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Autor Thema: Urteil ist da (1. Instanz) > und jetzt?  (Gelesen 12542 mal)

R
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Urteil ist da (1. Instanz) > und jetzt?
Autor: 30. März 2018, 09:00
Person X hat das im Ablaufschema dargestellte Verfahren jetzt bis Punkt 5b (oder 5c?) durchlaufen.

Nach Einreichen der Klage beim Verwaltungsgericht kam nun die amtliche Post (mit förmlicher Zustellung), dass die "Klage abgewiesen" werde.

Gleichzeitig kam ein Gebührenbescheid in Höhe von 105 €, den X ordungsgemäß beglichen hat.
Der Betrag entspricht dem im Urteil angegebenen Streitwert von 500 €.

Gegen dieses Urteil kann X laut Rechtsmittelbelehrung innerhalb eines Monats schriftlich die Berufung beantragt werden. Sollte X das tun?

Oder kann er nun die Hände in den Schoß legen und warten, da gegen den Rundfunkbeitrag noch laufende Verfahren stattfinden, das Ganze also noch nicht abschließend geklärt ist? Aus der ellenlangen Urteilsbegründung geht nichts dergleichen hervor.

Und was bedeutet folgende Passage im Urteil?
Zitat
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Ergibt sich daraus Handlungsbedarf für X?
Muss er nun damit rechnen, dass der Gerichtsvollzieher bei ihm klingelt und die Sicherheitleistung kassieren möchte?


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n
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Re: Urteil ist da - und jetzt?
#1: 30. März 2018, 10:59
Person X kann innerhalb eines Monats Verfassungsbeschwerde erheben:
(das wäre auch schon auf Bescheid und Widerspruchsbescheid gegangen)

Siehe u.a. unter
Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.0.html

Klage 2018 - Verjährung und Preis der Klage
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25950.msg168885.html#msg168885

Die Verfassungsbeschwerde allein hat aber keine "aufschiebende Wirkung".

Anm. "Bürger":
Zur Vermeidung der Rechtskraft des Urteils müssten (parallel zu einer etwaigen Verfassungsbeschwerde) direkt Rechtsmittel gegen das Urteil selbst eingelegt werden - vmtl. "Antrag auf Zulassung der Berufung" - siehe Folgekommentar und dortiger Link.


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

P
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Damit keine Rechtskraft entsteht, muss der Antrag auf Zulassung zur Berufung gestellt werden, zumindest sofern (wie nach bisheriger Erfahrung zu erwarten wäre) im Urteil "Berufung nicht zugelassen" wurde.

Aber!

Person A benötigt für den Antrag auf Zulassung zur Berufung (theoretisch) einen Anwalt.
Also suchen und nicht abschrecken lassen, es geht zur Not auch ohne.

Person A sollte also jetzt schnell in Wellen (z.B. 4,4,3,3,3) Anwälte anschreiben mit dem Ziel der Mandatsanfrage. Person A braucht die Antworten, welche wahrscheinlich relativ schnell kommen und ablehnend ausfallen.

Findet Person A trotz Bemühungen keinen Anwalt, muss Sie den Antrag auf Zulassung selbst (ohne Anwalt) stellen und dabei darauf achten, einen weiteren Antrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten mit zu stellen - als Nachweis der Bemühungen sind Dokumente notwendig, welche innerhalb der Monatsfrist zu erbringen sind. Person A muss den Antrag nicht selbst schreiben, sondern kann dazu die Antragsstelle des zuständigen VG nutzen. Dazu dort nach nicht erfolgreicher Anwaltssuche aber noch vor Fristende persönlich vorsprechen.

Im Forum gibt es ein Thema geben, welches das Vorgehen auch genauer beschreibt.
Antrag auf Zulassung der Berufung - ohne Anwalt (trotz Anwaltspflicht)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26638.0.html


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Ich fürchte, das ist Person X alles zuviel an Aufwand. Er wird dann wohl brav die gesamten angefallenen Gebühren begleichen und das ganze Spiel nochmal neu beginnen, ganz von Anfang an. Immerhin konnte er damit drei Jahre Zeit gewinnen. Und wer weiß, was 2021 ist...


