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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: Renault16 am 30. März 2018, 09:00

Titel: Urteil ist da (1. Instanz) > und jetzt?
Beitrag von: Renault16 am 30. März 2018, 09:00
Person X hat das im Ablaufschema dargestellte Verfahren jetzt bis Punkt 5b (oder 5c?) durchlaufen.

Nach Einreichen der Klage beim Verwaltungsgericht kam nun die amtliche Post (mit förmlicher Zustellung), dass die "Klage abgewiesen" werde.

Gleichzeitig kam ein Gebührenbescheid in Höhe von 105 €, den X ordungsgemäß beglichen hat.
Der Betrag entspricht dem im Urteil angegebenen Streitwert von 500 €.

Gegen dieses Urteil kann X laut Rechtsmittelbelehrung innerhalb eines Monats schriftlich die Berufung beantragt werden. Sollte X das tun?

Oder kann er nun die Hände in den Schoß legen und warten, da gegen den Rundfunkbeitrag noch laufende Verfahren stattfinden, das Ganze also noch nicht abschließend geklärt ist? Aus der ellenlangen Urteilsbegründung geht nichts dergleichen hervor.

Und was bedeutet folgende Passage im Urteil?
Zitat
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Ergibt sich daraus Handlungsbedarf für X?
Muss er nun damit rechnen, dass der Gerichtsvollzieher bei ihm klingelt und die Sicherheitleistung kassieren möchte?
Titel: Re: Urteil ist da - und jetzt?
Beitrag von: noGez99 am 30. März 2018, 10:59
Person X kann innerhalb eines Monats Verfassungsbeschwerde erheben:
(das wäre auch schon auf Bescheid und Widerspruchsbescheid gegangen)

Siehe u.a. unter
Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.0.html

Klage 2018 - Verjährung und Preis der Klage
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25950.msg168885.html#msg168885

Die Verfassungsbeschwerde allein hat aber keine "aufschiebende Wirkung".

Anm. "Bürger":
Zur Vermeidung der Rechtskraft des Urteils müssten (parallel zu einer etwaigen Verfassungsbeschwerde) direkt Rechtsmittel gegen das Urteil selbst eingelegt werden - vmtl. "Antrag auf Zulassung der Berufung" - siehe Folgekommentar und dortiger Link.
Titel: Re: Urteil ist da (1. Instanz) > und jetzt?
Beitrag von: PersonX am 30. März 2018, 12:04
Damit keine Rechtskraft entsteht, muss der Antrag auf Zulassung zur Berufung gestellt werden, zumindest sofern (wie nach bisheriger Erfahrung zu erwarten wäre) im Urteil "Berufung nicht zugelassen" wurde.

Aber!

Person A benötigt für den Antrag auf Zulassung zur Berufung (theoretisch) einen Anwalt.
Also suchen und nicht abschrecken lassen, es geht zur Not auch ohne.

Person A sollte also jetzt schnell in Wellen (z.B. 4,4,3,3,3) Anwälte anschreiben mit dem Ziel der Mandatsanfrage. Person A braucht die Antworten, welche wahrscheinlich relativ schnell kommen und ablehnend ausfallen.

Findet Person A trotz Bemühungen keinen Anwalt, muss Sie den Antrag auf Zulassung selbst (ohne Anwalt) stellen und dabei darauf achten, einen weiteren Antrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten mit zu stellen - als Nachweis der Bemühungen sind Dokumente notwendig, welche innerhalb der Monatsfrist zu erbringen sind. Person A muss den Antrag nicht selbst schreiben, sondern kann dazu die Antragsstelle des zuständigen VG nutzen. Dazu dort nach nicht erfolgreicher Anwaltssuche aber noch vor Fristende persönlich vorsprechen.

Im Forum gibt es ein Thema geben, welches das Vorgehen auch genauer beschreibt.
Antrag auf Zulassung der Berufung - ohne Anwalt (trotz Anwaltspflicht)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26638.0.html
Titel: Re: Urteil ist da (1. Instanz) > und jetzt?
Beitrag von: Renault16 am 05. April 2018, 17:39
Ich fürchte, das ist Person X alles zuviel an Aufwand. Er wird dann wohl brav die gesamten angefallenen Gebühren begleichen und das ganze Spiel nochmal neu beginnen, ganz von Anfang an. Immerhin konnte er damit drei Jahre Zeit gewinnen. Und wer weiß, was 2021 ist...
Titel: Re: Urteil ist da (1. Instanz) > und jetzt?
Beitrag von: Markus KA am 06. April 2018, 06:45
Zur Ergänzung:

Es gibt Anwälte, die den Antrag auf Zulassung der Berufung für einen Kläger beim VGH oder OVG stellen.
Dies ist allerdings mit Anwalts- und Gerichtskosten verbunden.

Auch einer Zwangsvollstreckung kann man mit rechtlichen Mitteln entgegentreten.
Diese sind in den meisten Fällen, inklusive Beschwerde an das Landgericht, ohne anwaltliche Unterstützung möglich (auf die Rechtsbelehrung im entsprechenden Urteil achten).
Hierzu die entsprechenden Beiträge zum Thema Zwangsvollstreckung lesen.
Titel: Re: Urteil ist da (1. Instanz) > und jetzt?
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 06. April 2018, 09:03
Gerichtsgebühren sollten natürlich sofort bezahlt werden. Mit Abweisung der Klage sind beklagte Bescheide im Prinzip sofort vollstreckbar.
Die Frage wäre lediglich, ob es der Kläger auf eine Vollstreckung ankommen lassen möchte.
Es könnte ja schließlich noch eine Weile dauern, bis es dazu kommt und vielleicht ist das Bundesverfassungsgericht zuvor von der Rechtswidrigkeit des Rundfunkbeitrages in der derzeitigen Form überzeugt, so daß sich neue Möglichkeiten auftun. Es wären nur die Mehrkosten des Vollstreckungsverfahrens aufzusummieren.
Im Forum befanden sich schon mehrere erfolglose Kläger, die "blöd" gefragt haben, wann und an wen die "verlorenen" Rundfunkbeiträge nun zu zahlen wären.
Daraus folgere ich, daß die Vollstreckung eine Weile auf sich warten läßt, irgendwer muß sie ja auch beantragen, und da Klageverfahren eine "händische", persönliche Bearbeitung erfordern, könnte man ja Glück haben...
Titel: Re: Urteil ist da (1. Instanz) > und jetzt?
Beitrag von: samson_braun am 06. April 2018, 13:40
btw OT: wann kömmt denn eigentlich so eine Rechnung vom Gericht? Ich habe zwar das "Urteil" aber noch keine Rechnung für die "Serviceleistung"  >:D
Titel: Re: Urteil ist da (1. Instanz) > und jetzt?
Beitrag von: Renault16 am 06. April 2018, 15:11
Die Rechnung über die 105 € kam am gleichen Tag wie das Urteil, in separatem Briefumschlag, und wurde von X. umgehend beglichen.

