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Autor Thema: Antrag auf Zulassung der Berufung - ohne Anwalt (trotz Anwaltspflicht)  (Gelesen 13646 mal)

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Antrag auf Zulassung der Berufung - ohne Anwalt (trotz Anwaltspflicht)
bei Nicht-Zulassung der Berufung im Urteil des Verwaltungsgerichts/ 1. Instanz


Edit 30.01.2022: Ergänzungen in der Einleitung mit beispielhaftem Wortlaut einer Rechtsmittelbelehrung.
Siehe angepasste Version eines "Antrags auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für ein noch durchzuführendes Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung" weiter unten unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26638.msg195671.html#msg195671


Wird in einem erstinstanzlichen Verwaltungsgerichts-Urteil/ -Beschluss mit vergleichbarem Wortlaut die
"Berufung nicht zugelassen"...
Zitat
Die Berufung gegen das Urteil ist nicht zuzulassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO), da Gründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen.
...so dürfte - bis auf Sonderfälle - gem. der Rechtsmittelbelehrung
"Antrag auf Zulassung der Berufung" möglich sein - z.B. so:
Zitat
Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung durch das [... Oberverwaltungsgericht/ Verwaltungsgerichtshof] gestellt werden.

Der Antrag ist beim Verwaltungsgericht [...] innerhalb von einem Monat nach Zustellung
des vollständigen Urteils [...] zu stellen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim [... Oberverwaltungsgericht/ Verwaltungsgerichtshof] schriftlich oder in elektronischer Form [...] einzureichen.

Vor dem [... Oberverwaltungsgericht/ Verwaltungsgerichtshof] müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen [...]. Dies gilt bereits für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht [Ort].


Aufmerksam geworden durch Beiträge wie diesen unter
VERHANDLUNGEN VG Karlsruhe, Di. 20.02.18, ab 14 Uhr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25997.msg166423.html#msg166423
Wenn innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des VG-Urteils keine Berufung durch einen Anwalt erfolgt, sind die Bescheide unwideruflich rechtskräftig. Dies wird bei den meisten Klägern so ablaufen.
Mit dem weitermachen meinst Du wohl die VGH-Klage. Diesen Weg gehen mit Sicherheit die allerwenigsten, da auch mit hohen Kosten verbunden. Erst wenn dann im VGH Urteil steht, "diese Entscheidung ist unanfechtbar" werden die Bescheide rechtskräftig.
sei erlaubt, darauf hinzuweisen:
Ein solcher Antrag auf Zulassung der Berufung...
Edit - genauer: "Antrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für ein noch durchzuführendes Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26638.msg195671.html#msg195671

...kann - trotz Anwaltspflicht für den eigentlichen Antrag auf Zulassung der Berufung - zunächst auch ohne Anwalt fristwahrend möglich sein...
...sofern glaubhaft belegt werden kann, dass man gut 10...15...20...25 Anwälte und Kanzleien angefragt, jedoch entweder keine Rückmeldung oder Absagen erhalten und diese fein säuberlich dokumentiert hat.

Um Missverständnisse zu vermeiden:
Der eigentliche Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung sind nur mit entweder selbst gefundenem oder eben beigeordnetem Anwalt möglich, da vor dem OVG Vertretungszwang besteht - natürlich aber nicht für einen Antrag auf Beiordnung eines Anwalts für ein ebensolches noch durchzuführendes Verfahren eines Antrags auf Zulassung der Berufung.


Absagen zu Erhalten scheint aktuell kein Problem zu sein, da die finanzielle Vergütung nach
Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG)
https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/
bei den hier üblichen Streitwerten von bis oder um 500€ in keinem Verhältnis zum Aufwand stehen und die Anwälte dies daher i.d.R. mit "spitzen Fingern" anfassen.
Sondervereinbarungen, die über das Maß des RVG hinausgehen, wären zwar möglich und werden mitunter angeboten (vierstellige bis fünfstellige Summen!!!).
Da jedoch über das RVG hinausgehende Beträge selbst im Erfolgsfalle nicht durch die Gegenseite getragen werden, kann einem nicht zugemutet werden, sich nur unter solchen Sondervereinbarungen auf ein Mandat einzulassen.
Ergo: Man findet keinen Anwalt zu den üblichen Gebühren. Daran darf jedoch das Rechtsschutzbedürfnis nicht scheitern.


Beispiel-Text für Anwaltsanfragen speziell für die 2. Instanz z.B. analog dieser Anmerkung unter
Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31813.msg197176.html#msg197176
Wie ist bzgl. der "Anwaltssuche" vorzugehen?
Gibt es hier im Forum ein Muster, welches zum Anschreiben der Anwälte verwendet werden könnte?

