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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: Profät Di Abolo am 03. August 2016, 11:03

Titel: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: Profät Di Abolo am 03. August 2016, 11:03
Fitkive Begründung

Teil 1 von X

Zitat
Inhalt

B. Vorläufige Beschwerde- und Klagebegründung


B.1.
Vorwort

B.1.1.1.
Verfassungsrechtliche Makro- und Mikroebene

B.1.1.2.
Unionsrechtliche Supramakroebene

B.2.1.
„Die gute Polizei“

B.2.2.
Die verfassungsrechtliche Entwicklung des Bundeslandes Berlin, Stadtstadt und Metropole.

B.2.3.1
Der Verwaltungsaufbau Berlins

B.2.3.2.
Unmittelbare und Mittelbare Staatsverwaltung

B.2.3.3.
Die Körperschaften des öffentlichen Rechts

B.2.3.4.
Die Anstalten des öffentlichen Rechts

B.2.3.5.
Die öffentliche Stiftung

B.2.4.
Die zweistufige Verwaltung Berlins

B.2.4.1.
Überblick

B.2.4.2.
Hauptverwaltung

B.2.4.3.
Die Bezirksverwaltung

B.2.4.4.
Mittelbare Landesverwaltung

B.3.
Der staatsferne Rundfunk Berlin Brandenburg aus verwaltungsrechtlicher Sicht

B.3.1.
Rechtsprechung BVerfG

B.3.2.
Das Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung

B.3.2.1.
Keine Gültigkeit des VwVfG des Verwaltungsverfahrensgesetzes für die
Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBStV?

B.3.3.3.
Aufgaben der Landesrundfunkanstalt RBB

B.3.3.4.
Wirkungskreis; RBB als Sonderbehörde Beitragserhebung und -einziehung,
Datenerhebungsbehörde / Ermittlungsbehörde „Wohnungsinhaber“

B.3.3.5.
Aufgabenkollision der doppelfunktionalen Aufgabe Landesrundfunkanstalt
Rundfunkbeitragswesen / Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.

B.3.3.6.
Landesrundfunkanstalt als Sonderbehörde / Zweistufiger Verwaltungsaufbau Berlins

B.3.3.7.
Gültigkeit des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung

B.3.3.8.
Keine Selbstverwaltungsbehörde der Landesrundfunkanstalt auf dem Gebiet
des Rundfunkbeitragswesens

B.3.3.9.
Ultra Vires Akt „Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug“

B.4.
Demokratieprinzip / Personelle Legitimation
/ das Volk als Träger und Inhaber der Staatsgewalt

B.4.1. Beitragssatzung RBB

B.4.2.
Zwangsmitgliedschaft / die Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBStV
als Personalkörperschaft

B.4.3.
Verletzung des Demokratieprinzips Art. 20 Abs. 2 GG sowie des Vorspruchs der Verfassung von Berlin sowie Art. 2 und 3 VvB

B.5.
Rückzug des Staates aus der Verantwortung

B.5.1.
Der Beitragsservice die „staatsferne Rundfunkbeitragsverwaltung“

B.5.2.
„Staatsfernes“ Rechenzentrum

B.5.3.
"Staatsferner“ unkontrollierter Verwaltungsträger

B.6.
Der Modellwechsel in der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks oder
die „umhegte Wohnung“ als „Anknüpfungspunkt“

B.6.1.
Die „umhegte Wohnung“

B.6.2.
Rundfunkbeitrag / Rundfunkgebühr / Wohnsteuer oder das Berliner Gesetz über Gebühren und Beiträge

B.6.3.
Beitragsgrundsatz

B.6.4.
Gesetzeskollision

B.6.5.
Der Gesetzeskonforme Beitrag zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

B.6.5.1.
Die Wohnungseigentümer / Vermieter als Adressat des Rundfunkbeitrages

B.6.5.2.
Wohnungsteuer / kein Leistungsbezug / Rechtsprechung EuGH

B.6.6.
Netzentgelt / Übertragungswege

B.6.7.
Zwischenergebnis Rundfunkbeitrag

B.6.8.
Die Kraft des Rundfunkbeitrages oder die Entstehung kraft Gesetzes

B.6.8.1.
Der Veranlagungsbescheid

B.6.8.2.
Rechtswidrige nichtige „Direktanmeldung“

B.7.
Die Digitale Welt des 21. Jahrhunderts

B.7.1.
E-Government Verwaltungshandeln in der digitalen Welt


Welcome to the Matrix. Beginn der fiktiven Datenübertragung ....

Zitat
B.   Vorläufige Beschwerde- und Klagebegründung


B.1.      Vorwort

Der öffentlich rechtliche Rundfunk handelt als Rundfunkbeitragsbehörde völlig außerhalb seines ihm verfassungsrechtlich zugewiesenen Wirkungskreises Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und hat gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Staatsferne verstoßen.

In der hier vorliegenden Klage wird mehrfach auf die Ultra-Vires-Lehre zu verweisen sein.

Ultra Vires – jenseits der Gewalten – beschreibt eine Handlung in Überschreitung der bestehenden Befugnisse.
Die Ultra-Vires-Lehre stammt ursprünglich aus dem angloamerikanischen Rechtskreis, ist heute aber auch bei uns anerkannt. Nach der ursprünglichen Ultra-Vires-Lehre sind Rechtsgeschäfte, die eine juristische Person des öffentlichen Rechts durch ihre Organe außerhalb des durch Gesetz oder Satzung bestimmten Wirkungskreises der juristischen Person vornimmt, rechtsunwirksam.

Die Ultra-Vires-Lehre findet darüber hinaus insbesondere bei der Frage nach der Wirksamkeit von Rechtsakten der Europäischen Union Anwendung. Rechtsakte der EU, die nicht durch die EU-Verträge gedeckt sind, als „ausbrechende Rechtsakte“ nichtig und ggf. verfassungswidrig.

Ebenfalls wird auf die einzelnen verfassungs- und unionsrechtlichen staatlichen und suprastaatlichen Ebenen zu verweisen sein, sowie auf Grund- und Menschenrechte und die verwaltungsrechtliche Organisation der jeweiligen Ebenen.


B.1.1.1.   Verfassungsrechtliche Makro- und Mikroebene

Prof. Siegfried Broß hat mehrfach den Begriff der verfassungsrechtlichen Makro- und Mikroebene umschrieben. So z.B. in Nomos Verlag, Privatisierung staatlicher Infrastrukturbereiche in der sozialen Demokratie, Seite 40:

Zur verfassungsrechtliche Makroebene:

„Die Tendenz der Ordnung und die in ihr angelegte Möglichkeit der freien Auseinandersetzung zwischen allen realen und geistigen Kräften wirkt aber […] in Richtung auf Ausgleich und Schonung der Interessen aller. Das Gesamtwohl wird eben nicht von vorneherein gleichgesetzt mit den Interessen oder Wünschen einer bestimmten Klasse, annähernd gleichmäßige Förderung des Wohls aller Bürger und annähernd gleichmäßige Verteilung der Lasten wird grundsätzlich erstrebt. Die staatliche Ordnung der freiheitlichen Demokratie muss demgemäß systematisch auf die Aufgabe der Anpassung und Verbesserung und des sozialen Kompromisses angelegt sein; sie muss aber insbesondere Missbräuche der Macht hemmen.“
BVerfGE 5, 85, S. 198

In dieser Stellungnahme umschrieb das Bundesverfassungsgericht vor annähernd sechzig Jahren die grundlegenden Strukturelemente der Staatsform der Bundesrepublik Deutschland: Demokratie, Sozialstaat, Rechtsstaat. Das ist die von mir so bezeichnete Makroebene. Die verfassungsrechtliche Beurteilung von einzelnen Problemen gerade im Staatsorganisationsbereich hat sich hieran zu orientieren und an den grundlegenden Strukturelementen der Staatsform der Bundesrepublik Deutschland „rückzukoppeln“. Die genannten Merkmale werden durch Teilstrukturen und Teilelemente gestützt und abgerundet. Deshalb ist eine isolierte Betrachtung einzelner Bereiche von vorneherein methodisch verfehlt.

Seine Ausführungen zur verfassungsrechtlichen Makroebene finden sich darüber hinaus in einem Aufsatz des Humboldt Forum Recht HFR 1/2009 zum Thema „Der Einfluss des Verfassungsrechts auf strafprozessuale Eingriffsmaßnahmen“.
Seite 2-3:

1. Die verfassungsrechtliche Makroebene

Für die von mir so bezeichnete verfassungsrechtliche Makroebene ist nicht allein das Spannungsverhältnis Staat zu den seiner Gewalt unterworfenen Menschen maßgeblich. Vielmehr sehe ich die verfassungsrechtliche Makroebene nachhaltig dadurch geprägt, dass es sich um eine objektive Struktur handelt. Sie speist sich aus einer objektiven Wertordnung der Menschen- und Grundrechte wie der ihnen gleichgestellten Rechte des Grundgesetzes ebenso wie aus einer hinzutretenden Gesamtheit der ihnen immanenten institutionellen Komponenten, die ihrerseits das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 GG konturieren und mit Leben erfüllen.

a) Zu der objektiven Wertordnung des Grundgesetzes hat das Bundesverfassungsgericht schon zu Beginn seiner Rechtsprechungstätigkeit Stellung genommen, ohne diese Formulierung ausdrücklich zu verwenden, wenn es ausführt, es erkenne die Existenz überpositiven, auch den Verfassungsgesetzgeber bindenden Rechtes an und sei zuständig, das gesetzte Recht daran zu messen. Die Wertordnung begegnet uns dann allerdings schon in der vielzitierten Elfes Entscheidung. Hiernach hat das Grundgesetz eine wertgebundene Ordnung aufgerichtet, die die öffentliche Gewalt begrenzt. Durch diese Ordnung soll die Eigenständigkeit, die Selbstverantwortlichkeit und die Würde des Menschen in der staatlichen Gemeinschaft gesichert werden.

Diese Überlegungen werden in verschiedenen Entscheidungen weiter aufgefächert, so z. B., dass das Verfassungsrecht nicht nur aus den einzelnen Sätzen der geschriebenen Verfassung besteht, sondern auch aus gewissen sie verbindenden, innerlich zusammenhaltenden allgemeinen Grundsätzen und Leitideen, die der Verfassungsgesetzgeber, weil sie das vorverfassungsmäßige Gesamtbild geprägt haben, von dem er ausgegangen ist, nicht in einem besonderen Rechtssatz konkretisiert hat. Daraus ergibt sich unter anderem, dass die einzelne Verfassungsbestimmung nicht isoliert betrachtet und allein aus sich heraus ausgelegt werden darf. Aus dem Gesamtinhalt der Verfassung ergeben sich vielmehr gewisse verfassungsrechtliche Grundsätze und Entscheidungen, denen die einzelnen Verfassungsbestimmungen untergeordnet sind. Diese sind deshalb so auszulegen, dass sie mit den elementaren Verfassungsgrundsätzen und Grundentscheidungen des Verfassungsgesetzgebers vereinbar sind.

Die verfassungsrechtliche Mikroebene beschreibt er im gleichen Aufsatz wie folgt:
Seite 5-6

2. Die verfassungsrechtliche Mikroebene

a) Auf der verfassungsrechtlichen Mikroebene tritt der einzelne Mensch allein in den Mittelpunkt der Betrachtung. Die Würde des Menschen ist im Grundgesetz der oberste Wert. Der Satz „Der Mensch muss immer Zweck an sich selbst bleiben“, gilt uneingeschränkt für alle Rechtsgebiete; denn die unverlierbare Würde des Menschen als Person besteht gerade darin, dass er als selbstverantwortliche Persönlichkeit anerkannt bleibt. Es liegt nahe, dass gerade im strafprozessualen Bereich die Stellung des Beschuldigten im Verfahren besonderer Gestaltung bedarf. Es ist vor allem darauf Bedacht zu nehmen, dass „der Zweck nicht die Mittel heilt“. Gerade der nicht selten zu hörende Einwurf, die Verbrecher bewegten sich im High-Tech-Zeitalter, während die Polizei mit dem Fahrrad hinterherhechele, ist schief und liegt weit neben der Sache. Die „Verbrecher“ unterliegen keinen rechtsstaatlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben. Der Staat darf ihnen nur mit den Eingriffsmaßnahmen begegnen, die den „Täter“ nicht zum bloßen Objekt der Verbrechensbekämpfung unter Verletzung seines verfassungsrechtlich geschützten sozialen Wert- und Achtungsanspruchs machen.
Es ist deshalb ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass es der menschlichen Würde widerspricht, den Menschen zum bloßen Objekt im Staate zu machen. …

Der Verfassungsgeber bestimmt hiergegen ausdrücklich und gestuft nach den geschützten Bereichen Vorgaben für den Gesetzgeber und die Behörden. Es lassen sich folgende Regelungsbereiche erkennen, die unterschiedlichen Eingriffsmöglichkeiten geöffnet sind. An der Spitze steht die Würde des Menschen, die gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG unantastbar ist. Der Wortlaut der Verfassung ist eindeutig: Die Würde des Menschen duldet keinerlei Abstriche und ist von vornherein abwägungsfest, sie ist absolut und deshalb jeglichem staatlichem Eingriff verschlossen. …

Seite 9

Neben Art. 13 GG bezüglich der Unverletzlichkeit der Wohnung und seinen Absätzen 2 bis 7 weist ein vergleichbar dichtes Regelungsprogramm nur noch Art. 104 GG in Bezug auf die Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung auf. Daraus zu schließen, der Gesetzgeber wäre bei der Regelung von Eingriffen in andere grundrechtliche Gewährleistungen freier, wäre ein Fehlschluss. Die Abklärung des Gehalts einer Gewährleistung aus sich heraus, vor dem Hintergrund der vom Verfassungsgeber eröffneten Eingriffsmöglichkeiten, und die Gesamtschau der Gewährleistung im Verhältnis zu den anderen Gewährleistungen des Grundgesetzes wie auch aller Gewährleistungen in ihrem Zusammenhang bietet gerade dem Bundesverfassungsgericht eine gefestigte und von der Verfassung so gewollte Grundlage, die Vorgaben für den Gesetzgeber und die von den zuständigen Behörden zu beachtenden Verpflichtungen im Falle von Eingriffsmaßnahmen festzulegen, zu präzisieren und zu verdeutlichen.
Prof. Roß beschreibt die Mikroebene in Nomos Verlag, Privatisierung staatlicher Infrastrukturbereiche in der sozialen Demokratie, Seite 6 - 7 auch im Zusammenhang mit Entscheidungen des BVerfG:

„Das Grundgesetz hat nicht eine virtuell allumfassende Staatsgewalt verfasst, sondern den Zweck des materialiter auf die Wahrung des Gemeinwohls beschränkt, in dessen Mitte die Freiheit und soziale Gerechtigkeit stehen.“
BVerfGE 42, 312 S. 332

Das Bundesverfassungsgericht ist dieser Linie treu geblieben und befand zum Beispiel in einem Beschluss vom 23. Oktober zu einer im Jahr 2002 novellierten Regelung im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz), die eine gerichtliche Überprüfung von Vergütungsvereinbarungen in Werkvertretungsverträgen ermöglicht:
„In dem diese Vorschriften sozialen und wirtschaftlichen Ungleichgewichten entgegenwirken, verwirklichen sie zudem die objektive Grundentscheidung des Grundrechtsabschnitts und damit zugleich das grundgesetzliche Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs.1, Art. 28 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 8, 274, S. 329; 81, 242, S. 255)
BVerfGE 134, 204, S. 225 Rn. 73

Zum Demokratieprinzip hat das Bundesverfassungsgericht in einem neueren Urteil vom 28. Januar 2014 des Näheren ausgeführt.


Ende Teil 1 von X.
Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: Profät Di Abolo am 03. August 2016, 11:08
Teil 2 von X, rein fiktiv natürlich:

Zitat
„Nach dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 2 GG) bedarf alles amtliche Handeln mit Entscheidungscharakter, gleich ob unmittelbar außenwirksam oder nicht, der demokratischen Legitimation. Es muss sich auf den Willen des Volkes - der Gesamtheit der Bürger - zurückführen lassen und, sofern nicht das Volk selbst entscheidet, ihm gegenüber verantwortet werden (vgl. BVerfGE 77, 1 40; 83, 60 [68 ff.]; 93, 37 [66]; 107, 59 [87]; 130, 76 [123]). Der notwendige Zurechnungszusammenhang zwischen Volk und staatlicher Herrschaft wird vor allem durch die Wahl des Parlaments, durch die von ihm beschlossenen Gesetze als Maßstab der vollziehenden Gewalt, durch den parlamentarischen Einfluss auf die Politik der Regierung sowie durch die grundsätzliche
Weisungsgebundenheit der Verwaltung gegenüber der Regierung hergestellt (vgl. BVerfGE 83, 60 [72]; 130, 76 [123]; stRspr). Ein Amtsträger ist personell uneingeschränkt legitimiert, wenn er sein Amt im Wege einer Wahl durch das Volk oder das Parlament oder durch einen seinerseits personell legitimierten Amtsträger oder mit dessen Zustimmung erhalten hat. Sachlich-inhaltliche Legitimation wird durch die Bindung an das Gesetz sowie durch Aufsicht und Weisung übergeordneter staatlicher Stellen vermittelt (vgl. BVerfGE 93, 37 [67]; 107, 59 [89]). Entscheidend ist nicht die Form der demokratischen Legitimation staatlichen Handelns, sondern deren Effektivität; notwendig ist ein bestimmtes Legitimationsniveau (vgl. BVerfGE 83, 60 [72]; 93, 37 [66 f.]; 107, 59 [87]; 130, 76 [124]). Für die Beurteilung, ob ein hinreichendes Niveau an demokratischer Legitimation erreicht wird, haben die verschiedenen Formen der Legitimation nicht je für sich Bedeutung, sondern nur in ihrem Zusammenwirken (vgl. BVerfGE 107, 59 [87]; 130, 76 [124, 128]). Das erforderliche Legitimationsniveau ist abhängig von der Art der zu legitimierenden Entscheidungstätigkeit. Je intensiver die in Betracht kommenden Entscheidungen Grundrechte berühren, desto höher muss das Legitimationsniveau sein (vgl. BVerfGE 93, 37 [73]; 130, 76 [124]).
Außerhalb der unmittelbaren Staatsverwaltung und der in ihrem sachlich-gegenständlichen Aufgabenbereich nicht beschränkten gemeindlichen Selbstverwaltung ist das Demokratiegebot offen für Formen der Organisation und Ausübung von Staatsgewalt, die insbesondere vom Erfordernis lückenloser personeller, durch Wahl- und Bestellungsakte vermittelter demokratischer Legitimation aller Entscheidungsbefugten abweichen (vgl. BVerfGE 107, 59 [91]). Dementsprechend sind für den Bereich der funktionalen Selbstverwaltung von diesem Erfordernis abweichende Formen der Beteiligung von Betroffenen an der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben im Hinblick darauf gebilligt worden, dass die gelockerte Einbindung in den zentralen, auf das Gesamtvolk zurückgehenden Legitimationszusammenhang ausgeglichen wurde durch ein stärkeres Zurgeltungbringen der gleichfalls im Gedanken der Selbstbestimmung und damit im demokratischen Prinzip wurzelnden Grundsätze der Selbstverwaltung und der Autonomie (vgl. BVerfGE 107, 59 [91 f.]). Auch außerhalb der funktionalen Selbstverwaltung können im Interesse sachgerechter, effektiver Aufgabenwahrnehmung begrenzte Abweichungen von der Regelanforderung uneingeschränkter personeller Legitimation zulässig sein (vgl. für den Fall der Beleihung BVerfGE 130, 76 [119 ff., 123 ff.]). Ob und inwieweit Lockerungen der Einbindung in den Zusammenhang einer durch Wahlen und Bestellungsakte vermittelten, auf das Gesamtvolk zurückgehenden personellen Legitimation mit dem Demokratieprinzip vereinbar sind, hängt auch davon ab, ob die institutionellen Vorkehrungen eine nicht Einzelinteressen gleichheitswidrig begünstigende, sondern gemeinwohlorientierte und von Gleichachtung der Betroffenen geprägte Aufgabenwahrnehmung ermöglichen und gewährleisten (vgl. BVerfGE 107, 59 [93]; 130, 76 [123 ff.]). Wo der Gesetzgeber solche Lockerungen vorsieht, müssen zudem die Möglichkeiten parlamentarischer Beobachtung und Kontrolle der Aufgabenwahrnehmung unbeeinträchtigt bleiben (vgl. BVerfGE 130, 76 [123 f.]).“
BVerfGE 135, 155, S. 221-223

Unzweifelhaft gehört die duale Rundfunkordnung zur Makroebene und ist eines der tragenden Elemente des demokratischen Rechtsstaates.

Urteil des 6. Senats vom 18. März 2016 - BVerwG 6 C 6.15:

18
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk, d.h. die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und die Körperschaft "Deutschlandradio", als Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit berechtigt und verpflichtet sind, die Aufgaben des klassischen Rundfunkauftrags zu erfüllen. Das Bundesverfassungsgericht leitet auch Inhalt und Reichweite dieses Auftrags unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG her. Danach leistet der öffentlich-rechtliche Rundfunk unter den Bedingungen der dualen Rundfunkordnung, d.h. des Nebeneinanders von öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkveranstaltern, einen maßgebenden Beitrag in den Bereichen der Information, der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung, der Kultur und der Unterhaltung. Die herausragende Bedeutung des Rundfunks für den Prozess der Meinungsbildung ergibt sich aus dessen Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft. Aufgrund dessen sind die Rundfunkanstalten in besonderem Maße gehalten, umfassend und wahrheitsgemäß zu informieren. Auch müssen sie ein Programm ausstrahlen, das in seiner Gesamtheit darauf abzielt, die Vielfalt der in der Gesellschaft anzutreffenden Meinungen und Anschauungen vollständig widerzuspiegeln. Das Gebot der Vielfaltsicherung prägt die Sendetätigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 1992 - 1 BvR 1586/89, 487/92 - BVerfGE 87, 181 <198 ff.>; Urteile vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 <90> und vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 809, 830/06 - BVerfGE 119, 181 <217 ff.>).

Die staatliche Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Wahrnehmung seines verfassungsrechtlichen Auftrages steht außer Frage.
Darunter befindet sich die Mikroebene. Die Frage der Ausgestaltung des  Finanzierungssystems sowie die damit gegebenenfalls kollidierenden Grundrechte des Einzelnen und der Bewohner von Wohnungen insgesamt. Dazu bedarf es auch einer eingehenden Beleuchtung der betroffenen Grundrechte, die mit dem Modelwechsel zum Rundfunkwohnungsbeitrag einhergehen.


B.1.1.2.   Unionsrechtliche Supramakroebene

Die Europäische Union ist eine supranationale Organisation und kennzeichnet eine Ebene über den Mitgliedsstaaten. Auf dem Weg zur politischen Einheit Europas vollziehen sich Teilschritte die sich auch im Recht und zusammenwirken der beteiligten Organe wiederspiegeln.
In Konsequenter Auslegung der verfassungsrechtlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes im Verbund mit dem Europäischen Gerichtshof entwickelt sich derzeit die unionsrechtliche Supramakroebene stärker aus.

BVerfG Urteil des Zweiten Senats vom 12. Oktober 1993 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. und 2. Juli 1993 -- 2 BvR 2134, 2159/92 --
BVerfGE 89, 155 Maastricht

1.
Im Anwendungsbereich des Art. 23 GG schließt Art. 38 GG aus, die durch die Wahl bewirkte Legitimation und Einflussnahme auf die Ausübung von Staatsgewalt durch die Verlagerung von Aufgaben und Befugnissen des Bundestages so zu entleeren, dass das demokratische Prinzip, soweit es Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 2 GG für unantastbar erklärt, verletzt wird.
2.
Das Demokratieprinzip hindert die Bundesrepublik Deutschland nicht an einer Mitgliedschaft in einer - supranational organisierten - zwischenstaatlichen Gemeinschaft. Voraussetzung der Mitgliedschaft ist aber, dass eine vom Volk ausgehende Legitimation und Einflussnahme auch innerhalb des Staatenverbundes gesichert ist.
3.
a) Nimmt ein Verbund demokratischer Staaten hoheitliche Aufgaben wahr und übt dazu hoheitliche Befugnisse aus, sind es zuvörderst die Staatsvölker der Mitgliedstaaten, die dies über die nationalen Parlamente demokratisch zu legitimieren haben. Mithin erfolgt demokratische Legitimation durch die Rückkopplung des Handelns europäischer Organe an die Parlamente der Mitgliedstaaten; hinzu tritt - im Maße des Zusammenwachsens der europäischen Nationen zunehmend - innerhalb des institutionellen Gefüges der Europäischen Union die Vermittlung demokratischer Legitimation durch das von den Bürgern der Mitgliedstaaten gewählte Europäische Parlament.
b) Entscheidend ist, dass die demokratischen Grundlagen der Union schritthaltend mit der Integration ausgebaut werden und auch im Fortgang der Integration in den Mitgliedstaaten eine lebendige Demokratie erhalten bleibt.

4.
Vermitteln - wie gegenwärtig - die Staatsvölker über die nationalen Parlamente demokratische Legitimation, sind der Ausdehnung der Aufgaben und Befugnisse der Europäischen Gemeinschaften vom demokratischen Prinzip her Grenzen gesetzt. Dem Deutschen Bundestag müssen Aufgaben und Befugnisse von substantiellem Gewicht verbleiben.
5.
Art. 38 GG wird verletzt, wenn ein Gesetz, das die deutsche Rechtsordnung für die unmittelbare Geltung und Anwendung von Recht der - supranationalen - Europäischen Gemeinschaften öffnet, die zur Wahrnehmung übertragenen Rechte und das beabsichtigte Integrationsprogramm nicht hinreichend bestimmbar festlegt (vgl. BVerfGE 58, 1 [37]). Das bedeutet zugleich, dass spätere wesentliche Änderungen des im Unions-Vertrag angelegten Integrationsprogramms und seiner Handlungsermächtigungen nicht mehr vom Zustimmungsgesetz zu diesem Vertrag gedeckt sind. Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob Rechtsakte der europäischen Einrichtungen und Organe sich in den Grenzen der ihnen eingeräumten Hoheitsrechte halten oder aus ihnen ausbrechen (vgl. BVerfGE 75, 223).

6.
Bei der Auslegung von Befugnisnormen durch Einrichtungen und Organe der Gemeinschaften ist zu beachten, dass der Unions-Vertrag grundsätzlich zwischen der Wahrnehmung einer begrenzt eingeräumten Hoheitsbefugnis und der Vertragsänderung unterscheidet, seine Auslegung deshalb in ihrem Ergebnis nicht einer Vertragserweiterung gleichkommen darf; eine solche Auslegung von Befugnisnormen würde für Deutschland keine Bindungswirkung entfalten.

7.
Auch Akte einer besonderen, von der Staatsgewalt der Mitgliedstaaten geschiedenen öffentlichen Gewalt einer supranationalen Organisation betreffen die Grundrechtsberechtigten in Deutschland. Sie berühren damit die Gewährleistungen des Grundgesetzes und die Aufgaben des Bundesverfassungsgerichts, die den Grundrechtsschutz in Deutschland und insoweit nicht nur gegenüber deutschen Staatsorganen zum Gegenstand haben (Abweichung von BVerfGE 58, 1 [27]). Allerdings übt das Bundesverfassungsgericht seine Rechtsprechung über die Anwendbarkeit von abgeleitetem Gemeinschaftsrecht in Deutschland in einem "Kooperationsverhältnis" zum Europäischen Gerichtshof aus.

8.
Der Unionsvertrag begründet einen Staatenverbund zur Verwirklichung einer immer engeren Union der - staatlich organisierten - Völker Europas, keinen sich auf ein europäisches Staatsvolk stützenden Staat.

9.
a) Art. F Abs. 3 EUV ermächtigt die Union nicht, sich aus eigener Macht die Finanzmittel oder sonstige Handlungsmittel zu verschaffen, die sie zur Erfüllung ihrer Zwecke für erforderlich erachtet.
b) Art L EUV schließt die Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofs nur für solche Vorschriften des Unions-Vertrags aus, die nicht zu Maßnahmen der Union mit Durchgriffswirkung auf den Grundrechtsträger im Hoheitsbereich der Mitgliedstaaten ermächtigen.
c) Die Bundesrepublik Deutschland unterwirft sich mit der Ratifikation des Unions-Vertrags nicht einem unüberschaubaren, in seinem Selbstlauf nicht mehr steuerbaren "Automatismus" zu einer Währungsunion; der Vertrag eröffnet den Weg zu einer stufenweisen weiteren Integration der europäischen Rechtsgemeinschaft, der in jedem weiteren Schritt entweder von gegenwärtig für das Parlament voraussehbaren Voraussetzungen oder aber von einer weiteren, parlamentarisch zu beeinflussenden Zustimmung der Bundesregierung abhängt.

BVerfG Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juni 2009, - 2 BvE 2/08 -, - 2 BvE 5/08 -,
 - 2 BvR 1010/08 -, - 2 BvR 1022/08 -, - 2 BvR 1259/08 -, - 2 BvR 182/09 -
Lissabon Urteil

1.
Das Grundgesetz ermächtigt mit Art. 23 GG zur Beteiligung und Entwicklung einer als Staatenverbund konzipierten Europäischen Union. Der Begriff des Verbundes erfasst eine enge, auf Dauer angelegte Verbindung souverän bleibender Staaten, die auf vertraglicher Grundlage öffentliche Gewalt ausübt, deren Grundordnung jedoch allein der Verfügung der Mitgliedstaaten unterliegt und in der die Völker - das heißt die staatsangehörigen Bürger - der Mitgliedstaaten die Subjekte demokratischer Legitimation bleiben.

2.
a) Sofern die Mitgliedstaaten das Vertragsrecht so ausgestalten, dass unter grundsätzlicher Fortgeltung des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung eine Veränderung des Vertragsrechts ohne Ratifikationsverfahren herbeigeführt werden kann, obliegt neben der Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften eine besondere Verantwortung im Rahmen der Mitwirkung, die in Deutschland innerstaatlich den Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 GG genügen muss (Integrationsverantwortung) und gegebenenfalls in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren eingefordert werden kann.
b) Ein Gesetz im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht erforderlich, soweit spezielle Brückenklauseln sich auf Sachbereiche beschränken, die durch den Vertrag von Lissabon bereits hinreichend bestimmt sind. Auch in diesen Fällen obliegt es allerdings dem Bundestag und - soweit die Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind, dem Bundesrat - seine Integrationsverantwortung in anderer geeigneter Weise wahrzunehmen.

3.
Die europäische Vereinigung auf der Grundlage einer Vertragsunion souveräner Staaten darf nicht so verwirklicht werden, dass in den Mitgliedstaaten kein ausreichender Raum zur politischen Gestaltung der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Lebensverhältnisse mehr bleibt. Dies gilt insbesondere für Sachbereiche, die die Lebensumstände der Bürger, vor allem ihren von den Grundrechten geschützten privaten Raum der Eigenverantwortung und der persönlichen und sozialen Sicherheit prägen, sowie für solche politischen Entscheidungen, die in besonderer Weise auf kulturelle, historische und sprachliche Vorverständnisse angewiesen sind, und die sich im parteipolitisch und parlamentarisch organisierten Raum einer politischen Öffentlichkeit diskursiv entfalten.


Ende Teil 2 von X
Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: Profät Di Abolo am 03. August 2016, 11:17
Fiktiver Teil 3 von X

Zitat
4.
Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob Rechtsakte der europäischen Organe und Einrichtungen sich unter Wahrung des gemeinschafts- und unionsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips (Art. 5 Abs. 2 EGV; Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon <EUV-Lissabon>) in den Grenzen der ihnen im Wege der begrenzten Einzelermächtigung eingeräumten Hoheitsrechte halten (vgl. BVerfGE 58, 1 <30 f.>; 75, 223 <235, 242>; 89, 155 <188>: dort zum ausbrechenden Rechtsakt). Darüber hinaus prüft das Bundesverfassungsgericht, ob der unantastbare Kerngehalt der Verfassungsidentität des Grundgesetzes nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG gewahrt ist (vgl. BVerfGE 113, 273 <296>). Die Ausübung dieser verfassungsrechtlich radizierten Prüfungskompetenz folgt dem Grundsatz der Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes, und sie widerspricht deshalb auch nicht dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit (Art. 4 Abs. 3 EUV-Lissabon); anders können die von Art. 4 Abs. 2 Satz 1 EUV-Lissabon anerkannten grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen souveräner Mitgliedstaaten bei fortschreitender Integration nicht gewahrt werden. Insoweit gehen die verfassungs- und die unionsrechtliche Gewährleistung der nationalen Verfassungsidentität im europäischen Rechtsraum Hand in Hand.


BVerfG Beschluss des Zweiten Senats vom 29. Mai 1974 -- BvL 52/71 --
BVerfGE 37, 271 - Solange I

Solange der Integrationsprozess der Gemeinschaft nicht so weit fortgeschritten ist, dass das Gemeinschaftsrecht auch einen von einem Parlament beschlossenen und in Geltung stehenden formulierten Katalog von Grundrechten enthält, der dem Grundrechtskatalog des Grundgesetzes adäquat ist, ist nach Einholung der in Art. 177 EWGV geforderten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes die Vorlage eines Gerichts der Bundesrepublik Deutschland an das Bundesverfassungsgericht im Normenkontrollverfahren zulässig und geboten, wenn das Gericht die für es entscheidungserhebliche Vorschrift des Gemeinschaftsrechts in der vom Europäischen Gerichtshof gegebenen Auslegung für unanwendbar hält, weil und soweit sie mit einem der Grundrechte des Grundgesetzes kollidiert.

BVerfG Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Oktober 1986 -- 2 BvR 197/83 --
BVerfGE 73, 339 - Solange II

1.
a) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Er ist ein durch die Gemeinschaftsverträge errichtetes hoheitliches Rechtspflegeorgan, das auf der Grundlage und im Rahmen normativ festgelegter Kompetenzen und Verfahren Rechtsfragen nach Maßgabe von Rechtsnormen und rechtlichen Maßstäben in richterlicher Unabhängigkeit grundsätzlich endgültig entscheidet.
b) Das Verfahrensrecht des Gerichtshofs genügt rechtsstaatlichen Anforderungen an ein gehöriges Verfahren; es gewährleistet insbesondere das Recht auf Gehör, dem Verfahrensgegenstand angemessene prozessuale Angriffsmöglichkeiten und Verteidigungsmöglichkeiten und frei gewählten, kundigen Beistand.

2.
Solange die Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Gemeinschaften einen wirksamen Schutz der Grundrechte gegenüber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaften generell gewährleisten, der dem vom Grundgesetz als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im wesentlichen gleichzuachten ist, zumal den Wesensgehalt der Grundrechte generell verbürgt, wird das Bundesverfassungsgericht seine Gerichtsbarkeit über die Anwendbarkeit von abgeleitetem Gemeinschaftsrecht, das als Rechtsgrundlage für ein Verhalten deutscher Gerichte oder Behörden im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland in Anspruch genommen wird, nicht mehr ausüben und dieses Recht mithin nicht mehr am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes überprüfen; entsprechende Vorlagen nach Art. 100 Abs. 1 GG sind somit unzulässig.

BVerfG Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juni 2000 - 2 BvL 1/97 -
Bananenmarkt

1.
Verfassungsbeschwerden und Vorlagen von Gerichten, die eine Verletzung in Grundrechten des Grundgesetzes durch sekundäres Gemeinschaftsrecht geltend machen, sind von vornherein unzulässig, wenn ihre Begründung nicht darlegt, dass die europäische Rechtsentwicklung einschließlich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nach Ergehen der Solange II-Entscheidung ( BVerfGE 73, 339 <378 bis 381>) unter den erforderlichen Grundrechtsstandard abgesunken sei.

2.
Deshalb muss die Begründung der Vorlage oder einer Verfassungsbeschwerde im Einzelnen darlegen, dass der jeweils als unabdingbar gebotene Grundrechtsschutz generell nicht gewährleistet ist. Dies erfordert eine Gegenüberstellung des Grundrechtsschutzes auf nationaler und auf Gemeinschaftsebene in der Art und Weise, wie das Bundesverfassungsgericht sie in BVerfGE 73, 339 (378 bis 381) geleistet hat.

BVerfGE Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14 -
Solange III

1.
Das Bundesverfassungsgericht gewährleistet im Wege der Identitätskontrolle den gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 und Art. 1 Abs. 1 GG unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz uneingeschränkt und im Einzelfall.

2.
Die strengen Voraussetzungen für eine Aktivierung der Identitätskontrolle schlagen sich in erhöhten Zulässigkeitsanforderungen an entsprechende Verfassungsbeschwerden nieder.

3.
Der Schuldgrundsatz gehört zur Verfassungsidentität. Er muss daher auch bei einer
Auslieferung zur Vollstreckung eines in Abwesenheit des Verurteilten ergangenen Strafurteils gewahrt werden.

4.
Die deutsche Hoheitsgewalt darf die Hand nicht zu Verletzungen der Menschenwürde durch andere Staaten reichen. Umfang und Ausmaß der Ermittlungen, zu deren Vornahme das Gericht im Hinblick auf die Einhaltung des Schuldprinzips verpflichtet ist, richten sich nach Art und Gewicht der vom Verurteilten vorgetragenen Anhaltspunkte für eine Unterschreitung des durch Art. 1 Abs. 1 GG gebotenen Mindeststandards.

BVerfG Urteil des Zweiten Senats vom 21. Juni 2016 - 2 BvR 2728/13, 2 BvR 2729/13, 2 BvR 2730/13, 2 BvR 2731/13, 2 BvE 13/13 -
OMT-Urteil

1.
Zur Sicherung seiner demokratischen Einflussmöglichkeiten im Prozess der europäischen Integration hat der Bürger grundsätzlich ein Recht darauf, dass eine Übertragung von Hoheitsrechten nur in den vom Grundgesetz dafür vorgesehenen Formen der Art. 23 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Art. 79 Abs. 2 GG erfolgt.

2.
Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union, die ultra vires ergehen, verletzen das im Zustimmungsgesetz gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG niedergelegte Integrationsprogramm und damit zugleich den Grundsatz der Volkssouveränität (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG). Der Abwendung derartiger Rechtsverletzungen dient das Institut der Ultra-vires-Kontrolle.

3.
Die Verfassungsorgane trifft aufgrund der ihnen obliegenden Integrationsverantwortung die Verpflichtung, Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union, die eine Identitätsverletzung bewirken oder einen Ultra-vires-Akt darstellen, entgegenzutreten.

4.
Die Deutsche Bundesbank darf sich an einer künftigen Durchführung des OMT-Programms nur beteiligen, wenn und soweit die vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgestellten Maßgaben erfüllt sind, das heißt …





Neben dem unionsrechtlichem Aufbau als Staatenverbund, der damit die Ebenen der ebenfalls auf unionsebene vorhandenen drei Gewalten charakterisiert, besteht darüberhinaus ein den Grundrechtschutz ergänzender und teilweise hinausgehender Schutz der sich durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union entfaltet. Parallel dazu entfaltet sich die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Grenzen der Europäischen Union hinaus.

Im Mittelpunkt dieser Ordnung steht die Würde des Menschen und die sie flankierenden Grund- und Menschenrechte. Elementarer Lebensbestandteil des modernen Menschen ist die Wohnung. Sie ist die räumliche Sphäre des Menschen in der er sich zurückziehen kann, darf und manchmal auch muss. Die Wohnung ist Rückzugsraum der Entspannung, des Kraft Schöpfens. Der Raum in dem der Mensch das Recht hat in Ruhe gelassen zu werden. Dieser Raum ist dem Hineinblicken der Öffentlichkeit entzogen. Was der Mensch in seiner Wohnung macht, hat weder die Öffentlichkeit noch den Staat zu interessieren. Die Ausnahme bleibt die unmittelbar drohende Gefahr und die Strafverfolgung

Dies ist die sich weiterentwickelnde rechtsstaatliche Ordnung Europas.

Neben der Ultra-Vires-Kontrolle beim Handeln von Organen der Union auf der Supramakroebene, spielt die Ultra-Vires-Kontrolle auf der Mikroebene eine ebenso entscheidende Rolle.

Ich behaupte, dass der Rundfunk Berlin-Brandenburg, seinerzeit Frau Intendantin Reim, Regelungen vorgenommen hat, zu denen sie gesetzlich und verfassungsrechtlich nicht befugt war und die außerhalb ihres Wirkungskreises lagen. Die Intendanz des RBB hat damit ultra vires gehandelt.

Ferner behaupte ich, dass der RBB im Verbund mit den anderen Landesrundfunkanstalten grob verfassungswidrig faktisch eine bundesweite „nicht rechtsfähigen Superbehörde“ gegründet hat und dabei das Melde- und Wohnungswesen überwacht.

Die spezifische Aufgabe des Staates, die Erhebung eines Beitrages zur öffentlich-rechtlichen Rundfunkfinanzierung wurde meiner Meinung nach einem „nicht rechtsfähigen Rundfunkpolizei-Apparat“ übertragen.

Dies gilt es nun zu rechtlich begründen und zu beweisen:


B.2.1.
„Die gute Polizei“


Die Entwicklung des deutschen Staats- und Verwaltungsaufbaus ist historisch gewachsen. Hierzu ist auch auf die Polizeiwissenschaft zu verweisen. Vorläufer der politischen Wissenschaft  oder die „wissenschaftliche Lehre von der inneren Politik“.

Prof. Dr. Maier, Beck, 1986; 2. Auflage; 1. Teil: Ständegesellschaft und „gute Polizei“
im älteren deutschen Staatswesen:

Die Welt, in der die Polizei des Territorialstaats mit ihren Geboten und Verboten wirksam wird, ist noch weitgehend eine ständische Welt. In ihr tritt uns der Einzelmensch noch nicht als Individuum entgegen, sondern innerhalb kleiner und größerer Ordnungen stehend:
als Glied im Verband von Haus und Sippe, als Repräsentant adeliger, geistlicher oder bäuerlicher-bürgerlicher Lebensformen.

Wie sehr das ältere Rechtsdenken unter der Decke neuer Gewohnheiten lebendig bleibt, zeigt sich beispielshaft am Recht der mittelalterlichen Stadt. Dass hier in einer bürgerlichen Welt neuer, herkommensloser Sozialformen, eine weistümliche Rechtsbildung nicht mehr generell möglich ist, dass daher Willkür der Rechtsgenossen oder das Rechtsgebot des Stadtherrn (bzw. des Rates) dort einspringen muss, wo die zu regelnden Sachverhalte über den Erfahrungskreis der adelig-bäuerlichen Welt hinausgehen, ist völlig natürlich; und niemand wird in dieser von sachlichen Notwendigkeiten erzwungenen Änderung der Rechtsgewohnheit einen bewussten Abfall vom älteren Recht sehen wollen. Dennoch zögert man, höchst bezeichnet, im Mittelalter zunächst, in diesen Satzungen „eigentliches Recht“ zu sehen. Sie sind eben nicht aus dem Herkommen geschöpftes Urteil (Recht), sondern zweckgebundene Vereinbarung, Willkür, bewusst gesetzt von der Schwurgenossenschaft, in der sich die Bürger der Stadt vereinigt haben.

Der Begriff der Polizei hatte keinen von Anfang an feststehenden Inhalt. Wort- und Begriffsgeschichte ergeben vielmehr, dass in den einzelnen rechtsgeschichtlichen Epochen sehr unterschiedliche Vorstellungsinhalte mit dem Ausdruck „Polizei“ verbunden wurden.
Das Wort „Polizei“ ist griechischen Ursprungs. Es geht auf den Ausdruck „????????“ zurück, der die Verfassung des städtischen Gemeinwesens und den bürgerschaftlichen Status bezeichnete. Auf dem Wege über die lateinische Sprache („politia“) und das römische Recht fand er Eingang in die deutsche Rechtssprache. Hier lässt sich das Wort „Polizei“ zuerst im 15. Jahrhundert nachweisen.

Man verstand darunter ebenso wie unter dem gleichsinnig gebrauchten Terminus der „guten Polizei“ zunächst einen Zustand guter Ordnung des Gemeinwesens.

Diese Bedeutung von „Polizei“ lag den Reichspolizeiordnungen (1530, 1548 und 1577) und den Polizeiordnungen der Landesherren und Städte zugrunde.
Jene Ordnungen normierten eine außerordentliche Fülle von Verhaltensregeln für Untertanen und Bürger in den verschiedenartigen Lebensbereichen. In den Ländern finden sie sich vereinzelt noch bis in das 19. Jahrhundert hinein.
Die Aufgaben der Verwaltungspolizei in den Ländern sind grundsätzlich den Behörden der allgemeinen inneren Staatsverwaltung, z.T. auch den Kreisen und Gemeinden als Auftragsangelegenheiten bzw. Pflichtaufgaben nach Weisung übertragen (s. oben § 4 Nr. 4). § 2 I PrPVG bezeichnet sie als „ordentliche Polizeibehörden“. Die neueren Gesetze ziehen die Bezeichnung „allgemeine Polizeibehörden“ vor, oder sprechen schlechthin von Polizei-, „Polizeiverwaltungs-„, „Ordnungs-„, „Sicherheits-„, z.T. auch ohne nähere Bezeichnung nur von „Verwaltungsbehörden“.
Ähnlich wie bereits im preußischem Recht sind diese Behörden regelmäßig in vier Instanzschichten gegliedert: Ministerien, Regierungspräsidien als Landes- bzw. Bezirkspolizeibehörden, Kreispolizeibehörden und Ordnungsbehörden (bzw. jeweils: -ordnungsbehörden). Im Saarland und in Schleswig-Holstein entfällt die Mittelinstanz des Regierungspräsidenten; in den Stadtstaaten beschränkt sich die Gliederung auf ein oder zwei Instanzen. Innerhalb dieser Behörden sind regelmäßig eine oder mehrere Fachabteilungen (Referate, Dezernate) mit den Polizeiaufgaben betraut. Derartige Fachabteilungen (Referate, Dezernate) mit den Polizeiaufgaben werden in der Regel durch verwaltungsinterne Organisationsmaßnahmen („Geschäftsverteilungspläne“ = Verwaltungsanordnung) geschaffen; sie können aber auch darauf beruhen, dass den Behörden bestimmte spezialpolizeiliche Aufgaben gesetzlich besonders zugewiesen sind. Socche den allgemeinen Verwaltungsbehörden gesetzlich besonders zugewiesene Polizeiaufgaben sind etwa die Aufgaben der Bauaufsicht (früher: Baupolizei) nach den Landesbauordnungen, der Straßenaufsicht (früher: Wegepolizei) nach § 20 des Bundesfernstraßengesetzes und den Landesstraßengesetzen, ferner die Wasseraufsicht (Wasserpolizei) nach dem Wasserhaushaltsgesetz und den Landeswassergesetzen.
Ein eindrucksvolles Bild von der Vielfalt der Verwaltungspolizeiaufgaben eines Stadtstaates vermittelt die Regelung für Berlin. Die Verteilung der Ordnungsaufgaben auf die Senatoren als Ordnungsbehörden, die nachgeordneten Ordnungsbehörden (Bezirksämter, Gewerbeaufsichtsamt, Feuerwehr, Landesamt für das Meß- und Eichwesen, Preisamt) und den Polizeipräsidenten regelt der Zuständigkeitskatalog der Ordnungsaufgaben (ZustKatOrd). Dem Polizeipräsidenten in Berlin wurden durch diesen Katalog verschiedene Aufgaben zugewiesen (Nr. 23). Zu nennen sind hier die Aufgaben als Versammlungsbehörde, Anmeldebehörde nach der VO zur Durchführung des VereinsG sowie die presserechtlichen Ordnungsaufgaben.  Zusätzlich kommen noch die Aufgaben der Kriminalpolizei sowie der gesamten Vollzugspolizei hinzu.


Ende Teil 3 von X

Vorbereiten Phase II asymmetrische Prozessführung:

"Die 3. Klagewelle"

Ende heutiger fiktivet Datenübertragung ...
Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: Profät Di Abolo am 04. August 2016, 00:40
Welcome to the Matrix ...
Beginn der Datenübertragung ...
Fiktiv natürlich
Teil 4 von X

Zitat
B.2.2.   Die verfassungsrechtliche Entwicklung des Bundeslandes Berlin, Stadtstadt und Metropole.

Artikel 1 Verfassung von Berlin

(1)   Berlin ist ein deutsches Land und zugleich eine Stadt.

(2)   Berlin ist ein Land der Bundesrepublik Deutschland.

(3)   Grundgesetz und Gesetze der Bundesrepublik Deutschland sind für Berlin bindend.

Berlin ist die größte Stadt der Bundesrepublik Deutschland und ist als sog. „Riesenstadt“ unter dem Rechtsbegriff der Metropole einzuordnen. Damit einhergehend stellt die Organisation, die das Zusammenleben einer Vielzahl von Menschen regelt, eine Herausforderung an die Verwaltung dieser Metropole dar, die zugleich die Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland ist und somit weitere Aufgaben zu erfüllen hat.

Zum föderalen Strukturprinzip des Staatsaufbaus der Bundesrepublik Deutschland, dass der der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG unterliegt, zählt die Gliederung der Bundesländer, die in der Präambel namentlich genannt werden.

Der Länderstatus Berlins ist somit verfassungsrechtlich abgesichert. Für die innere Gliederung der Bundesländer enthält Art. 28 GG grundlegende Vorgaben. Die Länderverfassungen müssen den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaats entsprechen.

Aus Art. 28 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG leitet sich ab, dass neben der Landesebene auch die Kommunale Ebene verfassungsrechtlich vorgegeben ist. Diese Vorgaben haben den Charakter von ausfüllungsbedürftigen Mindestgarantien. Den Bundesländern kommt bei der Ausgestaltung ein weiter Spielraum zu.
Die föderale Struktur der Bundesrepublik kennt Flächenländer und Stadtstaaten.
Flächenländer sind dadurch geprägt, dass sie über eine kommunale Ebene verfügen, also in sogenannte Gebietskörperschaften untergliedert sind, die gegenüber der Landesebene eine weitgehende organisatorische und kompetenzielle Selbstständigkeit besitzen. Das Charakteristische von Stadtstaaten liegt darin, dass sie selbst eine ungeteilte Gebietskörperschaft darstellen. Ihre Landesparlamente besitzen eine Doppelnatur als Landes- und Kommunalparlament. Die Landesverwaltung ist zugleich Stadtverwaltung.

Der Begriff des Stadtstaates wurde zuerst in der staatsrechtlichen Literatur des Deutschen Reiches von 1871 für die Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg gebraucht. Die Wurzeln dieses Begriffsverständnisses liegen in den Freien Reichsstädten des Heiligen Römischen Reiches, die eine sog. Reichsunmittelbarkeit besaßen.
Mit der Gründung des Deutschen Reiches 1871 nahm die neue Hauptstadt Berlin eine rasante wirtschaftliche Entwicklung mit stark steigender Bevölkerungszahl. Bis 1945 als Hauptstadt Preußens war Berlin eine Kommune, deren Verwaltungsstruktur den Aufgaben einer Metropole angepasst werden musste.
Es wurde mehrfach in der Geschichte Berlins deutlich, dass die Verwaltungsstrukturen den besonderen Herausforderungen an eine Metropole nicht gewachsen waren. 1911 entstand ein Zweckverband mit geringen Kompetenzen. Aufgrund der Scharfen Kritik an der unzureichenden Verwaltungsstruktur die den Anforderungen nicht gewachsen war, kam es am 27.04.1920 zur Verabschiedung des „Gesetzes über die Bildung einer Stadtgemeinde Berlin“, die Geburtsstunde Groß-Berlins. Die Verwaltung wurde zweistufig organisiert. Es wurde eine bezirkliche Selbstverwaltung festgeschrieben, die in den Grundzügen bis heute besteht.
Mit Verwaltungsreform von 1931 wurden diese Selbstverwaltungsrechte eingeschränkt.

Nach dem Ende des 2. Weltkrieges hatte Berlin auch eine besondere völkerrechtliche Stellung inne.
Am 13.08.1946 erhielt Berlin die Vorläufige Verfassung von Groß-Berlin, die ohne Mitwirkung deutscher Stellen von der Alliierten Kommandantur erlassen wurde.
Mit Gesetz Nr. 46 des Alliierten Kontrollrates vom 25.02.47 wurde der Staat Preußen aufgelöst, so dass die übergeordnete staatsorganisatorische Ebene wegfiel und Berlin faktisch Stadtstadt wurde.
Von der letzten gesamtberliner Stadtverordnetenversammlung vor der Teilung Berlins, wurde 1948 eine Verfassung beschlossen, die von den Alliierten nicht angenommen wurde.
Im sowjetischen Sektor Berlins wurde Ende 1948, der dortige Magistrat für abgesetzt erklärt. Die Teilung der Stadt begann und gipfelte im Mauerbau am 13. August 1961 der auch die räumliche Teilung der Stadt bis zur Wiedervereinigung besiegelte.

Die vorläufige Verfassung von Berlin vom 01.09.1950 die vom Westberliner Parlament beschlossen wurde und de facto nur im Westteil galt, behielt die grundlegende Struktur der zweistufigen Verwaltung bei.

In der Nacht vom 09. November 1989 kam es zum Mauerfall und der Weg zur Einheit Deutschlands trat in seine letzte Phase, die am 03. Oktober 1990 vollendet wurde.
Am 23. November 1995 erhielt Berlin, durch Volksabstimmung angenommen, seine endgültige Verfassung.
Diese grobe Darstellung soll verdeutlichen, dass das Staats-, Völker-, Unions- und Verwaltungsrecht stets einer Wandlung unterliegt, die Ausfluss der historischen Entwicklungen des europäischen Kontinents ist.

Zur vertiefenden Darstellung ist auf die Ausführungen des Herrn Prof. Dr. Dieter Wilke, Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart, Band 51, S. 193 - 250, Die Verfassungsentwicklung in Berlin: Vom Ende der Teilung zum Aufstieg zur Bundeshauptstadt, Entwicklung des Verfassungsrechts im europäischen Raum, zu verweisen.

Die Bundesrepublik Deutschland und das Bundesland Berlin, als Stadtstaat und Metropole Europas, sind mittlerweile fester Bestandteil der Europäischen Union. Untrennbar ist Berlin mit dem Integrationsprozess der Europäischen Union verbunden. Dies wird durch Art. 23 Grundgesetz verfassungsrechtlich manifestiert, der die staatlichen Organe zu einer Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Weiterentwicklung eines vereinten Europas verpflichtet. Die Bundesrepublik Deutschland ist der Union gegenüber zur Treue und Loyalität gegenüber der Union, auch im Sinne der Verwirklichung eines geeinten Europas durch Umsetzung und Anwendung des Rechtes der Union, verpflichtet.
B.2.3.1   Der Verwaltungsaufbau Berlins

Das landesverfassungsrechtliche Prinzip der Einheitsgemeinde mit begrenzt eigenständigen Bezirken der Alliierten Verfassung Berlin, wurde mit der Verfassung von 1950 beibehalten.

1958 wurde eine erste Verwaltungsreform notwendig, da man es versäumt hatte eine handhabbare Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Hauptverwaltung und Bezirksverwaltung vorzusehen.
Es wurden das Allgemeine Zuständigkeitsgesetz, das Bezirksverwaltungsgesetz und das Polizeizuständigkeitsgesetz verabschiedet.

Die Bezirksverwaltung wurde in Bezirksverordnetenversammlung, Bezirksamt und Deputationen dreigeteilt. Wegen der Schwerfälligkeit und Unübersichtlichkeit erfolgte 1971 im Rahmen einer Zweiten Reform die Abschaffung der Deputationen.
Das Grundproblem der Mehrfachzuständigkeiten zwischen Haupt- und Bezirksverwaltung wurde nicht gelöst.
Der Bericht der Enquete-Kommission 1984 kam zum Schluss eines erheblichen Reformbedarfs der Berliner Verwaltung, die erst 1994 bzw. 1998 weitgehend umgesetzt wurde.

Die Aufgaben der Verwaltung einer Metropole unterliegen einem stetigen Wandel.

Dies betrifft im Zeitalter der Digitalisierung auch die gesamte öffentliche Verwaltung Deutschlands und der Europäischen Union. Die moderne „elektronische“ Verwaltung ist im Aufbau begriffen und unterliegt dabei auch europäischen Vorgaben. Hier ist insbesondere auf die  Berliner E-Government-Strategie sowie das Regierungsprogramm Digitale Verwaltung 2020 der Bundesregierung zu verweisen.

B.2.3.2.   Unmittelbare und Mittelbare Staatsverwaltung

Träger der öffentlichen Verwaltung sind die juristischen Personen des öffentlichen Rechts und zunächst der Bund und die Bundesländer.
Sie bilden die staatliche Ebene und handeln durch eigene Organe (Behörden) und üben so die unmittelbare Staatsverwaltung aus.

Mittelbare Staatsverwaltung liegt vor, wenn zur Durchführung von Verwaltungsaufgaben unterstaatliche juristische Personen gegründet, herangezogen bzw. beliehen werden, die durch eigene Organe handeln. Diese unterstaatlichen juristischen Personen sind die Körperschaften des öffentlichen Rechts, die rechtsfähigen Anstalten sowie die öffentlich-rechtlichen Stiftungen, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes gegründet werden und ggf. mit Hoheitsgewalt ausgestattet sind:


B.2.3.3.   Die Körperschaften des öffentlichen Rechts

Körperschaften des öffentlichen Rechts sind Mitgliedschaftlich organisiert und nehmen Selbstverwaltungsaufgaben wahr. Ihnen können zusätzlich staatliche Aufgaben übertragen werden. Folgt die Mitgliedschaft dem Wohnsitz, handelt es sich um eine Gebietskörperschaft.
Auf der unterstaatlichen Ebene sind dies Gemeinden und Gemeindeverbände.
Die Personalkörperschaft knüpft die Mitgliedschaft an eine bestimmte Eigenschaft des Betroffenen, insbesondere seinen Beruf, an (z.B. Kammern und Universitäten).


B.2.3.4.   Die Anstalten des öffentlichen Rechts

Die rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts dienen im allgemeinen der Entlastung der Verwaltung und werden aus einem bestimmten öffentlichen Zweck mit personellen und sachlichen Mitteln aus der allgemeinen Verwaltung ausgegliedert und zur Nutzung durch den die Bürger rechtlich selbstständig zusammengefasst. Die Anstalten des öffentlichen Rechts haben somit keine Mitglieder sondern Nutzer. Das Nutzungsverhältnis kann öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ausgestaltet sein.


B.2.3.5.   Die öffentliche Stiftung

Öffentlich-rechtliche Stiftungen sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, denen Kapital- und Sachbestand zur Verfügung gestellt wird. Dies dient dem Stiftungszweck, dessen Sinn im öffentlichen Interesse steht.


B.2.4.      Die zweistufige Verwaltung Berlins

Die Verwaltung Berlins ist ebenfalls ist eine zweistufige Verwaltung.
Ähnlich wie die Supra- Makro- und Mikroebene in der verfassungs- und unionsrechtlichen Ordnung findet sich im Verwaltungsaufbau ebenfalls eine Ebenenstruktur.


B.2.4.1.   Überblick

Art. 3 Verfassung von Berlin (Gewaltenteilung)

(1)   Die gesetzgebende Gewalt wird durch Abstimmungen und durch die Volksvertretung ausgeübt. Die vollziehende Gewalt liegt in den Händen der Regierung und der Verwaltung, die richterliche Gewalt in den Händen unabhängiger Gerichte.
(2)   Volksvertretung, Regierung und Verwaltung einschließlich der Bezirksverwaltung nehmen die Aufgaben Berlins als Gemeinde, Gemeindeverband und Land wahr.

Die vollziehende Gewalt (Exekutive) liegt in den Händen der Regierung (Senat von Berlin) und der - ihr nachgeordneten - Verwaltung. Diese Unterscheidung ist in Art. 55 ff. Regierung und in den Art. 66 ff. die Verwaltung geregelt, Die der Regierung nachgeordnete Verwaltung ist zweistufig aufgebaut. Die obere Stufe wird durch die dem Senat von Berlin unterstellte Hauptverwaltung gebildet (Art. 67 Abs. 1 VvB). Die allgemeine untere Verwaltungsebene ist die Bezirksverwaltung (Art. 66 Abs. 2 und Art. 67 Abs. 2 VvB). Alle Formen öffentlicher Verwaltung müssen einer dieser beiden Stufen zugeordnet werden. Das gilt auch für die mittelbare Staatsverwaltung durch Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des Landes Berlin. Hierzu zählen u.a. die Rechtsanwalts-, Notar- und Ärztekammern sowie Universitäten. (Verfassung von Berlin; 2. Auflage, Driehaus, Nomos Verlag, zu Art. 3 RdNr. 4).

Unterstaatliche Gebietskörperschaften gibt es in Berlin als Einheitsgemeinde und wegen der fehlenden Rechtsfähigkeit der Bezirke nicht. Es existiert daher keine mittelbare Landesverwaltung durch Gemeinden.
Wie auch bei Flächenstaaten wird in Berlin zwischen der unmittelbaren und mittelbaren Landesverwaltung unterschieden.
Bei der unmittelbaren Landesverwaltung ist das Land Berlin Verwaltungsträger, bei der mittelbaren Landesverwaltung die jeweils unterstaatliche juristische Person.

Zur mittelbaren Landesverwaltung gehören die landesunmittelbaren Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und die Stiftungen des öffentlichen Rechts, die auf Berliner Landesrecht beruhen oder der Aufsicht einer Senatsverwaltung oder eines Bezirksamtes unterstellt sind (§ 28 Abs. 2 und 4 AZG).
Die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden einer mittelbaren Landesverwaltung erfolgt in Fällen in Angelegenheiten der Fachaufsicht durch die Aufsichtsbehörde (§ 30 Abs. 2 b AZG). In den übrigen Fällen besteht eine Zuständigkeit des durch Rechtsvorschrift bestimmten Organs der mittelbaren Landesverwaltung, hilfsweise des Vorstandes (§ 30 Abs. 2 b AZG)
Unmittelbare Landesverwaltung ist die in § 2 Abs. 1 AZG als Berliner Verwaltung bezeichnete Verwaltung.

Die Gliederung der Berliner Verwaltung ist übersichtlich im Organigramm vom 15.03.2016 dargestellt. Der RBB wird darin selbst als mittelbare rechtsfähige Anstalt nicht bezeichnet.

Beweis:

      Organigramm der Berliner Verwaltung Stand 15.03.2016



Ende Teil 4 von X
Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: Profät Di Abolo am 04. August 2016, 00:49
Teil 5 von X

Zitat
B.2.4.2.   Hauptverwaltung

Art. 67 VvB regelt im zweistufigen Aufbau der Berliner Verwaltung die Aufgabenverteilung zwischen Hauptverwaltung und Bezirken.
Die Hauptverwaltung umfasst die Senatsverwaltungen und die ihnen nachgeordneten Behörden und nicht rechtsfähigen Anstalten sowie die unter ihrer Aufsicht stehenden Eigenbetriebe (§ 2 Abs. 2 AZG). Die Oberstufe der Berliner Verwaltung ist somit ebenfalls zweistufig aufgebaut. Leitungsorgane sind die Senatsverwaltungen. Die Anzahl und fachliche Zuständigkeit (Geschäftsbereich) wird durch den Regierenden Bürgermeister bestimmt (Art. 65 Abs. 2 VvB). Den Senatsverwaltungen unterstehen - in hierarchischer Abhängigkeit mit voller Weisungsgebundenheit - die nachgeordneten Behörden und nicht rechtsfähigen Anstalten mit einer Zuständigkeit für das gesamte Stadtgebiet.

Die den Senatsverwaltungen nachgeordneten Sonderbehörden (Landesoberbehörden) erfüllen Sonderverwaltungsaufgaben im Zuständigkeitsbereich des gesamten Stadtgebietes, so z.B. Der Polizeipräsident in Berlin, die Berliner Feuerwehr, das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, das Landesamt für Gesundheit und Soziales, das Landesdenkmalamt und das Landesverwaltungsamt Berlin.
Die Sonderbehörden dienen der Entlastung der Senatsebene und Erfüllen bestimmte nach Art. 67 Abs. 1 VvB von der Hauptverwaltung durchzuführende Aufgaben mit Vollzugscharakter.

Die nicht rechtsfähigen Anstalten werden zu einem bestimmten öffentlichen Zweck zur Nutzung durch die Bevölkerung errichtet und aus der allgemeinen organisatorischen Verwaltung ausgegliedert. Sie bleiben in der Verselbstständigung hinter den Eigenbetrieben zurück, die als Sondervermögen eine weitgehende haushaltsrechtliche Eigenständigkeit besitzen. Sie dienen dem Zweck, die mit dem Nutzungsverhältnis in Zusammenhang stehenden Verwaltungsabläufe durch kurze Entscheidungswege zu effektiveren und die Senatsverwaltung zu entlasten. Auf Ebene der Hauptverwaltung sind zu nennen: die Landeszentrale für politische Bildung, das Landesarchiv.

Art. 59 Abs. 1 VvB beinhaltet den Grundsatz, das im Verhältnis zwischen Staat und Bürger alles wesentlichen Entscheidungen vom Gesetzgeber zu treffen sind. Die Notwendigkeit einer gesetzlichen Grundlage für die Errichtung einer nachgeordneten nicht rechtsfähigen Anstalt lässt sich daraus nicht zwingend ableiten. Rein organisatorische Entscheidungen des Senats hierzu bedürfen nicht notwendigerweise der Mitwirkung des Abgeordnetenhauses (vgl. VerfGH des Landes Berlin vom 06.12.1994; Beschluss Az. 65/93; Schauspielbühne Berlin).

Eine gesetzliche Grundlage ist aber dann erforderlich, wenn und soweit das Verhältnis zum Bürger berührt wird. Dies betrifft im Rahmen der Errichtung von Behörden im Bereich der Eingriffsverwaltung, insbesondere deren Zuständigkeiten und Befugnisse. Werden gemeinsame Behörden mit dem Land Brandenburg errichtet, so ist stets ein Staatsvertrag notwendig, der der Zustimmung des Abgeordnetenhauses bedarf und Gesetzesrang hat (Art. 50 Abs. 1 VvB).

Als Beispiele für die Errichtung durch Gesetz sind zu nennen Landesamt für Soziales und Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit im Errichtungsgesetz vom 12.11.1097, GVBl. S. 596, geändert 05.12.2003 GVBl. S. 574.
Die Sonderbehörde Verkehrslenkung Berlin - Zuständig für die Aufgaben nach Nr. 35 ZustKatOrd - wurde ohne Gesetz durch Senatsbeschluss v. 27.04.2006 errichtet.


B.2.4.3.   Die Bezirksverwaltung

Die Bezirksverwaltung umfasst neben dem Bezirksamt und der Bezirksverordnetenversammlung (§ 2 Abs. 2 BezVG) auch nicht rechtsfähige Anstalten und unter Aufsicht des Beirksamtes stehende Eigenbetriebe, jeweils mit Zuständigkeit nur für den Bezirk (§ 2 Abs. 3 AZG). Nicht rechtsfähige Anstalten auf Bezirksebene sind z.B. die Schulen und Volkshochschulen.
In den bezirklichen Eigenbetrieben zusammengefasst sind die landeseigenen Kindertagesstätten.


B.2.4.4.   Mittelbare Landesverwaltung

Die unterstaatliche Verwaltungsebene wird in Berlin durch zahlreiche landesunmittelbar Personalkörperschaften und rechtsfähige Anstalten gebildet. Hinzu kommen öffentlich-rechtliche Stiftungen insbesondere im Bereich Kultur. Beispiele für Körperschaften des öffentlichen Rechts sind insbesondere die Universitäten (Freie Universität, Technische Universität, Humboldt-Universität) und die Berufskammern (z.B. Ärztekammer, Apothekenkammer). Rechtsfähige Anstalten sind z.B. das IT-Dienstleistungszentrum Berlin (ITDZ) und das Studentenwerk. Seit der Eigenbetriebsreform von 1993 sind auch die früheren Eigenbetriebe für die Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge rechtsfähige Anstalten (Berliner Stadtreinigung BSR, Berliner Verkehrsbetriebe BVG, Berliner Wasserbetriebe BWB).
Öffentlich rechtliche Stiftung sind z.B. die Stiftung Berliner Philharmoniker sowie die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten, die Zusammen mit dem Land Brandenburg errichtet wurde. Das Museumsstiftungsgesetz ermächtigt durch § 2 Abs. 3 den Senat durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Abgeordnetenhauses bedarf, weitere Stiftungen zu errichten.

Körperschaften des öffentlichen Rechts, rechtsfähige Anstalten und öffentlich-rechtliche Stiftungen unterstehen der Staatsaufsicht (§ 28 Abs. 1 AZG). Sowie eine entsprechende Ermächtigung besteht, können sie ihre Angelegenheiten durch Satzung regeln.

Eine Sonderstellung nehmen die Berliner Sparkasse und die Berliner Wasserbetriebe ein. Diese sind zwar öffentlich-rechtliche Anstalten. Sie sind jedoch beide in privat-rechtliche Konzerne eingebunden. Die Berliner Sparkasse ist teilrechtsfähig und die Landesbank Berlin AG ist mit der Trägerschaft beliehen (Berliner Sparkassengesetz v. 28.06.2005).

Bezüglich der Berliner Wasserbetriebe ist auf den Leitsatz zum Urteil des VerfGH Bln 21. Oktober 1999 Urteil Az. 42/99 zu verweisen:

1.
Die gesetzliche Ermächtigung einer Anstalt des öffentlichen Rechts, im Rahmen eines Vertrages ihre Leitung einer juristischen Person des privaten Rechts zu unterstellen, ist mit dem Demokratieprinzip nur vereinbar, wenn sichergestellt ist, dass die Entscheidung über die Erteilung von Weisungen an die Anstalt Letztlich in der Hand des Gewährträgers (hier: Land Berlin) verbleibt; die demokratisch legitimierten Vertreter des Gewährträgers müssen die letztentscheidende Einflussmöglichkeit behalten (im Anschluss an BVerfGE 93, 37)


B.3.      Der staatsferne Rundfunk Berlin Brandenburg aus verwaltungsrechtlicher Sicht


Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 25. Juni 2002 (Berlin GVBl. Nr. 34 vom 11.12.2013, S. 634; Brandenburg GVBl. Nr. 41 vom 9.12.2013):

Präambel

Die Länder Berlin und Brandenburg sind übereingekommen, zur Versorgung ihrer Bevölkerung mit Rundfunk und Telemedien gemeinsam die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt Rundfunk Berlin-Brandenburg zu errichten, in der die beiden bestehenden Rundfunkanstalten Sender Freies Berlin und Ostdeutscher Rundfunk Brandenburg zusammengeführt werden.
Sie wollen damit die freiheitlich demokratische Grundordnung stärken, in den beiden Ländern die kulturelle Vielfalt und Identität fördern und zum demokratischen Dialog und zur Sicherung der Meinungsvielfalt beitragen.
Die Angebote des Rundfunk Berlin-Brandenburg sollen ihren Beitrag zur Herstellung der inneren Einheit, zur Verwirklichung eines vereinigten Europas und zum Zusammenwachsen mit den europäischen Nachbarregionen leisten. Diesem Anliegen ist in den Angeboten besonderes Gewicht beizumessen.
Die gemeinsame öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt leistet einen der Bedeutung der Region Berlin und Brandenburg entsprechenden Beitrag zum ARD-Gemeinschaftsangebot.

§ 2 Sitz und Regionalstudios

(2)   Der für den Gerichtsstand maßgebliche Sitz ist Berlin.

§ 35 Anzuwendendes Recht

Für die Tätigkeit des Rundfunk Berlin-Brandenburg gilt, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, das Recht des Landes Berlin.

Der Rundfunk Berlin-Brandenburg ist eine gemeinsame gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Er ist somit eine juristische Personen des öffentlichen Rechtes für den die Haftung § 89 BGB gilt. Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des RBB ist gem. § 1 Abs. 2 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg unzulässig.

Für den RBB gilt das Recht des Bundeslandes Berlin.


B.3.1.      Rechtsprechung BVerfG

BVerfGE 12, 205 - 1. Rundfunkentscheidung; des Zweiten Senats vom 28. Februar 1961 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28., 29. und 30. November 1960.

3.
Im Jahre 1932 wurde die Organisation des Rundfunks weitgehend umgestaltet und in Richtung auf einen "Staatsrundfunk" fortentwickelt. Die Grundsätze der Reform ergaben sich aus "Leitsätzen zur Neuregelung des Rundfunks" (vgl. Pohle a.a.O., S.124 f.), die wiederum das Ergebnis eines Kompromisses zwischen Reich und Ländern waren. Die noch in privater Hand befindlichen Anteile an der Reichsrundfunkgesellschaft und den Programmgesellschaften wurden auf Reich und Länder übertragen, der Aufgabenbereich der Reichsrundfunkgesellschaft erweitert und die Einwirkungsmöglichkeiten von Reich und Ländern auf die Programmgesellschaften verstärkt (zur Reform von 1932 vgl. Pohle a.a.O., S. 118 ff., und Bausch a.a.O. S. 85 ff.).

4.   
Im Jahre 1933 wurde der Rundfunk zu einem Instrument nationalsozialistischer Propaganda. Zuständig war der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda.
Die technischen Angelegenheiten des Rundfunks verblieben der Reichspost.

II.

1   
Nach dem Ende des zweiten Weltkrieges wurde der Betrieb von Rundfunkanlagen durch deutsche Stellen zunächst verboten. Die beschlagnahmten Sender wurden von den Besatzungsmächten betrieben, die den Rundfunk nach und nach wieder in deutsche Hand gaben. Die westlichen Besatzungsmächte verfolgten das Ziel, jeglichen staatlichen Einfluss auf den Rundfunk auszuschalten. Durch Verordnungen der Militärregierungen oder durch Gesetze der Länder, auf deren Inhalt die Besatzungsmächte maßgeblich Einfluss nahmen, wurden in den drei westlichen Besatzungszonen Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts geschaffen. Sie erhielten das Recht der Selbstverwaltung und unterlagen zum Teil einer eng umrissenen Rechtsaufsicht. Die Grundsätze der Programmgestaltung sowie die Bestimmungen über ihre Aufgaben, Organisation und Wirtschaftsführung dienten dem Ziel, die Unabhängigkeit der Anstalten vom Staat und ihre politische Neutralität zu sichern.
Gleiches gilt für die später ohne Einwirkung der Besatzungsmächte durch Gesetze oder Staatsverträge errichteten Rundfunkanstalten.
Um die Rundfunkanstalten von der Post völlig unabhängig zu machen, übereigneten die Besatzungsmächte den neugeschaffenen Rundfunkanstalten das gesamte Rundfunkvermögen der Reichspost und der Reichsrundfunkgesellschaft. Die Rundfunkanstalten wurden Eigentümer aller Studio- und Sendeeinrichtungen. Die Befugnisse der Post wurden erheblich eingeschränkt. Programmgestaltung sowie Studio- und Sendetechnik waren Sache der Rundfunkanstalten. Das ist auch heute noch der Fall.

III.

3.   
Aus Art. 5 GG kann der Bund keine Zuständigkeiten herleiten. Art. 5 GG ist keine Kompetenznorm, sondern bindet denjenigen, der die Veranstaltung von Rundfunksendungen zu regeln hat. ..

E. - I. -

1
b) Die Veranstaltung von Rundfunksendungen gehört in Deutschland seit 1926 herkömmlich zu den Aufgaben der öffentlichen Verwaltung. Entscheidend für die Einbeziehung des Rundfunks in den Bereich der öffentlichen Verwaltung war die Tatsache, dass "der Rundfunk ein Publikationsmittel und Nachrichtenträger ersten Ranges war und ist" und "im politischen Raum wirkt" (vgl. Hans Schneider, Gutachten, S. 8). Dass ein Teil der Darbietungen des Rundfunks als "freie persönliche Betätigung" gekennzeichnet werden mag, die "keinen inneren Zusammenhang mit öffentlichen Aufgaben" aufweist (vgl. Scheuner, Gutachten, S. 21) hat seit jeher für die rechtlichen Beziehungen zwischen Staat und Rundfunk nur eine untergeordnete Rolle gespielt. Die Nachrichtengebung im weitesten Sinne (vgl. Hans Schneider A. a. O.) war seit Entstehung des Rundfunks Anlass und Rechtfertigungsgrund dafür, die Veranstaltung von Rundfunksendungen in den Kreis der öffentlichen Aufgaben einzubeziehen. Dem steht nicht entgegen, dass unter der Weimarer Verfassung die Sendungen von Gesellschaften des privaten Rechts veranstaltet wurden. Maßgebend hierfür war nicht die Ansicht, die Veranstaltung der Sendungen sei eine Angelegenheit privatwirtschaftlicher Betätigung, sondern u. a. die Tatsache, dass der Reichspost infolge der Inflation die Mittel fehlten, um diese Aufgabe selbst in Angriff zu nehmen (vgl. Bredow a.a.O., S. 12 und 19; Bausch a.a.O., S. 19). Die Reichspost hat sich aber bemüht, ohne eigene finanzielle Aufwendungen die Stimmenmehrheit in den Organen der Rundfunkgesellschaften zu erlangen. Im Jahre 1926 gelang es ihr, dieses Ziel zu erreichen (vgl. oben A I 2 b sowie Bredow a.a.O., S. 29 f.; Pohle a.a.O., S. 39 f. und 48 f.; Bausch a.a.O., S. 31 ff. und 58). Durch die Reform im Jahre 1932 wurde das private Kapital völlig ausgeschaltet; alle Anteile an der Reichsrundfunkgesellschaft und den regionalen Programmgesellschaften, die noch in privater Hand waren, wurden auf Reich und Länder übertragen (vgl. oben A I 3 sowie Pohle a.a.O., S. 124 ff.; Bausch a.a.O., S. 90 ff.).
In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob die vom Reich in Anspruch genommenen Zuständigkeiten mit der Kompetenzverteilung zwischen Reich und Ländern und ob der von Reich und Ländern ausgeübte Einfluss auf den Rundfunk (siehe oben D II 5) mit dem Recht der freien Meinungsäußerung und dem Zensurverbot (Art. 118 WRV) vereinbar waren. Hier kommt es nur darauf an, dass diese Einflussnahme nur als Auswirkung der Ansicht verstanden werden kann, die Veranstaltung von Rundfunksendungen gehöre nicht nur in den Bereich des Öffentlichen, sondern in den der öffentlichen Aufgaben.
Die Zeit von 1933 bis 1945 muss auch hier außer Betracht bleiben. Nach 1945 trat die Auffassung vom Rundfunk als einer öffentlichen Aufgabe noch stärker in Erscheinung, indem als Veranstalter der Rundfunksendungen Anstalten des öffentlichen Rechts gegründet wurden. Auch das Bundesgesetz vom 29. November 1960 errichtet zwei öffentlich-rechtliche Anstalten, und der Entwurf dieses Gesetzes sah für das zweite Fernsehprogramm eine solche Anstalt vor. Die von Rundfunkanstalten öffentlichen Rechts erfüllten Aufgaben gehören zum Bereich der öffentlichen Verwaltung (BVerfGE 7, 99 [104]). …

1
c) Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Rundfunk in Deutschland zu einer öffentlichen Einrichtung geworden ist und in öffentlicher Verantwortung steht. Wenn sich der Staat mit dem Rundfunk in irgendeiner Form befasst, so nimmt er damit eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung wahr. Im Ergebnis ebenso OVG Hamburg, Urteil vom 10. Juli 1956 III 11/56 - DVBl. 1957, 67 (68); Ipsen, Die Rundfunkgebühr, 2. Aufl. 1958, S. 40 f.; Krause a.a.O., S. 106 ff.; Krüger a.a.O., S. 16 und 78; Maunz BayVwBl. 1957, 4 (5); Quaritsch, JIR 8 (1957/1958) S. 339 (341 f.); Weber, in: Der Rundfunk im politischen und geistigen Raum des Volkes, S. 67, Ridder, Kirche, Staat, Rundfunk, 1958, S. 42 f.; anderer Ansicht OLG München, Urteil vom 24. Oktober 1957 - 6 U 1010/57 - NJW 1958, 1298 (1299 f.); Apelt, Festschrift für Nawiasky, 1956, S. 375 (381); Peters a.a.O., S. 33. Entgegen der Ansicht der Bundesregierung wird also die Veranstaltung von Rundfunksendungen als Aufgabe der öffentlichen Verwaltung von der Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und Ländern (Art. 30 GG) erfasst, und zwar auch dann, wenn sich der Staat, wie er es hier getan hat, privatrechtlicher Formen bedient.

4
c) Weiterreichende Verwaltungskompetenzen stehen dem Bund entgegen der Auffassung der Bundesregierung auch wegen Art. 1 Abs. 3 GG nicht zu. Diese Vorschrift ist ebenso wenig wie Art. 5 GG eine Kompetenznorm. Zur Wahrung der Grundrechte sind Bund und Länder nach Maßgabe ihrer durch das Grundgesetz abgegrenzten Zuständigkeiten berufen. Zur Gewährleistung der "Rundfunkfreiheit" sind die Länder zuständig.

 d) Die Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenz für die Veranstaltung von Rundfunksendungen steht also den Ländern zu. …

III.

Art. 5 GG enthält mehr als nur das individuelle Grundrecht des Bürgers gegen den Staat auf Respektierung einer Freiheitssphäre, innerhalb welcher er seine Meinung ungehindert äußern kann. Durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist insbesondere auch die institutionelle Eigenständigkeit der Presse von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und der Meinung gewährleistet (BVerfGE 10, 118 [121]). …

Aus Art. 5 GG kann nicht hergeleitet werden, dass die Veranstalter von Rundfunksendungen notwendig Eigentümer oder Verfügungsberechtigte über die sendetechnischen Anlagen sein und als Veranstalter notwendig auch das Recht besitzen müssten, diese Anlagen zu betreiben. Art. 5 GG hindert nicht, dass auch Vertretern des Staates in den Organen des "neutralisierten" Trägers der Veranstaltungen ein angemessener Anteil eingeräumt wird. Dagegen schließt Art. 5 GG aus, dass der Staat unmittelbar oder mittelbar eine Anstalt oder Gesellschaft beherrscht, die Rundfunksendungen veranstaltet.


Ende Teiil 5 von X

und der heutigen fiktiven Datenübertragung ...
Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: Profät Di Abolo am 05. August 2016, 00:33
Teil 6 von X

Zitat
BVerfGE 31, 314 - 2. Rundfunkentscheidung; Urteil des Zweiten Senats vom 27. Juli 1971 auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 1971, - 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 -

Leitsatz:

1.   
Die Tätigkeit der Rundfunkanstalten vollzieht sich im öffentlich-rechtlichen Bereich. Die Rundfunkanstalten stehen in öffentlicher Verantwortung, nehmen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr und erfüllen eine integrierende Funktion für das Staatsganze. Ihre Tätigkeit ist nicht gewerblicher oder beruflicher Art.

II.

§ 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes vom 24. Dezember 1919 (RGBl. S. 2157) ging von der Steuerpflicht derjenigen Lieferungen und Leistungen aus, die jemand innerhalb der von ihm selbständig ausgeübten gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit im Inland gegen Entgelt ausführt. Nicht einbezogen war die Betätigung öffentlicher Gewalt durch öffentlich-rechtliche Verbände, in der etwas von der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit Wesensverschiedenes gesehen wurde (Popitz-Kloß-Grabower, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, 3. Aufl. 1928, Anm. B I 2 [S. 291] und B V 7 [S. 343] zu § 1 Nr. 1). Auf der gleichen Linie bewegte sich das Umsatzsteuergesetz vom 17. Oktober 1934 (RGBl. I S. 942) - vgl. § 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 a.a.O. -. Es grenzte in § 2 Abs. 3 a.a.O. die Ausübung öffentlicher Gewalt sogar ausdrücklich von der beruflichen oder gewerblichen Sphäre ab. Die Körperschaften des öffentlichen Rechts konnten danach nur dann und insoweit zur Umsatzsteuer herangezogen werden, als sich ihre Tätigkeit im privatwirtschaftlichen Bereich vollzog (Hartmann- Metzenmacher, Das Umsatzsteuergesetz, 1935, Anm. D I zu § 2). Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung vom 1. September 1951 (BGBl. I S. 791) - wie im Übrigen auch das Umsatzsteuergesetz 1967 (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 a.a.O.) - änderte, wie dargelegt ist, an dieser grundsätzlichen Differenzierung nichts. Auch im Schrifttum wurde die Erfüllung öffentlicher Aufgaben dann bejaht, wenn der Daseinszweck einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht auf privatwirtschaftliche, sondern auf hoheitsrechtliche Betätigung gerichtet ist und die in Frage stehende Tätigkeit in den so umschriebenen Rahmen des Eigenlebens der Körperschaft fällt; als wesentlicher Gesichtspunkt wurde die ausdrückliche Zuweisung der Tätigkeit durch Gesetz oder Verordnung hervorgehoben (Hartmann-Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, 5. Aufl., § 2 Nr. 231). …

Abweichende Meinung der Richter Dr. Geiger, Dr. Rinck und Wand zum Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 1971.
- 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 -

§ 2 Abs. 3 Satz 2 UStG 1967 ist mit dem Grundgesetz vereinbar:

I.

Das verfassungsrechtlich Besondere an den deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist:
Hier wird nicht, wie es die Regel ist, eine öffentliche Aufgabe zur staatlichen Aufgabe gemacht und aus Gründen der Zweckmäßigkeit einer dem Staat inkorporierten öffentlich-rechtlichen Anstalt zur staatsmittelbaren Verwaltung gegeben - genau das verbietet, wie das Bundesverfassungsgericht früher dargelegt hat, Art. 5 GG - , sondern die öffentliche Aufgabe als eine staatsfremde einem Träger überantwortet, der nach seiner Organisationsform die Gewähr dafür bietet, dass die gesellschaftlich relevanten Gruppen in ausgewogenem Verhältnis an der Darbietung von Rundfunk- und Fernsehveranstaltungen teilnehmen.
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1961 (BVerfGE 12, 205) wird also missverstanden, wenn angenommen wird, die öffentliche Aufgabe, der die öffentlich-rechtlichen Anstalten dienen und die sie zu erfüllen haben, werde in ihrer Hand zu einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe und zu einem Stück mittelbarer Staatsverwaltung.


BVerfGE 90, 60 - 8. Rundfunkentscheidung Urteil des Ersten Senats vom 22. Februar 1994 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30. November 1993 - 1 BvL 30/88 -

1.   
Die Rundfunkfreiheit erfordert nicht die Gebührenfestsetzung durch die Rundfunkanstalten selbst. Eine Festsetzung der Rundfunkgebühr durch Staatsvertrag der Länder und anschließende Umsetzung in Landesrecht ist mit dem Grundgesetz vereinbar.




Aus den Gefahren die sich durch die Nutzung des Rundfunks als staatliches Propaganda-Massenmedium ergeben, wurde der Grundsatz der völligen staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks entwickelt.
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk nimmt eine Aufgabe war, die zwar in besonderem öffentlichen Interesse steht und aus der sich sowohl der Staat, als auch die Wirtschaft fernzuhalten haben, doch stellt diese Aufgabe kein Verwaltungshandeln im hoheitlichen Sinne dar.

Daher wird der RBB auch nicht im Organigramm der Berlin Verwaltung aufgeführt. Er steht außerhalb der staatlichen Verwaltung und gehört somit nicht zur mittelbaren Staatsverwaltung.


B.3.2.   
Das Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung

Mit Änderung des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung, GVBl. 2016, 218 und der damit verbundenen redaktionellen Überarbeitung des § 2 Abs. 4 VwVfG BE wird dem Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Geltung für den RRB verschafft und es steht fest:

(4) Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin- Brandenburg.

Der Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 26.05.2015, OVG 11 S 28.15:

9   
Soweit hiermit geltend gemacht wird, das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Berlin (VwVfG Bln) gelte nach dessen .2 Abs. 4 nicht für die Tätigkeit des Senders Freies Berlin, so dass entgegen der verwaltungsgerichtlichen Annahme auch nicht über dessen .5a das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes (VwVG) Anwendung finden könne, und für den Antragsgegner als Rechtsnachfolger von SFB und ORB könne nichts anderes gelten, ist dem nicht zu folgen.

10   Denn die Ausschlussregelung in .2 Abs. 4 VwVfG Bln betrifft, wie schon ihr Wortlaut deutlich macht, nur die Tätigkeit des früheren Senders Freies Berlin (SFB). Dieser existiert jedoch bereits seit vielen Jahren nicht mehr. Vielmehr ist seit Inkrafttreten des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 25. Juni 2002 (RBBStaatsvertrag) am 1. Dezember 2002 an dessen Stelle aufgrund des Zusammenschlusses mit dem Ostdeutschen Rundfunk Brandenburg (ORB) der RBB getreten (vgl.§§.40 und 41 RBB-StV). Für dessen Tätigkeit gilt, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt - was für den vorliegend maßgeblichen Bereich zu verneinen ist -, gemäß § 35 RBB-StV das Recht des Landes Berlin. Diese Regelung würde jedoch, was seitens beider Bundesländer bei Abschluss des Staatsvertrages nicht gewollt gewesen sein kann, in dem hier wesentlichen Bereich leerlaufen, wenn sich .2 Abs. 4 VwVfG Bln auch auf die Tätigkeit des RBB erstrecken würde. Erfasst wäre hiervon zudem auch eine entsprechende Tätigkeit des RBB im Land Brandenburg, obwohl sich diese Regelung des VwVfG Bln räumlich nie auf Brandenburg und gegenständlich nie auf den früheren ORB bezog. Davon kann ohne ausdrückliche, gerade auf den RBB bezogene Regelung im VwVfG Bln nicht ausgegangen werden.

verkennt, dass auch die jahrelang redaktionell unbearbeitete Vorgängerregelung des § 2 Abs. 4 VwVfG Bln einen maßgeblichen Verfassungsgrundsatz zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk umsetzte. Der Grundsatz der staatsferne beinhaltet nämlich, dass der RBB und sein Vorgänger nicht zur mittelbaren Landesverwaltung Berlins zählen.

Diese Form Regelung war nicht nur von beiden Bundesländern bei Abschluss des RBB-Staatsvertrages gewollt, sie war verfassungsrechtlich zwingend notwendig.


B.3.2.1.   
Keine Gültigkeit des VwVfG des Verwaltungsverfahrensgesetzes für die Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBStV?

VGH Baden-Württemberg, Beschluss Az. 2 S 1431/08 vom 19. Juni 2008

Leitsätze
Die in .2 Abs. 1 LVwVfG angeordnete Nichtgeltung dieses Gesetzes für die Tätigkeit des Südwestfunks betrifft auch den Bereich des Gebühreneinzugs.

8
 § 80 BVwVfG ist danach nicht im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Für § 80 LVwVfG gilt das Gleiche, da § 2 Abs. 1 LVwVfG die Tätigkeit des Südwestrundfunks vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausnimmt. Die vom Kläger gewünschte teleologische Reduktion dieser Vorschrift ist nicht möglich. Die inhaltliche Tätigkeit des Rundfunks ist schon deshalb vom Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgenommen, weil sie nicht auf den Erlass eines Verwaltungsakts oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags abzielt (vgl. § 9 LVwVfG). Die in § 2 Abs. 1 LVwVfG getroffene Regelung kann daher nicht oder zumindest nicht allein mit der erfassungsrechtlich gewährleisteten Rundfunkfreiheit erklärt werden. Ein entsprechender Zusammenhang wird auch in der Begründung des Entwurfs des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes nicht hergestellt. Die Nichtgeltung dieses Gesetzes auf die Tätigkeit der im Land ansässigen Rundfunkanstalten (seinerzeit: Süddeutscher Rundfunk und Südwestfunk) wird vielmehr damit gerechtfertigt, dass die Anwendung des Gesetzes Schwierigkeiten bereiten würde, soweit die Anstalten über die Landesgrenzen hinaus tätig werden müssten. Als weiterer Grund wird angeführt, dass das Verfahren der Rundfunkanstalten über den Gebühreneinzug spezialgesetzlich geregelt sei (LT-Drs. 7/820, S. 69). Diese Ausführungen lassen keinen Zweifel daran, dass mit „Tätigkeit“ in § 2 Abs. 1 LVwVfG nicht nur die inhaltliche Tätigkeit des Rundfunks gemeint ist, sondern auch - oder gerade - das Verfahren des Gebühreneinzugs.

9   
Die zitierte Begründung ist allerdings insoweit fragwürdig, als die spezialgesetzliche Regelung über den Gebühreneinzug schon damals und auch heute noch Lücken aufweist. Das Vorhandensein einer solchen Lücke rechtfertigt es jedoch nicht, das Landesverwaltungsverfahrensgesetz unmittelbar oder entsprechend anzuwenden, um diese Lücke zu schließen. Ein Rückgriff auf das Landesverwaltungsverfahrensgesetz ist vielmehr nur insoweit möglich, als in ihm allgemeine rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze zum Ausdruck kommen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 2 Rn. 1; Meyer in Knack, VwVfG, 8. Aufl., .2 Rn. 14; Ziekow, VwVfG, .2 Rn. 2). …

OVG Nordrhein-Westfalen Beschluss Az. 16 A 49/09 vom 14. Juli 2010

31
§ 80 VwVfG findet aber im Rahmen von Streitigkeiten über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht keine Anwendung. Denn nach § 2 Abs. 1 VwVfG NRW gilt das nordrheinwestfälische Landesverwaltungsverfahrensgesetz unter anderem nicht für die Tätigkeit des Westdeutschen Rundfunks Köln, also des Beklagten. Eine den eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 1 VwVfG NRW außer Acht lassende unmittelbare oder analoge Anwendung des § 80 VwVfG NRW kommt, wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, nicht in Betracht.

32
Insbesondere kann § 2 Abs. 1 VwVfG, soweit darin auch der Beklagte genannt wird, nicht aus der Erwägung heraus unbeachtet gelassen werden, dass diese Vorschrift lediglich für den unter besonderen verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 GG gestellten Kernbereich der Tätigkeit des Westdeutschen Rundfunks, also für die Produktion und Ausstrahlung von Rundfunk und Fernsehprogrammen, nicht aber für die begleitende originäre Verwaltungstätigkeit wie etwa den Einzug der Rundfunk und Fernsehgebühren zum Tragen kommen solle.

33
Denn dem Gesetz kann kein Anhaltspunkt für eine solche Differenzierung nach den unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen entnommen werden; vielmehr stellen die Tatbestände des § 2 Abs. 1 VwVfG NRW anders als diejenigen des § 2 Abs. 2 VwVfG gerade nicht auf bestimmte Funktionen, sondern umfassend auf die dort genannten Funktionsträger ab. Außerdem vollzieht sich die grundrechtlich abgesicherte „eigentliche“ Rundfunktätigkeit des Beklagten jedenfalls typischerweise von vornherein nicht in verwaltungsverfahrensrechtlichen Formen, etwa dem Erlass von Verwaltungsakten. Die Aufnahme des Beklagten in den Ausschlusskatalog des § 2 Abs. 1 VwVfG NRW kann daher nur so verstanden werden, dass der Gesetzgeber die Tätigkeiten des Westdeutschen Rundfunk umfassend von der Geltung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ausnehmen wollte, auch und gerade bezogen auf dessen originäre Verwaltungstätigkeit.

34   
So auch Schliesky, in: Knack/Henneke, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 9. Aufl., § 2 Rn. 9.

35   
Mit dem Verwaltungsgericht ist weiter davon auszugehen, dass im Recht der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht auch eine ergänzende Heranziehung des § 80 VwVfG NRW bzw. des darin zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens des kostenrechtlichen Ausgleichs für eine im Ergebnis berechtigte Rechtsverfolgung durch den Bürger nicht in Betracht kommt. Wenngleich das Verwaltungsverfahren bei der Erhebung von Rundfunkgebühren und speziell bei der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht im Rundfunkgebührenstaatsvertrag nur rudimentär normiert ist und daher im Einzelfall der Rückgriff auf grundlegende Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts geboten sein kann,

36
so im Ergebnis für die ..48 und 49 VwVfG NRW OVG NRW, Beschluss vom 19. November 2009 16 A 106/09 , Juris (Rn. 32); vgl. allgemein etwa Schliesky, a.a.O., .2 Rn. 6,



Ende Teil 6 von X
Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: Profät Di Abolo am 05. August 2016, 00:51
Teil 7 von X

Zitat
Mit Urteil Az. 16 A 1873/12 vom 25. April 2013 OVG Nordrhein-Westfalen bestätigte seine Rechtsauffassung nochmals und führte erneut aus:

35   
Insbesondere kann § 2 Abs. 1 VwVfG, soweit darin auch der Beklagte genannt wird, nicht aus der Erwägung heraus unbeachtet gelassen werden, dass diese Vorschrift lediglich für den unter besonderen verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gestellten Kernbereich der Tätigkeit des Westdeutschen Rundfunks, also für die Produktion und Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, nicht aber für die begleitende originäre Verwaltungstätigkeit wie etwa den Einzug der Rundfunk- und Fernsehgebühren zum Tragen kommen solle.

36
Denn dem Gesetz kann kein Anhaltspunkt für eine solche Differenzierung nach den unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen entnommen werden; vielmehr stellen die Tatbestände des § 2 Abs. 1 VwVfG NRW anders als diejenigen des § 2 Abs. 2 VwVfG gerade nicht auf bestimmte Funktionen, sondern umfassend auf die dort genannten Funktionsträger ab. Außerdem vollzieht sich die grundrechtlich abgesicherte „eigentliche“ Rundfunktätigkeit des Beklagten jedenfalls  typischerweise von vornherein nicht in verwaltungsverfahrensrechtlichen Formen, etwa dem Erlass von Verwaltungsakten. Die Aufnahme des Beklagten in den Ausschlusskatalog des § 2 Abs. 1 VwVfG NRW kann daher nur so verstanden werden, dass der Gesetzgeber die Tätigkeiten des Westdeutschen Rundfunks umfassend von der Geltung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ausnehmen wollte, auch und gerade bezogen auf dessen originäre Verwaltungstätigkeit.



Folgt man dieser strickten Auslegung des Gesetzes und des Grundsatzes der „Staatsferne“, so gilt das Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung und damit das Verfahrensgesetz nicht für den RBB, selbst bei der Wahrnehmung der Aufgaben als Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBStV im Rahmen der Rundfunkbeitragserhebung.


B.3.3.2.
Gültigkeit des VwVfG BE für die Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBStV?

BVerfG Beschluß des Zweiten Senats vom 3. September 1957 - 2 BvR 7/57 -

B.
I.
3. …
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Maßnahme des Norddeutschen Rundfunks. Dieser ist nach § 1 des Staatsvertrags zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg vom 16. Februar 1955 eine "gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts", die "das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Bestimmungen dieses Vertrags" hat. In entsprechender Rechtsform sind auch die übrigen öffentlichen Rundfunkanstalten der deutschen Länder errichtet. Nach deutschem Rundfunkrecht gehören die den Rundfunkanstalten obliegenden Aufgaben zum Bereich der öffentlichen Verwaltung. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben bedienen sich die Rundfunkanstalten überwiegend der Mittel des Privatrechts. Als Träger öffentlicher Gewalt können sie aber auch hoheitlich tätig werden.


Die Frage nach der hoheitlichen Tätigkeit des öffentlichen Rundfunks beschäftigt seit Jahrzehnten die Rechtsprechung.

Der Beschluss des sächsischen OVG vom 06.07.2012; Aktenzeichen 3 A 663/10; 5 K 1333/07 kommt für das Bundesland Sachsen zu folgendem Ergebnis:

11   
Der Anwendbarkeit von § 53 VwVfG steht § 2 Abs. 3 SächsVwVfG nicht entgegen, wonach das Verwaltungsverfahrensgesetz - abweichend von dem in § 1 SächsVwVfG geregelten Grundsatz der entsprechenden Anwendung - für die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks nicht gilt. Diese Vorschrift hindert die Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht, weil sie nach dem Normzweck einschränkend dahin auszulegen ist, dass sie sich auf den Kernbereich der Rundfunkfreiheit bezieht, in dem Rundfunk in Unabhängigkeit und Staatsferne gewährleistet ist, nicht aber auf Bereiche, in denen die Rundfunkanstalt - wie hier bei der Gebührenerhebung - typische Verwaltungstätigkeit ausübt. Dies hat der Senat mit Beschluss vom 22. März 2012 (3 A 28/10) bereits zu §§ 41, 48 und 49 VwVfG entschieden und hieran hält er zu § 53 VwVfG auch mit Blick auf die Rügen der Klägerin fest.



Der verfassungsrechtlichen Grundsatz der Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Berlin-Brandenburg und die von den Landesgesetzgebern zugewiesen Aufgabe hoheitlichen Handelns i.S.d. RBStV zeigt deutlich die Aufgabenkollision. Damit einhergehend ein schier unlösbares Problem, dessen Lösung eigentlich auf der Hand liegt. Die Frage des Kernbereichs und eigentlichen Wirkungskreises ist dabei die Lösung. Die eigentliche Aufgabe des RBB Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG


B.3.3.3.
Aufgaben der Landesrundfunkanstalt RBB

Bei der gesetzlichen Stellung der Rundfunkanstalt Berlin - Brandenburg sind daher zwei Hauptaufgaben zu betrachten.


1.
Als gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nimmt sie den ihr zugewiesenen gesetzlichen Auftrag aus § 3 des Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 25. Juni 2002 in Selbstverwaltung (RBB Staatsvertrag) in der dualen Rundfunkordnung wahr.
Dieser Auftrag zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk möglichst breit und vollständig Ausdruck findet (duale Rundfunkordnung).
Dies sichert und gewährleistet die Rundfunkfreiheit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Gesetzgeber des Landes Berlin hat in diesem Zusammenhang Hör- und Fernsehfunk mit Schutz- und Auskunftsrechten ausgestattet (§§ 18; PresseG). Der im Bereich des Meldewesens über die alleinige Gesetzgebungskompetenz (Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG) verfügende Bundesgesetzgeber gestattet gem. § 46 BMG der Landesrundfunkanstalt im des Sinne - Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG - Meldedaten in Form der Gruppenauskunft zu publizistischen Zwecken (§ 47 BMG) anzufordern.
Im Rahmen seines Auftrages innerhalb der dualen Rundfunkordnung wurde dem RBB das Recht der Selbstverwaltung eingeräumt.

2.
Daneben nimmt die Rundfunkanstalt Berlin - Brandenburg die Aufgaben Landesrundfunkanstalt i.S.v. des Landes Berlin faktisch wahr.
Sie erfüllt dabei den verfassungsrechtlichen staatlichen Auftrag, die finanziellen Verpflichtungen des Landes Berlin die durch Staatsverträge im Bereich des Rundfunkrechtes eingegangen wurden, durch Erhebung des Rundfunkbeitrages als „Vorzugslast“ zu erfüllen.
Diese Finanziellen Verpflichtungen ergeben sich auch aus europäischen zwischenstaatlichen Verträgen (Europäischer Fernsehkulturkanal).
Diese Tätigkeit stellt zweifelsfrei Verwaltungshandeln dar und hat im Rahmen der Datenerhebung - ohne jeglichen Zweifel - Eingriffscharakter.


Urteil des EuGH vom 13.12.2007 Rechtssache C-337/06

44   
In Bezug auf die Einzelheiten der Erhebung der Gebühr geht aus dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag hervor, dass diese von der GEZ für Rechnung der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten per Gebührenbescheid, also im Wege hoheitlichen Handelns, vorgenommen wird. Im Fall des Zahlungsverzugs werden Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt, wobei die Ersuchen um Vollstreckungshilfe von der betroffenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt als Gläubigerin unmittelbar an die zuständige Behörde gerichtet werden können. Die in Rede stehenden Anstalten sind somit in dieser Hinsicht mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet.

47
Schließlich darf es, wie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu Recht bemerkt hat, im Licht der oben erwähnten funktionellen Betrachtung zu keiner unterschiedlichen Beurteilung danach führen, ob die Finanzmittel den öffentlichen Haushalt durchlaufen, der Staat also die Gebühr zunächst einzieht und die Einnahmen hieraus dann den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zur Verfügung stellt, oder ob der Staat diesen Anstalten das Recht einräumt, die Gebühren selbst einzuziehen.

55
Sodann ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall, wie sich aus den zur ersten Frage angestellten Überlegungen ergibt, die Existenz der fraglichen öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten selbst vom Staat abhängt. Das Kriterium der Verbundenheit dieser Einrichtungen mit dem Staat ist somit erfüllt, ohne dass zu verlangen ist, dass der Staat auf die verschiedenen Entscheidungen der betreffenden Einrichtungen auf dem Gebiet der Auftragsvergabe konkreten Einfluss nehmen kann.


Im Zusammenhang mit der Rundfunkbeitragserhebung ist somit festzustellen, dass der RBB außerhalb seines verfassungsrechtlichen Wirkungskreises Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG handelt und bei der Rundfunkbeitragserhebung mit dem Staat verbunden ist und somit der unmittelbaren Staatsverwaltung zuzuordnen ist.


B.3.3.4.
Wirkungskreis; RBB als Sonderbehörde Beitragserhebung und -einziehung, Datenerhebungsbehörde / Ermittlungsbehörde „Wohnungsinhaber“

Diese Unterscheidung ist bei der sachlichen Zuständigkeit zur Rundfunkbeitragserhebung des Rundfunks Berlin Brandenburg von elementarer Bedeutung.

Diese nicht dem eigenen eigentlichen Wirkungskreis im Rahmen der dualen Rundfunkordnung liegenden, zugewiesenen Aufgaben wurden der Landesrundfunkanstalt i.S.d. im Rahmen des Modellwechsels „Rundfunkbeitrag“ übertragen.



Ende 7 von X

Asymmetrische Prozessführung. Vorbereiten Phase II

3. Klagewelle.


Ende fiktiver heutigen Datenübertagung ...
Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: Profät Di Abolo am 08. August 2016, 01:40
Fiktiver Teil 8 von X

Zitat
B.3.3.5.   
Aufgabenkollision der doppelfunktionalen Aufgabe Landesrundfunkanstalt Rundfunkbeitragswesen / Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.


Der RBB handelt im Rahmen der „gesetzlichen“ Aufgabenzuweisung im Bereich des Rundfunkbeitragswesens außerhalb seiner verfassungsrechtlichen Stellung Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Unzweifelhaft handelt es sich hier nicht um eine journalistische, kulturelle etc. Tätigkeit, innerhalb der dualen Rundfunkordnung.
Daher ist auch zu Prüfen, ob die Landesgesetzgeber im Rahmen der Aufgabenzuweisungen des RBStV an die Landesrundfunkanstalt verfassungskonform handelten:

Denn bereits das Austauschen des Begriffs Landesrundfunkanstalt gegen Landesmedienanstalt im RBStV verdeutlicht was vom Gesetzgeber geregelt wurde und was verfassungsrechtlich zu beanstanden ist.

Diese gesetzliche Regelung, die gesetzliche Beauftragung der Landesmedienanstalt mit der „Rundfunkbeitragserhebung“ stellt das her was Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fordert: die Staatsferne.

In konsequenter Anwendung und Auslegung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BVerfG (vgl. z.B. BVerfGE 90, 60 - 8. Rundfunkentscheidung) ist der Landesgesetzgeber nicht verpflichtet die Rundfunkbeitragserhebung durch die Landesrundfunkanstalten zu regeln.
Was historisch gesehen auch früher nicht der Fall war, da die Deutsche Bundespost mit der Einziehung der Gebühr jahrzehntelang betraut war.

Dem Landesgesetzgeber war es durchaus möglich, auch im Rahmen einer Wohnungssteuer nach Art. 105 Abs. 2a GG den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren und die Veranlagung zur Wohnsteuer durch die Finanzämter zu regeln.

Er entschloss sich stattdessen, nach § 10 Abs. 7 RBStV die Übertragung der Tätigkeit der Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBStV auf eine „nichtrechtsfähige öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle“ der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten i.S.d. RBStV zu ermöglichen.

Es zeigt sich deutlich, dass der RBStV elementare rechtsstaatliche Grundsätze völlig unbeachtet lässt. Die Gestaltung, Auslegung und Anwendung eines „Beitragsmodells“ das faktisch jeden wohnenden Mensch in Berlin, in der Bundesrepublik Deutschland trifft, hat der Gesetzgeber selbst zu treffen. Die Gestaltung des Verfahrens darf im vorliegenden Lebenssachverhalt nicht dem öffentlich-rechtlichen „staatsfernen“ Rundfunk überlassen werden. Die Verpflichtung des Staates zur Achtung und Wahrung der Menschenwürde und damit insbesondere die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, der Fairness und des effektiven Rechtsschutzes, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, die Grundsätze der Transparenz, Partizipation und das Prinzip der Gewaltenteilung, lassen es nicht zu, dass Entscheidungen über eine ggf. lebenslange Heranziehung zu einem „Wohnungsbeitrag“ per „Direktanmeldung“ oder in einer formlosen Bestätigung der Anmeldung durch ein „nicht rechtsfähiges Inkassokonstrukt“ getroffen werden.

Die „Feststellungsbescheide“ des „Beitragsservice“ sind zweifelsfrei nicht kulturelle, sportliche oder meinungsbildendende „Beiträge“ der „staatsfernen“ dualen Rundfunkordnung. Das „gesetzmäßige Verwaltungsverfahren“ hat der Landesgesetzgeber wie folgt geregelt:

§ 10 RBStV Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung

(5)   Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.
(6)   Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der zuständigen Landesrundfunkanstalt unmittelbar an die für den Wohnsitz oder den Sitz des Beitragsschuldners zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.

Hierzu führt der Landesgesetzgeber in der Abgeordnetenhaus Drucksache 16/3941, vom 09.03.2011, 16. Wahlperiode Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, Zu § 10 auf Seite 66 aus:

Absatz 5 bestimmt, dass rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt werden können. Diese Vorschrift regelt die verfahrensrechtliche Zuständigkeit für das Festsetzungsverfahren. Die Regelung in Satz 2, der zufolge Festsetzungsbescheide statt dessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden können, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet, ist eine Abweichung, die der Verwaltungsvereinfachung dient: Diese Regelung ermöglicht es unter anderem, dass in dem Fall, dass ein Rundfunkteilnehmer umgezogen ist, dann auch die örtlich neu zuständige Anstalt befugt sein soll, rückständige Gebühren festzusetzen.

Gemäß Absatz 6 werden Festsetzungsbescheide im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Dies entspricht der öffentlich-rechtlichen Rechtsnatur des Rundfunkbeitrags. Wichtigstes Merkmal des Verwaltungszwangsverfahrens ist, dass die Landesrundfunkanstalt nicht einen Titel im Sinne der §§ 704 oder 794 der Zivilprozessordnung benötigt, sondern als Vollstreckungsgrundlage für rückständige Rundfunkbeiträge der Beitragsbescheid als Verwaltungsakt ausreicht. Absatz 6 Satz 2 gibt der zuständigen Landesrundfunkanstalt das Recht, sich unmittelbar an die nach Landesrecht zur Vollstreckung zuständige Stelle zu wenden.


Das Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung gilt, dem Willen des Landesgesetzgebers folgend nicht. Dennoch ist den Ausführungen zu Absatz 6 zu entnehmen, dass es sich bei dem Feststellungsbescheid um einen „Verwaltungsakt“, wohl spezieller Art, außerhalb der drei Säulen Theorie, handelt.
Es handelt sich sozusagen um die Schaffung des vier Säulen Modells, in dem der öffentlich-rechtliche Rundfunk, aufgrund seiner „staatsfernen“ Rolle, die vierte Säule wahrnimmt. Der RBB handelt zweifelsfrei nicht als Sozialverwaltung, er handelt zwar im weiteren Sinne als Abgabenverwaltung doch ist er zweifelsfrei kein Finanzamt. Er steht wie dargelegt, auch völlig außerhalb des Verwaltungsaufbaus Berlin.


Das Vollstreckungsverfahren „ordnete“ der Landesgesetzgeber mit dem VwVfG BE 2016 neu, wie folgt:

§ 8 Abs. 2 VwVfG BE

(2)   Landesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die den Vollstreckungsbehörden des Landes Berlin im Sinne von § 4 Buchstabe b des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Vollstreckungsanordnungen übermitteln, sind verpflichtet, für jede übermittelte Vollstreckungsanordnung einen Pauschalbetrag für den nicht durch vereinnahmte Gebühren und Auslagen gedeckten Verwaltungsaufwand (Vollstreckungspauschale) zu zahlen. Die Vollstreckungspauschale wird für ab dem 1. Januar 2016 übermittelte Vollstreckungsanordnungen erhoben.

Aus § 8 Abs. 4 VwVfG BE ergibt sich:

(4)   Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für Rundfunkangelegenheiten, für Wirtschaft sowie für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltungen durch Rechtsverordnung die Höhe der Vollstreckungspauschale zu bestimmen sowie den Berechnungszeitraum, die Entstehung und die Fälligkeit der Vollstreckungspauschale, den Abrechnungszeitraum, das Abrechnungsverfahren und die abrechnende Stelle zu regeln.

Der Abgeordnetenhaus Drucksache 17/2697 vom 28.01.2016 ab Seite 13 ist zu entnehmen.

aa) § 8 Absatz 2 VwVfG Bln-neu
Die Vollstreckungspauschale wird den in Absatz 2 bezeichneten Anordnungsbehörden auferlegt, die zur Beitreibung ihrer öffentlich-rechtlichen Geldforderungen die Vollstreckungsstellen der Berliner Finanzverwaltung in Anspruch nehmen. Die Erhebung der Vollstreckungspauschale soll auf die in Absatz 2 genannten landesunmittelbaren Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, insbesondere die Berliner Innungen und Kammern sowie die Rundfunkanstalt Berlin-Brandenburg, beschränkt werden, um eine Steuerfinanzierung des auf Grund der Vollstreckung der Ansprüche sonstiger Anordnungsbehörden entstehenden Verwaltungsaufwands zu vermeiden.
Die von Absatz 2 erfassten landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind rechtlich selbstständige Rechtsträger außerhalb der unmittelbaren Staatsverwaltung. Insgesamt vom Anwendungsbereich der Regelung ausgenommen sind Behörden der unmittelbaren Landesverwaltung (z.B. der Polizeipräsident in Berlin, die Landeshauptkasse oder die Bezirksämter). Der Ausschluss dieser Behörden vom Anwendungsbereich der Norm erfolgt im Hinblick auf die Zielsetzung, eine Kostenbeteiligung für zum großen Teil beitragsfinanzierte Verwaltungsträger herbeizuführen.
Gegen eine Belastung der Behörden der unmittelbaren Landesverwaltung mit der Vollstreckungspauschale spricht zudem, dass diese für die Berliner Finanzverwaltung umfangreich und unter Einsatz von erheblichen Ressourcen (z.B. Landespolizei) kostenfrei tätig sind (Gegenseitigkeit) und sie am internen Kostenausgleich der Berliner Verwaltung teilnehmen.

Ein „vier Säulen Modell“ ist selbstverständlich mit dem historisch gewachsenen drei Säulen Modell der mittelbaren und unmittelbaren Staatsverwaltung unvereinbar und darüber hinaus auch nicht erforderlich. Die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung lässt auch die Einführung eines „staatsfernen Verwaltungsrechtes“ nicht zu. Alleine die Tatsache dass einer „etablierten Institution“ wie der GEZ eine Aufgabe zugeteilt werden sollte, die zwingend durch Art. 67 VvB in den Aufgabenbereich der Hauptverwaltung fällt, zeigt den verfassungswidrigen „neu entwickelten“ „staatsfernen Verwaltungsaufbau des öffentlich-rechtlichen Rundfunkstandes“.


B.3.3.6.
Landesrundfunkanstalt als Sonderbehörde / Zweistufiger Verwaltungsaufbau Berlins



Der Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBStV wurden auch weitreichende Datenerhebungsbefugnisse mit dem Modellwechsel in der Rundfunkfinanzierung eingeräumt.

Aufgrund der polizeiähnlichen Datenerhebungs- und -verarbeitungsbefugnisse sowie der Tatsache, dass eine Beobachtung des Wohnungswesens gesetzlich geregelt wurde, ist die Landesrundfunkanstalt tatsächlich eine Sonderbehörde, die sich selbst unzulässig außerhalb des unmittelbaren Verwaltungsaufbaus (Hauptverwaltung) des Landes Berlin gestellt hat.
Der RBB nimmt tatsächlich faktisch eine herausragende Rolle im Gefüge der Berliner Behörden und öffentlich rechtlichen Anstalten wahr. Er ist „Ermittlungs- und Erhebungsbehörde“ des RBStV, wobei er nicht über eigene Vollstreckungsbeamte verfügt und daher im Wege der Amtshilfe auf die Mitwirkung der Finanzämter angewiesen ist.
Auch „ohne Kenntnis der Betroffenen (§ 11 Abs. 4 Satz 1 RBStV)“ ist es der Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBStV hierzu gesetzlich möglich personenbezogene Daten bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen zu erheben (§ 11 Abs. 4 RBStV), verarbeiten oder zu nutzen. Eingriffsvoraussetzungen sind:

1.
die Datenbestände dazu geeignet sind, Rückschlüsse auf die Beitragspflicht zuzulassen, insbesondere durch Abgleich mit dem Bestand der bei den Landesrundfunkanstalten gemeldeten Beitragsschuldner, und

2.
sich die Daten auf Angaben beschränken, die der Anzeigepflicht nach § 8 unterliegen und kein erkennbarer Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung hat.

Mit dieser herausragenden Rolle geht auch eine Verpflichtung einher, die Schutzschranken des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und Privatheit zu beachten und mindestens die besonderen Anforderungen an ein derartiges Verfahren zu beachten. Diese ergeben sich aus den Datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Richtlinie 95/46/EG sowie dem BlnDSG.
Die Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBStV untersteht im Zusammenhang mit den Maßnahmen des besonderen einmaligen Datenabgleichs § 14 Abs. 9 RBStV sowie der Überwachung des Rundfunkbeitragswesens der direkten Rechtsaufsicht und Fachaufsicht.

Dies ist meiner Auffassung nach auch die Hauptursache für die massiven Verletzungen des personenbezogenen Datenschutzes und des völligen Ignorierens einfachster verwaltungsrechtlicher Grundbedingungen.
Dem zweistufigen Verwaltungsaufbau Berlins folgend, wäre die Landesrundfunkanstalt Rundfunkbeitragswesen Sonderbehörde. Sie unterliegt der Fach- und Rechtsaufsicht der zuständigen Senatsverwaltung.
Die korrekte Bezeichnung dieser Sonderbehörde würde lauten:

Land Berlin vertreten durch die
Landesrundfunkanstalt Rundfunk Berlin-Brandenburg
Zentraler Beitragsservice
Freimersdorfer Weg 6
50829 Köln

Dezentraler Beitragsservice
Masurenallee 8 - 14
14057 Berlin

Es liegt eine eindeutige Aufgabenkollision zwischen der Tätigkeit des RBB als Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vor und seiner behördlichen hoheitlichen Tätigkeit als Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBStV. Dabei wird erneut deutlich, dass Austausch der Begriffe Landesrundfunkanstalt gegen Landesmedienanstalt im RBStV zeigt, was verfassungswidrig geregelt wurde. Der RBB war streng genommen nicht befugt Regelungen auf dem Gebiet des RBStV zu treffen. Nicht einmal die „Behördenleitung“ verfügt über diese Kompetenz, da die persönlichen Vorrausetzungen, nämlich die Ernennung vom Berliner Senat, fehlt.


B.3.3.7.
Gültigkeit des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung.


Die Tätigkeit der Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBStV ist zweifelsfrei von gesamtstädtischer Bedeutung und verfassungsrechtlich Eindeutig der Hauptverwaltung Art. 67 VvB zuzuordnen.

Das Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung würde uneingeschränkt für die Landesrundfunkanstalt Rundfunk Berlin-Brandenburg - „Abteilung Beitragsservice“ -des Bundeslandes Berlin gelten, sofern eine solche Behörde auf dem Gebiet des Rundfunkbeitragswesens durch die zuständige Senatsverwaltung ggf. auch mit Verwaltungsvereinbarung bestimmt worden wäre.

Der Landesgesetzgeber hat mit dem RBStV Regelungen vorgenommen, die bereits mit der dem RBB zugewiesenen „verwaltungsrechtlichen Tätigkeit“ unvereinbar mit der Verfassung von Berlin und dem Grundgesetz sind.

Die Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBStV als „selbstverwaltende Verwaltungsanstalt“ ist ein nichtiges Rechtskonstrukt, dass darüber hinaus auch unvereinbar mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist.

Abweichende Meinung der Richter Dr. Geiger, Dr. Rinck und Wand zum Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 1971 -- 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 --

I.
2. …

Die formale Organisation der Träger von Rundfunk- und Fernsehdarbietungen als öffentlich-rechtliche Anstalten kann - unbeschadet dessen, dass sie ausnahmsweise einmal an sehr peripheren materiellrechtlichen Punkten durchschlägt (Kompetenz zum Erlass einer Satzung in § 3 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens vom 31. Oktober 1968, ARD-Handbuch 1970, S. 299; Zuteilung von Sendezeiten an politische Parteien im Wahlkampf als mit Verfassungsbeschwerde angreifbarer Akt der öffentlichen Gewalt, BVerfGE 7, 99 [104]; 14, 121 [129 f.]) - nicht darüber hinweg täuschen, dass sie nach ihrem Aufbau, ihren Organen und der Abwicklung ihrer Geschäfte jedes spezifisch öffentlich-rechtlichen Elements ermangeln: sie kennen nicht einmal Beamte oder öffentlich-rechtliche Bedienstete; sie verfügen dem Staatsbürger gegenüber über keinerlei hoheitliche Gewalt; ihre Aufgabe gehört nicht zu den dem Staat vorbehaltenen Aufgaben; sie konkurrieren de constitutione lata potentiell mit privaten Trägern. Sie gleichen also insoweit jedem beliebigen anderen Großunternehmen.

Der RBStV scheitert bereits an seinem Grundkonzept.

Diese gesetzliche „Sonderregelung“ ist gezielt auf die vormalige GEZ zugeschnitten und dient einzig dem Zweck sog. „Schwarzseher“ zu erfassen. Dabei kollidiert der RBStV mit wesentlichen Grundzügen des Verfassungs-, Unions- und Verwaltungsrechtes und auch mit dem historisch gewachsenen Recht zu Gebühren und Beiträge im Bereich des Landes Berlin.



Während das Römische Imperium in Colonia feierte, lag im östlichen Gallien eine kleine gallische Schar im Wald auf der Lauer und wartete auf eine Legion....

Ende Teil 8 von x
Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: Profät Di Abolo am 08. August 2016, 02:15
.... und die Legion kam ....

und es begann die gallische Gegenoffensive Operation:

Gallischer Keil

Fiktiver Teil 9 von x

Zitat
B.3.3.8.
Keine Selbstverwaltungsbehörde der Landesrundfunkanstalt auf dem Gebiet des Rundfunkbeitragswesens

Eine aus § 73 Abs. 1 Nr. 3 VwGO abgeleitete Stellung als Selbstverwaltungsbehörde scheidet auch aus anderen Gründen aus:

Die Senatsverwaltung hat entsprechend dem II. Abschnitt des AZG Eingriffs- und Aufsichtsrechte in die sich selbstverwaltenden Bezirke (vgl. Art. 66 Abs. 2 VvB, Art. 67 Abs. 2 VvB). Dies soll auch die Rechtmäßigkeit der Verwaltung gewährleisten (Art. 67 Abs. 2 Satz 2 VvB).

Die Bezirksverwaltungen unterstehen der Aufsicht durch den Senat und die Senatsverwaltung für Inneres (§ 9 AZG). Hiermit ist im Wesentlichen die Rechtsaufsicht gemeint und wird eingeschränkt vom Grundsatz, dass die „Entschlusskraft und Verantwortungsfreudigkeit der bezirklichen Organe“ durch die Aufsicht nicht beeinträchtigt werden darf (§ 9 Abs. 3 S. 2 AZG). Fachaufsichtlichen Eingriffsrechte sind begrenzt (§ 13a AZG). Die Sonderbehörden unterliegen der Rechts- und Fachaufsicht der zuständigen Senatsverwaltung (§ 8 AZG).

Da in Berlin staatliche und gemeindliche Aufgaben nicht getrennt werden (§ 1 AZG) sind die Bezirksämter grundsätzlich zugleich Ausgangs- und gemäß § 73 Abs. 1 Nr. 2 VwGO auch Widerspruchsbehörde ihrer Verwaltungsakte, da die nächsthöhere Verwaltungsbehörde stets sogleich die Senatsverwaltung als oberste Landesbehörde ist. Dasselbe gilt für die Sonderbehörden. Für einige Fälle ist die Widerspruchsbehörde nochmals ausdrücklich bestimmt. Für die Bezirksämter und die Sonderbehörden in § 27 AZG und für die Polizei in § 67 ASOG.

Der RBB (§ 28 Abs. 2 AZG) unterliegt nach § 28 Abs. 1 AZG der Staatsaufsicht. Diese Staatsaufsicht hat sicherzustellen, dass die Rechtsmäßigkeit der Verwaltung gewahrt bleibt (§ 28 Abs. 3 AZG).
Da die Landesrundfunkanstalt auf dem Gebiet des Rundfunkbeitrages im strategischen Verbund mit anderen Berliner Behörden wie etwa der Meldebehörde oder den Finanzämtern wirkt, unterliegt sie der unmittelbaren Rechts- und Fachaufsicht der zuständigen Senatsverwaltung.
Auch an einem weiteren Beispiel kann dies zusätzlich verdeutlicht werden. Dem Rechtsgebiet der Gebühren und Beiträge im Land Berlin:

Entsprechend Geschäftsverteilungsplanes des Senats von Berlin gehört gem. V. zum Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Finanzen Nr. 14:

Gebühren- und Beitragsrecht; allgemeine Angelegenheiten des Gebühren- und Beitragswesens

Die Regelungen die der Beklagte, namentlich Frau Intendantin Reim, mit ihrer „Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug“ getroffen hat, tangieren gleich mehrfach in erheblicher Weise den Geschäftsverteilungsplanes des Berliner Senates.

Die Regelungen des Rundfunks Berlin-Brandenburg scheitern bereits bei der Nachprüfung einfachster verwaltungsrechtlicher Grundsätze. Es bedarf gar keiner weiteren Erläuterungen hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit dieser „modernen Landesgesetzgebung zum Meldewesen und der Rasterfahndung“. Die Feststellung der Tatsachen zu sachlichen, örtlichen und persönlichen Vorrausetzungen reicht vollkommen aus, um die „Widerspruchsentscheidung“ des Beklagten als rechtswidrig zu entlarven.

Auch erfüllen die „Feststellungsbescheide“ des Beklagten für den Bereich des RBB nicht einmal ansatzweise die verwaltungsrechtlichen Erfordernisse. Er scheitert bereits an den Grundsätzen der Zeichnung (siehe Abschnitt D GGO I) und an § 37 Abs. 3 VwVfG. Er wurde „automatisch“ von einer „Maschine“ erlassen und ist NICHTIG.

Der RBB hatte mehrfach die Möglichkeit diese „Widerspruchsentscheidung“ zurückzunehmen und das Verfahren in die Hände zu legen in die es gehört:

         in die Hände der Rechts- und Fachaufsicht.

Davon hat er erneut keinen Gebrauch gemacht.
Die Rechtmäßigkeit des Handelns der „Berliner Verwaltung Beitragsservice“ ist zu bestreiten. Dies ist unmittelbare Folge der mangelhaften, völlig ungenügenden Rechts- und Fachaufsicht sowohl des RBB, als auch des Berliner Senates.
Das Widerspruchsverfahren richtet sich im vorliegenden Lebenssachverhalt nach § 30 Abs. 2 a) AZG. Für die Widerspruchsentscheidung war und ist daher die Senatsverwaltung zuständig.

Der Aufbau des RBB ergibt sich auch aus seinem Organigramm. Darin findet sich selbst der dezentrale Beitragsservice nicht.

Beweis:
      Ablichtung Organigramm RBB Stand 01.01.2016


B.3.3.9.
Ultra Vires Akt „Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug“


Die Ultra-Vires-Lehre bringt, wie der Name bereits sagt (jenseits der Kräfte bzw. der Macht), zum Ausdruck, dass juristische Personen bei Überschreitung des durch ihren Zweck bestimmten und begrenzten Aufgabenkreis (hier Art. 5 Abs. 1 Satz GG) nicht nur nicht handeln dürfen, sondern auch nicht handeln können.

Daraus folgt im vorliegenden Lebenssachverhalt unweigerlich die Feststellung, dass der RBB nicht befugt und es ihm auch nicht möglich war eine Verwaltungsvereinbarung Beitragseinziehung abzuschließen. Für den Bereich der Bundesländer Berlin und Brandenburg wurden daher die sich aus dem RBStV ergebenden Aufgaben der Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBStV an eine nach § 10 Abs. 7 RBStV nichtrechtsfähige öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten i.S.d. RBStV nichtig abgegeben.

Mit Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug Stand November 2013 wurden die gesetzlichen Aufgaben des RBStV der Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBStV des Landes Berlin an den

Beitragsservice
Freimersdorfer Weg 6
50829 Köln

übertragen.

Frau Intendantin Reim hat diese Verwaltungsvereinbarung am 25.11.2013 unterzeichnet. Gemäß GGO II § 5 Abs. 3:

(3)
Die Zuständigkeit für den Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen richtet sich nach § 20 Abs. 2 AZG. Die Senatskanzlei ist rechtzeitig vor dem Abschluss zu unterrichten.

richtet sich der Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen nach § 20 Abs. 2 AZG:

(2)
Verwaltungsvereinbarungen mit Behörden der Bundesrepublik Deutschland oder deutscher Länder werden von der zuständigen Senatsverwaltung abgeschlossen. Sie bedürfen, soweit nicht die Senatsverwaltung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften befugt ist (§ 6 Abs. 2), der Zustimmung des Senats.


Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Senats von Berlin hat der Regierende Bürgermeister von Berlin nach Kenntnisnahme durch den Senat in seiner Sitzung vom 10. Januar 2012 und nach Unterrichtung des Hauptpersonalrats am 12. April 2012 festgelegt:

I. Zum Geschäftsbereich der Regierenden Bürgermeisterin/des Regierenden Bürgermeisters von Berlin – Senatskanzlei – gehören:

9. Vertretung Berlins nach außen; Städteverbindungen Berlins mit dem Ausland;

24. Rundfunkangelegenheiten einschließlich Rechtsaufsicht über den Rundfunk Berlin-Brandenburg und die Medienanstalt Berlin-Brandenburg;

Frau Intendantin Reim war nicht die zuständige Senatsverwaltung und in ihrer Eigenschaft als Intendantin des RBB gem. § 2 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung nicht befugt eine derartige Vertragliche Vereinbarung die den Rechtscharakter eines öffentlich-rechtlichen Vertrages hat (Teil IV Verwaltungsverfahrensgesetz) im Namen des Bundeslandes Berlin abzuschließen.
Sie wäre in ihrer Eigenschaft als Behördenleiterin der Landesrundfunkanstalt Berlin Rundfunkbeitragswesen, wenn sie diese denn innegehabt hätte, befugt dem Senat von Berlin hierzu Vorschläge zu machen. Z.B. auch darüber wie sie die Gliederung dieser Behörde auf dem Gebiet des Rundfunkbeitragsrechtes vorzunehmen gedenkt. Dies dann durchzuführen obliegt ihr ebenfalls, nachdem der Senat dem zugestimmt hat.

Die „Landesrundfunkanstalt Rundfunk Berlin-Brandenburg Abt. Beitragsservice“ wurde zur Wahrnehmung dieser Aufgaben nicht durch die zuständige Senatsverwaltung bestimmt. Sie handelt somit rechtswidrig.


B.4.
Demokratieprinzip / Personelle Legitimation / das Volk als Träger und Inhaber der Staatsgewalt.


Daraus folgt ferner die Frage, ob Frau Intendantin Reim auch tatsächlich die Leiterin der Landesundfunkanstalt Berlin im Bereich des Rundfunkbeitragsrechtes war, da sie vom Rundfunkrat gewählt (§ 22 RBB StV) wurde und die Aufgaben nach § 21 RBB StV wahrnimmt. Es ist daher fraglich ob eine Einstellung durch den Senat von Berlin vorliegt bzw. dieser sie auch zur Leiterin der „Sonderbehörde“ Landesrundfunkanstalt Berlin auf dem Gebiet des Rundfunkbeitragswesens bestimmt hat.

Sowohl der Rundfunk- als auch Verwaltungsrat stellen verfassungsrechtlich das dar, was Art. 5 Abs. 1 Satz 2 fordert: die Staatsferne.



Zitat
VerfGH des Landes Berlin Urteil Az. 42/99 vom 21. Oktober 1999:

24
Das Demokratieprinzip ist im Grundgesetz und in der Verfassung von Berlin als eines der grundlegenden Strukturprinzipien des Staates festgelegt. Wesentlicher Ausdruck dieses Prinzips ist, dass alle Staatsgewalt vom Volk ausgeht, vom Volk in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt wird (Art. 20 Abs. 2 GG). Diese Grundentscheidung ist nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG auch für die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern verbindlich. Für Berlin ist sie landesverfassungsrechtlich im Vorspruch sowie in Art. 2 und 3 Abs. 1 VvB verankert.

25
aaa) Ausgehend vom Volk als Träger und Inhaber der Staatsgewalt folgt aus dem Demokratieprinzip nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben und die Ausübung staatlicher Befugnisse einer Legitimation bedürfen, die sich auf das Volk selbst zurückführen lässt (BVerfGE 93,37 <66 _. >m. w. N.). Die dazu in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und in der Literatur entwickelten unterschiedlichen Formen der institutionellen, funktionellen, sachlich-inhaltlichen und der personellen Legitimation haben Bedeutung nicht je für sich, sondern nur in ihrem Zusammenwirken; notwendig ist ein bestimmtes „Legitimationsniveau“, das bei den verschiedenen Erscheinungsformen von Staatsgewalt unterschiedlich ausgestaltet sein kann (vgl. BVerwGE 106, 64 <74>m. w. N). Im Bereich der Verwaltung ist die Ausübung von Staatsgewalt demokratisch legitimiert, wenn sich die Bestellung der Amtsträger - personelle Legitimation vermittelnd - auf das Staatsvolk zurückführen lässt und die Amtsträger im Auftrag und nach Weisung der Regierung - ohne Bindung an die Willensentschließung einer außerhalb parlamentarischer Verantwortung stehenden Stelle - handeln können (sachlich-inhaltliche Legitimation; vgl. BVerfGE 93, 37<67>).

26
bbb) Uneingeschränkte personelle Legitimation besitzt ein Amtswalter dann, wenn er verfassungsgemäß sein Amt im Wege der Wahl durch das Volk oder das Parlament oder dadurch erhalten hat, dass er durch einen seinerseits personell legitimierten, unter Verantwortung gegenüber dem Parlament handelnden Amtsträger oder mit dessen Zustimmung bestellt worden ist (ununterbrochene Legitimationskette; BVerfGE 93, 37 <67>). Sieht das Gesetz ein Gremium als Kreationsorgan eines Amtsträgers vor, das nur teilweise aus personell legitimierten Amtsträgern zusammengesetzt ist, so erhält der zu bestellende Amtsträger volle demokratische Legitimation für sein Amt dadurch, dass die die Entscheidung tragende Mehrheit sich ihrerseits aus einer Mehrheit demokratisch legitimierter und parlamentarisch verantwortlich handelnder Mitglieder des Kreationsorgans ergibt. Die Zusammensetzung entscheidungsbefugter Kollegialorgane fordert nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mithin nicht, dass alle an der Entscheidung Beteiligten über individuelle demokratische Legitimation verfügen müssen (anders noch u. a. NRW VerfGH, Urteil vom 15. September 1986 - VerfGH 17/85 - NVwZ 1987, 211, 212). Entscheidend ist vielmehr, dass nicht nur die Mehrheit der Mitglieder demokratisch legitimiert ist, sondern überdies die konkrete Entscheidung von einer Mehrheit der so legitimierten Mitglieder getragen wird (Prinzip der doppelten Mehrheit; BVerfGE, 93, 37 <72>m. w. N.). Die Frage hinreichender personeller Legitimation stellt sich dabei nicht nur bei der Bestellung der Amtswalter; sie erstreckt sich vielmehr auch darauf, in welchem Umfang Kollegialorgane, die sich nur zum Teil aus demokratisch legitimierten Mitgliedern zusammensetzen, an Entscheidungen mitwirken können, die sich als Ausübung staatlicher Gewalt darstellen.
Auch insofern muss sichergestellt werden, dass die Entscheidungen jeweils von einer Mehrheit der uneingeschränkt demokratisch legitimierten Mitglieder getragen werden (vgl. BVerfGE 93, 37 <78>zu personalvertretungsrechtlichen Einigungsstellen).

27
Die neben der personellen Legitimation erforderliche sachlich-inhaltliche Legitimation wird im Bereich der Exekutive vorrangig durch Gesetzesbindung sowie durch demokratisch verantwortete Aufsicht über die Einhaltung dieser Bindung vermittelt (vgl. BVerwGE 106, 64 <81>).

28
ccc) Als Ausübung von Staatsgewalt, die der zuvor behandelten demokratischen Legitimation bedarf, stellt sich alles amtliche Handeln mit Entscheidungscharakter dar (BVerfGE 93, 37 <68>). Erfasst werden damit sowohl Entscheidungen, die unmittelbar nach außen wirken, als auch solche, die durch einen anderen Verwaltungsträger umgesetzt werden müssen, sofern dieser dazu rechtlich verpflichtet ist (vgl. BVerwGE 106, 64 <76>). Entscheidungscharakter kommt überdies der Wahrnehmung von Mitentscheidungsbefugnissen zu; dazu gehört namentlich die Erteilung von Weisungen, wenn ein anderer Verwaltungsträger bei der Ausübung seiner Entscheidungsbefugnisse von ihnen rechtlich abhängig ist.





Zweifelsfrei nimmt der RBB eine öffentliche Aufgabe im Rahmen der Dualen Rundfunkordnung wahr. Wesentliches Element hierbei ist die Staatsferne. Die sich aus dem RBStV ergebenden Aufgaben sind jedoch eine auf unmittelbare Staatsverwaltung ausgerichtete Verwaltungstätigkeit, die der Erhebung eines Rundfunkbeitrages / einer Wohnungssteuer dienen. Diese Tätigkeit der unmittelbaren Staatsverwaltung ist jedoch verfassungsrechtlich - nicht vom Träger der öffentlichen Gewalt - an den „Beitragsservice“ delegiert worden, sondern so gesehen von einer Vielzahl von Verbänden und Interessengemeinschaften (vgl. § 14 RBB-Staatsvertrag; Zusammensetzung Rundfunkrat), die sich durch das Gebot der Staatsferne auszuzeichnen haben:



Ende Teil 8 von X

Ende heutiger Datenübertragung

 
Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: MockingBird am 08. August 2016, 18:18
B.1.      Vorwort
Der öffentlich rechtliche Rundfunk handelt als Rundfunkbeitragsbehörde [..]

Das ist leider nicht richtig, weil das "Eintreiben von Gebühren" nicht Gegenstand des Handelns der Rundfunkanstalten ist, womit so eine Klage schon im ersten Satz verloren ist. Wenn behauptet würde dass das betreiben von Rundfunkanstalten  zum Zwecke der Erzielung von Einnahmen dient, und wenn es dann  auch nicht mehr darauf ankommt das die Darbietungen genutzt werden oder nicht, dann kann auch alleiniger Zweck unterstellt werden.
Letzteres wäre sogar bewiesen wenn jeder Bürger im privaten Bereich seine Geräte jedweder Art zum Empfangen einfach nachweislich verschrottet, internet abmeldet und keine neuen Geräte mehr gekauft würden. Dann senden sie völlig umsonst, belasten Mensch und Tier mit Elektrosmog ohne Existenzberechtigung. Genau das aber wird nicht passieren, denn das Fernsehen wurde mittlerweile für viele zur Droge!

Edit "ChrisLPZ":
Vollzitat der Übersichtlichkeit wegen entfernt. Kurzzitat eingefügt.


Edit "Bürger":
Der Übersicht wegen hier bitte erst die vollständige Begründung posten lassen und dann die Klage im Zusammenhang(!) betrachten und verstehen. Aus dem Gesamtkontext herausgerissene Fragmente zu kommentieren bringt hierbei nichts.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: Profät Di Abolo am 09. August 2016, 02:32
Danke Chefe.

Rein Fiktiv:

Zitat
Das ist leider nicht richtig, weil das "Eintreiben von Gebühren" nicht Gegenstand des Handelns der Rundfunkanstalten ist, womit so eine Klage schon im ersten Satz verloren ist.

Iss ja wie am Bundesverwaltungsgericht!

Wäre toll wenn die Klage verliert. Dann können wir sie zu den anderen packen, die nach dem ersten Satz verloren haben. Weiter lesen die Richter ja nicht. Hahahahaha!

Naja, und die treiben keine Gebühren ein, die lassen eintreiben und zwar Rundfunkbeiträge.


Teil 10 von X


Zitat


BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 25. März 2014; - 1 BvF 1/11 -; - 1 BvF 4/11 -:

1.
Die Zusammensetzung der Aufsichtsgremien der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG am Gebot der Vielfaltsicherung auszurichten. Danach sind Personen mit möglichst unterschiedlichen Perspektiven und Erfahrungshorizonten aus allen Bereichen des Gemeinwesens einzubeziehen.

a)
Der Gesetzgeber hat dafür zu sorgen, dass bei der Bestellung der Mitglieder dieser Gremien möglichst unterschiedliche Gruppen und dabei neben großen, das öffentliche Leben bestimmenden Verbänden untereinander wechselnd auch kleinere Gruppierungen Berücksichtigung finden und auch nicht kohärent organisierte Perspektiven abgebildet werden.

b)
Zur Vielfaltsicherung kann der Gesetzgeber neben Mitgliedern, die von gesellschaftlichen Gruppen entsandt werden, auch Angehörige der verschiedenen staatlichen Ebenen einbeziehen.

2.
Die Organisation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks muss als Ausdruck des Gebots der Vielfaltsicherung dem Gebot der Staatsferne genügen. Danach ist der Einfluss der staatlichen und staatsnahen Mitglieder in den Aufsichtsgremien konsequent zu begrenzen.

a)
Der Anteil der staatlichen und staatsnahen Mitglieder darf insgesamt ein Drittel der gesetzlichen Mitglieder des jeweiligen Gremiums nicht übersteigen.

b)
Für die weiteren Mitglieder ist die Zusammensetzung der Aufsichtsgremien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks konsequent staatsfern auszugestalten. Vertreter der Exekutive dürfen auf die Auswahl der staatsfernen Mitglieder keinen bestimmenden Einfluss haben; der Gesetzgeber hat für sie Inkompatibilitätsregelungen zu schaffen, die ihre Staatsferne in persönlicher Hinsicht gewährleisten.


Dementsprechend schließt § 14 Abs. 4 Nr. 1 RBB-StV, durch Wahlen legitimierte Parlamentarier nahezu, bis auf den Fall nach § 14 Abs. 4 Nr. 24 RBB-StV, aus:
Die Landesparlamente sind durch 3 Mitglieder die der Brandenburger Landtag und 4 Mitglieder die vom Berliner Abgeordnetenhaus wählt vertreten. Dies ist ebenfalls Ausfluss der verfassungsrechtlich gebotenen staatsferne des Rundfunk Berlin Brandenburgs.

Für den Bereich der Verwaltung gilt, dass die Ausübung der Staatsgewalt dann demokratisch legitimiert ist, wenn sich die Bestellung der Amtsträger - personelle Legitimation vermittelnd - auf das Staatsvolk zurückführen lässt. Die Amtsträger haben im Auftrag und nach Weisung der Regierung - ohne Bindung an die Willensentschließung einer außerhalb parlamentarischer Verantwortungen stehenden Stelle zu handeln (VerfGH des Landes Berlin Urteil Az. 42/99 vom 21. Oktober 1999).

Dies ist gerade im vorliegenden Lebenssachverhalt aber eben nicht der Fall. Der Rundfunkrat des RBB gliedert sich dem Gebot der Vielfaltsicherung entsprechend und steht außerhalb parlamentarischer Verantwortung. Damit entspricht der Rundfunkrat dem sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abzuleitendem Gebot der Staatsferne.

Während dem „eingeschränktem“ Demokratieprinzip, dass sich aus dem Urteil des BVerfG zum Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 2 BvR 1561/12 für den RBB ableiten lässt, im Bereich seiner Kernaufgabe nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gerade noch gefolgt werden kann. Es also durchaus Möglich ist, das der RBB hoheitlich Handlungen i.S.d. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG so z.B. bei der Zuteilung von Sendezeiten an politische Parteien im Wahlkampf als angreifbaren Akt der öffentlichen Gewalt vornehmen kann.


159   
b) Die Entscheidungsträger der Filmförderungsanstalt sind nach diesen Maßstäben für die Wahrnehmung der ihnen zugewiesenen Aufgaben ausreichend demokratisch legitimiert. Die Regelungen des Filmförderungsgesetzes in der hier maßgeblichen Fassung sehen eine personelle Legitimation der Entscheidungsträger zwar teilweise nur mit Einschränkungen vor (aa)). Die Gesamtbetrachtung ergibt jedoch ein angesichts der Natur der jeweils zugewiesenen Aufgaben ausreichendes Maß an Rückbindung an den Willen des demokratischen Souveräns (bb)).

160
aa) Der Verwaltungsrat der Filmförderungsanstalt, der über die grundsätzlichen Fragen des Aufgabenbereichs der Filmförderungsanstalt sowie über deren Haushalt (§ 6 Abs. 5 FFG 2004) und Satzung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 FFG 2004) beschließt, Richtlinien über Einzelheiten der Förderpraxis erlässt (§ 22 Abs. 3 Satz 3, § 23 Abs. 2 Satz 2, § 30 Abs. 7 Satz 3, § 31 Abs. 5 FFG 2004) und in Fragen der Ausgestaltung der Förderungshilfen und der Mittelverteilung auf die einzelnen Förderungshilfen subsidiär entscheidungszuständig ist (§ 69 Abs. 1 FFG 2004), besteht nach der hier maßgeblichen Gesetzesfassung aus 33 Mitgliedern, von denen zwei vom Deutschen Bundestag, zwei vom Bundesrat, zwei von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde, vier weitere von ARD, ZDF und Kirchen und die übrigen von Verbänden der Filmschaffenden und der Filmwirtschaft benannt und für die Dauer von fünf Jahren durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde berufen werden (§ 6 Abs. 1 und Abs. 3 FFG 2004).

161
Von den neun Mitgliedern des Präsidiums (§ 5 Abs. 1 FFG 2004), das insbesondere die Tätigkeit des Vorstandes überwacht (§ 5 Abs. 4 Satz 1 FFG 2004) und über die Dienstverträge mit dem Vorstand und seiner Stellvertretung beschließt (§ 5 Abs. 5 Satz 1 FFG 2004), wird jeweils eines vom Deutschen Bundestag gewählt beziehungsweise von der Bundesregierung ernannt; im Übrigen wählt der Verwaltungsrat mit der Mehrheit der Stimmen je ein Mitglied aus dem Kreis der von den Verbänden der Filmhersteller, der Filmverleiher, der Filmtheater, der Videowirtschaft, der privaten Fernsehveranstalter und der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in den Verwaltungsrat Berufenen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 FFG 2004). Eine Ernennung der Gewählten findet darüber hinaus nicht statt. Der Vorstand wiederum, der aus einer Person besteht (§ 4 Abs. 1 Satz 1 FFG 2004) und nach Maßgabe der Beschlüsse von Präsidium und Verwaltungsrat die Geschäfte der Filmförderungsanstalt führt und diese gerichtlich und außergerichtlich vertritt (§ 4 Abs. 2, 3 FFG 2004; zu den wichtigsten Entscheidungskompetenzen näher unter bb)), wird auf Vorschlag des Präsidiums vom Verwaltungsrat ernannt (§ 4 Abs. 1 FFG 2004); dabei besteht Inkompatibilität mit bestimmten Betätigungen in der Filmwirtschaft (§ 4 Abs. 5 FFG 2004).

162
Während die Mitglieder des Präsidiums und des Vorstandes entweder unmittelbar durch Verfassungsorgane bestellt oder vom seinerseits uneingeschränkt demokratisch legitimierten Verwaltungsrat gewählt oder ernannt werden, trifft dies für die Vergabekommission, der wichtige Förderentscheidungen obliegen (§ 7 Abs. 1 Satz 2; § 64 FFG 2004), und für die drei- bis fünfköpfigen Unterkommissionen, die diese für einzelne Förderbereiche einrichten kann (§ 8a FFG 2004), nur eingeschränkt zu. Von den nach der hier maßgeblichen Gesetzesfassung elf Mitgliedern der Vergabekommission sind jeweils eines vom Deutschen Bundestag und von der zuständigen obersten Bundesbehörde, ein weiteres von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die übrigen acht von nichtstaatlichen Verbänden oder Vereinigungen zu benennen (§ 8 Satz 1 FFG 2004). Eine Wahl- oder sonstige Bestellungsentscheidung durch eine andere als die entsendende Stelle ist nicht vorgesehen. Die Mitglieder der Unterkommissionen werden, ebenfalls ohne dass noch ein weiterer Bestellungsakt folgte, von der Vergabekommission gewählt (§ 8a Abs. 2 Satz 1 FFG 2004).

163
bb) Obwohl die Entscheidungsträger der Filmförderungsanstalt danach nicht sämtlich in vollem Umfang personell demokratisch legitimiert sind, ist das insgesamt notwendige Maß an demokratischer Legitimation (vgl. BVerfGE 83, 60 <72>; 93, 37 <66 f.>; 107, 59 <87>; 130, 76 <124, 128>) gewahrt.
164
(1) Hinsichtlich des Erlasses von Abgabenbescheiden und damit zusammenhängender weiterer Entscheidungen besteht ein hohes Maß an sowohl personeller als auch sachlich-inhaltlicher demokratischer Legitimation. Der Vorstand, in dessen Geschäftsbereich diese Entscheidungen fallen (§ 4 Abs. 2 FFG), wird vom Verwaltungsrat ernannt, dessen Mitglieder ihrerseits sämtlich uneingeschränkt personell legitimiert sind (vgl. BVerfGE 93, 37 <67>; 107, 59 <89>). Soweit die personelle demokratische Legitimation des Vorstandes und derer, die in Vertretung des Vorstandes entscheiden, dadurch eingeschränkt sein mag, dass in der Kette der sie vermittelnden Wahl- und Bestellungsakte Akteure eine Rolle spielen, deren Status von dem des typischen „Amtsträgers“ (vgl. BVerfGE 93, 37 <67 f.>; 107, 59 <88>) abweicht, handelt es sich um eine jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang unschädliche Abweichung. Die mit der Abgabenerhebung verbundenen Grundrechtseingriffe sind zwar nicht unerheblich, aber nach Art und Umständen durch ein hohes Maß an Kontrollierbarkeit gekennzeichnet. Für den Vollzug der bereits im Filmförderungsgesetz 2004 enthaltenen Abgabenregelungen ergibt sich ein ohne Weiteres ausreichendes Maß an demokratischer Legitimation jedenfalls im Zusammenwirken des gegebenen, erheblichen Maßes an personeller demokratischer Legitimation mit der detaillierten gesetzlichen Festlegung der Abgabepflicht, einschließlich der konkreten Abgabenhöhe (§§ 66, 66a FFG 2004), und der Unterstellung der Filmförderungsanstalt unter die Rechtsaufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde (§ 13 FFG 2004).

Daher ist dem RBB und damit der Landesrundfunkanstalt durch fehlende demokratische Legitimation ein über die verfassungsrechtliche Kernaufgabe und den Wirkungskreis hinausgehendes hoheitliches Handeln nicht möglich. Unzweifelhaft stellt die ausufernde Datenerhebung, die Bescheidung von Rundfunkbeiträgen. die Rasterfahndung nach „Schwarzbewohnern“ und die Veranlagung durch „Direktanmeldung“ zu einer „Wohnsteuer“ hoheitliches Handeln dar.

Der „Personalkörper des Beitragsservice“ nimmt diese Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts wahr. Gemäß Art. 77 der VvB erfolgen alle Einstellungen und Versetzungen des öffentlichen Dienstes durch den Senat. Dies ist Ausfluss des Demokratieprinzips und der institutionellen, funktionellen, sachlich-inhaltlichen und der personellen Legitimation.

Die Intendantin des RBB ist demokratisch nicht legitimiert außerhalb ihres eigentlichen Wirkungskreises Hoheitlich zu handeln. Diese „Kette“ fehlender demokratischer Legitimation durchzieht alle Ebenen der Landesrundfunkanstalt RBB.

Die „nicht rechtsfähige“ Sonderbehörde „Beitragsservice“ ist durch nichtige „Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug“ außerhalb des verfassungsrechtlichen Wirkungskreises des RBB bestimmt worden.
Die Vereinbarung erfolgte zudem durch eine „Amts“trägerin, die zwar das Amt der Intendantin des RBB innehat, diesem Amt fehlt jedoch - in verfassungsrechtlicher „staatsfernen“ Hinsicht und damit auch verwaltungsrechtlicher Hinsicht  - die demokratische - Legitimation, da sich das Handeln außerhalb des eigentlichen Wirkungskreises des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abspielt.


Damit handelte der RBB ultra-vires. Seine sämtlichen Bescheide im „verwaltungsverfahren“ Rundfunkbeitragswesen sind nichtig. Sie existieren de-facto nicht.


B.4.1.      Beitragssatzung RBB

Gemäß § 9 Abs. 2 RBStV ist es den Landesrundfunkanstalten i.S.d. RBStV möglich, Einzelheiten des Verfahren zum Rundfunkbeitrag durch Satzung zu regeln:

(2) Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens
1.
der Anzeigepflicht,

2.
zur Leistung des Rundfunkbeitrags, zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder zu deren Ermäßigung,

3.
der Erfüllung von Auskunfts- und Nachweispflichten,

4.
der Kontrolle der Beitragspflicht,

5.
der Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen und

6.
in den übrigen in diesem Staatsvertrag genannten Fällen
durch Satzung zu regeln. Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde und ist in den amtlichen Verkündigungsblättern der die Landesrundfunkanstalt tragenden Länder zu veröffentlichen. Die Satzungen der Landesrundfunkanstalten sollen übereinstimmen.

Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörden. Diese Genehmigung ist Ausfluss der verwaltungsrechtlichen Stellung der Rundfunkanstalt i.S.d. RBStV und wirkt auch bei der in § 10 Abs. 7 RBStV bezeichneten gemeinsamen betriebenen Stelle der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nach.

Selbst wenn man nun der teilweise geäußerten Rechtsauffassung folgen würde, eine rechtsaufsichtliche Genehmigung der Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug sein nicht vorgesehen, so ist dagegen zu halten, dass die Satzung der Genehmigung der Rechtsaufsicht bedarf. Diese Satzung enthält keine konkrete Bezeichnung der „gemeinsamen Verwaltungsstelle“ und ist daher als Normenunklar zu bezeichnen. Daraus folgt, dass die ergänzende Regelung zur Beitragsatzung der Rechtsaufsichtlichen Genehmigung bedurfte.

Entsprechend der rechtsaufsichtlich genehmigten aktuellen Satzung ist die gemeinsame Stelle nämlich wie folgt näher bezeichnet:

§ 2
Gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten

Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nimmt die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahr. Sie wird dabei auch für das ZDF und das Deutschlandradio tätig.

gar nicht!

Die vorherige Satzung des RBB bezeichnete in § 2 die GEZ:

Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren Vom 30. September 2003 Amtsblatt für Brandenburg 2003, S. 1010




Und selbst wenn die Klage hier "verliert" dann schreiben wir die Nächste!

Gallischer Granit! Gallischer Widerstand! Gallischer Humor!



Ende Teil 10 von X

Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: Profät Di Abolo am 09. August 2016, 03:08
Rein Fiktiv:

Teil 11 von X

Zitat
Gebühreneinzugszentrale (GEZ)

Die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland - GEZ - führt als gemeinsames Rechenzentrum im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft der ARD-Landesrundfunkanstalten, des DeutschlandRadios und des Zweiten Deutschen Fernsehens Verwaltungsgeschäfte des Rundfunkgebühreneinzugs durch.

Die Anschrift der GEZ lautet: Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln.

Diese Satzung erfolgte mit rechtsaufsichtlicher Genehmigung der Bundesländer Berlin und Brandenburg und bietet erste Anhaltspunkte für die Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft. Die GEZ war gemeinsames Rechenzentrum.
Verfassungsrechtliche Mängel hinsichtlich des Demokratieprinzips Art. 20 Abs. 2 GG sowie des Vorspruchs der Verfassung von Berlin sowie Art. 2 und 3 VvB, im Bereich der Verwaltungstätigkeit des RBB auf dem Gebiet des Rundfunkbeitragsrechtes, lassen sich durch die Beitragssatzung nicht korrigieren. Die Beitragssatzung legt den Geltungsbereich fest und das Verfahren der Beitragserhebung. Daraus abzuleiten, dass die Ausübung der Staatsgewalt, durch die „Amtsträger des Beitragsservice / RBB Abteilung Beitragsservice“, demokratisch legitimiert ist, da der Regierende Bürgermeister  - personelle Legitimation vermittelnd - sie rechtsaufsichtlich genehmigt hat ist nicht möglich. Die Bestellung der Amtsträger des handelnden Organs, im vorliegenden Lebenssachverhalt der Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBStV und des Beitragsservice, muss sich auf das Staatsvolk zurückführen lassen (Art. 77 Abs. 1 VvB).

BVerfG Leitsätze zum Beschluss des Zweiten Senats vom 5. Dezember 2002 - 2 BvL 5/98 -, - 2 BvL 6/98 -

1.
Außerhalb der unmittelbaren Staatsverwaltung und der gemeindlichen Selbstverwaltung ist das Demokratiegebot des Art. 20 Abs. 2 GG offen für Formen der Organisation und Ausübung von Staatsgewalt, die vom Erfordernis lückenloser personeller demokratischer Legitimation aller Entscheidungsbefugten abweichen. Es erlaubt, für abgegrenzte Bereiche der Erledigung öffentlicher Aufgaben durch Gesetz besondere Organisationsformen der Selbstverwaltung zu schaffen.

2.
Die funktionale Selbstverwaltung ergänzt und verstärkt das demokratische Prinzip. Der Gesetzgeber darf ein wirksames Mitspracherecht der Betroffenen schaffen und verwaltungsexternen Sachverstand aktivieren, einen sachgerechten Interessenausgleich erleichtern und so dazu beitragen, dass die von ihm beschlossenen Zwecke und Ziele effektiver erreicht werden.

3.
Verbindliches Handeln mit Entscheidungscharakter ist den Organen von Trägern funktionaler Selbstverwaltung aus verfassungsrechtlicher Sicht nur gestattet, weil und soweit das Volk auch insoweit sein Selbstbestimmungsrecht wahrt. Das erfordert, dass die Aufgaben und Handlungsbefugnisse der Organe in einem von der Volksvertretung beschlossenen Gesetz ausreichend vorherbestimmt sind und ihre Wahrnehmung der Aufsicht personell demokratisch legitimierter Amtswalter unterliegt.


Daraus folgt im Umkehrschluss auch, dass die Gesetzgeber daran gebunden sind, Aufgaben - wie etwa die Schaffung eines bundesweiten Wohnungsbeitrages - der unmittelbaren Staatsverwaltung zuzuordnen, da es sich nicht um einen abgegrenzten Bereich handelt. Die „Rundfunkwohnsteuer“ greift auch in andere Bereiche, wie etwa dem Meldewesen, ein.