Zum unter
Antrag auf Zulassung der Berufung - ohne Anwalt (trotz Anwaltspflicht)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26638.0.html

dargelegten Ablauf ein paar Fragen:


Danke im Voraus für die Beantwortung der Fragen.
Titel: Re: Urteil ist da (1. Instanz) > und jetzt?
Beitrag von: cecil am 11. April 2018, 00:07
... Mit Abweisung der Klage sind beklagte Bescheide im Prinzip sofort vollstreckbar. Die Frage wäre lediglich, ob es der Kläger auf eine Vollstreckung ankommen lassen möchte. Es könnte ja schließlich noch eine Weile dauern... Daraus folgere ich, daß die Vollstreckung eine Weile auf sich warten läßt, irgendwer muß sie ja auch beantragen, und da Klageverfahren eine "händische", persönliche Bearbeitung erfordern, könnte man ja Glück haben...

Aus Erfahrungen im persönlichen Umfeld ist hierzu folgendes anzumerken: Wenn bereits eine Vollstreckung stattfand, die während/aufgrund des Klageverfahrens eingestellt wurde, kann es extrem schnell gehen mit der weiteren Vollstreckungen nach Beendigung des Klageverfahrens.

... ein paar Fragen:...
  • Muss man die Anwälte per Brief anschreiben und die schriftliche Antwort dem Berufungsantrag beilegen?
    Oder erkennt das Gericht auch eine Emailantwort an, die man ausgedruckt beifügt?...
  • Kann man jeden beliebigen Feld-, Wald- und Wiesenanwalt anschreiben?...
  • Gibt es hier irgendwo ein Musterschreiben, damit man weiß, was man diesen Anwälten so schreiben sollte?

Meine Meinung, nicht Erfahrung:
Email sollte jedenfalls genügen. Ich denke, man könnte solche Anfragen sogar telefonisch erledigen (und ggfs. irgendwie um schriftliche Bestätigung per Email bitten). Persönliches Gespräch ist doch immer besser... Dann wäre eine Muster-Email überflüssig.

Persönlich würde ich schauen, dass ein paar Fachanwälte für z.B. Verwaltungsrecht dabei sind. Davon gibt es vielleicht nicht einmal so viele vor Ort, so dass man auch andere zu Rate zu ziehen muss.

Zitat
  • "zur Niederschrift in der Rechtsantragsstelle des jeweiligen Verwaltungsgerichts" - muss man dann dort persönlich erscheinen?

Ja, das könnte so sein, womöglich sind ja auch Ausgangsbescheid/-urteile, Personalausweis vorzulegen - sonst könnte ja jeder anrufen und irgendeinen Quatsch erzählen. Aber diese konkrete Frage kann man telefonisch bei Gericht klären, erfahrungsgemäß sind sie ziemlich freundlich.
Titel: Re: Urteil ist da (1. Instanz) > und jetzt?
Beitrag von: PersonX am 11. April 2018, 00:58
Es ist nicht dargestellt wie der Nachweis der Bemühungen um einen Anwalt aussehen muss.

Daher ist es möglich Anwälte persönlich aufzusuchen, anzurufen oder anzuschreiben per Brief oder auch digital.
Am einfachsten könnten E-Mails sein, wenn E-Mail Adressen bekannt sind. Oft gibt es nur ein Kontaktform, dann das Impressum sichten.

Wichtig ist, wenn angerufen wird oder persönlich Kontakt vor Ort hergestellt wird, diese Versuche zu Protokoll zu bringen. -Notizblatt- Das würde als Nachweis dann herhalten müssen.

Wichtig ist, wenn Kleinstadt mit überschaubarer Anzahl von Anwälten, dann die nächsten umliegenden Städte welche größer sind mit berücksichtigen.

Bitte nicht nur Wald und Wiesen Anwälte anschreiben, es dürfen auch größere so ab 4 Personen gezählt ohne Sekretariat dabei sein.

In der Rechtsantragstelle erscheint man persönlich. Wenn man es sich zeitlich leisten kann auch zweimal. Ausdrucke und sofern vorhanden Notizblatt dabei haben. Ebenfalls den Beschluss, damit da die Daten, wenn man nicht selber schreibt übernommen werden.

Wichtig ist, dass man vor Ort ungefähr weiß was man will. Also den Antrag auf Berufungszulassung stellen und weil man keinen Anwalt trotz Bemühung gefunden hat möchte man sinngemäß eine "Beiordnung".

Und immer daran denken, man hat auch nicht jeden Tag Zeit nach einem Anwalt zu suchen.

Es ist ein Fall bekannt 10x Stadt 1 10x Stadt 2 10x Stadt 3 jeweils mit Abstand von einer Woche.

Die bekannte Quote der Rückmeldung liegt bei ca. 70%. Also nicht zu lange auf Antwort warten sondern dann bereits die nächsten kontaktieren.
Titel: Re: Urteil ist da (1. Instanz) > und jetzt?
Beitrag von: cecil am 11. April 2018, 01:06
zu den Fragen siehe ggfs auch diesen Erfahrungsbericht:

Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem OVG in Münster
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25367.msg170029.html#msg170029
Titel: Re: Urteil ist da (1. Instanz) > und jetzt?
Beitrag von: Renault16 am 13. April 2018, 19:18
Und wenn sich tatsächlich ein Anwalt meldet, der sich bereit erklärt, den Fall zu übernehmen: Ignorieren?
So ist es X. passiert, der keine Rechtsschutzversicherung hat und bei dem ein Anwalt in seiner Antwortmail einen Stundensatz angibt, dessen fast schon dem aktuellen Zahlungsrückstand bei der GEZ entspricht.
Titel: Re: Urteil ist da (1. Instanz) > und jetzt?
Beitrag von: PersonX am 13. April 2018, 23:00
Es wird wahrscheinlich immer 1 oder auch 2 3 Anwälte geben, welche eine Honorarvereinbarung vorschlagen, welches über dem Regelsatz liegt, welcher durch z.B. Prozesskostenhilfe oder durch die Rechtsschutz gedeck wäre, denn diese übernehmen auch nur Deckung für die Kosten nach Tabelle. Alles darüber hinaus würde eine Person A auch im Fall, dass Sie gewinnen würde selber tragen, denn die Gegenseite wird ebenfalls maximal nach Tabelle aufkommen. Zusagen, welche also oberhalb der Tabelle stehen und damit ebenfalls in keinem günstigen Verhältnis zum Gegenstandswert (oft auch als Streitwert bezeichnet) kann Person A ebenso als Ablehnung betrachten. Wollte Person A sicher gehen, dann nochmals nachfragen, das Stichwort müsste wohl sei RVG und BRAGO. Irgendwo war das im Forum bereits erklärt.  ->
Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem OVG in Münster
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25367.msg160284.html#msg160284 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25367.msg160284.html#msg160284)
Titel: Re: Urteil ist da (1. Instanz) > und jetzt?
Beitrag von: sonich am 14. April 2018, 16:23
Ich nehme an, mit dem Antragsverfahren zur Zulassung der Berufung ist trotz bevorstehender Verhandlung am BVerfG ein gewisses Kostenrisiko für den Antragsteller verbunden, das umso höher ist, wenn die Gegenseite Anwälte einschaltet.

