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Autor Thema: Eine Anfechtungsklage gegen den RBB  (Gelesen 14483 mal)

D
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Eine Anfechtungsklage gegen den RBB
Autor: 28. Juni 2015, 18:06
Hallo alle zusammen,

nun bin ich mittlerweile schon Jahre hier angemeldet und lese sowas von aktiv mit!

Einen Widerspruch eines Freundes wurde nun erfolgreich Anfang des Monats abgelehnt, mit unter anderem dem schönen Satz "Ihre Widersprüche sind zulässig, aber unbegründet." (*Sichi...!*)

An dieser Stelle sage ich euch: ihr seid so großartig, wie ihr einerseits das Forum managed und andererseits mit euren Beiträgen allen Lesern weiterhelft.

Nun wird mein Freund die Möglichkeit in Betracht ziehen, eine anfechtende Klage in Berlin gegen den Rosa-Ballon-Bau anzustreben.
Mit Hilfe einiger sehr guter Vorlagentexte aus den tollen Beiträgen hier, hat er sich eine eigene Klageschrift zusammengebastelt und hofft, damit einen gut wirkenden Rundumschlag hinbekommen zu haben für die schöne fiktive Idee der Möglichkeit der Fälle und so weiter...

Der Freund war so freundlich, mir die Erlaubnis zu erteilen, diesen erdachten Text hier zur Verfügung zu stellen. Das tue ich hiermit sehr gern und er bittet euch, ihn nach eigenem gut Dünken weiterzunutzen.

Es fehlen noch die richtigen Quellenangaben und die Form stimmt insgesamt noch nicht ganz. Bitte seht darüber hinweg.
Desweiteren überlegt mein Freund, ob es wohl ausreichen könnte, wenn er einen Anhang von Texten miteinreichen müsste, ob er die per CD tun könnte, statt alles papierverschwenderisch ausdrucken zu müssen. Gibt es diesbezüglich bereits Ideen oder vermutete Erfahrungswerte?

Vielen Dank und viel Erfolg beim weiteren gemeinsamen erdachten Gekämpfe!
Wir tun das Richtige, ganz klar.

DrKatZe

PS.: Die Datei ist zu groß, ich mache das hier in mehreren Beiträgen


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D
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Re: Eine Anfechtungsklage gegen den RBB
#1: 28. Juni 2015, 18:11
Zitat
Begründetheit der Anfechtungsklage

Der 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen die Artikel 1 bis 19 Grundgesetz ohne das nötige Zitiergebot zu befolgen. Freiheiten wie Handlungsfreiheit, negative Meinungsfreiheit, Informationsfreiheit, Gewissens- und Religionsfreiheit, die das Grundgesetz garantiert, werden mit dem 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag grob verletzt.
Jedoch sehe ich folgend einige meiner Grundrechte in den Artikel 1 bis 19 laut Grundgesetz bestän-dig und schwerwiegend verletzt und zudem bescheinige ich diesem Bescheid eine besonders schwere Form der Sittenwidrigkeit. Dadurch das ich es als ganz normaler Bürger betrachte und feststellen muss, dass dieses Konstrukt aus Vertrag und Umsetzung als Gesetz plus Satzung, samt bisher ergangenen Gerichtsurteilen, von Gerichten, wo ich -wie auch andere Personen- die Grundsätze der Gewaltenteilung verletzt sehe, nicht nur bei mir Unrechtsempfinden auslöst und das reicht bereits zur Beurteilung einer Sittenwidrigkeit aus, betrachte ich den Bescheid als insgesamt nichtig und somit nicht gültig. So stellt es aus meiner Sicht eine unbillige Härte dar, wenn ich dennoch zahle.

Die Anfechtungsklage ist begründet. Im Einzelnen:

1.
Den Bescheiden vom ... und vom ... in Form des Widerspruchsbescheides vom ... fehlt es an den einfachsten Formen und Inhalten für einen ordnungsgemäßen Bescheid über öffentliche Abgaben.

1.2.
Die Bescheide lassen nicht erkennen, wer der konkrete Gläubiger der geforderten Abgabe ist. Ist es der Beklagte, ist es, wie im Briefkopf des „Beitragsservices“, die ARD, das ZDF, das Deutschlandradio, einzeln oder zur gesamten Hand? Wie ist der Nachweis gegeben, dass der Beklagte für die anderen Rundfunkanstalten Vertretungsmacht hat? Wer ist Inhaber des Bankkontos, auf das laut jeweils vorgedrucktem Überweisungsträger gezahlt werden soll?

1.3.
Die Bescheide stiften Verwirrung, insofern deren Text normative und informative Inhalte verwischt. Den förmlichen Festsetzungen sind immer wieder Mitteilungen und „Kontoauszüge“ angefügt, die mit der Höhe der jeweiligen Festsetzung nicht übereinstimmen und daher einen unerfahrenen Empfänger vor die Frage stellen, was nun verbindlich ist und was nicht. Das Verfahren entspricht nicht den sonst selbstverständlichen Anforderungen an Bescheide über laufende öffentliche Abgaben, wonach Zeitraum des Abgabetatbestandes und Festsetzung der Abgabe übereinstimmen und in dieser Übereinstimmung für den Abgabenschuldner erkennbar sein müssen.
Die Bescheide verschweigen und verschleiern, was als normative Anforderung sozusagen hinter ihnen steht. Sie beruhen insgesamt auf einem im normativen Gehalt des Bescheides nicht ausgewiesenen Verfahren der „Kontoführung“, das dazu führt, dass jede Zahlung auf eine frühere „Schuld“ angerechnet wird und der Bürger ständig im Unklaren darüber gelassen wird, was nun für den aktuellen Zeitraum gilt und was nicht, was  gezahlt ist und was nicht. Intransparenz als System! Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt kann keine normativen Inhalte haben, die der Bescheid nicht selbst festlegt, und diese im Dunkeln lassen.

1.4.
Entgegen den Ausführungen im Widerspruchsbescheid können die Bescheide nicht der Frage ausweichen, welche Rechtsnatur der Abgabe zukommt. Die Selbstbezeichnung „Festsetzungsbescheid“ lässt die entscheidende Frage jedoch offen. Wie der Beklagte unter Berufung auf die Rechtsprechung selbst ausführt, kommt es auf die Zuordnung der Abgabe zu den verfassungsrechtlich zulässigen Abgabetypen entscheidend an. Die Zuordnung ist für die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen und den Rechtschutz von grundlegender Bedeutung. Dann kann der Beklagte aber in seiner eigenen Vollzugspraxis die Frage nicht einfach offen lassen. Es scheint, als wäre er sich der rechtmäßigen Zuordnung selbst nicht sicher.

1.5.
Der Widerspruchsbescheid vom ... trägt den Briefkopf „ARD – ZDF – Deutschlandradio – Beitragsservice“. Nur aus dem Text ist erkenntlich, dass der Widerspruchsbescheid dem Rundfunk Berlin-Brandenburg zugeordnet werden soll. Auf dessen Kennzeichnung als öffentlich-rechtliche Anstalt mit Hoheitsfunktion wird verzichtet. Es ist jedoch im allgemeinen Verwaltungsverfahren unüblich, dass das Erscheinungsbild des Verwaltungsaktes dessen rechtliche Urheberschaft und Verantwortlichkeit nicht zum Ausdruck bringt. Die Form des Widerspruchsbescheides, insbesondere der Briefkopf mit „Beitragsservice“, ist geeignet, den Bescheid als Verwaltungsakt mit Rechtswirkungen überhaupt undeutlich zu machen. Mit „Beitragsservice“ verbindet kein Bürger eine mit hoheitlichen Befugnissen ausgestatte Behörde; der „Beitragsservice“ ist es denn auch nicht. Ein Gebot des Verwaltungsverfahrens ist Formenklarheit.
In ähnlicher Weise ist die Form der schriftlichen Unterzeichnung des Widerspruchsbescheides nicht nachvollziehbar. Wenn die Unterzeichnungsformel „Im Auftrag“ verwendet wird, muss klar sein, in wessen Namen und Auftrag der Unterzeichnende handelt und zu handeln befugt ist. Ist es in vorliegendem Falle der „Beitragsservice“ oder der Rundfunk Berlin-Brandenburg unmittelbar? Vollends unüblich ist die doppelte Unterzeichnung, wobei im zweiten Falle unklar ist, ob auch für die zweite Unterzeichnung das „Im Auftrag“ gilt. Der Rundfunk beansprucht Hoheitsbefugnisse – und ist nicht imstande, die hierfür erforderlichen Formen einzuhalten.

1.6.
Ein reformiertes öffentlich-rechtliches Rundfunksystem, das sich auf Grundlage eines Festsetzungsbescheides und damit eines – wohlgemerkt ohne meine Zustimmung und handschriftliche Einwilligung – zustande gekommenen Zwangsvertrages, der rechtmäßigen Statthaftigkeit und Gesetzeskonformität beruft und des Weiteren eine Satzung bereithält, halte ich mehr als sittenwidrig und missachtend der geltenden Grundrechte. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk leidet an besonders schwerwiegenden Fehlern, die sehr wohl bereits mehr als offensichtlich zu Tage treten und bereits sowohl durch interne und unabhängige wissenschaftliche Überprüfung bereits mehr als belegbar sind. Als Beispiele möchte ich folgende fundierte Quellen angeben, die tiefgehend und fundiert die Missstände und notwendigen Veränderungen des nicht durchdachten Zwangsfinanzierungssystems des öffentlich-rechtlichen Rundfunkbeitragsservices aufdecken und beleuchten.

-   Degenhart Christoph (Prof. Dr.), Inhaber des Lehrstuhls für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Medienrecht an der Universität Leipzig, Direktor des Instituts für Rundfunkrecht an der Juristenfakultät der Universität Leipzig, Mitglied des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs
http://www.verfassungsgerichtshof.sachsen.de/content/742.htm
"Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder". Rechtsgutachten für Handelsverband Deutschland (HDE). 02/ 2013, Leipzig/ Sachsen - Berlin/ Berlin
o   Langfassung:
www.einzelhandel.de/index.php/presse/aktuellemeldungen/item/122225-gutachten-rundfunkbeitrag-verfassungswidrig.html oder www.einzelhandel.de/index.php/presse/aktuellemeldungen/item/download/5233_71d202a151921f45a06a45e436a78e6b.html
Kurzfassung:
www.bdd-online.de/index.php/aktuellesundpresse/item/92751-rundfunkbeitragverfassungswidrig oder http://www.bdd-onli-ne.de/index.php/aktuellesundpresse/item/download/6888_49447bb493e6f5dc5dddcb1e1f01a6cc
-   Geuer Ermano (Ass. jur.), wissenschaftlicher Mitarbeiter Universität Passau; Gutachten für Verband der Zeitschriftenverlage in NRW e.V. (VZVNRW); 01/2013, Passau/ Bayern - Köln/ Nordrhein-Westfalen: "Rechtsschutzmöglichkeiten von Unternehmern gegen den neuen 'Rundfunkbeitrag'"
o   www.vzvnrw.de oder
http://vzvnrw.de/images/news/2013/2013_01_23_Gutachten_VZVNRW_Rundfunkbeitrag.pdf
-   Hilker, Heiko, Dresdner Institut für Medien, Bildung und Beratung (DIMBB) http://dimbb.de/
Gutachten für Die Linke, vorgelegt zum Expertengespräch: "Der neue Rundfunkbeitrag in der Kritik - Soziale, wirtschaftliche und datenschutzrechtliche Auswirkungen". 01/2013, Dresden/ Sachsen. "Aktuelle Diskussionen zur Umsetzung des Rundfunkbeitrags"
o   www.linksfraktion.de/suche/?q=Umsetzung+des+Rundfunkbeitrags&x=0&y=0
http://dokumente.linksfraktion.net/download/130124-gutachten-rundfunkbeitrag-gesamt-2.pdf
-   Koblenzer, Thomas (Prof. Dr. jur.), Honorarprofessor Universität Siegen; Gutachten/ wissenschaftliche Arbeit. 03/2013, Siegen/ Nordrhein-Westfalen: "Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen"
o   http://online-boykott.de/de/buergerwehr/91-gutachten-rundfunkbeitrag-vom-prof-dr-koblenzer oder http://online-boykott.de/ablage/20130330-gutachten-rundfunkbeitrag-prof-dr-koblenzer/gutachten-rundfunkbeitrag-prof-dr-koblenzer.pdf
bzw. auch http://www.handelsblatt.com/unternehmen/it-medien/rundfunkbeitrag-widerstand-gegen-neue-gebuehr-formiert-sich-/7970054.html oder http://www.handelsblatt.com/downloads/7971384/2/Gutachten_Koblenzer
-   Terschüren, Anna (Dr.), Mitarbeiterin Hauptabteilung Finanzen des NDR, Doktorarbeit, interdisziplinär (nebenberuflich/ privat), Technische Universität Ilmenau, Fakultät für Wirt-schaftswissenschaften, 09/2012 eingereicht, 05/2013 verteidigt, Ilmenau/ Thüringen:
"Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland - Analyse der Neuordnung und Ent-wicklung eines idealtypischen Modells"
o   www.db-thueringen.de/servlets/DocumentServlet?id=22199
www.db-thueringen.de/servlets/DerivateServlet/Derivate-27475/ilm1-2013000224.pdf
ISBN 978-3-86360-062-4
-   Waldhoff, Christian (Prof. Dr.), damaliger Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht an der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bonn nunmehr Professor für Öffentliches Recht und Finanzrecht an der Humboldt-Universität zu Berlin. Gutachten im Auftrag des Landes Thüringen, 08/2010, Bonn/ Nordrhein-Westfalen: "Die Steuerfinanzierung als rundfunk- und finanzverfassungsrechtlich adäquate Finanzierungsform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks"
o   http://www.handelsblatt.com/unternehmen/it-medien/rundfunksteuer-thueringen-bremst-ard-zdf-reform/3565376.html
-   Exner, Thomas (Richter & Dr.) und Seifarth, Dennis (Rechtsanwalt): Aufsatz in "Neue Zeit-schrift für Verwaltungsrecht", NVwZ 2013-1569 (Heft 24/2013 vom 15.12.2013): "Der neue „Rundfunkbeitrag“ - Eine verfassungswidrige Reform"
o   http://beck-onli-ne.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata/ents/lsk/2013/4800/lsk.2013.48.1058.htm&pos=128&hlwords=#xhlhit

