gez-boykott.de::Forum

"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: themarku am 15. Januar 2018, 19:17

Titel: Klage 2018 - Verjährung und Preis der Klage
Beitrag von: themarku am 15. Januar 2018, 19:17
Erst einmal einen großes Dankeschön für dieses existierende Forum  ;)

Ich habe mich schon etwas in die Thematik eingelesen, aber werde nicht ganz so schlau daraus.

1) Person A würde eine Verjährung in Anspruch nehmen, aber Person A ist sich nicht sicher ab wann die Forderungen verjähren. Eigentlich müssten es 3 Jahre sein, somit müssten die Forderungen von 2013 und 2014 verjährt sein. Quelle: https://fragdenstaat.de/anfrage/verjahrung-von-rundfunkbeitragsschulden-und-deren-hemmung/ (https://fragdenstaat.de/anfrage/verjahrung-von-rundfunkbeitragsschulden-und-deren-hemmung/)

2) Wie teuer sind die Kosten bei einer Klage in erster Instanz ohne RA?

laut Forum:

Verfahrenskosten (Gerichtskosten und Kosten der Gegenseite)

schriftlich/ ohne Gerichtstermin
Beklagter ohne RA = 105€ (unverbindliche "Empfehlung" aus dem Forum - vorbehaltlich eventueller externer Anwaltskosten)

laut Verwaltungsgericht Berlin

71€
Quelle: https://www.berlin.de/gerichte/verwaltungsgericht/service/kosten-und-prozesskostenhilfe/ (https://www.berlin.de/gerichte/verwaltungsgericht/service/kosten-und-prozesskostenhilfe/)

3) Person A wundert sich über die späte Antwort der GEZ, man beachte 10.01.2018 (Ihre Nachricht 22.04.2016). Person A kommt diese Zeitspanne für eine Antwort zu lange vor. Könnte Person A dies für seine Klage mit einbringen?

4) Auf Seite 1 und 5 im Widerspruchsbescheid wurde mit einer Tippexmaus korrigiert, inwiefern kann man dies anfechten? Eventuell sogar abkratzen ? ;D

Danke im voraus 'themarku'


Edit "Markus KA":
Beitrag musste leider angepasst werden.
Anlage wurden anonymisiert  - hier Codes, Namen, Unterschriften und Rufnummer entfernt.
Generell zu den Themen Verjährung und Gerichtskosten bitte auch die Suche-Hilfe oder ein Besuch an einem Runden Tisch nutzen, da beide Themen schon sehr gut und ausgiebig im Forum diskutiert wurden.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.
Titel: Re: Klage 2018 - Verjährung und Preis der Klage
Beitrag von: Housebrot am 16. Januar 2018, 18:30
3) Person A wundert sich über die späte Antwort der GEZ, man beachte 10.01.2018 (Ihre Nachricht 22.04.2016). Person A kommt diese Zeitspanne für eine Antwort zu lange vor. Könnte Person A dies für seine Klage miteinbringen?
Was würde denn passieren, wenn man den Erhalt dieses Schreibens bstreitet ?

Es ist doch unglaubwürdig bis sonstwohin, wenn der ÖR plötzlich behauptet, man habe kanpp 1,5 Jahre nach dem Widerspruch diesen abgelehnt......

Grüße
Adonis
Titel: Re: Klage 2018 - Verjährung und Preis der Klage
Beitrag von: noGez99 am 16. Januar 2018, 20:13
Ist der Widerspruschsbescheid per normalen Brief oder per Einschreiben oder als behördliche Zustellung ("gelber Brief") gekommen?

Wenn normaler Brief (Die LRA spart sich gerne den Portoaufschlag):

Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18017.msg150362.html#msg150362
Titel: Re: Klage 2018 - Verjährung und Preis der Klage
Beitrag von: wind am 16. Januar 2018, 20:15
Person A hätte Bescheiden von 2014 und 2015 auch fristgerecht Widerspruch geleistet als Dezember 2017 die Stadtkasse eine Zwangsvollstreckung durchführen wollte. Im Laufe des Verfahrens hätte Person A auch den Antrag auf Verfristung der Bescheide beim VG beantragt, dieser soll jedoch zurückgewiesen worden sein und daraufhin hätte Person A endlich die Widerspruchsbescheide erhalten. Nach sagenhaften 3-4 Jahren. Person A wünscht dir viel Glück.
Titel: Re: Klage 2018 - Verjährung und Preis der Klage
Beitrag von: Profät Di Abolo am 16. Januar 2018, 22:06
Guten TagX!

@themarku herzlich willkommen im GEZ-Boykott-Forum.

Rein fiktiv natürlich:

Wenn der Streitwert unter fiktiven 500 Euronen ist, beträgt die Kostenfestsetzung 105 Eus.

Fiktive Klage einreichen, kein Herstellen der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragen (kostet extra und ist bei den "bewährten rbb-Kammern" [8. und 27.] auch aussichtslos), so hörte ich von einen Nachbarn, der jemanden kennt, der wiederum ...

Daneben erzählte ein anderer neulich in der U-Bahn, es bietet sich fiktiv an, den fiktiven Beklagten gleich zu "ersuchen", während der laufenden Klage keine fiktiven Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten (wobei das eigentlich egal ist, siehe unten).

Ich habe auch gehört, dass O der Freund von H hörte, dass jemand die weitere Begründung der Klage erst dann vornehmen wird, wenn der fiktive Verwaltungsvorgang beim VG eingesehen wurde. Den fiktiven Verwaltungsvorgang so meinte I wiederum sollte Mensch fiktiv auf jedenfall fotografieren bzw. kopieren. R, O, B, O, T wiederum erzählten, dass sich in der fiktiven Akte wohl auch eine fiktive Historie befindet, aus der sich fiktiv die "Verarbeitung" / "Bearbeitung" des Vorganges ergibt.

Über die späte Anwort, so hörte ich an der Bushaltestelle neulich von den Personen A, N, T, I,
G, E, Z braucht Mensch sich nicht wundern! Das kommt wohl bei dem fiktiven RBB wohl öfter vor. Der fiktive RBB soll wohl auch laut der fiktiven Personen R, B, B,   B, Ä, H   auch mal während laufender Klagen einfach mal Vollstreckungsverfahren "aus einem Irrtum" heraus einleiten.

Die Fußballmannschaft, also Personen G, E, I, S, T,   I, N,    D, E, R,   M, A, S, C, H, I, N, E vemutet allerdings einen fiktiven Systemfehler in den fiktiven Z-Servern des fiktiven ARD ZDF Deutschlandradio BeitraXservus!   

Hierzu siehe auch:

Wenn Maschinen entscheiden ... – vollautomatisierte Verwaltungsverfahren und der Persönlichkeitsschutz, Aufsatz, Link:

http://rsw.beck.de/rsw/upload/NVwZ/NVwZ-Extra_2017_10.pdf

Das soll wohl übrigens der fiktive Sachbearbeiter "GIM" beim BeitraXservus sein:

https://www-03.ibm.com/systems/de/z/

so hörte die fiktive Laienschauspielgruppe des fiktiven rbb, also Personen B, I, G und D, A, T, A.

Die nächste Generation "GIM"´s soll Self-Learning-Verhaltensmodelle, also wie volXstrecke ich vollautomatisch richtig schnell, beherrschen:

https://www.ibm.com/de-de/marketplace/machine-learning-for-zos

Yoo, soviel dazu.

Allen fiktiven Kläger_innen 2018 VIEL GLÜCK!

Und für die fiktiven JustiZare des rbb: herzlichen Glückwunsch zum "vollautomatischem BeitraX-Maschinen-Verfahren"! Euch ist schon klar, dass die "vollautomatischen Festsetzungsbescheide" alle nichtig sind?

 :)
Titel: Re: Klage 2018 - Verjährung und Preis der Klage
Beitrag von: cleverle2009 am 17. Januar 2018, 06:12
Vielen Dank für dieses schöne Forum meinte der Bruder eines meiner Bekannten. Er hätte sich mal mit einem Advokatus unterhalten und der meinte das ganze fiktive Konstrukt Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei schlichtweg grundgesetzwidrig, ohne jedoch näher zu erläutern, wie das alles zusammenhängt. Dieser fiktive Advokatus meinte noch ganz beiläufig, in diesem Grundgesetz hätte er was gelesen, dass die Grundrechtsverletzungen gar nicht verjähren können, weil dort was von einer Ewigkeitsgarantie niedergelegt sei. Jetzt schließt der Bruder eines meiner Bekannten daraus, dass die vermutlich grundgesetzwidrig erpressten fiktiven Rundfunkbeitraxe an alle Zahler wegen diesem Grundgesetz von Gesetzes wegen zu erstatten ist. Könnte mal die hier im Forum versammelte Intelligenz diesen Gedanken nachvollziehen.
Titel: Re: Klage 2018 - Verjährung und Preis der Klage
Beitrag von: drboe am 17. Januar 2018, 08:43
Verjährung ist nicht. Offenbar hat die LRA in 2014, 2015 und zweimal in 2016 Bescheide erstellt, auf die per Widerspruch reagiert wurde. Mit den Bescheiden, die deutlich vor Ablauf der Verjährung der Forderungen erstellt wurden, wurde die Verjährung unterbrochen.