Wegen so einer Kostenfrage wäre es gut zu wissen, ob es wahrscheinlich ist, dass so ein laufendes Verfahren gut ausgehen kann. Wie ist das gegenwärtig einzuschätzen?
Titel: Re: Urteil ist da (1. Instanz) > und jetzt?
Beitrag von: Renault16 am 15. April 2018, 17:49
@ Person X: Im zitierten Forenbeitrag von "art18GG" heißt es:

Zitat
Erste Instanz vor einem VG in NRW:
Klagen gegen Festsetzungsbescheide des Rundfunkbeitrages werden hier mit sehr fragwürdigen Methoden einer Art Fastfood Justiz von Einzelrichtern zurückgewiesen. Eine Anwaltspflicht gibt es vor der ersten Instanz der Verwaltungsgerichte nicht. Daher sollte man nach Erhalt des Urteils auch unverzüglich einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim noch zuständigen VG (siehe Rechtsbehelf der Urteile) einreichen. Ein formloses selbst verfasstes Schreiben, in dem man mitteilt, dass man diesen Antrag zur Fristwahrung stellt, reicht aus, damit das VG die Gerichtsakte zum OVG nach Münster weiterleitet. Diese Aktion kostet im Übrigen nur eine 1/3 Gerichtsgebühr, da eine volle Gebühr nur fällig wird, wenn die Berufung zugelassen wird.

Das hieße doch, dass unser Freund, der in Nordrhein-Westfalen wohnt, noch gar nicht zwingend auf die Suche nach einem Anwalt gehen muss, sondern er kommt (für den Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem VG und Fristwahrung) noch ohne aus, und erst in der zweiten Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht wäre ein Anwalt notwendig:

Zitat
Zweite Instanz vor dem OVG in Münster:
Danach sollte man ernsthaft nach einem Anwalt suchen. Sofern man keinen Rechtsanwalt gefunden hat, der bereit war, einen im Rahmen einer einfachen BRAGO - Gebühr zu vertreten, kann man einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwaltes gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 78b ZPO stellen. (...)

Hier die Original-Rechtsbehelfsbelehrung aus dem Urteil:

Zitat
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung — ERW) eingereicht werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Berufung ist nur zuzulassen,

- wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
- wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
- wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
- wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
- wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein—Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERW einzureichen.
Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein—Westfalen.

Im Berufungs— und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz4VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz — RDGEG —).

Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
Titel: Re: Urteil ist da (1. Instanz) > und jetzt?
Beitrag von: PersonX am 19. April 2018, 10:00
Bei Unklarheit darüber wer den Antrag stellen muss sollte in der Rechtsantragsstelle vorgesprochen werden. Bitte zeitnah erledigen.

Erfahrungsbericht:

Im VwGO steht wer das machen soll.
Anwälte angeschrieben. Als sich abzeichnete, dass keine Zusage kommt Gang in die Rechtsantragsstelle eine Woche vor Frist Ende. Nettes Gespräch. Inhalt, wenn sie den Antrag ohne Anwalt stellen, dann wird der abgelehnt werden. ... Das Gespräch endete damit dass weiter Anwälte gesucht wurden und die VwGO und die ZPO nochmals gesichtet wurde. Ausdruck §173 VwGO und glaube §78b ZPO angefertigt zusätzlich Ausdrucke der Anfragen und Ablehnungen. Mit dem ganzen Zeug kurz vor Fristende nochmals zur Antragstelle. Problem erläutert und dargestellt nicht genau zu wissen wie das jetzt passieren muss. Daraufhin hat die jetzt andere Dame verstanden was ich will und was mein Problem ist und eine A4 Seite mit zwei formlosen Anträgen verfasst und eine kurze Begründung, dass der Antrag durch den Kläger gestellt werden muss, weil kein Anwalt innerhalb der Frist gefunden wurde und das auch belegt wird. Belege als Anlagen anbei.
Titel: Re: Urteil ist da (1. Instanz) > und jetzt?
Beitrag von: Spark am 31. Januar 2019, 09:56
Es heißt, dass für den Antrag auf Zulassung der Berufung ein Anwalt benötigt wird. Es könnte aber auch ohne gehen, wenn man keinen Anwalt in der vorgegebenen Frist findet.

Aber eine Fallkonstellation, welche bestimmt nicht selten ist, findet leider keinerlei Erwähnung.
Was machen Personen xyz, welche gar nicht erst auf Anwaltssuche gehen können, weil ihnen dafür schlicht das nötige Kleingeld fehlt?

Natürlich könnten solche Personen auch auf Anwaltssuche gehen, aber was sollen sie einem Anwalt sagen? Etwa:

"Hallo, ich benötige einen Anwalt für ein Berufungsverfahren. Leider verfüge ich aber nicht über die finanziellen Mittel, um die entstehenden Kosten dafür aufzubringen."

Ich meine, wie soll man eine Anwaltssuche überhaupt belegen können, wenn man erst gar nicht auf Anwaltssuche gehen kann.
Titel: Re: Urteil ist da (1. Instanz) > und jetzt?
Beitrag von: PersonX am 31. Januar 2019, 11:57
Was machen Personen xyz, welche gar nicht erst auf Anwaltssuche gehen können, weil ihnen dafür schlicht das nötige Kleingeld fehlt?

Also kein Geld hindert nicht an der Anwaltssuche. Die Anwälte, welche kein Interesse haben werden Ihnen mitteilen, dass sie das Mandat nicht übernehmen können. Z.B. weil das nicht Ihr Fachgebiet ist, Sie keine Zeit haben, Sie keine neuen Mandate annehmen. Die Ablehnungsgründe sind in der Tat vielfälltig.

Bei der reinen Suche geht es auch noch gar nicht um das Geld. Sprich einen Anwalt suchen kann tatsächlich jeder. Wie sucht man
"Hallo, ich benötige einen Anwalt für ein Berufungsverfahren. Leider verfüge ich aber nicht über die finanziellen Mittel, um die entstehenden Kosten dafür aufzubringen."
-> So nicht! Eine Person A will ja nicht sprichwörtlich mit der Tür ins Haus fallen.
Im Vordergrund sollte also das Verfahren stehen und das Thema Rundfunk, weniger die Mittel.
Empfehlung, eher viele und nicht zu kleine Kanzleien anschreiben, weniger Einzelanwälte.

in [] Klammen seien Beispiele

in Farbe seien Sätze, welche als Beispiel her halten können.
Zitat
[Sehr geehrte Damen und Herren,][Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt XXXX]
[ich habe die Kontaktdaten zu Kanzlei über eine Empfehlung erhalten.] [ich klagte vor dem Verwaltungsgericht.]
Ich suche einen Rechtsanwalt für die Fortsetzung dieser Rechtssache, also für den Antrag der Berufungszulassung vor dem OVG.
 
Die Zustellung war am XX.XX.XXXX.
 
Sind Sie bereits hinreichend in das Thema Rundfunkbeitrag und damit ebenso in die weitere aktuelle Entwicklung eingearbeitet?
[Sind Ihnen die Rundfunkurteile 6, 7 und 8 des Bundesverfassungsgerichts vollständig bekannt?]
 