B.4.2.
Zwangsmitgliedschaft / die Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBStV als Personalkörperschaft


Wie unter B.1.3.2 ausgeführt knüpft eine Personalkörperschaft die Mitgliedschaft einer Personalkörperschaft an eine bestimmte Eigenschaft des Betroffenen.
Mit den Urteilen des BVerwG vom 18.03.2016 in den Revisionsverfahren, BVerwG 6 C 6.15; BVerwG 6 C 7.15; BVerwG 6 C 8.15; BVerwG 6 C 22.15; BVerwG 6 C 23.15; BVerwG 6 C 26.15; BVerwG 6 C 31.15; BVerwG 6 C 33.15; BVerwG 6 C 21.15; BVerwG 6 C 25.15; BVerwG 6 C 27.15; BVerwG 6 C 28.15; BVerwG 6 C 29.15; BVerwG 6 C 32.15, kam das Gericht u.a. zu der Auffassung, dass  es verfassungsrechtlich nicht geboten, eine Befreiungsmöglichkeit bei fehlendem Gerätebesitz zu eröffnen. Dies würde das gesetzliche Ziel, eine möglichst gleichmäßige Erhebung des Beitrags zu gewährleisten, konterkarieren. Ferner kommt hinzu, dass der Nachweis, nicht über ein Empfangsgerät zu verfügen, aufgrund der technischen Entwicklung mit angemessenem Aufwand nicht mehr verlässlich erbracht werden kann.

Dem Urteil des BVerwG vom 06.03.2016, 6 C 8.15:

9
In § 4 Abs. 1, 2 und 6 Satz 2 RBStV sind Befreiungen und Ermäßigungen von der Beitragspflicht auf Antrag für Empfänger von Sozialleistungen zur Sicherung des Existenzminimums sowie für Menschen vorgesehen, denen der Rundfunkempfang wegen einer Behinderung gar nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich ist. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV ist in besonderen Härtefällen von der Beitragspflicht zu befreien.
Der bewusste Verzicht auf ein Rundfunkempfangsgerät kann keinen besonderen Härtefall begründen. Eine derartige Auslegung dieses Begriffs widerspräche dem Normzweck der §§ 2 ff. RBStV, weil die Rundfunkbeitragspflicht für private Haushalte nach dem Regelungskonzept dieser Bestimmungen in Abkehr von der früheren Rundfunkgebührenpflicht gerade unabhängig von dem Bereithalten eines Empfangsgeräts bestehen soll (LT-Drs. NW 15/1303 S. 34 f.; Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010, S. 10 f. und 56 ff.).

32
Das Merkmal des Bereithaltens eines Empfangsgeräts weist eine größere Nähe zu dem erfassten Vorteil als das Merkmal des Innehabens einer Wohnung auf. Dennoch hält sich die Entscheidung der Landesgesetzgeber, die gerätebezogene Rundfunkgebührenpflicht durch die wohnungsbezogene Rundfunkbeitragspflicht zu ersetzen, innerhalb des ihnen verfassungsrechtlich eröffneten Gestaltungsspielraums. Die tatsächliche Möglichkeit des Rundfunkempfangs setzt zwar selbstverständlich ein entsprechendes Empfangsgerät voraus. Das Innehaben einer Wohnung allein reicht nicht aus, Rundfunkprogramme zu empfangen. Der Gesetzgeber hat das Merkmal "Wohnung" gewählt, weil mit ihm der Inhaber der Wohnung als der Beitragsschuldner unschwer festgestellt werden kann. Dahinter steht aber die Vorstellung, dass der Inhaber einer Wohnung zugleich Besitzer von Rundfunkempfangsgeräten ist. Die nahezu lückenlose Ausstattung der Wohnungen mit Empfangs-, insbesondere Fernsehgeräten lässt den Schluss zu, dass die überwältigende Mehrheit der Wohnungsinhaber das Programmangebot typischerweise in ihrer Wohnung nutzt, dort jedenfalls Empfangsgeräte für eine auch mobile Nutzung außerhalb der Wohnung vorhält. Der Wechsel von dem Anknüpfungsmerkmal "Gerätebesitz" zum Anknüpfungsmerkmal "Wohnung" war sachlich gerechtfertigt, weil die Anknüpfung der Rundfunkgebührenpflicht an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts eine zunehmende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" ermöglichte. Dadurch war jedenfalls ernstlich zweifelhaft geworden, ob die Rundfunkgebührenpflicht noch mit dem Verfassungsgebot der Belastungsgleichheit der Abgabenpflichtigen (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar war. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlangt dieses Gebot für die Erhebung von Steuern gesetzliche Erhebungstatbestände und deren Anwendung, die eine strukturell gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen sicherstellen. Das durch Art. 3 Abs. 1 GG vorgegebene Ziel des gleichen Belastungserfolgs wird dauerhaft verfehlt, wenn die Steuer nur von denjenigen Steuerpflichtigen erhoben wird, die die hierfür erforderlichen Angaben freiwillig machen. Die Steuerpflicht darf faktisch nicht von der Bereitschaft abhängen, sie zu erfüllen. Dies ist der Fall, wenn sich die Steuerpflichtigen der Zahlung ohne Entdeckungsrisiko entziehen können (vgl. BVerfG, Urteile vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - BVerfGE 84, 239 <271 ff.> und vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - BVerfGE 110, 94 <112 ff.>). Diese Rechtsgrundsätze gelten auch für die Erhebung von Vorzugslasten (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 6 C 12.09 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 58 Rn. 52). Hier führt ein strukturelles Erhebungsdefizit der beschriebenen Art dazu, dass die Finanzierungskosten, die durch die Vorzugslast gedeckt werden sollen, nur auf einen Teil der Abgabenpflichtigen, nämlich die freiwilligen Zahler, umgelegt werden. Diese werden wegen des Ausfalls der Zahlungsunwilligen mit einem nicht vorteilsgerechten, weil rechtswidrig überhöhten Abgabensatz belastet.

33
Die gleichmäßige Erhebung der Rundfunkgebühr litt daran, dass der Gebührentatbestand des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgeräts gegen den Willen des Gerätebesitzers nicht verlässlich festgestellt werden konnte. Die Gebührenzahlung ließ sich dadurch vermeiden, dass ein Gerät nicht angezeigt wurde. Dies stellte zwar eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 RGebStV). Das Risiko, belangt zu werden, war aber gering, weil die Rundfunkanstalten keine hinreichende Aufklärungsmöglichkeit besaßen. Eine unangekündigte Nachschau in der Wohnung gegen den Willen des Inhabers war mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage nicht möglich. Auch wäre die Verhältnismäßigkeit dieses Eingriffs in die durch Art. 13 GG geschützte private Lebenssphäre der Wohnung fraglich gewesen. Bei mehreren Wohnungsinhabern bestand die Schwierigkeit, ein Gerät einer bestimmten Person zuzuordnen. Entscheidend kam hinzu, dass es unüberwindbare Schwierigkeiten bereitete, den Besitz multifunktionaler Empfangsgeräte (Personalcomputer, Smartphone u.a.) festzustellen. Derartige Geräte können in der Kleidung oder einer Tasche mitgeführt werden. Ihre Verbreitung hatte zur Folge, dass die Bereitschaft, ein Gerät anzumelden, weiter abnahm (vgl. LT-Drs. NW 15/1303 S. 34; Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010, S. 12 ff. und 48 ff.; Gall/Schneider, in: Hahn/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, RBStV, Vorbemerkung Rn. 2 ff.).

34
7. Die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich nach §§ 2 ff. RBStV hat zwangsläufig zur Folge, dass auch Wohnungsinhaber beitragspflichtig sind, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten. Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht sieht der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hierfür nicht vor; der Verzicht erfüllt nicht den Befreiungstatbestand des unzumutbaren Härtefalles im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV (vgl. unter 1.). Diese Ungleichbehandlung stellt keine gleichheitswidrige Benachteiligung dar, weil sie sachlich gerechtfertigt ist.

36
Danach durften die Landesgesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht von Personen, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, als "kleineres Übel" in Kauf nehmen, um die zunehmende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu beenden. Wie soeben unter 6. dargelegt, war die Ablösung der gerätebezogenen Rundfunkgebührenpflicht durch die wohnungsbezogene Rundfunkbeitragspflicht sachgerecht, wenn nicht geboten, um die verfassungsrechtlich notwendige gleichmäßige Belastung aller Personen mit Rundfunkempfangsmöglichkeit zu gewährleisten. Dieses Ziel der Landesgesetzgeber könnte nicht erreicht werden, wenn Wohnungsinhaber aufgrund der Behauptung, nicht über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit zu verfügen, von der Beitragspflicht befreit werden müssten, sofern der Rundfunkanstalt der Nachweis des Gerätebesitzes nicht gelingt. Dies würde in der Sache eine Rückkehr zur gerätebezogenen Rundfunkgebührenpflicht bedeuten, die die Landesgesetzgeber wegen des drohenden strukturellen Erhebungsdefizits aufgeben durften.


Die Annahme einer sachlichen Rechtfertigung des erkennenden Gerichtes zur Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungsinhaber, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, ist bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich.
Insgesamt betrachtet drängt sich der Schluss auf, dass der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichtes sachfremde Erwägungen in seine Schlussfolgerungen einbezieht, da er die kollidierenden Grundrechte völlig unzureichend berücksichtigt.
Bereits die Einführung der Gebührenpflicht für die Rundfunkempfangsmöglichkeit mittels multifunktionaler Geräte führte zu einer Verfassungswidrigkeit des Gebührenmodells, da Personen zur Zahlung einer Gebühr herangezogen wurden, die objektiv betrachtet nicht im Besitz eines Radios oder Fernsehgerätes waren. Sowohl die Gerichte als auch die Gesetzgeber haben es versäumt zu erkennen, dass die Rechte des Einzelnen, als auch des Staatsvolkes insgesamt, bei dem System des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt werden.

Statt das bereits als verfassungswidrig zu bezeichnende System grundlegend zu erneuern, entschlossen sich die Verantwortlichen eine Zug um Zug Reform durchzuführen. Die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wurden auf Multifunktionale Geräte erweitert. Als dies keinerlei Wirkung entfaltete wurde der Wohnungsbeitrag eingeführt, der nun in die Zwangsmitgliedschaft der Wohnungsinhaber mündet. Ebenso wie die Mitgliedschaft in einer Berufskammer, wie z.B. der IHK, kann sich ein Wohnungsinhaber der Mitgliedschaft zum Rundfunkbeitragssystem nicht entziehen. Mitglieder dieses Systems sind gemäß, Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Rundfunkbeitragssatzung) vom 6. Dezember 2012, auf Beschluss des Rundfunkrates, vom 1. November 2012, mit rechtsaufsichtlicher Genehmigung des Regierenden Bürgermeisters von Berlin, vom 30. November 2012, § 1 Geltungsbereich, alle Personen, die im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages Wohnungen (§ 3 RBStV), Betriebsstätten (§ 6 RBStV) oder Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 6 Abs. 2 Satz 3 RBStV) innehaben.


B.4.3.   
Verletzung des Demokratieprinzips Art. 20 Abs. 2 GG sowie des Vorspruchs der Verfassung von Berlin sowie Art. 2 und 3 VvB


Die Landesrundfunkanstalten haben es Unterlassen, den Zwangsmitgliedern ihrer Beitragssatzungen entsprechend dem Demokratieprinzip, dem Spiegelbildlichkeitsgrundsatz und dem Diskontinuitätsprinzip Rechnung tragend, ein Wahlrecht zu den Verwaltungs- und Rundfunkräten einzuräumen. Damit fehlt der Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBStV und  auch dem Beitragsservice jegliche personelle demokratische Legitimität.

Durch das Versagen jeglicher Beteiligung der Wohnungsinhaber, dem Staatsvolk in seinen Wohnungen, wurde ein elementares Verfassungsprinzip verletzt. Diese Verletzung eines tragenden Grundsatzes auch des Vorspruchs der Verfassung von Berlin sowie Art. 2 und 3 VvB ist nicht mehr heilbar.

Die sich auch aus der Rechtsprechung des BVerwG ergebende Zwangsmitgliedschaft zum Rundfunkbeitragssystem des öffentlich rechtlichen Rundfunks gebietet es, dafür Sorge zu tragen, dass die „Selbstverwaltung des Verbandes“ nicht von Fremdeinfluss  belastet ist.




Ende Teil 11 von X

Gallischer Granit!

Wir grüßen die tapferen Galllier vor den Toren des Castra Karlsruha!
Haltet durch! Wir hoffen auf Richter die nur den ersten Satz lesen!

Wichtig iss das wir das drin haben was noch fehlt.

Das nennt Mensch dann den:

Gallischen Zweizack!

GUD Waa?

Gallische Union des Widerstandes!

Ende heutiger fiktiver Datenübertragung.
Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: Profät Di Abolo am 09. August 2016, 16:37
Rein fiktiv:

Schichtwechsel, welcome to the Matrix......

Beginn fiktiver Datenübertragung ......

Gallische grüße an die FFNi

Teil12 von X

Zitat


BVerfG Beschluss, vom 5. Dezember 2002, - 2 BvL 5/98 -; - 2 BvL 6/98 -


Zitat


161
Auch in der Literatur werden für den Bereich funktionaler Selbstverwaltung Einschränkungen bei der personellen Legitimationskette für möglich gehalten. Es wird hier von einer autonomen Legitimation durch gesellschaftliche Gruppen ausgegangen, die jedoch kein Teilvolk im Sinne demokratischer Legitimation seien und daher auch keine demokratische Legitimation vermitteln könnten. Da somit aufgrund der lediglich vorhandenen sachlich-inhaltlichen Legitimation in Form von Gesetzesbindung und staatlichen Aufsichtsrechten ein Defizit an demokratischer Legitimation entstehe, sei funktionale Selbstverwaltung verfassungsrechtlich nur beschränkt zulässig (vgl. Böckenförde, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. I, § 22 Rn. 1-34).

163
a) Das Grundgesetz verwendet den Begriff der funktionalen Selbstverwaltung nicht. Selbstverwaltung wird lediglich in Art. 90 Abs. 2 GG im Zusammenhang mit der Verwaltung der Bundesstraßen des Fernverkehrs und in Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG erwähnt. Art. 86, Art. 87 Abs. 2 und 3 sowie Art. 130 Abs. 3 GG treffen Regelungen über Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts. Der Verfassungsgeber hat solche bei Inkrafttreten des Grundgesetzes vorhandenen, historisch gewachsenen Organisationsformen der funktionalen Selbstverwaltung zur Kenntnis genommen und durch Erwähnung ihre grundsätzliche Vereinbarkeit mit der Verfassung anerkannt (vgl. hierzu Jestaedt, in: Umbach/Clemens, GG - Mitarbeiterkommentar, Band II, Art. 87 Rn. 93, 104).

168
Die funktionale Selbstverwaltung ergänzt und verstärkt insofern das demokratische Prinzip. Sie kann als Ausprägung dieses Prinzips verstanden werden, soweit sie der Verwirklichung des übergeordneten Ziels der freien Selbstbestimmung aller (vgl. BVerfGE 44, 125 <142>; Emde, Die demokratische Legitimation der funktionalen Selbstverwaltung, 1991, S. 356 f.) dient. Demokratisches Prinzip und Selbstverwaltung stehen unter dem Grundgesetz nicht im Gegensatz zueinander. Sowohl das Demokratieprinzip in seiner traditionellen Ausprägung einer ununterbrochen auf das Volk zurückzuführenden Legitimationskette für alle Amtsträger als auch die funktionale Selbstverwaltung als organisierte Beteiligung der sachnahen Betroffenen an den sie berührenden Entscheidungen verwirklichen die sie verbindende Idee des sich selbst bestimmenden Menschen in einer freiheitlichen Ordnung (Art. 1 Abs. 1 GG; dazu auch Maihofer, in: Benda/Maihofer/Vogel, Handbuch des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 2. Aufl., 1994, S. 490 ff.). Das demokratische Prinzip des Art. 20 Abs. 2 GG erlaubt deshalb, durch Gesetz - also durch einen Akt des vom Volk gewählten und daher klassisch demokratisch legitimierten parlamentarischen Gesetzgebers - für abgegrenzte Bereiche der Erledigung öffentlicher Aufgaben besondere Organisationsformen der Selbstverwaltung zu schaffen. Dadurch darf zum einen ein wirksames Mitspracherecht der Betroffenen geschaffen und verwaltungsexterner Sachverstand aktiviert werden. Mit der Übertragung der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben in Formen der Selbstverwaltung darf der Gesetzgeber zum anderen das Ziel verfolgen, einen sachgerechten Interessenausgleich zu erleichtern, und so dazu beitragen, dass die von ihm beschlossenen Zwecke und Ziele effektiver erreicht werden (vgl. BVerfGE 37, 1 <26 f.>; vgl. auch Unruh, VerwArch. 92 <2001>, S. 531 <536 f., 554>). Gelingt es, die eigenverantwortliche Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe mit privater Interessenwahrung zu verbinden, so steigert dies die Wirksamkeit des parlamentarischen Gesetzes. Denn die an der Selbstverwaltung beteiligten Bürger nehmen die öffentliche Aufgabe dann auch im wohlverstandenen Eigeninteresse wahr; sie sind der öffentlichen Gewalt nicht nur passiv unterworfen, sondern an ihrer Ausübung aktiv beteiligt.




Entsprechend § 3 Nr. 2. der Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug setzt sich der Verwaltungsrat des Beitragsservice wie folgt zusammen:



Zitat
2.
Jede Landesrundfunkanstalt sowie Deutschlandradio entsenden je ein Mitglied und das ZDF drei Mitglieder in den Verwaltungsrat. Vertretung ist bei Verhinderung eines Verwaltungsratsmitglieds zulässig; ebenso die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Verwaltungsratsmitglied. Die Mitglieder kommen aus der Finanzkommission und der Juristischen Kommission.



Eine Bürgerbeteiligung ist hier nicht erkennbar. Die Aktivierung „verwaltungsexternen Sachverstandes“ ist zweifelsfrei beeindruckend gelungen. Dies ist auch der Grund dafür, dass das „Verwaltungsverfahren“ zur Feststellung der „Wohnungsinhaberschaft“ i.S.d. RBStV als grob rechtsstaatwidrig und unvereinbar mit dem Datenschutz zu bezeichnen ist.



Das BVerfG führt mit seinem Beschluss, vom 5. Dezember 2002, - 2 BvL 5/98 -; - 2 BvL 6/98 - u.a. weiter aus.

Zitat

172
C) Die gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit bei der Schaffung und näheren Ausgestaltung von Organisationseinheiten der Selbstverwaltung erlaubt auch, den Selbstverwaltungsträger zu verbindlichem Handeln mit Entscheidungscharakter zu ermächtigen; dies gilt in allerdings begrenztem Umfang auch für ein Handeln gegenüber Dritten, also Nichtmitgliedern. Nicht bereits die Erledigung öffentlicher Aufgaben als solche, wohl aber die Befugnis zu verbindlichem Handeln mit Entscheidungscharakter macht es erforderlich, Maßnahmen, welche die jeweilige Selbstverwaltungskörperschaft bei der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben ergreift, am Maßstab des Art. 20 Abs. 2 GG zu messen. Das bedeutet im Bereich der funktionalen Selbstverwaltung nicht, dass dies im Wege einer lückenlosen personellen Legitimationskette vom Volk zum einzelnen Entscheidungsbefugten zu geschehen hat. Verbindliches Handeln mit Entscheidungscharakter ist den Organen von Trägern der funktionalen Selbstverwaltung aus verfassungsrechtlicher Sicht aber nur gestattet, weil und soweit das Volk auch insoweit sein Selbstbestimmungsrecht wahrt, indem es maßgeblichen Einfluss auf dieses Handeln behält. Das erfordert, dass die Aufgaben und Handlungsbefugnisse der Organe in einem von der Volksvertretung beschlossenen Gesetz ausreichend vorherbestimmt sind und ihre Wahrnehmung der Aufsicht personell demokratisch legitimierter Amtswalter unterliegt (vgl. Dreier, Hierarchische Verwaltung im demokratischen Staat, 1991, S. 285 ff.; Emde, Die demokratische Legitimation der funktionalen Selbstverwaltung, 1991, S. 331; Britz, VerwArch. 91 <2000>, S. 418 <433 ff.>).




Gerade die andauernde Überwachung des Meldewesens erfordert eine lückenlose personelle Legitimationskette vom Volk - das hier zweifelsfrei in seiner Gesamtheit betroffen ist - zu den Entscheidungsträgern.
Ohne Zweifel liegt hier Fremdeinfluss vor, der formell und materiell mit der Verfassung nicht zu vereinbaren ist. Von hinreichend legitimierten Amtsträgern kann hier nicht gesprochen werden, so dass hier eine Regelung der „Selbstverwaltung“ vorliegt, die mit dem Demokratieprinzip der Verfassung von Berlin und dem Grundgesetz völlig unvereinbar ist.
Die Überprüfung der Binnenstruktur der Landesrundfunkanstalten i.S.d. RBStV und ihrer zentralen sowie dezentralen Gliederungseinheiten Beitragsservice führt dazu, dass schon konzeptionell die Menschenwürde der „Zwangsmitglieder“ völlig außer acht gelassen wurde und maßgebliche Vorschriften der Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug nur der Ertragssteigerung - unter völliger Missachtung verwaltungsrechtlicher grundrechtssichernder Regelungen - erfolgte.

Die Berufung der Mitglieder des Verwaltungsrates Beitragsservice, die Berufung der Intendanz der Landesrundfunkanstalten, die Berufung der Rundfunkräte sind beispielslos demokratiewidrig.

Von Verfassung wegen hätten die Landesgesetzgeber sicherstellen müssen, dass die einzelnen Organe der Landesrundfunkanstalten i.S.d. RBStV ein durchgängiges Legitimationsniveau aufweisen.

Art. 20 Abs. 2 GG enthält eine Staatszielbestimmung und auch ein elementares Verfassungsprinzip. Das „Ausgehen der Staatsgewalt“ vom Volk. Dies muss für das Volk wie auch für die Staatsorgane konkret und praktisch wirksam sein.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss verkündet am 17.12.1997 Aktenzeichen BVerwG 6 C 2.97

Zitat

2.3.3   …

Oder der Staat finanziert die Aufgabenerfüllung über eine Sonderabgabe bei gleichzeitiger Wahrnehmung der Aufgabe durch einen Teil der Landesverwaltung. Den in einem solchen Falle von der Sonderabgabe betroffenen Klägerinnen und vergleichbaren Wasserverbrauchern und -verunreinigern stünden bei solcher Art rechtlicher Gestaltung deutlich weniger Einflussmöglichkeiten zur Verfügung. Dies zeigt, dass die Klägerinnen durch ihre Zwangsmitgliedschaft und die damit verbundenen Einflussmöglichkeiten, mögen diese auch gezügelt sein, immer noch eher begünstigt und keineswegs über Gebühr belastet sind. Der Revision ist darin Recht zu geben, dass der Gedanke der Selbstverwaltung durchaus darauf abzielt, sich die besondere, durch Eigeninteressen mobilisierungsfähige Sachkunde der Betroffenen zunutze zu machen, und daher auch darauf angelegt ist, eine gesetzlich angeordnete Zwangsmitgliedschaft durch Beteiligungsrechte zu kompensieren. Da die funktionale Selbstverwaltung im Grundgesetz als Typus zwar anerkannt, aber nicht in bestimmter Ausgestaltung umfassend garantiert ist (vgl. Art. 87 Abs. 2, 3, Art. 130 Abs. 3 GG; vgl. auch Emde, a.a.O., S. 363 ff.), kann dieser Art verfassungsrechtlicher Billigung aber nicht entnommen werden, dass die gesteigerte Inpflichtnahme der nicht ausschließlich in eigenen Angelegenheiten in Anspruch Genommenen ein allgemeiner Legitimationsgrund im Sinne des Demokratieprinzips für einen gesteigerten Einfluss auf übergreifende oder gar überragende Belange. des Gemeinwohls wäre.



Von Beteiligungsrechten der Wohnungsinhaber - dem Staatsvolk in seinen Wohnungen - kann im vorliegen System keinesfalls die Rede sein. Im Gegenteil, dass gleiche Gericht hält keine Befreiungsmöglichkeit von der Rundfunkbeitragspflicht für „sachlich“ gerechtfertigt und übersieht dabei völlig den undemokratischen Aufbau - des „staatsfernen“ Systems, an dem die Wohnungsinhaber nur durch „Rundfunkbeitrag“ beteiligt werden, da sich angeblich ein „Vorteil“ entfaltet. Dieser „Vorteil“ liegt sarkastisch betrachtet geradezu auf der Hand. Es entfaltet sich der „Vorteil“ demokratisch schweigend in ein Zelt ziehen zu dürfen.
Durch das Versagen jeglicher Beteiligung der Wohnungsinhaber, dem Staatsvolk in seinen Wohnungen, wurde ein elementares Verfassungsprinzip verletzt. Diese Verletzung tragender Grundsätze des Vorspruchs der Verfassung von Berlin sowie Art. 2 und 3 VvB sind nicht mehr heilbar. Der RBStV ist in seiner Gänze völlig nichtig, da er wesentliche Verfassungsprinzipien nicht beachtet und Grund- sowie Menschrechte in erheblichen Umfang verletzt.




B.5.      
Rückzug des Staates aus der Verantwortung


Mit der Rechtsprechung des BVerwG ist die Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBStV rechtlich auch als Personalkörperschaft des öffentlichen Rechts einzustufen. Ihre Zwangsmitglieder sind im privaten Bereich die Inhaber einer Wohnung. Der Landesgesetzgeber hat sich entschieden, die Aufgabe der Erhebung und damit auch der Feststellung der Wohnungsinhaberschaft der Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBStV zu übertragen.
Dabei hatte der Landesgesetzgeber dafür Sorge zu tragen, dass im Rahmen einer ggf. zulässigen Selbstverwaltung private Interessen sich nicht gegen öffentliche Interessen durchsetzen können.
Im Rundfunkbeitragsrecht durfte der demokratisch legitimierte Staat sich seiner Verantwortung für derart, originäre wie auch essentielle Staatsaufgaben nicht - auch nicht teilweise - entziehen. Denn die Einrichtung einer Selbstverwaltungskörperschaft - der Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBStV, denen die Erledigung einer derartig wichtigen Aufgaben des gemeinen Wohls übertragen wurde, bedeutet - ungeachtet der Intensität und Wirksamkeit notwendiger Staatsaufsicht - nicht nur ein Stück Rückzug des Staates aus der eigenen Verantwortung, sondern mit abnehmender Legitimation der Körperschaftsorgane auch eine Fremdbestimmung der Gemeinschaft in ihren ureigensten Angelegenheiten, durch die Träger von Partikularinteressen und bewirkt damit letztlich einen ungleichen Einfluss auf die Ausübung von Staatsgewalt des „Herren“ (der Beitragsservice) über die Gerichte, den Landesgesetzgeber und die Verwaltung.

Diese Bedenken werden zusätzlich durch den eigentlichen Wirkungskreis des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verstärkt. Denn seine Machtstellung als Rundfunk gibt ihm darüber hinaus auch zusätzlich die Möglichkeit den Meinungs- und Willensbildungsprozess des Staatsvolkes in seinem Sinne zu beeinflussen.

Die Aufgabenzuweisung des RBStV an die Landesrundfunkanstalten i.S.d. RBStV kollidiert damit in unvereinbarer Weise mit dem Kernbereich und Wesensgehalt des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.

BVerfG Urteil des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2007 - 2 BvR 2433/04 -; - 2 BvR 2434/04 - Leitsatz:

Zitat

Arbeitsgemeinschaften gemäß § 44b SGB II widersprechen dem Grundsatz eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung, der den zuständigen Verwaltungsträger verpflichtet, seine Aufgaben grundsätzlich durch eigene Verwaltungseinrichtungen, also mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln und eigener Organisation wahrzunehmen.


Aus dem Rechtsgutachten im Auftrag der ARD und des ZDF erstattet von Dr. jur. Hans Peter Bull Univ.-Prof. (em.) für Öffentliches Recht Bundesbeauftragter für den Datenschutz a.D. Seite 16:

Zitat

f) Alternative: Nutzung der Finanzämter?
Sofern einige Kritiker meinen, ein besonderer Datenbestand von Rundfunkgebührenschuldnern bei den Rundfunkanstalten bzw. bei der GEZ könne
überflüssig gemacht werden, und statt dessen die Nutzung von Informationsbeständen der Finanzämter vorschlagen, ist für diese Ansicht kein rechtlicher Ansatzpunkt erkennbar. Diese Organisationsfrage – die allenfalls als Zweckmäßigkeitserwägung angesehen werden kann – ist datenschutzrechtlicher Kritik entzogen. Das Datenschutzrecht billigt vielmehr – der verfassungsmäßigen Aufteilung der Zuständigkeiten und Befugnisse auf eine Vielzahl von Stellen folgend – jeder öffentlichen Stelle die Sammlung und Nutzung der für ihre Aufgaben erforderlichen Daten in eigener Verantwortung zu. Die selbständige Erfüllung der jeweiligen Aufgaben ist vom BVerfG in der Entscheidung zu § 44b SGB II (Arbeitsgemeinschaften nach „Hartz IV“) ausdrücklich gefordert worden: „Zugewiesene Zuständigkeiten sind mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln und eigener Organisation wahrzunehmen“.25 Das Verbot der „Mischverwaltung“, wie es das BVerfG hier für das Verhältnis von Bundes- und Landesverwaltung ausgesprochen hat, gilt erst recht für das Verhältnis zwischen den Landesverwaltungen und den Rundfunkanstalten, die ihre Aufgaben „staatsfern“ erfüllen sollen. Die Erhebung und Bewirtschaftung der ihnen zustehenden Gebühren bzw. Beiträge stärkt die unabhängige Aufgabenerfüllung der Rundfunkanstalten.26

25
BVerfGE 119, 331 (364).
26
In diesem Sinne grundsätzlich schon Peter Badura, Rundfunkfreiheit und Finanzautonomie, Frankfurt/Main 1986, S. 41 ff.




Ende Teil 12 von X dieser äußerst erfolgenreichen Klageeröffnung


Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: Profät Di Abolo am 09. August 2016, 16:45
Rein fiktiv:

Tei 13 von X

Zitat

Diese „Innovative Rechtsauffassung“ zum „verwaltungsrechtlichem staatsfernen Wirkungskreis“ des öffentlich rechtlichen Rundfunk ist vollkommen unvereinbar mit der Verfassung und beruht auf völlig sachfremden Erwägungen. Die „zugewiesene Zuständigkeit“ der Rundfunkbeitragserhebung an Artikel 5 Abs. 1 Satz GG mit eigenen publizistischen, kulturellen, journalistischen Fernsehmitteln durchzuführen entpuppt sich als Tatsächlich nicht durchführbar. Die Durchführung der Beitragserhebung ist weder mit den technischen Fernsehmitteln noch personell vom öffentlich-rechtlichen Rundfunk machbar. Die Stärkung der „unabhängigen Aufgabenerfüllung“ einer unabhängigen „staatsfernen Verwaltungsaufgabe“ im Rahmen der Rundfunkbeitragserhebung scheitert an der Staatsferne.

Derartige Rechtsauffassungen haben sowohl die Rechtsprechung, als auch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in eine Situation gebracht, die an eine Bedrohung der Verfassungsmäßigen Ordnung grenzt. Es kommen Zweifel sowohl an der Unabhängigkeit der Rechtsprechung, als auch am öffentlich-rechtlichen Rundfunk auf.

Es ist die Landesgesetzgebung die auf Zuruf des „Herren“ über die Parlamente - ARD und ZDF Beitragsservice -, beide Institutionen, die Rechtsprechung, als auch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in eine schwere Krise stürzen.

BVerfG Urteil des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2007 - 2 BvR 2433/04 -; - 2 BvR 2434/04 -:

Zitat

II.

118
b) Nicht nur ein Entzug von Aufgaben (vgl. BVerfGE 79, 127 ), sondern auch eine Aufgabenzuweisung kann in das Recht auf Selbstverwaltung eingreifen, wenn dadurch die Möglichkeit eingeschränkt wird, Selbstverwaltungsaufgaben wahrzunehmen, die zum verfassungsrechtlich geschützten Aufgabenbestand gehören (vgl. NWVerfGH, Urteil vom 22. September 1992 - VerfGH 3/91 -, NVwZ-RR 1993, S. 486 <487>; Urteil vom 12. Dezember 1995 - VerfGH 5/94 -, NVwZ 1996, S. 1100; Urteil vom 9. Dezember 1996 - VerfGH 11, 12, 15, 34 u. 37/95 -, NVwZ 1997, S. 793 f.; RhPfVerfGH, Urteil vom 16. März 2001 - VGH 88/00 -, NVwZ 2001, S. 912 <914>; SachsAnhVerfG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - LVG 10-97 -, NVwZ-RR 1999, S. 393 <396>; Stober, Kommunalrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 3. Aufl. 1996, § 7 IV 1 b bb; Waechter, a.a.O., Rn. 149).



Unzweifelhaft stellen die Aufgabenzuweisungen des RBStV den öffentlich-rechtlichen Rundfunk vor eine nicht lösbare Aufgabenkollision, zwischen der Verwaltungstätigkeit insbesondere der Überwachung des Melde- und Wohnungswesens und seiner herausragenden verfassungsrechtlichen Stellung - als unabhängiger journalistischer Hüter - der verfassungsmäßigen Ordnung.

Zitat
119
Bei Gemeinden wird die gemeindliche Selbstverwaltung bereits dadurch berührt, dass eine Aufgabenzuweisung ihnen erschwert, neue Selbstverwaltungsaufgaben zu übernehmen; denn zur Garantie der gemeindlichen Selbstverwaltung gehört das Zugriffsrecht auf alle Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft, die nicht anderen Verwaltungsträgern rechtmäßig zugewiesen sind. Demgegenüber können sich Kreise nur unter besonderen Umständen gegen eine Aufgabenzuweisung durch den Gesetzgeber wehren. Einen Abwehranspruch gegen Veränderungen des gesetzlichen Aufgabenbestands gewährt Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG den Gemeindeverbänden in der Regel nicht (vgl. Waechter, a.a.O., Rn. 178).

120
Anders als bei den Gemeinden spricht bei den Gemeindeverbänden die Vermutung zunächst gegen einen Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht; da diese auf einen gesetzlich beschriebenen Aufgabenbestand verwiesen sind, bedeutet eine Änderung in aller Regel nicht einen Eingriff in den verfassungsrechtlich garantierten Aufgabenbestand, sondern eine neue Umschreibung seines Umfangs. Ein Eingriff in das verfassungsrechtlich garantierte Selbstverwaltungsrecht der Gemeindeverbände kann erst angenommen werden, wenn die Übertragung einer neuen Aufgabe ihre Verwaltungskapazitäten so sehr in Anspruch nimmt, dass sie nicht mehr ausreichen, um einen Mindestbestand an zugewiesenen Selbstverwaltungsaufgaben des eigenen Wirkungskreises wahrzunehmen, der für sich genommen und im Vergleich zu zugewiesenen staatlichen Aufgaben ein Gewicht aufweist, das der institutionellen Garantie der Kreise als Selbstverwaltungskörperschaften gerecht wird.



In unzulässiger Weise hat der Landesgesetzgeber der öffentlichen Verwaltung, der Hauptverwaltung Art. 67 VvB eine Aufgabe entzogen, die zweifelsfrei in den Kernbereich ihres verfassungsrechtlich zugewiesen Wirkungskreises fällt. Damit hat der Landesgesetzgeber sowohl die unmittelbare Staatsverwaltung, als auch das mehrfach angerufene Berliner Verwaltungsgericht vor eine unlösbare Aufgabe gestellt.


Zitat
III.

146
a) Das Recht zur eigenverantwortlichen Führung der Geschäfte bedeutet allgemein die Freiheit von staatlicher Reglementierung in Bezug auf die Art und Weise der Aufgabenerledigung und die Organisation der Gemeindeverwaltung einschließlich der Entscheidungen über die Aufstellung des Haushalts und die Auswahl und Verwendung des Personals (vgl. BVerfGE 83, 363 <382>; 91, 228 <245>; 107, 1 <14>). Zur Befugnis eigenverantwortlicher Führung der Geschäfte gehört insbesondere die Festlegung der Abläufe und Entscheidungszuständigkeiten für die Wahrnehmung der Aufgaben (vgl. BVerfGE 91, 228 <236> ). Die Gemeinden und Gemeindeverbände können grundsätzlich nach eigenem Ermessen Behörden, Einrichtungen und Dienststellen errichten, ändern und aufheben, diese ausstatten, beaufsichtigen und die Steuerungsmechanismen festlegen (vgl. Löwer, a.a.O., Art. 28 Rn. 70). Eine Ausprägung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie ist die Befugnis, darüber zu befinden, ob eine bestimmte Aufgabe eigenständig oder gemeinsam mit anderen Verwaltungsträgern wahrgenommen wird und ob zu diesem Zweck gemeinsame Institutionen gegründet werden (vgl. zur sog. Kooperationshoheit: Nierhaus, in: Sachs <Hrsg.>, Grundgesetz, 4. Aufl. 2007, Art. 28 Rn. 53; Thorsten I. Schmidt, Kommunale Kooperation, 2005, S. 55 ff.; Mempel, Hartz IV-Organisation auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand, 2007, S. 129). Außerdem haben Gemeinden und Gemeindeverbände grundsätzlich das Recht auf freie Auswahl, Anstellung, Beförderung und Entlassung ihrer Mitarbeiter (vgl. BVerfGE 9, 268 <289 f.>; 17, 172 <182>; 91, 228 <245> ). Zum Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie gehören in diesem Zusammenhang die Dienstherrenfähigkeit und die eigene Personalauswahl (vgl. Löwer, a.a.O., Art. 28 Rn. 67).



Nicht nur hat der Landesgesetzgeber das „Personal der Verwaltung der Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBStV“ völlig entzogen, die sich aus Art. 77 VvB ergebende Verpflichtung wurde völlig umgangen.
Das Land Berlin hat darüberhinaus seine eigenen verwaltungsrechtliche Regelungen ad absurdum geführt. Das sogenannte In-House Verfahren des ITDZ - Berlin läuft in diesem Bereich völlig fehl. Weder wurde die Hauptverwaltung an den Verfahrensabläufen beteiligt, noch hat der Beitragsservice etwaige Richtlinie zum E-Government und der E-Akte beachtet.

Zitat

147
b) Die eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung wird den Gemeinden und Gemeindeverbänden jedoch nur nach Maßgabe der Gesetze gewährleistet (vgl. BVerfGE 91, 228 <236 f., 240>). Sie unterliegt normativer Prägung durch den Gesetzgeber, der sie inhaltlich ausformen und begrenzen darf (vgl. BVerfGE 91, 228 <240>). Die Übertragung der verwaltungsmäßigen Besorgung gemeindlicher Aufgaben auf einen anderen Träger begründet demnach für sich genommen noch keine Verletzung des Kernbereichs eigenverantwortlicher Aufgabenerledigung. Denn Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG berechtigt den Gesetzgeber, den Gemeinden Vorgaben zu ihrer Organisation zu machen, und verschafft ihm daher mittelbar auch Einfluss auf die Aufgabenerledigung. Dies ist mit der Regelungskompetenz des Gesetzgebers zur Organisation der Gemeinden unausweichlich verbunden und auch gewollt. Durch die Möglichkeit organisatorischer Rahmensetzung soll der Gesetzgeber auf eine effektive Aufgabenerledigung durch die Gemeinden hinwirken können (BVerfGE 107, 1 <19>).

148
c) Der Gesetzgeber muss bei der Bestimmung der Reichweite der Selbstverwaltungsgarantie aber nicht nur einen Kernbereich unangetastet lassen, um den Wesensgehalt der Selbstverwaltung vor Aushöhlung zu schützen. Vielmehr hat er den verfassungsgewollten prinzipiellen Vorrang einer dezentralen, also gemeindlichen, vor einer zentral und damit staatlich determinierten Aufgabenwahrnehmung zu berücksichtigen. Inhaltliche Vorgaben bedürfen damit eines gemeinwohlorientierten rechtfertigenden Grundes, insbesondere etwa durch das Ziel, eine ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung sicherzustellen. Sie sind zu beschränken auf dasjenige, was der Gesetzgeber zur Wahrung des jeweiligen Gemeinwohlbelangs für erforderlich halten kann, wobei er angesichts der unterschiedlichen Ausdehnung, Einwohnerzahl und Struktur der Gemeinden typisieren darf und auch im Übrigen einen grundsätzlich weiten Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum hat (vgl. BVerfGE 83, 363 <382 f.> m.w.N.).

149
Die eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung der Gemeinden und Gemeindeverbände wird aber beeinträchtigt, wenn der Gesetzgeber ohne hinreichend rechtfertigenden Grund die gleichzeitige Aufgabenwahrnehmung durch verschiedene Verwaltungsbehörden verbindlich anordnet (vgl. Löwer, a.a.O., Art. 28 Rn. 72 f. m.w.N.).


Die besondere zweistufige Verwaltungsstruktur des Bundeslandes Berlin, als Super-Metropole wurde nicht nur - aus Sicht der Verfassung von Berlin missachtet -, die Bürgerinnen und Bürger der Stadt wurden einer demokratisch nicht legitimierten Rundfunkbeitragsverwaltung in Köln völlig schutzlos, grob willkürlich ausgeliefert.

Zitat

150
d) Ordnet der Gesetzgeber – wie bei den Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II – an, dass die Aufgaben gemeinsam von Bund und Gemeinden oder Gemeindeverbänden wahrgenommen werden, ist für die verfassungsrechtliche Prüfung auch entscheidend, ob die Verwaltungszuständigkeiten von Bund und Ländern gemäß Art. 83 ff. GG eingehalten sind. Überschreitet der Gesetzgeber die ihm dort gesetzten Grenzen des zulässigen Zusammenwirkens von Bundes- und Landesbehörden, führt dies gleichzeitig zu einer Verletzung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie in ihrer Ausprägung als Garantie eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung im Sinne des Art. 28 Abs. 2 GG.

151
Die Kompetenzaufteilung nach Art. 83 GG ist eine wichtige Ausformung des bundesstaatlichen Prinzips des Grundgesetzes und dient dazu, die Länder vor einem Eindringen des Bundes in den ihnen vorbehaltenen Bereich der Verwaltung zu schützen (vgl. BVerfGE 108, 169 <181 f.>). Die Verwaltungszuständigkeiten von Bund und Ländern sind grundsätzlich getrennt und können selbst mit Zustimmung der Beteiligten nur in den vom Grundgesetz vorgesehenen Fällen zusammengeführt werden. Zugewiesene Zuständigkeiten sind mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln und eigener Organisation wahrzunehmen. Ausnahmen hiervon sind nur in seltenen Fällen und unter engen Voraussetzungen zulässig. Diese Grundsätze gelten auch für das Verhältnis von Bund und Kommunen. Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind staatsorganisationsrechtlich und finanzverfassungsrechtlich den Ländern zugeordnet (vgl. BVerfGE 39, 96 <109>). Sie können sich zwar auf die Selbstverwaltungsgarantie in Art. 28 Abs. 2 GG stützen, bleiben jedoch hinsichtlich der grundgesetzlichen Verteilung der Verwaltungskompetenzen stets Bestandteil der Länder (vgl. auch Mempel, a.a.O., S. 36).

152

aa) Die Verwaltung des Bundes und die Verwaltung der Länder, zu denen auch die Kommunen gehören, sind organisatorisch und funktionell im Sinne von in sich geschlossenen Einheiten prinzipiell voneinander getrennt (vgl. BVerfGE 108, 169 <182> ). Die Verwaltungszuständigkeiten von Bund und Ländern sind in den Art. 83 ff. GG erschöpfend geregelt und grundsätzlich nicht abdingbares Recht (vgl. BVerfGE 32, 145 <156>; 41, 291 <311>; 63, 1 <39>). Bund und Länder dürfen von der in diesen Bestimmungen vorgeschriebenen „Verwaltungsordnung“ nicht abweichen. Es gilt der allgemeine Verfassungssatz (vgl. BVerfGE 4, 115 <139>), dass weder der Bund noch die Länder über ihre im Grundgesetz festgelegten Kompetenzen verfügen können; Kompetenzverschiebungen zwischen Bund und Ländern sind selbst mit Zustimmung der Beteiligten nicht zulässig (vgl. BVerfGE 32, 145 <156>).

153
Der Spielraum bei der organisatorischen Ausgestaltung der Verwaltung findet in den Kompetenz- und Organisationsnormen der Art. 83 ff. GG seine Grenzen (BVerfGE 63, 1 <39> ). Aus dem Normgefüge der Art. 83 ff. GG folgt, dass Mitplanungs-, Mitverwaltungs- und Mitentscheidungsbefugnisse gleich welcher Art im Aufgabenbereich der Länder, wenn die Verfassung dem Bund entsprechende Sachkompetenzen nicht übertragen hat, durch das Grundgesetz ausgeschlossen sind (vgl. BVerfGE 32, 145 <156>; 108, 169 <182>). Das Grundgesetz schließt, von begrenzten Ausnahmen abgesehen, auch eine sogenannte Mischverwaltung aus (vgl. BVerfGE 63, 1 <38 ff.>; 108, 169 <182> m.w.N.).

154
Die Regelungen der Art. 83 ff. GG gehen damit grundsätzlich von der Unterscheidung zwischen Bundes- und Landesverwaltung aus. Sie lassen freilich auch erkennen, dass die Verwaltungsbereiche von Bund und Ländern in der Verfassung nicht starr voneinander geschieden sind. Ein Zusammenwirken von Bund und Ländern bei der Verwaltung ist in vielfältiger Form vorgesehen (vgl. nur die bei der Auftragsverwaltung und im Rahmen der Ausführung der Bundesgesetze durch die Länder als eigene Angelegenheit möglichen Einwirkungen des Bundes <Art. 84, 85 GG>). Innerhalb des durch die Art. 83 ff. GG gezogenen Rahmens ist eine zwischen Bund und Ländern aufgeteilte Verwaltung deshalb zulässig (vgl. BVerfGE 63, 1 <38 ff.> ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Mai 2007 - 1 BvR 2036/05 -, NVwZ 2007, S. 942 <944>). Damit wird dem Bedürfnis der öffentlichen Gewalt, in ihrem Streben nach angemessenen Antworten auf neue staatliche Herausforderungen nicht durch eine zu strikte Trennung der Verwaltungsräume gebunden zu werden, Rechnung getragen.

155
bb) Die grundsätzliche Trennung der Verwaltungsräume von Bund und Ländern gewährleistet durch eine klare und auf Vollständigkeit angelegte Zuordnung von Kompetenzen die Verantwortlichkeit der handelnden Staatsorgane.

156
Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber auch bei der Bestimmung von Verwaltungszuständigkeiten die rechtsstaatlichen Grundsätze der Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit (vgl. BVerfGE 21, 73 <79>; 78, 214 <226>; 98, 106 <119>; 108, 169 <181 f.> ) zu beachten, um die Länder vor einem Eindringen des Bundes in den ihnen vorbehaltenen Bereich der Verwaltung zu schützen und eine Aushöhlung des Grundsatzes des Art. 30 GG zu verhindern (vgl. BVerfGE 108, 169 <181 f.> ).


Nicht nur wurde, Art. 30 GG:

„Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt.“

ausgehölt, es wurde normenunklar und widersprüchlich eine „Bundesbehörde“ geschaffen, die der BGH mit Beschluss Az. I ZB 64/14 vom 11. Juni 2015 als:

örtlich ausgelagerte gemeinsame Inkassostelle bezeichnet.

Zitat
157
Aus Sicht des Bürgers bedeutet rechtsstaatliche Verwaltungsorganisation ebenfalls zuallererst Klarheit der Kompetenzordnung; denn nur so wird die Verwaltung in ihren Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten für den einzelnen „greifbar“ (vgl. Schmidt-Aßmann, Der Rechtsstaat, in: HStR, 3. Aufl., § 26 Rn. 79; vgl. auch Robra, a.a.O., S. 188).




Ende Teil 13 von X

Gallischer Granit!
Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: Profät Di Abolo am 09. August 2016, 16:57
Und fikitv geht es weiter

Teil 14 von X

Zitat
Keinesfalls kann hier von rechtsstaatlicher Verwaltungsorganisation gesprochen werden. Zuständigkeiten sind hier nicht greifbar. Ein undurchschaubares Konstrukt wurde absichtlich geschaffen.
Ohne jeden Zweifel liegt hier ein Verstoß gegen das materielle Willkürverbot vor, da diese verfassungswidrige Rechtsanwendung, bei verständiger Würdigung der das Grundgesetzes und die Verfassung des Landes Berlin beherrschenden Grundgedanken, unausweichlich zu dem Schluss führen, das sachfremde Erwägungen vorliegen, die nicht nur nicht verständlich sind, die darüber hinaus als „Imperiale Machtausübung“ des öffentlichen-rechtlichen Rundfunk zu bezeichnen sind.


Zitat
158
Eine hinreichend klare Zuordnung von Verwaltungszuständigkeiten ist vor allem im Hinblick auf das Demokratieprinzip erforderlich, das eine ununterbrochene Legitimationskette vom Volk zu den mit staatlichen Aufgaben betrauten Organen und Amtswaltern fordert und auf diese Weise demokratische Verantwortlichkeit ermöglicht (vgl. BVerfGE 47, 253 <275>; 52, 95 <130>; 77, 1 <40>; 83, 60 <72 f.>; 93, 37 <66 f.> ). Demokratische Legitimation kann in einem föderal verfassten Staat grundsätzlich nur durch das Bundes- oder Landesvolk für seinen jeweiligen Bereich vermittelt werden (vgl. Trute, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle <Hrsg.>, Grundlagen des Verwaltungsrechts, 1. Aufl. 2006, Bd. 1, § 6 Rn. 5). Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist zwar nicht die Form der demokratischen Legitimation staatlichen Handelns entscheidend, sondern deren Effektivität; notwendig ist ein bestimmtes Legitimationsniveau (vgl. BVerfGE 83, 60 <72>; 93, 37 <66 f.> ). Daran fehlt es aber, wenn die Aufgaben durch Organe oder Amtswalter unter Bedingungen wahrgenommen werden, die eine klare Verantwortungszuordnung nicht ermöglichen. Der Bürger muss wissen können, wen er wofür - auch durch Vergabe oder Entzug seiner Wählerstimme - verantwortlich machen kann.


Das „staatsferne“ Legitimationsniveau wurde geschaffen. Zirkelschlüssig verstecken sich die Beteiligten Organe hintereinander und verweisen auf den jeweils anderen. Die Rechtsprechung verweist auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, der öffentliche Rundfunk und die Senatskanzlei verweisen auf die Rechtsprechung. Der Entzug oder die Vergabe der Wählerstimme führt zu keinem anderen Ergebnis, da der kirchenähnliche öffentlich-rechtliche Rundfunkstand unangreifbar scheint. Die Unfähigkeit der beteiligten Organe eine strikte Aufgabentrennung vorzunehmen ist geradezu beeindruckend.


Zitat
159
cc) Der Verwaltungsträger, dem durch eine Kompetenznorm des Grundgesetzes Verwaltungsaufgaben zugewiesen worden sind, hat diese Aufgaben grundsätzlich durch eigene Verwaltungseinrichtungen, also mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln und eigener Organisation wahrzunehmen. Der Grundsatz eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung schließt zwar die Inanspruchnahme der „Hilfe“ - auch soweit sie sich nicht auf eine bloße Amtshilfe im Einzelfall beschränkt - nicht zuständiger Verwaltungsträger durch den zuständigen Verwaltungsträger nicht schlechthin aus, setzt ihr aber Grenzen: Von dem Gebot, die Aufgaben eigenverantwortlich wahrzunehmen, darf nur wegen eines besonderen sachlichen Grundes abgewichen werden. Dem Grundgedanken einer Kompetenznorm (wie auch der finanziellen Lastenaufteilung zwischen Bund und Ländern) widerspräche es, wenn in weitem Umfang Einrichtungen der Landesverwaltung für Zwecke der Bundesverwaltung herangezogen würden (vgl. BVerfGE 63, 1 <41> ).


Die eigentlichen verfassungsrechtlich beauftragten Verwaltungsträger wie etwa die Meldebehörde oder die Finanzämter werden zu bloßen Erfüllungsgehilfen von ARD und ZDF degradiert. Die Hauptverwaltung wird vollkommen ignoriert und stattdessen werden rechtswidrig „private Verwaltungshelfer“ zusätzlich beauftragt.

Der Satz: „Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.“ wird materiell als auch prozessual Willkürlich dahingehend ausgelegt, der öffentlich-rechtliche Rundfunk sei mit seinen eigenen Sachmitteln der „kompetente Verwaltungsträger“.
Die steigende Anzahl der Klagen zeigt eindeutig, dass die eindeutig fundierten allgemeinen Gerechtigkeitsvorstellungen der Gesellschaft in disproportionaler Weise missachtet werden.


Zitat
160
Daher kann die Heranziehung an sich unzuständiger Verwaltungseinrichtungen nur hinsichtlich einer eng umgrenzten Verwaltungsmaterie in Betracht kommen (vgl. BVerfGE 63, 1 <41> ) und ist an besondere Voraussetzungen gebunden.

Nicht nur ist der RBB keine Verwaltungseinrichtung, das Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung gilt für ihn nicht.

Zitat
161
2. Danach verletzt § 44b SGB II die Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden; das in dieser Vorschrift geregelte Zusammenwirken von Bundes- und Landesbehörden überschreitet die Grenzen des verfassungsrechtlich Zulässigen.

Der RBStV verletzt derart grob Willkürlich sowohl das Recht auf Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, da es den RBB zur staatlichen Teilverwaltung degradiert, als auch das Recht der staatlichen Verwaltung aus Art. 67 VvB auf Wahrnehmung dieser Verwaltungsaufgabe. Damit wird das Volk als Träger der Staatsgewalt gleich doppel mit einer vollkommen verfassungsrechtlich unzulässigen Situation Konfrontiert, die völlig offensichtlich die Grenze des verfassungsrechtlich zulässigen bei weitem überschreitet.


Zitat
162   
a) § 44b SGB II ordnet an, dass die Agenturen für Arbeit und die kommunalen Träger zur einheitlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben Arbeitsgemeinschaften bilden. Die Arbeitsgemeinschaften nehmen kraft Gesetzes die Aufgaben der Agentur für Arbeit als Leistungsträger wahr; die kommunalen Träger sollen ihre Aufgaben den Arbeitsgemeinschaften übertragen. Ziel der Regelung ist es danach, die Aufgaben grundsätzlich gemeinsam in den und durch die Arbeitsgemeinschaften zu vollziehen.

163
Zwar überlässt der Gesetzgeber den Trägern der Leistung die Entscheidung darüber, in welcher Form die Arbeitsgemeinschaften errichtet und wie sie im Einzelnen organisatorisch ausgestaltet werden. Das ändert jedoch nichts daran, dass es sich um eine gemeinschaftliche Einrichtung einerseits der dem Bund zuzuordnenden Agenturen für Arbeit und andererseits der kommunalen Träger handelt. Auch wenn die Arbeitsgemeinschaften nicht als Träger für die Leistungen nach § 6 Abs. 1 SGB II bestimmt worden sind, wird ihnen in § 44b SGB II eine eigene Aufgabenzuständigkeit eingeräumt. Bei den Arbeitsgemeinschaften handelt es sich nicht lediglich um eine räumliche Zusammenfassung verschiedener Behörden; denn die beiden Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende übertragen die Aufgabenwahrnehmung auf die Arbeitsgemeinschaften (vgl. § 44 Abs. 3 SGB II). Die Arbeitsgemeinschaften sollen sich nicht auf eine bloße Zusammenfassung selbständiger Einheiten beschränken, sondern die gesamten operativen Aufgaben einer hoheitlichen Leistungsverwaltung wahrnehmen (vgl. Mempel, a.a.O., S. 122). § 44b SGB II sieht eine selbständige, sowohl von der Sozial als auch von der Arbeitsverwaltung getrennte Organisationseinheit vor, die sich nicht auf koordinierende und informierende Tätigkeiten beschränkt, sondern die gesamten Aufgaben einer hoheitlichen Leistungsverwaltung im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst (vgl. Berlit, in: LPK-SGB II, § 44b Rn. 3).


Die ARD als Arbeitsgemeinschaft der Landesrundfunkanstalten erbringt ihre Leistung unzweifelhaft auf dem Gebiet des Fernsehens. Was daran nicht verständlich und offensichtlich ist, kann der Mensch nicht verstehen. Weder ist die Tatortproduktion Vollstreckungsbehörde noch die Tagesschau Verwaltung.

Zitat
164
Die Arbeitsgemeinschaft ist nach § 44b Abs. 3 Satz 3 SGB II berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Die Leistungen der Grundsicherung sollen trotz geteilter Leistungsträgerschaft „aus einer Hand“ gewährt werden (vgl. Ruge/Vorholz, DVBl 2005, S. 403 <404>; Kersten, ZfPR 2005, S. 130; Rixen, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Aufl. 2005, § 44b Rn. 1; Gröschel-Gundermann, in: Jehle/Linhart/Adolph, Sozialgesetzbuch II, Sozialgesetzbuch XII, Asylbewerberleistungsgesetz, Ordner I, Stand: Januar 2005, § 44b Rn. 1; Luthe, in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch II, Stand: Dezember 2006, § 44b Rn. 2; Brosius-Gersdorf, VSSR 2005, S. 335 <356 f.>).

165
Die Arbeitsgemeinschaften sind damit gemeinschaftliche Verwaltungseinrichtungen der Bundesagentur und der kommunalen Träger zum Vollzug der Grundsicherung für Arbeitsuchende. An dieser Einordnung ändert sich auch nichts dadurch, dass die Finanzierungs- und Gewährleistungsverantwortung bei der Bundesagentur und den kommunalen Trägern verbleiben soll. Die Rechtsprechung stellt insoweit zwar teilweise darauf ab, dass die Arbeitsgemeinschaften nicht die Befugnis zur Erfüllung der Aufgaben erhalten hätten, sondern dass in ihnen nur die Kompetenz zur Wahrnehmung der Aufgaben gebündelt werde (vgl. Bundessozialgericht, Urteil des 7b. Senats vom 7. November 2006 – B 7b AS 6/06 R –, FEVS 58, 347 <349>; Urteil des 11b. Senats vom 23. November 2006 – B 11b AS 1/06 R –, FEVS 58, 353 <354 f.>). Auch bei einer fortbestehenden Unabhängigkeit und Eigenständigkeit der Träger der Grundsicherung findet in den Arbeitsgemeinschaften aber ein gemeinschaftlicher Vollzug von Aufgaben des Bundes und der kommunalen Träger statt. Ob die mit der Aufgabenerbringung betrauten Verwaltungsstellen zugleich Träger der Aufgabe sind, ist für die Zuordnung der Verwaltungskompetenzen nach Art. 83 ff. GG irrelevant (vgl. Brosius-Gersdorf, a.a.O., S. 335 <349>).

166
b) Die Arbeitsgemeinschaften sind als Gemeinschaftseinrichtung von Bundesagentur und kommunalen Trägern nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes nicht vorgesehen (aa). Besondere Gründe, die ausnahmsweise die gemeinschaftliche Aufgabenwahrnehmung in den Arbeitsgemeinschaften rechtfertigen könnten, existieren nicht (bb).

167
aa) Das Grundgesetz enthält keine Vorschrift, die eine Gemeinschaftseinrichtung von Bund und Ländern zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (Zweites Buch) vorsieht. Nach der Systematik des Grundgesetzes wird der Vollzug von Bundesgesetzen entweder von den Ländern oder vom Bund, nicht hingegen zugleich von Bund und Land oder einer von beiden geschaffenen dritten Institution wahrgenommen.

168
Nach Art. 83 ff. GG führen die Länder, zu denen die Kommunen gehören, die Bundesgesetze aus, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt. Zwar enthält Art. 87 Abs. 2 GG für soziale Versicherungsträger eine von der Grundregel des Art. 83 GG abweichende Regelung, und Art. 87 Abs. 3 GG ermöglicht dem Bund, selbständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts durch Bundesgesetz zu errichten. Es kann offenbleiben, ob der Bund nach diesen Vorschriften die Verwaltungszuständigkeit für die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch – an sich ziehen kann, denn bei den Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II handelt es sich nicht um Bundesverwaltung gemäß Art. 87 Abs. 2 oder Abs. 3 GG (vgl. Brosius-Gersdorf, a.a.O., S. 335 <356 f.>), sondern um gemeinsame Einrichtungen von bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts und Verwaltungseinrichtungen der Kommunen (Länder).

169
bb) Zwar bedarf das Zusammenwirken von Bund und Ländern im Bereich der Verwaltung nicht in jedem Fall einer besonderen verfassungsrechtlichen Ermächtigung (vgl. BVerfGE 63, 1 <40> ). Allerdings widerspricht es der Kompetenzordnung des Grundgesetzes, wenn in weitem Umfang Mitverwaltungs- und Mitentscheidungsbefugnisse des Bundes im Aufgabenbereich der Länder ohne entsprechende verfassungsrechtliche Ermächtigung vorgesehen werden. Eine Ausnahme von den Kompetenz- und Organisationsnormen der Art. 83 ff. GG bedarf daher eines besonderen sachlichen Grundes und kann nur hinsichtlich einer eng umgrenzten Verwaltungsmaterie in Betracht kommen (s. oben C. III. 1. d) cc).


Mit dem Beitragsservice wurde faktisch eine Bundesbehörde geschaffen, die Rundfunkbeitragsbehörde, zu deren Aufgaben die bundesweite Überwachung des Wohn- und Meldewesens gehört. Auch wurde das „staatsferne Verwaltungsrecht“ entwickelt. Die „ Vier-Säulen-Theorie“. Wobei die “ Vierte Säule“ der „staatsfernen Verwaltung“ praktisch in alle anderen Säulen hineinwirkt. Der Rückgriff auf eine „normenunklare Generalklausel“ in Form von § 10 Abs. 7 RBStV belegt, wie der Staat und auch der öffentliche-rechtliche Rundfunk sich ihrer Verantwortung und auch ihrem Wirkungskreis zu entziehen suchen. Aufgabe der ARD und des ZDF war es zweifelslos die Bürgerinnen und Bürger der Bundesrepublik Deutschland vor einer völlig unverhältnismäßigen Rasterfahndung in Form von §§ 14 Abs. 9 und Abs. 9 a RBStV zu schützen. Der Aufbau einer Wohnungs- und Betriebsstätten-Strukturdatei fällt zweifelslos in den Kernbereich staatlichen Verwaltungshandelns.


B.5.1.
Der Beitragsservice die „staatsferne Rundfunkbeitragsverwaltung“



Gemäß § 10 Abs. 7 RBStV:


Zitat
(7) Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.

Es besteht die gesetzliche Möglichkeit die Aufgaben der Landesrundfunkanstalten i.S.d. RBStV an eine gemeinsame nichtrechtsfähige öffentlich-rechtliche - als Verwaltungsgemeinschaft - betriebene Stelle ganz oder teilweise auszugliedern.

Diese gesetzliche Möglichkeit sagt allerdings nichts darüber aus, wer gesetzlich hierzu befugt ist.

Wie bereits dargelegt gilt für den Bereich des Bundeslandes Berlin die gesetzliche Regelung des § 20 Abs. 2 AZG, wonach der Senat für länderübergreifende Verwaltungsvereinbarungen zuständig ist. Es bedarf daher der Prüfung welche Aufgaben der Beitragsservice tatsächlich wahrnimmt.


Teil 14 von X

Assymetrische Prozessführung
Vorbereiten Phase II

3. Klagewelle


Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: Profät Di Abolo am 09. August 2016, 17:10
Ein ham wa noch für heute, gallisch fiktiv natürlich.

Teil 15 von X

Zitat
Die "bundeseinheitlichen Aufgaben" wurden wie folgt zugewiesen:


Zitat
§2 Aufgaben des Zentralen Beitragsservice

Die Rundfunkanstalten betreiben den „Zentralen Beitragsservice ARD, ZDF Deutschlandradio" mit Sitz in Köln-Bocklemünd für die Abwicklung des Beitragseinzugs als gemeinsames Rechen- und Dienstleistungszentrum im Rahmen einer nichtrechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft. Durch den Zentralen Beitragsservice nehmen die Rundfunkanstalten folgende Einzelaufgaben wahr:

a)   
Organisation und Durchführung aller Aufgaben im Massenverfahren (Kundenbetreuung, Marktbearbeitung, Beschwerdemanagement)
b)
Entgegennahme und Bearbeitung von An-, Um-, Änderungs- und Abmeldungen der Beitragsschuldner
c)
Verwaltung und Pflege des Bestandes der Beitragskonten
d)
Organisation und Abwicklung des Zahlungsverkehrs, insbesondere die Annahme des Rundfunkbeitrags und Kontrolle des Beitragseingangs sowie Einleitung von Maßnahmen zur Erlangung rückständiger Beitragsforderungen (Inkasso und Vollstreckung], soweit diese Beitreibungsmaßnahmen nicht von den Landesrundfunkanstalten einzeln oder durch einen externen Dienstleister durchgeführt werden
e)
Abrechnung der zugunsten der einzelnen Landesrundfunkanstalten eingehenden Rundfunkbeiträge mit den Rundfunkanstalten
f)
Erstattung von Rundfunkbeiträgen
g)
Vereinbarungen mit Postdienstleistern, Geldinstituten usw. zur Regelung des Zahlungsverkehrs
h)
Bereitstellung aller erforderlichen Formblätter, Druckschriften und Daten für Tätigkeiten der einzelnen Anstalten im Zusammenhang mit dem Beitragseinzug
i)
Durchführung der Beitragsbefreiungen und -ermäßigungen sowie Führung des entsprechenden Bestands
j)
gemeinsame Planung der Beitragserträge für ARD, ZDF und Deutschlandradio in Abstimmung mit den Rundfunkanstalten
k)
Konzeption und Durchführung eines Qualitätsmanagement für alle Massenverfahren in Abstimmung mit den Rundfunkanstalten
l)
Konzeption und Implementierung aller zentraten Controlling- und Berichtssysteme
m)
Planung und Bereitstellung aller IT-Verfahren und IT-Anwendungssysteme für den Beitragseinzug. Bereitstellung/Betrieb der technischen Voraussetzungen für den Internetauftritt „www.rundfunkbeitrag.de", sowie inhaltliche und redaktionelle Gestaltung des Formularwesens und aller Inhalte, die die innerbetrieblichen Belange des Zentralen Beitragsservice betreffen
n)
Unterstützung der Landesrundfunkanstalten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben des dezentralen Beitragseinzugs
o)
Verarbeitung von Daten, die auf der Grundlage rechtlicher Regelungen, Auskunfts- und Anzeigepflichten mitgeteilt oder übermittelt werden
p)
Erlass von Bescheiden und Widerspruchsbescheiden, soweit das Verwaltungsverfahren nicht von den Landesrundfunkanstalten selbst durchgeführt wird.

Der Begriff des Rechenzentrums findet sich auch im Gesetz über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz - FVG):

Zitat
§ 2 Landesfinanzbehörden

(2)
Durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung kann ein Rechenzentrum der
Landesfinanzverwaltung als Teil der für die Finanzverwaltung … eingerichtet werden. …
Soweit ein Rechenzentrum der Finanzverwaltung eingerichtet ist, können ihm weitere Aufgaben, auch aus dem Geschäftsbereich einer anderen obersten Landesbehörde, übertragen werden.

Für den Bereich des Bundeslandes Berlin ist gemäß Verordnung über besondere Zuständigkeitsregelungen im Bereich der Finanzverwaltung des Landes Berlin (Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung – FÄZustVO) vom 17.11.2015 das Technische Finanzamt Berlin mit der Wahrnehmung der Aufgabe als Rechenzentrum betraut worden:

Zitat
§ 1
(1)   Das Technische Finanzamt Berlin nimmt als Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung für das jeweils zuständige Finanzamt folgende mit dem Einsatz automatischer Einrichtungen im Besteuerungsverfahren zusammenhängende Steuerverwaltungstätigkeiten wahr:

1.
Berechnung von Steuern einschließlich der Steuervergütungen und Steuererstattungen sowie von steuerlichen Nebenleistungen, ferner die Fertigung und Bekanntgabe der entsprechenden Verwaltungsakte,
2.
Berechnung von gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen, von Steuermessbeträgen und Zerlegungsanteilen sowie die Fertigung und Bekanntgabe der entsprechenden Verwaltungsakte,
3.
Erstellung von Aufforderungen zur Abgabe von Steuererklärungen, Androhung von Zwangsgeld, Mahnungen sowie sonstigen Mitteilungen und Hinweisen,
4.
Unterstützung der mit den Aufgaben der Vollstreckung betrauten Stellen und Fertigung entsprechender Verwaltungsakte,
5.
Erstellung von Statistiken und Auswertungen,
6.
Versendung der in den Nummern 1 bis 4 genannten Verwaltungsakte, sofern hierfür ein automatisiertes Verfahren eingerichtet ist,
7.
Entgegennahme von Steueranmeldungen und Steuererklärungen, soweit diese beleglos auf Datenträgern oder im Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden,
8.
Buchführung über die von dem zentralen Zahlungsverkehr der Finanzämter anzunehmenden oder auszuzahlenden Beträge ein-schließlich der Fertigung von Unterlagen für Ein- und Auszahlungen,
9.
Verarbeitung von Zahlungen im Datenträgeraustausch mit den Kreditinstituten,
10.
Übermittlung von Daten, insbesondere an öffentliche Stellen,
11.
Einscannen von Steuererklärungen, Steueranmeldungen sowie Belegen,
12.
Zentralstelle ElsterOnline-Verfahren,
13.
Verwaltung von Datenbeständen, soweit sie mit den unter den Nummern 1 bis 12 genannten Aufgaben anfallen.

Zu erwähnen ist, dass einem solchen Rechenzentrum auch weitere Aufgaben einer anderen obersten Landesbehörde übertragen werden können.

Zitat
§ 17 Bezirk, Sitz und Aufgaben der Finanzämter
 
(3)   Wenn im Besteuerungsverfahren automatische Einrichtungen eingesetzt werden, können durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung damit zusammenhängende Steuerverwaltungstätigkeiten auf ein nach § 2 Abs. 2 eingerichtetes Rechenzentrum übertragen werden. Dieses handelt insoweit für das jeweils örtlich zuständige Finanzamt. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(4)   Auf Grund eines Staatsvertrages zwischen mehreren Ländern können Zuständigkeiten nach Absatz 2 Satz 1 und 2 auf ein Finanzamt, ein nach § 2 Abs. 2 eingerichtetes Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung oder eine besondere Landesfinanzbehörde (§ 2 Abs. 3) außerhalb des Landes übertragen werden.



Auch die Einrichtung eines gemeinsamen Finanz-Rechenzentrums der Bundesländer Berlin und Brandenburg durch Staatsvertrag war möglich.

Es bestand daher durchaus die Möglichkeit, einem solchen eingerichteten Rechenzentrum die sich aus dem RBStV ergebenden EDV-Rechenaufgaben zu übertragen.


B.5.3.   
„Staatsferner“ unkontrollierter Verwaltungsträger


BVerfG Urteil des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2007 - 2 BvR 2433/04 -; - 2 BvR 2434/04 -

Zitat
170
(1) Bei den Regelungen über die Grundsicherung für Arbeitsuchende handelt es sich nicht um eine eng umgrenzte Verwaltungsmaterie, die ausnahmsweise ein Abweichen vom Grundsatz der eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung rechtfertigen könnte. Bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende handelt es sich um einen der größten Sozialverwaltungsbereiche, der einen beträchtlichen Teil der Sozialleistungen des Staates umfasst. Sowohl nach der Anzahl der von den Regelungen betroffenen Personen als auch nach dem Finanzvolumen handelt es sich um eine besonders bedeutsame Verwaltungsmaterie. Die Regelungen im Sozialgesetzbuch – Zweites Buch -, die sowohl staatliche Transferleistungen als auch die Beratung und Betreuung von bedürftigen Erwerbsfähigen zum Gegenstand haben, betreffen nach seriösen Schätzungen etwa 6 bis 7 Millionen Menschen (vgl. Lühmann, DöV 2004, S. 677; Pressemitteilung des Deutschen Landkreistags vom 27. September 2007). Die Zuständigkeiten der Leistungsträger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB II machen jeweils einen erheblichen Teil der Sachaufgaben von Bundesagentur und kommunalen Trägern aus (vgl. Mempel, a.a.O., S. 127). Die sozialen und finanziellen Dimensionen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sprechen klar gegen das Vorliegen einer eng umgrenzten Verwaltungsmaterie.

171
(2) Unabhängig davon, dass ein Abweichen von der Kompetenzordnung des Grundgesetzes schon wegen Bedeutung und Umfang der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausscheidet, fehlt es auch an einem hinreichenden sachlichen Grund, der eine gemeinschaftliche Aufgabenwahrnehmung in den Arbeitsgemeinschaften rechtfertigen könnte.

172
Das Anliegen, die Grundsicherung für Arbeitsuchende „aus einer Hand“ zu gewähren, ist zwar ein sinnvolles Regelungsziel. Dieses kann aber sowohl dadurch erreicht werden, dass der Bund für die Ausführung den Weg des Art. 87 GG wählt, als auch dadurch, dass der Gesamtvollzug nach der Grundregel des Art. 83 GG insgesamt den Ländern als eigene Angelegenheit überlassen wird.

Die föderale Struktur der Bundesrepublik lässt es ferner nicht zu, dass eine „Bundesbehörde“ in Köln mit 1200 Mitarbeitern den Gesamtvollzug des Rundfunkbeitragswesens durchführt und darüber hinaus auf „private Verwaltungshelfer“ zurückgreift. Das Anliegen effektiven „Verwaltungshandelns“ zur „Ertragssteigerung“ ist an der Aufgabe und der Zahl der hiervon betroffenen Haushalte zu messen.
Im Spannungsfeld zwischen Wirtschaftlichkeit und öffentlichem Auftrag entschied sich der Landesgesetzgeber dazu, eine Regelung einzuführen die Millionen Haushalte betrifft und in einer Weise in den Datenschutz eingreift die unverantwortlich ist. Diese als raffinierte Konstruktion zu bezeichnende Aufgabenregelung RBStV umgeht verfassungsrechtliche und im Übrigen auch verwaltungsgesetzliche Bindungen und setzt so demokratische und rechtsstaatliche Regelungen völlig außer Kraft. Die sich aus Art. 1 Abs. 3 GG verpflichtende Beachtung der Grundrechte durch alle staatliche Gewalt, wird einer staatsfernen „Beitragsverwaltung“ geopfert. Die Würde des Einzelnen zur „Ertragsmasse“ degradiert.

Zitat
173
Ein sachlicher Grund zur Vermischung beider Möglichkeiten besteht nicht. Schon die unterschiedlichen Vorschläge im Gesetzgebungsverfahren zeigen, dass es nicht erforderlich ist, zunächst zwei Träger für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zu bestimmen, um diese sodann zur gemeinschaftlichen Aufgabenwahrnehmung in den Arbeitsgemeinschaften zu verpflichten. So sah der ursprüngliche Entwurf eines Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt der Bundesregierung vor, dass allein die Bundesagentur für Arbeit für das Erbringen der Leistungen zuständig sein sollte. Demgegenüber waren nach dem Entwurf eines Existenzgrundlagengesetzes der damaligen Opposition die Kreise und kreisfreien Städte und nach landesrechtlicher Bestimmung die kreisangehörigen Gemeinden als alleinige Leistungsträger vorgesehen. Die Regelung des § 6a SGB II zeigt, dass der Bundesgesetzgeber selbst eine in der Natur der Aufgabe begründete Notwendigkeit für die gemäß § 44b SGB II organisierte Aufgabenwahrnehmung von Bundesagentur und kommunalen Trägern nicht gesehen hat. Denn diese Regelung sieht ohne weitere Voraussetzungen vor, dass anstelle der Arbeitsgemeinschaften Kreise und kreisfreie Städte - in beschränkter Anzahl - die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende außerhalb der Regellösung des § 44b SGB II vollziehen können. Weshalb dies nicht auch ohne die in § 6a Abs. 3 Satz 1 SGB II vorgesehene zahlenmäßige Beschränkung möglich sein sollte, ist nicht ersichtlich.

174
Als sachlicher Grund für die Arbeitsgemeinschaften kann auch nicht angeführt werden, dass sich die politisch Handelnden nicht auf eine alleinige Aufgabenwahrnehmung entweder durch die Bundesagentur oder durch die kommunale Ebene einigen konnten. Mangelnde politische Einigungsfähigkeit kann keinen Kompromiss rechtfertigen, der mit der Verfassung nicht vereinbar ist.

175
Schließlich rechtfertigt auch das historisch gewachsene Nebeneinander von kommunal verwalteter Sozialhilfe und von gesamtstaatlich verwalteter Arbeitslosenhilfe nicht die auf Dauer angelegte gemeinschaftliche Aufgabenwahrnehmung in den Arbeitsgemeinschaften. Zwar hatte sich seit Jahrzehnten und lange vor Bestehen der Bundesrepublik die getrennte Gewährung dieser Sozialleistungen entwickelt, und der Gesetzgeber verfolgt mit der Zusammenlegung der Arbeitslosenhilfe und der Sozialhilfe für Erwerbsfähige, als deren Folge die hier angegriffene Regelung erlassen wurde, ein Ziel, das in der Wissenschaft ebenso wie im politischen Willensbildungsprozess von der weit überwiegenden Meinung als notwendig erachtet worden ist. In dieser Situation muss er sich aber für eine Lösung entscheiden, die mit der Kompetenzordnung des Grundgesetzes vereinbar ist.

In analoger Anwendung war es daher verfassungsrechtlich ferner Geboten eine strikte Aufgabentrennung zwischen dem staatsfernen Rundfunk und der Verwaltung des Staates im Rahmen des Modellwechsels zu vollziehen. Es sachlich nicht nachvollziehbar, dass die Gesamtheit aller Wohnungsinhaber in den Wirkungskreis einer „staatsfernen“ grob willkürlich handelnden Verwaltung geraten.

Zitat
176
c) Die Einrichtung der Arbeitsgemeinschaft in § 44b SGB II widerspricht dem Grundsatz eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung, der den zuständigen Verwaltungsträger verpflichtet, diese Aufgaben grundsätzlich durch eigene Verwaltungseinrichtungen, also mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln und eigener Organisation wahrzunehmen (vgl. oben C. III. 1. d) cc). Den Gemeinden und Gemeindeverbänden ist in Art. 28 Abs. 2 GG die eigenverantwortliche Führung der Geschäfte garantiert, zu der auch die Festlegung der Abläufe und Entscheidungszuständigkeiten für die Wahrnehmung der Aufgaben gehört (vgl. oben C. III. 1. a).

177
aa) Eine eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung ist in den Arbeitsgemeinschaften weder für die Agenturen für Arbeit noch für die kommunalen Träger gewährleistet. Die von § 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II geforderte einheitliche Aufgabenwahrnehmung führt dazu, dass die Aufgaben nur dann nach den Vorstellungen des jeweiligen Verwaltungsträgers vollzogen werden können, wenn diese sich mit denjenigen des anderen Trägers decken.

178
(1) In den Arbeitsgemeinschaften sind unabhängige und eigenständige Entscheidungen über die Aufgabenwahrnehmung durch den jeweiligen Verwaltungsträger in weitem Umfang weder vorgesehen noch möglich. § 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II bestimmt, dass die Aufgaben in den Arbeitsgemeinschaften einheitlich wahrgenommen werden. Diese einheitliche Aufgabenwahrnehmung zwingt die beiden Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, sich in wesentlichen Fragen der Organisation und der Leistungserbringung zu einigen. Innerhalb der Arbeitsgemeinschaften sind die Aufgaben der Arbeitsagenturen und der kommunalen Träger untrennbar verbunden und werden integriert und ganzheitlich wahrgenommen; gerade dies ist der Sinn der Regelung. Organisatorische, personelle und rechtliche Maßnahmen, die einer der beiden Leistungsträger ergreift, haben Einfluss auf den Aufgabenvollzug des jeweils anderen Leistungsträgers.

179
Die Mitarbeiter der Arbeitsgemeinschaften entscheiden einheitlich über die von beiden Trägern zu gewährenden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Hierbei handelt es sich nicht lediglich um zusammengesetzte - und dementsprechend in Teile, die jeweils einem der beteiligten Leistungsträger zuzuordnen sind, zerlegbare - Verwaltungsakte oder Widerspruchsbescheide; vielmehr wird über zentrale Fragen wie die Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit einheitlich entschieden (vgl. auch §§ 44a, 45 SGB II). Weisungen oder Anordnungen eines der beiden Leistungsträger haben damit unmittelbaren Einfluss auf die Leistung des jeweils anderen.


Eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung eines Verwaltungsträgers liegt nicht vor. Sowohl die „privaten Verwaltungshelfer“ als auch die Mitarbeiter des Beitragsservice unterliegen dem Bedingungslosen wirtschaftlichem Grundsatz der Ertragssteigerung und Effizienz.

Zitat
180
Die Bündelung von Wahrnehmungskompetenzen mit dem Ziel, für den Bürger Leistungen aus einer Hand anbieten zu können, fordert darüber hinaus eine Zusammenführung von Daten sowie deren gemeinsame Verwaltung und Verarbeitung. Der Vortrag der Beschwerdeführer zu den zwingenden Vorgaben der Bundesagentur hinsichtlich der dazu einzusetzenden Software (insbesondere A2LL VerBIS, FINAS) wurde durch die Ausführungen des Geschäftsführers der Arbeitsgemeinschaft im Kreis Aachen in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Den kommunalen Trägern der Grundsicherung bleibt hinsichtlich der Organisation der elektronischen Datenverarbeitung keine Wahlmöglichkeit. Dadurch werden, wie die sachverständige Auskunftsperson G. in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat (vgl. auch Graaf, Der Landkreis 2007, S. 344 <347>), verfahrens- und inhaltliche Entscheidungsmöglichkeiten mit Wirkung für beide Leistungsträger auf die mit der vorgegebenen Software verarbeitbaren Lösungen begrenzt. Durch die softwarebedingten Vorgaben verlieren die an den Arbeitsgemeinschaften beteiligten Landkreise und Kreise Entscheidungsspielräume, die ihnen im Rahmen eigenverantwortlicher Aufgabenerfüllung zustünden.

Die Modernisierung der Berliner Verwaltung, dass Vorhaben der Europäischen Union im Rahmen der E-Government Strategie läuft an der „staatsfernen Rundfunkbeitragsverwaltung“ vorbei. Weder wurden etwaige Richtlinien beachtet noch wurde die staatliche Verwaltung mit einbezogen. Die „Verwaltungshistorie“ belegt, dass die E-Akte unter Missachtung landesgesetzlicher Vorgaben beim „Beitragsservice“ eingeführt wurde.




Ende Teil 15 von X.

Ende der heutigen fiktiven Datenübertragung ...
Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: Profät Di Abolo am 11. August 2016, 22:40
Welcome to the MatriX....

Rein Fiktiv.

Teil 16 von X

Zitat


Zitat

181
 (2) Die Organisationsstruktur der Arbeitsgemeinschaften widerspricht ebenfalls der eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung. Schon aus dem Gesetz ergibt sich, dass die Personalauswahl insbesondere hinsichtlich der Behördenleitung erheblich eingeschränkt wird. Gemäß § 44b Abs. 2 SGB II werden die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft von einem Geschäftsführer geführt. Können sich die beiden Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht einigen, kommt es gemäß § 44b Abs. 2 Satz 3 SGB II zu einer wechselnden, jeweils auf ein Jahr befristeten Geschäftsführung einer der beiden Verwaltungsträger.

182
Neben dem in § 44b SGB II geregelten Geschäftsführer sehen die ARGE-Musterverträge bei den privatrechtlichen Rechtsformen die Gesellschafterversammlung und im Übrigen die Trägerversammlung vor, die sich paritätisch aus den Vertretern der Gesellschafter der Arbeitsgemeinschaft oder den Vertretern der Vertragspartner zusammensetzen. Wesentliche Entscheidungen über die Aufgabenwahrnehmung werden in diesen Gremien getroffen. Dabei kommt es zu einer Verschränkung von Bundesagentur und kommunalen Trägern und zu einer Vergemeinschaftung der Willensbildung. Die Folge ist einerseits die unumgängliche Mitentscheidung des jeweils anderen Verwaltungsträgers bei der Aufgabenwahrnehmung. Andererseits ergeben sich aus dieser Organisationsform systemimmanente Blockademöglichkeiten und Kompromisszwänge (vgl. Berlit, a.a.O., § 44b Rn. 11; Mempel, a.a.O., S. 123).

183
Eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung setzt voraus, dass der jeweils zuständige Verwaltungsträger auf den Aufgabenvollzug hinreichend nach seinen eigenen Vorstellungen einwirken kann. Daran fehlt es in der Regel, wenn Entscheidungen über Organisation, Personal und Aufgabenerfüllung nur in Abstimmung mit einem anderen Träger getroffen werden können. Besteht, wie bei den Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II, keine Letztentscheidungsmöglichkeit im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung, kann keiner der beteiligten Verwaltungsträger seinen eigenen Aufgabenbereich eigenverantwortlich wahrnehmen.



Der in § 3 der Verwaltungsvereinbarung Beitragsvereinbarung beschriebene Verwaltungsrat setzt sich aus je einem Mitglied der „staatsfernen“ Landesrundfunkanstalten sowie einem Mitglied des Deutschlandradios und drei Mitglieder des ZDF zusammen. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Verwaltungsratsmitglied ist zulässig. Die Mitglieder entstammen der Finanzkommission und der Juristischen Kommission. Ihre Aufgabe ist die Überwachung des Zentralen Beitragsservice bei der Aufgabenerfüllung.

Die eigentlichen Verwaltungsträger der unmittelbaren Landesverwaltungen sind wegen der „staatsferne“ nicht vertreten. Die eingeführte „Direktanmeldung“ ist bezeichnet für diese Form völlig verfassungswidriger Verwaltungstätigkeit zur „Ertragssteigerung“.




Zitat
184
(3) Um die damit verbundenen Probleme zu lösen, ist die Bundesagentur für Arbeit z.B. in der Rahmenvereinbarung zur „Weiterentwicklung der Grundsätze der Zusammenarbeit der Träger der Grundsicherung in den Arbeitsgemeinschaften gemäß § 44b SGB II“ vom 1. August 2005 eine Selbstbeschränkung eingegangen, nach der unter bestimmten Voraussetzungen auf Weisungen zur operativen Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende verzichtet wird. Werden von den Arbeitsgemeinschaften jährlich abgeschlossene Zielvereinbarungen sowie die Controlling-Berichterstattung, das Benchmarking und die Mindeststandards bei der Leistungserbringung als verbindlich anerkannt, wird sowohl auf Weisungen bei der Umsetzung des gesetzlichen Auftrags als auch auf eine Rechenschaft der Arbeitsgemeinschaften über das auftragsgemäße Handeln verzichtet. In dem vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales und der Bundesagentur für Arbeit erstellten so genannten Rollenpapier „Die Arbeitsgemeinschaften und ihre Träger im SGB II“ vom 12. Januar 2007 wird festgestellt, dass einseitige Eingriffe der Leistungsträger als Auftraggeber der Arbeitsgemeinschaften für ihren jeweiligen Aufgabenbereich die Ausnahme sein sollen, „aber wegen der Verantwortung als Leistungsträger grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden“ könnten. In der mündlichen Verhandlung ist deutlich geworden, dass bei gegensätzlicher Auffassung der jeweiligen Träger die Leistungen nur erbracht werden können, wenn einer der beiden – in der Praxis zumeist der kommunale Träger – auf sein Weisungsrecht und damit auf seine Einwirkungsmöglichkeiten verzichtet.

185
Selbstbeschränkungen eines der beiden Verwaltungsträger erweitern zwar die Möglichkeiten des anderen Verwaltungsträgers, seine eigenen Vorstellungen durchzusetzen. Die Selbstbeschränkung eines der Aufgabenträger ist aber jedenfalls hier gleichzeitig mit der Nichtwahrnehmung der eigenen Verantwortung verbunden. Soweit etwa nach der Rahmenvereinbarung vom 1. August 2005 die Kommunen auf die Ausführung von Bundesaufgaben einwirken und diese operativ steuern (vgl. Mempel, a.a.O., S. 152), kann dies nur auf der Grundlage entsprechend zurückgenommener Steuerungsansprüche auf Seiten des Bundes funktionieren. Entsprechendes gilt in umgekehrter Richtung. In diesen Fällen kann jedenfalls bei einem der beiden Verwaltungsträger nicht mehr von einer eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung gesprochen werden.

186
Daher ist es folgerichtig, dass etwa der Bundesrechnungshof in seinem Bericht vom 19. Mai 2006 zur Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (GZ.: VI 6/VI 2 – 2006 -1219, Ziff. 6.1.1.2) die vertragliche Beschränkung der Bundesagentur auf die Gewährleistungsverantwortung und in dem Verzicht auf verbindliche Weisungen eine unzulässige Einengung ihrer gesetzlichen Rolle als Leistungsträgerin sieht. Um ihrer Verantwortung für die rechtmäßige und wirtschaftliche Aufgabenerledigung durch die Arbeitsgemeinschaften nachzukommen, dürfe die Bundesagentur in ihren unmittelbaren Einflussmöglichkeiten nicht beschränkt werden.

187
Ebenso wenig wie die Bundesagentur auf ihre eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung verzichten darf, besteht diese Möglichkeit für die kommunalen Träger, denn auch in diesem Fall würden die zugewiesenen Kompetenzen nicht in verfassungsgemäßer Weise wahrgenommen. Das Grundproblem lässt sich daher nicht durch eine Verschiebung der Einwirkungsmöglichkeiten zur einen oder anderen Seite hin bewirken; vielmehr fehlt es an einer eindeutigen Aufgaben- und Verantwortlichkeitszuordnung, die der Kompetenzordnung des Grundgesetzes entspricht.

188
(4) Die Aufsichtsregelungen belegen den Mangel eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung.




Umgekehrt verhält es sich hier. Der Mangel an Rechtsaufsicht der Länder hat zu einer Situation geführt die als rechtsstaatswidrig zu bezeichnen ist.
Fachunkundige „Verwaltungsspezialisten“ haben das automatisierte „Massenverwaltungsverfahren“ geschaffen, das in krassem Widerspruch zum Datenschutz steht.


Zitat
189
Nach § 44b Abs. 3 Satz 4 SGB II führt die Aufsicht über die Arbeitsgemeinschaft die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Dies betrifft die Aufsicht über die Arbeitsgemeinschaft hinsichtlich ihrer organisatorischen Ausgestaltung (vgl. BTDrucks 16/1410, S. 17; vgl. Ehrhardt, in: Mergler/Zink, Sozialgesetzbuch II, Stand: Juli 2004, § 47 Rn. 4: Aufsicht über die Arbeitsgemeinschaften als solche). Für die von den jeweiligen Leistungsträgern zu verantwortenden Bereiche bestehen zwar eigenständige Aufsichtsregelungen. So unterliegt die Bundesagentur für Arbeit, soweit sie Leistungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II erbringt, der Rechts- und Fachaufsicht durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (§ 47 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Soweit die kreisfreien Städte und Kreise Leistungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II erbringen, unterliegen sie der allgemeinen landesrechtlichen Kommunalaufsicht (BTDrucks 15/2816, S. 13; O'Sullivan, in: Estelmann, Sozialgesetzbuch Zweites Buch, Stand: Dezember 2006, § 47 Rn. 14; Hoehl, in: Schlegel/Voelzke, SGB II, 2005, § 44b Rn. 55). Die mehrfache Aufsicht über die Arbeitsgemeinschaften spiegelt jedoch die problematische Zwischenstellung der Arbeitsgemeinschaften als Mischverwaltung einer Bundesbehörde und einer staatsorganisationsrechtlich den Ländern zuzuordnenden kommunalen Behörde wider (vgl. Berlit, a.a.O., § 44 Rn. 54).


Die oberste Landesbehörde - die Senatskanzlei -  entzieht sich geschickt ihrer Verantwortung.


Zitat
190
Die Ausgestaltung der Aufsicht über die Arbeitsgemeinschaften als solche widerspricht der eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung. Die in § 44b Abs. 3 SGB II vorgesehene Rechtsaufsicht umfasst unter anderem eine Überprüfung der Einhaltung von Rechtsvorschriften etwa im Hinblick auf die Geschäfts- und Rechnungsführung der Arbeitsgemeinschaften, Fragen der Rechtsform oder des Datenschutzes (vgl. BTDrucks 16/1410, S. 28). Es erscheint schon fraglich, ob das Fehlen einer Fachaufsicht in diesem Bereich nicht zu unzureichender Aufsicht und Kontrolle führt (vgl. Luthe, a.a.O., § 44b Rn. 7). Jedenfalls erhalten durch § 44b Abs. 3 Satz 4 SGB II die Länder Aufsichtsbefugnisse auch gegenüber den Mitarbeitern der Bundesagentur für Arbeit in den Arbeitsgemeinschaften. Entsprechende Probleme ergeben sich, soweit nach anderen Vorschriften (z.B. § 89 Abs. 5 SGB X; s. zur Reichweite der Anwendbarkeit der Auftragsregelungen der §§ 94, 88, 89 SGB X i.V.m. § 44b Abs. 3 Satz 2 SGB II Gröschel-Gundermann, a.a.O., § 44b Rn. 1; Hoehl, a.a.O., § 44b Rn. 46) der Bundesagentur für Arbeit und mittelbar dem dieser gegenüber aufsichtführenden Bundesministerium für Arbeit und Soziales (§ 47 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB II) Aufsichts- und Weisungsrechte gegenüber den Arbeitsgemeinschaften zustehen. Die mit § 44b Abs. 3 Satz 4 SGB II vorgenommene Zuweisung der Aufsicht an die zuständige oberste Landesbehörde, die diese im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu führen hat, führt zudem gleichsam zu einer „Mischaufsicht“ ohne wirksame Vorkehrungen für den Fall, dass Einvernehmen nicht erzielt werden kann (vgl. Brosius-Gersdorf, a.a.O., S. 335 <357>; Berlit, a.a.O., § 44b Rn. 53; Graaf, a.a.O., S. 345; Gröschel-Gundermann, a.a.O., § 44b Rn. 2).


Eine Fachaufsicht findet nicht statt. Die sich „selbstverwaltende“ Datenschutzbeauftrage des RBB nimmt nebenamtlich eine Tätigkeit im Justiziariat war und gibt dem Begriff „Mischaufsicht“ eine vollkommen neue Bedeutung. Datenschutzrechtliche wirksame Vorkehrungen wurden im RBStV gar nicht getroffen.
Bereits ein einfacher Blick in das BDSG § 1 Abs. 4 zeigt den Vorrang des Bundesdatenschutzgesetzes bei der Sachverhaltsermittlung im Verwaltungsverfahren auf und entlarvt §§ 14 Abs. 9 und 9 a RBStV als unvereinbar mit dem BDSG. Das automatisierte Massenverfahren stellt zudem ein Verstoß gegen § 6 a BDSG sowie § 15 a BlnDSG dar. Die Wahrung berechtigter datenschutzrechtlicher Interessen für Betroffene wurde vollkommen außer acht gelassen.

Zitat
191
bb) Das Grundgesetz fordert nicht nur die eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung des jeweils zuständigen Verwaltungsträgers; vielmehr hat der Gesetzgeber auch bei der Bestimmung von Verwaltungszuständigkeiten die rechtsstaatlichen Grundsätze der Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit zu beachten. Selbst wenn man davon ausginge, dass die gemeinschaftliche Aufgabenwahrnehmung in den Arbeitsgemeinschaften von der Kompetenzordnung des Grundgesetzes gedeckt wäre, würde § 44b SGB II gegen den Grundsatz der Verantwortungsklarheit verstoßen.


Die eigenverantwortliche Wahrnehmung der Aufgaben durch den eigentlichen Verwaltungsträger hätte dazu geführt, dass das Verwaltungsverfahrensgesetz beachtet worden wäre. Verwaltungsgerichte hätten nicht durch „Hilfskonstruktionen“ in verfassungswidriger Weise die Anwendbarkeit der jeweiligen landesspezifischen Verwaltungsverfahrensgesetze - die eine Anwendbarkeit für die jeweiligen Landesrundfunkanstalten ausschließen - überbrücken müssen. Das Zustellungsverfahren der „Festsetzungsbeide“ zeigt bereits wie fachunkundig diese „staatsferne“ Verwaltung ist und welche Argumente sie dazu anführt. Die Verwaltungszuständigkeit wurde von den Landesgesetzgebern völlig missachtet und rechtsstaatliche Grundzüge der Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit wurden der Lächerlichkeit preisgegeben.

Zitat
192
(1) Zwar ließe sich noch bestimmen, welcher der beiden Träger der Grundsicherung für die jeweilige Leistung zuständig ist. Die organisatorische und personelle Verflechtung bei der Aufgabenwahrnehmung behindert aber eine klare Zurechnung staatlichen Handelns zu einem der beiden Leistungsträger. Die trägerübergreifende gemeinschaftliche Aufbau- und Ablauforganisation, die einheitliche Geschäftsführung und die gemeinsame Steuerung der Arbeitsgemeinschaften über die Trägerversammlung erschweren eine klare Abgrenzung von Verantwortungsbereichen der Bundesagentur für Arbeit und der kommunalen Träger (vgl. Mempel, a.a.O., S. 124; Lühmann, a.a.O., S. 677 <683>).

193
(2) Ausdruck der mangelhaften Zuordnung von Verantwortlichkeiten, die mit der unklaren Zuordnung der Arbeitsgemeinschaften zur Bundes- oder zur kommunalen Ebene zusammenhängt, sind auch Unsicherheiten hinsichtlich der Anwendbarkeit von Bundes- und Landesrecht, wie sie etwa im Vollstreckungsrecht und beim Datenschutz aufgetreten sind.

Die Verfassung von Berlin lässt nicht die geringsten Zweifel daran aufkommen, wer für die Aufgabe verfassungsrechtlich zuständig wäre. Das AZG ist unmissverständlich.

Zitat
194
Unsicherheiten über die Zuordnung von Zuständigkeiten tauchen bei der Verwaltungsvollstreckung auf, wenn gewährte Leistungen zurückgefordert und entsprechende Bescheide zwangsweise durchgesetzt werden müssen. So ist umstritten, ob für Leistungen, für welche die Bundesagentur für Arbeit als Träger verantwortlich ist, Bundesverwaltungsvollstreckungsrecht anzuwenden sei (dies offen lassend: Beschluss des 28. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. März 2007 - L 28 B 134/07 AS, L 28 B 119/07 AS PKH -, zitiert nach JURIS) oder ob ausgehend von der Einordnung der Arbeitsgemeinschaft als landesrechtliches Subjekt (vgl. § 44b Abs. 3 Satz 4 SGB II) umfassend Landesverwaltungsvollstreckungsrecht zur Anwendung zu bringen sei. Folgte man dem erstgenannten Ansatz, könnte dies Anlass für unterschiedliche Vollstreckungsverfahren bieten, nämlich dann, wenn, wie häufig, die gesamte gewährte Leistung zurückgefordert wird und damit teilweise Leistungen in der Trägerschaft der Bundesagentur und teilweise solche in kommunaler Trägerschaft berührt sind.


Das Verwaltungsvollstreckungsverfahren zu Rundfunkbeiträgen ist als katastrophal zu bezeichnen. Offensichtlich bedarf es neuerdings nicht mehr eines wirksam zugestellten Leistungsbescheides. Ein automatisiertes Vollstreckungsersuchen mit fehlender Unterschrift und dem „fiktiven“ Dienstsiegel des RBB reicht aus. Der der Vollstreckungsanordnung beizufügende Leistungsbescheid, der den gerichtlichen Vollstreckungstitel i.S.v. §§ 704, 794 ZPO ersetzt, wird „per Knopfdruck“ eines „Kölner Amtsträgers des Beitragsservice“ zum „behördlichen Vollstreckungsersuchen“. Der BGH weicht mit seinen Beschlüssen Az. VII ZB vom 8. Oktober 2015 sowie Az. I ZB 64/14 11. Juni 2015 von der Rechtsprechung anderer Bundesgerichte ab. Eine Entscheidung des gemeinsamen Senats der obersten Bundesgerichte hält er nicht für nötig. Es liegen nicht nur unterschiedliche Vollstreckungsverfahren vor, dass „Vollstreckungsverfahren des Verwaltungshelfers Creditreform“ wurde ins Leben gerufen. Während die staatlichen Vollstreckungsbehörden unter der Last der Anzahl „behördlicher Vollstreckungsersuchen“ ächzen, kommt die Rechtsaufsicht zu dem Schluss: der RBB ist keine Behörde. Amtshilfe für die Abendschau.




Und rein fiktiv:

Falls du dich verirrt hast oder für den BeitraX Servus spionierst:

Mach den Snowden!

Wechsel die Seite! Komm zu den Galliern! Kopier alle Arbeitsanweisungen, Knebelverträge und lass sie uns zukommen!

Lupus, Lupus ... wo sind deine Legionen?

Ende Teil 16 von X
Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: Profät Di Abolo am 11. August 2016, 22:53
Rein fiktiv.

Teil 17 von X

Zitat


Zitat
195
(3) Die Übertragung der Wahrnehmungskompetenz auf die Arbeitsgemeinschaften, an denen Bund und kommunale Träger beteiligt sind, führt auch zu Rechtsunsicherheiten bei der Anwendung des sozialrechtlichen Datenschutzes. Grundsätzlich wird die Zuständigkeit im Bereich des sozialrechtlichen Datenschutzes (§§ 67 ff. SGB X) auf den Bund zurückgeführt, soweit Stellen des Bundes beteiligt sind (vgl. § 81 Abs. 1 Nr. 1 SGB X), und auf das Land, soweit Stellen des Landes beteiligt sind (vgl. § 81 Abs. 1 Nr. 2 SGB X). Gegenwärtig bestehen für dieselben Prüfungsgebiete sowohl Anknüpfungen für die Zuständigkeit des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, wenn nach § 50 Abs. 2 SGB II die Bundesagentur für Arbeit zur verantwortlichen Stelle im Sinne des § 67 Abs. 9 SGB X für die Aufgabenwahrnehmung in den Arbeitsgemeinschaften bestimmt wird, als auch für die Landesdatenschutzbeauftragten, wenn Anknüpfungspunkt für die Abgrenzung der Zuständigkeit und damit auch der Verantwortlichkeit die Arbeitsgemeinschaft als solche ist, welche nicht über den Bereich eines Landes hinaus tätig wird (vgl. § 81 Abs. 3 Satz 1 SGB X). Diese Unklarheiten wirken sich als Hindernisse für eine wirksame Kontrolle insbesondere dann aus, wenn die mit der Kontrolle beauftragten Behörden des Bundes und der Länder eine Tatsachen- oder Rechtsfrage unterschiedlich beurteilen.

Die Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes für eine „nichtrechtfähige gemeinsame Verwaltungsgemeinschaft“ die Bundesweit tätig wird wurde geschickt umgangen. Der RBStV ist ein Musterbeispiel wie elementare rechtsstaatliche Grundzüge und der Datenschutz wirksam grob willkürlich „per Verwaltungsvereinbarung nach § 10 Abs. 7 RBStV“ außer Kraft gesetzt werden.


Zitat
196
cc) Die Unklarheiten in Bezug auf Einwirkungsmöglichkeiten und Verantwortungszurechnung führen zu Freiräumen in den Arbeitsgemeinschaften, die die Gefahr einer Verselbständigung ohne hinreichende Kontrolle durch einen verantwortlichen Träger mit sich bringen. Ohne klare Zuständigkeiten besteht kein effektives Weisungs- und Aufsichtsrecht der zuständigen Aufsichtsbehörde. Es kann dann einerseits zu Kompetenzkonflikten von Aufsichtsorganen kommen; andererseits besteht die Gefahr, dass zur Vermeidung solcher Konflikte auf notwendige Steuerungs- und Kontrollmaßnahmen überhaupt verzichtet wird.


Es liegt geradezu auf der Hand, dass diese Konstruktion genau durch Unklarheiten in Bezug auf Einwirkungsmöglichkeiten und Verantwortungszurechnung erzielen sollte. Der Herr über die Legislative, Exekutive und Judikative, der „Beitragsservice“ hat geschickt Naht und Schnittstellen Probleme der Verfassung für seine Zwecke missbraucht. Mittels Gutachten einer „staatsfernen“ Organisation wurden die Landesgesetzgeber manipuliert und die datenschutzrechtlichen Bedenken der amtierenden unabhängigen Kontrollstellen durch einen Bundesbeauftragten für den Datenschutz a.D. - unter völliger Missachtung der unionsrechtlichen Vorgaben - beiseite gewischt.

Zitat
197
Die Möglichkeit einer solchen Entwicklung wurde in der mündlichen Verhandlung insbesondere von der sachkundigen Auskunftsperson Professor H. hervorgehoben, der auf die Verselbständigungstendenzen aufgrund unklarer Aufsichts-, Kontroll- und Steuerungsformen hinwies. Es gebe zwar vielfältige Prüfungen durch die Bundesagentur, kommunale Prüfungsämter, Bundes- und Landesrechnungshöfe, jedoch keine wirklichen Konsequenzen für den örtlichen Vollzug.


Eine wirksame Aufsicht-, Kontroll- und Steuerungsform durch die Rechtsaufsicht und der Landesrechnungshöfe findet faktisch nicht statt. Die KEF unterliegt der Entscheidung der „Landesfürstinnen und -fürsten“. Während in den vergangenen Jahrzehnten nahezu jeder öffentliche Bereich einem Spardiktat unterlag und auch der RBB sparzwängen unterlag, schöpfen einzelne im Hintergrund - die Fäden ziehend - aus dem Vollen.

Zitat
198
dd) Die gemeinschaftliche Aufgabenwahrnehmung in den Arbeitsgemeinschaften beeinträchtigt auch die Personalhoheit der Gemeindeverbände.

199
Nach den rechtlichen Vorgaben aus den Gründungsvereinbarungen der Arbeitsgemeinschaften bleibt die Verantwortung für das zur Verfügung gestellte Personal zwar bei dem jeweiligen Mitglied der Arbeitsgemeinschaft (vgl. § 9 Abs. 1 Mustervereinbarung Öffentlich-rechtlicher Vertrag und GbR-Gründungsvertrag; § 4 Abs. 1 Mustervereinbarung GmbH). Jedoch ist zu berücksichtigen, dass wesentliche Elemente der tatsächlichen Personalführung in der Praxis nur in den Händen des Geschäftsführers der Arbeitsgemeinschaft liegen können, der als Vermittler für die Anstellungskörperschaft wirken muss. Damit ist die Personalführung in einem unaufhebbaren Dilemma zwischen faktischer Entleerung der kommunalen Personalhoheit und sachwidrig verkürzter Einflussmöglichkeit des Geschäftsführers gefangen.


Die „Personalhoheit“ des Beitragsservice beabsichtigt geradezu die „Entleerung“ durch Personalabbau aus dem sachwidrigem Grund der „Ertragssteigerung“. Ohne Rücksicht auf verfassungs- und unionsrechtlich zwingend vorgeschriebene Grundzüge, wird auf Kosten eines rechtsstaatlichen Verfahrens das „effektive automatisierte Massenverfahren“ vorangetrieben.


Zitat
200
Durch die Ausgliederung des der Arbeitsgemeinschaft zur Verfügung gestellten Personals aus den sonstigen kommunalen Beschäftigungsstrukturen werden den Gemeindeverbänden gezielte Personalentwicklungsmaßnahmen erschwert, da sich die bei den Arbeitsgemeinschaften Beschäftigten regelmäßig nur noch sehr begrenzt im tatsächlichen Einflussbereich des Gemeindeverbandes befinden und bereits die Bewertung von Stärken und Schwächen über den Umweg des Geschäftsführers der Arbeitsgemeinschaft erfolgen muss. Mit dem Verlust der direkten Kenntnis vom Entwicklungsstand eines Teils des Personals verlieren die kommunalen Träger die Möglichkeit einer einheitlichen, eigenbestimmten und auf den Bedarf des Personals abgestimmten Personalentwicklung.

Die Ausgliederung von Aufgaben der unmittelbaren Staatsverwaltung an die Landesrundfunkanstalten und damit an § 10 Abs. 7 RBStV findet ihren Höhepunkt darin, dass der Beitragsservice mit seinen personellen und sachlichen Mittel weder in der Lage war, noch in der Lage ist, die Aufgaben selbst wahrzunehmen. Es war von Beginn an Absicht der Verantwortlichen sich „privater Verwaltungshelfer“ zu bedienen.



B.6.
Der Modellwechsel in der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks oder die „umhegte Wohnung“ als „Anknüpfungspunkt“


Der Abgeordnetenhausdrucksache Drucksache 16/3941 vom 09.03.2011 ist hinsichtlich des Modellwechsels im Rundfunkgebühren- /-beitragsrecht folgender Hintergrund (Vorblatt Seite 1 - 2) zu entnehmen:

Zitat
A. Problem:

Wesentlicher Inhalt des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages ist die Novellierung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Hierzu wird der bisherige Rundfunkgebührenstaatsvertrag durch den neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag abgelöst.
Ausgangspunkt für die Gebührenreform ist die Erkenntnis, dass die bisherige Rundfunkgebühr mit ihrem Gerätebezug aufgrund der technischen Entwicklung kein zukunftstaugliches Modell mehr darstellt. Laufend kommen neue rundfunktaugliche Geräte hinzu. Die Akzeptanz einer entsprechenden Ausweitung der Zahlungspflicht, etwa in Gestalt der sogenannten PC-Gebühr, erweist sich jedoch als problematisch. Gleichzeitig ist zu beobachten, dass die Anzahl der insgesamt angemeldeten Geräte abnimmt. Daraus wird erkennbar, dass die Länder zu einer Neuregelung kommen müssen.
Prof. Kirchhof hat deshalb im Rahmen eines Gutachtens zu den Regelungsabsichten der Länder den Systemwechsel hin zum geräteunabhängigen Beitrag nicht nur als verfassungsrechtlich machbar bestätigt, sondern er hat betont, dass gerade die unveränderte Fortführung des alten Systems im Laufe der Zeit aufgrund dessen abnehmender Funktionstüchtigkeit zum verfassungsrechtlichen Problem werden würde.

Hierzu ist anzumerken, dass bereits die mit der Rundfunkgebühr verbundene Datenerhebung und verwaltungsrechtliche Tätigkeit der „GEZ“ als verfassungswidrig zu bezeichnen ist. In der vorliegenden Klage braucht dies jedoch vom angerufenen Gericht nur hinsichtlich der „verwaltungsrechtlichen und hoheitlichen“ Stellung des RBB berücksichtigt werden. Der RBB ist seit der Zusammenlegung des SFB und ORB eine mittelbare Anstalt des öffentlichen Rechtes, die sich durch die Staatferne auszeichnet und definitiv nicht zur Verwaltung der Bundesländer Berlin und Brandenburg zählt. Die Übertragung hoheitlicher Aufgaben an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist nur unter strengen verfassungsrechtlichen Auflagen möglich. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags und die in diesem Zusammenhang eingeführte Überwachung des Wohnungs- und Meldewesens fallen nicht darunter. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben ist verfassungswidrig, da sie direkt mit der Kernaufgabe des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kollidieren.
Die Rundfunkgebühr war darüber hinaus auch nicht mehr der Öffentlichkeit vermittelbar. Insbesondere die jüngere Generation kann mit der Tatsache nichts Anfangen, dass neue rundfunktaugliche Geräte in die Gebührenpflicht aufgenommen werden, der öffentliche-rechtliche Rundfunk jedoch mit der kulturellen Entwicklung der Jugend nicht mithält. Es ist somit auch ein Konflikt der Generationen, der sich hier wiederspiegelt. Ein Konflikt mit einem „alten“ System, dass einem feudalistischen „Imperialen Machsystem“ gleicht, dessen virtuelle Arme und digitale Blicke bis in die Wohnung reichen.

Zitat
Auch für eine Neuregelung sind jedoch gewisse Vorgaben zu beachten. Auch ein neues Modell der Rundfunkfinanzierung muss die Mittel erbringen, auf die der öffentlich-rechtliche Rundfunk kraft seiner verfassungsrechtlichen Bestands- und Entwicklungsgarantie einen Anspruch hat. …


Das neue Rundfunkfinanzierungsmodell muss also das bisherige Gebührenvolumen erwirtschaften und soll gleichzeitig zu keiner Erhöhung des einzelnen Rundfunkbeitrages gegenüber der bisherigen Rundfunkgebühr führen. Ferner soll das neue Modell möglichst einfach bzw. praktikabel und mit weniger Kontrollaufwand verbunden sein sowie als gerecht empfunden werden. Somit sind unterschiedliche und teils divergierende Anforderungen zu berücksichtigen. …


Weniger „Kontrollaufwand“ ist wohl auch eher als Verlagerung einer ausufernden Kontrolle und Überwachung in die Digitale Welt zu verstehen.
Die „Praktikabilität“ dieser gewählten Finanzierungsform degradiert die Würde des einzelnen zum Rundfunkbeitragsmeldedatensatz und zum Beitragsertragssteigerungsobjekt im „automatisierten Massenverfahren“.

Mit der Entscheidung des BVerwG vom 18.03.2016 in den Revisionsverfahren, BVerwG 6 C 6.15; BVerwG 6 C 7.15; BVerwG 6 C 8.15; BVerwG 6 C 22.15; BVerwG 6 C 23.15; BVerwG 6 C 26.15; BVerwG 6 C 31.15; BVerwG 6 C 33.15; BVerwG 6 C 21.15; BVerwG 6 C 25.15; BVerwG 6 C 27.15; BVerwG 6 C 28.15; BVerwG 6 C 29.15; BVerwG 6 C 32.15, ist die Schwelle der materiellen und prozessualen Willkür überschritten worden. Die offensichtliche Ungerechtigkeit des gewählten Finanzierungssystems tritt offen zutage. Die Unfähigkeit der angerufenen verwaltungsgerichtlichen Rundfunkkammern und des erkennenden Senats des Bundesverwaltungsgerichtes den eigenen Wirkungskreis gesetzlich zu bestimmen, zeigt ferner die Ohnmacht und völlige Überforderung der Gerichte auf. Bereits die Frage nach dem gesetzlichen Richter führt zu einer unübersichtlichen gerichtlichen Gemengelage. Ob bei der Vollstreckung, dem Datenschutz oder der Frage nach ist der Einstufung des Rundfunkbeitrages als steuerliche Abgabe. Diese Fragen hätten durch den gemeinsamen Senat der obersten Bundesgerichte geklärt werden müssen.
Aber auch hier scheitert der RBStV an einer klaren Zuweisung, wir die Revision doch nach § 13 RBStV zugelassen:


Zitat
15
Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet. Das Berufungsurteil beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht oder von Bestimmungen eines revisiblen Rundfunkstaatsvertrags (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 13 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags - RBStV -, § 48 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien <Rundfunkstaatsvertrag - RStV>, jeweils in der Fassung des Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge <Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag - 15. RÄStV> vom 13. Dezember 2011, GV. NRW. S. 675).


Das eine Verletzung von Bundesrecht nicht vorliegen soll ist bemerkenswert.

Bereits ein Blick in das VwVfG, Abschnitt 1 a, §§ 71 a - 71 e zeigt auf welches Bundesrecht massiv verletzt wird und umgangen werden sollte.

Auch das BDSG liefert eine atemberaubende Fülle von Verletzungen von Bundesrecht. Aber das war ja schließlich auch Sinn. Die Umgehung von Bundesrecht um eine „Verletzung“ von Bundesrecht zu verneinen. Die Umgehungsrevision nach § 13 RBStV wurde geschaffen.

Die erheblichen datenschutzrechtlichen Verstöße sind Folge einer völlig fehlenden rechtsstaatlichen Kontrolle sowohl des Gesetzgebers, der Rechts- und Fachaufsicht, der Datenschutzbeauftragten, als auch der Gerichte.

Zitat
I. Die wesentlichen Regelungspunkte des neuen Beitragsstaatsvertrages sind:
 
- Der Gerätebezug der bisherigen Rundfunkgebühr wird als ungeeignet auf-gegeben. Damit entfällt notwendigerweise die bisherige Differenzierung zwischen Grund- und Fernsehgebühr.

-Anknüpfungspunkt für den neuen Rundfunkbeitrag ist im privaten Bereich die Wohnung und im nicht-privaten Bereich die Betriebsstätte.

-Im privaten Bereich wird mit der Anknüpfung an die Wohnung (Meldeadresse) der Kontrollbedarf der GEZ deutlich reduziert, da die Überprüfung des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes entfällt und damit die Notwendigkeit des Betretens der Wohnung.

-Je Wohnung wird ein Beitrag fällig. Alle volljährigen Bewohner haften (so-fern nicht beitragsbefreit) als Gesamtschuldner, aber nur für insgesamt einen Beitrag. …

Die Neuregelung zielt direkt im privaten Bereich auf die Wohnung und die personenbezogenen Meldedaten. Diese Regelung zielt auf die „Schwarzseher“. Die Wohnung wird nicht physisch betreten, sie wird regelmäßig virtuell digital vom Beitragsservice durchquert. Sie ist weder als gerecht zu bezeichnen noch dient sie dem Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Sie stürzt den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in die tiefste Krise seit seinem Bestehen. Er Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist zum Rasterfahnder und staatlichem Repressionsapparat mutiert. „Herr“ über ein behördliches „Vollstreckungsheer“, das durch das Land zieht und Beitragsgerechtigkeit vermittelt. Die verfassungsrechtliche „Bestands- und Entwicklungsgarantie“ zeigt sich in § 14 Abs. 9 a RBStV, die „evaluierte“ Rasterfahndung für Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, mit dem Ziel der gesetzlichen Verankerung. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist zur Geißel der Verfassung mutiert.




Wir packen derart viele Hinkelsteine auf euren "Staatsvertrag" bis der Fetzen kosmischer Staub ist.


Ende Teil 17 von X ...
Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: Profät Di Abolo am 11. August 2016, 23:08
Rein fiktiv.

Teil 18 von X

Zitat

B.6.1.   
Die „umhegte Wohnung“



Herr  Prof. Dr. Dres. h.c. Paul Kirchhof Bundesverfassungsrichter a. D., führt in seinem „Heidelberger - Gutachten“ im Auftrag von ARD und ZDF  Seite 63-64 aus:

Zitat
b. Haushalte
Die unterschiedlichen Nutzungsgewohnheiten der Rundfunkteilnehmer lassen sich in einer einfachen, vollziehbaren, unausweichlichen und grundrechtschonenden Weise erfassen, wenn der Beitragstatbestand sich auf die Gruppe eines Privathaushaltes bezieht und nicht die Einzelperson des Rundfunkempfängers belastet. Im Privathaushalt finden sich auch nach gegenwärtigen Lebensgewohnheiten regelmäßig die Familie und andere Wohngemeinschaften zusammen, die das Programmangebot nutzen oder eine Nutzungsmöglichkeit in Anspruch nehmen. Auch die unter-schiedlichen Nutzungsgewohnheiten von Jung und Alt – die Nutzung klassischer und neuer Empfangsgeräte – lassen sich bei typisierender Betrachtungsweise im Haushalt zusammenfassen und zu einem gewissen Grad ausgleichen. Vor allem aber bietet der Privathaushalt die einzige soziale Gruppe, in der unterschiedliche Nutzungsgewohnheiten – die Nichtnutzung des Kleinkindes, die nur abendliche Nutzung des Erwerbstätigen, die Rundumnutzung des älter gewordenen Menschen, die vormittägliche Radionutzung des erziehenden Elternteils – sich begegnen und gegeneinander ausgleichen können. Deswegen erscheint der schon im bisherigen Recht erprobte und bewährte Abgabenzugriff auf den privaten Haushalt sachlich vertretbar, zumal bereits heute durch die Befreiung der Zweitgeräte der Haushalt zur Bezugsgröße der Abgabepflicht geworden ist.
Zudem nimmt dieser gesetzliche Tatbestand einer sozialen Gruppe die Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 GG auf, die die Gemeinschaft von Eltern und Kindern – als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft, als Hausgemeinschaft und später als Begegnungsgemeinschaft – schützt. Jenseits dieses Haushaltskerns der „bürgerlichen Kleinfamilie“ als „familiales Grundmuster“ bietet der Privathaushalt in der Vielfalt moderner Lebens-formen stets Gemeinschaften, die auf ein Zusammenleben – auch in allen Formen des Rundfunkempfangs – angelegt sind. Insoweit üben die Beteiligten ihre Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1) in ihrer unverletzlichen Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG), dem räumlich – formalisiert umhegten Privatbereich aus, beanspruchen den „inneren Wohnungsschutz“ als Mittelpunkt ihrer menschlichen Entfaltung und individuellen Persönlichkeitsgestaltung. Der Abgabengesetzgeber erfasst und bündelt also unterschiedliche Formen der Rundfunknutzung in der sozialen Gemeinschaft, die in besonderer Weise „unverletzlich“ ist, deswegen weiteres Fragen und Nachforschen nicht erlaubt.


Die Realität sieht anders aus. Mittels eines hochmodernen komplexen Überwachungsapparates, der zudem FACHUNKUNDIG einen wesentlichen Programmablauf nicht implementierte, nämlich die Programmfunktion „Wohnungsinhaber“ einer Wohnung zuzuordnen und einen Überprüfungsmechanismus zu etablieren, führte auch zur „Direktanmeldung“ gleich mehrerer Personen für eine Wohnung. Virtuell marschierte ein „gemeinsames nicht rechtsfähiges Inkassounternehmen“ durch alle Wohnungen Deutschlands und stellte die Identität der Bewohner fest. Der Mittelpunkt der menschlichen und individuellen Persönlichkeitsgestaltung, der sozialen Gemeinschaft, der Familie, die unverletzliche Wohnung ist „gesetzlicher Versammlungsort“ verdächtiger „Schwarzbewohner“.

BVerwG Urteil des 6. Senats vom 18. März 2016 - BVerwG 6 C 6.15

Zitat
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Danach durften die Landesgesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht von Personen, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, als "kleineres Übel" in Kauf nehmen, um die zunehmende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu beenden. Wie soeben unter 6. dargelegt, war die Ablösung der gerätebezogenen Rundfunkgebührenpflicht durch die wohnungsbezogene Rundfunkbeitragspflicht sachgerecht, wenn nicht geboten, um die verfassungsrechtlich notwendige gleichmäßige Belastung aller Personen mit Rundfunkempfangsmöglichkeit zu gewährleisten. Dieses Ziel der Landesgesetzgeber könnte nicht erreicht werden, wenn Wohnungsinhaber aufgrund der Behauptung, nicht über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit zu verfügen, von der Beitragspflicht befreit werden müssten, sofern der Rundfunkanstalt der Nachweis des Gerätebesitzes nicht gelingt. Dies würde in der Sache eine Rückkehr zur gerätebezogenen Rundfunkgebührenpflicht bedeuten, die die Landesgesetzgeber wegen des drohenden strukturellen Erhebungsdefizits aufgeben durften.


37
Eine Beitragsbefreiung, die den Wohnungsinhabern die Beweislast für das Fehlen einer Rundfunkempfangsmöglichkeit auferlegt, ist nicht sinnvoll, weil dieser Nachweis nicht erbracht werden kann. Es lässt sich nicht verlässlich feststellen, ob eine entsprechende Angabe glaubhaft ist. Persönliche Erklärungen bis hin zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung stellen stets nur Momentaufnahmen dar, die keinen hinreichend sicheren Schluss auf das künftige Verhalten zulassen. Unangekündigte Nachschauen in der Wohnung stellen einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte private Lebenssphäre dar und sind mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden. Darüber hinaus können Empfangsgeräte nicht entdeckt werden, wenn sie in Kleidung oder Taschen mitgeführt werden. Das Fehlen eines sichtbaren Empfangsgeräts in der Wohnung schließt nicht aus, dass ein empfangstaugliches multifunktionales Gerät zur Verfügung steht (vgl. VerfGH München, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - NJW 2014, 3215 Rn. 112).

Fragen und Nachforschungen bedarf es nicht mehr, die Gerichte nehmen einfach an die „Veranstaltungen“ des öffentlich-rechtlichen Rundfunks werden in den Wohnungen dargeboten und konsumiert.
Auf die tatsächliche Inanspruchnahme der „Vorzugsleistung“ kommt es nicht an. Ob sich diese wirtschaftlichen Vorteile, für eine „individuell bestimmbare Gruppe“ entfalten, ist ohne Belang. Der Weg wurde vom „Herren“ über die Landesgesetzgebung, Rechtsprechung und den Wohnungen, vorgezeichnet und ohne Rücksicht auf Grund- und Menschenrechte vollzogen.


B.6.2
Rundfunkbeitrag /Rundfunkgebühr / Wohnsteuer
oder das Berliner Gesetz über Gebühren und Beiträge


Herr Prof. Kirchhof führt weiter in seinem Gutachten auf S. 42 - 43 aus:

Zitat
Demgegenüber unterscheidet sich der Beitrag von der Gebühr dadurch, dass er nicht den Empfang, sondern das Angebot einer Leistung der öffentlichen Hand entgilt. Der Beitrag beteiligt den Interessenten an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung, die ihm individualisierbar zur Nutzung zur Verfügung steht. Der Beitrag finanziert die Investition, deren Nutzer noch nicht individuell bestimmt sind, sondern in einer Gruppe vermutet werden. Beiträge erfassen die vermuteten Vorteile, die eine Gruppe aus einem öffentlichen Aufwand ziehen wird. Ökonomisch deckt der Beitrag Fixkosten für das Bereitstellen nutzbarer Einrichtungen, die Gebühr hingegen besondere Kosten, die durch eine Nutzung öffentlicher Einrichtungen verursacht werden.

d. Zulässigkeit eines Beitrags

Ein Beitrag ist nur zulässig, wenn und soweit er als öffentlich-rechtlicher Vorteilsausgleich den Vermögenswert eines Vorzugsangebots abschöpft oder den Interessenten an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligt (a), ihm einen individualisierbaren Vorteil anbietet (b) oder von einer gruppenbezogenen Leistungspflicht entlastet (c). Ein Beitragsschuldschuldverhältnis darf deshalb nur gegenüber demjenigen begründet werden, der ein vorgefundenes, objektives Interesse an der Errichtung oder Nutzbarkeit einer öffentlichen Einrichtung besitzt. Der Beitragsschuldner hebt sich von der Allgemeinheit der Steuerzahler in der Regel durch eine räumliche Nähe zu der öffentlichen Einrichtung ab. Der Anliegerbeitrag zieht den Anlieger wegen der Nachbarschaftslage seines Grundstücks zu den Erschließungskosten einer öffentlichen Straße heran, weil diese Straße die Nutzbarkeit des angrenzenden Grundstücks verbessert und damit den Grundstückswert steigert. Der Beitrag schöpft die durch die öffentliche Hand bewirkte Wertsteigerung ab. Mit der Kurtaxe entgelten die Kurgäste die befristete, bevorzugende Nutzbarkeit der Kureinrichtungen, die für sie aufgrund der Wahl ihres Aufenthaltsortes von objektivem Interesse sind. Ihre Finanzierungspflicht ergibt sich aus ihrer in der Wahl des Kurortes ersichtlichen Erwartung, dass sie ein auf die Kurgäste ausgerichtetes Angebot zur Nutzung von Kureinrichtungen erreicht.
Der Beitrag unterscheidet sich von der Gebühr demnach in dem Erfordernis, die abgabenrechtliche Finanzverantwortung im Typus einer vermuteten Gruppenbevorzugung gesondert zu rechtfertigen. Ist der Beitrag jedoch ebenso wie die Gebühr als Aufwandsausgleich begründbar, so gelten für die Beiträge dieselben Bemessungsmaßstäbe und Kompetenzregeln wie für die Gebühr. In verfassungsrechtlicher Sicht ist der Beitrag eine sorgfältig zu begründende Erscheinungsform einer Vorteilsabschöpfung oder Kostenüberwälzung, jedoch kein eigenständiger verfassungsrechtlicher Abgabentatbestand. Das Bundesverfassungsgericht leitet die Kompetenz des Gesetzgebers zur Einführung außersteuerlicher Abgaben und zur Regelung ihrer Verwendung aus den allgemeinen Sachzuständigkeiten nach Art. 73ff. GG ab.

B.6.3.
Beitragsgrundsatz


Mit Einführung des § 9 Abs. 1 Satz 1 des preußischen Kommunalabgabengesetzes 1893, wurde der Beitrag als öffentliche Abgabe erstmals wie folgt umschrieben:

Die Gemeinden können behufs Deckung der Kosten für Herstellung und Unterhaltung von Veranstaltungen, welche durch das öffentliche Interesse erfordert werden, von denjenigen Grundeigentümern und Gewerbetreibenden, denen hierdurch besondere Wirtschaftliche Vorteile erwachsen, Beiträge zu den Kosten der Veranstaltungen erheben.

Die Benutzungsgebühr ist im Bereich des Bundeslandes Berlin im Gesetz über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 spezialgesetzlich geregelt.

Zitat
Gesetz über Gebühren und Beiträge
Vom 22. Mai 1957
GVBl. 1957, 516


§ 1 Sachlicher Geltungsbereich des Gesetzes

(1)   …
(2)   Zur Verwaltung Berlins im Sinne dieses Gesetzes gehören alle Behörden und nichtrechtsfähigen Anstalten (Verwaltungsstellen) Berlins.
(3)   Für die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.

Die Legaldefinition im Bereich des Landes Berlins ist wie folgt beschrieben:

Zitat
§ 3 Benutzungsgebühren

(1)
Benutzungsgebühren werden als Gegenleistung für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Leistungen erhoben.
(2)
Die Erhebung der Gebühr setzt voraus, dass die Einrichtung benutzt wird oder benutzt werden kann.
(3)
Für nichtrechtsfähige Anstalten, deren Gebühren so zu bemessen sind, dass sie gemäß § 8 Abs. 3 zur Deckung aller Ausgaben ausreichen (Gebührenanstalten), erlässt der Senat durch Rechtsverordnung Satzungen. In den Satzungen ist insbesondere Näheres über den Wirkungskreis, die Benutzungsverhältnisse, die Lieferungs- oder Leistungsbedingungen und einen etwaigen Anschluss- und Benutzungszwang der Gebührenanstalten zu bestimmen.

Eine Verwaltungsgebühr wird nach § 2 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge für Amtshandlungen erhoben.

Die im Bereich des Landes Berlin bindende Legaldefinition für Beiträge lautet:

Zitat

§ 4 Beiträge

Beiträge werden zur Deckung der Kosten für die Herstellung und die Unterhaltung der durch ein öffentliches Interesse bedingten Anlagen von den Grundeigentümern und Gewerbetreibenden erhoben, denen durch die Veranstaltungen besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen.

§ 10 Gebühren- und Beitragsschuldner

(3)
Beitragsschuldner sind Grundeigentümer und Gewerbetreibende, denen die im § 4 bezeichneten Vorteile zugute kommen.



Die Beitragspflicht trifft den Grundeigentümer. Zur wiederkehrenden „Beitragspflicht“ führte das BVerfG in seinem Beschluss des Ersten Senats vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 -;- 1 BvR 2104/10-:


51
3. Werden Beiträge erhoben, verlangt Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll. Erfolgt die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen grundstücksbezogen, können nach dem Grundsatz der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit nur solche Grundstücke herangezogen werden, deren Eigentümer aus der Möglichkeit, die ausgebauten Straßen in Anspruch zu nehmen, einen Sondervorteil schöpfen können, der sich von dem der Allgemeinheit der Straßennutzer unterscheidet.

52
Die Erhebung von Beiträgen erfordert hiernach hinreichende sachliche Gründe, welche eine individuelle Zurechnung des mit dem Beitrag belasteten Vorteils (siehe oben B. I.) zum Kreis der Belasteten rechtfertigen. Wesentlich für den Begriff des Beitrags ist der Gedanke der angebotenen Gegenleistung, des Ausgleichs von Vorteilen und Lasten: Wenn das Gemeinwesen in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe eine besondere Einrichtung zur Verfügung stellt, so sollen diejenigen, die daraus besonderen wirtschaftlichen Nutzen ziehen oder ziehen können, zu den Kosten ihrer Errichtung und Unterhaltung beitragen (vgl. BVerfGE 14, 312 <317> ). Die für die Kostentragungspflicht erforderliche individuelle Zurechenbarkeit lässt sich insbesondere aus der rechtlichen oder tatsächlichen Sachherrschaft oder -nähe und der damit verbundenen Möglichkeit herleiten, aus der Sache konkrete wirtschaftliche Vorteile oder Nutzen zu ziehen (vgl. BVerfGE 91, 207 <223> ). Das schließt allerdings nicht aus, dass eine unbestimmte Vielzahl von Bürgern zu Beiträgen herangezogen wird, sofern ihnen jeweils ein Sondervorteil individuell-konkret zugerechnet werden kann (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, juris, Rn. 103).


53
Soweit die Beitragserhebung grundstücksbezogen erfolgt, muss auch der Sondervorteil grundstücksbezogen definiert werden (vgl. Driehaus, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 272 <Stand September 2013>; Beuscher, ebd. Rn. 2314); er kann zum Beispiel in einer Erhöhung des Gebrauchswertes des Grundstücks durch die Belegenheit in einem verkehrsmäßig erschlossenen Gebiet oder in der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Anlage bestehen, welche ihrerseits den Gebrauchswert des Grundstücks steigert. Eine Steigerung des Verkehrswertes ist nicht erforderlich (vgl. Arndt, in: Henneke/Pünder/Waldhoff, Recht der Kommunalfinanzen, 2006, § 16 Rn. 130; Driehaus, a.a.O.; Schneider, Driehaus-Festschrift, 2005, S. 179 <184>).

54
Weitergehende verpflichtende Anforderungen, wie zum Beispiel die Existenz eines „funktionalen Zusammenhangs“ zwischen Verkehrsanlagen und den mit einem Ausbaubeitrag belasteten Grundstücken sind verfassungsrechtlich nicht geboten. Allerdings darf sich aus Gründen der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) der Sondervorteil, dessen Inanspruchnahme durch die Erhebung eines Beitrags ausgeglichen werden soll, nicht in der Weise auflösen, dass Beitragspflichtige keinen größeren Vorteil aus der potentiellen Inanspruchnahme der Gegenleistung ziehen können als die nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit. Damit bleibt Raum für eine Ausgestaltung der Beitragsverpflichtung durch den Gesetzoder Satzungsgeber. Der danach eröffnete Spielraum ist erst dann überschritten, wenn kein konkreter Bezug zwischen dem gesetzlich definierten Vorteil und den Abgabepflichtigen mehr erkennbar ist (vgl. Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, 1973, S. 88).



Fresst Prof. Wilke ihr römischen Genies!

Ende Teil 18 von X...
Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: Profät Di Abolo am 11. August 2016, 23:22
Fiktiv natürlich:

Teil 19 von X:

Zitat
Prof. Dieter Wilke führt dort unter anderem in seinem Werk Gebührenrecht und Grundgesetz Verlag C.H. Beck, 1973 aus, dass die weitgehend zustehende Dispositionsfreiheit des Gesetzgebers überspitzt darin mündet, dass diejenigen Leistungen  individuell zurechenbar sind, die der Gesetzgeber individuell zurechnet.

Prof. Wilke fährt auf Seite 88, 1. Abschnitt. Gebühren nach einfachem Recht fort, die Grenze für das  Ermessen des Gesetzgebers liegt in indes dort, wo keine spezifische Beziehung zwischen Leistung und Gebührenschuldner mehr erkennbar ist und damit die Abgabenpflicht somit nicht mehr durch Gewährung einer besonderen Staatsleistung bedingt ist. Er kommt ferner zu dem Schluss, dass bei sehr vielen individuell zurechenbaren Leistungen - vornehmlich soweit sie ihren Empfänger nachteilig sind - die öffentliche Hand von der Gebührenerhebung absieht. Trotz ihrer individuellen Zurechenbarkeit und ihrer dadurch begründeten potentiellen Gebührenpflichtigkeit werden sie auf sonstige Weise finanziert und dem „allgemeinen Finanzbedarf“, der hauptsächlich durch Steuern gedeckt ist zugerechnet. Damit erweist sich die beliebte These, mit Hilfe der Steuern würden nur die allgemeinen Leistungen des Staates bestritten, als falsch.
Unter Beiträge so führt Prof. Wilke in seinem Werk aus, werden üblicherweise Abgaben verstanden, die als Entgelt oder Gegenleistung dafür erhoben werden, dass die öffentliche Hand Einrichtungen erstellt oder sonstige Maßnahmen durchführt, die einen bestimmten Personenkreis besondere - vor allem wirtschaftliche - Vorteile bringen.
Das „Lex Specialis“ zum historisch gewachsen Begriff des Beitrages für die Metropole Berlin spricht hier von einem „besonderen wirtschaftlichen Vorteilen“ die dem Grundeigentümer oder Gewerbetreibenden durch die „Veranstaltungen“ erwachsen. Der Beitrag wird zur Deckung der Kosten für die Herstellung und Unterhaltung der durch öffentliches Interesse bedingten Anlagen erhoben.

Wie oben dargelegt handelt es sich bei der Stadt Berlin um eine Super-Metropole. Die bedingt, dass die bauliche Struktur und damit verbunden die Eigentumsverhältnisse sich anders darstellen, als etwa in Ländlichen Gebieten oder kleineren Städten wie Heidelberg. Berlin kann auch als Stadt der Mietwohnungen bezeichnet werden. Dem „Lex-Specialis“ Gesetz über Gebühren und Beiträge entsprechenden treffen Gebühren und Beiträge in Berlin den Wohnungseigentümer / Vermieter, wie ein Blick in jede beliebige Nebenkostenabrechnung zu einer Mietwohnung zeigt. Zur Erläuterung für diejenigen, die noch nie in den Genuss kamen in einer Mietwohnung zu leben:

Nebenkosten sind die Kosten die nicht mit der Wohnungsmiete abgegolten werden.
Hierbei wird zwischen kalten Betriebskosten und warmen Betriebskosten unterschieden.
Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes, der Einrichtungen, der Anlagen und des Grundstückes fortwährend, also regelmäßig, entstehen. So z.B. für den Kabelanschluss, der eine Wertsteigerung der Mietwohnung darstellt und für den fortwährend ein Entgelt fällig wird, dass der Eigentümer auf die Mietparteien umlegt.

Prof. Wilke führt als Musterbeispiel des Beitrags in seinem Werk Gebührenrecht und Grundgesetz den Anlieger- oder Erschließungsbeitrag an, den die Eigentümer der anliegenden oder erschlossen Grundstücke zahlen müssen, wenn eine Straße gebaut wird. Die beitragspflichtige Leistung besteht in der „Erschließung“ der Grundstücke, die an das Verkehrsnetz angeschlossen werden und außerdem mit Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen wie Wasser-, Gas- und Elektrizitätsleitungen, sowie Kanalisationsanlagen verbunden werden. Zur (teilweisen) Abgeltung der Erschließungskosten werden die begünstigten Eigentümer herangezogen, deren Grundstücke regelmäßig eine Werterhöhung durch die Erschließung erfahren.

Zitat
Art 14 GG

(1)
Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2)
Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3)
Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Die Heranziehung des Grundstückseigentümers lässt sich somit auch aus Art. 14 Abs. 2 GG ableiten und der sogenannten Sozialpflichtigkeit des Eigentums.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt mit seinem Urteil des 6. Senats vom 18. März 2016 - BVerwG 6 C 6.15 zu dem Schluss:

Zitat
25
5. Danach setzt die verfassungsrechtlich erforderliche Rechtfertigung der Rundfunkbeitragspflicht nach §§ 2 ff. RBStV auch voraus, dass sie geeignet ist, den individuell zurechenbaren Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit auszugleichen. Der Rundfunkbeitrag muss als Vorzugslast ausgestaltet sein, die die Gegenleistung für die Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks darstellt.

28
Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn bestimmte Personen das Leistungsangebot nutzen müssen, um eine öffentlich-rechtliche Pflicht zu erfüllen. Eine derartige Pflicht begründet die Anordnung, dass die Eigentümer bebauter oder baulich nutzbarer Grundstücke diese an eine kommunale Versorgungseinrichtung anschließen und die Versorgungsmöglichkeit nutzen müssen (Anschluss und Benutzungszwang, vgl. Wernsmann, ZG 2015, 79 <89>). Kann der Einzelne dagegen frei darüber entscheiden, ob er eine Leistung in Anspruch nimmt, muss feststehen, dass die Mitglieder eines abgrenzbaren Personenkreises von der angebotenen Nutzungsmöglichkeit nahezu geschlossen Gebrauch machen. Daher ist es ausgeschlossen, Vorzugslasten bereits für die Bereitstellung kultureller, sozialer oder sportlicher Einrichtungen (z.B. Theater, Kindertagesstätten) oder des öffentlichen Personennahverkehrs zu erheben, für deren weitestgehende Inanspruchnahme durch alle angesprochenen Personen sich keine tragfähige tatsächliche Grundlage findet.

Die Schlussfolgerung, dass die Bereitstellung kultureller, sozialer oder sportlicher Einrichtungen oder öffentlichen Personennahverkehrs keine tragfähige Grundlage zur Erhebung eines Beitrages (Beitrag i.S.d. Rechtsprechung des BVerwG zum Rundfunkbeitrag) findet ist unzutreffend. Die tragfähige Grundlage findet sich in der Tatsache der räumlichen Nähe.

Dies lässt sich am Beispiel der BVG verdeutlichen. Die individuelle Vorzugsleistungen, für die Bewohner Berlins mit der Möglichkeit der Nutzung der BVG lässt sich politisch nicht vermitteln, daher sieht der Gesetzgeber von der Erhebung eines „wiederkehrenden Beitrages“ ab, vornehmlich weil er für die Empfänger dieser angeblichen „Vorzugslast“ nachteilig ist. Trotz der individuellen Zurechenbarkeit der „Vorzugleistung“ und ihrer dadurch begründeten potentiellen Beitragspflichtigkeit der Bewohner Berlins, wird die BVG durch eine Gebühr finanziert und auf sonstige Weise zusätzlich bezuschusst finanziert. Dieser Zuschuss wird dem „allgemeinen Finanzbedarf“, der hauptsächlich durch Steuern gedeckt ist zugerechnet.

Anm.: BVG = Berliner Verkehrsbetriebe

Ein solcher Beitrag - ähnlich wie der Rundfunkbeitrag - wäre jedoch unvereinbar mit dem Gesetz über Gebühren und Beiträge, da sich erstens kein besonderer wirtschaftlicher Vorteil entfaltet und der Beitrag die Eigentümer und Gewerbetreibende treffen würde.
Die Finanzierung durch Benutzungsgebühr / Fahrscheingebühr ist gesetzlich völlig vereinbar, da diese für die tatsächliche Nutzung erhoben wird.

Daran scheitern der RBStV und auch die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichtes. Tatsächlich handelt es sich streng genommen um eine Wohnungsbenutzungsgebühr, da der Rundfunkbeitrag nicht an einen besonderen wirtschaftlichen Vorteil geknüpft ist und auch die Nutzer (Wohnungsinhaber) trifft.

Hilfsweise wäre nun möglich die Sonderrolle des Mitgliederbeitrages heranzuziehen.  Prof. Wilke führt aus, dass diejenigen Beiträge die von Mitgliedern öffentlich-rechtlicher Verbände aufgebracht werden müssen und die dazu dienen, die Verbandstätigkeit zu finanzieren eine solche Sonderrolle spielen. Derartige Mitgliedsbeiträge setzen häufig nicht voraus, dass der Pflichtige einen besonderen Vorteil erhält. Sie knüpfen lediglich an die Verbandszugehörigkeit an, wie es denn bezeichnend ist, dass die Mitglieder für spezielle Verbandsleistungen zusätzliche Gebühren zu zahlen haben (HandwO).
Doch auch hier scheitert ein „Mitgliedsbeitrag für Wohnungsinhaber“ an der staatsfernen Rolle des Art. 5 Abs. 1 GG, wie oben dargelegt am Demokratieprinzip und an der zu erbringende „staatlichen“ Leistung, die das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil des 6. Senats vom 18. März 2016 - BVerwG 6 C 6.15 wie folgt beschreibt:

Zitat
18   …als Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit berechtigt und verpflichtet sind, die Aufgaben des klassischen Rundfunkauftrags zu erfüllen. Das Bundesverfassungsgericht leitet auch Inhalt und Reichweite dieses Auftrags unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG her. Danach leistet der öffentlich-rechtliche Rundfunk unter den Bedingungen der dualen Rundfunkordnung, d.h. des Nebeneinanders von öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkveranstaltern, einen maßgebenden Beitrag in den Bereichen der Information, der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung, der Kultur und der Unterhaltung. …

Damit aber scheitert ein Mitgliedsbeitrag, an der Zahl der Mitglieder und den „Veranstaltungen“, des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur öffentlichen Meinungsbildung, denn Art, Inhalt, Zeitpunkt dieser Veranstaltungen legt der öffentliche-Rundfunk fest.

Zitat
34
7. Die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich nach §§ 2 ff. RBStV hat zwangsläufig zur Folge, dass auch Wohnungsinhaber beitragspflichtig sind, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten. Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht sieht der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hierfür nicht vor; der Verzicht erfüllt nicht den Befreiungstatbestand des unzumutbaren Härtefalles im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV (vgl. unter 1.). Diese Ungleichbehandlung stellt keine gleichheitswidrige Benachteiligung dar, weil sie sachlich gerechtfertigt ist.


Einzelne Mitglieder haben keine Möglichkeit sich der Zwangsbeitragspflicht zu entziehen.
Die Pflichtzugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft und der darin liegende Eingriff in das Grundrecht der Pflichtmitglieder aus Art. 2 Abs. 1 GG ist allein durch die - nach der maßgeblichen Einschätzung des Gesetzgebers - im öffentlichen Interesse liegende und deshalb notwendige Wahrnehmung dieser gesetzlichen Aufgaben gerechtfertigt.

Das Bundesverwaltungsgericht führt in seinem Urteil vom 17.12.1981, 5 C 56.79, dass ein Pflichtmitglied Anspruch darauf hat, dass ein öffentlich-rechtlicher Verband sich im Rahmen von politischen und gesellschaftlichen Verlautbarungen an die zugewiesenen Aufgaben halten hat.

Zitat
16
Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass sich die Beklagte bei Stellungnahmen und sonstigen Verlautbarungen zu politischen und gesellschaftlichen Fragen im Rahmen des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs hält. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Mitglieder öffentlich-rechtlicher Verbände mit Pflichtmitgliedschaft, worunter auch die berufsständischen Kammern fallen, von dem Verband die Einhaltung der Grenzen verlangen können, die seinem Tätig werden durch die gesetzlich normierte Aufgabenstellung gezogen sind (vgl. insbesondere BVerwGE 34, 69; 59, 231 [BVerwG 13.12.1979 - 7 C 46/78][238]; 59, 242 [245]; a.A. Fröhler/Oberndorfer, Körperschaften des öffentlichen Rechts und Interessenvertretung, 1974, S. 77). Das folgt insbesondere aus Art. 2 Abs. 1 GG, der nicht nur das Recht gewährt, von der Mitgliedschaft in einem "unnötigen" Verband verschont zu bleiben, sondern dem einzelnen Mitglied auch ein Abwehrrecht gegen solche Eingriffe des Verbandes in seine Handlungsfreiheit einräumt, die sich nicht im Wirkungskreis legitimer öffentlicher Aufgaben halten oder bei deren Wahrnehmung nicht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit entsprochen wird (Urteil vom 24.September 1981 - BVerwG 5 C 53.79 -). Hiervon sind auch das Verwaltungsgericht und ihm folgend das Berufungsgericht ausgegangen. Nicht gefolgt werden kann allerdings der in dem angefochtenen Urteil zum Ausdruck kommenden Auffassung, der Aufgabenbereich der berufsständischen Kammern dürfe nicht zu eng gesehen werden. Ein Verband mit Pflichtmitgliedschaft darf sich nur insoweit betätigen, als ihm auch der Gesetzgeber ein Betätigungsfeld eröffnen darf. Wo es dem Gesetzgeber versagt ist, Verbandsaufgaben zu bestimmen, die den Anspruch des einzelnen auf Freiheit vor unzulässiger Pflichtmitgliedschaft verletzen, fehlt, auch dem Verband die Befugnis, sich ein entsprechendes Betätigungsfeld zu schaffen (BVerwGE 59, 231 [237]). Dies gilt in besonderem Maße für berufsständische Kammern. Es entspricht dem Wesen eines freien Berufes, dass seine Ausübung eigenverantwortlich und ohne sachlich nicht gerechtfertigte staatliche Bevormundung erfolgt. Unter dem Gesichtspunkt des Grundrechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG ist deshalb die Tätigkeit berufsständischer Kammern mit Pflichtmitgliedschaft, soweit dadurch die Freiheitsphäre des einzelnen Mitglieds berührt wird, nur rechtmäßig, soweit sie erforderlich und geeignet ist, zur Verwirklichung einer die Pflichtmitgliedschaft rechtfertigenden Zielsetzung der Kammer beizutragen und soweit dadurch nicht in unzumutbarer Weise in das Recht des einzelnen auf freie Ausübung seines Berufs eingegriffen wird (Urteil vom 24. September 1981, a.a.O.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der in dem angefochtenen Urteil angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Aufgabenbereich der Rechtsanwaltskammern. Wenn der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang ausgeführt hat (BGHZ 64, 301 [BGH 12.05.1975 - AnwZ B 2/75] [306]; Beschluss vom 17. Mai 1976 - AnwZ (B) 39/75 -, NJW 1976, 1541 [1542]), der Funktionsbereich der Rechtsanwaltskammern umfasse nicht nur die ihnen durch Gesetz und Satzung ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben, sondern erstrecke sich auf alle Angelegenheiten, welche von allgemeiner - nicht rein wirtschaftlicher - Bedeutung für die Anwaltschaft seien, so sind auch hierbei nur berufsbezogene und damit nach der gesetzlichen Zielsetzung von der Kammer wahrzunehmende Aufgaben gemeint (vgl. bereits BGHZ 33, 381 [385, 387]).
17
Welche Aufgaben der Beklagten obliegen, ergibt sich aus § 2 Abs. 1 ÄrzteKG…



Ende Teil 19 von X...

Kaffeepause .... :)
Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: Profät Di Abolo am 11. August 2016, 23:57
Sehr peinlich, danke fürs Bescheid geben.


Fiktiv weiter Teil 20 von X
Ggf. bitte zu den Steuer Threaddingsdas verlinken, wegen der unterschiedlichen
Begründung. Daaanke.

Zitat
Der gesetzliche Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ergibt sich aus dem Rundfunkstaatsvertrag in der Fassung des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15./21. Dezember 2010
(vgl. GVBl. Berlin 2011 S. 211):

Zitat
§ 11 Auftrag

(1)
Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Sie sollen hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Ihre Angebote haben der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Sie haben Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten. Auch Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen.
(2)
Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben bei der Erfüllung ihres Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen.

§ 12 Funktionsgerechte Finanzausstattung, Grundsatz des Finanzausgleichs

(1)
Die Finanzausstattung hat den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in die Lage zu versetzen, seine verfassungsmäßigen und gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen; sie hat insbesondere den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu gewährleisten.
(2)
Der Finanzausgleich unter den Landesrundfunkanstalten ist Bestandteil des Finanzierungssystems der ARD; er stellt insbesondere eine funktionsgerechte Aufgabenerfüllung der Anstalten Saarländischer Rundfunk und Radio Bremen sicher. Der Umfang der Finanzausgleichsmasse und ihre Anpassung an den Rundfunkbeitrag bestimmen sich nach dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag.

§ 13 Finanzierung

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich durch Rundfunkbeiträge, Einnahmen aus Rundfunkwerbung und sonstigen Einnahmen; vorrangige Finanzierungsquelle ist der Rundfunkbeitrag. Programme und Angebote im Rahmen seines Auftrags gegen besonderes Entgelt sind unzulässig; ausgenommen hiervon sind Begleitmaterialien. Einnahmen aus dem Angebot von Telefonmehrwertdiensten dürfen nicht erzielt werden.

Verfassungsrechtlich ist die Freiheit der Berichterstattung sowie Verbot der Zensur durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 GG gewährleistet. Erneut tritt der Konflikt zwischen dem Rundfunkbeitrag und der Kernaufgabe des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu Tage. Das BVerwG führt in seinem Urteil vom 17.12.1981, 5 C 56.79 weiter aus:

Zitat
21   
Das Freiheitsrecht des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 GG wird jedoch durch die gelegentliche Veröffentlichung von Beiträgen allgemeinpolitischen Inhalts ohne gesundheits- oder berufspolitischen Bezug in dem von der Beklagten mit herausgegebenen Schleswig-Holsteinischen Ärzteblatt verletzt. Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, die in Heft 8... und 4... des S.-H. Ärzteblattes abgedruckten Aufsätze von Professor St. "über die Zukunft unserer Gesellschaft" und "überleben in Freiheit" beschäftigten sich mit Themen, deren Publikation nicht in den engeren Aufgabenbereich der Beklagten falle. Wenn es gleichwohl meint, mit der gelegentlichen Veröffentlichung derartiger Beiträge, die ersichtlich die persönliche Meinung des Autors wiedergäben und als solche gekennzeichnet seien, überschreite die Beklagte die Grenzen ihrer zulässigen Betätigung nicht, so kann dem nicht gefolgt werden. Ein Kammermitglied kann sich nicht nur dagegen wehren, daß eine berufsständische Kammer, der er als Pflichtmitglied angehört, unter ihrem Namen Stellungnahmen zu nicht in ihren gesetzlichen Aufgabenbereich fallenden Themen abgibt. Es kann vielmehr auch verlangen, dass die Behandlung solcher Themen in den von ihr mit verantworteten Publikationen schlechthin unterbleibt. Aus der Stellung der Beklagten als öffentlich-rechtlicher Körperschaft und damit als Teil der öffentlichen Verwaltung ergibt sich eine generelle Beschränkung ihrer Aufgaben gegenüber Interessenverbänden und politischen Parteien (Reuß, Nochmals: Die rechtliche Zulässigkeit einer Zeitungsherausgabe durch Handwerkskammern, GewArch. 1974, 317). Sie darf nicht in Funktionen eingreifen, die nach der verfassungsmäßigen Ordnung anderen Institutionen vorbehalten sind. Was die Gestaltung der von ihr mitgetragenen Publikationen anbelangt, so ergibt sich aus dieser Pflicht zur Beschränkung auf ihren eigenen Aufgabenbereich, dafür Sorge zu tragen, dass diese Veröffentlichungen nicht als Wahrnehmung eines allgemeinpolitischen Mandats verstanden werden müssen. Ein solcher Eindruck kann auch dann schon entstehen, wenn namentlich genannten Autoren Gelegenheit zur Darstellung ihrer politischen Auffassung in einem Verbandsorgan gegeben wird. Beiträge dieser Art sind der Beklagten selbst zuzurechnen; denn durch die Auswahl eines Autors für eine Veröffentlichung in dem Verbandsorgan entsteht der Eindruck, die Beklagte identifiziere sich mit den von diesem vertretenen Auffassungen. Insoweit besteht, was das Oberverwaltungsgericht verkannt hat, ein Unterschied zu der Veröffentlichung allgemeinbildender oder unterhaltender Beiträge, die von keinem verständigen Leser als Meinungsäußerung der Beklagten zu den behandelten Themen angesehen werden können. Das einzelne Mitglied ist nicht verpflichtet, politische Verlautbarungen, die als Meinung der in der Beklagten organisierten Ärzteschaft erscheinen oder als solche angesehen werden können, hinzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn die Beklagte unterschiedliche politische Meinungen in ihrem Verbandsorgan zu Wort kommen lässt. Denn das einzelne Mitglied kann verlangen, dass sich die Beklagte dort, wo es nicht mehr um die von ihr wahrzunehmenden gesetzlichen Aufgaben, sondern um Fragen geht, die das einzelne Mitglied in seiner Eigenschaft als Staatsbürger betreffen, jeglicher Veröffentlichungen enthält.


Unlösbar erscheint dieser zutage tretende Konflikt zwischen der Zwangsmitgliedschaft und dem politischen Wirken des öffentlich-rechtlichen Rundfunks  am Beispiel des Schmähgedichtes Böhmermanns im ZDF. Hier kollidiert die verfassungsrechtlich garantierte Rundfunkfreiheit mit den Freiheitsrechten Betroffener, insbesondere türkischstämmiger Migranten, die sich zutiefst beleidigt und angegriffen fühlen und dennoch „gesetzlich“ verpflichtet sind, ihren Rundfunkbeitrag zu leisten. Dieser Konflikt zwischen den sich ergebenden Pflichten und Rechten lässt sich nicht auflösen, so dass auch ein Mitgliedsbeitrag ausscheidet.



B.6.4.   
Gesetzeskollision


Die vorliegende Gesetzeskollision zwischen der Legaldefinition des Beitrages im Bundesland Berlin und dem rundfunkspezifischen „Lex-Specialis“ zeigt auf, dass die Beabsichtigte Reform völlig fehl gelaufen ist. Der RBStV zielt direkt auf die sogenannten „Schwarzseher“ in den Wohnungen ab und stürzt damit den öffentlich-rechtlichen Rundfunk bei der „Beitragserhebung“ in die völlige Verfassungswidrigkeit.
Mit seinem Urteil des 6. Senats vom 18. März 2016, 6 C 6.15 zeigt das Bundesverwaltungsgericht auch auf, dass die Rundfunkgebühr weiten Teilen der Bevölkerung nicht mehr vermittelbar war:

Zitat
32
Das Merkmal des Bereithaltens eines Empfangsgeräts weist eine größere Nähe zu dem erfassten Vorteil als das Merkmal des Innehabens einer Wohnung auf. Dennoch hält sich die Entscheidung der Landesgesetzgeber, die gerätebezogene Rundfunkgebührenpflicht durch die wohnungsbezogene Rundfunkbeitragspflicht zu ersetzen, innerhalb des ihnen verfassungsrechtlich eröffneten Gestaltungsspielraums. Die tatsächliche Möglichkeit des Rundfunkempfangs setzt zwar selbstverständlich ein entsprechendes Empfangsgerät voraus. Das Innehaben einer Wohnung allein reicht nicht aus, Rundfunkprogramme zu empfangen. Der Gesetzgeber hat das Merkmal "Wohnung" gewählt, weil mit ihm der Inhaber der Wohnung als der Beitragsschuldner unschwer festgestellt werden kann. Dahinter steht aber die Vorstellung, dass der Inhaber einer Wohnung zugleich Besitzer von Rundfunkempfangsgeräten ist. Die nahezu lückenlose Ausstattung der Wohnungen mit Empfangs-, insbesondere Fernsehgeräten lässt den Schluss zu, dass die überwältigende Mehrheit der Wohnungsinhaber das Programmangebot typischerweise in ihrer Wohnung nutzt, dort jedenfalls Empfangsgeräte für eine auch mobile Nutzung außerhalb der Wohnung vorhält. Der Wechsel von dem Anknüpfungsmerkmal "Gerätebesitz" zum Anknüpfungsmerkmal "Wohnung" war sachlich gerechtfertigt, weil die Anknüpfung der Rundfunkgebührenpflicht an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts eine zunehmende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" ermöglichte. Dadurch war jedenfalls ernstlich zweifelhaft geworden, ob die Rundfunkgebührenpflicht noch mit dem Verfassungsgebot der Belastungsgleichheit der Abgabenpflichtigen (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar war. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlangt dieses Gebot für die Erhebung von Steuern gesetzliche Erhebungstatbestände und deren Anwendung, die eine strukturell gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen sicherstellen. Das durch Art. 3 Abs. 1 GG vorgegebene Ziel des gleichen Belastungserfolgs wird dauerhaft verfehlt, wenn die Steuer nur von denjenigen Steuerpflichtigen erhoben wird, die die hierfür erforderlichen Angaben freiwillig machen. Die Steuerpflicht darf faktisch nicht von der Bereitschaft abhängen, sie zu erfüllen. Dies ist der Fall, wenn sich die Steuerpflichtigen der Zahlung ohne Entdeckungsrisiko entziehen können (vgl.    BVerfG, Urteile vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - BVerfGE 84, 239 <271 ff.> und vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - BVerfGE 110, 94 <112 ff.>). Diese Rechtsgrundsätze gelten auch für die Erhebung von Vorzugslasten (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 6 C 12.09 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 58 Rn. 52). Hier führt ein strukturelles Erhebungsdefizit der beschriebenen Art dazu, dass die Finanzierungskosten, die durch die Vorzugslast gedeckt werden sollen, nur auf einen Teil der Abgabenpflichtigen, nämlich die freiwilligen Zahler, umgelegt werden. Diese werden wegen des Ausfalls der Zahlungsunwilligen mit einem nicht vorteilsgerechten, weil rechtswidrig überhöhten Abgabensatz belastet.