Der Inhalt des Widerspruchsbescheids ist m. E. der übliche Blödsinn, den BS und LRA absondern. Es wurde nicht höchstrichterlich die Verfassungsmäßigkeit des sogn. Rundfunkbeitrags bestätigt, denn das höchste dafür zuständige und eigens für solche Fälle etablierte Gericht ist das Bundesverfassungsgericht, von dem es keine entsprechende Feststellung gibt. Das BverwG hat kürzlich erst festgestellt, dass es bei Beherbergungsbetrieben sehr wohl auf den Gerätebesitz ankommt, wenn sogn. Rundfunkbeiträge gefordert werden. Warum dies Junktim für Bewohner von Wohnungen nicht gelten soll, bleibt das Geheimnis des BVerwG.

M. Boettcher
Titel: Re: Klage 2018 - Verjährung und Preis der Klage
Beitrag von: PersonX am 17. Januar 2018, 09:37
Anmerkung zu
Zitat
höchstrichterlich
, dass bedeutet das natürlich bezogen auf den Instanzenzug und der endet beim Bundesverwaltungsgericht. Deswegen sagen BS/LRA es wurde höchstrichterlich  (https://de.wikipedia.org/wiki/H%C3%B6chstrichterliche_Rechtsprechung)entschieden. Im Instanzenzug ist das Bundesverwaltungsgericht das höchste.
Das Bundesverfassungsgericht  gehört nicht zum Instanzenzug, deshalb werden vielleicht die Richter dort auch ignoriert.

http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2011/05/rk20110516_2bvr123010.html

Zitat
[...]1. Die Verfassungsbeschwerde gibt keinen Anlass, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Maßstäbe zu Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und zum Schuldgrundsatz zu überprüfen oder fortzuentwickeln.
   
   a) Danach ist höchstrichterliche Rechtsprechung kein Gesetzesrecht und erzeugt keine damit vergleichbare Rechtsbindung. Die Aufgabe einer in der Rechtsprechung bislang vertretenen Auslegung verstößt nicht als solche gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ist die Änderung einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich dann unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält. Soweit durch gefestigte Rechtsprechung ein Vertrauenstatbestand begründet wurde, kann diesem erforderlichenfalls durch Bestimmungen zur zeitlichen Anwendbarkeit oder Billigkeitserwägungen im Einzelfall Rechnung getragen werden (BVerfGE 18, 224 <240 f.>; 74, 129 <151 ff.>; 78, 123 <126 f.>; 84, 212 <227>; 122, 248 <277 f.>). Im Bereich des materiellen Strafrechts ist dabei dem Schuldgrundsatz Rechnung zu tragen. Der Grundsatz „Keine Strafe ohne Schuld“ ist in der Garantie der Würde und der Eigenverantwortlichkeit des Menschen (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG) sowie im Rechtsstaatsprinzip verankert. Er schließt die strafende Ahndung einer Tat ohne Schuld des Täters aus (BVerfGE 9, 167 <169>; 20, 323 <331>; 41, 121 <125>; 110, 1 <13>).

[...]
Titel: Re: Klage 2018 - Verjährung und Preis der Klage
Beitrag von: cecil am 17. Januar 2018, 12:57
@ profät :)  :)  ;)

finden fiktive Personen V, O, L, L lustig.


Zu den Kosten: Sofern ein fiktiver RBB nicht mittlerweile auch externe Rechtsanwälte mit der eigenen Vertretung beauftragte (vgl. Bayern*), sollten die Kosten für fiktive Kläger einigermaßen überschaubar bleiben.

* hierzu gegebenenfalls:  Neue Masche des BR: externe Rechtsanwälte beauftragt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22911.msg146409.html#msg146409
Titel: Re: Klage 2018 - Verjährung und Preis der Klage
Beitrag von: Mork vom Ork am 17. Januar 2018, 13:15
@ PersonX:

(Das wird sicher auch den Pinguin interessieren ;-)

Eine kleine Ergänzung zur Rechtsprechung des BVerfG in Sachen höchstrichterliche Entscheidungen und EU-Recht:

BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 06. Oktober 2017
- 2 BvR 987/16 - Rn. (1-18),
http://www.bverfg.de/e/rk20171006_2bvr098716.html (http://www.bverfg.de/e/rk20171006_2bvr098716.html)

Zitat
RN 18
b) Die Berufung auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt aber nicht, um mit Blick auf Art. 267 Abs. 3 AEUV den verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gerecht zu werden.  Alle Fachgerichte haben sich bei Auslegung und Anwendung des Unionsrechts selbständig mit der Frage auseinanderzusetzen, ob in Bezug auf eine entscheidungserhebliche Norm des Unionsrechts weiterer Klärungsbedarf und - damit verbunden - die Notwendigkeit einer Vorlage an den EuGH besteht. Andernfalls liefe die Vorlageverpflichtung nach Art. 267 Abs. 3 AEUV in allen Fällen, in denen sich ein im konkreten Fall letztinstanzliches Gericht auf eine höchstrichterliche Rechtsprechung beruft, leer. Aus einer Entscheidung muss daher hervorgehen, dass sich das Gericht, dessen Entscheidung mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen wird, mit der Frage der Vorlageverpflichtung nach Art. 267 Abs. 3 AEUV auseinandergesetzt hat, so dass die Frage einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsgerichtlich überprüfbar ist.


Hier noch ein weiterer Fund beim BVerfG:

BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 05. November 2015
- 1 BvR 1667/15 - Rn. (1-34),
http://www.bverfg.de/e/rk20151105_1bvr166715.html (http://www.bverfg.de/e/rk20151105_1bvr166715.html)

Zitat
RN 12
a) Es gehört zu den anerkannten Aufgaben der Rechtsprechung, im Rahmen der Gesetze von ihr als rechtsgrundsätzlich aufgestellte Rechtssätze zu überprüfen und sie, wenn erforderlich, weiter zu entwickeln. Im Einzelfall kann dies auch dazu führen, dass ein früher als richtig angesehenes Normverständnis aufgegeben und abweichend entschieden wird. Der Umstand, dass ein im Wege richterlicher Rechtsfindung gewonnener Rechtssatz über einen langen Zeitraum Beachtung fand, mag in die Entscheidung einfließen, ob es gerechtfertigt ist, einen abweichenden Rechtssatz aufzustellen; er verleiht indes dem bisherigen Rechtssatz keine höhere Wertigkeit oder gar eine verfassungsrechtlich erhebliche Bestandsgarantie. Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe, an denen Rechtsprechungsänderungen zu messen sind, unterscheiden sich, abgesehen von dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes, nicht von denjenigen, die gegenüber dem erstmaligen Aufstellen eines Rechtssatzes durch ein Gericht angezeigt sind (vgl. BVerfGE 122, 248 <267>). Höchstrichterliche Rechtsprechung schafft kein Gesetzesrecht und erzeugt keine damit vergleichbare Rechtsbindung. Eine in der Rechtsprechung bislang vertretene Gesetzesauslegung aufzugeben, verstößt nicht als solches gegen Art. 20 Abs. 3 GG. Die über den Einzelfall hinausreichende Geltung fachgerichtlicher Gesetzesauslegung beruht allein auf der Überzeugungskraft ihrer Gründe sowie der Autorität und den Kompetenzen des Gerichts. Es bedarf deswegen nicht des Nachweises wesentlicher Änderungen der Verhältnisse oder der allgemeinen Anschauungen, damit ein Gericht ohne Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG von seiner früheren Rechtsprechung abweichen kann (vgl. BVerfGE 84, 212 <227 f.>; 122, 248 <277>). Kein Prozessbeteiligter kann daher darauf vertrauen, der Richter werde stets an einer bestimmten Rechtsauffassung aus der bisherigen Judikatur festhalten (vgl. BVerfGE 78, 123 <126>; 131, 20 <42>). Die Änderung einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich dann unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält. Soweit durch gefestigte Rechtsprechung ein Vertrauenstatbestand begründet wurde, kann diesem erforderlichenfalls durch Bestimmungen zur zeitlichen Anwendbarkeit oder Billigkeitserwägungen im Einzelfall Rechnung getragen werden (vgl. BVerfGE 84, 212 <227 f.>; 122, 248 <277 f.>; 126, 369 <395>; 131, 20 <42>). Schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage aufgrund höchstrichterlicher Entscheidungen kann daher in der Regel nur bei Hinzutreten weiterer Umstände, insbesondere bei einer gefestigten und langjährigen Rechtsprechung entstehen (vgl. BVerfGE 72, 302 <326>; 122, 248 <277 f.>; 126, 369 <395>; 131, 20 <42>).

