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Autor Thema: VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens  (Gelesen 29806 mal)

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Edit "Bürger":
siehe u.a. auch unter
https://de.wikipedia.org/wiki/Kassation
https://de.wikipedia.org/wiki/Kassatorische_Entscheidung
"Bei einer kassatorischen Entscheidung prüft eine instanziell übergeordnete Stelle, typischerweise Behörde oder Gericht, die Entscheidung einer Ausgangsstelle, nur mit der Befugnis, die Ausgangsentscheidung zu bestätigen oder aufzuheben, zu kassieren (von lat. cassare = kaputt machen, zerstören). Eine Befugnis zu einer eigenen (abweichenden) Sachentscheidung hat die übergeordnete Stelle nicht, sie hat ggf. die Sache zur erneuten Entscheidung an die Ausgangsstelle zu verweisen."


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Welcome to the MatriX .....

Rein fiktiv.

Operation Phase I:

Der gallische Keil.



Zitat

über das
Verwaltungsgericht Berlin               Berlin, den


sowie das
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg


an den

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin


Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens

Beschwerde

des Antragssteller / Beschwerdeführers,

Autonomix Gallix
Beitragsnixus Platz 1
00001 Gallisches Dorf
Freies Gallien

gegen den Beschluss der 27. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin durch den

Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Nixus Hörus als Einzelrichter

im vorläufigen Rechtsschutzverfahren

VG 27 L XXX.16

gegen die Zurückweisung auf Gewährung des Rechtsschutzes durch

das Herstellen der aufschiebenden Wirkung durch Klage VG 27 K XXX.16, gegen den „Feststellungsbescheid“ vom XX.XX.2014, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom XX.XX.2016.

Sowie gegen das

Urteil VG Berlin vom 22. April - VG 27 K 310.14 -,

gegen den Beschluss

OVG Berlin-Brandenburg vom 26. Mai 2015 - OVG 11 S. 28.15 -

und gegen den Beschluss,

OVG Berlin-Brandenburg vom 06. August 2013  - OVG 11 S 23.13 -

1)   Wird beantragt die Beistellung eines Notanwaltes § 78 b ZPO, da die von mir sowohl fernmündlich, schriftlich und persönlich aufgesuchten Rechtsbeistände eine anwaltliche Vertretung ablehnten.

2)   Hilfsweise die nichtanwaltliche Vertretung zuzulassen

3)   Sodann die Einleitung eines Kassationsverfahrens zuzulassen gegen das:

Urteil VG Berlin vom 22. April - VG 27 K 310.14 -

sowie den Beschluss

OVG Berlin-Brandenburg vom 26. Mai 2015  - OVG 11 S. 28.15,

nebst Beschluss,

OVG Berlin-Brandenburg vom 06. August 2013  - OVG 11 S 23.13 -

und die vorgennannten Urteile und Beschlüsse zu kassieren und

die Aufhebung des Beschlusses v. XX.XX.2016 und aufschiebende Wirkung der Klage Verwaltungsgericht Berlin VG 27 K XXXX.16 zum „Feststellungsbescheid“ vom XX.XX.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom XX.XX.2016 anzuordnen.

4)
Einstweilen anzuordnen, dass der Ausfall von „Rundfunkbeitragsmitteln“ des Rundfunks Berlin Brandenburg durch die Staatskasse des Landes Berlin zu erstatten ist und damit die Finanzierung der unabhängigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt dem RBB gewährleistet wird, bis die 27. Kammer des VG Berlin in der Hauptsache entschieden hat.

5)
Die Kosten des Kassationsverfahrens dem Land Berlin aufzuerlegen.





Begründung:

zu 1)

Ich bestätige die ordnungsgemäße Belehrung der 27. Kammer des Verwaltungsgerichtes Berlin zur Vertretungspflicht durch einen Prozessbevollmächtigen.

Ein Rechtsanwalt lässt sich zur Vertretung sowohl im vorliegenden Verfahren, im Hauptverfahren sowie im abgetrennten Verfahren trotz meiner intensiven Suche nicht finden. Eine Vielzahl fernmündlicher, schriftlicher Anfragen sowie persönlicher Vorsprachen führten zu keinem Erfolg.

Beweis:
      Kopie Schreiben Kanzlei Nixus Bockus v. XX.XX.2016
      Kopie Schreiben Kanzlei xxx / xxx / xxx v. 20.05.2016

Beweis:
Letztmaliges Vorsprechen in der Kanzlei Zuwenix / Eurux am XX.XX.2016 um XX.00 Uhr, mein Zeugnis, Zeugnis des Rechtsanwaltes Eurux.

Es ist mir, wie ich bereits mit Anschreiben vom XX.XX.2016 zur Klage und nochmals mit Schriftsatz XX.XX.2016 dargelegt habe nicht möglich einen geeigneten Rechtsbeistand zu finden. Darüberhinaus habe ich mit Schriftsatz vom XX.XX.2016 unter XXX vorsorglich die Beiordnung, eines Rechtsbeistandes im Falle einer gerichtlichen Entscheidung die beim OVG Berlin-Brandenburg beschwert werden kann, beantragt.
Die Anforderungen an den rechtssuchenden im Rahmen der Suche nach einem Notanwalt dürfen nicht überspannt werden. Von mir kann nicht verlangt werden, dass ich mich täglich auf die Suche nach einem Rechtsbeistand mache. Mein Eindruck, dass der entsprechende Personenkreis sich der Sache nicht annehmen will - dank der sagenhaften Siegesserie des Beklagten - hat sich nicht nur bestätigt, ich habe zusätzlich den Eindruck gewonnen, dass der Gesamtkomplex derart umfassend ist, dass ein einzelner Anwalt Wochen damit beschäftig wäre sich einen Überblick zu verschaffen und auch schon wegen des Zeitaufwandes und der Kosten die ihm erstattet werden zurückschreckt.
Mein Klage- / Beschwerdebegehren hat nicht nur Aussicht auf Erfolg, bei sachlicher vernünftiger Betrachtungsweise ist der Erfolg garantiert.

zu 2)

Auf die Beiordnung eines Notanwaltes kommt es aber nicht ausschließlich an.

Nach Art. 15 der Verfassung von Berlin, Art. 47 EuGRCh sowie Art. 6 EMRK steht jedem ein Anspruch auf rechtliches Gehör vor seinem gesetzlichen unabhängigem Richter zu. Ausnahme- / Sondergerichte sind unzulässig.

Ich berufe mich im hier vorliegenden Zulassungsantrag, zur Einleitung eines Kassationsverfahrens, auch zusätzlich auf mein Grund- und Menschrecht der Petition sowie der Wirksamkeit einer Beschwerde:

Art. 17 GG, Art. 47 EuGRCh, Art. 13 EMRK

Ich berufe mich daher auch ausdrücklich darauf, dass ich ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht habe, dass das Recht der Union und damit, die garantierten Rechte oder Freiheiten die verletzt worden sind, durch wirksamen Rechtsbehelf unabhängig, unparteiischen und in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist, nachgeprüft werden.

Die sich auch aus Art. 4 EUV ergebenden Loyalitäts- und Treuepflichten gebietet die unionsrechtskonforme Auslegung nationaler Gesetze und die Umsetzung der Rechtsprechung des EuGH sowie des primär- und sekundärechtes der Union.

II.   Zulässigkeit:

Der Zulassungsantrag auf Einleitung eines Kassationsverfahrens beantragt die Herstellung und Herbeiführung einer Vorlageentscheidung durch die angerufene 27. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin über den zuständigen Senat des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg  nach § 14 Abs. 5 i.V.m. § 46 VerfGHG beim Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin zu den Regelungen des RBStV und deren Unvereinbarkeit mit der Verfassung von Berlin außerhalb der eigentlichen verfahrensrechtlichen Prozessregelungen, aber unter Beachtung des primär- und sekundärrechtes der Union, herbeizuführen.

Der Zulassungsantrag dient der Prüfung inwieweit ein Kassationsverfahren der Entscheidungen in Form des Urteils VG Berlin vom 22. April - VG 27 K 310.14 - sowie des Beschlusses OVG Berlin-Brandenburg vom 26. Mai 2015 - OVG 11 S. 28.15, nebst Beschlusses OVG Berlin-Brandenburg vom 06. August - OVG Berlin-Brandenburg - 11 S 28.15 - sowie des Beschlusses v. XX.XX.2016 - VG 27 L XXXX.16 - der mich unmittelbar beschwert, erforderlich und auch verfassungs- und unionsrechtlich geboten ist.
Die weitere rein formale Beschreitung des Rechtsweges ist wegen der verfestigten Rechtsprechung sowie der gerichtlichen Gemengelage als unzumutbar zu bezeichnen ist.
Eine Zulassung des Kassationsverfahrens stellt auch die Schutzrechte der Berlinerinnen und Berliner sowie des RBB her und gewährleistet auch die Unabhängigkeit der angerufenen Gerichte, indem er die Verfahren sozusagen in den vorherigen Stand versetzt und die Sache RBStV insgesamt „rebootet“.

Das Kassationsverfahren selbst prüft die einzelnen Wirkungskreise der Beteiligten nach und korrigiert diese. Dies stärkt die Unabhängigkeit der einzelnen betroffenen Organe und Träger dadurch, dass die sich teilweise überlappenden und sich dadurch gegenseitig behindernden Wirkungskreise entwirrt werden und so für eine klare Aufgabenzuweisung sorgt wird, innerhalb derer sich die einzelnen Organe und Träger frei und unabhängig - sich ihrer Verantwortung für das Gemeinwohl bewusst - kraftvoll entfalten.
Es beendet zudem einen sich immer weiter beschleunigenden Prozess der Korrosion verfassungs- und unionsrechtlich zugewiesener Aufgaben.


II.A   Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes

Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2016 in den Revisionsverfahren, BVerwG 6 C 6.15; BVerwG 6 C 7.15; BVerwG 6 C 8.15; BVerwG 6 C 22.15; BVerwG 6 C 23.15; BVerwG 6 C 26.15; BVerwG 6 C 31.15; BVerwG 6 C 33.15; BVerwG 6 C 21.15; BVerwG 6 C 25.15; BVerwG 6 C 27.15; BVerwG 6 C 28.15; BVerwG 6 C 29.15; BVerwG 6 C 32.15 ist in Berlin nicht anwendbar.
Die Revisionsverfahren beruhen auf § 13 RBStV und nicht auf die Verletzung von verwaltungsverfahrensspezifischem Bundesrecht.
Sie berücksichtigen in keinster Weise den besonderen Verwaltungsaufbau des Landes Berlin, seine Verfassung und gesetzlichen Regelungen zum Gebühren und Beitragsrecht sowie der Nicht-Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Es wird ferner darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes von der gemeinsamen Rechtsprechung der Bundesgerichte abweicht und die Zuständigkeit des gemeinsamen Senates der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vorlag, da diese „bereichsspezifische Rechtsprechung zum Rundfunkbeitrag“ gegen Bundesrecht verstößt.
Dies betrifft ebenso die Entscheidung des BGH vom 11.06.2016 - I ZB 64/16 -.

.
III.   Begründung des Zulassungsantrages:

Die angegriffenen Entscheidungen verletzten den Grundsatz des gesetzlichen Richters sowie die Verfassung von Berlin und das Primär- und Sekundärrecht der Union.
Sie greifen tief in die sich aus der Verfassung von Berlin sowie dem Unionsrecht ergebenden Schutzrechte ein. Die angegriffenen Entscheidung und Beschlüsse verpflichten den RBB zur Wahrnehmungen von Aufgaben aus dem RBStV die seine Unabhängigkeit untergraben und degradieren ihn zur unmittelbaren Staatsverwaltung. Sie verletzten daher den RBB in der unbeeinflussten Wahrnehmung seiner von Verfassungswegen zugwiesen Aufgaben.

III.a   Schutzrechte des RBB

Sowohl der Landesgesetzgeber als auch die erkennenden Gerichte haben die die herausragende Bedeutung des Satzes:

Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.

verkannt.
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet die Freiheit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und führt im Ergebnis dazu, dass die Staatsferne es nicht zulässt, dass dem RBB hoheitliche Aufgaben zugewiesen werden und wahrnimmt die eindeutig der unmittelbaren Staatsverwaltung zuzuweisen sind.

Urteil des EuGH vom 13.12.2007 Rechtssache C-337/06
Zitat
55
Sodann ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall, wie sich aus den zur ersten Frage angestellten Überlegungen ergibt, die Existenz der fraglichen öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten selbst vom Staat abhängt. Das Kriterium der Verbundenheit dieser Einrichtungen mit dem Staat ist somit erfüllt, ohne dass zu verlangen ist, dass der Staat auf die verschiedenen Entscheidungen der betreffenden Einrichtungen auf dem Gebiet der Auftragsvergabe konkreten Einfluss nehmen kann.

Genau diese Verbindung ist es die, den RBB in staatliche Anhängigkeit und damit auch unmittelbar angreifbar macht.

Diese verfassungswidrige Aufgabenzuweisung rückt den RBB unmittelbar in den Fokus der Öffentlichkeit. Er wird - als Staat - als staatlicher Repressionsapparat - als staatlicher Überwachungsapparat - wahrgenommen und macht sich damit angreifbar und unglaubwürdig.

1
Die Grundzüge der dualen Rundfunkordnung sowie die Pressefreiheit gewährleisten die Freiheit und finanzielle Unabhängigkeit des RBB. Die Zuweisung der Aufgabe als Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBStV stellt eindeutig eine unmittelbare staatliche Verwaltungsaufgabe die mit hoheitlichen „polizeiähnlichen“ Eingriffsbefugnissen (vgl. § 14 Abs. 9 sowie 9 a RBStV einmalige / zweimalige Rasterfahndung) verbundene Aufgabe dar die der Hauptverwaltung Art. 67 VvB zuzuordnen ist.

2.
Diese Aufgabenzuweisung beschneidet in erheblichem Maße die Freiheit der Berichterstattung des RBB. Die Aufgabenkollision zwischen der Berichterstattung - in eigener Sache - als Rasterfahndungsbehörde und Datenkraken ist im wegen der damit verbundenen negativen Meinungs- und Willensbildung offensichtlich schwer möglich.

Die Berlinerinnen und Berliner haben einen verfassungsmäßig garantierten Anspruch darauf, dass der RBB fair und unabhängig darüber berichtet, wie die Fortschreitende technische, automatisierte, digitalisierte Entwicklung immer umfangreichere ausufernde staatliche Überwachungsmaßnahmen möglich macht.

3.
Der Rundfunk Berlin-Brandenburg hat einen Anspruch auf den ungehinderten Zufluss von Finanzierungsmitteln. Ihm ist es zwar insofern anzulasten, dass er sich gegen die verfassungswidrige Zuweisung einer mit dem Staat unmittelbar verbunden hoheitlichen Aufgabe nicht zu Wehr gesetzt hat, doch ist dies ohne jeglichen Belang, da dies einzelnen Entscheidungsträgern anzulasten ist und nicht dem Rundfunk Berlin-Brandenburg insgesamt.

Die steigende Zahl der „Beitragsverweigerer“ in Berlin zeigt zudem den Nachhaltigen Verlust sowohl des Glaubens an die „Beitragsgerechtigkeit“ sowie den Verdruss darüber, dass gegen die Form der als Zwang empfundenen „Abgabe“ keine gerichtliche Abhilfe möglich ist.

Auch das ist dem Rundfunk Berlin-Brandenburg nicht in seiner Gesamtheit anzulasten, sondern der Landespolitik und dem eklatanten Versäumnis einzelner Entscheidungsträger.

Zu Sicherstellung der verfassungsrechtlich geboten Finanzierung des Rundfunks Berlin-Brandenburg hat dieser einen zwingenden Anspruch darauf, dass der steigende Ausfall an „Beitragsmitteln“ aus dem Landeshaushalt ersetzt wird.

Dies stellt auch das her, was zwingend geboten ist. Die Übernahme der Verantwortung des Landes Berlin für die als Desaster zu bezeichnende Regelung.

Die Kassationsgründe werden im Einzelnen wie folgt dargelegt:



Gallischer Granit!

Warum nur den Beschluss kassieren, wenn man die ganze Rechtsprechung haben kann?

Natürlich wurde auch Anhörungrüge erhoben.

Grüße an die tapferen Gallier vor Castra Karlsruha! Der gallische Keil ist unterwegs!

Ach falls ein Urteil des OVG oder VG Berlin vergessen wurde, einfach bescheid geben.

Lassen wa gleich mitkassieren.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
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Rein fiktiv natürlich.

Sag mal Lupus, warum macht deine XXVII. Legion eigentlich grad ne Schildkröte?

Zitat

III.b   Urteil VG Berlin vom 22. April - VG 27 K 310.14 -


Zitat
16
Die Festsetzung des Rundfunkbeitrags verstößt nicht gegen höherrangige verfassungsrechtliche und europarechtliche Vorgaben. Die durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag neu gefassten Rechtsgrundlagen des Rundfunkbeitrags sowie das Zustimmungsgesetz der Landes Berlin zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 20. Mai 2011 (GVBI. S. 211) sind - jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung - mit verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben zu vereinbaren.

Der RBStV verstößt in erheblichen Umfang gegen verfassungs- und unionsrechtliche Vorgaben. Die erkennende 27. Kammer lässt berücksichtigt höchstrichterliche Rechtsprechung in keinster Weise und beschränkt sich lediglich auf einen Blickwinkel, der auf die „bereichsspezifische Sichtweise“ Rundfunkrecht beschränkt bleibt.

Zitat
15
1. Das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag verletzt nicht Art. 70 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 105, 106 GG. Das Land Berlin besitzt die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung von Abgaben zur Rundfunkfinanzierung. Es hat seine Gesetzgebungskompetenz durch die Neuregelung des Rundfunkabgabenrechts nicht überschritten.

