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Autor Thema: Klage 2018 - Verjährung und Preis der Klage  (Gelesen 14088 mal)

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@KlarSchiff, gallische Grüße. Nööö.

Im Gesetz über Gebühren und Beiträge steht:

Gesetz über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957
http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/oae/page/bsbeprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-GebBtrGBErahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#focuspoint

Zitat
§ 4 Beiträge

Beiträge werden zur Deckung der Kosten für die Herstellung und die Unterhaltung der durch ein öffentliches Interesse bedingten Anlagen von den Grundeigentümern und Gewerbetreibenden erhoben, denen durch die Veranstaltungen besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen.

und deswegen ist der RBS TV in Berlin verfassungswidrig, weil er gegen einen über 100 Jahre alten Rechtsgrundsatz verstößt, der noch aus den Zeiten des preußischen Kommunalabgabengesetzes stammt. Ein Beitrag trifft den Grundeigentümer! Ick könnte jetzt noch Ausführungen zum Schubkarrendienst machen, "behufs Deckung der Kosten", PrKAG und warum der Beitrag ....

 ;)

@muuhhhlli, auch gallische Grüße. Darf ick? Darf ick? Darf ick, icke, icke antworten ...

Rein fiktiv natürlich!

... hämmer, hämmer, hämmer, meißel, meißel, meißel ...

Zitat
Klageerweiterung

GalliX NiX ZahliX


-Kläger -


gegen

den Mitgliedstaat der Europäischen Union
Bundesrepublik Deutschland (DE),

vertreten durch die Region (Bundesland) Berlin,

wird die Klage auf den Beklagten

2)
Den Regierenden Bürgermeister von Berlin

Anmerkung: herzlich willkommen vor dem VG Berlin, Herr Müller!

- Beklagter zu 2) -

3)
Die Datenschutzbeauftragte des RBB
vertreten durch Frau ...
- Beklagter zu 3) -

4)
RBB-Beitragsservus
vertreten durch Herrn ...
- Beklagter zu 4) -

erweitert (subjektive Klagehäufung)

Die Beklagten handeln hinsichtlich des Streitgegenstandes aus denselben Gründen und verletzten die Rechte des Klägers gemeinschaftlich. Die angegriffenen Rechtsvorschriften des Rechtsstreites sind zudem gleich.

Bei dem Beklagten zu 4) handelt es sich um dezentrale Verwaltungsstellen (Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug) die selbstständig Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, die außerhalb des zugewiesenen verfassungsrechtlichen Wirkungskreises des RBB liegen (staatsferner öffentlich-rechtlicher Rundfunkveranstalter Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG). Diese verwaltungsrechtlichen Aufgaben sind der unmittelbaren Staatsverwaltung zuzurechnen.

Es wird angeregt, dass der Beklagte zu 2) als Prozessbevollmächtigten, die Rechtsaufsicht des RBB, die zuständige Senatskanzlei, bestimmt.

A.1.

Der Kläger beantragt festzustellen,

1.
dass der “Festsetzungsbescheid“ vom XX.XX.201X sowie die „Widerspruchsentscheidung“ vom XX.XX.201X, zur Beitragsnummer XXX XXX XXX, des Beklagten zu 1) nichtig ist,

2.
dass, der Beklagte zu 2) den Kläger in seinen Rechten verletzte indem er Aufgaben der unmittelbaren Staatsverwaltung und damit der unter 1. bezeichneten Akte hoheitlicher Gewalt an eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt delegierte, obwohl er als Region (Bundesland) Berlin und damit Rechtsträger der unmittelbaren Staatsverwaltung zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens verpflichtet war. Damit unterwarf der Beklagte zu 2) den Kläger „staatsferner hoheitlicher Gewalt“ und verletzte zeitgleich die Rechte des Beklagten zu 1).

