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Autor Thema: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB  (Gelesen 49199 mal)

z

zuwider

Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
#90: 03. Dezember 2016, 19:41
@ Profät Di Abolo
Respekt und Vielen Dank für Deine Mühe!
Mir wird schon ganz schwummerig vom Lesen der vielen Fakten.... ;)

So viel kann man ggf. gar nicht ausdrucken, aber andererseits:
Ersticken solln'se an ihrem ganzen bürokratischen Papierkrieg!


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Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
#91: 11. Dezember 2016, 18:02
Guten TagX!
@zuwider danke.

Ergänzung Inhaltsverzeichnis:

Zitat
B.8.7.5.   Zugriffsberechtige / „Entkoppelung“ Art. 77 VvB / privater Stellenpool

B.8.7.6.   Verletzung des Datengeheimnis

B.8.7.7.   Benachrichtigungspflicht





Fiktiver Teil 70 von X

Zitat
B.8.7.5.   Zugriffsberechtige / „Entkoppelung“ Art. 77 VvB / privater Stellenpool

Welcher Personenkreis im Bereich des „Beitragsservice“ „zugriffsberechtigt“ ergibt sich aus verschiedenen Urteilen sowie öffentlichen Bekanntmachungen.
Anhaltspunkte für den Beschäftigtenkreis ergeben sich aus dem Verfahren vor dem LAG Köln, Urteil Az. 11 Sa 751/14, 4. März 2015.

Zitat
Der von den Beklagten (Anm.: Sachbearbeiterin/Teilzeitkraft gemäß § 4 Abs. 1 MTV WDR/GEZ) auszugsweise vorgelegte Haushaltplan 2013 der G (Bl. 68 ff. d. A.) enthält unter Haushaltsvermerke III. eine Verpflichtungsermächtigung zu Lasten des Kontos - Vergütung für Arbeitnehmer ohne Planstellen -, wonach arbeitsvertragliche Verpflichtungen bis zu zwei Jahren eingegangen werden können. Unter Ziffer 3.2 „Personal und Dienstleistungsplanung“ wird auf die Auswirkungen der Umstellungsaktivitäten zum neuen Rundfunkfinanzierungsmodell auf den Personalbestand hingewiesen. In Ziffer 3.2.1 heißt es u. a., dass zur Vorbereitung und Umsetzung der Maßnahmen der Realisierung des Rundfunkbeitragssystems weitere befristete Personalkapazitäten erforderlich seien.
Zusätzliche Belastungen seien durch den befristeten verstärkten Einsatz von Mitarbeitern ohne Planstellen abgedeckt.

Es liegen somit konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kreis der Zugriffsberechtigten nicht dem öffentlichen Dienst des Landes Berlin (Art. 77 VvB) zurechnen ist, sondern aus Mitarbeitern des Beitragsservice die beim WDR angestellt sind sowie Leiharbeitnehmer und Mitarbeiter von Privatunternehmen besteht.
Wie unter B.2.3. Demokratieprinzip / Personelle Legitimation / das Volk als Träger und Inhaber der Staatsgewalt dargelegt bedarf es einer personellen Legitimation der Zugriffsberechtigten. Art. 77 VvB schreibt für das Bundesland Berlin vor, dass alle Einstellungen, Versetzungen und Entlassen des öffentlichen Dienstes durch den Senat erfolgen. Wie bereits ebenfalls ausgeführt ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk mit seinen eigenen Mittel auch tatsächlich nicht in der Lage eine Verwaltungstätigkeit auszuüben. Der Beitragsservice ist auch personell nicht ausreichend ausgestattet, so dass er zusätzlich auf Leiharbeitskräfte angewiesen ist.

Beweis:
Abl. / S. S108, 06/06/2013; 185270-2013- DE; Bekanntmachung vergebener Dienstleistungsaufträge ohne vorherige Bekanntmachung, Richtlinie 2004/18/EG,
hier:
Überlassung von Personal einschließlich Zeitarbeitskräfte

Auch die Tatsache, dass der Beitragsservice Aufträge für Druckdienstleitungen, Sachbearbeitung (Auftragsdatenverarbeitung) ausschrieb ist ein Beleg dafür, dass eine Vielzahl von Personen auf die rechtswidrig erhoben personenbezogenen Meldedaten zugreift.

Beweis
Abl. / S. S233, 03/12/2014; 410877-2014-DE; Bekanntmachung vergebener Dienstleistungsaufträge Richtlinie 2004/18/EG Drucksachen und zugehörige Erzeugnisse,
Hier:  Vergabe der Produktion von jährlich ca. 83 000000 personalisierten Briefen an einen Auftragnehmer;

Abl. / S. 81; 25/04/2013; 135789-2013 DE; Bekanntmachung vergebener Dienstleistungsaufträge Richtlinie 2004/18/EG;
Hier: Bearbeitung von telefonischen Anfragen sowie einfachen und umfangreichen schriftlichen Vorgängen im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung.

Hier tritt hinzu, dass faktisch ein privater „Stellenpools“ geschaffen wurde, der eine Entkoppelung verwaltungsrechtlichen Handelns vom öffentlichen Dienst Art. 77 VvB im Land Berlin darstellt.

BVerwG Urteil vom 18. September 2008 - 2 C 3.07 -

Zitat
18
Mit der Versetzung zum Stellenpool ohne gleichzeitige Übertragung eines amtsangemessenen Funktionsamts wird der ebenfalls verfassungsrechtlich abgesicherte Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung verletzt (BVerfG, Beschlüsse vom 24. Januar 1961 - 2 BvR 74/60 - BVerfGE 12, 81 <87>, vom 6. März 1963 - 2 BvR 129/63 - BVerfGE 15, 298 <302>, vom 4. Februar 1981 - 2 BvR 570, 571, 629, 630, 189, 218, 331, 617, 621, 627, 536, 574, 631/76 - BVerfGE 56, 146 <162>, vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 - a.a.O. sowie Kammerbeschlüsse vom 20. Dezember 1993 - 2 BvR 1327/87, 2 BvR 420/90, 2 BvR 1544/90 - NVwZ 1994, 473 und vom 29. Februar 1996 - 2 BvR 136/96 - NJW 1996, 2149; BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 - BVerwG 2 C 26.05 - a.a.O. Rn. 9, stRspr). Erst anhand des einem Beamten übertragenen abstraktfunktionellen Amts bei einer bestimmten Behörde lässt sich beurteilen, ob der konkret übertragene Dienstposten seinem Inhalt nach amtsangemessen ist oder der Wertigkeit des abstrakten Amts nicht entspricht. Der Begriff der amtsangemessenen Tätigkeit erfordert einen Vergleich zwischen Amt und Tätigkeit. Es gibt keine Tätigkeit, die aus sich heraus angemessen oder unangemessen ist; die Angemessenheit ergibt sich erst aus dem Vergleich mit den abstrakten Anforderungen des Amts, also aus dem Vergleich zwischen dem abstraktfunktionellen Amt und dem konkret-funktionellen Amt.

19
Mit ihrer Versetzung zum Stellenpool hat die Klägerin ihr bisheriges abstraktfunktionelles Amt als Amtsrätin des Berliner Bezirksamts … verloren. Beim Stellenpool hat sie kein abstrakt-funktionelles Amt erhalten, da der Stellenpool - von den wenigen der eigenen Verwaltung dienenden Stellen abgesehen - über derartige Stellen nicht verfügt. Die Personalüberhangkräfte nehmen bei ihrer neuen Dienststelle, dem Stellenpool, nicht aktiv an der Wahrnehmung derjenigen Aufgaben teil, die dieser Dienststelle obliegen. Vielmehr sind sie es, auf die sich die Verwaltungstätigkeit der Behörde „Stellenpool“ bezieht. Dementsprechend bestimmt § 2 Abs. 1 Satz 1 StPG generell als Aufgabe des Stellenpools, die Personalüberhangkräfte entsprechend ihrem bisherigen statusrechtlichen Amt oder ihrer arbeitsvertraglichen Vereinbarung zu beschäftigen (vgl. Beschluss vom 2. August 2005 - BVerwG 6 P 11.04 - Buchholz 251.2 § 86 BlnPersVG Nr. 5). Indem die Klägerin für mehr oder weniger lange Zeiträume bei wechselnden Berliner Behörden unterschiedliche Tätigkeiten ausübt, ist sie der Sache nach wie eine Leiharbeitnehmerin beschäftigt. Daran ändert auch nichts, dass der Beklage für die Übertragung derartiger Tätigkeiten dienstrechtliche Begriffe wie Abordnung oder Rückabordnung verwendet. Abgeordnet werden kann nur ein Beamter, der bei einer bestimmten Dienstbehörde - seiner Stammbehörde - ein abstrakt-funktionelles Amt innehat (Urteil vom 22. Juni 2006 - BVerwG 2 C 26.05 - a.a.O. Rn. 28). Erst von dieser Basis aus ist es möglich und zulässig, ihn für einen begrenzten Zeitraum zu einer anderen Behörde abzuordnen und ihm dort eine Tätigkeit zuzuweisen, die unter Umständen, wenn auch nur vorübergehend, sogar unterwertig sein kann.

20
Die Vorenthaltung eines Funktionsamts durch das Stellenpoolgesetz ist kein vorübergehender Zustand. Verfassungsrecht - Art. 33 Abs. 5 GG - und einfaches Recht - § 18 BBesG - verbieten eine dauerhafte Entkoppelung von Status und Funktionsamt (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 - a.a.O.). Dauerhaft in diesem Sinne ist eine Maßnahme aber nicht erst dann, wenn sie endgültig sein soll. Sie ist vielmehr schon dann auf Dauer angelegt, wenn der Zeitraum, für den sie gelten soll, nicht von vornherein zeitlich begrenzt oder begrenzbar, bestimmt oder bestimmbar ist, insbesondere dann, wenn offen ist, ob er überhaupt endet. In diesem Falle handelt es sich um eine „dauerhafte“ Maßnahme, auch wenn sie als „vorübergehend“ bezeichnet wird und das Gesetz selbst die Beseitigung dieses Zustandes als Ziel angibt.

Die Regelungen des RBStV zielen direkt darauf ab, hoheitliches Handeln des Landes Berlin über den Grundrechtsträger Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG über eine „nichtrechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft“ an Privatunternehmen zu übertragen (siehe B.5. Rückzug des Staates aus der Verantwortung).

Hier liegt eine dauerhafte Regelung vor, die auch darauf abzielt zweckgebundene personenbezogene, dem Meldegeheimnis unterliegende Daten durch Privatunternehmen verarbeiten zu lassen.


B.8.7.6.   Verletzung des Datengeheimnis


Insgesamt Betrachtet zielen die gesetzlichen Regelungen, die Beitragssatzung, Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug und das tatsächliche Verfahren bei der Datenverarbeitung im Rahmen des Rundfunkbeitragswesens darauf ab „staatsfernes“ Verwaltungshandeln zu privatisieren und „industriell automatisiert maschinell“ durchzuführen. Hoheitliche Amtsträger sind hieran nur bei den Meldebehörden beteiligt. Mit der völligen Abkoppelung von Art. 77 VvB und der Tatsache, dass die „Zugriffsberechtigten“ beim Beitragsservice, RBB und den „privaten Verwaltungshelfern“ kein Amt innehaben, fehlt diesem Personenkreis jede gesetzliche Berechtigung auf die ursprünglich zweckgebundenen personenbezogenen Meldedaten zugreifen zu dürfen.

Nach § 11 Abs. 5 RBStV Satz 1:

Zitat
(5) Die Landesrundfunkanstalt darf die in Absatz 4 und in § 4 Abs. 7, § 8 Abs. 4 und 5 und § 9 Abs. 1 genannten Daten und sonstige freiwillig übermittelte Daten nur für die Erfüllung der ihr nach diesem Staatsvertrag obliegenden Aufgaben erheben, verarbeiten oder nutzen.

ist die Nutzung der neu erhobenen Daten nur nach den obliegenden Aufgaben nach dem RBStV zulässig. § 11 Abs. 4 lautet:

Zitat
(4) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann im Wege des Ersuchens für Zwecke der Beitragserhebung sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag besteht, personenbezogene Daten bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen ohne Kenntnis des Betroffenen erheben, verarbeiten oder nutzen. Voraussetzung dafür ist, dass
1. die Datenbestände dazu geeignet sind, Rückschlüsse auf die Beitragspflicht zuzulassen, insbesondere durch Abgleich mit dem Bestand der bei den Landesrundfunkanstalten gemeldeten Beitragsschuldner, und
2. sich die Daten auf Angaben beschränken, die der Anzeigepflicht nach § 8 unterliegen und kein erkennbarer Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung hat.
Die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung bei den Meldebehörden beschränkt sich auf die in § 14 Abs. 9 Nr. 1 bis 8 genannten Daten. Daten, die Rückschlüsse auf tatsächliche oder persönliche Verhältnisse liefern könnten, dürften nicht an die übermittelnde Stelle rückübermittelt werden. Das Verfahren der regelmäßigen Datenübermittlung durch die Meldebehörden nach den Meldegesetzen oder Meldedatenübermittlungsverordnungen der Länder bleibt unberührt. Die Daten Betroffener, für die eine Auskunftssperre gespeichert ist, dürfen nicht übermittelt werden.

Ausführungen des Landesgesetzgebers Abgeordnetenhaus Berlin Drucksache 16/3941 09.03.2011; zu § 11 zu Abs. 4, S. 69 führt aus:

Zitat
§ 8 Abs. 4 Satz 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages verwies ursprünglich auf das Bundesdatenschutzgesetz, um eine für alle Länder einheitliche Rechtsgrundlage zu schaffen. Mit dem Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wurde dieser Verweis mit Blick auf den Datenschutz durch eine rundfunkspezifische Regelung ersetzt, die die Voraussetzungen, unter denen personenbezogene Daten beschafft werden dürfen, im Einzelnen festlegte und deren Umfang beschränkte. Die Beschränkung des Umfangs wird in Absatz 4 Satz 2 nunmehr im Sinne der Einheitlichkeit und Normenklarheit durch eine Verweisung auf diejenigen Daten gewährleistet, die der Anzeigepflicht nach § 8 unterliegen.

Die ursprüngliche Geltung des BDSG wurde mit dem Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag durch eine „rundfunkspezifische“ Regelung ersetzt. Bereits diese Formulierung ist ein Widerspruch in sich. Der RBB ist gemäß § 3 des RBB-Staatsvertrag Rundfunkveranstalter, für ihn gilt nicht das Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung, er ist zweifelsfrei nicht Teil der Hauptverwaltung, verfügt über keinen öffentlichen Dienst und damit über keine vom Volk demokratisch personell legitimierten Amtsträger.
Die Intendantin des RBB verfügt sozusagen im Wege eines „Verbotenen Insichgeschäftes (§ 181 BGB) die „Direktanmeldung“ und setzt damit faktisch § 9 Abs. 1 RBStV außer Kraft. Das gesetzlich vorgeschaltete „Verwaltungsverfahren“ zur Veranlagung zu Rundfunkbeiträgen findet damit nicht statt.

Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) in der Fassung des Artikels 4 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 i.d.F. des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 8./15. Oktober 2004, § 8 Absatz 4 führte aus:
 
Zitat
(4) Die zuständige Landesrundfunkanstalt oder die von ihr nach Abs. 2 beauftragte Stelle kann zur Feststellung, ob ein Rundfunkteilnehmerverhältnis vorliegt, oder ihm Rahmen des Einzugs der Rundfunkgebühren entsprechend § 28 des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen.

§ 8 Abs. 4 des alten Rundfunkgebührenstaatsvertrages verweist auf den dritten Abschnitt des BDSG, Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich rechtlicher Wettbewerbsunternehmen, Erster Unterabschnitt Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung, § 28 (alt) BDSG in der damals gültigen Fassung:

§ 28 BDSG bis zum 31.08.2009 geltende Fassung;
Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für eigene Zwecke
Anmerkung: § 28 BDSG (neue Fassung) wurde durch Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2814) geändert.

Zitat
(1) Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig, wenn es der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses mit dem Betroffenen dient,
1. soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt oder
2. wenn die Daten allgemein zugänglich sind oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung gegenüber dem berechtigten Interesse der verantwortlichen Stelle offensichtlich überwiegt.
3. Bei der Erhebung personenbezogener Daten sind die Zwecke, für die die Daten verarbeitet oder genutzt werden sollen, konkret festzulegen.
(2) Für einen anderen Zweck dürfen sie nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 übermittelt oder genutzt werden.

In Bezug auf den Rundfunkgebührenstaatsvertrag (alte Regelung) ist im Rahmen einer Meldedatenerhebung im Wege der Gruppenauskunft, auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg, vom 15.11.1994, -1 S 310/94 - zu verweisen:



Ende fiktiver Teil 70 von X.