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ist zweifelslos verletzt. Und zwar in einem Ausmaß die jede Wohnung trifft.
Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG lässt es nicht zu, dass der Landesgesetzgeber ein „bereichsspezifisches Meldewesen“ für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, den RBB einführt. Die leidige Diskussion um „Steuer“ ist in Berlin völlig überflüssig. Art. 105 Abs.5 a weist den Ländern eine Gesetzgebungskompetenz zu.
Doch bedarf es hierzu keiner weiteren Ausführungen. Es besteht eine landesgesetzliche spezifische Regelung die anzuwenden ist und war. Auch das hat die erkennende 27. Kammer völlig verkannt und damit eine landesgesetzliche verfassungskonforme gesetzliche Regelung vollkommen unbeachtet gelassen.

Das im Gesetz über Gebühren und Beiträge von 1957 legt bindend fest:

Zitat
§ 4 Beiträge

Beiträge werden zur Deckung der Kosten für die Herstellung und die Unterhaltung der durch ein öffentliches Interesse bedingten Anlagen von den Grundeigentümern und Gewerbetreibenden erhoben, denen durch die Veranstaltungen besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen.

§ 10 Gebühren- und Beitragsschuldner
(3)   Beitragsschuldner sind Grundeigentümer und Gewerbetreibende, denen die im § 4 bezeichneten Vorteile zugute kommen.

Es erspart jedermann Ausführungen hinsichtlich der Zuordnung der von „Empfangsgeräten“ zu Wohnungen. Der Grundeigentümer leistet seinen Beitrag in der Form, dass er für die „Veranstaltungen“ des RBB - aus denen er durch Ausstattung der Mietwohnungen, der Wohnung, des Hauses mit der Empfangsmöglichkeit des Kabelanschlusses einen wirtschaftlichen Vorteil hat. Er kann eine höhere Miete erzielen, da er denn den Wert der Immobilie steigert. Eine Beweislast bedarf es nicht mehr. Dieser Beitrag kann im Wege der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umgelegt werden. Das ist besonders Datenschonend, da die völlig verfassungswidrige Überwachung des Melde- und Wohnungswesens entfällt.

Zitat
57
c) Durch die Regelung zur Erhebung des Rundfunkbeitrags wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) nicht verletzt. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83 u. a., juris Rn. 145 ff.). Dieser Schutzbereich wird durch die Erhebung und Zahlung eines haushaltsbezogenen Rundfunkbeitrags gemäß § 2 Abs. 1 RBStV nicht berührt. Die weitere Frage, ob das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die der Erhebung vorgelagerte Verwendung von personenbezogenen Daten (§11 RBStV) oder die Übermittlung von Daten der Meldebehörden (§ 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV) verletzt wird, berührt dagegen nicht die Beitragspflicht als solche. Selbst wenn die Regelungen zur Verwendung und Übermittlung personenbezogener Daten das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzen sollten (verneinend VG Berlin, Beschluss vom 22. Mai 2013 - 27 L 64.13 -, juris Rn. 8, bestätigt vom OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. August 2013 - OVG 11 S 23.13 -, juris Rn. 7; ebenso BayVerfGH, Urteil vom 18. April 2013 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, juris und Urteil vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. -, juris Rn. 156 ff.), hätte dies nicht die Nichtigkeit der Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags in § 2 Abs. 1 RBStV zur Folge (vgl. § 82 Abs. 1 i. V. m. § 78 BVerfGG).

Die derzeitige Praxis der ausufernden Überwachung des Wohnungs- und Meldewesens ist als völlig verfassungs- und unionsrechtswidrig zu bezeichnen. Die Kombinierte „Standardmaßnahme“ §§ 14 Abs. 9, 9a und § 3 a DVO-MeldG greift tief in das Recht auf Privatheit ein.
Die Bundesländer haben 2013 ca. 69,8 Millionen Meldedatensätze an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk übermittelt. Im Jahr 2013 wurden darüber hinaus im Rahmen der „anlassbezogenen Übermittlung von Bewegungsdaten“ ca. 9 Millionen Meldedaten zusätzlich übermittelt. Diese regelmäßige Überwachung des Wohn- und Meldewesens ergab für das Jahr 2014 eine Übermittlung von 12,1 Millionen Meldedatensätzen und für das Jahr 2015 wurden 13,3 Millionen Meldedatensätze übermittelt.

Beweis:

Geschäftsbericht 2013 Beitragsservice S. 14,
Geschäftsbericht Beitragsservice 2014, S. 16,
Jahresbericht Beitragsservice 2015 S. 23,

Diese Zahlen zeigen die unfassbare Streubreite. Es bedarf keiner weiteren Ausführung hierzu. Die anhaltende Rasterfahndung, die Programmfahndung im Land Berlin nach „Schwarzbewohnern“ dient nicht der Bekämpfung schwerster Straftaten und des Terrorismus.

Von einer Beachtung des primären- und sekundären Unionsrechtes kann hier gar keine Rede sein. Die „bereichsspezifische“ gesetzliche ist als allumfassende Verletzung der Richtlinie 95/46/EG zu bezeichnen. Ein Sachvortrag hierzu sprengt den Rahmen des Zulassungsantrages völlig und ist dem Kassationsverfahren vorbehalten.


III.c.    Beschluss OVG Berlin-Brandenburg vom 26. Mai 2015 - OVG 11 S. 28.15 -

Mit Änderung des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung, GVBl. 2016, 218 und der damit verbundenen redaktionellen Überarbeitung des § 2 Abs. 4 VwVfG BE wird dem Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Geltung für den RRB verschafft und es steht fest:

Zitat
(4) Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin- Brandenburg.

Damit wurde der Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 26. Mai 2015 vom Gesetzgeber kassiert.

Zitat
9
Soweit hiermit geltend gemacht wird, das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Berlin (VwVfG Bln) gelte nach dessen .2 Abs. 4 nicht für die Tätigkeit des Senders Freies Berlin, so dass entgegen der verwaltungsgerichtlichen Annahme auch nicht über dessen .5a das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes (VwVG) Anwendung finden könne, und für den Antragsgegner als Rechtsnachfolger von SFB und ORB könne nichts anderes gelten, ist dem nicht zu folgen.

10
Denn die Ausschlussregelung in .2 Abs. 4 VwVfG Bln betrifft, wie schon ihr Wortlaut deutlich macht, nur die Tätigkeit des früheren Senders Freies Berlin (SFB). Dieser existiert jedoch bereits seit vielen Jahren nicht mehr. Vielmehr ist seit Inkrafttreten des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 25. Juni 2002 (RBB Staatsvertrag) am 1. Dezember 2002 an dessen Stelle aufgrund des Zusammenschlusses mit dem Ostdeutschen Rundfunk Brandenburg (ORB) der RBB getreten (vgl.§§.40 und 41 RBB-StV). Für dessen Tätigkeit gilt, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt - was für den vorliegend maßgeblichen Bereich zu verneinen ist -, gemäß § 35 RBB-StV das Recht des Landes Berlin. Diese Regelung würde jedoch, was seitens beider Bundesländer bei Abschluss des Staatsvertrages nicht gewollt gewesen sein kann, in dem hier wesentlichen Bereich leerlaufen, wenn sich .2 Abs. 4 VwVfG Bln auch auf die Tätigkeit des RBB erstrecken würde. Erfasst wäre hiervon zudem auch eine entsprechende Tätigkeit des RBB im Land Brandenburg, obwohl sich diese Regelung des VwVfG Bln räumlich nie auf Brandenburg und gegenständlich nie auf den früheren ORB bezog. Davon kann ohne ausdrückliche, gerade auf den RBB bezogene Regelung im VwVfG Bln nicht ausgegangen werden.

Das erkennende Oberverwaltungsgericht verkennt, dass auch die jahrelang redaktionell unbearbeitete Vorgängerregelung des § 2 Abs. 4 VwVfG Bln einen maßgeblichen Verfassungsgrundsatz zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk umsetzte. Der Grundsatz der staatsferne beinhaltet nämlich, dass der RBB und sein Vorgänger nicht zur mittelbaren oder unmittelbaren Landesverwaltung Berlins zählen.

Diese gesetzliche Regelung war nicht nur von beiden Bundesländern bei Abschluss des RBB-Staatsvertrages gewollt, sie war verfassungsrechtlich zwingend notwendig.
Diese auch als verfassungsrechtliche Gemengelage zu bezeichnende Entscheidung zeigt aber auch, dass der Berliner Gesetzgeber äußerst lax im Umgang mit der redaktionellen Überarbeitung von Gesetzestexten ist und es zudem auch unterlassen hat, auf dem vorliegenden Rechtsgebiet der Rundfunkfinanzierung, für eine durchgängig klare verfassungskonforme Aufgabenverteilung und verwaltungsverfahrensrechtliche klare gesetzliche Regelung zu sorgen. Mit dem RBStV ignoriert er gleich mehrfach die verfassungsrechtlichen Vorgaben der Berliner Verfassung, insbesondere zum zweistufigen Verwaltungsaufbau des Landes Berlin und auch ein in dieser Angelegenheit maßgeblich gewachsenes Kommunales Abgabengesetz: dem Gesetz über Gebühren und Beiträge.

Es ist nicht zuletzt diese Nachlässigkeit des Abgeordnetenhauses und Senats von Berlin, der andere Wirkungskreise dazu zwingt, ihren Wirkungskreis zu überschreiten.
Damit stellte  das Berliner Verwaltungsgericht, Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, den Rundfunk Berlin-Brandenburg sowie die Hauptverwaltung namentlich die örtlichen Finanzämter als Vollstreckungsbehörden vor schier unlösbare Probleme, die zudem auch noch auf das Finanzgericht Berlin-Brandenburg wirken.
Allesamt scheitern an einem einfachen präzisen Landesgesetz, dem Gesetz über Gebühren und Beiträge, denn der Rundfunkbeitrag entfaltet sich nicht Kraft Gesetz. Die Pflicht zur Rundfunkbeitragsleistung entsteht mit Zugang des Veranlagungsbescheides §§ 4, 9 Abs. 3, 10 Abs. 3, 12 Abs. 1 i.V.m. § 13 Gesetz über Gebühren und Beiträge.
Der Veranlagungsbescheid ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung der, nachdem er unanfechtbar geworden ist und in Bestandskraft erwächst (vgl. Urteil BSG, vom 11.04.2013 Az. B 2 U 8/12 R).


III.d.    Beschluss OVG Berlin-Brandenburg vom 06. August 2013 - OVG 11 S 23.13 -

Dieser Beschluss scheitert auch an einem einfachen elementaren Verfassungsgrundsatz:

dem gesetzlichen Richter.

Gesetzlicher Richter war am 06. August 2013 nicht der 11. Senat sondern der 12. Senat der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg für das Geschäftsjahr 2013 für den Datenschutz zuständig war.

Zitat
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Verarbeitung der Daten durch den ARD ZDF Beitragsservice bei summarischer Prüfung nicht zur Rechtswidrigkeit des Abrufs führe, weil der Beitragsservice die Datenverarbeitung als Stelle i.S.d. § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV wahrnehme und insoweit Teil des Antragsgegners sei, der danach die für die Verarbeitung der Daten datenschutzrechtlich relevante Stelle im Sinne des anwendbaren Berliner Datenschutzgesetzes (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 BlnDSG) sei, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht nachvollziehbar in Frage gestellt. Soweit der Antragsteller demgegenüber ohne erkennbare Auseinandersetzung mit der diesbezüglichen Argumentation des Verwaltungsgerichts ausführt, dass der danach „aus elf unterschiedlichen juristischen Personen“ bestehende Beitragsservice ein dem deutschen Rechtssystem unbekanntes Konstrukt und keine Behörde i.S.d. § 1 VwVfG sei, ist schon nicht ersichtlich, weshalb es angesichts der Regelung des § 10 Abs. 7 RBStV und der daraus nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts resultierenden Stellung des Antragsgegners selbst als datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle (i.d.S. auch § 11 Abs. 2 RBStV) auf eine Behördeneigenschaft des Beitragsservice ankommen sollte. Zu den vom Antragsteller befürchteten „unverantworteten Aktivitäten“ kann es danach nicht kommen. Eine überwiegende oder gar hohe Wahrscheinlichkeit der Rechtswidrigkeit des Meldedatenabrufs gem. § 14 Abs. 9 RBStV ergibt sich unter diesen Umständen auch nicht etwa daraus, dass - wie der Antragsteller meint - mit der Konstruktion des Beitragsservice als unselbständiger Verwaltungsstelle die rechtlichen Schutzvorschriften umgangen würden, die für den Fall einer Auftragsdatenverarbeitung durch sorgfältige Auswahl des Auftragnehmers und umfangreiche vertragliche Regelungen und Prüfung der technischen und organisatorischen Maßnahmen sicherzustellen seien. Dabei kann hier dahinstehen, ob die dem § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV zugrunde liegende Konstruktion datenschutzrechtlich als Datenverarbeitung im Auftrag anzusehen ist oder als „interne Datenverarbeitung“ durch eine nicht als Dritter anzusehende Stelle (vgl. einerseits Stellungnahme der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder zum Entwurf des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages - Stand 15. September 2010 -, dort unter III., http://www.sachsen-Anhalt.de/index.php?print=1&no_cache =1&id=45664; andererseits Tucholke, in: Hahn/Vesting, Beckscher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 10 RBStV Rn 57 ff.; Herb, in: Hahn/Vesting, Beckscher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 11 Rn 12). Denn als datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle ist der Antragsgegner auch dann für die Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Schutzvorkehrungen (vgl. § 5 BlnDSG) verantwortlich, wenn er nicht einen Auftragnehmer mit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten beauftragt, sondern die Datenverarbeitung selbst in einem - ggf. auch organisatorisch selbständigen - Teil der Anstalt durchführt. Dass und ggf. inwiefern die insoweit getroffenen organisatorischen (vgl. dazu bereits § 11 RBStV) und/oder technischen Vorkehrungen die einzuhaltenden datenschutzrechtlichen Anforderungen verfehlen, wird mit der Beschwerde nicht nachvollziehbar dargelegt.




Das dumme an na Legions-Schildkröte iss, sie sieht nicht wo die kleinen gallischen Zecken hinspringen! Bupp! Na Lupus, wo sind wa hin? Hihihi!



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Huhuhu! Lupus! Hier sind wir!

Zitat
Besonders prekär ist auch die Tatsache, dass die Hüterin der Grundrechte und Grundfreiheiten, des wesentlichen Elementes des Schutzes der Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten des RBB, Frau XXX, „nebenamtlich“ im Justiziariat des RBB tätig ist und den RBB in Klageverfahren zum RBStV vertritt. Ein weiteres Beispiel dafür, was eine Aufgabenkollision bewirken kann. Die „Beiladung“ in Klageverfahren, zu Lebenssachverhalten die auf der verfassungswidrigen Überwachung des Melde- und Wohnungswesens (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 RBStV) beruhen, der Datenschutzbeauftragten des RBB erfolgte sozusagen von „Amtswegen“, sofern sie den RBB dort in ihrer „nebenamtlichen“ Tätigkeit vertritt.

Zitat
Art. 28 („Kontrollstelle“) der Richtlinie 95/46 bestimmt:

(3)
Jede Kontrollstelle verfügt insbesondere über:

– Untersuchungsbefugnisse, wie das Recht auf Zugang zu Daten, die Gegenstand von Verarbeitungen sind, und das Recht auf Einholung aller für die Erfüllung ihres Kontrollauftrags erforderlichen Informationen;

– wirksame Einwirkungsbefugnisse, wie beispielsweise die Möglichkeit, im Einklang mit Artikel 20 vor der Durchführung der Verarbeitungen Stellungnahmen abzugeben und für eine geeignete Veröffentlichung der Stellungnahmen zu sorgen, oder die Befugnis, die Sperrung, Löschung oder Vernichtung von Daten oder das vorläufige oder endgültige Verbot einer Verarbeitung anzuordnen, oder die Befugnis, eine Verwarnung oder eine Ermahnung an den für die Verarbeitung Verantwortlichen zu richten oder die Parlamente oder andere politische Institutionen zu befassen;

– das Klagerecht oder eine Anzeigebefugnis bei Verstößen gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie.

Gegen beschwerende Entscheidungen der Kontrollstelle steht der Rechtsweg offen.

Schlussanträge des Generalanwalts vom 12. November 2009 in der Rechtsache C-518/07

Zitat
20
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass dieser Zweck eng mit dem Hauptzweck der Richtlinie 95/46 selbst zusammenhängt. Folglich sind die Kontrollstellen eines der Mittel zur Verwirklichung der mit der Richtlinie 95/46 angestrebten Ziele, so dass die Unabhängigkeit der Kontrollstellen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben diesen ermöglichen muss, zur Herstellung des Gleichgewichts zwischen dem freien Verkehr personenbezogener Daten einerseits und dem Schutz der Grundfreiheiten und der Grundrechte natürlicher Personen, insbesondere ihrer Privatsphäre, andererseits beizutragen.

Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 9. März 2010 In der Rechtssache C-518/07

Zitat
22
Deshalb und wie insbesondere aus ihrem zehnten Erwägungsgrund und Art. 1 hervorgeht, hat die Richtlinie 95/46 außerdem zum Ziel, den durch die bestehenden nationalen Rechtsvorschriften garantierten Schutz nicht zu verringern, sondern vielmehr in der Gemeinschaft bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ein hohes Niveau des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile Österreichischer Rundfunk u. a., Randnr. 70, sowie vom 16. Dezember 2008, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, C-73/07, Slg. 2008, I-9831, Randnr. 52)

23
Die in Art. 28 der Richtlinie 95/46 vorgesehenen Kontrollstellen sind somit die Hüter dieser Grundrechte und Grundfreiheiten, und ihre Einrichtung in den Mitgliedstaaten gilt, wie es im 62. Erwägungsgrund der Richtlinie heißt, als ein wesentliches Element des Schutzes der Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.