Edit "Bürger":
Die Frage ist hier deplatziert und gehört wenn, dann in gut aufbereiteten eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff diskutiert. Dazu fehlte bislang die Zeit bzw. hat es auch niemand anderes bislang übernommen. Vorläufig hier nur kurz und ohne dies hier zu vertiefen: Es müssten nach bisheriger Erfahrung wenige Tage nach Zustellung des Urteils nach und nach im Abstand von etwa 3-5 Tagen jeweils ca. 3-5 und somit binnen der Rechtsmittelfrist in Summe gut und gern 10...15...20...25 Anwälte  (erfolglos) angefragt werden. Im Abstand von etwa 3-5 Tagen deshalb, weil man ja den Angefragten Gelegenheit zur Rückmeldung geben möchte, sofern man aber (zumindest per Email) nach 2...3...5 Tagen nichts hört, davon ausgehen muss, dass auch nichts mehr kommt und insofern die nächsten 3-5 Anfragen tätigen müsste.
In der Vergangenheit könnte das erfolgt sein mit Texten ähnlich diesem (bezogen auf 2. Instanz):
"Anfrage in Sachen 'Rundfunkbeitrag'
Sehr geehrte Damen und Herren,
mir wurde am __.__.____ vom Verwaltungsgericht _________________ ein ablehnendes Urteil zu meiner Klage in Sachen "Rundfunkbeitrag" zugestellt.
Ich beabsichtige, Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen.
Da für das Verfahren Anwaltszwang besteht, suche ich einen Anwalt.
Ich bitte um schriftliche Mitteilung, ob Sie unter o.g. Voraussetzungen zur anwaltlichen Vertretung bereit sind.
Um verbindliche Mitteilung der anfallenden Rechtsanwaltskosten als brutto-Gesamtbetrag wird gebeten.
Der Streitwert wurde vom Gericht mit ___,__ € beziffert.
Mit bestem Dank und freundlichen Grüßen"

wobei der Streitwert auch als "circa" Angabe erfolgen könnte, insbesondere wenn er mehr als 500€ beträgt.
Streitwert sind i.d.R. die Forderungssumme an Rundfunkbeiträgen der angefochtenen Bescheide - ohne Säumniszuschläge, Mahngebühren, etc. - so jedenfalls die Aussage eines Richters in einer der Verhandlungen.
Für die Erstellung des gesonderten Threads und/ oder Ausgliederung dieses Beitrags bitte noch etwas Geduld.
Hier bitte nur weiter zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


Der Antrag würde dann unter Beifügung dieser Unterlagen - mglw. zur Niederschrift in der Rechtsantragsstelle des jeweiligen Verwaltungsgerichts - ohne Anwalt gestellt und hilfsweise Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt werden.

Der Rechtsschutz darf schließlich nicht vom Willen der Anwälte abhängig sein... ;)
Jedenfalls derzeit schon lokal 2...3...5x so ähnlich absolviert - weitere folgen.
Bislang noch keine Ablehnungen - auch nicht aus "formalen" Gründen.

Das Antragsverfahren ist zweistufig:
1) innerhalb 1 Monat nach Zustellung des Urteils: Antrag auf Zulassung der Berufung
2) innerhalb eines weiteren Monats: Begründung zum Antrag

Der vorerst unbegründete, lediglich fristwahrende Antrag nach 1) selbst könnte - bei und gemeinsam mit der Rechtsantragsstelle eines Verwaltungsgerichts zur Niederschrift verfasst - ungefähr so gelautet haben:
Zitat
Verwaltungsgericht ________
- Rechtsantragsstelle -
__________________
__________________

_______, den __.__.____


Antrag auf Zulassung der Berufung

Es erscheint vor der Urkundsbeamtin

Herr/ Frau
__________________
__________________
__________________
- Kläger/in -


und erklärt zum Verfahren

Az. __________________

folgendes:

1. Es wird beantragt, die Berufung gegen das Urteil vom __.__.____, zugestellt am __.__.____, zuzulassen.

2. Dem Kläger einen Prozessbevollmächtigten für das Zulassungsverfahren beizuordnen.

Begründung:

Der/die Kläger/in hat sich bisher erfolglos bemüht, einen Prozessbevollmächtigten für das Zulassungsverfahren zu bekommen. Nachweise dafür können erbracht werden. Es wurden mindestens 15 Anfragen gestellt, davon wurde ein Teil überhaupt nicht beantwortet. Um die Frist zu wahren, muss der Antrag auf Zulassung der Berufung heute selbst durch den Kläger gestellt werden.


gez.                              gez.
[Vorname Nachname]   [Nachname]
Kläger/in                      Justizhauptsekretärin


Anlagen
- Zustellnachweis
- Kopien von Anfragen
graue Texte: Hier nur aus dem fiktiven Beispiel. Falls selbst formuliert und lediglich abgegeben, könnten/ würden diese entfallen.

