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Autor Thema: Begründung Widerspruch/ Klage nach BVerfG-Urteil vom 18.07.2018?  (Gelesen 44472 mal)

K
  • Beiträge: 17
Hallo,

Person A ist gerade mal wieder dabei einen Widerspruch auf Feststellungsbescheid Festsetzungsbescheid zu verfassen.

Aber was kann man jetzt noch schreiben angesichts des heutigen (18.07.2018) Urteils des BVerfG***?

Sind die hier im Forum veröffentlichen Muster für Widersprüche nunmehr überholt?
Zumindest was die Berufung auf deutsche Grund - und andere Rechte betrifft?

Vielen Dank


***Edit "Bürger" - zum betreffenden Urteil siehe bitte u.a. auch unter

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157),

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html

Pressemeldungen: Rundfunkbeitrag im Wesentlichen verfassungsgemäß
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28121.0.html

Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28119.0.html

BVerfG-Urteil vom 18.7.: Juristische Abhandlungen und Kommentare [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28254.0.html

Widersprüche in den Urteilen des BVerfG (aus akt. Anlass)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28153.0.html

Stolperfalle für den ÖRR: Die Zweitwohnungsbefreiung. Die Ungereimtheiten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28203.0.html

VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28251.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Januar 2019, 03:59 von Bürger«

G
  • Beiträge: 272
Du kannst z.B. versuchen, die Vollstreckungsvoraussetzungen (Zahlungsfälligkeit, Zahlungsaufforderung) anzugreifen. Das BVerfG hat sich ja "nur" zur Beitragspflicht geäußert.

Und ja, die Zurwehrsetzungen und den Verwaltungsaufwand zu den "Festsetzungsbescheiden" hat man mit dem heutigem Urteil natürlich auch minimiert, also mehre Fliegen mit einer Klappe geschlagen sozusagen. Nicht auszudenken die vielen Arbeitspätze, die damit natürlich alles weiterhin am Fließband laufen lassen dürfen..... 8)
Die LRA machen es sich inzwischen ja schon einfach, indem sie in ihren aktuellen Widerspruchsbescheiden auf die davor erstellten verweisen. Es heißt dann eben einfach:
Zitat
Wir verweisen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom XXXX. Die nochmalige Prüfung der vorliegenden Sach- und Rechtslage führt zu keiner anderen Entscheidung, als der im Widerspruchsbescheid des XXXX vom [Datum] getroffenen. Wir verweisen daher vollinhaltlich auf den vorgenannten Widerspruchsbescheid.

In deren Widerspruchsbescheiden wird sich ja eh nur mit dem RBStV befasst und deren Verfassungsmäßigkeit. Deshalb immer der obligatorische Satz:
Zitat
Sie wenden sich gegen die Erhebung und Festsetzung von Rundfunkbeiträgen für Ihre Wohnung, weil Sie den Rundfunkbeitrag aus verschiedenen Gründen für verfassungswidrig halten.

Das ist eine Unterstellung, denn das hat man ja gar nicht getan, sondern  eben ganz andere Einwendungen erhoben (z. B. die der Vollstreckungsvoraussetzungen) Auf diese wird aber gar nicht erst eingegangen. Wahrscheinlich, um eine Klage zum VG zu provozieren, welche ja dann nicht nur von den LRA abgewiesen wird... :-[


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Juli 2018, 19:02 von DumbTV«

w
  • Beiträge: 40
Hallo,

mir geht's genau so. Ich muss auch wieder einen Widerspruch absenden und brauche Klagegründe.

In meiner letzten Klage, die gegenwärtig noch läuft, habe ich zwei Punkte die durch das aktuelle Urteil vielleicht noch nicht erschlagen sind:

1. Widerlegbarkeit der Regelvermutung

In dem Rechtsgutachten vom älteren Kirchof heißt es dazu
Zitat
Der Bewohner einer in einem Funkloch gelegenen Alpenhütte oder der Wohnsitzinländer, der sich in einer für den Vermutungsmaßstab erheblichen Zeit – ein Jahr – ständig im Ausland aufhält, werden unter Hinweis auf das Erfordernis der Realitätsnähe des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes einwenden, dass die gesetzliche Typisierung ihren Sachverhalt nicht träfe, also widerlegbar sein müsse

Das Urteil vom jüngeren Kirchof sagt doch nur:
Zitat
Hinsichtlich der Beitragserhebung im privaten Bereich sei das Abstellen allein auf die Möglichkeit des Rundfunkempfangs zulässig

Aber das ist doch nicht gleichbedeutend mit 'Ich wohne also guck ich'. Die widerlegbare Regelvermutung muss doch im Staatsvertrag ausgestaltet sein, sodass man sich auf Paragraph xy beziehen kann, um sich zu befreien (z.B. wegen einem Funkloch).