Die summarische Nachprüfung der den Beschluss OVG Berlin-Brandenburg vom 06. August 2013 - OVG 11 S 23.13 - zugrunde liegenden Lebenssachverhalten führt zu einer beachtlichen Zahl von Verstößen, deren Darlegung den Rahmen des Zulassungsantragsverfahren sprengen würde. Eine grobe Skizzierung kommt hinsichtlich der Meldedatenübertragung zu folgendem Ergebnis:

Handelt die Hauptverwaltung Art. 67 der Verfassung von Berlin:

Nein, im weitesten Sinne der RBB.

Handelt der öffentlich-rechtliche Rundfunk innerhalb seines verfassungsrechtlichen Wirkungskreises:

Nein, die sogenannte Gruppenauskunft dient nicht publizistischen journalistischen Zwecken. Mit dem seinerzeit gültigen MRRG § 21 Abs. 8 sowie mit der Nachfolgeregelung § 48 BMG ist der Bundesgesetzgeber seiner alleinigen Regelungsbefugnis abschließend nachgekommen und hat die Gruppenauskunft, damit die Zweckänderung der personenbezogen Meldedatensätze für das öffentlich rechtliche Fernsehen, somit für die Landesrundfunkanstalten abschließend und ausschließlich geregelt.

Handelt es sich bei der Datenempfangenden Stelle um die Landesrundfunkanstalt:

Nein, es handelte sich um die gemeinsame Stelle § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV.

Bestand die empfangende Stelle rechtlich zum Zeitpunkt der Entscheidung:

Nein, die Beitragsvereinbarung Beitragsservice trat am 01.10.2013 in Kraft.

Sind die „Daten-Zugriffsberechtigen“ natürlichen Personen der Datenempfangen Stelle (Amts)täger und demokratisch personell legitimiert (VerfGH des Landes Berlin Urteil Az. 42/99 vom 21. Oktober 1999):

Nein, die handelnden natürlichen Personen sind im weit entfernten Sinne dem „staatsfernen“ öffentlich-rechtlichen Rundfundfunk RBB zuzuordnen. Sie wurden nicht vom Senat von Berlin eingestellt oder ernannt (Art. 77 VvB).

Dient die Programm- / Rasterfahndung der Abwehr schwerer Gefahren für den Bestand des Landes Berlin:

Nein, sie dient der Fahndung nach „Schwarzsehern“ / „Schwarzbewohnern“ zur „Ertragssteigerung.“

Die Verarbeitung dieser zweckgebundenen Meldedaten erfolgte automatisiert. Für eine solche automatisierte Verarbeitung zu „verwaltungsverfahrensrechtlichen“ Zwecken ist das BDSG vorrangig anzuwenden (§ 1 Abs. 4 BDSG Vorrang bei der Sachverhaltsermittlung §§ 24 und 26 VwVfG). Eine automatisierte Einzelentscheidung ist darüber hinaus nach § 6 a BDSG, § 15 a BlnDSG sowie Art. 15 Richtlinie 95/46/EG verboten.
Was einem der gesunde Menschenverstand nahelegt, das eine Rasterfahndung für das öffentlich-rechtliche Fernsehen an elementarem scheitert, ist bei rechtlicher Nachprüfung auch der Fall. Die Verstöße sind atemberaubend. Die grob willkürliche Missachtung des Grundrechtes auf Datenschutz Art. 33 VvB von 2,5 Millionen Bürgerinnen und Bürgern ist nicht als „Streubreite“ sondern Gesamtbreite zu bezeichnen und vollkommen verfassungswidrig.


III.e. Verwaltungsgericht Berlin Beschlusses v. 29.07.2016 - VG 27 K XXX.16 -

Anders als vom erkennenden Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Berlin Herrn XXXX begründet, führt die sachliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage des Rechtsbehelfs der Klage in der Hauptsache zu einem zwingenden Erfolg. Der abgetrennte bei der X. Kammer verbliebene Teil der Klage zielt nämlich darauf ab, dass Widerspruchverfahren in die Hände der Rechts- und Fachaufsicht zu legen und damit auch das herzustellen, was zwingend notwendig in der vorliegenden rechtlichen Gemengelage ist. Das Herstellen der Zuständigkeit des verantwortlichen Wirkungskreises, dem Senat von Berlin.

Die Rechtsaufassung der erkennenden X. Kammer stützt sich ferner auf Rechtsprechung die entweder nicht anwendbar oder nichtig ist. Für den Bereich des Landes Berlin ergeben sich die Nichtigkeit der von der X. Kammer angeführten o.g. Beschlüsse und das Urteil:

1.   auf Verletzungen spezifischen Verfassungsrechtes des Landes Berlin,

2.   auf der Verletzung des gesetzlichen Richters.

Die Anführung von Beschlüssen und Urteilen anderer Bundesländer ist wie bereits dargelegt nicht möglich, da Berlin sowohl durch sein Verfassungsrecht, als auch durch Landesrecht, als Stadtstaat eine besondere Rolle einnimmt.

Die summarische Prüfung führt wie bereits unter III.d. dargelegt bei der Anwendung verwaltungsrechtlicher Regelungen dazu. dass in die eingegriffenen Schutzrechte wie den personenbezogenen Datenschutz Art. 33 VvB sowie die sich aus dem Besitzverhältnis zur Wohnung ergebenden Eigentumsrechte Art. 23 VvB und dem sich aus Art. 25, 26 28, und Art. 12 der VvB ergebendem Recht auf Privatheit und Schutz der Familie in der Wohnung, die dem innersten Lebensbereich zuzuordnen ist. Dieser private, nicht öffentliche Rückzugsraum der sich versammelnden Familie - auch um politisch zu diskutieren - ist vollkommen Anmeldefrei für Beiträge zu „Veranstaltungen“ die der Meinungsbildung dienen. In diesem nicht-öffentlichen Raum kommen Menschen zusammen, die der Mensch zu seinem inneren Lebenskreis zählt und mit denen er auf gewisse Dauer freundschaftlich verbunden ist. Dieser Kernbereich des wohnenden Menschen ist unmittelbar mit seiner Würde verbunden Art. 6 VvB.

Art. 22 VvB verpflichtet das Lande Berlin darüber hinaus, seine sozialen Sicherungspflichten zu übernehmen. Das Gesetz über Gebühren und Beiträge kommt dem nach, indem es einen Beitrag dem Grundeigentümer auferlegt. Eigentum verpflichtet. Das dem Wohnungsinhaber, die in der überwiegenden Anzahl in Berlin Mieter sind, ein Beitrag auferlegt wird, ist nicht nur ungerechtfertigt, es Verstößt auch gegen die verfassungsmäßigen Rechte der Betroffenen. Aus der Verpflichtung zur sozialen Sicherung erfolgt ferner auch die Verpflichtung des Landes Berlin dafür Sorge zu tragen, dass der RBB vernünftig und verfassungskonform finanziert wird. Die sich aus Art. 14 VvB ergebende Informations- und Pressefreiheit ist elementar für einen Rechtsstaats der sich dem Sozialprinzip verpflichtet hat. Die freie Presse und damit auch der RBB gewährleistet nämlich als „Vierte Gewalt“ die unabhängige Kontrolle über die drei Gewalten. Der RBB dient damit auch der sozialen Sicherung und ist verfassungsrechtlicher Garant des Sozialstaatsprinzips indem er auf Missstände aufmerksam zu machen hat. Hier wird dem Staatsvolk ein Beitrag auferlegt, der dem RBB zur Finanzierung dienen soll.
Dieser Beitrag trifft diejenigen die in den Wohnungen leben. Das ist die Bevölkerung Berlins. Damit ist es mit dem sich aus dem Vorspruch sowie in Art. 2 und Art. 3 VvB festgeschriebenen Demokratieprinzip unvereinbar, dass Träger „staatsferner hoheitlicher“ Gewalt mit Bindung an eine außerhalb parlamentarischer Verantwortung stehenden Stelle handeln. Genau das ist hier der Fall. Weder der RBB noch der Beitragsservice sind demokratisch personell Legitimiert. Im Rahmen der Rundfunkbeitragserhebung nehmen sie Aufgaben wahr die der Hauptverwaltung Art. 67 VvB zuzuordnen sind. Die (Amts)träger sind vom Senat weder eingestellt, ernannt noch zum Beitragsservice in Köln versetzt worden. Dies wird jedoch von Art. 77 VvB gefordert.

Das Rechtsstaatsprinzip wird auch durch unabhängige an das Gesetz gebundene Richter Art. 79, 80 VvB gewährleistet. Ein Bundesland indem alle drei Gewalten versagt haben, unter dem Deckmantel der dualen Rundfunkordnung und Rundfunkfreiheit verfassungstragende Elemente missachtet werden handelt rechtsstaatswidrig.

Das Rechtsstaatsprinzip, zu dem sich die Verfassung von Berlin sinngemäß bereits im Vorspruch sowie nach ihrer Gesamtkonzeption bekennt, ist unmittelbar rügefähiges individuelles Recht wenn der Rechtsanspruch auf staatlichen Schutz des einzelnen im Zusammenhang mit seinen subjektiven Rechten nach Art. 36 VvB nicht mehr gewährleistet ist.
Dieses Rügefähige Recht auf Verletzung des Rechtsstaatsprinzips ist die Vorstufe zum Widerstandesrecht nach Art. 36 Abs. 3 VvB.

Das Grundrecht auf rechtlichem Gehör ist durch die Verfassung von Berlin gewährleistet. Die Rechtspflege ist im Geist der Verfassung und des sozialen Verständnisses auszuüben. Die Verfassung von Berlin garantiert damit eine organisatorische Fundierung einer unabhängigen Justiz, wie sie von Artikel 3 Abs. 1 VvB gefordert wird.
Dieses Grundrecht auf rechtliches Gehör vor Gericht verlangt, dass einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen zugrunde gelegt werden, zu denen ich Stellung zu nehmen Gelegenheit hatte.

Welchen Sinn macht dieses Grundrecht wenn die Entscheidungen der erkennenden X. Kammer auf eigene Beschlüsse und Urteile beruhen, die die Gesetze und die Verfassung von Berlin und wesentliche Grund- und Menschrechte missachten?

Der RBStV ist völlig unvereinbar mit der VvB dem Verwaltungsaufbau des Landes Berlin sowie mit der Unabhängigkeit des RBB als Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Nicht die dieser Erkenntnis im Wege stehenden Verfassungs-, Grund- und Menschrechte, sowie die Gesetze sind durch „Auslegung“, an diesen verfassungswidrigen Staatsvertrag anzupassen, er ist als nichtig einzustufen und als keine gesetzliche Grundlage für den Eingriff in die vorgennannten Rechte zu bewerten.


IV. Ergebnis

Die angegriffenen Beschlüsse und das Urteil verletzen die Verfassung von Berlin sowie das primär- und sekundär Recht der Union. Dadurch bin ich unmittelbar beschwert. Meine sowohl verfassungsrechtlichen, als auch unionsrechtlich garantierten Schutzrechte wurden von der erkennenden X. Kammer völlig unzureichend gewürdigt und willkürlich versagt.
Die Feststellung von Willkür enthält keinen subjektiven Schuldvorwurf, sondern ist im objektiven Sinne zu verstehen. Die tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit der Entscheidung der XX. Kammer vom XX.XX.2016 steht völlig im Missverhältnis zu der Situation, der sie Herr werden will, Keinesfalls rechtfertigt die Gewährleistung des Zuflusses von „Beitragsmitteln“, die auf einer grob rechtwidrigen Bescheidung und einem offensichtlich nicht im Einklag mit der Verfassung und dem Unionsrecht beruhenden gesetzlichen Regelungen, die Versagung des beantragten Rechtschutzes.

Der vorliegende Antrag dient der Herbeiführung einer Vorlageentscheidung durch die angerufene XX. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin über den zuständigen Senat des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg  nach § 14 Abs. 5 i.V.m. § 46 VerfGHG, dem ich - im Interesse des Rechtsstaatsprinzips und der Verfassung von Berlin - stattzugeben bitte.

Die Herbeiführung einer Vorlageentscheidung durch die angerufene 27. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin über den zuständigen Senat des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg  nach § 14 Abs. 5 i.V.m. § 14 Abs. 5 VerfGH ist begründet und zwingend erforderlich.

Der Antrag auf Zulassung des Kassationsverfahrens ist ausreichend begründet.

Eine genauere Begründung bleibt dem Kassationsverfahren selbst vorbehalten, da hier nun die Vorrausetzungen zu prüfen sind.



Lupus! Wir sind Niederlagen gewöhnt! Was ist mit dir?
Hahaha!

Auf der Mauer, auf der Lauer, sitzt ne gallische Zecke. Seht euch nur die Zecke an, wie die Zecke tanzen kann....

Klein aber bissig Lupus. Und selbst wenn se verliert. Sie lauert weiter und tanzt dazu noch!
Hahahaha! Mach das mal nach Lupus!


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Rein fiktiv.

Ahhh! Post vom OVG. (siehe Anhang)

Aha. Nicht zulässig und unbegründet. Welch ein Wunder!  :)

Soso. "Mutwilliges Rechtsschutzbedürfnis". Aha.

PAK Prozessrecht aktiv, 07.01.2014
Prozesskostenhilfe - Das bringt die Novelle 2014
http://www.iww.de/pak/aktuelle-gesetzgebung/prozesskostenhilfe-das-bringt-die-novelle-2014-f72563
einschl. "Checkliste?/?Hier bejaht die Rechtsprechung Mutwilligkeit"

Hmm. Na gut! Mutwillige Anhörungsrüge kommt.  ;D

Da kiekste wa Lupus! Voll verloren und immer noch am tanzen. So sind se die gallischen Zecken.

Total MUTWILLIG!!! Hahaha!


Edit "Bürger":
Beiträge und Dokumente zusammengefasst. Teile der Dokumente mussten noch anonymisiert werden.
Bitte immer auf vollständige Anonymisierung achten.
Ebenfalls mussten die Link-Infos ergänzt werden. Bitte hierzu die Foren-Regeln zur Verlinkung beachten.
Danke für das Verständnis und die konsequente Berücksichtigung.


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Soso. "Mutwilliges Rechtsschutzbedürfnis". Aha.

Hmm. Na gut! Mutwillige Anhörungsrüge kommt.  ;D

Für die Begriffe einer Person S liest sich der Beschluss vom OVG so, als wenn das OVG bei der weiteren Voraussetzung für die Beiordnung eines Notanwalts, dass "die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint", eher auf die angebliche Aussichtslosigkeit abstellt und allein dadurch schon diese Voraussetzung für's OVG nicht erfüllt scheint.

Warum S das glaubt: Weil das OVG sich auf Seite 4 auf die Urteile des BVerwG's stützt und damit wohl auf eine allgemeine Aussichtslosigkeit hinaus will; auf eine mutwillige Rechtsverfolgung des Beschwerdeführers hingegen wird nicht eingegangen.


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Irgendwie hat Person x den Eindruck, dass damit argumentiert wird, dass Kontakt zu 2/3 Anwälten nicht ausreichend sei, und irgendwie angeblich auch nicht glaubhaft dargelegt wurde, aber wahrscheinlich muss Person x noch ein weiteres Mal lesen.


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Das ist auch der Eindruck einer Bekannten. Sie findet auch, das die versuchten Kontakte ausreichend sind.. Für eher wahrscheinlich hält die Bekannte, das es abgebügelt werden soll bzw. das für den klagenden Bürger so schwer wie möglich, wenn nicht gar unmöglich gemacht werden soll. Das gilt erst Recht für Bürger, die nicht über das nötige Geld verfügen, um ihr Recht zu bekommen. UNFAIR bis zum Gehtnichtmehr.


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Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
                                                Curt Goetz

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Rein fiktiv.

Gallische Grüße.

Danke an den Mod Bürger.

Das mit der Mutwilligkeit wird stimmen.

Trotzdem ein echter Kalauer:

https://dejure.org/gesetze/ZPO/78b.html

Wichtig ist daraus zu lernen:

Für das OVG hat das nicht ausgreicht, was wir vorbereitet haben.

Liste Anwälte nehmen und 20 Anschreiben per Mail, Streitwert mit rein. Die sagen alle ab.
Warum? Weil ein Anwalt - wenn er keine besondere Honorarvereinbarung abschliesst - etwa satte 60 Euro an dem Fall "verdient". Na, da bin ich mal gespannt was das OVG dann schreibt. Na, und wenn 20 nicht reichen, dann beim nächsten Mal 40.

So und nun wissen wir durch: learning by doing, wie das so läuft.

Aber das war hier nicht unser Ziel. Watt? Nöö!

Die fiktive Geschichte geht weiter ... jetzt erstmal mit der "MUTWILLIGEN ANHÖRUNGSRÜGE".

Asymmetrische Prozessführung.

Von learning by doing profitiert die 3. Klagewelle.

Und eines sollte Mensch nicht vergessen, liest ein OVG auch nicht alle Tage:

Zitat
...
Damit wurde der Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 26. Mai 2015 vom Gesetzgeber kassiert.
...
Dieser Beschluss scheitert auch an einem einfachen elementaren Verfassungsgrundsatz:

dem gesetzlichen Richter.
...
.

Womit der Anfang vollbracht wäre, oder?

Wissen sie Bescheid, dass wir Bescheid wissen. Wat nun OVG?

Nicht zulässig .... nicht begründet .... wird wohl beim nächsten Mal nicht reichen.

