Einleitend unterscheidet der Autor das Prinzip des Steuerstaates vom "Gebührenstaat". Der Gedanke vom Steuerstaat besteht eben darin, dass staatliche Aufgaben vor allem aus Steuern finanziert werden sollten. Der Steuerfinanzierung kommt verfassungsrechtlich ein Vorrang vor anderen Mitteln staatlicher Aufgabenfinanzierung zu, denn ihr ist das Prinzip der Leistungsfähigkeit des Steuerzahlers immanent. Eine sozial ausgewogene Staatsfinanzierung legitimiert zugleich den Steuerstaat als Rechtsstaat und als Sozialstaat. Demgegenüber bemerkt der Autor, dass der Steuerstaat derzeit an seinen Rändern zu erodieren scheint, wofür der neu eingeführte Rundfunkbeitrag ein einschlägiges Beispiel bildet.
Die jüngste Diskussion um das Verhältnis von Steuer- und Gebührenfinanzierung öffentlicher Aufgaben ist aufgrund der Umstellung der Rundfunkgebühr auf den neuen Rundfunkbeitrag ausgebrochen. Zwar scheinen fast alle Schlachten der Gegner des Rundfunkbeitrags vor den Gerichten bisher verloren gegangen zu sein, es lässt sich aber mindestens ein weiterer Einwand gegen den Rundfunkbeitrag formulieren, der bislang nicht ausreichend gewürdigt wurde: das erzwungene Aufkommen der Beitragszahler für die sog. Befreiungsquote, d. h. für diejenigen Beiträge, die aufgrund von Befreiungsregelungen von potenziellen Rundfunknutzern nicht geleistet werden müssen. In der nach dem Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesfinanzministerium von Oktober 2014 erneut aufgeflammten Diskussion über Aufgaben und Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Medien könnte die im Folgenden aufgezeigte Ungereimtheit des Finanzierungsmodells ein weiteres Argument für dessen zunehmend geforderte grundlegende Reform liefern. Dabei beschränkt sich der vorliegende Beitrag auf die Bewertung dieses Beitragsanteils und sieht davon ab, die allgemeine Diskussion um die Rundfunkfinanzierung fortzuführen.