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Autor Thema: Eine Anfechtungsklage gegen den RBB  (Gelesen 14342 mal)

T
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Re: Eine Anfechtungsklage gegen den RBB
#15: 22. Mai 2017, 21:40
Sehr interessant,
all die hypothetischen Gedankenspiele Deines Freundes - das macht echt Lust, hoffentlich bald noch mehr davon zu lesen!

Wäre Dein Freund evtl. geneigt, mal gemeinsam mit anderen Forumsteilnehmern an einem runden Tisch zu sitzen -
in der Hauptstadt der RosaBlauenBallone gibt es so etwas in Neukölln.

Meine Wenigkeit befindet sich temporär zwar schon einen Schritt weiter auf dem Rechtsweg,
fällt aber auch mit jedem Schritt voran gefühlt immer zwei Schritte zurück.

Den einen oder anderen Gedanken Deines Freundes muss ich mir noch in aller Ruhe durch den Kopf gehen lassen.
Hoffentlich erscheint schon bald der nächste Fortsetzungsband in dieser mehrbändigen Romantrilogie.

Temporäre Grüße!


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Re: Eine Anfechtungsklage gegen den RBB
#16: 23. Mai 2017, 00:57
Guten TagX @ DrKatZe!

Hervorragend! Meine Glückwünsche! Ein Meisterwerk der asymmetrischen Prozessführung und die Klagebegründung! Hervorragend!!!!

... meißel, meißel, meißel, hämmer, hämmer, hämmer ...

Rein fiktiv:

Ich halte ich es für absolut möglich, dass hier ein fiktiver Fall der Sprungklage mit anschließender fiktiver Sprungbeschwerde zum VerfGH des Landes Berlin vorliegt.

Offensichtlich hat der Beklagte in Gestalt des "staatsfernen RBB" völlig die Nerven verloren und ist zudem völlig unkundig auf dem Gebiet des Staatsrechtes.
Wen wundert das, ist er doch Staatsfern.

Nun denn zur "Sprungklage":

Zitat
Leitsatz:

Ein Widerspruchsverfahren nach § 68 VwGO ist über die gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus ausnahmsweise auch dann entbehrlich, wenn dessen Zweck bereits Rechnung getragen ist oder dieser ohnehin nicht mehr erreicht werden kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Ausgangsbehörde zugleich Widerspruchsbehörde ist und den Bescheid aufgrund einer sie bindenden Weisung der (Rechts-)Aufsichtsbehörde erlassen hat.

Urteil des 8. Senates des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. September 2010, BVerwG 8 C 21.09

http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=150910U8C21.09.0


Zitat
23

2.2 Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch verkannt, dass die Klage trotz fehlenden Widerspruchsverfahrens nach § 68 VwGO dennoch zulässig ist.

24

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist über die gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus ein Vorverfahren ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn dem Zweck des Vorverfahrens bereits Rechnung getragen ist oder der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden kann (vgl. dazu u.a. Urteile vom 27. Februar 1963 - BVerwG 5 C 105.61 - BVerwGE 15, 306 <310> = Buchholz 310 § 68 VwGO Nr. 2, vom 9. Juni 1967 - BVerwG 7 C 18.66 - BVerwGE 27, 181 <185> = Buchholz 442.15 § 4 StVO Nr. 4, vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 A 4.78 - Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 14, vom 15. Januar 1982 - BVerwG 4 C 26.78 - BVerwGE 64, 325 <330> = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 47, vom 27. September 1988 - BVerwG 1 C 3.85 - Buchholz 130 § 9 RuStAG Nr. 10 und vom 4. August 1993 - BVerwG 11 C 15.92 - Buchholz 436.36 § 46 BAföG Nr. 16).

25

Diese Rechtsprechung ist zwar im Fachschrifttum auf Kritik gestoßen (vgl. dazu u.a. Ulrich Meier, Die Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens, 1992, S. 69 ff.; Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, 4. Aufl. 2007, § 68 Rn. 29 ff.; Rennert, in: Eyermann/Fröhler, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 68 Rn. 29 ff.; Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Aufl. 2010, § 68 Rn. 4 jeweils m.w.N.). Ihr wird vor allem eine Unvereinbarkeit mit dem gesetzlichen Wortlaut und der Systematik sowie dem Zweck der Regelungen der §§ 68 ff. VwGO vorgeworfen.

26

Der Senat hält jedoch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage an der bisherigen Rechtsprechung fest, wonach ein Widerspruchsverfahren nach § 68 VwGO ausnahmsweise dann entbehrlich ist, wenn dessen Zweck bereits Rechnung getragen ist oder der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Ausgangsbehörde - wie hier nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO - zugleich Widerspruchsbehörde ist und den in Rede stehenden Bescheid aufgrund einer sie bindenden Weisung der (Rechts-)Aufsichtsbehörde erlassen hat, so dass sie bei Fortbestehen der Weisung den Ausgangsbescheid in einem Widerspruchsverfahren ohnehin nicht mehr ändern könnte.

27

Der Wortlaut des § 68 Abs. 1 VwGO steht einer solchen Auslegung nicht entgegen. Aus dem Normtext des § 68 Abs. 1 VwGO („sind ... nachzuprüfen“) folgt nur, dass die Durchführung eines Vorverfahrens für die Beteiligten nicht disponibel ist (vgl. Urteile vom 13. Januar 1983 - BVerwG 5 C 114.81 - BVerwGE 66, 342 <345> = Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 7; Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 68 Rn. 159 m.w.N.). Die Zulässigkeit von (weiteren) Ausnahmen von der Notwendigkeit eines Widerspruchsverfahrens über die in §§ 68 ff. VwGO explizit normierten hinaus hängt davon ab, ob diese abschließenden Charakter („numerus clausus“) haben oder nicht. Diese Frage lässt sich anhand des Wortlautes nicht eindeutig entscheiden. Ihre Beantwortung hängt letztlich vom Sinn der in Rede stehenden Regelung(en) ab. Dieser kann angesichts der Offenheit des Wortlautes nur anhand des Regelungszusammenhangs und der Regelungssystematik, der Gesetzeshistorie sowie der mit der Regelung ersichtlich intendierten Zwecksetzung(en) festgestellt werden.