Erst recht ncht wenn ein Anwalt kommt. Und der ist sachlich. Ja und wir haben da so unsere Strategie. Denn wir machen das hier nicht alleine. Zu Beton verfestigte Rechtsprechung bricht Mensch am besten mit einem Presslufthammer auf. Solche Presslufthämmer als Anwälte gibt es.
Nur die werden da nicht rangehen. Z.B. ist in Berlin folgende Kanzlei in Sachen Verwaltungsrecht die Nummer eins (s. Bevollmächtigte, link) und wen vertritt die gerade ?

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/08/fs20150826_2bvf000115.html

Das Land Berlin.

Hier wurde im Forum schon oft von einem "Staranwalt" geschrieben und angedacht diesen mal anzuschreiben. Nun ratet mal wer schriftlich abgesagt hat und wessen Schreiben als Anlage zum Kassationsantrag dran hing. Genau!

Nennen wir ihn einfach den fiktiven Dr. Geysir. Er hat keine Zeit, was bestimmt stimmt.

Viele verstehen auch nicht den Sinn. 17,50?

Dem steht eine andauernde Rasterfahndung und eine "private" Verwaltung ausserhalb jeglicher parlamentarischer und rechtsaufsichtlicher Kontrolle gegenüber.

Wer glaubt das, ausser Big Brother BeitraX Servus?

Also die Anwälte mit denen wir gesprochen haben, haben bei den Zahlen große Augen gemacht.
letztes Jahr 13 Millionen Meldedatensätze.
Das Datenschutzverfahren würden sie alle gerne machen. Streitwert 5000 Euro. Den Datenschutz-Anwalt den wir wollen, der hat gerade keine Zeit. Der Schreibt nämlich gerade eine Verfassungsbeschwerde. So ist das mit dem Recht.

Alles eine Frage des Geldes, denkt Mensch.

Falsch gedacht. Alles eine Frage der Strategie.

Wenn ich daran denke, wie wir angefangen haben. Alles keine Juristen und euch geht es bestimmt genauso. Und wenn ich dann jetzt unsere Schriftsätze und Klagen ansehe.... was wir alles machen.

Wir sind nicht der NABEL der WELT und nicht unfehlbar. Wir machen Fehler. Wir haben hier im Forum gelesen und uns wurde geholfen, wir haben gelernt und lernen immer noch.

Zeit Danke zu sagen. An das Forum hier.

Kopiert raus was ihr braucht.

Was wir hier bekommen haben an Hilfe, geben wir jetzt zurück.

Und zwar KOSTENLOS.  Doch keine Frage des Geldes! Waaa?

Nochmal D A N K E ! An euch alle!

Besonders an die Mods!

Ohne euch wären wir jetzt nicht da wo wir sind. Beim OVG und zwar ohne Anwalt und dem Bewusstsein, das wir von vorneherein keine Chance hatten. Und wo liegt dann der Sinn? In der:

MUTWILLIGEN ANHÖRUNGSRÜGE

Hihihihi!


Edit "Bürger":
Besten Dank für die anerkennenden Worte und den "gebührenfreien" Erkenntnisaustausch.
Im Weiteren (der leidigen Kapazitäten und Übersicht wegen) bitte die zielgerichtete Diskussion zum Kern-Thema dieses Threads
VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens
fortführen.
Danke für das Verständnis, die Mitwirkung und die Berücksichtigung.


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Ohhh. Ja verstanden. Sorry.

So zurück zum Thema.

Fiktiv natürlich.

Vorab zur Info. Diss sieht immer so aus als ob Profät Di Abolo alleine ist. Diss iss
aber nicht so. Profät ist sozusagen der Meldekopf. Wir sind mehrere und haben verschiedenes am "köcheln". Soviel dazu.

Was jetzt kommt ist die Anhörungsrüge in der 1. Instanz bei einem fikitven Verwaltungsgericht. Wir sagen mal fiktiv Berlin. Das ist vielleicht nicht unbedingt der Ton, den der eine oder andere Mensch so wählen würde, aber es macht aus unserer Sicht Sinn, weil es ein Teil von vielen Teilen ist.
Ebend der gallische Keil. Sein Job ist es, als "Presslufthammer" leichte oder größer Risse in der Imperialen Mauer zu verursachen. Er soll GEHÖR verschaffen.

Naja und dann ist das auch für die von euch, die schon immer mal deutlich werden wollten.

Also ab hier fängt die rechtliche Battlezone an, in der ein fiktives Gericht als "feindlich" angesehen wird:

Teil 1 von X (Vf. 1, Anh. 1. Inst.)
Zitat
Verwaltungsgericht


VG XX L XX.16
CHAP(2016) 00XXX


GalliX   ./.   Deutschland vertreten durch das Bundesland Berlin, den RBB

Rüge Verletzung Art. 47 EuGRCh

wegen massiver Verletzungen des Primär- und Sekundärrechtes der Union und Versagung des gebotenen gerichtlichen Schutzes.

Rüge Versagung faires Verfahren Art. 6 EMRK

Anhörungsrüge § 152 a VwGO



1.   Anhörungsrüge zur Geltendmachung der verfassungsmäßigen Ordnung

Gemäß dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 4. Juli 2016, im Verfassungsbeschwerdefahren - 2 BvR 1552/14 - haben Beschwerdeführer nach dem abgeleiteten Grundsatz der Subsidiarität den Rechtsweg nicht nur formell zu erschöpfen, sondern darüber hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen. Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer gehalten sein kann, eine Gehörsverletzung im fachgerichtlichen Verfahren auch dann mit einer Anhörungsrüge anzugreifen, wenn er mit der Verfassungsbeschwerde zwar keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG rügen will, die Erhebung der Anhörungsrüge aber zur Beseitigung anderweitiger Grundrechtsverletzungen führen könnte.

Vor der Entscheidung des Richter am Verwaltungsgericht X als Einzelrichter vom XX. Juli 2016  im vorläufigen Rechtsschutzverfahren

VG XX L XX.16

wurde ich nicht gerichtlich angehört.

Entgegen der Darstellung des erkennenden Richters am Verwaltungsgericht führt die summarische Prüfung der mit meinen Schriftsätzen dargelegten zutreffenden Rechtslage, tatsächlich dazu das ein begründetes öffentliches Interesse daran besteht, die sofortige Vollziehung von erlassenen „Rundfunkbescheiden des Beitragsservice RBB“ auszusetzen. Die Beurteilung der von mir dargestellten Rechtslage führt nämlich nicht nur im Ergebnis dazu, dass kein gesetzmäßiges Verwaltungshandeln des Beklagten und seines Bevollmächtigten vorliegt, sondern darüber hinaus auch dazu, dass der Beklagte ohne die personell demokratisch erforderliche Legitimität handelt. Er führt faktisch ein „Amt“ aus, dass er nicht inne hat. Durch die fehlende personelle demokratische Legitimation, insbesondere von der ehemaligen Intendantin Frau Reim, ist die grob rechtswidrige „Allgemeinverfügung Direktanmeldung“ völlig rechtswidrig. Weder war sie hierzu gesetzlich befugt, noch vom Senat von Berlin hierzu berufen.

Darüber hinaus stellt sich das automatisierte Handeln des Bevollmächtigten Beitragsservice als unvereinbar mit Primär- und Sekundärrecht der Union dar.

Die Unterbrechung des Zuflusses zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks führt auch nicht dazu, dass dessen Handlungsfähigkeit beeinträchtigt wäre, da im Falle des RBB eine Insolvenz ausgeschlossen ist.
Auch kann diese Form der Argumentation zweifelsfrei nicht dazu herangezogen werden, um eindeutig rechtswidriges Vorgehen - auch nur vorübergehend - zu dulden. Dies widerspricht vollkommen dem Rechtsstaatsprinzip.
Auch widerspricht sich der erkennende Richter am Verwaltungsgericht mit seiner Entscheidung selbst. Der Zufluss von „Beitragsmitteln“ für die Wohnung X, findet nicht statt und zwar seit 01.01.2013. Daran wird sich auch in Zukunft nicht das Geringste ändern und dennoch sendet der Beklagte jeden Abend pünktlich die Abendschau.
Die dem RBB durch meine hartnäckige Beharrung auf verfassungskonformes Verhalten, fehlende „gewaltige Beitragssumme“ von (fiktiv schlappe) 330,00 Euronen für den Zeitraum von 01.2013 bis 06.2014, die er mit „Festsetzungsbescheid“ vom XX.09.2014 „festsetzte“, brachten ihn derart an den Rand einer unmöglichen Insolvenz, dass er sich entschloss meinen Widerspruch vom XX.09.2014 am

XX.01.2016

zurückzuweisen. Am XX.07.2016 entschied Herr Richter am Verwaltungsgericht X, der „Ertrag“ muss nun fließen, um die drohende Pleite zu verhindern.
Nicht nur liegt die Nichtigkeit des Feststellungsbescheides vor, der Feststellungsbescheid wurde unter Missachtung der verfassungsmäßigen Ordnung und unter Verletzung des Prinzips der staatsferne von einer ultra-vires handelnden Stelle erlassen und rechtsunwirksam zugestellt. Denn der erkennende Richter am Berliner Verwaltungsgericht Herr X verkennt, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG es nicht zulässt, dass Hoheitsmacht an den Beklagten in einer ausufernden Form, wie hier geschehen, übertragen wird.
Der angeführte Art. 96 der Verfassung von Berlin bezieht sich auf gemeinsame Anstalten des öffentlichen Rechts die tatsächlich mit Hoheitsrechten ausgestattet werden. Dies ist zweifelsfrei hier nicht der Fall, da das Abgeordnetenhaus nunmehr auch für die sich zuvor als „Abgeordnetenhaus betätigende“ XX. Kammer bestimmt hat:

Das Verwaltungsverfahrensrecht gilt nicht für den RBB.

Nicht nur hat es damit die Hoheitsrechte begrenzt, Hoheitsrechte sind dem Beklagten völlig entzogen. Hierzu führt der Beschluss jedoch nicht das Geringste aus. Er wiederholt die Rechtsauffassung des Beklagten, die das Gericht sich jetzt und auch in der Vergangenheit zu eigen gemacht hat.

Auch welcher (Amts)träger in Köln die Print- bzw. Sendetaste betätigte und den „Feststellungsbescheid“ ausdruckte bzw. an einen (Verwaltungs)helfer übermittelte, lässt die Entscheidung offen.
Anhaltspunkte für den Beschäftigtenkreis ergeben sich aus dem Verfahren vor dem LAG Köln, Urteil Az. 11 Sa 751/14, 4. März 2015.

Zitat
Der von den Beklagten (Anm.: Sachbearbeiterin/Teilzeitkraft gemäß § 4 Abs. 1 MTV WDR/GEZ) auszugsweise vorgelegte Haushaltplan 2013 der G (Bl. 68 ff. d. A.) enthält unter Haushaltsvermerke III. eine Verpflichtungsermächtigung zu Lasten des Kontos - Vergütung für Arbeitnehmer ohne Planstellen -, wonach arbeitsvertragliche Verpflichtungen bis zu zwei Jahren eingegangen werden können. Unter Ziffer 3.2 „Personal und Dienstleistungsplanung“ wird auf die Auswirkungen der Umstellungsaktivitäten zum neuen Rundfunkfinanzierungsmodell auf den Personalbestand hingewiesen. In Ziffer 3.2.1 heißt es u. a., dass zur Vorbereitung und Umsetzung der Maßnahmen der Realisierung des Rundfunkbeitragssystems weitere befristete Personalkapazitäten erforderlich seien.
Zusätzliche Belastungen seien durch den befristeten verstärkten Einsatz von Mitarbeitern ohne Planstellen abgedeckt.

Vom WDR eingestellte Mitarbeiter sind nach Art. 77 der Verfassung von Berlin nicht „Träger“ von „Hoheitsgewalt“ des Landes Berlin.
Was aber im vorliegenden Sachverhalt eigentlich nicht näher erläutert zu werden braucht, da das Verwaltungsverfahrensgesetz in Berlin für den Beklagten nicht gilt.
Zu welchem Ergebnis daher das OVG Bautzen kam ist ohne Belang. Bautzen liegt nicht in Berlin, wie jeder weiß.

Auch ist der Beklagte nicht zum Erlass einer Widerspruchsentscheidung zuständig. Dies scheitert bereits an Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Beklagte ist ein Fernsehsender nicht mehr und nicht weniger. Er ist weder mit Hoheitsrechten zum Erlass von „Widerspruchentscheidungen“ ausgestattet, noch berechtigt Hoheitsabzeichen wie etwa ein Dienstsiegel zu führen.

Dass ich Inhaber einer Wohnung bin wird aufgrund des Melderechtes vermutet. Belegt ist rein gar nichts. Weder habe ich Herrn Richter am Verwaltungsgericht X zu Besuch gebeten, noch hat er je Blumen oder Bier vorbeigebracht. Das nun der erkennende Richter am Berliner Verwaltungsgericht Herr X meine „Meldevermutung“ lieber auf die von mir eingereichte Anmeldebestätigung stützt, statt auf die „Verwaltungshistorie“ des Beklagten, liegt wohl daran, dass dieser „Verwaltungshistorie“ der üble Gestank einer Rasterfahndung für ARD und ZDF entsteigt.

Anm.: Dieses "Fettnäpfchen" und der Aufenthalt im X-Land war nicht für das Gericht gedacht, sondern für den RBB. Aber nee, das Gericht musste voll reinspringen.

Eine Maßnahme die er für „verfassungskonform“ erachtet hat. Dass meine Tochter ergänzend mich als Mitbewohner angab, beweist dass ich ihr Vater bin.
Das für jede Wohnung vom Wohnungsinhaber ein „Rundfunkbeitrag“ zu entrichten ist, ist allseits bekannt und macht die Sache deshalb nicht verfassungsgemäß.
Die Vermutung der Wohnungsinhaberschaft wollte ich nicht widerlegen, sondern den RBB bloß stellen. Aufzeigen welche tiefen Einblicke in den innersten Lebenskreis erforderlich sind, um sich eines Art. 5 Abs. 1 Satz GG zu erwehren.
Denn es ist eigentlich unerheblich wo ich gewohnt habe und meinen Nebenwohnsitz hatte. Dieser Verfahrensabschnitt zeigt nur auf, dass der erkennende Richter am Berliner Verwaltungsgericht Herrn X mittlerweile meine Lebensmittelpunkte kennengelernt hat und einen tiefen Einblick in meinen innersten Lebenskreis erhielt und zwar nicht weil er Ermittlungsrichter am Amtsgericht Tiergarten ist und ich ein vermuteter Angehöriger einer terroristischen Schläferzelle bin. Nein, er bekam diese Einblicke weil ich in einer Wohnung gemeldet bin.
Es zeigt auf, dass der Richter am Verwaltungsgericht  - Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewähren lässt. Als Richter am Berliner Verwaltungsgericht hat er Erkenntnisse über mich gewonnen, die nichts, rein gar nichts mit Terrorismus oder einer Gefährdung des Staates zu tun haben.

Dass die Höhe der Rundfunkbeiträge nicht zu beanstanden ist, zeigt den Wert der Menschenwürde, den der Richter am Berliner Verwaltungsgericht X ihr beimisst. 17,98 bzw. ab April 17,50. Mehr ist sie ihm nicht wert.

Das gemäß § 10 Abs. 5 RBStV rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt werden steht auf dem Papier. So wie die Verfassung von Berlin Art. 67. Wie die Veranlagung zur „Beitragspflicht“ zu bescheiden ist, ergibt sich ferner aus dem Gesetz über Gebühren und Beiträge, dass ebenfalls auf Papier steht. Auf Papier steht auch die „Verwaltungsvereinbarung Beitragsservice“ die in der Gerichtsakte schlummert. Mit der einzigen Unterschrift, ohne das „Dienstsiegel“ eines (Amts)trägers des RBB. Die Unterschrift von Frau Reim und zwar am 25.11.2013. Was wiederum die Frage aufwirft, welche Stelle mit „Hoheitlichen Rechten“ vor November 2013 in Sachen RBStV „beliehen“ war. Aber das scheint den Richter am Berliner Verwaltungsgericht X nicht im Geringsten zu interessieren.

Dass Säumniszuschläge nach einer Satzung des RBB anfallen zeigt meine „gesetzliche Mitgliedschaft“ in der „Personenkörperschaft“ RBB nach § 1. Es zeigt ferner, dass Herr Richter am Berliner Verwaltungsgericht X lieber die Augen und Ohren verschließt und aus Angst vor der örtlich ausgelagerten gemeinsamen Inkassostelle Beschluss BGH I ZB 64/16 ein Urteil, dem ein Lebenssachverhalt in Tübingern zugrunde liegt, anführt, statt seine Aufgaben in Berlin „Kraft Gesetz“ wahrzunehmen und entsprechend seinem Amtseid zu handeln.

Der Richter am Berliner Verwaltungsgericht Herrn X ist der Berliner Verfassung und dem Grundgesetz sowie dem Recht der Union verpflichtet und nicht der örtlich ausgelagerten Inkassostelle, die auch in Tübingen Jagd auf Wohnungsinhaber macht.

Erneut macht der Richter am Berliner Verwaltungsgericht Herr X Ausführungen zur Vereinbarkeit mit unionsrechtlichen Vorgaben, obwohl er mittlerweile wissen muss, dass der RBStV völlig unvereinbar mit dem Primär- und Sekundärrecht der Union ist.

Obwohl er verpflichtet ist die Schutzrechte, die sich aus dem Unionsrecht ergeben, zu achten und dafür Sorge zu tragen, dass diese eingehalten werden, fehlt ihm hierzu der Mut. Lieber versteckt er sich erneut hinter dem Bundesverwaltungsgericht, das im Widerspruch zur Rechtsprechung des EuGH einen Vorteil annimmt und dessen Revisionsentscheidung (§ 13 RBStV) sich nicht auf Berliner Lebenssachverhalte beziehen.