Haben Sie die Entscheidung, inklusive der Vorverfahren im Umfang von ca. 700 Seiten, vom 18.07.2018 des Bundesverfassungsgerichts bereits für sich vollständig analysiert?
 
Sind Sie vertraut mit der EMRK z.B. §10? Führen Sie auch Verfassungsbeschwerden?
 
Gerne kann ich Ihre Antwort bis zum XX.XX.XXXX berücksichtigen.
 
Im Fall dass Sie nicht in Frage kommen bitte ich um unmittelbare Rückantwort.
 
Mit freundlichen Grüßen

Einen vertretungsbereiten Anwalt zu den Bedingungen, welche hier nur Sinn machen, zu finden ist wahrscheinlich schlicht 'nicht' ganz aussichtslos. Es könnte passieren, dass nur 50% antworten.

Eine Honorarvereinbarung, welche über den Betrag "Streitwert" für die Rechtsanwaltskosten nach Tabelle hinausgeht, wird weder von der Gegenseite, selbst bei einem Sieg nicht, noch von einer Rechtsschutzversicherung erstattet.

-> Somit kann auch kein Gericht einen Bürger zwingen einen solchen Anwalt zu nehmen.

Das Thema dazu wird hier beschrieben:

Antrag auf Zulassung der Berufung - ohne Anwalt (trotz Anwaltspflicht)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26638.0


Edit "Bürger":
Das eigenständige Thema "Anwaltssuche" sollte bitte nicht hier, sondern der Auffindbarkeit und eigenständigen Diskussion wegen in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff behandelt werden.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Urteil ist da (1. Instanz) > und jetzt?
Beitrag von: dxlonline am 22. Mai 2019, 08:12
Person D hat nun die offizielle Ablehnung der Klage vorm VG erhalten.
Stellungnahme/Einspruch ist bis zur Monatsfrist möglich.

Da stand aber nichts davon dass die Berufung durch einen Anwalt erfolgen muss ?

Ausserdem kam ein weiterer Brief dass die Gegenseite um die Begleichung der angefallenen Gebühren bittet ? Sind diese zu zahlen ?
Kommen die 105€ Gerichtskosten dann noch oben drauf ?
Titel: Re: Urteil ist da (1. Instanz) > und jetzt?
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 22. Mai 2019, 08:27
Person D hat nun die offizielle Ablehnung der Klage vorm VG erhalten.
...
ein weiterer Brief dass die Gegenseite um die Begleichung der angefallenen Gebühren bittet ? Sind diese zu zahlen ?
Kommen die 105€ Gerichtskosten dann noch oben drauf ?

Zum Berufungsverfahren braucht man einen Anwalt, das ergibt sich aus den Gerichtsgesetzen und bedarf keines weiteren Hinweises. Im Forum haben einige Strategien aufgezeigt, wie man ohne Anwalt die "Revision" ins Rollen bringt, mein Eindruck war, daß damit die Klage angenommen wird aber dann ganz nach unten in den Stapel kommt, denn die Idee dahinter ist ja, daß man einen "Pflichtverteidiger" (also vom Wesensgehalt her, das Wort gibt es im Verwaltungsrecht nicht) vom Gericht zugeteilt bekommt, der es für den Streitwerthonorarsatz macht. Sollte das irgendwann passieren, kann man aber davon ausgehen, daß derjenige gerade mal "Dienst nach Vorschrift" macht, für diesen Fall muß man seine juristischen Ausarbeitungen wohl selber machen und nur durch den Anwalt vortragen lassen.

Die Gerichtskosten werden mit Klageeinreichung fällig, man bekommt eine Rechnung dafür, für die erste Instanz sollten die ja schon bezahlt worden sein, sonst hätte der Kläger wohl kein Urteil bekommen. Die Rundfunkanstalten stellen meist die Kostenpauschale von 20 Euro für Porto und Verpackung in Rechnung, das ist zulässig, auf welches Konto die überwiesen werden, kann sich der Kläger ja überlegen, vielleicht überweist er ja in Zukunft auf dieses Konto die verlorenen Zwangsbeiträge?
Titel: Re: Urteil ist da (1. Instanz) > und jetzt?
Beitrag von: noGez99 am 22. Mai 2019, 09:13
Zitat
Die Rundfunkanstalten stellen meist die Kostenpauschale von 20 Euro für Porto und Verpackung in Rechnung, das ist zulässig, auf welches Konto die überwiesen werden, kann sich der Kläger ja überlegen,

Der Kläger kann ja anfragen, wie er die Pauschale bar bezahlen kann ....

Siehe   § 14 Abs 1 Satz 2 des Bundesbankgesetzes:

     "Auf Euro lautende Banknoten sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel."
Titel: Re: Urteil ist da (1. Instanz) > und jetzt?
Beitrag von: Markus KA am 22. Mai 2019, 10:40
Ausserdem kam ein weiterer Brief dass die Gegenseite um die Begleichung der angefallenen Gebühren bittet? Sind diese zu zahlen?
Siehe hierzu die Themen "Kostenfestsetzungsantrag" und "Kostenfestsetzungsbeschluß", bitte die Suchfunktion nutzen.
Titel: Re: Urteil ist da (1. Instanz) > und jetzt?
Beitrag von: ope23 am 11. Juni 2019, 17:51
Suchfunktion ist gut, aber mühsam. Ein bestimmter Thread wird mit diesen Stichwörtern nicht gefunden; hier ein Direktlink zu einem Posting aus diesem Thread, der meinem Straßenbewohner fiktiv helfen könnte:

Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9799.msg191877.html#msg191877

Keine Rechtsberatung.


Edit DumbTV:
Threadtitel für die Verlinkung ergänzt. Bitte immer auch diesen Titel mit angeben, so das ersichtlich ist worum und wohin es geht!
Titel: Re: Urteil ist da (1. Instanz) > und jetzt?
Beitrag von: berlinisch am 07. Juli 2019, 17:48
Person B hat ebenfalls frisch die Ablehnung der Klage erhalten.
Und nach dem Person B diesen Thread gelesen hat und nun mehr seit 5 Jahren, viel mit der Unterstützung dieses Forums selbst erarbeitet hat, wird Person B wohl die Post mit der Forderung der Gerichtskosten abwarten (die kamen bisher noch nicht) und diese Begleichen. Sicher wird erneute Post vom Beitragsservice oder aber dem Gerichtsvollzieher nicht lange auf sich warten lassen (Person B hatte schon ein Verfahren, dass aufgrund der Klage ruhte).
Wo findet man Tipps dazu? In Raten besser oder volle Summe ? Irgendwie begründen, dass es dennoch vorläufig ist?
Person B wird dann wohl die aufgelaufenen Kosten begleichen und so leid es ihr tut, ist sie müde :-(