3.
dass,

3.1   der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag,
3.2.   die Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge,
3.3   die Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug,

unvereinbar mit europäischem und nationalem Recht sind und meine Rechte verletzen, da

a.
elementare datenschutzrechtliche Regelungen (RL 95/46/EG) verletzt wurden und in der einjährigen Übergangsphase zur völligen Anwendbarkeit die EU-DSG-VO der Beklagte zu 2) keinerlei Regelungen zur Umsetzung der Verordnung auf dem Gebiet des nationalen Rundfunkbeitragsrechtes vornahm.

b.
die Vergabe von Verwaltungsaufgaben an eine gemeinschaftliche Verwaltungsstelle nicht öffentlich ausgeschrieben wurden (Verstoß Vergaberichtlinie),

hilfsweise: keine gesetzliche Regelung nach Art. 91 c GG der Regionen (Bundesländer) des Mitgliedstaates (DE):

Baden-Württemberg,
Freistaat Bayern,
Land Berlin,
Brandenburg,
Freie Hansestadt Bremen,
Freie und Hansestadt Hamburg,
Land Hessen,
Land Mecklenburg-Vorpommern,
Land Niedersachsen,
Land Nordrhein-Westfalen,
Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
Freistaat Sachsen,
Land Sachsen - Anhalt,
Land Schleswig - Holstein und Freistaat Thüringen,

in Gestalt der Gründung eines staatlichen Dienstleistungs- und Rechenzentrum zum vollautomatischen Erlass von Festsetzungsbescheiden [§ 35 a VwVfG] und Vollstreckungsanordnungen / Vollstreckungsersuchen, erfolgte.

Kleiner Hinweis, ditt ist ein Entwurf. Bevor wir ditt nicht getestet haben, erstmal abwarten.
Beklagter zu 1) ist der RBB. Das ist hier "Zündstufe" der "Sprungklage-EuGH - Hinkelsteinschubrakete!"

Rein fiktiv kommt dann z.B.

Zitat

...

Ich werde aufzeigen, dass der Kläger unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des EuGH, wegen der unmittelbaren Selbstbetroffenheit ebenfalls nach EU-Recht klagebefugt (Aktivlegitimation; Rechtssache C-73/16, Urteil des EuGH 27. September 2017) ist.

Mit der Klagebefugnis stellt sich die Frage nach der zulässigen Klageart.

Ferner werde ich darlegen, dass unter Berücksichtigung der aus dem Unionsrecht folgenden Besonderheiten die hier begehrten Klagearten dem Kläger zum Erfolg verhelfen werden (objektive Klagehäufung).

Im Einzelnen:

B.2. Sachverhalt

Im Rahmen des von mir angestrebten Vorverfahrens §§ 68 ff. VwGO beim Beklagten zu 1), hatte der Mitgliedstaat (DE) vertreten durch die Region Berlin die Möglichkeit der Nachprüfung und die fortgesetzte Verletzung der Rechte des Kläger abzustellen und die vorliegende Klage somit zu vermeiden.

Der Beklagte zu 1) ist keine selbstverwaltende Gemeinde i.S.v. Art. 28 GG sondern öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt und somit Grundrechtsträger (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG). Er handelt außerhalb seines verfassungsrechtlich zugewiesenen Wirkungskreises.

Mit Festsetzungsbescheid vom XX.XX.201X setzte der Beklagte zu 4) ausstehende Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom XX.XXXX 201X bis XX.XXXX 201X fest. Mit Widerspruch vom XX.XX.201X erhob ich Widerspruch, der mit Widerspruchsentscheidung vom XX.XX.201X zurückgewiesen wurde. Am XX.XX.201X habe ich Klage erhoben.

Es sind Gesetzesveränderungen am 01.01.2017 in Kraft getreten, die nunmehr in der Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichtes zu berücksichtigen sind.

C. Rechtliche Begründung

Die Klage ist zulässig (I - III.) und begründet (IV.).

I. Zulässigkeit

Der Kläger ist klagebefugt. Aus der Klagebefugnis folgt, wie zu zeigen sein wird, die zulässige Klageart.

II. Klagebefugnis des Klägers

Der Kläger ist zweifelsfrei von Akten hoheitlicher Gewalt betroffen. Dem Rechtsstreit liegt ein Sachverhalt öffentlich-rechtlicher Art zugrunde. Zudem ergibt sich die Klagebefugnis auch aus Unionsrecht. Es besteht ferner ein unmittelbares Rechtschutzbedürfnis des Klägers. Es droht die Verwaltungszwangsvollstreckung aufgrund eines vollautomatisch erstellten Vollstreckungsersuchens.

