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Autor Thema: Begründung für Eilantrag auf Aussetzung der Vollziehung?  (Gelesen 6421 mal)

d
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Fall ist in Niedersachsen gegen den NDR

Person A hat eine kurze Frist bekommen seinen
Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung Vollziehung zu begründen.

Gibt es plausible / erfolgreiche Begründungen?

Im Forum hab ich leider nichts für den Antrag vor Gericht gefunden.

Vielen Dank.


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Z
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Gründe gibt es genug. Muß nur formuliert werden:
Es ist dem Kläger nicht zuzumuten in Vorleistung zu gehen, wenn das Bundesverfassungsgericht gegen den Rundfunkbeitrag entscheiden würde. Das Geld wäre nicht insolvenzsicher verwahrt.
Der Kläger hält das Geld lieber auf seine Weise vorrätig anstatt es später wieder umständlich zurückfordern zu müssen. Vielleicht ist der Kläger eine Firma und macht deshalb unzumutbaren, vermehrten Buchhaltungsaufwand geltend, inbesondere was Rückstellung/zweifelhafte Zahlungen in der Bilanzierung angehen, aber auch privat könnte der Kläger auf steuerliche Gründe verweisen.
Vielleicht ist ja auch die gesamtschuldnerische Haftung ein Problem, sprich, es ist dem Kläger so gut wie unmöglich, "seinen" Anteil bei den anderen Zahlungspflichtigen beizutreiben.
Eventuell müßte der Kläger Vermögen "flüssig" machen, um die Forderung zu bedienen und bei Rückzahlungsanspruch würde dies einen erheblichen Nachteil bedeuten, weil das "versilberte" Familienerbstück nicht wieder zurückzubringen wäre.
Vielleicht hat der Beitragsservice mit einer Pfändung gedroht oder ähnlichem Ungemach, das rechtfertigt die (Teil-)Klage ja auch.
Und bei über 8 Milliarden im Jahr ist der Beitrag von unter 300 pro Jahr so verschwindend klein, daß der Rundfunkanstalt ein Abwarten ob des Ausgangs des Verfahrens zugemutet werden kann.
Wenn dem Kläger sonstige persönliche Gründe einfallen, warum das Geld bei ihm besser aufgehoben ist, dann kann er das auch formulieren ("ich kann besser auf das Geld aufpassen und verprasse es nicht...").


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Bei der persönlichen Formulierung müsste ggf. auch berücksichtigt werden ob es sich um eine
a) Vollstreckung ohne (Festsetzungs-)Bescheid oder
b) Vollstreckung trotz Widerspruch/ ggf. laufender Klage oder ggf. sogar
c) Vollstreckung trotz seitens "Landesrundfunkanstalt" bewilligten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung
handelt.

Zu c) siehe u.a. unter
Vollstreckungversuch trotz Aussetzung - Versehen oder Absicht? - Hamburg
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22621.0.html
sowie auch unter
Beabsichtigte Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice
28) Vertuschung irrtümlicher Vollstreckungsersuchen vor dem Vollstreckungsorgan (hier: Kasse Hamburg)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7419.msg145410.html#msg145410
sowie auch
Eine Anfechtungsklage gegen den RBB
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14820.msg147760.html#msg147760


Weiteres in den Folgebeiträgen...


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Allgemeine Anregungen könnten ggf. den nachfolgenden Beispielen entnommen werden.

Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.


§ 123 VwGO

Eilrechtsschutz beim VG beantragt > Wie weiter? (Vollstr. trotz Widerspruch)
Beschluss (Stattgabe)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20877.msg135829.html#msg135829
Antrag
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20877.msg135975.html#msg135975
> Ergebnis:
bewilligt/ stattgegeben

[...]
Zitat
Begründungen des Eilantrages

1. Die Klägerin ist unmittelbar von der Vollstreckung bedroht und begehrt Eilrechtsschutz, da sie am xx.xx.2016 eine Vollstreckungsankündigung mit dem Termin xx.xx.16 erhalten hat.

Beweis: Schriftsatz der Vollstreckungsbehörde vom xx.xx.16 - Anlage 1 -

   Die Klägerin hat zunächst versucht die Vollstreckung mit Schriftsätzen an die Vollstreckungsbehörde und den Beklagten auszusetzen.
   Gegen das Vollstreckungsbegehren der Beklagten wurde von der Klägerin mit dem Schreiben vom xx.xx.2016 Einwendungen mit Beweisvortrag erhoben.
   
   Hierin ist das Hauptargument, dass die Beklagte es nachweislich unterlies rechtsmittelfähige Widerspruchsbescheide zu versenden. (Anlage 2, Seite 2,    Punkt3)

Gegen alle Festsetzungsbescheide wurde fristgerecht Widerspruch eingelegt. Für alle Festsetzungsbescheide wurde auch die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Der Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" gem. §80 Abs. 4 VwGO an den Beklagten wurde gestellt und ist nicht abgelehnt worden.
Die Widersprüche sind zulässig und begründet. Die Widerspruchsbescheide dazu sind noch ausstehend. Die Bescheide sind somit nicht rechtskräftig. Das Widerspruchsverfahren ist nicht abgeschlossen, schon deshalb ist die Fortsetzung der Vollstreckung unstatthaft.

   Beweis: Schriftsatz der Klägerin vom 23.10.16 an die Vollstreckungsbehörde              Hannover - Anlage 2 -

   Am xx.xx.16 wurde der ablehnende Schriftsatz der Vollstreckungsbehörde    Hannover vom xx.xx.2016 zugestellt. Hierin wird der Antrag auf Aussetzung der    Vollstreckung abgelehnt und deutlich gemacht, dass das Verfahren ohne    Einschränkungen fortgeführt wird.
   
Beweis: Schriftsatz der Vollstreckungsbehörde vom xx.xx.2016 an die Klägerin -          Anlage 3 -

   Hieraufhin frage die Klägerin am xx.xx.16 telefonisch beim Verfasser des    Schriftsatzes vom xx.xx.2016, Herrn xxxxx, nach, ob er Ihre Einwendungen    gelesen und geprüft hätte. Herr xxxxx teilte der Klägerin daraufhin mit, dass die    Vollstreckungsbehörde keine Prüfungen vornimmt. Deshalb sah sich die Klägerin    gezwungen einen zweiten    Schriftsatz an die Vollstreckungsbehörde zu verfassen.

   Beweis: Schriftsatz vom xx.xx.2016 - Anlage 4 -
   
   Eine Antwort steht noch aus.

   Zeitnah wurde die Beklagte mit Einschreiben wiederholt aufgefordert    rechtsmittelfähige Widerspruchsbescheide zu erstellen und die Aussetzung der    Vollziehung zu veranlassen.

   Beweis: Schriftsatz vom xx.xx.16 – Anlage 5 -
                 Schriftsatz vom xx.xx.16 – Anlage 6 -
   
   Antwortschreiben auf diese zwei Schriftsätze stehen ebenfalls noch aus.

2. Der als Gläubiger benannte Beitragsservice ist nicht rechtsfähig und kann daher auch nicht als Gläubiger auftreten oder eingetragen werden. Das Landgericht Tübingen stellte mit Beschluss am 1xx6.09.2016, 5 T 232/16 fest, dass es sich bei dem Öffentlich Rechtlichen Sender SWR um die rechtliche Form eines Unternehmens handelt und nicht um eine Behörde. Analoges gilt für den Norddeutschen Rundfunk.

3. Die Klägerin verfügt weder über die finanziellen Mittel, um den Rundfunkbeitrag zu bezahlen, noch steht der enorme Zeitaufwand für die Recherchen und das Verfassen von Schriftsätzen an den Beklagten und seinen Amtshelfern in einem angemessenen Verhältnis zu dem Umstand, dass die Klägerin keine Empfangsgeräte in Ihrer Wohnung bereitstellt und auch evt. Medienangebote der Öffentlich Rechtlichen Sender im Internet nicht nutzt. Dies wird hiermit eidesstattlich versichert. Ferner ist mit erheblichen Kosten für Gericht und Anwalt zu rechnen, was eine unbillige Härte darstellt.
         
Das Gericht wird gebeten die Asymmetrie der Parteien wahrzunehmen. Einerseits eine Privatperson und andererseits ein milliardenschweres Unternehmen, welches über unendliche finanzielle Ressourcen verfügt.

