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Autor Thema: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB  (Gelesen 50207 mal)

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Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
#60: 17. September 2016, 22:19
Teil 46 von X fiktiv  natürlich

Zitat

Zitat
193
Die Eingriffsqualität des § 113a TKG wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die in dieser Vorschrift vorgeschriebene Speicherung nicht durch den Staat selbst, sondern durch private Diensteanbieter erfolgt. Denn diese werden allein als Hilfspersonen für die Aufgabenerfüllung durch staatliche Behörden in Anspruch genommen. § 113a TKG verpflichtet die privaten Telekommunikationsunternehmen zur Datenspeicherung allein für die Aufgabenerfüllung durch staatliche Behörden zu Zwecken der Strafverfolgung, der Gefahrenabwehr und der Erfüllung nachrichtendienstlicher Aufgaben gemäß § 113b TKG. Dabei ordnet der Staat die mit der Speicherung verbundene Grundrechtsbeeinträchtigung unmittelbar an, ohne dass den speicherungspflichtigen Unternehmen insoweit ein Handlungsspielraum verbleibt; die Daten sind so zu speichern, dass Auskunftsersuchen der berechtigten öffentlichen Stellen nach § 113a Abs. 9 TKG unverzüglich erfüllt werden können. Unter diesen Voraussetzungen ist die Speicherung der Daten rechtlich dem Gesetzgeber als unmittelbarer Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG zuzurechnen (vgl. BVerfGE 107, 299 <313 f.> ).

Mit § 11 Abs. 4 RBStV wird eine Vielzahl von nicht näher bestimmten Adressaten zu Hilfspersonen für die „staatsferne“ Aufgabenerfüllung der Datenerhebung zur Rundfunkbeitragserhebung herangezogen bzw. verpflichtet.
Der RBStV ermöglicht es, dass personenbezogene Daten bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen ohne Kenntnis des Betroffenen erhoben, verarbeitet oder genutzt werden können. Die Datenbestände müssen dazu geeignet sein, Rückschlüsse auf die Beitragspflicht zuzulassen, insbesondere durch Abgleich mit dem Bestand der bei den Landesrundfunkanstalten gemeldeten Beitragsschuldner, und sich auf Angaben beschränken, die der Anzeigepflicht nach § 8 unterliegen. Es darf kein erkennbarer Grund zu der Annahme bestehen, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung hat (Auskunftssperre).


B.8.4.3.1.   Personendatenspeicher

Von der Speicherung der Verkehrsdaten ist die Speicherung von Personendaten zu unterscheiden in Dateien zu unterscheiden. Diese Unterscheidung erscheint notwendig, da die Verkehrsdaten dem Schutz nach Art. 10 GG unterliegen. Es erscheint auch sachgerecht eine Trennung zwischen Verkehrsdatenspeichern und Personendatenspeicher vorzunehmen, da im Rahmen der zulässigen gesetzlichen Möglichkeiten der Speicherung personenbezogener Daten unterschiede vorhanden sind. Hierzu schuf der Gesetzgeber z.B. das:

Gesetz zur Errichtung einer standardisierten zentralen Antiterrordatei von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten von Bund und Ländern (Antiterrordateigesetz - ATDG):

Zitat
§ 1 Antiterrordatei

(1)   Das Bundeskriminalamt, die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde, die Landeskriminalämter, die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst, der Bundesnachrichtendienst und das Zollkriminalamt (beteiligte Behörden) führen beim Bundeskriminalamt zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben zur Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland eine gemeinsame standardisierte zentrale Antiterrordatei (Antiterrordatei).
(2)   Der Bundesminister des Innern kann, bei Landesbehörden auf Ersuchen des jeweils zuständigen Landes, durch Rechtsverordnung weitere Polizeivollzugsbehörden als beteiligte Behörden zur Teilnahme an der Antiterrordatei berechtigen, soweit
1. diesen Aufgaben zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland nicht nur im Einzelfall besonders zugewiesen sind und
2. ihr Zugriff auf die Antiterrordatei für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Nummer 1 erforderlich und dies unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Sicherheitsinteressen der beteiligten Behörden angemessen ist.

§ 2 Inhalt der Antiterrordatei und Speicherungspflicht

Die beteiligten Behörden sind verpflichtet, bereits erhobene Daten nach § 3 Abs. 1 in der Antiterrordatei zu speichern, wenn sie gemäß den für sie geltenden Rechtsvorschriften über polizeiliche oder nachrichtendienstliche Erkenntnisse (Erkenntnisse) verfügen, aus denen sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Daten sich beziehen auf
1. Personen, die
a) einer terroristischen Vereinigung nach § 129a des Strafgesetzbuchs, die einen internationalen Bezug aufweist, oder einer terroristischen Vereinigung nach § 129a in Verbindung mit § 129b Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuchs mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland angehören oder diese unterstützen,
b) einer Gruppierung, die eine Vereinigung nach Buchstabe a unterstützt, angehören oder
c) eine Gruppierung nach Buchstabe b willentlich in Kenntnis der den Terrorismus unterstützenden Aktivität der Gruppierung unterstützen,
2. Personen, die rechtswidrig Gewalt als Mittel zur Durchsetzung international ausgerichteter politischer oder religiöser Belange anwenden oder eine solche Gewaltanwendung unterstützen, vorbereiten oder durch ihre Tätigkeiten, insbesondere durch Befürworten solcher Gewaltanwendungen, vorsätzlich hervorrufen, oder
3. a) Vereinigungen, Gruppierungen, Stiftungen oder Unternehmen,
b) Sachen, Bankverbindungen, Anschriften, Telekommunikationsanschlüsse, Telekommunikationsendgeräte, Internetseiten oder Adressen für elektronische Post,
bei denen tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass sie im Zusammenhang mit einer Person nach Nummer 1 oder Nummer 2 stehen und durch sie Hinweise für die Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus gewonnen werden können,

und die Kenntnis der Daten für die Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist. Satz 1 gilt nur für Daten, die die beteiligten Behörden nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften automatisiert verarbeiten dürfen.

§ 3 Zu speichernde Datenarten

(1)   In der Antiterrordatei werden, soweit vorhanden, folgende Datenarten gespeichert:
1.   zu Personen nach § 2 Satz 1 Nummer 1 und 2
a)   der Familienname, die Vornamen, frühere Namen, andere Namen, Aliaspersonalien, abweichende Namensschreibweisen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, der Geburtsort, der Geburtsstaat, aktuelle und frühere Staatsangehörigkeiten, gegenwärtige und frühere Anschriften, besondere körperliche Merkmale, Sprachen, Dialekte, Lichtbilder, die Bezeichnung der Fallgruppe nach § 2 und, soweit keine anderen gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen und dies zur Identifizierung einer Person erforderlich ist, Angaben zu Identitätspapieren (Grunddaten),
b)   folgende weitere Datenarten (erweiterte Grunddaten):
aa)   eigene oder von ihnen genutzte Telekommunikationsanschlüsse und Telekommunikationsendgeräte,
bb)   Adressen für elektronische Post,
cc)   Bankverbindungen,
dd)   Schließfächer,
ee)   auf die Person zugelassene oder von ihr genutzte Fahrzeuge,
ff)   Familienstand,
gg)   Volkszugehörigkeit,
hh)   Angaben zur Religionszugehörigkeit, soweit diese im Einzelfall zur Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus erforderlich sind,
ii)   besondere Fähigkeiten, die nach den auf bestimmten Tatsachen beruhenden Erkenntnissen der beteiligten Behörden der Vorbereitung und Durchführung terroristischer Straftaten nach § 129a Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuchs dienen können, insbesondere besondere Kenntnisse und Fertigkeiten in der Herstellung oder im Umgang mit Sprengstoffen oder Waffen,
jj)   Angaben zum Schulabschluss, zur berufsqualifizierenden Ausbildung und zum ausgeübten Beruf,
kk)   Angaben zu einer gegenwärtigen oder früheren Tätigkeit in einer lebenswichtigen Einrichtung im Sinne des § 1 Abs. 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes oder einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel oder Amtsgebäude,
ll)   Angaben zur Gefährlichkeit, insbesondere Waffenbesitz oder zur Gewaltbereitschaft der Person,
mm) Fahr- und Flugerlaubnisse,
nn)   besuchte Orte oder Gebiete, an oder in denen sich in § 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannte Personen treffen,
oo)   Kontaktpersonen zu den jeweiligen Personen nach § 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2,
pp)   die Bezeichnung der konkreten Vereinigung oder Gruppierung nach § 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b,
qq)   der Tag, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das die Speicherung der Erkenntnisse begründet,
rr)   auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruhende zusammenfassende besondere Bemerkungen, ergänzende Hinweise und Bewertungen zu Grunddaten und erweiterten Grunddaten, die bereits in Dateien der beteiligten Behörden gespeichert sind, sofern dies im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen geboten und zur Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus unerlässlich ist, und
ss)   von der Person betriebene oder maßgeblich zum Zweck ihrer Aktivitäten nach § 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 genutzte Internetseiten,
2.   Angaben zur Identifizierung der in § 2 Satz 1 Nummer 3 genannten Vereinigungen, Gruppierungen, Stiftungen, Unternehmen, Sachen, Bankverbindungen, Anschriften, Telekommunikationsanschlüsse, Telekommunikationsendgeräte, Internetseiten oder Adressen für elektronische Post, mit Ausnahme weiterer personenbezogener Daten, und
3.   zu den jeweiligen Daten nach den Nummern 1 und 2 die Angabe der Behörde, die über die Erkenntnisse verfügt, sowie das zugehörige Aktenzeichen oder sonstige Geschäftszeichen und, soweit vorhanden, die jeweilige Einstufung als Verschlusssache.
(2)   Kontaktpersonen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe oo sind Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie mit den in § 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 2 genannten Personen nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt in Verbindung stehen und durch sie weiterführende Hinweise für die Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus zu erwarten sind. Angaben zu Kontaktpersonen dürfen ausschließlich als erweiterte Grunddaten nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe oo mit folgenden Datenarten zur Identifizierung und Kontaktaufnahme gespeichert werden: der Familienname, die Vornamen, frühere Namen, andere Namen, Aliaspersonalien, abweichende Namensschreibweisen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, der Geburtsort, der Geburtsstaat, die aktuelle Staatsangehörigkeit, die gegenwärtige Anschrift, Lichtbilder, eigene oder von ihnen genutzte Telekommunikationsanschlüsse sowie Adressen für elektronische Post, sonstige Angaben zur beruflichen Erreichbarkeit.
(3)   Soweit zu speichernde Daten aufgrund einer anderen Rechtsvorschrift zu kennzeichnen sind, ist diese Kennzeichnung bei der Speicherung der Daten in der Antiterrordatei aufrechtzuerhalten.
(4)   Das Bundeskriminalamt legt die Kriterien und Kategorien für die zu speichernden Datenarten in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe gg, hh, ii, kk und nn in einer Verwaltungsvorschrift fest. Diese ist in der jeweils aktuellen Fassung im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Das Bundeskriminalamt kann Kriterien für die zu speichernden Datenarten in den weiteren Fällen des Absatzes 1 in derselben Verwaltungsvorschrift vorsehen.

sowie das

Gesetz zur Errichtung einer standardisierten zentralen Datei von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten von Bund und Ländern zur Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus (Rechtsextremismus-Datei-Gesetz - RED-G):

Zitat
§ 1 Datei zur Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus
§ 2 Inhalt der Datei und Speicherungspflicht
§ 3 Zu speichernde Datenarten

Beide Gesetze sind nahezu identisch und beinhalten eine reine von weiteren Vorschriften.

ATDG:

Zitat
§ 4 Beschränkte und verdeckte Speicherung
§ 5 Zugriff auf die Daten
§ 6 Weitere Verwendung der Daten
§ 6a Erweiterte projektbezogene Datennutzung
§ 7 Übermittlung von Erkenntnissen
§ 8 Datenschutzrechtliche Verantwortung
§ 9 Protokollierung, technische und organisatorische Maßnahmen
§ 10 Datenschutzrechtliche Kontrolle, Auskunft an den Betroffenen
§ 11 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten
§ 12 Errichtungsanordnung

RED-G:

Zitat
§ 4 Beschränkte und verdeckte Speicherung
§ 5 Zugriff auf die Daten
§ 6 Weitere Verwendung der Daten
§ 7 Erweiterte projektbezogene Datennutzung
§ 8 Übermittlung von Erkenntnissen
§ 9 Datenschutzrechtliche Verantwortung
§ 10 Protokollierung, technische und organisatorische Maßnahmen
§ 11 Datenschutzrechtliche Kontrolle, Auskunft an den Betroffenen
§ 12 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten
§ 13 Errichtungsanordnung

Durch den Umfang der gespeicherten personenbezogenen Daten sowie der damit verbundenen Verknüpfungsmöglichkeiten ist daher zwischen Verkehrsdatenspeicher und Personendatenspeicher zu unterscheiden. Bei der Verkehrsdatenspeicherung werden die Verkehrsdaten des verwendeten Telekommunikationsgerätes gespeichert. Die Zuordnung zu natürlichen oder juristischen Personen erfolgt erst mit der Verknüpfung weiterer Datensysteme.
Ein Personendatenspeicher zielt auf die Speicherung des Familiennamens, der Vornamen, frühere Namen, andere Namen des Geschlechtes, des Geburtsdatums, dem Geburtsort, gegenwärtige Anschrift oder Aufenthaltsort.
Diesen minimalen Grunddaten die eine Identifizierung der Person dienen, erfolgt je nach dem Zweck des Personenspeichers die Zuordnung weiterer personenbezogenen Daten.


B.8.4.3.2.   Personendatenspeicher i.S.d. RBStV

Wie unter B.8.3.3. Meldedatenübermittlung an die GEZ / den Beitragsservice dargestellt, wurden nach dem bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert innerhalb von längstens zwei Jahren die Bestandsdaten aller volljährigen Personen übermittelt (17.2.3 Einmalabgleich). Diese Daten wurden bis zum automatisierten Abruf in vorselektierten Gruppendateien zwischengespeichert und zum Abruf bereitgehalten.
Es handelt sich um folgende personenbezogene Daten:

Zitat
1.   Familienname
2.   Vornamen unter Bezeichnung des Rufnamens
3.   frühere Namen
4.   Doktorgrad
5.   Familienstand
6.   Tag der Geburt
7.   gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung
8.   Tag des Einzugs in die Wohnung

Ziel war

1.
die Ermittlung des bislang unbekannten Zielpersonenkreises, der entweder die nach der alten Gebührenregelung vorhanden gebührenpflichtigen Empfangsgeräte nicht angemeldet hatte (Schwarzseher) oder mangels vorhandenen Empfangsgeräts nicht gebührenpflichtig war und der Anzeigepflicht gem. § 8 RBStV nicht nachkam,

2.
der Aufbau einer Rundfunkteilnehmerdatenbank zum neuen Rundfunkbeitragsmodell und einer möglichst vollständigen Bestands- und Ersterfassung,

sowie

3.
der Ergänzung und Aktualisierung des überführten Bestandes an Teilnehmerdaten der Rundfunkgebührendatenbank, indem die Teilnehmerdatensätze verglichen und z.B. das Geburtsdatum eines Teilnehmers ergänzt werden, das in früheren Teilnehmerkonten nicht erhoben wurde.

Siehe oben B.8.2.1 Gesetzliches vorgesehenes Verfahren § 14 Abs. 9 RBStV, Abgeordnetenhaus Drucksache 16/3941 vom 09.03.2011 Gesetz zum fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, Seite 75 - 79, zu § 14 Abs. 9 RBStV.

Den Grunddaten der Rundfunkteilnehmerdatenbank wird die individuelle Beitragsnummer zugeordnet sowie wie weitere personenbezogene Daten wie etwa Kontostammdaten die im Rahmen des Lastschriftverfahrens zur Verfügung gestellt wurden oder aber illegal erhoben und übermittelt wurden.


Ende Teil 46 von X ... Ende heutiger Datenübertragung ...


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Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
#61: 21. September 2016, 12:37
Fiktiv geht es weiter.

Teil 47 von X:

Zitat


B.8.4.3.3.   Exkurs Informationelles Trennungsprinzip

Das BVerfG hat mit Urteil vom 24. April 2013, 1 BvR 1215/07 (Antiterrordatei) den Begriff des informationellen Trennungsprinzips geschaffen:

Zitat
123
(cc) Regelungen, die den Austausch von Daten der Polizeibehörden und Nachrichtendiensten ermöglichen, unterliegen angesichts dieser Unterschiede gesteigerten verfassungsrechtlichen Anforderungen. Aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung folgt insoweit ein informationelles Trennungsprinzip. Danach dürfen Daten zwischen den Nachrichtendiensten und Polizeibehörden grundsätzlich nicht ausgetauscht werden. Einschränkungen der Datentrennung sind nur ausnahmsweise zulässig. Soweit sie zur operativen Aufgabenwahrnehmung erfolgen, begründen sie einen besonders schweren Eingriff. Der Austausch von Daten zwischen den Nachrichtendiensten und Polizeibehörden für ein mögliches operatives Tätigwerden muss deshalb grundsätzlich einem herausragenden öffentlichen Interesse dienen, das den Zugriff auf Informationen unter den erleichterten Bedingungen, wie sie den Nachrichtendiensten zu Gebot stehen, rechtfertigt. Dies muss durch hinreichend konkrete und qualifizierte Eingriffsschwellen auf der Grundlage normenklarer gesetzlicher Regelungen gesichert sein; auch die Eingriffsschwellen für die Erlangung der Daten dürfen hierbei nicht unterlaufen werden.

Dieses informationelle Trennungsprinzip folgt dem Gebot einer organisatorischen Trennung von Polizei und Verfassungsschutz. Der Austausch von Daten der Nachrichtendiensten und den Polizeibehörden unterliegt danach engen verfassungsrechtlichen Grenzen. Dieser Datenaustausch ist nur ausnahmsweise zulässig, soweit er einem herausragenden öffentlichen Interesse dient und auf der Grundlage normenklarer gesetzlicher Regelungen erfolgt, die hinreichend konkrete und qualifizierte Eingriffsschwellen vorsehen müssen.

Diese Trennung von Polizei und Verfassungsschutz folgt auch dem Trennungsgebot der Verwaltungsräume und wird in Art. 30 GG und Art. 83 ff. GG verfassungsrechtlich geregelt (siehe auch B.7.7.1. BVerfGE 63, 1 - Schornsteinfegerversorgung, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 1983; 2 BvL 23/81).


B.8.5.1   Digitale elektronische automatisierte personenbezogene Datenwohnungsdurchsuchung


Unter Identitätsfeststellung ist die Feststellung der Personalien einer Person zu verstehen. Dies geschieht in der Regel durch die Einsichtnahme in die Ausweispapiere der betroffenen Person.
Zu den Personalien einer Person zählen die persönlichen Angaben, die zu einer zweifelsfreien Identifizierung einer Person erforderlich sind. Dies sind in der Regel Vorname, Nachname, Datum und Ort der Geburt sowie Anschrift. Nicht jedoch Personenstand, Beruf, Staatsangehörigkeit oder Religionszugehörigkeit.
Etwaige gesetzliche Verpflichtungen zu ergänzenden Angaben einer Person zur Erfüllung spezialgesetzlicher Aufgaben sind den jeweiligen Vorschriften zu entnehmen.
Angaben z.B. zur Staatsangehörigkeit (Beschluss Az. 3 Ss 480/07 OLG Hamm, 22. November 2007) können zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach dem Aufenthaltsgesetz erhoben werden. Die Feststellung der Identität zum Zwecke der Strafverfolgung richtet sich nach §§ 163 b, 163 c StPO, dies gilt gem. § 46 OWiG auch für Ordnungswidrigkeiten.
Die Identitätsfeststellung ist eine offene Maßnahme, das heißt keine heimliche (verdeckte) Maßnahme (siehe § 18 Abs. 1 Satz 1 ASOG). Die Feststellung der Personalien durch andere heimliche (verdeckte) Maßnahmen bedarf einer gesonderten Rechtfertigung und gesetzlichen Regelung (vgl. Pewestorf/Söllner/Tölle, POR-Ber/Koom, §21, RdNr. 2-3, S. 266).
Unter Durchsuchung ist entsprechend dem Beschluss des BVerfG vom 3. April 1979
- 1 BvR 994/76 - ist die zu verstehen:

Zitat
… jedenfalls beschränkt sich Art. 13 Abs. 2 GG nicht auf strafprozessuale Durchsuchungen, sondern gilt auch für andere behördliche Durchsuchungen der Wohnung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 GG. Insoweit kann die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herangezogen werden, wonach für den Begriff der Durchsuchung kennzeichnend ist das zielgerichtete und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offenlegen oder herausgeben will (BVerfGE 47, 31 (37); 28, 285 (287ff)).

Im Rahmen der Digitalisierung der Staatsverwaltung schreiten auch die Möglichkeiten zur Identitätsfeststellung voran:

Zitat
Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)

§ 15 Automatisierter Abruf und automatisierte Speicherung durch zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden

(1)
Zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden dürfen den Ausweis nicht zum automatisierten Abruf personenbezogener Daten verwenden. Abweichend von Satz 1 dürfen Polizeibehörden und -dienststellen des Bundes und der Länder, die Behörden der Zollverwaltung sowie die Steuerfahndungsstellen der Länder den Ausweis im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zum automatisierten Abruf personenbezogener Daten verwenden, die zu folgenden Zwecken im polizeilichen Fahndungsbestand gespeichert sind:
1.   Grenzkontrolle,
2.   Fahndung oder Aufenthaltsfeststellung zum Zweck der Strafverfolgung, Strafvollstreckung   oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder
3.   der zollamtlichen Überwachung im Rahmen der polizeilichen Beobachtung.

Über Abrufe, die zu keiner Feststellung geführt haben, dürfen, vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen, die gemäß Absatz 2 erlassen werden, keine personenbezogenen Aufzeichnungen gefertigt werden.
(2)
 In den Fällen des Absatzes 1 dürfen personenbezogene Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, beim automatisierten Lesen des Ausweises nicht in Dateien gespeichert werden; dies gilt auch für Abrufe aus dem polizeilichen Fahndungsbestand, die zu einer Feststellung geführt haben.

Der Beitragsservice beabsichtigte zum Aufbau der Rundfunkteilnehmerdatenbank einen virtuellen Blick in die Berliner Wohngebäude zu werfen. Er wollte wissen, welche natürlichen volljährigen Personen dort gemeldet sind. Dazu wollte der Beitragsservice „digital“ die Identität feststellen (vgl. §§ 15 und 17, 18 PAuswG).
Darüberhinaus beabsichtigte er im Rahmen eines automatisierten Datenabgleichs feststellen, ob die dort wohnenden volljährigen Personen bereits in Köln beim Beitragsservice erfasst sind. Das tat er im gesamten Stadtgebiet. Der Beitragsservice warf in jede Wohnung Berlins einen Blick, sofern sie bewohnt war. Während im Grundbuch jede Wohnung / Gebäude besitzrechtlich erfasst ist, hat die Meldedatei als Personendatenspeicher den Sinn Bewohner zu erfassen. Dies stellt eine völlig neuartige Form der digitalen Gebäudedurchsuchung dar.


B.8.5.2.   Die Meldedatenbanken als „Hort“ Verdächtiger

Im Rahmen dieser mehrstufigen Rasterfahndung wurde auf den gesamten Meldedatenbestand aller Volljährigen zugegriffen. Daneben findet die sogenannte „anlassbezogene“ Übermittlung von „Bewegungsdaten“ statt.
Hierzu wurden und werden die Meldedatenbanken der Meldebehörden durchforstet mit dem Ziel vorselektierte Meldegruppendatei (vgl. Gruppenauskunft BMG) zu erstellen.
Dabei wurden und werden die personenbezogenen Meldedatensätze die einer Übermittlungssperre unterliegen sowie die Meldedatensätze der nicht volljährigen ausselektiert und in eine separate Datei überführt.
Die einzelnen örtlichen Meldestellen übermittelten und übermitteln derzeit monatlich diese vorselektierte Meldegruppendatei an die zentrale Landesstelle. Von dort wurden / werden diese personenbezogenen selektierten Meldedaten zusammengefasst, zu festgelegten Stichtagen eingefroren und somit zum rechtswidrigen Abruf der empfangenden Stelle dem Beitragsservice bereitgehalten.