Die Klagebefugnis ergibt sich zunächst aus § 43 VwGO Abs. 1 Satz 1 2. Alternative VwGO (dazu a.) i.V.m. § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO sowie aus § 42 Abs. 2 Hs. 1 VwGO, in jedem Fall aber aus dem Unionsrecht (dazu b.).

a.
Dem nach dem RBStV durchgeführten Verwaltungsverfahren liegen überwiegend vollautomatische Einzelentscheidungen zugrunde. Dabei wichen die Entscheidungsträger bereits mit Einführung der sogenannten Direktanmeldung vom gesetzlich festgeschriebenem Verfahren § 9 Abs. 1 RBStV, in den Fällen ab in denen im Falle der automatisiert versendeten Anschreiben keine Rückantwort erfolgte. Die „Direktanmeldung“ wird von den Beklagten zu 4) selbst vorgenommen und sich selbst gegenüber bestätigt (vergleichbar mit § 181 BGB verbotenes Insichgeschäft). Dieses Verfahren dient der vollautomatischen Verwaltungsvereinfachung. Die Festsetzungsbescheide werden ebenfalls als vollautomatische Verwaltungsakte durch einen Batchlauf vorgenommen. Eine menschliche Beteiligung liegt nicht vor, eine Ermessenausübung findet nicht statt. Die Datenverarbeitungsanlage führt aufgrund vorgegebener Rechenalgorithmen („datumsausgelöster Job“) den vorgebebenen Programmablauf aus.

Neben der Tatsache, dass der Mensch an diesem Programmablauf nicht beteiligt ist, er also weder den Programmablauf initiiert noch manuelle Eingaben in eine Formularmaske tätig, verfügt die ausführende Verwaltungsstelle auch über keine demokratisch legitimierten Amtsträger.

Damit sind die Festsetzungsbescheide des gemeinsamen Rechenzentrums ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice der Beklagten zu 1) und zu 4) nichtig, da für dieses Verfahren keine gesetzliche Rechtsvorschrift vorliegt, die vollautomatische Verwaltungsakte auf dem Rechtsgebiet des RBStV gestattet.

Damit leiden die Verwaltungsakte in Gestalt der Festsetzungsbescheide des Mitgliedstaates (DE) an besonders schwerwiegenden Fehler. Sie sind nichtig.

Eine Anfechtungsklage gegen nichtige Verwaltungsakte ist nicht ausgeschlossen. Dabei ist hier zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Beklagten zu 1) um eine öffentliche-rechtliche Rundfunkanstalt und damit einen Grundrechtsträger nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG handelt. Der Beklagte zu 2) hat dem Beklagten zu 1) mit dem RBStV Aufgaben zugewiesen, die völlig außerhalb des verfassungsrechtlich zugewiesen Wirkungskreises (Rundfunkveranstalter) liegen (Ultra-Vires-Lehre). Ein Rechtsverhältnis § 43 Abs. 1 Satz 1 VwGO 1. Alternative zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) kann außerhalb des Wirkungskreises des Beklagten zu 1) nicht begründet werden. Ein solches Rechtsverhältnis liegt nur dann vor, wenn der Wirkungskreis des Beklagten zu 1) unmittelbar berührt ist, wie etwa bei Wahlwerbesendungen. Eine Anfechtungsklage kommt daher im vorliegenden Rechtsstreit nicht in Betracht.