Ein weiteres fiktives Beispiel zum Vergleich ;)

Zitat
Verwaltungsgericht ________
- Rechtsantragsstelle -
__________________
__________________

_______, den __.__.____


Antrag auf Zulassung der Berufung

Es erscheint vor dem Urkundsbeamten

Herr/ Frau
__________________
__________________
__________________
- AntragstellerIn/ KlägerIn -


und erklärt zum Verfahren

Az. __________________

1. Hiermit stelle ich Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts _________, Az. _________, vom __.__.____, zugestellt am __.__.____.

2. Des weiteren beantrage ich die Beiordnung eines Rechtsanwalts für das vorliegende Verfahren.

Anliegend überreiche ich die Liste der Anwälte, bei denen ich um ein Mandat in dem Verfahren gebeten habe.

Begründung:

Der/die Kläger/in erklärt, den Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen.
Den müsse er/sie stellen, um die Rechtsmittelfrist zu wahren.

Der Antrag wird ohne Anwalt gestellt, weil keiner der angefragten Anwälte (siehe Liste) das Mandat übernehmen konnte.

Hinweis des Urkundsbeamten:
Am Oberverwaltungsgericht ____________ besteht Anwaltszwang.
Dies steht in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils.
Der Kläger sollte also in der verbleibenden Rechtsmittelfrist einen Anwalt hinzuziehen.



[Unterschrift]          [Unterschrift]
[Nachname]            [Nachname]
Antragsteller/in      Justizsekretär


Anlagen
- Verzeichnis mit angefragten Anwälten
graue Texte: Hier nur aus dem fiktiven Beispiel. Falls selbst formuliert und lediglich abgegeben, könnten/ würden diese entfallen.





aktuelle, kombinierte und erweiterte Fassung

Ein auf dem zweiten Beispiel basierender Antrag, der nicht zur Niederschrift bei der Rechtsantragsstelle erfolgt, sondern selbst verfasst und eingereicht werden soll, könnte bei fiktiven Personen ABC ggf. so gelautet haben:
Zitat
Herr/ Frau
__________________
__________________
__________________


Verwaltungsgericht ________
__________________
__________________

_______, den __.__.____


Antrag auf Zulassung der Berufung


Az. __________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich erkläre zum o.g. Verfahren:

1) Hiermit stelle ich Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts __________________ vom __.__.____, zugestellt am __.__.____.

2) Des weiteren beantrage ich die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für das vorliegende Verfahren.

3) Außerdem stelle ich Antrag auf Fristverlängerung für die Begründung des Antrags, bis ein Prozessbevollmächtigter beigeordnet wurde.

[[[ 4) Es wird Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt.***]]]

Begründung:

Die Rechtsmittelbelehrung des o.g. Urteils besagt:
„[...] Vor dem [... Oberverwaltungsgericht/ Verwaltungsgerichtshof] müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen [...]. Dies gilt bereits für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht [Ort].“


Ich erkläre, den Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen, um die Rechtsmittelfrist zu wahren.

In der Anlage überreiche ich eine Übersicht der Anwälte, bei denen ich um ein Mandat in dem Verfahren gebeten habe.

Der Antrag wird ohne Anwalt gestellt, weil bislang keiner der angefragten Anwälte das Mandat übernehmen konnte.

Ich entnehme der Rechtsmittelbelehrung zudem, dass insbesondere die Begründung erst durch einen vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten vorgebracht werden darf und muss, wofür ich o.g. Antrag auf Fristverlängerung stelle.
Anderenfalls wird um richterlichen Hinweis gebeten.
Ich sehe mich selbst nicht in der Lage, ohne qualifizierten Rechtsbeistand die Antrags-Begründung fristgerecht, formgerecht und inhaltlich auszuarbeiten.

Bisher konnte das Urteil mit noch keinem Anwalt besprochen werden.


Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift]
[Vorname Nachname]


Anlagen
- Übersicht angefragter Anwälte
graue Texte: Der Antrag auf Prozesskostenhilfe dürfte i.d.R. schadlos gestellt werden können - unabhängig von der Aussicht auf Bewilligung. Sofern die Antrags-Unterlagen zu den persönlichen Vermögensverhältnissen nicht/ nicht rechtzeitig und vollständig ausgefüllt eingereicht werden, wird eine i.d.R. kostenlose Ablehnungsentscheidung über die Prozesskostenhilfe ergehen.
***Neuere Erkenntnisse besagen, dass ein solcher Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht grundlos/ ins Blaue hinein (ggf. auch nicht im Falle von PKH-Berechtigung?) gestellt werden sollte, denn er könnte dazu führen, dass das OVG schneller ablehnen will, weil die Anforderung an die Zulassung für PKH größer sind als bei der reinen Beiordnung. Auch wären u.U. die Unterlagen zu den Vermögensverhältnissen schon mit Antragstellung einzureichen, da anderenfalls u.U. "verfristet".

dunkelblaute Passage: ergänzt aufgrund der Aufforderung einzelner OVG/VGH, dass der Antragsteller seinen Antrag binnen der Begründungsfrist wenigstens "laienhaft" selbst begründen solle (dies dient mglw. der Abschätzung, ob die Rechtsverfolgung nicht "aussichtslos" erscheint und somit eine Beiordnung zu erfolgen hätte)


Einer dieser Anträge - einschl. der 2 Monate nach Zugang des Urteils nachzureichenden umfangreicheren Begründung nach 2) - liegt bereits seit über einem Jahr beim OVG auf Eis.
"Still ruht der See..."