Ziel ist das gewinnen „Verdachts- / Vermutungsdateien“ nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 RBStV:

Zitat
§ 2
Rundfunkbeitrag im privaten Bereich

(2)
Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt.
Als Inhaber wird jede Person vermutet, die

1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist

Bereits eine grobe Prüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Bereich der Zweck-Mittel-Relation zeigt, dass die Streubreite der Datenerhebung 69,8 Millionenen Meldedatensätze einen Großteil der Bewohner bzw. melderechtlich erfassten beschwert, deren Wohnungen bereits beim Beitragsservice vor dem Modellwechsel erfasst waren. Faktisch wurden die natürlichen Personen die Ihrer melderechtlichen gesetzlichen Verpflichtung nach dem BMG nachkamen unter „Generalverdacht“ des „Schwarzwohnens“ gestellt.

Dieser angenommene „Generalverdacht“ stellt keinen ausreichenden verfassungsrechtlichen Grund, in den Schutzbereich des Art. 33 VvB, der Art. 8 EMRK sowie Art. Art. 8 EuGRCh einzugreifen. Entsprechend der Richtlinie 95/46/EG Art. 16, unterliegen die personenbezogenen Meldedaten dem Schutz des Meldegeheimnisses.
Auch der Regelungsbereich des RBStV § 1 lässt bei sachlicher Betrachtung, eine derartige Streubreite nicht zu.

Zitat
§ 1 RBStV Zweck des Rundfunkbeitrags

Der Rundfunkbeitrag dient der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages sowie der Finanzierung der Aufgabe nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages.

§ 12 RStV Funktionsgerechte Finanzausstattung, Grundsatz des Finanzausgleichs

(1)
Die Finanzausstattung hat den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in die Lage zu versetzen, seine verfassungsmäßigen und gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen; sie hat insbesondere den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu gewährleisten.
(2)
Der Finanzausgleich unter den Landesrundfunkanstalten ist Bestandteil des Finanzierungssystems der ARD; er stellt insbesondere eine funktionsgerechte Aufgabenerfüllung der Anstalten Saarländischer Rundfunk und Radio Bremen sicher. Der Umfang der Finanzausgleichsmasse und ihre Anpassung an den Rundfunkbeitrag bestimmen sich nach dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag.

§ 40 RStV Finanzierung besonderer Aufgaben

(1)
Der in § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages bestimmte Anteil kann für die Finanzierung folgender Aufgaben verwendet werden:
1.
Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten einschließlich hierfür notwendiger planerischer, insbesondere technischer Vorarbeiten,
2.
die Förderung offener Kanäle.

Mittel aus dem Anteil nach Satz 1 können bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund besonderer Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber auch für die Förderung von landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur Versorgung des Landes und zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken verwendet werden. Die Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken soll zeitlich befristet werden. Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk und Projekte zur Förderung der Medienkompetenz können aus dem Anteil nach Satz 1 aufgrund besonderer Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber gefördert werden.

(2)
Das Recht des Landesgesetzgebers, der Landesmedienanstalt nur einen Teil des Anteils nach Absatz 1 zuzuweisen, bleibt unberührt.

(3)
Soweit der Anteil nach Absatz 1 nicht in Anspruch genommen wird, steht er den jeweiligen Landesrundfunkanstalten zu. Eine landesgesetzliche Zweckbestimmung ist zulässig.

Die Umstellung auf eine Raumabgabe, um gleichermaßen die Konsumenten des öffentlich rechtlichen Fernsehens in den „Veranstaltungsräumen“ zu belasten, ohne
die dazu erforderlichen Empfangsgeräte zu berücksichtigen, ist zugleich die größte datenschutz- und abgabenrechtliche Schwäche dieser gewählten Finanzierungsform.

Während das historisch gewachsene nationale Beitragsrecht hier den Grundeigentümer bezeichnet, was eine wesentliche Reduzierung der personenbezogenen Datenermittlung zur Folge hätte gehabt hätte, wurde der Rechtsbegriff des „Innehabens“ einer Wohnung gewählt. Dazu wurde der Adressatenkreis wie folgt beschrieben:

Zitat
Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt.

Damit wird ein „Anfangsverdacht“ zur Erhebung personenbezogener Daten begründet, der faktisch jeden volljährigen wohnenden Menschen in Deutschland triff.


B.8.5.3      Überwachung des Wohnungs- / Meldewesens / Fahndung nach „Schwarzbewohnern“


Die regelmäßige Meldedatenübermittlung (BMG) an den „Beitragsservice“ der Meldebehörde des Landes Berlin nach § 3 a DVO-MeldeG vom 4. März 1986 (Anm.: Inhaltlich überholt, daher nichtig, vgl. Regelung Brandenburg § 8 MeldDÜV) stellt eine „rundfunkbeitragliche“ bundesweite Überwachung des Wohnungs-/Meldewesen dar. Ziel ist die Gewinnung von personenbezogenen Meldedatensätzen und deren Abgleich mit dem „Rundfunkbeitragsvorratsspeichers“ um deren „Wohnungsinhaberschaft“ i.S.d. RBStV zu „überprüfen“.
Diese Vorgehensweise stellt eine andauernde Beobachtung des Wohnungswesens zur „Fahndung nach Schwarzbewohnern“ dar.

Unter dem Begriff polizeiliche Beobachtung ist zu verstehen:

Zitat
Die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung ist als gesonderte polizeiliche Maßnahme in den Landespolizeigesetzen vorgesehen (vgl. etwa § 17 HSOG, § 187 LVwG; zur entsprechenden strafprozessualen Regelung des § 163e StPO vgl. Krahl, NStZ 1998, S.339 <341>; Petri, in: Lisken/Denninger, a.a.O., H Rn. 295). Danach können die Polizeibehörden die Personalien einer Person sowie das amtliche Kennzeichen und sonstige Merkmale des von ihr benutzten oder eingesetzten Fahrzeugs zur polizeilichen Beobachtung speichern, damit andere Polizeibehörden das Antreffen der Person oder des Fahrzeugs melden können, wenn dies „bei Gelegenheit einer Überprüfung aus anderem Anlass“ (so etwa § 17 Abs.1 HSOG) festgestellt wird.

BVerfGE 1 BvR 2074/05 vom 11. März 2008; Kennzeichenfahndung

Zitat
Anhaltspunkte für ein enges Verständnis des Begriffs des Fahndungsbestands lassen sich auch nicht aus der als Verwaltungsvorschrift einzustufenden Polizeidienstvorschrift (PDV) 384.1 „Fahndung“ gewinnen, so dass nicht geklärt werden muss, ob ein Bezug auf diese verwaltungsinternen Normen überhaupt den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen genügen könnte.

Die Polizeidienstvorschrift 384.1 definiert den Begriff der „Fahndung im polizeilichen Sinn" im Abschnitt 1 (Grundsätze) unter Ziff. 1.1 bis 1.3 wie folgt:

1.1 Fahndung im polizeitaktischen Sinn ist die planmäßige, allgemeine oder gezielte Suche nach Personen oder Sachen im Rahmen der
Strafverfolgung
Strafvollstreckung
Gefahrenabwehr
Durchführung ausländerrechtlicher Maßnahmen

Die Fahndung dient darüber hinaus der Verdachtsgewinnung.

Fahndungshilfsmittel sind Informationssysteme, Dateien und Unterlagen, welche die Suche nach Personen oder Sachen ermöglichen oder unterstützen. <...> Sie unterliegen einer ständigen technischen, rechtlichen und taktischen Entwicklung; eine abschließende Aufzählung ist deshalb nicht möglich.

Der Begriff Fahndung findet sich auch in verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen:

Strafprozessordnung (StPO)

§ 131 Ausschreibung zur Festnahme
§ 131 a Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
§ 131 b Veröffentlichung von Abbildungen
§ 131 c Anordnung und Bestätigung von Fahndungsmaßnahmen

Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz - BPolG)

§ 30 Ausschreibung zur Fahndung
§ 31 Ausschreibung zur grenzpolizeilichen Beobachtung
§ 31a Übermittlung von Fluggastdaten

Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)

§ 15 Automatisierter Abruf und automatisierte Speicherung durch zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden

Paßgesetz (PaßG)

§ 17 Automatischer Abruf aus Dateien und automatische Speicherung im öffentlichen Bereich

sowie dem Schengener Durchführungsübereinkommen:

Zitat
Artikel 112
(1)
Die zur Personenfahndung in dem Schengener Informationssystem aufgenommenen personenbezogenen Daten werden nicht länger als für den verfolgten Zweck erforderlich gespeichert. Spätestens drei Jahre nach ihrer Einspeicherung ist die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung von der ausschreibenden Vertragspartei zu prüfen. Für die Ausschreibung gemäß Artikel 99 beträgt diese Frist ein Jahr.



Ende Teil 47 von X.


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Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
#62: 21. September 2016, 12:46
Fiktiv:

Teil 48 von X

Zitat

Als Fahndungshilfsmittel bezeichnet unter 5. Fahndung Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) unter:

Zitat
40 Fahndungshilfsmittel

(1)
Fahndungshilfsmittel des Staatsanwalts, die auch dann eingesetzt werden können, wenn die Voraussetzungen einer Öffentlichkeitsfahndung nicht gegeben sind, sind neben Auskünften von Behörden oder anderen Stellen insbesondere:
a)
das Bundeszentralregister,
das Verkehrszentralregister,
das Gewerbezentralregister,
das Ausländerzentralregister,
b)
das EDV-Fahndungssystem der Polizei (INPOL),
c)
Dateien nach §§ 483 ff. StPO, die Fahndungsinformationen enthalten,
d)
das Bundeskriminalblatt und die Landeskriminalblätter,
e)
das Schengener Informationssystem (SIS).
(2)
Sollen für eine Öffentlichkeitsfahndung Publikationsorgane in Anspruch genommen oder öffentlich zugängliche elektronische Medien wie das Internet genutzt werden, ist Anlage B zu beachten.

Die Bundesländer haben 2013 ca. 69,8 Millionen Meldedatensätze an dieses „Dienstleistungs- und Rechenzentrum“ übermittelt. Im Jahr 2013 wurden darüber hinaus im Rahmen der „anlassbezogenen Übermittlung von Bewegungsdaten“ ca. 9 Millionen Meldedaten zusätzlich übermittelt. Diese regelmäßige Überwachung des Wohn- und Meldewesens ergab für das Jahr 2014 eine Übermittlung von 12,1 Millionen Meldedatensätzen und für das Jahr 2015 wurden 13,3 Millionen Meldedatensätze übermittelt.

Beweis:
Geschäftsbericht 2013 Beitragsservice S. 14,
Geschäftsbericht Beitragsservice 2014, S. 16,
Jahresbericht Beitragsservice 2015 S. 23,

Unter „Anlassbezogen“ ist zu verstehen, An- und Ummeldungen und Todesfälle.

Diese „Anlassbezogene“ Regelung ist Verdachtslos.

Zitat
§11 Verwendung personenbezogener Daten

(4)
Satz 1:
Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann im Wege des Ersuchens für Zwecke der Beitragserhebung sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag besteht, personenbezogene Daten bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen ohne Kenntnis des Betroffenen erheben, verarbeiten oder nutzen. Voraussetzung dafür ist, dass
1.
die Datenbestände dazu geeignet sind, Rückschlüsse auf die Beitragspflicht zuzulassen, insbesondere durch Abgleich mit dem Bestand der bei den Landesrundfunkanstalten gemeldeten Beitragsschuldner, und
2.
sich die Daten auf Angaben beschränken, die der Anzeigepflicht nach § 8 unterliegen und kein erkennbarer Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung hat.

Satz 2:
Die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung bei den Meldebehörden beschränkt sich auf die in § 14 Abs. 9 Nr. 1 bis 8 genannten Daten. Daten, die Rückschlüsse auf tatsächliche oder persönliche Verhältnisse liefern könnten, dürften nicht an die übermittelnde Stelle rückübermittelt werden.

Satz 3:
Das Verfahren der regelmäßigen Datenübermittlung durch die Meldebehörden nach den Meldegesetzen oder Meldedatenübermittlungsverordnungen der Länder bleibt unberührt.

Satz 4:
Die Daten Betroffener, für die eine Auskunftssperre gespeichert ist, dürfen nicht übermittelt werden.

Bereits Satz 3 belegt, dass die Verfasser des RBStV in bewusst die Regelungen des BMG einschließlich der ausschließlichen Regelungsbefugnis des Bundes bewusst umgangen haben.

Der Landesgesetzgeber führte hierzu in der Abgeordnetenhaus Drucksache 16/394, vom 09.03.2011, 16. Wahlperiode, Gesetz zum  Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag auf Seite 68 - 69 aus:

Zitat
Absatz 4 vereinheitlicht und erweitert eine mit dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag eingeführte Rechtsgrundlage zur Erhebung personenbezogener Daten bei Dritten und deren weiterer Nutzung. Eine solche Rechtsgrundlage ist nach wie vor zur Ausschöpfung des Teilnehmerpotenzials und damit zur Verbesserung der Gebührengerechtigkeit erforderlich. Weder durch die regelmäßige Datenübermittlung seitens der Meldebehörden noch über den einmaligen bundesweit einheitlichen Meldedatenabgleich nach § 14 Abs. 9 werden die Personen erfasst, die sich bei den Meldebehörden nicht an- bzw. ummelden. Die Vor-Ort-Kontrollen müssten erheblich intensiviert werden, wollte man diese Lücke nicht auch über den Adresskauf schließen. Damit würde eines der Ziele des Modellwechsels konterkariert, die Reduzierung von Ermittlungen in der Privatsphäre von Rundfunkteilnehmern. Der Adresskauf bleibt schließlich vor allem für den gewerblichen Bereich von Bedeutung. Unabhängig davon hat die Landesrundfunkanstalt bei der Auswahl der zur Verfügung stehen-den Mittel das Prinzip der Verhältnismäßigkeit zu wahren: Daten sind zunächst bei den Betroffenen zu erheben. Die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung ohne ihre Kenntnis bei öffentlichen und schließlich nicht öffentlichen Stellen ist nachrangig. In diesem Zusammenhang ist auch auf § 14 Abs. 10 hinzuweisen, der den Landesrundfunkanstalten den Ankauf privater Adressen für die Dauer des einmaligen bundesweit einheitlichen Meldedatenabgleichs untersagt, also für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2014.
Absatz 4 Satz 1 wurde zur genaueren Bestimmung des Zwecks der Datenerhebung bei Dritten detaillierter gefasst. Danach kann die zuständige Landesrundfunkanstalt im Wege des Ersuchens für Zwecke der Beitragserhebung sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag besteht, tätig werden. Vor diesem Hintergrund kann sie personenbezogene Daten nicht nur bei öffentlichen, sondern auch bei nicht öffentlichen Stellen ohne Kenntnis des Betroffenen erheben, verarbeiten oder nutzen. Damit ist klargestellt, dass unabhängig vom Adresskauf die Datenerhebung aus öffentlichen Registern oder auf Grund von melderechtlichen Normen ebenfalls möglich ist.
§ 8 Abs. 4 Satz 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages verwies ursprünglich auf das Bundesdatenschutzgesetz, um eine für alle Länder einheitliche Rechtsgrundlage zu schaffen. Mit dem Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wurde dieser Verweis mit Blick auf den Datenschutz durch eine rundfunkspezifische Regelung ersetzt, die die Voraussetzungen, unter denen personenbezogene Daten beschafft werden dürfen, im Einzelnen festlegte und deren Umfang beschränkte. Die Beschränkung des Umfangs wird in Absatz 4 Satz 2 nunmehr im Sinne der Einheitlichkeit und Normenklarheit durch eine Verweisung auf diejenigen Daten gewährleistet, die der Anzeigepflicht nach § 8 unterliegen.
Soweit die Daten speziell bei den Meldebehörden ohne Kenntnis des Betroffenen erhoben werden, schränkt Absatz 4 Satz 3 ihren Umfang noch weiter ein: Dort sind Daten mit Hilfe eines standardisierten Datensatzes präzise bestimmbar (vgl. die Begründung zu § 14 Abs. 9) und ihre Erforderlichkeit für die gesetzlichen Zwecke kann abstrakt beurteilt werden. Bei den Meldebehörden ist deshalb auch im Einzelfall nur der Katalog derjenigen Daten zu erheben, die die Meldebehörden gemäß § 14 Abs. 9 Nr. 1 bis 8 einmalig an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt zu übermitteln haben.
Absatz 4 Satz 4 entspricht dem bisherigen § 8 Abs. 4 Satz 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages. Satz 5, der dem bisherigen § 8 Abs. 4 Satz 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages entspricht, stellt klar, dass das Verfahren der regelmäßigen Datenübermittlung durch die Meldebehörden nach den Meldegesetzen oder Meldedatenübermittlungsverordnungen der Länder unberührt bleibt. Dieses sieht Übermittlungen regelmäßig lediglich bezogen auf Veränderungen des Datenbestandes (Anmeldung, Abmeldung, Tod) vor, so dass die Landesrundfunkanstalten vor allem im Falle von Umzügen Kenntnis von neuen potenziellen Beitragsschuldnern erlangen. Der neu eingefügte Satz 6 stellt klar, dass es unzulässig ist, die Daten Betroffener zu übermitteln, für die eine Auskunftssperre gespeichert ist. Dies gilt auch für den ein-maligen Meldedatenabgleich nach § 14 Abs. 9.

Zur Gewährleistung der „Finanzierung“ des öffentlichen Fernsehens und Rundfunks ist die planmäßige, gezielte Suche nach „Beitragsschuldnern“ im Wege der Nutzung der Meldedateien als „Fahndungshilfsmittels“, grob verfassungswidrig.
Ich kann nicht erkennen, dass eine derartige bundesweite Meldedatenüberwachung der inneren oder äußeren Sicherheit der Bundesrepublik dient, so dass diese „Überwachung“ mit der Richtlinie 95/46/EG unvereinbar ist.
Sie dient auch nicht dem Interesse der Allgemeinheit. Das Meldegeheimnis, der Umgang mit unseren Meldedaten ist von allgemeinem Interesse. Die Abgabe der Meldedatensätze an ein Rechen- und Dienstleistungszentrum, zur Durchführung seiner Aufgaben im Massenverfahren, ist aus Datenschutzrechtlichen Gründen völlig inakzeptabel. Dies festzustellen liegt im allgemeinen Interesse.
Die Tatsache, dass der derzeitige beim Beitragsservice gespeicherte personenbezogene Datenbestand und der Datenbestand der Betriebsstätteninhabern zusätzlich als „Vorratsdatenspeicher“ für den Datenabgleich dieser Überwachung dient, macht einen fassungslos.

Im vorliegenden Lebenssachverhalt ist das sich aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 6 Abs. 1, 13 Abs. 1 GG auf Privatheit (Art. 7 und 8 EuGRCh; Art. 8 EMRK) durch die Überwachung des Wohnungs- und Meldewesens betroffen. Faktisch überwacht der „staatsferne“ öffentlich - rechtliche Rundfunk die Freizügigkeit Art. 11 GG (Art. 45 EuGRCh; Art. 2 Protokoll Nr. 4 EMRK).

Zu Zwecke der Vollüberwachung des Wohnungswesens regelte der Landesgesetzgeber in § 11 Abs. 4 RBStV zusätzlich auch weitere Datenerhebungsbefugnisse - ohne Kenntnis des Betroffenen -.


B.8.5.4   Ohne Kenntnis des Betroffenen; die Heimliche Vollüberwachung des Wohnungs- / Meldewesens

Ohne Kenntnis des Betroffenen ist es den Landesrundfunkanstalten möglich, dass sie personenbezogene Daten nicht nur bei öffentlichen, sondern auch bei nicht öffentlichen Stellen erheben, verarbeiten oder nutzen können. Diese „Klarstellung“ des Landesgesetzgebers mit der Abgeordnetenhaus Drucksache 16/3941, vom 09.03.2011, 16. Wahlperiode, Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag auf Seite 68 - 69 stellt die Landesrundfunkanstalten auf die Stufe von Ermittlungsbehörden.
Die Sachaufklärung hat grundsätzlich offen zu erfolgen (siehe § 18 Abs.2 Satz 1 ASOG, § 24 VwVfG).
Der Begriff ohne Kenntnis des Betroffenen ist der rundfunkbereichsspezifische Begriff für ohne Wissen des Betroffenen (vgl. §§ 100 a, 100 f, 100 h StPO). Dieser Begriff entstammt der Bekämpfung des Terrorismus, des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität (z.B. BT-Drs. 12/989 vom 25.07.91, Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität (OrgKG); BT-Drs. 16/5846 vom 27.06.2007, Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG) und ist der Gipfel dessen, was der Staat zur Bekämpfung schwerster Kriminalität an Eingriffsbefugnissen geschaffen hat (Großer und Kleiner Lauschangriff).

Aus der Bundestagsdrucksache 16/5846 Seite 1

Zitat
A. Problem und Ziel

Die Bundesregierung hat seit längerem angekündigt, ein harmonisches Gesamtsystem der strafprozessualen heimlichen Ermittlungsmethoden zu schaffen (vgl. bereits in der 14. Legislaturperiode: Bundesratsdrucksache 702/01, S. 10 f.). Um eine entsprechende Neuregelung auf eine tragfähige Grundlage zu stellen, die die Bedürfnisse der Strafverfolgungspraxis und den Diskussionsstand in der Rechtswissenschaft berücksichtigt, hat die Bundesregierung rechtswissenschaftliche und rechtstatsächliche Gutachten eingeholt (vgl. Wolter/Schenke [Hrsg.], Zeugnisverweigerungsrechte bei [verdeckten] Ermittlungsmaßnahmen, 2002; Albrecht/Dorsch/Krüpe, Rechtswirklichkeit und Effizienz der Überwachung der Telekommunikation nach den §§ 100a, 100b StPO und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen, 2003; Meyer-Wieck, Rechtswirklichkeit und Effizienz der akustischen Wohnraumüberwachung [„großer Lauschangriff“] nach § 100c I Nr. 3 der Strafprozessordnung – StPO, 2004). Auch Erfahrungsberichte der staatsanwaltschaftlichen und polizeilichen Praxis tragen hier- zu bei. Die hieraus gewonnenen Erkenntnisse belegen insbesondere im Bereich der Telekommunikationsüberwachung einen Änderungsbedarf aufgrund technischer Neuerungen und Schwierigkeiten in der Strafverfolgungspraxis bei der Anwendung der bisherigen gesetzlichen Regelungen.

Seite 39

Zitat
Zu § 100a Abs. 1 StPO-E
1. Am Beginn von Absatz 1 wird durch die Formulierung „Auch ohne Wissen der Betroffenen“, die – mit Ausnahme des Wortes „auch“ – bereits in § 100c Abs. 1 und § 100f Abs. 1 StPO und § 100h Abs. 1 StPO-E (bislang: § 100f Abs. 2 StPO) Verwendung findet, der Aspekt der Heimlichkeit der Maßnahme als besonderes Merkmal ihrer Eingriffsintensität hervorgehoben. Mit dem Wort „Auch“ wird klargestellt, dass die Maßnahme nicht etwa dadurch unzulässig wird, dass der oder die Betroffenen die Maßnahme gewahr werden. Andererseits entbindet das Wissen der Betroffenen von der Maßnahme auch nicht von der Einhaltung der Voraussetzungen der §§ 100a, 100b StPO. Nur wenn alle von der Überwachungsmaßnahme Betroffenen – also auch die jeweiligen Kommunikationspartner – in die Maßnahme in wirksamer Weise einwilligen, kann diese gegenüber den Einwilligenden aufgrund der allgemeinen Befugnisse nach den §§ 161, 163 StPO durchgeführt werden.


Ende Teil 48 von X.


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Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
#63: 21. September 2016, 13:04
Fiktiv Teil 49 von X.