Die Nichtigkeitsfeststellungsklage ist zulässige Klageart und verhilft dem Kläger hier zum Erfolg.

b.
Selbst wenn die Auffassung vertreten wird, dass sich die Klagebefugnis noch nicht aus den oben dargestellten Gründen ergäbe, folgt diese unmittelbar aus dem Unionsrecht.
Das Recht zur Erhebung der Klage lässt sich unter richtiger Anwendung der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-73/16 vom 27. September 2017 und bei entsprechender Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes wie folgt ableiten:

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag enthält keinen Rechtsbehelf nach Art. 22 RL 95/46/EG. Bei dem zugrundeliegenden Rechtsetzungsakt handelt es sich um ein bereichsspezifisches Gesetz, welches in hohem Maße die Verarbeitung personenbezogener Daten regelt und dessen Pflicht, die Zahlung einer staatlichen Abgabe (Rundfunkbeitrag im privaten Bereich) sich vornehmlich auf die Speicherung personenbezogener Daten in den Meldedateien des Mitgliedstaates (DE) stützt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 RBStV). Das Gesetz wird auch ausschließlich aufgrund der Zugehörigkeit zur Meldedatei vollzogen (§ 14 Abs. 9 und 9a RBStV sowie den regionalspezifischen Übermittlungsvorschriften). Die Zugehörigkeit zur Meldedatei löst die sogenannte Direktanmeldung im vollautomatischen Verfahren aus. Die Bescheidung sogenannter Festsetzungsbescheide im vollautomatischen Verfahren erfolgt im Fall des Beitragsrückstandes.

Der RBStV fällt damit in den Regelungsbereich der RL 95/46/EG.

Sollte die Kammer daran Zweifel haben, rege ich bereits jetzt die Einholung einer

Vorabentscheidung

des EuGH mit folgender Vorlagefrage an:

EuGH 1)
Ist die RL 95/46/EG sowie die Nachfolgeregelung Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlamentes und Rates vom 27. April 2016 voll anwendbar auf das deutsche Rundfunkbeitragsrecht?


Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) führte in seinem Urteil BVerwG 6 C 14.16 vom 25. Januar 2017 unter Rn. 59 Satz 2 aus:

Das deutsche Rundfunkbeitragsrecht ist nicht durch unionsrechtliche Vorgaben beeinflusst; es ist gegenüber dem Unionsrecht autonom.

Der Kläger behauptet, dass dies völlig abwegig und falsch ist und das nationale Rundfunkbeitragsrecht (RBStV) des Mitgliedstaates (DE) zweifelsfrei verschiedenen unionsrechtlichen Vorgaben unterliegt und die Datenschutzvorgaben der Union voll anwendbar sind. Dies ergibt sich im Übrigen bereits aus den Gesetzbegründungen zum RBStV und den nationalen Datenschutzbestimmungen des Mitgliedstaates. So enthält der mit Klage angegriffene Rechtsetzungsakt in § 11 Abs. 2 RBStV die Vorgabe einen behördlichen Datenschutzbeauftragten bei dem gemeinsamem Rechen- und Dienstleistungszentrum, ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (§ 10 Abs. 7 RBStV) zu bestellen, der die Datenschutzbestimmungen der Region Berlin zu gewährleisten hat.

EuGH 2)
Ist Artikel 22 der RL 95/46/EG so auszulegen, dass im Falle der Geltendmachung einer Verletzung des personenbezogenen Datenschutzes durch gesetzlichen Rechtsetzungsakt bei Gericht ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann, insbesondere dann, wenn der Mitgliedstaat in dem Rechtsetzungsakt (RBStV) einer erneute Veränderung in Gestalt einer Einzelnorm (§ 14 Abs. 9a RBStV) vornimmt, durch die sich die Verletzung des personenbezogenen Datenschutzes weiter vertieft bzw. die völlige Unvereinbarkeit der Vorgängerregelung (§ 14 Abs. 9 RBStV) mit dem Datenschutz offensichtlich wird, ohne das es eines verwaltungsbehördlichen Vorverfahrens bedarf (sogenannte Sprungklage)?


...


Ddddddddddddddddddie richtige fiktive Antwort ist:

Eine "atypische Feststellungs- und Nichtigkeitsklage" kombiniert mit fiktiven rechtlichen Backpfeifen für den Regierenden Bürgermeister von Berlin und die Datenschutzbeauftrage des RBB, verbunden mit einer Ermessenreduzierung auf NULL für die EuGH Vorlage durch die "bewährten RBB-Kammern des VG Berlin"!

Haa! Ist meine Antwort richtig?

 :)

P.S. Ey yoo RBB! Ditt nennt Mensch NI (natürliche Intelligenz).


