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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: Shran am 24. Juli 2018, 15:45

Titel: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: Shran am 24. Juli 2018, 15:45
So, Personen X und Y als Kläger gegen den SWR seit Jahren vor dem VG festsitzend, bekamen vom Gericht folgende Post:

Zitat
Nachdem Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 18.07.2018 [...] wird angeregt, zu prüfen, ob die hier vorliegende Klage zurückgenommen wird.
Im Falle einer Rücknahme werden zu bezahlende Gerichtsgebühren auf 1/3 reduziert.


Edit "Bürger" - siehe u.a. auch unter

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157),

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html

Pressemeldungen: Rundfunkbeitrag im Wesentlichen verfassungsgemäß
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28121.0.html

Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28119.0.html

BVerfG-Urteil vom 18.7.: Juristische Abhandlungen und Kommentare [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28254.0.html

Widersprüche in den Urteilen des BVerfG (aus akt. Anlass)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28153.0.html

Begründung Widerspruch/ Klage nach BVerfG-Urteil vom 18.07.2018?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28123.0.html

Stolperfalle für den ÖRR: Die Zweitwohnungsbefreiung. Die Ungereimtheiten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28203.0.html
Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: Bürger am 24. Juli 2018, 16:31
Fiktive Personen A, B oder C könnten ebenfalls ähnliches Schreiben eines fiktiven Verwaltungsgerichts erhalten haben ;)

Zitat
Sehr geehrte/r usw.,

das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 18.07.2018, Az. 1 BvR 1675/16, 1 BvR 981/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 745/17, (siehe Pressemitteilung dazu unter https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-059.html , die Entscheidung kann auch im Volltext unter https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html abgerufen werden) entschieden, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags im Wesentlichen verfassungsgemäß ist.
Neuregelungsbedarf hat das Gericht nur bezüglich eines Beitrags für Zweitwohnungen gesehen.

Bitte prüfen Sie, ob Sie im Hinblick darauf Ihre Klage weiterverfolgen wollen.
In diesem Falle teilen Sie bitte mit, welche Klagegründe Sie noch für relevant halten.

Im Falle einer Klagerücknahme entfallen 2 von 3 Gerichtsgebühren.
Darüber hinaus geleisteter Gerichtskostenvorschuss würde zurückgezahlt.

Es wird um Stellungnahme binnen 4 Wochen gebeten.

Mit freundlichen Grüßen
...

Person B denkt aber selbstverständlich NICHT daran...
... bzw. kommt nach "summarischer Prüfung" vorerst zu dem Schluss, dass eine
Rücknahme der Klage aller Voraussicht nach nicht in Betracht kommt ;)

Immerhin sind erst 4 "Leitverfahren" von insgesamt 160 Verfassungsbeschwerden behandelt worden.
Zudem im Wesentlichen nur das Abgabenrecht.
Viele weitere, damit in direktem oder indirektem Zusammenhang stehende Punkte sind noch gar nicht behandelt.
Und die behandelten Punkte bar jedes gesunden Menschenverstandes und bisheriger Rechtslage "begründet" worden.
Die Vorabentscheidung des EuGH steht ebenfalls noch aus.

Person B empfindet daher für sich selbst keinerlei Bindungswirkung dieses willkürlichen und jegliche Unparteilichkeit missenden (Schand-)"Urteils" des BVerfG.

Die eingeräumte (Bitt-)Frist zur Stellungnahme wird Person B gelassen verstreichen lassen.***

Erst bei Aufforderung mit Ausschlussfrist wird Person B dann entsprechend reagieren.
Wahrscheinlich wird Person B dann erst mal die Volltext-Entscheidung anfordern - B weiß schließlich nicht, wo sich "https://..." befindet und wie man diese Adresse anschreiben kann ;) ;D
Auch möchte Person B eine beglaubigte, gedruckte Version - im pösen Internet kann ja viel "fake" stehen, wie man so sagen hört ;)

Eine Zeitung, um die Pressemeldung zu lesen, kann sich Person B derzeit wegen der Rücklagen für die etwaige Zwangsbeitreibung des den "Rundfunk" grundrechtswidrig und wettbewerbswidrig privilegierenden sog. "Rundfunkbeitrags" schließlich nicht leisten ;)

Das "Urteil" will schließlich genauestens analysiert und bewertet und die von Person B "noch für relevant" gehaltenen Klagegründe klagefähig aufbereitet werden.
Das wird mind. 2 weitere Jahre Bearbeitung dauern, denn Person B hat in der Woche max. 2-4 Stunden Zeit, sich damit zu befassen... usw. ;) ;D

Wenn das VG glaubt, mit der Entscheidung des BVerfG seinen Tisch leerfegen zu können, dann hat es sich "geschnitten" ;) ;D
Lieber 3x 35€ "gegen die Frechheit" als 1x 35€ für ein vorgreifliches "Obsiegen" von Grundrechtsverletzern.


Im Weiteren von Interesse u.a. diese tangierenden Diskussionen

Pressemeldungen: Rundfunkbeitrag im Wesentlichen verfassungsgemäß
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28121.0.html

Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28119.0.html

BVerfG-Urteil vom 18.7.: Juristische Abhandlungen und Kommentare [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28254.0.html

Widersprüche in den Urteilen des BVerfG (aus akt. Anlass)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28153.0.html

Begründung Widerspruch/ Klage nach BVerfG-Urteil vom 18.07.2018?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28123.0.html

...und weitere werden sicherlich noch folgen ;)



***Edit "Bürger" 21.08.2018:
Eine Person B könnte zwischenzeitlich zur Erkenntnis gelangt sein, die "Bitt"-Frist nicht gänzlich tatenlos verstreichen zu lassen, da anderenfalls nicht auszuschließen wäre, dass zwar vielleicht kein unmittelbarer Gerichtsbescheid erlassen wird, jedoch mglw. kurzfristig mündliche Verhandlung anberaumt werden könnte und damit eine relativ kurzfristige Ausschlussfrist für Sachvortrag gegeben wäre, welcher bis einschl. der Verhandlung vorgebracht werden müsste. Person B schätzt ein, dass sie allein schon zur Sichtung und Bewertung des BVerfG-Urteils sowie der gerade erst begonnenen fachwissenschaftlichen Kommentierung weit mehr Zeit benötigt und würde daher mglw. doch schon vor Ablauf der "Bitt"-Frist reagieren - und zwar ähnlich, wie weiter unten im Thread schon konkret textlich vorgeschlagen bzw. auf Person B individualisiert... ;)
Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: DirkB am 24. Juli 2018, 18:15
Gaaanz genau, so sehe ich das auch.
Ich bleibe ebenfalls an der Front.

Omnes ad loca !!!
Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: samson_braun am 24. Juli 2018, 19:03
Ich kann mir gut vorstellen, was mit den anderen Verfassungsbeschwerden geschieht.
Der Titel war ja schon entsprechend formuliert.


Edit "Bürger":
Das ist hier nicht Gegenstand der Diskussion, bleibt Spekulation - und ändert auch nichts daran, dass bis zur Enscheidung *aller* noch anhängigen und ggf. weiteren Verfassungsbeschwerden sowie bis zur EuGH Entscheidung noch Zeit vergehen wird, eine Prüfung der Weiterverfolgung und Ausarbeitung der Klage dann ebenfalls noch Zeit beanspruchen wird und somit eine "vorauseilende" Rücknahme einer bereits eingereichten Klage für den "Überzeugungstäter" nicht zur Debatte stehen dürfte. Bitte hier ausschließlich konstruktiv am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: sparks am 24. Juli 2018, 19:50
Ich lasse meine Klage auch weiterlaufen. Bezahlt sind die Gerichtsgebühren ohnehin schon. So leicht sollen sie es nicht haben.
Die Abfassung der Klageschrift hat mich Monate gekostet, zu geschweigen von dem Ärger und der Aufregung der letzten 5 Jahre, die mich dieses unsägliche Rundfunklobbygesetz gekostet hat. Jetzt erwarte ich wenigstens, daß sich das Gericht mit meinen Argumenten auseinandersetzt.
Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: FelsinderBrandung am 24. Juli 2018, 21:25
Also mir geht es ja ähnlich, Klage läuft - Hauptklagegrund sind Gewissensgründe - und ich habe mich natürlich auch gefragt, wie geht es weiter?!
Also eine Klagerücknahme hätte nach meinen bisherigen - aber noch nicht absolut verifizierten Recherchen - so kurz vor Ende des Verfahrens den Vorteil, dass kein rechtskräftiger Titel entsteht und das ganze Procedere letztendlich von vorne beginnt. Womit die Zwangsvollstreckung wiederum nicht so einfach realisierbar wäre.

§ 269 ZPO "Klagerücknahme"
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__269.html
Zitat
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) 1Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. 2Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. 3Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. 4Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) 1Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. 2Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. 3Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

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Edit "Bürger" - vgl. jedoch auch

§ 92 VwGO "Klagerücknahme"
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__92.html
Zitat
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
Es entsteht zwar mglw. kein "vollstreckbares Urteil", die angefochtenen Bescheide dürften damit jedoch "bestandskräftig"/"unanfechtbar" werden, was wiederum Auswirkungen auf die Vollstreckung der Bescheide selbst haben dürfte.
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Wie hier schon mehrfach im Forum gepostet, ist das politische Gefälligkeitsurteil der blinden Justizia auch für mich eigentlich erst Recht der Grund, unseren berechtigten Protest weiter zu betreiben.
Es geht hier um grundlegende rechtsstaatliche Prinzipien, die missachtet werden, die Verteidigung unserer Grundrechte und vor allem darum, der Willkür Einhalt zu gebieten.

Und wie @ Bürger schon richtig schrieb:
Die 4 Leitverfahren haben lediglich die abgabenrechtliche Einordnung des Zwangsbeitrages zum Thema gehabt.
Die Grundrechtsverletzungen wie z.B. die Gewissensfreiheit sind noch nicht behandelt worden.

Dazu noch ein kleiner Hinweis aus dem Kommentar in der Welt:
WELT: An der Wirklichkeit vorbei geurteilt (Umfrage zum Urteil des BVerfG)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28131.0.html
Zitat
[...] Aber wozu streiten. Wenn Richter nach ihren eigenen Worten dem Gesetzgeber gestatten, einen anderen Maßstab als die Wirklichkeit heranzuziehen, dann hilft Staunen und Kopfschütteln nicht. Dann wird man den Weg gehen müssen, den die Richter in ihrem Urteil immerhin angedeutet haben: „Ob das Grundrecht der Informationsfreiheit darüber hinaus auch gleichrangig im Sinne einer negativen Komponente davor schützt, sich gegen den eigenen Willen Informationen aufdrängen zu lassen, oder ob insoweit der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG einschlägig ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.“
[...]


Gruß Petra
Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: Shran am 24. Juli 2018, 21:55
[...]
Person B denkt aber selbstverständlich NICHT daran...
[...]
Lieber 3x 35€ "gegen die Frechheit" als 1x 35€ für ein vorgreifliches "Obsiegen" von Grundrechtsverletzern.

So würde das glaube ich jeder vernünftige Bürger tun.

Es ist deutlich zu erkennen, dass die Singularität einer Sache nicht das Gesamtkonzept aushebeln kann, welches nur einen winzigen Vorteil von 1/3 Gewinn bringt, denn nach der Rücknahme wäre die Zahlung eines 4-stelligen Betrags fällig.
An einen gerechten Ausgleich kann man hier nicht denken - und müsste zudem weiter zahlen.
Und X hätte dennoch kein angemessenes, logisches Preis-Leistungskonstrukt.

Die werten Richter-Menschen hätten ja auch mal die Klage lesen können, um zu eruieren, dass diese Thematik nur sekundär tangiert.

Fröhlichen Flug*
Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: GEiZ ist geil am 24. Juli 2018, 22:25
Also eine Klagerücknahme hätte nach meinen bisherigen - aber noch nicht absolut verifizierten Recherchen - so kurz vor Ende des Verfahrens den Vorteil, dass kein rechtskräftiger Titel entsteht und das ganze Procedere letztendlich von vorne beginnt. Womit die Zwangsvollstreckung wiederum nicht so einfach realisierbar wäre.

Leider nein. Wenn die Klage zurückgenommen wird, werden die Berscheide bestandskräftig.
Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: Bürger am 24. Juli 2018, 23:22
Nochmal als Hinweis, weil es oben ergänzt wurde:

Die Klage kann noch in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden - vor Stellung der Anträge sogar noch ohne Einwilligung des Beklagten...
§ 92 VwGO "Klagerücknahme"
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__92.html
Zitat
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
[...]

Bis dahin mögen ARD-ZDF-GEZ und das jeweilige Gericht sich doch bitteschön ausgiebig mit den Klagebegründungen auseinandersetzen oder wenigstens es ein paar mal in die Hand nehmen müssen.
Akteneinsicht in den "Verwaltungsvorgang" bei ARD-ZDF-GEZ verursacht auch erst mal Papierwust - den man dann noch trefflich wegen Unvollständigkeit etc. rügen kann (ist aber ein eigenes Thema - folgt zu gegebenem Zeitpunkt).

Bisschen Arbeit und Gewissensappell muss schon sein... ;)

Achso - und auch nicht zu verachten:
Solange die Klage läuft, wird ja i.d.R. (noch?) abgesehen von Mahn- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie auch von weiteren Bescheidungen (es sei denn, die merken, dass Verjährung eintreten könnte), d.h. dass solange die Klage läuft, neuere Zeiträume noch nicht mal festgesetzt werden, sondern wohl erst nach Erreichen der Verjährungsfrist oder nach Abschluss des Klageverfahrens. Die Differenz zum bislang aufgelaufenen "offene Gesamtbetrag" muss also erst mal irgendwann festgesetzt werden - und ist dann (bei erneuter Rechtsmitteleinlegung) ebenfalls noch nicht "bestandskräftig"/ "unanfechtbar".
Und bei penetrant-scheinheiligem "wir wollen nur Dein Bestes" kann Person B ebenfalls sehr penetrant und renitent werden.

Grundrechtsbruch ist kein Kavaliersdelikt!
@Herr "Honorarprofessor" Dr. Jens-Ole Schröder:
Juristischer Direktor des MDR: Beitragsverweigerung kein Kavaliersdelikt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18447.0.html
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18447.msg120724.html#msg120724

...und Demokratie und Rechtsstaat sind (offensichtlich) "kein Ponyhof".

"Wer in der Demokratie schläft, wacht in der Diktatur auf."

Daher:
BeitragsVERWEIGERUNG!
GrundrechtsVERTEIDIGUNG!


usw.

Insofern gilt für eine fiktive Person B, dass unter diesen Umständen zwar "gedankt" werden könnte für die gerichtliche "Anregung", zu "prüfen [...], ob [man] im Hinblick darauf [auf das BVerfG-Urteil vom 18.07.2018] [die] Klage weiterverfolgen" wolle, jedoch keinesfalls Anlass besteht, eine etwaige Rücknahme vor einer etwaigen mündlichen Verhandlung zu tätigen oder auch nur in Erwägung zu ziehen.

ggf. könnte man die Rücknahme der Klage an die Erfüllung eines "Vergleichsangebot" knüpfen:
Die Befreiung "aus Gründen, die in der Person liegen"... - aber das wäre dann Stoff für eine gesonderte Diskussion in eigenständigem Thread - hier daher bitte nicht vertiefen.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: Lambsdorf am 25. Juli 2018, 07:35
Die eingeräumte (Bitt-)Frist zur Stellungnahme wird Person B gelassen verstreichen lassen.
Erst bei Aufforderung mit Ausschlussfrist wird Person B dann entsprechend reagieren.
Besteht nicht die Möglichkeit, dass das VG nach Ignorieren des ersten Briefes sofort zum Beschluss übergeht?


Edit "Bürger":
Diese Möglichkeit eines Beschlusses ohne weitere "Vorwarnung" bzw. ohne Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Nicht-Reaktion dürfte solange gering bis nicht gegeben sein, wie
a) der Kläger einem schriftlichen Verfahren/ Beschluss durch Gerichtsbescheid nicht zugestimmt hat
bzw.
b) nicht das Gericht - i.d.R. auch per förmlicher Zustellung - zur Weiterbetreibung der Klage ausdrücklich, unter Fristsetzung und mit Hinweis auf die Rechtsfolgen auffordert - siehe dazu neuer Thread aus gegebenem Anlass...
gerichtliche Aufforderung zur Weiterbetreibung der Klage gem. §92 (2) VwGO
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28266.0.html
Dieses Thema ist aber von der hier diskutierten "Anregung", die "Rücknahme der Klage zu prüfen", grundsätzlich gesondert zu betrachten und zu diskutieren.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: Kolllwitz am 25. Juli 2018, 08:31
[...] d.h. dass solange die Klage läuft, neuere Zeiträume noch nicht mal festgesetzt werden, sondern wohl erst nach Erreichen der Verjährungsfrist oder nach Abschluss des Klageverfahrens.

Das trifft leider nicht zu, denn Person A bekam neulich einen Festzetzungsbescheid von über 700 € (Zeitraum bis heute) obwohl über seine alten Festzetzungsbescheide in 1. Instanz bislang noch nicht entschieden wurde  :(


Edit "Bürger":
Wie oben geschrieben, wird es sich dann wohl - abgesehen von "die Regel bestätigenden Ausnahmen" - um den Fall des möglichen Ablaufs der Verjährungsfristen gehandelt haben können.
Dieses vom Kern-Thema abschweifende Thema hier aber bitte nicht weiter vertiefen.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: FelsinderBrandung am 25. Juli 2018, 09:47
Die eingeräumte (Bitt-)Frist zur Stellungnahme wird Person B gelassen verstreichen lassen.
Erst bei Aufforderung mit Ausschlussfrist wird Person B dann entsprechend reagieren.
Besteht nicht die Möglichkeit, dass das VG nach Ignorieren des ersten Briefes sofort zum Beschluss übergeht?
Siehe
§ 92 VwGO "Klagerücknahme"
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__92.html
Zitat
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
Vollzitat siehe weiter oben

Das sollte deine Frage beantworten.

Gruß Petra


Edit "Bürger" - wie oben, so auch noch einmal hier:
Die Möglichkeit eines Beschlusses ohne weitere "Vorwarnung" bzw. ohne Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Nicht-Reaktion dürfte solange gering bis nicht gegeben sein, wie
a) der Kläger einem schriftlichen Verfahren/ Beschluss durch Gerichtsbescheid nicht zugestimmt hat
bzw.
b) nicht das Gericht - i.d.R. auch per förmlicher Zustellung - zur Weiterbetreibung der Klage ausdrücklich, unter Fristsetzung und mit Hinweis auf die Rechtsfolgen auffordert - siehe dazu neuer Thread aus gegebenem Anlass...
gerichtliche Aufforderung zur Weiterbetreibung der Klage gem. §92 (2) VwGO
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28266.0.html
Dieses Thema ist aber von der hier diskutierten "Anregung", die "Rücknahme der Klage zu prüfen", grundsätzlich gesondert zu betrachten und zu diskutieren.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: gez_verachter am 25. Juli 2018, 10:24
Angenommen Person Z hat so einen ähnlichen Wisch bekommen.

