Guten TagX,
rein fiktiv natürlich:
Für Berlin:
RdFunkBeitrStVtr BE, Link:
http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/8a/page/bsbeprod.psml?doc.hl=1&doc.id=jlr-RdFunkBeitrStVtrBErahmen&documentnumber=1&numberofresults=1&doctyp=Norm&showdoccase=1&doc.part=X¶mfromHL=true#jlr-RdFunkBeitrStVtrBEV1P13§ 13 Revision zum Bundesverwaltungsgericht
In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision zum Bundesverwaltungsgericht auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages beruht.
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) in der Fassung vom 22. Februar 1977, Link:
http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/qth/page/bsbeprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VwGOAGBErahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#focuspoint§ 5 Revisibilität von Landesverfahrensrecht
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht kann auch darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung beruht.
Liste der Ausführungsgesetze zur Verwaltungsgerichtsordnunghttp://www.saarheim.de/Gesetze_Laender/agvwgo_laender.htmAnmerkung: die Ausführungsgesetze der Länder sind deshalb wichtig, da z.B. abweichende Regelungen des Vorverfahrens §§ 68 ff. VWGO oder nach § 47 Abs. 2 VwGO vorgenommen wurden:§ 47
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
[...]
2. von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
[...]
Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 21. April 2016http://gesetze.berlin.de/jportal/;jsessionid=68A74F3D44AE3199BC95612C33C3DF4C.jp10?quelle=jlink&query=VwVfG+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-VwVfGBE2016pP2§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
(4) Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin-Brandenburg.
Es gibt keine Rechtsprechung des BVerwG zum RdFunkBeitrStVtr für Berlin.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 95
(1) Für die Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit errichtet der Bund als oberste Gerichtshöfe den Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, den Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht.
(2) Über die Berufung der Richter dieser Gerichte entscheidet der für das jeweilige Sachgebiet zuständige Bundesminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß, der aus den für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Ministern der Länder und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern besteht, die vom Bundestage gewählt werden.
(3) Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist ein Gemeinsamer Senat der in Absatz 1 genannten Gerichte zu bilden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Wenn jetzt etwa ein Bundesgericht wie der BGH oder das BVerwG eine Entscheidung zu "revisiblem Landesrecht" treffen, dann gilt das für das jeweilige Bundesland.
Gerne kann der BGH daher zu "Verwaltungsvollstreckungsrecht" eines Bundeslandes eine Aussage treffen.
Für Berlin lässt er das mal schön sein!!!!!!!!Der BGH kann auch gerne Ausführungen zu einem "Verwaltungsakt" oder "Behörden" in irgendeinem Bundesland machen.
Für Berlin lässt er das mal schön sein!!!!!!!!Es gab höchstrichterliche Rechtsprechung eines Bundesgerichtes zum Verwaltungsvollstreckungsrecht (Rundfunkrecht) des Bundeslandes Berlin und zwar vom BFH zu Rundfunkgebühren des SFB (Berliner-Vorgänger des RBB, Sender freies Berlin):
Bundesfinanzhof Urt. v. 17.09.1987, Az.: VII R 28/84
Möglichkeit des Finanzamts zur Aufrechnung gegen Steurerstattungsansprüche mit aus nicht aus einem Steuerschuldverhältnis herrührenden Forderungen
Link:
https://www.jurion.de/urteile/bfh/1987-09-17/vii-r-28_84/12
...
Bei der Aufrechnung des FA mit außersteuerrechtlichen Ansprüchen muß indes die Gegenseitigkeit (§ 226 Abs. 1 AO 1977, § 387 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) gewahrt sein. Da gemäß § 226 Abs. 4 AO 1977 - in der Fassung bis zum 31. Dezember 1986 (vgl. Art. 1 Nr. 40 und Art. 25 des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 vom 19. Dezember 1985, BGBl I 1985, 2436) - für die Aufrechnung als Gläubiger oder Schuldner eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis die Körperschaft gilt, die die Steuer verwaltet, kann die Aufrechnung gegen einen Steuererstattungsanspruch nur mit einer Forderung derjenigen Körperschaft erfolgen, der die Verwaltung der Steuer obliegt, auf die sich der Erstattungsanspruch bezieht (Senat in BFHE 139, 491, BStBl II 1984, 183). Kann demnach das FA gegen einen Lohnsteuererstattungsanspruch nicht aufrechnen, weil die hierfür zur Verfügung stehende Gegenforderung nicht dem die Lohnsteuer verwaltenden Land (vgl. § 226 Abs. 4 AO 1977) zusteht, sondern einer anderen Körperschaft, so wird die fehlende Gegenseitigkeit auch nicht dadurch begründet, daß das FA von dieser Körperschaft oder der für sie zuständigen Behörde um die Vollstreckung der Forderung ersucht worden ist (Urteil des Senats vom 3. November 1983 VII R 38/83, BFHE 140, 9, BStBl II 1984, 185).