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w

wei

kurzer Einwand ,wenn gestattet

unter B.2     zeiter Abschnitt
"sondern öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt und somit Grundrechtsträger"

jeder Einzelne ist Grundrechtsträger, öffentlich - rechtliche Institutionen sind neben dem einzelnen Staatsdiener Grundrechtsverpflichtete , so jedenfalls die Definition

nur mal so als Anmerkung

wenn also das BverwG die höchste Institution in dem Fall  ist,so ist dennoch das BverfG die höchste Überprüfungsinstanz sofern der Grundrechtsträger eine Grundrechtsverletzung behaupten sollte.


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K
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Beim Höcker gefunden:

http://www.gez-abschaffen.de/kampf-gegen-den-beitragsbescheid.htm
Zitat
Der Beklagte zitiert in seinem Schriftsatz auf Seite 2 den § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG. Beim Nachschlagen im Gesetzbuch finde ich dort aber einen immanent anderen Wortlaut, nämlich:

„Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten.“

Sieht so aus, als würden die den IBM-Datenautomaten wirklich alleine laufen lassen. Ich denke nicht, dass die das dürfen.

Eine (echte)  Behörde darf seine Bürger ärgern wenn es sein muss. So weit so gut. Es muss nach meinem Wissenstand aber immer angegeben werden, wer hier sein Unwesen treibt.


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@alle
Bitte nicht von einem Gedanken(sprung) zum nächsten Gedanken(sprung) verleiten lassen, sondern bitte wieder eng und zielgerichtet zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
Klage 2018 - Verjährung und Preis der Klage
und insbesondere die 4 Fragestellungen aus dem Einstiegsbeitrag zum Gegenstand hat.
Andere Themen, die davon abschweifen, bitte in dazu bereits vorhandenen Threads diskutieren oder - bei Nichtvorhandensein und entsprechender Wichtigkeit - ggf. neuen, gut aufbereiteten eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff eröffnen, vorher aber ausgiebig die Suchfunktion nutzen.
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@wei, gallische Grüße.

Damit ist gemeint, dass der RBB in erster Linie Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist. Damit kann er schon mal keine "Behörde" sein. "Staatsferne" Behörden kennt das Berliner Verwaltungsrecht nicht. Eine Behörde oder besser Körperschaft kann Rechte nach dem GG wahrnehmen. Z.B. die selbstverwaltenden Gemeinden (Landkreise o.ä.). Tja, sowas gibt es in Berlin nicht.

VerfGH Berlin: Kein verfassungsmäßig verbürgtes Recht der Bezirke Berlins auf bezirkliche Selbstverwaltung - alleinige Zulässigkeit des Losverfahrens zur Auflösung einer Patt-Situation bei Anwendung des d'Hondt'schen Höchstzahlverfahren bei der Wahl der Bezirksamtsmitglieder 1992 des Bezirks Zehlendorf.

Urteil VerfGH Berlin, Aktenzeichen 36/92 vom 19.10.1992, Link

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KVRE258569501&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint

Zitat
21

Nach Art. 1 Abs. 1 VvB ist Berlin ein Land und zugleich eine Stadt. Der Grundsatz der Einheitsgemeinde ist damit verfassungsrechtlich verankert. Die Bezirke sind nach der Verfassung von Berlin keine selbständigen Gemeinden. Deshalb ist auch nur die Einheitsgemeinde Berlin und sind nicht seine 23 Bezirke Träger des in Art. 28 den Grundgesetzes enthaltenen Rechts auf kommunale Selbstverwaltung.
...

Der RBB ist im weitesten Sinne Presse. Siehe § 23 Berliner Pressegesetz, Link:

http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/173q/page/bsbeprod.psml;jsessionid=7C01FDA7BE894D700AAAE7FEA43AC8E4.jp28?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=28&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-PresseGBErahmen&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#jlr-PresseGBEV13P23

Wie will der RBB da Behörde sein und seit wann hat eine Behördenleitung einen Presseausweis.
Ich denke wir können alle davon ausgehen, dass die Intendantin des RBB einen Presseausweis hat.