Am Ende steht dort jedoch:
Zitat
Sollte bis dahin keine Rücknahme erfolgt sein, beabsichtigt das Gericht, über Ihre Klage durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter zu entscheiden (§§ 84 Abs. 1 und 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO), weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Der Gerichtsbescheid hat die Wirkung eines Urteils. Auch hierzu können Sie sich, wenn Sie dies wünschen sollten, bis [Datum] äußern.

Das ist ja der Hammer. Sachverhalt geklärt? Bitte was? Person Z ist jetzt so richtig sauer und denkt nicht mal daran, die Kiste zurück zu ziehen. Zumal im Urteil des BVerfG ja nur festgelegt wurde, dass der Beitrag (angeblich) verfassungskonform sei - Person Z hat aber noch ganz viele andere Punkte in seiner Klage.

Wie verhält sich jetzt Person Z korrekt?
Bitte in Juraidioten Deutsch, falls Person Z kein Anwalt sein sollte :)

MfG


Edit "Bürger":
Zum gesonderten, vom hiesigen Kern-Thema abschweifenden Thema "Gerichtsbescheid" siehe und diskutiere bitte in dazu per Forum-Suche (https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) zu findenden bereits bestehenden Threads wie u.a.
Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15184.0.html
Eine fiktive Person B würde meinen, dass eine Nicht-Einverständniserklärung bis zur gesetzten Frist mit ausdrücklichem Vorbehalt ausführlicher Begründungen in gesondertem Schriftsatz möglich sein könnte. In vorgenanntem Thread finden sich jedoch auch Hinweise zu Widerspruchsmöglichkeiten gegen einen erlassenen "Gerichtsbescheid" und Antragsmöglichkeit für mündliche Verhandlung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15184.msg135881.html#msg135881
Inwiefern eine fehlende Äußerung nachteilig als Einverständniserklärung gewertet werden und welche Rechtsfolgen dies haben könnte, bliebe also gesondert zu eruieren und abzuwägen.
Weiteres bitte in oben erwähnten themenbezogenen Threads.
Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: TVFranz am 25. Juli 2018, 10:27
Kann mir jemand erklären, was dieser Satz hier bedeutet:

§ 92 Abs. 2 VwGO "Klagerücknahme"
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__92.html
Zitat
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt.

Selbstredend, dass meine Klage weiterbesteht. Die nächste Klageergänzung habe ich schon im Rohr. Der Beamtenschlaf muss, durch wohldosiertes Sand im Getriebe, mit allen Mitteln verhindert werden  >:D

Danke Euch allen. Gemeinsam bringen wir dieses Unrechtssystem zum kippen. :)


Edit "Bürger" - wie oben, so auch noch einmal hier:
Siehe dazu neuer Thread aus gegebenem Anlass...
gerichtliche Aufforderung zur Weiterbetreibung der Klage gem. §92 (2) VwGO
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28266.0.html
Dieses Thema ist aber von der hier diskutierten "Anregung", die "Rücknahme der Klage zu prüfen", grundsätzlich gesondert zu betrachten und zu diskutieren.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: Nichtgucker am 25. Juli 2018, 10:53
Um deutlich zu machen, dass das Verfahren bis auf Weiteres nicht eingestellt werden soll, sollte es aus meiner Sicht zunächst ausreichen, dem Gericht schriftlich mitzuteilen, dass der Kläger sich mit dem Inhalt des Urteils des BVerfG auseinandersetzt und prüft, ob und wie er seine Klage aufrecht erhält.

Dann dürfte ein Beschluß wegen Nichtbetreiben des Verfahrens erstmal vom Tisch sein. Der Kläger muss aber daran denken, dass er spätestens vor Ablauf von zwei Monaten sich erneut gegenüber dem Gericht äußert.
Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: Markus KA am 25. Juli 2018, 10:59
In einer fiktiven mündlichen Verhandlung konnten, vor der Rücknahme der Klage, in der mündlichen Verhandlung noch unbedingte Beweisanträge und Anträge zur Aussetzung oder zum Ruhen des Verfahrens (hier an den Beklagten) gestellt werden. Waren die Ergebnisse der gestellten Anträge dem Kläger nicht erfolgversprechend, könnte dieser "am Ende des Tages" bzw. am Ende der Verhandlung das Verlangen verspürt haben, die Klage zurückzuziehen. Es könnte schon vorgekommen sein, dass nach einem solchen Verfahren der Kläger 2/3 seiner Gerichtskosten zurückbekommen hat.
Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: ope23 am 01. August 2018, 14:54
Zitat
Nachdem Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 18.07.2018 [...] wird angeregt, zu prüfen, ob die hier vorliegende Klage zurückgenommen wird.
Im Falle einer Rücknahme werden zu bezahlende Gerichtsgebühren auf 1/3 reduziert.
Bei einem fiktiven Straßenmitbewohner kam in einem ähnlich fingierten Schreiben des örtlich verfügbaren VG folgender Text an:
Zitat
Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 18.7.2018 - 1BvR 1675/16 u.a. - die Rundfunkbeitragspflicht für verfassungsgemäß erklärt hat, mit Ausnahme der Rundfunkbeitragspflicht für eine Zweitwohnung, hat der Kläger die Möglichkeit zu überdenken, ob die Klage aufrechterhalten wird oder zurückgenommen wird. Im Falle einer Rücknahme würden sich die Gerichtgebühren von 3,0 auf 1,0 reduzieren.

23 hat den Eindruck, dass es eine Textvorlage geben könnte, die nicht nur dem genannten VG vorlag, sondern auch anderen in anderen Bundesländern und überhaupt. Möglicherweise liegt ein weitere fiktiver Indiz vor, dass Beklagte und Kammer noch neben dem Verfahren miteinander einen fiktiven Wein trinken. Kann aber gut sein, dass die für den Straßenmitbewohner zuständige Kammer sich von einer Textvorlage hat inspirieren lassen oder sogar schöpferisch tätig war.


Edit "Bürger":
Dies dürften Standard-Texte sein, welche wohl auch schon bei anderen Anlässen von Klagen bzgl. vom BVerfG behandelter Sachverhalte zum Einsatz kommen. Es erscheint daher müßig, sich über die Entstehungsweise der Formulierungen Gedanken zu machen oder darüber zu diskutieren.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: PersonX am 01. August 2018, 16:29
Dazu passend noch das Textbausteinbeispiel eines beliebigen VG aus Sachsen
Zitat
[...]
Sehr [...]

das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 18. Juli 2018, Az. 1 BvR 1675/16, 1 BvR 981/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 745/17
(siehe die Pressemitteilung dazu unter [...],die Entscheidung kann auch im Volltext unter [...] abgerufen werden)

entschieden, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags im Wesentlichen verfassungsgemäß ist. Soweit es Neuregelungsbedarf gesehen hat, ist Ihr Fall davon nicht berührt. Bitte prüfen Sie, ob Sie im Hinblick darauf Ihre Klage weiterverfolgen wollen. In diesem Fall teilen Sie bitte mit welche Klagegründe Sie noch für relevant halten. Im Falle einer Klagerücknahme entfallen 2 von 3 Gerichtsgebühren. Falls hierfür Vorschuss geleistet ist, würde er in diesem Umfang zurück gezahlt.

Mit freundlichen Grüßen
[...]
Das Schreiben ist die Beilage zu einem Beschluss mit der Übertragung auf einen Einzelrichter verbunden mit einem relativ knappen Termin für eine mündliche Verhandlung.
Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: pinguin am 01. August 2018, 18:09
Zitat
[...]
In diesem Fall teilen Sie bitte mit welche Klagegründe Sie noch für relevant halten.
[...]
Nun, welcher elementare Teil des Bundes- und Europarechtes könnte hier wohl "auf Knien rutschend" als Klagegrund erbeten werden?
Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: tigga am 01. August 2018, 18:48
Auch in Niedersachsen werden solche Schreiben verschickt. Das scheint ein obligatorischer Satz zu sein. Also nicht weiter darauf eingehen.

Die einzige sinnvolle Information hinter solchen Sätzen ist: Das Gericht hält den Rundfunkbeitrag für verfassungsgemäß und kennt das Urteil des BVerfG. Somit ist eine Klage wegen Verfassungswidrigkeit/Steuer eher zum Scheitern verurteilt. Wenn andere Argumente herangezogen werden können, dann sollte man weiterhin an der Klage festhalten. Ich werde jedenfalls meine Klage aufrecht erhalten, da mir das BVerfG in die Hände spielt mit seinem Urteil.  >:D
Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: werner12 am 01. August 2018, 22:16
Das stimmt ja heiter, dass noch einige nicht die Flinte ins Korn werfen.
Dann werfe ich diese auch nicht, und werde falls ein ähnliches Schreiben bei mir eintrudelt, ins Korn.... :'(
Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: noGez99 am 02. August 2018, 08:13
Bitte nicht zurücknehmen, sondern den EUGH und EMRK aufführen (Pinguin sein dank)

Zitat
Daß dieses auch im Bereich Rundfunk gilt; -> EuGH C-260/89; nachdem in der Gemeinschaft keine Maßnahme rechtens ist, die sich über Art. 10 EMRK hinwegsetzt.

Zitat:  Art. 10 MRK
Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. [...]
und Art. 11 GRCh Abs. 1 (Informationsfreiheit)
Zitat:
(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.

Beschluss vom 04. Mai 2015 - 2 BvR 2169/13
http://www.bverfg.de/e/rk20150504_2bvr216913.html
Rn 5
Zitat
[...]Da die Europäische Menschenrechtskonvention im innerstaatlichen Recht den Rang eines (einfachen) Bundesgesetzes hat (vgl. BVerfGE 111, 307 <317>; 128, 326 <367>), impliziert dieser Vortrag, dass die hier entscheidungserhebliche Vorschrift des § 28 Abs. 1 Nr. 1 des Polizeigesetzes des Landes Baden-Württemberg gemäß Art. 31 GG durch Art. 5 Abs. 1 EMRK gebrochen werde oder zumindest konventionsfreundlich auszulegen sei.

unter anderem aus:
Über den Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.0.html

Formulierungvorschlag:
Zitat
Es wird versucht, durch behördliche und hoheitliche Mittel auf Grundlage des Zustimmungsgesetzes zum "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" (RBStV) von mir einzufordern. Das Zustimmungsgesetz zum "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" (RBStV) widerspricht aber dem Bundesrecht.

Nach Art. 10 MRK
Zitat:
"Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. [...]"

darf ich nicht behördlich gezwungen werden, für bestimmte Informationen (oder für die Möglichkeit, bestimmte Informationen zu empfangen) einen Beitrag zu bezahlen. Da der Artikel 10 MRK im Range eines einfachen Bundesrechts steht:

Beschluss vom 04. Mai 2015 - 2 BvR 2169/13
http://www.bverfg.de/e/rk20150504_2bvr216913.html
Rn 5
Zitat
[...] Da die Europäische Menschenrechtskonvention im innerstaatlichen Recht den Rang eines (einfachen) Bundesgesetzes hat (vgl. BVerfGE 111, 307 <317>; 128, 326 <367>), impliziert dieser Vortrag, dass die hier entscheidungserhebliche Vorschrift des § 28 Abs. 1 Nr. 1 des Polizeigesetzes des Landes Baden-Württemberg gemäß Art. 31 GG durch Art. 5 Abs. 1 EMRK gebrochen werde oder zumindest konventionsfreundlich auszulegen sei.

ist die Forderung aufgrund des Landesgesetzes zum "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" (RBStV) nichtig.


-------
PS: Allerdings ist mein Vertrauen in unseren Rechtsstaat nach dem BVerfG-Urteil zerstört, aber trotzdem sollten wir das Rechtssystem so richtig vorführen.
Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: karlsruhe am 02. August 2018, 08:16
Eine Person B könnte ebenfalls ähnliches Schreiben erhalten haben ;)

Person B denkt aber selbstverständlich NICHT daran...
... bzw. kommt nach "summarischer Prüfung" vorerst zu dem Schluss, dass eine
Rücknahme der Klage aller Voraussicht nach nicht in Betracht kommt ;)

Immerhin sind erst 4 "Leitverfahren" von insgesamt 160 Verfassungsbeschwerden behandelt worden.
Zudem im Wesentlichen nur das Abgabenrecht.
Viele weitere, damit in direktem oder indirektem Zusammenhang stehende Punkte sind noch gar nicht behandelt.
Und die behandelten Punkte bar jedes gesunden Menschenverstandes und bisheriger Rechtslage "begründet" worden.
Die Vorabentscheidung des EuGH steht ebenfalls noch aus.

Person B empfindet daher für sich selbst keinerlei Bindungswirkung dieses willkürlichen und jegliche Unparteilichkeit missenden (Schand-)"Urteils" des BVerfG.

Die eingeräumte (Bitt-)Frist zur Stellungnahme wird Person B gelassen verstreichen lassen.

Erst bei Aufforderung mit Ausschlussfrist wird Person B dann entsprechend reagieren.
Wahrscheinlich wird Person B dann erst mal die Volltext-Entscheidung anfordern - B weiß schließlich nicht, wo sich "https://..." befindet und wie man diese Adresse anschreiben kann ;) ;D
Auch möchte Person B eine beglaubigte, gedruckte Version - im pösen Internet kann ja viel "fake" stehen, wie man so sagen hört ;)

Eine Zeitung, um die Pressemeldung zu lesen, kann sich Person B derzeit wegen der Rücklagen für die etwaige Zwangsbeitreibung des den "Rundfunk" grundrechtswidrig und wettbewerbswidrig privilegierenden sog. "Rundfunkbeitrags" schließlich nicht leisten ;)

Das "Urteil" will schließlich genauestens analysiert und bewertet und die von Person B "noch für relevant" gehaltenen Klagegründe klagefähig aufbereitet werden.
Das wird mind. 2 weitere Jahre Bearbeitung dauern, denn Person B hat in der Woche max. 2-4 Stunden Zeit, sich damit zu befassen... usw. ;) ;D

Wenn das VG glaubt, mit der Entscheidung des BVerfG seinen Tisch leerfegen zu können, dann hat es sich "geschnitten" ;) ;D
Lieber 3x 35€ "gegen die Frechheit" als 1x 35€ für ein vorgreifliches "Obsiegen" von Grundrechtsverletzern.


Im Weiteren von Interesse u.a. diese tangierenden Diskussionen

Pressemeldungen: Rundfunkbeitrag im Wesentlichen verfassungsgemäß
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28121.0.html

Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28119.0.html

BVerfG-Urteil vom 18.7.: Juristische Abhandlungen und Kommentare [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28254.0.html

Widersprüche in den Urteilen des BVerfG (aus akt. Anlass)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28153.0.html

Begründung Widerspruch/ Klage nach BVerfG-Urteil vom 18.07.2018?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28123.0.html

...und weitere werden sicherlich noch folgen ;)

Prima, Person A hat gestern im gelben Briefumschlag vom VG Karlsruhe folgenden Brief erhalten auf die 2. Klageeinreichung vom 25.06.18, und oben genannte Möglichkeiten dankend zur Kenntnis genommen.

Zitat
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 18.07.18 (...) entschieden, dass die Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht privaten Bereich verfassungsgemäß sind. Nach dem Urteil steht das Grundgesetz der Erhebung von Beiträgen nicht entgegen, diejenigen Kosten einer öffentlichen Einrichtung zu beteiligen, die von ihr - potentiell - einen Nutzen haben. Beim Rundfunkbeitrag liegt dieser Vorteil in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können. Insbesondere kommt es auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten oder einen Nutzungswillen nicht an.

Insoweit wird auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das auf dessen Homepage (https://www...) und bei juris (...) veröffentlicht wurde, verwiesen. (Siehe Anmerkungen oben)

Im Hinblick hierauf wird angefragt, ob Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung besteht.
(NNÖÖÖ, bzw. worüber eigentlich entscheiden: die Klage wurde bislang nur eingereicht ohne Schriftsatz!)

Ferner besteht Gelegenheit, zur Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter Stellung zu nehmen. Das Verwaltungsgericht erwägt zudem durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. (§...)
(Worüber? noch kein Schriftsatz eingereicht)

Der Gerichtsbescheid hat die Wirkung eines Urteils. Sie erhalten Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen zu diesen Fragen Stellung zu nehmen.

Im Hinblick auf diese Rechtsprechung wird angefragt, ob die Klage zurückgenommen wird. Im Falle einer Klagerücknahme ermäßigen sich die Gerichtskosten gemäß §... von 3,0 auf 1,0.
(Person A hat aber noch gar nichts bezahlt!)

Sofern Sie die Klage zurücknehmen wollen, können Sie sich des beiliegenden Formulars bedienen.
(Danke, kein Bedarf!)
Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: Tarudi am 02. August 2018, 22:13
Das stimmt ja heiter, dass noch einige nicht die Flinte ins Korn werfen.
Dann werfe ich diese auch nicht, und werde falls ein ähnliches Schreiben bei mir eintrudelt, ins Korn.... :'(
Ja, das seh ich auch so... ich hab das Standardschreiben noch nicht bekommen, aber sicher fällt den Sigmaringern auch nichts besseres ein...
Und ja, auch ich werde mich weiter wehren... und nochmal danke, für all eure Arbeit!!!


Bitte zeichnet auch meine Petition mit... die läuft immer noch!
https://weact.campact.de/petitions/freie-und-selbstbestimmte-wahl-von-informationsquellen-kein-zahlungszwang
Tarudi
Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 05. August 2018, 03:58
Firma F hat ein gleichlautendes Schreiben vom Verwaltungsgericht Berlin bekommen, die wollen wohl die Gelegenheit nutzen, einen Haufen Fälle ohne große Arbeit vom Tisch zu bekommen, schließlich braucht bei Klagerücknahme kein Urteil abgeschrieben und verschickt werden.

Aber Firma F hatte sich ja groß an formalen Anforderungen eines rechtmäßigen Bescheides und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung abgearbeitet und außerdem noch die Europakeule geschwungen.
Da das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes ja reichlich viel Munition bezüglich der ungenehmigten Beihilfe enthält, führt F dies nochmal deutlich aus und bittet um Abwarten bis zum Herbst.
Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: gez_verachter am 07. August 2018, 12:00
Eine fiktive Person Z hat ebenfalls dieses Schreiben erhalten und muss bis demnächst antworten, da das Gericht beabsichtigt, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.

Fiktive Person Z hat einige Probleme mit dem Jura-deutsch und bittet daher um ein wenig Hilfe bei der Antwort - ich denke, dass könnte auch anderen fiktiven Personen helfen.


Z hat die Idee, bevor Argumente eingereicht werden, erstmal Zeit zu gewinnen:


- Z widerspricht erstmal ausdrücklich der Absicht, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. -> Müsste hierfür eine gewisse Form beachtet werden?

- In dem fiktiven Schreiben wird gern ein Link des BVerG Urteils gedruckt. Z beabsichtigt ein schriftliches Exemplar des Urteils zu Verlangen, da Z sich keinen Internetanschluss leisten kann, da Z Geld für den evtl. anfallenden GEZ Beitrag sparen muss. -> Ist dies empfehlenswert?

- Anschließend beabsichtigt Z, das Gericht solle dem Kläger entsprechend Zeit geben, das Urteil zu prüfen um darauf Stellung zu nehmen. Müsste Z hierfür eine Frist nennen? Wenn ja, was wäre realistisch (so lange wie möglich natürlich ;-) ) ?


Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: Markus KA am 07. August 2018, 12:29
So oder ähnlich könnte ein mögliches Antwortschreiben in einem fiktiven Fall ausgesehen haben (keine Rechtsberatung):

Zitat
Max Mustermann               Musterstadt, den XX.XX.2018
Musterstrasse XX
XXXXX Musterstadt



Verwaltungsgericht Musterstadt
Musterstrasse XX
XXXXX Musterstadt



Aktenzeichen XXXXXXXX
Verwaltungssache
Max Mustermann
gegen Gefängnisrundfunk - Anstalt des öffentlichen Beitragszwangssystems- ,
vertr. durch den Intendanten

Antwort auf das Schreiben des Verwaltungsgerichtes Musterstadt vom XX.07.2018, eingegangen am  XX.07.2018

Antrag auf Beifügung bzw. Zustellung der Dokumente, hier Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 18.07.2018  (1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17) nach § 86 Abs. 4 u. Abs. 4 VwGO sowie § 99 Abs. 1 Satz 1   


Es folgt die Antwort auf das Schreiben des Verwaltungsgerichtes Musterstadt vom XX.07.2018, eingegangen am  XX.07.2018.

In dem Schreiben des Verwaltungsgerichtes Musterstadt wird um Stellungnahme innerhalb zwei Wochen zu den gestellten Fragen gebeten.

Bereits im ersten Absatz des Schreibens vom Verwaltungsgericht Musterstadt wird Bezug genommen auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 18.07.2018  (1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17) und folgende Fragen gestellt:

-    „ob Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung besteht.“

-    „es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme, zur Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter.“

-    „zur Erwägung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.“

-    „ob, in Hinblick auf diese Rechtsprechung (Anmerkung: hier ist wohl das zu Beginn aufgeführte Urteil gemeint) die Klage zurückgenommen wird.“

Der Kläger beantragt die kostenfreie Beifügung und Zustellung der Volltext-Entscheidung in beglaubigter und gedruckter Version des Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2018  (1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17).

Die Abgabe einer Stellungnahme zu den genannten Fragen des Verwaltungsgerichtes Musterstadt in Bezug auf das angegebene Urteil des BVerfG, setzt die Kenntnis über den Inhalt des Urteils voraus.

Das Verwaltungsgericht Musterstadt bittet um Stellungnahme und weist in seinem Schreiben vom XX.07.2018 darauf hin:

„Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 18.07.2018  (1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17) entschieden, dass die Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht privaten Bereich verfassungsgemäß sind.“

Für eine wirksame Stellungnahme muss von Klägerseite geprüft werden, in wie weit das Urteil des BVerfG auf die vorliegenden Klagebegründungen anwendbar ist.

Hierfür wird beantragt die kostenfreie Beifügung und Zustellung der Volltext-Entscheidung in beglaubigter und gedruckter Version in Ergänzung zum Schreiben des  Verwaltungsgerichtes Musterstadt vom XX.07.2018 nach § 86 Abs. 4 u. Abs. 4 VwGO sowie § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO.


Zur Begründung:

1. Der Kläger verfügt nicht über die Möglichkeit Internet nutzen zu können.

2. Der Kläger verfügt nicht über die Möglichkeit Dokumente aus dem Internet einzusehen und verwenden zu können.

3. Auf Grund zahlreicher Manipulationsmöglichkeiten im Internet kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Dokument aus dem Internet verändert worden ist.

4. Zur weiteren Klärung des Sachverhaltes und der Stellungnahme ist es notwendig, dass dem Kläger und dem Verwaltungsgericht Musterstadt dasselbe Urteil mit demselben Inhalt vorliegt, um mögliche Missverständnisse zu vermeiden, die sich zum Nachteil des Klägers auswirken könnten.



- Kläger-

Max Mustermann



Anlagen:

keine

"kostenfrei" - nachträglich ergänzt, bitte berücksichtigen
Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: Typ41 am 07. August 2018, 21:03
Hallo zusammen,

ein mir Bekannter, nennen wir ihn XXX, hat auch so ein feines Schreiben bekommen.
Er hat nun das nette Antwortschreiben von Markus KA (Danke an dieser Stelle) angepasst und möchte es kurz vor Ablauf der Frist so abschicken.

Zum besseren Verständniss, hier das Schreiben des VG und danach die Antwort von xxx.

Zitat
- Die Berichterstatterin der 1. Kammer -

Leipzig, xx.xx.2018

Verwaltungsstreitsache

xxx./. Mitteldeutscher Rundfunk
wegen Rundfunkbeitrag

Sehr geehrter Herr xxx,

die Kammer erwägt, das Verfahren gemäß 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf die Berichterstatterin,
zurzeit Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht yyy, als Einzelrichterin zur Ent-
scheidung zu übertragen, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder
rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

Sie erhalten Gelegenheit, sich hierzu sowie abschließend zur Sach- und Rechtslage
binnen 4 Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung zu äußern.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 18.7.2018 - 1 BVR 1675/16 u. a. - die
Rundfunkbeitragsp?icht für verfassungsgemäß erklärt hat, mit Ausnahme der Rundfunkbei-
tragsp?icht für eine Zweitwohnung, hat der Kläger die Möglichkeit zu überdenken, ob die
Klage aufrechterhalten oder zurückgenommen wird. Im Falle einer Rücknahme würden sich
die Gerichtsgebühren von 3,0 auf 1,0 reduzieren.

gez.: yyy beglaubigt:
Vorsitzende Richterin
am Verwaltungsgericht


Zitat
An das Verwaltungsgericht Leipzig
Rathenaustr. 40
04179 Leipzig

AZ: 1 K xxx/xx;

Antwort auf das Schreiben des Verwaltungsgerichte Leipzig vom xx.xx.2018

Sehr geehrte Damen und Herren,

In dem Schreiben des Verwaltungsgerichte Leipzig vom x.x.2018 wird um Äußerung innerhalb von 4 Wochen zu den gestellten Fragen gebeten, welche ich hiermit vornehme.

Ich widerspreche ausdrücklich der Absicht, das Verfahren zur Entscheidung auf den/die Berichterstatter/in als Einzelrichter/in zu übertragen, eben weil die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist und grundsätzliche Bedeutung hat. Nicht ohne Grund sind alle Verwaltungsgerichte in Deutschland mit tausenden dieser Klagen beschäftigt.
Des Weiteren sind vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 18.07.2018 erst 4 von insgesamt 160 Verfassungsbeschwerden behandelt worden.

Im 2. Absatz des Schreibens vom Verwaltungsgericht Leipzig vom x.x.2018 wird Bezug zu dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 18.07.2018 1 BvR 1675/16 u.a. genommen (Ich vermute mit u.a. sind die AZ: 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17 und 1 BvR 981/17 gemeint), und mir die Möglichkeit gegeben, die Aufrechterhaltung meiner Klage zu überdenken.

Für eine wirksame Stellungnahme muss von Klägerseite geprüft werden, in wie weit das Urteil des BVerfG auf die vorliegenden Klagebegründungen anwendbar ist.

Hierfür beantragt der Kläger die kostenfreie Beifügung und Zustellung der Volltext-Entscheidung des Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2018 (1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17) in beglaubigter und gedruckter Version in Ergänzung zum Schreiben des Verwaltungsgerichtes Leipzig vom 26.07.2018  nach § 86 Abs. 4 u. Abs. 4 VwGO sowie § 99 Abs. 1 Satz 1.

Zur weiteren Klärung des Sachverhaltes und der Stellungnahme ist es notwendig, dass dem Kläger und dem Verwaltungsgericht Leipzig dasselbe Urteil mit demselben Inhalt vorliegt, um mögliche Missverständnisse zu vermeiden, die sich zum Nachteil des Klägers auswirken könnten.

Je nach Umfang der Volltext-Entscheidung des Urteils, beantragt der Kläger eine angemessene Zeit zur Prüfung, in wie weit das Urteil des BVerfG auf die vorliegenden Klagebegründungen anwendbar ist. Der Kläger bittet das Gericht zu beachten, dass der Kläger voll berufstätig und ein juristischer Leie ist und für diese Prüfung und Ausarbeitung der Stellungnahme nur ca. 2-4 Stunden in der Woche zur Verfügung stehen.


Mit freundlichen Grüßen
xxx


Was haltet ihr davon?

Sollte xxx noch mit einer Verfassungsbeschwerde "drohen"?
Sollte das Verfahren auf die Berichterstatterin, als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen werden?

Vielen Dank für Eure Mühen


"kostenfrei" - nachträglich ergänzt, bitte berücksichtigen
Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: Markus KA am 08. August 2018, 09:44
Ein besonderes Schreiben mit einem besonderen "unvoreingenommenen" Glanzpunkt des Verwaltungsgerichtes Köln.
(Nebenbei bemerkt: In Köln ist auch der Sitz von ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice und WDR.)

Zitat
"[...] Es wird daher Gelegenheit gegeben, die aussichtslose Klage zur Vermeidung weiterer Kosten zurückzunehmen. [...]"

Noch voreingenommener geht es kaum, hier schwarz auf weiß.

Ein Hinweis zum weiterführenden Thema:
Befangenheitsantrag stellen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18417.msg120562.html#msg120562 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18417.msg120562.html#msg120562)
Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: observer am 08. August 2018, 11:37
Ein ähnlicher Fall.

Person X wurde diese Woche vom Gericht mündlich informiert, seine Klage hat keine Erfolgsaussichten. Eine Rücknahme der Klage wird weiterhin drigend angeraten. Durch die Reduzierung der Gerichtskosten, sollte Person X durch das eingesparte Geld, die offene Forderung beim Beitragsservice begleichen. Person X kann sich dadurch viel Ärger ersparen.

Da ist doch alles schon gesagt.
Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: FKupp am 08. August 2018, 18:27
Die sind aber immer sehr vorsichtig mit ihrer Wortwahl (es wird Gelegenheit u.a. gegeben) sonst wäre der Tatbestand Nötigung gegeben.
Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: Frühlingserwachen am 08. August 2018, 23:12
Dies ist auch genau so anwendbar auf eine abweisende Antwort des Amtsgerichts z.B. auf eine erhobene Erinnerung einer Mitstreiterin beim Amtsgericht.

Ich habe die entsprechenden Passagen geändert.

Im ..... Absatz des Schreibens vom Amtsgericht....... vom x.x.2018 wird Bezug
Zitat
zu dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 18.07.2018 1 BvR 1675/16 u.a. genommen (Ich vermute mit u.a. sind die AZ: 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17 und 1 BvR 981/17 gemeint), und mir die Möglichkeit gegeben, die Aufrechterhaltung meiner Erinnerung zu überdenken.

Für eine wirksame Stellungnahme muss von Klägerseite geprüft werden, in wie weit das Urteil des BVerfG auf die Entscheidung des Amtsgerichts, und die darauffolgende Beschwerde  anwendbar ist.

Hierfür beantragt der Kläger die kostenfreie Beifügung und Zustellung der Volltext-Entscheidung des Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2018 (1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17) in beglaubigter und gedruckter Version in Ergänzung zum Schreiben des Amtsgericht......... vom..... nach § 86 Abs. 4 u. Abs. 4 VwGO sowie § 99 Abs. 1 Satz 1.

Zur weiteren Klärung des Sachverhaltes und der Stellungnahme ist es notwendig, dass dem Kläger und dem Amtsgericht dasselbe Urteil mit demselben Inhalt vorliegt, um mögliche Missverständnisse zu vermeiden, die sich zum Nachteil des Klägers auswirken könnten.

Je nach Umfang der Volltext-Entscheidung des Urteils, beantragt der Kläger eine angemessene Zeit zur Prüfung, in wie weit das Urteil des BVerfG auf die vorliegende Beschwerde-Begründung anwendbar ist. Der Kläger bittet das Gericht zu beachten, dass der Kläger ein juristischer Laie ist, und für diese Prüfung und Ausarbeitung der Stellungnahme aus gesundheitlichen Gründen nur 2-4 Stunden in der Woche zur Verfügung stehen.

Zur Begründung:

1. Der Kläger verfügt nicht über die Möglichkeit Internet nutzen zu können.

2. Der Kläger verfügt nicht über die Möglichkeit Dokumente aus dem Internet einzusehen und verwenden zu können.

3. Auf Grund zahlreicher Manipulationsmöglichkeiten im Internet kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Dokument aus dem Internet verändert worden ist.

Mit freundlichen Grüßen
Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: Ovid am 12. August 2018, 19:32
Hallo zusammen,

Person A hat auch ein ähnliches Schreiben bekommen.

Person A hatte Klage eingereicht und um richterlichen Hinweis gebeten, ob es sich bei dem Beklagten um eine Behörde handelt. In dem Antwortschreiben wurde darauf nicht eingegangen.

Person B hat sich als Antwort folgendes überlegt:
Zitat
In der Verwaltungsstreitsache
Klage vom xx.xx.2017 betreffend Rundfunk- und Fernsehrecht einschl. Beitragsbefreiung unter der sog. “Beitragsnummer“ : xxxxxxxxx


Person A
Musterstraße x
12345 Musterstadt

gegen

Rundfunk Berlin-Brandenburg


Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihr Schreiben vom xx.xx.2018 habe ich zur Kenntnis genommen.

Sie verweisen auf eine Pressemitteilung und fragen, ob  ich trotz jüngster Entscheidung meine Klage weiterführen möchte. Da das genannte Urteil meine Klagebegründung nicht im Geringsten betrifft, besteht weiterhin Aussicht auf Erfolg meiner Klage.

Die Erhebung des Beitrages verletzt meine Menschenwürde und ist folglich nicht mit den bisherigen Bundesverfassungsgerichtsverfahren über die Erhebung des Rundfunkbeitrages zu vergleichen.
Hierauf würde ich genauer eingehen. Allerdings bat ich in meinem letzten Schreiben vor fast einem Jahr, um einen für meine Klagebegründung wesentlichen richterlichen Hinweis, auf den bisher nicht reagiert wurde.

Ich bitte daher nochmals um richterlichen Hinweis zu der Frage:

Handelt es sich bei dem Beklagten um eine Behörde, oder nicht?

Meine Stellungnahme zu diesem Thema habe ich mit dem Schreiben vom xx.xx.17 ebenfalls meiner Bitte um richterlichen Hinweis hinzugefügt.

Erst nach einer Antwort des Gerichts bin ich in  der Lage meine Klagebegründung fortzuführen. Mein Antrag auf Fristverlängerung bis drei Monate nach Erhalt des richterlichen Hinweises besteht weiterhin.

Mit freundlichen Grüßen

Person A


Kann Person A das so lassen oder wäre noch was hinzuzufügen?

Schöne Grüße und viva la Resistance  ;D
Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: Markus KA am 14. August 2018, 13:52
Update: Folgende fiktive Antwort könnte eine Person M auf ihre Anfrage nach einer beglaubigten Volltextversion des Urteils von einem Verwaltungsgericht erhalten haben:

Zitat
"Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom XX.XX.2018 verbunden mit der Bitte um Übersendung einer beglaubigten Volltextentscheidung des BVerfG wird darauf hingewiesen, dass beim Verwaltungsgericht keine Übereinstimmungen mit der Urschrift beglaubigt werden können, da die Urschrift hier nicht vorliegt. Bitte wenden Sie sich bezüglich der Entscheidungsanforderung direkt an das BVerfG.

Diesem Rat könnte Person M folgen und sich schriftlich an das BVerfG wenden.
Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: gomtu am 14. August 2018, 19:02
Kam bei fiktiver Person A heute auch in's Haus geflattert, allerdings mit einer Bitte um Antwort innerhalb von 3 Wochen. Person A denkt nicht daran, den Schwanz einzuziehen - nach dem verachtentswerten Urteil vom BVerfG schon gar nicht. :P

Mich verwirrt nur der folgende Satz aus dem Beamtendeutsch:
Zitat
Für den Fall der Fortsetzung wird um eine Erklärung betreffend ein Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) gebeten.
Bedeutet das, in einfach Sätzen, Person A kann ihr Einverständnis für ein schriftliches Verfahren geben?
Ist das gut oder schlecht?


Edit "Bürger":
Hier bitte keine Erörterungen von vom eigentlichen Kern-Thema dieses Threads abschweifenden und zudem schon andernorts im Forum behandelten Fragen wie "Entscheidung durch den Einzelrichter" oder durch die "Kammer", "schriftliches Verfahren" vs. "mündliche Verhandlung" etc.
Siehe hierzu bitte die Forum-Suche (https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search).
Damit findet sich dann u.a. auch
Übertragung auf den Einzelrichter (§6 VwGO) > gut oder schlecht?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23529.0.html
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23529.msg149879.html#msg149879
Hier bitte ausschließlich und eng am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: Markus KA am 19. August 2018, 23:29
Diesem Rat könnte Person M folgen und sich schriftlich an das BVerfG wenden.

Folgendes fiktive Schreiben könnte Person M an das BVerfG gesendet haben:

Zitat

Bundesverfassungsgericht
-Entscheidungsversand-
Schloßbezirk 3
76131 Karlsruhe



Antrag auf Beifügung bzw. Zustellung der Dokumente, hier Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 18.07.2018  (1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17)



Max Mustermann, Muster Strasse 10, 1000 Musterstadt         
                                       -Antragsteller-



Es wird beantragt,

die Beifügung und Zustellung der Volltext-Entscheidung in beglaubigter und gedruckter Version des Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 18.07.2018  (1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17).


Zur Begründung:


1   Klage am Verwaltungsgericht Musterstadt

Der Antragsteller hat am XX.XX.2018 am Verwaltungsgericht Musterstadt gegen den Gefängnisrundfunk, Anstalt des öffentlichen Beitragszwangssystems- , vertr. durch den Intendanten, eingereicht (Az X K XXXX/18).

Bereits im ersten Absatz des Schreibens vom Verwaltungsgericht Musterstadt vom XX.0X.2018 wird Bezug genommen auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom 18.07.2018  (1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17) und folgende Fragen gestellt:

-    „ob Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung besteht.“

-    „es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme, zur Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter.“

-    „zur Erwägung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.“

-    „ob, in Hinblick auf diese Rechtsprechung (Anmerkung: hier ist wohl das zu Beginn aufgeführte Urteil gemeint) die Klage zurückgenommen wird.“


Die Abgabe einer Stellungnahme zu den genannten Fragen des Verwaltungsgerichtes Musterstadt in Bezug auf das angegebene Urteil des BVerfG, setzt die Kenntnis über den Inhalt des Urteils voraus.

Das Verwaltungsgericht Musterstadt bittet um Stellungnahme und weist in seinem Schreiben vom XX.0X.2018 darauf hin:

„Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 18.07.2018  (1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17) entschieden, dass die Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht privaten Bereich verfassungsgemäß sind.“

Für eine wirksame Stellungnahme muss von Klägerseite geprüft werden, in wie weit das Urteil des BVerfG auf die vorliegenden Klagebegründungen anwendbar ist.

Hierfür wird beantragt die Beifügung und Zustellung der Volltext-Entscheidung in beglaubigter und gedruckter Version.



2   Verweis des Verwaltungsgerichtes Musterstadt an das BVerfG

Das Verwaltungsgericht Musterstadt weist in seinem Schreiben vom XX.0X.2018 den Antragsteller darauf hin:

„Bitte wende Sie sich bezüglich der Entscheidungsanforderung direkt an das BVerfG.“


3   Keine Internet-Nutzungsmöglichkeit

Der Antragsteller verfügt nicht über die Möglichkeit Internet nutzen zu können.