13

b) Gemessen daran ist verfassungsrechtlich nichts dagegen zu erinnern, dass das Oberlandesgericht nach der während des laufenden Spruchverfahrens ergangenen FRoSTA-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, NJW 2014, S. 146) von deren Grundsätzen und nicht mehr von denen der Macrotron-Rechtsprechung (BGHZ 153, 47 <53 ff.>) ausgegangen ist. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Beschwerdeführer auf Fortführung ihres Spruchverfahrens nach den Grundsätzen der Macrotron-Rechtsprechung (BGHZ 153, 47 <53 ff.>) bestand nicht. Die Änderung der Rechtsprechung ist hinreichend begründet und hält sich im Rahmen einer nicht unvorhersehbaren Entwicklung.
Titel: Re: Klage 2018 - Verjährung und Preis der Klage
Beitrag von: Profät Di Abolo am 17. Januar 2018, 14:47
Guten TagX,

rein fiktiv natürlich:

Für Berlin:

RdFunkBeitrStVtr BE, Link:

http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/8a/page/bsbeprod.psml?doc.hl=1&doc.id=jlr-RdFunkBeitrStVtrBErahmen&documentnumber=1&numberofresults=1&doctyp=Norm&showdoccase=1&doc.part=X&paramfromHL=true#jlr-RdFunkBeitrStVtrBEV1P13

Zitat
§ 13 Revision zum Bundesverwaltungsgericht

In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision zum Bundesverwaltungsgericht auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages beruht.

Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) in der Fassung vom 22. Februar 1977, Link:

http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/qth/page/bsbeprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VwGOAGBErahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#focuspoint

Zitat
§ 5 Revisibilität von Landesverfahrensrecht

Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht kann auch darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung beruht.

Liste der Ausführungsgesetze zur Verwaltungsgerichtsordnung
http://www.saarheim.de/Gesetze_Laender/agvwgo_laender.htm
Anmerkung: die Ausführungsgesetze der Länder sind deshalb wichtig, da z.B. abweichende Regelungen des Vorverfahrens §§ 68 ff. VWGO oder nach § 47 Abs. 2 VwGO vorgenommen wurden:
Zitat
§ 47
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
[...]
2. von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
[...]

Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 21. April 2016
http://gesetze.berlin.de/jportal/;jsessionid=68A74F3D44AE3199BC95612C33C3DF4C.jp10?quelle=jlink&query=VwVfG+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-VwVfGBE2016pP2

Zitat
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich

(4) Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin-Brandenburg.

Es gibt keine Rechtsprechung des BVerwG zum RdFunkBeitrStVtr für Berlin.

Zitat
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Art 95

(1) Für die Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit errichtet der Bund als oberste Gerichtshöfe den Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, den Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht.
(2) Über die Berufung der Richter dieser Gerichte entscheidet der für das jeweilige Sachgebiet zuständige Bundesminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß, der aus den für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Ministern der Länder und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern besteht, die vom Bundestage gewählt werden.
(3) Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist ein Gemeinsamer Senat der in Absatz 1 genannten Gerichte zu bilden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.


Wenn jetzt etwa ein Bundesgericht wie der BGH oder das BVerwG eine Entscheidung zu "revisiblem Landesrecht" treffen, dann gilt das für das jeweilige Bundesland.

Gerne kann der BGH daher zu "Verwaltungsvollstreckungsrecht" eines Bundeslandes eine Aussage treffen.

Für Berlin lässt er das mal schön sein!!!!!!!!

Der BGH kann auch gerne Ausführungen zu einem "Verwaltungsakt" oder "Behörden" in irgendeinem Bundesland machen.

Für Berlin lässt er das mal schön sein!!!!!!!!

Es gab höchstrichterliche Rechtsprechung eines Bundesgerichtes zum Verwaltungsvollstreckungsrecht (Rundfunkrecht) des Bundeslandes Berlin und zwar vom BFH zu Rundfunkgebühren des SFB (Berliner-Vorgänger des RBB, Sender freies Berlin):

Bundesfinanzhof Urt. v. 17.09.1987, Az.: VII R 28/84
Zitat
Möglichkeit des Finanzamts zur Aufrechnung gegen Steurerstattungsansprüche mit aus nicht aus einem Steuerschuldverhältnis herrührenden Forderungen

Link:

https://www.jurion.de/urteile/bfh/1987-09-17/vii-r-28_84/

Zitat
12

...
Bei der Aufrechnung des FA mit außersteuerrechtlichen Ansprüchen muß indes die Gegenseitigkeit (§ 226 Abs. 1 AO 1977, § 387 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) gewahrt sein. Da gemäß § 226 Abs. 4 AO 1977 - in der Fassung bis zum 31. Dezember 1986 (vgl. Art. 1 Nr. 40 und Art. 25 des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 vom 19. Dezember 1985, BGBl I 1985, 2436) - für die Aufrechnung als Gläubiger oder Schuldner eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis die Körperschaft gilt, die die Steuer verwaltet, kann die Aufrechnung gegen einen Steuererstattungsanspruch nur mit einer Forderung derjenigen Körperschaft erfolgen, der die Verwaltung der Steuer obliegt, auf die sich der Erstattungsanspruch bezieht (Senat in BFHE 139, 491, BStBl II 1984, 183). Kann demnach das FA gegen einen Lohnsteuererstattungsanspruch nicht aufrechnen, weil die hierfür zur Verfügung stehende Gegenforderung nicht dem die Lohnsteuer verwaltenden Land (vgl. § 226 Abs. 4 AO 1977) zusteht, sondern einer anderen Körperschaft, so wird die fehlende Gegenseitigkeit auch nicht dadurch begründet, daß das FA von dieser Körperschaft oder der für sie zuständigen Behörde um die Vollstreckung der Forderung ersucht worden ist (Urteil des Senats vom 3. November 1983 VII R 38/83, BFHE 140, 9, BStBl II 1984, 185).

13
Von diesen Grundsätzen ist auch das FG bei seiner Entscheidung zur Aufrechnung ausgegangen. Es hat zu Recht die Aufrechnung durch das FA mit den Polizeigebühren, Bußgeldern und Vollstreckungskosten für wirksam angesehen, weil Gläubiger dieser Forderungen das Land Berlin war, das als die die Lohnsteuer verwaltende Körperschaft nach § 226 Abs. 4 AO 1977 auch Schuldner des Erstattungsanspruchs war. Hinsichtlich der Aufrechnung mit den rückständigen Rundfunkgebühren hat das FG deren Wirksamkeit mangels Gegenseitigkeit zutreffend verneint. Denn Gläubiger der Rundfunkgebühren war der SFB als selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts, während das Land Berlin Schuldner des Lohnsteuererstattungsanspruchs war. Wie ausgeführt, reicht es für die zur Aufrechnung erforderliche Identität von Gläubiger und Schuldner nicht aus, daß das FA vom SFB um die Vollstreckung der Rundfunkgebühren ersucht worden ist (vgl. § 250 AO 1977). Da gegen die Entscheidung des FG zur Aufrechnung von der Revision keine Einwendungen erhoben werden, nimmt der Senat insoweit zur weiteren Begründung auf seine vorstehend zitierte Rechtsprechung und auf die Ausführungen des FG Bezug.

Mit Körperschaft ist der Rechtsträger gemeint (Rechtsträgerprinzip, Wikipedia
https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtstr%C3%A4gerprinzip


Mit der Einführung eines "Beitrages" hat sich die Rechtslage völlig verändert. Der Rundfunkbeitrag ist im Land Berlin OFFENSICHTLICH VERFASSUNGSWIDRIG!

Gesetz über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957
http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/oae/page/bsbeprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-GebBtrGBErahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#focuspoint

Zitat
§ 4 Beiträge

Beiträge werden zur Deckung der Kosten für die Herstellung und die Unterhaltung der durch ein öffentliches Interesse bedingten Anlagen von den Grundeigentümern und Gewerbetreibenden erhoben, denen durch die Veranstaltungen besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen.

Zitat
§ 12 Verfahren bei der Heranziehung zu Gebühren und Beiträgen

(1) Verwaltungs- und Benutzungsgebühren können, sofern die Gebührenordnung nichts anderes bestimmt, formlos, Beiträge nur durch schriftlichen Bescheid (Veranlagungsbescheid) der zuständigen Verwaltungsstelle angefordert werden.

§ 13 Inhalt der Veranlagungsbescheide

(1) Veranlagungsbescheide müssen enthalten:
a) die Höhe der zu entrichtenden Gebühren oder Beiträge,
b) die Bezeichnung des Zahlungspflichtigen,
c) die Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Gebühren oder Beiträge,
d) die Berechnung der Gebühren oder Beiträge,
e) die Angabe, wo, wann und wie die Gebühren oder Beiträge zu entrichten sind.