28

Die Entstehungsgeschichte der Regelungen der §§ 68 ff. VwGO ist hinsichtlich der Voraussetzungen einer (ausnahmsweisen) Entbehrlichkeit eines Vorverfahrens nicht ergiebig. Die Frage, ob ein Vorverfahren nach §§ 68 ff. VwGO - über die im Gesetz normierten Fälle hinaus - ausnahmsweise auch in weiteren Fällen entbehrlich sein kann, ist, soweit ersichtlich, weder in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BTDrucks 3/55 S. 38 und S. 72 ff.) noch in den Gesetzesberatungen im Parlament thematisiert worden. Im Verlauf der Beratungen des Rechtsausschusses des Bundestages wurde von dem Vertreter der Bundesregierung allerdings darauf hingewiesen, dass der Regierungsentwurf hinsichtlich der Regelung zum Vorverfahren „nicht etwas völlig Neues enthalte, sondern an alte Vorbilder anknüpfe und versuche, diese in ein möglichst gutes Gleis zu bringen“ (vgl. die Nachweise bei von Mutius, Das Widerspruchsverfahren der VwGO als Verwaltungsverfahren und Prozessvoraussetzung, 1969, S. 102 ff. m.w.N.). Damit war auch - jedenfalls implizit - die vor Inkrafttreten der VwGO zu den Vorgängerregelungen ergangene Rechtsprechung einbezogen. Da sich in den Gesetzgebungsmaterialien keine Hinweise darauf finden, dass der Gesetzgeber der VwGO in der Frage der Entbehrlichkeit eines Vorverfahrens eine Korrektur der damals bereits vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Voraussetzungen einer Entbehrlichkeit des Vorverfahrens (vgl. u.a. Urteile vom 27. Januar 1954 - BVerwG 2 C 113.53 - BVerwGE 1, 72 = Buchholz 332 § 44.MRVO Nr. 1, vom 3. Dezember 1954 - BVerwG 2 C 100.53 - BVerwGE 1, 247 <249>, vom 6. März 1959 - BVerwG 7 C 71.57 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 10 = DVBl 1959, 777 und vom 18. Dezember 1959 - BVerwG 7 C 95.57 - BVerwGE 10, 82 = Buchholz 401.62 Getränkesteuer Nr. 4) vornehmen wollte, liegt der Schluss nahe, dass die §§ 68 ff. VwGO auch insoweit „nicht etwas völlig Neues“ in Kraft setzten, sondern „an alte Vorbilder“ anknüpfen wollten. Jedenfalls ergibt sich damit aus der Gesetzgebungsgeschichte im Rahmen der sog. historischen Auslegung der hier in Rede stehenden Vorschriften kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass die damals bereits ergangene und vorliegende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur ausnahmsweisen Entbehrlichkeit eines Vorverfahrens in den Fällen, in denen dessen Zweck bereits Rechnung getragen ist oder der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden kann, durch den Gesetzgeber der neuen VwGO korrigiert werden sollte.

29

Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Gesetzessystematik, namentlich aus dem Regelungszusammenhang, in dem die in § 68 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1, § 68 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 Nr. 1 und Nr. 2 sowie in § 75 VwGO normierten Ausnahmen von der Notwendigkeit eines Widerspruchsverfahrens stehen. Für die in diesen Vorschriften normierten Abweichungen („Ausnahmen“) waren jeweils spezifische Gründe und Motive des Gesetzgebers maßgebend. Zwischen der in § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO normierten Grundregelung und den zitierten Vorschriften besteht ein Regel-Ausnahme-Verhältnis. Ausnahmevorschriften sind einer erweiternden Auslegung, insbesondere im Wege der Analogie, nicht zugänglich (vgl. dazu u.a. Urteile vom 17. Dezember 1996 - BVerwG 1 C 24.95 - Buchholz 451.29 Schornsteinfeger Nr. 40 Rn. 26, vom 21. Juni 2005 - BVerwG 2 WD 12.04 - NJW 2006, 77 <98 >= juris Rn. 249 und vom 17. August 2005 - BVerwG 6 C 15.04 - BVerwGE 124, 110 <121 ff.> = juris Rn. 37 ff.; Muscheler, in: Drenseck/Seer (Hrsg.), Festschrift für Heinrich Wilhelm Kruse zum 70. Geburtstag, 2001, S. 135 ff.<154 ff., 157 ff.>). Um eine solche Erweiterung durch Analogiebildung geht es aber nicht , wenn sich aus Sinn und Zweck der Regelung eine weitere, wenn auch im Gesetz nicht ausdrücklich normierte Ausnahme vom Erfordernis des Widerspruchsverfahrens ergibt und der Regeltatbestand deshalb einschränkend ausgelegt werden muss. Dies gilt namentlich für den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts konkretisierten Fall, dass der Gesetzeszweck ein Widerspruchsverfahren deshalb nicht (mehr) gebietet und erfordert, weil im konkreten Fall dem Zweck des Vorverfahrens bereits Rechnung getragen ist oder der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden kann.

