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Autor Thema: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen  (Gelesen 55936 mal)

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So, Personen X und Y als Kläger gegen den SWR seit Jahren vor dem VG festsitzend, bekamen vom Gericht folgende Post:

Zitat
Nachdem Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 18.07.2018 [...] wird angeregt, zu prüfen, ob die hier vorliegende Klage zurückgenommen wird.
Im Falle einer Rücknahme werden zu bezahlende Gerichtsgebühren auf 1/3 reduziert.


Edit "Bürger" - siehe u.a. auch unter

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157),

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html

Pressemeldungen: Rundfunkbeitrag im Wesentlichen verfassungsgemäß
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28121.0.html

Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28119.0.html

BVerfG-Urteil vom 18.7.: Juristische Abhandlungen und Kommentare [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28254.0.html

Widersprüche in den Urteilen des BVerfG (aus akt. Anlass)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28153.0.html

Begründung Widerspruch/ Klage nach BVerfG-Urteil vom 18.07.2018?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28123.0.html

Stolperfalle für den ÖRR: Die Zweitwohnungsbefreiung. Die Ungereimtheiten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28203.0.html


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- Wie alles begann 2016 https://bit.ly/2POB90G
- Zweiter Bescheid während Klage 2018https://bit.ly/2OKfavL

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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Fiktive Personen A, B oder C könnten ebenfalls ähnliches Schreiben eines fiktiven Verwaltungsgerichts erhalten haben ;)

Zitat
Sehr geehrte/r usw.,

das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 18.07.2018, Az. 1 BvR 1675/16, 1 BvR 981/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 745/17, (siehe Pressemitteilung dazu unter https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-059.html , die Entscheidung kann auch im Volltext unter https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html abgerufen werden) entschieden, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags im Wesentlichen verfassungsgemäß ist.
Neuregelungsbedarf hat das Gericht nur bezüglich eines Beitrags für Zweitwohnungen gesehen.

Bitte prüfen Sie, ob Sie im Hinblick darauf Ihre Klage weiterverfolgen wollen.
In diesem Falle teilen Sie bitte mit, welche Klagegründe Sie noch für relevant halten.

Im Falle einer Klagerücknahme entfallen 2 von 3 Gerichtsgebühren.
Darüber hinaus geleisteter Gerichtskostenvorschuss würde zurückgezahlt.

Es wird um Stellungnahme binnen 4 Wochen gebeten.

Mit freundlichen Grüßen
...

Person B denkt aber selbstverständlich NICHT daran...
... bzw. kommt nach "summarischer Prüfung" vorerst zu dem Schluss, dass eine
Rücknahme der Klage aller Voraussicht nach nicht in Betracht kommt ;)

Immerhin sind erst 4 "Leitverfahren" von insgesamt 160 Verfassungsbeschwerden behandelt worden.
Zudem im Wesentlichen nur das Abgabenrecht.
Viele weitere, damit in direktem oder indirektem Zusammenhang stehende Punkte sind noch gar nicht behandelt.
Und die behandelten Punkte bar jedes gesunden Menschenverstandes und bisheriger Rechtslage "begründet" worden.
Die Vorabentscheidung des EuGH steht ebenfalls noch aus.

Person B empfindet daher für sich selbst keinerlei Bindungswirkung dieses willkürlichen und jegliche Unparteilichkeit missenden (Schand-)"Urteils" des BVerfG.

