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Autor Thema: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?  (Gelesen 37100 mal)

g

gvw

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Ja das stimmt. Das hatte der Bekannte dann wohl falsch verstanden mit dem erledigt erklären. Solltn 35 euro sein... Besser wie 2x Beitrag zahlen.

Die Anfechtung erarbeitet der Bekannte gerade... Obwohl das so komplex ist... Er ist mächtig am Ende..!!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Juni 2017, 14:01 von Bürger«

d

denyit

Kann ich nachvollziehen. Bin auch nur in diesem Thread hier unterwegs, weil ich auf "Formfehler" geklagt habe. Wenn es dann zur Anfechtungsklage kommt, hoffe ich, dass es ein bisschen mehr Struktur im Forum gibt, so dass man auch sinnvoll Suchen kann, aktuelle Argumente findet und sich ggf. mit anderen Klägern abstimmt
(mal schauen ob das Wiki kommt:
Wiki zum Thema "Rundfunkbeitrag" erstellen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22734.0.html)


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g

gvw

  • Beiträge: 70
Gestern kam die Rechnung vom Eilantrag. 52,50 Euro !!!

Klagebegründung mit 60 Seiten ist raus... Nun abwarten...!!


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Bei meinem Bekannten B aus dem schönen Hessen sieht es jetzt so aus:
Das Amtsgericht hat nach Eingang der Klageschrift um Stellungnahme gebeten, warum es zuständig sei, und nicht das VG. B hat dazu Stellung genommen und ausgeführt, dass das VG nicht zuständig sein kann weil HR keine Behörde, und außerdem verfassungsrechtlicher Streitfall.

Jetzt ist ein Brief vom AG gekommen mit der Streitwertfestsetzung, aber kein "Annahmebeschluss" o. ä.
Die Frage ist nun: Bedeutet das, dass die Klage angenommen wurde?

Hat hier jemand schonmal ein Verfahren gegen die GEZ vor einem Amtsgericht geführt?
Danke für alle Tips!


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P
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Zitat
Die Frage ist nun: Bedeutet das, dass die Klage angenommen wurde?
Selbst, wenn diese angenommen wurde bedeutet das nicht, dass A mit seiner Aussage zur Zuständigkeit richtig liegt. Es kann passieren, dass zum Streitwert X noch ein Beschluss kommt in welchem durch einen Richter am AG ausgeführt wird, dass sich das AG nicht zuständig sieht, aber natürlich die Kosten für diese Information geltend machen wird.

Die Streitwertfestsetzung ist zunächst dazu da, die vorläufigen Gerichtskosten zu bestimmen.

Es könnte auch noch sein, dass der Richter die Gegenseite um Informationen bittet.

Wenn Person A Pech hat, ist - sofern schon eine Frist zur Klagemöglichkeit vor dem VG läuft - diese abgelaufen bevor beim AG ein endgültiger Schritt passiert. Falls keine Frist gestartet ist, läuft auch keine ab. Vorsicht sollte geboten sein, falls bekannt würde, dass A über Wissen aus einem mit Bekanntgabemängeln behafteten Widerspruchsbescheid verfügt, und damit von einer wenn auch zufälligen Bekanntgabe des selbigen ausgegangen werden kann.


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Ok, danke für den Hinweis!
Nach Einreichung der Klage am AG kam per Zustellung ein Widerspruchsbescheid, mit Rechtsbehelfsbelehrung VG. Dessen Klagefrist läuft bald ab. Sollte B das AG darauf hinweisen, und evtl. zugleich fristwarend Klage am VG erheben mit der Bitte die Annahme abzuwarten bis das AG entschieden hat?