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Zur Ergänzung:

Es gibt Anwälte, die den Antrag auf Zulassung der Berufung für einen Kläger beim VGH oder OVG stellen.
Dies ist allerdings mit Anwalts- und Gerichtskosten verbunden.

Auch einer Zwangsvollstreckung kann man mit rechtlichen Mitteln entgegentreten.
Diese sind in den meisten Fällen, inklusive Beschwerde an das Landgericht, ohne anwaltliche Unterstützung möglich (auf die Rechtsbelehrung im entsprechenden Urteil achten).
Hierzu die entsprechenden Beiträge zum Thema Zwangsvollstreckung lesen.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

Z
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Gerichtsgebühren sollten natürlich sofort bezahlt werden. Mit Abweisung der Klage sind beklagte Bescheide im Prinzip sofort vollstreckbar.
Die Frage wäre lediglich, ob es der Kläger auf eine Vollstreckung ankommen lassen möchte.
Es könnte ja schließlich noch eine Weile dauern, bis es dazu kommt und vielleicht ist das Bundesverfassungsgericht zuvor von der Rechtswidrigkeit des Rundfunkbeitrages in der derzeitigen Form überzeugt, so daß sich neue Möglichkeiten auftun. Es wären nur die Mehrkosten des Vollstreckungsverfahrens aufzusummieren.
Im Forum befanden sich schon mehrere erfolglose Kläger, die "blöd" gefragt haben, wann und an wen die "verlorenen" Rundfunkbeiträge nun zu zahlen wären.
Daraus folgere ich, daß die Vollstreckung eine Weile auf sich warten läßt, irgendwer muß sie ja auch beantragen, und da Klageverfahren eine "händische", persönliche Bearbeitung erfordern, könnte man ja Glück haben...


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btw OT: wann kömmt denn eigentlich so eine Rechnung vom Gericht? Ich habe zwar das "Urteil" aber noch keine Rechnung für die "Serviceleistung"  >:D


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Wer die Meinungsfreiheit erst dann verteidigt, wenn die eigene Meinung unter Feuer kommt, der wird sie wahrscheinlich verlieren.
(Paul Schreyer)

R
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Die Rechnung über die 105 € kam am gleichen Tag wie das Urteil, in separatem Briefumschlag, und wurde von X. umgehend beglichen.

Zum unter
Antrag auf Zulassung der Berufung - ohne Anwalt (trotz Anwaltspflicht)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26638.0.html

dargelegten Ablauf ein paar Fragen:

  • Muss man die Anwälte per Brief anschreiben und die schriftliche Antwort dem Berufungsantrag beilegen?
    Oder erkennt das Gericht auch eine Emailantwort an, die man ausgedruckt beifügt?
    Wie sind da so die Erfahrungen?
  • Kann man jeden beliebigen Feld-, Wald- und Wiesenanwalt anschreiben?
    Es gibt ja sicherlich keine oder kaum spezielle GEZ-Anwälte. Oder muss einen nicht kümmern, wenn man einen Anwalt anschreibt, der sich dann als solcher mit Spezialgebiet Familienrecht entpuppt?
  • Gibt es hier irgendwo ein Musterschreiben, damit man weiß, was man diesen Anwälten so schreiben sollte?
  • "zur Niederschrift in der Rechtsantragsstelle des jeweiligen Verwaltungsgerichts" - muss man dann dort persönlich erscheinen?

Danke im Voraus für die Beantwortung der Fragen.


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... Mit Abweisung der Klage sind beklagte Bescheide im Prinzip sofort vollstreckbar. Die Frage wäre lediglich, ob es der Kläger auf eine Vollstreckung ankommen lassen möchte. Es könnte ja schließlich noch eine Weile dauern... Daraus folgere ich, daß die Vollstreckung eine Weile auf sich warten läßt, irgendwer muß sie ja auch beantragen, und da Klageverfahren eine "händische", persönliche Bearbeitung erfordern, könnte man ja Glück haben...

Aus Erfahrungen im persönlichen Umfeld ist hierzu folgendes anzumerken: Wenn bereits eine Vollstreckung stattfand, die während/aufgrund des Klageverfahrens eingestellt wurde, kann es extrem schnell gehen mit der weiteren Vollstreckungen nach Beendigung des Klageverfahrens.

... ein paar Fragen:...
  • Muss man die Anwälte per Brief anschreiben und die schriftliche Antwort dem Berufungsantrag beilegen?
    Oder erkennt das Gericht auch eine Emailantwort an, die man ausgedruckt beifügt?...
  • Kann man jeden beliebigen Feld-, Wald- und Wiesenanwalt anschreiben?...
  • Gibt es hier irgendwo ein Musterschreiben, damit man weiß, was man diesen Anwälten so schreiben sollte?

Meine Meinung, nicht Erfahrung:
Email sollte jedenfalls genügen. Ich denke, man könnte solche Anfragen sogar telefonisch erledigen (und ggfs. irgendwie um schriftliche Bestätigung per Email bitten). Persönliches Gespräch ist doch immer besser... Dann wäre eine Muster-Email überflüssig.

Persönlich würde ich schauen, dass ein paar Fachanwälte für z.B. Verwaltungsrecht dabei sind. Davon gibt es vielleicht nicht einmal so viele vor Ort, so dass man auch andere zu Rate zu ziehen muss.

Zitat
  • "zur Niederschrift in der Rechtsantragsstelle des jeweiligen Verwaltungsgerichts" - muss man dann dort persönlich erscheinen?

Ja, das könnte so sein, womöglich sind ja auch Ausgangsbescheid/-urteile, Personalausweis vorzulegen - sonst könnte ja jeder anrufen und irgendeinen Quatsch erzählen. Aber diese konkrete Frage kann man telefonisch bei Gericht klären, erfahrungsgemäß sind sie ziemlich freundlich.


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Es ist nicht dargestellt wie der Nachweis der Bemühungen um einen Anwalt aussehen muss.

Daher ist es möglich Anwälte persönlich aufzusuchen, anzurufen oder anzuschreiben per Brief oder auch digital.
Am einfachsten könnten E-Mails sein, wenn E-Mail Adressen bekannt sind. Oft gibt es nur ein Kontaktform, dann das Impressum sichten.

Wichtig ist, wenn angerufen wird oder persönlich Kontakt vor Ort hergestellt wird, diese Versuche zu Protokoll zu bringen. -Notizblatt- Das würde als Nachweis dann herhalten müssen.

Wichtig ist, wenn Kleinstadt mit überschaubarer Anzahl von Anwälten, dann die nächsten umliegenden Städte welche größer sind mit berücksichtigen.

Bitte nicht nur Wald und Wiesen Anwälte anschreiben, es dürfen auch größere so ab 4 Personen gezählt ohne Sekretariat dabei sein.

In der Rechtsantragstelle erscheint man persönlich. Wenn man es sich zeitlich leisten kann auch zweimal. Ausdrucke und sofern vorhanden Notizblatt dabei haben. Ebenfalls den Beschluss, damit da die Daten, wenn man nicht selber schreibt übernommen werden.

Wichtig ist, dass man vor Ort ungefähr weiß was man will. Also den Antrag auf Berufungszulassung stellen und weil man keinen Anwalt trotz Bemühung gefunden hat möchte man sinngemäß eine "Beiordnung".

Und immer daran denken, man hat auch nicht jeden Tag Zeit nach einem Anwalt zu suchen.

Es ist ein Fall bekannt 10x Stadt 1 10x Stadt 2 10x Stadt 3 jeweils mit Abstand von einer Woche.

Die bekannte Quote der Rückmeldung liegt bei ca. 70%. Also nicht zu lange auf Antwort warten sondern dann bereits die nächsten kontaktieren.


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Re: Urteil ist da (1. Instanz) > und jetzt?
#10: 11. April 2018, 01:06
zu den Fragen siehe ggfs auch diesen Erfahrungsbericht:

Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem OVG in Münster
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25367.msg170029.html#msg170029


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Re: Urteil ist da (1. Instanz) > und jetzt?
#11: 13. April 2018, 19:18
Und wenn sich tatsächlich ein Anwalt meldet, der sich bereit erklärt, den Fall zu übernehmen: Ignorieren?
So ist es X. passiert, der keine Rechtsschutzversicherung hat und bei dem ein Anwalt in seiner Antwortmail einen Stundensatz angibt, dessen fast schon dem aktuellen Zahlungsrückstand bei der GEZ entspricht.