Der Antragsteller verfügt nicht über die Möglichkeit Dokumente aus dem Internet einzusehen und verwenden zu können.


4   Dokumente aus dem Internet

Auf Grund zahlreicher Manipulationsmöglichkeiten im Internet kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Dokument aus dem Internet vollständig vorliegt oder verändert worden ist.


5   Inhaltlich gleiche Dokumente zur Entscheidungsfindung

Zur weiteren Klärung des Sachverhaltes und der Stellungnahme ist es notwendig, dass dem Kläger und dem Verwaltungsgericht Musterstadt dasselbe Urteil mit demselben Inhalt vorliegt, um mögliche Missverständnisse zu vermeiden, die sich zum Nachteil des Klägers auswirken könnten.


Antragsteller

Anlage:
Kopie - Verwaltungsgericht Musterstadt - Schreiben vom XX.0X.2018 
Kopie - Verwaltungsgericht Musterstadt - Schreiben vom XX.0X.2018 
Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: werner12 am 20. August 2018, 11:48
Ein besonderes Schreiben mit einem besonderen "unvoreingenommenen" Glanzpunkt des Verwaltungsgerichtes Köln.
(Nebenbei bemerkt, in Köln ist auch der der Sitz von ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice und WDR)
Zitat
"[...] Es wird daher Gelegenheit gegeben, die aussichtslose Klage zur Vermeidung weiterer Kosten zurückzunehmen. [...]"
Noch voreingenommener geht es kaum, hier schwarz auf weiß.

Ein mir bekannte Person hat evtl. ein gleichlautendes Schreiben erhalten.
Die Frage wäre, ob eine Antwort nötig ist? Was passiert, falls auf dieses Schreiben nicht reagiert wird? Folgt dann einfach ein Gerichtsbeschluss? Wenn ja, wieso macht man sich am Gericht die Mühe der Nachfrage? Man könnte ja auch einfach "urteilen", wenn die Rechtslage so klar ist?

Was wäre also besser? Antworten oder Abwarten?
Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 20. August 2018, 12:22
Z hat bei einer seiner Klagen inzwischen nach Bekundung seiner weiteren Klagefreudigkeit den Beschluss erhalten, dass die Übertragung auf einen Einzelrichter erfolgt ist, da die Sache minder schwierig erscheint...
Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: Markus KA am 20. August 2018, 12:28
Was wäre also besser? Antworten oder Abwarten?
Ein fiktiver Kläger könnte folgendes fiktives Schreiben abgeschickt haben:

Zitat
Aktenzeichen X K XXXXX/17
Verwaltungssache
Max Mustermann
gegen Westdeutscher Rundfunk Köln - Anstalt des öffentlichen Rechts- ,
vertr. durch den Intendanten

Antwort auf das Schreiben des Verwaltungsgerichtes Köln vom XX.07.2018, eingegangen am  XX.08.2018

Antrag auf kostenlose Beifügung bzw. Zustellung der Dokumente, hier Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 18.07.2018  (1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17) nach § 86 Abs. 4 u. Abs. 4 VwGO sowie § 99 Abs. 1 Satz 1
   


Es folgt die Antwort auf das Schreiben des Verwaltungsgerichtes Köln vom XX.07.2018, eingegangen am  XX.08.2018.

In dem Schreiben des Verwaltungsgerichtes Köln wird um Mitteilung innerhalb zwei Wochen zu den gestellten Fragen gebeten.

Bereits im ersten Absatz des Schreibens vom Verwaltungsgericht Köln wird von der Berichterstatterin der 6. Kammer (ohne Namen), sowie in Vertretung Richter XY, Bezug genommen zu dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom 18.07.2018  (1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17) und auf folgende voreingenommene Aussage Gelegenheit gegeben:

-    „die aussichtslose Klage zur Vermeidung weiterer Kosten zurückzunehmen.“


Der Kläger beantragt die kostenlose Beifügung und Zustellung der Volltext-Entscheidung in beglaubigter und gedruckter Version des Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2018  (1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17).

Die Abgabe einer Mitteilung zu der genannten Gelegenheit des Verwaltungsgerichtes Köln in Bezug auf das angegebene Urteil des BVerfG, setzt die Kenntnis des Klägers über den Inhalt des Urteils voraus.

Das Verwaltungsgericht Köln bittet um Mitteilung und weist in seinem Schreiben vom XX.07.2018 darauf hin:

„Darin hat es die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung aller Instanzen bestätigt und letztverbindlich entschieden, dass der Rundfunkbeitrag im privaten wie im gewerblichen Bereich  – abgesehen vom Sonderfall der Zweitwohnung- verfassungsgemäß ist.“

Für eine wirksame Stellungnahme bzw. Mitteilung muss von Klägerseite geprüft werden, ob und in wie weit das Urteil des BVerfG auf die vorliegenden Klagebegründungen anwendbar ist.

Hierfür wird beantragt die kostenlose Beifügung und Zustellung der Volltext-Entscheidung in beglaubigter und gedruckter Version in Ergänzung zum Schreiben des  Verwaltungsgerichtes Köln vom XX.07.2018.


Zur Begründung:

1

Der Kläger verfügt nicht über die Möglichkeit Internet nutzen zu können.


2

Der Kläger verfügt nicht über die Möglichkeit Dokumente aus dem Internet einzusehen und verwenden zu können.


3

Auf Grund zahlreicher Manipulationsmöglichkeiten im Internet kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Dokument aus dem Internet vollständig oder verändert worden ist.


4

Zur weiteren Klärung des Sachverhaltes und der Stellungnahme ist es notwendig, dass dem Kläger und dem Verwaltungsgericht Köln dasselbe Urteil mit demselben Inhalt vorliegt, um mögliche Missverständnisse zu vermeiden, die sich zum Nachteil des Klägers auswirken könnten.



- Kläger-

Max Mustermann



Anlagen:

keine
Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: observer am 20. August 2018, 12:44
Was passiert, falls auf dieses Schreiben nicht reagiert wird? Folgt dann einfach ein Gerichtsbeschluss? Wenn ja, wieso macht man sich am Gericht die Mühe der Nachfrage? Man könnte ja auch einfach "urteilen", wenn die Rechtslage so klar ist?
Was wäre also besser? Antworten oder Abwarten?

Kundenservice der Verwaltungsgerichte. Wird die Klage zurückgezogen, senkt sich Klagegebühr i.d.R. auf 1/3.
Abwarten ist generell keine gute Idee, der Gerichtsbescheid wird irgendwann erfolgen.


Edit "Bürger":
Bitte hier wie überall im Forum ausschließlich zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
und insbesondere die Klagerücknahme/ Aufrechterhaltung angesichts des BVerfG-Urteils zum Gegenstand hat.
Zu weiterem wie zum Thema Einzelrichter/ mdl. Verhandlung/ Gerichtsbescheid usw. bitte per Suchfunktion (https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) die dazu bereits bestehenden mehrfachen Diskussionen andernorts sichten.
Danke für das Verständnis, entsprechende Selbstdisziplin und konsequente Berücksichtigung.
Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: gomtu am 20. August 2018, 15:13
Was wäre wenn:
In der mündlichen Verhandlung wird die Klage zurückgezogen, dann wird nur die einfache Gerichtsgebühr gezahlt, eventuell eine Monatsrate der Erpressungsgebühr (GEZ). Danach beginnt das Spiel von neuem.

Der Beitragservice würde doch weiterhin nicht an sein Geld kommen, und die Gerichte wären auch beschäftigt.
Oder würde ein weitere Klage von der selben Person gleich abgewiesen werden?

Edit "Markus KA":
Bitte das Thema „Neue Spielchen gegen die GEZ“
in diesem Thema nicht weiter vertiefen, das da lautet:
„VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen“.
Bitte die Möglichkeit der Suche-Funktion nutzen oder spezielle Fragen als PM an Forumsmitglieder zu stellen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.

Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: werner12 am 20. August 2018, 15:21
Der Beitragservice würde doch weiterhin nicht an sein Geld kommen, und die Gerichte wären auch beschäftigt.

Wenn die Klage zurückgezogen wird, muss gezahlt werden, oder man wartet bis der GV vorbeischaut.
Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: Shuzi am 20. August 2018, 19:45
Auch eine fiktive Person S könnte vom VG Göttingen Nachricht erhalten haben, dass ihr ausgesetztes Verfahren nun fortgeführt wird und ebenfalls um eine Stellungnahme bzgl. einer Rücknahme der Klage gebeten worden sein.

Näheres hierzu siehe:
VG GÖ beabsichtigt Verfahren aufgrund anh. Verfassungsbeschwerden auszusetzen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24650.msg179416.html#msg179416
Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: Bürger am 21. August 2018, 00:16
...vorsorglich auch gleich hier noch einmal der Verweis unter
VG GÖ beabsichtigt Verfahren aufgrund anh. Verfassungsbeschwerden auszusetzen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24650.msg179428.html#msg179428
auf den hiesigen Thread:

Der Kläger wird zwar bei Nicht-Reaktion auf die "Bitte" ggf. nicht gleich per Gerichtsbescheid "kaltgestellt", jedoch könnte anderes "Ungemach" wie eine kurzfristige mündliche Verhandlung folgen, was derzeit ungewollten und unnötigen Handlungsdruck erzeugen würde.

Siehe hierzu Ergänzung unter
VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28251.msg177876.html#msg177876
[...]
***Edit "Bürger" 21.08.2018:
Eine Person B könnte zwischenzeitlich zur Erkenntnis gelangt sein, die "Bitt"-Frist nicht gänzlich tatenlos verstreichen zu lassen, da anderenfalls nicht auszuschließen wäre, dass zwar vielleicht kein unmittelbarer Gerichtsbescheid erlassen wird, jedoch mglw. kurzfristig mündliche Verhandlung anberaumt werden könnte und damit eine relativ kurzfristige Ausschlussfrist für Sachvortrag gegeben wäre, welcher bis einschl. der Verhandlung vorgebracht werden müsste. Person B schätzt ein, dass sie allein schon zur Sichtung und Bewertung des BVerfG-Urteils sowie der gerade erst begonnenen fachwissenschaftlichen Kommentierung weit mehr Zeit benötigt und würde daher mglw. doch schon vor Ablauf der "Bitt"-Frist reagieren - und zwar ähnlich, wie weiter unten im Thread schon konkret textlich vorgeschlagen bzw. auf Person B individualisiert... ;)


Insofern könnte eine ausbleibende fristgerechte Reaktion ggf. nachteilig sein und sollte ggf. doch besser fristgerecht erfolgen.
Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: beat am 21. August 2018, 02:00
Wenn die Verwaltungsgerichte aktuell im Windschatten der verfassungsgerichtlichen Rechtsbeugung vom Juli 2018 die Schreibtische freiräumen wollen, wäre es spätestens an der Zeit die jeweilige Klage um den Aspekt der fehlenden europarechtlichen Genehmigung des Rundfunkbeitrags als neue Beihilfe zu ergänzen. Dann könnte mit Verweis auf das laufende Verfahren EuGH C-492/17 und das ausstehende Urteil eine Aussetzung des Verfahrens bis zum Vorliegen des Urteils des europäischen Gerichtshofs angeregt werden.

Unabhängig davon kann natürlich auch mitgeteilt werden, dass man aufgrund einer Rechtsbeugung andernorts sicher nicht eine berechtigte Klage zurückziehen wird.

Hat das jemand, der den europarechtlichen Aspekt in seiner Klage bisher nicht aufgeführt hat, schon gemacht und steht vielleicht ein entsprechender Mustertext zur Verfügung? Dann würde ich um Veröffentlichung oder Nachricht per privater Message bitten. Danke.


Edit "Bürger":
Diskussion zu weiteren Gründen/ Begründungen bitte nicht hier - hier geht es erst einmal nur um die Aussage zur Aufrechterhaltung/ Weiterbetreibung.
Gründe/ Begründungen werden sich erst nach eingehenderer Befassung mit dem BVerfG-Urteil und der gerade erst beginnenden fachwissenschaftlichen Kommentierung ergeben. Hierzu siehe und diskutiere dann u.a. unter
Begründung Widerspruch/ Klage nach BVerfG-Urteil vom 18.07.2018?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28123.0.html
Hier bitte weiter zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: Bürger am 24. August 2018, 17:17
Eine Person A, B oder C könnte auf weiter oben im Thread unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28251.msg177876.html#msg177876
erwähnte Nachfrage eines fiktiven Verwaltungsgerichts etwas entgegnet haben ähnlich diesem...

Zitat
Az. _____________
Ihr Schreiben vom __.__.____

hier: Aufrechterhaltung der Klage


Sehr geehrtes Gericht,

Sie teilen in o.g. Schreiben mit

Zitat
das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 18.07.2018, Az. 1 BvR 1675/16, 1 BvR 981/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 745/17, (siehe Pressemitteilung dazu unter https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-059.html , die Entscheidung kann auch im Volltext unter https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html abgerufen werden) entschieden, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags im Wesentlichen verfassungsgemäß ist.
Neuregelungsbedarf hat das Gericht nur bezüglich eines Beitrags für Zweitwohnungen gesehen.

und bitten mich, zu prüfen, ob ich im Hinblick darauf meine Klage weiterverfolgen wolle.

Nicht nur angesichts dessen, dass gem. Ihrem Hinweis bislang lediglich vier von meines Wissens nach ~160 in Sachen Rundfunkbeitrag anhängigen Verfassungsbeschwerden verhandelt und entschieden wurden und somit über ~150 Verfassungsbeschwerden in gleicher Sache mit sehr wahrscheinlich über die mit den von Ihnen benannten vier Verfahren bisher verhandelten Sachverhalten hinausgehendem Sachvortrag noch nicht abschließend entschieden worden sein dürfte, sehe ich vorläufig keinen Anlass, die Klage zurückzuziehen.

Um dies jedoch tatsächlich beurteilen zu können, benötige ich eine kostenfreie, beglaubigte Ausfertigung der benannten Entscheidung sowie eine Information, wieviele Verfassungsbeschwerden mit welchen Sachverhalten noch anhängig sind und bitte um entsprechende kostenfreie Zusendung dieser Unterlagen/ Informationen.
Hilfsweise beantrage ich die kostenfreie Beiziehung der Akten der von Ihnen benannten Verfassungsbeschwerdeverfahren sowie der gewünschten Informationen über die noch anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahren.

Für die Auswertung des Urteils des BVerfG vom 18.07.2018 einschl. der erst beginnenden fachwissenschaftlichen Kommentierungen und Aufbereitung der bestehenden und/ oder hinzutretenden Klagegründe benötige ich Zeit
***sowie zur Wahrung meines Rechtsschutzes und des Grundsatzes der Waffengleichheit qualifizierten Rechtsbeistand. Diesen habe ich noch nicht gefunden und stelle daher hilfsweise Antrag auf Beiordnung eines qualifizierten Rechtsbeistandes.

***Es ist zudem Akteneinsicht erforderlich.
Aus diesem Grunde stelle ich hiermit in Vertretung für meinen noch zu findenden Rechtsbeistand
- ANTRAG auf AKTENEINSICHT -
in die
- Gerichtsakte sowie die
- Akte des Beklagten.
Ich bitte um Mitteilung, ab wann die o.g. Akten vollständig beim Gericht zur Einsichtnahme vorliegen werden, damit der noch zu findende Rechtsbeistand die Akteneinsicht dann zu gegebenem Zeitpunkt vornehmen kann.
Vorbehaltlich der Akteneinsicht durch den Rechtsbeistand möchte ich die Akten vorab persönlich sichten.


Weiterer Sachvortrag bleibt ausdrücklich gesondertem Schriftsatz vorbehalten.
***falls noch nicht ans Gericht herangetragen bzw. falls noch nicht beantragt und dies beabsichtigt sein sollte.

...und nun erst einmal der Antwort harren ;)


Eine Person X, Y oder Z könnte sich noch kürzer gefasst haben mit einem Text ähnlich diesem
Zitat
Az. _____________
Ihr Schreiben vom __.__.____

hier: Aufrechterhaltung der Klage


Sehr geehrtes Gericht,

ich kann Ihnen vorerst nur mitteilen, dass ich die Klage weiter betreibe und Ihnen nach Auswertung meiner Akten und des BVerfG-Urteils ***mit Unterstützung des noch zu findenden/ beizuordnenden qualifizierten Rechtsbeistandes meine Klagegründe mitteilen werde.

Mit freundlichen Grüßen
***falls zutreffend bzw. falls beabsichtigt
jedoch entlastet dies das Gericht vorerst von einem richterlichen Hinweis bzgl. der Erlangung des vollständigen, beglaubigten Urteilstextes.
Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: GEZwungen78 am 24. August 2018, 19:08
Nach Umsetzung vieler Vorschläge hier, könnte die Antwort vom VG Freiburg so aussehen (siehe Anhang).

Zitat von: Antwort VG
Verwaltungsrechtssache
gegen Südwestrundtfunk - Anstalt des öffentlichen Rechts -
wegen Rundfunkbeitrags

Sehr geehrte...
da es sich bei der Homepage des Bundesverfassungsgerichts, auf dem das Urteil veröffentlicht ist, um eine zuverlässige, öffentlich zugängliche Quelle handelt, wird das Gericht Ihnen die 54 seitige Entscheidung nicht kostenfrei zusenden. Sollten Sie keinen eigenen Internetzugang haben, haben Sie die Möglichkeit z.B. in einem Internetcafé oder in einer öffentlichen Bibliothek die Seite aufzurufen und sich zu informieren. Das Ihnen dies aus finanziellen Gründen nicht zumutbar sein sollte (in der freiburger Stadtbibliothek Mooswald wird für 30 Minuten Internetnutzung 1 Euro erhoben, wenn kein Bibliotheksausweis vorgelegt wird) ist nicht ersichtlich, da Sie auch erkennbar in der Lage sind Papier und Portokosten für das gerichtliche Verfahren aufzuwenden.

Die ihnen gesetzte Frist zur Stellungnahme zu einer möglichen Klagerücknahme vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird bis zum 03.10.2018 verlängert.


Edit "Bürger":
Anonymisierung des Dokumentes musste vervollständigt werden.
Danke für das Verständnis und zukünftige Berücksichtigung.

Edit DumbTV:
Brieftext ergänzt.
Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: tigga am 24. August 2018, 21:19
Kurze Erläuterung (danach weiter mit dem Thema):

Auch wenn es eine Internetpräsenz des Bundesverfassungsgerichts ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Auslieferung (sprich, wenn die Webseite angezeigt wird) durch Manipulation zwischen Webseite und Verbraucher (man-in-the-middle) der Inhalt verändert wird. Hier reicht ein infizierter PC, der in einem Internet-Café eher zu finden sein wird als der heimische. Nur weil das Verwaltungsgericht Freiburg es sich nicht vorstellen kann, heißt es noch lange nicht, dass es auch nicht der Fall ist.

Beispiel (positiv)? Ad-Blocker: Ich verändere die Darstellung einer Webseite, indem ich mir die Inhalte beim Ausliefern anschaue und diese dann vor dem Anzeigen unterbinde. Somit wird keine Werbung angezeigt und der Text ist frei von Spam.