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P
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Zitat
mit der Bitte die Annahme abzuwarten bis das AG entschieden hat?
Wohl ehr nicht mit einer Bitte die Annahme auszusetzen oder abzuwarten, sondern die nun mehr hilfsweise Klage zur Vermeidung von Rechtsnachteilen mit einer kurzen Begründung versehen, ebenso mit dem Hinweis auf eine ausführliche folgende Begründung. Den Punkt zur Zuständigkeit auch umfassend in dieser Klage aufnehmen und diesbezüglich eine Aussetzung beantragen mit Verweis auf das laufende Verfahren am AG. Vielleicht möchten sich die Richter bezüglich der Zuständigkeit auch abstimmen. Person A sollte wissen, dass für die Klage vor dem VG ebenso Kosten erhoben werden, jedoch tragen VG aktuell nicht zur Lösung des Problems bei. Es könnte als ausgewiesen aussichtslos bezeichnet werden, dort zu klagen, zumindest wenn die Erwartung besteht, dort in erster Instanz Recht zu bekommen. Ziel kann es also sein, das Verfahren auszusetzen bis irgendwo eine günstige Entscheidung vorliegt oder das Verfahren selber zeitlich aktiv mit zu gestalten.
Dafür könnte natürlich ein ausgiebiger Schriftwechsel zwischen A dem AG und dem VG hilfreich sein. Das Bundesverfassungsgericht wird wohl nicht vor Herbstanfang eine Entscheidung fällen. Es gilt also, Zeit zu finden.


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K
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[...]
Das Bundesverfassungsgericht wird wohl nicht vor Herbstanfang eine Entscheidung fällen. Es gilt also Zeit zu finden.

Llt. Aussage des VG Karlsruhe am 30.05.2017 (die haben beim Bundesverfassungsgericht nachgefragt) wird das Bundesverfassungsgericht in 2017 keine Entscheidung fällen! Frühestens 2018.

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

P
  • Beiträge: 4.011
Zitat
Frühestens 2018.
Hoffentlich finden wenigstens die ersten mündlichen Verhandlungen noch vor der Wahl statt und hoffentlich gibt es dazu dann auch noch Informationen. Falls unklar sei was gemeint ist, es wurde in Berlin am Infotag dazu berichtet. Steht also auch im Transcript.


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K
  • Beiträge: 2.246
Sorry - habe mich wohl falsch ausgedrückt: soweit mir in Erinnerung sagte die Richterin des VG Karlsruhe dass das Bundesverfassungsgericht dieses Jahr nicht (mehr) verhandeln werde; frühestens 2018.

(Markus KA, karlsruhe...ihr wart ja auch dort: was sagte sie konkret?)

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Vorsicht passt jetzt nicht unbedingt zum Thema.
Die Richterin, Dr. Hennecke und Kläger diskutierten über die Aussetzung des Verfahrens und mögliche Reaktionen aus dem Bundesverfassungsgericht. Dr. Hennecke hat bisher keine Reaktionen vom Bundesverfassungsgericht auf seine Verfassungsbeschwerde erhalten. Der Richterin sind keine neuen Informationen über das weitere Verfahren der Verfassungsbeschwerden bekannt, weil keine Kommunikation zwischen VG und BVerfG stattfindet. Da der Richterin keine Entscheidungstermine  bekannt sind und diese möglicherweise auch im nächsten Jahr sein könnten, kommt für sie eine Aussetzung des Verfahrens leider nicht in Frage.

Weitere Infos siehe:
Verhandlung VG Karlsruhe, Di. 30.05.17, 10 Uhr
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22367.0.html

Wieder zurück zum Thema:
Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?



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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Moderator
  • Beiträge: 3.234
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Ich muss mich korrigieren, es wurde von der Richterin erklärt, dass sie beim Bundesverfassungsgericht nachgefragt haben soll und nach ihrer Information wird das Bundesverfassungsgericht angeblich nicht vor März 2018 zu einer Entscheidung kommen.

Edit "Bürger":
Die Aussagen decken sich weitestgehend:
Verhandlung 2017 - ggf. Spätsommer.
Entscheidung 2018 - ggf. Frühjahr.
...und entspräche damit auch dem ähnlichen Ablauf beim ZDF-Staatsvertrag:
Erst Verhandlung. Entscheidungsverkündung ca. halbes Jahr später.
Bitte hier nicht weiter vertiefen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Juni 2017, 14:27 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

d

denyit

DPX (die Person X) hat inzwischen Post bekommen.

Zur Erinnerung

Es geht um die "nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids" plus Absendung durch den BS. (Link) Beantragt wurde:

Zitat
1. die Zurückweisung des nicht-formgerechten Widerspruchsbescheids,
2. eine Fristverlängerung für das Einreichen einer Anfechtungsklage bis zur Entscheidung.
Im Eingang hat das Gericht festgestellt, dass es sich um eine "Anfechtungsklage" handelt (Link).