Die Kosten sind sehr überschaubar - da selbst im Falle einer Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung Gerichtskosten von nur 35€ fällig werden (zumindest bis zu einem Streitwert bis 500€) - was sogar noch günstiger ist, als Berufung zugelassen zu bekommen und dann Gerichtskosten für die 2. Instanz aufbringen zu müssen (~150€ bei Streitwert bis 500€).

Insofern sollte das Ziel sein, die Klage weder zurückzuziehen, noch nach der 1. Instanz aufzuhören, sondern mit überschaubarem Aufwand und Kosten den Weg in die 2. Instanz zu beschreiten und somit das vorinstanzliche Urteil (und damit auch die ursächlichen Bescheide) nicht rechtskräftig werden zu lassen.

Hinweis: Auch für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung kann Antrag auf Ruhendstellung/ Aussetzung gestellt werden bis zur Entscheidung des BVerfG - mglw. bei den OVG/VGH sogar aussichtsreicher als bei den erstinstanzlichen Verwaltungsgerichten ;)

Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.


Beispiele und Vorgehensweise demnächst hier.
Zwischenzeitliche tangierende Diskussionen siehe u.a. auch unter
Urteil ist da (1. Instanz) > und jetzt?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26973.0.html
Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem OVG in Münster
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25367.msg170029.html#msg170029
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Eine mir bekannte Person X wird wahrscheinlich bald auch eine Verhandlung am VG haben und dort auch ein Urteil mit bekanntem Ausgang erhalten.

Dann bliebe ja nur ca. 1 Monat um die Ablehnungen von Anwälten zu sammeln.
Das ist doch äußerst knapp, oder?

Was kostet denn eine Klage am OVG?
Und kann man das Ganze dann wirklich ohne Anwalt durchziehen?


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Was kostet denn eine Klage am OVG?
Klagekosten vor dem OVG liegen laut Tabelle mit dem 4x Satz der Gebühr an. Wenn also vor dem VG die Klage mit Gerichtskosten bei 105,- € lag, somit also 35,- € einfacher Satz und mit 3x diesem Satz, dann wäre es 4x 35,-. Das ist der Fall bis 1000,- Streitwert, dann steigt der Satz auf 53,- somit VG 3x 53,- also 159.-, bzw. OVG 4x 53,- also 212,-.

Und kann man das Ganze dann wirklich ohne Anwalt durchziehen?
Nein, deshalb ja der Antrag auf Beiordnung eines Anwalts.


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Und kann man das Ganze dann wirklich ohne Anwalt durchziehen?
Nein, deshalb ja der Antrag auf Beiordnung eines Anwalts.
Der ist dann aber "kostenfrei"?


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Weder geht der Antrag auf Zulassung der Berufung ganz ohne Anwalt noch ist dieser - bis auf Prozesskostenhilfe-Verfahren - im Falle einer Beiordnung "kostenfrei", jedoch:

Er würde in Prozesskostenhilfeverfahren nur die gesetzlich bei diesem geringen Streitwert ebenfalls vergleichsweise geringen Anwaltsgebühren erhalten.

Gleiches beansprucht man auch für sich selbst, d.h. man sieht im Falle der Suche bzw. Beiordnung eines Anwalts keine Veranlassung, über die gesetzlich bei diesem geringen Streitwert vorgesehene vergleichsweise geringe Vergütung hinausgehend individuelle Honorarvereinbarungen, Stundensätze mit nicht näher spezifizierten Gesamtaufwand usw. abzuschließen.

Und für diese gesetzlich bei diesem geringen Streitwert vorgesehene vergleichsweise geringe Vergütung von erstinstanzlich ~150€ und zweitinstanzlich ~175€ werden die wenigsten Anwälte zu finden sein.
(beide Werte bei Streitwert bis 500€ - alle Angaben ohne Gewähr)

Ob sie denn zu diesen Konditionen verpflichtend beigeordnet werden, muss erst noch abgewartet werden... ;)


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Siehe im Einstiegsbeitrag Ergänzung eines weiteren fiktiven Beispiel-Antrags ;)
[...]
Ein auf dem zweiten Beispiel basierender Antrag, der nicht zur Niederschrift bei der Rechtsantragsstelle erfolgt, sondern selbst verfasst und eingereicht werden soll, könnte bei fiktiven Personen ABC ggf. so gelautet haben:
[...]

sowie aktuelle Ergänzungen dieses Beispiels in dunkelblau
Zitat
[...]
Begründung:

Die Rechtsmittelbelehrung des o.g. Urteils besagt:
„[...] Vor dem [... Oberverwaltungsgericht/ Verwaltungsgerichtshof] müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen [...]. Dies gilt bereits für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht [Ort].“


Ich erkläre, den Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen, um die Rechtsmittelfrist zu wahren.