(2) Ferner ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Pflichtige über den Rechtsbehelf, der gegen den Veranlagungsbescheid gegeben ist, über die Verwaltungsstelle, bei der er einzulegen ist, und über die Frist belehrt wird.

(3) Die Veranlagungsbescheide sind nach den Vorschriften des Gesetzes zur Übernahme des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 8. August 1952 (GVBl. S. 648) zuzustellen.

Anmerkung: Berliner Gesetzgeber hat Abs. 3 bislang nicht redaktioniell angepasst, also aktuelles Verwaltungszustellungsgesetz GVBl. bezeichnet.

Verfassung von Berlin
http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/jw1/page/bsbeprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VerfBErahmen&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#jlr-VerfBEpArt77

Zitat
Artikel 77

(1) Alle Einstellungen, Versetzungen und Entlassungen im öffentlichen Dienst erfolgen durch den Senat. Für die Bezirke wird dieses Recht den Bezirksämtern übertragen.
[...]

Wenn jetzt der RBB annimmt, er sei eine Behörde, so irrt er und zwar gewaltig.

Die Intendantin des RBB, Frau Schl. ist offensichtlich nicht in der Lage, einfachste Sinn- und Sachzusammenhänge zu erkennen. Sie folgt auch staatsfremden Denkgesetzen. Weder ist sie verfassungsrechtlich befugt noch ermächtigt worden, Aufgaben einer Landesrundrundfunkanstalt Berlin wahrzunehmen. Tatsächlich verletzt die Intendantin des RBB anhaltend die Rechte des RBB. Sie nimmt Aufgaben der unmittelbaren Staatsverwaltung des Landes Berlin wahr.

Zitat
Artikel 67

(1) Der Senat nimmt durch die Hauptverwaltung die Aufgaben von gesamtstädtischer Bedeutung wahr. Dazu gehören:
1. die Leitungsaufgaben (Planung, Grundsatzangelegenheiten, Steuerung, Aufsicht),
2. die Polizei-, Justiz- und Steuerverwaltung,
3. einzelne andere Aufgabenbereiche, die wegen ihrer Eigenart zwingend einer Durchführung in unmittelbarer Regierungsverantwortung bedürfen.

Damit hat die Intendantin des RBB, Frau Schl., den RBB als Rundfunkanstalt, zur Verwaltungsbehörde Berlins degradiert. Faktisch ist der RBB damit Rotz am Ärmel des Regierenden Bürgermeisters von Berlin, ohne dass der RBB dafür auch nur eine Personalstelle erhalten hat.

Hier liegen Fälle vor, die eine Abänderung der bislang allgemein vertretenen Rechtsauffassung (siehe z.B. Die Lehre von der Teilrechtsfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts und die Ultra-vires-Doktrin des öffentlichen Rechts) erforderlich machen.

Sämtliche "Verwaltungsakte" des RBB sind NICHTIG. Der RBB handelt zweifelsfrei außerhalb seines verfassungsrechtlich zugewiesenen Aufgabenbereichs. Die Intendantin ist Intendantin und nicht Behördenleitung. Der RBB ist weder verfassungsrechtlich noch sonst wie befugt eine SATZUNG zu ALLEN WOHNUNGEN Berlins zu erlassen.

Tatsächlich auch noch anzunehmen, sie könne per "Beitragssatzung" ein personenbezogenes Datum als eine Art Steueridentifikationsnummer, kraft "hoheitlicher Intendanz-Gewalt" für alle "Wohnungsinhaber" erschaffen, ist das Ergebnis eines "staatsfremden Hirns".

Sich dann noch hinzustellen, nach dem Motto "ich hab damit nichts zu tun", ist der Gipfel der Frechheiten, die sich die Intendantin des RBB den Berlinerinnen und Berlinern gegenüber als "Behördenleitung" geleistet hat - siehe u.a. unter
Patricia Schlesinger: Ich halte grundsätzlich ganz viel von Dialog
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25865.0.html 

Wie kann es sein, dass ausgerechnet die Intendanz des RBB den RBB-Staatsvertrag grob missachtet!?!

Klammheimlich hat die Intendanz des RBB die "Digitale Verwaltung des 21. Jahrhunderts" hinter dem Rücken der Berlinerinnen und Berliner erschaffen und uns alle dem Willen einer Datenverarbeitungsanlage in Köln unterworfen!!!!

Der RBB ist aufgefordert, sofort durch öffentliche Berichterstattung seiner Intendanz auf den "Behörden-Pelz" zu rücken!

Es ist auch eine Schande, dass das Bundesverfassungsgericht nicht die Gesamtumstände zum RBS TV kennt.

Der öffentlich-rechliche Rundfunk führt seit Jahren ein vollautomatisches "Verwaltungsverfahren" durch und hat es Unterlassen, die Öffentlichkeit sowie die Verwaltungsgerichte darüber ausführlich zu informieren.

Was technisch mittels "Datenverarbeitungsanlage" heutzutage möglich ist, ist erschreckend!

Wenn das rauskommt, läuft allen ein Schauer über den Rücken.

Ausgerechnet die ARD hat es verpasst DAS THEMA des 21. Jahrhunderts und die damit verbundenen Gefahren zu erkennen.

Die Intendanzen und BeitraXlobby allerdings haben genau gewusst, was sie da anstreben. Für die ERTRAGSSTEIGERUNG, war denen jedes Mittel recht!

Dazu haben sie auch Gutachter herangezogen die in irgendwelchen Villen wohnen und vom "Wohnungsmarktkampf Berlins" keine Ahnung haben. Wie kann ein Mensch nur von "umhegter Wohnung" schreiben und die Tür zur Privatheit eintreten!?! Was sind das nur für Menschen!?!

Taube, Blinde, alleinerziehende Mütter und Väter werden für einen WohnungsbeitraX herangezogen und die Intendantin des RBB stellt sich noch hin und sagt: Der RBB hat von der Einführung des RBS TV profitiert!

Der RBS TV ist asozial!

Ohh .. ich schweife ab ...

So, noch für Bärlin:

An alle Bärlinerinnen und Bärliner!

Stellt sofort eure GEZ-ahlungen ein!

Der GEZ-BeitraX ist voll asi!

Er trifft das VolX in den Mietwohnungen am härtesten, während Villen- und Loft-Bonzen über 17,50€ im Monat nur lachen.

Das ist natürlich mein persönlicher Aufruf!

 :)
Titel: Re: Klage 2018 - Verjährung und Preis der Klage
Beitrag von: pinguin am 17. Januar 2018, 15:47
@Profät Di Abolo

Dein Aufruf in allen Ehren, doch nützt das nix, wenn, im Falle des Landes Berlin, das FA oder, im Falle des Landes Brandenburg, die Stadtkassen das Konto sperren lassen und die nächste Mietzahlung ansteht. Da kommt man gar nicht umhin, den Zwangsbeitrag abzocken zu lassen, wenn nur so das Konto wieder frei wird.

@Mork vom Ork
Danke für die Infos.
Titel: Re: Klage 2018 - Verjährung und Preis der Klage
Beitrag von: Profät Di Abolo am 17. Januar 2018, 16:50
Ahhh Herr Prof.EU Pinguin! Halt durch! Bleib eisern!

Schreib deinen Vermieter an und teil ihm mit, die Intendantin des RBB will eine "Zusatzmiete" für die von dir bewohnte Wohnung. Frag den Vermieter wie das sein kann und seit wann das Fernsehen ein Anspruch auf RundfunkmietbeitraX hat.

Wie kommt die Intendantin des ... piep ... piep ... piep (zensiert) RBB eigentlich auf die völlig schwachsinnige Idee, das bloße WOHNEN stelle einen abgeltbaren Vorteil dar? Dieser "Vorteil" wird bereits abgegolten und zwar durch Mietzahlungen!!!!!

Es ist schon so wie es im Gesetz über Gebühren und Beiträge steht: Der Eigentümer!

Ick zahl doch nicht noch zusätzliche Nebenkosten für die ARD! Die können sich schön an die Vermieter wenden und der darf das dann als Nebenkosten weitergeben. So wie bei Kabelgebühren und dem Fahrstuhl. Ich kann den Fahrstuhl benutzen, ick kann aber auch laufen! Was fällt der ARD ein? Für wen halten sich diese Fuzzi´s? Die haben den Stellenwert eines Fahrstuhls, mit dem es jetzt abwärts geht!
Jetzt drängen die sich schon ins Mietrecht! Als nächstes zahlt der Mieter dann direkt die Grundsteuer für den Eigentümer, die Müllabfuhr direkt usw..

Da kann der Mensch nämlich mal sehen, wie weltfremd die Intendantin des RBB ist!
Einen Verwaltungsaufwand betreiben, saaaaagenhaft! Das ginge viel einfacher! Aber nöö!

