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Autor Thema: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen  (Gelesen 57032 mal)

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Unter Berücksichtigung der Hinweise weiter oben in hiesigem Thread u.a. unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28251.msg179612.html#msg179612
sowie auch unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28251.msg180020.html#msg180020
Zitat
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren Person Z . / . Westdeutscher Rundfunk Köln weist das Gericht darauf hin, dass eine Vorlage an den EuGH nach Art 267 AEUV ebenso wenig in Betracht kommt wie eine Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO. Ihrer Bitte, Ihnen in diesem Fall die Volltext-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfügung zu stellen, kann bereits deshalb nicht entsprochen werden, weil diese dem Gericht nicht vorliegt. Sobald die Urteilsgründe im Einzelnen abgesetzt worden sind, sind diese für jedermann unter www.bundesverfassungsgericht.de abrufbar.
Sie erhalten nunmehr Gelegenheit, meine Anfrage vom xx.xx.2018 bis zum xx.xx.2018 (Eingang bei Gericht) abschließend zu beantworten.
Wie könnte Person Z nun darauf reagieren, wenn sie beabsichtigt, das Verfahren möglichst ruhen zu lassen (in die Länge zu ziehen)?
[...]
***Edit "Bürger" - wie bereits weiter oben hingewiesen:
Bitte hier wie überall im Forum ausschließlich zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
und insbesondere die Klagerücknahme/ Aufrechterhaltung angesichts des BVerfG-Urteils zum Gegenstand hat.
Zu weiterem wie zum Thema Einzelrichter/ mdl. Verhandlung/ Gerichtsbescheid usw. bitte per Suchfunktion die dazu bereits bestehenden mehrfachen Diskussionen andernorts sichten.
Dies betrifft auch allgemeine Fragen zur "Entschleunigung" des Verfahrens, Ruhendstellungen, Aussetzungen etc.
Danke für das Verständnis, entsprechende Selbstdisziplin und konsequente Berücksichtigung.

sei hier nur soweit angemerkt, dass Person Z "bis zum xx.xx.2018 (Eingang bei Gericht)" (wobei hier noch von Interesse wäre, in etwa welche Zahlen sich hinter "xx.xx." verbergen >>> Anfang/Mitte/Ende + Monat würden zur groben Orientierung schon reichen) wohl oder übel kurz und schmerzlos mitteilen könnte/ müsste, dass sie zumindest "vorläufig keinen Anlass sieht, die Klage zurückzuziehen", "zur weiteren Beurteilung erst noch eingehend die erwähnte Verfassungsgerichts-Entscheidung sichten und bewerten muss" und "den darauf basierenden Sachvortrag bzgl. ggf. entfallender, beizubehaltender und/oder hinzukommender Klagegründe ausdrücklich gesondertem Schriftsatz vorbehält".

Im Übrigen könnte Person Z ggf. auch darauf hinweisen, dass sie sich "zu diesem Zweck der rechtssicheren Prüfung und Ausarbeitung auch auf der Suche nach qualifiziertem Rechtsbeistand" befindet und "auch die Antragstellung auf Beiordnung eines Rechtsbeistandes prüft/ vorbehält".

So oder so ähnlich vielleicht...

Einen Antrag auf Ruhendstellung/ Aussetzung könnte Person Z dann nicht nur ankündigen, sondern noch offiziell stellen - angepasst auf die gegenwärtige Situation der bereits ergangenen Entscheidung des BVerfG zumindest in den 4 Leitverfahren, jedoch noch ausstehenden EuGH-Entscheidung - dann müsste das Gericht auch dazu noch entscheiden. Allerdings wäre hier das Verhältnis von Aufwand zu Nutzen bzw. zu Aussicht auf (wenn überhaupt, dann nur kurzfristigen?) "Erfolg" zu hinterfragen. Da erscheint es "erfolgreicher" durch nicht zuviel und nicht zuwenig tun im Akten-Stapel nach unten zu gelangen. Hier kommt es allerdings wohl eher auf ein bisschen Gefühl und eine gute Portion Glück an.
Person Z kann sich insofern "beruhigen", dass sie eigentlich nichts so richtig "falsch" machen kann.
Eine Garantie gibt es hier (leider?) nicht.

Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.


Dies sind aber Gedanken, die über das eigentliche Kern-Thema hinausgehene Allgemeingültigkeit für so allerlei Verfahren haben und daher hier zwecks zielgerichteter Diskussion am eigentlichen Kern-Thema
VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
bitte nicht weiter zu vertiefen sind.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. September 2018, 23:48 von Bürger«
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n
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Hallo zusammen,
vielen Dank für Eure Tipps, sie helfen Person Z auf jeden Fall weiter.

Was wäre aus Eurer Sicht eine sinnvolle Antwort / Reaktion auf:
1. "Zudem könnte das Gericht um Auskunft gebeten haben, ob auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO verzichtet wird (sollte eine Klagerücknahme nicht in Frage kommen)."
2. Gleichzeitig könnte das Gericht darauf hingewiesen haben, dass Person Z zu der Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid (§ 84 VwGO) angehört würde.

Danke für Eure Einschätzung!

Edit "Markus KA"/ "Bürger":
Bitte - wie oben schon mehrfach hingewiesen - die im Forum bereits ausführlich diskutierten Themen „Anfrage mündliche Verhandlung“ und "Anfrage Gerichtsbescheid" in diesem Thema nicht weiter vertiefen, das da lautet:
VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
und insbesondere die Klagerücknahme/ Aufrechterhaltung angesichts des BVerfG-Urteils zum Gegenstand hat.
Für darüber hinausgehende Einzelfragen bitte die Möglichkeit der Suchfunktion nutzen oder spezielle Fragen als PM an Forumsmitglieder zu stellen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
In einem fiktiven Fall könnte Person M das VG in einem weiteren Schreiben darüber informiert haben, dass sie, gemäß dem Rat aus dem letzten Schreiben des VGs, die beglaubigte Abschrift beim BVerfG anzufordern, nachgegangen ist und um Berücksichtigung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme einer möglichen Rücknahme der Klage bittet.

In einer darauf folgenden Antwort des VG an Person M könnte folgender fiktive Wortlaut zu lesen sein:

Zitat
"[...] Sofern Sie zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts Stellung nehmen wollen, wird Ihnen hierzu eine Frist von 8 Wochen gesetzt."


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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Ein gelber Brief brachte auch mir gestern eine Chance ins Haus. Innerhalb einer Woche kann ich mich äußern, ob ich die Klage zurückziehen will. Dann "spare" ich 100 €. Ich bin aber nicht so eine käufliche Sparfüchsin. Auch hier gilt wieder meine Haltung: Ich denke in Welt, nicht in Geld. Außerdem was bedeuten 100 € Rabatt, wenn mir dafür vielleicht 1200 € gepfändet und anschließend lebenslänglich 210 € und mehr jährlich genommen werden?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. November 2018, 22:28 von DumbTV«
Ein Herzenswunsch: Mögen alle erkennen, was wirklich wichtig für das Leben in unserer Welt und damit auch für das eigene Leben ist! Mögen sich alle den beglückenden Erfahrungen des Miteinander zuwenden, statt das destruktive Gegeneinander fortzuführen!

Eine Überzeugung: Jeder Mensch hat das Potenzial in sich, sich jederzeit für eine neue Richtung in seinem Leben zu entscheiden.

d
  • Beiträge: 3
Person A könnte ebenfalls vom VG einen Brief bekommen haben zu prüfen ob die Klage zurückgezogen wird. Anschließend könnte Person A geantwortet haben dass der angegebene Link im Schreiben eine gewisse Unsicherheit darstellt und das VG bitte das Ergebnis von BVerfG vom 18.07. schriftlich zusendet.

Das VG könnte recht schnell geantwortet haben und mit einer sehr kurzen Frist erneut auf den Internet Link verwiesen haben.

Person A hat die Frist verstreichen lassen und ist sich gerade nicht sicher was sinnvoller ist. Auf ein weiteres Schreiben vom VG warten oder die Antwort nachreichen, was aber sicherlich einige Zeit in Anspruch nehmen würde.


