...
Die Verfassungsbeschwerde wird von mir selbst erhoben.
...
Ich bin weiter unmittelbar anhaltend beschwert, da meine durch die bundesweite Rasterfahndung erhobenen Meldedaten § 14 Abs. 9 RBS TV automatisiert verarbeitet werden.
Daneben besteht, durch die bevorstehende erneute bundesweite Rasterfahndung § 14 Abs. 9 a RBS TV im Jahre 2018, eine zukünftige erneute konkrete Gefahr der Verletzung meines Grundrechtes auf informationelle Selbstbestimmung / Datenschutz.
Ich bin erneut unmittelbar selbst betroffen, da ich in Deutschland wohne und nach dem BMG gemeldet bin.
Danke @Viktor7, hier also die Hinkelsteine abladen, ja verstanden.
IV. Voraussetzungen der Annahme:
1. Zwingende Regelung
Abs. 1 setzt zwingend („Bedarf“) vor einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde deren Annahme zur Entscheidung voraus. Wer für die Entscheidung über die Annahme zuständig ist, das ergib sich aus § 93 b BVerfGG iVm den übrigen Vorschriften der §§ 93a ff. BVerfGG. Es steht damit fest, dass der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ein Zugangsverfahren vorausgeht, das, weil es eben gerade nicht die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde betrifft, weder den allgemeinen Verfahrensregeln des BVerfGG oder - lückenschließend - anderen Verfahrensordnungen folgt, sondern, soweit sich aus §§ 15 a, 93 a ff. BVerfGG keine zwingenden Vorgaben ergeben, vom Gericht selbst bestimmt wird. Das ist in Titel 3 der GO (§§ 39 ff.) geschehen.
Inhaltsverzeichnis
A. Antrag
A.1. Grundsatzannahme § 93 a Abs. 2 BVerfGG / gerichtliche Hinweise
A.1.1. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichtes
A.1.2. Beschwerdeberechtigung / Beschwerdegegenstand / Beschwerdebefugnis
A.1.2.1 Beschwerdebefugnis Staatsferner öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten
A.2. Subsidiaritätsprinzip
A.2.1 Bisheriger Gang des Verfahrens
A.2.2 Drohende staatliche Verfolgung (Bußgeldtatbestand § 12 RBStV)
A.2.3. Verfestigte Rechtsprechung
A.2.4 Ergebnis Grundsatz der Subsidiarität
A.2.5. Frist und Form
B. Begründetheit
BR.1. Begründung Rechtsweg
BR.1.1. Widerspruchsentscheidung des Norddeutschen Rundfunks Beitragsservice vom xx.xx.2016
BR.1.2. Fehlende Entscheidung zum Antrag auf Beiladung der Datenschutzbeauftragten des Landes Niedersachsen vom xx.xx.2016
BR.1.3. Mündliche Verhandlung vom xx.xx.2017 VG xx
BR.1.2. Anhörungsrüge vom xx.xx.2017
BR.1.3. Fehlende gerichtliche Aufklärung des Sachverhalts § 86 VwGO
BR.1.4. Urteil VG XX aufgrund der mündlichen Verhandlung vom xx.xx.2017
BR.1.5. Anhörungsrüge und Gegenvorstellung vom xx.xx.2017
BR.1.6. Abweisungsbeschluss des Niedersächsischen OVG Aktenzeichen XX vom xx.xx2017
BR.1.7. Anhörungsrüge und Gegenvorstellung am xx.xx.2017
BR.2. Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug
B.1. Die Meldedaten-Rasterfahndung
B.1.1.1. „Lex Specialis“ § 14 Abs. 9 RBStV Rasterfahndung zur Ermittlung von „Wohnungs-Beitragsschuldner“ / „Schwarzbewohnern“
B.1.1.2. Operative Vorfeldmaßnahmen / Meldedatenübermittelnde Vorbereitungen zur Rasterfahndung § 14 Abs. 9 RBStV / Gruppenauskunft
B.1.1.3. „Gesetzlicher Grund“ / die Rasterfahndung zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung der „Schwarzbewohner“
B.1.1.4. Meldedatenübermittlung an die GEZ / den Beitragsservice
B.1.2. Personendatenspeicher i.S.d. RBStV
B.1.2.1 Exkurs Informationelles Trennungsprinzip
B.1.3.1. Digitale elektronische automatisierte personenbezogene Datenwohnungsdurchsuchung
B.1.3.2. Die Meldedatenbanken als „Hort“ Verdächtiger
B.1.3.3. Überwachung des Wohnungs- / Meldewesens / Fahndung nach „Schwarzbewohnern“
B.1.3.4. Ohne Kenntnis des Betroffenen; die Heimliche Vollüberwachung des Wohnungs- / Meldewesens
B.1.3.5. Ausforschung des innersten Lebensbezirkes der Familie
B.1.4.1. Informationelle Gewaltenteilung
B.1.4.2. Informationelle Zweckänderung
B.1.5.1. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
B.1.5.2. Legitimer Zweck
B.1.5.3. Geeignetheit der Maßnahme / Zweck Mittel Relation
B.1.5.4. Notwendigkeit / Erforderlichkeit der Maßnahme
B.1.5.4. Angemessenheit / Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn
B.1.5.5. Zwischenergebnis Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
B.1.6. Beitragsnummer / Zuteilung der „Identifikationsnummer“
B.1.7. Zugriffsberechtige / „Entkoppelung“ Art. 60 Verfassung des Landes Niedersachsens / privater Stellenpool
B.1.7.1 Verletzung des Datengeheimnis
B.1.8. Benachrichtigungspflicht
B.1.9. Zeugnis- / Auskunftsverweigerungsrecht
B.1.9.1. Fehlender Rechtsbehelf
B.1.9.2. Das EDV-gesteuertes automatisiertes Massenverfahren / Verbot automatisierter Einzelentscheidungen
B.2. Verletzung des Grundrechtes auf Privatheit
B.2.1. Der Schutzbereich des Art. 13 GG „umhegte Wohnung“ / moderne Form der Überwachung von Wohnungen Art. 13 Abs. 4 GG.
B.2.2. Die Wohnung als Versammlungsort
B.3. Negative Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit
B.3.1 Negative Versammlungsfreiheit in geschlossen Räumen
B.3.2. Negative Vereinigungsfreiheit / Rechtsprechung EGMR
B.4.1 Die Wohnungseigentümer / Vermieter als Adressat des Rundfunkbeitrages / Eingriff in die Eigentumsrechte der Mietsache Art. 14 GG
B.5.1. Verletzung der freiheitlich demokratischen Grundordnung
B.5.2. Freiheitlicher Verfassungsstaat
B.5.3. Die Menschenwürde als oberster Wert des Grundgesetzes
B.5.4. Demokratieprinzip
B.5.5. Verletzung des Demokratieprinzips Art. 20 Abs. 2 GG
B.5.6. Personelle Legitimation / das Volk als Träger und Inhaber der Staatsgewalt.
B.5.7. Rechtsstaatlichkeit
B.6. Verletzung des Rechtsstaatsprinzips
B.6.6.1. Das Rechtsstaatsprinzip
B.6.6.2. Das Demokratieprinzip
B.6.6.3. Verfassungsrechtliches Trennungsgebot zwischen Presse / Rundfunk und dem Staat.
B.6.6.3.1 Staatsferne Rundfunkfreiheit i.V.m. Art. 8
B.6.6.4. Rechtssicherheit und Normenklarheit
B.6.6.5. Das Gebot der prozessualen Waffengleichheit
B.6.6.6. Verletzung des Justizmonopols
B.6.6.7. Das Gebot der prozessualen Waffengleichheit und diskriminierungsfreier Zugang zum Gericht
B.6.7.1 Gewährleistung des gesetzlichen Richters verletzt.