Die Unfähigkeit des „Herren“ über die Gesetzgebung, Rechtsprechung und auch den öffentlichen-rechtlichen Rundfunk den wirtschaftlichen Vorteil der „Leistung“ klar und deutlich zu definieren führt zu einer Gesetzkollision mit dem historisch gewachsenem Berliner Beitragsrecht. Statt auf die Grundeigentümer und Gewerbetreibenden zu zielen, zielt der RBStV, sozusagen als Retourkutsche auf die „Schwarzseher“.



B.6.5.
Der Gesetzeskonforme Beitrag zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks



B.6.5.1   
Die Wohnungseigentümer / Vermieter als Adressat des Rundfunkbeitrages


Der RBStV greift nicht nur durch seine Regelungen in Art. 2 Abs. 1 GG ein, er tangiert auch die Eigentumsrechte aus Art. 14 Abs. 1 GG sowohl des Mieters als auch Vermieters an der Wohnung.

BVerfG Beschluss vom 26.05.1993 - 1 BvR 208/93
BVerfGE 89, 1 - 14


19
2. Der Sache nach rügt der Beschwerdeführer jedoch, dass er als Mieter in seinem Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt ist. Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage, ob das aus dem Mietvertrag folgende Besitzrecht des Mieters an der gemieteten Wohnung Eigentum im Sinne dieser Freiheitsgewährleistung ist, bislang offen gelassen (vgl. BVerfGE 18, 121 (131) [BVerfG 01.07.1964 - 1 BvR 375/62]; 83, 82 (88) [BVerfG 13.11.1990 - 1 BvR 275/90]). Sie ist zu bejahen.

Zitat
20
a) Wesentliches Merkmal des Eigentums im Sinne von Art. 14 GG ist, dass ein vermögenswertes Recht dem Berechtigten ebenso ausschließlich wie Sacheigentum zur privaten Nutzung und zur eigenen Verfügung zugeordnet ist. Die Eigentumsgarantie soll dem Grundrechtsträger einen Freiraum im vermögensrechtlichen Bereich erhalten und dem Einzelnen damit die Entfaltung und eigenverantwortliche Gestaltung seines
Lebens ermöglichen. Unter den Schutz der Eigentumsgarantie im Bereich des Privatrechts fallen deshalb grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte, die ihrem Inhaber von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf (vgl. BVerfGE 83, 201 (208 f.) [BVerfG 09.01.1991 - 1 BvR 929/89] m.w.N.).

21
Die Wohnung ist für jedermann Mittelpunkt seiner privaten Existenz. Der Einzelne ist auf ihren Gebrauch zur Befriedigung elementarer Lebensbedürfnisse sowie zur Freiheitssicherung und Entfaltung seiner Persönlichkeit angewiesen. Der Großteil der Bevölkerung kann zur Deckung seines Wohnbedarfs jedoch nicht auf Eigentum zurückgreifen, sondern ist gezwungen, Wohnraum zu mieten.
Das Besitzrecht des Mieters erfüllt unter diesen Umständen Funktionen, wie sie typischerweise dem Sacheigentum zukommen. Dieser Bedeutung der Wohnung hat der Gesetzgeber mit der Ausgestaltung des Besitzrechts Rechnung getragen. Es stellt eine privatrechtliche Rechtsposition dar, die dem Mieter wie Sacheigentum zugeordnet ist.

28
b) Die Befugnisse von Mieter und Vermieter zuzuordnen und abzugrenzen, ist Aufgabe des Mietrechts. Der Gesetzgeber muss die schutzwürdigen Interessen beider Seiten berücksichtigen und in ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Ein Eigentumsschutz des Mieters für sein Besitzrecht dient dabei der Abwehr solcher Regelungen, die das Bestandsinteresse des Mieters gänzlich missachten oder unverhältnismäßig beschränken. Die Eigentumsgarantie bleibt also - hier wie auch sonst - staatsgerichtet. Der Eigentumsschutz des Mieters unterscheidet sich in seiner Struktur nicht von demjenigen des Vermieters und Eigentümers.

BVerfG Beschluss- 1 BvR 2285/03 - vom 16. Januar 2004:

Zitat
9
a) Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht nur die Eigentumsposition des Vermieters. Auch das Besitzrecht des Mieters an der gemieteten Wohnung ist Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 89, 1 <5 ff.> ). Die Befugnisse von Mieter und Vermieter zuzuordnen und abzugrenzen, ist Aufgabe des Gesetzgebers. Er muss die schutzwürdigen Interessen beider Seiten berücksichtigen und in ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Die allgemein zuständigen Gerichte haben bei der Auslegung und Anwendung der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften des einfachen Rechts ebenfalls die durch die Eigentumsgarantie gezogenen Grenzen zu beachten; sie müssen die im Gesetz auf Grund verfassungsmäßiger Grundlage zum Ausdruck kommende Interessenabwägung in einer Weise nachvollziehen, die den beiderseitigen Eigentumsschutz beachtet und unverhältnismäßige Eigentumsbeeinträchtigungen vermeidet (vgl. BVerfGE 89, 1 <8>; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2000, S. 2658 <2659>).


Ende Teil 20 von X...
Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: Profät Di Abolo am 12. August 2016, 00:10
Fiktiv

Teil 20 von X

Zitat

BGH Urteil Az. VIII ZR 202/06 vom 27. Juni 2007:

Zitat
40
Die Vereinbarung einer Umlegung von Antennenkosten führt jedenfalls dann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zur Umlegbarkeit der Breitbandkabelkosten, wenn es sich um eine duldungspflichtige Modernisierung handelt (Schmid, Handbuch der Mietnebenkosten, 9. Au_., Rdnr. 3035c, 5371; Schmidt-Futterer/Langenberg, aaO, .556 Rdnr. 253; Sternel, Mietrecht, 3. Au_., III Rdnr. 323; aA Staudinger/Weitemeyer, aaO, .556 Rdnr. 64). So ist es hier, denn zu den duldungspflichtigen Verbesserungsmaßnahmen im Sinne von .554 Abs. 2 Satz 1 BGB gehört in der Regel auch der Anschluss einer Wohnanlage an das Breitbandkabelnetz (Senatsurteil vom 15. Mai 1991 - VIII ZR 38/90, NJW 1991, 1750, unter II 8b, zu .541b BGB aF; Senatsurteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 253/04, NJW 2005, 2995, unter II 2). Dass die Umstellung auf den Kabelanschluss für den Beklagten eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten könnte (.554 Abs. 2 Satz 2 BGB), ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht geltend gemacht; Anhaltspunkte dafür sind auch nicht ersichtlich. Es kommt auch nicht darauf an, dass der Beklagte kein Fernsehgerät besitzt; ob er den Kabelanschluss nutzt, ist ohne Belang (Staudinger/Weitemeyer, aaO, .556 Rdnr. 43).



BVerfG Beschluss Az. 1 BvR 1687/92 vom 9. Februar 1994

Zitat
1.
Rundfunkprogramme, deren Empfang in Deutschland möglich ist, sind allgemein zugängliche Informationsquellen im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG. Darunter fallen auch ausländische Rundfunkprogramme.
2.
Soweit der Empfang von technischen Anlagen abhängt, die eine allgemein zugängliche Informationsquelle erst individuell erschließen, erstreckt sich der Grundrechtsschutz auch auf die Beschaffung und Nutzung solcher Anlagen.
3.   
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Zivilgerichte im Regelfall einen Anspruch des Mieters auf Zustimmung des Vermieters zur Errichtung einer Parabolantenne dann verneinen, wenn dieser einen Kabelanschluss bereitstellt.
4.   
Das Interesse ständig in Deutschland lebender Ausländer am Empfang von Rundfunkprogrammen ihrer Heimatländer ist bei der Abwägung zwischen den Mieter- und Vermieterbelangen zu berücksichtigen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liegt darin nicht.

Für die Wohnungseigentümer und Vermieter von Wohnungen entfaltet sich mit der Erschließung der Wohnung mittels Kabel-, Antennen- oder Satellitenanschluss unzweifelhaft ein wirtschaftlicher Vorteil durch Wertsteigerung des Wohnobjektes. Diese Form der Ausstattung gehört mittlerweile zum Standard einer Wohnung. Die regelmäßig anfallenden Kosten können als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden.
Diese Form der Beitragserhebung ist auch - als datenschutzrechtlich konform - zu bezeichnen, da die Überwachung des Wohn- und Meldewesens entfällt.


B.6.5.2.
Wohnungsteuer / kein Leistungsbezug / Rechtsprechung EuGH


Weder die Landesgesetzgeber noch die Rechtsprechung haben dies in Erwägung gezogen. Stattdessen kommt das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 06. März 2016 6 C 6.15 zu dem Schluss:

Zitat
25
5. Danach setzt die verfassungsrechtlich erforderliche Rechtfertigung der Rundfunkbeitragspflicht nach §§ 2 ff. RBStV auch voraus, dass sie geeignet ist, den individuell zurechenbaren Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit auszugleichen. Der Rundfunkbeitrag muss als Vorzugslast ausgestaltet sein, die die Gegenleistung für die Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks darstellt.

27
Ein ausgleichspflichtiger individueller Vorteil entsteht nicht nur, wenn eine Leistung der öffentlichen Hand in Anspruch genommen, d.h. tatsächlich genutzt wird. Vielmehr kann bereits die Möglichkeit, ein Leistungsangebot zu nutzen, einen derartigen Vorteil darstellen. Allerdings reicht die Nutzungsmöglichkeit nicht aus, um für alle Personen, denen diese Möglichkeit rechtlich und tatsächlich eröffnet ist, einen Vorteil zu begründen. Ein derart weiter Vorteilsbegriff würde die Finanzierungsmöglichkeiten durch Vorzugslasten auf Kosten der Steuerpflichtigen in einer Weise ausweiten, die sich nicht mit ihrem verfassungsrechtlich vorgegebenen Ausnahmecharakter vereinbaren ließe (vgl. unter 3.). Aus Gründen der Belastungsgleichheit der Steuerpflichtigen und der Geltungskraft der Finanzverfassung nach Art. 105 ff. GG darf die steuerliche Belastung durch Vorzugslasten nur erhöht werden, wenn hierfür ein konkret nutzbarer Gegenwert geboten wird, der die zusätzliche Abgabenpflicht rechtfertigt. Dies ist bei der Möglichkeit, ein Leistungsangebot zu nutzen, der Fall, wenn die Nutzung nicht nur tatsächlich und rechtlich möglich, sondern darüber hinaus die Annahme berechtigt ist, dass der Personenkreis, dem die Nutzungsmöglichkeit offensteht, diese mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit weitestgehend in Anspruch nimmt.

28
Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn bestimmte Personen das Leistungsangebot nutzen müssen, um eine öffentlich-rechtliche Pflicht zu erfüllen. Eine derartige Pflicht begründet die Anordnung, dass die Eigentümer bebauter oder baulich nutzbarer Grundstücke diese an eine kommunale Versorgungseinrichtung anschließen und die Versorgungsmöglichkeit nutzen müssen (Anschluss und Benutzungszwang, vgl. Wernsmann, ZG 2015, 79 <89>). Kann der Einzelne dagegen frei darüber entscheiden, ob er eine Leistung in Anspruch nimmt, muss feststehen, dass die Mitglieder eines abgrenzbaren Personenkreises von der angebotenen Nutzungsmöglichkeit nahezu geschlossen Gebrauch machen. Daher ist es ausgeschlossen, Vorzugslasten bereits für die Bereitstellung kultureller, sozialer oder sportlicher Einrichtungen (z.B. Theater, Kindertagesstätten) oder des öffentlichen Personennahverkehrs zu erheben, für deren weitestgehende Inanspruchnahme durch alle angesprochenen Personen sich keine tragfähigetatsächliche Grundlage findet.

29
Demgegenüber stellt die Rundfunkempfangsmöglichkeit einen Vorteil dar, der Wohnungsinhabern individuell zugerechnet werden kann, weil nahezu alle von dieser Möglichkeit in ihrer Wohnung Gebrauch machen.


Ob nun der Mieter oder die auch „Wohnungsinhaber“ das „Leistungsangebot“ nutzen oder nicht ist ihre ureigenste Angelegenheit. Die Anschlussmöglichkeit jedenfalls ist vorhanden und stellt den gesetzlich geforderten Anknüpfungspunkt dar. Es findet sich daher sehr wohl ein abgegrenzter Personenkreis, der zu Recht in Anspruch genommen werden kann. Die Eigentümer. So wie es das historisch gewachsene Gebühren und Beitragsrecht fordert.
Das stellt auch eine Beachtung des Unionsrechtes her. Denn die Annahme der „Wohnungsinhaber“ erhalte eine Vorzugleistung ist unzutreffend.

EuGH v. 22. Juni 2016 Rechtssache C-11/15:

Zitat
23
Was die im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehende öffentliche Rundfunkdienstleistung angeht, ist festzustellen, dass zwischen ?eský rozhlas und den Schuldnern der Rundfunkgebühr kein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, noch besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dieser öffentlichen Rundfunkdienstleistung und der Gebühr.

24
Im Rahmen der Erbringung dieser Dienstleistung sind ?eský rozhlas und diese Personen nämlich weder durch eine vertragliche Beziehung oder Vereinbarung über einen Preis oder einen Gegenwert, noch durch eine rechtliche Verpflichtung verbunden, die die eine mit der anderen Seite freiwillig eingegangen ist.

25
Im Übrigen ergibt sich die Verpflichtung zur Entrichtung der Rundfunkgebühr nicht aus der Erbringung einer Dienstleistung, deren unmittelbaren Gegenwert sie darstellte, da diese Verpflichtung nicht an die Nutzung der von ?eský rozhlas erbrachten öffentlichen Rundfunkdienstleistung durch die Personen, die dieser Verpflichtung unterliegen, gebunden ist, sondern allein an den Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts, und das ungeachtet der Art und Weise, in der dieses genutzt wird.

27
Zudem ist festzustellen, dass der Zugang zu der von ?eský rozhlas erbrachten öffentlichen Rundfunkdienstleistung frei ist und sie in keiner Weise von der Entrichtung der Rundfunkgebühr abhängt.

28
Daraus folgt, dass die Erbringung einer öffentlichen Rundfunkdienstleistung, die die Merkmale der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden aufweist, keine Dienstleistung „gegen Entgelt“ im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie darstellt.

29
Das Vorbringen der tschechischen Regierung, wonach die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Situation durch das Vorliegen eines dreiseitigen Rechtsverhältnisses gekennzeichnet sei, in dessen Rahmen der tschechische Staat ?eský rozhlas mit einer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe betraue, die in der Erbringung einer öffentlichen Rundfunkdienstleistung bestehe, und ihm hierfür ein Entgelt in Form einer den Empfängern dieser Dienstleistung gesetzlich auferlegten obligatorischen Gebühr zusichere, kann diese Auslegung nicht in Frage stellen.

30
Hierzu genügt die Feststellung, dass, selbst wenn man annimmt, dass ein solches dreiseitiges Rechtsverhältnis vorliegt, nicht nur, wie in Rn. 23 des vorliegenden Urteils ausgeführt, kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der von ?eský rozhlas erbrachten öffentlichen Rundfunkdienstleistung und dieser Gebühr besteht, sondern diese auch, wie sich aus deren in Rn.
25 des vorliegenden Urteils beschriebenen Merkmalen ergibt, keinen Preis oder Gegenwert für diese Dienstleistung darstellt.

Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass eine Tätigkeit des öffentlichen Rundfunks wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die durch eine gesetzlich vorgesehene obligatorische Gebühr finanziert wird, die von Personen gezahlt wird, die Eigentümer oder Besitzer eines Rundfunkempfangsgeräts sind, und die durch eine durch Gesetz geschaffene Rundfunkgesellschaft ausgeübt wird, keine Dienstleistung „gegen Entgelt“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt und somit nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt.




Die „Leistung“ des öffentlichen-rechtlichen Rundfunks stellt danach keine Dienstleistung dar. Die Klassifizierung als „Abgabe“ zur Darbietung von „Veranstaltungen“ zum Zwecke der „politischen Meinungs- und Willensbildung“ scheitert an Art. 8 Abs. 1 GG.

Brokdorf-Beschluss des Ersten Senats vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233, 341/81 -:

Zitat

2.
Als Abwehrrecht, das auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugute kommt, gewährleistet Art. 8 GG den Grundrechtsträgern das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art. und Inhalt der Veranstaltung und untersagt zugleich staatlichen Zwang, an einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen oder ihr fernzubleiben.


Die Heranziehung der Wohnungsinhaber um „Veranstaltungen“ des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu finanzieren, die dazu dienen in geschlossenen Räumen die Meinungs- und Willensbildung einer nicht überschaubaren Anzahl von Personen - die sich zu dem Zweck vor dem Fernseher versammeln - einer politischen Talkshow beizuwohnen scheitert an der negativen Versammlungsfreiheit.

Das Heranziehen der Eigentümer und Vermieter ist daher auch aus diesem Grund geboten, erforderlich und auch verfassungsrechtlich zulässig. Sie werden über einen Rundfunknetzbeitrag zur Leistung herangezogen, die den spezifischen Vorteil für eine höhere Miete und Wohnwertsteigerung abschöpft.


B.6.6.
Netzentgelt / Übertragungswege



Unzweifelhaft entfalten die Veranstaltungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für auch für bestimmte Gewerbetreibende einen wirtschaftlichen Vorteil. Es war daher durchaus auch möglich den Netzbetreibern, Plattformbetreiber einen Rundfunkbeitrag aufzuerlegen, ist doch ihr Kerngeschäft das Verbreiten der Veranstaltungen von Funk und Fernsehen. Diese Umlage hätte ebenfalls auf die „Endverbraucher“ über die Grundeigentümer umgelegt werden können.
Auch hier wird wieder deutlich, dass die Rundfunkfinanzierung als Reform völlig gescheitert ist und in die völlige Verfassungs- und Unionsrechtswidrigkeit führte. Die Landesgesetzgeber und politischen Verantwortlichen sind kläglich, ja stümperhaft, gescheitert.

BGH, Urteil vom 16. Juni 2015 - KZR 83/13


Zitat
3   
Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Länder einschließlich des Beklagten, das Zweite Deutsche Fernsehen, Deutschlandradio und ARTE G.E.I.E./ARTE Deutschland TV GmbH zahlten der Klägerin bisher auf der Grundlage eines zwischen ihnen und der Klägerin am 27. Februar 2008 geschlossenen Vertrags "über die Einspeisung und Verbreitung von öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogrammen und angeboten in Breitbandkabelnetze" (im Folgenden: Einspeisevertrag) ein jährliches Entgelt in Höhe von 27 Mio. € für die im Vertrag vereinbarte digitale und analoge Einspeisung in die Kabelnetze der Klägerin. Davon entfiel bezogen auf die Einspeisung in Rheinland-Pfalz auf den Beklagten ein Betrag von ca. 1,9 Mio. €. Nach § 8 des Vertrags blieb der Klägerin vorbehalten, von ihren Kunden und nachgelagerten Netzbetreibern Entgelte für ihre Leistungen, insbesondere die Signallieferung, zu verlangen. In Nummer 6 der Präambel hielten die Vertragsparteien ihre unterschiedlichen Auffassungen darüber fest, ob die Klägerin ihre digitalen Verbreitungsleistungen auch künftig nicht nur durch Zahlungen der Endnutzer, sondern auch durch Einspeiseentgelte der Rundfunkveranstalter finanzieren könne.

4
Seit dem 30. April 2012 strahlen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihre Fernsehprogramme nur noch digital aus. Mit Schreiben vom 19. Juni 2012 erklärte der Beklagte, ebenso wie die anderen am Einspeisevertrag beteiligten Rundfunkveranstalter, dessen Kündigung zum 31. Dezember 2012. Die Klägerin speist die Rundfunksignale, die der Beklagte nach wie vor zur Verfügung stellt, weiterhin in ihre Netze ein. Der Beklagte leistet dafür kein Entgelt mehr.


Der 01.01.2013 scheint für ARD und ZDF wohl ein besonders prägnantes Datum gewesen zu sein. Offensichtlich war man sich seiner „Imperialen Sache“ sicher, wie auch die bisherige Serie des Siegens vor den Gerichten zeigt. Ein näherer Blick offenbar allerdings eklatante Schwächen des Systems.


Ende Teil 20 von X

Ende heutiger fikitver Datenübertragung .....
Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: Profät Di Abolo am 12. August 2016, 22:39
Vielen Dank an die Mods.

Rein fiktiv.

Teil ähh  ;) 21 von X

Zitat

Zitat

20
Die Klägerin hat danach nicht nur entsprechende Kapazitäten für die Übertragung näher bezeichneter Programme bereitzustellen und gegebenenfalls den Veranstaltern der gesetzlich bezeichneten Programme deren Einspeisung und Verbreitung anzubieten. § 52b RStV verpflichtet den Plattformbetreiber vielmehr dazu, die betreffenden Programme einzuspeisen und zu übertragen. Dieses Verständnis der Norm entspricht den Vorgaben des Unionsrechts. Grundlage der landesrechtlichen Bestimmungen über die Verpflichtung der Betreiber von Kabelnetzen, beitragsfinanzierte Fernseh- und Hörfunkkanäle zu übertragen, ist die Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie = UDRL) vom 7. März 2002 (ABl. L 108 vom 24. April 2002, S. 51). Nach Art. 31 Abs. 1 UDRL können die Mitgliedstaaten den ihrer Rechtshoheit unterliegenden Unternehmen, die für die öffentliche Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehrundfunkkanälen genutzte elektronische Kommunikationsnetze betreiben, zumutbare Übertragungspflichten auferlegen, wenn eine erhebliche Zahl von Endnutzern diese Netze als Hauptmittel zum Empfang solcher Kanäle nutzt. Für dieses Verständnis spricht ferner § 52b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, letzter Teilsatz RStV, der eine Pflicht zur Verbreitung der Landesfenster vorsieht. In die gleiche Richtung deutet § 52b Abs. 4 RStV, der die Entscheidung über die Belegung der Plattform grundsätzlich dem Betreiber zuweist und eine hoheitliche Kontrolle vorsieht. Eine vertragliche Regelung über die Einspeisung und Übertragung ist dadurch zwar nicht ausgeschlossen, doch wird die Übertragungspflicht des Betreibers der Plattform nicht erst durch einen solchen Vertrag begründet, sondern besteht kraft Gesetzes.

21
b) § 52b RStV richtet sich nur an den Betreiber der Plattform, nicht an Programmanbieter wie den Beklagten (Wagner in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Auflage 2012, § 52b RStV Rn. 2). Mit der gesetzlichen Pflicht der Kabelnetzbetreiber zur Einspeisung und Übertragung der gebührenfinanzierten Programme korrespondiert jedoch eine Pflicht der Anbieter dieser Programme, den Kabelnetzbetreibern das Programmsignal zur Verfügung zu stellen. Die Verpflichtung der beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, für die umfassende Verbreitung ihrer Programme zu sorgen, ergibt sich aus dem Grundversorgungsauftrag, wie er einfachgesetzlich in §§ 11, 19 RStV geregelt ist. Angesichts des Umstands, dass derzeit ein hoher Prozentsatz der Haushalte an das Breitbandkabelnetz angeschlossen ist, umfasst diese Pflicht auch die Verbreitung der Programme über dieses Netz. Dementsprechend le-gen die Parteien übereinstimmend zugrunde, dass der Beklagte der Klägerin die von ihm erstellten Programme zur Einspeisung und Übertragung zur Verfügung stellen muss.

22
c) Nach § 52d Satz 1 RStV dürfen Anbieter von Programmen durch die Ausgestaltung der Entgelte und Tarife der Betreiber von Plattformen nicht unbil-lig behindert oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfer-tigten Grund unterschiedlich behandelt werden. Satz 2 bestimmt, dass die Ver-breitung von Angeboten nach § 52b Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 RStV zu angemes-senen Bedingungen zu erfolgen hat. Auch diese Norm richtet sich nur an den Betreiber der Plattform. Sie begründet keine Verpflichtung des Programmanbie-ters, ein Entgelt für die Übertragung von Programmsignalen zu versprechen. Die Norm legt allerdings vertragliche Beziehungen zwischen dem Programm-anbieter und dem Plattformbetreiber zugrunde und stellt für den Fall, dass eine Entgeltvereinbarung getroffen worden ist, bestimmte Anforderungen an deren Ausgestaltung oder Durchführung. Aus den Bestimmungen des Landesmedien-gesetzes über die Kabelbelegung in analoger Technik (§ 33 LMG Rheinland-Pfalz) ergibt sich nichts anderes.

23
d) Den Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags zur Übertragungspflicht lässt sich mithin schon keine Aussage darüber entnehmen, ob der Betreiber einer Plattform, der dieser Pflicht nachkommt, vom Programmveranstalter hier-für ein Entgelt verlangen kann, und erst recht nicht über dessen Höhe. Zu einer Regelung dieser Frage hat sich der Gesetzgeber in Kenntnis der unterschiedlichen Auffassungen, die hierzu spätestens seit 2008 vertreten wurden, auch bei den zeitlich nachfolgenden Änderungen des Rundfunkstaatsvertrags, insbesondere bei der letzten Änderung von § 52b RStV durch Art. 3 Nr. 8 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 15. Dezember 2010, die zum 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist, nicht veranlasst gesehen.

24
e) Ein anderes Verständnis der angeführten rundfunkrechtlichen Regelungen ist auch durch das Unionsrecht nicht geboten.

25
aa) Eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, eine Übertragungspflicht des Kabelnetzbetreibers nur unter der Voraussetzung zu begründen, dass der begünstigte Programmanbieter im Gegenzug zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet wird, findet in Art. 31 UDRL keine Grundlage. Während der von der Europäischen Kommission vorgelegte Richtlinienentwurf noch eine Pflicht der Mitgliedstaaten vorsah, die Unternehmen zu entschädigen, denen Übertragungspflichten auferlegt werden (Art. 26 Abs. 2 UDRLE, ABl. Nr. C 365 E vom 19. Dezember 2000, S. 249), ist eine solche Pflicht in der Richtlinie nicht enthalten. Art. 31 Abs. 2 Satz 1 UDRL sieht lediglich vor, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, in Bezug auf die nach diesem Artikel auferlegten Verpflichtungen gegebenenfalls ein angemessenes Entgelt festzulegen. Von dieser Möglichkeit wurde bei der Umsetzung der Richtlinie durch den Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien kein Gebrauch gemacht.


Hier werden erneut die Versäumnisse der Landesgesetzgeber und politisch Verantwortlichen deutlich sichtbar. Eine umfassende Reform hätte dies berücksichtigt und analog zur Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV) eine zusätzliche Regelung vorgenommen. Während die Rechtsprechung neue Multifunktionale Geräte in die Rundfunkfinanzierung miteinbezieht, wurde versäumt eine entsprechende Gewinnabschöpfung bei den Netz- und Plattformbetreibern zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vorzunehmen. Staatdessen zeichnet sich ab, dass die Wohnungsinhaber mit einem erhöhten Rundfunkbeitrag zu rechnen haben, da in Zukunft auch für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk Netzentgelte anfallen werden.


Zitat
26
bb) Die Befugnis der Mitgliedstaaten zur Auferlegung von Übertragungspflichten findet nach Art. 31 Abs. 1 Satz 1 UDRL dort ihre Grenze, wo die Erfüllung dieser Pflicht den Unternehmen, die für die öffentliche Verbreitung von Hörfunk- oder Fernsehrundfunkkanälen genutzte elektronische Kommunikationsnetze betreiben, nicht zumutbar wäre. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es Sache der nationalen Gerichte zu prüfen, ob die wirtschaftlichen Folgen der Pflichten, die dem Kabelnetzbetreiber auferlegt werden, solcher Art sind, dass der Betreiber sie im Hinblick auf die Gesamtheit seiner Tätigkeiten nicht unter wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen erfüllen kann (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 C336/07, Slg. 2008, I10889 Rn. 46 ff. Kabel Deutschland/NLM). Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Abschluss eines entgeltlichen Einspeisevertrags zu unveränderten Bedingungen käme danach unter dem Gesichtspunkt einer unionsrechtskonformen Auslegung der nationalen rundfunkrechtlichen Regelungen in Betracht, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalls anzunehmen wäre, dass die Klägerin unzumutbar belastet würde, wenn sie die Pflicht zur Übertragung der Programme des Beklagten erfüllen müsste, ohne dafür von diesem das bisher gezahlte Entgelt verlangen zu können.

27
Dafür ist jedoch nichts ersichtlich. Die Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten werden der Klägerin leitungsgebunden oder per Satellit zur Verfügung gestellt. Sie führt diese an die regionalen Netze heran (Netzebene 2) und verteilt sie dann über Breitbandkabelnetze regional (Netzebene 3). Dort werden die Signale in nachgelagerte Netze (Netzebene 4) ein-gespeist, an die die Haushalte als Endkunden angeschlossen sind. Die Klägerin beschränkt sich jedoch anders als die Betreiber von Satelliten und terrestrischen Sendeanlagen nicht auf die bloße Übertragung des Programmsignals, sondern bietet den Endkunden und der Wohnungswirtschaft verschiedene Kabelanschlussprodukte gegen Entgelt an. Für die Attraktivität des Angebots der Klägerin ist maßgeblich, welche Fernseh- und Hörfunkprogramme sie dem Endkunden über den Kabelanschluss zur Verfügung stellt. Die Klägerin stellt nicht in Abrede, dass viele ihrer Endkunden an den Programmen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und damit auch an den Programmen des Beklagten interessiert sind. Die Überlassung der Programmsignale ist für die Klägerin mithin von erheblichem wirtschaftlichem Wert, weil die Attraktivität ihres Angebots gegenüber den Endkunden und deren Bereitschaft, hierfür ein Entgelt zu zahlen, unter anderem davon abhängig ist, dass sie die Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten empfangen können. Diese stellen der Klägerin die Programmsignale, abgesehen von der urheberrechtlichen Vergütung, die sie für die ihr eingeräumten Rechte zur Kabelweitersendung an eine Gemeinschaft von Wahrnehmungsgesellschaften zu zahlen hat, unentgeltlich zur Verfügung. Bei wirtschaftlicher Betrachtung steht also der Leistung der Klägerin, die in der Einspeisung und Übertragung der Programmsignale und damit in deren Verbreitung an die an das Kabelnetz angeschlossenen Endkunden besteht, eine Leistung des Beklagten gegenüber, der der Klägerin diese Programmsignale kostenlos überlässt und ihr damit die Möglichkeit zu deren kommerzieller Verwertung eröffnet. Angesichts dessen ist nichts dafür ersichtlich, dass der Klägerin die Erfüllung der gesetzlichen Pflicht zur Übertragung der Programmsignale des Beklagten nur dann zuzumuten sein sollte, wenn ein Ein-speisevertrag geschlossen wird, der vorsieht, dass ihr für die Übertragung der Signale weiterhin das bislang vereinbarte Entgelt gezahlt wird. Die Revision zeigt weder auf, dass sich solches aus den festgestellten Tatsachen ergibt, noch dass das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft Vortrag der Klägerin hier-zu übergangen hat. Der Hinweis darauf, dass der Beklagte sich bislang vertraglich zur Zahlung dieses Entgelts verpflichtet hatte, genügt hierfür nicht.


Hier wird die wirtschaftliche Seite der Rundfunkverbreitung deutlich. Letztendlich verhält es sich so, dass die Endkunden, also der Wohnungsinhaber, sowohl für die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkbeitrags, als auch über die Betriebskosten zur Miete / zum Eigentum der Wohnung die Netzkosten zum Empfang finanzieren.


Zitat
28
f) Auch aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen ergibt sich nicht, dass der Klägerin ein Anspruch gegen den Beklagten auf erneuten Abschluss des bisherigen Einspeisevertrags zusteht.

29
aa) Die rundfunkrechtlichen Normen, die die Pflicht zur Übertragung der Programme des Beklagten begründen, greifen in das Eigentum der Klägerin an ihrem Kabelnetz ein. Es handelt sich um eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die anhand von Art. 14 Abs. 1 GG und nicht nach Art. 14 Abs. 3 GG zu beurteilen ist, denn die Regelung entzieht keine konkreten Eigentumspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben, sondern beschränkt die Klägerin in ihrer freien Disposition über das Kabelnetz.

30
Bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG muss der Gesetzgeber die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Er muss sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten und insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weiter gehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient. Begrenzungen der Eigentümerbefugnisse, die sich in diesem Rahmen halten, sind als Ausfluss der Sozialgebundenheit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen.


Das betrifft auch wie bereits dargelegt die sich aus den Eigentumsrechten an der Mietsache ergebenden Rechte. Der Gesetzgeber hat es eindeutig versäumt, im Zusammenhang mit dem Wohnungsrundfunkbeitrag den „Vorteil“ bei den Wohnungseigentümern / Vermietern abzuschöpfen.

Zitat
34
Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die gesetzliche Pflicht zur Übertragung der Programme des Beklagten zu einer unzumutbaren Belastung der Klägerin führt, wenn sie hierfür nicht weiterhin das bislang gezahlte Entgelt erhält. Die Übertragungspflicht dient der Erhaltung und Sicherstellung eines vielfältigen Programmangebots und verfolgt damit ein Ziel, das im allgemeinen Interesse liegt. Der Klägerin wird durch das Gesetz lediglich die Pflicht auferlegt, be-stimmte Kapazitäten des von ihr betriebenen Kabelnetzes für die Übertragung im einzelnen bestimmter Fernseh- und Rundfunkprogramme, insbesondere der beitragsfinanzierten Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zur Verfügung zu stellen. Das Gesetz bestimmt dabei zwar nicht, dass hierfür ein Entgelt zu zahlen ist, erst recht legt es die Höhe eines Entgelts nicht fest. Es bestimmt aber auch nicht, dass die Kabelnetzbetreiber die Programmsignale unentgeltlich übertragen müssen. Nach der gesetzlichen Regelung bleibt es vielmehr - weiterhin - den Beteiligten überlassen, die angemessenen Bedingungen der Einspeisung der Programmsignale, mit der die Programmanbieter ihre Verbreitungspflicht und die Kabelnetzbetreiber ihre Übertragungspflicht erfüllen, vertraglich festzulegen. Dabei können sie auch berücksichtigen, dass die Programmanbieter die Programmsignale unentgeltlich bereitstellen und der Klägerin die Möglichkeit eröffnen, sie kommerziell zu verwerten. Unter diesen Umständen ist nichts dafür ersichtlich, dass der Klägerin die Erfüllung der gesetzlichen Pflicht zur Übertragung der Programmsignale des Beklagten nur dann zu-zumuten sein sollte, wenn ein Einspeisevertrag geschlossen wird, der vorsieht, dass ihr für die Übertragung der Signale weiterhin das bislang vereinbarte Entgelt gezahlt wird. Die Revision zeigt weder auf, dass sich solches aus den fest gestellten Tatsachen ergibt, noch dass das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft Vortrag der Klägerin hierzu übergangen hat.

33
bb) Eine andere Beurteilung ist auch im Hinblick auf Art. 12 GG nicht geboten. Die rundfunkrechtlichen Normen, die die Pflicht der Klägerin zur Übertragung der Programme des Beklagten begründen, greifen in die Freiheit der Berufsausübung der Klägerin ein. Für solche Regelungen gilt, dass sie mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar sind, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie als zweckmäßig erscheinen lassen und das Grundrecht nicht unverhältnismäßig eingeschränkt wird (BVerfG, Urteil vom 17. Februar 1998 1 BvF 1/91, BVerfGE 97, 228, 255). Die gleichen Erwägungen, aufgrund deren ein Verstoß gegen Art. 14 GG zu verneinen ist, stehen der Annahme eines unverhältnismäßigen Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit entgegen.

36
g) Der Hinweis der Revision auf die Entscheidung "Pay-TV-Durchleitung" (BGH, Urteil vom 19. März 1996 KZR 1/95, WuW/E BGH 3058) greift nicht durch. Dort ging es darum, ob sich aus den damals maßgeblichen rechtlichen Regelungen ein Anspruch des Anbieters eines verschlüsselt ausgestrahlten, entgeltpflichtigen Programms gegenüber dem Kabelnetzbetreiber auf unentgeltliche Übertragung ergab. Demgegenüber setzt die Begründetheit der Klage mit dem Hauptantrag voraus, dass die Klägerin als Betreiberin eines Kabelnetzes gegen den Programmanbieter einen Anspruch auf Abschluss eines entgeltlichen Einspeisevertrags mit einer bestimmten Vergütung hat. Zu dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof in der angeführten Entscheidung nicht geäußert.

37
2. Eine Pflicht des Beklagten zum Wiederabschluss des bisherigen Einspeisevertrags mit der Klägerin ergibt sich auch nicht aus kartellrechtlichen Bestimmungen.

38
a) Eine Anwendung der Regelungen des Kartellrechts scheidet nicht deshalb aus, weil der Beklagte nicht als Unternehmen im Sinne des Kartellrechts anzusehen wäre.



Ende Teil ähh 21 von X

Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: Profät Di Abolo am 12. August 2016, 22:55
Fiktiv natürlich

Teil 22 von X

Zitat


Zitat
39
Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union umfasst der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Soweit die neuere Rechtsprechung der Unionsgerichte die Beschaffungstätigkeit der öffentlichen Hand vom Anwendungsbereich des europäischen Kartellrechts ausnimmt, sofern die erworbenen Waren oder Dienstleistungen nicht für wirtschaftliche, sondern hoheitliche Tätigkeiten verwendet wer-den sollen (EuG, Urteil vom 4. März 2003 T319/99, Slg. 2003, II357 Rn. 36 ff., WuW/E EUR 688 FENIN, bestätigt durch EuGH, Urteil vom 11. Juli 2006 C205/03 P, Slg. 2006, I6295 Rn. 26 = WuW/E EUR 1213 FENIN; ferner EuGH, Urteil vom 26. März 2009 C113/07 P, Slg. 2009, I2207 Rn. 102 SELEX/Kommission; kritisch Bornkamm in FS Blaurock 2013 S. 41 ff. mwN), entspricht dies nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. die Nachweise in BGH, Urteil vom 6. November 2013 KZR 58/11, BGHZ 199, 1 Rn. 52 VBL-Gegenwert).

40
Der Bundesgerichtshof hat bislang offen gelassen, ob diese Rechtsprechung der Unionsgerichte Anlass gibt, die gefestigte Rechtsprechung zum Unternehmensbegriff im deutschen Recht zu überprüfen. Die Frage bedarf auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, weil der Beklagte zumindest auch wirtschaftlich tätig ist. Die Erstellung und Verbreitung der Hörfunk- und Fernsehprogramme des Beklagten, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, dient zwar als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung (§ 11 RStV), der Beklagte verfolgt damit aber auch wirtschaftliche Ziele. So hängt die Höhe der Vergütung, die von den Kabelnetzbetreibern nach dem einschlägigen Tarif für das Recht der Kabelweitersendung zu zahlen ist, von den mit der Weitersendung erwirtschafteten Umsätzen ab. Der Beklagte finanziert sich ferner nicht allein durch Beiträge. Einnahmen kann er vielmehr unter bestimmten Voraussetzungen auch durch Sponsoring (§ 8 RStV) und Produktplatzierung (§ 15 RStV) erzielen, ferner durch Werbung, die ihm - zeitlich begrenzt - im Hörfunk gestattet ist (§ 16 Abs. 5 RStV). Der Beklagte hat damit auch ein wirtschaftliches Interesse an einer weiten Verbreitung seiner Programme. Schließlich sind den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nach § 16a RStV in gewissem Umfang auch sonstige kommerzielle Tätigkeiten erlaubt, deren wirtschaftlicher Erfolg unter anderem von der Verbreitung ihrer Programme abhängig ist. Danach handelt der Beklagte auch nach Maßgabe der Kriterien der Unionsgerichte als Unternehmen im Sinne des Kartellrechts.

41
b) Der Anwendung der Bestimmungen des Kartellrechts steht ferner nicht entgegen, dass sich die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten dazu entschlossen haben, den Einspeisevertrag nicht fortzuführen. Dies führt nicht dazu, dass es an einem Marktgeschehen fehlt.

42
Eine Überprüfung dieses Verhaltens nach den Regeln des Kartellrechts schiede aus, wenn dem Beklagten die Fortführung dieses Vertrags oder der Abschluss eines neuen, gleichartigen Vertrags rechtlich untersagt wäre (BGH, Urteil vom 10. Februar 2004 KZR 7/02, WuW/E DER 1254, 1256 Verbindung von Telefonnetzen). Es ist dem Beklagten ebenso wie den anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten jedoch aus Rechtsgründen nicht verwehrt, erneut einen entgeltlichen Einspeisevertrag abzuschließen.

43
Ein entsprechendes Verbot ergibt sich, anders als der Beklagte meint, nicht aus § 19 RStV. Nach dieser Norm können die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihrem gesetzlichen Auftrag durch die Nutzung geeigneter Übertragungswege nachkommen. Die verfassungsrechtlich gewährleistete Autonomie der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten erstreckt sich nicht nur auf die Entscheidung über Art und Umfang des Programms, sondern auch auf die Wahl der Verbreitungswege und -modalitäten (BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 1992 1 BvR 1586/89 u.a., BVerfGE 87, 181, 203; BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1998 6 A 1/97, BVerwGE 107, 275, 287 f.). Bei dieser Wahl haben die Rundfunkanstalten zwar nach § 19 Satz 2 RStV die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass die Rundfunkanstalten bei der Auswahl der Verbreitungswege allein die hierfür anfallenden Kosten in den Blick zu nehmen haben. Sie dürfen und müssen vielmehr auch weitere Kriterien, insbesondere die technischen Möglichkeiten und das tatsächliche Rezeptionsverhalten der Zuschauer sowie deren Bereitschaft und Möglichkeit zum Wechsel des Übertragungswegs, aber auch die insbesondere für die Einkünfte aus Werbung bedeutsame Reichweite, die sie jeweils erzielen können, in ihre Überlegungen einbeziehen. Unter diesen Umständen lässt sich aus dem Bestehen einer gesetzlichen Übertragungspflicht der Kabelnetzbetreiber nicht der Schluss ziehen, dass es den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verwehrt wäre, einen entgeltlichen Einspeisevertrag abzuschließen (Binder in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht 3. Aufl. 2012 § 19 RStV Rn. 36).

44
c) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Weigerung des Beklagten, den Einspeisevertrag mit der Klägerin fortzusetzen, sei als Missbrauch einer beherrschenden Stellung auf dem durch die Nachfrage des Beklagten nach Übertragungsleistungen bestimmten Markt zu qualifizieren.

45
aa) In Fällen der Diskriminierung oder unbilligen Behinderung eines Unternehmens durch ein marktbeherrschendes Unternehmen kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Kontrahierungszwang in Betracht, wenn der Verstoß gegen kartellrechtliche Bestimmungen nur auf diese Weise beseitigt oder vermieden werden kann (st. Rspr., etwa BGH, Urteil vom 26. Oktober 1961 KZR 1/61, BGHZ 36, 91, 100 Gummistrümpfe; Urteil vom 9. November 1967 KZR 7/66, BGHZ 49, 90, 98 f. Jägermeister; Urteil vom 26. Oktober 1972 KZR 54/71, WuW/E BGH 1238, 1245 Registrierkassen; Urteil vom 12. Mai 1998 KZR 23/96, WuW/E DER 206, 209 Depotkosmetik).

46
bb) Die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch liegen hier, entgegen der Ansicht der Revision, nicht vor.

47
(1) Nachdem die Kündigung, deren Unwirksamkeit die Klägerin festgestellt wissen will, bereits 2012 erklärt worden ist, sind der Beurteilung grundsätzlich die Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der damals geltenden Fassung zugrunde zu legen. Da sich jedoch inhaltlich keine Änderungen ergeben haben, wird im Folgenden auf die seit dem 30. Juni 2013 geltenden Normen abgestellt.

48
(2) Für die Abgrenzung des sachlich relevanten Markts kommt es auf die Sicht der Marktgegenseite an (BGH, Urteil vom 12. November 2002 KZR 11/01, BGHZ 152, 347, 356 Ausrüstungsgegenstände für Feuerlöschzüge). Geht es wie hier darum, dass eine marktbeherrschende Stellung des Beklagten als Nachfrager behauptet wird, sind mithin die Ausweichmöglichkeiten der Klägerin als Anbieterin maßgeblich. Danach kommt es allein auf die Nachfrage nach der Übertragung von Programmsignalen über Breitbandkabel an. Die Übertragung von Programmsignalen via Satellit oder über terrestrische Sendeanlagen hat außer Betracht zu bleiben, weil die Klägerin sie nicht anbietet.

49
Eine marktbeherrschende Stellung des Beklagten als Nachfrager auf dem regulierten Markt für Einspeisekapazitäten ergibt sich aus den rundfunk-rechtlichen Regelungen, die die Klägerin gesetzlich verpflichten, einen Teil der Kapazität ihres Kabelnetzes ausschließlich für die Übertragung der gebührenfinanzierten Programme - auch derjenigen des Beklagten - freizuhalten. Durch diese gesetzliche Regelung ist die Klägerin daran gehindert, die für den Beklagten und die anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten reservierten Kapazitäten an andere Programmanbieter zu vergeben. Der Beklagte muss sich deshalb bei der Nachfrage nach Übertragungsleistungen hinsichtlich dieses Teils der Kapazitäten nicht dem Wettbewerb solcher Unternehmen stellen, deren Programme nicht unter die gesetzliche Übertragungspflicht fallen. Hinzu kommt, dass der Beklagte insoweit auch keinem Wettbewerb der anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ausgesetzt ist, weil die nach § 52b RStV vorzuhaltenden Kapazitäten ausreichen, um sämtliche gebührenfinanzierten Programme zu übertragen.

50
(3) Die Weigerung des Beklagten, mit der Klägerin einen Vertrag zu gegenüber dem bisherigen Einspeisevertrag unveränderten Konditionen abzuschließen, stellt keinen Missbrauch dieser marktbeherrschenden Stellung im Sinne von § 19 GWB dar.

51
(a) Nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 GWB liegt ein Missbrauch insbesondere dann vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager ein anderes Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen. Der Beklagte behandelt die Klägerin nicht anders als andere Kabelnetzbetreiber. Er zahlt auch anderen Betreibern solcher Netze kein Entgelt für die Übertragung von Programmsignalen.

52
(b) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, ein missbräuchliches Verhalten des Beklagten im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB (§ 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB aF) ergebe sich daraus, dass er die Zahlung eines Entgelts für die Übertragungsleistung der Klägerin verweigere, während private Fernsehsender, unabhängig davon, ob die von ihnen erstellten Programme unter die Übertragungspflicht nach § 52b Abs. 1 RStV fielen oder nicht, weiterhin ein angemessenes Entgelt zahlten.

53
Das Regelbeispiel nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB knüpft daran an, dass die Konditionen auf dem betroffenen Markt von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden. Ein solcher Schluss wird insbesondere dann naheliegen, wenn sich auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb andere Konditionen herausbilden. Die Behauptung der Klägerin, private Sender zahlten ihr ein angemessenes Entgelt, ist unzureichend, insbesondere fehlen nähere Angaben dazu, wofür und in welcher Höhe ein Entgelt gezahlt wird. Damit fehlt es an einer Grundlage für einen Vergleich mit den Verhältnissen zwischen der Klägerin und dem Beklagten, der die Schlussfolgerung tragen könnte, der Beklagte müsse weiterhin das bisherige Entgelt entrichten.

54
(c) Nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 GWB (§ 19 Abs. 4 Nr. 3 GWB aF) handelt ein marktbeherrschendes Unternehmen missbräuchlich, wenn es als Nachfrager ungünstigere Konditionen fordert, als es selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Anbietern verlangt, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist. Ob für unterschiedliche Konditionen eine sachliche Rechtfertigung besteht, ist aufgrund einer Abwägung aller beteiligten Interessen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu beantworten (BGH, Ur-teil vom 7. Dezember 2010 KZR 5/10, WuW/E DER 3145 Rn. 23 Entega II).

55
Der Beklagte nimmt die Leistungen von Anbietern anderer Übertragungstechniken per Satellit und über terrestrische Sendeanlagen weiterhin gegen Entgelt in Anspruch. Diese unterschiedliche Behandlung ist jedoch grundsätzlich sachlich gerechtfertigt, da die Betreiber von Satelliten und terrestrischen Sendeanlagen, anders als die Betreiber von Kabelnetzen, nicht in vertraglicher Beziehung mit den Endkunden stehen und von diesen kein Entgelt dafür erhalten, dass sie die tatsächlichen Voraussetzungen für den Empfang von Hörfunk- und Fernsehprogrammsignalen schaffen, sondern sich auf die Übertragungsleistung beschränken. Angesichts dessen kann aus dem bloßen Umstand, dass der Beklagte solchen Anbietern ein Entgelt zahlt, nicht geschlossen werden, er fordere mit der Weigerung, den bisherigen Einspeisevertrag fortzusetzen, von der Klägerin ungünstigere Konditionen als er sie auf vergleichbaren Märkten mit gleichartigen Anbietern vereinbart hat.

56
II. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Kündigung sei nicht wegen Verstoßes gegen § 1 GWB unwirksam, hält dagegen der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

57
1. Nach § 1 GWB sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, verboten.

59   
b) Diese Vereinbarung ist auf eine spürbare Beschränkung des Wettbewerbs gerichtet. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten stehen insbesondere hinsichtlich der Finanzierung ihres Programmangebots sowohl untereinander als auch mit den privaten Rundfunkanbietern in Wettbewerb. Danach war es ihnen kartellrechtlich verboten, ihr Verhalten gegenüber der Klägerin und anderen Kabelnetzbetreibern zu koordinieren, um sich finanzielle Vorteile zu verschaffen. Ob dies auch gilt, soweit es um die Übertragung der Gemeinschaftsprogramme der in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten geht, kann offenbleiben, weil die Übertragung solcher Programme nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist.

60
c) Ein Verstoß gegen § 1 GWB scheidet - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht deshalb aus, weil der Beklagte berechtigt war, den Einspeisevertrag zu kündigen. § 1 GWB schützt die wirtschaftliche Handlungs- und Betätigungsfreiheit des Unternehmens und damit auch die Freiheit der Entschließung, ob und unter welchen Voraussetzungen es die Geschäftsbeziehung mit einem Dritten aufrechterhalten will. Die Unwirksamkeit ergreift damit Vereinbarungen darüber, bestimmte Geschäftsbeziehungen zu beendigen oder nicht aufzunehmen, auch dann, wenn dem daran beteiligten Unternehmen an sich bei autonomer Entscheidung die Befugnis zur Kündigung und zur Verweigerung eines Vertragsschlusses zustünde (BGH, Urteil vom 25. Januar 1983 KZR 12/81, BGHZ 86, 324, 327 Familienzeitschrift).


Zu den weiteren Gründen:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2015&Sort=3&nr=71491&linked=urt&Blank=1&file=dokument.pdf

Denkbar wäre auch eine Netzabgabe zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks oder eine „Stromsteuer“.

Doch es waren wirtschaftliche Ziele der Ertragssteigerung und ein Rachefeldzug gegen „Schwarzbewohner“ im Namen der „Beitragsgerechtigkeit“ die zur Einführung eines Wohnungsbeitrages führten.

Dabei wurden auch wesentliche verfassungstragende Elemente aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG völlig außer acht gelassen. Die Macht und Monopolstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wird kontinuierlich in einer Weise ausgebaut, die inakzeptabel ist. Der Zugriff auf neue „Medienbereiche und Betätigungsfelder“ führt weiter zu einem sterben der Zeitungen. Hierzu trägt nicht zuletzt der öffentlich-rechtliche Rundfunk durch gesetzeswidriges Verhalten maßgeblich bei (BGH, Urteil vom 30. April 2015 - I ZR 13/14 / OLG Köln / LG Köln; Tagesschau App).

Diese marktbeherrschende Stellung und marktverzerrendes Verhalten bieten auch weiteren Anlass zur Kritik. So kommt das Gutachten „Kartellrechtswidriges Verhalten der öffentlich-rechtlichen Fernsehkonzerne im Bereich technischer Dienstleistungen für Filme“ des Herrn Prof. Dr. Podszun zu dem Schluss, dass die nicht-marktkonform kalkulierten Preise der sendereigenen Gesellschaften als Referenzpreise für die Vergabe von Aufträgen an unabhängige Unternehmen herangezogen werden. Darin liegt eine missbräuchliche Behinderung des Wettbewerbs. Bei freien Aufträgen drängen die Tochtergesellschaften – entsprechend wirtschaftlich abgesichert – mit Niedrigpreisangeboten auf den Markt. Dadurch wird die Marktstruktur nachhaltig geschädigt und eine Monopolisierung betrieben. Markzutritte werden unmöglich, Innovationen gehemmt. Diese Praktiken, so schließt er zutreffend, verstoßen gegen §§ 1, 19, 20 GWB bzw. Art. 101, 102 AEUV.




Ende Teil 22 von X
Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: Profät Di Abolo am 12. August 2016, 23:11
Rein fiktiv.

Teil 23 von X

Zitat

B.6.7.
Zwischenergebnis Rundfunkbeitrag


Mit der Entscheidung des BVerwG vom 18.03.2016 in den Revisionsverfahren, BVerwG 6 C 6.15; BVerwG 6 C 7.15; BVerwG 6 C 8.15; BVerwG 6 C 22.15; BVerwG 6 C 23.15; BVerwG 6 C 26.15; BVerwG 6 C 31.15; BVerwG 6 C 33.15; BVerwG 6 C 21.15; BVerwG 6 C 25.15; BVerwG 6 C 27.15; BVerwG 6 C 28.15; BVerwG 6 C 29.15; BVerwG 6 C 32.15, hat der erkennende Senat die Übertragungswege der „Veranstaltungen“ des öffentlich-rechtlichen Rundfunks völlig unbeachtet gelassen.

Der Eigentumsschutz des Mieters stand den gerichtlichen Entscheidungen entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Bedeutung und Tragweite von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG für das Besitzrecht an Wohnungen völlig verkannt. Der Eigentumsschutz des Mieters unterscheidet sich in seiner Struktur nicht von demjenigen des Vermieters. Darüber hinaus ist nach Art. 13 Abs. 1 GG ist die Wohnung unverletzlich. Diese Grundrechtsverbürgung betont zwar die Bedeutung einer Wohnung, schützt diese jedoch nur gegen bestimmte Beeinträchtigungen. Geschützt ist nicht das Besitzrecht an einer Wohnung, sondern deren Privatheit. Art. 13 Abs. 1 GG schützt damit nicht das Interesse, eine bestimmte Wohnung zum Lebensmittelpunkt zu machen und sie hierfür zu behalten. Der Schutz der Wohnung nach Art. 13 GG soll vielmehr Störungen vom privaten Leben fernhalten. Schutzgut ist die räumliche Sphäre, in der sich das Privatleben entfaltet. Art. 13 Abs. 1 GG gewährleistet das Recht, in diesen Räumen in Ruhe gelassen zu werden (vgl. BVerfGE 32, 54 (75) [BVerfG 13.10.1971 - 1 BvR 280/66]). Er verbürgt dem Einzelnen mit Blick auf die Menschenwürde sowie im Interesse der Entfaltung der Persönlichkeit einen elementaren Lebensraum, in den nur unter den Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 2 und 3 GG eingegriffen werden darf.

Unter Außerachtlassung des historisch gewachsenen Gebühren und Beitragsrechtes und unter Missachtung der eigentlichen Eigentumsverhältnisse hat das Bundesverwaltungsgericht den Wohnungsinhabern einen Rundfunkbeitrag auferlegt, der den Wohnungseigentümer / Vermieter zu treffen hat. Dies ist unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar. Daher drängt sich der Schluss auf, dass die Entscheidungen auf sachfremden Erwägungen beruhen. Das ist anhand der objektiv dargelegten Tatsachen zweifelsfrei der Fall.
Nicht der Wohnungsinhaber schuldet streng genommen dem Rundfunk einen wiederkehrenden „Beitrag“, es ist der öffentliche-rechtliche Rundfunk der dem Wohnungsinhaber eine „Veranstaltungsgebühr“ schuldet.

Das BVerwG hat nämlich tatsächlich den Wohnungsinhaber zum Sub-Veranstalter erkoren. Obwohl das Bundesverwaltungsgericht sich eingehend mit den der Entscheidungen zugrunde liegenden Lebenssachverhalten und der Rechtslage befasst, hat es die verfassungs- und unionsrechtliche Rechtslage in krasser Weise verkannt. Hier liegt grob fehlerhafte Rechtsanwendung vor, die offensichtlich bei verständiger und sachkundiger Würdigung der das Grundgesetz und Unionsrecht beherrschenden Gedanken offen zu Tage tritt. Die Entscheidungen entbehren jeglicher sachlicher Grundlage und sind somit als Verletzung des materiellen Willkürverbotes zu bezeichnen.

Auch das „landesspezifische“ Revisionsrecht nach § 13 RBStV wirft in Sachen „Revision“ mehr Fragen als Antworten auf. Fraglich ist ob auch zusätzlich prozessuale Willkür vorliegt. Die „Umgehungsrevision“ von Bundesrecht nach § 13 RBStV wird nämlich gleich mehrfach für das Bundesland Berlin torpediert. Mit der Feststellung:

Zitat
15
Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet. Das Berufungsurteil beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht oder von Bestimmungen eines revisiblen Rundfunkstaatsvertrags (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 13 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags - RBStV -, § 48 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien <Rundfunkstaatsvertrag - RStV>, jeweils in der Fassung des Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge <Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag - 15. RÄStV> vom 13. Dezember 2011, GV. NRW. S. 675).

wird „bundesweit“ festgestellt, ein auf Verletzung von Bundesrecht beruhendes Berufungsurteil liegt nicht vor. Dies interpretiert das Berliner Verwaltungsgericht so, dass Bundesrecht nicht verletzt wurde. Bundesrecht, wie etwa das Verwaltungsverfahrensgesetz, dass für den RBB nach
§ 2 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung nicht gilt. Erneut tritt offensichtlich die „gesetzliche Gemengelage“ zutage. In Berlin werden Aufgabenzuweisungen die sich aus der Verfassung von Berlin und dem AZG ergeben nicht geprüft, umgangen und auf die „Möglichkeit“ die Aufgaben an eine „gemeinsame nichtrechtsfähige öffentliche-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft“ verwiesen.
Eine Stelle für die zweifelsfrei das VwVfG Abschnitt 1 a §§ 71 a - 71 e gilt.
Wer sich mit diesem Abschnitt näher befasst, beginnt zu ahnen um was es ging.
Tatsächlich geht es um einen wirtschaftlichen Vorteil den der Rundfunkbeitrag entfaltet und zwar für die, die ihn „erheben“ und „verwalten“.

Anm.: Lupus, Lupus vom BeitraX Servus. Die gallische Lupe findet alles. Verlass dich drauf!

B.6.8.
Die Kraft des Rundfunkbeitrages oder die Entstehung kraft Gesetzes


Nichtannahmebeschluss BVerfG - 1 BvR 829/06 - 30. Januar 2008

Zitat
20   
a) Die Rundfunkgebührenpflicht entsteht kraft Gesetzes, ist also nicht von der Anzeige, zu der der Rundfunkteilnehmer gemäß § 3 RGebStV verpflichtet ist, oder anderen zusätzlichen Erklärungen, Anträgen oder Genehmigungen und auch nicht vom Erlass eines Gebührenfestsetzungsbescheides abhängig (vgl. Hermann/Lausen, Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2004, § 31 Rn. 50, S. 794).

B.6.8.1.
Der Veranlagungsbescheid


Gesetz über Gebühren und Beiträge
Vom 22. Mai 1957
GVBl. 1957, 516

Zitat
§ 9 Entstehung der Gebühren- und Beitragspflicht

(3)
Die Pflicht zur Beitragsleistung entsteht mit dem Zugang des Veranlagungsbescheides (§13 Abs. 1).


§ 10 Gebühren- und Beitragsschuldner

(3)
Beitragsschuldner sind Grundeigentümer und Gewerbetreibende, denen die im § 4 bezeichneten Vorteile zugute kommen.

§ 11 Zuständigkeit für die Heranziehung zu Gebühren und Beiträgen

(1)
Die Heranziehung zu Gebühren und Beiträgen erfolgt durch die Verwaltungsstelle, die die gebührenpflichtige Amtshandlung (§ 2 Abs. 1) vornimmt, oder durch die Verwaltung der benutzten Einrichtung (§ 3 Abs. 1), für die Gebühren oder Beiträge erhoben werden.

§ 12 Verfahren bei der Heranziehung zu Gebühren und Beiträgen

(1)
Verwaltungs- und Benutzungsgebühren können, sofern die Gebührenordnung nichts anderes bestimmt, formlos, Beiträge nur durch schriftlichen Bescheid (Veranlagungsbescheid) der zuständigen Verwaltungsstelle angefordert werden.

§ 13 Inhalt der Veranlagungsbescheide

(1)
Veranlagungsbescheide müssen enthalten:
die Höhe der zu entrichtenden Gebühren oder Beiträge,
die Bezeichnung des Zahlungspflichtigen,
die Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Gebühren oder Beiträge,
die Berechnung der Gebühren oder Beiträge,
die Angabe, wo, wann und wie die Gebühren oder Beiträge zu entrichten sind.
(2)
Ferner ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Pflichtige über den Rechtsbehelf, der gegen den Veranlagungsbescheid gegeben ist, über die Verwaltungsstelle, bei der er einzulegen ist, und über die Frist belehrt wird.
(3)
Die Veranlagungsbescheide sind nach den Vorschriften des Gesetzes zur Übernahme des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 8. August 1952 (GVBl. S. 648) zuzustellen.



Der Rundfunkbeitrag entfaltet sich nicht Kraft Gesetz. Die Pflicht zur Rundfunkbeitragsleistung entsteht mit Zugang des Veranlagungsbescheides.
Der Veranlagungsbescheid ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung der, nachdem er unanfechtbar geworden ist, in Bestandskraft erwächst (vgl. Urteil BSG, vom 11.04.2013 Az. B 2 U 8/12 R). Der Rundfunk Berlin-Brandenburg ist keine Behörde, für ihn gilt nicht das Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung. Widerspruchsbehörde gemäß § 13 GebBtrG BE ist die zuständige Senatskanzlei II B.

Zitat
Anm: RdNr. 26

https://openjur.de/u/639389.html




B.6.8.2
Rechtswidrige nichtige „Direktanmeldung“


Die von den Intendanten der Landesrundfunkanstalten eingeführte „Direktanmeldung“ ist gesetzeswidrig und setzte § 9 Abs. 1 RBStV faktisch außer Kraft. Das gesetzlich vorgeschriebene Feststellungsverfahren wurde bewusst grob willkürlich umgangen.

Geschäftsbericht des Beitragsservice 2014 S. 5 Vorwort des Geschäftsführers:

Zitat
Hintergrund der erhöhten Erträge ist die Ende 2013 getroffene Entscheidung der Intendantinnen und Intendanten von ARD, ZDF und Deutschlandradio, die seit März 2013 von den Einwohnermeldeämtern gelieferten Bestandsdaten volljähriger Bürgerinnen und Bürger umfassend im Sinne der Beitragsgerechtigkeit zu nutzen und im Falle fehlender oder nicht sachdienlicher Reaktionen auf Schreiben des Beitragsservice eine so genannte Direktanmeldung vorzunehmen. Dies führte in 2014 zu mehreren Millionen direkt angemeldeter Beitragskonten. Für die Sachbearbeitung des Beitragsservice bedeutete die Intendantenentscheidung einen erheblichen, in diesem Umfang nicht geplanten Anstieg an schriftlichen und telefonischen Vorgängen, der auch im Verlauf des Jahres 2015 noch Einbußen im Servicegrad mit sich bringen wird.

Beweis:
      Geschäftsbericht 2014 Beitragsservice, S. 5

Eine „Zwangsanmeldung“ oder „Direktanmeldung“ stellt zweifelsfrei einen Verwaltungsakt dar, der in Form des Veranlagungsbescheides beschieden werden muss. Dabei sind die Feststellungen darzulegen, die aus Sicht der Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBStV die „Wohnungsinhaberschaft“ begründen.
Die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 RBStV benannte „Meldevermutung“ begründet ggf. einen Anfangsverdacht, für weitere Ermittlungen. Diese Regelung ist jedoch unwirksam und mit der Richtlinie 95/46/EG, Art. 15 unvereinbar.

Die Wohnungsrundfunkbeitragspflicht wird somit durch die verwaltungsrechtliche Feststellung der Wohnungsinhaberschaft begründet. Dazu ist der Veranlagungsbescheid zur Heranziehung des so festgestellten Wohnungsinhabers zum Rundfunkbeitrag zwingend gesetzlich vorgeschrieben (§ 12 Abs. 1 Gesetz über Gebühren und Beiträge).
Dieser Veranlagungsbescheid - als Dauerverwaltungsakt - begründet ggf. eine Lebenslange Verpflichtung zur Entrichtung von Rundfunkbeiträgen.
Bereits der gesunde Menschenverstand legt nahe, dass die Intendantin des RBB gesetzlich nicht befugt ist, eine „Direktanmeldung“ im „Wege einer Allgemeinverfügung“ vorzunehmen. Frau Intendantin Reim war seinerzeit weder ermächtigt noch gesetzlich berufen so zu verfahren und eine solche „Anordnung“ zu treffen.
Das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren nach § 9 Abs. 1 RBStV wurde aus „zeitlichen Gründen“ bewusst und gewollt grob willkürlich umgangen.
Ein Veranlagungsbescheid zur Rundfunkbeitragspflicht wurde nachweislich nicht in der vorgeschriebenen gesetzlichen Form erlassen und zugestellt.

Weder erfüllt die „Direktanmeldung“ die Formerfordernisse der „Anzeigepflicht“ nach § 8 RBStV, noch nach der „Beitragsatzung RBB“ § 3. Sie scheitert bereits am „Aussteller“. Die „Anmeldung“ der betroffenen Wohnungsinhaber, die sich sozusagen im Geiste der Intendantin des RBB schriftlich gemäß §§ 126 Abs. 1, 3 und 4, 126a Abs. 1 BGB ohne Vollmacht vollzog, ersetzt das Verfahren nach § 9 RBStV Abs.1 letzter Satz:

Der Anspruch auf Auskunft und Nachweise kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden.

Hiervon machte der Beklagte aus Zeitgründen (12 monatige Löschungspflicht § 14 Abs. 9 [§ 11 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend] keinen Gebrauch. Er sind darüber hinaus grundsätzlich rechtswidrig und grob willkürlich von dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren ab. Ferner nimmt er auch keine Auswahl bei mehreren ermittelten gemeldeten sog. „Wohnungsinhabern“ vor und führt bei allen im Falle keiner Auskunft eine „Direktanmeldung“ rechtswidrig durch. Eine solche Auswahl ist jedoch zum Erlass des Veranlagungsbescheides erforderlich und bestimmt den Adressaten des Verwaltungsaktes. Im Falle der Fehlbelegungsabgabe für den öffentlich geförderten Wohnungsbau wurde so verfahren, dass der erste „Meldedatensatz“, d.h. die Person herangezogen wurde die am längsten gemeldet ist, als Gesamtschuldner herangezogen wurde.

BVerwG, 22.01.1993 - 8 C 57.91:

Zitat
Pflicht zur Erbringung einer monatlichen Ausgleichszahlung durch den Inhaber einer öffentlich geförderten Wohnung im Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes ; Maßgeblichkeit des tatsächlichen nicht nur vorübergehenden Bewohnens einer Wohnung; Leistungspflicht eines von mehreren Wohnungsinhabern als Gesamtschuldner; Formmangel eines Fehlbelegungsbescheides; Verzicht auf Unterschrift und Namenswiedergabe; Erfordernis hinreichender Bestimmtheit.

21
Die vom Oberverwaltungsgericht den Senat bindend festgestellte (§ 137 Abs. 2 VwGO) - auch im vorliegenden Fall gehandhabte - ständige Verwaltungsübung des Beklagten, regelmäßig die erste im Datensatz aufgeführte Person als Zahlungspflichtigen auszuwählen, trägt der mit der gesetzlichen Ermächtigung angestrebten Verwaltungsvereinfachung Rechnung. Gegen eine solche Ermessenshandhabung ist für den Regelfall nichts einzuwenden (vgl. etwa Urteile vom 22. Januar 1969 - BVerwG VI C 52.65 - BVerwGE 31, 212 <213 ff.>[BVerwG 22.01.1969 - VI C 52/65] und vom 16. Mai 1991 - BVerwG 2 A 1.91 - Buchholz 261 § 15 BUKG Nr. 4 S. 14 m.weit.Nachw.). Der erste im Datensatz genannte "Wohnungsinhaber" ist in der Regel einer der Mieter oder Bewohner, die die Wohnung die längste Zeit nutzen und durch die abzuschöpfende Mietsubvention am meisten begünstigt worden sind. Den ersten "gespeicherten" Wohnungsinhaber als Zahlungspflichtigen heranzuziehen ist jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalls dies ausnahmsweise als unbillig erscheinen lassen und eine abweichende Ermessensausübung gebieten. Ermessenserwägungen in dieser Richtung sind nur veranlasst, wenn Billigkeitsgründe geltend gemacht werden und tatsächlich vorliegen (vgl. Urteil vom 26. Juni 1987 - BVerwG 8 C 6.85 - Buchholz 454.32 § 25 WoBindG Nr. 9 S. 3 <13> m.weit.Nachw.; s. auch Urteil vom 20. Februar 1990 - BVerwG 1 C 42.83 - Buchholz 403.1 Allgemeines Datenschutzrecht Nr. 8 S. 2 <9 ff.>). Davon kann bei völliger Auskunftsverweigerung durch die Wohnungsinhaber und der sich daran knüpfenden gesetzlichen Vermutung der Überschreitung der Einkommensgrenze um mehr als 50 v.H. (§ 5 Abs. 2 Satz 1 AFWoG) keine Rede sein.
Diese Form der Ermessenhandhabung ist verwaltungsrechtlich nicht zu beanstanden und trifft auch in der Regel den Hauptmieter.



Ende Teil 23 Von X
Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: Profät Di Abolo am 12. August 2016, 23:43
Rein fiktiv.

Teil 24 von X

Zitat

Zitat
22
Der Beklagte war nicht verpflichtet, die Gründe seiner Ermessensentscheidung über die Auswahl des ersten der beiden Gesamtschuldner im Leistungsbescheid oder im Widerspruchsbescheid anzugeben. In welchem Ausmaß behördliche Ermessenserwägungen in der Begründung eines Verwaltungsakts dessen Adressaten mitzuteilen sind, hängt davon ab, ob hierfür ein hinreichender schutzwürdiger Anlass besteht (vgl. Beschluss vom 27. Juni 1990 - BVerwG 7 B 93.90 - Buchholz 442.03 § 102 b GüKG Nr. 3 S. 4 <5> m.weit.Nachw.). Die Begründung der behördlichen Auswahl unter Gesamtschuldnern der Fehlbelegungsabgabe ist in der Regel nach § 39 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG entbehrlich. Hierfür genügt es, dass sich der Ausschluss oder die Begrenzung der Begründungspflicht aus dem Sinn und Zweck der betreffenden Rechtsvorschrift ergibt (vgl. Urteil vom 12. Februar 1988 - BVerwG 8 C 22.86 - Buchholz 448.0 § 23 WPflG Nr. 10 S. 1 <3>; s. auch Urteil vom 20. Februar 1990 - BVerwG 1 C 29.86 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 46 S. 4 <18>). Das ist für die in § 1 Abs. 1 Satz 2 AFWoG angeordnete Gesamtschuldnerschaft mehrerer Wohnungsinhaber anzunehmen. Denn diese Regelung bezweckt Verwaltungsvereinfachung und Effizienz des Gesetzesvollzuges, nicht Schuldnerschutz. Die zuständige Stelle soll den ihr geeignet erscheinenden Gesamtschuldner kurzerhand heranziehen können. Mit der ihr deswegen eingeräumten Auswahlfreiheit lässt sich eine regelmäßige Erwägungs- und Begründungspflicht nicht vereinbaren. Einer schriftlichen Begründung bedurfte es überdies deshalb nicht, weil der Beklagte gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl und mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und nicht besondere Umstände des Einzelfalles ausnahmsweise eine Begründung geboten (vgl. § 39 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG). Da sich die Ermessensausübung nach Lage der Sache nicht auf Fragen der Billigkeit zu erstrecken brauchte, musste sich auch die Begründung des Bescheides nicht dazu zu verhalten (vgl. Beschluss vom 28. August 1980. - BVerwG 4 B 67.80 - Buchholz 406. 11 § 35 BBauG Nr. 168 S. 126 <128>; Urteil vom 26. Juni 1987, a.a.O. S. 13; s. ferner BayVGH, Beschluss vom 28. Juni 1985 - 23 CS 84 A.1051 - DVBl. 1986, 777)


Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes wird deutlich, dass die „Direktanmeldung“ ist ein Verwaltungsakt. Sie begründet die Pflicht zur Leistung der Rundfunkbeiträge und ist durch Veranlagungsbescheid zu bescheiden. Womit sich der Kreis zum genialen Prof. Wilke schließt!

Die „Direktanmeldung“ begründet einen § 8 Abs. 1 und Abs. 4 i.V.m. § 6 a BDSG Schadensersatzanspruch und zwar „Kraft Gesetz“, da eindeutig bewiesen ist, dass die „Direktanmeldung“ einzig und alleine auf einem automatisierten Programmablauf beruht, deren Grundlage der zweckgebundene Meldedatensatz ist.

Beweis:   Pressemitteilung Beitragsservice
      http://www.rundfunkbeitrag.de/informationen/aktuelles

Zitat
Grund für die Anschreiben, die der Beitragsservice automatisiert verschickt, ist das Verfahren zur Ersterfassung von beitragspflichtigen Wohnungen. Wenn Asylbewerberinnen und Asylbewerber von der zuständigen Sozialbehörde melderechtlich erfasst sind, werden diese Meldedaten, wie die von allen anderen Bürgerinnen und Bürgern auch, an den Beitragsservice übermittelt. Da diese Meldedaten keinen Hinweis darauf enthalten, dass es sich bei der gemeldeten Person um eine Asylbewerberin oder einen Asylbewerber handelt, schreibt der Beitragsservice alle Personen an, die keiner angemeldeten Wohnung zugeordnet werden können und bittet um Klärung der Beitragspflicht. Die Dachverbände der deutschen Städte und Kommunen hat der Beitragsservice bereits im Jahr 2014 darüber informiert, um von vornherein zu verhindern, dass Schreiben an diese Anschriften ausgelöst werden. Erhalten Asylbewerberinnen und Asylbewerber in Einzelfällen doch ein Anschreiben des Beitragsservice, sollten die Betreuer zeitnah reagieren und den Beitragsservice über den Asylbewerberstatus informieren. Nur durch eine entsprechende Rückmeldung lässt sich verhindern, dass die angeschriebenen Personen in der Folge zum Rundfunkbeitrag angemeldet werden und eine Zahlungsaufforderung erhalten.

Das Verfahren der „Direktanmeldung“ ist grob rechtswidrig und zudem auch nichtig, da der Intendantin auch die gesetzliche Befugnis fehlte eine solche „Anordnung“ zu treffen. Sie handelte außerhalb ihres verfassungsrechtlich zugewiesen Wirkungskreis.


B.7.
Die Digitale Welt des 21. Jahrhunderts


Zitat
Resolution der Generalversammlung, verabschiedet am 18. Dezember 2013
[aufgrund des Berichts des Dritten Ausschusses (A/68/456/Add.2)]
68/167. Das Recht auf Privatheit im digitalen Zeitalter
Die Generalversammlung,

feststellend, dass das rasche Tempo der technologischen Entwicklung Menschen in der ganzen Welt in die Lage versetzt, sich neuer Informations- und Kommunikationstechnologien zu bedienen, und gleichzeitig die Fähigkeit der Regierungen, Unternehmen und Personen zum Überwachen, Abfangen und Sammeln von Daten vergrößert, das eine Verletzung oder einen Missbrauch der Menschenrechte darstellen kann, insbesondere des in Artikel 12 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in Artikel 17 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Rechts auf Privatheit, weshalb diese Frage in zunehmendem Maße Anlass zur Sorge gibt,

in Bekräftigung des Menschenrechts auf Privatheit, dem zufolge niemand willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung oder seinen Schriftverkehr ausgesetzt werden darf, und des Anspruchs auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe sowie in der Erkenntnis, dass die Ausübung des Rechts auf Privatheit für die Verwirklichung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und auf unbehinderte Meinungsfreiheit wichtig ist und eine der Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft bildet,


B.7.1.
E-Government Verwaltungshandeln in der digitalen Welt


Minikommentar zum Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (erstellt durch BMI, Referat O2) Seite 4:

Zitat
Damit folgt die Nationale E-Government-Strategie der Malmöer Erklärung der Europäischen Union vom 18. November 2009. Die von den Vertretern der EU-Mitgliedstaaten, Beitritts- und Kandidatenländern sowie EFTA-Staaten auf der E-Government-Ministerkonferenz in Malmö verabschiedete Ministererklärung sieht vor, dass bis 2015 Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen E-Government-Services erhalten, die nutzerzentriert sind, die Transparenz staatlichen Handelns erhöhen sowie den Zugang zu öffentlichen Informationen und die Partizipation am staatlichen Handeln erleichtern. Zudem soll die Mobilität im Binnenmarkt erhöht, grenzüberschreitend Unternehmensgründungen und -niederlassungen, Studieren, Arbeiten und die Wahl des Alterswohnsitzes vereinfacht werden. Im internationalen Kontext sind im Sinne eines kohärenten und interoperablen Rahmens von E-Government auf EU-Ebene neben der Ministererklärung von Malmö insbesondere die Mitteilung der Kommission „Eine Digitale Agenda für Europa“ sowie der E-Government-Aktionsplan zu berücksichtigen. Die digitale Agenda schlägt eine bessere Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien (IT) vor, um Innovation, Wirtschaftswachstum und Fortschritt für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen zu fördern. Der Ende 2010 von der EU vorgestellte E-Government-Aktionsplan ist ein wesentlicher Bestandteil der Digitalen Agenda für Europa. Er soll den Übergang zu einer neuen Generation offener, flexibler und medienbruchfrei funktionierender elektronischer Behördendienste auf örtlicher, regionaler, nationaler und europäischer Ebene fördern und insbesondere dafür sorgen, dass die Online-Services in allen EU-Mitgliedstaaten verfügbar sind.


Seite 5-6:

Zitat
2. Regelungen betreffend die Ersetzung der Schriftform durch andere technische Verfahren als die qualifizierte elektronische Signatur (qeS) (Artikel 2 – Artikel 4 sowie Artikel 7).

Ein wesentliches Hindernis für E-Government-Angebote der öffentlichen Verwaltung besteht darin, dass als elektronisches Äquivalent der Schriftform allein die qeS zugelassen ist. Im Gegensatz zum Zivilrecht gibt es in öffentlich-rechtlichen Normen eine große Anzahl (mehrere Tausend) von gesetzlichen Schriftformerfordernissen. Die öffentlich-rechtliche Anordnung der Schriftlichkeit wird traditionell weniger formenstreng gehandhabt als im Zivilrecht – so ist z. B. nicht stets eine handschriftliche Unterschrift erforderlich, es werden teilweise auch Kopien oder Computerfaxe anerkannt. Andererseits wird als elektronisches Äquivalent der Schriftform wie im Zivilrecht bisher allein die qeS zugelassen (vgl. des § 3a Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), § 36a Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), § 87a der Abgabenordnung (AO) und § 55b der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Ausnahmen hiervon sind zwar in einigen Rechtsbereichen grundsätzlich möglich (vgl. § 36a Absatz 2 SGB I, § 87a Absatz 6 und § 150 Absatz 6 AO, § 55a Absatz 1 Satz 4 VwGO, § 52a Absatz 1 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung und § 65a Absatz 1 Satz 4 des Sozialgerichtsgesetzes), jedoch bisher mit Ausnahme des Verfahrens ATLAS im Zollbereich und des ELSTER-Verfahrens im Steuerbereich nicht konkret zugelassen. Die qeS hat sich jedoch entgegen ursprünglichen Erwartungen in der Breite der Bevölkerung nicht durchgesetzt und wird nur in wenigen Verfahren für professionelle Anwender in der Praxis genutzt. Die Vielzahl der verwaltungsrechtlichen Schriftformerfordernisse und die Tatsache, dass diese in der elektronischen Welt allein durch die sehr wenig verbreitete qeS ersetzt werden können, führt dazu, dass in schriftformbedürftigen Verwaltungsverfahren letztlich derzeit keine ausreichend praktikable Alternative zur Papierform existiert. Mit dem Gesetz sollen daher neben der qualifizierten elektronischen Signatur weitere sichere Technologien zur elektronischen Ersetzung der Schriftform zugelassen werden, wie etwa in § 87a Absatz 6 AO für den Steuerbereich bereits geschehen. Hierfür wurden zwei Verfahren identifiziert, mit denen alle Funktionen der Schriftform abgebildet werden können.
Das erste dieser Verfahren ist De-Mail mit der Versandoption „absenderbestätigt“, welche eine „sichere Anmeldung“ voraussetzt. Der Sender der Nachricht ist dabei durch ein sicheres Anmeldeverfahren identifiziert, die Nachricht einschließlich aller Metadaten durch eine vom De-Mail-Provider aufgebrachte qeS (des De-Mail-Providers) gegen Veränderungen geschützt. Im Umgang mit dem so versandten elektronischen Dokument bleibt diese Form der Signierung erhalten, solange die-ses mit der jeweiligen De-Mail-Nachricht verbunden bleibt.

Das zweite Verfahren sind elektronische Anwendungen der Verwaltung durch Bereitstellung elektronischer Formulare in Verbindung mit sicherer elektronischer Identifizierung, insbesondere durch die eID-Funktion des nPA. Bei diesem Verfahren können nicht alle Schriftformfunktionen allein durch den Einsatz des nPA oder ein vergleichbares Identifizierungsverfahren erfüllt werden, es bedarf immer zu-sätzlich der seitens der Behörde bereitgestellten Anwendung. Dieses Verfahren ist also angebotsgesteuert und lässt sich nicht ohne weiteres auf den privatrechtlichen Bereich übertragen. Außerdem erlaubt eine Rechtsverordnungsermächtigung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die rasche Anpassung an die deutschland- wie europaweite technologische Weiterentwicklung. Mit der Rechtsverordnung können weitere ausreichend sichere Verfahren als Schriftformersatz festgelegt werden.
Auf diesen Regelungen aufbauend soll in einem nächsten Schritt eine Überprüfung des gesamten Normenbestandes dahingehend erfolgen, welche der zahlreichen öffentlich-rechtlichen Schriftformerfordernisse aus heutiger Sicht entbehrlich sind. Hierzu wurde in Artikel 30 eine Berichtspflicht an den Deutschen Bundestag aufgenommen. Auf der Grundlage des Berichts soll ein entsprechender Gesetzentwurf erstellt werden.
Zitat


Seit 1993 ist der „technische Fortschritt“ in der automatisierten Datenverarbeitung weit fortgeschritten.
Mit der Verabschiedung des Signaturgesetzes (SigG), der Einführung des elektronischen Identitätsnachweises des neuen Personalausweises (nPA) durch das Personalausweisgesetz (PAuswG) und mit dem De-Mail-Gesetz wurden grundlegende Infrastrukturen geschaffen. Durch die Einfügung des Artikels 91c in das Grundgesetz (GG) und die Schaffung des IT-Planungsrates wurden die Voraussetzungen für eine enge Zusammenarbeit von Bund und Ländern bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb ihrer informationstechnischen Infrastruktur erheblich verbessert.


Art 91c GG
Zitat
(1)
Bund und Länder können bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb der für ihre Aufgabenerfüllung benötigten informationstechnischen Systeme zusammenwirken.
(2)
Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen die für die Kommunikation zwischen ihren informationstechnischen Systemen notwendigen Standards und Sicherheitsanforderungen festlegen. Vereinbarungen über die Grundlagen der Zusammenarbeit nach Satz 1 können für einzelne nach Inhalt und Ausmaß bestimmte Aufgaben vorsehen, dass nähere Regelungen bei Zustimmung einer in der Vereinbarung zu bestimmenden qualifizierten Mehrheit für Bund und Länder in Kraft treten. Sie bedürfen der Zustimmung des Bundestages und der Volksvertretungen der beteiligten Länder; das Recht zur Kündigung dieser Vereinbarungen kann nicht ausgeschlossen werden. Die Vereinbarungen regeln auch die Kostentragung.
(3)
Die Länder können darüber hinaus den gemeinschaftlichen Betrieb informationstechnischer Systeme sowie die Errichtung von dazu bestimmten Einrichtungen vereinbaren.
(4)
Der Bund errichtet zur Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder ein Verbindungsnetz. Das Nähere zur Errichtung und zum Betrieb des Verbindungsnetzes regelt ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates.

Deutlich zeigt sich beim Blick in die „Verwaltungshistorie“, dass der Beitragsservice völlig losgelöst von de Vorgaben Der Bundesrepublik Deutschland, der Bundesländer sowie der Europäischen Union völlig abweicht. Offensichtlich wurden die zuständigen Stellen an der Erarbeitung des „E-Verwaltungsverfahren Beitragseinzug“ nicht einmal ansatzweise beteiligt.

Ende Teil 24 von X

Fiktiv: wir befinden uns derzeit im rechtlichen Gefecht mit der XXVII., XI., XII. Legion (VG Kammern).

Der Entwurf B. Teil und Teil C. geht noch weiter. Sowie wir die "Sommeroffensive des Imperiums" gestoppt haben gehts weiter.

Gallischer Granit!!!

Asymmetrische Prozessführung

Vorbereiten Phase II

3. Klagewelle

Grüße an die Gallier vor dem Castra Karlsruha!!!

Der Gallische Keil ist unterwegs!

Lupus, Lupus ... wo sind deine Legionen? Auf der Flucht!!! Hahaha!

Ende der fiktiven Datenübertragung....
Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: pinguin am 13. August 2016, 15:46
Zitat
« am: Gestern um 22:55 »
Zitat
Danach handelt der Beklagte auch nach Maßgabe der Kriterien der Unionsgerichte als Unternehmen im Sinne des Kartellrechts.
Auch damit hat sich die Sache doch schon erledigt; die Länder mißachten Bundesrecht und damit auch das Grundgesetz.

Es sei an Fußnote 2 des § Körperschaftsteuergesetzes erinmnert, wonach ein Betrieb gewerblichert Art kein Betrieb hoheitlicher Art sein darf und Mischformen unzulässig sind. http://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__4.html

Was ist ein Unternehmen im Sinne des Kartellrechts anders als ein Betrieb gewerblicher Art?

Wenn man dann das BVerfG-Urteil zur EZB berücksichtigt, Rz. 118, wonach im konkreten Fall europäisches Recht vorrangig anzuwenden ist, wenn sich nationales und europäisches Recht gegenüberstehen, wenn man ferner berücksichtigt, daß bei Umsetzung europäischen Rechts jede nationale Stelle verpflichtet ist, die Bestimmungen der Charta der Grundrechte der EU einzuhalten und umzusetzen, siehe Artikell 11 zur Meinungs- und Informationsfreiheit und dem "ohne behördliche Einwirkung", kommt es auf die genaue nationale Definition der ÖRR auch nicht mehr an, sind sie doch in jedem Falle am Markt agierende Unternehmen.
Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: Shran am 14. August 2016, 04:59
Wirklich wertvolle Texte hier...bin begeistert. Für diverse Leser ist klar, laut diesen Argumenten dürfen die nichts, aber wollen es trotzdem tun.
Sehr tiefe Materie und sicher auch nicht nur auf Berlin anwendbar.
Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: Profät Di Abolo am 15. August 2016, 10:41
Alles fiktiv!

Gallische Grüße!

Herr Pinguin immer wieder eine Freude von Ihnen zu hören!
Ein hoch auf die Union! Das wird auch der Schlüssel um dem staatsfernen Fernsehen zur völligen staatferne und wirtschaftsferne zu verhelfen. Dieser Dienstleistungsektor "Verwaltung und Rechenzentrum" ist zuviel für das Fernsehen! Das muss weg! Auch diese ganzen Beteiligungen! Zuviel! Alles weg!

Ahh! Shran!
Ja das Fernsehen darf tatsächlich niX. Außer fernsehen machen. Aber das wussten wir ja nun eigentlich alle. Das musste nur in Rechtisch (römixRechtus = Sprache des Imperiums = Sprache des UNRECHTES / gallixRechtiX = Sprache des gallischen Unions-Verfassungs-Rechtes) übersetzt werden, da die Sprache des gallischen Volkes in ihren Hütten ja nicht verstanden wird.

Und das wird noch schlimmer im 2. Teil der digitalen Welt! Der gallischen Matrix.

Zitat
In einer virtuellen digitalen Welt sitzt Gallix Nix Zahlix in seiner Hütte:

Dingdong!

Gallix nix machen Tür auf, will seine Ruhe haben in seiner gallischen Hütte!

Egal! Das Fernsehen läuft einfach durch Tür geht zu Gallix und Frau von Gallix, nimmt einfach Perso (Ausweis) aus Tasche, klont Gallix und Frau von Gallix und blitzt mit den Klonen digital nach Colonia.

Da sitzen dann die Klone von Gallix und Frau von Gallix im BeitraX Knast und jeden Tag kommen andere entführte gallische Klone vorbei und der Imperator Lupus fragt:

Kennt ihr die?

Und die Klone können niX machen! Die wurden nämlich so geklont das sie antworten müssen.

Haa! Bis jetzt war das so! Aber damit ist es nun vorbei!


Lupus, Lupus ... Rasterfahndus! Was hast du getan?
Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: pjotre am 31. August 2016, 12:51
Dank für diese Mammutarbeit an den "Prophet des Satans".
Eine Fundgrube der präzis verwertbaren rechtlichen Gesichtspunkte gegen einen Staat, der beim Rundfunkbeitrag wie ein verwöhntes kleines Kind von der rechten Bahn abgekommen ist und den wir Bürger mit strenger elterliche Liebe begleiten müssen auf dem Weg zurück zum Recht.
Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 31. August 2016, 17:00
Habe ich jetzt was überlesen, ob des vielen Stoffes?

Wo steht eigentlich, daß der RBB die "zuständige Rundfunkanstalt" in Berlin oder Brandenburg ist?
Ich finde das auch einen Angriffspunkt, auch wenn es jedermann logisch erscheinen möge aber mangels Definition kann der Sachverhalt bezweifelt werden.
Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: Profät Di Abolo am 31. August 2016, 20:46
Guten TagX.

Fiktiv.

@pjotre, danke. Der Teil Raster mal für Dalli Dalli Rasterthal kommt so Ende September.

@Zeitungsbezahler

Jut erkannt! Nöö, findest du nischt. Nicht im AZG oder sonst wo in den "richtigen" Gesetzen.
Du findest hier den RBB als "gemeinsame Stelle" im Portal für Brandenburg:

http://service.brandenburg.de/lis/detail.php/111149

Dann könnte man hieraus was ableiten:

http://www.ard.de/download/348930/ARD_Staatsvertrag.pdf

Na und aus dem Wisch der als Beitragssatzung des RBB bekannt ist.

Und den Berliner Verwaltungsaufbau findest du hier:

http://www.berlin.de/sen/inneres/service/ueber-uns/organigramme/

Da steht so ziemlich jeder drin. Nur der RBB nicht. Hahahaha!

@abgezockter1984

 ;D ;D ;D weeste bescheid!


Und fiktiv für Lupus: Reguläre gallische Truppen?

Auf der Lauer ... in den östlichen gallischen Provinzen?

Los schick mehr Legionen!!!!

Oder wechsel heimlich die Seite:

An die Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und GEZ/Beitragsservice
Whistleblower/ Tippgeber werden - über Misstände bei ARD-ZDF-GEZ
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19977.0.html
Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: Bürger am 01. September 2016, 00:45
Wo steht eigentlich, daß der RBB die "zuständige Rundfunkanstalt" in Berlin oder Brandenburg ist?
Ich finde das auch einen Angriffspunkt, auch wenn es jedermann logisch erscheinen möge aber mangels Definition kann der Sachverhalt bezweifelt werden.

Nöö, findest du nischt. Nicht im AZG oder sonst wo in den "richtigen" Gesetzen.
Du findest hier den RBB als "gemeinsame Stelle" im Portal für Brandenburg:
http://service.brandenburg.de/lis/detail.php/111149

Dann könnte man hieraus was ableiten:
http://www.ard.de/download/348930/ARD_Staatsvertrag.pdf

Na und aus dem Wisch der als Beitragssatzung des RBB bekannt ist.

Und den Berliner Verwaltungsaufbau findest du hier:
http://www.berlin.de/sen/inneres/service/ueber-uns/organigramme/

Da steht so ziemlich jeder drin. Nur der RBB nicht.

Nun ja,... über
Rundfunk Berlin-Brandenburg (wikipedia)
https://de.wikipedia.org/wiki/Rundfunk_Berlin-Brandenburg
ließ sich u.a. der "rbb-Staatsvertrag" finden:
Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 25. Juni 2002
https://www.rbb-online.de/unternehmen/der_rbb/struktur/grundlagen/rbb_staatsvertrag.file.html/140121-rbb_StV2013.pdf

In der Gesetzessuche für Berlin kann man mit der Such-Kombination
"Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt"
3 Einträge finden
http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/to/page/bsbeprod.psml/js_peid/Trefferliste/media-type/html?action=portlets.jw.ResultListFormAction&tl=true&IGNORE=true&currentNavigationPosition=1&numberofresults=3&sortmethod=date&sortiern=OK

30.05.2003 GemRdFunkABBErInkrBek BE
Landesnorm Berlin | Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen ... | gültig ab: 11.06.2003

07.11.2002 GemRdFunkABBErG BE
Landesnorm Berlin | Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder ... | gültig ab: 16.11.2002

25.06.2002 GemRdFunkABBErStVtr BE
Landesnorm Berlin | Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und ... | gültig ab: 01.12.2002


In der (rechtlich wohl kaum bedeutsamen) "Präambel" zum Staatsvertrag heißt es salbungsvoll
Zitat
Präambel

Die Länder Berlin und Brandenburg sind übereingekommen, zur Versorgung ihrer Bevölkerung mit Rundfunk und Telemedien gemeinsam die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt Rundfunk Berlin-Brandenburg zu errichten, in der die beiden bestehenden Rundfunkanstalten Sender Freies  Berlin und Ostdeutscher Rundfunk Brandenburg zusammengeführt werden.
Sie wollen damit die freiheitlich demokratische Grundordnung stärken, in den beiden Ländern die kulturelle Vielfalt und Identität fördern und zum demokratischen Dialog und zur Sicherung der  Meinungsvielfalt beitragen.
Die Angebote des Rundfunk Berlin-Brandenburg sollen ihren Beitrag zur Herstellung der inneren Einheit, zur Verwirklichung eines vereinigten Europas und zum Zusammenwachsen mit den europäischen Nachbarregionen leisten. Diesem Anliegen ist in den Angeboten besonderes Gewicht beizumessen.
Die gemeinsame öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt leistet einen der Bedeutung der Region Berlin und Brandenburg entsprechenden Beitrag zum ARD-Gemeinschaftsangebot.

Im Paragraphen-Text selbst lautet es dann allenfalls noch so:

Zitat
§ 1 Name, Rechtsform, Bezeichnungen
(1) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg ist eine gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Anstalt hat im Rahmen dieses Staatsvertrags das Recht der Selbstverwaltung.
[...]

"Zuständigkeit"?
"Geltungsbereich"?

Fehlanzeige.

Außer der vagen Andeutung im Titel des Gesetzes
"Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg"
ist jedoch eine zweifelsfrei klarstellende Formulierung wie z.B.
"ist die zuständige Landesrundfunkanstalt für die Bundesländer Berlin und Brandenburg"
oder gar
"ist die zuständige Landesrundfunkanstalt nach Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für die Bundesländer Berlin und Brandenburg"
o.ä. wie auch in den Gesetzen über die anderen "Rundfunkanstalten" nicht ersichtlich.

Im MDR-Staatsvertrag
Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR)
http://www.mdr.de/presse/unternehmen/download1278.html
http://www.mdr.de/presse/unternehmen/download1278-downloadFile.pdf
stehen die Bundesländer, "in"(!) denen "Rundfunk" dieser Rundfunkanstalt "veranstaltet" wird, immerhin im Paragraphen-Text am Anfang
Zitat
§ 1 Aufgabe und Rechtsform
(1) Die Rundfunkanstalt Mitteldeutscher Rundfunk (MDR) wird als gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zur Veranstaltung von Rundfunk in den Ländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (Sendegebiet) mit Sitz in Leipzig errichtet.

An wen sich dieser "veranstaltete Rundfunk" richtet bzw. wer mit diesem "veranstalteten Rundfunk" versorgt werden soll, ist dem wiederum nicht zu entnehmen - und bleibt somit also wohl der Phantasie überlassen.

Es ist so kafkaesk...


Zu dieser speziellen Frage bitte die bereits laufende Diskussion beachten unter
Wer oder was ist eine zuständige Landesrundfunkanstalt und wo ist dies geregelt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16037.0.html

Zur Vermeidung von aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht im Forum nicht vorgesehenen Mehrfachdiskussionen, hier im Thread bitte am Kern-Thema des Threads orientieren, welches da lautet
Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: Profät Di Abolo am 05. September 2016, 22:16
Welcome to the Matrix.

@Bürger, danke und ja verstanden Kerndingsda kommt:


Fikitv natürlich:

Zitat
Ergänzung Inhaltsverzeichnis:

B.7.2.
Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG


B.7.3.
Berliner E-Government-Strategie (- B E G S -)


B.7.4.
Das Berliner E-Government Gesetz


B.7.4.1.
Grundsatz IKT-Verfahren


B.7.4.2.
IKT-Dienstleister Land Berlin / IT-Dienstleistungszentrum (ITDZ)


B.7.4.1.
Die elektronische Akte


B.7.4.2.
Die elektronische Akte / Beweiskraft elektronischer Dokumente / Urkundenbeweis

B.7.5.
Die „elektronisch-digitale“ Rundfunkbeitragsverwaltung


B.7.6.
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag materielles Verwaltungs(Verfahrens)-Recht?



Beginn Datenübertragung

Teil 25 von X

Zitat
B.7.2.   
Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG


Der Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsraten wurde mit Zustimmungsgesetz (Abgeordnetenhausdrucksache vom 30.09.2014 Drucksache 16/2669) gem. Art. 50 Abs. 1 Satz 3 VvB vom Berliner Abgeordnetenhaus ratifiziert und ist seit dem 01.04.2010 gültig.

Zitat
Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern
- Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG -
vom 30. Oktober 2009
(Art91cGGAStVtr BE; GVBl. 2010, 126)

Präambel

Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein
und der Freistaat Thüringen
sowie die
Bundesrepublik Deutschland (im Weiteren „der Bund“ genannt)
(im Folgenden "Vertragspartner")
sehen übereinstimmend die wachsenden Herausforderungen als Folge der Entwicklungen in der Informationstechnik. Der reibungslose und sichere Betrieb informationstechnischer Systeme stellt eine wesentliche Anforderung an die Aufrechterhaltung geordneter Abläufe in den Verwaltungen der Vertragspartner dar.
Der Bund und die Länder haben mit der Erarbeitung des im Anhang zu diesem Vertrag wiedergegebenen „Gemeinsames Grundverständnis der technischen und organisatorischen Ausgestaltung der Bund/Länder-Zusammenarbeit bei dem Verbindungsnetz und der IT-Steuerung“ die Grundlage für ein neues System der Bund-Länder-IT-Koordinierung erarbeitet und in die Beratungen der Kommission zur Modernisierung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen (Föderalismuskommission II) ein-gebracht (Arbeitsunterlage AG 3 – 08). Hieraus hat die Föderalismuskommission II mit Artikel 91c des Grundgesetzes eine Grundlage für die IT-Koordinierung von Bund und Ländern entwickelt und beschlossen.
Die Vertragspartner treffen daher auf der Grundlage des Artikel 91c des Grundgesetzes

zur Einrichtung und Regelung der Arbeitsweise eines IT-Planungsrats als Steuerungsgremium der allgemeinen IT-Kooperation nach Artikel 91c Absatz 1 und Absatz 2 des Grundgesetzes,
zur Planung, Errichtung, Betrieb und Weiterentwicklung von informationstechnischen Infrastrukturen, insbesondere auch zur Verbindung der informationstechnischen Netze von Bund und Ländern nach Maßgabe des gemäß Artikel 91c des Grundgesetzes erlassenen Bundesgesetzes, sowie
zum Verfahren nach Artikel 91c Absatz 2 des Grundgesetzes zur Festlegung von IT-Standards und IT-Sicherheitsanforderungen, soweit dies der zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Datenaustausch erfordert,

folgende Vereinbarung:

Abschnitt I
Der IT-Planungsrat


§ 1 Einrichtung, Aufgaben, Beschlussfassung

(1) Der Planungsrat für die IT-Zusammenarbeit der öffentlichen Verwaltung zwischen Bund und Ländern (IT-Planungsrat):
1.
koordiniert die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Fragen der Informationstechnik;
2.
beschließt fachunabhängige und fachübergreifende IT-Interoperabilitäts- und   IT-Sicherheitsstandards;
3.
steuert die Projekte zu Fragen des informations- und kommunikationstechnisch unterstützten Regierens und Verwaltens (E-Government-Projekte), die dem IT-Planungsrat zugewiesen werden;
4.
übernimmt die in § 4 dieses Vertrages genannten Aufgaben für das Ver-bindungsnetz nach Maßgabe des dort angeführten Gesetzes.
Der IT-Planungsrat berichtet grundsätzlich an die Konferenz des Chefs des Bundeskanzleramtes mit den Chefs der Staats- und Senatskanzleien.
Er vereint die bisherigen Gremien und Untergremien der gemeinsamen IT-Steuerung.
(2) Dem IT-Planungsrat gehören als Mitglieder an:
1.
der Beauftragte der Bundesregierung für Informationstechnik,
2.
jeweils ein für Informationstechnik zuständiger Vertreter jedes Landes.

Der Bund und die Länder stellen sicher, dass ihre Vertreter über die erforderliche Entscheidungskompetenz verfügen. Drei Vertreter der Gemeinden und Gemeinde-verbände, die von den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene entsandt werden, sowie der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit können an den Sitzungen des IT-Planungsrats beratend teilnehmen.
(3)
Den Vorsitz im IT-Planungsrat übernehmen im jährlichen Wechsel der Bund und die Länder. Die Länder regeln die Reihenfolge ihres Vorsitzes untereinander.
(4)
Der IT-Planungsrat tagt mindestens zweimal im Jahr oder auf Antrag des Bundes oder dreier Länder.
(5) Der IT-Planungsrat entscheidet durch Beschluss oder Empfehlung. Er entscheidet auf Antrag des Bundes oder dreier Länder. 3Entscheidungen des IT-Planungsrats werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.
(6) Der IT-Planungsrat beteiligt die jeweilige Fachministerkonferenz, soweit deren Fachplanungen von seinen Entscheidungen betroffen werden.
(7) Beschlüsse des IT-Planungsrats bedürfen, soweit in diesem Vertrag oder durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, der Zustimmung des Bundes und einer Mehrheit von 11 Ländern, welche mindestens zwei Drittel ihrer Finanzierungsanteile nach dem Königsteiner Schlüssel abbildet. Empfehlungen für die öffentliche Verwaltung kann der IT-Planungsrat mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder aus-sprechen-
(VIII) Der IT-Planungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Darin sind insbesondere Regelungen vorzusehen, die sicherstellen, dass, sofern erforderlich, eine Kabinettsbehandlung oder andere notwendige Abstimmungen über einen im IT-Planungsrat vorgesehenen Beschluss rechtzeitig durchgeführt werden können.

Der Begründung in der Abgeordnetenhausdrucksache vom 30.09.2014 Drucksache 16/2669 (Zustimmungsgesetz) stellt die Notwendigkeit eines TI-Planungsrates zur Koordination des Vorgehens des Bundes und der Länder zur Steuerung der Umsetzung der E-Government Verwaltungsreform dar (Seite 20 - 21):

Zitat
Begründung:
A. Allgemeiner Teil:
Der Staatsvertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern setzt die Absätze 1 und 2 des auf Beschluss der Gemeinsamen Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen im Bereich der Verwaltungsmodernisierung vom […] in das Grundgesetz aufgenommenen Artikels 91c GG um. Bund und Länder können danach bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb der für ihre Aufgabenerfüllung benötigten informationstechnischen Systeme zusammenwirken und in Vereinbarungen die für die Kommunikation zwischen ihren informationstechnischen Systemen notwendigen Standards und Sicherheitsanforderungen festlegen.
Der Staatsvertrag bedarf nach Artikel 91c Absatz 2 Satz 3 GG der Zustimmung des Bundestages und der Volksvertretungen der beteiligten Länder.

B. Besonderer Teil:
Präambel:
Bund und Länder beziehen sich in der Präambel auf das „Gemeinsame Grundverständnis der technischen und organisatorischen Ausgestaltung der Bund/Länder-Zusammenarbeit bei dem Verbindungsnetz und der IT-Steuerung“, das die Anlage zum Staatsvertrag bildet. Das Gemeinsame Grundverständnis ist von Bund und Ländern im Rahmen der Diskussionen in der Gemeinsamen Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen erarbeitet worden und war die Grundlage des neuen Systems der Bund-Länder-IT-Koordinierung, das in Artikel 91c GG geregelt wurde.
Bund und Länder haben durch Artikel 91c GG die Kompetenz zur Schaffung einer neuen dauerhaften Gremienstruktur für die IT-Steuerung erhalten und regeln in Ausübung dieser Kompetenz die Errichtung und die Kompetenzen eines neuen Gremiums, des IT-Planungsrats. Der IT-Planungsrat vereint die bisherigen Gremien und Untergremien der gemeinsamen IT-Steuerung, wie z.B. den „Arbeitskreis der Staatssekretäre für E-Government in Bund und Ländern“ (St-Runde Deutschland Online) sowie den „Kooperationsausschuss von Bund und Ländern für automatisierte Datenverarbeitung“ (KoopA ADV) und löst diese für ein dauerhaftes planvolles Zusammenwirken zum Beispiel in Fragen der IT-Standardisierung ab. Daneben steht dem Bund nunmehr eine Gesetzgebungskompetenz über die Errichtung und den Betrieb eines Verbindungsnetzes zu. Die im nach Artikel 91c Absatz 4 GG ergangenen Bundesgesetz vorgesehene Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Fragen des Verbindungsnetzes soll ebenfalls durch den IT-Planungsrat übernommen werden. Als dritten Regelungsgehalt des Staatsvertrages nennt die Präambel die Ausgestaltung des Verfahrens zur Festlegung von IT-Standards und IT-Sicherheitsanforderungen.

Abschnitt 1 (Der IT-Planungsrat)
Abschnitt 1 regelt die Konstituierung und die Aufgaben des IT-Planungsrats, das Verfahren zur Beschlussfassung in diesem Gremium und Einzelheiten zur Geschäftsstelle des IT-Planungsrats.

Zu § 1 (Errichtung, Aufgaben, Beschlussfassung)
Absatz 1 Satz 1 beschreibt die Aufgaben des IT-Planungsrats.
Der erste Spiegelstrich konkretisiert Artikel 91c Absatz 1 GG, wonach Bund und Länder bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb der für ihre Aufgabenerfüllung benötigten informationstechnischen Systeme zusammenwirken können.
Der zweite Spiegelstrich bezieht sich auf die in Artikel 91 c Absatz 2 GG genannte Festlegung der für die Kommunikation zwischen den informationstechnischen Systemen des Bundes mit den Ländern notwendigen Standards und Sicherheitsanforderungen.
Im dritten Spiegelstrich wird dem IT-Planungsrat die Aufgabe der Steuerung von E-Government-Projekten zugewiesen. E-Government-Projekte werden dabei als Projekte definiert, die sich mit Fragen des informations- und kommunikationstechnisch unterstützten Regierens und Verwaltens beschäftigen. Diese Definition macht deutlich, dass E-Government hier in einem weiten Sinne verstanden wird und sich nicht lediglich auf technische Projekte beziehen soll.
Nach dem vierten Spiegelstrich übernimmt der IT-Planungsrat die in § 4 des Vertrages genannten Aufgaben für das Verbindungsnetz. Danach ist der IT-Planungsrat das Gremium, in dem der Bund und die Länder nach § 1 Absatz 1 des „Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder“ bei der Errichtung des Verbindungsnetzes zusammenwirken und insbesondere die notwendigen gemeinsamen Festlegungen für das Verbindungsnetz treffen.
Satz 2 bestimmt, dass das Gremium, dem der IT-Planungsrat berichtet, die Konferenz des Chefs des Bundeskanzleramtes mit den Chefs der Staats- und Senatskanzleien ist.
Satz 3 regelt den Auffangcharakter des IT-Planungsrats für die vor seiner Errichtung bestehenden Gremien der gemeinsamen IT-Steuerung von Bund und Ländern.
Absatz 2 regelt die Zusammensetzung des IT-Planungsrats. Nach Satz 1 sind der Beauftragte der Bundesregierung für Informationstechnik und jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter jedes Landes stimmberechtigte Mitglieder. Durch die Verpflichtung an Bund und Länder in Satz 2, sicherzustellen, dass ihre Vertreterinnen oder Vertreter über die erforderliche Entscheidungskompetenz verfügen, soll gewährleistet wer-den, dass hochrangige Vertreterinnen oder Vertreter entsandt werden. Satz 3 bestimmt drei von den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene zu entsendende Vertreterinnen oder Vertreter der Gemeinden und Gemeindeverbände und auf Antrag den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu beratenden Mitgliedern des IT-Planungsrats. …

Die Koordination, auch zur Gewährleistung der Interoperabilität der IT-Systeme und Software, ist als eine Selbstverständlichkeit für die Staatsverwaltung zu bezeichnen. Dies Gewährleistet zugleich, dass die hier benötigten erheblichen finanziellen Mittel nicht sinnlos in Teilbereichen der Verwaltung vergeudet werden und es zu „Insellösungen“ kommt.


B.7.3.   
Berliner E-Government-Strategie (- B E G S -)


Im Rahmen des europäisches eGovernment-Aktionsplan soll der Übergang zu einer neuen Generation offener, flexibler und nahtlos funktionierender elektronischer Behördendienste auf örtlicher, regionaler, nationaler und europäischer Ebene geschaffen werden.
Dabei ist es erforderlich die Interoperabilität der Informations- und Kommunikationstechnologien weiter zu erhöhen.
Die Umstellung der Verwaltung auf eine serviceorientierte EDV-gestützte Dienstleistungsverwaltung des 21. Jahrhunderts ist eines der herausragenden EU-Projekte und Teil der Digitalen Agenda der Europäischen Union.
Im Rahmen der europäischen und deutschen E-Government Strategie wurde kürzlich durch das Bundesland Berlin das Gesetz zur Förderung des E-Government (E-Government-Gesetz Berlin - EGovG Bln) vom 30. Mai 2016, GVBl. 2016, 282 verabschiedet.
Dieses Gesetz ist Ausfluss der von der Senatsverwaltung für Inneres für den Bereich der Verwaltung des Landes Berlin entwickelten Berliner E-Government Strategie (BEGS).


Ende Teil 25 von X
Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: Profät Di Abolo am 05. September 2016, 22:22
Fiktiv natürlich.

Teil 26 von X

Zitat
Aus der BEGS Version 3.4 vom 25. August 2015, Seite 4 - 5:

Zitat
1.   Management Summary

Die Berliner Verwaltung setzt seit vielen Jahren auf den bedarfsgerechten Ausbau Ihrer Online-Dienstleistungen, um Bürgerinnen und Bürgern und der Wirtschaft einen zeitgemäßen Service zu bieten. Eine konsequent betriebene E-Government-Entwicklung geht aber darüber hinaus: Neben die elektronische Abwicklung von „Behördengängen“ treten neue Formen der Kommunikation zwischen staatlichen Einrichtungen und Gesellschaft, die auf Beteiligung der Zivilgesellschaft und Unternehmen an administrativen Prozessen setzen und den hierfür notwendigen transparenten Zugang zu Daten und Informationen der Verwaltung eröffnen.
Berlin hat dieses Potenzial eines umfassenden E-Government erkannt und fördert dies u.a. zentral im Rahmen der Modernisierungsprogramme „ServiceStadt Berlin“ – mit Erfolg: Was den Bereich des Online-Angebots der Hauptverwaltung in ausgesuchten Prozessen angeht, wurde Berlin bereits 2012 eine bundesweite Vorreiterrolle konstatiert.
Die vorliegende Berliner E-Government-Strategie (BEGS) schafft einen Rahmen für die Weiterentwicklung des E-Government in der Berliner Verwaltung für die Jahre 2015 - 2018. Sie benennt die Ziele dieser Entwicklung in Berlin, beschreibt Vorhaben zu deren Umsetzung und thematisiert wichtige Implikationen für eine moderne und weiterhin erfolgreiche E-Government- Entwicklung, wie etwa die künftige Sicherung der IT-Kompetenzen für das Land Berlin.
Damit stellt die BEGS neben der Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen durch das geplante E-Government-Gesetz eine zweite strategische Säule für eine zukunftsorientierte E-Government-Entwicklung dar und löst für das Land Berlin den Masterplan E-Government aus dem Jahr 2002 ab.
Insbesondere zielt die BEGS darauf ab, eine Priorisierung innerhalb der zahl-reichen zentralen und dezentralen Initiativen der Berliner Verwaltung im Politikfeld E-Government vorzunehmen und somit der interessierten Öffentlichkeit sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Orientierung zu bieten. Mit der BEGS werden keine konkreten Maßnahmen neu begründet, sondern es werden die strategischen Zielstellungen zur Weiterentwicklung des E-Government in der Berliner Verwaltung beschrieben. Die bereits gestarteten und in der BEGS genannten Projekte werden dezentral durch die Ressorts oder zentral durch das Modernisierungsprogramm „ServiceStadt Berlin 2016“ (co-)finanziert. Über den Start und die Finanzierung neuer Maßnahmen wird unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit und unter Berücksichtigung der haushaltsmäßigen Rahmenbedingungen im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden sein.
Bei der Ausgestaltung der BEGS war maßgeblich, dass deren Zielstellungen und Maßnahmen in die strategischen Vorgaben zur E-Government-Entwicklung auf Landes-, Bundes- und europäischer Ebene eingebettet sind. Insofern sind die Leitlinien des Berliner E-Government-Masterplans 2002, der Richtlinien der Regierungspolitik 2011 - 2016, der Nationalen E-Government-Strategie (NEGS) und des Europäischen Aktionsplans E-Government 2011 - 2015 in die BEGS eingeflossen und rahmengebend für die Ausgestaltung des Berliner E-Government in den nächsten Jahren. Insbesondere durch eine Übernahme des Zielsystems der Nationalen E-Government-Strategie (NEGS) im Land Berlin kann ein methodischer und inhaltlicher Gleichklang beider Programme erreicht werden, so dass bestehende Übereinstimmungen, erforderliche Abstimmungen und zu berücksichtigende Abhängigkeiten in der künftigen E-Government-Politik transparent werden bzw. parallele und divergente Entwicklungen der Verwaltungsebenen vermieden werden. Die NEGS gibt sechs Zielbereiche vor, denen die Berliner Projekte zum E-Government zugeordnet werden können (siehe Abb. 1).
Neben den zahlreichen E-Government-Vorhaben (s. BEGS, Anhang zu 4.4, Abb. 3 und 4) befördern die Maßnahmen die Erreichung der Ziele A – F der NEGS im Land Berlin in besonderem Maße; ganz bewusst steht dabei die Nutzenorientierung für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Verwaltung im Fokus.
Als wichtige Voraussetzung für die E-Government-Entwicklung im Land Berlin, die auch über den Planungshorizont der BEGS bis 2017 hinausgeht, wird die passgenaue Bereitstellung von IT-Kompetenzen für die Berliner Verwaltung erachtet: Angesichts des prognostizierten altersbedingten Ausscheidens von fast 75% der heute verfügbaren IT-Kompetenzen der Berliner Verwaltung in den kommenden 20 Jahren ist - neben der Absicherung einer Mindestausstattung der Behörden mit qualifiziertem IT-Personal - eine strategische Neuausrichtung und die Straffung der IT-Strukturen in der Berliner Verwaltung von großer Bedeutung. Im Hinblick auf die Konzeption und Durchführung von E-Government-Projekten wird es deshalb notwendig sein, sich im Projektmanagement stärker auf die organisatorischen und rechtlichen Aspekte zu konzentrieren und Fragen der IT-Architektur und des IT-Betriebes eines Projektes stärker von externen Fachkräften beantworten zu lassen.

Seite 12 - 13


Zitat
4.2   Ausrichtung auf nationale Zusammenarbeit

Im Rahmen der Föderalismusreform wurde die Zusammenarbeit von Bund und Ländern auf den Gebieten der IT-Steuerung und des E-Government in Artikel 91c des Grundgesetzes (GG) verfassungsrechtlich geregelt. Als operative Einrichtung wurde durch Staatsvertrag zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 91c GG der IT-Planungsrat (IT-PLR) gebildet. Dieser hat die bisherigen Fachgremien Arbeitskreis der Staatssekretäre für E-Government in Bund und Ländern sowie den Koordinierungsausschuss von Bund und Ländern für automatisierte Datenverarbeitung (KoopA ADV) abgelöst.
Dem IT-Planungsrat gehören die Beauftragte der Bundesregierung für Informationstechnik und Staatssekretärin im Bundesministerium des Innern sowie jeweils ein für Informationstechnik zuständiger Vertreter jedes Landes an. Für Berlin ist der bei der Senatsverwaltung für Inneres und Sport angesiedelte IT-Staatssekretär des Landes Berlin Mitglied im IT-Planungsrat. Darüber hinaus nehmen an den Sitzungen drei Vertreter der Gemeinden und Gemeindeverbände, die von den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene entsandt werden und die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit beratend teil. Zu den Aufgaben des IT-Planungsrates gehören

- die Koordinierung der Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Fragen der Informationstechnik,
- die Beschlussfassung über fachunabhängige oder fachübergreifende IT-Interoperabilitäts- und Sicherheitsstandards,
- die Steuerung von E-Government-Projekten,
- die Planung und Weiterentwicklung des Verbindungsnetzes nach Maßgabe des IT-NetzG (Gesetz über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder) sowie
- die Zusammenarbeit mit den Fachministerkonferenzen.

Durch den IT-Planungsrat soll die Zusammenarbeit von Bund, Ländern und Kommunen in Fragen von IT und E-Government mit größerer Verbindlichkeit abgestimmt werden.
Die besondere Relevanz derartiger Abstimmungen zeigt sich an der aktuellen Gesetzgebung durch das E-Government-Gesetz des Bundes und der Initiative des Landes Berlin. Das E-Government-Gesetz des Bundes (Artikelgesetz) wirkt sich nicht nur auf den Bund sondern auch auf Rechtsanwendung und die Verwaltungsverfahren der Länder und Kommunen aus. Es ist die Aufgabe des Landes, die vielfältigen Impulse und Anregungen des Bundesgesetzes für ein modernes E-Government-Gesetz des Landes Berlin fruchtbar zu machen und Kohärenz zur Bundesentwicklung herzustellen.
Im kontinuierlichen Prozess der Ausgestaltung der NEGS ist eine gute und ziel-orientierte Zusammenarbeit zwischen den Fachministerkonferenzen und dem IT-PLR eine wesentliche Erfolgsgrundlage. Deshalb ist im praktischen Zusammenspiel zwischen dem IT-PLR und den Fachministerkonferenzen eine wechselseitige Verzahnung der Planungen und Vorhaben erforderlich, so dass die betreffenden Gremien eine gegenseitige Treiberfunktion wahrnehmen können.
Das Land Berlin beteiligt sich im besonderen Maße im Vorsitzjahr 2015 aktiv an der Arbeit des IT-Planungsrats und der von ihm eingerichteten Kooperations-und Fachgruppen, um einerseits die Landesinteressen in die Entscheidungen des IT-PLR einfließen zu lassen und anderseits die gewonnenen Erkenntnisse und Ergebnisse im Land Berlin zu nutzen.

Seite 28 - 29:

Zitat

6.5.1   Elektronische Akte

Der Senat plant, die elektronische Aktenführung und Vorgangsbearbeitung einzuführen, um künftig allen Beschäftigten der Berliner Verwaltung ein effizientes, zeitgemäßes und vernetztes Arbeiten zu ermöglichen. Die Umstellung stellt nach Ansicht des Senats ein unverzichtbares Element einer modernen, leistungs- und zukunftsfähigen Verwaltung dar und ist eine unverzichtbare Voraussetzung zur Nutzung digitaler Potenziale. Die elektronische Akte wird die aktenorientierte Sachbearbeitung vereinfachen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entlasten und Arbeitsverdichtungen in der Breite der Hauptverwaltung und Bezirke auffangen.
Zur Konkretisierung der Arbeiten hatte die Senatsverwaltung für Inneres und Sport im Jahr 2012 ein Umsetzungskonzept erarbeiten lassen, das aufzeigt, wie kurzfristig die Hälfte der IT-gestützten Büroarbeitsplätze in der Berliner Verwaltung auf eine elektronische Aktenführung und Vorgangsbearbeitung umgestellt werden können und welche finanziellen und personellen Aufwände damit verbunden wären.
Das Umsetzungskonzept sieht eine stufenweise, zentral gesteuerte und koordinierte Vorgehensweise hinsichtlich Beschaffung und Anpassung der notwendigen Programme sowie eine sehr intensive Unterstützung der einzelnen Behörden bei den dezentralen Umstellungsarbeiten vor. Nur so kann nach den lang-jährigen Erfahrungen in der Berliner Verwaltung eine einheitliche und wirtschaftliche E-Government-Lösung für die elektronische Schriftgutbearbeitung und -verwaltung erreicht werden. Standardisierung und Nutzung gemeinsamer Ressourcen sind bei begrenzten Haushaltsmitteln und der bevorstehenden Verknappung des IT-Personals in der Berliner Verwaltung geboten. Die E-Akte ist deshalb nur als landeseinheitliche Lösung sinnvoll umsetzbar.
Auf Basis der Ergebnisse des Umsetzungskonzeptes beauftragte der Staatssekretärsausschuss zur Verwaltungsmodernisierung die Senatsverwaltung für Inneres und Sport am 11. März 2013, ergänzend zum Umsetzungskonzept, ressortbezogene Implementierungsfahrpläne zu erarbeiten. Die Implementierungsfahrpläne wurden in enger Zusammenarbeit mit allen tangierten Behörden erstellt und enthalten konkretere Einführungsplanungen als im Umsetzungskonzept dargelegt.
Der Senat hat im Juli 2015 das weitere Vorgehen beschlossen. In vier Behörden mit insgesamt 2.000 Arbeitsplätzen soll bis 2018 die elektronische Aktenführung eingeführt werden. Die Einführung soll evaluiert und dem Senat Ende 2018 eine Vorlage über den weiteren Einsatz der elektronischen Aktenführung in der Berliner Verwaltung vorgelegt werden. Auf dieser Planungsgrundlage wird von der Senatsverwaltung für Inneres und Sport eine Senatsentscheidung vorbereitet. Dieses Vorgehen wurde festgelegt, weil die bisherigen Erfahrungen mit der Einführung von rd. 2.300 DMS-Systemen in verschiedenen Berliner Behörden nicht ausreichen, um eine notwendige Sicherheit zum landesweiten Vorgehen bei der Einführung der elektronischen Aktenverwaltung und Vorgangsbearbeitung zu erhalten. Insbesondere liegen kaum oder keine Erfahrungen mit der behördenübergreifenden elektronischen Aktenführung und Vorgangsbearbeitung, mit der sicheren Nutzung elektronischer Akten auf mobilen Geräten, der systematischen Einbindung von IT-gestützten Fachverfahren, dem Vorgehen bei der Digitalisierung des Posteingangs, bei der Langzeitspeicherung sowie der Archivierung von elektronischen Dokumenten und bei der Anbindung vorhandener IT-Dienste vor.
Die konsequente Einführung der elektronischen Aktenführung ist das geeignete Vorhaben, um den intelligenten IT-Einsatz zur Modernisierung der Berliner Verwaltung einen entscheidenden Schritt nach vorn zu bringen. Die Nutzung einer einheitlichen elektronischen Aktenverwaltung lässt erhebliche Produktivitätsgewinne für die Berliner Verwaltung erwarten.

Seite 29 - Seite 30:

Zitat
6.5.2   Nachhaltige Verfahrensmodernisierung. Einheitliche Ämterstruktur der Bezirke unterstützen (ProNVM)

Derzeit werden im Land Berlin 329 IT-Verfahren benutzt. Darunter sind viele Verfahren, die hinsichtlich ihrer Funktionalität, Interoperabilität oder Anbindung an das Internet nicht mehr zeitgemäß sind, aber noch erhebliche Potentiale bergen. Hier ist zu prüfen, ob sie mit vertretbarem Aufwand so modernisiert werden können, dass sie sich in die Berliner serviceorientierte IT-Architektur- Umgebung integrieren lassen und damit eine funktionale Erweiterung erreicht wird. Die Modernisierung dieser „Altverfahren“ ist gegenwärtig die Aufgabe der jeweiligen IT-Verfahrensverantwortlichen. Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport erfasst zur Sicherstellung einer landesweit einheitlichen Vorgehensstrategie (Priorisierung) im Rahmen der Bestands- und Planungsübersicht die dazu notwendigen Daten. Die Prozessoptimierung und bezirksübergreifende Vereinheitlichung muss der umfassenden Digitalisierung von Geschäftsprozessen vorausgehen, damit eine IT-Unterstützung (und damit Verstetigung) unwirtschaftlich gestalteter Abläufe verhindert wird. Bei den konkreten Prozessanalysen werden auch die Möglichkeiten zur elektronischen Verfahrensabwicklung mit betrachtet. Dabei steht immer der Gesamtprozess im Fokus mit dem Ziel der Verringerung bzw. Vermeidung von Medienbrüchen. Das Projekt ProNVM hat eine Liste der 100 erfolgskritischen externen Geschäftsprozesse der Bezirksverwaltung (Top 100–Liste) erarbeitet. Maßstab für die Einordnung sind die Fallzahlen und die im jeweiligen Geschäftsprozess gebundenen direkten Personalkosten. Somit ergänzt ProNVM die Empfehlungen der DIfU-Studie um Effizienzkriterien, die mit der TOP 100-Liste bereits zu einem weiter zu verwendenden Ergebnis geführt haben.

Seite 30 - Seite 31:

Zitat
6.5.3   Elektronische Verfahrensabwicklung mit Komponenten aus der Umsetzung der EU-DLR

Eine durchgängige elektronische Verfahrensabwicklung zwischen Wirtschaftsbürgerinnen und -bürgern (Dienstleistern), koordinierenden einheitlichen Stellen (Einheitlicher Ansprechpartner, EA) und zuständigen Verwaltungsstellen wurde erstmals im Projekt IT-Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie in Kooperation mit der Industrie- und Handelskammer zu Berlin, der Handwerkskammer Berlin und dem DGB-Berlin-Brandenburg realisiert. Über den einheitlichen Ansprechpartner können online- und assistentengestützt Vorhaben elektronisch eingereicht und bearbeitet werden.
Zugleich wurde mit der Projektumsetzung die Möglichkeit zur weiteren Verwendung einzelner IT-Komponenten des Einheitlichen Ansprechpartners in anderen IT-Verfahren geschaffen. Mit solchen IT-Komponenten wie „Formularmanagement“, „Portal“, „Identity-Management“, „Antrags und Fallmanagement“ oder „Interface-Manager“ können weitere elektronische IT-Verfahren realisiert und Kommunikations- und Transaktionsprozesse mit Verwaltungskunden - wahlweise auch unter Einbindung zentraler Anlaufstellen nach dem Vorbild des Einheitlichen Ansprechpartners – abgebildet werden.
Mit dem elektronischen Bau- und Genehmigungsverfahren (eBG) führt das Land Berlin nach einem Stufenkonzept ein einheitliches elektronisches Fachverfahren für die Behörden der Berliner Bauaufsicht ein. Es ist vorgesehen, dass elektronische Bauanträge medienbruchfrei gestellt, bearbeitet und beschieden werden können und alle übrigen Aufgaben der Bauaufsicht elektronisch unterstützt werden. Dabei werden mit dem Formularmanagement und dem Interfacemanager Komponenten aus der EU-DLR genutzt.
Insgesamt wurden bereits rund 40.000 Vorgänge bearbeitet und rund 14.000 Online-Auskünfte von Bauherren und Architekten eingeholt.
Von großer Bedeutung für die Umsetzung von öffentlichen Bauprojekten ist die Umstellung der ABau (Allgemeine Anweisung für die Vorbereitung und Durchführung von Bauaufgaben) auf eine elektronische Unterstützung der Workflows öffentlicher Bauherren (eABau). Auch hier wird das Formularmanagement aus der EU-DLR genutzt. Das Formularmanagement wird ebenfalls bei der Erteilung von Handwerker-parkausweisen in Gebieten mit Parkraumbewirtschaftung und bei Anträgen an die Straßenverkehrsbehörden genutzt. Weitere Nutzungen sind vorgesehen.


Ende Teil 26 von X
Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: Profät Di Abolo am 05. September 2016, 22:36
Fiktiv:

Teil 27 von X

Zitat
Seite 33-34:

Zitat
6.6.2 Weiterentwicklung des Bürgertelefons 115

Berlin beteiligt sich mit dem Bürgertelefon 115 an dem bundesweiten Vorhaben "Behördennummer 115". In Berlin ist das zentrale Service Center beim landeseigenen IT-Dienstleistungszentrum Berlin ITDZ angesiedelt. Hier werden die unter 115 eingehenden Anrufe für Berlin entgegengenommen. Das Bürgertelefon 115 in Berlin ist einer der wichtigsten Zugänge zur Berliner Verwaltung. Kann einem Anrufer nicht sofort geholfen werden, wird sein Anliegen telefonisch oder per E-Mail an die zuständige Behörde weitergeleitet. Das Bürgertelefon 115 steht somit für eine serviceorientierte Verwaltung mit Ebenen übergreifender effizienter Zusammenarbeit der Behörden.
Wesentliche Merkmale sind:

- Das abgegebene Serviceversprechen zur Annahme- und Bearbeitungsqualität wird auch bei steigender Nutzung eingehalten.
   
- 75 % der Anrufe werden innerhalb von 30 Sekunden; bei mindestens 65 % abschließender Auskünfte) angenommen.

Das Anrufvolumen wuchs von ca. 220.000 Anrufminuten im Jahr 2010 auf ca. 2.270.000 Anrufminuten im Jahr 2014. Seit März 2013 sind alle Bürgerämter an die 115 angeschlossen. Darüber hinaus wurden alle Sozialämter, Teile des LA-BO und des LAGeSo integriert. Die weiteren Fachämter folgen Schritt für Schritt. Die Kooperation der Behörden wird durch die 115-Gremien Nutzerbeirat und Landeskoordinierungsgruppe organisatorisch untersetzt und weiterentwickelt. Dabei wird gemeinsam mit der Senatskanzlei auf eine enge Verzahnung des Aufbaus der Dienstleistungsdatenbank und der 115-Infrastruktur geachtet.
Die Leistung des Telefonservices wird kontinuierlich verbessert. Der Nutzen für die politische Steuerung soll durch eine Weiterentwicklung der Berichtsmechanismen noch verstärkt werden.

In diesem Zusammenhang ist auf den 12. Tätigkeitsbericht der Beauftragten für den Datenschutz des Rundfunk Berlin-Brandenburg, Berichtszeitraum 01. April 2014 bis 31. März 2015, für den nicht privaten Bereich Seite 54 zu verweisen:

Zitat
1. Vertrag mit der wdr mediagroup zur Bestandspflege im nicht-privaten Bereich

Wie in meinen früheren Tätigkeitsberichten erwähnt, hatte der rbb im Zusammenhang mit der Umstellung auf das Beitragsfinanzierungssystem Anfang 2013 seine 100%ige Tochter rbb media damit beauftragt, die telefonische Klärung beitragsrelevanter Daten im nichtprivaten Bereich vorzunehmen. Mit Wirkung zum 1. März 2015 ist die telefonische Beratung von nichtprivaten Rundfunkteilnehmerinnen und –teilnehmern für den rbb von der rbb media auf die wdr mediagroup übergegangen. Die vertraglichen Vereinbarungen einschließlich der Vereinbarung über Auftragsdatenverarbeitung entsprechen im Wesentlichen denjenigen Vereinbarungen, die der rbb mit der rbb media getroffen hatte. Die Mitarbeiter der wdr mediagroup wurden vor Aufnahme ihrer Tätigkeit u.a. zum Datenschutz unterwiesen. Zu der Arbeit der wdr mediagroup hat mich bislang keine Beschwerde erreicht.

Dem Amtsblatt der Europäischen Union vom 25.04.2013 Seite 81, 135789-2013-DE ist die Vergabe von Telefonische und schriftliche Vorgangsbearbeitung sowie mit Amtsblatt der Europäischen Union vom 04.07.2015, Seite 127, 233509-2015-DE die erneute Ausschreibung zur Telefonische und schriftliche Vorgangsbearbeitung (Callcenter) zu entnehmen.
Sowie im Amtsblatt der Europäischen Union vom 07.02.2015 Seite 27, 45374-2015 die Auftragsausschreibung für einen Verbindungsnetzbetreiber. Der Dienstleistungsumfang wird wie folgt beschrieben:

Zitat
Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (nachfolgend „Beitragsservice" genannt) hat von der Bundesnetzagentur 4 Servicerufnummern 01806-999552 bis 01806-999555 zugeteilt bekommen. Diese Nummern werden mit zwei bzw. dreistelligen Rufnummernverlängerungen betrieben. Derzeit sind ca. 65 Servicenummern mit unterschiedlichem Anrufaufkommen als Telefon- und Faxanschlüsse im Einsatz. Die Hauptlast von ca. 95 % wird dabei von sechs Hotlines verursacht. Außerdem sind die Mitarbeiterdurchwahlbereiche der Festnetznummer des Beitragsservice 0221-5061-2xxx und 0221-5061-3xxxparallel über die Servicenummern 01806-999552-xxx und 01806-999553-xxx unter derselben Durchwahlerreichbar. Gegenstand dieses Vergabeverfahrens sind neben der Portierung, dem Betrieb und dem Routing dieser Nummern im IN-Dienst (Intelligentes Netz) auch die Anrufverteilung durch eine im Netz des Auftragsnehmers befindliche ACD (Automatic Call Distribution) die über den üblichen Leistungsumfang eines IN-Dienstes hinausgeht. Die Kundenanrufe werden im First Level überwiegend bei vier externen Call Centern und im Second Level beim Beitragsservice angenommen. Klassische IN-Routingpläne sollen im Rahmen des Notfallkonzepts bei Ausfall der Netz-ACD zum Einsatz kommen.
Der Anbieter muss nachweisen, dass mit allen Teilnehmernetzbetreibern von Telekommunikationsdienstleistungen die technischen Zugangsvoraussetzungen im Interconnection-Bereich vorhanden sind. Es ist sicherzustellen, dass die 01806-Servicenummern beim Bieter aus allen in Deutschlandangebotenen Fest- und Mobilfunknetzen grundsätzlich erreichbar sind.
Für die Zukunft wird erwartet, dass mindestens 4 000000 Kundenanrufe über die Servicenummern mit rund10 000000 Minuten im Jahr bearbeitet werden. Die Verteilung über die Monate und innerhalb eines Monats ist starken Schwankungen unterlegen. Es werden Spitzenwerte von bis zu 1 390 000 Minuten pro Monat und 60000 Minuten pro Tag erreicht. Die Beitragsservice bearbeitet weiterhin bis zu 30 000 Anrufe pro Monat, die ihn über die Festnetznummern 0221-5061-xxxx erreichen Diese Anrufe, von denen ca. 20.000 bei den externen Dienstleistern bedient werden, sollen zusätzlich kostenlos über die Netz-ACD geführt werden.

Die Vergabe an die Telekom Deutschland GmbH wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom 22.03.2016, Seite 57, 96535-2016-DE bekannt gegeben.
Der Beitragsservice tritt dabei als zentrale Vergabestelle auf, dessen Haupttätigkeit der öffentliche Rundfunk ist und gibt an, die Dienstleistungen nicht im Auftrag anderer öffentlicher Auftraggeber zu beschaffen.
Während die Hauptverwaltung des Landes Berlin auf den Eigenbetrieb des Landes Berlin und dessen IT-Dienstleistungszentrum, das ITDZ, zurückgreift, gibt der „staatsferne“ RBB die Aufgabe der telefonischen Betreuung an den WDR bzw. an private Dienstleister ab und legt dem Bürger dazu noch eine Kostenpflicht durch für Anrufe auf (0180 Nummern, 20 Cent / Anruf aus dem dt. Festnetz; 60 Cent / Anruf aus dem dt. Mobilfunknetzten).


Aus der BEGS Version 3.4 vom 25. August 2015, Seite 37 -Seite 38:

Zitat
6.8 Berlin modernisiert seine Verwaltungsstruktur - Querschnittsaufgaben werden gebündelt (Shared Service Center)

Der Senat hat am 19.02.2013 die Senatsverwaltung für Inneres und Sport beauftragt, mit der schrittweisen Realisierung der Bündelung der Aufgaben der Personalverwaltungen der Hauptverwaltung zu beginnen und bis Anfang 2014 ein Gesamtkonzept zur Nutzung und Ausgestaltung von Shared Services für die Querschnittsaufgaben der Berliner Verwaltung vorzulegen. Basis des Beschlusses sind die RL, in der die Prüfung der Verlagerung von Querschnittsaufgaben (Personalverwaltung, Beschaffungen, Finanzen, Facility Management, IT-Service, Organisationsentwicklung) auf interne Dienstleister (Shared Service Center) vorgesehen ist. Entsprechende Aufgabenbündelungen fanden zwar schon vereinzelt statt, aber es bestehen noch nicht erschlossene Bündelungs-und Optimierungsmöglichkeiten. Deshalb gilt es, die Nutzung von Shared Services weiterzuentwickeln.
Zum IT-Service bestehen bereits eine Reihe laufender Vorhaben und Projekte, die weitere Bündelungen und Optimierungen gebündelter Leistungserbringungen beabsichtigen (z.B. Konzept zur strategischen Ausrichtung und zum Aufgabenportfolio des ITDZ Berlin, Serverkonsolidierung) oder derartige Effekte beinhalten (z.B. Einführung standardisierter IT-Arbeitsplätze, Einführung der E-Akte, Weiterentwicklung der IT-Bestands- und Planungsübersicht zum Steuerungsinstrumentarium). Der Bereitstellung von standardisierten IT-Basiskomponenten kommt eine maßgebliche Rolle beim Aufbau und der Weiterentwicklung des E-Governments zu. So sollen bereits bestehende unverzichtbare IT-Dienste, wie etwa eine Zahlungsverkehrsplattform (E-Payment), ein Content-Management- Systems zur Organisation und Verwaltung von Dokumenten oder eine Portallösung als zentraler Zugang für Nutzerinnen und Nutzer, zentral und ressortübergreifend zur Verfügung gestellt werden. Insbesondere im Zusammenhang mit der Datensicherheit bedarf es eines abgestimmten und einheitlichen Angebotes für die Berliner Verwaltung (z.B. zur Identifizierung und Authentifizierung der Kommunikationspartner sowie zur Vertraulichkeit der Kommunikation). Unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten ist eine einheitliche und landesweite Nutzung solcher hochstandardisierten Basiskomponenten anzustreben und zu prüfen, ob landesweite Vereinbarungen zur Abnahmeverpflichtung ein adäquates Instrumentarium zur Erreichung dieses Ziels darstellen. Ebenso müssen die Rahmenbedingungen für den erfolgreichen Einsatz standardisierter IT-Dienste in Berlin, wie etwa Unterstützungsleistungen bei der Integration in IT-Fachverfahren oder lizenzrechtliche Fragestellungen landeseinheitlich bestimmt werden. Es wird darüber hinaus zu prüfen sein, ob und unter welchen Bedingungen standardisierte IT-Basisdienste nicht nur berlinweit, sondern auch länderübergreifend genutzt werden können und somit zum Auf- und Ausbau einer föderalen E-Government-Infrastruktur beitragen.

B.7.4.
Das Berliner E-Government Gesetz


Mit der Drucksache 17/2513 vom 27.10.2015 des Abgeordnetenhauses von Berlin wird die Notwendigkeit einer gesetzlichen E-Government Regelung auf Seite 1, wie folgt beschreiben:

Zitat
A. Problem

a) Gesellschaftliche und technische Entwicklungen haben Erwartungen an die öffentliche Verwaltung entstehen lassen, die die Behörden gegenüber Bürgerinnen und Bürgern sowie Wirtschaftsunternehmen erfüllen müssen. Die Berliner Verwaltung setzt Informations- und Kommunikationstechnik bereits in großem Umfang ein, jedoch überwiegend ressort- oder behördenbezogen. Die effektive und wirtschaftliche Entwicklung des E-Government erfordert verstärkt koordinierte sowie gleichartige, standardisierte Lösungen.
Der Bund hat rechtliche Vorgaben gemacht, die für die Berliner Verwaltung nicht hinreichend umgesetzt werden:
Mit dem E-Government-Gesetz des Bundes, das am 1. August 2013 in Kraft getreten ist, wird das Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere VwVfG, SGB I und AO) des Bundes so gestaltet, dass medienbruchfreie elektronische Übermittlungen und Dokumentationen ermöglicht und gefördert werden. So werden besondere elektronische Formen zur Übermittlung im öffentlichen Recht der Schriftform gleichgestellt. Dazu schuf der Bund auch die Rechtsgrundlagen für die dazu erforderliche Informationstechnik (z.B. durch Änderungen des De-Mail-Gesetzes). Der Bund verpflichtet seine Behörden, alle in seinem Verfahrensrecht vorgesehenen elektronischen Übermittlungsmöglichkeiten, die die Schriftform erfüllen, anzubieten. Bezüglich elektronischer Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur gemäß dem Signaturgesetz verpflichtet er auch die Landesbehörden zur Eröffnung dieser schriftformerfüllenden Übermittlungsmöglichkeit, soweit sie Bundesrecht ausführen.
Gleichzeitig hat der Bund damit begonnen, in seinen Gesetzen zwingend elektronische Übermittlungswege vorzuschreiben, so z.B. in der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV).
Die Landesbehörden vollziehen diese Bundesregelungen, so dass die Vorgaben zum Verfahren elektronischer Übermittlung auch durch das Land umzusetzen sind.
In gleicher Weise gilt das für die bundesgesetzlich geregelten Möglichkeiten, Papierdokumente zu digitalisieren und in elektronischen Formen zu dokumentieren, weiterzuverarbeiten und zu übermitteln, ohne dass ihr Beweiswert verloren geht. Die Behörden des Bundes sind nun rechtlich verpflichtet, dafür die notwendigen organisatorischen und technischen Vorkehrungen zu treffen.
Ferner trifft der Bund weitere Regelungen zu elektronischen Formen für öffentliche Bekanntmachungen, gemeinsame IT-Verfahren beziehungsweise Datenbestände mehrerer Behörden, Datenabfragen mit Einverständnis der Betroffenen zwischen Behörden, zwingend vorzusehende elektronische Bezahlmöglichkeiten und Vorgaben zu Veröffentlichungen, einschließlich einzubringender Datenverknüpfungen (Geodaten, Metadaten).
Der Bund zielt mit diesen Regelungen auf medienbruchfreie elektronische Verwaltungsabläufe, Vereinfachungen für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen, Förderung „offener Daten“ und mehr elektronische Partizipationsmöglichkeiten für die Bürgerinnen und Bürger. E-Government wird so durch den Bund massiv vorangetrieben.
Die Berliner Verwaltung hat zurzeit keine entsprechend weitgehenden Rechtsgrundlagen, ihre öffentlich-rechtlichen Aufgaben im Sinne des E-Government, wie es vom Bund vorgegeben wurde, zu betreiben.
b) Für den Einsatz und Betrieb der Informationstechnik in der Berliner Verwaltung haben sich die bestehenden politischen und administrativen Steuerungsmöglichkeiten als unzureichend erwiesen. Zahlreiche für das E-Government erforderliche Maßnahmen können nur gesamtstädtisch geplant und umgesetzt werden.

c) Zahlreiche organisationsrechtliche Bestimmungen, vor allem des VGG, sind nicht mehr zeitgemäß oder in andere Rechtsvorschriften eingeflossen. Das Berliner Landesrecht bedarf daher der entsprechenden Bereinigung.

B.7.4.1.
Grundsatz IKT-Verfahren


Das Gesetz zur Förderung des E-Government, EGovG Bln vom 30. Mai 2016 stellt die gesetzliche Regelung für die Berliner Verwaltung dar und bildet die Grundlage zur Durchführung der Verwaltungsreform hin zur modernen elektronischen digitalen Verwaltung des 21. Jahrhunderts. In § 20 EGovG Bln wurden die Grundsatze festgelegt:

Zitat
§ 20 Grundsatz

(1) Der Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) in der Berliner Verwaltung wird, unbeschadet des § 3 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes, nach den Vorschriften dieses Abschnitts gesteuert. Unbeschadet zwingender spezialgesetzlicher Regelungen haben Justizbehörden sowie Finanzbehörden ihre IKT-Verfahren und -Vorhaben mit den übrigen verfahrensunabhängigen und verfahrensübergreifenden IKT- und E-Government-Maßnahmen der Berliner Verwaltung nach den Maßgaben dieses Abschnitts abzustimmen.
(2) Die IKT-Steuerung gewährleistet durch Koordination und Festsetzen von verbindlichen Grundsätzen, Standards und Regelungen

1.   die Leistungsfähigkeit und Sicherheit der IKT,
2.   die Wirtschaftlichkeit des IKT-Einsatzes,
3.   die Wirtschaftlichkeit für die verfahrensunabhängige IKT und Kommunikationsinfrastruktur durch zentrale Mittelbemessung,
4.   die Interoperabilität der eingesetzten IKT-Komponenten,
5.   die fachlichkeitsübergreifende und medienbruchfreie Abwicklung von Verwaltungsverfahren einschließlich der Schriftgutaussonderung und -archivierung,
6.   die geordnete Einführung und Weiterentwicklung von IT-Fachverfahren einschließlich deren Ausrichtung an den Zielstellungen des § 2,
7.   die behördenübergreifende elektronische Kommunikation und Informationsbereitstellung,
8.   die Benutzerfreundlichkeit sowie die barrierefreie Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Informationstechnik.

(3) Der Einsatz der Fachverfahren wird von den fachlich zuständigen Behörden verantwortet. Wird ein IT-Fachverfahren neu entwickelt oder ein bereits betriebenes IT-Fachverfahren überarbeitet, angepasst oder in anderer Weise verändert, so hat die zuständige Behörde die Vorgaben der zentralen IKT-Steuerung einzuhalten. Der IKT-Staatssekretär oder die IKT-Staatssekretärin ist frühzeitig zu informieren und ihm oder ihr auf Verlangen umfassend Auskunft zu erteilen. Abweichungen von den Vorgaben der zentralen IKT-Steuerung bedürfen der Zustimmung des IKT-Staatssekretärs oder der IKT-Staatssekretärin.



Ende Teil 27 von X


Fiktiv: Danke an Personen A N K E ;D ;D ;D
Zitat
Zu der Arbeit der wdr mediagroup hat mich bislang keine Beschwerde erreicht.

Kein Problem! Beschwerde kommt! Über die EU-Kommission.  ;D ;D ;D

Ende der fiktiven heutigen Datenübertragung....

Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: Profät Di Abolo am 07. September 2016, 10:56
Welcome to the MatriX!

Voll natürlich fiktiv:

Teil 28 von X

Zitat

Zitat
§ 3 Gesetz über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung
(Allgemeines Zuständigkeitsgesetz AZG)

Aufgaben der Hauptverwaltung und der Bezirksverwaltungen


(1) Die Hauptverwaltung nimmt die Aufgaben von gesamtstädtischer Bedeutung wahr.
Dazu gehören:
1. die Leitungsaufgaben (Planung, Grundsatzangelegenheiten, Steuerung, Aufsicht),
2. die Polizei-, Justiz- und Steuerverwaltung,
3. einzelne andere Aufgabenbereiche, die wegen ihrer Eigenart zwingend einer
Durchführung in unmittelbarer Regierungsverantwortung bedürfen.
(2) Die Bezirksverwaltungen nehmen alle anderen Aufgaben der Verwaltung wahr.
(3) Einzelne Aufgaben der Bezirke können durch einen Bezirk oder mehrere Bezirke wahrgenommen werden. Im Einvernehmen mit den Bezirken legt der Senat die örtliche Zuständigkeit durch Rechtsverordnung fest.
(4) Senatsverwaltungen, Bezirksämter, Sonderbehörden und nichtrechtsfähige Anstalten unterrichten sich gegenseitig von allen wichtigen Ereignissen, Entwicklungen und Vorhaben, die auch für die anderen zur Erfüllung ihrer Aufgaben von Bedeutung sind (Informationspflicht). Sind mehrere Verwaltungsstellen zuständig, so wirken sie zügig und erfolggerichtet zusammen. Die federführende Verwaltungsstelle holt die Mitentscheidungen der anderen regelmäßig in einem Zuge ein, also in gemeinsamem Gespräch und nicht schriftlich nacheinander.


Die Abgeordnetenhaus Drucksache 17/2513 vom 27.10.2015 begründet die Grundsätze des § 20 EGovG Bln auf Seite 41 - 43 wie folgt:

Zitat
Zu § 20 (Grundsatz) Zu Absatz 1

Absatz 1 regelt den Grundsatz der einheitlichen Steuerung des IT-Einsatzes in der Berliner Verwaltung. Die Zuständigkeit entspricht der Zuständigkeitsverteilung der Haupt- und Bezirksverwaltung nach dem AZG. Jegliche Steuerungs-, Lenkungs-, Grundsatz- und Planungsaufgaben sind der Hauptverwaltung durch § 3 Absatz 1 AZG zugewiesen. Die Zuständigkeit für die diesbezüglichen IT-Aufgaben wird durch die Regelungen des E-Government-Gesetzes näher bestimmt. Grundlage für die Steuerung des IT-Einsatzes in der Berliner Verwaltung sind bislang die Verwaltungsvorschriften für die Steuerung des IT-Einsatzes in der Berliner Verwaltung (VV IT-Steuerung) sowie die auf ihrer Grundlage erlassenen Vorschriften. Diese Regelungen haben in der Praxis nicht zu der intendierten und notwendigen Einheitlichkeit in der Berliner IT-Landschaft geführt. Um künftig in der Berliner Verwaltung eine deutlich stringentere ITSteuerung zu ermöglichen, soll dieses für die Zukunftsfähigkeit der Stadt eminent wichtige Aufgabenfeld daher nunmehr auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden. Die Aufgaben der IT-Steuerung werden nach den Regelungen der folgenden Paragrafen vom IT-Staatssekretär oder der IT-Staatssekretärin, dem Lenkungsrat für IT, E-Government und Verwaltungsmodernisierung sowie vom Senat wahrgenommen. Die Steuerung des Einsatzes der Informations- und Kommunikationstechnik ist eine Aufgabe von gesamtstädtischer Bedeutung im Sinne des Artikels 67 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung von Berlin. Die Wahrnehmung dieser Aufgabe durch die Hauptverwaltung stützt sich zu einem Teil auf die Ausübung von Leitungsaufgaben nach Artikel 67 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Verfassung von Berlin. Im Übrigen wird die Zuständigkeit der Hauptverwaltung auf der Grundlage von Artikel 67 Absatz 3 Satz 1 der Verfassung von Berlin durch die Vorschrift der Nummer 1 Absatz 4 des Allgemeinen Zuständigkeitskatalogs begründet, die durch Artikel 2 dieses Gesetzes neu gefasst wird. Die gesamtstädtische Bedeutung der IT-Steuerung ergibt sich aus der überragenden Bedeutung der Informations- und Kommunikationstechnik als Grundlage für die Arbeit der Landesverwaltung. Die Aufgaben der Verwaltung werden mittlerweile zu einem großen Teil mit Hilfe der Informationstechnik erledigt. Die derzeitige Ausgestaltung vieler Arbeitsabläufe setzt dabei eine leistungsfähige IT-Ausstattung voraus. Eine effiziente und bürgerfreundliche Verwaltung ist in vielen Bereichen ohne den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik nicht mehr denkbar. Für die Zukunft ist davon auszugehen, dass die Verbreitung und Bedeutung der IT sowohl in der Verwaltung als auch in allen anderen Bereichen der Gesellschaft weiter rasant zunimmt. Die aufgezeigte Entwicklung geht einher mit neuen Herausforderungen, die nur im Rahmen einer gesamtstädtischen Steuerung bewältigt werden können. Der effektive und effiziente IT-Einsatz in der Verwaltung erfordert zunehmend die gemeinsame Nutzung von IT-Komponenten. Um die Zusammenarbeit der Behörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen, muss die Möglichkeit zum Datenaustausch zwischen den Systemen gewährleistet sein. Dies erfordert eine gemeinsame Netzinfrastruktur ebenso wie die Festlegung einheitlicher Datenformate und Schnittstellen zwischen verschiedenen IT-Verfahren. Ohne den Rückgriff auf gemeinsame Dienste, wie beispielsweise Internetportale, Bezahlplattformen oder Dokumentenmanagement- und Archivierungssysteme, lassen sich vielfältige Aufgaben nicht mehr wirtschaftlich erfüllen. Bestehende so genannte „Insellösungen“ bedingen Doppelarbeit und erhöhte Aufwendungen für Entwicklung, Beschaffung, Betrieb und Wartung. Anforderungen der Benutzerfreundlichkeit und Barrierefreiheit von IT lassen sich praktisch nur bei gemeinsamer Abstimmung und Fortentwicklung erfüllen. Die informationstechnischen Infrastrukturen benötigen zudem besonderen Schutz gegen Ausfälle und Angriffe, um Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Verwaltung zu verhindern. Wegen der zunehmenden Vernetzung der IT-Landschaft sind individuelle Maßnahmen von Behörden insoweit nicht ausreichend, vielmehr bedarf es eines umfassenden Gesamtkonzepts für die Berliner Verwaltung. Im Rahmen einer übergreifenden IT-Steuerung können darüber hinaus weitere Vorteile erzielt werden. So lassen sich durch den gebündelten Betrieb von Komponenten oftmals Einsparungen erzielen. Eine einheitliche IT-Ausstattung vermindert zudem dem Schulungsaufwand für die Beschäftigten und erleichtert ihnen den behördeninternen und behördenübergreifenden Wechsel ihres Arbeitsplatzes.

Zu Absatz 2
Die Ziele der IT-Steuerung werden durch Absatz 2 gesetzlich festgelegt. Sie sollen durch Koordination, für die insbesondere der IT-Staatssekretär oder die IT-Staatsekretärin und der Berliner Lenkungsrat für IT, E-Government und Verwaltungsmodernisierung zuständig sind, sowie durch verbindliche Festlegungen des Senats verfolgt werden. Die Kompetenzen der Akteure im Rahmen der IT-Steuerung sind im Einzelnen in den §§ 20 bis 23 geregelt. Begriffe und Beschreibungen zur IT sind den Veröffentlichungen des Bundesamtes für die Sicherheit in der Datenverarbeitung (BSI) entnommen. Zentrale Mittelbemessung bedeutet nicht, dass alle entsprechenden Haushaltsmittel zentral etatisiert werden (Nummer 3). Unter Interoperabilität (Nummer 4) wird die Fähigkeit von IT-Systemen verstanden, Daten auszutauschen und diese zu nutzen. Die Definition ist angelehnt an die Definition in der Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften „Interoperabilität für europaweite elektronische Behördendienste (E-Government-Dienste), KOM (2006) 45 endgültig, Seite 3 Fußnote 3, die wiederum auf das European Interoperability Framework for pan-European eGovernment Services (EIF), Version 1.0, November 2004, Bezug nimmt. Medienbruchfreiheit (Nummer 5) in einem Prozess ist gegeben, wenn an Daten nicht von einem Speichermedium auf ein anderes übertragen werden müssen. Benutzerfreundlichkeit und barrierefreie Zugänglichkeit der eingesetzten Informationstechnik werden ausdrücklich in die Gewährleistungsziele der IT-Steuerung aufgenommen (Nummer 8).

Zu Absatz 3
Absatz 3 sieht vor, dass der Einsatz von Fachverfahren grundsätzlich von den fachlich zuständigen Behörden verantwortet wird. Verfügen Fachverfahren über grundlegende, über die anwendende Behörde hinausgehende Bedeutung, so ist es in der Regel erforderlich, die Rahmenbedingungen für den landesweiten Einsatz festzulegen, um beispielsweise die Interoperabilität des Systems zu anderen Behörden zu gewährleisten. Daher sieht § 23 vor, dass der Senat auch entsprechende Verwaltungsvorschriften zum Einsatz der Fachverfahren erlassen kann.

Mit dem EGovG Bln wurde in § 25 (Erlass von Verwaltungsvorschriften) die Möglichkeit zum Erlass von Verwaltungsvorschriften durch den Senat von Berlin gesetzlich geregelt.
Mit verschiedenen Rundschreiben wurden Verwaltungsvorschriften u.a. zur Steuerung wurde mit Rundschreiben InnSport ZS Nr. 21/2014 vom 21.10.2014, Verwaltungsvorschriften für die Steuerung des IT-Einsatzes in der Berliner Verwaltung (VV IT-Steuerung) sowie im Rundschreiben vom 21.10.2014 InnSport ZS Nr. 22/2014Verwaltungsvorschriften über die IT-Organisationsgrundsätze in derBerliner Verwaltung (IT-Organisationsgrundsätze) erlassen.
Daneben enthält der Abschnitt 3 - IKT-Steuerung des EGovG Bln noch in § 21 (IKT-Staatssekretär oder IKT-Staatssekretärin), § 22 (Lenkungsrat für IKT, E-Government und Verwaltungsmodernisierung) sowie § 23 (IKT-Sicherheit) Vorschriften zu Zuständigkeiten für Lenkung etc. sowie zur IKT-Sicherheit.
In § 24 wird der IKT-Dienstleister des Landes Berlin verbindlich festgelegt.


