begründet:

Der Festsetzung-/Feststellungsbescheid sowie die Widerspruchsentscheidung wurden nicht von Amtsträgern verfügt. Damit ist im Rahmen der sumarischem Prüfung, bereits bei A wie Amtsträger, dem Antrag auf Herstellen der aufschiebenden Wirkung der Klage stattzugeben.

Ich verweise auf das Urteil des VerfGH Berlin, VerfGH 42/99 vom 21.10.1999, u.a. Rz. 28 und 29.

Dem Antrag ist daher zwingend stattzugeben.

Sollten das Gericht Zweifel daran haben, dass demokratisch legitimierte Amtsträger Grundvorrausetzung für den Erlass von Verwaltungsakten sind, so beantrage ich Richtervorlage gem. Art. 50 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG) mit folgender Frage an den Bayerischen Verfassungsgerichtshof:

Ist es mit den Grundsätzen des Demokratieprinzips der Verfassung des Freistaates Bayern vereinbar, dass die staatsferne öffentliche-rechtliche Rundfunkanstalt (BR), die über keine demokratisch legitimierten Amtsträger und keine Beamten des Freistaates Bayern verfügt, Verwaltungsakte, in Gestalt von  "Festsetzungsbescheiden" und "Widerspruchsentscheidungen", erlässt?

VerfGH des Landes Berlin, Urteil vom 21. Oktober 1999, Az. 42/99
https://openjur.de/u/270712.html

 :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Januar 2020, 02:13 von Bürger«

S
  • Beiträge: 403
Das VG hat wahrscheinlich mit der Aufforderung zu einer Entscheidung gemäß ...

[...]
in richterlichem Auftrag werden Sie gebeten, binnen einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens eine eindeutige Erklärung abzugeben, d.h. den Antrag entweder für erledigt zu erklären oder zurückzunehmen.
Prozesserklärungen sind bedingungsfeindlich, die Rücknahme bzw. Erledigung kann daher nicht unter einer Bedingung erklärt werden.
[...]

... Bezug auf folgende Formulierung des Klägers genommen.

Zitat
[...]
Sollte das Gericht nach vorliegender Begründung trotzdem zu dem Schluss kommen, dass die Kosten bei einer Erledigungserklärung nicht dem Antragsgegner auferlegt werden, nehme ich den Antrag zurück.
[...]

Obige Formulierung innerhalb des Antrags könnte aus Sicht des VG eine Bedingung darstellen. Daher soll sich der Kläger nun zwischen Erledigung oder Rücknahme entscheiden.

Also eine Frage bzgl. der Kosten die auf den Kläger zukommen könnten. Bei "Peanuts" wäre auch die Variante Aufrechterhaltung des Vorposters, bei mögl. negativen Ergebnis, in Erwägung zu ziehen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Februar 2018, 20:27 von Shuzi«
Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

  • Beiträge: 1.522
  • This is the way!
Jenau!

Fiktiv wäre es noch möglich, anzugeben, dass das insgesamt ja einer Abschaffung des Berufsbeamtentum gleichkommt. Ick glaub ditt stand hier irgendwo drin:

BVerfGE 9, 268 - Bremer Personalvertretung
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv009268.html

Da hat der Intendant VIP* Willi (nicht zu verwechslen mit Flip und Willi aus Biene Maya) des BR gleich mal Schweißperlen auf der Stirn und weiß wo die Reise hingehen wird:

In die Verfassungswidrigkeit seiner GEZ-Verwaltung und des BeitraXservus!

 :)

*very important press


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Januar 2020, 02:13 von Bürger«

m

motte

Die gegebenen Antworten beziehen sich aber nicht auf Erledigung oder Rücknahme, oder doch?

M fragt sich, was von beiden günstiger/besser ist.

Die Nummer mit dem großen Hinkelstein hat sicher ihren Charme, aber geht's erstmal auch ohne?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Februar 2018, 11:29 von DumbTV«

S
  • Beiträge: 403
M fragt sich, was von beiden günstiger/besser ist.
Dann könnte folgender Beitrag ggf. weiterhelfen:

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https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14062.msg94362.html#msg94362

Oder auch:

Klage (Bayern) > Einzelrichter/Kammer? Antrag §80 VwGO erledigt/Rücknahme?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15784.msg104957.html#msg104957


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Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

m

motte

Danke der Links!
Das hier klingt erstmal vernünftig:

Neue Masche des BR: externe Rechtsanwälte beauftragt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22911.msg157788.html#msg157788
Zitat
Die "Klage als erledigt erklären" hieße "der Kläger ist ohne Urteil befriedet" -- die LRA hat der Aussetzung zugestimmt, ohne durch Urteil dazu bestimmt zu sein, das dient der Vermeidung von Urteilen, die gegen die LRA ausgehen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Januar 2020, 02:12 von Bürger«

G
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Bei der Rücknahme trägt der Kläger die Kosten.
Bei der Erledigterklärung ist nach Klageeinreichung ein erledigendes Ereignis eingetreten, hier die Vollstreckungsaussetzung durch den Fernsehsender. Hier liegt es im Ermessen des Gerichts, wer die Kosten trägt.

Aber das ist Dir ja bereits bekannt, oder?


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