B.6.7.2 Unterwerfung unter ein „unstatthaftes “ Ausnahmegericht
B.6.7.3. Juristischer Aktivismus / Judical Activism
B.7. Verletzung der verfassungsmäßigen Grundordnung
B.8. Verletzung des Bundesstaatsprinzip Art. 20 Abs. 1 GG / Verletzung der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG
B.9. Verletzung der Gewissensfreiheit
B.10. Aufgaben der Landesrundfunkanstalt NDR
B.10.1. Wirkungskreis; NDR als Sonderbehörde Beitragserhebung und -einziehung, Datenerhebungsbehörde / Ermittlungsbehörde „Wohnungsinhaber“
B.10.2. Aufgabenkollision der doppelfunktionalen Aufgabe Landesrundfunkanstalt Rundfunkbeitragswesen / Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.
B.10.3. Landesrundfunkanstalt als „Sonderbehörde“
B.10.4. Ultra Vires Akt „Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug“
B.11. Demokratieprinzip / Personelle Legitimation / das Volk als Träger und Inhaber der Staatsgewalt.
B.12. Beitragssatzung NDR
B.13. Zwangsmitgliedschaft / die Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBStV als Personalkörperschaft
B.14. Verletzung des Demokratieprinzips Art. 20 Abs. 2 GG.
B.14.1. Rückzug des Staates aus der Verantwortung
B.15. Der Beitragsservice die „staatsferne Rundfunkbeitragsverwaltung“
B.15.1. „Staatsfernes“ Rechenzentrum
B.15.2. „Staatsferner“ unkontrollierter Verwaltungsträger
B.16. Der Modellwechsel in der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks oder die „umhegte Wohnung“ als „Anknüpfungspunkt“
B.16.1. Die „umhegte Wohnung“
B.16.2 Rundfunkbeitrag /Rundfunkgebühr / Wohnsteuer
oder Kommunale Abgabengesetze
B.16.3. Beitragsgrundsatz
B.16.4. Gesetzeskollision
B.16.5.. Wohnungsteuer / kein Leistungsbezug / Rechtsprechung EuGH
B.16.6. Netzentgelt / Übertragungswege
B.16.7. Zwischenergebnis Rundfunkbeitrag
B.16.8. Rechtswidrige nichtige „Direktanmeldung“
B.17. Die Digitale Welt des 21. Jahrhunderts
B.17.1. E-Government Verwaltungshandeln in der digitalen Welt
B.17.2. Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG
B.17.3. Die elektronische Akte / Beweiskraft elektronischer Dokumente / Urkundenbeweis
B.17.4. Die „elektronisch-digitale“ Rundfunkbeitragsverwaltung
B.17.5. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag materielles Verwaltungs- (Verfahrens)-Recht?
B.17.6. Der Beitragsservice als einheitliche Stelle i.S.d. Abschnitts 1a VwVfG
B.17.7.. Die „Schattenverwaltung“ des öffentlich - rechtlichen Rundfunks außerhalb staatlicher / rechtsaufsichtlicher Kontrolle
B.18. Der „digitale“ Festsetzungsbescheid
B.19. Das Rückgrat der elektronischen Verwaltung / Bundesmeldegesetz
B.19.1. Personendatenspeicher i.S.d. BMG
B.19.2. Gesetzgebungskompetenz Meldewesen
B.19.3 Gesetzliches vorgesehenes Verfahren § 14 Abs. 9 RBStV
B.19.4. Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom 11. Mai 2014 Vf, 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 / Landesrundfunkanstalt
B.19.5 Normenklarheit und Normenbestimmtheit sachliche und örtliche Zuständigkeit
B.20. Dateibegriff / Begriffsbestimmungen
B.20.1. Vorratsdatenspeicherung
B.20.2. Personendatenspeicher
B.20.3. Der RBStV als Gesetz des Zensus und Meldewesens / Datenqualität Melderegister am Beispiel des Bundeslandes Berlin
(Verfahren 2 BvF 1/15; 2 BvF 2/15)
B.21. Recht auf informationelle Selbstbestimmung / Volkszählung
B.21.1. Die Rundfunkteilnehmerdatenbank
B.21.1.1. Die Datenneuerhebung
B.21.1.2. Meldepflicht i.S.d. BMG / RBStV
B.21.1.3. Rundfunkteilnehmerdatenbank
B.22. Fehlende Kontrolle durch die unabhängige Kontrollstellen Art. 28 Richtlinie 95/46/EG (Der / die Berliner Beauftragte(r) für den Datenschutz)
B.23. Regelmäßige Datenübermittlung von „Bewegungsmeldungen“ im Meldewesen z.B. § 3 Nds. AG BMG
[...] dass eine Verfassungsbeschwerde zurzeit keine Aussicht auf Erfolg verspricht. Dazu sei ergänzend bemerkt, dass die Verfassungsbeschwerde ein außerordentlicher Rechtsbehelf zum Schutze und zur Durchsetzung der Grundrechte ist; sie ist aber nicht dazu bestimmt, wahlweise neben andere Rechtsmittel zu treten oder gar die Vereinfachung oder Umgehung des sonst vorgeschriebenen Rechtsweg zu ermöglichen [...]
Daher ist davon abgesehen worden, eine richterliche Entscheidung herbeizuführen (vgl. §§ 63,64 GOBVerfG; siehe auch Abschnitt VIII des beigefügten Merkblatts). Sie werden gebeten, Ihre Rechtsauffassung zu überprüfen. Sollten Sie sich nicht anderweitig äußern, wird hier davon ausgegangen, dass dieses Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht fortgesetzt werden soll.
Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Der angefochtene Festsetzungsbescheid des Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Sehr geehrte Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichtes,
der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hat mich entmündigt und meiner Grundrechte beraubt.
Ich wende mich jetzt an Sie, weil für mich dieser „Vertrag“ eine Fehlentscheidung war, wenn durch seine Anwendung die durch das Grundgesetz zugesicherten Rechte der Menschen verletzt werden. Ich sehe keine Möglichkeit, die Grundrechtsverletzung ohne Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichtes zu beseitigen, weil der „Vertrag“ von den Verwaltungsgerichten unisono als verfasssungskonform verkündet und eine Verletzung der Grundrechte verleugnet wird.
Deshalb wende ich mich an Sie ohne erst auf dem mühsamen und zeitaufwendigen Instanzenweg eine Erlaubnis einzuholen, mich beschweren zu dürfen. Auf diesem Instanzenweg wird von der Klägerseite mit den zuvor gültigen Gesetzen argumentiert, von der Beklagtenseite wird nur der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag als Gesetz zugrunde gelegt. Der Tatbestand des Wohnens und die Existenz des RBStV reichen für eine Verurteilung aus.
Ich bitte Sie, meine Beschwerde anzunehmen und die Aspekte meines Erlebens mit in Ihre Entscheidungen zu diesem Thema einfließen zu lassen.
Sollten Sie sich nicht anderweitig äußern, wird hier davon ausgegangen, dass dieses Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht fortgesetzt werden soll.
Ohh Herr! ::)
Schau auf die kleinen Leute in diesem Land, die nur WOHNEN! Sieh, wie sie verzweifelt verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz suchen, weil das römische Imperium kirchenähnlich und staatsfern über sie bestimmt und sie im Wege der Direktanmeldungstaufe zu RundfunkbeiträXen verdonnert.
Ohh Herr, sieh wie die Verwaltungsgerichte das, was Recht ist, den kleinen Leuten versagen.