Fachkundige werden mir sicher zustimmen (@drboe, "russische Hacker" etc).
Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: PersonX am 24. August 2018, 21:32
Genau das kann passieren, und siehe da lädt man (alle Bürger) sich eine positive Entscheidung runter und klärt den Richter am VG auf, dass er wohl eine falsche Entscheidung haben müsse.
Die Mehrheit der Bürger mit einer positiven Entscheidung kann ja schlecht falsch liegen.

Wer Ironie findet, darf diese behalten.
Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: Markus KA am 24. August 2018, 21:38
Beispiel (positiv)? Ad-Blocker: Ich verändere die Darstellung einer Webseite, indem ich mir die Inhalte beim Ausliefern anschaue und diese dann vor dem Anzeigen unterbinde.
Sehr interessanter Hinweis, aber bitte keine weiteren "Zustimmungen". Die Erklärung des Gerichtes ist natürlich äußerst fragwürdig und zur gerichtlichen Klärung des Sachverhaltes ist ein beglaubigtes Original-Dokument natürlich durch kein heruntergeladenes Dokument aus dem Internet zu ersetzen.
Allerdings hat das Gericht richtig erkannt, dass eine genaue Analyse des Bruder-Urteils und ein entsprechender Zeitbedarf für die Analyse notwendig sind.
Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: denyit am 24. August 2018, 23:23
Genau. Ab sofort werden alle Infos nur noch notariell bereitgestellt. Und nur durch den Notar den ich für glaubwürdig halte und nicht durch irgendwelche anderen fragwürdigen Notare! WTF?

BTT: Das Gericht kann und soll Empfehlungen erteilen. Wenn man nicht so will, dann einfach ignorieren; wer freundlich ist, gibt Bescheid und sagt, dass man drauf verzichtet.

Edit: Nach dem Urteil des Verfassungsgerichts müssen wohl eh alle Klagen neu geschrieben werden.
Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: jeverding am 26. August 2018, 09:37
Hallo Zusammen,

eine fiktive Person P. könnte am Samstag per gelbem Brief ebenfalls eine Aufforderung zur Rückmeldung, ob die Klage aufrecht erhalten werden soll, bekommen haben.

In diesem Brief könnte es auszugsweise geheißen haben:

Zitat
Das Bundesverfassungsgericht hat den Runfunkbeitrag als im Wesentlichen mit der Verfassung vereinbar erklärt.... ... Das höchste deutsche Gericht hat sich auch zu der Frage der Vereinbarkeit mit dem Europarecht geäußert und die insoweit vorgebrachte Bedenken (etwa Landgericht Tübingen) verworfen. Eine auf die EU-Rechts- oder Verfassungswidrikeit des Rundfunkbeitrags bezogene Argumentation kann der Klage nicht mehr zum Erfolg verhelfen. Daher wird um Mitteilung binnen 2 Wochen ab Zugang dieses Schreibens gebeten, ...
Hervorhebung nicht im Original

Gruß Jev

Interessant finde ich an diesem fiktiven Fall, dass das höchste Deutsche Gericht durch eine Äußerung zum Europarecht den Beitragsservice bzgl. des Europarechts "freisprechen" kann.
Verstehe ich hier irgendwas falsch?



Edit "Bürger":
Hier bitte keine Diskussion inhaltlicher Einzelaspekte, sondern bitte allenfalls mit konkretem Bezug zum Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
und insbesondere die Frage der Aufrechterhaltung/ Rücknahme der Klage angesichts des BVerfG-Urteils zum Gegenstand hat.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: gez_verachter am 29. August 2018, 12:05
Sehr interessant, dass GEZwungen78 in seinem fiktiven Schreiben vom VG Freiburg so eine Antwort erhält, während ein fiktiver Freund von ihr letzte Nach träumte, vom selbigen Gericht das Schreiben im Anhang erhalten zu haben.

Leider ist der fiktive Freund ratlos, was er noch antworten könnte. Hat jemand einen Rat?

Kernsatz:
Zitat
Es kann danach kein Zweifel bestehen, dass die Regelungen zum Rundfunkbeitrag [...] nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts als verfassungsgemäß anzusehen sind und Ihre Klage daher keine Erfolgsaussichten haben kann.
Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: Markus KA am 29. August 2018, 12:22
Zitat
"Ihre Klage daher keine Erfolgsaussichten haben kann."
welch "unvoreingenommene" Aussage  ;)
Nachdem die Richterinnen des VG Freiburg nach der Urteilsverkündung sich eher fragende Blicke zuwarfen, scheint es wohl in Freiburg jemanden zu geben, der anderer Meinung zu sein scheint.
Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: NichtzahlerKa am 29. August 2018, 13:21
In so einem fiktiven Fall sehe ich - ohne rechtsberatend tätig zu werden - zwei Möglichkeiten, mit dem Urteil umzugehen:
1) Man pocht auf nicht verhandelte Dinge - siehe mein Post unter
Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem OVG in Münster
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25367.msg179820.html#msg179820
2) Man dreht den Spieß rum und schreibt möglichst hämisch (also im Wortlaut des Gerichts) zurück:
Wie Sie sagen, hat das BVerfG "Die Vereinbarkeit des Rundfunkbeitrages im privatem Bereich [...] mit höherrangigem Recht festgestellt". Und weiter:
Damit hat das Bundesverfassungsgericht die bisherige Rechtsprechung gekippt und die Rundfunkbeitragsnichtsteuer dient nicht mehr der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, sondern erfolgt als Gegenleistung für eine individuell-konkrete Rundfunkleistung. In dem aktuellen Urteil nennt das Bundesverfassungsgericht auch einige Leistungsverpflichtungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (Objektivität, Staatsferne, Wirtschaftlichkeit, Pluralismus, Unverzerrtheit u.v.m.). Da der öffentlich-rechtliche Rundfunk im fraglichen Zeitraum diese Leistung nicht im vom Bundesverfassungsgericht geforderten Maß erbracht hat ist der Beitrag zwar grundsätzlich rechtens, die Zahlungspflicht aber hinfällig. Eine verspätete Lieferung der Leistung ist aufgrund der notwendigen Aktualität der Rundfunkleistung nicht zumutbar, sodass es sich hier um einen endgültigen Leistungsausfall handelt. Einen Teil des Leistungsmangels weisen die über 146 anhängigen Klagen am Bundesverfassungsgericht und anderen Gerichten nach, sodass hier für die Verfahrenseffizienz geboten wäre mindestens diese offenen Klagen am Bundesverfassungsgericht abzuwarten.
Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: PersonX am 29. August 2018, 14:18
@NichtzahlerKa
Bitte dabei beachten, dass ein VG Richter dann erklären wird: "Schlechtleistung befreit nicht von einer Zahlpflicht."
Und nein, das ist kein Scherz, so ähnlich waren bereits die Worte.


Edit "Bürger":
Nochmals die eindringliche Bitte, hier nicht durch Nebenbemerkungen in eigenständige, inhaltliche Nebenthemen wie Qualitäts-/ Leistungs-/ Gegenleistungspflicht u.ä. inhaltliche Begründungen abzudriften - siehe und diskutiere dazu in bereits bestehenden Threads wie u.a.
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157),
http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
Pressemeldungen: Rundfunkbeitrag im Wesentlichen verfassungsgemäß
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28121.0.html
Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28119.0.html
BVerfG-Urteil vom 18.7.: Juristische Abhandlungen und Kommentare [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28254.0.html
Widersprüche in den Urteilen des BVerfG (aus akt. Anlass)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28153.0.html
Begründung Widerspruch/ Klage nach BVerfG-Urteil vom 18.07.2018?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28123.0.html

Hier bitte ausschließlich beim eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
und insbesondere die Frage der Aufrechterhaltung/ Rücknahme der Klage angesichts des BVerfG-Urteils zum Gegenstand hat. Dies kann - wie weiter oben im Thread bereits in verschiedenen Varianten beispielhaft dargestellt - dem Gericht gegenüber erklärt werden unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der weiteren inhaltlichen Prüfung und Auswertung.
Danke für das Verständnis und die nunmehr konsequente Berücksichtigung.
Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: Bürger am 30. August 2018, 00:39
Zitat
Es kann danach kein Zweifel bestehen, dass die Regelungen zum Rundfunkbeitrag [...] nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts als verfassungsgemäß anzusehen sind und Ihre Klage daher keine Erfolgsaussichten haben kann.

Nun, das ist dann doch etwas "forsch", denn dass angeblich "keine Zweifel" bestehen - daran dürften Zweifel bestehen ;) ;D

Siehe zur vermeintlichen "Aussichtslosigkeit" - dort bezogen auf OVG, jedoch prinzipiell übertragbar - u.a. auch unter
Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem OVG in Münster
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25367.msg179857.html#msg179857
BVerwG zur Beiordnung im Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung
BVerwG 2 B 4.17, 28.03.2017
https://www.bverwg.de/280317B2B4.17.0
Zitat
2. Mit dem Erfordernis, dass die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht "aussichtslos" sein darf, stellt § 78b Abs. 1 ZPO für die Beiordnung eines Notanwalts einen - aus Sicht des Antragstellers - weniger strengen Maßstab auf als für die Gewährung von Prozesskostenhilfe mit dem Erfordernis der "hinreichenden Aussicht auf Erfolg" (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) verlangt wird.
Aussichtslosigkeit i.S.v. § 78b Abs. 1 ZPO besteht, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann. Für die Fallkonstellation einer beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde bedeutet dies, dass das Beschwerdegericht nach Lage der Akten prüft, ob ein Revisionszulassungsgrund ernsthaft in Betracht kommt. Dabei ist es nicht auf etwaiges Vorbringen des Antragstellers begrenzt.
[...]
Man würde insofern ggf. vertiefend und unter Bezug auf o.g. Entscheidung des
BVerwG 2 B 4.17, 28.03.2017, https://www.bverwg.de/280317B2B4.17.0
argumentieren, dass und weshalb
Zitat
die Rechtsverfolgung nicht "aussichtslos" ist und jedenfalls nicht ausgeschlossen ist, dass bei anwaltlicher Beratung durchaus ein günstiges Ergebnis erreicht werden kann - u.a., weil eben noch lange nicht alle Aspekte vom BVerfG behandelt worden sind und zudem das BVerfG auch schon in der Vergangenheit Entscheidungen oder Teile davon im Nachhinein revidiert*** oder auch relativiert hat.
...so oder so ähnlich vielleicht ;)
[...]


Möglicherweise sollte dieses Thema der - sowohl das erstinstanzliche Verfahren als auch die Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung betreffenden - angeblichen "Aussichtslosigkeit" in eigenständigem Thread behandelt werden, damit hier nicht in zwei Strängen das gleiche Thema doppelt behandelt wird.
Moderation/ Ausgliederung muss daher vorbehalten bleiben.
Bitte etwas Geduld. Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: DerOlaf am 30. August 2018, 18:47
Hallo liebe Mitstreiter,

die fiktive Person A hat auf das Schreiben des Verwaltungsgerichts, mit der Stellungnahme ob das Verfahren fortgeführt werden möchte, geantwortet und beantragt, das Verfahren bis dahin auszusetzen (EuGH-C-492/17)

Heute kam die Antwort des Verwaltungsgerichtes inkl. einem Gerichtstermin zur mündlichen Verhandlung am 16.10.2018.

Eigentlich hat die fiktive Person A gedacht, dass das Verwaltungsgericht erst einmal ablehnt, das Verfahren auszusetzen.
Daraufhin hätte Person A dann um eine längere Frist gebeten, um die Klage ggf. anzupassen, da das Urteil vom 18.07.2018 erst einmal gründlich durchgelesen werden muss, um zu prüfen, ob die Klage in einigen Punkten abgeändert werden müsste.

Wie könnte Person A jetzt vorgehen?

Ich hoffe, es ist alles verständlich.

Gruß
Olaf

Edit "Markus KA":
Bitte das Thema „Weiterer Verfahrerensverlauf - Termin zur mündlichen Verhandlung“
in diesem Thema nicht weiter vertiefen, das da lautet:
„VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen“.
Bitte die Möglichkeit der Suche-Funktion zum Thema "Termin zur mündlichen Verhandlung“ nutzen oder spezielle Fragen als PM an Forumsmitglieder stellen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.

Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: nichtnutzer am 03. September 2018, 13:18
Hallo liebe Mitstreiter,

eine fiktive Person Z könnte nach dem Urteil des BVerfG vom 18.7. ebenfalls eine Nachricht vom Verwaltungsgericht bekommen haben, in der darauf hingewiesen wird, dass gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags gem. § 2 Abs. 1 RBStV keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

Das Verwaltungsgericht könnte nun in diesem Zusammenhang gefragt haben, ob die Klage zurückgenommen wird - (was natürlich nicht Sinn der Sache ist) - und als kleinen Appetizer am Rande darauf hingewiesen haben, dass sich dann die Gerichtsgebühren um 2/3 ermäßigen würden.  :laugh:

Zudem könnte das Gericht um Auskunft gebeten haben, ob auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO verzichtet wird (sollte eine Klagerücknahme nicht in Frage kommen).
Gleichzeitig könnte das Gericht darauf hingewiesen haben, dass Person Z zu der Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid (§ 84 VwGO) angehört würde.
Zudem könnte der Beschluss angehängt worden sein, dass der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen wird und dieser Beschluss unanfechtbar ist. (ist das wirklich so??)

Auf dieses Schreiben könnte Person Z rechtzeitig reagiert und u.a. auf die in der Klageschrift zu prüfenden Klärungen von unionsrechtlichen Fragestellungen und damit einhergehend an die Prüfung einer Vorlage der Klage nach Art. 267 des AEUV hingewiesen haben. Damit anknüpfend erfolgte der Hinweis auf den aktuellen Beschluss der 5. Zivilkammes des LG Tübingen zur Vorlage eines Verfahrens beim EuGH (Vorlage des LG Tübingen an den EuGH gem. Art. 267 AEUV, Az. C-492/17) zur Klärung solcher Fragen.
Vor diesem Hintergrund könnte Person Z das Gericht  zur Vereinfachung des Verfahrens sowie zur Entlastung des Gerichts gebeten haben zu prüfen, ob es sinnvoll wäre, dieses Verfahren evtl. in Anwendung des § 94 VwGO (alternativ in Anwendung des § 173 VwGO i. V. m. § 251 ZPO) bis zur höchstrichterlichen Klärung der Rechtsfrage auszusetzen bzw. ruhen zu lassen.
Sollte eine Aussetzung für das Gericht nicht in Frage kommen, könnte Person Z dem Gericht mitgeteilt haben, dass sie sich zur Beantwortung der Anfrage zuerst ausführlich mit dem Urteil befassen muss und um die Zusendung der entsprechenden Volltext-Entscheidung gebeten haben.
Abschließend könnte Person Z das Gericht vorsorglich darauf hingewiesen haben, dass die Klagebegründung unter Berücksichtigung des Urteils möglicherweise neu ausgearbeitet werden müsste und dies eines angemessenen Zeitraumes aufgrund des Umfanges der Ausführungen des BVerfG bedarf. Person Z könnte mitgeteilt haben, dass sie danach abschließend mitteilen würde, ob sie die Klage zurücknehme oder - mit überarbeiteter Begründung - aufrechterhalte. Zudem würde sie dann mitteilen, ob ein Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO für sie in Frage kommt.

Das Gericht könnte darauf folgendermaßen geantwortet haben:

Zitat
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren Person Z . / . Westdeutscher Rundfunk Köln weist das Gericht darauf hin, dass eine Vorlage an den EuGH nach Art 267 AEUV ebenso wenig in Betracht kommt wie eine Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO. Ihrer Bitte, Ihnen in diesem Fall die Volltext-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfügung zu stellen, kann bereits deshalb nicht entsprochen werden, weil diese dem Gericht nicht vorliegt. Sobald die Urteilsgründe im Einzelnen abgesetzt worden sind, sind diese für jedermann unter www.bundesverfassungsgericht.de abrufbar.

Sie erhalten nunmehr Gelegenheit, meine Anfrage vom xx.xx.2018 bis zum xx.xx.2018 (Eingang bei Gericht) abschließend zu beantworten.

Wie könnte Person Z nun darauf reagieren, wenn sie beabsichtigt, das Verfahren möglichst ruhen zu lassen (in die Länge zu ziehen)?

Wie sollte Person Z auf die Anfragen zum Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und zur Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid idealerweise antworten?***

Danke für Eure Tipps und Anregungen!

Ein weiterer Nichtnutzer 8)


***Edit "Bürger" - wie bereits weiter oben hingewiesen:
Bitte hier wie überall im Forum ausschließlich zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
und insbesondere die Klagerücknahme/ Aufrechterhaltung angesichts des BVerfG-Urteils zum Gegenstand hat.
Zu weiterem wie zum Thema Einzelrichter/ mdl. Verhandlung/ Gerichtsbescheid usw. bitte per Suchfunktion (https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) die dazu bereits bestehenden mehrfachen Diskussionen andernorts sichten.
Dies betrifft auch allgemeine Fragen zur "Entschleunigung" des Verfahrens, Ruhendstellungen, Aussetzungen etc.
Danke für das Verständnis, entsprechende Selbstdisziplin und konsequente Berücksichtigung.
Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: noGez99 am 03. September 2018, 14:05
Zitat
dass gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags gem. § 2 Abs. 1 RBStV keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
Von 160 Verfassungsbeschwerden sind 4 abgearbeitet worden.

Person Z könnte beim BVerfG nachfragen, wieviele VB zu Rundfunkbeitrag noch anhängig sind und das VG fragen, wieso keine verfassungsrechtlichen Bedenken mehr bestehen.

Weiterhin auf EuGH C-492/17 verweisen, und die Klage um das Europarecht erweitern (wenn dies nicht schon Bestandteil ist)


(Natürlich wird das BVerfG die restlichen 156 genauso abbügeln wie die vorhergehenden, da ja einer politischen Vorgabe für den RB gefolgt wird.)
Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: Bürger am 03. September 2018, 23:17
Unter Berücksichtigung der Hinweise weiter oben in hiesigem Thread u.a. unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28251.msg179612.html#msg179612
sowie auch unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28251.msg180020.html#msg180020
Zitat
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren Person Z . / . Westdeutscher Rundfunk Köln weist das Gericht darauf hin, dass eine Vorlage an den EuGH nach Art 267 AEUV ebenso wenig in Betracht kommt wie eine Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO. Ihrer Bitte, Ihnen in diesem Fall die Volltext-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfügung zu stellen, kann bereits deshalb nicht entsprochen werden, weil diese dem Gericht nicht vorliegt. Sobald die Urteilsgründe im Einzelnen abgesetzt worden sind, sind diese für jedermann unter www.bundesverfassungsgericht.de abrufbar.
Sie erhalten nunmehr Gelegenheit, meine Anfrage vom xx.xx.2018 bis zum xx.xx.2018 (Eingang bei Gericht) abschließend zu beantworten.
Wie könnte Person Z nun darauf reagieren, wenn sie beabsichtigt, das Verfahren möglichst ruhen zu lassen (in die Länge zu ziehen)?
[...]
***Edit "Bürger" - wie bereits weiter oben hingewiesen:
Bitte hier wie überall im Forum ausschließlich zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
und insbesondere die Klagerücknahme/ Aufrechterhaltung angesichts des BVerfG-Urteils zum Gegenstand hat.
Zu weiterem wie zum Thema Einzelrichter/ mdl. Verhandlung/ Gerichtsbescheid usw. bitte per Suchfunktion (https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) die dazu bereits bestehenden mehrfachen Diskussionen andernorts sichten.
Dies betrifft auch allgemeine Fragen zur "Entschleunigung" des Verfahrens, Ruhendstellungen, Aussetzungen etc.
Danke für das Verständnis, entsprechende Selbstdisziplin und konsequente Berücksichtigung.

sei hier nur soweit angemerkt, dass Person Z "bis zum xx.xx.2018 (Eingang bei Gericht)" (wobei hier noch von Interesse wäre, in etwa welche Zahlen sich hinter "xx.xx." verbergen >>> Anfang/Mitte/Ende + Monat würden zur groben Orientierung schon reichen) wohl oder übel kurz und schmerzlos mitteilen könnte/ müsste, dass sie zumindest "vorläufig keinen Anlass sieht, die Klage zurückzuziehen", "zur weiteren Beurteilung erst noch eingehend die erwähnte Verfassungsgerichts-Entscheidung sichten und bewerten muss" und "den darauf basierenden Sachvortrag bzgl. ggf. entfallender, beizubehaltender und/oder hinzukommender Klagegründe ausdrücklich gesondertem Schriftsatz vorbehält".

