Guten TagX,
Zeit für ein kleines Gebet (kann nicht schaden).
Ohh Herr!
Schau auf die kleinen Leute in diesem Land, die nur WOHNEN! Sieh, wie sie verzweifelt verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz suchen, weil das römische Imperium kirchenähnlich und staatsfern über sie bestimmt und sie im Wege der Direktanmeldungstaufe zu RundfunkbeiträXen verdonnert.
Ohh Herr, sieh wie die Verwaltungsgerichte das, was Recht ist, den kleinen Leuten versagen.
Ohh Herr! Lass das höchste Gericht dieses Landes, das Bundesverfassungsgericht, das Gericht für JEDEFRAU und JEDERMANN, seine Augen und Ohren für die kleinen Leute öffnen.
BVerfG 29. Februar 2012 - 2 BvR 368/10 -
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aa) Der Beschwerdeführer muss einen Sachverhalt vortragen, der die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung erkennen lässt (vgl. BVerfGE 108, 370 <386 f.> ; stRspr) und dem Bundesverfassungsgericht eine mindestens vorläufige - etwa aufgrund der beigezogenen Akten des fachgerichtlichen Verfahrens oder später eingehender Stellungnahmen durchaus noch revidierbare - verfassungsrechtliche Beurteilung ermöglicht (vgl. BVerfGE 112, 304 <314 f.>; BVerfGK 5, 170 <171>; stRspr). Dieser Anforderung muss allerdings entgegen der Annahme der Hessischen Staatskanzlei nicht bereits die Beschwerdeschrift für sich genommen - ohne beigefügte Anlagen - genügen. Zwar kann dem Bundesverfassungsgericht nicht angesonnen werden, Prüfungen „ins Blaue“ hinein anzustellen (vgl. BVerfGE 115, 166 <180> ). Es ist daher auch nicht seine Aufgabe, aufgrund eines undifferenzierten Hinweises auf frühere Schriftsätze oder sonstige Dokumente den dortigen Vortrag auf verfassungsrechtlich relevante Lebenssachverhalte hin zu untersuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 <263>; 83, 216 <228> ). So reichen pauschale Bezugnahmen auf - insbesondere umfangreiche - Anlagen, ohne dass behauptete Verfassungsverstöße in der Verfassungsbeschwerdeschrift spezifiziert wären, zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde nicht aus (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Januar 1999 - 2 BvR 799/98, 2 BvR 800/98 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. September 2011 - 1 BvR 1460/10 -, juris; ebenso für den Fall, dass umfangreiche Anlagen, statt als Anlagen beigefügt, in den Beschwerdeschriftsatz einkopiert sind, BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 1042/07 -, juris). Daraus folgt jedoch nicht, dass eine Verfassungsbeschwerde bereits dann unzulässig wäre, wenn für ihre Beurteilung über den Beschwerdeschriftsatz selbst hinaus auch beigefügte Anlagen erforderlich sind. Dies zeigt sich schon darin, dass es dem Beschwerdeführer nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts freisteht, seinen Darlegungslasten entweder durch Wiedergabe des wesentlichen Inhalts angegriffener Entscheidungen und anderer beurteilungserheblicher Unterlagen in der Verfassungsbeschwerdeschrift oder dadurch nachzukommen, dass er die betreffenden Unterlagen der Beschwerdeschrift als Anlagen beifügt (vgl. BVerfGE 112, 304 <314>; BVerfGK 16, 410 <415 f.>). Die letztere Alternative wäre sinnlos, wenn sich alles für die Beurteilung Erforderliche bereits unabhängig von den Anlagen aus der Verfassungsbeschwerdeschrift ergeben müsste.
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Nähere Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung gehört zur notwendigen Begründung der Verfassungsbeschwerde, soweit sie erforderlich ist, um erkennbar zu machen, inwiefern der Beschwerdeführer sich in seinen Grundrechten verletzt sieht (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 101, 331 <345>; stRspr). Eine zutreffende rechtliche Einordnung des Geschehens ist dem Beschwerdeführer darüber hinaus grundsätzlich nicht abverlangt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 2008 - 2 BvR 1198/08 -, juris; s. etwa zur Entbehrlichkeit ausdrücklicher und korrekter Bezeichnung des als verletzt angesehenen Grundrechts, sofern dem Verfassungsbeschwerdevortrag der Sache nach entnommen werden kann, in welchem Grundrecht der Beschwerdeführer sich verletzt sieht, BVerfGE 47, 182 <187>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. Februar 2004 - 1 BvR 1172/02 -, NJW-RR 2004, S. 1153). Soweit fehlende Auseinandersetzung mit in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten rechtlichen Maßstäben als ein Begründungsmangel angesehen worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juni 2009 - 2 BvR 1076/09 -, NVwZ 2009, S. 1156 <1157>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. September 2009 - 1 BvR 1997/08 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. März 2010 - 1 BvR 2909/08 -, juris), betrifft dies Fälle, in denen anhand der vorliegenden Rechtsprechungsmaßstäbe ein Grundrechtsverstoß - jedenfalls unabhängig von näheren Darlegungen - gerade nicht zu identifizieren und daher die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht dargetan war (für den besonderen Fall, dass der relevante verfassungsrechtliche Maßstab auf rechtlich bewertete komplexe Sachverhalte wie ein bestimmtes allgemeines Niveau des Grundrechtsschutzes Bezug nimmt, vgl. BVerfGE 102, 147 <164>). Die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten ist nicht hinreichend aufgezeigt, wenn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine solche Verletzung ausscheidet und die Verfassungsbeschwerde dem nichts entgegensetzt (vgl. BVerfGE 101, 331 <345 f.>; 102, 147 <164>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2009 - 2 BvQ 50/09 -, juris).
