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Autor Thema: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB  (Gelesen 49200 mal)

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Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
#75: 27. September 2016, 16:34
Na los! Noch nen Hinkelstein.  ;D ;D ;D

Fiktiv Teil 58 von X


Zitat

Zitat

(5)
Den mit der Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags beauftragten Dritten ist es nicht gestattet, a Wohnungen zu betreten, es sei denn ihnen wird dies ausdrücklich vom jeweiligen Inhaber des Hausrechts gestattet,
b)
Zahlungen zur Tilgung einer Rundfunkbeitragsschuld entgegenzunehmen,
c)
Abmeldungen oder eidesstattliche Versicherungen entgegenzunehmen,
d)
Personen, die erkennbar nicht Inhaber der jeweiligen Wohnung sind, nach den Namen und Anschriften der Inhaber zu befragen - § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 RBStV bleiben unberührt oder
e)
Personen unter 18 Jahren zu befragen.
(6)
Die Durchführung des Beitragseinzugs durch die in § 2 genannte gemeinsame Stelle und die Beitreibung rückständiger Rundfunkbeiträge im Verwaltungsvollstreckungsverfahren gemäß § 10 Abs. 6 RBStV bleiben unberührt.

Die gesetzliche Zweckänderungsschranke des Melderechtes wird faktisch ausgehebelt. Der Gesetzgeber hat daher für organisatorische Vorkehrungen sorgen, welche die vorgesehene Zweckbindung garantieren.
Hierzu ist auch auf RdNr. 7 zu § 2 Seite 74 Kommentar BDSG Gola / Schomerus, 11 Auflage zu verweisen, der zu Recht daraufhin weist, dass eine Funktionsbezogenheit des Behördenbegriff jedoch nicht dahingehend zu verstehen ist, dass jede einzelne Verwaltungstätigkeit ihrem Träger die Behördeneigenschaft vermittelt.
Tatsächlich hat in den vorliegenden Lebenssachverhalten eine „Atomisierung der öffentlichen Berliner Hauptverwaltung“ stattgefunden.
Die verwaltungsrechtliche Zweckgebundenheit des Melderechtes als informationelles Rückgrat der Staatsverwaltung (siehe B.7.8.) ergibt sich nicht zuletzt aus § 3 Abs. 2 BMG (§ 2 Abs. 2 Meldegesetz BE alt).
Die informationelle Gewaltenteilung im Sinne des Meldewesens beinhaltet daher auch eine Trennung der erhobenen personenbezogenen Meldedaten für den gesetzlichen Zweck und dem Sinn den sich zu erfüllen haben. Als Beispiel ist hier auch die verschiedenen Wählerverzeichnisse (Kommunal-, Landtags- und Bundestagwahlen sowie Wahlen zum Europäischen Parlament) zu nennen. Dem stehen dann z.B. die Aufgaben der Judikative und Exekutive, als da wären: Polizeibehörden des Bundes und der Länder, Staatsanwaltschaften, Amtsanwaltschaften, Gerichte, soweit sie Aufgaben der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung oder des Strafvollzugs wahrnehmen, Justizvollzugsbehörden, Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, Bundesnachrichtendienst, Militärischer Abschirmdienst, Zollfahndungsdienst, Hauptzollämter oder Finanzbehörden, soweit sie strafverfolgend tätig sind, gegenüber (siehe § 34 Abs. 4 BMG; § 25 Abs. 3 Meldegesetz BE alt)
Der Begriff der informationellen Gewaltenteilung ist daher auch teilweise unmittelbar mit der Zweckänderung und dem informationellen Trennungsprinzip verbunden.

Für den Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gilt, als 4. Gewalt mit seiner Herausragenden gesellschaftlichen Rolle - auch als Garant der Einhaltung der verfassungsmäßigen Ordnung - vorrangig Art. 5 Abs. 1 Satz 2. Hier ist auch auf die Informationsfreiheit der Presse ausdrücklich hinzuweisen:

Zitat
Berliner Pressegesetz
Vom 15. Juni 1965

(1)
Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse, die sich als solche ausweisen,
zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe Auskünfte zu erteilen.
(2)
Auskünfte können nur verweigert werden, soweit
1.   Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder
2.   Maßnahmen ihrem Wesen nach dauernd oder zeitweise geheimgehalten werden müssen, weil ihre Bekanntgabe oder ihre vorzeitige Bekanntgabe die öffentlichen Interessen schädigen
3.   hierdurch die sachgerechte Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder
4.   ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde.
(3)
Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an die Presse verbieten, sind unzulässig.
(4)
Der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift kann von den Behörden verlangen, dass ihm deren amtliche Bekanntmachungen nicht später als seinen Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden.
(5)
Die Vorschriften des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes vom 15. Oktober 1999
(GVBl. S. 561) bleiben unberührt.

Die Trennung des Kernaufgabenbereichs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Rahmen der Dualen Rundfunkordnung von der Rundfunkbeitragserhebung auch aus diesem Grunde zwingend verfassungsrechtlich geboten.
Die Trennung von Presse, Rundfunk und Fernsehen vom Staat ist verfassungsrechtlich zwingend. Nur so ist es der Presse, dem Rundfunk und Fernsehen auch möglich den Verfassungsauftrag aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 auch selbstbestimmt und frei in der Berichterstattung wahrzunehmen. Hierzu ist es auch erforderlich, dass die freie Presse, der freie Rundfunk und das freie Fernsehen Zugang auch zu personenbezogenen Daten erhält, sofern dies im allgemeinen Interesse liegt und der Aufklärung der Öffentlichkeit dient. Eine ausufernde „Bevölkerungserhebung“ zur Finanzierung des öffentlichen - rechtlichen Fernsehens ist damit nicht gemeint.
Die im Bereich der personenbezogenen Datenübermittlung aus dem Melderegister gesetzlich eingeräumte Möglichkeit für publizistische Zwecke ist ein Paradebeispiel der informationellen Gewaltenteilung.


B.8.6.3.   Informationelle Zweckänderung

Unter Zweckänderung ist anlog zur höchstrichterlichen Rechtsprechung Urteil des Ersten Senats vom 20. April 2016 BVerfG - 1 BvR 966/09 -; - 1 BvR 1140/09 -, zu verstehen:

Zitat
277
Erlaubt der Gesetzgeber die Nutzung von Daten über den konkreten Anlass und rechtfertigenden Grund einer Datenerhebung hinaus, muss er hierfür eine eigene Rechtsgrundlage schaffen (vgl. nur BVerfGE 109, 279 <375 f.>; 120, 351 <369>; 130, 1 <33>; stRspr). Er kann insoweit zum einen eine weitere Nutzung der Daten im Rahmen der für die Datenerhebung maßgeblichen Zwecke vorsehen; stellt er sicher, dass die weitere Nutzung der Daten den näheren verfassungsrechtlichen Anforderungen der Zweckbindung genügt, ist eine solche Regelung verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig (1.). Er kann zum anderen aber auch eine Zweckänderung erlauben; als Ermächtigung zu einer Datennutzung für neue Zwecke unterliegt sie spezifischen verfassungsrechtlichen Anforderungen (2.).
278
1. Der Gesetzgeber kann eine Datennutzung über das für die Datenerhebung maßgebende Verfahren hinaus als weitere Nutzung im Rahmen der ursprünglichen Zwecke dieser Daten erlauben. Er kann sich insoweit auf die der Datenerhebung zugrundeliegenden Rechtfertigungsgründe stützen und unterliegt damit nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Zweckänderung.
279
a) Die zulässige Reichweite solcher Nutzungen richtet sich nach der Ermächtigung für die Datenerhebung. Die jeweilige Eingriffsgrundlage bestimmt Behörde, Zweck und Bedingungen der Datenerhebung und definiert damit die erlaubte Verwendung. Die Zweckbindung der auf ihrer Grundlage gewonnenen Informationen beschränkt sich folglich nicht allein auf eine Bindung an bestimmte, abstrakt definierte Behördenaufgaben, sondern bestimmt sich nach der Reichweite der Erhebungszwecke in der für die jeweilige Datenerhebung maßgeblichen Ermächtigungsgrundlage. Eine weitere Nutzung innerhalb der ursprünglichen Zwecksetzung kommt damit nur seitens derselben Behörde im Rahmen derselben Aufgabe und für den Schutz derselben Rechtsgüter in Betracht wie für die Datenerhebung maßgeblich:
Ist diese nur zum Schutz bestimmter Rechtsgüter oder zur Verhütung bestimmter Straftaten erlaubt, so begrenzt dies deren unmittelbare sowie weitere Verwendung auch in derselben Behörde, soweit keine gesetzliche Grundlage für eine zulässige Zweckänderung eine weitergehende Nutzung erlaubt.
280
b) Nicht zu den Zweckbindungen, die für jede weitere Nutzung der Daten seitens derselben Behörde je neu beachtet werden müssen, gehören grundsätzlich die für die Datenerhebung maßgeblichen Anforderungen an Einschreitschwellen, wie sie traditionell die hinreichend konkretisierte Gefahrenlage im Bereich der Gefahrenabwehr und der hinreichende Tatverdacht im Bereich der Strafverfolgung darstellen. Das Erfordernis einer hinreichend konkretisierten Gefahrenlage oder eines qualifizierten Tatverdachts bestimmt den Anlass, aus dem entsprechende Daten erhoben werden dürfen, nicht aber die erlaubten Zwecke, für die die Daten der Behörde dann zur Nutzung offen stehen.
281
Folglich widerspricht es nicht von vornherein dem Gebot einer dem ursprünglichen Erhebungszweck entsprechenden Verwendung, wenn die weitere Nutzung solcher Daten bei Wahrnehmung derselben Aufgabe auch unabhängig von weiteren gesetzlichen Voraussetzungen als bloßer Spurenansatz erlaubt wird. Die Behörde kann die insoweit gewonnenen Kenntnisse zum Schutz derselben Rechtsgüter und im Rahmen derselben Aufgabenstellung - allein oder in Verbindung mit anderen ihr zur Verfügung stehenden Informationen - als schlichten Ausgangspunkt für weitere Ermittlungen nutzen. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die Generierung von Wissen - nicht zuletzt auch, wenn es um das Verstehen terroristischer Strukturen geht - nicht vollständig auf die Addition von je getrennten, nach Rechtskriterien formell ein- oder ausblendbaren Einzeldaten reduzieren lässt. In den dargelegten Grenzen erkennt das die Rechtsordnung an. Diese Grenzen gewährleisten zugleich, dass damit keine Datennutzung ins Blaue hinein eröffnet ist. Durch die Bindung an die für die Datenerhebung maßgeblichen Aufgaben und die Anforderungen des Rechtsgüterschutzes hat auch eine Verwendung der Daten als Spurenansatz einen hinreichend konkreten Ermittlungsbezug, den der Gesetzgeber nicht durch weitere einschränkende Maßgaben absichern muss.
282
Für die Wahrung der Zweckbindung kommt es demnach darauf an, dass die erhebungsberechtigte Behörde die Daten im selben Aufgabenkreis zum Schutz derselben Rechtsgüter und zur Verfolgung oder Verhütung derselben Straftaten nutzt, wie es die jeweilige Datenerhebungsvorschrift erlaubt. Diese Anforderungen sind erforderlich, aber grundsätzlich auch ausreichend, um eine weitere Nutzung der Daten im Rahmen der Zweckbindung zu legitimieren.
284
2. Der Gesetzgeber kann eine weitere Nutzung der Daten auch zu anderen Zwecken als denen der ursprünglichen Datenerhebung erlauben (Zweckänderung). Er hat dann allerdings sicherzustellen, dass dem Eingriffsgewicht der Datenerhebung auch hinsichtlich der neuen Nutzung Rechnung getragen wird (vgl. BVerfGE 100, 313 <389 f.>; 109, 279 <377>; 120, 351 <369>; 130, 1 <33 f.>; 133, 277 <372 f. Rn. 225>).
285
a) Die Ermächtigung zu einer Nutzung von Daten zu neuen Zwecken begründet einen neuen Eingriff in das Grundrecht, in das durch die Datenerhebung eingegriffen wurde (vgl. BVerfGE 100, 313 <360, 391>; 109, 279 <375>; 110, 33 <68 f.>; 125, 260 <312 f., 333>; 133, 277 <372 Rn. 225>; vgl. auch EGMR, Weber und Saravia v. Deutschland, Entscheidung vom 29. Juni 2006, Nr. 54934/00, § 79, NJW 2007, S. 1433 <1434>, zu Art. 8 EMRK). Zweckänderungen sind folglich jeweils an den Grundrechten zu messen, die für die Datenerhebung maßgeblich waren. Das gilt für jede Art der Verwendung von Daten zu einem anderen Zweck als dem Erhebungszweck, unabhängig davon, ob es sich um die Verwendung als Beweismittel oder als Ermittlungsansatz handelt (vgl. BVerfGE 109, 279 <377>).
286
b) Die Ermächtigung zu einer Zweckänderung ist dabei am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messen. Hierbei orientiert sich das Gewicht, das einer solchen Regelung im Rahmen der Abwägung zukommt, am Gewicht des Eingriffs der Datenerhebung. Informationen, die durch besonders eingriffsintensive Maßnahmen erlangt wurden, können auch nur zu besonders gewichtigen Zwecken benutzt werden (vgl. BVerfGE 100, 313 <394>; 109, 279 <377>; 133, 277 <372 f. Rn. 225> m.w.N.).
287
aa) Während nach der früheren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insoweit als Maßstab der Verhältnismäßigkeitsprüfung darauf abgestellt wurde, ob die geänderte Nutzung mit der ursprünglichen Zwecksetzung „unvereinbar“ sei (vgl. BVerfGE 65, 1 <62>; 100, 313 <360, 389>; 109, 279 <376 f.>; 110, 33 <69>; 120, 351 <369>; 130, 1 <33>), ist dies inzwischen durch das Kriterium der hypothetischen Datenneuerhebung konkretisiert und ersetzt worden. Für Daten aus eingriffsintensiven Überwachungs- und Ermittlungsmaßnahmen wie denen des vorliegenden Verfahrens kommt es danach darauf an, ob die entsprechenden Daten nach verfassungsrechtlichen Maßstäben neu auch für den geänderten Zweck mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln erhoben werden dürften (vgl. BVerfGE 125, 260 <333>; 133, 277 <373 f. Rn. 225 f.>; der Sache nach ist diese Konkretisierung nicht neu, vgl. bereits BVerfGE 100, 313 <389 f.>, und findet sich unter der Bezeichnung „hypothetischer Ersatzeingriff“ auch in BVerfGE 130, 1 <34>). Das Kriterium der Datenneuerhebung gilt allerdings nicht schematisch abschließend und schließt die Berücksichtigung weiterer Gesichtspunkte nicht aus (vgl. BVerfGE 133, 277 <374 Rn. 226>). So steht die Tatsache, dass die Zielbehörde bestimmte Datenerhebungen, zu denen die Ausgangsbehörde berechtigt ist, ihrerseits wegen ihres Aufgabenspektrums nicht vornehmen darf, einem Datenaustausch nicht prinzipiell entgegen (vgl. BVerfGE 100, 313 <390>). Auch können Gesichtspunkte der Vereinfachung und der Praktikabilität bei der Schaffung von Übermittlungsvorschriften es rechtfertigen, dass nicht alle Einzelanforderungen, die für die Datenerhebung erforderlich sind, in gleicher Detailliertheit für die Übermittlung der Daten gelten. Das Erfordernis einer Gleichgewichtigkeit der neuen Nutzung bleibt hierdurch jedoch unberührt.
288
bb) Voraussetzung für eine Zweckänderung ist danach aber jedenfalls, dass die neue Nutzung der Daten dem Schutz von Rechtsgütern oder der Aufdeckung von Straftaten eines solchen Gewichts dient, die verfassungsrechtlich ihre Neuerhebung mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 100, 313 <389 f.>; 109, 279 <377>; 110, 33 <73>; 120, 351 <369>; 130, 1 <34>).
289
Nicht in jedem Fall identisch sind die Voraussetzungen einer Zweckänderung mit denen einer Datenerhebung hingegen hinsichtlich des erforderlichen Konkretisierungsgrades der Gefahrenlage oder des Tatverdachts. Die diesbezüglichen Anforderungen bestimmen unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten primär den Anlass nur unmittelbar für die Datenerhebung selbst, nicht aber auch für die weitere Nutzung der erhobenen Daten. Als neu zu rechtfertigender Eingriff bedarf aber auch die Ermächtigung zu einer Nutzung für andere Zwecke eines eigenen, hinreichend spezifischen Anlasses. Verfassungsrechtlich geboten, aber regelmäßig auch ausreichend, ist insoweit, dass sich aus den Daten - sei es aus ihnen selbst, sei es in Verbindung mit weiteren Kenntnissen der Behörde - ein konkreter Ermittlungsansatz ergibt.



Ende Teil 58 von X.

Gallischer Granit!
Asymmetrische Prozessführung!
3. Klagewelle!

Bupp! Platt!

 ;D ;D ;D


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Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
#76: 27. September 2016, 16:41
Lieber Profät Di Abolo,

was Sie bisher ausgearbeitet und hier veröffentlicht haben, erst ein mal mein besten Dank dafür. Die Begabung zu so einer detailierten Ausarbeitung der Vorgänge in verständliche Sprache und Worte zu fassen, die muss man erst einmal haben. An den bisherigen Beschlüssen und Urteilen der Gerichte vertreten durch hochgebildete und bezahlte Richter an den Gerichten ssieht man diese Personen sind für so etwas nicht befähigt, denn Sie kopieren nur die Urteile vom Kollegen ab. Ihre Darstellungen entsprichen genau dem fehlgebildeten verhalten von Parteien, Politiker und dem Rechtssumpf den wir inzwischen in diesem Lande haben. Es gibt doch nichts mehr, wo man sich noch sicher sein kann, dass man fair, achtsam und mit einer gewissen Neutralität behandelt wird. Was wollen diese Personen der Judikative und Exekutive mit Ihrem Machtmissbrauch auf die länger Sicht gesehen verfolgen?

Gruß muuhhhlli


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Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
#77: 27. September 2016, 18:35
@muuhhhlli, ohhh, DANKE.
Das hier ist ein "epochales gallisches" Werk von uns allen. Es spiegelt die Vielfalt des gallischen Dorfes wieder und die Ideen die ihr hier einbringt. Es ist das zusammengefasste Werk des freien gallischen Geistes! Deswegen DANKE an euch alle zurück.
 
Zitat
Was wollen diese Personen der Judikative und Exekutive mit Ihrem Machtmissbrauch auf die lange Sicht gesehen verfolgen?

Naja, Macht und Schotter? Tja, Schotter können sie haben. Und zwar Tonnenweise als Hinkelsteine!

Also packen wa noch einen rauf!

Fiktiv Teil 59 von X

Zitat

Zitat
290
Der Gesetzgeber kann danach - bezogen auf die Datennutzung von Sicherheitsbehörden - eine Zweckänderung von Daten grundsätzlich dann erlauben, wenn es sich um Informationen handelt, aus denen sich im Einzelfall konkrete Ermittlungsansätze zur Aufdeckung von vergleichbar gewichtigen Straftaten oder zur Abwehr von zumindest auf mittlere Sicht drohenden Gefahren für vergleichbar gewichtige Rechtsgüter wie die ergeben, zu deren Schutz die entsprechende Datenerhebung zulässig ist.
291
Anderes gilt allerdings auch hier für Informationen aus Wohnraumüberwachungen oder dem Zugriff auf informationstechnische Systeme. Angesichts des besonderen Eingriffsgewichts dieser Maßnahmen muss für sie jede neue Nutzung der Daten wie bei der Datenerhebung selbst auch durch eine dringende Gefahr (vgl. BVerfGE 109, 279 <377, 379>) oder eine im Einzelfall hinreichend konkretisierte Gefahr (siehe oben C IV 1 b) gerechtfertigt sein.
292
cc) In diesen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Zweckänderung liegt eine konkretisierende Konsolidierung einer langen Rechtsprechung beider Senate des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 65, 1 <45 f., 61 f.>; 100, 313 <389 f.>; 109, 279 <377>; 110, 33 <68 f., 73>; 120, 351 <369>; 125, 260 <333>; 130, 1 <33 f.>; 133, 277 <372 f. Rn. 225>). Hierin liegt keine Verschärfung der Maßstäbe, sondern eine behutsame Einschränkung, indem das Kriterium der hypothetischen Datenneuerhebung nicht strikt angewandt (vgl. bereits BVerfGE 133, 277 <374 Rn. 226>), sondern in Blick auf die - die zu fordernde Aktualität der Gefahrenlage bestimmenden - Eingriffsschwellen gegenüber früheren Anforderungen (vgl. insbesondere BVerfGE 100, 313 <394>; 109, 279 <377>) teilweise zurückgenommen wird. Wollte man, wie es in einem Sondervotum befürwortet wird, darüber hinaus auch auf das Erfordernis eines vergleichbar gewichtigen Rechtsgüterschutzes verzichten, würden die Grenzen der Zweckbindung als Kernelement des verfassungsrechtlichen Datenschutzes (vgl. BVerfGE 65, 1 <45 f., 61 f.>) - erst recht wenn zugleich die Voraussetzung eines konkreten Ermittlungsansatzes als zu streng angesehen wird - für das Sicherheitsrecht praktisch hinfällig (oder beschränkten sich allenfalls noch rudimentär auf Daten aus Wohnraumüberwachungen und Online-Durchsuchungen).

Die „Massendatenerhebung“ von ca. 69,8 Millionen Meldedatensätzen hat den Charakter und die Streubreite einer Volkszählung.

In analoger Anwendung der höchstrichterlichen Rechtssprechung auf das „bereichsspezifische Rundfunkbeitragsrecht“ ergibt sich zur Zweckänderung folgendes:

Die nicht zur Gesetzgebung berufenen Landesgesetzgeber regelten mit § 14 Abs. 9 RBStV die Erhebung von Meldedaten aus den Melderegistern und den sich anschließenden Datenabgleich, für den konkreten Anlass der Schaffung einer „konsolidierten Rundfunkteilnehmerdatenbank“ der GEZ / des Beitragsservice im privaten Bereich.
Diese ausufernde Datenerhebung aus den Melderegistern bedarf hierfür einer eigenen Rechtsgrundlage. Eine solche liegt nicht vor, da der Bundesgesetzgeber hierzu keine gesetzliche Regelung schuf.

Der Bundesgesetzgeber und auch der Landesgesetzgeber (Vorgängerregelung Meldegesetz BE) haben und hatten auch die weitere Nutzung der Daten im Rahmen der für die Datenerhebung maßgeblichen Zwecke des Meldewesens und damit des Zweckes der Informationellen Verwaltungsdatenbank für eng umgrenzte Aufgaben vorgesehen. Damit war sichergestellt, dass die weitere Nutzung der Daten den näheren verfassungsrechtlichen Anforderungen der Zweckbindung genügten, und die  Regelungen verfassungsrechtlich zulässig waren. Zum anderen war auch eine Zweckänderung erlaubt; die als Ermächtigung zu einer Datennutzung für neue Zwecke einer spezifischen verfassungsrechtlichen Anforderung unterlag.

Der Gesetzgeber kann eine Datennutzung über das für die Datenerhebung maßgebende Verfahren hinaus als weitere Nutzung im Rahmen der ursprünglichen Zwecke dieser Daten erlauben. Das ist mit den gesetzlichen melderechtlichen Regelungen geschehen. Die darüber hinaus gehende Regelung des § 14 Abs. 9 RBStV stützt sich nicht auf die der melderechtlichen Datenerhebung zugrundeliegenden Rechtfertigungsgründe. Damit sind die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Zweckänderung nicht erfüllt, denn:

Die zulässige Reichweite der Nutzungen bestimmt nicht die Ermächtigung die Datenerhebung und Eingriffsgrundlage einer Behörde. Zweck und Bedingungen der Datenerhebung definiert und erlaubt die Verwendung der Daten auch für Dritte. Die Zweckbindung der auf ihrer Grundlage gewonnenen Informationen beschränkt sich folglich nicht nur allein auf eine Bindung an bestimmte sondern abstrakt definierte Aufgaben der Beitragserhebung. Dazu gestatten die gesetzlichen Regelung des RBStV und der Beitragssatzungen auch noch in einer nicht verfassungskonformen Weise , außerhalb des ursprünglichen Erhebungszweckes Meldewesen, die Weitergabe der personenbezogenen Daten an Dritte zur „Auftragserfüllung Rundfunkbeitragsfeststellung“. Auch liegt eine weitere Nutzung innerhalb der ursprünglichen Zwecksetzung seitens derselben Behörde im Rahmen derselben Aufgabe nicht vor. Im Gegenteil die Ermächtigungsgrundlage § 14 Abs. 9 RBStV lässt die Datenerhebung einer Normenunklaren „nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen als Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle“ zu. Diese „gemeinsame Stelle“ steht dazu noch völlig außerhalb der Verwaltungsorganisation des Landes Berlin und verfügt über keinerlei öffentlich Bedienstete (Art. 77 VvB).