Ohh Herr! Lass das höchste Gericht dieses Landes, das Bundesverfassungsgericht, das Gericht für JEDEFRAU und JEDERMANN, seine Augen und Ohren für die kleinen Leute öffnen.
36
aa) Der Beschwerdeführer muss einen Sachverhalt vortragen, der die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung erkennen lässt (vgl. BVerfGE 108, 370 <386 f.> ; stRspr) und dem Bundesverfassungsgericht eine mindestens vorläufige - etwa aufgrund der beigezogenen Akten des fachgerichtlichen Verfahrens oder später eingehender Stellungnahmen durchaus noch revidierbare - verfassungsrechtliche Beurteilung ermöglicht (vgl. BVerfGE 112, 304 <314 f.>; BVerfGK 5, 170 <171>; stRspr). Dieser Anforderung muss allerdings entgegen der Annahme der Hessischen Staatskanzlei nicht bereits die Beschwerdeschrift für sich genommen - ohne beigefügte Anlagen - genügen. Zwar kann dem Bundesverfassungsgericht nicht angesonnen werden, Prüfungen „ins Blaue“ hinein anzustellen (vgl. BVerfGE 115, 166 <180> ). Es ist daher auch nicht seine Aufgabe, aufgrund eines undifferenzierten Hinweises auf frühere Schriftsätze oder sonstige Dokumente den dortigen Vortrag auf verfassungsrechtlich relevante Lebenssachverhalte hin zu untersuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 <263>; 83, 216 <228> ). So reichen pauschale Bezugnahmen auf - insbesondere umfangreiche - Anlagen, ohne dass behauptete Verfassungsverstöße in der Verfassungsbeschwerdeschrift spezifiziert wären, zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde nicht aus (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Januar 1999 - 2 BvR 799/98, 2 BvR 800/98 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. September 2011 - 1 BvR 1460/10 -, juris; ebenso für den Fall, dass umfangreiche Anlagen, statt als Anlagen beigefügt, in den Beschwerdeschriftsatz einkopiert sind, BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 1042/07 -, juris). Daraus folgt jedoch nicht, dass eine Verfassungsbeschwerde bereits dann unzulässig wäre, wenn für ihre Beurteilung über den Beschwerdeschriftsatz selbst hinaus auch beigefügte Anlagen erforderlich sind. Dies zeigt sich schon darin, dass es dem Beschwerdeführer nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts freisteht, seinen Darlegungslasten entweder durch Wiedergabe des wesentlichen Inhalts angegriffener Entscheidungen und anderer beurteilungserheblicher Unterlagen in der Verfassungsbeschwerdeschrift oder dadurch nachzukommen, dass er die betreffenden Unterlagen der Beschwerdeschrift als Anlagen beifügt (vgl. BVerfGE 112, 304 <314>; BVerfGK 16, 410 <415 f.>). Die letztere Alternative wäre sinnlos, wenn sich alles für die Beurteilung Erforderliche bereits unabhängig von den Anlagen aus der Verfassungsbeschwerdeschrift ergeben müsste.
37
Nähere Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung gehört zur notwendigen Begründung der Verfassungsbeschwerde, soweit sie erforderlich ist, um erkennbar zu machen, inwiefern der Beschwerdeführer sich in seinen Grundrechten verletzt sieht (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 101, 331 <345>; stRspr). Eine zutreffende rechtliche Einordnung des Geschehens ist dem Beschwerdeführer darüber hinaus grundsätzlich nicht abverlangt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 2008 - 2 BvR 1198/08 -, juris; s. etwa zur Entbehrlichkeit ausdrücklicher und korrekter Bezeichnung des als verletzt angesehenen Grundrechts, sofern dem Verfassungsbeschwerdevortrag der Sache nach entnommen werden kann, in welchem Grundrecht der Beschwerdeführer sich verletzt sieht, BVerfGE 47, 182 <187>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. Februar 2004 - 1 BvR 1172/02 -, NJW-RR 2004, S. 1153). Soweit fehlende Auseinandersetzung mit in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten rechtlichen Maßstäben als ein Begründungsmangel angesehen worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juni 2009 - 2 BvR 1076/09 -, NVwZ 2009, S. 1156 <1157>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. September 2009 - 1 BvR 1997/08 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. März 2010 - 1 BvR 2909/08 -, juris), betrifft dies Fälle, in denen anhand der vorliegenden Rechtsprechungsmaßstäbe ein Grundrechtsverstoß - jedenfalls unabhängig von näheren Darlegungen - gerade nicht zu identifizieren und daher die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht dargetan war (für den besonderen Fall, dass der relevante verfassungsrechtliche Maßstab auf rechtlich bewertete komplexe Sachverhalte wie ein bestimmtes allgemeines Niveau des Grundrechtsschutzes Bezug nimmt, vgl. BVerfGE 102, 147 <164>). Die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten ist nicht hinreichend aufgezeigt, wenn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine solche Verletzung ausscheidet und die Verfassungsbeschwerde dem nichts entgegensetzt (vgl. BVerfGE 101, 331 <345 f.>; 102, 147 <164>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2009 - 2 BvQ 50/09 -, juris).
Bundesverfassungsgericht
Schlossbezirk 3
76131 Karlsruhe
Verfassungsbeschwerde
Des Beschwerdeführers / Der Beschwerdeführerin
wegen verfassungswidriger Akte hoheitlicher Gewalt durch
den Intendanten des Norddeutschen Rundfunks
Herrn M.
Rothenbaumchaussee 132,
20149 Hamburg,
in Gestalt einer heimlichen Überwachung des Meldewesens und damit der auch der Freizügigkeit im Bundesgebiet Art. 11 Abs. 1 GG, mit sich anschließenden „Direktanmeldungen“ zu Rundfunkbeiträgen und damit Verletzung der Grundrechte auf:
informationelle Selbstbestimmung Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG,
dem aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und dem Schutz der Wohnung und der Familie Art. 6 und Art. 13 GG abzuleitende Grundrecht auf Privatheit,
freie Entfaltung der Persönlichkeit sowie Handlungsfreiheit Art. 2 Abs. 1 GG,
staatsferne öffentliche - rechtliche Rundfunkanstalt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m. Art. 8 kollektive Meinungsbildung,
Gewissensfreiheit Art. 4 GG,
Versammlungsfreiheit in geschlossenen Räumen Art. 8,
negative Vereinigungsfreiheit Art. 9 Abs. 1 GG,
des Eigentumsverhältnisses aus Mietsache Wohnung Art. 14,
Ich mache ferner mittelbar eine Verletzung der freiheitlich demokratischen Grundordnung und des Rechtsstaatsprinzips sowie der verfassungsmäßigen Grundordnung geltend.Inhaltsverzeichnis Verfassungsbeschwerde vom xx.xx.2017
A. Eintragung in das Verfahrensregister und Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung.
A.1. Grundsatzannahme § 93 a Abs. 2 BVerfGG / gerichtliche Hinweise
Begründung Zulassung:
A.1.1. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichtes
A.1.2. Beschwerdeberechtigung / Beschwerdegegenstand / Beschwerdebefugnis
A.1.2.1. Beschwerdebefugnis staatsferne öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
A.2. Subsidiaritätsprinzip
A.2.1. Bisheriger Gang des Verfahrens
A.2.3. Verfestigte Rechtsprechung
A.2.4. Ergebnis Grundsatz der Subsidiarität
A.2.5. Frist und Form
B. Begründetheit
B.1. Aufgaben der Landesrundfunkanstalt NDR
B.1.1. Wirkungskreis; NDR als Sonderbehörde Beitragserhebung und -einziehung, Datenerhebungsbehörde / Ermittlungsbehörde „Wohnungsinhaber“
B.1.2. Aufgabenkollision der doppelfunktionalen Aufgabe Landesrundfunkanstalt Rundfunkbeitragswesen / Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.