Die eingeräumte (Bitt-)Frist zur Stellungnahme wird Person B gelassen verstreichen lassen.***

Erst bei Aufforderung mit Ausschlussfrist wird Person B dann entsprechend reagieren.
Wahrscheinlich wird Person B dann erst mal die Volltext-Entscheidung anfordern - B weiß schließlich nicht, wo sich "https://..." befindet und wie man diese Adresse anschreiben kann ;) ;D
Auch möchte Person B eine beglaubigte, gedruckte Version - im pösen Internet kann ja viel "fake" stehen, wie man so sagen hört ;)

Eine Zeitung, um die Pressemeldung zu lesen, kann sich Person B derzeit wegen der Rücklagen für die etwaige Zwangsbeitreibung des den "Rundfunk" grundrechtswidrig und wettbewerbswidrig privilegierenden sog. "Rundfunkbeitrags" schließlich nicht leisten ;)

Das "Urteil" will schließlich genauestens analysiert und bewertet und die von Person B "noch für relevant" gehaltenen Klagegründe klagefähig aufbereitet werden.
Das wird mind. 2 weitere Jahre Bearbeitung dauern, denn Person B hat in der Woche max. 2-4 Stunden Zeit, sich damit zu befassen... usw. ;) ;D

Wenn das VG glaubt, mit der Entscheidung des BVerfG seinen Tisch leerfegen zu können, dann hat es sich "geschnitten" ;) ;D
Lieber 3x 35€ "gegen die Frechheit" als 1x 35€ für ein vorgreifliches "Obsiegen" von Grundrechtsverletzern.


Im Weiteren von Interesse u.a. diese tangierenden Diskussionen

Pressemeldungen: Rundfunkbeitrag im Wesentlichen verfassungsgemäß
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28121.0.html

Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28119.0.html

BVerfG-Urteil vom 18.7.: Juristische Abhandlungen und Kommentare [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28254.0.html

Widersprüche in den Urteilen des BVerfG (aus akt. Anlass)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28153.0.html

Begründung Widerspruch/ Klage nach BVerfG-Urteil vom 18.07.2018?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28123.0.html

...und weitere werden sicherlich noch folgen ;)



***Edit "Bürger" 21.08.2018:
Eine Person B könnte zwischenzeitlich zur Erkenntnis gelangt sein, die "Bitt"-Frist nicht gänzlich tatenlos verstreichen zu lassen, da anderenfalls nicht auszuschließen wäre, dass zwar vielleicht kein unmittelbarer Gerichtsbescheid erlassen wird, jedoch mglw. kurzfristig mündliche Verhandlung anberaumt werden könnte und damit eine relativ kurzfristige Ausschlussfrist für Sachvortrag gegeben wäre, welcher bis einschl. der Verhandlung vorgebracht werden müsste. Person B schätzt ein, dass sie allein schon zur Sichtung und Bewertung des BVerfG-Urteils sowie der gerade erst begonnenen fachwissenschaftlichen Kommentierung weit mehr Zeit benötigt und würde daher mglw. doch schon vor Ablauf der "Bitt"-Frist reagieren - und zwar ähnlich, wie weiter unten im Thread schon konkret textlich vorgeschlagen bzw. auf Person B individualisiert... ;)


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D
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Gaaanz genau, so sehe ich das auch.
Ich bleibe ebenfalls an der Front.

Omnes ad loca !!!


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s
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Ich kann mir gut vorstellen, was mit den anderen Verfassungsbeschwerden geschieht.
Der Titel war ja schon entsprechend formuliert.


Edit "Bürger":
Das ist hier nicht Gegenstand der Diskussion, bleibt Spekulation - und ändert auch nichts daran, dass bis zur Enscheidung *aller* noch anhängigen und ggf. weiteren Verfassungsbeschwerden sowie bis zur EuGH Entscheidung noch Zeit vergehen wird, eine Prüfung der Weiterverfolgung und Ausarbeitung der Klage dann ebenfalls noch Zeit beanspruchen wird und somit eine "vorauseilende" Rücknahme einer bereits eingereichten Klage für den "Überzeugungstäter" nicht zur Debatte stehen dürfte. Bitte hier ausschließlich konstruktiv am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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Wer die Meinungsfreiheit erst dann verteidigt, wenn die eigene Meinung unter Feuer kommt, der wird sie wahrscheinlich verlieren.
(Paul Schreyer)

s
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Ich lasse meine Klage auch weiterlaufen. Bezahlt sind die Gerichtsgebühren ohnehin schon. So leicht sollen sie es nicht haben.
Die Abfassung der Klageschrift hat mich Monate gekostet, zu geschweigen von dem Ärger und der Aufregung der letzten 5 Jahre, die mich dieses unsägliche Rundfunklobbygesetz gekostet hat. Jetzt erwarte ich wenigstens, daß sich das Gericht mit meinen Argumenten auseinandersetzt.


