Interessant. Aha...
Es ist nicht erkennbar, wann genau und warum genau diverse Landesrundfunkanstalten Gebrauch machen von externen Anwälten.
Gefühlt mind. 90% der Verfahren werden ohne externe Anwälte bearbeitet.
Eine fiktive Person B hatte bereits im Verfahren am fiktiven VG Dresden mit einer externen Anwaltskanzlei der Gegenseite aus dem fiktiven Leipzig zu tun.
Die mündliche Verhandlung dazu war bereits Mitte 2015 im fiktiven Dresden - ergo also auch Fahrtkosten anteilig anfallend sowie auch Abwesenheitszeiten.
Anteilig deshalb, weil wohl ca. 3...4 weitere Verhandlungen am gleichen Tag ebenfalls durch die externe Kanzlei wahrgenommen wurden.
Ein zwischenzeitlicher Kostenfestsetzungsantrag der Kanzlei für diese Verfahrensphase wurde auf Bitte des Gerichts
[...] Festsetzung in Ermangelung eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels (§ 173 VwGO, § 103 Abs. 1 ZPO, § 168 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) unzulässig [...], da bislang keine rechtskräftige oder für vorläufig vollstreckbar erklärte Entscheidung vorliegt [...]
zurückgezogen. Vorerst? Man wird wohl sehen müssen...
Auch das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung vor dem OVG - d.h. in diesem Falle die Stellungnahmen/ Erwiderungen auf den Antrag - wurde für die gegnerische Partei durch eine (wiederum andere) externe Kanzlei geführt.
"Witzigerweise" weist weder die eine noch die andere Kanzlei "Verwaltungsrecht" als ihre Kompetenzen aus. Nun ja...
Auch ist bekannt, dass sich die Rundfunkanstalten bereits zu Zeiten der Rechtsstreite wegen der "PC-Gebühr" ebenfalls zumindest teilweise durch externe Rechtsanwälte vertreten ließen.
Und ja, vermutlich ist das prinzipiell nicht unstatthaft, dass sich eine "Behörde" durch externe Anwälte vertreten lässt - das ist auch auf anderen Gebieten des Verwaltungsrechts/ Baurechts usw. wohl gang und gäbe...
...allerdings bliebe dann mglw. noch - wie im Vorkommentar angedeutet - die Frage der Kostenübernahme, wenn die Beauftragung externer Anwälte schließlich aufgrund eigener Rechtsabteilung als "nicht notwendig" zu bewerten ist.