Im Übrigen könnte Person Z ggf. auch darauf hinweisen, dass sie sich "zu diesem Zweck der rechtssicheren Prüfung und Ausarbeitung auch auf der Suche nach qualifiziertem Rechtsbeistand" befindet und "auch die Antragstellung auf Beiordnung eines Rechtsbeistandes prüft/ vorbehält".

So oder so ähnlich vielleicht...

Einen Antrag auf Ruhendstellung/ Aussetzung könnte Person Z dann nicht nur ankündigen, sondern noch offiziell stellen - angepasst auf die gegenwärtige Situation der bereits ergangenen Entscheidung des BVerfG zumindest in den 4 Leitverfahren, jedoch noch ausstehenden EuGH-Entscheidung - dann müsste das Gericht auch dazu noch entscheiden. Allerdings wäre hier das Verhältnis von Aufwand zu Nutzen bzw. zu Aussicht auf (wenn überhaupt, dann nur kurzfristigen?) "Erfolg" zu hinterfragen. Da erscheint es "erfolgreicher" durch nicht zuviel und nicht zuwenig tun im Akten-Stapel nach unten zu gelangen. Hier kommt es allerdings wohl eher auf ein bisschen Gefühl und eine gute Portion Glück an.
Person Z kann sich insofern "beruhigen", dass sie eigentlich nichts so richtig "falsch" machen kann.
Eine Garantie gibt es hier (leider?) nicht.

Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.


Dies sind aber Gedanken, die über das eigentliche Kern-Thema hinausgehene Allgemeingültigkeit für so allerlei Verfahren haben und daher hier zwecks zielgerichteter Diskussion am eigentlichen Kern-Thema
VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
bitte nicht weiter zu vertiefen sind.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: nichtnutzer am 07. September 2018, 16:18
Hallo zusammen,
vielen Dank für Eure Tipps, sie helfen Person Z auf jeden Fall weiter.

Was wäre aus Eurer Sicht eine sinnvolle Antwort / Reaktion auf:
1. "Zudem könnte das Gericht um Auskunft gebeten haben, ob auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO verzichtet wird (sollte eine Klagerücknahme nicht in Frage kommen)."
2. Gleichzeitig könnte das Gericht darauf hingewiesen haben, dass Person Z zu der Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid (§ 84 VwGO) angehört würde.

Danke für Eure Einschätzung!

Edit "Markus KA"/ "Bürger":
Bitte - wie oben schon mehrfach hingewiesen - die im Forum bereits ausführlich diskutierten Themen „Anfrage mündliche Verhandlung“ und "Anfrage Gerichtsbescheid" in diesem Thema nicht weiter vertiefen, das da lautet:
VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
und insbesondere die Klagerücknahme/ Aufrechterhaltung angesichts des BVerfG-Urteils zum Gegenstand hat.
Für darüber hinausgehende Einzelfragen bitte die Möglichkeit der Suchfunktion (https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) nutzen oder spezielle Fragen als PM an Forumsmitglieder zu stellen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.
Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: Markus KA am 13. September 2018, 13:28
In einem fiktiven Fall könnte Person M das VG in einem weiteren Schreiben darüber informiert haben, dass sie, gemäß dem Rat aus dem letzten Schreiben des VGs, die beglaubigte Abschrift beim BVerfG anzufordern, nachgegangen ist und um Berücksichtigung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme einer möglichen Rücknahme der Klage bittet.

In einer darauf folgenden Antwort des VG an Person M könnte folgender fiktive Wortlaut zu lesen sein:

Zitat
"[...] Sofern Sie zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts Stellung nehmen wollen, wird Ihnen hierzu eine Frist von 8 Wochen gesetzt."
Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: Adeline am 29. September 2018, 21:22
Ein gelber Brief brachte auch mir gestern eine Chance ins Haus. Innerhalb einer Woche kann ich mich äußern, ob ich die Klage zurückziehen will. Dann "spare" ich 100 €. Ich bin aber nicht so eine käufliche Sparfüchsin. Auch hier gilt wieder meine Haltung: Ich denke in Welt, nicht in Geld. Außerdem was bedeuten 100 € Rabatt, wenn mir dafür vielleicht 1200 € gepfändet und anschließend lebenslänglich 210 € und mehr jährlich genommen werden?
Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: dxlonline am 31. Oktober 2018, 17:33
Person A könnte ebenfalls vom VG einen Brief bekommen haben zu prüfen ob die Klage zurückgezogen wird. Anschließend könnte Person A geantwortet haben dass der angegebene Link im Schreiben eine gewisse Unsicherheit darstellt und das VG bitte das Ergebnis von BVerfG vom 18.07. schriftlich zusendet.

Das VG könnte recht schnell geantwortet haben und mit einer sehr kurzen Frist erneut auf den Internet Link verwiesen haben.

Person A hat die Frist verstreichen lassen und ist sich gerade nicht sicher was sinnvoller ist. Auf ein weiteres Schreiben vom VG warten oder die Antwort nachreichen, was aber sicherlich einige Zeit in Anspruch nehmen würde.
Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: Markus KA am 31. Oktober 2018, 17:47
Person A hat die Frist verstreichen lassen und ist sich gerade nicht sicher was sinnvoller ist. Auf ein weiteres Schreiben vom VG warten oder die Antwort nachreichen, was aber sicherlich einige Zeit in Anspruch nehmen würde.

Es soll in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass (siehe vorherige Beiträge) ein Kläger beim BVerfG ein Urteil angefordert und das Gericht darüber in Kenntnis gesetzt haben könnte.
Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: Shuzi am 01. November 2018, 20:30
Eine fiktive Person S könnte das VG darüber informiert haben, dass eine Stellungnahme die Kenntnis über den Inhalt des Bruderurteils voraussetzt und über eine kostenfreie Zusendung des Urteils sowie Informationen über die Situation der noch anhängigen Verfassungsbeschwerden gebeten haben. Ferner könnte eine angemessene Frist für die Auswertung des Bruderurteils erbeten worden sein. Außerdem könnte das VG gebeten worden sein zu prüfen, ob eine erneute Aussetzung aufgrund der noch ausstehenden Entscheidung im Vorabentscheidungsverfahren C-492/17 des EuGH in Frage kommen könnte.

Die Antwort des VG könnte allerdings etwas ernüchternd ausgefallen sein. Hinsichtlich der Bitte über die Übersendung des Bruderurteils wurde lediglich darauf hingewiesen, dass das Urteil auf der Webseite des BVerfG abgerufen werden kann. Weitergehende Auskünfte zur Situation der noch anhängigen Verfassungsbeschwerden, konnten nicht gegeben werden. Bzgl. der erneuten Aussetzung aufgrund der noch ausstehenden Entscheidung im Vorabentscheidungsverfahren C-492/17, erfolgte keine Stellungnahme. Als Bittfrist für eine Mitteilung in Bezug einer Rücknahme der Klage wurde lediglich ein Monat eingeräumt, was natürlich viel zu kurz für eine Auswertung des Bruderurteils ist. Außerdem könnte das VG von einer fiktiven Person S noch eine Stellungnahme bzgl. eines möglichen Verzichts auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erbeten haben.

Also könnte es vorgekommen sein, dass sich eine fiktive Person S kurz vor Ablauf der Bittfrist erneut an das VG gewendet haben könnte, um diesem mitzuteilen, dass ihr das Bruderurteil nun zwar vorliegen könnte, aber sie sich nicht sicher ist, ob es sich dabei um eine Urschrift eines Urteils des BVerfG handelt, da ihr u. a. das wilde Jonglieren mit Begriffen wie einem Ersatz- oder Wahrscheinlichkeitsmaßstab, fragwürdig erscheint. Des Weiteren könnte sie das VG darauf hingewiesen haben, dass eine derartige „Argumentation“ für juristische Laien kaum nachvollziehbar sein könnte und bat das VG daher um eine Fristverlängerung bzgl. einer abschließenden Stellungnahme. Daraufhin könnte das VG einer fiktiven Person S eine Fristverlängerung bis Ende November gewährt haben.

Nun könnte es sein, dass eine fiktive Person S zunehmend desillusioniert des Öfteren im Bruderurteil nachschlägt und immer mehr zu dem Schluss kommen könnte, dass es sich dabei um ein politisches Urteil handelt und daher mit juristischen Mitteln kein Blumentopf mehr zu gewinnen ist. Zwar steht noch immer eine Entscheidung im Vorabentscheidungsverfahren C-492/17 aus, welche möglicher Weise noch im November präsentiert werden könnte, aber der desaströse Auftritt des Generalanwalts Manuel Campos Sánchez-Bordona am 26.09.2018 vor dem EuGH, hinterlässt wenig Zuversicht auf eine annehmbare juristische Lösung hinschlich des Zwangsbeitrags auf das Wohnen in Deutschland.     



Edit "Bürger":
Vorsorglich nochmals die eindringliche Bitte, hier nicht durch Nebenbemerkungen in eigenständige, inhaltliche Nebenthemen wie inhaltliche Begründungen abzudriften - siehe und diskutiere dazu in bereits bestehenden Threads wie u.a.
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157),
http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
Pressemeldungen: Rundfunkbeitrag im Wesentlichen verfassungsgemäß
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28121.0.html
Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28119.0.html
BVerfG-Urteil vom 18.7.: Juristische Abhandlungen und Kommentare [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28254.0.html
Widersprüche in den Urteilen des BVerfG (aus akt. Anlass)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28153.0.html
Begründung Widerspruch/ Klage nach BVerfG-Urteil vom 18.07.2018?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28123.0.html

Hier bitte ausschließlich beim eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
und insbesondere die Frage der Aufrechterhaltung/ Rücknahme der Klage angesichts des BVerfG-Urteils zum Gegenstand hat. Dies kann - wie weiter oben im Thread bereits in verschiedenen Varianten beispielhaft dargestellt - dem Gericht gegenüber erklärt werden unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der weiteren inhaltlichen Prüfung und Auswertung.
Danke für das Verständnis und die nunmehr konsequente Berücksichtigung.
Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: nichtnutzer am 12. November 2018, 11:51
Unter Berücksichtigung der Hinweise weiter oben in hiesigem Thread u.a. unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28251.msg179612.html#msg179612
sowie auch unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28251.msg180020.html#msg180020
Zitat
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren Person Z . / . Westdeutscher Rundfunk Köln weist das Gericht darauf hin, dass eine Vorlage an den EuGH nach Art 267 AEUV ebenso wenig in Betracht kommt wie eine Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO. Ihrer Bitte, Ihnen in diesem Fall die Volltext-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfügung zu stellen, kann bereits deshalb nicht entsprochen werden, weil diese dem Gericht nicht vorliegt. Sobald die Urteilsgründe im Einzelnen abgesetzt worden sind, sind diese für jedermann unter www.bundesverfassungsgericht.de abrufbar.
Sie erhalten nunmehr Gelegenheit, meine Anfrage vom xx.xx.2018 bis zum xx.xx.2018 (Eingang bei Gericht) abschließend zu beantworten.
Wie könnte Person Z nun darauf reagieren, wenn sie beabsichtigt, das Verfahren möglichst ruhen zu lassen (in die Länge zu ziehen)?
[...]
***Edit "Bürger" - wie bereits weiter oben hingewiesen:
Bitte hier wie überall im Forum ausschließlich zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
und insbesondere die Klagerücknahme/ Aufrechterhaltung angesichts des BVerfG-Urteils zum Gegenstand hat.
Zu weiterem wie zum Thema Einzelrichter/ mdl. Verhandlung/ Gerichtsbescheid usw. bitte per Suchfunktion (https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) die dazu bereits bestehenden mehrfachen Diskussionen andernorts sichten.
Dies betrifft auch allgemeine Fragen zur "Entschleunigung" des Verfahrens, Ruhendstellungen, Aussetzungen etc.
Danke für das Verständnis, entsprechende Selbstdisziplin und konsequente Berücksichtigung.

sei hier nur soweit angemerkt, dass Person Z "bis zum xx.xx.2018 (Eingang bei Gericht)" (wobei hier noch von Interesse wäre, in etwa welche Zahlen sich hinter "xx.xx." verbergen >>> Anfang/Mitte/Ende + Monat würden zur groben Orientierung schon reichen) wohl oder übel kurz und schmerzlos mitteilen könnte/ müsste, dass sie zumindest "vorläufig keinen Anlass sieht, die Klage zurückzuziehen", "zur weiteren Beurteilung erst noch eingehend die erwähnte Verfassungsgerichts-Entscheidung sichten und bewerten muss" und "den darauf basierenden Sachvortrag bzgl. ggf. entfallender, beizubehaltender und/oder hinzukommender Klagegründe ausdrücklich gesondertem Schriftsatz vorbehält".

Im Übrigen könnte Person Z ggf. auch darauf hinweisen, dass sie sich "zu diesem Zweck der rechtssicheren Prüfung und Ausarbeitung auch auf der Suche nach qualifiziertem Rechtsbeistand" befindet und "auch die Antragstellung auf Beiordnung eines Rechtsbeistandes prüft/ vorbehält".

So oder so ähnlich vielleicht...

Einen Antrag auf Ruhendstellung/ Aussetzung könnte Person Z dann nicht nur ankündigen, sondern noch offiziell stellen - angepasst auf die gegenwärtige Situation der bereits ergangenen Entscheidung des BVerfG zumindest in den 4 Leitverfahren, jedoch noch ausstehenden EuGH-Entscheidung - dann müsste das Gericht auch dazu noch entscheiden. Allerdings wäre hier das Verhältnis von Aufwand zu Nutzen bzw. zu Aussicht auf (wenn überhaupt, dann nur kurzfristigen?) "Erfolg" zu hinterfragen. Da erscheint es "erfolgreicher" durch nicht zuviel und nicht zuwenig tun im Akten-Stapel nach unten zu gelangen. Hier kommt es allerdings wohl eher auf ein bisschen Gefühl und eine gute Portion Glück an.
Person Z kann sich insofern "beruhigen", dass sie eigentlich nichts so richtig "falsch" machen kann.
Eine Garantie gibt es hier (leider?) nicht.

Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.


Dies sind aber Gedanken, die über das eigentliche Kern-Thema hinausgehene Allgemeingültigkeit für so allerlei Verfahren haben und daher hier zwecks zielgerichteter Diskussion am eigentlichen Kern-Thema
VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
bitte nicht weiter zu vertiefen sind.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


Hallo zusammen,
das VG ließ sich durch die Stellungnahme der fiktiven Person Z nicht dazu bewegen, die Klage ruhen zu lassen und hat trotz Bitte um die Einräumung einer ausreichenden Frist zur Aufarbeitung der Thematik (BVerfG-Urteil) einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf Mitte Dezember angekündigt. Offenbar soll der Schreibtisch noch vor Jahresende dringend aufgeräumt werden :-(
Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: DumbTV am 21. November 2018, 01:07
Person A hat vom einem VG die Ladung zur mündlichen Verhandlung per förmlicher Zustellung im gelben Brief erhalten. Mit selben Brief ist auch, quasi als Anhang, die Frage bezüglich "Rücknahme der Klage" gestellt. Hier in einer neuen Variante:

Zitat von: VG Brief
...
wegen: Rundfunkbeiträge

werden Sie darauf hingewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 18 Juli 2018 (Az.: 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17) entschieden hat, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - mit Ausnahme der Rundfunkbeitragspflicht für Zweitwohnugsinhaber - nicht gegen das Grundgesetz verstößt.

Im Internet ist das Urteil auch abrufbar auf www.bundesverfassungsgericht.de unter "Entscheidungen".

Das BVerfG hat in seinem Urteil auch zu den europarechtlichen Fragen Stellung genommen (Rdnrn. 145-148). Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts hat gemäß § 31 BVerfGG Gesetzeskraft und bindet die Gerichte.

Sie werden daher unter Bezugnahme auf den Inhalt Ihrer Klagschrift gebeten, bis zum ... 2018 mitzuteilen, ob Sie die Klage fortführen oder - im Kosteninteresse - zurücknehmen.

Falls Sie die Klage fortführen, werden Sie gebeten mitzuteilen, ob Sie auf mündliche Verhandlung verzichten.

Die Ladung ergeht insoweit vorsorglich.
Hervorhebungen nicht im Original, siehe Anhang


Und während einige VGs (z.B. Köln) recht unverblümt kundgeben was einen erwartet
Zitat von: VG Köln
"[...] Es wird daher Gelegenheit gegeben, die aussichtslose Klage zur Vermeidung weiterer Kosten zurückzunehmen. [...]"
(siehe oben: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28251.msg178704.html#msg178704)

drücken sich Andere etwas eleganter aus
Zitat von: VG Hannover
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts hat gemäß § 31 BVerfGG Gesetzeskraft und bindet die Gerichte.


... Dann könnte mit Verweis auf das laufende Verfahren EuGH C-492/17 und das ausstehende Urteil eine Aussetzung des Verfahrens bis zum Vorliegen des Urteils des europäischen Gerichtshofs angeregt werden. ...

Da das laufende Verfahren EuGH C-492/17 auch Bestandteil der Klage von Person A ist, hat sich das VG hierzu geäußert:
Zitat von: VG Brief
Das BVerfG hat in seinem Urteil auch zu den europarechtlichen Fragen Stellung genommen (Rdnrn. 145-148).

Jetzt darf getippt werden wie das Verfahren bzw. die mündliche Verhandlung ausgehen werden...  >:(
Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: Bürger am 21. November 2018, 01:15
Ohne dies hier im Thread in Länge zu vertiefen, aber ;)

Zitat von: VG Brief
[...] Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts hat gemäß § 31 BVerfGG Gesetzeskraft und bindet die Gerichte. [...]

Richtigerweise müsste der "uuuhhhh-wir-machen-dem-Kläger-Angst"-Satz wohl so oder so ähnlich lauten bzw. verstanden werden
Zitat
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts hat - sofern es nicht unter Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren gem. Art. 6 EMRK willkürlich und offensichtlich unvernünftig ist - gemäß § 31 BVerfGG (nur) in den behandelten und geurteilten Sachverhalten Gesetzeskraft und bindet die Gerichte.