2.  Der Rundfunkbeitrag enthält einen unzulässigen Sozialbeitrag
Das Gutachten empfiehlt:
Zitat
Das Erfordernis eines einfachen, die Privatsphäre schonenden Vollzugs legt nahe, die Beitragslast allgemein zu erheben, aber im Sozialrecht auszugleichen. In dem Statistikmodell erscheint die Erhöhung des Wohngeldes um den Rundfunkbeitrag geboten, weil dieses das tatsächliche Konsumverhalten erfasst, in diesem aber bisher eine Gebührenbefreiung üblich war.

Der Staatsvertrag sieht vor, dass sich Bedürftige befreien lassen dürfen. Das findet auch im Urteil Erwähnung. Wie passt das mit überhaupt mit dem neuen Datenschutzrecht zusammen? Muss ich mich vor dem Beitragsservice als ALG2-Bezieher 'outen', wo dieser doch nicht mal eine Behörde ist?

Dazu gibt es einen Aufsatz in der Fachzeitschrift 'Die Öffendliche Verwaltung, März 2015': "Finanzierungverantwortung jenseits des Steuerstaates- Überlegungen zu den Grenzen des Rundfunkbeitrages", Abschnitt (d). Wie sieht es mit der Finanzierung  beitragsfremder Leistungen, die aber nach Rundfunkstaatsvertrag ausdrücklich geleistet werden, Abschnitt (b).

Macht das nicht den Rundfunkstaatsvertrag noch immer anfechtbar? Kann man auf Basis dessen nicht trotzdem Widersprechen/ Klagen?

Gibt es Meinungen dazu?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Juli 2018, 19:05 von DumbTV«

  • Beiträge: 886
Ich sehe ganz klar zwei Schienen:
[
Wie sieht es mit der Finanzierung  beitragsfremder Leistungen, die aber nach Rundfunkstaatsvertrag ausdrücklich geleistet werden, Abschnitt (b).
Außerdem alles Was im Urteil in den ersten zwei längeren Passagen als Voraussetzung für den Vorteil steht (und nicht geprüft wurde).
Siehe auch:
Karlsruhe erklärt Zweitwohnungs-Rundfunkbeitrag für verfassungswidrig, Telepolis (heise.de), 18.07.2018
https://www.heise.de/tp/features/Karlsruhe-erklaert-Zweitwohnungs-Rundfunkbeitrag-fuer-verfassungswidrig-4114036.html
bzw.
Pressemeldungen: Rundfunkbeitrag im Wesentlichen verfassungsgemäß
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28121.msg176975.html#msg176975

Der Beitrag ist theoretisch "Verfassungskonform", aber ob die notwendige Leistung überhaupt erbracht wurde, wurde heute nicht geprüft. Der "Binnenpluralismus" hat als Konzept völlig versagt. Das ist wie "Straßenausbaubeiträge sind Verfassungskonform" ... Wenn bei Dir aber eine Flugzeuglandebahn gebaut wurde, musst Du die noch lange nicht bezahlen.
 
Passend dazu: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28168.msg177288.html#msg177288 ;)

Edit: Verwaltungsgerichte verweigern aus Faulheit in der Regel diese Argumente anzunehmen, also kann man gleich wieder prima zur Verfassungsklage übergehen... Aber Beweisanträge stellen ist sicher eine lustige Sache in so einem Verfahren.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. November 2018, 20:04 von DumbTV«
"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

K
  • Beiträge: 17
Vielen Dank für die Anregungen.