Der Schutz derselben Rechtsgüter die für die ursprüngliche melderechtliche Datenerhebung maßgeblich war, nämlich die ordnungsgemäße Funktion der staatlichen Verwaltung, ist nicht einmal ansatzweise betroffen. Die Datenerhebung erfolgt durch die „staatferne Rundfunkbeitragsverwaltung“, sie dient nicht der Finanzierung nicht des Staates sondern dem staatsfernen Rundfunk.

Auch die gesetzliche „Einschreitschwelle“ § 14 Abs. 9 RBStV das Herstellen der „Beitragsgerechtigkeit“ greift nicht verfassungsrechtlich durch. In den Wirkungskreis der Maßnahme § 14 Abs. 9 RBStV werden Personen gezogen, die durch den unbestimmten Wohnungsinhaberschaftsbegriff mit dem Hauptmieter nicht zwangsläufig identisch sind. Ferner wird im Umkehrschluss der Personenkreis ausgeklammert der einer melderechtlichen Auskunftssperre unterliegt.

Das Erfordernis einer hinreichend konkretisierten Gefahrenlage oder eines qualifizierten Tatverdachts bestimmt den Anlass, nach dem entsprechende Daten erhoben werden dürfen. Die Herstellung der „Beitragsgerechtigkeit“ und langfristige Sicherung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks stellt eine solche Gefahrenlage nicht dar und bestimmt auch keinen qualifizierten Tatverdacht des „Schwarzsehens“. Denn die Landesgesetzgeber haben mit der Abkoppelung des Rundfunkbeitrages von Gebührenpflichtigen Rundfunkempfangsgeräten die „staatliche“ Einschreitschwelle auf eine „wage Vermutungsebene“ verfassungswidrig reduziert.
Dies widerspricht folglich von vornherein dem Gebot der dem ursprünglichen Erhebungszweck entsprechenden Verwendung der erhobenen personenbezogenen Meldedaten. Die Nutzung dieser personenbezogenen Meldedaten dient nicht derselben Aufgabe und auch nicht einer nach dem Melderecht weiterreichenden gesetzlichen Voraussetzungen zur Zweckänderung, nämlich  publizistischen Zwecken.
Für die Wahrung der Zweckbindung kommt es nämlich demnach darauf an, dass die erhebungsberechtigte melderechtliche Verwaltungsbehörde die Daten im selben Aufgabenkreis zum Schutz derselben Rechtsgüter und zur Verfolgung oder Gewährleistung der bestimmten verwaltungsrechtlichen Staatsaufgaben nutzt. Hierzu zählt auch die Gefahrenabwehr die Verhütung und Verfolgung von Straftaten und staatliche Strafvollstreckungsaufgaben, die eine Zweckänderung nach dem Melderecht für die zuständigen Behörden und Gerichte zulassen. Die melderechtliche Datenerhebungsvorschrift ist in dieser Hinsicht verfassungskonform und erfüllt die verfassungsrechtlichen erforderlichen Anforderungen zur weiteren Nutzung der Meldedaten im Rahmen der Zweckbindung und Zweckänderung.
Diese Zweckänderung ist folglich jeweils an den Grundrechten zu messen, die für die melderechtliche Datenerhebung maßgeblich war. Das gilt für jede Art der Verwendung von melderechtlichen Daten zu einem anderen Zweck als dem Erhebungszweck.
Die vom Landesgesetzgeber vorgenommene Änderung der erhobenen Meldedaten zur weiteren Nutzung der Daten zu einem anderen Zwecke, als denen die ursprünglichen Datenerhebung es gestattete (Zweckänderung), erfüllt nicht die Vorrausetzungen und trägt auch nicht dem Eingriffsgewicht Rechnung dem die melderechtliche Datenerhebung folgte.
Damit sind die Grenzen der Datenerhebung und -nutzung ins Blaue hinein nicht nur eröffnet sondern weit überschritten. Durch die Bindung an die für die Datenerhebung maßgeblichen Aufgaben und die Anforderungen des Rechtsgüterschutzes fand nachweislich nicht statt.
Die Ermächtigung § 14 Abs. 9 RBStV als auch § 3 a DVO-MeldG zu einer Nutzung  Meldedaten zu „Rundfunkbeitrags-Zwecken“ begründet damit einen neuen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.

Die gesetzlichen Ermächtigungen zu einer Datenerhebung sind dabei am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messen. Hierbei orientiert sich das Gewicht, das einer solchen Regelung, im Rahmen der Abwägung, am Gewicht des Eingriffs der Datenerhebung. Informationen, die durch besonders eingriffsintensive Maßnahmen erlangt wurden, können auch nur zu besonders gewichtigen Zwecken benutzt werden.
Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der den Maßstab der Verhältnismäßigkeitsprüfung darauf abgestellte, ob die geänderte Nutzung mit der ursprünglichen Zwecksetzung „unvereinbar“ sei, ist inzwischen durch das Kriterium der hypothetischen Datenneuerhebung konkretisiert und ersetzt worden.

B.8.6.4.    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Bericht der Regierungskommission zur Überprüfung der Sicherheitsgesetzgebung in Deutschland, vom 28. August 2013, Professor Dr. Matthias Bäcker, LL.M., Ministerialdirektor a. D. Dr. Volkmar Giesler, Generalbundesanwältin a. D. Professor Monika Harms, Rechtsanwalt Dr. Dr. h.c. Burkhard Hirsch, Ministerialdirektor Stefan Kaller, Professor Dr. Heinrich Amadeus Wolff, Seite 12 führt im Rahmen der Überprüfung der Sicherheitsgesetzgebung zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aus:

Zitat
3.1.2.1.4 Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der vom Bundesverfassungsgericht gerade auch im Zusammenhang mit staatlichen Eingriffen zur Erlangung oder einer bestimmten Verwendung persönlicher Daten immer wieder hervorgehobene Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt, dass der Staat mit dem Grundrechtseingriff einen legitimen Zweck mit geeigneten, erforderlichen und angemessenen Mitteln verfolgt. Insbesondere erfordert der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im engeren Sinne dass die Schwere des Eingriffs nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe stehen darf.
Die Bewertung der Intensität von Informationseingriffen hängt dabei – ebenso wie das Gewicht der gegenläufigen öffentlichen Interessen – maßgeblich auch von der Entwicklung des Realbereichs ab. Dies zeigt sich besonders deutlich bei Ermittlungen mit Bezug zur Informations- und Kommunikationstechnik: Moderne informationstechnische Systeme und die heutige Kommunikationstechnik eröffnen den Bürgern neue Entfaltungsmöglichkeiten, bergen aber auch gewichtige Persönlichkeitsrisiken. So führen die annähernd umfassende Digitalisierung der Kommunikation, die informationstechnische Unterstützung von immer mehr Lebensvorgängen und die stetig zunehmenden Analysekapazitäten dazu, dass über Persönlichkeit und Lebensgestaltung Einzelner heute mit vergleichsweise geringem Aufwand eine früher ungeahnte Fülle von Erkenntnissen erzeugt werden kann. Die moderne Informations- und Kommunikationstechnik erweitert damit das Handlungsspektrum nicht nur von Kriminellen, sondern auch von staatlichen Stellen – was qualitativ neue Fehler- und Missbrauchsrisiken erzeugt, die grundrechtlich abgeschirmt werden müssen.
Zitat

Aufsatz Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz von Prof. Dr. Mike Wienbracke, LL.M. (Edinburgh) Zeitschrift für das Juristische Studium ZJS 2/2013 Seite 148 - 155.

Zitat
I. Einleitung
Macht der Gesetzgeber von der ihm durch die Grundrechtsschranken eröffneten Möglichkeit des Eingriffs in ein Grundrecht in formell verfassungskonformer Weise Gebrauch, so ist er bei dieser Schrankenziehung inhaltlich keineswegs völlig frei, sondern unterliegt insofern seinerseits verfassungsrechtlichen Beschränkungen. Diese sog. Schranken-Schranken dienen vor dem Hintergrund der unter der Weimarer Reichsverfassung (WRV) gemachten negativen Erfahrungen dazu, die Grundrechte vor einer Aushöhlung durch die Legislative zu schützen. Namentlich muss das in ein Grundrecht eingreifende bzw. zu einem Grundrechtseingriff ermächtigende Gesetz in materieller Hinsicht zunächst den etwaig vorhandenen speziellen Anforderungen des jeweiligen Grundrechts genügen (z.B. Erfüllung eines qualifizierten Gesetzesvorbehalts bzw. verfassungsimmanenter Schranken). Danach ist zu untersuchen, ob die Voraussetzungen des sog. Parlamentsvorbehalts (inkl. des Bestimmtheitsgrundsatzes) erfüllt sind und – was regelmäßig den Schwerpunkt der Untersuchung bildet – ob der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt ist. Im Vergleich hierzu von eher untergeordneter Bedeutung sind die beiden weiteren sich aus Art. 19 GG ergebenden Prüfungspunkte der „Wesensgehaltsgarantie“ (Art. 19 Abs. 2 GG) und das „Verbot einschränkender Einzelfallgesetze“ (Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG). Abschließend ist bei Anlass auf mögliche Verstöße gegen sonstige Verfassungsbestimmungen (z.B. Rückwirkungsverbot) einzugehen.

II. Verhältnismäßigkeit des Gesetzes
Von nachgerade überragender Bedeutung für die Grundrechtsprüfung ist die Schranken-Schranke des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (synonym: Übermaßverbot), dessen verfassungsrechtlicher Rang sich auch ohne explizite Regelung im Grundgesetz „aus dem Rechtsstaatsprinzip, im Grunde bereits aus dem Wesen der Grundrechte selbst [ergibt], die als Ausdruck des allgemeinen Freiheitsanspruchs des Bürgers gegenüber dem Staat von der öffentlichen Gewalt jeweils nur so weit beschränkt werden dürfen, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist. Die meisten Entscheidungen, in denen das BVerfG auf einen Verstoß gegen ein Freiheitsgrundrecht erkannt hat, sind auf die Verletzung eben dieses Grundsatzes zurückzuführen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, „dass ein Grundrechtseingriff einem legitimen Zweck dient und als [legitimes] Mittel zu diesem Zweck geeignet, erforderlich und angemessen ist. Wird dem Staat durch diesen Grundsatz der Sache nach letztlich nichts anderes untersagt, als was auch schon der Volksmund mit der Redensart „mit Kanonen auf Spatzen schießen“ verpönt, so lässt sich die demnach aufgeworfene Frage, ob das staatlicherseits eingesetzte Mittel in einer verhältnismäßigen Relation zu dem vom Staat verfolgten Zweck (Ziel) steht, denknotwendig nur dann beantworten, wenn zunächst der Zweck und das Mittel des Staatshandelns jeweils isoliert für sich in einer Art „Vorprüfung“ – zumindest gedanklich – herausgearbeitet werden. Sofern sich hierbei ergeben sollte, dass der Staat entweder schon nicht berechtigt war, den jeweiligen Zweck zu verfolgen (s.u. 1.) oder aber das von ihm zur Zweckverfolgung gewählte Mittel als solches nicht verwenden durfte (s.u. 2.), kommt es gar nicht mehr zur Prüfung der Mittel-Zweck-Relation. Denn bei Verfolgung eines per se illegitimen Zwecks oder dem Einsatz eines für sich (absolut) verfassungswidrigen Mittels kann auch das (relative) Verhältnis beider zueinander nicht verfassungskonform sein. Sofern ein solcher (Ausnahme-)Fall jedoch nicht vorliegt, ist der Einstieg in die eigentliche Verhältnismäßigkeitsprüfung eröffnet und es ist danach zu fragen, ob das Mittel zur Zweckerreichung geeignet, erforderlich und angemessen ist (s.u. 3.-5.). Hierbei ist zu beachten, dass die drei vorgenannten Kriterien in einem Stufenverhältnis zueinander stehen:


Ende Teil 59 von X

Nanu? Huch! Ey, yoo Lupus! da sind wa ja schon! Grundsatz der Unverhältnismäßigkeit!

Noch ein Hinweis an alle: Ab 23.55  >:D Uhr fällt hier bis zum 07.10. der gallische Hammer, um die Demo Vor- und Nachbereitungen und die dazu notwendige Kommunikation im Dorf nicht zu stören.

 ;D ;D ;D


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m
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Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
#78: 27. September 2016, 20:59
@ Profät Di Abolo,

Die „Massendatenerhebung“ von ca. 69,8 Millionen Meldedatensätzen hat den Charakter und die Streubreite einer Volkszählung.

Ganz genau meine Einschätzung und das ganze geht ja noch weiter weil es mit der Wohnung verknüpft ist.

Vielleicht darf ich Ihnen noch eine Internetseite von einem kleinen Gallier übermittel, der als RA schon auf der Klageseite vergleichbare Verfahren geführt hat.

http://www.ferner-alsdorf.de/

Hier ist sehr sehr viel Gutes zu finden z.B. zum Datenschutzrecht einschl. Zensus: http://www.ferner-alsdorf.de/rechtsgebiete/it-recht/datenschutzrecht/
Mit dem Bezug der Gerichte, Urteile sehr kurz und verständlich aufbereitete Informationen wie ich finde.

Gruß muuhhhlli


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Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
#79: 27. September 2016, 21:57
@ muuhhhlli, vielen Dank.

So fiktiv jehtet weiter.

Teil 60 von X

Zitat

Zitat
Erweist sich das Mittel bereits als nicht geeignet (bzw. erforderlich), so steht seine Unverhältnismäßigkeit (i.w.S.) damit fest und es ist seine Erforderlichkeit (bzw. Angemessenheit)
nicht mehr zu prüfen.

Anm.: Lupus zu Ehren, ziehen wir die Prüfung komplett durch.

1. Zweck
Welchen Zweck der Gesetzgeber mit dem von ihm eingesetzten Mittel genau verfolgt, ist durch Auslegung der jeweiligen gesetzlichen Regelung nach ihrem Wortlaut, ihrer Systematik, ihrer Historie sowie ihrem Telos zu ermitteln. Ist der Gesetzeszweck auf diese Weise identifiziert, so ist anschließend zu untersuchen, ob dieser auch legitim ist. Hierbei gilt, dass die Legislative – anders als die gem. Art. 20 Abs. 3 GG jeweils an „Gesetz und Recht“ gebundene Exekutive und Judikative – über einen weiten Spielraum verfügt. Denn gem. Art. 20 Abs. 3 GG ist der Gesetzgeber allein an das Grundgesetz gebunden, so dass er im Übrigen, d.h. mit Ausnahme der Verfolgung verfassungswidriger Ziele (ein derartiges „Zweckverbot“ enthält z.B. Art. 3 Abs. 2 S. 1 GG), bei seiner Zweckwahl frei ist: „Legitime Gemeinwohlziele können, müssen sich aber nicht aus der Verfassung ergeben.“ Insofern „eröffnet sich im Grunde der gesamte Horizont der Staatsaufgaben“, falls nicht im betreffenden Fall ein qualifizierter Gesetzesvorbehalt bzw. eine verfassungsimmanente Schranke inhaltliche Vorgaben in Bezug auf den Eingriffszweck macht. …

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird aus den Grundrechten bzw. dem Rechtsstaatsprinzip, das in Art. 20 III GG verankert ist, hergeleitet.
Die einzelnen Prüfungsschritte sind:

1. Verfolgung eines legitimen Zwecks:

Verhältnismäßigkeit muss zwischen den Auswirkungen/Folgen einer staatlichen Maßnahme und deren Zweck/Zielsetzung bestehen.
Dieses Ziel muss dann mit vorrangigen Wertentscheidungen des GG vereinbar sein.

2. Geeignetheit der Maßnahme:

Geeignet ist ein Mittel, das zur Erreichung des angestrebten Zwecks tauglich ist.

3. Notwendigkeit / Erforderlichkeit der Maßnahme:

Der Zweck darf nicht durch ein gleich geeignetes, aber weniger belastendes Mittel zu erreichen sein. Auch hier ist die gesetzgeberische Einschätzungsprärogative zu berücksichtigen.

4. Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn/Angemessenheit:

Hier sind Zweck / Ziel der Maßnahme und Auswirkungen in Relation zu setzen. Das Ziel darf in seiner Wertigkeit nicht außer Verhältnis zu den Eingriffsauswirkungen stehen. Je intensiver das Mittel in das Grundrecht eingreift, umso gewichtiger und dringlicher muss das Ziel sein, das gefördert wird.

Im Rahmen seiner Entscheidung vom 11. Mai 2014 Vf, 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 nahm der Bayerische Verfassungsgerichtshof eine verfassungsrechtliche Prüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu § 14 Abs. 9 RBStV vor. Dies Geschah zu einem Zeitpunkt an dem die bundesweite Übertragung der Meldedaten noch nicht vollständig abgeschlossen war und dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof wohl auch keine weiteren Erkenntnisse zum genauen Ablauf dieses „einmaligen“ Verfahrens vorlag. Für den Bereich des Bundeslandes Berlin entfaltet die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes keinerlei Bindungswirkung.
Sie dient daher lediglich zur Gewinnung von Anhaltspunkten und dazu die Argumentation des RBB zu widerlegen, der sich auch auf diese Entscheidung beruft.


B.8.6.4.1.    Legitimer Zweck

BayVerfGH Urteil vom 11.05.2014, Vf, 8-VII-12, Vf. 24-VII-12:

Zitat
156
Die Vorschrift des § 14 Abs. 9 RBStV über den einmaligen Meldedatenabgleich ist verfassungsgemäß.

Anm.: das kann Gallien auch!  ;D ;D ;D

157
1. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 100, 101 BV) ist nicht verletzt.

158
§ 14 Abs. 9 RBStV greift in dieses Recht ein, indem er anordnet, dass jede Meldebehörde einmalig zum Zweck der Bestands- und Ersterfassung für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert in standardisierter Form die in Satz 1 im Einzelnen bezeichneten Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt übermittelt. Dieser Eingriff ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Denn die Vorschrift, die dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot ersichtlich genügt, entspricht auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

159
a) § 14 Abs. 9 RBStV soll es den Landesrundfunkanstalten ermöglichen, die bereits für den früheren Rundfunkgebühreneinzug gespeicherten und gemäß § 14 Abs. 6 Satz 1 RBStV weiter verwendbaren Daten einmalig zum Inkrafttreten des neuen Rundfunkbeitragsmodells mit dem Melderegister abzugleichen und zu vervollständigen, um eine möglichst lückenlose Bestands- und Ersterfassung im privaten Bereich zu erreichen (vgl. LT-Drs. 16/7001 S. 26). Die angestrebte Vermeidung eines Vollzugsdefizits und Herstellung größerer Beitragsgerechtigkeit sind legitime Zwecke, die einen Eingriff in das Recht der informationellen Selbstbestimmung rechtfertigen können.

§ 14 Abs. 9 RBStV ist grob verfassungswidrig.  ;D ;D ;D

Der Zugriff auf das Meldewesen in derartig ausufernder Weise unterliegt der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG.
Der Eingriff ist darüber hinaus nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt, die Rasterfahndung § 14 Abs. 9 RBStV dient nicht der Verhinderung schwerster Straftaten und Abwehr von Gefahren die den Bestand des Staates oder Landes Berlin gefährden.

§ 14 Abs. 9 RBStV dient sekundär dem Aufbau einer bundesweiten Rundfunkteilnehmerdatenbank und primär dem Aufspüren von sog. „Schwarzbewohnern / Schwarzsehern“.
Die gesetzliche Zuweisung dieser Aufgabe an die Landesrundfunkanstalten verstößt auch gegen Art. 5 Abs. 1 Satz GG dem Gebot der Staatsferne (Schranke-Schranke).
Die angestrebte Vermeidung eines Vollzugsdefizits und die Herstellung größerer Beitragsgerechtigkeit durch Möglichst lückenlose Bestands- und Ersterfassung als Aufgabe den Landesrundfunkanstalt RBB zuzuweisen verstößt zusätzlich im Bereich des Landes Berlin gegen Art. 67 VvB. Danach sind Aufgaben von gesamtstädtischer Bedeutung zwingend vom Senat und damit der Hauptverwaltung vorzunehmen. Darüber hinaus dient die Maßnahme auch nicht der Herstellung der Beitragsgerechtigkeit.
Aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG leitet sich auch die staatliche Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ab:

BVerfGE 90, 60 - 8. Rundfunkentscheidung

Zitat
Urteil des Ersten Senats vom 22. Februar 1994 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30. November 1993, 1 BvL 30/88:

II

Dem Schutzbedürfnis ist auch nicht schon durch die Einschaltung des Gesetzgebers genügt. Zwar wird der Gesetzgeber zum Schutz der Rundfunkfreiheit vor außerpublizistischen Interessen Dritter in Pflicht genommen und muß jene positive Ordnung schaffen, die die Erreichung des Normziels von Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistet. Dessen ungeachtet bildet er aber selber eine Gefahrenquelle für die Rundfunkfreiheit, weil die Neigung zur Instrumentalisierung des Rundfunks nicht nur bei der Regierung, sondern auch bei den im Parlament vertretenen Parteien bestehen kann. Als Teil der Staatsgewalt unterliegt auch das Parlament öffentlicher Kontrolle. Da diese wesentlich von der Freiheit der Medien abhängt, darf dem Parlament über die funktionssichernden gesetzlichen Programmvorgaben hinaus ebenfalls kein Einfluss auf Inhalt und Form der Programme der Rundfunkveranstalter eingeräumt werden (vgl. BVerfGE 73, 118 [182]; 83, 238 [323 f.]).
b)   
Diese Grundsätze sind auch bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beachten. Im Zeichen der Erweiterung des Rundfunkangebots um privat veranstaltete Programme hat er zu gewährleisten, dass der klassische Auftrag des Rundfunks erfüllt wird, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst (vgl. BVerfGE 73, 118 [158]). Nur wenn ihm dies gelingt und er im Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die werbefinanzierten privaten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlich-rechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar (vgl. BVerfGE 73, 118 [158 f.]; 74, 297 [325]; 83, 238 [297]). Zwar schreibt diese Norm eine bestimmte Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht vor. Doch ergibt sich aus dem Gesagten, dass eine Finanzierung erforderlich ist, die den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Stand setzt, die ihm zukommende Funktion im dualen System zu erfüllen, und die ihn zugleich wirksam davor schützt, dass die Entscheidung über die Finanzausstattung zu politischen Einflussnahmen auf das Programm benutzt wird.

Andere Finanzierungsquellen sind neben der Gebührenfinanzierung zulässig und können sogar die Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks stärken. Das gilt auch für Einnahmen aus Werbung. Doch dürfen sie wegen der mit ihnen verbundenen programm- und vielfaltverengenden Tendenzen die Gebührenfinanzierung nicht in den Hintergrund drängen (vgl. BVerfGE 87, 181 [200]). Diese Grenze ist freilich derzeit nicht erreicht. Auch hinsichtlich des Umfangs der Finanzierung ist ausschlaggebend, dass die verfassungsrechtliche Zulässigkeit des dualen Systems von der Funktionstüchtigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks abhängt. Daraus hat das Bundesverfassungsgericht für die Dauer der medienpolitischen Grundentscheidung des Gesetzgebers zugunsten einer dualen Rundfunkordnung eine Bestands- und Entwicklungsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk abgeleitet (vgl. BVerfGE 73, 118 [158]; 74, 297 [324 f.]; 83, 238 [298 f.]). Diese umfasst auch die zur Erfüllung des Rundfunkauftrags benötigten finanziellen Mittel. Die Bestands- und Entwicklungsgarantie ist zugleich Finanzierungsgarantie. Ihr entspricht ein ebenfalls aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgendes Recht der Anstalten, die zur Erfüllung ihrer Funktion nötigen Mittel zu erhalten (vgl. BVerfGE 87, 181 [198]). In der Art und Weise der Funktionserfüllung sind die Rundfunkanstalten grundsätzlich frei. Die Bestimmung dessen, was die verfassungsrechtlich vorgegebene und gesetzlich näher umschriebene Funktion publizistisch erfordert, steht ihnen zu. Das ist der Sinn der grundrechtlichen Gewährleistung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Sie bezieht sich in erster Linie auf Inhalt und Form der Programme.