Mehr, mehr, mehr, mehr, mehr BeitraX und Meldedaten!!!!!!

Frau Schl. ist wahrscheinlich auch ein Kind der "goldenen römischen Oberklasse"! Vermutlich weiß die nicht mal, wie das Anmieten einer Wohnung funktioniert! So wie dieser "Prof." K. aus H. und die umhegte Wohnung! Der verbindet doch mit Wohnung: die römische Villa!!!! Jaaaanz Deutschland hat Wohnungseigentum! Die sind so weltfremd! Wahrscheinlich fragen die sich auch warum Menschen sich über 17,50€ im Monat aufregen, wo doch alle in Eigentumsvillen wohnen!!!!

Ohh ... ich weiche ab ...

Also ich habe für jeden Verständnis der irgendwie einknickt und bezahlt, aber trotzdem:

An alle Bärlinerinnen und Bärliner!

Stellt sofort eure GEZ-ahlungen ein!

Der GEZ-BeitraX ist voll asi!

Weg mit der RBB - Miete!


 :)
Titel: Re: Klage 2018 - Verjährung und Preis der Klage
Beitrag von: KlarSchiff am 17. Januar 2018, 18:50
Es ist schon so wie es im Gesetz über Gebühren und Beiträge steht: Der Eigentümer!
> der Inhaber!

Jetzt ist Anknüpfungspunkt der Beitragspflicht allein das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines nicht lediglich privat genutzten Fahrzeugs.
Titel: Re: Klage 2018 - Verjährung und Preis der Klage
Beitrag von: muuhhhlli am 17. Januar 2018, 18:56
@Profät Di Abolo
Dein Aufruf in allen Ehren, doch nützt das nix, wenn, im Falle des Landes Berlin, das FA oder, im Falle des Landes Brandenburg, die Stadtkassen das Konto sperren lassen und die nächste Mietzahlung ansteht. Da kommt man gar nicht umhin, den Zwangsbeitrag abzocken zu lassen, wenn nur so das Konto wieder frei wird.

Na na @ pinguin

Inzwischen scheinen sie ja begriffen zu haben, dass die zitieren Gesetze vom Land, vom Bund und von der EU nix wert sind. Denn der GIM, der schwachsinnige IBM-Datenautomat mit der IQ-Softwareintelligenz zum Scannen, Lesen und Gesetze zu verstehen, druckt die Festsetzungsbescheide. Ohne rechtliche Grundlage legt die Software die Gesetze so nach dem RBStV aus, wie die RF-Anstalten und der Beitragservice es haben möchten, damit die Zwangsabgabe rechtssicher bei den VG immer zu gunsten der RF-Anstalten beurteilt wird.

Verstanden, warum der IBM-Datenautomat die von dem Meldehörden gepflegten Daten der Einwohnermeldeämter benötigt? Je mehr Adressen mit Wohnungen in der Datenbank sind um so mehr Geld generiert der IBM-Datenautomat. Ob da mal einem Rentner seine 300 Euro Rente kassiert werden, das sind kleine Kollateralschäden die in so einem softwaregesteuerten System mit einkalkuliert sind und die keine Berücksichtigung auf ein Existenzminimum, zum Leben eines Menschen berücksichtigen.

Und der IBM-Datenautomat mit der IQ-Softwareintelligen leitet auch die Zwangsvollstreckung ein, damit die Brüder und Schwestern in den Zwangsvollstreckungsbehörden automatisch softwaregesteuert Ihre Aufträge zur Zwangsabzocke durchführen können. Die Software macht die Papiere fertig zur ZV, denn diese GV, FA müssen ja nix prüfen und arbeiten nur nach den Papieren.

Deshalb die Frage, was machen wir denn jetzt @pinguin? Die Richter an den VG akzeptieren die Argumente von der IQ-Software, denn die prüfen ja nicht welcher Datenautomatendepp diesen Bescheid erlassen hat und ob er das durfte und gedruckt hat. Nein die erkennen den RBStV als Gesetz an und da steht drin, der ÖRR darf alles als übergeordnete Macht im Staat. Es wundert nicht mehr warum, denn wenn der RBStV in vorhandene Gesetze eingebettet gewesen wäre Landes-, Bundes-, EU-Gesetze, so wie es die Gesetzgebung verlangt, dann könnte der IBM-Datenautomat mit der IQ-Softwareintelligenz nicht seine Tätigkeit ausführen. Deshalb alle Macht dem Druckautomat und dem RBStV, deshalb haben alle Bescheide immer Gültigkeit.

Welche Gesetze wenden wir denn gegen so eine verwaltungsrechtliche Druckmaschine an, um mit einer Klage den Ablauf wieder auf deine zitierten rechtsstaatlichen verbindlich geltenden gesetzesrechtliche Grundlagen zu stellen?
Titel: Re: Klage 2018 - Verjährung und Preis der Klage
Beitrag von: Profät Di Abolo am 17. Januar 2018, 20:16
@KlarSchiff, gallische Grüße. Nööö.

Im Gesetz über Gebühren und Beiträge steht:

Gesetz über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957
http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/oae/page/bsbeprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-GebBtrGBErahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#focuspoint

Zitat
§ 4 Beiträge

Beiträge werden zur Deckung der Kosten für die Herstellung und die Unterhaltung der durch ein öffentliches Interesse bedingten Anlagen von den Grundeigentümern und Gewerbetreibenden erhoben, denen durch die Veranstaltungen besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen.

und deswegen ist der RBS TV in Berlin verfassungswidrig, weil er gegen einen über 100 Jahre alten Rechtsgrundsatz verstößt, der noch aus den Zeiten des preußischen Kommunalabgabengesetzes stammt. Ein Beitrag trifft den Grundeigentümer! Ick könnte jetzt noch Ausführungen zum Schubkarrendienst machen, "behufs Deckung der Kosten", PrKAG und warum der Beitrag ....

 ;)

@muuhhhlli, auch gallische Grüße. Darf ick? Darf ick? Darf ick, icke, icke antworten ...

Rein fiktiv natürlich!

... hämmer, hämmer, hämmer, meißel, meißel, meißel ...

Zitat
Klageerweiterung

GalliX NiX ZahliX


-Kläger -


gegen

den Mitgliedstaat der Europäischen Union
Bundesrepublik Deutschland (DE),

vertreten durch die Region (Bundesland) Berlin,

wird die Klage auf den Beklagten

2)
Den Regierenden Bürgermeister von Berlin

Anmerkung: herzlich willkommen vor dem VG Berlin, Herr Müller!

- Beklagter zu 2) -

3)
Die Datenschutzbeauftragte des RBB
vertreten durch Frau ...
- Beklagter zu 3) -

4)
RBB-Beitragsservus
vertreten durch Herrn ...
- Beklagter zu 4) -

erweitert (subjektive Klagehäufung)

Die Beklagten handeln hinsichtlich des Streitgegenstandes aus denselben Gründen und verletzten die Rechte des Klägers gemeinschaftlich. Die angegriffenen Rechtsvorschriften des Rechtsstreites sind zudem gleich.

Bei dem Beklagten zu 4) handelt es sich um dezentrale Verwaltungsstellen (Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug) die selbstständig Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, die außerhalb des zugewiesenen verfassungsrechtlichen Wirkungskreises des RBB liegen (staatsferner öffentlich-rechtlicher Rundfunkveranstalter Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG). Diese verwaltungsrechtlichen Aufgaben sind der unmittelbaren Staatsverwaltung zuzurechnen.

Es wird angeregt, dass der Beklagte zu 2) als Prozessbevollmächtigten, die Rechtsaufsicht des RBB, die zuständige Senatskanzlei, bestimmt.

A.1.

Der Kläger beantragt festzustellen,

1.
dass der “Festsetzungsbescheid“ vom XX.XX.201X sowie die „Widerspruchsentscheidung“ vom XX.XX.201X, zur Beitragsnummer XXX XXX XXX, des Beklagten zu 1) nichtig ist,

2.
dass, der Beklagte zu 2) den Kläger in seinen Rechten verletzte indem er Aufgaben der unmittelbaren Staatsverwaltung und damit der unter 1. bezeichneten Akte hoheitlicher Gewalt an eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt delegierte, obwohl er als Region (Bundesland) Berlin und damit Rechtsträger der unmittelbaren Staatsverwaltung zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens verpflichtet war. Damit unterwarf der Beklagte zu 2) den Kläger „staatsferner hoheitlicher Gewalt“ und verletzte zeitgleich die Rechte des Beklagten zu 1).