Ohne Belang sind seine Ausführungen, ob es sich um eine Steuer handelt. Das Urteil wird derzeit vor dem Bundesverfassungsgericht mit Beschwerde angegriffen. Aber auch das ist ohne Bedeutung, ist der Richter am Berliner Verwaltungsgericht Herr X Richter in Berlin und nicht in Münster oder Leipzig.
Hier gilt der Beitragsgrundsatz nach § 4 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge.
Seinen Ausführungen zu meiner Wohnungsinhaberschaft zeigen auf, dass ich nicht der Grundeigentümer bin. Sein erlangtes Wissen zu meinen Aufenthalt in X-Land zeigt, dass ich von den „Veranstaltungen“ des gemeinsamen Inkassounternehmens ARD und ZDF keinen wirtschaftlichen Vorteil hatte.
Der Richter am Berliner Verwaltungsgericht Herrn X verweist auf - wie auch der Beklagte - im Rahmen des Rechtes auf personenbezogenen Datenschutz, auf das Urteil des ByVerfGH zu An- und Abmeldepflichten sowie der Rasterfahndung § 14 Abs. 9 RBStV. Meinen mehrfachen Hinweis auf Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG GG hat er nicht vernommen.
Einer rechtlichen Verpflichtung zur Anmeldung bin ich nachgekommen. Das beweist die Bestätigung meiner melderechtlichen Anmeldung und zeigt, dass ich mich an das halte was gesetzlich vorgeschrieben ist. Es beweist auch meine Intelligenz, denn ich würde nie einen Gedanken daran verschwenden mich bei der Abendschau anzumelden.

Darauf kommt es aber nicht ausschließlich an. Die Entscheidung des erkennenden Richters am Verwaltungsgericht ist auch sonst völlig unvereinbar mit der Verfassung von Berlin.
Sie lässt befürchten, dass der erkennende Richter am Verwaltungsgericht elementare Grundzüge der Verfassung von Berlin weder kennt, noch - falls er sie kennt - umzusetzen vermag. Der Beklagte handelt außerhalb seines ihm durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zugewiesen Wirkungsbereiches. Die XX. Kammer verkennt eindeutig die dem Beklagten durch den RBStV zugewiesene Aufgabe, die zweifelsfrei bei der „Beitragserhebung“ gesamtstädtische Belange berührt. Diese Aufgabe ist gem. Art. 67 VvB der Hauptverwaltung zwingend zuzuordnen.
Ebenfalls mit Schriftsatz vom XX.XX.2016 Seite XX - XX, wurde der zweistufige Verwaltungsaufbau des Landes Berlin dargestellt. Während der Richter am Verwaltungsgericht Ausführungen hinsichtlich der Beiladung der Beauftragten für den Datenschutz macht, unterlässt es die XX. Kammer in der Hauptsache Schritte zu unternehmen, die die Beteiligungsrechte des Landes Berlin wahren und das angeblich rechtmäßige „Verwaltungshandeln“ des Beklagten untersuchen.
Nichts dergleichen hat sie bislang unternommen.



Teil 1 von X (Vf. 1, Anh. 1. Inst.)

Noch eine Anmerkung. In diesem Verfahren wurde der Datenschutzteil "Rasterfahndung" etc. abgetrennt und an die zuständige Kammer für den Datenschutz abgegeben. Streitwert 5000 Euronen. Das sollte Mensch wissen, da die Gerichtsgebühren 438 Euronen betragen.


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Fiktiv natürlich:

Teil 2 von 4 (Vf. 1, Anh. 1. Inst.)

Zitat
2.   „Verwaltungsverfahren“ Beitragsservice

Mit Schriftsatz vom XX.03.2016, Seite X - X, wurde die XX. Kammer gebeten gerichtkundige Tatsachen bekannt zu geben. Dazu sah sie sich offensichtlich nicht veranlasst.
Entgegen der Rechtsauffassung der XX. Kammer, scheitern die „Feststellungsbescheide“ zu „Rundfunkbeiträgen“ bereits am Vorspruch der Verfassung von Berlin sowie Art. 2 und Art. 3 VvB.

Der erkennende Richter am Verwaltungsgericht  scheitert bei der Beurteilung der „Feststellungsbescheides“  - wie auch der Beklagte selbst - an dem Begriff Staatsferne.
Selbst wenn ich wohlwollend annehme der „Feststellungsbescheid“ wäre von einer natürlichen Person erlassen worden, scheitert diese „natürliche“ Person am Aufbau des zentralen Beitragsservice. Dieser hat wie der Verwaltungshistorie zweifelsfrei zu entnehmen den „Feststellungsbescheid“ erlassen und nicht der dezentrale Beitragsservice RBB. Dies ergibt sich aus den Anfangsbuchstaben der Verwaltungshistorie die eine Zuordnung der „handelnden Behörde“ ermöglicht. G für die vormalige GEZ, L für die Landesrundfunkanstalt. Aber auch das ist dem erkennenden Richter am Verwaltungsgericht Berlin wohl verborgen geblieben, hört er doch eher dem Beklagten zu statt mir.

Entsprechend § 3 Nr. 2. der Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug setzt sich der Verwaltungsrat des Beitragsservice wie folgt zusammen:

Zitat
2.   
Jede Landesrundfunkanstalt sowie Deutschlandradio entsenden je ein Mitglied und das ZDF drei Mitglieder in den Verwaltungsrat. Vertretung ist bei Verhinderung eines Verwaltungsratsmitglieds zulässig; ebenso die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Verwaltungsratsmitglied. Die Mitglieder kommen aus der Finanzkommission und der Juristischen Kommission.

BVerfG Leitsätze zum Beschluss des Zweiten Senats vom 5. Dezember 2002 - 2 BvL 5/98 -, - 2 BvL 6/98 -

Zitat
1.
Außerhalb der unmittelbaren Staatsverwaltung und der gemeindlichen Selbstverwaltung ist das Demokratiegebot des Art. 20 Abs. 2 GG offen für Formen der Organisation und Ausübung von Staatsgewalt, die vom Erfordernis lückenloser personeller demokratischer Legitimation aller Entscheidungsbefugten abweichen. Es erlaubt, für abgegrenzte Bereiche der Erledigung öffentlicher Aufgaben durch Gesetz besondere Organisationsformen der Selbstverwaltung zu schaffen.

2.
Die funktionale Selbstverwaltung ergänzt und verstärkt das demokratische Prinzip. Der Gesetzgeber darf ein wirksames Mitspracherecht der Betroffenen schaffen und verwaltungsexternen Sachverstand aktivieren, einen sachgerechten Interessenausgleich erleichtern und so dazu beitragen, dass die von ihm beschlossenen Zwecke und Ziele effektiver erreicht werden.

3.
Verbindliches Handeln mit Entscheidungscharakter ist den Organen von Trägern funktionaler Selbstverwaltung aus verfassungsrechtlicher Sicht nur gestattet, weil und soweit das Volk auch insoweit sein Selbstbestimmungsrecht wahrt. Das erfordert, dass die Aufgaben und Handlungsbefugnisse der Organe in einem von der Volksvertretung beschlossenen Gesetz ausreichend vorherbestimmt sind und ihre Wahrnehmung der Aufsicht personell demokratisch legitimierter Amtswalter unterliegt.

Wie dem erkennenden Richter am Verwaltungsgericht wohl zweifelsfrei bekannt sein dürfte, ist die „Aufsicht“ des Beitragsservice der RBB. Dieser zeichnet sich, dass kann ich nicht oft genug betonen, durch Staatsferne aus.

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 25. März 2014; - 1 BvF 1/11 -; - 1 BvF 4/11 -:

Zitat
1.
Die Zusammensetzung der Aufsichtsgremien der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG am Gebot der Vielfaltsicherung auszurichten. Danach sind Personen mit möglichst unterschiedlichen Perspektiven und Erfahrungshorizonten aus allen Bereichen des Gemeinwesens einzubeziehen.

a)
Der Gesetzgeber hat dafür zu sorgen, dass bei der Bestellung der Mitglieder dieser Gremien möglichst unterschiedliche Gruppen und dabei neben großen, das öffentliche Leben bestimmenden Verbänden untereinander wechselnd auch kleinere Gruppierungen Berücksichtigung finden und auch nicht kohärent organisierte Perspektiven abgebildet werden.
b)
Zur Vielfaltsicherung kann der Gesetzgeber neben Mitgliedern, die von gesellschaftlichen Gruppen entsandt werden, auch Angehörige der verschiedenen staatlichen Ebenen einbeziehen.

2.
Die Organisation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks muss als Ausdruck des Gebots der Vielfaltsicherung dem Gebot der Staatsferne genügen. Danach ist der Einfluss der staatlichen und staatsnahen Mitglieder in den Aufsichtsgremien konsequent zu begrenzen.

a)
Der Anteil der staatlichen und staatsnahen Mitglieder darf insgesamt ein Drittel der gesetzlichen Mitglieder des jeweiligen Gremiums nicht übersteigen.
b)
Für die weiteren Mitglieder ist die Zusammensetzung der Aufsichtsgremien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks konsequent staatsfern auszugestalten. Vertreter der Exekutive dürfen auf die Auswahl der staatsfernen Mitglieder keinen bestimmenden Einfluss haben; der Gesetzgeber hat für sie Inkompatibilitätsregelungen zu schaffen, die ihre Staatsferne in persönlicher Hinsicht gewährleisten.

Von der Tätigkeit der Abendschau des Beklagten i.S.d. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist seine „hoheitliche Verwaltungstätigkeit“ zu unterscheiden.

Dabei ist zu beachten:

VerfGH des Landes Berlin Urteil Az. 42/99 vom 21. Oktober 1999:

Zitat
24
Das Demokratieprinzip ist im Grundgesetz und in der Verfassung von Berlin als eines der grundlegenden Strukturprinzipien des Staates festgelegt. Wesentlicher Ausdruck dieses Prinzips ist, dass alle Staatsgewalt vom Volk ausgeht, vom Volk in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt wird (Art. 20 Abs. 2 GG). Diese Grundentscheidung ist nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG auch für die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern verbindlich. Für Berlin ist sie landesverfassungsrechtlich im Vorspruch sowie in Art. 2 und 3 Abs. 1 VvB verankert.

25
aaa) Ausgehend vom Volk als Träger und Inhaber der Staatsgewalt folgt aus dem Demokratieprinzip nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben und die Ausübung staatlicher Befugnisse einer Legitimation bedürfen, die sich auf das Volk selbst zurückführen lässt (BVerfGE 93,37 <66 _. >m. w. N.). Die dazu in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und in der Literatur entwickelten unterschiedlichen Formen der institutionellen, funktionellen, sachlich-inhaltlichen und der personellen Legitimation haben Bedeutung nicht je für sich, sondern nur in ihrem Zusammenwirken; notwendig ist ein bestimmtes „Legitimationsniveau“, das bei den verschiedenen Erscheinungsformen von Staatsgewalt unterschiedlich ausgestaltet sein kann (vgl. BVerwGE 106, 64 <74>m. w. N). Im Bereich der Verwaltung ist die Ausübung von Staatsgewalt demokratisch legitimiert, wenn sich die Bestellung der Amtsträger - personelle Legitimation vermittelnd - auf das Staatsvolk zurückführen lässt und die Amtsträger im Auftrag und nach Weisung der Regierung - ohne Bindung an die Willensentschließung einer außerhalb parlamentarischer Verantwortung stehenden Stelle - handeln können (sachlich-inhaltliche Legitimation; vgl. BVerfGE 93, 37<67>).

26
bbb) Uneingeschränkte personelle Legitimation besitzt ein Amtswalter dann, wenn er verfassungsgemäß sein Amt im Wege der Wahl durch das Volk oder das Parlament oder dadurch erhalten hat, dass er durch einen seinerseits personell legitimierten, unter Verantwortung gegenüber dem Parlament handelnden Amtsträger oder mit dessen Zustimmung bestellt worden ist (ununterbrochene Legitimationskette; BVerfGE 93, 37 <67>). …

Die „Bescheidung“ rückständiger Rundfunkbeiträge erfolgt somit - falls natürliche Personen tatsächlich gehandelt haben sollten - nicht durch personell demokratisch legitimierte (Amts)träger.

VerfGH des Landes Berlin Urteil Az. 42/99 vom 21. Oktober 1999:

Zitat
27
Die neben der personellen Legitimation erforderliche sachlich-inhaltliche Legitimation wird im Bereich der Exekutive vorrangig durch Gesetzesbindung sowie durch demokratisch verantwortete Aufsicht über die Einhaltung dieser Bindung vermittelt (vgl. BVerwGE 106, 64 <81>).

28
ccc) Als Ausübung von Staatsgewalt, die der zuvor behandelten demokratischen Legitimation bedarf, stellt sich alles amtliche Handeln mit Entscheidungscharakter dar (BVerfGE 93, 37 <68>). Erfasst werden damit sowohl Entscheidungen, die unmittelbar nach außen wirken, als auch solche, die durch einen anderen Verwaltungsträger umgesetzt werden müssen, sofern dieser dazu rechtlich verpflichtet ist (vgl. BVerwGE 106, 64 <76>). Entscheidungscharakter kommt überdies der Wahrnehmung von Mitentscheidungsbefugnissen zu; dazu gehört namentlich die Erteilung von Weisungen, wenn ein anderer Verwaltungsträger bei der Ausübung seiner Entscheidungsbefugnisse von ihnen rechtlich abhängig ist.

Erschwerend kommt hinzu, dass aufgrund der „staatsfernen“ Ausrichtung des RBB nicht einmal die (Amts)leitung des RBB eine demokratische Legitimation ausweist, diese aber mit „Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug“ stark verspätet eine Entscheidung trifft, an wen 2,5 Millionen Berliner Meldedatensätze übertragen werden und wer diese dann „automatisiert bescheidet“.

Auch die „Behördenleitung“ i.S.d. RBStV scheitert vollkommen an grundlegendem:

Zitat
Artikel 77 Verfassung von Berlin

(1) Alle Einstellungen, Versetzungen und Entlassungen im öffentlichen Dienst erfolgen durch den Senat. Für die Bezirke wird dieses Recht den Bezirksämtern übertragen.

Der Feststellungsbescheid ist vollkommener Müll.  :)  Das hätte der erkennende Richter am Verwaltungsgericht wissen müssen, zumal er Kenntnis von meiner Rechtsauffassung hatte, dass der RBB keine „Behörde“ ist.

Auch scheinen der XX. Kammer elementare Kenntnisse zum Verwaltungsaufbau des Bundeslandes Berlin zu fehlen. Die Verwaltung des Landes Berlin ist zweistufig aufgebaut.
Unzweifelhaft stellt die Veranlagung zu Rundfunkbeiträgen eine Aufgabe von gesamtstädtischer Bedeutung Art. 67 VvB dar. Sie ist daher der Hauptverwaltung zuzuweisen.
Zutreffend hat das Abgeordnetenhaus daher beschlossen:


Zitat
(4) Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin- Brandenburg.


Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung, GVBl. 2016, 218, § 2 Abs. 4.
Zweifelsfrei steht somit fest, dass die handelnden (Amts)träger des Beklagten weder personell demokratisch legitimiert sind, noch das Verwaltungsverfahrensgesetz für sie gilt.

VGH Baden-Württemberg, Beschluss Az. 2 S 1431/08 vom 19. Juni 2008

Zitat
Leitsätze
Die in .2 Abs. 1 LVwVfG angeordnete Nichtgeltung dieses Gesetzes für die Tätigkeit des Südwestfunks betrifft auch den Bereich des Gebühreneinzugs.

8
§ 80 BVwVfG ist danach nicht im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Für § 80 LVwVfG gilt das Gleiche, da § 2 Abs. 1 LVwVfG die Tätigkeit des Südwestrundfunks vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausnimmt. Die vom Kläger gewünschte teleologische Reduktion dieser Vorschrift ist nicht möglich. Die inhaltliche Tätigkeit des Rundfunks ist schon deshalb vom Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgenommen, weil sie nicht auf den Erlass eines Verwaltungsakts oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags abzielt (vgl. § 9 LVwVfG). Die in § 2 Abs. 1 LVwVfG getroffene Regelung kann daher nicht oder zumindest nicht allein mit der erfassungsrechtlich gewährleisteten Rundfunkfreiheit erklärt werden. Ein entsprechender Zusammenhang wird auch in der Begründung des Entwurfs des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes nicht hergestellt. Die Nichtgeltung dieses Gesetzes auf die Tätigkeit der im Land ansässigen Rundfunkanstalten (seinerzeit: Süddeutscher Rundfunk und Südwestfunk) wird vielmehr damit gerechtfertigt, dass die Anwendung des Gesetzes Schwierigkeiten bereiten würde, soweit die Anstalten über die Landesgrenzen hinaus tätig werden müssten. Als weiterer Grund wird angeführt, dass das Verfahren der Rundfunkanstalten über den Gebühreneinzug spezialgesetzlich geregelt sei (LT-Drs. 7/820, S. 69). Diese Ausführungen lassen keinen Zweifel daran, dass mit „Tätigkeit“ in § 2 Abs. 1 LVwVfG nicht nur die inhaltliche Tätigkeit des Rundfunks gemeint ist, sondern auch - oder gerade - das Verfahren des Gebühreneinzugs.

