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Autor Thema: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB  (Gelesen 44625 mal)

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Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Autor: 03. August 2016, 11:03
Fitkive Begründung

Teil 1 von X

Zitat
Inhalt

B. Vorläufige Beschwerde- und Klagebegründung


B.1.
Vorwort

B.1.1.1.
Verfassungsrechtliche Makro- und Mikroebene

B.1.1.2.
Unionsrechtliche Supramakroebene

B.2.1.
„Die gute Polizei“

B.2.2.
Die verfassungsrechtliche Entwicklung des Bundeslandes Berlin, Stadtstadt und Metropole.

B.2.3.1
Der Verwaltungsaufbau Berlins

B.2.3.2.
Unmittelbare und Mittelbare Staatsverwaltung

B.2.3.3.
Die Körperschaften des öffentlichen Rechts

B.2.3.4.
Die Anstalten des öffentlichen Rechts

B.2.3.5.
Die öffentliche Stiftung

B.2.4.
Die zweistufige Verwaltung Berlins

B.2.4.1.
Überblick

B.2.4.2.
Hauptverwaltung

B.2.4.3.
Die Bezirksverwaltung

B.2.4.4.
Mittelbare Landesverwaltung

B.3.
Der staatsferne Rundfunk Berlin Brandenburg aus verwaltungsrechtlicher Sicht

B.3.1.
Rechtsprechung BVerfG

B.3.2.
Das Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung

B.3.2.1.
Keine Gültigkeit des VwVfG des Verwaltungsverfahrensgesetzes für die
Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBStV?

B.3.3.3.
Aufgaben der Landesrundfunkanstalt RBB

B.3.3.4.
Wirkungskreis; RBB als Sonderbehörde Beitragserhebung und -einziehung,
Datenerhebungsbehörde / Ermittlungsbehörde „Wohnungsinhaber“

B.3.3.5.
Aufgabenkollision der doppelfunktionalen Aufgabe Landesrundfunkanstalt
Rundfunkbeitragswesen / Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.

B.3.3.6.
Landesrundfunkanstalt als Sonderbehörde / Zweistufiger Verwaltungsaufbau Berlins

B.3.3.7.
Gültigkeit des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung

B.3.3.8.
Keine Selbstverwaltungsbehörde der Landesrundfunkanstalt auf dem Gebiet
des Rundfunkbeitragswesens

B.3.3.9.
Ultra Vires Akt „Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug“

B.4.
Demokratieprinzip / Personelle Legitimation
/ das Volk als Träger und Inhaber der Staatsgewalt

B.4.1. Beitragssatzung RBB

B.4.2.
Zwangsmitgliedschaft / die Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBStV
als Personalkörperschaft

B.4.3.
Verletzung des Demokratieprinzips Art. 20 Abs. 2 GG sowie des Vorspruchs der Verfassung von Berlin sowie Art. 2 und 3 VvB

B.5.
Rückzug des Staates aus der Verantwortung

B.5.1.
Der Beitragsservice die „staatsferne Rundfunkbeitragsverwaltung“

B.5.2.
„Staatsfernes“ Rechenzentrum

B.5.3.
"Staatsferner“ unkontrollierter Verwaltungsträger

B.6.
Der Modellwechsel in der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks oder
die „umhegte Wohnung“ als „Anknüpfungspunkt“

B.6.1.
Die „umhegte Wohnung“

B.6.2.
Rundfunkbeitrag / Rundfunkgebühr / Wohnsteuer oder das Berliner Gesetz über Gebühren und Beiträge

B.6.3.
Beitragsgrundsatz

B.6.4.
Gesetzeskollision

B.6.5.
Der Gesetzeskonforme Beitrag zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

B.6.5.1.
Die Wohnungseigentümer / Vermieter als Adressat des Rundfunkbeitrages

B.6.5.2.
Wohnungsteuer / kein Leistungsbezug / Rechtsprechung EuGH

B.6.6.
Netzentgelt / Übertragungswege

B.6.7.
Zwischenergebnis Rundfunkbeitrag

B.6.8.
Die Kraft des Rundfunkbeitrages oder die Entstehung kraft Gesetzes

B.6.8.1.
Der Veranlagungsbescheid

B.6.8.2.
Rechtswidrige nichtige „Direktanmeldung“

B.7.
Die Digitale Welt des 21. Jahrhunderts

B.7.1.
E-Government Verwaltungshandeln in der digitalen Welt


Welcome to the Matrix. Beginn der fiktiven Datenübertragung ....

Zitat
B.   Vorläufige Beschwerde- und Klagebegründung


B.1.      Vorwort

Der öffentlich rechtliche Rundfunk handelt als Rundfunkbeitragsbehörde völlig außerhalb seines ihm verfassungsrechtlich zugewiesenen Wirkungskreises Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und hat gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Staatsferne verstoßen.

In der hier vorliegenden Klage wird mehrfach auf die Ultra-Vires-Lehre zu verweisen sein.

Ultra Vires – jenseits der Gewalten – beschreibt eine Handlung in Überschreitung der bestehenden Befugnisse.
Die Ultra-Vires-Lehre stammt ursprünglich aus dem angloamerikanischen Rechtskreis, ist heute aber auch bei uns anerkannt. Nach der ursprünglichen Ultra-Vires-Lehre sind Rechtsgeschäfte, die eine juristische Person des öffentlichen Rechts durch ihre Organe außerhalb des durch Gesetz oder Satzung bestimmten Wirkungskreises der juristischen Person vornimmt, rechtsunwirksam.

Die Ultra-Vires-Lehre findet darüber hinaus insbesondere bei der Frage nach der Wirksamkeit von Rechtsakten der Europäischen Union Anwendung. Rechtsakte der EU, die nicht durch die EU-Verträge gedeckt sind, als „ausbrechende Rechtsakte“ nichtig und ggf. verfassungswidrig.

Ebenfalls wird auf die einzelnen verfassungs- und unionsrechtlichen staatlichen und suprastaatlichen Ebenen zu verweisen sein, sowie auf Grund- und Menschenrechte und die verwaltungsrechtliche Organisation der jeweiligen Ebenen.


B.1.1.1.   Verfassungsrechtliche Makro- und Mikroebene

Prof. Siegfried Broß hat mehrfach den Begriff der verfassungsrechtlichen Makro- und Mikroebene umschrieben. So z.B. in Nomos Verlag, Privatisierung staatlicher Infrastrukturbereiche in der sozialen Demokratie, Seite 40:

Zur verfassungsrechtliche Makroebene:

„Die Tendenz der Ordnung und die in ihr angelegte Möglichkeit der freien Auseinandersetzung zwischen allen realen und geistigen Kräften wirkt aber […] in Richtung auf Ausgleich und Schonung der Interessen aller. Das Gesamtwohl wird eben nicht von vorneherein gleichgesetzt mit den Interessen oder Wünschen einer bestimmten Klasse, annähernd gleichmäßige Förderung des Wohls aller Bürger und annähernd gleichmäßige Verteilung der Lasten wird grundsätzlich erstrebt. Die staatliche Ordnung der freiheitlichen Demokratie muss demgemäß systematisch auf die Aufgabe der Anpassung und Verbesserung und des sozialen Kompromisses angelegt sein; sie muss aber insbesondere Missbräuche der Macht hemmen.“
BVerfGE 5, 85, S. 198

In dieser Stellungnahme umschrieb das Bundesverfassungsgericht vor annähernd sechzig Jahren die grundlegenden Strukturelemente der Staatsform der Bundesrepublik Deutschland: Demokratie, Sozialstaat, Rechtsstaat. Das ist die von mir so bezeichnete Makroebene. Die verfassungsrechtliche Beurteilung von einzelnen Problemen gerade im Staatsorganisationsbereich hat sich hieran zu orientieren und an den grundlegenden Strukturelementen der Staatsform der Bundesrepublik Deutschland „rückzukoppeln“. Die genannten Merkmale werden durch Teilstrukturen und Teilelemente gestützt und abgerundet. Deshalb ist eine isolierte Betrachtung einzelner Bereiche von vorneherein methodisch verfehlt.

Seine Ausführungen zur verfassungsrechtlichen Makroebene finden sich darüber hinaus in einem Aufsatz des Humboldt Forum Recht HFR 1/2009 zum Thema „Der Einfluss des Verfassungsrechts auf strafprozessuale Eingriffsmaßnahmen“.
Seite 2-3:

1. Die verfassungsrechtliche Makroebene

Für die von mir so bezeichnete verfassungsrechtliche Makroebene ist nicht allein das Spannungsverhältnis Staat zu den seiner Gewalt unterworfenen Menschen maßgeblich. Vielmehr sehe ich die verfassungsrechtliche Makroebene nachhaltig dadurch geprägt, dass es sich um eine objektive Struktur handelt. Sie speist sich aus einer objektiven Wertordnung der Menschen- und Grundrechte wie der ihnen gleichgestellten Rechte des Grundgesetzes ebenso wie aus einer hinzutretenden Gesamtheit der ihnen immanenten institutionellen Komponenten, die ihrerseits das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 GG konturieren und mit Leben erfüllen.

a) Zu der objektiven Wertordnung des Grundgesetzes hat das Bundesverfassungsgericht schon zu Beginn seiner Rechtsprechungstätigkeit Stellung genommen, ohne diese Formulierung ausdrücklich zu verwenden, wenn es ausführt, es erkenne die Existenz überpositiven, auch den Verfassungsgesetzgeber bindenden Rechtes an und sei zuständig, das gesetzte Recht daran zu messen. Die Wertordnung begegnet uns dann allerdings schon in der vielzitierten Elfes Entscheidung. Hiernach hat das Grundgesetz eine wertgebundene Ordnung aufgerichtet, die die öffentliche Gewalt begrenzt. Durch diese Ordnung soll die Eigenständigkeit, die Selbstverantwortlichkeit und die Würde des Menschen in der staatlichen Gemeinschaft gesichert werden.

Diese Überlegungen werden in verschiedenen Entscheidungen weiter aufgefächert, so z. B., dass das Verfassungsrecht nicht nur aus den einzelnen Sätzen der geschriebenen Verfassung besteht, sondern auch aus gewissen sie verbindenden, innerlich zusammenhaltenden allgemeinen Grundsätzen und Leitideen, die der Verfassungsgesetzgeber, weil sie das vorverfassungsmäßige Gesamtbild geprägt haben, von dem er ausgegangen ist, nicht in einem besonderen Rechtssatz konkretisiert hat. Daraus ergibt sich unter anderem, dass die einzelne Verfassungsbestimmung nicht isoliert betrachtet und allein aus sich heraus ausgelegt werden darf. Aus dem Gesamtinhalt der Verfassung ergeben sich vielmehr gewisse verfassungsrechtliche Grundsätze und Entscheidungen, denen die einzelnen Verfassungsbestimmungen untergeordnet sind. Diese sind deshalb so auszulegen, dass sie mit den elementaren Verfassungsgrundsätzen und Grundentscheidungen des Verfassungsgesetzgebers vereinbar sind.

Die verfassungsrechtliche Mikroebene beschreibt er im gleichen Aufsatz wie folgt:
Seite 5-6

2. Die verfassungsrechtliche Mikroebene

a) Auf der verfassungsrechtlichen Mikroebene tritt der einzelne Mensch allein in den Mittelpunkt der Betrachtung. Die Würde des Menschen ist im Grundgesetz der oberste Wert. Der Satz „Der Mensch muss immer Zweck an sich selbst bleiben“, gilt uneingeschränkt für alle Rechtsgebiete; denn die unverlierbare Würde des Menschen als Person besteht gerade darin, dass er als selbstverantwortliche Persönlichkeit anerkannt bleibt. Es liegt nahe, dass gerade im strafprozessualen Bereich die Stellung des Beschuldigten im Verfahren besonderer Gestaltung bedarf. Es ist vor allem darauf Bedacht zu nehmen, dass „der Zweck nicht die Mittel heilt“. Gerade der nicht selten zu hörende Einwurf, die Verbrecher bewegten sich im High-Tech-Zeitalter, während die Polizei mit dem Fahrrad hinterherhechele, ist schief und liegt weit neben der Sache. Die „Verbrecher“ unterliegen keinen rechtsstaatlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben. Der Staat darf ihnen nur mit den Eingriffsmaßnahmen begegnen, die den „Täter“ nicht zum bloßen Objekt der Verbrechensbekämpfung unter Verletzung seines verfassungsrechtlich geschützten sozialen Wert- und Achtungsanspruchs machen.
Es ist deshalb ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass es der menschlichen Würde widerspricht, den Menschen zum bloßen Objekt im Staate zu machen. …

Der Verfassungsgeber bestimmt hiergegen ausdrücklich und gestuft nach den geschützten Bereichen Vorgaben für den Gesetzgeber und die Behörden. Es lassen sich folgende Regelungsbereiche erkennen, die unterschiedlichen Eingriffsmöglichkeiten geöffnet sind. An der Spitze steht die Würde des Menschen, die gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG unantastbar ist. Der Wortlaut der Verfassung ist eindeutig: Die Würde des Menschen duldet keinerlei Abstriche und ist von vornherein abwägungsfest, sie ist absolut und deshalb jeglichem staatlichem Eingriff verschlossen. …

Seite 9

Neben Art. 13 GG bezüglich der Unverletzlichkeit der Wohnung und seinen Absätzen 2 bis 7 weist ein vergleichbar dichtes Regelungsprogramm nur noch Art. 104 GG in Bezug auf die Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung auf. Daraus zu schließen, der Gesetzgeber wäre bei der Regelung von Eingriffen in andere grundrechtliche Gewährleistungen freier, wäre ein Fehlschluss. Die Abklärung des Gehalts einer Gewährleistung aus sich heraus, vor dem Hintergrund der vom Verfassungsgeber eröffneten Eingriffsmöglichkeiten, und die Gesamtschau der Gewährleistung im Verhältnis zu den anderen Gewährleistungen des Grundgesetzes wie auch aller Gewährleistungen in ihrem Zusammenhang bietet gerade dem Bundesverfassungsgericht eine gefestigte und von der Verfassung so gewollte Grundlage, die Vorgaben für den Gesetzgeber und die von den zuständigen Behörden zu beachtenden Verpflichtungen im Falle von Eingriffsmaßnahmen festzulegen, zu präzisieren und zu verdeutlichen.
Prof. Roß beschreibt die Mikroebene in Nomos Verlag, Privatisierung staatlicher Infrastrukturbereiche in der sozialen Demokratie, Seite 6 - 7 auch im Zusammenhang mit Entscheidungen des BVerfG:

„Das Grundgesetz hat nicht eine virtuell allumfassende Staatsgewalt verfasst, sondern den Zweck des materialiter auf die Wahrung des Gemeinwohls beschränkt, in dessen Mitte die Freiheit und soziale Gerechtigkeit stehen.“
BVerfGE 42, 312 S. 332

Das Bundesverfassungsgericht ist dieser Linie treu geblieben und befand zum Beispiel in einem Beschluss vom 23. Oktober zu einer im Jahr 2002 novellierten Regelung im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz), die eine gerichtliche Überprüfung von Vergütungsvereinbarungen in Werkvertretungsverträgen ermöglicht:
„In dem diese Vorschriften sozialen und wirtschaftlichen Ungleichgewichten entgegenwirken, verwirklichen sie zudem die objektive Grundentscheidung des Grundrechtsabschnitts und damit zugleich das grundgesetzliche Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs.1, Art. 28 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 8, 274, S. 329; 81, 242, S. 255)
BVerfGE 134, 204, S. 225 Rn. 73

Zum Demokratieprinzip hat das Bundesverfassungsgericht in einem neueren Urteil vom 28. Januar 2014 des Näheren ausgeführt.


Ende Teil 1 von X.


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Teil 2 von X, rein fiktiv natürlich:

Zitat
„Nach dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 2 GG) bedarf alles amtliche Handeln mit Entscheidungscharakter, gleich ob unmittelbar außenwirksam oder nicht, der demokratischen Legitimation. Es muss sich auf den Willen des Volkes - der Gesamtheit der Bürger - zurückführen lassen und, sofern nicht das Volk selbst entscheidet, ihm gegenüber verantwortet werden (vgl. BVerfGE 77, 1 40; 83, 60 [68 ff.]; 93, 37 [66]; 107, 59 [87]; 130, 76 [123]). Der notwendige Zurechnungszusammenhang zwischen Volk und staatlicher Herrschaft wird vor allem durch die Wahl des Parlaments, durch die von ihm beschlossenen Gesetze als Maßstab der vollziehenden Gewalt, durch den parlamentarischen Einfluss auf die Politik der Regierung sowie durch die grundsätzliche
Weisungsgebundenheit der Verwaltung gegenüber der Regierung hergestellt (vgl. BVerfGE 83, 60 [72]; 130, 76 [123]; stRspr). Ein Amtsträger ist personell uneingeschränkt legitimiert, wenn er sein Amt im Wege einer Wahl durch das Volk oder das Parlament oder durch einen seinerseits personell legitimierten Amtsträger oder mit dessen Zustimmung erhalten hat. Sachlich-inhaltliche Legitimation wird durch die Bindung an das Gesetz sowie durch Aufsicht und Weisung übergeordneter staatlicher Stellen vermittelt (vgl. BVerfGE 93, 37 [67]; 107, 59 [89]). Entscheidend ist nicht die Form der demokratischen Legitimation staatlichen Handelns, sondern deren Effektivität; notwendig ist ein bestimmtes Legitimationsniveau (vgl. BVerfGE 83, 60 [72]; 93, 37 [66 f.]; 107, 59 [87]; 130, 76 [124]). Für die Beurteilung, ob ein hinreichendes Niveau an demokratischer Legitimation erreicht wird, haben die verschiedenen Formen der Legitimation nicht je für sich Bedeutung, sondern nur in ihrem Zusammenwirken (vgl. BVerfGE 107, 59 [87]; 130, 76 [124, 128]). Das erforderliche Legitimationsniveau ist abhängig von der Art der zu legitimierenden Entscheidungstätigkeit. Je intensiver die in Betracht kommenden Entscheidungen Grundrechte berühren, desto höher muss das Legitimationsniveau sein (vgl. BVerfGE 93, 37 [73]; 130, 76 [124]).
Außerhalb der unmittelbaren Staatsverwaltung und der in ihrem sachlich-gegenständlichen Aufgabenbereich nicht beschränkten gemeindlichen Selbstverwaltung ist das Demokratiegebot offen für Formen der Organisation und Ausübung von Staatsgewalt, die insbesondere vom Erfordernis lückenloser personeller, durch Wahl- und Bestellungsakte vermittelter demokratischer Legitimation aller Entscheidungsbefugten abweichen (vgl. BVerfGE 107, 59 [91]). Dementsprechend sind für den Bereich der funktionalen Selbstverwaltung von diesem Erfordernis abweichende Formen der Beteiligung von Betroffenen an der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben im Hinblick darauf gebilligt worden, dass die gelockerte Einbindung in den zentralen, auf das Gesamtvolk zurückgehenden Legitimationszusammenhang ausgeglichen wurde durch ein stärkeres Zurgeltungbringen der gleichfalls im Gedanken der Selbstbestimmung und damit im demokratischen Prinzip wurzelnden Grundsätze der Selbstverwaltung und der Autonomie (vgl. BVerfGE 107, 59 [91 f.]). Auch außerhalb der funktionalen Selbstverwaltung können im Interesse sachgerechter, effektiver Aufgabenwahrnehmung begrenzte Abweichungen von der Regelanforderung uneingeschränkter personeller Legitimation zulässig sein (vgl. für den Fall der Beleihung BVerfGE 130, 76 [119 ff., 123 ff.]). Ob und inwieweit Lockerungen der Einbindung in den Zusammenhang einer durch Wahlen und Bestellungsakte vermittelten, auf das Gesamtvolk zurückgehenden personellen Legitimation mit dem Demokratieprinzip vereinbar sind, hängt auch davon ab, ob die institutionellen Vorkehrungen eine nicht Einzelinteressen gleichheitswidrig begünstigende, sondern gemeinwohlorientierte und von Gleichachtung der Betroffenen geprägte Aufgabenwahrnehmung ermöglichen und gewährleisten (vgl. BVerfGE 107, 59 [93]; 130, 76 [123 ff.]). Wo der Gesetzgeber solche Lockerungen vorsieht, müssen zudem die Möglichkeiten parlamentarischer Beobachtung und Kontrolle der Aufgabenwahrnehmung unbeeinträchtigt bleiben (vgl. BVerfGE 130, 76 [123 f.]).“
BVerfGE 135, 155, S. 221-223

Unzweifelhaft gehört die duale Rundfunkordnung zur Makroebene und ist eines der tragenden Elemente des demokratischen Rechtsstaates.

Urteil des 6. Senats vom 18. März 2016 - BVerwG 6 C 6.15:

18
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk, d.h. die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und die Körperschaft "Deutschlandradio", als Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit berechtigt und verpflichtet sind, die Aufgaben des klassischen Rundfunkauftrags zu erfüllen. Das Bundesverfassungsgericht leitet auch Inhalt und Reichweite dieses Auftrags unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG her. Danach leistet der öffentlich-rechtliche Rundfunk unter den Bedingungen der dualen Rundfunkordnung, d.h. des Nebeneinanders von öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkveranstaltern, einen maßgebenden Beitrag in den Bereichen der Information, der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung, der Kultur und der Unterhaltung. Die herausragende Bedeutung des Rundfunks für den Prozess der Meinungsbildung ergibt sich aus dessen Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft. Aufgrund dessen sind die Rundfunkanstalten in besonderem Maße gehalten, umfassend und wahrheitsgemäß zu informieren. Auch müssen sie ein Programm ausstrahlen, das in seiner Gesamtheit darauf abzielt, die Vielfalt der in der Gesellschaft anzutreffenden Meinungen und Anschauungen vollständig widerzuspiegeln. Das Gebot der Vielfaltsicherung prägt die Sendetätigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 1992 - 1 BvR 1586/89, 487/92 - BVerfGE 87, 181 <198 ff.>; Urteile vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 <90> und vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 809, 830/06 - BVerfGE 119, 181 <217 ff.>).

Die staatliche Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Wahrnehmung seines verfassungsrechtlichen Auftrages steht außer Frage.
Darunter befindet sich die Mikroebene. Die Frage der Ausgestaltung des  Finanzierungssystems sowie die damit gegebenenfalls kollidierenden Grundrechte des Einzelnen und der Bewohner von Wohnungen insgesamt. Dazu bedarf es auch einer eingehenden Beleuchtung der betroffenen Grundrechte, die mit dem Modelwechsel zum Rundfunkwohnungsbeitrag einhergehen.


B.1.1.2.   Unionsrechtliche Supramakroebene

Die Europäische Union ist eine supranationale Organisation und kennzeichnet eine Ebene über den Mitgliedsstaaten. Auf dem Weg zur politischen Einheit Europas vollziehen sich Teilschritte die sich auch im Recht und zusammenwirken der beteiligten Organe wiederspiegeln.
In Konsequenter Auslegung der verfassungsrechtlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes im Verbund mit dem Europäischen Gerichtshof entwickelt sich derzeit die unionsrechtliche Supramakroebene stärker aus.

BVerfG Urteil des Zweiten Senats vom 12. Oktober 1993 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. und 2. Juli 1993 -- 2 BvR 2134, 2159/92 --
BVerfGE 89, 155 Maastricht

1.
Im Anwendungsbereich des Art. 23 GG schließt Art. 38 GG aus, die durch die Wahl bewirkte Legitimation und Einflussnahme auf die Ausübung von Staatsgewalt durch die Verlagerung von Aufgaben und Befugnissen des Bundestages so zu entleeren, dass das demokratische Prinzip, soweit es Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 2 GG für unantastbar erklärt, verletzt wird.
2.
Das Demokratieprinzip hindert die Bundesrepublik Deutschland nicht an einer Mitgliedschaft in einer - supranational organisierten - zwischenstaatlichen Gemeinschaft. Voraussetzung der Mitgliedschaft ist aber, dass eine vom Volk ausgehende Legitimation und Einflussnahme auch innerhalb des Staatenverbundes gesichert ist.
3.
a) Nimmt ein Verbund demokratischer Staaten hoheitliche Aufgaben wahr und übt dazu hoheitliche Befugnisse aus, sind es zuvörderst die Staatsvölker der Mitgliedstaaten, die dies über die nationalen Parlamente demokratisch zu legitimieren haben. Mithin erfolgt demokratische Legitimation durch die Rückkopplung des Handelns europäischer Organe an die Parlamente der Mitgliedstaaten; hinzu tritt - im Maße des Zusammenwachsens der europäischen Nationen zunehmend - innerhalb des institutionellen Gefüges der Europäischen Union die Vermittlung demokratischer Legitimation durch das von den Bürgern der Mitgliedstaaten gewählte Europäische Parlament.
b) Entscheidend ist, dass die demokratischen Grundlagen der Union schritthaltend mit der Integration ausgebaut werden und auch im Fortgang der Integration in den Mitgliedstaaten eine lebendige Demokratie erhalten bleibt.

4.
Vermitteln - wie gegenwärtig - die Staatsvölker über die nationalen Parlamente demokratische Legitimation, sind der Ausdehnung der Aufgaben und Befugnisse der Europäischen Gemeinschaften vom demokratischen Prinzip her Grenzen gesetzt. Dem Deutschen Bundestag müssen Aufgaben und Befugnisse von substantiellem Gewicht verbleiben.
5.
Art. 38 GG wird verletzt, wenn ein Gesetz, das die deutsche Rechtsordnung für die unmittelbare Geltung und Anwendung von Recht der - supranationalen - Europäischen Gemeinschaften öffnet, die zur Wahrnehmung übertragenen Rechte und das beabsichtigte Integrationsprogramm nicht hinreichend bestimmbar festlegt (vgl. BVerfGE 58, 1 [37]). Das bedeutet zugleich, dass spätere wesentliche Änderungen des im Unions-Vertrag angelegten Integrationsprogramms und seiner Handlungsermächtigungen nicht mehr vom Zustimmungsgesetz zu diesem Vertrag gedeckt sind. Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob Rechtsakte der europäischen Einrichtungen und Organe sich in den Grenzen der ihnen eingeräumten Hoheitsrechte halten oder aus ihnen ausbrechen (vgl. BVerfGE 75, 223).

6.
Bei der Auslegung von Befugnisnormen durch Einrichtungen und Organe der Gemeinschaften ist zu beachten, dass der Unions-Vertrag grundsätzlich zwischen der Wahrnehmung einer begrenzt eingeräumten Hoheitsbefugnis und der Vertragsänderung unterscheidet, seine Auslegung deshalb in ihrem Ergebnis nicht einer Vertragserweiterung gleichkommen darf; eine solche Auslegung von Befugnisnormen würde für Deutschland keine Bindungswirkung entfalten.

7.
Auch Akte einer besonderen, von der Staatsgewalt der Mitgliedstaaten geschiedenen öffentlichen Gewalt einer supranationalen Organisation betreffen die Grundrechtsberechtigten in Deutschland. Sie berühren damit die Gewährleistungen des Grundgesetzes und die Aufgaben des Bundesverfassungsgerichts, die den Grundrechtsschutz in Deutschland und insoweit nicht nur gegenüber deutschen Staatsorganen zum Gegenstand haben (Abweichung von BVerfGE 58, 1 [27]). Allerdings übt das Bundesverfassungsgericht seine Rechtsprechung über die Anwendbarkeit von abgeleitetem Gemeinschaftsrecht in Deutschland in einem "Kooperationsverhältnis" zum Europäischen Gerichtshof aus.

8.
Der Unionsvertrag begründet einen Staatenverbund zur Verwirklichung einer immer engeren Union der - staatlich organisierten - Völker Europas, keinen sich auf ein europäisches Staatsvolk stützenden Staat.