@Kunibert, auch gallische Grüße.

Wir werden 2018 sehen, was der ARD ZDF Deutschlandradio BeitraXservice tatsächlich treibt.

Zitat
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

§ 35a Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes

Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.

Eine Rechtsvorschrift zum RBS TV gibt es nicht. Auch kann ich nicht einfach "mir selbst gegenüber" Menschen wahrlos zu RundfunkbeiträXen anmelden, weil sie melderechtlich erfasst sind. Damit weicht der RBB auch vom gesetzlich vorgeschriebenem Verfahren ab.


@Bürger, ebenfalls gallische Grüße.

Das Thema lautet auch Klage 2018.

Außer Frage 4) wurden bis jetzt alle beantwortet.

Wir diskutieren grad über fiktiv eine Klage und haben doch noch 2018, oder?

 ;)


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@Profät
Der Thread heißt auch "Klage" ;) Das bedeutet aber nicht, dass wir hier alles und jedes zum Thema "Klage" diskutieren, sondern uns auf die ausdrücklich gestellten Fragen beschränken sollten, sonst haben wir hier irgendwann einen Thread, der alles und nichts behandelt ;)
Wir sollten wichtige Erkenntnisse und Argumentationen nicht in irgendeinem Thread versanden lassen, wo sie nicht gefunden werden, sondern thematisch einzeln verpackt übersichtlich gesondert thematisieren.
Das soll keine Schikane sein oder den Tatendrang bremsen, sondern für Übersicht, Auffindbarkeit und zielgerichtete Diskussion sorgen.

Daher noch mal @alle
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@Bürger, achso. Ja verstanden.

Zur fiktiven Frage 4:

Neulich hörte ich beim Bäcker wie die Personen T, E, R, M, I, N, A, T, O, R,    V, O, N    K, Ö, L, N sich darüber unterhielten, dass eine RBS TV Widerspruchsentscheidung mit Tipp EX überrollt wurde. Die Gruppe diskutierte darüber, wie Mensch rauskriegt was darunter geschrieben steht. Einhellige Meinung war, dass es sich vermutlich um eine fiktive Urkunde handeln KÖNNTE. Schließlich kamen sie zu dem Ergebnis, dass Tipp EX nicht abzukratzen und stattdessen den fiktiven Wisch vor einen Baustrahler zu halten. Natürlich nicht zu nah, damit dieser Schrieb nicht in Flammen aufgeht. Diese Vorstellung löste bei allen Gelächter aus. Danach ertönte aus der fiktiven Bäckerei Gesang:

Asche zu Asche, Staub zu Staub, der RBB begeht BeitraX-Raub!

 :) 
 


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Ideen für die Klage wurden ja schon hinreichend von meinen Vorschreibern geliefert, da mache ich dem zukünftigen Kläger mal Mut, ein Berliner Kläger K hat schon seit 2014 die Klage beim Verwaltungsgericht Berlin laufen, ohne daß was nenenswertes passiert ist.

Die Sache mit dem Tipex hat natürlich Geschmäckle, wäre das nicht Urkundenfälschung?
Und wenn wir schon bei Urkundenfälschung sind, dann wäre es die gleiche Urkundenfälschung, als wenn über dem Tipex jetzt geschrieben steht: "Ihrem Widerspruch wurde vollumfänglich stattgegeben..."?


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@ alle

seid gegrüßt

Thema Verjährung
kann abgelesen werden aus dem BGB,
privat-rechtliche = 3 Jahre
öffentlich-rechtliche = 5 Jahre

Es zählt der Tag des Anspruchs z.B. 30.04.2000, der Beginn der Frist wäre der 01.01.2001, der Ablauf 31.12.2003 egal wieviel mal gemahnt wurde.
Bedeutet, privat-rechtlich muss ich mir einen Titel bei Gericht holen innerhalb der 3 Jahre, dann gilt der Titel über die Forderung 30 Jahre. Hole ich mir keinen, tritt Verjährung ein.