30

Das Vorverfahren soll zum einen im öffentlichen Interesse eine Selbstkontrolle der Verwaltung durch die Widerspruchsbehörde ermöglichen. Außerdem soll es zu einem möglichst effektiven individuellen Rechtsschutz beitragen; für den Rechtsuchenden soll eine gegenüber der gerichtlichen Kontrolle zeitlich vorgelagerte und ggf. erweiterte Rechtsschutzmöglichkeit eröffnet werden, was insbesondere etwa bei der Kontrolle von Ermessensentscheidungen z.B. im Hinblick auf die im Widerspruchsverfahren für die Widerspruchsbehörde gegebene Möglichkeit einer Prüfung auch der Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts von Bedeutung sein kann. Schließlich soll das Vorverfahren im öffentlichen Interesse die Gerichte entlasten und damit Ressourcen schonen helfen („Filterwirkung“). Diese dreifache normative Zwecksetzung eines Widerspruchsverfahrens ist allgemein anerkannt (vgl. dazu die Nachweise zur Rechtsprechung und Fachliteratur u.a. bei Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, Vorb. § 68 Rn. 1; Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 68 Rn. 1 FN. 1 und Rn. 2 ff.). Da das Widerspruchsverfahren weder allein den Interessen der Verwaltung noch allein denen des Betroffenen, sondern mehreren Zwecken und damit insgesamt jedenfalls auch dem öffentlichen Interesse an einer über den Gesichtspunkt des Individualrechtsschutzes hinausgehenden (Selbst-)Kontrolle der Verwaltung und einer Entlastung der Verwaltungsgerichte dient, steht es weder im Belieben der Verwaltungsbehörden noch in dem des jeweiligen Rechtschutzsuchenden, hierauf umstandslos zu verzichten. Wenn allerdings die genannten Zweck(e) eines Vorverfahrens schon auf andere Weise erreicht worden sind oder nicht mehr erreicht werden können, wäre ein Widerspruchsverfahren funktionslos und überflüssig (stRspr, vgl. u.a. Urteile vom 9. Juni 1967 - BVerwG 7 C 18.66 - BVerwGE 27, 181 <185>, insoweit nicht vollständig abgedruckt = Buchholz 442.15 § 4 StVO Nr. 4, vom 23. März 1982 - BVerwG 1 C 157.79 - Buchholz 451.25 LadschlG Nr. 20 S. 1 <6>, vom 24. Juni 1982 - BVerwG 2 C 91.81 - BVerwGE 66, 39 <41> = Buchholz 232 § 61 BBG Nr. 4 und § 62 BBG Nr. 2, vom 2. September 1983 - BVerwG 7 C 97.81 - Buchholz 442.03 § 9 GüKG Nr. 13 = juris Rn. 8 ff., vom 17. August 1988 - BVerwG 5 C 78.84 - Buchholz 424.01 § 65 FlurbG Nr. 5 S. 7 <9>, vom 27. September 1988 - BVerwG 1 C 3.85 - Buchholz 130 § 9 RuStAG Nr. 10 S. 37 <38 f.>, vom 21. September 1989 - BVerwG 2 C 68.86 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 15 S. 8 <10>, vom 18. Mai 1990 - BVerwG 8 C 48.88 - BVerwGE 85, 163 <168> = DVBl 1990, 1350, vom 4. August 1993 - BVerwG 11 C 15.92 - Buchholz 436.36 § 46 BAföG Nr. 16 = NVwZ 1995, 76 und vom 20. April 1994 - BVerwG 11 C 2.93 - BVerwGE 95, 321 = Buchholz 436.36 § 18 BAföG Nr. 13 = juris Rn. 18). Ob diese Voraussetzung im konkreten Fall vorliegt, bestimmt sich freilich nicht nach der subjektiven Einschätzung der Behörde oder des Rechtschutzsuchenden. Vielmehr ist auf einen objektivierten Beurteilungsmaßstab abzustellen.

31

...
Angesichts der rechtlichen Bindung der Widerspruchsbehörde wäre auch der mit dem Widerspruchsverfahren intendierte dritte normative Zweck nicht mehr erreichbar, die Gerichte zu entlasten („Filterwirkung“).

32

Ein solcher Fall liegt hier vor. Denn das Finanzministerium des Landes Baden-Württemberg hatte in seiner Eigenschaft als Rechtsaufsichtsbehörde der beklagten Steuerberaterkammer diese nach § 88 Abs. 3 Satz 1 StBerG zur mit dem Bescheid vom 11. November 2005 dann auch erfolgten Festsetzung der angemessenen Abwicklervergütung angewiesen. Hieran war die Beklagte gebunden.


VIVA Bundesgericht!

Ausnahmsweise: VIVA 8. Senat des BVerwG!

Ständig: Nieder mit dem 6. Senat des BVerwG! BUUUUUHHHH!

Nun denn fahren wir fort.

Der RBB nimmt für sich in Anspruch, eine "sich selbstkontrolllierende staatsferne Behörde" zu sein, dessen "Behördenleitung (§ 37 Abs. 3 VwVfG) von einem "staatsfernen Rat" gewählt wird.

Eine „Selbstkontrolle der Verwaltung“ (durch die Widerspruchsbehörde / Rechtsaufsicht des Landes Berlin)  ist wegen der "staatsferne" der "Behörde RBB", für die gem. § 2 Abs. 4 BlnVwfG, das Verwaltungsverfahrengesetz nicht gilt, nie erreichbar. Auch liegt insgesamt eine, zwar völlig abwegige, verfestigte höchstrichterliche Rechtsprechung des BverwG, zu Revisionsverfahren anderer Bundesländer (§ 13 RBStV) vor, auf die sich der beklagte staatsferne RBB berufen wird.

Zwar macht auch eine Erweiterung der Klage zu den neuerlichen Festsetzungsbescheiden des "RBB" wenig Sinn, da sich die bewährte 27. Kammer und auch die 8. Kammer des VG Berlin, sich ebenfalls auf diese völlig abwegige Rechtsauffassung des 6. Senates des BVerwG berufen.

Dennoch ist die Klageerweiterung, in Gestalt der Sprungklage, hier geboten, um den Subsidaritätsgrundsatz des § 49 Abs. 2 VerfGHG Rechnung zu tragen.
Damit wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass die bereits angerufene "bewährte" Kammer des VG Berlin bisher von einem Antrag auf konkrete Normenkontrolle nach § 46 Abs. 1 i.v.m. § 14 Abs. 5 VerfGHG nicht gebrauch gemacht hat.

Die Klageerweiterung, in Gestalt der Sprungklage, ist mit einem erneutem Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage, unter Aufhebung des vorrangegangenem Kostenbeschlusses zum "erledigtem Rechtsschutzantrag", in Verbindung mit einem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO, zu verbinden. Dabei ist insbesondere auch auf Art. 95 Abs. 3 GG und das  Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes (RsprEinhG) hinzuweisen.

Sodann beginnen die Ausführungen zur gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes in Sachen § 74 FGO, wortgleich mit § 94 VwGO, als da wären BFH-Urteil vom 7.2.1992 (III R 61/91) BStBl. 1992 II S. 592, Link:

http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1992/XX920592.HTM

zur "unterbliebenen Vorläufigkeitserklärung des Festsetzungsbescheides" der "staatsfernen Behörde RBB".

Zitat
Die Revision ist unbegründet. Das FG hat das FA zu Recht für verpflichtet erklärt, den angegriffenen Steuerbescheid hinsichtlich des Grundfreibetrages und der Kinderfreibeträge für vorläufig zu erklären.

...

Der erkennende Senat hat mit Beschluß vom 7. Februar 1992 III B 24 und 25/91 (BFHE 166, 418, BStBl II 1992, 408) entschieden, daß bei bereits anhängigen Musterverfahren vor dem BVerfG die FG gemäß § 74 FGO unter folgenden Voraussetzungen zur Aussetzung des Verfahrens verpflichtet sind: In dem Verfahren vor dem BVerfG muß es unmittelbar um die Verfassungsmäßigkeit der anzuwendenden gesetzlichen Regelung gehen. Das Verfahren vor dem FG muß insoweit ein echtes Parallelverfahren sein. Bei den FG muß eine Vielzahl gleichgelagerter Verfahren (Massenverfahren) anhängig sein. Die Verfahren vor dem BVerfG dürfen nicht als offensichtlich aussichtslos erscheinen, und der Aussetzung des Verfahrens durch das FG darf kein berechtigtes Interesse eines der Verfahrensbeteiligten entgegenstehen. All diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor, so daß auch hinsichtlich des Grundfreibetrages ohne eine Vorläufigkeitserklärung des Steuerbescheides eine Aussetzung des Verfahrens geboten gewesen wäre.

Das Verfahren hätte nicht nur hinsichtlich der Kinderfreibeträge und des Grundfreibetrages, sondern insgesamt ausgesetzt werden müssen. Eine Vorabentscheidung der zwischen den Beteiligten ursprünglich streitigen Frage der Höhe der Werbungskosten durch Teilurteil wäre dem FG nicht möglich gewesen (s. näher den Beschluß des erkennenden Senats in BFHE 166, 418, BStBl II 1992, 408). Der im Wege der Sprungklage erhobene Verpflichtungsantrag diente folglich dazu, diese Folge zu vermeiden, indem er einerseits den angegriffenen Steuerbescheid hinsichtlich des Grundfreibetrages und der Kinderfreibeträge offenhielt, andererseits aber eine Entscheidung und damit einen zügigen Rechtsschutz zu der Frage der Werbungskosten ermöglichte.

...

c) Das FA ist auch verpflichtet, den angegriffenen Steuerbescheid hinsichtlich der Kinderfreibeträge und des Grundfreibetrages für vorläufig zu erklären. Denn das dem FA nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 eingeräumte Ermessen ist im Streitfall auf Null reduziert.

Wie oben (unter 1.) bereits dargelegt worden ist, hätte das FG das Verfahren gemäß § 74 FGO aussetzen müssen, wenn es das FA nicht verpflichtet hätte, den Bescheid teilweise vorläufig zu machen.
Eine Aussetzung des Verfahrens wegen eines vor dem BVerfG anhängigen Musterprozesses kann aber erhebliche Nachteile für den jeweiligen Kläger haben, wenn es in dem auszusetzenden Verfahren neben der vor dem BVerfG streitigen Verfassungsmäßigkeit einer anzuwendenden gesetzlichen Regelung noch um ganz andere Fragen (möglicherweise mit einem hohen Streitwert) geht, die von dem Ausgang des Verfahrens vor dem BVerfG nicht betroffen werden. Die Entscheidung über diese anderen Fragen würde dann durch die Aussetzung ebenfalls zurückgestellt.

Im vorliegenden Sachverhalt besteht die Gefahr, dass der "staatsferne RBB und die von einem Rat gewählte Behördenleitung" um "Amtshilfe" ersucht. Es droht somit die Vollstreckung durch das Finanzamt. Danach ist also zuerst über den erneuten Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage und sodann über die Aussetzung des Verfahrens § 94 vwGO durch die "bewährte" Kammer des VG Berlin zu entscheiden.

Es ist ferner auf das Urteil des obersten Bundesgerichtes, des
Bundesfinanzhofs von 16.10.1991, Az.: I R 95/90 und I R 96/90 zu verweisen:
https://www.jurion.de/urteile/bfh/1991-10-16/i-r-95_90-und-i-r-96_90-1/

Im fiktiven Falle der Versagung des "fachgerichtlichen Rechtsschutzes" steht der "Sprungbeschwerde" zum VerfGH des Landes Berlin nichts mehr im Wege.

 :)

Nachtrag:
Siehe auch:
Thema:
VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23002.msg147356.html#msg147356


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Re: Eine Anfechtungsklage gegen den RBB
#17: 23. Mai 2017, 02:36
kurzer Abriss zum Thema
- Widersprüche mit Antrag auf Aussetzung
- Mahnung und Reaktion darauf
- Eilantrag wegen angedrohter/ angekündigter Vollstreckung ohne Entscheid über Widersprüche/ Antrag auf Aussetzung
- Bewilligung der Aussetzung seitens BS(?)
- Rücknahme des Eilantrags
- Auferlegung der Kosten dem Antragsteller
- Ankündigung der Einleitung der Vollstreckung trotz bewilligter Aussetzung

[...] Für beide Festsetzungsbescheide legt Person A fristgerecht Widerspruch mit umfassendem Begründungstext ein und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Verschickt per Einwurf-Einschreiben.

[...] Mahnung, der einen Gesamtrückstand in Höhe von 503,87 € ausweist, von dem bis zum 15.05.15 Person A die Gelegenheit erhält den Mahnbetrag von 449,93 € zu begleichen. Ebenso werden in diesem Mahnschreiben Vollstreckungsmaßnahmen angekündigt, deren Kosten zu Lasten der Person A gehen.

Person A nimmt schriftlich per Einschreiben am 18.05.2015 Kontakt auf zum BS und nimmt Bezug auf diese zwei Zahlungsschreiben. Hierin bekräftigt Person A wiederholt die Erwirkung eines Widerspruchsbescheides von Seiten des BS mit vierwöchiger Fristsetzung und die Ankündigung des Klageweges. Zugleich schickt Person A einen Eilantrag mit Aufschiebender Wirkung nach §80 Abs. 5 VwGO ans Verwaltungsgericht in Berlin bezogen auf die beiden Widerspruchsverfahren und Festsetzungsbescheide, um den Zwangsmaßnahmen zu entgehen und den BS zur Zusendung des Widerspruchsbescheides zu bewegen. Eine Kopie geht auch dem BS per Fax zu.

Das Verwaltungsgericht antwortet schnell, am 21.05.15 und bestätigt den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz sowie Vergabe eines Aktenzeichens. [...]

Am 26.05.15 erhält Person A durch das Gericht eine Kopie des BS, der die Vollstreckung bis zur Entscheidung durch die Kammer in der Hauptsache aussetzt.

Am 08.06.2015 erhält Person A den erwarteten Widerspruchsbescheid des BS, der die Widersprüche zurückweist und mittels vielfältiger Textbausteine und nur phrasenweisen Bezugnahmen auf Argumente der Widersprucsschreiben seine Ablehnung zu erklären versucht. [...] Dieser Einzelrichter wird bezogen auf den Eilrechtschutz eingesetzt. In Kopie liegt ein Erklärungsschreiben des BS an das Gericht bei, mit der Empfehlung der Antragsabweisung.

Mit Datum vom 29.06.2015 erhält Person A über das Gericht die Kopie des Widerspruchbescheides des BS.

[...]

Mit Datum vom 10.08.15 erhält Person A vom Gericht die Kopie einer freigestellten Stellungnahme des BS und die Info, dass die Vollstreckung bis zur Entscheidung der Hauptsache ausgesetzt werde. Der Eilantrag werde empfohlen zurückzunehmen, es sei kostengünstiger.

Person A nimmt den Eilantrag zurück [...]

Am 31.08.15 teilt das Gericht mit, dass das Verfahren des Eilantrages eingestellt wird und die Kosten bei Person A liegen. [...]


2016

[...]

2017

[...]
Mit Datum vom 02.05.17 erhält Person A am 13.05.17 einen Festsetzungsbescheid für den Zeitraum von 01.2015 – 03.2017 in Höhe von 481,94 €. Es wird der ausstehende Gesamtbetrag in Höhe von 931,87 € ausgewiesen. Des Weiteren habe der BS mit obigen Datum für Rückstände, die bereits mit vorangegangenen Bescheiden festgesetzt wurden, die Zwangsvollstreckung eingeleitet, für die weitere Kosten anfallen. Mit umgehender Kostenbegleichung des Gesamtbetrages könne Person A zukünftige Vollstreckungsmaßnahmen vermeiden. Der Kontostand ist angeführt. Umseitig befindet sich eine Rechtsbehelfsbelehrung.

[...]

Nur stichpunktartige Meinungen - einiges davon ist nun mal geschehen und nicht zu ändern:
- Widersprüche mit Antrag auf Aussetzung >>> soweit i.O, wie man es eben machen würde
- Mahnung und Reaktion darauf >>> soweit i.O., jedoch:
- Eilantrag wegen angedrohter/ angekündigter Vollstreckung ohne Entscheid über Widersprüche/ Antrag auf Aussetzung >>> wohl "verfrüht", da Vollstreckung mit Mahnung lediglich angekündigt, jedoch noch nicht "akut"
- Bewilligung der Aussetzung seitens BS(?) >>> Schachzug(?) seitens ARD-ZDF-GEZ um z.B. nicht die Kosten des Eilantrags auferlegt zu bekommen
- Rücknahme des Eilantrags >>> hätte mglw. besser als "erledigt" erklärt werden sollen (Unterschied zu "zurücknehmen" - siehe Forum-Suche), da dann andere Kostenaufteilung
- Auferlegung der Kosten dem Antragsteller >>> nachträglich wohl kaum noch zu ändern?
- Ankündigung der Einleitung der Vollstreckung trotz bewilligter Aussetzung
>>> Das ist - wieder mal - eine Frechheit, aber kein Einzelfall - siehe u.a. unter

Vollstreckungversuch trotz Aussetzung - Versehen oder Absicht? - Hamburg
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22621.0.html

Beabsichtigte Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice
28) Vertuschung irrtümlicher Vollstreckungsersuchen vor dem Vollstreckungsorgan (hier: Kasse Hamburg)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7419.msg145410.html#msg145410

Hier müsste wohl - vorerst außergerichtlich, aber ggf. zur Kenntnis ans Gericht - direkt bei der Intendanz interveniert werden.
Diesbezüglich ggf. Kontaktaufnahme mit user "seppl"...?

Die Passage
Zitat
"Für Rückstände, die bereits mit vorangegangenen Bescheiden festgesetzt wurden, haben wir am [Datum] die Zwangsvollstreckung eingeleitet."
ist per Suchfunktion und wesentlichen Schlagworten/ Fragmenten durchaus schon im Forum zu finden ;) u.a. unter
Ablauf 3 "Beitrags-/FestsetzungsBESCHEID" v. "Beitragsservice"/LRA (+Rechtsbeh.)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74420.html#msg74420
Ablauf 3a WIDERSPRUCH + Antrag auf Aussetzung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74421.html#msg74421

Gegen den erneuten Bescheid würde wohl trotz der Hinweise von Profät und anderen zur Vermeidung von Rechtsnachteilen dennoch Widerspruch eingelegt werden - und sei es nur "hilfsweise"?
Wobei darin dann ein
- erneuter Antrag auf Aussetzung für diesen Bescheid gestellt
- auf die bereits bewilligte Aussetzung bzgl. der anderen Bescheide verwiesen und
- auf das anhängige Klageverfahren verwiesen
werden würde.

Solange zur Klage kein Beschluss da ist, ist diese noch anhängig.
Sofern Person A noch nicht auf die mündliche Verhandlung verzichtet hat, müsste diese ohnehin erst noch anberaumt und jedenfalls nicht vorgreiflich entschieden werden.

Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.


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Re: Eine Anfechtungsklage gegen den RBB
#18: 23. Mai 2017, 07:44
Zitat
Sofern Person A noch nicht auf die mündliche Verhandlung verzichtet hat, müsste diese ohnehin erst noch anberaumt und jedenfalls nicht vorgreiflich entschieden werden.
Nein das müsste nicht immer so sein, denn es könnte auch ein Gerichtsentscheid kommen, zunächst ganz ohne mündliche Verhandlung. Dann würden sich die Maßnahmen nach der Rechtsbelehrung darin richten. Wobei dann verschiedene Fälle möglich sein können. Z.B. mündliche Verhandlung auf Antrag, oder falls Berufung zugelassen sei Berufungseinlegung. Natürlich könnte zuvor eine Frage dazu kommen.


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Re: Eine Anfechtungsklage gegen den RBB
#19: 23. Mai 2017, 13:14
Guten TagX, rein fiktiv natürlich:

Vielleicht hilft bei der Entscheidungsfindung ein Blick in die aktuellen Entscheidungen der "bewährten" Kammern und Senate, die auf Zuruf der "ratsgewählten Intendantin", vollkommen abwegige und verfassungswidrige Entscheidungen getroffen haben.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.03.2017, Aktenzeichen OVG 11 N 86.15

Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes bei Festsetzung des Rundfunkbeitrags

Zitat
6

1.1.2. Überdies hat der Senat in seinem Beschluss vom 26. Mai 2015 (– OVG 11 S 28.15 –, Rn. 5, juris) ausgeführt:

7

„Denn die Ausschlussregelung in § 2 Abs. 4 VwVfG Bln betrifft, wie schon ihr Wortlaut deutlich macht, nur die Tätigkeit des früheren Senders Freies Berlin (SFB). Dieser existiert jedoch bereits seit vielen Jahren nicht mehr. Vielmehr ist seit Inkrafttreten des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 25. Juni 2002 (RBB-Staatsvertrag) am 1. Dezember 2002 an dessen Stelle aufgrund des Zusammenschlusses mit dem Ostdeutschen Rundfunk Brandenburg (ORB) der RBB getreten (vgl. §§ 40 und 41 RBB-StV). Für dessen Tätigkeit gilt, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt - was für den vorliegend maßgeblichen Bereich zu verneinen ist -,  gemäß § 35 RBB-StV das Recht des Landes Berlin. Diese Regelung würde jedoch, was seitens beider Bundesländer bei Abschluss des Staatsvertrages nicht gewollt gewesen sein kann, in dem hier wesentlichen Bereich leerlaufen, wenn sich § 2 Abs. 4 VwVfG Bln auch auf die Tätigkeit des RBB erstrecken würde. Erfasst wäre hiervon zudem auch eine entsprechende Tätigkeit des RBB im Land Brandenburg, obwohl sich diese Regelung des VwVfG Bln räumlich nie auf Brandenburg und gegenständlich nie auf den früheren ORB bezog. Davon kann ohne ausdrückliche, gerade auf den RBB bezogene Regelung im VwVfG Bln nicht ausgegangen werden.“

Anmerkung: der damalige Ministerpräsident Brandenburgs und der damalige Regierende Bürgermeister Berlins haben vieles gewollt! Chip Fabriken, Riesige Zeppeline, Formel 1 in der Lausitz und einen Groß-Fluch-Hafen!
Tja, sie scheiterten beide an ihrem ... hmm ... unvermögen.

Eines haben sie aber ganz sicher nicht gewollt:

Den RBB als Rundfunkpolizeibehörde! Rasterfahnder! Rasterfahnder!


8

Zwar bestimmt § 2 Abs. 4 VwVfG Berlin in der Fassung des Gesetzes vom 21. April 2016 (GVBl. Seite 218) nunmehr, dass das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin-Brandenburg gilt. Diese Vorschrift ist jedoch erst am 1. Mai 2016 und damit nach Erlass des angefochtenen Bescheides in Kraft getreten.


Anmerkung:  Na 11. Senat, mitbekommen, dass ihr nicht der Senat von Berlin und das Abgeordnetenhaus seid?


9

1.1.3. Hiervon abgesehen ist allgemein davon auszugehen,
dass sich die Bereichsausnahme von der Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes lediglich auf die inhaltliche Tätigkeit des Rundfunks im Hinblick auf dessen Selbstverwaltungsrecht und die gebotene Staatsferne bezieht und dementsprechend restriktiv auszulegen ist (vgl. für die entsprechende Vorschrift des saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes OVG Saarland, Beschluss vom 21. November 2016 – 1 D 291/16 –, Rn. 4, juris, m.w.N.; zum Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetz VG Hamburg, Beschluss vom 5. Februar 1999 – 5 VG 3508/98 –, Rn. 5, juris; Tucholke in Hahn/Vesting, § 10 RBStV, Rn. 33). Die hier schon äußerlich in der Form eines Verwaltungsakts vorgenommene Festsetzung der Rundfunkbeiträge gegenüber dem Kläger betrifft die angesprochenen Bereiche inhaltlicher Tätigkeit des Rundfunks aber gerade nicht.

Anmerkung: Ey yoo 11. Senat ihr sollt unabhängig Recht sprechen und nicht auf Zuruf vom staatsfernen RBB rumlabern, wovon ihr "allgemein" ausgeht. Allgemein jeht Mensch davon aus das der RBB Fernsehsender und jaaanz sicher nicht Behörde ist! Watt kommt als nächstes? Die Bäckereikette als TÜV? Back dir ne Hauptuntersuchung? Jede 4-jährige und jeder 4-jährige wees watt nen Fernsehsender iss. Und ihr wollt ne Behörde draus machen? Doppelfunktionale Aufgabenzuweisung an Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG? Raster mal für Dalli-Dalli-Rasterthal? Das Glücks-Raster-Rad? Ich kaufe einen Meldedatensatz ... Dingdingdingding ...

Wie sieht eigentlich äußerlich ein RRB-Verwaltungsakt aus? Iss der kreisrund? So wie das "Dienstsiegel" des RBB? Oder iss der viereckig? So wie das "Dienstsiegel" des RBB?
Jenau! Mensch wees et nich! Weder hat Mensch je ditt RBB-Dienstsiegel gesehen, noch nen RBB-Verwaltungsakt!

DAAAA! DAAA LÄUFT ER! DER DIEB!!! HALTET DEN RBB-VERWALTUNGS-BEITRAX-AKT!!!


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1.2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen aus Sicht des Klägers weiterhin im Hinblick auf die Frage, ob sich der Beklagte auf die Regeln des öffentlichen Rechts überhaupt berufen könne. Er handele nämlich rein unternehmerisch. Denn die tatsächlichen Verhältnisse in der Medienlandschaft hätten sich wesentlich verändert. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten würden wie alle anderen Teilnehmer auf dem Angebotsmarkt für mediale Rundfunk- und Fernsehinhalte handeln, nämlich wie ein Unternehmen. Sie würden dieselben Moderatoren wie die privaten Sender beschäftigen und bei denselben Firmen wie die privaten Sender ihre Sendungen produzieren lassen. Schließlich werde der Rundfunkbeitrag weder als Steuer noch als öffentliche Abgabe, sondern als Gegenleistung für eine Empfangsmöglichkeit der Leistungen der Rundfunkanstalten erhoben. Dies entspreche dem klassischen Bild eines zivilrechtlichen Handelns für einen Leistungsaustausch.

11

Auch dem ist nicht zu folgen. Entscheidend ist allein, ob der Beklagte berechtigt ist, Rundfunkbeiträge hoheitlich durch Verwaltungsakt festzusetzen. Diese Frage ist eindeutig zu bejahen. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat und durch den Kläger argumentativ auch nicht angegriffen wird, ist der Beklagte eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, kann als solche grundsätzlich hoheitlich tätig werden und ist nach § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV zum Erlass von Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheiden ermächtigt.

Anmerkung: Ey 11. Senat! Auch dem ist nicht zu folgen, und dem, und dem, und dem, und dem ... ist nicht zu folgen.
Na klar, ihr folgt nur dem RBB waa? Die "Mehrländerbehörde"? Mutt du hier schauen, 11. Senat:

Art. 77 VvB:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=641395,78

Art. 96 VvB (Übertragung hoheitlicher Gewalt / Gemeinsame Behörden):
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=641395,97

Gesetz zu dem Landesplanungsvertrag vom 6. April 1995
https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212619
Artikel 5 Leitung.
NiX wählen Leitung durch römische staatsferne Rat!!!!
Du können folgen 11. Senat?


13

3. Die Rechtsbehelfsbegründung rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328).

Anmerkung: Ey yoo 11. Senat, nächstes mal better denken an Rechtsprechung Bundessozialgericht!

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 24.2.2011, B 14 AS 75/10 R
Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf - Wohnungserstausstattung - Fernsehgerät - Streitgegenstand - Rechtsschutzbedürfnis

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=12088

Zitat

Leitsätze

Zur Erstausstattung einer Wohnung gehören nur solche Gegenstände, die der Befriedigung grundlegender Bedürfnisse wie Essen, Schlafen und Aufenthalt dienen, nicht aber bestimmten Freizeitbeschäftigungen oder Unterhaltungs- und Informationsbedürfnissen, wie zB ein Fernsehgerät.

15

Wie dem Wortlaut des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II und der bisher vom BSG verwandten Formulierung "Ausstattung mit wohnraumbezogenen Gegenständen, die eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Wohnverhältnisse orientiertes Wohnen ermöglichen," zu entnehmen ist, sind "Erstausstattungen für die Wohnung" nicht auf Haushaltsgeräte und Haushaltszubehör beschränkt, sondern schließen diese nur ein. Auch in der Literatur werden nahezu durchgängig neben die notwendigen Gegenstände für die Haushaltsführung die Gegenstände für ein menschenwürdiges Wohnen gestellt (vgl nur Bender in Gagel, SGB II, SGB III, Loseblatt, § 23 RdNr 63; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 23 RdNr 331; O. Loose in GK-SGB II, § 23 RdNr 38).

16

...
Dies erfordert, dass die Unterkunft nach Lage, Ausstattung und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Standard aufweist (BSG vom 16.12.2008 - B 4 AS 1/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 14 RdNr 15 mwN). Von daher wird von dem Begriff "Wohnen" iS des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II nur die Befriedigung der grundlegenden Bedürfnisse Essen, Schlafen, Aufenthalt umfasst, nicht aber bestimmte Freizeitbeschäftigungen.

19

Aus dem Adjektiv „menschenwürdig“ in Verbindung mit dem Begriff Wohnen kann nichts anderes hergeleitet werden, wie auch durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9.2.2010 über das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums bestätigt wird. Dieses Grundrecht umfasst zwar nicht nur die physische Existenz des Menschen, also Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit, sondern auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilnahme am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben; sein Umfang hängt ua von den jeweiligen wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten ab und ist entsprechend der sozialen Wirklichkeit zeit- und realitätsgerecht zu bestimmen (BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175 ff, RdNr 135, 138). Es unterscheidet aber zwischen diesen verschiedenen Bedürfnissen, wie zB der hier umstrittenen Erstausstattung für eine Wohnung bzw Unterkunft und anderen Bedürfnissen, wie der Teilnahme am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben.

20

Ausgehend von diesen Voraussetzungen besteht kein Anspruch auf ein Fernsehgerät im Rahmen der Erstausstattung einer Wohnung nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II.
...

Hmmm, BVerwG und 11. Senat weichen von einheitliche Rechtsprechung mit RBS-TV Wohnung,  "Empfangsmöglichkeit" und "Annahme in Wohnung TV" ab!!!! TV iss Luxus in diesem Land!!!!
Wer will schon im Luxus leben?  NiX-TV gehören zu würdevollem Leben in Wohnung!


14

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es fehlt bereits an der Formulierung einer konkreten entscheidungserheblichen Rechts- oder Tatfrage. Soweit der Kläger auf bei dem Bundesverwaltungsgericht anhängig gemachte Revisionen zu den dortigen Geschäftszeichen BVerwG 6 C 16.15; BVerwG 6 C 6/15; BVerwG 6 C 8.15 und BVerwG 6 C 7.15 Bezug nimmt, hat das Bundesverwaltungsgericht diese Revisionen durch Urteile vom 17. und 18. März 2016 sämtlich als unbegründet zurückgewiesen und die Verfassungsgemäßheit des Rundfunkbeitrags einschließlich seiner Vereinbarkeit mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG jeweils bestätigt. Ebenso hat es ausgeführt, dass die Einführung des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich nicht der Zustimmung der Kommission der Europäischen Union bedurfte (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 – 6 C 6/15 –, Rn. 6, 51, juris).

Anmerkung: Ahhh, sehr schlau 11. Senat! Gut wenn Senat machen römische Ausführung zu § 13 Revision RBS TV anderer Bundesländer und Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung in einem Beschluss!!!! Very SCHLAU! Du better machen looky, looky in:

Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
in der Fassung vom 22. Februar 1977

http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/b6v/page/bsbeprod.psml;jsessionid=919B2D01CE9093215F4CD661768BBB9F.jp16?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VwGOAGBErahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#jlr-VwGOAGBEpP5

§ 5 Revisibilität von Landesverfahrensrecht

Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht kann auch darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung beruht.

Auch gut wenn 11. Senat lesen und verinnerlichen:

1 BvR 1925/13 - Rn. 14 letzter Satz:

Zitat
Die zu späte Verschaffung der erforderlichen Rechtskenntnisse berechtigt ein Gericht nicht, sehenden Auges falsche Entscheidungen zu treffen.

http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/07/rk20140728_1bvr192513.html

Erneut ein Beispiel sagenhafter gar keiner Verschaffung der erforderlichen Rechtskenntnisse des 11. Senates!!!!

Dieser Beschluss ist auch bekannt als:

Die Intendantin des RBB als Präsidentin des OVG Berlin-Brandenburg.

Der 11. Senat des OVG Berlin-Brandenburg als Senat von Berlin und Gesetzgeber.

Die Übertragung der Legislative, Judikative und hoheitlicher Gewalt an "Amtsträger" (§ 37 Abs.3 VwVfG i.V.m. § 2 Abs 4 VwVfG Bln), die eigentlich die gleichen gesetzlichen Befugnisse haben wie Claus Kleber vom Heute Journal.


VIVA C. (gesprochen Zeh)! Römischer Imperator und Rasterfahnder!

Kommen wir nun zum berühmten Urteil des 7. Senates des Finanzgericht Berlin-Brandenburg auch bekannt als Urteil:

"GIM" Der Hauptmann von Köpenick!
Finanzgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat, Urteil vom 01.03.2017, Aktenzeichen:   7 K 7188/16

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=STRE201770264&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint

Hier ist zu verweisen auf:

Thema:
"Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19984.msg145458.html#msg145458

Thema:
Gericht: Offener Rundfunkbeitrag kann mit Steuer verrechnet werden
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22745.msg145426.html#msg145426

Ab hier beginnt übrigens die "Sprungbeschwerde" zu weiteren Urteilen in Sachen:

"GIM" der Hauptmann von Köpenick!
Thema:
Verfassungbeschwerde Urteil FG Berlin-Brandenburg (Sprungbeschwerde)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22684.msg146999.html#msg146999

Hamm waa noch watt? Ach ja, wie die "modernisierte" Baubude zum Luxus-Loft, Penthousewohnung, Villa und  Luxusimmobilie wurde!

Zitat
1.1.2. Nicht als Wohnung gelten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 RBStV Bauten nach § 3 des Bundeskleingartengesetzes – BKleingG –. Von dieser Privilegierung wird das Wochenendhaus des Klägers nicht erfasst. Sie bezieht sich auf Gartenlauben im Sinne von § 3 Abs. 2 BKleingG. Hiernach ist im Kleingarten eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig; die §§ 29-36 des Baugesetzbuchs bleiben unberührt. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Das Wochenendhaus des Klägers erfüllt nicht die gesetzlichen Anforderungen an eine Gartenlaube im Sinne von § 3 Abs. 2 BKleingG. Zum einen ist davon auszugehen, dass seine Grundfläche 24 m² übersteigt. Der Kläger führt in seiner Anfrage vom 1. Dezember 2012 an die Stadt Oranienburg (Verwaltungsvorgang zur Beitragskontonummer XXXXX, Seite XX) selbst aus, dass das „Wochenendhäuschen“ aus einer rund 26 m² großen Baubude entstanden sei. Zum anderen ist das Wochenendhaus des Klägers schon deshalb keine Laube im Sinne von § 3 Abs. 2 BKleingG, weil es sich nicht in einem Kleingarten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes befindet. Ein Kleingarten ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG unter anderem dadurch gekennzeichnet, dass er in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, z.B. Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind (Kleingartenanlage). Dass diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, räumt auch der Kläger ein.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat Beschluss vom 24.03.2017, OVG 11 N 129.14

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=MWRE170005415&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint

Auch bekannt als:

Der RBS-TV Luxuryestate-Beschluss!

Keine Wege, Spielflächen und Vereinshäuser? Ein Leben in der Privilegierten-RBS-TV-Luxus-Pampa!

Na Mensch und das hier:

VG Berlin 8. Kammer Urteil vom 02.03.2017, Aktenzeichen: 8 K 418.16
Zitat
Der Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen. Sie wohnt in der R... Berlin. Sie gibt an, kein Fernseh- oder Radiogerät zum Empfang bereit zu halten und die Leistungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht zu nutzen.

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE170028245&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint

Auch bekannt als das Urteil:

Wir sch... auf die Verfassung von Berlin, die Menschenwürde und das Gesetz über Gebühren und Beiträge. Menschenunwürdiger RBS-TV-Pampa-Luxus für alle!

Weitere tolle aktuelle Beschlüsse und sagenhafte Urteile findet Mensch hier:

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/8tc/bs/10/page/sammlung.psml/media-type/html?action=portlets.sammlung.MainAction&form=sammlungenFastSearch&desc=all&query=Rundfunkbeitrag&suchbutton=+

Rein fiktiv dauert es etwa 4 Wochen bis das zuständige Finanzamt sich aufgrund des "Vollstreckungsersuchens des GIM" meldet. Gegen die Vollstreckung ist nach römischer Rechtsauffassung der Finanzgerichtsweg gegeben. D.h. FG Berlin-Brandenburg in Cottbus.

Zu "Vollstreckungsersuchen" jibbet noch hier was:

Thema:
Vollstreckungsersuchen Anforderung Ablichtung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19797.msg128239.html#msg128239

Beschwerdebegründung für Berlin jibbet hier:

Thema:
Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19751.0.html

Anmerkung: leider noch nicht "jaanz" fertig. Fehlen noch so ca. 800 Seiten, da ARD und ZDF wirklich niX, rein gar niX verfassungskonform "haben gesetzlich regeln lassen".

Zum "Abkassieren" beim VerfGH jeht et hier lang:

Thema:
VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19865.0.html

Ick hoffe ditt hilft bei der fiktiven Entscheidungsfindung!

Ich güße den gallischen Norden von der Havel, Dahme, Oder, Spree und der FFBB!

VIVA FFNI!
VIVA Freie Hansestadt Bremen!
VIVA Freie und Hansestadt Hamburg!
VIVA Mecklenburg-Vorpommern!
VIVA Schleswig-Holstein!

Furor Gallicus!

An der Nord- und Ostseeküste, am gallischen Strand ...

VIVA GEZ-Boykott-Forum!

 :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Mai 2017, 22:07 von Bürger«

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Re: Eine Anfechtungsklage gegen den RBB
#20: 23. Mai 2017, 17:03
Zitat
Zum anderen ist das Wochenendhaus des Klägers schon deshalb keine Laube im Sinne von § 3 Abs. 2 BKleingG, weil es sich nicht in einem Kleingarten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes befindet.

Mit anderen Worten, auch eine Bretterbude von 6-8 m², mit Bett, PortaPotti-Klo, Waschschüssel, Tisch (Seekiste), Klappstuhl, Petroleumlampe und Kartuschenkocher, fliessend Wasser von oben, würde gemäß der Weisheit dieser Richter zur beitragspflichtigen Wohnung, wenn sie sich irgendwo in der Pampa von Brandenburg befindet, solange dieser Ort nicht Teil eines Kleingartenvereins ist. Wo ist eigentlich dieser Robin Hood, wenn man ihn 'mal braucht?

M. Boettcher


Edit "Bürger" @alle:
Thread musste von nicht sachdienlichen Folgekommentaren bereinigt werden.
Bitte für den hier vorliegenden Fall nicht konkret relevante Einzelaspekte nicht weiter vertiefen, sondern bitte im Interesse der Übersicht, Thementreue und Hilfestellung am eigentlichen Kern-Thema des hier behandelten Falls diskutieren.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Mai 2017, 22:03 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

 
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