In nicht behandelten bzw. über die behandelten und geurteilten Sachverhalten hinausgehenden Sachverhalten entfaltet dieses Urteil keine Bindungswirkung.

Im Übrigen entfalten auch bisherige Urteile des Bundesverfassungsgerichts - zu welchen das aktuelle Urteil im Widerspruch steht - Gesetzeskraft und Bindungswirkung für die Gerichte.

;)

Eine Person A könnte dies in Verbindung mit der Mitteilung über die Aufrechterhaltung der Klage sowie über das Festhalten an der mündlichen Verhandlung dem Gericht ggf. so oder so ähnlich mitteilen.
Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: Typ41 am 23. November 2018, 21:32
Hallo zusammen,

nach dem ein Bekannter Namens xxx eines der üblichen "nehmen sie die Klage doch zurück, dann wird es billiger"-Schreiben bekam

Zitat
Sehr geehrter Herr xxx,

die Kammer erwägt, das Verfahren gemäß 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf die Berichterstatterin,
zurzeit Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht yyy, als Einzelrichterin zur Ent-
scheidung zu übertragen, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder
rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

Sie erhalten Gelegenheit, sich hierzu sowie abschließend zur Sach- und Rechtslage
binnen 4 Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung zu äußern.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 18.7.2018 - 1 BVR 1675/16 u. a. - die
Rundfunkbeitragspflicht für verfassungsgemäß erklärt hat, mit Ausnahme der Rundfunkbei-
tragspflicht für eine Zweitwohnung, hat der Kläger die Möglichkeit zu überdenken, ob die
Klage aufrechterhalten oder zurückgenommen wird. Im Falle einer Rücknahme würden sich
die Gerichtsgebühren von 3,0 auf 1,0 reduzieren.

und daraufhin folgendes geantwortet hatte,

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

In dem Schreiben des Verwaltungsgerichte Leipzig vom x.x.2018 wird um Äußerung innerhalb von 4 Wochen zu den gestellten Fragen gebeten, welche ich hiermit vornehme.

Ich widerspreche ausdrücklich der Absicht, das Verfahren zur Entscheidung auf den/die Berichterstatter/in als Einzelrichter/in zu übertragen, eben weil die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist und grundsätzliche Bedeutung hat. Nicht ohne Grund sind alle Verwaltungsgerichte in Deutschland mit tausenden dieser Klagen beschäftigt.
Des Weiteren sind vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 18.07.2018 erst 4 von insgesamt 160 Verfassungsbeschwerden behandelt worden.

Im 2. Absatz des Schreibens vom Verwaltungsgericht Leipzig vom x.x.2018 wird Bezug zu dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 18.07.2018 1 BvR 1675/16 u.a. genommen (Ich vermute mit u.a. sind die AZ: 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17 und 1 BvR 981/17 gemeint), und mir die Möglichkeit gegeben, die Aufrechterhaltung meiner Klage zu überdenken.

Für eine wirksame Stellungnahme muss von Klägerseite geprüft werden, in wie weit das Urteil des BVerfG auf die vorliegenden Klagebegründungen anwendbar ist.

Hierfür beantragt der Kläger die kostenfreie Beifügung und Zustellung der Volltext-Entscheidung des Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2018 (1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17) in beglaubigter und gedruckter Version in Ergänzung zum Schreiben des Verwaltungsgerichtes Leipzig vom 26.07.2018  nach § 86 Abs. 4 u. Abs. 4 VwGO sowie § 99 Abs. 1 Satz 1.

Zur weiteren Klärung des Sachverhaltes und der Stellungnahme ist es notwendig, dass dem Kläger und dem Verwaltungsgericht Leipzig dasselbe Urteil mit demselben Inhalt vorliegt, um mögliche Missverständnisse zu vermeiden, die sich zum Nachteil des Klägers auswirken könnten.

Je nach Umfang der Volltext-Entscheidung des Urteils, beantragt der Kläger eine angemessene Zeit zur Prüfung, in wie weit das Urteil des BVerfG auf die vorliegenden Klagebegründungen anwendbar ist. Der Kläger bittet das Gericht zu beachten, dass der Kläger voll berufstätig und ein juristischer Leie ist und für diese Prüfung und Ausarbeitung der Stellungnahme nur ca. 2-4 Stunden in der Woche zur Verfügung stehen.

Aus Kulanz wurde ihm sogar ein Ausdruck des Urteils des BVerfG übersandt und im Anschreiben gebeten, die Klage binnen 3 Monaten zu begründen.

Nun erwägt xxx, die Klagebegründung nicht zu ändern, sondern folgendes zu schreiben.

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

In dem Schreiben des Verwaltungsgerichte Leipzig vom xx.xx.2018 wird um Begründung der Klage innerhalb von 3 Monaten gebeten. Weil ich die Klage schon am xx.xx.2018 begründet habe, gehe ich davon aus, dass es sich hierbei um ein Missverständnis handelt.

Ferner gehe ich davon aus, dass stattdessen die weitere Antwort auf Ihr Schreiben vom xx.xx.2018 gewünscht ist, welche ich hiermit geben möchte.

Nicht nur angesichts dessen, dass gemäß Ihrem Hinweis bislang lediglich vier von meines Wissens nach ~160 in Sachen Rundfunkbeitrag anhängigen Verfassungsbeschwerden verhandelt und entschieden wurden und somit über ~150 Verfassungsbeschwerden in gleicher Sache, mit sehr wahrscheinlich über die mit den von Ihnen benannten Verfahren bisher verhandelten Sachverhalten hinausgehendem Sachvortrag, noch nicht abschließend entschieden worden sein dürfte, sehe ich vorläufig keinen Anlass, die Klage zurückzuziehen.

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2018 hat, sofern es nicht unter Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren gem. Art. 6 EMRK willkürlich und offensichtlich unvernünftig ist, gemäß § 31 BVerfGG nur in den behandelten und geurteilten Sachverhalten Gesetzeskraft.
In nicht behandelten bzw. über die behandelten und geurteilten Sachverhalte hinausgehenden Sachverhalten entfaltet dieses Urteil keine Bindungswirkung. Im Übrigen entfalten auch bisherige Urteile des Bundesverfassungsgerichts, zu welchen das aktuelle Urteil im Widerspruch steht, Gesetzeskraft und Bindungswirkung für die Gerichte.

Was haltet ihr davon?

Am Montag soll es in die Post.

Danke im Voraus für Eure Antworten.
Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: Housebrot am 24. November 2018, 16:40
[...] im Anschreiben gebeten, die Klage binnen 3 Monaten zu begründen.
Nun erwägt xxx, die Klagebegründung nicht zu ändern, sondern folgendes zu schreiben.
[...]
Was haltet ihr davon?
Am Montag soll es in die Post.

Ich würde die Frist von drei Monaten (!!) ausnutzen. Bis dahin kann sich noch viel geändert haben. Vielleicht hat der EuGH bis dahin etwas positives geurteilt, oder whatever.

Aber ich würde keinesfalls vorschnell einen Schriftsatz herausverfügen wollen.

Man nutze die Zeit, die einem das Gericht gegeben hat. Wer weiß wozu diese gut ist !

Grüße
Adonis
Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: Typ41 am 24. November 2018, 17:04
Adonis, danke für die Antwort.

Leider ist die Frist heute abgelaufen und xxx muss reagieren.

"volkuhl" hat schon geraten, zu versuchen, die Frist zu verlängern - z.B. wegen Krankheit, Urlaub usw. Das wird xxx wohl erst einmal versuchen, bevor er oben gepostete Antwort verschickt.

Jetzt mal noch eine grundsätzliche Frage:
Wenn es zur Verhandlung kommt, sollte xxx gegen Ende der Verhandlung seine Klage zurückziehen um die Kosten auf 1/3 zu senken?
Eins vorweg: Er ist nicht bereit, in höheren Instanzen auch noch Anwälte zu bezahlen.

Grüße, typ41
Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: Besucher am 24. November 2018, 19:05
Aber wird es in den höheren Instanzen (ggf. dann eben auch beim EGMr) nicht überhaupt erst interessant - jedenfalls solange die Mehrheit der Bürger nicht mit *ihren* Mitteln (früher hies das ziviler Ungehorsam) gegen diese großangelegte Abzocke vorgeht und auf diesen ganzen inszenierten Gerichtszirkus insbsondere der unteren Instanzen verzichtet?

Denn wenn man sich die vielen bisherigen berichteten Verfahrensabläufe ansieht, kommt man doch inzwischen zwangsläufig zu dem Ergebnis, dass von ganz wenigen Einzelfällen abgesehen es völlig egal ist, was ein Kläger vor Gericht gegen den sogenannten "Rundfunkbeitrag" vorbringt. Sagt man "a", heißt es vom Gericht: "Falsch! Wir sagen "b"." Und sagt man "b", heißt es vom Gericht: "Falsch! Wir sagen "a" (und / oder "c"). Das jeweilige Gericht kommt zumal beim sogenannten "Rundfunkbeitrag" also immer und auf jeden Fall zum "richtigen" Ergebnis - wie bei den Hexenprozessen vor 500 Jahren bzw. beim berühmten Hase-und-Igel-Spielchen.

Wenn schon ein Herr Dr. Hennecke (wie offenbar im hier hinterlegten Dok. geschehen: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28422.msg184043.html#msg184043) bezüglich der Gerichtsverfahren zum "Rundfunkbeitrag" und zu "innerdeutschen politischen Verfilzungen, Interessenlagen und Rücksichtnahmen" derart deutlich wird (so etwas dürfte die berühmten Bananenrepubliken kennzeichnen), dann dürfte doch alles Notwendige gesagt sein auch zu Verfahren vor der jeweiligen örtlichen GEZ-Geschäftsstelle ("Verwaltungsgericht").
Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: faust am 24. November 2018, 19:50
@Typ41: Hallochen, und:

DURCHHALTEN - KEINE ANGST !

Klage zurückziehen heißt: Forderung anerkennen. Will xxx das?

Drei Dinge:

1) Eine höhere Instanz geht unter gewissen Bedingungen und bis zu einem gewissen Grade auch ohne Anwalt - siehe u.a. unter
Antrag auf Zulassung der Berufung - ohne Anwalt (trotz Anwaltspflicht)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26638.0.html

2) Wenn xxx verliert, dann verliert xxx halt  (#)
Dann muss xxx noch laaaange nicht zahlen, denn xxx wird NICHT explizit zur Zahlung verurteilt.
Darum muss sich der Gläubiger kümmern, der muss dann vollstrecken. Das kann dauern.
Und gegen Vollstreckungen gibts Mittel und Methoden - siehe im Forum.

3) Man suche sich einen "Runden Tisch" in der Nähe und rede dort mit den Leuten, das ist besser als jeder online - Ratschlag ... siehe u.a. unter
Runde Tische und Aktionen (nach Bundesländern sortiert)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/board,50.0.html
Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: Housebrot am 25. November 2018, 12:08
Klage zurückziehen heißt: Forderung anerkennen. Will xxx das?

Klage zurückziehen heißt in erster Linie, keine gerichtliche Entscheidung bekommen...

Das kann auch dann gut sein, wenn man später noch mal dagegen vorgehen möchte/muss.

Aber bei einer Klagerücknahme ist auch darauf zu achten, dass möglicherweise vorherige Bescheide dann rechtskräftig werden können.

Aber der Vorteil bei einer Klagerücknahme ist eben, dass man keine Entscheidung (gerichtlich) in der Hauptsache erlangt,

Grüße
Adonis
Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: PersonX am 25. November 2018, 15:00
Der Weg vor das OVG ist jedoch gangbar und sollte auch angestrebt werden, wenn bereits vor dem VG geklagt wird. Rechtskraft tritt bei Klagerücknahme unmittelbar ein, so man dem Ganzen Glauben schenken will.

Verwaltungstechnisch ist es besser, mit Antrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten fortzusetzen gemäß
Antrag auf Zulassung der Berufung - ohne Anwalt (trotz Anwaltspflicht)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26638.0.html

Die Zeit arbeitet dann. Zumindest ist das aktuell noch der Fall, außer bei OVG, wo in der Vergangenheit bereits keine Fortschritte erzielbar waren. Aber auch da kommt es sehr wahrscheinlich auf den Einzelfall an.
Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: Typ41 am 25. November 2018, 17:45
Hallo,

Weil die Frist quasi morgen ausläuft, wird xxx erst einmal um Fristverlängerung bitten.
Dann kann er ja weitersehen.

Danke für die vielen Antworten.
Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: Hans_Wurst am 10. Januar 2019, 15:41
Wie sieht es denn nun nach dem Urteil des EuGHs aus, die Klage weiterhin laufen zu lassen?


Edit "Bürger":
Ich dachte, diese Frage wäre mit dem gleichen Ergebnis der Aufrechterhaltung der Klage schon im Forum erörtert?
EuGH hat lediglich zur Beihilfen-Thematik entschieden, 3-4 von 7 Vorabentscheidungsfragen nicht behandelt.
Die EuGH-Entscheidung wäre hilfreich gewesen, wenn sie gegenteilig ausgefallen wäre, tangiert aber in der jetzigen Form die deutsche Grundrechtsproblematik bzw. die persönliche Betroffenheit nicht ansatzweise - so die diesseitige Auffassung.
Die Frage gehört auch nicht mehr zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bzw. geht darüber hinaus bzw. ist ein eigenständiges Thema und wäre hier im Thread daher bitte auch nicht weiter zu vertiefen.
Bitte noch mal ausgiebig die Suchfunktion (https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) nutzen.
Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.

Edit DumbTV:
Siehe dazu u.a. im Thread ab Beitrag:
EuGH Luxembourg, Urteil C-492/17, 13.12.2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29309.msg185305.html#msg185305
Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: Goliath am 22. Januar 2019, 10:53
Nach der Entscheidung des EuGH erhielt auch Person X im Dezember ein Schreiben vom VG, das wissen wollte, ob Person X seine Klage dennoch aufrecht erhalten wolle. Man wies darauf hin, dass die Klage "wohl keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte" und dass sich im Falle eine Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Klage die Gerichtsgebühren auf 1/3 reduzieren werden. Zudem möge Person x erklären, ob sie ggf. im weiteren mit einer ausschließlich schriftlichen Fortführung des Verfahrens einverstanden sei. Man sähe einer Antwort binnen drei Wochen entgegen.

Person X hatte auf dieses Schreiben innerhalb der genannten drei Wochen nicht reagiert und erhielt nun ein weiteres Schreiben vom VG, in dem das Gericht an die Aufforderung vom Dezember erinnerte und nun einer Antwort binnen zwei Wochen entgegen sähe.

Selbstverständlich möchte Person X seine Klage aufrechterhalten.


Macht Person X einen Fehler, wenn sie auf die Bitte des Gerichts weiterhin gar nicht reagiert, riskiert sie damit beispielsweise eine Klageabweisung?
Ist es ggf. sinnvoll, eine Erklärung bzgl. des Einverständnisses mit mit einer ausschließlich schriftlichen Fortführung des Verfahrens abzugeben?
Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: Shuzi am 22. Januar 2019, 11:34
[...]
Person X hatte auf dieses Schreiben innerhalb der genannten drei Wochen nicht reagiert und erhielt nun ein weiteres Schreiben vom VG, in dem das Gericht an die Aufforderung vom Dezember erinnerte und nun einer Antwort binnen zwei Wochen entgegen sähe.

Selbstverständlich möchte Person X seine Klage aufrechterhalten.

Macht Person X einen Fehler, wenn sie auf die Bitte des Gerichts weiterhin gar nicht reagiert, riskiert sie damit beispielsweise eine Klageabweisung?
Ist es ggf. sinnvoll, eine Erklärung bzgl. des Einverständnisses mit mit einer ausschließlich schriftlichen Fortführung des Verfahrens abzugeben?
[...]

Bzgl. der Aufrechterhaltung der Klage wäre zu Prüfen, ob es sich bei der Erinnerung des VG möglicher Weise um eine Aufforderung zur Weiterbetreibung der Klage gem. §92 (2) VwGO handeln könnte. In einem solchen Fall sollte vor Ablauf der Frist entsprechend reagiert werden.

Siehe hierzu auch
gerichtliche Aufforderung zur Weiterbetreibung der Klage gem. §92 (2) VwGO
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28266.0
Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: gerichtsvollzieher am 22. Januar 2019, 11:50
Wenn Person X auf das Schreiben des Gerichts wieder nicht reagiert
geht das Gericht davon aus, dass die Klage nicht zurückgenommen werden soll
(dann  kannst Du dir denken wie sie ausgeht)

oder sie wird  nochmal förmlich (mit gelbem Brief) aufgefordert dazu Stellung zu nehmen.

Bei mir hat der Beitragsservice jetzt die Vollstreckung angedroht
obwohl das Verfahren der Landesrundfunkanstalt  noch ruhte......
Vermutlich dachte man ich bezahle jetzt, dann hätte man die Hauptsache für erledigt erklären können
und ich hätte auch noch die Gerichtskosten tragen müssen.
Da war es wohl sinnvoller die Klage zurück zu nehmen (und 2 Gerichtsgebühren zurück zu bekommen)
Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: Markus KA am 22. Januar 2019, 12:52
Bei mir hat der Beitragsservice jetzt die Vollstreckung angedroht
obwohl das Verfahren der Landesrundfunkanstalt  noch ruhte......
Vermutlich dachte man ich bezahle jetzt, dann hätte man die Hauptsache für erledigt erklären können

Hinweis:
Die Androhung einer Vollstreckung muss nicht unbedingt eine Durchführung der Vollstreckung nach sich ziehen.
Wie die Wortbedeutung schon sagt, es soll hier gedroht werden, um möglicherweise die Zahlungswilligkeit zu steigern oder den Boykott zu brechen.
Wenn die Forderung einer Vollstreckung bezahlt wird, hat dies zunächst nichts mit einem anhängigen Gerichtsverfahren zu tun, das sich lediglich auf die entsprechenden Bescheide bezieht aus denen vollstreckt wurde. Ein gerichtliches Verfahren kann nur mit Zustimmung des Klägers für erledigt erklärt werden.

Häufig werden Vollstreckungen erst gar nicht durchgeführt oder vorläufig eingestellt, wenn eine Klage gegen die entsprechenden Bescheide anhängig ist.
Diese Möglichkeit sollte man in Betracht ziehen, bevor man eine Klage zurückziehen möchte.
Wird die Klage zurückgezogen, werden die entsprechenden Bescheide rechtskräftig und bieten somit einen zusätzlichen Anlass zur Vollstreckung.

Bitte das Thema Vollstreckung hier nicht weiter diskutieren.
Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: grasschaf am 22. Januar 2019, 21:29
auch hier ist ein entsprechendes Schreiben des VG GIessen über den beauftragten RA eingegangen. Dem Anwalt wurde mitgeteilt, dass einer Einstellung nicht zugestimmt wird. Die aufgeführte Begründung des VG ist hahnebüchen, da in Karlsruhe der eigene Fall (ich bin auch als Kläger bis nach Karlsruhe gegangen) noch gar nicht behandelt wurde. Ausserdem wurde wieder auf eine Verfassung hingewiesen(....). Soll erst einmal die entsprechende schriftliche Begründung der Ablehnung oder wie auch immer aus Karlsruhe kommen, dann kann sich das jeweilige VG immer noch darauf berufen.
Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: Goliath am 22. Januar 2019, 21:32
Vielen Dank!

