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Autor Thema: Gericht will wissen, ob X trotz BVerwG-Entscheidung Klage aufrecht erhält  (Gelesen 9446 mal)

v
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...
In der Rechtsbehelfsbelehrung des Festsetzungsbescheid steht, das die Klage vor dem Verwaltungsgericht einzureichen ist. Wenn Jemand nun die Klage hauptsächlich auf GG – Verletzungen ausgerichtet hat, wo das VG und BVerwG ja nicht entscheiden kann, wie begründete man, das man die Klage weiter ruhen lassen möchte, bis das BVerfG über die  GG-Verletzungen befunden hat.
...

In einem "normal funktionierenden Rechtsstaat" müsste das VerwG die Sache an das BVerfG zur grundsätzlichen Entscheidung weiterreichen, aber davor scheinen die sich zu fürchten, wie der Teufel vor dem Weihwasser... Und was ist in der deutschen Justiz noch normal?

So wird z.B. meistens formuliert: "Grundrechtsverstöße können vom Gericht nicht erkannt werden" anstatt "Grundrechtsverstöße liegen nicht vor".
...was wohl der Grund für Justitias Augenbinde ist...  8)

Eine direkte Klage beim BVerfG ist nicht möglich, erst muss der (kostenintensive) Instanzenweg ausgeschöpft werden, was viele Menschen von der Durchsetzung ihrer (Grund-)Rechte abschrecken dürfte.



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Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


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So wird z.B. meistens formuliert: "Grundrechtsverstöße können vom Gericht nicht erkannt werden" anstatt "Grundrechtsverstöße liegen nicht vor".

Der Ausdruck "Grundrechtsverstöße (Anm.: oder irgendwelche anderen Sachen) können vom Gericht nicht erkannt werden" ist eine juristische Formulierung. Im Klartext heißt das: Das Gericht hat nicht die Kompetenz solche Verstöße festzustellen. Noch einfacher: Das Gericht kann das nicht feststellen.

Die Aussage "Grundrechtsverstöße liegen nicht vor" ist dagegen eine völlig andere.


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  • Status: Vielleicht gehe ich bald in den Knast
So wird z.B. meistens formuliert: "Grundrechtsverstöße können vom Gericht nicht erkannt werden" anstatt "Grundrechtsverstöße liegen nicht vor".

Der Ausdruck "Grundrechtsverstöße (Anm.: oder irgendwelche anderen Sachen) können vom Gericht nicht erkannt werden" ist eine juristische Formulierung. Im Klartext heißt das: Das Gericht hat nicht die Kompetenz solche Verstöße festzustellen. Noch einfacher: Das Gericht kann das nicht feststellen.

Die Aussage "Grundrechtsverstöße liegen nicht vor" ist dagegen eine völlig andere.

Wenn es denn so ist, sollte in zukünftigen Klagen der Antrag für die Sprungrevision gestellt werden:

z. B. so in der Richtung: (?)
[...] sofern das VerwG (gilt auch für die nächste Instanzen!) keine Verstöße und/oder Verletzungen des Grundrechts feststellen kann (will, muss?),
wird beantragt,
1. dem Kläger zwecks schnelleren Erledigung der Sache,  die Sprungrevision zum BVerfG gemäß §134 VwGO zu ermöglichen,
2. die Ruhendstellung gemäß § ...,
3. die Aussetzung gemäß § ...



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Der Bürger hat das Recht und die Pflicht, die Regierung zur Ordnung zu rufen, wenn er glaubt, daß sie demokratische Rechte mißachtet.”
Dr. Gustav Heinemann, Bundespräsident (1969 –1974 )

 
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