1.7.
Die Bescheide des ÖRR erfüllen die §§ 44 VwVfG (1), (2) 6.
Zu Nr. 6 des Paragraphen ist anzumerken, dass eine besondere Form der Sittenwidrigkeit zu dem der Wucher ist. Ein Wucher liegt zum Beispiel vor, wenn objektiv ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Erforderlich ist auch, dass der Wucherer eine Schwächesituation zum Beispiel ein Zwangslage, Unerfahrenheit, Mangel an Urteilsvermögen oder erhebliche Willensschwäche ausbeutet.
Ich sehe dass die Rundfunkzwangsabgabe  den Bestand des Wuchers erfüllt und eine direkte Zwangslage ausgenutzt wird. Ich soll für die Behauptung eines theoretischen Vorteils der Möglichkeit bezahlen, dass meine Wohnung, wobei für mich Wohnraum ein Grundbedürfnis ist, mir die reine Möglichkeit erschließt, öffentlichen Rundfunk zu empfangen. Ich kann keinen besonderen Vorteil für diese Wohnung erkennen. Es macht für die Wohnung keinen Unterschied ob diese nun öffentlichen Rundfunk empfangen könne oder nicht. Ich betrachte es als Nachteil, wenn diese Wohnung durch öffentlichen Rundfunk – so wie er zur Zeit und seit geraumer Zeit angeboten wird – gestört werden würde. Auch kann ich nicht verstehen, warum dafür in Summe mehr als 8.000.000.000,- Euro pro Jahr und 22.000.000,- Euro täglich aller scheinbaren „Beitragsschuldner“ nötig sein soll. Öffentlicher Rundfunk ist aus meiner Sicht mit 17,98 € und 17,50 € pro Monat insgesamt Wucher. Es ist schlicht zu teuer für ein Massenüberangebot, dass sich sehr viel mehr an Quoten zu orientieren scheint als an einer nicht näher geregelten und undefinierten "Grundversorgung“, die sich sehr viel mehr aus Abdeckung von Nischenangeboten, Kultur-, Aufklärungs- und Bildungsfernsehen orientieren sollte und dies vor allem zur so genannten „Primetime“. Stattdessen werden Soaps, Spiel- und Sportsendungen in unbegrenzter Hülle und Fülle präsentiert.

1.8.
Die zusätzlichen Kosten von 8 € Säumniszuschlag sind unbegründet und für mich nicht akzeptabel, weil erst durch eine Nichtzahlung vom Beitragsservice und Co. ein rechtsmittelwirksamer Bescheid ausgestellt wird. Auch wenn die Satzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks den Bescheid-Erlass erst bei Rückstand begründet, ist er zugleich auslösende Voraussetzung, dass ich als Kläger wirksame Rechtsmittel einlegen kann. Vorher habe ich keine Handhabe gegen die Unrechtmäßigkeit des Beitragsservices vorzugehen. Aus diesem Grunde lehne ich auch den Säumniszuschlag ab.


1.9.
Obwohl bereits einem nichtigen Bescheid keine Folge zu leisten ist, bestehe ich nach wie vor auf Stattgabe meines Antrags  zur Aussetzung der Vollziehung Ihres Bescheids nach § 80 (4) VwGO bis über meine Klage gegen die Rechtmäßigkeit der Beitragsleistung und des Bescheides eine gerichtli-che Entscheidung erfolgt. Da die Rundfunkanstalten trotz vielfältiger Nichtzahler – zu denen ich mich zähle, einerseits aus Überzeugung, andererseits aus den in dieser Klageschrift aufgeführten Gründen – erstaunlicherweise über Mehreinnahmen in Milliardenhöhe verfügen, ist für mich aktuell und nach wie vor kein Grund und keine Pflicht zu einer Zahlung erkennbar. Einem nichtigen und somit ungültigen Bescheid muss, soweit ich das verstehe, an sich keine Folge geleistet werden, jedoch ist dieses Begehren entsprechend im (bereits von mir geleisteten und von der Rundfunkanstalt abgelehnten) Widerspruch und nun in Form einer Anfechtungsklage (und daraus weitere erwachsene Schritte) zu erheben, um Nachteile daraus für mich im Nachgang zu verhüten. Weiterhin kann ich aus meiner Nichtzahlung für den Rundfunkbeitragsservice tatsächlich keinen Nachteil erkennen, denn Ihr Geldbestand mehrt sich trotzdem nach wie vor, ganz ohne mein Zutun, was als Fakt an sich schon fragwürdig ist, für ein System, dass sich aus den Beiträgen zwar refinanzieren aber nicht bereichern soll.


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D
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Re: Eine Anfechtungsklage gegen den RBB
#2: 28. Juni 2015, 18:14
Zitat
2.
Das bei Abgabenerhebung praktizierte System der „Kontoführung“, mit dem die Abgabenbescheide zusammenhängen, verstößt gegen rechtsstaatliche Grundsätze. Ebenso absurd ist die Bezeichnung des „Beitragsschuldners“, die ich als nicht für mich gültig erachte. Ich kann nicht einen Beitrag schuldig sein, wenn die Rechtmäßigkeit des Systems in Frage steht, dass mich zu einer Zahlung zwingen will und welches mich obendrein mit Zwang zur Finanzierung einer Leistung ohne meine geleistete Unterschrift anmeldet, die ich nicht in der bisher angebotenen und nicht des selbsternannten Grundauftrages gerecht werdenden Form, beziehen will. Und all das „nur“, weil ich Mieter einer Wohnung bin, die ich nicht mal allein bewohne, für die ich aber allein für eine rechtswidrige Beitragsbegleichung herangezogen werde. Ich fechte hiermit also auch die Form und Möglichkeit der Fremdzwangsanmeldung an, welche ich nicht erteilt habe und ebenso wenig unterzeichnet habe. Einem Datenabgleich mit einer Meldebehörde habe ich keine Zustimmung sondern ein absolutes Verbot erteilt, dass zeitlich lange bevor eine Änderung, welche aus meiner Sicht Datenschutzrechtlich falsch beschieden wird, Sie zu diesem Datenabgleich erst ermöglicht hat, dass betrachte ich ebenso als Rechtsmissbrauch und Verstoß gegen meine Grundrechte laut Grundgesetz. Die Daten, welche Sie erhalten haben, dürfen Sie, spätestens wenn der Klage bzw. eine höchstrichterliche Entscheidung diesbezüglich gefallen ist, aus diesem Grund trotzdem nicht weiter verwenden und auch sind diese mit sofortiger Wirkung zu löschen.

2.1.
Es ist, wie erwähnt, für alle öffentlichen Abgaben, die sich auf einen bestimmten Zeitraum beziehen, selbstverständlich, dass der Zeittraum der Festsetzung und der Zeitraum des Abgabetatbestandes übereinstimmen (z. B. Einkommensteuerbescheid für 2013). Daraus folgt, dass jede Zahlung auch für den Zeitraum angenommen wird und für den Zeitraum die Schuld tilgt, der im Festsetzungsbescheid bezeichnet ist. Hierin besteht ein allgemeiner Grundsatz der Rechtsordnung, wie auch der Blick auf das Zivilrecht zeigt. Das System der „Kontoführung“ weicht von diesem Grundsatz in befremdlicher Weise ab. Es ist ein Bruch in der Rechtsordnung. Auch im Rundfunkrecht ist hierfür kein Raum.


2.2.
Das System ist geeignet, den Bürger ständig in Verzug zu setzen und vor sich herzutreiben. Ein sol-ches Verfahren entbehrt jeder Rechtfertigung und ist eines Rechtsstaates unwürdig.

2.3.
Das System ist darüber hinaus darauf angelegt, den Rechtsschutz des Bürgers zu unterlaufen: Ist die Abgabeforderung für einen früheren Zeitpunkt strittig und womöglich bei Gericht anhängig, wird die Zahlung etwa für einen späteren Zeitpunkt auf den früheren angerechnet, so dass das Rechtsschutzbedürfnis für den früheren Zeitpunkt wegen Zahlung bestritten werden könnte. Einer solchen Konsequenz könnten die Gerichte zwar wehren. Dass es aber erst dazu kommen müsste, zeigt, wie rechts- und verfassungsfremd das gesamte Verfahren auch im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG ist.

2.4.
Das Verfahren einer „Kontoführung“ hat auch in der im Widerspruchsbescheid erwähnten Satzung des Beklagten keine Rechtsgrundlage. § 9 Abs. 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages in der Fassung des jeweiligen Landesgesetzes ermächtigt zu einer derartigen Knebelung des Bürgers nicht. Darüber hinaus ist die Satzung ausschließlich Binnenrecht des Beklagten, das nur für den internen Bereich Geltung hat, nicht aber den Bürger bindet. Eine Bindungswirkung für den Rundfunkteilnehmer könnte nur dann entstehen, wenn dieser körperschaftliche Mitglieds- und Mitwirkungsrechte in der Rundfunkanstalt hätte. Aber genau an dieser konstitutiven Voraussetzung fehlt es. Der Bürger unterliegt nicht der Satzungsgewalt des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

3.
Nach § 2 Abs. 3 haften mehrere Wohnungsinhaber als Gesamtschuldner. In der den Bescheiden zugrundeliegenden Wohnung lebt nicht nur der Kläger alleine. Und trotzdem wird allein der Kläger zur Abgabenzahlung herangezogen. Dies ist ohne jede weitere Sachverhaltsprüfung erfolgt. Die Rechtsfigur der Gesamtschuldnerschaft, aus dem Zivilrecht in das Abgabenrecht übertragen, ermöglicht dem Abgabengläubiger die freie Auswahl des Abgabenschuldners. Diese Wahlfreiheit ist kein Ermessen, das im Verwaltungsrecht nach sachgerechten Kriterien ausgeübt werden muss, sondern begründungs- und voraussetzungslose Handlungsmacht. Eine derartige freie Handlungsmacht gibt es aber nach dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nicht. Der alleinigen Inanspruchnahme des Klägers fehlt damit die gesetzliche Grundlage. Die alleinige Inanspruchnahme des Klägers ist daher nicht Gesetzesvollzug oder Ausübung von Ermessen, sondern Willkür. Der alleinigen Inanspruchnahme des Klägers fehlt damit die gesetzliche Grundlage. Durch die Koppelung eines Beitrags an eine Wohnung wird jedoch nicht jeder gleichermaßen hinzugezogen. Das könnte nur erreicht werden, wenn jede einzelne Person in Deutschland über mindestens eine und nur genau eine "Wohnung" verfügen würde.
Somit gibt es sehr viele verschiedene Wohnungen, z.B. für eine Person, oder Wohnungen für mehr als eine Person oder auch andere. Wobei es noch nicht klar ist, wie viele Personen sich tatsächlich genau einer Wohnung zuordnen lassen. Es gibt auch Personen, welche sich mehr als einer Wohnung zu ordnen lassen oder eben auch genau keiner Wohnung. Wie genau wird damit umgegangen? Welcher Definitionen wird sich hier bedient, um trennscharfe und notwendige Klarheit zu schaffen?



4.
Die Säumniszuschläge sind nicht begründet. Der Kläger hat erst nach Erhalt eines Festsetzungsbe-scheids die Möglichkeit, aktiv den rechtmäßigen Weg des Widerspruchs und anschließend, mit Erhalt des Widerspruchbescheid, den Klageweg zu gehen. Vor Erhalt des Widerspruchbescheides wurde dem Kläger ausschließlich ein rein zu informationszwecken dienliches Schreiben geschickt und weitere Zahlungsaufforderung bzw. Mahnungen mit Androhung einer Vollstreckung. Die rechtmäßige Einforderung eines rechtsstaatlichen Verfahrens von Seiten des Klägers wurde vom Beklagten von Anfang an nicht in angemessener Weise beantwortet. Das Säumnis des Beklagten kann nicht in ein Säumnis des Klägers mit nachteiligen Rechtsfolgen umgemünzt werden.

