@ alle
seid gegrüßt
Thema Verjährung
kann abgelesen werden aus dem BGB,
privat-rechtliche = 3 Jahre
öffentlich-rechtliche = 5 Jahre
Es zählt der Tag des Anspruchs z.B. 30.04.2000, der Beginn der Frist wäre der 01.01.2001, der Ablauf 31.12.2003 egal wieviel mal gemahnt wurde.
Bedeutet, privat-rechtlich muss ich mir einen Titel bei Gericht holen innerhalb der 3 Jahre, dann gilt der Titel über die Forderung 30 Jahre. Hole ich mir keinen, tritt Verjährung ein.
Öffentlich-rechtlich beginnt die Verjährung nach 5 Jahren. Ein Festsetzungsbescheid ist in rechtlichen Sinne ebenfalls nur eine Forderung, wird irgendwann mal angemahnt und irgendwann mal vollstreckt. Ist die Vollstreckung fruchtlos, muss sich auch die Verwaltung einen Titel beim AG holen, denn nur der Titel verhindert die Verjährung und gilt dann ebenfalls 30 Jahre.
Wie man aber erkennen kann bleiben da noch etliche Fragen offen, die weit über das Thema hinausgehen würden, weil die Gesetzestexte variable auslegbar sind. Man kann also kein Thema extern behandeln ohne einen Rattenschwanz vor und selbigen danach zu behandeln, also ohne weit vom eigentlichen Thema abzuweichen.
Ich z.B. würde mich hüten, zu klagen, weil das denen ihr Spielfeld ist. Da müsste ich mich schon sehr auskennen, wenn ich die Klage gewinnen will. Und da das Recht aus der Philosophie kommt, ist es variabel und beidseitig auslegbar. Jeder Richter kann nach beiden Seiten argumentieren, wenn er gut ist. Insoweit könnte man auch am Glücksrad drehen.
Vielleicht sollte man den Grundsatz beachten, der da heißt:
Wir Menschen unterscheiden uns nur und ausschließlich nur durch unsere verschiedenen Berufe,durch mehr nicht.