9
Die zitierte Begründung ist allerdings insoweit fragwürdig, als die spezialgesetzliche Regelung über den Gebühreneinzug schon damals und auch heute noch Lücken aufweist. Das Vorhandensein einer solchen Lücke rechtfertigt es jedoch nicht, das Landesverwaltungsverfahrensgesetz unmittelbar oder entsprechend anzuwenden, um diese Lücke zu schließen. Ein Rückgriff auf das Landesverwaltungsverfahrensgesetz ist vielmehr nur insoweit möglich, als in ihm allgemeine rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze zum Ausdruck kommen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 2 Rn. 1; Meyer in Knack, VwVfG, 8. Aufl., .2 Rn. 14; Ziekow, VwVfG, .2 Rn. 2). …

OVG Nordrhein-Westfalen Beschluss Az. 16 A 49/09 vom 14. Juli 2010

Zitat
31
§ 80 VwVfG findet aber im Rahmen von Streitigkeiten über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht keine Anwendung. Denn nach .2 Abs. 1 VwVfG NRW gilt das nordrheinwestfälische Landesverwaltungsverfahrensgesetz unter anderem nicht für die Tätigkeit des Westdeutschen Rundfunks Köln, also des Beklagten. Eine den eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 1 VwVfG NRW außer Acht lassende unmittelbare oder analoge Anwendung des § 80 VwVfG NRW kommt, wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, nicht in Betracht.

32
Insbesondere kann § 2 Abs. 1 VwVfG, soweit darin auch der Beklagte genannt wird, nicht aus der Erwägung heraus unbeachtet gelassen werden, dass diese Vorschrift lediglich für den unter besonderen verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 GG gestellten Kernbereich der Tätigkeit des Westdeutschen Rundfunks, also für die Produktion und Ausstrahlung von Rundfunk und Fernsehprogrammen, nicht aber für die begleitende originäre Verwaltungstätigkeit wie etwa den Einzug der Rundfunk und Fernsehgebühren zum Tragen kommen solle.

33
Denn dem Gesetz kann kein Anhaltspunkt für eine solche Differenzierung nach den unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen entnommen werden; vielmehr stellen die Tatbestände des § 2 Abs. 1 VwVfG NRW anders als diejenigen des § 2 Abs. 2 VwVfG gerade nicht auf bestimmte Funktionen, sondern umfassend auf die dort genannten Funktionsträger ab. Außerdem vollzieht sich die grundrechtlich abgesicherte „eigentliche“ Rundfunktätigkeit des Beklagten jedenfalls typischerweise von vornherein nicht in verwaltungsverfahrensrechtlichen Formen, etwa dem Erlass von Verwaltungsakten. Die Aufnahme des Beklagten in den Ausschlusskatalog des § 2 Abs. 1 VwVfG NRW kann daher nur so verstanden werden, dass der Gesetzgeber die Tätigkeiten des Westdeutschen Rundfunk umfassend von der Geltung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ausnehmen wollte, auch und gerade bezogen auf dessen originäre Verwaltungstätigkeit.




Teil 2 von 4 (Vf. 1, Anh. 1. Inst.)


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Immer noch fiktiv.

Teil 3 von 4 (Vf. 1, Anh. 1. Inst.)

Zitat

Zitat
34
So auch Schliesky, in: Knack/Henneke, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 9. Aufl., § 2 Rn. 9.

35
Mit dem Verwaltungsgericht ist weiter davon auszugehen, dass im Recht der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht auch eine ergänzende Heranziehung des .80 VwVfG NRW bzw. des darin zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens des kostenrechtlichen Ausgleichs für eine im Ergebnis berechtigte Rechtsverfolgung durch den Bürger nicht in Betracht kommt. Wenngleich das Verwaltungsverfahren bei der Erhebung von Rundfunkgebühren und speziell bei der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht im Rundfunkgebührenstaatsvertrag nur rudimentär normiert ist und daher im Einzelfall der Rückgriff auf grundlegende Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts geboten sein kann,

36
so im Ergebnis für die ..48 und 49 VwVfG NRW OVG NRW, Beschluss vom 19. November 2009 16 A 106/09 , Juris (Rn. 32); vgl. allgemein etwa Schliesky, a.a.O., .2 Rn. 6,


Mit Urteil Az. 16 A 1873/12 vom 25. April 2013 OVG Nordrhein-Westfalen bestätigte das OVG seine Rechtsauffassung nochmals und führte erneut aus:

Zitat
35
Insbesondere kann § 2 Abs. 1 VwVfG, soweit darin auch der Beklagte genannt wird, nicht aus der Erwägung heraus unbeachtet gelassen werden, dass diese Vorschrift lediglich für den unter besonderen verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gestellten Kernbereich der Tätigkeit des Westdeutschen Rundfunks, also für die Produktion und Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, nicht aber für die begleitende originäre Verwaltungstätigkeit wie etwa den Einzug der Rundfunk- und Fernsehgebühren zum Tragen kommen solle.

36
Denn dem Gesetz kann kein Anhaltspunkt für eine solche Differenzierung nach den unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen entnommen werden; vielmehr stellen die Tatbestände des § 2 Abs. 1 VwVfG NRW anders als diejenigen des § 2 Abs. 2 VwVfG gerade nicht auf bestimmte Funktionen, sondern umfassend auf die dort genannten Funktionsträger ab. Außerdem vollzieht sich die grundrechtlich abgesicherte „eigentliche“ Rundfunktätigkeit des Beklagten jedenfalls  typischerweise von vornherein nicht in verwaltungsverfahrensrechtlichen Formen, etwa dem Erlass von Verwaltungsakten. Die Aufnahme des Beklagten in den Ausschlusskatalog des § 2 Abs. 1 VwVfG NRW kann daher nur so verstanden werden, dass der Gesetzgeber die Tätigkeiten des Westdeutschen Rundfunks umfassend von der Geltung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ausnehmen wollte, auch und gerade bezogen auf dessen originäre Verwaltungstätigkeit.


Der erkennende Richter am Verwaltungsgericht ist offensichtlich nicht in der Lage den Sinnzusammenhang mit meinen vorgetragenen Argumenten und dem vorliegenden Lebenssachverhalt herzustellen. Er hört mir nicht zu und hört mich vor einer weitreichenden Entscheidung auch nicht an. Elementare Verfassungsgrundsätze der Verfassung von Berlin sind ihm fremd. Selbst mein mehrfacher Hinweis auf die beabsichtigte und dann durchgeführte Änderung des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung fand keinen Zugang zu seinen Gehörgängen.


3.   „Beitrag“ kraft „RBStV“


Hätte mich der erkennende Richter am Verwaltungsgericht vor seiner Entscheidung angehört, so hätte er auch in Erwägung ziehen können, dass der Rundfunkbeitrag nicht kraft Gesetzes im Bundesland Berlin entsteht, sondern durch Veranlagung.


Gesetz über Gebühren und Beiträge
Vom 22. Mai 1957
GVBl. 1957, 516


Zitat
§ 13 Inhalt der Veranlagungsbescheide

(1)   Veranlagungsbescheide müssen enthalten:
die Höhe der zu entrichtenden Gebühren oder Beiträge,
die Bezeichnung des Zahlungspflichtigen,
die Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Gebühren oder Beiträge,
die Berechnung der Gebühren oder Beiträge,
die Angabe, wo, wann und wie die Gebühren oder Beiträge zu entrichten sind.
(2)   Ferner ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Pflichtige über den Rechtsbehelf, der gegen den Veranlagungsbescheid gegeben ist, über die Verwaltungsstelle, bei der er einzulegen ist, und über die Frist belehrt wird.
(3)   Die Veranlagungsbescheide sind nach den Vorschriften des Gesetzes zur Übernahme des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 8. August 1952 (GVBl. S. 648) zuzustellen.

Die Pflicht zur „Rundfunkbeitragsleistung“ entsteht mit Zugang des Veranlagungsbescheides.
Der Veranlagungsbescheid ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung der, nachdem er unanfechtbar geworden ist, in Bestandskraft erwächst (vgl. Urteil BSG, vom 11.04.2013 Az. B 2 U 8/12 R). Der Rundfunk Berlin-Brandenburg ist keine Behörde, für ihn gilt nicht das Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung.

Widerspruchsbehörde gemäß § 13 GebBtrG BE ist die zuständige Senatskanzlei II B.

Ein solcher Veranlagungsbescheid ist nicht ergangen, sondern eine völlig rechtswidrige und nichtige Direktanmeldung.

Die Wohnungsrundfunkbeitragspflicht wird durch die verwaltungsrechtliche Feststellung der Wohnungsinhaberschaft begründet. Dazu ist der Veranlagungsbescheid zur Heranziehung des so festgestellten Wohnungsinhabers zum Rundfunkbeitrag zwingend gesetzlich vorgeschrieben (§ 12 Abs. 1 Gesetz über Gebühren und Beiträge).
Dieser Veranlagungsbescheid - als Dauerverwaltungsakt - begründet ggf. eine lebenslange Verpflichtung zur Entrichtung von Rundfunkbeiträgen.
Bereits der gesunde Menschenverstand legt nahe, dass die Intendantin des RBB gesetzlich nicht befugt ist, eine „Direktanmeldung“ im „Wege einer Allgemeinverfügung“ vorzunehmen. Frau Intendantin Reim war seinerzeit weder ermächtigt noch gesetzlich berufen so zu verfahren und eine solche „Anordnung“ zu treffen.
Das gesetzlich vorgeschriebene nach § 9 Abs. 1 RBStV wurde aus „zeitlichen Gründen“ bewusst und gewollt grob willkürlich umgangen.


4.   Eigentumsrechte

Die Auffassung des erkennenden Richters am Verwaltungsgericht Art. 14 Abs. 1 GG wird nicht tangiert, ist vermutlich dem Umstand geschuldet, dass Fortuna ihm hold war und er nie das Dasein in einer Mietkaserne fristete oder es ihn schlichtweg nicht im Geringsten Interessiert. Zweifelsfrei greift der RBStV in Eigentumsrechte ein, was ein Volljurist wissen müsste:

BVerfG Beschluss- 1 BvR 2285/03 - vom 16. Januar 2004:

Zitat
9
a) Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht nur die Eigentumsposition des Vermieters. Auch das Besitzrecht des Mieters an der gemieteten Wohnung ist Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 89, 1 <5 ff.> ). Die Befugnisse von Mieter und Vermieter zuzuordnen und abzugrenzen, ist Aufgabe des Gesetzgebers. Er muss die schutzwürdigen Interessen beider Seiten berücksichtigen und in ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Die allgemein zuständigen Gerichte haben bei der Auslegung und Anwendung der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften des einfachen Rechts ebenfalls die durch die Eigentumsgarantie gezogenen Grenzen zu beachten; sie müssen die im Gesetz auf Grund verfassungsmäßiger Grundlage zum Ausdruck kommende Interessenabwägung in einer Weise nachvollziehen, die den beiderseitigen Eigentumsschutz beachtet und unverhältnismäßige Eigentumsbeeinträchtigungen vermeidet (vgl. BVerfGE 89, 1 <8>; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2000, S. 2658 <2659>).

Diese Abgrenzung hat der Landesgesetzgeber auch im Rahmen der „Beiträge“ vorgenommen und zwar 1957 im Gesetz über Gebühren und Beiträge.

Zitat
§ 4 Beiträge
Beiträge werden zur Deckung der Kosten für die Herstellung und die Unterhaltung der durch ein öffentliches Interesse bedingten Anlagen von den Grundeigentümern und Gewerbetreibenden erhoben, denen durch die Veranstaltungen besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen.

§ 10 Gebühren- und Beitragsschuldner
(3)   Beitragsschuldner sind Grundeigentümer und Gewerbetreibende, denen die im § 4 bezeichneten Vorteile zugute kommen.

Dem Sozialstaatsprinzip folgend erkannte der Landesgesetzgeber Grundeigentum verpflichtet.
Prof. Dieter Wilke führt dort unter anderem in seinem Werk Gebührenrecht und Grundgesetz Verlag C.H. Beck, 1973 aus, dass die weitgehend zustehende Dispositionsfreiheit des Gesetzgebers überspitzt darin mündet, dass diejenigen Leistungen  individuell zurechenbar sind, die der Gesetzgeber individuell zurechnet.

Das Lex Specialis zum historisch gewachsen Begriff des Beitrages für Berlin spricht hier von einem „besonderen wirtschaftlichen Vorteilen“ die dem Grundeigentümer oder Gewerbetreibenden durch die „Veranstaltungen“ erwachsen. Der Beitrag wird zur Deckung der Kosten für die Herstellung und Unterhaltung der durch öffentliches Interesse bedingten Anlagen erhoben.

Die Ausführungen des Herrn Prof. Wilke sind die Lösung aller Probleme mit dem RBStV.
Die Annahme der „Wohnungsinhaber“ erhalte eine „vorzügliche“ Leistung ist auch unzutreffend.

EuGH v. 22. Juni 2016 Rechtssache C-11/15:

Zitat
23
Was die im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehende öffentliche Rundfunkdienstleistung angeht, ist festzustellen, dass zwischen ?eský rozhlas und den Schuldnern der Rundfunkgebühr kein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, noch besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dieser öffentlichen Rundfunkdienstleistung und der Gebühr.

24
Im Rahmen der Erbringung dieser Dienstleistung sind ?eský rozhlas und diese Personen nämlich weder durch eine vertragliche Beziehung oder Vereinbarung über einen Preis oder einen Gegenwert, noch durch eine rechtliche Verpflichtung verbunden, die die eine mit der anderen Seite freiwillig eingegangen ist.

25
Im Übrigen ergibt sich die Verpflichtung zur Entrichtung der Rundfunkgebühr nicht aus der Erbringung einer Dienstleistung, deren unmittelbaren Gegenwert sie darstellte, da diese Verpflichtung nicht an die Nutzung der von ?eský rozhlas erbrachten öffentlichen Rundfunkdienstleistung durch die Personen, die dieser Verpflichtung unterliegen, gebunden ist, sondern allein an den Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts, und das ungeachtet der Art und Weise, in der dieses genutzt wird.

Die „Rundfunkbeitragspflicht“ ist an die Inhaberschaft einer Wohnung geknüpft ungeachtet der Art der Nutzung. Gut ist da, dass das erkennende Gericht zur Kenntnis genommen hat, dass ich mich größtenteils in X-Land aufhielt.

Während die XX. Kammer offensichtlich an der Rechtsprechung des EuGH keinerlei Interesse zeigt, sind ihr andererseits unionsrechtliche Verstöße nicht ersichtlich.
Das Heranziehen der Grundstückseigentümer und Vermieter ist rechtlich geboten, erforderlich und auch verfassungsrechtlich zwingend. Sie werden über einen Rundfunkbeitrag zur Leistung herangezogen, die den spezifischen Vorteil für eine höhere Miete und Wohnwertsteigerung abschöpft, sofern die fraglichen Gebäude über einen entsprechenden Anschluss verfügen.


BGH Urteil Az. VIII ZR 202/06 vom 27. Juni 2007:

Zitat
40
Die Vereinbarung einer Umlegung von Antennenkosten führt jedenfalls dann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zur Umlegbarkeit der Breitbandkabelkosten, wenn es sich um eine duldungspflichtige Modernisierung handelt (Schmid, Handbuch der Mietnebenkosten, 9. Au_., Rdnr. 3035c, 5371; Schmidt-Futterer/Langenberg, aaO, .556 Rdnr. 253; Sternel, Mietrecht, 3. Au_., III Rdnr. 323; aA Staudinger/Weitemeyer, aaO, .556 Rdnr. 64). So ist es hier, denn zu den duldungspflichtigen Verbesserungsmaßnahmen im Sinne von .554 Abs. 2 Satz 1 BGB gehört in der Regel auch der Anschluss einer Wohnanlage an das Breitbandkabelnetz (Senatsurteil vom 15. Mai 1991 - VIII ZR 38/90, NJW 1991, 1750, unter II 8b, zu .541b BGB aF; Senatsurteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 253/04, NJW 2005, 2995, unter II 2). Dass die Umstellung auf den Kabelanschluss für den Beklagten eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten könnte (.554 Abs. 2 Satz 2 BGB), ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht geltend gemacht; Anhaltspunkte dafür sind auch nicht ersichtlich. Es kommt auch nicht darauf an, dass der Beklagte kein Fernsehgerät besitzt; ob er den Kabelanschluss nutzt, ist ohne Belang (Staudinger/Weitemeyer, aaO, .556 Rdnr. 43).

All dies hätte ich bei einer vorherigen Anhörung, dem erkennenden Richter am Verwaltungsgericht, darlegen können.

BGH, Urteil vom 16. Juni 2015 - KZR 83/13

Zitat
30
Bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG muss der Gesetzgeber die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Er muss sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten und insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weiter gehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient. Begrenzungen der Eigentümerbefugnisse, die sich in diesem Rahmen halten, sind als Ausfluss der Sozialgebundenheit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen.

Tatsächlich vorhandene Eigentumsrechte werden völlig vom erkennenden Richter am Verwaltungsgericht ignoriert.

Folgt man dem genialen Prof. Wilke, einem Berliner, so ist der „Wohnungsinhaber“ in Berlin der Grundeigentümer.


Ende Teil 3 von 4 (Vf. 1, Anh. 1. Inst.)


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Fiktiv wie immer:

Ende Teil 4 von 4 (Vf. 1, Anh. 1. Inst.)

Zitat

5.   Gebot der unionsrechtskonformen Auslegung Loyalitäts- und Treuepflicht

Ich weise die XX. Kammer ausdrücklich auf die sich auch aus Art. 4 EUV ergebenden Loyalitäts- und Treuepflichten hin und dem Gebot der unionsrechtskonformen Auslegung nationaler Gesetze hin. Die Umsetzung der Rechtsprechung des EuGH sowie des primär- und sekundärechtes der Union ist für die XX. Kammer ein bindender Grundsatz. Die Anwendung nationaler Gesetze kommt zwingend dann nicht in Betracht, wenn diese primär- und sekundär Recht und damit wie im vorliegenden Lebenssachverhalt die Schutzrechte Betroffener verletzten.