Danke vorab !!
Titel: Re: Urteil ist da (1. Instanz) > und jetzt?
Beitrag von: NichtzahlerKa am 07. Juli 2019, 20:35
Ich habe lange nix hier gepostet, weil ich in einer Flut von Gerichtsmist stecke im Anschluss an der ersten Instanz.
Ich kann verstehen, dass Du keinen Bock auf Berufung hast -> Anwaltzwang -> Kosten -> Sinnfreie Worte nahe der Rechtsbeugung -> was hat man davon?
Mir geht es genauso. Mein Tatbestand ist fehlerhaft, meine Argumente nicht im Urteil, meine Rechtsfragen irgendwo verschwunden. Ich habe auch kein Bock jetzt 10 Jahre durch alle Instanzen zu ziehen und bin in der gleichen Situation wie Du. Deshalb versuche ich eine Abkürzung, aber ich weiß (noch) nicht ob sie funktioniert:
schau Dir mal ZPO 219-221a an. Außerdem als Restposten: Gegenvorstellung.
Ich denke, ob das ein guter Weg ist, hängt von Deinem Urteil ab. Gibt es da logische Lücken? Gibt es Lücken zu dem was du vorgebracht hast? Wurde der Tatbestand tatsächlich gewürdigt? Was ich lustig finde, ist zum Beispiel, dass bei mir im Tatbestand keine Leistung der Rundfunkanstalten auftaucht.
Wie kann aber ein Beitrag rechtens sein, zu dem keine Leistungserbringung im "Tatbestand" auftaucht? Der muss da rein. Das ist deshalb wichtig, weil man sonst ja niemals die Leistung mit dem Leistungsversprechen vergleichen kann, wenn die Gerichte die Leistung/Nichtleistung nicht angucken/erfassen/aufschreiben.
Wenn diese ZPO-Richtigstellungen fehlschlagen, gehe ich direkt zum Landesverfassungsgericht. Es gibt in meinem Urteil nicht einmal den geringsten Direktbezug zu meiner Klage. Ich habe die schwere Vermutung, dass meine Klage nichtmal gelesen wurde, sondern nur die Antwortschreiben der Rundfunkanstalten.
Aber wie beweist man sowas? Ich habe mich schon gefragt, ob ich nicht die Staatsanwaltschaft die Fingerabdrücke an der Gerichtsakte nehmen lassen sollte... bloß leider rührt die mit Sicherheit auch keinen Finger...
Wahrscheinlich müsste ich die Gerichtsakte stehlen und dann gleich zur Polizei mit Selbstanzeige hinbringen... Völlig verrückt. Keine Ahnung, ob ich mich das traue. Aber sonst wird das nie jemand prüfen, ob die meine Klage überhaupt gelesen haben. Ich weiß nur noch nicht einmal unter welchen Straftatbestand das "Nichtlesen einer Klage" für einen Richter fällt. Amtsmissbrauch? Rechtsbeugung? Faulheit im Dienst?
Titel: Re: Urteil ist da (1. Instanz) > und jetzt?
Beitrag von: Roggi am 08. Juli 2019, 11:43
Das Ende der Zahlungsverweigerung ist noch lange nicht erreicht. Die ignorierten und unbeantworteten Fragen an die Gerichte gehören in den nächsten Widerspruch. Soll doch die LRA erklären, wie es bei all den Rechtsbrüchen möglich sein soll, jemanden zur Zahlung zu verpflichten. Das Gericht soll sich nur mit der Frage beschäftigen müssen, dass dem Widerspruch nicht abgeholfen wurde, weil die LRA die ganzen Rechtsbrüche auch nicht erklären kann und schon gar nicht ignorieren darf. Also wäre eine Möglichkeit, auf den nächsten Festsetzungsbescheid zu warten und dann mittels Widerspruch auf die Rechtsbrüche hinzuweisen und zu fragen, wo denn gesetzlich geregelt ist, dass die LRA gegen dieses Gesetz verstossen darf.
Titel: Re: Urteil ist da (1. Instanz) > und jetzt?
Beitrag von: Mork vom Ork am 08. Juli 2019, 16:04
Was ich lustig finde, ist zum Beispiel, dass bei mir im Tatbestand keine Leistung der Rundfunkanstalten auftaucht.
Wie kann aber ein Beitrag rechtens sein, zu dem keine Leistungserbringung im "Tatbestand" auftaucht? Der muss da rein. Das ist deshalb wichtig, weil man sonst ja niemals die Leistung mit dem Leistungsversprechen vergleichen kann, wenn die Gerichte die Leistung/Nichtleistung nicht angucken/erfassen/aufschreiben.

@NichtzahlerKa:

Die Leistung der ÖR-Rundfunkanstalten spielt im Tatbestand keine Rolle. Im Gesetz vielleicht, aber eben nicht im Tatbestand vor Gericht.
Der RB ist als Schickschuld ausgestaltet, den der Staat quasi per Zustimmungsgesetz erhebt. Dies ist völlig ohne Zusammenhang mit irgendeiner Leistung. Deshalb kommst Du damit vor Gericht nicht voran, es sei denn, Du möchtest das Gesetz selbst angreifen. Für eine Normenkontrollklage den RB betreffend ist es aber bereits zu spät.
Die Gerichte interessiert nur der den Rundfunkbeitrag auslösende Tatbestand, also: selbstgenutzte Wohnung, Betriebsstätte, betrieblich genutztes KFZ. Leider wird gerichtlich bisher über alles Unrecht, was das "Verwaltungsverfahren" Rundfunkbeitrag betrifft, hinweggesehen - selbst, wenn man mit dem Finger darauf zeigt. Richter spielen plötzlich Exekutive, lassen Klagepunkte "unter den Tisch" fallen und und und...

Der Knackpunkt ist momentan dieser: Wie bekommen wir die Richter dazu, nicht über die persönliche Rundfunkbeitragspflicht des Klägers zu entscheiden, sondern über die Rechtmäßigkeit des praktisch durchgeführten Verwaltungsverfahrens "Beitragseinzug"?

Wir sind gerade erst am Anfang des steinigen Weges. Ein Ende ist praktisch noch nicht in Sicht.

Wir haben bereits scharfe Schwerter, aber es stellt sich uns niemand zum Kampf, so dass wir damit bisher nur hilflos in der Luft rumfuchteln können. Den Gegner an der Flucht zu hindern und ihn zu stellen, ist die größte Herausforderung überhaupt.

Viele Grüße
Euer Mork vom Ork
Titel: Re: Urteil ist da (1. Instanz) > und jetzt?
Beitrag von: berlinisch am 09. Juli 2019, 19:37
Gibt es da logische Lücken? Gibt es Lücken zu dem was du vorgebracht hast? Wurde der Tatbestand tatsächlich gewürdigt?

Bei mir sieht der Tatbestand echt anders aus: Die Argumente aus meiner Klage tauchen auf und es wird auch auf diese Bezug genommen.
Vom Verstoß gegen die Gleichbehandlung, über Säumniszuschlag, Misswirtschaft. Die Begründung streckt sich über 12 Seiten.

Mork schrieb:
Wir haben bereits scharfe Schwerter, aber es stellt sich uns niemand zum Kampf, so dass wir damit bisher nur hilflos in der Luft rumfuchteln können.

Genau so fühlt es sich mittlerweile an :(
Bisher hab ich auch einiges an Weg beschreiten können, weil ich aus der Familie juristische Unterstützung bekam. Auch der sieht aber nun keine Chancen mehr.