Yoo Lupus, BeitraXservus / GEZ früher:
Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich rechtlicher Wettbewerbsunternehmen!
Aha! Haste jedacht finden wa nich, waa?

 :)


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Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
#92: 18. Dezember 2016, 14:29
Wir verneigen uns in tiefer Dankbarkeit vor der bereits jetzt legendären "ehrwürdigen Ersten"!

Link LG Tübingen legt nach:
LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21363.0.html

D A N K E!

Yoo Lupus, da sehen deine Römischen-Imperialen-Legionen echt alt aus!!!

Rein fiktiv Teil 71 von X  :o

Zitat

Zitat
13

Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht in vollem Umfang stattgegeben. Die Klage ist zwar, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, zulässig. Sie ist aber nur insoweit begründet, als der Kläger die Aufhebung der angegriffenen Bescheide und - hilfsweise - die Neubescheidung seines Antrags auf Übermittlung der gewünschten Meldedaten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts begehrt (§§ 113 Abs. 5 Satz 2,114 VwGO). Hingegen muss der weitergehende Hauptantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur beantragten Datenübermittlung ohne Erfolg bleiben. Denn dem Kläger steht ein Rechtsanspruch auf Übermittlung der gewünschten Daten nicht zu. Ein solcher ergibt sich weder aus dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag - RdFunkGebStV - (Art. 4 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland), der aufgrund des Zustimmungsgesetzes vom 19.11.1991 (GBl. S. 745) im Rang eines Landesgesetzes in Kraft ist (1.), noch aus dem Meldegesetz für Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.2.1993 - MeldeG - (2.).

14

1. Der Übermittlungsanspruch lässt sich nicht auf den Rundfunkgebührenstaatsvertrag stützen. Gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RdFunkGebStV dürfen die Landesrundfunkanstalten über Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithalten und dies nicht oder nicht umfassend nach § 3 RdFunkGebStV angezeigt haben, auch Auskünfte bei den Meldebehörden einholen, soweit dies zur Überwachung der Rundfunkgebührenpflicht erforderlich ist und die Erhebung der Daten beim Betroffenen nicht möglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Rundfunkgebührenbeauftragte des Klägers begehrt nicht die Übermittlung von Daten derjenigen über 18-jährigen Einwohner, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie ihren Anzeigepflichten aus dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht nachkommen, sondern will unabhängig hiervon die listenmäßige Übermittlung der Daten (Vor- und Familienname, Anschrift) aller über 18-jährigen Einwohner des Stadtteils ... Die statistisch belegte Aussage, dass nahezu alle Haushalte in der Bundesrepublik über Rundfunkgeräte verfügen (Statistisches Bundesamt, Datenreport 1992, Bonn 1992, Seite 159), aber nur rd. 90 % das Bereithalten derartiger Geräte auch angezeigt haben und somit Gebühren entrichten, stellt für sich gesehen keinen Anhaltspunkt im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 1 RdfunkGebStV dar, der ein Auskunftsverlangen gegenüber der Meldebehörde rechtfertigen könnte (so zu der gleichlautenden Voraussetzung in § 4 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative RdFunkGebStV: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.10.1994 - 10 S 489/94-).

15

2. Ein Rechtsanspruch auf die vom Kläger begehrte Datenübermittlung ergibt sich auch nicht aus dem Meldegesetz, insbesondere nicht aus besonderen melderechtlichen Regelungen des Landesrechts im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 2 RdFunkGebStV, die eine Übermittlung von Daten an Landesrundfunkanstalten zulassen. Im Gegensatz zu einigen Bundesländern, die in speziellen Verordnungen Vorschriften über die regelmäßige Datenübermittlung der Meldebehörde an die Landesrundfunkanstalten erlassen haben (vgl. § 18 der Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden des Landes Hessen i.d.F. v. 24. September 1990 (GVBl. 1990, S. 590) und § 9 a der Verordnung des Innenministeriums von Nordrhein-Westfalen über die Zulassung der regelmäßigen Datenübermittlung von Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen i.d.F. v. 28.12.1990 (GVBl. 1991, S. 7), beide abgedruckt in: Werkmann/Moehrle/Herb, Datenschutzrecht, Handkommentar, Band 2, Teil VIII), gibt es im Land Baden-Württemberg diesen Vorschriften entsprechende besondere Regelungen nicht, da das Land von seiner im Meldegesetz enthaltenen Ermächtigung, die regelmäßige Datenübermittlung an Rundfunkanstalten durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorzusehen (vgl. § 29 Abs. 4 u. 5 MeldeG), bislang keinen Gebrauch gemacht hat.

Die seinerzeitig Abkoppelung vom BDSG hat ist aus meiner Sicht darauf zurückzuführen, dass der Weg von der Klassifizierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als datenverarbeitende nicht-öffentliche Stelle und öffentlich rechtlichen Wettbewerbsunternehmen, hin zur „staatsfernen Verwaltungsbehörde“ beschritten werden sollte. Dabei sollten geschickt Naht- und Schnittstellen zwischen Bundes- und Landesgesetzgebung zur Aushöhlung des Datenschutzes ausgenutzt werden. Tatsächlich stellt die jetzige Regelung einen Angriff auf das Meldegeheimnis dar.

§ 7 BMG regelt das Meldegeheimnis im Meldewesen.

Zitat
§ 7 BMG Meldegeheimnis

(1)
Personen, die bei Meldebehörden oder anderen Stellen, die im Auftrag der Meldebehörden handeln, beschäftigt sind, ist es verboten, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen.
(2)
Die in Absatz 1 genannten Personen sind bei Aufnahme ihrer Tätigkeit von ihrem Arbeitgeber über ihre Pflichten nach Absatz 1 zu belehren und schriftlich auf die Einhaltung des Meldegeheimnisses zu verpflichten. Ihre Pflichten bestehen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

Zitat
§ 5 Meldegesetz BE (alt) Meldegeheimnis

(1)
Den bei der Meldebehörde oder anderen Stellen, die im Auftrag der Meldebehörde handeln, bei der Verarbeitung oder sonstigen Verwaltung personenbezogener Daten beschäftigten Personen ist untersagt, diese Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu erheben und zu verarbeiten, insbesondere bekanntzugeben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.
(2)
Personen, die bei Stellen beschäftigt sind, die im Auftrag der Meldebehörde handeln, sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit über ihre sich aus Absatz 1 ergebenden Pflichten schriftlich zu belehren und auf die Einhaltung des Meldegeheimnisses zu verpflichten. Ihre Pflichten bestehen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

Nicht nur wurde die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Meldewesen missachtet, der Modellwechsel geht auch mit einer völligen Missachtung datenschutzrechtlicher Grundsätze und in der Praxis auch zusätzlich mit der Missachtung des der verfassungswidrigen gesetzlichen Regelungen des RBStV einher.
Faktisch wurde ein „rundfunkspezifisches“ Schattenmeldewesen geschaffen. Eine verfassungsrechtliche Befugnis des Landesgesetzgebers besteht nicht. Die Verarbeitung der personenbezogenen Meldedaten ist nach § 7 BMG allen Personen vorbehalten, die bei den Meldebehörden oder anderen Stellen, die in ihrem Auftrag handeln, beschäftigt sind. Anderen Personen ist es verboten die zweckgebundenen personenbezogenen Meldedaten zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Dieses Verbot stellt klar, dass bei jeder Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten eine rechtliche Befugnis vorhanden sein muss. Dies dient dem Datenschutz im Meldewesen. Dieser Datenschutzfindet findet sich auch in der Amtsverschwiegenheit, dem Steuergeheimnis der Abgabenordnung, dem Datengeheimnis der Datenschutzgesetze wieder.

Das Datengeheimnis ist in § 5 BSDG und § 8 Bln DSG geregelt:

Zitat
§ 5 BDSG Datengeheimnis

Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Diese Personen sind, soweit sie bei nicht-öffentlichen Stellen beschäftigt werden, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

Zitat
§ 8 Bln DSG Datengeheimnis

(1)
Dienstkräften von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen, die Daten für sich oder im Auftrag verarbeiten, ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten. Diese Verpflichtung ist für Personen, die bei nicht öffentlichen Auftragnehmern öffentlicher Stellen dienstlichen Zugang zu personenbezogenen Daten haben, vertraglich sicherzustellen.
(2)
Die Dienstkräfte sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit nach Maßgabe des Absatzes 1 zu verpflichten. Ihre Pflichten bestehen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

Das Staatsorganisationsrecht wurde verfassungswidrig missachtet. Die Beschäftigten oder beauftragten Mitarbeiter sind dem Organ öffentlich-rechtlicher Rundfunk zuzuordnen. Dieses Organ ist Grundrechtsträger Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Personenkreis „Rundfunkverwaltung“ handelt zweifelsfrei außerhalb des Kernbereichs und des verfassungskonform zugewiesenen Auftrages (§§ 3 - 5 RBB - Staatvertrag).
Die Präambel bindet den RBB an die freiheitlich demokratische Grundordnung und erteilt ihm den Auftrag diese zu stärken:

Zitat
Präambel
Die Länder Berlin und Brandenburg sind übereingekommen, zur Versorgung ihrer Bevölkerung mit Rundfunk und Telemedien gemeinsam die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt Rundfunk Berlin-Brandenburg zu errichten, in der die beiden bestehenden Rundfunkanstalten Sender Freies Berlin und Ostdeutscher Rundfunk Brandenburg zusammengeführt werden.
Sie wollen damit die freiheitlich demokratische Grundordnung stärken, in den beiden Ländern die kulturelle Vielfalt und Identität fördern und zum demokratischen Dialog und zur Sicherung der Meinungsvielfalt beitragen.
Die Angebote des Rundfunk Berlin-Brandenburg sollen ihren Beitrag zur Herstellung der inneren Einheit, zur Verwirklichung eines vereinigten Europas und zum Zusammenwachsen mit den europäischen Nachbarregionen leisten. Diesem Anliegen ist in den Angeboten besonderes Gewicht beizumessen.
Die gemeinsame öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt leistet einen der Bedeutung der Region Berlin und Brandenburg entsprechenden Beitrag zum ARD-Gemeinschaftsangebot.

Zu den grundlegenden Prinzipien der freiheitlich demokratischen Grundordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition (vgl. Leitsatz BVerfGE 2, 1 - SRP-Verbot, Urteil des BVerfG vom 23. Oktober 1952, - 1 BvB 1/51 -).

Die Datenzugriffe erfolgt nicht durch einen Personenkreis der sich auf die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung berufen kann sondern durch einen Personenkreis der dem Grundrechtsträger Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zuzurechnen ist, der wesentliche Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bewusst und gewollt missachtet und im Interesse einer „Beitragssteigerung“ darauf hinwirkt, diese Prinzipien außer Kraft gesetzt werden.

Im Ergebnis führt dies dazu, dass der Zugriff und die Verarbeitung der rechtswidrig erhobenen personenbezogenen Meldedaten in jedem Fall unbefugt erfolgt, da hier datenschutzrechtliche Normen und Grundsätze in unfassbarem Ausmaß verletzt werden und der fragliche Personenkreis des Organs öffentlich-rechtlicher Rundfunk sich nicht auf die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung berufen kann.


B.8.7.7.   Benachrichtigungspflicht

Im Rahmen der beabsichtigen Meldedatenübertragung, spätestens mit Speicherung der Meldedaten in der Selektionsdatei hätte eine Benachrichtigung nach Art. 11 Richtlinie 95/46/EG, erfolgen müssen.

EuGH vom 01.10.2010, C-201/14:

Zitat
Die Art. 10, 11 und 13 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Maßnahmen wie den im Ausgangsverfahren streitigen entgegenstehen, die die Übermittlung personenbezogener Daten durch eine Verwaltungsbehörde eines Mitgliedstaats an eine andere Verwaltungsbehörde und ihre anschließende Verarbeitung erlauben, ohne dass die betroffenen Personen von der Übermittlung und der Verarbeitung unterrichtet wurden.

Selbst wenn der Rechtsauffassung nicht gefolgt wird, dass eine Benachrichtigung seitens der Meldebehörde mit Speicherung der personenbezogenen Meldedaten in der Selektionsdatei zu erfolgen hatte, so war die Benachrichtigung mit dem Empfang der Meldedaten durch den Beitragsservice und deren Speicherung zwingend vorgeschrieben. Dies ist nachweislich nicht erfolgt.

Erschwerend tritt hinzu, dass die Daten ohne Kenntnis des Betroffenen erhoben und automatisiert verarbeitet wurden (Raster- / Programmfahndung). Hier führt die Abgeordnetenhaus Berlin Drucksache 16/3941 09.03.2011; zu § 11 zu Abs. 4, S. 68-69 aus:

Zitat
Absatz 4 Satz 1 wurde zur genaueren Bestimmung des Zwecks der Datenerhebung bei Dritten detaillierter gefasst. Danach kann die zuständige Landesrundfunkanstalt im Wege des Ersuchens für Zwecke der Beitragserhebung sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag besteht, tätig werden. Vor diesem Hintergrund kann sie personenbezogene Daten nicht nur bei öffentlichen, sondern auch bei nicht öffentlichen Stellen ohne Kenntnis des Betroffenen erheben, verarbeiten oder nutzen. Damit ist klargestellt, dass unabhängig vom Adresskauf die Datenerhebung aus öffentlichen Registern oder auf Grund von melderechtlichen Normen ebenfalls möglich ist.

Soweit die Daten speziell bei den Meldebehörden ohne Kenntnis des Betroffenen erhoben werden, schränkt Absatz 4 Satz 3 ihren Umfang noch weiter ein: Dort sind Daten mit Hilfe eines standardisierten Datensatzes präzise bestimmbar (vgl. die Begründung zu § 14 Abs. 9) und ihre Erforderlichkeit für die gesetzlichen Zwecke kann abstrakt beurteilt werden. Bei den Meldebehörden ist deshalb auch im Einzelfall nur der Katalog derjenigen Daten zu erheben, die die Meldebehörden gemäß § 14 Abs. 9 Nr. 1 bis 8 einmalig an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt zu übermitteln haben.
Absatz 4 Satz 4 entspricht dem bisherigen § 8 Abs. 4 Satz 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages. Satz 5, der dem bisherigen § 8 Abs. 4 Satz 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages entspricht, stellt klar, dass das Verfahren der regelmäßigen Datenübermittlung durch die Meldebehörden nach den Meldegesetzen oder Meldedatenübermittlungsverordnungen der Länder unberührt bleibt. Dieses sieht Übermittlungen regelmäßig lediglich bezogen auf Veränderungen des Datenbestandes (Anmeldung, Abmeldung, Tod) vor, so dass die Landesrundfunkanstalten vor allem im Falle von Umzügen Kenntnis von neuen potenziellen Beitragsschuldnern erlangen. Der neu eingefügte Satz 6 stellt klar, dass es unzulässig ist, die Daten Betroffener zu übermitteln, für die eine Auskunftssperre gespeichert ist. Dies gilt auch für den ein-maligen Meldedatenabgleich nach § 14 Abs. 9.


Ende fiktiver 71 von X.

Und für die Legio I: ihr erhaltet den Beinamen "Brutus". Tzzztzzz!

Legio I Brutus (VerräteriX Datenschutz) Tzzztzzzz!


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Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
#93: 18. Dezember 2016, 15:05
Rein fiktiver Hinweis die Legio ´s sind die fiktiven "Imperialen-Römischen-Gerichte".
Gallische Gerichte des Rechts wie das "ehrwürdige legendäre Erste" sind davon zu unterscheiden.

Rein fiktiv Teil 72 von X

Zitat

Mit Beschluss vom 12. Oktober 2011, - 2 BvR 236/08 -  (Rdnr. 226 - 227) führte das Bundesverfassungsgericht aus, dass der Gesetzgeber bei der heimlichen Erhebung von Daten seiner Bürger zur Transparenz verpflichtet sei. Er habe Regelungen zur Information der von Datenerhebungen oder -nutzungen Betroffenen zu schaffen, da diese allgemein zu den elementaren Instrumenten des grundrechtlichen Datenschutzes gehörten. Nur durch die Information des Betroffenen kann ein effektiver Rechtsschutz gewährleistet werden. Ohne zumindest nachträgliche Kenntnis können die Betroffenen weder eine Unrechtmäßigkeit der Datenverwendung noch etwaige Rechte auf Löschung, Berichtigung oder Genugtuung geltend machen. Ausnahmen von der Benachrichtigungspflicht kann der Gesetzgeber in Abwägung mit verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern Dritter vorsehen. Sie sind jedoch auf das unbedingt Erforderliche zu beschränken.