3.
dass,

3.1   der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag,
3.2.   die Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge,
3.3   die Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug,

unvereinbar mit europäischem und nationalem Recht sind und meine Rechte verletzen, da

a.
elementare datenschutzrechtliche Regelungen (RL 95/46/EG) verletzt wurden und in der einjährigen Übergangsphase zur völligen Anwendbarkeit die EU-DSG-VO der Beklagte zu 2) keinerlei Regelungen zur Umsetzung der Verordnung auf dem Gebiet des nationalen Rundfunkbeitragsrechtes vornahm.

b.
die Vergabe von Verwaltungsaufgaben an eine gemeinschaftliche Verwaltungsstelle nicht öffentlich ausgeschrieben wurden (Verstoß Vergaberichtlinie),

hilfsweise: keine gesetzliche Regelung nach Art. 91 c GG der Regionen (Bundesländer) des Mitgliedstaates (DE):

Baden-Württemberg,
Freistaat Bayern,
Land Berlin,
Brandenburg,
Freie Hansestadt Bremen,
Freie und Hansestadt Hamburg,
Land Hessen,
Land Mecklenburg-Vorpommern,
Land Niedersachsen,
Land Nordrhein-Westfalen,
Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
Freistaat Sachsen,
Land Sachsen - Anhalt,
Land Schleswig - Holstein und Freistaat Thüringen,

in Gestalt der Gründung eines staatlichen Dienstleistungs- und Rechenzentrum zum vollautomatischen Erlass von Festsetzungsbescheiden [§ 35 a VwVfG] und Vollstreckungsanordnungen / Vollstreckungsersuchen, erfolgte.

Kleiner Hinweis, ditt ist ein Entwurf. Bevor wir ditt nicht getestet haben, erstmal abwarten.
Beklagter zu 1) ist der RBB. Das ist hier "Zündstufe" der "Sprungklage-EuGH - Hinkelsteinschubrakete!"

Rein fiktiv kommt dann z.B.

Zitat

...

Ich werde aufzeigen, dass der Kläger unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des EuGH, wegen der unmittelbaren Selbstbetroffenheit ebenfalls nach EU-Recht klagebefugt (Aktivlegitimation; Rechtssache C-73/16, Urteil des EuGH 27. September 2017) ist.

Mit der Klagebefugnis stellt sich die Frage nach der zulässigen Klageart.

Ferner werde ich darlegen, dass unter Berücksichtigung der aus dem Unionsrecht folgenden Besonderheiten die hier begehrten Klagearten dem Kläger zum Erfolg verhelfen werden (objektive Klagehäufung).

Im Einzelnen:

B.2. Sachverhalt

Im Rahmen des von mir angestrebten Vorverfahrens §§ 68 ff. VwGO beim Beklagten zu 1), hatte der Mitgliedstaat (DE) vertreten durch die Region Berlin die Möglichkeit der Nachprüfung und die fortgesetzte Verletzung der Rechte des Kläger abzustellen und die vorliegende Klage somit zu vermeiden.

Der Beklagte zu 1) ist keine selbstverwaltende Gemeinde i.S.v. Art. 28 GG sondern öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt und somit Grundrechtsträger (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG). Er handelt außerhalb seines verfassungsrechtlich zugewiesenen Wirkungskreises.

Mit Festsetzungsbescheid vom XX.XX.201X setzte der Beklagte zu 4) ausstehende Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom XX.XXXX 201X bis XX.XXXX 201X fest. Mit Widerspruch vom XX.XX.201X erhob ich Widerspruch, der mit Widerspruchsentscheidung vom XX.XX.201X zurückgewiesen wurde. Am XX.XX.201X habe ich Klage erhoben.

Es sind Gesetzesveränderungen am 01.01.2017 in Kraft getreten, die nunmehr in der Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichtes zu berücksichtigen sind.

C. Rechtliche Begründung

Die Klage ist zulässig (I - III.) und begründet (IV.).

I. Zulässigkeit

Der Kläger ist klagebefugt. Aus der Klagebefugnis folgt, wie zu zeigen sein wird, die zulässige Klageart.

II. Klagebefugnis des Klägers

Der Kläger ist zweifelsfrei von Akten hoheitlicher Gewalt betroffen. Dem Rechtsstreit liegt ein Sachverhalt öffentlich-rechtlicher Art zugrunde. Zudem ergibt sich die Klagebefugnis auch aus Unionsrecht. Es besteht ferner ein unmittelbares Rechtschutzbedürfnis des Klägers. Es droht die Verwaltungszwangsvollstreckung aufgrund eines vollautomatisch erstellten Vollstreckungsersuchens.

Die Klagebefugnis ergibt sich zunächst aus § 43 VwGO Abs. 1 Satz 1 2. Alternative VwGO (dazu a.) i.V.m. § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO sowie aus § 42 Abs. 2 Hs. 1 VwGO, in jedem Fall aber aus dem Unionsrecht (dazu b.).

a.
Dem nach dem RBStV durchgeführten Verwaltungsverfahren liegen überwiegend vollautomatische Einzelentscheidungen zugrunde. Dabei wichen die Entscheidungsträger bereits mit Einführung der sogenannten Direktanmeldung vom gesetzlich festgeschriebenem Verfahren § 9 Abs. 1 RBStV, in den Fällen ab in denen im Falle der automatisiert versendeten Anschreiben keine Rückantwort erfolgte. Die „Direktanmeldung“ wird von den Beklagten zu 4) selbst vorgenommen und sich selbst gegenüber bestätigt (vergleichbar mit § 181 BGB verbotenes Insichgeschäft). Dieses Verfahren dient der vollautomatischen Verwaltungsvereinfachung. Die Festsetzungsbescheide werden ebenfalls als vollautomatische Verwaltungsakte durch einen Batchlauf vorgenommen. Eine menschliche Beteiligung liegt nicht vor, eine Ermessenausübung findet nicht statt. Die Datenverarbeitungsanlage führt aufgrund vorgegebener Rechenalgorithmen („datumsausgelöster Job“) den vorgebebenen Programmablauf aus.

Neben der Tatsache, dass der Mensch an diesem Programmablauf nicht beteiligt ist, er also weder den Programmablauf initiiert noch manuelle Eingaben in eine Formularmaske tätig, verfügt die ausführende Verwaltungsstelle auch über keine demokratisch legitimierten Amtsträger.

Damit sind die Festsetzungsbescheide des gemeinsamen Rechenzentrums ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice der Beklagten zu 1) und zu 4) nichtig, da für dieses Verfahren keine gesetzliche Rechtsvorschrift vorliegt, die vollautomatische Verwaltungsakte auf dem Rechtsgebiet des RBStV gestattet.

Damit leiden die Verwaltungsakte in Gestalt der Festsetzungsbescheide des Mitgliedstaates (DE) an besonders schwerwiegenden Fehler. Sie sind nichtig.

Eine Anfechtungsklage gegen nichtige Verwaltungsakte ist nicht ausgeschlossen. Dabei ist hier zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Beklagten zu 1) um eine öffentliche-rechtliche Rundfunkanstalt und damit einen Grundrechtsträger nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG handelt. Der Beklagte zu 2) hat dem Beklagten zu 1) mit dem RBStV Aufgaben zugewiesen, die völlig außerhalb des verfassungsrechtlich zugewiesen Wirkungskreises (Rundfunkveranstalter) liegen (Ultra-Vires-Lehre). Ein Rechtsverhältnis § 43 Abs. 1 Satz 1 VwGO 1. Alternative zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) kann außerhalb des Wirkungskreises des Beklagten zu 1) nicht begründet werden. Ein solches Rechtsverhältnis liegt nur dann vor, wenn der Wirkungskreis des Beklagten zu 1) unmittelbar berührt ist, wie etwa bei Wahlwerbesendungen. Eine Anfechtungsklage kommt daher im vorliegenden Rechtsstreit nicht in Betracht.

Die Nichtigkeitsfeststellungsklage ist zulässige Klageart und verhilft dem Kläger hier zum Erfolg.

b.
Selbst wenn die Auffassung vertreten wird, dass sich die Klagebefugnis noch nicht aus den oben dargestellten Gründen ergäbe, folgt diese unmittelbar aus dem Unionsrecht.
Das Recht zur Erhebung der Klage lässt sich unter richtiger Anwendung der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-73/16 vom 27. September 2017 und bei entsprechender Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes wie folgt ableiten:

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag enthält keinen Rechtsbehelf nach Art. 22 RL 95/46/EG. Bei dem zugrundeliegenden Rechtsetzungsakt handelt es sich um ein bereichsspezifisches Gesetz, welches in hohem Maße die Verarbeitung personenbezogener Daten regelt und dessen Pflicht, die Zahlung einer staatlichen Abgabe (Rundfunkbeitrag im privaten Bereich) sich vornehmlich auf die Speicherung personenbezogener Daten in den Meldedateien des Mitgliedstaates (DE) stützt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 RBStV). Das Gesetz wird auch ausschließlich aufgrund der Zugehörigkeit zur Meldedatei vollzogen (§ 14 Abs. 9 und 9a RBStV sowie den regionalspezifischen Übermittlungsvorschriften). Die Zugehörigkeit zur Meldedatei löst die sogenannte Direktanmeldung im vollautomatischen Verfahren aus. Die Bescheidung sogenannter Festsetzungsbescheide im vollautomatischen Verfahren erfolgt im Fall des Beitragsrückstandes.