In der Anlage überreiche ich eine Übersicht der Anwälte, bei denen ich um ein Mandat in dem Verfahren gebeten habe.

Der Antrag wird ohne Anwalt gestellt, weil bislang keiner der angefragten Anwälte das Mandat übernehmen konnte.

Ich entnehme der Rechtsmittelbelehrung zudem, dass insbesondere die Begründung erst durch einen vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten vorgebracht werden darf und muss, wofür ich o.g. Antrag auf Fristverlängerung stelle.
Anderenfalls wird um richterlichen Hinweis gebeten.
Ich sehe mich selbst nicht in der Lage, ohne qualifizierten Rechtsbeistand die Antrags-Begründung fristgerecht, formgerecht und inhaltlich auszuarbeiten.

Bisher konnte das Urteil mit noch keinem Anwalt besprochen werden.

[...]
[...]
dunkelblaute Passage: ergänzt aufgrund der Aufforderung einzelner OVG/VGH, dass der Antragsteller seinen Antrag binnen der Begründungsfrist wenigstens "laienhaft" selbst begründen solle (dies dient mglw. der Abschätzung, ob die Rechtsverfolgung nicht "aussichtslos" erscheint und somit eine Beiordnung zu erfolgen hätte)
[...]


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Nur erst einmal auf die Schnelle:

Da vor dem OVG (VGH) Vertretungszwangs besteht, ist eine Antragstellung auf Zulassung der Berufung ohne Anwalt normalerweise nicht zulässig und müsste (und wird) vom Gericht (allerdings bei weitem nicht von allen Gerichten) normalerweise ausgelegt werden als

Antrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten
für ein noch durchzuführendes
Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung

[oder auch für ein "noch durchzuführendes Beschwerdeverfahren"]

Nicht alle Gerichte "blicken" das oder wollen das so blicken und stellen sich quer.

Um es diesen Gerichten mglw. etwas "einfacher" zu machen, könnte der Antrag auch so gestellt werden, als was er eigentlich ausgelegt werden müsste - z.B. so:

Zitat
ANSCHRIFT

Verwaltungsgericht
ANSCHRIFT
 
ORT, den DATUM


AKTENZEICHEN ...............

hier
Antrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten
für ein noch durchzuführendes
Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich erkläre zum o.g. Verfahren:

1) Hiermit stelle ich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ORT vom DATUM, zugestellt am DATUM, soweit diese meine Klage/ meinen Antrag abweist/ verwirft***, Antrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für ein noch durchzuführendes Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung.

2) Ich stelle Antrag auf Fristverlängerung für den Antrag auf Zulassung der Berufung sowie dessen Begründung, bis ein Prozessbevollmächtigter gefunden oder beigeordnet wurde.

3) Nach erfolgreicher Beiordnung wird von Amts wegen für den Antrag auf Zulassung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

4) Nur für den Fall, dass bei erfolgreicher Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht von Amts wegen erfolgen wird, stelle ich hiermit vorsorglich Antrag auf Zulassung der Berufung.

Begründung:

Die Rechtsmittelbelehrung der o.g. Entscheidung besagt:
„[...] Vor dem [... Oberverwaltungsgericht/ Verwaltungsgerichtshof] müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen [...]. Dies gilt bereits für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht [Ort].“

In der Anlage überreiche ich eine Übersicht der Anwälte, bei denen ich um ein Mandat in dem Verfahren gebeten habe.

Der Antrag auf Beiordnung wird gestellt, weil bislang keiner der angefragten Anwälte das Mandat übernehmen konnte.
Ist eine Rückmeldung nicht dokumentiert, ging diese bis zur Erstellung dieses Antrags nicht zu.

Ich entnehme der Rechtsmittelbelehrung, dass der Antrag auf Zulassung der Berufung sowie dessen Begründung erst durch einen vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten vorgebracht werden darf und muss, wofür ich o.g. Antrag auf Beiordnung und Fristverlängerung stelle.

Anderenfalls wird um richterlichen Hinweis gebeten.

Bisher konnte das Urteil mit noch keinem Anwalt besprochen werden.