9.
a) Art. F Abs. 3 EUV ermächtigt die Union nicht, sich aus eigener Macht die Finanzmittel oder sonstige Handlungsmittel zu verschaffen, die sie zur Erfüllung ihrer Zwecke für erforderlich erachtet.
b) Art L EUV schließt die Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofs nur für solche Vorschriften des Unions-Vertrags aus, die nicht zu Maßnahmen der Union mit Durchgriffswirkung auf den Grundrechtsträger im Hoheitsbereich der Mitgliedstaaten ermächtigen.
c) Die Bundesrepublik Deutschland unterwirft sich mit der Ratifikation des Unions-Vertrags nicht einem unüberschaubaren, in seinem Selbstlauf nicht mehr steuerbaren "Automatismus" zu einer Währungsunion; der Vertrag eröffnet den Weg zu einer stufenweisen weiteren Integration der europäischen Rechtsgemeinschaft, der in jedem weiteren Schritt entweder von gegenwärtig für das Parlament voraussehbaren Voraussetzungen oder aber von einer weiteren, parlamentarisch zu beeinflussenden Zustimmung der Bundesregierung abhängt.

BVerfG Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juni 2009, - 2 BvE 2/08 -, - 2 BvE 5/08 -,
 - 2 BvR 1010/08 -, - 2 BvR 1022/08 -, - 2 BvR 1259/08 -, - 2 BvR 182/09 -
Lissabon Urteil

1.
Das Grundgesetz ermächtigt mit Art. 23 GG zur Beteiligung und Entwicklung einer als Staatenverbund konzipierten Europäischen Union. Der Begriff des Verbundes erfasst eine enge, auf Dauer angelegte Verbindung souverän bleibender Staaten, die auf vertraglicher Grundlage öffentliche Gewalt ausübt, deren Grundordnung jedoch allein der Verfügung der Mitgliedstaaten unterliegt und in der die Völker - das heißt die staatsangehörigen Bürger - der Mitgliedstaaten die Subjekte demokratischer Legitimation bleiben.

2.
a) Sofern die Mitgliedstaaten das Vertragsrecht so ausgestalten, dass unter grundsätzlicher Fortgeltung des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung eine Veränderung des Vertragsrechts ohne Ratifikationsverfahren herbeigeführt werden kann, obliegt neben der Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften eine besondere Verantwortung im Rahmen der Mitwirkung, die in Deutschland innerstaatlich den Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 GG genügen muss (Integrationsverantwortung) und gegebenenfalls in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren eingefordert werden kann.
b) Ein Gesetz im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht erforderlich, soweit spezielle Brückenklauseln sich auf Sachbereiche beschränken, die durch den Vertrag von Lissabon bereits hinreichend bestimmt sind. Auch in diesen Fällen obliegt es allerdings dem Bundestag und - soweit die Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind, dem Bundesrat - seine Integrationsverantwortung in anderer geeigneter Weise wahrzunehmen.

3.
Die europäische Vereinigung auf der Grundlage einer Vertragsunion souveräner Staaten darf nicht so verwirklicht werden, dass in den Mitgliedstaaten kein ausreichender Raum zur politischen Gestaltung der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Lebensverhältnisse mehr bleibt. Dies gilt insbesondere für Sachbereiche, die die Lebensumstände der Bürger, vor allem ihren von den Grundrechten geschützten privaten Raum der Eigenverantwortung und der persönlichen und sozialen Sicherheit prägen, sowie für solche politischen Entscheidungen, die in besonderer Weise auf kulturelle, historische und sprachliche Vorverständnisse angewiesen sind, und die sich im parteipolitisch und parlamentarisch organisierten Raum einer politischen Öffentlichkeit diskursiv entfalten.


Ende Teil 2 von X


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Fiktiver Teil 3 von X

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4.
Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob Rechtsakte der europäischen Organe und Einrichtungen sich unter Wahrung des gemeinschafts- und unionsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips (Art. 5 Abs. 2 EGV; Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon <EUV-Lissabon>) in den Grenzen der ihnen im Wege der begrenzten Einzelermächtigung eingeräumten Hoheitsrechte halten (vgl. BVerfGE 58, 1 <30 f.>; 75, 223 <235, 242>; 89, 155 <188>: dort zum ausbrechenden Rechtsakt). Darüber hinaus prüft das Bundesverfassungsgericht, ob der unantastbare Kerngehalt der Verfassungsidentität des Grundgesetzes nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG gewahrt ist (vgl. BVerfGE 113, 273 <296>). Die Ausübung dieser verfassungsrechtlich radizierten Prüfungskompetenz folgt dem Grundsatz der Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes, und sie widerspricht deshalb auch nicht dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit (Art. 4 Abs. 3 EUV-Lissabon); anders können die von Art. 4 Abs. 2 Satz 1 EUV-Lissabon anerkannten grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen souveräner Mitgliedstaaten bei fortschreitender Integration nicht gewahrt werden. Insoweit gehen die verfassungs- und die unionsrechtliche Gewährleistung der nationalen Verfassungsidentität im europäischen Rechtsraum Hand in Hand.


BVerfG Beschluss des Zweiten Senats vom 29. Mai 1974 -- BvL 52/71 --
BVerfGE 37, 271 - Solange I

Solange der Integrationsprozess der Gemeinschaft nicht so weit fortgeschritten ist, dass das Gemeinschaftsrecht auch einen von einem Parlament beschlossenen und in Geltung stehenden formulierten Katalog von Grundrechten enthält, der dem Grundrechtskatalog des Grundgesetzes adäquat ist, ist nach Einholung der in Art. 177 EWGV geforderten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes die Vorlage eines Gerichts der Bundesrepublik Deutschland an das Bundesverfassungsgericht im Normenkontrollverfahren zulässig und geboten, wenn das Gericht die für es entscheidungserhebliche Vorschrift des Gemeinschaftsrechts in der vom Europäischen Gerichtshof gegebenen Auslegung für unanwendbar hält, weil und soweit sie mit einem der Grundrechte des Grundgesetzes kollidiert.

BVerfG Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Oktober 1986 -- 2 BvR 197/83 --
BVerfGE 73, 339 - Solange II

1.
a) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Er ist ein durch die Gemeinschaftsverträge errichtetes hoheitliches Rechtspflegeorgan, das auf der Grundlage und im Rahmen normativ festgelegter Kompetenzen und Verfahren Rechtsfragen nach Maßgabe von Rechtsnormen und rechtlichen Maßstäben in richterlicher Unabhängigkeit grundsätzlich endgültig entscheidet.
b) Das Verfahrensrecht des Gerichtshofs genügt rechtsstaatlichen Anforderungen an ein gehöriges Verfahren; es gewährleistet insbesondere das Recht auf Gehör, dem Verfahrensgegenstand angemessene prozessuale Angriffsmöglichkeiten und Verteidigungsmöglichkeiten und frei gewählten, kundigen Beistand.

2.
Solange die Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Gemeinschaften einen wirksamen Schutz der Grundrechte gegenüber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaften generell gewährleisten, der dem vom Grundgesetz als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im wesentlichen gleichzuachten ist, zumal den Wesensgehalt der Grundrechte generell verbürgt, wird das Bundesverfassungsgericht seine Gerichtsbarkeit über die Anwendbarkeit von abgeleitetem Gemeinschaftsrecht, das als Rechtsgrundlage für ein Verhalten deutscher Gerichte oder Behörden im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland in Anspruch genommen wird, nicht mehr ausüben und dieses Recht mithin nicht mehr am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes überprüfen; entsprechende Vorlagen nach Art. 100 Abs. 1 GG sind somit unzulässig.

BVerfG Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juni 2000 - 2 BvL 1/97 -
Bananenmarkt

1.
Verfassungsbeschwerden und Vorlagen von Gerichten, die eine Verletzung in Grundrechten des Grundgesetzes durch sekundäres Gemeinschaftsrecht geltend machen, sind von vornherein unzulässig, wenn ihre Begründung nicht darlegt, dass die europäische Rechtsentwicklung einschließlich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nach Ergehen der Solange II-Entscheidung ( BVerfGE 73, 339 <378 bis 381>) unter den erforderlichen Grundrechtsstandard abgesunken sei.

2.
Deshalb muss die Begründung der Vorlage oder einer Verfassungsbeschwerde im Einzelnen darlegen, dass der jeweils als unabdingbar gebotene Grundrechtsschutz generell nicht gewährleistet ist. Dies erfordert eine Gegenüberstellung des Grundrechtsschutzes auf nationaler und auf Gemeinschaftsebene in der Art und Weise, wie das Bundesverfassungsgericht sie in BVerfGE 73, 339 (378 bis 381) geleistet hat.

BVerfGE Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14 -
Solange III

1.
Das Bundesverfassungsgericht gewährleistet im Wege der Identitätskontrolle den gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 und Art. 1 Abs. 1 GG unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz uneingeschränkt und im Einzelfall.

2.
Die strengen Voraussetzungen für eine Aktivierung der Identitätskontrolle schlagen sich in erhöhten Zulässigkeitsanforderungen an entsprechende Verfassungsbeschwerden nieder.

3.
Der Schuldgrundsatz gehört zur Verfassungsidentität. Er muss daher auch bei einer
Auslieferung zur Vollstreckung eines in Abwesenheit des Verurteilten ergangenen Strafurteils gewahrt werden.

4.
Die deutsche Hoheitsgewalt darf die Hand nicht zu Verletzungen der Menschenwürde durch andere Staaten reichen. Umfang und Ausmaß der Ermittlungen, zu deren Vornahme das Gericht im Hinblick auf die Einhaltung des Schuldprinzips verpflichtet ist, richten sich nach Art und Gewicht der vom Verurteilten vorgetragenen Anhaltspunkte für eine Unterschreitung des durch Art. 1 Abs. 1 GG gebotenen Mindeststandards.

BVerfG Urteil des Zweiten Senats vom 21. Juni 2016 - 2 BvR 2728/13, 2 BvR 2729/13, 2 BvR 2730/13, 2 BvR 2731/13, 2 BvE 13/13 -
OMT-Urteil

1.
Zur Sicherung seiner demokratischen Einflussmöglichkeiten im Prozess der europäischen Integration hat der Bürger grundsätzlich ein Recht darauf, dass eine Übertragung von Hoheitsrechten nur in den vom Grundgesetz dafür vorgesehenen Formen der Art. 23 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Art. 79 Abs. 2 GG erfolgt.

2.
Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union, die ultra vires ergehen, verletzen das im Zustimmungsgesetz gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG niedergelegte Integrationsprogramm und damit zugleich den Grundsatz der Volkssouveränität (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG). Der Abwendung derartiger Rechtsverletzungen dient das Institut der Ultra-vires-Kontrolle.

3.
Die Verfassungsorgane trifft aufgrund der ihnen obliegenden Integrationsverantwortung die Verpflichtung, Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union, die eine Identitätsverletzung bewirken oder einen Ultra-vires-Akt darstellen, entgegenzutreten.

4.
Die Deutsche Bundesbank darf sich an einer künftigen Durchführung des OMT-Programms nur beteiligen, wenn und soweit die vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgestellten Maßgaben erfüllt sind, das heißt …





Neben dem unionsrechtlichem Aufbau als Staatenverbund, der damit die Ebenen der ebenfalls auf unionsebene vorhandenen drei Gewalten charakterisiert, besteht darüberhinaus ein den Grundrechtschutz ergänzender und teilweise hinausgehender Schutz der sich durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union entfaltet. Parallel dazu entfaltet sich die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Grenzen der Europäischen Union hinaus.

Im Mittelpunkt dieser Ordnung steht die Würde des Menschen und die sie flankierenden Grund- und Menschenrechte. Elementarer Lebensbestandteil des modernen Menschen ist die Wohnung. Sie ist die räumliche Sphäre des Menschen in der er sich zurückziehen kann, darf und manchmal auch muss. Die Wohnung ist Rückzugsraum der Entspannung, des Kraft Schöpfens. Der Raum in dem der Mensch das Recht hat in Ruhe gelassen zu werden. Dieser Raum ist dem Hineinblicken der Öffentlichkeit entzogen. Was der Mensch in seiner Wohnung macht, hat weder die Öffentlichkeit noch den Staat zu interessieren. Die Ausnahme bleibt die unmittelbar drohende Gefahr und die Strafverfolgung

Dies ist die sich weiterentwickelnde rechtsstaatliche Ordnung Europas.

Neben der Ultra-Vires-Kontrolle beim Handeln von Organen der Union auf der Supramakroebene, spielt die Ultra-Vires-Kontrolle auf der Mikroebene eine ebenso entscheidende Rolle.

Ich behaupte, dass der Rundfunk Berlin-Brandenburg, seinerzeit Frau Intendantin Reim, Regelungen vorgenommen hat, zu denen sie gesetzlich und verfassungsrechtlich nicht befugt war und die außerhalb ihres Wirkungskreises lagen. Die Intendanz des RBB hat damit ultra vires gehandelt.

Ferner behaupte ich, dass der RBB im Verbund mit den anderen Landesrundfunkanstalten grob verfassungswidrig faktisch eine bundesweite „nicht rechtsfähigen Superbehörde“ gegründet hat und dabei das Melde- und Wohnungswesen überwacht.

Die spezifische Aufgabe des Staates, die Erhebung eines Beitrages zur öffentlich-rechtlichen Rundfunkfinanzierung wurde meiner Meinung nach einem „nicht rechtsfähigen Rundfunkpolizei-Apparat“ übertragen.

Dies gilt es nun zu rechtlich begründen und zu beweisen:


B.2.1.
„Die gute Polizei“


Die Entwicklung des deutschen Staats- und Verwaltungsaufbaus ist historisch gewachsen. Hierzu ist auch auf die Polizeiwissenschaft zu verweisen. Vorläufer der politischen Wissenschaft  oder die „wissenschaftliche Lehre von der inneren Politik“.

Prof. Dr. Maier, Beck, 1986; 2. Auflage; 1. Teil: Ständegesellschaft und „gute Polizei“
im älteren deutschen Staatswesen:

Die Welt, in der die Polizei des Territorialstaats mit ihren Geboten und Verboten wirksam wird, ist noch weitgehend eine ständische Welt. In ihr tritt uns der Einzelmensch noch nicht als Individuum entgegen, sondern innerhalb kleiner und größerer Ordnungen stehend:
als Glied im Verband von Haus und Sippe, als Repräsentant adeliger, geistlicher oder bäuerlicher-bürgerlicher Lebensformen.

Wie sehr das ältere Rechtsdenken unter der Decke neuer Gewohnheiten lebendig bleibt, zeigt sich beispielshaft am Recht der mittelalterlichen Stadt. Dass hier in einer bürgerlichen Welt neuer, herkommensloser Sozialformen, eine weistümliche Rechtsbildung nicht mehr generell möglich ist, dass daher Willkür der Rechtsgenossen oder das Rechtsgebot des Stadtherrn (bzw. des Rates) dort einspringen muss, wo die zu regelnden Sachverhalte über den Erfahrungskreis der adelig-bäuerlichen Welt hinausgehen, ist völlig natürlich; und niemand wird in dieser von sachlichen Notwendigkeiten erzwungenen Änderung der Rechtsgewohnheit einen bewussten Abfall vom älteren Recht sehen wollen. Dennoch zögert man, höchst bezeichnet, im Mittelalter zunächst, in diesen Satzungen „eigentliches Recht“ zu sehen. Sie sind eben nicht aus dem Herkommen geschöpftes Urteil (Recht), sondern zweckgebundene Vereinbarung, Willkür, bewusst gesetzt von der Schwurgenossenschaft, in der sich die Bürger der Stadt vereinigt haben.

Der Begriff der Polizei hatte keinen von Anfang an feststehenden Inhalt. Wort- und Begriffsgeschichte ergeben vielmehr, dass in den einzelnen rechtsgeschichtlichen Epochen sehr unterschiedliche Vorstellungsinhalte mit dem Ausdruck „Polizei“ verbunden wurden.
Das Wort „Polizei“ ist griechischen Ursprungs. Es geht auf den Ausdruck „????????“ zurück, der die Verfassung des städtischen Gemeinwesens und den bürgerschaftlichen Status bezeichnete. Auf dem Wege über die lateinische Sprache („politia“) und das römische Recht fand er Eingang in die deutsche Rechtssprache. Hier lässt sich das Wort „Polizei“ zuerst im 15. Jahrhundert nachweisen.

Man verstand darunter ebenso wie unter dem gleichsinnig gebrauchten Terminus der „guten Polizei“ zunächst einen Zustand guter Ordnung des Gemeinwesens.

Diese Bedeutung von „Polizei“ lag den Reichspolizeiordnungen (1530, 1548 und 1577) und den Polizeiordnungen der Landesherren und Städte zugrunde.
Jene Ordnungen normierten eine außerordentliche Fülle von Verhaltensregeln für Untertanen und Bürger in den verschiedenartigen Lebensbereichen. In den Ländern finden sie sich vereinzelt noch bis in das 19. Jahrhundert hinein.
Die Aufgaben der Verwaltungspolizei in den Ländern sind grundsätzlich den Behörden der allgemeinen inneren Staatsverwaltung, z.T. auch den Kreisen und Gemeinden als Auftragsangelegenheiten bzw. Pflichtaufgaben nach Weisung übertragen (s. oben § 4 Nr. 4). § 2 I PrPVG bezeichnet sie als „ordentliche Polizeibehörden“. Die neueren Gesetze ziehen die Bezeichnung „allgemeine Polizeibehörden“ vor, oder sprechen schlechthin von Polizei-, „Polizeiverwaltungs-„, „Ordnungs-„, „Sicherheits-„, z.T. auch ohne nähere Bezeichnung nur von „Verwaltungsbehörden“.
Ähnlich wie bereits im preußischem Recht sind diese Behörden regelmäßig in vier Instanzschichten gegliedert: Ministerien, Regierungspräsidien als Landes- bzw. Bezirkspolizeibehörden, Kreispolizeibehörden und Ordnungsbehörden (bzw. jeweils: -ordnungsbehörden). Im Saarland und in Schleswig-Holstein entfällt die Mittelinstanz des Regierungspräsidenten; in den Stadtstaaten beschränkt sich die Gliederung auf ein oder zwei Instanzen. Innerhalb dieser Behörden sind regelmäßig eine oder mehrere Fachabteilungen (Referate, Dezernate) mit den Polizeiaufgaben betraut. Derartige Fachabteilungen (Referate, Dezernate) mit den Polizeiaufgaben werden in der Regel durch verwaltungsinterne Organisationsmaßnahmen („Geschäftsverteilungspläne“ = Verwaltungsanordnung) geschaffen; sie können aber auch darauf beruhen, dass den Behörden bestimmte spezialpolizeiliche Aufgaben gesetzlich besonders zugewiesen sind. Socche den allgemeinen Verwaltungsbehörden gesetzlich besonders zugewiesene Polizeiaufgaben sind etwa die Aufgaben der Bauaufsicht (früher: Baupolizei) nach den Landesbauordnungen, der Straßenaufsicht (früher: Wegepolizei) nach § 20 des Bundesfernstraßengesetzes und den Landesstraßengesetzen, ferner die Wasseraufsicht (Wasserpolizei) nach dem Wasserhaushaltsgesetz und den Landeswassergesetzen.
Ein eindrucksvolles Bild von der Vielfalt der Verwaltungspolizeiaufgaben eines Stadtstaates vermittelt die Regelung für Berlin. Die Verteilung der Ordnungsaufgaben auf die Senatoren als Ordnungsbehörden, die nachgeordneten Ordnungsbehörden (Bezirksämter, Gewerbeaufsichtsamt, Feuerwehr, Landesamt für das Meß- und Eichwesen, Preisamt) und den Polizeipräsidenten regelt der Zuständigkeitskatalog der Ordnungsaufgaben (ZustKatOrd). Dem Polizeipräsidenten in Berlin wurden durch diesen Katalog verschiedene Aufgaben zugewiesen (Nr. 23). Zu nennen sind hier die Aufgaben als Versammlungsbehörde, Anmeldebehörde nach der VO zur Durchführung des VereinsG sowie die presserechtlichen Ordnungsaufgaben.  Zusätzlich kommen noch die Aufgaben der Kriminalpolizei sowie der gesamten Vollzugspolizei hinzu.


Ende Teil 3 von X

Vorbereiten Phase II asymmetrische Prozessführung:

"Die 3. Klagewelle"

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Teil 4 von X

Zitat
B.2.2.   Die verfassungsrechtliche Entwicklung des Bundeslandes Berlin, Stadtstadt und Metropole.

Artikel 1 Verfassung von Berlin

(1)   Berlin ist ein deutsches Land und zugleich eine Stadt.

(2)   Berlin ist ein Land der Bundesrepublik Deutschland.

(3)   Grundgesetz und Gesetze der Bundesrepublik Deutschland sind für Berlin bindend.

Berlin ist die größte Stadt der Bundesrepublik Deutschland und ist als sog. „Riesenstadt“ unter dem Rechtsbegriff der Metropole einzuordnen. Damit einhergehend stellt die Organisation, die das Zusammenleben einer Vielzahl von Menschen regelt, eine Herausforderung an die Verwaltung dieser Metropole dar, die zugleich die Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland ist und somit weitere Aufgaben zu erfüllen hat.

Zum föderalen Strukturprinzip des Staatsaufbaus der Bundesrepublik Deutschland, dass der der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG unterliegt, zählt die Gliederung der Bundesländer, die in der Präambel namentlich genannt werden.

Der Länderstatus Berlins ist somit verfassungsrechtlich abgesichert. Für die innere Gliederung der Bundesländer enthält Art. 28 GG grundlegende Vorgaben. Die Länderverfassungen müssen den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaats entsprechen.

Aus Art. 28 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG leitet sich ab, dass neben der Landesebene auch die Kommunale Ebene verfassungsrechtlich vorgegeben ist. Diese Vorgaben haben den Charakter von ausfüllungsbedürftigen Mindestgarantien. Den Bundesländern kommt bei der Ausgestaltung ein weiter Spielraum zu.
Die föderale Struktur der Bundesrepublik kennt Flächenländer und Stadtstaaten.
Flächenländer sind dadurch geprägt, dass sie über eine kommunale Ebene verfügen, also in sogenannte Gebietskörperschaften untergliedert sind, die gegenüber der Landesebene eine weitgehende organisatorische und kompetenzielle Selbstständigkeit besitzen. Das Charakteristische von Stadtstaaten liegt darin, dass sie selbst eine ungeteilte Gebietskörperschaft darstellen. Ihre Landesparlamente besitzen eine Doppelnatur als Landes- und Kommunalparlament. Die Landesverwaltung ist zugleich Stadtverwaltung.

Der Begriff des Stadtstaates wurde zuerst in der staatsrechtlichen Literatur des Deutschen Reiches von 1871 für die Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg gebraucht. Die Wurzeln dieses Begriffsverständnisses liegen in den Freien Reichsstädten des Heiligen Römischen Reiches, die eine sog. Reichsunmittelbarkeit besaßen.
Mit der Gründung des Deutschen Reiches 1871 nahm die neue Hauptstadt Berlin eine rasante wirtschaftliche Entwicklung mit stark steigender Bevölkerungszahl. Bis 1945 als Hauptstadt Preußens war Berlin eine Kommune, deren Verwaltungsstruktur den Aufgaben einer Metropole angepasst werden musste.
Es wurde mehrfach in der Geschichte Berlins deutlich, dass die Verwaltungsstrukturen den besonderen Herausforderungen an eine Metropole nicht gewachsen waren. 1911 entstand ein Zweckverband mit geringen Kompetenzen. Aufgrund der Scharfen Kritik an der unzureichenden Verwaltungsstruktur die den Anforderungen nicht gewachsen war, kam es am 27.04.1920 zur Verabschiedung des „Gesetzes über die Bildung einer Stadtgemeinde Berlin“, die Geburtsstunde Groß-Berlins. Die Verwaltung wurde zweistufig organisiert. Es wurde eine bezirkliche Selbstverwaltung festgeschrieben, die in den Grundzügen bis heute besteht.
Mit Verwaltungsreform von 1931 wurden diese Selbstverwaltungsrechte eingeschränkt.

Nach dem Ende des 2. Weltkrieges hatte Berlin auch eine besondere völkerrechtliche Stellung inne.
Am 13.08.1946 erhielt Berlin die Vorläufige Verfassung von Groß-Berlin, die ohne Mitwirkung deutscher Stellen von der Alliierten Kommandantur erlassen wurde.
Mit Gesetz Nr. 46 des Alliierten Kontrollrates vom 25.02.47 wurde der Staat Preußen aufgelöst, so dass die übergeordnete staatsorganisatorische Ebene wegfiel und Berlin faktisch Stadtstadt wurde.
Von der letzten gesamtberliner Stadtverordnetenversammlung vor der Teilung Berlins, wurde 1948 eine Verfassung beschlossen, die von den Alliierten nicht angenommen wurde.
Im sowjetischen Sektor Berlins wurde Ende 1948, der dortige Magistrat für abgesetzt erklärt. Die Teilung der Stadt begann und gipfelte im Mauerbau am 13. August 1961 der auch die räumliche Teilung der Stadt bis zur Wiedervereinigung besiegelte.

Die vorläufige Verfassung von Berlin vom 01.09.1950 die vom Westberliner Parlament beschlossen wurde und de facto nur im Westteil galt, behielt die grundlegende Struktur der zweistufigen Verwaltung bei.

In der Nacht vom 09. November 1989 kam es zum Mauerfall und der Weg zur Einheit Deutschlands trat in seine letzte Phase, die am 03. Oktober 1990 vollendet wurde.
Am 23. November 1995 erhielt Berlin, durch Volksabstimmung angenommen, seine endgültige Verfassung.
Diese grobe Darstellung soll verdeutlichen, dass das Staats-, Völker-, Unions- und Verwaltungsrecht stets einer Wandlung unterliegt, die Ausfluss der historischen Entwicklungen des europäischen Kontinents ist.

Zur vertiefenden Darstellung ist auf die Ausführungen des Herrn Prof. Dr. Dieter Wilke, Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart, Band 51, S. 193 - 250, Die Verfassungsentwicklung in Berlin: Vom Ende der Teilung zum Aufstieg zur Bundeshauptstadt, Entwicklung des Verfassungsrechts im europäischen Raum, zu verweisen.

Die Bundesrepublik Deutschland und das Bundesland Berlin, als Stadtstaat und Metropole Europas, sind mittlerweile fester Bestandteil der Europäischen Union. Untrennbar ist Berlin mit dem Integrationsprozess der Europäischen Union verbunden. Dies wird durch Art. 23 Grundgesetz verfassungsrechtlich manifestiert, der die staatlichen Organe zu einer Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Weiterentwicklung eines vereinten Europas verpflichtet. Die Bundesrepublik Deutschland ist der Union gegenüber zur Treue und Loyalität gegenüber der Union, auch im Sinne der Verwirklichung eines geeinten Europas durch Umsetzung und Anwendung des Rechtes der Union, verpflichtet.
B.2.3.1   Der Verwaltungsaufbau Berlins

Das landesverfassungsrechtliche Prinzip der Einheitsgemeinde mit begrenzt eigenständigen Bezirken der Alliierten Verfassung Berlin, wurde mit der Verfassung von 1950 beibehalten.

1958 wurde eine erste Verwaltungsreform notwendig, da man es versäumt hatte eine handhabbare Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Hauptverwaltung und Bezirksverwaltung vorzusehen.
Es wurden das Allgemeine Zuständigkeitsgesetz, das Bezirksverwaltungsgesetz und das Polizeizuständigkeitsgesetz verabschiedet.

Die Bezirksverwaltung wurde in Bezirksverordnetenversammlung, Bezirksamt und Deputationen dreigeteilt. Wegen der Schwerfälligkeit und Unübersichtlichkeit erfolgte 1971 im Rahmen einer Zweiten Reform die Abschaffung der Deputationen.
Das Grundproblem der Mehrfachzuständigkeiten zwischen Haupt- und Bezirksverwaltung wurde nicht gelöst.
Der Bericht der Enquete-Kommission 1984 kam zum Schluss eines erheblichen Reformbedarfs der Berliner Verwaltung, die erst 1994 bzw. 1998 weitgehend umgesetzt wurde.

Die Aufgaben der Verwaltung einer Metropole unterliegen einem stetigen Wandel.