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F
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Also mir geht es ja ähnlich, Klage läuft - Hauptklagegrund sind Gewissensgründe - und ich habe mich natürlich auch gefragt, wie geht es weiter?!
Also eine Klagerücknahme hätte nach meinen bisherigen - aber noch nicht absolut verifizierten Recherchen - so kurz vor Ende des Verfahrens den Vorteil, dass kein rechtskräftiger Titel entsteht und das ganze Procedere letztendlich von vorne beginnt. Womit die Zwangsvollstreckung wiederum nicht so einfach realisierbar wäre.

§ 269 ZPO "Klagerücknahme"
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__269.html
Zitat
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) 1Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. 2Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. 3Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. 4Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) 1Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. 2Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. 3Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

----------
Edit "Bürger" - vgl. jedoch auch

§ 92 VwGO "Klagerücknahme"
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__92.html
Zitat
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
Es entsteht zwar mglw. kein "vollstreckbares Urteil", die angefochtenen Bescheide dürften damit jedoch "bestandskräftig"/"unanfechtbar" werden, was wiederum Auswirkungen auf die Vollstreckung der Bescheide selbst haben dürfte.
----------


Wie hier schon mehrfach im Forum gepostet, ist das politische Gefälligkeitsurteil der blinden Justizia auch für mich eigentlich erst Recht der Grund, unseren berechtigten Protest weiter zu betreiben.
Es geht hier um grundlegende rechtsstaatliche Prinzipien, die missachtet werden, die Verteidigung unserer Grundrechte und vor allem darum, der Willkür Einhalt zu gebieten.

Und wie @ Bürger schon richtig schrieb:
Die 4 Leitverfahren haben lediglich die abgabenrechtliche Einordnung des Zwangsbeitrages zum Thema gehabt.
Die Grundrechtsverletzungen wie z.B. die Gewissensfreiheit sind noch nicht behandelt worden.

Dazu noch ein kleiner Hinweis aus dem Kommentar in der Welt:
WELT: An der Wirklichkeit vorbei geurteilt (Umfrage zum Urteil des BVerfG)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28131.0.html
Zitat
[...] Aber wozu streiten. Wenn Richter nach ihren eigenen Worten dem Gesetzgeber gestatten, einen anderen Maßstab als die Wirklichkeit heranzuziehen, dann hilft Staunen und Kopfschütteln nicht. Dann wird man den Weg gehen müssen, den die Richter in ihrem Urteil immerhin angedeutet haben: „Ob das Grundrecht der Informationsfreiheit darüber hinaus auch gleichrangig im Sinne einer negativen Komponente davor schützt, sich gegen den eigenen Willen Informationen aufdrängen zu lassen, oder ob insoweit der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG einschlägig ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.“
[...]


Gruß Petra


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[...]
Person B denkt aber selbstverständlich NICHT daran...
[...]
Lieber 3x 35€ "gegen die Frechheit" als 1x 35€ für ein vorgreifliches "Obsiegen" von Grundrechtsverletzern.

So würde das glaube ich jeder vernünftige Bürger tun.

Es ist deutlich zu erkennen, dass die Singularität einer Sache nicht das Gesamtkonzept aushebeln kann, welches nur einen winzigen Vorteil von 1/3 Gewinn bringt, denn nach der Rücknahme wäre die Zahlung eines 4-stelligen Betrags fällig.
An einen gerechten Ausgleich kann man hier nicht denken - und müsste zudem weiter zahlen.
Und X hätte dennoch kein angemessenes, logisches Preis-Leistungskonstrukt.