B.7.4.2.   
IKT-Dienstleister Land Berlin / IT-Dienstleistungszentrum (ITDZ)


Zitat
§ 24 IKT-Dienstleister

(1) Zentraler Dienstleister für die IKT der Berliner Verwaltung ist das IT-Dienstleistungszentrum Berlin (ITDZ). Das ITDZ nimmt seine Aufgaben gemäß dem Gesetz über die Anstalt des öffentlichen Rechts IT-Dienstleistungszentrum Berlin vom 19. November 2004 (GVBl. S. 459), das durch Nummer 7 der Anlage zu Artikel I § 1 des Gesetzes vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294) geändert worden ist, wahr.
(2) Das ITDZ stellt allen Behörden und Einrichtungen der Berliner Verwaltung die verfahrensunabhängige IKT sowie IT-Basisdienste zur Verfügung und unterstützt die Behörden bei der laufenden Anpassung der IT-Fachverfahren an die Basisdienste und betreibt die dafür notwendigen Infrastrukturen. [Red. Anm.: Entsprechend Artikel 10 Abs. 6 des Berliner E-Government-Gesetz vom 30. Mai 2016 (GVBl. S. 282, 288) gilt:
§ 27 Absatz 2 Satz 2 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.]
(3) Das ITDZ ist verpflichtet, seine Leistungen zu marktüblichen Preisen anzubieten. Für die Preisbildung gilt § 2 Absatz 4 des Gesetzes über die Anstalt des öffentlichen Rechts IT-Dienstleistungszentrum Berlin. Die Marktüblichkeit ist anhand eines externen IKT-Benchmarking mindestens einmal jährlich zu ermitteln.
(4) Kann das ITDZ die Leistung nicht innerhalb angemessener Frist oder nicht zu marktüblichen Preisen liefern oder bestehen andere dringende Sachgründe, kann der IKT-Staatssekretär oder die IKT-Staatssekretärin Ausnahmen von der Abnahmepflicht gestatten.

Anm.: der erwirtschaftete Gewinn des ITDZ fließt dem Landeshaushalt zu. Also wandert nicht in Tasche eines "Privatunternehmens, dass für den  BeitraX Servus tätig wird.

Im Rahmen des Gesetzgebungsprozess wurde § 24 EGovG Bln eingefügt. Die Begründung hierzu ist der Abgeordnetenhausdrucksache Drucksache 17/2513-1 vom 12.05.2016, Seite 20 - 21 zu entnehmen:

Zitat
Begründung zu 30.:

Zur zentralen IKT-Steuerung und zur Erhöhung der IKT-Sicherheit ist eine Zentralisierung der IKT-Bereitstellung erforderlich. Diese IKT-Bereitstellung soll auf den zentralen IKT-Dienstleister übergehen. Dies umfasst die verfahrensunabhängige IKT und die IT-Basisdienste, aber auch die Unterstützung der Behörden bei der laufenden Anpassung der Fachverfahren an diese Basisdienste, denn genau dies wird die Herausforderung insbesondere der Bezirke und der nachgeordneten Einrichtungen für die nächsten Jahre sein. Die Übertragung der Leistungen erfolgt schrittweise bis 1.1.2020. Denkbar wäre ein Stufenplan analog zur vorgeschlagenen schrittweisen Übertragung der Mittel für die verfahrensunabhängige IKT an den IKT-Staatssekretär oder die IKT-Staatssekretärin, d. h. in den Haushaltsjahren 2018/19 würden die Leistungen für die Hauptverwaltungen übertragen und im Haushaltsjahr 2020 die Leistungen für die Bezirke. § 30 Abs. 2 begründet den Grundsatz eines Anschlusszwangs der Berliner Behörden zu marktüblichen Preisen an das ITDZ-Berlin nach Übertragung der Leistung an das dieses. Aus wichtigem Grund kann der IKT- der IKT-Staatssekretär oder die IKT-Staatssekretärin Aus-nahmen zulassen. Abs. 2, Satz 4 stellt klar, dass trotz der Unterstützung des ITDZ bei der laufenden Anpassung der Fachverfahren an die Basisdienste die Verantwortung für die Fachverfahren bei den jeweils für die Fachverfahren zuständigen Behörden verbleibt.
Zugleich wird in Absatz 3 ein regelmäßiges IKT-Benchmarking über das ITDZ eingeführt, um Qualität und Preise den berechtigten Erwartungen der Berliner Behörden anpassen zu können. Dieses IKT-Benchmarking darf nicht durch das ITDZ erfolgen. Von einer Marktüblichkeit ist auszugehen, wenn die Preise des ITDZ nicht mehr als 5 Prozent der Vergleichsangebote übersteigen.

Mit Gesetz über die Anstalt des öffentlichen Rechts IT-Dienstleistungszentrum Berlin (ITDZAöRG BE) vom 19. November 2004, GVBl. 2004, 459, geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30.05.2016 (GVBl. S. 282, 286), wurde zum 01. Januar das ITDZ errichtet.

Zitat
§ 2 Aufgaben

(1) Die Anstalt stellt allen Behörden des Landes Berlin die verfahrensunabhängige Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) und IKT-Basisdienste zur Verfügung und betreibt die dafür notwendigen Infrastrukturen. Sie unterstützt die Verwaltung beim Einsatz der IKT als zentraler IKT-Dienstleister des Landes Berlin. Bei der Erledigung dieser Aufgabe gelten die für den IKT-Einsatz in der Berliner Verwaltung erlassenen Verwaltungsvorschriften. Die Anstalt unterstützt auf Anforderung des IKT-Staatssekretärs oder der IKT-Staatssekretärin den Berliner Senat bei der Erfüllung seiner Aufgaben auf dem Gebiet der IKT.
(2) Die Anstalt stellt den Stellen des Landes Berlin auf Nachfrage ein über Absatz 1 hinausgehendes Angebot an Informationstechnik, -anwendungen und -dienstleistungen zur Verfügung, wenn dies zur Erfüllung von Fachaufgaben notwendig ist.
(3) Soweit die Stellen des Landes Berlin der Anstalt die Erfüllung von Aufgaben übertragen oder Leistungen von ihr beziehen, nehmen sie die Anstalt unmittelbar in Anspruch, ohne dass es eines besonderen Vergabeverfahrens bedarf. Die Erfüllung unterliegt der fachlichen Weisung der beauftragenden Stelle.
(4) Preise für die Dienste der Anstalt werden nach der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 722-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 289 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), in der jeweils geltenden Fassung gebildet.
(5) Leistungen Dritter beschafft die Anstalt für das Land nach Maßgabe der für öffentliche Auftraggeber geltenden Vergabevorschriften.
(6) Die Anstalt soll einen angemessenen Gewinn erzielen. Sie ist verpflichtet, ihren Jahresüberschuss an das Land Berlin abzuführen. Der Hauptausschuss kann zur Finanzierung besonderer Projekte eine Ausnahme von der Pflicht zur Abführung des Jahresüberschusses zulassen. Eine Rücklagenbildung kann nur nach Zustimmung des Hauptausschusses erfolgen.

Ende Teil 28 von X
Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: Profät Di Abolo am 07. September 2016, 11:11
Immer noch fiktiv:

Teil 29 von X

Zitat

Erwähnenswert ist, dass das ITDZ ist zentraler Druckdienstleister der Verwaltung des Landes Berlin (10 JAHRE IT-DIENSTLEISTUNGSZENTRUM BERLIN Seite 24):

Zitat
HOCHMODERNES DRUCKZENTRUM
Die Digitalisierung unserer Gesellschaft schreitet unaufhörlich voran und gilt als große Revolution unserer Epoche, die sich wohl nur mit dem Buchdruck vergleichen lässt. Im Zentrum der Politik steht das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung – das E-Government-Gesetz. Weg von den Aktenordnern, hin zur papierlosen Verwaltung. Doch zeigt sich auf der anderen Seite ganz klar: Der Bedarf an Papier ist nach wie vor hoch. Über 55 Millionen Druckseiten, 16 Millionen Kuvertierungen, mit einer Geschwindigkeit von über 2.000 Blatt pro Minute: Das hauseigene Druckzentrum des ITDZ Berlin produziert im Auftrag der Verwaltungskunden Wahlbenachrichtigungen und Stimmzettel, Bußgeldbescheide, Gehaltsnachweise, Baugenehmigungen und vieles mehr. Schnell, sicher und zuverlässig. Behördliche Post unterliegt höchster Datensicherheit. Dieser Grundschutz hat im ITDZ Berlin absolute Priorität. Die verarbeiteten Daten im Druckzentrum werden mit derselben Sorgfalt behandelt wie die digitalen Daten der Behörden im High Secure Data-Center. Das ITDZ Berlin kennt die speziellen Anforderungen und Bedarfe der Verwaltungskunden und hat die passenden Drucklösungen seit langem im Angebot. Moderne Integrationslösungen wie das „Outputmanagementsystem Arbeitsplatzdruck“ machen das Drucken als Alternative zum Einzelblattdruck für die Verwaltung attraktiv. Damit ist es möglich, vom Arbeitsplatz oder aus dem Fachverfahren heraus zentral zu drucken und weiterverarbeiten zu lassen. Fünf Digitaldrucksysteme für Farbdruck und Schwarz-Weiß-Druck mit einer Druckgeschwindigkeit von je 180 Seiten pro Minute, sowie 4 Hochleistungskuvertiersysteme mit einer Verarbeitungsgeschwindigkeit von bis zu 22.000 Sendungen je Stunde stehen bereit. Platz gefunden hat dieser moderne Maschinenpark im 2012 eingeweihten Neubau im Hofkomplex des Firmensitzes des ITDZ Berlin in Berlin-Wilmersdorf. Orientiert an Green-IT-Leitlinien und energiesparenden Maßnahmen arbeitet das Druckzentrum mit einem geringen Energieverbrauch. Dafür garantiert die 2009 mit dem Land Berlin abgeschlossene Klimaschutzvereinbarung.

B.7.4.1.   Die elektronische Akte

Mit dem EGovG Bln vom 30. Mai 2016 wurde eine gesetzliche Regelung für die Berliner Verwaltung auch im Bereich der elektronischen Aktenführung erlassen.

Zitat
Gesetz zur Förderung des E-Government
(E-Government-Gesetz Berlin - EGovG Bln)
vom 30. Mai 2016, GVBl. 2016, 282


§ 7 Elektronische Akten

(1)   
Die Berliner Verwaltung führt ihre Akten spätestens ab dem 1. Januar 2023 elektronisch. Hierbei ist durch geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung und die für die Berliner Verwaltung geltenden Standards, auch im Hinblick auf Datenschutz und Datensicherheit, eingehalten werden. Die Behörden der Berliner Verwaltung nutzen den landeseinheitlichen IKT-Dienst für die elektronische Aktenführung, soweit nicht andere IKT-Systeme für konkrete Aufgaben zur Aktenführung eingesetzt werden müssen oder bei Inkrafttreten dieser Vorschrift schon eingesetzt waren.
(2)
Zwischen Behörden, die die elektronische Vorgangsbearbeitung und Aktenführung nutzen, werden Akten und sonstige Unterlagen elektronisch übermittelt oder der elektronische Zugriff ermöglicht; dies gilt nicht für geheimhaltungswürdige Akten, insbesondere Verschlusssachen. Dabei ist eine sichere, dem Stand der Technik Rechnung tragende Kommunikationsinfrastruktur einzusetzen. Diese erfordert den Schutz der übermittelten Daten vor Einsichtnahme durch Unbefugte sowie vor Veränderung.
(3)
Für die Archivierung elektronischer Akten gelten die Bestimmungen des Archivgesetzes des Landes Berlin vom 14. März 2016 (GVBl. S. 96) in der jeweils geltenden Fassung.
(4)
Die Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und Aktenführung sind schrittweise technisch so zu gestalten, dass sie auch von Menschen mit Behinderungen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden.

Unter elektronischer Akte ist zu verstehen (Minikommentar des BMI zum Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften, Seite 22):

Zitat
Eine elektronische Akte ist eine logische Zusammenfassung sachlich zusammengehöriger oder verfahrensgleicher Vorgänge und/oder Dokumente, die alle bearbeitungs- und aktenrelevanten E-Mails, sonstigen elektronisch erstellten Unterlagen sowie gescannten Papierdokumente umfasst und so eine vollständige Information über die Geschäftsvorfälle eines Sachverhalts ermöglicht. Die elektronische Akte ersetzt auf diese Weise die Aktenführung auf Papierbasis. Die Vorteile der elektronischen Akte liegen vor allem im schnelleren Auffinden bearbeitungsrelevanter Informationen, im ortsunabhängigen, kontinuierlichen Zugriff auf Informationen, im Wegfall von Medienbrüchen und in der Verbesserung von Transparenz. Daher sollen die Behörden des Bundes die Akten möglichst elektronisch führen.


Die Abgeordnetenhaus Drucksache 17/2513 vom 27.10.2015 führt darüber hinaus auf Seite 25 - 27 zur elektronischen Akte aus:

Zitat
Zu § 7 (Elektronische Akten)
§ 7 enthält Regelungen zur elektronischen Abwicklung der verwaltungsinternen Abläufe, die in Verbindung mit den Regelungen der §§ 4 und 6 zur elektronischen Kommunikation eine durchgehend elektronisch gestützte, medienbruchfreie Arbeit der Verwaltung ermöglichen sollen. Eine elektronische Akte ist eine logische Zusammenfassung sachlich zusammengehöriger oder verfahrensgleicher Vorgänge und/oder Dokumente, die alle bearbeitungs- und aktenrelevanten E-Mails, sonstigen elektronisch erstellten Unterlagen sowie gescannten Papierdokumente umfasst und so eine vollständige Information über die Geschäftsvorfälle eines Sachverhalts ermöglicht. Die elektronische Akte ersetzt auf diese Weise die Aktenführung auf Papierbasis. Die Vorteile der elektronischen Akte liegen vor allem im schnelleren Auffinden bearbeitungsrelevanter Informationen, im ortsunabhängigen, kontinuierlichen Zugriff auf Informationen, im Wegfall von Medienbrüchen sowie von Transportwegen und in der Verbesserung von Transparenz. Daher sollen die Behörden des Landes Berlin die Akten elektronisch führen. Die Pflicht zur elektronischen Aktenführung bezieht sich auf mit Beginn des Inkrafttretens dieser Vorschrift (gemäß Artikel 10) entstehende Akten und nicht auf Altakten. Ob „Altbestände“ an Papierakten in eine elektronische Akte umgewandelt werden, liegt gemäß dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Ermessen der Behörde. Einen entsprechenden Anspruch des Bürgers oder der Bürgerin oder eines Unternehmens auf Umwandlung einer Papier- in eine elektronische Akte kann aus § 7 nicht hergeleitet werden. Mit der Einführung der flächendeckenden elektronischen Aktenführung wird die Führung von Hybridakten (Mischform einer Akte aus Papier und elektronischer Form) auf ein Mindestmaß reduziert. Bereits heutzutage ist eine hybride Aktenführung zu vermeiden (vgl. § 56 Gemeinsame Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung, Allgemeiner Teil (GGO I) vom 18.10.2011). In Einzelfällen wird jedoch eine hybride Aktenführung zunächst (z.B. bei gesiegelten Urkunden) notwendig bleiben. Hierzu können im Bedarfsfall Ausführungsvorschriften durch die für Grundsatzangelegenheiten der IT zuständige Senatsverwaltung erlassen werden (§ 23 Abs. 3).

Zu Absatz 1
Nach Absatz 1 sollen die Behörden für die Aktenführung und für die Vorgangsbearbeitung, soweit nicht Rechtsvorschriften entgegenstehen, elektronische Systeme einsetzen. Um die mit der Umstellung auf eine elektronische Aktenführung erforderliche Bewältigung der komplexen technisch-organisatorischen Aufgaben zu ermöglichen, wurde eine „Soll-Regelung“ gewählt, die mit zeitlicher Verzögerung in Kraft tritt (siehe Artikel 10). Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Übergang zur elektronischen Aktenführung in das Ermessen der Behörde gestellt. Dies trägt insbesondere dem Umstand Rechnung, dass die Behörden je nach Haushaltslage einer Übergangszeit bedürfen, um die technischen, organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen für die Einführung der elektronischen Aktenführung zu schaffen. Neben einer stufenweisen, zeitlich gestreckten Einführung können dabei auch Teilbereiche, die besondere Schwierigkeiten in der Umsetzung erwarten lassen (zum Beispiel Personalakten oder Verschlusssachen), einer späteren, nicht oder weniger verbindlich gestalteten Stufe vorbehalten sein. Die Regelung bietet hier den notwendigen Spielraum, um notwendigen individuellen Bedarfslagen einzelner Behörden angemessen Rechnung zu tragen. Nach der Übergangsfrist laut Artikel 8 sind die Behörden verpflichtet, den für die Berliner Verwaltung bereitgestellten IT-Dienst zur elektronischen Aktenführung zu nutzen. Ausnahmen von der Verpflichtung sind:

•   Die Einführung der elektronischen Akte ist in Einzelfällen auf einen langfristigen Zeitraum betrachtet unwirtschaftlich (siehe Absatz 4) - zum Beispiel bei kleinen und Kleinstbehörden oder Behörden mit geringen Aktenbeständen - oder
•   ein anderes IT-System zur elektronischen Aktenführung muss für eine bestimmte Aufgabe aus zwingenden technischen oder rechtlichen Gründen eingesetzt werden oder
•   ein geeignetes IT-System zur elektronischen Aktenführung im Sinne des Absatz 1 wird bei Inkrafttreten der Norm schon eingesetzt.

Der nicht gesetzlich normierte Grundsatz ordnungsgemäßer Aktenführung umfasst die Pflicht der Behörde zur objektiven Dokumentation des bisherigen wesentlichen sachbezogenen Geschehensablaufs und folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip, da nur eine geordnete Aktenführung einen rechtsstaatlichen Verwaltungsvollzug mit der Möglichkeit einer Rechtskontrolle durch Gerichte und Aufsichtsbehörden ermöglicht.

Anm: immer schön Akteneinsicht beantragen und die "Beiakte" vom BeitraX Servus genau anschauen. Insbesondere die Übersicht (Historie). Kopieren!!!!

Hieraus ergibt sich die Verpflichtung der öffentlichen Verwaltung, Akten zu führen (Gebot der Aktenmäßigkeit), alle wesentlichen Verfahrenshandlungen vollständig und nachvollziehbar abzubilden (Gebot der Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit) und diese wahrheitsgemäß aktenkundig zu machen (Gebot wahrheitsgetreuer Aktenführung). Umgekehrt folgen aus dieser Pflicht das grundsätzliche Verbot der nachträglichen Entfernung und Verfälschung von rechtmäßig erlangten Erkenntnissen und Unterlagen aus den Akten (Sicherung von Authentizität und Integrität) sowie das Gebot, den Aktenbestand langfristig zu sichern. Diese Grundsätze gelten auch für die auf IT gestützte elektronische Aktenführung.[/b] Die elektronische Akte ist daher auf Datenträgern zu führen, die ermöglichen, dass ihr Inhalt wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand unbefugt geändert oder gelöscht werden kann. Die Daten müssen zudem bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist gespeichert werden können. Daneben ist unter Datenschutzaspekten die Vertraulichkeit (und ggf. Löschbarkeit) der Daten zu gewährleisten. Nicht zuletzt ist die Verkehrsfähigkeit sicherzustellen und dass die Inhalte in vertretbarer Zeit verfügbar sind und lesbar gemacht werden können. Dies kann die sichere Portierung und Konvertierung aufgrund der begrenzten Haltbarkeit der Trägermedien oder Datenformate auf aktuelle Datenträger oder Datenformate beinhalten. Die Festlegung, ein einheitliches System zur elektronischen Aktenführung (eAkte) in Form eines bestimmten IT-Dienstes in der Berliner Verwaltung einzusetzen, soll gewährleisten, dass die elektronische Akte von den Behörden der Berliner Verwaltung so genormt wie möglich geführt wird. Dabei soll nicht das Ziel verfolgt werden, alle Verwaltungsverfahren an ein System anzupassen. Jedoch soll der elektronischen Aktenführung ein einheitliches System beziehungsweise eine einheitliche Infrastruktur zugrunde liegen. Es soll zunächst der „gemeinsame Nenner“ ordnungsgemäßer Aktenführung in der Berliner Verwaltung abgedeckt werden. Die Ausgestaltung der Aktenführung liegt weitgehend im Organisationsermessen der Behörden.
Eine gesetzliche Klarstellung erscheint geboten, um den (Rechts-)Unsicherheiten zu begegnen, die in der Verwaltungspraxis derzeit noch hinsichtlich der Zulässigkeit der elektronischen Aktenführung und der einzuhaltenden Anforderungen bestehen. Nur eine möglichst umfassende Nutzung der elektronischen Aktenführung ermöglicht ein durchgängig medienbruchfreies elektronisches Verwaltungshandeln. Die Behörde hat durch geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen nach dem jeweils geltenden Stand der Technik sicherzustellen, dass die zuvor beschriebenen Grundsätze der ordnungsgemäßen Aktenführung eingehalten werden. Die zur Umsetzung dieser Vorgaben erforderlichen konkreten technisch-organisatorischen Maßnahmen werden aufgrund der rasant voranschreitenden technischen Entwicklung nicht explizit gesetzlich vorgegeben. Die Behörde kann hierzu konkretisierende organisatorische Regelungen treffen oder vorhandene technische Richtlinien nutzen. Für den Erhalt des Beweiswerts qualifiziert elektronisch signierter Dokumente kann zum Beispiel die Technische Richtlinie des Bundesamtes für die Sicherheit in der Informationstechnik - BSI - (TR-03125 (TR-ESOR)) als Stand der Technik herangezogen werden.
Für den Einsatz elektronischer Akten in der Berliner Verwaltung sind insbesondere die Verwaltungsvorschriften für die Steuerung des IT-Einsatzes in der Berliner Verwaltung (VV IT-Steuerung) sowie die darauf basierenden IT-Standardisierungsgrundsätze und die ITStandards der Berliner Verwaltung zu beachten. Hinsichtlich der Verwaltung der elektronischen Akten findet derzeit die GGO I Anwendung, insbesondere die §§ 22 und 55 ff. GGO I.

Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens kam der Gesetzgeber zum dem Schluss, dass die elektronische Akte von gesamtstädtischer Bedeutung ist und daher eine Flächendeckende Einführung erforderlich sein (Abgeordnetenhaus von Berlin, 17. Wahlperiode, Seite 16 Drucksache 17/2513-1):

Zitat
Begründung zu 13.:
Die E-Akte ist aus gesamtstädtischer Bedeutung und zur Effizienzsteigerung flächendeckend einzuführen. Der Entfall des Wirtschaftlichkeitsvorbehalts erspart aufwändige Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen, die als Vorwand für eine verzögerte Einführung der E-Akte dienen könnten.
Die neue Bestimmung stellt sicher, dass die interne Vorgangsbearbeitung und Aktenführung auch für Menschen mit Behinderungen möglich ist.

Die elektronische Aktenführung wirft dabei rechtliche Fragen auf, die bislang nur teilweise beantwortet sind.

Zitat
§ 8 Übertragen und Vernichten des Originals

(1)   
Die Berliner Verwaltung soll, soweit sie Akten elektronisch führt, an Stelle von Papierdokumenten deren elektronische Wiedergabe in der elektronischen Akte aufbewahren. Bei der Übertragung in elektronische Dokumente ist nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente mit den Papierdokumenten bildlich und inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden. Von der Übertragung der Papierdokumente in elektronische Dokumente kann abgesehen werden, wenn die Übertragung unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
(2)
Papierdokumente nach Absatz 1 sollen nach der Übertragung in elektronische Dokumente vernichtet oder zurückgegeben werden, sobald eine weitere Aufbewahrung nicht mehr aus rechtlichen Gründen oder zur Qualitätssicherung des Übertragungsvorgangs erforderlich ist.

Die Abgeordnetenhaus Drucksache 17/2513 vom 27.10.2015 führt zur Übertragung und Vernichtung des Originals auf Seite 28 - 30 aus:


Ende Teil 29 von X

Link 10 Jahre ITDZ-Berlin, Firmenchronik:

https://www.itdz-berlin.de/dokumente/firmenchronik_10-jahre-itdz-berlin.pdf


Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: Profät Di Abolo am 07. September 2016, 11:31
Und weiter jeht et, fiktiv:

Teil 30 von X:

Zitat

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Zu § 8 (Übertragen und Vernichten des Originals)

Auch bei Einführung elektronischer Aktenführung und Vorgangsbearbeitung werden in den Behörden weiterhin in nicht unerheblichem Umfang Papierunterlagen anfallen, insbesondere im Bereich der Eingangspost. Um diese Unterlagen in den elektronisch gestützten Arbeitsablauf einbeziehen zu können, müssen sie in eine elektronische Form übertragen werden, die zur Grundlage der weiteren Bearbeitung gemacht wird. Hierzu werden die Papierunterlagen in aller Regel mit Hilfe optischer Verfahren abgetastet und mit Hilfe optischer Zeichenkennung verwendbar gemacht, weshalb sich für den Vorgang der Begriff „ersetzendes Scannen“ eingebürgert hat. Das ersetzende Scannen ist zumeist verbunden mit der Vernichtung der Papierunterlagen, da diese für die weitere Bearbeitung regelmäßig nicht mehr benötigt werden und ihre Aufbewahrung mit erheblichem Aufwand verbunden ist. Inwieweit das ersetzende Scannen unter Vernichtung der Originalunterlagen, das im Bereich der Wirtschaft bereits vielfach praktiziert wird, in der Verwaltung ohne eine formell gesetzliche Grundlage zulässig ist, ist in der Literatur umstritten und höchstrichterlich bislang noch nicht geklärt. Unstreitig ist insofern, dass die Vernichtung von Unterlagen, an denen Eigentumsrechte Dritter bestehen, unzulässig ist. Vielfach wohnt Papierunterlagen als Urkunden ein besonderer Beweiswert inne. Bei der Entscheidung über die Vernichtung sind daher auch die Beweisführungsinteressen Dritter oder der Behörde selbst zu berücksichtigen, die insbesondere im Zusammenhang mit gerichtlichen Verfahren oder Kontrollrechten, etwa des Abgeordnetenhauses, des Rechnungshofs oder des Datenschutzbeauftragten, bestehen können.

Zu Absatz 1

Die Behörden sollen anstelle der Papierdokumente diese als elektronische Wiedergabe in der elektronischen Akte aufbewahren. Satz 2 konkretisiert die Anforderungen an die Übertragung von Papierdokumenten in die elektronische Form. Zugleich werden damit auch Anforderungen an das Scannergebnis festgelegt. Das Scannen von Papierdokumenten ist Voraussetzung für ein im Weiteren medienbruchfreies Verwaltungsverfahren und stellt künftig den Regelfall dar, was durch die „Soll“-Regelung zum Ausdruck gebracht wird. Zur Sicherstellung auf Übereinstimmung mit dem Papieroriginal ist eine vollständige Sichtprüfung aller Digitalisate dabei nicht erforderlich. Die jeweilige Behörde kann konkretisierende organisatorische Regelungen in einer internen Organisationsverfügung (Scann-Anweisung) treffen. Nach Satz 2 hat die Behörde für die Umwandlung in ein digitales Dokument nach dem Stand der Technik die Übereinstimmung zwischen Papierdokument und Digitalisat sicherzustellen.
Als Beispiel für den Stand der Technik kann die Technische Richtlinie „Rechtssicheres ersetzendes Scannen“ (TR-RESISCAN) des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) herangezogen werden. Die TR RESISCAN hat zum Ziel, die Lücke zwischen abstrakten und uneinheitlichen rechtlichen Anforderungen sowie der zuverlässigen technischen Realisierung des Scannens zu schließen. Hiernach werden Anforderungen technischorganisatorischer Art an Scannprozesse entwickelt, deren Einhaltung das Erstellen und die Anwendung möglichst rechtssicherer Scannlösungen ermöglicht. Gegenstand der Richtlinie sind Papieroriginale, die in einem sicheren Scannprozess so eingescannt werden können, dass trotz Vernichtung des Originals die damit einhergehende Minderung des Beweiswerts so gering wie möglich ist.

Satz 3 ist eine Generalklausel für Ausnahmen vom generellen Gebot, Schriftgut durch ersetzendes Scannen zu digitalisieren. Soweit der Aufwand technisch unvertretbar hoch ist, kann die Behörde von dem Grundsatz des Satz 1 abweichen. Dies kann zum Beispiel bei großen Formaten der Fall sein, die mit herkömmlichen Scann-Geräten nur unter erhöhtem Aufwand eingelesen werden können. Die Bestimmungen des § 8 beziehen sich nicht auf „Altbestände“ von Papierakten. Ob eine Umwandlung von bereits vorhandenen Papierunterlagen in eine elektronische Akte erfolgt, ist unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebots in das Ermessen der jeweiligen Behörde gestellt.
Unbeschadet der Kompetenzen zuständiger Behörden sind gemäß den in diesem Gesetz und den Verwaltungsvorschriften zur IT-Steuerung (VV-IT-Steuerung, IT-Organisationsgrundsätze für die Berliner Verwaltung) bestimmten Verfahrensgrundsätzen vor allem die IT-Verfahrensverantwortlichen berufen, für die von ihnen verantworteten IT-Verfahren organisatorisch und technisch zu regeln, wie eingehendes Schriftgut digitalisiert werden soll, damit die Anforderungen einer ordnungsgemäßen Verarbeitung an das IT-Verfahren erfüllt werden.

Zu Absatz 2
Nach Einführung der elektronischen Akte soll diese grundsätzlich die einzige, beziehungsweise die „führende“ Akte sein. Bereits aus Gründen der erforderlichen Ressourcen soll eine doppelte Aktenführung nach Möglichkeit vermieden werden.
Das ersetzende Scannen ist in vielen Bereichen bereits Praxis. Regelungen dazu gibt es bisher kaum. Auch § 298a Absatz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) trifft lediglich generelle Aussagen. Allein untergesetzlich ist bislang die Richtlinie für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut (Akten und Dokumenten) in Bundesministerien (Registraturrichtlinie) einschlägig. In der Praxis bestehen beträchtliche Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Zulässigkeit und der Grenzen des ersetzenden Scannens, die die Ausbreitung der elektronischen Aktenführung hemmen und nach einer gesetzlichen Klarstellung verlangen.
Absatz 2 beinhaltet die Ermächtigungsgrundlage für die Vernichtung der eingescannten Papierunterlagen nach ihrer Digitalisierung, so dass das Scannprodukt zur Grundlage der weiteren Bearbeitung gemacht werden kann. Dabei soll das ersetzende Scannen zum Regelfall des Umgangs mit Papierdokumenten werden.
Eine vorübergehende Aufbewahrung - in der Praxis dürften bis zu 6 Monate ausreichend sein - der Originaldokumente nach dem Scannvorgang in einer Zwischenablage der Behörde kann zum Zweck der "Qualitätsprüfung" des Digitalisats zweckmäßig sein. Hierdurch können nachträgliche Korrekturen vorgenommen werden, falls trotz der technischen und organisatorischen Vorkehrungen für den Scannvorgang einmal ein Dokument fehlerhaft oder unvollständig eingescannt worden sein sollte. Auch können Dokumente doch noch erhalten werden, wenn sich erst im Verlauf der Sachbearbeitung herausstellt, dass es auf die Originaleigenschaft ankommen könnte.
Eine ausnahmslose Vernichtung des Papieroriginals ist aufgrund des Rechts auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG sowie aufgrund des im Rechtsstaatsprinzip verbürgten Justizgewährungsanspruchs nicht möglich. Hierzu zählt das Recht auf faires Verfahren, zu dem auch eine faire Handhabung des Beweisrechts gehört. Mit der ausnahmslosen Vernichtung der Originalurkunden würde in einzelnen Fällen dem Betroffenen die Möglichkeit genommen, den Urkundsbeweis führen zu können. Durch den Scannvorgang entsteht nur ein zweidimensionales Abbild des Originals. Die forensischen Prüfungsmöglichkeiten, etwa im Hinblick auf die Echtheit einer handschriftlichen Unterschrift, sind gegenüber einem Originaldokument eingeschränkt. Zudem sind Privaturkunden grundsätzlich im Original vorzulegen, wenn der Urkundsbeweis greifen soll.
Ausnahmen von der grundsätzlichen Vernichtung des Papierdokuments greifen, wenn es für das Verfahren auf die Originaleigenschaft des Dokumentes ankommt bzw. eine Vernichtung aus anderen Gründen ausgeschlossen ist.

Als solche Ausnahmetatbestände können in Betracht kommen:
•   Ausschluss der Vernichtung durch eine (spezialgesetzliche) Vorschrift,
•   eine nur für die Dauer der Bearbeitung vorübergehende Überlassung der Dokumente, die dann nicht in das Eigentum der Behörde übergehen und dem Absender entweder nach expliziter Erklärung oder aus den Umständen des Falles erkennbar zurückzugeben sind (zum Beispiel bei Ausweispapieren, Originalverträgen),
•   Urkunden, an denen die Verfahrensbeteiligten ein Beweisführungsrecht haben und bei denen es im Verfahren auf die Gewährung der Möglichkeit des Urkundsbeweises ankommen kann.

Allgemeine Regelungen zum „ersetzenden Scannen“ können - soweit erforderlich – von der für Grundsatzfragen der IT zuständigen Senatsverwaltung im Benehmen mit der für die gemeinsame Geschäftsordnung zuständige Senatsverwaltung erlassen werden. Einzelheiten sollten von der sachlich zuständigen Behörde in einer Organisationsverfügung (Scann-Anweisung) klargestellt werden, um für die betroffenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen.
Die Anbietungspflicht von Unterlagen gegenüber dem Landesarchiv gemäß § 4 Archivgesetz des Landes Berlin kann auch weiterhin unproblematisch erfüllt werden, da es sich insoweit lediglich um einen Wechsel des Mediums handelt. Ausgenommen sind hiervon jedoch die zu vernichtenden Unterlagen. Nähere Bestimmungen dazu enthält das Archivgesetz Berlin (ArchGB).

Der Technischen Richtlinie des Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik  (BSI Technische Richtlinie 03138 Ersetzendes Scannen Version 1.0) vom 20.03.2013 Seite 6 ist zu entnehmen:

Zitat
1.1Zielsetzung und Titel

Diese TR zielt auf eine Steigerung der Rechtssicherheit im Bereich des ersetzenden Scannens ab und trägt den Titel „Ersetzendes Scannen (RESISCAN)“.
Hierbei wird unter dem „ersetzenden Scannen“ der Vorgang des elektronischen Erfassens von Papierdokumenten mit dem Ziel der elektronischen Weiterverarbeitung und Aufbewahrung des hierbei entstehenden elektronischen Abbildes (Scanprodukt) und der späteren Vernichtung des papiergebundenen Originals verstanden.
Die TR RESISCAN hat zum Ziel, Anwendern in Justiz, Verwaltung, Wirtschaft und Gesundheitswesen als Handlungsleitfaden und Entscheidungshilfe zu dienen, wenn es darum geht, Papierdokumente nicht nur einzuscannen, sondern nach Erstellung des Scanproduktes auch zu vernichten. Dies betrifft insbesondere solche Anwendungen, in denen gesetzliche oder anders begründete Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten bestehen, die eine besondere Handhabung digitalisierter Dokumente nach sich ziehen, wenn das Original vernichtet werden soll. Die TR hat ohne besondere rechtliche Bestimmungen lediglich empfehlenden Charakter.
Während in manchen Anwendungsbereichen, wie etwa dem kaufmännischen oder steuerlich relevanten Umfeld nach AO und HGB seit 1995 Grundsätze zur ordnungsgemäßen Ausführung der elektronischen Aufbewahrung existieren, nach denen bereits ersetzend gescannt wird, fehlen konkrete Umsetzungsvorgaben für die meisten anderen, aber zunehmend betroffenen Bereiche (Ausnahme: Sozialversicherungsrecht). Darüber hinaus gibt es auch in den bereits von unterschiedlich detaillierten Regelungen betroffenen Bereichen zunehmend davon nicht erfasste Dokumente (zum Beispiel solche, die nicht nur nach AO/HGB sondern auch zur zivilrechtlichen Beweissicherung aufbewahrt werden sollen), die vor allem aus Gründen der Wirtschaftlichkeit zukünftig ebenfalls ersetzend gescannt werden sollen. Um dies auf einer möglichst sicheren technisch-organisatorischen Grundlage tun zu können, wurden die Empfehlungen in dieser TR erarbeitet. Ziel ist es, die mit einer Vernichtung des Originaldokuments stets einhergehende Verringerung des Beweiswerts für den jeweiligen Anwender durch einen an das Original möglichst weit angenäherten Beweiswert des - in einem nachweisbar ordnungsgemäßen Prozess erstellten - Scanproduktes selbst auszugleichen, zu minimieren oder sichtbar zu machen. Schließlich kann die TR im Rahmen künftiger Regelungsvorhaben als Referenz dienen, wenn es z.B. konkret um die Schaffung weiterer Zulässigkeitstatbestände für das ersetzende Scannen insbesondere im Bereich der elektronischen Aktenführung geht.

Die mit dem Beweisrecht verbundenen Schwierigkeiten werden hier ansatzweise deutlich.



B.7.4.2.   Die elektronische Akte / Beweiskraft elektronischer Dokumente / Urkundenbeweis

Die Bundestags Drucksache 14/4987 vom 14.12.2000 zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr skizziert die Beweisrechtliche Behandlung elektronischer Dokumente, Seite 23:

Zitat
Beweisrechtliche Behandlung elektronischer Dokumente

Die Beweisführung mit Hilfe elektronischer Dokumente ist uneingeschränkt möglich. Die Beweisaufnahme, zu der das Gericht einen oder mehrere Sachverständige hinzuziehen kann, richtet sich nach den Vorschriften über den Beweis durch Augenschein (§§ 371, 372). Der Entwurf sieht davon ab, das elektronische Dokument den Vorschriften über den Beweis durch Urkunden zu unterstellen, da für die in elektronischer Form (§ 126a BGB in der Fassung des Artikels 1 Nr. 3) dokumentierte Willenserklärung eine Behandlung nach den Vorschriften über den Urkundenbeweis bedeuten würde, dass der Erklärungsempfänger als beweispflichtige Partei schutzlos wäre gegenüber einem unbegründeten Einwand des Beweisgegners, die Erklärung sei nicht von dem Signaturschlüssel-Inhaber abgegeben worden. Der Entwurf schlägt stattdessen eine Beweiserleichterung zugunsten des Erklärungsempfängers vor, die dem hohen Sicherheitsstandard qualifizierter elektronischer Signaturen besser entspricht. Entsprechend den von Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen für den Beweis des ersten Anscheins soll nach dieser Regelung der Anschein der Echtheit, der sich aus der Überprüfung einer solchen Signatur nach dem Signaturgesetz zugunsten des Empfängers der in elektronischer Form dokumentierten Willenserklärung ergibt, nur durch Tatsachen erschüttert werden können, die es ernsthaft als möglich erscheinen lassen, dass die signierte Erklärung nicht mit dem Willen des Signaturschlüssel-Inhabers abgegeben worden ist. Im Übrigen stellt der Entwurf in einem dem § 371 anzufügenden Satz allgemein für elektronische Dokumente klar, dass sie dem Beweis durch Augenschein unterfallen und dass sich Beweisantritt und Editionspflicht nach insoweit
für eine entsprechende Anwendung auf das elektronische Dokument geeigneten Vorschriften des Urkundenbeweises (§§ 422 bis 432 ZPO) richten.

Wiedergabe der Prozessakten auf elektronischen Datenträgern, elektronische Aktenführung

Der Entwurf beschränkt sich darauf, die nach § 299a ZPO, § 100 VwGO, § 78 Abs. 1 FGO und § 120 Abs. 2 SGG schon bisher mögliche Mikroverfilmung erledigter Prozessakten um die Möglichkeit der Speicherung auf elektronischen Datenträgern zu ergänzen. Die Fragen einer elektronischen Aktenführung in laufenden Verfahren sind noch nicht genügend geklärt und bleiben einer späteren Regelung vorbehalten.

Die BT-Drs 14/4987 führt auf Seite 25 ferner aus:


Ende Teil 30 von X


Link BSI Technische Richtlinie 03138 Ersetzendes Scannen Version 1.0:

https://www.bsi.bund.de/DE/Publikationen/TechnischeRichtlinien/tr03138/index_htm.html

Und die Richtlinie 03138 als pdf:

https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Publikationen/TechnischeRichtlinien/TR03138/TR-03138.pdf?__blob=publicationFile

Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: Profät Di Abolo am 07. September 2016, 11:41
Rein fiktiv:

Teil 31 von X:

Zitat

Zitat
Die Beweisführung mit Hilfe elektronischer Dokumente ist uneingeschränkt möglich. Die Beweisaufnahme richtet sich nach den Vorschriften über den Beweis durch Augenschein (§§ 371, 372). Der vereinzelt erhobenen Forderung, das elektronische Dokument den Vorschriften über den Beweis durch Urkunden zu unterstellen, ist der Entwurf nicht gefolgt, da dies für das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Dokument nicht sachgerecht wäre. Dem elektronischen Dokument fehlt einerseits das Wesensmerkmal der Verkörperung auf einem unmittelbar, ohne technische Hilfsmittel lesbaren Schriftträger, auf das die Vorschriften über den Beweis durch Urkunden zugeschnitten sind. Andererseits werden die für die private Schrifturkunde geltenden Vorschriften, die bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die über der Unterschrift stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für sich hat (§ 440 Abs. 2) und das Gericht die Abgabe der in ihr enthaltenen Erklärung als bewiesen ansehen muss (§ 416), nicht dem hohen Beweiswert eines elektronischen Dokuments gerecht, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Nach §§ 439, 440 besteht lediglich eine widerlegliche Vermutung für die Echtheit einer Schrifturkunde, wenn die Unterschrift unstreitig oder nachweislich echt ist. Wird die Echtheit der Unterschrift vom Beweisgegner nicht anerkannt, ist sie von der beweisbelasteten Partei zur vollen Überzeugung des Gerichts zu beweisen (§ 440 Abs. 1). Für diesen Beweis sind Erleichterungen nicht vorgesehen. Er unterliegt der freien Beweiswürdigung (§ 286). Wird die Unterschrift anerkannt oder ihre Echtheit bewiesen, muss das Gericht nach der erst dann eingreifenden Beweisregel des § 416 die in der Urkunde enthaltene Erklärung als vom Aussteller abgegeben ansehen. Jedoch nimmt diese Beweisregel dem Beweisgegner nicht die Möglichkeit, zur Begründung von Rechtsfolgen außerhalb des Abgabetatbestandes darzulegen und zu beweisen, dass die Urkunde ohne den Willen des Ausstellers in Verkehr gebracht worden ist. Für die in elektronischer Form (§ 126a BGB in der Fassung des Artikels 1 Nr. 3) dokumentierte Willenserklärung würde eine Behandlung nach den Vorschriften über den Urkundenbeweis bedeuten, dass der Erklärungsempfänger als beweispflichtige Partei schutzlos wäre gegenüber einem unbegründeten Einwand des Beweisgegners, die Erklärung sei nicht von dem Signaturschlüssel-Inhaber abgegeben worden. Da die Beweisregel des § 416 erst eingreift, wenn die Echtheit der Unterschrift feststeht, müsste der Erklärungsempfänger in diesem Falle nach § 440 Abs. 1 zunächst vollen Beweis dafür erbringen, dass die Erklärung vom Signaturschlüssel-Inhaber selbst oder mit dessen Willen von einem Dritten signiert worden ist.

Die ZPO enthalt folgende Regelungen:

Zitat
§ 298a Elektronische Akte ZPO

(1)
Die Prozessakten können elektronisch geführt werden. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt werden sowie die hierfür geltenden organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.
(2)
In Papierform eingereichte Schriftstücke und sonstige Unterlagen sollen zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument übertragen werden. Die Unterlagen sind, sofern sie in Papierform weiter benötigt werden, mindestens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufzubewahren.
(3)
Das elektronische Dokument muss den Vermerk enthalten, wann und durch wen die Unterlagen in ein elektronisches Dokument übertragen worden sind.

§ 371a Beweiskraft elektronischer Dokumente ZPO

(1)
Auf private elektronische Dokumente, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, finden die Vorschriften über die Beweiskraft privater Urkunden entsprechende Anwendung. Der Anschein der Echtheit einer in elektronischer Form vorliegenden Erklärung, der sich auf Grund der Prüfung nach dem Signaturgesetz ergibt, kann nur durch Tatsachen erschüttert werden, die ernstliche Zweifel daran begründen, dass die Erklärung vom Signaturschlüssel-Inhaber abgegeben worden ist.
(2)
Hat sich eine natürliche Person bei einem ihr allein zugeordneten De-Mail-Konto sicher angemeldet (§ 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes), so kann für eine von diesem De-Mail-Konto versandte elektronische Nachricht der Anschein der Echtheit, der sich aus der Überprüfung der Absenderbestätigung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes ergibt, nur durch Tatsachen erschüttert werden, die ernstliche Zweifel daran begründen, dass die Nachricht von dieser Person mit diesem Inhalt versandt wurde.
(3)
Auf elektronische Dokumente, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form erstellt worden sind (öffentliche elektronische Dokumente), finden die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechende Anwendung. Ist das Dokument von der erstellenden öffentlichen Behörde oder von der mit öffentlichem Glauben versehenen Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, gilt § 437 entsprechend. Das Gleiche gilt, wenn das Dokument im Auftrag der erstellenden öffentlichen Behörde oder der mit öffentlichem Glauben versehenen Person durch einen akkreditierten Diensteanbieter mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes versehen ist und die Absenderbestätigung die erstellende öffentliche Behörde oder die mit öffentlichem Glauben versehene Person als Nutzer des De-Mail-Kontos ausweist.


§ 371b Beweiskraft gescannter öffentlicher Urkunden ZPO

Wird eine öffentliche Urkunde nach dem Stand der Technik von einer öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person in ein elektronisches Dokument übertragen und liegt die Bestätigung vor, dass das elektronische Dokument mit der Urschrift bildlich und inhaltlich übereinstimmt, finden auf das elektronische Dokument die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechende Anwendung. Sind das Dokument und die Bestätigung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, gilt § 437 entsprechend.

§ 416a Beweiskraft des Ausdrucks eines öffentlichen elektronischen Dokuments ZPO

Der mit einem Beglaubigungsvermerk versehene Ausdruck eines öffentlichen elektronischen Dokuments gemäß § 371a Absatz 3, den eine öffentliche Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder eine mit öffentlichem Glauben versehene Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form erstellt hat, sowie der Ausdruck eines gerichtlichen elektronischen Dokuments, der einen Vermerk des zuständigen Gerichts gemäß § 298 Abs. 2 enthält, stehen einer öffentlichen Urkunde in beglaubigter Abschrift gleich.

Dem VwGO Kommentar, Kopp / Schenke, Beck, 15. Auflage zu § 98 RdNr. 7 a unten stellt fest, dass für öffentliche elektronische Dokumente, also elektronische Dokumente, die von einer Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse stammen oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form erstellt worden sind, finden gem. § 371 a Abs. 2 ZPO die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechend Anwendung (dazu näher Roßnagel/Fischer-Dieskau NJW 2006, 807 f). Hierdurch ist nunmehr einer verfahrensbeteiligten Behörde möglich. in ihren Dateien gespeicherte Dokumente, insbesondere Verwaltungsakte, ohne die Gefahr eines Rechtsverlustes in elektronischer Form an das Gericht zu übermitteln.
Wird das öffentliche Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, hat es gem. § 371 a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 437 ZPO die Vermutung der Echtheit für sich.
Der Beweisantritt bei elektronischen Dokumenten erfolgt gem. § 371 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch Vorlegung der Übermittlung der Datei. Wenn sich diese in den Händen eines Dritten oder anderen Beteiligten befindet, ist nach § 371 Abs. 2 und 3 ZPO zu verfahren. Für Ausdrucke eines elektronischen Dokuments gelten die Regeln des Urkundenbeweises (§§ 415 ff. ZPO).

Der Umgang mit „digitalen Beweismitteln“ stellt eine Herausforderung im digitalen Zeitalter dar. Während für analoge und verkörperte Medien auf historische Erfahrungen zurückgegriffen werden kann und das Beweisrecht hierzu stark ausgeprägt ist, fehlen diese weitreichenden Erfahrungen für „digitale Beweismittel“.
Der Aufsatz „Rechtliche Perspektiven zur digitalen Beweisführung“, Michael Knopp, gibt einen Eindruck von der Komplexität der Probleme zur digitalen Beweisführung:

Zitat
1   Digitale Beweisführung

Die Bindung an körperlich vorhandene Träger, die einmal beschrieben nicht mehr so leicht unbemerkt zu ändern sind, fehlt bei digitalen Beweismitteln oftmals. Selbst nicht wieder beschreibbare Datenträger sind in dieser Hinsicht nicht mit Papier oder Filmnegativen vergleichbar, da ihre Inhalte verändert und auf einen anderen Datenträger gebrannt werden können. Hinzu kommt, dass Digitaltechnik bei Photos, Filmen und Tonaufnahmen zunehmend das Erstellen täuschend echt wirkender, aber künstlicher Aufnahmen ermöglicht.  Es ist lediglich die entsprechende Software zusätzlich zu der heute beinahe omnipräsenten Hardware erforderlich. Nachdem dem Anschein nach sogar Großkonzerne vor der Fälschung von beweiserheblichen Metadaten oder der Herstellung gefälschter digitaler Beweise nicht zurückschrecken, dürfte das Vertrauen in digitale Beweismittel weiter sinken. Die bisherige Grundannahme der Vertrauenswürdigkeit von bestimmten Institutionen oder Personen dürfte durch derartige Vorfälle genauso erschüttert werden wie eine Tendenz, Manipulationen zunächst für unwahrscheinlich zu halten. Je nach Rechtsmaterie und Prozessordnung stellen sich hierdurch unterschiedliche Herausforderungen. Ein weiteres Grundproblem neben der erleichterten Manipulierbarkeit ist jedoch, dass zur Würdigung digitaler Beweismittel stets Vermittlungsschritte, sei es durch Hardware und Software oder zusätzlich durch Sachverständige, erforderlich sind.
In Bezug auf Dokumente mit Erklärungsinhalten wird dieser Entwicklung bereits eine große Aufmerksamkeit geschenkt.

Von der technischen Seite her werden auch die Beweisführung zu strafrechtlich relevanten Sachverhalten und der richtige Umgang mit Datenträgern oder dem beweissicheren Nachvollzug von Handlungen im virtuellen
Raum in wachsendem Maße untersucht. Diesen Bemühungen fehlt bislang eine intensive rechtliche Begleitung. Aus rechtlicher Sicht müssen Kriterien für die Sicherheit und Verlässlichkeit digitaler Beweismittel bereitgestellt werden und Regelungsmechanismen erdacht werden, die für den Umgang mit Beweisbedürfnissen im digitalen Raum und digitalen Beweismitteln Rechtssicherheit schaffen. Diesen Kriterien und Regelungsmechanismen entsprechend müssen technische Hilfsmittel entwickelt werden, die auch dem technischen Laien den Umgang mit und die rechtssichere Erzeugung von digitalen Beweismitteln erlauben.

2   Rechtliche Perspektiven zu digitalen Beweismitteln

Digitale Beweismittel als Betrachtungsgegenstand erlauben zwei Perspektiven: Die eine Perspektive ist eine ex post Perspektive, wie sie etwa die Gerichte einnehmen. Hier stellen sich die Fragen, wie mit einem vorhandenen Beweismittel umzugehen ist, was sich ableiten lässt und wie der Beweiswert einzuschätzen ist. Diese Perspektive beschäftigt jedoch nicht nur die Gerichte bei der Beweiswürdigung. Auch die Prozessparteien versuchen im Vorfeld ihre Erfolgsaussichten einzuschätzen, einen bestimmten Sachverhalt beweisen oder widerlegen zu können. Genauso betrifft diese Perspektive jede andere Institution, der gegenüber Nachweise zu erbringen sind. Eine andere Perspektive ergibt sich, wenn ein Sachverhalt von vornherein so gestaltet und geschaffen oder festgehalten werden soll, dass er im Streitfall mit hoher Sicherheit gegenüber Dritten bewiesen werden kann. Das wichtigste Beispiel ist regelmäßig der Vertrag, der fixiert wird um später aus ihm abgeleitete Rechte durchsetzen zu können. Aber das photographische Festhalten störender Eingriffe, sei es die zugeparkte Einfahrt vor dem Abschleppen oder die grenzverletzende Bepflanzung des Nachbarn, das Festhalten einer Rechtsverletzung durch Inhalte im Internet, die Sachverhaltsdokumentation vor einem behördlichen Eingriff sowie die Dokumentation einer Tätigkeit zum Nachweis ordnungsgemäßen Handelns, etwa einer forensische Untersuchung, führt zu ganz ähnlichen Bedürfnissen. Hier sollen ex ante Beweismittel mit einem hohen Beweiswert geschaffen werden. In Bezug auf die Frage nach dem richtigen Umgang mit vorhandenen Beweismitteln ist die bestehende Rechtslage darzustellen. Zur Bewertung der Beweismittel stellt sich die Frage nach Anhaltspunkten für das Vertrauen in gesicherte und ungesicherte digitale Beweismittel sowie nach dem bisherigen tatsächlichen Vorgehen der Rechtsprechung. Hinsichtlich der Erzeugung sicherer Beweismitteln sind die zur Verfügung stehenden Sicherungsmittel zu untersuchen. Aus rechtlicher Sicht gilt es herauszuarbeiten, woran die Bildung von Anscheinsbeweisen oder ein regelmäßig hoher Beweiswert anknüpfen können.

3   Bestehende Rechtsregeln

Für die bestehende Rechtslage zu digitalen Beweismitteln ist zum einen die Beweisregel des § 371a Abs. 1 ZPO, die Rolle der Signaturgesetzgebung und die Einführung des Begriffs des elektronischen Dokuments relevant, zum anderen die Einordnung digitaler Beweismittel in die prozessrechtlichen Kategorien von Beweismitteln.



Ende Teil 31 von X.

Link  Rechtliche Perspektiven zur digitalen Beweisführung, pdf:

http://subs.emis.de/LNI/Proceedings/Proceedings154/gi-proc-154-116.pdf

Und Folienübersicht:

http://forensics.inf.tu-dresden.de/workshop2009/slides/02_GI09.pdf

 

Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: Knax am 07. September 2016, 11:43
Jut erkannt! Nöö, findest du nischt. Nicht im AZG oder sonst wo in den "richtigen" Gesetzen.

Das steht nirgendwo. Es ist nirgendwo gesetzlich geregelt. Ich hatte mir auch mal die Dissertation von Alfred Grupp durchgelesen, auf die hin und wieder in Urteilsbegründungen verwiesen wird. (Alfred Grupp ist ein langjähriger Günstling des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gewesen.) Auch diese Dissertation enthält nichts über Zuständigkeitsregelungen. Die Gerichte berufen sich in dieser Hinsicht jedoch auf Gewohnheitsrecht, indem sie beispielsweise sagen "Der HR war schon immer die zuständige Landesrundfunkanstalt für das Bundesland Hessen." oder "Für das Land Hessen kommt nur der HR als zuständige Landesrundfunkanstalt in Betracht."
Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: Profät Di Abolo am 07. September 2016, 12:02
@Knax jeap danke. Das ist nur einer von, ich weiß nicht ... "10 000 Punkten?" die nicht stimmen.
Jetzt kann die "Behörde RBB" ja mal "amtliche beglaubigte Beiakten" vorlegen. Wir sind schon jaaaanz gespannt, welcher "Amtsträger" vom RBB sich dazu bereit erklärt.  ;D ;D ;D

 
Soo und einer geht noch.  :)

Rein fiktiv.

Teil 32 von X

Ey! Yoo Lupus! Jetzt zerhacken wir deine "Beiakte".  ;D ;D ;D

Zitat

Zitat
3.1 Elektronische Dokumente und § 371a ZPO

Der Begriff des elektronischen Dokuments ist mit dem Formanpassungsgesetz in die Zivilprozessordnung und zahlreiche weitere Gesetze eingeführt worden. Er wird durch das Gesetz nicht weiter definiert. Es hat sich jedoch ein weites Verständnis durchgesetzt, so dass nicht nur Textdokumente sondern sämtliche Medieninhalte in einem elektronischen Dokument enthalten sein können.9 Aus dem Zusammenhang von §§ 130a, 130b, 298, 298a, 371a ZPO und auch den weiteren durch das Formanpassungsgesetz geänderten Gesetzen, vor allem den §§ 126, 126a, 126b BGB, wird zwar klar, dass sich der Gesetzgeber beim Prägen des Begriffs elektronisches Dokument vordringlich mit Textdokumenten beschäftigt hat. § 298a Abs. 2 Satz 1 ZPO, der die Führung elektronischer Prozessakten und die Übertragung von Papierdokumenten regelt, spricht mit der Erwähnung von „in Papierform eingereichten Schriftstücken und sonstige[n] Unterlagen“ aber dafür, dass der Gesetzgeber das breitere
Inhaltsspektrum durchaus gesehen hat und von dem Begriff nicht ausschließen wollte. Mit § 371a Abs. 1 ZPO wird die Beweiskraft elektronischer Dokumente durch einen Anscheinsbeweis geregelt, wenn diese mit einer gültigen qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind. Ein Anscheinsbeweis beruht auf der Annahme eines Erfahrungssatzes, der besagt, dass beim Vorliegen eines bestimmten Sachverhaltes mit hoher Wahrscheinlichkeit eine bestimmte Wirkung eintritt. Das Vorliegen dieses Sachverhaltes genügt dem Gericht zur Überzeugungsbildung über den erfahrungsgemäß typischen Geschehensablauf, so dass dieser von der an sich beweisbelasteten Partei nicht weiter unter Beweis gestellt werden muss. Ursprung eines Erfahrungssatzes kann die allgemeine Lebenserfahrung, wissenschaftliche Forschung oder, wie hier, eine gesetzliche Anordnung sein.10 Im Fall des § 371a Abs. 1 Satz 2 ZPO regelt das Gesetz selbst, dass zur Erschütterung des Anscheins das Vorbringen von Tatsachen erforderlich ist, die ernstliche Zweifel an der Authentizität der Erklärung begründen. Der Anscheinsbeweis des § 371a Abs. ZPO bezieht sich auf die Integrität und Authentizität elektronischer Erklärungen. Über § 371a ZPO werden die Regeln über die Beweiskraft von Urkunden entsprechend angewandt. Auf andere Inhalte elektronischer Dokumente findet der Anscheinsbeweis keine Anwendung. Aus diesem Grund ergibt sich aus rechtlicher Sicht zunächst eine Zweiteilung digitaler Beweismittel: zum einen qualifiziert signierte elektronische Dokumente mit Erklärungsinhalt, die der Beweisregel des § 371a ZPO unterfallen, zum anderen elektronische Dokumente ohne Erklärungsinhalt und weitere digitale Beweismittel, die dieser nicht unterfallen. Die Grundlage für § 371a ZPO bildet das Signaturgesetz. Das Signaturgesetz ist bislang die einzige rechtliche Infrastrukturregelung für Sicherungsmittel digitaler Beweismittel. Weitere Regelungen, wenn auch weniger grundlegend, sind in Vorbereitung, etwa das Bürgerportalgesetz mit einer Infrastruktur für den sicheren E-Mail Verkehr und den elektronischen Zugangsbeweis. Durch die Einführung des elektronischen Personalausweises könnten die vorhandenen Strukturen außerdem gestärkt und um den elektronischen Identitätsnachweis erweitert werden.

3.2   Beweiswert qualifiziert signierter elektronischer Dokumente ohne Erklärungsinhalt

Bislang ungeklärt ist die Frage, welcher Beweiswert qualifiziert elektronisch signierten Dokumenten zukommt, die keine Erklärung enthalten. Technisch gesehen ist die qualifizierte Signatur geeignet, um nachzuweisen, dass der Dokumenteninhalt ab der Signierung nicht mehr verändert wurde und dass die Signatur mit dem Schlüssel einer bestimmten Person erstellt wurden. Da es bei Erklärungen nicht auf den Prozess des Verfassens ankommt sondern darauf, dass sich der Erklärende die Erklärung durch seine Unterschrift zueigen macht, erfüllt die qualifizierte elektronische Signatur hier vollständig die Anforderungen. Rechtlich wird dies unterstützt, indem nach § 371a Abs. 1 Satz 2 ZPO der Anschein der Echtheit von privaten Erklärungen durch eine einfache Signaturprüfung begründet wird. Da diese Regelung jedoch nur für Erklärungen gilt, hat der Beweisführer jenseits dessen im Bestreitensfall voll zu beweisen, dass die Voraussetzungen des Signaturgesetzes für das Vorliegen einer qualifizierten Signatur erfüllt sind. Bezüglich der technisch-organisatorischen Voraussetzungen an den Zertifizierungsdiensteanbieter wird ihm das nur bei akkreditierten, also vorab geprüften Anbietern dank der Sicherheitsvermutung des § 15 Abs. 1 S. 4 SigG möglich sein. Liegen diese Voraussetzungen jedoch vor oder können sie angenommen werden, so dürfte bezüglich der Annahme der Unverfälschtheit bei erfolgreicher Dokumentprüfung die Grundlage für einen richterrechtlichen Anscheinsbeweis gelegt sein. Der Erfahrungssatz hierfür wäre wissenschaftlicher Natur und würde auf der Aussage beruhen, dass das verwendete Verfahren zur Bildung eines Hashwertes und sie anschließende Verschlüsselung ein unbemerktes Verändern des Dokuments sicher verhindern. Die Frage, ob die Zuordnung des Schlüssels zuverlässig, ob die alleinige Verfügungsgewalt des Schlüsselinhabers gewahrt ist oder ob die verwendeten technischen Komponenten sicher waren, spielt für die Annahme der Integrität des Dokuments ab der Signierung keine Rolle. Da sich bislang sämtliche in Deutschland auftretenden Zertifizierungsdiensteanbieter freiwillig der Anbieterakkreditierung unterzogen haben, kommt qualifiziert elektronisch signierten elektronischen Dokumenten auch ohne Erklärungsinhalt soweit ein hoher Beweiswert zu. Abgesehen von der Anwendbarkeit gesetzlicher Beweisregeln bestehen zwischen Erklärungen und anderen Inhalten jedoch weitere grundsätzliche Unterschiede. Bei sonstigen Inhalten geht es regelmäßig nicht um die Zurechnung zu einer Person, der Beweisgegenstand ist ein anderer. Die meisten sonstigen Inhalte wie Fotos, Filme, Audioaufzeichnungen, Protokolldateien oder Messergebnisse sollen direkt bestimmte Vorgänge oder Zustände beweisen. Damit wird die Manipulationsfreiheit einschließlich des Entstehungsprozesses des Inhalts relevant. Durch die qualifizierte Signatur alleine besteht hierüber keine nachweisbare Sicherheit, da sie durch den Signaturschlüsselinhaber regelmäßig erst nach der Dateifertigstellung erfolgt. Der Zeitraum der Herstellung bis zur Signierung ist damit nicht abgedeckt. Da die Zeitangabe der qualifizierten elektronischen Signatur auf der Systemzeit beruht, besteht aus der Signatur selbst heraus kein sicherer Nachweis über die Dauer der Sicherungslücke. Es besteht allerdings die Möglichkeit, sich eines qualifizierten Zeitstempels nach § 2 Nr. 14 SigG zu bedienen. Hier wird sicher mittels einer qualifizierten elektronischen Signatur bestätigt, dass die fraglichen Daten dem Anbieter des Zeitstempeldienstes zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgelegen haben. Die Lücke zu dem unter Umständen unklaren Erstellungszeitpunkt schließt jedoch auch dies nicht in jedem Fall. Im Streitfall ist daher der Beweiswert von weiteren Beweismitteln, etwa weiteren gleichartigen Aufzeichnungen über den gleichen Inhalt, Zeugen des Entstehungsvorgangs und der Signierung oder ähnlichen Nachweisen abhängig. Hierdurch wird der hohe Beweiswert durch die Signierung abgeschwächt. Stehen keine weiteren Beweismittel, etwa Zeugen des Erstellungs- und Signierungsprozesses oder Zeugen des zu beweisenden Ereignisses, zur Verfügung und kann die Manipulationsmöglichkeit nicht anderweitig ausgeschlossen oder als unwahrscheinlich verworfen werden, so kann sich der an sich hohe Beweiswert der qualifizierten elektronischen Signatur bei entsprechendem Vortrag des Beweisgegners bei Nichterklärungen als weitgehend wertlos erweisen. Ist das Dokument oder der digitale Inhalt gänzlich unsigniert und ungesichert, so gilt sein Beweiswert in der Regel als sehr gering.

Die Form der „elektronischen Aktenführung“ einschließlich des angewandten Verfahrens zum Scanprozess und damit verbundenen das Herstellen der Akten-Digitalisate beim zentralen Dienstleister Beitragsservice  verbleibt weitgehend im Dunkeln. Von rechtsaufsichtlicher Kontrolle der Hauptverwaltung und des Senates von Berlin kann keine Rede sein.
Die vom Beklagten beigebrachte ausgedruckte „elektronische Akte“ in Form der Historie entfaltet keinerlei Urkundenbeweiskraft, da etwaige Beglaubigungsvermerke vollständig fehlten.

Zitat
Abschnitt 3 Amtliche Beglaubigung Verwaltungsverfahrensgesetz

§ 33 Beglaubigung von Dokumenten

(1)
Jede Behörde ist befugt, Abschriften von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, zu beglaubigen. Darüber hinaus sind die von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und die nach Landesrecht zuständigen Behörden befugt, Abschriften zu beglaubigen, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird, sofern nicht durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist; die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(2)
Abschriften dürfen nicht beglaubigt werden, wenn Umstände zu der Annahme berechtigen, dass der ursprüngliche Inhalt des Schriftstücks, dessen Abschrift beglaubigt werden soll, geändert worden ist, insbesondere wenn dieses Schriftstück Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen, Änderungen, unleserliche Wörter, Zahlen oder Zeichen, Spuren der Beseitigung von Wörtern, Zahlen und Zeichen enthält oder wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstücks aufgehoben ist.
(3)
Eine Abschrift wird beglaubigt durch einen Beglaubigungsvermerk, der unter die Abschrift zu setzen ist. Der Vermerk muss enthalten

1.   die genaue Bezeichnung des Schriftstücks, dessen Abschrift beglaubigt wird,
2.   die Feststellung, dass die beglaubigte Abschrift mit dem vorgelegten Schriftstück übereinstimmt,
3.   den Hinweis, dass die beglaubigte Abschrift nur zur Vorlage bei der angegebenen Behörde erteilt wird, wenn die Urschrift nicht von einer Behörde ausgestellt worden ist,
4.   den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel.   ;D ;D ;D

(4)   
Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Beglaubigung von
1.   Ablichtungen, Lichtdrucken und ähnlichen in technischen Verfahren hergestellten Vervielfältigungen,
2.   auf fototechnischem Wege von Schriftstücken hergestellten Negativen, die bei einer Behörde aufbewahrt werden,
3.   Ausdrucken elektronischer Dokumente,
4.   elektronischen Dokumenten,
a)   die zur Abbildung eines Schriftstücks hergestellt wurden,
b)   die ein anderes technisches Format als das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verbundene Ausgangsdokument erhalten haben.

(5)   Der Beglaubigungsvermerk muss zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 3 Satz 2 bei der Beglaubigung

1.   des Ausdrucks eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verbunden ist, die Feststellungen enthalten,
a)   wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist,
b)   welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist und
c)   welche Zertifikate mit welchen Daten dieser Signatur zugrunde lagen;
2.   eines elektronischen Dokuments den Namen des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und die Bezeichnung der Behörde, die die Beglaubigung vornimmt, enthalten; die Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 4 werden durch eine dauerhaft überprüfbare qualifizierte elektronische Signatur ersetzt.


Wird ein elektronisches Dokument, das ein anderes technisches Format als das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verbundene Ausgangsdokument erhalten hat, nach Satz 1 Nr. 2 beglaubigt, muss der Beglaubigungsvermerk zusätzlich die Feststellungen nach Satz 1 Nr. 1 für das Ausgangsdokument enthalten.
(6)   
Die nach Absatz 4 hergestellten Dokumente stehen, sofern sie beglaubigt sind, beglaubigten Abschriften gleich.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 17/11473 vom 14.11.2012 zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften, Seite 50, stellt ansatzweise die Probleme dar, die sich im Rahmen des E-Government im Rechtsverkehr ergeben. Es reicht nicht mehr aus auf das „Massenverfahren“ (BVerwG, 22.01.1993 - 8 C 57.91) und die Möglichkeit der fehlenden Namenswiedergabe zu verweisen. Dies gilt insbesondere in gerichtlichen Verfahren. Während in den vorliegenden Lebenssachverhalten der Beitragsservice „massenhaft“ Zustellungen ohne Beachtung des Verwaltungszustellungsgesetzes veranlasst und von einer „Zugangsfiktion“ ausgeht, fehlt es anderseits bereits an einem Urkundenbeweis für den zugestellten „Feststellungsbescheid“.

Zitat
Zu Nummer 4
Im Rechtsverkehr – sowohl im Kontakt mit Behörden als auch im Zivilrecht – ist der Umgang mit von Behörden aus- gestellten Urkunden von zentraler Bedeutung. Dabei besteht ein besonderes Bedürfnis an Ausfertigungen solcher Urkunden, die an Stelle des Originals verwendet werden können. § 33 VwVfG regelt dafür die Beglaubigung von Abschriften oder Kopien solcher Urkunden. Zwar können Urkunden auch elektronisch ausgestellt werden, regelmäßig werden aber herkömmlich in Papierform erstellte Urkunden verwendet. Auch die beglaubigten Kopien oder Abschriften sind in der Regel Schriftstücke.
Nach § 33 Absatz 4 Nummer 4a VwVfG gelten die Vorschriften über die Beglaubigung solcher Schriftstücke entsprechend für deren elektronische Abbilder. Bereits nach geltendem Recht kann also eine elektronische Ausfertigung einer schriftlichen Urkunde beglaubigt und mit dem Beweiswert einer herkömmlichen beglaubigten Kopie verwendet werden (§ 33 Absatz 6 VwVfG). Für eine vollständige elektronische Verfahrensabwicklung ist es erforderlich, dass bspw. zu Nachweiszecken vorzulegende Urkunden als beglaubigte Abschriften oder Abbilder in elektronischer Form zur Verfügung stehen. Das einmal erstellte und beglaubigte elektronische Dokument kann zudem mehrfach verwendet werden, ohne dass – wie beim herkömmlichen Schriftstück – eine Vielzahl von Abschriften oder Kopien zu fertigen und zu beglaubigen wären.
Dafür wird in § 33 VwVfG ein neuer Absatz 7 eingefügt, der die ausstellende Behörde verpflichtet, regelmäßig auf Anforderung entsprechende elektronische Dokumente zu erstellen und zu beglaubigen. …

Die „ausgedruckte Akte“ die „Historie“ kann daher lediglich als Ansammlung von Papier ohne jeden amtlichen Charakter bezeichnet werden.


Ende Teil 32 von X

Und rein fiktiv: Ey! Yoo! Verwaltungsgerichte! "Mängel" des "streitgegenständlichen Feststellungsbescheides" sind nicht "ersichtlich"?

Iss doch klar! Kein Urkundenbeweis, nichts zu sehen!   ;D ;D ;D
Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: Profät Di Abolo am 10. September 2016, 18:23
Fiktiv:

Zitat
Ergänzung Inhalt:

B.7.6.
Die „elektronisch-digitale“ Rundfunkbeitragsverwaltung

Anm.: Abweichung vom ursprünglichen Inhalt

B.7.7.
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag materielles Verwaltungs-(Verfahrens)-Recht?


B.7.7.1.
Der Beitragsservice als einheitliche Stelle i.S.d. Abschnitts 1a VwVfG

B.7.7.2.
Die „Schattenverwaltung“ des öffentlich - rechtlichen Rundfunks außerhalb  parlamentarischer Kontrolle


B.7.8.
Das Rückgrat der elektronischen Verwaltung / Bundesmeldegesetz


B.7.8.1.
Gesetzgebungskompetenz Meldewesen


B.7.8.2.
Regelungsbefugnis der Länder




Fiktiv Teil 33 von X


Zitat

B.7.6.   
Die „elektronisch-digitale“ Rundfunkbeitragsverwaltung


Der Beitragsservice ist die „elektronische-digitale“ gemeinsame Rundfunkbeitragsverwaltung der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten. Er wird dabei bundesweit tätig. Dies führt dazu, dass eine verwaltungsverfahrensgesetzliche - nicht überschaubare - Gemengelage entsteht und eine rechtsaufsichtliche Landesaufsicht vollkommen fehlt.

Völlig losgelöst von einer Verwaltungsreform die entscheidende rechtserhebliche Fragen zur „digitalen elektronischen Aktenführung“ aufwirft, hat der Beitragsservice ein „automatisiertes Massenverfahren“ geschaffen, das völlig rechtsstaatswidrig ist.

Unter Punkt B.5.2 werden in § 2 der Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug Aufgaben des Zentralen Beitragsservice aufgeführt. Vorrangig werden nachfolgende, dem zentralen Rechen- und Dienstleistungszentrum Beitragsservice, bundesweit zugewiesen Aufgaben verwaltungs- und datenschutzrechtlich eingehender betrachtet:

Zitat
a)   Organisation und Durchführung aller Aufgaben im Massenverfahren (Kundenbetreuung, Marktbearbeitung, Beschwerdemanagement)
b)   Entgegennahme und Bearbeitung von An-, Um-, Änderungs- und Abmeldungen der Beitragsschuldner
c)   Verwaltung und Pflege des Bestandes der Beitragskonten
d)   Organisation und Abwicklung des Zahlungsverkehrs, insbesondere die Annahme des Rundfunkbeitrags und Kontrolle des Beitragseingangs sowie Einleitung von Maßnahmen zur Erlangung rückständiger Beitragsforderungen (Inkasso und Vollstreckung], soweit diese Beitreibungsmaßnahmen nicht von den Landesrundfunkanstalten einzeln oder durch einen externen Dienstleister durchgeführt werden
e)   …
f)   …
g)   Vereinbarungen mit Postdienstleistern, Geldinstituten usw. zur Regelung des Zahlungsverkehrs
h)   Bereitstellung aller erforderlichen Formblätter, Druckschriften und Daten für Tätigkeiten der einzelnen Anstalten im Zusammenhang mit dem Beitragseinzug
i)   Durchführung der Beitragsbefreiungen und -ermäßigungen sowie Führung des entsprechenden Bestands
j)   …
k)   Konzeption und Durchführung eines Qualitätsmanagement für alle Massenverfahren in Abstimmung mit den Rundfunkanstalten
l)   Konzeption und Implementierung aller zentraten Controlling- und Berichtssysteme
m)   Planung und Bereitstellung aller IT-Verfahren und IT-Anwendungssysteme für den Beitragseinzug. Bereitstellung/Betrieb der technischen Voraussetzungen für den Internetauftritt „www.rundfunkbeitrag.de", sowie inhaltliche und redaktionelle Gestaltung des Formularwesens und aller Inhalte, die die innerbetrieblichen Belange des Zentralen Beitragsservice betreffen
n)   …
o)   Verarbeitung von Daten, die auf der Grundlage rechtlicher Regelungen, Auskunfts- und Anzeigepflichten mitgeteilt oder übermittelt werden
p)   Erlass von Bescheiden und Widerspruchsbescheiden, soweit das Verwaltungsverfahren nicht von den Landesrundfunkanstalten selbst durchgeführt wird.

Punkt m) dieser „Verwaltungsvereinbarung verstößt eindeutig gegen die landesgesetzlichen Vorgaben im Zusammenhang mit dem E-Government. Die Rundfunkbeitragsverwaltung, also das „verwaltungsrechtliche“ Verfahren und die Beitreibung dieser öffentlichen Abgabe verstoßen dabei in erheblichem Umfang gegen landesrechtliche Vorgaben und Weisungen für die öffentliche Verwaltung. Es ist daher erforderlich die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich dieser gemeinsamen nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebenen „einheitlichen Stelle“ eingehender, unter besonderer Berücksichtigung des Verwaltungsrechtes, zu beleuchten.


B.7.7.
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag materielles Verwaltungs- (Verfahrens)-Recht?


Zweifelsfrei ist der RBStV dem Rechtsgebiet des öffentlichen Rechts zuzuordnen.

Durch die Zuordnung der Aufgaben einer „behördlichen Verwaltungstätigkeit“ an den „staatsfernen“ öffentlich-rechtlichen Rundfunk kommt es zum „Verwaltungsverfahrensrechtskonflikt“ der eine genauere Betrachtung des RBStV aus verwaltungs(verfahrens)rechtlicher Sicht erforderlich macht.

Eine Abgrenzung des Verwaltungsverfahrensrechts vom materiellen Verwaltungsrecht ist schwierig und umstritten. Die unter B.3.3.5. kurz dargestellte Drei-Säulen-Theorie skizziert die vertikale Rechtstheorie.

Die allgemeine Regel, dass das Verwaltungsverfahrensrecht die Art und Weise des Zustandekommens der Verwaltungsentscheidung regelt, während das materielle Verwaltungsrecht die inhaltliche Rechtsbeziehung zwischen Behörde und Bürger festlegt, gibt ein grobe Orientierung, jedoch keine in allen Einzelfragen klare Abgrenzung. Das gilt umso mehr, als auch das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht nur ausschließlich Verwaltungsverfahrensrecht enthält, sondern auch einige Materien des materiellen Verwaltungsrechts, die aufgrund des engen Sachzusammenhangs in das Gesetz mit aufgenommen wurden (Konnexe Materien des allgemeinen Verwaltungsrechts).
Nach der systematischen Stellung im Verwaltungsverfahrensgesetz zählen die meisten der in Teil III und IV geregelten Gegenstände (Verwaltungsakt, Bestandkraft von Verwaltungsakten, öffentlich-rechtlicher Vertrag) nicht zum Verwaltungsverfahren, sondern sind Materien des allgemeinen Verwaltungsrechts.

Dr. Martin Stuttmann Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Lehrbeauftragter an der Universität Münster beschreibt in seinem Werk Materielles Verwaltungsrecht in der Assessorklausur, Verlag Alpmann, den Aufbau beispielhaft am Bild einer Pyramide, die aus drei Bausteinen zusammengesetzt ist:
Das breite Fundament besteht aus VwGO, Baurecht, Polizei und Ordnungsrecht (inkl. Vollstreckungsrecht) sowie Kommunalrecht, ausschnittsweise auch aus dem VwVfG. Auf der mittleren Ebene liegen das öffentliche Wirtschaftsrecht (z.B. GewO, GaststG, BImSchG), das Recht der öffentlichen Straßen und das Staatshaftungsrecht. Die sich verjüngende Spitze bildet das übrige prüfungsnotorische öffentliche Recht (Straßenverkehrsrecht, Waffen- und Jagdrecht, Schulrecht, Ausländerrecht, Informationsfreiheitsrecht, Beamtenrecht).
Fraglich ist nun, ob der RBStV eine „Sonderform“ eine „Mischform“ darstellt und sowohl materielles Verwaltungsrecht als Verwaltungsverfahrensrecht darstellt und sich aus Einzelnormen sowohl eine Eingriffsbefugnis als auch die „verwaltungsrechtliche“ Verfahrensweise ableiten lassen.

Da der RBStV tief in das Melderecht und den personenbezogen Datenschutz eingreift und den Inhabern von Wohnungen weitgehende Pflichten zur An- und Abmeldung der „Wohnungsinhaberschaft“ auferlegt sowie in erheblichem Umfang Datenerhebungen - auch ohne Wissen der Betroffenen - gestattet, ist der RBStV als materielles Verwaltungsrecht zu klassifizieren.

Dies zeigt sich auch bei näherer Betrachtung der „elektronisch-digitalen“ Rundfunkbeitragsverwaltung Beitragsservice.


B.7.7.1.
Der Beitragsservice als einheitliche Stelle i.S.d. Abschnitts 1a VwVfG


Zitat
Art 84 GG

(1)   …
In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.

Die Fülle der kollidierenden Zuständigkeiten zeigt sich erneut. Das Unvermögen der Landesgesetzgeber und auch der Rechtsprechung führt für den einzelnen Betroffenen zu einem unüberschaubaren gesetzlich willkürlich geregelten „Rundfunkbeitragsverwaltungsrecht“. Die mit dem RBStV kollidierenden Gesetze werden faktisch außer Kraft gesetzt.
Es bestand durchaus die Möglichkeit unter Beachtung der verfassungs- und unionsrechtlichen Vorgaben, das „Verwaltungsverfahren“ Rundfunkbeitrag unter Beteiligung der öffentlichen staatlichen Verwaltungen gesetzlich zu regeln. Als Beispiel hierfür ist die vor Jahrzehnten geltende Regelung zu nennen:

Urteil des BVerwG, 15.03.1968 - BVerwG VII C 189.66 Leitsatz:

Zitat
3.   Die Bundespost kann im Auftrage des Landes die Rundfunkgebühr einziehen.

RdNR. 28   
2.
Die Beklagte (Anmerkung: Deutsche Bundespost) ist befugt, die Rundfunkgebühren für den Beigeladenen einzuheben. Zwar dürfen Landesgesetze nur von Landesbehörden ausgeführt werden (vgl. Maunz-Dürig, Komm, zum GG Art. 83 Randbem. 10; Zeidler, DVBl. 1960, 573 f.). Das schließt jedoch die Beauftragung der Bundespost mit Inkassoaufgaben nicht aus. Die Möglichkeit zur Beauftragung der Bundespost mit der Einhebung der Gebühren ist in Art. 14 Abs. 3 BayRuFuG ausdrücklich vorgesehen. Von dieser Beauftragungsmöglichkeit hat der Bayerische Rundfunk stillschweigend Gebrauch gemacht. Die Beklagte hat diesen Auftrag insofern angenommen, als sie die Rundfunkgebühr zumindest für den einziehen will, den es angeht. Sie hat keinen Zweifel daran gelassen, daß sie den eingegangenen Betrag entsprechend den getroffenen Vereinbarungen nach Abzug der ihr verbleibenden Teile an den Bayerischen Rundfunk abführen will. Sie ist lediglich mit dem Beigeladenen nicht darüber einig, wem die Gebühr unmittelbar zusteht. Das schließt aber die Annahme einer Einziehungsberechtigung nicht aus.

Urteil des BVerwG, 15.03.1968 - BVerwG VII C 42.67

Zitat
26
Die Beklagte (Anmerkung: Deutsche Bundespost) ist auch nicht zur Entscheidung über einen Antrag auf Erlass der Gebühren im Auftrage des Beigeladenen ermächtigt. Die Ermächtigung zur Einhebung der Gebühren durch die Bundespost nach Art. 14 Abs. 3 BayRuFuG umfasst nicht die Befugnis zu deren Erlass und schon gar nicht auf Grund eigener Ermessenshandhabung.
27   In der Vereinbarung zwischen der Beklagten und dem Bayerischen Rundfunk vom 23. November und 3. Dezember 1955 heißt es ausdrücklich, dass die Beklagte die festgesetzten Gebühren einzieht und sie an den Bayerischen Rundfunk abführt (§ 2), ohne dass von einer Ermächtigung zum Erlass die Rede ist. Der Bayerische Rundfunk hat auch - wie er unwidersprochen vorgetragen hat - wiederholt der Tätigkeit der Beklagten beim Erlass widersprochen. Unter diesen Umständen scheitert eine Befugnis der Post insoweit schon an der fehlenden Ermächtigung, wobei die Frage offenbleiben kann, ob eine derartige Ermächtigung mit Rücksicht auf die Unübertragbarkeit landesrechtlicher Hoheitsbefugnisse auf Bundesbehörden überhaupt hätte erfolgen dürfen.

Die damalige Bundespost wurde seinerzeit mit der Erhebung der Rundfunkgebühr beauftragt. Es kann dahingestellt bleiben, ob einer Bundesbehörde landesrechtliche Hoheitsbefugnisse übertragen werden können.

Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG), Bundestagsdrucksache 16/10493 vom 07.10.2008 führte die Bundesregierung seinerzeit aus (Seite 1 - 2):

Zitat
A. Problem und Ziel
Bis zum 28. Dezember 2009 ist die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 376 S. 36) – Dienstleistungsrichtlinie (DLRL) um- zusetzen. Ziel der Richtlinie ist die Verbesserung des EG-Binnenmarktes für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen. Dafür sollen Dienstleister künftig sämtliche zur Aufnahme einer Dienstleistungstätigkeit erforderlichen Verfahren und Formalitäten sowie die Beantragung der für die Ausübung ihrer Dienstleistungstätigkeit erforderlichen Genehmigungen über eine aus ihrer Sicht einheitliche Stelle („einheitlicher Ansprechpartner“) abwickeln können. Die Verfahren müssen zudem sowohl über die einheitliche Stelle als auch bei den zuständigen Behörden auf Wunsch des Dienstleisters elektronisch abzuwickeln sein. Weitere verfahrensrechtliche Anforderungen sind die Einführung umfangreicher Informationspflichten, festgelegter Entscheidungsfristen und von Genehmigungsfiktionen.
Der Gesetzentwurf setzt allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Anforderungen der Dienstleistungsrichtlinie im Verwaltungsverfahrensgesetz um. Die verfahrensrechtlichen Verbesserungen sollen auch für Inlandssachverhalte, auf die die Dienstleistungsrichtlinie keine Anwendung findet, gelten und prinzipiell für alle Verwaltungsverfahren für anwendbar erklärt werden können. Die Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie wird zum Anlass genommen, durch eine maßvolle und zugleich zukunftweisende Anpassung des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Leistungen der Verwaltung für Bürger und Wirtschaft deutlich zu verbessern.

B. Lösung
Soweit wie möglich werden die verfahrensrechtlichen Anforderungen der Dienstleistungsrichtlinie im Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt, um das Fachrecht zu entlasten und eine Rechtszersplitterung durch umfangreiche Regelungen in einer Vielzahl von Fachgesetzen zu vermeiden. Nicht verallgemeinerungsfähige Vorgaben – etwa die fachspezifische Festlegung von Entscheidungsfristen für die zuständigen Behörden – bleiben dagegen der Regelung im Fachrecht vorbehalten.
Es wird eine neue besondere Verfahrensart („Verfahren über eine einheitliche Stelle“) an Stelle der bisherigen Vorschriften über die Beschleunigung von Genehmigungsverfahren eingeführt, von denen einzelne in den allgemeinen Teil des Gesetzes übernommen werden. Das „Verfahren über eine einheitliche Stelle“ ermöglicht zum einen, die Anforderungen der Dienstleistungsrichtlinie an die Verfahrensabwicklung über einen „einheitlichen Ansprechpartner“ und weitere verfahrensrechtliche Anforderungen der Richtlinie zu erfüllen. Es kann aber darüber hinaus grundsätzlich für alle Verwaltungsverfahren, also auch zwischen Bürger und Verwaltung, angewandt werden. Das Verfahren muss – ähnlich wie beim Planfeststellungsverfahren – durch Rechtsvorschrift angeordnet werden. Mit der gewählten Regelungstechnik werden dessen verfahrensrechtliche Regelungen für verbindlich erklärt; die Inanspruchnahme der einheitlichen Stelle selbst dagegen bleibt optional
Es werden allgemeine Regelungen über die Genehmigungsfiktion eingeführt, deren Geltung ebenfalls durch gesonderte Rechtsvorschrift angeordnet werden muss.
Der Gesetzentwurf enthält zugleich die entsprechenden fachgesetzlichen Regelungen zur Einführung der Vorschriften zum Verfahren über eine einheitliche Stelle und zur Genehmigungsfiktion in einigen Berufskammergesetzen.

Abschnitt 1a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

Verfahren über eine einheitliche Stelle


Zitat
§ 71a Anwendbarkeit

(1)   Ist durch Rechtsvorschrift angeordnet, dass ein Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden kann, so gelten die Vorschriften dieses Abschnitts und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.
(2)   Der zuständigen Behörde obliegen die Pflichten aus § 71b Abs. 3, 4 und 6, § 71c Abs. 2 und § 71e auch dann, wenn sich der Antragsteller oder Anzeigepflichtige unmittelbar an die zuständige Behörde wendet.


Ende Teil 33 von X
Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: Profät Di Abolo am 10. September 2016, 18:30
Fiktiv Teil 34 von X

Zitat

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§ 71b Verfahren

(1)   Die einheitliche Stelle nimmt Anzeigen, Anträge, Willenserklärungen und Unterlagen entgegen und leitet sie unverzüglich an die zuständigen Behörden weiter.
(2)   Anzeigen, Anträge, Willenserklärungen und Unterlagen gelten am dritten Tag nach Eingang bei der einheitlichen Stelle als bei der zuständigen Behörde eingegangen. Fristen werden mit Eingang bei der einheitlichen Stelle gewahrt.
(3)   Soll durch die Anzeige, den Antrag oder die Abgabe einer Willenserklärung eine Frist in Lauf gesetzt werden, innerhalb deren die zuständige Behörde tätig werden muss, stellt die zuständige Behörde eine Empfangsbestätigung aus. In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der einheitlichen Stelle mitzuteilen und auf die Frist, die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs und auf eine an den Fristablauf geknüpfte Rechtsfolge sowie auf die verfügbaren Rechtsbehelfe hinzuweisen.
(4)   Ist die Anzeige oder der Antrag unvollständig, teilt die zuständige Behörde unverzüglich mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Absatz 3 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt. Das Datum des Eingangs der nachgereichten Unterlagen bei der einheitlichen Stelle ist mitzuteilen.
(5)   Soweit die einheitliche Stelle zur Verfahrensabwicklung in Anspruch genommen wird, sollen Mitteilungen der zuständigen Behörde an den Antragsteller oder Anzeigepflichtigen über sie weitergegeben werden. Verwaltungsakte werden auf Verlangen desjenigen, an den sich der Verwaltungsakt richtet, von der zuständigen Behörde unmittelbar bekannt gegeben.
(6)   Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post in das Ausland übermittelt wird, gilt einen Monat nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. § 41 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Von dem Antragsteller oder Anzeigepflichtigen kann nicht nach § 15 verlangt werden, einen Empfangsbevollmächtigten zu bestellen.

§ 71c Informationspflichten
(1)   Die einheitliche Stelle erteilt auf Anfrage unverzüglich Auskunft über die
maßgeblichen Vorschriften, die zuständigen Behörden, den Zugang zu den öffentlichen Registern und Datenbanken, die zustehenden Verfahrensrechte und die Einrichtungen, die den Antragsteller oder Anzeigepflichtigen bei der Aufnahme oder Ausübung seiner Tätigkeit unterstützen. Sie teilt unverzüglich mit, wenn eine Anfrage zu unbestimmt ist.
(2)   Die zuständigen Behörden erteilen auf Anfrage unverzüglich Auskunft über die maßgeblichen Vorschriften und deren gewöhnliche Auslegung. Nach § 25 erforderliche Anregungen und Auskünfte werden unverzüglich gegeben.

§ 71d Gegenseitige Unterstützung

Die einheitliche Stelle und die zuständigen Behörden wirken gemeinsam auf eine ordnungsgemäße und zügige Verfahrensabwicklung hin; alle einheitlichen Stellen und zuständigen Behörden sind hierbei zu unterstützen. Die zuständigen Behörden stellen der einheitlichen Stelle insbesondere die erforderlichen Informationen zum Verfahrensstand zur Verfügung.

§ 71e Elektronisches Verfahren

Das Verfahren nach diesem Abschnitt wird auf Verlangen in elektronischer Form
abgewickelt. § 3a Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 bleibt unberührt.

Der Beitragsservice ist faktisch eine von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten geschaffene „einheitliche Stelle“ die mit ihren Mitarbeitern und „privaten Verwaltungshelfern“ bundesweit tätig wird. Diese Übertragung von landesrechtlichen Hoheitsbefugnissen an eine „einheitliche Stelle“ ist verfassungs- und unionsrechtswidrig, da hier nicht die zuständige Senatskanzlei eine bundesweite Vereinbarung mit den anderen Bundesländern traf, sondern die „staatsfernen“ Landesrundfunkanstalten.

Die Bundestags-Drucksache 16/10493 vom 07.10.2008, führt auf Seite 18 § 71a Absatz 1 aus:

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Die Regelungen über den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie sind dabei sehr komplex und zum Teil auch auslegungsbedürftig. Es ist deshalb nicht sinnvoll, den Behörden selbst die Prüfung und Feststellung zu überlassen, ob ein Verfahren unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt. Der Anwendungsbereich ist vielmehr vom Normgeber selbst verbindlich festzulegen. Für diesen Bereich muss das neue Verfahren durch Rechtsvorschrift angeordnet werden. Über den zwingenden Anwendungsbereich der Richtlinie hinaus – etwa in Branchen, für die die Bereichsausnahmen nach Artikel 2 DLRL gelten, oder außerhalb der Wirtschaftsverwaltung – kann es durch Rechtsvorschrift angeordnet werden.

Der Begriff Verwaltungsverfahren ist weit zu verstehen; er umfasst nicht nur sämtliche Tätigkeiten der zuständigen Behörde, die nach § 9 auf den Erlass eines Verwaltungsaktes oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages abzielen, sondern auch solche, die im Zusammenhang mit einem Anzeigeverfahren stehen oder lediglich Informationspflichten der Behörden betreffen – etwa bei genehmigungs- oder anzeigefreien Tätigkeiten.
Soll das Verfahren über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden, so muss dafür eine Stelle bestimmt werden. Diese Festlegung kann jedoch nicht im Verwaltungsverfahrensgesetz erfolgen, sondern nur im Verwaltungsorganisationsrecht. Mit den Aufgaben der einheitlichen Stelle kann eine eigens dafür geschaffene Behörde betraut sein. Es können aber auch bestehende Behörden – etwa die für die betroffenen Verfahren hauptsächlich zuständige Genehmigungsbehörde – als einheitliche Stelle bestimmt werden. Das Verwaltungsverfahrensgesetz enthält insoweit keine Einschränkungen.

Die verfassungsrechtliche Trennung der Verwaltungsräume einschließlich des Gebots rechtsstaatlicher Verantwortungsklarheit und demokratischer Verantwortungszurechnung wurde in erheblichem Umfang verletzt.
Hierzu bietet die Entscheidung BVerfGE 63, 1 - Schornsteinfegerversorgung einen ersten Anhalt.

Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 1983 -- 2 BvL 23/81 --, aus den Leitsätzen:

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4. a)   Grundsätzlich gilt, dass der Verwaltungsträger, dem durch eine Kompetenznorm des Grundgesetzes Verwaltungsaufgaben zugewiesen sind, diese Aufgaben durch eigene Verwaltungseinrichtungen -- mit eigenen personellen und sächlichen Mitteln -- wahrnimmt. Dem Grundgedanken einer Kompetenznorm (wie auch der finanziellen Lastenaufteilung zwischen Bund und Ländern), die für eine Materie dem Bund die Verwaltungskompetenz zuordnet, widerspräche es, würden in weitem Umfang Einrichtungen der Landesverwaltung für Zwecke der Bundesverwaltung herangezogen. Dies gälte auch dann, wenn eine förmliche Übertragung von Zuständigkeiten nicht erfolgte.

Aus dem Beschluss unter C. I.:

Zitat
2.   Die "Betrauung" einer Verwaltungskörperschaft mit Aufgaben des Organs einer anderen Verwaltungskörperschaft, wie sie in § 38 Abs. 2 SchfG erfolgt ist, wird in Schrifttum und Rechtsprechung zumeist als "Organleihe" ("Institutionsleihe") bezeichnet.
a)   Das Institut der sogenannten Organleihe ist dadurch gekennzeichnet, dass das Organ eines Rechtsträgers ermächtigt und beauftragt wird, einen Aufgabenbereich eines anderen Rechtsträgers wahrzunehmen. Das entliehene Organ wird als Organ des Entleihers tätig, dessen Weisungen es unterworfen ist und dem die von diesem Organ getroffenen Maßnahmen und Entscheidungen zugerechnet werden (BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1976, Buchholz 11, Art. 104 a GG Nr. 2; Wolff/ Bachof, Verwaltungsrecht II, 4. Aufl., 1976, § 75 I a 1 ß, S. 62; Bachof, JZ 1966, S. 510 [513]; von Unruh in von Münch, Besonderes Verwaltungsrecht, 5. Aufl., 1979, S. 110 f.; Rasch, DVBl. 1977, S. 144 [148]; Maunz in Maunz/Dürig/Herzog/ Scholz, Grundgesetz, Bearbeitung 1979, Art. 87, Rdnr. 38). Der Begriff "Organleihe" hat freilich keine festen Umrisse. Unter ihn werden verschiedenartige organisatorische Erscheinungsformen eingeordnet. Im einzelnen herrscht Unklarheit über die Abgrenzung zu ähnlichen organisatorischen Ausgestaltungen. Teilweise werden weitere begriffliche Unterscheidungen abgezweigt.
b)   Unbeschadet möglicher Grenzziehungen und Unterscheidungen im einzelnen kann als wesentlich für die gemeinhin als Organleihen bezeichneten verwaltungsorganisatorischen Erscheinungsformen das Merkmal der Amtshilfe angesehen werden: Ein Verwaltungsträger hilft einem anderen mit seinen personellen und sächlichen Mitteln aus, weil dieser aus Zweckmäßigkeitsgründen entsprechende Einrichtungen nicht schaffen will (vgl. BVerwG, Buchholz 11, Art. 104 a Nr. 2, S. 6; Bachof, JZ 1966, S. 510 [513]). Von der Amtshilfe im engeren Sinne (vgl. Art. 35 Abs. 1 GG) unterscheidet sich die sogenannte Organleihe insofern, als sie sich nicht auf eine Aushilfe im Einzelfall beschränkt, sondern die Übernahme eines ganzen Aufgabenbereiches aufgrund einer allgemeinen Regelung umfasst (Schmidt-Bleibtreu/Klein, Kommentar zum Grundgesetz, 5. Aufl., 1980, Art. 35, Rdnr. 7 a; Leonhardt in Stelkens/ Bonk/Leonhardt, Verwaltungsverfahrensgesetz, 1978, § 4, Rdnr. 10). Kennzeichnend für die sogenannte Organleihe ist weiterhin, dass die "entliehene" Einrichtung Verwaltung für die "entleihende" ausübt. Der entliehenen Einrichtung wachsen keine neuen (eigenen) Zuständigkeiten zu. Es werden nicht Kompetenzen auf diese Einrichtung "verlagert"; "verlagert" werden vielmehr personelle und sächliche Verwaltungsmittel von der entliehenen Einrichtung zu der entleihenden Einrichtung. Ob im übrigen die Verwendung des Begriffs "Organleihe" hilfreich ist, mag angesichts der vielfältigen Unterschiede zwischen den so bezeichneten organisatorischen Erscheinungsformen dahinstehen. Die Zusammenfassung verwaltungsorganisatorischer Erscheinungsformen unter diesen Klassifikationsbegriff kann jedenfalls die Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit solcher organisatorischer Ausgestaltungen im einzelnen Fall nicht ersetzen; ein normativer Gehalt ist mit Klassifikationsbegriffen dieser Art nicht vorgegeben.

II.

1.   Das Grundgesetz enthält keine allgemeinen Regelungen über die Zulässigkeit der "Betrauung" einer Verwaltungskörperschaft mit den Aufgaben des Organs einer anderen Verwaltungskörperschaft, wie sie in § 38 Abs. 2 SchfG erfolgt ist. Das gilt zumal auch für solche "Betrauungen" zwischen Verwaltungskörperschaften des Bundes und eines Landes. Insoweit bestehen auch keine ungeschriebenen verfassungsrechtlichen Regeln. Inwieweit "Betrauungen" der vorliegenden Art zulässig sind, bestimmt sich in erster Linie nach den jeweils einschlägigen Kompetenz- und Organisationsnormen. Anhand dieser Normen ist im einzelnen Fall zu prüfen, welche Grenzen der "Betrauung" einer Verwaltungskörperschaft mit den Aufgaben des Organs einer anderen Verwaltungskörperschaft gesetzt sind. Wesentlich ist dabei, in welcher Weise solche "Betrauungen" sich auf das verfassungsrechtliche Kompetenz- und Organisationsgefüge auswirken. Rechtliche Grenzen können sich im übrigen auch aus anderweitigen verfassungsrechtlichen Normen ergeben.
2.   Hinsichtlich der Verteilung der Verwaltungskompetenzen zwischen Bund und Ländern und der organisatorischen Ausgestaltung der bundeseigenen Verwaltung gelten die Bestimmungen des VIII. Abschnitts des Grundgesetzes (Art. 83 ff. GG). An diesen Bestimmungen ist "die Betrauung" der Versicherungskammer, einer Landesbehörde, mit der Geschäftsführung der Versorgungsanstalt, einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts, zu messen. Art. 83 ff. regeln indes nicht in allen Einzelheiten, wie die Verwaltung organisatorisch auszugestalten ist; dies gilt auch im Blick auf die bundeseigene Verwaltung, derer sich das Grundgesetz in einzelnen Bestimmungen annimmt (vgl. Art. 86 ff. GG). Das Grundgesetz beläßt den zuständigen Organen des Bundes einen Spielraum für die organisatorische Ausgestaltung der in seine Zuständigkeit fallenden Verwaltungseinrichtungen; dem Bund steht insoweit ein weiter organisatorischer Gestaltungsbereich zu. Dies wird nicht zuletzt aus der allgemeinen Regelung des Art. 86 GG deutlich. Eines weiten Spielraums bei der organisatorischen Ausgestaltung der Verwaltung bedarf es, um den -- verschiedenartigen und sich ständig wandelnden -- organisatorischen Erfordernissen Rechnung tragen und damit eine wirkungsvolle und leistungsfähige Verwaltung gewährleisten zu können. Lediglich soweit das Grundgesetz ausdrückliche Schranken für die Regelung der Verwaltungsorganisation enthält, ist der Gestaltungsspielraum bei der organisatorischen Ausgestaltung der Verwaltung begrenzt. Einschränkungen können sich überdies aus den Regelungen hinsichtlich der Verwaltungskompetenz und im übrigen auch aus anderen (allgemeinen) verfassungsrechtlichen Bestimmungen ergeben.

Die Annahme der RBB könnte durch die Intendanz mittels „Verwaltungsvereinbarung § 10 Abs. 7 RBStV das Grundgesetz außer Kraft setzen, ist vollkommen abwegig. Die „Gründung“, „Beleihung“ oder „Beauftragung“ einer gemeinsamen nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG stützen zu wollen, erweist sich völlig absurd. Weder ist der öffentliche  rechtliche Rundfunk mit seinen eigenen Mitteln in der Lage eine derartig weit- und umfangreiche Verwaltungstätigkeit wahrzunehmen, noch ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk und auch der Beitragsservice dazu fachlich in der Lage.
Definitiv liegt hier kein Anwendungsfall der Art. 86 GG und Art. 87 GG vor.

Zitat
Art 86 GG

Führt der Bund die Gesetze durch bundeseigene Verwaltung oder durch bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes aus, so erläßt die Bundesregierung, soweit nicht das Gesetz Besonderes vorschreibt, die allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Sie regelt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Einrichtung der Behörden.

Art 87 GG
(1)   In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung und nach Maßgabe des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schiffahrt. Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, eingerichtet werden.
(2)   Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, werden abweichend von Satz 1 als landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes geführt, wenn das aufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist.
(3)   Außerdem können für Angelegenheiten, für die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht, selbständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden. Erwachsen dem Bunde auf Gebieten, für die ihm die Gesetzgebung zusteht, neue Aufgaben, so können bei dringendem Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbehörden mit Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden.

Die Annahme die Länderparlamente hätten mit ihrer Zustimmung zum RBStV der Schaffung einer „Bundesbehörde Rundfunkbeitragswesen“ zugestimmt, läuft völlig fehl. Die bundesweite Rasterfahndung nach „Schwarzsehern / Schwarzbewohnern“ als eine dem Bund neu „erwachsene“ Aufgabe zu klassifizieren, um die „Rundfunkbeitragsgerechtigkeit“ herzustellen ist nicht möglich.
Das der Bund und die Länder nun im Zuge der Überwachung des Meldewesens ARD und ZDF „Amtshilfe“ leisten, belegt nur das vollkommene Versagen des Rechtsstaates.


Ende Teil 34 von X
Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: ellifh am 10. September 2016, 18:33
.... Herr Eicher wird sicherlich interessiert mitlesen, bei dieser Lektüre.... >:D
Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: Profät Di Abolo am 11. September 2016, 02:39
@ellifh: Hi. Kenn wa nicht. Wir kennen nur fiktive Mr. Doc. Rastaman`s § 14 Abs. 9 a RBStV.
Oder wie beweisen wir 3 Jahre später, dass unsere "einmalige staatsferne Rasterfahndung" völlig untauglich war? Sehr von Schläue geprägt diese "staatsfernen" "Staatsdiener"!!

Fiktiv Teil 35 von X

Zitat

Zitat
Art 35 GG

(1)   Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.
(2)   Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.
(3)   Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.

Abschnitt 1 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes gibt auch einen ersten Anhaltspunkt dafür, dass mit der Schaffung dieser „einheitlichen Stelle“, dem Beitragsservice die EU-Dienstleistungsrichtlinie massiv verletzt wurde.
Das Inhouse-Privileg im Vergaberecht wurde im Bereich des Bundeslandes Berlin ad absurdum geführt. Dieses Inhouse-Privileg beschreibt ein Verfahren, bei die öffentliche Hand Aufträge an ein Unternehmen vergibt, an dem sie selbst beteiligt ist.
Für das Bestehen eines In-House-Geschäftes muss der öffentliche Auftraggeber über die von ihm beauftragte Gesellschaft „eine Kontrolle wie über die eigene Dienststelle“ ausüben.
Während das Bundesland Berlin einen Eigenbetrieb das ITDZ gründet und massive Mittel aufwendet um eine Betrieb aufzubauen, an dem das Land Berlin 100 % der Anteile hält, um den einzelnen Verwaltungen einen kompetenten Partner an die Seite zu stellen, gründen die „staatsfernen“ Landesrundfunkanstalten eine „nichtrechtsfähige“ Stelle, den Beitragsservice, und übertragen die „staatsfernen hoheitlichen“ Aufgaben an dieses „Organ Verwaltungskörperschaft“.
Dieses „Organ Beitragsservice“ schreibt dann seinerseits „öffentliche Aufträge“ aus, da es weder personell noch materiell in der Lage ist, mit den eigenen „Rundfunkmitteln“, diese „staatsfernen hoheitlichen“ Aufgaben wahrzunehmen.


Die Fülle der Verletzungen des Grundgesetzes, der Verfassung von Berlin sowie des Sekundär- und Primärrechtes der Union, zeigt das völlige Versagen aller drei Gewalten und die völlige Inkompetenz der 4. Staatsgewalt, dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Statt sich auf seine Kernaufgabe zu konzentrieren, ist es der öffentlich-rechtliche Rundfunk der für „den Skandal“ auf dem Gebiet des Datenschutzes und E-Government sorgt.


B.7.7.2.      
Die „Schattenverwaltung“ des öffentlich - rechtlichen Rundfunks außerhalb staatlicher / rechtsaufsichtlicher Kontrolle


Der RBB ist formal als die Anstalt des öffentlichen Rechtes anzusehen, die den angegriffenen Bescheid erlassen hat. Bei der Würdigung einer von der Behörde abgegebenen Willenserklärung ist nach der auch im öffentlichen Recht anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB der objektive Erklärungswert maßgebend, d. h. wie der Betroffene selbst die Erklärung nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste. Dabei ist die Auslegung nicht auf das Erscheinungsbild und formale Äußerlichkeiten wie etwa den Kopf des Bescheides beschränkt; vielmehr ist grundsätzlich der gesamte Inhalt des Bescheids einschließlich seiner Begründung heranzuziehen, um im Wege der Auslegung die erlassende Behörde festzustellen. Danach ist der Beitragsbescheid formal dem RBB zuzurechnen, weil er eindeutig den Zweckverband als erlassende Behörde ausweist. Die Anstalt ist im Kopf des Bescheids aufgeführt und ebenso in der Rechtsbehelfsbelehrung benannt. Auslegungsbedürftige Angaben oder Merkmale sind nicht vorhanden; eine Unterschrift enthält der maschinell gefertigte Bescheid nicht. Auch aus dem Verwaltungsverfahren ergeben sich keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine abweichende Urheberschaft (vgl. Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2009 4 KO 482/09).
Ist der Bescheid formal dem Beklagten als zuständige Behörde zuzurechnen, so ist er entgegen dem äußeren Anschein dennoch inhaltlich nicht von ihm erlassen worden. Nach dem ausgedruckten Akteninhalt, der hilfsweise heranzuziehenden „elektronischen Akte“ des Beitragsservice, steht fest, dass der Beitragsservice den Feststellungsbescheid und die Widerspruchsentscheidung getroffen hat.

Der Beitragsservice hat mit Verwaltungsvereinbarung Beitragsservice, lückenlos alle Aufgabenbereiche des RBB übernommen.

Die vom Beitragsservice übernommenen Aufgaben fallen eindeutig in den Zuständigkeitsbereich des Senates von Berlin und damit der Hauptverwaltung des Landes Berlin (Art. 67 VvB). Bereits die Abgabe der „Verwaltung in Sachen RBStV“ und damit dem hoheitlichen Handeln an den RBB ist verfassungswidrig und mit dem Gebot der Staatsferne unvereinbar. Das aber darüber hinaus diese Aufgaben vollständig weiter delegiert wurden, führt dazu, dass der RBB als öffentlich - rechtliche Anstalt des Landes Berlin, sich seiner zugewiesenen Handlungsfähigkeit so weit entkleidete, dass ein bloßer Hoheitstorso verblieb. Die Abgabe dieser hoheitlichen Aufgaben des Landes Berlin ist mit der Rechts- und Verfassungslage sowie dem Primär- und Sekundärrecht der Union unvereinbar.

Zuständigkeitsnormen bestimmen nicht nur formell, über welche Behörden einem Verwaltungsträger eine bestimmte Handlung zugerechnet werden soll. In den Zuständigkeitsnormen wird auch ausgedrückt, dass der Kompetenzinhaber selbst die ihm eingeräumten Kompetenzen ausüben soll, weil er dem Gesetzgeber nach seiner organisatorischen Stellung im Staatsgefüge, seiner Betrauung mit anderen Aufgaben, seiner personellen und sächlichen Ausstattung als geeignet erscheint, die zugewiesene Aufgabe wahrzunehmen.
Der zuständige Hoheitsträger, das Land Berlin, handelt im vorliegenden Sachverhalt  nicht durch eigene Organ- und Amtswalter und hat materiell eine Zuständigkeitsverschiebung vorgenommen, der jegliche verfassungsrechtliche Grundlage fehlt. Die Übertragung auch „melderechtsähnlicher Ermittlungsbefugnisse“ und die Überwachung des Wohnungs- und Meldewesens entbehrt jeder verfassungsrechtlichen Grundlage. Ein (auch verdecktes) Mandat ist hierfür nicht vorhanden.
Faktisch hat das Land Berlin, im Verbund mit den anderen 15 Bundesländern eine bundesweite „Schattenverwaltung“ geschaffen, die völlig außerhalb rechts- und staatsaufsichtlicher Kontrolle handelt. Diese „staatsferne Verwaltung“ die über keinerlei Amtsträger verfügt greift vollständig auf das Meldewesen zu.


B.7.8.
Das Rückgrat der elektronischen Verwaltung / Bundesmeldegesetz


Der Begriff des Meldewesens im Sinne der Kompetenznorm umfasst die Regelung von behördlichen Befugnissen und Meldepflichten von Privatpersonen im Zusammenhang mit dem Innehaben einer Wohnung für private Zwecke durch natürliche Personen einschließlich der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten. Meldepflichten hinsichtlich der Räumlichkeiten, die von Privatpersonen für geschäftliche Zwecke oder von juristischen Personen benutzt werden, fallen nicht unter den Begriff des Meldewesens (Dr. Belz, BMG Boorberg Verlag 2016, S. 21, RdNr. VIII).

Die BT-Drs. 17/7746, Seite 26 spricht in ihrer Begründung zur Einführung des Bundesmeldegesetzes beim Meldewesen von einer „multifunktionalen Grundlagen- und Querschnittsverwaltung“, die das „informationelle Rückgrat aller Verwaltungen“ bildet.
Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG) Drucksache 17/7746 vom 16.11.2011, Seite 1-2 sind die Probleme und Zielsetzung der Melderechtsreform zu entnehmen:

Zitat
A. Problem und Ziel
Das Meldewesen wurde mit der Föderalismusreform I in die ausschließliche Gesetzgebung des Bundes überführt. Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens füllt der Bund diese Gesetzgebungskompetenz aus und führt das bisher geltende Melderechtsrahmengesetz (MRRG) aus dem Jahre 1980 mit den Landesmeldegesetzen in einem Bundesmeldegesetz zusammen.
Verbindlich wurden Änderungen des MRRG in der Vergangenheit erst, nach- dem sie auch in Landesrecht umgesetzt waren. Dieser Umstand hat sich als eine der größten Schwachstellen des Melderechts erwiesen. So wurden zwar mit der MRRG-Novelle 2002 die erforderlichen Rahmenbedingungen für die Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechnologien im Meldewesen geschaffen. Aber in der Folgezeit verzögerte sich die Erschließung der daraus resultierenden, noch weitgehend ungenutzten Potenziale, weil die Schaffung notwendiger Voraussetzungen in Form von bundesweit gültigen technischen Standards im Meldewesen von einer möglichst einheitlichen und zeitlich auf- einander abgestimmten Umsetzung in den Ländern abhing. Es stellte sich jedoch schnell heraus, dass zum einen nicht alle Länder die MRRG-Novelle gleichzeitig in Landesrecht umsetzen konnten und dass zum anderen nicht alle Länder über die dafür notwendige technische Infrastruktur verfügten, d. h. über kommunale Melderegister oder Landesmelderegister, die über Datennetze untereinander verknüpft sind. Allein dies belegt, dass das Meldewesen in seiner heutigen Funktion als aktivierendes Element einer sich stetig wandelnden Informationsgesellschaft und angesichts zunehmend grenzüberschreitender Bezüge bei Datenübermittlungen durch den Bund nicht mehr nur durch rahmenrechtliche Normen mit Richtliniencharakter regulierbar ist.
Mit der durch das Gesetz angestrebten Rechtseinheit im Meldewesen werden erstmals bundesweit und unmittelbar geltende Vorschriften für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die mit dem Vollzug des Melderechts befassten Behörden geschaffen. Das auch durch die Vorgaben des MRRG nicht gänzlich zu verhindernde Auseinanderlaufen des Melderechts wird künftig kein Hindernis mehr sein für ein modernes Meldewesen, das sich mit den Jahren zum „informationellen Rückgrat“ aller Verwaltungsbereiche entwickelt hat und sich schon deshalb als Vorreiter für eine effiziente Anwendung moderner Informations- und Kommunikationstechnologien versteht.
Ein weiterer Schwerpunkt der mit diesem Gesetz angestrebten Fortentwicklung des Meldewesens knüpft an die Funktion des Meldewesens als zentraler Dienstleister für die Bereitstellung von Daten vor allem für den öffentlichen Bereich an. Durch Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen für den verbesserten Zugang von öffentlichen Stellen zu bestehenden Meldedatenbeständen können Meldedaten noch effizienter zur Erledigung öffentlicher Aufgaben herangezogen werden. Zentrale Registerstrukturen auf Landesebene in 13 Ländern bieten einen besonders guten Ansatz für Online-Zugänge. In den übrigen Ländern muss dafür zumindest vorerst bei den kommunalen Melderegistern an- gesetzt werden.

Ursprünglich hatte das Meldewesen eine rein polizeiliche Zielsetzung. Dies belegt die geschichtliche Entwicklung der Meldestellen im Land Berlin. Die Aufgabe des Meldewesens war es, zu polizeilichen Zwecken den jeweiligen Aufenthaltsort aller Einwohner und nähere Angaben zu ihrer Identifizierung zu registrieren. Daher wurde das Melderecht als polizeiliches Rechtsgebiet betrachtet, dass der Gefahrenabwehr i.S.d. des Polizeirechts diente.
Mit der immer weiter fortschreitenden Digitalisierung der Gesellschaft ist das Meldewesen mittlerweile die multifunktionale Informationsgrundlage für nahezu alle Bereiche der Verwaltung und Rechtspflege. Das Meldewesen dient zwar nach wie vor auch polizeilichen Zwecken, doch steht bei seiner Gesamtbetrachtung nicht mehr die polizeiliche Gefahrenabwehr im Vordergrund sondern vielmehr die eigenständige Verwaltungsaufgabe. Demgemäß wird das Melderecht nicht mehr als Teilgebiet des Polizeirechts, sondern als eigenständiges Rechtsgebiet innerhalb des öffentlichen Rechts betrachtet.
Das moderne Melderecht ist datenschutzrechtlich geprägt und enthält zahlreiche bereichsspezifische Datenschutzvorschriften, die modifiziert und ergänzend zum allgemeinen Datenschutzrecht den Besonderheiten des Meldewesens Rechnung tragen. Die datenschutzrechtlichen bereichsspezifischen Regelungen weisen eine größere Datenkonkretheit aus.
Ohne den Zugriff des Beitragsservice auf das Meldewesen, wäre der Rundfunkbeitrag für Wohnungsinhaber wirkungslos.
Das geschaffene „bereichsspezifische Lex-Specialis RBStV“ zielt direkt auf das Melde- und Wohnungswesen. Die „Verwaltungsverfahrensabläufe“ stellen die technische Spitze dessen dar, was derzeit technisch im Bereich des „staatsfernen E-Government und Verwaltungshandeln in der digitalen Welt“ mit minimalstem Personalaufwand realisierbar ist.

B.7.8.1.   Gesetzgebungskompetenz Meldewesen

Die Gesetzgebungskompetenz zur Regelung der Fernsehen- und Rundfunkrechts liegt unzweifelhaft beim Landesgesetzgeber (Art. 70 Abs. 1 GG).
Mit der Abschaffung der Teilnahmevorrausetzung und der Bindung der „Beitragsgebühr“ an Wohnungen und die Wohnungsinhabereigenschaft (§§ 2 und 4 des 4. RBStV) führte das Land Berlin eine weitreichende An- und Abmeldepflicht für Wohnungsinhaber „beim Fernsehen“ ein (§ 8 des 4. RBStV). Der Inhaber einer Wohnung ist somit bei der Anmeldung verpflichtet seine Identität (§ 2 Abs. 1 BMG) von sich aus  beim Fernsehen preiszugeben (vgl. 21 ASOG).
Dabei fungiert „die Anzeige“ des Wohnungsinhabers auch als „Vorabinformation der Meldebehörde“ (§ 8 Abs. 3 des 4. RBStV), da das Land Berlin gem. § 3 a DVO MeldG BE den „Beitragsservice“ automatisiert rechtswidrig die Anmeldungen übermittelt.

Zitat
§ 2
Rundfunkbeitrag im privaten Bereich

(1)   Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
(2)   Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt.
Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.

Mit der Verknüpfung des Tatbestandes des Inhabers mit dem in Absatz 2 Nr. 1 RBStV benannten Melderechts wird gleich zu deutlich welchen Bereich der Landesgesetzgeber noch regelte. Das Meldewesen.

Hierzu entwickelte er weitere Einzelnormen wie etwa:

Zitat
§ 8 RBStV Absatz 1 Satz  1

(1)   Das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung); entsprechendes gilt für jede Änderung der Daten nach Absatz 4 (Änderungsmeldung).

Im Rahmen dieser „Meldepflicht“ beim „öffentlichen-rechtlichen Fernsehen“ hat der „Wohnungsinhaber“ darüberhinaus den die Abmeldung begründenden Lebenssachverhalt mitzuteilen (§ 8 Abs. 5 des 4. RBStV vgl. hierzu § 17 BMG der solches nicht fordert).

Zitat
Art 73 Grundgesetz

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:

3.   die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;

Das Meldewesen ist seit der Förderalismusreform im Jahr 2006 ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes. In der Übergangsphase galt das Melderechtsrahmengesetz des Bundes bis zur endgültigen Einführung des Bundesmeldegesetzes im November 2015.


Ende Teil 35 von X

Falls hier doch ein Rastaman oder eine Rastawoman mitliest:

An die Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und GEZ/Beitragsservice
Whistleblower/ Tippgeber werden - über Misstände bei ARD-ZDF-GEZ
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19977.0.html
Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: pinguin am 11. September 2016, 09:41
Zitat
[...]
Bis zum 28. Dezember 2009 ist die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 376 S. 36) – Dienstleistungsrichtlinie (DLRL) um- zusetzen.
Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist seit 2009 bei Umsetzung bzw. Durchführung europäischen Rechts durch die Mitgliedsländer rechtsverbindlich einzuhalten.

Artikel 11 der Charta bestimmt zur Meinungs- und Informationsfreiheit, daß es keine behördliche Einwirkung auf die Bürger geben darf. Der nationale Staat darf die Bürger zu nichts verpflichten bzw. zur Einhaltung von nichts verpflichten, zu dem sich die Bürger nicht selbst vorab auf Grund eigener Willensentscheidung verpflichtet haben.

Es sind darüberhinaus gemäß der Artikel 52 und 54 keine Einschränkungen zulässig, die die Realisierung des gemeinsamen Binnenmarktes gefährden könnten bzw. nicht schon von der Charta selber vorgesehen werden.

Nicht ohne Grund hat die EU gemäß den zwischen den nationalen Regierungen geschlossenen Verträgen,
(zur Wiederholung:
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX:12012E/TXT

Zitat
TITEL I

ARTEN UND BEREICHE DER ZUSTÄNDIGKEIT DER UNION

Artikel 2

(1) Übertragen die Verträge der Union für einen bestimmten Bereich eine ausschließliche Zuständigkeit, so kann nur die Union gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen; die Mitgliedstaaten dürfen in einem solchen Fall nur tätig werden, wenn sie von der Union hierzu ermächtigt werden, oder um Rechtsakte der Union durchzuführen.
[...]
Artikel 3

(1) Die Union hat ausschließliche Zuständigkeit in folgenden Bereichen:

a) Zollunion,

b) Festlegung der für das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Wettbewerbsregeln,

im Bereich aller EU-Binnenmarktbestimmungen die alleinige Regelungsbefugnis übertragen bekommen. Alles, was die einzelnen EU-Mitgliedsländer hier beschließen, ist Makulatur, wenn es den EU-Vorgaben entgegensteht.

Zu einem erfolgreichen Wettbewerb im EU-Binnenmarkt gehört was? Jau, bspw. ein einheitlicher Datenschutz und auch einheitliche, für alle EU-Bürger gültige  Grundrechte.

Der dt. ÖRR agiert im EU-Binnenmarkt, da er wie alle anderen ÖRR auch überall im Bereich des EU-Binnenmarktes von allen Bürgern empfangen werden kann. Alleine Bezahlschranken dürfen am freien Empfang hindern.
Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: Profät Di Abolo am 12. September 2016, 22:40
Herr Prof.EU Pinguin, wir grüßen Sie und bedanken uns.

Demnächst jibbtet die 2. Beschwerde bei der EU-Kommission. Verstoß Vergaberecht.
Kann man ja mal machen, die In-House-Vergabe für die Verwaltung des Landes Berlin als "staatsferne Behörde RBB" neu zu erfinden. Da kann das Land Berlin jetzt ne Münze werfen.
Entweder das "Dienstleistungszentrum Beitragsservice" oder das ITDZ-Berlin "fliegt um die Lampe".   ;D ;D ;D

Fiktiv Teil 36 von X.


Zitat

Die ausschließliche Bundeskompetenz für das Meldewesen bedeutet nach Art. 71 GG, das die Gesetzgebungskompetenz auf diesem Sachgebiet ausschließlich dem Bund vorbehalten ist und die Länder zur Gesetzgebung nur befugt sind, wenn und insoweit sie hierzu in einem Bundesgesetz ausdrücklich ermächtigt wurden (siehe unten B.7.8.1. Regelungsbefugnis der Länder).

Mit dem seinerzeit gültigen MRRG § 21 Abs. 8 sowie mit der Nachfolgeregelung § 48 BMG ist der Bundesgesetzgeber seiner alleinigen Regelungsbefugnis abschließend nachgekommen und hat die Gruppenauskunft, damit die Zweckänderung der personenbezogen Meldedatensätze für das öffentlich rechtliche Fernsehen, somit für die Landesrundfunkanstalten abschließend und ausschließlich geregelt:

soweit sie publizistische Tätigkeiten ausüben, ist eine Zweckänderung zulässig.

Unter Zweckänderung ist anlog zur höchstrichterlichen Rechtsprechung Urteil des Ersten Senats vom 20. April 2016 BVerfG - 1 BvR 966/09 -; - 1 BvR 1140/09 -, zu verstehen:

Zitat
277
Erlaubt der Gesetzgeber die Nutzung von Daten über den konkreten Anlass und rechtfertigenden Grund einer Datenerhebung hinaus, muss er hierfür eine eigene Rechtsgrundlage schaffen (vgl. nur BVerfGE 109, 279 <375 f.>; 120, 351 <369>; 130, 1 <33>; stRspr). Er kann insoweit zum einen eine weitere Nutzung der Daten im Rahmen der für die Datenerhebung maßgeblichen Zwecke vorsehen; stellt er sicher, dass die weitere Nutzung der Daten den näheren verfassungsrechtlichen Anforderungen der Zweckbindung genügt, ist eine solche Regelung verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig (1.). Er kann zum anderen aber auch eine Zweckänderung erlauben; als Ermächtigung zu einer Datennutzung für neue Zwecke unterliegt sie spezifischen verfassungsrechtlichen Anforderungen (2.).

Die spezifischen verfassungsrechtlichen Anforderungen ergeben sich auch aus der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG) Drucksache 17/7746 vom 16.11.2011 Seite 45 stellt klar, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Rahmen ihres verfassungsmäßigen Auftrages für ihre publizistische Tätigkeit den privaten Rundfunkanbietern gleichgestellt sind:

Zitat
Zu § 48 (Melderegisterauskunft für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten)
Die Regelung stellt klar, dass auch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten für ihre publizistische Tätigkeit auf die Melderegisterauskünfte nach §§ 44 bis 47 verwiesen sind und die Auskunfts- und Übermittlungssperren nach §§ 51 bis 53 gelten. Im publizistischen Bereich sind die öffentlich- rechtlichen Rundfunkanstalten insoweit den privaten Rundfunkanbietern gleichgestellt.

Es bestanden für die Landesgesetzgeber andere Möglichkeiten der Finanzierung des öffentlich rechtlichen Rundfunks, bei denen nicht in einer derartig unfassbaren Streubreite auf die personenbezogenen Meldedaten der Bundesrepublik Deutschland zugegriffen werden muss.

Darüberhinaus bestimmten die Landesgesetzgeber verfassungswidrig den „staatsfernen“ öffentlich-rechtlichen Rundfunk als sachlich zuständige Behörde.
Dies führt im Ergebnis dazu, dass die „An- und Abmeldepflichten“ für Wohnungen und die zusätzliche regelmäßige „Überwachung des Wohnungs- und Meldewesens“ und der einmalige Meldedatenabgleich im Rahmen der Regelungen des RBStV eine Verletzung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes darstellt. Die jeweiligen Einzelnormen sind somit nichtig.


B.7.8.2.   Regelungsbefugnis der Länder

Das Bundesmeldegesetz enthält eine Regelungsbefugnis (Länderöffnungsklauseln) für die Bundesländer:

Zitat
§ 55 Regelungsbefugnisse der Länder

(1)
Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass für die Erfüllung von Aufgaben der Länder weitere als die in § 3 aufgeführten Daten und Hinweise erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
(2)
Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben weitere als die in § 42 genannten Daten übermittelt werden dürfen.
(3)
Durch Landesrecht können die Einrichtung, die Führung und die Aufgaben von zentralen Meldedatenbeständen geregelt werden. In diesem Fall gelten die §§ 4, 5, 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie die §§ 7, 8, 10, 11 und 40 entsprechend.
(4)
Durch Landesrecht kann das Muster der Meldescheine für die Meldungen nach § 17 Absatz 1 und 2 Satz 1, der einfachen Meldebescheinigung nach § 18 Absatz 1, der Meldebestätigung nach § 24 Absatz 2 und der besonderen Meldescheine nach § 30 Absatz 1 bestimmt werden.
(5)
Durch Landesrecht können regelmäßige Datenübermittlungen nach § 36 Absatz 1 im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben der Länder geregelt werden, soweit dadurch Anlass und Zweck der Übermittlung festgelegt und der Datenempfänger sowie die zu übermittelnden Daten bestimmt werden.
(6)
Durch Landesrecht kann die Übermittlung weiterer Daten und Hinweise nach § 38 Absatz 5 Satz 1 im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben der Länder geregelt werden, soweit dadurch Anlass und Zweck der Übermittlung festgelegt und der Datenempfänger sowie die zu übermittelnden Daten bestimmt werden.
(7)
Durch Landesrecht kann bestimmt werden, welche weiteren Daten nach § 38 Absatz 5 Satz 2 im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben der Länder als Auswahldaten für Abrufe zulässig sind, soweit dadurch Anlass und Zweck des Abrufs bestimmt werden.
(8)
Durch Landesrecht kann bestimmt werden, welche sonstigen Stellen nach § 39 Absatz 3 Daten zum Abruf anbieten. Ferner kann bestimmt werden, dass der Datenabruf innerhalb eines Landes abweichend von § 39 Absatz 3 über landesinterne, nach dem Stand der Technik gesicherte Netze erfolgt.
(9)
Von den in § 33 Absatz 1 bis 3 und 6, § 34 Absatz 6 sowie in § 39 Absatz 3 getroffenen Regelungen und von den auf Grund von § 56 Absatz 1 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.

Die Ermächtigung zur landesgesetzlichen Regelung (Länderöffnungsklauseln) setzt voraus, dass die ermächtigende Stelle sowie Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung mit hinreichender Bestimmtheit zu erkennen sind.

Zitat
§ 39 Verfahren des automatisierten Abrufs

(3)
Für die in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten sowie weitere durch Bundes- oder Landesrecht bestimmte öffentliche Stellen ist bei zentralen Meldedatenbeständen der Länder oder, sofern solche nicht vorhanden sind, bei sonstigen Stellen, die durch Landesrecht dazu bestimmt sind, oder bei den Meldebehörden zu jeder Zeit sicherzustellen, dass Daten über das Internet oder über das Verbindungsnetz des Bundes und der Länder abgerufen werden können. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 34 Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen

(4)
Die Prüfung bei der Meldebehörde, ob die Voraussetzungen nach Absatz 3 und § 8 vorliegen, entfällt, wenn sie von den folgenden Behörden um Übermittlung von Daten und Hinweisen nach Absatz 3 ersucht wird:

1.   Polizeibehörden des Bundes und der Länder,
2.   Staatsanwaltschaften,
3.   Amtsanwaltschaften,
4.   Gerichte, soweit sie Aufgaben der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung oder des                   Strafvollzugs wahrnehmen,
5.   Justizvollzugsbehörden,
6.   Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,
7.   Bundesnachrichtendienst,
8.   Militärischer Abschirmdienst,
9.   Zollfahndungsdienst,
10.   Hauptzollämter oder
11.   Finanzbehörden, soweit sie strafverfolgend tätig sind.

Die ersuchende Behörde hat den Namen und die Anschrift der betroffenen Person unter Hinweis auf den Anlass der Übermittlung aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und nach Ablauf des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung der Aufzeichnung folgt, zu vernichten. Satz 3 gilt nicht, wenn die Daten nach Satz 2 Bestandteil von Akten oder Dateien geworden sind.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG) Drucksache 17/7746 vom 16.11.2011 Seite 47 - 48 führt zu Erläuterung aus:

Zitat
Zu § 55 (Regelungsbefugnisse der Länder)
Die Vorschrift enthält in den Absätzen 1 und 2 Öffnungsklauseln zugunsten der Länder und regelt in Absatz 9 das Verwaltungsverfahren, von dem die Länder nicht abweichen dürfen.
Zu Absatz 1
Die Öffnungsklausel in Absatz 1 ist materiell-rechtlicher Art. Sie entspricht weitgehend § 2 Absatz 3 MRRG und räumt den Ländern die Möglichkeit ein, zusätzlich zu den in § 3 genannten Daten weitere Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Damit sollen landesspezifische Besonderheiten berücksichtigt werden.
Zu Absatz 2
Die Öffnungsklausel zugunsten öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften gewährleistet, dass diese die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten erhalten.
Zu Absatz 3
Die Öffnungsklausel zugunsten der Einrichtung zentraler Meldedatenbestände in den Ländern stellt unter anderem sicher, dass die zum Teil bestehenden Landesmelderegister weiterhin Bestand haben. Zudem wird klargestellt, dass zentrale Registerstrukturen auch in den Ländern eingerichtet werden dürfen, die bisher noch keine Meldebehörden über- greifende Registerstrukturen entwickelt haben.
Zu Absatz 4
Die Länder werden ermächtigt, die Muster der in der Vorschrift genannten Dokumente zu regeln. Diese Regelung entspricht einschlägigen Verordnungsermächtigungen in Landesmeldegesetzen.
Zu den Absätzen 5 bis 8
Die Regelungen in diesen Absätzen stellen klar, dass die Länder befugt sind, die in § 36 Absatz 1, § 38 Absatz 5 Satz 1, 2 und § 39 Absatz 3 erwähnten landesrechtlichen Regelungen zu erlassen. Absatz 5 gilt für im Landesrecht angeordnete Datenübermittlungen zur Erfüllung von Aufgaben der Länder. Die Anordnung, einschließlich einer gegebenenfalls erforderlichen Initialdatenlieferung, erfolgt wie bisher in Fachgesetzen innerhalb der Gesetzgebungskompetenz der Länder. Von Absatz 5 werden auch bereits existierende landesrechtliche Regelungen erfasst. Artikel 125a Absatz 3 und Artikel 125b Absatz 1 Satz 1 und 2 GG finden Anwendung.
Absatz 8 Satz 1 eröffnet die Möglichkeit, innerhalb der Länder Stellen zu bestimmen, die den Datenbestand zum Abruf bereithalten. Satz 2 eröffnet den Ländern die Möglichkeit, bestehende oder aufzubauende landesinterne Netze zu landesinternen Datenübermittlungen zu nutzen.
Zu Absatz 9
Das besondere Bedürfnis nach bundeseinheitlichen Regelungen im Sinne des Artikels 84 Absatz 1 Satz 5 GG ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Zur Abweichungsfestigkeit in Bezug auf § 33 Absatz 1 bis 3

Im Rückmeldeverfahren und bei der Unterrichtung über eine Fortschreibung (§ 33 Absatz 1 und 2) werden ebenfalls Meldedaten zwischen den Meldebehörden auch unter- schiedlicher Länder ausgetauscht. Dieser Nachrichtenaustausch ist entscheidende Voraussetzung für das Funktionieren des Meldewesens und die korrekte Erfüllung melde- behördlicher Aufgaben. Da im Meldewesen verschiedene Einwohnermeldeverfahren eingesetzt werden, sind verbindliche Regelungen zum Datenaustausch zwischen Verwaltungseinheiten erforderlich, um dessen reibungslosen Ab- lauf sicherzustellen. Bereits in § 20 Absatz 2 MRRG wurde das Bundesministerium des Innern ermächtigt, die Datenübermittlung zwischen den Ländern zur Fortschreibung und Berichtigung der Melderegister durch Rechtsverordnung zu regeln.
Absatz 3 regelt die Übermittlung von Auskunftssperren durch die zuständige Meldebehörde an andere Meldebehörden, die in ihren Melderegistern einen Datensatz zu der betroffenen Person führen. Eine bundeseinheitliche Regelung ist erforderlich, um die Beachtung einer für die betroffene Person eingetragenen Auskunftssperre durch alle Meldebehörden sicher zu stellen.

Bereits in der Vergangenheit machte der Landesgesetzgeber von dieser Regelung Gebrauch und bestimmte mit der:

Zitat
Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes
(DVO-MeldeG)
Vom 4. März 1986*


§ 3 a* Regelmäßige Datenübermittlungen an den Rundfunk Berlin-Brandenburg

(1)   Die Meldebehörde darf dem Rundfunk Berlin-Brandenburg oder der nach § 8 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31. August 1991 (GVBl. S. 309, 325) von ihm beauftragten Stelle zum Zwecke der Erhebung und des Einzugs der Rundfunkgebühren nach § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes einmal monatlich folgende Daten volljähriger Einwohner übermitteln:
1.   Familiennamen,
2.   frühere Namen,
3.   Vornamen,
4.   Doktorgrad,
5.   Tag der Geburt,
6.   gegenwärtige und letzte frühere Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung,
7.   Tag des Ein- und Auszugs,
8.   Familienstand,
9.   Sterbetag.
(2)   Die übermittelten Daten dürfen nur verwendet werden, um Beginn und Ende der Rundfunkgebührenpflicht sowie die Landesrundfunkanstalt, der die Gebühr zusteht, zu ermitteln. Der Rundfunk Berlin-Brandenburg und die von ihm beauftragte Stelle haben durch organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Kenntnisnahme nur durch berechtigte Bedienstete zur Aufgabenerfüllung erfolgt und dass nicht mehr benötigte Daten unverzüglich gelöscht werden, spätestens aber innerhalb eines halben Jahres nach ihrer Übermittlung.

§ 3 a: Eingeführt durch Art. I d. VO v. 13. 12. 1996, GVBl. S. 551, und geändert durch Art. I Nr. 2 d. VO v. 17. 10. 2003, GVBl. S. 514,

dass die sogenannten anlassbezogenen Bewegungsdaten an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk Berlin-Brandenburg im Rahmen der Rundfunkgebührenregelung einmal monatlich übermittelt werden.
Diese Regelung ist derzeit noch in Kraft und als Normenunklar (BVerfG Urteil des Ersten Senats, vom 26. Juli 2005, 1 BvR 782/94 / 1 BvR 957/96 sowie BVerfG Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juni 2007, 1 BvR 1550/03, 1 BvR 2357/04, 1 BvR 603/05) zu bezeichnen, da die Meldedaten an das „Ende des Innehabens einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeuges“ übermittelt werden. Auch die beauftragte GEZ existiert seit dem 01.01.2013 nicht mehr.


Ende Fiktiver Teil 36 von X
Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: Profät Di Abolo am 12. September 2016, 22:59
Fiktiv Teil 37 von X (X = mehr als 50)  ;D ;D ;D

Immer ein Hinkelstein nach dem anderen auf diesen Papierfetzen RBStV.
Bissa zu Mikrostaub digitalisiert wurde.

Zitat
Mit dem Berliner Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BlnAGBMG) vom 7. Juli 2016 GVBl. 2016, 430 schuf der Landesgesetzgeber ein Ausführungsgesetz zum BMG und stellte hierzu in der Abgeordnetenhausdrucksache Drucksache 17/2895 vom 04.05.2016, Vorblatt Seite 1 dar:

Zitat
A. Problem

Das Meldewesen unterlag bis zum 31. August 2006 der Rahmengesetzgebung nach Artikel 75 Absatz 1 Nr. 5 des Grundgesetzes (GG). Im Zuge der Föderalismusreform I wurde es von der Rahmengesetzgebung in die ausschließliche Gesetzgebung des Bundes durch das Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2006, 2084) überführt.
Durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) hat der Bund die Landesmeldegesetze sowie das bisher geltende Melderechtsrahmengesetz (MRRG) aus dem Jahre 1980 mit späteren Änderungen vereint und in einem Bundesmeldegesetz (BMG) zusammengefasst. Dieses ist am 1. November 2015 in Kraft getreten.
Die angestrebte Rechtseinheit im Meldewesen manifestiert sich in der Schaffung erstmals bundesweiter und unmittelbar geltender Vorschriften für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die mit dem Vollzug des Melderechts befassten Behörden, welche die Grundlage für eine effiziente Anwendung moderner Informations- und Kommunikationstechnologien in einer grenzüberschreitenden Informationsgesellschaft bilden, den Zugang von öffentlichen Stellen zu bestehenden Meldedatenbeständen verbessern und damit die Effizienz der Erledigung öffentlicher Aufgaben steigern.
Die meisten Regelungen im neuen BMG entsprechen den bisherigen Bestimmungen des Berliner Landesrechts. Daneben wurden auch Neuregelungen wie z. B. die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers nach § 19 BMG geschaffen und das Meldewesen insgesamt an die geänderten meldebehördlichen Anforderungen in der Praxis angepasst. Die weitaus überwiegende Anzahl der Bestimmungen im BMG ist abschließend, d. h. ergänzende oder abweichende Regelungen des Landesgesetzgebers sind rechtlich nicht zulässig. Das Land darf nur noch in dem Umfang gesetzgeberisch tätig werden, der ausdrücklich im BMG vorgesehen ist. Dabei folgt im Wesentlichen aus den Regelungsbefugnissen des § 55 Absatz 1 bis 8 BMG sowie weiteren Bestimmungen im BMG (u. a. § 1 und § 16 BMG), welche landesspezifischen Bestimmungen noch zulässig sind. Diese im Meldewesen geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen lösen einen Anpassungsbedarf bei den bisher geltenden melderechtlichen Regelungen der Bundesländer aus.

Seite 2

B. Lösung

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird unter Ausschöpfung der den Bundesländern zugewiesenen Rechtssetzungsbefugnisse das Berliner Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BlnAGBMG) erlassen.
In das BlnAGBMG sollen überwiegend Bestimmungen aufgenommen werden, die bereits Bestandteil der bisherigen landesgesetzlichen Regelungen waren. Im Kern soll der bisher nach Landesrecht zulässige Umfang der Datenerhebung und -übermittlung in die Ausführungsregelungen des Landes übernommen und damit der bisherige Status quo gewahrt werden. Diese spezifischen Landesregelungen sind notwendig, da die von der Datenerhebung betroffenen öffentlichen Stellen die personenbezogenen Angaben aus dem Melderegister auch weiterhin zur Aufgabenerfüllung benötigen.
Gegenstand landesrechtlicher Regelungen werden im Berliner Ausführungsgesetz insbesondere sein:

-   Bestimmung der zuständigen Meldebehörden,
-   Einrichtung, Führung und Regelung zentraler Meldedatenbestände,
-   Zusätzliche Speicherung von Daten über den Katalog des BMG hinaus,
-   Ermächtigung zur Bestimmung der Muster von Meldescheinen und der Meldebestätigung durch gesonderte Rechtsverordnung,
-   Zusätzliche Übermittlung von weiteren Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften,
-   Regelungen zu regelmäßigen Datenübermittlungen an öffentliche Stellen,
-   Bestimmung, dass der Datenabruf innerhalb eines Landes abweichend von § 39 Absatz 3 BMG über landesinterne, nach dem Stand der Technik gesicherte Netze er-folgt.
-   Die weiteren Regelungsbefugnisse, die den Ländern aufgrund des BMG zustehen, sollen im
erforderlichen Umfang durch Verordnungsermächtigung der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung (§§ 4, 6 und 7 des Ausführungsgesetzes) übertragen werden.

Von einer Möglichkeit. z.B. durch Einrichtung eines vom Bundesverwaltungsamt geführten zentralen Bundesmelderegisters, hat der Bundesgesetzgeber nicht Gebrauch gemacht (Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG). Vorschriften über die Errichtung der Meldebehörden enthält das BMG nicht. Von den Vorschriften des BMG über das Verwaltungsverfahren im Meldewesen können die Länder nach Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG abweichen, soweit der Bundesgesetzgeber nicht auf Grund von Art. 84 Abs. 1 Satz 5 GG:

Zitat
In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln.

wegen des besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung ausdrücklich ausgeschlossen hat. Keine Abweichungsmöglichkeit der Länder besteht nach Art. 84 Abs. 1 Satz 5 GG bei sog. doppelgesichtigen Normen des Bundesrechts, bei denen materiell rechtlichen und verfahrensrechtlichen Bestandteile untrennbar miteinander verbunden sind. Bei solchen Vorschriften bedarf es keines ausdrücklichen Ausschlusses der Abweichungsmöglichkeit.
Hierzu führte der Bundesgesetzgeber in der Drucksache 17/7746 vom 16.11.2011 Seite 40 aus:

Zitat
Zu Absatz 3
Die Vorschrift trägt dem bereits heute praktizierten  Verfahren der elektronischen Kommunikation zwischen den beteiligten Meldebehörden Rechnung und sieht dementsprechend einen Verzicht auf das handschriftliche Ausfüllen von Meldescheinen vor, wenn die meldepflichtige Person einen sog. vorausgefüllten Meldeschein erhält. In diesen Fällen fordert die Meldebehörde der neuen Wohnung den Datensatz der meldepflichtigen Person auf elektronischem Wege bei der Meldebehörde der alten Wohnung an. Die meldepflichtige Person überprüft die Richtigkeit der Angaben und ergänzt sie um die Angaben zur neuen Wohnung. Dieses Verfahren kann sowohl vor Ort bei der Meldebehörde als auch bei Anmeldung über das Internet angewandt werden. Die Bedeutung des vorausgefüllten Meldescheins besteht darin, dass bei seiner Verarbeitung und Nutzung die erneute Erhebung der bei der Wegzugsmeldebehörde bereits vorhandenen Daten durch die Zuzugsmeldebehörde weitgehend entfällt. Zudem wird durch dieses Verfahren der zeitliche Abstand zwischen der Neuregistrierung bei der Zuzugsmeldebehörde und der endgültigen Erfassung des Wegzugs minimiert.
Die Bestimmungen in § 23 Absatz 2 sowie in Absatz 3 sind „doppelgesichtige“ Normen, d. h. sie haben sowohl einen materiellen als auch einen verfahrensrechtlichen Gehalt. Vorrangig sind die Regelungen an die meldepflichtige Person adressiert, lediglich in § 23 Absatz 3 Satz 1 und 4 sind die Behörden direkt angesprochen. Für derartige Normen besteht kein Abweichungsrecht der Länder hinsichtlich des materiell-rechtlichen Gehalts. Da sich dieser hier vom verfahrensrechtlichen Teil nicht trennen lässt, besteht auch für letzteren keine Abweichungsmöglichkeit. Einer ausdrücklichen Regelung in § 55 Absatz 4 bedarf es daher nicht.

Die Einführung eines „Schattenmeldewesens“ bei einer nicht rechtsfähigen als Verwaltungsgemeinschaft betriebenen bundesweiten Stelle durch den öffentlichen-rechtlichen Rundfunk durch „Verwaltungsvereinbarung“ ist unvereinbar mit der Gesetzgebungskompetenz des Bundes.

Die Datenübertagung des gesamten Meldedatenbestandes aller volljährigen nach § 14 Abs. 9 RBStV an den Beitragsservice und die beabsichtigte Datenübertragung nach § 14 Abs. 9 a RBStV im Jahre 2018 ist grob rechtsstaatswidrig. Diese „Maßnahme“ nach § 14 Abs. 9 RBStV gilt es nun eingehender zu betrachten.


Ende fiktiver Teil 37 von X

Just in time. Welcome to the Matrix. Coming soon:

Zitat

Ergänzung Inhaltsverzeichnis

B.8.      Die Meldedaten-Rasterfahndung

B.8.1.1.   Gegenstand und Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelungen zur operativen Informationserhebung durch die Rasterfahndung


B.8.1.2      Rasterfahndung / Programmfahndung / systematisierte Fahndung / besondere Form des Datenabgleichs


B.8.1.3.   Exkurs: Besondere Form des Datenabgleichs § 47 ASOG


B.8.2.   „Lex Specialis“ § 14 Abs. 9 RBStV Rasterfahndung zur Ermittlung von „Wohnungs-Beitragsschuldner“ / „Schwarzbewohnern“


B.8.2.1      Gesetzliches vorgesehenes Verfahren § 14 Abs. 9 RBStV


B.8.2.2.      Sachliche und örtliche Zuständigkeit § 14 Abs. 9 RBStV


B.8.2.2.1.   Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBStV originär zuständige „Sonderbehörde § 14 Abs. 9 RBStV“.


B.8.2.2.2   Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom 11. Mai 2014 Vf, 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 / Landesrundfunkanstalt


B.8.2.2.3.   Normenklarheit und Normenbestimmtheit sachliche und örtliche Zuständigkeit


B.8.3.      Tatsächlich durchgeführtes Verfahren

B.8.3.1.   Operative Vorfeldmaßnahmen / Meldedatenübermittelnde Vorbereitungen zur Rasterfahndung § 14 Abs. 9 RBStV / Gruppenauskunft


B.8.3.2   „Gesetzlicher Grund“ / die Rasterfahndung zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung der „Schwarzbewohner“


B.8.3.3.      Meldedatenübermittlung an die GEZ / den Beitragsservice


B.8.3.4.      Die Meldedatenbanken als „Hort“ Verdächtiger




Überarbeitete Version der Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes,
Richtlinie 95/46/EG:

Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18101.0.html
Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: Shran am 13. September 2016, 04:28
Euer S*** ist echt deep.
Ich bin sooo gespannt wie die Herren darauf reagieren...
Vielleicht schon in zwei monaten pünktlich zum 03.10.2016.

Ich weiß gar nicht wie man da noch was gegen sagen kann.
Das sind doch eindeutige und faktische, ohne Grauzone, Argumente die dazu führen müssten dass der "Service" sofort eingestellt wird.
Alle behandelten Fälle vor dem Gericht werden zu Gunsten der Klagenden ausgelegt.
Dann folgt die Umstrukturierung des Beitragsservice.
Zahlende zahlen weiter, Programm wird reduziert und teilweise verschlüsselt.
Verschlüsselung wird geknackt und so weiter kennt man ja alles....

Plan B. Bei der nächsten Demo gehts richtig zu Sache.


*** Edit "DumbTV":
Wortwahl entschärft. Bitte auf die Wortwahl achten.
Das Forum ist auch auf seine Außenwirkung bedacht.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.
Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: Profät Di Abolo am 13. September 2016, 19:46
Hi @Shran! Ey! Yoo! Gallisch Deep House!  ;D ;D ;D

Fiktiv Teil 38 von X

Rastaman!  (#)

Zitat
B.8.      Die Meldedaten-Rasterfahndung

B.8.1.1.   Gegenstand und Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelungen zur operativen Informationserhebung durch die Rasterfahndung

Zitat
BVerfGE vom 4. April 2006 - 1 BvR 518/02 -:

Die Rasterfahndung ist eine besondere polizeiliche Fahndungsmethode unter Nutzung der elektronischen Datenverarbeitung. Die Polizeibehörde lässt sich von anderen öffentlichen oder privaten Stellen personenbezogene Daten übermitteln, um einen automatisierten Abgleich (Rasterung) mit anderen Daten vorzunehmen. Durch den Abgleich soll diejenige Schnittmenge von Personen ermittelt werden, auf welche bestimmte, vorab festgelegte und für die weiteren Ermittlungen als bedeutsam angesehene Merkmale zutreffen.
In Deutschland wurde die Rasterfahndung zunächst in den 1970er Jahren für den Bereich der Terrorismusbekämpfung entwickelt. Nach Angaben des Bundeskriminalamtes wurden aufgrund einer solchen Rasterfahndung Ende der 1970er Jahre in Frankfurt am Main eine konspirative Wohnung der Rote Armee Fraktion (RAF) entdeckt und ein Mitglied der RAF darin festgenommen (vgl. auch Klever, Die Rasterfahndung nach § 98a StPO, 2003, S. 13 f.; Kube, Rasterfahndung – Kriminologische und rechtliche Aspekte, in: Cassani/Dittmann/Maag/Steiner <Hrsg.>, Mehr Sicherheit – weniger Freiheit?,2003, S. 49 <51 ff.>). Das Bekanntwerden der Maßnahme habe danach jedoch dazu geführt, dass sich die Täter auf sie eingestellt hätten.
Eine spezialgesetzliche Grundlage für die Rasterfahndung zu strafprozessualen Zwecken wurde in Gestalt des § 98a StPO durch das Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität (OrgKG) vom 15. Juli 1992 (BGBl I S. 1302) geschaffen. Das Bundeskriminalamt hat allerdings nach seinen Angaben in der Zeit vor dem 11. September 2001 über viele Jahre hinweg keine entsprechenden Maßnahmen durchgeführt (zu Fällen der Anwendung des § 98a StPO auf Länderebene vgl. Klever, a.a.O., S. 19 ff.).
Im Bereich der Länder ist die Rasterfahndung als präventives Fahndungsinstrument vorgesehen.
Entsprechende Ermächtigungen enthielten die meisten Polizeigesetze der Länder bereits vor den terroristischen Anschlägen in den Vereinigten Staaten von Amerika am 11. September 2001. In Schleswig-Holstein und Niedersachsen wurden sie erstmals 2001 geschaffen; in Bremen wurde die kurz zuvor aufgehobene gesetzliche Befugnis nach den Anschlägen wieder eingeführt. Die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen die Rasterfahndung durchgeführt werden kann, wurden in den letzten Jahren geändert. Ursprünglich setzten die meisten Regelungen eine gegenwärtige Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes sowie für Leib, Leben oder Freiheit einer Person voraus (vgl. Koch, Datenerhebung und -verarbeitung in den Polizeigesetzen der Länder, 1999, S. 187 ff.). Auch eine von der Bundesregierung ausgehende, bislang nicht aufgegriffene Initiative, eine europaweite Rasterfahndung zu ermöglichen, verwies dementsprechend darauf, dass der Einsatz der Rasterfahndung in Deutschland nur zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die genannten Schutzgüter in Frage komme (vgl. Rat der Europäischen Union, Vermerk der deutschen Delegation an den Ausschuss Artikel 36, 8. März 2002, 6403/02 ENFOPOL 27).

B.8.1.2      Rasterfahndung / Programmfahndung / systematisierte Fahndung / besondere Form des Datenabgleichs


Walter Graf; Rasterfahndung und organisierte Kriminalität; Forum Verlag, Godesberg, 1997 Fußnote 1 S. 16: Die Bezeichnung als „Programmfahndung“ oder „systematisierte Fahndung“ hat sich nicht durchgesetzt.

Die Rasterfahndung ist der maschinelle Abgleich von personenbezogenen Daten, die bestimmte auf den Täter vermulich zutreffende Prüfungsmerkmale erfüllen, mit anderen Daten, um Nichtverdächtige auszuschließen oder Personen festzustellen, die für die Ermittlung bedeutsame Prüfungsmerkmale erfüllen. Gegenstand der Ermittlungsmethode ist demnach die systematisierte Suche nach bislang unbekannten Personen unter Zuhilfenahme der Möglichkeiten elektronischer Datenverarbeitung.
Sie ist eine Anwendungsform der Fahndung, da unter diesen Begriff alle Maßnahmen subsumiert werden können, die zur Festnahme und Aufenthaltsermittlung sowie zur Ermttlung unbekannter Zielpersonen getroffen werden.
Diese Maßnahmen können im Rahmen der Strafprozessordnung nur zur Strafverfolgung eingesetzt werden. Dies hat zur Folge, daß § 98 a Abs. 1 S. 1 StPO die Rasterfahndung als EDV-gestützte selektive Fahndung mit repressiverer Zielsetzung charkaterisiert.
Die präventive polizeiliche Rasterfahndung ist mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) nur vereinbar, wenn eine konkrete Gefahr für hochrangige Rechtsgüter wie den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person gegeben ist. Im Vorfeld der Gefahrenabwehr scheidet eine solche Rasterfahndung aus.
Eine allgemeine Bedrohungslage, wie sie im Hinblick auf terroristische Anschläge seit dem 11. September 2001 durchgehend bestanden hat, oder außenpolitische Spannungslagen reichen für die Anordnung der Rasterfahndung nicht aus. Voraussetzung ist vielmehr das Vorliegen weiterer Tatsachen, aus denen sich eine konkrete Gefahr, etwa für die Vorbereitung oder Durchführung terroristischer Anschläge, ergibt (vgl. BVerfGE vom 4. April 2006 - 1 BvR 518/02 - ).

Die Rasterfahndung ist eine zweistufige Fahndungsmethode. Private und öffentliche Stellen, bei denen sich für den Datenabgleich erforderliche, durch bestimmte Prüfungsmerkmale (Raster) gekennzeichnete Daten befinden werden verpflichtet, diese Daten (Treffer) zu selektieren und in eine separate Datei auszusondern.
Nach Übermittlung der Datei an die zuständige Behörde - im vorliegenden Lebenssachverhalt rechtswidrig dem Beitragsservice - wird diese mit anderen Daten im Wege elektronischer Datenverarbeitung abgeglichen.

In der hier durchgeführten Rasterfahndung des § 14 Abs. 9 RBStV waren die Meldebehörden verpflichtet den gesamten Meldedatenbestand nach einer Altersgruppe (ab 18 Jahren) zu selektieren und zu einem bestimmten Stichtag, die gewonnen separierten personenbezogene Meldedaten zu einer Gruppendatei zusammenzufassen und einzufrieren.

Mit dem Datenabgleich können unterschiedliche Zielrichtungen verfolgt werden, für die im Schrifttum die Begriffe „positive“ und „negative“ Rasterfahndung geprägt wurden.
Ziel der positiven Rasterfahndung ist es, durch den elektronischen gesteuerten Abgleich von in zwei oder mehreren Dateien gespeicherten Daten, solche Personen zu ermitteln, die bestimmte positive Merkmale oder Eigenschaften aufweisen.

So werden beispielsweise zur Ermittlung des Aufenthaltsortes flüchtiger Personen die Fahndungsnotierungen beim Bundeskriminalamt mit den Personalien aus verschiedenen anderen Datenbeständen abgeglichen. Als positive Rasterfahndung wird ein solches Verfahren bezeichnet, weil die zumindest in zwei Dateien übereinstimmenden Daten auf einem dritten Datenträger als positives Ergebnis übernommen werden.
Im Gegensatz dazu ist die negative Rasterfahndung auf Zielgruppen zugeschnitten, bei denen Anhaltspunkte für eine positive Fahndung fehlen, weil sich die Täter / Gefährder bemühen, in der Anonymität der Massengesellschaft unterzutauchen. Deshalb richtet sich die Fahndungsmethode nicht gegen eine durch bestimmte Merkmale individuell bezeichnete Person. In Umkehrung der traditionellen polizeilichen Ermittlungsweise wird vielmehr versucht, Personengruppen auszuscheiden, zu denen die Zielgruppe nicht gehören kann. Infolgedessen erfasst die Datenerhebung im ersten Schritt alle ein Prüfungsmerkmal erfüllenden Daten. Durch die Aussortierung aller Merkmalsträger, die ein zusätzliches Merkmal erfüllen, welches die Zielgruppe nicht aufweisen kann, wird die Zahl der Daten reduziert. Dieser Vorgang wird durch „Ausrasterung“ der Daten, die weitere Prüfungsmerkmale erfüllen, wiederholt, bis ein „Bodensatz“ der Daten der Zielgruppe verbleibt, die zahlreiche Merkmale aufweisen, die auch die einzelne Zielperson besitzt.
So z.B. bei der bundesweiten Rasterfahndung zur Entdeckung islamistischer Schläferzellen 2001 - 2003; BVerfGE vom 4. April 2006 - 1 BvR 518/02 -:

Zitat
Am 18. September 2001 setzte der Arbeitskreis "Innere Sicherheit" der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder eine "Koordinierungsgruppe Internationaler Terrorismus" unter Vorsitz des Bundeskriminalamtes ein, in welcher unter anderem der Bundesgrenzschutz, das Bundesamt für Verfassungsschutz und der Bundesnachrichtendienst vertreten waren (vgl. BTDrucks 14/7206, S. 1 f.). Von dieser Koordinierungsgruppe wurden nach Angaben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz bundesweit abgestimmte Rasterkriterien zur Entdeckung potentieller islamistischer Terroristen in Deutschland entwickelt. Die Landeskriminalämter erhoben anschließend Daten unter anderem bei Universitäten, Einwohnermeldeämtern und dem Ausländerzentralregister und rasterten die Datenbestände nach den folgenden Kriterien: männlich, Alter 18 bis 40 Jahre, Student oder ehemaliger Student, islamische Religionszugehörigkeit, Geburtsland oder Nationalität bestimmter, im Einzelnen benannter Länder mit überwiegend islamischer Bevölkerung (vgl. zu den Kriterien auch AG Wiesbaden, DuD 2001, S. 752 <753 f.>).
Die durch Datenabgleich nach diesen Kriterien auf Landesebene gewonnenen Daten wurden anschließend an das Bundeskriminalamt übermittelt. Dort wurden sie in die bundesweite Verbunddatei "Schläfer" eingestellt. Nach Angaben des Bundeskriminalamtes übermittelten die Länder insgesamt 31.988 Datensätze. Diese wurden anschließend mit weiteren, durch das Bundeskriminalamt erhobenen Datenbeständen abgeglichen. Unter den Abgleichsdateien befanden sich nach Angaben des Polizeipräsidiums Düsseldorf gegenüber der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen etwa Dateien über Inhaber von Fluglizenzen oder Personen, die gemäß § 12 b AtG einer Zuverlässigkeitsprüfung bedürfen. Nach Einschätzung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz waren in diesen Abgleichsdateien zwischenzeitlich die Daten von 200.000 bis 300.000 Personen gespeichert. Als "Treffer" sei es beim Abgleich angesehen worden, wenn ein Datensatz aus der Datei "Schläfer" mit einem Abgleichsdatensatz in jeweils zwei Bestandteilen eine Übereinstimmung ergeben habe, etwa Name und Geburtsdatum oder Name und Geburtsland. Das Ergebnis des Abgleichs sei in einer Ergebnisdatei zusammengefasst und den jeweiligen Landeskriminalämtern zur Verfügung gestellt worden. Sowohl die Daten der Verbunddatei "Schläfer" als auch die Abgleichsdateien waren nach Angaben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz bis 2003 beim Bundeskriminalamt gespeichert. Die Löschung der Verbunddatei erfolgte danach am 30. Juni 2003, die der Abgleichsdateien am 21. Juli 2003.
Die Rasterfahndung führte, soweit ersichtlich, in keinem Fall dazu, dass "Schläfer" aufgedeckt worden wären oder gar aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse eine Anklage - etwa wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung oder wegen Unterstützung einer solchen (vgl. §§ 129a, 129b StGB) - gegen eine der davon erfassten Personen erhoben worden wäre.