B.1.3. Landesrundfunkanstalt als „Sonderbehörde“
B.1.4. Ultra Vires Akt „Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug“
B.2. Demokratieprinzip / Personelle Legitimation / das Volk als Träger und Inhaber der Staatsgewalt.
B.2.1. Beitragssatzung NDR
B.2.2. Zwangsmitgliedschaft / die Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBStV als Personalkörperschaft
B.2.3. Verletzung des Demokratieprinzips Art. 20 Abs. 2 GG / Fehlende Mitbestimmungsrechte.
B.3. Rückzug des Staates aus der Verantwortung
B.3.1. Der Beitragsservice die „staatsferne Rundfunkbeitragsverwaltung“
B.3.2. "Staatsfernes“ Rechenzentrum
B.3.3. „Staatsferner“ unkontrollierter Verwaltungsträger
B.4. Der Modellwechsel in der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks oder die
„umhegte Wohnung“ als „Anknüpfungspunkt“
B.4.1. Die „umhegte Wohnung“
B.4.2. Rundfunkbeitrag /Rundfunkgebühr / Wohnsteuer
oder Kommunale Abgabengesetze
B.4.3. Beitragsgrundsatz
B.4.4. Gesetzeskollision
B.4.5. Die Wohnungseigentümer / Vermieter als Adressat des Rundfunkbeitrages /
Eingriff in die Eigentumsrechte der Mietsache Art. 14 GG
B.4.6. Wohnungsteuer / kein Leistungsbezug / Rechtsprechung EuGH
B.4.7. Netzentgelt / Übertragungswege
B.4.8. Zwischenergebnis Rundfunkbeitrag
B.5. Die Digitale Welt des 21. Jahrhunderts
B.5.1. E-Government Verwaltungshandeln in der digitalen Welt
B.5.2. Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG
B.5.3. Die elektronische Akte / Beweiskraft elektronischer Dokumente / Urkundenbeweis
B.5.4. Die „elektronisch-digitale“ Rundfunkbeitragsverwaltung
B.6. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag materielles Verwaltungs- (Verfahrens)-Recht?
B.6.1. Der Beitragsservice als einheitliche Stelle i.S.d. Abschnitts 1a VwVfG
B.6.2. Die „Schattenverwaltung“ des öffentlich-rechtlichen Rundfunks außerhalb staatlicher /
rechtsaufsichtlicher Kontrolle
B.6.3. Rechtswidrige nichtige „Direktanmeldung“
B.6.4. Der „digitale“ Festsetzungsbescheid
B.7. Das Rückgrat der elektronischen Verwaltung / Bundesmeldegesetz
B.7.1. Gesetzgebungskompetenz Meldewesen
B.7.2. Regelungsbefugnis der Länder
B.7.3. Regelmäßige Datenübermittlung von „Bewegungsmeldungen“ im Meldewesen z.B. § 3 Nds. AG BMG
B.8. Recht auf informationelle Selbstbestimmung / Volkszählung
B.8.1. Dateibegriff / Begriffsbestimmungen
B.8.2. Personendatenspeicher i.S.d. BMG
B.8.3. Vorratsdatenspeicherung
B.8.4. Personendatenspeicher
B.8.5. Die Rundfunkteilnehmerdatenbank
B.8.5.1. Die Datenneuerhebung
B.8.5.2. Meldepflicht i.S.d. BMG / RBStV
B.8.5.3. Rundfunkteilnehmerdatenbank
B.9. Die Meldedaten-Rasterfahndung
B.9.1.1. Gegenstand und Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelungen zur operativen
Informationserhebung durch die Rasterfahndung
B.9.1.2. Rasterfahndung / Programmfahndung / systematisierte Fahndung / besondere Form des Datenabgleichs
B.9.2. Gesetzliches vorgesehenes Verfahren § 14 Abs. 9 RBStV
B.9.2.1. Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes
vom 11. Mai 2014 Vf, 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 / Landesrundfunkanstalt
B.9.3. Normenklarheit und Normenbestimmtheit sachliche und örtliche Zuständigkeit
B.9.4. "Lex Specialis“ § 14 Abs. 9 RBStV Rasterfahndung zur Ermittlung von „Wohnungs-Beitragsschuldner“ / „Schwarzbewohnern“
B.9.4.1. Operative Vorfeldmaßnahmen / Meldedatenübermittelnde Vorbereitungen zur Rasterfahndung § 14 Abs. 9 RBStV / Gruppenauskunft
B.9.4.2. „Gesetzlicher Grund“ / die Rasterfahndung zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung der „Schwarzbewohner“
B.9.4.3. Meldedatenübermittlung an die GEZ / den Beitragsservice
B.9.4.4. Personendatenspeicher i.S.d. RBStV
B.9.5.1. Exkurs Informationelles Trennungsprinzip
B.9.6.1. Digitale elektronische automatisierte personenbezogene Datenwohnungsdurchsuchung
B.9.6.2. Die Meldedatenbanken als „Hort“ Verdächtiger
B.9.6.3. Überwachung des Wohnungs- / Meldewesens / Fahndung nach „Schwarzbewohnern“
B.9.6.4. Ohne Kenntnis des Betroffenen; die Heimliche Vollüberwachung des Wohnungs- / Meldewesens
B.9.6.5. Ausforschung des innersten Lebensbezirkes der Familie
B.9.7.1. Informationelle Gewaltenteilung
B.9.7.2. Informationelle Zweckänderung
B.9.8. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
B.9.8.1. Legitimer Zweck
B.9.8.2. Geeignetheit der Maßnahme / Zweck Mittel Relation
B.9.8.3. Notwendigkeit / Erforderlichkeit der Maßnahme
B.9.8.4. Angemessenheit / Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn
B.9.8.5. Zwischenergebnis Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
B.9.9. Beitragsnummer / Zuteilung der „Identifikationsnummer“
B.9.10. Zugriffsberechtige / „Entkoppelung“ Art. 60 Verfassung des Landes Niedersachsens /
privater Stellenpool
B.9.10.1. Verletzung des Datengeheimnis
B.9.11. Benachrichtigungspflicht
B.9.12. Zeugnis- / Auskunftsverweigerungsrecht
B.9.13. Fehlender Rechtsbehelf
B.9.14. Fehlende Kontrolle durch die unabhängige Kontrollstellen Art. 28 Richtlinie 95/46/EG
(Datenschutzbeauftragte der Länder)
B.10. Der RBStV als Gesetz des Zensus und Meldewesens / Datenqualität Melderegister am Beispiel des Bundeslandes Berlin (Verfahren 2 BvF 1/15; 2 BvF 2/15)
B.11. Das EDV-gesteuertes automatisiertes Massenverfahren / Verbot automatisierter Einzelentscheidungen
C.1. Verletzung des Grundrechtes auf Privatheit
C.1.1. Der Schutzbereich des Art. 13 GG „umhegte Wohnung“ / moderne Form der Überwachung von Wohnungen Art. 13 Abs. 4 GG.
C.2. Negative Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit
C.2.1. Die Wohnung als Versammlungsort
C.2.2. Negative Versammlungsfreiheit in geschlossen Räumen
C.2.3. Negative Vereinigungsfreiheit / Rechtsprechung EGMR
C.3. Verletzung der freiheitlich demokratischen Grundordnung
C.3.1. Freiheitlicher Verfassungsstaat
C.3.2. Die Menschenwürde als oberster Wert des Grundgesetzes
C.3.3. Demokratieprinzip
C.3.3.1. Verletzung des Demokratieprinzips Art. 20 Abs. 2 GG
C.3.3.2. Personelle Legitimation / das Volk als Träger und Inhaber der Staatsgewalt.