Zitat

Unter B.1.1.1. Verfassungsrechtliche Makro- und Mikroebene wurde auf den Beitrag des Herrn Prof. Dr. Broß, Humboldt Forum Recht HFR 1/2009 zum Thema „Der Einfluss des Verfassungsrechts auf strafprozessuale Eingriffsmaßnahmen“ hingewiesen. Auf Seite 15 - 16 führt Prof. Dr. Broß aus:

Zitat
32
3. Aufgrund der fortschreitenden technischen Entwicklung, die in den letzten Jahren rasant an Fahrt gewonnen und dementsprechend für auf kriminelle Machenschaften bedachte Personen wirksame Arbeitsmöglichkeiten eröffnet hat, ist das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis ebenso wie das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung in das Zentrum verfassungsrechtlicher Streitigkeiten gerückt.
33
Diese Entwicklung hat schon Ende der 60er-Jahre des vorigen Jahrhunderts eingesetzt, als mit § 1 des 17. Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 24. Juni 1968 Art. 10 GG in der Weise geändert wurde, dass unter bestimmten Voraussetzungen Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses auch ohne Bekanntgabe an den Betroffenen und unter Ausschluss des Rechtswegs vorgenommen werden durften. In dem vor dem Zweiten Senat ausgetragenen Verfassungsrechtsstreit hat sich – soweit ersichtlich – erstmalig zentral die Frage danach gestellt, ob die Grundgesetzänderung gegen Art. 79 Abs. 3 GG – die Wesensgehaltsgarantie – verstoße. Im Tenor wird ausdrücklich die Vereinbarkeit des § 1 des Gesetzes und des neuen Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG wie auch des Art. 19 Abs. 4 Satz 3 GG hiermit bestätigt. Ich möchte nicht verhehlen, dass ich eher der abweichenden Meinung der Richter Geller, von Schlabrendorff und Rupp zuneige. Es geht hier substantiell um die Frage, ob der Mensch im Rechtsstaat nicht zum Objekt gemacht wird, wenn eine Benachrichtigung von der überaus belastenden Maßnahme und die Nachprüfung durch ein unabhängiges Gericht ausgeschlossen sind. Es wird hier von der Senatsmehrheit übersehen, dass mit der Kontrolle einer solchen Maßnahme durch eine Teilgliederung des Parlaments oder auch eine Institution innerhalb des Funktionsbereichs Exekutive elementare rechtsstaatliche Grundsätze verletzt werden. Beide Einrichtungen müssen letztlich darauf zurückgeführt werden, dass der verfassungsändernde Gesetzgeber wiederum Richter in eigener Sache ist. Der hier vorliegende Sachverhalt erinnert fatal an Femegerichte aus längst vergangener Zeit und menschenverachtende Maßnahmen staatlicher Institutionen während der Jahre 1933 bis 1945.
34
In diesem Zusammenhang ist – weil ohne substantiellen Unterschied – das Urteil des Ersten Senats vom 3. März 2004 zur Änderung des Art. 13 Abs. 3 GG durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 26. März 1998 zu nennen. Zu Recht weisen dort die Richterinnen Jaeger und Hohmann-Dennhardt darauf hin, dass die Neuregelung in Art. 13 Abs. 3 GG mit Art. 79 Abs. 3 GG nicht vereinbar und daher nichtig ist.
35
Diese beiden Entscheidungen legen ein Fehlverständnis des Gesetzgebers davon, wie der Rechtsstaat den das Recht brechenden Menschen begegnen darf, offen: Der Rechtsstaat darf zur Verfolgung der ihm obliegenden Verpflichtungen, Sicherstellung der Beachtung der Rechtsordnung, Friedenspflicht im Innern, Rechtssicherheit und Abwehr von Gefahren für die rechtsstaatliche Ordnung, nur rechtsstaatliche Mittel einsetzen. Keinesfalls heiligt der Zweck die Mittel, wobei wegen vielerlei Unwägbarkeiten hinsichtlich Bestätigung des Tatverdachts, Schuld und vielerlei hier maßgeblicher Elemente mehr äußerste Vorsicht und Zurückhaltung angezeigt ist. Irren ist menschlich und wir werden tagtäglich auch mit ganz grundlegenden Irrtümern konfrontiert.

Entgegen der vom Landesgesetzgeber in der Abgeordnetenhaus Drucksache 16/394, vom 09.03.2011, 16. Wahlperiode, Gesetz zum  Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag auf Seite 68 - 69 Begründung:

Zitat
Vor diesem Hintergrund kann sie personenbezogene Daten nicht nur bei öffentlichen, sondern auch bei nicht öffentlichen Stellen ohne Kenntnis des Betroffenen erheben, verarbeiten oder nutzen. Damit ist klargestellt, dass unabhängig vom Adresskauf die Datenerhebung aus öffentlichen Registern oder auf Grund von melderechtlichen Normen ebenfalls möglich ist.

sind solche Maßnahmen in den vorliegenden Lebenssachverhalten nicht möglich.

Heimliche Maßnahmen sind erforderlich um verborgene konspirative Strukturen aufzuhellen und schwerste Straftaten zu aufzuklären bzw. zu verhindern.
Bei den eingesetzten Mitteln ist dabei auch abzuwägen, ob der Staat durch die Heimlichkeit der Methoden noch als Rechtsstaat erkennbar bleibt. Hierzu führte der BGH 1 StR 701/08 - Urteil vom 29. April 2009 (LG Kempten) zuvor aus:

Zitat
37
bb) Das Recht auf ein faires Verfahren umfasst dabei das Recht jedes Angeklagten auf Wahrung seiner Aussage- und Entschließungsfreiheit innerhalb des Strafverfahrens. Es hat in dem verfassungsrechtlich verankerten Gebot der Selbstbelastungsfreiheit ("nemo tenetur se ipsum accusare") und in den Vorschriften der § 136a, § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO seinen Niederschlag gefunden. Das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung bedeutet, dass im Rahmen des Strafverfahrens niemand gezwungen werden darf, sich durch seine eigene Aussage einer Straftat zu bezichtigen oder zu seiner Überführung aktiv beizutragen (vgl. BVerfGE 109, 279, 324; 56, 37, 49). Nach der Rechtsprechung des EGMR ist das Schweigerecht eines Beschuldigten und seine Entscheidungsfreiheit, in einem Strafverfahren auszusagen oder zu schweigen, etwa dann verletzt, wenn die Strafverfolgungsbehörden in einem Fall, in dem sich der Beschuldigte für das Schweigen entschieden hat, eine Täuschung anwenden, um ihm Geständnisse oder andere belastende Angaben zu entlocken, die sie in einer Vernehmung nicht erlangen konnten, und die so erlangten Geständnisse oder selbst belastenden Aussagen in den Prozess als Beweise einführen (EGMR StV 2003, 257, 259 [m. Anm. Gaede]). Ob das Schweigerecht in einem solchen Maß missachtet wurde, dass eine Verletzung von Art. 6 MRK gegeben ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (EGMR aaO).

Die Herbeiführung einer „Rundfunkbeitragsgerechtigkeit“ durch Abkoppelung der Geräteabhängigkeit und Empfangsmöglichkeit und Anknüpfung an den „Beitragstatbestand“ des Wohnens damit zu verbinden, dass einem „staatsfernen Rundfunkermittlungsapparat“ gesetzliche Befugnisse eingeräumt werden, die eine auch heimliche Wohnungswesen- und Meldeüberwachung einräumen ist völlig rechtsstaatswidrig.

Urteil des BVerfG vom 3. März 2004, 1 BvR 2378/98, 1 BvR 1084/99, Großer Lauschangriff:

Zitat
291
Bei nicht erkennbaren Eingriffen steht dem Grundrechtsträger auf Grund der Gewährleistung effektiven Grundrechtsschutzes grundsätzlich ein Anspruch auf spätere Kenntnis der staatlichen Maßnahme zu (vgl. BVerfGE 100, 313 <361> zu Art. 10 GG). Ohne eine solche Kenntnis können die Betroffenen weder die Unrechtmäßigkeit der Informationsgewinnung noch etwaige Rechte auf Löschung der Aufzeichnungen geltend machen. Die nachträgliche Unterrichtung ist auch geboten, weil auf Grund der Heimlichkeit des Eingriffs die Anhörung unterblieben ist. Wie die Kenntnisgewährung im Einzelnen auszugestalten ist, gibt das Grundgesetz nicht vor. Art. 13 GG gebietet nur, dass eine Benachrichtigung dann stattfindet, wenn Datenerhebungen heimlich erfolgen, Auskunftsansprüche aber nicht eingeräumt worden sind oder den Rechten der Betroffenen nicht angemessen Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 100, 313 <361> zu Art. 10 GG). Die aus dem Grundrecht folgende Mitteilungspflicht unterliegt denselben Schranken wie das Grundrecht selbst. Soweit die Kenntnis des Eingriffs dazu führen kann, dass dieser seinen Zweck verfehlt, ist es daher von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, die Kenntnisgewährung entsprechend einzugrenzen.
292
Daneben gebietet auch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich eine Benachrichtigung, wenn dies Voraussetzung für die Möglichkeit der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ist. Begrenzungen des Anspruchs sind allerdings auch nach Art. 19 Abs. 4 GG, der einer gesetzlichen Ausgestaltung zugänglich ist, nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 100, 313 <364>). Aus Art. 13 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG steht damit den jeweiligen Betroffenen nur grundsätzlich ein Anspruch auf Mitteilung der Anordnung und Durchführung der Wohnraumüberwachung zu. Die Eingrenzung der Mitteilungspflicht stellt ihrerseits einen Eingriff in die Grundrechte aus Art. 13 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG dar, der einer Rechtfertigung bedarf und damit auch den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit genügen muss (vgl. BVerfGE 100, 313 <365, 398 f.>). Da die Zurückstellung der Benachrichtigung die Rechtsschutzmöglichkeiten verzögert und mit zunehmendem zeitlichen Abstand zu der angeordneten Maßnahme die Effektivität des Rechtsschutzes abnimmt, ist die Zurückstellung auf das unbedingt Erforderliche zu beschränken.
294
Die Benachrichtigungspflicht dient der Gewährleistung effektiven Schutzes der hier betroffenen Grundrechte. Demzufolge sind all diejenigen von der heimlichen Maßnahme zu unterrichten, in deren Grundrechte durch sie eingegriffen worden ist und denen somit Rechtsschutzmöglichkeiten und Anhörungsrechte offen stehen müssen. Zielperson einer akustischen Wohnraumüberwachung ist zwar allein der Beschuldigte. Der Grundrechtseingriff einer akustischen Wohnraumüberwachung bleibt aber nicht auf diesen begrenzt.

Eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten ohne Kenntnis des Betroffenen im Rahmen des Rundfunkbeitragsrechtes verstößt gegen das BDSG sowie BlnDSG und stellt darüber hinaus einen Verstoß gegen die Richtlinie 95/46/EG dar. Bereits die Beabsichtigte Übermittlung setzt eine Unterrichtungspflicht in voraus (EuGH Urteil vom 01.10.2015 Rechtssache C-201/14):

Zitat
Die Art. 10, 11 und 13 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Maßnahmen wie den im Ausgangsverfahren streitigen entgegenstehen, die die Übermittlung personenbezogener Daten durch eine Verwaltungsbehörde eines Mitgliedstaats an eine andere Verwaltungsbehörde und ihre anschließende Verarbeitung erlauben, ohne dass die betroffenen Personen von der Übermittlung und der Verarbeitung unterrichtet wurden.

Die Benachrichtigungs- / Unterrichtungspflicht dient auch der Gewährleistung effektiven Schutzes des betroffenen Grund- / Menschenrechtes und ermöglicht somit auch die Wahrnehmung von Rechtschutzmöglichkeiten der Betroffenen.



Ende Teil 49 von X.

ARD, ZDF und Deutschlandradio, "staatsferne" Rasterfahnder und "staatsferne" NSA!

"Staatsferne geheime Rundfunkbeitragspolizei"!

"Ministerium für Staatsfernsehbeitrag"! = MfS! Rasterfahnder! NSA!



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Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
#64: 24. September 2016, 22:53
Fiktiv Teil 50 von X. Gallisches Tööörrrrööö!!! Die Hälfte ham wa geschafft!  ;D ;D ;D


Zitat
Ergänzung Inhaltsverzeichnis:

B.8.5.5.   Ausforschung des innersten Lebensbezirkes der Familie

B.8.6.   Der RBStV als Gesetz des Zensus und Meldewesens / Datenqualität Melderegister



Zitat

B.8.5.5.   Ausforschung des innersten Lebensbezirkes der Familie


Die Annahme das „Innehaben“ einer Wohnung lasse es zu, dass staatliche Organe ausufernde Ausforschungen der Privatheit - auch ohne Kenntnis - der Betroffenen ermöglichen, ist völlig abwegig und vollkommen verfassungs- und unionsrechtswidrig. Dazu noch eine „sachliche Zuständigkeit“ dieser völlig verfassungs- und unionrechtswidrigen Möglichkeit einer „staatsfernen Landesrundfunkanstalt“ einzuräumen, ist die Spitze dessen was politische Lobbyarbeit zu leisten vermag. Der Landesgesetzgeber hat hier vollkommen versagt.

Wahlprüfungsgericht II. Instanz der Freien Hansestadt Bremen Entscheidung vom 17.12.1993 – St 1/93:

Zitat
Zur Prüfung des Vorliegens der Wählbarkeitsvoraussetzung „Innehaben einer Wohnung“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BremWahlG am Wahltag und des Einspruchsrecht des Präsidenten der Bremischen Bürgerschaft nach dem BremWahlG.

Leitsatz:

3.
Die staatlichen Aufklärungsmöglichkeiten finden ihre Grenze in dem grundrechtlichen Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG), der es allen staatlichen Organen verbietet, eine in den innersten Lebensbezirk der Familie eindringende Ausforschung ihrer Lebensverhältnisse vorzunehmen.


Das Innehaben einer Wohnung ist danach gleichbedeutend mit der tatsächlichen Handlung, durch die jemand eine Wohnung in der Absicht bezieht, sie für einen nicht ganz kurzfristigen Aufenthalt zum Wohnen zu nutzen (BVerfGE 40, 11, 34; OVG Münster, JZ 1981, S. 479; WahlprüfungsG Bremen, DÖV 1980, S. 57). Die Anmeldung für eine Wohnung als solche begründet noch nicht den Tatbestand des „Innehabens“. Vielmehr wird umgekehrt erst durch das tatsächliche Beziehen einer Wohnung gemäß §§ 11 Abs. 1 MRRG, 13 Abs. 1 MeldeG die Meldepflicht ausgelöst. Im Sinne dieser melderechtlichen Vorschriften wird eine Wohnung „zum Wohnen“ genutzt, wenn sie zum Aufenthalt, zum Essen und zum Schlafen in Anspruch genommen wird (Medert/Süßmuth, Melderechtsrahmengesetz, 2. Aufl. 1989, Rdnr. 5 zu § 11; Schreiber, Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag, 4. Aufl. 1990, Rdnr. 16 zu § 12 BWahlG). Nach den Feststellungen des Wahlprüfungsgerichts hat sich die Beteiligte zu 1) im April 1991 in der ...straße in Bremerhaven nicht lediglich angemeldet, sondern diese Wohnung auch tatsächlich bezogen und damit im melderechtlichen Sinne innegehabt. Diese Feststellungen treffen zu.

Unter diesen Umständen war eine nochmalige Beweisaufnahme durch das Wahlprüfungsgericht II. Instanz nicht erforderlich, da nicht erwartet werden konnte, daß sich das Aussageverhalten der Zeugen verändern würde. Andere Erkenntnismittel stehen dem Gericht nicht zur Verfügung, zumal da die staatlichen Aufklärungsmöglichkeiten ihre Grenze in dem grundrechtlichen Schutz von Ehe und Familie finden, der es allen staatlichen Organen verbietet, eine in den innersten Lebensbezirk der Familie eindringende Ausforschung ihrer Lebensverhältnisse vorzunehmen.

Anm.: Wohnst du schon oder bist du nur gemeldet?  >:D

VGH München, Urteil v. 30.01.2013 – 5 B 12.1661

Zitat
12   
Die Meldebehörde hat die Angaben eines Einwohners zu seinem Wohnungsstatus regelmäßig nur darauf zu überprüfen, ob diese in sich schlüssig und glaubhaft sind, da die staatlichen Aufklärungsmöglichkeiten ihre Grenze in dem grundrechtlichen Schutz von Ehe und Familie finden, der es allen staatlichen Organen verbietet, eine in den innersten Lebensbezirk der Familie eindringende Ausforschung ihrer Lebensverhältnisse vorzunehmen (vgl. BremWahlPrüfG (II. Instanz) E. v.17.12.1993 - St 1/93 - juris).

Selbst der sachlichen zuständigen Meldebehörde sind derartige Nachforschungen verwehrt. Meldebehörden verfügen darüber hinaus über Amtsträger und erfüllen zweifelsfrei die gesetzlichen Vorrausetzungen einer Behörde.

Unter B.7.8.2. Gesetzgebungskompetenz Meldewesen wurde ebenfalls auf die Verpflichtung Rahmen der „Meldepflicht“ beim „öffentlichen-rechtlichen Fernsehen“ als „Wohnungsinhaber“ den die Abmeldung begründenden Lebenssachverhalt mitzuteilen (§ 8 Abs. 5 RBStV vgl. hierzu § 17 BMG der solches nicht fordert) hingewiesen.


Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom 11. Mai 2014 Vf, 8-VII-12, Vf. 24-VII-12:

Zitat
141
An der Erforderlichkeit fehlt es auch nicht, soweit bei der Abmeldung nach § 8 Abs. 5 Nr. 2 RBStV der die Abmeldung begründende Lebenssachverhalt mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen ist. Damit wird entsprechend der zur Vorgängervorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 9 RGebStV ergangenen fachgerichtlichen Rechtsprechung die Schilderung eines individuellen Lebenssachverhalts verlangt, aus dem sich nachvollziehbar ergibt, dass und warum der Anzeigende einen bisher bestehenden Beitragstatbestand nicht mehr erfüllt (vgl. etwa BayVGH vom 3.4.2008 – 7 B 07.431 – juris Rn. 17). Es soll eine Überprüfung der Plausibilität und Richtigkeit des Abmeldungsgrundes ermöglicht werden. § 8 Abs. 5 Nr. 2 RBStV verlangt indes nicht die Mitteilung des zur Abmeldung führenden individuellen Beweggrundes. Im unternehmerischen Bereich ist daher etwa nur mitzuteilen, dass eine Betriebsstätte geschlossen wird, nicht aber aufgrund welcher unternehmerischen Überlegung das geschieht. Die Angabe des die Abmeldung begründenden Lebenssachverhalts in solch „typisierter Form“ (Gall in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, § 8 RBStV Rn. 53) ist zur Erreichung des beabsichtigten Zwecks ausreichend, aber auch notwendig.
144
Der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht intensiv. Im privaten Bereich beschränken sich die vom Beitragsschuldner nach § 8 RBStV anzuzeigenden Daten grundsätzlich auf diejenigen Informationen, die zu seiner Identifizierung und zur Bestimmung der ihm zuzuordnenden beitragspflichtigen Wohnung(en) erforderlich sind, so etwa bei der Anmeldung auf den Namen, das Geburtsdatum, die Anschrift und Lage der Wohnung sowie den Beginn ihres Innehabens. Auch wenn bei der Abmeldung zusätzlich der die Abmeldung begründende Lebenssachverhalt in „typisierter Form“ anzugeben ist, berühren die zu offenbarenden Daten die Persönlichkeit des Anzeigepflichtigen nur am Rande. Mit der Verknüpfung von Identität und beitragspflichtiger Wohnung offenbaren sie keine wesentlichen Persönlichkeitsmerkmale und beeinträchtigen die Privatsphäre spürbar geringer als die zur früheren gerätebezogenen Rundfunkgebühr zusätzlich erhobenen Daten etwa zu Art, Zahl, Nutzungsart und Standort der bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte (§ 3 Abs. 2 Nr. 7 RGebStV). Im nicht privaten Bereich betreffen die anzuzeigenden Daten von vornherein nur die geringer geschützte berufliche Sphäre. Sie beschränken sich neben den Angaben zur Identifikation des Beitragsschuldners mit Informationen zu den Beitragsbemessungskriterien Betriebsstätte, Beschäftigtenzahl und beitragspflichtige Kraftfahrzeuge auf wenige zentrale und vom Betriebsinhaber leicht zu beschaffende Grundinformationen, die keine beachtlichen Rückschlüsse auf das unternehmerische Wirken zulassen.
145
Die wenigen anzuzeigenden Daten unterliegen zudem einer strikten Bindung an den Zweck der Erhebung des Rundfunkbeitrags. Gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 RBStV darf die Landesrundfunkanstalt diese und sonstige freiwillig übermittelte Daten nur für die Erfüllung der ihr nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag obliegenden Aufgaben erheben, verarbeiten oder nutzen. Das schließt nicht nur die Verwendung der Daten für andere Zwecke innerhalb der Landesrundfunkanstalt zwingend aus, sondern insbesondere auch jede Form der Weitergabe an andere Stellen für deren Zwecke. Das gilt auch für die in § 11 Abs. 3 Satz 1 RBStV enthaltene Befugnis der zuständigen Landesrundfunkanstalt, personenbezogene Daten der Beitragsschuldner an andere Landesrundfunkanstalten zu übermitteln; denn sie besteht nur, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden oder der empfangenden Landesrundfunkanstalt beim Beitragseinzug erforderlich ist. Diese strikte Zweckbindung wird flankiert durch das Gebot des § 11 Abs. 5 Satz 2 RBStV, die erhobenen Daten unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht. Unabhängig davon sind nicht überprüfte Daten gemäß § 11 Abs. 5 Satz 3 RBStV spätestens nach zwölf Monaten zu löschen.
146
Die Anzeige- und Nachweispflichten der Beitragspflichtigen dienen Gemeinwohlbelangen von hohem Gewicht. Sie zielen auf eine möglichst vollständige Erhebung des Rundfunkbeitrags, um damit die verfassungsrechtlich gewährleistete bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Zugleich stellen sie die Grundlage für die durch Art. 118 Abs. 1 BV geforderte Gleichmäßigkeit der Beitragserhebung dar. Bei Abwägung zwischen der eher gering zu wertenden Schwere des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung einerseits und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe andererseits sind die Anzeige- und Nachweispflichten den Beitragsschuldnern zumutbar. Ein Interesse, personenbezogene Daten nicht zu offenbaren, um der gesetzlich begründeten und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Rundfunkbeitragspflicht zu entgehen, ist nicht schutzwürdig. Der Arbeitsaufwand ist im Regelfall marginal und hält sich auch im nicht privaten Bereich selbst für große Unternehmen mit einer Vielzahl von Betriebsstätten, Beschäftigten und Kraftfahrzeugen in einem überschaubaren Rahmen.

Die möglichst vollständige Erhebung des Rundfunkbeitrags, um damit die verfassungsrechtlich gewährleistete bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen scheitert an der Untauglichkeit der vom Landesgesetzgeber gewählten „staatsfernen Verwaltung“ und auch an einer zuverlässigen Ersterfassung und dem professionellem Aufbau der Rundfunkteilnehmerdatenbank.


B.8.6.   Der RBStV als Gesetz des Zensus und Meldewesens / Datenqualität Melderegister


Im Rahmen des melderegistergestützten „einmaligen“ Meldedatenabgleichs § 14 Abs. 9 RBStV ist auch zu überprüfen, ob die bundesweite Datenerhebung durch den Beitragsservice als „staatliche“ Maßnahme erforderlich und geeignet war. Ziel war die Feststellung aller Wohnungsinhaber und damit aller Haushalte. Übermittelt wurden hierzu die Meldedaten aller volljährigen gemeldeten Personen, die nicht einer Auskunftssperre unterliegen. Bereits hier fällt ein geringer Teil der Bevölkerung durch das „Raster“. Es gilt ferner die Datenqualität der Melderegister näher zu beleuchten.