Im Gegensatz zur positiven Rasterfahndung, bei der eine Schnittmenge beziehungsweise eine Schnittmenge der Schnittmenge gesucht wird, zielt die negative Rasterfahndung damit auf eine möglichst kleine Restmenge nach der Ausscheidung möglichst zahlreicher Schnittmengen.

§ 98 a Abs. 1 S. 1 StPO liegt sowohl der Begriff der negativen („um Nichtverdächtige auszuschließen“) als auch der positiven Rasterfahndung zugrunde („Personen festzustellen, die weitere für die Ermittlungen bedeutsame Prüfungsmerkmale erfüllen“).

Bis zur Implantierung des §§ 98a - b in die Strafprozessordnung erfolgte die Verdachtsklärung ganz überwiegend aufgrund konkreter tat- und täterbezogener Verdachtsmerkmale. Anknüpfungspunkt traditioneller Ermittlungsmaßnahmen ist nämlich regelmäßig ein Kreis von Tatverdächtigen, gegen die sich der Verdacht aufgrund verhaltensspezifischer oder sachbezogener Auffälligkeiten richtet. Über diese Personen werden strafprozessuale Informationen mit dem Ziel erhoben, sie im Entscheidungsverfahren beweiskräftig zu verwerten. Die traditionellen Ermittlungsmethoden können deshalb als Maßnahmen zur „beweisförmigen Informationserhebung“ charakterisiert werden.

Dagegen knüpft die Rasterfahndung nicht an bestimmte Tatverdächtige, sondern an einen unbegrenzt großen Kreis zunächst unverdächtiger Personen an. Diese werden auf das Vorliegen bestimmter Rastermerkmale hin überprüft, um so schrittweise einen immer kleiner werdenden Personenkreis herauszufiltern, auf den zahlreiche, für den Täter als charakteristisch vermutete positive oder negative Merkmale zutreffen. Auf diesem Wege der „gestuften Verdachtsverdichtung“ sollen Hinweise und Spuren aufgefunden werden, die erst nach weiterer Abklärung mittels traditioneller Fahndungsmethoden im Strafverfahren beweiskräftig verwertbar sind.
Im Vorfeld der „beweisförmigen Informationserhebung“ von Daten zum Zwecke der weiteren Informationserhebung“ erfolgt demnach eine Fahndung abstrakter Natur, die auf „informationelle Sichtung“ von Daten zum Zwecke weiterer Informationsbeschaffung gerichtet ist.
Da diese Informationssichtung planvoll strategisch erfolgt, erscheint es sachgerecht, die Rasterfahndung der Systematik der Gruppe von Ermittlungsmaßnahmen zuzuordnen, die auf eine „operative Informationserhebung“ gerichtet sind.


B.8.1.3.   Exkurs: Besondere Form des Datenabgleichs § 47 ASOG

Im Bereich des Landes Berlin ist die gefahrenabwehrende Rasterfahndung in § 47 Besondere Formen des Datenabgleichs ASOG geregelt und wegen der Streubreite und des Additiven Grundrechtschutzes ausschließlich der Polizei vorbehalten. Diese Form des besonderen Datenabgleichs unterliegt der richterlichen Anordnung.

Beschluss Az. 81/02 des VerfGH des Landes Berlin vom 28. Mai 2004 zur bundesweiten Rasterfahndung zur Entdeckung islamistischer Schläferzellen 2001 - 2003, hier Bereich des Bundeslandes Berlin:

Zitat
Es liegt auch keine Herabwürdigung des Einzelnen zum bloßen Objekt darin, dass mit der angegriffenen Anordnung der Rasterfahndung Befugnisse für Eingriffe gegenüber Personen geschaffen worden sind, die in keiner besonderen Beziehung zu einer Gefahr für bedeutsame polizeiliche Schutzgüter stehen. Das „Misstrauen“ des Staates ist bei einer Rasterfahndung kein konkretes, gegen einen bestimmten Betroffenen gerichtetes, sondern allenfalls ein abstraktes. Fahndungsmaßnahmen wie die Rasterfahndung knüpfen gerade nicht daran an, dass der Einzelne als (möglicher) Störer angesehen wird; statt dessen geht es zunächst nur darum, bestimmte Informationen zu gewinnen, um überhaupt erst beurteilen zu können, ob der Betroffene als Störer in Betracht kommen könnte.
Grundrechtssichernde Wirkungen haben zudem .47 Abs. 4 Satz 1 ASOG, wonach die Rasterfahndung regelmäßig nur durch den Richter angeordnet werden darf, sowie die in .47 Abs. 4 Satz 8 ASOG erforderliche Unterrichtung des Berliner Datenschutzbeauftragten.

Hiervon ist das „staatsferne“ Misstrauen des öffentlichen-rechtlichen Rundfunks zu unterscheiden. Die Maßnahme § 14 Abs. 9 sowie § 14 Abs. 9 a RBStV zielt auf jeden Volljährigen der wohnt. Dies soll der Herstellung der „Beitragsgerechtigkeit“ dienen und stellt damit jede nach dem BMG gemeldete volljährige Person unter „Generalverdacht“.


Ende Teil 38 von X
Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: Profät Di Abolo am 13. September 2016, 20:02
Fiktiv Teil 39 von X

Zitat

Leitsätze zum Beschluss des Ersten Senats vom 4. April 2006 - 1 BvR 518/02 -:

Zitat
1.
Eine präventive polizeiliche Rasterfahndung der in § 31 PolG NW 1990 geregelten Art ist mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) nur vereinbar, wenn eine konkrete Gefahr für hochrangige Rechtsgüter wie den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person gegeben ist. Im Vorfeld der Gefahrenabwehr scheidet eine solche Rasterfahndung aus.
2.
Eine allgemeine Bedrohungslage, wie sie im Hinblick auf terroristische Anschläge seit dem 11. September 2001 durchgehend bestanden hat, oder außenpolitische Spannungslagen reichen für die Anordnung der Rasterfahndung nicht aus. Vorausgesetzt ist vielmehr das Vorliegen weiterer Tatsachen, aus denen sich eine konkrete Gefahr, etwa für die Vorbereitung oder Durchführung terroristischer Anschläge, ergibt.

Eingriffsvorrausetzung des § 47 ASOG ist:

„durch Tatsachen belegten gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person“

Tatsachen sind dabei einer objektiven Beweisführung zugängliche Fakten, die für die konkrete Lebenssituation eine Prognose über die Gefährdung des Rechtsgutes ermöglichen.
Eine allgemeine Gefahr genügt angesichts der Schwere des Grundrechtseingriffes nicht (BVerfG Beschl. v. 04.04.2006, 1 BvR 518/02, BVerfG Urteil v. 11.03.2008 1 BvR 1254/07).
Eine Beeinträchtigung des Bundes ist gegeben, wenn die Freiheit von fremder Botmäßigkeit aufgehoben, die staatliche Einheit beseitigt oder ein zur Bundesrepublik Deutschland zugehöriges Gebiet abgetrennt wird (§ 92 Abs. 1 StGB). Die Sicherheit des Bundes wird beeinträchtigt, wenn Personen darauf hinarbeiten, die innere oder äußere Sicherheit zu beeinträchtigen (§ 92 Abs. 3 Nr. 2 StGB). Eine Beeinträchtigung liegt dann vor, wenn die Fähigkeit des Bundes gemindert wird sich gegen Eingriffe von außen zu wehren oder die Rechtsordnung gegen Störungen von innen aufrechtzuerhalten (vgl. Pewestorf/Söllner/Tölle, POR-Ber/Koom, §47, RdNr. 7, S.601).

Zitat
§ 92 Begriffsbestimmungen StGB

(1)   Im Sinne dieses Gesetzes beeinträchtigt den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, wer ihre Freiheit von fremder Botmäßigkeit aufhebt, ihre staatliche Einheit beseitigt oder ein zu ihr gehörendes Gebiet abtrennt.
(2)    Im Sinne dieses Gesetzes sind Verfassungsgrundsätze
1.   das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
2.   die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
3.   das Recht auf die Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
4.   die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
5.   die Unabhängigkeit der Gerichte und
6.   der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft.
(3)   Im Sinne dieses Gesetzes sind
1.   Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland solche Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen (Absatz 1),
2.   Bestrebungen gegen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland solche Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, die äußere oder innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3.   Bestrebungen gegen Verfassungsgrundsätze solche Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, einen Verfassungsgrundsatz (Absatz 2) zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.

Welche Hürden einer derartiger Abgleich im Polizeirecht mit sich bringt zeigt § 47 Abs. 4 ASOG:

Zitat
(4) Die Maßnahme darf nur durch den Richter angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht Tiergarten. Die Anordnung muss den zur Übermittlung Verpflichteten sowie alle benötigten Daten und Merkmale bezeichnen. Antragsberechtigt ist der Polizeipräsident oder sein Vertreter im Amt. Dem Antrag sind die Errichtungsanordnung nach § 49 dieses Gesetzes, das Datensicherheitskonzept und die Risikoanalyse nach § 5 Abs. 3 des Berliner Datenschutzgesetzes und die Maßnahmen zur Gewährleistung von Datensicherheit der erhobenen Daten beizufügen. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 des Berliner Datenschutzgesetzes ist im Antrag nachzuweisen.
Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Wird eine Anordnung unanfechtbar aufgehoben, sind bereits erhobene Daten zu löschen.
Andere Behörden sind von der Unzulässigkeit der Speicherung und Verwertung der Daten zu unterrichten. § 48 Abs. 6 gilt nicht. Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist durch die Polizei fortlaufend über die Maßnahmen zu unterrichten.

§ 49 Errichtungsanordnung

(1) Für jede bei der Polizei nach diesem Gesetz geführte automatisierte Datei über personenbezogene Daten und solche nicht automatisierten Dateien über personenbezogene Daten, aus denen personenbezogene Daten an andere Stellen übermittelt werden, ist jeweils eine Errichtungsanordnung zu erlassen.
Ihr Inhalt bestimmt sich nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 sowie Nr. 6 und 7 des Berliner Datenschutzgesetzes. Sie hat außerdem Prüffristen nach § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zu enthalten. Die Errichtungsanordnung tritt an die Stelle der Dateibeschreibung nach § 19 Abs. 2 des Berliner Datenschutzgesetzes.
(2) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung regelt das Nähere durch Verwaltungsvorschrift. Sie übersendet die Errichtungsanordnung dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.
(3) Die Speicherung personenbezogener Daten in Dateien ist auf das erforderliche Maß zu beschränken. Die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung der Dateien ist in angemessenen Abständen zu überprüfen.

Die Errichtungsanordnung ist Grundlage für die Errichtung einer Datei der Polizei und der Ordnungsbehörden. Sie ist eine Verwaltungsvorschrift, erlassen durch die Senatsverwaltung für Inneres. Sie ist eine Dateibeschreibung und regelt insbesondere den Zweck der Datenbeschreibung, die Art der gespeicherten Daten und die Zugriffsmöglichkeiten für die Bearbeiter und die Prüffristen für die Löschung der Daten. Diese Errichtungsanordnung enthält eine detailierte Dateibeschreibung und ersetzt die nach § 19 BlnDSG geforderte Dateibeschreibung und ergeht nach Maßgabe der Dateienrichtlinie über den Erlass einer Errichtungsanordnung. Diese Richtlinie gibt im Wesentlichen den Zweck sowie die Art der Daten und die Prüffristen für die Löschung der Daten vor. Die Errichtungsanordnung regelt dazu insbesondere Detail, wie die Art und Weise des Abrufs von Daten wie z.B. Onlineabruf, zeitgesteuerte automatische Übermittlung und Zugriffsrechte ((vgl. Pewestorf/Söllner/Tölle, POR-Ber/Koom, §49, RdNr. 1, S. 623).


B.8.2.   „Lex Specialis“ § 14 Abs. 9 RBStV Rasterfahndung zur Ermittlung von „Wohnungs-Beitragsschuldner“ / „Schwarzbewohnern“


Zu Prüfen ist nun, ob die Einzelnorm § 14 Abs. 9 RBStV, einen verfassungskonformen Eingriff in das Recht von ca. 2,5 Millionen Berliner Bürgerinnen und Bürgern auf Datenschutz (Art. 33 VvB; Art. 8 EuGRCh)) und deren Privatheit (Art. 8 EMRK) darstellt. Daher bedarf es einer Prüfung inwieweit, die Regelung des § 14 Abs. 9 RBStV dem Gebot der Normenklarheit entspricht und ob diese Regelung verfassungskonform erfolgte und ob die gesetzliche Bestimmungen des § 14 Abs. 9 RBStV beachtet wurden.

Zitat
§ 14 Abs. 9 RBStV Übergangsbestimmungen

Anmerkung: die "ewige" Übergangsbestimmung, ab 01.01.2017 Absatz 9a! Rasterfahndung 2018, ca. 70,1 Millionen Meldedatensätze!

(9) Um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung zu ermöglichen, übermittelt jede Meldebehörde für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert innerhalb von längstens zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gegen Kostenerstattung einmalig in standardisierter Form die nachfolgenden Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt:

1.   Familienname,
2.   Vornamen unter Bezeichnung des Rufnamens,
3.   frühere Namen,
4.   Doktorgrad,
5.   Familienstand,
6.   Tag der Geburt,
7.   gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung, und
8.   Tag des Einzugs in die Wohnung.

Hat die zuständige Landesrundfunkanstalt nach dem Abgleich für eine Wohnung einen Beitragsschuldner festgestellt, hat sie die Daten der übrigen dort wohnenden Personen unverzüglich zu löschen, sobald das Beitragskonto ausgeglichen ist. Im Übrigen darf sie die Daten zur Feststellung eines Beitragsschuldners für eine Wohnung nutzen, für die bislang kein Beitragsschuldner festgestellt wurde; Satz 2 gilt entsprechend. Die Landesrundfunkanstalt darf die Daten auch zur Aktualisierung oder Ergänzung von bereits vorhandenen Teilnehmerdaten nutzen. § 11 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

B.8.2.1   Gesetzliches vorgesehenes Verfahren § 14 Abs. 9 RBStV


Im Rahmen der Erst- und Bestandserfassung, und war es vom Gesetzgeber beabsichtigt den Datenbestand der „alten“ GEZ beginnend ab 01.12.2012 an die jeweiligen Landesrundfunkanstalten abzuführen um so den einmaligen Meldedatenabgleich vorzubereiten und durchzuführen.
Ziel ist die Herstellung einer „Rundfunkbeitragsdatei“ aller im Bereich des RBB erfassten Beitragszahler der Bundesländern Berlin und Brandenburg. Hierzu führte der Landesgesetzgeber zusätzlich eine bereits ab 01.01.2012 bestehende „Meldepflicht“ für die bereits bei der GEZ gemeldeten privaten Rundfunkteilnehmer ein:

Zitat
§ 14 RBStV Absatz 1 und Absatz 6

(1)   Jeder nach den Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages als privater Rundfunkteilnehmer gemeldeten natürlichen Person obliegt es, ab dem 1. Januar 2012 der zuständigen Landesrundfunkanstalt schriftlich alle Tatsachen anzuzeigen, die Grund und Höhe der Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag ab dem 1. Januar 2013 betreffen, soweit die Tatsachen zur Begründung oder zum Wegfall der Beitragspflicht oder zu einer Erhöhung oder Verringerung der Beitragsschuld führen.

(6)    Die bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt für den Rundfunkgebühreneinzug gespeicherten Daten und Daten nach Absatz 1 und 2 dürfen von den Landesrundfunkanstalten in dem nach diesem Staatsvertrag erforderlichen und zulässigen Umfang verarbeitet und genutzt werden. Die erteilten Lastschrift- oder Einzugsermächtigungen sowie Mandate bleiben für den Einzug der Rundfunkbeiträge bestehen.

§ 14 Abs. 9 RBStV hatte daher zum Ziel verschiedene „Grunddatenmengen“ zu gewinnen:
Die „Datenmengen“ der bei „alten GEZ“ in Köln gespeicherten „privaten Rundfunkteilnehmern“ (§ 14 Abs. 6 RBStV). Diese „Datenmenge GEZ“ sollte mit der „übermittelten Datenmenge“ der Meldebehörde maschinell-automatisiert abgeglichen werden (Rasterung).

§ 14 Abs. 9 RBStV ist Rechtsgrundlage für die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt zum „einmaligem Datenempfang“ aller volljährigen bei der Meldebehörde gemeldeten Personen und für die Meldebehörden zur Datenabgabe.

Die gesetzliche Regelung für die Meldebehörde ist im vorliegenden Sachverhalt § 14 Abs. 9 RBStV:

Abgeordnetenhaus Berlin Drucksache 16/3941 09.03.2011; zu § 14 S. 76:

Zitat
Die Meldebehörden werden hierzu ermächtigt und verpflichtet, auf Anfrage der Landesrundfunkanstalten einmalig – aus Anlass des Modellwechsels zum Rundfunkbeitrag – ihre Bestandsdaten zu übermitteln.

Da hier zwei unterschiedliche staatliche Stellen, die Landesrundfunkanstalt und die Meldebehörde an diesem einmaligen Verfahren beteiligt sind, ist ein Fall der „staatsfernen Selbstverwaltung des RBB“ auch unter diesem Gesichtspunkt völlig ausgeschlossen.
Den „Datenmengen wurden einzelne Prüfungsmerkmale zugrunde gelegt, die zweierlei Zwecken dienen sollten:

1.
Dem Ausschluss bereits bei der GEZ erfasster Gebührenkontoinhaber, wobei die personenbezogenen Daten auch aktualisiert wurden (§ 14 Abs.9 Satz 4 RBStV: Die Landesrundfunkanstalt darf die Daten auch zur Aktualisierung oder Ergänzung von bereits vorhandenen Teilnehmerdaten nutzen. § 11 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechen). Im Bereich des § 98a StPO (Rasterfahndung) wird dieser Vorgang als sog. „Negative Rasterfahndung“ bezeichnet.

2.
Der Ermittlung nicht erfasster natürlicher Personen zur Durchführung weiterer Maßnahmen (Hinweis: Additiver Grundrechtsschutz). Dieser Vorgang wird im Bereich des § 98 a StPO als sog. „Positive Rasterfahndung“ bezeichnet.

Durch die „Positive Rasterung“ wurde eine Restdatenmenge mit dem Prüfmerkmal „in Berlin gemeldet, kein Beitragskonto“ gewonnen.

In der Abgeordnetenhaus Drucksache 16/3941 vom 09.03.2011 Gesetz zum fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, Seite 75 - 79, wird zu § 14 Abs. 9 RBStV zur Erläuterung ausgeführt:

Zitat
In Absatz 9 wird ein einmaliger Meldedatenabgleich geregelt. Er erlaubt es den Landesrundfunkanstalten einmalig zum Inkrafttreten des neuen Rundfunkbeitragsmodells, ihre Rundfunkteilnehmerdatenbank im privaten Bereich zu konsolidieren, indem sie ihre vorhandenen Daten mit einem Katalog an Meldedaten aller volljährigen Personen abgleichen. Unverzüglich nach dem Abgleich werden die erhobenen Meldedaten wieder gelöscht, soweit sie nicht mehr benötigt werden. Das Instrument ergänzt die Anzeigeobliegenheit natürlicher Personen, die bereits als private Rundfunkteilnehmer gemeldet sind, nach Absatz 1 und die Überführung der an die Rundfunkempfangsgeräte anknüpfenden Bestandsdaten nach Absatz 6 Satz 1. Es ist neben diesem Instrumentarium zur möglichst vollständigen Bestands- und Ersterfassung erforderlich: Mit Hilfe des einmaligen Meldedatenabgleichs können insbesondere diejenigen Haushalte verlässlich erfasst werden, die bisher vorhandene Geräte nicht angemeldet hatten (Schwarzseher) oder mangels vorhandenem Empfangsgerät nicht gebührenpflichtig waren und der Anzeigepflicht gemäß § 8 nicht nachkommen. Dieser – den Landesrundfunkanstalten bisher unbekannte – Personenkreis ist mit den übrigen Erhebungsmethoden nicht zu ermitteln:

Die Anzeigeobliegenheit nach Absatz 1, die Datenüberführung nach Absatz 6 und die konkrete Einzelanforderung bei den Meldebehörden knüpfen an vorhandene Datensätze bekannter Personen bzw. Adressen an. Der Ankauf von Privatadressen ist weniger verlässlich als die Erhebung von Meldedaten und überdies für die Dauer des Meldedatenabgleichs ausgesetzt (Absatz 10). Die regelmäßige Datenübermittlung durch die Meldebehörden nach den Meldegesetzen oder Meldedatenübermittlungsverordnungen der Länder (vgl. § 11 Abs. 4 Satz 5) erfolgt in der Regel anlassbezogen aufgrund von Veränderungen des Datenbestandes (z. B. An- oder Abmeldung bzw. Umzug). Keines dieser Instrumente liefert demnach die Adressen derjenigen Wohnungsinhaber, die kein Rundfunkempfangsgerät angemeldet haben, ihrer Anzeigepflicht nicht nachkommen und nicht umziehen.



Ende Teil 39 von X.

Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: Profät Di Abolo am 14. September 2016, 12:32
Rein fiktiv:

Teil 40 von X

Zitat

Zitat
Indem der einmalige Abgleich der Rundfunkteilnehmerdatenbank mit den Meldedaten die Vervollständigung und Konsolidierung des vorhandenen Datenbestandes ermöglicht, dient er zugleich der Herstellung größerer Beitragsgerechtigkeit und der Vermeidung eines Vollzugsdefizits. Er reduziert den Ermittlungsaufwand aus Anlass der Einführung des Rundfunkbeitrags erheblich, denn alternativ müsste der Beauftragtendienst der Landesrundfunkanstalten in großem Umfang zur Vervollständigung der Wohnungsdaten eingesetzt werden. Dies würde nicht nur zu erheblichen Verzögerungen in der Umsetzungsphase führen, sondern aufgrund der erforderlichen Nachforschungen vor Ort auch einen stärkeren Eingriff in die Privatsphäre der Rundfunkteilnehmer darstellen. Der einmalige Meldedatenabgleich macht diese Vorgehensweise verzichtbar und gewährleistet gleichwohl, dass die Beitragserhebung auf einer zeitnah zu erstellenden, vergleichsweise sicheren Datenbasis erfolgt. Umstellungsbedingte Einbrüche im Beitragsaufkommen können dadurch vermieden werden. Gleichzeitig wird die Privatsphäre der Beitragsschuldner geschont.
Absatz 9 Satz 1 bindet die Datenverarbeitung strikt an den Zweck der Bestands- und Ersterfassung. Die übermittelten Daten können zum einen mit dem vorhandenen, nach Absatz 6 überführten Bestand an Teilnehmerdaten verglichen und zu dessen Aktualisierung oder Ergänzung genutzt werden (Satz 4). So kann beispielsweise das Geburtsdatum eines Teilnehmers ergänzt werden, das in früheren Teilnehmerkonten nicht erhoben wurde, nunmehr aber zum Beitragseinzug erforderlich ist. Zum anderen dürfen die Daten zur Ersterfassung bei Wohnungen verwendet werden, für die bislang kein Beitragsschuldner festgestellt wurde (Satz 3). Die Meldebehörden wer-den hierzu ermächtigt und verpflichtet, auf Anfrage der Landesrundfunkanstalten einmalig – aus Anlass des Modellwechsels zum Rundfunkbeitrag – ihre Bestandsdaten zu übermitteln. Der zu übermittelnde Datensatz ist dabei allerdings jeweils auf die in Satz 1 Nr. 1 bis 8 genannten Daten aller volljährigen Personen (d. h. aller potenziellen Beitragsschuldner) beschränkt. Der Meldedatenabgleich erfasst damit die Datensätze der Meldebehörden unabhängig vom einzelfallbezogenen Übermittlungsanlass. Dadurch unterscheidet er sich vom Verfahren der regelmäßigen Datenübermittlung im Sinne des § 11 Abs. 4 Satz 5, durch das die Landesrundfunkanstalten Kenntnis von neuen potenziellen Beitragsschuldnern lediglich z. B. im Falle eines Umzugs erlangen, während im Übrigen keine Übermittlungen oder Abgleiche stattfinden.
Das Verfahren des einmaligen Meldedatenabgleichs ist folgendermaßen ausgestaltet: Um migrationsbedingte Überschneidungen und Verfälschungen weitestgehend zu vermeiden, wird der bei den Meldebehörden vorhandene Datenbestand an einem bundesweit einheitlichen Stichtag erfasst („eingefroren“). Die Landesrundfunkanstalten legen diesen Stichtag gemeinsam und in Abstimmung mit den zuständigen Stellen in den Ländern, z. B. länderspezifischen Datenzentralen („Clearingstellen“), fest. Der auf diese Weise gesicherte Meldedatenbestand kann im Anschluss daran von den Landesrundfunkanstalten sukzessive abgerufen und verarbeitet werden. Die jeweils bei einer Meldebehörde abgerufenen Daten müssen nach Eingang innerhalb höchstens eines Jahres (Absatz 9 Satz 5 i. V. m. § 11 Abs. 5 Satz 3) abgearbeitet werden. Hierzu ist es erforderlich, die abgefragten Datensätze mit der Rundfunkteilnehmerdatenbank abzugleichen, die bisher nicht erfassten potenziellen Beitragsschuldner in Nutzung des Auskunftsrechts nach § 9 Abs. 1 Satz 1 anzuschreiben, den Rücklauf in die Teilnehmerdatenbank einzuarbeiten und die nicht mehr benötigten Daten zu löschen. Zur organisatorischen Abwicklung des gesamten Übermittlungsverfahrens räumt der Staatsvertrag den Landesrundfunkanstalten einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem 1. Januar 2013 ein. Innerhalb dieser Frist ist der an einem einheitlichen Stichtag gesicherte Datenbestand schritt- bzw. regionsweise abzurufen. Bei der Abruffrist handelt es sich um eine Höchstfrist, wie sich aus dem Begriff „längstens“ ergibt. Ihre Ausschöpfung bedarf der Begründung. Die Landesrundfunkanstalten haben die Meldedaten also so schnell wie organisatorisch möglich abzurufen und auszuwerten, d. h. in die Rundfunkteilnehmerdatenbank zu überführen oder zu löschen. In tatsächlicher Hinsicht spricht ohnehin gegen eine Ausschöpfung der Zwei-Jahres-Frist, dass der gesicherte Datenbestand mit zunehmendem Zeitablauf migrationsbedingt an Realitätsnähe und Aktualität verliert. Die Kosten für den Abruf sind den Meldebehörden durch die Landesrundfunkanstalten zu ersetzen. Die Kostenerstattung richtet sich nach den Maßgaben des jeweiligen Landesrechts und den gegebenenfalls in diesem Rahmen zu treffenden Vereinbarungen zwischen den Meldebehörden und den Landesrundfunkanstalten. Der Datenabruf soll bei den Meldebehörden möglichst wenig Aufwand verursachen und nicht zu zusätzlichen Datenerhebungen führen. Er hat deshalb automatisiert in standardisierter Form zu erfolgen, d. h. unter Verwendung der bei den Meldebehörden standardisiert vorliegenden Daten und der dort angewandten Datentransfertechnologie. Die Meldebehörden haben keine zusätzlichen Ermittlungen anzustellen, sondern Daten jeweils nur insoweit zu übermitteln, als sie im jeweiligen Einzugsbereich ohnehin erhoben werden und des-halb bereits vorhanden sind. Ausdrücklich stellt der Staatsvertrag dies in Satz 1 Nr. 7 klar, indem er von allen „vorhandenen“ Angaben zur Lage der Wohnung spricht. Da diese Daten länderspezifisch differenziert erhoben werden (z. B. Stockwerk, Wohnungsziffer), ordnet der Staatsvertrag insoweit ausdrücklich die Übermittlung lediglich der „vorhandenen“ Angaben an und macht damit deutlich, dass Nacherhebungen seitens der Meldebehörden nicht erforderlich sind.
Die Ermächtigung zur automatisierten Übermittlung in standardisierter Form ermöglicht es den Landesrundfunkanstalten, den Übermittlungsaufwand dadurch zu reduzieren, dass sie sich der im Meldewesen vorhandenen standardisierten Datensatzbeschreibung OSCI-XMeld und des entsprechenden Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport bedienen. Zur Übermittlung können vorhandene Transferschnittstellen (z. B. Landesmeldeportale) genutzt oder spezifische Schnittstellen eingerichtet wer-den. Die gemäß Absatz 9 Satz 1 Nr. 1 bis 8 zu übermittelnden Daten sind Bestandteil des Datensatzes für das Meldewesen – Einheitlicher Bundes-/Länderteil (DSMeld). Dabei entsprechen zum Stand der Unterzeichnung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages die einzelnen Nummern den Datenblättern nach DSMeld wie folgt: Nummer 1 entspricht den Datenblättern 0101, 0102, Nummer 2 den Datenblättern 0301, 0302, Nummer 3 den Datenblättern 0203, 0204, 0303, Nummer 4 dem Datenblatt 0401, Nummer 5 dem Datenblatt 1401, Nummer 6 dem Datenblatt 0601, Nummer 7 – soweit jeweils ausgefüllt – den Datenblättern 1201, 1202, 1203, 1205, 1206, 1208 bis 1211, 1213, 1215 bis 1217, 1219 bis 1221, 1224 bis 1226, 1228 bis 1230 und Nummer 8 den Datenblättern 1301 und 1308. Durch diese Anlehnung an den vorhandenen Meldedatensatz beschreibt der Staatsvertrag den Umfang des jeweils zu übermittelnden Datensatzes so bestimmt wie möglich und begrenzt ihn zugleich auf das zur Beitragserhebung erforderliche Mindestmaß.
Eine dauerhafte Speicherung der übermittelten Meldedaten ist unzulässig. Die allgemeinen Löschungspflichten nach § 11 Abs. 5 sind entsprechend anwendbar (Absatz 9 Satz 5). Daraus ergibt sich, dass die Landesrundfunkanstalten die jeweils abgerufenen Daten unverzüglich innerhalb einer Höchstfrist von zwölf Monaten vom Zeitpunkt der Übermittlung an auszuwerten haben, da sie andernfalls allein aufgrund Fristablaufs zu löschen sind. Hinzu kommen spezifische Löschungsvorschriften in Satz 2. Wird nach dem Abgleich der übermittelten Meldedaten mit dem nach Absatz 6 übergeleiteten Datenbestand ein Beitragsschuldner festgestellt, sind die Daten der übrigen dort wohnenden Personen unverzüglich zu löschen, sobald das Beitragskonto ausgeglichen ist. Hierbei handelt es sich um eine spezifische Konkretisierung des Erforderlichkeitsgrundsatzes:

Die Landesrundfunkanstalten dürfen von den durch den Meldedatenabgleich gewonnenen Daten überhaupt nur diejenigen speichern, die nicht ohnehin schon vorhanden und übergeleitet sowie darüber hinaus aktuell für den Zweck des Beitragseinzugs erforderlich sind. Die Daten eines Beitragsschuldners pro Wohnung, für die tatsächlich Beiträge entrichtet werden, reichen hierzu aus. Eine Speicherung weiterer Daten für die künftige Beitragserhebung, insbesondere etwa bei Wegfall des gefundenen und zunächst in Anspruch genommenen Beitragsschuldners, ist nicht zulässig. Dies ergibt sich bereits aus der Zweckbindung des Satzes 1. Lediglich im Falle von Wohnungen, für die bislang kein Beitragsschuldner festgestellt wurde, darf die Landesrundfunkanstalt die übermittelten Daten zu dieser Feststellung nutzen, wobei die spezifische Löschungsfrist des Satzes 2 ebenfalls anzuwenden ist (Satz 3).

Im Ergebnis dient Absatz 9 ausschließlich der Vervollständigung (Satz 3) und Konsolidierung (Satz 4) der bereits bei den Landesrundfunkanstalten vorhandenen Daten unter der neuen Prämisse des Beitragsmodells. Hierfür findet ein Abgleich des vorhandenen Datenbestandes mit dem Meldedatenbestand statt, nicht hingegen eine Akkumulation von Meldedaten. Es bleibt jeweils nur derjenige Bruchteil der übermittelten Meldedaten längerfristig gespeichert, der nicht schon gespeichert war und der für den Beitragseinzug erforderlich ist. Es entsteht also kein zentrales Melderegister mit allen bundesweit vorhandenen Meldedaten. Die übermittelten Daten werden vielmehr kurzfristig nach der jeweiligen Nutzung zur Vervollständigung und Konsolidierung der auf den Zweck der Beitragserhebung reduzierten Teilnehmerdatenbank wieder gelöscht. Hinzu kommt, dass die aufgrund des einmaligen Meldedatenabgleichs sukzessive übermittelten und in die Teilnehmerdatenbank überführten Daten – wie alle übrigen Rundfunkteilnehmerdaten auch – von den Landesrundfunkanstalten nicht zu einem bundesweiten Register zusammengefasst werden dürfen, sondern beim gemeinsamen Rechenzentrum nach den Einzugsgebieten der Landesrundfunkanstalten getrennt zu halten sind (vgl. Begründung zu § 11 Abs. 3). Außerdem findet eine Übermittlung an Dritte mit Ausnahme des Datenaustauschs der Landesrundfunkanstalten untereinander (§ 11 Abs. 3) nicht statt.

B.8.2.2.   Sachliche und örtliche Zuständigkeit § 14 Abs. 9 RBStV

B.8.2.2.1.   Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBStV originär zuständige „Sonderbehörde § 14 Abs. 9 RBStV“.

Die Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBStV ist sachlich und örtlich, für diese besondere Form des Datenabgleichs gesetzlich durch den Landesgesetzgeber bestimmt worden. Nicht die BSR, Wasserbetriebe, Polizei, Feuerwehr, das Abgeordnetenhaus, die Berliner Sparkasse, die BZ oder die Flughäfen Berlin Brandenburg und auch nicht der Beitragsservice.

Die Regelung des § 14 Abs. 9 RBStV entspricht in Bezug auf die durchführende „Behörde“ dem Gebot der Normenklarheit und bezeichnet die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt.

Hätte der Gesetzgeber die in „§ 10 Abs.7 RBStV“ genannte

„nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten“

gemeint, so hätte er dies auch klar und deutlich formulieren müssen.


B.8.2.2.2   Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom 11. Mai 2014 Vf, 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 / Landesrundfunkanstalt

Zitat
169
§ 18 MRRG regelt Datenübermittlungen von den Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen und unterscheidet dabei unter anderem zwischen der allgemeinen Übermittlung der sogenannten Grunddaten an öffentliche Stellen im Inland (Abs. 1 Satz 1) und der Übermittlung weiterer Daten oder der in § 2 Abs. 1 oder 2 MRRG genannten Hinweise im Melderegister, die nur unter zusätzlichen Voraussetzungen zulässig ist (Abs. 2). Bei den einzelnen Daten, die von jeder Meldebehörde nach dem abschließenden Katalog des § 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt zu übermitteln sind, handelt es sich um einen Ausschnitt aus den melderechtlichen Grunddaten nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2, 3, 4, 6, 10, 11 und 12 MRRG. Sie dürfen an eine andere öffentliche Stelle im Inland übermitteln werden, soweit dies (unter anderem) zur Erfüllung von in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist. Diese bundesrechtlichen Voraussetzungen für eine Datenübermittlung sind erfüllt. Bei den Landesrundfunkanstalten handelt es sich um öffentliche Stellen, für deren Aufgaben im Zusammenhang mit dem Einzug des Rundfunkbeitrags die zu übermittelnden Daten aus den oben genannten Gründen erforderlich sind. Dass die einzelnen Meldebehörden durch den Landesgesetzgeber zur Übermittlung verpflichtet und demnach einer Einzelfallprüfung enthoben werden, ist bundesrechtlich nicht, jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen.

Auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof benennt als Datenempfangende Stelle die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt. Seine sonstigen Schlussfolgerungen in Bezug auf „öffentliche Stellen“ sind jedoch unter dem Gesichtspunkt der Gesetzgebungskompetenz des Bundes (siehe unten B.7.8.1) vollständig zurückzuweisen.

Die besonderen Bedürfnisse nach einer bundeseinheitlichen Regelung haben im Rahmen der Förderalismusreform dazu geführt, dass die Gesetzgebung zum Meldewesen dem Bund vollständig und ausschließlich übertragen wurde. Es besteht keine Abweichungsmöglichkeit der Länder nach Art. 84 Abs. 1 Satz 5 GG bei sog. doppelgesichtigen Normen des Bundesrechts, bei denen materiell rechtlichen und verfahrensrechtlichen Bestandteile untrennbar miteinander verbunden sind. Bei solchen Vorschriften bedarf es keines ausdrücklichen Ausschlusses der Abweichungsmöglichkeit.

Zitat
BVerfGE 37, 363 Bundesrat
Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Juni 1974 - 2 BvF 2, 3/73 -:

C.

II.
a)
Die im Grundgesetz vorgesehene Aufteilung der Staatsgewalt zwischen Bund und Ländern erfordert gewisse Schutzvorrichtungen dagegen, dass in dem föderalistischen Gefüge "Systemverschiebungen" am Grundgesetz vorbei im Wege der einfachen Gesetzgebung herbeigeführt werden. Diesem Zweck dienen - zugunsten der Länder - die Zustimmungsvorbehalte im Grundgesetz für den Bundesrat. Dazu gehört auch Art. 84 Abs. 1 GG. Er bindet deshalb ein Bundesgesetz, welches Vorschriften enthält, die das Verfahren der Landesverwaltung regeln, an die Zustimmung des Bundesrates als desjenigen Bundesorgans, durch das die Länder bei der Gesetzgebung des Bundes mitwirken. Dadurch, dass der Bundesrat dem Rentenreformgesetz als Ganzem zugestimmt hat, hat er auch sein Einverständnis mit der "Systemverschiebung" erklärt, die darin liegt, dass das Rentenreformgesetz in § 1325 RVO das Verfahren der Landesverwaltung geregelt hat. Dieser "Einbruch" in den Ländern in Art. 83 GG im Grundsatz garantierten Bereich der verwaltungsmäßigen Ausführung der Bundesgesetze ist mit der Zustimmung des Bundesrates zum Rentenreformgesetz "genehmigt". Erfolgt in einem späteren Änderungsgesetz kein neuer Einbruch in das Landesreservat, also keine erneute Systemverschiebung, so fehlen die Voraussetzungen dafür, auch für dieses Gesetz die Zustimmung des Bundesrates zu verlangen.


Ende Teil 40 von X.
Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: Profät Di Abolo am 14. September 2016, 22:07
Rein fiktiv natürlich.

Teil 41 von X

Zitat

Zitat
b)
Nach der Regelung des Grundgesetzes ist der Bundesrat nicht eine zweite Kammer eines einheitlichen Gesetzgebungsorgans, die gleichwertig mit der "ersten Kammer" entscheidend am Gesetzgebungsverfahren beteiligt wäre (hierzu und zum folgenden siehe Friesenhahn, Die Rechtsentwicklung hinsichtlich der Zustimmungsbedürftigkeit von Gesetzen und Verordnungen des Bundes, in: Der Bundesrat als Verfassungsorgan und politische Kraft - Beiträge zum 25jährigen Bestehen des Bundesrates der Bundesrepublik Deutschland, 1974, S. 251 ff.).
Dies zeigt schon die Verkündungsformel für Gesetze, die selbst beim Zustimmungsgesetz nicht lautet: "Bundestag und Bundesrat haben das folgende Gesetz beschlossen", sondern: "Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen".
Nach Art. 77 Abs. 1 GG werden die Bundesgesetze vom Bundestag beschlossen. Der Bundesrat wirkt bei der Gesetzgebung lediglich mit (Art. 50 GG). Diese Mitwirkung konkretisiert sich einmal durch die Ausübung des Initiativrechts (Art. 76 Abs. 1 GG), durch Stellungnahme zu den Vorlagen der Bundesregierung im ersten Durchgang (Art. 76 Abs. 2 GG), durch Anrufung des Vermittlungsausschusses (Art. 77 Abs. 2 GG), durch Einlegung des Einspruchs gegen ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz sowie durch Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung (Art. 77 Abs. 3 GG). Dabei ist wesentlich, dass das Erfordernis der Zustimmung zu einem Gesetz nach dem Grundgesetz die Ausnahme ist.
Die Zustimmung ist nur in bestimmten, im Grundgesetz einzeln ausdrücklich aufgeführten Fällen erforderlich, in denen der Interessenbereich der Länder besonders stark berührt wird (BVerfGE 1, 76 [79]). Aus diesem Grundsatz lässt sich ein allgemeines Kontrollrecht des Bundesrates nicht herleiten: Da die meisten Bundesgesetze Länderinteressen irgendwie berühren, würde die für Kompetenzvorschriften selbst notwendige Klarheit verlorengehen, wollte man eine so weit und allgemein gefasste Kompetenz des Bundesrates annehmen (Friesenhahn, a.a.O.).
c)
Es ist richtig, dass der Bundesrat jedes zustimmungsbedürftige Gesetz seinem ganzen Inhalt nach prüft und nicht nur die Vorschriften, die die Zustimmungsbedürftigkeit auslösen. Er darf deshalb auch einem Gesetz, das sowohl materielle Normen als auch Vorschriften über das Verfahren der Landesverwaltung enthält, deshalb die Zustimmung versagen, weil er nur mit der materiellen Regelung nicht einverstanden ist. Wenn der Bundesrat einem Gesetz zustimmt, so stimmt er stets dem gesamten Inhalt des Gesetzes zu.
d)
Daraus, dass sich die Zustimmung des Bundesrates auf das ganze Gesetz als eine gesetzgebungstechnische Einheit bezieht, folgt aber nicht, dass jedes Änderungsgesetz wiederum der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die Auffassung vom Zustimmungsgesetz als einer gesetzgebungstechnischen Einheit spricht vielmehr gegen die Zustimmungsbedürftigkeit von Änderungsgesetzen (Friesenhahn, a.a.O.; Hesse, Die Regelung von Rundfunkleistungen der Bundespost durch Rechtsverordnung, Beiträge zum Rundfunkrecht, Heft 8, S. 26 f.; Bettermann, Legislative ohne Posttarifhoheit, Beiträge zum Rundfunkrecht, Heft 10, S. 34 f.; BVerwGE 28, 36 [43, 44]).
Auch das Änderungsgesetz ist eine gesetzgebungstechnische Einheit, bei dessen Erlass, ebenso wie bei jedem anderen Gesetz, sämtliche Voraussetzungen der Gesetzgebung erneut und selbständig zu prüfen sind: Es muss festgestellt werden, ob der Bundesgesetzgeber für den Erlass eines Gesetzes mit diesem Inhalt zuständig ist und ob das Gesetz seinem Inhalt nach zustimmungsbedürftig ist. Enthält das Gesetz nicht selbst auch zustimmungsbedürftige Vorschriften und ändert es auch keine solchen Vorschriften ab, so ist es nicht zustimmungsbedürftig. Die dem ursprünglichen -zustimmungsbedürftigen - Gesetz erteilte Zustimmung hat sich nur auf dieses Gesetz bezogen und konnte sich nur darauf beziehen. Die These, dass die Zustimmungsbedürftigkeit das Gesetz, durch dessen Inhalt sie ausgelöst worden ist, gewissermaßen "überlebt", dass sie also eine Fern- und Dauerwirkung haben soll mit der Folge, dass jedes Änderungsgesetz erneut der Zustimmung des Bundesrates bedarf, findet im Grundgesetz keine Stütze (Friesenhahn, a.a.O.).
e)
Eine weitere Überlegung stützt dieses Ergebnis:
Der Bundestag ist nicht gehindert, in Ausübung seiner gesetzgeberischen Freiheit ein Gesetzesvorhaben in mehreren Gesetzen zu regeln (Friesenhahn, a.a.O.; Bettermann, a.a.O., S. 35; BVerwGE 28, 36 [43, 44]). Er kann z. B. die materiell-rechtlichen Vorschriften in ein Gesetz aufnehmen, gegen das dem Bundesrat nur ein Einspruch zusteht, und kann Vorschriften über das Verfahren der Landesverwaltung in einem anderen, zustimmungsbedürftigen Gesetz beschließen, wie das in der Praxis nicht selten geschieht. Folgte man hier der Auffassung des Bundesrates, so wäre eine spätere Änderung des ersten Gesetzes, das nur materielles Recht enthält, nicht zustimmungsbedürftig; wären materielle und Verfahrensvorschriften aber in einem - dann zustimmungsbedürftigen - Gesetz enthalten, so wäre jede spätere Änderung dieses Gesetzes ebenfalls zustimmungsbedürftig. Es wäre aber widersinnig, wollte man diese beiden Fälle verschieden entscheiden (vgl. auch BVerwGE 28, 36 [43, 44]).
f)
Wäre die Auffassung des Bundesrates richtig, so müsste eine erhebliche Verschiebung der Gewichte zwischen dem die Interessen der Länder vertretenden Bundesrat einerseits und dem Bundestag und der Bundesregierung andererseits im Bereich des Gesetzgebungsverfahrens insofern die Folge sein, als das Zustimmungsgesetz dann die Regel wäre und das Einspruchsgesetz die Ausnahme (Hesse, a.a.O., S. 26; BVerwGE 28, 36 [43, 44]). Die Zahl der Zustimmungsgesetze würde sich erheblich vermehren. Dies aber widerspräche der Gesamtkonzeption des Grundgesetzes, die von einer Gleichgewichtigkeit zwischen allen am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Verfassungsorganen ausgeht.

BVerfGE 55, 274 - Berufsausbildungsabgabe

Urteil des Zweiten Senats vom 10. Dezember 1980 auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 1980 - 2 BvF 3/77 -:

Zitat
C.

II

1. a)
Das Grundgesetz hat es dem Bundesgesetzgeber nicht freigestellt, ob und in welcher Weise er die Länder an der Ausführung der Bundesgesetze beteiligen will. Es hat diese vielmehr entsprechend der verfassungsrechtlich festgelegten bundesstaatlichen Ordnung prinzipiell den Ländern als eigene Angelegenheit übertragen (Art. 83 und 30 GG). Die Länder haben, soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt oder zulässt, die umfassende Verwaltungszuständigkeit. Daraus folgt, dass sie nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sind, zur Ausführung von Bundesgesetzen in eigener Verantwortung verwaltend tätig zu werden (vgl. BVerfGE 37, 363 [385]). Mithin sind die Länder von Verfassungs wegen gehalten, ihre Verwaltung nach Art, Umfang und Leistungsvermögen entsprechend den Anforderungen sachgerechter Erledigung des sich aus der Bundesgesetzgebung ergebenden Aufgabenbestandes einzurichten. Die in Rede stehende Kompetenzaufteilung ist eine wichtige Ausformung des bundesstaatlichen Prinzips im Grundgesetz und zugleich ein Element zusätzlicher funktionaler Gewaltenteilung. Sie verteilt politische Macht und setzt ihrer Ausübung einen verfassungsrechtlichen Rahmen, der diese Machtverteilung aufrechterhalten und ein Zusammenwirken der verschiedenen Kräfte sowie einen Ausgleich widerstreitender Belange ermöglichen soll. Um die Länder vor einem Eindringen des Bundes in den ihnen vorbehaltenen Bereich der Verwaltung zu schützen, macht Art. 84 Abs. 1 GG das Zustandekommen von Bundesgesetzen, die Vorschriften über das Verwaltungsverfahren enthalten, von der Zustimmung des Bundesrates abhängig. Dieses Zustimmungserfordernis soll die Grundentscheidung der Verfassung zugunsten des föderalistischen Staatsaufbaus mit absichern und verhindern, dass "Systemverschiebungen" im bundesstaatlichen Gefüge im Wege der einfachen Gesetzgebung herbeigeführt werden (BVerfGE 37, 363 [379 ff.]). Zustimmungsbedürftig ist nicht die einzelne Vorschrift über das Verwaltungsverfahren, sondern das Gesetz als Ganzes; dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 8, 274 [294 ff.]; 24, 184 [195]; 37, 363 [380 f., 383 f.]; 48, 127 [177 f.]). Damit wird den Ländern über den Bundesrat eine verstärkte Einflussnahme auch auf den materiell-rechtlichen Teil des Gesetzes ermöglicht. Zustimmungsbedürftig im Sinne des Art. 84 Abs. 1 GG wird ein Gesetz nicht bereits dadurch, dass es die Interessen der Länder in allgemeiner Weise, etwa dadurch berührt, dass es deren Verwaltungshandeln auf einem bestimmten Gebiet auslöst oder beendet (vgl. BVerfGE 10, 20 [49]; 14, 197 [219 f.]). Das Zustimmungserfordernis gilt vielmehr allein für solche Bundesgesetze, die selbst das Verfahren der Landesbehörden regeln, also verbindlich die Art und Weise und die Formen ihrer Tätigkeit zur Ausführung des Gesetzes vorschreiben (vgl. BVerfGE 37, 363 [385]). Nach der Konzeption des Grundgesetzes und der Zielsetzung der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung, die Ausgewogenheit der festgelegten bundesstaatlichen Ordnung zu bewahren (Art. 30 und 83 GG), ist Art. 84 Abs. 1 GG strikt auszulegen; die Voraussetzungen für die Zustimmungsbedürftigkeit eines Gesetzes in diesem Bereich dürfen deshalb weder erweiternd noch einengend ausgelegt werden.
b)   
Die Frage, welche Regelungen nach Art und Inhalt dem Verwaltungsverfahren zuzuordnen    sind, lässt sich nicht ein für allemal abschließend, etwa allein anhand der bisher von Rechtsprechung, Praxis und Schrifttum entwickelten Grundsätze, beantworten. Die Abgrenzung zwischen Verwaltungsverfahrensrecht und materiellem Verwaltungsrecht war in der Vergangenheit und ist auch künftig Wandlungen unterworfen, die sich aus der Veränderung der Staatsaufgaben im Bereich der Verwaltung und der erforderlichen Mittel zu ihrer Bewältigung unabweislich ergeben können. Die Auslegung des Art. 84 Abs. 1 GG muss diesem Wandel offenbleiben. Die tragenden Begriffsmerkmale, die im Laufe der Zeit für das Verwaltungsverfahren entwickelt worden sind, haben heute zumal in den Verwaltungsverfahrensgesetzen des Bundes und der Länder und in den einzelnen Ordnungen spezieller Verwaltungsbereiche ihren positivrechtlichen Niederschlag gefunden. Diese konkreten Entscheidungen des Gesetzgebers können bei der Beurteilung dessen, was Art. 84 Abs. 1 GG als Verwaltungsverfahren meint, nicht außer Betracht bleiben. Art. 84 Abs. 1 GG hebt nicht auf einen bestimmten, zeitlich fixierten Stand staatsrechtlicher Praxis und dogmatischer Erkenntnisse ab; er will das ständig wechselnde Kräftespiel im Bundesstaat in den vom Grundgesetz bestimmten Schranken halten und bedarf deshalb einer Auslegung, die die vom hierfür kompetenten Gesetzgeber in sachgerechter Entscheidung festgestellten Begriffsinhalte mitberücksichtigt. Vorschriften über das Verwaltungsverfahren im Sinne von Art. 84 Abs. 1 GG sind danach jedenfalls gesetzliche Bestimmungen, die die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden im Blick auf die Art und Weise der Ausführung des Gesetzes einschließlich ihrer Handlungsformen, die Form der behördlichen Willensbildung, die Art der Prüfung und Vorbereitung der Entscheidung, deren Zustandekommen und Durchsetzung sowie verwaltungsinterne Mitwirkungs- und Kontrollvorgänge in ihrem Ablauf regeln (vgl. BVerfGE 37, 363 [385, 390] und § 9 VwVfG). Auf den benannten Normadressaten kommt es bei der in Frage stehenden Klassifizierung nicht entscheidend an. Das Gesetz kann in ein und derselben Vorschrift zugleich dem Bürger Rechte gewähren oder Pflichten auferlegen und der Verwaltung Handlungsanweisungen erteilen. Ein materieller Gesetzesbefehl kann eine Ausgestaltung erhalten, die auch das "Wie" des Verwaltungshandelns verfahrensmäßig bindend festlegt. Solche - möglicherweise verdeckten - Regelungen eines "Wie" des Verwaltungshandelns liegen dann vor, wenn die den Bürger betreffende materiell-rechtliche Vorschrift zugleich die zwangsläufige Festlegung eines korrespondierenden verfahrensmäßigen Verhaltens der Verwaltung bewirkt. Vorschriften mit materiell rechtlichem Inhalt und zugleich verfahrensrechtlicher Bedeutung sind häufig zu finden. Ihre Doppelgesichtigkeit kann nicht dazu führen, dass ihnen gegenüber eine Grundentscheidung der Verfassung, die dem bundesstaatlichen Prinzip entsprechende Kompetenzverteilung des Art. 84 Abs. 1 GG, nicht durchgriffe. Eine solche Folgerung ließe sich auch nicht mit dem Hinweis auf einen sehr engen Zusammenhang mit den materiell-rechtlichen Vorgaben des betreffenden Bundesgesetzes rechtfertigen. Ob eine bundesgesetzliche Norm das "Wie" des Verwaltungshandelns, das Verwaltungsverfahren regelt, wird nicht von ihrer Sachnähe zum materiellen Gesetzesinhalt beeinflusst. Die Frage beantwortet sich allein danach, ob die Norm nach ihrem Inhalt eine entsprechende Bindungswirkung gegenüber den Ländern entfaltet, die prinzipiell zur eigenverantwortlichen Gesetzesausführung berufen sind.


Die Datenübertagung des gesamten Meldedatenbestandes aller Volljährigen nach § 14 Abs. 9 RBStV an den Beitragsservice und die beabsichtigte Datenübertragung nach § 14 Abs. 9 a RBStV im Jahre 2018 ist grob rechtsstaatswidrig. Diese „Maßnahme“ nach § 14 Abs. 9 RBStV gilt es nun eingehender zu betrachten.
Wie unter B.7.8.1. Gesetzgebungskompetenz Meldewesen und B.7.8.2. Regelungsbefugnis der Länder dargelegt unterliegt das Meldewesen der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Aus der Öffnungsklausel § 55 BMG nun ableiten zu wollen, die Länder hätten eine „Gesetzgebungskompetenz“ zur Schaffung eines „staatsfernen Meldewesens“ oder es entfalte sich eine „Regelungskompetenz“ zur Übertragung des gesamten Meldedatenbestandes aller Volljährigen an eine „staatferne öffentliche Stelle“, dem nationalen öffentlich-rechtlichen Fernsehen ist als grober verfassungsrechtlicher Irrtum zu bezeichnen.

Bereits die Übertragung der Meldedaten an die „staatsfernen Landesrundfunkanstalten“ ist verfassungswidrig. Das dann aber darüber hinaus die Intendantinnen und Intendanten per „Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug“ im November 2013 den Beitragsservice zum Empfang der Meldedaten, als „nichtrechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft“ und somit als „betriebene öffentliche Stelle“ bestimmen, zeigt erneut das völlige Versagen aller drei Gewalten.



Ende Teil 41 von X

Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: Profät Di Abolo am 14. September 2016, 22:23
Fiktiv wie alle wissen.

Teil 42 von X

Zitat

B.8.2.2.3.   Normenklarheit und Normenbestimmtheit sachliche und örtliche Zuständigkeit

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt den Einzelnen gegen informationsbezogene Maßnahmen, die für ihn weder überschaubar noch beherrschbar sind. Solche Gefährdungen drohen insbesondere dann in hohem Maße, wenn Informationsbestände für eine Vielzahl von Zwecken genutzt oder miteinander verknüpft werden können. Daher wäre eine Sammlung der dem Grundrechtsschutz unterliegenden personenbezogenen Informationen auf Vorrat zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Der Gesetzgeber hat vielmehr den Zweck einer Informationserhebung bereichsspezifisch und präzise zu bestimmen. Die Informationserhebung und -verwendung ist auf das zu diesem Zweck Erforderliche zu begrenzen.
Mindestvoraussetzung dafür ist die Angabe im Gesetz, welche staatliche Stelle zur Erfüllung welcher Aufgaben zu der geregelten Informationserhebung berechtigt sein soll. Ein bloßer Verweis auf die Zuständigkeitsordnung insgesamt genügt dem Gebot der Normenklarheit und Bestimmtheit nicht (vgl. auch BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 23. Februar 2007 - 1 BvR 2368/06 -). Fehlt es schon an einer Bestimmung der zu der Maßnahme berechtigten Stellen, können die weiteren verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Weitergabe der Daten an andere Stellen erst recht nicht erfüllt werden.

BVerfG Urteil des Ersten Senats, vom 26. Juli 2005, 1 BvR 782/94 / 1 BvR 957/96

Zitat
184   a)
Das Gebot der Normenbestimmtheit und der Normenklarheit (vgl. BVerfGE 83, 130 <145>; 86, 288 <311>; 108, 52 <75>; 110, 33 <57>) soll die Betroffenen befähigen, die Rechtslage anhand der gesetzlichen Regelung zu erkennen, damit sie ihr Verhalten danach ausrichten können. Die Bestimmtheitsanforderungen dienen auch dazu, die Verwaltung zu binden und ihr Verhalten nach Inhalt, Zweck und Ausmaß zu begrenzen sowie, soweit sie zum Schutz anderer tätig wird, den Schutzauftrag näher zu konkretisieren. Zu den Anforderungen gehört es, dass hinreichend klare Maßstäbe für Abwägungsentscheidungen bereitgestellt werden. Je ungenauer die Anforderungen an die dafür maßgebende tatsächliche Ausgangslage gesetzlich umschrieben sind, umso größer ist das Risiko unangemessener Zuordnung von rechtlich erheblichen Belangen. Die Bestimmtheit der Norm soll auch vor Missbrauch schützen, sei es durch den Staat selbst oder - soweit die Norm die Rechtsverhältnisse der Bürger untereinander regelt - auch durch diese. Dieser Aspekt ist besonders wichtig, soweit Bürger an einer sie betreffenden Maßnahme nicht beteiligt sind oder von ihr nicht einmal Kenntnis haben, so dass sie ihre Interessen nicht selbst verfolgen können. Schließlich dienen die Normenbestimmtheit und die Normenklarheit dazu, die Gerichte in die Lage zu versetzen, getroffene Maßnahmen anhand rechtlicher Maßstäbe zu kontrollieren.

BVerfG Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juni 2007, 1 BvR 1550/03, 1 BvR 2357/04, 1 BvR 603/05:

Zitat
C.
I.

84
1. Die angegriffenen Vorschriften ermächtigen zu Eingriffen in das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung.
86
a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet Elemente der Persönlichkeit, die nicht Gegenstand der besonderen Freiheitsgarantien des Grundgesetzes sind, diesen aber in ihrer konstituierenden Bedeutung für die Persönlichkeit nicht nachstehen (vgl. BVerfGE 99, 185 <193>; 114, 339 <346>). Einer solchen lückenschließenden Gewährleistung bedarf es insbesondere, um neuartigen Gefährdungen zu begegnen, zu denen es im Zuge des wissenschaftlich-technischen Fortschritts und gewandelter Lebensverhältnisse kommen kann (vgl. BVerfGE 54, 148 <153>; 65, 1 <41>). Die Zuordnung eines konkreten Rechtsschutzbegehrens zu den verschiedenen Aspekten des Persönlichkeitsrechts richtet sich daher vor allem nach der Art der Persönlichkeitsgefährdung, die den konkreten Umständen des Anlassfalls zu entnehmen ist (vgl. BVerfGE 101, 361 <380>; 106, 28 <39>).
86
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht trägt in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung Gefährdungen und Verletzungen der Persönlichkeit Rechnung, die sich für den Einzelnen aus informationsbezogenen Maßnahmen, insbesondere unter den Bedingungen moderner Datenverarbeitung, ergeben (vgl. BVerfGE 65, 1 <42>; 113, 29 <46>; 115, 166 <188>; 115, 320 <341 f.>). Es gibt dem Einzelnen die Befugnis, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1 <43>; 84, 192 <194>; m.w.N.). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ergänzt besonders geregelte Garantien der Privatheit, die ihm vorgehen, insbesondere das Post- und Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 GG (vgl. BVerfGE 100, 313 <358>; 110, 33 <53>; 113, 348 <364>; 115, 166 <189>) und den durch Art. 13 GG gewährleisteten Schutz der räumlichen Privatsphäre des Wohnungsinhabers (vgl. BVerfGE 51, 97 <105>; 109, 279 <325 f.>). Es steht neben anderen Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, die als Gewährleistungen von Privatheit gleichfalls grundrechtlichen Schutz gegenüber Kenntnisnahme und Verarbeitung von Informationen vermitteln können, wie dem Schutz der Privatsphäre (vgl. BVerfGE 27, 344 <350 ff.>; 44, 353 <372 f.>; 90, 255 <260>; 101, 361 <382 f.>) oder dem Recht am gesprochenen Wort (vgl. BVerfGE 34, 238 <246 f.>; 54, 148 <155>; 106, 28 <39>).
87
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung flankiert und erweitert den grundrechtlichen Schutz von Verhaltensfreiheit und Privatheit, indem es ihn schon auf der Stufe der Persönlichkeitsgefährdung beginnen lässt. Eine derartige Gefährdungslage kann bereits im Vorfeld konkreter Bedrohungen benennbarer Rechtsgüter entstehen, so insbesondere wenn personenbezogene Informationen in einer Art und Weise genutzt und verknüpft werden, die der Betroffene weder überschauen noch beherrschen kann. Vor allem mittels elektronischer Datenverarbeitung können aus solchen Informationen weitere Informationen erzeugt und so Schlüsse gezogen werden, die sowohl die grundrechtlich geschützten Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen beeinträchtigen als auch Eingriffe in seine Verhaltensfreiheit mit sich bringen können (vgl. BVerfGE 65, 1 <42>; 113, 29 <45 f.>; 115, 320 <342>).
88
Der Schutzumfang des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung beschränkt sich nicht auf Informationen, die bereits ihrer Art nach sensibel sind und schon deshalb grundrechtlich geschützt werden. Auch der Umgang mit personenbezogenen Daten, die für sich genommenen nur geringen Informationsgehalt haben, kann, je nach seinem Ziel und den bestehenden Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten, grundrechtserhebliche Auswirkungen auf die Privatheit und Verhaltensfreiheit des Betroffenen haben. Insofern gibt es unter den Bedingungen der elektronischen Datenverarbeitung kein schlechthin, also ungeachtet des Verwendungskontextes, belangloses personenbezogenes Datum (vgl. BVerfGE 65, 1 <45>; 115, 320 <350>).

So verhält es sich auch in den vorliegenden Lebenssachverhalten. Die staatliche Finanzierung des öffentlichen - rechtlichen Rundfunks im privaten Bereich, legt dem Wohnungsinhaber Pflichten hinsichtlich der An- und Abmeldung auf, die einen tiefen Einblick in die Privatheit gewähren. Selbst wenn der Wohnungsinhaber diesen Pflichten nachkommt, hat der Landesgesetzgeber mit Schaffung der Einzelnorm § 14 Abs. 9 RBStV den Zugriff auf den gesamten Meldedatenbestand aller Volljährigen wohnenden gestattet. Einer Datenerhebung kann sich daher auch der sich „rundfunkbeitragskonform“ verhaltende Wohnungsinhaber nicht entziehen. Die unüberschaubare Weitergabe dieser Zweckgebundenen Meldedaten - auch an private Dienstleister -, die automatisierte elektronische Datenverarbeitung im Bereich des Beitragsservice ist für den Einzelnen weder zu überschauen, noch ist es dem Beitragsservice, mit eigenen Mitteln möglich, die Datenmengen zu beherrschen. Diesem „Datensystem“ kann sich der Wohnungsinhaber, selbst wenn beitragsbefreit, nicht entziehen. Lediglich eine eingerichtete Auskunftssperre schützt den Einzelnen vor der Erhebung seiner personenbezogenen Zweckgebundenen Meldedaten. Das BVerfG führt weiter aus:

Zitat
89
b) Die in den angegriffenen Normen geregelten Datenabrufe greifen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein.
90
Diese Normen haben zum Ziel, vor allem den Strafverfolgungs-, Finanz- und Sozialbehörden Kenntnis über das Bestehen von Konten und Depots, die der Betroffene bei inländischen Kreditinstituten unterhält, und Informationen über die entsprechenden Stammdaten zu verschaffen. Einblicke in die Kontoinhalte und -bewegungen erlauben die Informationen über Kontostammdaten zwar nicht. Stellt sich aber heraus, dass der Betroffene über bislang unbekannte Konten und Depots verfügt, kann die jeweils handelnde Behörde gegebenenfalls auf der Grundlage anderer Ermächtigungsnormen Informationen über deren Inhalt erheben. Das in den angegriffenen Normen vorgesehene Verfahren ermöglicht den Abruf von Daten, die den Zugriff auf solche weiteren Informationen ermöglichen.
91
Die im Anschluss an die Ermittlung der Kontostammdaten erhebbaren Informationen über Kontoinhalte können für den Persönlichkeitsschutz des Betroffenen bedeutsam sein. Nach den gegenwärtigen Gepflogenheiten werden die meisten Zahlungsvorgänge, die über Bargeschäfte des täglichen Lebens hinausgehen, über Konten abgewickelt. Werden Informationen über die Inhalte der Konten einer bestimmten Person gezielt zusammengetragen, ermöglicht dies einen Einblick in die Vermögensverhältnisse und die sozialen Kontakte des Betroffenen, soweit diese - etwa durch Mitgliedsbeiträge oder Unterhaltsleistungen - eine finanzielle Dimension aufweisen. Manche Konteninhaltsdaten, etwa die Höhe von Zahlungen im Rahmen verbrauchsabhängiger Dauerschuldverhältnisse, können auch weitere Rückschlüsse auf das Verhalten des Betroffenen ermöglichen.
92
Die auf der Grundlage der hier angegriffenen Normen erfolgenden behördlichen Ermittlungen über Kontostammdaten können anschließende Maßnahmen vorbereiten, die ohne die erlangten Kenntnisse nicht möglich wären und die die Belange der Betroffenen erheblich berühren können. Kontenabrufe nach § 24 c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWG dienen der Strafverfolgung und können damit Grundrechtseingriffe von großem Gewicht nach sich ziehen. Gleiches gilt im Ansatz für § 93 Abs. 7 AO, der auf die Richtigkeit der Festsetzung und Erhebung von Steuern abzielt und für § 93 Abs. 8 AO, der insbesondere die Überprüfung der Ordnungsgemäßheit der Erhebung von Sozialabgaben und der Gewährung von Sozialleistungen ermöglichen soll.
93
2. Dem für Normen zur Ermächtigung von Grundrechtseingriffen maßgebenden Gebot der Normenklarheit und -bestimmtheit wird die Befugnis aus § 93 Abs. 8 AO zur Erhebung von Kontostammdaten in sozialrechtlichen Angelegenheiten nicht gerecht; demgegenüber genügen § 24 c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWG und § 93 Abs. 7 AO diesem Gebot.
94
a) Das Bestimmtheitsgebot findet im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung seine Grundlage in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG selbst (vgl. BVerfGE 65, 1 <46 ff., 54>). Es soll sicherstellen, dass die gesetzesausführende Verwaltung für ihr Verhalten steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfindet und dass die Gerichte die Rechtskontrolle durchführen können; ferner erlauben die Bestimmtheit und Klarheit der Norm, dass der betroffene Bürger sich auf mögliche belastende Maßnahmen einstellen kann (vgl. BVerfGE 110, 33 <52 ff.>; 113, 348 <375 ff.>). Der Anlass, der Zweck und die Grenzen des Eingriffs müssen in der Ermächtigung grundsätzlich bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden (vgl. BVerfGE 100, 313 <359 f., 372>; 110, 33 <53>; 113, 348 <375>).
95
aa) Die Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit der Norm dienen insbesondere auch dazu, die Verwaltung zu binden und ihr Verhalten nach Inhalt, Zweck und Ausmaß zu begrenzen (vgl. BVerfGE 56, 1 <12>; 110, 33 <54>). Dies setzt voraus, dass hinreichend klare Maßstäbe bereitgestellt werden. Die Entscheidung über die Grenzen der Freiheit des Bürgers darf nicht einseitig in das Ermessen der Verwaltung gestellt sein (vgl. BVerfGE 78, 214 <226>). Dem Gesetz kommt im Hinblick auf den Handlungsspielraum der Exekutive eine begrenzende Funktion zu, die rechtmäßiges Handeln des Staates sichern und dadurch auch die Freiheit der Bürger schützen soll (vgl. BVerfGE 113, 348 <376>). Darüber hinaus sollen die Normenbestimmtheit und die Normenklarheit die Gerichte in die Lage versetzen, die Verwaltung anhand rechtlicher Maßstäbe zu kontrollieren (vgl. BVerfGE 110, 33 <54 f.>; 113, 348 <376 f.>).

Eine Kontrolle ist aufgrund der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit zur vollständigen Abgabe des „Verwaltungshandelns“ an die gemeinsame nicht rechtsfähig, als Verwaltungsgemeinschaft, betriebene Stelle (§ 10 Abs. 7 RBStV) sowie die Unüberschaubarkeit der Datenverarbeitung durch Dritte die faktisch Vierte sind unmöglich.

Ende Teil 42 von X

Sag mal Lupus, siehst du eigentlich noch etwas? Du liegst doch schon unter na Pyramide Hinkelsteine. Das muss doch ziemlich dunkel sein? Egal, wir bauen schön weiter ....

Gallischer Granit!

 ;D ;D ;D ;D ;D
Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: Profät Di Abolo am 15. September 2016, 23:41
Fiktiv natürlich.

Gibt Mensch den Suchbegriff "Personendatenspeicher" beim großen G ein und beginnt mit seiner Recherche, so findet Mensch die Seite des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatsicherheitsdienstes der ehemaligen DDR:

http://www.argus.bstu.bundesarchiv.de/BStU_MfS_Abt-XII/index.htm?kid=b379fde1-582e-4fb3-94f3-163b7999773b

Zitat
Untersuchung der Möglichkeit und Notwendigkeit der Speicherung ausgewählter Personendaten aus Speichern des Ministeriums des Innern (MdI), insbesondere der K-Registraturen, und ihre Berücksichtigung im Informations- und Auskunftsprozess der Abteilung XII

Yoo! Ein Blick in die "Historie"!?!  ;D ;D ;D

Staatsfern! Rasterfahnder! NSA! Staatsfern! Rasterfahnder! NSA!

Teil 43 von X

Zitat

Zitat
96
bb) Ermächtigt eine gesetzliche Regelung zu einem Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, so hat das Gebot der Bestimmtheit und Klarheit die spezifische Funktion, eine hinreichend präzise Umgrenzung des Verwendungszwecks der betroffenen Informationen sicherzustellen. Auf diese Weise wird das verfassungsrechtliche Gebot der Zweckbindung der erhobenen Information verstärkt.
97
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt den Einzelnen gegen informationsbezogene Maßnahmen, die für ihn weder überschaubar noch beherrschbar sind. Solche Gefährdungen drohen insbesondere dann in hohem Maße, wenn Informationsbestände für eine Vielzahl von Zwecken genutzt oder miteinander verknüpft werden können. Daher wäre eine Sammlung der dem Grundrechtsschutz unterliegenden personenbezogenen Informationen auf Vorrat zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken mit dem Grundgesetz nicht vereinbar (vgl. BVerfGE 65, 1 <46>; 115, 320 <350>). Der Gesetzgeber hat vielmehr den Zweck einer Informationserhebung bereichsspezifisch und präzise zu bestimmen. Die Informationserhebung und -verwendung ist auf das zu diesem Zweck Erforderliche zu begrenzen (vgl. BVerfGE 65, 1 <46>; 84, 239 <279 f.>; 113, 29 <57 f.>).
98
Zu den Bestimmtheitsanforderungen gehört es, den Erhebungszweck in einer dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung genügenden Weise festzulegen. Mindestvoraussetzung dafür ist die Angabe im Gesetz, welche staatliche Stelle zur Erfüllung welcher Aufgaben zu der geregelten Informationserhebung berechtigt sein soll. Ein bloßer Verweis auf die Zuständigkeitsordnung insgesamt genügt dem Gebot der Normenklarheit und Bestimmtheit nicht (vgl. auch BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 23. Februar 2007 - 1 BvR 2368/06 -, S. 17 des Umdrucks). Fehlt es schon an einer Bestimmung der zu der Maßnahme berechtigten Stellen, können die weiteren verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Weitergabe der Daten an andere Stellen erst recht nicht erfüllt werden.
99   
cc) Der Gesetzgeber findet je nach der zu erfüllenden Aufgabe unterschiedliche Möglichkeiten zur Regelung der Eingriffsvoraussetzungen vor. Die Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes richten sich auch nach diesen Regelungsmöglichkeiten (vgl. BVerfGE 110, 33 <55 f.>).
100   Insbesondere verbietet das Bestimmtheitsgebot nicht von vornherein die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe. Bei manchen, insbesondere vielgestaltigen Sachverhalten ist eine solche Regelungstechnik grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfGE 49, 89 <133>; 79, 174 <195>). Zu fordern ist jedoch, dass sich unbestimmte Rechtsbegriffe durch eine Auslegung der betreffenden Normen nach den Regeln der juristischen Methodik hinreichend konkretisieren lassen und verbleibende Ungewissheiten nicht so weit gehen, dass die Vorhersehbarkeit und Justitiabilität des Handelns der durch die Normen ermächtigten staatlichen Stellen gefährdet sind (vgl. BVerfGE 21, 73 <79 f.>; 31, 255 <264>; 83, 130 <145>; 102, 254 <337>; 110, 33 <56 f.>).

Die Mindestanforderung ist mit der Bezeichnung: jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt zwar erfüllt, doch wird diese Normenklarheit durch § 10 Abs. 7 RBStV zu Fall gebracht:

Zitat
(7)   Satz 1:
Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.
Satz 2:
Die Landesrundfunkanstalt ist ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch die Satzung nach § 9 Abs. 2 zu regeln.
Satz 3:
Die Landesrundfunkanstalt kann eine Übertragung von Tätigkeiten auf Dritte nach Satz 2 ausschließen, die durch Erfolgshonorare oder auf Provisionsbasis vergütet werden.

Nicht nur ist es möglich die Aufgaben vollständig an eine im Gesetz nicht namentlich genannte Stelle abzugeben. Die Weitergabe personenbezogener Daten an „Dritte“ wird durch Satzung § 9 Abs. 2 RBStV geregelt:

Zitat
(2)   Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens
1.   der Anzeigepflicht,
2.   zur Leistung des Rundfunkbeitrags, zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder zu deren Ermäßigung,
3.   der Erfüllung von Auskunfts- und Nachweispflichten,
4.   der Kontrolle der Beitragspflicht,
5.   der Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen und
6.   in den übrigen in diesem Staatsvertrag genannten Fällen
durch Satzung zu regeln. Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde und ist in den amtlichen Verkündigungsblättern der die Landesrundfunkanstalt tragenden Länder zu veröffentlichen. Die Satzungen der Landesrundfunkanstalten sollen übereinstimmen.

Die Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Rundfunkbeitragssatzung), vom 6. Dezember 2012, hat der Rundfunk Berlin-Brandenburg durch Beschluss des Rundfunkrates vom 1. November 2012 mit rechtsaufsichtlicher Genehmigung des Regierenden Bürgermeisters von Berlin vom 30. November 2012 erlassen.
Das nun der Rundfunkrat als „staatsfernes Gesetzgebungsorgan“ im „Zusammenwirken“ mit dem Regierenden Bürgermeister von Berlin fungiert, ist als offener Verfassungsbruch zu bezeichnen. Das diese Satzung nun in § 2 bestimmt:

Zitat
§ 2 Gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten

Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nimmt die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahr. Sie wird dabei auch für das ZDF und das Deutschlandradio tätig.

ist nicht nur als Musterbeispiel der Normenunklarheit zu bezeichnen. Normenunklarer können Bestimmungen zur Zuständigkeit nicht verfasst werden. Tatsächlich ist es so möglich die Aufgaben des RBStV an jede X-beliebige-Stelle weiter zu delegieren.


B.8.3.      Tatsächlich durchgeführtes Verfahren

B.8.3.1.   Operative Vorfeldmaßnahmen / Meldedatenübermittelnde Vorbereitungen zur Rasterfahndung § 14 Abs. 9 RBStV / Gruppenauskunft


Der Stichtag für den bundesweiten Bestandsdatenabzug wurde auf den 03.03.2013 festgelegt, Seite 3. Lieferkonzept GEZ Bestandsdatenübermittlung der Meldebehörden an die Landesrundfunkanstalten, Version: 2.0 Druckdatum: 22.03.2012:

Zitat
1.2 Stichtag

Der Stichtag für den Bestandsdatenabzug ist auf den 03.03.2013, 00:00 Uhr festgelegt.

Zitat
„Dem vorgeschlagenen Termin für den Abzug der Bestandsdaten für die Übermittlung nach § 14 Abs. 9 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag am Sonntag, den 3. März 2013, 00:00 Uhr wurde seitens der für das Meldewesen zuständigen Referate der Innenministerien/-Senatsverwaltungen der Länder einvernehmlich zugestimmt“.
(Schreiben des Ministeriums des Inneren des Landes Brandenburg vom 06.07.2011 an die Innenministerien/-Senatsverwaltungen der Länder.)

An diesem Tag sollen Einwohnermeldedaten aller volljährigen Personen entsprechend der Aufstellung in § 14 Absatz 9 im RBStV für eine Datenübermittlung an die Landesrundfunkanstalten von den Einwohnermeldebehörden abgezogen werden.

Seite 8 - 9 Lieferkonzept GEZ Bestandsdatenübermittlung der Meldebehörden an die Landesrundfunkanstalten, Version: 2.0 Druckdatum: 22.03.2012:

Zitat
3.1.1 Erste Teillieferung
In der Woche vom 04. bis 08. Februar 2013 werden alle Datenlieferanten und die Clearingstellenbetreiber der ersten Teillieferung um Mitteilung gebeten, wenn die Datenlieferungen nicht im zugeordneten Zeitfenster erfolgen können. Es wird um Hinweis an das Postfach xmeld@gez.de gebeten. Damit wird sicher gestellt, dass alle Beteiligten die ihnen zugeordneten Liefertermine tatsächlich nutzen können. Im März 2013 stehen 19 Arbeitstage zur Verfügung, Wochenenden und Feiertage sind bei der Planung nicht berücksichtigt. Entgegen genommen werden pro Arbeitstag bis zu maximal 1,2 Mio. Personendatensätze.

3.1.2 Zweite Teillieferung
In der Woche vom 05. bis 09. August 2013 werden alle Datenlieferanten und die Clearingstellenbetreiber der zweiten Teillieferung um Mitteilung gebeten, wenn die Datenlieferungen nicht im zugeordneten Zeitfenster erfolgen können. Es wird um Hinweis an das Postfach xmeld@gez.de gebeten. Damit wird sicher gestellt, dass alle Beteiligten die ihnen zugeordneten Liefertermine tatsächlich nutzen können. Im September 2013 stehen 21 Arbeitstage zur Verfügung, Wochenenden und Feiertage sind bei der Planung nicht berücksichtigt. Entgegen genommen werden pro Arbeitstag bis zu maximal 1,2 Mio. Personendatensätze.

3.1.3 Dritte Teillieferung
In der Woche vom 03. bis 07. Februar 2014 werden alle Datenlieferanten und die Clearingstellenbetreiber der dritten Teillieferung um Mitteilung gebeten, wenn die Datenlieferungen nicht im zugeordneten Zeitfenster erfolgen können. Es wird um Hinweis an das Postfach xmeld@gez.de gebeten. Damit wird sicher gestellt, dass alle Beteiligten die ihnen zugeordneten Liefertermine tatsächlich nutzen können. Im März 2014 stehen 21 Arbeitstage zur Verfügung, Wochenenden und Feiertage sind bei der Planung nicht berücksichtigt. Entgegen genommen werden pro Arbeitstag bis zu maximal 1,2 Mio. Personendatensätze.

3.1.4 Vierte Teillieferung
In der Woche vom 04. bis 08. August 2014 werden alle Datenlieferanten und die Clearingstellenbetreiber der vierten Teillieferung um Mitteilung gebeten, wenn die Datenlieferungen nicht im zugeordneten Zeitfenster erfolgen können. Es wird um Hinweis an das Postfach xmeld@gez.de gebeten. Damit wird sicher gestellt, dass alle Beteiligten die ihnen zugeordneten Liefertermine tatsächlich nutzen können. Im September 2014 stehen 22 Arbeitstage zur Verfügung, Wochenenden und Feiertage sind bei der Planung nicht berücksichtigt. Entgegen genommen werden pro Arbeitstag bis zu maximal 1,2 Mio. Personendatensätze.

Anm.: 03.03.2013 wurden bundesweit die "Personendatenspeicher" bei den Meldebehörden eingerichtet.


Seite 11

Zitat
5. Löschfristen
Die Frist für die Löschung der Personendatensätze seitens des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio beginnt mit dem Zeitstempel des zuletzt eingetroffenen Paketes einer Lieferung nach vollständiger Lieferung und Eintreffen bei dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Die Löschfrist beträgt ab diesem Zeitpunkt ein Jahr, sofern die Daten für einen Klärungsprozess benötigt werden. Werden die Daten für einen Klärungsprozess nicht mehr benötigt, werden sie gelöscht. In der Meldebehörde können die Daten gelöscht werden, wenn die Quittierungsnachricht für die Lieferung keine Fehler ausweist.

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV) vom 28. Oktober 2015 Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 57 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), beschreibt das öffentliche Interesse der Allgemeinheit für melderechtliche Gruppenauskünfte wie folgt:

Zitat
46 Zu § 46 Gruppenauskunft

Unter öffentlichem Interesse ist das Interesse der Allgemeinheit zu verstehen, das von dem Interesse einzelner Personen oder Gruppen zu unterscheiden ist. Es muss sich um ein innerstaatliches öffentliches Interesse handeln. Interessen eines anderen Staates sind keine öffentlichen Interessen im Sinne des § 46 BMG.
Werden Anfragen auf eine Gruppenauskunft an mehrere Meldebehörden eines Landes gerichtet, soll das öffentliche Interesse durch die jeweilige gemeinsame Aufsichtsbehörde oder eine vom Land zu bestimmende Stelle einheitlich festgestellt werden. In landesübergreifenden Fällen soll eine Abstimmung der betroffenen Innenressorts erfolgen.
Die Auskunft ist mit einem Hinweis auf die Zweckbindung nach § 47 Absatz 1 Satz 1 BMG zu versehen.

Dementsprechend war für den „Gruppen“-Abruf der Meldedaten aller volljährigen gemeldeten Personen der Bundesrepublik Deutschland jeder Meldebehörde eine Bundeserlaubnis erforderlich. Eine solche Bundeserlaubnis ist nicht öffentlich bekannt gegeben worden und wird auch nicht im Lieferkonzept der GEZ, Bestandsdatenübermittlung der Meldebehörden an die Landesrundfunkanstalten, Version 2.0 bezeichnet.

Das Speichern des zweckgebundenen Meldedatenbestandes der Volljährigen in einer vorselektierte Meldegruppendatei ab dem 03.03.2013, 00:00 bis teilweise zur „Vierten Teillieferung“ September 2014, muss als rechtwidriges Speichern in einem Vorratsdatenspeicher bezeichnet werden und zeigt das wahre Ausmaß dieser massiven Datenerhebung und dem als „langen Prozess der Datenrasterung“ zu bezeichnendem „Meldedatenabgleich“.

B.8.3.2   „Gesetzlicher Grund“ / die Rasterfahndung zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung der „Schwarzbewohner“

(Abgeordnetenhaus Berlin Drucksache 16/3941 09.03.2011; zu § 14 S. 76):

Zitat
Indem der einmalige Abgleich der Rundfunkteilnehmerdatenbank mit den Meldedaten die Vervollständigung und Konsolidierung des vorhandenen Datenbestandes ermöglicht, dient er zugleich der Herstellung größerer Beitragsgerechtigkeit und der Vermeidung eines Vollzugsdefizits. Er reduziert den Ermittlungsaufwand aus Anlass der Einführung des Rundfunkbeitrags erheblich, denn alternativ müsste der Beauftragtendienst der Landesrundfunkanstalten in großem Umfang zur Vervollständigung der Wohnungsdaten eingesetzt werden.

Ziel ist es die „Schwarzseher“ und nach der Beitragsumstellung die „Schwarzbewohner“ Berlins aufzuspüren:

Zitat
Mit Hilfe des einmaligen Meldedatenabgleichs können insbesondere diejenigen Haushalte verlässlich erfasst werden, die bisher vorhandene Geräte nicht angemeldet hatten (Schwarzseher) oder mangels vorhandenem Empfangsgerät nicht gebührenpflichtig waren und der Anzeigepflicht gemäß § 8 nicht nachkommen.
Abgeordnetenhaus Berlin Drucksache 16/3941 09.03.2011; zu § 14 S. 75


Ende Teil 43 von X.


Staatsfern! Rasterfahnder! NSA!   

Ministerium für Rundfunkbeiträge! NSA!

Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: Kurt am 16. September 2016, 00:26
etwas abschweifen:

Zitat
Lieferkonzept zur Bestandsdatenübermittlung der Meldebehörden an die LRAn
1.1 Gesetzliche Grundlage

[...]

Im 15. RÄndStV ist in Artikel 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) im § 14 Absatz 9 eine einmalige Datenübermittlung der Meldebehörden aller volljährigen
Personen an die Landesrundfunkanstalten in standardisierter Form beschrieben.
Anm.: eben - und zwar nur an diese - da gibt es kein "oder" etc. ...

[...]

1.4 Definitionen[/b]
Die GEZ ist alleinige beauftragte Stelle der Landesrundfunkanstalten* für den Gebühren-/Beitragseinzug und der damit einhergehenden Datenverarbeitung.
Anm.: * Man beachte: der 9 (neun) Landesrundfunksanstalten!
Ab dem 01.01.2013 werden diese Aufgaben durch den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio als Nachfolgeorganisation der GEZ erfüllt.**
Anm.: ** Soso. Falsch! In der "Verwaltungsvereibarung Beitragseinzug" ist
1) schriftlich als Beginn der "Aufgabenwahrnehmung" der 01.10.2013 fixiert; unterschrieben von 11 (elf) Intendaten
2) also wurde eine Gemeinschaftseinrichtung von 11 (elf!) Institutionen namens "Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio" geschaffen

Dies gilt auch für Erhalt und Verarbeitung der Bestandsdatenlieferung der Einwohnermeldebehörden gemäß §14 Abs. 9 RBStV.
Im Nachfolgenden wird zur besseren Lesbarkeit daher nur noch vom Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio gesprochen
und nicht von den „Landesrundfunkanstalten oder ihrer beauftragten Stelle“.
***
Anm.: *** Im §14 Absatz 9 RBStV ist KEINE Rede von oder ihrer beauftragten Stelle.
Dort heisst es klipp und klar - ganz eindeutig:
Zitat
"...übermittelt jede Meldebehörde für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert innerhalb von längstens zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gegen Kostenerstattung einmalig in standardisierter Form die nachfolgenden Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt"
Oh Lupus - klammheimlich etwas "ein bisschen verdreht" bzw. eigenmächtig dazu gedichtet !?
Die Galier merken alles !!!

und weiter:
hmmmm - nach Adam Riese kommen wir also auch ab dem 01.01.2013 auf immer noch 9 (neun) Landesrundfunkanstalten:
1. BR, 2. HR, 3. MDR, 4. NDR, 5. RB, 6. RBB, 7. SWR, 8. SR, 9. WDR

Was folgt daraus:

Der RBStV sieht für die Verwaltung der personenbezogenen Daten der Beitragspflichtigen sowie die Beitragsverwaltung im § 10 Abs. 7 eine „im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten“ vor.

Der real existierende Beitragsservice (reBS) selbst bezeichnet sich aber als eine „öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten (ARD), des Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) und des Deutschlandradio
Quelle: http://service.rundfunkbeitrag.de/service/impressum/index_ger.html

Das sind offensichtlich zwei verschiedene Einrichtungen:

1. Die Einrichtung nach § 10 Abs. 7 RBStV. Die Stelle für die Beitragsverwaltung soll von den 9 (neun) Landesrundfunkanstalten der ARD (BR, HR, MDR, NDR, RB, RBB, SWR, SR, WDR) für diese Aufgaben betrieben werden und eine Stelle im Rahmen einer „öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft“ dieser 9 (neun) Landesrundfunkanstalten sein. Nicht mehr und nicht weniger.

2. Der real existierende Beitragsservice ist zum einen eine „Gemeinschaftseinrichtung“ und zum anderen gehören dieser Gemeinschaftsreinrichtung nicht nur die 9 (neun) Landesrundfunkanstalten, sondern auch Deutschlandradio und ZDF an. Dabei haben weder das Deutschlandradio noch das ZDF etwas mit der Verwaltung des Rundfunkbeitrags zu tun. Diese beiden Anstalten bekommen selbstverständlich einen Teil der Rundfunkbeiträge, haben aber mit dem ganzen Prozedere von Anmeldung, Abmeldung sowie Einzug der Beiträge nach dem RBStV nichts zu tun.

Daraus ergibt sich klar und deutlich, dass der real existierende Beitragsservice (reBS) nicht die Instituion ist, die der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hierfür vorsieht (nennen wir sie mal Beitragseinzugszentrale – BEZ).  >:D

genug abgeschweift - oder doch nicht!?

Lupus - es wird Heulen und Zähneklappern sein  ;D ;D ;D
Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: Profät Di Abolo am 16. September 2016, 10:49
TagX

Genau Kurt, danke! Lass uns abschweifen! Das haben wir uns verdient!

Ey yoo Lupus! Die Daten waren ja gar nicht für dich bestimmt!
Sag mal Lupus, was meinst du hat die gallische Lupe dazu gefunden?

Richtig!

Eine Bundestagsdrucksache:

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/036/1603656.pdf

Zitat
A.   
Problem und Ziel

 Die   rasanten   Fortschritte   im   Bereich   der   Informationstechnologie   bieten   ein
 breites  Spektrum  neuer  Möglichkeiten,  aber  auch  des  Missbrauchs,  der  vor  den
 Grenzen   der   Staaten   nicht   haltmacht.  Deshalb   entstanden   auf   der   Ebene   des
 Europarates  und  der  Europäischen  Union  Rechtsinstrumente
,  die  der  strafrechtlichen  Bekämpfung  der  Computerkriminalität  dienen  und  die  zu  Umsetzungsbedarf im deutschen Strafrecht führen:

Ey yoo Lupus, Abfangen von Daten! Ausspähen von Daten!

Dollet Ding! Schon wieder die Union! Lupus, du musst doch schon Nachts hochschrecken, weil andauernd der Brüsseler Daten-Gong ertönt. GONG! Rastaman! GONG!

Sag mal Lupus, wer hat dir eigentlich diesen Floh ins Ohr gesetzt? Hast du echt gedacht du könntest den gesamten Meldedatenbestand einmal, zweimal, dreimal ... durchrastern? Nee oder?

Die Kündigungen der IntenDancen für die GEZ ist doch wohl nicht per Einschreiben erfolgt? Nee?

Puh, da hast du ja noch mal Glück gehabt. Ach nee, du bist ja gar nicht die Landesrundfunkanstalt!

Und hast du die "Anweisung Direktanmeldung" von den IntenDancen eigentlich schriftlich, unterschrieben und ge"dienst"siegelt?

Nicht das die IntenDancen auf deinem Rücken weg dancen!

Weißt ja, die Oben linken immer einen Unten. Das "Bauernopfer", also in eurem Fall:

Das Imperiale Opferlamm!


Naja, Lupus, alles halb so wild. Wechsel einfach die Seite:

An die Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und GEZ/Beitragsservice
Whistleblower/ Tippgeber werden - über Misstände bei ARD-ZDF-GEZ
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19977.0.html

Bring "GIM" mit!!!! Wir haben da noch ein "paar" Fragen!!!  >:D

Ohh! Sorry Mods! Zurück zu Thema, wo waren wir gleich, ach ja:

Das Ende des Imperiums Teil Kurt 43E von X ;D ;D ;D

Sehr geiler gallischer Granit!
Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: Profät Di Abolo am 17. September 2016, 21:59
Welcome to the Matrix ...

Beginn heutiger fiktiver Datenübertragung.


Zitat
Ergänzung Inhaltsverzeichnis:

B.8.4.1.   Dateibegriff / Begriffsbestimmungen


B.8.4.2.   Vorratsdatenspeicherung


B.8.4.3.1.   Personendatenspeicher


B.8.4.3.2.   Personendatenspeicher i.S.d. RBStV


B.8.4.3.3.   Exkurs Informationelles Trennungsprinzip


B.8.5.1   Digitale elektronische automatisierte personenbezogene
Datenwohnungsdurchsuchung


B.8.5.2.   Die Meldedatenbanken als „Hort“ Verdächtiger


B.8.5.3      Überwachung des Wohnungs- / Meldewesens / Fahndung nach „Schwarzbewohnern“

B.8.5.4   Ohne Kenntnis des Betroffenen; die Heimliche Vollüberwachung des Wohnungs- / Meldewesens

B.8.4.1.   Dateibegriff / Begriffsbestimmungen




Teil 44 von X

Zitat

BVerfG 1 BvR 256/08 - Urteil vom 2. März 2010 (Vorratsdatenspeicherung), Leitsätze:

1.
Eine sechsmonatige, vorsorglich anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten durch private Diensteanbieter, wie sie die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 (ABl. L 105 vom 13. April 2006, S. 54; im Folgenden: Richtlinie 2006/24/EG) vorsieht, ist mit Art. 10 GG nicht schlechthin unvereinbar; auf einen etwaigen Vorrang dieser Richtlinie kommt es daher nicht an.
2.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die gesetzliche Ausgestaltung einer solchen Datenspeicherung dem besonderen Gewicht des mit der Speicherung verbundenen Grundrechtseingriffs angemessen Rechnung trägt. Erforderlich sind hinreichend anspruchsvolle und normenklare Regelungen hinsichtlich der Datensicherheit, der Datenverwendung, der Transparenz und des Rechtsschutzes.
3.
Die Gewährleistung der Datensicherheit sowie die normenklare Begrenzung der Zwecke der möglichen Datenverwendung obliegen als untrennbare Bestandteile der Anordnung der Speicherungsverpflichtung dem Bundesgesetzgeber gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG. Demgegenüber richtet sich die Zuständigkeit für die Schaffung der Abrufregelungen selbst sowie für die Ausgestaltung der Transparenz- und Rechtsschutzbestimmungen nach den jeweiligen Sachkompetenzen.
4.
Hinsichtlich der Datensicherheit bedarf es Regelungen, die einen besonders hohen Sicherheitsstandard normenklar und verbindlich vorgeben. Es ist jedenfalls dem Grunde nach gesetzlich sicherzustellen, dass sich dieser an dem Entwicklungsstand der Fachdiskussion orientiert, neue Erkenntnisse und Einsichten fortlaufend aufnimmt und nicht unter dem Vorbehalt einer freien Abwägung mit allgemeinen wirtschaftlichen Gesichtspunkten steht.
5.
Der Abruf und die unmittelbare Nutzung der Daten sind nur verhältnismäßig, wenn sie überragend wichtigen Aufgaben des Rechtsgüterschutzes dienen. Im Bereich der Strafverfolgung setzt dies einen durch bestimmte Tatsachen begründeten Verdacht einer schweren Straftat voraus. Für die Gefahrenabwehr und die Erfüllung der Aufgaben der Nachrichtendienste dürfen sie nur bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für eine gemeine Gefahr zugelassen werden.
6.
Eine nur mittelbare Nutzung der Daten zur Erteilung von Auskünften durch die Telekommunikationsdiensteanbieter über die Inhaber von Internetprotokolladressen ist auch unabhängig von begrenzenden Straftaten- oder Rechtsgüterkatalogen für die Strafverfolgung, Gefahrenabwehr und die Wahrnehmung nachrichtendienstlicher Aufgaben zulässig. Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten können solche Auskünfte nur in gesetzlich ausdrücklich benannten Fällen von besonderem Gewicht erlaubt werden.

Urteil des Ersten Senats vom 24. April 2013 1 BvR 1215/07, (Antiterrordatei) Leitsätze:

Zitat
1.
Die Errichtung der Antiterrordatei als Verbunddatei verschiedener Sicherheitsbehörden zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus, die im Kern auf die Informationsanbahnung beschränkt ist und eine Nutzung der Daten zur operativen Aufgabenwahrnehmung nur in dringenden Ausnahmefällen vorsieht, ist in ihren Grundstrukturen mit der Verfassung vereinbar.
2.
Regelungen, die den Austausch von Daten der Polizeibehörden und Nachrichtendienste ermöglichen, unterliegen hinsichtlich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung gesteigerten verfassungsrechtlichen Anforderungen. Aus den Grundrechten folgt ein informationelles Trennungsprinzip, das diesen Austausch nur ausnahmsweise zulässt.
3.
Eine Verbunddatei zwischen Sicherheitsbehörden wie die Antiterrordatei bedarf hinsichtlich der zu erfassenden Daten und ihrer Nutzungsmöglichkeiten einer hinreichend bestimmten und dem Übermaßverbot entsprechenden gesetzlichen Ausgestaltung. Das Antiterrordateigesetz genügt dem nicht vollständig, nämlich hinsichtlich der Bestimmung der beteiligten Behörden, der Reichweite der als terrorismusnah erfassten Personen, der Einbeziehung von Kontaktpersonen, der Nutzung von verdeckt bereitgestellten erweiterten Grunddaten, der Konkretisierungsbefugnis der Sicherheitsbehörden für die zu speichernden Daten und der Gewährleistung einer wirksamen Aufsicht.
4.
Die uneingeschränkte Einbeziehung von Daten in die Antiterrordatei, die durch Eingriffe in das Brief- und Fernmeldegeheimnis und das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung erhoben wurden, verletzt Art. 10 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 GG.

Das in vorselektierten Dateien die Meldebehörden Millionen von zweckgebundenen Meldedatensätzen zum „Abruf“ für den „staatsfernen öffentlich - rechtlichen Rundfunk“ bereithalten ist grob rechtsstaatswidrig und als Skandal zu bezeichnen. Das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes sind nicht ansatzweise erkennbar.
§ 14 Abs. 9 RBStV dient dem „hohen Ziel“ der „Beitragsgerechtigkeit“ im Rahmen der staatlichen Finanzierung des nationalen öffentlich - rechtlichen Fernsehens. Beitragspflicht entsteht für DAS WOHNEN und DIE MÖGLICHKEIT des sich Versammelns in Wohnungen zum Konsum der „kulturellen und sportlichen Fernsehleistungen“ des nationalen öffentlich rechtlichen Fernsehens.


B.8.3.3.   Meldedatenübermittlung an die GEZ / den Beitragsservice

Quelle: 17. Datenübermittlung an die Landesrundfunkanstalten Koordinierungsstelle für IT-Standards, Bremen OSCI–XMeld 1.8 Fassung 31.01.2012 / final Seite 771-786:

Zitat
Mit der am 15. Dezember 2010 von den Ministerpräsidenten unterzeichneten Fassung des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags (RÄndStV) endet die Bindung der Gebührenpflicht an das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten. Ab dem 1. Januar 2013 besteht als wesentliche Neuerung eine Beitragspflicht für Wohnungsinhaber im privaten Bereich.
Mit dem 15. RÄndStV wurde in Artikel 1 § 14 Absatz 9 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) eine einmalige Datenübermittlung der Meldebehörden an die LRAen geregelt. Dies erlaubt es den LRAen einmalig ihren Rundfunkteilnehmerbestand im privaten Bereich zu konsolidieren, indem sie vorhandene Daten mit Meldedaten aller volljährigen Personen abgleichen.
Anzustreben ist, nicht nur die einmalige Bestandsdatenübermittlung sondern auch die weiterhin erfolgende anlassbezogene bzw. regelmäßige Datenübermittlung mit OSCI–XMeld standardisiert umzusetzen sowie durch eine gesetzliche Festlegung auf OSCI–Transport einen verbindlichen und sicheren Übertragungsweg zu gewährleisten.

17.2 Übersicht über den Ablauf

In diesem Abschnitt wird eine Übersicht über den Ablauf des Datenaustauschs zwischen Meldebehörden und den Landesrundfunkanstalten beschrieben.
Jede Landesrundfunkanstalt kann die ihr nach dem RGebStV bzw. RBStV zugewiesenen Aufgaben auf eine dritte Stelle übertragen. Die Aufgabe des Gebühreneinzuges ist zum Zeitpunkt der Finalisierung des Release OSCI–XMeld 1.8 von den Landesrundfunkanstalten auf die GEZ übertragen, die diese im Namen und im Auftrag der Landesrundfunkanstalten erfüllt. Der Beitragseinzug ab dem 01.01.2013 wird von derselben Stelle betrieben.


17.2.3 Einmalabgleich

Auf Grundlage des RBStV übermitteln die Meldebehörden einmalig Bestandsdaten an die jeweilige Landesrundfunkanstalt.
In § 14 Abs. 9 RBStV ist festgehalten, dass jede Meldebehörde für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert innerhalb von längstens zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages folgende Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt übermittelt:

1.   Familienname
2.   Vornamen unter Bezeichnung des Rufnamens
3.   frühere Namen
4.   Doktorgrad
5.   Familienstand
6.   Tag der Geburt
7.   gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung
8.   Tag des Einzugs in die Wohnung

Die Übermittlung dieser Daten erfolgt mittels Teillieferungen und wird in Form eines “Lieferkonzeptes” außerhalb von OSCI–XMeld geregelt.

17.3.2 Einmallieferung von Bestandsdaten

Im Folgenden werden LRA-spezifische Festlegungen bzgl. der Einmallieferung von Bestandsdaten gemacht.
Für die allgemeinen Richtlinien zu Bestandsdatenübermittlungen wird auf Abschnitt 20.1 auf Seite 823 verwiesen.
Zum bundeseinheitlichen Stichtag am 03.03.2013 werden von jeder Meldebehörde einmalig die folgenden Daten aller dann volljährigen Personen, die mit AW, HW oder NW gemeldet sind und für die keine Übermittlungssperren mit dem Grund 1 oder 3 (aus Schlüsseltabelle 11 – Grund für Auskunftssperre auf Seite 896) vorliegen, abgezogen. Die jeweiligen Datenblätter sind im “Datensatz für das Meldewesen” (DSMeld) beschrieben, siehe auch Abschnitt E auf Seite 964.

17.3.2.2 Bestandsdatenlieferung

Da mit rund 69 Millionen Datensätzen gerechnet wird, muss geregelt werden, in welcher Reihenfolge und zu welchem Zeitpunkt die Meldebehörden ihre Daten übermitteln. Diese Übermittlungsmodalitäten werden außerhalb des Standards OSCI–XMeld durch die LRAen auf Grundlage eines Lieferkonzeptes, welches die LRAen bekannt machen, festgelegt.
Die Übermittlung selbst erfolgt mit der Nachricht lra.bestandslieferung.1499, die erst unmittelbar vor der Datenlieferung aus dem eingefrorenen Bestand zu erstellen ist, siehe auch Abschnitt 21.1.3 auf Seite 846. Da sich die Datenlieferung über eineinhalb Jahre erstreckt und sich in dieser Zeit durch Release-Wechsel Strukturänderungen ergeben können, wird eine Nichtbeachtung dieser Anforderung zu einer Abweisung der Nachricht führen. Die Lieferung der Meldebehörden wird durch die LRAen mit der Quittierungsnachricht administration.quittierungbestandslieferung.0928 quittiert.
Eine eventuelle erneute Übermittlung der Bestandsdaten (lra.bestandslieferung.1499) aufgrund einer Korrektur (Reaktion auf administration.returntosender.0900) erfolgt aus dem eingefrorenen Bestand. Der genaue Ablauf wird in Abschnitt 21.1.3 auf Seite 846 sowie im Prozessmodell Bild 21-2 auf Seite 847 erläutert. Die Aufbewahrungsfrist der Bestandsdaten in den Meldebehörden ist dem Lieferkonzept zu entnehmen.

17.3.2.3 Paketierung und Quittierung

Die Meldebehörde versendet die Bestandsdaten in Paketen mit maximal 500 Datensätzen. Jedes Paket wird dabei als Nachricht lra.bestandslieferung.1499 übermittelt. Bzgl. der Quittierung inkl. des Ablaufes wird auf Abschnitt 21.1.3.8 auf Seite 849 verwiesen.
Kann eine Meldebehörde zu fehlerhaften Datensätzen keine korrigierten Daten liefern, ist dies durch Übermittlung einer leeren Lieferung anzuzeigen. Es ist jedoch zu beachten, dass auf eine RtS-Nachricht, die ausschließlich den Fehlergrund “doppelt gelieferter Satz” enthält, von der Meldebehörde KEINE Leernachricht geschickt wird.
Sind Nachlieferungen erforderlich, so müssen diese bis spätestens 31.12.2014 abgeschlossen sein. Genaueres hierzu wird im Lieferkonzept beschrieben.
Zitat

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV) Vom 28. Oktober 2015

Zitat
39 Zu § 39 Verfahren des automatisierten Abrufs

39.3 § 39 Absatz 3

Der Begriff „zu jeder Zeit“ ist entsprechend den Vorgaben zu interpretieren, die die technische Verfügbarkeit des datenbereithaltenden Systems ebenso berücksichtigen wie die Verfügbarkeiten der Leitungen und Schnittstellen auf dem Weg. Das Melderegister ist ein Verwaltungsregister, in dem Daten der in einer Kommune wohnhaften Personen gespeichert sind. Die Daten müssen anfragenden, durch Bundes- oder Landesrecht bestimmten, öffentlichen Stellen zum automatisierten Abruf zu jeder Zeit bereitgestellt werden (§ 39 Absatz 3 BMG). Dafür ist der Betrieb der Registerverfahren über die üblichen Bürozeiten hinaus notwendig. Üblicherweise werden die Kommunen über den Betrieb der Registerverfahren mit den technischen Betreibern der Verfahren Leistungsvereinbarungen treffen. Über die Leistungsvereinbarung wird sichergestellt, dass Meldedaten regelmäßig ohne Unterbrechung abrufbar und damit für die anfragende Stelle „zu jeder Zeit“ verfügbar sind. Kommunen, die den technischen Betrieb ihrer Meldeverfahren selbstständig durchführen, müssen diese Verfügbarkeitsanforderungen eigenständig organisieren und verantworten.
Melderegister sind keine Hochverfügbarkeitsregister, sie sind aber grundsätzlich rund um die Uhr für automatisierte Abrufe bereitzuhalten. Wartungsfenster sind grundsätzlich außerhalb von üblichen Bürozeiten zu legen und außerplanmäßige Nichtverfügbarkeiten unverzüglich zu beseitigen. Nur so kann sichergestellt werden, dass Anfragen ohne Verzögerung bearbeitet werden.
Hinsichtlich des Datenabrufes bleibt § 3 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes – vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2706) unberührt.

Der Begriff zu „jeder Zeit“ hat in Sachen Speicherung der vorselektierten Gruppendateien eine neue Bedeutung erhalten.
Welchen erheblichen technischen Aufwand diese Datenübertragung erzeugt, zeigt sich deutlich im zeitlichen Ablauf der Bundesländer Berlin und Brandenburg. In der Anlage A zum Lieferkonzept - Bestandsdatenübermittlung der Meldebehörden an die Landesrundfunkanstalten finden sich für Berlin als Übermittlungstermin der 02.09.2013 - 04.09.2013. Für das Bundesland Brandenburg variieren die Übermittlungstermine vom 07.03.2013 (Brandenburg an der Havel, Cottbuss, Frankfurt Oder, Potsdam) bis teilweise am 26.09.2014 für die Gemeinden Schönefeld, Woltersdorf, die Stadt Templin. Was äußerst verwundert ist das innerhalb eines Bundeslandes derart zeitlich abweichende Termine vorgegeben wurden. Als Gegenteiliges Beispiel ist das Bundesland Rheinland-Pfalz zu nennen. Auf 63 Seiten werden alle Gemeinden und Städte aufgelistet und als Liefertermin der 19.03.2013, 20.03.2013, 21.03.2013 sowie der 22.03.2014 für beispielsweise Kaiserslautern, Trier und Koblenz genannt.
Für das Bundesland Rheinland-Pfalz wurde dabei mit einer Gesamtübertragungsmenge von ca. 3,3 Millionen Meldedatensätzen, für Berlin von 2,9 Millionen Meldedatensätzen und in Brandenburg mit 2,2 Millionen Meldedatensätzen gerechnet (Quelle: 2.1 Datenvolumen, S. 6 Lieferkonzept Version 2.0).



Ende Teil 44 von X
Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: Profät Di Abolo am 17. September 2016, 22:11
Fiktiv

Teil 45 von X

Zitat

B.8.4.1.   Dateibegriff / Begriffsbestimmungen

Die Legaldefinition einer Datei ist dem Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung (Berliner Datenschutzgesetz - BlnDSG) vom 17. Dezember 1990 zu entnehmen:

Zitat
§ 4 Begriffsbestimmungen

(3)   Im Sinne dieses Gesetzes ist

5.   eine Datei eine Sammlung von Daten, die durch automatisierte Verfahren ausgewertet werden kann (automatisierte Datei), oder eine gleichartig aufgebaute Sammlung von Daten, die nach bestimmten Merkmalen geordnet und ausgewertet werden kann (nicht automatisierte Datei),

dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vom 20.12.1990:

Zitat
§ 46 Weitergeltung von Begriffsbestimmungen

(1)   Wird in besonderen Rechtsvorschriften des Bundes der Begriff Datei verwendet, ist Datei
1.
eine Sammlung personenbezogener Daten, die durch automatisierte Verfahren nach bestimmten Merkmalen ausgewertet werden kann (automatisierte Datei), oder
2.
jede sonstige Sammlung personenbezogener Daten, die gleichartig aufgebaut ist und nach bestimmten Merkmalen geordnet, umgeordnet und ausgewertet werden kann (nicht automatisierte Datei).

Nicht hierzu gehören Akten und Aktensammlungen, es sei denn, dass sie durch automatisierte Verfahren umgeordnet und ausgewertet werden können.

sowie der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr:

Zitat
Artikel 2 Begriffsbestimmungen

c )
„ Datei mit personenbezogenen Daten" („Datei ") jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind , gleichgültig ob diese Sammlung zentral, dezentralisiert oder nach funktionalen oder geographischen Gesichtspunkten aufgeteilt geführt wird;

Für den Dateibegriff sind die Unterscheidungskriterien automatisierte und nicht automatisierte Datei von Relevanz. Bei automatisierter Verarbeitung und Speicherung kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass der Dateibegriff erfüllt ist. Werden personenbezogene Daten mittels Fragebogen erhoben, so ist entscheidend, ob diese anschließend eine nachfolgende Speicherung in einer Datei erfolgt.
Zweifelsfrei ist der Dateibegriff im vorliegenden Lebenssachverhalt erfüllt, die geschaffene Datei dient der automatisierten Verarbeitung und dem automatisierten Massen-Abgleich der personenbezogenen Daten. Die mittels herkömmlich durch Fragebögen gewonnen Daten werden in das Dateisystem übertragen und gespeichert.

Die Verordnung (EU) 2016/679des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) die ab 25.Mai 2018 vollständig in Kraft tritt und die Richtlinie 95/46/EG enthält folgende Begriffsbestimmungen:

Zitat
Artikel 4 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1.
„personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;

2.
„Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;

4.
„Profiling“ jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen;

6.
„Dateisystem“ jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird;

Die immer weiter fortschreitende technische Entwicklung bei der Verarbeitung personenbezogener Daten erfordert auch eine Anpassung des personenbezogenen Datenschutzes. Dies belegt auch die Zuordnung folgender Rechtsbegriffe der Union zum personenbezogenen Datenschutz:

Zitat
13.
„genetische Daten“ personenbezogene Daten zu den ererbten oder erworbenen genetischen Eigenschaften einer natürlichen Person, die eindeutige Informationen über die Physiologie oder die Gesundheit dieser natürlichen Person liefern und insbesondere aus der Analyse einer biologischen Probe der betreffenden natürlichen Person gewonnen wurden; 14. „biometrische Daten“ mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer natürlichen Person, die die eindeutige Identifizierung dieser natürlichen Person ermöglichen oder bestätigen, wie Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten; 15. „Gesundheitsdaten“ personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen;

14.
„biometrische Daten“ mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer natürlichen Person, die die eindeutige Identifizierung dieser natürlichen Person ermöglichen oder bestätigen, wie Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten;


B.8.4.2.   Vorratsdatenspeicherung

Die Vorratsdatenspeicherung für sogenannte Verkehrsdaten ist in § 113b Pflichten zur Speicherung von Verkehrsdaten, Telekommunikationsgesetz (TKG) gesetzlich geregelt und bezieht sich auf folgende Daten:

Zitat
(2)   Die Erbringer öffentlich zugänglicher Telefondienste speichern
1.
die Rufnummer oder eine andere Kennung des anrufenden und des angerufenen Anschlusses sowie bei Um oder Weiterschaltungen jedes weiteren beteiligten Anschlusses,
2.
Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Verbindung unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone,
3.
Angaben zu dem genutzten Dienst, wenn im Rahmen des Telefondienstes unterschiedliche Dienste genutzt werden können,
4.
im Fall mobiler Telefondienste ferner
a)   die internationale Kennung mobiler Teilnehmer für den anrufenden und den angerufenen Anschluss,
b)   die internationale Kennung des anrufenden und des angerufenen Endgerätes,
c)   Datum und Uhrzeit der ersten Aktivierung des Dienstes unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone, wenn Dienste im Voraus bezahlt wurden,
5.
im Fall von Internet-Telefondiensten auch die Internetprotokoll-Adressen des anrufenden und des angerufenen Anschlusses und zugewiesene Benutzerkennungen.
Satz 1 gilt entsprechend
1.
bei der Übermittlung einer Kurz-, Multimedia- oder ähnlichen Nachricht; hierbei treten an die Stelle der Angaben nach Satz 1 Nummer 2 die Zeitpunkte der Versendung und des Empfangs der Nachricht;
2.
für unbeantwortete oder wegen eines Eingriffs des Netzwerkmanagements erfolglose Anrufe, soweit der Erbringer öffentlich zugänglicher Telefondienste die in Satz 1 genannten Verkehrsdaten für die in § 96 Absatz 1 Satz 2 genannten Zwecke speichert oder protokolliert.
(4)
Im Fall der Nutzung mobiler Telefondienste sind die Bezeichnungen der Funkzellen zu speichern, die durch den anrufenden und den angerufenen Anschluss bei Beginn der Verbindung genutzt wurden. Bei öffentlich zugänglichen Internetzugangsdiensten ist im Fall der mobilen Nutzung die Bezeichnung der bei Beginn der Internetverbindung genutzten Funkzelle zu speichern. Zusätzlich sind die Daten vorzuhalten, aus denen sich die geografische Lage und die Hauptstrahlrichtungen der die jeweilige Funkzelle versorgenden Funkantennen ergeben.

Das Telekommunikationsgesetz enthält darüber hinaus weitere Bestimmungen zur Vorratsdatenspeicherung:

§ 113c Verwendung der Daten,
§ 113d Gewährleistung der Sicherheit der Daten,
§ 113e Protokollierung,
§ 113f Anforderungskatalog,
§ 113g Sicherheitskonzept,
§ 114 Auskunftsersuchen des Bundesnachrichtendienstes,
§ 115 Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen.

Im Rahmen des Urteil vom 2. März 2010 (1 BvR 256/08 / 1 BvR 263/08 / 1 BvR 586/08) führte das Bundesverfassungsgericht aus, dass das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folgende Recht auf informationelle Selbstbestimmung neben Art. 10 GG nicht zur Anwendung kommt. Bezogen auf die Telekommunikation enthält Art. 10 GG eine spezielle Garantie, die die allgemeine Vorschrift verdrängt und aus der sich besondere Anforderungen für die Daten ergeben, die durch Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis erlangt werden. Insoweit lassen sich allerdings die Maßgaben, die das Bundesverfassungsgericht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG entwickelt hat, weitgehend auf die speziellere Garantie des Art. 10 GG übertragen (vgl. BVerfGE 100, 313 <358 f.> ).

Zitat
205
Eine sechsmonatige anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten für qualifizierte Verwendungen im Rahmen der Strafverfolgung, der Gefahrenabwehr und der Aufgaben der Nachrichtendienste, wie sie die §§ 113a, 113b TKG anordnen, ist danach mit Art. 10 GG nicht schlechthin unvereinbar. Der Gesetzgeber kann mit einer solchen Regelung legitime Zwecke verfolgen, für deren Erreichung eine solche Speicherung im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geeignet und erforderlich ist. Einer solchen Speicherung fehlt es auch in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne nicht von vornherein an einer Rechtfertigungsfähigkeit. Bei einer Ausgestaltung, die dem besonderen Gewicht des hierin liegenden Eingriffs hinreichend Rechnung trägt, unterfällt eine anlasslose Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten nicht schon als solche dem strikten Verbot einer Speicherung von Daten auf Vorrat im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 65, 1 <46 f.>; 115, 320 <350>; 118, 168 <187> ).
206
1. Die Effektivierung der Strafverfolgung, der Gefahrenabwehr und der Erfüllung der Aufgaben der Nachrichtendienste sind legitime Zwecke, die einen Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis grundsätzlich rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 100, 313 <373, 383 f.>; 107, 299 <316>; 109, 279 <336>; 115, 320 <345> ). Dabei liegt eine illegitime, das Freiheitsprinzip des Art. 10 Abs. 1 GG selbst aufhebende Zielsetzung nicht schon darin, dass die Telekommunikationsverkehrsdaten anlasslos vorsorglich gesichert werden sollen. Art. 10 Abs. 1 GG verbietet nicht jede vorsorgliche Erhebung und Speicherung von Daten überhaupt, sondern schützt vor einer unverhältnismäßigen Gestaltung solcher Datensammlungen und hierbei insbesondere vor entgrenzenden Zwecksetzungen. Strikt verboten ist lediglich die Speicherung von personenbezogenen Daten auf Vorrat zu unbestimmten und noch nicht bestimmbaren Zwecken (vgl. BVerfGE 65, 1 <46>; 100, 313 <360> ). Eine vorsorglich anlasslose Datenspeicherung ist allerdings nur ausnahmsweise zulässig. Sie unterliegt sowohl hinsichtlich ihrer Begründung als auch hinsichtlich ihrer Ausgestaltung, insbesondere auch in Bezug auf die vorgesehenen Verwendungszwecke, besonders strengen Anforderungen.

Der Zugriff auf die sämtliche Meldedatenbanken und die teilweise Speicherung der vorselektierten Gruppendateien über einen Zeitraum von länger als 6 Monate ist unter dem Gesichtspunkt der Inneren und Äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland als anlasslos zu bezeichnen und dient weder der Gefahrenabwehr noch Strafverfolgung.

Zitat
209
4. Eine sechsmonatige Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten in einem wie in § 113a TKG vorgesehenen Umfang ist auch nicht von vornherein unverhältnismäßig im engeren Sinne.
210   a) Allerdings handelt es sich bei einer solchen Speicherung um einen besonders schweren Eingriff mit einer Streubreite, wie sie die Rechtsordnung bisher nicht kennt: Erfasst werden über den gesamten Zeitraum von sechs Monaten praktisch sämtliche Telekommunikationsverkehrsdaten aller Bürger ohne Anknüpfung an ein zurechenbar vorwerfbares Verhalten, eine - auch nur abstrakte - Gefährlichkeit oder sonst eine qualifizierte Situation. …
212
Eine Speicherung, die solche Verwendungen grundsätzlich ermöglicht und in bestimmten Fällen ermöglichen soll, begründet einen schwerwiegenden Eingriff. Von Gewicht ist hierbei auch, dass unabhängig von einer wie auch immer geregelten Ausgestaltung der Datenverwendung das Risiko von Bürgern erheblich steigt, weiteren Ermittlungen ausgesetzt zu werden, ohne selbst Anlass dazu gegeben zu haben. Es reicht etwa aus, zu einem ungünstigen Zeitpunkt in einer bestimmten Funkzelle gewesen oder von einer bestimmten Person kontaktiert worden zu sein, um in weitem Umfang Ermittlungen ausgesetzt zu werden und unter Erklärungsdruck zu geraten. Auch die Missbrauchsmöglichkeiten, die mit einer solchen Datensammlung verbunden sind, verschärfen deren belastende Wirkung. …
213
b) Trotz der außerordentlichen Streubreite und des mit ihr verbundenen Eingriffsgewichts ist dem Gesetzgeber die Einführung einer sechsmonatigen Speicherungspflicht, wie in § 113a TKG vorgesehen, verfassungsrechtlich nicht schlechthin verboten. Allerdings entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass dem Staat eine Sammlung von personenbezogenen Daten auf Vorrat zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken verfassungsrechtlich strikt untersagt ist (vgl. BVerfGE 65, 1 <46>; 100, 313 <360>; 115, 320 <350>; 118, 168 <187>). …

Die Unfassbarkeit des besonders schweren Eingriffs mit einer Streubreite die in der Rechtsordnung einmalig ist, ergibt sich anhand der genannten Zahlen. Von einer Zurechenbarkeit eines vorwerfbaren Verhaltens kann nicht im Geringsten die Rede sein. Das Wohnen ist Eingriffsvorrausetzung für eine „staatferne Rasterfahndung“ und „Vorratsdatenspeicherung“ geworden.
In analoger Anwendung des BVerfG Urteils vom 02.03.2010, 1 BvR 256/08 Vorratsdatenspeicherung gestattet der RBStV der Landesrundfunkanstalt einen Zugriff auf eine Vielzahl von Dateien zum Zwecke der „Rundfunkbeitragserhebung“:


Ende Teil 45 von X
Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: Profät Di Abolo am 17. September 2016, 22:19
Teil 46 von X fiktiv  natürlich

Zitat

Zitat
193
Die Eingriffsqualität des § 113a TKG wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die in dieser Vorschrift vorgeschriebene Speicherung nicht durch den Staat selbst, sondern durch private Diensteanbieter erfolgt. Denn diese werden allein als Hilfspersonen für die Aufgabenerfüllung durch staatliche Behörden in Anspruch genommen. § 113a TKG verpflichtet die privaten Telekommunikationsunternehmen zur Datenspeicherung allein für die Aufgabenerfüllung durch staatliche Behörden zu Zwecken der Strafverfolgung, der Gefahrenabwehr und der Erfüllung nachrichtendienstlicher Aufgaben gemäß § 113b TKG. Dabei ordnet der Staat die mit der Speicherung verbundene Grundrechtsbeeinträchtigung unmittelbar an, ohne dass den speicherungspflichtigen Unternehmen insoweit ein Handlungsspielraum verbleibt; die Daten sind so zu speichern, dass Auskunftsersuchen der berechtigten öffentlichen Stellen nach § 113a Abs. 9 TKG unverzüglich erfüllt werden können. Unter diesen Voraussetzungen ist die Speicherung der Daten rechtlich dem Gesetzgeber als unmittelbarer Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG zuzurechnen (vgl. BVerfGE 107, 299 <313 f.> ).

Mit § 11 Abs. 4 RBStV wird eine Vielzahl von nicht näher bestimmten Adressaten zu Hilfspersonen für die „staatsferne“ Aufgabenerfüllung der Datenerhebung zur Rundfunkbeitragserhebung herangezogen bzw. verpflichtet.
Der RBStV ermöglicht es, dass personenbezogene Daten bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen ohne Kenntnis des Betroffenen erhoben, verarbeitet oder genutzt werden können. Die Datenbestände müssen dazu geeignet sein, Rückschlüsse auf die Beitragspflicht zuzulassen, insbesondere durch Abgleich mit dem Bestand der bei den Landesrundfunkanstalten gemeldeten Beitragsschuldner, und sich auf Angaben beschränken, die der Anzeigepflicht nach § 8 unterliegen. Es darf kein erkennbarer Grund zu der Annahme bestehen, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung hat (Auskunftssperre).


B.8.4.3.1.   Personendatenspeicher

Von der Speicherung der Verkehrsdaten ist die Speicherung von Personendaten zu unterscheiden in Dateien zu unterscheiden. Diese Unterscheidung erscheint notwendig, da die Verkehrsdaten dem Schutz nach Art. 10 GG unterliegen. Es erscheint auch sachgerecht eine Trennung zwischen Verkehrsdatenspeichern und Personendatenspeicher vorzunehmen, da im Rahmen der zulässigen gesetzlichen Möglichkeiten der Speicherung personenbezogener Daten unterschiede vorhanden sind. Hierzu schuf der Gesetzgeber z.B. das:

Gesetz zur Errichtung einer standardisierten zentralen Antiterrordatei von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten von Bund und Ländern (Antiterrordateigesetz - ATDG):

Zitat
§ 1 Antiterrordatei

(1)   Das Bundeskriminalamt, die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde, die Landeskriminalämter, die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst, der Bundesnachrichtendienst und das Zollkriminalamt (beteiligte Behörden) führen beim Bundeskriminalamt zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben zur Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland eine gemeinsame standardisierte zentrale Antiterrordatei (Antiterrordatei).
(2)   Der Bundesminister des Innern kann, bei Landesbehörden auf Ersuchen des jeweils zuständigen Landes, durch Rechtsverordnung weitere Polizeivollzugsbehörden als beteiligte Behörden zur Teilnahme an der Antiterrordatei berechtigen, soweit
1. diesen Aufgaben zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland nicht nur im Einzelfall besonders zugewiesen sind und
2. ihr Zugriff auf die Antiterrordatei für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Nummer 1 erforderlich und dies unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Sicherheitsinteressen der beteiligten Behörden angemessen ist.

§ 2 Inhalt der Antiterrordatei und Speicherungspflicht

Die beteiligten Behörden sind verpflichtet, bereits erhobene Daten nach § 3 Abs. 1 in der Antiterrordatei zu speichern, wenn sie gemäß den für sie geltenden Rechtsvorschriften über polizeiliche oder nachrichtendienstliche Erkenntnisse (Erkenntnisse) verfügen, aus denen sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Daten sich beziehen auf
1. Personen, die
a) einer terroristischen Vereinigung nach § 129a des Strafgesetzbuchs, die einen internationalen Bezug aufweist, oder einer terroristischen Vereinigung nach § 129a in Verbindung mit § 129b Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuchs mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland angehören oder diese unterstützen,
b) einer Gruppierung, die eine Vereinigung nach Buchstabe a unterstützt, angehören oder
c) eine Gruppierung nach Buchstabe b willentlich in Kenntnis der den Terrorismus unterstützenden Aktivität der Gruppierung unterstützen,
2. Personen, die rechtswidrig Gewalt als Mittel zur Durchsetzung international ausgerichteter politischer oder religiöser Belange anwenden oder eine solche Gewaltanwendung unterstützen, vorbereiten oder durch ihre Tätigkeiten, insbesondere durch Befürworten solcher Gewaltanwendungen, vorsätzlich hervorrufen, oder
3. a) Vereinigungen, Gruppierungen, Stiftungen oder Unternehmen,
b) Sachen, Bankverbindungen, Anschriften, Telekommunikationsanschlüsse, Telekommunikationsendgeräte, Internetseiten oder Adressen für elektronische Post,
bei denen tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass sie im Zusammenhang mit einer Person nach Nummer 1 oder Nummer 2 stehen und durch sie Hinweise für die Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus gewonnen werden können,

und die Kenntnis der Daten für die Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist. Satz 1 gilt nur für Daten, die die beteiligten Behörden nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften automatisiert verarbeiten dürfen.

§ 3 Zu speichernde Datenarten

(1)   In der Antiterrordatei werden, soweit vorhanden, folgende Datenarten gespeichert:
1.   zu Personen nach § 2 Satz 1 Nummer 1 und 2
a)   der Familienname, die Vornamen, frühere Namen, andere Namen, Aliaspersonalien, abweichende Namensschreibweisen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, der Geburtsort, der Geburtsstaat, aktuelle und frühere Staatsangehörigkeiten, gegenwärtige und frühere Anschriften, besondere körperliche Merkmale, Sprachen, Dialekte, Lichtbilder, die Bezeichnung der Fallgruppe nach § 2 und, soweit keine anderen gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen und dies zur Identifizierung einer Person erforderlich ist, Angaben zu Identitätspapieren (Grunddaten),
b)   folgende weitere Datenarten (erweiterte Grunddaten):
aa)   eigene oder von ihnen genutzte Telekommunikationsanschlüsse und Telekommunikationsendgeräte,
bb)   Adressen für elektronische Post,
cc)   Bankverbindungen,
dd)   Schließfächer,
ee)   auf die Person zugelassene oder von ihr genutzte Fahrzeuge,
ff)   Familienstand,
gg)   Volkszugehörigkeit,
hh)   Angaben zur Religionszugehörigkeit, soweit diese im Einzelfall zur Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus erforderlich sind,
ii)   besondere Fähigkeiten, die nach den auf bestimmten Tatsachen beruhenden Erkenntnissen der beteiligten Behörden der Vorbereitung und Durchführung terroristischer Straftaten nach § 129a Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuchs dienen können, insbesondere besondere Kenntnisse und Fertigkeiten in der Herstellung oder im Umgang mit Sprengstoffen oder Waffen,
jj)   Angaben zum Schulabschluss, zur berufsqualifizierenden Ausbildung und zum ausgeübten Beruf,
kk)   Angaben zu einer gegenwärtigen oder früheren Tätigkeit in einer lebenswichtigen Einrichtung im Sinne des § 1 Abs. 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes oder einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel oder Amtsgebäude,
ll)   Angaben zur Gefährlichkeit, insbesondere Waffenbesitz oder zur Gewaltbereitschaft der Person,
mm) Fahr- und Flugerlaubnisse,
nn)   besuchte Orte oder Gebiete, an oder in denen sich in § 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannte Personen treffen,
oo)   Kontaktpersonen zu den jeweiligen Personen nach § 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2,
pp)   die Bezeichnung der konkreten Vereinigung oder Gruppierung nach § 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b,
qq)   der Tag, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das die Speicherung der Erkenntnisse begründet,
rr)   auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruhende zusammenfassende besondere Bemerkungen, ergänzende Hinweise und Bewertungen zu Grunddaten und erweiterten Grunddaten, die bereits in Dateien der beteiligten Behörden gespeichert sind, sofern dies im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen geboten und zur Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus unerlässlich ist, und
ss)   von der Person betriebene oder maßgeblich zum Zweck ihrer Aktivitäten nach § 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 genutzte Internetseiten,
2.   Angaben zur Identifizierung der in § 2 Satz 1 Nummer 3 genannten Vereinigungen, Gruppierungen, Stiftungen, Unternehmen, Sachen, Bankverbindungen, Anschriften, Telekommunikationsanschlüsse, Telekommunikationsendgeräte, Internetseiten oder Adressen für elektronische Post, mit Ausnahme weiterer personenbezogener Daten, und
3.   zu den jeweiligen Daten nach den Nummern 1 und 2 die Angabe der Behörde, die über die Erkenntnisse verfügt, sowie das zugehörige Aktenzeichen oder sonstige Geschäftszeichen und, soweit vorhanden, die jeweilige Einstufung als Verschlusssache.
(2)   Kontaktpersonen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe oo sind Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie mit den in § 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 2 genannten Personen nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt in Verbindung stehen und durch sie weiterführende Hinweise für die Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus zu erwarten sind. Angaben zu Kontaktpersonen dürfen ausschließlich als erweiterte Grunddaten nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe oo mit folgenden Datenarten zur Identifizierung und Kontaktaufnahme gespeichert werden: der Familienname, die Vornamen, frühere Namen, andere Namen, Aliaspersonalien, abweichende Namensschreibweisen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, der Geburtsort, der Geburtsstaat, die aktuelle Staatsangehörigkeit, die gegenwärtige Anschrift, Lichtbilder, eigene oder von ihnen genutzte Telekommunikationsanschlüsse sowie Adressen für elektronische Post, sonstige Angaben zur beruflichen Erreichbarkeit.
(3)   Soweit zu speichernde Daten aufgrund einer anderen Rechtsvorschrift zu kennzeichnen sind, ist diese Kennzeichnung bei der Speicherung der Daten in der Antiterrordatei aufrechtzuerhalten.
(4)   Das Bundeskriminalamt legt die Kriterien und Kategorien für die zu speichernden Datenarten in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe gg, hh, ii, kk und nn in einer Verwaltungsvorschrift fest. Diese ist in der jeweils aktuellen Fassung im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Das Bundeskriminalamt kann Kriterien für die zu speichernden Datenarten in den weiteren Fällen des Absatzes 1 in derselben Verwaltungsvorschrift vorsehen.

sowie das

Gesetz zur Errichtung einer standardisierten zentralen Datei von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten von Bund und Ländern zur Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus (Rechtsextremismus-Datei-Gesetz - RED-G):

Zitat
§ 1 Datei zur Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus
§ 2 Inhalt der Datei und Speicherungspflicht
§ 3 Zu speichernde Datenarten

Beide Gesetze sind nahezu identisch und beinhalten eine reine von weiteren Vorschriften.

ATDG:

Zitat
§ 4 Beschränkte und verdeckte Speicherung
§ 5 Zugriff auf die Daten
§ 6 Weitere Verwendung der Daten
§ 6a Erweiterte projektbezogene Datennutzung
§ 7 Übermittlung von Erkenntnissen
§ 8 Datenschutzrechtliche Verantwortung
§ 9 Protokollierung, technische und organisatorische Maßnahmen
§ 10 Datenschutzrechtliche Kontrolle, Auskunft an den Betroffenen
§ 11 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten
§ 12 Errichtungsanordnung

RED-G:

Zitat
§ 4 Beschränkte und verdeckte Speicherung
§ 5 Zugriff auf die Daten
§ 6 Weitere Verwendung der Daten
§ 7 Erweiterte projektbezogene Datennutzung
§ 8 Übermittlung von Erkenntnissen
§ 9 Datenschutzrechtliche Verantwortung
§ 10 Protokollierung, technische und organisatorische Maßnahmen
§ 11 Datenschutzrechtliche Kontrolle, Auskunft an den Betroffenen
§ 12 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten
§ 13 Errichtungsanordnung

Durch den Umfang der gespeicherten personenbezogenen Daten sowie der damit verbundenen Verknüpfungsmöglichkeiten ist daher zwischen Verkehrsdatenspeicher und Personendatenspeicher zu unterscheiden. Bei der Verkehrsdatenspeicherung werden die Verkehrsdaten des verwendeten Telekommunikationsgerätes gespeichert. Die Zuordnung zu natürlichen oder juristischen Personen erfolgt erst mit der Verknüpfung weiterer Datensysteme.
Ein Personendatenspeicher zielt auf die Speicherung des Familiennamens, der Vornamen, frühere Namen, andere Namen des Geschlechtes, des Geburtsdatums, dem Geburtsort, gegenwärtige Anschrift oder Aufenthaltsort.
Diesen minimalen Grunddaten die eine Identifizierung der Person dienen, erfolgt je nach dem Zweck des Personenspeichers die Zuordnung weiterer personenbezogenen Daten.


B.8.4.3.2.   Personendatenspeicher i.S.d. RBStV

Wie unter B.8.3.3. Meldedatenübermittlung an die GEZ / den Beitragsservice dargestellt, wurden nach dem bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert innerhalb von längstens zwei Jahren die Bestandsdaten aller volljährigen Personen übermittelt (17.2.3 Einmalabgleich). Diese Daten wurden bis zum automatisierten Abruf in vorselektierten Gruppendateien zwischengespeichert und zum Abruf bereitgehalten.
Es handelt sich um folgende personenbezogene Daten:

Zitat
1.   Familienname
2.   Vornamen unter Bezeichnung des Rufnamens
3.   frühere Namen
4.   Doktorgrad
5.   Familienstand
6.   Tag der Geburt
7.   gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung
8.   Tag des Einzugs in die Wohnung

Ziel war

1.
die Ermittlung des bislang unbekannten Zielpersonenkreises, der entweder die nach der alten Gebührenregelung vorhanden gebührenpflichtigen Empfangsgeräte nicht angemeldet hatte (Schwarzseher) oder mangels vorhandenen Empfangsgeräts nicht gebührenpflichtig war und der Anzeigepflicht gem. § 8 RBStV nicht nachkam,

2.
der Aufbau einer Rundfunkteilnehmerdatenbank zum neuen Rundfunkbeitragsmodell und einer möglichst vollständigen Bestands- und Ersterfassung,

sowie

3.
der Ergänzung und Aktualisierung des überführten Bestandes an Teilnehmerdaten der Rundfunkgebührendatenbank, indem die Teilnehmerdatensätze verglichen und z.B. das Geburtsdatum eines Teilnehmers ergänzt werden, das in früheren Teilnehmerkonten nicht erhoben wurde.

Siehe oben B.8.2.1 Gesetzliches vorgesehenes Verfahren § 14 Abs. 9 RBStV, Abgeordnetenhaus Drucksache 16/3941 vom 09.03.2011 Gesetz zum fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, Seite 75 - 79, zu § 14 Abs. 9 RBStV.

Den Grunddaten der Rundfunkteilnehmerdatenbank wird die individuelle Beitragsnummer zugeordnet sowie wie weitere personenbezogene Daten wie etwa Kontostammdaten die im Rahmen des Lastschriftverfahrens zur Verfügung gestellt wurden oder aber illegal erhoben und übermittelt wurden.


Ende Teil 46 von X ... Ende heutiger Datenübertragung ...
Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: Profät Di Abolo am 21. September 2016, 12:37
Fiktiv geht es weiter.

Teil 47 von X:

Zitat


B.8.4.3.3.   Exkurs Informationelles Trennungsprinzip

Das BVerfG hat mit Urteil vom 24. April 2013, 1 BvR 1215/07 (Antiterrordatei) den Begriff des informationellen Trennungsprinzips geschaffen:

Zitat
123
(cc) Regelungen, die den Austausch von Daten der Polizeibehörden und Nachrichtendiensten ermöglichen, unterliegen angesichts dieser Unterschiede gesteigerten verfassungsrechtlichen Anforderungen. Aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung folgt insoweit ein informationelles Trennungsprinzip. Danach dürfen Daten zwischen den Nachrichtendiensten und Polizeibehörden grundsätzlich nicht ausgetauscht werden. Einschränkungen der Datentrennung sind nur ausnahmsweise zulässig. Soweit sie zur operativen Aufgabenwahrnehmung erfolgen, begründen sie einen besonders schweren Eingriff. Der Austausch von Daten zwischen den Nachrichtendiensten und Polizeibehörden für ein mögliches operatives Tätigwerden muss deshalb grundsätzlich einem herausragenden öffentlichen Interesse dienen, das den Zugriff auf Informationen unter den erleichterten Bedingungen, wie sie den Nachrichtendiensten zu Gebot stehen, rechtfertigt. Dies muss durch hinreichend konkrete und qualifizierte Eingriffsschwellen auf der Grundlage normenklarer gesetzlicher Regelungen gesichert sein; auch die Eingriffsschwellen für die Erlangung der Daten dürfen hierbei nicht unterlaufen werden.

Dieses informationelle Trennungsprinzip folgt dem Gebot einer organisatorischen Trennung von Polizei und Verfassungsschutz. Der Austausch von Daten der Nachrichtendiensten und den Polizeibehörden unterliegt danach engen verfassungsrechtlichen Grenzen. Dieser Datenaustausch ist nur ausnahmsweise zulässig, soweit er einem herausragenden öffentlichen Interesse dient und auf der Grundlage normenklarer gesetzlicher Regelungen erfolgt, die hinreichend konkrete und qualifizierte Eingriffsschwellen vorsehen müssen.

Diese Trennung von Polizei und Verfassungsschutz folgt auch dem Trennungsgebot der Verwaltungsräume und wird in Art. 30 GG und Art. 83 ff. GG verfassungsrechtlich geregelt (siehe auch B.7.7.1. BVerfGE 63, 1 - Schornsteinfegerversorgung, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 1983; 2 BvL 23/81).


B.8.5.1   Digitale elektronische automatisierte personenbezogene Datenwohnungsdurchsuchung


Unter Identitätsfeststellung ist die Feststellung der Personalien einer Person zu verstehen. Dies geschieht in der Regel durch die Einsichtnahme in die Ausweispapiere der betroffenen Person.
Zu den Personalien einer Person zählen die persönlichen Angaben, die zu einer zweifelsfreien Identifizierung einer Person erforderlich sind. Dies sind in der Regel Vorname, Nachname, Datum und Ort der Geburt sowie Anschrift. Nicht jedoch Personenstand, Beruf, Staatsangehörigkeit oder Religionszugehörigkeit.
Etwaige gesetzliche Verpflichtungen zu ergänzenden Angaben einer Person zur Erfüllung spezialgesetzlicher Aufgaben sind den jeweiligen Vorschriften zu entnehmen.
Angaben z.B. zur Staatsangehörigkeit (Beschluss Az. 3 Ss 480/07 OLG Hamm, 22. November 2007) können zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach dem Aufenthaltsgesetz erhoben werden. Die Feststellung der Identität zum Zwecke der Strafverfolgung richtet sich nach §§ 163 b, 163 c StPO, dies gilt gem. § 46 OWiG auch für Ordnungswidrigkeiten.
Die Identitätsfeststellung ist eine offene Maßnahme, das heißt keine heimliche (verdeckte) Maßnahme (siehe § 18 Abs. 1 Satz 1 ASOG). Die Feststellung der Personalien durch andere heimliche (verdeckte) Maßnahmen bedarf einer gesonderten Rechtfertigung und gesetzlichen Regelung (vgl. Pewestorf/Söllner/Tölle, POR-Ber/Koom, §21, RdNr. 2-3, S. 266).
Unter Durchsuchung ist entsprechend dem Beschluss des BVerfG vom 3. April 1979
- 1 BvR 994/76 - ist die zu verstehen:

Zitat
… jedenfalls beschränkt sich Art. 13 Abs. 2 GG nicht auf strafprozessuale Durchsuchungen, sondern gilt auch für andere behördliche Durchsuchungen der Wohnung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 GG. Insoweit kann die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herangezogen werden, wonach für den Begriff der Durchsuchung kennzeichnend ist das zielgerichtete und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offenlegen oder herausgeben will (BVerfGE 47, 31 (37); 28, 285 (287ff)).

Im Rahmen der Digitalisierung der Staatsverwaltung schreiten auch die Möglichkeiten zur Identitätsfeststellung voran:

Zitat
Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)

§ 15 Automatisierter Abruf und automatisierte Speicherung durch zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden

(1)
Zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden dürfen den Ausweis nicht zum automatisierten Abruf personenbezogener Daten verwenden. Abweichend von Satz 1 dürfen Polizeibehörden und -dienststellen des Bundes und der Länder, die Behörden der Zollverwaltung sowie die Steuerfahndungsstellen der Länder den Ausweis im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zum automatisierten Abruf personenbezogener Daten verwenden, die zu folgenden Zwecken im polizeilichen Fahndungsbestand gespeichert sind:
1.   Grenzkontrolle,
2.   Fahndung oder Aufenthaltsfeststellung zum Zweck der Strafverfolgung, Strafvollstreckung   oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder
3.   der zollamtlichen Überwachung im Rahmen der polizeilichen Beobachtung.

Über Abrufe, die zu keiner Feststellung geführt haben, dürfen, vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen, die gemäß Absatz 2 erlassen werden, keine personenbezogenen Aufzeichnungen gefertigt werden.
(2)
 In den Fällen des Absatzes 1 dürfen personenbezogene Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, beim automatisierten Lesen des Ausweises nicht in Dateien gespeichert werden; dies gilt auch für Abrufe aus dem polizeilichen Fahndungsbestand, die zu einer Feststellung geführt haben.

Der Beitragsservice beabsichtigte zum Aufbau der Rundfunkteilnehmerdatenbank einen virtuellen Blick in die Berliner Wohngebäude zu werfen. Er wollte wissen, welche natürlichen volljährigen Personen dort gemeldet sind. Dazu wollte der Beitragsservice „digital“ die Identität feststellen (vgl. §§ 15 und 17, 18 PAuswG).
Darüberhinaus beabsichtigte er im Rahmen eines automatisierten Datenabgleichs feststellen, ob die dort wohnenden volljährigen Personen bereits in Köln beim Beitragsservice erfasst sind. Das tat er im gesamten Stadtgebiet. Der Beitragsservice warf in jede Wohnung Berlins einen Blick, sofern sie bewohnt war. Während im Grundbuch jede Wohnung / Gebäude besitzrechtlich erfasst ist, hat die Meldedatei als Personendatenspeicher den Sinn Bewohner zu erfassen. Dies stellt eine völlig neuartige Form der digitalen Gebäudedurchsuchung dar.


B.8.5.2.   Die Meldedatenbanken als „Hort“ Verdächtiger

Im Rahmen dieser mehrstufigen Rasterfahndung wurde auf den gesamten Meldedatenbestand aller Volljährigen zugegriffen. Daneben findet die sogenannte „anlassbezogene“ Übermittlung von „Bewegungsdaten“ statt.
Hierzu wurden und werden die Meldedatenbanken der Meldebehörden durchforstet mit dem Ziel vorselektierte Meldegruppendatei (vgl. Gruppenauskunft BMG) zu erstellen.
Dabei wurden und werden die personenbezogenen Meldedatensätze die einer Übermittlungssperre unterliegen sowie die Meldedatensätze der nicht volljährigen ausselektiert und in eine separate Datei überführt.
Die einzelnen örtlichen Meldestellen übermittelten und übermitteln derzeit monatlich diese vorselektierte Meldegruppendatei an die zentrale Landesstelle. Von dort wurden / werden diese personenbezogenen selektierten Meldedaten zusammengefasst, zu festgelegten Stichtagen eingefroren und somit zum rechtswidrigen Abruf der empfangenden Stelle dem Beitragsservice bereitgehalten.

Ziel ist das gewinnen „Verdachts- / Vermutungsdateien“ nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 RBStV:

Zitat
§ 2
Rundfunkbeitrag im privaten Bereich

(2)
Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt.
Als Inhaber wird jede Person vermutet, die

1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist

Bereits eine grobe Prüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Bereich der Zweck-Mittel-Relation zeigt, dass die Streubreite der Datenerhebung 69,8 Millionenen Meldedatensätze einen Großteil der Bewohner bzw. melderechtlich erfassten beschwert, deren Wohnungen bereits beim Beitragsservice vor dem Modellwechsel erfasst waren. Faktisch wurden die natürlichen Personen die Ihrer melderechtlichen gesetzlichen Verpflichtung nach dem BMG nachkamen unter „Generalverdacht“ des „Schwarzwohnens“ gestellt.

Dieser angenommene „Generalverdacht“ stellt keinen ausreichenden verfassungsrechtlichen Grund, in den Schutzbereich des Art. 33 VvB, der Art. 8 EMRK sowie Art. Art. 8 EuGRCh einzugreifen. Entsprechend der Richtlinie 95/46/EG Art. 16, unterliegen die personenbezogenen Meldedaten dem Schutz des Meldegeheimnisses.
Auch der Regelungsbereich des RBStV § 1 lässt bei sachlicher Betrachtung, eine derartige Streubreite nicht zu.

Zitat
§ 1 RBStV Zweck des Rundfunkbeitrags

Der Rundfunkbeitrag dient der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages sowie der Finanzierung der Aufgabe nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages.

§ 12 RStV Funktionsgerechte Finanzausstattung, Grundsatz des Finanzausgleichs

(1)
Die Finanzausstattung hat den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in die Lage zu versetzen, seine verfassungsmäßigen und gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen; sie hat insbesondere den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu gewährleisten.
(2)
Der Finanzausgleich unter den Landesrundfunkanstalten ist Bestandteil des Finanzierungssystems der ARD; er stellt insbesondere eine funktionsgerechte Aufgabenerfüllung der Anstalten Saarländischer Rundfunk und Radio Bremen sicher. Der Umfang der Finanzausgleichsmasse und ihre Anpassung an den Rundfunkbeitrag bestimmen sich nach dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag.

§ 40 RStV Finanzierung besonderer Aufgaben

(1)
Der in § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages bestimmte Anteil kann für die Finanzierung folgender Aufgaben verwendet werden:
1.
Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten einschließlich hierfür notwendiger planerischer, insbesondere technischer Vorarbeiten,
2.
die Förderung offener Kanäle.

Mittel aus dem Anteil nach Satz 1 können bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund besonderer Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber auch für die Förderung von landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur Versorgung des Landes und zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken verwendet werden. Die Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken soll zeitlich befristet werden. Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk und Projekte zur Förderung der Medienkompetenz können aus dem Anteil nach Satz 1 aufgrund besonderer Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber gefördert werden.

(2)
Das Recht des Landesgesetzgebers, der Landesmedienanstalt nur einen Teil des Anteils nach Absatz 1 zuzuweisen, bleibt unberührt.

(3)
Soweit der Anteil nach Absatz 1 nicht in Anspruch genommen wird, steht er den jeweiligen Landesrundfunkanstalten zu. Eine landesgesetzliche Zweckbestimmung ist zulässig.

Die Umstellung auf eine Raumabgabe, um gleichermaßen die Konsumenten des öffentlich rechtlichen Fernsehens in den „Veranstaltungsräumen“ zu belasten, ohne
die dazu erforderlichen Empfangsgeräte zu berücksichtigen, ist zugleich die größte datenschutz- und abgabenrechtliche Schwäche dieser gewählten Finanzierungsform.

Während das historisch gewachsene nationale Beitragsrecht hier den Grundeigentümer bezeichnet, was eine wesentliche Reduzierung der personenbezogenen Datenermittlung zur Folge hätte gehabt hätte, wurde der Rechtsbegriff des „Innehabens“ einer Wohnung gewählt. Dazu wurde der Adressatenkreis wie folgt beschrieben:

Zitat
Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt.

Damit wird ein „Anfangsverdacht“ zur Erhebung personenbezogener Daten begründet, der faktisch jeden volljährigen wohnenden Menschen in Deutschland triff.


B.8.5.3      Überwachung des Wohnungs- / Meldewesens / Fahndung nach „Schwarzbewohnern“


Die regelmäßige Meldedatenübermittlung (BMG) an den „Beitragsservice“ der Meldebehörde des Landes Berlin nach § 3 a DVO-MeldeG vom 4. März 1986 (Anm.: Inhaltlich überholt, daher nichtig, vgl. Regelung Brandenburg § 8 MeldDÜV) stellt eine „rundfunkbeitragliche“ bundesweite Überwachung des Wohnungs-/Meldewesen dar. Ziel ist die Gewinnung von personenbezogenen Meldedatensätzen und deren Abgleich mit dem „Rundfunkbeitragsvorratsspeichers“ um deren „Wohnungsinhaberschaft“ i.S.d. RBStV zu „überprüfen“.
Diese Vorgehensweise stellt eine andauernde Beobachtung des Wohnungswesens zur „Fahndung nach Schwarzbewohnern“ dar.

Unter dem Begriff polizeiliche Beobachtung ist zu verstehen:

Zitat
Die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung ist als gesonderte polizeiliche Maßnahme in den Landespolizeigesetzen vorgesehen (vgl. etwa § 17 HSOG, § 187 LVwG; zur entsprechenden strafprozessualen Regelung des § 163e StPO vgl. Krahl, NStZ 1998, S.339 <341>; Petri, in: Lisken/Denninger, a.a.O., H Rn. 295). Danach können die Polizeibehörden die Personalien einer Person sowie das amtliche Kennzeichen und sonstige Merkmale des von ihr benutzten oder eingesetzten Fahrzeugs zur polizeilichen Beobachtung speichern, damit andere Polizeibehörden das Antreffen der Person oder des Fahrzeugs melden können, wenn dies „bei Gelegenheit einer Überprüfung aus anderem Anlass“ (so etwa § 17 Abs.1 HSOG) festgestellt wird.

BVerfGE 1 BvR 2074/05 vom 11. März 2008; Kennzeichenfahndung

Zitat
Anhaltspunkte für ein enges Verständnis des Begriffs des Fahndungsbestands lassen sich auch nicht aus der als Verwaltungsvorschrift einzustufenden Polizeidienstvorschrift (PDV) 384.1 „Fahndung“ gewinnen, so dass nicht geklärt werden muss, ob ein Bezug auf diese verwaltungsinternen Normen überhaupt den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen genügen könnte.

Die Polizeidienstvorschrift 384.1 definiert den Begriff der „Fahndung im polizeilichen Sinn" im Abschnitt 1 (Grundsätze) unter Ziff. 1.1 bis 1.3 wie folgt:

1.1 Fahndung im polizeitaktischen Sinn ist die planmäßige, allgemeine oder gezielte Suche nach Personen oder Sachen im Rahmen der
Strafverfolgung
Strafvollstreckung
Gefahrenabwehr
Durchführung ausländerrechtlicher Maßnahmen

Die Fahndung dient darüber hinaus der Verdachtsgewinnung.

Fahndungshilfsmittel sind Informationssysteme, Dateien und Unterlagen, welche die Suche nach Personen oder Sachen ermöglichen oder unterstützen. <...> Sie unterliegen einer ständigen technischen, rechtlichen und taktischen Entwicklung; eine abschließende Aufzählung ist deshalb nicht möglich.

Der Begriff Fahndung findet sich auch in verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen:

Strafprozessordnung (StPO)

§ 131 Ausschreibung zur Festnahme
§ 131 a Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
§ 131 b Veröffentlichung von Abbildungen
§ 131 c Anordnung und Bestätigung von Fahndungsmaßnahmen

Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz - BPolG)

§ 30 Ausschreibung zur Fahndung
§ 31 Ausschreibung zur grenzpolizeilichen Beobachtung
§ 31a Übermittlung von Fluggastdaten

Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)

§ 15 Automatisierter Abruf und automatisierte Speicherung durch zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden

Paßgesetz (PaßG)

§ 17 Automatischer Abruf aus Dateien und automatische Speicherung im öffentlichen Bereich

sowie dem Schengener Durchführungsübereinkommen:

Zitat
Artikel 112
(1)
Die zur Personenfahndung in dem Schengener Informationssystem aufgenommenen personenbezogenen Daten werden nicht länger als für den verfolgten Zweck erforderlich gespeichert. Spätestens drei Jahre nach ihrer Einspeicherung ist die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung von der ausschreibenden Vertragspartei zu prüfen. Für die Ausschreibung gemäß Artikel 99 beträgt diese Frist ein Jahr.



Ende Teil 47 von X.
Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: Profät Di Abolo am 21. September 2016, 12:46
Fiktiv:

Teil 48 von X

Zitat

Als Fahndungshilfsmittel bezeichnet unter 5. Fahndung Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) unter:

Zitat
40 Fahndungshilfsmittel

(1)
Fahndungshilfsmittel des Staatsanwalts, die auch dann eingesetzt werden können, wenn die Voraussetzungen einer Öffentlichkeitsfahndung nicht gegeben sind, sind neben Auskünften von Behörden oder anderen Stellen insbesondere:
a)
das Bundeszentralregister,
das Verkehrszentralregister,
das Gewerbezentralregister,
das Ausländerzentralregister,
b)
das EDV-Fahndungssystem der Polizei (INPOL),
c)
Dateien nach §§ 483 ff. StPO, die Fahndungsinformationen enthalten,
d)
das Bundeskriminalblatt und die Landeskriminalblätter,
e)
das Schengener Informationssystem (SIS).
(2)
Sollen für eine Öffentlichkeitsfahndung Publikationsorgane in Anspruch genommen oder öffentlich zugängliche elektronische Medien wie das Internet genutzt werden, ist Anlage B zu beachten.

Die Bundesländer haben 2013 ca. 69,8 Millionen Meldedatensätze an dieses „Dienstleistungs- und Rechenzentrum“ übermittelt. Im Jahr 2013 wurden darüber hinaus im Rahmen der „anlassbezogenen Übermittlung von Bewegungsdaten“ ca. 9 Millionen Meldedaten zusätzlich übermittelt. Diese regelmäßige Überwachung des Wohn- und Meldewesens ergab für das Jahr 2014 eine Übermittlung von 12,1 Millionen Meldedatensätzen und für das Jahr 2015 wurden 13,3 Millionen Meldedatensätze übermittelt.

Beweis:
Geschäftsbericht 2013 Beitragsservice S. 14,
Geschäftsbericht Beitragsservice 2014, S. 16,
Jahresbericht Beitragsservice 2015 S. 23,

Unter „Anlassbezogen“ ist zu verstehen, An- und Ummeldungen und Todesfälle.

Diese „Anlassbezogene“ Regelung ist Verdachtslos.

Zitat
§11 Verwendung personenbezogener Daten

(4)
Satz 1:
Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann im Wege des Ersuchens für Zwecke der Beitragserhebung sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag besteht, personenbezogene Daten bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen ohne Kenntnis des Betroffenen erheben, verarbeiten oder nutzen. Voraussetzung dafür ist, dass
1.
die Datenbestände dazu geeignet sind, Rückschlüsse auf die Beitragspflicht zuzulassen, insbesondere durch Abgleich mit dem Bestand der bei den Landesrundfunkanstalten gemeldeten Beitragsschuldner, und
2.
sich die Daten auf Angaben beschränken, die der Anzeigepflicht nach § 8 unterliegen und kein erkennbarer Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung hat.

Satz 2:
Die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung bei den Meldebehörden beschränkt sich auf die in § 14 Abs. 9 Nr. 1 bis 8 genannten Daten. Daten, die Rückschlüsse auf tatsächliche oder persönliche Verhältnisse liefern könnten, dürften nicht an die übermittelnde Stelle rückübermittelt werden.

Satz 3:
Das Verfahren der regelmäßigen Datenübermittlung durch die Meldebehörden nach den Meldegesetzen oder Meldedatenübermittlungsverordnungen der Länder bleibt unberührt.

Satz 4:
Die Daten Betroffener, für die eine Auskunftssperre gespeichert ist, dürfen nicht übermittelt werden.

Bereits Satz 3 belegt, dass die Verfasser des RBStV in bewusst die Regelungen des BMG einschließlich der ausschließlichen Regelungsbefugnis des Bundes bewusst umgangen haben.