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Von diesen Grundsätzen ist auch das FG bei seiner Entscheidung zur Aufrechnung ausgegangen. Es hat zu Recht die Aufrechnung durch das FA mit den Polizeigebühren, Bußgeldern und Vollstreckungskosten für wirksam angesehen, weil Gläubiger dieser Forderungen das Land Berlin war, das als die die Lohnsteuer verwaltende Körperschaft nach § 226 Abs. 4 AO 1977 auch Schuldner des Erstattungsanspruchs war. Hinsichtlich der Aufrechnung mit den rückständigen Rundfunkgebühren hat das FG deren Wirksamkeit mangels Gegenseitigkeit zutreffend verneint. Denn Gläubiger der Rundfunkgebühren war der SFB als selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts, während das Land Berlin Schuldner des Lohnsteuererstattungsanspruchs war. Wie ausgeführt, reicht es für die zur Aufrechnung erforderliche Identität von Gläubiger und Schuldner nicht aus, daß das FA vom SFB um die Vollstreckung der Rundfunkgebühren ersucht worden ist (vgl. § 250 AO 1977). Da gegen die Entscheidung des FG zur Aufrechnung von der Revision keine Einwendungen erhoben werden, nimmt der Senat insoweit zur weiteren Begründung auf seine vorstehend zitierte Rechtsprechung und auf die Ausführungen des FG Bezug.
Mit Körperschaft ist der Rechtsträger gemeint (Rechtsträgerprinzip, Wikipedia
https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtstr%C3%A4gerprinzipMit der Einführung eines "Beitrages" hat sich die Rechtslage völlig verändert. Der Rundfunkbeitrag ist im Land Berlin OFFENSICHTLICH VERFASSUNGSWIDRIG!
Gesetz über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/oae/page/bsbeprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-GebBtrGBErahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#focuspoint§ 4 Beiträge
Beiträge werden zur Deckung der Kosten für die Herstellung und die Unterhaltung der durch ein öffentliches Interesse bedingten Anlagen von den Grundeigentümern und Gewerbetreibenden erhoben, denen durch die Veranstaltungen besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen.
§ 12 Verfahren bei der Heranziehung zu Gebühren und Beiträgen
(1) Verwaltungs- und Benutzungsgebühren können, sofern die Gebührenordnung nichts anderes bestimmt, formlos, Beiträge nur durch schriftlichen Bescheid (Veranlagungsbescheid) der zuständigen Verwaltungsstelle angefordert werden.
§ 13 Inhalt der Veranlagungsbescheide
(1) Veranlagungsbescheide müssen enthalten:
a) die Höhe der zu entrichtenden Gebühren oder Beiträge,
b) die Bezeichnung des Zahlungspflichtigen,
c) die Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Gebühren oder Beiträge,
d) die Berechnung der Gebühren oder Beiträge,
e) die Angabe, wo, wann und wie die Gebühren oder Beiträge zu entrichten sind.
(2) Ferner ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Pflichtige über den Rechtsbehelf, der gegen den Veranlagungsbescheid gegeben ist, über die Verwaltungsstelle, bei der er einzulegen ist, und über die Frist belehrt wird.
(3) Die Veranlagungsbescheide sind nach den Vorschriften des Gesetzes zur Übernahme des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 8. August 1952 (GVBl. S. 648) zuzustellen.
Anmerkung: Berliner Gesetzgeber hat Abs. 3 bislang nicht redaktioniell angepasst, also aktuelles Verwaltungszustellungsgesetz GVBl. bezeichnet.
Verfassung von Berlinhttp://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/jw1/page/bsbeprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VerfBErahmen&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#jlr-VerfBEpArt77Artikel 77
(1) Alle Einstellungen, Versetzungen und Entlassungen im öffentlichen Dienst erfolgen durch den Senat. Für die Bezirke wird dieses Recht den Bezirksämtern übertragen.
[...]
Wenn jetzt der RBB annimmt, er sei eine Behörde, so irrt er und zwar gewaltig.
Die Intendantin des RBB, Frau Schl. ist offensichtlich nicht in der Lage, einfachste Sinn- und Sachzusammenhänge zu erkennen. Sie folgt auch staatsfremden Denkgesetzen. Weder ist sie verfassungsrechtlich befugt noch ermächtigt worden, Aufgaben einer Landesrundrundfunkanstalt Berlin wahrzunehmen. Tatsächlich verletzt die Intendantin des RBB anhaltend die Rechte des RBB. Sie nimmt Aufgaben der unmittelbaren Staatsverwaltung des Landes Berlin wahr.