Die weitere Begründung bleibt ausdrücklich gesondertem Schriftsatz vorbehalten.
Falls sich zwischenzeitlich dennoch ein Anwalt findet, wird dieser sich bei Gericht melden.

Für weitere richterliche Hinweise stehe ich gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


[eigenhändige Unterschrift]
[Vorname Nachname]


Anlage:
Dokumentation angefragte Anwälte und deren Rückmeldung
Ist eine Rückmeldung nicht dokumentiert, ging diese bis zur Erstellung dieses Antrags nicht zu.
***in (durchaus vorkommenden) Fällen, in denen der Klage jedenfalls in Teilen stattgegeben wurde (z.B. einen bestimmten Forderungszeitraum betreffend o.ä.). Gegen diese stattgebenden Teile will man ja keine Rechtsmittel einlegen ;)
Der konkrete Wortlaut der Rechtsmittelbelehrung ist der jeweiligen Entscheidung zu entnehmen.
[Anmerkung: Von fiktiven Personen XYZ übertragen auch auf andere Verfahren mit Anwaltspflicht wie u.a. auch Beschwerde beim OVG/VGH gg. VG-Entscheidungen z.B. in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. "Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung" wurde dabei entsprechend ersetzt durch "Beschwerdeverfahren". Bei der Formulierung wurde beachtet, dass ein Antrag immer "gestellt", hingegen eine Beschwerde immer "eingelegt" wird.]


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Ich beabsichtige, Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen.
Da für das Verfahren Anwaltszwang besteht, suche ich einen Anwalt.
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Streitwert sind i.d.R. die Forderungssumme an Rundfunkbeiträgen der angefochtenen Bescheide - ohne Säumniszuschläge, Mahngebühren, etc. - so jedenfalls die Aussage eines Richters in einer der Verhandlungen.
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eigene Info an Rundfunkanstalt+"Beitragsservice" über Rechtsmittel-Einlegung
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In Bezug auf obigen
Antrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten
für ein noch durchzuführendes
Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26638.msg195671.html#msg195671

könnte in einem oder mehreren fiktiven Fällen
a) eine Stellungnahme des Antragsgegners eingegangen sein, welche beantragt, den Antrag abzuweisen, da aufgrund der BVerfG- und EuGH-Entscheidungen die Voraussetzung für eine Beiordnung, dass das "Verfahren nicht aussichtslos erscheinen" dürfe, nicht erfüllt/ nicht gegeben sei
und/oder
b) von einem fiktiven OVG eine Mitteilung an den Antragsteller gegangen sein ähnlich dieser:
Zitat
[...] Sie gehen zutreffend davon aus, dass die Antragsbegründung erst duch den beizuordnenden Rechtsanwalt erfolgen muss. Allerdings ist Voraussetzung der Beiordnung, dass die Rechtsverfolgung nicht aussichtslos erscheint (§ 173 Satz 1 VwGO, § 78b ZPO).
Hierzu erhalten Sie Gelegenheit zur Äußerung bis zum [...]

In den Fällen a) und/oder b) könnten die fiktiven Antragsteller A-C ggf. mit einer Stellungnahme ähnlich dieser reagiert haben:
Zitat
Abs.:
______________________
______________________
______________________

Oberverwaltungsgericht
______________________
______________________

per Fax an: ______________________

____________, den __.__.____

Az. __________

Ihr Schreiben vom __.__.____
Stellungnahme Antragsgegner vom __.__.____


hier: Stellungnahme zu den Voraussetzungen für die Beiordnung


Sehr geehrte/r ...,
sehr geehrtes Gericht,


vielen Dank für Ihr o.g. Schreiben und die damit übersendete Stellungnahme des Antragsgegners bzgl. der Voraussetzung für eine Beiordnung, dass das Verfahren/ die Rechtsverfolgung nicht aussichtslos erscheinen dürfe.

Ich nehme ohne anwaltliche Vertretung hierzu vorerst wie folgt Stellung:

Mein Sachvortrag geht weit über die vom BVerfG mit Urteil vom 18.07.2018 behandelten und entschiedenen Aspekte hinaus, stellt - auch unter Zueigenmachung fachwissenschaftlicher Kritik - die Entscheidung des BVerfG in wesentlichen Punkten in Frage, wirft mehrere Fragen grundsätzlicher Bedeutung auf, nimmt Bezug auf meinen Sachvortrag stützende höchstrichterliche - und damit bindende - Rechtsprechung auch des BVerfG selbst und wurde aus meiner Sicht vom vorinstanzlich urteilenden Gericht falsch bzw. nicht umfassend berücksichtigt. Beantragte Beweisermittlung usw. fand nicht statt. Das Weitere ist meinen Schriftsätzen zu entnehmen.

Ich sehe somit alle Berufungsvoraussetzungen ausnahmslos erfüllt.