Bei der Strafverfolgung sind Ausnahmen von den Benachrichtigungspflichten denkbar, wenn beispielsweise die Kenntnis des Grundrechtseingriffs dazu führen würde, dass dieser seinen Zweck verfehlt, wenn die Benachrichtigung nicht ohne Gefährdung von Leib und Leben einer Person geschehen kann oder wenn ihr überwiegende Belange einer betroffenen Person entgegenstehen, etwa weil durch die Benachrichtigung von einer Maßnahme, die keine weiteren Folgen gehabt hat, der Grundrechtseingriff noch vertieft würde. Darüber hinaus ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, vergleichbar strenge Benachrichtigungspflichten gegenüber Personen zu begründen, die nur zufällig von einer Ermittlungsmaßnahme  betroffen sind und somit nicht Ziel des behördlichen Handelns sind. Eine Benachrichtigung kann ihnen gegenüber im Einzelfall den Eingriff vielfach sogar vertiefen. In diesen Fällen kann eine Benachrichtigung grundsätzlich schon dann unterbleiben, wenn die Betroffenen von der Maßnahme nur unerheblich betroffen wurden und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an der Benachrichtigung haben.

Mit Urteil vom 2. März 2010, - 1 BvR 256/08 -  Vorratsdatenspeicherung RdNr. 243-244 führte das Bundesverfassungsgericht ferner aus, dass zur Transparenzanforderung daher der Grundsatz der Offenheit der Erhebung und Nutzung von personenbezogenen Daten zählt. Eine Verwendung der Daten ohne Wissen des Betroffenen ist verfassungsrechtlich nur dann zulässig, wenn andernfalls der Zweck der Untersuchung, dem der Datenabruf dient, vereitelt wird. Dementsprechend ist der Betroffene vor der Abfrage beziehungsweise Übermittlung seiner Daten grundsätzlich zu benachrichtigen. Eine heimliche Verwendung der Daten darf nur vorgesehen werden, wenn sie im Einzelfall erforderlich und richterlich angeordnet ist. Soweit die Verwendung der Daten heimlich erfolgt, hat der Gesetzgeber die Pflicht einer zumindest nachträglichen Benachrichtigung vorzusehen. Diese muss gewährleisten, dass diejenigen, auf die sich eine Datenabfrage unmittelbar bezogen hat, wenigstens im Nachhinein grundsätzlich in Kenntnis zu setzen sind. Das Transparenzgebot findet sich aus in Form der Benachrichtigung in den Datenschutzgesetzen wieder:

Zitat
§ 19a BDSG Benachrichtigung

(1)
Werden Daten ohne Kenntnis des Betroffenen erhoben, so ist er von der Speicherung, der Identität der verantwortlichen Stelle sowie über die Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zu unterrichten. Der Betroffene ist auch über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern von Daten zu unterrichten, soweit er nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss. Sofern eine Übermittlung vorgesehen ist, hat die Unterrichtung spätestens bei der ersten Übermittlung zu erfolgen.
(2)
Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn
1. der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von der Speicherung oder der Übermittlung erlangt hat,
2. die Unterrichtung des Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder
3. die Speicherung oder Übermittlung der personenbezogenen Daten durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.
Die verantwortliche Stelle legt schriftlich fest, unter welchen Voraussetzungen von einer Benachrichtigung nach Nummer 2 oder 3 abgesehen wird.
(3) § 19 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

Zitat
§ 19 BDSG Absätze 2 bis 4

(2)
Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen und eine Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
(3)
Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.
(4)
Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
1.   die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde,
2.   die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
3.   die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.

Zitat
§ 16 BlnDSG Auskunft, Benachrichtigung und Einsichtnahme

(1)
Werden personenbezogene Daten in einem automatisierten Verfahren oder in einer Datei gespeichert, so ist dem Betroffenen von der datenverarbeitenden Stelle auf Antrag gebührenfrei Auskunft zu erteilen über die zu seiner Person gespeicherten Daten, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,
die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen innerhalb der letzten zwei Jahre, den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung der ihn betreffenden Daten.
(2)
Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet, so ist der Betroffene von dieser Tatsache schriftlich oder elektronisch zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung umfasst einen Hinweis auf die Dateibeschreibung nach § 19 Abs. 2. Die Benachrichtigung kann zusammen mit der Erhebung erfolgen.
(3)   
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für personenbezogene Daten, die ausschließlich zum Zweck der Datensicherung gespeichert sind.
(4)
Sind personenbezogene Daten in Akten gespeichert, so kann der Betroffene bei der datenverarbeitenden Stelle Einsicht in die Akten verlangen. Werden die Akten zur Person des Betroffenen geführt, so hat er sie zu bezeichnen. Werden die Akten nicht zur Person des Betroffenen geführt, so hat er Angaben zu machen, die das Auffinden der zu seiner Person gespeicherten Daten mit angemessenem Aufwand ermöglichen. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten des Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nach verschiedenen Zwecken auch durch Vervielfältigen und Unkenntlichmachung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist; in diesem Fall ist dem Betroffenen Auskunft nach Absatz 1 zu erteilen. Im Übrigen kann mit Einwilligung des Betroffenen statt Einsicht Auskunft gewährt werden.
(5)
Die Absätze 1, 2 und 4 gelten nicht, soweit eine Abwägung ergibt, dass die dort gewährten Rechte des Betroffenen hinter dem öffentlichen Interesse an der Geheimhaltung oder einem überwiegenden Geheimhaltungsinteresse Dritter aus zwingenden Gründen zurücktreten müssen; die wesentlichen Gründe sind dem Betroffenen im einzelnen mitzuteilen. Die Entscheidung trifft der Leiter der datenverarbeitenden Stelle oder dessen Stellvertreter. Werden Auskunft oder Einsicht nicht gewährt, so ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er sich an den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden kann. Die datenverarbeitende Stelle muss dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit die Gründe der Auskunfts- oder Einsichtsverweigerung darlegen.

Mit dem ersten Anschreiben des Beitragsservice vom 24.02.2014 teilte dieser u.a. mit:

Zitat
Für alle - von allen: Der neue Rundfunkbeitrag

Auf Basis gesetzlicher Bestimmungen haben wir die Adressdaten der Einwohnermeldeämter mit den bei uns angelmeldeten Beitragszahlern abgeglichen. Unter Ihrem Namen konnten wir für diese Wohnung kein Beitragskonto finden.


Beweis:
      Ablichtung Sonderbrief 980220

Von einer gesetzlichen Benachrichtigung kann hier keinesfalls die Rede sein. Auch fehlt jeder Hinweis auf eine automatisierte Verarbeitung der erhobenen Daten.
Daneben ist auf die Sonderbriefe 980221, 980222 sowie 980523 hinzuweisen, die im Rahmen des automatisierten Verfahrens versendet werden.
Mit dem zweiten „Sonderbrief“ teilt der Beitragsservice dann u.a. mit:

Zitat
Da wir unter Ihrem Namen für diese Wohnung kein Beitragskonto finden konnten, haben wir Sie um einige Angaben gebeten. Ihre Antwort liegt uns nicht vor.

Beweis:
      Ablichtung Sonderbrief 980221

Erneut wird keine Benachrichtigung durchgeführt und auch keine rechtliche Grundlage benannt, die zur Auskunft verpflichtet. Dieser Hinweis erfolgt dann mit dem dritten „Sonderbrief“:

Beweis:
      Ablichtung Sonderbrief 980222

Der Beitragsservice teilt u.a. mit:

Zitat
Bitte beachten Sie, dass Sie gesetzlich zur Auskunft verpflichtet sind (§ 9 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag).

Es erfolgt dann mit Sonderbrief 980523 die Ankündigung der „Direktanmeldung“:

Zitat
Bitte beachten Sie, dass Sie gesetzlich zur Auskunft verpflichtet sind (§ 9 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag). Details zum neuen Rundfunkbeitrag finden Sie auf der Rückseite und unter www.rundfunkbeitrag.de/service

Sollten Sie uns nicht innerhalb von vier Wochen antworten, gehen wir davon aus, dass eine Anmeldung für diese Wohnung erforderlich ist. Sie erhalten dann eine Anmeldebestätigung mit Zahlungsinformationen.

Hier tritt hinzu, dass der Betroffene bereits gemäß § 12 RBStV den Tatbestand einer bußgeldbewehrten Handlung erfüllt, so dass gesetzlich ferner darauf hinzuweisen ist, dass eine Zeugnisverweigerungsrecht besteht (§ 55 StPO i.V.m. § 46 OWiG).

Auf der Rückseite der „Direktanmeldung“ befindet sich eine „Benachrichtigung“ nach § 16 Abs. 2 BlnDSG. Auf eine automatisierte Verarbeitung der Daten wird nicht hingewiesen:

Zitat
Benachrichtigung zum Datenschutz (§ 16 Abs. 2 Berliner Datenschutzgesetz)

Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ist für den Einzug des Rundfunkbeitrags zuständig. Ausschließlich zu diesem Zweck speichert und verarbeite er die Daten der Inhaber oder Inhaberinnen der Beitragskonten.

Dabei kann es sich, je nach Besonderheit des Einzelfalls, um folgende Daten handeln:

-   Frühere und aktuelle Namen und Adressen
-   Geburtsdatum
-   Anzahl der Betriebsstätten und ggf. Angaben zu ihrer Lage sowie die vollständige Bezeichnung des Inhabers oder der Inhaberin
-   Anzahl der Wohnungen sowie ggf. Angaben zur Lage der Wohnungen
-   Anzahl der Beschäftigten der Betriebsstätte
-   Anzahl der beitragspflichtigen Hotel-, Gästezimmer und Ferienwohnungen
-   Zahlungswesen und Kontoverbindung
-   Zahlungen und Erstattungen
-   Anmeldung, Abmeldung und Stilllegung
-   Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht und Ermäßigung des Rundfunkbeitrags
-   Schriftwechsel zum Beitragskonto, Notizen zu telefonischen Kontakten
-   Daten zu Mahnmaßnahmen und Insolvenzen
-   Daten zu Vollstreckungs- und Ordnungswidrigkeitenverfahren im Zusammenhang mit Rundfunkbeiträgen
-   Beitragsnummer

Beim Lastschriftverfahren ist jeweils bei Fälligkeit der Rundfunkbeiträge eine Datenübermittlung an das zuständige Geldinstitut erforderlich. Umgekehrt leiten die Geldinstitute auch Informationen über Beitragszahlungen an den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio weiter.

Die Daten abgemeldeter Inhaber oder Inhaberinnen der Beitragskonten werden zum Ende des Jahres gelöscht, das auf die Durchführung der Abmeldung erfolgt.

Es sind die technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen, um bei der Verarbeitung der Daten den Datenschutz und die Datensicherheit zu gewährleisten.

Beweis:
      Ablichtung Direktanmeldung vom XX.XX.201X

Erneut ist darauf hinzuweisen, dass eine durchgängige Zuordnung der Betroffenen zu den jeweiligen Wohnungen nicht möglich ist und im durchgeführten Verfahren auch nicht beabsichtigt ist. Auch wird die Speicherung von Daten zu Ordnungswidrigkeitenverfahren erwähnt. Ein Hinweis auf ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht wird vom Beitragsservice zu keinem Zeitpunkt vorgenommen.
Als Rechtgrundlage für die Speicherung der personenbezogenen Daten bezeichnet dieses Schreiben:

Zitat
Das Berliner Datenschutzgesetz sieht vor, dass über die Rechtsgrundlage für eine Speicherung der Daten informiert wird:

Rechtsgrundlage für die Speicherung ist Art. 4 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.08.1991 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 1991, Seite 309, zuletzt geändert durch 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15. - 21.12.2011, S. 212).

Hier ist anzumerken, dass Art. 4 des damaligen Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.08.1991 den Rundfunkgebührenstaatsvertrag beinhaltet. Dieser wurde durch den 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge in Art. 2 aufgehoben. Art. 4 des 15. Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge lautet:

Zitat
Artikel 4 Änderung des ZDF-Staatsvertrages  Anmerk: Hää?  :o
In § 29 des ZDF-Staatsvertrages vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18. Dezember 2008, werden die Wörter „der Fernsehgebühr“ durch die Wörter „dem Rundfunkbeitrag“ ersetzt.

Erneut zeigt sich die völlige Normenunklarheit selbst bei der Suche nach den benannten gesetzlichen Fundstellen. Gemeint dürfte wohl Art. 1 des 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge der mit dem Modellwechsel den Rundfunkbeitragsstaatvertrag beinhaltet.

Die Benachrichtigungspflicht setzt zudem Art. 11 der Richtlinie 95/46/EG um:

Zitat
Artikel 11 Richtlinie 95/46/EG
Informationen für den Fall, dass die Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden

(1)
Für den Fall, dass die Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden, sehen die Mitgliedstaaten vor, daß die betroffene Person bei Beginn der Speicherung der Daten bzw. im Fall einer beabsichtigten Weitergabe der Daten an Dritte spätestens bei der ersten Übermittlung vom für die Verarbeitung Verantwortlichen oder seinem Vertreter zumindest die nachstehenden Informationen erhält, sofern diese ihr noch nicht vorliegen:
a )   Identität des für die Verarbeitung Verantwortlichen und gegebenenfalls seines Vertreters,
b )   Zweckbestimmungen der Verarbeitung,
c)   weitere Informationen, beispielsweise betreffend
-   die Datenkategorien, die verarbeitet werden,
-   die Empfänger oder Kategorien der Empfänger der Daten,
-   das Bestehen von Auskunfts- und Berichtigungsrechten bezüglich sie betreffender Daten,
sofern sie unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände, unter denen die Daten erhoben werden, notwendig sind , um gegenüber der betroffenen Person eine Verarbeitung nach Treu und Glauben zu gewährleisten.
(2)
Absatz 1 findet — insbesondere bei Verarbeitungen für Zwecke der Statistik oder der historischen oder wissenschaftlichen Forschung — keine Anwendung, wenn die Information der betroffenen Person unmöglich ist, unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder die Speicherung oder Weitergabe durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. In diesen Fällen sehen die Mitgliedstaaten geeignete Garantien vor.

Eine Benachrichtigungspflicht beim „einmaligen“ Meldedatenabgleich (§ 14 Abs. 9 RBStV und bei der regelmäßigen anlassbezogenen Übermittlung von Bewegungsdaten (§ 3 a DVO-MeldeG) hat der Landesgesetzgeber nicht vorgesehen.


Ende fiktiver Teil 72 von X.

Die "Sonderbriefe" findet Mensch im Rahmen Akteneinsicht beim Verwaltungsgericht im "Verwaltungsvorgang" des BeitraXservus. Ist natürlich echt "blöd" wenn der "Beklagte" nicht die Originalschreiben vorlegen kann. Okay, hat er halt nur eine eingescannte Kopien.

Fiktives Zitat:

Zitat
Da diese Schreiben nicht verfilmt wurden und somit nicht Teil des Verwaltungsvorganges sind, haben wir X gleich lautende Musterschreiben dieser Stellungnahme beigefügt (Anlagen 1 - X: Sonderbriefe 980220 ...)

Wat? Nicht mal das? Wie geht denn das Lupus? Zu wenig Speicher?

 ;D ;D ;D ;D

Soviel zur fiktiven "Beweislage".



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Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
#94: 18. Dezember 2016, 18:50
Zitat
Da diese Schreiben nicht verfilmt wurden und somit nicht Teil des Verwaltungsvorganges sind, haben wir X gleich lautende Musterschreiben dieser Stellungnahme beigefügt (Anlagen 1 - X: Sonderbriefe 980220 ...)
Wat? Nicht mal das? Wie geht denn das Lupus? Zu wenig Speicher?
Lies genau! Da steht

Zitat
diese Schreiben ... nicht Teil des Verwaltungsvorganges
Ergo Infopost, also Werbung. Denn nur für Werbung hat es keine Aufbewahrungspflicht.

http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__147.html

Zitat
(3) Die in Absatz 1 Nr. 1, 4 und 4a aufgeführten Unterlagen sind zehn Jahre, die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren, sofern nicht in anderen Steuergesetzen kürzere Aufbewahrungsfristen zugelassen sind.

Die von Dir eingestellte Antwort bestätigt darüberhinaus, daß die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken nicht ohne Grund als geltend für den Rundfunk in die Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste aufgenommen worden ist.

Besagte Richtlinie 2010/13/EU ist ja die Folgerichtlinie der im Rundfunkstaatsvertrag als gültig benannten Richtlinie 89/552/EWG; da die EWG/EG/nunmehr ja EU-Verbraucherschutzbestimmungen ausdrücklich gelten, gilt nicht nur Artikel 11 der Charta, die als gültig in der Richtlinie 2010/13/EU einbezogen wird, sondern eben auch die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
#95: 18. Dezember 2016, 21:04
Meißel, neue Meißel, große Meißel, Meißel ...   :)

Hinkelsteine, neue Hinkelsteine ...