5.
Die Rundfunkabgabe ist entgegen dem Widerspruchsbescheid und der in diesem Bescheid zitierten Rechtsprechung kein „Beitrag“ im verfassungsrechtlichen Sinne. Für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit öffentlicher Abgaben kommt es bekanntlich und wie auch im Widerspruchsbescheid ausgeführt auf die Kriterien gerechte Zuordnung der Abgabe zu den verfassungsrechtlich zulässigen Abgabetypen Steuer, Gebühr, Beitrag oder „Sonderabgabe“ an.  Der Beklagte vertritt die Auffassung, die Rundfunkabgabe sei ein „Beitrag“ im verfassungsrechtlichen Sinne. Er beruft sich hierbei auf inzwischen getroffene gerichtliche Entscheidungen.
Die Rundfunkabgabe ist jedoch kein „Beitrag“ und wäre sogar auch als solcher in der gegenwärtigen Ausgestaltung verfassungswidrig.

5.1.
Das konstitutive Merkmal eines „Beitrages“, das diesen allein verfassungsrechtlich legitimiert, ist der spezifische Sach- und Sinnzusammenhang zwischen Abgabetatbestand und Abgabezweck. Bei allen in der Rechtsordnung geltenden Beiträgen ist dieser Zusammenhang gegeben: Tatbestand Handwerk und Mitgliedschaft in der Handwerkskammer mit Beitragspflicht; Tatbestand Arbeitsverhältnis und Pflichtbeitrag zur solidarischen Sozialversicherung; Tatbestand Grundstückseigentum und kommunale Erschließungsbeiträge. In allen Fällen zulässiger Beiträge setzt der Sach- und Sinnzusammenhang eine individuelle Zurechenbarkeit des Beitragszweckes zum Beitragstatbestand voraus. Sach- und Sinnzusammenhang mit individueller Zurechenbarkeit von Tatbestand und Nutzen des Beitrages legitimieren die außersteuerliche Abgabe des Beitrages. In diesem Sinne entfaltet die Qualifizierung einer öffentlichen Abgabe als „Beitrag“ auch limitierende und damit legitimierende Wirkung: die zulässige Höhe des Beitrages ist im Unterschied zur Steuer von einer ökonomischen und monetären Bewertung des Beitragsnutzen für den Beitragspflichtigen abhängig.

5.2.
Die demgegenüber wahre Natur der Rundfunkabgabe tritt deutlich hervor, wenn man den Abgabetatbestand, der die Abgabepflicht auslöst, nüchtern ins Auge fasst: es ist schlicht die Wohnung des Bürgers. § 2 des Rundfunkbeitragstaatsvertrages und der entsprechenden Landesgesetze regeln diesen Tatbestand mit erschreckender Deutlichkeit. Die rigiden und perfektionierten Anzeigepflichten, Auskunftsrechte und Datennutzungsrechte der §§ 8, 9, 11 und 14 des Beitragsgesetzes dienen der Ermittlung genau dieses Tatbestandes.
Die Wohnung als elementare Lebensvoraussetzung des Bürgers wird als solche zu einem Abgaben-tatbestand gemacht. Ein in der gesamten Rechtsordnung einzigartiger Sachverhalt!
An diesem gewollten und eindeutigen Gesetzestatbestand gehen alle Argumentationslinien vorbei, die die allgegenwärtige Zugänglichkeit des Rundfunks, den jederzeit abrufbaren Nutzungsvorteil, den auch abstrakten Vorteilsgewinn zum Abgabetatbestand und Rechtfertigungsgrund für die Rundfunkabgabe erklären. Die Rede von dem allgemeinen Nutzungsvorteil des Rundfunks als Beitragsgrund ist demgegenüber ein politisches Argument und geht am Wortlaut und Sinn des Gesetzes vorbei.
So einfach und klar der Abgabetatbestand für die Beitragspflicht auf den ersten Blick wirkt, ist die Sache allerdings nicht, wenn sie nicht bis ins Detail richtig und stringent durchdacht ist. Die Wohnung als Anknüpfungspunkt, weil in ihr typischerweise Rundfunkempfangsgemeinschaften vorliegen, ist von vorneherein unpräzise. Es ist nicht eindeutig und unmissverständlich erkennbar, auf welche Raumeinheiten eine Abgabepflicht zutrifft. Raumeinheiten lassen tatsächlich nur schwerlich und nicht verlässlich Rückschlüsse auf die Nutzungsvermutung zu. Dabei ist ein mit moderner Technik ausgestattetes Empfangsgerät überhaupt nicht mehr an Räume und einen festen Wohnsitz gebunden. Somit lässt sich ein leicht bewegliches und transportables Gerät nicht mehr konkret einer Wohnung oder einem Wohnraum zuordnen. Der Tatbestand des Innehabens einer Raumeinheit ist also ungeeignet, auch hinsichtlich der Entwicklung der Medien und Endgeräte. 
Ursprünglich wollte sich die Reform des Beitragsservice vom Empfangsgerät lösen. Anstatt folgerichtig und aufgrund o.g. technischer mobiler Entwicklung an den Menschen als Schuldner anzuknüpfen, wird die Beitragsschuld nun an einem Wohnraum festgemacht? Eine klare Kausalität ist nicht erkennbar und zeigt einen deutlichen Widerspruch zum Kerngedanken der Reform an sich. Alle Haushalte werden irrsinnigerweise nun gleichbehandelt und nicht, wie es logisch nachvollziehbar wäre, an dem einzelnen Bewohner bzw. möglichen Rundfunknutzer. Alle Bewohner eines Haushaltes können mutmaßlich Rundfunk empfangen, zahlen aber umso weniger, je mehr in einer Wohnung leben. Indessen zahlt ein Singlehaushalt deutlich mehr für den mutmaßlichen Empfang des ÖRR. Hier stimmt die Verhältnismäßigkeit nicht. Auch die aus den Zusammenhängen gerissenen Zitateinschübe verschiedener Gerichtsbeschlüsse, die „keine rechtlichen Bedenken“ haben und „eine Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht erkennen“ lassen, wie sie der Beklagte im Wider-spruchsbescheid verdichtet aneinanderreiht und als Rechtsgrundlage für die Rechtmäßigkeit des Anknüpfungspunkte an Raumeinheiten nutzt, kann die hier angebrachten Ungereimtheiten nicht entkräften. 
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat den Gesetzeswortlaut ganz einfach nicht zur Kenntnis genommen. Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz legt dabei allerdings den inneren Widerspruch des gesamten Systems offen: Gemeint ist der allgemein verbreitete allgegenwärtige Empfang des Rundfunks, geregelt aber ist eine Wohnungsabgabe. Fraglich ist sehr wohl, ob eine öffentlich-rechtliche Abgabe, deren Belastungsgrund die Wohnung eines Bürgers ist, nicht deshalb sittenwidrig ist, weil die Wohnung eine elementare Lebensvoraussetzung ist.
Zum anderen ist zu fragen, ob nicht ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip insofern vorliegt, als sowohl die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht als auch die Rundfunkbeitragspflicht von der Wohnungs¬inhaberschaft abhängig gemacht werden. Obwohl sich die Normen zwar im Detail vonei-nander unterscheiden, so sind sie doch in ihrem typischen Wesensgehalt praktisch identisch, sowohl in Bezug auf den Tatbestand als auch in Bezug auf den Adressatenkreis. Ein und derselbe Tatbestand zieht mehrere Abgabepflichten nach sich. Becker formuliert dies so:
"An denselben Anknüpfungspunkt kann aber nicht mehrmals mit verschiedenen Abgaben, die sich nur in der Bestimmung über die Mittelverwendung unterscheiden, angeknüpft werden. Materiell wäre dies als eine Erhöhung der entsprechenden schon bestehenden Steuer anzusehen." 


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D
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Re: Eine Anfechtungsklage gegen den RBB
#3: 28. Juni 2015, 18:15
Zitat
5.3.
Mit der Normierung der schlichten Wohnung als Abgabetatbestand wird der notwendige und spezifische Sach- und Sinnzusammenhang eines individuell zurechenbaren Tatbestandes mit einem individuell zurechenbaren Abgabenzweck zerrissen. Die „Wohnung“ ist ein derart weitgefasster Tatbestand, den jeder Bürger lebensnotwendig erfüllt, dass mit dieser Tatbestandsnormierung jeder „Beitrag“ für jedwede Bereitstellung öffentlicher Leistungen, die jederzeit und überall und naturgemäß auch von jeder Wohnung aus erreichbar sind, gerechtfertigt werden könnte: Ein „Eisenbahnbeitrag“, ein „Straßenbeitrag“, ein „Parkanlagenbeitrag“, ein „Museumsbeitrag“ und so fort. (Nicht ohne Grund werden öffentliche Einrichtungen und Anstalten über Gebühren finanziert, die dem Freiwilligkeitsprinzip Rechnung tragen, sofern nicht überhaupt eine Steuerfinanzierung Platz greift.) Die Wohnung als Abgabetatbestand entgrenzt den Begriff des Beitrages, der doch nur in seiner Begrenztheit verfassungsgemäß ist. Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hebt zu Recht hervor, dass die Qualifizierung einer Abgabe als „Beitrag“ zum Schutze des Bürgers limitierende Wirkung hat, übersieht aber, dass diese limitierende Wirkung nicht nur die Beitragshöhe erfasst, sondern auf der anderen Seite auch für den Abgabetatbestand selbst gelten muss. Nicht nur die Höhe ist begrenzt, sondern auch die Reichweite des Tatbestandes.
Als weiterer Punkt für das Vorliegen eines Beitrags spricht die Heranziehung von Nutzergruppen. Da der Gesetzgeber bei der Typisierung der Abgabepflichtigen die Gruppen  von  Wohnungsinhabern  gewählt hat, ist auch dieser Tatbestand eines Beitrags zumindest formal erfüllt. Doch was unterscheidet die Gruppe der Wohnungsinhaber von der Allgemeinheit? Inwiefern sind sie voneinander abgrenzbar? Zählt denn nicht bis auf eine Minderheit von beispielsweise Obdachlosen, Minderjährigen und bei den Eltern lebenden jeder Bürger zu einer solchen  Gruppe? Selbst die Möglichkeit der Nichtnutzung dient im Falle des Rundfunkempfangs nicht als Abgrenzung zur Allgemeinheit. Ein Ausweichen gegenüber der Abgabepflicht durch die Veränderung der Abgabepflicht auslösenden Tatbestände ist nicht vorgesehen. Es wird doch also eindeutig die Allgemeinheit anstelle abgrenzbarer Nutzergruppen belastet und die allgemeinen Abgabepflichtigen sind die „Gruppe“ der allgemeinen Steuerzahler, also jeder Volljährige.
Der Sach- und Sinnzusammenhang von Abgabentatbestand und Abgabezweck bleibt unentrinnbar. Wenn man freilich, wie der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, den Rechtfertigungsgrund des Rundfunkbeitrages von einer allgemeinen Nutzungsmöglichkeit abhängig macht und den Abgaben-tatbestand damit vollständig im Allgemeinen entgrenzt, verliert man auch den Blick dafür, was der Gesetzgeber tatsächlich geregelt hat.

5.4.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz soll allein die Bereitstellung einer öffentlichen Leistung eine außersteuerliche Abgabe begründen können. Damit wird der Begriff des „Beitrages“ endgültig aufgegeben und die gesamte öffentliche Finanzverfassung aus den Angeln gehoben.

5.5.
Der Rundfunkbeitrag knüpft zwar bei potentiellen Rundfunknutzern an, jedoch wird im Grunde ein Gut mit einem Nutzen für die Allgemeinheit finanziert, „da der öffentlich-rechtliche Rundfunk der gesamten Gesellschaft nutzt.“ Somit ist eine klare Interessenbeziehung nicht gegeben, die zwischen potentiellen Nutzern und der Leistung bestehen muss, für die der Beitrag erhoben wird. Selbst dann nicht, wenn ich die Rundfunknutzung insgesamt ablehne oder nur Privatrundfunk konsumieren würde. Würde ich aus welchen Gründen auch immer, in meiner Wohnung keinen Rundfunk nutzen können, hätte ich also auch keine potentielle Möglichkeit der Inanspruchnahme der Leistung zu entgehen, die aber wiederum eine Beitragserhebung voraussetzt. Ich würde also eine Leistung bezahlen, die ich nicht in Anspruch nehmen kann, was ja nicht Inhalt des Beitrages ist. Gegen die abgabenrechtliche Einordnung des Rundfunkbeitrags als Beitrag spricht am stärksten, dass das Vorliegen eines individuell zurechenbaren Sondervorteils für den Kreis der Abgabepflichtigen zu verneinen ist. 
Selbst wenn man die Rundfunkabgabe als Beitrag verfassungsrechtlich gelten lassen wollte, ist ein Vergleich mit sonst in der Rechtsordnung geltenden Beiträgen hilfreich. Alle geltenden Beitragsregelungen normieren Lebenssachverhalte als Tatbestände, auf die Bürger individuellen Einfluss hat oder die ihm sonst im Sinne des Beitragszweckes zugeordnet werden können. Allen Beitragsregelungen ist bewusst, dass sie in die Lebensverhältnisse der Bürger und meist auch in dessen Grundrechte eingreifen und daher dem verfassungsrechtlichen Prinzip der Verhältnismäßigkeit entsprechen müssen. Demzufolge sehen alle Beitragsregelungen Kompensationen für die (Grund-)Rechtseingriffe vor. Diese Kompensationen bestehen in der körperschaftlichen Mitwirkung der Beitragspflichtigen in den beitragsberechtigten Körperschaften. Diese kompensatorischen körperschaftlichen Mitwirkungsrechte sind zusätzliches verfassungsrechtliches Legitimationserfordernis für den „Beitrag“. Dies gilt für die berufsständischen Selbstverwaltungskörperschaften, für die Sozialversicherungsträger und im Falle kommunaler Beiträge für die kommunale Selbstverwaltung. Zudem haben die Sozialversicherungs-beiträge im Sozialstaatsprinzip, die kommunalen Erschließungsbeiträge in der Sozialbindung des Eigentums ihren verfassungsrechtlichen Rückhalt. Im Falle der Rundfunkabgabe aber fehlt eine solche verfassungsrechtliche Stütze und es gibt keine körperschaftliche Beteiligung der Abgabe- oder „Beitrags“-Schuldner. Dabei hätte man in diesem Falle, in dem der Schutzbereich des Grundrechtes auf Informations- und Meinungsfreiheit berührt ist, an eine umso sensiblere Regelung und eine umso stärkere Kompensation einführen müssen. Man wende nicht ein, das gehe von der Natur der Sache her nicht und lasse sich im Hinblick auf die Unabhängigkeit der rundfunkinternen Willensbildung auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht realisieren – dann geht eben auch der Beitrag nicht!
Es kommt hinzu, dass im Bereich der sonstigen beitragspflichtigen Körperschaften die Verwendung des Beitragsaufkommens transparent ist und nach öffentlichem Haushaltsrecht ausgewiesen wird. Die Transparenz ist zusätzlicher Legitimationsgrund.  Im Falle des Rundfunks kann hiervon aber keine Rede sein.
Die individuell zurechenbare Gegenleistung für die Entrichtung der Abgabe, die Voraussetzung für eine Beitragsfinanzierung ist, ist also nicht vorhanden. Somit kann nicht von einer gruppennützigen Vorzugslast gesprochen werden. Der Wegfall des Anknüpfens an Empfangsgeräte im Vergleich zur ehemaligen Rundfunkgebühr verstärkt die dargelegten Gründe, da hiermit die letzte Grundlage für die Erhebung eines Beitrags entfällt. Im Ergebnis ist der Rundfunkbeitrag von der Rechtsnatur her kein Beitrag.

5.6.
Die gelegentliche Argumentationslinie in der Rechtsprechung, wonach die Rundfunkabgabe ein „Entgelt“ für tatsächlichen oder potentiellen Rundfunkempfang darstelle, beschreibt zwar den zutreffenden Zusammenhang von Entgelt und Leistung, verrät aber unausgesprochen, dass es in Wahrheit dieser Zusammenhang ist, der die Abgabepflicht begründet, und nicht die „Wohnung“  als solche, wie es aber im Gesetz steht. Die „Wohnung“ mag zwar, wie behauptet, ein Indiz dafür sein, dass jemand wirklich oder potentiell Rundfunk empfängt, aber ein solches Indiz ist auch die pure Existenz des Bürgers oder sein Seh- und Hörvermögen. Die Wohnung als alleiniges Indiz zu typisieren und abgabepflichtig zu machen, ist willkürlich. Das mag zwar praktisch sein; aber den erforderlichen Sinnzusammenhang von Leistung und Entgelt stellt man damit nicht her.

5.7.
Selbst im Steuerrecht als einem der Eingriff-stärksten Rechtsbereiche verzichtet der Gesetzgeber nicht auf einen Sachzusammenhang von Steuertatbestand als einem geregelten Lebensverhältnis, auf das der Bürger zumindest Einfluss hat, und der Steuerpflicht. Es gibt keine „Kopfsteuer“, keine Steuer auf die „Wohnung“ (vom Sonderfall der Zweitwohnungssteuer angesehen), keine generelle „Solidarpflicht“, keine allgemeine „Staatsabgabe“– aber eine „Demokratieabgabe“ für den Rundfunk soll es geben?

5.8.
Vorsorglich sei angemerkt: Scheitert die Rundfunkabgabe als „Beitrag“, ist sie auch als Steuer nicht zu retten. Es mag zwar Vieles dafür sprechen, dass die Rundfunkabgabe tatsächlich als Steuer zu qualifizieren ist; für eine solche Steuer aber fehlt den Ländern bekanntlich die Gesetzgebungskompetenz. Dies braucht an dieser Stelle nicht weiter ausgeführt zu werden.  Die im Widerspruchsbescheid zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Potsdam (Urteil vom 30.7.2013, Az. 11 K 1090/13) läuft darauf hinaus, dass die Rundfunkabgabe, wenn sie schon keine Steuer sein kann, ein „Beitrag“ sein müsse: Eine solche Argumentation aber stellt die Dinge auf den Kopf und macht alles noch schlimmer.

5.9
Insgesamt lässt sich die Rundfunkabgabe in die Typik der verfassungsrechtlich zulässigen Abgaben nicht einordnen. Das Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fasst vielmehr alle Inhaber einer Wohnung in Deutschland – und das ist jedermann – zu einer Zwangsgemeinschaft zur Finanzierung des Rundfunks zusammen. In dieser Zwangsgemeinschaft kommt es weder auf die Freiwilligkeit des Rundfunkempfangs noch auf dessen Tatsächlichkeit an. Das Abgabenaufkommen wird öffentlich-rechtlichen Anstalten zugeführt, deren Tätigkeit keiner öffentlichen Verantwortung und keiner parlamentarischen Kontrolle unterliegt. Die Rundfunkabgabe ist damit eine Zwangsumlage eigener Art. Eine solche hat in der Finanzverfassung des Bundes und der Länder keinen Raum. Die Rundfunkabgabe ist darüber hinaus ein einziger Fremdkörper in der gesamten Rechtsordnung.

5.10.
Alle Argumentationslinien, die in Politik und Rechtsprechung die Rundfunkabgabe als Beitrag zur Sicherung einer unabhängigen Meinungsbildung, als Gewährleistung einer informationellen Infra-struktur, als Beitrag zur Demokratie („Demokratieabgabe“) rechtfertigen wollen, sind nicht rechtli-cher, sondern politischer Natur. Sie kommen nicht über das hinweg, was der Gesetzgeber tatsächlich geregelt hat. Allein darauf aber kommt es bei der rechtlichen Bewertung an. In dieser Argumentation, die auch im Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz zum Ausdruck kommt, tritt zudem ein paternalistisches Staatsverständnis zutage, wonach dem Bürger zur Meinungsbildung und zum Demokratiebewusstsein verholfen werden müsse, wenn nicht gar die Erinnerung an den „Volksempfänger“ unseligen Angedenkens fortlebt. Ganz abgesehen davon, dass es höchst zweifelhaft ist, ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk die ihm zugesprochene Gemeinwohlfunktion mit seinem derzeitigen Programm auch tatsächlich erfüllt.

6.
Während das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung das Gebot der „Staatsferne“ des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufstellt, kommt in anderer, aber umso rigiderer Form über die Zwangsabgabe die Staatsnähe durch die Hintertür wieder herein. Es hat mit Staatsferne gewiss nichts zu tun, wenn die Rundfunkanstalten auch noch mit Hoheitsbefugnissen zur Zwangsdurchsetzung ihrer Finanzierung ausgestattet werden. Und mit Staatsferne ist im Verfassungsrecht gewiss nicht gemeint, dass die Ausübung von Hoheitsbefugnissen von öffentlicher Verantwortung und parlamentarischer Kontrolle freigestellt ist.


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Re: Eine Anfechtungsklage gegen den RBB
#4: 28. Juni 2015, 18:17
Zitat
7.
Zu der Charakterisierung der Rundfunkabgabe als Fremdkörper in der Rechtsordnung kommen noch einige Merkmale hinzu, die das System vollends aus der Rechts- und Verfassungsordnung herausfallen lassen.

7.1.
Die Rundfunkanstalten sind nach dem Beitragsgesetz (§§ 8, 9, 11, 14) mit umfassenden Recherchebefugnissen und Auskunftsansprüchen ausgestattet. Das Gesetz etabliert damit ein lückenlos konzipiertes Investigationssystem zum Aufspüren der Bürger, das in der Praxis geheimdienstähnlichen Charakter hat. Ein solches System ist angesichts des inzwischen erkannten Gefahrenpotentials digitaler Systeme befremdlich und im Hinblick auf den Datenschutz und das verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprinzip fragwürdig.

7.2
Die Rundfunkabgabe wird unabhängig davon erhoben, ob der Bürger am Rundfunk teilnehmen will oder tatsächlich teilnimmt. Der Rundfunk ist eine auch ökonomisch und monetär bewertbare Dienstleistung zur Information und Unterhaltung, wie es sie im Medienwesen in vielerlei Form gibt. Im Bereich der freien Medien hat der Bürger freie Wahl. Im Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aber wird er zur finanziellen Beteiligung gezwungen. Die Rundfunkabgabe koppelt damit das Entgelt von der freien Dienstleistung ab. Es muss für eine Leistung bezahlt werden, die der Bürger weder bestellt hat noch im Einzelfall auch will. Eine solche Entkoppelung im Bereich des Dienstleistungsverkehrs ist einzigartig und befremdlich. Es ist auch niemand gezwungen, ein Zeitungsabonnement zu bezahlen, das er nicht bestellt hat. Wo gibt es das, dass allein die Bereitstellung einer öffentlichen Leistung eine Zahlungspflicht auslöst! Die Rundfunkabgabe entfernt sich damit von allen Grundätzen der Rechtsordnung. Der Wissenschaftliche Beirat beim Bundesministerium der Finanzen hat diesen Umstand in Bezug auf das Programmangebot sehr deutlich formuliert und greift damit ebenfalls eine Seite des bürgerlichen Unmuts über den Rundfunkbeitragsservice auf: „Mit einer Finanzierung durch nutzungsunabhängige Zwangsabgaben wie dem sog. Haushaltsbeitrag seit dem 1. Januar 2013 wurde die Sonderrolle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Wirtschaft und Gesellschaft weiter verfestigt. Ziel der Finanzierung ist die Bereitstellung der bereits diskutierten Grundversorgung, also eines gesellschaftlich gewünschten Angebots, insbesondere soweit dieses nicht durch private Anbieter gewährleistet ist. Eine der Höhe nach maßgeblich vom Anbieter bestimmte, nutzungsunabhängige Zwangsabgabe kann keine Impulse für eine optimale Angebotssteuerung setzen. Alternative Finanzierungskonzepte könnten die nachfrageseitige Zahlungsbereitschaft, gerade auch für die von den privaten Anbietern möglicherweise nicht bereitgestellten Angebote, einbeziehen.“
Die Rundfunkzwangsabgabe ist daher auch niemandem in der Bevölkerung zu vermitteln. Die vielfältige öffentliche Kritik und die laufenden gerichtlichen Verfahren belegen das Unverständnis und die mangelnde Akzeptanz in der Bürgerschaft.

7.3
Auf die Rechtswidrigkeit des Verfahrens der „Kontoführung“, das den Bürger zusätzlich belastet,  ist bereits hingewiesen worden.

7.4
Die Rundfunkfinanzierung verdichtet sich mit der Fülle der einzelnen Eingriffsmaßnahmen zu einem als perfekt gedachten Zwangssystem zur Belastung der Bürger und zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und seiner Nutznießer. Es verstößt gegen die verfassungsrechtlichen Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung und insgesamt gegen die Rechtsstaatlichkeit. Besser als es Terschüren auf Seite 22 in ihrer Doktorarbeit formuliert, kann ich es nicht und zitiere sie auch an dieser Stelle als stellvertretende Stimme meiner Ansicht: „Es liegt in staatlicher Verantwortung, dass der Funktionsauftrag erfüllt wird und somit die freie Meinungs- und Willensbildung stattfinden kann. Der Staat hat die Pflicht, einzugreifen, sollte der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen Funktionsauftrag unzureichend erfüllen. Somit hat der Gesetzgeber die Verfügung darüber, eine andere Rundfunkordnung zu etablieren, wenn das duale System nicht verfassungskonform funktionieren sollte. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben keine unbeschränkte Existenzgarantie. Es handelt sich bei der Erfüllung des Funktionsauftrages um eine staatliche Aufgabe und die Rundfunkanstalten sind der weisungsfreien mittelbaren Staatsverwaltung zuzuordnen. Dem folgt auch das BVerfG.“

7.5.
Es ist selbstverständlich einzuräumen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk der Finanzierung bedarf und dass es eine wirksame Sicherstellung des Finanzbedarfs geben muss. Im digitalen Zeitalter aber, das auch vom Beklagten bemüht wird, sind technische Mittel vorhanden, die die Rundfunkteilnahme an einen Willensakt des Teilnehmers binden und die die gesamten Fiktionen und Zwangsmaßnahmen des geltenden Systems überflüssig machen. Gegebenenfalls wären es aus verfassungsrechtlichen Gründen auch geboten, solche technischen Mittel zu entwickeln und einzusetzen, um die unverhältnismäßigen Belastungen, die mit dem gegenwärtigen System verbunden sind, zu vermeiden. An dieser Stelle soll nochmals auf das Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen und Anna Terschüren Veröffentlichung zur Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland verwiesen werden, die sich nicht als Einzige sehr umfassend der Neuordnung des Rundfunksystems widmen. Mit der Existenz solcher Mittel fällt dann der gesamte argumentative  Aufwand in Politik und Rechtsprechung, mit dem das geltende System gerechtfertigt werden soll, in sich zusammen.


8.
Das Investigationssystem der Rundfunkfinanzierung nach §§ 8, 9, 11, 14 des Beitragsvertrages ver-stößt gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und das Grundrecht zum Schutz der persönlichen Daten nach Art. 33 der Verfassung für Berlin. Diese Grundrechte sollen den Bürger vor Eingriffen des Staates in die Daten seiner persönlichen Lebensführung schützen. Der Rundfunk ermittelt aber in einem geheimdienstähnlichen und mit Vollzugsrechten ausgestatten Verfahren das individuelle Wohnsitzverhalten der Bürger, spürt den Bürger, wo auch immer er wohnt, auf, verknüpft die Daten, bildet die persönliche Wohnsitzmobilität zeit- und raumübergreifend ab und macht die erhobenen Daten zur Grundlage einer Rechtsverfolgung. Ein derartiger Eingriff in die Persönlichkeitsdaten und deren gegen den Bürger gerichtete Anwendung ist vom Finanzierungsweck des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht gerechtfertigt und steht zu diesem außer jedem Verhältnis. Nicht einmal die Meldebehörden verfügen über derartige Machtmittel. Die eher peripheren und sektoralen Interessen des Rundfunks sind keine „Interessen der Allgemeinheit“ im Sinne von Art. 14 Abs. 3 der Verfassung für Berlin, die die weitreichenden Eingriffe rechtfertigen könnten.
Es ist mehr als fraglich, ob der Schutz vor der Möglichkeit der Erfassung von sensiblen Daten durch den o.g. Datenabgleich überhaupt tatsächlich gewährleistet werden kann. Es werden Massen an personengebundenen Daten erhoben nach § 8 Abs. 4 Nr. 3 RBStV. 660, um jeden Bürger zuverlässig aufzuspüren. Inwiefern kann unter diesen Umständen tatsächlich gewährleistet werden, dass keine sensiblen Informationen gewonnen werden können? Als Bürger weiß ich durch diesen zulässigen Datenabgleich meine Daten nicht mehr sicher aufgehoben im Staatssystem und zweifle stark an der tatsächlichen Rechtmäßigkeit. Es ist nicht deutlich, inwiefern eine Leichtfertigkeit im Umgang mit der Datenmasse schließlich doch gegeben sein könnte. Für eine mögliche Überlegung verweise ich abermals auf Terschüren: „Auch wenn im bestehenden System der Datenabgleich mit den Meldebehörden und die Befragungen Dritter zur Ermittlung von Abgabepflichtigen als zulässig eingestuft werden, ist jedoch zu prüfen, ob nicht auch mildere Mittel zur Verfügung stünden, wenn eine Datenerhebung durch den Beitragsservice entfallen könnte und beispielsweise der Beitragseinzug durch die Finanzämter übernommen werden würde. Die Datenerhebung wäre nicht notwendig, wenn der Anknüpfungspunkt beispielsweise bei einkommensteuerpflichtigen Personen und nicht bei Inhabern von Wohnungen läge. Dann müssten z.B. Personen nicht Wohnungen zugeordnet werden und es entfiele eine große Menge der gegenwärtig zu erhebenden Daten. Der Datenfluss und die Gefahr von Missbrauch oder Offenlegung sensibler Daten wäre geringer.“

9.
Die Rundfunkabgabe steht entgegen dem Widerspruchsbescheid und der hierin zitierten Rechtsprechung zu dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art 3 GG und Art. 10 der Verfassung für Berlin im Widerspruch. „Alle Abgaben müssen grundsätzlich nach Art. 2 Abs. 1 GG zu rechtfertigen sein, da die Auferlegung einer Zahlungspflicht in die Freiheit der Betroffenen eingreift. Weiterhin muss bei der Erhebung von Abgaben das aus dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gebot der Gleichheit aller Bürger vor öffentlichen Lasten gewahrt werden.“  Der Belastungsgrund sei die vom Rundfunk für jeden Inhaber der Informationsfreiheit eröffnete allgemein zugängliche Quelle, die ungehindert erreichbar sei. Der Zusammenhang zur Bemessungsgrundlage in Form der Nutzungsvermutung ist nicht folgerichtig logisch ausgefallen. Das zeigt sich auch deutlich bei der Typisierung: Um Vereinbarkeit mit dem Art. 3 Abs. 1 GG zu erreichen, wird der Anknüpfungspunkt für die Abgabepflicht vom Gesetzgeber möglichst weit gefasst, um die Lasten auf möglichst alle potentiellen Nutzer zu verteilen und somit auf die Allgemeinheit umzulegen. Trotzdem wird mit dem Rundfunkbeitrag nach geltender Gesetzeslage ein Sondervorteil ausgeglichen, nämlich die dem Inhaber der abgabepflichtauslösenden Raumeinheit eröffnete Nutzungsmöglichkeit. Der Wert des Rundfunks ist dagegen, statt für eben jene Nutzungsgruppe zu gelten, nach der Gesetzeslage, im Nutzen für die Allgemeinheit. Die Bemessungsgrundlage in Form vermuteter Nutzung passt somit nicht zum Belastungsgrund. Unter dieser Betrachtung fällt der Anknüpfungspunkt für die Abgabepflicht noch ungeeigneter aus. Die Person selbst müsste doch in jedem Fall herangezogen werden, statt das Innehaben von Raumeinheiten. „Obwohl es eine empirisch gut begründete Vermutung gibt, dass nahezu jeder Mensch in Deutschland das Rundfunk- und Fernsehprogramm nutzt, dieses Programmangebot also eine allgemein genutzte Informationsquelle ist, wird diese Individualnutzung nicht unterstellt, son-dern in Haushalten und Betriebstätten vermutet.“  Obwohl eigentlich eine Anknüpfung an die Person unter den Prämissen, auf denen der Rundfunkbeitrag beruht, sinnvoll wäre, wird an Raumeinheiten angeknüpft, in denen das Vorliegen von Empfangsgemeinschaften vermutet wird. Der Rundfunkbeitrag ist unter Gesichtspunkten der Gleichheit des Bürgers vor den öffentlichen Lasten als kritisch anzusehen und muss durch den BVerfG geprüft werden.

9.1.
Die Rundfunkabgabe schert gleichsam alle Bürger über den gleichen Kamm. Es kommt nicht darauf an, ob der Bürger Rundfunk empfangen will oder es tatsächlich tut. Es kommt nicht darauf an, ob der Rundfunkteilnehmer mobile oder immobile Empfangsgeräte benutzt oder welcher Geräte er sich sonst bedient. Der Beklagte zählt selbst die Fülle der Möglichkeiten des Rundfunkempfangs auf. Ohne Rücksicht auf die vielfältigen technischen Möglichkeiten, ohne Rücksicht auf die unterschiedlichen Lebensverhältnisse, ohne Rücksicht auf persönlichen Entscheidungen unterwirft das Abgabesystem alle Bürger mit Wohnung einer unterschiedslosen Zahlungspflicht. Nur weil dies am einfachsten erscheint und eine Erfassung der durch die technische Entwicklung vervielfachten vielfachen Formen des Rundfunkempfangs als nicht zeitgemäß oder nicht praktikabel angesehen wird! Das Pauschalsystem geht indes einerseits über offenkundige Gleichheiten, andererseits über elementare Unterschiede hinweg, die sich einer Gleichschaltung entziehen. Es macht keinen Unterschied, ob ein Rundfunkgerät zu Hause genutzt wird oder ob ein Mobilgerät ohne Ortsbindung zum Einsatz kommt; man kann den einen Fall nicht tatbestandlich mit einer „Wohnungsabgabe“ belasten, den anderen Fall aber frei ausgehen lassen. Es macht einen elementaren Unterschied, ob der Bürger freiwillig am Rundfunk teilnimmt oder ob er auf die Rundfunkteilnahme frei verzichtet; die Freiwilligkeit zum Empfang einer Leistung ist Prinzip der Rechtsordnung; die Rundfunkteilnahme liegt im Schutzbereich des Grundrechtes auf Informations- und Meinungsfreiheit nach Art.  5 GG. Der in der Rundfunkabgabe liegende Bruch der Rechtsordnung wird durch die Nichtdifferenzierung im Abgabensystem verschleiert und übergangen. Das Grundrecht der Informations- und Meinungsfreiheit hätte ebenfalls einer Berück-sichtigung durch Differenzierung im Abgabensystem bedurft und kann nicht durch Hinweis auf die Statistik, dass praktisch ja alle Wohnungsinhaber am Rundfunk teilnehmen würden, hinweggefegt werden. Als ob Grundrechte von der Statistik abhängig wären!
Die auch unter Art. 3 GG eingeräumte Befugnis des Gesetzgebers, im Wege von „Typisierungen“ oder „Generalisierungen“ über tatsächliche Ungleichheiten in gewissem Maße hinwegzugehen, greift im Wesentlichen nur in der Leistungsverwaltung und ist im Bereich der Eingriffsverwaltung nur mit Vorsicht anzuwenden. Die im Widerspruchsbescheid zitierte Rechtsprechung erschöpft sich indes in der schulmäßigen Wiederholung entsprechend stereotyper Formeln und lässt den Blick auf die tatsächlichen Verhältnisse und Problemlagen und auf relevante Unterschiede vermissen.


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Re: Eine Anfechtungsklage gegen den RBB
#5: 28. Juni 2015, 18:17
Zitat
10.
Die Rundfunkabgabe ist mit dem Grundrecht auf Informations- und Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 und 2 GG und Art. 14 der Verfassung für Berlin nicht vereinbar. Das Beitragsgesetz greift in den Schutzbereich dieses Grundrechtes ein.

10.1.
Das Grundrecht beinhaltet freie Wahl der Informationsmittel und Kommunikationswege. Es ist die-sem Grundrecht wesenseigen, dass Meinungsbildung, Kommunikation und Information in Freiheit, unabhängig von staatlicher Beeinflussung, stattfinden. Das Grundrecht beinhaltet insbesondere die freie Wahl der Informationsmittel aus dem breiten Spektrum der Angebote, was auch die freie Ablehnung bestimmter Medien einschließt. Diese Freiheit bedeutet selbstverständlich auch, dass der Bürger seine finanziellen Prioritäten im Hinblick auf den Erwerb von Informationsquellen frei setzen kann. Demgegenüber präjudiziert die Zwangsabgabe zur Rundfunkfinanzierung die Entscheidung des Bürgers für die bestimmte Informationsquelle „öffentlich-rechtlicher Rundfunk“: Wenn man denn schon zahlen muss, nutzt man auch das Angebot. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk wird damit gegenüber anderen Informationsquellen und Meinungsbildnern privilegiert. Der Bürger wird gezwungen, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren; es wird ihm aber die Freiheit genommen, dessen Programmangebot mit der Folge einer Kostenentlastung abzulehnen. Die Zwangsabgabe entzieht dem Wohnungsinhaber und damit in aller Regel einem Privathaushalt die finanziellen Mittel, die ihm sonst für ein Informations- und Unterhaltungsmittel freier Wahl zur Verfügung stünden. Gerade prekäre Haushalte sind hiervon spürbar betroffen; die freie Wahl wird ihnen durch vorrangigen Zwangsentzug der Finanzmittel zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unmöglich gemacht. Auch finanzielle Belastungen beschränken die Freiheit. Damit ist das Grundrecht auf Informations- und Meinungsfreiheit durch die Rundfunkabgabe verletzt.

10.2.
Das Grundrecht kann nicht durch Gesetz eingeschränkt werden. Es steht nur unter dem Vorbehalt der „allgemeinen Gesetze“. Der eigentliche Schutzbereich des Grundrechtes ist vom Grundgesetz vorbehaltsfrei gestellt. Das Rundfunkbeitragsgesetz ist auch kein „allgemeines Gesetz“, sondern vielmehr eine gezielte Regelung im vorbehaltsfrei gestellten Schutzbereich des Grundrechtes zur Beeinflussung der Informations- und Meinungsfreiheit und des Auswahlverhaltens des Bürgers. Ein derartiges Spezialgesetz darf es aber gerade nicht geben.

10.3.
Die für eine Grundrechtsverletzung des Klägers erforderliche persönliche Beeinträchtigung entfällt nicht dadurch, dass er tatsächlich Rundfunk empfängt, dies auch will und zu einer angemessenen Zahlung bereit ist. Die Beeinträchtigung liegt nicht in einer Zahlungspflicht für empfangene Leistun-gen, sondern vielmehr darin, dass dem Kläger die grundrechtlich garantierte Freiheit genommen ist, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk – auch zu seiner Kostenentlastung – abzulehnen.



10.4.
Bei dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk handelt es sich bekanntermaßen um ein meritorisches Gut, dessen Bereitstellung staatlich sichergestellt wird, da ein vergleichbares Angebot nicht am Markt offeriert werden würde. Die Rundfunkanstalten sind demnach zur Darbietung von Angeboten meritorischen Inhalts verpflichtet, welche zugleich ihre Existenzgrundlage bilden. Im Umkehrschluss gehört die Produktion von nicht meritorischen Inhalten und jenen, die bereits durch den Markt bereitgestellt werden, nicht zur Aufgabe des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Aus verfassungsrechtlicher Perspektive ist zu gewährleisten, dass die kommunikativen Bedürfnisse der Bevölkerung in vollem Maße versorgt und somit natürlich auch massenattraktive Programme verbreitet werden. Letztere werden in einem breiten Spektrum hervorragend durch den gut ausgebauten Medienmarkt abgedeckt. Das sollte allerdings in keiner Weise durch den Anbieter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu gewährleisten sein, der sich im Angebot von der Masse vielmehr abheben statt mit ihr konkurrieren sollte. Eine Finanzierung von Angeboten, die bereits durch den Markt bereitgestellt werden, kann also, vor allem unter ökonomischen Gesichtspunkten, nicht mit der Finanzierung durch die Allgemeinheit zu rechtfertigen sein. Eine Zwangsfinanzierung eines bereits durch die privaten Anbieter bereitgestellten Angebotes, das zusätzlich auch noch durch den öffentlich rechtlichen Rundfunk parallel bedient werde, wiederspricht sich vollkommen und kann nicht Sinn eines autonom funktionierenden Systems sein, das sich die Erfüllung eines gewissen Grundauftrages verpflichtet fühlt. Aus diesen Gründen ist eine staatliche Finanzierung nur für die meritorischen und Nischen abdeckenden Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu rechtfertigen, die der  Privatrundfunk nicht bereitstellt. Unter Berücksichtigung der Entwicklung der gegenwärtigen Rechtsprechung, sollte die öffentliche Finanzierungspflicht auf meritorische Inhalte begrenzt werden. „Bereits gefordert wird vom BVerfG, dass sich der öffentlich-rechtliche Rundfunk deutlich vom Privatrundfunk abgrenzt, indem er Angebote gemäß seinem Funktionsauftrag mit öffentlich-rechtlichem Profil bereitstellt. […] Denn nur, wenn sich der öffentlich-rechtliche Rundfunk klar von den privaten Veranstaltern unterscheidet, ist seine Existenz und folglich seine Finanzierung aus staatlichen Mitteln zu legitimieren.“

11.
Die Rundfunkabgabe ist mit dem Grundrecht auf Freizügigkeit nach Art. 11 GG und nach Art. 17 der Verfassung für Berlin nicht vereinbar.

11.1.
Der Abgabetatbestand ist die „Wohnung“. Damit ist der Schutzbereich des Grundrechts berührt. Jedermann darf eine Wohnung haben und den Wohnsitz wählen, wo er will. Die Inhaberschaft einer Wohnung ist eine Grundform menschlicher Existenz und bürgerlicher Lebensweise. Das Rundfunkfinanzierungsystem macht diese Grundform menschlicher Existenz in Deutschland abgabenpflichtig. Die Rundfunkabgabe ist in ihrer tatbestandlichen Ausgestaltung der Sache nach eine „Wohnungssitzabgabe“, deren Verwendungszweck anderweitigen Zielen dient, die mit der Wohnung selbst nichts zu tun haben. Die Rundfunkabgabe belastet jede Wohnung und damit auch jede Wohnung freier Wahl als andauernde Grundlast. Wer auch immer irgendwo frei eine Wohnung nimmt – die Rundfunkabgabe ist schon da. Die Rundfunkabgabe ist eine voraussetzungslose Belastung des Wohnsitzes und damit der freien Wahl auch mehrerer Wohnsitze. Sie könnte ein Hinderungsgrund sein, mehrere Wohnsitze zu wählen. Auch hier gilt: finanzielle Belastungen beschränken die Freiheit.
Auch mehrere Wohnsitze sind vom Schutzbereich des Grundrechtes umfasst und werden demgemäß auch im Allgemeinen Melderecht anerkannt.

11.2.
Das Grundrecht der Freizügigkeit ist in Art 11 GG und in Art. 17 der Verfassung von Berlin nicht unter Gesetzesvorbehalt gestellt. Demzufolge kann es eine allgemeine „Wohnungsabgabe“ nicht geben. Die Rundfunkabgabe ist als „Wohnungsabgabe“ ein Fremdkörper in der Grundrechtsordnung. Die Abgabepflicht der Wohnung – eine abenteuerliche Figur, die jenseits des Vorstellungshorizontes der Verfassung liegt.
Die Gesetzesvorbehalte in Art. 11 Abs. 2 GG betreffen andere Fälle und sind hier nicht anwendbar.

12.
Die Grundrechtseinschränkungen waren dem Gesetzgeber offensichtlich überhaupt nicht bewusst. Das verfassungsrechtliche Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG hat er schlicht vergessen.

13.
Die Unvereinbarkeit der Rundfunkabgabe mit der Finanzverfassung des Grundgesetzes, der Bruch mit rechtsstaatlichen Grundsätzen und Strukturen sowie die Grundrechtseingriffe machen in der Gesamtheit das Rundfunkabgabensystem zu einem geschlossen freiheitswidrigen Reglement, das zu dem allgemeinen Freiheitsgrundrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 7 der Verfassung von Berlin und zur verfassungsmäßigen Ordnung im Widerspruch steht.

14.
Es bleibt die Frage, ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk ein derart hohes Gemeinschaftsgut dar-stellt und einen solch exorbitanten Verfassungsrang hat, dass er geeignet wäre, die mit dem Abga-bensystem verbundenen Einbrüche in die Rechts- und Verfassungsordnung zu rechtfertigen. Immerhin wird von Politik, Rechtsprechung und Gesetzgeber dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ein hoher sachlicher und verfassungsrechtlicher Rang zugeschrieben, mit dem man alle Eingriffe rechtfertigt: der öffentlich-rechtliche Rundfunk als Garant der demokratischen Ordnung, als Sicherung einer Infrastruktur von Information und Volksbildung.
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat indes bei näherem Hinsehen nicht die alle Ordnung überwältigende und alle Eingriffe rechtfertigende Kraft, die ihm zugeschrieben wird.

14.1.
Es trifft gewiss zu, dass das Grundgesetz den öffentlich-rechtlichen Rundfunk vorsieht und als solchen zulässt. Insofern haben Bestand und Tätigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Verfassungsrang. Der Rundfunk ist daher als Institution der Verfassung auch grundsätzlich geeignet, anderweitige Rechtspositionen als deren gegenüber dem Rundfunk immanente Schranken zu begrenzen. Das Grundgesetz ordnet aber den Rundfunk an keiner Stelle anderen Rechtspositionen vor; einen privilegierten Vorrang gibt es nicht. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat kein dem Sozialstaatsprinzip vergleichbares Gewicht (Art. 20 Abs. 1, Art. 79 Abs. 3 GG). Daher ist die gesetzliche Ausgestaltung des Rundfunkwesens an die allgemeinen Normen und Grundsätze der Verfassung gebunden. Der Rundfunk ist zugleich daran gebunden, dass er seinem verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Auftrag auch tatsächlich gerecht wird, und er ist dem Gemeinwohl verpflichtet. Andererseits ist es legitim, wenn der Gesetzgeber für die Funktionsfähigkeit und die notwendige finanzielle Ausstattung des Rundfunks Vorkehrungen tritt; aber auch diese Vorkehrungen sind an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden und nicht privilegiert.

14.2.
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk kann auch deswegen gegenüber anderen Rechtsgütern und Positionen keinen übergeordneten Rang beanspruchen, weil er im Gesamtspektrum öffentlicher Aufgaben gewiss einen wichtigen, aber doch nur einen sektoralen und peripheren Auftrag erfüllt. Der Rundfunk gehört nicht zu den Kernaufgaben des Staates. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk konkurriert mit einer Fülle anderer Träger von Information, Meinungsbildung und Unterhaltung. Er hat weder Monopol noch sachlichen Vorrang. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk wäre sogar als solcher vollständig verzichtbar, ohne dass die Funktionsfähigkeit des demokratischen und rechtsstaatlichen Gemeinwesens beeinträchtigt würde. Der hohe Rang des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist politische Rhetorik, nicht Verfassungsrecht.

14.3.
Eine Anerkennung des Bestandes und der Tätigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als Legitimation für eine Einschränkung der verfassungsmäßigen Ordnung und für Grundrechtseingriffe kann indes nicht von einer Feststellung dessen absehen, ob der Rundfunk auch tatsächlich seinem verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Auftrag, der ihn legitimiert, gerecht wird und mit seinem Programm dem Allgemeinwohl dient. Nur unter dieser Voraussetzung kann überhaupt eine Einschränkungs- und Eingriffswirkung greifen. Die Erfüllung des Auftrages und des Gemeinwohls unterliegt nun gewiss einer sehr weiten Auslegung, die der Natur der Sache und den Anforderungen an ein modernes Informations- und Unterhaltungssystem im Medienzeitalter in weitestem Umfang gerecht werden muss. Auftrag und Gemeinwohl gerade als Legitimation für Einschränkungen und Eingriffe sind aber auch bei weitester Auslegung Rechtsbegriffe, die deswegen einer gerichtlichen Grenzkontrolle zugänglich sind und sein müssen.
Eine solche Grenzkontrolle muss irgendwann auch einmal greifen. Eine Grenzkontrolle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks muss in der Tat feststellen, dass das tatsächliche Programm den verfassungsrechtlich legitimen Auftrag längst bei weitem überschritten hat. Die einseitig gigantische Überdimension der Sportberichterstattung und der Massenunterhaltung durch aufwendigste „Events“ und „Shows“ mit maßlosen Kostenaufwendungen hat den ursprünglichen und legitimierenden Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks längst hinter sich gelassen. Dieser Sachverhalt ist so offensichtlich und auch gerichtsbekannt, dass es hierzu keiner weiteren Ausführung und keiner Beweise bedarf. Ein solcher Rundfunk kann das Eingriffssystem der Rundfunkabgabe nicht rechtfertigen. Es kann nicht Aufgabe jedes auch noch so kleinen Haushaltes und Pflicht sogar eines am Rundfunk nicht teilnehmenden Bürgers sein, die maßlos übersetzten Sport-, insbesondere Fußballsendungen, die massiven Interessen der Sportverbände und die jede vernünftige Dimension sprengenden Einkommen der Fußballspieler und Dotierungen der Show-Master zu finanzieren. Es ist nicht ohne Grund, dass der Rundfunk die Höhe dieser Aufwendungen geheim hält. Ebenso wenig ist es gerechtfertigt, dass praktisch alle Bürger für die Dotierung der Amtsträger, Bediensteten und Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einstehen müssen, deren Höhe jeder sonstigen Besoldung im öffentlichen Dienst hohnspricht.
Die Verwendung des Abgabeaufkommens hat jedes vernünftige Maß überschritten. Die Rundfunkabgabe ist eine zwangsweise Umverteilung des Einkommens der Bevölkerung auf privilegierte Teilgruppen der Gesellschaft.
Diese Argumente sind keine Polemik oder auch sonst kein politischer Angriff, sondern Ergebnis einer zu ihrem Punkt gekommenen rechtlichen Grenzkontrolle der gegenwärtigen Wirklichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat in seiner gegenwärtigen Gestalt jede Legitimationskraft für die Belastung der Bürger und für die Strapazierung der Verfassungsordnung verloren.

15.
Die Anfechtungsklage ist damit sowohl nach einfachem Verwaltungsrecht als auch nach Verfassungsrecht begründet.
Soweit Verwaltungsrecht Anwendung findet, kann das Gericht der Klage ohne weiteres stattgeben.


IV
Die Normenkontrollanträge
Insofern der angefochtene Widerspruchsbescheid als rechtmäßige Anwendung des Gesetzes bestätigt werden müsste, die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes selbst aber in Zweifel steht, bedarf es einer Vorlage an das zuständige Verfassungsgericht im Wege der konkreten Normenkontrolle.

1.
Soweit Landesrecht Berlin zur Anwendung kommt, ist für die Normenkontrolle der Verfassungsge-richtshof des Landes Berlin zuständig. Eine Vorlage an den Verfassungsgerichtshof wäre insofern geboten, als dieser über die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes weder implizit noch explizit ent-schieden hätte. Das Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13.5.2014 ist zu einer Verfassungsbeschwerde aufgrund eines anderen Sach- und Rechtsvorbringens als in der vorliegenden Anfechtungsklage ergangen. Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen werden nicht behandelt; es ist auch nicht eindeutig erkennbar, dass der Verfassungsgerichtshof die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsgesetzes als Ganzes festgestellt hätte. Es liegt daher nahe, den Rechtsstreit zunächst dem Verfassungsgerichtshof Berlin vorzulegen.