Im gewissen Sinne erfolgte eine bundesweite melderegistergestützte Volkszählung durch den Beitragsservice. Die letzte bundesweite registergestützte Volkszählung fand im Rahmen des Zensusgesetzes 2011 statt. Die Auswertung der statistischen Daten führte zu einer Korrektur der Einwohnerzahl Berlins um ca. 180 000 Einwohner. Dies veranlasste das Bundesland Berlin Verfassungsbeschwerde zu erheben:

Bundesverfassungsgericht - 2 BvF 1/15 -:

Zitat
In dem Verfahren über den Antrag festzustellen,

a)
dass § 7 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011) vom 8. Juli 2009 (BGBl I S. 1781) sowie § 2 Absatz 2 und Absatz 3 der Verordnung über Verfahren und Umfang der Haushaltsbefragung auf Stichprobenbasis zum Zensusgesetz 2011 (Stichprobenverordnung Zensusgesetz 2011) vom 25. Juni 2010 (BGBl I S. 830) mit Artikel 80 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 und Satz 4 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1; Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3, Artikel 19 Absatz 4 Satz 1, Artikel 103 Absatz 1, Artikel 28 Absatz 2 Satz 1, Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 107 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig sind,

b)
dass § 19 des Gesetzes über den registergeschützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011) vom 8. Juli 2009 (BGBl I S. 1781) mit Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 103 Absatz 1, Artikel 28 Absatz 2 Satz 1, Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 107 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig ist

hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -

am 26. August 2015 beschlossen:

§ 19 des Gesetzes über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011) vom 8. Juli 2009 (Bundesgesetzblatt I Seite 1781) wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens für die Dauer von sechs Monaten, außer Vollzug gesetzt.

Gründe:
I.

1.
Gemäß § 1 Abs. 1 ZensG 2011 führten die statistischen Ämter des Bundes und der Länder eine Bevölkerungs-, Gebäude- und Wohnungszählung (Zensus) mit Stand vom 9. Mai 2011 (Berichtszeitpunkt) als Bundesstatistik durch, um die amtlichen Einwohnerzahlen von Bund, Ländern und Gemeinden verbindlich festzustellen. Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg stellte durch Verwaltungsakt vom 3. Juni 2013 für das Land Berlin eine amtliche Einwohnerzahl von 3.292.365 Personen fest; diese Zahl korrigiert die amtliche Einwohnerzahl im Vergleich zu den auf der Grundlage der Volkszählungen von 1981 (Gebiet der ehemaligen DDR) und 1987 fortgeschriebenen Zahlen um ca. 180.000 Einwohner nach unten. Das Land Berlin legte gegen den Bescheid Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Insgesamt haben mehr als 1.000 Gemeinden gegen die ihre Einwohnerzahlen feststellenden Bescheide Rechtsbehelfe eingelegt.
Im Unterschied zu früheren Volkszählungen sah das Zensusgesetz 2011 vor, dass die Ermittlung der Einwohnerzahlen nicht mehr auf einer Befragung aller Einwohnerinnen und Einwohner, sondern im Wesentlichen auf einer Auswertung der Melderegister (§ 3 ZensG 2011) und anderer Verwaltungsregister (§ 4 f. ZensG 2011) beruhen sollte. Befragungen in Haushalten waren lediglich ergänzend durchzuführen (sog. „registergestütztes Stichprobenverfahren“).


Yoo! Super Datenqualität! Huch!?! Nanu, wo sind sie hin? 180 000 Einwohner! Einfach wechhh!
Sag mal Lupus, wie lief denn dein "Zensus" ab? Huch! Bei dir kamen ja schon die Auskunftssperren nicht an! Na ditt iss ja nen dollet Ding.

Und aus aktuellem Anlass: Nöö! Der RBB iss keine Behörde!

Das LG Tübingen ist die 1. reguläre gallische Division (nicht ARD sondern RGD) und erhält den Beinamen "DIE EHRWÜRDIGE".
Wir verneigen uns 1. RGD!!! EHRWÜRDIGE! Danke! Und 3 X Hurra! Hurra! Hurra!

Sag mal Lupus wer ist dann die 7. RGD?  ;D ;D ;D

Ende Teil 50 von X.


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K
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Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
#65: 24. September 2016, 23:18
Das Wort zum Sonntag:

B.8.6.   Der RBStV als Gesetz des Zensus und Meldewesens / Datenqualität Melderegister

Im Rahmen des melderegistergestützten „einmaligen“ Meldedatenabgleichs § 14 Abs. 9 RBStV ist auch zu überprüfen, ob die bundesweite Datenerhebung durch den Beitragsservice als „staatliche“ Maßnahme erforderlich und geeignet war. Ziel war die Feststellung aller Wohnungsinhaber und damit aller Haushalte. Übermittelt wurden hierzu die Meldedaten aller volljährigen gemeldeten Personen, die nicht einer Auskunftssperre unterliegen. Bereits hier fällt ein geringer Teil der Bevölkerung durch das „Raster“. Es gilt ferner die Datenqualität der Melderegister näher zu beleuchten.

Wenn dem so war  8) >:D - dann wäre doch auch interessant zu wissen: Wieviele Auskunftssperren gibt es eigentlich?

Wie ist es dann um die viel bemühte "Beitragsgerechtigkeit" bestellt wenn doch ein gewisser Prozentsatz von Wohnungsinhabern eben keinen Beitrag leistet da schlicht und ergreifend bei der GEZ bzw. "Staatsfernen geheimen Rundfunkbeitragspolizei" nicht ermittelbar!?

Ist auch dies "hinzunehmen"?

Gruß an den unermüdlichen Datenüberträger  ;D
Kurt


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. September 2016, 01:08 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
#66: 25. September 2016, 00:47
@Kurt TagX
Zitat
Ist auch dies "hinzunehmen"?

Öhhh! Nööö! Aber es kommt noch viel besser!

Fiktiv Teil 51 von X:

Zitat


Zitat

24
Die Auswirkungen einer Rechtsschutzvereitelung wären für die betroffenen Gemeinden hingegen von erheblichem Gewicht. Die von den Statistikämtern festgestellten Einwohnerzahlen des Zensus 2011 sind für den Zeitraum bis zur nächsten Erhebung im Jahre 2021 Grundlage der jeweiligen Zuweisungen der Länder und des Länderfinanzausgleichs nach Art. 107 GG. Sollten die Zahlen tatsächlich unzutreffend sein, könnten darauf beruhende Zahlungen zwar grundsätzlich rückabgewickelt werden. Diese Möglichkeit wäre jedoch ausgeschlossen, wenn die Unrichtigkeit der Zahlen nicht mehr festgestellt werden könnte, weil das zu Grunde liegende Datenmaterial vor gerichtlicher Sachverhaltsfeststellung gelöscht und entsprechende Unterlagen vernichtet würden. Die in Rede stehenden Zahlungsbeträge sind beträchtlich. Allein für das antragstellende Land Berlin bedeutet die Korrektur seiner Einwohnerzahl um ca. 180.000 nach unten nach seinen Angaben eine Verringerung von Zuteilungen aus dem Länderfinanzausgleich um ca. 470 Mio. Euro pro Jahr, das heißt 4,7 Mrd. Euro für den Zeitraum 2011 bis 2021. Darüber hinaus knüpfen beispielsweise die Rechtsvorschriften über die Einteilung der Bundestagswahlkreise (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 BWahlG) oder die Anzahl der Stimmen im Bundesrat (Art. 51 Abs. 2 GG) an die Einwohnerzahlen an; auch im Hinblick auf diese Regelungszusammenhänge kommt der Aufrechterhaltung einer effektiven gerichtlichen Überprüfung der Feststellungen zur amtlichen Einwohnerzahl eine hohe Bedeutung bei.


Das Grundgesetz weist dem Bundesgesetzgeber gem. Art 73 GG
Zitat
(1)   Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
...
11. die Statistik für Bundeszwecke;

die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz zur Durchführung eines bundesweites Zensus zu. Mit dem Zensusgesetz 2011 machte der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz gebrauch:

BT-Drucksache 16/12219 vom 04. 03. 2009, Entwurf eines Gesetzes zur Anordnung des Zensus 2011 sowie zur Änderung von Statistikgesetzen, Seite 1:

Zitat
A. Problem und Ziel

I. Zensusgesetz 2011 (ZensG 2011)

1.
Die letzten Volkszählungen fanden in der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1987 und in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Jahre 1981 statt. Da die fortgeschriebenen Bevölkerungszahlen und die dar- auf aufbauenden Statistiken mit wachsendem Abstand zu den letzten Volkszählungen immer ungenauer werden, ist eine neue Volks-, Gebäude- und Wohnungszählung (Zensus) erforderlich, um verlässliche Bevölkerungszahlen und weitere Grunddaten für politische und wirtschaftliche Entscheidungen und Planungen in Deutschland zu erhalten. Zudem schreibt die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Volks- und Wohnungszählungen gemeinschaftsweite Volks- und Wohnungszählungen für das Jahr 2011 vor.
2.
Um die Belastungen für die Betroffenen und die Kosten möglichst gering zu halten, soll die Volkszählung erstmalig nicht mehr im Wege der Befragung aller Einwohner und Einwohnerinnen, sondern im Wesentlichen im Wege der Auswertung der Melderegister und anderer Verwaltungsregister durchgeführt werden. Befragungen sollen lediglich ergänzend erfolgen. Auf Grund dieser Verfahrensweise werden die Kosten deutlich geringer sein als bei einer herkömmlichen Volkszählung.

Hier ist anzumerken, dass vom System her auch der „staatsferne“ öffentlich-rechtliche Rundfunk dazu veranlasst sah, seine eigene Volkszählung 2013 durchzuführen. Allerdings dient diese nicht notwendigen staatlichen statistischen Zwecken sondern der „Beitragsgerechtigkeit“. Innerhalb von 2011 bis Ende 2014 übermittelten die Melderegister an 2 unterschiedliche Stellen bundesweit die Meldedaten aller Volljährigen. Im Zensusgesetz 2011 wurde die Übermittlung wie folgt gesetzlich geregelt:

Zitat
Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 Zensusgesetz 2011 (ZensG 2011) vom 8. Juli 2009

§ 3 Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden und durch oberste Bundesbehörden

(1)   Zur Aktualisierung des Anschriften- und Gebäuderegisters nach § 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 vom 8. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2808) sowie zur Vorbereitung und Durchführung des Zensus übermitteln die Meldebehörden den statistischen Ämtern der Länder für jede gemeldete Person elektronisch die folgenden Daten:
1.   Ordnungsnummer im Melderegister,
2.   Familienname, frühere Namen und Vornamen,
3.   Straße, Straßenschlüssel, Hausnummer und Anschriftenzusätze,
4.   Wohnort, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,
5.   Tag der Geburt,
6.   Standesamt und Nummer des Geburtseintrags,
7.   Geburtsort einschließlich erläuternder Zugehörigkeitsbezeichnungen,
8.   bei im Ausland Geborenen: Geburtsstaat,
9.   Geschlecht,
10.   Staatsangehörigkeiten,
11.   Familienstand,
12.   Wohnungsstatus (alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung),
13.   Anschrift und Wohnungsstatus in der Gemeinde, aus der die Person zugezogen ist,
14.   Anschrift der zuletzt bewohnten Wohnung in der Gemeinde,
15.   Tag des Beziehens der Wohnung,
16.   Tag des Zuzugs in die Gemeinde,
17.   Herkunftsstaat bei Zuzug aus dem Ausland,
18.   Tag der Anmeldung bei der Meldebehörde,
19.   Tag des Wohnungsstatuswechsels,
20.   Familienname, frühere Namen, Vornamen, Tag der Geburt und Ordnungsnummer des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners oder der eingetragenen Lebenspartnerin,
21.   Familienname, frühere Namen, Vornamen, Tag der Geburt und Ordnungsnummer der minderjährigen Kinder sowie Familienname, Vornamen, Tag der Geburt, Schlüssel und Ordnungsnummer der gesetzlichen Vertreter,
22.   Tag der letzten Eheschließung oder Begründung der letzten eingetragenen Lebenspartnerschaft,
23.   Tag der Auflösung der letzten Ehe oder letzten eingetragenen Lebenspartnerschaft,
24.   Anschrift des Wohnungsgebers,
25.   Information über freiwillige Anmeldung im Melderegister,
26.   Übermittlungssperre nebst Grund der Übermittlungssperre,
27.   rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft.
(2)   Die Meldebehörden übermitteln die Daten nach Absatz 1:
1.   zum Stichtag 1. November 2010,
2.   zum Berichtszeitpunkt,
3.   zum Stichtag 9. August 2011
jeweils innerhalb von vier Wochen nach den genannten Zeitpunkten.

Anm.: während die "staatsferne Beitragsverwaltung" von März 2013 bis September 2014 benötigt um die Meldedaten abzurufen, führt der Bund das 2 mal durch und zwar innerhalb von 4 Wochen. Übrigens mit Auskunftssperre!  ;D ;D ;D

(3)   Für die in das Ausland entsandten
1.   Angehörigen der Bundeswehr,
2.   Personen, die für die Bundeswehr tätig sind,
3.   Angehörigen der Polizeibehörden,
4.   Angehörigen des Auswärtigen Dienstes mit Ausnahme der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen sowie für ihre dort ansässigen in Deutschland nicht gemeldeten Familienangehörigen sind dem Statistischen Bundesamt innerhalb von zwölf Wochen nach dem Berichtszeitpunkt elektronisch folgende personenbezogene Daten zu übermitteln:
1.   Familienname, frühere Namen, Vornamen,
2.   Geschlecht,
3.   Tag der Geburt,
4.   Staat des gegenwärtigen Aufenthalts,
5.   Tag des Beginns des Auslandsaufenthaltes seit Versetzung aus dem Inland.
(4)   Für die Übermittlung der Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 ist das Bundesministerium der Verteidigung zuständig, für die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 das Bundesministerium des Innern und für die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 das Auswärtige Amt.
(5)   Die nach Absatz 2 Nummer 1 übermittelten Daten werden als Hilfsmerkmale für die Durchführung des Zensus erfasst.
(6)   Von den nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 übermittelten Daten werden die Daten nach Absatz 1 Nummer 4 und 5 (Angabe des Monats und des Jahres aus dem Merkmal Tag der Geburt), 7 bis 12 sowie 15 bis 19 als Erhebungsmerkmale und die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 (Angabe des Tages aus dem Merkmal Tag der Geburt), 6, 13, 14 sowie 20 bis 26 als Hilfsmerkmale erfasst.
(7)   Die statistischen Ämter der Länder übermitteln dem Statistischen Bundesamt die Daten nach Absatz 1 nach Abschluss der Vollzähligkeits- und Vollständigkeitsüberprüfung jeweils spätestens acht Wochen nach den in Absatz 2 genannten Zeitpunkten.

Während statistische Zwecke des Bundes Anlass genug für die Übermittlung - auch personenbezogener Daten die einer Auskunftssperre unterliegen - ist, scheint die „Beitragsgerechtigkeit“ zum Rundfunkbeitrag eine solche Erhebung nicht zu rechtfertigen.


BT-Drucksache 16/12219 vom 04. 03. 2009 Seite 19:
Zitat
3.
Die Vereinten Nationen empfehlen allen Staaten, zu Beginn jedes Jahrzehnts eine Volkszählung durchzuführen. Auch die Europäische Union hatte ihren Mitgliedstaaten bereits für die Jahrtausendwende 2000/2001 eine Volkszählung nahegelegt. Deutschland ist dieser Empfehlung  allerdings nicht gefolgt. Zur Durchführung der nächsten europaweiten Zensusrunde 2011 verpflichtet die Europäische Union alle Mitgliedstaaten durch die Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über Volks- und Wohnungszählungen (ABl. EU Nr. L 218 S. 14) im folgenden EU-Zensusverordnung genannt.

5.
Durch einen Methodenwechsel zu einem registergestützten Zensus kann in weiten Teilen von einer Befragung der Bevölkerung abgesehen werden. Der registergestützte Zensus entlastet die Bevölkerung von Auskunftspflichten und ist daher bürgerfreundlicher als eine herkömmliche Zählung. Durch die Registernutzung kann auch der mit einem Zensus verbundene Aufwand deutlich reduziert werden.

6.
Die für den Zensus 2011 erforderlichen Daten werden mit einem registergestützten Zensus erhoben. Dieser besteht aus einer Kombination von fünf Elementen:
   ? Auswertung der Melderegister,
   ? Auswertung von Daten der Bundesagentur für Arbeit sowie von Dateien zum  Personalbestand der öffentlichen Hand,
   ? Postalische Befragung der rund 17,5 Millionen Gebäude- und Wohnungseigentümer zur Gewinnung der Wohnungs- und Gebäudedaten,
   ? Stichproben zur Sicherung der Datenqualität und zur Erfassung weiterer, z. B. erwerbs- und bildungsstatistischer Erhebungsmerkmale bei etwa 7 Prozent der Bevölkerung,
   ? Befragung der Verwalter oder Bewohner von Gemeinschaftsunterkünften, Anstalten, Wohnheimen und ähnlichen Einrichtungen, d. h. von maximal zwei Millionen Personen.
Wie methodische Untersuchungen der statistischen Ämter des Bundes und der Länder im Rahmen des Zensustests aufgrund des Zensustestgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1882) gezeigt haben, lassen sich auf diese Weise Zensusdaten in erforderlicher Qualität gewinnen.

Das „bürgerfreundliche“ Vorgehen des „staatsfernen“ öffentlichen-rechtlichen Rundfunks im Rahmen der „Modellwechsels zur Rundfunkfinanzierung“ und „Aktualisierung und Ersterfassung“ der Rundfunkteilnehmerdatenbank 2013 / 2014 muss in Anbetracht der Vorbereitungen und Durchführung des registergestützten Zensus als dilettantisch, unprofessionell und völlig untauglich bezeichnet werden.

BT-Drucksache 16/12219 vom 04. 03. 2009 Seite 23-26:

Zitat
Zu § 3
Die Melderegister sind die Basis des registergestützten Zensus, weil sie die demografischen Daten der Bevölkerung, die Grundlagen für die ortsbezogenen Angaben und den Wohnstatus sowie die Ausgangsdaten für die Zuordnung von Personen zu Haushalten und Lebensgemeinschaften enthalten. Die Übermittlung der Angaben für jede gemeldete Person durch die Meldebehörden bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Die Übermittlung erfolgt ausschließlich aufgrund der in den Melderegistern zu den jeweiligen Stichtagen enthaltenen Daten. Die Daten werden in einem Format angefordert, das sich an den sonstigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an andere Behörden orientiert, um den Aufwand bei den registerführenden Stellen möglichst gering zu halten.
Die vor dem Berichtszeitpunkt erhobenen Angaben aus den Melderegistern dienen der Aktualisierung des Anschriften- und Gebäuderegisters und damit der Überprüfung und Vervollständigung der Grundgesamtheit aller für den Zensus 2011 relevanten Anschriften. Die Angaben sind erforderlich, um die Haushaltsstichprobe organisatorisch vorzubereiten. Aus den zum Berichtszeitpunkt erhobenen Angaben aus den Melderegistern wird mit den drei Monate nach dem Berichtszeitpunkt erhobenen Angaben der stichtagsgenaue Personenbestand der Melderegister zum 9. Mai 2011 bestimmt.
Bei der Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahl Deutschlands sind die im Ausland tätigen Angehörigen der Bundeswehr, der Polizeibehörden und des Auswärtigen Dienstes (§ 2 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst [GAD]) so- wie ihrer dort ansässigen Familien zu berücksichtigen. Dem wird durch eine Erhebung entsprechender Daten bei obersten Bundesbehörden Rechnung getragen.

Zu Absatz 1
Zur Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl im Zensus 2011 ist jede Person einmal zu berücksichtigen, und zwar entweder am Ort ihrer einzigen Wohnung oder am Ort ihrer Hauptwohnung. Hierzu ist es erforderlich, die zum Berichtszeitpunkt im Melderegister gespeicherten demografischen Grunddaten einer jeden Person, ihre zugehörigen Anschriften sowie die Angaben zum Wohnungsstatus (nur eine Wohnung, Hauptwohnung, Nebenwohnung) heranzuziehen. Als Merkmale zur eindeutigen Bestimmung einer Person dienen die Angaben nach Nummer 1 (Ordnungsnummer im Melderegister) und Nummer 2 (Familienname, frühere Namen und Vornamen) sowie den Nummern 5 bis 10 (Tag der Geburt, Standesamt und Nummer des Geburtseintrags, Geburtsort einschließlich erläuternder Zugehörigkeitsbezeichnungen; bei im Ausland Geborenen: Geburtsstaat, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten). Die anschriftenbezogenen Angaben nach den Nummern 3, 4, 13, 14 und 17 (Straße, Straßenschlüssel, Hausnummer und Anschriftenzusätze; Wohnort, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel; Anschrift und Wohnungsstatus in der Gemeinde, aus der die Person zugezogen ist; Anschrift der zuletzt bewohnten Wohnung in der Gemeinde; Herkunftsstaat bei Zuzug aus dem Ausland) dienen – zusammen mit den Angaben nach Nummer 12 (Wohnungsstatus) – dazu, den Wohnsitz jeder Person festzustellen. Sie ermöglichen zusammen mit den zeitbezogenen Angaben nach den Nummern 15, 16, 18 und 19 (Tag des Beziehens der Wohnung, Tag des Zuzugs in die Gemeinde, Tag der Anmeldung bei der Meldebehörde, Tag des Wohnungsstatuswechsels) die auf den Zensusstichtag bezogene Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl und entsprechende Auswertung der Melderegister.
Die Angaben nach den Nummern 13 bis 15 werden zudem zur Feststellung des Haushaltszusammenhangs benötigt, etwa bei Personen, die aus einer gemeinsamen Wohnung in die derzeitige gemeinsam genutzte Wohnung gezogen sind und keine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sind.
Mit den Merkmalen nach Absatz 1 können die Pflichtmerk- male der EU-Zensusverordnung abgedeckt werden. In der EU-Zensusverordnung wird die Erhebung der folgenden demografischen Grundmerkmale vorgeschrieben: Gewöhnlicher Aufenthaltsort, Geschlecht, Alter, Familienstand, Geburtsland/Geburtsort, Staatsangehörigkeiten, früherer gewöhnlicher Aufenthaltsort und Datum der Ankunft am der- zeitigen Aufenthaltsort oder gewöhnlicher Aufenthaltsort ein Jahr vor Zensus, Beziehungen zwischen den Haushaltsmitgliedern.


Ende Teil 51 von X.

Au Mann Lupus! Sag mal habt ihr Pentium MMX Chips in euren Rechnern oder laufen die Dinger  noch mit Relais? Komm sei ehrlich, ihr habt euch "Lochkarten" liefern lassen. Los hau raus die Infos:

An die Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und GEZ/Beitragsservice
Whistleblower/ Tippgeber werden - über Misstände bei ARD-ZDF-GEZ
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19977.0.html


 ;D ;D ;D


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Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
#67: 25. September 2016, 01:09
Fiktiv natürlich Teil 52 von X.
Wahr kann das ja nicht sein! Sowas kann sich nur in der fiktiven "staatsfernen" Banana Republic of Democracy abspielen!

Zitat

Zitat
Zu Nummer 1
Die Melderegister enthalten aus technischen und organisatorischen Gründen der Datenspeicherung Ordnungsnummern, die die einzelnen Datensätze jeder Person kennzeichnen. Diese Ordnungsnummern werden auch verwendet, um Bezüge zwischen den Datensätzen von Personen (z. B. bei verheirateten Personen oder bei Eltern-Kind-Beziehungen) datentechnisch eindeutig darstellen zu können. Die Nutzung dieser Ordnungsnummern im Zensus vereinfacht die Abbildung von Haushalts- und Familienzusammenhängen.

Zu Nummer 2
Die Angaben umfassen alle in den Melderegistern gespeicherten Familiennamen, frühere Namen einschließlich Namensbestandteilen und Vornamen einschließlich Rufnamen.

Zu Nummer 3
Die Angabe „Straße, Straßenschlüssel, Hausnummer und Anschriftenzusätze“ enthält den Namen der Straße, den im Melderegister gespeicherten zugehörigen Straßenschlüssel, die Hausnummer sowie Anschriftenzusätze. Mit „Anschriftenzusatz“ sind Bezeichnungen wie z. B. „3. Obergeschoss“, „Hinterhaus“, „Flügel“ oder sonstige ergänzende Anschriftenbeschreibungen gemeint. Der gemeindeeigene „Straßen- schlüssel“ wird nicht in allen Melderegistern geführt und kann entsprechend nicht von jeder Meldebehörde übermittelt werden. Ist er jedoch vorhanden, vereinfacht seine Übermittlung die beim Zensus erforderlichen Zusammenführungen der Registerdaten.