Leider ist Person A aber kein Jurist und daher nicht in der Lage allein aus Stichworten wie "Vollstreckungsvoraussetzungen", "Widerlegbarkeit der Regelvermutung", "unzulässiger Sozialbeitrag" und "beitragsfremde Leistungen" eine Klage vor dem Verwaltungsgericht zu formulieren. Person A muss wohl darauf hoffen daß im Forum möglichst bald wieder Musterklagen gepostet werden.

Ich vermute Person A kann erst einmal Frist wahrend ohne weitere Begründung Widerspruch einlegen und Aussetzung der Vollziehung beantragen? In welcher Frist muss die Begründung des Widerspruchs nachgereicht werden?

Vielen Dank


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  • Moderator
  • Beiträge: 3.228
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Es ist davon auszugehen, dass sich in den nächsten Tagen und Wochen Juristen mit dem "Bruderurteil"  und seinen äußerst fragwürdigen Begründungen auseinandersetzen, Fehler sowie Widersprüche aufdecken und wichtige Fragen stellen werden, die wiederum die Gerichte beschäftigen werden.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

v
  • Beiträge: 1.202
Interessant wären Einschätzungen / Bewertungen der Herren Bölck, Koblenzer und Degenhart...


Edit DumbTV:
Interview von Holger Kreymeier mit Rechtsanwalt Thorsten Bölck über die Verhandlung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27495.0

Dr. Kay E. Winkler: Zurück ins Funkhaus - Anmerkung zum Urteil des BVerfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28430.0

Gab es zum BVerfG-Urteil ein Statement von Frank Hennecke?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28422.msg184043.html#msg184043


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. November 2018, 22:03 von DumbTV«
Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
Für alle.
Einfach nicht zahlen.

N
  • Beiträge: 22
Einen möglichen Ansatz im Urteil sehe ich in :
Zitat
Auch eine unbestimmte Vielzahl oder gar alle Bürgerinnen und Bürger können zu Beiträgen herangezogen werden, sofern ihnen jeweils ein Vorteil individuell-konkret zugerechnet werden kann
Leitsatz 2, Urteil BVerfG 18.07.2018

In Verbindung mit 'der Vorteil' soll liegen in:
Zitat
der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken
Rn. 80, Urteil BVerfG 18.07.2018

Sollte diese Aufgabe belegbar nicht erfüllt werden - dazu gibt es genügend offizielle Beispiele - dann entfällt, laut der Urteilsbegründung des Verfassungsgerichts, der Vorteil der individuell-konkret zugerechnet werden kann und damit die Grundlage das Individuum zu dem Beitrag heranzuziehen.

Denn selbst wenn man
Zitat
Es ist nicht erforderlich, dass der beitragsrelevante Vorteil wahrgenommen wird; maßgeblich ist, dass eine realistische Nutzungsmöglichkeit besteht
Rn. 90, Urteil BVerfG 18.07.2018

zähneknirschend akzeptiert muss der beitragsrelevante Vorteil existieren, um wahrgenommen werden zu können, die quantitative Betrachtung
Zitat
Das Angebot umfasst gegenwärtig...
Rn. 98, Urteil BVerfG 18.07.2018

ist anderenfalls irrelevant.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. November 2018, 20:40 von DumbTV«

  • Moderator
  • Beiträge: 3.270
Für die Herrschaften Nichtnutzer hier ein Ausschnitt aus dem Karlruher Urteil. Es kann doch kein Zufall sein, dass hier - wie im RBStV - in der Härtefallregelung wieder das offenhaltende Wörtchen "insbesondere" benutzt wird.

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. (1-157),

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
Zitat
(4) ... Nur wenn der Rundfunkempfang objektiv unmöglich ist, ist nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV ein Härtefall anzunehmen, in dem auf Antrag von der Beitragspflicht befreit wird (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 15/197, S. 41). Gleiches gilt, wenn aus Gründen, die in der Person des Beitragspflichtigen liegen, der Rundfunkempfang für diesen schon von vornherein von keinem denkbaren Nutzen ist, wie insbesondere für taubblinde Menschen, für die der Staatsvertrag ausdrücklich eine Befreiung von der Beitragspflicht auf Antrag vorsieht (§ 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV); darüber hinaus reduziert der Staatsvertrag die Beitragspflicht auf Antrag auf ein Drittel für diejenigen, die das Angebot nur teilweise nutzen können, insbesondere für taube oder blinde Menschen (§ 4 Abs. 2 RBStV).
Das Wörtchen macht stutzig. Wenn es wirklich nur um das physische mit Augen und Ohren empfangen können gehen sollte, welche anderen denkbaren Gründe für "objektive Unmöglichkeit des Empfangs" sollte es dann noch geben, die "in der Person des Beitragspflichtigen" liegen?