Der RBStV fällt damit in den Regelungsbereich der RL 95/46/EG.

Sollte die Kammer daran Zweifel haben, rege ich bereits jetzt die Einholung einer

Vorabentscheidung

des EuGH mit folgender Vorlagefrage an:

EuGH 1)
Ist die RL 95/46/EG sowie die Nachfolgeregelung Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlamentes und Rates vom 27. April 2016 voll anwendbar auf das deutsche Rundfunkbeitragsrecht?


Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) führte in seinem Urteil BVerwG 6 C 14.16 vom 25. Januar 2017 unter Rn. 59 Satz 2 aus:

Das deutsche Rundfunkbeitragsrecht ist nicht durch unionsrechtliche Vorgaben beeinflusst; es ist gegenüber dem Unionsrecht autonom.

Der Kläger behauptet, dass dies völlig abwegig und falsch ist und das nationale Rundfunkbeitragsrecht (RBStV) des Mitgliedstaates (DE) zweifelsfrei verschiedenen unionsrechtlichen Vorgaben unterliegt und die Datenschutzvorgaben der Union voll anwendbar sind. Dies ergibt sich im Übrigen bereits aus den Gesetzbegründungen zum RBStV und den nationalen Datenschutzbestimmungen des Mitgliedstaates. So enthält der mit Klage angegriffene Rechtsetzungsakt in § 11 Abs. 2 RBStV die Vorgabe einen behördlichen Datenschutzbeauftragten bei dem gemeinsamem Rechen- und Dienstleistungszentrum, ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (§ 10 Abs. 7 RBStV) zu bestellen, der die Datenschutzbestimmungen der Region Berlin zu gewährleisten hat.

EuGH 2)
Ist Artikel 22 der RL 95/46/EG so auszulegen, dass im Falle der Geltendmachung einer Verletzung des personenbezogenen Datenschutzes durch gesetzlichen Rechtsetzungsakt bei Gericht ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann, insbesondere dann, wenn der Mitgliedstaat in dem Rechtsetzungsakt (RBStV) einer erneute Veränderung in Gestalt einer Einzelnorm (§ 14 Abs. 9a RBStV) vornimmt, durch die sich die Verletzung des personenbezogenen Datenschutzes weiter vertieft bzw. die völlige Unvereinbarkeit der Vorgängerregelung (§ 14 Abs. 9 RBStV) mit dem Datenschutz offensichtlich wird, ohne das es eines verwaltungsbehördlichen Vorverfahrens bedarf (sogenannte Sprungklage)?


...


Ddddddddddddddddddie richtige fiktive Antwort ist:

Eine "atypische Feststellungs- und Nichtigkeitsklage" kombiniert mit fiktiven rechtlichen Backpfeifen für den Regierenden Bürgermeister von Berlin und die Datenschutzbeauftrage des RBB, verbunden mit einer Ermessenreduzierung auf NULL für die EuGH Vorlage durch die "bewährten RBB-Kammern des VG Berlin"!

Haa! Ist meine Antwort richtig?

 :)

P.S. Ey yoo RBB! Ditt nennt Mensch NI (natürliche Intelligenz).
Titel: Re: Klage 2018 - Verjährung und Preis der Klage
Beitrag von: wei am 17. Januar 2018, 22:06
kurzer Einwand ,wenn gestattet

unter B.2     zeiter Abschnitt
"sondern öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt und somit Grundrechtsträger"

jeder Einzelne ist Grundrechtsträger, öffentlich - rechtliche Institutionen sind neben dem einzelnen Staatsdiener Grundrechtsverpflichtete , so jedenfalls die Definition

nur mal so als Anmerkung

wenn also das BverwG die höchste Institution in dem Fall  ist,so ist dennoch das BverfG die höchste Überprüfungsinstanz sofern der Grundrechtsträger eine Grundrechtsverletzung behaupten sollte.
Titel: Re: Klage 2018 - Verjährung und Preis der Klage
Beitrag von: Kunibert am 17. Januar 2018, 22:15
Beim Höcker gefunden:

http://www.gez-abschaffen.de/kampf-gegen-den-beitragsbescheid.htm
Zitat
Der Beklagte zitiert in seinem Schriftsatz auf Seite 2 den § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG. Beim Nachschlagen im Gesetzbuch finde ich dort aber einen immanent anderen Wortlaut, nämlich:

„Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten.“

Sieht so aus, als würden die den IBM-Datenautomaten wirklich alleine laufen lassen. Ich denke nicht, dass die das dürfen.

Eine (echte)  Behörde darf seine Bürger ärgern wenn es sein muss. So weit so gut. Es muss nach meinem Wissenstand aber immer angegeben werden, wer hier sein Unwesen treibt.
Titel: Re: Klage 2018 - Verjährung und Preis der Klage
Beitrag von: Bürger am 17. Januar 2018, 23:36
@alle
Bitte nicht von einem Gedanken(sprung) zum nächsten Gedanken(sprung) verleiten lassen, sondern bitte wieder eng und zielgerichtet zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
Klage 2018 - Verjährung und Preis der Klage
und insbesondere die 4 Fragestellungen aus dem Einstiegsbeitrag zum Gegenstand hat.
Andere Themen, die davon abschweifen, bitte in dazu bereits vorhandenen Threads diskutieren oder - bei Nichtvorhandensein und entsprechender Wichtigkeit - ggf. neuen, gut aufbereiteten eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff eröffnen, vorher aber ausgiebig die Suchfunktion (https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) nutzen.
Danke für das Verständnis, entsprechende Selbstdisziplin und nunmehr konsequente Berücksichtigung.
Titel: Re: Klage 2018 - Verjährung und Preis der Klage
Beitrag von: Profät Di Abolo am 17. Januar 2018, 23:51
@wei, gallische Grüße.

Damit ist gemeint, dass der RBB in erster Linie Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist. Damit kann er schon mal keine "Behörde" sein. "Staatsferne" Behörden kennt das Berliner Verwaltungsrecht nicht. Eine Behörde oder besser Körperschaft kann Rechte nach dem GG wahrnehmen. Z.B. die selbstverwaltenden Gemeinden (Landkreise o.ä.). Tja, sowas gibt es in Berlin nicht.

VerfGH Berlin: Kein verfassungsmäßig verbürgtes Recht der Bezirke Berlins auf bezirkliche Selbstverwaltung - alleinige Zulässigkeit des Losverfahrens zur Auflösung einer Patt-Situation bei Anwendung des d'Hondt'schen Höchstzahlverfahren bei der Wahl der Bezirksamtsmitglieder 1992 des Bezirks Zehlendorf.

Urteil VerfGH Berlin, Aktenzeichen 36/92 vom 19.10.1992, Link

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KVRE258569501&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint

Zitat
21

Nach Art. 1 Abs. 1 VvB ist Berlin ein Land und zugleich eine Stadt. Der Grundsatz der Einheitsgemeinde ist damit verfassungsrechtlich verankert. Die Bezirke sind nach der Verfassung von Berlin keine selbständigen Gemeinden. Deshalb ist auch nur die Einheitsgemeinde Berlin und sind nicht seine 23 Bezirke Träger des in Art. 28 den Grundgesetzes enthaltenen Rechts auf kommunale Selbstverwaltung.
...

Der RBB ist im weitesten Sinne Presse. Siehe § 23 Berliner Pressegesetz, Link:

http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/173q/page/bsbeprod.psml;jsessionid=7C01FDA7BE894D700AAAE7FEA43AC8E4.jp28?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=28&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-PresseGBErahmen&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#jlr-PresseGBEV13P23

Wie will der RBB da Behörde sein und seit wann hat eine Behördenleitung einen Presseausweis.
Ich denke wir können alle davon ausgehen, dass die Intendantin des RBB einen Presseausweis hat.

@Kunibert, auch gallische Grüße.

Wir werden 2018 sehen, was der ARD ZDF Deutschlandradio BeitraXservice tatsächlich treibt.

Zitat
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

§ 35a Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes

Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.

Eine Rechtsvorschrift zum RBS TV gibt es nicht. Auch kann ich nicht einfach "mir selbst gegenüber" Menschen wahrlos zu RundfunkbeiträXen anmelden, weil sie melderechtlich erfasst sind. Damit weicht der RBB auch vom gesetzlich vorgeschriebenem Verfahren ab.


@Bürger, ebenfalls gallische Grüße.

Das Thema lautet auch Klage 2018.

Außer Frage 4) wurden bis jetzt alle beantwortet.