Ahhh! Herr Prof.EU Pinguin, gallische Grüße!

Rein fiktiv natürlich.

Infopost oder Werbung ist mir nicht deutlich genug. Ich denke Post-Spam oder Papier-Müll trifft es besser.

Siehe:
"Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19984.0.html

Zitat
Hieran scheitert dieses „Schreiben“, dass als Post-Spam oder Papier-Müll zu bezeichnen ist, ...

Und das Lupus nun annimmt, weil er "Sonderbriefe" nicht "verfilmt" hat, sind sie nicht Teil seines "Verwaltungsvorganges", naja, das wird wohl "Filmgeschichte" schreiben.

Yoo, Lupus! Teil 29 von X falls du noch mitliest, unter dem Berg Hinkelsteine, erklärt dir nochmal was eine "elektronische Akte" ist - siehe Beitrag in hiesigem Thread unter
Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19751.msg130184.html#msg130184

B.7.4.1.   Die elektronische Akte

Und im fiktiven Teil 30 von X kannste dann gleich mal nachlesen:

Übertragen und Vernichten des Originals

Yoo Lupus, kann man schon mal machen: gar kein Original oder das sich "selbstvernichtende nicht verfilmte Original"!  ;D ;D ;D ;D

Zu wenig Film bei ARD und ZDF!

Und Lupus, der du liegst unter einem Berg Hinkelsteine, unter:

B.7.4.2.   Die elektronische Akte / Beweiskraft elektronischer Dokumente / Urkundenbeweis

kannst du lesen, welchen "Beweiswert" deine "Muster - Sonderbriefe" in einem Gerichtsverfahren haben.

Ich fass das mal zusammen: GAR KEINEN!!!!!

Du Lupus, hör mal welche "Nummer" hat eigentlich dein "Sonderbrief" "Direktanmeldung"?

Und sag mal Lupus, du hast uns alle zur "Auskunft nach § 9 Abs. 1 RBS TV" aufgefordert?

Beweis es!  ;D ;D ;D ;D

Yoo Lupus, bald kannst du, der du liegst unter einem Berg Hinkelsteine, dass Auskunftsverweigerungsrecht des gallischen Dorfes lesen!

Hmmm ... sag mal Lupus, wie sollen wir den Berg eigentlichen nennen unter dem du liegst?

Mount GEZ-Boykott? Mount Hinkelstone? Der erste 10 000 er! Oder wollen wir in K(öln)3 nennen?

Ich habs, wir nennen ihn:

X3

Die 3. Klagewelle!!!!

Herr Prof.EU Pinguin vielen Dank für die Hinweise!!!

Im fiktiven Teil 100 von X: "Lupus und die massiven Verstöße gegen Unionsrecht" werden wir die Hinweise verarbeiten.

Das dauert aber ein bissl, so ein Hochgebirge meißelt sich nicht von heute auf morgen.

Meißel, neue Meißel ... Hinkelsteine, neue Hinkelsteine


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Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
#96: 19. Dezember 2016, 13:26
Fiktiver Teil 73 von X.

Zitat
Die Informations- und Benachrichtigungspflicht im öffentlichen Bereich ergänzt das Auskunftsrecht des Betroffenen. Durch das Zusammenwirken dieser Regelungen wird Transparenz für die Betroffenen geschaffen, die wesentlicher Teil der informationellen Selbstbestimmung ist: Nur, wer abschätzen kann, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über ihn weiß, kann aus eigener Selbstbestimmung planen und entscheiden (BVerfGE 65, 1 (43). Erst durch das Wissen darüber, welche Stellen Daten zur eigenen Person verarbeiten, wird der Betroffene in die Lage versetzt seine Betroffenenrechte (Auskunft, Berichtigung, Löschung, Widerspruch etc.) geltend zu machen (vgl. Gola / Schomerus, Kommentar BDSG, 11. Auflage Beck, § 19 a RdNr. 1). Hinzu tritt ferner die Regelung des § 16 Absatz 2 BlnDSG wonach eine Benachrichtigung zwingend zu erfolgen hat, wenn die personenbezogenen Daten automatisiert verarbeitet werden. Ein solcher Fall liegt hier tatsächlich vor. Es ist ausgeschlossen, dass die Raster- / Programmfahndung durch Einzelabfragen erfolgte oder erfolgt. Die Anzahl der bundesweit übermittelten Datensätze (s. B.8.5.3. Überwachung des Wohnungs- / Meldewesens / Fahndung nach Schwarzbewohnern“, S. 199) lässt eine solche Schlussfolgerung nicht zu.

Der Einwand die Benachrichtigung würde einen zu hohen Aufwand erfordern ist vollständig zurückzuweisen. Gerade die zwingende Benachrichtigung stellt dar, wie unverhältnismäßig diese Form der Überwachung des Meldewesens ist. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 16. Juni 2009, - 2 BvR 906, RdNr. 66 - 68 ausgeführt, dass die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne verlangt, dass die Einbußen grundrechtlich geschützter Freiheiten nicht in unangemessenem Verhältnis zu den Gemeinwohlzwecken stehen, denen die Grundrechtsbeschränkung dient. Der Gesetzgeber muss zwischen Allgemein- und Individualinteressen einen angemessenen Ausgleich herbeiführen (vgl. BVerfGE 100, 313 <375 f.>). Dabei ist einerseits das Gewicht der Ziele und Belange zu berücksichtigen, denen der Eingriff dient. Maßgeblich ist unter anderem, wie bedeutsam die Rechtsgüter sind, die mit Hilfe der Maßnahme geschützt werden sollen, und wie wahrscheinlich der Eintritt einer Rechtsgutverletzung ist (vgl. BVerfGE 100, 313 <376>; 113, 348 <382>). Andererseits ist zu beachten, unter welchen Voraussetzungen welche und wie viele Grundrechtsträger wie intensiven Beeinträchtigungen ausgesetzt sind. Maßgebend sind insbesondere die Gestaltung der Einschreitschwellen, die Zahl der Betroffenen und die Intensität der Beeinträchtigung (vgl. BVerfGE 100, 313 <376>; 113, 348 <382>). Die Schwere eines Eingriffs erhöht sich, wenn er heimlich erfolgt (vgl. BVerfGE 107, 299 <321>; 110, 33 <53>; 113, 348 <383 f.>; 115, 166 <194>; 120, 274 <325, 342>). Ein längerfristiger Eingriff in einen wiegt schwerer als eine einmalige und punktuelle Datenerhebung, da Umfang und Vielfältigkeit des Datenbestands erheblich größer sind (vgl. BVerfGE 120, 274 <323 f.> ). Die Möglichkeit einer Verwendung erhobener Daten zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken erhöht ebenfalls die Schwere des Eingriffs schon in der Phase der Erhebung (vgl. BVerfGE 113, 348 <384 f.>). Eine erhöhte Eingriffsintensität ist schließlich dann anzunehmen, wenn der Betroffene über keinerlei Einwirkungsmöglichkeiten auf seinen Datenbestand verfügt (vgl. BVerfGE 115, 166 <194>).
Die erhobenen Meldedaten befinden sich zudem in der Obhut des Staates. Der Einzelne bringt hier dem Staat ein Grundvertrauen entgegen, dass die erhobenen und gespeicherten Meldedaten geschützt werden. Der Einwand die Erhebung, Speicherung und automatisierte Verarbeitung erfolgt nicht heimlich, sondern aufgrund bekanntgemachter Gesetze und Satzung ist ebenfalls vollständig zurückzuweisen. Der Stand der ermöglicht die Sekundenschnelle Datenübertragung und den Abruf tausender Datensätze. Die Zuordnung einer „Beitragsnummer“ erlaubt eine flächendeckende automatisierte Verarbeitung. Die Massenhafte Übermittlung der Meldedaten stellt zudem eine objektive Grundlage für die Annahme eines eingriffsintensivierenden Einschüchterungseffektes dar. Hier liegt kein Gefühl mehr des „ständigen Überwachtwerdens" und einer "diffusen Bedrohlichkeit" mehr vor, hier wird tatsächlich durch ARD und ZDF das Melde- und Wohnungswesen überwacht.

BVerfG 1 BvR 256/08 - Urteil vom 2. März 2010 Vorratsdatenspeicherung:

Zitat
240

Zu den Voraussetzungen der verfassungsrechtlich unbedenklichen Verwendung von durch eine solche Speicherung gewonnenen Daten gehören Anforderungen an die Transparenz. Soweit möglich muss die Verwendung der Daten offen erfolgen. Ansonsten bedarf es grundsätzlich zumindest nachträglich einer Benachrichtigung der Betroffenen. Unterbleibt ausnahmsweise auch diese, bedarf die Nichtbenachrichtigung einer richterlichen Entscheidung.

241

Eine vorsorglich anlasslose Speicherung aller Telekommunikationsverkehrsdaten über sechs Monate ist unter anderem deshalb ein so schwerwiegender Eingriff, weil sie ein Gefühl des ständigen Überwachtwerdens hervorrufen kann; sie erlaubt in unvorhersehbarer Weise tiefe Einblicke in das Privatleben, ohne dass der Rückgriff auf die Daten für den Bürger unmittelbar spürbar oder ersichtlich ist. Der Einzelne weiß nicht, was welche staatliche Behörde über ihn weiß, weiß aber, dass die Behörden vieles, auch Höchstpersönliches über ihn wissen können.

Die gesetzliche Regelung RBStV und das tatsächlich etablierte Verfahren zielen darauf ab, dass zu verschleiern was tatsächlich vorliegt: Die Massenüberwachung und der größte Datenschutzskandal in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland. ARD und ZDF haben zur „Programmvielfalt“ in der Tat ihren „Beitrag“ geleistet. Unter Missachtung der Benachrichtigungspflicht haben sie ein „Überwachungsprogramm Melde- und Wohnungswesen“ zum Lebensmittelpunkt -Wohnung - aller in Deutschland lebenden Menschen geschaffen. Erschwerend tritt hier hinzu, dass das notwendige Vertrauen in das staatliche Meldewesen zutiefst erschüttert wurde.


B.8.7.8.   Zeugnis- / Auskunftsverweigerungsrecht

Es besteht die konkrete Möglichkeit der staatlichen Verfolgung. Nach § 12 RBStV können folgende Handlungen:

Zitat
1.   den Beginn der Beitragspflicht entgegen § 8 Abs. 1 und 3 nicht innerhalb eines Monats anzeigt,
2.   der Anzeigenpflicht nach § 14 Abs. 2 nicht nachgekommen ist oder
3.   den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht leistet.

mit einem Bußgeld bis zu 1000 Euro geahndet werden. Die Tat wird auf Antrag der Landesrundfunkanstalt verfolgt. Dabei ist es unerheblich ob der Betroffene vorsätzlich handelt, denn auch fahrlässiges Handeln kann gem. § 12 Abs. 1 RBStV sanktioniert werden. Die Abgeordnetenhaus Berlin Drucksache 16/3941 09.03.2011; zu § 12 für auf Seite 71 - 72 aus:

Zitat
Zu § 12

Die Bestimmung lehnt sich an die bisherige Regelung in § 9 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages an. Wie bisher soll mit dem Tatbestand in Absatz 1 Nr. 1 das ordnungsgemäße Meldeverhalten und mit dem Tatbestand in Absatz 1 Nr. 3 das ordnungsgemäße Zahlungsverhalten sichergestellt werden. Neu ist der Tatbestand in Absatz 1 Nr. 2, der speziell in der Übergangszeit des Jahres 2012 dafür sorgen soll, dass die nicht privaten Beitragspflichtigen ihren Anzeigepflichten nach § 14 Abs. 2 nachkommen. Die Vorschrift soll die finanzielle Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch die Androhung ordnungsrechtlicher Konsequenzen sicherstellen. Sämtliche Tatbestände können auch fahrlässig verwirklicht werden.

Durch Absatz 1 Nr. 1 wird auch weiterhin das Unterlassen der rechtzeitigen Anzeige bußgeldbewehrt. Den vergleichbaren Ansatz verfolgt Absatz 1 Nr. 2, wonach ordnungswidrig handelt, wer der erforderlichen Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 2 nicht nachgekommen ist. Danach ist jede nach den Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages als nicht privater Rundfunkteilnehmer gemeldete natürliche oder juristische Person ab dem 1. Januar 2012 auf Verlangen der zuständigen Landesrundfunkanstalt verpflichtet, dort schriftlich alle Tatsachen anzuzeigen, die Grund und Höhe der Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag ab dem 1. Januar 2013 betreffen. Mit dieser Vorschrift wird somit die verfassungsrechtlich gebotene Finanzierungssicherheit durch die Anzeigepflicht der bisherigen nicht privaten Rundfunkteilnehmer untermauert. Durch diese Vorschrift soll es folglich auch gelingen, mittels der bestehenden bisherigen Gebührenpflichtigkeit eine Überführung hin zum neuen Beitragsmodell zu ermöglichen. Mit Absatz 1 Nr. 3 wird entsprechend der bisherigen Regelungen die Säumnis der Zahlung fälliger Rundfunkgebühren für mehr als sechs Monate als Ordnungswidrigkeit eingestuft. Entscheidend für die Tatbestandsverwirklichung ist dabei entsprechend der bisherigen Rechtslage auch zukünftig die Zeit der Säumnis und nicht der Umstand, dass die Höhe des Rückstands die für sechs Monate geschuldeten Rundfunkbeiträge überschreitet. Damit wird das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit von einer gewissen Dauer und Nachhaltigkeit der Nichtzahlung eines fälligen Beitrags abhängig gemacht.

Nach Absatz 2 kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden. Da eine spezifische Höhe der Geldbuße nicht festgesetzt ist, beträgt sie gemäß § 17 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten höchstens 1.000 Euro. Entsprechend der bisherigen Praxis ist die Höhe der Geldbuße insbesondere davon abhängig, in welcher Höhe der nicht zahlende Rundfunkteilnehmer Rundfunkbeiträge schuldet, bzw. wie lange der Rundfunkteilnehmer seiner Anmeldepflicht nicht nachgekommen ist und inwieweit ihm dabei bewusst war, dass er gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Die Geldbuße steht nicht der Rundfunkanstalt zu, sondern fließt in den allgemeinen Staatshaushalt des jeweiligen Landes (§ 90 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).
Gemäß Absatz 3 werden Ordnungswidrigkeiten nur auf Antrag der Landesrundfunkanstalt verfolgt. Für die Antragstellung ist grundsätzlich der Intendant der jeweiligen Landesrundfunkanstalt zuständig, da er nach den Rundfunkgesetzen bzw. -staatsverträgen die Anstalt gesetzlich vertritt. Er kann hierzu dieses Recht intern auf die dazu bevollmächtigten Mitarbeiter durch entsprechende Organisationsmaßnahmen wirksam übertragen. Das Fehlen eines Antrages gilt als Verfolgungshindernis.

Absatz 4 enthält Regelungen zur Datenlöschung. Die Vorschrift dient dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Rundfunkteilnehmers.



Yoo Lupus! Jetzt habt ihr euch bei ARD und ZDF, die ihr zuwenig Film habt, um "Sonderbriefe" zu verfilmen, sicher gewundert warum keiner auf eure Anfragen § 9 Abs. 1 RBS TV antwortet.

Pass auf, Grundsatz im gallischen Dorf nicht petzen! Wenn also das Römische Imperium zu "Aussagen" zum WOHNEN auffordert, also zur Familie, Lebensgefährtin, Lebensgefährte, erwachsene Kinder etc. sagen wa nischt. Ich muss mich auch nicht selbst in die römische Pfanne hauen!
Warte ich übersetzt das mal für dich in römisch Imperialen-Sprachgebrauch, nennt sich glaub ich Latein:

nemo tenetur se ipsum accusare

Yoo Lupus, jetzt denkste sicher: Haa, ihr habt ja keine Beweise!

Lupus, du hast keine Beweise, da ihr ja nicht genug Film habt! Wir schon!

Denk mal drüber nach!!!!

 ;D ;D ;D ;D

Hinkelsteine, neue Hinkelsteine, große neue Hinkelsteine ....


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Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
#97: 19. Dezember 2016, 15:51
Fiktive Ergänzung Inhaltsverzeichnis:

Zitat
B.8.7.8.   Zeugnis- / Auskunftsverweigerungsrecht

B.8.7.9.   Fehlender Rechtsbehelf

B.8.7.10.   Fehlende Kontrolle durch die unabhängige Kontrollstellen Art. 28 Richtlinie 95/46/EG        Der   / die Berliner Beauftragte(r) für den Datenschutz)

B.8.7.11.   Löschungsfrist


Fiktiver Teil 74 von X.