6.   Willkürverbot / verbotenes Sondergericht

Die offensichtliche fehlerhafte Anwendung wesentlicher verfassungsrechtlicher und unionsrechtlicher Elemente führt bei verständiger Würdigung dazu, dass die beherrschenden wesentlichen Grundgedanken des Verfassungs- und Unionsrechtes in krassem Widerspruch zu der Entscheidung des erkennenden Richters am Berliner Verwaltungsgericht liegen.

Die vorgetragenen „Argumente“ des Richters am Berliner Verwaltungsgericht Amelsberg wurden hier alle stichhaltig widerlegt.
Es drängt sich nicht nur der Schluss auf, dass die Entscheidung v. XX.07.2016  sachfremden Erwägungen beruht, die sachfremden Erwägungen liegen zweifelsfrei vor. Denn sachfremd sind Erwägungen insbesondere dann, wenn nicht einmal ansatzweise die (Amts)trägerschaft des Beklagten nach gesetzlichem und verfassungsrechtlichem Landesrecht geprüft wird und eine wesentliche gesetzliche Vorschriften wie etwa das Allgemeine Zuständigkeitsgesetz, das Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung vollkommen unbeachtet bleiben. Die Feststellung von Willkür enthält keinen subjektiven Schuldvorwurf, sondern ist im objektiven Sinne zu verstehen. Die tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit der Entscheidung v. XX.07.2016 steht völlig im Missverhältnis zu der Situation, der sie Herr werden will. Keinesfalls rechtfertigt die Gewährleistung des Zuflusses von „Beitragsmitteln“, die auf einer grob rechtwidrigen Bescheidung und einem offensichtlich nicht im Einklag mit der Verfassung und dem Unionsrecht beruhenden gesetzlichen Regelung, die Versagung des beantragten Rechtschutzes. Der Beklagte ist es, der hierfür die vorrangige Verantwortung trägt.
Es bestand die Verpflichtung für den erkennenden Richter am Berliner Verwaltungsgericht abzuwägen, zwischen dem reinen Interesse des Beklagten an einer „Ertragssteigerung“ durch weiteren Zufluss von „Beitragsmitteln“ und der tatsächlichen Rechtslage zu unterscheiden.
Danach steht unverrückbar fest, dass der Beklagte sich außerhalb seines verfassungsrechtlich zugewiesen Wirkungskreises betätig hat. Er hat zweifelsfrei ultra-vires gehandelt. Diese Handlungen sind nicht nur nichtig, sie sind nach der Ultra-Vires-Lehre nicht existent. Bei der Abwägung zwischen der zusätzlich auch grob verfassungs- und unionsrechtswidrigen Handlungsweise des Beklagten, war ferner zu Prüfen, ob ein unausweichlicher Schutzanspruch meiner Rechte besteht. Dieser liegt zweifellos vor. Ich muss es nicht dulden, dass unter völliger Missachtung wesentlicher die Verfassung und das Unionsrecht tragende Grundgedanken eine Entscheidung zu Gunsten des Beklagten getroffen wird, der grob verfassungs- und unionsrechtswidrig handelt. Die Würde des Menschen steht im Mittelpunkt dieser Grundgedanken. Danach hat der erkennende Richter am Berliner Verwaltungsgericht nicht nur in völligem Missverhältnis Abwägungen im Sinne der „Beitragsgerechtigkeit“ und dem „Zufluss von Beitragsmitteln“ an den Beklagten vorgenommen, er hat auch darüberhinaus in prozessualer Weise grob willkürlich gehandelt. Er hat in entscheidungserheblicher Weise meinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dies wiegt umso schwerer, da Teile des grob verfassungs- und unionsrechtswidrigen Handelns ihm bereits mit meinen Schriftsätzen bekanntgegeben wurden. Dies und die nochmalige zusätzliche Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Unterlassen meiner Anhörung vor seiner Entscheidung v. XX.07.2016 führen im Ergebnis dazu, dass der Beschluss vom XX.07.2016 des Richters am Berliner Verwaltungsgericht in erheblichem Umfang meine verfassungs- und unionsmäßigen Schutzrechte verletzt.
Wie dargelegt greift das Handeln des Beklagten nicht nur in den sich aus Art. 6 und 13 GG ergebenden Schutzbereich in Verbindung mit dem Recht auf Datenschutz Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG in die Privatheit der Wohnung sowie in die sich aus dem innehaben einer Wohnungen ergebenden Eigentumsrechte des Art. 14 Abs. 1 GG ein, der Beklagte verletzt auch durch sein Handeln ein die Verfassung tragendes Prinzip. Die Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Dieses Prinzip gewährleistet seine Unabhängigkeit und dient dem Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung Art. 20 Abs. 3 GG. Aufgabe des Art. 5 Abs. 1 Satz GG ist es die verfassungsmäßige Ordnung vor grob rechtsstaatwidrigem Tun und Handeln zu schützen und sich nicht in herausragender Weise daran zu beteiligen.

Das Demokratieprinzip aus Art. 20 Abs. 2 GG verlangt ferner, dass das Berliner Verwaltungsgericht jegliche Handlungen nicht demokratisch legitimierter (Amts)träger, dass nachweislich in Schutzrechte eingreift, unterbindet.

Dies verbunden mit dem Vorverhalten der XX. Kammer, dass auch eine Durchbrechung des Prinzips der Gewalteilung darstellt, indem es den Willen des Gesetzgebers missachtete (Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung), verbunden mit der Missachtung der Menschenwürde und des Art. 1 Abs. 3 GG, dass das erkennende Gericht an die Beachtung der Grundrechte bindet, führen im Ergebnis dazu, das die XX. Kammer als verbotenes Ausnahmegericht Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG zu bezeichnen ist.
Darüber hinaus hat die XX. Kammer auch im Rahmen der vorherigen Rechtsprechung hinsichtlich des Datenschutzes den gesetzlichen Richter missachtet.

Ferner wurde die sich aus Art. 4 EUV ergebende Verpflichtung zur Beachtung der unionsrechtlichen Schutzrechte derart grob willkürlich missachtet, da die XX. Kammer eher die Rolle als Sondergericht im Sinne des RBB wahrnimmt, statt sich an Recht und Gesetz zu halten und die verfassungsmäßige Grundordnung zu beachten.

Dies wirkt unmittelbar nach und stellt sich, sofern dem nicht unverzüglich abgeholfen wird, als unüberbrückbares Prozesshindernis zur Fortführung des Verfahrens dar.

Der Beschluss des Berliner Verwaltungsgerichtes, XX. Kammer, des Vorsitzenden Richters am Berliner Verwaltungsgericht, VG XX L XX.16 vom XX.07.2016 ist streng genommen vollkommen nichtig. Er beugt geltendes Verfassungs- und Unionsrecht.

Ich Rege an, dass die XX. Kammer ihren Beschluss v. XX.07.2016 selbst kassiert.

Anm.: was natürlich nicht passiert ist. Siehe OVG Beschluss.

7.   Verletzung von Schutzrechten

Die Verletzung rechtlichen Gehörs führte zu einer Verletzung folgender Unions-Schutzrechte, die ich hiermit Rüge:

Art. 1 EuGRCh
Würde des Menschen.

Art. 7 EuGRCh
Recht auf Achtung der Privatheit und des Familienlebens.

Art. 8 EuGRCh
Datenschutz.

Art. 11 EuGRCh
Freiheit der Medien. Ich habe ein Anrecht darauf, dass der RBB frei von staatlichen Hoheitlichen Aufgaben bleibt und die damit Staatsferne gewährleistet ist.

Art. 12 EuGRCh
Negative Vereinigung- und Versammlungsfreiheit.


Art. 17 EuGRCh
Meine sich aus dem Besitzrecht der Wohnung ergebenden Eigentumsrechte. Der RBStV stellt ferner eine völlig unzulässige Einschränkung der Eigentumsrechte dar, da er die Verletzung des Rechtes auf Privatheit und Datenschutz auch noch zur Beitragspflicht erhebt.

Art. 20 EuGRCh
Gleichheit vor dem Gesetz. Ungleichbehandlung durch Nichtanwendung des Gesetzes über Gebühren und Beiträge.

Art. 33 EuGRCh
Sozialer Schutz der Familie.

Art. 47 EuGRCh
Recht auf wirksamen Rechtsbehelf vor einem unabhängigen und unparteiischen durch Gesetz errichteten Gerichts. Herstellung des Schutzes der vorgennannten Grundrechte.

Art. 53 und 54 EuGRCh
Die XX. Kammer hat erneut mit dem hier vorliegenden Beschluss auch die Auffassung vertreten der RBStV sei mit europarechtlichen Vorgaben vereinbar.
Der RBStV stellt eine Verletzung der EuGRCh dar. Das Gericht legt damit die EuGRCh in einem Sinne aus, die ihr zuwiderläuft.



Ende Teil 4 von 4 (Vf. 1, Anh. 1. Inst.)

Unweigerlich fragt sich der Mensch, welcher Imperiale Magnet die Gerichte an diesem "Ding RBStV" kleben lässt. Also wir (FFBB) sind der Meinung das der RBStV nicht nur einmal die Verfassung reißt, nöö, irgendwie haben wir nischt gefunden was an diesem Ding stimmt. Merkwürdig.
Wieso keine Steuer. Was gibt es da für ein Problem? Die 4. Machtsäule? Außerhalb jeglicher Aufsicht und parlamentarischer Kontrolle. Weil was? Wir das Volk, der Träger der Staatsgewalt in unseren Wohnungen, einen Putsch gegen uns selbst planen?

Da reicht der Mensch hier doch tatsächlich Klage vor einem Verwaltungsgericht gegen DAS FERNSEHEN ein! Jooo. Klar. Logisch. War schon immer so, ham wa schon immer so jemacht, machen wa so weiter. Hallooooo? Zeit gehen weiter! Huhuhu! Hören Sie uns? Kuckuck! Hier unten in den Wohnungen!!! Irgendwie denke ich manchmal das Deutschland sich in Sachen RBStV echt zum Drops macht. Die Schattenverwaltung. Ich weiß echt nicht was schlimmer ist, die Tatsache das die Technik existiert 70 Millionen Datensätze zu rastern, oder das ausgerechnet das Fernsehen ditt macht. Hola die Waldfee! Ein Hoch auf die Terrorfahndung zur Herstellung der "Beitragsgerechtigkeit".

 :)

Ja ich weiß beim Thema bleiben. Sorry.

Ausblick:

Jetzt jibbet die Tage noch Anhörungsrüge beim OVG.

Ja und dann ... Haaa! Hören die Gerichte plötzlich zu. Hahaha! Nee. Dann jibet ...

Den? Genau! Den, den, den Kassationsantrag. Natürlich nicht zulässig und unbegründet.  ;D ;D ;D



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Der Vorwurf mit dem "Sondergericht" ist interessant. Bei allen Verhandlungen gegen den WDR, an denen ich teilgenommen habe, kam unweigerlich der Eindruck auf, das ganze sei ein Kasperletheater. Grund war der, dass der Richter die Rolle des Verteidigers des WDR übernahm und die Argumente der Kläger "überhörte" oder abtat als wenn sie nicht relevant wären. So kann nur ein Sondergericht des örR handeln, nicht ein Verwaltungsgericht.

Da in diesem Thema hier die Berliner Verfassung herangezogen wird, dürften die anderen Bundesländer aber auch ahnliche Artikel in ihren Verfassungen haben, was zu prüfen wäre.

Auch dürfte nun bewiesen sein, dass der Beitragsservice keine Behörde ist, weil die Legitimation dazu fehlt.

Die fehlende Staatsferne des örR wird hier sehr schön bewiesen. Die daraus resultierenden "Machtmissbräuche" ebenfalls.

Vielen Dank für diese sehr wichtige, informative Ausarbeitung. Die nächste Klagewelle wird sicherlich härter. Noch mehr Bürger können nun erkennen, dass örR völlig unrechtmäßig handelt und weitere Widerständler werden sich formieren.


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Guten TagX!  :)

Hi, @Roggi. Die nächste Klagewelle wird auch eine gallische Schadensersatz La Ola!

Das mit dem Datenschutz ist nämlich gagagagagar nicht witzig.

Und fiktiv im Kampf gegen das Imperium nach einer fiktiv angeforderten Stellungnahme der fiktiven XXVII. Legion (1. Instanz), s. Anhang:

Teil 1 von 1 (Vf. 1, Anh. 1. Inst. / Stellungnahme)

Zitat

VG xx L xx.16
CHAP(2016) 00xxx


FFBB   ./.   Deutschland vertreten durch das Bundesland Berlin, den RBB

Rüge Verletzung Art. 47 EuGRCh

wegen massiver Verletzungen des Primär- und Sekundärrechtes der Union und Versagung des gebotenen gerichtlichen Schutzes.

Rüge Versagung faires Verfahren Art. 6 EMRK

Anhörungsrüge § 152 a VwGO

Gerichtlich angeforderte Stellungnahme v. xx.xx.2016

Die xx. Kammer und der Beklagte lassen mir keine andere Wahl.
Ich erhebe hier nicht Klage, weil meine „Gage“ für „Fernsehauftritte“ beim Beklagten zu gering ausfällt. Die Intendanz des RBB ist virtuell durch meine Wohnung marschiert und hat die Identität meiner Tochter und mir festgestellt. Anschließend erhielt ich „Verwaltungsschreiben“ und „Bescheide“ die den Rechtscharakter von Werbung und Post-Spam haben.
Der RBStV dient direkt der Bedienung eines Marktes „privater Verwaltungshelfer“ und eines „nicht rechtsfähigen Inkassokonstrukts“, dass gegen Bundesrecht Abschnitt 1 a, § 71 a - 71 e VwVfG verstößt und in grober Weise den zweistufigen Verwaltungsaufbau des Landes Berlin missachtet.
Auch verstößt der RBStV in erheblichem Umfang gegen Verfassungs-, Unions- und Verwaltungsrecht.
Unter Außerachtlassung einfachster Prüfungspunkte eines „Verwaltungsaktes“ hat es die xx. Kammer bislang unterlassen, die (Amts)trägerschaft der handelnden „Behörde“ nachzuprüfen.
Unter dem Deckmantel des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erdreistet sich der RBB sich als „Verwaltung“ aufzuspielen und ist dabei unmittelbar mit der Staatsverwaltung verbunden.
Die Klage richtet sich direkt gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Land Berlin, da hier „Verwaltungs“handeln zur Finanzierung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vorliegt.
Einfachste Grundsätze, wie etwa die personelle demokratische Legitimation, des dem „staatsfernen“ RBB zuzuordnendem Kreis der handelnden Personen, einschließlich der Prozessbeteiligten des Beklagten erfüllen nicht einmal die minimalsten Vorrausetzungen.
Unter grober Missachtung der verfassungsmäßigen Ordnung und dem Staatsaufbau des Bundeslandes Berlin, hat die xx. Kammer es bislang unterlassen, die sich auch aus der Charta der Grundrechte Europäischen Union ergebenden Rechte in diesen Lebenssachverhalten zu beachten. Ich bin unmittelbar hiervon betroffen.

Meine Lebenseinstellung, die sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennt und mein uneingeschränktes Bekenntnis zur Europäischen Union, lassen es nicht zu, dass sich der RBB an einem Anschlag auf elementare Grundzüge des Rechtsstaates und der Union beteiligt.
Was dem Beklagten als „gesetzliche Aufgabe“ auferlegt wurde, ist als „bundesweite Privatsierung staatlicher Verwaltungstätigkeit“ zu bezeichnen und grob verfassungs- und unionsrechtswidrig.
Die Prozessvertretung des Beklagten beteiligt sich darüber hinaus an einem nachhaltigen Anschlag auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, indem sie sich zur Staatverwaltung hat degradieren lassen und mir Pflichten auferlegt aus denen sich auch Rechte ergeben, die ich nicht habe.
Weder richtete sich mein rechtlicher Angriff gegen das Verwaltungsgericht noch die Abendschau. Ich hatte die Absicht, das Land Berlin vertreten durch den Regierenden Bürgermeister, in die Pflicht zu nehmen.
Sowohl der Beklagte als auch die xx. Kammer sind an Recht und Gesetz gebunden.
Weder der Beklagte, noch die xx. Kammer sind in der Lage meine Rechte richtig zu werten. Diese Rechte wurden erneut verletzt.
Die Anhörungsrüge greift nicht eine „Entscheidung“ der xx. Kammer an, sondern ihre gesamte Rechtsauffassung sowie ihr bisheriges Verhalten in Sachen RBStV.
Die Anhörungsrüge dient der Herstellung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter, der unabhängig dafür Sorge trägt, dass dem Rechtsstaatsprinzip uneingeschränkt Geltung verschafft wird und ggf. der RBB vor der „RBB-Beitrags-Staatsverwaltung“ geschützt wird.
Sie dient der Herstellung des Justizgewährungsanspruches. Art. 19 Abs. 4 GG dem Schutz durch nicht vor dem Richter.

Die Anhörungsrüge wird selbstverständlich aufrechterhalten.

Sie greift direkt das bisherige Verhalten der xx. Kammer an und dient nach dem abgeleiteten Grundsatz der Subsidiarität dazu, den Rechtsweg nicht nur formell zu erschöpfen, sondern darüber hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen.

Die Anhörungsrüge dient damit der Vorbereitung einer Verfassungsbeschwerde vor Erschöpfung des Rechtsweges.




Teil 1 von 1 (Vf. 1, Anh. 1. Inst. / Stellungnahme)


An dieser Stelle möchten wir, die FFBB, dem fiktiven Heerführer danken, der uns folgenden Satz in das Gehirn brannte: Woraus Sie Ihre Befugnis ableiten ....  ;D




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Rein fiktiv:

Die Anhörungsrüge 2. Instanz beim fiktiven OVG

Teil 1 von 2 (Vf. 1, Anh. 2. Inst.)