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Person A hat die Frist verstreichen lassen und ist sich gerade nicht sicher was sinnvoller ist. Auf ein weiteres Schreiben vom VG warten oder die Antwort nachreichen, was aber sicherlich einige Zeit in Anspruch nehmen würde.

Es soll in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass (siehe vorherige Beiträge) ein Kläger beim BVerfG ein Urteil angefordert und das Gericht darüber in Kenntnis gesetzt haben könnte.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

S
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Eine fiktive Person S könnte das VG darüber informiert haben, dass eine Stellungnahme die Kenntnis über den Inhalt des Bruderurteils voraussetzt und über eine kostenfreie Zusendung des Urteils sowie Informationen über die Situation der noch anhängigen Verfassungsbeschwerden gebeten haben. Ferner könnte eine angemessene Frist für die Auswertung des Bruderurteils erbeten worden sein. Außerdem könnte das VG gebeten worden sein zu prüfen, ob eine erneute Aussetzung aufgrund der noch ausstehenden Entscheidung im Vorabentscheidungsverfahren C-492/17 des EuGH in Frage kommen könnte.

Die Antwort des VG könnte allerdings etwas ernüchternd ausgefallen sein. Hinsichtlich der Bitte über die Übersendung des Bruderurteils wurde lediglich darauf hingewiesen, dass das Urteil auf der Webseite des BVerfG abgerufen werden kann. Weitergehende Auskünfte zur Situation der noch anhängigen Verfassungsbeschwerden, konnten nicht gegeben werden. Bzgl. der erneuten Aussetzung aufgrund der noch ausstehenden Entscheidung im Vorabentscheidungsverfahren C-492/17, erfolgte keine Stellungnahme. Als Bittfrist für eine Mitteilung in Bezug einer Rücknahme der Klage wurde lediglich ein Monat eingeräumt, was natürlich viel zu kurz für eine Auswertung des Bruderurteils ist. Außerdem könnte das VG von einer fiktiven Person S noch eine Stellungnahme bzgl. eines möglichen Verzichts auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erbeten haben.

Also könnte es vorgekommen sein, dass sich eine fiktive Person S kurz vor Ablauf der Bittfrist erneut an das VG gewendet haben könnte, um diesem mitzuteilen, dass ihr das Bruderurteil nun zwar vorliegen könnte, aber sie sich nicht sicher ist, ob es sich dabei um eine Urschrift eines Urteils des BVerfG handelt, da ihr u. a. das wilde Jonglieren mit Begriffen wie einem Ersatz- oder Wahrscheinlichkeitsmaßstab, fragwürdig erscheint. Des Weiteren könnte sie das VG darauf hingewiesen haben, dass eine derartige „Argumentation“ für juristische Laien kaum nachvollziehbar sein könnte und bat das VG daher um eine Fristverlängerung bzgl. einer abschließenden Stellungnahme. Daraufhin könnte das VG einer fiktiven Person S eine Fristverlängerung bis Ende November gewährt haben.

Nun könnte es sein, dass eine fiktive Person S zunehmend desillusioniert des Öfteren im Bruderurteil nachschlägt und immer mehr zu dem Schluss kommen könnte, dass es sich dabei um ein politisches Urteil handelt und daher mit juristischen Mitteln kein Blumentopf mehr zu gewinnen ist. Zwar steht noch immer eine Entscheidung im Vorabentscheidungsverfahren C-492/17 aus, welche möglicher Weise noch im November präsentiert werden könnte, aber der desaströse Auftritt des Generalanwalts Manuel Campos Sánchez-Bordona am 26.09.2018 vor dem EuGH, hinterlässt wenig Zuversicht auf eine annehmbare juristische Lösung hinschlich des Zwangsbeitrags auf das Wohnen in Deutschland.     