Mit einer ausschließlich schriftlichen Fortführung des Verfahrens wäre Person X einverstanden und überlegt nun, dies dem VG  (bitt-) fristgerecht in einem Einzeiler mitzuteilen, wodurch sie ja auch die Aufrechterhaltung ihrer Klage erklärt.

Spricht da etwas dagegen?
Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: gez_verachter am 22. Januar 2019, 22:39
Einfach einen Einzeiler, dass die Klage aufrecht erhalten wird!  (#) Nicht ignorieren, sonst könnte das fiktive VG daraus noch einen Strick drehen und die Klage abweisen o.Ä.  :police:
Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: NichtzahlerKa am 23. Januar 2019, 07:04
Wie oft muss man das eigentlich tun? Person I.C.H. hat schon 3-4 mal die Rücknahme der Klage ausgeschlossen, mündliche Verhandlung beantragt und wird doch immer wieder vom VG gefragt. Es kommt der Person auch halbautomatisch vor. Sie glaubt bis heute nicht, dass das VG die Klage schon ernsthaft gelesen hat, da in den Schreiben Unkenntnis darüber verschriftlicht ist. Es ist mittlerweile der 4. Berichterstatter damit beschäftigt (nach Gerichtsakte). Wird eine Klage im Zweifelsfall so lang weitergereicht, bis sich einer findet, der kein Restgewissen mehr besitzt?
Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 23. Januar 2019, 08:13
Es könnte sein, daß ein Richter keine Lust mehr auf ein Urteil hat, weil er es eben nicht abschreibt, vielleicht hat Kläger K auch ein gewisses Detail in seiner Klageschrift, das zweifelhaft ist und in einer ablehnenden Urteilsbegründung der Richterschaft Kopfzerbrechen bereiten könnte.
Auch die allgemeine Überlastung des Gerichts wäre eine Erklärung, möglichst viele Sachen einfach so vom Tisch zu kriegen.
Mündliche Verhandlung ist so schlecht nicht, schließlich dient es der Wahrheitsfindung und man sieht seinem Richter mal direkt ins Gesicht...
Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: Sunny47 am 01. Februar 2019, 00:34
Nochmal als Hinweis, weil es oben ergänzt wurde:

Die Klage kann noch in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden - vor Stellung der Anträge sogar noch ohne Einwilligung des Beklagten...
Würde eine Rücknahme in der mündlichen Verhandlung auch bedeuten, daß nur 1/3 der Gerichtsgebühren anfallen, wie es bei einer vorherigen Rücknahme der Fall wäre?

Eine fiktive Person P, die ebenfalls vom Verwaltungsgericht die Hinweise zu dem Bundesverfassungsgerichtsurteil, zu dem Urteil des EuGH und zum Beschluß des Bundesverfassungsgerichtes vom 30. September 2018 über die begründungslose Abweisung von 50 Verfassungsbeschwerden erhalten hat, fragt sich, welche sinnvollen Argumente für eine Klagefortsetzung sprechen würden. Auch bezüglich der Gewissensfrage hat das Verwaltungsgericht bereits die Aussichtslosigkeit zu erkennen gegeben.

Die fiktive Person P hat nicht die finanziellen und zeitlichen Ressourcen um nach der voraussichtlichen Klageabweisung durch das VG eine Verfassungsbeschwerde einzulegen, welche nach bisherigen Erfahrungen auch begründungslos abgewiesen werden dürfte. Für eine individuelle Klage aus Gewissensgründen vor dem EGMR (nach Abweisung einer Verfassungsbeschwerde) erscheinen Person P die Erfolgsaussichten zu gering.

Person P fragt sich also, worin konkret könnten noch realistische Erfolgschancen für einen letztlichen Sieg (d. h. keine Rundfunkgebühr zahlen zu müssen) bestehen, die eine Klagefortsetzung rechtfertigen würden?

Gibt es noch offene Verfahren, auf die man sich berufen kann?
Aktenzeichen für Klagen vor dem EGMR konnte ich keine finden.
Wann könnte man da überhaupt frühestens mit einem ersten Urteil rechnen?
Irgendwo hier im Forum habe ich etwas von Überlegungen bezüglich einer Sammelklage vor dem EuGH gelesen.
Sind diese Überlegungen noch aktuell?
Welche Voraussetzungen wären nötig, um sich einer solchen Sammelklage anschließen zu können?
Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: GesamtSchuldner am 01. Februar 2019, 01:29
Die Gerichtsgebühren reduzieren sich auch auf 1/3, wenn man die Klage erst in der mündlichen Verhandlung zurücknimmt.
Man muss allerdings im Falle der Klagerücknahme die notwendigen Kosten der Gegenseite tragen.  Diese könnten ansteigen, wenn man die Klage erst in der mündlichen Verhandlung zurücknimmt.
Das könnten z.B. Reisekosten des Vertreters der Rundfunkanstalt sein, wenn dieser z.B. von Hamburg nach Göttingen oder nach Osnabrück reisen müsste, oder von Stuttgart nach Koblenz.
In Berlin besteht dieses Risiko wohl eher nicht.
Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: Bürger am 02. Februar 2019, 06:41
Eine fiktive Person P, die ebenfalls vom Verwaltungsgericht die Hinweise zu dem Bundesverfassungsgerichtsurteil, zu dem Urteil des EuGH und zum Beschluß des Bundesverfassungsgerichtes vom 30. September 2018 über die begründungslose Abweisung von 50 Verfassungsbeschwerden erhalten hat, fragt sich, welche sinnvollen Argumente für eine Klagefortsetzung sprechen würden. Auch bezüglich der Gewissensfrage hat das Verwaltungsgericht bereits die Aussichtslosigkeit zu erkennen gegeben.
Beschluss des BVerfG vom 30.09.2018 über 50 Nicht-Annahmen?
> Bitte um Mitteilung an die Moderatorenschaft, da bislang noch nicht bekannt.

Da durch die fehlende Begründung der Nicht-Annahme-Beschlüsse kein Mensch weiß, aus welchen Gründen die Nicht-Annahme erfolgte, könnte es genauso gut sein (und ist wohl auch nicht unwahrscheinlich) dass die Nicht-Annahme nicht aus inhaltlichen, sondern aus formalen Gründen erfolgte. Es wäre daher voreilig, aus diesen nicht näher begründeten Nicht-Annahme-Beschlüssen - in welcher Anzahl auch immer - den Rückschluss zu ziehen, dass es an den Inhalten lag und somit alle Inhalte nunmehr keine Behandlung mehr erfahren. Dazu bedürfte es eingehenderer Kenntnisse der konkreten Gründe für die Nicht-Annahmen - welche jedoch vorenthalten werden.
Zu etwaigen weiterhin geltenden oder auch neuen Gründen siehe und diskutiere bitte unter
Begründung Widerspruch/ Klage nach BVerfG-Urteil vom 18.07.2018?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28123.0.html
da dies nicht Gegenstand des Kern-Themas des hiesigen Threads ist.


Die fiktive Person P hat nicht die finanziellen und zeitlichen Ressourcen um nach der voraussichtlichen Klageabweisung durch das VG eine Verfassungsbeschwerde einzulegen, welche nach bisherigen Erfahrungen auch begründungslos abgewiesen werden dürfte. Für eine individuelle Klage aus Gewissensgründen vor dem EGMR (nach Abweisung einer Verfassungsbeschwerde) erscheinen Person P die Erfolgsaussichten zu gering.
Nach VG käme - allein schon des Zeitgewinns wegen - erst mal das OVG ;)
Antrag auf Zulassung der Berufung - ohne Anwalt (trotz Anwaltspflicht)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26638.0.html
Dies wäre mit überschaubaren Mitteln und überschaubarem Zeitaufwand getan.
Und sorgt dafür, dass das erstinstanzliche Urteil noch nicht rechtskräftig wird...
...was wiederum die Position ggü. ARD-ZDF-GEZ stärkt bzw. die Chancen deutlich erhöht, dass vorläufig und bis zum Ende des Verfahrens noch keine Vollstreckung eingeleitet wird.
Wird Klage zurückgezogen oder nach 1. Instanz nicht weitergemacht, ist Vollstreckung innerhalb sehr kurzer Zeit vorprogrammiert und kaum abzuwenden - Vollstreckungsabwehrklagen hätten dann mind. den gleichen oder mehr Aufwand, wobei man da schon den "Trumpf" eines noch anhängigen Verfahrens gegen die Bescheide selbst aus der Hand gegeben hätte.
Die Devise lautet daher: Mit vertretbarem Aufwand das Verfahren maximal möglich strecken...

Person P fragt sich also, worin konkret könnten noch realistische Erfolgschancen für einen letztlichen Sieg (d. h. keine Rundfunkgebühr zahlen zu müssen) bestehen, die eine Klagefortsetzung rechtfertigen würden?
"Sieg"? ;)
Naja, ein bisschen Realismus sollte schon sein. Falls einer "siegen" würde, würde ein Dammbruch folgen.
Es geht hier weniger um den unmittelbaren "Erfolg" im Sinne eines "Sieges".
Es geht um Zeit schinden und Druck aufrecht erhalten...
...Zeit, in welcher durch den Druck (vgl. derzeit deutlich intensivierte Debatten über Legitimation, Auftrag, Finanzierung usw.), Änderungen erfolgen.
Wer auf "schnellen Erfolg" aus ist, muss seine Kompassnadel mglw. neu justieren.
Alles weitere ist Glaskugel bzw. Spekulation. Es kommt hier (auch) auf die persönliche Überzeugung an.
Rhetorische Gegenfrage: Welche "realistischen Erfolgschancen" hatte im 39. Jahr der DDR der Mauerfall im 40. Jahr der DDR?

Gibt es noch offene Verfahren, auf die man sich berufen kann?
Aktenzeichen für Klagen vor dem EGMR konnte ich keine finden.
Wann könnte man da überhaupt frühestens mit einem ersten Urteil rechnen?
Irgendwo hier im Forum habe ich etwas von Überlegungen bezüglich einer Sammelklage vor dem EuGH gelesen.
Sind diese Überlegungen noch aktuell?
Welche Voraussetzungen wären nötig, um sich einer solchen Sammelklage anschließen zu können?
Bislang ist noch nicht bekannt, was mit den anderen, am 16.05.2018 noch nicht behandelten Verfahrenszeichen der Jahresvorausschau geschehen ist - vgl.
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157)
http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
Zitat
- 1 BvR 1675/16 -
- 1 BvR 745/17 -
- 1 BvR 836/17 -
- 1 BvR 981/17 -
BVerfG-Übersicht/ Jahresvorausschau 2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26463.0.html
Es werden inzwischen 7 statt bisher 4 Verfahren/Aktenzeichen angeführt:
Zitat
1 BvR 2284/15
1 BvR 2594/15
1 BvR 1675/16
1 BvR 1856/16
1 BvR 745/17
1 BvR 836/17
1 BvR 981/17
u.a.

Es scheint so, als ob diese noch anhängig seien. Darunter könnte u.U. auch ein Verfahren des Verfassers der Streitschrift sein...
Streitschrift von Dr. Frank Hennecke verfügbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22074.0.html
...insofern kann wohl auch empfohlen werden, deren Inhalt noch in 1. Instanz ggf. umfangreich und noch vor der Unterschrift (also nicht nur als Anlage) in die Klageschrift zu übernehmen und sich "zu eigen zu machen".
Aktenzeichen EGMR wird kundgetan, sobald es bekannt ist.
Weitere Strategien gehen über das Kern-Thema dieses Threads hinaus und sollten daher hier nicht weiter vertieft werden.


Dies nur als aktuelles Zwischen-Fazit/ Versuch einer Zusammenfassung der aktuellen Lage.
Hier bitte ausschließlich weiter zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads
VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: dxlonline am 10. April 2019, 07:06
Hallo,

Kläger D hat letzte Woche wiederum Antwort vom VG erhalten nachdem vor Wochen womöglich schon mal ein Brief kam in dem die Klage als zulässig aber als unbegründet angesehen wurde.

Die Klagegründe wurden hauptsächlich mit dem Beschluss vom Bundesverfassungsgericht und EuGH abgelehnt.

Im neuen Schreiben wurde Gelegenheit gegeben bis kommende Woche Äußerungen zur Sache selbst und zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung vorzubringen.

Person D konnte hier im Forum leider keinen passenden Beitrag findet wie man hier jetzt weiter vorgehen könnte.
Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: sneaker am 10. April 2019, 07:50
Vor der Antwort auf Ihren Brief vom zitiere ich Herrn Kant aus dem 18.Jahrhundert zitieren: Sapere aude - Wage es, weise zu sein.

Weshalb gibt mir das Verwaltungsgericht Hinweise auf nichtzutreffende Themen einer "übergeordneten Dienststelle" (ggf. Aufzählung) ?

Haben Sie doch den Mut, sich des eigenen Verstandes zu bedienen (s.o.)

Da das zitierte Bruderurteil dem (notleidenden) Zweitwohnungsbesitzer Vorteile bringt, dem alleinstehenden Single ggü. einer Wohngemeinschaft hingegen nicht, mag dem BVerfG (diabo)logisch erscheinen - dem gemeinen Zwangsbeitragszahler nicht.

Ich erwirtschafte und bezahle ohnehin alle Beteiligten (z.T. mehrfach) und den ganzen Apparat...

Da ich mich schon in die juristischen Tiefen begeben muß, um über meinen Propagandabeitrag - den individuellen Vorteil des Nichtnutzens dieser Mediendiktatur genießend-, befinden zu lassen, möchte ich auch das volle "Programm" genießen. Dazu gehört auch eine mündliche Verhandlung.

Und so schließe ich mit dem Ausspruch einer Dame des 20. Jahrhunderts (Rosa Luxemburg):

Wer sich nicht bewegt, spürt seine Fesseln nicht.

Bewegen wir uns.

Mit freundlichen Grüßen


(und von pjotr "geklaut")
Glücklich das Land, das die Verteidigung des Rechtsstaats möglich macht.Traurig das Land, welches es nötig hat
Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: Zitiergebot am 10. April 2019, 11:26
Person D konnte hier im Forum leider keinen passenden Beitrag findet wie man hier jetzt weiter vorgehen könnte.

Kommt ein wenig darauf an, in welchem Bundesland Person D ihr oder sein Zuhause nennt.

Lebt Person D in Sachsen, Thüringen oder Brandenburg reicht ein kleiner Hinweis auf das landesverfassungsrechtliche Zitiergebot. In NRW und Mecklenburg-Vorpommern kann dies auch gezogen werden, da ist nur die Begründung etwas komplexer. In allen anderen Bundesländern sollte Person D einfach auf Sachsen oder Brandenburg oder Thüringen zeigen.

Schreiben könnte Person D zum Beispiel:
Zitat
Es ist noch nicht geklärt ob in Sachsen, Thüringen oder Brandenburg die jeweiligen Gesetze zur Ratifizierung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages mangels Nichtberücksichtigung des landesverfassungsrechtlichen Zitiergebotes in Hinblick auf die Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nichtig sind. Ähnlich dürfte dieser Mangel in NRW und Mecklenburg-Vorpommern vorhanden sein.

Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht in dem vom Gericht benannten Urteil folgendes formuliert:
„In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob in den Ländern Brandenburg, Sachsen und Thüringen die derzeitigen Regelungen zur Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe von personenbezogenen Daten wegen Verstoßes gegen Landesverfassungsrecht nichtig sind. Die Nachprüfung der vom Landesgesetzgeber in eigener Kompetenz erlassenen Gesetze auf ihre Vereinbarkeit mit der Landesverfassung ist grundsätzlich Sache der Landesverfassungsgerichte (vgl. BVerfGE 6, 376 <382>; 60, 175 <209>; 64, 301 <317 f.>) und daher einer Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Das Verwerfungsmonopol bei Verstößen von Landesgesetzen gegen Landesverfassungsrecht liegt bei den Landesverfassungsgerichten. Solange diese Gesetze weiter in Kraft sind, bestehen jedenfalls dort hinreichend wirksame Ermittlungsmöglichkeiten.“

Beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht ist unter dem Aktenzeichen 5 A 586/18 ein diesbezügliches Verfahren anhängig.

Je nach Wohnort kann dann die Amtsermittlung in diese Richtung angeregt werden oder auf ein Ruhen des Verfahrens bis zur Klärung in den benannten Bundesländern verwiesen werden.

Damit hat das Verwaltungsgericht erst einmal etwas Arbeit und selber braucht Person D nicht viel zu investieren und vor allem bleibt das Verfahren offen.
Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: Besucher am 10. April 2019, 16:58
Wäre bzgl. des obengenannten Problems nicht auch erweiternd - ggf. dann natürlich in eigenem Thread den Reigen der Rechtsprobleme "bereichernd" - folgender Aspekt von Interesse?

Bereits Herr Dr. Hennecke hatte doch in seiner Streitschrift angemerkt, in seiner vorliegenden Form könne es sich beim sogenannten "Beitragsservice" mit einiger Wahrscheinlichkeit um ein vollkommen rechtswidrig etabliertes zentrales Bundesmelderegister handeln?


Sollte so etwas nicht einen weiteren Ansatzpunkt (und eine neue Baustelle für unsere wackeren Recken bei den Gerichten) bilden können?


Edit "Bürger":
Zur Übersicht nach wie vor gültiger und/oder neuer Argumente siehe und diskutiere bitte u.a. unter
Begründung Widerspruch/ Klage nach BVerfG-Urteil vom 18.07.2018?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28123.0.html
Hier bitte keine inhaltlichenen Diskussionen - auch nicht zum Zitiergebot, sondern bitte ausschließlich zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Beitrag von: Sunny47 am 10. April 2019, 17:45
Lebt Person D in Sachsen, Thüringen oder Brandenburg reicht ein kleiner Hinweis auf das landesverfassungsrechtliche Zitiergebot. In NRW und Mecklenburg-Vorpommern kann dies auch gezogen werden, da ist nur die Begründung etwas komplexer. In allen anderen Bundesländern sollte Person D einfach auf Sachsen oder Brandenburg oder Thüringen zeigen.
Könntest Du bitte kurz erklären, was mit dem Zitiergebot gmeint ist? Was ist wo und wann zu zitieren und was hat das mit dem Rundfunkbeitrag zu tun?

Wieso könnte jemand der nicht in den von Dir genannten Bundesländern (Sachsen, Thüringen, Brandenburg, NRW und Mecklenburg-Vorpommern) lebt, also z. B. seine Heimat in Berlin hat, sich auf dieses Zitiergebot berufen? Wenn ich Dich richtig verstehe, besteht dieses Zitiergebot ja nur in den von Dir genannten Bundesländern.


Edit "Bürger":
Zur Übersicht nach wie vor gültiger und/oder neuer Argumente siehe und diskutiere bitte u.a. unter
Begründung Widerspruch/ Klage nach BVerfG-Urteil vom 18.07.2018?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28123.0.html
Hier bitte keine inhaltlichenen Diskussionen - auch nicht zum Zitiergebot, sondern bitte ausschließlich zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen

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Bitte etwas Geduld. Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.