Danke Chefe.
Rein Fiktiv:
Das ist leider nicht richtig, weil das "Eintreiben von Gebühren" nicht Gegenstand des Handelns der Rundfunkanstalten ist, womit so eine Klage schon im ersten Satz verloren ist.
Iss ja wie am Bundesverwaltungsgericht!
Wäre toll wenn die Klage verliert. Dann können wir sie zu den anderen packen, die nach dem ersten Satz verloren haben. Weiter lesen die Richter ja nicht. Hahahahaha!
Naja, und die treiben keine Gebühren ein, die lassen eintreiben und zwar Rundfunkbeiträge.
Teil 10 von X
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 25. März 2014; - 1 BvF 1/11 -; - 1 BvF 4/11 -:
1.
Die Zusammensetzung der Aufsichtsgremien der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG am Gebot der Vielfaltsicherung auszurichten. Danach sind Personen mit möglichst unterschiedlichen Perspektiven und Erfahrungshorizonten aus allen Bereichen des Gemeinwesens einzubeziehen.
a)
Der Gesetzgeber hat dafür zu sorgen, dass bei der Bestellung der Mitglieder dieser Gremien möglichst unterschiedliche Gruppen und dabei neben großen, das öffentliche Leben bestimmenden Verbänden untereinander wechselnd auch kleinere Gruppierungen Berücksichtigung finden und auch nicht kohärent organisierte Perspektiven abgebildet werden.
b)
Zur Vielfaltsicherung kann der Gesetzgeber neben Mitgliedern, die von gesellschaftlichen Gruppen entsandt werden, auch Angehörige der verschiedenen staatlichen Ebenen einbeziehen.
2.
Die Organisation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks muss als Ausdruck des Gebots der Vielfaltsicherung dem Gebot der Staatsferne genügen. Danach ist der Einfluss der staatlichen und staatsnahen Mitglieder in den Aufsichtsgremien konsequent zu begrenzen.
a)
Der Anteil der staatlichen und staatsnahen Mitglieder darf insgesamt ein Drittel der gesetzlichen Mitglieder des jeweiligen Gremiums nicht übersteigen.
b)
Für die weiteren Mitglieder ist die Zusammensetzung der Aufsichtsgremien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks konsequent staatsfern auszugestalten. Vertreter der Exekutive dürfen auf die Auswahl der staatsfernen Mitglieder keinen bestimmenden Einfluss haben; der Gesetzgeber hat für sie Inkompatibilitätsregelungen zu schaffen, die ihre Staatsferne in persönlicher Hinsicht gewährleisten.
Dementsprechend schließt § 14 Abs. 4 Nr. 1 RBB-StV, durch Wahlen legitimierte Parlamentarier nahezu, bis auf den Fall nach § 14 Abs. 4 Nr. 24 RBB-StV, aus:
Die Landesparlamente sind durch 3 Mitglieder die der Brandenburger Landtag und 4 Mitglieder die vom Berliner Abgeordnetenhaus wählt vertreten. Dies ist ebenfalls Ausfluss der verfassungsrechtlich gebotenen staatsferne des Rundfunk Berlin Brandenburgs.
Für den Bereich der Verwaltung gilt, dass die Ausübung der Staatsgewalt dann demokratisch legitimiert ist, wenn sich die Bestellung der Amtsträger - personelle Legitimation vermittelnd - auf das Staatsvolk zurückführen lässt. Die Amtsträger haben im Auftrag und nach Weisung der Regierung - ohne Bindung an die Willensentschließung einer außerhalb parlamentarischer Verantwortungen stehenden Stelle zu handeln (VerfGH des Landes Berlin Urteil Az. 42/99 vom 21. Oktober 1999).
Dies ist gerade im vorliegenden Lebenssachverhalt aber eben nicht der Fall. Der Rundfunkrat des RBB gliedert sich dem Gebot der Vielfaltsicherung entsprechend und steht außerhalb parlamentarischer Verantwortung. Damit entspricht der Rundfunkrat dem sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abzuleitendem Gebot der Staatsferne.