Die nähere Begründung bleibt dem qualifizierten Rechtsbeistand bzw. noch beizuordnenden, meine Interessen vertretenden Anwalt vorbehalten.

Ohne anwaltliche Vertretung ausgedrückt hat sich meiner Auffassung nach der öffentlich-rechtliche Rundfunk über Jahrzehnte ein Abgaben- und Verwaltungs-Sonderrecht, was spätestens seit Einführung des "Rundfunkbeitrags" zum 01.01.2013 in nahezu jeder Facette im Widerspruch zur sonstigen Rechtsordnung einschl. der EU-Rechtsordnung steht, geschaffen, schaffen lassen oder jedenfalls die Schaffung eines solchen unwidersprochen und augenscheinlich sogar wider besseres Wissen geduldet, denn die Gesetzgebung weicht in wesentlichen Punkten von dem von ARD ZDF und Deutschlandradio selbst beauftragten und finanzierten Gutachten des Prof. Kirchhof ab (u.a. hier die von Prof. Kirchhof der Rechtssicherheit und Akzeptanz willen" als erforderlich erklärte, gesetzlich jedoch nicht umgesetzte "Widerlegbarkeit der Regelvermutung" in einem "gesonderten Antragsverfahren").

Jede aufgedeckte juristische Ungereimtheit dieses "öffentlich-rechtlichen Rundfunkverwaltungs- und -abgabensonderrechts", welches im sonstigen Rechtsgefüge keine Entsprechung findet, fördert gefühlt mindestens zwei weitere denklogische bzw. juristische Ungereimheiten zu Tage.

Angesichts all dieser Umstände und unter der Vorbedingung eines intakten, mich als Grundrechtsträger schützenden Grundgesetzes sowie unabhängiger Gerichte in Deutschland (noch anhängiges EuGH-Verfahren zur Unabhängigkeit deutscher Gerichte: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden, EuGH Rechtssache C-272/19), wüsste ich nicht, weshalb das Verfahren/ meine Rechtsverfolgung - selbst oder gerade bei Vertretung durch qualifizierten Rechtsbeistand - auch nur ansatzweise "aussichtslos" sein oder auch nur aussichtslos "erscheinen" sollte.


Zudem sind - nach meinen bisherigen ohne anwaltliche Vertretung erfolgten Recherchen - die Hürden für eine Versagung der Beiordnung aufgrund von "Aussichtslosigkeit" sehr hoch, so jedenfalls das Ergebnis einer Internet-Suche mit Begriffen wie "Beiordnung aussichtslos BVerwG":

BVerwG 2 B 4.17, 28.03.2017
https://www.bverwg.de/280317B2B4.17.0
Zitat
2. Mit dem Erfordernis, dass die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht "aussichtslos" sein darf, stellt § 78b Abs. 1 ZPO für die Beiordnung eines Notanwalts einen - aus Sicht des Antragstellers - weniger strengen Maßstab auf als für die Gewährung von Prozesskostenhilfe mit dem Erfordernis der "hinreichenden Aussicht auf Erfolg" (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) verlangt wird. Aussichtslosigkeit i.S.v. § 78b Abs. 1 ZPO besteht, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann.

Eine derartige Aussichtslosigkeit besteht in meinem Fall nicht, da es - unter vorbenannten Umständen und Voraussetzungen - nicht zutrifft, dass "ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden" könne.

Die Rechtsverfolgung mit meinem oben nochmals angedeuteten Umfang des Sachvortrags erscheint auch angesichts des Urteils des BVerfG vom 18.07.2018 nicht von vornherein gänzlich aussichtslos.
Im Gegenteil: Einige der Entscheidungsgründe des BVerfG auch vom 18.07.2018 sprechen aus meiner Sicht sogar ausdrücklich für Aussicht auf Erfolg meiner Rechtsverfolgung.

Vom BVerfG sind zudem noch nicht alle Aspekte behandelt worden.
Über einige Aspekte wie u.a. die Säumniszuschläge ohne vorausgehenden Leistungsbescheid sowie auch über Datenschutzaspekte ist mit Urteil vom 18.07.2018 sogar erklärtermaßen nicht entschieden worden.
Die Begründung einiger der behandelten Aspekte steht wiederum - ohne nähere Darlegung, weshalb genau - tlw. im Widerspruch zu bisheriger gefestigter und - auch das BVerfG selbst - bindender BVerfG-Rechtsprechung.

Zudem hat das BVerfG auch schon in der Vergangenheit Entscheidungen oder Teile davon im Nachhinein revidiert oder auch relativiert - mit ausführlicher Darlegung der Gründe für die Änderung der bisherigen Rechtsauffassung.

Darüber hinaus geht aus einigen begründeten Nichtannahmeentscheidungen des BVerfG i.S. "Rundfunkbeitrag" hervor, dass bei entsprechender Begründung bzw. bei Vortrag neuer Gründe keine Nichtannahmeentscheidung erfolgt wäre. Solche Begründungen und neuen Gründe trage ich vor.

Aus allen vorgenannten Gründen ist die Rechtsverfolgung nicht aussichtslos, da bei anwaltlicher Beratung sehr wohl ein günstiges Ergebnis erreicht werden kann.


Weitere Begründung und Widerlegung der Stellungnahme des Antragsgegners bleibt ausdrücklich weiteren Schriftsätzen vorbehalten.


Mit freundlichen Grüßen



[Unterschrift]
[Vorname Nachname]


Thread bleibt zu reinen Informationszwecken vorerst für die Diskussion geschlossen.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. November 2022, 23:16 von Bürger«
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In Ergänzung zum Vorposting sowie auch generell zu diesem Thread, hier als Notiz, Bekräftigung und ggf. "Inspirationsquelle" für etwaige zukünftige Anträge dieser Art eine aktuelle - nicht in Sachen Rundfunk/ "Rundfunkbeitrag" ergangene, so aber doch übertragbare - Entscheidung des BVerfG...

Übermäßig strenge Handhabung der Berufungszulassungsregelung verletzt Rechtsschutzgarantie

BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. Juli 2020
- 1 BvR 561/19 -, Rn. 1-22,

http://www.bverfg.de/e/rk20200722_1bvr056119.html

Auszug Rn. 10-19
Zitat
III.

10

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt, und die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

11

1. Der angegriffene Beschluss des Bundesgerichtshofs verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.

12

a) Das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet keinen Anspruch auf die Einrichtung eines bestimmten Rechtszuges. Hat der Gesetzgeber jedoch mehrere Instanzen geschaffen, darf der Zugang zu ihnen nicht in unzumutbarer und durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Das Gleiche gilt, wenn das Prozessrecht – wie hier die §§ 124, 124a VwGO – den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gibt, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten (BVerfGE 151, 173 <184 Rn. 27>; stRspr).

13

Danach ist eine Auslegung und Anwendung der §§ 124, 124a VwGO mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert. Dies gilt sowohl für die gerichtliche Handhabung der Anforderungen an die Darlegung der gesetzlich vorgesehenen Zulassungsgründe als auch für die Handhabung der Anforderungen an das Vorliegen von Zulassungsgründen selbst (vgl. BVerfGE 151, 173 <184 Rn. 28>; stRspr).

14

Für die Handhabung der Anforderungen an Darlegung und Vorliegen von Zulassungsgründen ergeben sich für die verschiedenen Zulassungsgründe je eigene verfassungsrechtliche Anforderungen (BVerfGE 151, 173 <185 f. Rn. 31>).

15

Die Anforderungen an das Vorliegen eines Zulassungsgrundes werden insbesondere dann in verfassungswidriger Weise überspannt, wenn das Gericht zur Ablehnung der Zulassung in einer sachlichen Tiefe argumentiert oder argumentieren müsste, die dem eigentlichen Rechtsmittelverfahren vorbehalten ist. Dies wird dem Charakter des Zulassungsverfahrens nicht gerecht und versperrt unzulässig den Zugang zur nächsten Instanz, in der eine vertiefte Auseinandersetzung mit den aufgeworfenen Fragen stattfinden müsste. Steht wie hier ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 VwGO in einem Verfahren in Rede, in dem eine Abweichung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von der des Bundesfinanzhofs in Betracht kommt, wird dann nicht nur die Möglichkeit des Berufungsverfahrens abgeschnitten, sondern kann letztlich zugleich eine Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes (RsprEinhG) versperrt sein (vgl. BVerfGE 151, 173 <185 Rn. 30>).

16

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Denn das Zulassungsverfahren hat nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen. Ernstliche Zweifel sind vielmehr bereits dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BVerfGE 151, 173 <186 Rn. 32>; vgl. dazu auch BVerfGE 110, 77 <83>; 125, 104 <140>).

17

b) Der angegriffene Beschluss wird diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Der Bundesgerichtshof hat durch seine Handhabung der Zulassungsanforderungen den Zugang zur Berufungsinstanz in durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert und dadurch das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzt.

18

aa) Der Bundesgerichtshof verneint nicht, dass der Beschwerdeführer die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils hinreichend dargelegt hätte, sondern geht lediglich davon aus, dass dieser Grund in der Sache nicht vorliegt. Eine Argumentation auf der Darlegungsebene erfolgt somit gerade nicht.

19

bb) Die Erwägungen des Bundesgerichtshofs zum Fehlen der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO halten einer verfassungsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Gericht argumentiert bereits zur Ablehnung der Zulassung in einer sachlichen Tiefe, die dem eigentlichen Rechtsmittelverfahren vorbehalten ist. Dies wird dem Charakter des Zulassungsverfahrens nicht gerecht.


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