Das zweite "insbesondere" ist in diesem Zusammenhang dann sogar fehl am Platz, wenn die Hör- und Sehkraft Thema sein soll, denn anders Körperbehinderte können das Angebot voll nutzen, nicht nur "teilweise". Wie soll man das Angebot in der Praxis "teilweise" nutzen können - abgesehen davon wenn man gehörlos oder blind ist?

Denkt das BVerfGericht doch noch weiterhin in eine andere Richtung? Wartet es auf die Verfassungsbeschwerde aus Gewissensgründen? Hält es sich das Türchen offen, damit ein internationales Tribunal in irgendeiner Zukunft nicht sagen kann, die persönliche Freiheit der Menschen in Deutschland wäre durch die Regelung des Rundfunkbeitrags beschnitten worden und das Bundesverfassungsgericht sei sehenden Auges daran beteiligt gewesen?

Das BVerfGericht hatte in einer Ablehnungsbegründung einer Verfassungsbeschwerde (1 BvR 2550/12 vom 12.12.2012) auf folgendes hingewiesen:

Zitat
„Nach §4 Abs.6 Satz1 des RBStV hat die Landerundfunkanstalt auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Satz 2 der Vorschrift nennt zwar ein Beispiel eines Härtefalls, enthält jedoch keine abschließende Aufzählung, so dass andere Härtefallgesichtspunkte ebenso geltend gemacht werden können.
Es ist jedenfalls auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer mit einem solchen Härtefallantrag, bei dem er seine religiöse Einstellung und seine gesamten Lebensumstände darlegen könnte, eine Beitragsbefreiung erreichen kann.

Es bleibt eine offene Härtefallregelung. Das BVerfGericht schreibt nicht, dass es keine anderen Befreiungsmöglichkeiten als die im RBStV angegebenen gibt.

Dranbleiben!!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. März 2020, 01:12 von Bürger«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

  • Moderator
  • Beiträge: 11.726
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Nun mal keine Panik auf der Titanic ;)

Person A ist gerade mal wieder dabei einen Widerspruch auf Feststellungsbescheid Festsetzungsbescheid zu verfassen.
Aber was kann man jetzt noch schreiben angesichts des heutigen (18.07.2018) Urteils des BVerfG?
Hinweis: Man muss für die Fristwahrung des Widerspruchs erst mal überhaupt nichts begründen - siehe u.a. unter
Kurz-Widerspruch (unbegründet) + handschriftl. direkt auf Bescheid-Ausdruck
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26122.msg164675.html#msg164675
Alles weitere bleibt gesondertem Schriftsatz vorbehalten - und den Erkenntnissen der kommenden Tage/ Wochen/ Monate.

Sind die hier im Forum veröffentlichen Muster für Widersprüche nunmehr überholt?
Zumindest was die Berufung auf deutsche Grund - und andere Rechte betrifft?
Das BVerfG hat bislang nur einen Teil-Aspekt, das Abgabenrecht, betrachtet und dies - wenn man sich das Urteil wirklich mal Satz für Satz durchliest - mglw. nicht einmal vollständig bzw. mit tlw. sich widersprechenden Begründungen.

Den Überlegungen, "was man jetzt noch Vorbringen könne", bliebe erst mal die ausführliche Analyse des Urteils selbst vorbehalten:
Was wurde überhaupt behandelt/ entschieden/ begründet?
Was wurde nicht behandelt/ nicht entschieden/ nicht begründet?

Siehe hierzu u.a. unter
Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28119.0.html

In Anlehnung an die Formulierung eines Verwaltungsrichters:
Nach einem Urteil des BVerfG wird von der unterlegenen Seite i.d.R. "aufmunitioniert" und "nachgeladen".
Genau das passiert jetzt... ;)
...und das braucht Zeit.