(1)   
Die Finanzausstattung gehört ähnlich wie die Erteilung der Zulassung und die Zuteilung von Übertragungskapazitäten (vgl. BVerfGE 73, 118 [182 ff.]; 83, 238 [322 ff.]) zu den Grundvoraussetzungen des Gebrauchs der Rundfunkfreiheit. Gerade wegen der Abhängigkeit der grundrechtlich den Rundfunkanstalten zugewiesenen Programmgestaltung von der staatlichen Finanzausstattung [/u]sind Finanzierungsentscheidungen, namentlich die Festsetzung der Rundfunkgebühr als vorrangiger Einnahmequelle der Rundfunkanstalten, ein besonders wirksames Mittel zur indirekten Einflussnahme auf die Erfüllung des Rundfunkauftrags und die Konkurrenzfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Auf Seiten der Rundfunkanstalten kann bereits eine drohende Verwendung dieses Mittels zu Anpassungen an vermutete oder erklärte Erwartungen der an der Gebührenentscheidung Beteiligten führen, die der publizistischen Freiheit abträglich wären. Diesen Gefahren für die Rundfunkfreiheit lässt sich nur begegnen, wenn die staatliche Rundfunkfinanzierung strikt an ihren Zweck gebunden wird. Sie soll den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Stand setzen, die zur Erfüllung seiner Funktion erforderlichen Programme zu verwirklichen und auf diese Weise die Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunk sicherzustellen. Dagegen darf die Gebührenfestsetzung nicht zu Zwecken der Programmlenkung oder der Medienpolitik, namentlich im dualen System, benutzt werden.
..
In einem System staatsvertraglicher Übereinkunft aller Länder kann bereits ein einzelner Regierungschef aus zweckwidrigen Erwägungen maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung nehmen, ohne dass ein solcher Fehler normalerweise aufgedeckt und nachgewiesen werden könnte. Am Ergebnis der Gebührenentscheidung lässt sich ebenfalls nicht ablesen, ob sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht oder von Zwecken bestimmt ist, die mit ihr nicht verfolgt werden dürfen. Die Gebührenentscheidung ist zwar keine freie, sondern eine gebundene Entscheidung, die den Rundfunkanstalten die Finanzierung der zur Wahrnehmung ihrer Funktion erforderlichen Programme zu ermöglichen hat (vgl. BVerfGE 87, 181 [202]). Doch lässt sich dieses Kriterium nicht so weit konkretisieren, dass die Rundfunkgebühr dem Betrag nach aus ihm ableitbar wäre. Weder kann genau bestimmt werden, welchen Programmumfang die Erfüllung der Funktion des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erfordert, noch ist exakt festzustellen, welche Mittel zur Finanzierung der erforderlichen Programme wiederum erforderlich sind. Dasselbe gilt für die Frage, ob die Rundfunkanstalten alle Rationalisierungsmöglichkeiten ausgeschöpft haben, die die Erfüllung ihrer Funktion noch nicht beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 87, 181 [206]).
Wesentlich genauere Kriterien lassen sich nicht entwickeln, denn das Dilemma ist strukturell bedingt. Eine externe Definition der zur Funktionserfüllung erforderlichen Mittel scheidet aus, da die Funktionserfüllung gerade in den internen Freiheitsraum der Rundfunkanstalten fällt. Es besteht zwar die Möglichkeit, die Funktion abstrakt festzulegen und damit auch den Finanzbedarf zu umgrenzen. Exakte Maßstäbe für die Berechnung der erforderlichen Mittel würden jedoch überdies eine Festlegung der Art und Weise der Funktionserfüllung voraussetzen. Die Funktionserfüllung wäre dann nicht mehr Gebrauch einer Freiheit, sondern Vollzug eines vorgegebenen Programms, und stünde damit in Widerspruch zu der Freiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.
Unter diesen Umständen reichen die üblichen Vorkehrungen gegen zweckwidrige Kompetenzwahrnehmungen nicht aus. Auf nachträgliche Kontrolle festgelegt, setzen sie voraus, daß Fehler in einem rechtsförmigen Verfahren feststellbar und korrigierbar sind. Diese Möglichkeit besteht bei Gebührenentscheidungen indessen nur sehr begrenzt.


Ende Teil 60 von X.



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Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
#80: 27. September 2016, 22:28
Fiktiv Teil 61 von X.

Zitat
Der Landesgesetzgeber hat von seiner Möglichkeit der Gesetzgebung Gebrauch gemacht und wegen des Vollzugsdefizites die Rundfunkgebühr abgeschafft.

Hierzu ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2016 - BVerwG 6 C 6.15 zu verweisen:

Zitat
33
Die gleichmäßige Erhebung der Rundfunkgebühr litt daran, dass der Gebührentatbestand des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgeräts gegen den Willen des Gerätebesitzers nicht verlässlich festgestellt werden konnte. Die Gebührenzahlung ließ sich dadurch vermeiden, dass ein Gerät nicht angezeigt wurde. Dies stellte zwar eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 RGebStV). Das Risiko, belangt zu werden, war aber gering, weil die Rundfunkanstalten keine hinreichende Aufklärungsmöglichkeit besaßen. Eine unangekündigte Nachschau in der Wohnung gegen den Willen des Inhabers war mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage nicht möglich. Auch wäre die Verhältnismäßigkeit dieses Eingriffs in die durch Art. 13 GG geschützte private Lebenssphäre der Wohnung fraglich gewesen. Bei mehreren Wohnungsinhabern bestand die Schwierigkeit, ein Gerät einer bestimmten Person zuzuordnen. Entscheidend kam hinzu, dass es unüberwindbare Schwierigkeiten bereitete, den Besitz multifunktionaler Empfangsgeräte (Personalcomputer, Smartphone u.a.) festzustellen. Derartige Geräte können in der Kleidung oder einer Tasche mitgeführt werden. Ihre Verbreitung hatte zur Folge, dass die Bereitschaft, ein Gerät anzumelden, weiter abnahm (vgl. LT-Drs. NW 15/1303 S. 34; Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010, S. 12 ff. und 48 ff.; Gall/Schneider, in: Hahn/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, RBStV, Vorbemerkung Rn. 2 ff.).

Zur staatlichen Finanzierung entschloss sich der Landesgesetzgeber Berlin zur Einführung eines Rundfunkbeitrags:


Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag – RStV –) (vgl. GVBl. Berlin 2011 S. 211), in Kraft getreten am 01.01.2013

Zitat
§ 13 Finanzierung

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich durch Rundfunkbeiträge, Einnahmen aus Rundfunkwerbung und sonstigen Einnahmen; vorrangige Finanzierungsquelle ist der Rundfunkbeitrag. Programme und Angebote im Rahmen seines Auftrags gegen besonderes Entgelt sind unzulässig; ausgenommen hiervon sind Begleitmaterialien. Einnahmen aus dem Angebot von Telefonmehrwertdiensten dürfen nicht erzielt werden.

Damit trat das Land Berlin in die Verpflichtung zur staatlichen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gemeinsam mit den restlichen Bundesländern ein. Die Pflicht zur Finanzierung des RBB ist damit von Rundfunkgeräteinhabern auf das Land Berlin übergegangen.


Anm.: Da kieckste wa Lupus? So hat die Sache noch keiner gesehen wa?  ;D ;D ;D

Zur weiteren genaueren Ausgestaltung dieser Beitragspflicht, delegierte der Landesgesetzgeber die von ihm übernommene Beitragspflicht und damit die staatliche Aufgabenwahrnehmung zur Beitragserhebung verfassungswidrig an den RBB weiter und führte zudem einen „Wohnungsbeitrag im privaten Bereich“ ein. Am Parlamentsvorbehalt des Abgeordnetenhauses vorbei, delegierte dann die Intendantin des RBB, diese vom Abgeordnetenhaus an die Landesrundfunkanstalt zugewiesene Aufgabe § 14 Abs. 9 RBStV an den Beitragsservice weiter. Der „Wohnungsbeitrag“ nach dem RBStV verstößt wiederrum erneut gegen die Verfassung, indem er dem „Wohnungsinhaber“ die Pflichten zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auferlegt, obwohl dieser keinen wirtschaftlichen Vorteil hat (siehe B.6 - B.6.5.2.) und das Land Berlin die Beitragspflicht übernommen hat.
Betroffen sind hier verschiedene Grundrechte. Im Rahmen der Einzelnorm § 14 Abs. 9 RBStV vorrangig Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG die Staatsferne und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, aber auch die Privatheit die sich in diesem Zusammenhang zusätzlich aus Art. 6 Abs.1 GG und Art. 13 Abs.1 GG ergibt.
Der hier verfolgte gesetzliche Zweck, einerseits die staatliche Finanzierung sicherzustellen und dazu die Pflichten nicht dem Staat, sondern dem öffentlich-rechtlichen staatsfernen Rundfunk aufzuerlegen, der wiederum direkt dazu gezwungen wird den Beitrag vom „Wohnungsinhaber“ zu erheben, stellt keinen legitimen Zweck dar.
Der Staat zieht sich dabei aus dem naturgemäßen Spannungsverhältnis zwischen den seiner Hoheitsgewalt unterworfen Menschen zurück und unterwirft diese einer „staatsfernen“ Rundfunkbeitragsverwaltung im „Massenverfahren“. Die objektive Werteordnung der Menschen und Grundrechte, sowie die ihnen gleichgestellten Rechte des Grundgesetzes, insbesondere die staatsferne des Rundfunks, lässt dies nicht zu. Im Mittelpunkt dieser Werteordnung stehen der Mensch und seine unverlierbare Würde. Die Würde des Menschen als Person besteht gerade darin, dass er als selbstverantwortliche Persönlichkeit anerkannt bleibt.
Ein legitimer Zweck liegt somit nicht vor, der Staat entzieht sich seiner eingegangenen Verpflichtung und legt diese Pflichten zur Finanzierung verfassungswidrig dem staatsfernen öffentlichen-rechtlichen Rundfunk auf, der sich dabei wiederrum ebenfalls verfassungswidrig an den wohnungsinnehabenden Bürger zu wenden hat.
Zum Zwecke des Aufspürens von sog. „Schwarzsehern / Schwarzbewohnern“ lässt der Staat mittels Rasterfahndung, also mittels Kanonen, auf den unbescholtenen Bürger schießen. Der wiederum teilweise nicht den geringsten Anlass hierzu gibt, da er teilweise nicht über die entsprechenden Empfangsgeräte verfügt.

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist aber nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne ist vielmehr eine sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft entfaltende, auf Kommunikation angewiesene Persönlichkeit. Die Kommunikation zwischen dem Staat, in Gestalt der mittelbaren und unmittelbaren Staatsverwaltung über die Meldebehörden zwischen dem Einzelnen und den Verwaltungsbehörden, ist unerlässlich für ein funktionierendes Gemeinwesen. Der Einzelne muss daher grundsätzlich Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen. Diese Beschränkungen bedürfen nach Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 33 Satz 2 VvB eines Gesetzes. Sie sind nur im überwiegenden allgemeinen Interesse zulässig (Art. 33 Satz 3 VvB). Die gesetzliche (verfassungsmäßige) Grundlage aus der für die Bürgerin und den Bürger die Vorrausetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar erkennbar sind und damit dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen liegt hier zweifelsfrei nicht vor. Es liegt im Herausragenden Interesse der Allgemeinheit und auch des Staates, dass nicht in einem ausufernden Maße auf die Melderegister zugegriffen wird und nahezu das gesamte Melderegister einer „staatsfernen Schattenverwaltung“ übermittelt wird. Der mit dem Meldewesen verbundene Zwang zur Angabe personenbezogener Daten setzt voraus das der Gesetzgeber bereichsspezifisch bestimmt welche Angaben für den Zweck der Erfüllung staatlicher Aufgaben erforderlich sind. Der Gesetzgeber hat mit dem Meldegesetz präzise bestimmt welche personenbezogenen Angaben geeignet und erforderlich sind. Die staatlichen Melderegister sammeln und speichern die Daten zur Erreichung der angegeben Ziele. Die Verwendung dieser Daten ist auf einen gesetzlich festgelegten Zweck begrenzt. Angesichts der Gefahren der automatischen Datenverarbeitung ist ein amtshilfefester Schutz gegen Zweckentfremdung durch Weitergabe und Verwertungsverbote zwingend erforderlich und verfassungsrechtlich vorgeschrieben. Danach hat der Landesgesetzgeber Berlin mit Schaffung des § 14 Abs. 9 RBStV und damit dem Zugriff auf das Melderegister Berlins kein legitimes Ziel verfolgt. Der amtshilfefeste Schutz vor Zweckentfremdung des Melderegisters wurde somit verletzt.
Mit seiner gesetzlichen Regelung § 14 Abs. 9 RBStV hat der Landesgesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit grob missachtet. Dieser mit Verfassungsrang ausgestattete Grundsatz folgt bereits aus dem Wesen der Grundrechte selbst, die als Ausdruck des allgemeinen Freiheitsanspruchs der Bürgerin und des Bürgers gegenüber dem Staat von der öffentlichen Gewalt jeweils nur soweit beschränkt werden dürfen, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist. Im öffentlichen Interesse liegt ferner die völlige Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vor staatlicher Beeinflussung. Danach ist es vollkommen ausgeschlossen, dass dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk staatliche Aufgaben der unmittelbaren Staatsverwaltung übertragen werden. Diese Verknüpfung und unmittelbare Verbindung mit dem Staat selbst, erhebt den öffentlichen-rechtlichen Rundfunk in einem wesentlichen Teil seiner verfassungsrechtlich garantierten staatlichen Unabhängigkeit - der staatlichen Finanzierung - zur rundfunkrechtlichen Staatsfinanzverwaltung. Diese staatliche Finanzverwaltung im Massenverfahren birgt wie dargelegt erhebliche Gefährdungen durch die Nutzung der automatischen Datenverarbeitung. Der Landesgesetzgeber Berlin hat es grob willkürlich und rechtsstaatswidrig unterlassen organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, die den Gefahren der Massenhaften automatischen Datenverarbeitung und damit einer Verletzung des Persönlichkeitsrechtes / Datenschutzes entgegenwirken. Ein legitimer Zweck liegt damit nicht vor.


B.8.6.4.2.    Geeignetheit der Maßnahme / Zweck Mittel Relation

BayVerfGH Urteil vom 11.05.2014, Vf, 8-VII-12, Vf. 24-VII-12:

Zitat
160
b) Zur Erreichung dieses Zwecks ist § 14 Abs. 9 RBStV geeignet. Insbesondere kann die jeweilige Landesrundfunkanstalt mithilfe der nach Satz 1 zu übermittelnden Daten aller volljährigen Personen prüfen, wer als Beitragsschuldner für welche Wohnung infrage kommt, aber noch nicht als solcher erfasst ist. Auch wenn die aus dem Meldedatenabgleich erlangten Informationen nicht immer eine abschließende Zuordnung einer Person zu einer bestimmten Wohnung zulassen, sondern gegebenenfalls weiteren Nachforschungsbedarf auslösen, steht das der Geeignetheit der Vorschrift nicht entgegen. Denn diese erfordert nicht, dass das Regelungsziel in jedem Einzelfall tatsächlich erreicht wird, sondern verlangt lediglich, dass die Zweckerreichung gefördert wird (vgl. BVerfGE vom 2.3.2010 BVerfGE 125, 260/317 f. m. w. N.).

Bereits die Einräumung der zweijährigen Übermittlungsfrist nach § 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV führt zur dazu, dass die Zweckerreichung nicht gefördert, sondern gehindert wird. Auch die Zuweisung dieser Aufgabe an die Landesrundfunkanstalt ist als vollkommen hinderlich und untauglich zu bezeichnen. Weder sind die Landesrundfunkanstalten zur Durchführung der Maßnahme mit eigenen technischen Mitteln befähigt, noch verfügen sie über das notwendige fachkundige Personal. Die Durchführung scheitert auch an dem Umstand, dass die Landesrundfunkanstalten nicht über ein Wohnungs- und Gebäuderegister verfügen. Tatsächlich ist es den Landesrundfunkanstalten überhaupt nicht möglich eine Feststellung darüber zu treffen wer als Beitragsschuldner für welche Wohnung in Frage kommt.
Wie unter B.8.6. Der RBStV als Gesetz des Zensus und Meldewesens / Datenqualität Melderegister, ist die landesgesetzliche Vorschrift zum Aufbau einer Rundfunkteilnehmerdatenbank § 14 Abs. 9 RBStV sowie die Vorbereitung zur Durchführung dieses „einmaligen Verfahrens“ als dilettantisch, unprofessionell und völlig untauglich zu bezeichnen.
Mit der aktuellen landesgesetzlichen Entwicklung belegt der Landesgesetzgeber Berlin dies sogar:

Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, 72. Jahrgang Nr. 15, vom 15. Juni 2016:

Zitat
Gesetz zum Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

§ 14 Abs. 9a RBStV

(9a)   Zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes wird zum 1. Januar 2018 ein weiterer Abgleich entsprechend Absatz 9 durchgeführt. Die Meldebehörden übermitteln die Daten bis längstens 31. Dezember 2018. Im Übrigen gelten Absatz 9 Satz 1 bis 4 und § 11 Abs. 6 Satz 2 und 3 entsprechend. Der Abgleich wird nach seiner Durchführung evaluiert. Die Landesrundfunkanstalten stellen den Ländern hierfür die erforderlichen Informationen zur Verfügung.

Die vom Landesgesetzgeber eingeführte Einzelnorm § 14 Abs. 9 RBStV des „einmaligen Meldedatenabgleichs“ entfaltet eine derartige Untauglichkeit, dass er sich entschließt nach bereits nach 5 Jahren einen erneuten Meldedatenabgleich durchzuführen. In der Abgeordnetenhaus Drucksache 17/2743 vom 24.02.2016, Seite 2 - 3 führt er aus:

Zitat
Datenschutz
Durch die Konkretisierung der staatsvertraglichen Datenschutzvorgaben in den Rundfunkbeitragssatzungen der Rundfunkanstalten konnte vielen Forderungen der Datenschutzbeauftragten der Länder auf untergesetzlicher Ebene Rechnung getragen werden.
Der einmalige Meldedatenabgleich (EMA) wurde reibungslos und erfolgreich durchgeführt. Durch den EMA und die hierdurch ausgelösten Direktanmeldungen
konnten bis Ende 2014 netto 3,6 Mio. neuer Beitragskonten generiert werden (Werthaltigkeit der offenen Forderungen noch unklar).

Völlig im Unklaren darüber welche „Werthaltigkeit“ die „generierten“ Beitragskonten entfalten, entscheidet er sich diese völlig ungeeignete Maßnahme nochmals durchzuführen.

Auf Seite 4 der Abgeordnetenhaus Drucksache 17/2743 vom 24.02.2016, kommt das Land Berlin zu folgendem Ergebnis:

Zitat
Aussetzung der Befugnis zum Adressankauf und zur Vermieterauskunft, stattdessen gesetzliche Verankerung eines weiteren vollständigen Meldedatenabgleichs im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.
Begründung:
Vollständiger Meldedatenabgleich kann zur dauerhaften Sicherung der Beitragsgerechtigkeit und Stabilisierung der Beitragseinnahmen beitragen. Weiterer Meldedatenabgleich schafft Grundlage zur Evaluierung dieser Maßnahme im Hinblick auf eine dauerhafte gesetzliche Verankerung.
Kosten: keine


Ende Teil 61 von X.


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Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
#81: 27. September 2016, 22:49
So letzte fiktive K.O.-Runde für Lupus bis zum 07.10.

Teil 62 von X

Zitat
Die „Evaluierung“ der einmaligen Maßnahme ist dem Landesgesetzgeber rechtlich „werthaltig“ nicht möglich. Um die Aktualität der Rundfunkteilnehmerdatenbank zu erhalten reicht die Regelmäßige Meldedatenübermittlung gem. § 3 a DVO-MeldG wohl nicht aus. Vermutlich landen die danach übermittelten Meldedaten tatsächlich beim „Ende des Innehabens einer Wohnung“. Es bedarf daher wohl der „gesetzlichen Verankerung“ einer regelmäßigen bundesweiten Rasterfahndung durch ARD und ZDF.
In völliger Unkenntnis der tatsächlichen Überwachung des Meldewesens durch ARD und ZDF sinnt das Land Berlin wie der Abgeordnetenhaus Drucksache 17/2743 vom 24.02.2016 auf Seite 62-63 zu entnehmen ist, über folgendes nach:

Zitat
Im neuen Absatz 9a wird zur Sicherung der Aktualität des Datenbestandes ein weiterer vollständiger Meldedatenabgleich im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gesetzlich verankert. Ziel der Länder ist es im Sinne einer größtmöglichen Beitragsgerechtigkeit und der Vermeidung eines Vollzugsdefizits, den durch den vollständigen Meldedatenabgleich nach Absatz 9 erlangten Datenbestand seiner Qualität nach zu erhalten. Nach den bisherigen Erfahrungen kommt es regelmäßig im zeitlichen Verlauf zu einer Verschlechterung des Datenbestandes und damit zu einer Erosion bei den Beitragszahlern, die durch das zur Verfügung stehende Instrumentarium zur Datenerhebung nicht aufgefangen werden kann. So wird dem Beitragsservice etwa bei Wegzug eines Beitragsschuldners unter Mitnahme des Beitragskontos oder Versterben eines Beitragsschuldners eine gegebenenfalls in der Wohnung zurückbleibende Person ohne deren Zutun (freiwillige Anmeldung) nicht bekannt. Auch bei einer minderjährigen, allein lebenden Person gelangt der Eintritt deren Volljährigkeit dem Beitragsservice nicht ohne weiteres zur Kenntnis. Die Rundfunkanstalten gehen hier von einem jährlichen Verlust von rund 200.000 beitragspflichtigen Wohnungen aus, was sich im Zeitraum bis 2020 zu einem Ertragspotential der dann nicht mehr im Bestand befindlichen Wohnungen in einer Größenordnung von 750 Mio. Euro aufaddieren könnte. Ziel der Länder ist es daher, den Rundfunkanstalten ein geeignetes Instrumentarium zur Verfügung zu stellen, um ihren Datenbestand zu sichern und strukturelle Erhebungs- und Vollzugsdefizite im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Lastengleichheit zu beseitigen. Die Rechtmäßigkeit des durchgeführten Meldedatenabgleichs wurde durch den Bayerischen Verfassungsgerichtshof und den Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz sowie durch mehrere Oberverwaltungsgerichte bestätigt. Insbesondere hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass es sich beim Meldedatenabgleich um ein geeignetes Mittel handelt, um die vorgenannten Zielsetzungen der Länder zu erreichen (Entscheidung vom 15. Mai 2014, Az. Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12).

Die „Erosion“ von 180 000 Personen im Melderegister des Landes Berlin ist kein Thema. Die schlechte Datenqualität des Melderegisters wegen grober Versäumnisse des Senats von Berlin scheint den öffentlich-rechtlichen RBB nicht weiter zu interessieren. Pfeilscharf kombiniert der Landesgesetzgeber einen „jährlichen Verlust“ von 200 000 beitragspflichtigen Wohnungen. Offensichtlich führt das „Ende des Innehabens“ einer Wohnung wohl auch zu deren Abriss. Zu der Schlussfolgerung, dass ein Landes Gebäude- und Wohnungsregister auch aus anderen Gründen Sinn macht, gelangt das Land Berlin nicht.
Es bedarf eines weiteren Meldedatenabgleichs um die Fehlerquellen zu finden. Eine scheint der Landesgesetzgeber bereits ausgemacht zu haben. Nähere Auskunft hierzu liefert auch hier die Abgeordnetenhaus Drucksache 17/2743:

Zitat
Vor diesem Hintergrund soll der im Rahmen des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages zunächst einmalig geplante vollständige Meldedatenabgleich gemäß Satz 1 nun fünf Jahre nach dessen erstmaliger Durchführung zum Stichtag 1. Januar 2018 ein weiteres Mal stattfinden. Nach Satz 2 beträgt der Zeitraum für die Übermittlung der Daten ein Jahr. Der Zeitraum wird gegenüber der vormals getroffenen Regelung nach Absatz 9 Satz 1 um ein Jahr verkürzt, um eine höhere Aktualität der Daten zu erreichen.