Wir diskutieren grad über fiktiv eine Klage und haben doch noch 2018, oder?

 ;)
Titel: Re: Klage 2018 - Verjährung und Preis der Klage
Beitrag von: Bürger am 17. Januar 2018, 23:56
@Profät
Der Thread heißt auch "Klage" ;) Das bedeutet aber nicht, dass wir hier alles und jedes zum Thema "Klage" diskutieren, sondern uns auf die ausdrücklich gestellten Fragen beschränken sollten, sonst haben wir hier irgendwann einen Thread, der alles und nichts behandelt ;)
Wir sollten wichtige Erkenntnisse und Argumentationen nicht in irgendeinem Thread versanden lassen, wo sie nicht gefunden werden, sondern thematisch einzeln verpackt übersichtlich gesondert thematisieren.
Das soll keine Schikane sein oder den Tatendrang bremsen, sondern für Übersicht, Auffindbarkeit und zielgerichtete Diskussion sorgen.

Daher noch mal @alle
Bitte nicht von einem Gedanken(sprung) zum nächsten Gedanken(sprung) verleiten lassen, sondern bitte wieder eng und zielgerichtet zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
Klage 2018 - Verjährung und Preis der Klage
und insbesondere die 4 Fragestellungen aus dem Einstiegsbeitrag zum Gegenstand hat.
Andere Themen, die davon abschweifen, bitte in dazu bereits vorhandenen Threads diskutieren oder - bei Nichtvorhandensein und entsprechender Wichtigkeit - ggf. neuen, gut aufbereiteten eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff eröffnen, vorher aber ausgiebig die Suchfunktion (https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) nutzen.
Danke für das Verständnis, entsprechende Selbstdisziplin und nunmehr konsequente Berücksichtigung.
Titel: Re: Klage 2018 - Verjährung und Preis der Klage
Beitrag von: Profät Di Abolo am 18. Januar 2018, 01:00
@Bürger, achso. Ja verstanden.

Zur fiktiven Frage 4:

Neulich hörte ich beim Bäcker wie die Personen T, E, R, M, I, N, A, T, O, R,    V, O, N    K, Ö, L, N sich darüber unterhielten, dass eine RBS TV Widerspruchsentscheidung mit Tipp EX überrollt wurde. Die Gruppe diskutierte darüber, wie Mensch rauskriegt was darunter geschrieben steht. Einhellige Meinung war, dass es sich vermutlich um eine fiktive Urkunde handeln KÖNNTE. Schließlich kamen sie zu dem Ergebnis, dass Tipp EX nicht abzukratzen und stattdessen den fiktiven Wisch vor einen Baustrahler zu halten. Natürlich nicht zu nah, damit dieser Schrieb nicht in Flammen aufgeht. Diese Vorstellung löste bei allen Gelächter aus. Danach ertönte aus der fiktiven Bäckerei Gesang:

Asche zu Asche, Staub zu Staub, der RBB begeht BeitraX-Raub!

 :) 
 
Titel: Re: Klage 2018 - Verjährung und Preis der Klage
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 18. Januar 2018, 17:45
Ideen für die Klage wurden ja schon hinreichend von meinen Vorschreibern geliefert, da mache ich dem zukünftigen Kläger mal Mut, ein Berliner Kläger K hat schon seit 2014 die Klage beim Verwaltungsgericht Berlin laufen, ohne daß was nenenswertes passiert ist.

Die Sache mit dem Tipex hat natürlich Geschmäckle, wäre das nicht Urkundenfälschung?
Und wenn wir schon bei Urkundenfälschung sind, dann wäre es die gleiche Urkundenfälschung, als wenn über dem Tipex jetzt geschrieben steht: "Ihrem Widerspruch wurde vollumfänglich stattgegeben..."?
Titel: Re: Klage 2018 - Verjährung und Preis der Klage
Beitrag von: wei am 18. Januar 2018, 20:37
@ alle

seid gegrüßt

Thema Verjährung
kann abgelesen werden aus dem BGB,
privat-rechtliche = 3 Jahre
öffentlich-rechtliche = 5 Jahre

Es zählt der Tag des Anspruchs z.B. 30.04.2000, der Beginn der Frist wäre der 01.01.2001, der Ablauf 31.12.2003 egal wieviel mal gemahnt wurde.
Bedeutet, privat-rechtlich muss ich mir einen Titel bei Gericht holen innerhalb der 3 Jahre, dann gilt der Titel über die Forderung 30 Jahre. Hole ich mir keinen, tritt Verjährung ein.

Öffentlich-rechtlich beginnt die Verjährung nach 5 Jahren. Ein Festsetzungsbescheid ist in rechtlichen Sinne ebenfalls nur eine Forderung, wird irgendwann mal angemahnt und irgendwann mal vollstreckt. Ist die Vollstreckung fruchtlos, muss sich auch die Verwaltung einen Titel beim AG holen, denn nur der Titel verhindert die Verjährung und gilt dann ebenfalls 30 Jahre.

Wie man aber erkennen kann bleiben da noch etliche Fragen offen, die weit über das Thema hinausgehen würden, weil die Gesetzestexte variable auslegbar sind. Man kann also kein Thema extern behandeln ohne einen Rattenschwanz vor und selbigen danach zu behandeln, also ohne weit vom eigentlichen Thema abzuweichen.

Ich z.B. würde mich hüten, zu klagen, weil das denen ihr Spielfeld ist. Da müsste ich mich schon sehr auskennen, wenn ich die Klage gewinnen will. Und da das Recht aus der Philosophie kommt, ist es variabel und beidseitig auslegbar. Jeder Richter kann nach beiden Seiten argumentieren, wenn er gut ist. Insoweit könnte man auch am Glücksrad drehen.

Vielleicht sollte man den Grundsatz beachten, der da heißt:
Wir Menschen unterscheiden uns nur und ausschließlich nur durch unsere verschiedenen Berufe,durch mehr nicht.
Titel: Re: Klage 2018 - Verjährung und Preis der Klage
Beitrag von: mkrsn am 22. März 2018, 14:47
Hallo zusammen,

die fiktive Berliner Person A hat nach langer Zeit (letzter Widerspruch gegen Festsetzungsbescheid: 7. April 2016) nun auch den Widerspruchsbescheid (kein gelber Briefumschlag!) am 8.3.18 erhalten.
Person A hat sich, im Rahmen seiner Möglichkeiten, nun versucht etwas schlau zu machen und ist sich unsicher ob es Sinnvoll wäre den Klageweg wirklich zu beschreiten. Vor allem da Person A Rechts-Laie ist.

Auf der einen Seite würde dies ein Zeichen des Protests setzen und jedes Sandkörnchen im Getriebe erzeugt unweigerlich Reibung. Auf der anderen Seite ist im Vorfeld schon klar das die Klage keinen Aussicht auf Erfolg haben wird. Des Weiteren liefert jede verlorene Klage der GEZ neues Kanonenfutter und kostet Zeit und Geld.

Person A ist daher nun unentschlossen was zu tun ist bzw. was sinnvoll ist / wäre. Person A möchte allerdings auch nicht klein beigeben und gehorsamer GEZ-Zahler werden...

Wenn Ihr Person A einen Rat geben könntet, welcher wäre es?
Gibt es eventuell Sammelklagen o.ä.?
Gibt es irgendwo Hilfe, an die sich Person A wenden könnte?

Vorab vielen Dank für das durchgehen meines fiktiven Szenarios :)


Viele Grüße

mkrsn
Titel: Re: Klage 2018 - Verjährung und Preis der Klage
Beitrag von: noGez99 am 22. März 2018, 15:31
Falls noch nicht geschehen, kann A eine Verfassungsbeschwerde erheben. (Achtung, A hat genau einen Monat Zeit dazu!)

Bei WB zugestellt per normalen Brief verlängert sich die Klagefrist auf ein Jahr.
Aber Achtung, die LRA geht von ordnungsgemäßer Zustellung aus, und A muss sich eventuell  mühsam gegen die ZV erwehren.

Auch auf einen Widerspruchsbescheid kann man Verfassungsbeschwerde (VB) erheben, da der Rechtsweg erschöpft (*) ist . Und das sollte man auch machen, denn dann hat man schon eine VB und kann im Fall der Zwangsvollstreckung eine einstweilig Anordnung (EA) beim BVerfG beantragen.

(*) Das dokumentiert der Beitragsservice dankenswerter Weise selbst auf seiner Webseite: die hunderte von Prozessen, die alle gewonnen wurden.

Zitat
Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg144140.html#msg144140

Profät Diabolo hat ein Muster generiert, das hier im Forum zu finden ist:
Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg148174.html#msg148174
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg150746.html#msg150746
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg151024.html#msg151024

Und wenn die ZV kommt, hier gibt es ein Muster für eine einstweilige Anordnung:
BVerfG Einstweilige Anordnung Muster-EA
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26112.msg164689.html#msg164689