Lupus! Achtung Hinkelstein! Und was für ein Brocken!

Zitat
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit ist gem. Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (ZustVO-OWiG) vom 29. Februar 2000 nach §1:

Zitat
§ 1
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind für die Fälle, in denen die zuständige Verwaltungsbehörde nicht durch Gesetz bestimmt ist,
1.   die Bezirksämter
b)   in Angelegenheiten des Rundfunkgebührenwesens,

Anm.: Lieber Senat von Berlin, setzt doch mal die Schlaftabletten ab. Wie wäre es auch hier mit einer "redaktionellen" Änderung?

Gemäß § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Vorschriften der StPO sinngemäß anzuwenden.

Zitat
§ 46 OWiG Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren

(1)   Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, desGerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

Zitat
§ 55 StPO

(1)   Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
(2)   Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

Das Bundesverfassungsgericht führte mit seinem Beschluss, BVerfGE 38, 105,  Rechtsbeistand, vom 8. Oktober 1974, - 2 BvR 747/73 - aus, dass es zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens das Recht auf ein faires Verfahren zählt. Es erschöpft sich nicht in der Selbstbeschränkung staatlicher Mittel gegenüber den beschränkten Möglichkeiten des Einzelnen, die sich in der Verpflichtung niederschlägt, dass staatliche Organe korrekt und fair zu verfahren haben. Als ein unverzichtbares Element der Rechtsstaatlichkeit des Strafverfahrens und daran anknüpfender Verfahren gewährleistet es dem Betroffenen, prozessuale Rechte und Möglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde selbständig wahrnehmen und Übergriffe der im vorstehenden Sinn rechtsstaatlich begrenzten Rechtsausübung staatlicher Stellen oder anderer Verfahrensbeteiligter angemessen abwehren zu können. Der Anspruch auf ein faires Verfahren ist durch das Verlangen nach verfahrensrechtlicher "Waffengleichheit" von Ankläger und Beschuldigten gekennzeichnet und dient damit in besonderem Maße dem Schutz des Beschuldigten, für den bis zur Verurteilung die Vermutung seiner Unschuld streitet. Im Gegensatz zu dem Beschuldigten unterliegt der Zeuge grundsätzlich der Aussage- und Wahrheitspflicht mit den sie sichernden Zwangsmitteln und Strafandrohungen bis hin zur Freiheitsentziehung. Er darf Belastendes nicht bloß verschweigen, sondern muss es ausdrücklich ablehnen, ihm gefährlich erscheinende Fragen zu beantworten (RGSt 57, 152 [153]; BGHSt 7, 127 [128]) mit den damit verbundenen ungünstigen Auswirkungen gegenüber Verfahrensbeteiligten und Öffentlichkeit. Frei vom Aussagezwang ist dieser Zeuge erst, wenn er sich selbständig und sachgerecht über die Ausübung oder Nichtausübung des Auskunftsverweigerungsrechts entscheiden kann. Das gebietet die Achtung vor der freien Entschließung eines Menschen, auch wenn auf ihm der Verdacht strafbaren oder anderweitig verfolgbaren Verhaltens ruht.

Durch das in § 55 Abs. 2 StPO und anderen Vorschriften zum Ausdruck kommende Belehrungsprinzip wird das nicht in allen Fällen erreicht. Der im allgemeinen rechtsunkundige Zeuge wird regelmäßig selbst bei fehlerfreier Belehrung die rechtlichen Folgen seiner Angaben für ihn nicht sicher übersehen und den Umfang und die Grenzen seines Auskunftsverweigerungsrechts nicht zweifelsfrei erkennen können. Es sind Rechtsfragen, ob, wann und in welchem Umfang im Zuge einer Aussage die Auskunft auf einzelne Fragen abgelehnt werden kann. Weder der Vernehmende noch die anderen Verfahrensbeteiligten vermitteln dem Zeugen die zu ihrer Beurteilung erforderlichen Kenntnisse der zugrundeliegenden tatsächlichen und rechtlichen Bezüge zwischen den verlangten Angaben und den Umständen, aus denen ihm eigene Verfolgung droht. Wollte er von ihnen eine Entscheidungshilfe erwarten, müsste er sich offenbaren und damit der Gefahr aussetzen, vor der ihn das Gesetz schützen will.
Der Beitragsservice weist mit seinen maschinell automatisiert erstellten Schreiben daraufhin, dass:

Zitat
Bei Nichtzahlung können Rundfunkbeiträge im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. Daneben können im Ordnungswidrigkeitenverfahren Geldbußen von bis zu 1000,00 EUR verhängt werden.

Direkt im Anschluss wird auf die Auskunftspflicht nach § 9 Abs. 1 RBStV hingewiesen:

Zitat
Gesetzlich zur Auskunft verpflichtet sind Beitragsschuldner und Personen oder Rechtsträger bei denen Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind (§ 9 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag).

Beweis: Schreiben des Beitragsservice Zahlung Rundfunkbeiträge vom XX.XX.XX Rückseite

Anm.: Tja Lupus, dumm gelaufen. Während du zu wenig Film hast und damit keinen Beweis, haben wir die Schreiben!


Nicht nur wird nicht auf ein bestehendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG hingewiesen, obwohl diese Belehrung nach § 55 Abs. 2 StPO zwingend ist, das Gegenteil ist der Fall. Mit dem direkt im Anschluss erfolgten „Hinweis“ auf die gesetzliche Auskunftspflicht nach § 9 Abs. 1 RBStV wird der Zeuge zur Auskunft aufgefordert.
§ 55 StPO dient dem Schutz des Zeugen. Sie soll nicht falschen Aussagen vorbeugen. Sie ergänzt, nur um den Zeugen eine seelische Zwangslage zu ersparen, die Aussagefreiheit des Beschuldigten und das Aussageverweigerungsrecht des Zeugen (§ 52 StPO) dahin, dass der Zeuge bei seiner Aussage weder sich selbst noch einen Angehörigen, der nicht Beschuldigter ist belasten muss (vergl.: Meyer-Goßner / Schmitt, Beck´scher Kurzkommentat StPO zu § 55 RdNr. 1).

Zitat
§ 52 StPO
(1)   Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt
1.   der Verlobte des Beschuldigten oder die Person, mit der der Beschuldigte ein Versprechen eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu begründen;
2.   der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.   der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.   wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.

Das Bundesverfassungsgericht führte ebenfalls mit seinem Beschluss, BVerfGE 38, 105,  Rechtsbeistand, vom 8. Oktober 1974, - 2 BvR 747/73 aus, dass der Zeuge  ungeachtet seiner prozessualen Funktion als Beweismittel nicht zum bloßen Objekt eines Verfahrens gemacht werden darf (BVerfGE 27, 1 [6]). Zwar gehört er nicht zu den "Parteien" des Verfahrens. Seine passive Rolle im Verfahren lässt jedoch unberührt, dass der durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsbereich des Zeugen (BVerfGE 33, 367 [374] m. w. N.) den Einwirkungen des Verfahrensrechts und seiner Anwendung durch die Verfahrensbeteiligten entzogen ist. Soweit sich der Rechtsstaat in dem Grundrechtsschutz verkörpert und zu diesem Zweck die Mäßigung der staatlichen Gewalt verlangt, muss staatliches Handeln den Menschen in seiner Eigenständigkeit achten und schützen. Der rechtsstaatliche Gehalt des in Art. 1 Abs. 1 GG wurzelnden Grundsatzes, dass über die Rechte des Einzelnen nicht kurzerhand von Obrigkeits wegen verfügt werden darf (BVerfGE 9, 89 [95]), liegt in der aktiven Teilnahme
des Bürgers an dem ihm zukommenden Rechtsschutz. Die Rechtsprechung hat seit langem das Recht des Zeugen, etwaige Verfehlungen geheimzuhalten, als ein Persönlichkeitsrecht anerkannt (BGHst 1, 39 [40]; 10, 186 [169]; 11, 213 [216 f.]; 17, 245 [246]). Es ist von der Achtung vor seiner menschlichen Würde geprägt, die sich darin mit den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Unschuldsvermutung und der Einlassungsfreiheit verbindet. Das Recht des Zeugen, in dem Konflikt zwischen Aussage- und Wahrheitspflicht und der Gefahr eigener Belastung bestimmte Angaben zu verweigern, wird in Frage gestellt, wenn man ihn auf die vom Ermessen anderer Verfahrensbeteiligter abhängige Belehrung verweisen und auf seine laienhafte Entscheidung ohne sachverständige Hilfe beschränken, den im allgemeinen rechtsunkundigen Zeugen also letztlich den Reaktionen anderer Verfahrensbeteiligten auf seine besondere Konfliktslage ausliefern würde.
Als gemeinschaftsbezogener und gemeinschaftsgebundener Bürger muss vielmehr jedermann staatliche Maßnahmen hinnehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit unter strikter Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgebots getroffen werden, solange sie nicht den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung beeinträchtigen (BVerfGE 33, 367 [377]).
Der RBStV zielt im privaten Bereich unmittelbar auf den Kernbereich der Privatsphäre, die „umhegte Wohnung“. Damit ist im Rahmen der Auskunftspflicht der unantastbare Bereich privater Lebensgaltung nicht berührt, er ist unmittelbar betroffen.

Den Möglichkeiten „verwaltungsrechtlicher“  Sachaufklärung, die hier im Wesentlichen auf dem Zeugenbeweis und die melderechtliche Anmeldung beruhen, sind gesetzliche Grenzen gesetzt. Unzweifelhaft kommt hier nicht der der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit und das Bedürfnis einer wirksamen Strafverfolgung sowie Verbrechensbekämpfung und die Aufklärung schwerer Straftaten als einen wesentlichen Auftrag des rechtsstaatlichen Gemeinwesens zum Tragen.

Beschluss des BVerfG vom 21. April 2010, - 2 BvR 504/08 - und - 2 BvR 1193/08 -:

Zitat

18

a) Der Grundsatz, dass niemand gezwungen werden darf, sich selbst zu belasten (nemo tenetur se ipsum accusare), gehört zu den anerkannten Prinzipien des deutschen Strafverfahrens (vgl. BVerfGE 38, 105 <113>; 55, 144 <150>; 56, 37 <43>; BGHSt 14, 358 <364 f.>; 38, 214 <220> mit weiteren Nachweisen). Als Folge dieses rechtsstaatlichen Grundsatzes gewährt § 55 Abs. 1 StPO dem Zeugen das Recht, die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden (vgl. BVerfGE 38, 105 <113>; BVerfG-K StV 2001, 257 <258>; NJW 2002, S. 1411 <1412>).

19

Eine Verfolgungsgefahr im Sinne des § 55 Abs. 1 StPO ist anzunehmen, wenn eine Ermittlungsbehörde aus einer wahrheitsgemäßen Aussage des Zeugen Tatsachen entnehmen könnte, die sie zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (§ 152 StPO) oder auch zur Aufrechterhaltung oder Verstärkung eines Tatverdachts veranlassen könnte (vgl. Ignor/Bertheau, in: Löwe-Rosenberg, StPO, Band 2, 26. Aufl. 2008, § 55 Rn. 10; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. 2009, § 55 Rn. 7). Hierfür genügt es bereits, wenn der Zeuge bestimmte Tatsachen angeben müsste, die mittelbar den Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit begründen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die wahrheitsgemäße Beantwortung einer Frage zwar allein eine Strafverfolgung nicht auslösen könnte, jedoch „als Teilstück in einem mosaikartigen Beweisgebäude“ zu einer Belastung des Zeugen beitragen könnte (vgl. BVerfG-K, NJW 2002, S. 1411 <1412>; BGH, NJW 1999, S. 1413). Für die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung muss es konkrete tatsächliche Anhaltspunkte geben; bloße Vermutungen oder rein denktheoretische Möglichkeiten reichen nicht aus (BGH NJW 1994, S. 2839 <2840>; BGH NStZ 1999, S. 415 <416>). Obeine Verfolgungsgefahr besteht, unterliegt der tatsächlichen Beurteilung durch den Tatrichter, dem insoweit ein Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. BVerfG-K, NJW 1999, S. 779; BGH, Beschluss vom 6. August 2002 - 5 StR 314/02 - juris). Maßgeblich sind immer die Umstände des Einzelfalls (vgl. BGHSt 1, 39 <40>; 10, 104 <105>; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. 2009, § 55 Rn. 10).

20

Ist danach von einer Verfolgungsgefahr auszugehen, so ist der Zeuge gemäß § 55 Abs. 1 StPO grundsätzlich nur berechtigt, die Auskunft auf einzelne Fragen zu verweigern. Nur ausnahmsweise ist er zu einer umfassenden Verweigerung der Auskunft befugt, wenn seine gesamte in Betracht kommende Aussage mit einem möglicherweise strafbaren oder ordnungswidrigen Verhalten in so engem Zusammenhang steht, dass im Umfang der vorgesehenen Vernehmungsgegenstände nichts übrig bleibt, wozu er ohne die Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit wahrheitsgemäß aussagen könnte (vgl. BGH, NStZ 2002, S. 607; NStZ-RR 2005, S. 316).

Es besteht daher ein generelles Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG, da der Staat nicht verlangen kann, dass ich mich bei Auskünften nach § 9 Abs. 1 RBStV, die in einem so engen Zusammenhang zur Wohnung und Mitbewohnern steht, selbst oder Angehörige belaste und mich oder Angehörige in die Gefahr bringe nach § 12 RBStV verfolgt zu werden.


Die Herstellung der „Beitragsgerechtigkeit“ durch Einführung eines Bußgeldtatbestandes um die Betroffenen zur Herstellung  eines ordnungsgemäßem Meldeverhalten und Zahlungsverhalten zu veranlassen rechtfertigt es keinesfalls, dass eine staatsferne Verwaltung den Hinweis ein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 55 StPO i.V.m. § 46 OWiG) unterlässt und stattdessen unmittelbar eine Verknüpfung mit der Auskunftspflicht vornimmt. Damit wird über die Rechte des Einzelne kurzerhand von Obrigkeits wegen verfügt und Art. 1 Abs. 1 GG außer Kraft gesetzt. Ein solches Vorgehen zeigt keinerlei Achtung vor der menschlichen Würde und ist grob Rechtsstaatswidrig.


Ende fiktiver Teil 74 von X.

Der

X3

Auch genannt Mount

GEZ-Boykott!

Errichtet auf dem BeitraXservus in Castra Colonia in Gemeinschaftsarbeit des GEZ-Boykott-Forums,
türmt sich immer weiter auf. Hinkelsteine, neue Hinkelsteine ...

 :)



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faust

Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
#98: 19. Dezember 2016, 16:38
... das gefällt mir alles außerordentlich  >:D gut!

Ich habe die gallische Kultur, besonders die Bildhauerei und auch die außerordentlichen Fähigkeiten ihrer Schriftgelehrten immer schon sehr geschätzt !


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Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
#99: 19. Dezember 2016, 18:58
... das gefällt mir alles außerordentlich  >:D gut!

Ich habe die gallische Kultur, besonders die Bildhauerei und auch die außerordentlichen Fähigkeiten ihrer Schriftgelehrten immer schon sehr geschätzt !

... Einmal ganz abgesehen von den rauschenden Festen und Hinkelsteinen als ballistische Objekte.
Welchen Barden werden wir bei unserer grossen Feier des SPQR-GEZxits an den Baum binden?
Über diese Frage sollte man sich schon einmal Gedanken machen  ;D
(sorry, OT. Musste aber sein)


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Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
#100: 20. Dezember 2016, 12:48
Hi @ChrisLPZ und @faust danke und OT iss schon okay. Lockert das zwischendurch auf.

Fiktiver Teil 75 von X

Zitat
B.8.7.9.   Fehlender Rechtsbehelf

Das bewusste Unterlaufen der Benachrichtigungspflicht zielt direkt darauf ab, gerichtliche Abwehrmöglichkeiten zu vereiteln und die gesamte andauernde Überwachung des Meldewesens zu verschleiern.
Die Benachrichtigungspflicht und ein entsprechender gesetzlicher Rechtsbehelf, der den Zugang zu den Gerichten ermöglicht, hätte zwingend gesetzlich geregelt werden müssen (siehe § 101 Abs.4 Satz Nr. 1 Satz 2 StPO Benachrichtigungspflicht, Rechtsbehelf § 101 Abs. 7 StPO). Nur hierdurch wäre das Ausmaß der tatsächlichen Überwachung des Melde- und Wohnungswesens durch den staatsfernen öffentlich-rechtlichen Rundfunk auch frühzeitig bekannt geworden.
BVerfG 1 BvR 256/08 - Urteil vom 2. März 2010 Vorratsdatenspeicherung Leitsatz:

Zitat
2.   Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die gesetzliche Ausgestaltung einer solchen Datenspeicherung dem besonderen Gewicht des mit der Speicherung verbundenen Grundrechtseingriffs angemessen Rechnung trägt. Erforderlich sind hinreichend anspruchsvolle und normenklare Regelungen hinsichtlich der Datensicherheit, der Datenverwendung, der Transparenz und des Rechtsschutzes.

Das „rundfunkspezifische“ Gesetz, dass in wesentlichen Aspekten die Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten - insbesondere Meldedaten - regelt enthält bei der Datenerhebung ohne Wissen der Betroffenen keinen Rechtsbehelf. Der Justizgewährungsanspruch wurde mit dem tatsächlich durchgeführten Verfahren (kein Rechtsbehelf „Direktanmeldung“, fehlender Veranlagungsbescheid; siehe B.6.8.1.Rechtswidrige nichtige „Direktanmeldung“; B.6.8.1. Der Veranlagungsbescheid) versagt und wesentlich erschwert.

Die mögliche Ersetzung des Rechtswegs durch eine anderweitige Rechtskontrolle verletzt nicht in jedem Fall die Menschenwürde. Die Rücksicht auf die Subjektqualität des Menschen verlangt zwar normalerweise, dass er nicht nur Träger subjektiver Rechte ist, sondern auch zur Verteidigung und Durchsetzung seiner Rechte den Prozessweg beschreiten und vor Gericht seine Sache vertreten kann, in diesem Sinne also Gerichtsschutz genießt. Es gibt aber seit je Ausnahmen von dieser Regel, die die Menschenwürde nicht kränken. Jedenfalls verletzt es die Menschenwürde nicht, wenn der Ausschluss des Gerichtsschutzes nicht durch eine Missachtung oder Geringschätzung der menschlichen Person, sondern durch die Notwendigkeit der Geheimhaltung von Maßnahmen zum Schutze der demokratischen Ordnung und des Bestandes des Staates motiviert wird. Dagegen würde die Menschenwürde angetastet, wenn durch den Ausschluss des Rechtswegs der Betroffene der Willkür der Behörden ausgeliefert wäre (vgl. BVerfG BVerfGE 30, 1 - Abhörurteil, Urteil vom 15. Dezember 1970, - 2 BvF 1/69 - ).

In den vorliegenden Lebenssachverhalten ist die Einleitung des Rechtsweges durch Rechtsbehelf erst mit einem „Feststellungsbescheid“ zu „säumigen Rundfunkbeiträgen“ gegeben. Dies betrifft auch die regelmäßige Meldedatenübertragung nach § 3 a DVO MeldG.

Ein solcher Rechtsbehelf ist nach Art. 22 Richtlinie 95/46/EG vorgeschrieben.

Zitat
Artikel 22 Richtlinie 95/46/EG
Rechtsbehelfe

Unbeschadet des verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens, das vor Beschreiten des Rechtsweges insbesondere bei der in Artikel 28 genannten Kontrollstelle eingeleitet werden kann, sehen die Mitgliedstaaten vor, dass jede Person bei der Verletzung der Rechte, die ihr durch die für die betreffende Verarbeitung geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften garantiert sind, bei Gericht einen Rechtsbehelf einlegen kann.

B.8.7.10.   Fehlende Kontrolle durch die unabhängige Kontrollstellen Art. 28 Richtlinie 95/46/EG (Der / die Berliner Beauftragte(r) für den Datenschutz)

Die Überwachung des „einmaligen“ Meldedatenabgleichs, § 14 Abs.9 RBStV“, durch die unabhängigen Kontrollstellen Art. 28 Richtlinie 95/46/EG sowie der behördlichen Datenschutzbeauftragten der Meldebehörde und der Landesrundfunkanstalt war zwingendes erforderlich.
Gesetzlich hätte aus meiner Sicht diese Tätigkeit der einzelnen „behördlichen Datenschutzbeauftragten“ unter Aufsicht des Datenschutzbeauftragten des Landes Berlin gestellt werden müssen (vgl. § 47 Abs. 4 Satz 11 ASOG).
Dieser steht unabhängig neben der übergeordneten Rechtsaufsicht der zuständigen Senatskanzlei, so dass eine Gegenseitige Kontroll- und Beratungsfunktion gewährleistet wird. Der Datenschutzbeauftragte des Landes Berlin hätte darüber hinaus das Abgeordnetenhaus informieren müssen.

Aus der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt sich auch, dass bei der Auslegung von Unionsvorschriften nicht nur deren Wortlaut zu berücksichtigen ist, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden. Der 62. Erwägungsgrund der Richtlinie 95/46 lautet: „Die Einrichtung unabhängiger Kontrollstellen in den Mitgliedstaaten ist ein wesentliches Element des Schutzes der Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.“
In Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie heißt es: „Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass eine oder mehrere öffentliche Stellen beauftragt werden, die Anwendung der von den Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften in ihrem Hoheitsgebiet zu überwachen.“ Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt: „Diese Stellen nehmen die ihnen zugewiesenen Aufgaben in völliger Unabhängigkeit wahr.“
In Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 95/46 werden die Befugnisse aufgezählt, über die jede Kontrollstelle verfügt, nämlich Ermittlungsbefugnisse, wirksame Einwirkungsbefugnisse, die es ihnen u. a. ermöglichen, eine Verarbeitung vorläufig oder endgültig zu verbieten, sowie das Klagerecht oder eine Anzeigebefugnis bei Verstößen gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie.

Nach Art. 13 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften erlassen, die mehrere in der Richtlinie 95/46 vorgesehene Pflichten und Rechte beschränken, sofern eine solche Beschränkung:

Zitat
a)   für die Sicherheit des Staates;
b)   die Landesverteidigung;
c)   die öffentliche Sicherheit;
d)   die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder Verstößen gegen die berufsständischen Regeln bei reglementierten Berufen;
e)   ein wichtiges wirtschaftliches oder finanzielles Interesse eines Mitgliedstaats oder der Europäischen Union einschließlich Währungs-, Haushalts- und Steuerangelegenheiten;
f)   Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt für die unter den Buchstaben c), d ) und e) genannten Zwecke verbunden sind;
g)   den Schutz der betroffenen Person und der Rechte und Freiheiten anderer Personen.

notwendig ist. Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen wegen eines wichtigen wirtschaftlichen oder finanziellen Interesses scheiden aus, da hier nicht ein Interesse des Mitgliedstaats vorliegt, sondern eines öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters. Denn die Erhebung der „Rundfunkbeitrages“ wurde den Rundfunkveranstaltern, denen die Ausübung öffentlicher Gewalt als Grundrechtsträger Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verwehrt ist, übertragen.

Der Europäische Gerichtshof hat festgestellt, dass sich das Erfordernis, die Einhaltung der Unionsvorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine unabhängige Stelle zu überwachen, auch aus dem Primärrecht der Union, insbesondere aus Art. 8 Abs. 3 der Charta und aus Art. 16 Abs. 2 AEUV (Urteile Kommission/Österreich; C-614/10, Rn. 36) ergibt.
Er hat darüber hinaus darauf hingewiesen, dass „die Einrichtung unabhängiger Kontrollstellen in den Mitgliedstaaten … daher … ein wesentliches Element des Schutzes der Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten darstellt“ (Vgl. u. a. Urteil Kommission/Ungarn C-288/12, Rn. 48). Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass „Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 95/46 dahin auszulegen ist, dass die für die Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten zuständigen Kontrollstellen mit einer Unabhängigkeit ausgestattet sein müssen, die es ihnen ermöglicht, ihre Aufgaben ohne äußere Einflussnahme wahrzunehmen. Diese Unabhängigkeit schließt u. a. jede Anordnung und jede sonstige wie auch immer geartete äußere Einflussnahme aus, sei sie unmittelbar oder mittelbar, an denen ihre Entscheidungen ausgerichtet werden könnten und durch die in Frage gestellt werden könnte, dass die genannten Kontrollstellen ihre Aufgabe erfüllen, zwischen dem Schutz des Rechts auf Privatsphäre und dem freien Verkehr personenbezogener Daten ein ausgewogenes Verhältnis herzustellen.“ Vgl. u. a. Urteil Kommission/Ungarn (C-288/12, EU:C:2014:237, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Der Gerichtshof hat darüber hinaus klargestellt, dass „die Gewährleistung der Unabhängigkeit der nationalen Kontrollstellen … die wirksame und zuverlässige Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sicherstellen soll“ Hier ist auf das Urteil Kommission/Deutschland C-518/07, EU:C:2010:125, Rn. 25 hinzuweisen:

Zitat
25   

Die Gewährleistung der Unabhängigkeit der nationalen Kontrollstellen soll die wirksame und zuverlässige Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sicherstellen und ist im Licht dieses Zwecks auszulegen. Sie wurde eingeführt, um die von ihren Entscheidungen betroffenen Personen und Einrichtungen stärker zu schützen, und nicht, um diesen Kontrollstellen selbst oder ihren Bevollmächtigten eine besondere Stellung zu verleihen. Folglich müssen die Kontrollstellen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben objektiv und unparteiisch vorgehen. Hierzu müssen sie vor jeglicher Einflussnahme von außen einschließlich der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme des Bundes oder der Länder sicher sein und nicht nur vor der Einflussnahme seitens der kontrollierten Einrichtungen.

42

Dieser Grundsatz bedeutet nicht, dass es außerhalb des klassischen hierarchischen Verwaltungsaufbaus keine öffentlichen Stellen geben kann, die von der Regierung mehr oder weniger unabhängig sind. Das Bestehen und die Bedingungen für das Funktionieren solcher Stellen sind in den Mitgliedstaaten durch Gesetz und in einigen Mitgliedstaaten sogar in der Verfassung geregelt, und diese Stellen sind an das Gesetz gebunden und unterliegen der Kontrolle durch die zuständigen Gerichte. Solche unabhängigen öffentlichen Stellen, wie es sie im Übrigen auch im deutschen Rechtssystem gibt, haben häufig Regulierungsfunktion oder nehmen Aufgaben wahr, die der politischen Einflussnahme entzogen sein müssen, bleiben dabei aber an das Gesetz gebunden und der Kontrolle durch die zuständigen Gerichte unterworfen. Eben dies ist bei den Aufgaben der Kontrollstellen für den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten der Fall.

Diese Gewährleistung der Unabhängigkeit wurde eingeführt, „um die von [den] Entscheidungen [dieser nationalen Kontrollstellen] betroffenen Personen und Einrichtungen stärker zu schützen“.
Wie sich u.a. aus dem zehnten Erwägungsgrund und aus Art. 1 der Richtlinie 95/46 hervorgeht, hat diese zum Ziel, innerhalb der Union „bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ein hohes Niveau des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten“.

Der Landesrundfunkanstalt wurden verfassungswidrige Aufgaben der Staatsverwaltung übertragen und wurde damit verfassungswidrig zur Exekutive erhoben. Sie damit nicht „staatsfern“ sondern unmittelbarer Teil des Staates. Dabei unterliegt sie als „Berliner Sonderbehörde“ bei der Durchführung des einmaligen besonderen Meldedatenabgleichs nicht nur der Rechtsaufsicht sondern auch der unmittelbaren Fachaufsicht der unabhängigen Kontrollstelle (Datenschutzbeauftragter). Eine derartige Regelung wurde seitens des Landesgesetzgebers nicht vorgenommen.

B.8.7.11.   Löschungsfrist

Bezüglich der Löschungsfrist ist auf die zuvor gemachten Ausführungen zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit B.8.6.4. zu verweisen. Es ergibt sich zusammenfassend folgendes Bild:
In der Verordnung zu Durchführung des Meldegesetzes vom 4. März 1986, § 3 a Abs. 2 (Regelmäßige Datenübermittlungen an den Rundfunk Berlin-Brandenburg) bestimmt der Landesgesetzgeber:

Zitat
(2)   Die übermittelten Daten dürfen nur verwendet werden, um Beginn und Ende der Rundfunkgebührenpflicht sowie die Landesrundfunkanstalt, der die Gebühr zusteht, zu ermitteln. Der Rundfunk Berlin-Brandenburg und die von ihm beauftragte Stelle haben durch organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Kenntnisnahme nur durch berechtigte Bedienstete zur Aufgabenerfüllung erfolgt und dass nicht mehr benötigte Daten unverzüglich gelöscht werden, spätestens aber innerhalb eines halben Jahres nach ihrer Übermittlung.

eine 6 monatige Löschungsfrist. In § 14 Abs. 9 a (2018) wird eine 12 monatige Höchstfrist ab Übermittlung der Daten bestimmt:

Zitat
(Abgeordnetenhaus Berlin Drucksache 16/3941 09.03.2011; zu § 14 S. 79):
Eine dauerhafte Speicherung der übermittelten Meldedaten ist unzulässig. Die allgemeinen Löschungspflichten nach § 11 Abs. 5 sind entsprechend anwendbar (Absatz 9 Satz 5). Daraus ergibt sich, dass die Landesrundfunkanstalten die jeweils abgerufenen Daten unverzüglich innerhalb einer Höchstfrist von zwölf Monaten vom Zeitpunkt der Übermittlung an auszuwerten haben, da sie andernfalls allein aufgrund Fristablaufs zu löschen sind.

Hinsichtlich der Löschungspflicht für der Bayerische Verfassungsgerichtshof aus:

Zitat
167

Diese strikte Zweckbindung wird auch für die durch den Meldedatenabgleich erlangten Informationen durch umfassende Löschungspflichten ergänzt. Die zuständige Landesrundfunkanstalt hat, wenn sie nach dem Abgleich für eine Wohnung einen Beitragsschuldner festgestellt hat, die Daten der übrigen dort wohnenden Personen unverzüglich zu löschen, sobald das Beitragskonto ausgeglichen ist (§ 14 Abs. 9 Satz 2 RBStV). Weiter sind die von den Einwohnermeldeämtern übermittelten Daten unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht (§ 14 Abs. 9 Satz 5 i. V. m. § 11 Abs. 5 Satz 2 RBStV). Schließlich sind nicht überprüfte Daten spätestens nach zwölf Monaten zu löschen (§ 14 Abs. 9 Satz 5 i. V. m. § 11 Abs. 5 Satz 3 RBStV). Dadurch ist sichergestellt, dass die Landesrundfunkanstalt von den durch den Meldedatenabgleich gewonnenen Daten nur diejenigen speichert, die nicht ohnehin schon vorhanden und übergeleitet und die darüber hinaus aktuell für den Zweck des Beitragseinzugs erforderlich sind. Die Daten eines einzigen Beitragsschuldners pro Wohnung, für die tatsächlich Beiträge entrichtet werden, reichen hierzu aus. Eine Speicherung weiterer Daten für eine künftige Beitragserhebung, etwa für den Fall, dass der gefundene und zunächst in Anspruch genommene Beitragsschuldner später ausfallen sollte, ist nicht zulässig (vgl. LT-Drs. 16/7001 S. 27).

Der Rechtsauffassung den Beginn der Löschungsfrist auf den Abruf der Meldedaten festzusetzen widerspricht dem personenbezogenen Datenschutz und ermöglicht so:

Zitat
für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert innerhalb von längstens zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages (§ 14 Abs. 9 Satz 1)

24 monatige Speicherung der Meldedaten in den Selektionsdateien der Meldebehörden. Eine verfassungskonforme Auslegung führt im Ergebnis dazu, dass sie 12 monatige Löschungsfrist mit der Speicherung der Dateien in der Selektionsdatei der Meldebehörden wirksam wird. Der bundeseinheitliche Stichtag war der 03.03.2013 eingefroren Meldedatensätze des Landes Berlin erst am 02. bis 04. September 2013 abgerufen. Diese zeitliche Verzögerung ist ausschließlich dem unprofessionellen und völlig überforderten Beitragsservice anzulasten. Das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren wurde bewusst und gewollt missachtet und darüber hinaus auch gesetzeswidrig abgeändert. Ungeübt im Durchführen einer Programm- / Rasterfahndung, die zweifelsfrei eine hoheitliche Maßnahme darstellt, und auch dem Aufspüren von Schwarzsehern diente, wurde die anschließende gesetzlich vorgeschriebene Überprüfung nicht vorgenommen. Nachweislich wurden mehrere „Direktanmeldungen“ zu einer Wohnung vorgenommen.

Der bundesweite Termin zu Löschung der erhobenen Meldedatendaten nach § 14 Abs. 9 RBStV ist daher in verfassungskonformer Auslegung der 03.03.2014.

Ende fiktiver 75 von X


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Rein fiktiv werden wir mal "Historisch".

Nee Lupus, nicht deine Historie als E-Akte, nee so in Form von Geschichte.

Yooo Lupus, sag mal dein BeitraXservus, also der Vorläufer GEZ wurde 1976 gegründet?

So steht diss jedenfalls bei Wiki:

https://de.wikipedia.org/wiki/ARD_ZDF_Deutschlandradio_Beitragsservice

Ich hab da mal ne Frage, als Berliner:

Wer hat denn eigentlich die Rundfunkgebühren in Berlin (West) bis 1990 "eingetrieben" weil:

nach dem Gesetz über die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes Überleitungsgesetz) veröffentlicht im Bundesgesetzblatt ausgegeben zu Bonn am 09. Januar 1952:


§ 10 Absatz 4, yoo Lupus, ich zitier mal:
Zitat
Nach Errichtung einer Rundfunkanstalt für das Land Berlin wird ein Teil der Rundfunkgebühren, der nach dem im übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes geltenden Grundsätzen zu bemessen ist an diese Anstalt abgeführt. Bis dahin stehen die Rundfunkgebühren nach Absatz 1 der Deutschen Bundespost zu.

Dollet Ding Lupus!!!

In § 10 Absatz 1 steht:
Zitat
Die Einnahmen und Ausgaben des vom Senat von Berlin verwalteten Post- und Fernmeldewesens gehen mit Wirkung vom 1. April auf den Bund (Deutsche Bundespost) über.

Hmmm .... sag mal Lupus dann war das ja die ganze Zeit bis zur Wiedervereinigung wegen Allierter Vorbehalte Bundesrecht in Berlin und Sache der Bundespost! So ein richtiges "Bundes-Behördending" in Berlin!
 
Schau, kannste hier nachlesen, in der Bundestagsdrucksache:

http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/11/078/1107824.pdf

Und dann wurde das "Bundes-Behördending" 1990 aufgehoben, Seite 4, ich zitier mal für dich Lupus:

Zitat
§4 Außerkrafttretende Sondervorschriften

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:

2. §§ 1 bis 15, 17 bis 20 des Dritten Überleitungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 603-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426) geändert worden ist

Yoo Lupus, das Sechste Überleitungsgesetz findest du hier:

https://www.gesetze-im-internet.de/_blg_6/BJNR021060990.html

Jetzt kommst du bestimmt mit dem Bundesverfassungsgericht, wa Lupus?

Nee, nee, schauste hier Urteile Bundesverfasungsgericht Berlin-Vorbehalt I:

http://sorminiserv.unibe.ch:8080/tools/ainfo.exe?Command=ShowPrintText&Name=bv007001

und Berlin Vorbehalt II

http://sorminiserv.unibe.ch:8080/tools/ainfo.exe?Command=ShowPrintText&Name=bv019377

Jetzt weeste Lupus, wat ne "Berliner Sache" iss!!!!

Yoo Lupus, in Berlin gab es auch "Heisses Bettgeflüster". Schauste hier, wie die

CDU

den Sender Freies Berlin finanziell aushungern wollte!  :'(

Link Spiegel - Artikel von 1988:
http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-13527885.html

Zitat
Die CDU will den Sender Freies Berlin finanziell aushungern.

Sie setzt auf den regierungshörigen Rias. Seine goldenen Tage erlebte der Sender, als die Zukunft Berlins düster aussah.

Es war die Zeit nach dem Mauerbau, in der aller Hader um den Sender Freies Berlin (SFB) verstummte.

"Beschämend" fand Axel Springers "Welt" damals, vor rund 26 Jahren, was auch der SPD-Pressedienst "nicht verstehen" konnte: Westdeutsche Finanzhilfe für das notleidende Frontstadtradio blieb aus. "Der SFB hat nicht genug Geld", entrüstete sich die "Bild"-Zeitung, "es wird Zeit, daß in diesem Lande mal wieder auf den Tisch gehauen wird."


Zitat
Eindeutig favorisieren die Parteichristen neuerdings einen regierungsabhängigen Propagandasender: den 1946 als "Rundfunk im amerikanischen Sektor" gegründeten

Besatzungssender Rias.

Unter Federführung von Bundeskanzler Helmut Kohl, bei dem sich Berlin-Bürgermeister Eberhard Diepgen kräftig ins Zeug legte, wurde der Rias großzügig mit westdeutschen Steuermitteln ausgestattet, um ihm ein neues Fernsehprogramm auch für die Bundesrepublik zu ermöglichen.

Aha, "staatsferne" Rundfunkanstalten 1988 in Berlin und der Bundesrepublik!

Soso und regierungsabhängige Propagandasender!

 :)


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Rein fiktiv natürlich.

Yoo Lupus! Du hör mal, wat ne "Berliner Sache" iss weeste jetzt! Aber sag mal weeste wat ein "Berliner Fall" iss?

Nee waa? Pass uff:

Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21.03.2014, Aktenzeichen VfGBbg 7/14

Link:

https://openjur.de/u/683719.html

Zitat
RdNr. 3

Es bleibt aus den Gründen des Hinweisschreibens dabei, dass das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg für die Verfassungsbeschwerde nicht zuständig ist. Das Finanzgericht hat in einem „Berliner Fall“ bzw. als „Berliner Gericht“ entschieden. Ob der Beschwerdeführer ausschließlich das Urteil des Finanzgerichts angreift, wie er in seinem Schreiben vom 29. Januar 2014 hervorhebt, oder auch den ihm zugrundeliegenden Steuerbescheid, ist für die Frage der Zuständigkeit des Verfassungsgerichts unerheblich. Entscheidend ist allein, dass das Urteil des Finanzgerichts und dessen vom Beschwerdeführer beanstandete Verfahrensführung nicht als Ausübung öffentlicher Gewalt des Landes Brandenburg zu qualifizieren und damit der Prüfung durch das Verfassungsgericht entzogen sind, weil das Finanzgericht in Bezug auf eine hoheitliche Maßnahme des Landes Berlin, den Steuerbescheid des Finanzamts Friedrichshain-Kreuzberg, tätig geworden ist. Zwar stehen - worauf der Beschwerdeführer zutreffend hinweist - die Richter des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg im Dienste beider Länder und schwören auch ihren Eid auf beide Landesverfassungen (vgl. Art. 1 Abs. 1 Nr. 3, Art. 2 Abs. 1 Satz 1 und Art. 6 Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 26. April 2004 – GVBl I, S. 281, 283, 284 -). Dies ändert aber nichts daran, dass die Rechtsprechung des Finanzgerichts wie auch der anderen gemeinsamen Fachobergerichte jeweils nur einem der beiden Länder als Ausübung öffentlicher Gewalt zugerechnet wird; und zwar je nachdem, in welchem Land das jeweilige Verfahren seinen Ausgang genommen hat bzw. ob ohne die Existenz des gemeinsamen Fachobergerichts für das Verfahren ein Fachobergericht des Landes Berlin oder des Landes Brandenburg zuständig gewesen wäre (vgl. Beschluss vom 18. November 2011 – VfGBbg 33/11 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; Verfassungsgerichtshof Berlin, Beschluss vom 19. Dezember 2006 – VerfGH 45/06 -, LVerfGE 17, 62, 73 f, 75; Iwers, in: Lieber/Iwers/Ernst, Kommentar zur Landesverfassung Brandenburg, Art. 6 Nr. 2.1). Da hiernach das angegriffene Urteil – wie bereits ausgeführt - ein Akt der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin ist, kann das Verfassungsgericht es nicht auf seine Vereinbarkeit mit der Verfassung des Landes Brandenburg überprüfen (Art. 6 Abs. 1 Landesverfassung, § 45 Abs. 1 VerfGGBbg).


Na Mensch, ein Akt der öffentlichen Gewalt  des Landes Berlin. Yoo Lupus schau mal:

Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 25. Juni 2002

Link:

https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbb_stv_2014

Zitat
§ 35 Anzuwendendes Recht

Für die Tätigkeit des Rundfunk Berlin-Brandenburg gilt, soweit dieser Vertrag nichts Anderes bestimmt, das Recht des Landes Berlin.

§ 2 Sitz und Regionalstudios

(2) Der für den Gerichtsstand maßgebliche Sitz ist Berlin.


Du hör mal Lupus, weeste wat ein Delegatar ist? Nee? Pass uff:

Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 15.06.2000, Aktenzeichen VfGBbg 32/99.

Link:

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KVRE296750003&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint

Zitat
RdNr. 135

(1) Rechtsverordnungen stellen sich materiell als Rechtssätze dar, die allgemeine Verbindlichkeit beanspruchen (vgl. Wilke, in: von Mangoldt/Klein, GG, Bd. III, 2. Aufl. 1974, Art. 80 Anm. II.2). Verordnungsmacht ist von der Legislative an die Exekutive verliehene Rechtsetzungsmacht (Ossenbühl, HbStR III 2. Aufl. 1996, § 64 Rn. 1). Dementsprechend sind über den Verfassungswortlaut hinaus besondere rechtsstaatliche Anforderungen an die jeweilige Ermächtigungsnorm zu stellen. Es muss sichergestellt sein, dass die Verantwortung für den Inhalt der Verordnung von derjenigen Stelle wahrgenommen wird, der das Parlament die Rechtsetzungsbefugnis übertragen hat (vgl. BVerfGE 91, 148, 165). Eine Zuständigkeitsverlagerung derart, dass der Verordnungsgeber in dem ihm übertragenen Regelungsbereich in Wahrheit fremden Entscheidungen unterliegt, ist nicht zulässig. Aus dem Wesen der Rechtsverordnung ergibt sich, dass die ermächtigte Stelle - im gesetzlich vorgegebenen Rahmen - frei entscheiden kann, ob sie tätig wird, und ihrerseits keinen inhaltlichen Vorgaben unterliegt, als denen der gesetzlichen Ermächtigung. Insbesondere ist die Mitwirkung eines Dritten bei dem Erlaß einer Rechtsverordnung nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Die Grundsätze, die diesbezüglich zu Art. 80 Abs. 1 GG entwickelt wurden, sind unbeschadet dessen, dass Art. 80 LV - anders als Art. 80 Abs. 1 GG - den Kreis der Delegatare nicht einschränkt, auf die Rechtslage nach Art. 80 LV zu übertragen. Eine Ermächtigungsnorm ist demnach verfassungswidrig, wenn der Delegatar derart an die Entscheidung eines Außenstehenden gebunden ist, dass ohne dessen Mitwirkung eine Rechtsverordnung nicht ergehen kann. Neben offenen und verdeckten Mitwirkungsrechten werden etwa Vorschlags- oder Initiativrechte als verfassungswidrig angesehen, wenn der Verordnungsgeber ohne den Vorschlag nicht tätig werden darf oder dem Vorschlag entsprechen muss (vgl. Wilke, in: von Mangoldt/Klein, GG, Bd. III, 2. Aufl. 1974, Art. 80 Anm. V.10; vgl. auch Ossenbühl, HbStR, Bd. III, 2. Aufl. 1996, § 64 Rn. 60 f.; vorsichtiger Stern, Staatsrecht, Bd. II, 1980, § 38 III 1 e ÄS. 669Ü). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Mitwirkung von Außenstehenden an der Verordnungsgebung nur dann zulässig, wenn die Letztentscheidung bei dem Verordnungsgeber verbleibt und dieser in seiner Entscheidung frei ist (vgl. zum Ganzen z. B. auch BVerfGE 28, 66, 84; 55, 144, 148 f.).

Zitat
Art. 80 GG

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

Na Mensch, daraus läßt sich ja auch eine Theorie entwickeln! Die Zustimmung des Bundesrates zu den ...

Du hör mal Lupus, wer zeichnet eigentlich für eure "gemeinsamen Beitragssatzungen":
 
z.B. Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge

verantwortlich? Und muss der Bundesrat zustimmen?

Und von wem waren diese sagenhaften Gutachten in Auftrag gegeben worden? ARD und ZDF?

Soso, in Wahrheit unterliegen also wohl auch die Landesgesetzgeber fremden Entscheidungen.

Also weeste Lupus, da bekommt Mensch langsam das Gefühl, dass du mit Absicht gar niX verfassungskonform geregelt hast!

Wie soll Mensch den je mit seiner Klagebegründung fertig werden?

Yoo Lupus! Dein RBS TV ist ein einziger Witz!!!

Ein Römisch Imperialer Schildbürgerstreich (RIS = Recht auf informationelle Selbstbestimmung)!!!!

Diese fiktive Klagebegründung ist auch für Brandenburg unbedingt tauglich!  :)

Ein Akt hoheitlicher Gewalt des Landes Berlin in "staatsferner Gestalt des RBB".  ;D ;D ;D ;D

RBB? Alles "Berliner Fälle"!

Meißel, neue Meißel, Hinkelsteine, neue Hinkelsteine, Hämmer, neue Hämmer ...


Yoo Lupus,
LG
aus Berlin-Brandenburg


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Irgendwo in den gallischen östlichen Provinzen ...

tuschel ... tuschel ...

Jetzt?

Yoo!

Rein fiktiv natürlich:

In Ergänzung zu Antwort #37 ff.:

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19751.msg130184.html#msg130184

B.7.4.1.   Die elektronische Akte

B.7.4.2.   Die elektronische Akte / Beweiskraft elektronischer Dokumente / Urkundenbeweis


VG Wiesbaden Urteil vom 28. Februar 2014
Az. 6 K 152/14.WI.A

https://openjur.de/u/683751.html

Zitat
1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge führt aktuell keine ordnungsgemäßen elektronischen Akten.

2. § 7 des E Government Gesetz setzt voraus, dass nicht nur ein optischer identischer Inhalt gewährleistet wird, sondern der Inhalt des Ursprungsdokumentes, welches eingescannt wurde, sowohl in der Bildwiedergabe, als auch der textlichen Darstellung so wiedergegeben wird, dass das Dokument - soweit die elektronische Akte herangezogen wird - die gleiche optische Klarheit und Lesbarkeit bietet wie das Original. Farbige Dokumente sind ebenfalls farbig einzuscannen und auch farbig auszudrucken.

3. Die für den Scanvorgang verantwortliche Person hat qualifiziert signiert zu bescheinigen, dass das eingescannte elektronische Dokument mit dem Original voll umfänglich tatsächlich übereinstimmt.

4. Gerichte müssen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben objektiv und unparteiisch vorgehen. Hierzu müssen sie von jeglicher Einflussnahme von außen, einschließlich der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme des Bundes oder der Länder sicher sein und nicht nur von der Einflussnahme seitens der zu kontrollierenden Einrichtung  hier des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.


29

Nach § 7 des E-Government-Gesetz - welches auf die Beklagte Anwendung findet - müssen elektronische Dokumente bildlich und inhaltlich mit dem Papierdokument übereinstimmen. Dies setzt voraus, dass nicht nur ein optischer identischer Inhalt gewährleistet wird, sondern der Inhalt des Ursprungsdokumentes, welches eingescannt wurde, sowohl in der Bildwiedergabe, als auch der textlichen Darstellung so wiedergegeben wird, dass das Dokument – soweit die elektronische Akte herangezogen wird – die gleiche optische Klarheit und Lesbarkeit bietet wie das Original. Dies setzt wiederum voraus, dass farbige Dokumente ebenfalls farbig eingescannt und auch farbig ausgedruckt werden. Dies setzt ferner voraus, dass die Stärke der Verpixelung des Dokuments so hoch ist, dass ein Qualitätsverlust des Dokumentes gegenüber dem in papierform vorliegenden Ausgangselement in keinster Weise eintritt.

30

Hinzu kommt, dass beim Scannen die jeweils für den Scanvorgang verantwortliche Person qualifiziert signiert (vgl. § 7 SigG) zu bescheinigen hat, dass das eingescannte elektronische Dokument mit dem Original voll umfänglich tatsächlich übereinstimmt. Nur so ist es möglich – abgesehen von Urteilsfälschungen, welche nur im Original überprüft werden können oder anderen entsprechenden Dokumenten, bei denen es auf die Echtheit ankommt –, dass das Gericht die vorgelegten Unterlagen in der gleichen Qualität erhält, wie die Unterlagen bei den Einzelentscheidern vorgelegen haben.