Und ja, das mit den Gewissensgründen sollte vermutlich in jedes Rechtsmittel schon mal mit hinein - ich lese dies ähnlich wie auch "seppl" zwischen den Zeilen...
...jedenfalls dürften Gewissensgründe nie schaden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Juli 2018, 22:36 von DumbTV«
Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

L

Leo

  • Beiträge: 383
  • "Gewalt zerbricht an sich selbst" (Laotse)
Denkt das BVerfGericht doch noch weiterhin in eine andere Richtung? Wartet es auf die Verfassungsbeschwerde aus Gewissensgründen? [...]

Das BVerfGericht schreibt nicht, dass es keine anderen Befreiungsmöglichkeiten als die im RBStV angegebenen gibt.

Genau diese Frage nach der Befreiungsmöglichkeit aus religiösen bzw. Gewissensgründen ist mir auch sehr wichtig.

Bei vielen Menschen, die das BVerfG-Urteil als problematisch empfinden, geht es um 17,50 €. Sie nutzen das Angebot nicht, also warum sollen sie zahlen?

Bei mir geht es aber um 17,50 € und um mein Gewissen.

Ich habe auch den Wehrdienst nicht verweigert, weil ich mich drücken wollte, sondern weil mein Gewissen den Dienst mit der Waffe nicht zugelassen hat. Die Alternative, Zivildienst zu machen (in meinem Fall im Krankenhaus), war für mich problemlos möglich.

Mit dem Rundfunkbeitrag verhält es sich ähnlich.

Ich möchte im Moment nicht darüber diskutieren, ob es die Wohnungssteuer aus juristischer Sicht geben dürfte - die Karlsruher Argumentation ist ziemlich abenteuerlich, scheint aber bis zum Entscheid des EuGH erst einmal Tatsache zu sein.

Wenn ich - analog zum Zivildienst - eine Alternative hätte, wäre die Angelegenheit eine völlig andere für mich. Ich habe seit 2005 weder Fernseher noch Radio (und nutze auch im Internet keine Seiten des ÖRR), verweigere die Zahlung aber nicht vorrangig des Geldes wegen, sondern aus Gewissensgründen.

Hätte ich die Möglichkeit, statt des Rundfunkbeitrags monatlich 17,50 € einem wohltätigen Zweck zuzuführen, würde dadurch das Karlsruher Urteil zwar auch nicht besser - aber mit einer solchen Möglichkeit könnte ich sehr viel besser leben.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Juli 2018, 03:01 von Bürger«

L
  • Beiträge: 353
... Dazu gibt es einen Aufsatz in der Fachzeitschrift 'Die Öffendliche Verwaltung, März 2015': "Finanzierungverantwortung jenseits des Steuerstaates- Überlegungen zu den Grenzen des Rundfunkbeitrages", Abschnitt (d). Wie sieht es mit der Finanzierung  beitragsfremder Leistungen, die aber nach Rundfunkstaatsvertrag ausdrücklich geleistet werden, Abschnitt (b).

Dazu auch hier im Forum
Literaturhinweis: "Finanzierungsverantwortung jenseits des Steuerstaats"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19085.0.html

sowie eine Diskussion zum Thema unter
Wer finanziert den Rundfunkbeitrag bei einem Antrag auf Befreiung?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19196.0.html

Die dort diskutierten Fragen sind vom Bundesverfassungsgericht in keiner Weise thematisiert worden.


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  • Moderator
  • Beiträge: 3.228
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Zum Thema Härtefall hat sich auch das Verwaltungsgericht Karlsruhe in den letzten Verhandlungen mehrmals geäußert und erhoffte sich vom Urteil des BVerfG eine deutliche Nachbesserung oder Ergänzungen zur Härtefallregelung.

Möglicherweise ist das BVerfG in seinem Urteil vom 18.07.18 der erforderlichen Nachbesserung zur Härtefallregelung nicht nachgekommen, was bei dem ein oder anderen Gericht die Entscheidungsfindung erschweren könnte.

Zum Thema Finanzierungsquelle ist nun die Gruppe der Zweitwohnungsbesitzer aus der Finanzierungsquelle ausgeschieden. Dies widerspricht auch dem Motto: "Eine Wohnung - ein Beitrag".
Zitat
Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.