Artikel 67
(1) Der Senat nimmt durch die Hauptverwaltung die Aufgaben von gesamtstädtischer Bedeutung wahr. Dazu gehören:
1. die Leitungsaufgaben (Planung, Grundsatzangelegenheiten, Steuerung, Aufsicht),
2. die Polizei-, Justiz- und Steuerverwaltung,
3. einzelne andere Aufgabenbereiche, die wegen ihrer Eigenart zwingend einer Durchführung in unmittelbarer Regierungsverantwortung bedürfen.
Damit hat die Intendantin des RBB, Frau Schl., den RBB als Rundfunkanstalt, zur Verwaltungsbehörde Berlins degradiert. Faktisch ist der RBB damit Rotz am Ärmel des Regierenden Bürgermeisters von Berlin, ohne dass der RBB dafür auch nur eine Personalstelle erhalten hat.
Hier liegen Fälle vor, die eine Abänderung der bislang allgemein vertretenen Rechtsauffassung (siehe z.B. Die Lehre von der Teilrechtsfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts und die Ultra-vires-Doktrin des öffentlichen Rechts) erforderlich machen.
Sämtliche "Verwaltungsakte" des RBB sind NICHTIG. Der RBB handelt zweifelsfrei außerhalb seines verfassungsrechtlich zugewiesenen Aufgabenbereichs. Die Intendantin ist Intendantin und nicht Behördenleitung. Der RBB ist weder verfassungsrechtlich noch sonst wie befugt eine SATZUNG zu ALLEN WOHNUNGEN Berlins zu erlassen.
Tatsächlich auch noch anzunehmen, sie könne per "Beitragssatzung" ein personenbezogenes Datum als eine Art Steueridentifikationsnummer, kraft "hoheitlicher Intendanz-Gewalt" für alle "Wohnungsinhaber" erschaffen, ist das Ergebnis eines "staatsfremden Hirns".
Sich dann noch hinzustellen, nach dem Motto "ich hab damit nichts zu tun", ist der Gipfel der Frechheiten, die sich die Intendantin des RBB den Berlinerinnen und Berlinern gegenüber als "Behördenleitung" geleistet hat - siehe u.a. unter
Patricia Schlesinger: Ich halte grundsätzlich ganz viel von Dialoghttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25865.0.html Wie kann es sein, dass ausgerechnet die Intendanz des RBB den RBB-Staatsvertrag grob missachtet!?!
Klammheimlich hat die Intendanz des RBB die "Digitale Verwaltung des 21. Jahrhunderts" hinter dem Rücken der Berlinerinnen und Berliner erschaffen und uns alle dem Willen einer Datenverarbeitungsanlage in Köln unterworfen!!!!
Der RBB ist aufgefordert, sofort durch öffentliche Berichterstattung seiner Intendanz auf den "Behörden-Pelz" zu rücken!
Es ist auch eine Schande, dass das Bundesverfassungsgericht nicht die Gesamtumstände zum RBS TV kennt.
Der öffentlich-rechliche Rundfunk führt seit Jahren ein vollautomatisches "Verwaltungsverfahren" durch und hat es Unterlassen, die Öffentlichkeit sowie die Verwaltungsgerichte darüber ausführlich zu informieren.
Was technisch mittels "Datenverarbeitungsanlage" heutzutage möglich ist, ist erschreckend!
Wenn das rauskommt, läuft allen ein Schauer über den Rücken.
Ausgerechnet die ARD hat es verpasst DAS THEMA des 21. Jahrhunderts und die damit verbundenen Gefahren zu erkennen.
Die Intendanzen und BeitraXlobby allerdings haben genau gewusst, was sie da anstreben. Für die ERTRAGSSTEIGERUNG, war denen jedes Mittel recht!
Dazu haben sie auch Gutachter herangezogen die in irgendwelchen Villen wohnen und vom "Wohnungsmarktkampf Berlins" keine Ahnung haben. Wie kann ein Mensch nur von "umhegter Wohnung" schreiben und die Tür zur Privatheit eintreten!?! Was sind das nur für Menschen!?!
Taube, Blinde, alleinerziehende Mütter und Väter werden für einen WohnungsbeitraX herangezogen und die Intendantin des RBB stellt sich noch hin und sagt: Der RBB hat von der Einführung des RBS TV profitiert!
Der RBS TV ist asozial!
Ohh .. ich schweife ab ...
So, noch für Bärlin:
An alle Bärlinerinnen und Bärliner!
Stellt sofort eure GEZ-ahlungen ein!
Der GEZ-BeitraX ist voll asi!
Er trifft das VolX in den Mietwohnungen am härtesten, während Villen- und Loft-Bonzen über 17,50€ im Monat nur lachen.
Das ist natürlich mein persönlicher Aufruf!