Die werten Richter-Menschen hätten ja auch mal die Klage lesen können, um zu eruieren, dass diese Thematik nur sekundär tangiert.

Fröhlichen Flug*


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Also eine Klagerücknahme hätte nach meinen bisherigen - aber noch nicht absolut verifizierten Recherchen - so kurz vor Ende des Verfahrens den Vorteil, dass kein rechtskräftiger Titel entsteht und das ganze Procedere letztendlich von vorne beginnt. Womit die Zwangsvollstreckung wiederum nicht so einfach realisierbar wäre.

Leider nein. Wenn die Klage zurückgenommen wird, werden die Berscheide bestandskräftig.


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Nochmal als Hinweis, weil es oben ergänzt wurde:

Die Klage kann noch in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden - vor Stellung der Anträge sogar noch ohne Einwilligung des Beklagten...
§ 92 VwGO "Klagerücknahme"
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__92.html
Zitat
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
[...]

Bis dahin mögen ARD-ZDF-GEZ und das jeweilige Gericht sich doch bitteschön ausgiebig mit den Klagebegründungen auseinandersetzen oder wenigstens es ein paar mal in die Hand nehmen müssen.
Akteneinsicht in den "Verwaltungsvorgang" bei ARD-ZDF-GEZ verursacht auch erst mal Papierwust - den man dann noch trefflich wegen Unvollständigkeit etc. rügen kann (ist aber ein eigenes Thema - folgt zu gegebenem Zeitpunkt).

Bisschen Arbeit und Gewissensappell muss schon sein... ;)

Achso - und auch nicht zu verachten:
Solange die Klage läuft, wird ja i.d.R. (noch?) abgesehen von Mahn- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie auch von weiteren Bescheidungen (es sei denn, die merken, dass Verjährung eintreten könnte), d.h. dass solange die Klage läuft, neuere Zeiträume noch nicht mal festgesetzt werden, sondern wohl erst nach Erreichen der Verjährungsfrist oder nach Abschluss des Klageverfahrens. Die Differenz zum bislang aufgelaufenen "offene Gesamtbetrag" muss also erst mal irgendwann festgesetzt werden - und ist dann (bei erneuter Rechtsmitteleinlegung) ebenfalls noch nicht "bestandskräftig"/ "unanfechtbar".
Und bei penetrant-scheinheiligem "wir wollen nur Dein Bestes" kann Person B ebenfalls sehr penetrant und renitent werden.

Grundrechtsbruch ist kein Kavaliersdelikt!
@Herr "Honorarprofessor" Dr. Jens-Ole Schröder:
Juristischer Direktor des MDR: Beitragsverweigerung kein Kavaliersdelikt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18447.0.html
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18447.msg120724.html#msg120724

...und Demokratie und Rechtsstaat sind (offensichtlich) "kein Ponyhof".

"Wer in der Demokratie schläft, wacht in der Diktatur auf."

Daher:
BeitragsVERWEIGERUNG!
GrundrechtsVERTEIDIGUNG!


usw.

Insofern gilt für eine fiktive Person B, dass unter diesen Umständen zwar "gedankt" werden könnte für die gerichtliche "Anregung", zu "prüfen [...], ob [man] im Hinblick darauf [auf das BVerfG-Urteil vom 18.07.2018] [die] Klage weiterverfolgen" wolle, jedoch keinesfalls Anlass besteht, eine etwaige Rücknahme vor einer etwaigen mündlichen Verhandlung zu tätigen oder auch nur in Erwägung zu ziehen.

ggf. könnte man die Rücknahme der Klage an die Erfüllung eines "Vergleichsangebot" knüpfen:
Die Befreiung "aus Gründen, die in der Person liegen"... - aber das wäre dann Stoff für eine gesonderte Diskussion in eigenständigem Thread - hier daher bitte nicht vertiefen.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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L
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Die eingeräumte (Bitt-)Frist zur Stellungnahme wird Person B gelassen verstreichen lassen.
Erst bei Aufforderung mit Ausschlussfrist wird Person B dann entsprechend reagieren.
Besteht nicht die Möglichkeit, dass das VG nach Ignorieren des ersten Briefes sofort zum Beschluss übergeht?