C.3.4. Rechtsstaatlichkeit
C.4. Verletzung des Rechtsstaatsprinzips
C.4.1. Das Rechtsstaatsprinzip
C.4.2. Das Demokratieprinzip
C.4.2.1. Mängel im „Gesetzgebungsverfahren“
C.4.2.2. Verfassungswidrige Einwirkung auf Art. 20 Abs. 2 GG
C.4.2.3. Verletzung des „staatlichen“ Neutralitätsgebotes“
C.4.3. Verfassungsrechtliches Trennungsgebot zwischen Presse / Rundfunk und dem Staat.
C.4.3.1. Staatsferne Rundfunkfreiheit i.V.m. Art. 8 GG
C.4.4. Rechtssicherheit und Normenklarheit
C.4.5. Das Gebot der prozessualen Waffengleichheit
C.4.6. Verletzung des Justizmonopols
C.4.6.1. Keine Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtschutzes
C.4.7. Unterwerfung unter ein „unstatthaftes“ Ausnahmegericht
C.5. Juristischer Aktivismus / Judical Activism
C.6. Gewährleistung des gesetzlichen Richters verletzt
C.7. Verletzung der verfassungsmäßigen Grundordnung
C.8. Verletzung des Bundesstaatsprinzip Art. 20 Abs. 1 GG / Verletzung der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG
C.9. Verletzung der Gewissensfreiheit
________________________________, xxxxxx, den xx.xx.2017
Anmerkung: letzte Seite der Beschwerde auch nochmals unterschreiben
Antrag
A. Eintragung in das Verfahrensregister und Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung.
Es wird die Eintragung in das Verfahrensregisters und Vorbereitung der Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung beantragt.
Um Zuordnung der Verfassungsbeschwerde zu den Verfahren des 1. Senates
1 BvR 2284/15,
1 BvR 2594/15,
1 BvR 1675/16,
1 BvR 1856/16,
u.a.
siehe Verfahrensübersicht für das Jahr 2017 des Ersten Senates des Bundesverfassungsgerichtes, Laufende Nr. 21, Berichterstatter: BVR Prof. Dr. Paulus:
Verfassungsbeschwerden zu der Frage, ob die Einführung eines Rundfunkbeitrages durch den Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15. Dezember 2010, insbesondere §§ 2 und 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
wird ersucht.
Es wird beantragt sodann festzustellen, dass der Rundfunkbeitragsstaatvertrag und die Rundfunkbeitragssatzung NDR unvereinbar mit dem Grundgesetz sind.
Ich beantrage das Verfahren kostenfrei zu führen und meine notwendigen Auslagen angemessen zu erstatten (§ 34 und § 34 a BVerfGG).
A.1. Grundsatzannahme § 93 a Abs. 2 BVerfGG / gerichtliche Hinweise
Es wird beantragt die Verfassungsbeschwerde wegen der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedeutung und zur Durchsetzung meiner Grundrechte (§ 90 Abs. 1 BVerfGG) anzunehmen, insbesondere auch deshalb, da durch die Versagung der Annahme zur Entscheidung und damit die Versagung einer Entscheidung zur Sache der / dem Beschwerdeführerin ein besonders schwerer Nachteil, insbesondere bei weiterer Beschreitung des Rechtsweges, entsteht.
Ich bin anwaltlich nicht vertreten und bitte um verfassungsgerichtliche Hinweise.
Anmerkung: ggf. Nachweise über vergebliche Anwaltssuche beifügen und Text entsprechend ändern.
Begründung Zulassung:
A.1.1. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichtes
Gemäß Art. 93 I Nr. 4 a GG i.V.m. §§ 13 Nr. 8 a, 90 ff. BverfGG ist das Bundesverfassungsgericht für Verfassungsbeschwerden, die von Jedermann mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein, zuständig. Mit Begründung der Beschwerde wird diese Behauptung von mir erhoben. Eine Verfassungsbeschwerde beim Staatsgerichtshof des Landes Niedersachsens ist mir nicht möglich (Art. 54 Niedersächsische Verfassung i.V.m. § 8 Gesetz über den Staatsgerichtshof [NStGHG] vom 1. Juli 1996).
Es erscheint mir zudem angebracht dem Bundesverfassungsgericht einen weiteren konkreten Lebenssachverhalt / Fallbeispiel vorzulegen. Damit wird dem Bundesverfassungsgericht ermöglicht anhand eines Weiteren konkreten Beispiels den „rechtsstaatswidrigen Vollzug des landesgesetzlichen Beitragsgesetzes und der Rundfunkbeitragssatzung“ nachzuprüfen.
A.1.2. Beschwerdeberechtigung / Beschwerdegegenstand / Beschwerdebefugnis
Ich bin eine natürliche Person, in Deutschland wohnhaft und unmittelbar gegenwärtig von Akten hoheitlicher Gewalt im Zusammenhang mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag betroffen, die mich in meinen Grundrechten unmittelbar verletzen. Mit den Grundrechtsverletzungen mache ich mittelbar eine Verletzung freiheitlich demokratischen Grundordnung und Verletzung des Rechtsstaatsprinzips sowie der verfassungsmäßigen Grundordnung geltend.
Beschwerdegegenstände sind unter anderem:
– die heimliche Durchführung einer Überwachung des Melde- und Wohnungswesens (Raster- / Programmfahndung § 14 Abs. 9 RBStV) auf Grundlage der Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages sowie landesrechtlicher Bestimmungen zum Bundesmeldegesetz (§ 6 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz [Nds. AG BMG]) zum Aufspüren sog. „Schwarzbewohner“,
– die Menschenwürde im „staatsfernen Rundfunkbeitragsmassenverfahren“,
– die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen wegen „Wohnens“,
– die dauerhafte Zuordnung einer Beitragsnummer gemäß Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge [Rundfunkbeitragssatzung],
– die negative Vereinigungsfreiheit durch Einführung einer Zwangsmitgliedschaft „Wohnungsinhaber“ § 1 Rundfunkbeitragssatzung,
– das Recht sich in geschlossenen Räumen (Wohnung) zur politischen Meinungs- und Willensbildung ungehindert und anmeldefrei zu versammeln,
– Verletzung des Verfassungsprinzips der Staatsferne öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten,
– die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung,
– das Demokratieprinzip (personelle Legitimation vermittelnde Amtsträger),
– das Recht zur Auskunftsverweigerung im Falle drohender staatlicher Verfolgung (§ 55 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG [§ 12 RBStV Bußgeldtatbestand],
– der effektive Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) in Verbindung mit dem Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG),
– das Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG),
– das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG),
– unstatthafte Ausnahmegerichte (Art. 19 Abs. 4 i.V.m. Art. 101 Abs. 1 GG) und damit der Grundsatz des unabhängigen und unparteiischen gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 GG).
Die Verfassungsbeschwerde wird von mir selbst erhoben.
A.1.2.1. Beschwerdebefugnis staatsferne öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
Ich mache geltend, dass mir eine Beschwerdebefugnis insoweit zusteht, als das die Verletzung der Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, als Teil der errichteten verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes jedermann möglich ist. Die öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten sind der verfassungsmäßigen Ordnung / freiheitlich demokratischen Grundordnung verpflichtet. Ihre Aufgabe ist es, das Staatsvolk vor einer Missachtung der verfassungsmäßigen Ordnung / freiheitlich demokratischen Grundordnung zu bewahren und über Missstände unvoreingenommen zu berichten. Beteiligen sich die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in herausragender Weise an einer Schädigung dieser Verfassungsgrundsätze, so ist jedermann zur Verfassungsbeschwerde befugt, insbesondere dann wenn er unmittelbar hiervon selbst betroffen ist.