Es wird deshalb abschließend beantragt die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.

Mit freundlichem Gruß
[Klägerin]
                     
Anlagenverzeichnis


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§ 80 (4)/(5) VwGO

Sehr guter & umfangreicher allgemeiner Überblick über das Thema und
allgem. Infos zur "Aussetzung der Vollziehung"
Die Aussetzung der Vollziehung (Justizportal Nordrhein-Westfalen)
https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/fachgerichte/Verwaltungsgericht/Die_Aussetzung_der_Vollziehung/index.php


§ 80 (4) VwGO (an die "Rundfunkanstalt")

Anträge auf "Aussetzung der Vollziehung" sind schon in
mehreren Fällen von den Landesrundfunkanstalten bewilligt worden
Antrag der aufschiebenden Wirkung und Klage - seltsame Reaktion des VG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9329.msg67049.html#msg67049
>>> ggf. noch mal sichten/recherchieren/"reverse engineering", wie die
- Bewilligungen und wie die dazugehörigen
- Anträge
begründet wurden.


§ 80 (4) VwGO (an die "Rundfunkanstalt")

(user "Roggi")
Widerspruch 2014
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9786.0.html
> Ergebnis gem. fiktiver Mitteilung
Zitat
Der WDR hat die Aussetzung der Vollziehung nach §80 Absatz 4 Satz 3 VwGO abgelehnt, weil
"keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide" bestehen. Weiter:
"Eine Vollziehung der Bescheide stellt auch keine unbillige Härte dar, da Ihnen durch die Vollziehung kein über die bloße Zahlung des Beitrags hinausgehender Nachteil entsteht. Da die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach §80 Absatz 4 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung nicht vorliegen, ist eine Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide nicht möglich."

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat aufgrund des später bei Gericht eingelegten (nicht weiter begründeten) Antrags nach §80 Abs. 5 VwGO dann folgende Aufforderung an die Rundfunkanstalt verfasst:
"Der Antragsgegener ist gebeten worden, bis zur gerichtlichen Entscheidung über den Antrag von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen oder vorher das Gericht zu benachrichtigen."

ursprünglicher Antrag § 80 (4) VwGO (an die "Rundfunkanstalt"):
[...]
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Gleichzeitig beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung ihres Beitragsbescheids vom _________ nach § 80 (4) VwGO, bis über meinen Widerspruch vom _________ gerichtlich entschieden wurde.
Begründung:
Da ich noch nie Rundfunkbeiträge gezahlt habe und die Rundfunkanstalten dennoch über Mehreinnahmen in Milliardenhöhe verfügen, ist auch weiterhin kein Grund zur Zahlung erkennbar. Da ich einige meiner Grundrechte Artikel 1 bis 19 GG verletzt sehe, stellt es eine unbillige Härte dar, wenn ich dennoch zahlen müsste. Die Landesrundfunkanstalten haben bisher verhindert, dass ich gegen einen Widerspruchsbescheid Klage erheben kann, weil erkennbar ist, dass ich vor dem Bundesverfassungsgericht ein Urteil zu meinen Gunsten bekomme.

Ich beziehe mich auf Artikel 19 (2) GG: In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
Dieser Artikel wird aufs äußerste missachtet, denn die Gesetze zum Rundfunkbeitrag verstossen gegen mehrere Artikel des Grundgesetzes, obwohl kein sachlicher Grund dazu vorhanden ist.
[...]



§ 80 (4) VwGO (an die "Rundfunkanstalt")

(user "Knax")
Mein Widerspruch
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13289.0.html
> Ergebnis gem. fiktiver Mitteilung
Zitat
Das "Beitragskonto" wurde von der Rundfunkanstalt mit einer (technischen) Sperre versehen, d.h. es erfolgen vorläufig keine Mahn- oder Vollstreckungsmaßnahmen.