Edit "Bürger":
Diese Möglichkeit eines Beschlusses ohne weitere "Vorwarnung" bzw. ohne Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Nicht-Reaktion dürfte solange gering bis nicht gegeben sein, wie
a) der Kläger einem schriftlichen Verfahren/ Beschluss durch Gerichtsbescheid nicht zugestimmt hat
bzw.
b) nicht das Gericht - i.d.R. auch per förmlicher Zustellung - zur Weiterbetreibung der Klage ausdrücklich, unter Fristsetzung und mit Hinweis auf die Rechtsfolgen auffordert - siehe dazu neuer Thread aus gegebenem Anlass...
gerichtliche Aufforderung zur Weiterbetreibung der Klage gem. §92 (2) VwGO
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28266.0.html
Dieses Thema ist aber von der hier diskutierten "Anregung", die "Rücknahme der Klage zu prüfen", grundsätzlich gesondert zu betrachten und zu diskutieren.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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K
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[...] d.h. dass solange die Klage läuft, neuere Zeiträume noch nicht mal festgesetzt werden, sondern wohl erst nach Erreichen der Verjährungsfrist oder nach Abschluss des Klageverfahrens.

Das trifft leider nicht zu, denn Person A bekam neulich einen Festzetzungsbescheid von über 700 € (Zeitraum bis heute) obwohl über seine alten Festzetzungsbescheide in 1. Instanz bislang noch nicht entschieden wurde  :(


Edit "Bürger":
Wie oben geschrieben, wird es sich dann wohl - abgesehen von "die Regel bestätigenden Ausnahmen" - um den Fall des möglichen Ablaufs der Verjährungsfristen gehandelt haben können.
Dieses vom Kern-Thema abschweifende Thema hier aber bitte nicht weiter vertiefen.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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Die eingeräumte (Bitt-)Frist zur Stellungnahme wird Person B gelassen verstreichen lassen.
Erst bei Aufforderung mit Ausschlussfrist wird Person B dann entsprechend reagieren.
Besteht nicht die Möglichkeit, dass das VG nach Ignorieren des ersten Briefes sofort zum Beschluss übergeht?
Siehe
§ 92 VwGO "Klagerücknahme"
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__92.html
Zitat
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
Vollzitat siehe weiter oben

Das sollte deine Frage beantworten.

Gruß Petra


Edit "Bürger" - wie oben, so auch noch einmal hier:
Die Möglichkeit eines Beschlusses ohne weitere "Vorwarnung" bzw. ohne Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Nicht-Reaktion dürfte solange gering bis nicht gegeben sein, wie
a) der Kläger einem schriftlichen Verfahren/ Beschluss durch Gerichtsbescheid nicht zugestimmt hat
bzw.
b) nicht das Gericht - i.d.R. auch per förmlicher Zustellung - zur Weiterbetreibung der Klage ausdrücklich, unter Fristsetzung und mit Hinweis auf die Rechtsfolgen auffordert - siehe dazu neuer Thread aus gegebenem Anlass...
gerichtliche Aufforderung zur Weiterbetreibung der Klage gem. §92 (2) VwGO
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28266.0.html
Dieses Thema ist aber von der hier diskutierten "Anregung", die "Rücknahme der Klage zu prüfen", grundsätzlich gesondert zu betrachten und zu diskutieren.
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g
  • Beiträge: 77
Angenommen Person Z hat so einen ähnlichen Wisch bekommen.

Am Ende steht dort jedoch:
Zitat
Sollte bis dahin keine Rücknahme erfolgt sein, beabsichtigt das Gericht, über Ihre Klage durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter zu entscheiden (§§ 84 Abs. 1 und 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO), weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Der Gerichtsbescheid hat die Wirkung eines Urteils. Auch hierzu können Sie sich, wenn Sie dies wünschen sollten, bis [Datum] äußern.