Zu Nummer 4
Die Angabe „Wohnort, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel“ enthält den Namen des Orts oder der Gemeinde, die zur Anschrift gehörige Postleitzahl sowie den amtlichen Gemeindeschlüssel. Sofern vorhanden sind auch Namen von Ortsteilen oder Gemeindeteilen zu übermitteln.
….

Zu Nummer 12
Die Angabe „Wohnungsstatus (nur eine Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung)“ wird benötigt für die Zuordnung von Personen mit mehreren Wohnsitzen zu einem Wohnsitz mit Hauptwohnung. Die Angabe trägt den melderechtlichen Bestimmungen Rechnung, nach denen jede Person mit mehreren Wohnsitzen in Deutschland gemeldet sein kann. Der ausschließliche Wohnungsstatus „Nebenwohnung“ ist nach deutschem Melderecht nicht zulässig. Entsprechende Eintragungen in den Melderegistern werden für den Zensus im Rahmen der Mehrfachfallprüfung statistisch korrigiert. Eine Korrektur in den Melderegistern erfolgt nicht.

Zu den Nummern 13 bis 16
Die Merkmale der Nummern 13 und 14 (Anschrift und Wohnungsstatus in der Gemeinde, aus der die Person zugezogen ist; Anschrift der zuletzt bewohnten Wohnung in der Gemeinde) dienen dazu, die Zuzugsadressen von Wohnungen, die außerhalb der Zuständigkeit der Meldebehörde (Nummer 13) und von Wohnungen innerhalb der Zuständigkeit der Meldebehörden zu erfassen. Sie werden zum einen benötigt, um Mehrfachfälle anhand der Herkunftsdaten maschinell auflösen zu können. Sie werden zudem für die Haushaltegenerierung benötigt, da der Zuzug aus einer gemeinsamen Wohnung als ein Indikator für die gemeinsame Nutzung der derzeitigen Wohnung genommen werden kann. Die An- gaben der Nummern 15 und 16 (Tag des Beziehens der Wohnung; Tag des Zuzugs in die Gemeinde) stellen den zeitlichen Bezug zum Zuzug her und ermöglichen, die Wirksamkeit des Zuzugs bezogen auf den Berichtszeitpunkt festzustellen.



Zu Nummer 24
Die Angaben zur Anschrift des Wohnungsgebers dienen ebenfalls der Zuordnung zusammenwohnender Personen zu Wohnhaushalten.



Zu Nummer 26
Das Merkmal „Übermittlungssperre nebst Grund der Übermittlungssperre“ ist erforderlich, um Personen mit Auskunftssperre nach § 21 Absatz 5 MRRG (wie bei Personen, denen Gefahren für Leben, Gesundheit, Freiheit oder ähnlich hochrangige Rechtsgüter drohen) einerseits zu zählen, andererseits aber auch dem Schutzbedürfnis der Betroffenen bei den Erhebungen des Zensus Rechnung tragen zu können.


Zu Absatz 2

Zu Nummer 1
Die Regelung dient der stichtagnahen Aktualisierung der In halte des Anschriften- und Gebäuderegisters, die in § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 11 ZensVorbG 2011 festgelegt wurden. Die erneute Übermittlung der Angaben mit Stichtag 1. November 2010 aktualisiert das Anschriften- und Gebäuderegister auch hinsichtlich der seit der Datenübermittlung zum 1. April 2010 neu in die Melderegister aufgenommenen Anschriften.
Das Anschriften- und Gebäuderegister hat im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung des Zensus u. a. die wesentliche Funktion, bewohnte von unbewohnten Gebäuden zu unterscheiden. Durch die Aktualisierung der Daten wird die Qualität der Daten verbessert.
Das Anschriften- und Gebäuderegister dient darüber hinaus der Kontrolle der Vollzähligkeit der einzubeziehenden Erhebungseinheiten sowie der Vollzähligkeitskontrolle bei den Zusammenführungen der verschiedenen Erhebungsteile des Zensus (§ 2 Absatz 2 Nummer 3 ZensVorbG 2011). Die Vollzähligkeit der einzubeziehenden Erhebungseinheiten wird kontrolliert, indem z. B. geprüft wird, ob in der Gebäude- und Wohnungszählung sowie in der Stichprobenerhebung Angaben zu jedem Wohngebäude im Anschriften- und Gebäuderegister gemacht wurden. Die Kontrolle der Vollzähligkeit bei den Zusammenführungen der Erhebungsteile er- folgt, indem geprüft wird, ob beim Zensus für jede als bewohnt gekennzeichnete Anschrift auch Meldedaten eingehen oder indem den Fällen nachgegangen wird, bei denen Meldedaten zu Anschriften übermittelt werden, die im Anschriften- und Gebäuderegister nicht enthalten sind. Entsprechendes gilt für die Zusammenführungen mit den Daten aus den erwerbsstatistischen Registern.
Um diese Kontrollen möglichst zeitnah zum Zensusstichtag durchführen zu können, müssen die rechtzeitig vor dem Zensusstichtag aktualisierten Angaben des Anschriften- und Gebäuderegisters bereits zum Stichtag zur Verfügung stehen. Sie werden zur Durchführung der Gebäude- und Wohnungszählung sowie bei der Haushaltsstichprobe benötigt, um z. B. überprüfen zu können, ob die Zahl der unter einer Anschrift gemeldeten Personen mit der Zahl der in der Gebäude- und Wohnungszählung festgestellten Personen überein- stimmt. Nicht übereinstimmende Angaben sind für die statistischen Ämter der Länder Anlass, entsprechende Überprüfungen in die Wege zu leiten, beispielsweise zu überprüfen, ob die Zusammenführungen des Anschriften- und Gebäuderegisters mit dem Melderegister und der Gebäude- und Wohnungszählung korrekt erfolgten.
Da beim Zensus die Angaben aus den verschiedenen Erhebungsteilen bereits in der Durchführungsphase des Zensus auf Personenebene zusammengeführt werden müssen, sind für die vorgezogene Datenübermittlung alle Merkmale erforderlich, die auch bei den Übermittlungen zum Zensusstich- tag angefordert werden. Die Nutzung der zum Zensusstich- tag übermittelten Meldedaten für die Zusammenführung scheidet aus, da sie erst mehrere Monate nach Zensusstichtag zur Verfügung ständen.

Zu den Nummern 2 und 3
Da die Melderegister anlassbezogen geführt werden und zudem Fristen für die Anmeldeverpflichtung eingeräumt werden, ist es erforderlich, den Bezug zum Berichtszeitpunkt des Zensus über zwei zeitlich getrennte Übermittlungen aus den Melderegistern herzustellen. Anmeldungen zu einer Wohnung können in der Regel nur dann in den Melderegistern gespeichert werden, wenn die Personen ihren Meldepflichten nachkommen. Die aufgrund von Landesmelderecht bestehenden Fristen für die Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht werden erfahrungsgemäß häufig überschritten. Um auch die Personen am richtigen Wohnort zählen zu können, die sich nach dem Stichtagdatum 9. Mai 2011 bei den Meldebehörden rückwirkend anmelden, ist es notwendig, zu allen Personen einen weiteren Melderegisterauszug anzufordern, der zum 2. August 2011 erstellt werden soll, da aufgrund der Erfahrungen des Zensustests 2001 davon auszugehen ist, dass nachträgliche Meldungen innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten bei den Meldebehörden erfolgen.

Die Begründung des Zensusgesetzes 2011 zeigt deutlich welcher Aufwand erforderlich ist, um die Einwohner Deutschlands insgesamt zu erfassen.
Während der Beitragsservice aufgrund „der eigenen staatsfernen Mittel des öffentlich-rechtlichen Rundfunks“ von März 2013 bis September 2014 benötigt, um die einmalig übermittelten personenbezogenen Datensätze nur abzurufen überträgt legt die unmittelbare Staatsverwaltung zwei Stichtage 9. Mai 2011  und 2. August 2011 überträgt den gesamten Meldedatenbestand und Wiederholt diesen Vorgang später um eine verlässliche Erfassung aller Bewohner zu gewährleisten.
Daneben wird ferner deutlich, dass ein Anschriften- und Gebäuderegister eingerichtet wurde:


Zitat
Gesetz zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2011 (Zensusvorbereitungsgesetz 2011 - ZensVorbG 2011)

§ 2 Anschriften- und Gebäuderegister

(1)
Das Statistische Bundesamt erstellt und führt zur Vorbereitung des Zensus ein Anschriften- und Gebäuderegister. Die nach Landesrecht für die Durchführung der Bundesstatistiken zuständigen Stellen (statistische Ämter der Länder) wirken bei Aufbau und Pflege des Anschriften- und Gebäuderegisters mit und nutzen es für die Vorbereitung des Zensus.
(2)
Das Anschriften- und Gebäuderegister dient
1.   der Steuerung des Ablaufs der Gebäude- und Wohnungszählung sowie der Ablaufkontrolle aller primärstatistischen Erhebungen des Zensus,
2.   zur Vorbereitung und als Auswahlgrundlage für die beim Zensus vorgesehenen Stichprobenerhebungen,
3.   dazu, die Erhebungen für den Zensus zu koordinieren, im Rahmen der Durchführung des Zensus die aus verschiedenen Quellen stammenden Daten zusammenzuführen und die in den Zensus einzubeziehenden Gebäude, Wohnungen und Personen auf Vollzähligkeit zu prüfen,
4.   der Entwicklung eines Systems der raumbezogenen Analysen und Darstellungen von statistischen Ergebnissen und der Schaffung einer Grundlage für eine kleinräumige Auswertung des Zensus.
(3)
Im Anschriften- und Gebäuderegister werden zu jeder Wohnanschrift folgende Angaben gespeichert:
1. Ordnungsnummer,
2. Postleitzahl,
3. Ort oder Gemeinde,
4. Ortsteil oder Gemeindeteil,
5. Straße,
6. Hausnummer,
7. Anschriftenzusatz,
8. Lage des Gebäudes,
9. Amtlicher Gemeindeschlüssel,
10. Schlüssel des Orts- oder Gemeindeteils,
11. Schlüssel der Straße,
12. Gemeindeeigener Schlüssel der Straße,
13. Koordinatenwerte einschließlich Qualitätskennzeichen,
14. Gemeindegrößenklasse,
15. Gebäudefunktion,
16. Gebäudestatus,
17. Anzahl der Wohnungen,
18. Anzahl bewohnter Wohnungen,
19. Personenzahl Hauptwohnung je Anschrift,
20. Personenzahl Nebenwohnung je Anschrift,

21. Anzahl der Deutschen je Anschrift,
22. Anzahl der Ausländer je Anschrift,
23. Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten je Anschrift,
24. Anzahl der Arbeitslosen je Anschrift,
25. Kennzeichnung der Erhebungsstelle,
26. Stichprobenkennzeichen,
27. Anzahl unterschiedlicher Familiennamen je Anschrift,
28. Fluktuationsrate je Anschrift,
für Sondergebäude zusätzlich:
29. Art der Einrichtung,
30. Name und Anschriften der Träger, Eigentümer oder Verwalter der Unterkunft,
31. Erhebungsverfahren bei Sondergebäuden,
Auskunftspflichtige für die Gebäude- und Wohnungszählung:
32. Familienname und Vornamen oder Bezeichnung und
33. Anschrift der jeweiligen Eigentümer, Erbbauberechtigten, Verwalter oder sonstigen Verfügungsberechtigten der Gebäude und Wohnungen.
(4)   
Das Anschriften- und Gebäuderegister muss für die Durchführung des Zensus spätestens ab dem 31. Dezember 2010 nutzbar sein.

Es bestand daher durchaus wie unter B.6.5.1 Die Wohnungseigentümer / Vermieter als Adressat des Rundfunkbeitrages zur Rundfunkbeitragspflicht heranzuziehen und entsprechende Landesgebäuderegister zu schaffen. Das insgesamt als unkoordiniert zu bezeichnende staatliche und „staatsferne“ Vorgehen bedarf dringend einer Korrektur.
Ein ausgeklügeltes und professionell durchdachtes registergestützten Erhebungssystem ist nur so gut, wie die Qualität der Daten. Dies zeigte sich deutlich bei der Auswertung des registergestützten Zensus 2011.

Zeitschrift für amtliche Statistik Berlin Brandenburg 4 - 2014:

Zitat
Abweichungen der neuen Einwohnerzahlen des Zensus 2011 von der Bevölkerungsfortschreibung

Berlin – Gesamtbetrachtung

Am Zensusstichtag lebten in Berlin 3 292 365 Personen und somit 179 391 weniger als von der Bevölkerungsfortschreibung für den 30. April 2011 ermittelt wurden (3 471 756 Personen). Dies entsprach einer Differenz von rund –5,2 %. Wahrend die geschlechterspezifischen Differenzen mit –6,0 % bei den Männern und –4,4 % bei den Frauen noch recht moderat ausfielen, deutete die Abweichung bei der ausländischen Bevölkerung von rund –21,7 % auf eine deutliche Übererfassung bei den Personen mit ausländischen Staatsangehörigkeiten in der Bevölkerungsfortschreibung hin. Dementsprechend musste die Anzahl der in Berlin lebenden Auslanderinnen und Ausländer um 103 811 (–21,7 %) nach unten korrigiert werden. Mit einem Wert von –2,5 % (–75 580 Personen) fiel die Differenz bei den Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit deutlich geringer aus.

Berliner Bezirke
Hinsichtlich der Differenzen in den zwölf Berliner Bezirken lasst sich festhalten, dass alle Bezirke laut Zensus 2011 eine niedrigere Einwohnerzahl aufwiesen als von der Bevölkerungsfortschreibung ausgewiesen wurde. Hierbei variieren die aufgetretenen Differenzen mitunter deutlich. Wahrend Bezirke wie Reinickendorf (–1,7 %), Treptow-Köpenick (–2,1 %) und Marzahn-Hellersdorf (–2,8 %) eher kleinere Abweichungen
verzeichneten, traten in den Bezirken Steglitz-Zehlendorf (–6,5 %) und Friedrichshain-Kreuzberg (–7,4 %) weitaus höhere Differenzen auf. Charlottenburg-Wilmersdorf hatte mit einem Wert von –9,5 % die größte Abweichung.

Wie bereits festgestellt wurde, hatte die Korrektur bei den Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit (–21,7 %) einen maßgeblichen Einfluss auf die Differenzen zwischen den beiden Einwohnerzahlen. Dies zeigte sich auch in der Analyse der Bezirke. Wahrend sich die Differenzen bei den Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit zwischen –4,3 % und –1,1 % bewegen, lagen die Abweichungen bei Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit mit Ausnahme von Reinickendorf (–7,6 %) alle im zweistelligen Bereich. Die Bezirke Neukölln (–15,1 %) und Mitte (–15,9 %) wiesen hierbei die geringsten zweistelligen Werte auf.
Um rund ein Drittel musste die Anzahl der Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit von Spandau (–29,8 %), Charlottenburg-Wilmersdorf (–32,5 %) und Steglitz-Zehlendorf (–33,8 %) korrigiert werden. In den übrigen Bezirken ergaben sich bei der Anzahl der Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit Veränderungen zwischen –20,1 % und –24,5 %. Demzufolge waren auch in diesen Bezirken die Ergebnisse der Bevölkerungsfortschreibung zu ausländischen Personen um bis zu einem Viertel überhöht (Tabelle 2).


Ende Teil 52 von X.

Na Lupus? Da siehste "Alt" "STRG" "ENTF" aus wa? Die finale "Geierkralle"!
Dein Blue Screen?

Denkst du!

Wir packen aber noch ein paar Hinkelsteine rauf!

 ;D ;D ;D


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Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
#68: 26. September 2016, 21:04
Fiktiv gehts weiter.

Zitat
Ergänzung Inhaltsverzeichnis:


B.8.6.1.   Recht auf informationelle Selbstbestimmung / Volkszählung


B.8.6.2.   Informationelle Gewaltenteilung


B.8.6.3.   Informationelle Zweckänderung


B.8.6.4.    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit


B.8.6.4.1.    Legitimer Zweck


B.8.6.4.2.    Geeignetheit der Maßnahme / Zweck Mittel Relation


B.8.6.4.3.    Notwendigkeit / Erforderlichkeit der Maßnahme


B.8.6.4.4.    Angemessenheit / Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn



Teil 53 von X

Zitat

Zitat
Zusammenfassung

Die quantitative Differenzbetrachtung in den Ländern Berlin und Brandenburg sowie ihren administrativen (Verwaltungs-)Bezirken hat gezeigt, dass zum Teil erhebliche Unterschiede zwischen den bisher ermittelten Einwohnerzahlen aus der Bevölkerungsfortschreibung und dem registergestutzten Zensus 2011 existieren. Auffallend ist, dass in der Analyse der Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit sowohl in Berlin als auch im Land Brandenburg ein entscheidender Faktor für die Differenzen begründet liegt. Bereits bei der hier vorgestellten einfachen Differenzbetrachtung nach Geschlecht und Staatsangehörigkeit lassen sich Unterschiede von einer Größenordnung identifizieren, die die Notwendigkeit einer regelmäßigen Bestandsaufnahme der Bevölkerung durch eine Bevölkerungszahlung bzw. einen Zensus rechtfertigen.

Im Ergebnis führte die schlechte Qualität des Melderegisters zur Korrektur der Einwohnerzahl Berlins und der Aufdeckung einer Vielzahl sogenannter Karteileichen. Im Rahmen der Auswertung wurden verschiedene Fehlerquellen festgestellt und führt in der Folge auch zur Einführung der Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers § 19 BMG. Darüber hinaus wurden auch weitere Empfehlungen geäußert.

Empfehlungen des RatSWD zum Zensus 2021und zu späteren Volkszählungen, 2 Output, 5. Berufungsperiode (Rat für Sozial- und Wirtschaftsdaten):

Seite 9-12:

Zitat
2.2 Ertüchtigung der Melderegister für die Zwecke der amtlichen Statistik

Die Bevölkerungszahl spielt bei zahlreichen Gesetzen und Planungsaufgaben eine zentrale Rolle. Ihre Korrektheit und kontinuierliche Verfügbarkeit ist daher zwingend notwendig. So weist denn auch der Sozialbeirat der Bundesregierung in seinem Bericht 2015 auf die prognostische Unsicherheit der Bevölkerungsstatistik hin und plädiert dafür, „mittelfristig die alle zehn Jahre mit Hilfe einer Volkszählung festgestellten amtlichen Einwohnerzahlen durch laufende Registerauswertungen zu ergänzen. Dafür sind geeignete Kontroll- und Qualitätssicherungsmaßnahmen für die Melderegister zu entwickeln. Für den registergestützten Zensus 2011 waren die Melderegister eine zentrale Datenquelle. Bereits der Zensustest 2001, bei welchem die Erprobung der neuen Methode des registergestützten Zensus erfolgte, zeigte, dass – für einzelne Bundesländer unterschiedlich ausgeprägt – eine nicht unerhebliche Anzahl von Karteileichen und Fehlbeständen in den Melderegistern vorlag. Es waren 4,1 % Karteileichen und 1,7 % Fehlbestände im Bundesdurchschnitt mit einer Spannweite von 2,6 bis 8,1 % bzw. 1,0 bis 3,1 % zwischen den Bundesländern (u.?a. Statistische Ämter des Bundes und der Länder 2004, Tab. 1, 2). Nach der Mehrfachfallprüfung reduzierte sich der Anteil der Karteileichen auf durchschnittlich 2,3 % bei einer weiterhin großen Spannweite von 0,9 bis 6,3 % zwischen den Bundesländern. Im Vorfeld des Zensus wurden von den für die Melderegister verantwortlichen Stellen in Bund und Ländern Qualitätsverbesserungen versprochen, so im Zuge der Einführung der einheitlichen Steuernummer in den Jahren 2008 – 2009. Der Zensus 2011 zeigt jedoch auf, dass diese Verbesserungen nicht in allen Bundesländern zu dem für die statistische Verwendung erforderlichen Niveau führten. Bei der Mehrfachfallbereinigung inkl. der Klärung von Unstimmigkeiten wurden bundesweit rund 619 000 Fälle innerhalb des Zensus-Datenbestandes gelöscht.
Angemerkt sei an dieser Stelle, dass der Zensus seinerseits aufgrund des Rückübermittlungsverbots nicht zu einer Verbesserung der Qualität der Melderegister beitragen kann. Da das Rückübermittlungsverbot als ein existentieller Pfeiler der amtlichen Statistik anzusehen ist, ergibt sich unmittelbar die Forderung nach Evaluations- und Qualitätssicherungsmaßnahmen, die regelmäßig und unabhängig von Erhebungen der amtlichen Statistik durchgeführt werden.

2.2.1 Ursachen für Ungenauigkeiten und Konsequenzen

Die Ursachen für die Ungenauigkeit der Melderegister sind vielschichtig und sowohl auf Seiten der melderegisterführenden Stellen als auch im nicht rechtskonformen Meldeverhalten der Bürgerinnen und Bürger zu sehen. Grundsätzlich sind alle Meldestellen gesetzlich zur Berichtigung unrichtiger oder unvollständiger Angaben verpflichtet. Die konkreten Verfahren sind jedoch auch nach dem Erlass des Bundesmeldegesetzes im November 2015 gesetzlich nicht länderübergreifend einheitlich verankert. Sie unterliegen weiterhin landesspezifischen Gesetzen, Verordnungen und Erlassen oder sind gänzlich ungeregelt. Die Qualitätssicherung der Melderegister wird zwar von den Verantwortlichen als Daueraufgabe gesehen, erfolgt jedoch erfahrungsgemäß je nach Kassenlage und Personalauslastung bei den Kommunen eher anlassbezogen. Basierend auf den Ergebnissen des Zensus sieht der RatSWD regelmäßigen und systematischen Handlungsbedarf insbesondere bei der Identifikation von Karteileichen. Zwei Personengruppen wurden beim Zensus 2011 als besonders kritisch identifiziert: das sind überdurchschnittlich mobile Gruppen, insbesondere die Altersgruppe der 18- bis 30-Jährigen und Ausländerinnen und Ausländer, die wieder ins Ausland verziehen, ohne sich abzumelden. Zur Identifikation von Karteileichen mit dem Ziel der Abmeldung von Amts wegen wurden schon an vielen Stellen Maßnahmen vorgeschlagen, jedoch nie in flächendeckende, systematische, deutschlandweit einheitliche Qualitätssicherungsprogramme oder Gesetze integriert:
•   Nicht zustellbare amtliche Post, wie z.?B. Wahlbenachrichtigungen oder Informationsbriefe an EU Bürgerinnen und Bürger, liefert einen Anhaltspunkt für die Unrichtigkeit des Melderegisters und könnte Anlass für Ermittlungen sein.
•   Einwohnerinnen und Einwohner könnten einer Überprüfung unterzogen werden, wenn sie seit einem Jahr keinen gültigen Pass oder kein Identifikationsdokument mehr besitzen, eine nicht mehr existierende Staatsangehörigkeit aufweisen oder ihr Datensatz sich seit 10 Jahren nicht mehr verändert hat.