Mit ein paar Seiten ist die Sache leider nicht getan.
Der Verfahrensgang / Lebenssachverhalt muss dargelegt werden. D.h. in Sachen RBS TV müssen auch z.B. die Direktanmeldung, Festsetzungsbescheide, Widersprüche und Widerspruchsentscheidungen aufgeführt und als Anlage beigefügt werden. Die behaupteten Grundrechtsverletzungen müssen wenigstens ansatzweise dargestellt werden.
Aufgrund der sagenhaften Siegesserie Roms:
https://www.rundfunkbeitrag.de/presse_und_aktuelles/urteile/index_ger.htmlwird eine Begründung der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde wegen der verfestigten Rechtsprechung jedoch immer einfacher.
Wer diesen Weg gehen will, sollte den Verfahrensgang entsprechend vorbereiten. D.h. alles chronologisch aufführen und die entsprechenden Anlagen vorbereiten.
Wichtige Verfahrensteile sollten in der Beschwerdeschrift wörtlich wiedergeben werden. Also z.B. entscheidende Passagen der Widerspruchsentscheidung entweder abtippen oder einscannen und mit OCR-Software in Text umwandeln.
Es ist hilfreich alles einzuscannen und mit seinen eigenen Schriftsätzen in einem Ordner abzuspeichern. Etwa wie folgt:
1#SchreibenBS01102014
2#SchreibenBS01112014
3#AufforderungBS01122014
4#DirektanmeldungBS01012015
5#ZahlungRundfunkbeiträgeBS01022015
6#MahnungBS01032015
7#FestsetzungsbescheidBS01042015
8#Widerspruch14042015
usw.
Person L. hat gut daran getan sich an das BVerfG zu wenden. Es ist das Gericht JEDERFRAU und JEDERMANNS. Es kann sicher nicht schaden, wenn das höchste Gericht in diesem Lande Post von den kleinen Leut erhält, die rufen: "Hallo, hier unten. Ich WOHNE nur!"
Wir haben keine Milliarden-Lobby.
Wir haben nur uns, das gallische VolX.
Ich kann aber nur das meißeln und hämmern, was ich auch selbst abschicken würde. Im Moment laufen noch "experimentelle Versuchsreihen". Aufgrund der bisherigen Erfahrungswerte ist die Vorbereitung das A und O. Wer jetzt z.B. gerade klagt, sollte frühzeitig alles für eine Verfassungsbeschwerde vorbereiten. Die 4 Wochen Frist erscheint lang, aber wenn es soweit ist, ist sie extrem kurz.
Die "Maxiversion" sind derzeit ca. 400 Seiten. Mit Verfahrensgang und Wiedergabe der Urteile, Bewertung aus Sicht der Beschwerdeführer/-in kommen mal schnell 700 Seiten zusammen.
Wenn wir guten Gewissens einen gemeißelten und gehämmerten "Mittelweg" gefunden haben, werde ich hier eine fiktive Geschichte einer fiktiven VolXbeschwerde für JEDEFRAU und JEDERMANN erzählen. Ob ihr, also JEDEFRAU oder JEDERMANN, diesem Weg und der fiktiven Geschichte folgt, muss jeder selbst wissen.
Das Meißeln und Hämmern hab ich mir notgedrungen selbst beigebracht. Die studierten Steinmetze wollten alle Säcke römischen Goldes.
Ich bin daher nur ein einfacher "selbstgelernter" gallischer Steinmetz. Trotzdem gebe ich meine fertig gemeißelten Hinkelsteine gerne und guten Gewissens weiter, wenn sie vorher auf ihre Flugtauglichkeit und Einschlagskraft getestet wurden.
Die Hinkelsteine stehen dann an jeder gallischen Häuserwand.
Sie sind dann völlig kostenlos und fertig gemeißelt zum Wurfgebrauch, so will es der GEZ-Boykott-Forum-Brauch.