Zitat
Das Gericht sieht Ihr Schreiben vom 22.02.2017 bereits als Anfechtungsklage gegen die Festsetzungsbescheide des Beklagten vom xx.xx.2015, xx.xx.2015 und xx.xx.2015 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom xx.xx.2017 an. Der gesonderten Erhebung einer Anfechtungsklage bedarf es nicht.
Das passt DPX allerdings nicht in den Kram, da ja nicht gegen den Beitragsbescheid vorgegangen werden soll, sondern gegen die Form des Widerspruchbescheids. Demenstprechend hat DPX das Gericht um einen Hinweis gebeten. (Link)

Zitat
Ich bitte um einen Hinweis durch das Gericht ob es sich tatsächlich um eine „Anfechtungsklage“ handelt, da der Kläger bereits die Gültigkeit des Schreibens und dessen Zugang bestreitet, welche aber gerade die Grundlage für eine „Anfechtung“ bilden würde. Wie würde das Gericht die Prüfung vornehmen wenn auf Untätigkeit geklagt würde?
Da keine Reaktion erfolge hat DPX letzte Woche nochmal erinnert. Die Antwort:
Zitat
Sehr geehrte...,

in der Verwaltungsrechtssache ...

...
gegen
Westdeutscher Rundfunk Köln

wird bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom ... mitgeteilt, dass das Gericht bereits mit Eingangsverfügung vom ... deutlich gemacht hat, wie es die vorliegende Klage versteht.

Eine „Zurückweisung“ eines Widerspruchsbescheides ist rechtlich nicht möglich. Das Gericht kann diesen nur wegen Rechtswidrigkeit aufheben (@ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Etwaige Zustellungsmängel führen nicht zur Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts, sondern haben allenfalls Auswirkungen auf den Ablauf der Klagefrist, die vorliegend aber eingehalten wurde.

Zustellungsmängel berühren ebenfalls nicht die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes, sofern davon auszugehen ist, dass dieser seinen Adressaten tatsächlich erreicht hat und die Behörde sich des Verwaltungsakts auch mit Bekanntgabewillen entäußert hat. Auch hiervon ist vorliegend auszugehen.

Beantragt werden kann daher auch in diesem Verfahren nur die Aufhebung eines Verwaltungsakts. Die isolierte Anfechtung nur des Widerspruchsbescheides vom ... dürfte darüber hinaus unzulässig sein, weil Sie durch diesen nicht erstmalig beschwert werden (5 79 Abs. 1 VwGO).

Das Gericht wird Ihre Klage daher weiterhin - in Ihrem wohlverstandenen Interesse - so auffassen, wie in der Eingangsverfügung vom ... dargestellt. Sollten Sie ausdrücklich andere Anträge stellen wollen‚ besteht hierzu Gelegenheit

bis zum ... (Eingang bei Gericht).

Binnen gleicher Frist kann auch noch zur Sach- und Rechtslage vorgetragen werden. Danach muss mit gerichtlicher Entscheidung gerechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen
...
Richter am Verwaltungsgericht

Es bleibt also bei der Anfechtungsklage, wo die Argumentation der nicht-förmlichen Zustellung ins Leer läuft. Die Austellung durch den BS wird wohl auch wenig bringen. Genau das möchte DPX aber vor Gericht diskutieren: Inwieweit darf der BS involviert werden?!

Hat jemand Erfahrung mit negativen Feststellungsklagen vor dem VG? Ansonsten bleibt DPX nur die Änderung des Antrags auf Untätigkeit.

Freue mich auf Feedback!



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d

denyit

Keine Meinungen?

Zitat von: Gericht
Eine „Zurückweisung“ eines Widerspruchsbescheides ist rechtlich nicht möglich. Das Gericht kann diesen nur wegen Rechtswidrigkeit aufheben (@ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Etwaige Zustellungsmängel führen nicht zur Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts, sondern haben allenfalls Auswirkungen auf den Ablauf der Klagefrist, die vorliegend aber eingehalten wurde.

Das Gericht unterschlägt, dass es auch eine formelle Rechtswidrigkeit gibt (Wikipedia) die zur Nichtigkeit führen kann. Wobei diese nur bei schweren Fehlern greift (was hier wohl nicht der Fall ist, da die LRA vom BS zumindest benannt wurde).