Die vom Bundesministerium des Innern in Planung befindliche internetbasierte Abmeldung aus dem Ausland kann langfristig sicherlich auch einen gewissen Beitrag zur Verbesserung der Situation leisten.
Mit Inkrafttreten des fortentwickelten Bundesmeldegesetzes (MeldFortG 2013) ergaben sich Veränderungen, die Konsequenzen für den Zensus 2021 haben können. Zum einen müssen Anmeldungen wieder durch den Wohnungsgeber bestätigt werden (§19 MeldFortG 2013). Dies sollte sich auf die Registerqualität (Vermeidung von Karteileichen) positiv auswirken. Eine Überprüfung, ob der genannte Wohnungsgeber tatsächlich existiert, erfolgt jedoch aufgrund der fehlenden Rechtsgrundlage nicht routinemäßig. Nur in dem Fall, dass Zweifel an der Echtheit der Unterschrift des Wohnungsgebers bestehen, darf sich die Meldebehörde die Echtheit vom Wohnungsgeber bestätigen lassen. Zum anderen sieht das Gesetz nun vor, dass Personen, die an Sonderanschriften (wie z.B. Pflegeheimen, Justizvollzugsanstalten etc.) leben und auch einen Hauptwohnsitz außerhalb der jeweiligen Institution haben, an diesem gemeldet bleiben können (ebenda §32). Damit muss aber die für den Zensus benötigte Information über den tatsächlichen Aufenthaltsort weiterhin durch eine vollständige Erhebung an diesen Sonderanschriften ermittelt werden.
Die aktuellen Entwicklungen hinsichtlich des starken Zustroms von Asyl- und Schutzsuchenden wirken sich bereits jetzt negativ auf die Registerqualität aus. Asyl- und Schutzsuchende sind melderechtlich in der Kommune zu erfassen, in der sie wohnen. Durch die Änderung der melderechtlichen Vorschriften kann die Erfassung auch durch Listen aus den Aufnahmeeinrichtungen erfolgen. Probleme gibt es u.?a. bei der Vollständigkeit und Korrektheit dieser Listenmeldungen durch unterschiedliche Schreibweisen des Namens und durch die Verteilung der Personen in Deutschland nach der Erstaufnahme, was zu Doppelerfassungen führen kann. Hinzu kommen die unterschiedlichen Regelungen bzgl. der Anmeldefristen oder sogar der Notwendigkeit der Anmeldung im Falle einer absehbar kurzen Aufenthaltsdauer. In der Folge werden Personen gar nicht erfasst (ggf. zukünftige Fehlbestände) bzw. doppelt erfasst und/oder regional falsch zugeordnet (ggf. zukünftige Karteileichen), wobei eine Quantifizierung der Auswirkungen auf den Zustand der Melderegister aktuell nicht möglich ist. Auch wenn einheitliche Vorgehensweisen zukünftig deutschlandweit vorgegeben würden, ist für den nächsten Zensus eine herausfordernde Situation entstanden, die nach speziellen qualitätssichernden Maßnahmen für die Melderegister und deren externe Evaluation rechtzeitig vor dem nächsten Zensus verlangt.
Eine besondere Schranke für den Aufbau von statistischen und administrativen Registern ist das sogenannte Rückübermittlungsverbot aus der Volkszählungsentscheidung des BVerfG von 1987. Danach gilt das Prinzip der „Einbahnstraße“: Alle Einzeldaten – primär erhobene, prozessproduzierte und sekundärstatistische Daten, die zumeist aus administrativen Registern stammen und in das statistische System übergehen – dürfen nur aggregiert, anonymisiert, in Einzelfällen auch faktisch anonymisiert bzw. pseudonymisiert übermittelt bzw. publiziert werden. Eine Korrektur von Fehlern in den übermittelten administrativen Daten, die die Statistik im Einzelfall feststellt, durch Rückübermittlung oder Abgleich in das/mit dem administrative(n) Register, ist von Verfassung wegen verboten. Dahinter steht die rechtsstaatliche Überlegung, dass wahrheitsgemäße Auskünfte, die auf Grund der Auskunftspflicht gegenüber der amtlichen Statistik gemacht werden, nicht zu administrativen bzw. strafrechtlichen Maßnahmen gegenüber betroffenen Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen führen dürfen. Dies würde gegen das Selbstbezichtigungsverbot des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts verstoßen. Gleiches gilt entsprechend auch für die Übermittlung von Einzeldaten aus einem sekundärstatistischen Datensatz, in diesem Fall dem Melderegister.
Dieses verfassungsrechtliche Verbot führt letztlich dazu, dass in Deutschland im Unterschied zu anderen Mitgliedsstaaten der EU redundante statistische und administrative Bevölkerungsregister geführt werden, die aber allenfalls approximativ übereinstimmen, weil gegenseitige Korrekturen durch die Rückübermittlungsschranke für Einzelangaben aus dem Statistischen System ausgeschlossen sind.
Zudem bestehen Statistikregister in der Regel nur temporär wegen der ebenfalls verfassungsrechtlich abgesicherten Löschungsgebote. Diese spezifisch deutsche Situation führt zu unwirtschaftlichen und statistisch ineffizienten Verfahren. Deutschland braucht daher mehr als andere Mitgliedstaaten der EU, die eine grundsätzliche Reform des Zensus-Modells schon hinter sich haben (z.?B. Niederlande, Österreich oder Schweiz ), eine daten- und prozessökonomische Modernisierung des Zensusmodells. Die registergestützte Konzeption des Zensus 2011 war zwar ein erster Schritt in diese Richtung. Sie war aber im Hinblick auf Qualität, Aktualität und Effizienz nicht konsequent zu Ende gedacht und geführt. Vor dem Hintergrund des Rückübermittlungsverbots muss dieses Zensusmodell in verfassungskonformer Weise die „Einbahnstraße“ bei der Prozessmodellierung besser berücksichtigen, anstatt aussichtslose politische Schlachten um Personenkennzeichen (PKZ) und eine Relativierung des Rückübermittlungsverbots zu führen.
In Zukunft sollte ein registergestützter Zensus durch zwei Komponenten gekennzeichnet sein:

1.
einem administrativen Registerinput durch die Meldebehörden (Bundes-/Landesmelderegister)
für den jeweiligen Zensus nach gesetzlich vorgegebenen Bereinigungsprozessen unter fachlicher und methodischer Koordination durch die amtliche Statistik zu einem Stichtag. Diese bereinigten Registerdaten dienen dann als Erhebungsgrundlage, Adressdatei und Grundgesamtheit für statistische Stichprobenerhebungen sowie als Grundlage für ein kommunales Wohnungs- und Gebäuderegister, das in Anbetracht der wohnungspolitischen Situation auf Dauer gesetzlich etabliert
werden muss.

2.
der Kernaufgabe der amtlichen Statistik
Methoden-und Prozesskoordination, statistische Fachaufsicht bei der Durchführung von Zensusvorbereitung und Zensus, Durchführung von Primärerhebungen zu Strukturdaten sowie zur Plausibilität der Melderegister und Register zu den Hilfsmerkmalen des Zensus. Hinzu kommt die Organisation der wissenschaftlichen Begleitforschung und Evaluation. Die Feststellung der amtlichen Bevölkerungszahl und die Auswertung des Zensus unter Einbeziehung wissenschaftlicher Begleitforschung sowie die Publikation der Ergebnisse bleiben Kernaufgabe der amtlichen Statistik.
Durch ein solches administrativ/statistisches „Hybrid“-Modell des Zensus würden redundante Register vermieden, der Zensus würde aktueller, effizienter und auf Dauer erheblich kostengünstiger. Des Weiteren wäre dann eine Transformation zum „Schweizer Censusmodell“ als Registerzensus erheblich vereinfacht. Nur in einem solchen Zusammenhang sind auch die berechtigten Forderungen nach “timeliness“ der Zensusergebnisse letztendlich zu erfüllen und die strukturellen Schwächen des Zensusmodells 2011 zu vermeiden.

Zur Verbesserung der Situation schlägt der RatSWD daher vor:

2. Empfehlung: Die für das Meldewesen zuständigen Ministerien des Bundes und der Länder sollten gesetzliche Rahmenbedingungen zur Zensusvorbereitung schaffen, die die Umsetzung der im Bundesmeldegesetz festgesetzten Qualitätsanforderungen zur Richtigkeit und Vollständigkeit (§6 BMeldG) unter Mitwirkung der amtlichen Statistik und der wissenschaftlichen Forschung verbessert und damit die Register für die Zwecke der amtlichen Statistik ertüchtigen.

3. Empfehlung: Die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder sowie die für das Meldewesen zuständigen Ministerien und Senatsverwaltungen der Länder sollten Kooperationsmechanismen einrichten, die es ermöglichen, ein Qualitätssicherungskonzept für die Melderegister zu erarbeiten und umzusetzen (auch Art. 17a (2), (5) Verordnung (EG) 223/2009 geändert 29.4.2015).

4. Empfehlung: Das Bundesministerium des Innern sollte eine Kommission aus Vertretern und Vertreterinnen der amtlichen Statistik, des Datenschutzes und der Wissenschaft zur Begleitung der Qualitätssicherungsmaßnahmen für die Melderegister und deren Evaluation einsetzen.


Die Annahme der „einmalige Meldedatenabgleich“ sei ein geeignetes Mittel zur verlässlichen Erfassung der „Wohnungsinhaber“ ist ein Trugschluss und falsch. Die Meldedatenqualität, insbesondere im Bundesland Berlin ist nicht geeignet verlässlich alle Wohnungsinhaber zu ermitteln. Ferner legt der Landesgesetzgeber bereits selbst den Grundstein für Fehler, indem er die Meldedaten die mit einer Auskunftssperre belegt sind nicht dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk zugänglich macht. Dies auch aus gutem Grunde, handelt es sich bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht um Behörden.
In der Abgeordnetenhaus Drucksache 16/3941 vom 09.03.2011 16. Wahlperiode Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Seite 75 führte der Landesgesetzgeber vollmundig aus:



Ende Teil 53 von X.


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Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
#69: 26. September 2016, 21:20
Fiktiver Teil 54 von X.

Und ein dickes DANKE an @boykott2015 für die Hinweise und Links!

Zitat

Zitat
Datenüberführung nach Absatz 6 und die konkrete Einzelanforderung bei den Meldebehörden knüpfen an vorhandene Datensätze bekannter Personen bzw. Adressen an. Der Ankauf von Privatadressen ist weniger verlässlich als die Erhebung von Meldedaten und überdies für die Dauer des Meldedatenabgleichs ausgesetzt (Absatz 10). Die regelmäßige Datenübermittlung durch die Meldebehörden nach den Meldegesetzen oder Meldedatenübermittlungsverordnungen der Länder (vgl. § 11 Abs. 4 Satz 5) erfolgt in der Regel anlassbezogen aufgrund von Veränderungen des Datenbestandes (z. B. An- oder Abmeldung bzw. Umzug). Keines dieser Instrumente liefert demnach die Adressen derjenigen Wohnungsinhaber, die kein Rundfunkempfangsgerät angemeldet haben, ihrer Anzeigepflicht nicht nachkommen und nicht umziehen.
Indem der einmalige Abgleich der Rundfunkteilnehmerdatenbank mit den Meldedaten die Vervollständigung und Konsolidierung des vorhandenen Datenbestandes ermöglicht, dient er zugleich der Herstellung größerer Beitragsgerechtigkeit und der Vermeidung eines Vollzugsdefizits. Er reduziert den Ermittlungsaufwand aus Anlass der Einführung des Rundfunkbeitrags erheblich, denn alternativ müsste der Beauftragtendienst der Landesrundfunkanstalten in großem Umfang zur Vervollständigung der Wohnungsdaten eingesetzt werden. Dies würde nicht nur zu erheblichen Verzögerungen in der Umsetzungsphase führen, sondern aufgrund der erforderlichen Nachforschungen vor Ort auch einen stärkeren Eingriff in die Privatsphäre der Rundfunkteilnehmer darstellen. Der einmalige Meldedatenabgleich macht diese Vorgehensweise verzichtbar und gewährleistet gleichwohl, dass die Beitragserhebung auf einer zeitnah zu erstellenden, vergleichsweise sicheren Datenbasis erfolgt. Umstellungsbedingte Einbrüche im Beitragsaufkommen können dadurch vermieden werden. Gleichzeitig wird die Privatsphäre der Beitragsschuldner geschont.


Während der Bund legt zwei Stichtage 9. Mai 2011  und 2. August 2011 fest um eine verlässliche Erfassung der umziehenden Bewohner zu gewährleisten, sinnt der Landesgesetzgeber Berlin über die Abschaffung des sogenannten Beauftragungsdienstes nach und mach Ausführungen über die sichere „Datenbasis“ des Berliner Melderegisters. Statt seiner Kernaufgabe gerecht zu werden und die staatliche Verantwortung für Aufgaben von gesamtstädtischer Bedeutung auch tatsächlich wahrzunehmen, zieht sich der Landesgesetzgeber, der Regierende Bürgermeister und der Senat von Berlin aus der Verantwortung zurück und überlässt das Berliner Melderegister „sich selbst“ und gibt staatliche Aufgaben an ein „staatsfernes Organ“ ab.

Gesetz über das Meldewesen in Berlin (Meldegesetz)
Vom 26. Februar 1985


Zitat
§ 3 a Richtigkeit und Vollständigkeit des Melderegisters

(1)    Ist das Melderegister unrichtig oder unvollständig, hat es die Meldebehörde von Amts wegen zu berichtigen oder zu ergänzen (Fortschreibung). Von der Fortschreibung sind unverzüglich diejenigen Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen zu unterrichten, denen im Rahmen regelmäßiger Datenübermittlungen nach den §§ 26 und 27 Abs. 1 und 2 unrichtige oder unvollständige Daten übermittelt worden sind.
(2)   Liegen der Meldebehörde bezüglich einzelner oder einer Vielzahl namentlich bekannter Einwohner konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Melderegisters vor, hat sie den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.
(3)   Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen, soweit sie nicht Aufgaben der amtlichen Statistik wahrnehmen oder öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften sind, haben die Meldebehörden unverzüglich zu unterrichten, wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit übermittelter Daten vorliegen. Sonstige öffentliche Stellen, denen auf deren Ersuchen hin Meldedaten übermittelt worden sind, dürfen die Meldebehörden bei Vorliegen solcher Anhaltspunkte unterrichten. Absatz 2 bleibt unberührt. Gesetzliche Geheimhaltungspflichten, insbesondere das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, und Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse stehen der Unterrichtung nach den Sätzen 1 und 2 nicht entgegen, soweit sie sich auf die Angabe beschränkt, dass konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit übermittelter Daten vorliegen.

Die Richtigkeit und Vollständigkeit seines Melderegisters liegt dem Land Berlin derart am Herzen, das sich entscheidet nichts zu unternehmen. Erst als das Kind in den Brunnen gefallen ist, entscheidet das Land Berlin blitzartig, dass höchste deutsche Gericht anzurufen. Die „redaktionelle Überarbeitung“ der Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes (DVO-MeldeG) § 3 a ist bis zu diesem Zeitpunkt nicht weiter fortgeschritten. Die regelmäßig „anlassbezogenen“ übermittelten Meldedaten landen normenunklar beim Ende des Innehabens einer Wohnung, dem Beitragsservice.
Der wiederum muss wohl im Laufe des „einmaligen“ Meldedatenabgleichs“ auf „einige“ Ungereimtheiten aufmerksam geworden sein. Denn er entschloss sich, entgegen der Absicht der Landesgesetzgeber der „Datenqualität“ auf den Grund zu gehen:


Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil von 07.07.2016, 17 Sa 1840/15:

Zitat
5
Die Parteien schlossen zuletzt am 14.11.2013/12.12.2013 einen Vertrag über seine Tätigkeit als Regionalberater (Bl. 23 – 32 d. A.).
6
In § 1 Nr. 1 a) des Vertrags verpflichtete sich der Kläger, die Sachverhaltsklärung vor Ort bei sogenannten nicht privaten Nichtreagierern sowie bei Migranten im nicht privaten Bereich durchzuführen. Er hatte insbesondere beitragsrelevante Tatsachen sowie bisher nicht bekannte Beitragsschuldner festzustellen. Gemäß § 2 war das Vertragsverhältnis befristet auf die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014.
7
Nach § 3 Nr. 1 des Vertrags in Verbindung mit der Anlage I war der Kläger in einem bestimmten Vertragsgebiet tätig. Der Beklagte übermittelte ihm in verschlüsselter Form Listen mit Daten aus seinem Vertragsgebiet. Die Nutzungsdauer der Daten ergab sich aus den in den Listen dokumentierten Löschfristen. Gemäß § 3 Nr. 2 des Vertrages konnte der Beklagte ihm im Einzelfall Nichtreagierer außerhalb seines Vertragsgebietes anbieten. Nach § 3 Nr. 3 hatte der Kläger keinen Anspruch darauf, außerhalb der ihn übermittelten Listen tätig zu werden.

Die Richtig und Vollständigkeit seiner „Rundfunkteilnehmerdatenbank“ lag ihm derart am Herzen, dass sich der Beitragsservice entschloss „vor Ort“ durch „Sub-Unternehmer mit Dienstausweis“ den nach Köln „ausgewanderten Meldedaten“ auf den Grund zu gehen.

Anm.:  >:D Yoo, Lupus, die Lupen des gallischen Dorfes finden alles!!!!


B.8.6.1.   Recht auf informationelle Selbstbestimmung / Volkszählung

Ein Meilenstein in der deutschen Rechtsgeschichte ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zur Volkszählung und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung:

BVerfGE 65, 1 - Volkszählung Urteil vom 15. Dezember 1983,

Urteil des Ersten Senats vom 15. Dezember 1983 auf die mündliche Verhandlung vom 18. und 19. Oktober 1983 – 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83 –

Zitat
Leitsätze:

1.
Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfasst. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.
2.
Einschränkungen dieses Rechts auf "informationelle Selbstbestimmung" sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig. Sie bedürfen einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen muß. Bei seinen Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Auch hat er organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, welche der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken.
3.
Bei den verfassungsrechtlichen Anforderungen an derartige Einschränkungen ist zu unterscheiden zwischen personenbezogenen Daten, die in individualisierter, nicht anonymer Form erhoben und verarbeitet werden, und solchen, die für statistische Zwecke bestimmt sind. Bei der Datenerhebung für statistische Zwecke kann eine enge und konkrete Zweckbindung der Daten nicht verlangt werden. Der Informationserhebung und Informationsverarbeitung müssen aber innerhalb des Informationssystems zum Ausgleich entsprechende Schranken gegenüberstehen.
4.
Das Erhebungsprogramm des Volkszählungsgesetzes 1983 (§ 2 Nr. 1 bis 7, §§ 3 bis 5) führt nicht zu einer mit der Würde des Menschen unvereinbaren Registrierung und Katalogisierung der Persönlichkeit; es entspricht auch den Geboten der Normenklarheit und der Verhältnismäßigkeit. Indessen bedarf es zur Sicherung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ergänzender verfahrensrechtlicher Vorkehrungen für Durchführung und Organisation der Datenerhebung.
5.
Die in VoZählG 1983 § 9 Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Übermittlungsregelungen (unter anderem Melderegisterabgleich) verstoßen gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Die Weitergabe zu wissenschaftlichen Zwecken (VoZählG 1983 § 9 Abs. 4) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Gründe:
A.

Die Verfassungsbeschwerden richten sich unmittelbar gegen das Gesetz über eine Volkszählung, Berufszählung, Wohnungszählung und Arbeitsstättenzählung (Volkszählungsgesetz 1983) vom 25. März 1982 (BGBl. I S. 369) - VZG 1983 -. Die durch dieses Gesetz angeordnete Datenerhebung hat Beunruhigung auch in solchen Teilen der Bevölkerung ausgelöst, die als loyale Staatsbürger das Recht und die Pflicht des Staates respektieren, die für rationales und planvolles staatliches Handeln erforderlichen Informationen zu beschaffen. Dies mag teilweise daraus zu erklären sein, dass weithin Unkenntnis über Umfang und Verwendungszwecke der Befragung bestand und dass die Notwendigkeit zur verlässlichen Aufklärung der Auskunftspflichtigen nicht rechtzeitig erkannt worden ist, obwohl sich das allgemeine Bewusstsein durch die Entwicklung der automatisierten Datenverarbeitung seit den Mikrozensus-Erhebungen in den Jahren 1956 bis 1962 (vgl. BVerfGE 27, 1) erheblich verändert hatte. Die Möglichkeiten der modernen Datenverarbeitung sind weithin nur noch für Fachleute durchschaubar und können beim Staatsbürger die Furcht vor einer unkontrollierbaren Persönlichkeitserfassung selbst dann auslösen, wenn der Gesetzgeber lediglich solche Angaben verlangt, die erforderlich und zumutbar sind. Zur Beunruhigung mag nicht zuletzt beigetragen haben, dass auch Sachkundige die Überzeugung vertraten, das Volkszählungsgesetz 1983 genüge trotz einstimmiger Verabschiedung in den gesetzgebenden Körperschaften schon in den Vorschriften über die Erhebung der Daten und vor allem in den Bestimmungen über deren Verwertung nicht hinreichend den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Da zu diesen nur eine lückenhafte verfassungsgerichtliche Rechtsprechung bestand, nötigen die zahlreichen Verfassungsbeschwerden gegen das Volkszählungsgesetz 1983 das Bundesverfassungsgericht, die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Datenschutzes umfassender zu prüfen. Der Erlass der einstweiligen Anordnung vom 13. April 1983 (EuGRZ 1983, S. 171 = BVerfGE 64, 67) hat die Voraussetzungen für eine solche Prüfung geschaffen.

Die Regelungen der Datenerhebung, Verarbeitung und Nutzung des RBStV und das tatsächlich durchgeführte Verfahren zeigen in beunruhigendem Maße auf, dass die Furcht vor der modernen „staatlichen“ Datenverarbeitung der loyalen Staatsbürger begründet ist. Das ein Lobbyverband wie ARD und ZDF über Mittel und Möglichkeiten verfügt um auf die Landesgesetzgeber, die Gerichte und die unmittelbare Staatverwaltung - in Gestalt der Vollstreckungsbehörden und Melderegister - einzuwirken, ist erschreckend. Es belegt zugleich das völlige Versagen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bei ihrem Kernauftrag nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Das „staatsferne Konstrukt“ der Rundfunkbeitragsverwaltung und die damit verbundenen Datenströme personenbezogener Daten ist undurchschaubar. Die Fach- und Sachunkundigkeit der Landesgesetzgeber macht fassungslos. Insbesondere deshalb weil die warnenden Hinweise der Datenschützer vollkommen missachtet wurden.

C.

Die Verfassungsbeschwerden sind - soweit zulässig - teilweise begründet.

II.

Prüfungsmaßstab ist in erster Linie das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht.

1.
a)   Im Mittelpunkt der grundgesetzlichen Ordnung stehen Wert und Würde der Person, die in freier Selbstbestimmung als Glied einer freien Gesellschaft wirkt. Ihrem Schutz dient - neben speziellen Freiheitsverbürgungen - das in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht, das gerade auch im Blick auf moderne Entwicklungen und die mit ihnen verbundenen neuen Gefährdungen der menschlichen Persönlichkeit Bedeutung gewinnen kann (vgl. BVerfGE 54, 148 [153]). Die bisherigen Konkretisierungen durch die Rechtsprechung umschreiben den Inhalt des Persönlichkeitsrechts nicht abschließend. Es umfasst - wie bereits in der Entscheidung BVerfGE 54, 148 (155) unter Fortführung früherer Entscheidungen (BVerfGE 27, 1 [6] - Mikrozensus; 27, 344 [350f] - Scheidungsakten; 32, 373 [379] - Arztkartei; 35, 202 [220] - Lebach; 44, 353 [372f] - Suchtkrankenberatungsstelle) angedeutet worden ist - auch die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. ferner BVerfGE 56, 37 [41 ff.] - Selbstbezichtigung; 63, 131 [142f] - Gegendarstellung).
Diese Befugnis bedarf unter den heutigen und künftigen Bedingungen der automatischen Datenverarbeitung in besonderem Maße des Schutzes. Sie ist vor allem deshalb gefährdet, weil bei Entscheidungsprozessen nicht mehr wie früher auf manuell zusammengetragene Karteien und Akten zurückgegriffen werden muss, vielmehr heute mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person (personenbezogene Daten [vgl. § 2 Abs. 1 BDSG]) technisch gesehen unbegrenzt speicherbar und jederzeit ohne Rücksicht auf Entfernungen in Sekundenschnelle abrufbar sind. Sie können darüber hinaus - vor allem beim Aufbau integrierter Informationssysteme - mit anderen Datensammlungen zu einem teilweise oder weitgehend vollständigen Persönlichkeitsbild zusammengefügt werden, ohne dass der Betroffene dessen Richtigkeit und Verwendung zureichend kontrollieren kann. Damit haben sich in einer bisher unbekannten Weise die Möglichkeiten einer Einsichtnahme und Einflussnahme erweitert, welche auf das Verhalten des Einzelnen schon durch den psychischen Druck öffentlicher Anteilnahme einzuwirken vermögen. Individuelle Selbstbestimmung setzt aber - auch unter den Bedingungen moderner Informationsverarbeitungstechnologien - voraus, dass dem Einzelnen Entscheidungsfreiheit über vorzunehmende oder zu unterlassende Handlungen einschließlich der Möglichkeit gegeben ist, sich auch entsprechend dieser Entscheidung tatsächlich zu verhalten. Wer nicht mit hinreichender Sicherheit überschauen kann, welche ihn betreffende Informationen in bestimmten Bereichen seiner sozialen Umwelt bekannt sind, und wer das Wissen möglicher Kommunikationspartner nicht einigermaßen abzuschätzen vermag, kann in seiner Freiheit wesentlich gehemmt werden, aus eigener Selbstbestimmung zu planen oder zu entscheiden.