Edit "Bürger":
Vorsorglich nochmals die eindringliche Bitte, hier nicht durch Nebenbemerkungen in eigenständige, inhaltliche Nebenthemen wie inhaltliche Begründungen abzudriften - siehe und diskutiere dazu in bereits bestehenden Threads wie u.a.
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157),
http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
Pressemeldungen: Rundfunkbeitrag im Wesentlichen verfassungsgemäß
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28121.0.html
Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28119.0.html
BVerfG-Urteil vom 18.7.: Juristische Abhandlungen und Kommentare [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28254.0.html
Widersprüche in den Urteilen des BVerfG (aus akt. Anlass)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28153.0.html
Begründung Widerspruch/ Klage nach BVerfG-Urteil vom 18.07.2018?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28123.0.html

Hier bitte ausschließlich beim eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
und insbesondere die Frage der Aufrechterhaltung/ Rücknahme der Klage angesichts des BVerfG-Urteils zum Gegenstand hat. Dies kann - wie weiter oben im Thread bereits in verschiedenen Varianten beispielhaft dargestellt - dem Gericht gegenüber erklärt werden unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der weiteren inhaltlichen Prüfung und Auswertung.
Danke für das Verständnis und die nunmehr konsequente Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. November 2018, 19:32 von Bürger«
Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

n
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Unter Berücksichtigung der Hinweise weiter oben in hiesigem Thread u.a. unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28251.msg179612.html#msg179612
sowie auch unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28251.msg180020.html#msg180020
Zitat
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren Person Z . / . Westdeutscher Rundfunk Köln weist das Gericht darauf hin, dass eine Vorlage an den EuGH nach Art 267 AEUV ebenso wenig in Betracht kommt wie eine Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO. Ihrer Bitte, Ihnen in diesem Fall die Volltext-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfügung zu stellen, kann bereits deshalb nicht entsprochen werden, weil diese dem Gericht nicht vorliegt. Sobald die Urteilsgründe im Einzelnen abgesetzt worden sind, sind diese für jedermann unter www.bundesverfassungsgericht.de abrufbar.
Sie erhalten nunmehr Gelegenheit, meine Anfrage vom xx.xx.2018 bis zum xx.xx.2018 (Eingang bei Gericht) abschließend zu beantworten.
Wie könnte Person Z nun darauf reagieren, wenn sie beabsichtigt, das Verfahren möglichst ruhen zu lassen (in die Länge zu ziehen)?
[...]
***Edit "Bürger" - wie bereits weiter oben hingewiesen:
Bitte hier wie überall im Forum ausschließlich zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
und insbesondere die Klagerücknahme/ Aufrechterhaltung angesichts des BVerfG-Urteils zum Gegenstand hat.
Zu weiterem wie zum Thema Einzelrichter/ mdl. Verhandlung/ Gerichtsbescheid usw. bitte per Suchfunktion die dazu bereits bestehenden mehrfachen Diskussionen andernorts sichten.
Dies betrifft auch allgemeine Fragen zur "Entschleunigung" des Verfahrens, Ruhendstellungen, Aussetzungen etc.
Danke für das Verständnis, entsprechende Selbstdisziplin und konsequente Berücksichtigung.

sei hier nur soweit angemerkt, dass Person Z "bis zum xx.xx.2018 (Eingang bei Gericht)" (wobei hier noch von Interesse wäre, in etwa welche Zahlen sich hinter "xx.xx." verbergen >>> Anfang/Mitte/Ende + Monat würden zur groben Orientierung schon reichen) wohl oder übel kurz und schmerzlos mitteilen könnte/ müsste, dass sie zumindest "vorläufig keinen Anlass sieht, die Klage zurückzuziehen", "zur weiteren Beurteilung erst noch eingehend die erwähnte Verfassungsgerichts-Entscheidung sichten und bewerten muss" und "den darauf basierenden Sachvortrag bzgl. ggf. entfallender, beizubehaltender und/oder hinzukommender Klagegründe ausdrücklich gesondertem Schriftsatz vorbehält".

Im Übrigen könnte Person Z ggf. auch darauf hinweisen, dass sie sich "zu diesem Zweck der rechtssicheren Prüfung und Ausarbeitung auch auf der Suche nach qualifiziertem Rechtsbeistand" befindet und "auch die Antragstellung auf Beiordnung eines Rechtsbeistandes prüft/ vorbehält".

So oder so ähnlich vielleicht...

Einen Antrag auf Ruhendstellung/ Aussetzung könnte Person Z dann nicht nur ankündigen, sondern noch offiziell stellen - angepasst auf die gegenwärtige Situation der bereits ergangenen Entscheidung des BVerfG zumindest in den 4 Leitverfahren, jedoch noch ausstehenden EuGH-Entscheidung - dann müsste das Gericht auch dazu noch entscheiden. Allerdings wäre hier das Verhältnis von Aufwand zu Nutzen bzw. zu Aussicht auf (wenn überhaupt, dann nur kurzfristigen?) "Erfolg" zu hinterfragen. Da erscheint es "erfolgreicher" durch nicht zuviel und nicht zuwenig tun im Akten-Stapel nach unten zu gelangen. Hier kommt es allerdings wohl eher auf ein bisschen Gefühl und eine gute Portion Glück an.
Person Z kann sich insofern "beruhigen", dass sie eigentlich nichts so richtig "falsch" machen kann.
Eine Garantie gibt es hier (leider?) nicht.

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Dies sind aber Gedanken, die über das eigentliche Kern-Thema hinausgehene Allgemeingültigkeit für so allerlei Verfahren haben und daher hier zwecks zielgerichteter Diskussion am eigentlichen Kern-Thema
VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
bitte nicht weiter zu vertiefen sind.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


Hallo zusammen,
das VG ließ sich durch die Stellungnahme der fiktiven Person Z nicht dazu bewegen, die Klage ruhen zu lassen und hat trotz Bitte um die Einräumung einer ausreichenden Frist zur Aufarbeitung der Thematik (BVerfG-Urteil) einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf Mitte Dezember angekündigt. Offenbar soll der Schreibtisch noch vor Jahresende dringend aufgeräumt werden :-(


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D
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Person A hat vom einem VG die Ladung zur mündlichen Verhandlung per förmlicher Zustellung im gelben Brief erhalten. Mit selben Brief ist auch, quasi als Anhang, die Frage bezüglich "Rücknahme der Klage" gestellt. Hier in einer neuen Variante:

Zitat von: VG Brief
...
wegen: Rundfunkbeiträge

werden Sie darauf hingewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 18 Juli 2018 (Az.: 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17) entschieden hat, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - mit Ausnahme der Rundfunkbeitragspflicht für Zweitwohnugsinhaber - nicht gegen das Grundgesetz verstößt.

Im Internet ist das Urteil auch abrufbar auf www.bundesverfassungsgericht.de unter "Entscheidungen".

Das BVerfG hat in seinem Urteil auch zu den europarechtlichen Fragen Stellung genommen (Rdnrn. 145-148). Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts hat gemäß § 31 BVerfGG Gesetzeskraft und bindet die Gerichte.

Sie werden daher unter Bezugnahme auf den Inhalt Ihrer Klagschrift gebeten, bis zum ... 2018 mitzuteilen, ob Sie die Klage fortführen oder - im Kosteninteresse - zurücknehmen.

Falls Sie die Klage fortführen, werden Sie gebeten mitzuteilen, ob Sie auf mündliche Verhandlung verzichten.

Die Ladung ergeht insoweit vorsorglich.
Hervorhebungen nicht im Original, siehe Anhang


Und während einige VGs (z.B. Köln) recht unverblümt kundgeben was einen erwartet
Zitat von: VG Köln
"[...] Es wird daher Gelegenheit gegeben, die aussichtslose Klage zur Vermeidung weiterer Kosten zurückzunehmen. [...]"
(siehe oben: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28251.msg178704.html#msg178704)

drücken sich Andere etwas eleganter aus
Zitat von: VG Hannover
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts hat gemäß § 31 BVerfGG Gesetzeskraft und bindet die Gerichte.


... Dann könnte mit Verweis auf das laufende Verfahren EuGH C-492/17 und das ausstehende Urteil eine Aussetzung des Verfahrens bis zum Vorliegen des Urteils des europäischen Gerichtshofs angeregt werden. ...

Da das laufende Verfahren EuGH C-492/17 auch Bestandteil der Klage von Person A ist, hat sich das VG hierzu geäußert:
Zitat von: VG Brief
Das BVerfG hat in seinem Urteil auch zu den europarechtlichen Fragen Stellung genommen (Rdnrn. 145-148).

Jetzt darf getippt werden wie das Verfahren bzw. die mündliche Verhandlung ausgehen werden...  >:(


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Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es sich ändert.
Aber ich weiß, dass es sich ändern muss, wenn es besser werden soll.

Georg Christoph Lichtenberg

Und deshalb:
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Ohne dies hier im Thread in Länge zu vertiefen, aber ;)

Zitat von: VG Brief
[...] Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts hat gemäß § 31 BVerfGG Gesetzeskraft und bindet die Gerichte. [...]

Richtigerweise müsste der "uuuhhhh-wir-machen-dem-Kläger-Angst"-Satz wohl so oder so ähnlich lauten bzw. verstanden werden
Zitat
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts hat - sofern es nicht unter Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren gem. Art. 6 EMRK willkürlich und offensichtlich unvernünftig ist - gemäß § 31 BVerfGG (nur) in den behandelten und geurteilten Sachverhalten Gesetzeskraft und bindet die Gerichte.

In nicht behandelten bzw. über die behandelten und geurteilten Sachverhalten hinausgehenden Sachverhalten entfaltet dieses Urteil keine Bindungswirkung.

Im Übrigen entfalten auch bisherige Urteile des Bundesverfassungsgerichts - zu welchen das aktuelle Urteil im Widerspruch steht - Gesetzeskraft und Bindungswirkung für die Gerichte.

;)

Eine Person A könnte dies in Verbindung mit der Mitteilung über die Aufrechterhaltung der Klage sowie über das Festhalten an der mündlichen Verhandlung dem Gericht ggf. so oder so ähnlich mitteilen.


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T
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Hallo zusammen,

nach dem ein Bekannter Namens xxx eines der üblichen "nehmen sie die Klage doch zurück, dann wird es billiger"-Schreiben bekam

Zitat
Sehr geehrter Herr xxx,

die Kammer erwägt, das Verfahren gemäß 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf die Berichterstatterin,
zurzeit Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht yyy, als Einzelrichterin zur Ent-
scheidung zu übertragen, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder
rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

Sie erhalten Gelegenheit, sich hierzu sowie abschließend zur Sach- und Rechtslage
binnen 4 Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung zu äußern.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 18.7.2018 - 1 BVR 1675/16 u. a. - die
Rundfunkbeitragspflicht für verfassungsgemäß erklärt hat, mit Ausnahme der Rundfunkbei-
tragspflicht für eine Zweitwohnung, hat der Kläger die Möglichkeit zu überdenken, ob die
Klage aufrechterhalten oder zurückgenommen wird. Im Falle einer Rücknahme würden sich
die Gerichtsgebühren von 3,0 auf 1,0 reduzieren.

und daraufhin folgendes geantwortet hatte,

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

In dem Schreiben des Verwaltungsgerichte Leipzig vom x.x.2018 wird um Äußerung innerhalb von 4 Wochen zu den gestellten Fragen gebeten, welche ich hiermit vornehme.

Ich widerspreche ausdrücklich der Absicht, das Verfahren zur Entscheidung auf den/die Berichterstatter/in als Einzelrichter/in zu übertragen, eben weil die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist und grundsätzliche Bedeutung hat. Nicht ohne Grund sind alle Verwaltungsgerichte in Deutschland mit tausenden dieser Klagen beschäftigt.
Des Weiteren sind vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 18.07.2018 erst 4 von insgesamt 160 Verfassungsbeschwerden behandelt worden.

Im 2. Absatz des Schreibens vom Verwaltungsgericht Leipzig vom x.x.2018 wird Bezug zu dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 18.07.2018 1 BvR 1675/16 u.a. genommen (Ich vermute mit u.a. sind die AZ: 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17 und 1 BvR 981/17 gemeint), und mir die Möglichkeit gegeben, die Aufrechterhaltung meiner Klage zu überdenken.

Für eine wirksame Stellungnahme muss von Klägerseite geprüft werden, in wie weit das Urteil des BVerfG auf die vorliegenden Klagebegründungen anwendbar ist.

Hierfür beantragt der Kläger die kostenfreie Beifügung und Zustellung der Volltext-Entscheidung des Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2018 (1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17) in beglaubigter und gedruckter Version in Ergänzung zum Schreiben des Verwaltungsgerichtes Leipzig vom 26.07.2018  nach § 86 Abs. 4 u. Abs. 4 VwGO sowie § 99 Abs. 1 Satz 1.

Zur weiteren Klärung des Sachverhaltes und der Stellungnahme ist es notwendig, dass dem Kläger und dem Verwaltungsgericht Leipzig dasselbe Urteil mit demselben Inhalt vorliegt, um mögliche Missverständnisse zu vermeiden, die sich zum Nachteil des Klägers auswirken könnten.

Je nach Umfang der Volltext-Entscheidung des Urteils, beantragt der Kläger eine angemessene Zeit zur Prüfung, in wie weit das Urteil des BVerfG auf die vorliegenden Klagebegründungen anwendbar ist. Der Kläger bittet das Gericht zu beachten, dass der Kläger voll berufstätig und ein juristischer Leie ist und für diese Prüfung und Ausarbeitung der Stellungnahme nur ca. 2-4 Stunden in der Woche zur Verfügung stehen.

Aus Kulanz wurde ihm sogar ein Ausdruck des Urteils des BVerfG übersandt und im Anschreiben gebeten, die Klage binnen 3 Monaten zu begründen.

Nun erwägt xxx, die Klagebegründung nicht zu ändern, sondern folgendes zu schreiben.

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

In dem Schreiben des Verwaltungsgerichte Leipzig vom xx.xx.2018 wird um Begründung der Klage innerhalb von 3 Monaten gebeten. Weil ich die Klage schon am xx.xx.2018 begründet habe, gehe ich davon aus, dass es sich hierbei um ein Missverständnis handelt.

Ferner gehe ich davon aus, dass stattdessen die weitere Antwort auf Ihr Schreiben vom xx.xx.2018 gewünscht ist, welche ich hiermit geben möchte.

Nicht nur angesichts dessen, dass gemäß Ihrem Hinweis bislang lediglich vier von meines Wissens nach ~160 in Sachen Rundfunkbeitrag anhängigen Verfassungsbeschwerden verhandelt und entschieden wurden und somit über ~150 Verfassungsbeschwerden in gleicher Sache, mit sehr wahrscheinlich über die mit den von Ihnen benannten Verfahren bisher verhandelten Sachverhalten hinausgehendem Sachvortrag, noch nicht abschließend entschieden worden sein dürfte, sehe ich vorläufig keinen Anlass, die Klage zurückzuziehen.

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2018 hat, sofern es nicht unter Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren gem. Art. 6 EMRK willkürlich und offensichtlich unvernünftig ist, gemäß § 31 BVerfGG nur in den behandelten und geurteilten Sachverhalten Gesetzeskraft.
In nicht behandelten bzw. über die behandelten und geurteilten Sachverhalte hinausgehenden Sachverhalten entfaltet dieses Urteil keine Bindungswirkung. Im Übrigen entfalten auch bisherige Urteile des Bundesverfassungsgerichts, zu welchen das aktuelle Urteil im Widerspruch steht, Gesetzeskraft und Bindungswirkung für die Gerichte.

Was haltet ihr davon?

Am Montag soll es in die Post.

Danke im Voraus für Eure Antworten.


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H
  • Beiträge: 582
[...] im Anschreiben gebeten, die Klage binnen 3 Monaten zu begründen.
Nun erwägt xxx, die Klagebegründung nicht zu ändern, sondern folgendes zu schreiben.
[...]
Was haltet ihr davon?
Am Montag soll es in die Post.

Ich würde die Frist von drei Monaten (!!) ausnutzen. Bis dahin kann sich noch viel geändert haben. Vielleicht hat der EuGH bis dahin etwas positives geurteilt, oder whatever.

Aber ich würde keinesfalls vorschnell einen Schriftsatz herausverfügen wollen.

Man nutze die Zeit, die einem das Gericht gegeben hat. Wer weiß wozu diese gut ist !

Grüße
Adonis


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. November 2018, 16:58 von Bürger«

T
  • Beiträge: 8
Adonis, danke für die Antwort.

Leider ist die Frist heute abgelaufen und xxx muss reagieren.

"volkuhl" hat schon geraten, zu versuchen, die Frist zu verlängern - z.B. wegen Krankheit, Urlaub usw. Das wird xxx wohl erst einmal versuchen, bevor er oben gepostete Antwort verschickt.

Jetzt mal noch eine grundsätzliche Frage:
Wenn es zur Verhandlung kommt, sollte xxx gegen Ende der Verhandlung seine Klage zurückziehen um die Kosten auf 1/3 zu senken?
Eins vorweg: Er ist nicht bereit, in höheren Instanzen auch noch Anwälte zu bezahlen.

Grüße, typ41


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. November 2018, 19:42 von Bürger«

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Aber wird es in den höheren Instanzen (ggf. dann eben auch beim EGMr) nicht überhaupt erst interessant - jedenfalls solange die Mehrheit der Bürger nicht mit *ihren* Mitteln (früher hies das ziviler Ungehorsam) gegen diese großangelegte Abzocke vorgeht und auf diesen ganzen inszenierten Gerichtszirkus insbsondere der unteren Instanzen verzichtet?

Denn wenn man sich die vielen bisherigen berichteten Verfahrensabläufe ansieht, kommt man doch inzwischen zwangsläufig zu dem Ergebnis, dass von ganz wenigen Einzelfällen abgesehen es völlig egal ist, was ein Kläger vor Gericht gegen den sogenannten "Rundfunkbeitrag" vorbringt. Sagt man "a", heißt es vom Gericht: "Falsch! Wir sagen "b"." Und sagt man "b", heißt es vom Gericht: "Falsch! Wir sagen "a" (und / oder "c"). Das jeweilige Gericht kommt zumal beim sogenannten "Rundfunkbeitrag" also immer und auf jeden Fall zum "richtigen" Ergebnis - wie bei den Hexenprozessen vor 500 Jahren bzw. beim berühmten Hase-und-Igel-Spielchen.

Wenn schon ein Herr Dr. Hennecke (wie offenbar im hier hinterlegten Dok. geschehen: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28422.msg184043.html#msg184043) bezüglich der Gerichtsverfahren zum "Rundfunkbeitrag" und zu "innerdeutschen politischen Verfilzungen, Interessenlagen und Rücksichtnahmen" derart deutlich wird (so etwas dürfte die berühmten Bananenrepubliken kennzeichnen), dann dürfte doch alles Notwendige gesagt sein auch zu Verfahren vor der jeweiligen örtlichen GEZ-Geschäftsstelle ("Verwaltungsgericht").


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. November 2018, 19:38 von Besucher«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

f

faust

@Typ41: Hallochen, und:

DURCHHALTEN - KEINE ANGST !

Klage zurückziehen heißt: Forderung anerkennen. Will xxx das?

Drei Dinge:

1) Eine höhere Instanz geht unter gewissen Bedingungen und bis zu einem gewissen Grade auch ohne Anwalt - siehe u.a. unter
Antrag auf Zulassung der Berufung - ohne Anwalt (trotz Anwaltspflicht)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26638.0.html

2) Wenn xxx verliert, dann verliert xxx halt  (#)
Dann muss xxx noch laaaange nicht zahlen, denn xxx wird NICHT explizit zur Zahlung verurteilt.
Darum muss sich der Gläubiger kümmern, der muss dann vollstrecken. Das kann dauern.
Und gegen Vollstreckungen gibts Mittel und Methoden - siehe im Forum.

3) Man suche sich einen "Runden Tisch" in der Nähe und rede dort mit den Leuten, das ist besser als jeder online - Ratschlag ... siehe u.a. unter
Runde Tische und Aktionen (nach Bundesländern sortiert)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/board,50.0.html


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