Liebe Mitstreiter,
ein Rechtsanwalt schlug Person U vor, seinen folgenden aktuellen Fall im Forum zu veröffentlichen, um dem einen oder anderen Betroffenen eine Vorgehensweise an die Hand zu geben. Bei Fragen hierzu bitte an die Kanzlei Norderstedt wenden, Hr. RA Thorsten Bölck.
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Die Stadt Aachen stellt eine Vollstreckung für die nichtrechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft „Beitragsservice“ vorläufig ein
Ein Bürger Aachens bekam von der Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde der Stadt Aachen eine Vollstreckungsankündigung.
In der Vollstreckungsankündigung ist kein rechtsfähiger Gläubiger einer eventuell bestehenden Geldforderung genannt. Es heißt darin nur: „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice für Rundfunk“. Auch ist in der Vollstreckungsankündigung kein Leistungsbescheid genannt, durch den der Bürger eventuell zur Leistung aufgefordert wurde.
Zu den Voraussetzungen, damit eine Vollstreckung im Verwaltungswege überhaupt begonnen werden darf, gehört es, dass dem Land NRW, den Gemeinden, den Gemeindeverbänden, den sonstigen unter Landesaufsicht stehenden Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts eine Geldforderung gegenüber jemandem zusteht. Es muss also einen Gläubiger geben, der rechtsfähig ist. Das Land, die Gemeinden, die Gemeindeverbände sowie die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts unter Landesaufsicht sind rechtsfähig - aber eben auch nur diese. Andere „Gebilde“ wie die nichtrechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft „Beitragsservice“ gehören nicht hierzu. Deshalb können solche „Gebilde“ mangels Rechtsfähigkeit nicht Gläubiger einer Geldforderung gegenüber jemandem sein.
Weitere Voraussetzung dafür, dass eine Vollstreckung im Verwaltungswege überhaupt begonnen werden darf, ist es, dass ein Leistungsbescheid existiert, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert wurde. Wenn aber schon in der Vollstreckungsankündigung gar kein Leistungsbescheid genannt ist, ergibt sich bereits hieraus, dass der Bürger niemals zur Leistung aufgefordert wurde.
In einer solchen Situation darf die Vollstreckung also gar nicht beginnen.
Dieses beachtete die Stadt Aachen jedoch nicht. Sie kündigte dem Bürger an, dass der Vollziehungsbeamte ihn aufsuchen werde; auch wies sie ihn auf die Möglichkeit der Lohn- / Gehaltspfändung sowie der Kontopfändung hin.
Wenn diese Ankündigung der Stadt Aachen tatsächlich realisiert werden würde, würde der Bürger eine rechtswidrige Beeinträchtigung erleiden, weil gegen ihn nicht vollstreckt werden darf.
Dafür, dass man solche rechtswidrigen Beeinträchtigungen verhindern kann, bevor sie überhaupt eintreten, indem bei einem Bürger gepfändet wird, obwohl nicht gepfändet werden darf, gibt es den öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch. Dieser steht dem Bürger gegenüber derjenigen Behörde zu, die ankündigt, ihm gegenüber tätig zu werden.
In dieser Situation wandte sich der Bürger an Rechtsanwalt Thorsten Bölck, der gegenüber der Stadt Aachen den öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch geltend machte. Dieses geschah am 17.2.2015. Mit Schreiben vom 17.3.2015 teilte die Stadt Aachen mit, dass sie die Vollstreckungsakte zur Prüfung und Entscheidungsfindung zurückgegeben habe; die Vollstreckung sei vorläufig eingestellt.