Das Land Berlin reduziert um der höheren „Aktualität“ wegen die Frist zur Übermittlung der Meldedaten von 2 Jahren auf 1 Jahr. Zur Erinnerung, der Bund braucht bundesweit hierzu zweimal 4 Wochen innerhalb von drei Monaten.
Im Jahr 2013 wurden im Rahmen der „anlassbezogenen Übermittlung von Bewegungsdaten ca. 9 Millionen Meldedaten (Geschäftsbericht 2013 Beitragsservice S. 14), für das Jahr 2014 ca. 12,1 Millionen (Geschäftsbericht 2014 Beitragsservice S. 16) übermittelt. Das ergibt eine Gesamtzahl von 21,1 Millionen Meldedatensätze in dem Zeitraum, in dem in Übermittlung zum „einmaligen Meldedatenabgleich“ stattfinden sollte.
Völlig unfähig zu erkennen worin die eigentliche Untauglichkeit der Maßnahme liegt und das auch ein Versagen im Bereich des Berliner Melderegisters vorliegt, kommt der Landesgesetzgeber zum Schluss:

Zitat
Nach Satz 4 wird der Abgleich in einem zweiten Schritt evaluiert. Ziel ist es, eine belastbare Datengrundlage über die Wirksamkeit des Meldedatenabgleichs zur Erreichung der vorgenannten Zwecke zu erhalten, um auf dieser Grundlage eine Entscheidung zu treffen, ob und inwieweit die wiederholte Maßnahme zur Erreichung der Zwecke der Beitragsgerechtigkeit und -stabilität im Lichte des Datenschutzes ggf. dauerhaft gesetzlich verankert werden soll. Die Landesrundfunkanstalten stellen den Ländern gemäß Satz 5 die hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung.

Die „belastbare“ Datengrundlage lag bereits vor. Welche Beitragsgerechtigkeit der Landesgesetzgeber erreichen will, wenn er - sicher aus gutem Grund - die Meldedaten die einer Auskunftssperre unterliegen nicht an die Landesrundfunkanstalt übermittelt, bleibt fraglich. Die Maßnahme scheitert nicht zuletzt an der völligen Unfähigkeit der Landesrundfunkanstalten und der Unfähigkeit des Landes Berlin.
Zur Herstellung der „Beitragsgerechtigkeit und -stabilität“ regelte der Landesgesetzgeber in § 14 Abs. 9 RBStV einen Meldedatenabgleich um eine Rundfunkteilnehmerdatenbank zu schaffen. Diese Rundfunkteilnehmerdatenbank war bereits zum Scheitern verurteilt, da der Landesgesetzgeber wissen musste, dass der Meldedatenabgleich hierfür allein nicht geeignet ist. Mit den Vorbereitungen und der Auswertung zum Zensus 2011 hätte das Land Berlin zudem erkennen müssen, dass die beabsichtigte Maßnahme in der gesetzlich vorgesehenen Form ungeeignet zur sicheren Erfassung der volljährigen meldepflichtigen Personen ist. Mit der „Beauftragung“ der Landesrundfunkanstalten zur Zweckerreichung förderte der Landesgesetzgeber nicht den Erfolg, er machte ihn faktisch unmöglich. In geradezu sträflich unverantwortbarer Weise unterließ es das Land Berlin die Planungen zum Aufbau der Rundfunkteilnehmerdatenbank durch den Senat und damit die Hauptverwaltung durchführen zu lassen. Damit unterließ der Landesgesetzgeber die Förderung zur bestmöglichen Zielerreichung, indem er sach- und fachkundiges Personal und die dazu vorhandenen landeseigenen Ressourcen (z.B. ITDZ-Berlin) nicht einsetzte. Damit bestand auch nicht die abstrakte Möglichkeit des langfristigen Erfolges oder gar die Möglichkeit eines langfristigen Teilerfolges. Der „einmalige“ Meldedatenabgleich war von vorneherein zu scheitern verurteilt. Selbst im Nachgang zur „Evaluierung“ des „einmaligen Meldedatenabgleichs“ versagte das Land Berlin kläglich. Das Land Berlin unterließ es durch eine sachgerechte Prüfung der Geeignetheit der Maßnahme Meldedatenabgleich, anhand von Tatsachen zum Zensus 2011 und dessen Vorplanung sowie der Auswertung der Maßnahme des „einmaligen“ Meldedatenabgleichs 2013 - 2014 vorzunehmen. Vorgebrachte Zweifel des Datenschutzes durch die unabhängigen Kontrollstellen wurden erneut missachtet. Stattdessen regelte das Land Berlin erneut gesetzlich den „zweimaligen Meldedatenabgleich“, mit einem Mittel das von vornherein objektiv untauglich ist. Ohne die zusätzliche ausufernde regelmäßige monatliche Überwachung des Meldewesens hat die Rundfunkteilnehmerdatenbank überhaupt keinen Sinn. Faktisch wäre der Beitragsservice ohne die monatliche Überwachung mit einem Datenbestand vom jeweiligen Stichtag „eingefroren“. Der Landesgesetzgeber überschreitet auch verfassungsimmanente Schranken und verfassungsrechtliche Vorgaben zum Staatsaufbau. Das grundrechtseinschränkende Gesetz verfolgt damit verfassungswidrige Ziele. „Legitimes Gemeinwohlziel“ kann es nämlich nicht sein, dass das Land Berlin den Aufbau einer „staatsfernen Rundfunkbeitragsverwaltung“ völlig außerhalb der Staatsaufgaben ermöglicht. Mit seinen legislatorischen Vorstellungen überschreitet der Landesgesetzgeber Berlin in einem Maße wirtschaftliche Regeln und praktische Erfahrung, sodass sie vernünftigerweise keine Grundlage für diese gesetzgeberische Maßnahme abgeben können.
Die Zweck - Mittel - Relation führte ferner unweigerlich dazu, dass das gewählte Mittel des „einmalige Meldedatenabgleichs“ vom Landesgesetzgeber selbst, als untauglich erkannt wurde. Dies belegt die Schaffung des § 14 Abs. 9 a RBStV.

§ 14 Abs. 9 RBStV ist daher als völlig untaugliche Maßnahme zur Erreichung des Zieles „Beitragsgerechtigkeit“ durch Ermittlung aller „Schwarzbewohner“ und Aufbau einer vollständigen Rundfunkteilnehmerdaten zu bezeichnen.


B.8.6.4.3.    Notwendigkeit / Erforderlichkeit der Maßnahme

Einer weiteren Prüfung bedarf es an sich nicht. Dennoch ist es angebracht weiter fortzufahren, um die vorgebrachten weiteren Argumente zu widerlegen.

BayVerfGH Urteil vom 11.05.2014, Vf, 8-VII-12, Vf. 24-VII-12:

Zitat
161
c) Der Gesetzgeber durfte die Vorschrift für erforderlich halten. Auch wenn der einmalige Meldedatenabgleich alle volljährigen Personen betrifft und damit einen äußerst großen Kreis an Betroffenen erfasst, sind weniger beeinträchtigende Mittel, die ebenso weitreichende Aufklärung ermöglichen, nicht zu erkennen.

Der Landesgesetzgeber durfte die Vorschrift nicht für erforderlich halten. Zwingend erforderlich war und ist, dass das Land Berlin seine ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben im Bereich des Meldewesens gewissenhaft wahrnimmt. Ferner war ein nicht unwesentlicher Teil (21,1 Millionen) des äußerst großen Kreises der Betroffenen (69,8 Millionen) bereits zum Ende der zweijährigen Übermittlungsfrist bereits umgezogen.
Die Übertragung von Aufgaben an die Landesrundfunkanstalt stellt ferner eine Insellösung in vielen Bereichen dar. Erforderlich war vielmehr ein koordiniertes Vorgehen des Senates von Berlin und der Hauptverwaltung. Die Schaffung von einer Rundfunkteilnehmerdatenbank stellt eine Aufgabe von gesamtstädtischer Bedeutung dar. Die Schaffung eine städtischen Wohn- und Gebäuderegisters ist hierzu unerlässlich. Die Durchführung des unmittelbar mit dem Meldeabgleich verbundenen Verwaltungsverfahrens zur Feststellung der Wohnungsinhaberschaft erfolgt mittels automatisierter Datenverarbeitung und durch die elektronische Verwaltung. Wesentliche Grundzüge des Verfahrens haben sich daher am E-Government zu orientieren. Statt das zwingend erforderliche Zusammenwirken, verschiedener Verwaltungsteile des Landes Berlin zu koordinierten, entschloss sich das Land Berlin diese herausragende Verwaltungstätigkeit einer „staatfernen Schattenverwaltung“ zu übertragen. Dabei entstanden Kosten für die Entwicklung von Programmabläufen, der Planung und dem Aufbau eine elektronischen Aktensystem und Datenbänken von denen das Land Berlin keinerlei nutzen hat. Erschwerend tritt hinzu, dass der öffentliche - rechtliche Rundfunk nicht über die eigenen Mittel zur Wahrnehmung dieser Aufgaben verfügt. Unausweichlich erfolgte daher auch die Übertragung von Aufgaben an private Unternehmen.

Zitat
162
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag stellt zwar zur Ermittlung der potenziellen Beitragsschuldner neben dem Meldedatenabgleich eine Reihe anderer Instrumente bereit: die allgemeine Anzeigepflicht nach § 8 RBStV und das sie ergänzende Auskunftsrecht nach § 9 RBStV, weiter die Erhebung personenbezogener Daten bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen ohne Kenntnis des Betroffenen nach § 11 Abs. 4 RBStV, ferner speziell als Übergangsregelung zur Umstellung des Finanzierungssystems die Anzeigepflicht der bereits bislang als private Rundfunkteilnehmer gemeldeten Personen (§ 14 Abs. 1 RBStV) und die Weiterverwendung der bereits unter Geltung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags gespeicherten Daten (§ 14 Abs. 6 RBStV). Diese Erhebungsmethoden sind allerdings teils von vornherein untauglich, teils nur bedingt geeignet, solche Personen zu ermitteln, die den Rundfunkanstalten unbekannt sind, sei es weil sie vorhandene Empfangsgeräte in Widerspruch zur früheren Rechtslage nicht angemeldet hatten („Schwarzseher“), sei es weil sie mangels vorhandener Geräte nicht gebührenpflichtig waren und nun ihrer Anzeigepflicht nach § 8 RBStV nicht nachkommen. Vor allem solche Wohnungsinhaber werden durch den einmaligen Meldedatenabgleich nach § 14 Abs. 9 RBStV in einfacher Weise erfasst. Alternativ bedürfte es der Nachforschung vor Ort, die mit einem weitaus stärkeren Eingriff in die Privatsphäre der Betroffenen verbunden wäre.
163
An der Erforderlichkeit fehlt es auch nicht für einzelne Daten. Die Meldedaten, die von den Einwohnermeldeämtern nach dem abschließenden Katalog des § 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV zu übermitteln sind, decken sich im Wesentlichen mit denjenigen Daten, die nach § 8 Abs. 1, 4 und § 14 Abs. 1 RBStV von den Betroffenen anzuzeigen sind. Soweit sie darüber hinausreichen, wie die Übermittlung von Doktorgrad und Familienstand (§ 14 Abs. 9 Satz 1 Nrn. 4 und 5 RBStV), dienen sie der eindeutigen Identifikation einer Person und können die Zuordnung der Mitbewohner in einer Wohnung erleichtern. Die vom Antragsteller im Verfahren Vf. 8-VII-12 beanstandete Differenzierung zwischen Haupt- und Nebenwohnungen (§ 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 7 RBStV), die den melderechtlich vorgegebenen Begrifflichkeiten beim Innehaben von mehreren Wohnungen Rechnung trägt (vgl. Art. 15 Abs. 1, 3 MeldeG), ist zwar für den Beitragstatbestand des § 2 Abs. 1 RBStV unerheblich. Sie vereinfacht aber eine Kontaktaufnahme mit dem Betroffenen für etwaige Nachfragen und ist daher erforderlich.

Dem Landesgesetzgeber war es ferner möglich, andere wesentlich geeignetere Mittel einzusetzen um eine solche Maßnahme - sofern ein legitimes verfassungskonformes Ziel verfolgt worden wäre - zur Zweckerreichung einzusetzen.
Die gesetzliche Einführung einer „doppelten Anmeldepflicht“ ist weder erforderlich noch notwendig. Es bestand zweifelsfrei die Möglichkeit den Aufbau einer „Rundfunkteilnehmerdatenbank“ auch anders vorzunehmen. Notwendig ist ein Melderegister von guter Datenqualität. Es ist daher erforderlich und auch zwingend notwendig eine stetige Überprüfung des Melderegisters vorzunehmen. Eine koordinierte vorbereitete und politisch durchdachte Lösung wäre es gewesen:

1.   das Melderegister zu ertüchtigen,
2.   den Aufbau eines Landesregister für Wohnungen und Gebäude (auch für Katastrophen- und Stadtplanungszwecke) gesetzlich zu regeln,
3.   Übertragung von Aufgaben der „Rundfunkteilnehmerdatenbank“ an das zentrale Finanzamt gesetzlich zu regeln und
4.   den Eigenbetrieb des Landes Berlin mit den Druckaufträgen zu betrauen.

Ende Teil 62 von X.

Yoo, Lupus! Demo-Pause! Besorg dir nen neuen Imperialen Helm! Der alte sieht ziemlich zerbeult aus.

 ;D ;D ;D


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M
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Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
#82: 28. September 2016, 11:59
Danke @Profät Di Abolo !

Damit trat das Land Berlin in die Verpflichtung zur staatlichen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gemeinsam mit den restlichen Bundesländern ein. Die Pflicht zur Finanzierung des RBB ist damit von Rundfunkgeräteinhabern auf das Land Berlin übergegangen.

Und da denkt der Ostbrandenburger:
Zitat
Die deutschen Bundesländern traten am 01.01.2013 gemeinsam in die Verpflichtung der staatlichen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland ein. Die Pflicht zur Finanzierung des RBB (Berlin/Potsdam) ist somit von Rundfunkgeräteinhabern auf die Länder Berlin und Brandenburg übergegangen!
???


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Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
#83: 02. Dezember 2016, 10:53
Rein fiktiv.
Ups. Sehr laange Pause!

Welcome to the MatriX! Fortsetzung der fiktiven Datenübertragung.

 :)

Teil 63 von X

Zitat
Im Rahmen der Melderegister-Ertüchtigung wäre es daher auch möglich gewesen, den Wohnungsinhaber / Wohnungsgeber genau zu erfassen. Dies hätte eine Meldedatenübertragung anderer nicht erforderlich gemacht. Die Erhebung der personenbezogenen Daten wäre ferner im Rahmen des Anmeldeverfahrens mit Wissen der Betroffenen durch entsprechende behördliche Hinweise erfolgt. Ein Zugriff auf Datenbestände anderer Stellen wäre über das Melderecht in diesem Zusammenhang möglich.
Diese Handlungsalternative ist auch das mildere Mittel, da es nicht in einer unfassbaren Streubreite in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (69,8 Millionen Meldedatensätze) eingreift.

Die staatliche Pflicht zum Aufbau einer Rundfunkteilnehmerdaten ist jedoch nicht erforderlich. Aufgabe des Landes Berlin ist die staatliche Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Woher das Land Berlin die Mittel hierzu nimmt ist seine Sache und nicht die des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.
Im Einklang mit dem Gesetz über Gebühren und Beiträge war es möglich eine die Beitragserhebung wie unter B.6.5.1 dargestellt gesetzlich zu regeln und den Wohnungseigentümer bzw. den Vermieter zu belasten.
Durch das Einwirken im Rahmen des Lobbyismus haben ARD und ZDF sowohl dem Land Berlin als auch dem RBB ein „Gesetzeswerk“ beschert, das vollkommen verfassungs- und unionrechtswidrig ist.
Es gab sachlich gerechtfertigte Lösungen die die betroffenen Grundrechte wesentlich weniger belastet hätten. Hier ist insbesondere das sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abgeleitet Gebot der Staatsferne hervorzuheben.
Danach steht fest, dass andere mildere Mittel zur Durchführung der staatlichen Maßnahme der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und ggf. dem Aufbau einer Rundfunkteilnehmerdatenbank bestehen. Die sachliche Gleichwertigkeit zur Zweckerreichung ist mindestens gegeben, geringere Grundrechtseingriffe durch die als Alternative vorgeschlagenen Maßnahmen liegen eindeutig und in jeder Hinsicht vor.


B.8.6.4.4.    Angemessenheit / Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn

BayVerfGH Urteil vom 11.05.2014, Vf, 8-VII-12, Vf. 24-VII-12:

Zitat
164
d) Der einmalige Meldedatenabgleich ist verhältnismäßig im engeren Sinn. Der Gesetzgeber darf auch insoweit den Gemeinwohlbelang, die Beitragsehrlichkeit durch Kontrollmöglichkeiten zu ergänzen, höher gewichten als die Schwere des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Der einmalige Meldedatenabgleich ist auch nicht verhältnismäßig im engeren Sinne. Der Gesetzgeber hat mit Schaffung der „einmaligen“ nunmehr „zweimaligen“ Rasterfahndung Personen in den Wirkungskreis dieser Maßnahme gezogen die hierzu keinerlei Anlass gegeben haben.

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2016 - BVerwG 6 C 6.15:

Zitat
34
7. Die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich nach §§ 2 ff. RBStV hat zwangsläufig zur Folge, dass auch Wohnungsinhaber beitragspflichtig sind, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten. Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht sieht der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hierfür nicht vor; der Verzicht erfüllt nicht den Befreiungstatbestand des unzumutbaren Härtefalles im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV (vgl. unter 1.). Diese Ungleichbehandlung stellt keine gleichheitswidrige Benachteiligung dar, weil sie sachlich gerechtfertigt ist.

36
Danach durften die Landesgesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht von Personen, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, als "kleineres Übel" in Kauf nehmen, um die zunehmende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu beenden. Wie soeben unter 6. dargelegt, war die Ablösung der gerätebezogenen Rundfunkgebührenpflicht durch die wohnungsbezogene Rundfunkbeitragspflicht sachgerecht, wenn nicht geboten, um die verfassungsrechtlich notwendige gleichmäßige Belastung aller Personen mit Rundfunkempfangsmöglichkeit zu gewährleisten. Dieses Ziel der Landesgesetzgeber könnte nicht erreicht werden, wenn Wohnungsinhaber aufgrund der Behauptung, nicht über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit zu verfügen, von der Beitragspflicht befreit werden müssten, sofern der Rundfunkanstalt der Nachweis des Gerätebesitzes nicht gelingt. Dies würde in der Sache eine Rückkehr zur gerätebezogenen Rundfunkgebührenpflicht bedeuten, die die Landesgesetzgeber wegen des drohenden strukturellen Erhebungsdefizits aufgeben durften.

37
Eine Beitragsbefreiung, die den Wohnungsinhabern die Beweislast für das Fehlen einer Rundfunkempfangsmöglichkeit auferlegt, ist nicht sinnvoll, weil dieser Nachweis nicht erbracht werden kann. Es lässt sich nicht verlässlich feststellen, ob eine entsprechende Angabe glaubhaft ist. Persönliche Erklärungen bis hin zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung stellen stets nur Momentaufnahmen dar, die keinen hinreichend sicheren Schluss auf das künftige Verhalten zulassen. Unangekündigte Nachschauen in der Wohnung stellen einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte private Lebenssphäre dar und sind mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden. Darüber hinaus können Empfangsgeräte nicht entdeckt werden, wenn sie in Kleidung oder Taschen mitgeführt werden. Das Fehlen eines sichtbaren Empfangsgeräts in der Wohnung schließt nicht aus, dass ein empfangstaugliches multifunktionales Gerät zur Verfügung steht (vgl. VerfGH München, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - NJW 2014, 3215 Rn. 112).

Der verfassungswidrig ermöglichte Zugriff auf das Melderegister in einer unfassbaren Streubreite betrifft jede volljährige melderechtlich erfasste Person, sofern die Daten nicht einer Auskunftssperre unterliegen. Die „zunehmende Flucht aus der Rundfunkgebühr“ rechtfertigt keinesfalls eine anhaltende dauerhafte Überwachung der Melderegister zur Ermittlung „auch bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichtender Personen“. Die Privatheit lässt es zudem nicht zu, dass der Landesgesetzgeber eine kombinierte Überwachungsmaßnahme regelt um den Lebensmittelpunkt, die Wohnung, der sich loyal verhaltenden Staatsbürger „anlassbezogen“ zu Überwachen. Diese Form der Überwachung stellt auch eine neuartige Form der Observation / Beobachtung des Staatsvolkes dar. Die Absicht die sich dahinter verbürgt ist, dass der Staat in Form des „staatsfernen“ Verwaltungsträgers eine Bewegungs- / Umzugsmeldung der Staatsbürger erhält sowie sie ihren Lebensmittelpunkt wechseln (siehe B.8.5.2. Die Meldedatenbanken als „Hort“ Verdächtiger; B.8.5.3. Überwachung des Wohnungs- / Meldewesens/ Fahndung nach „Schwarzbewohnern“; B.8.5.4. Ohne Kenntnis des Betroffenen; die Heimliche Vollüberwachung des Wohnungs- / Meldewesens).
Durch die Heimlichkeit der Maßnahme wird der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und in die Privatheit zudem noch vertieft.

BayVerfGH Urteil vom 11.05.2014, Vf, 8-VII-12, Vf. 24-VII-12:

Zitat
165
Die Beeinträchtigungen für die Betroffenen sind gering. Im Regelfall handelt es sich um Beitragsschuldner, die bereits als Rundfunkteilnehmer erfasst waren oder ihrer Anzeigepflicht genügt haben, sodass die jeweilige Landesrundfunkanstalt durch den Meldedatenabgleich nichts wesentlich Neues erfährt. Soweit Beitragsschuldner ihrer Anzeigepflicht noch nicht nachgekommen sind, verdient ihr Interesse, ihre Daten nicht offenbaren und den Rundfunkbeitrag nicht zahlen zu müssen, keinen Schutz; sie sollen gerade im Interesse einer gleichmäßigen Beitragserhebung ermittelt werden. Sind schließlich Personen vom Meldedatenabgleich betroffen, die nicht der Beitragspflicht unterliegen oder später nicht als Beitragsschuldner herangezogen werden, so hat der Eingriff ihnen gegenüber geringes Gewicht. Die zu übermittelnden Daten beschränken sich auf Informationen zur Identifizierung einer Person und ihrer Zuordnung zu einer bestimmten Wohnung und lassen keinen tieferen Einblick in die Privatsphäre zu. Die Daten sind zudem durch eine strikte Zweckbindung und strenge Löschungspflichten hinreichend abgesichert.

166
§ 14 Abs. 9 RBStV bindet die Datenverarbeitung an den Zweck der Bestands- und Ersterfassung. Die übermittelten Daten können zum einen mit dem vorhandenen, nach § 14 Abs. 6 RBStV überführten Bestand an Teilnehmerdaten verglichen und zu dessen Aktualisierung oder Ergänzung genutzt werden (Satz 4). Sie dürfen zum anderen zur Feststellung eines Beitragsschuldners für eine Wohnung genutzt werden, für die bislang kein Beitragsschuldner festgestellt wurde (Satz 3). Das entspricht dem allgemeinen Grundsatz des § 11 Abs. 5 Satz 1 RBStV, dass die Landesrundfunkanstalt im Bereich der Rundfunkfinanzierung alle personenbezogenen Daten, gleichgültig, woher sie stammen, nur für die Erfüllung der ihr nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag obliegenden Aufgaben erheben, verarbeiten oder nutzen darf.

Bereits die als „Regelfall“ bezeichnete Meldedatenübermittlung zeigt auf, dass ein Großteil der Betroffenen nicht die geringste Veranlassung für eine derartige Maßnahme gegeben hat. Welches Interesse Betroffene haben, ihre personenbezogenen Daten einem „staatsfernen Verwaltungsträger“ nicht offenbaren zu müssen, hat den Landesgesetzgeber dazu veranlasst die mit Auskunftssperre versehenen Meldedatensätze nicht zu übermitteln. Eine gleichmäßige Ermittlung zur Beitragserhebung scheidet somit schon „von Gesetzes wegen“ aus. Einerseits sieht der Landesgesetzgeber keine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Personen vor, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, andererseits befreit er die Personen mit Auskunftssperre vom „Meldedatenabgleich“.

Auf Seite 69, zu § 11 Abs.4 RBStV der Abgeordnetenhaus Drucksache 16/3941, vom 09.03.2011, Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag führt der Landesgesetzgeber hierzu lapidar aus:

Zitat
Dieses sieht Übermittlungen regelmäßig lediglich bezogen auf Veränderungen des Datenbestandes (Anmeldung, Abmeldung, Tod) vor, so dass die Landesrundfunkanstalten vor allem im Falle von Umzügen Kenntnis von neuen potenziellen Beitragsschuldnern erlangen. Der neu eingefügte Satz 6 stellt klar, dass es unzulässig ist, die Daten Betroffener zu übermitteln, für die eine Auskunftssperre gespeichert ist. Dies gilt auch für den einmaligen Meldedatenabgleich nach § 14 Abs. 9.

Der Landesgesetzgeber kommt zu dem Schluss, dass die Herstellung der „Beitragsgerechtigkeit“ kein rechtfertigender Grund, für die Datenübermittlung von Meldedaten die einer Auskunftssperre unterliegen, ist. Während der Bund eine solche für die Bevölkerungszählung annimmt, scheidet eine solche Ermittlung bei der Rundfunkbeitragserhebung aus. Die Schlussfolgerung die sich daraus ableitet ist, dass die Gefahren der modernen automatisierten Datenverarbeitung im Bereich der „staatsfernen Rundfunkbeitragsverwaltung“ eine Datenübermittlung der sensiblen Meldedaten nicht erlauben. Dieses Interesse am Schutz der personenbezogenen Meldedaten ist generell und gilt auch für Personen, die ihrer „Anmeldepflicht“ bei der Landesrundfunkanstalt nicht nachkamen. Es liegt nämlich im öffentlichen Interesse, dass eine automatisierte Verarbeitung nur dann gestattet wird, wenn die Interessen der Betroffenen gesetzlich sichergestellt sind. Eine gesetzliche Regelung hat der Landesgesetzgeber mit Schaffung des § 14 Abs. 9 RBStV zur Wahrung der Interessen Betroffener nicht getroffen (§ 6 a BDSG, § 15 a BlnDSG, Art. 15). Im Gegenteil, das Gesetz und auch das Verfahren zielen direkt darauf ab, im automatisierten „Massenverfahren“ möglichst „effektiv“, unter völliger Missachtung der Schutzrechte Betroffener, eine „Beitragsgerechtigkeit“ auf Kosten des personenbezogenen Datenschutzes und der Privatheit zu erzielen. Das gesamte automatisierte Verfahren ist dabei derart untauglich, dass eine Zuordnung zu Wohnungen nicht möglich ist.
Nachweislich führt der Beitragsservice auch für eine Wohnung mehrere „Direktanmeldungen“ durch, da der automatisierte Programmablauf zusätzlich auch unzureichend programmiert wurde. Es erfolgt nämlich keinerlei Zuordnung zu Wohnungen oder erforderliche Nachprüfung festgestellter Zielpersonen unter der gleichen Anschrift. Das Verfahren der Sachverhaltsermittlung nach § 9 Abs. 1 RBStV wurde bewusst mit der Direktanmeldung außer Kraft gesetzt (B.6.8.2 Rechtswidrige nichtige „Direktanmeldung“). Somit erfolgt eine Speicherung in jedem Fall, in dem eine Zielperson (vermeintlicher Beitragsschuldner) festgestellt wurde.

BayVerfGH Urteil vom 11.05.2014, Vf, 8-VII-12, Vf. 24-VII-12:

Zitat
167
Diese strikte Zweckbindung wird auch für die durch den Meldedatenabgleich erlangten Informationen durch umfassende Löschungspflichten ergänzt. Die zuständige Landesrundfunkanstalt hat, wenn sie nach dem Abgleich für eine Wohnung einen Beitragsschuldner festgestellt hat, die Daten der übrigen dort wohnenden Personen unverzüglich zu löschen, sobald das Beitragskonto ausgeglichen ist (§ 14 Abs. 9 Satz 2 RBStV). Weiter sind die von den Einwohnermeldeämtern übermittelten Daten unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht (§ 14 Abs. 9 Satz 5 i. V. m. § 11 Abs. 5 Satz 2 RBStV). Schließlich sind nicht überprüfte Daten spätestens nach zwölf Monaten zu löschen (§ 14 Abs. 9 Satz 5 i.V.m. § 11 Abs. 5 Satz 3 RBStV). Dadurch ist sichergestellt, dass die Landesrundfunkanstalt von den durch den Meldedatenabgleich gewonnenen Daten nur diejenigen speichert, die nicht ohnehin schon vorhanden und übergeleitet und die darüber hinaus aktuell für den Zweck des Beitragseinzugs erforderlich sind. Die Daten eines einzigen Beitragsschuldners pro Wohnung, für die tatsächlich Beiträge entrichtet werden, reichen hierzu aus. Eine Speicherung weiterer Daten für eine künftige Beitragserhebung, etwa für den Fall, dass der gefundene und zunächst in Anspruch genommene Beitragsschuldner später ausfallen sollte, ist nicht zulässig (vgl. LT-Drs. 16/7001 S. 27).

Die Löschungspflicht ergibt sich ferner nicht aus der gesetzlichen Regelung sondern vielmehr aus der Stichtagregelung. Eine verfassungskonforme Anwendung der Regelung führt dazu, dass dem Gleichheitsgebot folgend für sämtliche Betroffene die Anwendung der Stichtagregelung als bestimmendes Datum für die 12 monatige Löschungspflicht, im Rahmen des durchgeführten bundesweiten Verfahrens nach § 14 Abs. 9 RBStV, ist. Es ist den Betroffenen nämlich nicht anzulasten, dass der „staatsferne Verwaltungsträger“ nicht in der Lage ist, die in den Selektionsdateien gespeicherten Meldedatensätze zügig abzurufen. Die 12 monatige Löschungsfrist ist auch vom Landesgesetzgeber willkürlich gewählt. Im Rahmen der Übermittlung nach § 3 a DVO-MeldG beträgt die gesetzliche Löschungspflicht 6 Monate nach der Übermittlung. Tatsächlich werden auch nicht die Daten eines in Anspruch zu nehmenden einzigen Beitragsschuldners gespeichert, sondern vielmehr alle Personen die melderechtlich zu der jeweiligen Wohnung erfasst sind.


Ende Teil 63 von X


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Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
#84: 02. Dezember 2016, 11:00
Fiktiv Teil 64 von X.

Zitat
BayVerfGH Urteil vom 11.05.2014, Vf, 8-VII-12, Vf. 24-VII-12:

Zitat
168
2. Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) ist nicht wegen eines Verstoßes gegen Bundesrecht verletzt. Insbesondere steht § 14 Abs. 9 RBStV entgegen der Ansicht des Antragstellers im Verfahren Vf. 8-VII-12 nicht in einem zur Verfassungswidrigkeit führenden offenkundigen und schwerwiegenden Widerspruch (vgl. VI. A. 2. a) zu § 18 Abs. 2 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG), das in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl I S. 1342), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 2013 (BGBl I S. 730), noch bis zum Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes am 1. Mai 2015 gilt (vgl. Art. 4 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens vom 3. Mai 2013, BGBl I S. 1084).

169
§ 18 MRRG regelt Datenübermittlungen von den Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen und unterscheidet dabei unter anderem zwischen der allgemeinen Übermittlung der sogenannten Grunddaten an öffentliche Stellen im Inland (Abs. 1 Satz 1) und der Übermittlung weiterer Daten oder der in § 2 Abs. 1 oder 2 MRRG genannten Hinweise im Melderegister, die nur unter zusätzlichen Voraussetzungen zulässig ist (Abs. 2). Bei den einzelnen Daten, die von jeder Meldebehörde nach dem abschließenden Katalog des § 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt zu übermitteln sind, handelt es sich um einen Ausschnitt aus den melderechtlichen Grunddaten nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2, 3, 4, 6, 10, 11 und 12 MRRG. Sie dürfen an eine andere öffentliche Stelle im Inland übermitteln werden, soweit dies (unter anderem) zur Erfüllung von in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist. Diese bundesrechtlichen Voraussetzungen für eine Datenübermittlung sind erfüllt. Bei den Landesrundfunkanstalten handelt es sich um öffentliche Stellen, für deren Aufgaben im Zusammenhang mit dem Einzug des Rundfunkbeitrags die zu übermittelnden Daten aus den oben genannten Gründen erforderlich sind. Dass die einzelnen Meldebehörden durch den Landesgesetzgeber zur Übermittlung verpflichtet und demnach einer Einzelfallprüfung enthoben werden, ist bundesrechtlich nicht, jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen.

Das Rechtsstaatsprinzip ist bereits durch Verletzung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG erheblich verletzt. Der Anwendungsbereich des § 18 Abs. 2 MRRG entspricht im Wesentlichen dem § 25 Meldegesetz. Zweifelsfrei handelt es sich bei dem RBB nicht um eine Behörde, sondern um eine sich selbstverwaltende Rundfunkanstalt. Die Klassifizierung „als öffentliche Stelle“ ist zwar im weitestgehenden Sinne erfüllt, doch scheidet eine „behördliche selbstverwaltende“ Tätigkeit verfassungsrechtlich aus.

Zitat
§ 34 BMG Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen

(1)
Die Meldebehörde darf einer anderen öffentlichen Stelle im Sinne von § 2 Absatz 1 bis 3 und 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes im Inland aus dem Melderegister folgende Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist:

Dies ergibt sich aus dem Verweis auf das Bundesdatenschutzgesetz § 2 Abs. 1 bis 3 und 4 Satz 2:

Zitat
§ 2 BDSG Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen

(1)
Öffentliche Stellen des Bundes sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform. Als öffentliche Stellen gelten die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost durch Gesetz hervorgegangenen Unternehmen, solange ihnen ein ausschließliches Recht nach dem Postgesetz zusteht.
(2)
Öffentliche Stellen der Länder sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes und sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.
(3)
Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, gelten ungeachtet der Beteiligung nicht-öffentlicher Stellen als öffentliche Stellen des Bundes, wenn
1.   sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden oder
2.    dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile gehört oder die absolute Mehrheit der Stimmen zusteht.
Andernfalls gelten sie als öffentliche Stellen der Länder.
(4)
Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallen.

Nimmt eine nichtöffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes.


§ 34 BMG meint aber im Bereich der öffentlichen Stellen gerade die behördliche verwaltende Tätigkeit der Stellen und eine hoheitliche Aufgabenwahrnehmung der öffentlichen Verwaltung.
Damit fand faktisch eine „Atomisierung“ der Berliner Verwaltung, wie unter B.8.6.2. Informationelle Gewaltenteilung ausgeführt, statt.

Im Bereich des Melderechts hat der Bundesgesetzgeber für die öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten nach § 48 Bundesmeldegesetz (§ 21 Abs. 8 MRRG) abschließend geregelt. Danach ist eine Übertragung von personenbezogenen Meldedaten an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk als Grundrechtsträger Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nur zulässig, soweit er publizistisch tätig ist.
Zweifelsfrei handelt es sich bei dem Meldedatenabgleich nicht um das Aufgabengebiet der publizistischen Tätigkeit. Selbst wenn bei der vorliegenden Prüfung die verfassungswidrig übertragene Aufgabenzuweisung an die Landesrundfunkanstalten außer acht gelassen wird, so wird das Berliner Melderegister aller Volljährigen nicht an die Landesrundfunkanstalt übertragen, sondern an den Beitragsservice, die gemeinsame öffentlich-rechtliche betriebene Stelle. Wie unter B.5. Rückzug des Staates aus der Verantwortung, B.5.1. Der Beitragsservice die „staatsferne Rundfunkbeitragsverwaltung“, B.5.2. „Staatsfernes“ Rechenzentrum, B.5.3. „Staatsferner“ unkontrollierter Verwaltungsträger sowie B.7.7.1. Der Beitragsservice als einheitliche Stelle i.S.d. Abschnitts 1a VwVfG dargestellt erfolgte die „Einrichtung“ dieser gemeinschaftlichen Stelle rechtswidrig und verletzt darüberhinaus Bundesrecht (u.a. VwVfG). Die Wahrnehmung dieser Aufgaben im Zusammenhang mit dem Einzugs des Rundfunkbeitrages hat ferner ermittlungs- und verwaltungsrechtlichen Charakter. Daher war der Landesgesetzgeber auch verpflichtet die Aufgaben einer Behörde zuzuweisen. Das der Landesgesetzgeber darüber hinaus die Meldebehörde von der Einzelfallprüfung befreite tritt hier erschwerend hinzu. Damit wurden die Melderegister auch in einem grob rechtsstaatswidrigen Maß als „Adressdatenbank“ missbraucht. Dies ergibt nicht zuletzt die Kostenregelung nach § 14 Abs. 1 RBStV. Ein Adresshandel mit dem Melderegister ist ausgeschlossen. Eine solche beabsichtigte Regelung im Rahmen der Melderechtsreform wurde ebenso verworfen, wie die Einführung eines zentralen Bundesmelderegisters. Der öffentliche Druck auf den Gesetzgeber ließ dies aus gutem Grund nicht zu. Ein staatlicher Adresshandel ist vollkommen ausgeschlossen und auch grob verfassungswidrig. Hierbei ist insbesondere auf § 34 Abs. 6 Satz 2 BMG hinzuweisen, der auf Änderungsvorschlag des Bundesrates zur Einfügung des § 34 Abs. 6 Satzes 1 führte:

Zitat
(6)
Datenübermittlungen und Auskünfte von Meldebehörden an andere öffentliche Stellen im Inland sind gebührenfrei. Landesrechtliche Regelungen zur Gebührenerhebung bei Datenübermittlungen aus zentralen Meldedatenbeständen oder Portalen auf Landesebene bleiben unberührt.

Bei dem Abruf aus zentralen Meldebeständen wurden landesgesetzliche Regelungen eröffnet. Begründet wurde dies mit einer „Refinanzierung“ für das vorhalten eines dauerhaften zentralen Meldedatenbestandes, BT-Drucksache 17/7746 Seite 54:

Zitat
Zur Klarstellung ist der Absatz 6 – neu – anzufügen. Damit wird auch vermieden, dass andere Länder der kürzlich eingeführten bayerischen Kostenregelung ebenfalls folgen werden.  Satz 2 enthält einen Regelungsvorbehalt für die Kostenbeteiligung bei der Nutzung von zentralen Meldedatenbeständen, soweit diese in den Ländern vorhanden sind. Das – optionale – Vorhalten eines zentralen Meldedatenbestandes bedarf ggf. einer entsprechenden Refinanzierung. Würde auch für den Zugriff auf die zentralen Meldedatenbestände Gebührenfreiheit gelten bzw. keine Kostenbeteiligung erfolgen, wären diese in ihrem Bestand gefährdet. Die in Satz 2 vorgesehene Regelung ermöglicht, die zugriffsberechtigten Stellen des Bundes und der Länder nach § 39 Absatz 3 BMG-E  entsprechend ihrem Nutzungsanteil zur Mitfinanzierung heranzuziehen und so die Bereitstellung zentraler Meldedatenbestände dauerhaft zu gewährleisten.

Die Kostenvereinbarung des Freistaates Bayern wird mit gemeinsamem Rundschreiben an alle Mitgliedsstädte und Gemeinden des Bayerischen Gemeindetags und des Bayerischen Städtetags zum einmaligem Meldedatenabgleich für den neuen Rundfunkbeitrag / Verfahren und Kostenerstattung vom 28. Februar 2013 wie folgt geregelt:

Zitat
Kostenerstattung und Abrechnungsverfahren
Gemäß § 14 Abs. 9 RBStV werden den Meldebehörden die Kosten der einmaligen Bestandsdatenübermittlung erstattet. Zur Vereinfachung des Erstattungsverfahrens wurde zwischen dem Bayerischen Gemeindetag, dem Bayerischen Städtetag und dem Bayerischen Rundfunk eine Rahmenvereinbarung geschlossen, die die Erstattung einer Kostenpauschale für die bayerischen Meldebehörden in Höhe von 0,05 Euro je Einwohnerdatensatz vorsieht.
Mit dieser Pauschale sind sämtliche im Zusammenhang mit der Datenübermittlung entstehen-den Kosten abgegolten. Weitere Aufwände werden nicht erstattet. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass die Meldebehörde andere Stellen, zum Beispiel kommunale Rechenzentren oder Dienstleister, mit der Übermittlung der Bestandsdaten beauftragt.
Zur Erstattung der Kosten der Bestandsdatenübermittlung können die bayerischen Meldebehörden innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Datenübermittlung dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio mit Bezug auf die Bestandsdatenübermittlung den Antrag auf Kostenersatz stellen.

Sonstiges:
Zwischenzeitlich hat die AKDB Rechnungen bezüglich des Aufwandes für den einmaligen Meldedatenabgleich an die von ihr betreuten Kommunen mit dem Hinweis versandt, eine direkte Vereinbarung zwischen ihr und dem Bayerischen Rundfunk sei nicht zustande gekommen. Die ausgewiesenen Kosten könnten aber gegenüber dem Bayerischen Rundfunk geltend gemacht werden. In diesem Zusammenhang dürfen wir auf folgendes hinweisen:
Um den Städten und Gemeinden in Deutschland zu ersparen, jeweils einzelvertraglich die Kostenerstattung zu vereinbaren, haben die die meisten kommunalen Spitzenverbände jeweils auf Landesebene mit der jeweiligen Landesrundfunkanstalt Rahmenvereinbarungen abgeschlossen, wobei das Entgelt überwiegend bei 0,05 EUR pro Einwohnerdatensatz liegt. Eine Vereinbarung der AKDB mit dem Bayerischen Rundfunk hätte nur für die von der AKDB betreuten Kommunen eine Wirkung erzielt, da die Datenübermittlung aus rechtlichen Gründen nicht aus dem zentralen Meldedatenbestand erfolgen darf. Aus unserer Sicht ist deshalb eine landesweit gültige Rahmenvereinbarung zwischen dem Bayerischen Gemeindetag, dem Bayerischen Städtetag und dem Bayerischen Rundfunk der sinnvollste Weg für die Kostenerstattung. Wir bitten deshalb dringend, diesen Weg mitzutragen und die Kostenerstattung ausschließlich mit dem beigefügten Formular beim Beitragsservice in Köln geltend zu machen. Von der Übersendung von Einzelrechnungen an den Bayerischen Rundfunk bitten wir abzusehen.

Beweis:
Ablichtung Rundschreiben vom Bayerischer Gemeinde- und Städtetag vom 28.02.2013 zum einmaligen Meldedatenabgleich für den neuen Rundfunkbeitrag; Verfahren und Kostenerstattung

Das Bundesland Berlin nahm im Gegensatz zum Freistaat Bayern keine Regelung vor. Hier zeigt sich erneut die völlig diffuse unübersichtliche Rechtslage. Während im Rundschreiben darauf verwiesen wird, dass eine Datenübermittlung wohl aus rechtlichen Gründen nicht aus dem zentralen Meldedatenbestand erfolgen darf, ist es gesetzlich genau umgekehrt geregelt.

BayVerfGH Urteil vom 11.05.2014, Vf, 8-VII-12, Vf. 24-VII-12:

Zitat
170
Der Anwendungsbereich des § 18 Abs. 2 MRRG könnte allenfalls insoweit eröffnet sein, als die Übermittlungspflicht nach § 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 7 RBStV nicht nur die gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen umfasst, sondern darüber hinaus auch alle vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung. Denn letztere sind in § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 MRRG nicht ausdrücklich genannt. Gesetzeswortlaut und -begründung (LT-Drs. 16/7001 S. 26 f.) sprechen allerdings dafür, dass sich § 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 7 RBStV klarstellend nur auf solche im Melderegister „vorhandenen“, also nicht etwa nachzuerhebenden Angaben bezieht, die als Bestandteil der Anschrift gespeichert sind, wie etwa Stockwerks- und Wohnungsnummern oder sonstige Zusatzangaben (vgl. Datenblatt 1210 f. des Datensatzes für das Meldewesen – Einheitlicher Bundes-/Länderteil). Insoweit verbleibt es bei der Zulässigkeit der Datenübermittlung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 MRRG. Nur wenn es sich bei einem erweiterten Verständnis des § 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 7 RBStV bei den Angaben zur Lage der Wohnung um spezielle Daten oder Hinweise im Sinn des § 2 Abs. 1 oder 2 MRRG handeln sollte, wäre die Datenübermittlung insoweit nach § 18 Abs. 2 MRRG zu beurteilen. Für diesen Fall wäre sie nur dann zulässig, wenn die Landesrundfunkanstalt ohne Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung einer ihr durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgabe nicht in der Lage wäre und die Daten beim betroffenen Einwohner nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erheben könnte oder von einer Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, zu der die Daten erforderlich sind, abgesehen werden muss. Auch diese Voraussetzungen dürften mit Blick auf die gesetzlich begründete Aufgabe der Landesrundfunkanstalt, den Rundfunkbeitrag einzuziehen, erfüllt sein (Bull, Datenschutzrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Einführung eines Rundfunkbeitrags, September 2010, S. 36). Jedenfalls wäre auch bei einem solchen weiten Verständnis des § 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 7 RBStV die bundesrechtliche Vorschrift des § 18 Abs. 2 MRRG weder offenkundig noch schwerwiegend verletzt.

Der Bayerische Verfassungsgerichts kommt zu dem Schluss es wäre die gesetzliche begründete Aufgabe der Landesrundfunkanstalten (Grundrechtsträgers Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; für den Bereich Berlin RBB-Staatsvertrag § 3 Auftrag) den Rundfunkbeitrag einzuziehen. Diesen Auftrag scheint das Bayerische Verfassungsgericht wohl dem RBStV entnommen zu haben. Wobei hier bereits fraglich erscheint, wen dieses „Gesetz“ mit „Landesrundfunkanstalt“ genau meint.

Ende Teil 64 von X.


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Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
#85: 02. Dezember 2016, 11:15
Fiktiver Teil 65  :o von X.

Zitat
BVerfG Beschluss vom 20. Februar 2013 - 1 BvR 2027/01 -:

Zitat
53
Das Erfordernis einer verfassungskonformen gesetzlichen Grundlage für Grundrechtseingriffe besteht auch dann, wenn für den jeweils betrachteten Eingriff gute oder sogar zwingende sachliche Gründe sprechen mögen (vgl. BVerfGE 116, 69 <80> ; BVerfGK 9, 123 <126 f.>). Der verfassungsrechtliche Grundsatz, dass in Grundrechte nur auf der Grundlage eines Gesetzes eingegriffen werden darf (Vorbehalt des Gesetzes), hat gerade den Sinn, die primäre Zuständigkeit für die Bewertung von Grundrechtsbeschränkungen als wohlbegründet oder ungerechtfertigt zu bestimmen. Er stellt sicher, dass die Grenzen zwischen zulässigem und unzulässigem Grundrechtsgebrauch, zwischen zulässiger und unzulässiger Grundrechtseinschränkung nicht fallweise nach eigener Einschätzung von beliebigen Behörden oder Gerichten, sondern primär - in der Form eines allgemeinen Gesetzes - durch den Gesetzgeber gezogen werden.

Danach greift die „gesetzliche Bestimmung“ § 14 Abs. 9 RBStV nicht nur in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung / Datenschutz ein, nein, mit der Zuweisung an dieser gesetzlichen Aufgabe an „Landesrundfunkanstalt“ wird zugleich in das Grundrecht auf Presse / Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG eingegriffen.
Auch die inhaltliche Regelung die Gesetzesnorm zeigt auf, welche „historische Entwicklung“ genommen wird:

Anm.: DAAAAANKE für den Hinweis an @boykott2015

Die antiquierte Formulierung aus § 14 Abs. 9 RBStV:

Zitat
6. Tag der Geburt,
8. Tag des Einzugs in die Wohnung.