A.2. Subsidiaritätsprinzip
Der in § 90 Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität erfordert, dass ich vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreife, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzungen zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Eine Verfassungsbeschwerde ist daher unzulässig, wenn und soweit in zumutbarer Weise Rechtsschutz durch die Anrufung der Fachgerichte erlangt werden kann.
A.2.1. Bisheriger Gang des Verfahrens
2.1.1. Direktanmeldung vom xx.xx.xxxx
2.1.2. Festsetzungsbescheid vom xxxx
2.1.3. Mein Widerspruch am xxxx
2.1.4. Widerspruchsentscheid des NRR Beitragsservice vom xx.xx.2017
…
A.2.3. Verfestigte Rechtsprechung
Die bisherige Rechtsprechung betrachtet den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag als verfassungskonform. Unter
https://www.rundfunkbeitrag.de/presse_und_aktuelles/urteile/index_ger.html
ist die folgende Übersicht für den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich abrufbar.
Landesverfassungsgericht
Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 15. Mai 2014 – Vf. 8-VII-12; Vf. 24-VII-12
Bundesverwaltungsgericht
Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 27. Januar 2017 – 6 C 7.16 u. a.
Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 19. September 2016 – 6 C 6.16 u. a.
Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 15. Juni 2016 – 6 C 35.15 u. a.
Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 18. März 2016 – 6 C 6.15 u. a.
Oberverwaltungsgerichte
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urt. v. 3. März 2016 – 2 S 896/15, 2 S 2270/15
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urt. v. 19. Juni 2015 – 7 BV 14.1707, 7 BV 14.2488
Verwaltungsgerichtshof Hessen, Beschl. v. 1. Oktober 2015 – 10 A 1181/15.Z
Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschl. v. 10. Juni 2016 – 4 LA 126/16
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12. März 2015 – 2 A 2311/14, 2 A 2422/14, 2 A 2423/14
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 25. November 2014 – 7 A 10767/14.OVG
Oberverwaltungsgericht Sachsen, Beschl. v. 30. Mai 2016 – 3 A 88/16
Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 30. Juni 2015 – 4 L 122/14
Verwaltungsgerichte
Verwaltungsgericht Ansbach, Urt. v. 28. August 2014 – AN 6 K 13.01293
Verwaltungsgericht Augsburg, Urt. v. 23. Oktober 2014 – AU 7 K 14.905
Verwaltungsgericht Arnsberg, Urt. v. 20. Oktober 2014 – 8 K 3353/13
Verwaltungsgericht Bayreuth, Beschl. v. 17. Juli 2014 – B 3 S 14.420
Verwaltungsgericht Braunschweig, Urt. v. 9. Oktober 2014 – 4 A 49/14
Verwaltungsgericht Bremen, Urt. v. 20. Dezember 2013 – 2 K 605/13
Verwaltungsgericht Dresden, Urt. v. 21. April 2015 – 2 K 1221/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urt. v. 3. März 2015 – 27 K 9590/13
Verwaltungsgericht Freiburg, Urt. v. 2. April 2014 – 2 K 1446/13
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urt. v. 10. Dezember 2014 – 14 K 6006/13
Verwaltungsgericht Gera, Urt. v. 18. März 2014 – 3 K 554/13 Ge
Verwaltungsgericht Gießen, Urt. v. 10. Dezember 2014 – 5 K 237/14.GI
Verwaltungsgericht Göttingen, Urt. v. 28. August 2014 – 2 A 19/14
Verwaltungsgericht Greifswald, Urt. v. 12. August 2014 – 2 A 621/13
Verwaltungsgericht Halle, Urt. v. 7. Juli 2014 – 6 A 259/13 HAL
Verwaltungsgericht Hannover, Urt. v. 24. Oktober 2014 – 7 A 6504/13
Verwaltungsgericht Hamburg, Urt. v. 17. Juli 2014 – 3 K 5371/13
Verwaltungsgericht Koblenz, Urt. v. 7. November 2014 – 5 K 1091/13
Verwaltungsgericht Köln, Urt. v. 16. Oktober 2014 – 6 K 7041/13
Verwaltungsgericht Leipzig, Urt. v. 27. September 2014 – 1 K 672/13
Verwaltungsgericht Lüneburg, Urt. v. 15. Januar 2015 – 6 A 303/13
Verwaltungsgericht Magdeburg, Urt. v. 31. März 2015 – 6 A 33/15
Verwaltungsgericht Mainz, Beschl. v. 13. Juni 2014 – 4 L 68/14.MZ
Verwaltungsgericht Minden, Urt. v. 19. November 2014 – 11 K 3920/13
Verwaltungsgericht München, Urt. v. 16. Juli 2014 – M 6b K 13.5573
Verwaltungsgericht Münster, Urt. v. 22. Januar 2015 – 7 K 3474/13
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Urt. v. 7. Oktober 2014 – 5 K 1091/13
Verwaltungsgericht Osnabrück, Urt. v. 23. Juli 2014 – 1 A 107/14
Verwaltungsgericht Potsdam, Urt. v. 19. August 2014 – 11 K 4160/13
Verwaltungsgericht Regensburg, Urt. v. 16. Juli 2014 – RO 3 K 14.943
Verwaltungsgericht Saarland, Urt. v. 3. Dezember 2014 – 6 K 1819/13
Verwaltungsgericht Schleswig, Urt. v. 10. Juni 2015 – 4 A 105/14, 4 A 90/14
Verwaltungsgericht Sigmaringen, Urt. v. 16. Dezember 2015 – 5 K 82714
Verwaltungsgericht Stuttgart, Urt. v. 1. Oktober 2014 – 3 K 1360/14
Verwaltungsgericht Trier, Urt. v. 12. März 2015 – 2 K 645/14
Verwaltungsgericht Weimar, Urt. v. 29. April 2015 – 3 K 208/14
Verwaltungsgericht Würzburg, Beschl. v. 22. Juli 2014 – W 3 S 14.546
A.2.4. Ergebnis Grundsatz der Subsidiarität
Der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde vor Erschöpfung des Rechtsweges gegen den fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag v. 15. 17. und 21. Dezember 2010 stand der Grundsatz der Subsidiarität entgegen:
BVerfGE 1 BvR 2550/12 v. 12.12.2012 (1. BVerfG-Rundfunkbeitragsbeschluss):ZitatIm vorliegenden Fall kann der Beschwerdeführer die von ihm gerügten Grundrechtsverletzungen in zumutbarer Weise in verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren gegen die Beitragserhebung geltend machen. Ein solcher Rechtsbehelf wäre jedenfalls nicht von vorneherein aussichtslos.Der in § 90 Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität erfordert, dass ein Beschwerdeführer vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzungen zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Eine Verfassungsbeschwerde ist daher unzulässig, wenn und soweit in zumutbarer Weise Rechtsschutz durch die Anrufung der Fachgerichte erlangt werden kann.
Danach ist die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache geboten, wenn dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die Gelegenheit besteht, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn mit der Verfassungsbeschwerde Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die Hauptsache beziehen. In diesem Fall scheidet die Verweisung auf den fachgerichtlichen Rechtsweg nur dann aus, wenn die Durchführung des Hauptsacheverfahrens unzumutbar ist. Letzteres ist der Fall, wenn der Hauptsacherechtsbehelf in der Fachgerichtsbarkeit von vornherein aussichtslos ist, oder wenn die tatsächliche oder einfachrechtliche Lage zur verfassungsrechtlichen Beurteilung ausreichend geklärt ist und die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 90 Abs. 2 BVerfGG vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abgesehen werden kann.
Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass dem Verfassungsgericht infolge der fachgerichtlichen Vorprüfung der Beschwerdepunkte ein bereits eingehend geprüftes Tatsachenmaterial vorliegen soll und ihm auch die Fallanschauung sowie die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch die sachnäheren Fachgerichte vermittelt werden.
Die Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte besteht ausnahmsweise dann nicht, wenn die angegriffene Regelung den Beschwerdeführer zu Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden können, oder wenn die Anrufung der Fachgerichte dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten ist, etwa weil das offensichtlich sinn- und aussichtslos wäre.
Dem Gesetzgeber muss Zeit gegeben werden, das mit der Neuregelung verfolgte Konzept auf seine Tauglichkeit und Angemessenheit hin zu beobachten. Er wird nur dann von Verfassungswegen zu Korrekturen veranlasst sein, wenn sich hinreichend nachhaltig eine Unstimmigkeit des neuen Konzepts erweisen sollte, die mit ungerechtfertigten Eingriffen in verfassungsmäßige Rechte von Beteiligten einhergeht. Solche Erkenntnisse können sich im Hinblick auf die angegriffene Norm insbesondere aus der hierzu ergehenden Rechtsprechungspraxis ergeben (vgl. BVerfG - 1 BvR 2062/09 - Beschluss vom 20. Januar 2010 RdNr. 19 und RdNr. 20).
Mir drohen bei weiterer Beschreitung des Rechtsweges schwere Nachteile, insbesondere dadurch, dass die angerufenen Gerichte sich parteiisch als „Anwälte des NDR“ verhalten und in erheblichem Umfang den Grundsatz der Waffengleichheit verletzen.
Die Revisionsverfahren des Bundesverwaltungsgerichtes BVerwG 6 C 6.15; BVerwG 6 C 7.15; BVerwG 6 C 8.15; BVerwG 6 C 22.15; BVerwG 6 C 23.15; BVerwG 6 C 26.15; BVerwG 6 C 31.15; BVerwG 6 C 33.15; BVerwG 6 C 21.15; BVerwG 6 C 25.15; BVerwG 6 C 27.15; BVerwG 6 C 28.15; BVerwG 6 C 29.15; BVerwG 6 C 32.15 u.a. zeigen auf, dass eine gefestigte jüngere und einheitliche auch höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt. Auch ist auf die Entscheidungen des BGH vom 11.06.2016 - I ZB 64/16 - sowie des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes, Urteil vom 11.05.2014, Vf, 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 zu verweisen. In meinem konkreten Einzelfall kann keine von dieser Rechtsprechung abweichende Erkenntnis bei weiterer Beschreitung des Rechtsweges erwartet werden.
In Anwendung des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG kann von mir nicht verlangt werden, dass der Rechtsweg durch Klage vor den Verwaltungsrichten und damit die Beschreitung des weiteren Rechtsweges und dessen Erschöpfung im gerichtlichen Verfahren, von mir vorgenommen wird, wenn bereits feststeht, dass mit keinem anderen Ergebnis zu rechnen ist.
Im vorliegenden Lebenssachverhalt liegt auch eine zwingende verfassungsrechtliche Kontrolle wegen Verletzung des Willkürverbotes durch die angegriffene herrschende Rechtsauffassung der Gerichte vor.
Das Willkürverbot greift zwar nicht bei jedem Fehler in der Rechtsanwendung ein, sondern erst dann wenn die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Willkür liegt danach vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise verkannt wird. Sie ist auch gegeben, wenn ein Gericht von der höchstrichterlichen Auslegung einer Norm abweicht, ohne eine eingehende Auseinandersetzung mit der Rechtslage oder eine sonstige Rechtfertigung für die Abweichung erkennen zu lassen.
Danach haben die erkennenden Gerichte elementare Grundzüge des Grundgesetzes vollkommen bei ihren Entscheidungen unberücksichtigt gelassen. Hierzu zählt insbesondere die Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.
Die Übertragung von Aufgaben, insbesondere die Durchführung einer bundesweiten Raster- / Programmfahndung § 14 Abs. 9 RBStV sowie beabsichtigte erneute Raster- / Programmfahndung § 14 Abs. 9 a RBStV an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist vollkommen unvereinbar mit seiner Staatsferne.
A.2.5. Frist und Form
Die Verfassungsbeschwerde erfolgt frist- und formgerecht.
Mein Widerspruch wurde mit Widerspruchsentscheidung vom xx.xx.2017, zugestellt am xx.xx.2017 zurückgewiesen.
Verfassungsbeschwerde GANZ OHNE Beschreitung des Rechtsweges???Wird sie sicherlich noch erklären, könnte aber funzen. -> Handlungsfreiheit Art 2 Abs. 1 GG; hier schreibt das BVerfG selber, daß Verfassungsbeschwerde möglich ist. Beschluß 1 BvR 918/10 (http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2011/01/rs20110125_1bvr091810.html)
Verfassungsbeschwerde GANZ OHNE Beschreitung des Rechtsweges???
...Zwangsvollstreckung = sonstigen Hoheitsakt.
(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, ...
Frage hierzu: Ist der Widerspruchsbescheid schon ein Akt hoheitlicher Gewalt?Meiner Meinung nach ja.
Ja, das ist möglich, noch vor in Anspruchnahme des VG. [...]
User Adelines Freundin weiss auch wie es geht und Sie hat wahrscheinlich nicht ein so super strukturiertes Dokument abgeschickt wie im Link oben.
Aber vielleicht sagt sie nochmal was dazu.
@PersonX Schwer zu glauben, dass es so einfach sein kann?Nein es ist nicht der Glaube, welcher fehlen könnte zu denken, dass es so einfach sei.
Bis zur Behandlung der Beschwerden sollen es 100 Beschwerden sein.
Vor diesem Hintergrund hätte auch eine etwaige Klage keinerlei Aussicht auf Erfolg.
Zudem betrifft der Beschluss lediglich einen Einzelfall aus Baden-Württemberg; Rechtsfolgen für Vollstreckungsverfahren in anderen Bundesländern können daraus unmittelbar nicht abgeleitet werden. Daher bitten wir Sie, sich nicht von der Entscheidung des Landgerichts Tübingen beirren zu lassen und die Vollstreckung aller noch offenen Fälle wie bisher durchzuführen. Vielen Dank.Schreibt der BR-Zwangsservice an einen "Beitragskunden"... ;D
Als Vorzugslast finanziert der Beitrag bestimmte Angebote, die dem Beitragszahler zu Gute kommen. Demgegenüber wird die Zwecksteuer für bestimmte Aufgaben des Abgabengläubigers erhoben, die für den Steuerpflichtigen aber keinen unmittelbaren Vorzug begründen.
Für den (formlosen) Klageantrag (eine A4 - Seite) hat Person P 4 Wochen Zeit.
Dann vergehen ~2 Wochen, bis sie ein Aktenzeichen bekommt.
Und in diesem Schreiben wird P dann aufgefordert :police:, sich binnen einer Frist (i.d. Regel 8 Wochen) ausführlich zu äußern.
mit dein Timing stimmt es nicht so wie Du es vielleicht gerne hättest. Insgesamt für Klage und Begründung hat man nur 1 Monat
ist mit VG das BVerfG oder das Verwaltungsgericht gemeint? ...