Zitat
Im Zulassungsverfahren zu meinem Kassationsantrag vom XX.08.2016 vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin


Rüge Verletzung Art. 47 EuGRCh

wegen massiver Verletzungen des Primär- und Sekundärrechtes der Union und Versagung des gebotenen gerichtlichen Schutzes.

Rüge Versagung rechtlichen Gehörs Art. 6 EMRK

Anhörungsrüge § 152 a VwGO

1.   Gegenvorstellung

Der mit Beschluss vom XX.08.2016 OVG XX S XX.16 des XX. Senats des Oberverwaltungsgericht Berlin - Brandenburg auf Seite 4 als „Schriftsatz“ bezeichnete Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens ist ein Rechtsbehelf, außerhalb der „eigentlichen“ Prozessordnung und dient dem Zweck der wirksamen Beschwerde. Er soll die angerufenen Gerichte zur Nachprüfung ihrer Rechtsprechung und Einleitung eines Verfahrens nach § 14 Abs. 5 i.V.m. § 46 VerfGHG veranlassen.
Der Antrag dient der Vermeidung einer Verfassungsbeschwerde vor Erschöpfung des Rechtsweges und soll den angerufenen XX. Senat des Oberverwaltungsgerichtes Berlin - Brandenburg dazu anhalten, seine eigene Rechtsprechung nochmals selbstständig nachzuprüfen, sodass er im Wege der Selbstkorrektur auf den Boden der verfassungsmäßigen Ordnung und des Primär- und Sekundärrechtes der Union zurückkehrt.

2.   Anhörungsrüge zur Geltendmachung der verfassungsmäßigen Ordnung, des Rechtsstaats- und Demokratieprinzips sowie Justizgewährungsanspruches

Gemäß dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 4. Juli 2016, im Verfassungsbeschwerdefahren - 2 BvR 1552/14 - haben Beschwerdeführer nach dem abgeleiteten Grundsatz der Subsidiarität den Rechtsweg nicht nur formell zu erschöpfen, sondern darüber hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen, in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen. Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer gehalten sein kann, eine Gehörsverletzung im fachgerichtlichen Verfahren auch dann mit einer Anhörungsrüge anzugreifen, wenn er mit der Verfassungsbeschwerde zwar keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG rügen will, die Erhebung der Anhörungsrüge aber zur Beseitigung anderweitiger Grundrechtsverletzungen führen könnte.

So verhält sich die Sachlage hier. Sowohl die XX. Kammer, als auch der XX. Senat des Oberverwaltungsgerichtes Berlin - Brandenburg haben durch ihre Rechtsprechung zum RBStV in erheblichem Umfang verfassungsrechtliche Grundsätze des Grundgesetzes sowie der Verfassung von Berlin völlig unbeachtet gelassen und damit dazu beigetragen, dass eine „staatferne Schattenverwaltung“ außerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung und außerhalb der mittelbaren und unmittelbaren Staatsverwaltung des Landes Berlin entstanden ist.

Das von den erkennenden Gerichten als „streitgegenständlicher Feststellungsbescheid“ bezeichnete Schreiben des Beitragsservice vom XX.XX.2014, scheitert bereits bei A wie Amtsträger. „Streitgegenständlich“ ist auch nicht der „Feststellungsbescheid“, sondern die „behördliche“ Stellung des nationalen öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders und seines Dienstleisters Beitragsservice.

Der RBStV dient direkt der Bedienung eines Marktes „privater Verwaltungshelfer“ und eines „nicht rechtsfähigen Inkassokonstrukts“, dass gegen Bundesrecht Abschnitt 1 a, § 71 a - 71 e VwVfG verstößt und in grober Weise den zweistufigen Verwaltungsaufbau des Landes Berlin missachtet.
Damit verstößt der RBStV in erheblichem Umfang gegen Verfassungs-, Unions- und Verwaltungsrecht.
Unter Außerachtlassung einfachster Prüfungspunkte eines „Verwaltungsaktes“ haben es die angerufenen Gerichte bislang unterlassen, die (Amts)trägerschaft der handelnden „Behörde“ nachzuprüfen.
Unter dem Deckmantel des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erdreistet sich der RBB sich als „Verwaltung“ aufzuspielen und ist dabei unmittelbar mit der Staatsverwaltung verbunden.
Die Klage richtet sich direkt gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Land Berlin, da hier „Verwaltungs“handeln zur Finanzierung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vorliegt.

Einfachste Grundsätze, wie etwa die personelle demokratische Legitimation, des dem „staatsfernen“ RBB zuzuordnendem Kreis der handelnden Personen, einschließlich der Prozessbeteiligten des Beklagten erfüllen nicht einmal die minimalsten Vorrausetzungen.
Die offensichtliche fehlerhafte Anwendung wesentlicher verfassungsrechtlicher und unionsrechtlicher Elemente führt bei verständiger Würdigung dazu, dass die beherrschenden wesentlichen Grundgedanken des Verfassungs- und Unionsrechtes in krassem Widerspruch zu den angegriffenen Entscheidungen liegen.

Es drängt sich nicht nur der Schluss auf, dass die angegriffenen Entscheidungen auf  sachfremden Erwägungen beruhen, die sachfremden Erwägungen liegen zweifelsfrei vor. Denn sachfremd sind Erwägungen insbesondere dann, wenn nicht einmal ansatzweise die (Amts)trägerschaft des RBB nach gesetzlichem und verfassungsrechtlichem Landesrecht geprüft wird und eine wesentliche gesetzliche Vorschriften wie etwa das Allgemeine Zuständigkeitsgesetz, das Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung vollkommen unbeachtet bleiben. Die Feststellung von Willkür enthält keinen subjektiven Schuldvorwurf, sondern ist im objektiven Sinne zu verstehen.

Danach steht unverrückbar fest, dass der RBB sich außerhalb seines verfassungsrechtlich zugewiesen Wirkungskreises betätig hat. Er hat zweifelsfrei ultra-vires gehandelt. Diese Handlungen sind nicht nur nichtig, sie sind nach der Ultra-Vires-Lehre nicht existent. Bei der Abwägung zwischen der zusätzlich auch grob verfassungs- und unionsrechtswidrigen Handlungsweise des RBB, war ferner zu Prüfen, ob ein unausweichlicher Schutzanspruch meiner Rechte besteht. Dieser liegt zweifellos vor. Ich muss es nicht dulden, dass unter völliger Missachtung wesentlicher die Verfassung und das Unionsrecht tragende Grundgedanken eine Entscheidung zu Gunsten des RBB getroffen wird, der grob verfassungs- und unionsrechtswidrig handelt. Die Würde des Menschen steht im Mittelpunkt dieser Grundgedanken. Das Handeln des RBB greift nicht nur in den sich aus Art. 6 und 13 GG ergebenden Schutzbereich in Verbindung mit dem Recht auf Datenschutz Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG der Privatheit der Wohnung sowie in die sich aus dem innehaben einer Wohnungen ergebenden Eigentumsrechte des Art. 14 Abs. 1 GG ein, der RBB verletzt auch durch sein Handeln ein die Verfassung tragendes Prinzip. Die Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Dieses Prinzip gewährleistet seine Unabhängigkeit und dient dem Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung Art. 20 Abs. 3 GG. Aufgabe des Art. 5 Abs. 1 Satz GG ist es die verfassungsmäßige Ordnung vor grob rechtsstaatwidrigem Tun und Handeln zu schützen und sich nicht in herausragender Weise daran zu beteiligen.

Das Demokratieprinzip aus Art. 20 Abs. 2 GG verlangt ferner, dass das Berliner Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht jegliche Handlungen nicht demokratisch legitimierter (Amts)träger, dass nachweislich in Schutzrechte eingreift, unterbindet.

Die angerufenen Gerichte haben es bislang auch unterlassen, die sich auch aus der Charta der Grundrechte Europäischen Union ergebenden Rechte in diesen Lebenssachverhalten zu beachten. Ich bin unmittelbar hiervon betroffen.
Meine Lebenseinstellung, die sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennt und mein uneingeschränktes Bekenntnis zur Europäischen Union, lassen es nicht zu, dass sich der RBB an einem Anschlag auf elementare Grundzüge des Rechtsstaates und der Union beteiligt.

Diese Anhörungsrüge greift nicht nur die eine „Entscheidung“ des XX. Senat vom XX. August 2016 an, sondern die gesamte Rechtsauffassung sowie das bisheriges Verhalten in Sachen RBStV, des XX. Senat des Oberverwaltungsgerichtes Berlin - Brandenburg.

Die Anhörungsrüge dient der Herstellung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter, der unabhängig dafür Sorge trägt, dass dem Rechtsstaatsprinzip uneingeschränkt Geltung verschafft wird und ggf. der RBB vor der „RBB-Beitrags-Staatsverwaltung“ geschützt wird.
Sie dient der Herstellung des Justizgewährungsanspruches. Art. 19 Abs. 4 GG dem Schutz durch nicht vor dem Richter.

Diese Anhörungsrüge dient der Vorbereitung einer Verfassungsbeschwerde vor Erschöpfung des Rechtsweges.

2.   Gültigkeit Art. 47 EuGRCH sowie Art. 6 EMRK

2.1   Art. 6 EMRK

Zu der vom erkennenden XX. Senat angeführte Entscheidung bezüglich der Geltung des Art. 6 EMRK BVerwG Beschluss vom 25. Juli 1996 - 5 B 201.95:
Zitat
RdNr. 2 unten
Entgegen der Ansicht des Klägers folgt ein Recht, sich vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst zu vertreten, auch nicht aus Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK . Denn diese auf strafrechtliche Anklageverfahren und ihnen vergleichbare Verfahren zugeschnittene Vorschrift (vgl. EGMR, Urteil vom 10. Februar 1983 <EuGRZ 1983, 190/194 f.>) gilt nicht für verwaltungsgerichtliche Verpflichtungsklagen der hier vorliegenden Art.

RdNr. 5 mitte
Auch Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK wäre im Revisionsverfahren nicht einschlägig, da der vorliegende Rechtsstreit keine strafrechtliche Anklage betrifft. Daß Art. 6 Abs. 1 EMRK eine öffentliche (mündliche) Verhandlung lediglich in einer Tatsacheninstanz, nicht aber für jeden Rechtszug gewährleistet, ist höchstrichterlich geklärt (vgl. BVerwGE 72, 59 <61> [BVerwG 25.07.1985 - 3 C 35/84] ).

wird der erkennende XX. Senat hiermit auf § 12 RBStV hingewiesen:

Zitat
§ 12 Ordnungswidrigkeiten

(1)   Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.   den Beginn der Beitragspflicht entgegen § 8 Abs. 1 und 3 nicht innerhalb eines Monats anzeigt,
2.   der Anzeigenpflicht nach § 14 Abs. 2 nicht nachgekommen ist oder
3.   den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht leistet.

(2)   Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3)   Die Ordnungswidrigkeit wird nur auf Antrag der Landesrundfunkanstalt verfolgt; sie ist vom Ausgang des Verfahrens zu benachrichtigen.

Die Rückseite des vom XX. Senat, als „streitgegenständlichen Festsetzungsbescheid“ vom XX.XX.2014 bezeichneten Schreibens, enthält folgenden Hinweis der nationalen öffentlichen - rechtlichen Fernsehsender:

Zitat
Wird der festgesetzte Betrag nicht unverzüglich gezahlt, können Vollstreckungsmaßnahmen veranlasst werden. Daneben kann ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden, in dem eine Geldbuße bis zu 1000 EUR verhängt werden kann.

Beweis:
Ablichtung des von Ihnen angeführten „streitgegenständlichen Festsetzungsbescheides“ vom XX.XX.2014 Vorder- und Rückseite

Ich verweise zudem auf:

1) Öztürk gegen Deutschland Urteil vom 21.04.84 EGMR BeschwNr. 8544/79 v. 21.02.84. Art. 6 EMRK gilt im Rahmen von Handlungen die mit einem Bußgeld bedroht sind.

2) Rada gegen Rumänien; EGMR Urteil vom 8.11.2007; BeschwNr. 38.840/03

3) Skugor gegen Deutschland; EGMR Urteil vom 10.5.2007; BeschwNr. 76.680/01; Art. 6 Abs.1 EMRK

4) Asnar gegen Frankreich; EGMR Urteil vom 18.10.2007; BeschwNr. 12.316/04

5) Richter gegen Österreich ; EGMR Urteil vom 18.12.2008; BeschwNr. 4.490/06
Dauer und Fairness eines Administrativverfahrens betreffend Einwendungen gegen den Bau einer Tiefgarage unter Missachtung der gesetzlichen Abstandsbestimmungen von seinem Grundstück. Zweifache Verletzung des Art. 6 Abs.1 EMRK zweimal 2000 Euro.

6) Bota gegen Rumänien; Urteil vom 4.11.2008; BeschwNr. 16.382/03
Rechtskräftiger Freispruch in einem Finanzstrafverfahren. Rechtskräftiges Urteil: Zuspruch von Haftentschädigung.
Aufgrund eines Antrages der Generalprokuratur wurde dieses Urteil aufgehoben. Verletzung des Art. 6 Abs.1 EMRK - fair trial - Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, Zuspruch von € 14.000,-- für materiellen und € 2.000,-- für immateriellen Schaden. In diesem Zusammenhang ist auf die „Zwangsinhaftierung“ im Sendegebiet des MDR zur „Vollstreckung“ von Rundfunkbeiträgen zu verweisen.

7) Kijewska gegen Polen; Urteil vom 6.9.2007; BeschwNr. 73.002/01
Zurückweisung eines Antrages auf Berichtigung einer Grundbuchseintragung.

VIII) Paul gegen Deutschland Zulässigkeitsentscheidung vom 29.5.2007; BeschwNr. 35.556/03
Keine Beweislastumkehr zugunsten des Klägers im Schadenersatzprozess wegen Immissionen aus einer Kläranlage.

9) Eskelinen gegen Finnland; EGMR Urteil der Großen Kammer vom 19.4.2007; BeschwNr. 63.235/00
Anwendung des Art. 6 EMRK im öffentlichen Dienst.
Zuspruch nach Art. 41 EMRK: € 2.500,-- für jeden Beschwerdeführer an immateriellem Schaden, € 9.622,-- für Kosten und Auslagen.

10) Staroszczyk gegen Polen; EGMR Urteil vom 22.3.2007; BeschwNr. 59.519/00
Das polnische Verfahrenshilfesystem widerspricht dem Art. 6 Abs.1 EMRK (4:3 Stimmen). Der Verfahrenshilfeanwalt des Beschwerdeführers war nach polnischem Recht nicht verpflichtet, eine schriftliche Erklärung abzugeben, warum er eine Beschwerde an das Höchstgericht nicht für aussichtsreich hält und er diese daher nicht eingebracht hat. Der Beschwerdeführer hatte daher keinen effektiven und konkreten Zugang zu den Gerichten, was ihre rechtliche Vertretung nach dem polnischen Verfahrenshilfesystem anbelangt.
Zuspruch von € 4.000,-- an immateriellem Schaden und € 3.500,-- für Kosten und Auslagen.

Hier ist auf den Beschluss vom 23.08.2016 des erkennenden 11. Senats zu verweisen, der auf Seite 3 -  4 Ausführungen hinsichtlich der „Erfolgsaussichten“ des Klagebegehrens macht.

11) Sialkowska gegen Polen; EGMR Urteil vom 22.3.2007; BeschwNr. 8.932/05
Der Verfahrenshilfeanwalt hat sich geweigert, ein Rechtsmittel an das Höchstgericht zu erheben – unzureichende Vertretung des Beschwerdeführers – Verletzung des Art. 6 Abs.1 EMRK – Zugang zu einem Gericht.

Der Beschluss vom XX.08.2016 des erkennenden XX. Senats, der auf Seite 3 in Bezug auf meine hilfsweise erhobene Beschwerde vom XX.08.2016 schlussfolgert, ich hätte meine Bemühungen auf anwaltliche Vertretung nicht ausreichend Glaubhaft gemacht, verkennt die Tatsache, dass das erkennende Gericht selbst, bereits eine „Erfolgsaussicht“ verneint und mit seiner eigenen Rechtsprechung die Grundzüge des fairen Verfahrens verletzt.

12) Tudor-Comert gegen Moldawien; Urteil vom 4.11.2008; BeschwNr. 27.888/04
Berufung im Amtshaftungsverfahren abgelehnt, weil der Rechtsmittelwerber nicht in der Lage war, die Gerichtsgebühren zu bezahlen. Verletzung des Art. 6 Abs.1 EMRK.

Fazit:
Die Gewährleistung der EMRK hat in Deutschland den Rang eines einfachen Bundesgesetzes. Aus Art. 6 EMRK ergibt sich bei den civil rights ein Anspruch auf ein unabhängiges, unparteiisches Gericht, dass ein gerechtes Verfahren im Sinne des fair trial führt.
Art. 6 EMRK ist auch keine auf „strafrechtliche Anklageverfahren“ und ihnen vergleichbare Verfahren zugeschnittene Vorschrift. Sie gilt für verschiedene Verfahrensarten. Der Grundsatz eines fairen Verfahrens und der Waffengleichheit ist in den vorliegenden Lebenssachverhalten zutiefst verletzt worden. Beide Gerichte, die erstinstanzliche XX. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichtes sowie der erkennende XX. Senat des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg sind als „feindliche“ Gerichte zu bezeichnen, da sie auf Zuruf des beklagten RBB, einem nationalem öffentlich-rechtlichen Fernsehsender, der keine Beamten kennt, die einem Diensteid verpflichtet sind, völlig rechtswidrige „Hoheitsakte“ zulassen.

Ende Teil 1 von 2 (Vf. 1, Anh. 2. Inst.)


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