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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: Viktor7 am 24. März 2017, 20:57

Titel: Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
Beitrag von: Viktor7 am 24. März 2017, 20:57
Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich


Unser fleißiger User Profät Di Ablo hat wohl einen Weg aus der verwaltungsgerichtlichen Sackgasse gefunden und gleich eine hervorragende Begründung zum "erschöpften verwaltungsgerichtlichen Weg" geliefert.

Offensichtliche einschlägige Normen werden nicht berücksichtigt und der Inhalt einiger Normen in krasser Weise von den Verwaltungsgerichten verkannt. Eine von der aktuellen Rechtsprechung abweichende Erkenntnis ist bei der weiteren Beschreitung des Rechtsweges über VG, OVG und BVerwG nicht zu erwarten, es muss mit der Abweisung der weiteren Klagen vor den Verwaltungsgerichten fest gerechnet werden.

Damit ist der Rechtsweg "erschöpft" und eine Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG direkt möglich geworden.

Die weiteren Details und die Begründung findet Ihr hier:

Zuständigkeiten werden verschoben
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22485.msg144092.html#msg144092
Titel: Re: Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
Beitrag von: volkuhl am 24. März 2017, 21:46
Hut ab! Was der Profät hier in Hinkelsteine meißelt, passt ja auf keinen Streitwagen mehr...  :o

Zitat
...
Die Verfassungsbeschwerde wird von mir selbst erhoben.
...

"Trotz intensiver Bemühungen ist es mir nicht gelungen, einen Rechtsanwalt zu finden, der auf Basis der Gebührenordnung bereit wäre, mich zu vertreten. Die Hornorarforderungen der von mir angefragten Rechtsanwälte übersteigt bei weitem meine finanzielle Leistungsfähigkeit. Dadurch ist mir allein aus finanziellen Gründen der Weg durch die Instanzen (OVG, BVerwG) verwehrt."

Mein kleines Hämmerchen reicht nicht für einen ganzen Hinkelstein, aber vielleicht eine kleine Kerbe?  ;D
Titel: Re: Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
Beitrag von: Profät Di Abolo am 26. März 2017, 10:55
Guten TagX!

Danke @Viktor7, hier also die Hinkelsteine abladen, ja verstanden.

@volkuhl diss iss nen Hinkelstein. Auf die Größe kommt es nicht an. Sondern auf das gallische Gewicht. Gallischer Granit iss sehr schwer! Kleinste Hinkelsteine lassen Rom schon wanken!

:)

Rein fiktiv natürlich:

Zitat

Ich bin weiter unmittelbar anhaltend beschwert, da meine durch die bundesweite Rasterfahndung erhobenen Meldedaten § 14 Abs. 9 RBS TV automatisiert verarbeitet werden.

Daneben besteht, durch die bevorstehende erneute bundesweite Rasterfahndung § 14 Abs. 9 a RBS TV im Jahre 2018, eine zukünftige erneute konkrete Gefahr der Verletzung meines Grundrechtes auf informationelle Selbstbestimmung / Datenschutz.
Ich bin erneut unmittelbar selbst betroffen, da ich in Deutschland wohne und nach dem BMG gemeldet bin.

All in one Verfassungsbeschwerde! Hole in three! Hihihi!

1. Verfassungswidrige Meldedatenerhebung,
2. Rechtsweg (Verletzung Grundrechte; insbesondere Waffengleichheit),
3. § 14 Abs. 9 a RBStV erneute verfassungswidrige Rasterfahndung 2018.

Da kieckste waa Lupus?

LG
aus jaanz Gallien!

 :)

Für alle die bereits ihre RBS TV "Klagen" verloren haben:

Herzlichen Glückwunsch!

"Sprungbeschwerde BVerfG § 14 Abs. 9 a RBS TV" very empfehlenswert!

Die erneute "Beschreitung des Rechtsweges" dürfte wohl nicht zumutbar sein. Insbesondere da eine "gefestigte Rechtssprechung zum Meldedatenabgleich" vorliegt.

Begründungen für eine fiktive Verfassungsbeschwerde Rasterfahndung jibbet hier ab:

Thema:
Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19751.msg130378.html#msg130378

Einschließlich gallischer "rechtlicher Zerhackung / Schredderung" des BayVerfGH zum "Grundsatz der Verhältnismäßigkeit".

Iss klar BayVerfGH! 69,8 Millionen Meldedatensätze! Verhältnismäßig!  :o

Das gerasterte VolX!  :o

Rasterfahndung RBS TV 2018? Weg damit!