... habe in den neuesten BVerfGE nachgesehen, was dort zur "Rechtswegerschöpfung" zu finden ist. Und - interessant - das scheint auch für das BVerfG kein absolutes Dogma zu sein. Ich zitiere (BVerfGE 138, 261 Rn. 23):ZitatDas BVerfG hat die Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte aber ausnahmsweise verneint, wenn sie nicht zumutbar ist, weil dies offensichtlich sinnlos und aussichtslos wäre. Dies kann der Fall sein, wenn der Misserfolg eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von vornherein feststeht, weil die Norm der Verwaltung keinen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum einräumt (vgl. BVerfGE 123, 148 >172<).
Und jetzt kommt der möglicherweise für mich entscheidende Satz:ZitatWirft ein Sachverhalt allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen auf, die das BVerfG zu beantworten hat, ohne dass von einer vorausgegangenen fachgerichtlichen Prüfung verbesserte Entscheidungsgrundlagen zu erwarten wären, ist die vorherige Nutzung fachgerichtlicher Rechtsschutzmöglichkeiten (auch im Hinblick auf einen in zeitlicher und tatsächlicher Hinsicht effektiven Rechtsschutz) nicht zumutbar.
Ein Problem scheint sich damit aufzulösen - aber es treiben sich auf dem Weg nach "Erfolgreich in Karlsruhe" noch jede Menge anderer Fragen herum... z.B. für mich diese: "Bin ich durch mein Urteil gegenwärtig und unmittelbar beschwert"?
... (BVerfGE 138, 261 Rn. 23):ZitatDas BVerfG hat die Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte aber ausnahmsweise verneint, wenn sie nicht zumutbar ist, weil dies offensichtlich sinnlos und aussichtslos wäre........ [u.s.w.]
[...]
Die Person L hatte sich spontan an das Verfassungsgericht gewandt, nachdem es in der Stellungnahme des WDR hieß:ZitatDie Klage ist zulässig aber unbegründet. Der angefochtene Festsetzungsbescheid des Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.Es übersteigt schon das Maß an Anmaßung, jemand als Rundfunkteilnehmer anzumelden, der kein Rundfunkteilnehmer ist. Jetzt wird auch noch über die Emotionen verfügt: Verletzt zu sein ist, ist eine Emotion.
[...]
§ 1 Geltungsbereich des Gesetzes
§ 22 Bestimmung des Verwaltungsträgers
§ 23 Übertragung von Aufgaben auf Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Unterabschnitt 2 Rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts
Unterabschnitt 1 Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit
Teil 1 als PDF eines fiktiven Entwurfs der Begründung einer fiktiven Verfassungsbeschwerde im Anhang.
... :)
Die „Feststellungsbescheide“ des „Beitragsservice“ sind zweifelsfrei nicht kulturelle, sportliche oder meinungsbildendende „Beiträge“ der „staatsfernen“ dualen Rundfunkordnung.
Dies ist auch der Grund dafür, dass das „Verwaltungsverfahren“ zur Feststellung der „Wohnungsinhaberschaft“ i.S.d. RBStV als grob rechtsstaatwidrig und unvereinbar mit dem Datenschutz zu bezeichnen ist.
Dabei wird erneut deutlich, dass Austausch der Begriffe Landesrundfunkanstalt gegen Landesmedienanstalt oder Finanzämter im RBStV zeigt, was verfassungswidrig geregelt wurde.
Der NDR war streng genommen nicht befugt Regelungen auf dem Gebiet des RBStV zu treffen. Nicht einmal die „Behördenleitung“ verfügt über diese Kompetenz, da die persönlichen Vorrausetzungen, nämlich die Ernennung durch die Landesregierung Niedersachsens fehlt.
Welche Erwartungen haben wir an die Verfassungsbeschwerde?
Welche Erwartungen haben wir an die Verfassungsbeschwerde?
Hallo,
eine vlt. etwas naive Frage:
Welche Erwartungen haben wir ...?
Bzw. was sind mögliche Rechtsfolgen?
...
Damit meine ich v.a. das ein EU oder BVerfG ein Grundsatzurteil in unserem Sinne fällt.
Irgendwie kann ich mir nicht vorstellen das der Rundfunkbeitrag mit einer Verfassungsbeschwerde zu Fall gebracht wird?
...
nach mehreren Jahren hält mein Bekannter Heinz einen 8 seitigen Widerspruchsbescheid, mit der Angabe nun vor dem VG B... klagen zu können, in der Hand....
Die intensiven Recherchen seitens des Klägers haben deutlich gemacht, warum der Beklagte jegliche Auskünfte über seine Legitimationen, Verfahrensprozessen und auch Verwendung der Rundfunkbeiträge verweigert. Aufgrund der offensichtlichen Mängel und Zweifel sollten Vollstreckungsmaßnahmen sofort eingestellt werden. Weitere Recherchen haben ergeben, dass mit Ausnahme eines Falles aus Tübingen, jede Klage gegen Landesrundfunkanstalten keinen Erfolg hatte, da die Rechtmäßigkeit einschlägiger Normen verkannt wurde. Kläger wie Rossmann, Netto oder Sixt, vertreten durch fachkundige Anwälte, sind prominente Beispiele hierfür. Eine von der aktuellen Rechtsprechung abweichende Erkenntnis ist bei der weiteren Beschreitung des Rechtsweges über Verwaltungsgericht, Oberverwaltungsgericht und Bundesverwaltungsgericht nicht zu erwarten. Damit ist der Rechtsweg erschöpft und eine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht direkt möglich geworden, wo bereits schon mittlerweile rund 60 Verfassungsbeschwerden vorliegen. Der Kläger lehnt den Vergleichsvorschlag des Beklagten ab und beantragt das Vollstreckungsersuchen auszusetzen. Der Kläger wird eine Verfassungsbeschwerde einlegen, welche sich auf diesen Fall bezieht. Mit den Entscheidungen des BVerfG sollen die Forderungen dann erneut geprüft werden.
warum tut das kein RichterDer verwaltungsfachrechtliche Weg zum BVerfG ist mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes defaktisch versperrt.
warum tut das kein RichterDer verwaltungsfachrechtliche Weg zum BVerfG ist mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes defaktisch versperrt.
(…) Angesichts dieses Normzwecks, der in § 4 Abs. 1 RBStV klar zum Ausdruck kommt, kann die gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit regelmäßig nicht dadurch umgangen werden, dass einkommensschwache Personen, die keine der in § 4 Abs. 1 RBStV benannten Sozialleistungen erhalten, weil sie deren Voraussetzungen nicht (mehr) erfüllen oder diese Leistungen nicht in Anspruch nehmen (wollen), dem Härtefalltatbestand des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV zugeordnet werden. Denn andernfalls würde der klar zutage getretene Wille der Staatsvertragsschließenden bzw. des Landesgesetzgebers missachtet, nicht durch konkret benannte Bescheide belegte allgemeine Fälle des Bezuges geringer Einkommen nicht mehr zu berücksichtigen.Quelle: VG Saarlouis Urteil vom 11.1.2017, 6 K 2043/15 Befreiung von Rundfunkbeiträgen
Vor diesem Hintergrund besteht auch keine Veranlassung für eine vom Kläger ausdrücklich angeregte Vorlage an das Bundesverfassungsgericht in Gestalt einer konkreten Normenkontrolle, Art. 100 Abs. 1 GG. Insbesondere ist die Kammer keineswegs von der Verfassungswidrigkeit der hier maßgeblichen rundfunkbeitragsrechtlichen Bestimmungen überzeugt, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt. (…)
Und danach ist der Bezug staatlicher Leistungen eben keine Voraussetzung.
(…) Weil sie deren Voraussetzungen nicht in Anspruch nehmen und deshalb dem § 4 Abs. 6 Satz 1 zugeordnet werden. (…)
(6) Unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien.