Guten TagX @ DrKatZe!
Hervorragend! Meine Glückwünsche! Ein Meisterwerk der asymmetrischen Prozessführung und die Klagebegründung! Hervorragend!!!!
... meißel, meißel, meißel, hämmer, hämmer, hämmer ...
Rein fiktiv:
Ich halte ich es für absolut möglich, dass hier ein fiktiver Fall der Sprungklage mit anschließender fiktiver Sprungbeschwerde zum VerfGH des Landes Berlin vorliegt.
Offensichtlich hat der Beklagte in Gestalt des "staatsfernen RBB" völlig die Nerven verloren und ist zudem völlig unkundig auf dem Gebiet des Staatsrechtes.
Wen wundert das, ist er doch Staatsfern.
Nun denn zur "Sprungklage":
Leitsatz:
Ein Widerspruchsverfahren nach § 68 VwGO ist über die gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus ausnahmsweise auch dann entbehrlich, wenn dessen Zweck bereits Rechnung getragen ist oder dieser ohnehin nicht mehr erreicht werden kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Ausgangsbehörde zugleich Widerspruchsbehörde ist und den Bescheid aufgrund einer sie bindenden Weisung der (Rechts-)Aufsichtsbehörde erlassen hat.
Urteil des 8. Senates des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. September 2010, BVerwG 8 C 21.09
http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=150910U8C21.09.023
2.2 Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch verkannt, dass die Klage trotz fehlenden Widerspruchsverfahrens nach § 68 VwGO dennoch zulässig ist.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist über die gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus ein Vorverfahren ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn dem Zweck des Vorverfahrens bereits Rechnung getragen ist oder der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden kann (vgl. dazu u.a. Urteile vom 27. Februar 1963 - BVerwG 5 C 105.61 - BVerwGE 15, 306 <310> = Buchholz 310 § 68 VwGO Nr. 2, vom 9. Juni 1967 - BVerwG 7 C 18.66 - BVerwGE 27, 181 <185> = Buchholz 442.15 § 4 StVO Nr. 4, vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 A 4.78 - Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 14, vom 15. Januar 1982 - BVerwG 4 C 26.78 - BVerwGE 64, 325 <330> = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 47, vom 27. September 1988 - BVerwG 1 C 3.85 - Buchholz 130 § 9 RuStAG Nr. 10 und vom 4. August 1993 - BVerwG 11 C 15.92 - Buchholz 436.36 § 46 BAföG Nr. 16).
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Diese Rechtsprechung ist zwar im Fachschrifttum auf Kritik gestoßen (vgl. dazu u.a. Ulrich Meier, Die Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens, 1992, S. 69 ff.; Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, 4. Aufl. 2007, § 68 Rn. 29 ff.; Rennert, in: Eyermann/Fröhler, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 68 Rn. 29 ff.; Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Aufl. 2010, § 68 Rn. 4 jeweils m.w.N.). Ihr wird vor allem eine Unvereinbarkeit mit dem gesetzlichen Wortlaut und der Systematik sowie dem Zweck der Regelungen der §§ 68 ff. VwGO vorgeworfen.
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Der Senat hält jedoch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage an der bisherigen Rechtsprechung fest, wonach ein Widerspruchsverfahren nach § 68 VwGO ausnahmsweise dann entbehrlich ist, wenn dessen Zweck bereits Rechnung getragen ist oder der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Ausgangsbehörde - wie hier nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO - zugleich Widerspruchsbehörde ist und den in Rede stehenden Bescheid aufgrund einer sie bindenden Weisung der (Rechts-)Aufsichtsbehörde erlassen hat, so dass sie bei Fortbestehen der Weisung den Ausgangsbescheid in einem Widerspruchsverfahren ohnehin nicht mehr ändern könnte.
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Der Wortlaut des § 68 Abs. 1 VwGO steht einer solchen Auslegung nicht entgegen. Aus dem Normtext des § 68 Abs. 1 VwGO („sind ... nachzuprüfen“) folgt nur, dass die Durchführung eines Vorverfahrens für die Beteiligten nicht disponibel ist (vgl. Urteile vom 13. Januar 1983 - BVerwG 5 C 114.81 - BVerwGE 66, 342 <345> = Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 7; Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 68 Rn. 159 m.w.N.). Die Zulässigkeit von (weiteren) Ausnahmen von der Notwendigkeit eines Widerspruchsverfahrens über die in §§ 68 ff. VwGO explizit normierten hinaus hängt davon ab, ob diese abschließenden Charakter („numerus clausus“) haben oder nicht. Diese Frage lässt sich anhand des Wortlautes nicht eindeutig entscheiden. Ihre Beantwortung hängt letztlich vom Sinn der in Rede stehenden Regelung(en) ab. Dieser kann angesichts der Offenheit des Wortlautes nur anhand des Regelungszusammenhangs und der Regelungssystematik, der Gesetzeshistorie sowie der mit der Regelung ersichtlich intendierten Zwecksetzung(en) festgestellt werden.
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Die Entstehungsgeschichte der Regelungen der §§ 68 ff. VwGO ist hinsichtlich der Voraussetzungen einer (ausnahmsweisen) Entbehrlichkeit eines Vorverfahrens nicht ergiebig. Die Frage, ob ein Vorverfahren nach §§ 68 ff. VwGO - über die im Gesetz normierten Fälle hinaus - ausnahmsweise auch in weiteren Fällen entbehrlich sein kann, ist, soweit ersichtlich, weder in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BTDrucks 3/55 S. 38 und S. 72 ff.) noch in den Gesetzesberatungen im Parlament thematisiert worden. Im Verlauf der Beratungen des Rechtsausschusses des Bundestages wurde von dem Vertreter der Bundesregierung allerdings darauf hingewiesen, dass der Regierungsentwurf hinsichtlich der Regelung zum Vorverfahren „nicht etwas völlig Neues enthalte, sondern an alte Vorbilder anknüpfe und versuche, diese in ein möglichst gutes Gleis zu bringen“ (vgl. die Nachweise bei von Mutius, Das Widerspruchsverfahren der VwGO als Verwaltungsverfahren und Prozessvoraussetzung, 1969, S. 102 ff. m.w.N.). Damit war auch - jedenfalls implizit - die vor Inkrafttreten der VwGO zu den Vorgängerregelungen ergangene Rechtsprechung einbezogen. Da sich in den Gesetzgebungsmaterialien keine Hinweise darauf finden, dass der Gesetzgeber der VwGO in der Frage der Entbehrlichkeit eines Vorverfahrens eine Korrektur der damals bereits vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Voraussetzungen einer Entbehrlichkeit des Vorverfahrens (vgl. u.a. Urteile vom 27. Januar 1954 - BVerwG 2 C 113.53 - BVerwGE 1, 72 = Buchholz 332 § 44.MRVO Nr. 1, vom 3. Dezember 1954 - BVerwG 2 C 100.53 - BVerwGE 1, 247 <249>, vom 6. März 1959 - BVerwG 7 C 71.57 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 10 = DVBl 1959, 777 und vom 18. Dezember 1959 - BVerwG 7 C 95.57 - BVerwGE 10, 82 = Buchholz 401.62 Getränkesteuer Nr. 4) vornehmen wollte, liegt der Schluss nahe, dass die §§ 68 ff. VwGO auch insoweit „nicht etwas völlig Neues“ in Kraft setzten, sondern „an alte Vorbilder“ anknüpfen wollten. Jedenfalls ergibt sich damit aus der Gesetzgebungsgeschichte im Rahmen der sog. historischen Auslegung der hier in Rede stehenden Vorschriften kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass die damals bereits ergangene und vorliegende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur ausnahmsweisen Entbehrlichkeit eines Vorverfahrens in den Fällen, in denen dessen Zweck bereits Rechnung getragen ist oder der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden kann, durch den Gesetzgeber der neuen VwGO korrigiert werden sollte.
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Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Gesetzessystematik, namentlich aus dem Regelungszusammenhang, in dem die in § 68 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1, § 68 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 Nr. 1 und Nr. 2 sowie in § 75 VwGO normierten Ausnahmen von der Notwendigkeit eines Widerspruchsverfahrens stehen. Für die in diesen Vorschriften normierten Abweichungen („Ausnahmen“) waren jeweils spezifische Gründe und Motive des Gesetzgebers maßgebend. Zwischen der in § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO normierten Grundregelung und den zitierten Vorschriften besteht ein Regel-Ausnahme-Verhältnis. Ausnahmevorschriften sind einer erweiternden Auslegung, insbesondere im Wege der Analogie, nicht zugänglich (vgl. dazu u.a. Urteile vom 17. Dezember 1996 - BVerwG 1 C 24.95 - Buchholz 451.29 Schornsteinfeger Nr. 40 Rn. 26, vom 21. Juni 2005 - BVerwG 2 WD 12.04 - NJW 2006, 77 <98 >= juris Rn. 249 und vom 17. August 2005 - BVerwG 6 C 15.04 - BVerwGE 124, 110 <121 ff.> = juris Rn. 37 ff.; Muscheler, in: Drenseck/Seer (Hrsg.), Festschrift für Heinrich Wilhelm Kruse zum 70. Geburtstag, 2001, S. 135 ff.<154 ff., 157 ff.>). Um eine solche Erweiterung durch Analogiebildung geht es aber nicht , wenn sich aus Sinn und Zweck der Regelung eine weitere, wenn auch im Gesetz nicht ausdrücklich normierte Ausnahme vom Erfordernis des Widerspruchsverfahrens ergibt und der Regeltatbestand deshalb einschränkend ausgelegt werden muss. Dies gilt namentlich für den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts konkretisierten Fall, dass der Gesetzeszweck ein Widerspruchsverfahren deshalb nicht (mehr) gebietet und erfordert, weil im konkreten Fall dem Zweck des Vorverfahrens bereits Rechnung getragen ist oder der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden kann.
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Das Vorverfahren soll zum einen im öffentlichen Interesse eine Selbstkontrolle der Verwaltung durch die Widerspruchsbehörde ermöglichen. Außerdem soll es zu einem möglichst effektiven individuellen Rechtsschutz beitragen; für den Rechtsuchenden soll eine gegenüber der gerichtlichen Kontrolle zeitlich vorgelagerte und ggf. erweiterte Rechtsschutzmöglichkeit eröffnet werden, was insbesondere etwa bei der Kontrolle von Ermessensentscheidungen z.B. im Hinblick auf die im Widerspruchsverfahren für die Widerspruchsbehörde gegebene Möglichkeit einer Prüfung auch der Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts von Bedeutung sein kann. Schließlich soll das Vorverfahren im öffentlichen Interesse die Gerichte entlasten und damit Ressourcen schonen helfen („Filterwirkung“). Diese dreifache normative Zwecksetzung eines Widerspruchsverfahrens ist allgemein anerkannt (vgl. dazu die Nachweise zur Rechtsprechung und Fachliteratur u.a. bei Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, Vorb. § 68 Rn. 1; Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 68 Rn. 1 FN. 1 und Rn. 2 ff.). Da das Widerspruchsverfahren weder allein den Interessen der Verwaltung noch allein denen des Betroffenen, sondern mehreren Zwecken und damit insgesamt jedenfalls auch dem öffentlichen Interesse an einer über den Gesichtspunkt des Individualrechtsschutzes hinausgehenden (Selbst-)Kontrolle der Verwaltung und einer Entlastung der Verwaltungsgerichte dient, steht es weder im Belieben der Verwaltungsbehörden noch in dem des jeweiligen Rechtschutzsuchenden, hierauf umstandslos zu verzichten. Wenn allerdings die genannten Zweck(e) eines Vorverfahrens schon auf andere Weise erreicht worden sind oder nicht mehr erreicht werden können, wäre ein Widerspruchsverfahren funktionslos und überflüssig (stRspr, vgl. u.a. Urteile vom 9. Juni 1967 - BVerwG 7 C 18.66 - BVerwGE 27, 181 <185>, insoweit nicht vollständig abgedruckt = Buchholz 442.15 § 4 StVO Nr. 4, vom 23. März 1982 - BVerwG 1 C 157.79 - Buchholz 451.25 LadschlG Nr. 20 S. 1 <6>, vom 24. Juni 1982 - BVerwG 2 C 91.81 - BVerwGE 66, 39 <41> = Buchholz 232 § 61 BBG Nr. 4 und § 62 BBG Nr. 2, vom 2. September 1983 - BVerwG 7 C 97.81 - Buchholz 442.03 § 9 GüKG Nr. 13 = juris Rn. 8 ff., vom 17. August 1988 - BVerwG 5 C 78.84 - Buchholz 424.01 § 65 FlurbG Nr. 5 S. 7 <9>, vom 27. September 1988 - BVerwG 1 C 3.85 - Buchholz 130 § 9 RuStAG Nr. 10 S. 37 <38 f.>, vom 21. September 1989 - BVerwG 2 C 68.86 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 15 S. 8 <10>, vom 18. Mai 1990 - BVerwG 8 C 48.88 - BVerwGE 85, 163 <168> = DVBl 1990, 1350, vom 4. August 1993 - BVerwG 11 C 15.92 - Buchholz 436.36 § 46 BAföG Nr. 16 = NVwZ 1995, 76 und vom 20. April 1994 - BVerwG 11 C 2.93 - BVerwGE 95, 321 = Buchholz 436.36 § 18 BAföG Nr. 13 = juris Rn. 18). Ob diese Voraussetzung im konkreten Fall vorliegt, bestimmt sich freilich nicht nach der subjektiven Einschätzung der Behörde oder des Rechtschutzsuchenden. Vielmehr ist auf einen objektivierten Beurteilungsmaßstab abzustellen.
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Angesichts der rechtlichen Bindung der Widerspruchsbehörde wäre auch der mit dem Widerspruchsverfahren intendierte dritte normative Zweck nicht mehr erreichbar, die Gerichte zu entlasten („Filterwirkung“).
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Ein solcher Fall liegt hier vor. Denn das Finanzministerium des Landes Baden-Württemberg hatte in seiner Eigenschaft als Rechtsaufsichtsbehörde der beklagten Steuerberaterkammer diese nach § 88 Abs. 3 Satz 1 StBerG zur mit dem Bescheid vom 11. November 2005 dann auch erfolgten Festsetzung der angemessenen Abwicklervergütung angewiesen. Hieran war die Beklagte gebunden.
VIVA Bundesgericht!
Ausnahmsweise: VIVA 8. Senat des BVerwG!
Ständig: Nieder mit dem 6. Senat des BVerwG! BUUUUUHHHH!
Nun denn fahren wir fort.
Der RBB nimmt für sich in Anspruch, eine "sich selbstkontrolllierende staatsferne Behörde" zu sein, dessen "Behördenleitung (§ 37 Abs. 3 VwVfG) von einem "staatsfernen Rat" gewählt wird.
Eine „Selbstkontrolle der Verwaltung“ (durch die Widerspruchsbehörde / Rechtsaufsicht des Landes Berlin) ist wegen der "staatsferne" der "Behörde RBB", für die gem. § 2 Abs. 4 BlnVwfG, das Verwaltungsverfahrengesetz nicht gilt, nie erreichbar. Auch liegt insgesamt eine, zwar völlig abwegige, verfestigte höchstrichterliche Rechtsprechung des BverwG, zu Revisionsverfahren anderer Bundesländer (§ 13 RBStV) vor, auf die sich der beklagte staatsferne RBB berufen wird.
Zwar macht auch eine Erweiterung der Klage zu den neuerlichen Festsetzungsbescheiden des "RBB" wenig Sinn, da sich die bewährte 27. Kammer und auch die 8. Kammer des VG Berlin, sich ebenfalls auf diese völlig abwegige Rechtsauffassung des 6. Senates des BVerwG berufen.
Dennoch ist die Klageerweiterung, in Gestalt der Sprungklage, hier geboten, um den Subsidaritätsgrundsatz des § 49 Abs. 2 VerfGHG Rechnung zu tragen.
Damit wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass die bereits angerufene "bewährte" Kammer des VG Berlin bisher von einem Antrag auf konkrete Normenkontrolle nach § 46 Abs. 1 i.v.m. § 14 Abs. 5 VerfGHG nicht gebrauch gemacht hat.
Die Klageerweiterung, in Gestalt der Sprungklage, ist mit einem erneutem Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage, unter Aufhebung des vorrangegangenem Kostenbeschlusses zum "erledigtem Rechtsschutzantrag", in Verbindung mit einem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO, zu verbinden. Dabei ist insbesondere auch auf Art. 95 Abs. 3 GG und das Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes (RsprEinhG) hinzuweisen.
Sodann beginnen die Ausführungen zur gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes in Sachen § 74 FGO, wortgleich mit § 94 VwGO, als da wären BFH-Urteil vom 7.2.1992 (III R 61/91) BStBl. 1992 II S. 592, Link:
http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1992/XX920592.HTMzur "unterbliebenen Vorläufigkeitserklärung des Festsetzungsbescheides" der "staatsfernen Behörde RBB".
Die Revision ist unbegründet. Das FG hat das FA zu Recht für verpflichtet erklärt, den angegriffenen Steuerbescheid hinsichtlich des Grundfreibetrages und der Kinderfreibeträge für vorläufig zu erklären.
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Der erkennende Senat hat mit Beschluß vom 7. Februar 1992 III B 24 und 25/91 (BFHE 166, 418, BStBl II 1992, 408) entschieden, daß bei bereits anhängigen Musterverfahren vor dem BVerfG die FG gemäß § 74 FGO unter folgenden Voraussetzungen zur Aussetzung des Verfahrens verpflichtet sind: In dem Verfahren vor dem BVerfG muß es unmittelbar um die Verfassungsmäßigkeit der anzuwendenden gesetzlichen Regelung gehen. Das Verfahren vor dem FG muß insoweit ein echtes Parallelverfahren sein. Bei den FG muß eine Vielzahl gleichgelagerter Verfahren (Massenverfahren) anhängig sein. Die Verfahren vor dem BVerfG dürfen nicht als offensichtlich aussichtslos erscheinen, und der Aussetzung des Verfahrens durch das FG darf kein berechtigtes Interesse eines der Verfahrensbeteiligten entgegenstehen. All diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor, so daß auch hinsichtlich des Grundfreibetrages ohne eine Vorläufigkeitserklärung des Steuerbescheides eine Aussetzung des Verfahrens geboten gewesen wäre.
Das Verfahren hätte nicht nur hinsichtlich der Kinderfreibeträge und des Grundfreibetrages, sondern insgesamt ausgesetzt werden müssen. Eine Vorabentscheidung der zwischen den Beteiligten ursprünglich streitigen Frage der Höhe der Werbungskosten durch Teilurteil wäre dem FG nicht möglich gewesen (s. näher den Beschluß des erkennenden Senats in BFHE 166, 418, BStBl II 1992, 408). Der im Wege der Sprungklage erhobene Verpflichtungsantrag diente folglich dazu, diese Folge zu vermeiden, indem er einerseits den angegriffenen Steuerbescheid hinsichtlich des Grundfreibetrages und der Kinderfreibeträge offenhielt, andererseits aber eine Entscheidung und damit einen zügigen Rechtsschutz zu der Frage der Werbungskosten ermöglichte.
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c) Das FA ist auch verpflichtet, den angegriffenen Steuerbescheid hinsichtlich der Kinderfreibeträge und des Grundfreibetrages für vorläufig zu erklären. Denn das dem FA nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 eingeräumte Ermessen ist im Streitfall auf Null reduziert.
Wie oben (unter 1.) bereits dargelegt worden ist, hätte das FG das Verfahren gemäß § 74 FGO aussetzen müssen, wenn es das FA nicht verpflichtet hätte, den Bescheid teilweise vorläufig zu machen. Eine Aussetzung des Verfahrens wegen eines vor dem BVerfG anhängigen Musterprozesses kann aber erhebliche Nachteile für den jeweiligen Kläger haben, wenn es in dem auszusetzenden Verfahren neben der vor dem BVerfG streitigen Verfassungsmäßigkeit einer anzuwendenden gesetzlichen Regelung noch um ganz andere Fragen (möglicherweise mit einem hohen Streitwert) geht, die von dem Ausgang des Verfahrens vor dem BVerfG nicht betroffen werden. Die Entscheidung über diese anderen Fragen würde dann durch die Aussetzung ebenfalls zurückgestellt.
Im vorliegenden Sachverhalt besteht die Gefahr, dass der "staatsferne RBB und die von einem Rat gewählte Behördenleitung" um "Amtshilfe" ersucht. Es droht somit die Vollstreckung durch das Finanzamt. Danach ist also zuerst über den erneuten Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage und sodann über die Aussetzung des Verfahrens § 94 vwGO durch die "bewährte" Kammer des VG Berlin zu entscheiden.
Es ist ferner auf das Urteil des obersten Bundesgerichtes, des
Bundesfinanzhofs von 16.10.1991, Az.: I R 95/90 und I R 96/90 zu verweisen:
https://www.jurion.de/urteile/bfh/1991-10-16/i-r-95_90-und-i-r-96_90-1/Im fiktiven Falle der Versagung des "fachgerichtlichen Rechtsschutzes" steht der "Sprungbeschwerde" zum VerfGH des Landes Berlin nichts mehr im Wege.
Nachtrag:
Siehe auch:
Thema:
VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aushttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23002.msg147356.html#msg147356