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Re: Urteil ist da (1. Instanz) > und jetzt?
#12: 13. April 2018, 23:00
Es wird wahrscheinlich immer 1 oder auch 2 3 Anwälte geben, welche eine Honorarvereinbarung vorschlagen, welches über dem Regelsatz liegt, welcher durch z.B. Prozesskostenhilfe oder durch die Rechtsschutz gedeck wäre, denn diese übernehmen auch nur Deckung für die Kosten nach Tabelle. Alles darüber hinaus würde eine Person A auch im Fall, dass Sie gewinnen würde selber tragen, denn die Gegenseite wird ebenfalls maximal nach Tabelle aufkommen. Zusagen, welche also oberhalb der Tabelle stehen und damit ebenfalls in keinem günstigen Verhältnis zum Gegenstandswert (oft auch als Streitwert bezeichnet) kann Person A ebenso als Ablehnung betrachten. Wollte Person A sicher gehen, dann nochmals nachfragen, das Stichwort müsste wohl sei RVG und BRAGO. Irgendwo war das im Forum bereits erklärt.  ->
Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem OVG in Münster
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25367.msg160284.html#msg160284


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  • was zuviel ist, ist zuviel
Re: Urteil ist da (1. Instanz) > und jetzt?
#13: 14. April 2018, 16:23
Ich nehme an, mit dem Antragsverfahren zur Zulassung der Berufung ist trotz bevorstehender Verhandlung am BVerfG ein gewisses Kostenrisiko für den Antragsteller verbunden, das umso höher ist, wenn die Gegenseite Anwälte einschaltet.

Wegen so einer Kostenfrage wäre es gut zu wissen, ob es wahrscheinlich ist, dass so ein laufendes Verfahren gut ausgehen kann. Wie ist das gegenwärtig einzuschätzen?


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Re: Urteil ist da (1. Instanz) > und jetzt?
#14: 15. April 2018, 17:49
@ Person X: Im zitierten Forenbeitrag von "art18GG" heißt es:

Zitat
Erste Instanz vor einem VG in NRW:
Klagen gegen Festsetzungsbescheide des Rundfunkbeitrages werden hier mit sehr fragwürdigen Methoden einer Art Fastfood Justiz von Einzelrichtern zurückgewiesen. Eine Anwaltspflicht gibt es vor der ersten Instanz der Verwaltungsgerichte nicht. Daher sollte man nach Erhalt des Urteils auch unverzüglich einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim noch zuständigen VG (siehe Rechtsbehelf der Urteile) einreichen. Ein formloses selbst verfasstes Schreiben, in dem man mitteilt, dass man diesen Antrag zur Fristwahrung stellt, reicht aus, damit das VG die Gerichtsakte zum OVG nach Münster weiterleitet. Diese Aktion kostet im Übrigen nur eine 1/3 Gerichtsgebühr, da eine volle Gebühr nur fällig wird, wenn die Berufung zugelassen wird.

Das hieße doch, dass unser Freund, der in Nordrhein-Westfalen wohnt, noch gar nicht zwingend auf die Suche nach einem Anwalt gehen muss, sondern er kommt (für den Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem VG und Fristwahrung) noch ohne aus, und erst in der zweiten Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht wäre ein Anwalt notwendig:

Zitat
Zweite Instanz vor dem OVG in Münster:
Danach sollte man ernsthaft nach einem Anwalt suchen. Sofern man keinen Rechtsanwalt gefunden hat, der bereit war, einen im Rahmen einer einfachen BRAGO - Gebühr zu vertreten, kann man einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwaltes gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 78b ZPO stellen. (...)

Hier die Original-Rechtsbehelfsbelehrung aus dem Urteil:

Zitat
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung — ERW) eingereicht werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Berufung ist nur zuzulassen,

- wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
- wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
- wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
- wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
- wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein—Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERW einzureichen.
Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein—Westfalen.

Im Berufungs— und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz4VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz — RDGEG —).

Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.


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