Auszug aus Anhang
Widerspruch.zip
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=13289.0;attach=5024
Zitat
[...] Bis zur Aufhebung beider Verwaltungsakte beantrage ich sowohl für den Verwaltungsakt über die Festsetzung des „Rundfunkbeitrages“ als auch für den Verwaltungsakt über die Festsetzung der Säumnisgebühr jeweils die Aussetzung der Vollziehung gem. § 80 Absatz 4 VwGO (siehe hierzu unter C.). In diesem Zusammenhang wird vorsorglich auf den Beschluss des VG Darmstadt v. 09.07.2014, Az. 4 L 84314.DA, sowie auf den Beschluss des VG Hamburg v. 15.05.2014, Az. 10 E 1986/14, hingewiesen. [...]

C. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Die Aussetzung der Vollziehung wird sowohl hinsichtlich der Festsetzung des „Rundfunkbeitrags“ als auch hinsichtlich der Festsetzung der Säumnisgebühren gem. § 80 Absatz 4 VwGO beantragt. In diesem Zusammenhang wird vorsorglich auf den Beschluss des VG Darmstadt v. 09.07.2014, Az. 4 L 84314.DA, hingewiesen.

I. Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich der Festsetzung des „Rundfunkbei­trags“

Nach § 80 Absatz 4 Satz 3 VwGO soll die Aussetzung bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Verwaltungsaktes sind regelmäßig dann begründet, wenn gegen dessen Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wurde.

Aufgrund der —wie aufgezeigt— mannigfach fraglichen Rechtmäßigkeit, aufgrund der Vielzahl der ge­gen Forderungen der zugrunde liegenden Art anhän­gigen Verfahren im gesamten Bundesgebiet,1 aufgrund der Vielzahl von gutachtlichen Stellungnahmen von Rechtsgelehrten2, aufgrund der Be­denken des SWR-Justitiars Dr. Eicher und des Rechtsanwalts Axel Schneider3, aufgrund des Gutachtens des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium für Finanzen4 sowie aufgrund der von dem Verwaltungsgericht Freiburg in seinem Urteil vom 02.04.2014 (Az. 2 K 1446/13) geäußer­ten Bedenken be­stehen ernstli­che Zweifel an der Beitragseigenschaft1 und —als Folge daraus— der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags und —als Folge dar­aus— an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes. Das behördliche Ermessen ist aufgrund dessen auf Null reduziert, zumindest jedoch drängt die Soll-Vorschrift des § 80 Absatz 4 Satz 3 VwGO (analog) auf Verwirklichung.2 Darüber hinaus entstehen künftig fortwäh­rend weite­re ver­meintliche Forderun­gen. Es ist somit also zu besorgen, dass aufgrund eines nichti­gen bzw. rechts­widrigen Verwaltungs­aktes fortwährend weitere unrechtmäßige Forderungen gegen mich fest­gesetzt werden, gegen die abermals Widersprüche zu formulieren sind.

[...]

88 Vgl. Abgeordnetenhaus Berlin, Drs. 17/13672: „Seit dem 1. Januar 2013 gab es vor dem Verwaltungsgericht Berlin und den Brandenburger Verwaltungsgerichten ca. 170 Verwaltungsprozesse gegen den rbb, die sich mit der Bei­tragspflicht befassten.“ Dies bezieht sich allein auf die Verhältnisse in einem einzigen Bundesland. Schätzungen zu­folge sind bundesweit bereits  600 Klageverfahren in dieser Sache anhängig, vgl.   http://www.derwesten.de/wirtschaft/bereits-600-klagen-gegen-neue-rundfunkgebuehr-eingereicht-id8694192.html.

89 Vgl. Terschüren: Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, Ilenau 2013; Koblenzer: Abgabenrecht-liche Qualifizierung des neuen Rundfundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen, Degenhart: Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder.

90 Vgl. Dr. Eicher/Schneider, NVwZ 2009, 741 ff.: „Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvarian­te einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjeni­gen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. GG Artikel 3 GG Artikel 3 Absatz I GG Bestand hätte.“

91 Vgl. das Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen: Öffentlich-rechtliche Medien – Aufgabe und Finanzierung, Seite 34: „Denn aus ökonomischer Sicht sind die jetzigen Pflichtbeiträge eine Steuer, die einer Zweckbindung unterliegt.“