Öffentlich-rechtlich beginnt die Verjährung nach 5 Jahren. Ein Festsetzungsbescheid ist in rechtlichen Sinne ebenfalls nur eine Forderung, wird irgendwann mal angemahnt und irgendwann mal vollstreckt. Ist die Vollstreckung fruchtlos, muss sich auch die Verwaltung einen Titel beim AG holen, denn nur der Titel verhindert die Verjährung und gilt dann ebenfalls 30 Jahre.

Wie man aber erkennen kann bleiben da noch etliche Fragen offen, die weit über das Thema hinausgehen würden, weil die Gesetzestexte variable auslegbar sind. Man kann also kein Thema extern behandeln ohne einen Rattenschwanz vor und selbigen danach zu behandeln, also ohne weit vom eigentlichen Thema abzuweichen.

Ich z.B. würde mich hüten, zu klagen, weil das denen ihr Spielfeld ist. Da müsste ich mich schon sehr auskennen, wenn ich die Klage gewinnen will. Und da das Recht aus der Philosophie kommt, ist es variabel und beidseitig auslegbar. Jeder Richter kann nach beiden Seiten argumentieren, wenn er gut ist. Insoweit könnte man auch am Glücksrad drehen.

Vielleicht sollte man den Grundsatz beachten, der da heißt:
Wir Menschen unterscheiden uns nur und ausschließlich nur durch unsere verschiedenen Berufe,durch mehr nicht.


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m
  • Beiträge: 3
Hallo zusammen,

die fiktive Berliner Person A hat nach langer Zeit (letzter Widerspruch gegen Festsetzungsbescheid: 7. April 2016) nun auch den Widerspruchsbescheid (kein gelber Briefumschlag!) am 8.3.18 erhalten.
Person A hat sich, im Rahmen seiner Möglichkeiten, nun versucht etwas schlau zu machen und ist sich unsicher ob es Sinnvoll wäre den Klageweg wirklich zu beschreiten. Vor allem da Person A Rechts-Laie ist.

Auf der einen Seite würde dies ein Zeichen des Protests setzen und jedes Sandkörnchen im Getriebe erzeugt unweigerlich Reibung. Auf der anderen Seite ist im Vorfeld schon klar das die Klage keinen Aussicht auf Erfolg haben wird. Des Weiteren liefert jede verlorene Klage der GEZ neues Kanonenfutter und kostet Zeit und Geld.

Person A ist daher nun unentschlossen was zu tun ist bzw. was sinnvoll ist / wäre. Person A möchte allerdings auch nicht klein beigeben und gehorsamer GEZ-Zahler werden...

Wenn Ihr Person A einen Rat geben könntet, welcher wäre es?
Gibt es eventuell Sammelklagen o.ä.?
Gibt es irgendwo Hilfe, an die sich Person A wenden könnte?

Vorab vielen Dank für das durchgehen meines fiktiven Szenarios :)


Viele Grüße

mkrsn


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n
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Falls noch nicht geschehen, kann A eine Verfassungsbeschwerde erheben. (Achtung, A hat genau einen Monat Zeit dazu!)

Bei WB zugestellt per normalen Brief verlängert sich die Klagefrist auf ein Jahr.
Aber Achtung, die LRA geht von ordnungsgemäßer Zustellung aus, und A muss sich eventuell  mühsam gegen die ZV erwehren.

Auch auf einen Widerspruchsbescheid kann man Verfassungsbeschwerde (VB) erheben, da der Rechtsweg erschöpft (*) ist . Und das sollte man auch machen, denn dann hat man schon eine VB und kann im Fall der Zwangsvollstreckung eine einstweilig Anordnung (EA) beim BVerfG beantragen.

(*) Das dokumentiert der Beitragsservice dankenswerter Weise selbst auf seiner Webseite: die hunderte von Prozessen, die alle gewonnen wurden.

Zitat
Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg144140.html#msg144140

Profät Diabolo hat ein Muster generiert, das hier im Forum zu finden ist:
Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg148174.html#msg148174
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg150746.html#msg150746
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg151024.html#msg151024

Und wenn die ZV kommt, hier gibt es ein Muster für eine einstweilige Anordnung:
BVerfG Einstweilige Anordnung Muster-EA
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26112.msg164689.html#msg164689


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

 
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