Der Landesgesetzgeber führte hierzu in der Abgeordnetenhaus Drucksache 16/394, vom 09.03.2011, 16. Wahlperiode, Gesetz zum  Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag auf Seite 68 - 69 aus:

Zitat
Absatz 4 vereinheitlicht und erweitert eine mit dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag eingeführte Rechtsgrundlage zur Erhebung personenbezogener Daten bei Dritten und deren weiterer Nutzung. Eine solche Rechtsgrundlage ist nach wie vor zur Ausschöpfung des Teilnehmerpotenzials und damit zur Verbesserung der Gebührengerechtigkeit erforderlich. Weder durch die regelmäßige Datenübermittlung seitens der Meldebehörden noch über den einmaligen bundesweit einheitlichen Meldedatenabgleich nach § 14 Abs. 9 werden die Personen erfasst, die sich bei den Meldebehörden nicht an- bzw. ummelden. Die Vor-Ort-Kontrollen müssten erheblich intensiviert werden, wollte man diese Lücke nicht auch über den Adresskauf schließen. Damit würde eines der Ziele des Modellwechsels konterkariert, die Reduzierung von Ermittlungen in der Privatsphäre von Rundfunkteilnehmern. Der Adresskauf bleibt schließlich vor allem für den gewerblichen Bereich von Bedeutung. Unabhängig davon hat die Landesrundfunkanstalt bei der Auswahl der zur Verfügung stehen-den Mittel das Prinzip der Verhältnismäßigkeit zu wahren: Daten sind zunächst bei den Betroffenen zu erheben. Die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung ohne ihre Kenntnis bei öffentlichen und schließlich nicht öffentlichen Stellen ist nachrangig. In diesem Zusammenhang ist auch auf § 14 Abs. 10 hinzuweisen, der den Landesrundfunkanstalten den Ankauf privater Adressen für die Dauer des einmaligen bundesweit einheitlichen Meldedatenabgleichs untersagt, also für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2014.
Absatz 4 Satz 1 wurde zur genaueren Bestimmung des Zwecks der Datenerhebung bei Dritten detaillierter gefasst. Danach kann die zuständige Landesrundfunkanstalt im Wege des Ersuchens für Zwecke der Beitragserhebung sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag besteht, tätig werden. Vor diesem Hintergrund kann sie personenbezogene Daten nicht nur bei öffentlichen, sondern auch bei nicht öffentlichen Stellen ohne Kenntnis des Betroffenen erheben, verarbeiten oder nutzen. Damit ist klargestellt, dass unabhängig vom Adresskauf die Datenerhebung aus öffentlichen Registern oder auf Grund von melderechtlichen Normen ebenfalls möglich ist.
§ 8 Abs. 4 Satz 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages verwies ursprünglich auf das Bundesdatenschutzgesetz, um eine für alle Länder einheitliche Rechtsgrundlage zu schaffen. Mit dem Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wurde dieser Verweis mit Blick auf den Datenschutz durch eine rundfunkspezifische Regelung ersetzt, die die Voraussetzungen, unter denen personenbezogene Daten beschafft werden dürfen, im Einzelnen festlegte und deren Umfang beschränkte. Die Beschränkung des Umfangs wird in Absatz 4 Satz 2 nunmehr im Sinne der Einheitlichkeit und Normenklarheit durch eine Verweisung auf diejenigen Daten gewährleistet, die der Anzeigepflicht nach § 8 unterliegen.
Soweit die Daten speziell bei den Meldebehörden ohne Kenntnis des Betroffenen erhoben werden, schränkt Absatz 4 Satz 3 ihren Umfang noch weiter ein: Dort sind Daten mit Hilfe eines standardisierten Datensatzes präzise bestimmbar (vgl. die Begründung zu § 14 Abs. 9) und ihre Erforderlichkeit für die gesetzlichen Zwecke kann abstrakt beurteilt werden. Bei den Meldebehörden ist deshalb auch im Einzelfall nur der Katalog derjenigen Daten zu erheben, die die Meldebehörden gemäß § 14 Abs. 9 Nr. 1 bis 8 einmalig an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt zu übermitteln haben.
Absatz 4 Satz 4 entspricht dem bisherigen § 8 Abs. 4 Satz 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages. Satz 5, der dem bisherigen § 8 Abs. 4 Satz 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages entspricht, stellt klar, dass das Verfahren der regelmäßigen Datenübermittlung durch die Meldebehörden nach den Meldegesetzen oder Meldedatenübermittlungsverordnungen der Länder unberührt bleibt. Dieses sieht Übermittlungen regelmäßig lediglich bezogen auf Veränderungen des Datenbestandes (Anmeldung, Abmeldung, Tod) vor, so dass die Landesrundfunkanstalten vor allem im Falle von Umzügen Kenntnis von neuen potenziellen Beitragsschuldnern erlangen. Der neu eingefügte Satz 6 stellt klar, dass es unzulässig ist, die Daten Betroffener zu übermitteln, für die eine Auskunftssperre gespeichert ist. Dies gilt auch für den ein-maligen Meldedatenabgleich nach § 14 Abs. 9.

Zur Gewährleistung der „Finanzierung“ des öffentlichen Fernsehens und Rundfunks ist die planmäßige, gezielte Suche nach „Beitragsschuldnern“ im Wege der Nutzung der Meldedateien als „Fahndungshilfsmittels“, grob verfassungswidrig.
Ich kann nicht erkennen, dass eine derartige bundesweite Meldedatenüberwachung der inneren oder äußeren Sicherheit der Bundesrepublik dient, so dass diese „Überwachung“ mit der Richtlinie 95/46/EG unvereinbar ist.
Sie dient auch nicht dem Interesse der Allgemeinheit. Das Meldegeheimnis, der Umgang mit unseren Meldedaten ist von allgemeinem Interesse. Die Abgabe der Meldedatensätze an ein Rechen- und Dienstleistungszentrum, zur Durchführung seiner Aufgaben im Massenverfahren, ist aus Datenschutzrechtlichen Gründen völlig inakzeptabel. Dies festzustellen liegt im allgemeinen Interesse.
Die Tatsache, dass der derzeitige beim Beitragsservice gespeicherte personenbezogene Datenbestand und der Datenbestand der Betriebsstätteninhabern zusätzlich als „Vorratsdatenspeicher“ für den Datenabgleich dieser Überwachung dient, macht einen fassungslos.

Im vorliegenden Lebenssachverhalt ist das sich aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 6 Abs. 1, 13 Abs. 1 GG auf Privatheit (Art. 7 und 8 EuGRCh; Art. 8 EMRK) durch die Überwachung des Wohnungs- und Meldewesens betroffen. Faktisch überwacht der „staatsferne“ öffentlich - rechtliche Rundfunk die Freizügigkeit Art. 11 GG (Art. 45 EuGRCh; Art. 2 Protokoll Nr. 4 EMRK).

Zu Zwecke der Vollüberwachung des Wohnungswesens regelte der Landesgesetzgeber in § 11 Abs. 4 RBStV zusätzlich auch weitere Datenerhebungsbefugnisse - ohne Kenntnis des Betroffenen -.


B.8.5.4   Ohne Kenntnis des Betroffenen; die Heimliche Vollüberwachung des Wohnungs- / Meldewesens

Ohne Kenntnis des Betroffenen ist es den Landesrundfunkanstalten möglich, dass sie personenbezogene Daten nicht nur bei öffentlichen, sondern auch bei nicht öffentlichen Stellen erheben, verarbeiten oder nutzen können. Diese „Klarstellung“ des Landesgesetzgebers mit der Abgeordnetenhaus Drucksache 16/3941, vom 09.03.2011, 16. Wahlperiode, Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag auf Seite 68 - 69 stellt die Landesrundfunkanstalten auf die Stufe von Ermittlungsbehörden.
Die Sachaufklärung hat grundsätzlich offen zu erfolgen (siehe § 18 Abs.2 Satz 1 ASOG, § 24 VwVfG).
Der Begriff ohne Kenntnis des Betroffenen ist der rundfunkbereichsspezifische Begriff für ohne Wissen des Betroffenen (vgl. §§ 100 a, 100 f, 100 h StPO). Dieser Begriff entstammt der Bekämpfung des Terrorismus, des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität (z.B. BT-Drs. 12/989 vom 25.07.91, Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität (OrgKG); BT-Drs. 16/5846 vom 27.06.2007, Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG) und ist der Gipfel dessen, was der Staat zur Bekämpfung schwerster Kriminalität an Eingriffsbefugnissen geschaffen hat (Großer und Kleiner Lauschangriff).

Aus der Bundestagsdrucksache 16/5846 Seite 1

Zitat
A. Problem und Ziel

Die Bundesregierung hat seit längerem angekündigt, ein harmonisches Gesamtsystem der strafprozessualen heimlichen Ermittlungsmethoden zu schaffen (vgl. bereits in der 14. Legislaturperiode: Bundesratsdrucksache 702/01, S. 10 f.). Um eine entsprechende Neuregelung auf eine tragfähige Grundlage zu stellen, die die Bedürfnisse der Strafverfolgungspraxis und den Diskussionsstand in der Rechtswissenschaft berücksichtigt, hat die Bundesregierung rechtswissenschaftliche und rechtstatsächliche Gutachten eingeholt (vgl. Wolter/Schenke [Hrsg.], Zeugnisverweigerungsrechte bei [verdeckten] Ermittlungsmaßnahmen, 2002; Albrecht/Dorsch/Krüpe, Rechtswirklichkeit und Effizienz der Überwachung der Telekommunikation nach den §§ 100a, 100b StPO und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen, 2003; Meyer-Wieck, Rechtswirklichkeit und Effizienz der akustischen Wohnraumüberwachung [„großer Lauschangriff“] nach § 100c I Nr. 3 der Strafprozessordnung – StPO, 2004). Auch Erfahrungsberichte der staatsanwaltschaftlichen und polizeilichen Praxis tragen hier- zu bei. Die hieraus gewonnenen Erkenntnisse belegen insbesondere im Bereich der Telekommunikationsüberwachung einen Änderungsbedarf aufgrund technischer Neuerungen und Schwierigkeiten in der Strafverfolgungspraxis bei der Anwendung der bisherigen gesetzlichen Regelungen.

Seite 39

Zitat
Zu § 100a Abs. 1 StPO-E
1. Am Beginn von Absatz 1 wird durch die Formulierung „Auch ohne Wissen der Betroffenen“, die – mit Ausnahme des Wortes „auch“ – bereits in § 100c Abs. 1 und § 100f Abs. 1 StPO und § 100h Abs. 1 StPO-E (bislang: § 100f Abs. 2 StPO) Verwendung findet, der Aspekt der Heimlichkeit der Maßnahme als besonderes Merkmal ihrer Eingriffsintensität hervorgehoben. Mit dem Wort „Auch“ wird klargestellt, dass die Maßnahme nicht etwa dadurch unzulässig wird, dass der oder die Betroffenen die Maßnahme gewahr werden. Andererseits entbindet das Wissen der Betroffenen von der Maßnahme auch nicht von der Einhaltung der Voraussetzungen der §§ 100a, 100b StPO. Nur wenn alle von der Überwachungsmaßnahme Betroffenen – also auch die jeweiligen Kommunikationspartner – in die Maßnahme in wirksamer Weise einwilligen, kann diese gegenüber den Einwilligenden aufgrund der allgemeinen Befugnisse nach den §§ 161, 163 StPO durchgeführt werden.


Ende Teil 48 von X.
Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: Profät Di Abolo am 21. September 2016, 13:04
Fiktiv Teil 49 von X.

Zitat

Unter B.1.1.1. Verfassungsrechtliche Makro- und Mikroebene wurde auf den Beitrag des Herrn Prof. Dr. Broß, Humboldt Forum Recht HFR 1/2009 zum Thema „Der Einfluss des Verfassungsrechts auf strafprozessuale Eingriffsmaßnahmen“ hingewiesen. Auf Seite 15 - 16 führt Prof. Dr. Broß aus:

Zitat
32
3. Aufgrund der fortschreitenden technischen Entwicklung, die in den letzten Jahren rasant an Fahrt gewonnen und dementsprechend für auf kriminelle Machenschaften bedachte Personen wirksame Arbeitsmöglichkeiten eröffnet hat, ist das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis ebenso wie das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung in das Zentrum verfassungsrechtlicher Streitigkeiten gerückt.
33
Diese Entwicklung hat schon Ende der 60er-Jahre des vorigen Jahrhunderts eingesetzt, als mit § 1 des 17. Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 24. Juni 1968 Art. 10 GG in der Weise geändert wurde, dass unter bestimmten Voraussetzungen Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses auch ohne Bekanntgabe an den Betroffenen und unter Ausschluss des Rechtswegs vorgenommen werden durften. In dem vor dem Zweiten Senat ausgetragenen Verfassungsrechtsstreit hat sich – soweit ersichtlich – erstmalig zentral die Frage danach gestellt, ob die Grundgesetzänderung gegen Art. 79 Abs. 3 GG – die Wesensgehaltsgarantie – verstoße. Im Tenor wird ausdrücklich die Vereinbarkeit des § 1 des Gesetzes und des neuen Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG wie auch des Art. 19 Abs. 4 Satz 3 GG hiermit bestätigt. Ich möchte nicht verhehlen, dass ich eher der abweichenden Meinung der Richter Geller, von Schlabrendorff und Rupp zuneige. Es geht hier substantiell um die Frage, ob der Mensch im Rechtsstaat nicht zum Objekt gemacht wird, wenn eine Benachrichtigung von der überaus belastenden Maßnahme und die Nachprüfung durch ein unabhängiges Gericht ausgeschlossen sind. Es wird hier von der Senatsmehrheit übersehen, dass mit der Kontrolle einer solchen Maßnahme durch eine Teilgliederung des Parlaments oder auch eine Institution innerhalb des Funktionsbereichs Exekutive elementare rechtsstaatliche Grundsätze verletzt werden. Beide Einrichtungen müssen letztlich darauf zurückgeführt werden, dass der verfassungsändernde Gesetzgeber wiederum Richter in eigener Sache ist. Der hier vorliegende Sachverhalt erinnert fatal an Femegerichte aus längst vergangener Zeit und menschenverachtende Maßnahmen staatlicher Institutionen während der Jahre 1933 bis 1945.
34
In diesem Zusammenhang ist – weil ohne substantiellen Unterschied – das Urteil des Ersten Senats vom 3. März 2004 zur Änderung des Art. 13 Abs. 3 GG durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 26. März 1998 zu nennen. Zu Recht weisen dort die Richterinnen Jaeger und Hohmann-Dennhardt darauf hin, dass die Neuregelung in Art. 13 Abs. 3 GG mit Art. 79 Abs. 3 GG nicht vereinbar und daher nichtig ist.
35
Diese beiden Entscheidungen legen ein Fehlverständnis des Gesetzgebers davon, wie der Rechtsstaat den das Recht brechenden Menschen begegnen darf, offen: Der Rechtsstaat darf zur Verfolgung der ihm obliegenden Verpflichtungen, Sicherstellung der Beachtung der Rechtsordnung, Friedenspflicht im Innern, Rechtssicherheit und Abwehr von Gefahren für die rechtsstaatliche Ordnung, nur rechtsstaatliche Mittel einsetzen. Keinesfalls heiligt der Zweck die Mittel, wobei wegen vielerlei Unwägbarkeiten hinsichtlich Bestätigung des Tatverdachts, Schuld und vielerlei hier maßgeblicher Elemente mehr äußerste Vorsicht und Zurückhaltung angezeigt ist. Irren ist menschlich und wir werden tagtäglich auch mit ganz grundlegenden Irrtümern konfrontiert.

Entgegen der vom Landesgesetzgeber in der Abgeordnetenhaus Drucksache 16/394, vom 09.03.2011, 16. Wahlperiode, Gesetz zum  Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag auf Seite 68 - 69 Begründung:

Zitat
Vor diesem Hintergrund kann sie personenbezogene Daten nicht nur bei öffentlichen, sondern auch bei nicht öffentlichen Stellen ohne Kenntnis des Betroffenen erheben, verarbeiten oder nutzen. Damit ist klargestellt, dass unabhängig vom Adresskauf die Datenerhebung aus öffentlichen Registern oder auf Grund von melderechtlichen Normen ebenfalls möglich ist.

sind solche Maßnahmen in den vorliegenden Lebenssachverhalten nicht möglich.

Heimliche Maßnahmen sind erforderlich um verborgene konspirative Strukturen aufzuhellen und schwerste Straftaten zu aufzuklären bzw. zu verhindern.
Bei den eingesetzten Mitteln ist dabei auch abzuwägen, ob der Staat durch die Heimlichkeit der Methoden noch als Rechtsstaat erkennbar bleibt. Hierzu führte der BGH 1 StR 701/08 - Urteil vom 29. April 2009 (LG Kempten) zuvor aus:

Zitat
37
bb) Das Recht auf ein faires Verfahren umfasst dabei das Recht jedes Angeklagten auf Wahrung seiner Aussage- und Entschließungsfreiheit innerhalb des Strafverfahrens. Es hat in dem verfassungsrechtlich verankerten Gebot der Selbstbelastungsfreiheit ("nemo tenetur se ipsum accusare") und in den Vorschriften der § 136a, § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO seinen Niederschlag gefunden. Das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung bedeutet, dass im Rahmen des Strafverfahrens niemand gezwungen werden darf, sich durch seine eigene Aussage einer Straftat zu bezichtigen oder zu seiner Überführung aktiv beizutragen (vgl. BVerfGE 109, 279, 324; 56, 37, 49). Nach der Rechtsprechung des EGMR ist das Schweigerecht eines Beschuldigten und seine Entscheidungsfreiheit, in einem Strafverfahren auszusagen oder zu schweigen, etwa dann verletzt, wenn die Strafverfolgungsbehörden in einem Fall, in dem sich der Beschuldigte für das Schweigen entschieden hat, eine Täuschung anwenden, um ihm Geständnisse oder andere belastende Angaben zu entlocken, die sie in einer Vernehmung nicht erlangen konnten, und die so erlangten Geständnisse oder selbst belastenden Aussagen in den Prozess als Beweise einführen (EGMR StV 2003, 257, 259 [m. Anm. Gaede]). Ob das Schweigerecht in einem solchen Maß missachtet wurde, dass eine Verletzung von Art. 6 MRK gegeben ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (EGMR aaO).

Die Herbeiführung einer „Rundfunkbeitragsgerechtigkeit“ durch Abkoppelung der Geräteabhängigkeit und Empfangsmöglichkeit und Anknüpfung an den „Beitragstatbestand“ des Wohnens damit zu verbinden, dass einem „staatsfernen Rundfunkermittlungsapparat“ gesetzliche Befugnisse eingeräumt werden, die eine auch heimliche Wohnungswesen- und Meldeüberwachung einräumen ist völlig rechtsstaatswidrig.

Urteil des BVerfG vom 3. März 2004, 1 BvR 2378/98, 1 BvR 1084/99, Großer Lauschangriff:

Zitat
291
Bei nicht erkennbaren Eingriffen steht dem Grundrechtsträger auf Grund der Gewährleistung effektiven Grundrechtsschutzes grundsätzlich ein Anspruch auf spätere Kenntnis der staatlichen Maßnahme zu (vgl. BVerfGE 100, 313 <361> zu Art. 10 GG). Ohne eine solche Kenntnis können die Betroffenen weder die Unrechtmäßigkeit der Informationsgewinnung noch etwaige Rechte auf Löschung der Aufzeichnungen geltend machen. Die nachträgliche Unterrichtung ist auch geboten, weil auf Grund der Heimlichkeit des Eingriffs die Anhörung unterblieben ist. Wie die Kenntnisgewährung im Einzelnen auszugestalten ist, gibt das Grundgesetz nicht vor. Art. 13 GG gebietet nur, dass eine Benachrichtigung dann stattfindet, wenn Datenerhebungen heimlich erfolgen, Auskunftsansprüche aber nicht eingeräumt worden sind oder den Rechten der Betroffenen nicht angemessen Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 100, 313 <361> zu Art. 10 GG). Die aus dem Grundrecht folgende Mitteilungspflicht unterliegt denselben Schranken wie das Grundrecht selbst. Soweit die Kenntnis des Eingriffs dazu führen kann, dass dieser seinen Zweck verfehlt, ist es daher von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, die Kenntnisgewährung entsprechend einzugrenzen.
292
Daneben gebietet auch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich eine Benachrichtigung, wenn dies Voraussetzung für die Möglichkeit der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ist. Begrenzungen des Anspruchs sind allerdings auch nach Art. 19 Abs. 4 GG, der einer gesetzlichen Ausgestaltung zugänglich ist, nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 100, 313 <364>). Aus Art. 13 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG steht damit den jeweiligen Betroffenen nur grundsätzlich ein Anspruch auf Mitteilung der Anordnung und Durchführung der Wohnraumüberwachung zu. Die Eingrenzung der Mitteilungspflicht stellt ihrerseits einen Eingriff in die Grundrechte aus Art. 13 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG dar, der einer Rechtfertigung bedarf und damit auch den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit genügen muss (vgl. BVerfGE 100, 313 <365, 398 f.>). Da die Zurückstellung der Benachrichtigung die Rechtsschutzmöglichkeiten verzögert und mit zunehmendem zeitlichen Abstand zu der angeordneten Maßnahme die Effektivität des Rechtsschutzes abnimmt, ist die Zurückstellung auf das unbedingt Erforderliche zu beschränken.
294
Die Benachrichtigungspflicht dient der Gewährleistung effektiven Schutzes der hier betroffenen Grundrechte. Demzufolge sind all diejenigen von der heimlichen Maßnahme zu unterrichten, in deren Grundrechte durch sie eingegriffen worden ist und denen somit Rechtsschutzmöglichkeiten und Anhörungsrechte offen stehen müssen. Zielperson einer akustischen Wohnraumüberwachung ist zwar allein der Beschuldigte. Der Grundrechtseingriff einer akustischen Wohnraumüberwachung bleibt aber nicht auf diesen begrenzt.

Eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten ohne Kenntnis des Betroffenen im Rahmen des Rundfunkbeitragsrechtes verstößt gegen das BDSG sowie BlnDSG und stellt darüber hinaus einen Verstoß gegen die Richtlinie 95/46/EG dar. Bereits die Beabsichtigte Übermittlung setzt eine Unterrichtungspflicht in voraus (EuGH Urteil vom 01.10.2015 Rechtssache C-201/14):

Zitat
Die Art. 10, 11 und 13 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Maßnahmen wie den im Ausgangsverfahren streitigen entgegenstehen, die die Übermittlung personenbezogener Daten durch eine Verwaltungsbehörde eines Mitgliedstaats an eine andere Verwaltungsbehörde und ihre anschließende Verarbeitung erlauben, ohne dass die betroffenen Personen von der Übermittlung und der Verarbeitung unterrichtet wurden.

Die Benachrichtigungs- / Unterrichtungspflicht dient auch der Gewährleistung effektiven Schutzes des betroffenen Grund- / Menschenrechtes und ermöglicht somit auch die Wahrnehmung von Rechtschutzmöglichkeiten der Betroffenen.



Ende Teil 49 von X.

ARD, ZDF und Deutschlandradio, "staatsferne" Rasterfahnder und "staatsferne" NSA!

"Staatsferne geheime Rundfunkbeitragspolizei"!

"Ministerium für Staatsfernsehbeitrag"! = MfS! Rasterfahnder! NSA!

Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: Profät Di Abolo am 24. September 2016, 22:53
Fiktiv Teil 50 von X. Gallisches Tööörrrrööö!!! Die Hälfte ham wa geschafft!  ;D ;D ;D


Zitat
Ergänzung Inhaltsverzeichnis:

B.8.5.5.   Ausforschung des innersten Lebensbezirkes der Familie

B.8.6.   Der RBStV als Gesetz des Zensus und Meldewesens / Datenqualität Melderegister



Zitat

B.8.5.5.   Ausforschung des innersten Lebensbezirkes der Familie


Die Annahme das „Innehaben“ einer Wohnung lasse es zu, dass staatliche Organe ausufernde Ausforschungen der Privatheit - auch ohne Kenntnis - der Betroffenen ermöglichen, ist völlig abwegig und vollkommen verfassungs- und unionsrechtswidrig. Dazu noch eine „sachliche Zuständigkeit“ dieser völlig verfassungs- und unionrechtswidrigen Möglichkeit einer „staatsfernen Landesrundfunkanstalt“ einzuräumen, ist die Spitze dessen was politische Lobbyarbeit zu leisten vermag. Der Landesgesetzgeber hat hier vollkommen versagt.

Wahlprüfungsgericht II. Instanz der Freien Hansestadt Bremen Entscheidung vom 17.12.1993 – St 1/93:

Zitat
Zur Prüfung des Vorliegens der Wählbarkeitsvoraussetzung „Innehaben einer Wohnung“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BremWahlG am Wahltag und des Einspruchsrecht des Präsidenten der Bremischen Bürgerschaft nach dem BremWahlG.

Leitsatz:

3.
Die staatlichen Aufklärungsmöglichkeiten finden ihre Grenze in dem grundrechtlichen Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG), der es allen staatlichen Organen verbietet, eine in den innersten Lebensbezirk der Familie eindringende Ausforschung ihrer Lebensverhältnisse vorzunehmen.


Das Innehaben einer Wohnung ist danach gleichbedeutend mit der tatsächlichen Handlung, durch die jemand eine Wohnung in der Absicht bezieht, sie für einen nicht ganz kurzfristigen Aufenthalt zum Wohnen zu nutzen (BVerfGE 40, 11, 34; OVG Münster, JZ 1981, S. 479; WahlprüfungsG Bremen, DÖV 1980, S. 57). Die Anmeldung für eine Wohnung als solche begründet noch nicht den Tatbestand des „Innehabens“. Vielmehr wird umgekehrt erst durch das tatsächliche Beziehen einer Wohnung gemäß §§ 11 Abs. 1 MRRG, 13 Abs. 1 MeldeG die Meldepflicht ausgelöst. Im Sinne dieser melderechtlichen Vorschriften wird eine Wohnung „zum Wohnen“ genutzt, wenn sie zum Aufenthalt, zum Essen und zum Schlafen in Anspruch genommen wird (Medert/Süßmuth, Melderechtsrahmengesetz, 2. Aufl. 1989, Rdnr. 5 zu § 11; Schreiber, Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag, 4. Aufl. 1990, Rdnr. 16 zu § 12 BWahlG). Nach den Feststellungen des Wahlprüfungsgerichts hat sich die Beteiligte zu 1) im April 1991 in der ...straße in Bremerhaven nicht lediglich angemeldet, sondern diese Wohnung auch tatsächlich bezogen und damit im melderechtlichen Sinne innegehabt. Diese Feststellungen treffen zu.

Unter diesen Umständen war eine nochmalige Beweisaufnahme durch das Wahlprüfungsgericht II. Instanz nicht erforderlich, da nicht erwartet werden konnte, daß sich das Aussageverhalten der Zeugen verändern würde. Andere Erkenntnismittel stehen dem Gericht nicht zur Verfügung, zumal da die staatlichen Aufklärungsmöglichkeiten ihre Grenze in dem grundrechtlichen Schutz von Ehe und Familie finden, der es allen staatlichen Organen verbietet, eine in den innersten Lebensbezirk der Familie eindringende Ausforschung ihrer Lebensverhältnisse vorzunehmen.

Anm.: Wohnst du schon oder bist du nur gemeldet?  >:D

VGH München, Urteil v. 30.01.2013 – 5 B 12.1661

Zitat
12   
Die Meldebehörde hat die Angaben eines Einwohners zu seinem Wohnungsstatus regelmäßig nur darauf zu überprüfen, ob diese in sich schlüssig und glaubhaft sind, da die staatlichen Aufklärungsmöglichkeiten ihre Grenze in dem grundrechtlichen Schutz von Ehe und Familie finden, der es allen staatlichen Organen verbietet, eine in den innersten Lebensbezirk der Familie eindringende Ausforschung ihrer Lebensverhältnisse vorzunehmen (vgl. BremWahlPrüfG (II. Instanz) E. v.17.12.1993 - St 1/93 - juris).

Selbst der sachlichen zuständigen Meldebehörde sind derartige Nachforschungen verwehrt. Meldebehörden verfügen darüber hinaus über Amtsträger und erfüllen zweifelsfrei die gesetzlichen Vorrausetzungen einer Behörde.

Unter B.7.8.2. Gesetzgebungskompetenz Meldewesen wurde ebenfalls auf die Verpflichtung Rahmen der „Meldepflicht“ beim „öffentlichen-rechtlichen Fernsehen“ als „Wohnungsinhaber“ den die Abmeldung begründenden Lebenssachverhalt mitzuteilen (§ 8 Abs. 5 RBStV vgl. hierzu § 17 BMG der solches nicht fordert) hingewiesen.


Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom 11. Mai 2014 Vf, 8-VII-12, Vf. 24-VII-12:

Zitat
141
An der Erforderlichkeit fehlt es auch nicht, soweit bei der Abmeldung nach § 8 Abs. 5 Nr. 2 RBStV der die Abmeldung begründende Lebenssachverhalt mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen ist. Damit wird entsprechend der zur Vorgängervorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 9 RGebStV ergangenen fachgerichtlichen Rechtsprechung die Schilderung eines individuellen Lebenssachverhalts verlangt, aus dem sich nachvollziehbar ergibt, dass und warum der Anzeigende einen bisher bestehenden Beitragstatbestand nicht mehr erfüllt (vgl. etwa BayVGH vom 3.4.2008 – 7 B 07.431 – juris Rn. 17). Es soll eine Überprüfung der Plausibilität und Richtigkeit des Abmeldungsgrundes ermöglicht werden. § 8 Abs. 5 Nr. 2 RBStV verlangt indes nicht die Mitteilung des zur Abmeldung führenden individuellen Beweggrundes. Im unternehmerischen Bereich ist daher etwa nur mitzuteilen, dass eine Betriebsstätte geschlossen wird, nicht aber aufgrund welcher unternehmerischen Überlegung das geschieht. Die Angabe des die Abmeldung begründenden Lebenssachverhalts in solch „typisierter Form“ (Gall in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, § 8 RBStV Rn. 53) ist zur Erreichung des beabsichtigten Zwecks ausreichend, aber auch notwendig.
144
Der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht intensiv. Im privaten Bereich beschränken sich die vom Beitragsschuldner nach § 8 RBStV anzuzeigenden Daten grundsätzlich auf diejenigen Informationen, die zu seiner Identifizierung und zur Bestimmung der ihm zuzuordnenden beitragspflichtigen Wohnung(en) erforderlich sind, so etwa bei der Anmeldung auf den Namen, das Geburtsdatum, die Anschrift und Lage der Wohnung sowie den Beginn ihres Innehabens. Auch wenn bei der Abmeldung zusätzlich der die Abmeldung begründende Lebenssachverhalt in „typisierter Form“ anzugeben ist, berühren die zu offenbarenden Daten die Persönlichkeit des Anzeigepflichtigen nur am Rande. Mit der Verknüpfung von Identität und beitragspflichtiger Wohnung offenbaren sie keine wesentlichen Persönlichkeitsmerkmale und beeinträchtigen die Privatsphäre spürbar geringer als die zur früheren gerätebezogenen Rundfunkgebühr zusätzlich erhobenen Daten etwa zu Art, Zahl, Nutzungsart und Standort der bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte (§ 3 Abs. 2 Nr. 7 RGebStV). Im nicht privaten Bereich betreffen die anzuzeigenden Daten von vornherein nur die geringer geschützte berufliche Sphäre. Sie beschränken sich neben den Angaben zur Identifikation des Beitragsschuldners mit Informationen zu den Beitragsbemessungskriterien Betriebsstätte, Beschäftigtenzahl und beitragspflichtige Kraftfahrzeuge auf wenige zentrale und vom Betriebsinhaber leicht zu beschaffende Grundinformationen, die keine beachtlichen Rückschlüsse auf das unternehmerische Wirken zulassen.
145
Die wenigen anzuzeigenden Daten unterliegen zudem einer strikten Bindung an den Zweck der Erhebung des Rundfunkbeitrags. Gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 RBStV darf die Landesrundfunkanstalt diese und sonstige freiwillig übermittelte Daten nur für die Erfüllung der ihr nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag obliegenden Aufgaben erheben, verarbeiten oder nutzen. Das schließt nicht nur die Verwendung der Daten für andere Zwecke innerhalb der Landesrundfunkanstalt zwingend aus, sondern insbesondere auch jede Form der Weitergabe an andere Stellen für deren Zwecke. Das gilt auch für die in § 11 Abs. 3 Satz 1 RBStV enthaltene Befugnis der zuständigen Landesrundfunkanstalt, personenbezogene Daten der Beitragsschuldner an andere Landesrundfunkanstalten zu übermitteln; denn sie besteht nur, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden oder der empfangenden Landesrundfunkanstalt beim Beitragseinzug erforderlich ist. Diese strikte Zweckbindung wird flankiert durch das Gebot des § 11 Abs. 5 Satz 2 RBStV, die erhobenen Daten unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht. Unabhängig davon sind nicht überprüfte Daten gemäß § 11 Abs. 5 Satz 3 RBStV spätestens nach zwölf Monaten zu löschen.
146
Die Anzeige- und Nachweispflichten der Beitragspflichtigen dienen Gemeinwohlbelangen von hohem Gewicht. Sie zielen auf eine möglichst vollständige Erhebung des Rundfunkbeitrags, um damit die verfassungsrechtlich gewährleistete bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Zugleich stellen sie die Grundlage für die durch Art. 118 Abs. 1 BV geforderte Gleichmäßigkeit der Beitragserhebung dar. Bei Abwägung zwischen der eher gering zu wertenden Schwere des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung einerseits und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe andererseits sind die Anzeige- und Nachweispflichten den Beitragsschuldnern zumutbar. Ein Interesse, personenbezogene Daten nicht zu offenbaren, um der gesetzlich begründeten und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Rundfunkbeitragspflicht zu entgehen, ist nicht schutzwürdig. Der Arbeitsaufwand ist im Regelfall marginal und hält sich auch im nicht privaten Bereich selbst für große Unternehmen mit einer Vielzahl von Betriebsstätten, Beschäftigten und Kraftfahrzeugen in einem überschaubaren Rahmen.

Die möglichst vollständige Erhebung des Rundfunkbeitrags, um damit die verfassungsrechtlich gewährleistete bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen scheitert an der Untauglichkeit der vom Landesgesetzgeber gewählten „staatsfernen Verwaltung“ und auch an einer zuverlässigen Ersterfassung und dem professionellem Aufbau der Rundfunkteilnehmerdatenbank.


B.8.6.   Der RBStV als Gesetz des Zensus und Meldewesens / Datenqualität Melderegister


Im Rahmen des melderegistergestützten „einmaligen“ Meldedatenabgleichs § 14 Abs. 9 RBStV ist auch zu überprüfen, ob die bundesweite Datenerhebung durch den Beitragsservice als „staatliche“ Maßnahme erforderlich und geeignet war. Ziel war die Feststellung aller Wohnungsinhaber und damit aller Haushalte. Übermittelt wurden hierzu die Meldedaten aller volljährigen gemeldeten Personen, die nicht einer Auskunftssperre unterliegen. Bereits hier fällt ein geringer Teil der Bevölkerung durch das „Raster“. Es gilt ferner die Datenqualität der Melderegister näher zu beleuchten.

Im gewissen Sinne erfolgte eine bundesweite melderegistergestützte Volkszählung durch den Beitragsservice. Die letzte bundesweite registergestützte Volkszählung fand im Rahmen des Zensusgesetzes 2011 statt. Die Auswertung der statistischen Daten führte zu einer Korrektur der Einwohnerzahl Berlins um ca. 180 000 Einwohner. Dies veranlasste das Bundesland Berlin Verfassungsbeschwerde zu erheben:

Bundesverfassungsgericht - 2 BvF 1/15 -:

Zitat
In dem Verfahren über den Antrag festzustellen,

a)
dass § 7 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011) vom 8. Juli 2009 (BGBl I S. 1781) sowie § 2 Absatz 2 und Absatz 3 der Verordnung über Verfahren und Umfang der Haushaltsbefragung auf Stichprobenbasis zum Zensusgesetz 2011 (Stichprobenverordnung Zensusgesetz 2011) vom 25. Juni 2010 (BGBl I S. 830) mit Artikel 80 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 und Satz 4 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1; Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3, Artikel 19 Absatz 4 Satz 1, Artikel 103 Absatz 1, Artikel 28 Absatz 2 Satz 1, Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 107 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig sind,

b)
dass § 19 des Gesetzes über den registergeschützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011) vom 8. Juli 2009 (BGBl I S. 1781) mit Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 103 Absatz 1, Artikel 28 Absatz 2 Satz 1, Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 107 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig ist

hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -

am 26. August 2015 beschlossen:

§ 19 des Gesetzes über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011) vom 8. Juli 2009 (Bundesgesetzblatt I Seite 1781) wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens für die Dauer von sechs Monaten, außer Vollzug gesetzt.

Gründe:
I.

1.
Gemäß § 1 Abs. 1 ZensG 2011 führten die statistischen Ämter des Bundes und der Länder eine Bevölkerungs-, Gebäude- und Wohnungszählung (Zensus) mit Stand vom 9. Mai 2011 (Berichtszeitpunkt) als Bundesstatistik durch, um die amtlichen Einwohnerzahlen von Bund, Ländern und Gemeinden verbindlich festzustellen. Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg stellte durch Verwaltungsakt vom 3. Juni 2013 für das Land Berlin eine amtliche Einwohnerzahl von 3.292.365 Personen fest; diese Zahl korrigiert die amtliche Einwohnerzahl im Vergleich zu den auf der Grundlage der Volkszählungen von 1981 (Gebiet der ehemaligen DDR) und 1987 fortgeschriebenen Zahlen um ca. 180.000 Einwohner nach unten. Das Land Berlin legte gegen den Bescheid Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Insgesamt haben mehr als 1.000 Gemeinden gegen die ihre Einwohnerzahlen feststellenden Bescheide Rechtsbehelfe eingelegt.
Im Unterschied zu früheren Volkszählungen sah das Zensusgesetz 2011 vor, dass die Ermittlung der Einwohnerzahlen nicht mehr auf einer Befragung aller Einwohnerinnen und Einwohner, sondern im Wesentlichen auf einer Auswertung der Melderegister (§ 3 ZensG 2011) und anderer Verwaltungsregister (§ 4 f. ZensG 2011) beruhen sollte. Befragungen in Haushalten waren lediglich ergänzend durchzuführen (sog. „registergestütztes Stichprobenverfahren“).


Yoo! Super Datenqualität! Huch!?! Nanu, wo sind sie hin? 180 000 Einwohner! Einfach wechhh!
Sag mal Lupus, wie lief denn dein "Zensus" ab? Huch! Bei dir kamen ja schon die Auskunftssperren nicht an! Na ditt iss ja nen dollet Ding.

Und aus aktuellem Anlass: Nöö! Der RBB iss keine Behörde!

Das LG Tübingen ist die 1. reguläre gallische Division (nicht ARD sondern RGD) und erhält den Beinamen "DIE EHRWÜRDIGE".
Wir verneigen uns 1. RGD!!! EHRWÜRDIGE! Danke! Und 3 X Hurra! Hurra! Hurra!

Sag mal Lupus wer ist dann die 7. RGD?  ;D ;D ;D

Ende Teil 50 von X.
Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: Kurt am 24. September 2016, 23:18
Das Wort zum Sonntag:

B.8.6.   Der RBStV als Gesetz des Zensus und Meldewesens / Datenqualität Melderegister

Im Rahmen des melderegistergestützten „einmaligen“ Meldedatenabgleichs § 14 Abs. 9 RBStV ist auch zu überprüfen, ob die bundesweite Datenerhebung durch den Beitragsservice als „staatliche“ Maßnahme erforderlich und geeignet war. Ziel war die Feststellung aller Wohnungsinhaber und damit aller Haushalte. Übermittelt wurden hierzu die Meldedaten aller volljährigen gemeldeten Personen, die nicht einer Auskunftssperre unterliegen. Bereits hier fällt ein geringer Teil der Bevölkerung durch das „Raster“. Es gilt ferner die Datenqualität der Melderegister näher zu beleuchten.

Wenn dem so war  8) >:D - dann wäre doch auch interessant zu wissen: Wieviele Auskunftssperren gibt es eigentlich?

Wie ist es dann um die viel bemühte "Beitragsgerechtigkeit" bestellt wenn doch ein gewisser Prozentsatz von Wohnungsinhabern eben keinen Beitrag leistet da schlicht und ergreifend bei der GEZ bzw. "Staatsfernen geheimen Rundfunkbeitragspolizei" nicht ermittelbar!?

Ist auch dies "hinzunehmen"?

Gruß an den unermüdlichen Datenüberträger  ;D
Kurt
Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: Profät Di Abolo am 25. September 2016, 00:47
@Kurt TagX
Zitat
Ist auch dies "hinzunehmen"?

Öhhh! Nööö! Aber es kommt noch viel besser!

Fiktiv Teil 51 von X:

Zitat


Zitat

24
Die Auswirkungen einer Rechtsschutzvereitelung wären für die betroffenen Gemeinden hingegen von erheblichem Gewicht. Die von den Statistikämtern festgestellten Einwohnerzahlen des Zensus 2011 sind für den Zeitraum bis zur nächsten Erhebung im Jahre 2021 Grundlage der jeweiligen Zuweisungen der Länder und des Länderfinanzausgleichs nach Art. 107 GG. Sollten die Zahlen tatsächlich unzutreffend sein, könnten darauf beruhende Zahlungen zwar grundsätzlich rückabgewickelt werden. Diese Möglichkeit wäre jedoch ausgeschlossen, wenn die Unrichtigkeit der Zahlen nicht mehr festgestellt werden könnte, weil das zu Grunde liegende Datenmaterial vor gerichtlicher Sachverhaltsfeststellung gelöscht und entsprechende Unterlagen vernichtet würden. Die in Rede stehenden Zahlungsbeträge sind beträchtlich. Allein für das antragstellende Land Berlin bedeutet die Korrektur seiner Einwohnerzahl um ca. 180.000 nach unten nach seinen Angaben eine Verringerung von Zuteilungen aus dem Länderfinanzausgleich um ca. 470 Mio. Euro pro Jahr, das heißt 4,7 Mrd. Euro für den Zeitraum 2011 bis 2021. Darüber hinaus knüpfen beispielsweise die Rechtsvorschriften über die Einteilung der Bundestagswahlkreise (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 BWahlG) oder die Anzahl der Stimmen im Bundesrat (Art. 51 Abs. 2 GG) an die Einwohnerzahlen an; auch im Hinblick auf diese Regelungszusammenhänge kommt der Aufrechterhaltung einer effektiven gerichtlichen Überprüfung der Feststellungen zur amtlichen Einwohnerzahl eine hohe Bedeutung bei.


Das Grundgesetz weist dem Bundesgesetzgeber gem. Art 73 GG
Zitat
(1)   Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
...
11. die Statistik für Bundeszwecke;

die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz zur Durchführung eines bundesweites Zensus zu. Mit dem Zensusgesetz 2011 machte der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz gebrauch:

BT-Drucksache 16/12219 vom 04. 03. 2009, Entwurf eines Gesetzes zur Anordnung des Zensus 2011 sowie zur Änderung von Statistikgesetzen, Seite 1:

Zitat
A. Problem und Ziel

I. Zensusgesetz 2011 (ZensG 2011)

1.
Die letzten Volkszählungen fanden in der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1987 und in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Jahre 1981 statt. Da die fortgeschriebenen Bevölkerungszahlen und die dar- auf aufbauenden Statistiken mit wachsendem Abstand zu den letzten Volkszählungen immer ungenauer werden, ist eine neue Volks-, Gebäude- und Wohnungszählung (Zensus) erforderlich, um verlässliche Bevölkerungszahlen und weitere Grunddaten für politische und wirtschaftliche Entscheidungen und Planungen in Deutschland zu erhalten. Zudem schreibt die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Volks- und Wohnungszählungen gemeinschaftsweite Volks- und Wohnungszählungen für das Jahr 2011 vor.
2.
Um die Belastungen für die Betroffenen und die Kosten möglichst gering zu halten, soll die Volkszählung erstmalig nicht mehr im Wege der Befragung aller Einwohner und Einwohnerinnen, sondern im Wesentlichen im Wege der Auswertung der Melderegister und anderer Verwaltungsregister durchgeführt werden. Befragungen sollen lediglich ergänzend erfolgen. Auf Grund dieser Verfahrensweise werden die Kosten deutlich geringer sein als bei einer herkömmlichen Volkszählung.

Hier ist anzumerken, dass vom System her auch der „staatsferne“ öffentlich-rechtliche Rundfunk dazu veranlasst sah, seine eigene Volkszählung 2013 durchzuführen. Allerdings dient diese nicht notwendigen staatlichen statistischen Zwecken sondern der „Beitragsgerechtigkeit“. Innerhalb von 2011 bis Ende 2014 übermittelten die Melderegister an 2 unterschiedliche Stellen bundesweit die Meldedaten aller Volljährigen. Im Zensusgesetz 2011 wurde die Übermittlung wie folgt gesetzlich geregelt:

Zitat
Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 Zensusgesetz 2011 (ZensG 2011) vom 8. Juli 2009

§ 3 Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden und durch oberste Bundesbehörden

(1)   Zur Aktualisierung des Anschriften- und Gebäuderegisters nach § 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 vom 8. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2808) sowie zur Vorbereitung und Durchführung des Zensus übermitteln die Meldebehörden den statistischen Ämtern der Länder für jede gemeldete Person elektronisch die folgenden Daten:
1.   Ordnungsnummer im Melderegister,
2.   Familienname, frühere Namen und Vornamen,
3.   Straße, Straßenschlüssel, Hausnummer und Anschriftenzusätze,
4.   Wohnort, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,
5.   Tag der Geburt,
6.   Standesamt und Nummer des Geburtseintrags,
7.   Geburtsort einschließlich erläuternder Zugehörigkeitsbezeichnungen,
8.   bei im Ausland Geborenen: Geburtsstaat,
9.   Geschlecht,
10.   Staatsangehörigkeiten,
11.   Familienstand,
12.   Wohnungsstatus (alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung),
13.   Anschrift und Wohnungsstatus in der Gemeinde, aus der die Person zugezogen ist,
14.   Anschrift der zuletzt bewohnten Wohnung in der Gemeinde,
15.   Tag des Beziehens der Wohnung,
16.   Tag des Zuzugs in die Gemeinde,
17.   Herkunftsstaat bei Zuzug aus dem Ausland,
18.   Tag der Anmeldung bei der Meldebehörde,
19.   Tag des Wohnungsstatuswechsels,
20.   Familienname, frühere Namen, Vornamen, Tag der Geburt und Ordnungsnummer des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners oder der eingetragenen Lebenspartnerin,
21.   Familienname, frühere Namen, Vornamen, Tag der Geburt und Ordnungsnummer der minderjährigen Kinder sowie Familienname, Vornamen, Tag der Geburt, Schlüssel und Ordnungsnummer der gesetzlichen Vertreter,
22.   Tag der letzten Eheschließung oder Begründung der letzten eingetragenen Lebenspartnerschaft,
23.   Tag der Auflösung der letzten Ehe oder letzten eingetragenen Lebenspartnerschaft,
24.   Anschrift des Wohnungsgebers,
25.   Information über freiwillige Anmeldung im Melderegister,
26.   Übermittlungssperre nebst Grund der Übermittlungssperre,
27.   rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft.
(2)   Die Meldebehörden übermitteln die Daten nach Absatz 1:
1.   zum Stichtag 1. November 2010,
2.   zum Berichtszeitpunkt,
3.   zum Stichtag 9. August 2011
jeweils innerhalb von vier Wochen nach den genannten Zeitpunkten.

Anm.: während die "staatsferne Beitragsverwaltung" von März 2013 bis September 2014 benötigt um die Meldedaten abzurufen, führt der Bund das 2 mal durch und zwar innerhalb von 4 Wochen. Übrigens mit Auskunftssperre!  ;D ;D ;D

(3)   Für die in das Ausland entsandten
1.   Angehörigen der Bundeswehr,
2.   Personen, die für die Bundeswehr tätig sind,
3.   Angehörigen der Polizeibehörden,
4.   Angehörigen des Auswärtigen Dienstes mit Ausnahme der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen sowie für ihre dort ansässigen in Deutschland nicht gemeldeten Familienangehörigen sind dem Statistischen Bundesamt innerhalb von zwölf Wochen nach dem Berichtszeitpunkt elektronisch folgende personenbezogene Daten zu übermitteln:
1.   Familienname, frühere Namen, Vornamen,
2.   Geschlecht,
3.   Tag der Geburt,
4.   Staat des gegenwärtigen Aufenthalts,
5.   Tag des Beginns des Auslandsaufenthaltes seit Versetzung aus dem Inland.
(4)   Für die Übermittlung der Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 ist das Bundesministerium der Verteidigung zuständig, für die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 das Bundesministerium des Innern und für die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 das Auswärtige Amt.
(5)   Die nach Absatz 2 Nummer 1 übermittelten Daten werden als Hilfsmerkmale für die Durchführung des Zensus erfasst.
(6)   Von den nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 übermittelten Daten werden die Daten nach Absatz 1 Nummer 4 und 5 (Angabe des Monats und des Jahres aus dem Merkmal Tag der Geburt), 7 bis 12 sowie 15 bis 19 als Erhebungsmerkmale und die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 (Angabe des Tages aus dem Merkmal Tag der Geburt), 6, 13, 14 sowie 20 bis 26 als Hilfsmerkmale erfasst.
(7)   Die statistischen Ämter der Länder übermitteln dem Statistischen Bundesamt die Daten nach Absatz 1 nach Abschluss der Vollzähligkeits- und Vollständigkeitsüberprüfung jeweils spätestens acht Wochen nach den in Absatz 2 genannten Zeitpunkten.

Während statistische Zwecke des Bundes Anlass genug für die Übermittlung - auch personenbezogener Daten die einer Auskunftssperre unterliegen - ist, scheint die „Beitragsgerechtigkeit“ zum Rundfunkbeitrag eine solche Erhebung nicht zu rechtfertigen.


BT-Drucksache 16/12219 vom 04. 03. 2009 Seite 19:
Zitat
3.
Die Vereinten Nationen empfehlen allen Staaten, zu Beginn jedes Jahrzehnts eine Volkszählung durchzuführen. Auch die Europäische Union hatte ihren Mitgliedstaaten bereits für die Jahrtausendwende 2000/2001 eine Volkszählung nahegelegt. Deutschland ist dieser Empfehlung  allerdings nicht gefolgt. Zur Durchführung der nächsten europaweiten Zensusrunde 2011 verpflichtet die Europäische Union alle Mitgliedstaaten durch die Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über Volks- und Wohnungszählungen (ABl. EU Nr. L 218 S. 14) im folgenden EU-Zensusverordnung genannt.

5.
Durch einen Methodenwechsel zu einem registergestützten Zensus kann in weiten Teilen von einer Befragung der Bevölkerung abgesehen werden. Der registergestützte Zensus entlastet die Bevölkerung von Auskunftspflichten und ist daher bürgerfreundlicher als eine herkömmliche Zählung. Durch die Registernutzung kann auch der mit einem Zensus verbundene Aufwand deutlich reduziert werden.

6.
Die für den Zensus 2011 erforderlichen Daten werden mit einem registergestützten Zensus erhoben. Dieser besteht aus einer Kombination von fünf Elementen:
   ? Auswertung der Melderegister,
   ? Auswertung von Daten der Bundesagentur für Arbeit sowie von Dateien zum  Personalbestand der öffentlichen Hand,
   ? Postalische Befragung der rund 17,5 Millionen Gebäude- und Wohnungseigentümer zur Gewinnung der Wohnungs- und Gebäudedaten,
   ? Stichproben zur Sicherung der Datenqualität und zur Erfassung weiterer, z. B. erwerbs- und bildungsstatistischer Erhebungsmerkmale bei etwa 7 Prozent der Bevölkerung,
   ? Befragung der Verwalter oder Bewohner von Gemeinschaftsunterkünften, Anstalten, Wohnheimen und ähnlichen Einrichtungen, d. h. von maximal zwei Millionen Personen.
Wie methodische Untersuchungen der statistischen Ämter des Bundes und der Länder im Rahmen des Zensustests aufgrund des Zensustestgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1882) gezeigt haben, lassen sich auf diese Weise Zensusdaten in erforderlicher Qualität gewinnen.

Das „bürgerfreundliche“ Vorgehen des „staatsfernen“ öffentlichen-rechtlichen Rundfunks im Rahmen der „Modellwechsels zur Rundfunkfinanzierung“ und „Aktualisierung und Ersterfassung“ der Rundfunkteilnehmerdatenbank 2013 / 2014 muss in Anbetracht der Vorbereitungen und Durchführung des registergestützten Zensus als dilettantisch, unprofessionell und völlig untauglich bezeichnet werden.

BT-Drucksache 16/12219 vom 04. 03. 2009 Seite 23-26:

Zitat
Zu § 3
Die Melderegister sind die Basis des registergestützten Zensus, weil sie die demografischen Daten der Bevölkerung, die Grundlagen für die ortsbezogenen Angaben und den Wohnstatus sowie die Ausgangsdaten für die Zuordnung von Personen zu Haushalten und Lebensgemeinschaften enthalten. Die Übermittlung der Angaben für jede gemeldete Person durch die Meldebehörden bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Die Übermittlung erfolgt ausschließlich aufgrund der in den Melderegistern zu den jeweiligen Stichtagen enthaltenen Daten. Die Daten werden in einem Format angefordert, das sich an den sonstigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an andere Behörden orientiert, um den Aufwand bei den registerführenden Stellen möglichst gering zu halten.
Die vor dem Berichtszeitpunkt erhobenen Angaben aus den Melderegistern dienen der Aktualisierung des Anschriften- und Gebäuderegisters und damit der Überprüfung und Vervollständigung der Grundgesamtheit aller für den Zensus 2011 relevanten Anschriften. Die Angaben sind erforderlich, um die Haushaltsstichprobe organisatorisch vorzubereiten. Aus den zum Berichtszeitpunkt erhobenen Angaben aus den Melderegistern wird mit den drei Monate nach dem Berichtszeitpunkt erhobenen Angaben der stichtagsgenaue Personenbestand der Melderegister zum 9. Mai 2011 bestimmt.
Bei der Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahl Deutschlands sind die im Ausland tätigen Angehörigen der Bundeswehr, der Polizeibehörden und des Auswärtigen Dienstes (§ 2 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst [GAD]) so- wie ihrer dort ansässigen Familien zu berücksichtigen. Dem wird durch eine Erhebung entsprechender Daten bei obersten Bundesbehörden Rechnung getragen.

Zu Absatz 1
Zur Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl im Zensus 2011 ist jede Person einmal zu berücksichtigen, und zwar entweder am Ort ihrer einzigen Wohnung oder am Ort ihrer Hauptwohnung. Hierzu ist es erforderlich, die zum Berichtszeitpunkt im Melderegister gespeicherten demografischen Grunddaten einer jeden Person, ihre zugehörigen Anschriften sowie die Angaben zum Wohnungsstatus (nur eine Wohnung, Hauptwohnung, Nebenwohnung) heranzuziehen. Als Merkmale zur eindeutigen Bestimmung einer Person dienen die Angaben nach Nummer 1 (Ordnungsnummer im Melderegister) und Nummer 2 (Familienname, frühere Namen und Vornamen) sowie den Nummern 5 bis 10 (Tag der Geburt, Standesamt und Nummer des Geburtseintrags, Geburtsort einschließlich erläuternder Zugehörigkeitsbezeichnungen; bei im Ausland Geborenen: Geburtsstaat, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten). Die anschriftenbezogenen Angaben nach den Nummern 3, 4, 13, 14 und 17 (Straße, Straßenschlüssel, Hausnummer und Anschriftenzusätze; Wohnort, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel; Anschrift und Wohnungsstatus in der Gemeinde, aus der die Person zugezogen ist; Anschrift der zuletzt bewohnten Wohnung in der Gemeinde; Herkunftsstaat bei Zuzug aus dem Ausland) dienen – zusammen mit den Angaben nach Nummer 12 (Wohnungsstatus) – dazu, den Wohnsitz jeder Person festzustellen. Sie ermöglichen zusammen mit den zeitbezogenen Angaben nach den Nummern 15, 16, 18 und 19 (Tag des Beziehens der Wohnung, Tag des Zuzugs in die Gemeinde, Tag der Anmeldung bei der Meldebehörde, Tag des Wohnungsstatuswechsels) die auf den Zensusstichtag bezogene Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl und entsprechende Auswertung der Melderegister.
Die Angaben nach den Nummern 13 bis 15 werden zudem zur Feststellung des Haushaltszusammenhangs benötigt, etwa bei Personen, die aus einer gemeinsamen Wohnung in die derzeitige gemeinsam genutzte Wohnung gezogen sind und keine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sind.
Mit den Merkmalen nach Absatz 1 können die Pflichtmerk- male der EU-Zensusverordnung abgedeckt werden. In der EU-Zensusverordnung wird die Erhebung der folgenden demografischen Grundmerkmale vorgeschrieben: Gewöhnlicher Aufenthaltsort, Geschlecht, Alter, Familienstand, Geburtsland/Geburtsort, Staatsangehörigkeiten, früherer gewöhnlicher Aufenthaltsort und Datum der Ankunft am der- zeitigen Aufenthaltsort oder gewöhnlicher Aufenthaltsort ein Jahr vor Zensus, Beziehungen zwischen den Haushaltsmitgliedern.


Ende Teil 51 von X.

Au Mann Lupus! Sag mal habt ihr Pentium MMX Chips in euren Rechnern oder laufen die Dinger  noch mit Relais? Komm sei ehrlich, ihr habt euch "Lochkarten" liefern lassen. Los hau raus die Infos:

An die Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und GEZ/Beitragsservice
Whistleblower/ Tippgeber werden - über Misstände bei ARD-ZDF-GEZ
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19977.0.html


 ;D ;D ;D
Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: Profät Di Abolo am 25. September 2016, 01:09
Fiktiv natürlich Teil 52 von X.
Wahr kann das ja nicht sein! Sowas kann sich nur in der fiktiven "staatsfernen" Banana Republic of Democracy abspielen!

Zitat

Zitat
Zu Nummer 1
Die Melderegister enthalten aus technischen und organisatorischen Gründen der Datenspeicherung Ordnungsnummern, die die einzelnen Datensätze jeder Person kennzeichnen. Diese Ordnungsnummern werden auch verwendet, um Bezüge zwischen den Datensätzen von Personen (z. B. bei verheirateten Personen oder bei Eltern-Kind-Beziehungen) datentechnisch eindeutig darstellen zu können. Die Nutzung dieser Ordnungsnummern im Zensus vereinfacht die Abbildung von Haushalts- und Familienzusammenhängen.

Zu Nummer 2
Die Angaben umfassen alle in den Melderegistern gespeicherten Familiennamen, frühere Namen einschließlich Namensbestandteilen und Vornamen einschließlich Rufnamen.

Zu Nummer 3
Die Angabe „Straße, Straßenschlüssel, Hausnummer und Anschriftenzusätze“ enthält den Namen der Straße, den im Melderegister gespeicherten zugehörigen Straßenschlüssel, die Hausnummer sowie Anschriftenzusätze. Mit „Anschriftenzusatz“ sind Bezeichnungen wie z. B. „3. Obergeschoss“, „Hinterhaus“, „Flügel“ oder sonstige ergänzende Anschriftenbeschreibungen gemeint. Der gemeindeeigene „Straßen- schlüssel“ wird nicht in allen Melderegistern geführt und kann entsprechend nicht von jeder Meldebehörde übermittelt werden. Ist er jedoch vorhanden, vereinfacht seine Übermittlung die beim Zensus erforderlichen Zusammenführungen der Registerdaten.

Zu Nummer 4
Die Angabe „Wohnort, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel“ enthält den Namen des Orts oder der Gemeinde, die zur Anschrift gehörige Postleitzahl sowie den amtlichen Gemeindeschlüssel. Sofern vorhanden sind auch Namen von Ortsteilen oder Gemeindeteilen zu übermitteln.
….

Zu Nummer 12
Die Angabe „Wohnungsstatus (nur eine Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung)“ wird benötigt für die Zuordnung von Personen mit mehreren Wohnsitzen zu einem Wohnsitz mit Hauptwohnung. Die Angabe trägt den melderechtlichen Bestimmungen Rechnung, nach denen jede Person mit mehreren Wohnsitzen in Deutschland gemeldet sein kann. Der ausschließliche Wohnungsstatus „Nebenwohnung“ ist nach deutschem Melderecht nicht zulässig. Entsprechende Eintragungen in den Melderegistern werden für den Zensus im Rahmen der Mehrfachfallprüfung statistisch korrigiert. Eine Korrektur in den Melderegistern erfolgt nicht.

Zu den Nummern 13 bis 16
Die Merkmale der Nummern 13 und 14 (Anschrift und Wohnungsstatus in der Gemeinde, aus der die Person zugezogen ist; Anschrift der zuletzt bewohnten Wohnung in der Gemeinde) dienen dazu, die Zuzugsadressen von Wohnungen, die außerhalb der Zuständigkeit der Meldebehörde (Nummer 13) und von Wohnungen innerhalb der Zuständigkeit der Meldebehörden zu erfassen. Sie werden zum einen benötigt, um Mehrfachfälle anhand der Herkunftsdaten maschinell auflösen zu können. Sie werden zudem für die Haushaltegenerierung benötigt, da der Zuzug aus einer gemeinsamen Wohnung als ein Indikator für die gemeinsame Nutzung der derzeitigen Wohnung genommen werden kann. Die An- gaben der Nummern 15 und 16 (Tag des Beziehens der Wohnung; Tag des Zuzugs in die Gemeinde) stellen den zeitlichen Bezug zum Zuzug her und ermöglichen, die Wirksamkeit des Zuzugs bezogen auf den Berichtszeitpunkt festzustellen.



Zu Nummer 24
Die Angaben zur Anschrift des Wohnungsgebers dienen ebenfalls der Zuordnung zusammenwohnender Personen zu Wohnhaushalten.



Zu Nummer 26
Das Merkmal „Übermittlungssperre nebst Grund der Übermittlungssperre“ ist erforderlich, um Personen mit Auskunftssperre nach § 21 Absatz 5 MRRG (wie bei Personen, denen Gefahren für Leben, Gesundheit, Freiheit oder ähnlich hochrangige Rechtsgüter drohen) einerseits zu zählen, andererseits aber auch dem Schutzbedürfnis der Betroffenen bei den Erhebungen des Zensus Rechnung tragen zu können.


Zu Absatz 2

Zu Nummer 1
Die Regelung dient der stichtagnahen Aktualisierung der In halte des Anschriften- und Gebäuderegisters, die in § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 11 ZensVorbG 2011 festgelegt wurden. Die erneute Übermittlung der Angaben mit Stichtag 1. November 2010 aktualisiert das Anschriften- und Gebäuderegister auch hinsichtlich der seit der Datenübermittlung zum 1. April 2010 neu in die Melderegister aufgenommenen Anschriften.
Das Anschriften- und Gebäuderegister hat im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung des Zensus u. a. die wesentliche Funktion, bewohnte von unbewohnten Gebäuden zu unterscheiden. Durch die Aktualisierung der Daten wird die Qualität der Daten verbessert.
Das Anschriften- und Gebäuderegister dient darüber hinaus der Kontrolle der Vollzähligkeit der einzubeziehenden Erhebungseinheiten sowie der Vollzähligkeitskontrolle bei den Zusammenführungen der verschiedenen Erhebungsteile des Zensus (§ 2 Absatz 2 Nummer 3 ZensVorbG 2011). Die Vollzähligkeit der einzubeziehenden Erhebungseinheiten wird kontrolliert, indem z. B. geprüft wird, ob in der Gebäude- und Wohnungszählung sowie in der Stichprobenerhebung Angaben zu jedem Wohngebäude im Anschriften- und Gebäuderegister gemacht wurden. Die Kontrolle der Vollzähligkeit bei den Zusammenführungen der Erhebungsteile er- folgt, indem geprüft wird, ob beim Zensus für jede als bewohnt gekennzeichnete Anschrift auch Meldedaten eingehen oder indem den Fällen nachgegangen wird, bei denen Meldedaten zu Anschriften übermittelt werden, die im Anschriften- und Gebäuderegister nicht enthalten sind. Entsprechendes gilt für die Zusammenführungen mit den Daten aus den erwerbsstatistischen Registern.
Um diese Kontrollen möglichst zeitnah zum Zensusstichtag durchführen zu können, müssen die rechtzeitig vor dem Zensusstichtag aktualisierten Angaben des Anschriften- und Gebäuderegisters bereits zum Stichtag zur Verfügung stehen. Sie werden zur Durchführung der Gebäude- und Wohnungszählung sowie bei der Haushaltsstichprobe benötigt, um z. B. überprüfen zu können, ob die Zahl der unter einer Anschrift gemeldeten Personen mit der Zahl der in der Gebäude- und Wohnungszählung festgestellten Personen überein- stimmt. Nicht übereinstimmende Angaben sind für die statistischen Ämter der Länder Anlass, entsprechende Überprüfungen in die Wege zu leiten, beispielsweise zu überprüfen, ob die Zusammenführungen des Anschriften- und Gebäuderegisters mit dem Melderegister und der Gebäude- und Wohnungszählung korrekt erfolgten.
Da beim Zensus die Angaben aus den verschiedenen Erhebungsteilen bereits in der Durchführungsphase des Zensus auf Personenebene zusammengeführt werden müssen, sind für die vorgezogene Datenübermittlung alle Merkmale erforderlich, die auch bei den Übermittlungen zum Zensusstich- tag angefordert werden. Die Nutzung der zum Zensusstich- tag übermittelten Meldedaten für die Zusammenführung scheidet aus, da sie erst mehrere Monate nach Zensusstichtag zur Verfügung ständen.

Zu den Nummern 2 und 3
Da die Melderegister anlassbezogen geführt werden und zudem Fristen für die Anmeldeverpflichtung eingeräumt werden, ist es erforderlich, den Bezug zum Berichtszeitpunkt des Zensus über zwei zeitlich getrennte Übermittlungen aus den Melderegistern herzustellen. Anmeldungen zu einer Wohnung können in der Regel nur dann in den Melderegistern gespeichert werden, wenn die Personen ihren Meldepflichten nachkommen. Die aufgrund von Landesmelderecht bestehenden Fristen für die Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht werden erfahrungsgemäß häufig überschritten. Um auch die Personen am richtigen Wohnort zählen zu können, die sich nach dem Stichtagdatum 9. Mai 2011 bei den Meldebehörden rückwirkend anmelden, ist es notwendig, zu allen Personen einen weiteren Melderegisterauszug anzufordern, der zum 2. August 2011 erstellt werden soll, da aufgrund der Erfahrungen des Zensustests 2001 davon auszugehen ist, dass nachträgliche Meldungen innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten bei den Meldebehörden erfolgen.

Die Begründung des Zensusgesetzes 2011 zeigt deutlich welcher Aufwand erforderlich ist, um die Einwohner Deutschlands insgesamt zu erfassen.
Während der Beitragsservice aufgrund „der eigenen staatsfernen Mittel des öffentlich-rechtlichen Rundfunks“ von März 2013 bis September 2014 benötigt, um die einmalig übermittelten personenbezogenen Datensätze nur abzurufen überträgt legt die unmittelbare Staatsverwaltung zwei Stichtage 9. Mai 2011  und 2. August 2011 überträgt den gesamten Meldedatenbestand und Wiederholt diesen Vorgang später um eine verlässliche Erfassung aller Bewohner zu gewährleisten.
Daneben wird ferner deutlich, dass ein Anschriften- und Gebäuderegister eingerichtet wurde:


Zitat
Gesetz zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2011 (Zensusvorbereitungsgesetz 2011 - ZensVorbG 2011)

§ 2 Anschriften- und Gebäuderegister

(1)
Das Statistische Bundesamt erstellt und führt zur Vorbereitung des Zensus ein Anschriften- und Gebäuderegister. Die nach Landesrecht für die Durchführung der Bundesstatistiken zuständigen Stellen (statistische Ämter der Länder) wirken bei Aufbau und Pflege des Anschriften- und Gebäuderegisters mit und nutzen es für die Vorbereitung des Zensus.
(2)
Das Anschriften- und Gebäuderegister dient
1.   der Steuerung des Ablaufs der Gebäude- und Wohnungszählung sowie der Ablaufkontrolle aller primärstatistischen Erhebungen des Zensus,
2.   zur Vorbereitung und als Auswahlgrundlage für die beim Zensus vorgesehenen Stichprobenerhebungen,
3.   dazu, die Erhebungen für den Zensus zu koordinieren, im Rahmen der Durchführung des Zensus die aus verschiedenen Quellen stammenden Daten zusammenzuführen und die in den Zensus einzubeziehenden Gebäude, Wohnungen und Personen auf Vollzähligkeit zu prüfen,
4.   der Entwicklung eines Systems der raumbezogenen Analysen und Darstellungen von statistischen Ergebnissen und der Schaffung einer Grundlage für eine kleinräumige Auswertung des Zensus.
(3)
Im Anschriften- und Gebäuderegister werden zu jeder Wohnanschrift folgende Angaben gespeichert:
1. Ordnungsnummer,
2. Postleitzahl,
3. Ort oder Gemeinde,
4. Ortsteil oder Gemeindeteil,
5. Straße,
6. Hausnummer,
7. Anschriftenzusatz,
8. Lage des Gebäudes,
9. Amtlicher Gemeindeschlüssel,
10. Schlüssel des Orts- oder Gemeindeteils,
11. Schlüssel der Straße,
12. Gemeindeeigener Schlüssel der Straße,
13. Koordinatenwerte einschließlich Qualitätskennzeichen,
14. Gemeindegrößenklasse,
15. Gebäudefunktion,
16. Gebäudestatus,
17. Anzahl der Wohnungen,
18. Anzahl bewohnter Wohnungen,
19. Personenzahl Hauptwohnung je Anschrift,
20. Personenzahl Nebenwohnung je Anschrift,

21. Anzahl der Deutschen je Anschrift,
22. Anzahl der Ausländer je Anschrift,
23. Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten je Anschrift,
24. Anzahl der Arbeitslosen je Anschrift,
25. Kennzeichnung der Erhebungsstelle,
26. Stichprobenkennzeichen,
27. Anzahl unterschiedlicher Familiennamen je Anschrift,
28. Fluktuationsrate je Anschrift,
für Sondergebäude zusätzlich:
29. Art der Einrichtung,
30. Name und Anschriften der Träger, Eigentümer oder Verwalter der Unterkunft,
31. Erhebungsverfahren bei Sondergebäuden,
Auskunftspflichtige für die Gebäude- und Wohnungszählung:
32. Familienname und Vornamen oder Bezeichnung und
33. Anschrift der jeweiligen Eigentümer, Erbbauberechtigten, Verwalter oder sonstigen Verfügungsberechtigten der Gebäude und Wohnungen.
(4)   
Das Anschriften- und Gebäuderegister muss für die Durchführung des Zensus spätestens ab dem 31. Dezember 2010 nutzbar sein.

Es bestand daher durchaus wie unter B.6.5.1 Die Wohnungseigentümer / Vermieter als Adressat des Rundfunkbeitrages zur Rundfunkbeitragspflicht heranzuziehen und entsprechende Landesgebäuderegister zu schaffen. Das insgesamt als unkoordiniert zu bezeichnende staatliche und „staatsferne“ Vorgehen bedarf dringend einer Korrektur.
Ein ausgeklügeltes und professionell durchdachtes registergestützten Erhebungssystem ist nur so gut, wie die Qualität der Daten. Dies zeigte sich deutlich bei der Auswertung des registergestützten Zensus 2011.

Zeitschrift für amtliche Statistik Berlin Brandenburg 4 - 2014:

Zitat
Abweichungen der neuen Einwohnerzahlen des Zensus 2011 von der Bevölkerungsfortschreibung

Berlin – Gesamtbetrachtung

Am Zensusstichtag lebten in Berlin 3 292 365 Personen und somit 179 391 weniger als von der Bevölkerungsfortschreibung für den 30. April 2011 ermittelt wurden (3 471 756 Personen). Dies entsprach einer Differenz von rund –5,2 %. Wahrend die geschlechterspezifischen Differenzen mit –6,0 % bei den Männern und –4,4 % bei den Frauen noch recht moderat ausfielen, deutete die Abweichung bei der ausländischen Bevölkerung von rund –21,7 % auf eine deutliche Übererfassung bei den Personen mit ausländischen Staatsangehörigkeiten in der Bevölkerungsfortschreibung hin. Dementsprechend musste die Anzahl der in Berlin lebenden Auslanderinnen und Ausländer um 103 811 (–21,7 %) nach unten korrigiert werden. Mit einem Wert von –2,5 % (–75 580 Personen) fiel die Differenz bei den Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit deutlich geringer aus.

Berliner Bezirke
Hinsichtlich der Differenzen in den zwölf Berliner Bezirken lasst sich festhalten, dass alle Bezirke laut Zensus 2011 eine niedrigere Einwohnerzahl aufwiesen als von der Bevölkerungsfortschreibung ausgewiesen wurde. Hierbei variieren die aufgetretenen Differenzen mitunter deutlich. Wahrend Bezirke wie Reinickendorf (–1,7 %), Treptow-Köpenick (–2,1 %) und Marzahn-Hellersdorf (–2,8 %) eher kleinere Abweichungen
verzeichneten, traten in den Bezirken Steglitz-Zehlendorf (–6,5 %) und Friedrichshain-Kreuzberg (–7,4 %) weitaus höhere Differenzen auf. Charlottenburg-Wilmersdorf hatte mit einem Wert von –9,5 % die größte Abweichung.

Wie bereits festgestellt wurde, hatte die Korrektur bei den Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit (–21,7 %) einen maßgeblichen Einfluss auf die Differenzen zwischen den beiden Einwohnerzahlen. Dies zeigte sich auch in der Analyse der Bezirke. Wahrend sich die Differenzen bei den Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit zwischen –4,3 % und –1,1 % bewegen, lagen die Abweichungen bei Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit mit Ausnahme von Reinickendorf (–7,6 %) alle im zweistelligen Bereich. Die Bezirke Neukölln (–15,1 %) und Mitte (–15,9 %) wiesen hierbei die geringsten zweistelligen Werte auf.
Um rund ein Drittel musste die Anzahl der Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit von Spandau (–29,8 %), Charlottenburg-Wilmersdorf (–32,5 %) und Steglitz-Zehlendorf (–33,8 %) korrigiert werden. In den übrigen Bezirken ergaben sich bei der Anzahl der Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit Veränderungen zwischen –20,1 % und –24,5 %. Demzufolge waren auch in diesen Bezirken die Ergebnisse der Bevölkerungsfortschreibung zu ausländischen Personen um bis zu einem Viertel überhöht (Tabelle 2).


Ende Teil 52 von X.

Na Lupus? Da siehste "Alt" "STRG" "ENTF" aus wa? Die finale "Geierkralle"!
Dein Blue Screen?

Denkst du!

Wir packen aber noch ein paar Hinkelsteine rauf!

 ;D ;D ;D
Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: Profät Di Abolo am 26. September 2016, 21:04
Fiktiv gehts weiter.

Zitat
Ergänzung Inhaltsverzeichnis:


B.8.6.1.   Recht auf informationelle Selbstbestimmung / Volkszählung


B.8.6.2.   Informationelle Gewaltenteilung


B.8.6.3.   Informationelle Zweckänderung


B.8.6.4.    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit


B.8.6.4.1.    Legitimer Zweck


B.8.6.4.2.    Geeignetheit der Maßnahme / Zweck Mittel Relation


B.8.6.4.3.    Notwendigkeit / Erforderlichkeit der Maßnahme


B.8.6.4.4.    Angemessenheit / Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn



Teil 53 von X

Zitat

Zitat
Zusammenfassung

Die quantitative Differenzbetrachtung in den Ländern Berlin und Brandenburg sowie ihren administrativen (Verwaltungs-)Bezirken hat gezeigt, dass zum Teil erhebliche Unterschiede zwischen den bisher ermittelten Einwohnerzahlen aus der Bevölkerungsfortschreibung und dem registergestutzten Zensus 2011 existieren. Auffallend ist, dass in der Analyse der Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit sowohl in Berlin als auch im Land Brandenburg ein entscheidender Faktor für die Differenzen begründet liegt. Bereits bei der hier vorgestellten einfachen Differenzbetrachtung nach Geschlecht und Staatsangehörigkeit lassen sich Unterschiede von einer Größenordnung identifizieren, die die Notwendigkeit einer regelmäßigen Bestandsaufnahme der Bevölkerung durch eine Bevölkerungszahlung bzw. einen Zensus rechtfertigen.

Im Ergebnis führte die schlechte Qualität des Melderegisters zur Korrektur der Einwohnerzahl Berlins und der Aufdeckung einer Vielzahl sogenannter Karteileichen. Im Rahmen der Auswertung wurden verschiedene Fehlerquellen festgestellt und führt in der Folge auch zur Einführung der Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers § 19 BMG. Darüber hinaus wurden auch weitere Empfehlungen geäußert.

Empfehlungen des RatSWD zum Zensus 2021und zu späteren Volkszählungen, 2 Output, 5. Berufungsperiode (Rat für Sozial- und Wirtschaftsdaten):

Seite 9-12:

Zitat
2.2 Ertüchtigung der Melderegister für die Zwecke der amtlichen Statistik

Die Bevölkerungszahl spielt bei zahlreichen Gesetzen und Planungsaufgaben eine zentrale Rolle. Ihre Korrektheit und kontinuierliche Verfügbarkeit ist daher zwingend notwendig. So weist denn auch der Sozialbeirat der Bundesregierung in seinem Bericht 2015 auf die prognostische Unsicherheit der Bevölkerungsstatistik hin und plädiert dafür, „mittelfristig die alle zehn Jahre mit Hilfe einer Volkszählung festgestellten amtlichen Einwohnerzahlen durch laufende Registerauswertungen zu ergänzen. Dafür sind geeignete Kontroll- und Qualitätssicherungsmaßnahmen für die Melderegister zu entwickeln. Für den registergestützten Zensus 2011 waren die Melderegister eine zentrale Datenquelle. Bereits der Zensustest 2001, bei welchem die Erprobung der neuen Methode des registergestützten Zensus erfolgte, zeigte, dass – für einzelne Bundesländer unterschiedlich ausgeprägt – eine nicht unerhebliche Anzahl von Karteileichen und Fehlbeständen in den Melderegistern vorlag. Es waren 4,1 % Karteileichen und 1,7 % Fehlbestände im Bundesdurchschnitt mit einer Spannweite von 2,6 bis 8,1 % bzw. 1,0 bis 3,1 % zwischen den Bundesländern (u.?a. Statistische Ämter des Bundes und der Länder 2004, Tab. 1, 2). Nach der Mehrfachfallprüfung reduzierte sich der Anteil der Karteileichen auf durchschnittlich 2,3 % bei einer weiterhin großen Spannweite von 0,9 bis 6,3 % zwischen den Bundesländern. Im Vorfeld des Zensus wurden von den für die Melderegister verantwortlichen Stellen in Bund und Ländern Qualitätsverbesserungen versprochen, so im Zuge der Einführung der einheitlichen Steuernummer in den Jahren 2008 – 2009. Der Zensus 2011 zeigt jedoch auf, dass diese Verbesserungen nicht in allen Bundesländern zu dem für die statistische Verwendung erforderlichen Niveau führten. Bei der Mehrfachfallbereinigung inkl. der Klärung von Unstimmigkeiten wurden bundesweit rund 619 000 Fälle innerhalb des Zensus-Datenbestandes gelöscht.
Angemerkt sei an dieser Stelle, dass der Zensus seinerseits aufgrund des Rückübermittlungsverbots nicht zu einer Verbesserung der Qualität der Melderegister beitragen kann. Da das Rückübermittlungsverbot als ein existentieller Pfeiler der amtlichen Statistik anzusehen ist, ergibt sich unmittelbar die Forderung nach Evaluations- und Qualitätssicherungsmaßnahmen, die regelmäßig und unabhängig von Erhebungen der amtlichen Statistik durchgeführt werden.

2.2.1 Ursachen für Ungenauigkeiten und Konsequenzen

Die Ursachen für die Ungenauigkeit der Melderegister sind vielschichtig und sowohl auf Seiten der melderegisterführenden Stellen als auch im nicht rechtskonformen Meldeverhalten der Bürgerinnen und Bürger zu sehen. Grundsätzlich sind alle Meldestellen gesetzlich zur Berichtigung unrichtiger oder unvollständiger Angaben verpflichtet. Die konkreten Verfahren sind jedoch auch nach dem Erlass des Bundesmeldegesetzes im November 2015 gesetzlich nicht länderübergreifend einheitlich verankert. Sie unterliegen weiterhin landesspezifischen Gesetzen, Verordnungen und Erlassen oder sind gänzlich ungeregelt. Die Qualitätssicherung der Melderegister wird zwar von den Verantwortlichen als Daueraufgabe gesehen, erfolgt jedoch erfahrungsgemäß je nach Kassenlage und Personalauslastung bei den Kommunen eher anlassbezogen. Basierend auf den Ergebnissen des Zensus sieht der RatSWD regelmäßigen und systematischen Handlungsbedarf insbesondere bei der Identifikation von Karteileichen. Zwei Personengruppen wurden beim Zensus 2011 als besonders kritisch identifiziert: das sind überdurchschnittlich mobile Gruppen, insbesondere die Altersgruppe der 18- bis 30-Jährigen und Ausländerinnen und Ausländer, die wieder ins Ausland verziehen, ohne sich abzumelden. Zur Identifikation von Karteileichen mit dem Ziel der Abmeldung von Amts wegen wurden schon an vielen Stellen Maßnahmen vorgeschlagen, jedoch nie in flächendeckende, systematische, deutschlandweit einheitliche Qualitätssicherungsprogramme oder Gesetze integriert:
•   Nicht zustellbare amtliche Post, wie z.?B. Wahlbenachrichtigungen oder Informationsbriefe an EU Bürgerinnen und Bürger, liefert einen Anhaltspunkt für die Unrichtigkeit des Melderegisters und könnte Anlass für Ermittlungen sein.
•   Einwohnerinnen und Einwohner könnten einer Überprüfung unterzogen werden, wenn sie seit einem Jahr keinen gültigen Pass oder kein Identifikationsdokument mehr besitzen, eine nicht mehr existierende Staatsangehörigkeit aufweisen oder ihr Datensatz sich seit 10 Jahren nicht mehr verändert hat.

Die vom Bundesministerium des Innern in Planung befindliche internetbasierte Abmeldung aus dem Ausland kann langfristig sicherlich auch einen gewissen Beitrag zur Verbesserung der Situation leisten.
Mit Inkrafttreten des fortentwickelten Bundesmeldegesetzes (MeldFortG 2013) ergaben sich Veränderungen, die Konsequenzen für den Zensus 2021 haben können. Zum einen müssen Anmeldungen wieder durch den Wohnungsgeber bestätigt werden (§19 MeldFortG 2013). Dies sollte sich auf die Registerqualität (Vermeidung von Karteileichen) positiv auswirken. Eine Überprüfung, ob der genannte Wohnungsgeber tatsächlich existiert, erfolgt jedoch aufgrund der fehlenden Rechtsgrundlage nicht routinemäßig. Nur in dem Fall, dass Zweifel an der Echtheit der Unterschrift des Wohnungsgebers bestehen, darf sich die Meldebehörde die Echtheit vom Wohnungsgeber bestätigen lassen. Zum anderen sieht das Gesetz nun vor, dass Personen, die an Sonderanschriften (wie z.B. Pflegeheimen, Justizvollzugsanstalten etc.) leben und auch einen Hauptwohnsitz außerhalb der jeweiligen Institution haben, an diesem gemeldet bleiben können (ebenda §32). Damit muss aber die für den Zensus benötigte Information über den tatsächlichen Aufenthaltsort weiterhin durch eine vollständige Erhebung an diesen Sonderanschriften ermittelt werden.
Die aktuellen Entwicklungen hinsichtlich des starken Zustroms von Asyl- und Schutzsuchenden wirken sich bereits jetzt negativ auf die Registerqualität aus. Asyl- und Schutzsuchende sind melderechtlich in der Kommune zu erfassen, in der sie wohnen. Durch die Änderung der melderechtlichen Vorschriften kann die Erfassung auch durch Listen aus den Aufnahmeeinrichtungen erfolgen. Probleme gibt es u.?a. bei der Vollständigkeit und Korrektheit dieser Listenmeldungen durch unterschiedliche Schreibweisen des Namens und durch die Verteilung der Personen in Deutschland nach der Erstaufnahme, was zu Doppelerfassungen führen kann. Hinzu kommen die unterschiedlichen Regelungen bzgl. der Anmeldefristen oder sogar der Notwendigkeit der Anmeldung im Falle einer absehbar kurzen Aufenthaltsdauer. In der Folge werden Personen gar nicht erfasst (ggf. zukünftige Fehlbestände) bzw. doppelt erfasst und/oder regional falsch zugeordnet (ggf. zukünftige Karteileichen), wobei eine Quantifizierung der Auswirkungen auf den Zustand der Melderegister aktuell nicht möglich ist. Auch wenn einheitliche Vorgehensweisen zukünftig deutschlandweit vorgegeben würden, ist für den nächsten Zensus eine herausfordernde Situation entstanden, die nach speziellen qualitätssichernden Maßnahmen für die Melderegister und deren externe Evaluation rechtzeitig vor dem nächsten Zensus verlangt.
Eine besondere Schranke für den Aufbau von statistischen und administrativen Registern ist das sogenannte Rückübermittlungsverbot aus der Volkszählungsentscheidung des BVerfG von 1987. Danach gilt das Prinzip der „Einbahnstraße“: Alle Einzeldaten – primär erhobene, prozessproduzierte und sekundärstatistische Daten, die zumeist aus administrativen Registern stammen und in das statistische System übergehen – dürfen nur aggregiert, anonymisiert, in Einzelfällen auch faktisch anonymisiert bzw. pseudonymisiert übermittelt bzw. publiziert werden. Eine Korrektur von Fehlern in den übermittelten administrativen Daten, die die Statistik im Einzelfall feststellt, durch Rückübermittlung oder Abgleich in das/mit dem administrative(n) Register, ist von Verfassung wegen verboten. Dahinter steht die rechtsstaatliche Überlegung, dass wahrheitsgemäße Auskünfte, die auf Grund der Auskunftspflicht gegenüber der amtlichen Statistik gemacht werden, nicht zu administrativen bzw. strafrechtlichen Maßnahmen gegenüber betroffenen Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen führen dürfen. Dies würde gegen das Selbstbezichtigungsverbot des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts verstoßen. Gleiches gilt entsprechend auch für die Übermittlung von Einzeldaten aus einem sekundärstatistischen Datensatz, in diesem Fall dem Melderegister.
Dieses verfassungsrechtliche Verbot führt letztlich dazu, dass in Deutschland im Unterschied zu anderen Mitgliedsstaaten der EU redundante statistische und administrative Bevölkerungsregister geführt werden, die aber allenfalls approximativ übereinstimmen, weil gegenseitige Korrekturen durch die Rückübermittlungsschranke für Einzelangaben aus dem Statistischen System ausgeschlossen sind.
Zudem bestehen Statistikregister in der Regel nur temporär wegen der ebenfalls verfassungsrechtlich abgesicherten Löschungsgebote. Diese spezifisch deutsche Situation führt zu unwirtschaftlichen und statistisch ineffizienten Verfahren. Deutschland braucht daher mehr als andere Mitgliedstaaten der EU, die eine grundsätzliche Reform des Zensus-Modells schon hinter sich haben (z.?B. Niederlande, Österreich oder Schweiz ), eine daten- und prozessökonomische Modernisierung des Zensusmodells. Die registergestützte Konzeption des Zensus 2011 war zwar ein erster Schritt in diese Richtung. Sie war aber im Hinblick auf Qualität, Aktualität und Effizienz nicht konsequent zu Ende gedacht und geführt. Vor dem Hintergrund des Rückübermittlungsverbots muss dieses Zensusmodell in verfassungskonformer Weise die „Einbahnstraße“ bei der Prozessmodellierung besser berücksichtigen, anstatt aussichtslose politische Schlachten um Personenkennzeichen (PKZ) und eine Relativierung des Rückübermittlungsverbots zu führen.
In Zukunft sollte ein registergestützter Zensus durch zwei Komponenten gekennzeichnet sein:

1.
einem administrativen Registerinput durch die Meldebehörden (Bundes-/Landesmelderegister)
für den jeweiligen Zensus nach gesetzlich vorgegebenen Bereinigungsprozessen unter fachlicher und methodischer Koordination durch die amtliche Statistik zu einem Stichtag. Diese bereinigten Registerdaten dienen dann als Erhebungsgrundlage, Adressdatei und Grundgesamtheit für statistische Stichprobenerhebungen sowie als Grundlage für ein kommunales Wohnungs- und Gebäuderegister, das in Anbetracht der wohnungspolitischen Situation auf Dauer gesetzlich etabliert
werden muss.

2.
der Kernaufgabe der amtlichen Statistik
Methoden-und Prozesskoordination, statistische Fachaufsicht bei der Durchführung von Zensusvorbereitung und Zensus, Durchführung von Primärerhebungen zu Strukturdaten sowie zur Plausibilität der Melderegister und Register zu den Hilfsmerkmalen des Zensus. Hinzu kommt die Organisation der wissenschaftlichen Begleitforschung und Evaluation. Die Feststellung der amtlichen Bevölkerungszahl und die Auswertung des Zensus unter Einbeziehung wissenschaftlicher Begleitforschung sowie die Publikation der Ergebnisse bleiben Kernaufgabe der amtlichen Statistik.
Durch ein solches administrativ/statistisches „Hybrid“-Modell des Zensus würden redundante Register vermieden, der Zensus würde aktueller, effizienter und auf Dauer erheblich kostengünstiger. Des Weiteren wäre dann eine Transformation zum „Schweizer Censusmodell“ als Registerzensus erheblich vereinfacht. Nur in einem solchen Zusammenhang sind auch die berechtigten Forderungen nach “timeliness“ der Zensusergebnisse letztendlich zu erfüllen und die strukturellen Schwächen des Zensusmodells 2011 zu vermeiden.

Zur Verbesserung der Situation schlägt der RatSWD daher vor:

2. Empfehlung: Die für das Meldewesen zuständigen Ministerien des Bundes und der Länder sollten gesetzliche Rahmenbedingungen zur Zensusvorbereitung schaffen, die die Umsetzung der im Bundesmeldegesetz festgesetzten Qualitätsanforderungen zur Richtigkeit und Vollständigkeit (§6 BMeldG) unter Mitwirkung der amtlichen Statistik und der wissenschaftlichen Forschung verbessert und damit die Register für die Zwecke der amtlichen Statistik ertüchtigen.

3. Empfehlung: Die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder sowie die für das Meldewesen zuständigen Ministerien und Senatsverwaltungen der Länder sollten Kooperationsmechanismen einrichten, die es ermöglichen, ein Qualitätssicherungskonzept für die Melderegister zu erarbeiten und umzusetzen (auch Art. 17a (2), (5) Verordnung (EG) 223/2009 geändert 29.4.2015).

4. Empfehlung: Das Bundesministerium des Innern sollte eine Kommission aus Vertretern und Vertreterinnen der amtlichen Statistik, des Datenschutzes und der Wissenschaft zur Begleitung der Qualitätssicherungsmaßnahmen für die Melderegister und deren Evaluation einsetzen.


Die Annahme der „einmalige Meldedatenabgleich“ sei ein geeignetes Mittel zur verlässlichen Erfassung der „Wohnungsinhaber“ ist ein Trugschluss und falsch. Die Meldedatenqualität, insbesondere im Bundesland Berlin ist nicht geeignet verlässlich alle Wohnungsinhaber zu ermitteln. Ferner legt der Landesgesetzgeber bereits selbst den Grundstein für Fehler, indem er die Meldedaten die mit einer Auskunftssperre belegt sind nicht dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk zugänglich macht. Dies auch aus gutem Grunde, handelt es sich bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht um Behörden.
In der Abgeordnetenhaus Drucksache 16/3941 vom 09.03.2011 16. Wahlperiode Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Seite 75 führte der Landesgesetzgeber vollmundig aus:



Ende Teil 53 von X.
Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: Profät Di Abolo am 26. September 2016, 21:20
Fiktiver Teil 54 von X.

Und ein dickes DANKE an @boykott2015 für die Hinweise und Links!

Zitat

Zitat
Datenüberführung nach Absatz 6 und die konkrete Einzelanforderung bei den Meldebehörden knüpfen an vorhandene Datensätze bekannter Personen bzw. Adressen an. Der Ankauf von Privatadressen ist weniger verlässlich als die Erhebung von Meldedaten und überdies für die Dauer des Meldedatenabgleichs ausgesetzt (Absatz 10). Die regelmäßige Datenübermittlung durch die Meldebehörden nach den Meldegesetzen oder Meldedatenübermittlungsverordnungen der Länder (vgl. § 11 Abs. 4 Satz 5) erfolgt in der Regel anlassbezogen aufgrund von Veränderungen des Datenbestandes (z. B. An- oder Abmeldung bzw. Umzug). Keines dieser Instrumente liefert demnach die Adressen derjenigen Wohnungsinhaber, die kein Rundfunkempfangsgerät angemeldet haben, ihrer Anzeigepflicht nicht nachkommen und nicht umziehen.
Indem der einmalige Abgleich der Rundfunkteilnehmerdatenbank mit den Meldedaten die Vervollständigung und Konsolidierung des vorhandenen Datenbestandes ermöglicht, dient er zugleich der Herstellung größerer Beitragsgerechtigkeit und der Vermeidung eines Vollzugsdefizits. Er reduziert den Ermittlungsaufwand aus Anlass der Einführung des Rundfunkbeitrags erheblich, denn alternativ müsste der Beauftragtendienst der Landesrundfunkanstalten in großem Umfang zur Vervollständigung der Wohnungsdaten eingesetzt werden. Dies würde nicht nur zu erheblichen Verzögerungen in der Umsetzungsphase führen, sondern aufgrund der erforderlichen Nachforschungen vor Ort auch einen stärkeren Eingriff in die Privatsphäre der Rundfunkteilnehmer darstellen. Der einmalige Meldedatenabgleich macht diese Vorgehensweise verzichtbar und gewährleistet gleichwohl, dass die Beitragserhebung auf einer zeitnah zu erstellenden, vergleichsweise sicheren Datenbasis erfolgt. Umstellungsbedingte Einbrüche im Beitragsaufkommen können dadurch vermieden werden. Gleichzeitig wird die Privatsphäre der Beitragsschuldner geschont.


Während der Bund legt zwei Stichtage 9. Mai 2011  und 2. August 2011 fest um eine verlässliche Erfassung der umziehenden Bewohner zu gewährleisten, sinnt der Landesgesetzgeber Berlin über die Abschaffung des sogenannten Beauftragungsdienstes nach und mach Ausführungen über die sichere „Datenbasis“ des Berliner Melderegisters. Statt seiner Kernaufgabe gerecht zu werden und die staatliche Verantwortung für Aufgaben von gesamtstädtischer Bedeutung auch tatsächlich wahrzunehmen, zieht sich der Landesgesetzgeber, der Regierende Bürgermeister und der Senat von Berlin aus der Verantwortung zurück und überlässt das Berliner Melderegister „sich selbst“ und gibt staatliche Aufgaben an ein „staatsfernes Organ“ ab.

Gesetz über das Meldewesen in Berlin (Meldegesetz)
Vom 26. Februar 1985


Zitat
§ 3 a Richtigkeit und Vollständigkeit des Melderegisters

(1)    Ist das Melderegister unrichtig oder unvollständig, hat es die Meldebehörde von Amts wegen zu berichtigen oder zu ergänzen (Fortschreibung). Von der Fortschreibung sind unverzüglich diejenigen Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen zu unterrichten, denen im Rahmen regelmäßiger Datenübermittlungen nach den §§ 26 und 27 Abs. 1 und 2 unrichtige oder unvollständige Daten übermittelt worden sind.
(2)   Liegen der Meldebehörde bezüglich einzelner oder einer Vielzahl namentlich bekannter Einwohner konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Melderegisters vor, hat sie den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.
(3)   Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen, soweit sie nicht Aufgaben der amtlichen Statistik wahrnehmen oder öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften sind, haben die Meldebehörden unverzüglich zu unterrichten, wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit übermittelter Daten vorliegen. Sonstige öffentliche Stellen, denen auf deren Ersuchen hin Meldedaten übermittelt worden sind, dürfen die Meldebehörden bei Vorliegen solcher Anhaltspunkte unterrichten. Absatz 2 bleibt unberührt. Gesetzliche Geheimhaltungspflichten, insbesondere das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, und Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse stehen der Unterrichtung nach den Sätzen 1 und 2 nicht entgegen, soweit sie sich auf die Angabe beschränkt, dass konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit übermittelter Daten vorliegen.

Die Richtigkeit und Vollständigkeit seines Melderegisters liegt dem Land Berlin derart am Herzen, das sich entscheidet nichts zu unternehmen. Erst als das Kind in den Brunnen gefallen ist, entscheidet das Land Berlin blitzartig, dass höchste deutsche Gericht anzurufen. Die „redaktionelle Überarbeitung“ der Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes (DVO-MeldeG) § 3 a ist bis zu diesem Zeitpunkt nicht weiter fortgeschritten. Die regelmäßig „anlassbezogenen“ übermittelten Meldedaten landen normenunklar beim Ende des Innehabens einer Wohnung, dem Beitragsservice.
Der wiederum muss wohl im Laufe des „einmaligen“ Meldedatenabgleichs“ auf „einige“ Ungereimtheiten aufmerksam geworden sein. Denn er entschloss sich, entgegen der Absicht der Landesgesetzgeber der „Datenqualität“ auf den Grund zu gehen:


Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil von 07.07.2016, 17 Sa 1840/15:

Zitat
5
Die Parteien schlossen zuletzt am 14.11.2013/12.12.2013 einen Vertrag über seine Tätigkeit als Regionalberater (Bl. 23 – 32 d. A.).
6
In § 1 Nr. 1 a) des Vertrags verpflichtete sich der Kläger, die Sachverhaltsklärung vor Ort bei sogenannten nicht privaten Nichtreagierern sowie bei Migranten im nicht privaten Bereich durchzuführen. Er hatte insbesondere beitragsrelevante Tatsachen sowie bisher nicht bekannte Beitragsschuldner festzustellen. Gemäß § 2 war das Vertragsverhältnis befristet auf die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014.
7
Nach § 3 Nr. 1 des Vertrags in Verbindung mit der Anlage I war der Kläger in einem bestimmten Vertragsgebiet tätig. Der Beklagte übermittelte ihm in verschlüsselter Form Listen mit Daten aus seinem Vertragsgebiet. Die Nutzungsdauer der Daten ergab sich aus den in den Listen dokumentierten Löschfristen. Gemäß § 3 Nr. 2 des Vertrages konnte der Beklagte ihm im Einzelfall Nichtreagierer außerhalb seines Vertragsgebietes anbieten. Nach § 3 Nr. 3 hatte der Kläger keinen Anspruch darauf, außerhalb der ihn übermittelten Listen tätig zu werden.

Die Richtig und Vollständigkeit seiner „Rundfunkteilnehmerdatenbank“ lag ihm derart am Herzen, dass sich der Beitragsservice entschloss „vor Ort“ durch „Sub-Unternehmer mit Dienstausweis“ den nach Köln „ausgewanderten Meldedaten“ auf den Grund zu gehen.

Anm.:  >:D Yoo, Lupus, die Lupen des gallischen Dorfes finden alles!!!!


B.8.6.1.   Recht auf informationelle Selbstbestimmung / Volkszählung

Ein Meilenstein in der deutschen Rechtsgeschichte ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zur Volkszählung und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung:

BVerfGE 65, 1 - Volkszählung Urteil vom 15. Dezember 1983,

Urteil des Ersten Senats vom 15. Dezember 1983 auf die mündliche Verhandlung vom 18. und 19. Oktober 1983 – 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83 –

Zitat
Leitsätze:

1.
Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfasst. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.
2.
Einschränkungen dieses Rechts auf "informationelle Selbstbestimmung" sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig. Sie bedürfen einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen muß. Bei seinen Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Auch hat er organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, welche der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken.
3.
Bei den verfassungsrechtlichen Anforderungen an derartige Einschränkungen ist zu unterscheiden zwischen personenbezogenen Daten, die in individualisierter, nicht anonymer Form erhoben und verarbeitet werden, und solchen, die für statistische Zwecke bestimmt sind. Bei der Datenerhebung für statistische Zwecke kann eine enge und konkrete Zweckbindung der Daten nicht verlangt werden. Der Informationserhebung und Informationsverarbeitung müssen aber innerhalb des Informationssystems zum Ausgleich entsprechende Schranken gegenüberstehen.
4.
Das Erhebungsprogramm des Volkszählungsgesetzes 1983 (§ 2 Nr. 1 bis 7, §§ 3 bis 5) führt nicht zu einer mit der Würde des Menschen unvereinbaren Registrierung und Katalogisierung der Persönlichkeit; es entspricht auch den Geboten der Normenklarheit und der Verhältnismäßigkeit. Indessen bedarf es zur Sicherung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ergänzender verfahrensrechtlicher Vorkehrungen für Durchführung und Organisation der Datenerhebung.
5.
Die in VoZählG 1983 § 9 Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Übermittlungsregelungen (unter anderem Melderegisterabgleich) verstoßen gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Die Weitergabe zu wissenschaftlichen Zwecken (VoZählG 1983 § 9 Abs. 4) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Gründe:
A.

Die Verfassungsbeschwerden richten sich unmittelbar gegen das Gesetz über eine Volkszählung, Berufszählung, Wohnungszählung und Arbeitsstättenzählung (Volkszählungsgesetz 1983) vom 25. März 1982 (BGBl. I S. 369) - VZG 1983 -. Die durch dieses Gesetz angeordnete Datenerhebung hat Beunruhigung auch in solchen Teilen der Bevölkerung ausgelöst, die als loyale Staatsbürger das Recht und die Pflicht des Staates respektieren, die für rationales und planvolles staatliches Handeln erforderlichen Informationen zu beschaffen. Dies mag teilweise daraus zu erklären sein, dass weithin Unkenntnis über Umfang und Verwendungszwecke der Befragung bestand und dass die Notwendigkeit zur verlässlichen Aufklärung der Auskunftspflichtigen nicht rechtzeitig erkannt worden ist, obwohl sich das allgemeine Bewusstsein durch die Entwicklung der automatisierten Datenverarbeitung seit den Mikrozensus-Erhebungen in den Jahren 1956 bis 1962 (vgl. BVerfGE 27, 1) erheblich verändert hatte. Die Möglichkeiten der modernen Datenverarbeitung sind weithin nur noch für Fachleute durchschaubar und können beim Staatsbürger die Furcht vor einer unkontrollierbaren Persönlichkeitserfassung selbst dann auslösen, wenn der Gesetzgeber lediglich solche Angaben verlangt, die erforderlich und zumutbar sind. Zur Beunruhigung mag nicht zuletzt beigetragen haben, dass auch Sachkundige die Überzeugung vertraten, das Volkszählungsgesetz 1983 genüge trotz einstimmiger Verabschiedung in den gesetzgebenden Körperschaften schon in den Vorschriften über die Erhebung der Daten und vor allem in den Bestimmungen über deren Verwertung nicht hinreichend den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Da zu diesen nur eine lückenhafte verfassungsgerichtliche Rechtsprechung bestand, nötigen die zahlreichen Verfassungsbeschwerden gegen das Volkszählungsgesetz 1983 das Bundesverfassungsgericht, die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Datenschutzes umfassender zu prüfen. Der Erlass der einstweiligen Anordnung vom 13. April 1983 (EuGRZ 1983, S. 171 = BVerfGE 64, 67) hat die Voraussetzungen für eine solche Prüfung geschaffen.

Die Regelungen der Datenerhebung, Verarbeitung und Nutzung des RBStV und das tatsächlich durchgeführte Verfahren zeigen in beunruhigendem Maße auf, dass die Furcht vor der modernen „staatlichen“ Datenverarbeitung der loyalen Staatsbürger begründet ist. Das ein Lobbyverband wie ARD und ZDF über Mittel und Möglichkeiten verfügt um auf die Landesgesetzgeber, die Gerichte und die unmittelbare Staatverwaltung - in Gestalt der Vollstreckungsbehörden und Melderegister - einzuwirken, ist erschreckend. Es belegt zugleich das völlige Versagen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bei ihrem Kernauftrag nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Das „staatsferne Konstrukt“ der Rundfunkbeitragsverwaltung und die damit verbundenen Datenströme personenbezogener Daten ist undurchschaubar. Die Fach- und Sachunkundigkeit der Landesgesetzgeber macht fassungslos. Insbesondere deshalb weil die warnenden Hinweise der Datenschützer vollkommen missachtet wurden.

C.

Die Verfassungsbeschwerden sind - soweit zulässig - teilweise begründet.

II.

Prüfungsmaßstab ist in erster Linie das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht.

1.
a)   Im Mittelpunkt der grundgesetzlichen Ordnung stehen Wert und Würde der Person, die in freier Selbstbestimmung als Glied einer freien Gesellschaft wirkt. Ihrem Schutz dient - neben speziellen Freiheitsverbürgungen - das in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht, das gerade auch im Blick auf moderne Entwicklungen und die mit ihnen verbundenen neuen Gefährdungen der menschlichen Persönlichkeit Bedeutung gewinnen kann (vgl. BVerfGE 54, 148 [153]). Die bisherigen Konkretisierungen durch die Rechtsprechung umschreiben den Inhalt des Persönlichkeitsrechts nicht abschließend. Es umfasst - wie bereits in der Entscheidung BVerfGE 54, 148 (155) unter Fortführung früherer Entscheidungen (BVerfGE 27, 1 [6] - Mikrozensus; 27, 344 [350f] - Scheidungsakten; 32, 373 [379] - Arztkartei; 35, 202 [220] - Lebach; 44, 353 [372f] - Suchtkrankenberatungsstelle) angedeutet worden ist - auch die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. ferner BVerfGE 56, 37 [41 ff.] - Selbstbezichtigung; 63, 131 [142f] - Gegendarstellung).
Diese Befugnis bedarf unter den heutigen und künftigen Bedingungen der automatischen Datenverarbeitung in besonderem Maße des Schutzes. Sie ist vor allem deshalb gefährdet, weil bei Entscheidungsprozessen nicht mehr wie früher auf manuell zusammengetragene Karteien und Akten zurückgegriffen werden muss, vielmehr heute mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person (personenbezogene Daten [vgl. § 2 Abs. 1 BDSG]) technisch gesehen unbegrenzt speicherbar und jederzeit ohne Rücksicht auf Entfernungen in Sekundenschnelle abrufbar sind. Sie können darüber hinaus - vor allem beim Aufbau integrierter Informationssysteme - mit anderen Datensammlungen zu einem teilweise oder weitgehend vollständigen Persönlichkeitsbild zusammengefügt werden, ohne dass der Betroffene dessen Richtigkeit und Verwendung zureichend kontrollieren kann. Damit haben sich in einer bisher unbekannten Weise die Möglichkeiten einer Einsichtnahme und Einflussnahme erweitert, welche auf das Verhalten des Einzelnen schon durch den psychischen Druck öffentlicher Anteilnahme einzuwirken vermögen. Individuelle Selbstbestimmung setzt aber - auch unter den Bedingungen moderner Informationsverarbeitungstechnologien - voraus, dass dem Einzelnen Entscheidungsfreiheit über vorzunehmende oder zu unterlassende Handlungen einschließlich der Möglichkeit gegeben ist, sich auch entsprechend dieser Entscheidung tatsächlich zu verhalten. Wer nicht mit hinreichender Sicherheit überschauen kann, welche ihn betreffende Informationen in bestimmten Bereichen seiner sozialen Umwelt bekannt sind, und wer das Wissen möglicher Kommunikationspartner nicht einigermaßen abzuschätzen vermag, kann in seiner Freiheit wesentlich gehemmt werden, aus eigener Selbstbestimmung zu planen oder zu entscheiden.



Ende Teil 54 von X.

Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: Profät Di Abolo am 26. September 2016, 21:57
Fiktiv Teil 55 von X

Zitat

Zitat
Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wären eine Gesellschaftsordnung und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß. Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen. Wer damit rechnet, dass etwa die Teilnahme an einer Versammlung oder einer Bürgerinitiative behördlich registriert wird und dass ihm dadurch Risiken entstehen können, wird möglicherweise auf eine Ausübung seiner entsprechenden Grundrechte (Art. 8, 9 GG) verzichten. Dies würde nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des Einzelnen beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungsfähigkeit und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger begründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist.
Hieraus folgt:
Freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. Dieser Schutz ist daher von dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfasst. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.
b)   
Dieses Recht auf "informationelle Selbstbestimmung" ist nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne hat nicht ein Recht im Sinne einer absoluten, uneinschränkbaren Herrschaft über "seine" Daten; er ist vielmehr eine sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft entfaltende, auf Kommunikation angewiesene Persönlichkeit. Information, auch soweit sie personenbezogen ist, stellt ein Abbild sozialer Realität dar, das nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann. Das Grundgesetz hat, wie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mehrfach hervorgehoben ist, die Spannung Individuum - Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person entschieden (BVerfGE 4, 7 [15]; 8, 274 [329]; 27, 1 [7]; 27, 344 [351f]; 33, 303 [334]; 50, 290 [353]; 56, 37 [49]). Grundsätzlich muss daher der Einzelne Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen. Diese Beschränkungen bedürfen nach Art. 2 Abs. 1 GG - wie in § 6 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes auch zutreffend anerkannt worden ist - einer (verfassungsmäßigen) gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben und die damit dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht (BVerfGE 45, 400 [420] m.w.N.). Bei seinen Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dieser mit Verfassungsrang ausgestattete Grundsatz folgt bereits aus dem Wesen der Grundrechte selbst, die als Ausdruck des allgemeinen Freiheitsanspruchs des Bürgers gegenüber dem Staat von der öffentlichen Gewalt jeweils nur soweit beschränkt werden dürfen, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist (BVerfGE 19, 342 [348]; st Rspr).
Angesichts der bereits dargelegten Gefährdungen durch die Nutzung der automatischen Datenverarbeitung hat der Gesetzgeber mehr als früher auch organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, welche der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken (vgl. BVerfGE 53, 30 [65]; 63, 131 [143]).
2.   
Die Verfassungsbeschwerden geben keinen Anlass zur erschöpfenden Erörterung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Zu entscheiden ist nur über die Tragweite dieses Rechts für Eingriffe, durch welche der Staat die Angabe personenbezogener Daten vom Bürger verlangt. Dabei kann nicht allein auf die Art der Angaben abgestellt werden. Entscheidend sind ihre Nutzbarkeit und Verwendungsmöglichkeit. Diese hängen einerseits von dem Zweck, dem die Erhebung dient, und andererseits von den der Informationstechnologie eigenen Verarbeitungsmöglichkeiten und Verknüpfungsmöglichkeiten ab. Dadurch kann ein für sich gesehen belangloses Datum einen neuen Stellenwert bekommen; insoweit gibt es unter den Bedingungen der automatischen Datenverarbeitung kein "belangloses" Datum mehr. Wieweit Informationen sensibel sind, kann hiernach nicht allein davon abhängen, ob sie intime Vorgänge betreffen. Vielmehr bedarf es zur Feststellung der persönlichkeitsrechtlichen Bedeutung eines Datums der Kenntnis seines Verwendungszusammenhangs: Erst wenn Klarheit darüber besteht, zu welchem Zweck Angaben verlangt werden und welche Verknüpfungsmöglichkeiten und Verwendungsmöglichkeiten bestehen, lässt sich die Frage einer zulässigen Beschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung beantworten. Dabei ist zu unterscheiden zwischen personenbezogenen Daten, die in individualisierter, nicht anonymisierter Form erhoben und verarbeitet werden (dazu unter a), und solchen, die für statistische Zwecke bestimmt sind (dazu unter b).
a)   
Schon bislang ist anerkannt, dass die zwangsweise Erhebung personenbezogener Daten nicht unbeschränkt statthaft ist, namentlich dann, wenn solche Daten für den Verwaltungsvollzug (etwa bei der Besteuerung oder der Gewährung von Sozialleistungen) verwendet werden sollen. Insoweit hat der Gesetzgeber bereits verschiedenartige Maßnahmen zum Schutz der Betroffenen vorgesehen, die in die verfassungsrechtlich gebotene Richtung weisen (vgl. beispielsweise die Regelungen in den Datenschutzgesetzen des Bundes und der Länder; §§ 30, 31 der Abgabenordnung - AO -; § 35 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB I - in Verbindung mit §§ 67 bis 86 SGB X). Wieweit das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und im Zusammenhang damit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie die Pflicht zu verfahrensrechtlichen Vorkehrungen den Gesetzgeber zu diesen Regelungen von Verfassungs wegen zwingen, hängt von Art, Umfang und denkbaren Verwendungen der erhobenen Daten sowie der Gefahr ihres Missbrauchs ab (vgl. BVerfGE 49, 89 [142]; 53, 30 [61]). Ein überwiegendes Allgemeininteresse wird regelmäßig überhaupt nur an Daten mit Sozialbezug bestehen unter Ausschluss unzumutbarer intimer Angaben und von Selbstbezichtigungen. Nach dem bisherigen Erkenntnisstand und Erfahrungsstand erscheinen vor allem folgende Maßnahmen bedeutsam:
Ein Zwang zur Angabe personenbezogener Daten setzt voraus, dass der Gesetzgeber den Verwendungszweck bereichsspezifisch und präzise bestimmt und dass die Angaben für diesen Zweck geeignet und erforderlich sind. Damit wäre die Sammlung nicht anonymisierter Daten auf Vorrat zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken nicht zu vereinbaren. Auch werden sich alle Stellen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten sammeln, auf das zum Erreichen des angegebenen Zieles erforderliche Minimum beschränken müssen. Die Verwendung der Daten ist auf den gesetzlich bestimmten Zweck begrenzt. Schon angesichts der Gefahren der automatischen Datenverarbeitung ist ein - amtshilfefester - Schutz gegen Zweckentfremdung durch Weitergabeverbote und Verwertungsverbote erforderlich. Als weitere verfahrensrechtliche Schutzvorkehrungen sind Aufklärungspflichten, Auskunftspflichten und Löschungspflichten wesentlich. Wegen der für den Bürger bestehenden Undurchsichtigkeit der Speicherung und Verwendung von Daten unter den Bedingungen der automatischen Datenverarbeitung und auch im Interesse eines vorgezogenen Rechtsschutzes durch rechtzeitige Vorkehrungen ist die Beteiligung unabhängiger Datenschutzbeauftragter von erheblicher Bedeutung für einen effektiven Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung.

Die Verpflichtung des sich loyal verhaltenden Staatsbürger sich im Rahmen eines Wohnsitzwechsels an- und abzumelden, dient dazu dem Staat den Aufenthaltsort seiner Bürger bekanntzugeben. Die Weitergabe dieser Zweckgebundenen Daten für die unmittelbare Staatsverwaltung an einen „staatsfernen“ demokratisch nicht legitimiertes „Pseudo-Organ“ ist grob verfassungs- und unionsrechtswidrig. Der amtshilfefeste Schutz gegen Zweckentfremdung ist erst Recht dann gegeben, wenn dieses „Organ“ nicht einmal ein verwaltungsrechtliches und demokratisch legitimiertes Amt innehat.

Zitat
b)
Die Erhebung und Verarbeitung von Daten für statistische Zwecke weisen Besonderheiten auf, die bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung nicht außer acht bleiben können.
aa)
Die Statistik hat erhebliche Bedeutung für eine staatliche Politik, die den Prinzipien und Richtlinien des Grundgesetzes verpflichtet ist. Wenn die ökonomische und soziale Entwicklung nicht als unabänderliches Schicksal hingenommen, sondern als permanente Aufgabe verstanden werden soll, bedarf es einer umfassenden, kontinuierlichen sowie laufend aktualisierten Information über die wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Zusammenhänge. Erst die Kenntnis der relevanten Daten und die Möglichkeit, die durch sie vermittelten Informationen mit Hilfe der Chancen, die eine automatische Datenverarbeitung bietet, für die Statistik zu nutzen, schafft die für eine am Sozialstaatsprinzip orientierte staatliche Politik unentbehrliche Handlungsgrundlage (vgl. BVerfGE 27, 1 [9]). Bei der Datenerhebung für statistische Zwecke kann eine enge und konkrete Zweckbindung der Daten nicht verlangt werden. es gehört zum Wesen der Statistik, dass die Daten nach ihrer statistischen Aufbereitung für die verschiedensten, nicht von vornherein bestimmbaren Aufgaben verwendet werden sollen; demgemäß besteht auch ein Bedürfnis nach Vorratsspeicherung. Das Gebot einer konkreten Zweckumschreibung und das strikte Verbot der Sammlung personenbezogener Daten auf Vorrat kann nur für Datenerhebungen zu nichtstatistischen Zwecken gelten, nicht jedoch bei einer Volkszählung, die eine gesicherte Datenbasis für weitere statistische Untersuchungen ebenso wie für den politischen Planungsprozess durch eine verlässliche Feststellung der Zahl und der Sozialstruktur der Bevölkerung vermitteln soll. Die Volkszählung muss Mehrzweckerhebung und Mehrzweckverarbeitung, also Datensammlung und Datenspeicherung auf Vorrat sein, wenn der Staat den Entwicklungen der industriellen Gesellschaft nicht unvorbereitet begegnen soll. Auch wären Weitergabeverbote und Verwertungsverbote für statistisch aufbereitete Daten zweckwidrig.
bb)
Ist die Vielfalt der Verwendungsmöglichkeiten und Verknüpfungsmöglichkeiten damit bei der Statistik von der Natur der Sache her nicht im voraus bestimmbar, müssen der Informationserhebung und Informationsverarbeitung innerhalb des Informationssystems zum Ausgleich entsprechende Schranken gegenüberstehen. Es müssen klar definierte Verarbeitungsvoraussetzungen geschaffen werden, die sicherstellen, dass der Einzelne unter den Bedingungen einer automatischen Erhebung und Verarbeitung der seine Person betreffenden Angaben nicht zum bloßen Informationsobjekt wird. Beides, die mangelnde Anbindung an einen bestimmten, jederzeit erkennbaren und nachvollziehbaren Zweck sowie die multifunktionale Verwendung der Daten, verstärkt die Tendenzen, welche durch die Datenschutzgesetze aufgefangen und eingeschränkt werden sollen, die das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf informationelle Selbstbestimmung konkretisieren. Gerade weil es von vornherein an zweckorientierten Schranken fehlt, die den Datensatz eingrenzen, bringen Volkszählungen tendenziell die schon im Mikrozensus-Beschluss (BVerfGE 27, 1 [6]) hervorgehobene Gefahr einer persönlichkeitsfeindlichen Registrierung und Katalogisierung des Einzelnen mit sich. Deshalb sind an die Datenerhebung und Datenverarbeitung für statistische Zwecke besondere Anforderungen zum Schutz des Persönlichkeitsrechts der auskunftspflichtigen Bürger zu stellen. Unbeschadet des multifunktionalen Charakters der Datenerhebung und Datenverarbeitung zu statistischen Zwecken ist Voraussetzung, dass diese allein als Hilfe zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben erfolgen. Es kann auch hier nicht jede Angabe verlangt werden. Selbst bei der Erhebung von Einzelangaben, die für statistische Zwecke gebraucht werden, muss der Gesetzgeber schon bei der Anordnung der Auskunftspflicht prüfen, ob sie insbesondere für den Betroffenen die Gefahr der sozialen Abstempelung (etwa als Drogensüchtiger, Vorbestrafter, Geisteskranker, Asozialer) hervorrufen können und ob das Ziel der Erhebung nicht auch durch eine anonymisierte Ermittlung erreicht werden kann. Dies dürfte beispielsweise bei dem in § 2 Nr. 8 VZG 1983 geregelten Erhebungstatbestand der Fall sein, wonach die Volkszählung und Berufszählung im Anstaltsbereich die Eigenschaft als Insasse oder die Zugehörigkeit zum Personal oder zum Kreis der Angehörigen des Personals erfasst. Diese Erhebung soll Anhaltspunkte über die Belegung der Anstalten liefern (BTDrucks 9/451, S. 9). Ein solches Ziel ist - abgesehen von der Gefahr sozialer Etikettierung - auch ohne Personenbezug zu erreichen. Es genügt, dass der Leiter der Anstalt verpflichtet wird, zum Stichtag der Volkszählung die zahlenmäßige Belegung nach den in § 2 Nr. 8 VZG 1983 aufgeführten Merkmalen ohne jeden Bezug auf die einzelne Person mitzuteilen. Eine personenbezogene Erhebung des Tatbestandes des § 2 Nr. 8 VZG 1983 wäre deshalb von vornherein ein Verstoß gegen das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Persönlichkeitsrecht. Zur Sicherung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bedarf es ferner besonderer Vorkehrungen für Durchführung und Organisation der Datenerhebung und Datenverarbeitung, da die Informationen während der Phase der Erhebung - und zum Teil auch während der Speicherung - noch individualisierbar sind; zugleich sind Löschungsregelungen für solche Angaben erforderlich, die als Hilfsangaben (Identifikationsmerkmale) verlangt wurden und die eine Deanonymisierung leicht ermöglichen würden, wie Name, Anschrift, Kennnummer und Zählerliste (vgl. auch § 11 Abs. 7 Satz 1 BStatG).



Ende Teil 55 von X.

Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: muuhhhlli am 27. September 2016, 12:07

Anordnung gegen Massendatenabgleich zwischen WhatsApp und Facebook

https://www.datenschutz-hamburg.de/news/detail/article/anordnung-gegen-massendatenabgleich-zwischen-whatsapp-und-facebook.html?tx_ttnews%5BbackPid%5D=170&cHash=4f6f211b21214425da19b5597eab4502 (https://www.datenschutz-hamburg.de/news/detail/article/anordnung-gegen-massendatenabgleich-zwischen-whatsapp-und-facebook.html?tx_ttnews%5BbackPid%5D=170&cHash=4f6f211b21214425da19b5597eab4502)

Wo waren die Datenschutzbeauftragten als es um die Frage des Datenabgleiches zwischen den Meldebehörden und dem Betragservice ging ???

Ich erwarte von den Datenschützern, dass der erneute Datenabgleich vorgesehen im Jahre 2018 nicht durchgeführt werden darf.

Gruß muuhhhlli
Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: ChrisLPZ am 27. September 2016, 13:28
[..] Ich erwarte von den Datenschützern, dass der erneute Datenabgleich vorgesehen im Jahre 2018 nicht durchgeführt werden darf.

Die Datenschützer haben entweder nicht den Mumm, etwas zu sagen, oder aber wenn sie dann etwas sagen, wird es einfach ignoriert  :(

Siehe auch
Datenschutzbericht 2015 der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Maja Smoltczyk
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18060.msg118335.html#msg118335

Zitat
Demgegenüber sieht die Neufassung des Staatsvertrags einen „weiteren Abgleich“ der Meldedaten vor und stößt damit auf tiefgreifende verfassungsrechtliche Bedenken.[..]
Entgegen unserer Empfehlung hat der Regierende Bürgermeister dem Änderungsentwurf zwischenzeitlich zugestimmt. [..]
Es bleibt zu hoffen, dass die Landesparlamente die Kritik der Datenschutzbeauftragten ernst nehmen und die Änderungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages nur verabschieden, wenn auf den erneuten Meldedatenabgleich verzichtet wird.
Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: Profät Di Abolo am 27. September 2016, 15:05
Gallische Grüße,
@muuhhhlli und @ChrisLPZ

Die "Datenschützer"? Yoo! Damals Dr. Dix in Berlin. Naja, der wird mit der Datenschutzbeauftragten vom RBB Champus getrunken haben. Die "behördliche" Datenschutzbeauftragte vom RBB ist übrigens "nebenamtlich" am VG Berlin tätig. Da vertritt sie den RBB bei Klagen gegen den Rundfunkbeitrag.
Keine Sorge: 2018 wird es keinen Meldedatenabgleich "RBStV" geben!!!!!

Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18101.0.html

Sowie § 14 Abs. 9 a in Kraft (wenn alle 16 Bundesländer ratifiziert haben) tritt, fliegt die nächste Beschwerde los! Diesmal Missachtung EU-DatenschutzVO.

 ;D ;D ;D
Fiktiv Teil 56 von X

Zitat

Zitat
Von besonderer Bedeutung für statistische Erhebungen sind wirksame Abschottungsregelungen nach außen. Für den Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist - und zwar auch schon für das Erhebungsverfahren - die strikte Geheimhaltung der zu statistischen Zwecken erhobenen Einzelangaben unverzichtbar, solange ein Personenbezug noch besteht oder herstellbar ist (Statistikgeheimnis); das gleiche gilt für das Gebot einer möglichst frühzeitigen (faktischen) Anonymisierung, verbunden mit Vorkehrungen gegen eine Deanonymisierung. Erst die vom Recht auf informationelle Selbstbestimmung geforderte und gesetzlich abzusichernde Abschottung der Statistik durch Anonymisierung der Daten und deren Geheimhaltung, soweit sie zeitlich begrenzt noch einen Personenbezug aufweisen, öffnet den Zugang der staatlichen Organe zu den für die Planungsaufgaben erforderlichen Informationen. Nur unter dieser Voraussetzung kann und darf vom Bürger erwartet werden, die von ihm zwangsweise verlangten Auskünfte zu erteilen. Dürften personenbezogene Daten, die zu statistischen Zwecken erhoben wurden, gegen den Willen oder ohne Kenntnis des Betroffenen weitergeleitet werden, so würde das nicht nur das verfassungsrechtlich gesicherte Recht auf informationelle Selbstbestimmung unzulässig einschränken, sondern auch die vom Grundgesetz selbst in Art. 73 Nr. 11 vorgesehene und damit schutzwürdige amtliche Statistik gefährden. Für die Funktionsfähigkeit der amtlichen Statistik ist ein möglichst hoher Grad an Genauigkeit und Wahrheitsgehalt der erhobenen Daten notwendig. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn bei dem auskunftspflichtigen Bürger das notwendige Vertrauen in die Abschottung seiner für statistische Zwecke erhobenen Daten geschaffen wird, ohne welche seine Bereitschaft, wahrheitsgemäße Angaben zu machen, nicht herzustellen ist (so bereits zutreffend die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Volkszählungsgesetzes 1950; vgl. BTDrucks I/982, S. 20 zu § 10). Eine Staatspraxis, die sich nicht um die Bildung eines solchen Vertrauens durch Offenlegung des Datenverarbeitungsprozesses und strikte Abschottung bemühte, würde auf längere Sicht zu schwindender Kooperationsbereitschaft führen, weil Misstrauen entstünde. Da staatlicher Zwang nur begrenzt wirksam werden kann, wird ein die Interessen der Bürger überspielendes staatliches Handeln allenfalls kurzfristig vorteilhaft erscheinen; auf Dauer gesehen wird es zu einer Verringerung des Umfangs und der Genauigkeit der Informationen führen (BTDrucks I/982, a.a.O.). Lässt sich die hochindustrialisierte Gesellschaften kennzeichnende ständige Zunahme an Komplexität der Umwelt nur mit Hilfe einer zuverlässigen Statistik aufschlüsseln und für gezielte staatliche Maßnahmen aufbereiten, so läuft die Gefährdung der amtlichen Statistik darauf hinaus, eine wichtige Voraussetzung sozialstaatlicher Politik in Frage zu stellen. Kann damit nur durch eine Abschottung der Statistik die Staatsaufgabe "Planung" gewährleistet werden, ist das Prinzip der Geheimhaltung und möglichst frühzeitigen Anonymisierung der Daten nicht nur zum Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des Einzelnen vom Grundgesetz gefordert, sondern auch für die Statistik selbst konstitutiv.


IV.

1.   
Die zu statistischen Zwecken erhobenen, noch nicht anonymisierten, also noch personenbezogenen Daten dürfen - wie bereits ausgeführt (oben C II 2 cc) - kraft ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung weitergeleitet werden, soweit und sofern dies zur statistischen Aufbereitung durch andere Behörden erfolgt und wenn dabei die zum Schutz des Persönlichkeitsrechts gebotenen Vorkehrungen, insbesondere das Statistikgeheimnis und das Gebot der Anonymisierung, in gleicher Weise zuverlässig sichergestellt sind wie bei den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder. Würden hingegen personenbezogene, nicht anonymisierte Daten, die zu statistischen Zwecken erhoben wurden und nach der gesetzlichen Regelung dafür bestimmt sind, für Zwecke des Verwaltungsvollzuges weitergegeben (Zweckentfremdung), würde in unzulässiger Weise in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen. Es kann offenbleiben, ob eine direkte Weiterleitung dieser Daten generell und selbst dann als unvereinbar mit dem Grundsatz der Trennung von Statistik und Vollzug zu beanstanden wäre, wenn der Gesetzgeber diese Weiterleitung ausdrücklich vorsähe. Es bedarf auch keiner abschließenden Erörterung, ob die gleichzeitige Durchführung einer an sich statthaften Erhebung personenbezogener Daten für statistische Zwecke mit einer an sich statthaften Erhebung personenbezogener Daten für bestimmte Zwecke des Verwaltungsvollzugs auf verschiedenen Bögen (kombinierte Erhebung) zulässig wäre. Sowohl die direkte Übermittlung von zu statistischen Zwecken erhobenen Daten als auch die kombinierte Erhebung wären schon deshalb nicht bedenkenfrei, weil die Verknüpfung zweier unterschiedlicher Zwecke mit unterschiedlichen Anforderungen den Bürger angesichts der für ihn undurchsichtigen Möglichkeiten der automatischen Datenverarbeitung in hohem Maße verunsichert und dadurch die Zuverlässigkeit der Angaben und deren Eignung für statistische Zwecke gefährden kann. Ferner wären die unterschiedlichen Voraussetzungen zu beachten: So gelten für die Erhebung und Verwertung zu statistischen Zwecken das Statistikgeheimnis, das Gebot der Anonymisierung und das Nachteilsverbot; für die Erhebung zu Verwaltungsvollzugszwecken ist dies hingegen nicht oder nicht in gleicher Weise der Fall; während für die Statistik Identifikationsmerkmale (etwa Name und Anschrift) nur als Hilfsmittel dienen, sind sie in aller Regel für die Erhebung zu Verwaltungsvollzugszwecken wesentlicher Bestandteil. Zudem wird dabei die auf statistische Datensammlung zugeschnittene Ermittlungsorganisation zugleich für andere Erhebungszwecke eingesetzt, die für sich allein eine solche Organisation schwerlich rechtfertigen würden. Auch wäre zu beachten, dass das Rechtsschutzverfahren bei den beiden Erhebungsarten auseinanderlaufen kann. Eine Regelung, die dennoch beide Zwecke gleichzeitig erreichen will, ist zur Erreichung der beabsichtigten Zwecke jedenfalls dann untauglich und damit verfassungswidrig, wenn sie tendenziell Unvereinbares miteinander verbindet. In einem solchen Fall kann die Verbindung statistischer Zwecke mit Verwaltungsvollzugszwecken in einer Zählung nicht nur zu Unklarheit und Unverständlichkeit der Norm führen, sondern bewirkt darüber hinaus ihre Unverhältnismäßigkeit. Anders als bei Datenerhebungen zu ausschließlich statistischen Zwecken ist hier eine enge und konkrete Zweckbindung der weitergeleiteten Daten unerlässlich (oben C II 2 a). Zudem ist das Gebot der Normenklarheit von besonderer Bedeutung. Der Bürger muss aus der gesetzlichen Regelung klar erkennen können, dass seine Daten nicht allein zu statistischen Zwecken verwendet werden, für welche konkreten Zwecke des Verwaltungsvollzugs seine personenbezogenen Daten bestimmt und erforderlich sind und dass ihre Verwendung unter Schutz gegen Selbstbezichtigungen auf diesen Zweck begrenzt bleibt.

Das Bundesmeldegesetz sowie die Vorgängerregelung enthalten für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk die Regelung das dieser im Rahmen seines Kernauftrages, wenn er publizistisch tätig wird zur Melderegisterauskunft berechtigt ist § 48 BMG (alt Regelung: § 28 Abs. 8 Meldegesetz).

Zitat
2.
Die Kombination der Volkszählung für statistische Zwecke mit dem Melderegisterabgleich nach § 9 Abs. 1 VZG 1983 entspricht nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen.

a)   
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer fehlt dem Bund zur Regelung des Melderegisterabgleichs allerdings nicht die Zuständigkeit; sie ist nach Art. 75 Nr. 5 GG gegeben.
Die Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 75 GG) gestattet diesem nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch Vollregelungen für einzelne Teile einer Gesetzgebungsmaterie, sofern dem Landesgesetzgeber für die Gesamtmaterie noch ausreichender Regelungsspielraum verbleibt, den dieser aufgrund eigener Entschließung ausfüllen kann (vgl. BVerfGE 43, 291 [343] - Numerus clausus). Da § 9 Abs. 1 Satz 1 VZG 1983 nur die Möglichkeit des Melderegisterabgleichs einräumt, bleibt dem Landesgesetzgeber, der sowohl das Ob als auch das Wie des Abgleichs der Angaben der Volkszählung nach § 2 Nr. 1 und 2 VZG 1983 bestimmen kann, noch ausreichender Regelungsspielraum, den er aufgrund eigener Entschließung ausfüllen kann, aber nicht muss. Die Entscheidung darüber, ob ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung des Melderegisterabgleichs im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG besteht, ist in das Ermessen des Bundesgesetzgebers gestellt (vgl. BVerfGE 33, 224 [229]; st Rspr). Für den Melderegisterabgleich besteht nach der nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung zur Wahrung der Rechtseinheit oder Wirtschaftseinheit (Art. 72 Abs. 2 Nr. 3 GG); denn die Berichtigung der Melderegister sollte insbesondere im Hinblick auf § 12 Abs. 2 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1429) in allen Bundesländern zur gleichen Zeit und in gleichem Umfang erfolgen. Da somit die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung des Melderegisterabgleichs nach Art. 75 Nr. 5 GG gegeben ist, kann dahingestellt bleiben, ob seine Zuständigkeit zu dieser Regelung auch aus Art. 73 Nr. 11 GG folgt.

Der bundesweite Zugriff auf die Melderegister fällt in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art 73 Abs. 1 Nr. 3 GG.

Zitat
b)
§ 9 Abs. 1 VZG 1983 verletzt aber das in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gesicherte Recht auf informationelle Selbstbestimmung, weil die Regelung tendenziell Unvereinbares miteinander verbindet, deshalb zur Erreichung der angestrebten Zwecke ungeeignet, in ihrem Inhalt unklar und daher in ihrer Tragweite für den Bürger unverständlich ist. § 9 Abs. 1 Satz 1 VZG 1983 gestattet den Gemeinden, bestimmte Angaben aus den Erhebungsunterlagen mit den Melderegistern zu vergleichen und zu deren Berichtigung zu verwenden. Ausgewählte Personendaten der Volkszählung 1983 können so nicht nur zu statistischen Zwecken, sondern zusätzlich zu einem Verwaltungsvollzug verwandt werden, dem keine konkrete Zweckbindung entspricht. Zwar ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung, dass die gemäß § 2 Nr. 1 und 2 VZG 1983 erhobenen Daten nicht nur zu statistischen Zwecken, sondern zusätzlich für den Melderegisterabgleich erhoben werden; es ist jedoch infolge der Aufgaben der Meldebehörden, die Daten ihrerseits nach Maßgabe des Vierten Abschnitts des Melderechtsrahmengesetzes und der entsprechenden Vorschriften der Länder weiterzugeben, nicht vorhersehbar, zu welchem konkreten Zweck welche Behörden die Daten verwenden. Dies hat zur Folge, dass sich die Zwecke beider Erhebungen (Statistik - Melderegisterabgleich) nicht nur gegenseitig beeinträchtigen, sondern sogar ausschließen; denn während die Effizienz der Statistik eine strenge Beachtung des Statistikgeheimnisses verlangt, ist dieses, wie die weitergehenden Übermittlungsregelungen des Melderechtsrahmengesetzes zeigen, mit den Aufgaben der Meldebehörden (§ 1 Abs. 3 MRRG) unvereinbar.
Wie sehr durch die gleichzeitige Verfolgung beider Zwecke die Funktionsfähigkeit der amtlichen Statistik gefährdet wird, die ein Kernstück der statistischen Bestandsaufnahme bildet (vgl. Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes über eine Volkszählung, Berufszählung, Wohnungszählung und Arbeitsstättenzählung - Volkszählungsgesetz 1982 [BTDrucks 9/451, S. 7, A I]), hat auch der Gesetzgeber gesehen; denn in § 9 Abs. 1 Satz 2 hat er es ausdrücklich untersagt, aus den statistischen Einzelangaben gewonnene Erkenntnisse zu Maßnahmen gegen den einzelnen Auskunftspflichtigen zu verwenden. Dieses Nachteilsverbot verspricht jedoch mehr, als es leisten kann. Es vermag das Defizit für die Funktionsfähigkeit der Statistik und für den Schutz der Betroffenen nicht auszugleichen, das durch die Verbindung von Statistik und Vollzug entsteht. Das Verbot, das wörtlich aus § 1 Abs. 3 Satz 2 BStatG übernommen und welches auf das Statistikgeheimnis zugeschnitten ist, kann zwar einen ausreichenden Schutz gewähren, wenn die Daten allein zu statistischen Zwecken weitergegeben werden. Seine Übernahme in eine Vorschrift über den Melderegisterabgleich erhöht aber die Unverständlichkeit der gesamten Regelung und führt dazu, dass der auskunftspflichtige Bürger die Auswirkungen dieser Bestimmung nicht mehr zu übersehen vermag. Für den Betroffenen ist nicht erkennbar, dass seine statistischen Angaben nach Maßgabe der melderechtlichen Vorschriften in weitem Umfang an Behörden und öffentliche Stellen übermittelt werden können, ohne dass diese den statistischen Ursprung dieser Daten feststellen und dem Nachteilsverbot Rechnung tragen können. Damit kann das Nachteilsverbot (§ 9 Abs. 1 Satz 2 VZG 1983) seine Aufgabe nicht erfüllen; zugleich verletzt es das Gebot der Normenklarheit (oben C II 1 b).
3.
Auch § 9 Abs. 2 VZG 1983 verstößt gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Diese Vorschrift gestattet die Übermittlung von personenbezogenen Einzelangaben an die fachlich zuständigen obersten Bundesbehörden und Landesbehörden sowie an die von ihnen bestimmten Stellen, soweit diese personenbezogenen Daten von den Empfängern zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben benötigt werden. Sie geht über § 11 Abs. 5 und 6 BStatG hinaus, da die Daten lediglich ohne Namen, nach § 9 Abs. 2 Satz 2 VZG 1983 auch ohne die Angaben der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft übermittelt werden können und dem Betroffenen daher noch ohne Schwierigkeiten zuzuordnen sind. Ob die Übermittlung nur zu statistischen Zwecken oder auch für den Verwaltungsvollzug zulässig ist, kann der Vorschrift nicht entnommen werden. Eine Begrenzung auf die Übermittlung zu statistischen Zwecken scheitert an der fehlenden Normenklarheit. Damit ist aber die Möglichkeit der Verwendung für Verwaltungsvollzugszwecke gegeben. Selbst wenn die Übermittlung von zu statistischen Zwecken erhobenen personenbezogenen Daten zu Verwaltungsvollzugszwecken oder eine Kombination einer für sich allein zulässigen statistischen Erhebung mit einer für sich allein zulässigen Erhebung zu Verwaltungsvollzugszwecken nicht von vornherein gegen das Persönlichkeitsrecht verstoßen sollte, verletzt § 9 Abs. 2 VZG 1983 die Bürger doch bereits deshalb in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, weil weder aus der Vorschrift klar zu erkennen ist, dass diese überhaupt eine Weitergabe zu Verwaltungszwecken vorsieht, noch um welche konkreten, klar definierten Zwecke es sich dabei handelt, wie dies bei nicht anonymisierten Daten geboten ist. Wenn aber schon eine klare Zweckbestimmung fehlt, ist auch nicht mehr abzusehen, ob sich die Weitergabe in den Grenzen des zur Zweckerfüllung Erforderlichen hält.

Ende Teil 56 von X
Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: Profät Di Abolo am 27. September 2016, 15:32
Ahhh! Wir packen noch nen Hinkelstein rauf.
Wir wollen ja schließlich den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch diesen Monat prüfen  ;D ;D ;D

Fiktiv Teil 57 von X

Uiii! Yoo, Lupus, kommt ganz schön was zusammen, waa?

Zitat

Zitat
4.   
§ 9 Abs. 3 VZG 1983 verstößt ebenfalls gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.
a)
Satz 1 des § 9 Abs. 3 VZG 1983 ermöglicht es, die mit Hilfe der Gemeinden erhobenen personenbezogenen Daten ohne Namen auch dem kommunalen Bereich für bestimmte Verwaltungszwecke zur Verfügung zu stellen. Übermittelt werden dürfen die erforderlichen (personenbezogenen) Einzelangaben über die nach den §§ 2 bis 4 VZG 1983 erfassten Tatbestände - mit Ausnahme der nach § 4 Nr. 1 Buchstabe c und § 4 Nr. 3 Buchstabe c VZG 1983 verlangten Angaben und des Merkmals der rechtlichen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft - für Zwecke der Regionalplanung, des Vermessungswesens, der gemeindlichen Planung und des Umweltschutzes. Zu welchem konkreten Zweck die Daten indessen weitergegeben werden, insbesondere ob nur zu statistischen oder auch zu Verwaltungsvollzugszwecken, ist danach nicht hinreichend erkennbar. So besteht Regionalplanung auf gemeindlicher Ebene aus den Flächennutzungsplänen und den aus ihnen hervorgegangenen Bebauungsplänen. Diese sind ebenso Bestandteil gemeindlicher Planung und treffen für die im jeweiligen Planungsgebiet belegenen Grundstücke spezifizierte und eindeutige Festsetzungen über Art und Ausmaß der zugelassenen baulichen Nutzung, mithin Verwaltungsentscheidungen gegenüber dem einzelnen Bürger. Auch die für Zwecke des Vermessungswesens und des Umweltschutzes übermittelten personenbezogenen Einzelangaben können von den Übermittlungsadressaten nicht nur zu statistischen, sondern ebenso zu Verwaltungsvollzugszwecken verwendet werden. So wurde in der Berichterstattergruppe "Statistik" des Innenausschusses anlässlich der Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit der Formulierung "für Zwecke des Vermessungswesens" gerade nicht nur eine statistische Aufbereitung für eine gemeindliche Planung gemeint sei, sondern mit Rücksicht auf die Landesvermessungsbehörden an einen Abgleich der Unterlagen und an eine Verbesserung der vorhandenen Liegenschaftskataster gedacht sei (vgl. S. 14 des Kurzprotokolls der 4. Sitzung der Berichterstattergruppe "Statistik" vom 8. Mai 1979). Überdies verfolgen der Umweltschutz und das Vermessungswesen im Bereich der Gemeinden weniger statistische, sondern eher Verwaltungsvollzugszwecke; hierauf hatte bereits der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz in seiner Stellungnahme vom 31. Mai 1979 an den Innenausschuss des Deutschen Bundestages ausdrücklich hingewiesen. § 9 Abs. 3 Satz 1 VZG 1983 verstößt daher bereits deshalb gegen das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht, weil die Vorschrift weder klar erkennen lässt, dass die übermittelten personenbezogenen Daten auch zu Verwaltungsvollzugszwecken verwendet werden können, noch um welche konkreten klar definierten Zwecke es sich dabei handelt. Angesichts der Unklarheit der vorgesehenen Zwecke ist es den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder auch nicht möglich festzustellen, ob zur Erfüllung der jeweiligen Zwecke nicht die Übermittlung - faktisch - anonymisierter Einzelangaben (§ 11 Abs. 5 BStatG) an die Gemeinden oder ihre Verbände genügt.
b)
Auch Satz 2 des § 9 Abs. 3 VZG 1983 verstößt gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Für eigene statistische Aufbereitungen können den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach dieser Vorschrift die nach den §§ 2 bis 4 VZG 1983 erfassten Tatbestände sogar einschließlich der Namen zur Verfügung gestellt werden. Zwar begrenzt die Bestimmung damit die Verwendung personenbezogener Einzelangaben im kommunalen Bereich auf statistische Aufbereitungen. Unberücksichtigt bleibt jedoch, dass es zur Sicherung des informationellen Selbstbestimmungsrechts der Bürger darüber hinaus bei der Verarbeitung personenbezogener Daten auch außerhalb der Statistischen Ämter einer Organisation bedarf, welche die Zweckbindung ebenso sichert wie innerhalb der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder. Eine derartige Sicherung ist insbesondere deshalb geboten, weil in vielen Gemeinden keine für die Bearbeitung von Statistiken zuständigen Stellen vorhanden sind, so dass eine ausschließlich für statistische Zwecke vorgesehene Nutzung der Daten nicht als ausreichend gewährleistet angesehen werden kann. Hinzu kommt, dass die Kommunalstatistik im Gegensatz zur Bundesstatistik nicht gesetzlich geregelt und damit von anderen Verwaltungsaufgaben nicht von vornherein abgeschottet ist. Damit ist der Datenfluss personenbezogener Daten über die nach den §§ 2 bis 4 VZG 1983 erfassten Tatbestände innerhalb der Kommunen und ihrer Verbände nur unzureichend allein durch die Verwendungsschranke "statistische Aufbereitungen" gehemmt. Diese Formulierung ist aber so ungenau, dass sie herangezogen werden kann, um die verschiedensten Aktivitäten zu decken. Im kommunalen Bereich sind die Grenzen statistischer Nutzung fließend: Darunter werden nicht nur herkömmliche Tabellenwerke verstanden, sondern auch Spezialaufbereitungen für Planungszwecke, die bei kleinräumigem Bezug - wegen des besonders großen Zusatzwissens der Kommunen - leicht an die Grenze der Deanonymisierung stoßen. Gemeindliche Statistik wird insoweit heute weitgehend als "Stadtentwicklung" oder "Stadtentwicklungsforschung" verstanden. Gerade wenn sich die Angaben - wie im gemeindlichen Bereich - auf kleinere Personengruppen beziehen, muss der Gesetzgeber für organisatorische Vorkehrungen sorgen, welche die vorgesehene Zweckbindung garantieren. Dazu ist die Trennung der Kommunalstatistik von anderen Aufgabenbereichen der Gemeinden und ihrer Verbände ("informationelle Gewaltenteilung") unerlässlich. Da § 9 Abs. 3 Satz 2 VZG 1983 eine Übermittlung von personenbezogenen Einzelangaben für statistische Aufbereitungen der Gemeinden und ihrer Verbände gestattet, ohne die Zweckbindung zu statistischen Zwecken wie in den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder zu sichern, ist die Vorschrift mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar.

V.

Die Beschwerdeführer werden nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt.
1.   Art. 19 Abs. 4 GG garantiert nicht nur das formelle Recht und die Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes; der Bürger hat einen substantiellen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (BVerfGE 53, 115 [127f]; st Rspr). Würde das Volkszählungsgesetz 1983 demnach verhindern, dass der Bürger Kenntnis davon erlangen könnte, wer wo über welche seiner personenbezogenen Daten in welcher Weise und zu welchen Zwecken verfügt, so wäre sein Rechtsschutz verfassungsrechtlich unzureichend. Gerade deshalb verpflichtet Art. 19 Abs. 4 GG die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder, die Übermittlung personenbezogener Daten zu protokollieren, so dass der Bürger von der Weitergabe seiner Daten gemäß § 13 BDSG und den entsprechenden Vorschriften der Datenschutzgesetze der Länder Kenntnis erlangen und dagegen den Rechtsweg beschreiten kann.
2.
Auch § 5 Abs. 2 VZG 1983, der die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung ausschließt, ist mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar. Der Rechtsweggarantie kommt auch die Aufgabe zu, irreparable Entscheidungen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer staatlichen Maßnahme eintreten können, soweit als möglich auszuschließen (BVerfGE 35, 263 [274]; 51, 268 [284]; 53, 30 [67f]). Aus dieser grundsätzlichen Garantie folgt zugleich das Verfassungsgebot, möglichst zu verhindern, dass durch die sofortige Vollziehung Tatsachen geschaffen werden, die auch dann nicht mehr rückgängig gemacht werden können, wenn sie sich bei richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweisen sollten (vgl. BVerfGE 35, 382 [401f]; 37, 150 [153]). Andererseits gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen im Verwaltungsprozess nicht schlechthin. Überwiegende öffentliche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Einzelnen einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (BVerfGE 51, 268 [284]). Bei Volkszählungen wäre eine vollständige Erhebung, die insbesondere als Informationsbasis für regional bezogene Entscheidungen unentbehrlich ist, für die Dauer der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung ausgeschlossen. Das Ziel der Volkszählung wäre ohne § 5 Abs. 2 VZG 1983 gefährdet. Die besonderen Umstände der Volkszählung, die auf vollständige Angaben zu einem Stichtag angewiesen ist, rechtfertigen es, den Rechtsschutzanspruch des einzelnen Bürgers einstweilen zurückzustellen.

Die zentrale Vorgabe, die das Bundesverfassungsgericht mit dem Volkszählungsurteil für das Datenschutzrecht ist, dass Einschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung stets einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage (Gesetzesvorbehalt) bedürfen. Die Annahme die 16 Landesgesetzgeber waren verfassungsrechtlich befugt den kompletten zweckgebundenen personenbezogenen Datenbestand aller Volljährigen an eine „gemeinsame nicht-rechtsfähige Inkassostelle“ abzugeben ist falsch. Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz hierfür beim Bund (Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG).
Die freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. Dieser Schutz ist daher von dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfasst. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.
Hat der Betroffene nicht selbst in die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten eingewilligt, so dürfen diese Daten nur dann verarbeitet werden, wenn dies durch eine gesetzliche Vorschrift erlaubt ist. Diese Vorgabe hat zu einer Flut gesetzlicher Erlaubnistatbestände geführt, die selbst für Datenschutzexperten mitunter kaum überschaubar und handhabbar ist.
Sollen gesetzliche Erlaubnistatbestände für eine zulässige Datenverarbeitung möglichst eindeutig und präzise formuliert werden, führt dies schnell zu einer Detailversessenheit und Überregulierung, aufgrund derer sich das Datenschutzrecht seinen Ruf als unverständliche und überreglementierte Spezialmaterie eingehandelt hat (hierzu siehe Tinnefeld / Buchner / Petri, Einführung in das Datenschutzrecht, Datenschutz und Informationsfreiheit in europäischer Sicht, 5. Auflage, Oldenbourg Verlag 3. Gesetzliche Erlaubnistatbestände, 3.1 Allgemeines, Seite 363).
Nachdem über 30 Jahre vergangen sind, hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Volkszählung auch aufgrund des Zensus 2011 an Aktualität gewonnen.


B.8.6.2.   Informationelle Gewaltenteilung

Wie unter B.8.4.3.3. Exkurs Informationelles Trennungsprinzip dargestellt hat das Bundesverfassungsgericht mit dem Volkszählungsurteil auch den Begriff der informationellen Gewaltenteilung geschaffen.

In Anlehnung an das Volkszählungsurteil ist daher hier von Belang, dass es zur Sicherung des informationellen Selbstbestimmungsrechts der Bürger darüber hinaus bei der Verarbeitung personenbezogener Daten auch außerhalb des Meldewesens einer Organisation bedarf, welche die Zweckbindung ebenso sichert wie innerhalb der Melderegister der Länder. Eine derartige Sicherung ist insbesondere deshalb geboten, weil  „öffentlichen Stellen“ nicht automatisch gleichzusetzen sind mit Behörden die staatliche Verwaltungstätigkeit ausüben. Eine ausschließlich für verwaltungsrechtliche Zwecke vorgesehene Nutzung der Daten ist daher nicht immer gewährleistet. Als Beispiel hierfür können die Regelungen verschiedener Gemeinden im Bereich der kommunalen Wasserversorgung angeführt werden.
Im Bereich der Rundfunkbeitragsverwaltung kommt es zur Weitergabe der zweckgebundenen Meldedaten auch an privatrechtliche Unternehmen wie die Creditreform. Der RBStV bietet eine Fülle von Möglichkeiten der Weitergabe der personenbezogenen Daten an Dritte, auch private Unternehmen. Der Datenbestand der Rundfunkteilnehmerdatenbank ist daher nicht von anderen Aufgaben, insbesondere von privaten sog. „Verwaltungsdritthelfern“ abgeschottet. Damit ist der zweckgebundene Datenfluss personenbezogener Daten auch an „Stellen“ möglich, die mit dem ursprünglichen Sinn des Melderegister und der Verwendungsschranke nicht vereinbar sind. Hierzu ist auf die undurchsichtige kaum zu überschaubare Regelung § 11 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 7 RBStV zu verweisen.
Die Satzungsregelung nach § 9 Abs. 2 RBStV:

Zitat
(2)
Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens
a.   der Anzeigepflicht,
b.   zur Leistung des Rundfunkbeitrags, zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder zu deren Ermäßigung,
c.   der Erfüllung von Auskunfts- und Nachweispflichten,
d.   der Kontrolle der Beitragspflicht,
e.   der Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen und
f.   in den übrigen in diesem Staatsvertrag genannten Fällen
durch Satzung zu regeln. Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde und ist in den amtlichen Verkündigungsblättern der die Landesrundfunkanstalt tragenden Länder zu veröffentlichen. Die Satzungen der Landesrundfunkanstalten sollen übereinstimmen.

führt dann zu folgendem Ergebnis:

Zitat
§ 16  Übertragung einzelner Tätigkeiten auf Dritte (Auftragnehmer)

(1)
Die Rundfunkanstalt oder die in § 2 genannte gemeinsame Stelle kann gemäß § 10 Abs. 7 Satz 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 1 RBStV Dritte mit einzelnen Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs, insbesondere mit der Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, mit der Feststellung beitragsrelevanter Tatsachen, mit der Einziehung oder mit Inkassomaßnahmen von Rundfunkbeiträgen einschließlich aller Nebenforderungen beauftragen.
(2)
Dritte nach Absatz 1 können insbesondere sein: Andere Rundfunkanstalten, Druckdienstleister, Telefoncallcenter, Datenerfassungs-, Datenträgervernichtungsunternehmen und Inkassounternehmen sowie Personen, die die Einhaltung der Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags überprüfen. Die Rundfunkanstalt darf ein Inkassounternehmen erst beauftragen, nachdem der geschuldete Betrag durch die hoheitliche Vollstreckung nicht oder nicht vollständig beigetrieben werden konnte.
(3)
Nach Absatz 1 beauftragte Dritte sind zu Entscheidungen nur im Rahmen der ihnen erteilten Aufträge oder Weisungen befugt. Es ist vertraglich und technisch-organisatorisch sicherzustellen, dass diese Stellen die Daten der Beitragsschuldner nur für Zwecke des Rundfunkbeitragseinzugs speichern, verarbeiten und nutzen. Die für die beauftragende Rundfunkanstalt geltenden landesrechtlichen Vorschriften für die Datenverarbeitung im Auftrag sind zu beachten.
(4)
Werden Dritte gemäß § 10 Abs. 7 Satz 2 RBStV mit der Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften des RBStV, insbesondere mit der Feststellung bisher nicht bekannter Beitragsschuldner beauftragt, sind diese berechtigt, die der Rundfunkanstalt nach den Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages zustehenden Auskünfte und die entsprechenden Mittel zur Glaubhaftmachung und Nachweise zu verlangen. Sie sind auch berechtigt, Anzeigen gemäß § 8 Abs. 1 RBStV entgegenzunehmen. Sie haben sich durch einen Dienstausweis auszuweisen.



Ende Teil 57 von X.
Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: Profät Di Abolo am 27. September 2016, 16:34
Na los! Noch nen Hinkelstein.  ;D ;D ;D

Fiktiv Teil 58 von X


Zitat

Zitat

(5)
Den mit der Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags beauftragten Dritten ist es nicht gestattet, a Wohnungen zu betreten, es sei denn ihnen wird dies ausdrücklich vom jeweiligen Inhaber des Hausrechts gestattet,
b)
Zahlungen zur Tilgung einer Rundfunkbeitragsschuld entgegenzunehmen,
c)
Abmeldungen oder eidesstattliche Versicherungen entgegenzunehmen,
d)
Personen, die erkennbar nicht Inhaber der jeweiligen Wohnung sind, nach den Namen und Anschriften der Inhaber zu befragen - § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 RBStV bleiben unberührt oder
e)
Personen unter 18 Jahren zu befragen.
(6)
Die Durchführung des Beitragseinzugs durch die in § 2 genannte gemeinsame Stelle und die Beitreibung rückständiger Rundfunkbeiträge im Verwaltungsvollstreckungsverfahren gemäß § 10 Abs. 6 RBStV bleiben unberührt.

Die gesetzliche Zweckänderungsschranke des Melderechtes wird faktisch ausgehebelt. Der Gesetzgeber hat daher für organisatorische Vorkehrungen sorgen, welche die vorgesehene Zweckbindung garantieren.
Hierzu ist auch auf RdNr. 7 zu § 2 Seite 74 Kommentar BDSG Gola / Schomerus, 11 Auflage zu verweisen, der zu Recht daraufhin weist, dass eine Funktionsbezogenheit des Behördenbegriff jedoch nicht dahingehend zu verstehen ist, dass jede einzelne Verwaltungstätigkeit ihrem Träger die Behördeneigenschaft vermittelt.
Tatsächlich hat in den vorliegenden Lebenssachverhalten eine „Atomisierung der öffentlichen Berliner Hauptverwaltung“ stattgefunden.
Die verwaltungsrechtliche Zweckgebundenheit des Melderechtes als informationelles Rückgrat der Staatsverwaltung (siehe B.7.8.) ergibt sich nicht zuletzt aus § 3 Abs. 2 BMG (§ 2 Abs. 2 Meldegesetz BE alt).
Die informationelle Gewaltenteilung im Sinne des Meldewesens beinhaltet daher auch eine Trennung der erhobenen personenbezogenen Meldedaten für den gesetzlichen Zweck und dem Sinn den sich zu erfüllen haben. Als Beispiel ist hier auch die verschiedenen Wählerverzeichnisse (Kommunal-, Landtags- und Bundestagwahlen sowie Wahlen zum Europäischen Parlament) zu nennen. Dem stehen dann z.B. die Aufgaben der Judikative und Exekutive, als da wären: Polizeibehörden des Bundes und der Länder, Staatsanwaltschaften, Amtsanwaltschaften, Gerichte, soweit sie Aufgaben der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung oder des Strafvollzugs wahrnehmen, Justizvollzugsbehörden, Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, Bundesnachrichtendienst, Militärischer Abschirmdienst, Zollfahndungsdienst, Hauptzollämter oder Finanzbehörden, soweit sie strafverfolgend tätig sind, gegenüber (siehe § 34 Abs. 4 BMG; § 25 Abs. 3 Meldegesetz BE alt)
Der Begriff der informationellen Gewaltenteilung ist daher auch teilweise unmittelbar mit der Zweckänderung und dem informationellen Trennungsprinzip verbunden.

Für den Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gilt, als 4. Gewalt mit seiner Herausragenden gesellschaftlichen Rolle - auch als Garant der Einhaltung der verfassungsmäßigen Ordnung - vorrangig Art. 5 Abs. 1 Satz 2. Hier ist auch auf die Informationsfreiheit der Presse ausdrücklich hinzuweisen:

Zitat
Berliner Pressegesetz
Vom 15. Juni 1965

(1)
Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse, die sich als solche ausweisen,
zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe Auskünfte zu erteilen.
(2)
Auskünfte können nur verweigert werden, soweit
1.   Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder
2.   Maßnahmen ihrem Wesen nach dauernd oder zeitweise geheimgehalten werden müssen, weil ihre Bekanntgabe oder ihre vorzeitige Bekanntgabe die öffentlichen Interessen schädigen
3.   hierdurch die sachgerechte Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder
4.   ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde.
(3)
Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an die Presse verbieten, sind unzulässig.
(4)
Der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift kann von den Behörden verlangen, dass ihm deren amtliche Bekanntmachungen nicht später als seinen Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden.
(5)
Die Vorschriften des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes vom 15. Oktober 1999
(GVBl. S. 561) bleiben unberührt.

