Damit keine Rechtskraft entsteht, muss der
Antrag auf Zulassung zur Berufung gestellt werden, zumindest sofern (wie nach bisheriger Erfahrung zu erwarten wäre) im Urteil "Berufung nicht zugelassen" wurde.
Aber!
Person A benötigt für den Antrag auf Zulassung zur Berufung (theoretisch) einen
Anwalt.
Also suchen und nicht abschrecken lassen, es geht zur Not auch
ohne.
Person A sollte also jetzt schnell in Wellen (z.B. 4,4,3,3,3) Anwälte anschreiben mit dem Ziel der Mandatsanfrage. Person A braucht die Antworten, welche wahrscheinlich relativ schnell kommen und
ablehnend ausfallen.
Findet Person A trotz Bemühungen keinen Anwalt, muss Sie den
Antrag auf Zulassung selbst (ohne Anwalt) stellen und dabei darauf achten, einen weiteren
Antrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten mit zu stellen - als Nachweis der Bemühungen sind Dokumente notwendig, welche innerhalb der Monatsfrist zu erbringen sind. Person A muss den Antrag nicht selbst schreiben, sondern kann dazu die Antragsstelle des zuständigen VG nutzen. Dazu dort nach nicht erfolgreicher Anwaltssuche aber noch vor Fristende persönlich vorsprechen.
Im Forum gibt es ein Thema geben, welches das Vorgehen auch genauer beschreibt.
Antrag auf Zulassung der Berufung - ohne Anwalt (trotz Anwaltspflicht) https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26638.0.html