Dies betrifft im Zeitalter der Digitalisierung auch die gesamte öffentliche Verwaltung Deutschlands und der Europäischen Union. Die moderne „elektronische“ Verwaltung ist im Aufbau begriffen und unterliegt dabei auch europäischen Vorgaben. Hier ist insbesondere auf die  Berliner E-Government-Strategie sowie das Regierungsprogramm Digitale Verwaltung 2020 der Bundesregierung zu verweisen.

B.2.3.2.   Unmittelbare und Mittelbare Staatsverwaltung

Träger der öffentlichen Verwaltung sind die juristischen Personen des öffentlichen Rechts und zunächst der Bund und die Bundesländer.
Sie bilden die staatliche Ebene und handeln durch eigene Organe (Behörden) und üben so die unmittelbare Staatsverwaltung aus.

Mittelbare Staatsverwaltung liegt vor, wenn zur Durchführung von Verwaltungsaufgaben unterstaatliche juristische Personen gegründet, herangezogen bzw. beliehen werden, die durch eigene Organe handeln. Diese unterstaatlichen juristischen Personen sind die Körperschaften des öffentlichen Rechts, die rechtsfähigen Anstalten sowie die öffentlich-rechtlichen Stiftungen, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes gegründet werden und ggf. mit Hoheitsgewalt ausgestattet sind:


B.2.3.3.   Die Körperschaften des öffentlichen Rechts

Körperschaften des öffentlichen Rechts sind Mitgliedschaftlich organisiert und nehmen Selbstverwaltungsaufgaben wahr. Ihnen können zusätzlich staatliche Aufgaben übertragen werden. Folgt die Mitgliedschaft dem Wohnsitz, handelt es sich um eine Gebietskörperschaft.
Auf der unterstaatlichen Ebene sind dies Gemeinden und Gemeindeverbände.
Die Personalkörperschaft knüpft die Mitgliedschaft an eine bestimmte Eigenschaft des Betroffenen, insbesondere seinen Beruf, an (z.B. Kammern und Universitäten).


B.2.3.4.   Die Anstalten des öffentlichen Rechts

Die rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts dienen im allgemeinen der Entlastung der Verwaltung und werden aus einem bestimmten öffentlichen Zweck mit personellen und sachlichen Mitteln aus der allgemeinen Verwaltung ausgegliedert und zur Nutzung durch den die Bürger rechtlich selbstständig zusammengefasst. Die Anstalten des öffentlichen Rechts haben somit keine Mitglieder sondern Nutzer. Das Nutzungsverhältnis kann öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ausgestaltet sein.


B.2.3.5.   Die öffentliche Stiftung

Öffentlich-rechtliche Stiftungen sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, denen Kapital- und Sachbestand zur Verfügung gestellt wird. Dies dient dem Stiftungszweck, dessen Sinn im öffentlichen Interesse steht.


B.2.4.      Die zweistufige Verwaltung Berlins

Die Verwaltung Berlins ist ebenfalls ist eine zweistufige Verwaltung.
Ähnlich wie die Supra- Makro- und Mikroebene in der verfassungs- und unionsrechtlichen Ordnung findet sich im Verwaltungsaufbau ebenfalls eine Ebenenstruktur.


B.2.4.1.   Überblick

Art. 3 Verfassung von Berlin (Gewaltenteilung)

(1)   Die gesetzgebende Gewalt wird durch Abstimmungen und durch die Volksvertretung ausgeübt. Die vollziehende Gewalt liegt in den Händen der Regierung und der Verwaltung, die richterliche Gewalt in den Händen unabhängiger Gerichte.
(2)   Volksvertretung, Regierung und Verwaltung einschließlich der Bezirksverwaltung nehmen die Aufgaben Berlins als Gemeinde, Gemeindeverband und Land wahr.

Die vollziehende Gewalt (Exekutive) liegt in den Händen der Regierung (Senat von Berlin) und der - ihr nachgeordneten - Verwaltung. Diese Unterscheidung ist in Art. 55 ff. Regierung und in den Art. 66 ff. die Verwaltung geregelt, Die der Regierung nachgeordnete Verwaltung ist zweistufig aufgebaut. Die obere Stufe wird durch die dem Senat von Berlin unterstellte Hauptverwaltung gebildet (Art. 67 Abs. 1 VvB). Die allgemeine untere Verwaltungsebene ist die Bezirksverwaltung (Art. 66 Abs. 2 und Art. 67 Abs. 2 VvB). Alle Formen öffentlicher Verwaltung müssen einer dieser beiden Stufen zugeordnet werden. Das gilt auch für die mittelbare Staatsverwaltung durch Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des Landes Berlin. Hierzu zählen u.a. die Rechtsanwalts-, Notar- und Ärztekammern sowie Universitäten. (Verfassung von Berlin; 2. Auflage, Driehaus, Nomos Verlag, zu Art. 3 RdNr. 4).

Unterstaatliche Gebietskörperschaften gibt es in Berlin als Einheitsgemeinde und wegen der fehlenden Rechtsfähigkeit der Bezirke nicht. Es existiert daher keine mittelbare Landesverwaltung durch Gemeinden.
Wie auch bei Flächenstaaten wird in Berlin zwischen der unmittelbaren und mittelbaren Landesverwaltung unterschieden.
Bei der unmittelbaren Landesverwaltung ist das Land Berlin Verwaltungsträger, bei der mittelbaren Landesverwaltung die jeweils unterstaatliche juristische Person.

Zur mittelbaren Landesverwaltung gehören die landesunmittelbaren Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und die Stiftungen des öffentlichen Rechts, die auf Berliner Landesrecht beruhen oder der Aufsicht einer Senatsverwaltung oder eines Bezirksamtes unterstellt sind (§ 28 Abs. 2 und 4 AZG).
Die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden einer mittelbaren Landesverwaltung erfolgt in Fällen in Angelegenheiten der Fachaufsicht durch die Aufsichtsbehörde (§ 30 Abs. 2 b AZG). In den übrigen Fällen besteht eine Zuständigkeit des durch Rechtsvorschrift bestimmten Organs der mittelbaren Landesverwaltung, hilfsweise des Vorstandes (§ 30 Abs. 2 b AZG)
Unmittelbare Landesverwaltung ist die in § 2 Abs. 1 AZG als Berliner Verwaltung bezeichnete Verwaltung.

Die Gliederung der Berliner Verwaltung ist übersichtlich im Organigramm vom 15.03.2016 dargestellt. Der RBB wird darin selbst als mittelbare rechtsfähige Anstalt nicht bezeichnet.

Beweis:

      Organigramm der Berliner Verwaltung Stand 15.03.2016



Ende Teil 4 von X


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Teil 5 von X

Zitat
B.2.4.2.   Hauptverwaltung

Art. 67 VvB regelt im zweistufigen Aufbau der Berliner Verwaltung die Aufgabenverteilung zwischen Hauptverwaltung und Bezirken.
Die Hauptverwaltung umfasst die Senatsverwaltungen und die ihnen nachgeordneten Behörden und nicht rechtsfähigen Anstalten sowie die unter ihrer Aufsicht stehenden Eigenbetriebe (§ 2 Abs. 2 AZG). Die Oberstufe der Berliner Verwaltung ist somit ebenfalls zweistufig aufgebaut. Leitungsorgane sind die Senatsverwaltungen. Die Anzahl und fachliche Zuständigkeit (Geschäftsbereich) wird durch den Regierenden Bürgermeister bestimmt (Art. 65 Abs. 2 VvB). Den Senatsverwaltungen unterstehen - in hierarchischer Abhängigkeit mit voller Weisungsgebundenheit - die nachgeordneten Behörden und nicht rechtsfähigen Anstalten mit einer Zuständigkeit für das gesamte Stadtgebiet.

Die den Senatsverwaltungen nachgeordneten Sonderbehörden (Landesoberbehörden) erfüllen Sonderverwaltungsaufgaben im Zuständigkeitsbereich des gesamten Stadtgebietes, so z.B. Der Polizeipräsident in Berlin, die Berliner Feuerwehr, das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, das Landesamt für Gesundheit und Soziales, das Landesdenkmalamt und das Landesverwaltungsamt Berlin.
Die Sonderbehörden dienen der Entlastung der Senatsebene und Erfüllen bestimmte nach Art. 67 Abs. 1 VvB von der Hauptverwaltung durchzuführende Aufgaben mit Vollzugscharakter.

Die nicht rechtsfähigen Anstalten werden zu einem bestimmten öffentlichen Zweck zur Nutzung durch die Bevölkerung errichtet und aus der allgemeinen organisatorischen Verwaltung ausgegliedert. Sie bleiben in der Verselbstständigung hinter den Eigenbetrieben zurück, die als Sondervermögen eine weitgehende haushaltsrechtliche Eigenständigkeit besitzen. Sie dienen dem Zweck, die mit dem Nutzungsverhältnis in Zusammenhang stehenden Verwaltungsabläufe durch kurze Entscheidungswege zu effektiveren und die Senatsverwaltung zu entlasten. Auf Ebene der Hauptverwaltung sind zu nennen: die Landeszentrale für politische Bildung, das Landesarchiv.

Art. 59 Abs. 1 VvB beinhaltet den Grundsatz, das im Verhältnis zwischen Staat und Bürger alles wesentlichen Entscheidungen vom Gesetzgeber zu treffen sind. Die Notwendigkeit einer gesetzlichen Grundlage für die Errichtung einer nachgeordneten nicht rechtsfähigen Anstalt lässt sich daraus nicht zwingend ableiten. Rein organisatorische Entscheidungen des Senats hierzu bedürfen nicht notwendigerweise der Mitwirkung des Abgeordnetenhauses (vgl. VerfGH des Landes Berlin vom 06.12.1994; Beschluss Az. 65/93; Schauspielbühne Berlin).

Eine gesetzliche Grundlage ist aber dann erforderlich, wenn und soweit das Verhältnis zum Bürger berührt wird. Dies betrifft im Rahmen der Errichtung von Behörden im Bereich der Eingriffsverwaltung, insbesondere deren Zuständigkeiten und Befugnisse. Werden gemeinsame Behörden mit dem Land Brandenburg errichtet, so ist stets ein Staatsvertrag notwendig, der der Zustimmung des Abgeordnetenhauses bedarf und Gesetzesrang hat (Art. 50 Abs. 1 VvB).

Als Beispiele für die Errichtung durch Gesetz sind zu nennen Landesamt für Soziales und Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit im Errichtungsgesetz vom 12.11.1097, GVBl. S. 596, geändert 05.12.2003 GVBl. S. 574.
Die Sonderbehörde Verkehrslenkung Berlin - Zuständig für die Aufgaben nach Nr. 35 ZustKatOrd - wurde ohne Gesetz durch Senatsbeschluss v. 27.04.2006 errichtet.


B.2.4.3.   Die Bezirksverwaltung

Die Bezirksverwaltung umfasst neben dem Bezirksamt und der Bezirksverordnetenversammlung (§ 2 Abs. 2 BezVG) auch nicht rechtsfähige Anstalten und unter Aufsicht des Beirksamtes stehende Eigenbetriebe, jeweils mit Zuständigkeit nur für den Bezirk (§ 2 Abs. 3 AZG). Nicht rechtsfähige Anstalten auf Bezirksebene sind z.B. die Schulen und Volkshochschulen.
In den bezirklichen Eigenbetrieben zusammengefasst sind die landeseigenen Kindertagesstätten.


B.2.4.4.   Mittelbare Landesverwaltung

Die unterstaatliche Verwaltungsebene wird in Berlin durch zahlreiche landesunmittelbar Personalkörperschaften und rechtsfähige Anstalten gebildet. Hinzu kommen öffentlich-rechtliche Stiftungen insbesondere im Bereich Kultur. Beispiele für Körperschaften des öffentlichen Rechts sind insbesondere die Universitäten (Freie Universität, Technische Universität, Humboldt-Universität) und die Berufskammern (z.B. Ärztekammer, Apothekenkammer). Rechtsfähige Anstalten sind z.B. das IT-Dienstleistungszentrum Berlin (ITDZ) und das Studentenwerk. Seit der Eigenbetriebsreform von 1993 sind auch die früheren Eigenbetriebe für die Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge rechtsfähige Anstalten (Berliner Stadtreinigung BSR, Berliner Verkehrsbetriebe BVG, Berliner Wasserbetriebe BWB).
Öffentlich rechtliche Stiftung sind z.B. die Stiftung Berliner Philharmoniker sowie die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten, die Zusammen mit dem Land Brandenburg errichtet wurde. Das Museumsstiftungsgesetz ermächtigt durch § 2 Abs. 3 den Senat durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Abgeordnetenhauses bedarf, weitere Stiftungen zu errichten.

Körperschaften des öffentlichen Rechts, rechtsfähige Anstalten und öffentlich-rechtliche Stiftungen unterstehen der Staatsaufsicht (§ 28 Abs. 1 AZG). Sowie eine entsprechende Ermächtigung besteht, können sie ihre Angelegenheiten durch Satzung regeln.

Eine Sonderstellung nehmen die Berliner Sparkasse und die Berliner Wasserbetriebe ein. Diese sind zwar öffentlich-rechtliche Anstalten. Sie sind jedoch beide in privat-rechtliche Konzerne eingebunden. Die Berliner Sparkasse ist teilrechtsfähig und die Landesbank Berlin AG ist mit der Trägerschaft beliehen (Berliner Sparkassengesetz v. 28.06.2005).

Bezüglich der Berliner Wasserbetriebe ist auf den Leitsatz zum Urteil des VerfGH Bln 21. Oktober 1999 Urteil Az. 42/99 zu verweisen:

1.
Die gesetzliche Ermächtigung einer Anstalt des öffentlichen Rechts, im Rahmen eines Vertrages ihre Leitung einer juristischen Person des privaten Rechts zu unterstellen, ist mit dem Demokratieprinzip nur vereinbar, wenn sichergestellt ist, dass die Entscheidung über die Erteilung von Weisungen an die Anstalt Letztlich in der Hand des Gewährträgers (hier: Land Berlin) verbleibt; die demokratisch legitimierten Vertreter des Gewährträgers müssen die letztentscheidende Einflussmöglichkeit behalten (im Anschluss an BVerfGE 93, 37)


B.3.      Der staatsferne Rundfunk Berlin Brandenburg aus verwaltungsrechtlicher Sicht


Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 25. Juni 2002 (Berlin GVBl. Nr. 34 vom 11.12.2013, S. 634; Brandenburg GVBl. Nr. 41 vom 9.12.2013):

Präambel

Die Länder Berlin und Brandenburg sind übereingekommen, zur Versorgung ihrer Bevölkerung mit Rundfunk und Telemedien gemeinsam die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt Rundfunk Berlin-Brandenburg zu errichten, in der die beiden bestehenden Rundfunkanstalten Sender Freies Berlin und Ostdeutscher Rundfunk Brandenburg zusammengeführt werden.
Sie wollen damit die freiheitlich demokratische Grundordnung stärken, in den beiden Ländern die kulturelle Vielfalt und Identität fördern und zum demokratischen Dialog und zur Sicherung der Meinungsvielfalt beitragen.
Die Angebote des Rundfunk Berlin-Brandenburg sollen ihren Beitrag zur Herstellung der inneren Einheit, zur Verwirklichung eines vereinigten Europas und zum Zusammenwachsen mit den europäischen Nachbarregionen leisten. Diesem Anliegen ist in den Angeboten besonderes Gewicht beizumessen.
Die gemeinsame öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt leistet einen der Bedeutung der Region Berlin und Brandenburg entsprechenden Beitrag zum ARD-Gemeinschaftsangebot.

§ 2 Sitz und Regionalstudios

(2)   Der für den Gerichtsstand maßgebliche Sitz ist Berlin.

§ 35 Anzuwendendes Recht

Für die Tätigkeit des Rundfunk Berlin-Brandenburg gilt, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, das Recht des Landes Berlin.

Der Rundfunk Berlin-Brandenburg ist eine gemeinsame gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Er ist somit eine juristische Personen des öffentlichen Rechtes für den die Haftung § 89 BGB gilt. Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des RBB ist gem. § 1 Abs. 2 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg unzulässig.

Für den RBB gilt das Recht des Bundeslandes Berlin.


B.3.1.      Rechtsprechung BVerfG

BVerfGE 12, 205 - 1. Rundfunkentscheidung; des Zweiten Senats vom 28. Februar 1961 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28., 29. und 30. November 1960.

3.
Im Jahre 1932 wurde die Organisation des Rundfunks weitgehend umgestaltet und in Richtung auf einen "Staatsrundfunk" fortentwickelt. Die Grundsätze der Reform ergaben sich aus "Leitsätzen zur Neuregelung des Rundfunks" (vgl. Pohle a.a.O., S.124 f.), die wiederum das Ergebnis eines Kompromisses zwischen Reich und Ländern waren. Die noch in privater Hand befindlichen Anteile an der Reichsrundfunkgesellschaft und den Programmgesellschaften wurden auf Reich und Länder übertragen, der Aufgabenbereich der Reichsrundfunkgesellschaft erweitert und die Einwirkungsmöglichkeiten von Reich und Ländern auf die Programmgesellschaften verstärkt (zur Reform von 1932 vgl. Pohle a.a.O., S. 118 ff., und Bausch a.a.O. S. 85 ff.).

4.   
Im Jahre 1933 wurde der Rundfunk zu einem Instrument nationalsozialistischer Propaganda. Zuständig war der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda.
Die technischen Angelegenheiten des Rundfunks verblieben der Reichspost.

II.

1   
Nach dem Ende des zweiten Weltkrieges wurde der Betrieb von Rundfunkanlagen durch deutsche Stellen zunächst verboten. Die beschlagnahmten Sender wurden von den Besatzungsmächten betrieben, die den Rundfunk nach und nach wieder in deutsche Hand gaben. Die westlichen Besatzungsmächte verfolgten das Ziel, jeglichen staatlichen Einfluss auf den Rundfunk auszuschalten. Durch Verordnungen der Militärregierungen oder durch Gesetze der Länder, auf deren Inhalt die Besatzungsmächte maßgeblich Einfluss nahmen, wurden in den drei westlichen Besatzungszonen Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts geschaffen. Sie erhielten das Recht der Selbstverwaltung und unterlagen zum Teil einer eng umrissenen Rechtsaufsicht. Die Grundsätze der Programmgestaltung sowie die Bestimmungen über ihre Aufgaben, Organisation und Wirtschaftsführung dienten dem Ziel, die Unabhängigkeit der Anstalten vom Staat und ihre politische Neutralität zu sichern.
Gleiches gilt für die später ohne Einwirkung der Besatzungsmächte durch Gesetze oder Staatsverträge errichteten Rundfunkanstalten.
Um die Rundfunkanstalten von der Post völlig unabhängig zu machen, übereigneten die Besatzungsmächte den neugeschaffenen Rundfunkanstalten das gesamte Rundfunkvermögen der Reichspost und der Reichsrundfunkgesellschaft. Die Rundfunkanstalten wurden Eigentümer aller Studio- und Sendeeinrichtungen. Die Befugnisse der Post wurden erheblich eingeschränkt. Programmgestaltung sowie Studio- und Sendetechnik waren Sache der Rundfunkanstalten. Das ist auch heute noch der Fall.

III.

3.   
Aus Art. 5 GG kann der Bund keine Zuständigkeiten herleiten. Art. 5 GG ist keine Kompetenznorm, sondern bindet denjenigen, der die Veranstaltung von Rundfunksendungen zu regeln hat. ..

E. - I. -

1
b) Die Veranstaltung von Rundfunksendungen gehört in Deutschland seit 1926 herkömmlich zu den Aufgaben der öffentlichen Verwaltung. Entscheidend für die Einbeziehung des Rundfunks in den Bereich der öffentlichen Verwaltung war die Tatsache, dass "der Rundfunk ein Publikationsmittel und Nachrichtenträger ersten Ranges war und ist" und "im politischen Raum wirkt" (vgl. Hans Schneider, Gutachten, S. 8). Dass ein Teil der Darbietungen des Rundfunks als "freie persönliche Betätigung" gekennzeichnet werden mag, die "keinen inneren Zusammenhang mit öffentlichen Aufgaben" aufweist (vgl. Scheuner, Gutachten, S. 21) hat seit jeher für die rechtlichen Beziehungen zwischen Staat und Rundfunk nur eine untergeordnete Rolle gespielt. Die Nachrichtengebung im weitesten Sinne (vgl. Hans Schneider A. a. O.) war seit Entstehung des Rundfunks Anlass und Rechtfertigungsgrund dafür, die Veranstaltung von Rundfunksendungen in den Kreis der öffentlichen Aufgaben einzubeziehen. Dem steht nicht entgegen, dass unter der Weimarer Verfassung die Sendungen von Gesellschaften des privaten Rechts veranstaltet wurden. Maßgebend hierfür war nicht die Ansicht, die Veranstaltung der Sendungen sei eine Angelegenheit privatwirtschaftlicher Betätigung, sondern u. a. die Tatsache, dass der Reichspost infolge der Inflation die Mittel fehlten, um diese Aufgabe selbst in Angriff zu nehmen (vgl. Bredow a.a.O., S. 12 und 19; Bausch a.a.O., S. 19). Die Reichspost hat sich aber bemüht, ohne eigene finanzielle Aufwendungen die Stimmenmehrheit in den Organen der Rundfunkgesellschaften zu erlangen. Im Jahre 1926 gelang es ihr, dieses Ziel zu erreichen (vgl. oben A I 2 b sowie Bredow a.a.O., S. 29 f.; Pohle a.a.O., S. 39 f. und 48 f.; Bausch a.a.O., S. 31 ff. und 58). Durch die Reform im Jahre 1932 wurde das private Kapital völlig ausgeschaltet; alle Anteile an der Reichsrundfunkgesellschaft und den regionalen Programmgesellschaften, die noch in privater Hand waren, wurden auf Reich und Länder übertragen (vgl. oben A I 3 sowie Pohle a.a.O., S. 124 ff.; Bausch a.a.O., S. 90 ff.).
In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob die vom Reich in Anspruch genommenen Zuständigkeiten mit der Kompetenzverteilung zwischen Reich und Ländern und ob der von Reich und Ländern ausgeübte Einfluss auf den Rundfunk (siehe oben D II 5) mit dem Recht der freien Meinungsäußerung und dem Zensurverbot (Art. 118 WRV) vereinbar waren. Hier kommt es nur darauf an, dass diese Einflussnahme nur als Auswirkung der Ansicht verstanden werden kann, die Veranstaltung von Rundfunksendungen gehöre nicht nur in den Bereich des Öffentlichen, sondern in den der öffentlichen Aufgaben.
Die Zeit von 1933 bis 1945 muss auch hier außer Betracht bleiben. Nach 1945 trat die Auffassung vom Rundfunk als einer öffentlichen Aufgabe noch stärker in Erscheinung, indem als Veranstalter der Rundfunksendungen Anstalten des öffentlichen Rechts gegründet wurden. Auch das Bundesgesetz vom 29. November 1960 errichtet zwei öffentlich-rechtliche Anstalten, und der Entwurf dieses Gesetzes sah für das zweite Fernsehprogramm eine solche Anstalt vor. Die von Rundfunkanstalten öffentlichen Rechts erfüllten Aufgaben gehören zum Bereich der öffentlichen Verwaltung (BVerfGE 7, 99 [104]). …

1
c) Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Rundfunk in Deutschland zu einer öffentlichen Einrichtung geworden ist und in öffentlicher Verantwortung steht. Wenn sich der Staat mit dem Rundfunk in irgendeiner Form befasst, so nimmt er damit eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung wahr. Im Ergebnis ebenso OVG Hamburg, Urteil vom 10. Juli 1956 III 11/56 - DVBl. 1957, 67 (68); Ipsen, Die Rundfunkgebühr, 2. Aufl. 1958, S. 40 f.; Krause a.a.O., S. 106 ff.; Krüger a.a.O., S. 16 und 78; Maunz BayVwBl. 1957, 4 (5); Quaritsch, JIR 8 (1957/1958) S. 339 (341 f.); Weber, in: Der Rundfunk im politischen und geistigen Raum des Volkes, S. 67, Ridder, Kirche, Staat, Rundfunk, 1958, S. 42 f.; anderer Ansicht OLG München, Urteil vom 24. Oktober 1957 - 6 U 1010/57 - NJW 1958, 1298 (1299 f.); Apelt, Festschrift für Nawiasky, 1956, S. 375 (381); Peters a.a.O., S. 33. Entgegen der Ansicht der Bundesregierung wird also die Veranstaltung von Rundfunksendungen als Aufgabe der öffentlichen Verwaltung von der Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und Ländern (Art. 30 GG) erfasst, und zwar auch dann, wenn sich der Staat, wie er es hier getan hat, privatrechtlicher Formen bedient.

4
c) Weiterreichende Verwaltungskompetenzen stehen dem Bund entgegen der Auffassung der Bundesregierung auch wegen Art. 1 Abs. 3 GG nicht zu. Diese Vorschrift ist ebenso wenig wie Art. 5 GG eine Kompetenznorm. Zur Wahrung der Grundrechte sind Bund und Länder nach Maßgabe ihrer durch das Grundgesetz abgegrenzten Zuständigkeiten berufen. Zur Gewährleistung der "Rundfunkfreiheit" sind die Länder zuständig.

 d) Die Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenz für die Veranstaltung von Rundfunksendungen steht also den Ländern zu. …

III.

Art. 5 GG enthält mehr als nur das individuelle Grundrecht des Bürgers gegen den Staat auf Respektierung einer Freiheitssphäre, innerhalb welcher er seine Meinung ungehindert äußern kann. Durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist insbesondere auch die institutionelle Eigenständigkeit der Presse von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und der Meinung gewährleistet (BVerfGE 10, 118 [121]). …

Aus Art. 5 GG kann nicht hergeleitet werden, dass die Veranstalter von Rundfunksendungen notwendig Eigentümer oder Verfügungsberechtigte über die sendetechnischen Anlagen sein und als Veranstalter notwendig auch das Recht besitzen müssten, diese Anlagen zu betreiben. Art. 5 GG hindert nicht, dass auch Vertretern des Staates in den Organen des "neutralisierten" Trägers der Veranstaltungen ein angemessener Anteil eingeräumt wird. Dagegen schließt Art. 5 GG aus, dass der Staat unmittelbar oder mittelbar eine Anstalt oder Gesellschaft beherrscht, die Rundfunksendungen veranstaltet.


Ende Teiil 5 von X

und der heutigen fiktiven Datenübertragung ...


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Teil 6 von X

Zitat
BVerfGE 31, 314 - 2. Rundfunkentscheidung; Urteil des Zweiten Senats vom 27. Juli 1971 auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 1971, - 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 -

Leitsatz:

1.   
Die Tätigkeit der Rundfunkanstalten vollzieht sich im öffentlich-rechtlichen Bereich. Die Rundfunkanstalten stehen in öffentlicher Verantwortung, nehmen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr und erfüllen eine integrierende Funktion für das Staatsganze. Ihre Tätigkeit ist nicht gewerblicher oder beruflicher Art.

II.