2.
Soweit der Verfassungsgerichtshof Berlin das Rundfunkbeitragsgesetz als mit der Verfassung für Berlin für vereinbar erklärt haben sollte, aber die Übereinstimmung der landesverfassungsrechtlich bestätigten Geltung des Gesetzes mit Normen des Grundgesetzes zweifelhaft ist, ist Raum für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht.


V
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung.
Der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage hat zwei Gründe.

1.
Der erste Grund ist die hohe Erfolgsaussicht der Anfechtungsklage. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind so offenkundig rechts- und verfassungswidrig, dass ein Vollzug während des laufenden Rechtsschutzverfahrens nicht in Betracht kommt. Es gilt der alte Rechtsgrundsatz: Wider Treu und Glauben handelt, wer etwas fordert, von dem er weiß, dass er es sogleich wieder zurückgeben muss.
2.
Der zweite Grund ist die Asymmetrie der Parteien. Während der Kläger als Privathaushalt von der Abgabe erheblich betroffen ist, verfügt der Beklagte über umfangreiche Finanzmittel und erfüllt eine nur am Rand liegende öffentliche Aufgabe. Der Beklagte unterscheidet sich insofern von sonstigen öffentlichen Abgabegläubigern, die existentiell notwendige öffentliche Aufgaben wahrnehmen und daher vorrangig auf die Sicherheit des Abgabeaufkommens angewiesen sind. Der Beklagte braucht das individuelle, im Streit befindliche Abgabeaufkommen aktuell zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht. Die tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben des Beklagten gehen ohnehin weit über dessen gesetzlichen Auftrag hinaus. Im Falle von Finanzknappheit kann der Beklagte auf die Überdotierung seiner Mitwirkenden und auf die überdimensionierten Ausgaben in weiten Sendebereichen zugreifen.


Wenn Beitrags-Zwang ein Ausdruck der Demokratie und der Rundfunkfreiheit ausgerechnet eines einzigen Medienanbieters sein soll, wo ist dann die Freiheit von Millionen von Menschen sich dem Zahl-Zwang für eine aufgedrängte Option einer Meinungsquelle willentlich zu entziehen? Mit Recht und Demokratie hat die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wenig gemeinsam.
Ich behalte mir ausdrücklich weitere Begründungen entsprechend angepasst an die fortschreitende Entwicklung und Rechtsprechung in einem gesonderten Schriftsatz vor.


Mit freundlichen Grüßen


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Re: Eine Anfechtungsklage gegen den RBB
#6: 30. Juni 2015, 07:53
Meine persönliche Meinung ohne Rechtsberatung: sieht doch soweit ganz gut aus. Die hundert Euro für eine Klage kannst ja investieren. Die Erfahrung zeigt, dass alle derart ausgearbeiteten Klagebegründungen von Gericht gerne sehr, sehr, sehr lange aufgeschoben werden. Bis dahin sind schon einige Verfahren bei den höheren Instanzen angekommen und man kann auf Erfolg für uns hoffen  :)


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Re: Eine Anfechtungsklage gegen den RBB
#7: 01. Juli 2015, 08:29
Ich bin auch ganz zufrieden mit dem Schriftsatz, bzw. mein Freund.   ;)
Heute, so fantasiert mein Freund, ginge das Teil raus ans Gericht samt Kopien des Schriftverkehrs mit dem BS zuvor (also die Festsetzungsbescheide, der Widerspruch und der Widerspruchsbescheid) und in Kopie an den Rbb, ohne die Kopien, denn dem liegt ja alles vor, sofern er es nicht verschlampt haben möge. Hübsch eingetütet für teure Einschreiben mit Rückschein käme der Versandweg in Frage. Und dann wäre mein Freund auf die nächstfolgenden Schritte der Gegenseite und des Gerichts gespannt. Da schon ein Kontakt zum Gericht besteht in dem Gedankenexperiment, wegen des vorhergehenden Antrags auf Aussetzung der Vollziehung bzgl. der Erlangung des Widerspruchsbescheides, ist meinem Freund bereits bekannt, dass ein Einzelrichter eingesetzt werden wird.
So viel in Kürze zu dem bisherigen mutmaßlichen Verlauf. Gibt's noch etwas, das hier wichtig wäre, zu erwähnen oder für meinen Freund zu wissen?


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Re: Eine Anfechtungsklage gegen den RBB
#8: 01. Juli 2015, 10:31
ist meinem Freund bereits bekannt, dass ein Einzelrichter eingesetzt werden wird.

...dann wird wohl keine Berufung zugelassen werden. Mmmmhhhh bei so einen schönen ausgearbeiteten Text.


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Re: Eine Anfechtungsklage gegen den RBB
#9: 01. Juli 2015, 12:22
 :o ??? ??? Waaass??? Neeeiiin!!!! Kann mein Freund das noch umgehen und einfügen in die Klage, dass mein Freund damit nicht einverstanden isti? Noch ist der Umschlag nicht zu.

Hieße das, an der Stelle wäre der Fall dann endgültig abgesegt bei einer Ablehnung? Ich glaube, im Zuge des Antrags auf Aussetzung wurde "erwogen" einen Einzelrichter zu bestimmen. Hach, der ganze Rechtstonus ist so kompliziert. Bis mein Freund alles verstanden hat, sind Fristen vielleicht verstrichen.
Er wollte so gern alles richtig machen.


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Re: Eine Anfechtungsklage gegen den RBB
#10: 01. Juli 2015, 12:58
So, ich glaube eine Antwort gefunden zu haben: 
http://www.frag-einen-anwalt.de/Eilantrag-und-87a-VwGO,-Uebertragung-auf-den-Einzelrichter---f199602.html

Dieser Links stammt aus einem anderen Beitrag hier im Forum. Dort im Link sagt ein Anwalt, der Unterschied zwischen 3 Richtern und einem beeinflusse nicht meine weiteren Rechtsmittel. Das hieße also auch, dass mein Freund, rein hypothetisch, wohl auch Berufung gegen die Klageablehnung (oder heißt das Erwiderung?) einlegen könne.

Bitte korrigiert mich, sollte ich das falsch verstanden haben.


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Re: Eine Anfechtungsklage gegen den RBB
#11: 01. Juli 2015, 14:41
Die Absicht einer Übertragung des Rechtsstreits auf einen Einzelrichter wird den Klageparteien m.W. vorher angekündigt, so dass dazu noch Stellung bezogen werden kann. Man könnte natürlich auch bereits bei Einreichung der Klageschrift einen entsprechenden Vermerk machen, etwa so:

Zitat
Da die Rechtssache offensichtlich grundsätzliche Bedeutung hat ist eine Übertragung auf den/die Einzelrichter/in nach § 6 VwGO nicht geboten.

Zu diesem Thema vgl. die Diskussion im Forum
Einzelrichter § 6 Abs. 1 VwGO?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=7798.0


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Re: Eine Anfechtungsklage gegen den RBB
#12: 01. Juli 2015, 15:22
Wenn eine Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und deshalb auf den Einzelrichter übertragen wird, wieso sollte es dann eine Berufung geben???

VGH Baden-Württemberg · Beschluss vom 15. Oktober 2003 · Az. 7 S 558/03

http://openjur.de/u/220031.html

Die Berufung ist nicht statthaft, weil sie nicht wirksam zugelassen worden ist. Denn " das Verwaltungsgericht" im Sinne des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist nicht der nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO bestimmte Einzelrichter. Die Übertragung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf den Einzelrichter umfasst nicht die Befugnis zur Berufungszulassung. Diese Auslegung von § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO führt nicht zu unzumutbaren Anforderungen an den Einzelrichter; sie führt auch nicht zu einer unzumutbaren Erschwerung des Zugangs der Beteiligten zum Rechtsmittelgericht.

Einer Befugnis des Einzelrichters zur Zulassung der Berufung steht dessen Bindung an die Bewertung durch die Kammer (fehlende grundsätzliche Bedeutung) im Übertragungsbeschluss entgegen. Denn seine Entscheidungszuständigkeit beruht gerade und ausschließlich auf dem Übertragungsakt. Zudem entscheidet er, auch wenn er das weitere Verfahren allein bestimmt und ohne Mitwirkung der anderen Richter in der Sache entscheidet,  gleichwohl namens der Kammer.

Wenn die Kammer die Verwaltungsrechtssache auf den Einzelrichter überträgt, geht sie davon aus, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten aufweist und auch keine grundsätzliche Bedeutung hat. Wäre sie anderer Überzeugung, würde die Grundlage für die Übertragung fehlen; ein gleichwohl erfolgender Übertragungsbeschluss wäre evident rechtswidrig und würde sich auch als Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darstellen. Der gesetzliche Richter steht nicht zur Disposition der Kammer, weshalb die der Kammer zustehende Befugnis zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht auf den Einzelrichter übertragen werden kann.

Der Einzelrichter hat keine Befugnis zur Zulassung der Berufung, auch wenn sich die grundsätzliche Bedeutung erst nach Bekanntgabe des Übertragungsbeschlusses ergibt. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VwGO kann der Einzelrichter den Rechtsstreit auf die Kammer zurück  übertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. In den Fällen, denen durch die Änderung der Prozesslage grundsätzliche Bedeutung zukommt, muss der Einzelrichter den Rechtsstreit auf die Kammer zurück übertragen, die dann allein zur Streitentscheidung in diesen Fällen berufen ist.



Mittlerweile dürfte auch jeden klar sein, wieso die Rundfunkklagen auf Einzelrichter übertragen werden sollen!!!


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Re: Eine Anfechtungsklage gegen den RBB
#13: 22. Mai 2017, 18:24
Hallo zusammen,

um nicht einen neuen Thread aufzumachen, beschränke ich mich mal auf meinen Uralten von anno dazumal. Es passt auch thematisch gut hier herein, denn ich möchte mal in Kürze schildern, wie sich der gesamte Verlauf der Anfechtungsklage nun entwickelt haben könnte.

Ich hole aus und beginne den hypothetischen Fallverlauf von einer Zwangsanmeldung 2014 bis hin zur Anfechtungsklage 2015/16 und einer erneuten Zusendung eines Festsetzungsbescheides mit Ankündigung einer Zwangsvollstreckung 2017. Dieser Fall wird mal fiktiv durchgespielt für die angegebenen Jahre bis heute, mit Person A und BS als Runderfunkerbeitragseintreibeinstitution.


2014

Im Februar und März hat Person A vom BS jeweils eine Forderung / Bitte zur Anmeldung der Wohnung ab dem Geltungszeitraum Januar 2013 erhalten. Im März 2014 wurde die Wohnung von Person A schließlich durch den BS angemeldet. Die Anmeldung gilt für den Zeitraum seit Januar 2013 mit einer monatlichen Gebühr von 17,98 € und einer Beitragsnummer. Somit seien laut BS nun 323,64 € von Person A zu zahlen.
Da Person A auf diese Schreiben nicht reagierte, flatterten weitere Zahlungserinnerungen ins Haus. Die dritte Zahlungserinnerung erhielt Person A im Oktober 2014. Dieses Schreiben stellt die ausstehende Zahlung bis 15.05.2014 in Höhe von nun 377,58 € fest mit der Bitte bis in spätestens zwei Wochen gezahlt zu haben, da ansonsten mit einem Gebühren-/Beitragsbescheid von Seiten des BS mit Säumniszuschlag zu rechnen sei. Im November erhielt Person A erneut ein solches Schreiben, in dem nun die ausstehende Zahlung bis 15.09.2014 festgestellt wurde aber der rückständige Betrag unverändert blieb.

Den angekündigten Festsetzungsbescheid für den Zeitraum Januar 2013 bis Ende Juni 2014 mit Säumniszuschlag von 8 € erhielt Person A, mit einem offenen Beitrag von 331,64 € datiert auf den 01.12.2014, am 10.12.2014. Ein Hinweis auf diesem Schreiben zeigt auf, das bis Ende 2014 ein offener Gesamtbeitrag von 439,52 € festgestellt wird, in denen die Beiträge von 07.-12.2014 enthalten seien. Rechtsbehelfsbelehrung rückseitig vorhanden.


2015

Ein weiterer Festsetzungsbescheid erreicht Person A im Januar 2015. Hier wird nun der Zeitraum 07.-12.2014 festgestellt, für den ein Betrag in Höhe von 115,88 € zzgl. Säumniszuschlag i.H.v. 8 € festgesetzt wird.
Für beide Festsetzungsbescheide legt Person A fristgerecht Widerspruch mit umfassendem Begründungstext ein und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Verschickt per Einwurf-Einschreiben.

Am 24.04.2015 erhält Person A daraufhin vom BS ein Schreiben mit der Überschrift Ihr Rundfunkbeitrag, das die Rechtmäßigkeit des Beitrags erläutert aber keinen Bezug nimmt auf den ausführlichen Widerspruch an sich.
Mit dem Datum vom 01.05.2015 erhält Person A im Abstand von wenigen Tagen zwei Schreiben vom BS. Eine „Zahlung der Rundfunkbeiträge“, welche an die Zahlung des am 15.05.15 fälligen Beitrags in Höhe von 556,37 € erinnert, inklusive Angabe von Mahngebühren in Höhe von 2,41 € und des weiterhin folgenden offenen Beitrages für die Monate 04.-06.2015 in Höhe von 52,50 und eine Mahnung, der einen Gesamtrückstand in Höhe von 503,87 € ausweist, von dem bis zum 15.05.15 Person A die Gelegenheit erhält den Mahnbetrag von 449,93 € zu begleichen. Ebenso werden in diesem Mahnschreiben Vollstreckungsmaßnahmen angekündigt, deren Kosten zu Lasten der Person A gehen.