31

Das Gericht gestattet sich insoweit zum wiederholten Male den Hinweis, dass der bisherige Einscanprozess des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge mehr als dürftig ist. So erfolgten bereits Täuschungshandlungen (türkische Nüfen mit rotem Stempel wurden eingescannt, wobei rot nicht erfasst wurde und damit der Stempel im Abdruck nicht enthalten war; vorgelegte Farbbilder mit vermeintlichen Folterspuren wurden so eingescannt, dass diese im schwarz-weiß-Ausdruck absolut unleserlich und die Darstellungen nicht erkennbar waren; Asylantragschriften wurden mit Seite 1 und 4 eingescannt, die Gründe jedoch nicht; die Liste lässt sich beliebig fortsetzen). Hinzu kommt, dass das Gericht nicht festzustellen vermag, ob die von der Beklagten eingesetzten Scanner BSI-zertifiziert sind und damit ebenfalls bereits von Anfang an sichergestellt ist, dass der Scanprozess eine Veränderung gegenüber dem Original ausschließt.

32

Insoweit bleibt festzustellen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keine ordnungsgemäßen elektronischen Akten führt. Auf die Vollständigkeit des uralten Verfahrensverzeichnisses und die damit verbundene datenschutzrechtliche Problematik nach der EG-Datenschutzrichtlinie kommt es insoweit vorliegend schon nicht an. Dies mit der Folge, dass immer auch die Dokumentenpappe vorzulegen ist.


Und

VG Wiesbaden Urteil vom 20. Januar 2015
Az. 6 K 1567/14.WI

https://openjur.de/u/765496.html

Zitat
1. Behörden sind zur Vorlage von Urkunden und Akten verpflichtet. Verfügt die Behörde über elektronische Dokumente, so ist sie zur Übermittlung der elektronischen Dokumente verpflichtet. Die Vorlage einer sogenannte "PDF Akte" in ausgedruckter Form reicht dazu nicht aus.

2. Elektronische Dokumente müssen mit einer qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein. Einfach eingescannte Unterlangen haben den Wert einer einfachen Kopie.

3. Eine Kopie erweckt zwar den Anschein, Abbild des Originals zu sein, ihre inhaltliche Unverfälschtheit steht aber nicht fest. Kopien können manipuliert oder in anderer Form elektronisch erzeugt worden sein

4. Spätestens zum Zeitpunkt der Verarbeitung (Erhebung, Verarbeitung, Nutzung) muss das Verfahrensverzeichnis - die Meldung - in vollständiger Form vorzuliegen.

5. Bei den besonderen Arten personenbezogener Daten (wie Gesundheitsdaten, strafrechtliche Verurteilungen, Betreuungsverhältnisse) sind besondere Sicherungen erforderlich, wie z.B. gesonderte Unterakten, die nur beschränkt einsichtsfähig sind und ggf. früher gelöscht werden können.


6. Bei der Auftragsdatenverarbeitung ist der Auftrag zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer schriftlich zu erteilen. Fehlt diese, so dürfen dem Auftragnehmer keine Daten übermittelt werden, andernfalls sind sie zu löschen.

7. Die derzeit in Hessen praktizierte elektronische Einbürgerungsakte (PDF Akte) ist rechtlich mehr als höchst bedenklich, ja in der Form, in der diese derzeit betrieben wird, unzulässig.

8. Die semi professionelle Handhabung rechtlicher Bedingungen, an welche sowohl der Beklagte, als auch die vorgesetzte Behörde, gebunden sind, kann nicht zum Nachteil der Einbürgerungsbewerber gereichen.

9. Mangels eines Verfahrensverzeichnisses gemäß § 6 HDSG und damit dem Vorliegen einer ordnungsgemäßen Meldung sind die Daten, welche über das Digi Fax empfangen werden, nicht verwertbar.



18

So ist der Beklagte schon seiner Verpflichtung der Aktenvorlage nach § 99 Abs. 1 VwGO nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Hiernach ist die Behörde zur Vorlage von Urkunden und Akten verpflichtet. Verfügt die Behörde über elektronische Dokumente, so ist sie zur Übermittlung der elektronischen Dokumente verpflichtet. Dies ist vorliegend insoweit nicht erfolgt, als die Behörde nur eine sogenannte „PDF-Akte“ in ausgedruckter Form vorgelegt hat. Hinzu kommt, dass weder der Ausdruck „elektronischer Dokumente“ erfolgte, noch die sogenannte PDF-Akte eine Akte ist.

19

Die PDF-Akte besteht im Wesentlichen aus mehr oder weniger gut eingescannten Unterlagen, deren Echtheit und Übereinstimmung mit dem eingescannten Dokument sich nicht verifizieren lässt. Maximal besteht die vorgelegte PDF-Akte letztendlich aus einer Vielzahl von Kopien. Eine Kopie erweckt zwar den Anschein, Abbild des Originals zu sein, ihre inhaltliche Unverfälschtheit steht aber nicht fest. Kopien können manipuliert oder in anderer Form elektronisch erzeugt worden sein (Bundesministerium des Inneren, Erlass vom 29. März 2011, bezüglich der Personalausweis- und Passkopie).

20

Soweit den eingescannten Unterlagen eine Dokumenteneigenschaft zukommen sollte, hätte es beim Einscannen eines zertifizierten Scanners bedurft – welcher gerichts- und behördenbekannt und nach eigener Auskunft der Stadt … in einem anderen Verfahren nicht vorhanden ist –. Ferner hätte es einer jeweiligen qualifizierten Signatur des eingescannten Dokumentes durch die scannende Person dahin gehend bedurft, dass der jeweilige Scan mit dem Original übereinstimmt – so dies wirklich der Fall wäre. Soweit die Unterlagen farbig sind, hätte das jeweilige Dokument farbig eingescannt und nach jeweiliger Prüfung signiert werden müssen. Gemäß § 3a VwVfG müssen elektronische Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein. Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall (zur Scan-Problematik siehe VG Wiesbaden, Urteil vom 26.09.2014, Az. 6 K 691/14.WI.A; ferner VG Wiesbaden, Urteil vom 28.02.2014, 6 K 152/14.WI.A ; so setzt § 7 des E-Government-Gesetz voraus, dass nicht nur ein optischer identischer Inhalt gewährleistet wird, sondern der Inhalt des Ursprungsdokumentes, welches eingescannt wurde,  sowohl in der Bildwiedergabe, als auch der textlichen Darstellung so wiedergegeben wird, dass das Dokument – soweit die elektronische Akte herangezogen wird – die gleiche optische Klarheit und Lesbarkeit bietet wie das Original).

...

25

Nachdem dem Gericht vorliegenden Verfahrensverzeichnis zur elektronischen Einbürgerungsakte wird bei dem begründeten Ergebnis der Vorabkontrolle gemäß § 7 Abs. 6 HDSG – gemeint ist wohl die „Vor-Vorabkontrolle“ und nicht die Vorabkontrolle nach § 7 Abs. 6 HDSG (entspricht Art. 20 EG-Datenschutzrichtlinie) des behördlichen Datenschutzbeauftragten –, dass der Antragsteller ausdrücklich sein Einverständnis zur Verarbeitung (Erhebung, Speicherung, Übermittlung, Bearbeitung und Verwendung) der für sein Einbürgerungsverfahren notwendigen Daten erkläre. Ein solches schriftliches Einverständnis liegt - wie ausgeführt - nicht vor. Selbst wenn die Klägerin die Unterrichtung über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einbürgerungsverfahren im Original unterschrieben haben sollte, so verfügt der Beklagte hierüber nicht.


...

30

Soweit die elektronische Einbürgerungsakte Teil eines gemeinsamen Verfahrens nach § 15 HDSG ist, verwundert es, dass das Verfahrensverzeichnis nach § 6 unvollständig ist und das Verfahren besondere Arten personenbezogener Daten gemäß Art. 8 EG-Datenschutzrichtlinie nur unzureichend erfasst. Dies, obwohl es Aufgabe der Obersten Landesbehörde - hier des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport - ist, die Ausführungen des Hessischen Datenschutzgesetzes sowie andere Vorschriften über den Datenschutz in ihrem jeweiligen Bereich sicher zu stellen (§ 1 Abs. 2 HDSG).

31

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes hat zum Zeitpunkt der Verarbeitung (Erhebung, Verarbeitung, Nutzung) das Verfahrensverzeichnis – europarechtlich die Meldung genannt – in vollständiger Form vorzuliegen (EuGH, Urteil vom 9.11.2010, Az. C-92/09 und C-93/09, GewArch 2011, S. 23 ff. mit Anm. Schild). Ist dies nicht der Fall, ist die Datenspeicherung formell rechtswidrig und führt zumindest zu einem Verwertungsverbot, wenn nicht sogar zur Löschung.

32

Soweit als Kreis der Betroffenen deren Daten gespeichert werden nur die Antragsteller im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens benannt werden, lässt das Verfahrensverzeichnis erhebliche Lücken erkennen. Denn es werden nicht nur die Antragsteller im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens erfasst. Erfasst werden vielmehr auch Ehepartner, Kinder, Vermieter, Ärzte oder andere Personen, von denen entsprechende Erklärungen oder Bescheinigungen vorgelegt werden. Von diesen liegt keine Einwilligung zur Verarbeitung in elektronischer Form vor.

33

Bei den besonderen Arten personenbezogener Daten (wie Gesundheitsdaten, strafrechtliche Verurteilungen, Betreuungsverhältnisse) sind weitere Sicherungen erforderlich. Solche, wie z.B. gesonderte Unterakten, die nur beschränkt einsichtsfähig sind und ggf. früher gelöscht werden können, gibt es nicht. Ein zwingendes Erfordernis, wie es auch in einer elektronischen Personalakte erforderlich wäre.

34

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die EDV weiter voranschreitet und mit jedem neuen technischen Verfahren neue Auswertungen, Anwendungen und vor allem neue Zwecke der Nutzung geschaffen werden können, die es bei einer manuellen Akte so nie gibt und auch schon heute nicht gab. Insoweit sich das Risikopotential für die gespeicherten Personen im Zusammenhang mit anderen Verfahren verknüpft zu werden um ein vielfaches steigt. Insoweit ist der Grundsatz der Datensparsamkeit zu beachten, § 10 Abs. 2 Satz 1 HDSG (Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet, ist das Verfahren auszuwählen oder zu entwickeln, welches geeignet ist, so wenig personenbezogene Daten zu verarbeiten, wie zur Erreichung des angestrebten Zwecks erforderlich ist.).

...

36

Insgesamt weist das vorgelegte Verfahrensverzeichnis des Beklagten dieselben Mängel auf, wie sie das Gericht bereits am 15.02.2013 in dem Verfahren 6 K 619/12.WI bezüglich der Einbürgerungsbehörde des Regierungspräsidiums B protokollarisch festgehalten hat. Dies auch, wenn das nunmehr vorgelegte Verfahrensverzeichnis als Stand den 8. Oktober 2013 auswirft, während das damals vorgelegte Verfahrensverzeichnis den Stand 14. August 2012 aufwies. Haben die zuständigen Behörden auf Grund des Zeitverlaufes hier dokumentiert, dass sie ganz offensichtlich nicht das geringste Interesse aufweisen sich an Recht und Gesetz zu halten?


37

Zur Durchführung des elektronischen Verfahrens bedient sich der Beklagte der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung. Insoweit liegt eine Auftragsdatenverarbeitung nach § 4 HDSG vor, wie dies auch tatsächlich im Verfahrensverzeichnis erkannt wird. Ein entsprechender Auftragsdatenverarbeitungsvertrag fehlt jedoch. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 HDSG ist der Auftrag zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer schriftlich zu erteilen. Dabei sind der Gegenstand und der Umfang der Datenverarbeitung, die technologischen Maßnahmen sowie etwa die Unterauftragsverhältnisse festzulegen (zu dem umfangreichen Inhalt einer Auftragsdatenverarbeitung siehe § 11 Abs. 2 BDSG).

38

Soweit der Beklagte der Auffassung ist, dass ein spezieller Vertrag zwischen Regierungspräsidium A und der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung (HZD) zur Auftragsdatenverarbeitung für die elektronische Einbürgerungsakte nicht erforderlich sei, vermag dem das Gericht nicht zu folgen. Die HZD ist ein kaufmännische eingerichteter Landesbetrieb nach § 26 der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO) und insoweit unselbständiger Teil der Hessischen Landesverwaltung. Sie ist erwerbswirtschaftlich tätig. Ihr Sitz ist in Wiesbaden. Sie wird von einem Direktor geleitet. Sie ist gemäß ihrer Satzung Dienstleister (siehe Neufassung der Betriebssatzung der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung – HZD – Staatsanzeiger 2000 Nr. 4 S. 342 ff.). Die HZD untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des Hessischen Ministeriums der Finanzen. Sie unterstützt nach ihrer Satzung die Erledigung von Verwaltungsarbeiten und anderen Aufgaben des Landes und der Behörden.

...

41

Wenn die verantwortlichen Stellen – welche datenschutzrechtlich grundsätzlich Dritte zueinander sind, da es datenschutzrechtlich keinen „Konzern Hessen“  gibt – keinen Vertrag mit der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung schließen, dürfen sie auch keine Daten durch diese verarbeiten lassen und erst recht nicht an diese übermitteln. Sie können sich auch nicht damit herausreden, dass ein entsprechendes Auftragsverhältnis nicht schriftlich begründet werden könne. Denn dies sehen selbst die allgemeinen Auftragsbedingungen der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung vor. Gemäß § 6 der allgemeinen Auftragsbedingungen der HZD führt diese die Aufträge unter Beachtung der gesetzlichen Datenschutz- und Geheimhaltungsvorschriften durch. Damit bescheinigt die HZD, dass sie § 4 des Hessischen Datenschutzgesetzes zumindest beachten will. Dies auch, wenn tatsächlich es an einer entsprechenden Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen mangeln lässt.

42

Nach alledem liegt keine wirksame Auftragsdatenverarbeitung zwischen den verantwortlichen Stellen (HZD, Beklagter, Hessisches Ministerium des Inneren u.a.) vor. Dieses ist insoweit bedenklich, als bei einem gemeinsamen Verfahren die beteiligten Stellen gemäß § 15 Abs. 2 HDSG schriftlich den jeweiligen Bereich der Datenverarbeitung, für deren Rechtmäßigkeit sie im Einzelfall verantwortlich sind, u.a. festzulegen haben. Auch dieser Vertrag fehlt. Hierauf wird auch in der Vor-Vorabkontrolle des Verfahrensverzeichnisses mit Nichten hingewiesen.

43

Nach alledem ist die elektronische Einbürgerungsakte (PDF-Akte) rechtlich mehr als höchst bedenklich, ja in der Form, in der diese derzeit betrieben ist, unzulässig. Gemäß § 19 Abs. 4 HDSG sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Verarbeitung unzulässig ist.


44

Die vorliegende semi-professionelle Handhabung rechtlicher Bedingungen, an welcher sowohl der Beklagte als auch die vorgesetzte Behörde, das Hessische Ministerium des Inneren und für Sport eigentlich gebunden ist, kann jedoch nicht zum Nachteil der Einbürgerungsbewerber gereichen. Dies haben die Vertreter des Beklagten insoweit in der mündlichen Verhandlung erkannt, als sie kundgetan haben, dass, auch ohne jegliche Schriftlichkeit und Papierform, man einen Antrag stellen und – soweit das Gericht das richtig verstanden hat – auch bearbeiten könne; allerdings in einem Verfahren, welches nicht einem ordnungsgemäßen Verwaltungsverhalten entspricht (siehe dazu Ernst von Harnack, Die Praxis der Öffentlichen Verwaltung, 2. Auflage, 1951).


Na Mensch, die vollständige rechtliche Vernichtung / Zerhackung der "elektronischen Akte" des BeitraXservus.

Papiermüll! Post-Spam! Kopierte ARD ZDF Werbung!

Keine zulässige E-Akte, keine Zustell- / Zugangsnachweise, keine Einwilligung der Betroffenen zur Datenverarbeitung ...

Bupp! BeitraXservus-E-Akten-K.O.!

Friss gallischen Granit, Lupus!

Und gallische Grüße

von der Havel, Dahme, Oder und Spree!

 :)



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Aus der genannten zweiten Entscheidung

Zitat
VG Wiesbaden Urteil vom 20. Januar 2015
Az. 6 K 1567/14.WI

https://openjur.de/u/765496.html
[...]
Rn. 36:
[...]Haben die zuständigen Behörden auf Grund des Zeitverlaufes hier dokumentiert, dass sie ganz offensichtlich nicht das geringste Interesse aufweisen sich an Recht und Gesetz zu halten?

Danke für's Einstellen und damit die Nennung der 2 Urteile des EuGH; Rn. 31 (EuGH, Urteil vom 9.11.2010, Az. C-92/09 und C-93/09, GewArch 2011, S. 23 ff. mit Anm. Schild).

Edit: Die EuGH-Entscheidungen betreffen direkt das Land Hessen, sind also von der dortigen Gerichtsbarkeit in keinem Falle ignorierbar.


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