Ende Teil 54 von X.



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Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
#70: 26. September 2016, 21:57
Fiktiv Teil 55 von X

Zitat

Zitat
Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wären eine Gesellschaftsordnung und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß. Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen. Wer damit rechnet, dass etwa die Teilnahme an einer Versammlung oder einer Bürgerinitiative behördlich registriert wird und dass ihm dadurch Risiken entstehen können, wird möglicherweise auf eine Ausübung seiner entsprechenden Grundrechte (Art. 8, 9 GG) verzichten. Dies würde nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des Einzelnen beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungsfähigkeit und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger begründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist.
Hieraus folgt:
Freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. Dieser Schutz ist daher von dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfasst. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.
b)   
Dieses Recht auf "informationelle Selbstbestimmung" ist nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne hat nicht ein Recht im Sinne einer absoluten, uneinschränkbaren Herrschaft über "seine" Daten; er ist vielmehr eine sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft entfaltende, auf Kommunikation angewiesene Persönlichkeit. Information, auch soweit sie personenbezogen ist, stellt ein Abbild sozialer Realität dar, das nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann. Das Grundgesetz hat, wie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mehrfach hervorgehoben ist, die Spannung Individuum - Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person entschieden (BVerfGE 4, 7 [15]; 8, 274 [329]; 27, 1 [7]; 27, 344 [351f]; 33, 303 [334]; 50, 290 [353]; 56, 37 [49]). Grundsätzlich muss daher der Einzelne Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen. Diese Beschränkungen bedürfen nach Art. 2 Abs. 1 GG - wie in § 6 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes auch zutreffend anerkannt worden ist - einer (verfassungsmäßigen) gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben und die damit dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht (BVerfGE 45, 400 [420] m.w.N.). Bei seinen Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dieser mit Verfassungsrang ausgestattete Grundsatz folgt bereits aus dem Wesen der Grundrechte selbst, die als Ausdruck des allgemeinen Freiheitsanspruchs des Bürgers gegenüber dem Staat von der öffentlichen Gewalt jeweils nur soweit beschränkt werden dürfen, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist (BVerfGE 19, 342 [348]; st Rspr).
Angesichts der bereits dargelegten Gefährdungen durch die Nutzung der automatischen Datenverarbeitung hat der Gesetzgeber mehr als früher auch organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, welche der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken (vgl. BVerfGE 53, 30 [65]; 63, 131 [143]).
2.   
Die Verfassungsbeschwerden geben keinen Anlass zur erschöpfenden Erörterung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Zu entscheiden ist nur über die Tragweite dieses Rechts für Eingriffe, durch welche der Staat die Angabe personenbezogener Daten vom Bürger verlangt. Dabei kann nicht allein auf die Art der Angaben abgestellt werden. Entscheidend sind ihre Nutzbarkeit und Verwendungsmöglichkeit. Diese hängen einerseits von dem Zweck, dem die Erhebung dient, und andererseits von den der Informationstechnologie eigenen Verarbeitungsmöglichkeiten und Verknüpfungsmöglichkeiten ab. Dadurch kann ein für sich gesehen belangloses Datum einen neuen Stellenwert bekommen; insoweit gibt es unter den Bedingungen der automatischen Datenverarbeitung kein "belangloses" Datum mehr. Wieweit Informationen sensibel sind, kann hiernach nicht allein davon abhängen, ob sie intime Vorgänge betreffen. Vielmehr bedarf es zur Feststellung der persönlichkeitsrechtlichen Bedeutung eines Datums der Kenntnis seines Verwendungszusammenhangs: Erst wenn Klarheit darüber besteht, zu welchem Zweck Angaben verlangt werden und welche Verknüpfungsmöglichkeiten und Verwendungsmöglichkeiten bestehen, lässt sich die Frage einer zulässigen Beschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung beantworten. Dabei ist zu unterscheiden zwischen personenbezogenen Daten, die in individualisierter, nicht anonymisierter Form erhoben und verarbeitet werden (dazu unter a), und solchen, die für statistische Zwecke bestimmt sind (dazu unter b).
a)   
Schon bislang ist anerkannt, dass die zwangsweise Erhebung personenbezogener Daten nicht unbeschränkt statthaft ist, namentlich dann, wenn solche Daten für den Verwaltungsvollzug (etwa bei der Besteuerung oder der Gewährung von Sozialleistungen) verwendet werden sollen. Insoweit hat der Gesetzgeber bereits verschiedenartige Maßnahmen zum Schutz der Betroffenen vorgesehen, die in die verfassungsrechtlich gebotene Richtung weisen (vgl. beispielsweise die Regelungen in den Datenschutzgesetzen des Bundes und der Länder; §§ 30, 31 der Abgabenordnung - AO -; § 35 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB I - in Verbindung mit §§ 67 bis 86 SGB X). Wieweit das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und im Zusammenhang damit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie die Pflicht zu verfahrensrechtlichen Vorkehrungen den Gesetzgeber zu diesen Regelungen von Verfassungs wegen zwingen, hängt von Art, Umfang und denkbaren Verwendungen der erhobenen Daten sowie der Gefahr ihres Missbrauchs ab (vgl. BVerfGE 49, 89 [142]; 53, 30 [61]). Ein überwiegendes Allgemeininteresse wird regelmäßig überhaupt nur an Daten mit Sozialbezug bestehen unter Ausschluss unzumutbarer intimer Angaben und von Selbstbezichtigungen. Nach dem bisherigen Erkenntnisstand und Erfahrungsstand erscheinen vor allem folgende Maßnahmen bedeutsam:
Ein Zwang zur Angabe personenbezogener Daten setzt voraus, dass der Gesetzgeber den Verwendungszweck bereichsspezifisch und präzise bestimmt und dass die Angaben für diesen Zweck geeignet und erforderlich sind. Damit wäre die Sammlung nicht anonymisierter Daten auf Vorrat zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken nicht zu vereinbaren. Auch werden sich alle Stellen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten sammeln, auf das zum Erreichen des angegebenen Zieles erforderliche Minimum beschränken müssen. Die Verwendung der Daten ist auf den gesetzlich bestimmten Zweck begrenzt. Schon angesichts der Gefahren der automatischen Datenverarbeitung ist ein - amtshilfefester - Schutz gegen Zweckentfremdung durch Weitergabeverbote und Verwertungsverbote erforderlich. Als weitere verfahrensrechtliche Schutzvorkehrungen sind Aufklärungspflichten, Auskunftspflichten und Löschungspflichten wesentlich. Wegen der für den Bürger bestehenden Undurchsichtigkeit der Speicherung und Verwendung von Daten unter den Bedingungen der automatischen Datenverarbeitung und auch im Interesse eines vorgezogenen Rechtsschutzes durch rechtzeitige Vorkehrungen ist die Beteiligung unabhängiger Datenschutzbeauftragter von erheblicher Bedeutung für einen effektiven Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung.

Die Verpflichtung des sich loyal verhaltenden Staatsbürger sich im Rahmen eines Wohnsitzwechsels an- und abzumelden, dient dazu dem Staat den Aufenthaltsort seiner Bürger bekanntzugeben. Die Weitergabe dieser Zweckgebundenen Daten für die unmittelbare Staatsverwaltung an einen „staatsfernen“ demokratisch nicht legitimiertes „Pseudo-Organ“ ist grob verfassungs- und unionsrechtswidrig. Der amtshilfefeste Schutz gegen Zweckentfremdung ist erst Recht dann gegeben, wenn dieses „Organ“ nicht einmal ein verwaltungsrechtliches und demokratisch legitimiertes Amt innehat.

Zitat
b)
Die Erhebung und Verarbeitung von Daten für statistische Zwecke weisen Besonderheiten auf, die bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung nicht außer acht bleiben können.
aa)
Die Statistik hat erhebliche Bedeutung für eine staatliche Politik, die den Prinzipien und Richtlinien des Grundgesetzes verpflichtet ist. Wenn die ökonomische und soziale Entwicklung nicht als unabänderliches Schicksal hingenommen, sondern als permanente Aufgabe verstanden werden soll, bedarf es einer umfassenden, kontinuierlichen sowie laufend aktualisierten Information über die wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Zusammenhänge. Erst die Kenntnis der relevanten Daten und die Möglichkeit, die durch sie vermittelten Informationen mit Hilfe der Chancen, die eine automatische Datenverarbeitung bietet, für die Statistik zu nutzen, schafft die für eine am Sozialstaatsprinzip orientierte staatliche Politik unentbehrliche Handlungsgrundlage (vgl. BVerfGE 27, 1 [9]). Bei der Datenerhebung für statistische Zwecke kann eine enge und konkrete Zweckbindung der Daten nicht verlangt werden. es gehört zum Wesen der Statistik, dass die Daten nach ihrer statistischen Aufbereitung für die verschiedensten, nicht von vornherein bestimmbaren Aufgaben verwendet werden sollen; demgemäß besteht auch ein Bedürfnis nach Vorratsspeicherung. Das Gebot einer konkreten Zweckumschreibung und das strikte Verbot der Sammlung personenbezogener Daten auf Vorrat kann nur für Datenerhebungen zu nichtstatistischen Zwecken gelten, nicht jedoch bei einer Volkszählung, die eine gesicherte Datenbasis für weitere statistische Untersuchungen ebenso wie für den politischen Planungsprozess durch eine verlässliche Feststellung der Zahl und der Sozialstruktur der Bevölkerung vermitteln soll. Die Volkszählung muss Mehrzweckerhebung und Mehrzweckverarbeitung, also Datensammlung und Datenspeicherung auf Vorrat sein, wenn der Staat den Entwicklungen der industriellen Gesellschaft nicht unvorbereitet begegnen soll. Auch wären Weitergabeverbote und Verwertungsverbote für statistisch aufbereitete Daten zweckwidrig.
bb)
Ist die Vielfalt der Verwendungsmöglichkeiten und Verknüpfungsmöglichkeiten damit bei der Statistik von der Natur der Sache her nicht im voraus bestimmbar, müssen der Informationserhebung und Informationsverarbeitung innerhalb des Informationssystems zum Ausgleich entsprechende Schranken gegenüberstehen. Es müssen klar definierte Verarbeitungsvoraussetzungen geschaffen werden, die sicherstellen, dass der Einzelne unter den Bedingungen einer automatischen Erhebung und Verarbeitung der seine Person betreffenden Angaben nicht zum bloßen Informationsobjekt wird. Beides, die mangelnde Anbindung an einen bestimmten, jederzeit erkennbaren und nachvollziehbaren Zweck sowie die multifunktionale Verwendung der Daten, verstärkt die Tendenzen, welche durch die Datenschutzgesetze aufgefangen und eingeschränkt werden sollen, die das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf informationelle Selbstbestimmung konkretisieren. Gerade weil es von vornherein an zweckorientierten Schranken fehlt, die den Datensatz eingrenzen, bringen Volkszählungen tendenziell die schon im Mikrozensus-Beschluss (BVerfGE 27, 1 [6]) hervorgehobene Gefahr einer persönlichkeitsfeindlichen Registrierung und Katalogisierung des Einzelnen mit sich. Deshalb sind an die Datenerhebung und Datenverarbeitung für statistische Zwecke besondere Anforderungen zum Schutz des Persönlichkeitsrechts der auskunftspflichtigen Bürger zu stellen. Unbeschadet des multifunktionalen Charakters der Datenerhebung und Datenverarbeitung zu statistischen Zwecken ist Voraussetzung, dass diese allein als Hilfe zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben erfolgen. Es kann auch hier nicht jede Angabe verlangt werden. Selbst bei der Erhebung von Einzelangaben, die für statistische Zwecke gebraucht werden, muss der Gesetzgeber schon bei der Anordnung der Auskunftspflicht prüfen, ob sie insbesondere für den Betroffenen die Gefahr der sozialen Abstempelung (etwa als Drogensüchtiger, Vorbestrafter, Geisteskranker, Asozialer) hervorrufen können und ob das Ziel der Erhebung nicht auch durch eine anonymisierte Ermittlung erreicht werden kann. Dies dürfte beispielsweise bei dem in § 2 Nr. 8 VZG 1983 geregelten Erhebungstatbestand der Fall sein, wonach die Volkszählung und Berufszählung im Anstaltsbereich die Eigenschaft als Insasse oder die Zugehörigkeit zum Personal oder zum Kreis der Angehörigen des Personals erfasst. Diese Erhebung soll Anhaltspunkte über die Belegung der Anstalten liefern (BTDrucks 9/451, S. 9). Ein solches Ziel ist - abgesehen von der Gefahr sozialer Etikettierung - auch ohne Personenbezug zu erreichen. Es genügt, dass der Leiter der Anstalt verpflichtet wird, zum Stichtag der Volkszählung die zahlenmäßige Belegung nach den in § 2 Nr. 8 VZG 1983 aufgeführten Merkmalen ohne jeden Bezug auf die einzelne Person mitzuteilen. Eine personenbezogene Erhebung des Tatbestandes des § 2 Nr. 8 VZG 1983 wäre deshalb von vornherein ein Verstoß gegen das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Persönlichkeitsrecht. Zur Sicherung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bedarf es ferner besonderer Vorkehrungen für Durchführung und Organisation der Datenerhebung und Datenverarbeitung, da die Informationen während der Phase der Erhebung - und zum Teil auch während der Speicherung - noch individualisierbar sind; zugleich sind Löschungsregelungen für solche Angaben erforderlich, die als Hilfsangaben (Identifikationsmerkmale) verlangt wurden und die eine Deanonymisierung leicht ermöglichen würden, wie Name, Anschrift, Kennnummer und Zählerliste (vgl. auch § 11 Abs. 7 Satz 1 BStatG).



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Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
#71: 27. September 2016, 12:07

Anordnung gegen Massendatenabgleich zwischen WhatsApp und Facebook

https://www.datenschutz-hamburg.de/news/detail/article/anordnung-gegen-massendatenabgleich-zwischen-whatsapp-und-facebook.html?tx_ttnews%5BbackPid%5D=170&cHash=4f6f211b21214425da19b5597eab4502

Wo waren die Datenschutzbeauftragten als es um die Frage des Datenabgleiches zwischen den Meldebehörden und dem Betragservice ging ???

Ich erwarte von den Datenschützern, dass der erneute Datenabgleich vorgesehen im Jahre 2018 nicht durchgeführt werden darf.

Gruß muuhhhlli


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Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
#72: 27. September 2016, 13:28
[..] Ich erwarte von den Datenschützern, dass der erneute Datenabgleich vorgesehen im Jahre 2018 nicht durchgeführt werden darf.

Die Datenschützer haben entweder nicht den Mumm, etwas zu sagen, oder aber wenn sie dann etwas sagen, wird es einfach ignoriert  :(

Siehe auch
Datenschutzbericht 2015 der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Maja Smoltczyk
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18060.msg118335.html#msg118335

Zitat
Demgegenüber sieht die Neufassung des Staatsvertrags einen „weiteren Abgleich“ der Meldedaten vor und stößt damit auf tiefgreifende verfassungsrechtliche Bedenken.[..]
Entgegen unserer Empfehlung hat der Regierende Bürgermeister dem Änderungsentwurf zwischenzeitlich zugestimmt. [..]
Es bleibt zu hoffen, dass die Landesparlamente die Kritik der Datenschutzbeauftragten ernst nehmen und die Änderungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages nur verabschieden, wenn auf den erneuten Meldedatenabgleich verzichtet wird.


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Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
#73: 27. September 2016, 15:05
Gallische Grüße,
@muuhhhlli und @ChrisLPZ

Die "Datenschützer"? Yoo! Damals Dr. Dix in Berlin. Naja, der wird mit der Datenschutzbeauftragten vom RBB Champus getrunken haben. Die "behördliche" Datenschutzbeauftragte vom RBB ist übrigens "nebenamtlich" am VG Berlin tätig. Da vertritt sie den RBB bei Klagen gegen den Rundfunkbeitrag.
Keine Sorge: 2018 wird es keinen Meldedatenabgleich "RBStV" geben!!!!!

Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18101.0.html

Sowie § 14 Abs. 9 a in Kraft (wenn alle 16 Bundesländer ratifiziert haben) tritt, fliegt die nächste Beschwerde los! Diesmal Missachtung EU-DatenschutzVO.

 ;D ;D ;D
Fiktiv Teil 56 von X

Zitat

Zitat
Von besonderer Bedeutung für statistische Erhebungen sind wirksame Abschottungsregelungen nach außen. Für den Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist - und zwar auch schon für das Erhebungsverfahren - die strikte Geheimhaltung der zu statistischen Zwecken erhobenen Einzelangaben unverzichtbar, solange ein Personenbezug noch besteht oder herstellbar ist (Statistikgeheimnis); das gleiche gilt für das Gebot einer möglichst frühzeitigen (faktischen) Anonymisierung, verbunden mit Vorkehrungen gegen eine Deanonymisierung. Erst die vom Recht auf informationelle Selbstbestimmung geforderte und gesetzlich abzusichernde Abschottung der Statistik durch Anonymisierung der Daten und deren Geheimhaltung, soweit sie zeitlich begrenzt noch einen Personenbezug aufweisen, öffnet den Zugang der staatlichen Organe zu den für die Planungsaufgaben erforderlichen Informationen. Nur unter dieser Voraussetzung kann und darf vom Bürger erwartet werden, die von ihm zwangsweise verlangten Auskünfte zu erteilen. Dürften personenbezogene Daten, die zu statistischen Zwecken erhoben wurden, gegen den Willen oder ohne Kenntnis des Betroffenen weitergeleitet werden, so würde das nicht nur das verfassungsrechtlich gesicherte Recht auf informationelle Selbstbestimmung unzulässig einschränken, sondern auch die vom Grundgesetz selbst in Art. 73 Nr. 11 vorgesehene und damit schutzwürdige amtliche Statistik gefährden. Für die Funktionsfähigkeit der amtlichen Statistik ist ein möglichst hoher Grad an Genauigkeit und Wahrheitsgehalt der erhobenen Daten notwendig. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn bei dem auskunftspflichtigen Bürger das notwendige Vertrauen in die Abschottung seiner für statistische Zwecke erhobenen Daten geschaffen wird, ohne welche seine Bereitschaft, wahrheitsgemäße Angaben zu machen, nicht herzustellen ist (so bereits zutreffend die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Volkszählungsgesetzes 1950; vgl. BTDrucks I/982, S. 20 zu § 10). Eine Staatspraxis, die sich nicht um die Bildung eines solchen Vertrauens durch Offenlegung des Datenverarbeitungsprozesses und strikte Abschottung bemühte, würde auf längere Sicht zu schwindender Kooperationsbereitschaft führen, weil Misstrauen entstünde. Da staatlicher Zwang nur begrenzt wirksam werden kann, wird ein die Interessen der Bürger überspielendes staatliches Handeln allenfalls kurzfristig vorteilhaft erscheinen; auf Dauer gesehen wird es zu einer Verringerung des Umfangs und der Genauigkeit der Informationen führen (BTDrucks I/982, a.a.O.). Lässt sich die hochindustrialisierte Gesellschaften kennzeichnende ständige Zunahme an Komplexität der Umwelt nur mit Hilfe einer zuverlässigen Statistik aufschlüsseln und für gezielte staatliche Maßnahmen aufbereiten, so läuft die Gefährdung der amtlichen Statistik darauf hinaus, eine wichtige Voraussetzung sozialstaatlicher Politik in Frage zu stellen. Kann damit nur durch eine Abschottung der Statistik die Staatsaufgabe "Planung" gewährleistet werden, ist das Prinzip der Geheimhaltung und möglichst frühzeitigen Anonymisierung der Daten nicht nur zum Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des Einzelnen vom Grundgesetz gefordert, sondern auch für die Statistik selbst konstitutiv.


IV.

1.   
Die zu statistischen Zwecken erhobenen, noch nicht anonymisierten, also noch personenbezogenen Daten dürfen - wie bereits ausgeführt (oben C II 2 cc) - kraft ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung weitergeleitet werden, soweit und sofern dies zur statistischen Aufbereitung durch andere Behörden erfolgt und wenn dabei die zum Schutz des Persönlichkeitsrechts gebotenen Vorkehrungen, insbesondere das Statistikgeheimnis und das Gebot der Anonymisierung, in gleicher Weise zuverlässig sichergestellt sind wie bei den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder. Würden hingegen personenbezogene, nicht anonymisierte Daten, die zu statistischen Zwecken erhoben wurden und nach der gesetzlichen Regelung dafür bestimmt sind, für Zwecke des Verwaltungsvollzuges weitergegeben (Zweckentfremdung), würde in unzulässiger Weise in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen. Es kann offenbleiben, ob eine direkte Weiterleitung dieser Daten generell und selbst dann als unvereinbar mit dem Grundsatz der Trennung von Statistik und Vollzug zu beanstanden wäre, wenn der Gesetzgeber diese Weiterleitung ausdrücklich vorsähe. Es bedarf auch keiner abschließenden Erörterung, ob die gleichzeitige Durchführung einer an sich statthaften Erhebung personenbezogener Daten für statistische Zwecke mit einer an sich statthaften Erhebung personenbezogener Daten für bestimmte Zwecke des Verwaltungsvollzugs auf verschiedenen Bögen (kombinierte Erhebung) zulässig wäre. Sowohl die direkte Übermittlung von zu statistischen Zwecken erhobenen Daten als auch die kombinierte Erhebung wären schon deshalb nicht bedenkenfrei, weil die Verknüpfung zweier unterschiedlicher Zwecke mit unterschiedlichen Anforderungen den Bürger angesichts der für ihn undurchsichtigen Möglichkeiten der automatischen Datenverarbeitung in hohem Maße verunsichert und dadurch die Zuverlässigkeit der Angaben und deren Eignung für statistische Zwecke gefährden kann. Ferner wären die unterschiedlichen Voraussetzungen zu beachten: So gelten für die Erhebung und Verwertung zu statistischen Zwecken das Statistikgeheimnis, das Gebot der Anonymisierung und das Nachteilsverbot; für die Erhebung zu Verwaltungsvollzugszwecken ist dies hingegen nicht oder nicht in gleicher Weise der Fall; während für die Statistik Identifikationsmerkmale (etwa Name und Anschrift) nur als Hilfsmittel dienen, sind sie in aller Regel für die Erhebung zu Verwaltungsvollzugszwecken wesentlicher Bestandteil. Zudem wird dabei die auf statistische Datensammlung zugeschnittene Ermittlungsorganisation zugleich für andere Erhebungszwecke eingesetzt, die für sich allein eine solche Organisation schwerlich rechtfertigen würden. Auch wäre zu beachten, dass das Rechtsschutzverfahren bei den beiden Erhebungsarten auseinanderlaufen kann. Eine Regelung, die dennoch beide Zwecke gleichzeitig erreichen will, ist zur Erreichung der beabsichtigten Zwecke jedenfalls dann untauglich und damit verfassungswidrig, wenn sie tendenziell Unvereinbares miteinander verbindet. In einem solchen Fall kann die Verbindung statistischer Zwecke mit Verwaltungsvollzugszwecken in einer Zählung nicht nur zu Unklarheit und Unverständlichkeit der Norm führen, sondern bewirkt darüber hinaus ihre Unverhältnismäßigkeit. Anders als bei Datenerhebungen zu ausschließlich statistischen Zwecken ist hier eine enge und konkrete Zweckbindung der weitergeleiteten Daten unerlässlich (oben C II 2 a). Zudem ist das Gebot der Normenklarheit von besonderer Bedeutung. Der Bürger muss aus der gesetzlichen Regelung klar erkennen können, dass seine Daten nicht allein zu statistischen Zwecken verwendet werden, für welche konkreten Zwecke des Verwaltungsvollzugs seine personenbezogenen Daten bestimmt und erforderlich sind und dass ihre Verwendung unter Schutz gegen Selbstbezichtigungen auf diesen Zweck begrenzt bleibt.