§ 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes vom 24. Dezember 1919 (RGBl. S. 2157) ging von der Steuerpflicht derjenigen Lieferungen und Leistungen aus, die jemand innerhalb der von ihm selbständig ausgeübten gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit im Inland gegen Entgelt ausführt. Nicht einbezogen war die Betätigung öffentlicher Gewalt durch öffentlich-rechtliche Verbände, in der etwas von der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit Wesensverschiedenes gesehen wurde (Popitz-Kloß-Grabower, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, 3. Aufl. 1928, Anm. B I 2 [S. 291] und B V 7 [S. 343] zu § 1 Nr. 1). Auf der gleichen Linie bewegte sich das Umsatzsteuergesetz vom 17. Oktober 1934 (RGBl. I S. 942) - vgl. § 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 a.a.O. -. Es grenzte in § 2 Abs. 3 a.a.O. die Ausübung öffentlicher Gewalt sogar ausdrücklich von der beruflichen oder gewerblichen Sphäre ab. Die Körperschaften des öffentlichen Rechts konnten danach nur dann und insoweit zur Umsatzsteuer herangezogen werden, als sich ihre Tätigkeit im privatwirtschaftlichen Bereich vollzog (Hartmann- Metzenmacher, Das Umsatzsteuergesetz, 1935, Anm. D I zu § 2). Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung vom 1. September 1951 (BGBl. I S. 791) - wie im Übrigen auch das Umsatzsteuergesetz 1967 (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 a.a.O.) - änderte, wie dargelegt ist, an dieser grundsätzlichen Differenzierung nichts. Auch im Schrifttum wurde die Erfüllung öffentlicher Aufgaben dann bejaht, wenn der Daseinszweck einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht auf privatwirtschaftliche, sondern auf hoheitsrechtliche Betätigung gerichtet ist und die in Frage stehende Tätigkeit in den so umschriebenen Rahmen des Eigenlebens der Körperschaft fällt; als wesentlicher Gesichtspunkt wurde die ausdrückliche Zuweisung der Tätigkeit durch Gesetz oder Verordnung hervorgehoben (Hartmann-Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, 5. Aufl., § 2 Nr. 231). …

Abweichende Meinung der Richter Dr. Geiger, Dr. Rinck und Wand zum Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 1971.
- 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 -

§ 2 Abs. 3 Satz 2 UStG 1967 ist mit dem Grundgesetz vereinbar:

I.

Das verfassungsrechtlich Besondere an den deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist:
Hier wird nicht, wie es die Regel ist, eine öffentliche Aufgabe zur staatlichen Aufgabe gemacht und aus Gründen der Zweckmäßigkeit einer dem Staat inkorporierten öffentlich-rechtlichen Anstalt zur staatsmittelbaren Verwaltung gegeben - genau das verbietet, wie das Bundesverfassungsgericht früher dargelegt hat, Art. 5 GG - , sondern die öffentliche Aufgabe als eine staatsfremde einem Träger überantwortet, der nach seiner Organisationsform die Gewähr dafür bietet, dass die gesellschaftlich relevanten Gruppen in ausgewogenem Verhältnis an der Darbietung von Rundfunk- und Fernsehveranstaltungen teilnehmen.
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1961 (BVerfGE 12, 205) wird also missverstanden, wenn angenommen wird, die öffentliche Aufgabe, der die öffentlich-rechtlichen Anstalten dienen und die sie zu erfüllen haben, werde in ihrer Hand zu einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe und zu einem Stück mittelbarer Staatsverwaltung.


BVerfGE 90, 60 - 8. Rundfunkentscheidung Urteil des Ersten Senats vom 22. Februar 1994 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30. November 1993 - 1 BvL 30/88 -

1.   
Die Rundfunkfreiheit erfordert nicht die Gebührenfestsetzung durch die Rundfunkanstalten selbst. Eine Festsetzung der Rundfunkgebühr durch Staatsvertrag der Länder und anschließende Umsetzung in Landesrecht ist mit dem Grundgesetz vereinbar.




Aus den Gefahren die sich durch die Nutzung des Rundfunks als staatliches Propaganda-Massenmedium ergeben, wurde der Grundsatz der völligen staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks entwickelt.
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk nimmt eine Aufgabe war, die zwar in besonderem öffentlichen Interesse steht und aus der sich sowohl der Staat, als auch die Wirtschaft fernzuhalten haben, doch stellt diese Aufgabe kein Verwaltungshandeln im hoheitlichen Sinne dar.

Daher wird der RBB auch nicht im Organigramm der Berlin Verwaltung aufgeführt. Er steht außerhalb der staatlichen Verwaltung und gehört somit nicht zur mittelbaren Staatsverwaltung.


B.3.2.   
Das Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung

Mit Änderung des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung, GVBl. 2016, 218 und der damit verbundenen redaktionellen Überarbeitung des § 2 Abs. 4 VwVfG BE wird dem Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Geltung für den RRB verschafft und es steht fest:

(4) Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin- Brandenburg.

Der Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 26.05.2015, OVG 11 S 28.15:

9   
Soweit hiermit geltend gemacht wird, das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Berlin (VwVfG Bln) gelte nach dessen .2 Abs. 4 nicht für die Tätigkeit des Senders Freies Berlin, so dass entgegen der verwaltungsgerichtlichen Annahme auch nicht über dessen .5a das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes (VwVG) Anwendung finden könne, und für den Antragsgegner als Rechtsnachfolger von SFB und ORB könne nichts anderes gelten, ist dem nicht zu folgen.

10   Denn die Ausschlussregelung in .2 Abs. 4 VwVfG Bln betrifft, wie schon ihr Wortlaut deutlich macht, nur die Tätigkeit des früheren Senders Freies Berlin (SFB). Dieser existiert jedoch bereits seit vielen Jahren nicht mehr. Vielmehr ist seit Inkrafttreten des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 25. Juni 2002 (RBBStaatsvertrag) am 1. Dezember 2002 an dessen Stelle aufgrund des Zusammenschlusses mit dem Ostdeutschen Rundfunk Brandenburg (ORB) der RBB getreten (vgl.§§.40 und 41 RBB-StV). Für dessen Tätigkeit gilt, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt - was für den vorliegend maßgeblichen Bereich zu verneinen ist -, gemäß § 35 RBB-StV das Recht des Landes Berlin. Diese Regelung würde jedoch, was seitens beider Bundesländer bei Abschluss des Staatsvertrages nicht gewollt gewesen sein kann, in dem hier wesentlichen Bereich leerlaufen, wenn sich .2 Abs. 4 VwVfG Bln auch auf die Tätigkeit des RBB erstrecken würde. Erfasst wäre hiervon zudem auch eine entsprechende Tätigkeit des RBB im Land Brandenburg, obwohl sich diese Regelung des VwVfG Bln räumlich nie auf Brandenburg und gegenständlich nie auf den früheren ORB bezog. Davon kann ohne ausdrückliche, gerade auf den RBB bezogene Regelung im VwVfG Bln nicht ausgegangen werden.

verkennt, dass auch die jahrelang redaktionell unbearbeitete Vorgängerregelung des § 2 Abs. 4 VwVfG Bln einen maßgeblichen Verfassungsgrundsatz zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk umsetzte. Der Grundsatz der staatsferne beinhaltet nämlich, dass der RBB und sein Vorgänger nicht zur mittelbaren Landesverwaltung Berlins zählen.

Diese Form Regelung war nicht nur von beiden Bundesländern bei Abschluss des RBB-Staatsvertrages gewollt, sie war verfassungsrechtlich zwingend notwendig.


B.3.2.1.   
Keine Gültigkeit des VwVfG des Verwaltungsverfahrensgesetzes für die Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBStV?

VGH Baden-Württemberg, Beschluss Az. 2 S 1431/08 vom 19. Juni 2008

Leitsätze
Die in .2 Abs. 1 LVwVfG angeordnete Nichtgeltung dieses Gesetzes für die Tätigkeit des Südwestfunks betrifft auch den Bereich des Gebühreneinzugs.

8
 § 80 BVwVfG ist danach nicht im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Für § 80 LVwVfG gilt das Gleiche, da § 2 Abs. 1 LVwVfG die Tätigkeit des Südwestrundfunks vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausnimmt. Die vom Kläger gewünschte teleologische Reduktion dieser Vorschrift ist nicht möglich. Die inhaltliche Tätigkeit des Rundfunks ist schon deshalb vom Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgenommen, weil sie nicht auf den Erlass eines Verwaltungsakts oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags abzielt (vgl. § 9 LVwVfG). Die in § 2 Abs. 1 LVwVfG getroffene Regelung kann daher nicht oder zumindest nicht allein mit der erfassungsrechtlich gewährleisteten Rundfunkfreiheit erklärt werden. Ein entsprechender Zusammenhang wird auch in der Begründung des Entwurfs des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes nicht hergestellt. Die Nichtgeltung dieses Gesetzes auf die Tätigkeit der im Land ansässigen Rundfunkanstalten (seinerzeit: Süddeutscher Rundfunk und Südwestfunk) wird vielmehr damit gerechtfertigt, dass die Anwendung des Gesetzes Schwierigkeiten bereiten würde, soweit die Anstalten über die Landesgrenzen hinaus tätig werden müssten. Als weiterer Grund wird angeführt, dass das Verfahren der Rundfunkanstalten über den Gebühreneinzug spezialgesetzlich geregelt sei (LT-Drs. 7/820, S. 69). Diese Ausführungen lassen keinen Zweifel daran, dass mit „Tätigkeit“ in § 2 Abs. 1 LVwVfG nicht nur die inhaltliche Tätigkeit des Rundfunks gemeint ist, sondern auch - oder gerade - das Verfahren des Gebühreneinzugs.

9   
Die zitierte Begründung ist allerdings insoweit fragwürdig, als die spezialgesetzliche Regelung über den Gebühreneinzug schon damals und auch heute noch Lücken aufweist. Das Vorhandensein einer solchen Lücke rechtfertigt es jedoch nicht, das Landesverwaltungsverfahrensgesetz unmittelbar oder entsprechend anzuwenden, um diese Lücke zu schließen. Ein Rückgriff auf das Landesverwaltungsverfahrensgesetz ist vielmehr nur insoweit möglich, als in ihm allgemeine rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze zum Ausdruck kommen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 2 Rn. 1; Meyer in Knack, VwVfG, 8. Aufl., .2 Rn. 14; Ziekow, VwVfG, .2 Rn. 2). …

OVG Nordrhein-Westfalen Beschluss Az. 16 A 49/09 vom 14. Juli 2010

31
§ 80 VwVfG findet aber im Rahmen von Streitigkeiten über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht keine Anwendung. Denn nach § 2 Abs. 1 VwVfG NRW gilt das nordrheinwestfälische Landesverwaltungsverfahrensgesetz unter anderem nicht für die Tätigkeit des Westdeutschen Rundfunks Köln, also des Beklagten. Eine den eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 1 VwVfG NRW außer Acht lassende unmittelbare oder analoge Anwendung des § 80 VwVfG NRW kommt, wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, nicht in Betracht.

32
Insbesondere kann § 2 Abs. 1 VwVfG, soweit darin auch der Beklagte genannt wird, nicht aus der Erwägung heraus unbeachtet gelassen werden, dass diese Vorschrift lediglich für den unter besonderen verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 GG gestellten Kernbereich der Tätigkeit des Westdeutschen Rundfunks, also für die Produktion und Ausstrahlung von Rundfunk und Fernsehprogrammen, nicht aber für die begleitende originäre Verwaltungstätigkeit wie etwa den Einzug der Rundfunk und Fernsehgebühren zum Tragen kommen solle.

33
Denn dem Gesetz kann kein Anhaltspunkt für eine solche Differenzierung nach den unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen entnommen werden; vielmehr stellen die Tatbestände des § 2 Abs. 1 VwVfG NRW anders als diejenigen des § 2 Abs. 2 VwVfG gerade nicht auf bestimmte Funktionen, sondern umfassend auf die dort genannten Funktionsträger ab. Außerdem vollzieht sich die grundrechtlich abgesicherte „eigentliche“ Rundfunktätigkeit des Beklagten jedenfalls typischerweise von vornherein nicht in verwaltungsverfahrensrechtlichen Formen, etwa dem Erlass von Verwaltungsakten. Die Aufnahme des Beklagten in den Ausschlusskatalog des § 2 Abs. 1 VwVfG NRW kann daher nur so verstanden werden, dass der Gesetzgeber die Tätigkeiten des Westdeutschen Rundfunk umfassend von der Geltung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ausnehmen wollte, auch und gerade bezogen auf dessen originäre Verwaltungstätigkeit.

34   
So auch Schliesky, in: Knack/Henneke, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 9. Aufl., § 2 Rn. 9.

35   
Mit dem Verwaltungsgericht ist weiter davon auszugehen, dass im Recht der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht auch eine ergänzende Heranziehung des § 80 VwVfG NRW bzw. des darin zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens des kostenrechtlichen Ausgleichs für eine im Ergebnis berechtigte Rechtsverfolgung durch den Bürger nicht in Betracht kommt. Wenngleich das Verwaltungsverfahren bei der Erhebung von Rundfunkgebühren und speziell bei der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht im Rundfunkgebührenstaatsvertrag nur rudimentär normiert ist und daher im Einzelfall der Rückgriff auf grundlegende Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts geboten sein kann,

36
so im Ergebnis für die ..48 und 49 VwVfG NRW OVG NRW, Beschluss vom 19. November 2009 16 A 106/09 , Juris (Rn. 32); vgl. allgemein etwa Schliesky, a.a.O., .2 Rn. 6,



Ende Teil 6 von X


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Teil 7 von X

Zitat
Mit Urteil Az. 16 A 1873/12 vom 25. April 2013 OVG Nordrhein-Westfalen bestätigte seine Rechtsauffassung nochmals und führte erneut aus:

35   
Insbesondere kann § 2 Abs. 1 VwVfG, soweit darin auch der Beklagte genannt wird, nicht aus der Erwägung heraus unbeachtet gelassen werden, dass diese Vorschrift lediglich für den unter besonderen verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gestellten Kernbereich der Tätigkeit des Westdeutschen Rundfunks, also für die Produktion und Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, nicht aber für die begleitende originäre Verwaltungstätigkeit wie etwa den Einzug der Rundfunk- und Fernsehgebühren zum Tragen kommen solle.

36
Denn dem Gesetz kann kein Anhaltspunkt für eine solche Differenzierung nach den unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen entnommen werden; vielmehr stellen die Tatbestände des § 2 Abs. 1 VwVfG NRW anders als diejenigen des § 2 Abs. 2 VwVfG gerade nicht auf bestimmte Funktionen, sondern umfassend auf die dort genannten Funktionsträger ab. Außerdem vollzieht sich die grundrechtlich abgesicherte „eigentliche“ Rundfunktätigkeit des Beklagten jedenfalls  typischerweise von vornherein nicht in verwaltungsverfahrensrechtlichen Formen, etwa dem Erlass von Verwaltungsakten. Die Aufnahme des Beklagten in den Ausschlusskatalog des § 2 Abs. 1 VwVfG NRW kann daher nur so verstanden werden, dass der Gesetzgeber die Tätigkeiten des Westdeutschen Rundfunks umfassend von der Geltung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ausnehmen wollte, auch und gerade bezogen auf dessen originäre Verwaltungstätigkeit.



Folgt man dieser strickten Auslegung des Gesetzes und des Grundsatzes der „Staatsferne“, so gilt das Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung und damit das Verfahrensgesetz nicht für den RBB, selbst bei der Wahrnehmung der Aufgaben als Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBStV im Rahmen der Rundfunkbeitragserhebung.


B.3.3.2.
Gültigkeit des VwVfG BE für die Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBStV?

BVerfG Beschluß des Zweiten Senats vom 3. September 1957 - 2 BvR 7/57 -

B.
I.
3. …
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Maßnahme des Norddeutschen Rundfunks. Dieser ist nach § 1 des Staatsvertrags zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg vom 16. Februar 1955 eine "gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts", die "das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Bestimmungen dieses Vertrags" hat. In entsprechender Rechtsform sind auch die übrigen öffentlichen Rundfunkanstalten der deutschen Länder errichtet. Nach deutschem Rundfunkrecht gehören die den Rundfunkanstalten obliegenden Aufgaben zum Bereich der öffentlichen Verwaltung. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben bedienen sich die Rundfunkanstalten überwiegend der Mittel des Privatrechts. Als Träger öffentlicher Gewalt können sie aber auch hoheitlich tätig werden.


Die Frage nach der hoheitlichen Tätigkeit des öffentlichen Rundfunks beschäftigt seit Jahrzehnten die Rechtsprechung.

Der Beschluss des sächsischen OVG vom 06.07.2012; Aktenzeichen 3 A 663/10; 5 K 1333/07 kommt für das Bundesland Sachsen zu folgendem Ergebnis:

11   
Der Anwendbarkeit von § 53 VwVfG steht § 2 Abs. 3 SächsVwVfG nicht entgegen, wonach das Verwaltungsverfahrensgesetz - abweichend von dem in § 1 SächsVwVfG geregelten Grundsatz der entsprechenden Anwendung - für die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks nicht gilt. Diese Vorschrift hindert die Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht, weil sie nach dem Normzweck einschränkend dahin auszulegen ist, dass sie sich auf den Kernbereich der Rundfunkfreiheit bezieht, in dem Rundfunk in Unabhängigkeit und Staatsferne gewährleistet ist, nicht aber auf Bereiche, in denen die Rundfunkanstalt - wie hier bei der Gebührenerhebung - typische Verwaltungstätigkeit ausübt. Dies hat der Senat mit Beschluss vom 22. März 2012 (3 A 28/10) bereits zu §§ 41, 48 und 49 VwVfG entschieden und hieran hält er zu § 53 VwVfG auch mit Blick auf die Rügen der Klägerin fest.



Der verfassungsrechtlichen Grundsatz der Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Berlin-Brandenburg und die von den Landesgesetzgebern zugewiesen Aufgabe hoheitlichen Handelns i.S.d. RBStV zeigt deutlich die Aufgabenkollision. Damit einhergehend ein schier unlösbares Problem, dessen Lösung eigentlich auf der Hand liegt. Die Frage des Kernbereichs und eigentlichen Wirkungskreises ist dabei die Lösung. Die eigentliche Aufgabe des RBB Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG


B.3.3.3.
Aufgaben der Landesrundfunkanstalt RBB

Bei der gesetzlichen Stellung der Rundfunkanstalt Berlin - Brandenburg sind daher zwei Hauptaufgaben zu betrachten.


1.
Als gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nimmt sie den ihr zugewiesenen gesetzlichen Auftrag aus § 3 des Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 25. Juni 2002 in Selbstverwaltung (RBB Staatsvertrag) in der dualen Rundfunkordnung wahr.
Dieser Auftrag zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk möglichst breit und vollständig Ausdruck findet (duale Rundfunkordnung).
Dies sichert und gewährleistet die Rundfunkfreiheit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Gesetzgeber des Landes Berlin hat in diesem Zusammenhang Hör- und Fernsehfunk mit Schutz- und Auskunftsrechten ausgestattet (§§ 18; PresseG). Der im Bereich des Meldewesens über die alleinige Gesetzgebungskompetenz (Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG) verfügende Bundesgesetzgeber gestattet gem. § 46 BMG der Landesrundfunkanstalt im des Sinne - Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG - Meldedaten in Form der Gruppenauskunft zu publizistischen Zwecken (§ 47 BMG) anzufordern.
Im Rahmen seines Auftrages innerhalb der dualen Rundfunkordnung wurde dem RBB das Recht der Selbstverwaltung eingeräumt.

2.
Daneben nimmt die Rundfunkanstalt Berlin - Brandenburg die Aufgaben Landesrundfunkanstalt i.S.v. des Landes Berlin faktisch wahr.
Sie erfüllt dabei den verfassungsrechtlichen staatlichen Auftrag, die finanziellen Verpflichtungen des Landes Berlin die durch Staatsverträge im Bereich des Rundfunkrechtes eingegangen wurden, durch Erhebung des Rundfunkbeitrages als „Vorzugslast“ zu erfüllen.
Diese Finanziellen Verpflichtungen ergeben sich auch aus europäischen zwischenstaatlichen Verträgen (Europäischer Fernsehkulturkanal).
Diese Tätigkeit stellt zweifelsfrei Verwaltungshandeln dar und hat im Rahmen der Datenerhebung - ohne jeglichen Zweifel - Eingriffscharakter.


Urteil des EuGH vom 13.12.2007 Rechtssache C-337/06

44   
In Bezug auf die Einzelheiten der Erhebung der Gebühr geht aus dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag hervor, dass diese von der GEZ für Rechnung der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten per Gebührenbescheid, also im Wege hoheitlichen Handelns, vorgenommen wird. Im Fall des Zahlungsverzugs werden Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt, wobei die Ersuchen um Vollstreckungshilfe von der betroffenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt als Gläubigerin unmittelbar an die zuständige Behörde gerichtet werden können. Die in Rede stehenden Anstalten sind somit in dieser Hinsicht mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet.

47
Schließlich darf es, wie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu Recht bemerkt hat, im Licht der oben erwähnten funktionellen Betrachtung zu keiner unterschiedlichen Beurteilung danach führen, ob die Finanzmittel den öffentlichen Haushalt durchlaufen, der Staat also die Gebühr zunächst einzieht und die Einnahmen hieraus dann den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zur Verfügung stellt, oder ob der Staat diesen Anstalten das Recht einräumt, die Gebühren selbst einzuziehen.

55
Sodann ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall, wie sich aus den zur ersten Frage angestellten Überlegungen ergibt, die Existenz der fraglichen öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten selbst vom Staat abhängt. Das Kriterium der Verbundenheit dieser Einrichtungen mit dem Staat ist somit erfüllt, ohne dass zu verlangen ist, dass der Staat auf die verschiedenen Entscheidungen der betreffenden Einrichtungen auf dem Gebiet der Auftragsvergabe konkreten Einfluss nehmen kann.


Im Zusammenhang mit der Rundfunkbeitragserhebung ist somit festzustellen, dass der RBB außerhalb seines verfassungsrechtlichen Wirkungskreises Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG handelt und bei der Rundfunkbeitragserhebung mit dem Staat verbunden ist und somit der unmittelbaren Staatsverwaltung zuzuordnen ist.


B.3.3.4.
Wirkungskreis; RBB als Sonderbehörde Beitragserhebung und -einziehung, Datenerhebungsbehörde / Ermittlungsbehörde „Wohnungsinhaber“

Diese Unterscheidung ist bei der sachlichen Zuständigkeit zur Rundfunkbeitragserhebung des Rundfunks Berlin Brandenburg von elementarer Bedeutung.

Diese nicht dem eigenen eigentlichen Wirkungskreis im Rahmen der dualen Rundfunkordnung liegenden, zugewiesenen Aufgaben wurden der Landesrundfunkanstalt i.S.d. im Rahmen des Modellwechsels „Rundfunkbeitrag“ übertragen.



Ende 7 von X

Asymmetrische Prozessführung. Vorbereiten Phase II

3. Klagewelle.


Ende fiktiver heutigen Datenübertagung ...


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Fiktiver Teil 8 von X

Zitat
B.3.3.5.   
Aufgabenkollision der doppelfunktionalen Aufgabe Landesrundfunkanstalt Rundfunkbeitragswesen / Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.


Der RBB handelt im Rahmen der „gesetzlichen“ Aufgabenzuweisung im Bereich des Rundfunkbeitragswesens außerhalb seiner verfassungsrechtlichen Stellung Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Unzweifelhaft handelt es sich hier nicht um eine journalistische, kulturelle etc. Tätigkeit, innerhalb der dualen Rundfunkordnung.
Daher ist auch zu Prüfen, ob die Landesgesetzgeber im Rahmen der Aufgabenzuweisungen des RBStV an die Landesrundfunkanstalt verfassungskonform handelten:

Denn bereits das Austauschen des Begriffs Landesrundfunkanstalt gegen Landesmedienanstalt im RBStV verdeutlicht was vom Gesetzgeber geregelt wurde und was verfassungsrechtlich zu beanstanden ist.

Diese gesetzliche Regelung, die gesetzliche Beauftragung der Landesmedienanstalt mit der „Rundfunkbeitragserhebung“ stellt das her was Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fordert: die Staatsferne.

In konsequenter Anwendung und Auslegung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BVerfG (vgl. z.B. BVerfGE 90, 60 - 8. Rundfunkentscheidung) ist der Landesgesetzgeber nicht verpflichtet die Rundfunkbeitragserhebung durch die Landesrundfunkanstalten zu regeln.
Was historisch gesehen auch früher nicht der Fall war, da die Deutsche Bundespost mit der Einziehung der Gebühr jahrzehntelang betraut war.

Dem Landesgesetzgeber war es durchaus möglich, auch im Rahmen einer Wohnungssteuer nach Art. 105 Abs. 2a GG den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren und die Veranlagung zur Wohnsteuer durch die Finanzämter zu regeln.

Er entschloss sich stattdessen, nach § 10 Abs. 7 RBStV die Übertragung der Tätigkeit der Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBStV auf eine „nichtrechtsfähige öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle“ der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten i.S.d. RBStV zu ermöglichen.

Es zeigt sich deutlich, dass der RBStV elementare rechtsstaatliche Grundsätze völlig unbeachtet lässt. Die Gestaltung, Auslegung und Anwendung eines „Beitragsmodells“ das faktisch jeden wohnenden Mensch in Berlin, in der Bundesrepublik Deutschland trifft, hat der Gesetzgeber selbst zu treffen. Die Gestaltung des Verfahrens darf im vorliegenden Lebenssachverhalt nicht dem öffentlich-rechtlichen „staatsfernen“ Rundfunk überlassen werden. Die Verpflichtung des Staates zur Achtung und Wahrung der Menschenwürde und damit insbesondere die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, der Fairness und des effektiven Rechtsschutzes, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, die Grundsätze der Transparenz, Partizipation und das Prinzip der Gewaltenteilung, lassen es nicht zu, dass Entscheidungen über eine ggf. lebenslange Heranziehung zu einem „Wohnungsbeitrag“ per „Direktanmeldung“ oder in einer formlosen Bestätigung der Anmeldung durch ein „nicht rechtsfähiges Inkassokonstrukt“ getroffen werden.

Die „Feststellungsbescheide“ des „Beitragsservice“ sind zweifelsfrei nicht kulturelle, sportliche oder meinungsbildendende „Beiträge“ der „staatsfernen“ dualen Rundfunkordnung. Das „gesetzmäßige Verwaltungsverfahren“ hat der Landesgesetzgeber wie folgt geregelt:

§ 10 RBStV Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung

(5)   Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.
(6)   Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der zuständigen Landesrundfunkanstalt unmittelbar an die für den Wohnsitz oder den Sitz des Beitragsschuldners zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.

Hierzu führt der Landesgesetzgeber in der Abgeordnetenhaus Drucksache 16/3941, vom 09.03.2011, 16. Wahlperiode Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, Zu § 10 auf Seite 66 aus:

Absatz 5 bestimmt, dass rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt werden können. Diese Vorschrift regelt die verfahrensrechtliche Zuständigkeit für das Festsetzungsverfahren. Die Regelung in Satz 2, der zufolge Festsetzungsbescheide statt dessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden können, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet, ist eine Abweichung, die der Verwaltungsvereinfachung dient: Diese Regelung ermöglicht es unter anderem, dass in dem Fall, dass ein Rundfunkteilnehmer umgezogen ist, dann auch die örtlich neu zuständige Anstalt befugt sein soll, rückständige Gebühren festzusetzen.

Gemäß Absatz 6 werden Festsetzungsbescheide im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Dies entspricht der öffentlich-rechtlichen Rechtsnatur des Rundfunkbeitrags. Wichtigstes Merkmal des Verwaltungszwangsverfahrens ist, dass die Landesrundfunkanstalt nicht einen Titel im Sinne der §§ 704 oder 794 der Zivilprozessordnung benötigt, sondern als Vollstreckungsgrundlage für rückständige Rundfunkbeiträge der Beitragsbescheid als Verwaltungsakt ausreicht. Absatz 6 Satz 2 gibt der zuständigen Landesrundfunkanstalt das Recht, sich unmittelbar an die nach Landesrecht zur Vollstreckung zuständige Stelle zu wenden.


Das Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung gilt, dem Willen des Landesgesetzgebers folgend nicht. Dennoch ist den Ausführungen zu Absatz 6 zu entnehmen, dass es sich bei dem Feststellungsbescheid um einen „Verwaltungsakt“, wohl spezieller Art, außerhalb der drei Säulen Theorie, handelt.
Es handelt sich sozusagen um die Schaffung des vier Säulen Modells, in dem der öffentlich-rechtliche Rundfunk, aufgrund seiner „staatsfernen“ Rolle, die vierte Säule wahrnimmt. Der RBB handelt zweifelsfrei nicht als Sozialverwaltung, er handelt zwar im weiteren Sinne als Abgabenverwaltung doch ist er zweifelsfrei kein Finanzamt. Er steht wie dargelegt, auch völlig außerhalb des Verwaltungsaufbaus Berlin.


Das Vollstreckungsverfahren „ordnete“ der Landesgesetzgeber mit dem VwVfG BE 2016 neu, wie folgt:

§ 8 Abs. 2 VwVfG BE

(2)   Landesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die den Vollstreckungsbehörden des Landes Berlin im Sinne von § 4 Buchstabe b des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Vollstreckungsanordnungen übermitteln, sind verpflichtet, für jede übermittelte Vollstreckungsanordnung einen Pauschalbetrag für den nicht durch vereinnahmte Gebühren und Auslagen gedeckten Verwaltungsaufwand (Vollstreckungspauschale) zu zahlen. Die Vollstreckungspauschale wird für ab dem 1. Januar 2016 übermittelte Vollstreckungsanordnungen erhoben.

Aus § 8 Abs. 4 VwVfG BE ergibt sich:

(4)   Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für Rundfunkangelegenheiten, für Wirtschaft sowie für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltungen durch Rechtsverordnung die Höhe der Vollstreckungspauschale zu bestimmen sowie den Berechnungszeitraum, die Entstehung und die Fälligkeit der Vollstreckungspauschale, den Abrechnungszeitraum, das Abrechnungsverfahren und die abrechnende Stelle zu regeln.

Der Abgeordnetenhaus Drucksache 17/2697 vom 28.01.2016 ab Seite 13 ist zu entnehmen.

aa) § 8 Absatz 2 VwVfG Bln-neu
Die Vollstreckungspauschale wird den in Absatz 2 bezeichneten Anordnungsbehörden auferlegt, die zur Beitreibung ihrer öffentlich-rechtlichen Geldforderungen die Vollstreckungsstellen der Berliner Finanzverwaltung in Anspruch nehmen. Die Erhebung der Vollstreckungspauschale soll auf die in Absatz 2 genannten landesunmittelbaren Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, insbesondere die Berliner Innungen und Kammern sowie die Rundfunkanstalt Berlin-Brandenburg, beschränkt werden, um eine Steuerfinanzierung des auf Grund der Vollstreckung der Ansprüche sonstiger Anordnungsbehörden entstehenden Verwaltungsaufwands zu vermeiden.
Die von Absatz 2 erfassten landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind rechtlich selbstständige Rechtsträger außerhalb der unmittelbaren Staatsverwaltung. Insgesamt vom Anwendungsbereich der Regelung ausgenommen sind Behörden der unmittelbaren Landesverwaltung (z.B. der Polizeipräsident in Berlin, die Landeshauptkasse oder die Bezirksämter). Der Ausschluss dieser Behörden vom Anwendungsbereich der Norm erfolgt im Hinblick auf die Zielsetzung, eine Kostenbeteiligung für zum großen Teil beitragsfinanzierte Verwaltungsträger herbeizuführen.
Gegen eine Belastung der Behörden der unmittelbaren Landesverwaltung mit der Vollstreckungspauschale spricht zudem, dass diese für die Berliner Finanzverwaltung umfangreich und unter Einsatz von erheblichen Ressourcen (z.B. Landespolizei) kostenfrei tätig sind (Gegenseitigkeit) und sie am internen Kostenausgleich der Berliner Verwaltung teilnehmen.

Ein „vier Säulen Modell“ ist selbstverständlich mit dem historisch gewachsenen drei Säulen Modell der mittelbaren und unmittelbaren Staatsverwaltung unvereinbar und darüber hinaus auch nicht erforderlich. Die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung lässt auch die Einführung eines „staatsfernen Verwaltungsrechtes“ nicht zu. Alleine die Tatsache dass einer „etablierten Institution“ wie der GEZ eine Aufgabe zugeteilt werden sollte, die zwingend durch Art. 67 VvB in den Aufgabenbereich der Hauptverwaltung fällt, zeigt den verfassungswidrigen „neu entwickelten“ „staatsfernen Verwaltungsaufbau des öffentlich-rechtlichen Rundfunkstandes“.


B.3.3.6.
Landesrundfunkanstalt als Sonderbehörde / Zweistufiger Verwaltungsaufbau Berlins



Der Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBStV wurden auch weitreichende Datenerhebungsbefugnisse mit dem Modellwechsel in der Rundfunkfinanzierung eingeräumt.

Aufgrund der polizeiähnlichen Datenerhebungs- und -verarbeitungsbefugnisse sowie der Tatsache, dass eine Beobachtung des Wohnungswesens gesetzlich geregelt wurde, ist die Landesrundfunkanstalt tatsächlich eine Sonderbehörde, die sich selbst unzulässig außerhalb des unmittelbaren Verwaltungsaufbaus (Hauptverwaltung) des Landes Berlin gestellt hat.
Der RBB nimmt tatsächlich faktisch eine herausragende Rolle im Gefüge der Berliner Behörden und öffentlich rechtlichen Anstalten wahr. Er ist „Ermittlungs- und Erhebungsbehörde“ des RBStV, wobei er nicht über eigene Vollstreckungsbeamte verfügt und daher im Wege der Amtshilfe auf die Mitwirkung der Finanzämter angewiesen ist.
Auch „ohne Kenntnis der Betroffenen (§ 11 Abs. 4 Satz 1 RBStV)“ ist es der Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBStV hierzu gesetzlich möglich personenbezogene Daten bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen zu erheben (§ 11 Abs. 4 RBStV), verarbeiten oder zu nutzen. Eingriffsvoraussetzungen sind:

1.
die Datenbestände dazu geeignet sind, Rückschlüsse auf die Beitragspflicht zuzulassen, insbesondere durch Abgleich mit dem Bestand der bei den Landesrundfunkanstalten gemeldeten Beitragsschuldner, und

2.
sich die Daten auf Angaben beschränken, die der Anzeigepflicht nach § 8 unterliegen und kein erkennbarer Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung hat.

Mit dieser herausragenden Rolle geht auch eine Verpflichtung einher, die Schutzschranken des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und Privatheit zu beachten und mindestens die besonderen Anforderungen an ein derartiges Verfahren zu beachten. Diese ergeben sich aus den Datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Richtlinie 95/46/EG sowie dem BlnDSG.
Die Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBStV untersteht im Zusammenhang mit den Maßnahmen des besonderen einmaligen Datenabgleichs § 14 Abs. 9 RBStV sowie der Überwachung des Rundfunkbeitragswesens der direkten Rechtsaufsicht und Fachaufsicht.

Dies ist meiner Auffassung nach auch die Hauptursache für die massiven Verletzungen des personenbezogenen Datenschutzes und des völligen Ignorierens einfachster verwaltungsrechtlicher Grundbedingungen.
Dem zweistufigen Verwaltungsaufbau Berlins folgend, wäre die Landesrundfunkanstalt Rundfunkbeitragswesen Sonderbehörde. Sie unterliegt der Fach- und Rechtsaufsicht der zuständigen Senatsverwaltung.
Die korrekte Bezeichnung dieser Sonderbehörde würde lauten:

Land Berlin vertreten durch die
Landesrundfunkanstalt Rundfunk Berlin-Brandenburg
Zentraler Beitragsservice
Freimersdorfer Weg 6
50829 Köln

Dezentraler Beitragsservice
Masurenallee 8 - 14
14057 Berlin

Es liegt eine eindeutige Aufgabenkollision zwischen der Tätigkeit des RBB als Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vor und seiner behördlichen hoheitlichen Tätigkeit als Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBStV. Dabei wird erneut deutlich, dass Austausch der Begriffe Landesrundfunkanstalt gegen Landesmedienanstalt im RBStV zeigt, was verfassungswidrig geregelt wurde. Der RBB war streng genommen nicht befugt Regelungen auf dem Gebiet des RBStV zu treffen. Nicht einmal die „Behördenleitung“ verfügt über diese Kompetenz, da die persönlichen Vorrausetzungen, nämlich die Ernennung vom Berliner Senat, fehlt.


B.3.3.7.
Gültigkeit des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung.


Die Tätigkeit der Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBStV ist zweifelsfrei von gesamtstädtischer Bedeutung und verfassungsrechtlich Eindeutig der Hauptverwaltung Art. 67 VvB zuzuordnen.

Das Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung würde uneingeschränkt für die Landesrundfunkanstalt Rundfunk Berlin-Brandenburg - „Abteilung Beitragsservice“ -des Bundeslandes Berlin gelten, sofern eine solche Behörde auf dem Gebiet des Rundfunkbeitragswesens durch die zuständige Senatsverwaltung ggf. auch mit Verwaltungsvereinbarung bestimmt worden wäre.

Der Landesgesetzgeber hat mit dem RBStV Regelungen vorgenommen, die bereits mit der dem RBB zugewiesenen „verwaltungsrechtlichen Tätigkeit“ unvereinbar mit der Verfassung von Berlin und dem Grundgesetz sind.

Die Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBStV als „selbstverwaltende Verwaltungsanstalt“ ist ein nichtiges Rechtskonstrukt, dass darüber hinaus auch unvereinbar mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist.

Abweichende Meinung der Richter Dr. Geiger, Dr. Rinck und Wand zum Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 1971 -- 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 --

I.
2. …

Die formale Organisation der Träger von Rundfunk- und Fernsehdarbietungen als öffentlich-rechtliche Anstalten kann - unbeschadet dessen, dass sie ausnahmsweise einmal an sehr peripheren materiellrechtlichen Punkten durchschlägt (Kompetenz zum Erlass einer Satzung in § 3 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens vom 31. Oktober 1968, ARD-Handbuch 1970, S. 299; Zuteilung von Sendezeiten an politische Parteien im Wahlkampf als mit Verfassungsbeschwerde angreifbarer Akt der öffentlichen Gewalt, BVerfGE 7, 99 [104]; 14, 121 [129 f.]) - nicht darüber hinweg täuschen, dass sie nach ihrem Aufbau, ihren Organen und der Abwicklung ihrer Geschäfte jedes spezifisch öffentlich-rechtlichen Elements ermangeln: sie kennen nicht einmal Beamte oder öffentlich-rechtliche Bedienstete; sie verfügen dem Staatsbürger gegenüber über keinerlei hoheitliche Gewalt; ihre Aufgabe gehört nicht zu den dem Staat vorbehaltenen Aufgaben; sie konkurrieren de constitutione lata potentiell mit privaten Trägern. Sie gleichen also insoweit jedem beliebigen anderen Großunternehmen.

Der RBStV scheitert bereits an seinem Grundkonzept.

Diese gesetzliche „Sonderregelung“ ist gezielt auf die vormalige GEZ zugeschnitten und dient einzig dem Zweck sog. „Schwarzseher“ zu erfassen. Dabei kollidiert der RBStV mit wesentlichen Grundzügen des Verfassungs-, Unions- und Verwaltungsrechtes und auch mit dem historisch gewachsenen Recht zu Gebühren und Beiträge im Bereich des Landes Berlin.



Während das Römische Imperium in Colonia feierte, lag im östlichen Gallien eine kleine gallische Schar im Wald auf der Lauer und wartete auf eine Legion....

Ende Teil 8 von x


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.... und die Legion kam ....

und es begann die gallische Gegenoffensive Operation:

Gallischer Keil

Fiktiver Teil 9 von x

Zitat
B.3.3.8.
Keine Selbstverwaltungsbehörde der Landesrundfunkanstalt auf dem Gebiet des Rundfunkbeitragswesens

Eine aus § 73 Abs. 1 Nr. 3 VwGO abgeleitete Stellung als Selbstverwaltungsbehörde scheidet auch aus anderen Gründen aus:

Die Senatsverwaltung hat entsprechend dem II. Abschnitt des AZG Eingriffs- und Aufsichtsrechte in die sich selbstverwaltenden Bezirke (vgl. Art. 66 Abs. 2 VvB, Art. 67 Abs. 2 VvB). Dies soll auch die Rechtmäßigkeit der Verwaltung gewährleisten (Art. 67 Abs. 2 Satz 2 VvB).

Die Bezirksverwaltungen unterstehen der Aufsicht durch den Senat und die Senatsverwaltung für Inneres (§ 9 AZG). Hiermit ist im Wesentlichen die Rechtsaufsicht gemeint und wird eingeschränkt vom Grundsatz, dass die „Entschlusskraft und Verantwortungsfreudigkeit der bezirklichen Organe“ durch die Aufsicht nicht beeinträchtigt werden darf (§ 9 Abs. 3 S. 2 AZG). Fachaufsichtlichen Eingriffsrechte sind begrenzt (§ 13a AZG). Die Sonderbehörden unterliegen der Rechts- und Fachaufsicht der zuständigen Senatsverwaltung (§ 8 AZG).

Da in Berlin staatliche und gemeindliche Aufgaben nicht getrennt werden (§ 1 AZG) sind die Bezirksämter grundsätzlich zugleich Ausgangs- und gemäß § 73 Abs. 1 Nr. 2 VwGO auch Widerspruchsbehörde ihrer Verwaltungsakte, da die nächsthöhere Verwaltungsbehörde stets sogleich die Senatsverwaltung als oberste Landesbehörde ist. Dasselbe gilt für die Sonderbehörden. Für einige Fälle ist die Widerspruchsbehörde nochmals ausdrücklich bestimmt. Für die Bezirksämter und die Sonderbehörden in § 27 AZG und für die Polizei in § 67 ASOG.

Der RBB (§ 28 Abs. 2 AZG) unterliegt nach § 28 Abs. 1 AZG der Staatsaufsicht. Diese Staatsaufsicht hat sicherzustellen, dass die Rechtsmäßigkeit der Verwaltung gewahrt bleibt (§ 28 Abs. 3 AZG).
Da die Landesrundfunkanstalt auf dem Gebiet des Rundfunkbeitrages im strategischen Verbund mit anderen Berliner Behörden wie etwa der Meldebehörde oder den Finanzämtern wirkt, unterliegt sie der unmittelbaren Rechts- und Fachaufsicht der zuständigen Senatsverwaltung.
Auch an einem weiteren Beispiel kann dies zusätzlich verdeutlicht werden. Dem Rechtsgebiet der Gebühren und Beiträge im Land Berlin:

Entsprechend Geschäftsverteilungsplanes des Senats von Berlin gehört gem. V. zum Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Finanzen Nr. 14:

Gebühren- und Beitragsrecht; allgemeine Angelegenheiten des Gebühren- und Beitragswesens

Die Regelungen die der Beklagte, namentlich Frau Intendantin Reim, mit ihrer „Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug“ getroffen hat, tangieren gleich mehrfach in erheblicher Weise den Geschäftsverteilungsplanes des Berliner Senates.

Die Regelungen des Rundfunks Berlin-Brandenburg scheitern bereits bei der Nachprüfung einfachster verwaltungsrechtlicher Grundsätze. Es bedarf gar keiner weiteren Erläuterungen hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit dieser „modernen Landesgesetzgebung zum Meldewesen und der Rasterfahndung“. Die Feststellung der Tatsachen zu sachlichen, örtlichen und persönlichen Vorrausetzungen reicht vollkommen aus, um die „Widerspruchsentscheidung“ des Beklagten als rechtswidrig zu entlarven.

Auch erfüllen die „Feststellungsbescheide“ des Beklagten für den Bereich des RBB nicht einmal ansatzweise die verwaltungsrechtlichen Erfordernisse. Er scheitert bereits an den Grundsätzen der Zeichnung (siehe Abschnitt D GGO I) und an § 37 Abs. 3 VwVfG. Er wurde „automatisch“ von einer „Maschine“ erlassen und ist NICHTIG.

Der RBB hatte mehrfach die Möglichkeit diese „Widerspruchsentscheidung“ zurückzunehmen und das Verfahren in die Hände zu legen in die es gehört:

         in die Hände der Rechts- und Fachaufsicht.

Davon hat er erneut keinen Gebrauch gemacht.
Die Rechtmäßigkeit des Handelns der „Berliner Verwaltung Beitragsservice“ ist zu bestreiten. Dies ist unmittelbare Folge der mangelhaften, völlig ungenügenden Rechts- und Fachaufsicht sowohl des RBB, als auch des Berliner Senates.
Das Widerspruchsverfahren richtet sich im vorliegenden Lebenssachverhalt nach § 30 Abs. 2 a) AZG. Für die Widerspruchsentscheidung war und ist daher die Senatsverwaltung zuständig.

Der Aufbau des RBB ergibt sich auch aus seinem Organigramm. Darin findet sich selbst der dezentrale Beitragsservice nicht.

Beweis:
      Ablichtung Organigramm RBB Stand 01.01.2016


B.3.3.9.
Ultra Vires Akt „Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug“


Die Ultra-Vires-Lehre bringt, wie der Name bereits sagt (jenseits der Kräfte bzw. der Macht), zum Ausdruck, dass juristische Personen bei Überschreitung des durch ihren Zweck bestimmten und begrenzten Aufgabenkreis (hier Art. 5 Abs. 1 Satz GG) nicht nur nicht handeln dürfen, sondern auch nicht handeln können.

Daraus folgt im vorliegenden Lebenssachverhalt unweigerlich die Feststellung, dass der RBB nicht befugt und es ihm auch nicht möglich war eine Verwaltungsvereinbarung Beitragseinziehung abzuschließen. Für den Bereich der Bundesländer Berlin und Brandenburg wurden daher die sich aus dem RBStV ergebenden Aufgaben der Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBStV an eine nach § 10 Abs. 7 RBStV nichtrechtsfähige öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten i.S.d. RBStV nichtig abgegeben.

Mit Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug Stand November 2013 wurden die gesetzlichen Aufgaben des RBStV der Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBStV des Landes Berlin an den

Beitragsservice
Freimersdorfer Weg 6
50829 Köln

übertragen.

Frau Intendantin Reim hat diese Verwaltungsvereinbarung am 25.11.2013 unterzeichnet. Gemäß GGO II § 5 Abs. 3:

(3)
Die Zuständigkeit für den Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen richtet sich nach § 20 Abs. 2 AZG. Die Senatskanzlei ist rechtzeitig vor dem Abschluss zu unterrichten.

richtet sich der Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen nach § 20 Abs. 2 AZG:

(2)
Verwaltungsvereinbarungen mit Behörden der Bundesrepublik Deutschland oder deutscher Länder werden von der zuständigen Senatsverwaltung abgeschlossen. Sie bedürfen, soweit nicht die Senatsverwaltung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften befugt ist (§ 6 Abs. 2), der Zustimmung des Senats.


Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Senats von Berlin hat der Regierende Bürgermeister von Berlin nach Kenntnisnahme durch den Senat in seiner Sitzung vom 10. Januar 2012 und nach Unterrichtung des Hauptpersonalrats am 12. April 2012 festgelegt:

I. Zum Geschäftsbereich der Regierenden Bürgermeisterin/des Regierenden Bürgermeisters von Berlin – Senatskanzlei – gehören:

9. Vertretung Berlins nach außen; Städteverbindungen Berlins mit dem Ausland;

24. Rundfunkangelegenheiten einschließlich Rechtsaufsicht über den Rundfunk Berlin-Brandenburg und die Medienanstalt Berlin-Brandenburg;

Frau Intendantin Reim war nicht die zuständige Senatsverwaltung und in ihrer Eigenschaft als Intendantin des RBB gem. § 2 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung nicht befugt eine derartige Vertragliche Vereinbarung die den Rechtscharakter eines öffentlich-rechtlichen Vertrages hat (Teil IV Verwaltungsverfahrensgesetz) im Namen des Bundeslandes Berlin abzuschließen.
Sie wäre in ihrer Eigenschaft als Behördenleiterin der Landesrundfunkanstalt Berlin Rundfunkbeitragswesen, wenn sie diese denn innegehabt hätte, befugt dem Senat von Berlin hierzu Vorschläge zu machen. Z.B. auch darüber wie sie die Gliederung dieser Behörde auf dem Gebiet des Rundfunkbeitragsrechtes vorzunehmen gedenkt. Dies dann durchzuführen obliegt ihr ebenfalls, nachdem der Senat dem zugestimmt hat.

Die „Landesrundfunkanstalt Rundfunk Berlin-Brandenburg Abt. Beitragsservice“ wurde zur Wahrnehmung dieser Aufgaben nicht durch die zuständige Senatsverwaltung bestimmt. Sie handelt somit rechtswidrig.


B.4.
Demokratieprinzip / Personelle Legitimation / das Volk als Träger und Inhaber der Staatsgewalt.


Daraus folgt ferner die Frage, ob Frau Intendantin Reim auch tatsächlich die Leiterin der Landesundfunkanstalt Berlin im Bereich des Rundfunkbeitragsrechtes war, da sie vom Rundfunkrat gewählt (§ 22 RBB StV) wurde und die Aufgaben nach § 21 RBB StV wahrnimmt. Es ist daher fraglich ob eine Einstellung durch den Senat von Berlin vorliegt bzw. dieser sie auch zur Leiterin der „Sonderbehörde“ Landesrundfunkanstalt Berlin auf dem Gebiet des Rundfunkbeitragswesens bestimmt hat.

Sowohl der Rundfunk- als auch Verwaltungsrat stellen verfassungsrechtlich das dar, was Art. 5 Abs. 1 Satz 2 fordert: die Staatsferne.



Zitat
VerfGH des Landes Berlin Urteil Az. 42/99 vom 21. Oktober 1999:

24
Das Demokratieprinzip ist im Grundgesetz und in der Verfassung von Berlin als eines der grundlegenden Strukturprinzipien des Staates festgelegt. Wesentlicher Ausdruck dieses Prinzips ist, dass alle Staatsgewalt vom Volk ausgeht, vom Volk in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt wird (Art. 20 Abs. 2 GG). Diese Grundentscheidung ist nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG auch für die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern verbindlich. Für Berlin ist sie landesverfassungsrechtlich im Vorspruch sowie in Art. 2 und 3 Abs. 1 VvB verankert.

25
aaa) Ausgehend vom Volk als Träger und Inhaber der Staatsgewalt folgt aus dem Demokratieprinzip nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben und die Ausübung staatlicher Befugnisse einer Legitimation bedürfen, die sich auf das Volk selbst zurückführen lässt (BVerfGE 93,37 <66 _. >m. w. N.). Die dazu in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und in der Literatur entwickelten unterschiedlichen Formen der institutionellen, funktionellen, sachlich-inhaltlichen und der personellen Legitimation haben Bedeutung nicht je für sich, sondern nur in ihrem Zusammenwirken; notwendig ist ein bestimmtes „Legitimationsniveau“, das bei den verschiedenen Erscheinungsformen von Staatsgewalt unterschiedlich ausgestaltet sein kann (vgl. BVerwGE 106, 64 <74>m. w. N). Im Bereich der Verwaltung ist die Ausübung von Staatsgewalt demokratisch legitimiert, wenn sich die Bestellung der Amtsträger - personelle Legitimation vermittelnd - auf das Staatsvolk zurückführen lässt und die Amtsträger im Auftrag und nach Weisung der Regierung - ohne Bindung an die Willensentschließung einer außerhalb parlamentarischer Verantwortung stehenden Stelle - handeln können (sachlich-inhaltliche Legitimation; vgl. BVerfGE 93, 37<67>).

26
bbb) Uneingeschränkte personelle Legitimation besitzt ein Amtswalter dann, wenn er verfassungsgemäß sein Amt im Wege der Wahl durch das Volk oder das Parlament oder dadurch erhalten hat, dass er durch einen seinerseits personell legitimierten, unter Verantwortung gegenüber dem Parlament handelnden Amtsträger oder mit dessen Zustimmung bestellt worden ist (ununterbrochene Legitimationskette; BVerfGE 93, 37 <67>). Sieht das Gesetz ein Gremium als Kreationsorgan eines Amtsträgers vor, das nur teilweise aus personell legitimierten Amtsträgern zusammengesetzt ist, so erhält der zu bestellende Amtsträger volle demokratische Legitimation für sein Amt dadurch, dass die die Entscheidung tragende Mehrheit sich ihrerseits aus einer Mehrheit demokratisch legitimierter und parlamentarisch verantwortlich handelnder Mitglieder des Kreationsorgans ergibt. Die Zusammensetzung entscheidungsbefugter Kollegialorgane fordert nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mithin nicht, dass alle an der Entscheidung Beteiligten über individuelle demokratische Legitimation verfügen müssen (anders noch u. a. NRW VerfGH, Urteil vom 15. September 1986 - VerfGH 17/85 - NVwZ 1987, 211, 212). Entscheidend ist vielmehr, dass nicht nur die Mehrheit der Mitglieder demokratisch legitimiert ist, sondern überdies die konkrete Entscheidung von einer Mehrheit der so legitimierten Mitglieder getragen wird (Prinzip der doppelten Mehrheit; BVerfGE, 93, 37 <72>m. w. N.). Die Frage hinreichender personeller Legitimation stellt sich dabei nicht nur bei der Bestellung der Amtswalter; sie erstreckt sich vielmehr auch darauf, in welchem Umfang Kollegialorgane, die sich nur zum Teil aus demokratisch legitimierten Mitgliedern zusammensetzen, an Entscheidungen mitwirken können, die sich als Ausübung staatlicher Gewalt darstellen.
Auch insofern muss sichergestellt werden, dass die Entscheidungen jeweils von einer Mehrheit der uneingeschränkt demokratisch legitimierten Mitglieder getragen werden (vgl. BVerfGE 93, 37 <78>zu personalvertretungsrechtlichen Einigungsstellen).

27
Die neben der personellen Legitimation erforderliche sachlich-inhaltliche Legitimation wird im Bereich der Exekutive vorrangig durch Gesetzesbindung sowie durch demokratisch verantwortete Aufsicht über die Einhaltung dieser Bindung vermittelt (vgl. BVerwGE 106, 64 <81>).

28
ccc) Als Ausübung von Staatsgewalt, die der zuvor behandelten demokratischen Legitimation bedarf, stellt sich alles amtliche Handeln mit Entscheidungscharakter dar (BVerfGE 93, 37 <68>). Erfasst werden damit sowohl Entscheidungen, die unmittelbar nach außen wirken, als auch solche, die durch einen anderen Verwaltungsträger umgesetzt werden müssen, sofern dieser dazu rechtlich verpflichtet ist (vgl. BVerwGE 106, 64 <76>). Entscheidungscharakter kommt überdies der Wahrnehmung von Mitentscheidungsbefugnissen zu; dazu gehört namentlich die Erteilung von Weisungen, wenn ein anderer Verwaltungsträger bei der Ausübung seiner Entscheidungsbefugnisse von ihnen rechtlich abhängig ist.





Zweifelsfrei nimmt der RBB eine öffentliche Aufgabe im Rahmen der Dualen Rundfunkordnung wahr. Wesentliches Element hierbei ist die Staatsferne. Die sich aus dem RBStV ergebenden Aufgaben sind jedoch eine auf unmittelbare Staatsverwaltung ausgerichtete Verwaltungstätigkeit, die der Erhebung eines Rundfunkbeitrages / einer Wohnungssteuer dienen. Diese Tätigkeit der unmittelbaren Staatsverwaltung ist jedoch verfassungsrechtlich - nicht vom Träger der öffentlichen Gewalt - an den „Beitragsservice“ delegiert worden, sondern so gesehen von einer Vielzahl von Verbänden und Interessengemeinschaften (vgl. § 14 RBB-Staatsvertrag; Zusammensetzung Rundfunkrat), die sich durch das Gebot der Staatsferne auszuzeichnen haben:



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B.1.      Vorwort
Der öffentlich rechtliche Rundfunk handelt als Rundfunkbeitragsbehörde [..]

Das ist leider nicht richtig, weil das "Eintreiben von Gebühren" nicht Gegenstand des Handelns der Rundfunkanstalten ist, womit so eine Klage schon im ersten Satz verloren ist. Wenn behauptet würde dass das betreiben von Rundfunkanstalten  zum Zwecke der Erzielung von Einnahmen dient, und wenn es dann  auch nicht mehr darauf ankommt das die Darbietungen genutzt werden oder nicht, dann kann auch alleiniger Zweck unterstellt werden.
Letzteres wäre sogar bewiesen wenn jeder Bürger im privaten Bereich seine Geräte jedweder Art zum Empfangen einfach nachweislich verschrottet, internet abmeldet und keine neuen Geräte mehr gekauft würden. Dann senden sie völlig umsonst, belasten Mensch und Tier mit Elektrosmog ohne Existenzberechtigung. Genau das aber wird nicht passieren, denn das Fernsehen wurde mittlerweile für viele zur Droge!

Edit "ChrisLPZ":
Vollzitat der Übersichtlichkeit wegen entfernt. Kurzzitat eingefügt.


Edit "Bürger":
Der Übersicht wegen hier bitte erst die vollständige Begründung posten lassen und dann die Klage im Zusammenhang(!) betrachten und verstehen. Aus dem Gesamtkontext herausgerissene Fragmente zu kommentieren bringt hierbei nichts.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. August 2016, 21:25 von Bürger«

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Danke Chefe.

Rein Fiktiv:

Zitat
Das ist leider nicht richtig, weil das "Eintreiben von Gebühren" nicht Gegenstand des Handelns der Rundfunkanstalten ist, womit so eine Klage schon im ersten Satz verloren ist.

Iss ja wie am Bundesverwaltungsgericht!

Wäre toll wenn die Klage verliert. Dann können wir sie zu den anderen packen, die nach dem ersten Satz verloren haben. Weiter lesen die Richter ja nicht. Hahahahaha!

Naja, und die treiben keine Gebühren ein, die lassen eintreiben und zwar Rundfunkbeiträge.


Teil 10 von X


Zitat


BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 25. März 2014; - 1 BvF 1/11 -; - 1 BvF 4/11 -:

1.
Die Zusammensetzung der Aufsichtsgremien der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG am Gebot der Vielfaltsicherung auszurichten. Danach sind Personen mit möglichst unterschiedlichen Perspektiven und Erfahrungshorizonten aus allen Bereichen des Gemeinwesens einzubeziehen.

a)
Der Gesetzgeber hat dafür zu sorgen, dass bei der Bestellung der Mitglieder dieser Gremien möglichst unterschiedliche Gruppen und dabei neben großen, das öffentliche Leben bestimmenden Verbänden untereinander wechselnd auch kleinere Gruppierungen Berücksichtigung finden und auch nicht kohärent organisierte Perspektiven abgebildet werden.

b)
Zur Vielfaltsicherung kann der Gesetzgeber neben Mitgliedern, die von gesellschaftlichen Gruppen entsandt werden, auch Angehörige der verschiedenen staatlichen Ebenen einbeziehen.

2.
Die Organisation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks muss als Ausdruck des Gebots der Vielfaltsicherung dem Gebot der Staatsferne genügen. Danach ist der Einfluss der staatlichen und staatsnahen Mitglieder in den Aufsichtsgremien konsequent zu begrenzen.

a)
Der Anteil der staatlichen und staatsnahen Mitglieder darf insgesamt ein Drittel der gesetzlichen Mitglieder des jeweiligen Gremiums nicht übersteigen.

b)
Für die weiteren Mitglieder ist die Zusammensetzung der Aufsichtsgremien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks konsequent staatsfern auszugestalten. Vertreter der Exekutive dürfen auf die Auswahl der staatsfernen Mitglieder keinen bestimmenden Einfluss haben; der Gesetzgeber hat für sie Inkompatibilitätsregelungen zu schaffen, die ihre Staatsferne in persönlicher Hinsicht gewährleisten.


Dementsprechend schließt § 14 Abs. 4 Nr. 1 RBB-StV, durch Wahlen legitimierte Parlamentarier nahezu, bis auf den Fall nach § 14 Abs. 4 Nr. 24 RBB-StV, aus:
Die Landesparlamente sind durch 3 Mitglieder die der Brandenburger Landtag und 4 Mitglieder die vom Berliner Abgeordnetenhaus wählt vertreten. Dies ist ebenfalls Ausfluss der verfassungsrechtlich gebotenen staatsferne des Rundfunk Berlin Brandenburgs.

Für den Bereich der Verwaltung gilt, dass die Ausübung der Staatsgewalt dann demokratisch legitimiert ist, wenn sich die Bestellung der Amtsträger - personelle Legitimation vermittelnd - auf das Staatsvolk zurückführen lässt. Die Amtsträger haben im Auftrag und nach Weisung der Regierung - ohne Bindung an die Willensentschließung einer außerhalb parlamentarischer Verantwortungen stehenden Stelle zu handeln (VerfGH des Landes Berlin Urteil Az. 42/99 vom 21. Oktober 1999).

Dies ist gerade im vorliegenden Lebenssachverhalt aber eben nicht der Fall. Der Rundfunkrat des RBB gliedert sich dem Gebot der Vielfaltsicherung entsprechend und steht außerhalb parlamentarischer Verantwortung. Damit entspricht der Rundfunkrat dem sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abzuleitendem Gebot der Staatsferne.

Während dem „eingeschränktem“ Demokratieprinzip, dass sich aus dem Urteil des BVerfG zum Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 2 BvR 1561/12 für den RBB ableiten lässt, im Bereich seiner Kernaufgabe nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gerade noch gefolgt werden kann. Es also durchaus Möglich ist, das der RBB hoheitlich Handlungen i.S.d. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG so z.B. bei der Zuteilung von Sendezeiten an politische Parteien im Wahlkampf als angreifbaren Akt der öffentlichen Gewalt vornehmen kann.


159   
b) Die Entscheidungsträger der Filmförderungsanstalt sind nach diesen Maßstäben für die Wahrnehmung der ihnen zugewiesenen Aufgaben ausreichend demokratisch legitimiert. Die Regelungen des Filmförderungsgesetzes in der hier maßgeblichen Fassung sehen eine personelle Legitimation der Entscheidungsträger zwar teilweise nur mit Einschränkungen vor (aa)). Die Gesamtbetrachtung ergibt jedoch ein angesichts der Natur der jeweils zugewiesenen Aufgaben ausreichendes Maß an Rückbindung an den Willen des demokratischen Souveräns (bb)).

160
aa) Der Verwaltungsrat der Filmförderungsanstalt, der über die grundsätzlichen Fragen des Aufgabenbereichs der Filmförderungsanstalt sowie über deren Haushalt (§ 6 Abs. 5 FFG 2004) und Satzung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 FFG 2004) beschließt, Richtlinien über Einzelheiten der Förderpraxis erlässt (§ 22 Abs. 3 Satz 3, § 23 Abs. 2 Satz 2, § 30 Abs. 7 Satz 3, § 31 Abs. 5 FFG 2004) und in Fragen der Ausgestaltung der Förderungshilfen und der Mittelverteilung auf die einzelnen Förderungshilfen subsidiär entscheidungszuständig ist (§ 69 Abs. 1 FFG 2004), besteht nach der hier maßgeblichen Gesetzesfassung aus 33 Mitgliedern, von denen zwei vom Deutschen Bundestag, zwei vom Bundesrat, zwei von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde, vier weitere von ARD, ZDF und Kirchen und die übrigen von Verbänden der Filmschaffenden und der Filmwirtschaft benannt und für die Dauer von fünf Jahren durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde berufen werden (§ 6 Abs. 1 und Abs. 3 FFG 2004).

161
Von den neun Mitgliedern des Präsidiums (§ 5 Abs. 1 FFG 2004), das insbesondere die Tätigkeit des Vorstandes überwacht (§ 5 Abs. 4 Satz 1 FFG 2004) und über die Dienstverträge mit dem Vorstand und seiner Stellvertretung beschließt (§ 5 Abs. 5 Satz 1 FFG 2004), wird jeweils eines vom Deutschen Bundestag gewählt beziehungsweise von der Bundesregierung ernannt; im Übrigen wählt der Verwaltungsrat mit der Mehrheit der Stimmen je ein Mitglied aus dem Kreis der von den Verbänden der Filmhersteller, der Filmverleiher, der Filmtheater, der Videowirtschaft, der privaten Fernsehveranstalter und der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in den Verwaltungsrat Berufenen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 FFG 2004). Eine Ernennung der Gewählten findet darüber hinaus nicht statt. Der Vorstand wiederum, der aus einer Person besteht (§ 4 Abs. 1 Satz 1 FFG 2004) und nach Maßgabe der Beschlüsse von Präsidium und Verwaltungsrat die Geschäfte der Filmförderungsanstalt führt und diese gerichtlich und außergerichtlich vertritt (§ 4 Abs. 2, 3 FFG 2004; zu den wichtigsten Entscheidungskompetenzen näher unter bb)), wird auf Vorschlag des Präsidiums vom Verwaltungsrat ernannt (§ 4 Abs. 1 FFG 2004); dabei besteht Inkompatibilität mit bestimmten Betätigungen in der Filmwirtschaft (§ 4 Abs. 5 FFG 2004).

162
Während die Mitglieder des Präsidiums und des Vorstandes entweder unmittelbar durch Verfassungsorgane bestellt oder vom seinerseits uneingeschränkt demokratisch legitimierten Verwaltungsrat gewählt oder ernannt werden, trifft dies für die Vergabekommission, der wichtige Förderentscheidungen obliegen (§ 7 Abs. 1 Satz 2; § 64 FFG 2004), und für die drei- bis fünfköpfigen Unterkommissionen, die diese für einzelne Förderbereiche einrichten kann (§ 8a FFG 2004), nur eingeschränkt zu. Von den nach der hier maßgeblichen Gesetzesfassung elf Mitgliedern der Vergabekommission sind jeweils eines vom Deutschen Bundestag und von der zuständigen obersten Bundesbehörde, ein weiteres von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die übrigen acht von nichtstaatlichen Verbänden oder Vereinigungen zu benennen (§ 8 Satz 1 FFG 2004). Eine Wahl- oder sonstige Bestellungsentscheidung durch eine andere als die entsendende Stelle ist nicht vorgesehen. Die Mitglieder der Unterkommissionen werden, ebenfalls ohne dass noch ein weiterer Bestellungsakt folgte, von der Vergabekommission gewählt (§ 8a Abs. 2 Satz 1 FFG 2004).

163
bb) Obwohl die Entscheidungsträger der Filmförderungsanstalt danach nicht sämtlich in vollem Umfang personell demokratisch legitimiert sind, ist das insgesamt notwendige Maß an demokratischer Legitimation (vgl. BVerfGE 83, 60 <72>; 93, 37 <66 f.>; 107, 59 <87>; 130, 76 <124, 128>) gewahrt.
164
(1) Hinsichtlich des Erlasses von Abgabenbescheiden und damit zusammenhängender weiterer Entscheidungen besteht ein hohes Maß an sowohl personeller als auch sachlich-inhaltlicher demokratischer Legitimation. Der Vorstand, in dessen Geschäftsbereich diese Entscheidungen fallen (§ 4 Abs. 2 FFG), wird vom Verwaltungsrat ernannt, dessen Mitglieder ihrerseits sämtlich uneingeschränkt personell legitimiert sind (vgl. BVerfGE 93, 37 <67>; 107, 59 <89>). Soweit die personelle demokratische Legitimation des Vorstandes und derer, die in Vertretung des Vorstandes entscheiden, dadurch eingeschränkt sein mag, dass in der Kette der sie vermittelnden Wahl- und Bestellungsakte Akteure eine Rolle spielen, deren Status von dem des typischen „Amtsträgers“ (vgl. BVerfGE 93, 37 <67 f.>; 107, 59 <88>) abweicht, handelt es sich um eine jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang unschädliche Abweichung. Die mit der Abgabenerhebung verbundenen Grundrechtseingriffe sind zwar nicht unerheblich, aber nach Art und Umständen durch ein hohes Maß an Kontrollierbarkeit gekennzeichnet. Für den Vollzug der bereits im Filmförderungsgesetz 2004 enthaltenen Abgabenregelungen ergibt sich ein ohne Weiteres ausreichendes Maß an demokratischer Legitimation jedenfalls im Zusammenwirken des gegebenen, erheblichen Maßes an personeller demokratischer Legitimation mit der detaillierten gesetzlichen Festlegung der Abgabepflicht, einschließlich der konkreten Abgabenhöhe (§§ 66, 66a FFG 2004), und der Unterstellung der Filmförderungsanstalt unter die Rechtsaufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde (§ 13 FFG 2004).

Daher ist dem RBB und damit der Landesrundfunkanstalt durch fehlende demokratische Legitimation ein über die verfassungsrechtliche Kernaufgabe und den Wirkungskreis hinausgehendes hoheitliches Handeln nicht möglich. Unzweifelhaft stellt die ausufernde Datenerhebung, die Bescheidung von Rundfunkbeiträgen. die Rasterfahndung nach „Schwarzbewohnern“ und die Veranlagung durch „Direktanmeldung“ zu einer „Wohnsteuer“ hoheitliches Handeln dar.

Der „Personalkörper des Beitragsservice“ nimmt diese Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts wahr. Gemäß Art. 77 der VvB erfolgen alle Einstellungen und Versetzungen des öffentlichen Dienstes durch den Senat. Dies ist Ausfluss des Demokratieprinzips und der institutionellen, funktionellen, sachlich-inhaltlichen und der personellen Legitimation.

Die Intendantin des RBB ist demokratisch nicht legitimiert außerhalb ihres eigentlichen Wirkungskreises Hoheitlich zu handeln. Diese „Kette“ fehlender demokratischer Legitimation durchzieht alle Ebenen der Landesrundfunkanstalt RBB.

Die „nicht rechtsfähige“ Sonderbehörde „Beitragsservice“ ist durch nichtige „Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug“ außerhalb des verfassungsrechtlichen Wirkungskreises des RBB bestimmt worden.
Die Vereinbarung erfolgte zudem durch eine „Amts“trägerin, die zwar das Amt der Intendantin des RBB innehat, diesem Amt fehlt jedoch - in verfassungsrechtlicher „staatsfernen“ Hinsicht und damit auch verwaltungsrechtlicher Hinsicht  - die demokratische - Legitimation, da sich das Handeln außerhalb des eigentlichen Wirkungskreises des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abspielt.


Damit handelte der RBB ultra-vires. Seine sämtlichen Bescheide im „verwaltungsverfahren“ Rundfunkbeitragswesen sind nichtig. Sie existieren de-facto nicht.


B.4.1.      Beitragssatzung RBB

Gemäß § 9 Abs. 2 RBStV ist es den Landesrundfunkanstalten i.S.d. RBStV möglich, Einzelheiten des Verfahren zum Rundfunkbeitrag durch Satzung zu regeln:

(2) Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens
1.
der Anzeigepflicht,

2.
zur Leistung des Rundfunkbeitrags, zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder zu deren Ermäßigung,

3.
der Erfüllung von Auskunfts- und Nachweispflichten,

4.
der Kontrolle der Beitragspflicht,

5.
der Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen und

6.
in den übrigen in diesem Staatsvertrag genannten Fällen
durch Satzung zu regeln. Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde und ist in den amtlichen Verkündigungsblättern der die Landesrundfunkanstalt tragenden Länder zu veröffentlichen. Die Satzungen der Landesrundfunkanstalten sollen übereinstimmen.

Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörden. Diese Genehmigung ist Ausfluss der verwaltungsrechtlichen Stellung der Rundfunkanstalt i.S.d. RBStV und wirkt auch bei der in § 10 Abs. 7 RBStV bezeichneten gemeinsamen betriebenen Stelle der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nach.

Selbst wenn man nun der teilweise geäußerten Rechtsauffassung folgen würde, eine rechtsaufsichtliche Genehmigung der Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug sein nicht vorgesehen, so ist dagegen zu halten, dass die Satzung der Genehmigung der Rechtsaufsicht bedarf. Diese Satzung enthält keine konkrete Bezeichnung der „gemeinsamen Verwaltungsstelle“ und ist daher als Normenunklar zu bezeichnen. Daraus folgt, dass die ergänzende Regelung zur Beitragsatzung der Rechtsaufsichtlichen Genehmigung bedurfte.

Entsprechend der rechtsaufsichtlich genehmigten aktuellen Satzung ist die gemeinsame Stelle nämlich wie folgt näher bezeichnet:

§ 2
Gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten

Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nimmt die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahr. Sie wird dabei auch für das ZDF und das Deutschlandradio tätig.

gar nicht!

Die vorherige Satzung des RBB bezeichnete in § 2 die GEZ:

Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren Vom 30. September 2003 Amtsblatt für Brandenburg 2003, S. 1010




Und selbst wenn die Klage hier "verliert" dann schreiben wir die Nächste!

Gallischer Granit! Gallischer Widerstand! Gallischer Humor!



Ende Teil 10 von X



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Rein Fiktiv:

Teil 11 von X

Zitat
Gebühreneinzugszentrale (GEZ)

Die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland - GEZ - führt als gemeinsames Rechenzentrum im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft der ARD-Landesrundfunkanstalten, des DeutschlandRadios und des Zweiten Deutschen Fernsehens Verwaltungsgeschäfte des Rundfunkgebühreneinzugs durch.

Die Anschrift der GEZ lautet: Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln.

Diese Satzung erfolgte mit rechtsaufsichtlicher Genehmigung der Bundesländer Berlin und Brandenburg und bietet erste Anhaltspunkte für die Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft. Die GEZ war gemeinsames Rechenzentrum.
Verfassungsrechtliche Mängel hinsichtlich des Demokratieprinzips Art. 20 Abs. 2 GG sowie des Vorspruchs der Verfassung von Berlin sowie Art. 2 und 3 VvB, im Bereich der Verwaltungstätigkeit des RBB auf dem Gebiet des Rundfunkbeitragsrechtes, lassen sich durch die Beitragssatzung nicht korrigieren. Die Beitragssatzung legt den Geltungsbereich fest und das Verfahren der Beitragserhebung. Daraus abzuleiten, dass die Ausübung der Staatsgewalt, durch die „Amtsträger des Beitragsservice / RBB Abteilung Beitragsservice“, demokratisch legitimiert ist, da der Regierende Bürgermeister  - personelle Legitimation vermittelnd - sie rechtsaufsichtlich genehmigt hat ist nicht möglich. Die Bestellung der Amtsträger des handelnden Organs, im vorliegenden Lebenssachverhalt der Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBStV und des Beitragsservice, muss sich auf das Staatsvolk zurückführen lassen (Art. 77 Abs. 1 VvB).

BVerfG Leitsätze zum Beschluss des Zweiten Senats vom 5. Dezember 2002 - 2 BvL 5/98 -, - 2 BvL 6/98 -

1.
Außerhalb der unmittelbaren Staatsverwaltung und der gemeindlichen Selbstverwaltung ist das Demokratiegebot des Art. 20 Abs. 2 GG offen für Formen der Organisation und Ausübung von Staatsgewalt, die vom Erfordernis lückenloser personeller demokratischer Legitimation aller Entscheidungsbefugten abweichen. Es erlaubt, für abgegrenzte Bereiche der Erledigung öffentlicher Aufgaben durch Gesetz besondere Organisationsformen der Selbstverwaltung zu schaffen.

2.
Die funktionale Selbstverwaltung ergänzt und verstärkt das demokratische Prinzip. Der Gesetzgeber darf ein wirksames Mitspracherecht der Betroffenen schaffen und verwaltungsexternen Sachverstand aktivieren, einen sachgerechten Interessenausgleich erleichtern und so dazu beitragen, dass die von ihm beschlossenen Zwecke und Ziele effektiver erreicht werden.

3.
Verbindliches Handeln mit Entscheidungscharakter ist den Organen von Trägern funktionaler Selbstverwaltung aus verfassungsrechtlicher Sicht nur gestattet, weil und soweit das Volk auch insoweit sein Selbstbestimmungsrecht wahrt. Das erfordert, dass die Aufgaben und Handlungsbefugnisse der Organe in einem von der Volksvertretung beschlossenen Gesetz ausreichend vorherbestimmt sind und ihre Wahrnehmung der Aufsicht personell demokratisch legitimierter Amtswalter unterliegt.


Daraus folgt im Umkehrschluss auch, dass die Gesetzgeber daran gebunden sind, Aufgaben - wie etwa die Schaffung eines bundesweiten Wohnungsbeitrages - der unmittelbaren Staatsverwaltung zuzuordnen, da es sich nicht um einen abgegrenzten Bereich handelt. Die „Rundfunkwohnsteuer“ greift auch in andere Bereiche, wie etwa dem Meldewesen, ein.


B.4.2.
Zwangsmitgliedschaft / die Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBStV als Personalkörperschaft


Wie unter B.1.3.2 ausgeführt knüpft eine Personalkörperschaft die Mitgliedschaft einer Personalkörperschaft an eine bestimmte Eigenschaft des Betroffenen.
Mit den Urteilen des BVerwG vom 18.03.2016 in den Revisionsverfahren, BVerwG 6 C 6.15; BVerwG 6 C 7.15; BVerwG 6 C 8.15; BVerwG 6 C 22.15; BVerwG 6 C 23.15; BVerwG 6 C 26.15; BVerwG 6 C 31.15; BVerwG 6 C 33.15; BVerwG 6 C 21.15; BVerwG 6 C 25.15; BVerwG 6 C 27.15; BVerwG 6 C 28.15; BVerwG 6 C 29.15; BVerwG 6 C 32.15, kam das Gericht u.a. zu der Auffassung, dass  es verfassungsrechtlich nicht geboten, eine Befreiungsmöglichkeit bei fehlendem Gerätebesitz zu eröffnen. Dies würde das gesetzliche Ziel, eine möglichst gleichmäßige Erhebung des Beitrags zu gewährleisten, konterkarieren. Ferner kommt hinzu, dass der Nachweis, nicht über ein Empfangsgerät zu verfügen, aufgrund der technischen Entwicklung mit angemessenem Aufwand nicht mehr verlässlich erbracht werden kann.

Dem Urteil des BVerwG vom 06.03.2016, 6 C 8.15:

9
In § 4 Abs. 1, 2 und 6 Satz 2 RBStV sind Befreiungen und Ermäßigungen von der Beitragspflicht auf Antrag für Empfänger von Sozialleistungen zur Sicherung des Existenzminimums sowie für Menschen vorgesehen, denen der Rundfunkempfang wegen einer Behinderung gar nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich ist. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV ist in besonderen Härtefällen von der Beitragspflicht zu befreien.
Der bewusste Verzicht auf ein Rundfunkempfangsgerät kann keinen besonderen Härtefall begründen. Eine derartige Auslegung dieses Begriffs widerspräche dem Normzweck der §§ 2 ff. RBStV, weil die Rundfunkbeitragspflicht für private Haushalte nach dem Regelungskonzept dieser Bestimmungen in Abkehr von der früheren Rundfunkgebührenpflicht gerade unabhängig von dem Bereithalten eines Empfangsgeräts bestehen soll (LT-Drs. NW 15/1303 S. 34 f.; Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010, S. 10 f. und 56 ff.).

32
Das Merkmal des Bereithaltens eines Empfangsgeräts weist eine größere Nähe zu dem erfassten Vorteil als das Merkmal des Innehabens einer Wohnung auf. Dennoch hält sich die Entscheidung der Landesgesetzgeber, die gerätebezogene Rundfunkgebührenpflicht durch die wohnungsbezogene Rundfunkbeitragspflicht zu ersetzen, innerhalb des ihnen verfassungsrechtlich eröffneten Gestaltungsspielraums. Die tatsächliche Möglichkeit des Rundfunkempfangs setzt zwar selbstverständlich ein entsprechendes Empfangsgerät voraus. Das Innehaben einer Wohnung allein reicht nicht aus, Rundfunkprogramme zu empfangen. Der Gesetzgeber hat das Merkmal "Wohnung" gewählt, weil mit ihm der Inhaber der Wohnung als der Beitragsschuldner unschwer festgestellt werden kann. Dahinter steht aber die Vorstellung, dass der Inhaber einer Wohnung zugleich Besitzer von Rundfunkempfangsgeräten ist. Die nahezu lückenlose Ausstattung der Wohnungen mit Empfangs-, insbesondere Fernsehgeräten lässt den Schluss zu, dass die überwältigende Mehrheit der Wohnungsinhaber das Programmangebot typischerweise in ihrer Wohnung nutzt, dort jedenfalls Empfangsgeräte für eine auch mobile Nutzung außerhalb der Wohnung vorhält. Der Wechsel von dem Anknüpfungsmerkmal "Gerätebesitz" zum Anknüpfungsmerkmal "Wohnung" war sachlich gerechtfertigt, weil die Anknüpfung der Rundfunkgebührenpflicht an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts eine zunehmende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" ermöglichte. Dadurch war jedenfalls ernstlich zweifelhaft geworden, ob die Rundfunkgebührenpflicht noch mit dem Verfassungsgebot der Belastungsgleichheit der Abgabenpflichtigen (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar war. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlangt dieses Gebot für die Erhebung von Steuern gesetzliche Erhebungstatbestände und deren Anwendung, die eine strukturell gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen sicherstellen. Das durch Art. 3 Abs. 1 GG vorgegebene Ziel des gleichen Belastungserfolgs wird dauerhaft verfehlt, wenn die Steuer nur von denjenigen Steuerpflichtigen erhoben wird, die die hierfür erforderlichen Angaben freiwillig machen. Die Steuerpflicht darf faktisch nicht von der Bereitschaft abhängen, sie zu erfüllen. Dies ist der Fall, wenn sich die Steuerpflichtigen der Zahlung ohne Entdeckungsrisiko entziehen können (vgl. BVerfG, Urteile vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - BVerfGE 84, 239 <271 ff.> und vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - BVerfGE 110, 94 <112 ff.>). Diese Rechtsgrundsätze gelten auch für die Erhebung von Vorzugslasten (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 6 C 12.09 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 58 Rn. 52). Hier führt ein strukturelles Erhebungsdefizit der beschriebenen Art dazu, dass die Finanzierungskosten, die durch die Vorzugslast gedeckt werden sollen, nur auf einen Teil der Abgabenpflichtigen, nämlich die freiwilligen Zahler, umgelegt werden. Diese werden wegen des Ausfalls der Zahlungsunwilligen mit einem nicht vorteilsgerechten, weil rechtswidrig überhöhten Abgabensatz belastet.

33
Die gleichmäßige Erhebung der Rundfunkgebühr litt daran, dass der Gebührentatbestand des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgeräts gegen den Willen des Gerätebesitzers nicht verlässlich festgestellt werden konnte. Die Gebührenzahlung ließ sich dadurch vermeiden, dass ein Gerät nicht angezeigt wurde. Dies stellte zwar eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 RGebStV). Das Risiko, belangt zu werden, war aber gering, weil die Rundfunkanstalten keine hinreichende Aufklärungsmöglichkeit besaßen. Eine unangekündigte Nachschau in der Wohnung gegen den Willen des Inhabers war mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage nicht möglich. Auch wäre die Verhältnismäßigkeit dieses Eingriffs in die durch Art. 13 GG geschützte private Lebenssphäre der Wohnung fraglich gewesen. Bei mehreren Wohnungsinhabern bestand die Schwierigkeit, ein Gerät einer bestimmten Person zuzuordnen. Entscheidend kam hinzu, dass es unüberwindbare Schwierigkeiten bereitete, den Besitz multifunktionaler Empfangsgeräte (Personalcomputer, Smartphone u.a.) festzustellen. Derartige Geräte können in der Kleidung oder einer Tasche mitgeführt werden. Ihre Verbreitung hatte zur Folge, dass die Bereitschaft, ein Gerät anzumelden, weiter abnahm (vgl. LT-Drs. NW 15/1303 S. 34; Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010, S. 12 ff. und 48 ff.; Gall/Schneider, in: Hahn/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, RBStV, Vorbemerkung Rn. 2 ff.).

34
7. Die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich nach §§ 2 ff. RBStV hat zwangsläufig zur Folge, dass auch Wohnungsinhaber beitragspflichtig sind, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten. Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht sieht der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hierfür nicht vor; der Verzicht erfüllt nicht den Befreiungstatbestand des unzumutbaren Härtefalles im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV (vgl. unter 1.). Diese Ungleichbehandlung stellt keine gleichheitswidrige Benachteiligung dar, weil sie sachlich gerechtfertigt ist.

36
Danach durften die Landesgesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht von Personen, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, als "kleineres Übel" in Kauf nehmen, um die zunehmende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu beenden. Wie soeben unter 6. dargelegt, war die Ablösung der gerätebezogenen Rundfunkgebührenpflicht durch die wohnungsbezogene Rundfunkbeitragspflicht sachgerecht, wenn nicht geboten, um die verfassungsrechtlich notwendige gleichmäßige Belastung aller Personen mit Rundfunkempfangsmöglichkeit zu gewährleisten. Dieses Ziel der Landesgesetzgeber könnte nicht erreicht werden, wenn Wohnungsinhaber aufgrund der Behauptung, nicht über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit zu verfügen, von der Beitragspflicht befreit werden müssten, sofern der Rundfunkanstalt der Nachweis des Gerätebesitzes nicht gelingt. Dies würde in der Sache eine Rückkehr zur gerätebezogenen Rundfunkgebührenpflicht bedeuten, die die Landesgesetzgeber wegen des drohenden strukturellen Erhebungsdefizits aufgeben durften.


Die Annahme einer sachlichen Rechtfertigung des erkennenden Gerichtes zur Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungsinhaber, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, ist bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich.
Insgesamt betrachtet drängt sich der Schluss auf, dass der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichtes sachfremde Erwägungen in seine Schlussfolgerungen einbezieht, da er die kollidierenden Grundrechte völlig unzureichend berücksichtigt.
Bereits die Einführung der Gebührenpflicht für die Rundfunkempfangsmöglichkeit mittels multifunktionaler Geräte führte zu einer Verfassungswidrigkeit des Gebührenmodells, da Personen zur Zahlung einer Gebühr herangezogen wurden, die objektiv betrachtet nicht im Besitz eines Radios oder Fernsehgerätes waren. Sowohl die Gerichte als auch die Gesetzgeber haben es versäumt zu erkennen, dass die Rechte des Einzelnen, als auch des Staatsvolkes insgesamt, bei dem System des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt werden.

Statt das bereits als verfassungswidrig zu bezeichnende System grundlegend zu erneuern, entschlossen sich die Verantwortlichen eine Zug um Zug Reform durchzuführen. Die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wurden auf Multifunktionale Geräte erweitert. Als dies keinerlei Wirkung entfaltete wurde der Wohnungsbeitrag eingeführt, der nun in die Zwangsmitgliedschaft der Wohnungsinhaber mündet. Ebenso wie die Mitgliedschaft in einer Berufskammer, wie z.B. der IHK, kann sich ein Wohnungsinhaber der Mitgliedschaft zum Rundfunkbeitragssystem nicht entziehen. Mitglieder dieses Systems sind gemäß, Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Rundfunkbeitragssatzung) vom 6. Dezember 2012, auf Beschluss des Rundfunkrates, vom 1. November 2012, mit rechtsaufsichtlicher Genehmigung des Regierenden Bürgermeisters von Berlin, vom 30. November 2012, § 1 Geltungsbereich, alle Personen, die im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages Wohnungen (§ 3 RBStV), Betriebsstätten (§ 6 RBStV) oder Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 6 Abs. 2 Satz 3 RBStV) innehaben.


B.4.3.   
Verletzung des Demokratieprinzips Art. 20 Abs. 2 GG sowie des Vorspruchs der Verfassung von Berlin sowie Art. 2 und 3 VvB


Die Landesrundfunkanstalten haben es Unterlassen, den Zwangsmitgliedern ihrer Beitragssatzungen entsprechend dem Demokratieprinzip, dem Spiegelbildlichkeitsgrundsatz und dem Diskontinuitätsprinzip Rechnung tragend, ein Wahlrecht zu den Verwaltungs- und Rundfunkräten einzuräumen. Damit fehlt der Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBStV und  auch dem Beitragsservice jegliche personelle demokratische Legitimität.

Durch das Versagen jeglicher Beteiligung der Wohnungsinhaber, dem Staatsvolk in seinen Wohnungen, wurde ein elementares Verfassungsprinzip verletzt. Diese Verletzung eines tragenden Grundsatzes auch des Vorspruchs der Verfassung von Berlin sowie Art. 2 und 3 VvB ist nicht mehr heilbar.

Die sich auch aus der Rechtsprechung des BVerwG ergebende Zwangsmitgliedschaft zum Rundfunkbeitragssystem des öffentlich rechtlichen Rundfunks gebietet es, dafür Sorge zu tragen, dass die „Selbstverwaltung des Verbandes“ nicht von Fremdeinfluss  belastet ist.




Ende Teil 11 von X

Gallischer Granit!

Wir grüßen die tapferen Galllier vor den Toren des Castra Karlsruha!
Haltet durch! Wir hoffen auf Richter die nur den ersten Satz lesen!

Wichtig iss das wir das drin haben was noch fehlt.

Das nennt Mensch dann den:

Gallischen Zweizack!

GUD Waa?

Gallische Union des Widerstandes!

Ende heutiger fiktiver Datenübertragung.


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Rein fiktiv:

Schichtwechsel, welcome to the Matrix......

Beginn fiktiver Datenübertragung ......

Gallische grüße an die FFNi

Teil12 von X

Zitat


BVerfG Beschluss, vom 5. Dezember 2002, - 2 BvL 5/98 -; - 2 BvL 6/98 -


Zitat


161
Auch in der Literatur werden für den Bereich funktionaler Selbstverwaltung Einschränkungen bei der personellen Legitimationskette für möglich gehalten. Es wird hier von einer autonomen Legitimation durch gesellschaftliche Gruppen ausgegangen, die jedoch kein Teilvolk im Sinne demokratischer Legitimation seien und daher auch keine demokratische Legitimation vermitteln könnten. Da somit aufgrund der lediglich vorhandenen sachlich-inhaltlichen Legitimation in Form von Gesetzesbindung und staatlichen Aufsichtsrechten ein Defizit an demokratischer Legitimation entstehe, sei funktionale Selbstverwaltung verfassungsrechtlich nur beschränkt zulässig (vgl. Böckenförde, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. I, § 22 Rn. 1-34).

163
a) Das Grundgesetz verwendet den Begriff der funktionalen Selbstverwaltung nicht. Selbstverwaltung wird lediglich in Art. 90 Abs. 2 GG im Zusammenhang mit der Verwaltung der Bundesstraßen des Fernverkehrs und in Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG erwähnt. Art. 86, Art. 87 Abs. 2 und 3 sowie Art. 130 Abs. 3 GG treffen Regelungen über Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts. Der Verfassungsgeber hat solche bei Inkrafttreten des Grundgesetzes vorhandenen, historisch gewachsenen Organisationsformen der funktionalen Selbstverwaltung zur Kenntnis genommen und durch Erwähnung ihre grundsätzliche Vereinbarkeit mit der Verfassung anerkannt (vgl. hierzu Jestaedt, in: Umbach/Clemens, GG - Mitarbeiterkommentar, Band II, Art. 87 Rn. 93, 104).

168
Die funktionale Selbstverwaltung ergänzt und verstärkt insofern das demokratische Prinzip. Sie kann als Ausprägung dieses Prinzips verstanden werden, soweit sie der Verwirklichung des übergeordneten Ziels der freien Selbstbestimmung aller (vgl. BVerfGE 44, 125 <142>; Emde, Die demokratische Legitimation der funktionalen Selbstverwaltung, 1991, S. 356 f.) dient. Demokratisches Prinzip und Selbstverwaltung stehen unter dem Grundgesetz nicht im Gegensatz zueinander. Sowohl das Demokratieprinzip in seiner traditionellen Ausprägung einer ununterbrochen auf das Volk zurückzuführenden Legitimationskette für alle Amtsträger als auch die funktionale Selbstverwaltung als organisierte Beteiligung der sachnahen Betroffenen an den sie berührenden Entscheidungen verwirklichen die sie verbindende Idee des sich selbst bestimmenden Menschen in einer freiheitlichen Ordnung (Art. 1 Abs. 1 GG; dazu auch Maihofer, in: Benda/Maihofer/Vogel, Handbuch des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 2. Aufl., 1994, S. 490 ff.). Das demokratische Prinzip des Art. 20 Abs. 2 GG erlaubt deshalb, durch Gesetz - also durch einen Akt des vom Volk gewählten und daher klassisch demokratisch legitimierten parlamentarischen Gesetzgebers - für abgegrenzte Bereiche der Erledigung öffentlicher Aufgaben besondere Organisationsformen der Selbstverwaltung zu schaffen. Dadurch darf zum einen ein wirksames Mitspracherecht der Betroffenen geschaffen und verwaltungsexterner Sachverstand aktiviert werden. Mit der Übertragung der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben in Formen der Selbstverwaltung darf der Gesetzgeber zum anderen das Ziel verfolgen, einen sachgerechten Interessenausgleich zu erleichtern, und so dazu beitragen, dass die von ihm beschlossenen Zwecke und Ziele effektiver erreicht werden (vgl. BVerfGE 37, 1 <26 f.>; vgl. auch Unruh, VerwArch. 92 <2001>, S. 531 <536 f., 554>). Gelingt es, die eigenverantwortliche Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe mit privater Interessenwahrung zu verbinden, so steigert dies die Wirksamkeit des parlamentarischen Gesetzes. Denn die an der Selbstverwaltung beteiligten Bürger nehmen die öffentliche Aufgabe dann auch im wohlverstandenen Eigeninteresse wahr; sie sind der öffentlichen Gewalt nicht nur passiv unterworfen, sondern an ihrer Ausübung aktiv beteiligt.




Entsprechend § 3 Nr. 2. der Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug setzt sich der Verwaltungsrat des Beitragsservice wie folgt zusammen:



Zitat
2.
Jede Landesrundfunkanstalt sowie Deutschlandradio entsenden je ein Mitglied und das ZDF drei Mitglieder in den Verwaltungsrat. Vertretung ist bei Verhinderung eines Verwaltungsratsmitglieds zulässig; ebenso die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Verwaltungsratsmitglied. Die Mitglieder kommen aus der Finanzkommission und der Juristischen Kommission.



Eine Bürgerbeteiligung ist hier nicht erkennbar. Die Aktivierung „verwaltungsexternen Sachverstandes“ ist zweifelsfrei beeindruckend gelungen. Dies ist auch der Grund dafür, dass das „Verwaltungsverfahren“ zur Feststellung der „Wohnungsinhaberschaft“ i.S.d. RBStV als grob rechtsstaatwidrig und unvereinbar mit dem Datenschutz zu bezeichnen ist.



Das BVerfG führt mit seinem Beschluss, vom 5. Dezember 2002, - 2 BvL 5/98 -; - 2 BvL 6/98 - u.a. weiter aus.

Zitat

172
C) Die gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit bei der Schaffung und näheren Ausgestaltung von Organisationseinheiten der Selbstverwaltung erlaubt auch, den Selbstverwaltungsträger zu verbindlichem Handeln mit Entscheidungscharakter zu ermächtigen; dies gilt in allerdings begrenztem Umfang auch für ein Handeln gegenüber Dritten, also Nichtmitgliedern. Nicht bereits die Erledigung öffentlicher Aufgaben als solche, wohl aber die Befugnis zu verbindlichem Handeln mit Entscheidungscharakter macht es erforderlich, Maßnahmen, welche die jeweilige Selbstverwaltungskörperschaft bei der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben ergreift, am Maßstab des Art. 20 Abs. 2 GG zu messen. Das bedeutet im Bereich der funktionalen Selbstverwaltung nicht, dass dies im Wege einer lückenlosen personellen Legitimationskette vom Volk zum einzelnen Entscheidungsbefugten zu geschehen hat. Verbindliches Handeln mit Entscheidungscharakter ist den Organen von Trägern der funktionalen Selbstverwaltung aus verfassungsrechtlicher Sicht aber nur gestattet, weil und soweit das Volk auch insoweit sein Selbstbestimmungsrecht wahrt, indem es maßgeblichen Einfluss auf dieses Handeln behält. Das erfordert, dass die Aufgaben und Handlungsbefugnisse der Organe in einem von der Volksvertretung beschlossenen Gesetz ausreichend vorherbestimmt sind und ihre Wahrnehmung der Aufsicht personell demokratisch legitimierter Amtswalter unterliegt (vgl. Dreier, Hierarchische Verwaltung im demokratischen Staat, 1991, S. 285 ff.; Emde, Die demokratische Legitimation der funktionalen Selbstverwaltung, 1991, S. 331; Britz, VerwArch. 91 <2000>, S. 418 <433 ff.>).




Gerade die andauernde Überwachung des Meldewesens erfordert eine lückenlose personelle Legitimationskette vom Volk - das hier zweifelsfrei in seiner Gesamtheit betroffen ist - zu den Entscheidungsträgern.
Ohne Zweifel liegt hier Fremdeinfluss vor, der formell und materiell mit der Verfassung nicht zu vereinbaren ist. Von hinreichend legitimierten Amtsträgern kann hier nicht gesprochen werden, so dass hier eine Regelung der „Selbstverwaltung“ vorliegt, die mit dem Demokratieprinzip der Verfassung von Berlin und dem Grundgesetz völlig unvereinbar ist.
Die Überprüfung der Binnenstruktur der Landesrundfunkanstalten i.S.d. RBStV und ihrer zentralen sowie dezentralen Gliederungseinheiten Beitragsservice führt dazu, dass schon konzeptionell die Menschenwürde der „Zwangsmitglieder“ völlig außer acht gelassen wurde und maßgebliche Vorschriften der Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug nur der Ertragssteigerung - unter völliger Missachtung verwaltungsrechtlicher grundrechtssichernder Regelungen - erfolgte.

Die Berufung der Mitglieder des Verwaltungsrates Beitragsservice, die Berufung der Intendanz der Landesrundfunkanstalten, die Berufung der Rundfunkräte sind beispielslos demokratiewidrig.

Von Verfassung wegen hätten die Landesgesetzgeber sicherstellen müssen, dass die einzelnen Organe der Landesrundfunkanstalten i.S.d. RBStV ein durchgängiges Legitimationsniveau aufweisen.

Art. 20 Abs. 2 GG enthält eine Staatszielbestimmung und auch ein elementares Verfassungsprinzip. Das „Ausgehen der Staatsgewalt“ vom Volk. Dies muss für das Volk wie auch für die Staatsorgane konkret und praktisch wirksam sein.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss verkündet am 17.12.1997 Aktenzeichen BVerwG 6 C 2.97

Zitat

2.3.3   …

Oder der Staat finanziert die Aufgabenerfüllung über eine Sonderabgabe bei gleichzeitiger Wahrnehmung der Aufgabe durch einen Teil der Landesverwaltung. Den in einem solchen Falle von der Sonderabgabe betroffenen Klägerinnen und vergleichbaren Wasserverbrauchern und -verunreinigern stünden bei solcher Art rechtlicher Gestaltung deutlich weniger Einflussmöglichkeiten zur Verfügung. Dies zeigt, dass die Klägerinnen durch ihre Zwangsmitgliedschaft und die damit verbundenen Einflussmöglichkeiten, mögen diese auch gezügelt sein, immer noch eher begünstigt und keineswegs über Gebühr belastet sind. Der Revision ist darin Recht zu geben, dass der Gedanke der Selbstverwaltung durchaus darauf abzielt, sich die besondere, durch Eigeninteressen mobilisierungsfähige Sachkunde der Betroffenen zunutze zu machen, und daher auch darauf angelegt ist, eine gesetzlich angeordnete Zwangsmitgliedschaft durch Beteiligungsrechte zu kompensieren. Da die funktionale Selbstverwaltung im Grundgesetz als Typus zwar anerkannt, aber nicht in bestimmter Ausgestaltung umfassend garantiert ist (vgl. Art. 87 Abs. 2, 3, Art. 130 Abs. 3 GG; vgl. auch Emde, a.a.O., S. 363 ff.), kann dieser Art verfassungsrechtlicher Billigung aber nicht entnommen werden, dass die gesteigerte Inpflichtnahme der nicht ausschließlich in eigenen Angelegenheiten in Anspruch Genommenen ein allgemeiner Legitimationsgrund im Sinne des Demokratieprinzips für einen gesteigerten Einfluss auf übergreifende oder gar überragende Belange. des Gemeinwohls wäre.



Von Beteiligungsrechten der Wohnungsinhaber - dem Staatsvolk in seinen Wohnungen - kann im vorliegen System keinesfalls die Rede sein. Im Gegenteil, dass gleiche Gericht hält keine Befreiungsmöglichkeit von der Rundfunkbeitragspflicht für „sachlich“ gerechtfertigt und übersieht dabei völlig den undemokratischen Aufbau - des „staatsfernen“ Systems, an dem die Wohnungsinhaber nur durch „Rundfunkbeitrag“ beteiligt werden, da sich angeblich ein „Vorteil“ entfaltet. Dieser „Vorteil“ liegt sarkastisch betrachtet geradezu auf der Hand. Es entfaltet sich der „Vorteil“ demokratisch schweigend in ein Zelt ziehen zu dürfen.
Durch das Versagen jeglicher Beteiligung der Wohnungsinhaber, dem Staatsvolk in seinen Wohnungen, wurde ein elementares Verfassungsprinzip verletzt. Diese Verletzung tragender Grundsätze des Vorspruchs der Verfassung von Berlin sowie Art. 2 und 3 VvB sind nicht mehr heilbar. Der RBStV ist in seiner Gänze völlig nichtig, da er wesentliche Verfassungsprinzipien nicht beachtet und Grund- sowie Menschrechte in erheblichen Umfang verletzt.




B.5.      
Rückzug des Staates aus der Verantwortung


Mit der Rechtsprechung des BVerwG ist die Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBStV rechtlich auch als Personalkörperschaft des öffentlichen Rechts einzustufen. Ihre Zwangsmitglieder sind im privaten Bereich die Inhaber einer Wohnung. Der Landesgesetzgeber hat sich entschieden, die Aufgabe der Erhebung und damit auch der Feststellung der Wohnungsinhaberschaft der Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBStV zu übertragen.
Dabei hatte der Landesgesetzgeber dafür Sorge zu tragen, dass im Rahmen einer ggf. zulässigen Selbstverwaltung private Interessen sich nicht gegen öffentliche Interessen durchsetzen können.
Im Rundfunkbeitragsrecht durfte der demokratisch legitimierte Staat sich seiner Verantwortung für derart, originäre wie auch essentielle Staatsaufgaben nicht - auch nicht teilweise - entziehen. Denn die Einrichtung einer Selbstverwaltungskörperschaft - der Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBStV, denen die Erledigung einer derartig wichtigen Aufgaben des gemeinen Wohls übertragen wurde, bedeutet - ungeachtet der Intensität und Wirksamkeit notwendiger Staatsaufsicht - nicht nur ein Stück Rückzug des Staates aus der eigenen Verantwortung, sondern mit abnehmender Legitimation der Körperschaftsorgane auch eine Fremdbestimmung der Gemeinschaft in ihren ureigensten Angelegenheiten, durch die Träger von Partikularinteressen und bewirkt damit letztlich einen ungleichen Einfluss auf die Ausübung von Staatsgewalt des „Herren“ (der Beitragsservice) über die Gerichte, den Landesgesetzgeber und die Verwaltung.

Diese Bedenken werden zusätzlich durch den eigentlichen Wirkungskreis des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verstärkt. Denn seine Machtstellung als Rundfunk gibt ihm darüber hinaus auch zusätzlich die Möglichkeit den Meinungs- und Willensbildungsprozess des Staatsvolkes in seinem Sinne zu beeinflussen.

Die Aufgabenzuweisung des RBStV an die Landesrundfunkanstalten i.S.d. RBStV kollidiert damit in unvereinbarer Weise mit dem Kernbereich und Wesensgehalt des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.

BVerfG Urteil des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2007 - 2 BvR 2433/04 -; - 2 BvR 2434/04 - Leitsatz:

Zitat

Arbeitsgemeinschaften gemäß § 44b SGB II widersprechen dem Grundsatz eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung, der den zuständigen Verwaltungsträger verpflichtet, seine Aufgaben grundsätzlich durch eigene Verwaltungseinrichtungen, also mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln und eigener Organisation wahrzunehmen.


Aus dem Rechtsgutachten im Auftrag der ARD und des ZDF erstattet von Dr. jur. Hans Peter Bull Univ.-Prof. (em.) für Öffentliches Recht Bundesbeauftragter für den Datenschutz a.D. Seite 16:

Zitat

f) Alternative: Nutzung der Finanzämter?
Sofern einige Kritiker meinen, ein besonderer Datenbestand von Rundfunkgebührenschuldnern bei den Rundfunkanstalten bzw. bei der GEZ könne
überflüssig gemacht werden, und statt dessen die Nutzung von Informationsbeständen der Finanzämter vorschlagen, ist für diese Ansicht kein rechtlicher Ansatzpunkt erkennbar. Diese Organisationsfrage – die allenfalls als Zweckmäßigkeitserwägung angesehen werden kann – ist datenschutzrechtlicher Kritik entzogen. Das Datenschutzrecht billigt vielmehr – der verfassungsmäßigen Aufteilung der Zuständigkeiten und Befugnisse auf eine Vielzahl von Stellen folgend – jeder öffentlichen Stelle die Sammlung und Nutzung der für ihre Aufgaben erforderlichen Daten in eigener Verantwortung zu. Die selbständige Erfüllung der jeweiligen Aufgaben ist vom BVerfG in der Entscheidung zu § 44b SGB II (Arbeitsgemeinschaften nach „Hartz IV“) ausdrücklich gefordert worden: „Zugewiesene Zuständigkeiten sind mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln und eigener Organisation wahrzunehmen“.25 Das Verbot der „Mischverwaltung“, wie es das BVerfG hier für das Verhältnis von Bundes- und Landesverwaltung ausgesprochen hat, gilt erst recht für das Verhältnis zwischen den Landesverwaltungen und den Rundfunkanstalten, die ihre Aufgaben „staatsfern“ erfüllen sollen. Die Erhebung und Bewirtschaftung der ihnen zustehenden Gebühren bzw. Beiträge stärkt die unabhängige Aufgabenerfüllung der Rundfunkanstalten.26

25
BVerfGE 119, 331 (364).
26
In diesem Sinne grundsätzlich schon Peter Badura, Rundfunkfreiheit und Finanzautonomie, Frankfurt/Main 1986, S. 41 ff.




Ende Teil 12 von X dieser äußerst erfolgenreichen Klageeröffnung




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Rein fiktiv:

Tei 13 von X

Zitat

Diese „Innovative Rechtsauffassung“ zum „verwaltungsrechtlichem staatsfernen Wirkungskreis“ des öffentlich rechtlichen Rundfunk ist vollkommen unvereinbar mit der Verfassung und beruht auf völlig sachfremden Erwägungen. Die „zugewiesene Zuständigkeit“ der Rundfunkbeitragserhebung an Artikel 5 Abs. 1 Satz GG mit eigenen publizistischen, kulturellen, journalistischen Fernsehmitteln durchzuführen entpuppt sich als Tatsächlich nicht durchführbar. Die Durchführung der Beitragserhebung ist weder mit den technischen Fernsehmitteln noch personell vom öffentlich-rechtlichen Rundfunk machbar. Die Stärkung der „unabhängigen Aufgabenerfüllung“ einer unabhängigen „staatsfernen Verwaltungsaufgabe“ im Rahmen der Rundfunkbeitragserhebung scheitert an der Staatsferne.

Derartige Rechtsauffassungen haben sowohl die Rechtsprechung, als auch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in eine Situation gebracht, die an eine Bedrohung der Verfassungsmäßigen Ordnung grenzt. Es kommen Zweifel sowohl an der Unabhängigkeit der Rechtsprechung, als auch am öffentlich-rechtlichen Rundfunk auf.

Es ist die Landesgesetzgebung die auf Zuruf des „Herren“ über die Parlamente - ARD und ZDF Beitragsservice -, beide Institutionen, die Rechtsprechung, als auch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in eine schwere Krise stürzen.

BVerfG Urteil des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2007 - 2 BvR 2433/04 -; - 2 BvR 2434/04 -:

Zitat

II.

118
b) Nicht nur ein Entzug von Aufgaben (vgl. BVerfGE 79, 127 ), sondern auch eine Aufgabenzuweisung kann in das Recht auf Selbstverwaltung eingreifen, wenn dadurch die Möglichkeit eingeschränkt wird, Selbstverwaltungsaufgaben wahrzunehmen, die zum verfassungsrechtlich geschützten Aufgabenbestand gehören (vgl. NWVerfGH, Urteil vom 22. September 1992 - VerfGH 3/91 -, NVwZ-RR 1993, S. 486 <487>; Urteil vom 12. Dezember 1995 - VerfGH 5/94 -, NVwZ 1996, S. 1100; Urteil vom 9. Dezember 1996 - VerfGH 11, 12, 15, 34 u. 37/95 -, NVwZ 1997, S. 793 f.; RhPfVerfGH, Urteil vom 16. März 2001 - VGH 88/00 -, NVwZ 2001, S. 912 <914>; SachsAnhVerfG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - LVG 10-97 -, NVwZ-RR 1999, S. 393 <396>; Stober, Kommunalrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 3. Aufl. 1996, § 7 IV 1 b bb; Waechter, a.a.O., Rn. 149).



Unzweifelhaft stellen die Aufgabenzuweisungen des RBStV den öffentlich-rechtlichen Rundfunk vor eine nicht lösbare Aufgabenkollision, zwischen der Verwaltungstätigkeit insbesondere der Überwachung des Melde- und Wohnungswesens und seiner herausragenden verfassungsrechtlichen Stellung - als unabhängiger journalistischer Hüter - der verfassungsmäßigen Ordnung.

Zitat
119
Bei Gemeinden wird die gemeindliche Selbstverwaltung bereits dadurch berührt, dass eine Aufgabenzuweisung ihnen erschwert, neue Selbstverwaltungsaufgaben zu übernehmen; denn zur Garantie der gemeindlichen Selbstverwaltung gehört das Zugriffsrecht auf alle Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft, die nicht anderen Verwaltungsträgern rechtmäßig zugewiesen sind. Demgegenüber können sich Kreise nur unter besonderen Umständen gegen eine Aufgabenzuweisung durch den Gesetzgeber wehren. Einen Abwehranspruch gegen Veränderungen des gesetzlichen Aufgabenbestands gewährt Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG den Gemeindeverbänden in der Regel nicht (vgl. Waechter, a.a.O., Rn. 178).

120
Anders als bei den Gemeinden spricht bei den Gemeindeverbänden die Vermutung zunächst gegen einen Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht; da diese auf einen gesetzlich beschriebenen Aufgabenbestand verwiesen sind, bedeutet eine Änderung in aller Regel nicht einen Eingriff in den verfassungsrechtlich garantierten Aufgabenbestand, sondern eine neue Umschreibung seines Umfangs. Ein Eingriff in das verfassungsrechtlich garantierte Selbstverwaltungsrecht der Gemeindeverbände kann erst angenommen werden, wenn die Übertragung einer neuen Aufgabe ihre Verwaltungskapazitäten so sehr in Anspruch nimmt, dass sie nicht mehr ausreichen, um einen Mindestbestand an zugewiesenen Selbstverwaltungsaufgaben des eigenen Wirkungskreises wahrzunehmen, der für sich genommen und im Vergleich zu zugewiesenen staatlichen Aufgaben ein Gewicht aufweist, das der institutionellen Garantie der Kreise als Selbstverwaltungskörperschaften gerecht wird.



In unzulässiger Weise hat der Landesgesetzgeber der öffentlichen Verwaltung, der Hauptverwaltung Art. 67 VvB eine Aufgabe entzogen, die zweifelsfrei in den Kernbereich ihres verfassungsrechtlich zugewiesen Wirkungskreises fällt. Damit hat der Landesgesetzgeber sowohl die unmittelbare Staatsverwaltung, als auch das mehrfach angerufene Berliner Verwaltungsgericht vor eine unlösbare Aufgabe gestellt.


Zitat
III.

146
a) Das Recht zur eigenverantwortlichen Führung der Geschäfte bedeutet allgemein die Freiheit von staatlicher Reglementierung in Bezug auf die Art und Weise der Aufgabenerledigung und die Organisation der Gemeindeverwaltung einschließlich der Entscheidungen über die Aufstellung des Haushalts und die Auswahl und Verwendung des Personals (vgl. BVerfGE 83, 363 <382>; 91, 228 <245>; 107, 1 <14>). Zur Befugnis eigenverantwortlicher Führung der Geschäfte gehört insbesondere die Festlegung der Abläufe und Entscheidungszuständigkeiten für die Wahrnehmung der Aufgaben (vgl. BVerfGE 91, 228 <236> ). Die Gemeinden und Gemeindeverbände können grundsätzlich nach eigenem Ermessen Behörden, Einrichtungen und Dienststellen errichten, ändern und aufheben, diese ausstatten, beaufsichtigen und die Steuerungsmechanismen festlegen (vgl. Löwer, a.a.O., Art. 28 Rn. 70). Eine Ausprägung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie ist die Befugnis, darüber zu befinden, ob eine bestimmte Aufgabe eigenständig oder gemeinsam mit anderen Verwaltungsträgern wahrgenommen wird und ob zu diesem Zweck gemeinsame Institutionen gegründet werden (vgl. zur sog. Kooperationshoheit: Nierhaus, in: Sachs <Hrsg.>, Grundgesetz, 4. Aufl. 2007, Art. 28 Rn. 53; Thorsten I. Schmidt, Kommunale Kooperation, 2005, S. 55 ff.; Mempel, Hartz IV-Organisation auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand, 2007, S. 129). Außerdem haben Gemeinden und Gemeindeverbände grundsätzlich das Recht auf freie Auswahl, Anstellung, Beförderung und Entlassung ihrer Mitarbeiter (vgl. BVerfGE 9, 268 <289 f.>; 17, 172 <182>; 91, 228 <245> ). Zum Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie gehören in diesem Zusammenhang die Dienstherrenfähigkeit und die eigene Personalauswahl (vgl. Löwer, a.a.O., Art. 28 Rn. 67).



Nicht nur hat der Landesgesetzgeber das „Personal der Verwaltung der Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBStV“ völlig entzogen, die sich aus Art. 77 VvB ergebende Verpflichtung wurde völlig umgangen.
Das Land Berlin hat darüberhinaus seine eigenen verwaltungsrechtliche Regelungen ad absurdum geführt. Das sogenannte In-House Verfahren des ITDZ - Berlin läuft in diesem Bereich völlig fehl. Weder wurde die Hauptverwaltung an den Verfahrensabläufen beteiligt, noch hat der Beitragsservice etwaige Richtlinie zum E-Government und der E-Akte beachtet.

Zitat

147
b) Die eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung wird den Gemeinden und Gemeindeverbänden jedoch nur nach Maßgabe der Gesetze gewährleistet (vgl. BVerfGE 91, 228 <236 f., 240>). Sie unterliegt normativer Prägung durch den Gesetzgeber, der sie inhaltlich ausformen und begrenzen darf (vgl. BVerfGE 91, 228 <240>). Die Übertragung der verwaltungsmäßigen Besorgung gemeindlicher Aufgaben auf einen anderen Träger begründet demnach für sich genommen noch keine Verletzung des Kernbereichs eigenverantwortlicher Aufgabenerledigung. Denn Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG berechtigt den Gesetzgeber, den Gemeinden Vorgaben zu ihrer Organisation zu machen, und verschafft ihm daher mittelbar auch Einfluss auf die Aufgabenerledigung. Dies ist mit der Regelungskompetenz des Gesetzgebers zur Organisation der Gemeinden unausweichlich verbunden und auch gewollt. Durch die Möglichkeit organisatorischer Rahmensetzung soll der Gesetzgeber auf eine effektive Aufgabenerledigung durch die Gemeinden hinwirken können (BVerfGE 107, 1 <19>).

148
c) Der Gesetzgeber muss bei der Bestimmung der Reichweite der Selbstverwaltungsgarantie aber nicht nur einen Kernbereich unangetastet lassen, um den Wesensgehalt der Selbstverwaltung vor Aushöhlung zu schützen. Vielmehr hat er den verfassungsgewollten prinzipiellen Vorrang einer dezentralen, also gemeindlichen, vor einer zentral und damit staatlich determinierten Aufgabenwahrnehmung zu berücksichtigen. Inhaltliche Vorgaben bedürfen damit eines gemeinwohlorientierten rechtfertigenden Grundes, insbesondere etwa durch das Ziel, eine ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung sicherzustellen. Sie sind zu beschränken auf dasjenige, was der Gesetzgeber zur Wahrung des jeweiligen Gemeinwohlbelangs für erforderlich halten kann, wobei er angesichts der unterschiedlichen Ausdehnung, Einwohnerzahl und Struktur der Gemeinden typisieren darf und auch im Übrigen einen grundsätzlich weiten Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum hat (vgl. BVerfGE 83, 363 <382 f.> m.w.N.).

149
Die eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung der Gemeinden und Gemeindeverbände wird aber beeinträchtigt, wenn der Gesetzgeber ohne hinreichend rechtfertigenden Grund die gleichzeitige Aufgabenwahrnehmung durch verschiedene Verwaltungsbehörden verbindlich anordnet (vgl. Löwer, a.a.O., Art. 28 Rn. 72 f. m.w.N.).


Die besondere zweistufige Verwaltungsstruktur des Bundeslandes Berlin, als Super-Metropole wurde nicht nur - aus Sicht der Verfassung von Berlin missachtet -, die Bürgerinnen und Bürger der Stadt wurden einer demokratisch nicht legitimierten Rundfunkbeitragsverwaltung in Köln völlig schutzlos, grob willkürlich ausgeliefert.

Zitat

150
d) Ordnet der Gesetzgeber – wie bei den Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II – an, dass die Aufgaben gemeinsam von Bund und Gemeinden oder Gemeindeverbänden wahrgenommen werden, ist für die verfassungsrechtliche Prüfung auch entscheidend, ob die Verwaltungszuständigkeiten von Bund und Ländern gemäß Art. 83 ff. GG eingehalten sind. Überschreitet der Gesetzgeber die ihm dort gesetzten Grenzen des zulässigen Zusammenwirkens von Bundes- und Landesbehörden, führt dies gleichzeitig zu einer Verletzung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie in ihrer Ausprägung als Garantie eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung im Sinne des Art. 28 Abs. 2 GG.

151
Die Kompetenzaufteilung nach Art. 83 GG ist eine wichtige Ausformung des bundesstaatlichen Prinzips des Grundgesetzes und dient dazu, die Länder vor einem Eindringen des Bundes in den ihnen vorbehaltenen Bereich der Verwaltung zu schützen (vgl. BVerfGE 108, 169 <181 f.>). Die Verwaltungszuständigkeiten von Bund und Ländern sind grundsätzlich getrennt und können selbst mit Zustimmung der Beteiligten nur in den vom Grundgesetz vorgesehenen Fällen zusammengeführt werden. Zugewiesene Zuständigkeiten sind mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln und eigener Organisation wahrzunehmen. Ausnahmen hiervon sind nur in seltenen Fällen und unter engen Voraussetzungen zulässig. Diese Grundsätze gelten auch für das Verhältnis von Bund und Kommunen. Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind staatsorganisationsrechtlich und finanzverfassungsrechtlich den Ländern zugeordnet (vgl. BVerfGE 39, 96 <109>). Sie können sich zwar auf die Selbstverwaltungsgarantie in Art. 28 Abs. 2 GG stützen, bleiben jedoch hinsichtlich der grundgesetzlichen Verteilung der Verwaltungskompetenzen stets Bestandteil der Länder (vgl. auch Mempel, a.a.O., S. 36).

152

aa) Die Verwaltung des Bundes und die Verwaltung der Länder, zu denen auch die Kommunen gehören, sind organisatorisch und funktionell im Sinne von in sich geschlossenen Einheiten prinzipiell voneinander getrennt (vgl. BVerfGE 108, 169 <182> ). Die Verwaltungszuständigkeiten von Bund und Ländern sind in den Art. 83 ff. GG erschöpfend geregelt und grundsätzlich nicht abdingbares Recht (vgl. BVerfGE 32, 145 <156>; 41, 291 <311>; 63, 1 <39>). Bund und Länder dürfen von der in diesen Bestimmungen vorgeschriebenen „Verwaltungsordnung“ nicht abweichen. Es gilt der allgemeine Verfassungssatz (vgl. BVerfGE 4, 115 <139>), dass weder der Bund noch die Länder über ihre im Grundgesetz festgelegten Kompetenzen verfügen können; Kompetenzverschiebungen zwischen Bund und Ländern sind selbst mit Zustimmung der Beteiligten nicht zulässig (vgl. BVerfGE 32, 145 <156>).

153
Der Spielraum bei der organisatorischen Ausgestaltung der Verwaltung findet in den Kompetenz- und Organisationsnormen der Art. 83 ff. GG seine Grenzen (BVerfGE 63, 1 <39> ). Aus dem Normgefüge der Art. 83 ff. GG folgt, dass Mitplanungs-, Mitverwaltungs- und Mitentscheidungsbefugnisse gleich welcher Art im Aufgabenbereich der Länder, wenn die Verfassung dem Bund entsprechende Sachkompetenzen nicht übertragen hat, durch das Grundgesetz ausgeschlossen sind (vgl. BVerfGE 32, 145 <156>; 108, 169 <182>). Das Grundgesetz schließt, von begrenzten Ausnahmen abgesehen, auch eine sogenannte Mischverwaltung aus (vgl. BVerfGE 63, 1 <38 ff.>; 108, 169 <182> m.w.N.).

154
Die Regelungen der Art. 83 ff. GG gehen damit grundsätzlich von der Unterscheidung zwischen Bundes- und Landesverwaltung aus. Sie lassen freilich auch erkennen, dass die Verwaltungsbereiche von Bund und Ländern in der Verfassung nicht starr voneinander geschieden sind. Ein Zusammenwirken von Bund und Ländern bei der Verwaltung ist in vielfältiger Form vorgesehen (vgl. nur die bei der Auftragsverwaltung und im Rahmen der Ausführung der Bundesgesetze durch die Länder als eigene Angelegenheit möglichen Einwirkungen des Bundes <Art. 84, 85 GG>). Innerhalb des durch die Art. 83 ff. GG gezogenen Rahmens ist eine zwischen Bund und Ländern aufgeteilte Verwaltung deshalb zulässig (vgl. BVerfGE 63, 1 <38 ff.> ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Mai 2007 - 1 BvR 2036/05 -, NVwZ 2007, S. 942 <944>). Damit wird dem Bedürfnis der öffentlichen Gewalt, in ihrem Streben nach angemessenen Antworten auf neue staatliche Herausforderungen nicht durch eine zu strikte Trennung der Verwaltungsräume gebunden zu werden, Rechnung getragen.

155
bb) Die grundsätzliche Trennung der Verwaltungsräume von Bund und Ländern gewährleistet durch eine klare und auf Vollständigkeit angelegte Zuordnung von Kompetenzen die Verantwortlichkeit der handelnden Staatsorgane.

156
Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber auch bei der Bestimmung von Verwaltungszuständigkeiten die rechtsstaatlichen Grundsätze der Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit (vgl. BVerfGE 21, 73 <79>; 78, 214 <226>; 98, 106 <119>; 108, 169 <181 f.> ) zu beachten, um die Länder vor einem Eindringen des Bundes in den ihnen vorbehaltenen Bereich der Verwaltung zu schützen und eine Aushöhlung des Grundsatzes des Art. 30 GG zu verhindern (vgl. BVerfGE 108, 169 <181 f.> ).


Nicht nur wurde, Art. 30 GG:

„Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt.“

ausgehölt, es wurde normenunklar und widersprüchlich eine „Bundesbehörde“ geschaffen, die der BGH mit Beschluss Az. I ZB 64/14 vom 11. Juni 2015 als:

örtlich ausgelagerte gemeinsame Inkassostelle bezeichnet.

Zitat
157
Aus Sicht des Bürgers bedeutet rechtsstaatliche Verwaltungsorganisation ebenfalls zuallererst Klarheit der Kompetenzordnung; denn nur so wird die Verwaltung in ihren Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten für den einzelnen „greifbar“ (vgl. Schmidt-Aßmann, Der Rechtsstaat, in: HStR, 3. Aufl., § 26 Rn. 79; vgl. auch Robra, a.a.O., S. 188).




Ende Teil 13 von X

Gallischer Granit!


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Und fikitv geht es weiter

Teil 14 von X

Zitat
Keinesfalls kann hier von rechtsstaatlicher Verwaltungsorganisation gesprochen werden. Zuständigkeiten sind hier nicht greifbar. Ein undurchschaubares Konstrukt wurde absichtlich geschaffen.
Ohne jeden Zweifel liegt hier ein Verstoß gegen das materielle Willkürverbot vor, da diese verfassungswidrige Rechtsanwendung, bei verständiger Würdigung der das Grundgesetzes und die Verfassung des Landes Berlin beherrschenden Grundgedanken, unausweichlich zu dem Schluss führen, das sachfremde Erwägungen vorliegen, die nicht nur nicht verständlich sind, die darüber hinaus als „Imperiale Machtausübung“ des öffentlichen-rechtlichen Rundfunk zu bezeichnen sind.


Zitat
158
Eine hinreichend klare Zuordnung von Verwaltungszuständigkeiten ist vor allem im Hinblick auf das Demokratieprinzip erforderlich, das eine ununterbrochene Legitimationskette vom Volk zu den mit staatlichen Aufgaben betrauten Organen und Amtswaltern fordert und auf diese Weise demokratische Verantwortlichkeit ermöglicht (vgl. BVerfGE 47, 253 <275>; 52, 95 <130>; 77, 1 <40>; 83, 60 <72 f.>; 93, 37 <66 f.> ). Demokratische Legitimation kann in einem föderal verfassten Staat grundsätzlich nur durch das Bundes- oder Landesvolk für seinen jeweiligen Bereich vermittelt werden (vgl. Trute, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle <Hrsg.>, Grundlagen des Verwaltungsrechts, 1. Aufl. 2006, Bd. 1, § 6 Rn. 5). Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist zwar nicht die Form der demokratischen Legitimation staatlichen Handelns entscheidend, sondern deren Effektivität; notwendig ist ein bestimmtes Legitimationsniveau (vgl. BVerfGE 83, 60 <72>; 93, 37 <66 f.> ). Daran fehlt es aber, wenn die Aufgaben durch Organe oder Amtswalter unter Bedingungen wahrgenommen werden, die eine klare Verantwortungszuordnung nicht ermöglichen. Der Bürger muss wissen können, wen er wofür - auch durch Vergabe oder Entzug seiner Wählerstimme - verantwortlich machen kann.


Das „staatsferne“ Legitimationsniveau wurde geschaffen. Zirkelschlüssig verstecken sich die Beteiligten Organe hintereinander und verweisen auf den jeweils anderen. Die Rechtsprechung verweist auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, der öffentliche Rundfunk und die Senatskanzlei verweisen auf die Rechtsprechung. Der Entzug oder die Vergabe der Wählerstimme führt zu keinem anderen Ergebnis, da der kirchenähnliche öffentlich-rechtliche Rundfunkstand unangreifbar scheint. Die Unfähigkeit der beteiligten Organe eine strikte Aufgabentrennung vorzunehmen ist geradezu beeindruckend.


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cc) Der Verwaltungsträger, dem durch eine Kompetenznorm des Grundgesetzes Verwaltungsaufgaben zugewiesen worden sind, hat diese Aufgaben grundsätzlich durch eigene Verwaltungseinrichtungen, also mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln und eigener Organisation wahrzunehmen. Der Grundsatz eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung schließt zwar die Inanspruchnahme der „Hilfe“ - auch soweit sie sich nicht auf eine bloße Amtshilfe im Einzelfall beschränkt - nicht zuständiger Verwaltungsträger durch den zuständigen Verwaltungsträger nicht schlechthin aus, setzt ihr aber Grenzen: Von dem Gebot, die Aufgaben eigenverantwortlich wahrzunehmen, darf nur wegen eines besonderen sachlichen Grundes abgewichen werden. Dem Grundgedanken einer Kompetenznorm (wie auch der finanziellen Lastenaufteilung zwischen Bund und Ländern) widerspräche es, wenn in weitem Umfang Einrichtungen der Landesverwaltung für Zwecke der Bundesverwaltung herangezogen würden (vgl. BVerfGE 63, 1 <41> ).


Die eigentlichen verfassungsrechtlich beauftragten Verwaltungsträger wie etwa die Meldebehörde oder die Finanzämter werden zu bloßen Erfüllungsgehilfen von ARD und ZDF degradiert. Die Hauptverwaltung wird vollkommen ignoriert und stattdessen werden rechtswidrig „private Verwaltungshelfer“ zusätzlich beauftragt.

Der Satz: „Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.“ wird materiell als auch prozessual Willkürlich dahingehend ausgelegt, der öffentlich-rechtliche Rundfunk sei mit seinen eigenen Sachmitteln der „kompetente Verwaltungsträger“.
Die steigende Anzahl der Klagen zeigt eindeutig, dass die eindeutig fundierten allgemeinen Gerechtigkeitsvorstellungen der Gesellschaft in disproportionaler Weise missachtet werden.


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Daher kann die Heranziehung an sich unzuständiger Verwaltungseinrichtungen nur hinsichtlich einer eng umgrenzten Verwaltungsmaterie in Betracht kommen (vgl. BVerfGE 63, 1 <41> ) und ist an besondere Voraussetzungen gebunden.

Nicht nur ist der RBB keine Verwaltungseinrichtung, das Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung gilt für ihn nicht.

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161
2. Danach verletzt § 44b SGB II die Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden; das in dieser Vorschrift geregelte Zusammenwirken von Bundes- und Landesbehörden überschreitet die Grenzen des verfassungsrechtlich Zulässigen.

Der RBStV verletzt derart grob Willkürlich sowohl das Recht auf Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, da es den RBB zur staatlichen Teilverwaltung degradiert, als auch das Recht der staatlichen Verwaltung aus Art. 67 VvB auf Wahrnehmung dieser Verwaltungsaufgabe. Damit wird das Volk als Träger der Staatsgewalt gleich doppel mit einer vollkommen verfassungsrechtlich unzulässigen Situation Konfrontiert, die völlig offensichtlich die Grenze des verfassungsrechtlich zulässigen bei weitem überschreitet.


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162   
a) § 44b SGB II ordnet an, dass die Agenturen für Arbeit und die kommunalen Träger zur einheitlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben Arbeitsgemeinschaften bilden. Die Arbeitsgemeinschaften nehmen kraft Gesetzes die Aufgaben der Agentur für Arbeit als Leistungsträger wahr; die kommunalen Träger sollen ihre Aufgaben den Arbeitsgemeinschaften übertragen. Ziel der Regelung ist es danach, die Aufgaben grundsätzlich gemeinsam in den und durch die Arbeitsgemeinschaften zu vollziehen.

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Zwar überlässt der Gesetzgeber den Trägern der Leistung die Entscheidung darüber, in welcher Form die Arbeitsgemeinschaften errichtet und wie sie im Einzelnen organisatorisch ausgestaltet werden. Das ändert jedoch nichts daran, dass es sich um eine gemeinschaftliche Einrichtung einerseits der dem Bund zuzuordnenden Agenturen für Arbeit und andererseits der kommunalen Träger handelt. Auch wenn die Arbeitsgemeinschaften nicht als Träger für die Leistungen nach § 6 Abs. 1 SGB II bestimmt worden sind, wird ihnen in § 44b SGB II eine eigene Aufgabenzuständigkeit eingeräumt. Bei den Arbeitsgemeinschaften handelt es sich nicht lediglich um eine räumliche Zusammenfassung verschiedener Behörden; denn die beiden Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende übertragen die Aufgabenwahrnehmung auf die Arbeitsgemeinschaften (vgl. § 44 Abs. 3 SGB II). Die Arbeitsgemeinschaften sollen sich nicht auf eine bloße Zusammenfassung selbständiger Einheiten beschränken, sondern die gesamten operativen Aufgaben einer hoheitlichen Leistungsverwaltung wahrnehmen (vgl. Mempel, a.a.O., S. 122). § 44b SGB II sieht eine selbständige, sowohl von der Sozial als auch von der Arbeitsverwaltung getrennte Organisationseinheit vor, die sich nicht auf koordinierende und informierende Tätigkeiten beschränkt, sondern die gesamten Aufgaben einer hoheitlichen Leistungsverwaltung im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst (vgl. Berlit, in: LPK-SGB II, § 44b Rn. 3).


Die ARD als Arbeitsgemeinschaft der Landesrundfunkanstalten erbringt ihre Leistung unzweifelhaft auf dem Gebiet des Fernsehens. Was daran nicht verständlich und offensichtlich ist, kann der Mensch nicht verstehen. Weder ist die Tatortproduktion Vollstreckungsbehörde noch die Tagesschau Verwaltung.

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Die Arbeitsgemeinschaft ist nach § 44b Abs. 3 Satz 3 SGB II berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Die Leistungen der Grundsicherung sollen trotz geteilter Leistungsträgerschaft „aus einer Hand“ gewährt werden (vgl. Ruge/Vorholz, DVBl 2005, S. 403 <404>; Kersten, ZfPR 2005, S. 130; Rixen, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Aufl. 2005, § 44b Rn. 1; Gröschel-Gundermann, in: Jehle/Linhart/Adolph, Sozialgesetzbuch II, Sozialgesetzbuch XII, Asylbewerberleistungsgesetz, Ordner I, Stand: Januar 2005, § 44b Rn. 1; Luthe, in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch II, Stand: Dezember 2006, § 44b Rn. 2; Brosius-Gersdorf, VSSR 2005, S. 335 <356 f.>).

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Die Arbeitsgemeinschaften sind damit gemeinschaftliche Verwaltungseinrichtungen der Bundesagentur und der kommunalen Träger zum Vollzug der Grundsicherung für Arbeitsuchende. An dieser Einordnung ändert sich auch nichts dadurch, dass die Finanzierungs- und Gewährleistungsverantwortung bei der Bundesagentur und den kommunalen Trägern verbleiben soll. Die Rechtsprechung stellt insoweit zwar teilweise darauf ab, dass die Arbeitsgemeinschaften nicht die Befugnis zur Erfüllung der Aufgaben erhalten hätten, sondern dass in ihnen nur die Kompetenz zur Wahrnehmung der Aufgaben gebündelt werde (vgl. Bundessozialgericht, Urteil des 7b. Senats vom 7. November 2006 – B 7b AS 6/06 R –, FEVS 58, 347 <349>; Urteil des 11b. Senats vom 23. November 2006 – B 11b AS 1/06 R –, FEVS 58, 353 <354 f.>). Auch bei einer fortbestehenden Unabhängigkeit und Eigenständigkeit der Träger der Grundsicherung findet in den Arbeitsgemeinschaften aber ein gemeinschaftlicher Vollzug von Aufgaben des Bundes und der kommunalen Träger statt. Ob die mit der Aufgabenerbringung betrauten Verwaltungsstellen zugleich Träger der Aufgabe sind, ist für die Zuordnung der Verwaltungskompetenzen nach Art. 83 ff. GG irrelevant (vgl. Brosius-Gersdorf, a.a.O., S. 335 <349>).

166
b) Die Arbeitsgemeinschaften sind als Gemeinschaftseinrichtung von Bundesagentur und kommunalen Trägern nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes nicht vorgesehen (aa). Besondere Gründe, die ausnahmsweise die gemeinschaftliche Aufgabenwahrnehmung in den Arbeitsgemeinschaften rechtfertigen könnten, existieren nicht (bb).

167
aa) Das Grundgesetz enthält keine Vorschrift, die eine Gemeinschaftseinrichtung von Bund und Ländern zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (Zweites Buch) vorsieht. Nach der Systematik des Grundgesetzes wird der Vollzug von Bundesgesetzen entweder von den Ländern oder vom Bund, nicht hingegen zugleich von Bund und Land oder einer von beiden geschaffenen dritten Institution wahrgenommen.

168
Nach Art. 83 ff. GG führen die Länder, zu denen die Kommunen gehören, die Bundesgesetze aus, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt. Zwar enthält Art. 87 Abs. 2 GG für soziale Versicherungsträger eine von der Grundregel des Art. 83 GG abweichende Regelung, und Art. 87 Abs. 3 GG ermöglicht dem Bund, selbständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts durch Bundesgesetz zu errichten. Es kann offenbleiben, ob der Bund nach diesen Vorschriften die Verwaltungszuständigkeit für die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch – an sich ziehen kann, denn bei den Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II handelt es sich nicht um Bundesverwaltung gemäß Art. 87 Abs. 2 oder Abs. 3 GG (vgl. Brosius-Gersdorf, a.a.O., S. 335 <356 f.>), sondern um gemeinsame Einrichtungen von bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts und Verwaltungseinrichtungen der Kommunen (Länder).

169
bb) Zwar bedarf das Zusammenwirken von Bund und Ländern im Bereich der Verwaltung nicht in jedem Fall einer besonderen verfassungsrechtlichen Ermächtigung (vgl. BVerfGE 63, 1 <40> ). Allerdings widerspricht es der Kompetenzordnung des Grundgesetzes, wenn in weitem Umfang Mitverwaltungs- und Mitentscheidungsbefugnisse des Bundes im Aufgabenbereich der Länder ohne entsprechende verfassungsrechtliche Ermächtigung vorgesehen werden. Eine Ausnahme von den Kompetenz- und Organisationsnormen der Art. 83 ff. GG bedarf daher eines besonderen sachlichen Grundes und kann nur hinsichtlich einer eng umgrenzten Verwaltungsmaterie in Betracht kommen (s. oben C. III. 1. d) cc).


Mit dem Beitragsservice wurde faktisch eine Bundesbehörde geschaffen, die Rundfunkbeitragsbehörde, zu deren Aufgaben die bundesweite Überwachung des Wohn- und Meldewesens gehört. Auch wurde das „staatsferne Verwaltungsrecht“ entwickelt. Die „ Vier-Säulen-Theorie“. Wobei die “ Vierte Säule“ der „staatsfernen Verwaltung“ praktisch in alle anderen Säulen hineinwirkt. Der Rückgriff auf eine „normenunklare Generalklausel“ in Form von § 10 Abs. 7 RBStV belegt, wie der Staat und auch der öffentliche-rechtliche Rundfunk sich ihrer Verantwortung und auch ihrem Wirkungskreis zu entziehen suchen. Aufgabe der ARD und des ZDF war es zweifelslos die Bürgerinnen und Bürger der Bundesrepublik Deutschland vor einer völlig unverhältnismäßigen Rasterfahndung in Form von §§ 14 Abs. 9 und Abs. 9 a RBStV zu schützen. Der Aufbau einer Wohnungs- und Betriebsstätten-Strukturdatei fällt zweifelslos in den Kernbereich staatlichen Verwaltungshandelns.


B.5.1.
Der Beitragsservice die „staatsferne Rundfunkbeitragsverwaltung“



Gemäß § 10 Abs. 7 RBStV:


Zitat
(7) Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.

Es besteht die gesetzliche Möglichkeit die Aufgaben der Landesrundfunkanstalten i.S.d. RBStV an eine gemeinsame nichtrechtsfähige öffentlich-rechtliche - als Verwaltungsgemeinschaft - betriebene Stelle ganz oder teilweise auszugliedern.

Diese gesetzliche Möglichkeit sagt allerdings nichts darüber aus, wer gesetzlich hierzu befugt ist.

Wie bereits dargelegt gilt für den Bereich des Bundeslandes Berlin die gesetzliche Regelung des § 20 Abs. 2 AZG, wonach der Senat für länderübergreifende Verwaltungsvereinbarungen zuständig ist. Es bedarf daher der Prüfung welche Aufgaben der Beitragsservice tatsächlich wahrnimmt.


Teil 14 von X

Assymetrische Prozessführung
Vorbereiten Phase II

3. Klagewelle




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