Während dem „eingeschränktem“ Demokratieprinzip, dass sich aus dem Urteil des BVerfG zum Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 2 BvR 1561/12 für den RBB ableiten lässt, im Bereich seiner Kernaufgabe nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gerade noch gefolgt werden kann. Es also durchaus Möglich ist, das der RBB hoheitlich Handlungen i.S.d. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG so z.B. bei der Zuteilung von Sendezeiten an politische Parteien im Wahlkampf als angreifbaren Akt der öffentlichen Gewalt vornehmen kann.
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b) Die Entscheidungsträger der Filmförderungsanstalt sind nach diesen Maßstäben für die Wahrnehmung der ihnen zugewiesenen Aufgaben ausreichend demokratisch legitimiert. Die Regelungen des Filmförderungsgesetzes in der hier maßgeblichen Fassung sehen eine personelle Legitimation der Entscheidungsträger zwar teilweise nur mit Einschränkungen vor (aa)). Die Gesamtbetrachtung ergibt jedoch ein angesichts der Natur der jeweils zugewiesenen Aufgaben ausreichendes Maß an Rückbindung an den Willen des demokratischen Souveräns (bb)).
160
aa) Der Verwaltungsrat der Filmförderungsanstalt, der über die grundsätzlichen Fragen des Aufgabenbereichs der Filmförderungsanstalt sowie über deren Haushalt (§ 6 Abs. 5 FFG 2004) und Satzung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 FFG 2004) beschließt, Richtlinien über Einzelheiten der Förderpraxis erlässt (§ 22 Abs. 3 Satz 3, § 23 Abs. 2 Satz 2, § 30 Abs. 7 Satz 3, § 31 Abs. 5 FFG 2004) und in Fragen der Ausgestaltung der Förderungshilfen und der Mittelverteilung auf die einzelnen Förderungshilfen subsidiär entscheidungszuständig ist (§ 69 Abs. 1 FFG 2004), besteht nach der hier maßgeblichen Gesetzesfassung aus 33 Mitgliedern, von denen zwei vom Deutschen Bundestag, zwei vom Bundesrat, zwei von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde, vier weitere von ARD, ZDF und Kirchen und die übrigen von Verbänden der Filmschaffenden und der Filmwirtschaft benannt und für die Dauer von fünf Jahren durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde berufen werden (§ 6 Abs. 1 und Abs. 3 FFG 2004).
161
Von den neun Mitgliedern des Präsidiums (§ 5 Abs. 1 FFG 2004), das insbesondere die Tätigkeit des Vorstandes überwacht (§ 5 Abs. 4 Satz 1 FFG 2004) und über die Dienstverträge mit dem Vorstand und seiner Stellvertretung beschließt (§ 5 Abs. 5 Satz 1 FFG 2004), wird jeweils eines vom Deutschen Bundestag gewählt beziehungsweise von der Bundesregierung ernannt; im Übrigen wählt der Verwaltungsrat mit der Mehrheit der Stimmen je ein Mitglied aus dem Kreis der von den Verbänden der Filmhersteller, der Filmverleiher, der Filmtheater, der Videowirtschaft, der privaten Fernsehveranstalter und der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in den Verwaltungsrat Berufenen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 FFG 2004). Eine Ernennung der Gewählten findet darüber hinaus nicht statt. Der Vorstand wiederum, der aus einer Person besteht (§ 4 Abs. 1 Satz 1 FFG 2004) und nach Maßgabe der Beschlüsse von Präsidium und Verwaltungsrat die Geschäfte der Filmförderungsanstalt führt und diese gerichtlich und außergerichtlich vertritt (§ 4 Abs. 2, 3 FFG 2004; zu den wichtigsten Entscheidungskompetenzen näher unter bb)), wird auf Vorschlag des Präsidiums vom Verwaltungsrat ernannt (§ 4 Abs. 1 FFG 2004); dabei besteht Inkompatibilität mit bestimmten Betätigungen in der Filmwirtschaft (§ 4 Abs. 5 FFG 2004).
162
Während die Mitglieder des Präsidiums und des Vorstandes entweder unmittelbar durch Verfassungsorgane bestellt oder vom seinerseits uneingeschränkt demokratisch legitimierten Verwaltungsrat gewählt oder ernannt werden, trifft dies für die Vergabekommission, der wichtige Förderentscheidungen obliegen (§ 7 Abs. 1 Satz 2; § 64 FFG 2004), und für die drei- bis fünfköpfigen Unterkommissionen, die diese für einzelne Förderbereiche einrichten kann (§ 8a FFG 2004), nur eingeschränkt zu. Von den nach der hier maßgeblichen Gesetzesfassung elf Mitgliedern der Vergabekommission sind jeweils eines vom Deutschen Bundestag und von der zuständigen obersten Bundesbehörde, ein weiteres von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die übrigen acht von nichtstaatlichen Verbänden oder Vereinigungen zu benennen (§ 8 Satz 1 FFG 2004). Eine Wahl- oder sonstige Bestellungsentscheidung durch eine andere als die entsendende Stelle ist nicht vorgesehen. Die Mitglieder der Unterkommissionen werden, ebenfalls ohne dass noch ein weiterer Bestellungsakt folgte, von der Vergabekommission gewählt (§ 8a Abs. 2 Satz 1 FFG 2004).
163
bb) Obwohl die Entscheidungsträger der Filmförderungsanstalt danach nicht sämtlich in vollem Umfang personell demokratisch legitimiert sind, ist das insgesamt notwendige Maß an demokratischer Legitimation (vgl. BVerfGE 83, 60 <72>; 93, 37 <66 f.>; 107, 59 <87>; 130, 76 <124, 128>) gewahrt.
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(1) Hinsichtlich des Erlasses von Abgabenbescheiden und damit zusammenhängender weiterer Entscheidungen besteht ein hohes Maß an sowohl personeller als auch sachlich-inhaltlicher demokratischer Legitimation. Der Vorstand, in dessen Geschäftsbereich diese Entscheidungen fallen (§ 4 Abs. 2 FFG), wird vom Verwaltungsrat ernannt, dessen Mitglieder ihrerseits sämtlich uneingeschränkt personell legitimiert sind (vgl. BVerfGE 93, 37 <67>; 107, 59 <89>). Soweit die personelle demokratische Legitimation des Vorstandes und derer, die in Vertretung des Vorstandes entscheiden, dadurch eingeschränkt sein mag, dass in der Kette der sie vermittelnden Wahl- und Bestellungsakte Akteure eine Rolle spielen, deren Status von dem des typischen „Amtsträgers“ (vgl. BVerfGE 93, 37 <67 f.>; 107, 59 <88>) abweicht, handelt es sich um eine jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang unschädliche Abweichung. Die mit der Abgabenerhebung verbundenen Grundrechtseingriffe sind zwar nicht unerheblich, aber nach Art und Umständen durch ein hohes Maß an Kontrollierbarkeit gekennzeichnet. Für den Vollzug der bereits im Filmförderungsgesetz 2004 enthaltenen Abgabenregelungen ergibt sich ein ohne Weiteres ausreichendes Maß an demokratischer Legitimation jedenfalls im Zusammenwirken des gegebenen, erheblichen Maßes an personeller demokratischer Legitimation mit der detaillierten gesetzlichen Festlegung der Abgabepflicht, einschließlich der konkreten Abgabenhöhe (§§ 66, 66a FFG 2004), und der Unterstellung der Filmförderungsanstalt unter die Rechtsaufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde (§ 13 FFG 2004).
Daher ist dem RBB und damit der Landesrundfunkanstalt durch fehlende demokratische Legitimation ein über die verfassungsrechtliche Kernaufgabe und den Wirkungskreis hinausgehendes hoheitliches Handeln nicht möglich. Unzweifelhaft stellt die ausufernde Datenerhebung, die Bescheidung von Rundfunkbeiträgen. die Rasterfahndung nach „Schwarzbewohnern“ und die Veranlagung durch „Direktanmeldung“ zu einer „Wohnsteuer“ hoheitliches Handeln dar.