Das ist ja der Hammer. Sachverhalt geklärt? Bitte was? Person Z ist jetzt so richtig sauer und denkt nicht mal daran, die Kiste zurück zu ziehen. Zumal im Urteil des BVerfG ja nur festgelegt wurde, dass der Beitrag (angeblich) verfassungskonform sei - Person Z hat aber noch ganz viele andere Punkte in seiner Klage.

Wie verhält sich jetzt Person Z korrekt?
Bitte in Juraidioten Deutsch, falls Person Z kein Anwalt sein sollte :)

MfG


Edit "Bürger":
Zum gesonderten, vom hiesigen Kern-Thema abschweifenden Thema "Gerichtsbescheid" siehe und diskutiere bitte in dazu per Forum-Suche zu findenden bereits bestehenden Threads wie u.a.
Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15184.0.html
Eine fiktive Person B würde meinen, dass eine Nicht-Einverständniserklärung bis zur gesetzten Frist mit ausdrücklichem Vorbehalt ausführlicher Begründungen in gesondertem Schriftsatz möglich sein könnte. In vorgenanntem Thread finden sich jedoch auch Hinweise zu Widerspruchsmöglichkeiten gegen einen erlassenen "Gerichtsbescheid" und Antragsmöglichkeit für mündliche Verhandlung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15184.msg135881.html#msg135881
Inwiefern eine fehlende Äußerung nachteilig als Einverständniserklärung gewertet werden und welche Rechtsfolgen dies haben könnte, bliebe also gesondert zu eruieren und abzuwägen.
Weiteres bitte in oben erwähnten themenbezogenen Threads.
Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • Beiträge: 132
  • Radiofrei - fernsehfrei - wachgeküßt!
Kann mir jemand erklären, was dieser Satz hier bedeutet:

§ 92 Abs. 2 VwGO "Klagerücknahme"
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__92.html
Zitat
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt.

Selbstredend, dass meine Klage weiterbesteht. Die nächste Klageergänzung habe ich schon im Rohr. Der Beamtenschlaf muss, durch wohldosiertes Sand im Getriebe, mit allen Mitteln verhindert werden  >:D

Danke Euch allen. Gemeinsam bringen wir dieses Unrechtssystem zum kippen. :)


Edit "Bürger" - wie oben, so auch noch einmal hier:
Siehe dazu neuer Thread aus gegebenem Anlass...
gerichtliche Aufforderung zur Weiterbetreibung der Klage gem. §92 (2) VwGO
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28266.0.html
Dieses Thema ist aber von der hier diskutierten "Anregung", die "Rücknahme der Klage zu prüfen", grundsätzlich gesondert zu betrachten und zu diskutieren.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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Haben Sie zum Erhalt Ihrer Freiheit schon den Zwangsbeitrag entrichtet ?

Je lauter Demokratie beschworen wird, desto weiter haben wir uns von ihr entfernt! Freie, selbstbestimmte Kulturen kennen das Wort garnicht. Sie leben es!

Bei ARD und ZDF sitzen Sie in der ersten Reihe - ob Sie wollen oder nicht!

  • Beiträge: 984
Um deutlich zu machen, dass das Verfahren bis auf Weiteres nicht eingestellt werden soll, sollte es aus meiner Sicht zunächst ausreichen, dem Gericht schriftlich mitzuteilen, dass der Kläger sich mit dem Inhalt des Urteils des BVerfG auseinandersetzt und prüft, ob und wie er seine Klage aufrecht erhält.

Dann dürfte ein Beschluß wegen Nichtbetreiben des Verfahrens erstmal vom Tisch sein. Der Kläger muss aber daran denken, dass er spätestens vor Ablauf von zwei Monaten sich erneut gegenüber dem Gericht äußert.


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