Das Bundesmeldegesetz sowie die Vorgängerregelung enthalten für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk die Regelung das dieser im Rahmen seines Kernauftrages, wenn er publizistisch tätig wird zur Melderegisterauskunft berechtigt ist § 48 BMG (alt Regelung: § 28 Abs. 8 Meldegesetz).

Zitat
2.
Die Kombination der Volkszählung für statistische Zwecke mit dem Melderegisterabgleich nach § 9 Abs. 1 VZG 1983 entspricht nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen.

a)   
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer fehlt dem Bund zur Regelung des Melderegisterabgleichs allerdings nicht die Zuständigkeit; sie ist nach Art. 75 Nr. 5 GG gegeben.
Die Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 75 GG) gestattet diesem nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch Vollregelungen für einzelne Teile einer Gesetzgebungsmaterie, sofern dem Landesgesetzgeber für die Gesamtmaterie noch ausreichender Regelungsspielraum verbleibt, den dieser aufgrund eigener Entschließung ausfüllen kann (vgl. BVerfGE 43, 291 [343] - Numerus clausus). Da § 9 Abs. 1 Satz 1 VZG 1983 nur die Möglichkeit des Melderegisterabgleichs einräumt, bleibt dem Landesgesetzgeber, der sowohl das Ob als auch das Wie des Abgleichs der Angaben der Volkszählung nach § 2 Nr. 1 und 2 VZG 1983 bestimmen kann, noch ausreichender Regelungsspielraum, den er aufgrund eigener Entschließung ausfüllen kann, aber nicht muss. Die Entscheidung darüber, ob ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung des Melderegisterabgleichs im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG besteht, ist in das Ermessen des Bundesgesetzgebers gestellt (vgl. BVerfGE 33, 224 [229]; st Rspr). Für den Melderegisterabgleich besteht nach der nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung zur Wahrung der Rechtseinheit oder Wirtschaftseinheit (Art. 72 Abs. 2 Nr. 3 GG); denn die Berichtigung der Melderegister sollte insbesondere im Hinblick auf § 12 Abs. 2 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1429) in allen Bundesländern zur gleichen Zeit und in gleichem Umfang erfolgen. Da somit die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung des Melderegisterabgleichs nach Art. 75 Nr. 5 GG gegeben ist, kann dahingestellt bleiben, ob seine Zuständigkeit zu dieser Regelung auch aus Art. 73 Nr. 11 GG folgt.

Der bundesweite Zugriff auf die Melderegister fällt in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art 73 Abs. 1 Nr. 3 GG.

Zitat
b)
§ 9 Abs. 1 VZG 1983 verletzt aber das in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gesicherte Recht auf informationelle Selbstbestimmung, weil die Regelung tendenziell Unvereinbares miteinander verbindet, deshalb zur Erreichung der angestrebten Zwecke ungeeignet, in ihrem Inhalt unklar und daher in ihrer Tragweite für den Bürger unverständlich ist. § 9 Abs. 1 Satz 1 VZG 1983 gestattet den Gemeinden, bestimmte Angaben aus den Erhebungsunterlagen mit den Melderegistern zu vergleichen und zu deren Berichtigung zu verwenden. Ausgewählte Personendaten der Volkszählung 1983 können so nicht nur zu statistischen Zwecken, sondern zusätzlich zu einem Verwaltungsvollzug verwandt werden, dem keine konkrete Zweckbindung entspricht. Zwar ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung, dass die gemäß § 2 Nr. 1 und 2 VZG 1983 erhobenen Daten nicht nur zu statistischen Zwecken, sondern zusätzlich für den Melderegisterabgleich erhoben werden; es ist jedoch infolge der Aufgaben der Meldebehörden, die Daten ihrerseits nach Maßgabe des Vierten Abschnitts des Melderechtsrahmengesetzes und der entsprechenden Vorschriften der Länder weiterzugeben, nicht vorhersehbar, zu welchem konkreten Zweck welche Behörden die Daten verwenden. Dies hat zur Folge, dass sich die Zwecke beider Erhebungen (Statistik - Melderegisterabgleich) nicht nur gegenseitig beeinträchtigen, sondern sogar ausschließen; denn während die Effizienz der Statistik eine strenge Beachtung des Statistikgeheimnisses verlangt, ist dieses, wie die weitergehenden Übermittlungsregelungen des Melderechtsrahmengesetzes zeigen, mit den Aufgaben der Meldebehörden (§ 1 Abs. 3 MRRG) unvereinbar.
Wie sehr durch die gleichzeitige Verfolgung beider Zwecke die Funktionsfähigkeit der amtlichen Statistik gefährdet wird, die ein Kernstück der statistischen Bestandsaufnahme bildet (vgl. Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes über eine Volkszählung, Berufszählung, Wohnungszählung und Arbeitsstättenzählung - Volkszählungsgesetz 1982 [BTDrucks 9/451, S. 7, A I]), hat auch der Gesetzgeber gesehen; denn in § 9 Abs. 1 Satz 2 hat er es ausdrücklich untersagt, aus den statistischen Einzelangaben gewonnene Erkenntnisse zu Maßnahmen gegen den einzelnen Auskunftspflichtigen zu verwenden. Dieses Nachteilsverbot verspricht jedoch mehr, als es leisten kann. Es vermag das Defizit für die Funktionsfähigkeit der Statistik und für den Schutz der Betroffenen nicht auszugleichen, das durch die Verbindung von Statistik und Vollzug entsteht. Das Verbot, das wörtlich aus § 1 Abs. 3 Satz 2 BStatG übernommen und welches auf das Statistikgeheimnis zugeschnitten ist, kann zwar einen ausreichenden Schutz gewähren, wenn die Daten allein zu statistischen Zwecken weitergegeben werden. Seine Übernahme in eine Vorschrift über den Melderegisterabgleich erhöht aber die Unverständlichkeit der gesamten Regelung und führt dazu, dass der auskunftspflichtige Bürger die Auswirkungen dieser Bestimmung nicht mehr zu übersehen vermag. Für den Betroffenen ist nicht erkennbar, dass seine statistischen Angaben nach Maßgabe der melderechtlichen Vorschriften in weitem Umfang an Behörden und öffentliche Stellen übermittelt werden können, ohne dass diese den statistischen Ursprung dieser Daten feststellen und dem Nachteilsverbot Rechnung tragen können. Damit kann das Nachteilsverbot (§ 9 Abs. 1 Satz 2 VZG 1983) seine Aufgabe nicht erfüllen; zugleich verletzt es das Gebot der Normenklarheit (oben C II 1 b).
3.
Auch § 9 Abs. 2 VZG 1983 verstößt gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Diese Vorschrift gestattet die Übermittlung von personenbezogenen Einzelangaben an die fachlich zuständigen obersten Bundesbehörden und Landesbehörden sowie an die von ihnen bestimmten Stellen, soweit diese personenbezogenen Daten von den Empfängern zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben benötigt werden. Sie geht über § 11 Abs. 5 und 6 BStatG hinaus, da die Daten lediglich ohne Namen, nach § 9 Abs. 2 Satz 2 VZG 1983 auch ohne die Angaben der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft übermittelt werden können und dem Betroffenen daher noch ohne Schwierigkeiten zuzuordnen sind. Ob die Übermittlung nur zu statistischen Zwecken oder auch für den Verwaltungsvollzug zulässig ist, kann der Vorschrift nicht entnommen werden. Eine Begrenzung auf die Übermittlung zu statistischen Zwecken scheitert an der fehlenden Normenklarheit. Damit ist aber die Möglichkeit der Verwendung für Verwaltungsvollzugszwecke gegeben. Selbst wenn die Übermittlung von zu statistischen Zwecken erhobenen personenbezogenen Daten zu Verwaltungsvollzugszwecken oder eine Kombination einer für sich allein zulässigen statistischen Erhebung mit einer für sich allein zulässigen Erhebung zu Verwaltungsvollzugszwecken nicht von vornherein gegen das Persönlichkeitsrecht verstoßen sollte, verletzt § 9 Abs. 2 VZG 1983 die Bürger doch bereits deshalb in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, weil weder aus der Vorschrift klar zu erkennen ist, dass diese überhaupt eine Weitergabe zu Verwaltungszwecken vorsieht, noch um welche konkreten, klar definierten Zwecke es sich dabei handelt, wie dies bei nicht anonymisierten Daten geboten ist. Wenn aber schon eine klare Zweckbestimmung fehlt, ist auch nicht mehr abzusehen, ob sich die Weitergabe in den Grenzen des zur Zweckerfüllung Erforderlichen hält.

Ende Teil 56 von X


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. September 2016, 00:25 von Bürger«

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  • This is the way!
Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
#74: 27. September 2016, 15:32
Ahhh! Wir packen noch nen Hinkelstein rauf.
Wir wollen ja schließlich den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch diesen Monat prüfen  ;D ;D ;D

Fiktiv Teil 57 von X

Uiii! Yoo, Lupus, kommt ganz schön was zusammen, waa?

Zitat

Zitat
4.   
§ 9 Abs. 3 VZG 1983 verstößt ebenfalls gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.
a)
Satz 1 des § 9 Abs. 3 VZG 1983 ermöglicht es, die mit Hilfe der Gemeinden erhobenen personenbezogenen Daten ohne Namen auch dem kommunalen Bereich für bestimmte Verwaltungszwecke zur Verfügung zu stellen. Übermittelt werden dürfen die erforderlichen (personenbezogenen) Einzelangaben über die nach den §§ 2 bis 4 VZG 1983 erfassten Tatbestände - mit Ausnahme der nach § 4 Nr. 1 Buchstabe c und § 4 Nr. 3 Buchstabe c VZG 1983 verlangten Angaben und des Merkmals der rechtlichen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft - für Zwecke der Regionalplanung, des Vermessungswesens, der gemeindlichen Planung und des Umweltschutzes. Zu welchem konkreten Zweck die Daten indessen weitergegeben werden, insbesondere ob nur zu statistischen oder auch zu Verwaltungsvollzugszwecken, ist danach nicht hinreichend erkennbar. So besteht Regionalplanung auf gemeindlicher Ebene aus den Flächennutzungsplänen und den aus ihnen hervorgegangenen Bebauungsplänen. Diese sind ebenso Bestandteil gemeindlicher Planung und treffen für die im jeweiligen Planungsgebiet belegenen Grundstücke spezifizierte und eindeutige Festsetzungen über Art und Ausmaß der zugelassenen baulichen Nutzung, mithin Verwaltungsentscheidungen gegenüber dem einzelnen Bürger. Auch die für Zwecke des Vermessungswesens und des Umweltschutzes übermittelten personenbezogenen Einzelangaben können von den Übermittlungsadressaten nicht nur zu statistischen, sondern ebenso zu Verwaltungsvollzugszwecken verwendet werden. So wurde in der Berichterstattergruppe "Statistik" des Innenausschusses anlässlich der Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit der Formulierung "für Zwecke des Vermessungswesens" gerade nicht nur eine statistische Aufbereitung für eine gemeindliche Planung gemeint sei, sondern mit Rücksicht auf die Landesvermessungsbehörden an einen Abgleich der Unterlagen und an eine Verbesserung der vorhandenen Liegenschaftskataster gedacht sei (vgl. S. 14 des Kurzprotokolls der 4. Sitzung der Berichterstattergruppe "Statistik" vom 8. Mai 1979). Überdies verfolgen der Umweltschutz und das Vermessungswesen im Bereich der Gemeinden weniger statistische, sondern eher Verwaltungsvollzugszwecke; hierauf hatte bereits der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz in seiner Stellungnahme vom 31. Mai 1979 an den Innenausschuss des Deutschen Bundestages ausdrücklich hingewiesen. § 9 Abs. 3 Satz 1 VZG 1983 verstößt daher bereits deshalb gegen das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht, weil die Vorschrift weder klar erkennen lässt, dass die übermittelten personenbezogenen Daten auch zu Verwaltungsvollzugszwecken verwendet werden können, noch um welche konkreten klar definierten Zwecke es sich dabei handelt. Angesichts der Unklarheit der vorgesehenen Zwecke ist es den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder auch nicht möglich festzustellen, ob zur Erfüllung der jeweiligen Zwecke nicht die Übermittlung - faktisch - anonymisierter Einzelangaben (§ 11 Abs. 5 BStatG) an die Gemeinden oder ihre Verbände genügt.
b)
Auch Satz 2 des § 9 Abs. 3 VZG 1983 verstößt gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Für eigene statistische Aufbereitungen können den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach dieser Vorschrift die nach den §§ 2 bis 4 VZG 1983 erfassten Tatbestände sogar einschließlich der Namen zur Verfügung gestellt werden. Zwar begrenzt die Bestimmung damit die Verwendung personenbezogener Einzelangaben im kommunalen Bereich auf statistische Aufbereitungen. Unberücksichtigt bleibt jedoch, dass es zur Sicherung des informationellen Selbstbestimmungsrechts der Bürger darüber hinaus bei der Verarbeitung personenbezogener Daten auch außerhalb der Statistischen Ämter einer Organisation bedarf, welche die Zweckbindung ebenso sichert wie innerhalb der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder. Eine derartige Sicherung ist insbesondere deshalb geboten, weil in vielen Gemeinden keine für die Bearbeitung von Statistiken zuständigen Stellen vorhanden sind, so dass eine ausschließlich für statistische Zwecke vorgesehene Nutzung der Daten nicht als ausreichend gewährleistet angesehen werden kann. Hinzu kommt, dass die Kommunalstatistik im Gegensatz zur Bundesstatistik nicht gesetzlich geregelt und damit von anderen Verwaltungsaufgaben nicht von vornherein abgeschottet ist. Damit ist der Datenfluss personenbezogener Daten über die nach den §§ 2 bis 4 VZG 1983 erfassten Tatbestände innerhalb der Kommunen und ihrer Verbände nur unzureichend allein durch die Verwendungsschranke "statistische Aufbereitungen" gehemmt. Diese Formulierung ist aber so ungenau, dass sie herangezogen werden kann, um die verschiedensten Aktivitäten zu decken. Im kommunalen Bereich sind die Grenzen statistischer Nutzung fließend: Darunter werden nicht nur herkömmliche Tabellenwerke verstanden, sondern auch Spezialaufbereitungen für Planungszwecke, die bei kleinräumigem Bezug - wegen des besonders großen Zusatzwissens der Kommunen - leicht an die Grenze der Deanonymisierung stoßen. Gemeindliche Statistik wird insoweit heute weitgehend als "Stadtentwicklung" oder "Stadtentwicklungsforschung" verstanden. Gerade wenn sich die Angaben - wie im gemeindlichen Bereich - auf kleinere Personengruppen beziehen, muss der Gesetzgeber für organisatorische Vorkehrungen sorgen, welche die vorgesehene Zweckbindung garantieren. Dazu ist die Trennung der Kommunalstatistik von anderen Aufgabenbereichen der Gemeinden und ihrer Verbände ("informationelle Gewaltenteilung") unerlässlich. Da § 9 Abs. 3 Satz 2 VZG 1983 eine Übermittlung von personenbezogenen Einzelangaben für statistische Aufbereitungen der Gemeinden und ihrer Verbände gestattet, ohne die Zweckbindung zu statistischen Zwecken wie in den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder zu sichern, ist die Vorschrift mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar.

V.

Die Beschwerdeführer werden nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt.
1.   Art. 19 Abs. 4 GG garantiert nicht nur das formelle Recht und die Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes; der Bürger hat einen substantiellen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (BVerfGE 53, 115 [127f]; st Rspr). Würde das Volkszählungsgesetz 1983 demnach verhindern, dass der Bürger Kenntnis davon erlangen könnte, wer wo über welche seiner personenbezogenen Daten in welcher Weise und zu welchen Zwecken verfügt, so wäre sein Rechtsschutz verfassungsrechtlich unzureichend. Gerade deshalb verpflichtet Art. 19 Abs. 4 GG die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder, die Übermittlung personenbezogener Daten zu protokollieren, so dass der Bürger von der Weitergabe seiner Daten gemäß § 13 BDSG und den entsprechenden Vorschriften der Datenschutzgesetze der Länder Kenntnis erlangen und dagegen den Rechtsweg beschreiten kann.
2.
Auch § 5 Abs. 2 VZG 1983, der die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung ausschließt, ist mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar. Der Rechtsweggarantie kommt auch die Aufgabe zu, irreparable Entscheidungen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer staatlichen Maßnahme eintreten können, soweit als möglich auszuschließen (BVerfGE 35, 263 [274]; 51, 268 [284]; 53, 30 [67f]). Aus dieser grundsätzlichen Garantie folgt zugleich das Verfassungsgebot, möglichst zu verhindern, dass durch die sofortige Vollziehung Tatsachen geschaffen werden, die auch dann nicht mehr rückgängig gemacht werden können, wenn sie sich bei richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweisen sollten (vgl. BVerfGE 35, 382 [401f]; 37, 150 [153]). Andererseits gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen im Verwaltungsprozess nicht schlechthin. Überwiegende öffentliche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Einzelnen einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (BVerfGE 51, 268 [284]). Bei Volkszählungen wäre eine vollständige Erhebung, die insbesondere als Informationsbasis für regional bezogene Entscheidungen unentbehrlich ist, für die Dauer der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung ausgeschlossen. Das Ziel der Volkszählung wäre ohne § 5 Abs. 2 VZG 1983 gefährdet. Die besonderen Umstände der Volkszählung, die auf vollständige Angaben zu einem Stichtag angewiesen ist, rechtfertigen es, den Rechtsschutzanspruch des einzelnen Bürgers einstweilen zurückzustellen.

Die zentrale Vorgabe, die das Bundesverfassungsgericht mit dem Volkszählungsurteil für das Datenschutzrecht ist, dass Einschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung stets einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage (Gesetzesvorbehalt) bedürfen. Die Annahme die 16 Landesgesetzgeber waren verfassungsrechtlich befugt den kompletten zweckgebundenen personenbezogenen Datenbestand aller Volljährigen an eine „gemeinsame nicht-rechtsfähige Inkassostelle“ abzugeben ist falsch. Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz hierfür beim Bund (Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG).
Die freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. Dieser Schutz ist daher von dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfasst. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.
Hat der Betroffene nicht selbst in die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten eingewilligt, so dürfen diese Daten nur dann verarbeitet werden, wenn dies durch eine gesetzliche Vorschrift erlaubt ist. Diese Vorgabe hat zu einer Flut gesetzlicher Erlaubnistatbestände geführt, die selbst für Datenschutzexperten mitunter kaum überschaubar und handhabbar ist.
Sollen gesetzliche Erlaubnistatbestände für eine zulässige Datenverarbeitung möglichst eindeutig und präzise formuliert werden, führt dies schnell zu einer Detailversessenheit und Überregulierung, aufgrund derer sich das Datenschutzrecht seinen Ruf als unverständliche und überreglementierte Spezialmaterie eingehandelt hat (hierzu siehe Tinnefeld / Buchner / Petri, Einführung in das Datenschutzrecht, Datenschutz und Informationsfreiheit in europäischer Sicht, 5. Auflage, Oldenbourg Verlag 3. Gesetzliche Erlaubnistatbestände, 3.1 Allgemeines, Seite 363).
Nachdem über 30 Jahre vergangen sind, hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Volkszählung auch aufgrund des Zensus 2011 an Aktualität gewonnen.


B.8.6.2.   Informationelle Gewaltenteilung

Wie unter B.8.4.3.3. Exkurs Informationelles Trennungsprinzip dargestellt hat das Bundesverfassungsgericht mit dem Volkszählungsurteil auch den Begriff der informationellen Gewaltenteilung geschaffen.

In Anlehnung an das Volkszählungsurteil ist daher hier von Belang, dass es zur Sicherung des informationellen Selbstbestimmungsrechts der Bürger darüber hinaus bei der Verarbeitung personenbezogener Daten auch außerhalb des Meldewesens einer Organisation bedarf, welche die Zweckbindung ebenso sichert wie innerhalb der Melderegister der Länder. Eine derartige Sicherung ist insbesondere deshalb geboten, weil  „öffentlichen Stellen“ nicht automatisch gleichzusetzen sind mit Behörden die staatliche Verwaltungstätigkeit ausüben. Eine ausschließlich für verwaltungsrechtliche Zwecke vorgesehene Nutzung der Daten ist daher nicht immer gewährleistet. Als Beispiel hierfür können die Regelungen verschiedener Gemeinden im Bereich der kommunalen Wasserversorgung angeführt werden.
Im Bereich der Rundfunkbeitragsverwaltung kommt es zur Weitergabe der zweckgebundenen Meldedaten auch an privatrechtliche Unternehmen wie die Creditreform. Der RBStV bietet eine Fülle von Möglichkeiten der Weitergabe der personenbezogenen Daten an Dritte, auch private Unternehmen. Der Datenbestand der Rundfunkteilnehmerdatenbank ist daher nicht von anderen Aufgaben, insbesondere von privaten sog. „Verwaltungsdritthelfern“ abgeschottet. Damit ist der zweckgebundene Datenfluss personenbezogener Daten auch an „Stellen“ möglich, die mit dem ursprünglichen Sinn des Melderegister und der Verwendungsschranke nicht vereinbar sind. Hierzu ist auf die undurchsichtige kaum zu überschaubare Regelung § 11 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 7 RBStV zu verweisen.
Die Satzungsregelung nach § 9 Abs. 2 RBStV:

Zitat
(2)
Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens
a.   der Anzeigepflicht,
b.   zur Leistung des Rundfunkbeitrags, zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder zu deren Ermäßigung,
c.   der Erfüllung von Auskunfts- und Nachweispflichten,
d.   der Kontrolle der Beitragspflicht,
e.   der Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen und
f.   in den übrigen in diesem Staatsvertrag genannten Fällen
durch Satzung zu regeln. Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde und ist in den amtlichen Verkündigungsblättern der die Landesrundfunkanstalt tragenden Länder zu veröffentlichen. Die Satzungen der Landesrundfunkanstalten sollen übereinstimmen.

führt dann zu folgendem Ergebnis:

Zitat
§ 16  Übertragung einzelner Tätigkeiten auf Dritte (Auftragnehmer)

(1)
Die Rundfunkanstalt oder die in § 2 genannte gemeinsame Stelle kann gemäß § 10 Abs. 7 Satz 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 1 RBStV Dritte mit einzelnen Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs, insbesondere mit der Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, mit der Feststellung beitragsrelevanter Tatsachen, mit der Einziehung oder mit Inkassomaßnahmen von Rundfunkbeiträgen einschließlich aller Nebenforderungen beauftragen.
(2)
Dritte nach Absatz 1 können insbesondere sein: Andere Rundfunkanstalten, Druckdienstleister, Telefoncallcenter, Datenerfassungs-, Datenträgervernichtungsunternehmen und Inkassounternehmen sowie Personen, die die Einhaltung der Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags überprüfen. Die Rundfunkanstalt darf ein Inkassounternehmen erst beauftragen, nachdem der geschuldete Betrag durch die hoheitliche Vollstreckung nicht oder nicht vollständig beigetrieben werden konnte.
(3)
Nach Absatz 1 beauftragte Dritte sind zu Entscheidungen nur im Rahmen der ihnen erteilten Aufträge oder Weisungen befugt. Es ist vertraglich und technisch-organisatorisch sicherzustellen, dass diese Stellen die Daten der Beitragsschuldner nur für Zwecke des Rundfunkbeitragseinzugs speichern, verarbeiten und nutzen. Die für die beauftragende Rundfunkanstalt geltenden landesrechtlichen Vorschriften für die Datenverarbeitung im Auftrag sind zu beachten.
(4)
Werden Dritte gemäß § 10 Abs. 7 Satz 2 RBStV mit der Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften des RBStV, insbesondere mit der Feststellung bisher nicht bekannter Beitragsschuldner beauftragt, sind diese berechtigt, die der Rundfunkanstalt nach den Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages zustehenden Auskünfte und die entsprechenden Mittel zur Glaubhaftmachung und Nachweise zu verlangen. Sie sind auch berechtigt, Anzeigen gemäß § 8 Abs. 1 RBStV entgegenzunehmen. Sie haben sich durch einen Dienstausweis auszuweisen.



Ende Teil 57 von X.


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