Wie lange lässt sich eine Zwangsabgabe als Wohnungsabgabe rechtfertigen, wenn nun über 1 Millionen Wohnungsinhaber von der Wohnungsabgabe befreit werden?

Wie lange lässt sich die angebliche Beitragsgerechtigkeit rechtfertigen, wenn die Zahl der Befreiungen steigt?

Wie lange kann die Höhe des Zwangsbeitrags gehalten werden, wenn die Zahl der Beitragzahler sinkt?

Diese und noch kommende Fragen, sollten in den Klagen zusammen mit dem zuständigen Verwaltungsgericht geklärt werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Juli 2018, 20:46 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Beiträge: 173
Wenn es bei mir auf dem gerichtlichen Weg weitergehen sollte, werde ich den Aspekt Gewissen noch ausweiten.

Zum Thema Gewissen gibt es in dem Buch „Stimmungsbarometer: Rundfunkzwangsbeitrag“ unter der Überschrift  „Wenn Verzicht begründet werden muss“ einige Ausführungen. Unter „Kavaliersdelikte oder 'Feldstudien' zu Habsucht und Beschaffungskriminalität“ ergibt sich auch die Frage „Auch mit Rundfunkzwangsabgabe die Welt zerstören?“

Neues Buch: Stimmungsbarometer Rundfunkzwangsabgabe
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27605.msg177239.html#msg177239

@ Leo - Ich selbst habe in meiner Klage einen ähnlichen Gedanken aufgenommen, wie auch du ihn geäußert hast. Zeitgleich mit der „Ernennungsurkunde zum Beitragsschuldner bei ARDZDFDR“ hat mich ein Spendenaufruf der Welthungerhilfe erreicht. Für 200 € kann ich 8 Kindern in Burundi ein Jahr lang ein warmes Mittagessen finanzieren. Diesen Spendenaufruf habe ich meiner Klageschrift beigelegt, die ich auch dem Verfassungsgericht zugesandt habe.

„Der Artikel 4 sichert mir Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit zu.

Dazu gehört für mich auch, dass ich selbst bestimmen kann, ob ich mit meinem Engagement irgendwo Not lindern kann oder mein Geld dorthin gebe, wo schon Überfluss herrscht.“


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. September 2018, 19:21 von Bürger«
Ein Herzenswunsch: Mögen alle erkennen, was wirklich wichtig für das Leben in unserer Welt und damit auch für das eigene Leben ist! Mögen sich alle den beglückenden Erfahrungen des Miteinander zuwenden, statt das destruktive Gegeneinander fortzuführen!

Eine Überzeugung: Jeder Mensch hat das Potenzial in sich, sich jederzeit für eine neue Richtung in seinem Leben zu entscheiden.

P
  • Beiträge: 4.009
Das mit dem Spenden kann auf die Spitze getrieben werden, denn für Geld bedarf es erstmal Arbeit, welche selbiges erbringt. Sodann kann ein jeder ein entsprechendes Angebot für -"Zwangs"- Arbeit anfordern.

Spendenbereitschaft signalisiert somit, dass Geld vorhanden ist.
Geld ist jedoch bei richtiger Ausgabe der Mittel tatsächlich nie ausreichend vorhanden.
Nur weil Geld auf dem Konto ist, bedeutet das nicht, dass es keinem Budget zugeordnet ist.
Bitte darüber einfach nachdenken und Art. 5 GG verstehen in Verbindung der Freiheit, Arbeit auch abzulehnen.

Das ist wie bei Steuern auch: Steuern können erst anfallen, wenn das Einkommen über der Steuerfreigrenze liegt. Bei einem unausweichlichem Beitrag kann es nicht anders sein. Sonst würde der Beitrag dazu führen, dass z.B. keine Steuer anfällt, wenn dieser vor Steuern abgezogen wird.
Oder anders die Zahlung des Beitrags dazu führt, sich kein Essen kaufen zu können.

Das sind nicht zwangsläufig theoretische Annahmen, aber genau diese Fälle gilt es forciert zu suchen und voranzubringen.
Sucht in jeder Stadt die Betroffen, wo das der Fall ist und bündelt diese.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Juli 2018, 18:50 von Bürger«

 
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