Und die Richter zu einer Änderung ihrer Sichtweise bewegen, ist ein hehres Ziel - klappt vielleicht besser mit regelmäßigen Demos?
Mein KnowHow reicht auf jeden Fall nicht mehr für die nächsten Schritte, Zeit zum dezidierten Einarbeiten fehlt. Und ja, ich geb es jetzt einfach mal zu - es überfordert mich einfach.
Entschuldigt, liebe Community! 5 Jahre war ich dabei und steige jetzt aus.

Mich würden daher nochmal die Punkte interessieren, ob es eine bestmöglichen Weg nun noch gibt. Raten besser und dennoch irgendwie vorläufig zahlen?

Danke euch sehr!
Titel: Re: Urteil ist da (1. Instanz) > und jetzt?
Beitrag von: NichtzahlerKa am 09. Juli 2019, 20:45
Der RB ist als Schickschuld ausgestaltet
Moooment. Wann und wo wurde denn staatsferner, pluralistischer,... "Rundfunk"  abgeschickt? Nur weil man sich um eine saubere Definition dieses Auftrags und dieser Worte drückt ist nicht jeder gesendete Mist eine Auftragserfüllung. Da kann ich auch eine Vase bestellen und einen Kronkorken geliefert bekommen... Die reine Behauptung das sei eine Vase, macht es noch nicht zu einer.


Gibt es da logische Lücken? Gibt es Lücken zu dem was du vorgebracht hast? Wurde der Tatbestand tatsächlich gewürdigt?

Bei mir sieht der Tatbestand echt anders aus: Die Argumente aus meiner Klage tauchen auf und es wird auch auf diese Bezug genommen.
Vom Verstoß gegen die Gleichbehandlung, über Säumniszuschlag, Misswirtschaft. Die Begründung streckt sich über 12 Seiten.


Die Begründung würde mich interessieren. Bitte mal einstellen! Es gibt kein Recht Es gibt auch kein Recht der Anstalten sich über https://de.wikipedia.org/wiki/Haushaltsgrunds%C3%A4tze (https://de.wikipedia.org/wiki/Haushaltsgrunds%C3%A4tze) hinwegzusetzen.
Ich meine sowas wie https://www.gesetze-im-internet.de/hgrg/__6.html und https://www.gesetze-im-internet.de/hgrg/__30.html
In den Bundesländern gibt es dann auch noch Entsprechungen (Landeshaushaltsordnung oder ähnliche Namen), die auch von den Öffis zu beachten sind. Wenn z.B. Teuerungen durch Nichtausschreibung entstehen, dann brauch ich die nicht zu bezahlen. Das ist bei jedem Beitrag so.


Gerade in meiner Lieblingssammlung erschienen: Auftragstreu und staatsfern im ZDF (Zentrum der Finsternis):
Sammlung: Wo wird der Rundfunkbeitrag (rechtswidrig) ausgegeben?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23623.msg195183.html#msg195183
Titel: Re: Urteil ist da (1. Instanz) > und jetzt?
Beitrag von: skipper am 10. Juli 2019, 08:50
....wichtig ist hier der Begriff „Beitrag“. Im Gegensatz zu einer Gebühr ist der „Beitrag“ begrifflich nicht an eine konkrete Gegenleistung gebunden. Beiträge werden für die Mitgliedschaft in einem Verein, Klub, einer Partei oder dergleichen  erhoben. Der Unterschied zum Rundfunkbeitrag liegt allerdings in der Freiwilligkeit.   Ab 18 Jahren wird man automatisch Zwangsmitglied, sobald man eine eigene Wohnung hat. Ich trete nicht in ein Dauerschuldverhältnis ein, in dem Sie einseitig bestimmen, was geliefert und wie viel gezahlt wird, und von dem ich nicht mal dann austreten kann, wenn Sie die Bedingungen einseitig zu meinem Ungunsten ändern. Der Beitrag ist zwar für eine Wohnung fällig, aber nicht die Wohnung konsumiert Rundfunk.
Titel: Re: Urteil ist da (1. Instanz) > und jetzt?
Beitrag von: NichtzahlerKa am 10. Juli 2019, 12:22
Im Gegensatz zu einer Gebühr ist der „Beitrag“ begrifflich nicht an eine konkrete Gegenleistung gebunden.
Doch schon. Straßenbaubeiträge zum Beispiel. Mit deinen Mitgliedbeiträgen darfst Du potentiell an Vereinsveranstaltungen teinehmen. Das ist der konkret-individuelle (potentielle) Nutzen.

BVerfG redet sich da so drumrum:
Zitat
Angesichts dieser Entwicklung wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden [...]

In der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in dieser Funktion zu nutzen, liegt der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende individuelle Vorteil.
Nur muss man diese Funktion irgendwo überprüfen lassen dürfen. Die Gerichte unterlassen das einfach.
Das war ja die Zaubernummer dieses Urteils einen abstrakt-generisch-potentiellen Nutzen in einen konkret-individuellen-potentiellen Vorteil zu verwandeln. Der Unterschied ist aber: Wenn ich zum Beispiel nicht in der Kirche oder gar Kirchenkritiker bin, dann bin ich vom Rundfunk nicht vertreten. Im schlimmsten Fall wäre ich sogar gleichzeitig in einer vom Rundfunk (bewusst) ignorierten Kleinpartei unter der 5%-Hürde. Aber das driftet ab von den Dingen, die berlinisch gesagt hat.
Titel: Re: Urteil ist da (1. Instanz) > und jetzt?
Beitrag von: Kant am 28. August 2019, 10:40
Zum Antrag auf Zulassung der Berufung: Eine mir entfernt bekannte Person I hat nach der Gerichtsverhandlung 2 genau gleiche Schreiben mit der "beglaubigten Abschrift des Urteils" vom Verwaltungsgericht erhalten. Die eine Abschrift wurde ca. 1 Woche nach der Gerichtsverhandlung, die andere genau 4 Wochen später zugestellt. Beide Schreiben weisen die gleiche Rechtsmittelbelehrung auf, die besagt, dass "innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung durch das Oberwerwaltungsgericht" des Bundeslandes beantragt werden kann.

Warum dann 2 Schreiben mit gleichem Inhalt? Läuft die Frist für den Berufungsantrag ab dem ersten Schreiben, oder ab dem zweiten? Wie gesagt, bei beiden Schreiben ist die selbe Rechtsmittelbelehrung angefügt.
Titel: Re: Urteil ist da (1. Instanz) > und jetzt?
Beitrag von: GesamtSchuldner am 28. August 2019, 10:50
Denkbar ist hier, dass die vom Postboten ausgefüllte Zustellurkunde auf dem Rückweg verloren gegangen ist und das Gericht deshalb eine neue Zustellung durchführt.

Im Zweifel kann man ja mal beim Gericht nachfragen, man muss nur aufpassen, dass man sich nicht verplappert, wenn man den Erhalt des ersten Briefes nicht gestehen will. Denkbar ist natürlich auch, dass die erste Zustellurkunde sich schon in der Akte befindet, aber vom Bediensteten, der die zweite Zustellung veranlasst hat, übersehen wurde.
Titel: Re: Urteil ist da (1. Instanz) > und jetzt?
Beitrag von: PersonX am 28. August 2019, 11:01
... Läuft die Frist für den Berufungsantrag ab dem ersten Schreiben, oder ab dem zweiten? Wie gesagt, bei beiden Schreiben ist die selbe Rechtsmittelbelehrung angefügt.