Deckungsgleich mit dem alten § 2 MRRG Abs. 1 Nr. 6 und 13 sowie § 18 MRRG Abs. 1 Nr. 6 und 11 (damalige Landesgesetzliche Regelung § 2 Abs. 1 Nr. 6 und 12 sowie für die Datenübermittlung § 25 Abs. 1 Nr. 6 und 11 Gesetz über das Meldewesen in Berlin [Meldegesetz] ist überholt. Normenklar dürfte hier wohl nicht der Wochentag gemeint sein (Tag der Geburt: Sonntag)  ;D .

Das hat der Bundesgesetzgeber ebenfalls erkannt und formuliert nun:

Zitat
§ 34 BMG Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen

(1) …
..
7.
Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland,

8.
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,


Auch in Bezug auf die nach § 14 Abs. 9 Nr. 7

Zitat
7.   
gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung, und

geforderte Übermittlung zur Lage der Wohnung kann der Rechtsauffassung des Bayrischen Verfassungsgerichtshofes im Bereich des Landes Berlin nicht gefolgt werden. Das Bundesgesetz BMG lässt die Speicherung derartiger Angaben nicht zu. Auch ein Blick in die für Berlin seinerzeit geltende Landesbestimmung zeigt hierzu keinerlei gesetzliche Ermächtigung.

Damit ist das Rechtsstaatsprinzip in einer atemberaubenden, völlig klar ersichtlichen Weise, verletzt worden. Die „gesetzliche Norm“ ist für jeden klar ersichtlich ein Verstoß gegen Bundesrecht und die Gesetzgebungskompetenz des Bundes Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG.
Der Vorbehalt des Gesetzes, hat gerade den Sinn, die primäre Zuständigkeit für die Bewertung von Grundrechtsbeschränkungen als wohlbegründet oder ungerechtfertigt zu bestimmen. Er stellt sicher, dass die Grenzen zwischen zulässigem und unzulässigem Grundrechtsgebrauch, zwischen zulässiger und unzulässiger Grundrechtseinschränkung nicht fallweise nach eigener Einschätzung von beliebigen Behörden oder Gerichten, sondern primär - in der Form eines allgemeinen Gesetzes - durch den Gesetzgeber gezogen werden.

Damit ist die gesetzliche Norm auch nicht angemessen und erforderlich. Die Schwere des Gesamteingriffs nämlich in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung / Datenschutz (Berlin 2,5 Millionen Meldedatensätze) steht zur staatlichen Zweckerreichung vollkommen außer Verhältnis und greift darüber hinaus auch völlig verfassungswidrig in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG der Gewährleistung der Presse und Rundfunkfreiheit ein, da dem öffentlich-rechtlichen Grundrechtsrechtsträger RBB für den Bereich des Bundeslandes Berlin Aufgaben übertragen wurden, die völlig außerhalt seines verfassungsrechtlichen Auftrages liegen, der verfassungskonform in § 3 RBB-Staatsvertrag geregelt wurde.
Damit steht das Maß der die Belastungen treffenden Allgemeinheit völlig außer Relation zu dem angestrebten Zweck der staatlichen Finanzierung.
Eine derartige unfassbare Streubreite (bundesweit 69,8 Millionen erhobene Meldedaten) zur Durchführung einer Rasterfahndung durch ein Organ der Presse / des Rundfunks „belastet“ nicht nur das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung / Datenschutz. Der der Verfassung innewohnende Gedanke, dass der sich gesetzeskonform verhaltende Mensch vor derart grob rechtsstaatswidrigem Vorgehen durch alle 3 Gewalten geschützt wird, ist zutiefst erschüttert.
Die Allgemeinheit hat auch einen Anspruch darauf, dass die freie unabhängige Presse und damit auch der öffentlich-rechtliche Rundfunk über derartige ausufernde Datenerhebungsbefugnisse und die Rasterung eines gesamten wohnenden Volkes unabhängig berichtet und dies zu verhindern sucht.

B.8.6.4.5.    Zwischenergebnis Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Die Übertragung der Meldedaten an den Beitragsservice und damit an ein Organ der Presse- und Rundfunkfreiheit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG diente auch nicht publizistischen Zwecken. Eine derartige, zumal bundesweite Regelung, fällt in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG.

Damit wurde dem Bundesgesetzgeber auch verfassungswidrig die Möglichkeit entzogen über die bereits geregelten Voraussetzungen zur Zweckänderung der Meldedatenerhebung § 14 Abs. 9 RBStV, für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk außerhalb publizistischer Zwecke, selbst zu bestimmen.

Nicht dem Staat wurden mit dem Grundrechtseingriff ungeeignete, nicht erforderliche und nicht angemessene Mittel zur Verfolgung des Ziels der staatlichen Finanzierung übertragen, sondern dem Grundrechtsträger öffentlich-rechtlicher Rundfunk und damit einem Organ der Presse- und Rundfunkfreiheit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.
Wie unter B.5. Rückzug des Staates aus der Verantwortung ausgeführt, wird damit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Auslegung des Urteils BVerfG vom 20. Dezember 2007 - 2 BvR 2433/04 -; - 2 BvR 2434/04 - RdNr. 118, durch die gesetzliche Aufgabenzuweisung, der Durchführung einer Raster- / Programmfahndung § 14 Abs. 9 RBStV, in das Recht zur Selbstverwaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verfassungswidrig eingegriffen. Dadurch wird seine Möglichkeit eingeschränkt im Rahmen der Selbstverwaltungsaufgabe (Berichterstattung) unbefangen, über die eingeführte Raster- / Programmfahndung und die damit verbundene Überwachung des Wohnungs- und Meldewesens, zu berichten. Dies belegt die durchweg einseitige Darstellung der Rechtslage und zusätzlich die gezielte Einwirkung auf die Rechtsprechung durch den Beitragsservice und die Landesrundfunkanstalten. Innerhalb des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat sich ein herrschaftlicher, kirchenähnlicher „Beitragsrundfunkstand“ entwickelt, der in grob verfassungswidriger Weise sowohl auf den Grundrechtsträger Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, als auch auf die Landesgesetzgebung und Rechtsprechung einwirkt.

Der Hauptverwaltung (Art. 67 VvB) wurde diese Aufgabenwahrnehmung vorenthalten. Sie wird zum Erfüllungsgehilfen eines „Organs“ degradiert, dass darüber hinaus auch über keine Amtsträger (Art. 77 VvB) verfügt.
Die Maßnahme wurde auch ohne Wissen und erforderliche Benachrichtigung der Betroffenen durchgeführt und führt damit zu einer höheren Eingriffsintensität. Eine derartige verdeckte Datenerhebung ist verfassungswidrig, da eine Benachrichtigungspflicht und ein Rechtsbehelf bei Datenerhebungen § 14 Abs. 9 RBStV gesetzlich nicht geregelt wurde und damit dem Justizgewährungsanspruch Betroffener des Grundrechtseingriffs nicht Rechnung getragen wird.

Auch stellt die Herstellung einer „Rundfunkbeitragsgerechtigkeit“ keinesfalls einen legitimen Grund zur Durchführung einer Raster- / Programmfahndung dar. Eine derartige gesetzliche Regelung bleibt Eingriffsnormen vorbehalten, die der Verhinderung schwerster Straftaten und Abwehr von Gefahren die den Bestand des Staates oder Landes Berlin gefährden, dienen.

Die Schwere des datenschutzrechtlichen Eingriffs (ohne Wissen der Betroffenen) steht auch völlig außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe. Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist staatliche Aufgabe, damit auch das hoheitliche Handeln in diesem Bereich. Die Bewertung der Intensität von Informationseingriffen hängt dabei – ebenso wie das Gewicht der gegenläufigen öffentlichen Interessen – maßgeblich auch von der Durchführung ab.

Die Ertüchtigung des Melderegisters und Schutz vor unbefugten Zugriffen sowie eine handlungsfähige moderne elektronische Verwaltung liegt zweifelsfrei im öffentlichen Interesse. Es wurden einem Grundrechtsträger Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungswidrig hoheitliche Aufgaben der Datenerhebung und Verarbeitung übertragen, zu denen er weder fachlich geeignet war, noch über die eigenen geeigneten Mittel verfügte, um die ihm übertragene Aufgabe der Raster- / Programmfahndung zügig durchzuführen. Die jeweiligen Landesrundfunkanstalten sind als „Vollzugsbehörden § 14 Abs. 9 RBStV“ vollkommen ungeeignet und untauglich. Das durchgeführte und auch gesetzlich geregelte Verfahren ist als dilettantisch, unprofessionell und als vollkommen untauglich zu bezeichnen.
Die Maßnahme ist damit ungeeignet um das Ziel der Beitragsgerechtigkeit

§ 14 Abs. 9 RBStV ist als „staatlicher“ Eingriff der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, zur Erlangung und Verwendung personenbezogener Meldedaten, mit der Werteordnung des Grundgesetzes und der Verfassung von Berlin unvereinbar und dient damit keinem legitimen Zweck.

Die Eingriffsnorm § 14 Abs. 9 RBStV genügt auch nicht dem Grundsatz der Bestimmtheit, da die Aufgaben des RBStV vollständig und wie im Rahmen von § 14 Abs. 9 RBStV geschehen, an eine andere Stelle übertragen werden können (§ !0 Abs. 7 RBStV).

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sine ist ebenfalls erheblich verletzt. Als neu zu rechtfertigender Eingriff bedarf es auch einer Ermächtigung zu einer Nutzung für andere Zwecke. Der hinreichende spezifische Anlass gebietet es verfassungsrechtlich, dass ein konkreter Ermittlungsansatz vorliegt.
Danach zieht die Eingriffsnorm § 14 Abs. 9 RBStV jeden Volljährigen nach den BMG gemeldeten Menschen in ihren Wirkungskreis, obwohl er nicht zwangsläufig „Beitragsschuldner“ i.S.d. RBStV ist. Selbst Personen die bereits als Rundfunkteilnehmer erfasst sind, sowie die Personen die in diesen Wohnungen nach dem BMG gemeldet sind, werden in den Wirkungskreis der Maßnahme gezogen. Die Streubreite in Höhe von 69,8 Millionen Betroffenen zeigt die völlige Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme. Damit lag auch kein verfassungsrechtlich gebotener hinreichender Ermittlungsansatz vor. Die nach dem BMG gemeldeten Personen wurden faktisch unter Generalverdacht gestellt.

§ 14 Abs. 9 RBStV ist als Eingriffsmaßnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks weder geeignet, erforderlich noch angemessen und damit unvereinbar mit dem Grundgesetz und der Verfassung von Berlin.


Ende Teil 65 von X.

Ausblick:

Zitat
B.8.7.       Die Rundfunkteilnehmerdatenbank

B.8.7.1.   Die Datenneuerhebung

B.8.7.2.   Meldepflicht i.S.d. BMG / RBStV

B.8.7.3.   Rundfunkteilnehmerdatenbank

B.8.7.4.   Beitragsnummer / Zuteilung der „Identifikationsnummer“

Yoo Lupus! Demnächst erläutern wir dir warum die "Beitragsnummern" verfassungswidrig sind!


 ;D ;D ;D ;D

Gallischer Granit!


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Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
#86: 03. Dezember 2016, 17:33
Fiktiv Teil 66 von X.

Zitat
B.8.7. Die Rundfunkteilnehmerdatenbank


B.8.7.1. Die Datenneuerhebung

Das BVerfG hat mit dem Volkszählungsurteil die besondere Stellung der Meldebehörden hervorgehoben und die multifunktionale Verwendung und Zweckbestimmung (§ 5 BMG) der Meldedatensammlung auf Vorrat unbeanstandet gelassen. Der Bundesgesetzgeber hat die Weitergabe der Meldedaten an den öffentlich-rechtlichen Rundfunks alleine für die Zwecke der publizistischen Tätigkeit zugelassen. Damit wurden klar definierte Verarbeitungs- und Weitergabevoraussetzungen für die Meldedaten geschaffen.

Die Meldedatenübertragung dient nicht publizistischen Zwecken, sondern dem Aufbau einer Rundfunkteilnehmerdatenbank und stellt damit eine Datenneuerhebung dar. Das BVerfG hat mit dem Urteil des Ersten Senats vom 20. April 2016 BVerfG - 1 BvR 966/09 -; - 1 BvR 1140/09 -, (BKA-Gesetz) diesen Begriff wie folgt beschreiben:

Zitat
287   …
Für Daten aus eingriffsintensiven Überwachungs- und Ermittlungsmaßnahmen wie denen des vorliegenden Verfahrens kommt es danach darauf an, ob die entsprechenden Daten nach verfassungsrechtlichen Maßstäben neu auch für den geänderten Zweck mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln erhoben werden dürften (vgl. BVerfGE 125, 260 <333>; 133, 277 <373 f. Rn. 225 f.>; der Sache nach ist diese Konkretisierung nicht neu, vgl. bereits BVerfGE 100, 313 <389 f.>, und findet sich unter der Bezeichnung „hypothetischer Ersatzeingriff“ auch in BVerfGE 130, 1 <34>). Das Kriterium der Datenneuerhebung gilt allerdings nicht schematisch abschließend und schließt die Berücksichtigung weiterer Gesichtspunkte nicht aus (vgl. BVerfGE 133, 277 <374 Rn. 226>). So steht die Tatsache, dass die Zielbehörde bestimmte Datenerhebungen, zu denen die Ausgangsbehörde berechtigt ist, ihrerseits wegen ihres Aufgabenspektrums nicht vornehmen darf, einem Datenaustausch nicht prinzipiell entgegen (vgl. BVerfGE 100, 313 <390>). Auch können Gesichtspunkte der Vereinfachung und der Praktikabilität bei der Schaffung von Übermittlungsvorschriften es rechtfertigen, dass nicht alle Einzelanforderungen, die für die Datenerhebung erforderlich sind, in gleicher Detailliertheit für die Übermittlung der Daten gelten. Das Erfordernis einer Gleichgewichtigkeit der neuen Nutzung bleibt hierdurch jedoch unberührt.

Die gemeinsame Rundfunkanstalt RBB wurde nicht als doppelfunktionale Anstalt (siehe B.3.3.5. Aufgabenkollision der doppelfunktionalen Aufgabe Landesrundfunkanstalt) des öffentlichen Rechts mit Verwaltungsaufgaben gegründet. Sie dient ist ohne Ausnahme als gemeinsame öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt den Bundesländer Berlin und Brandenburg (RBB-Staatsvertrag;  Berlin GVBl. Nr. 34 vom 11.12.2013, S. 634).
Die Übertragung der personenbezogenen Meldedaten stellt damit eine verfassungswidrige Datenneuerhebung dar, da die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt RBB zweifelsfrei nicht der Verwaltung des Landes Berlin zuzurechnen ist.


B.8.7.2. Meldepflicht i.S.d. BMG / RBStV

Das Melderecht unterscheidet zwischen allgemeinen und besonderen Meldepflichten. Die wichtigste allgemeine Meldepflicht ist die Anmeldepflicht beim beziehen einer Wohnung innerhalb von 2 Wochen. Eine Abmeldepflicht besteht nur wenn keine neue Wohnung im Inland bezogen wird. Der Inlandsumzug ist somit Abmeldefrei, da die Abmeldung von Amts wegen durch die Wegzugsmeldebehörde auf Grund der Rückmeldung der Zuzugsmeldebehörde (Anmeldung) erfolgt.
Es besteht die Verpflichtung jede bezogene Wohnung bezogene anzugeben und Angaben zur Hauptwohnung zu machen (§ 21 BMG mehrere Wohnungen).

Zitat
§ 17 BMG Anmeldung, Abmeldung

(1)   Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
(2)   Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich; die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt zum Datum des Auszugs.
(3)   Die An- oder Abmeldung für Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen, in deren Wohnung die Personen unter 16 Jahren einziehen oder aus deren Wohnung sie ausziehen. Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden. Ist für eine volljährige Person ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die An- oder Abmeldung.
(4)   Die Standesämter teilen den Meldebehörden unverzüglich die Beurkundung der Geburt eines Kindes sowie jede Änderung des Personenstandes einer Person mit.

Zitat
§ 11 Meldegesetz Berlin (alt) Allgemeine Meldepflicht

(1)   Wer eine Wohnung bezieht, hat sich bei der Meldebehörde innerhalb von zwei Wochen anzumelden. Neugeborene sind nur dann anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden.
(2)   Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde abzumelden. Die Pflicht zur Abmeldung besteht auch, wenn von mehreren Wohnungen im Land Berlin eine oder mehrere Wohnungen aufgegeben werden, ohne daß gleichzeitig eine neue Wohnung bezogen wird. § 18 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(3)   Die Pflicht zur An- oder Abmeldung obliegt demjenigen, der eine Wohnung bezieht oder aus einer Wohnung auszieht. Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt diese Pflicht demjenigen, dessen Wohnung die Personen beziehen oder aus dessen Wohnung sie ausziehen. Für Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, dessen Aufgabenbereich die Aufenthaltsbestimmung umfasst, obliegt die Meldepflicht dem Pfleger oder Betreuer.
(4)   Die Meldepflicht nach den Absätzen 1 und 2 besteht unabhängig von
anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften und von privatrechtlichen Beziehungen des Meldepflichtigen zu der Wohnung.

Im Bereich des RBStV wird die Anzeigepflicht, d.h. die Anmeldepflicht in § 8 RBStV geregelt.

Zitat
§ 8 RBStV Anzeigepflicht

(1)   Das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung); entsprechendes gilt für jede Änderung der Daten nach Absatz 4 (Änderungsmeldung). Eine Änderung der Anzahl der im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach Absatz 4 Nr. 7 ist jeweils bis zum 31. März eines Jahres anzuzeigen; diese Änderung wirkt ab dem 1. April des jeweiligen Jahres.
(2)   Das Ende des Innehabens einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist der zuständigen Landesrundfunkanstalt unverzüglich schriftlich anzuzeigen (Abmeldung).
(3)   Die Anzeige eines Beitragsschuldners für eine Wohnung, eine Betriebsstätte oder ein Kraftfahrzeug wirkt auch für weitere anzeigepflichtige Beitragsschuldner, sofern sich für die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug keine Änderung der Beitragspflicht ergibt.
(4)   Bei der Anzeige hat der Beitragsschuldner der zuständigen Landesrundfunkanstalt folgende, im Einzelfall erforderliche Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:
1.   Vor- und Familienname sowie frühere Namen, unter denen eine Anmeldung bestand,
2.   Tag der Geburt,
3.   Vor- und Familienname oder Firma und Anschrift des Beitragsschuldners und seines gesetzlichen Vertreters,
4.   gegenwärtige Anschrift jeder Betriebsstätte und jeder Wohnung, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung,
5.   letzte der Landesrundfunkanstalt gemeldete Anschrift des Beitragsschuldners,
6.   vollständige Bezeichnung des Inhabers der Betriebsstätte,
7.   Anzahl der Beschäftigten der Betriebsstätte,
8.   Beitragsnummer,
9.   Datum des Beginns des Innehabens der Wohnung, der Betriebsstätte oder des beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs,
10.   Zugehörigkeit zu den Branchen und Einrichtungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1,
11.   Anzahl der beitragspflichtigen Hotel- und Gästezimmer und Ferienwohnungen und
12.   Anzahl und Zulassungsort der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge.
(5)   Bei der Abmeldung sind zusätzlich folgende Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:
1.   Datum des Endes des Innehabens der Wohnung, der Betriebsstätte oder des beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs,
2.   der die Abmeldung begründende Lebenssachverhalt und
3.   die Beitragsnummer des für die neue Wohnung in Anspruch genommenen Beitragsschuldners.

Hierzu führte der Landesgesetzgeber mit der Abgeordnetenhaus Drucksache 16/3941 09.03.2011 16. Wahlperiode Gesetz zum  Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, Seite 62 - 63 aus:

Zitat
Zu § 8

§ 8 regelt die Anzeigepflichten der Beitragsschuldner und lehnt sich damit an die bisherige Regelung in § 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages an. Der Begriff Anzeige ist ein Oberbegriff für die Begriffe Anmeldung, Abmeldung und Änderungsmeldung, die in den Absätzen 1 und 2 legal definiert werden.

Absatz 1 Satz 1 ist dem bisherigen § 3 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages nachgebildet. Satz 2 ist neu und regelt, wann jeweils eine Änderung der Beschäftigtenzahl nach Absatz 4 Nr. 7 mitzuteilen ist. Sofern ein Beitragsschuldner seiner Anzeigepflicht bezüglich einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines Kraftfahrzeugs nachgekommen ist und das Beitragskonto ausgleicht, besteht in der Regel keine Anzeigepflicht der weiteren Beitragsschuldner (vgl. Absatz 3). Deren Daten werden nicht erhoben bzw. sind zum Beitragseinzug nicht notwendig und daher zu löschen (§§ 11 Abs. 5 Satz 2, 14 Abs. 9 Satz 2).

Absatz 2 ist dem bisherigen § 3 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages nachgebildet. Anders als ein Verstoß gegen Absatz 1 stellt ein Verstoß gegen Absatz 2 keine Ordnungswidrigkeit dar. Da die Abmeldung allerdings für das Ende der Beitragspflicht konstitutiv ist, führt ein Verstoß gegen die Abmeldepflicht nach Absatz 2 zum Fortbestand der Beitragspflicht.
Absatz 3 regelt, dass z. B. bei mehreren Bewohnern einer Wohnung die Anzeige eines Beitragsschuldners genügt. Die Anzeige eines Beitragsschuldners für eine Wohnung wirkt auch für weitere anzeigepflichtige Beitragsschuldner, sofern sich für die Wohnung keine Änderung der Beitragspflicht ergibt.

Absatz 4 regelt im Einzelnen, welche Daten der Beitragsschuldner bei der Anzeige mitzuteilen hat. Stets sind nur diejenigen Daten anzuzeigen, die im Einzelfall zur Durchführung der jeweiligen Meldung erforderlich sind. Für Anzeigen im privaten Bereich sind regelmäßig weniger Daten erforderlich als im nicht privaten Bereich. So kommt beispielsweise die Erhebung der in Absatz 4 Nr. 6, 7, 10 und 12 genannten Daten im privaten Bereich nicht in Betracht. Wichtig ist dabei, dass keine generelle Nachweispflicht besteht, sondern dass die zuständige Landesrundfunkanstalt nur bei Zweifeln einen Nachweis verlangen kann. Die Nummern 1, 2 und 8 entsprechen dem bisherigen Nummern 1, 2 und 8 von § 3 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages. Die anderen Nummern sind neu und erforderlich, um den Beitragspflichtigen zu ermitteln (Nummern 3 bis 6) bzw. den Umfang der Beitragspflicht festzustellen (Nummern 7, 9 bis 12). Soweit in Nummer 4 zur Anzeige aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung verpflichtet wird, sind die für den Beitragsschuldner im Einzelfall verfügbaren Daten zur räumlichen Lage gemeint (z. B. Stockwerk, Wohnungsziffer). Dies dient insbesondere der Unterscheidung und Abgrenzung von Wohnungen in Mehrfamilienhäusern. Nach Nummer 12 sind lediglich Anzahl und Zulassungsort der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge anzuzeigen, nicht jedoch das jeweilige Kennzeichen. Diese pauschale Anmeldung soll ein unbürokratisches und verwaltungsökonomisches Verfahren zur Erfassung unter anderem sog. Vorführwagen gewährleisten. Soweit sich die Parameter für die Höhe der kraftfahrzeugbezogenen Beitragspflicht – insbesondere Anzahl und Zulassungsort der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge – bei einem Beitragsschuldner nicht ändern, bedarf es keiner Änderungsmeldung. Einzelne Fahrzeuge können also ohne bürokratischen Aufwand „ausgetauscht“ werden. Bei Zweifeln kann die Landesrundfunkanstalt Nachweise oder auch zusätzliche Daten (z. B. Kennzeichenliste) verlangen (§ 9 Abs. 1 Satz 4 und 5).

Absatz 5 regelt, welche Daten zusätzlich bei der Abmeldung mitzuteilen sind. Er präzisiert den bisherigen § 3 Abs. 2 Nr. 9 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, der zum Teil als zu allgemein angesehen wurde. Die eine Abmeldung begründenden Lebenssachverhalte im Sinne der Nummer 2 sind der Landesrundfunkanstalt in typisierter Form mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. Beispiele sind Wohnungsaufgabe, Auswanderung, Tod oder Betriebsauflösung.