92 Vgl. VG Freiburg, Urteil v. 02.04.2014, Az.  Az. 2 K 1446/13: „Es bestehen erhebliche Zweifel, ob der Rundfunkbeitrag innerhalb der nichtsteuerlichen Abgaben der besonderen Untergruppe der Verzugslasten bzw. des Beitrags zugeordnet werden kann.“

93 Vgl. Gersdorf in: BeckOK VwGO zu § 80, Rn. 127, 128, Edition 31, Stand: 01.10.2013.



§ 80 (4) VwGO (an die "Rundfunkanstalt")

(user "PersonX")
2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10285.0.html
> Ergebnis:
bewilligt/ stattgegeben
(nicht bekannt ist, ob nur dieser Auszug oder dieser Auszug i.V.m. dem Rest den Ausschlag für die Bewilligung/ Stattgabe gab - oder ob lediglich willkürlich bewilligt/stattgegeben wurde >>> vielleicht mal nachfragen? ;) )

[...]
Zitat
[...] Obwohl bereits einem nichtigen Bescheid keine Folge zu leisten ist, stelle ich Hilfsweise zusätzlich den Antrag um Nachteile, bis Sie es auch verstanden haben, dass der Bescheid nichtig ist, zu vermeiden auf Aussetzung der Vollziehung Ihres Bescheids nach § 80 (4) VwGO bis über meinen hilfsweisen Widerspruch, im Falle Ihrer Ablehnung, mittels ablehnendem Widerspruchsbescheid und oder der weiteren Behauptung oder des Bestehens auf dieses Schriftstück sei ein gültiger Bescheid, folgt die Klage gegen diesen, eine gerichtliche Entscheidung erfolgt, weil ich bisher noch keinen Rundfunkbeitrag oder Rundfunkgebühren oder Rundfunksteuern gezahlt habe und die Rundfunkanstalten dennoch über Mehreinnahmen in Milliardenhöhe verfügen, ist für mich aktuell kein Grund und keine Pflicht zu einer Zahlung erkennbar.[...]



§ 80 (4) VwGO (an die "Rundfunkanstalt")

Einem fiktiven, während der Vollstreckung zusätzlich nochmals als "Appell" an die "Landesrundfunkanstalt" (hier der "Beklagte" gem. Widerspruchsbescheid) gerichteten "Antrag auf Aussetzung der Vollziehung" einer fiktiven Person A könnten Passagen wie diese beigefügt gewesen sein, welche mglw. so oder so ähnlich auch bei den ans Gericht gerichteten Rechtsmitteln wie
- Antrag i.S.d. § 123 VwGO ("Eilantrag") oder auch
- Antrag auf Anordnung der Aufschiebenden Wirkung i.S.d. § 80 (5) VwGO
vorgebracht werden könnten.

Zitat
[...]
"[Landesrundfunkanstalt]" erhebt die Rundfunkabgabe als landesrechtliche Abgabe unabhängig von der Rundfunknutzung. Die Abgabepflicht trifft damit die Allgemeinheit und damit ebenso meine Wohnung. 1

Der weitere Vollzug dieser Abgabeverpflichtung gegenüber der Allgemeinheit ist nicht mehr Selbstverwaltung des Rundfunks, sondern Hoheitsverwaltung im Außenverhältnis, da der Verwaltungsvollzug alle Bürger jenseits der Rundfunkselbstverwaltung trifft.

Der Vollzug der Rundfunkabgabe ist damit Vollzug von Landesrecht. 1

Für den fortgesetzten Vollzug von Landesrecht muss die Kompetenz der Verwaltungsbehörde insoweit durch Gesetz begründet sein und muss zugleich die Verwaltungsbehörde der Fachaufsicht der demokratisch legitimierten Landesregierung und damit der parlamentarischen Kontrolle unterliegen. 1

Mir ist nicht bekannt, dass "[Landesrundfunkanstalt]" im Hinblick auf die Erhebung der Rundfunkabgabe der Fachaufsicht der Landesregierung von Sachsen unterliegt.1

Die mir zugegangenen „Bescheide“ üben auf mich eine öffentliche Gewalt aus, die nicht im demokratischen Legitimationszusammenhang steht (Art. 20 Absatz 2 und 3 GG).
Eine solche Hoheitsgewalt ist schlechthin verfassungswidrig. 1