Das Gericht erwähnt nicht die Möglichkeit der Feststellungsklage (§ 43 VwGO). Diese richtet sich gegen Verwaltungsakte.

Bilden Beitrags- und Widerspruchsbescheid zusammen immer einen Verwaltungsakt? Sieht so aus, oder? Dann würden für Feststellung die gleichen Regeln wie für Anfechtung gelten!?

Zitat von: Gericht
Beantragt werden kann daher auch in diesem Verfahren nur die Aufhebung eines Verwaltungsakts. Die isolierte Anfechtung nur des Widerspruchsbescheides vom ... dürfte darüber hinaus unzulässig sein, weil Sie durch diesen nicht erstmalig beschwert werden (5 79 Abs. 1 VwGO).

Interessant zum  § 79 Abs. 1 (juracademy):
Zitat
Durch diese Regelung des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO werden der Ausgangs- und der Widerspruchsbescheid zu einer prozessualen Einheit miteinander verschmolzen. Dies macht Sinn, da bei Aufhebung allein des Widerspruchsbescheids der Ausgangsbescheid – und damit die in diesem enthaltene Belastung – wieder aufleben würde. Folge dieser „Verschmelzung“ von Ausgangs- und Widerspruchsbescheid ist, dass eine Anfechtungsklage dann keinen Erfolg hat, wenn der im Ausgangsbescheid enthaltene rechtliche Fehler durch den Widerspruchsbescheid behoben wurde bzw. umgekehrt eine Anfechtungsklage dann erfolgreich ist, wenn der Ausgangsbescheid zwar noch rechtmäßig war, nunmehr aber der Widerspruchsbescheid einen relevanten Rechtsfehler enthält.
Die Frage ist damit: Was ist ein relevanter Rechtsfehler im WB? Gehört die (unterstellte) Anfertigung durch den BS dazu?

Grundsätzlich möchte ich mir den Weg der Anfechtung für später offen halten und jetzt lediglich den Widerspruchsbescheid zum Gegenstand der Klage machen.

Die Möglichkeit der Untätigkeitsklage wird vom Gericht leider nicht diskutiert. Im Forum findet man zur Problematik BS oder LRA das hier. Ich hoffe, dass eine Untätigkeitsklage nicht so einfach zurückgewiesen wird.

Freue mich auf Rückmeldungen!


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Schau mal bei
Widerspruchsbescheid: Fehlerhafte Zustellung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13628.msg116182.html#msg116182

Für die Verwendung vor Gericht:

Zitat
Der Beklagte muss seiner Bindung an Recht und Gesetz nach Art. 20 Abs. 3 GG nachkommen:

Gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO sind Widerspruchsbescheide zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen.
Zugestellt wird nach § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG).
Vorliegend erfolgte jedoch eine formgerechte Zustellung nach den §§ 2 ff. VwZG nicht.

Der streitgegenständliche Widerspruchsbescheid vom TT.MM.JJJJ wurde nicht zugestellt.

Das Schriftstück wurde augenscheinlich von „ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice“ kuvertiert; der Versandumschlag mittels Frankiermaschine von „ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice“ mit x,xx EUR und Datum TT.MM.JJJJ bedruckt und als einfacher Brief an die „Deutsche Post“ zur Versendung gegeben.
Beweis: Versandumschlag des streitgegenständlichen Widerspruchbescheides.

Auch mit dem tatsächlichen Erhalt des Widerspruchsbescheids ist eine Heilung von Zustellungsmängeln gemäß § 8 VwZG nicht eingetreten.
Eine Heilung von Zustellungsmängeln nach § 8 VwZG erfolgt nur dann, wenn sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen lässt oder die Zustellung unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften erfolgt ist.
Beides ist jedoch dann nicht gegeben, wenn es bereits an einem Zustellungswillen mangelt. Vorliegend ist eine Zustellung, gleich welcher Art, nicht verfügt worden und war ganz offensichtlich auch nicht beabsichtigt.

Somit gilt der streitgegenständliche Widerspruchsbescheid vom TT.MM.JJJJ als nicht zugestellt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. August 2017, 18:10 von Bürger«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

 
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