Die Trennung des Kernaufgabenbereichs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Rahmen der Dualen Rundfunkordnung von der Rundfunkbeitragserhebung auch aus diesem Grunde zwingend verfassungsrechtlich geboten.
Die Trennung von Presse, Rundfunk und Fernsehen vom Staat ist verfassungsrechtlich zwingend. Nur so ist es der Presse, dem Rundfunk und Fernsehen auch möglich den Verfassungsauftrag aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 auch selbstbestimmt und frei in der Berichterstattung wahrzunehmen. Hierzu ist es auch erforderlich, dass die freie Presse, der freie Rundfunk und das freie Fernsehen Zugang auch zu personenbezogenen Daten erhält, sofern dies im allgemeinen Interesse liegt und der Aufklärung der Öffentlichkeit dient. Eine ausufernde „Bevölkerungserhebung“ zur Finanzierung des öffentlichen - rechtlichen Fernsehens ist damit nicht gemeint.
Die im Bereich der personenbezogenen Datenübermittlung aus dem Melderegister gesetzlich eingeräumte Möglichkeit für publizistische Zwecke ist ein Paradebeispiel der informationellen Gewaltenteilung.


B.8.6.3.   Informationelle Zweckänderung

Unter Zweckänderung ist anlog zur höchstrichterlichen Rechtsprechung Urteil des Ersten Senats vom 20. April 2016 BVerfG - 1 BvR 966/09 -; - 1 BvR 1140/09 -, zu verstehen:

Zitat
277
Erlaubt der Gesetzgeber die Nutzung von Daten über den konkreten Anlass und rechtfertigenden Grund einer Datenerhebung hinaus, muss er hierfür eine eigene Rechtsgrundlage schaffen (vgl. nur BVerfGE 109, 279 <375 f.>; 120, 351 <369>; 130, 1 <33>; stRspr). Er kann insoweit zum einen eine weitere Nutzung der Daten im Rahmen der für die Datenerhebung maßgeblichen Zwecke vorsehen; stellt er sicher, dass die weitere Nutzung der Daten den näheren verfassungsrechtlichen Anforderungen der Zweckbindung genügt, ist eine solche Regelung verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig (1.). Er kann zum anderen aber auch eine Zweckänderung erlauben; als Ermächtigung zu einer Datennutzung für neue Zwecke unterliegt sie spezifischen verfassungsrechtlichen Anforderungen (2.).
278
1. Der Gesetzgeber kann eine Datennutzung über das für die Datenerhebung maßgebende Verfahren hinaus als weitere Nutzung im Rahmen der ursprünglichen Zwecke dieser Daten erlauben. Er kann sich insoweit auf die der Datenerhebung zugrundeliegenden Rechtfertigungsgründe stützen und unterliegt damit nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Zweckänderung.
279
a) Die zulässige Reichweite solcher Nutzungen richtet sich nach der Ermächtigung für die Datenerhebung. Die jeweilige Eingriffsgrundlage bestimmt Behörde, Zweck und Bedingungen der Datenerhebung und definiert damit die erlaubte Verwendung. Die Zweckbindung der auf ihrer Grundlage gewonnenen Informationen beschränkt sich folglich nicht allein auf eine Bindung an bestimmte, abstrakt definierte Behördenaufgaben, sondern bestimmt sich nach der Reichweite der Erhebungszwecke in der für die jeweilige Datenerhebung maßgeblichen Ermächtigungsgrundlage. Eine weitere Nutzung innerhalb der ursprünglichen Zwecksetzung kommt damit nur seitens derselben Behörde im Rahmen derselben Aufgabe und für den Schutz derselben Rechtsgüter in Betracht wie für die Datenerhebung maßgeblich:
Ist diese nur zum Schutz bestimmter Rechtsgüter oder zur Verhütung bestimmter Straftaten erlaubt, so begrenzt dies deren unmittelbare sowie weitere Verwendung auch in derselben Behörde, soweit keine gesetzliche Grundlage für eine zulässige Zweckänderung eine weitergehende Nutzung erlaubt.
280
b) Nicht zu den Zweckbindungen, die für jede weitere Nutzung der Daten seitens derselben Behörde je neu beachtet werden müssen, gehören grundsätzlich die für die Datenerhebung maßgeblichen Anforderungen an Einschreitschwellen, wie sie traditionell die hinreichend konkretisierte Gefahrenlage im Bereich der Gefahrenabwehr und der hinreichende Tatverdacht im Bereich der Strafverfolgung darstellen. Das Erfordernis einer hinreichend konkretisierten Gefahrenlage oder eines qualifizierten Tatverdachts bestimmt den Anlass, aus dem entsprechende Daten erhoben werden dürfen, nicht aber die erlaubten Zwecke, für die die Daten der Behörde dann zur Nutzung offen stehen.
281
Folglich widerspricht es nicht von vornherein dem Gebot einer dem ursprünglichen Erhebungszweck entsprechenden Verwendung, wenn die weitere Nutzung solcher Daten bei Wahrnehmung derselben Aufgabe auch unabhängig von weiteren gesetzlichen Voraussetzungen als bloßer Spurenansatz erlaubt wird. Die Behörde kann die insoweit gewonnenen Kenntnisse zum Schutz derselben Rechtsgüter und im Rahmen derselben Aufgabenstellung - allein oder in Verbindung mit anderen ihr zur Verfügung stehenden Informationen - als schlichten Ausgangspunkt für weitere Ermittlungen nutzen. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die Generierung von Wissen - nicht zuletzt auch, wenn es um das Verstehen terroristischer Strukturen geht - nicht vollständig auf die Addition von je getrennten, nach Rechtskriterien formell ein- oder ausblendbaren Einzeldaten reduzieren lässt. In den dargelegten Grenzen erkennt das die Rechtsordnung an. Diese Grenzen gewährleisten zugleich, dass damit keine Datennutzung ins Blaue hinein eröffnet ist. Durch die Bindung an die für die Datenerhebung maßgeblichen Aufgaben und die Anforderungen des Rechtsgüterschutzes hat auch eine Verwendung der Daten als Spurenansatz einen hinreichend konkreten Ermittlungsbezug, den der Gesetzgeber nicht durch weitere einschränkende Maßgaben absichern muss.
282
Für die Wahrung der Zweckbindung kommt es demnach darauf an, dass die erhebungsberechtigte Behörde die Daten im selben Aufgabenkreis zum Schutz derselben Rechtsgüter und zur Verfolgung oder Verhütung derselben Straftaten nutzt, wie es die jeweilige Datenerhebungsvorschrift erlaubt. Diese Anforderungen sind erforderlich, aber grundsätzlich auch ausreichend, um eine weitere Nutzung der Daten im Rahmen der Zweckbindung zu legitimieren.
284
2. Der Gesetzgeber kann eine weitere Nutzung der Daten auch zu anderen Zwecken als denen der ursprünglichen Datenerhebung erlauben (Zweckänderung). Er hat dann allerdings sicherzustellen, dass dem Eingriffsgewicht der Datenerhebung auch hinsichtlich der neuen Nutzung Rechnung getragen wird (vgl. BVerfGE 100, 313 <389 f.>; 109, 279 <377>; 120, 351 <369>; 130, 1 <33 f.>; 133, 277 <372 f. Rn. 225>).
285
a) Die Ermächtigung zu einer Nutzung von Daten zu neuen Zwecken begründet einen neuen Eingriff in das Grundrecht, in das durch die Datenerhebung eingegriffen wurde (vgl. BVerfGE 100, 313 <360, 391>; 109, 279 <375>; 110, 33 <68 f.>; 125, 260 <312 f., 333>; 133, 277 <372 Rn. 225>; vgl. auch EGMR, Weber und Saravia v. Deutschland, Entscheidung vom 29. Juni 2006, Nr. 54934/00, § 79, NJW 2007, S. 1433 <1434>, zu Art. 8 EMRK). Zweckänderungen sind folglich jeweils an den Grundrechten zu messen, die für die Datenerhebung maßgeblich waren. Das gilt für jede Art der Verwendung von Daten zu einem anderen Zweck als dem Erhebungszweck, unabhängig davon, ob es sich um die Verwendung als Beweismittel oder als Ermittlungsansatz handelt (vgl. BVerfGE 109, 279 <377>).
286
b) Die Ermächtigung zu einer Zweckänderung ist dabei am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messen. Hierbei orientiert sich das Gewicht, das einer solchen Regelung im Rahmen der Abwägung zukommt, am Gewicht des Eingriffs der Datenerhebung. Informationen, die durch besonders eingriffsintensive Maßnahmen erlangt wurden, können auch nur zu besonders gewichtigen Zwecken benutzt werden (vgl. BVerfGE 100, 313 <394>; 109, 279 <377>; 133, 277 <372 f. Rn. 225> m.w.N.).
287
aa) Während nach der früheren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insoweit als Maßstab der Verhältnismäßigkeitsprüfung darauf abgestellt wurde, ob die geänderte Nutzung mit der ursprünglichen Zwecksetzung „unvereinbar“ sei (vgl. BVerfGE 65, 1 <62>; 100, 313 <360, 389>; 109, 279 <376 f.>; 110, 33 <69>; 120, 351 <369>; 130, 1 <33>), ist dies inzwischen durch das Kriterium der hypothetischen Datenneuerhebung konkretisiert und ersetzt worden. Für Daten aus eingriffsintensiven Überwachungs- und Ermittlungsmaßnahmen wie denen des vorliegenden Verfahrens kommt es danach darauf an, ob die entsprechenden Daten nach verfassungsrechtlichen Maßstäben neu auch für den geänderten Zweck mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln erhoben werden dürften (vgl. BVerfGE 125, 260 <333>; 133, 277 <373 f. Rn. 225 f.>; der Sache nach ist diese Konkretisierung nicht neu, vgl. bereits BVerfGE 100, 313 <389 f.>, und findet sich unter der Bezeichnung „hypothetischer Ersatzeingriff“ auch in BVerfGE 130, 1 <34>). Das Kriterium der Datenneuerhebung gilt allerdings nicht schematisch abschließend und schließt die Berücksichtigung weiterer Gesichtspunkte nicht aus (vgl. BVerfGE 133, 277 <374 Rn. 226>). So steht die Tatsache, dass die Zielbehörde bestimmte Datenerhebungen, zu denen die Ausgangsbehörde berechtigt ist, ihrerseits wegen ihres Aufgabenspektrums nicht vornehmen darf, einem Datenaustausch nicht prinzipiell entgegen (vgl. BVerfGE 100, 313 <390>). Auch können Gesichtspunkte der Vereinfachung und der Praktikabilität bei der Schaffung von Übermittlungsvorschriften es rechtfertigen, dass nicht alle Einzelanforderungen, die für die Datenerhebung erforderlich sind, in gleicher Detailliertheit für die Übermittlung der Daten gelten. Das Erfordernis einer Gleichgewichtigkeit der neuen Nutzung bleibt hierdurch jedoch unberührt.
288
bb) Voraussetzung für eine Zweckänderung ist danach aber jedenfalls, dass die neue Nutzung der Daten dem Schutz von Rechtsgütern oder der Aufdeckung von Straftaten eines solchen Gewichts dient, die verfassungsrechtlich ihre Neuerhebung mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 100, 313 <389 f.>; 109, 279 <377>; 110, 33 <73>; 120, 351 <369>; 130, 1 <34>).
289
Nicht in jedem Fall identisch sind die Voraussetzungen einer Zweckänderung mit denen einer Datenerhebung hingegen hinsichtlich des erforderlichen Konkretisierungsgrades der Gefahrenlage oder des Tatverdachts. Die diesbezüglichen Anforderungen bestimmen unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten primär den Anlass nur unmittelbar für die Datenerhebung selbst, nicht aber auch für die weitere Nutzung der erhobenen Daten. Als neu zu rechtfertigender Eingriff bedarf aber auch die Ermächtigung zu einer Nutzung für andere Zwecke eines eigenen, hinreichend spezifischen Anlasses. Verfassungsrechtlich geboten, aber regelmäßig auch ausreichend, ist insoweit, dass sich aus den Daten - sei es aus ihnen selbst, sei es in Verbindung mit weiteren Kenntnissen der Behörde - ein konkreter Ermittlungsansatz ergibt.



Ende Teil 58 von X.

Gallischer Granit!
Asymmetrische Prozessführung!
3. Klagewelle!

Bupp! Platt!

 ;D ;D ;D
Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: muuhhhlli am 27. September 2016, 16:41
Lieber Profät Di Abolo,

was Sie bisher ausgearbeitet und hier veröffentlicht haben, erst ein mal mein besten Dank dafür. Die Begabung zu so einer detailierten Ausarbeitung der Vorgänge in verständliche Sprache und Worte zu fassen, die muss man erst einmal haben. An den bisherigen Beschlüssen und Urteilen der Gerichte vertreten durch hochgebildete und bezahlte Richter an den Gerichten ssieht man diese Personen sind für so etwas nicht befähigt, denn Sie kopieren nur die Urteile vom Kollegen ab. Ihre Darstellungen entsprichen genau dem fehlgebildeten verhalten von Parteien, Politiker und dem Rechtssumpf den wir inzwischen in diesem Lande haben. Es gibt doch nichts mehr, wo man sich noch sicher sein kann, dass man fair, achtsam und mit einer gewissen Neutralität behandelt wird. Was wollen diese Personen der Judikative und Exekutive mit Ihrem Machtmissbrauch auf die länger Sicht gesehen verfolgen?

Gruß muuhhhlli
Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: Profät Di Abolo am 27. September 2016, 18:35
@muuhhhlli, ohhh, DANKE.
Das hier ist ein "epochales gallisches" Werk von uns allen. Es spiegelt die Vielfalt des gallischen Dorfes wieder und die Ideen die ihr hier einbringt. Es ist das zusammengefasste Werk des freien gallischen Geistes! Deswegen DANKE an euch alle zurück.
 
Zitat
Was wollen diese Personen der Judikative und Exekutive mit Ihrem Machtmissbrauch auf die lange Sicht gesehen verfolgen?

Naja, Macht und Schotter? Tja, Schotter können sie haben. Und zwar Tonnenweise als Hinkelsteine!

Also packen wa noch einen rauf!

Fiktiv Teil 59 von X

Zitat

Zitat
290
Der Gesetzgeber kann danach - bezogen auf die Datennutzung von Sicherheitsbehörden - eine Zweckänderung von Daten grundsätzlich dann erlauben, wenn es sich um Informationen handelt, aus denen sich im Einzelfall konkrete Ermittlungsansätze zur Aufdeckung von vergleichbar gewichtigen Straftaten oder zur Abwehr von zumindest auf mittlere Sicht drohenden Gefahren für vergleichbar gewichtige Rechtsgüter wie die ergeben, zu deren Schutz die entsprechende Datenerhebung zulässig ist.
291
Anderes gilt allerdings auch hier für Informationen aus Wohnraumüberwachungen oder dem Zugriff auf informationstechnische Systeme. Angesichts des besonderen Eingriffsgewichts dieser Maßnahmen muss für sie jede neue Nutzung der Daten wie bei der Datenerhebung selbst auch durch eine dringende Gefahr (vgl. BVerfGE 109, 279 <377, 379>) oder eine im Einzelfall hinreichend konkretisierte Gefahr (siehe oben C IV 1 b) gerechtfertigt sein.
292
cc) In diesen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Zweckänderung liegt eine konkretisierende Konsolidierung einer langen Rechtsprechung beider Senate des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 65, 1 <45 f., 61 f.>; 100, 313 <389 f.>; 109, 279 <377>; 110, 33 <68 f., 73>; 120, 351 <369>; 125, 260 <333>; 130, 1 <33 f.>; 133, 277 <372 f. Rn. 225>). Hierin liegt keine Verschärfung der Maßstäbe, sondern eine behutsame Einschränkung, indem das Kriterium der hypothetischen Datenneuerhebung nicht strikt angewandt (vgl. bereits BVerfGE 133, 277 <374 Rn. 226>), sondern in Blick auf die - die zu fordernde Aktualität der Gefahrenlage bestimmenden - Eingriffsschwellen gegenüber früheren Anforderungen (vgl. insbesondere BVerfGE 100, 313 <394>; 109, 279 <377>) teilweise zurückgenommen wird. Wollte man, wie es in einem Sondervotum befürwortet wird, darüber hinaus auch auf das Erfordernis eines vergleichbar gewichtigen Rechtsgüterschutzes verzichten, würden die Grenzen der Zweckbindung als Kernelement des verfassungsrechtlichen Datenschutzes (vgl. BVerfGE 65, 1 <45 f., 61 f.>) - erst recht wenn zugleich die Voraussetzung eines konkreten Ermittlungsansatzes als zu streng angesehen wird - für das Sicherheitsrecht praktisch hinfällig (oder beschränkten sich allenfalls noch rudimentär auf Daten aus Wohnraumüberwachungen und Online-Durchsuchungen).

Die „Massendatenerhebung“ von ca. 69,8 Millionen Meldedatensätzen hat den Charakter und die Streubreite einer Volkszählung.

In analoger Anwendung der höchstrichterlichen Rechtssprechung auf das „bereichsspezifische Rundfunkbeitragsrecht“ ergibt sich zur Zweckänderung folgendes:

Die nicht zur Gesetzgebung berufenen Landesgesetzgeber regelten mit § 14 Abs. 9 RBStV die Erhebung von Meldedaten aus den Melderegistern und den sich anschließenden Datenabgleich, für den konkreten Anlass der Schaffung einer „konsolidierten Rundfunkteilnehmerdatenbank“ der GEZ / des Beitragsservice im privaten Bereich.
Diese ausufernde Datenerhebung aus den Melderegistern bedarf hierfür einer eigenen Rechtsgrundlage. Eine solche liegt nicht vor, da der Bundesgesetzgeber hierzu keine gesetzliche Regelung schuf.

Der Bundesgesetzgeber und auch der Landesgesetzgeber (Vorgängerregelung Meldegesetz BE) haben und hatten auch die weitere Nutzung der Daten im Rahmen der für die Datenerhebung maßgeblichen Zwecke des Meldewesens und damit des Zweckes der Informationellen Verwaltungsdatenbank für eng umgrenzte Aufgaben vorgesehen. Damit war sichergestellt, dass die weitere Nutzung der Daten den näheren verfassungsrechtlichen Anforderungen der Zweckbindung genügten, und die  Regelungen verfassungsrechtlich zulässig waren. Zum anderen war auch eine Zweckänderung erlaubt; die als Ermächtigung zu einer Datennutzung für neue Zwecke einer spezifischen verfassungsrechtlichen Anforderung unterlag.

Der Gesetzgeber kann eine Datennutzung über das für die Datenerhebung maßgebende Verfahren hinaus als weitere Nutzung im Rahmen der ursprünglichen Zwecke dieser Daten erlauben. Das ist mit den gesetzlichen melderechtlichen Regelungen geschehen. Die darüber hinaus gehende Regelung des § 14 Abs. 9 RBStV stützt sich nicht auf die der melderechtlichen Datenerhebung zugrundeliegenden Rechtfertigungsgründe. Damit sind die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Zweckänderung nicht erfüllt, denn:

Die zulässige Reichweite der Nutzungen bestimmt nicht die Ermächtigung die Datenerhebung und Eingriffsgrundlage einer Behörde. Zweck und Bedingungen der Datenerhebung definiert und erlaubt die Verwendung der Daten auch für Dritte. Die Zweckbindung der auf ihrer Grundlage gewonnenen Informationen beschränkt sich folglich nicht nur allein auf eine Bindung an bestimmte sondern abstrakt definierte Aufgaben der Beitragserhebung. Dazu gestatten die gesetzlichen Regelung des RBStV und der Beitragssatzungen auch noch in einer nicht verfassungskonformen Weise , außerhalb des ursprünglichen Erhebungszweckes Meldewesen, die Weitergabe der personenbezogenen Daten an Dritte zur „Auftragserfüllung Rundfunkbeitragsfeststellung“. Auch liegt eine weitere Nutzung innerhalb der ursprünglichen Zwecksetzung seitens derselben Behörde im Rahmen derselben Aufgabe nicht vor. Im Gegenteil die Ermächtigungsgrundlage § 14 Abs. 9 RBStV lässt die Datenerhebung einer Normenunklaren „nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen als Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle“ zu. Diese „gemeinsame Stelle“ steht dazu noch völlig außerhalb der Verwaltungsorganisation des Landes Berlin und verfügt über keinerlei öffentlich Bedienstete (Art. 77 VvB).

Der Schutz derselben Rechtsgüter die für die ursprüngliche melderechtliche Datenerhebung maßgeblich war, nämlich die ordnungsgemäße Funktion der staatlichen Verwaltung, ist nicht einmal ansatzweise betroffen. Die Datenerhebung erfolgt durch die „staatferne Rundfunkbeitragsverwaltung“, sie dient nicht der Finanzierung nicht des Staates sondern dem staatsfernen Rundfunk.

Auch die gesetzliche „Einschreitschwelle“ § 14 Abs. 9 RBStV das Herstellen der „Beitragsgerechtigkeit“ greift nicht verfassungsrechtlich durch. In den Wirkungskreis der Maßnahme § 14 Abs. 9 RBStV werden Personen gezogen, die durch den unbestimmten Wohnungsinhaberschaftsbegriff mit dem Hauptmieter nicht zwangsläufig identisch sind. Ferner wird im Umkehrschluss der Personenkreis ausgeklammert der einer melderechtlichen Auskunftssperre unterliegt.

Das Erfordernis einer hinreichend konkretisierten Gefahrenlage oder eines qualifizierten Tatverdachts bestimmt den Anlass, nach dem entsprechende Daten erhoben werden dürfen. Die Herstellung der „Beitragsgerechtigkeit“ und langfristige Sicherung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks stellt eine solche Gefahrenlage nicht dar und bestimmt auch keinen qualifizierten Tatverdacht des „Schwarzsehens“. Denn die Landesgesetzgeber haben mit der Abkoppelung des Rundfunkbeitrages von Gebührenpflichtigen Rundfunkempfangsgeräten die „staatliche“ Einschreitschwelle auf eine „wage Vermutungsebene“ verfassungswidrig reduziert.
Dies widerspricht folglich von vornherein dem Gebot der dem ursprünglichen Erhebungszweck entsprechenden Verwendung der erhobenen personenbezogenen Meldedaten. Die Nutzung dieser personenbezogenen Meldedaten dient nicht derselben Aufgabe und auch nicht einer nach dem Melderecht weiterreichenden gesetzlichen Voraussetzungen zur Zweckänderung, nämlich  publizistischen Zwecken.
Für die Wahrung der Zweckbindung kommt es nämlich demnach darauf an, dass die erhebungsberechtigte melderechtliche Verwaltungsbehörde die Daten im selben Aufgabenkreis zum Schutz derselben Rechtsgüter und zur Verfolgung oder Gewährleistung der bestimmten verwaltungsrechtlichen Staatsaufgaben nutzt. Hierzu zählt auch die Gefahrenabwehr die Verhütung und Verfolgung von Straftaten und staatliche Strafvollstreckungsaufgaben, die eine Zweckänderung nach dem Melderecht für die zuständigen Behörden und Gerichte zulassen. Die melderechtliche Datenerhebungsvorschrift ist in dieser Hinsicht verfassungskonform und erfüllt die verfassungsrechtlichen erforderlichen Anforderungen zur weiteren Nutzung der Meldedaten im Rahmen der Zweckbindung und Zweckänderung.
Diese Zweckänderung ist folglich jeweils an den Grundrechten zu messen, die für die melderechtliche Datenerhebung maßgeblich war. Das gilt für jede Art der Verwendung von melderechtlichen Daten zu einem anderen Zweck als dem Erhebungszweck.
Die vom Landesgesetzgeber vorgenommene Änderung der erhobenen Meldedaten zur weiteren Nutzung der Daten zu einem anderen Zwecke, als denen die ursprünglichen Datenerhebung es gestattete (Zweckänderung), erfüllt nicht die Vorrausetzungen und trägt auch nicht dem Eingriffsgewicht Rechnung dem die melderechtliche Datenerhebung folgte.
Damit sind die Grenzen der Datenerhebung und -nutzung ins Blaue hinein nicht nur eröffnet sondern weit überschritten. Durch die Bindung an die für die Datenerhebung maßgeblichen Aufgaben und die Anforderungen des Rechtsgüterschutzes fand nachweislich nicht statt.
Die Ermächtigung § 14 Abs. 9 RBStV als auch § 3 a DVO-MeldG zu einer Nutzung  Meldedaten zu „Rundfunkbeitrags-Zwecken“ begründet damit einen neuen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.

Die gesetzlichen Ermächtigungen zu einer Datenerhebung sind dabei am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messen. Hierbei orientiert sich das Gewicht, das einer solchen Regelung, im Rahmen der Abwägung, am Gewicht des Eingriffs der Datenerhebung. Informationen, die durch besonders eingriffsintensive Maßnahmen erlangt wurden, können auch nur zu besonders gewichtigen Zwecken benutzt werden.
Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der den Maßstab der Verhältnismäßigkeitsprüfung darauf abgestellte, ob die geänderte Nutzung mit der ursprünglichen Zwecksetzung „unvereinbar“ sei, ist inzwischen durch das Kriterium der hypothetischen Datenneuerhebung konkretisiert und ersetzt worden.

B.8.6.4.    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Bericht der Regierungskommission zur Überprüfung der Sicherheitsgesetzgebung in Deutschland, vom 28. August 2013, Professor Dr. Matthias Bäcker, LL.M., Ministerialdirektor a. D. Dr. Volkmar Giesler, Generalbundesanwältin a. D. Professor Monika Harms, Rechtsanwalt Dr. Dr. h.c. Burkhard Hirsch, Ministerialdirektor Stefan Kaller, Professor Dr. Heinrich Amadeus Wolff, Seite 12 führt im Rahmen der Überprüfung der Sicherheitsgesetzgebung zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aus:

Zitat
3.1.2.1.4 Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der vom Bundesverfassungsgericht gerade auch im Zusammenhang mit staatlichen Eingriffen zur Erlangung oder einer bestimmten Verwendung persönlicher Daten immer wieder hervorgehobene Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt, dass der Staat mit dem Grundrechtseingriff einen legitimen Zweck mit geeigneten, erforderlichen und angemessenen Mitteln verfolgt. Insbesondere erfordert der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im engeren Sinne dass die Schwere des Eingriffs nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe stehen darf.
Die Bewertung der Intensität von Informationseingriffen hängt dabei – ebenso wie das Gewicht der gegenläufigen öffentlichen Interessen – maßgeblich auch von der Entwicklung des Realbereichs ab. Dies zeigt sich besonders deutlich bei Ermittlungen mit Bezug zur Informations- und Kommunikationstechnik: Moderne informationstechnische Systeme und die heutige Kommunikationstechnik eröffnen den Bürgern neue Entfaltungsmöglichkeiten, bergen aber auch gewichtige Persönlichkeitsrisiken. So führen die annähernd umfassende Digitalisierung der Kommunikation, die informationstechnische Unterstützung von immer mehr Lebensvorgängen und die stetig zunehmenden Analysekapazitäten dazu, dass über Persönlichkeit und Lebensgestaltung Einzelner heute mit vergleichsweise geringem Aufwand eine früher ungeahnte Fülle von Erkenntnissen erzeugt werden kann. Die moderne Informations- und Kommunikationstechnik erweitert damit das Handlungsspektrum nicht nur von Kriminellen, sondern auch von staatlichen Stellen – was qualitativ neue Fehler- und Missbrauchsrisiken erzeugt, die grundrechtlich abgeschirmt werden müssen.
Zitat

Aufsatz Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz von Prof. Dr. Mike Wienbracke, LL.M. (Edinburgh) Zeitschrift für das Juristische Studium ZJS 2/2013 Seite 148 - 155.

Zitat
I. Einleitung
Macht der Gesetzgeber von der ihm durch die Grundrechtsschranken eröffneten Möglichkeit des Eingriffs in ein Grundrecht in formell verfassungskonformer Weise Gebrauch, so ist er bei dieser Schrankenziehung inhaltlich keineswegs völlig frei, sondern unterliegt insofern seinerseits verfassungsrechtlichen Beschränkungen. Diese sog. Schranken-Schranken dienen vor dem Hintergrund der unter der Weimarer Reichsverfassung (WRV) gemachten negativen Erfahrungen dazu, die Grundrechte vor einer Aushöhlung durch die Legislative zu schützen. Namentlich muss das in ein Grundrecht eingreifende bzw. zu einem Grundrechtseingriff ermächtigende Gesetz in materieller Hinsicht zunächst den etwaig vorhandenen speziellen Anforderungen des jeweiligen Grundrechts genügen (z.B. Erfüllung eines qualifizierten Gesetzesvorbehalts bzw. verfassungsimmanenter Schranken). Danach ist zu untersuchen, ob die Voraussetzungen des sog. Parlamentsvorbehalts (inkl. des Bestimmtheitsgrundsatzes) erfüllt sind und – was regelmäßig den Schwerpunkt der Untersuchung bildet – ob der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt ist. Im Vergleich hierzu von eher untergeordneter Bedeutung sind die beiden weiteren sich aus Art. 19 GG ergebenden Prüfungspunkte der „Wesensgehaltsgarantie“ (Art. 19 Abs. 2 GG) und das „Verbot einschränkender Einzelfallgesetze“ (Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG). Abschließend ist bei Anlass auf mögliche Verstöße gegen sonstige Verfassungsbestimmungen (z.B. Rückwirkungsverbot) einzugehen.

II. Verhältnismäßigkeit des Gesetzes
Von nachgerade überragender Bedeutung für die Grundrechtsprüfung ist die Schranken-Schranke des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (synonym: Übermaßverbot), dessen verfassungsrechtlicher Rang sich auch ohne explizite Regelung im Grundgesetz „aus dem Rechtsstaatsprinzip, im Grunde bereits aus dem Wesen der Grundrechte selbst [ergibt], die als Ausdruck des allgemeinen Freiheitsanspruchs des Bürgers gegenüber dem Staat von der öffentlichen Gewalt jeweils nur so weit beschränkt werden dürfen, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist. Die meisten Entscheidungen, in denen das BVerfG auf einen Verstoß gegen ein Freiheitsgrundrecht erkannt hat, sind auf die Verletzung eben dieses Grundsatzes zurückzuführen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, „dass ein Grundrechtseingriff einem legitimen Zweck dient und als [legitimes] Mittel zu diesem Zweck geeignet, erforderlich und angemessen ist. Wird dem Staat durch diesen Grundsatz der Sache nach letztlich nichts anderes untersagt, als was auch schon der Volksmund mit der Redensart „mit Kanonen auf Spatzen schießen“ verpönt, so lässt sich die demnach aufgeworfene Frage, ob das staatlicherseits eingesetzte Mittel in einer verhältnismäßigen Relation zu dem vom Staat verfolgten Zweck (Ziel) steht, denknotwendig nur dann beantworten, wenn zunächst der Zweck und das Mittel des Staatshandelns jeweils isoliert für sich in einer Art „Vorprüfung“ – zumindest gedanklich – herausgearbeitet werden. Sofern sich hierbei ergeben sollte, dass der Staat entweder schon nicht berechtigt war, den jeweiligen Zweck zu verfolgen (s.u. 1.) oder aber das von ihm zur Zweckverfolgung gewählte Mittel als solches nicht verwenden durfte (s.u. 2.), kommt es gar nicht mehr zur Prüfung der Mittel-Zweck-Relation. Denn bei Verfolgung eines per se illegitimen Zwecks oder dem Einsatz eines für sich (absolut) verfassungswidrigen Mittels kann auch das (relative) Verhältnis beider zueinander nicht verfassungskonform sein. Sofern ein solcher (Ausnahme-)Fall jedoch nicht vorliegt, ist der Einstieg in die eigentliche Verhältnismäßigkeitsprüfung eröffnet und es ist danach zu fragen, ob das Mittel zur Zweckerreichung geeignet, erforderlich und angemessen ist (s.u. 3.-5.). Hierbei ist zu beachten, dass die drei vorgenannten Kriterien in einem Stufenverhältnis zueinander stehen:


Ende Teil 59 von X

Nanu? Huch! Ey, yoo Lupus! da sind wa ja schon! Grundsatz der Unverhältnismäßigkeit!

Noch ein Hinweis an alle: Ab 23.55  >:D Uhr fällt hier bis zum 07.10. der gallische Hammer, um die Demo Vor- und Nachbereitungen und die dazu notwendige Kommunikation im Dorf nicht zu stören.

 ;D ;D ;D
Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: muuhhhlli am 27. September 2016, 20:59
@ Profät Di Abolo,

Die „Massendatenerhebung“ von ca. 69,8 Millionen Meldedatensätzen hat den Charakter und die Streubreite einer Volkszählung.

Ganz genau meine Einschätzung und das ganze geht ja noch weiter weil es mit der Wohnung verknüpft ist.

Vielleicht darf ich Ihnen noch eine Internetseite von einem kleinen Gallier übermittel, der als RA schon auf der Klageseite vergleichbare Verfahren geführt hat.

http://www.ferner-alsdorf.de/ (http://www.ferner-alsdorf.de/)

Hier ist sehr sehr viel Gutes zu finden z.B. zum Datenschutzrecht einschl. Zensus: http://www.ferner-alsdorf.de/rechtsgebiete/it-recht/datenschutzrecht/ (http://www.ferner-alsdorf.de/rechtsgebiete/it-recht/datenschutzrecht/)
Mit dem Bezug der Gerichte, Urteile sehr kurz und verständlich aufbereitete Informationen wie ich finde.

Gruß muuhhhlli
Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: Profät Di Abolo am 27. September 2016, 21:57
@ muuhhhlli, vielen Dank.

So fiktiv jehtet weiter.

Teil 60 von X

Zitat

Zitat
Erweist sich das Mittel bereits als nicht geeignet (bzw. erforderlich), so steht seine Unverhältnismäßigkeit (i.w.S.) damit fest und es ist seine Erforderlichkeit (bzw. Angemessenheit)
nicht mehr zu prüfen.

Anm.: Lupus zu Ehren, ziehen wir die Prüfung komplett durch.

1. Zweck
Welchen Zweck der Gesetzgeber mit dem von ihm eingesetzten Mittel genau verfolgt, ist durch Auslegung der jeweiligen gesetzlichen Regelung nach ihrem Wortlaut, ihrer Systematik, ihrer Historie sowie ihrem Telos zu ermitteln. Ist der Gesetzeszweck auf diese Weise identifiziert, so ist anschließend zu untersuchen, ob dieser auch legitim ist. Hierbei gilt, dass die Legislative – anders als die gem. Art. 20 Abs. 3 GG jeweils an „Gesetz und Recht“ gebundene Exekutive und Judikative – über einen weiten Spielraum verfügt. Denn gem. Art. 20 Abs. 3 GG ist der Gesetzgeber allein an das Grundgesetz gebunden, so dass er im Übrigen, d.h. mit Ausnahme der Verfolgung verfassungswidriger Ziele (ein derartiges „Zweckverbot“ enthält z.B. Art. 3 Abs. 2 S. 1 GG), bei seiner Zweckwahl frei ist: „Legitime Gemeinwohlziele können, müssen sich aber nicht aus der Verfassung ergeben.“ Insofern „eröffnet sich im Grunde der gesamte Horizont der Staatsaufgaben“, falls nicht im betreffenden Fall ein qualifizierter Gesetzesvorbehalt bzw. eine verfassungsimmanente Schranke inhaltliche Vorgaben in Bezug auf den Eingriffszweck macht. …

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird aus den Grundrechten bzw. dem Rechtsstaatsprinzip, das in Art. 20 III GG verankert ist, hergeleitet.
Die einzelnen Prüfungsschritte sind:

1. Verfolgung eines legitimen Zwecks:

Verhältnismäßigkeit muss zwischen den Auswirkungen/Folgen einer staatlichen Maßnahme und deren Zweck/Zielsetzung bestehen.
Dieses Ziel muss dann mit vorrangigen Wertentscheidungen des GG vereinbar sein.

2. Geeignetheit der Maßnahme:

Geeignet ist ein Mittel, das zur Erreichung des angestrebten Zwecks tauglich ist.

3. Notwendigkeit / Erforderlichkeit der Maßnahme:

Der Zweck darf nicht durch ein gleich geeignetes, aber weniger belastendes Mittel zu erreichen sein. Auch hier ist die gesetzgeberische Einschätzungsprärogative zu berücksichtigen.

4. Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn/Angemessenheit:

Hier sind Zweck / Ziel der Maßnahme und Auswirkungen in Relation zu setzen. Das Ziel darf in seiner Wertigkeit nicht außer Verhältnis zu den Eingriffsauswirkungen stehen. Je intensiver das Mittel in das Grundrecht eingreift, umso gewichtiger und dringlicher muss das Ziel sein, das gefördert wird.

Im Rahmen seiner Entscheidung vom 11. Mai 2014 Vf, 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 nahm der Bayerische Verfassungsgerichtshof eine verfassungsrechtliche Prüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu § 14 Abs. 9 RBStV vor. Dies Geschah zu einem Zeitpunkt an dem die bundesweite Übertragung der Meldedaten noch nicht vollständig abgeschlossen war und dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof wohl auch keine weiteren Erkenntnisse zum genauen Ablauf dieses „einmaligen“ Verfahrens vorlag. Für den Bereich des Bundeslandes Berlin entfaltet die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes keinerlei Bindungswirkung.
Sie dient daher lediglich zur Gewinnung von Anhaltspunkten und dazu die Argumentation des RBB zu widerlegen, der sich auch auf diese Entscheidung beruft.


B.8.6.4.1.    Legitimer Zweck

BayVerfGH Urteil vom 11.05.2014, Vf, 8-VII-12, Vf. 24-VII-12:

Zitat
156
Die Vorschrift des § 14 Abs. 9 RBStV über den einmaligen Meldedatenabgleich ist verfassungsgemäß.

Anm.: das kann Gallien auch!  ;D ;D ;D

157
1. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 100, 101 BV) ist nicht verletzt.

158
§ 14 Abs. 9 RBStV greift in dieses Recht ein, indem er anordnet, dass jede Meldebehörde einmalig zum Zweck der Bestands- und Ersterfassung für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert in standardisierter Form die in Satz 1 im Einzelnen bezeichneten Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt übermittelt. Dieser Eingriff ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Denn die Vorschrift, die dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot ersichtlich genügt, entspricht auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

159
a) § 14 Abs. 9 RBStV soll es den Landesrundfunkanstalten ermöglichen, die bereits für den früheren Rundfunkgebühreneinzug gespeicherten und gemäß § 14 Abs. 6 Satz 1 RBStV weiter verwendbaren Daten einmalig zum Inkrafttreten des neuen Rundfunkbeitragsmodells mit dem Melderegister abzugleichen und zu vervollständigen, um eine möglichst lückenlose Bestands- und Ersterfassung im privaten Bereich zu erreichen (vgl. LT-Drs. 16/7001 S. 26). Die angestrebte Vermeidung eines Vollzugsdefizits und Herstellung größerer Beitragsgerechtigkeit sind legitime Zwecke, die einen Eingriff in das Recht der informationellen Selbstbestimmung rechtfertigen können.

§ 14 Abs. 9 RBStV ist grob verfassungswidrig.  ;D ;D ;D

Der Zugriff auf das Meldewesen in derartig ausufernder Weise unterliegt der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG.
Der Eingriff ist darüber hinaus nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt, die Rasterfahndung § 14 Abs. 9 RBStV dient nicht der Verhinderung schwerster Straftaten und Abwehr von Gefahren die den Bestand des Staates oder Landes Berlin gefährden.

§ 14 Abs. 9 RBStV dient sekundär dem Aufbau einer bundesweiten Rundfunkteilnehmerdatenbank und primär dem Aufspüren von sog. „Schwarzbewohnern / Schwarzsehern“.
Die gesetzliche Zuweisung dieser Aufgabe an die Landesrundfunkanstalten verstößt auch gegen Art. 5 Abs. 1 Satz GG dem Gebot der Staatsferne (Schranke-Schranke).
Die angestrebte Vermeidung eines Vollzugsdefizits und die Herstellung größerer Beitragsgerechtigkeit durch Möglichst lückenlose Bestands- und Ersterfassung als Aufgabe den Landesrundfunkanstalt RBB zuzuweisen verstößt zusätzlich im Bereich des Landes Berlin gegen Art. 67 VvB. Danach sind Aufgaben von gesamtstädtischer Bedeutung zwingend vom Senat und damit der Hauptverwaltung vorzunehmen. Darüber hinaus dient die Maßnahme auch nicht der Herstellung der Beitragsgerechtigkeit.
Aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG leitet sich auch die staatliche Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ab:

BVerfGE 90, 60 - 8. Rundfunkentscheidung

Zitat
Urteil des Ersten Senats vom 22. Februar 1994 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30. November 1993, 1 BvL 30/88:

II

Dem Schutzbedürfnis ist auch nicht schon durch die Einschaltung des Gesetzgebers genügt. Zwar wird der Gesetzgeber zum Schutz der Rundfunkfreiheit vor außerpublizistischen Interessen Dritter in Pflicht genommen und muß jene positive Ordnung schaffen, die die Erreichung des Normziels von Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistet. Dessen ungeachtet bildet er aber selber eine Gefahrenquelle für die Rundfunkfreiheit, weil die Neigung zur Instrumentalisierung des Rundfunks nicht nur bei der Regierung, sondern auch bei den im Parlament vertretenen Parteien bestehen kann. Als Teil der Staatsgewalt unterliegt auch das Parlament öffentlicher Kontrolle. Da diese wesentlich von der Freiheit der Medien abhängt, darf dem Parlament über die funktionssichernden gesetzlichen Programmvorgaben hinaus ebenfalls kein Einfluss auf Inhalt und Form der Programme der Rundfunkveranstalter eingeräumt werden (vgl. BVerfGE 73, 118 [182]; 83, 238 [323 f.]).
b)   
Diese Grundsätze sind auch bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beachten. Im Zeichen der Erweiterung des Rundfunkangebots um privat veranstaltete Programme hat er zu gewährleisten, dass der klassische Auftrag des Rundfunks erfüllt wird, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst (vgl. BVerfGE 73, 118 [158]). Nur wenn ihm dies gelingt und er im Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die werbefinanzierten privaten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlich-rechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar (vgl. BVerfGE 73, 118 [158 f.]; 74, 297 [325]; 83, 238 [297]). Zwar schreibt diese Norm eine bestimmte Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht vor. Doch ergibt sich aus dem Gesagten, dass eine Finanzierung erforderlich ist, die den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Stand setzt, die ihm zukommende Funktion im dualen System zu erfüllen, und die ihn zugleich wirksam davor schützt, dass die Entscheidung über die Finanzausstattung zu politischen Einflussnahmen auf das Programm benutzt wird.

Andere Finanzierungsquellen sind neben der Gebührenfinanzierung zulässig und können sogar die Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks stärken. Das gilt auch für Einnahmen aus Werbung. Doch dürfen sie wegen der mit ihnen verbundenen programm- und vielfaltverengenden Tendenzen die Gebührenfinanzierung nicht in den Hintergrund drängen (vgl. BVerfGE 87, 181 [200]). Diese Grenze ist freilich derzeit nicht erreicht. Auch hinsichtlich des Umfangs der Finanzierung ist ausschlaggebend, dass die verfassungsrechtliche Zulässigkeit des dualen Systems von der Funktionstüchtigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks abhängt. Daraus hat das Bundesverfassungsgericht für die Dauer der medienpolitischen Grundentscheidung des Gesetzgebers zugunsten einer dualen Rundfunkordnung eine Bestands- und Entwicklungsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk abgeleitet (vgl. BVerfGE 73, 118 [158]; 74, 297 [324 f.]; 83, 238 [298 f.]). Diese umfasst auch die zur Erfüllung des Rundfunkauftrags benötigten finanziellen Mittel. Die Bestands- und Entwicklungsgarantie ist zugleich Finanzierungsgarantie. Ihr entspricht ein ebenfalls aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgendes Recht der Anstalten, die zur Erfüllung ihrer Funktion nötigen Mittel zu erhalten (vgl. BVerfGE 87, 181 [198]). In der Art und Weise der Funktionserfüllung sind die Rundfunkanstalten grundsätzlich frei. Die Bestimmung dessen, was die verfassungsrechtlich vorgegebene und gesetzlich näher umschriebene Funktion publizistisch erfordert, steht ihnen zu. Das ist der Sinn der grundrechtlichen Gewährleistung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Sie bezieht sich in erster Linie auf Inhalt und Form der Programme.

(1)   
Die Finanzausstattung gehört ähnlich wie die Erteilung der Zulassung und die Zuteilung von Übertragungskapazitäten (vgl. BVerfGE 73, 118 [182 ff.]; 83, 238 [322 ff.]) zu den Grundvoraussetzungen des Gebrauchs der Rundfunkfreiheit. Gerade wegen der Abhängigkeit der grundrechtlich den Rundfunkanstalten zugewiesenen Programmgestaltung von der staatlichen Finanzausstattung [/u]sind Finanzierungsentscheidungen, namentlich die Festsetzung der Rundfunkgebühr als vorrangiger Einnahmequelle der Rundfunkanstalten, ein besonders wirksames Mittel zur indirekten Einflussnahme auf die Erfüllung des Rundfunkauftrags und die Konkurrenzfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Auf Seiten der Rundfunkanstalten kann bereits eine drohende Verwendung dieses Mittels zu Anpassungen an vermutete oder erklärte Erwartungen der an der Gebührenentscheidung Beteiligten führen, die der publizistischen Freiheit abträglich wären. Diesen Gefahren für die Rundfunkfreiheit lässt sich nur begegnen, wenn die staatliche Rundfunkfinanzierung strikt an ihren Zweck gebunden wird. Sie soll den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Stand setzen, die zur Erfüllung seiner Funktion erforderlichen Programme zu verwirklichen und auf diese Weise die Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunk sicherzustellen. Dagegen darf die Gebührenfestsetzung nicht zu Zwecken der Programmlenkung oder der Medienpolitik, namentlich im dualen System, benutzt werden.
..
In einem System staatsvertraglicher Übereinkunft aller Länder kann bereits ein einzelner Regierungschef aus zweckwidrigen Erwägungen maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung nehmen, ohne dass ein solcher Fehler normalerweise aufgedeckt und nachgewiesen werden könnte. Am Ergebnis der Gebührenentscheidung lässt sich ebenfalls nicht ablesen, ob sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht oder von Zwecken bestimmt ist, die mit ihr nicht verfolgt werden dürfen. Die Gebührenentscheidung ist zwar keine freie, sondern eine gebundene Entscheidung, die den Rundfunkanstalten die Finanzierung der zur Wahrnehmung ihrer Funktion erforderlichen Programme zu ermöglichen hat (vgl. BVerfGE 87, 181 [202]). Doch lässt sich dieses Kriterium nicht so weit konkretisieren, dass die Rundfunkgebühr dem Betrag nach aus ihm ableitbar wäre. Weder kann genau bestimmt werden, welchen Programmumfang die Erfüllung der Funktion des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erfordert, noch ist exakt festzustellen, welche Mittel zur Finanzierung der erforderlichen Programme wiederum erforderlich sind. Dasselbe gilt für die Frage, ob die Rundfunkanstalten alle Rationalisierungsmöglichkeiten ausgeschöpft haben, die die Erfüllung ihrer Funktion noch nicht beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 87, 181 [206]).
Wesentlich genauere Kriterien lassen sich nicht entwickeln, denn das Dilemma ist strukturell bedingt. Eine externe Definition der zur Funktionserfüllung erforderlichen Mittel scheidet aus, da die Funktionserfüllung gerade in den internen Freiheitsraum der Rundfunkanstalten fällt. Es besteht zwar die Möglichkeit, die Funktion abstrakt festzulegen und damit auch den Finanzbedarf zu umgrenzen. Exakte Maßstäbe für die Berechnung der erforderlichen Mittel würden jedoch überdies eine Festlegung der Art und Weise der Funktionserfüllung voraussetzen. Die Funktionserfüllung wäre dann nicht mehr Gebrauch einer Freiheit, sondern Vollzug eines vorgegebenen Programms, und stünde damit in Widerspruch zu der Freiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.
Unter diesen Umständen reichen die üblichen Vorkehrungen gegen zweckwidrige Kompetenzwahrnehmungen nicht aus. Auf nachträgliche Kontrolle festgelegt, setzen sie voraus, daß Fehler in einem rechtsförmigen Verfahren feststellbar und korrigierbar sind. Diese Möglichkeit besteht bei Gebührenentscheidungen indessen nur sehr begrenzt.


Ende Teil 60 von X.

Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: Profät Di Abolo am 27. September 2016, 22:28
Fiktiv Teil 61 von X.

Zitat
Der Landesgesetzgeber hat von seiner Möglichkeit der Gesetzgebung Gebrauch gemacht und wegen des Vollzugsdefizites die Rundfunkgebühr abgeschafft.

Hierzu ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2016 - BVerwG 6 C 6.15 zu verweisen:

Zitat
33
Die gleichmäßige Erhebung der Rundfunkgebühr litt daran, dass der Gebührentatbestand des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgeräts gegen den Willen des Gerätebesitzers nicht verlässlich festgestellt werden konnte. Die Gebührenzahlung ließ sich dadurch vermeiden, dass ein Gerät nicht angezeigt wurde. Dies stellte zwar eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 RGebStV). Das Risiko, belangt zu werden, war aber gering, weil die Rundfunkanstalten keine hinreichende Aufklärungsmöglichkeit besaßen. Eine unangekündigte Nachschau in der Wohnung gegen den Willen des Inhabers war mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage nicht möglich. Auch wäre die Verhältnismäßigkeit dieses Eingriffs in die durch Art. 13 GG geschützte private Lebenssphäre der Wohnung fraglich gewesen. Bei mehreren Wohnungsinhabern bestand die Schwierigkeit, ein Gerät einer bestimmten Person zuzuordnen. Entscheidend kam hinzu, dass es unüberwindbare Schwierigkeiten bereitete, den Besitz multifunktionaler Empfangsgeräte (Personalcomputer, Smartphone u.a.) festzustellen. Derartige Geräte können in der Kleidung oder einer Tasche mitgeführt werden. Ihre Verbreitung hatte zur Folge, dass die Bereitschaft, ein Gerät anzumelden, weiter abnahm (vgl. LT-Drs. NW 15/1303 S. 34; Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010, S. 12 ff. und 48 ff.; Gall/Schneider, in: Hahn/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, RBStV, Vorbemerkung Rn. 2 ff.).

Zur staatlichen Finanzierung entschloss sich der Landesgesetzgeber Berlin zur Einführung eines Rundfunkbeitrags:


Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag – RStV –) (vgl. GVBl. Berlin 2011 S. 211), in Kraft getreten am 01.01.2013

Zitat
§ 13 Finanzierung

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich durch Rundfunkbeiträge, Einnahmen aus Rundfunkwerbung und sonstigen Einnahmen; vorrangige Finanzierungsquelle ist der Rundfunkbeitrag. Programme und Angebote im Rahmen seines Auftrags gegen besonderes Entgelt sind unzulässig; ausgenommen hiervon sind Begleitmaterialien. Einnahmen aus dem Angebot von Telefonmehrwertdiensten dürfen nicht erzielt werden.

Damit trat das Land Berlin in die Verpflichtung zur staatlichen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gemeinsam mit den restlichen Bundesländern ein. Die Pflicht zur Finanzierung des RBB ist damit von Rundfunkgeräteinhabern auf das Land Berlin übergegangen.


Anm.: Da kieckste wa Lupus? So hat die Sache noch keiner gesehen wa?  ;D ;D ;D

Zur weiteren genaueren Ausgestaltung dieser Beitragspflicht, delegierte der Landesgesetzgeber die von ihm übernommene Beitragspflicht und damit die staatliche Aufgabenwahrnehmung zur Beitragserhebung verfassungswidrig an den RBB weiter und führte zudem einen „Wohnungsbeitrag im privaten Bereich“ ein. Am Parlamentsvorbehalt des Abgeordnetenhauses vorbei, delegierte dann die Intendantin des RBB, diese vom Abgeordnetenhaus an die Landesrundfunkanstalt zugewiesene Aufgabe § 14 Abs. 9 RBStV an den Beitragsservice weiter. Der „Wohnungsbeitrag“ nach dem RBStV verstößt wiederrum erneut gegen die Verfassung, indem er dem „Wohnungsinhaber“ die Pflichten zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auferlegt, obwohl dieser keinen wirtschaftlichen Vorteil hat (siehe B.6 - B.6.5.2.) und das Land Berlin die Beitragspflicht übernommen hat.
Betroffen sind hier verschiedene Grundrechte. Im Rahmen der Einzelnorm § 14 Abs. 9 RBStV vorrangig Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG die Staatsferne und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, aber auch die Privatheit die sich in diesem Zusammenhang zusätzlich aus Art. 6 Abs.1 GG und Art. 13 Abs.1 GG ergibt.
Der hier verfolgte gesetzliche Zweck, einerseits die staatliche Finanzierung sicherzustellen und dazu die Pflichten nicht dem Staat, sondern dem öffentlich-rechtlichen staatsfernen Rundfunk aufzuerlegen, der wiederum direkt dazu gezwungen wird den Beitrag vom „Wohnungsinhaber“ zu erheben, stellt keinen legitimen Zweck dar.
Der Staat zieht sich dabei aus dem naturgemäßen Spannungsverhältnis zwischen den seiner Hoheitsgewalt unterworfen Menschen zurück und unterwirft diese einer „staatsfernen“ Rundfunkbeitragsverwaltung im „Massenverfahren“. Die objektive Werteordnung der Menschen und Grundrechte, sowie die ihnen gleichgestellten Rechte des Grundgesetzes, insbesondere die staatsferne des Rundfunks, lässt dies nicht zu. Im Mittelpunkt dieser Werteordnung stehen der Mensch und seine unverlierbare Würde. Die Würde des Menschen als Person besteht gerade darin, dass er als selbstverantwortliche Persönlichkeit anerkannt bleibt.
Ein legitimer Zweck liegt somit nicht vor, der Staat entzieht sich seiner eingegangenen Verpflichtung und legt diese Pflichten zur Finanzierung verfassungswidrig dem staatsfernen öffentlichen-rechtlichen Rundfunk auf, der sich dabei wiederrum ebenfalls verfassungswidrig an den wohnungsinnehabenden Bürger zu wenden hat.
Zum Zwecke des Aufspürens von sog. „Schwarzsehern / Schwarzbewohnern“ lässt der Staat mittels Rasterfahndung, also mittels Kanonen, auf den unbescholtenen Bürger schießen. Der wiederum teilweise nicht den geringsten Anlass hierzu gibt, da er teilweise nicht über die entsprechenden Empfangsgeräte verfügt.

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist aber nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne ist vielmehr eine sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft entfaltende, auf Kommunikation angewiesene Persönlichkeit. Die Kommunikation zwischen dem Staat, in Gestalt der mittelbaren und unmittelbaren Staatsverwaltung über die Meldebehörden zwischen dem Einzelnen und den Verwaltungsbehörden, ist unerlässlich für ein funktionierendes Gemeinwesen. Der Einzelne muss daher grundsätzlich Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen. Diese Beschränkungen bedürfen nach Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 33 Satz 2 VvB eines Gesetzes. Sie sind nur im überwiegenden allgemeinen Interesse zulässig (Art. 33 Satz 3 VvB). Die gesetzliche (verfassungsmäßige) Grundlage aus der für die Bürgerin und den Bürger die Vorrausetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar erkennbar sind und damit dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen liegt hier zweifelsfrei nicht vor. Es liegt im Herausragenden Interesse der Allgemeinheit und auch des Staates, dass nicht in einem ausufernden Maße auf die Melderegister zugegriffen wird und nahezu das gesamte Melderegister einer „staatsfernen Schattenverwaltung“ übermittelt wird. Der mit dem Meldewesen verbundene Zwang zur Angabe personenbezogener Daten setzt voraus das der Gesetzgeber bereichsspezifisch bestimmt welche Angaben für den Zweck der Erfüllung staatlicher Aufgaben erforderlich sind. Der Gesetzgeber hat mit dem Meldegesetz präzise bestimmt welche personenbezogenen Angaben geeignet und erforderlich sind. Die staatlichen Melderegister sammeln und speichern die Daten zur Erreichung der angegeben Ziele. Die Verwendung dieser Daten ist auf einen gesetzlich festgelegten Zweck begrenzt. Angesichts der Gefahren der automatischen Datenverarbeitung ist ein amtshilfefester Schutz gegen Zweckentfremdung durch Weitergabe und Verwertungsverbote zwingend erforderlich und verfassungsrechtlich vorgeschrieben. Danach hat der Landesgesetzgeber Berlin mit Schaffung des § 14 Abs. 9 RBStV und damit dem Zugriff auf das Melderegister Berlins kein legitimes Ziel verfolgt. Der amtshilfefeste Schutz vor Zweckentfremdung des Melderegisters wurde somit verletzt.
Mit seiner gesetzlichen Regelung § 14 Abs. 9 RBStV hat der Landesgesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit grob missachtet. Dieser mit Verfassungsrang ausgestattete Grundsatz folgt bereits aus dem Wesen der Grundrechte selbst, die als Ausdruck des allgemeinen Freiheitsanspruchs der Bürgerin und des Bürgers gegenüber dem Staat von der öffentlichen Gewalt jeweils nur soweit beschränkt werden dürfen, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist. Im öffentlichen Interesse liegt ferner die völlige Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vor staatlicher Beeinflussung. Danach ist es vollkommen ausgeschlossen, dass dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk staatliche Aufgaben der unmittelbaren Staatsverwaltung übertragen werden. Diese Verknüpfung und unmittelbare Verbindung mit dem Staat selbst, erhebt den öffentlichen-rechtlichen Rundfunk in einem wesentlichen Teil seiner verfassungsrechtlich garantierten staatlichen Unabhängigkeit - der staatlichen Finanzierung - zur rundfunkrechtlichen Staatsfinanzverwaltung. Diese staatliche Finanzverwaltung im Massenverfahren birgt wie dargelegt erhebliche Gefährdungen durch die Nutzung der automatischen Datenverarbeitung. Der Landesgesetzgeber Berlin hat es grob willkürlich und rechtsstaatswidrig unterlassen organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, die den Gefahren der Massenhaften automatischen Datenverarbeitung und damit einer Verletzung des Persönlichkeitsrechtes / Datenschutzes entgegenwirken. Ein legitimer Zweck liegt damit nicht vor.


B.8.6.4.2.    Geeignetheit der Maßnahme / Zweck Mittel Relation

BayVerfGH Urteil vom 11.05.2014, Vf, 8-VII-12, Vf. 24-VII-12:

Zitat
160
b) Zur Erreichung dieses Zwecks ist § 14 Abs. 9 RBStV geeignet. Insbesondere kann die jeweilige Landesrundfunkanstalt mithilfe der nach Satz 1 zu übermittelnden Daten aller volljährigen Personen prüfen, wer als Beitragsschuldner für welche Wohnung infrage kommt, aber noch nicht als solcher erfasst ist. Auch wenn die aus dem Meldedatenabgleich erlangten Informationen nicht immer eine abschließende Zuordnung einer Person zu einer bestimmten Wohnung zulassen, sondern gegebenenfalls weiteren Nachforschungsbedarf auslösen, steht das der Geeignetheit der Vorschrift nicht entgegen. Denn diese erfordert nicht, dass das Regelungsziel in jedem Einzelfall tatsächlich erreicht wird, sondern verlangt lediglich, dass die Zweckerreichung gefördert wird (vgl. BVerfGE vom 2.3.2010 BVerfGE 125, 260/317 f. m. w. N.).

Bereits die Einräumung der zweijährigen Übermittlungsfrist nach § 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV führt zur dazu, dass die Zweckerreichung nicht gefördert, sondern gehindert wird. Auch die Zuweisung dieser Aufgabe an die Landesrundfunkanstalt ist als vollkommen hinderlich und untauglich zu bezeichnen. Weder sind die Landesrundfunkanstalten zur Durchführung der Maßnahme mit eigenen technischen Mitteln befähigt, noch verfügen sie über das notwendige fachkundige Personal. Die Durchführung scheitert auch an dem Umstand, dass die Landesrundfunkanstalten nicht über ein Wohnungs- und Gebäuderegister verfügen. Tatsächlich ist es den Landesrundfunkanstalten überhaupt nicht möglich eine Feststellung darüber zu treffen wer als Beitragsschuldner für welche Wohnung in Frage kommt.
Wie unter B.8.6. Der RBStV als Gesetz des Zensus und Meldewesens / Datenqualität Melderegister, ist die landesgesetzliche Vorschrift zum Aufbau einer Rundfunkteilnehmerdatenbank § 14 Abs. 9 RBStV sowie die Vorbereitung zur Durchführung dieses „einmaligen Verfahrens“ als dilettantisch, unprofessionell und völlig untauglich zu bezeichnen.
Mit der aktuellen landesgesetzlichen Entwicklung belegt der Landesgesetzgeber Berlin dies sogar:

Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, 72. Jahrgang Nr. 15, vom 15. Juni 2016:

Zitat
Gesetz zum Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

§ 14 Abs. 9a RBStV

(9a)   Zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes wird zum 1. Januar 2018 ein weiterer Abgleich entsprechend Absatz 9 durchgeführt. Die Meldebehörden übermitteln die Daten bis längstens 31. Dezember 2018. Im Übrigen gelten Absatz 9 Satz 1 bis 4 und § 11 Abs. 6 Satz 2 und 3 entsprechend. Der Abgleich wird nach seiner Durchführung evaluiert. Die Landesrundfunkanstalten stellen den Ländern hierfür die erforderlichen Informationen zur Verfügung.

Die vom Landesgesetzgeber eingeführte Einzelnorm § 14 Abs. 9 RBStV des „einmaligen Meldedatenabgleichs“ entfaltet eine derartige Untauglichkeit, dass er sich entschließt nach bereits nach 5 Jahren einen erneuten Meldedatenabgleich durchzuführen. In der Abgeordnetenhaus Drucksache 17/2743 vom 24.02.2016, Seite 2 - 3 führt er aus:

Zitat
Datenschutz
Durch die Konkretisierung der staatsvertraglichen Datenschutzvorgaben in den Rundfunkbeitragssatzungen der Rundfunkanstalten konnte vielen Forderungen der Datenschutzbeauftragten der Länder auf untergesetzlicher Ebene Rechnung getragen werden.
Der einmalige Meldedatenabgleich (EMA) wurde reibungslos und erfolgreich durchgeführt. Durch den EMA und die hierdurch ausgelösten Direktanmeldungen
konnten bis Ende 2014 netto 3,6 Mio. neuer Beitragskonten generiert werden (Werthaltigkeit der offenen Forderungen noch unklar).

Völlig im Unklaren darüber welche „Werthaltigkeit“ die „generierten“ Beitragskonten entfalten, entscheidet er sich diese völlig ungeeignete Maßnahme nochmals durchzuführen.

Auf Seite 4 der Abgeordnetenhaus Drucksache 17/2743 vom 24.02.2016, kommt das Land Berlin zu folgendem Ergebnis:

Zitat
Aussetzung der Befugnis zum Adressankauf und zur Vermieterauskunft, stattdessen gesetzliche Verankerung eines weiteren vollständigen Meldedatenabgleichs im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.
Begründung:
Vollständiger Meldedatenabgleich kann zur dauerhaften Sicherung der Beitragsgerechtigkeit und Stabilisierung der Beitragseinnahmen beitragen. Weiterer Meldedatenabgleich schafft Grundlage zur Evaluierung dieser Maßnahme im Hinblick auf eine dauerhafte gesetzliche Verankerung.
Kosten: keine


Ende Teil 61 von X.
Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: Profät Di Abolo am 27. September 2016, 22:49
So letzte fiktive K.O.-Runde für Lupus bis zum 07.10.

Teil 62 von X

Zitat
Die „Evaluierung“ der einmaligen Maßnahme ist dem Landesgesetzgeber rechtlich „werthaltig“ nicht möglich. Um die Aktualität der Rundfunkteilnehmerdatenbank zu erhalten reicht die Regelmäßige Meldedatenübermittlung gem. § 3 a DVO-MeldG wohl nicht aus. Vermutlich landen die danach übermittelten Meldedaten tatsächlich beim „Ende des Innehabens einer Wohnung“. Es bedarf daher wohl der „gesetzlichen Verankerung“ einer regelmäßigen bundesweiten Rasterfahndung durch ARD und ZDF.
In völliger Unkenntnis der tatsächlichen Überwachung des Meldewesens durch ARD und ZDF sinnt das Land Berlin wie der Abgeordnetenhaus Drucksache 17/2743 vom 24.02.2016 auf Seite 62-63 zu entnehmen ist, über folgendes nach:

Zitat
Im neuen Absatz 9a wird zur Sicherung der Aktualität des Datenbestandes ein weiterer vollständiger Meldedatenabgleich im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gesetzlich verankert. Ziel der Länder ist es im Sinne einer größtmöglichen Beitragsgerechtigkeit und der Vermeidung eines Vollzugsdefizits, den durch den vollständigen Meldedatenabgleich nach Absatz 9 erlangten Datenbestand seiner Qualität nach zu erhalten. Nach den bisherigen Erfahrungen kommt es regelmäßig im zeitlichen Verlauf zu einer Verschlechterung des Datenbestandes und damit zu einer Erosion bei den Beitragszahlern, die durch das zur Verfügung stehende Instrumentarium zur Datenerhebung nicht aufgefangen werden kann. So wird dem Beitragsservice etwa bei Wegzug eines Beitragsschuldners unter Mitnahme des Beitragskontos oder Versterben eines Beitragsschuldners eine gegebenenfalls in der Wohnung zurückbleibende Person ohne deren Zutun (freiwillige Anmeldung) nicht bekannt. Auch bei einer minderjährigen, allein lebenden Person gelangt der Eintritt deren Volljährigkeit dem Beitragsservice nicht ohne weiteres zur Kenntnis. Die Rundfunkanstalten gehen hier von einem jährlichen Verlust von rund 200.000 beitragspflichtigen Wohnungen aus, was sich im Zeitraum bis 2020 zu einem Ertragspotential der dann nicht mehr im Bestand befindlichen Wohnungen in einer Größenordnung von 750 Mio. Euro aufaddieren könnte. Ziel der Länder ist es daher, den Rundfunkanstalten ein geeignetes Instrumentarium zur Verfügung zu stellen, um ihren Datenbestand zu sichern und strukturelle Erhebungs- und Vollzugsdefizite im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Lastengleichheit zu beseitigen. Die Rechtmäßigkeit des durchgeführten Meldedatenabgleichs wurde durch den Bayerischen Verfassungsgerichtshof und den Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz sowie durch mehrere Oberverwaltungsgerichte bestätigt. Insbesondere hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass es sich beim Meldedatenabgleich um ein geeignetes Mittel handelt, um die vorgenannten Zielsetzungen der Länder zu erreichen (Entscheidung vom 15. Mai 2014, Az. Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12).

Die „Erosion“ von 180 000 Personen im Melderegister des Landes Berlin ist kein Thema. Die schlechte Datenqualität des Melderegisters wegen grober Versäumnisse des Senats von Berlin scheint den öffentlich-rechtlichen RBB nicht weiter zu interessieren. Pfeilscharf kombiniert der Landesgesetzgeber einen „jährlichen Verlust“ von 200 000 beitragspflichtigen Wohnungen. Offensichtlich führt das „Ende des Innehabens“ einer Wohnung wohl auch zu deren Abriss. Zu der Schlussfolgerung, dass ein Landes Gebäude- und Wohnungsregister auch aus anderen Gründen Sinn macht, gelangt das Land Berlin nicht.
Es bedarf eines weiteren Meldedatenabgleichs um die Fehlerquellen zu finden. Eine scheint der Landesgesetzgeber bereits ausgemacht zu haben. Nähere Auskunft hierzu liefert auch hier die Abgeordnetenhaus Drucksache 17/2743:

Zitat
Vor diesem Hintergrund soll der im Rahmen des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages zunächst einmalig geplante vollständige Meldedatenabgleich gemäß Satz 1 nun fünf Jahre nach dessen erstmaliger Durchführung zum Stichtag 1. Januar 2018 ein weiteres Mal stattfinden. Nach Satz 2 beträgt der Zeitraum für die Übermittlung der Daten ein Jahr. Der Zeitraum wird gegenüber der vormals getroffenen Regelung nach Absatz 9 Satz 1 um ein Jahr verkürzt, um eine höhere Aktualität der Daten zu erreichen.

Das Land Berlin reduziert um der höheren „Aktualität“ wegen die Frist zur Übermittlung der Meldedaten von 2 Jahren auf 1 Jahr. Zur Erinnerung, der Bund braucht bundesweit hierzu zweimal 4 Wochen innerhalb von drei Monaten.
Im Jahr 2013 wurden im Rahmen der „anlassbezogenen Übermittlung von Bewegungsdaten ca. 9 Millionen Meldedaten (Geschäftsbericht 2013 Beitragsservice S. 14), für das Jahr 2014 ca. 12,1 Millionen (Geschäftsbericht 2014 Beitragsservice S. 16) übermittelt. Das ergibt eine Gesamtzahl von 21,1 Millionen Meldedatensätze in dem Zeitraum, in dem in Übermittlung zum „einmaligen Meldedatenabgleich“ stattfinden sollte.
Völlig unfähig zu erkennen worin die eigentliche Untauglichkeit der Maßnahme liegt und das auch ein Versagen im Bereich des Berliner Melderegisters vorliegt, kommt der Landesgesetzgeber zum Schluss:

Zitat
Nach Satz 4 wird der Abgleich in einem zweiten Schritt evaluiert. Ziel ist es, eine belastbare Datengrundlage über die Wirksamkeit des Meldedatenabgleichs zur Erreichung der vorgenannten Zwecke zu erhalten, um auf dieser Grundlage eine Entscheidung zu treffen, ob und inwieweit die wiederholte Maßnahme zur Erreichung der Zwecke der Beitragsgerechtigkeit und -stabilität im Lichte des Datenschutzes ggf. dauerhaft gesetzlich verankert werden soll. Die Landesrundfunkanstalten stellen den Ländern gemäß Satz 5 die hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung.

Die „belastbare“ Datengrundlage lag bereits vor. Welche Beitragsgerechtigkeit der Landesgesetzgeber erreichen will, wenn er - sicher aus gutem Grund - die Meldedaten die einer Auskunftssperre unterliegen nicht an die Landesrundfunkanstalt übermittelt, bleibt fraglich. Die Maßnahme scheitert nicht zuletzt an der völligen Unfähigkeit der Landesrundfunkanstalten und der Unfähigkeit des Landes Berlin.
Zur Herstellung der „Beitragsgerechtigkeit und -stabilität“ regelte der Landesgesetzgeber in § 14 Abs. 9 RBStV einen Meldedatenabgleich um eine Rundfunkteilnehmerdatenbank zu schaffen. Diese Rundfunkteilnehmerdatenbank war bereits zum Scheitern verurteilt, da der Landesgesetzgeber wissen musste, dass der Meldedatenabgleich hierfür allein nicht geeignet ist. Mit den Vorbereitungen und der Auswertung zum Zensus 2011 hätte das Land Berlin zudem erkennen müssen, dass die beabsichtigte Maßnahme in der gesetzlich vorgesehenen Form ungeeignet zur sicheren Erfassung der volljährigen meldepflichtigen Personen ist. Mit der „Beauftragung“ der Landesrundfunkanstalten zur Zweckerreichung förderte der Landesgesetzgeber nicht den Erfolg, er machte ihn faktisch unmöglich. In geradezu sträflich unverantwortbarer Weise unterließ es das Land Berlin die Planungen zum Aufbau der Rundfunkteilnehmerdatenbank durch den Senat und damit die Hauptverwaltung durchführen zu lassen. Damit unterließ der Landesgesetzgeber die Förderung zur bestmöglichen Zielerreichung, indem er sach- und fachkundiges Personal und die dazu vorhandenen landeseigenen Ressourcen (z.B. ITDZ-Berlin) nicht einsetzte. Damit bestand auch nicht die abstrakte Möglichkeit des langfristigen Erfolges oder gar die Möglichkeit eines langfristigen Teilerfolges. Der „einmalige“ Meldedatenabgleich war von vorneherein zu scheitern verurteilt. Selbst im Nachgang zur „Evaluierung“ des „einmaligen Meldedatenabgleichs“ versagte das Land Berlin kläglich. Das Land Berlin unterließ es durch eine sachgerechte Prüfung der Geeignetheit der Maßnahme Meldedatenabgleich, anhand von Tatsachen zum Zensus 2011 und dessen Vorplanung sowie der Auswertung der Maßnahme des „einmaligen“ Meldedatenabgleichs 2013 - 2014 vorzunehmen. Vorgebrachte Zweifel des Datenschutzes durch die unabhängigen Kontrollstellen wurden erneut missachtet. Stattdessen regelte das Land Berlin erneut gesetzlich den „zweimaligen Meldedatenabgleich“, mit einem Mittel das von vornherein objektiv untauglich ist. Ohne die zusätzliche ausufernde regelmäßige monatliche Überwachung des Meldewesens hat die Rundfunkteilnehmerdatenbank überhaupt keinen Sinn. Faktisch wäre der Beitragsservice ohne die monatliche Überwachung mit einem Datenbestand vom jeweiligen Stichtag „eingefroren“. Der Landesgesetzgeber überschreitet auch verfassungsimmanente Schranken und verfassungsrechtliche Vorgaben zum Staatsaufbau. Das grundrechtseinschränkende Gesetz verfolgt damit verfassungswidrige Ziele. „Legitimes Gemeinwohlziel“ kann es nämlich nicht sein, dass das Land Berlin den Aufbau einer „staatsfernen Rundfunkbeitragsverwaltung“ völlig außerhalb der Staatsaufgaben ermöglicht. Mit seinen legislatorischen Vorstellungen überschreitet der Landesgesetzgeber Berlin in einem Maße wirtschaftliche Regeln und praktische Erfahrung, sodass sie vernünftigerweise keine Grundlage für diese gesetzgeberische Maßnahme abgeben können.
Die Zweck - Mittel - Relation führte ferner unweigerlich dazu, dass das gewählte Mittel des „einmalige Meldedatenabgleichs“ vom Landesgesetzgeber selbst, als untauglich erkannt wurde. Dies belegt die Schaffung des § 14 Abs. 9 a RBStV.

§ 14 Abs. 9 RBStV ist daher als völlig untaugliche Maßnahme zur Erreichung des Zieles „Beitragsgerechtigkeit“ durch Ermittlung aller „Schwarzbewohner“ und Aufbau einer vollständigen Rundfunkteilnehmerdaten zu bezeichnen.


B.8.6.4.3.    Notwendigkeit / Erforderlichkeit der Maßnahme

Einer weiteren Prüfung bedarf es an sich nicht. Dennoch ist es angebracht weiter fortzufahren, um die vorgebrachten weiteren Argumente zu widerlegen.

BayVerfGH Urteil vom 11.05.2014, Vf, 8-VII-12, Vf. 24-VII-12:

Zitat
161
c) Der Gesetzgeber durfte die Vorschrift für erforderlich halten. Auch wenn der einmalige Meldedatenabgleich alle volljährigen Personen betrifft und damit einen äußerst großen Kreis an Betroffenen erfasst, sind weniger beeinträchtigende Mittel, die ebenso weitreichende Aufklärung ermöglichen, nicht zu erkennen.

Der Landesgesetzgeber durfte die Vorschrift nicht für erforderlich halten. Zwingend erforderlich war und ist, dass das Land Berlin seine ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben im Bereich des Meldewesens gewissenhaft wahrnimmt. Ferner war ein nicht unwesentlicher Teil (21,1 Millionen) des äußerst großen Kreises der Betroffenen (69,8 Millionen) bereits zum Ende der zweijährigen Übermittlungsfrist bereits umgezogen.
Die Übertragung von Aufgaben an die Landesrundfunkanstalt stellt ferner eine Insellösung in vielen Bereichen dar. Erforderlich war vielmehr ein koordiniertes Vorgehen des Senates von Berlin und der Hauptverwaltung. Die Schaffung von einer Rundfunkteilnehmerdatenbank stellt eine Aufgabe von gesamtstädtischer Bedeutung dar. Die Schaffung eine städtischen Wohn- und Gebäuderegisters ist hierzu unerlässlich. Die Durchführung des unmittelbar mit dem Meldeabgleich verbundenen Verwaltungsverfahrens zur Feststellung der Wohnungsinhaberschaft erfolgt mittels automatisierter Datenverarbeitung und durch die elektronische Verwaltung. Wesentliche Grundzüge des Verfahrens haben sich daher am E-Government zu orientieren. Statt das zwingend erforderliche Zusammenwirken, verschiedener Verwaltungsteile des Landes Berlin zu koordinierten, entschloss sich das Land Berlin diese herausragende Verwaltungstätigkeit einer „staatfernen Schattenverwaltung“ zu übertragen. Dabei entstanden Kosten für die Entwicklung von Programmabläufen, der Planung und dem Aufbau eine elektronischen Aktensystem und Datenbänken von denen das Land Berlin keinerlei nutzen hat. Erschwerend tritt hinzu, dass der öffentliche - rechtliche Rundfunk nicht über die eigenen Mittel zur Wahrnehmung dieser Aufgaben verfügt. Unausweichlich erfolgte daher auch die Übertragung von Aufgaben an private Unternehmen.

Zitat
162
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag stellt zwar zur Ermittlung der potenziellen Beitragsschuldner neben dem Meldedatenabgleich eine Reihe anderer Instrumente bereit: die allgemeine Anzeigepflicht nach § 8 RBStV und das sie ergänzende Auskunftsrecht nach § 9 RBStV, weiter die Erhebung personenbezogener Daten bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen ohne Kenntnis des Betroffenen nach § 11 Abs. 4 RBStV, ferner speziell als Übergangsregelung zur Umstellung des Finanzierungssystems die Anzeigepflicht der bereits bislang als private Rundfunkteilnehmer gemeldeten Personen (§ 14 Abs. 1 RBStV) und die Weiterverwendung der bereits unter Geltung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags gespeicherten Daten (§ 14 Abs. 6 RBStV). Diese Erhebungsmethoden sind allerdings teils von vornherein untauglich, teils nur bedingt geeignet, solche Personen zu ermitteln, die den Rundfunkanstalten unbekannt sind, sei es weil sie vorhandene Empfangsgeräte in Widerspruch zur früheren Rechtslage nicht angemeldet hatten („Schwarzseher“), sei es weil sie mangels vorhandener Geräte nicht gebührenpflichtig waren und nun ihrer Anzeigepflicht nach § 8 RBStV nicht nachkommen. Vor allem solche Wohnungsinhaber werden durch den einmaligen Meldedatenabgleich nach § 14 Abs. 9 RBStV in einfacher Weise erfasst. Alternativ bedürfte es der Nachforschung vor Ort, die mit einem weitaus stärkeren Eingriff in die Privatsphäre der Betroffenen verbunden wäre.
163
An der Erforderlichkeit fehlt es auch nicht für einzelne Daten. Die Meldedaten, die von den Einwohnermeldeämtern nach dem abschließenden Katalog des § 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV zu übermitteln sind, decken sich im Wesentlichen mit denjenigen Daten, die nach § 8 Abs. 1, 4 und § 14 Abs. 1 RBStV von den Betroffenen anzuzeigen sind. Soweit sie darüber hinausreichen, wie die Übermittlung von Doktorgrad und Familienstand (§ 14 Abs. 9 Satz 1 Nrn. 4 und 5 RBStV), dienen sie der eindeutigen Identifikation einer Person und können die Zuordnung der Mitbewohner in einer Wohnung erleichtern. Die vom Antragsteller im Verfahren Vf. 8-VII-12 beanstandete Differenzierung zwischen Haupt- und Nebenwohnungen (§ 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 7 RBStV), die den melderechtlich vorgegebenen Begrifflichkeiten beim Innehaben von mehreren Wohnungen Rechnung trägt (vgl. Art. 15 Abs. 1, 3 MeldeG), ist zwar für den Beitragstatbestand des § 2 Abs. 1 RBStV unerheblich. Sie vereinfacht aber eine Kontaktaufnahme mit dem Betroffenen für etwaige Nachfragen und ist daher erforderlich.

Dem Landesgesetzgeber war es ferner möglich, andere wesentlich geeignetere Mittel einzusetzen um eine solche Maßnahme - sofern ein legitimes verfassungskonformes Ziel verfolgt worden wäre - zur Zweckerreichung einzusetzen.
Die gesetzliche Einführung einer „doppelten Anmeldepflicht“ ist weder erforderlich noch notwendig. Es bestand zweifelsfrei die Möglichkeit den Aufbau einer „Rundfunkteilnehmerdatenbank“ auch anders vorzunehmen. Notwendig ist ein Melderegister von guter Datenqualität. Es ist daher erforderlich und auch zwingend notwendig eine stetige Überprüfung des Melderegisters vorzunehmen. Eine koordinierte vorbereitete und politisch durchdachte Lösung wäre es gewesen:

1.   das Melderegister zu ertüchtigen,
2.   den Aufbau eines Landesregister für Wohnungen und Gebäude (auch für Katastrophen- und Stadtplanungszwecke) gesetzlich zu regeln,
3.   Übertragung von Aufgaben der „Rundfunkteilnehmerdatenbank“ an das zentrale Finanzamt gesetzlich zu regeln und
4.   den Eigenbetrieb des Landes Berlin mit den Druckaufträgen zu betrauen.

Ende Teil 62 von X.

Yoo, Lupus! Demo-Pause! Besorg dir nen neuen Imperialen Helm! Der alte sieht ziemlich zerbeult aus.

 ;D ;D ;D
Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: MMichael am 28. September 2016, 11:59
Danke @Profät Di Abolo !

Damit trat das Land Berlin in die Verpflichtung zur staatlichen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gemeinsam mit den restlichen Bundesländern ein. Die Pflicht zur Finanzierung des RBB ist damit von Rundfunkgeräteinhabern auf das Land Berlin übergegangen.

Und da denkt der Ostbrandenburger:
Zitat
Die deutschen Bundesländern traten am 01.01.2013 gemeinsam in die Verpflichtung der staatlichen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland ein. Die Pflicht zur Finanzierung des RBB (Berlin/Potsdam) ist somit von Rundfunkgeräteinhabern auf die Länder Berlin und Brandenburg übergegangen!
???
Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: Profät Di Abolo am 02. Dezember 2016, 10:53
Rein fiktiv.
Ups. Sehr laange Pause!

Welcome to the MatriX! Fortsetzung der fiktiven Datenübertragung.

 :)

Teil 63 von X

Zitat
Im Rahmen der Melderegister-Ertüchtigung wäre es daher auch möglich gewesen, den Wohnungsinhaber / Wohnungsgeber genau zu erfassen. Dies hätte eine Meldedatenübertragung anderer nicht erforderlich gemacht. Die Erhebung der personenbezogenen Daten wäre ferner im Rahmen des Anmeldeverfahrens mit Wissen der Betroffenen durch entsprechende behördliche Hinweise erfolgt. Ein Zugriff auf Datenbestände anderer Stellen wäre über das Melderecht in diesem Zusammenhang möglich.
Diese Handlungsalternative ist auch das mildere Mittel, da es nicht in einer unfassbaren Streubreite in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (69,8 Millionen Meldedatensätze) eingreift.

Die staatliche Pflicht zum Aufbau einer Rundfunkteilnehmerdaten ist jedoch nicht erforderlich. Aufgabe des Landes Berlin ist die staatliche Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Woher das Land Berlin die Mittel hierzu nimmt ist seine Sache und nicht die des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.
Im Einklang mit dem Gesetz über Gebühren und Beiträge war es möglich eine die Beitragserhebung wie unter B.6.5.1 dargestellt gesetzlich zu regeln und den Wohnungseigentümer bzw. den Vermieter zu belasten.
Durch das Einwirken im Rahmen des Lobbyismus haben ARD und ZDF sowohl dem Land Berlin als auch dem RBB ein „Gesetzeswerk“ beschert, das vollkommen verfassungs- und unionrechtswidrig ist.
Es gab sachlich gerechtfertigte Lösungen die die betroffenen Grundrechte wesentlich weniger belastet hätten. Hier ist insbesondere das sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abgeleitet Gebot der Staatsferne hervorzuheben.
Danach steht fest, dass andere mildere Mittel zur Durchführung der staatlichen Maßnahme der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und ggf. dem Aufbau einer Rundfunkteilnehmerdatenbank bestehen. Die sachliche Gleichwertigkeit zur Zweckerreichung ist mindestens gegeben, geringere Grundrechtseingriffe durch die als Alternative vorgeschlagenen Maßnahmen liegen eindeutig und in jeder Hinsicht vor.


B.8.6.4.4.    Angemessenheit / Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn

BayVerfGH Urteil vom 11.05.2014, Vf, 8-VII-12, Vf. 24-VII-12:

Zitat
164
d) Der einmalige Meldedatenabgleich ist verhältnismäßig im engeren Sinn. Der Gesetzgeber darf auch insoweit den Gemeinwohlbelang, die Beitragsehrlichkeit durch Kontrollmöglichkeiten zu ergänzen, höher gewichten als die Schwere des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Der einmalige Meldedatenabgleich ist auch nicht verhältnismäßig im engeren Sinne. Der Gesetzgeber hat mit Schaffung der „einmaligen“ nunmehr „zweimaligen“ Rasterfahndung Personen in den Wirkungskreis dieser Maßnahme gezogen die hierzu keinerlei Anlass gegeben haben.

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2016 - BVerwG 6 C 6.15:

Zitat
34
7. Die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich nach §§ 2 ff. RBStV hat zwangsläufig zur Folge, dass auch Wohnungsinhaber beitragspflichtig sind, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten. Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht sieht der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hierfür nicht vor; der Verzicht erfüllt nicht den Befreiungstatbestand des unzumutbaren Härtefalles im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV (vgl. unter 1.). Diese Ungleichbehandlung stellt keine gleichheitswidrige Benachteiligung dar, weil sie sachlich gerechtfertigt ist.

36
Danach durften die Landesgesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht von Personen, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, als "kleineres Übel" in Kauf nehmen, um die zunehmende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu beenden. Wie soeben unter 6. dargelegt, war die Ablösung der gerätebezogenen Rundfunkgebührenpflicht durch die wohnungsbezogene Rundfunkbeitragspflicht sachgerecht, wenn nicht geboten, um die verfassungsrechtlich notwendige gleichmäßige Belastung aller Personen mit Rundfunkempfangsmöglichkeit zu gewährleisten. Dieses Ziel der Landesgesetzgeber könnte nicht erreicht werden, wenn Wohnungsinhaber aufgrund der Behauptung, nicht über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit zu verfügen, von der Beitragspflicht befreit werden müssten, sofern der Rundfunkanstalt der Nachweis des Gerätebesitzes nicht gelingt. Dies würde in der Sache eine Rückkehr zur gerätebezogenen Rundfunkgebührenpflicht bedeuten, die die Landesgesetzgeber wegen des drohenden strukturellen Erhebungsdefizits aufgeben durften.

37
Eine Beitragsbefreiung, die den Wohnungsinhabern die Beweislast für das Fehlen einer Rundfunkempfangsmöglichkeit auferlegt, ist nicht sinnvoll, weil dieser Nachweis nicht erbracht werden kann. Es lässt sich nicht verlässlich feststellen, ob eine entsprechende Angabe glaubhaft ist. Persönliche Erklärungen bis hin zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung stellen stets nur Momentaufnahmen dar, die keinen hinreichend sicheren Schluss auf das künftige Verhalten zulassen. Unangekündigte Nachschauen in der Wohnung stellen einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte private Lebenssphäre dar und sind mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden. Darüber hinaus können Empfangsgeräte nicht entdeckt werden, wenn sie in Kleidung oder Taschen mitgeführt werden. Das Fehlen eines sichtbaren Empfangsgeräts in der Wohnung schließt nicht aus, dass ein empfangstaugliches multifunktionales Gerät zur Verfügung steht (vgl. VerfGH München, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - NJW 2014, 3215 Rn. 112).

Der verfassungswidrig ermöglichte Zugriff auf das Melderegister in einer unfassbaren Streubreite betrifft jede volljährige melderechtlich erfasste Person, sofern die Daten nicht einer Auskunftssperre unterliegen. Die „zunehmende Flucht aus der Rundfunkgebühr“ rechtfertigt keinesfalls eine anhaltende dauerhafte Überwachung der Melderegister zur Ermittlung „auch bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichtender Personen“. Die Privatheit lässt es zudem nicht zu, dass der Landesgesetzgeber eine kombinierte Überwachungsmaßnahme regelt um den Lebensmittelpunkt, die Wohnung, der sich loyal verhaltenden Staatsbürger „anlassbezogen“ zu Überwachen. Diese Form der Überwachung stellt auch eine neuartige Form der Observation / Beobachtung des Staatsvolkes dar. Die Absicht die sich dahinter verbürgt ist, dass der Staat in Form des „staatsfernen“ Verwaltungsträgers eine Bewegungs- / Umzugsmeldung der Staatsbürger erhält sowie sie ihren Lebensmittelpunkt wechseln (siehe B.8.5.2. Die Meldedatenbanken als „Hort“ Verdächtiger; B.8.5.3. Überwachung des Wohnungs- / Meldewesens/ Fahndung nach „Schwarzbewohnern“; B.8.5.4. Ohne Kenntnis des Betroffenen; die Heimliche Vollüberwachung des Wohnungs- / Meldewesens).
Durch die Heimlichkeit der Maßnahme wird der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und in die Privatheit zudem noch vertieft.

BayVerfGH Urteil vom 11.05.2014, Vf, 8-VII-12, Vf. 24-VII-12:

Zitat
165
Die Beeinträchtigungen für die Betroffenen sind gering. Im Regelfall handelt es sich um Beitragsschuldner, die bereits als Rundfunkteilnehmer erfasst waren oder ihrer Anzeigepflicht genügt haben, sodass die jeweilige Landesrundfunkanstalt durch den Meldedatenabgleich nichts wesentlich Neues erfährt. Soweit Beitragsschuldner ihrer Anzeigepflicht noch nicht nachgekommen sind, verdient ihr Interesse, ihre Daten nicht offenbaren und den Rundfunkbeitrag nicht zahlen zu müssen, keinen Schutz; sie sollen gerade im Interesse einer gleichmäßigen Beitragserhebung ermittelt werden. Sind schließlich Personen vom Meldedatenabgleich betroffen, die nicht der Beitragspflicht unterliegen oder später nicht als Beitragsschuldner herangezogen werden, so hat der Eingriff ihnen gegenüber geringes Gewicht. Die zu übermittelnden Daten beschränken sich auf Informationen zur Identifizierung einer Person und ihrer Zuordnung zu einer bestimmten Wohnung und lassen keinen tieferen Einblick in die Privatsphäre zu. Die Daten sind zudem durch eine strikte Zweckbindung und strenge Löschungspflichten hinreichend abgesichert.

166
§ 14 Abs. 9 RBStV bindet die Datenverarbeitung an den Zweck der Bestands- und Ersterfassung. Die übermittelten Daten können zum einen mit dem vorhandenen, nach § 14 Abs. 6 RBStV überführten Bestand an Teilnehmerdaten verglichen und zu dessen Aktualisierung oder Ergänzung genutzt werden (Satz 4). Sie dürfen zum anderen zur Feststellung eines Beitragsschuldners für eine Wohnung genutzt werden, für die bislang kein Beitragsschuldner festgestellt wurde (Satz 3). Das entspricht dem allgemeinen Grundsatz des § 11 Abs. 5 Satz 1 RBStV, dass die Landesrundfunkanstalt im Bereich der Rundfunkfinanzierung alle personenbezogenen Daten, gleichgültig, woher sie stammen, nur für die Erfüllung der ihr nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag obliegenden Aufgaben erheben, verarbeiten oder nutzen darf.

Bereits die als „Regelfall“ bezeichnete Meldedatenübermittlung zeigt auf, dass ein Großteil der Betroffenen nicht die geringste Veranlassung für eine derartige Maßnahme gegeben hat. Welches Interesse Betroffene haben, ihre personenbezogenen Daten einem „staatsfernen Verwaltungsträger“ nicht offenbaren zu müssen, hat den Landesgesetzgeber dazu veranlasst die mit Auskunftssperre versehenen Meldedatensätze nicht zu übermitteln. Eine gleichmäßige Ermittlung zur Beitragserhebung scheidet somit schon „von Gesetzes wegen“ aus. Einerseits sieht der Landesgesetzgeber keine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Personen vor, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, andererseits befreit er die Personen mit Auskunftssperre vom „Meldedatenabgleich“.

Auf Seite 69, zu § 11 Abs.4 RBStV der Abgeordnetenhaus Drucksache 16/3941, vom 09.03.2011, Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag führt der Landesgesetzgeber hierzu lapidar aus:

Zitat
Dieses sieht Übermittlungen regelmäßig lediglich bezogen auf Veränderungen des Datenbestandes (Anmeldung, Abmeldung, Tod) vor, so dass die Landesrundfunkanstalten vor allem im Falle von Umzügen Kenntnis von neuen potenziellen Beitragsschuldnern erlangen. Der neu eingefügte Satz 6 stellt klar, dass es unzulässig ist, die Daten Betroffener zu übermitteln, für die eine Auskunftssperre gespeichert ist. Dies gilt auch für den einmaligen Meldedatenabgleich nach § 14 Abs. 9.

Der Landesgesetzgeber kommt zu dem Schluss, dass die Herstellung der „Beitragsgerechtigkeit“ kein rechtfertigender Grund, für die Datenübermittlung von Meldedaten die einer Auskunftssperre unterliegen, ist. Während der Bund eine solche für die Bevölkerungszählung annimmt, scheidet eine solche Ermittlung bei der Rundfunkbeitragserhebung aus. Die Schlussfolgerung die sich daraus ableitet ist, dass die Gefahren der modernen automatisierten Datenverarbeitung im Bereich der „staatsfernen Rundfunkbeitragsverwaltung“ eine Datenübermittlung der sensiblen Meldedaten nicht erlauben. Dieses Interesse am Schutz der personenbezogenen Meldedaten ist generell und gilt auch für Personen, die ihrer „Anmeldepflicht“ bei der Landesrundfunkanstalt nicht nachkamen. Es liegt nämlich im öffentlichen Interesse, dass eine automatisierte Verarbeitung nur dann gestattet wird, wenn die Interessen der Betroffenen gesetzlich sichergestellt sind. Eine gesetzliche Regelung hat der Landesgesetzgeber mit Schaffung des § 14 Abs. 9 RBStV zur Wahrung der Interessen Betroffener nicht getroffen (§ 6 a BDSG, § 15 a BlnDSG, Art. 15). Im Gegenteil, das Gesetz und auch das Verfahren zielen direkt darauf ab, im automatisierten „Massenverfahren“ möglichst „effektiv“, unter völliger Missachtung der Schutzrechte Betroffener, eine „Beitragsgerechtigkeit“ auf Kosten des personenbezogenen Datenschutzes und der Privatheit zu erzielen. Das gesamte automatisierte Verfahren ist dabei derart untauglich, dass eine Zuordnung zu Wohnungen nicht möglich ist.
Nachweislich führt der Beitragsservice auch für eine Wohnung mehrere „Direktanmeldungen“ durch, da der automatisierte Programmablauf zusätzlich auch unzureichend programmiert wurde. Es erfolgt nämlich keinerlei Zuordnung zu Wohnungen oder erforderliche Nachprüfung festgestellter Zielpersonen unter der gleichen Anschrift. Das Verfahren der Sachverhaltsermittlung nach § 9 Abs. 1 RBStV wurde bewusst mit der Direktanmeldung außer Kraft gesetzt (B.6.8.2 Rechtswidrige nichtige „Direktanmeldung“). Somit erfolgt eine Speicherung in jedem Fall, in dem eine Zielperson (vermeintlicher Beitragsschuldner) festgestellt wurde.

BayVerfGH Urteil vom 11.05.2014, Vf, 8-VII-12, Vf. 24-VII-12:

Zitat
167
Diese strikte Zweckbindung wird auch für die durch den Meldedatenabgleich erlangten Informationen durch umfassende Löschungspflichten ergänzt. Die zuständige Landesrundfunkanstalt hat, wenn sie nach dem Abgleich für eine Wohnung einen Beitragsschuldner festgestellt hat, die Daten der übrigen dort wohnenden Personen unverzüglich zu löschen, sobald das Beitragskonto ausgeglichen ist (§ 14 Abs. 9 Satz 2 RBStV). Weiter sind die von den Einwohnermeldeämtern übermittelten Daten unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht (§ 14 Abs. 9 Satz 5 i. V. m. § 11 Abs. 5 Satz 2 RBStV). Schließlich sind nicht überprüfte Daten spätestens nach zwölf Monaten zu löschen (§ 14 Abs. 9 Satz 5 i.V.m. § 11 Abs. 5 Satz 3 RBStV). Dadurch ist sichergestellt, dass die Landesrundfunkanstalt von den durch den Meldedatenabgleich gewonnenen Daten nur diejenigen speichert, die nicht ohnehin schon vorhanden und übergeleitet und die darüber hinaus aktuell für den Zweck des Beitragseinzugs erforderlich sind. Die Daten eines einzigen Beitragsschuldners pro Wohnung, für die tatsächlich Beiträge entrichtet werden, reichen hierzu aus. Eine Speicherung weiterer Daten für eine künftige Beitragserhebung, etwa für den Fall, dass der gefundene und zunächst in Anspruch genommene Beitragsschuldner später ausfallen sollte, ist nicht zulässig (vgl. LT-Drs. 16/7001 S. 27).

Die Löschungspflicht ergibt sich ferner nicht aus der gesetzlichen Regelung sondern vielmehr aus der Stichtagregelung. Eine verfassungskonforme Anwendung der Regelung führt dazu, dass dem Gleichheitsgebot folgend für sämtliche Betroffene die Anwendung der Stichtagregelung als bestimmendes Datum für die 12 monatige Löschungspflicht, im Rahmen des durchgeführten bundesweiten Verfahrens nach § 14 Abs. 9 RBStV, ist. Es ist den Betroffenen nämlich nicht anzulasten, dass der „staatsferne Verwaltungsträger“ nicht in der Lage ist, die in den Selektionsdateien gespeicherten Meldedatensätze zügig abzurufen. Die 12 monatige Löschungsfrist ist auch vom Landesgesetzgeber willkürlich gewählt. Im Rahmen der Übermittlung nach § 3 a DVO-MeldG beträgt die gesetzliche Löschungspflicht 6 Monate nach der Übermittlung. Tatsächlich werden auch nicht die Daten eines in Anspruch zu nehmenden einzigen Beitragsschuldners gespeichert, sondern vielmehr alle Personen die melderechtlich zu der jeweiligen Wohnung erfasst sind.


Ende Teil 63 von X
Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: Profät Di Abolo am 02. Dezember 2016, 11:00
Fiktiv Teil 64 von X.

Zitat
BayVerfGH Urteil vom 11.05.2014, Vf, 8-VII-12, Vf. 24-VII-12:

Zitat
168
2. Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) ist nicht wegen eines Verstoßes gegen Bundesrecht verletzt. Insbesondere steht § 14 Abs. 9 RBStV entgegen der Ansicht des Antragstellers im Verfahren Vf. 8-VII-12 nicht in einem zur Verfassungswidrigkeit führenden offenkundigen und schwerwiegenden Widerspruch (vgl. VI. A. 2. a) zu § 18 Abs. 2 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG), das in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl I S. 1342), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 2013 (BGBl I S. 730), noch bis zum Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes am 1. Mai 2015 gilt (vgl. Art. 4 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens vom 3. Mai 2013, BGBl I S. 1084).

169
§ 18 MRRG regelt Datenübermittlungen von den Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen und unterscheidet dabei unter anderem zwischen der allgemeinen Übermittlung der sogenannten Grunddaten an öffentliche Stellen im Inland (Abs. 1 Satz 1) und der Übermittlung weiterer Daten oder der in § 2 Abs. 1 oder 2 MRRG genannten Hinweise im Melderegister, die nur unter zusätzlichen Voraussetzungen zulässig ist (Abs. 2). Bei den einzelnen Daten, die von jeder Meldebehörde nach dem abschließenden Katalog des § 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt zu übermitteln sind, handelt es sich um einen Ausschnitt aus den melderechtlichen Grunddaten nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2, 3, 4, 6, 10, 11 und 12 MRRG. Sie dürfen an eine andere öffentliche Stelle im Inland übermitteln werden, soweit dies (unter anderem) zur Erfüllung von in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist. Diese bundesrechtlichen Voraussetzungen für eine Datenübermittlung sind erfüllt. Bei den Landesrundfunkanstalten handelt es sich um öffentliche Stellen, für deren Aufgaben im Zusammenhang mit dem Einzug des Rundfunkbeitrags die zu übermittelnden Daten aus den oben genannten Gründen erforderlich sind. Dass die einzelnen Meldebehörden durch den Landesgesetzgeber zur Übermittlung verpflichtet und demnach einer Einzelfallprüfung enthoben werden, ist bundesrechtlich nicht, jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen.

Das Rechtsstaatsprinzip ist bereits durch Verletzung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG erheblich verletzt. Der Anwendungsbereich des § 18 Abs. 2 MRRG entspricht im Wesentlichen dem § 25 Meldegesetz. Zweifelsfrei handelt es sich bei dem RBB nicht um eine Behörde, sondern um eine sich selbstverwaltende Rundfunkanstalt. Die Klassifizierung „als öffentliche Stelle“ ist zwar im weitestgehenden Sinne erfüllt, doch scheidet eine „behördliche selbstverwaltende“ Tätigkeit verfassungsrechtlich aus.

Zitat
§ 34 BMG Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen

(1)
Die Meldebehörde darf einer anderen öffentlichen Stelle im Sinne von § 2 Absatz 1 bis 3 und 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes im Inland aus dem Melderegister folgende Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist:

Dies ergibt sich aus dem Verweis auf das Bundesdatenschutzgesetz § 2 Abs. 1 bis 3 und 4 Satz 2:

Zitat
§ 2 BDSG Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen

(1)
Öffentliche Stellen des Bundes sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform. Als öffentliche Stellen gelten die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost durch Gesetz hervorgegangenen Unternehmen, solange ihnen ein ausschließliches Recht nach dem Postgesetz zusteht.
(2)
Öffentliche Stellen der Länder sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes und sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.
(3)
Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, gelten ungeachtet der Beteiligung nicht-öffentlicher Stellen als öffentliche Stellen des Bundes, wenn
1.   sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden oder
2.    dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile gehört oder die absolute Mehrheit der Stimmen zusteht.
Andernfalls gelten sie als öffentliche Stellen der Länder.
(4)
Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallen.

Nimmt eine nichtöffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes.


§ 34 BMG meint aber im Bereich der öffentlichen Stellen gerade die behördliche verwaltende Tätigkeit der Stellen und eine hoheitliche Aufgabenwahrnehmung der öffentlichen Verwaltung.
Damit fand faktisch eine „Atomisierung“ der Berliner Verwaltung, wie unter B.8.6.2. Informationelle Gewaltenteilung ausgeführt, statt.

Im Bereich des Melderechts hat der Bundesgesetzgeber für die öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten nach § 48 Bundesmeldegesetz (§ 21 Abs. 8 MRRG) abschließend geregelt. Danach ist eine Übertragung von personenbezogenen Meldedaten an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk als Grundrechtsträger Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nur zulässig, soweit er publizistisch tätig ist.
Zweifelsfrei handelt es sich bei dem Meldedatenabgleich nicht um das Aufgabengebiet der publizistischen Tätigkeit. Selbst wenn bei der vorliegenden Prüfung die verfassungswidrig übertragene Aufgabenzuweisung an die Landesrundfunkanstalten außer acht gelassen wird, so wird das Berliner Melderegister aller Volljährigen nicht an die Landesrundfunkanstalt übertragen, sondern an den Beitragsservice, die gemeinsame öffentlich-rechtliche betriebene Stelle. Wie unter B.5. Rückzug des Staates aus der Verantwortung, B.5.1. Der Beitragsservice die „staatsferne Rundfunkbeitragsverwaltung“, B.5.2. „Staatsfernes“ Rechenzentrum, B.5.3. „Staatsferner“ unkontrollierter Verwaltungsträger sowie B.7.7.1. Der Beitragsservice als einheitliche Stelle i.S.d. Abschnitts 1a VwVfG dargestellt erfolgte die „Einrichtung“ dieser gemeinschaftlichen Stelle rechtswidrig und verletzt darüberhinaus Bundesrecht (u.a. VwVfG). Die Wahrnehmung dieser Aufgaben im Zusammenhang mit dem Einzugs des Rundfunkbeitrages hat ferner ermittlungs- und verwaltungsrechtlichen Charakter. Daher war der Landesgesetzgeber auch verpflichtet die Aufgaben einer Behörde zuzuweisen. Das der Landesgesetzgeber darüber hinaus die Meldebehörde von der Einzelfallprüfung befreite tritt hier erschwerend hinzu. Damit wurden die Melderegister auch in einem grob rechtsstaatswidrigen Maß als „Adressdatenbank“ missbraucht. Dies ergibt nicht zuletzt die Kostenregelung nach § 14 Abs. 1 RBStV. Ein Adresshandel mit dem Melderegister ist ausgeschlossen. Eine solche beabsichtigte Regelung im Rahmen der Melderechtsreform wurde ebenso verworfen, wie die Einführung eines zentralen Bundesmelderegisters. Der öffentliche Druck auf den Gesetzgeber ließ dies aus gutem Grund nicht zu. Ein staatlicher Adresshandel ist vollkommen ausgeschlossen und auch grob verfassungswidrig. Hierbei ist insbesondere auf § 34 Abs. 6 Satz 2 BMG hinzuweisen, der auf Änderungsvorschlag des Bundesrates zur Einfügung des § 34 Abs. 6 Satzes 1 führte:

Zitat
(6)
Datenübermittlungen und Auskünfte von Meldebehörden an andere öffentliche Stellen im Inland sind gebührenfrei. Landesrechtliche Regelungen zur Gebührenerhebung bei Datenübermittlungen aus zentralen Meldedatenbeständen oder Portalen auf Landesebene bleiben unberührt.

Bei dem Abruf aus zentralen Meldebeständen wurden landesgesetzliche Regelungen eröffnet. Begründet wurde dies mit einer „Refinanzierung“ für das vorhalten eines dauerhaften zentralen Meldedatenbestandes, BT-Drucksache 17/7746 Seite 54:

Zitat
Zur Klarstellung ist der Absatz 6 – neu – anzufügen. Damit wird auch vermieden, dass andere Länder der kürzlich eingeführten bayerischen Kostenregelung ebenfalls folgen werden.  Satz 2 enthält einen Regelungsvorbehalt für die Kostenbeteiligung bei der Nutzung von zentralen Meldedatenbeständen, soweit diese in den Ländern vorhanden sind. Das – optionale – Vorhalten eines zentralen Meldedatenbestandes bedarf ggf. einer entsprechenden Refinanzierung. Würde auch für den Zugriff auf die zentralen Meldedatenbestände Gebührenfreiheit gelten bzw. keine Kostenbeteiligung erfolgen, wären diese in ihrem Bestand gefährdet. Die in Satz 2 vorgesehene Regelung ermöglicht, die zugriffsberechtigten Stellen des Bundes und der Länder nach § 39 Absatz 3 BMG-E  entsprechend ihrem Nutzungsanteil zur Mitfinanzierung heranzuziehen und so die Bereitstellung zentraler Meldedatenbestände dauerhaft zu gewährleisten.

Die Kostenvereinbarung des Freistaates Bayern wird mit gemeinsamem Rundschreiben an alle Mitgliedsstädte und Gemeinden des Bayerischen Gemeindetags und des Bayerischen Städtetags zum einmaligem Meldedatenabgleich für den neuen Rundfunkbeitrag / Verfahren und Kostenerstattung vom 28. Februar 2013 wie folgt geregelt:

Zitat
Kostenerstattung und Abrechnungsverfahren
Gemäß § 14 Abs. 9 RBStV werden den Meldebehörden die Kosten der einmaligen Bestandsdatenübermittlung erstattet. Zur Vereinfachung des Erstattungsverfahrens wurde zwischen dem Bayerischen Gemeindetag, dem Bayerischen Städtetag und dem Bayerischen Rundfunk eine Rahmenvereinbarung geschlossen, die die Erstattung einer Kostenpauschale für die bayerischen Meldebehörden in Höhe von 0,05 Euro je Einwohnerdatensatz vorsieht.
Mit dieser Pauschale sind sämtliche im Zusammenhang mit der Datenübermittlung entstehen-den Kosten abgegolten. Weitere Aufwände werden nicht erstattet. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass die Meldebehörde andere Stellen, zum Beispiel kommunale Rechenzentren oder Dienstleister, mit der Übermittlung der Bestandsdaten beauftragt.
Zur Erstattung der Kosten der Bestandsdatenübermittlung können die bayerischen Meldebehörden innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Datenübermittlung dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio mit Bezug auf die Bestandsdatenübermittlung den Antrag auf Kostenersatz stellen.

Sonstiges:
Zwischenzeitlich hat die AKDB Rechnungen bezüglich des Aufwandes für den einmaligen Meldedatenabgleich an die von ihr betreuten Kommunen mit dem Hinweis versandt, eine direkte Vereinbarung zwischen ihr und dem Bayerischen Rundfunk sei nicht zustande gekommen. Die ausgewiesenen Kosten könnten aber gegenüber dem Bayerischen Rundfunk geltend gemacht werden. In diesem Zusammenhang dürfen wir auf folgendes hinweisen:
Um den Städten und Gemeinden in Deutschland zu ersparen, jeweils einzelvertraglich die Kostenerstattung zu vereinbaren, haben die die meisten kommunalen Spitzenverbände jeweils auf Landesebene mit der jeweiligen Landesrundfunkanstalt Rahmenvereinbarungen abgeschlossen, wobei das Entgelt überwiegend bei 0,05 EUR pro Einwohnerdatensatz liegt. Eine Vereinbarung der AKDB mit dem Bayerischen Rundfunk hätte nur für die von der AKDB betreuten Kommunen eine Wirkung erzielt, da die Datenübermittlung aus rechtlichen Gründen nicht aus dem zentralen Meldedatenbestand erfolgen darf. Aus unserer Sicht ist deshalb eine landesweit gültige Rahmenvereinbarung zwischen dem Bayerischen Gemeindetag, dem Bayerischen Städtetag und dem Bayerischen Rundfunk der sinnvollste Weg für die Kostenerstattung. Wir bitten deshalb dringend, diesen Weg mitzutragen und die Kostenerstattung ausschließlich mit dem beigefügten Formular beim Beitragsservice in Köln geltend zu machen. Von der Übersendung von Einzelrechnungen an den Bayerischen Rundfunk bitten wir abzusehen.

Beweis:
Ablichtung Rundschreiben vom Bayerischer Gemeinde- und Städtetag vom 28.02.2013 zum einmaligen Meldedatenabgleich für den neuen Rundfunkbeitrag; Verfahren und Kostenerstattung

Das Bundesland Berlin nahm im Gegensatz zum Freistaat Bayern keine Regelung vor. Hier zeigt sich erneut die völlig diffuse unübersichtliche Rechtslage. Während im Rundschreiben darauf verwiesen wird, dass eine Datenübermittlung wohl aus rechtlichen Gründen nicht aus dem zentralen Meldedatenbestand erfolgen darf, ist es gesetzlich genau umgekehrt geregelt.

BayVerfGH Urteil vom 11.05.2014, Vf, 8-VII-12, Vf. 24-VII-12:

Zitat
170
Der Anwendungsbereich des § 18 Abs. 2 MRRG könnte allenfalls insoweit eröffnet sein, als die Übermittlungspflicht nach § 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 7 RBStV nicht nur die gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen umfasst, sondern darüber hinaus auch alle vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung. Denn letztere sind in § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 MRRG nicht ausdrücklich genannt. Gesetzeswortlaut und -begründung (LT-Drs. 16/7001 S. 26 f.) sprechen allerdings dafür, dass sich § 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 7 RBStV klarstellend nur auf solche im Melderegister „vorhandenen“, also nicht etwa nachzuerhebenden Angaben bezieht, die als Bestandteil der Anschrift gespeichert sind, wie etwa Stockwerks- und Wohnungsnummern oder sonstige Zusatzangaben (vgl. Datenblatt 1210 f. des Datensatzes für das Meldewesen – Einheitlicher Bundes-/Länderteil). Insoweit verbleibt es bei der Zulässigkeit der Datenübermittlung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 MRRG. Nur wenn es sich bei einem erweiterten Verständnis des § 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 7 RBStV bei den Angaben zur Lage der Wohnung um spezielle Daten oder Hinweise im Sinn des § 2 Abs. 1 oder 2 MRRG handeln sollte, wäre die Datenübermittlung insoweit nach § 18 Abs. 2 MRRG zu beurteilen. Für diesen Fall wäre sie nur dann zulässig, wenn die Landesrundfunkanstalt ohne Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung einer ihr durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgabe nicht in der Lage wäre und die Daten beim betroffenen Einwohner nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erheben könnte oder von einer Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, zu der die Daten erforderlich sind, abgesehen werden muss. Auch diese Voraussetzungen dürften mit Blick auf die gesetzlich begründete Aufgabe der Landesrundfunkanstalt, den Rundfunkbeitrag einzuziehen, erfüllt sein (Bull, Datenschutzrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Einführung eines Rundfunkbeitrags, September 2010, S. 36). Jedenfalls wäre auch bei einem solchen weiten Verständnis des § 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 7 RBStV die bundesrechtliche Vorschrift des § 18 Abs. 2 MRRG weder offenkundig noch schwerwiegend verletzt.

Der Bayerische Verfassungsgerichts kommt zu dem Schluss es wäre die gesetzliche begründete Aufgabe der Landesrundfunkanstalten (Grundrechtsträgers Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; für den Bereich Berlin RBB-Staatsvertrag § 3 Auftrag) den Rundfunkbeitrag einzuziehen. Diesen Auftrag scheint das Bayerische Verfassungsgericht wohl dem RBStV entnommen zu haben. Wobei hier bereits fraglich erscheint, wen dieses „Gesetz“ mit „Landesrundfunkanstalt“ genau meint.

Ende Teil 64 von X.
Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: Profät Di Abolo am 02. Dezember 2016, 11:15
Fiktiver Teil 65  :o von X.

Zitat
BVerfG Beschluss vom 20. Februar 2013 - 1 BvR 2027/01 -:

Zitat
53
Das Erfordernis einer verfassungskonformen gesetzlichen Grundlage für Grundrechtseingriffe besteht auch dann, wenn für den jeweils betrachteten Eingriff gute oder sogar zwingende sachliche Gründe sprechen mögen (vgl. BVerfGE 116, 69 <80> ; BVerfGK 9, 123 <126 f.>). Der verfassungsrechtliche Grundsatz, dass in Grundrechte nur auf der Grundlage eines Gesetzes eingegriffen werden darf (Vorbehalt des Gesetzes), hat gerade den Sinn, die primäre Zuständigkeit für die Bewertung von Grundrechtsbeschränkungen als wohlbegründet oder ungerechtfertigt zu bestimmen. Er stellt sicher, dass die Grenzen zwischen zulässigem und unzulässigem Grundrechtsgebrauch, zwischen zulässiger und unzulässiger Grundrechtseinschränkung nicht fallweise nach eigener Einschätzung von beliebigen Behörden oder Gerichten, sondern primär - in der Form eines allgemeinen Gesetzes - durch den Gesetzgeber gezogen werden.

Danach greift die „gesetzliche Bestimmung“ § 14 Abs. 9 RBStV nicht nur in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung / Datenschutz ein, nein, mit der Zuweisung an dieser gesetzlichen Aufgabe an „Landesrundfunkanstalt“ wird zugleich in das Grundrecht auf Presse / Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG eingegriffen.
Auch die inhaltliche Regelung die Gesetzesnorm zeigt auf, welche „historische Entwicklung“ genommen wird:

Anm.: DAAAAANKE für den Hinweis an @boykott2015

Die antiquierte Formulierung aus § 14 Abs. 9 RBStV:

Zitat
6. Tag der Geburt,
8. Tag des Einzugs in die Wohnung.

Deckungsgleich mit dem alten § 2 MRRG Abs. 1 Nr. 6 und 13 sowie § 18 MRRG Abs. 1 Nr. 6 und 11 (damalige Landesgesetzliche Regelung § 2 Abs. 1 Nr. 6 und 12 sowie für die Datenübermittlung § 25 Abs. 1 Nr. 6 und 11 Gesetz über das Meldewesen in Berlin [Meldegesetz] ist überholt. Normenklar dürfte hier wohl nicht der Wochentag gemeint sein (Tag der Geburt: Sonntag)  ;D .

Das hat der Bundesgesetzgeber ebenfalls erkannt und formuliert nun:

Zitat
§ 34 BMG Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen

(1) …
..
7.
Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland,

8.
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,


Auch in Bezug auf die nach § 14 Abs. 9 Nr. 7

Zitat
7.   
gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung, und

geforderte Übermittlung zur Lage der Wohnung kann der Rechtsauffassung des Bayrischen Verfassungsgerichtshofes im Bereich des Landes Berlin nicht gefolgt werden. Das Bundesgesetz BMG lässt die Speicherung derartiger Angaben nicht zu. Auch ein Blick in die für Berlin seinerzeit geltende Landesbestimmung zeigt hierzu keinerlei gesetzliche Ermächtigung.

Damit ist das Rechtsstaatsprinzip in einer atemberaubenden, völlig klar ersichtlichen Weise, verletzt worden. Die „gesetzliche Norm“ ist für jeden klar ersichtlich ein Verstoß gegen Bundesrecht und die Gesetzgebungskompetenz des Bundes Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG.
Der Vorbehalt des Gesetzes, hat gerade den Sinn, die primäre Zuständigkeit für die Bewertung von Grundrechtsbeschränkungen als wohlbegründet oder ungerechtfertigt zu bestimmen. Er stellt sicher, dass die Grenzen zwischen zulässigem und unzulässigem Grundrechtsgebrauch, zwischen zulässiger und unzulässiger Grundrechtseinschränkung nicht fallweise nach eigener Einschätzung von beliebigen Behörden oder Gerichten, sondern primär - in der Form eines allgemeinen Gesetzes - durch den Gesetzgeber gezogen werden.

Damit ist die gesetzliche Norm auch nicht angemessen und erforderlich. Die Schwere des Gesamteingriffs nämlich in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung / Datenschutz (Berlin 2,5 Millionen Meldedatensätze) steht zur staatlichen Zweckerreichung vollkommen außer Verhältnis und greift darüber hinaus auch völlig verfassungswidrig in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG der Gewährleistung der Presse und Rundfunkfreiheit ein, da dem öffentlich-rechtlichen Grundrechtsrechtsträger RBB für den Bereich des Bundeslandes Berlin Aufgaben übertragen wurden, die völlig außerhalt seines verfassungsrechtlichen Auftrages liegen, der verfassungskonform in § 3 RBB-Staatsvertrag geregelt wurde.
Damit steht das Maß der die Belastungen treffenden Allgemeinheit völlig außer Relation zu dem angestrebten Zweck der staatlichen Finanzierung.
Eine derartige unfassbare Streubreite (bundesweit 69,8 Millionen erhobene Meldedaten) zur Durchführung einer Rasterfahndung durch ein Organ der Presse / des Rundfunks „belastet“ nicht nur das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung / Datenschutz. Der der Verfassung innewohnende Gedanke, dass der sich gesetzeskonform verhaltende Mensch vor derart grob rechtsstaatswidrigem Vorgehen durch alle 3 Gewalten geschützt wird, ist zutiefst erschüttert.
Die Allgemeinheit hat auch einen Anspruch darauf, dass die freie unabhängige Presse und damit auch der öffentlich-rechtliche Rundfunk über derartige ausufernde Datenerhebungsbefugnisse und die Rasterung eines gesamten wohnenden Volkes unabhängig berichtet und dies zu verhindern sucht.

B.8.6.4.5.    Zwischenergebnis Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Die Übertragung der Meldedaten an den Beitragsservice und damit an ein Organ der Presse- und Rundfunkfreiheit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG diente auch nicht publizistischen Zwecken. Eine derartige, zumal bundesweite Regelung, fällt in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG.

Damit wurde dem Bundesgesetzgeber auch verfassungswidrig die Möglichkeit entzogen über die bereits geregelten Voraussetzungen zur Zweckänderung der Meldedatenerhebung § 14 Abs. 9 RBStV, für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk außerhalb publizistischer Zwecke, selbst zu bestimmen.

Nicht dem Staat wurden mit dem Grundrechtseingriff ungeeignete, nicht erforderliche und nicht angemessene Mittel zur Verfolgung des Ziels der staatlichen Finanzierung übertragen, sondern dem Grundrechtsträger öffentlich-rechtlicher Rundfunk und damit einem Organ der Presse- und Rundfunkfreiheit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.
Wie unter B.5. Rückzug des Staates aus der Verantwortung ausgeführt, wird damit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Auslegung des Urteils BVerfG vom 20. Dezember 2007 - 2 BvR 2433/04 -; - 2 BvR 2434/04 - RdNr. 118, durch die gesetzliche Aufgabenzuweisung, der Durchführung einer Raster- / Programmfahndung § 14 Abs. 9 RBStV, in das Recht zur Selbstverwaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verfassungswidrig eingegriffen. Dadurch wird seine Möglichkeit eingeschränkt im Rahmen der Selbstverwaltungsaufgabe (Berichterstattung) unbefangen, über die eingeführte Raster- / Programmfahndung und die damit verbundene Überwachung des Wohnungs- und Meldewesens, zu berichten. Dies belegt die durchweg einseitige Darstellung der Rechtslage und zusätzlich die gezielte Einwirkung auf die Rechtsprechung durch den Beitragsservice und die Landesrundfunkanstalten. Innerhalb des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat sich ein herrschaftlicher, kirchenähnlicher „Beitragsrundfunkstand“ entwickelt, der in grob verfassungswidriger Weise sowohl auf den Grundrechtsträger Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, als auch auf die Landesgesetzgebung und Rechtsprechung einwirkt.

Der Hauptverwaltung (Art. 67 VvB) wurde diese Aufgabenwahrnehmung vorenthalten. Sie wird zum Erfüllungsgehilfen eines „Organs“ degradiert, dass darüber hinaus auch über keine Amtsträger (Art. 77 VvB) verfügt.
Die Maßnahme wurde auch ohne Wissen und erforderliche Benachrichtigung der Betroffenen durchgeführt und führt damit zu einer höheren Eingriffsintensität. Eine derartige verdeckte Datenerhebung ist verfassungswidrig, da eine Benachrichtigungspflicht und ein Rechtsbehelf bei Datenerhebungen § 14 Abs. 9 RBStV gesetzlich nicht geregelt wurde und damit dem Justizgewährungsanspruch Betroffener des Grundrechtseingriffs nicht Rechnung getragen wird.

Auch stellt die Herstellung einer „Rundfunkbeitragsgerechtigkeit“ keinesfalls einen legitimen Grund zur Durchführung einer Raster- / Programmfahndung dar. Eine derartige gesetzliche Regelung bleibt Eingriffsnormen vorbehalten, die der Verhinderung schwerster Straftaten und Abwehr von Gefahren die den Bestand des Staates oder Landes Berlin gefährden, dienen.

Die Schwere des datenschutzrechtlichen Eingriffs (ohne Wissen der Betroffenen) steht auch völlig außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe. Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist staatliche Aufgabe, damit auch das hoheitliche Handeln in diesem Bereich. Die Bewertung der Intensität von Informationseingriffen hängt dabei – ebenso wie das Gewicht der gegenläufigen öffentlichen Interessen – maßgeblich auch von der Durchführung ab.

Die Ertüchtigung des Melderegisters und Schutz vor unbefugten Zugriffen sowie eine handlungsfähige moderne elektronische Verwaltung liegt zweifelsfrei im öffentlichen Interesse. Es wurden einem Grundrechtsträger Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungswidrig hoheitliche Aufgaben der Datenerhebung und Verarbeitung übertragen, zu denen er weder fachlich geeignet war, noch über die eigenen geeigneten Mittel verfügte, um die ihm übertragene Aufgabe der Raster- / Programmfahndung zügig durchzuführen. Die jeweiligen Landesrundfunkanstalten sind als „Vollzugsbehörden § 14 Abs. 9 RBStV“ vollkommen ungeeignet und untauglich. Das durchgeführte und auch gesetzlich geregelte Verfahren ist als dilettantisch, unprofessionell und als vollkommen untauglich zu bezeichnen.
Die Maßnahme ist damit ungeeignet um das Ziel der Beitragsgerechtigkeit

§ 14 Abs. 9 RBStV ist als „staatlicher“ Eingriff der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, zur Erlangung und Verwendung personenbezogener Meldedaten, mit der Werteordnung des Grundgesetzes und der Verfassung von Berlin unvereinbar und dient damit keinem legitimen Zweck.

Die Eingriffsnorm § 14 Abs. 9 RBStV genügt auch nicht dem Grundsatz der Bestimmtheit, da die Aufgaben des RBStV vollständig und wie im Rahmen von § 14 Abs. 9 RBStV geschehen, an eine andere Stelle übertragen werden können (§ !0 Abs. 7 RBStV).

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sine ist ebenfalls erheblich verletzt. Als neu zu rechtfertigender Eingriff bedarf es auch einer Ermächtigung zu einer Nutzung für andere Zwecke. Der hinreichende spezifische Anlass gebietet es verfassungsrechtlich, dass ein konkreter Ermittlungsansatz vorliegt.
Danach zieht die Eingriffsnorm § 14 Abs. 9 RBStV jeden Volljährigen nach den BMG gemeldeten Menschen in ihren Wirkungskreis, obwohl er nicht zwangsläufig „Beitragsschuldner“ i.S.d. RBStV ist. Selbst Personen die bereits als Rundfunkteilnehmer erfasst sind, sowie die Personen die in diesen Wohnungen nach dem BMG gemeldet sind, werden in den Wirkungskreis der Maßnahme gezogen. Die Streubreite in Höhe von 69,8 Millionen Betroffenen zeigt die völlige Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme. Damit lag auch kein verfassungsrechtlich gebotener hinreichender Ermittlungsansatz vor. Die nach dem BMG gemeldeten Personen wurden faktisch unter Generalverdacht gestellt.

§ 14 Abs. 9 RBStV ist als Eingriffsmaßnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks weder geeignet, erforderlich noch angemessen und damit unvereinbar mit dem Grundgesetz und der Verfassung von Berlin.


Ende Teil 65 von X.

Ausblick:

Zitat
B.8.7.       Die Rundfunkteilnehmerdatenbank

B.8.7.1.   Die Datenneuerhebung

B.8.7.2.   Meldepflicht i.S.d. BMG / RBStV

B.8.7.3.   Rundfunkteilnehmerdatenbank

B.8.7.4.   Beitragsnummer / Zuteilung der „Identifikationsnummer“

Yoo Lupus! Demnächst erläutern wir dir warum die "Beitragsnummern" verfassungswidrig sind!


 ;D ;D ;D ;D

Gallischer Granit!
Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: Profät Di Abolo am 03. Dezember 2016, 17:33
Fiktiv Teil 66 von X.

Zitat
B.8.7. Die Rundfunkteilnehmerdatenbank


B.8.7.1. Die Datenneuerhebung

Das BVerfG hat mit dem Volkszählungsurteil die besondere Stellung der Meldebehörden hervorgehoben und die multifunktionale Verwendung und Zweckbestimmung (§ 5 BMG) der Meldedatensammlung auf Vorrat unbeanstandet gelassen. Der Bundesgesetzgeber hat die Weitergabe der Meldedaten an den öffentlich-rechtlichen Rundfunks alleine für die Zwecke der publizistischen Tätigkeit zugelassen. Damit wurden klar definierte Verarbeitungs- und Weitergabevoraussetzungen für die Meldedaten geschaffen.

Die Meldedatenübertragung dient nicht publizistischen Zwecken, sondern dem Aufbau einer Rundfunkteilnehmerdatenbank und stellt damit eine Datenneuerhebung dar. Das BVerfG hat mit dem Urteil des Ersten Senats vom 20. April 2016 BVerfG - 1 BvR 966/09 -; - 1 BvR 1140/09 -, (BKA-Gesetz) diesen Begriff wie folgt beschreiben:

Zitat
287   …
Für Daten aus eingriffsintensiven Überwachungs- und Ermittlungsmaßnahmen wie denen des vorliegenden Verfahrens kommt es danach darauf an, ob die entsprechenden Daten nach verfassungsrechtlichen Maßstäben neu auch für den geänderten Zweck mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln erhoben werden dürften (vgl. BVerfGE 125, 260 <333>; 133, 277 <373 f. Rn. 225 f.>; der Sache nach ist diese Konkretisierung nicht neu, vgl. bereits BVerfGE 100, 313 <389 f.>, und findet sich unter der Bezeichnung „hypothetischer Ersatzeingriff“ auch in BVerfGE 130, 1 <34>). Das Kriterium der Datenneuerhebung gilt allerdings nicht schematisch abschließend und schließt die Berücksichtigung weiterer Gesichtspunkte nicht aus (vgl. BVerfGE 133, 277 <374 Rn. 226>). So steht die Tatsache, dass die Zielbehörde bestimmte Datenerhebungen, zu denen die Ausgangsbehörde berechtigt ist, ihrerseits wegen ihres Aufgabenspektrums nicht vornehmen darf, einem Datenaustausch nicht prinzipiell entgegen (vgl. BVerfGE 100, 313 <390>). Auch können Gesichtspunkte der Vereinfachung und der Praktikabilität bei der Schaffung von Übermittlungsvorschriften es rechtfertigen, dass nicht alle Einzelanforderungen, die für die Datenerhebung erforderlich sind, in gleicher Detailliertheit für die Übermittlung der Daten gelten. Das Erfordernis einer Gleichgewichtigkeit der neuen Nutzung bleibt hierdurch jedoch unberührt.

Die gemeinsame Rundfunkanstalt RBB wurde nicht als doppelfunktionale Anstalt (siehe B.3.3.5. Aufgabenkollision der doppelfunktionalen Aufgabe Landesrundfunkanstalt) des öffentlichen Rechts mit Verwaltungsaufgaben gegründet. Sie dient ist ohne Ausnahme als gemeinsame öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt den Bundesländer Berlin und Brandenburg (RBB-Staatsvertrag;  Berlin GVBl. Nr. 34 vom 11.12.2013, S. 634).
Die Übertragung der personenbezogenen Meldedaten stellt damit eine verfassungswidrige Datenneuerhebung dar, da die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt RBB zweifelsfrei nicht der Verwaltung des Landes Berlin zuzurechnen ist.


B.8.7.2. Meldepflicht i.S.d. BMG / RBStV

Das Melderecht unterscheidet zwischen allgemeinen und besonderen Meldepflichten. Die wichtigste allgemeine Meldepflicht ist die Anmeldepflicht beim beziehen einer Wohnung innerhalb von 2 Wochen. Eine Abmeldepflicht besteht nur wenn keine neue Wohnung im Inland bezogen wird. Der Inlandsumzug ist somit Abmeldefrei, da die Abmeldung von Amts wegen durch die Wegzugsmeldebehörde auf Grund der Rückmeldung der Zuzugsmeldebehörde (Anmeldung) erfolgt.
Es besteht die Verpflichtung jede bezogene Wohnung bezogene anzugeben und Angaben zur Hauptwohnung zu machen (§ 21 BMG mehrere Wohnungen).

Zitat
§ 17 BMG Anmeldung, Abmeldung

(1)   Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
(2)   Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich; die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt zum Datum des Auszugs.
(3)   Die An- oder Abmeldung für Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen, in deren Wohnung die Personen unter 16 Jahren einziehen oder aus deren Wohnung sie ausziehen. Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden. Ist für eine volljährige Person ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die An- oder Abmeldung.
(4)   Die Standesämter teilen den Meldebehörden unverzüglich die Beurkundung der Geburt eines Kindes sowie jede Änderung des Personenstandes einer Person mit.

Zitat
§ 11 Meldegesetz Berlin (alt) Allgemeine Meldepflicht

(1)   Wer eine Wohnung bezieht, hat sich bei der Meldebehörde innerhalb von zwei Wochen anzumelden. Neugeborene sind nur dann anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden.
(2)   Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde abzumelden. Die Pflicht zur Abmeldung besteht auch, wenn von mehreren Wohnungen im Land Berlin eine oder mehrere Wohnungen aufgegeben werden, ohne daß gleichzeitig eine neue Wohnung bezogen wird. § 18 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(3)   Die Pflicht zur An- oder Abmeldung obliegt demjenigen, der eine Wohnung bezieht oder aus einer Wohnung auszieht. Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt diese Pflicht demjenigen, dessen Wohnung die Personen beziehen oder aus dessen Wohnung sie ausziehen. Für Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, dessen Aufgabenbereich die Aufenthaltsbestimmung umfasst, obliegt die Meldepflicht dem Pfleger oder Betreuer.
(4)   Die Meldepflicht nach den Absätzen 1 und 2 besteht unabhängig von
anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften und von privatrechtlichen Beziehungen des Meldepflichtigen zu der Wohnung.

Im Bereich des RBStV wird die Anzeigepflicht, d.h. die Anmeldepflicht in § 8 RBStV geregelt.

Zitat
§ 8 RBStV Anzeigepflicht

(1)   Das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung); entsprechendes gilt für jede Änderung der Daten nach Absatz 4 (Änderungsmeldung). Eine Änderung der Anzahl der im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach Absatz 4 Nr. 7 ist jeweils bis zum 31. März eines Jahres anzuzeigen; diese Änderung wirkt ab dem 1. April des jeweiligen Jahres.
(2)   Das Ende des Innehabens einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist der zuständigen Landesrundfunkanstalt unverzüglich schriftlich anzuzeigen (Abmeldung).
(3)   Die Anzeige eines Beitragsschuldners für eine Wohnung, eine Betriebsstätte oder ein Kraftfahrzeug wirkt auch für weitere anzeigepflichtige Beitragsschuldner, sofern sich für die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug keine Änderung der Beitragspflicht ergibt.
(4)   Bei der Anzeige hat der Beitragsschuldner der zuständigen Landesrundfunkanstalt folgende, im Einzelfall erforderliche Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:
1.   Vor- und Familienname sowie frühere Namen, unter denen eine Anmeldung bestand,
2.   Tag der Geburt,
3.   Vor- und Familienname oder Firma und Anschrift des Beitragsschuldners und seines gesetzlichen Vertreters,
4.   gegenwärtige Anschrift jeder Betriebsstätte und jeder Wohnung, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung,
5.   letzte der Landesrundfunkanstalt gemeldete Anschrift des Beitragsschuldners,
6.   vollständige Bezeichnung des Inhabers der Betriebsstätte,
7.   Anzahl der Beschäftigten der Betriebsstätte,
8.   Beitragsnummer,
9.   Datum des Beginns des Innehabens der Wohnung, der Betriebsstätte oder des beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs,
10.   Zugehörigkeit zu den Branchen und Einrichtungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1,
11.   Anzahl der beitragspflichtigen Hotel- und Gästezimmer und Ferienwohnungen und
12.   Anzahl und Zulassungsort der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge.
(5)   Bei der Abmeldung sind zusätzlich folgende Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:
1.   Datum des Endes des Innehabens der Wohnung, der Betriebsstätte oder des beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs,
2.   der die Abmeldung begründende Lebenssachverhalt und
3.   die Beitragsnummer des für die neue Wohnung in Anspruch genommenen Beitragsschuldners.

Hierzu führte der Landesgesetzgeber mit der Abgeordnetenhaus Drucksache 16/3941 09.03.2011 16. Wahlperiode Gesetz zum  Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, Seite 62 - 63 aus:

Zitat
Zu § 8

§ 8 regelt die Anzeigepflichten der Beitragsschuldner und lehnt sich damit an die bisherige Regelung in § 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages an. Der Begriff Anzeige ist ein Oberbegriff für die Begriffe Anmeldung, Abmeldung und Änderungsmeldung, die in den Absätzen 1 und 2 legal definiert werden.

Absatz 1 Satz 1 ist dem bisherigen § 3 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages nachgebildet. Satz 2 ist neu und regelt, wann jeweils eine Änderung der Beschäftigtenzahl nach Absatz 4 Nr. 7 mitzuteilen ist. Sofern ein Beitragsschuldner seiner Anzeigepflicht bezüglich einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines Kraftfahrzeugs nachgekommen ist und das Beitragskonto ausgleicht, besteht in der Regel keine Anzeigepflicht der weiteren Beitragsschuldner (vgl. Absatz 3). Deren Daten werden nicht erhoben bzw. sind zum Beitragseinzug nicht notwendig und daher zu löschen (§§ 11 Abs. 5 Satz 2, 14 Abs. 9 Satz 2).

Absatz 2 ist dem bisherigen § 3 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages nachgebildet. Anders als ein Verstoß gegen Absatz 1 stellt ein Verstoß gegen Absatz 2 keine Ordnungswidrigkeit dar. Da die Abmeldung allerdings für das Ende der Beitragspflicht konstitutiv ist, führt ein Verstoß gegen die Abmeldepflicht nach Absatz 2 zum Fortbestand der Beitragspflicht.
Absatz 3 regelt, dass z. B. bei mehreren Bewohnern einer Wohnung die Anzeige eines Beitragsschuldners genügt. Die Anzeige eines Beitragsschuldners für eine Wohnung wirkt auch für weitere anzeigepflichtige Beitragsschuldner, sofern sich für die Wohnung keine Änderung der Beitragspflicht ergibt.

Absatz 4 regelt im Einzelnen, welche Daten der Beitragsschuldner bei der Anzeige mitzuteilen hat. Stets sind nur diejenigen Daten anzuzeigen, die im Einzelfall zur Durchführung der jeweiligen Meldung erforderlich sind. Für Anzeigen im privaten Bereich sind regelmäßig weniger Daten erforderlich als im nicht privaten Bereich. So kommt beispielsweise die Erhebung der in Absatz 4 Nr. 6, 7, 10 und 12 genannten Daten im privaten Bereich nicht in Betracht. Wichtig ist dabei, dass keine generelle Nachweispflicht besteht, sondern dass die zuständige Landesrundfunkanstalt nur bei Zweifeln einen Nachweis verlangen kann. Die Nummern 1, 2 und 8 entsprechen dem bisherigen Nummern 1, 2 und 8 von § 3 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages. Die anderen Nummern sind neu und erforderlich, um den Beitragspflichtigen zu ermitteln (Nummern 3 bis 6) bzw. den Umfang der Beitragspflicht festzustellen (Nummern 7, 9 bis 12). Soweit in Nummer 4 zur Anzeige aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung verpflichtet wird, sind die für den Beitragsschuldner im Einzelfall verfügbaren Daten zur räumlichen Lage gemeint (z. B. Stockwerk, Wohnungsziffer). Dies dient insbesondere der Unterscheidung und Abgrenzung von Wohnungen in Mehrfamilienhäusern. Nach Nummer 12 sind lediglich Anzahl und Zulassungsort der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge anzuzeigen, nicht jedoch das jeweilige Kennzeichen. Diese pauschale Anmeldung soll ein unbürokratisches und verwaltungsökonomisches Verfahren zur Erfassung unter anderem sog. Vorführwagen gewährleisten. Soweit sich die Parameter für die Höhe der kraftfahrzeugbezogenen Beitragspflicht – insbesondere Anzahl und Zulassungsort der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge – bei einem Beitragsschuldner nicht ändern, bedarf es keiner Änderungsmeldung. Einzelne Fahrzeuge können also ohne bürokratischen Aufwand „ausgetauscht“ werden. Bei Zweifeln kann die Landesrundfunkanstalt Nachweise oder auch zusätzliche Daten (z. B. Kennzeichenliste) verlangen (§ 9 Abs. 1 Satz 4 und 5).

Absatz 5 regelt, welche Daten zusätzlich bei der Abmeldung mitzuteilen sind. Er präzisiert den bisherigen § 3 Abs. 2 Nr. 9 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, der zum Teil als zu allgemein angesehen wurde. Die eine Abmeldung begründenden Lebenssachverhalte im Sinne der Nummer 2 sind der Landesrundfunkanstalt in typisierter Form mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. Beispiele sind Wohnungsaufgabe, Auswanderung, Tod oder Betriebsauflösung.

Die Nachweispflichten ergeben sich aus § 6 der Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Rundfunkbeitragssatzung) vom 6. Dezember 2012:

Zitat
§ 6 Erfüllung von Nachweispflichten

(1)   Die Rundfunkanstalt oder die in § 2 genannte gemeinsame Stelle kann im Einzelfall verlangen, dass ein Nachweis erbracht wird für alle Tatsachen, die Grund, Höhe oder Zeitraum der Beitragspflicht betreffen, insbesondere
1.   für die Zugehörigkeit zu einer der in § 5 Abs. 3 Satz 1 RBStV genannten Einrichtungen,
2.   für die Widerlegung der Vermutung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV oder nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 RBStV (Inhaber einer Wohnung) oder
3.   für die Widerlegung der Vermutung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 RBStV oder nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 RBStV (Inhaber einer Betriebsstätte).
(2)   Die Nachweise sind durch Urkunden zu erbringen. Dabei soll der Beitragsschuldner/ die Beitragsschuldnerin darauf hingewiesen werden, welche Daten zum Nachweis benötigt werden. Als Nachweis ist in den Fällen des Absatz 1, 1.) insbesondere eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen oder vorgesetzten Behörde oder ein Auszug aus einem öffentlichen Register, für die Gemeinnützigkeit der Einrichtung oder ihres Rechtsträgers eine Bescheinigung der zuständigen Finanzbehörde vorzulegen, Absatz 1, 2.) insbesondere eine Meldebescheinigung der Meldebehörde vorzulegen, Absatz 1, 3.) insbesondere ein Auszug aus einem öffentlichen Register oder eine entsprechende Bescheinigung der Register führenden Stelle oder der zuständigen berufsständischen Kammer vorzulegen.
(3)   Den Beitragsschuldner/Die Beitragsschuldnerin trifft die Beweislast für den Zugang der Nachweise.

Das dabei „wichtig ist, dass keine generelle Nachweispflicht besteht“ (Zitat Abgeordnetenhausdrucksache) ist in Anbetracht des Absatzes 2 wohl als äußerst „zweifelhaft“ zu bezeichnen. Durch die Untauglichkeit der Maßnahme § 14 Abs. 9 RBStV, dem Fehlen einer Wohnungszuordnung und dem rechtswidrigen Verfahren der „Direktanmeldung“, dürfte es wohl eine nicht unerhebliche Anzahl von Fällen gegeben haben in denen Nachweispflichten i.S.d. Absatzes 1 Nr. 3 (Meldebescheinigung der Meldebehörde) auferlegt wurden.
Besonders prekär ist der Nachweis durch „Erbringung von Urkunden“ im Lichte des vom Beitragsservice eingerichteten „elektronischem Aktensystem“ (B.7.5.2. Die elektronische Akte / Beweiskraft elektronischer Dokumente / Urkundenbeweis). Die „Zustellung“ der Feststellungsbescheide per „einfache Post“ ist unter dem Gesichtspunkt des Absatzes 3 als „Ohrfeige“ für den Bürger(in) zu bezeichnen.

Ende fiktiver Teil 66 von X.
Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: Profät Di Abolo am 03. Dezember 2016, 17:39
Fikitver Teil 67 von X

Zitat
Mit der Einführung des Rundfunkbeitrages und Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung im privaten Bereich wurde faktisch ein „rundfunkbereichsspezifisches Melderecht“ geschaffen. Diese verfassungswidrige „Rundfunkbeitrags-Insellösung“ zeigt zudem den Reformbedarf auch auf dem Gebiet des Meldewesens. Während das BMG keinerlei Angaben zur Lage der Wohnung fordert, ist dies im Rahmen der Anzeigepflicht § 8 Nr. 4 RBStV der Fall. Es zeigt auf, dass die Koppelung der staatlichen Rundfunkfinanzierung an das bloße Wohnen zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand führt und in keiner Relation zum angestrebten Ziel - der staatlichen Finanzierung - steht. Dem Aufbau eines „Schattenmeldewesens“ steht auch der Grundsatz der Trennung der Verwaltungsräume entgegen. Hier tritt zudem auch erneut das Gebot der staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hinzu. Im Rahmen der Abmeldung den begründenden Lebenssachverhalt mitzuteilen und die Nachweispflichten durch „Urkundenbeweis“, ist wie bereits unter B.8.5.5. Ausforschung des innersten Lebensbezirkes der Familie ausgeführt, dem Staat versagt. Das derartige ausufernde Ausforschungen zum Wohnen nunmehr dem Grundrechtsträger Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG übertragen werden, damit dieser „selbst“ für seine Finanzierung sorgt, stürzt den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in die schwerste verfassungsrechtliche Krise seit seinem Bestehen.

Eine gesetzliche Anmeldpflicht des Wohnens bleibt dem Melderecht vorbehalten und fällt somit in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes.

Eine zudem bußgeldbewehrte „Anmeldepflicht“ für das „Innehaben“ einer Wohnung beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist grob verfassungswidrig und unter keinem rechtlichen Aspekt hinnehmbar.


B.8.7.3. Rundfunkteilnehmerdatenbank

Mit dem Modellwechsel ist unmittelbar der Aufbau einer bundesweiten Rundfunkteilnehmerdatenbank („Rundfunkbeitragsdatei“) beim Beitragsservice in Köln verbunden.
Die bei dem Beitragsservice gespeicherte Rundfunkteilnehmerdatenbank ist die mit einer der größten personenbezogenen Datenspeicher in der Bundesrepublik Deutschland.
Bereits im Rechtsgutachten „Datenschutzrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Einführung eines Rundfunkbeitrags“ im Auftrag der ARD und des ZDF erstattet von Dr. jur. Hans Peter Bull, Univ.-Prof. (em.) für Öffentliches Recht, Bundesbeauftragter für den Datenschutz a.D., Landesminister a.D., wird auf Seite 8 ausgeführt:

Zitat
Die Sammlung der Rundfunkgebührenschuldner (künftig: der Beitragsschuldner) bei der GEZ umfasst eine riesige Zahl von Betroffenen, nämlich über 40 Mio. Personen. Sie ist damit eine der größten Dateien überhaupt, die in der Bundesrepublik Deutschland geführt werden, in dieser Hinsicht vergleichbar mit den Dateien der Sozialversicherungsträger und ihrer Datenstelle beim VDR in Würzburg, bei der jetzt auch die bundesweite Entgeltnachweisdatei „ELENA“ geführt wird (dazu Weiteres unten zu III. 1.).

Das Rechtsgutachten der ARD und des ZDF ist nur bedingt heranziehbar, da es die Richtlinie 95/46/EG und Rechtsprechung des EuGH zum personenbezogenen Datenschutz unverständlicherweise völlig unberücksichtigt lässt.

Die Datenbank des Beitragsservice umfasst laut dem Jahresbericht 2015 des Beitragsservice derzeit 44,7 Millionen „Beitragskonten“.

Die gesetzliche Grundlage zur Speicherung (Nutzung) der Datensätze findet sich in § 11 Abs. 5 RBStV:

Zitat
§11 RBStV Verwendung personenbezogener Daten

(5)   Die Landesrundfunkanstalt darf die in Absatz 4 und in § 4 Abs. 7, § 8 Abs. 4 und 5 und § 9 Abs. 1 genannten Daten und sonstige freiwillig übermittelte Daten nur für die Erfüllung der ihr nach diesem Staatsvertrag obliegenden Aufgaben erheben, verarbeiten oder nutzen. Die erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht. Nicht überprüfte Daten sind spätestens nach zwölf Monaten zu löschen. Jeder Beitragsschuldner erhält eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten.

Daneben ist auf § 11 Abs. 2 Satz 1 RBStV hinzuweisen:

Zitat
(2)   Beauftragten die Landesrundfunkanstalten eine Stelle nach § 10 Abs. 7 Satz 1 mit Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern, ist dort unbeschadet der Zuständigkeit des nach Landesrecht für die Landesrundfunkanstalt zuständigen Datenschutzbeauftragten ein behördlicher Datenschutzbeauftragter zu bestellen.

Der Abgeordnetenhaus Drucksache 16/3941 09.03.2011 16. Wahlperiode Gesetz zum  Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, Seite 67 - 70 aus:

Zitat
Zu § 11

Absatz 2 Satz 1 regelt die Datenverarbeitung der Stelle, die die Landesrundfunkanstalten gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 mit Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern beauftragt hat. Diese im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle ist nicht Dritte im Sinne von Absatz 1, sondern Teil der Landesrundfunkanstalten. Im Unterschied zur Datenverarbeitung bei der früheren Gebühreneinzugszentrale finden auf diese beauftragte Stelle daher nicht die für die Datenverarbeitung im Auftrag anwendbaren Bestimmungen Anwendung. Der Datenfluss zwischen den Landesrundfunkanstalten und der beauftragten Stelle ist interne Datenverarbeitung. Bei der Stelle ist ein behördlicher Datenschutzbeauftragter zu bestellen. Der Beauftragte bei dieser Einrichtung wird über die für die Landesrundfunkanstalten zuständigen Datenschutzbeauftragten hinaus vorgeschrieben, um eine zusätzliche Sicherung zur Gewährleistung eines hohen Datenschutzniveaus bei der gemeinsamen Stelle zu schaffen.

Im neu eingefügten Absatz 5 sind zur Herstellung größerer Übersichtlichkeit und Normenklarheit strikte Zweckbindung und Löschungsfristen zusammengefasst worden. In der Vorschrift spiegelt sich zugleich der Grundsatz der Datensparsamkeit wider. Vorbehaltlich verbliebener Sonderregelungen gilt Absatz 5 für alle in den Erhebungsermächtigungen genannten und sonstigen den Landesrundfunkanstalten übermittelten Daten.

Absatz 5 Satz 1 übernimmt das bisher in § 3 Abs. 3 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages formulierte Gebot der strikten Zweckbindung der genannten Daten und erweitert es auf die Daten, die im Zusammenhang mit Absatz 4, § 4 Abs. 7, § 8 Abs. 4 und 5 sowie § 9 Abs. 1 genannt werden. Diese Daten dürfen nur für die Erfüllung der den Landesrundfunkanstalten nach diesem Staatsvertrag obliegenden Aufgaben verwendet und damit z. B. nicht an Dritte weitergegeben, insbesondere nicht verkauft werden. Die Sätze 2 und 3 präzisieren die schon bisher bestehenden Löschungspflichten. Im Grundsatz gilt: Personenbezogene Daten können und dürfen jeweils nur so lange gespeichert werden, wie sie zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe – insbesondere zum Beitragseinzug – erforderlich sind. Andernfalls sind sie unverzüglich zu löschen, d. h. ohne schuldhaftes Zögern.

Absatz 5 Satz 2 konkretisiert insoweit zwei Fallgruppen von Daten, nämlich solche, die zur Abwicklung des Beitragseinzugs nicht mehr benötigt werden, und solche, die deshalb von vornherein nicht benötigt werden, weil eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht. Nicht mehr benötigt werden z. B. die von den Meldebehörden übermittelten Daten, wenn sich nach deren Abgleich mit dem Bestand der Beitragsschuldner ergibt, dass die Daten im Bestand bereits vorhanden sind oder Daten von Personen, die in einer Wohnung wohnen, für die bereits ein anderer Bewohner den Rundfunkbeitrag entrichtet. Dass eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht, ergibt sich in der Regel (z. B. bei Erlangung von Daten Minderjähriger) aus dem Datensatz selbst.

Absatz 5 Satz 3 regelt eine absolute Höchstfrist für die Speicherung nicht überprüfter Daten. Die Ausschöpfung der Frist von zwölf Monaten bedarf vor dem Hintergrund des Unverzüglichkeitsgebotes der Begründung. Zur Feststellung, ob Daten nicht oder nicht mehr benötigt werden, bedarf es einer Prüfung. Die Prüfungspflicht gilt für Bestandsdatensätze ebenso wie für neu erhobene Datensätze. Der Maßstab der Unverzüglichkeit lässt es mit Blick auf technische Gegebenheiten und personelle Kapazitäten zu, auch eine automatisierte, stichtagsbezogene Prüfung von Bestandsdatengruppen innerhalb der Höchstfrist des Satzes 3 vorzusehen. Dies gilt jedoch nur insoweit, als dieses Verfahren ein höheres Datenschutzniveau gewährleistet. Sondergesetzliche Aufbewahrungspflichten (z. B. aufgrund handels- oder steuerrechtlicher Vorschriften) bleiben unberührt. Ihnen ist nach Ablauf der staatsvertraglichen Höchstfrist durch Sperrung der Daten entsprechend den Vorschriften der jeweils geltenden Landesdatenschutzgesetze Rechnung zu tragen.

Absatz 5 Satz 4 regelt, dass jeder Beitragsschuldner eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten erhält. Auf diese Weise kann der Beitragszahler nachvollziehen, welche Daten über seine Person gespeichert wurden und welche nicht.

Insbesondere ist auf die Ausführungen des Landesgesetzgebers Abgeordnetenhaus Berlin Drucksache 16/3941 09.03.2011; zu § 11 zu Abs. 3, S. 68 hinzuweisen:

Zitat
Die gemeinsame Stelle hat deshalb die den einzelnen Landesrundfunkanstalten zuzuordnenden Daten – wie bisher – logisch von den Daten der anderen Anstalten getrennt zu verarbeiten. Die anlassunabhängige Übermittlung bzw. der Abruf ganzer Datenbestände oder Teile davon ist schon aufgrund allgemeiner Grundsätze ausgeschlossen. Die Übermittlungsbefugnis in Satz 1 beschränkt sich daher nach wie vor auf den Einzelfall (z. B. Umzug, Abstimmung von Mehrfachkonten bei Zweitwohnsitzen), der eine Erforderlichkeitsprüfung voraussetzt. Satz 2 schreibt wie bisher die Einzelheiten der Dokumentation vor, um die Zulässigkeit jedes einzelnen Abrufs nachprüfen zu können, für die die abfragende Landesrundfunkanstalt verantwortlich ist.


Während einer Aufgabenzuweisung als reine Abrechnungsstelle, d.h. als Beitragskontenverwaltung an den Beitragsservice zugestimmt werden könnte und dies auch im Einklang mit dem gesetzlichen Sinn einer einheitlichen Stelle Abschnitt 1 a VwVfG (siehe B.7.7.1 Der Beitragsservice als einheitliche Stelle) steht, wurden mit der Verwaltungsvereinbarung Beitragsservice durch die Landesrundfunkanstalten Aufgabenzuweisungen vorgenommen, die einer Eingriffsbehördengründung gleichkommen. Eine reine Beitragskontenverwaltung beim Beitragsservice wäre daher durchaus möglich, sofern die Betroffenen ihre Zustimmung hierzu erteilen würden. Im Rahmen des Modellwechsels hatte, der als „Dienstleistungs- und Rechenzentrum“ geschaffene bundesweite Beitragsservice dabei die Aufgabe eine Rundfunkteilnehmerdatei (Rundfunkbeitragsdatei) aufzubauen.

Die Rundfunkteilnehmerdatenbank dient zwei Zwecken (siehe auch B.8.2.1. Gesetzlich vorgesehenes Verfahren § 14 Abs. 9 RBStV):

1.
der Speicherung der Rundfunkteilnehmerdatensätze zur Beitragseinziehung,

2.
dem Aufspüren von „Schwarzbewohnern“ im Rahmen der regelmäßigen Übermittlung sog. anlassbezogener Bewegungsmeldungen (§ 3 a DVO-MeldeG). Dabei ist sie die Grunddatenmenge GEZ zum Ausschluss „Nicht-Verdächtiger“ sowie dem beabsichtigtem erneuten Meldedatenabgleich § 14 Abs. 9 a RBStV (Raster- / Programmfahndung 2018).

Während einer Datenspeicherung zu Durchführung des Beitragseinzuges bei einem zentralen Rechen- und Dienstleister, nach erfolgter Zustimmung der betroffenen Grundrechtsträger, noch gefolgt werden kann, begegnet die Speicherung von ca. 44,7 Millionen Datensätzen erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Hier ist ebenfalls auf die der Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Rundfunkbeitragssatzung) vom 6. Dezember 2012:

Zitat
§ 16 Übertragung einzelner Tätigkeiten auf Dritte (Auftragnehmer)

(3)   Nach Absatz 1 beauftragte Dritte sind zu Entscheidungen nur im Rahmen der ihnen erteilten Aufträge oder Weisungen befugt. Es ist vertraglich und technisch-organisatorisch sicherzustellen, dass diese Stellen die Daten der Beitragsschuldner nur für Zwecke des Rundfunkbeitragseinzugs speichern, verarbeiten und nutzen. Die für die beauftragende Rundfunkanstalt geltenden landesrechtlichen Vorschriften für die Datenverarbeitung im Auftrag sind zu beachten.

zu verweisen, die faktisch eine Auslagerung (Outsourcing) des gesamten Datenbestandes an Privatunternehmen „für Zwecke des Rundfunkbeitragseinzuges“ ermöglicht.

Die Form der Verwendung als Datenraster (Nr. 2) zur Ermittlung von „Schwarzbewohnern“ stellt eine automatisierte Form der maschinellen Massen-Datenverarbeitung des gesamten Datenbestandes dar. Es handelt sich dabei nicht um eine „Einzelfallbearbeitung“, sondern automatisierte Verarbeitung (Abruf zur Raster- / Programmfahndung) des gesamten Datenbestandes.

Anzumerken ist hier erneut, dass die Lage der Wohnung durch die Meldestellen nicht mit übermittelt wird, so dass diese Form der Überwachung des Wohnungs- und Meldewesens untauglich ist und erhebliche Nachermittlungen nach sich zieht.

Diese Form der Datenverwendung stellt damit eine monatliche Datenneuerhebung dar, da die personenbezogenen Daten der erfassten und in der Rundfunkbeitragsdatei gespeicherten Rundfunkteilnehmer zum Zwecke des Datenabgleichs in Form einer Raster- / Programmfahndung erneut verwendet werden. Diese Form der Datenverwendung geschieht ohne Wissen der Betroffen und ist unvereinbar mit der Zweckbindung der aus § 14 Abs. 9 RBStV gewonnenen personenbezogenen Meldedaten. Faktisch werden die Meldedatenbänke zu „Antiterrordateien der Beitragsgerechtigkeit“ umfunktioniert.

Im Mittelpunkt der verfassungsrechtlichen Ordnung stehen der Wert und die Würde des Menschen, der in freier Selbstbestimmung als Glied einer freien Gesellschaft wirkt. Ihrem Schutz dient - neben speziellen Freiheitsverbürgungen - das gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht des Menschen, das gerade auch im Blick auf moderne Entwicklungen und die mit ihnen verbundenen neuen Gefährdungen der menschlichen Persönlichkeit Bedeutung gewinnen kann (BVerfG Urteil vom 15. Dezember 1983, 1 BvR 209/83). Das Persönlichkeitsrecht umfasst auch die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (BVerfG Volkszählung, Urteil vom 15. Dezember 1983, 1 BvR 209/83).
Individuelle Selbstbestimmung setzt - auch unter den Bedingungen moderner Informationsverarbeitungstechnologien - voraus, dass dem Einzelnen Entscheidungsfreiheit über vorzunehmende oder zu unterlassende Handlungen einschließlich der Möglichkeit gegeben ist, sich auch entsprechend dieser Entscheidung tatsächlich zu verhalten. Wer nicht mit hinreichender Sicherheit überschauen kann, welche ihn betreffenden Informationen in bestimmten Bereichen seiner sozialen Umwelt bekannt sind, und wer das Wissen möglicher Kommunikationspartner nicht einigermaßen abzuschätzen vermag, kann in seiner Freiheit wesentlich gehemmt werden, aus eigener Selbstbestimmung zu planen oder zu entscheiden (BVerfG Volkszählung, Urteil vom 15. Dezember 1983, 1 BvR 209/83).

Ende Teil 67 von X.
Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: Profät Di Abolo am 03. Dezember 2016, 17:43
Fiktiv Teil 68 von X.