Zu prüfen ist, ob "des vollständigen Urteils" vorliegt.

Sofern keine Berufung zugelassen ist -hier der Fall- , gelte folgendes.

https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__124a.html (https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__124a.html)

Zitat
...(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. ...
Die Frist beginnt somit mit Zustellung des vollständigen Urteils.

Zu prüfen ist, ob andere Fehler vorliegen.

Im fiktivem Fall könnte es hilfreich sein noch zu erklären, wie die Zustellung jeweils erfolgte?
Titel: Re: Urteil ist da (1. Instanz) > und jetzt?
Beitrag von: Kant am 28. August 2019, 11:08
In beiden Anschreiben steht das selbe: "Beglaubigte Abschrift des Urteils vom...", mehr nicht, also kein Hinweis auf vollständiges Urteil.

Und die Berufung ist ja noch nicht zugelassen, sondern I müsste erst den Antrag dafür stellen. In der Rechtsmittelbelehrung steht (wie oben vermerkt) "innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils", nicht "des vollständigen Urteils".

Beide Zustellungen erfolgten förmlich im gelben Umschlag per Postbote.
Titel: Re: Urteil ist da (1. Instanz) > und jetzt?
Beitrag von: PersonX am 28. August 2019, 11:25
In beiden Anschreiben steht das selbe: "Beglaubigte Abschrift des Urteils vom...", mehr nicht, also kein Hinweis auf vollständiges Urteil.
...

Beide Zustellungen erfolgten förmlich im gelben Umschlag per Postbote.
Es klingt, als wäre es zweimal vollständig. Zweimal, es klingt einfach nur wie doppelte Zustellung. -> Warum auch immer.
PersonX geht daher davon aus, dass die Frist bereits mit der Ersten Zustellung läuft.
Ein Urteil sollte ein paar Bestandteile haben. Z.B. Tatbestand, Zusammenfassung, die Entscheidung und die Begründung. Gewöhnlich auch noch die Rechtsbehelfsbelehrung.
Oft ist noch eine Art Protokoll der Verhandlung dabei. Wobei dieses auch extra versendet werden kann.
Siehe auch hier


§  117 [Form und Inhalt des Urteils]
https://dejure.org/gesetze/VwGO/117.html (https://dejure.org/gesetze/VwGO/117.html)
Zitat
(2) Das Urteil enthält
1. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3. die Urteilsformel,
4. den Tatbestand,
5. die Entscheidungsgründe,
6. die Rechtsmittelbelehrung.
Titel: Re: Urteil ist da (1. Instanz) > und jetzt?
Beitrag von: Kant am 28. August 2019, 11:30
Ein Urteil sollte ein paar Bestandteile haben. Z.B. Tatbestand, Zusammenfassung, die Entscheidung und die Begründung. Gewöhnlich auch noch die Rechtsbehelfsbelehrung.
Oft ist noch eine Art Protokoll der Verhandlung dabei. Wobei dieses auch extra versendet werden kann.

Ist alles bei beiden Schreiben dabei, inkl. Protokoll. Wenn die Frist aber ab der ersten Zustellung läuft, ist sie bereits abgelaufen, demnach wäre ein Antrag auf Berufung gar nicht mehr möglich. Die zweite Zustellung erfolgte aber erst vor kurzem, so dass dies möglich wäre. Daher  ???

§124a Abs. 1 ist auch sehr missverständlich geschrieben, da es hier erst heißt " Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen" und später im selben Absatz "Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt."   
??? H Ä H ? ???
Titel: Re: Urteil ist da (1. Instanz) > und jetzt?
Beitrag von: PersonX am 28. August 2019, 11:34
@Kant nochmal prüfen ob vollständig anhand von §117 VwGO

Dann eben Antrag stellen auf Zulassung und abwarten was passieren wird. Ob eine Frist tatsächlich verpasst wurde wird erst später vor dem OVG geklärt.

Den Nachweis für die Suche nach Anwälten nicht vergessen, wenn der Antrag selbst gestellt wird.
Thema hier:
Antrag auf Zulassung der Berufung - ohne Anwalt (trotz Anwaltspflicht)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26638.0



@§124a Abs. 1
das bedeutet, dass das VG in der ersten Instanz die Berufung zuzulassen hat, wenn die Gründe bereits vorliegen. Das VG kann dann nicht im Urteil die Berufung für ausgeschlossen erklären.
-> Wenn die Berufung bereits im Urteil zugelassen wäre, dann müsste A nicht erst einen Antrag auf Zulassung stellen.
-> greift hier im Fall @Kant nicht, weil Berufung ja nicht zugelassen wurde
Titel: Re: Urteil ist da (1. Instanz) > und jetzt?
Beitrag von: Kant am 28. August 2019, 11:45
Bezogen auf die oben geschilderte Diskrepanz in § 124a ist Person I's Verwirrung um so größer, da es in der Rechtsmittelbelehrung ja heißt " Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung durch das Oberwerwaltungsgericht" des Bundeslandes beantragen, aber dann "Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht ... schriftlich, oder...als elektronisches Dokument zu stellen" Also bei dem Verwaltungsgericht, dass das Urteil erlassen hat, nicht beim Oberverwaltungsgericht.

Desweiteren stellt sich die Frage warum die Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht beantragen, wenn gemäß § 124a das Verwaltungsgericht zu einer Nichtzulassung erst gar nicht befugt ist? Das kapiert doch kein Mensch!
Titel: Re: Urteil ist da (1. Instanz) > und jetzt?
Beitrag von: PersonX am 28. August 2019, 11:50
Desweiteren stellt sich die Frage warum die Berufung beim Verwaltungsgericht beantragen, wenn gemäß § 124a das Verwaltungsgericht zu einer Nichtzulassung erst gar nicht befugt ist? Das kapiert doch kein Mensch!

Hier besteht offensichtlich ein Missverständnis. Das VG entscheidet nicht über die Zulässigkeit der Berufung, wenn Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt wird, denn über den Antrag der Berufungszulassung entscheidet das OVG.

Das VG entscheidet nur innerhalb des Urteils oder Beschlusses ob es Berufung zulassen will.
Dass der Antrag beim VG zu stellen ist, ist wurscht. Das VG gibt den Antrag zum OVG weiter, inklusive der Akte.
Titel: Re: Urteil ist da (1. Instanz) > und jetzt?
Beitrag von: Kant am 28. August 2019, 12:00
Naja, dieses Missverständnis ist zwangsläufig, da es eben missverständlich in § 124a formuliert ist. Ähnliche Schwierigkeiten sehe ich im Unterschied zwischen "Urteil" und "vollständiges Urteil". In Abs. 1 heißt es "Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu...", dann in Abs. 3: "Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen". Der Laie fragt sich jetzt von welcher Urteilsform denn hier die Rede ist? Kommt da noch ein "vollständiges Urteil" und wann? Person I findet, dass es aufgrund all dieser seltsamen Formulierungen doch recht schwierig ist zu bestimmen ab wann denn nun die Frist läuft (und die förmliche Zustellung zweier vollkommen identischer Briefe macht es natürlich nicht einfacher...)


Edit "DumbTV":
Vollzitat Vorkommentar entfernt. Bitte für die Übersicht und besseren Erfassbarkeit keine solchen überflüssigen (ungekürzten) Vollzitate des (unmittelbaren) Vorkommentars verwenden. Zitate nur zum Hinweis auf oder Verdeutlichung von besonderen Aspekten verwenden, auf die eingegangen wird.
Titel: Re: Urteil ist da (1. Instanz) > und jetzt?
Beitrag von: PersonX am 28. August 2019, 12:03
Kommt da noch ein "vollständiges Urteil" und wann?
zu prüfen ist die Vollständigkeit anhand §117 VwGO

https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__117.html (https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__117.html)
Titel: Re: Urteil ist da (1. Instanz) > und jetzt?
Beitrag von: Kant am 28. August 2019, 12:33
ok, ich fasse kurz zusammen: Das Urteil ist, so wie unter dem Link beschrieben mit "Urteil im Namen des Volkes" tituliert. Im Urteil finden sich die Überschriften "Tatbestand" und "Entscheidungsgründe". Am Ende dann eine Rechtmittelbelehrung, die sich auf die "Zulassung der Berufung" bezieht. Darunter steht " gez. XY    gez. YZ   gez. XZ" (die 3 Richter), ohne handschriftliche Unterschrift. Am Ende erfolgt dann noch der "Beschluss" mit einer Rechtsmittelbelehrung, die sich auf die Streiwertfestsetzung bezieht. Wiederum nur maschinell gezeichnet durch die o.g. Richter und dann handschriftlich beglaubigt durch eine "Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle".

Ich hänge hier noch einen Scan der Rechtsmittelbelehrung zur Zulassung der Berufung an. Vielleicht könnt ihr mir mitteilen, ob das alles so üblich ist, oder ggf. formell/juristisch nicht korrekt. Danke  :)


Edit "DumbTV":
Vollzitat Vorkommentar entfernt. Bitte für die Übersicht und besseren Erfassbarkeit keine solchen überflüssigen (ungekürzten) Vollzitate des (unmittelbaren) Vorkommentars verwenden. Zitate nur zum Hinweis auf oder Verdeutlichung von besonderen Aspekten verwenden, auf die eingegangen wird.
Titel: Re: Urteil ist da (1. Instanz) > und jetzt?
Beitrag von: Mork vom Ork am 28. August 2019, 12:56
Für mich sieht das Ganze nach einer Doppelzustellung aus, wenn die erste Zustellung nicht beurkundet wurde. Dann sollte die Frist vom Zeitpunkt des Zugangs der zweiten Ausfertigung gelten.

!Wichtig! - Keinen Antrag auf Zulassung der Berufung ohne Anwalt! Dies würde nur Kosten verursachen und wird als unzulässig abgelehnt.

Anders sieht es aus, wenn man keinen Anwalt finden konnte und die Beiordnung eines Notanwalts beantragt. Es ist hilfreich, wenn man sich vorher hilfesuchend an das OVG und an die Rechtsanwaltskammer wendet und dies entsprechend belegen kann. Außerdem muss man lückenlos die erfolglose Anwaltsuche belegen können. Da reichen nicht nur 4 Anwälte aus, die abgelehnt haben.
Diesen Antrag kann das OVG dann nur mit der Begründung ablehnen, dass die Klage aussichtlos wäre.

Titel: Re: Urteil ist da (1. Instanz) > und jetzt?
Beitrag von: Kant am 28. August 2019, 13:08
Anders sieht es aus, wenn man keinen Anwalt finden konnte und die Beiordnung eines Notanwalts beantragt.
Das war gemäß dem was hier zu lesen ist (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26638.0.html) der ursprüngliche Plan.
Die erste Zustellung wurde beurkundet, genau wie die zweite. Wie gesagt, es handelt sich hier um zwei vollkommen indentische Schreiben, gleiche Seitenanzahl, gleiche Texte. Der einzige Unterschied wäre, dass bei der ersten Zustellung das "Protokoll über die öffentliche Sitzung" vor dem Urteil angeheftet ist und bei der zweiten Zustellung erst am Ende aller Texte. Aber dem messe ich jetzt keine Bedeutung bei. Alle Schriftstücke sind exakt gleich, die Unterschrift der Urkundsbeamtin ist gleich, das Datum der Urteilsverkündung etc. Handschriftliche Unterschriften gibt es bei beiden Zustellungen nur von der Urkundsbeamtin. Unterschriften der Richter erfolgten nur maschinell.
Titel: Re: Urteil ist da (1. Instanz) > und jetzt?
Beitrag von: PersonX am 28. August 2019, 14:39
@Kant, leider kann Dir keiner im Forum erklären, warum es doppelt zugestellt wurde. Es kann sich einfach um ein Versehen bei Gericht handeln. Es könnte auch sein, dass die erste Zustellung bei Gericht nicht richtig protokolliert wurde. Das ist jedoch alles Spekulation.
Vielleicht hat der Kläger das erste Schreiben auch nicht erhalten. Warum sollte er bei Erhalt eines Schreibens davon ausgehen, dieses bereits erhalten zu haben ;-).

Maßgeblich für die Bewertung ob etwas verfristet ist, wird zunächst die Angabe sein, welche vom Kläger angeführt wird, falls das nötig ist. Sollte eine Diskrepanz durch den Richter festgestellt werden, weil es eine zweite dokumentierte Zustellung gibt, welche jedoch Datumstechnisch vor der vom Kläger angeführten war, dann wäre das zunächst wohl Pech. ;-) Ob aber etwas verfristet ist oder nicht, darüber entscheidet dennoch nicht der Kläger selbst.
Es kann somit auch sein, dass keine Dokumentation bei Gericht vorliegt über die erste Zustellung. -> Glück gehabt.
Oder diese liegt vor, aber es gab dennoch keine Zustellung beim Kläger, trotz dieser Dokumentation. -> Dann muss der Kläger geschickt vortragen.

Person A ist nicht gehalten zu erklären, dass Ihm etwas doppelt zugestellt sei. Person A muss nur das verwerten was für Ihn günstig ist. Es ist vor Gericht sicherlich alles erlaubt was nicht verboten ist.

Titel: Re: Urteil ist da (1. Instanz) > und jetzt?
Beitrag von: Kant am 28. August 2019, 14:54
@Kant, leider kann Dir keiner im Forum erklären, warum es doppelt zugestellt wurde. ...
Ist mir ja klar und eigentlich wollte ich für diese unübliche Begebenheit auch keine Erklärung, sondern eher eine Antwort darauf, ob das formell/juristisch so alles korrekt ist, wie ich es in meinem Post #42 beschrieben habe. Die mir entfernt bekannte Person I zieht in Erwägung den Antrag auf Zulassung der Berufung selbst (ohne Anwalt) zu stellen und würde sich dabei lediglich auf das zuletzt zugestellte Schreiben beziehen (beim ersten ist die Frist ja ohnehin schon vorbei)...