Person A nimmt schriftlich per Einschreiben am 18.05.2015 Kontakt auf zum BS und nimmt Bezug auf diese zwei Zahlungsschreiben. Hierin bekräftigt Person A wiederholt die Erwirkung eines Widerspruchsbescheides von Seiten des BS mit vierwöchiger Fristsetzung und die Ankündigung des Klageweges. Zugleich schickt Person A einen Eilantrag mit Aufschiebender Wirkung nach §80 Abs. 5 VwGO ans Verwaltungsgericht in Berlin bezogen auf die beiden Widerspruchsverfahren und Festsetzungsbescheide, um den Zwangsmaßnahmen zu entgehen und den BS zur Zusendung des Widerspruchsbescheides zu bewegen. Eine Kopie geht auch dem BS per Fax zu.

Das Verwaltungsgericht antwortet schnell, am 21.05.15 und bestätigt den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz sowie Vergabe eines Aktenzeichens. Zur Kenntnisnahme schickt das Gericht mit diesem Schreiben an Person A eine Kopie zu einer Entscheidung der Kammer zu einem Musterverfahren, dass der Rundfunkbeitrag für private Haushalte bei verfassungskonformer Auslegung verfassungsgemäß sei.

Am 26.05.15 erhält Person A durch das Gericht eine Kopie des BS, der die Vollstreckung bis zur Entscheidung durch die Kammer in der Hauptsache aussetzt.

Am 08.06.2015 erhält Person A den erwarteten Widerspruchsbescheid des BS, der die Widersprüche zurückweist und mittels vielfältiger Textbausteine und nur phrasenweisen Bezugnahmen auf Argumente der Widerspruchsschreiben seine Ablehnung zu erklären versucht. Mit gleichem Datum versehen, schickt das Gericht einen Brief an Person A, in dem es den Einsatz eines Einzelrichters zur Entscheidung einsetzt. Hierbei geht es noch nicht um ein Hauptverfahren, denn die Klage ist noch nicht eingereicht. Dieser Einzelrichter wird bezogen auf den Eilrechtschutz eingesetzt. In Kopie liegt ein Erklärungsschreiben des BS an das Gericht bei, mit der Empfehlung der Antragsabweisung.

Mit Datum vom 29.06.2015 erhält Person A über das Gericht die Kopie des Widerspruchbescheides des BS.
Einen Tag darauf reichte Person A eine umfassende Klageschrift von 23 Seiten mit Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid beim Gericht und in Kopie beim BS per Einschreiben ein. Anfang Juli erhält dieses Klageverfahren ein eigenes Aktenzeichen, es wird die Gebühr angekündigt und die Erwägung der Übertragung an einen Einzelrichter. Am 21.07.15 widerspricht Person A dem Einsatz eines Einzelrichters in einem zweiseitigen Brief wegen des Grundsatzcharakters der Klage in einem Brief an das Gericht.

Am 01.08.15 erhält Person A eine Zahlungserinnerung durch den BS. Sie ignoriert diese und weitere folgende, heftet sie nur ordnungsgemäß ab.

Mit Datum vom 10.08.15 erhält Person A vom Gericht die Kopie einer freigestellten Stellungnahme des BS und die Info, dass die Vollstreckung bis zur Entscheidung der Hauptsache ausgesetzt werde. Der Eilantrag werde empfohlen zurückzunehmen, es sei kostengünstiger.

Person A nimmt den Eilantrag zurück und bittet in einem Brief an das Gericht am 28.08.15 um Aufschub der eigenen Stellungnahme, mit dem Zusatz, dass Person A weiterhin am Klagesachverhalt festhalte, da die Rechtssache offensichtlich grundsätzlichen Charakter habe.

Am 31.08.15 teilt das Gericht mit, dass das Verfahren des Eilantrages eingestellt wird und die Kosten bei Person A liegen. Des Weiteren erinnert das Gericht in einem weiteren Schreiben an die eigene freiwillige Stellungnahme von Person A zur Stellungnahme des BS. Diese Stellungnahme scheint Person A vollkommen im gesamten Verlauf abhandengekommen zu sein, so dass diese bis zum aktuellen Zeitpunkt nicht erfolgte.

Am 15.09.15 wird von der gerichtlichen Kosteneinziehungsstelle um die Kostenbegleichung für das beigelegte Eilverfahren gebeten.
06.11.15: eine weitere Zahlungserinnerung durch den BS. Wird abgeheftet.


2016

05.02.16: eine weitere Zahlungserinnerung durch den BS. Wird abgeheftet.
Am 25.04.16 schickt das Gericht eine Abschrift der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichtes Nr. 21/2016 vom 18.03.16, in dem es heißt, dass der Rundfunkbeitrag vom höchsten Verwaltungsgericht für private Haushalte verfassungsgemäß sei. Das Gericht bittet um Mitteilung, ob an der Klage festgehalten werde oder nicht, innerhalb der nächsten zwei Wochen. Ebenso bittet das Gericht bei Klagebeibehalt um die noch ausstehende Stellungnahme von Person A gegenüber derer des BS. Es weist darauf hin, dass eine grundsätzliche Bedeutung dem Rechtsstreit so oder so nicht mehr zukommen werde. Person A verpasst rückblickend auch hier die Frist zur eingeräumten Stellungnahme.

Am 23.05.16 bittet das Gericht über die Zustimmung zur Entscheidung des Falls durch Einzelrichter und ohne mündliche Verhandlung. Es erinnert nochmals an die Erledigung der Stellungnahme. Person A reagiert nicht.


2017

Es folgen in dem Zeitraum von Mai 2016 bis Februar 2017 weitere Zahlungserinnerungen des BS, die von Person A abgeheftet werden.
Mit Datum vom 02.05.17 erhält Person A am 13.05.17 einen Festsetzungsbescheid für den Zeitraum von 01.2015 – 03.2017 in Höhe von 481,94 €. Es wird der ausstehende Gesamtbetrag in Höhe von 931,87 € ausgewiesen. Des Weiteren habe der BS mit obigen Datum für Rückstände, die bereits mit vorangegangenen Bescheiden festgesetzt wurden, die Zwangsvollstreckung eingeleitet, für die weitere Kosten anfallen. Mit umgehender Kostenbegleichung des Gesamtbetrages könne Person A zukünftige Vollstreckungsmaßnahmen vermeiden. Der Kontostand ist angeführt. Umseitig befindet sich eine Rechtsbehelfsbelehrung.

Person A erkennt ihren Fehler in der Stellungnahme, die nicht erfolgte und ist nun nicht ganz sicher, wie sie in einem solch fiktiven Fall vorgehen könnte, um sowohl die Vollstreckungsmaßnahmen abzuwenden und die Klage entweder neu aufleben zu lassen bzw. neu eine anzustoßen.

Person A wäre sehr gewillt, abermals in solch einem fiktiven Fall, Widerspruch einzulegen und eine Klage anzustreben, möchte es dieses Mal dann aber ohne diesen Fauxpas des Fehlens der eigenen Stellungnahme durchdenken.
Ist evtl. eine nachträgliche Stellungnahme noch denkbar?
Hat sich die Sachlage jetzt schon vollkommen erledigt?
Immerhin ist Person A im geschilderten hypothetischen Falle bis zuletzt kein Urteil zu ihrer eigenen Klage zugegangen.
Darf der BS zu dieser Zeit überhaupt schon einen weiteren Festsetzungsbescheid vergeben?
Ist die Klage bereits geklärt wegen des Urteils zum Musterfall?
Ist die Klage für erledigt befunden – ohne Nachricht an den Kläger – weil dieser seine Stellungnahme vernachlässigte?

Person A könnte bei Bedarf gerne auch anonymisierte Schriftstücke zur Verfügung stellen oder Passagen daraus hochladen, wenn es formale Unklarheiten gäbe, die evtl. dazu beitrügen, dass sich die Zwangsmaßnahmen abwenden ließen.

Wie wäre also ein weiteres Vorgehen in diesem hypothetischen Fall nach Unklarheit des Klageendes und des neuen Festsetzungsbescheides mit Zwangsmaßnahmeneinleitung sinnvoll?

Nach stundenlanger Recherche hier im Forum habe ich zwar erneut vielfältige Infos gesammelt, durchblicken fällt mir aber dennoch sehr schwer und ich benötige ein bisschen Hilfe, um den fiktiven Sachverhalt zu durchdenken. Vielen Dank für jede Anregung und Mitwirkung.


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Re: Eine Anfechtungsklage gegen den RBB
#14: 22. Mai 2017, 19:49
Zitat
Am 23.05.16 bittet das Gericht über die Zustimmung zur Entscheidung des Falls durch Einzelrichter und ohne mündliche Verhandlung. Es erinnert nochmals an die Erledigung der Stellungnahme. Person A reagiert nicht.
Mal abgesehen von der Nichtreaktion, war so ein Schreiben Einfachpost?
Falls nicht würden viele andere Person A ja vielleicht reagiert haben. Natürlich könnte sein, das andere Schreiben seitens des Gerichts nicht bei Person A angekommen sein müssen. Somit unklar ist was seit dem 23.05.16 tatsächlich passiert sein könnte. Das ist ja immerhin fast ein Jahr.

Zitat
Darf der BS zu dieser Zeit überhaupt schon einen weiteren Festsetzungsbescheid vergeben?
Ja, sofern der BS im Auftrag handelt.  -fiktiv gilt: ja der BS handelt immer im Auftrag, zumindest ein Teil davon -
Warum sollte es anders sein. --> Natürlich könnte erklärt werden, nein, weil der Rechtsstreit noch nicht abgeschlossen ist, aber das müsste erstmal begründet werden. Wie also?
-> Zutreffend ist jedoch, dass die Vollstreckung rechtswidrig wird bzw. wohl werden würde, insbesondere, wenn Person A jetzt einen Teil bezahlen wollte also würde um die Vollstreckung abzuwenden, so mangelt es Ihr an der Möglichkeit wirksam zu bestimmen welchen Teil Person A zahlt, also selbst wenn Sie es bestimmt, so wird Ihr diese Bestimmung versagt und die Zahlung rechtswidrig auf die älteste Schuld verrechnet, so dass nur die Zahlung des gesamten Betrags --> alle offenen Forderungen zusammen <-- vor der weiteren Vollstreckung schützen würde. -> Sofern dieser Umstand noch nicht Bestandteil der Klage ist, sollte diese damit erweitert werden.

Zitat
Ist die Klage bereits geklärt wegen des Urteils zum Musterfall?
Nein. Weil der Richter sich mit der Klage von Person A befassen muss, natürlich kann der Richter prüfen ob die Klage dem Musterfall entspricht und versuchen diesen anzuwenden. Sofern das also noch nicht passiert ist scheint der Richter noch keine Zeit gefunden zu haben oder aber der Musterfall passt doch nicht ganz.

Zitat
Ist die Klage für erledigt befunden – ohne Nachricht an den Kläger – weil dieser seine Stellungnahme vernachlässigte?
Nein. Wenn die Klage beendet wäre, dann würde wohl Person A einen Beschluss haben. Dieser würde wohl nicht mittels Einfachpost übertragen, sondern sehr wahrscheinlich doch förmlich. Solange das also nicht passiert ist, muss Person A davon ausgehen, dass der Richter die Klage nicht entschieden hat.

Solange das Gericht auch keine Ausschlussfrist nach 87b VwGO dem Kläger gestellt hat, so könnte der Kläger auch noch Vortrag leisten. Wäre es so eine Frist, dann müsste das wohl nicht mehr berücksichtigt werden.
Ob der Richter es nun noch berücksichtigen muss kann nicht beurteilt werden.

Zitat
Wie wäre also ein weiteres Vorgehen in diesem hypothetischen Fall nach Unklarheit des Klageendes und des neuen Festsetzungsbescheides mit Zwangsmaßnahmeneinleitung sinnvoll?

Der erste Schritt würde sehr wahrscheinlich sein, Widerspruch einlegen. Die Vollstreckung dürfte nicht starten, weil bereits eine Aussetzung offen ist. In dieser steht doch eine Zusicherung, dass die Kammer entscheiden darf? -> Ein Einzelrichter ist doch keine Kammer, wie wäre also die Aussetzung zu verstehen?
-> PersonX würde denken, dass die Aussetzung bis zum Abschluss des Verfahrens bestehen würde oder sollte
-> - jedoch ist das etwas Freiwilliges und könnte wohl geändert werden, PersonX würde denken, dass es dazu einer neueren Information bedarf, ?: Die Aussetzung vom xx.xx.xxxx wird hiermit aufgehoben ... Grund yyy. -aber ob das jedoch so passieren würde bleibt unbekannt -


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