Zitat
Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Datenschutz wären eine Gesellschaftsordnung und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß. Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen. Wer damit rechnet, dass etwa die Teilnahme an einer Versammlung oder einer Bürgerinitiative behördlich registriert wird und dass ihm dadurch Risiken entstehen können, wird möglicherweise auf eine Ausübung seiner entsprechenden Grundrechte verzichten. Dies würde nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des Einzelnen beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungsfähigkeit und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger begründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist (BVerfG Volkszählung, Urteil vom 15. Dezember 1983, 1 BvR 209/83). Auch schon im sog. Mikrozensus-Urteil (BVerfG Urteil vom 16. Juli 1969, 1 BvL 19/63) hatte das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben, dass es der menschlichen Würde widerspreche, den Menschen zum bloßen Objekt im Staat zu machen. Mit der Menschenwürde wäre es nicht zu vereinbaren, wenn der Staat das Recht für sich in Anspruch nehmen könnte, den Menschen zwangsweise in seiner ganzen Persönlichkeit zu registrieren und zu katalogisieren, sei es auch in der Anonymität einer statistischen Erhebung, und ihn damit wie eine Sache zu behandeln, die einer Bestandsaufnahme in jeder Beziehung zugänglich ist (BVerfGE Mikrozensus Urteil, vom 16. Juli 1969, 1 BvL 19/63). Ein solches Eindringen in den Persönlichkeitsbereich durch eine umfassende Einsichtnahme in die persönlichen Verhältnisse seiner Bürger ist dem Staat auch deshalb versagt, weil dem Einzelnen um der freien und selbstverantwortlichen Entfaltung seiner Persönlichkeit willen ein „Innenraum“ verbleiben muss, in dem er „sich selbst besitzt“ und „in den er sich zurückziehen kann, zu dem die Umwelt keinen Zutritt hat, in dem man in Ruhe gelassen wird und ein Recht auf Einsamkeit genießt“ (BVerfGE Mikrozensus Urteil, vom 16. Juli 1969, 1 BvL 19/63). In diesen Bereich kann der Staat unter Umständen bereits durch eine - wenn auch bewertungsneutrale - Einsichtnahme eingreifen, die die freie Entfaltung der Persönlichkeit durch den psychischen Druck öffentlicher Anteilnahme zu hemmen vermag (BVerfGE Mikrozensus Urteil, vom 16. Juli 1969, 1 BvL 19/63). Mit dem rundfunkrechtlichen Zweckbereich WOHNEN, dem die Rundfunkbeitragsdatei dient, unterliegt der Raum der Privatheit, die Wohnung, staatlicher andauernder Überwachung. Dies dient dem Zwecke der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dem Aufspüren von „Wohnungsbeitragsschuldner“. Die Transparenzanforderungen im Datenschutzrecht, der Grundsatz der Offenheit der Erhebung und Nutzung von personenbezogenen Daten wird verletzt. Eine Verwendung der personenbezogenen Daten ohne Wissen des Betroffenen ist verfassungsrechtlich nur dann zulässig, wenn andernfalls der Zweck der Untersuchung, dem der Datenabruf dient, vereitelt wird. Zweck der Untersuchung ist die Begründung einer „Beitragspflicht“. Keinesfalls rechtfertigt hier die „Herstellung einer Beitragsgerechtigkeit“ derartige „heimliche Datenerhebungen und -verarbeitungen. Die Heimlichkeit einer in Grundrechte eingreifenden staatlichen Ermittlungsmaßnahme führt zur Erhöhung des Gewichts der gesetzgeberischen Freiheitsbeeinträchtigung. Dem Betroffenen wird durch die Heimlichkeit des Eingriffs vorheriger Rechtsschutz faktisch verwehrt und nachträglicher Rechtsschutz wird wegen eines fehlenden Rechtsbehelfes nahezu vereitelt. Er kann also nicht selbst darauf hinwirken, die Eingriffsintensität durch erfolgreichen Rechtsschutz zu verringern oder etwa für die Zukunft zu beseitigen. Die Heimlichkeit staatlicher Informationseingriffe betrifft darüber hinaus die Gesellschaft insgesamt. Die Intensität des Eingriffs für den Grundrechtsträger wird davon beeinflusst, welche über die Informationserhebung hinausgehenden Nachteile ihm aufgrund der Maßnahme drohen oder von ihm nicht ohne Grund befürchtet werden Die Schwere des Eingriffs nimmt mit der Möglichkeit der Nutzung der Daten für Folgeeingriffe in Grundrechte der Betroffenen zu sowie mit der Möglichkeit der Verknüpfung mit anderen Daten, die wiederum andere Folgemaßnahmen auslösen können.

Die eingerichtete Rundfunkteilnehmerdatenbank im privaten Bereich gefährdet daher in erheblichem Maße die angegriffenen Grundrechte, vor allem deshalb, weil bei den Entscheidungsprozessen nicht mehr wie früher auf manuell zusammengetragene Karteien und Akten zurückgegriffen werden muss, vielmehr werden mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung, Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person (personenbezogene Daten) technisch gesehen unbegrenzt speicherbar und jederzeit ohne Rücksicht auf Entfernungen in Sekundenschnelle abrufbar sind (BVerfG-Urteil vom 15. Dezember 1983, 1 BvR 209/83 u.a., a.a.O., Rn. 147). Im vorliegenden Lebenssachverhalt ist darüber hinaus - vor allem durch den Aufbau integrierter Informationssysteme (OSCI-XMeld; XAmtshilfe) - mit anderen Datensammlungen zu einem teilweise oder weitgehend vollständigen Persönlichkeitsbild zusammengefügt werden, ohne dass der Betroffene dessen Richtigkeit und Verwendung zureichend kontrollieren kann. Damit haben sich in einer bis dahin unbekannten Weise die Möglichkeiten einer Einsichtnahme und Einflussnahme erweitert, welche auf das Verhalten des Einzelnen schon durch den psychischen erzeugten Druck (z.B. ca. 1,4 Millionen Vollstreckungsersuchen an die zuständigen Vollstreckungsorgane, Seite 25 und 24 Millionen versandte Mahnmaßnahmen, Seite 24, Jahresbericht Beitragsservice 2015) einwirken.

Die Rundfunkteilnehmerdatenbank im privaten Bereich („Rundfunkbeitragsdatei“) ist als grob verfassungswidrig zu bezeichnen. Erschwerend tritt die Zuteilung einer „Beitragsnummer“ für die ca. 44,7 Millionen „Beitragskonten“ hinzu. Diese ermöglicht erst die automatisierte „grenzenlose“ Verarbeitung der Datensätze.

B.8.7.4. Beitragsnummer / Zuteilung der „Identifikationsnummer“

Mit der positiven „Treffermeldung“ wird die bislang nicht erfasste meldepflichtige Person (BMG) in der Rundfunkteilnehmerdatenbank gespeichert und es erfolgt nach der „Direktanmeldung“ die Zuordnung einer „Beitragsnummer“. Diese Beitragsnummer wird mit der erfolgten (Direkt)Anmeldung mitgeteilt.
Die Zuteilung einer Beitragsnummer ist im RBStV gesetzlich nicht geregelt. In der Beitragssatzung findet sich unter § 5 und § 17 folgende Regelung durch Satzung (Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge [Rundfunkbeitragssatzung] vom 6. Dezember 2012:

Zitat
§ 5 Beitragsschuldner, Beitragsnummer

Jeder Beitragsschuldner/Jede Beitragsschuldnerin erhält eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten und eine Beitragsnummer. Die Beitragsnummer ist bei allen Anzeigen, Anträgen, Zahlungen und sonstigen Mitteilungen anzugeben.

Zitat
§ 17 Übergangsvorschriften
(1)    Auf der Grundlage des Rundfunkgebührenstaatsvertrages bei der Gebühreneinzugszentrale - GEZ - bestehende Teilnehmernummern werden ab dem 01.01.2013 bei der in § 2 genannten gemeinsamen Stelle als Beitragsnummern fortgeführt.
(2)   Eine der Gebühreneinzugszentrale - GEZ - erteilte Ermächtigung zum Einzug geschuldeter Rundfunkgebühren mittels Lastschrift oder SEPA-Basislastschrift berechtigt die Rundfunkanstalt nach dem 01.01.2013 auch zum Einzug geschuldeter Rundfunkbeiträge mittels Lastschrift oder künftiger SEPA-Basislastschrift.

Im Bereich der Abgabenordnung ist die Identifikationsnummer in §§ 139 a ff. gesetzlich geregelt:

Zitat
§ 139a Identifikationsmerkmal

(1)   Das Bundeszentralamt für Steuern teilt jedem Steuerpflichtigen zum Zwecke der eindeutigen Identifizierung in Besteuerungsverfahren ein einheitliches und dauerhaftes Merkmal (Identifikationsmerkmal) zu; das Identifikationsmerkmal ist vom Steuerpflichtigen oder von einem Dritten, der Daten dieses Steuerpflichtigen an die Finanzbehörden zu übermitteln hat, bei Anträgen, Erklärungen oder Mitteilungen gegenüber Finanzbehörden anzugeben. Es besteht aus einer Ziffernfolge, die nicht aus anderen Daten über den Steuerpflichtigen gebildet oder abgeleitet werden darf; die letzte Stelle ist eine Prüfziffer. Natürliche Personen erhalten eine Identifikationsnummer, wirtschaftlich Tätige eine Wirtschafts-Identifikationsnummer. Der Steuerpflichtige ist über die Zuteilung eines Identifikationsmerkmals unverzüglich zu unterrichten.
(2)   Steuerpflichtiger im Sinne dieses Unterabschnitts ist jeder, der nach einem Steuergesetz steuerpflichtig ist.
(3)   Wirtschaftlich Tätige im Sinne dieses Unterabschnitts sind:
1.   natürliche Personen, die wirtschaftlich tätig sind,
2.   juristische Personen,
3.   Personenvereinigungen.

§ 139b Identifikationsnummer

(1) Eine natürliche Person darf nicht mehr als eine Identifikationsnummer erhalten. Jede Identifikationsnummer darf nur einmal vergeben werden.
(2)   Die Finanzbehörden dürfen die Identifikationsnummer nur erheben und verwenden, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift die Erhebung oder Verwendung der Identifikationsnummer ausdrücklich erlaubt oder anordnet. Andere öffentliche oder nicht öffentliche Stellen dürfen
1.   die Identifikationsnummer nur erheben oder verwenden, soweit dies für Datenübermittlungen zwischen ihnen und den Finanzbehörden erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift die Erhebung oder Verwendung der Identifikationsnummer ausdrücklich erlaubt oder anordnet,
2.   ihre Dateien nur insoweit nach der Identifikationsnummer ordnen oder für den Zugriff erschließen, als dies für regelmäßige Datenübermittlungen zwischen ihnen und den Finanzbehörden erforderlich ist,
3.   eine rechtmäßig erhobene Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen zur Erfüllung aller Mitteilungspflichten gegenüber Finanzbehörden verwenden, soweit die Mitteilungspflicht denselben Steuerpflichtigen betrifft und die Erhebung und Verwendung nach Nummer 1 zulässig wäre,
4.   eine durch ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes rechtmäßig erhobene Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen zur Erfüllung aller Mitteilungspflichten gegenüber Finanzbehörden verwenden, soweit die Mitteilungspflicht denselben Steuerpflichtigen betrifft und die verwendende Stelle zum selben Unternehmensverbund wie die Stelle gehört, die die Identifikationsnummer erhoben hat und die Erhebung und Verwendung nach Nummer 1 zulässig wäre.
Vertragsbestimmungen und Einwilligungserklärungen, die darauf gerichtet sind, eine nach den vorstehenden Bestimmungen nicht zulässige Erhebung oder Verwendung der Identifikationsnummer zu ermöglichen, sind unwirksam.
(3)   Das Bundeszentralamt für Steuern speichert zu natürlichen Personen folgende Daten:
1.   Identifikationsnummer,
2.   Wirtschafts-Identifikationsnummern,
3.   Familienname,
4.   frühere Namen,
5.   Vornamen,
6.   Doktorgrad,
7.   (weggefallen),
8.   Tag und Ort der Geburt,
9.   Geschlecht,
10.   gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift,
11.   zuständige Finanzbehörden,
12.   Übermittlungssperren nach dem Melderechtsrahmengesetz und den Meldegesetzen der Länder,
13.   Sterbetag,
14.   Tag des Ein- und Auszugs.
(4)   Die in Absatz 3 aufgeführten Daten werden gespeichert, um
1.   sicherzustellen, dass eine Person nur eine Identifikationsnummer erhält und eine Identifikationsnummer nicht mehrfach vergeben wird,
2.   die Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen festzustellen,
3.   zu erkennen, welche Finanzbehörden für einen Steuerpflichtigen zuständig sind,
4.   Daten, die auf Grund eines Gesetzes oder nach über- und zwischenstaatlichem Recht entgegenzunehmen sind, an die zuständigen Stellen weiterleiten zu können,
5.   den Finanzbehörden die Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen.
(5)   Die in Absatz 3 aufgeführten Daten dürfen nur für die in Absatz 4 genannten Zwecke verwendet werden. Übermittlungssperren nach dem Melderechtsrahmengesetz und den Meldegesetzen der Länder sind zu beachten und im Fall einer zulässigen Datenübermittlung ebenfalls zu übermitteln. Der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, hat die Übermittlungssperren ebenfalls zu beachten.
(6)   Zum Zwecke der erstmaligen Zuteilung der Identifikationsnummer übermitteln die Meldebehörden dem Bundeszentralamt für Steuern für jeden in ihrem Zuständigkeitsbereich mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung im Melderegister registrierten Einwohner folgende Daten:
1.   Familienname,
2.   frühere Namen,
3.   Vornamen,
4.   Doktorgrad,
5.   (weggefallen),
6.   Tag und Ort der Geburt,
7.   Geschlecht,
8.   gegenwärtige Anschrift der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung,
9.   Tag des Ein- und Auszugs,
10.   Übermittlungssperren nach dem Melderechtsrahmengesetz und den Meldegesetzen der Länder.
Hierzu haben die Meldebehörden jedem in ihrem Zuständigkeitsbereich mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung registrierten Einwohner ein Vorläufiges Bearbeitungsmerkmal zu vergeben. Dieses übermitteln sie zusammen mit den Daten nach Satz 1 an das Bundeszentralamt für Steuern. Die Übermittlung der Daten nach Satz 1 erfolgt ab dem Zeitpunkt der Einführung des Identifikationsmerkmals, der durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen auf Grund von Artikel 97 § 5 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung bestimmt wird. Das Bundeszentralamt für Steuern teilt der zuständigen Meldebehörde die dem Steuerpflichtigen zugeteilte Identifikationsnummer zur Speicherung im Melderegister unter Angabe des Vorläufigen Bearbeitungsmerkmals mit und löscht das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal anschließend.
(7)   Die Meldebehörden haben im Falle der Speicherung einer Geburt im Melderegister sowie im Falle der Speicherung einer Person, für die bisher keine Identifikationsnummer zugeteilt worden ist, dem Bundeszentralamt für Steuern die Daten nach Absatz 6 Satz 1 zum Zwecke der Zuteilung der Identifikationsnummer zu übermitteln. Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(VIII)    Die Meldebehörde teilt dem Bundeszentralamt für Steuern Änderungen der in Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 bis 10 bezeichneten Daten sowie bei Sterbefällen den Sterbetag unter Angabe der Identifikationsnummer oder, sofern diese noch nicht zugeteilt wurde, unter Angabe des Vorläufigen Bearbeitungsmerkmals mit.
(9)   Das Bundeszentralamt für Steuern unterrichtet die Meldebehörden, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der ihm von den Meldebehörden übermittelten Daten vorliegen.

Ende Teil 67 von X
Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: Profät Di Abolo am 03. Dezember 2016, 17:58
Fiktiv Teil 69 von X

Zitat
Hierzu ist auf das Urteil des Bundesfinanzhof vom 18.1.2012, II R 49/10 hinzuweisen:

Zitat
Leitsätze

Die Zuteilung der Identifikationsnummer und die dazu erfolgte Datenspeicherung sind mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und sonstigem Verfassungsrecht vereinbar.

27
1. Das BZSt teilt im Rahmen der ihm gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 22 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG) obliegenden Aufgabe, das Identifikationsmerkmal nach den §§ 139a bis 139d AO zu vergeben und zu verwalten, nach § 139a Abs. 1 AO jedem Steuerpflichtigen zum Zwecke der eindeutigen Identifizierung im Besteuerungsverfahren ein einheitliches und dauerhaftes Merkmal (Identifikationsmerkmal) zu, das bei Anträgen, Erklärungen oder Mitteilungen gegenüber Finanzbehörden anzugeben ist. Es besteht aus einer Ziffernfolge, die nicht aus anderen Daten über den Steuerpflichtigen gebildet oder abgeleitet werden darf; die letzte Stelle ist eine Prüfziffer. Natürliche Personen erhalten eine Identifikationsnummer, wirtschaftlich Tätige eine Wirtschafts-Identifikationsnummer. Der Steuerpflichtige ist über die Zuteilung eines Identifikationsmerkmals unverzüglich zu unterrichten.

29
Steuerpflichtiger in diesem Sinn ist nach § 139a Abs. 2 AO jeder, der nach einem Steuergesetz steuerpflichtig ist. Maßgebend ist dabei nicht der Begriff des Steuerpflichtigen i.S. des § 33 Abs. 1 AO. Entscheidend ist vielmehr, ob nach einem Einzelsteuergesetz eine Steuerpflicht dem Grunde nach besteht. Steuerpflichtige i.S. des § 139a Abs. 2 AO sind danach insbesondere alle natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und deshalb nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder die nach § 1 Abs. 2 oder 3 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden, sowie die natürlichen Personen, die gemäß § 1 Abs. 4 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Ob im Einzelfall tatsächlich Steuer geschuldet wird, ist unerheblich (Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags zum Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2003, Begründung zu Art. 7, BTDrucks 15/1945, S. 16; Wiese, a.a.O., § 139a Rz 16; Brandis, a.a.O., § 139a Rz 3; Cöster, a.a.O., § 139a Rz 9; Schmitz, a.a.O., § 139a Rz 4; Rätke, a.a.O., § 139a Rz 7).

32
Nach der Rechtsprechung des BVerfG zum Gleichheitssatz (Urteil vom 27. Juni 1991, 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654, "Zinsurteil") habe der Gesetzgeber sicherzustellen, dass alle Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Daraus ergebe sich, dass die Finanzbehörden aufgrund ihrer gesetzlichen Befugnisse in der Lage sein müssten, die Angaben des Steuerpflichtigen zu überprüfen. Die gesetzlichen Befugnisse reichten hierfür im Wesentlichen zwar aus, könnten aber derzeit nicht optimal ausgeschöpft werden. Die Finanzbehörden müssten auch organisatorisch und technisch fähig sein, die zulässigen Überprüfungen effizient vorzunehmen. Dazu sei eine enge Zusammenarbeit der Finanzbehörden erforderlich. Wesentliche Voraussetzung hierfür sei die eindeutige Identifizierung des Steuerpflichtigen. Die gegenwärtige Zuweisung einer Steuernummer, die nicht dauerhaft vergeben werde und daher auch nicht eindeutig sei, sei für behördenübergreifende Zwecke kaum geeignet. In den heutigen Verfahren könne z.B. eine minimale Abweichung bei der Schreibweise eines Namens ("Ullrich" statt "Ulrich") eine eindeutige Identifikation unmöglich machen. Steuerpflichtige könnten auf diese Weise bewusst eine falsche Identität vortäuschen und so steuerliche Leistungen oder Vergünstigungen zu Unrecht erlangen. Die Rechnungshöfe des Bundes und der Länder beanstandeten seit Jahrzehnten die mangelhafte Auswertung steuererheblicher Informationen durch die Finanzämter. Die Auswertung unterbleibe in vielen Fällen, weil die vorhandenen Informationen überhaupt nicht zugeordnet werden könnten. Hier könne --bei föderalem Aufbau der Steuerverwaltung in Deutschland-- nur die Einführung eines einheitlichen Identifikationsmerkmals für das Besteuerungsverfahren Abhilfe schaffen. Ein Steuernummernsystem, das die Identifikation der Steuerpflichtigen ermöglichen solle, setze voraus, dass jeder Steuerpflichtige nur eine Nummer erhalte (Eindeutigkeit), die Nummer sich während der gesamten Dauer der Steuerpflicht nicht ändere und das gesamte System dauerhaft Bestand habe (Beständigkeit, Unveränderlichkeit). Darüber hinaus werde durch Einführung eines derartigen Steuernummernsystems ein wesentlicher Beitrag zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens --insbesondere im Hinblick auf die beabsichtigte Modernisierung des Lohnsteuerverfahrens-- geleistet. Die Vergabe weiterer Steuernummern, z.B. für verschiedene Steuerarten oder in Fällen des Wechsels des Wohn- oder Betriebssitzes, werde in Zukunft entbehrlich. Das Identifikationsmerkmal erlaube darüber hinaus die Zuordnung der neuen elektronischen Lohnsteuerbescheinigung und werde u.a. auch die Funktion der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer umfassen. Dies baue Bürokratie ab und erhöhe die Transparenz des Besteuerungsverfahrens.

33
3. Die auf die Identifikationsnummer bezogenen Vorschriften der §§ 139a und 139b AO verstoßen aufgrund dieser Zielsetzung des Gesetzgebers und ihrer zweckentsprechenden, den Datenschutz wahrenden Ausgestaltung nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

97
4. Die Zuteilung der Identifikationsnummer verletzt die Steuerpflichtigen entgegen der Ansicht der Klägerin auch im Übrigen nicht in ihren verfassungsmäßig gewährleisteten Rechten.

98
a) Dies gilt zum einen hinsichtlich der durch Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG garantierten Würde des Menschen.

99
aa) Die Würde des Menschen ist der oberste Wert im grundrechtlichen Wertsystem und gehört zu den tragenden Konstitutionsprinzipien. Sie kann keinem Menschen genommen werden. Alle staatliche Gewalt hat sie zu achten und zu schützen (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG). Dem Menschen kommt in der Gemeinschaft ein sozialer Wert- und Achtungsanspruch zu, der es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt des Staates zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt. Auch insoweit ist indes die Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit des Individuums zu beachten, wobei allerdings die Eigenständigkeit der Person gewahrt bleiben muss (BVerfG-Beschlüsse vom 17. Januar 1979 - 1 BvR 241/77 - , BVerfGE 50, 166, 175, und in BVerfGE 117, 71, 89, je m.w.N.).
100   bb) Die Zuteilung der Identifikationsnummer verletzt nach diesen Grundsätzen nicht die Würde der Steuerpflichtigen. Sie beruht auf der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Steuerpflichtigen, die nicht zum bloßen Objekt des Staates gemacht werden. Die Subjektqualität der Steuerpflichtigen wird nicht in Frage gestellt, die Eigenständigkeit ihrer Person bleibt gewahrt. Die Verwendung des Namens der Steuerpflichtigen sowohl im steuerlichen Bereich als auch auf allen anderen Gebieten bleibt unberührt. Insbesondere werden Steuerbescheide nach wie vor unter dem Namen der Steuerpflichtigen bekannt gegeben.

Während die Zuteilung einer Steueridentifikationsnummer durch eine gesetzliche vom Bundestag beschlossene Norm beruht, erfolgt die Zuweisung einer Beitragsnummer im „Rundfunkbeitragsrecht“ durch Satzung.
Die Zuweisung einer Beitragsnummer stellt zweifelsfrei einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Datenschutz dar. Mit der Zuteilung einer Beitragsnummer zu den gewonnenen personenbezogenen Meldedaten wird ein Datum geschaffen über dessen Verwendung der Betroffene nicht bestimmen kann. Damit ist die Gefahr, dass eine Vorrausetzung für die Möglichkeit der Erstellung von Persönlichkeitsprofilen geschaffen wird, da dem Staat - namentlich dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ein Instrumentarium zur Verfügung steht, mit dem er zentral alle Rundfunkbeitragspflichtigen, also sämtliche in der Bundesrepublik Deutschland verantwortlichen Wohnungsinhabern i.S.d. RBStV speichern kann, gegeben. Die Speicherung weiterer Daten, insbesondere solcher (§ 8 Abs. 4 RBStV sowie Kontodaten etc.). die über den Namen hinausgehen, greift in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Datenschutz vertiefend ein, denn hierdurch ist es den Betroffenen nicht mehr möglich, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung dieser persönlichen Daten zu bestimmen.
Als Beispiel für die Erweiterung der gesetzlichen Zuspeicherung von weiteren Daten ist die vom Gesetzgeber eingeräumte Speicherung nach § 39 e EStG zur Steueridentifikationsnummer zu nennen. Damit wird deutlich, dass Erweiterungsmöglichkeiten bestehen, von denen im Bereich des Rundfunkbeitragsrechtes auch durch Satzung Gebrauch gemacht wird (§ 5 Satz 2 Beitragssatzung RBB):

Zitat
Die Beitragsnummer ist bei allen Anzeigen, Anträgen, Zahlungen und sonstigen Mitteilungen anzugeben.

Mit der der Weitergabe der Beitragsnummer besteht die Möglichkeit der Bildung weiterer Datenbanken unter Verwendung der Beitragsnummer bei anderen öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen. Hier sind z.B. die Creditreform (privater „Verwaltungshelfer“) und die örtlichen Finanzämter Berlins im Rahmen der Vollstreckungsverfahren von Rundfunkbeiträgen zu benennen.
Grundsätzlich muss der Einzelne Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen. Einschränkungen des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung und Datenschutz bedürfen eines Gesetzes (Art. 33 Satz 2 VvB).
Die Zuteilung einer „Beitragsnummer“ ist im RBStV gesetzlich nicht geregelt, sondern nur durch Satzung und verstößt damit gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und Datenschutz.
Der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist daher in formellrechtlicher Hinsicht verfassungswidrig. Ein Gesetzgebungsverfahren wurde nicht ordnungsgemäß durchgeführt.
Die Subjektqualität der Betroffenen wird nicht nur durch eine fehlende gesetzliche Regelung in Frage gestellt, die Würde des Einzelnen wird durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit der Zuteilung einer „bereichsspezifischen“ „Beitragsnummer“ zum Objekt „rundfunkbeitraglichen“ Handelns degradiert. Es zeigt sich erneut, dass die „bereichsspezifische Regelung RBStV“ elementare Grundsätze die in anderen Rechtsgebieten beherzigt werden völlig außer Kraft setzt.
In Anbetracht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Volkszählungsurteil, wonach ein Personenkennzeichen oder ein Ordnungsmerkmal unzulässig ist, gerade weil bzw. wenn es die Erschließung und Zusammenführung von Daten, bezogen auf bestimmte Personen, und damit eine umfassende Registrierung und Katalogisierung der Persönlichkeit ermöglicht (BVerfG Urteil Volkszählung vom 15. Dezember 1983, 1 BvR 209/83), ist der mit der Zuteilung einer nicht gesetzlich geregelten Beitragsnummer verbundene Eingriff bedenklich. Denn mit der Beitragsnummer wurde ein Instrumentarium geschaffen, mit dem alle „beitragspflichtigen Wohnungsinhaber“ und damit 39.002.073 (Beitragskonten Wohnung, Seite 30, Jahresbericht Beitragsservice 2015) der Bürger Deutschlands eindeutig und dauerhaft zentral erfasst werden. Der Staat erhält hierdurch die technische Möglichkeit, in einer zentralen Datenbank verschiedenste Daten zu seinen Bürgern zu speichern. Diese erscheinen auch gegenwärtig nicht harmlos. Dem „Satzungsgeber“ ist es zusätzlich auch unbenommen in Zukunft den Umfang der unter der  zu speichernden Daten zu erweitern. Eine allgemein umfassende Datensammlung zur weitestmöglichen Rekonstruierbarkeit der „Aktivitäten der Bürger“ zum „Wohnen“ und damit zur Privatheit, auch die Gefahr einer weiter fortschreitenden umfassenden Datenvernetzung, einer Datenverknüpfung, ist angesichts der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Volkszählungsurteil wegen der damit möglicherweise verbundenen umfassenden Registrierung und Katalogisierung der Persönlichkeit verfassungsrechtlich ausgeschlossen.

Der Eingriff durch Zuteilung einer Beitragsnummer in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Datenschutz ist damit verfassungswidrig und mit einer „Eingriffsregelung“ mittels Satzung ist die Verfassungswidrigkeit zudem offensichtlich.

Ende Teil 69 von X.

Yoo Lupus! Bupp! RBS TV: Verfassungwidrig, verfassungswidrig, verfassungswidrig ...!

Gong, Gong, Gong ... da prasseln die Hinkelsteine!

Und mal zur Entspannung nach derart vielen Hinkelsteinen! (s. Anhang):

Lupus! Achtung Papierflieger!

 ;D ;D ;D ;D

3. Klagewelle wird kommen!
Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: zuwider am 03. Dezember 2016, 19:41
@ Profät Di Abolo
Respekt und Vielen Dank für Deine Mühe!
Mir wird schon ganz schwummerig vom Lesen der vielen Fakten.... ;)

So viel kann man ggf. gar nicht ausdrucken, aber andererseits:
Ersticken solln'se an ihrem ganzen bürokratischen Papierkrieg!
Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: Profät Di Abolo am 11. Dezember 2016, 18:02
Guten TagX!
@zuwider danke.

Ergänzung Inhaltsverzeichnis:

Zitat
B.8.7.5.   Zugriffsberechtige / „Entkoppelung“ Art. 77 VvB / privater Stellenpool

B.8.7.6.   Verletzung des Datengeheimnis

B.8.7.7.   Benachrichtigungspflicht





Fiktiver Teil 70 von X

Zitat
B.8.7.5.   Zugriffsberechtige / „Entkoppelung“ Art. 77 VvB / privater Stellenpool

Welcher Personenkreis im Bereich des „Beitragsservice“ „zugriffsberechtigt“ ergibt sich aus verschiedenen Urteilen sowie öffentlichen Bekanntmachungen.
Anhaltspunkte für den Beschäftigtenkreis ergeben sich aus dem Verfahren vor dem LAG Köln, Urteil Az. 11 Sa 751/14, 4. März 2015.

Zitat
Der von den Beklagten (Anm.: Sachbearbeiterin/Teilzeitkraft gemäß § 4 Abs. 1 MTV WDR/GEZ) auszugsweise vorgelegte Haushaltplan 2013 der G (Bl. 68 ff. d. A.) enthält unter Haushaltsvermerke III. eine Verpflichtungsermächtigung zu Lasten des Kontos - Vergütung für Arbeitnehmer ohne Planstellen -, wonach arbeitsvertragliche Verpflichtungen bis zu zwei Jahren eingegangen werden können. Unter Ziffer 3.2 „Personal und Dienstleistungsplanung“ wird auf die Auswirkungen der Umstellungsaktivitäten zum neuen Rundfunkfinanzierungsmodell auf den Personalbestand hingewiesen. In Ziffer 3.2.1 heißt es u. a., dass zur Vorbereitung und Umsetzung der Maßnahmen der Realisierung des Rundfunkbeitragssystems weitere befristete Personalkapazitäten erforderlich seien.
Zusätzliche Belastungen seien durch den befristeten verstärkten Einsatz von Mitarbeitern ohne Planstellen abgedeckt.

Es liegen somit konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kreis der Zugriffsberechtigten nicht dem öffentlichen Dienst des Landes Berlin (Art. 77 VvB) zurechnen ist, sondern aus Mitarbeitern des Beitragsservice die beim WDR angestellt sind sowie Leiharbeitnehmer und Mitarbeiter von Privatunternehmen besteht.
Wie unter B.2.3. Demokratieprinzip / Personelle Legitimation / das Volk als Träger und Inhaber der Staatsgewalt dargelegt bedarf es einer personellen Legitimation der Zugriffsberechtigten. Art. 77 VvB schreibt für das Bundesland Berlin vor, dass alle Einstellungen, Versetzungen und Entlassen des öffentlichen Dienstes durch den Senat erfolgen. Wie bereits ebenfalls ausgeführt ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk mit seinen eigenen Mittel auch tatsächlich nicht in der Lage eine Verwaltungstätigkeit auszuüben. Der Beitragsservice ist auch personell nicht ausreichend ausgestattet, so dass er zusätzlich auf Leiharbeitskräfte angewiesen ist.

Beweis:
Abl. / S. S108, 06/06/2013; 185270-2013- DE; Bekanntmachung vergebener Dienstleistungsaufträge ohne vorherige Bekanntmachung, Richtlinie 2004/18/EG,
hier:
Überlassung von Personal einschließlich Zeitarbeitskräfte

Auch die Tatsache, dass der Beitragsservice Aufträge für Druckdienstleitungen, Sachbearbeitung (Auftragsdatenverarbeitung) ausschrieb ist ein Beleg dafür, dass eine Vielzahl von Personen auf die rechtswidrig erhoben personenbezogenen Meldedaten zugreift.

Beweis
Abl. / S. S233, 03/12/2014; 410877-2014-DE; Bekanntmachung vergebener Dienstleistungsaufträge Richtlinie 2004/18/EG Drucksachen und zugehörige Erzeugnisse,
Hier:  Vergabe der Produktion von jährlich ca. 83 000000 personalisierten Briefen an einen Auftragnehmer;

Abl. / S. 81; 25/04/2013; 135789-2013 DE; Bekanntmachung vergebener Dienstleistungsaufträge Richtlinie 2004/18/EG;
Hier: Bearbeitung von telefonischen Anfragen sowie einfachen und umfangreichen schriftlichen Vorgängen im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung.

Hier tritt hinzu, dass faktisch ein privater „Stellenpools“ geschaffen wurde, der eine Entkoppelung verwaltungsrechtlichen Handelns vom öffentlichen Dienst Art. 77 VvB im Land Berlin darstellt.

BVerwG Urteil vom 18. September 2008 - 2 C 3.07 -

Zitat
18
Mit der Versetzung zum Stellenpool ohne gleichzeitige Übertragung eines amtsangemessenen Funktionsamts wird der ebenfalls verfassungsrechtlich abgesicherte Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung verletzt (BVerfG, Beschlüsse vom 24. Januar 1961 - 2 BvR 74/60 - BVerfGE 12, 81 <87>, vom 6. März 1963 - 2 BvR 129/63 - BVerfGE 15, 298 <302>, vom 4. Februar 1981 - 2 BvR 570, 571, 629, 630, 189, 218, 331, 617, 621, 627, 536, 574, 631/76 - BVerfGE 56, 146 <162>, vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 - a.a.O. sowie Kammerbeschlüsse vom 20. Dezember 1993 - 2 BvR 1327/87, 2 BvR 420/90, 2 BvR 1544/90 - NVwZ 1994, 473 und vom 29. Februar 1996 - 2 BvR 136/96 - NJW 1996, 2149; BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 - BVerwG 2 C 26.05 - a.a.O. Rn. 9, stRspr). Erst anhand des einem Beamten übertragenen abstraktfunktionellen Amts bei einer bestimmten Behörde lässt sich beurteilen, ob der konkret übertragene Dienstposten seinem Inhalt nach amtsangemessen ist oder der Wertigkeit des abstrakten Amts nicht entspricht. Der Begriff der amtsangemessenen Tätigkeit erfordert einen Vergleich zwischen Amt und Tätigkeit. Es gibt keine Tätigkeit, die aus sich heraus angemessen oder unangemessen ist; die Angemessenheit ergibt sich erst aus dem Vergleich mit den abstrakten Anforderungen des Amts, also aus dem Vergleich zwischen dem abstraktfunktionellen Amt und dem konkret-funktionellen Amt.

19
Mit ihrer Versetzung zum Stellenpool hat die Klägerin ihr bisheriges abstraktfunktionelles Amt als Amtsrätin des Berliner Bezirksamts … verloren. Beim Stellenpool hat sie kein abstrakt-funktionelles Amt erhalten, da der Stellenpool - von den wenigen der eigenen Verwaltung dienenden Stellen abgesehen - über derartige Stellen nicht verfügt. Die Personalüberhangkräfte nehmen bei ihrer neuen Dienststelle, dem Stellenpool, nicht aktiv an der Wahrnehmung derjenigen Aufgaben teil, die dieser Dienststelle obliegen. Vielmehr sind sie es, auf die sich die Verwaltungstätigkeit der Behörde „Stellenpool“ bezieht. Dementsprechend bestimmt § 2 Abs. 1 Satz 1 StPG generell als Aufgabe des Stellenpools, die Personalüberhangkräfte entsprechend ihrem bisherigen statusrechtlichen Amt oder ihrer arbeitsvertraglichen Vereinbarung zu beschäftigen (vgl. Beschluss vom 2. August 2005 - BVerwG 6 P 11.04 - Buchholz 251.2 § 86 BlnPersVG Nr. 5). Indem die Klägerin für mehr oder weniger lange Zeiträume bei wechselnden Berliner Behörden unterschiedliche Tätigkeiten ausübt, ist sie der Sache nach wie eine Leiharbeitnehmerin beschäftigt. Daran ändert auch nichts, dass der Beklage für die Übertragung derartiger Tätigkeiten dienstrechtliche Begriffe wie Abordnung oder Rückabordnung verwendet. Abgeordnet werden kann nur ein Beamter, der bei einer bestimmten Dienstbehörde - seiner Stammbehörde - ein abstrakt-funktionelles Amt innehat (Urteil vom 22. Juni 2006 - BVerwG 2 C 26.05 - a.a.O. Rn. 28). Erst von dieser Basis aus ist es möglich und zulässig, ihn für einen begrenzten Zeitraum zu einer anderen Behörde abzuordnen und ihm dort eine Tätigkeit zuzuweisen, die unter Umständen, wenn auch nur vorübergehend, sogar unterwertig sein kann.

20
Die Vorenthaltung eines Funktionsamts durch das Stellenpoolgesetz ist kein vorübergehender Zustand. Verfassungsrecht - Art. 33 Abs. 5 GG - und einfaches Recht - § 18 BBesG - verbieten eine dauerhafte Entkoppelung von Status und Funktionsamt (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 - a.a.O.). Dauerhaft in diesem Sinne ist eine Maßnahme aber nicht erst dann, wenn sie endgültig sein soll. Sie ist vielmehr schon dann auf Dauer angelegt, wenn der Zeitraum, für den sie gelten soll, nicht von vornherein zeitlich begrenzt oder begrenzbar, bestimmt oder bestimmbar ist, insbesondere dann, wenn offen ist, ob er überhaupt endet. In diesem Falle handelt es sich um eine „dauerhafte“ Maßnahme, auch wenn sie als „vorübergehend“ bezeichnet wird und das Gesetz selbst die Beseitigung dieses Zustandes als Ziel angibt.

Die Regelungen des RBStV zielen direkt darauf ab, hoheitliches Handeln des Landes Berlin über den Grundrechtsträger Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG über eine „nichtrechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft“ an Privatunternehmen zu übertragen (siehe B.5. Rückzug des Staates aus der Verantwortung).

Hier liegt eine dauerhafte Regelung vor, die auch darauf abzielt zweckgebundene personenbezogene, dem Meldegeheimnis unterliegende Daten durch Privatunternehmen verarbeiten zu lassen.


B.8.7.6.   Verletzung des Datengeheimnis


Insgesamt Betrachtet zielen die gesetzlichen Regelungen, die Beitragssatzung, Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug und das tatsächliche Verfahren bei der Datenverarbeitung im Rahmen des Rundfunkbeitragswesens darauf ab „staatsfernes“ Verwaltungshandeln zu privatisieren und „industriell automatisiert maschinell“ durchzuführen. Hoheitliche Amtsträger sind hieran nur bei den Meldebehörden beteiligt. Mit der völligen Abkoppelung von Art. 77 VvB und der Tatsache, dass die „Zugriffsberechtigten“ beim Beitragsservice, RBB und den „privaten Verwaltungshelfern“ kein Amt innehaben, fehlt diesem Personenkreis jede gesetzliche Berechtigung auf die ursprünglich zweckgebundenen personenbezogenen Meldedaten zugreifen zu dürfen.

Nach § 11 Abs. 5 RBStV Satz 1:

Zitat
(5) Die Landesrundfunkanstalt darf die in Absatz 4 und in § 4 Abs. 7, § 8 Abs. 4 und 5 und § 9 Abs. 1 genannten Daten und sonstige freiwillig übermittelte Daten nur für die Erfüllung der ihr nach diesem Staatsvertrag obliegenden Aufgaben erheben, verarbeiten oder nutzen.

ist die Nutzung der neu erhobenen Daten nur nach den obliegenden Aufgaben nach dem RBStV zulässig. § 11 Abs. 4 lautet:

Zitat
(4) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann im Wege des Ersuchens für Zwecke der Beitragserhebung sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag besteht, personenbezogene Daten bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen ohne Kenntnis des Betroffenen erheben, verarbeiten oder nutzen. Voraussetzung dafür ist, dass
1. die Datenbestände dazu geeignet sind, Rückschlüsse auf die Beitragspflicht zuzulassen, insbesondere durch Abgleich mit dem Bestand der bei den Landesrundfunkanstalten gemeldeten Beitragsschuldner, und
2. sich die Daten auf Angaben beschränken, die der Anzeigepflicht nach § 8 unterliegen und kein erkennbarer Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung hat.
Die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung bei den Meldebehörden beschränkt sich auf die in § 14 Abs. 9 Nr. 1 bis 8 genannten Daten. Daten, die Rückschlüsse auf tatsächliche oder persönliche Verhältnisse liefern könnten, dürften nicht an die übermittelnde Stelle rückübermittelt werden. Das Verfahren der regelmäßigen Datenübermittlung durch die Meldebehörden nach den Meldegesetzen oder Meldedatenübermittlungsverordnungen der Länder bleibt unberührt. Die Daten Betroffener, für die eine Auskunftssperre gespeichert ist, dürfen nicht übermittelt werden.

Ausführungen des Landesgesetzgebers Abgeordnetenhaus Berlin Drucksache 16/3941 09.03.2011; zu § 11 zu Abs. 4, S. 69 führt aus:

Zitat
§ 8 Abs. 4 Satz 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages verwies ursprünglich auf das Bundesdatenschutzgesetz, um eine für alle Länder einheitliche Rechtsgrundlage zu schaffen. Mit dem Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wurde dieser Verweis mit Blick auf den Datenschutz durch eine rundfunkspezifische Regelung ersetzt, die die Voraussetzungen, unter denen personenbezogene Daten beschafft werden dürfen, im Einzelnen festlegte und deren Umfang beschränkte. Die Beschränkung des Umfangs wird in Absatz 4 Satz 2 nunmehr im Sinne der Einheitlichkeit und Normenklarheit durch eine Verweisung auf diejenigen Daten gewährleistet, die der Anzeigepflicht nach § 8 unterliegen.

Die ursprüngliche Geltung des BDSG wurde mit dem Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag durch eine „rundfunkspezifische“ Regelung ersetzt. Bereits diese Formulierung ist ein Widerspruch in sich. Der RBB ist gemäß § 3 des RBB-Staatsvertrag Rundfunkveranstalter, für ihn gilt nicht das Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung, er ist zweifelsfrei nicht Teil der Hauptverwaltung, verfügt über keinen öffentlichen Dienst und damit über keine vom Volk demokratisch personell legitimierten Amtsträger.
Die Intendantin des RBB verfügt sozusagen im Wege eines „Verbotenen Insichgeschäftes (§ 181 BGB) die „Direktanmeldung“ und setzt damit faktisch § 9 Abs. 1 RBStV außer Kraft. Das gesetzlich vorgeschaltete „Verwaltungsverfahren“ zur Veranlagung zu Rundfunkbeiträgen findet damit nicht statt.

Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) in der Fassung des Artikels 4 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 i.d.F. des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 8./15. Oktober 2004, § 8 Absatz 4 führte aus:
 
Zitat
(4) Die zuständige Landesrundfunkanstalt oder die von ihr nach Abs. 2 beauftragte Stelle kann zur Feststellung, ob ein Rundfunkteilnehmerverhältnis vorliegt, oder ihm Rahmen des Einzugs der Rundfunkgebühren entsprechend § 28 des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen.

§ 8 Abs. 4 des alten Rundfunkgebührenstaatsvertrages verweist auf den dritten Abschnitt des BDSG, Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich rechtlicher Wettbewerbsunternehmen, Erster Unterabschnitt Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung, § 28 (alt) BDSG in der damals gültigen Fassung:

§ 28 BDSG bis zum 31.08.2009 geltende Fassung;
Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für eigene Zwecke
Anmerkung: § 28 BDSG (neue Fassung) wurde durch Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2814) geändert.

Zitat
(1) Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig, wenn es der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses mit dem Betroffenen dient,
1. soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt oder
2. wenn die Daten allgemein zugänglich sind oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung gegenüber dem berechtigten Interesse der verantwortlichen Stelle offensichtlich überwiegt.
3. Bei der Erhebung personenbezogener Daten sind die Zwecke, für die die Daten verarbeitet oder genutzt werden sollen, konkret festzulegen.
(2) Für einen anderen Zweck dürfen sie nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 übermittelt oder genutzt werden.

In Bezug auf den Rundfunkgebührenstaatsvertrag (alte Regelung) ist im Rahmen einer Meldedatenerhebung im Wege der Gruppenauskunft, auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg, vom 15.11.1994, -1 S 310/94 - zu verweisen:



Ende fiktiver Teil 70 von X.

Yoo Lupus, BeitraXservus / GEZ früher:
Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich rechtlicher Wettbewerbsunternehmen!
Aha! Haste jedacht finden wa nich, waa?

 :)
Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: Profät Di Abolo am 18. Dezember 2016, 14:29
Wir verneigen uns in tiefer Dankbarkeit vor der bereits jetzt legendären "ehrwürdigen Ersten"!

Link LG Tübingen legt nach:
LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21363.0.html

D A N K E!

Yoo Lupus, da sehen deine Römischen-Imperialen-Legionen echt alt aus!!!

Rein fiktiv Teil 71 von X  :o

Zitat

Zitat
13

Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht in vollem Umfang stattgegeben. Die Klage ist zwar, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, zulässig. Sie ist aber nur insoweit begründet, als der Kläger die Aufhebung der angegriffenen Bescheide und - hilfsweise - die Neubescheidung seines Antrags auf Übermittlung der gewünschten Meldedaten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts begehrt (§§ 113 Abs. 5 Satz 2,114 VwGO). Hingegen muss der weitergehende Hauptantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur beantragten Datenübermittlung ohne Erfolg bleiben. Denn dem Kläger steht ein Rechtsanspruch auf Übermittlung der gewünschten Daten nicht zu. Ein solcher ergibt sich weder aus dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag - RdFunkGebStV - (Art. 4 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland), der aufgrund des Zustimmungsgesetzes vom 19.11.1991 (GBl. S. 745) im Rang eines Landesgesetzes in Kraft ist (1.), noch aus dem Meldegesetz für Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.2.1993 - MeldeG - (2.).

14

1. Der Übermittlungsanspruch lässt sich nicht auf den Rundfunkgebührenstaatsvertrag stützen. Gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RdFunkGebStV dürfen die Landesrundfunkanstalten über Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithalten und dies nicht oder nicht umfassend nach § 3 RdFunkGebStV angezeigt haben, auch Auskünfte bei den Meldebehörden einholen, soweit dies zur Überwachung der Rundfunkgebührenpflicht erforderlich ist und die Erhebung der Daten beim Betroffenen nicht möglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Rundfunkgebührenbeauftragte des Klägers begehrt nicht die Übermittlung von Daten derjenigen über 18-jährigen Einwohner, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie ihren Anzeigepflichten aus dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht nachkommen, sondern will unabhängig hiervon die listenmäßige Übermittlung der Daten (Vor- und Familienname, Anschrift) aller über 18-jährigen Einwohner des Stadtteils ... Die statistisch belegte Aussage, dass nahezu alle Haushalte in der Bundesrepublik über Rundfunkgeräte verfügen (Statistisches Bundesamt, Datenreport 1992, Bonn 1992, Seite 159), aber nur rd. 90 % das Bereithalten derartiger Geräte auch angezeigt haben und somit Gebühren entrichten, stellt für sich gesehen keinen Anhaltspunkt im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 1 RdfunkGebStV dar, der ein Auskunftsverlangen gegenüber der Meldebehörde rechtfertigen könnte (so zu der gleichlautenden Voraussetzung in § 4 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative RdFunkGebStV: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.10.1994 - 10 S 489/94-).

15

2. Ein Rechtsanspruch auf die vom Kläger begehrte Datenübermittlung ergibt sich auch nicht aus dem Meldegesetz, insbesondere nicht aus besonderen melderechtlichen Regelungen des Landesrechts im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 2 RdFunkGebStV, die eine Übermittlung von Daten an Landesrundfunkanstalten zulassen. Im Gegensatz zu einigen Bundesländern, die in speziellen Verordnungen Vorschriften über die regelmäßige Datenübermittlung der Meldebehörde an die Landesrundfunkanstalten erlassen haben (vgl. § 18 der Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden des Landes Hessen i.d.F. v. 24. September 1990 (GVBl. 1990, S. 590) und § 9 a der Verordnung des Innenministeriums von Nordrhein-Westfalen über die Zulassung der regelmäßigen Datenübermittlung von Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen i.d.F. v. 28.12.1990 (GVBl. 1991, S. 7), beide abgedruckt in: Werkmann/Moehrle/Herb, Datenschutzrecht, Handkommentar, Band 2, Teil VIII), gibt es im Land Baden-Württemberg diesen Vorschriften entsprechende besondere Regelungen nicht, da das Land von seiner im Meldegesetz enthaltenen Ermächtigung, die regelmäßige Datenübermittlung an Rundfunkanstalten durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorzusehen (vgl. § 29 Abs. 4 u. 5 MeldeG), bislang keinen Gebrauch gemacht hat.

Die seinerzeitig Abkoppelung vom BDSG hat ist aus meiner Sicht darauf zurückzuführen, dass der Weg von der Klassifizierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als datenverarbeitende nicht-öffentliche Stelle und öffentlich rechtlichen Wettbewerbsunternehmen, hin zur „staatsfernen Verwaltungsbehörde“ beschritten werden sollte. Dabei sollten geschickt Naht- und Schnittstellen zwischen Bundes- und Landesgesetzgebung zur Aushöhlung des Datenschutzes ausgenutzt werden. Tatsächlich stellt die jetzige Regelung einen Angriff auf das Meldegeheimnis dar.

§ 7 BMG regelt das Meldegeheimnis im Meldewesen.

Zitat
§ 7 BMG Meldegeheimnis

(1)
Personen, die bei Meldebehörden oder anderen Stellen, die im Auftrag der Meldebehörden handeln, beschäftigt sind, ist es verboten, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen.
(2)
Die in Absatz 1 genannten Personen sind bei Aufnahme ihrer Tätigkeit von ihrem Arbeitgeber über ihre Pflichten nach Absatz 1 zu belehren und schriftlich auf die Einhaltung des Meldegeheimnisses zu verpflichten. Ihre Pflichten bestehen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

Zitat
§ 5 Meldegesetz BE (alt) Meldegeheimnis

(1)
Den bei der Meldebehörde oder anderen Stellen, die im Auftrag der Meldebehörde handeln, bei der Verarbeitung oder sonstigen Verwaltung personenbezogener Daten beschäftigten Personen ist untersagt, diese Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu erheben und zu verarbeiten, insbesondere bekanntzugeben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.
(2)
Personen, die bei Stellen beschäftigt sind, die im Auftrag der Meldebehörde handeln, sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit über ihre sich aus Absatz 1 ergebenden Pflichten schriftlich zu belehren und auf die Einhaltung des Meldegeheimnisses zu verpflichten. Ihre Pflichten bestehen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

Nicht nur wurde die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Meldewesen missachtet, der Modellwechsel geht auch mit einer völligen Missachtung datenschutzrechtlicher Grundsätze und in der Praxis auch zusätzlich mit der Missachtung des der verfassungswidrigen gesetzlichen Regelungen des RBStV einher.
Faktisch wurde ein „rundfunkspezifisches“ Schattenmeldewesen geschaffen. Eine verfassungsrechtliche Befugnis des Landesgesetzgebers besteht nicht. Die Verarbeitung der personenbezogenen Meldedaten ist nach § 7 BMG allen Personen vorbehalten, die bei den Meldebehörden oder anderen Stellen, die in ihrem Auftrag handeln, beschäftigt sind. Anderen Personen ist es verboten die zweckgebundenen personenbezogenen Meldedaten zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Dieses Verbot stellt klar, dass bei jeder Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten eine rechtliche Befugnis vorhanden sein muss. Dies dient dem Datenschutz im Meldewesen. Dieser Datenschutzfindet findet sich auch in der Amtsverschwiegenheit, dem Steuergeheimnis der Abgabenordnung, dem Datengeheimnis der Datenschutzgesetze wieder.

Das Datengeheimnis ist in § 5 BSDG und § 8 Bln DSG geregelt:

Zitat
§ 5 BDSG Datengeheimnis

Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Diese Personen sind, soweit sie bei nicht-öffentlichen Stellen beschäftigt werden, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

Zitat
§ 8 Bln DSG Datengeheimnis

(1)
Dienstkräften von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen, die Daten für sich oder im Auftrag verarbeiten, ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten. Diese Verpflichtung ist für Personen, die bei nicht öffentlichen Auftragnehmern öffentlicher Stellen dienstlichen Zugang zu personenbezogenen Daten haben, vertraglich sicherzustellen.
(2)
Die Dienstkräfte sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit nach Maßgabe des Absatzes 1 zu verpflichten. Ihre Pflichten bestehen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

Das Staatsorganisationsrecht wurde verfassungswidrig missachtet. Die Beschäftigten oder beauftragten Mitarbeiter sind dem Organ öffentlich-rechtlicher Rundfunk zuzuordnen. Dieses Organ ist Grundrechtsträger Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Personenkreis „Rundfunkverwaltung“ handelt zweifelsfrei außerhalb des Kernbereichs und des verfassungskonform zugewiesenen Auftrages (§§ 3 - 5 RBB - Staatvertrag).
Die Präambel bindet den RBB an die freiheitlich demokratische Grundordnung und erteilt ihm den Auftrag diese zu stärken:

Zitat
Präambel
Die Länder Berlin und Brandenburg sind übereingekommen, zur Versorgung ihrer Bevölkerung mit Rundfunk und Telemedien gemeinsam die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt Rundfunk Berlin-Brandenburg zu errichten, in der die beiden bestehenden Rundfunkanstalten Sender Freies Berlin und Ostdeutscher Rundfunk Brandenburg zusammengeführt werden.
Sie wollen damit die freiheitlich demokratische Grundordnung stärken, in den beiden Ländern die kulturelle Vielfalt und Identität fördern und zum demokratischen Dialog und zur Sicherung der Meinungsvielfalt beitragen.
Die Angebote des Rundfunk Berlin-Brandenburg sollen ihren Beitrag zur Herstellung der inneren Einheit, zur Verwirklichung eines vereinigten Europas und zum Zusammenwachsen mit den europäischen Nachbarregionen leisten. Diesem Anliegen ist in den Angeboten besonderes Gewicht beizumessen.
Die gemeinsame öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt leistet einen der Bedeutung der Region Berlin und Brandenburg entsprechenden Beitrag zum ARD-Gemeinschaftsangebot.

Zu den grundlegenden Prinzipien der freiheitlich demokratischen Grundordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition (vgl. Leitsatz BVerfGE 2, 1 - SRP-Verbot, Urteil des BVerfG vom 23. Oktober 1952, - 1 BvB 1/51 -).

Die Datenzugriffe erfolgt nicht durch einen Personenkreis der sich auf die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung berufen kann sondern durch einen Personenkreis der dem Grundrechtsträger Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zuzurechnen ist, der wesentliche Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bewusst und gewollt missachtet und im Interesse einer „Beitragssteigerung“ darauf hinwirkt, diese Prinzipien außer Kraft gesetzt werden.

Im Ergebnis führt dies dazu, dass der Zugriff und die Verarbeitung der rechtswidrig erhobenen personenbezogenen Meldedaten in jedem Fall unbefugt erfolgt, da hier datenschutzrechtliche Normen und Grundsätze in unfassbarem Ausmaß verletzt werden und der fragliche Personenkreis des Organs öffentlich-rechtlicher Rundfunk sich nicht auf die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung berufen kann.


B.8.7.7.   Benachrichtigungspflicht

Im Rahmen der beabsichtigen Meldedatenübertragung, spätestens mit Speicherung der Meldedaten in der Selektionsdatei hätte eine Benachrichtigung nach Art. 11 Richtlinie 95/46/EG, erfolgen müssen.

EuGH vom 01.10.2010, C-201/14:

Zitat
Die Art. 10, 11 und 13 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Maßnahmen wie den im Ausgangsverfahren streitigen entgegenstehen, die die Übermittlung personenbezogener Daten durch eine Verwaltungsbehörde eines Mitgliedstaats an eine andere Verwaltungsbehörde und ihre anschließende Verarbeitung erlauben, ohne dass die betroffenen Personen von der Übermittlung und der Verarbeitung unterrichtet wurden.

Selbst wenn der Rechtsauffassung nicht gefolgt wird, dass eine Benachrichtigung seitens der Meldebehörde mit Speicherung der personenbezogenen Meldedaten in der Selektionsdatei zu erfolgen hatte, so war die Benachrichtigung mit dem Empfang der Meldedaten durch den Beitragsservice und deren Speicherung zwingend vorgeschrieben. Dies ist nachweislich nicht erfolgt.

Erschwerend tritt hinzu, dass die Daten ohne Kenntnis des Betroffenen erhoben und automatisiert verarbeitet wurden (Raster- / Programmfahndung). Hier führt die Abgeordnetenhaus Berlin Drucksache 16/3941 09.03.2011; zu § 11 zu Abs. 4, S. 68-69 aus:

Zitat
Absatz 4 Satz 1 wurde zur genaueren Bestimmung des Zwecks der Datenerhebung bei Dritten detaillierter gefasst. Danach kann die zuständige Landesrundfunkanstalt im Wege des Ersuchens für Zwecke der Beitragserhebung sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag besteht, tätig werden. Vor diesem Hintergrund kann sie personenbezogene Daten nicht nur bei öffentlichen, sondern auch bei nicht öffentlichen Stellen ohne Kenntnis des Betroffenen erheben, verarbeiten oder nutzen. Damit ist klargestellt, dass unabhängig vom Adresskauf die Datenerhebung aus öffentlichen Registern oder auf Grund von melderechtlichen Normen ebenfalls möglich ist.

Soweit die Daten speziell bei den Meldebehörden ohne Kenntnis des Betroffenen erhoben werden, schränkt Absatz 4 Satz 3 ihren Umfang noch weiter ein: Dort sind Daten mit Hilfe eines standardisierten Datensatzes präzise bestimmbar (vgl. die Begründung zu § 14 Abs. 9) und ihre Erforderlichkeit für die gesetzlichen Zwecke kann abstrakt beurteilt werden. Bei den Meldebehörden ist deshalb auch im Einzelfall nur der Katalog derjenigen Daten zu erheben, die die Meldebehörden gemäß § 14 Abs. 9 Nr. 1 bis 8 einmalig an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt zu übermitteln haben.
Absatz 4 Satz 4 entspricht dem bisherigen § 8 Abs. 4 Satz 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages. Satz 5, der dem bisherigen § 8 Abs. 4 Satz 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages entspricht, stellt klar, dass das Verfahren der regelmäßigen Datenübermittlung durch die Meldebehörden nach den Meldegesetzen oder Meldedatenübermittlungsverordnungen der Länder unberührt bleibt. Dieses sieht Übermittlungen regelmäßig lediglich bezogen auf Veränderungen des Datenbestandes (Anmeldung, Abmeldung, Tod) vor, so dass die Landesrundfunkanstalten vor allem im Falle von Umzügen Kenntnis von neuen potenziellen Beitragsschuldnern erlangen. Der neu eingefügte Satz 6 stellt klar, dass es unzulässig ist, die Daten Betroffener zu übermitteln, für die eine Auskunftssperre gespeichert ist. Dies gilt auch für den ein-maligen Meldedatenabgleich nach § 14 Abs. 9.


Ende fiktiver 71 von X.

Und für die Legio I: ihr erhaltet den Beinamen "Brutus". Tzzztzzz!

Legio I Brutus (VerräteriX Datenschutz) Tzzztzzzz!
Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: Profät Di Abolo am 18. Dezember 2016, 15:05
Rein fiktiver Hinweis die Legio ´s sind die fiktiven "Imperialen-Römischen-Gerichte".
Gallische Gerichte des Rechts wie das "ehrwürdige legendäre Erste" sind davon zu unterscheiden.

Rein fiktiv Teil 72 von X

Zitat

Mit Beschluss vom 12. Oktober 2011, - 2 BvR 236/08 -  (Rdnr. 226 - 227) führte das Bundesverfassungsgericht aus, dass der Gesetzgeber bei der heimlichen Erhebung von Daten seiner Bürger zur Transparenz verpflichtet sei. Er habe Regelungen zur Information der von Datenerhebungen oder -nutzungen Betroffenen zu schaffen, da diese allgemein zu den elementaren Instrumenten des grundrechtlichen Datenschutzes gehörten. Nur durch die Information des Betroffenen kann ein effektiver Rechtsschutz gewährleistet werden. Ohne zumindest nachträgliche Kenntnis können die Betroffenen weder eine Unrechtmäßigkeit der Datenverwendung noch etwaige Rechte auf Löschung, Berichtigung oder Genugtuung geltend machen. Ausnahmen von der Benachrichtigungspflicht kann der Gesetzgeber in Abwägung mit verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern Dritter vorsehen. Sie sind jedoch auf das unbedingt Erforderliche zu beschränken.

Bei der Strafverfolgung sind Ausnahmen von den Benachrichtigungspflichten denkbar, wenn beispielsweise die Kenntnis des Grundrechtseingriffs dazu führen würde, dass dieser seinen Zweck verfehlt, wenn die Benachrichtigung nicht ohne Gefährdung von Leib und Leben einer Person geschehen kann oder wenn ihr überwiegende Belange einer betroffenen Person entgegenstehen, etwa weil durch die Benachrichtigung von einer Maßnahme, die keine weiteren Folgen gehabt hat, der Grundrechtseingriff noch vertieft würde. Darüber hinaus ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, vergleichbar strenge Benachrichtigungspflichten gegenüber Personen zu begründen, die nur zufällig von einer Ermittlungsmaßnahme  betroffen sind und somit nicht Ziel des behördlichen Handelns sind. Eine Benachrichtigung kann ihnen gegenüber im Einzelfall den Eingriff vielfach sogar vertiefen. In diesen Fällen kann eine Benachrichtigung grundsätzlich schon dann unterbleiben, wenn die Betroffenen von der Maßnahme nur unerheblich betroffen wurden und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an der Benachrichtigung haben.

Mit Urteil vom 2. März 2010, - 1 BvR 256/08 -  Vorratsdatenspeicherung RdNr. 243-244 führte das Bundesverfassungsgericht ferner aus, dass zur Transparenzanforderung daher der Grundsatz der Offenheit der Erhebung und Nutzung von personenbezogenen Daten zählt. Eine Verwendung der Daten ohne Wissen des Betroffenen ist verfassungsrechtlich nur dann zulässig, wenn andernfalls der Zweck der Untersuchung, dem der Datenabruf dient, vereitelt wird. Dementsprechend ist der Betroffene vor der Abfrage beziehungsweise Übermittlung seiner Daten grundsätzlich zu benachrichtigen. Eine heimliche Verwendung der Daten darf nur vorgesehen werden, wenn sie im Einzelfall erforderlich und richterlich angeordnet ist. Soweit die Verwendung der Daten heimlich erfolgt, hat der Gesetzgeber die Pflicht einer zumindest nachträglichen Benachrichtigung vorzusehen. Diese muss gewährleisten, dass diejenigen, auf die sich eine Datenabfrage unmittelbar bezogen hat, wenigstens im Nachhinein grundsätzlich in Kenntnis zu setzen sind. Das Transparenzgebot findet sich aus in Form der Benachrichtigung in den Datenschutzgesetzen wieder:

Zitat
§ 19a BDSG Benachrichtigung

(1)
Werden Daten ohne Kenntnis des Betroffenen erhoben, so ist er von der Speicherung, der Identität der verantwortlichen Stelle sowie über die Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zu unterrichten. Der Betroffene ist auch über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern von Daten zu unterrichten, soweit er nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss. Sofern eine Übermittlung vorgesehen ist, hat die Unterrichtung spätestens bei der ersten Übermittlung zu erfolgen.
(2)
Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn
1. der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von der Speicherung oder der Übermittlung erlangt hat,
2. die Unterrichtung des Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder
3. die Speicherung oder Übermittlung der personenbezogenen Daten durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.
Die verantwortliche Stelle legt schriftlich fest, unter welchen Voraussetzungen von einer Benachrichtigung nach Nummer 2 oder 3 abgesehen wird.
(3) § 19 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

Zitat
§ 19 BDSG Absätze 2 bis 4

(2)
Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen und eine Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
(3)
Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.
(4)
Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
1.   die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde,
2.   die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
3.   die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.

Zitat
§ 16 BlnDSG Auskunft, Benachrichtigung und Einsichtnahme

(1)
Werden personenbezogene Daten in einem automatisierten Verfahren oder in einer Datei gespeichert, so ist dem Betroffenen von der datenverarbeitenden Stelle auf Antrag gebührenfrei Auskunft zu erteilen über die zu seiner Person gespeicherten Daten, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,
die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen innerhalb der letzten zwei Jahre, den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung der ihn betreffenden Daten.
(2)
Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet, so ist der Betroffene von dieser Tatsache schriftlich oder elektronisch zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung umfasst einen Hinweis auf die Dateibeschreibung nach § 19 Abs. 2. Die Benachrichtigung kann zusammen mit der Erhebung erfolgen.
(3)   
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für personenbezogene Daten, die ausschließlich zum Zweck der Datensicherung gespeichert sind.
(4)
Sind personenbezogene Daten in Akten gespeichert, so kann der Betroffene bei der datenverarbeitenden Stelle Einsicht in die Akten verlangen. Werden die Akten zur Person des Betroffenen geführt, so hat er sie zu bezeichnen. Werden die Akten nicht zur Person des Betroffenen geführt, so hat er Angaben zu machen, die das Auffinden der zu seiner Person gespeicherten Daten mit angemessenem Aufwand ermöglichen. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten des Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nach verschiedenen Zwecken auch durch Vervielfältigen und Unkenntlichmachung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist; in diesem Fall ist dem Betroffenen Auskunft nach Absatz 1 zu erteilen. Im Übrigen kann mit Einwilligung des Betroffenen statt Einsicht Auskunft gewährt werden.
(5)
Die Absätze 1, 2 und 4 gelten nicht, soweit eine Abwägung ergibt, dass die dort gewährten Rechte des Betroffenen hinter dem öffentlichen Interesse an der Geheimhaltung oder einem überwiegenden Geheimhaltungsinteresse Dritter aus zwingenden Gründen zurücktreten müssen; die wesentlichen Gründe sind dem Betroffenen im einzelnen mitzuteilen. Die Entscheidung trifft der Leiter der datenverarbeitenden Stelle oder dessen Stellvertreter. Werden Auskunft oder Einsicht nicht gewährt, so ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er sich an den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden kann. Die datenverarbeitende Stelle muss dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit die Gründe der Auskunfts- oder Einsichtsverweigerung darlegen.

Mit dem ersten Anschreiben des Beitragsservice vom 24.02.2014 teilte dieser u.a. mit:

Zitat
Für alle - von allen: Der neue Rundfunkbeitrag

Auf Basis gesetzlicher Bestimmungen haben wir die Adressdaten der Einwohnermeldeämter mit den bei uns angelmeldeten Beitragszahlern abgeglichen. Unter Ihrem Namen konnten wir für diese Wohnung kein Beitragskonto finden.


Beweis:
      Ablichtung Sonderbrief 980220

Von einer gesetzlichen Benachrichtigung kann hier keinesfalls die Rede sein. Auch fehlt jeder Hinweis auf eine automatisierte Verarbeitung der erhobenen Daten.
Daneben ist auf die Sonderbriefe 980221, 980222 sowie 980523 hinzuweisen, die im Rahmen des automatisierten Verfahrens versendet werden.
Mit dem zweiten „Sonderbrief“ teilt der Beitragsservice dann u.a. mit:

Zitat
Da wir unter Ihrem Namen für diese Wohnung kein Beitragskonto finden konnten, haben wir Sie um einige Angaben gebeten. Ihre Antwort liegt uns nicht vor.

Beweis:
      Ablichtung Sonderbrief 980221

Erneut wird keine Benachrichtigung durchgeführt und auch keine rechtliche Grundlage benannt, die zur Auskunft verpflichtet. Dieser Hinweis erfolgt dann mit dem dritten „Sonderbrief“:

Beweis:
      Ablichtung Sonderbrief 980222

Der Beitragsservice teilt u.a. mit:

Zitat
Bitte beachten Sie, dass Sie gesetzlich zur Auskunft verpflichtet sind (§ 9 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag).

Es erfolgt dann mit Sonderbrief 980523 die Ankündigung der „Direktanmeldung“:

Zitat
Bitte beachten Sie, dass Sie gesetzlich zur Auskunft verpflichtet sind (§ 9 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag). Details zum neuen Rundfunkbeitrag finden Sie auf der Rückseite und unter www.rundfunkbeitrag.de/service

Sollten Sie uns nicht innerhalb von vier Wochen antworten, gehen wir davon aus, dass eine Anmeldung für diese Wohnung erforderlich ist. Sie erhalten dann eine Anmeldebestätigung mit Zahlungsinformationen.

Hier tritt hinzu, dass der Betroffene bereits gemäß § 12 RBStV den Tatbestand einer bußgeldbewehrten Handlung erfüllt, so dass gesetzlich ferner darauf hinzuweisen ist, dass eine Zeugnisverweigerungsrecht besteht (§ 55 StPO i.V.m. § 46 OWiG).

Auf der Rückseite der „Direktanmeldung“ befindet sich eine „Benachrichtigung“ nach § 16 Abs. 2 BlnDSG. Auf eine automatisierte Verarbeitung der Daten wird nicht hingewiesen:

Zitat
Benachrichtigung zum Datenschutz (§ 16 Abs. 2 Berliner Datenschutzgesetz)

Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ist für den Einzug des Rundfunkbeitrags zuständig. Ausschließlich zu diesem Zweck speichert und verarbeite er die Daten der Inhaber oder Inhaberinnen der Beitragskonten.

Dabei kann es sich, je nach Besonderheit des Einzelfalls, um folgende Daten handeln:

-   Frühere und aktuelle Namen und Adressen
-   Geburtsdatum
-   Anzahl der Betriebsstätten und ggf. Angaben zu ihrer Lage sowie die vollständige Bezeichnung des Inhabers oder der Inhaberin
-   Anzahl der Wohnungen sowie ggf. Angaben zur Lage der Wohnungen
-   Anzahl der Beschäftigten der Betriebsstätte
-   Anzahl der beitragspflichtigen Hotel-, Gästezimmer und Ferienwohnungen
-   Zahlungswesen und Kontoverbindung
-   Zahlungen und Erstattungen
-   Anmeldung, Abmeldung und Stilllegung
-   Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht und Ermäßigung des Rundfunkbeitrags
-   Schriftwechsel zum Beitragskonto, Notizen zu telefonischen Kontakten
-   Daten zu Mahnmaßnahmen und Insolvenzen
-   Daten zu Vollstreckungs- und Ordnungswidrigkeitenverfahren im Zusammenhang mit Rundfunkbeiträgen
-   Beitragsnummer

Beim Lastschriftverfahren ist jeweils bei Fälligkeit der Rundfunkbeiträge eine Datenübermittlung an das zuständige Geldinstitut erforderlich. Umgekehrt leiten die Geldinstitute auch Informationen über Beitragszahlungen an den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio weiter.

Die Daten abgemeldeter Inhaber oder Inhaberinnen der Beitragskonten werden zum Ende des Jahres gelöscht, das auf die Durchführung der Abmeldung erfolgt.

Es sind die technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen, um bei der Verarbeitung der Daten den Datenschutz und die Datensicherheit zu gewährleisten.

Beweis:
      Ablichtung Direktanmeldung vom XX.XX.201X

Erneut ist darauf hinzuweisen, dass eine durchgängige Zuordnung der Betroffenen zu den jeweiligen Wohnungen nicht möglich ist und im durchgeführten Verfahren auch nicht beabsichtigt ist. Auch wird die Speicherung von Daten zu Ordnungswidrigkeitenverfahren erwähnt. Ein Hinweis auf ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht wird vom Beitragsservice zu keinem Zeitpunkt vorgenommen.
Als Rechtgrundlage für die Speicherung der personenbezogenen Daten bezeichnet dieses Schreiben:

Zitat
Das Berliner Datenschutzgesetz sieht vor, dass über die Rechtsgrundlage für eine Speicherung der Daten informiert wird:

Rechtsgrundlage für die Speicherung ist Art. 4 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.08.1991 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 1991, Seite 309, zuletzt geändert durch 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15. - 21.12.2011, S. 212).

Hier ist anzumerken, dass Art. 4 des damaligen Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.08.1991 den Rundfunkgebührenstaatsvertrag beinhaltet. Dieser wurde durch den 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge in Art. 2 aufgehoben. Art. 4 des 15. Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge lautet:

Zitat
Artikel 4 Änderung des ZDF-Staatsvertrages  Anmerk: Hää?  :o
In § 29 des ZDF-Staatsvertrages vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18. Dezember 2008, werden die Wörter „der Fernsehgebühr“ durch die Wörter „dem Rundfunkbeitrag“ ersetzt.

Erneut zeigt sich die völlige Normenunklarheit selbst bei der Suche nach den benannten gesetzlichen Fundstellen. Gemeint dürfte wohl Art. 1 des 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge der mit dem Modellwechsel den Rundfunkbeitragsstaatvertrag beinhaltet.

Die Benachrichtigungspflicht setzt zudem Art. 11 der Richtlinie 95/46/EG um:

Zitat
Artikel 11 Richtlinie 95/46/EG
Informationen für den Fall, dass die Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden

(1)
Für den Fall, dass die Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden, sehen die Mitgliedstaaten vor, daß die betroffene Person bei Beginn der Speicherung der Daten bzw. im Fall einer beabsichtigten Weitergabe der Daten an Dritte spätestens bei der ersten Übermittlung vom für die Verarbeitung Verantwortlichen oder seinem Vertreter zumindest die nachstehenden Informationen erhält, sofern diese ihr noch nicht vorliegen:
a )   Identität des für die Verarbeitung Verantwortlichen und gegebenenfalls seines Vertreters,
b )   Zweckbestimmungen der Verarbeitung,
c)   weitere Informationen, beispielsweise betreffend
-   die Datenkategorien, die verarbeitet werden,
-   die Empfänger oder Kategorien der Empfänger der Daten,
-   das Bestehen von Auskunfts- und Berichtigungsrechten bezüglich sie betreffender Daten,
sofern sie unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände, unter denen die Daten erhoben werden, notwendig sind , um gegenüber der betroffenen Person eine Verarbeitung nach Treu und Glauben zu gewährleisten.
(2)
Absatz 1 findet — insbesondere bei Verarbeitungen für Zwecke der Statistik oder der historischen oder wissenschaftlichen Forschung — keine Anwendung, wenn die Information der betroffenen Person unmöglich ist, unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder die Speicherung oder Weitergabe durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. In diesen Fällen sehen die Mitgliedstaaten geeignete Garantien vor.

Eine Benachrichtigungspflicht beim „einmaligen“ Meldedatenabgleich (§ 14 Abs. 9 RBStV und bei der regelmäßigen anlassbezogenen Übermittlung von Bewegungsdaten (§ 3 a DVO-MeldeG) hat der Landesgesetzgeber nicht vorgesehen.


Ende fiktiver Teil 72 von X.

Die "Sonderbriefe" findet Mensch im Rahmen Akteneinsicht beim Verwaltungsgericht im "Verwaltungsvorgang" des BeitraXservus. Ist natürlich echt "blöd" wenn der "Beklagte" nicht die Originalschreiben vorlegen kann. Okay, hat er halt nur eine eingescannte Kopien.

Fiktives Zitat:

Zitat
Da diese Schreiben nicht verfilmt wurden und somit nicht Teil des Verwaltungsvorganges sind, haben wir X gleich lautende Musterschreiben dieser Stellungnahme beigefügt (Anlagen 1 - X: Sonderbriefe 980220 ...)

Wat? Nicht mal das? Wie geht denn das Lupus? Zu wenig Speicher?

 ;D ;D ;D ;D

Soviel zur fiktiven "Beweislage".

Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: pinguin am 18. Dezember 2016, 18:50
Zitat
Da diese Schreiben nicht verfilmt wurden und somit nicht Teil des Verwaltungsvorganges sind, haben wir X gleich lautende Musterschreiben dieser Stellungnahme beigefügt (Anlagen 1 - X: Sonderbriefe 980220 ...)
Wat? Nicht mal das? Wie geht denn das Lupus? Zu wenig Speicher?
Lies genau! Da steht

Zitat
diese Schreiben ... nicht Teil des Verwaltungsvorganges
Ergo Infopost, also Werbung. Denn nur für Werbung hat es keine Aufbewahrungspflicht.

http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__147.html

Zitat
(3) Die in Absatz 1 Nr. 1, 4 und 4a aufgeführten Unterlagen sind zehn Jahre, die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren, sofern nicht in anderen Steuergesetzen kürzere Aufbewahrungsfristen zugelassen sind.

Die von Dir eingestellte Antwort bestätigt darüberhinaus, daß die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken nicht ohne Grund als geltend für den Rundfunk in die Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste aufgenommen worden ist.

Besagte Richtlinie 2010/13/EU ist ja die Folgerichtlinie der im Rundfunkstaatsvertrag als gültig benannten Richtlinie 89/552/EWG; da die EWG/EG/nunmehr ja EU-Verbraucherschutzbestimmungen ausdrücklich gelten, gilt nicht nur Artikel 11 der Charta, die als gültig in der Richtlinie 2010/13/EU einbezogen wird, sondern eben auch die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken.
Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: Profät Di Abolo am 18. Dezember 2016, 21:04
Meißel, neue Meißel, große Meißel, Meißel ...   :)

Hinkelsteine, neue Hinkelsteine ...

Ahhh! Herr Prof.EU Pinguin, gallische Grüße!

Rein fiktiv natürlich.

Infopost oder Werbung ist mir nicht deutlich genug. Ich denke Post-Spam oder Papier-Müll trifft es besser.

Siehe:
"Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19984.0.html

Zitat
Hieran scheitert dieses „Schreiben“, dass als Post-Spam oder Papier-Müll zu bezeichnen ist, ...

Und das Lupus nun annimmt, weil er "Sonderbriefe" nicht "verfilmt" hat, sind sie nicht Teil seines "Verwaltungsvorganges", naja, das wird wohl "Filmgeschichte" schreiben.

Yoo, Lupus! Teil 29 von X falls du noch mitliest, unter dem Berg Hinkelsteine, erklärt dir nochmal was eine "elektronische Akte" ist - siehe Beitrag in hiesigem Thread unter
Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19751.msg130184.html#msg130184

B.7.4.1.   Die elektronische Akte

Und im fiktiven Teil 30 von X kannste dann gleich mal nachlesen:

Übertragen und Vernichten des Originals

Yoo Lupus, kann man schon mal machen: gar kein Original oder das sich "selbstvernichtende nicht verfilmte Original"!  ;D ;D ;D ;D

Zu wenig Film bei ARD und ZDF!

Und Lupus, der du liegst unter einem Berg Hinkelsteine, unter:

B.7.4.2.   Die elektronische Akte / Beweiskraft elektronischer Dokumente / Urkundenbeweis

kannst du lesen, welchen "Beweiswert" deine "Muster - Sonderbriefe" in einem Gerichtsverfahren haben.

Ich fass das mal zusammen: GAR KEINEN!!!!!

Du Lupus, hör mal welche "Nummer" hat eigentlich dein "Sonderbrief" "Direktanmeldung"?

Und sag mal Lupus, du hast uns alle zur "Auskunft nach § 9 Abs. 1 RBS TV" aufgefordert?

Beweis es!  ;D ;D ;D ;D

Yoo Lupus, bald kannst du, der du liegst unter einem Berg Hinkelsteine, dass Auskunftsverweigerungsrecht des gallischen Dorfes lesen!

Hmmm ... sag mal Lupus, wie sollen wir den Berg eigentlichen nennen unter dem du liegst?

Mount GEZ-Boykott? Mount Hinkelstone? Der erste 10 000 er! Oder wollen wir in K(öln)3 nennen?

Ich habs, wir nennen ihn:

X3

Die 3. Klagewelle!!!!

Herr Prof.EU Pinguin vielen Dank für die Hinweise!!!

Im fiktiven Teil 100 von X: "Lupus und die massiven Verstöße gegen Unionsrecht" werden wir die Hinweise verarbeiten.

Das dauert aber ein bissl, so ein Hochgebirge meißelt sich nicht von heute auf morgen.

Meißel, neue Meißel ... Hinkelsteine, neue Hinkelsteine
Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: Profät Di Abolo am 19. Dezember 2016, 13:26
Fiktiver Teil 73 von X.

Zitat
Die Informations- und Benachrichtigungspflicht im öffentlichen Bereich ergänzt das Auskunftsrecht des Betroffenen. Durch das Zusammenwirken dieser Regelungen wird Transparenz für die Betroffenen geschaffen, die wesentlicher Teil der informationellen Selbstbestimmung ist: Nur, wer abschätzen kann, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über ihn weiß, kann aus eigener Selbstbestimmung planen und entscheiden (BVerfGE 65, 1 (43). Erst durch das Wissen darüber, welche Stellen Daten zur eigenen Person verarbeiten, wird der Betroffene in die Lage versetzt seine Betroffenenrechte (Auskunft, Berichtigung, Löschung, Widerspruch etc.) geltend zu machen (vgl. Gola / Schomerus, Kommentar BDSG, 11. Auflage Beck, § 19 a RdNr. 1). Hinzu tritt ferner die Regelung des § 16 Absatz 2 BlnDSG wonach eine Benachrichtigung zwingend zu erfolgen hat, wenn die personenbezogenen Daten automatisiert verarbeitet werden. Ein solcher Fall liegt hier tatsächlich vor. Es ist ausgeschlossen, dass die Raster- / Programmfahndung durch Einzelabfragen erfolgte oder erfolgt. Die Anzahl der bundesweit übermittelten Datensätze (s. B.8.5.3. Überwachung des Wohnungs- / Meldewesens / Fahndung nach Schwarzbewohnern“, S. 199) lässt eine solche Schlussfolgerung nicht zu.

Der Einwand die Benachrichtigung würde einen zu hohen Aufwand erfordern ist vollständig zurückzuweisen. Gerade die zwingende Benachrichtigung stellt dar, wie unverhältnismäßig diese Form der Überwachung des Meldewesens ist. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 16. Juni 2009, - 2 BvR 906, RdNr. 66 - 68 ausgeführt, dass die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne verlangt, dass die Einbußen grundrechtlich geschützter Freiheiten nicht in unangemessenem Verhältnis zu den Gemeinwohlzwecken stehen, denen die Grundrechtsbeschränkung dient. Der Gesetzgeber muss zwischen Allgemein- und Individualinteressen einen angemessenen Ausgleich herbeiführen (vgl. BVerfGE 100, 313 <375 f.>). Dabei ist einerseits das Gewicht der Ziele und Belange zu berücksichtigen, denen der Eingriff dient. Maßgeblich ist unter anderem, wie bedeutsam die Rechtsgüter sind, die mit Hilfe der Maßnahme geschützt werden sollen, und wie wahrscheinlich der Eintritt einer Rechtsgutverletzung ist (vgl. BVerfGE 100, 313 <376>; 113, 348 <382>). Andererseits ist zu beachten, unter welchen Voraussetzungen welche und wie viele Grundrechtsträger wie intensiven Beeinträchtigungen ausgesetzt sind. Maßgebend sind insbesondere die Gestaltung der Einschreitschwellen, die Zahl der Betroffenen und die Intensität der Beeinträchtigung (vgl. BVerfGE 100, 313 <376>; 113, 348 <382>). Die Schwere eines Eingriffs erhöht sich, wenn er heimlich erfolgt (vgl. BVerfGE 107, 299 <321>; 110, 33 <53>; 113, 348 <383 f.>; 115, 166 <194>; 120, 274 <325, 342>). Ein längerfristiger Eingriff in einen wiegt schwerer als eine einmalige und punktuelle Datenerhebung, da Umfang und Vielfältigkeit des Datenbestands erheblich größer sind (vgl. BVerfGE 120, 274 <323 f.> ). Die Möglichkeit einer Verwendung erhobener Daten zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken erhöht ebenfalls die Schwere des Eingriffs schon in der Phase der Erhebung (vgl. BVerfGE 113, 348 <384 f.>). Eine erhöhte Eingriffsintensität ist schließlich dann anzunehmen, wenn der Betroffene über keinerlei Einwirkungsmöglichkeiten auf seinen Datenbestand verfügt (vgl. BVerfGE 115, 166 <194>).
Die erhobenen Meldedaten befinden sich zudem in der Obhut des Staates. Der Einzelne bringt hier dem Staat ein Grundvertrauen entgegen, dass die erhobenen und gespeicherten Meldedaten geschützt werden. Der Einwand die Erhebung, Speicherung und automatisierte Verarbeitung erfolgt nicht heimlich, sondern aufgrund bekanntgemachter Gesetze und Satzung ist ebenfalls vollständig zurückzuweisen. Der Stand der ermöglicht die Sekundenschnelle Datenübertragung und den Abruf tausender Datensätze. Die Zuordnung einer „Beitragsnummer“ erlaubt eine flächendeckende automatisierte Verarbeitung. Die Massenhafte Übermittlung der Meldedaten stellt zudem eine objektive Grundlage für die Annahme eines eingriffsintensivierenden Einschüchterungseffektes dar. Hier liegt kein Gefühl mehr des „ständigen Überwachtwerdens" und einer "diffusen Bedrohlichkeit" mehr vor, hier wird tatsächlich durch ARD und ZDF das Melde- und Wohnungswesen überwacht.

BVerfG 1 BvR 256/08 - Urteil vom 2. März 2010 Vorratsdatenspeicherung:

Zitat
240

Zu den Voraussetzungen der verfassungsrechtlich unbedenklichen Verwendung von durch eine solche Speicherung gewonnenen Daten gehören Anforderungen an die Transparenz. Soweit möglich muss die Verwendung der Daten offen erfolgen. Ansonsten bedarf es grundsätzlich zumindest nachträglich einer Benachrichtigung der Betroffenen. Unterbleibt ausnahmsweise auch diese, bedarf die Nichtbenachrichtigung einer richterlichen Entscheidung.

241

Eine vorsorglich anlasslose Speicherung aller Telekommunikationsverkehrsdaten über sechs Monate ist unter anderem deshalb ein so schwerwiegender Eingriff, weil sie ein Gefühl des ständigen Überwachtwerdens hervorrufen kann; sie erlaubt in unvorhersehbarer Weise tiefe Einblicke in das Privatleben, ohne dass der Rückgriff auf die Daten für den Bürger unmittelbar spürbar oder ersichtlich ist. Der Einzelne weiß nicht, was welche staatliche Behörde über ihn weiß, weiß aber, dass die Behörden vieles, auch Höchstpersönliches über ihn wissen können.

Die gesetzliche Regelung RBStV und das tatsächlich etablierte Verfahren zielen darauf ab, dass zu verschleiern was tatsächlich vorliegt: Die Massenüberwachung und der größte Datenschutzskandal in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland. ARD und ZDF haben zur „Programmvielfalt“ in der Tat ihren „Beitrag“ geleistet. Unter Missachtung der Benachrichtigungspflicht haben sie ein „Überwachungsprogramm Melde- und Wohnungswesen“ zum Lebensmittelpunkt -Wohnung - aller in Deutschland lebenden Menschen geschaffen. Erschwerend tritt hier hinzu, dass das notwendige Vertrauen in das staatliche Meldewesen zutiefst erschüttert wurde.


B.8.7.8.   Zeugnis- / Auskunftsverweigerungsrecht

Es besteht die konkrete Möglichkeit der staatlichen Verfolgung. Nach § 12 RBStV können folgende Handlungen:

Zitat
1.   den Beginn der Beitragspflicht entgegen § 8 Abs. 1 und 3 nicht innerhalb eines Monats anzeigt,
2.   der Anzeigenpflicht nach § 14 Abs. 2 nicht nachgekommen ist oder
3.   den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht leistet.

mit einem Bußgeld bis zu 1000 Euro geahndet werden. Die Tat wird auf Antrag der Landesrundfunkanstalt verfolgt. Dabei ist es unerheblich ob der Betroffene vorsätzlich handelt, denn auch fahrlässiges Handeln kann gem. § 12 Abs. 1 RBStV sanktioniert werden. Die Abgeordnetenhaus Berlin Drucksache 16/3941 09.03.2011; zu § 12 für auf Seite 71 - 72 aus:

Zitat
Zu § 12

Die Bestimmung lehnt sich an die bisherige Regelung in § 9 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages an. Wie bisher soll mit dem Tatbestand in Absatz 1 Nr. 1 das ordnungsgemäße Meldeverhalten und mit dem Tatbestand in Absatz 1 Nr. 3 das ordnungsgemäße Zahlungsverhalten sichergestellt werden. Neu ist der Tatbestand in Absatz 1 Nr. 2, der speziell in der Übergangszeit des Jahres 2012 dafür sorgen soll, dass die nicht privaten Beitragspflichtigen ihren Anzeigepflichten nach § 14 Abs. 2 nachkommen. Die Vorschrift soll die finanzielle Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch die Androhung ordnungsrechtlicher Konsequenzen sicherstellen. Sämtliche Tatbestände können auch fahrlässig verwirklicht werden.

Durch Absatz 1 Nr. 1 wird auch weiterhin das Unterlassen der rechtzeitigen Anzeige bußgeldbewehrt. Den vergleichbaren Ansatz verfolgt Absatz 1 Nr. 2, wonach ordnungswidrig handelt, wer der erforderlichen Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 2 nicht nachgekommen ist. Danach ist jede nach den Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages als nicht privater Rundfunkteilnehmer gemeldete natürliche oder juristische Person ab dem 1. Januar 2012 auf Verlangen der zuständigen Landesrundfunkanstalt verpflichtet, dort schriftlich alle Tatsachen anzuzeigen, die Grund und Höhe der Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag ab dem 1. Januar 2013 betreffen. Mit dieser Vorschrift wird somit die verfassungsrechtlich gebotene Finanzierungssicherheit durch die Anzeigepflicht der bisherigen nicht privaten Rundfunkteilnehmer untermauert. Durch diese Vorschrift soll es folglich auch gelingen, mittels der bestehenden bisherigen Gebührenpflichtigkeit eine Überführung hin zum neuen Beitragsmodell zu ermöglichen. Mit Absatz 1 Nr. 3 wird entsprechend der bisherigen Regelungen die Säumnis der Zahlung fälliger Rundfunkgebühren für mehr als sechs Monate als Ordnungswidrigkeit eingestuft. Entscheidend für die Tatbestandsverwirklichung ist dabei entsprechend der bisherigen Rechtslage auch zukünftig die Zeit der Säumnis und nicht der Umstand, dass die Höhe des Rückstands die für sechs Monate geschuldeten Rundfunkbeiträge überschreitet. Damit wird das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit von einer gewissen Dauer und Nachhaltigkeit der Nichtzahlung eines fälligen Beitrags abhängig gemacht.

Nach Absatz 2 kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden. Da eine spezifische Höhe der Geldbuße nicht festgesetzt ist, beträgt sie gemäß § 17 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten höchstens 1.000 Euro. Entsprechend der bisherigen Praxis ist die Höhe der Geldbuße insbesondere davon abhängig, in welcher Höhe der nicht zahlende Rundfunkteilnehmer Rundfunkbeiträge schuldet, bzw. wie lange der Rundfunkteilnehmer seiner Anmeldepflicht nicht nachgekommen ist und inwieweit ihm dabei bewusst war, dass er gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Die Geldbuße steht nicht der Rundfunkanstalt zu, sondern fließt in den allgemeinen Staatshaushalt des jeweiligen Landes (§ 90 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).
Gemäß Absatz 3 werden Ordnungswidrigkeiten nur auf Antrag der Landesrundfunkanstalt verfolgt. Für die Antragstellung ist grundsätzlich der Intendant der jeweiligen Landesrundfunkanstalt zuständig, da er nach den Rundfunkgesetzen bzw. -staatsverträgen die Anstalt gesetzlich vertritt. Er kann hierzu dieses Recht intern auf die dazu bevollmächtigten Mitarbeiter durch entsprechende Organisationsmaßnahmen wirksam übertragen. Das Fehlen eines Antrages gilt als Verfolgungshindernis.

Absatz 4 enthält Regelungen zur Datenlöschung. Die Vorschrift dient dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Rundfunkteilnehmers.



Yoo Lupus! Jetzt habt ihr euch bei ARD und ZDF, die ihr zuwenig Film habt, um "Sonderbriefe" zu verfilmen, sicher gewundert warum keiner auf eure Anfragen § 9 Abs. 1 RBS TV antwortet.

Pass auf, Grundsatz im gallischen Dorf nicht petzen! Wenn also das Römische Imperium zu "Aussagen" zum WOHNEN auffordert, also zur Familie, Lebensgefährtin, Lebensgefährte, erwachsene Kinder etc. sagen wa nischt. Ich muss mich auch nicht selbst in die römische Pfanne hauen!
Warte ich übersetzt das mal für dich in römisch Imperialen-Sprachgebrauch, nennt sich glaub ich Latein:

nemo tenetur se ipsum accusare

Yoo Lupus, jetzt denkste sicher: Haa, ihr habt ja keine Beweise!

Lupus, du hast keine Beweise, da ihr ja nicht genug Film habt! Wir schon!

Denk mal drüber nach!!!!

 ;D ;D ;D ;D

Hinkelsteine, neue Hinkelsteine, große neue Hinkelsteine ....
Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: Profät Di Abolo am 19. Dezember 2016, 15:51
Fiktive Ergänzung Inhaltsverzeichnis:

Zitat
B.8.7.8.   Zeugnis- / Auskunftsverweigerungsrecht

B.8.7.9.   Fehlender Rechtsbehelf

B.8.7.10.   Fehlende Kontrolle durch die unabhängige Kontrollstellen Art. 28 Richtlinie 95/46/EG        Der   / die Berliner Beauftragte(r) für den Datenschutz)

B.8.7.11.   Löschungsfrist


Fiktiver Teil 74 von X.

Lupus! Achtung Hinkelstein! Und was für ein Brocken!

Zitat
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit ist gem. Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (ZustVO-OWiG) vom 29. Februar 2000 nach §1:

Zitat
§ 1
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind für die Fälle, in denen die zuständige Verwaltungsbehörde nicht durch Gesetz bestimmt ist,
1.   die Bezirksämter
b)   in Angelegenheiten des Rundfunkgebührenwesens,

Anm.: Lieber Senat von Berlin, setzt doch mal die Schlaftabletten ab. Wie wäre es auch hier mit einer "redaktionellen" Änderung?

Gemäß § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Vorschriften der StPO sinngemäß anzuwenden.

Zitat
§ 46 OWiG Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren

(1)   Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, desGerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

Zitat
§ 55 StPO

(1)   Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
(2)   Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

Das Bundesverfassungsgericht führte mit seinem Beschluss, BVerfGE 38, 105,  Rechtsbeistand, vom 8. Oktober 1974, - 2 BvR 747/73 - aus, dass es zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens das Recht auf ein faires Verfahren zählt. Es erschöpft sich nicht in der Selbstbeschränkung staatlicher Mittel gegenüber den beschränkten Möglichkeiten des Einzelnen, die sich in der Verpflichtung niederschlägt, dass staatliche Organe korrekt und fair zu verfahren haben. Als ein unverzichtbares Element der Rechtsstaatlichkeit des Strafverfahrens und daran anknüpfender Verfahren gewährleistet es dem Betroffenen, prozessuale Rechte und Möglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde selbständig wahrnehmen und Übergriffe der im vorstehenden Sinn rechtsstaatlich begrenzten Rechtsausübung staatlicher Stellen oder anderer Verfahrensbeteiligter angemessen abwehren zu können. Der Anspruch auf ein faires Verfahren ist durch das Verlangen nach verfahrensrechtlicher "Waffengleichheit" von Ankläger und Beschuldigten gekennzeichnet und dient damit in besonderem Maße dem Schutz des Beschuldigten, für den bis zur Verurteilung die Vermutung seiner Unschuld streitet. Im Gegensatz zu dem Beschuldigten unterliegt der Zeuge grundsätzlich der Aussage- und Wahrheitspflicht mit den sie sichernden Zwangsmitteln und Strafandrohungen bis hin zur Freiheitsentziehung. Er darf Belastendes nicht bloß verschweigen, sondern muss es ausdrücklich ablehnen, ihm gefährlich erscheinende Fragen zu beantworten (RGSt 57, 152 [153]; BGHSt 7, 127 [128]) mit den damit verbundenen ungünstigen Auswirkungen gegenüber Verfahrensbeteiligten und Öffentlichkeit. Frei vom Aussagezwang ist dieser Zeuge erst, wenn er sich selbständig und sachgerecht über die Ausübung oder Nichtausübung des Auskunftsverweigerungsrechts entscheiden kann. Das gebietet die Achtung vor der freien Entschließung eines Menschen, auch wenn auf ihm der Verdacht strafbaren oder anderweitig verfolgbaren Verhaltens ruht.

Durch das in § 55 Abs. 2 StPO und anderen Vorschriften zum Ausdruck kommende Belehrungsprinzip wird das nicht in allen Fällen erreicht. Der im allgemeinen rechtsunkundige Zeuge wird regelmäßig selbst bei fehlerfreier Belehrung die rechtlichen Folgen seiner Angaben für ihn nicht sicher übersehen und den Umfang und die Grenzen seines Auskunftsverweigerungsrechts nicht zweifelsfrei erkennen können. Es sind Rechtsfragen, ob, wann und in welchem Umfang im Zuge einer Aussage die Auskunft auf einzelne Fragen abgelehnt werden kann. Weder der Vernehmende noch die anderen Verfahrensbeteiligten vermitteln dem Zeugen die zu ihrer Beurteilung erforderlichen Kenntnisse der zugrundeliegenden tatsächlichen und rechtlichen Bezüge zwischen den verlangten Angaben und den Umständen, aus denen ihm eigene Verfolgung droht. Wollte er von ihnen eine Entscheidungshilfe erwarten, müsste er sich offenbaren und damit der Gefahr aussetzen, vor der ihn das Gesetz schützen will.
Der Beitragsservice weist mit seinen maschinell automatisiert erstellten Schreiben daraufhin, dass:

Zitat
Bei Nichtzahlung können Rundfunkbeiträge im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. Daneben können im Ordnungswidrigkeitenverfahren Geldbußen von bis zu 1000,00 EUR verhängt werden.

Direkt im Anschluss wird auf die Auskunftspflicht nach § 9 Abs. 1 RBStV hingewiesen:

Zitat
Gesetzlich zur Auskunft verpflichtet sind Beitragsschuldner und Personen oder Rechtsträger bei denen Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind (§ 9 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag).

Beweis: Schreiben des Beitragsservice Zahlung Rundfunkbeiträge vom XX.XX.XX Rückseite

Anm.: Tja Lupus, dumm gelaufen. Während du zu wenig Film hast und damit keinen Beweis, haben wir die Schreiben!


Nicht nur wird nicht auf ein bestehendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG hingewiesen, obwohl diese Belehrung nach § 55 Abs. 2 StPO zwingend ist, das Gegenteil ist der Fall. Mit dem direkt im Anschluss erfolgten „Hinweis“ auf die gesetzliche Auskunftspflicht nach § 9 Abs. 1 RBStV wird der Zeuge zur Auskunft aufgefordert.
§ 55 StPO dient dem Schutz des Zeugen. Sie soll nicht falschen Aussagen vorbeugen. Sie ergänzt, nur um den Zeugen eine seelische Zwangslage zu ersparen, die Aussagefreiheit des Beschuldigten und das Aussageverweigerungsrecht des Zeugen (§ 52 StPO) dahin, dass der Zeuge bei seiner Aussage weder sich selbst noch einen Angehörigen, der nicht Beschuldigter ist belasten muss (vergl.: Meyer-Goßner / Schmitt, Beck´scher Kurzkommentat StPO zu § 55 RdNr. 1).

Zitat
§ 52 StPO
(1)   Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt
1.   der Verlobte des Beschuldigten oder die Person, mit der der Beschuldigte ein Versprechen eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu begründen;
2.   der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.   der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.   wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.

Das Bundesverfassungsgericht führte ebenfalls mit seinem Beschluss, BVerfGE 38, 105,  Rechtsbeistand, vom 8. Oktober 1974, - 2 BvR 747/73 aus, dass der Zeuge  ungeachtet seiner prozessualen Funktion als Beweismittel nicht zum bloßen Objekt eines Verfahrens gemacht werden darf (BVerfGE 27, 1 [6]). Zwar gehört er nicht zu den "Parteien" des Verfahrens. Seine passive Rolle im Verfahren lässt jedoch unberührt, dass der durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsbereich des Zeugen (BVerfGE 33, 367 [374] m. w. N.) den Einwirkungen des Verfahrensrechts und seiner Anwendung durch die Verfahrensbeteiligten entzogen ist. Soweit sich der Rechtsstaat in dem Grundrechtsschutz verkörpert und zu diesem Zweck die Mäßigung der staatlichen Gewalt verlangt, muss staatliches Handeln den Menschen in seiner Eigenständigkeit achten und schützen. Der rechtsstaatliche Gehalt des in Art. 1 Abs. 1 GG wurzelnden Grundsatzes, dass über die Rechte des Einzelnen nicht kurzerhand von Obrigkeits wegen verfügt werden darf (BVerfGE 9, 89 [95]), liegt in der aktiven Teilnahme
des Bürgers an dem ihm zukommenden Rechtsschutz. Die Rechtsprechung hat seit langem das Recht des Zeugen, etwaige Verfehlungen geheimzuhalten, als ein Persönlichkeitsrecht anerkannt (BGHst 1, 39 [40]; 10, 186 [169]; 11, 213 [216 f.]; 17, 245 [246]). Es ist von der Achtung vor seiner menschlichen Würde geprägt, die sich darin mit den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Unschuldsvermutung und der Einlassungsfreiheit verbindet. Das Recht des Zeugen, in dem Konflikt zwischen Aussage- und Wahrheitspflicht und der Gefahr eigener Belastung bestimmte Angaben zu verweigern, wird in Frage gestellt, wenn man ihn auf die vom Ermessen anderer Verfahrensbeteiligter abhängige Belehrung verweisen und auf seine laienhafte Entscheidung ohne sachverständige Hilfe beschränken, den im allgemeinen rechtsunkundigen Zeugen also letztlich den Reaktionen anderer Verfahrensbeteiligten auf seine besondere Konfliktslage ausliefern würde.
Als gemeinschaftsbezogener und gemeinschaftsgebundener Bürger muss vielmehr jedermann staatliche Maßnahmen hinnehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit unter strikter Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgebots getroffen werden, solange sie nicht den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung beeinträchtigen (BVerfGE 33, 367 [377]).
Der RBStV zielt im privaten Bereich unmittelbar auf den Kernbereich der Privatsphäre, die „umhegte Wohnung“. Damit ist im Rahmen der Auskunftspflicht der unantastbare Bereich privater Lebensgaltung nicht berührt, er ist unmittelbar betroffen.

Den Möglichkeiten „verwaltungsrechtlicher“  Sachaufklärung, die hier im Wesentlichen auf dem Zeugenbeweis und die melderechtliche Anmeldung beruhen, sind gesetzliche Grenzen gesetzt. Unzweifelhaft kommt hier nicht der der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit und das Bedürfnis einer wirksamen Strafverfolgung sowie Verbrechensbekämpfung und die Aufklärung schwerer Straftaten als einen wesentlichen Auftrag des rechtsstaatlichen Gemeinwesens zum Tragen.

Beschluss des BVerfG vom 21. April 2010, - 2 BvR 504/08 - und - 2 BvR 1193/08 -:

Zitat

18

a) Der Grundsatz, dass niemand gezwungen werden darf, sich selbst zu belasten (nemo tenetur se ipsum accusare), gehört zu den anerkannten Prinzipien des deutschen Strafverfahrens (vgl. BVerfGE 38, 105 <113>; 55, 144 <150>; 56, 37 <43>; BGHSt 14, 358 <364 f.>; 38, 214 <220> mit weiteren Nachweisen). Als Folge dieses rechtsstaatlichen Grundsatzes gewährt § 55 Abs. 1 StPO dem Zeugen das Recht, die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden (vgl. BVerfGE 38, 105 <113>; BVerfG-K StV 2001, 257 <258>; NJW 2002, S. 1411 <1412>).

19

Eine Verfolgungsgefahr im Sinne des § 55 Abs. 1 StPO ist anzunehmen, wenn eine Ermittlungsbehörde aus einer wahrheitsgemäßen Aussage des Zeugen Tatsachen entnehmen könnte, die sie zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (§ 152 StPO) oder auch zur Aufrechterhaltung oder Verstärkung eines Tatverdachts veranlassen könnte (vgl. Ignor/Bertheau, in: Löwe-Rosenberg, StPO, Band 2, 26. Aufl. 2008, § 55 Rn. 10; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. 2009, § 55 Rn. 7). Hierfür genügt es bereits, wenn der Zeuge bestimmte Tatsachen angeben müsste, die mittelbar den Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit begründen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die wahrheitsgemäße Beantwortung einer Frage zwar allein eine Strafverfolgung nicht auslösen könnte, jedoch „als Teilstück in einem mosaikartigen Beweisgebäude“ zu einer Belastung des Zeugen beitragen könnte (vgl. BVerfG-K, NJW 2002, S. 1411 <1412>; BGH, NJW 1999, S. 1413). Für die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung muss es konkrete tatsächliche Anhaltspunkte geben; bloße Vermutungen oder rein denktheoretische Möglichkeiten reichen nicht aus (BGH NJW 1994, S. 2839 <2840>; BGH NStZ 1999, S. 415 <416>). Obeine Verfolgungsgefahr besteht, unterliegt der tatsächlichen Beurteilung durch den Tatrichter, dem insoweit ein Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. BVerfG-K, NJW 1999, S. 779; BGH, Beschluss vom 6. August 2002 - 5 StR 314/02 - juris). Maßgeblich sind immer die Umstände des Einzelfalls (vgl. BGHSt 1, 39 <40>; 10, 104 <105>; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. 2009, § 55 Rn. 10).

20

Ist danach von einer Verfolgungsgefahr auszugehen, so ist der Zeuge gemäß § 55 Abs. 1 StPO grundsätzlich nur berechtigt, die Auskunft auf einzelne Fragen zu verweigern. Nur ausnahmsweise ist er zu einer umfassenden Verweigerung der Auskunft befugt, wenn seine gesamte in Betracht kommende Aussage mit einem möglicherweise strafbaren oder ordnungswidrigen Verhalten in so engem Zusammenhang steht, dass im Umfang der vorgesehenen Vernehmungsgegenstände nichts übrig bleibt, wozu er ohne die Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit wahrheitsgemäß aussagen könnte (vgl. BGH, NStZ 2002, S. 607; NStZ-RR 2005, S. 316).

Es besteht daher ein generelles Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG, da der Staat nicht verlangen kann, dass ich mich bei Auskünften nach § 9 Abs. 1 RBStV, die in einem so engen Zusammenhang zur Wohnung und Mitbewohnern steht, selbst oder Angehörige belaste und mich oder Angehörige in die Gefahr bringe nach § 12 RBStV verfolgt zu werden.


Die Herstellung der „Beitragsgerechtigkeit“ durch Einführung eines Bußgeldtatbestandes um die Betroffenen zur Herstellung  eines ordnungsgemäßem Meldeverhalten und Zahlungsverhalten zu veranlassen rechtfertigt es keinesfalls, dass eine staatsferne Verwaltung den Hinweis ein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 55 StPO i.V.m. § 46 OWiG) unterlässt und stattdessen unmittelbar eine Verknüpfung mit der Auskunftspflicht vornimmt. Damit wird über die Rechte des Einzelne kurzerhand von Obrigkeits wegen verfügt und Art. 1 Abs. 1 GG außer Kraft gesetzt. Ein solches Vorgehen zeigt keinerlei Achtung vor der menschlichen Würde und ist grob Rechtsstaatswidrig.


Ende fiktiver Teil 74 von X.

Der

X3

Auch genannt Mount

GEZ-Boykott!

Errichtet auf dem BeitraXservus in Castra Colonia in Gemeinschaftsarbeit des GEZ-Boykott-Forums,
türmt sich immer weiter auf. Hinkelsteine, neue Hinkelsteine ...

 :)

Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: faust am 19. Dezember 2016, 16:38
... das gefällt mir alles außerordentlich  >:D gut!

Ich habe die gallische Kultur, besonders die Bildhauerei und auch die außerordentlichen Fähigkeiten ihrer Schriftgelehrten immer schon sehr geschätzt !
Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: ChrisLPZ am 19. Dezember 2016, 18:58
... das gefällt mir alles außerordentlich  >:D gut!

Ich habe die gallische Kultur, besonders die Bildhauerei und auch die außerordentlichen Fähigkeiten ihrer Schriftgelehrten immer schon sehr geschätzt !

... Einmal ganz abgesehen von den rauschenden Festen und Hinkelsteinen als ballistische Objekte.
Welchen Barden werden wir bei unserer grossen Feier des SPQR-GEZxits an den Baum binden?
Über diese Frage sollte man sich schon einmal Gedanken machen  ;D
(sorry, OT. Musste aber sein)
Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: Profät Di Abolo am 20. Dezember 2016, 12:48
Hi @ChrisLPZ und @faust danke und OT iss schon okay. Lockert das zwischendurch auf.

Fiktiver Teil 75 von X

Zitat
B.8.7.9.   Fehlender Rechtsbehelf

Das bewusste Unterlaufen der Benachrichtigungspflicht zielt direkt darauf ab, gerichtliche Abwehrmöglichkeiten zu vereiteln und die gesamte andauernde Überwachung des Meldewesens zu verschleiern.
Die Benachrichtigungspflicht und ein entsprechender gesetzlicher Rechtsbehelf, der den Zugang zu den Gerichten ermöglicht, hätte zwingend gesetzlich geregelt werden müssen (siehe § 101 Abs.4 Satz Nr. 1 Satz 2 StPO Benachrichtigungspflicht, Rechtsbehelf § 101 Abs. 7 StPO). Nur hierdurch wäre das Ausmaß der tatsächlichen Überwachung des Melde- und Wohnungswesens durch den staatsfernen öffentlich-rechtlichen Rundfunk auch frühzeitig bekannt geworden.
BVerfG 1 BvR 256/08 - Urteil vom 2. März 2010 Vorratsdatenspeicherung Leitsatz:

Zitat
2.   Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die gesetzliche Ausgestaltung einer solchen Datenspeicherung dem besonderen Gewicht des mit der Speicherung verbundenen Grundrechtseingriffs angemessen Rechnung trägt. Erforderlich sind hinreichend anspruchsvolle und normenklare Regelungen hinsichtlich der Datensicherheit, der Datenverwendung, der Transparenz und des Rechtsschutzes.

Das „rundfunkspezifische“ Gesetz, dass in wesentlichen Aspekten die Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten - insbesondere Meldedaten - regelt enthält bei der Datenerhebung ohne Wissen der Betroffenen keinen Rechtsbehelf. Der Justizgewährungsanspruch wurde mit dem tatsächlich durchgeführten Verfahren (kein Rechtsbehelf „Direktanmeldung“, fehlender Veranlagungsbescheid; siehe B.6.8.1.Rechtswidrige nichtige „Direktanmeldung“; B.6.8.1. Der Veranlagungsbescheid) versagt und wesentlich erschwert.

Die mögliche Ersetzung des Rechtswegs durch eine anderweitige Rechtskontrolle verletzt nicht in jedem Fall die Menschenwürde. Die Rücksicht auf die Subjektqualität des Menschen verlangt zwar normalerweise, dass er nicht nur Träger subjektiver Rechte ist, sondern auch zur Verteidigung und Durchsetzung seiner Rechte den Prozessweg beschreiten und vor Gericht seine Sache vertreten kann, in diesem Sinne also Gerichtsschutz genießt. Es gibt aber seit je Ausnahmen von dieser Regel, die die Menschenwürde nicht kränken. Jedenfalls verletzt es die Menschenwürde nicht, wenn der Ausschluss des Gerichtsschutzes nicht durch eine Missachtung oder Geringschätzung der menschlichen Person, sondern durch die Notwendigkeit der Geheimhaltung von Maßnahmen zum Schutze der demokratischen Ordnung und des Bestandes des Staates motiviert wird. Dagegen würde die Menschenwürde angetastet, wenn durch den Ausschluss des Rechtswegs der Betroffene der Willkür der Behörden ausgeliefert wäre (vgl. BVerfG BVerfGE 30, 1 - Abhörurteil, Urteil vom 15. Dezember 1970, - 2 BvF 1/69 - ).

In den vorliegenden Lebenssachverhalten ist die Einleitung des Rechtsweges durch Rechtsbehelf erst mit einem „Feststellungsbescheid“ zu „säumigen Rundfunkbeiträgen“ gegeben. Dies betrifft auch die regelmäßige Meldedatenübertragung nach § 3 a DVO MeldG.

Ein solcher Rechtsbehelf ist nach Art. 22 Richtlinie 95/46/EG vorgeschrieben.

Zitat
Artikel 22 Richtlinie 95/46/EG
Rechtsbehelfe

Unbeschadet des verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens, das vor Beschreiten des Rechtsweges insbesondere bei der in Artikel 28 genannten Kontrollstelle eingeleitet werden kann, sehen die Mitgliedstaaten vor, dass jede Person bei der Verletzung der Rechte, die ihr durch die für die betreffende Verarbeitung geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften garantiert sind, bei Gericht einen Rechtsbehelf einlegen kann.

B.8.7.10.   Fehlende Kontrolle durch die unabhängige Kontrollstellen Art. 28 Richtlinie 95/46/EG (Der / die Berliner Beauftragte(r) für den Datenschutz)

Die Überwachung des „einmaligen“ Meldedatenabgleichs, § 14 Abs.9 RBStV“, durch die unabhängigen Kontrollstellen Art. 28 Richtlinie 95/46/EG sowie der behördlichen Datenschutzbeauftragten der Meldebehörde und der Landesrundfunkanstalt war zwingendes erforderlich.
Gesetzlich hätte aus meiner Sicht diese Tätigkeit der einzelnen „behördlichen Datenschutzbeauftragten“ unter Aufsicht des Datenschutzbeauftragten des Landes Berlin gestellt werden müssen (vgl. § 47 Abs. 4 Satz 11 ASOG).
Dieser steht unabhängig neben der übergeordneten Rechtsaufsicht der zuständigen Senatskanzlei, so dass eine Gegenseitige Kontroll- und Beratungsfunktion gewährleistet wird. Der Datenschutzbeauftragte des Landes Berlin hätte darüber hinaus das Abgeordnetenhaus informieren müssen.

Aus der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt sich auch, dass bei der Auslegung von Unionsvorschriften nicht nur deren Wortlaut zu berücksichtigen ist, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden. Der 62. Erwägungsgrund der Richtlinie 95/46 lautet: „Die Einrichtung unabhängiger Kontrollstellen in den Mitgliedstaaten ist ein wesentliches Element des Schutzes der Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.“
In Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie heißt es: „Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass eine oder mehrere öffentliche Stellen beauftragt werden, die Anwendung der von den Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften in ihrem Hoheitsgebiet zu überwachen.“ Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt: „Diese Stellen nehmen die ihnen zugewiesenen Aufgaben in völliger Unabhängigkeit wahr.“
In Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 95/46 werden die Befugnisse aufgezählt, über die jede Kontrollstelle verfügt, nämlich Ermittlungsbefugnisse, wirksame Einwirkungsbefugnisse, die es ihnen u. a. ermöglichen, eine Verarbeitung vorläufig oder endgültig zu verbieten, sowie das Klagerecht oder eine Anzeigebefugnis bei Verstößen gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie.

Nach Art. 13 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften erlassen, die mehrere in der Richtlinie 95/46 vorgesehene Pflichten und Rechte beschränken, sofern eine solche Beschränkung:

Zitat
a)   für die Sicherheit des Staates;
b)   die Landesverteidigung;
c)   die öffentliche Sicherheit;
d)   die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder Verstößen gegen die berufsständischen Regeln bei reglementierten Berufen;
e)   ein wichtiges wirtschaftliches oder finanzielles Interesse eines Mitgliedstaats oder der Europäischen Union einschließlich Währungs-, Haushalts- und Steuerangelegenheiten;
f)   Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt für die unter den Buchstaben c), d ) und e) genannten Zwecke verbunden sind;
g)   den Schutz der betroffenen Person und der Rechte und Freiheiten anderer Personen.

notwendig ist. Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen wegen eines wichtigen wirtschaftlichen oder finanziellen Interesses scheiden aus, da hier nicht ein Interesse des Mitgliedstaats vorliegt, sondern eines öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters. Denn die Erhebung der „Rundfunkbeitrages“ wurde den Rundfunkveranstaltern, denen die Ausübung öffentlicher Gewalt als Grundrechtsträger Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verwehrt ist, übertragen.

Der Europäische Gerichtshof hat festgestellt, dass sich das Erfordernis, die Einhaltung der Unionsvorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine unabhängige Stelle zu überwachen, auch aus dem Primärrecht der Union, insbesondere aus Art. 8 Abs. 3 der Charta und aus Art. 16 Abs. 2 AEUV (Urteile Kommission/Österreich; C-614/10, Rn. 36) ergibt.
Er hat darüber hinaus darauf hingewiesen, dass „die Einrichtung unabhängiger Kontrollstellen in den Mitgliedstaaten … daher … ein wesentliches Element des Schutzes der Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten darstellt“ (Vgl. u. a. Urteil Kommission/Ungarn C-288/12, Rn. 48). Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass „Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 95/46 dahin auszulegen ist, dass die für die Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten zuständigen Kontrollstellen mit einer Unabhängigkeit ausgestattet sein müssen, die es ihnen ermöglicht, ihre Aufgaben ohne äußere Einflussnahme wahrzunehmen. Diese Unabhängigkeit schließt u. a. jede Anordnung und jede sonstige wie auch immer geartete äußere Einflussnahme aus, sei sie unmittelbar oder mittelbar, an denen ihre Entscheidungen ausgerichtet werden könnten und durch die in Frage gestellt werden könnte, dass die genannten Kontrollstellen ihre Aufgabe erfüllen, zwischen dem Schutz des Rechts auf Privatsphäre und dem freien Verkehr personenbezogener Daten ein ausgewogenes Verhältnis herzustellen.“ Vgl. u. a. Urteil Kommission/Ungarn (C-288/12, EU:C:2014:237, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Der Gerichtshof hat darüber hinaus klargestellt, dass „die Gewährleistung der Unabhängigkeit der nationalen Kontrollstellen … die wirksame und zuverlässige Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sicherstellen soll“ Hier ist auf das Urteil Kommission/Deutschland C-518/07, EU:C:2010:125, Rn. 25 hinzuweisen:

Zitat
25   

Die Gewährleistung der Unabhängigkeit der nationalen Kontrollstellen soll die wirksame und zuverlässige Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sicherstellen und ist im Licht dieses Zwecks auszulegen. Sie wurde eingeführt, um die von ihren Entscheidungen betroffenen Personen und Einrichtungen stärker zu schützen, und nicht, um diesen Kontrollstellen selbst oder ihren Bevollmächtigten eine besondere Stellung zu verleihen. Folglich müssen die Kontrollstellen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben objektiv und unparteiisch vorgehen. Hierzu müssen sie vor jeglicher Einflussnahme von außen einschließlich der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme des Bundes oder der Länder sicher sein und nicht nur vor der Einflussnahme seitens der kontrollierten Einrichtungen.

42

Dieser Grundsatz bedeutet nicht, dass es außerhalb des klassischen hierarchischen Verwaltungsaufbaus keine öffentlichen Stellen geben kann, die von der Regierung mehr oder weniger unabhängig sind. Das Bestehen und die Bedingungen für das Funktionieren solcher Stellen sind in den Mitgliedstaaten durch Gesetz und in einigen Mitgliedstaaten sogar in der Verfassung geregelt, und diese Stellen sind an das Gesetz gebunden und unterliegen der Kontrolle durch die zuständigen Gerichte. Solche unabhängigen öffentlichen Stellen, wie es sie im Übrigen auch im deutschen Rechtssystem gibt, haben häufig Regulierungsfunktion oder nehmen Aufgaben wahr, die der politischen Einflussnahme entzogen sein müssen, bleiben dabei aber an das Gesetz gebunden und der Kontrolle durch die zuständigen Gerichte unterworfen. Eben dies ist bei den Aufgaben der Kontrollstellen für den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten der Fall.

Diese Gewährleistung der Unabhängigkeit wurde eingeführt, „um die von [den] Entscheidungen [dieser nationalen Kontrollstellen] betroffenen Personen und Einrichtungen stärker zu schützen“.
Wie sich u.a. aus dem zehnten Erwägungsgrund und aus Art. 1 der Richtlinie 95/46 hervorgeht, hat diese zum Ziel, innerhalb der Union „bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ein hohes Niveau des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten“.

Der Landesrundfunkanstalt wurden verfassungswidrige Aufgaben der Staatsverwaltung übertragen und wurde damit verfassungswidrig zur Exekutive erhoben. Sie damit nicht „staatsfern“ sondern unmittelbarer Teil des Staates. Dabei unterliegt sie als „Berliner Sonderbehörde“ bei der Durchführung des einmaligen besonderen Meldedatenabgleichs nicht nur der Rechtsaufsicht sondern auch der unmittelbaren Fachaufsicht der unabhängigen Kontrollstelle (Datenschutzbeauftragter). Eine derartige Regelung wurde seitens des Landesgesetzgebers nicht vorgenommen.

B.8.7.11.   Löschungsfrist

Bezüglich der Löschungsfrist ist auf die zuvor gemachten Ausführungen zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit B.8.6.4. zu verweisen. Es ergibt sich zusammenfassend folgendes Bild:
In der Verordnung zu Durchführung des Meldegesetzes vom 4. März 1986, § 3 a Abs. 2 (Regelmäßige Datenübermittlungen an den Rundfunk Berlin-Brandenburg) bestimmt der Landesgesetzgeber:

Zitat
(2)   Die übermittelten Daten dürfen nur verwendet werden, um Beginn und Ende der Rundfunkgebührenpflicht sowie die Landesrundfunkanstalt, der die Gebühr zusteht, zu ermitteln. Der Rundfunk Berlin-Brandenburg und die von ihm beauftragte Stelle haben durch organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Kenntnisnahme nur durch berechtigte Bedienstete zur Aufgabenerfüllung erfolgt und dass nicht mehr benötigte Daten unverzüglich gelöscht werden, spätestens aber innerhalb eines halben Jahres nach ihrer Übermittlung.

eine 6 monatige Löschungsfrist. In § 14 Abs. 9 a (2018) wird eine 12 monatige Höchstfrist ab Übermittlung der Daten bestimmt:

Zitat
(Abgeordnetenhaus Berlin Drucksache 16/3941 09.03.2011; zu § 14 S. 79):
Eine dauerhafte Speicherung der übermittelten Meldedaten ist unzulässig. Die allgemeinen Löschungspflichten nach § 11 Abs. 5 sind entsprechend anwendbar (Absatz 9 Satz 5). Daraus ergibt sich, dass die Landesrundfunkanstalten die jeweils abgerufenen Daten unverzüglich innerhalb einer Höchstfrist von zwölf Monaten vom Zeitpunkt der Übermittlung an auszuwerten haben, da sie andernfalls allein aufgrund Fristablaufs zu löschen sind.

Hinsichtlich der Löschungspflicht für der Bayerische Verfassungsgerichtshof aus:

Zitat
167

Diese strikte Zweckbindung wird auch für die durch den Meldedatenabgleich erlangten Informationen durch umfassende Löschungspflichten ergänzt. Die zuständige Landesrundfunkanstalt hat, wenn sie nach dem Abgleich für eine Wohnung einen Beitragsschuldner festgestellt hat, die Daten der übrigen dort wohnenden Personen unverzüglich zu löschen, sobald das Beitragskonto ausgeglichen ist (§ 14 Abs. 9 Satz 2 RBStV). Weiter sind die von den Einwohnermeldeämtern übermittelten Daten unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht (§ 14 Abs. 9 Satz 5 i. V. m. § 11 Abs. 5 Satz 2 RBStV). Schließlich sind nicht überprüfte Daten spätestens nach zwölf Monaten zu löschen (§ 14 Abs. 9 Satz 5 i. V. m. § 11 Abs. 5 Satz 3 RBStV). Dadurch ist sichergestellt, dass die Landesrundfunkanstalt von den durch den Meldedatenabgleich gewonnenen Daten nur diejenigen speichert, die nicht ohnehin schon vorhanden und übergeleitet und die darüber hinaus aktuell für den Zweck des Beitragseinzugs erforderlich sind. Die Daten eines einzigen Beitragsschuldners pro Wohnung, für die tatsächlich Beiträge entrichtet werden, reichen hierzu aus. Eine Speicherung weiterer Daten für eine künftige Beitragserhebung, etwa für den Fall, dass der gefundene und zunächst in Anspruch genommene Beitragsschuldner später ausfallen sollte, ist nicht zulässig (vgl. LT-Drs. 16/7001 S. 27).

Der Rechtsauffassung den Beginn der Löschungsfrist auf den Abruf der Meldedaten festzusetzen widerspricht dem personenbezogenen Datenschutz und ermöglicht so:

Zitat
für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert innerhalb von längstens zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages (§ 14 Abs. 9 Satz 1)

24 monatige Speicherung der Meldedaten in den Selektionsdateien der Meldebehörden. Eine verfassungskonforme Auslegung führt im Ergebnis dazu, dass sie 12 monatige Löschungsfrist mit der Speicherung der Dateien in der Selektionsdatei der Meldebehörden wirksam wird. Der bundeseinheitliche Stichtag war der 03.03.2013 eingefroren Meldedatensätze des Landes Berlin erst am 02. bis 04. September 2013 abgerufen. Diese zeitliche Verzögerung ist ausschließlich dem unprofessionellen und völlig überforderten Beitragsservice anzulasten. Das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren wurde bewusst und gewollt missachtet und darüber hinaus auch gesetzeswidrig abgeändert. Ungeübt im Durchführen einer Programm- / Rasterfahndung, die zweifelsfrei eine hoheitliche Maßnahme darstellt, und auch dem Aufspüren von Schwarzsehern diente, wurde die anschließende gesetzlich vorgeschriebene Überprüfung nicht vorgenommen. Nachweislich wurden mehrere „Direktanmeldungen“ zu einer Wohnung vorgenommen.

Der bundesweite Termin zu Löschung der erhobenen Meldedatendaten nach § 14 Abs. 9 RBStV ist daher in verfassungskonformer Auslegung der 03.03.2014.

Ende fiktiver 75 von X
Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: Profät Di Abolo am 04. Januar 2017, 16:45
Rein fiktiv werden wir mal "Historisch".

Nee Lupus, nicht deine Historie als E-Akte, nee so in Form von Geschichte.

Yooo Lupus, sag mal dein BeitraXservus, also der Vorläufer GEZ wurde 1976 gegründet?

So steht diss jedenfalls bei Wiki:

https://de.wikipedia.org/wiki/ARD_ZDF_Deutschlandradio_Beitragsservice

Ich hab da mal ne Frage, als Berliner:

Wer hat denn eigentlich die Rundfunkgebühren in Berlin (West) bis 1990 "eingetrieben" weil:

nach dem Gesetz über die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes Überleitungsgesetz) veröffentlicht im Bundesgesetzblatt ausgegeben zu Bonn am 09. Januar 1952:


§ 10 Absatz 4, yoo Lupus, ich zitier mal:
Zitat
Nach Errichtung einer Rundfunkanstalt für das Land Berlin wird ein Teil der Rundfunkgebühren, der nach dem im übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes geltenden Grundsätzen zu bemessen ist an diese Anstalt abgeführt. Bis dahin stehen die Rundfunkgebühren nach Absatz 1 der Deutschen Bundespost zu.

Dollet Ding Lupus!!!

In § 10 Absatz 1 steht:
Zitat
Die Einnahmen und Ausgaben des vom Senat von Berlin verwalteten Post- und Fernmeldewesens gehen mit Wirkung vom 1. April auf den Bund (Deutsche Bundespost) über.

Hmmm .... sag mal Lupus dann war das ja die ganze Zeit bis zur Wiedervereinigung wegen Allierter Vorbehalte Bundesrecht in Berlin und Sache der Bundespost! So ein richtiges "Bundes-Behördending" in Berlin!
 
Schau, kannste hier nachlesen, in der Bundestagsdrucksache:

http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/11/078/1107824.pdf

Und dann wurde das "Bundes-Behördending" 1990 aufgehoben, Seite 4, ich zitier mal für dich Lupus:

Zitat
§4 Außerkrafttretende Sondervorschriften

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:

2. §§ 1 bis 15, 17 bis 20 des Dritten Überleitungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 603-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426) geändert worden ist

Yoo Lupus, das Sechste Überleitungsgesetz findest du hier:

https://www.gesetze-im-internet.de/_blg_6/BJNR021060990.html

Jetzt kommst du bestimmt mit dem Bundesverfassungsgericht, wa Lupus?

Nee, nee, schauste hier Urteile Bundesverfasungsgericht Berlin-Vorbehalt I:

http://sorminiserv.unibe.ch:8080/tools/ainfo.exe?Command=ShowPrintText&Name=bv007001

und Berlin Vorbehalt II

http://sorminiserv.unibe.ch:8080/tools/ainfo.exe?Command=ShowPrintText&Name=bv019377

Jetzt weeste Lupus, wat ne "Berliner Sache" iss!!!!

Yoo Lupus, in Berlin gab es auch "Heisses Bettgeflüster". Schauste hier, wie die

CDU

den Sender Freies Berlin finanziell aushungern wollte!  :'(

Link Spiegel - Artikel von 1988:
http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-13527885.html

Zitat
Die CDU will den Sender Freies Berlin finanziell aushungern.

Sie setzt auf den regierungshörigen Rias. Seine goldenen Tage erlebte der Sender, als die Zukunft Berlins düster aussah.

Es war die Zeit nach dem Mauerbau, in der aller Hader um den Sender Freies Berlin (SFB) verstummte.

"Beschämend" fand Axel Springers "Welt" damals, vor rund 26 Jahren, was auch der SPD-Pressedienst "nicht verstehen" konnte: Westdeutsche Finanzhilfe für das notleidende Frontstadtradio blieb aus. "Der SFB hat nicht genug Geld", entrüstete sich die "Bild"-Zeitung, "es wird Zeit, daß in diesem Lande mal wieder auf den Tisch gehauen wird."


Zitat
Eindeutig favorisieren die Parteichristen neuerdings einen regierungsabhängigen Propagandasender: den 1946 als "Rundfunk im amerikanischen Sektor" gegründeten

Besatzungssender Rias.

Unter Federführung von Bundeskanzler Helmut Kohl, bei dem sich Berlin-Bürgermeister Eberhard Diepgen kräftig ins Zeug legte, wurde der Rias großzügig mit westdeutschen Steuermitteln ausgestattet, um ihm ein neues Fernsehprogramm auch für die Bundesrepublik zu ermöglichen.

Aha, "staatsferne" Rundfunkanstalten 1988 in Berlin und der Bundesrepublik!

Soso und regierungsabhängige Propagandasender!

 :)
Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: Profät Di Abolo am 26. Januar 2017, 15:52
Rein fiktiv natürlich.

Yoo Lupus! Du hör mal, wat ne "Berliner Sache" iss weeste jetzt! Aber sag mal weeste wat ein "Berliner Fall" iss?

Nee waa? Pass uff:

Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21.03.2014, Aktenzeichen VfGBbg 7/14

Link:

https://openjur.de/u/683719.html

Zitat
RdNr. 3

Es bleibt aus den Gründen des Hinweisschreibens dabei, dass das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg für die Verfassungsbeschwerde nicht zuständig ist. Das Finanzgericht hat in einem „Berliner Fall“ bzw. als „Berliner Gericht“ entschieden. Ob der Beschwerdeführer ausschließlich das Urteil des Finanzgerichts angreift, wie er in seinem Schreiben vom 29. Januar 2014 hervorhebt, oder auch den ihm zugrundeliegenden Steuerbescheid, ist für die Frage der Zuständigkeit des Verfassungsgerichts unerheblich. Entscheidend ist allein, dass das Urteil des Finanzgerichts und dessen vom Beschwerdeführer beanstandete Verfahrensführung nicht als Ausübung öffentlicher Gewalt des Landes Brandenburg zu qualifizieren und damit der Prüfung durch das Verfassungsgericht entzogen sind, weil das Finanzgericht in Bezug auf eine hoheitliche Maßnahme des Landes Berlin, den Steuerbescheid des Finanzamts Friedrichshain-Kreuzberg, tätig geworden ist. Zwar stehen - worauf der Beschwerdeführer zutreffend hinweist - die Richter des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg im Dienste beider Länder und schwören auch ihren Eid auf beide Landesverfassungen (vgl. Art. 1 Abs. 1 Nr. 3, Art. 2 Abs. 1 Satz 1 und Art. 6 Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 26. April 2004 – GVBl I, S. 281, 283, 284 -). Dies ändert aber nichts daran, dass die Rechtsprechung des Finanzgerichts wie auch der anderen gemeinsamen Fachobergerichte jeweils nur einem der beiden Länder als Ausübung öffentlicher Gewalt zugerechnet wird; und zwar je nachdem, in welchem Land das jeweilige Verfahren seinen Ausgang genommen hat bzw. ob ohne die Existenz des gemeinsamen Fachobergerichts für das Verfahren ein Fachobergericht des Landes Berlin oder des Landes Brandenburg zuständig gewesen wäre (vgl. Beschluss vom 18. November 2011 – VfGBbg 33/11 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; Verfassungsgerichtshof Berlin, Beschluss vom 19. Dezember 2006 – VerfGH 45/06 -, LVerfGE 17, 62, 73 f, 75; Iwers, in: Lieber/Iwers/Ernst, Kommentar zur Landesverfassung Brandenburg, Art. 6 Nr. 2.1). Da hiernach das angegriffene Urteil – wie bereits ausgeführt - ein Akt der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin ist, kann das Verfassungsgericht es nicht auf seine Vereinbarkeit mit der Verfassung des Landes Brandenburg überprüfen (Art. 6 Abs. 1 Landesverfassung, § 45 Abs. 1 VerfGGBbg).


Na Mensch, ein Akt der öffentlichen Gewalt  des Landes Berlin. Yoo Lupus schau mal:

Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 25. Juni 2002

Link:

https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbb_stv_2014

Zitat
§ 35 Anzuwendendes Recht

Für die Tätigkeit des Rundfunk Berlin-Brandenburg gilt, soweit dieser Vertrag nichts Anderes bestimmt, das Recht des Landes Berlin.

§ 2 Sitz und Regionalstudios

(2) Der für den Gerichtsstand maßgebliche Sitz ist Berlin.


Du hör mal Lupus, weeste wat ein Delegatar ist? Nee? Pass uff:

Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 15.06.2000, Aktenzeichen VfGBbg 32/99.

Link:

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KVRE296750003&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint

Zitat
RdNr. 135

(1) Rechtsverordnungen stellen sich materiell als Rechtssätze dar, die allgemeine Verbindlichkeit beanspruchen (vgl. Wilke, in: von Mangoldt/Klein, GG, Bd. III, 2. Aufl. 1974, Art. 80 Anm. II.2). Verordnungsmacht ist von der Legislative an die Exekutive verliehene Rechtsetzungsmacht (Ossenbühl, HbStR III 2. Aufl. 1996, § 64 Rn. 1). Dementsprechend sind über den Verfassungswortlaut hinaus besondere rechtsstaatliche Anforderungen an die jeweilige Ermächtigungsnorm zu stellen. Es muss sichergestellt sein, dass die Verantwortung für den Inhalt der Verordnung von derjenigen Stelle wahrgenommen wird, der das Parlament die Rechtsetzungsbefugnis übertragen hat (vgl. BVerfGE 91, 148, 165). Eine Zuständigkeitsverlagerung derart, dass der Verordnungsgeber in dem ihm übertragenen Regelungsbereich in Wahrheit fremden Entscheidungen unterliegt, ist nicht zulässig. Aus dem Wesen der Rechtsverordnung ergibt sich, dass die ermächtigte Stelle - im gesetzlich vorgegebenen Rahmen - frei entscheiden kann, ob sie tätig wird, und ihrerseits keinen inhaltlichen Vorgaben unterliegt, als denen der gesetzlichen Ermächtigung. Insbesondere ist die Mitwirkung eines Dritten bei dem Erlaß einer Rechtsverordnung nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Die Grundsätze, die diesbezüglich zu Art. 80 Abs. 1 GG entwickelt wurden, sind unbeschadet dessen, dass Art. 80 LV - anders als Art. 80 Abs. 1 GG - den Kreis der Delegatare nicht einschränkt, auf die Rechtslage nach Art. 80 LV zu übertragen. Eine Ermächtigungsnorm ist demnach verfassungswidrig, wenn der Delegatar derart an die Entscheidung eines Außenstehenden gebunden ist, dass ohne dessen Mitwirkung eine Rechtsverordnung nicht ergehen kann. Neben offenen und verdeckten Mitwirkungsrechten werden etwa Vorschlags- oder Initiativrechte als verfassungswidrig angesehen, wenn der Verordnungsgeber ohne den Vorschlag nicht tätig werden darf oder dem Vorschlag entsprechen muss (vgl. Wilke, in: von Mangoldt/Klein, GG, Bd. III, 2. Aufl. 1974, Art. 80 Anm. V.10; vgl. auch Ossenbühl, HbStR, Bd. III, 2. Aufl. 1996, § 64 Rn. 60 f.; vorsichtiger Stern, Staatsrecht, Bd. II, 1980, § 38 III 1 e ÄS. 669Ü). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Mitwirkung von Außenstehenden an der Verordnungsgebung nur dann zulässig, wenn die Letztentscheidung bei dem Verordnungsgeber verbleibt und dieser in seiner Entscheidung frei ist (vgl. zum Ganzen z. B. auch BVerfGE 28, 66, 84; 55, 144, 148 f.).

Zitat
Art. 80 GG

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

Na Mensch, daraus läßt sich ja auch eine Theorie entwickeln! Die Zustimmung des Bundesrates zu den ...

Du hör mal Lupus, wer zeichnet eigentlich für eure "gemeinsamen Beitragssatzungen":
 
z.B. Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge

verantwortlich? Und muss der Bundesrat zustimmen?

Und von wem waren diese sagenhaften Gutachten in Auftrag gegeben worden? ARD und ZDF?

Soso, in Wahrheit unterliegen also wohl auch die Landesgesetzgeber fremden Entscheidungen.

Also weeste Lupus, da bekommt Mensch langsam das Gefühl, dass du mit Absicht gar niX verfassungskonform geregelt hast!

Wie soll Mensch den je mit seiner Klagebegründung fertig werden?

Yoo Lupus! Dein RBS TV ist ein einziger Witz!!!

Ein Römisch Imperialer Schildbürgerstreich (RIS = Recht auf informationelle Selbstbestimmung)!!!!

Diese fiktive Klagebegründung ist auch für Brandenburg unbedingt tauglich!  :)

Ein Akt hoheitlicher Gewalt des Landes Berlin in "staatsferner Gestalt des RBB".  ;D ;D ;D ;D

RBB? Alles "Berliner Fälle"!

Meißel, neue Meißel, Hinkelsteine, neue Hinkelsteine, Hämmer, neue Hämmer ...


Yoo Lupus,
LG
aus Berlin-Brandenburg
Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: Profät Di Abolo am 02. Juli 2017, 15:43
Irgendwo in den gallischen östlichen Provinzen ...

tuschel ... tuschel ...

Jetzt?

Yoo!

Rein fiktiv natürlich:

In Ergänzung zu Antwort #37 ff.:

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19751.msg130184.html#msg130184

B.7.4.1.   Die elektronische Akte

B.7.4.2.   Die elektronische Akte / Beweiskraft elektronischer Dokumente / Urkundenbeweis


VG Wiesbaden Urteil vom 28. Februar 2014
Az. 6 K 152/14.WI.A

https://openjur.de/u/683751.html

Zitat
1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge führt aktuell keine ordnungsgemäßen elektronischen Akten.

2. § 7 des E Government Gesetz setzt voraus, dass nicht nur ein optischer identischer Inhalt gewährleistet wird, sondern der Inhalt des Ursprungsdokumentes, welches eingescannt wurde, sowohl in der Bildwiedergabe, als auch der textlichen Darstellung so wiedergegeben wird, dass das Dokument - soweit die elektronische Akte herangezogen wird - die gleiche optische Klarheit und Lesbarkeit bietet wie das Original. Farbige Dokumente sind ebenfalls farbig einzuscannen und auch farbig auszudrucken.

3. Die für den Scanvorgang verantwortliche Person hat qualifiziert signiert zu bescheinigen, dass das eingescannte elektronische Dokument mit dem Original voll umfänglich tatsächlich übereinstimmt.

4. Gerichte müssen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben objektiv und unparteiisch vorgehen. Hierzu müssen sie von jeglicher Einflussnahme von außen, einschließlich der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme des Bundes oder der Länder sicher sein und nicht nur von der Einflussnahme seitens der zu kontrollierenden Einrichtung  hier des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.

29

Nach § 7 des E-Government-Gesetz - welches auf die Beklagte Anwendung findet - müssen elektronische Dokumente bildlich und inhaltlich mit dem Papierdokument übereinstimmen. Dies setzt voraus, dass nicht nur ein optischer identischer Inhalt gewährleistet wird, sondern der Inhalt des Ursprungsdokumentes, welches eingescannt wurde, sowohl in der Bildwiedergabe, als auch der textlichen Darstellung so wiedergegeben wird, dass das Dokument – soweit die elektronische Akte herangezogen wird – die gleiche optische Klarheit und Lesbarkeit bietet wie das Original. Dies setzt wiederum voraus, dass farbige Dokumente ebenfalls farbig eingescannt und auch farbig ausgedruckt werden. Dies setzt ferner voraus, dass die Stärke der Verpixelung des Dokuments so hoch ist, dass ein Qualitätsverlust des Dokumentes gegenüber dem in papierform vorliegenden Ausgangselement in keinster Weise eintritt.

30

Hinzu kommt, dass beim Scannen die jeweils für den Scanvorgang verantwortliche Person qualifiziert signiert (vgl. § 7 SigG) zu bescheinigen hat, dass das eingescannte elektronische Dokument mit dem Original voll umfänglich tatsächlich übereinstimmt. Nur so ist es möglich – abgesehen von Urteilsfälschungen, welche nur im Original überprüft werden können oder anderen entsprechenden Dokumenten, bei denen es auf die Echtheit ankommt –, dass das Gericht die vorgelegten Unterlagen in der gleichen Qualität erhält, wie die Unterlagen bei den Einzelentscheidern vorgelegen haben.

31

Das Gericht gestattet sich insoweit zum wiederholten Male den Hinweis, dass der bisherige Einscanprozess des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge mehr als dürftig ist. So erfolgten bereits Täuschungshandlungen (türkische Nüfen mit rotem Stempel wurden eingescannt, wobei rot nicht erfasst wurde und damit der Stempel im Abdruck nicht enthalten war; vorgelegte Farbbilder mit vermeintlichen Folterspuren wurden so eingescannt, dass diese im schwarz-weiß-Ausdruck absolut unleserlich und die Darstellungen nicht erkennbar waren; Asylantragschriften wurden mit Seite 1 und 4 eingescannt, die Gründe jedoch nicht; die Liste lässt sich beliebig fortsetzen). Hinzu kommt, dass das Gericht nicht festzustellen vermag, ob die von der Beklagten eingesetzten Scanner BSI-zertifiziert sind und damit ebenfalls bereits von Anfang an sichergestellt ist, dass der Scanprozess eine Veränderung gegenüber dem Original ausschließt.

32

Insoweit bleibt festzustellen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keine ordnungsgemäßen elektronischen Akten führt. Auf die Vollständigkeit des uralten Verfahrensverzeichnisses und die damit verbundene datenschutzrechtliche Problematik nach der EG-Datenschutzrichtlinie kommt es insoweit vorliegend schon nicht an. Dies mit der Folge, dass immer auch die Dokumentenpappe vorzulegen ist.


Und

VG Wiesbaden Urteil vom 20. Januar 2015
Az. 6 K 1567/14.WI

https://openjur.de/u/765496.html

Zitat
1. Behörden sind zur Vorlage von Urkunden und Akten verpflichtet. Verfügt die Behörde über elektronische Dokumente, so ist sie zur Übermittlung der elektronischen Dokumente verpflichtet. Die Vorlage einer sogenannte "PDF Akte" in ausgedruckter Form reicht dazu nicht aus.

2. Elektronische Dokumente müssen mit einer qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein. Einfach eingescannte Unterlangen haben den Wert einer einfachen Kopie.

3. Eine Kopie erweckt zwar den Anschein, Abbild des Originals zu sein, ihre inhaltliche Unverfälschtheit steht aber nicht fest. Kopien können manipuliert oder in anderer Form elektronisch erzeugt worden sein

4. Spätestens zum Zeitpunkt der Verarbeitung (Erhebung, Verarbeitung, Nutzung) muss das Verfahrensverzeichnis - die Meldung - in vollständiger Form vorzuliegen.

5. Bei den besonderen Arten personenbezogener Daten (wie Gesundheitsdaten, strafrechtliche Verurteilungen, Betreuungsverhältnisse) sind besondere Sicherungen erforderlich, wie z.B. gesonderte Unterakten, die nur beschränkt einsichtsfähig sind und ggf. früher gelöscht werden können.


6. Bei der Auftragsdatenverarbeitung ist der Auftrag zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer schriftlich zu erteilen. Fehlt diese, so dürfen dem Auftragnehmer keine Daten übermittelt werden, andernfalls sind sie zu löschen.

7. Die derzeit in Hessen praktizierte elektronische Einbürgerungsakte (PDF Akte) ist rechtlich mehr als höchst bedenklich, ja in der Form, in der diese derzeit betrieben wird, unzulässig.

8. Die semi professionelle Handhabung rechtlicher Bedingungen, an welche sowohl der Beklagte, als auch die vorgesetzte Behörde, gebunden sind, kann nicht zum Nachteil der Einbürgerungsbewerber gereichen.

9. Mangels eines Verfahrensverzeichnisses gemäß § 6 HDSG und damit dem Vorliegen einer ordnungsgemäßen Meldung sind die Daten, welche über das Digi Fax empfangen werden, nicht verwertbar.


18

So ist der Beklagte schon seiner Verpflichtung der Aktenvorlage nach § 99 Abs. 1 VwGO nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Hiernach ist die Behörde zur Vorlage von Urkunden und Akten verpflichtet. Verfügt die Behörde über elektronische Dokumente, so ist sie zur Übermittlung der elektronischen Dokumente verpflichtet. Dies ist vorliegend insoweit nicht erfolgt, als die Behörde nur eine sogenannte „PDF-Akte“ in ausgedruckter Form vorgelegt hat. Hinzu kommt, dass weder der Ausdruck „elektronischer Dokumente“ erfolgte, noch die sogenannte PDF-Akte eine Akte ist.

19

Die PDF-Akte besteht im Wesentlichen aus mehr oder weniger gut eingescannten Unterlagen, deren Echtheit und Übereinstimmung mit dem eingescannten Dokument sich nicht verifizieren lässt. Maximal besteht die vorgelegte PDF-Akte letztendlich aus einer Vielzahl von Kopien. Eine Kopie erweckt zwar den Anschein, Abbild des Originals zu sein, ihre inhaltliche Unverfälschtheit steht aber nicht fest. Kopien können manipuliert oder in anderer Form elektronisch erzeugt worden sein (Bundesministerium des Inneren, Erlass vom 29. März 2011, bezüglich der Personalausweis- und Passkopie).

20

Soweit den eingescannten Unterlagen eine Dokumenteneigenschaft zukommen sollte, hätte es beim Einscannen eines zertifizierten Scanners bedurft – welcher gerichts- und behördenbekannt und nach eigener Auskunft der Stadt … in einem anderen Verfahren nicht vorhanden ist –. Ferner hätte es einer jeweiligen qualifizierten Signatur des eingescannten Dokumentes durch die scannende Person dahin gehend bedurft, dass der jeweilige Scan mit dem Original übereinstimmt – so dies wirklich der Fall wäre. Soweit die Unterlagen farbig sind, hätte das jeweilige Dokument farbig eingescannt und nach jeweiliger Prüfung signiert werden müssen. Gemäß § 3a VwVfG müssen elektronische Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein. Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall (zur Scan-Problematik siehe VG Wiesbaden, Urteil vom 26.09.2014, Az. 6 K 691/14.WI.A; ferner VG Wiesbaden, Urteil vom 28.02.2014, 6 K 152/14.WI.A ; so setzt § 7 des E-Government-Gesetz voraus, dass nicht nur ein optischer identischer Inhalt gewährleistet wird, sondern der Inhalt des Ursprungsdokumentes, welches eingescannt wurde,  sowohl in der Bildwiedergabe, als auch der textlichen Darstellung so wiedergegeben wird, dass das Dokument – soweit die elektronische Akte herangezogen wird – die gleiche optische Klarheit und Lesbarkeit bietet wie das Original).

...

25

Nachdem dem Gericht vorliegenden Verfahrensverzeichnis zur elektronischen Einbürgerungsakte wird bei dem begründeten Ergebnis der Vorabkontrolle gemäß § 7 Abs. 6 HDSG – gemeint ist wohl die „Vor-Vorabkontrolle“ und nicht die Vorabkontrolle nach § 7 Abs. 6 HDSG (entspricht Art. 20 EG-Datenschutzrichtlinie) des behördlichen Datenschutzbeauftragten –, dass der Antragsteller ausdrücklich sein Einverständnis zur Verarbeitung (Erhebung, Speicherung, Übermittlung, Bearbeitung und Verwendung) der für sein Einbürgerungsverfahren notwendigen Daten erkläre. Ein solches schriftliches Einverständnis liegt - wie ausgeführt - nicht vor. Selbst wenn die Klägerin die Unterrichtung über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einbürgerungsverfahren im Original unterschrieben haben sollte, so verfügt der Beklagte hierüber nicht.


...

30

Soweit die elektronische Einbürgerungsakte Teil eines gemeinsamen Verfahrens nach § 15 HDSG ist, verwundert es, dass das Verfahrensverzeichnis nach § 6 unvollständig ist und das Verfahren besondere Arten personenbezogener Daten gemäß Art. 8 EG-Datenschutzrichtlinie nur unzureichend erfasst. Dies, obwohl es Aufgabe der Obersten Landesbehörde - hier des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport - ist, die Ausführungen des Hessischen Datenschutzgesetzes sowie andere Vorschriften über den Datenschutz in ihrem jeweiligen Bereich sicher zu stellen (§ 1 Abs. 2 HDSG).

31

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes hat zum Zeitpunkt der Verarbeitung (Erhebung, Verarbeitung, Nutzung) das Verfahrensverzeichnis – europarechtlich die Meldung genannt – in vollständiger Form vorzuliegen (EuGH, Urteil vom 9.11.2010, Az. C-92/09 und C-93/09, GewArch 2011, S. 23 ff. mit Anm. Schild). Ist dies nicht der Fall, ist die Datenspeicherung formell rechtswidrig und führt zumindest zu einem Verwertungsverbot, wenn nicht sogar zur Löschung.

32

Soweit als Kreis der Betroffenen deren Daten gespeichert werden nur die Antragsteller im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens benannt werden, lässt das Verfahrensverzeichnis erhebliche Lücken erkennen. Denn es werden nicht nur die Antragsteller im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens erfasst. Erfasst werden vielmehr auch Ehepartner, Kinder, Vermieter, Ärzte oder andere Personen, von denen entsprechende Erklärungen oder Bescheinigungen vorgelegt werden. Von diesen liegt keine Einwilligung zur Verarbeitung in elektronischer Form vor.

33

Bei den besonderen Arten personenbezogener Daten (wie Gesundheitsdaten, strafrechtliche Verurteilungen, Betreuungsverhältnisse) sind weitere Sicherungen erforderlich. Solche, wie z.B. gesonderte Unterakten, die nur beschränkt einsichtsfähig sind und ggf. früher gelöscht werden können, gibt es nicht. Ein zwingendes Erfordernis, wie es auch in einer elektronischen Personalakte erforderlich wäre.

34

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die EDV weiter voranschreitet und mit jedem neuen technischen Verfahren neue Auswertungen, Anwendungen und vor allem neue Zwecke der Nutzung geschaffen werden können, die es bei einer manuellen Akte so nie gibt und auch schon heute nicht gab. Insoweit sich das Risikopotential für die gespeicherten Personen im Zusammenhang mit anderen Verfahren verknüpft zu werden um ein vielfaches steigt. Insoweit ist der Grundsatz der Datensparsamkeit zu beachten, § 10 Abs. 2 Satz 1 HDSG (Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet, ist das Verfahren auszuwählen oder zu entwickeln, welches geeignet ist, so wenig personenbezogene Daten zu verarbeiten, wie zur Erreichung des angestrebten Zwecks erforderlich ist.).

...

36

Insgesamt weist das vorgelegte Verfahrensverzeichnis des Beklagten dieselben Mängel auf, wie sie das Gericht bereits am 15.02.2013 in dem Verfahren 6 K 619/12.WI bezüglich der Einbürgerungsbehörde des Regierungspräsidiums B protokollarisch festgehalten hat. Dies auch, wenn das nunmehr vorgelegte Verfahrensverzeichnis als Stand den 8. Oktober 2013 auswirft, während das damals vorgelegte Verfahrensverzeichnis den Stand 14. August 2012 aufwies. Haben die zuständigen Behörden auf Grund des Zeitverlaufes hier dokumentiert, dass sie ganz offensichtlich nicht das geringste Interesse aufweisen sich an Recht und Gesetz zu halten?


37

Zur Durchführung des elektronischen Verfahrens bedient sich der Beklagte der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung. Insoweit liegt eine Auftragsdatenverarbeitung nach § 4 HDSG vor, wie dies auch tatsächlich im Verfahrensverzeichnis erkannt wird. Ein entsprechender Auftragsdatenverarbeitungsvertrag fehlt jedoch. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 HDSG ist der Auftrag zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer schriftlich zu erteilen. Dabei sind der Gegenstand und der Umfang der Datenverarbeitung, die technologischen Maßnahmen sowie etwa die Unterauftragsverhältnisse festzulegen (zu dem umfangreichen Inhalt einer Auftragsdatenverarbeitung siehe § 11 Abs. 2 BDSG).

38

Soweit der Beklagte der Auffassung ist, dass ein spezieller Vertrag zwischen Regierungspräsidium A und der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung (HZD) zur Auftragsdatenverarbeitung für die elektronische Einbürgerungsakte nicht erforderlich sei, vermag dem das Gericht nicht zu folgen. Die HZD ist ein kaufmännische eingerichteter Landesbetrieb nach § 26 der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO) und insoweit unselbständiger Teil der Hessischen Landesverwaltung. Sie ist erwerbswirtschaftlich tätig. Ihr Sitz ist in Wiesbaden. Sie wird von einem Direktor geleitet. Sie ist gemäß ihrer Satzung Dienstleister (siehe Neufassung der Betriebssatzung der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung – HZD – Staatsanzeiger 2000 Nr. 4 S. 342 ff.). Die HZD untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des Hessischen Ministeriums der Finanzen. Sie unterstützt nach ihrer Satzung die Erledigung von Verwaltungsarbeiten und anderen Aufgaben des Landes und der Behörden.

...

41

Wenn die verantwortlichen Stellen – welche datenschutzrechtlich grundsätzlich Dritte zueinander sind, da es datenschutzrechtlich keinen „Konzern Hessen“  gibt – keinen Vertrag mit der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung schließen, dürfen sie auch keine Daten durch diese verarbeiten lassen und erst recht nicht an diese übermitteln. Sie können sich auch nicht damit herausreden, dass ein entsprechendes Auftragsverhältnis nicht schriftlich begründet werden könne. Denn dies sehen selbst die allgemeinen Auftragsbedingungen der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung vor. Gemäß § 6 der allgemeinen Auftragsbedingungen der HZD führt diese die Aufträge unter Beachtung der gesetzlichen Datenschutz- und Geheimhaltungsvorschriften durch. Damit bescheinigt die HZD, dass sie § 4 des Hessischen Datenschutzgesetzes zumindest beachten will. Dies auch, wenn tatsächlich es an einer entsprechenden Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen mangeln lässt.

42

Nach alledem liegt keine wirksame Auftragsdatenverarbeitung zwischen den verantwortlichen Stellen (HZD, Beklagter, Hessisches Ministerium des Inneren u.a.) vor. Dieses ist insoweit bedenklich, als bei einem gemeinsamen Verfahren die beteiligten Stellen gemäß § 15 Abs. 2 HDSG schriftlich den jeweiligen Bereich der Datenverarbeitung, für deren Rechtmäßigkeit sie im Einzelfall verantwortlich sind, u.a. festzulegen haben. Auch dieser Vertrag fehlt. Hierauf wird auch in der Vor-Vorabkontrolle des Verfahrensverzeichnisses mit Nichten hingewiesen.

43

Nach alledem ist die elektronische Einbürgerungsakte (PDF-Akte) rechtlich mehr als höchst bedenklich, ja in der Form, in der diese derzeit betrieben ist, unzulässig. Gemäß § 19 Abs. 4 HDSG sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Verarbeitung unzulässig ist.


44

Die vorliegende semi-professionelle Handhabung rechtlicher Bedingungen, an welcher sowohl der Beklagte als auch die vorgesetzte Behörde, das Hessische Ministerium des Inneren und für Sport eigentlich gebunden ist, kann jedoch nicht zum Nachteil der Einbürgerungsbewerber gereichen. Dies haben die Vertreter des Beklagten insoweit in der mündlichen Verhandlung erkannt, als sie kundgetan haben, dass, auch ohne jegliche Schriftlichkeit und Papierform, man einen Antrag stellen und – soweit das Gericht das richtig verstanden hat – auch bearbeiten könne; allerdings in einem Verfahren, welches nicht einem ordnungsgemäßen Verwaltungsverhalten entspricht (siehe dazu Ernst von Harnack, Die Praxis der Öffentlichen Verwaltung, 2. Auflage, 1951).


Na Mensch, die vollständige rechtliche Vernichtung / Zerhackung der "elektronischen Akte" des BeitraXservus.

Papiermüll! Post-Spam! Kopierte ARD ZDF Werbung!

Keine zulässige E-Akte, keine Zustell- / Zugangsnachweise, keine Einwilligung der Betroffenen zur Datenverarbeitung ...

Bupp! BeitraXservus-E-Akten-K.O.!

Friss gallischen Granit, Lupus!

Und gallische Grüße

von der Havel, Dahme, Oder und Spree!

 :)

Titel: Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Beitrag von: pinguin am 02. Juli 2017, 20:56
Aus der genannten zweiten Entscheidung

Zitat
VG Wiesbaden Urteil vom 20. Januar 2015
Az. 6 K 1567/14.WI

https://openjur.de/u/765496.html
[...]
Rn. 36:
[...]Haben die zuständigen Behörden auf Grund des Zeitverlaufes hier dokumentiert, dass sie ganz offensichtlich nicht das geringste Interesse aufweisen sich an Recht und Gesetz zu halten?

Danke für's Einstellen und damit die Nennung der 2 Urteile des EuGH; Rn. 31 (EuGH, Urteil vom 9.11.2010, Az. C-92/09 und C-93/09, GewArch 2011, S. 23 ff. mit Anm. Schild).

Edit: Die EuGH-Entscheidungen betreffen direkt das Land Hessen, sind also von der dortigen Gerichtsbarkeit in keinem Falle ignorierbar.