Der „Personalkörper des Beitragsservice“ nimmt diese Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts wahr. Gemäß Art. 77 der VvB erfolgen alle Einstellungen und Versetzungen des öffentlichen Dienstes durch den Senat. Dies ist Ausfluss des Demokratieprinzips und der institutionellen, funktionellen, sachlich-inhaltlichen und der personellen Legitimation.
Die Intendantin des RBB ist demokratisch nicht legitimiert außerhalb ihres eigentlichen Wirkungskreises Hoheitlich zu handeln. Diese „Kette“ fehlender demokratischer Legitimation durchzieht alle Ebenen der Landesrundfunkanstalt RBB.
Die „nicht rechtsfähige“ Sonderbehörde „Beitragsservice“ ist durch nichtige „Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug“ außerhalb des verfassungsrechtlichen Wirkungskreises des RBB bestimmt worden.
Die Vereinbarung erfolgte zudem durch eine „Amts“trägerin, die zwar das Amt der Intendantin des RBB innehat, diesem Amt fehlt jedoch - in verfassungsrechtlicher „staatsfernen“ Hinsicht und damit auch verwaltungsrechtlicher Hinsicht - die demokratische - Legitimation, da sich das Handeln außerhalb des eigentlichen Wirkungskreises des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abspielt.
Damit handelte der RBB ultra-vires. Seine sämtlichen Bescheide im „verwaltungsverfahren“ Rundfunkbeitragswesen sind nichtig. Sie existieren de-facto nicht.
B.4.1. Beitragssatzung RBB
Gemäß § 9 Abs. 2 RBStV ist es den Landesrundfunkanstalten i.S.d. RBStV möglich, Einzelheiten des Verfahren zum Rundfunkbeitrag durch Satzung zu regeln:
(2) Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens
1.
der Anzeigepflicht,
2.
zur Leistung des Rundfunkbeitrags, zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder zu deren Ermäßigung,
3.
der Erfüllung von Auskunfts- und Nachweispflichten,
4.
der Kontrolle der Beitragspflicht,
5.
der Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen und
6.
in den übrigen in diesem Staatsvertrag genannten Fällen
durch Satzung zu regeln. Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde und ist in den amtlichen Verkündigungsblättern der die Landesrundfunkanstalt tragenden Länder zu veröffentlichen. Die Satzungen der Landesrundfunkanstalten sollen übereinstimmen.
Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörden. Diese Genehmigung ist Ausfluss der verwaltungsrechtlichen Stellung der Rundfunkanstalt i.S.d. RBStV und wirkt auch bei der in § 10 Abs. 7 RBStV bezeichneten gemeinsamen betriebenen Stelle der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nach.
Selbst wenn man nun der teilweise geäußerten Rechtsauffassung folgen würde, eine rechtsaufsichtliche Genehmigung der Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug sein nicht vorgesehen, so ist dagegen zu halten, dass die Satzung der Genehmigung der Rechtsaufsicht bedarf. Diese Satzung enthält keine konkrete Bezeichnung der „gemeinsamen Verwaltungsstelle“ und ist daher als Normenunklar zu bezeichnen. Daraus folgt, dass die ergänzende Regelung zur Beitragsatzung der Rechtsaufsichtlichen Genehmigung bedurfte.
Entsprechend der rechtsaufsichtlich genehmigten aktuellen Satzung ist die gemeinsame Stelle nämlich wie folgt näher bezeichnet:
§ 2
Gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten
Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nimmt die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahr. Sie wird dabei auch für das ZDF und das Deutschlandradio tätig.
gar nicht!
Die vorherige Satzung des RBB bezeichnete in § 2 die GEZ:
Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren Vom 30. September 2003 Amtsblatt für Brandenburg 2003, S. 1010
Und selbst wenn die Klage hier "verliert" dann schreiben wir die Nächste!
Gallischer Granit! Gallischer Widerstand! Gallischer Humor!
Ende Teil 10 von X