Die Nachweispflichten ergeben sich aus § 6 der Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Rundfunkbeitragssatzung) vom 6. Dezember 2012:

Zitat
§ 6 Erfüllung von Nachweispflichten

(1)   Die Rundfunkanstalt oder die in § 2 genannte gemeinsame Stelle kann im Einzelfall verlangen, dass ein Nachweis erbracht wird für alle Tatsachen, die Grund, Höhe oder Zeitraum der Beitragspflicht betreffen, insbesondere
1.   für die Zugehörigkeit zu einer der in § 5 Abs. 3 Satz 1 RBStV genannten Einrichtungen,
2.   für die Widerlegung der Vermutung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV oder nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 RBStV (Inhaber einer Wohnung) oder
3.   für die Widerlegung der Vermutung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 RBStV oder nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 RBStV (Inhaber einer Betriebsstätte).
(2)   Die Nachweise sind durch Urkunden zu erbringen. Dabei soll der Beitragsschuldner/ die Beitragsschuldnerin darauf hingewiesen werden, welche Daten zum Nachweis benötigt werden. Als Nachweis ist in den Fällen des Absatz 1, 1.) insbesondere eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen oder vorgesetzten Behörde oder ein Auszug aus einem öffentlichen Register, für die Gemeinnützigkeit der Einrichtung oder ihres Rechtsträgers eine Bescheinigung der zuständigen Finanzbehörde vorzulegen, Absatz 1, 2.) insbesondere eine Meldebescheinigung der Meldebehörde vorzulegen, Absatz 1, 3.) insbesondere ein Auszug aus einem öffentlichen Register oder eine entsprechende Bescheinigung der Register führenden Stelle oder der zuständigen berufsständischen Kammer vorzulegen.
(3)   Den Beitragsschuldner/Die Beitragsschuldnerin trifft die Beweislast für den Zugang der Nachweise.

Das dabei „wichtig ist, dass keine generelle Nachweispflicht besteht“ (Zitat Abgeordnetenhausdrucksache) ist in Anbetracht des Absatzes 2 wohl als äußerst „zweifelhaft“ zu bezeichnen. Durch die Untauglichkeit der Maßnahme § 14 Abs. 9 RBStV, dem Fehlen einer Wohnungszuordnung und dem rechtswidrigen Verfahren der „Direktanmeldung“, dürfte es wohl eine nicht unerhebliche Anzahl von Fällen gegeben haben in denen Nachweispflichten i.S.d. Absatzes 1 Nr. 3 (Meldebescheinigung der Meldebehörde) auferlegt wurden.
Besonders prekär ist der Nachweis durch „Erbringung von Urkunden“ im Lichte des vom Beitragsservice eingerichteten „elektronischem Aktensystem“ (B.7.5.2. Die elektronische Akte / Beweiskraft elektronischer Dokumente / Urkundenbeweis). Die „Zustellung“ der Feststellungsbescheide per „einfache Post“ ist unter dem Gesichtspunkt des Absatzes 3 als „Ohrfeige“ für den Bürger(in) zu bezeichnen.

Ende fiktiver Teil 66 von X.


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Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
#87: 03. Dezember 2016, 17:39
Fikitver Teil 67 von X

Zitat
Mit der Einführung des Rundfunkbeitrages und Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung im privaten Bereich wurde faktisch ein „rundfunkbereichsspezifisches Melderecht“ geschaffen. Diese verfassungswidrige „Rundfunkbeitrags-Insellösung“ zeigt zudem den Reformbedarf auch auf dem Gebiet des Meldewesens. Während das BMG keinerlei Angaben zur Lage der Wohnung fordert, ist dies im Rahmen der Anzeigepflicht § 8 Nr. 4 RBStV der Fall. Es zeigt auf, dass die Koppelung der staatlichen Rundfunkfinanzierung an das bloße Wohnen zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand führt und in keiner Relation zum angestrebten Ziel - der staatlichen Finanzierung - steht. Dem Aufbau eines „Schattenmeldewesens“ steht auch der Grundsatz der Trennung der Verwaltungsräume entgegen. Hier tritt zudem auch erneut das Gebot der staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hinzu. Im Rahmen der Abmeldung den begründenden Lebenssachverhalt mitzuteilen und die Nachweispflichten durch „Urkundenbeweis“, ist wie bereits unter B.8.5.5. Ausforschung des innersten Lebensbezirkes der Familie ausgeführt, dem Staat versagt. Das derartige ausufernde Ausforschungen zum Wohnen nunmehr dem Grundrechtsträger Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG übertragen werden, damit dieser „selbst“ für seine Finanzierung sorgt, stürzt den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in die schwerste verfassungsrechtliche Krise seit seinem Bestehen.

Eine gesetzliche Anmeldpflicht des Wohnens bleibt dem Melderecht vorbehalten und fällt somit in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes.

Eine zudem bußgeldbewehrte „Anmeldepflicht“ für das „Innehaben“ einer Wohnung beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist grob verfassungswidrig und unter keinem rechtlichen Aspekt hinnehmbar.


B.8.7.3. Rundfunkteilnehmerdatenbank

Mit dem Modellwechsel ist unmittelbar der Aufbau einer bundesweiten Rundfunkteilnehmerdatenbank („Rundfunkbeitragsdatei“) beim Beitragsservice in Köln verbunden.
Die bei dem Beitragsservice gespeicherte Rundfunkteilnehmerdatenbank ist die mit einer der größten personenbezogenen Datenspeicher in der Bundesrepublik Deutschland.
Bereits im Rechtsgutachten „Datenschutzrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Einführung eines Rundfunkbeitrags“ im Auftrag der ARD und des ZDF erstattet von Dr. jur. Hans Peter Bull, Univ.-Prof. (em.) für Öffentliches Recht, Bundesbeauftragter für den Datenschutz a.D., Landesminister a.D., wird auf Seite 8 ausgeführt:

Zitat
Die Sammlung der Rundfunkgebührenschuldner (künftig: der Beitragsschuldner) bei der GEZ umfasst eine riesige Zahl von Betroffenen, nämlich über 40 Mio. Personen. Sie ist damit eine der größten Dateien überhaupt, die in der Bundesrepublik Deutschland geführt werden, in dieser Hinsicht vergleichbar mit den Dateien der Sozialversicherungsträger und ihrer Datenstelle beim VDR in Würzburg, bei der jetzt auch die bundesweite Entgeltnachweisdatei „ELENA“ geführt wird (dazu Weiteres unten zu III. 1.).

Das Rechtsgutachten der ARD und des ZDF ist nur bedingt heranziehbar, da es die Richtlinie 95/46/EG und Rechtsprechung des EuGH zum personenbezogenen Datenschutz unverständlicherweise völlig unberücksichtigt lässt.

Die Datenbank des Beitragsservice umfasst laut dem Jahresbericht 2015 des Beitragsservice derzeit 44,7 Millionen „Beitragskonten“.

Die gesetzliche Grundlage zur Speicherung (Nutzung) der Datensätze findet sich in § 11 Abs. 5 RBStV:

Zitat
§11 RBStV Verwendung personenbezogener Daten

(5)   Die Landesrundfunkanstalt darf die in Absatz 4 und in § 4 Abs. 7, § 8 Abs. 4 und 5 und § 9 Abs. 1 genannten Daten und sonstige freiwillig übermittelte Daten nur für die Erfüllung der ihr nach diesem Staatsvertrag obliegenden Aufgaben erheben, verarbeiten oder nutzen. Die erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht. Nicht überprüfte Daten sind spätestens nach zwölf Monaten zu löschen. Jeder Beitragsschuldner erhält eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten.

Daneben ist auf § 11 Abs. 2 Satz 1 RBStV hinzuweisen:

Zitat
(2)   Beauftragten die Landesrundfunkanstalten eine Stelle nach § 10 Abs. 7 Satz 1 mit Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern, ist dort unbeschadet der Zuständigkeit des nach Landesrecht für die Landesrundfunkanstalt zuständigen Datenschutzbeauftragten ein behördlicher Datenschutzbeauftragter zu bestellen.

Der Abgeordnetenhaus Drucksache 16/3941 09.03.2011 16. Wahlperiode Gesetz zum  Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, Seite 67 - 70 aus:

Zitat
Zu § 11

Absatz 2 Satz 1 regelt die Datenverarbeitung der Stelle, die die Landesrundfunkanstalten gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 mit Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern beauftragt hat. Diese im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle ist nicht Dritte im Sinne von Absatz 1, sondern Teil der Landesrundfunkanstalten. Im Unterschied zur Datenverarbeitung bei der früheren Gebühreneinzugszentrale finden auf diese beauftragte Stelle daher nicht die für die Datenverarbeitung im Auftrag anwendbaren Bestimmungen Anwendung. Der Datenfluss zwischen den Landesrundfunkanstalten und der beauftragten Stelle ist interne Datenverarbeitung. Bei der Stelle ist ein behördlicher Datenschutzbeauftragter zu bestellen. Der Beauftragte bei dieser Einrichtung wird über die für die Landesrundfunkanstalten zuständigen Datenschutzbeauftragten hinaus vorgeschrieben, um eine zusätzliche Sicherung zur Gewährleistung eines hohen Datenschutzniveaus bei der gemeinsamen Stelle zu schaffen.

Im neu eingefügten Absatz 5 sind zur Herstellung größerer Übersichtlichkeit und Normenklarheit strikte Zweckbindung und Löschungsfristen zusammengefasst worden. In der Vorschrift spiegelt sich zugleich der Grundsatz der Datensparsamkeit wider. Vorbehaltlich verbliebener Sonderregelungen gilt Absatz 5 für alle in den Erhebungsermächtigungen genannten und sonstigen den Landesrundfunkanstalten übermittelten Daten.

Absatz 5 Satz 1 übernimmt das bisher in § 3 Abs. 3 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages formulierte Gebot der strikten Zweckbindung der genannten Daten und erweitert es auf die Daten, die im Zusammenhang mit Absatz 4, § 4 Abs. 7, § 8 Abs. 4 und 5 sowie § 9 Abs. 1 genannt werden. Diese Daten dürfen nur für die Erfüllung der den Landesrundfunkanstalten nach diesem Staatsvertrag obliegenden Aufgaben verwendet und damit z. B. nicht an Dritte weitergegeben, insbesondere nicht verkauft werden. Die Sätze 2 und 3 präzisieren die schon bisher bestehenden Löschungspflichten. Im Grundsatz gilt: Personenbezogene Daten können und dürfen jeweils nur so lange gespeichert werden, wie sie zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe – insbesondere zum Beitragseinzug – erforderlich sind. Andernfalls sind sie unverzüglich zu löschen, d. h. ohne schuldhaftes Zögern.

Absatz 5 Satz 2 konkretisiert insoweit zwei Fallgruppen von Daten, nämlich solche, die zur Abwicklung des Beitragseinzugs nicht mehr benötigt werden, und solche, die deshalb von vornherein nicht benötigt werden, weil eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht. Nicht mehr benötigt werden z. B. die von den Meldebehörden übermittelten Daten, wenn sich nach deren Abgleich mit dem Bestand der Beitragsschuldner ergibt, dass die Daten im Bestand bereits vorhanden sind oder Daten von Personen, die in einer Wohnung wohnen, für die bereits ein anderer Bewohner den Rundfunkbeitrag entrichtet. Dass eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht, ergibt sich in der Regel (z. B. bei Erlangung von Daten Minderjähriger) aus dem Datensatz selbst.

Absatz 5 Satz 3 regelt eine absolute Höchstfrist für die Speicherung nicht überprüfter Daten. Die Ausschöpfung der Frist von zwölf Monaten bedarf vor dem Hintergrund des Unverzüglichkeitsgebotes der Begründung. Zur Feststellung, ob Daten nicht oder nicht mehr benötigt werden, bedarf es einer Prüfung. Die Prüfungspflicht gilt für Bestandsdatensätze ebenso wie für neu erhobene Datensätze. Der Maßstab der Unverzüglichkeit lässt es mit Blick auf technische Gegebenheiten und personelle Kapazitäten zu, auch eine automatisierte, stichtagsbezogene Prüfung von Bestandsdatengruppen innerhalb der Höchstfrist des Satzes 3 vorzusehen. Dies gilt jedoch nur insoweit, als dieses Verfahren ein höheres Datenschutzniveau gewährleistet. Sondergesetzliche Aufbewahrungspflichten (z. B. aufgrund handels- oder steuerrechtlicher Vorschriften) bleiben unberührt. Ihnen ist nach Ablauf der staatsvertraglichen Höchstfrist durch Sperrung der Daten entsprechend den Vorschriften der jeweils geltenden Landesdatenschutzgesetze Rechnung zu tragen.

Absatz 5 Satz 4 regelt, dass jeder Beitragsschuldner eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten erhält. Auf diese Weise kann der Beitragszahler nachvollziehen, welche Daten über seine Person gespeichert wurden und welche nicht.

Insbesondere ist auf die Ausführungen des Landesgesetzgebers Abgeordnetenhaus Berlin Drucksache 16/3941 09.03.2011; zu § 11 zu Abs. 3, S. 68 hinzuweisen:

Zitat
Die gemeinsame Stelle hat deshalb die den einzelnen Landesrundfunkanstalten zuzuordnenden Daten – wie bisher – logisch von den Daten der anderen Anstalten getrennt zu verarbeiten. Die anlassunabhängige Übermittlung bzw. der Abruf ganzer Datenbestände oder Teile davon ist schon aufgrund allgemeiner Grundsätze ausgeschlossen. Die Übermittlungsbefugnis in Satz 1 beschränkt sich daher nach wie vor auf den Einzelfall (z. B. Umzug, Abstimmung von Mehrfachkonten bei Zweitwohnsitzen), der eine Erforderlichkeitsprüfung voraussetzt. Satz 2 schreibt wie bisher die Einzelheiten der Dokumentation vor, um die Zulässigkeit jedes einzelnen Abrufs nachprüfen zu können, für die die abfragende Landesrundfunkanstalt verantwortlich ist.


Während einer Aufgabenzuweisung als reine Abrechnungsstelle, d.h. als Beitragskontenverwaltung an den Beitragsservice zugestimmt werden könnte und dies auch im Einklang mit dem gesetzlichen Sinn einer einheitlichen Stelle Abschnitt 1 a VwVfG (siehe B.7.7.1 Der Beitragsservice als einheitliche Stelle) steht, wurden mit der Verwaltungsvereinbarung Beitragsservice durch die Landesrundfunkanstalten Aufgabenzuweisungen vorgenommen, die einer Eingriffsbehördengründung gleichkommen. Eine reine Beitragskontenverwaltung beim Beitragsservice wäre daher durchaus möglich, sofern die Betroffenen ihre Zustimmung hierzu erteilen würden. Im Rahmen des Modellwechsels hatte, der als „Dienstleistungs- und Rechenzentrum“ geschaffene bundesweite Beitragsservice dabei die Aufgabe eine Rundfunkteilnehmerdatei (Rundfunkbeitragsdatei) aufzubauen.

Die Rundfunkteilnehmerdatenbank dient zwei Zwecken (siehe auch B.8.2.1. Gesetzlich vorgesehenes Verfahren § 14 Abs. 9 RBStV):

1.
der Speicherung der Rundfunkteilnehmerdatensätze zur Beitragseinziehung,

2.
dem Aufspüren von „Schwarzbewohnern“ im Rahmen der regelmäßigen Übermittlung sog. anlassbezogener Bewegungsmeldungen (§ 3 a DVO-MeldeG). Dabei ist sie die Grunddatenmenge GEZ zum Ausschluss „Nicht-Verdächtiger“ sowie dem beabsichtigtem erneuten Meldedatenabgleich § 14 Abs. 9 a RBStV (Raster- / Programmfahndung 2018).

Während einer Datenspeicherung zu Durchführung des Beitragseinzuges bei einem zentralen Rechen- und Dienstleister, nach erfolgter Zustimmung der betroffenen Grundrechtsträger, noch gefolgt werden kann, begegnet die Speicherung von ca. 44,7 Millionen Datensätzen erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Hier ist ebenfalls auf die der Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Rundfunkbeitragssatzung) vom 6. Dezember 2012:

Zitat
§ 16 Übertragung einzelner Tätigkeiten auf Dritte (Auftragnehmer)

(3)   Nach Absatz 1 beauftragte Dritte sind zu Entscheidungen nur im Rahmen der ihnen erteilten Aufträge oder Weisungen befugt. Es ist vertraglich und technisch-organisatorisch sicherzustellen, dass diese Stellen die Daten der Beitragsschuldner nur für Zwecke des Rundfunkbeitragseinzugs speichern, verarbeiten und nutzen. Die für die beauftragende Rundfunkanstalt geltenden landesrechtlichen Vorschriften für die Datenverarbeitung im Auftrag sind zu beachten.

zu verweisen, die faktisch eine Auslagerung (Outsourcing) des gesamten Datenbestandes an Privatunternehmen „für Zwecke des Rundfunkbeitragseinzuges“ ermöglicht.

Die Form der Verwendung als Datenraster (Nr. 2) zur Ermittlung von „Schwarzbewohnern“ stellt eine automatisierte Form der maschinellen Massen-Datenverarbeitung des gesamten Datenbestandes dar. Es handelt sich dabei nicht um eine „Einzelfallbearbeitung“, sondern automatisierte Verarbeitung (Abruf zur Raster- / Programmfahndung) des gesamten Datenbestandes.

Anzumerken ist hier erneut, dass die Lage der Wohnung durch die Meldestellen nicht mit übermittelt wird, so dass diese Form der Überwachung des Wohnungs- und Meldewesens untauglich ist und erhebliche Nachermittlungen nach sich zieht.

Diese Form der Datenverwendung stellt damit eine monatliche Datenneuerhebung dar, da die personenbezogenen Daten der erfassten und in der Rundfunkbeitragsdatei gespeicherten Rundfunkteilnehmer zum Zwecke des Datenabgleichs in Form einer Raster- / Programmfahndung erneut verwendet werden. Diese Form der Datenverwendung geschieht ohne Wissen der Betroffen und ist unvereinbar mit der Zweckbindung der aus § 14 Abs. 9 RBStV gewonnenen personenbezogenen Meldedaten. Faktisch werden die Meldedatenbänke zu „Antiterrordateien der Beitragsgerechtigkeit“ umfunktioniert.

Im Mittelpunkt der verfassungsrechtlichen Ordnung stehen der Wert und die Würde des Menschen, der in freier Selbstbestimmung als Glied einer freien Gesellschaft wirkt. Ihrem Schutz dient - neben speziellen Freiheitsverbürgungen - das gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht des Menschen, das gerade auch im Blick auf moderne Entwicklungen und die mit ihnen verbundenen neuen Gefährdungen der menschlichen Persönlichkeit Bedeutung gewinnen kann (BVerfG Urteil vom 15. Dezember 1983, 1 BvR 209/83). Das Persönlichkeitsrecht umfasst auch die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (BVerfG Volkszählung, Urteil vom 15. Dezember 1983, 1 BvR 209/83).
Individuelle Selbstbestimmung setzt - auch unter den Bedingungen moderner Informationsverarbeitungstechnologien - voraus, dass dem Einzelnen Entscheidungsfreiheit über vorzunehmende oder zu unterlassende Handlungen einschließlich der Möglichkeit gegeben ist, sich auch entsprechend dieser Entscheidung tatsächlich zu verhalten. Wer nicht mit hinreichender Sicherheit überschauen kann, welche ihn betreffenden Informationen in bestimmten Bereichen seiner sozialen Umwelt bekannt sind, und wer das Wissen möglicher Kommunikationspartner nicht einigermaßen abzuschätzen vermag, kann in seiner Freiheit wesentlich gehemmt werden, aus eigener Selbstbestimmung zu planen oder zu entscheiden (BVerfG Volkszählung, Urteil vom 15. Dezember 1983, 1 BvR 209/83).

Ende Teil 67 von X.


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Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
#88: 03. Dezember 2016, 17:43
Fiktiv Teil 68 von X.

Zitat
Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Datenschutz wären eine Gesellschaftsordnung und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß. Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen. Wer damit rechnet, dass etwa die Teilnahme an einer Versammlung oder einer Bürgerinitiative behördlich registriert wird und dass ihm dadurch Risiken entstehen können, wird möglicherweise auf eine Ausübung seiner entsprechenden Grundrechte verzichten. Dies würde nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des Einzelnen beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungsfähigkeit und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger begründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist (BVerfG Volkszählung, Urteil vom 15. Dezember 1983, 1 BvR 209/83). Auch schon im sog. Mikrozensus-Urteil (BVerfG Urteil vom 16. Juli 1969, 1 BvL 19/63) hatte das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben, dass es der menschlichen Würde widerspreche, den Menschen zum bloßen Objekt im Staat zu machen. Mit der Menschenwürde wäre es nicht zu vereinbaren, wenn der Staat das Recht für sich in Anspruch nehmen könnte, den Menschen zwangsweise in seiner ganzen Persönlichkeit zu registrieren und zu katalogisieren, sei es auch in der Anonymität einer statistischen Erhebung, und ihn damit wie eine Sache zu behandeln, die einer Bestandsaufnahme in jeder Beziehung zugänglich ist (BVerfGE Mikrozensus Urteil, vom 16. Juli 1969, 1 BvL 19/63). Ein solches Eindringen in den Persönlichkeitsbereich durch eine umfassende Einsichtnahme in die persönlichen Verhältnisse seiner Bürger ist dem Staat auch deshalb versagt, weil dem Einzelnen um der freien und selbstverantwortlichen Entfaltung seiner Persönlichkeit willen ein „Innenraum“ verbleiben muss, in dem er „sich selbst besitzt“ und „in den er sich zurückziehen kann, zu dem die Umwelt keinen Zutritt hat, in dem man in Ruhe gelassen wird und ein Recht auf Einsamkeit genießt“ (BVerfGE Mikrozensus Urteil, vom 16. Juli 1969, 1 BvL 19/63). In diesen Bereich kann der Staat unter Umständen bereits durch eine - wenn auch bewertungsneutrale - Einsichtnahme eingreifen, die die freie Entfaltung der Persönlichkeit durch den psychischen Druck öffentlicher Anteilnahme zu hemmen vermag (BVerfGE Mikrozensus Urteil, vom 16. Juli 1969, 1 BvL 19/63). Mit dem rundfunkrechtlichen Zweckbereich WOHNEN, dem die Rundfunkbeitragsdatei dient, unterliegt der Raum der Privatheit, die Wohnung, staatlicher andauernder Überwachung. Dies dient dem Zwecke der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dem Aufspüren von „Wohnungsbeitragsschuldner“. Die Transparenzanforderungen im Datenschutzrecht, der Grundsatz der Offenheit der Erhebung und Nutzung von personenbezogenen Daten wird verletzt. Eine Verwendung der personenbezogenen Daten ohne Wissen des Betroffenen ist verfassungsrechtlich nur dann zulässig, wenn andernfalls der Zweck der Untersuchung, dem der Datenabruf dient, vereitelt wird. Zweck der Untersuchung ist die Begründung einer „Beitragspflicht“. Keinesfalls rechtfertigt hier die „Herstellung einer Beitragsgerechtigkeit“ derartige „heimliche Datenerhebungen und -verarbeitungen. Die Heimlichkeit einer in Grundrechte eingreifenden staatlichen Ermittlungsmaßnahme führt zur Erhöhung des Gewichts der gesetzgeberischen Freiheitsbeeinträchtigung. Dem Betroffenen wird durch die Heimlichkeit des Eingriffs vorheriger Rechtsschutz faktisch verwehrt und nachträglicher Rechtsschutz wird wegen eines fehlenden Rechtsbehelfes nahezu vereitelt. Er kann also nicht selbst darauf hinwirken, die Eingriffsintensität durch erfolgreichen Rechtsschutz zu verringern oder etwa für die Zukunft zu beseitigen. Die Heimlichkeit staatlicher Informationseingriffe betrifft darüber hinaus die Gesellschaft insgesamt. Die Intensität des Eingriffs für den Grundrechtsträger wird davon beeinflusst, welche über die Informationserhebung hinausgehenden Nachteile ihm aufgrund der Maßnahme drohen oder von ihm nicht ohne Grund befürchtet werden Die Schwere des Eingriffs nimmt mit der Möglichkeit der Nutzung der Daten für Folgeeingriffe in Grundrechte der Betroffenen zu sowie mit der Möglichkeit der Verknüpfung mit anderen Daten, die wiederum andere Folgemaßnahmen auslösen können.