Ihre Selbstverwaltung begründet keine Hoheitsgewalt im Allgemeinen Gewaltverhältnis zwischen Staat und Bürger. 1

Ich bin nicht einer von der Landeshoheit unabhängigen Herrschaftsgewalt des Öffentlich-Rechtlichen Rundfunks unterworfen.1

Eine Forderungs-Bescheidung und Forderungs-Beitreibung ist unverhältnismäßig und bringt nicht revidierbare finanzielle Nachteile sowie rechtliche Beeinträchtigungen mir gegenüber mit sich. Sie ist geeignet, mein Rechtsschutzbedürfnis in unbilliger Weise zu vereiteln, ohne dass all dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse geboten ist.

[...]

1 vgl. Hennecke, Der Zwangsrundfunk oder Warum die neue Rundfunkabgabe rechts- und verfassungswidrig ist



§ 80 (5) VwGO (an das Gericht)

(user "zwanglos")
Verhandlung VG Neustadt/Weinstraße - Begründungen Teil 4
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13174.msg89293.html#msg89293
> Ergebnis gem. fiktiver Mitteilung
Zitat
Das Verwaltungsgericht hat diesen Punkt ignoriert. Der SWR hat das "Beitragskonto" jedoch derzeit mit einer (technischen) Sperre versehen und treibt damit vorläufig freiwillig keine Vollziehung voran.

[...]
V
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

Der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage hat zwei Gründe.

1.
Der erste Grund ist die hohe Erfolgsaussicht der Anfechtungsklage. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind so offenkundig rechts- und verfassungswidrig, daß ein Vollzug während des laufenden Rechtsschutzverfahrens nicht in Betracht kommt. Es gilt der alte Rechtsgrundsatz: Wider Treu und Glauben handelt, wer etwas fordert, von dem er weiß, daß er es sogleich wieder zurückgeben muß.

2.
Der zweite Grund ist die Asymmetrie der Parteien. Während der Kläger als Privathaushalt von der Abgabe erheblich betroffen ist, verfügt der Beklagte über umfangreiche Finanzmittel und erfüllt er eine nur am Rand liegende öffentliche Aufgabe. Der Beklagte unterscheidet sich insofern von sonstigen öffentlichen Abgabegläubigern, die existentiell notwendige öffentliche Aufgaben wahrnehmen und daher vorrangig auf die Sicherheit des Abgabeaufkommens angewiesen sind. Der Beklagte braucht das individuelle, im Streit befindliche Abgabeaufkommen aktuell zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht. Die tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben des Beklagten gehen ohnehin weit über dessen gesetzlichen Auftrag hinaus. Im Falle von Finanzknappheit kann der Beklagte auf die Überdotierung seiner Mitwirkenden und auf die überdimensionierten Ausgaben in weiten Sendebereichen zugreifen.


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Auch Formulierungen in Anlehnung an eine augenscheinlich weitere Rechtsschutzmöglichkeit
Leistungsklage auf öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch
Stadt Aachen stellt Vollstreckung vorläufig ein ("Unterlassungsanspruch")
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13567.0.html
(ggf. sogar vor oder parallel zu Eilantrag > frage den Anwalt Deines Vertrauens)
könnten ggf. so oder so ähnlich eingebracht werden...

Zitat
[...]

Bei Fortsetzung der unzulässigen Vollstreckung einschließlich
- Eintragung ins Schuldnerverzeichnis
- Pfändung aufgrund mglw. verschaffter Kontodaten bzw. "Blindpfändung"/ Direktanfrage örtlicher Banken, Lohnpfändung oder gar
- Erzwingungshaft
werde ich rechtswidrige Beeinträchtigungen erleiden.

Mir werden dadurch ungerechtfertigte, unverhältnismäßige und nicht revidierbare wirtschaftliche und existenzielle Nachteile entstehen.

Die Maßnahmen werden wegen meiner besonderen Umstände eine Härte darstellen, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.

Die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis hat eine nicht zu heilende stigmatisierende Wirkung meiner Person hinsichtlich meiner Teilhabe an der Gesellschaft, meiner Interaktion mit Nicht-Eingetragenen und der Veränderung meiner Identität als Betroffener.

[...]


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