Die eingerichtete Rundfunkteilnehmerdatenbank im privaten Bereich gefährdet daher in erheblichem Maße die angegriffenen Grundrechte, vor allem deshalb, weil bei den Entscheidungsprozessen nicht mehr wie früher auf manuell zusammengetragene Karteien und Akten zurückgegriffen werden muss, vielmehr werden mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung, Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person (personenbezogene Daten) technisch gesehen unbegrenzt speicherbar und jederzeit ohne Rücksicht auf Entfernungen in Sekundenschnelle abrufbar sind (BVerfG-Urteil vom 15. Dezember 1983, 1 BvR 209/83 u.a., a.a.O., Rn. 147). Im vorliegenden Lebenssachverhalt ist darüber hinaus - vor allem durch den Aufbau integrierter Informationssysteme (OSCI-XMeld; XAmtshilfe) - mit anderen Datensammlungen zu einem teilweise oder weitgehend vollständigen Persönlichkeitsbild zusammengefügt werden, ohne dass der Betroffene dessen Richtigkeit und Verwendung zureichend kontrollieren kann. Damit haben sich in einer bis dahin unbekannten Weise die Möglichkeiten einer Einsichtnahme und Einflussnahme erweitert, welche auf das Verhalten des Einzelnen schon durch den psychischen erzeugten Druck (z.B. ca. 1,4 Millionen Vollstreckungsersuchen an die zuständigen Vollstreckungsorgane, Seite 25 und 24 Millionen versandte Mahnmaßnahmen, Seite 24, Jahresbericht Beitragsservice 2015) einwirken.

Die Rundfunkteilnehmerdatenbank im privaten Bereich („Rundfunkbeitragsdatei“) ist als grob verfassungswidrig zu bezeichnen. Erschwerend tritt die Zuteilung einer „Beitragsnummer“ für die ca. 44,7 Millionen „Beitragskonten“ hinzu. Diese ermöglicht erst die automatisierte „grenzenlose“ Verarbeitung der Datensätze.

B.8.7.4. Beitragsnummer / Zuteilung der „Identifikationsnummer“

Mit der positiven „Treffermeldung“ wird die bislang nicht erfasste meldepflichtige Person (BMG) in der Rundfunkteilnehmerdatenbank gespeichert und es erfolgt nach der „Direktanmeldung“ die Zuordnung einer „Beitragsnummer“. Diese Beitragsnummer wird mit der erfolgten (Direkt)Anmeldung mitgeteilt.
Die Zuteilung einer Beitragsnummer ist im RBStV gesetzlich nicht geregelt. In der Beitragssatzung findet sich unter § 5 und § 17 folgende Regelung durch Satzung (Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge [Rundfunkbeitragssatzung] vom 6. Dezember 2012:

Zitat
§ 5 Beitragsschuldner, Beitragsnummer

Jeder Beitragsschuldner/Jede Beitragsschuldnerin erhält eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten und eine Beitragsnummer. Die Beitragsnummer ist bei allen Anzeigen, Anträgen, Zahlungen und sonstigen Mitteilungen anzugeben.

Zitat
§ 17 Übergangsvorschriften
(1)    Auf der Grundlage des Rundfunkgebührenstaatsvertrages bei der Gebühreneinzugszentrale - GEZ - bestehende Teilnehmernummern werden ab dem 01.01.2013 bei der in § 2 genannten gemeinsamen Stelle als Beitragsnummern fortgeführt.
(2)   Eine der Gebühreneinzugszentrale - GEZ - erteilte Ermächtigung zum Einzug geschuldeter Rundfunkgebühren mittels Lastschrift oder SEPA-Basislastschrift berechtigt die Rundfunkanstalt nach dem 01.01.2013 auch zum Einzug geschuldeter Rundfunkbeiträge mittels Lastschrift oder künftiger SEPA-Basislastschrift.

Im Bereich der Abgabenordnung ist die Identifikationsnummer in §§ 139 a ff. gesetzlich geregelt:

Zitat
§ 139a Identifikationsmerkmal

(1)   Das Bundeszentralamt für Steuern teilt jedem Steuerpflichtigen zum Zwecke der eindeutigen Identifizierung in Besteuerungsverfahren ein einheitliches und dauerhaftes Merkmal (Identifikationsmerkmal) zu; das Identifikationsmerkmal ist vom Steuerpflichtigen oder von einem Dritten, der Daten dieses Steuerpflichtigen an die Finanzbehörden zu übermitteln hat, bei Anträgen, Erklärungen oder Mitteilungen gegenüber Finanzbehörden anzugeben. Es besteht aus einer Ziffernfolge, die nicht aus anderen Daten über den Steuerpflichtigen gebildet oder abgeleitet werden darf; die letzte Stelle ist eine Prüfziffer. Natürliche Personen erhalten eine Identifikationsnummer, wirtschaftlich Tätige eine Wirtschafts-Identifikationsnummer. Der Steuerpflichtige ist über die Zuteilung eines Identifikationsmerkmals unverzüglich zu unterrichten.
(2)   Steuerpflichtiger im Sinne dieses Unterabschnitts ist jeder, der nach einem Steuergesetz steuerpflichtig ist.
(3)   Wirtschaftlich Tätige im Sinne dieses Unterabschnitts sind:
1.   natürliche Personen, die wirtschaftlich tätig sind,
2.   juristische Personen,
3.   Personenvereinigungen.

§ 139b Identifikationsnummer

(1) Eine natürliche Person darf nicht mehr als eine Identifikationsnummer erhalten. Jede Identifikationsnummer darf nur einmal vergeben werden.
(2)   Die Finanzbehörden dürfen die Identifikationsnummer nur erheben und verwenden, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift die Erhebung oder Verwendung der Identifikationsnummer ausdrücklich erlaubt oder anordnet. Andere öffentliche oder nicht öffentliche Stellen dürfen
1.   die Identifikationsnummer nur erheben oder verwenden, soweit dies für Datenübermittlungen zwischen ihnen und den Finanzbehörden erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift die Erhebung oder Verwendung der Identifikationsnummer ausdrücklich erlaubt oder anordnet,
2.   ihre Dateien nur insoweit nach der Identifikationsnummer ordnen oder für den Zugriff erschließen, als dies für regelmäßige Datenübermittlungen zwischen ihnen und den Finanzbehörden erforderlich ist,
3.   eine rechtmäßig erhobene Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen zur Erfüllung aller Mitteilungspflichten gegenüber Finanzbehörden verwenden, soweit die Mitteilungspflicht denselben Steuerpflichtigen betrifft und die Erhebung und Verwendung nach Nummer 1 zulässig wäre,
4.   eine durch ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes rechtmäßig erhobene Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen zur Erfüllung aller Mitteilungspflichten gegenüber Finanzbehörden verwenden, soweit die Mitteilungspflicht denselben Steuerpflichtigen betrifft und die verwendende Stelle zum selben Unternehmensverbund wie die Stelle gehört, die die Identifikationsnummer erhoben hat und die Erhebung und Verwendung nach Nummer 1 zulässig wäre.
Vertragsbestimmungen und Einwilligungserklärungen, die darauf gerichtet sind, eine nach den vorstehenden Bestimmungen nicht zulässige Erhebung oder Verwendung der Identifikationsnummer zu ermöglichen, sind unwirksam.
(3)   Das Bundeszentralamt für Steuern speichert zu natürlichen Personen folgende Daten:
1.   Identifikationsnummer,
2.   Wirtschafts-Identifikationsnummern,
3.   Familienname,
4.   frühere Namen,
5.   Vornamen,
6.   Doktorgrad,
7.   (weggefallen),
8.   Tag und Ort der Geburt,
9.   Geschlecht,
10.   gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift,
11.   zuständige Finanzbehörden,
12.   Übermittlungssperren nach dem Melderechtsrahmengesetz und den Meldegesetzen der Länder,
13.   Sterbetag,
14.   Tag des Ein- und Auszugs.
(4)   Die in Absatz 3 aufgeführten Daten werden gespeichert, um
1.   sicherzustellen, dass eine Person nur eine Identifikationsnummer erhält und eine Identifikationsnummer nicht mehrfach vergeben wird,
2.   die Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen festzustellen,
3.   zu erkennen, welche Finanzbehörden für einen Steuerpflichtigen zuständig sind,
4.   Daten, die auf Grund eines Gesetzes oder nach über- und zwischenstaatlichem Recht entgegenzunehmen sind, an die zuständigen Stellen weiterleiten zu können,
5.   den Finanzbehörden die Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen.
(5)   Die in Absatz 3 aufgeführten Daten dürfen nur für die in Absatz 4 genannten Zwecke verwendet werden. Übermittlungssperren nach dem Melderechtsrahmengesetz und den Meldegesetzen der Länder sind zu beachten und im Fall einer zulässigen Datenübermittlung ebenfalls zu übermitteln. Der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, hat die Übermittlungssperren ebenfalls zu beachten.
(6)   Zum Zwecke der erstmaligen Zuteilung der Identifikationsnummer übermitteln die Meldebehörden dem Bundeszentralamt für Steuern für jeden in ihrem Zuständigkeitsbereich mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung im Melderegister registrierten Einwohner folgende Daten:
1.   Familienname,
2.   frühere Namen,
3.   Vornamen,
4.   Doktorgrad,
5.   (weggefallen),
6.   Tag und Ort der Geburt,
7.   Geschlecht,
8.   gegenwärtige Anschrift der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung,
9.   Tag des Ein- und Auszugs,
10.   Übermittlungssperren nach dem Melderechtsrahmengesetz und den Meldegesetzen der Länder.
Hierzu haben die Meldebehörden jedem in ihrem Zuständigkeitsbereich mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung registrierten Einwohner ein Vorläufiges Bearbeitungsmerkmal zu vergeben. Dieses übermitteln sie zusammen mit den Daten nach Satz 1 an das Bundeszentralamt für Steuern. Die Übermittlung der Daten nach Satz 1 erfolgt ab dem Zeitpunkt der Einführung des Identifikationsmerkmals, der durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen auf Grund von Artikel 97 § 5 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung bestimmt wird. Das Bundeszentralamt für Steuern teilt der zuständigen Meldebehörde die dem Steuerpflichtigen zugeteilte Identifikationsnummer zur Speicherung im Melderegister unter Angabe des Vorläufigen Bearbeitungsmerkmals mit und löscht das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal anschließend.
(7)   Die Meldebehörden haben im Falle der Speicherung einer Geburt im Melderegister sowie im Falle der Speicherung einer Person, für die bisher keine Identifikationsnummer zugeteilt worden ist, dem Bundeszentralamt für Steuern die Daten nach Absatz 6 Satz 1 zum Zwecke der Zuteilung der Identifikationsnummer zu übermitteln. Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(VIII)    Die Meldebehörde teilt dem Bundeszentralamt für Steuern Änderungen der in Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 bis 10 bezeichneten Daten sowie bei Sterbefällen den Sterbetag unter Angabe der Identifikationsnummer oder, sofern diese noch nicht zugeteilt wurde, unter Angabe des Vorläufigen Bearbeitungsmerkmals mit.
(9)   Das Bundeszentralamt für Steuern unterrichtet die Meldebehörden, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der ihm von den Meldebehörden übermittelten Daten vorliegen.

Ende Teil 67 von X


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Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
#89: 03. Dezember 2016, 17:58
Fiktiv Teil 69 von X

Zitat
Hierzu ist auf das Urteil des Bundesfinanzhof vom 18.1.2012, II R 49/10 hinzuweisen:

Zitat
Leitsätze

Die Zuteilung der Identifikationsnummer und die dazu erfolgte Datenspeicherung sind mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und sonstigem Verfassungsrecht vereinbar.

27
1. Das BZSt teilt im Rahmen der ihm gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 22 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG) obliegenden Aufgabe, das Identifikationsmerkmal nach den §§ 139a bis 139d AO zu vergeben und zu verwalten, nach § 139a Abs. 1 AO jedem Steuerpflichtigen zum Zwecke der eindeutigen Identifizierung im Besteuerungsverfahren ein einheitliches und dauerhaftes Merkmal (Identifikationsmerkmal) zu, das bei Anträgen, Erklärungen oder Mitteilungen gegenüber Finanzbehörden anzugeben ist. Es besteht aus einer Ziffernfolge, die nicht aus anderen Daten über den Steuerpflichtigen gebildet oder abgeleitet werden darf; die letzte Stelle ist eine Prüfziffer. Natürliche Personen erhalten eine Identifikationsnummer, wirtschaftlich Tätige eine Wirtschafts-Identifikationsnummer. Der Steuerpflichtige ist über die Zuteilung eines Identifikationsmerkmals unverzüglich zu unterrichten.

29
Steuerpflichtiger in diesem Sinn ist nach § 139a Abs. 2 AO jeder, der nach einem Steuergesetz steuerpflichtig ist. Maßgebend ist dabei nicht der Begriff des Steuerpflichtigen i.S. des § 33 Abs. 1 AO. Entscheidend ist vielmehr, ob nach einem Einzelsteuergesetz eine Steuerpflicht dem Grunde nach besteht. Steuerpflichtige i.S. des § 139a Abs. 2 AO sind danach insbesondere alle natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und deshalb nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder die nach § 1 Abs. 2 oder 3 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden, sowie die natürlichen Personen, die gemäß § 1 Abs. 4 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Ob im Einzelfall tatsächlich Steuer geschuldet wird, ist unerheblich (Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags zum Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2003, Begründung zu Art. 7, BTDrucks 15/1945, S. 16; Wiese, a.a.O., § 139a Rz 16; Brandis, a.a.O., § 139a Rz 3; Cöster, a.a.O., § 139a Rz 9; Schmitz, a.a.O., § 139a Rz 4; Rätke, a.a.O., § 139a Rz 7).

32
Nach der Rechtsprechung des BVerfG zum Gleichheitssatz (Urteil vom 27. Juni 1991, 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654, "Zinsurteil") habe der Gesetzgeber sicherzustellen, dass alle Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Daraus ergebe sich, dass die Finanzbehörden aufgrund ihrer gesetzlichen Befugnisse in der Lage sein müssten, die Angaben des Steuerpflichtigen zu überprüfen. Die gesetzlichen Befugnisse reichten hierfür im Wesentlichen zwar aus, könnten aber derzeit nicht optimal ausgeschöpft werden. Die Finanzbehörden müssten auch organisatorisch und technisch fähig sein, die zulässigen Überprüfungen effizient vorzunehmen. Dazu sei eine enge Zusammenarbeit der Finanzbehörden erforderlich. Wesentliche Voraussetzung hierfür sei die eindeutige Identifizierung des Steuerpflichtigen. Die gegenwärtige Zuweisung einer Steuernummer, die nicht dauerhaft vergeben werde und daher auch nicht eindeutig sei, sei für behördenübergreifende Zwecke kaum geeignet. In den heutigen Verfahren könne z.B. eine minimale Abweichung bei der Schreibweise eines Namens ("Ullrich" statt "Ulrich") eine eindeutige Identifikation unmöglich machen. Steuerpflichtige könnten auf diese Weise bewusst eine falsche Identität vortäuschen und so steuerliche Leistungen oder Vergünstigungen zu Unrecht erlangen. Die Rechnungshöfe des Bundes und der Länder beanstandeten seit Jahrzehnten die mangelhafte Auswertung steuererheblicher Informationen durch die Finanzämter. Die Auswertung unterbleibe in vielen Fällen, weil die vorhandenen Informationen überhaupt nicht zugeordnet werden könnten. Hier könne --bei föderalem Aufbau der Steuerverwaltung in Deutschland-- nur die Einführung eines einheitlichen Identifikationsmerkmals für das Besteuerungsverfahren Abhilfe schaffen. Ein Steuernummernsystem, das die Identifikation der Steuerpflichtigen ermöglichen solle, setze voraus, dass jeder Steuerpflichtige nur eine Nummer erhalte (Eindeutigkeit), die Nummer sich während der gesamten Dauer der Steuerpflicht nicht ändere und das gesamte System dauerhaft Bestand habe (Beständigkeit, Unveränderlichkeit). Darüber hinaus werde durch Einführung eines derartigen Steuernummernsystems ein wesentlicher Beitrag zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens --insbesondere im Hinblick auf die beabsichtigte Modernisierung des Lohnsteuerverfahrens-- geleistet. Die Vergabe weiterer Steuernummern, z.B. für verschiedene Steuerarten oder in Fällen des Wechsels des Wohn- oder Betriebssitzes, werde in Zukunft entbehrlich. Das Identifikationsmerkmal erlaube darüber hinaus die Zuordnung der neuen elektronischen Lohnsteuerbescheinigung und werde u.a. auch die Funktion der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer umfassen. Dies baue Bürokratie ab und erhöhe die Transparenz des Besteuerungsverfahrens.

33
3. Die auf die Identifikationsnummer bezogenen Vorschriften der §§ 139a und 139b AO verstoßen aufgrund dieser Zielsetzung des Gesetzgebers und ihrer zweckentsprechenden, den Datenschutz wahrenden Ausgestaltung nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

97
4. Die Zuteilung der Identifikationsnummer verletzt die Steuerpflichtigen entgegen der Ansicht der Klägerin auch im Übrigen nicht in ihren verfassungsmäßig gewährleisteten Rechten.

98
a) Dies gilt zum einen hinsichtlich der durch Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG garantierten Würde des Menschen.

99
aa) Die Würde des Menschen ist der oberste Wert im grundrechtlichen Wertsystem und gehört zu den tragenden Konstitutionsprinzipien. Sie kann keinem Menschen genommen werden. Alle staatliche Gewalt hat sie zu achten und zu schützen (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG). Dem Menschen kommt in der Gemeinschaft ein sozialer Wert- und Achtungsanspruch zu, der es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt des Staates zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt. Auch insoweit ist indes die Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit des Individuums zu beachten, wobei allerdings die Eigenständigkeit der Person gewahrt bleiben muss (BVerfG-Beschlüsse vom 17. Januar 1979 - 1 BvR 241/77 - , BVerfGE 50, 166, 175, und in BVerfGE 117, 71, 89, je m.w.N.).
100   bb) Die Zuteilung der Identifikationsnummer verletzt nach diesen Grundsätzen nicht die Würde der Steuerpflichtigen. Sie beruht auf der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Steuerpflichtigen, die nicht zum bloßen Objekt des Staates gemacht werden. Die Subjektqualität der Steuerpflichtigen wird nicht in Frage gestellt, die Eigenständigkeit ihrer Person bleibt gewahrt. Die Verwendung des Namens der Steuerpflichtigen sowohl im steuerlichen Bereich als auch auf allen anderen Gebieten bleibt unberührt. Insbesondere werden Steuerbescheide nach wie vor unter dem Namen der Steuerpflichtigen bekannt gegeben.

Während die Zuteilung einer Steueridentifikationsnummer durch eine gesetzliche vom Bundestag beschlossene Norm beruht, erfolgt die Zuweisung einer Beitragsnummer im „Rundfunkbeitragsrecht“ durch Satzung.
Die Zuweisung einer Beitragsnummer stellt zweifelsfrei einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Datenschutz dar. Mit der Zuteilung einer Beitragsnummer zu den gewonnenen personenbezogenen Meldedaten wird ein Datum geschaffen über dessen Verwendung der Betroffene nicht bestimmen kann. Damit ist die Gefahr, dass eine Vorrausetzung für die Möglichkeit der Erstellung von Persönlichkeitsprofilen geschaffen wird, da dem Staat - namentlich dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ein Instrumentarium zur Verfügung steht, mit dem er zentral alle Rundfunkbeitragspflichtigen, also sämtliche in der Bundesrepublik Deutschland verantwortlichen Wohnungsinhabern i.S.d. RBStV speichern kann, gegeben. Die Speicherung weiterer Daten, insbesondere solcher (§ 8 Abs. 4 RBStV sowie Kontodaten etc.). die über den Namen hinausgehen, greift in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Datenschutz vertiefend ein, denn hierdurch ist es den Betroffenen nicht mehr möglich, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung dieser persönlichen Daten zu bestimmen.
Als Beispiel für die Erweiterung der gesetzlichen Zuspeicherung von weiteren Daten ist die vom Gesetzgeber eingeräumte Speicherung nach § 39 e EStG zur Steueridentifikationsnummer zu nennen. Damit wird deutlich, dass Erweiterungsmöglichkeiten bestehen, von denen im Bereich des Rundfunkbeitragsrechtes auch durch Satzung Gebrauch gemacht wird (§ 5 Satz 2 Beitragssatzung RBB):

Zitat
Die Beitragsnummer ist bei allen Anzeigen, Anträgen, Zahlungen und sonstigen Mitteilungen anzugeben.

Mit der der Weitergabe der Beitragsnummer besteht die Möglichkeit der Bildung weiterer Datenbanken unter Verwendung der Beitragsnummer bei anderen öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen. Hier sind z.B. die Creditreform (privater „Verwaltungshelfer“) und die örtlichen Finanzämter Berlins im Rahmen der Vollstreckungsverfahren von Rundfunkbeiträgen zu benennen.
Grundsätzlich muss der Einzelne Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen. Einschränkungen des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung und Datenschutz bedürfen eines Gesetzes (Art. 33 Satz 2 VvB).
Die Zuteilung einer „Beitragsnummer“ ist im RBStV gesetzlich nicht geregelt, sondern nur durch Satzung und verstößt damit gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und Datenschutz.
Der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist daher in formellrechtlicher Hinsicht verfassungswidrig. Ein Gesetzgebungsverfahren wurde nicht ordnungsgemäß durchgeführt.
Die Subjektqualität der Betroffenen wird nicht nur durch eine fehlende gesetzliche Regelung in Frage gestellt, die Würde des Einzelnen wird durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit der Zuteilung einer „bereichsspezifischen“ „Beitragsnummer“ zum Objekt „rundfunkbeitraglichen“ Handelns degradiert. Es zeigt sich erneut, dass die „bereichsspezifische Regelung RBStV“ elementare Grundsätze die in anderen Rechtsgebieten beherzigt werden völlig außer Kraft setzt.
In Anbetracht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Volkszählungsurteil, wonach ein Personenkennzeichen oder ein Ordnungsmerkmal unzulässig ist, gerade weil bzw. wenn es die Erschließung und Zusammenführung von Daten, bezogen auf bestimmte Personen, und damit eine umfassende Registrierung und Katalogisierung der Persönlichkeit ermöglicht (BVerfG Urteil Volkszählung vom 15. Dezember 1983, 1 BvR 209/83), ist der mit der Zuteilung einer nicht gesetzlich geregelten Beitragsnummer verbundene Eingriff bedenklich. Denn mit der Beitragsnummer wurde ein Instrumentarium geschaffen, mit dem alle „beitragspflichtigen Wohnungsinhaber“ und damit 39.002.073 (Beitragskonten Wohnung, Seite 30, Jahresbericht Beitragsservice 2015) der Bürger Deutschlands eindeutig und dauerhaft zentral erfasst werden. Der Staat erhält hierdurch die technische Möglichkeit, in einer zentralen Datenbank verschiedenste Daten zu seinen Bürgern zu speichern. Diese erscheinen auch gegenwärtig nicht harmlos. Dem „Satzungsgeber“ ist es zusätzlich auch unbenommen in Zukunft den Umfang der unter der  zu speichernden Daten zu erweitern. Eine allgemein umfassende Datensammlung zur weitestmöglichen Rekonstruierbarkeit der „Aktivitäten der Bürger“ zum „Wohnen“ und damit zur Privatheit, auch die Gefahr einer weiter fortschreitenden umfassenden Datenvernetzung, einer Datenverknüpfung, ist angesichts der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Volkszählungsurteil wegen der damit möglicherweise verbundenen umfassenden Registrierung und Katalogisierung der Persönlichkeit verfassungsrechtlich ausgeschlossen.

Der Eingriff durch Zuteilung einer Beitragsnummer in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Datenschutz ist damit verfassungswidrig und mit einer „Eingriffsregelung“ mittels Satzung ist die Verfassungswidrigkeit zudem offensichtlich.

Ende Teil 69 von X.

Yoo Lupus! Bupp! RBS TV: Verfassungwidrig, verfassungswidrig, verfassungswidrig ...!

Gong, Gong, Gong ... da prasseln die Hinkelsteine!

Und mal zur Entspannung nach derart vielen Hinkelsteinen! (s. Anhang):

Lupus! Achtung Papierflieger!

 ;D ;D ;D ;D

3. Klagewelle wird kommen!


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