Thema:
Verfassungsbeschwerde gegen den 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag v. 01.10.2016
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22380.msg143153.html#msg143153

NiX2
Titel: Re: Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
Beitrag von: pinguin am 26. März 2017, 17:37
Nur als Hinweis:
Der EuGH hat in Punkto Datenschutz, (und nicht nur dort), auch eine "gefestigte Rechtsprechung".
Titel: Re: Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
Beitrag von: Besucher am 26. März 2017, 20:44
Lieber Profät Di Abolo...

Danke @Viktor7, hier also die Hinkelsteine abladen, ja verstanden.

Wenngleich nicht direkt stellvertretend für alle hier - aber vllt. doch für viele oder manche/n im Geiste:

       - Du guckst doch immer schön rechts *&* links, wenn Du über die Strasse gehst, gell? :->>
       - & Dein Hinkelstein- bzw. Streitwagen - der hat doch noch ausreichend TÜV? :->>
       - & Du kontrollierst auch schön immer die Radmuttern auf festen Sitz, & dass die Deichsel nicht angesägt ist? :->>

Dann ist ja alles gut.

Liebe Grüße vom Besucher  :)
Titel: Re: Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
Beitrag von: Profät Di Abolo am 30. März 2017, 14:38
Guten TagX!

Rein fiktiv natürlich.

@Besucher, der Profät wird gut bewacht und behütet. Eine autonome Gallische Garde (GG) steht an seiner Seite.

Zur Vorbereitung und Einstimmung in das Thema hier:

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht BVerfGG
https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bverfgg/gesamt.pdf

Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichtes
https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bverfggo_2015/gesamt.pdf

Merkblatt Bundesverfassungsgericht
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Downloads/DE/merkblatt.pdf?__blob=publicationFile&v=8

NJW Praxis, Rüdiger Zuck, Das Recht der Verfassungsbeschwerde, 4. Auflage, C.H. Beck, Seite 300, RdNr. 925:

Zitat
IV. Voraussetzungen der Annahme:

1. Zwingende Regelung

Abs. 1 setzt zwingend („Bedarf“) vor einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde deren Annahme zur Entscheidung voraus. Wer für die Entscheidung über die Annahme zuständig ist, das ergib sich aus § 93 b BVerfGG iVm den übrigen Vorschriften der §§ 93a ff. BVerfGG. Es steht damit fest, dass der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ein Zugangsverfahren vorausgeht, das, weil es eben gerade nicht die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde betrifft, weder den allgemeinen Verfahrensregeln des BVerfGG oder - lückenschließend - anderen Verfahrensordnungen folgt, sondern, soweit sich aus §§ 15 a, 93 a ff. BVerfGG keine zwingenden Vorgaben ergeben, vom Gericht selbst bestimmt wird. Das ist in Titel 3 der GO (§§ 39 ff.) geschehen.

Die Verfassungsbeschwerde gelangt zunächst in die Gerichtsverwaltung. Erste Station ist der Direktor des BVerfG und von dort geht sie in das AR (Allgemeine Register). Das AR repräsentiert den zuständigen Präsidialrat, d.h. einen Beamten des höheren Dienstes mit Befähigung zum Richteramt. Es wird zunächst vorgeprüft, ob die Mindestanforderungen einer Verfassungsbeschwerde erfüllt sind. Also ob es sich überhaupt um eine Verfassungsbeschwerde handelt, ob sie gegen einen Akt der öffentlichen Gewalt gerichtet ist, innerhalb der Frist und unterschrieben ist (s. NJW Praxis, Rüdiger Zuck, Das Recht der Verfassungsbeschwerde, RdNr. 903).

Rein fiktiv noch:

Bundesverfassungsgerichtsgesetz: Mitarbeiterkommentar und Handbuch, Günter Langrock §§ 90-93 BVerfGG:

https://books.google.de/books?id=1Jtxm-9f5tcC&pg=PA1234&dq=Langrock+%C2%A7%C2%A7+90+-+93+Verfassungsbeschwerde&hl=de&sa=X&ved=0ahUKEwjlwavWm_7SAhXCBcAKHeTCCq4Q6AEIKDAC#v=onepage&q=Langrock%20%C2%A7%C2%A7%2090%20-%2093%20Verfassungsbeschwerde&f=false

Hihihi! Huhu!

Yoo Lupus! Piff, paff, boing. Gallischer Granit!

WRUMMM! Gallische-Schub-Raketen!

LG

 :)
Titel: Re: Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
Beitrag von: fanatic am 01. Mai 2017, 22:42
Und Verfassungsbeschwerden werden eingereicht ;)

Immer drauf Leute....

Sollte wohl der "kleinen" Mindestanforderung genügen....

Ca. 500 Seiten Antrag + Begründetheit und für euch nen kleinen Überblick ;)
Aus Mangel an "Zeit" ist die Verfassungsbeschwerde etwas kurz geraten. :D

Zitat
Inhaltsverzeichnis

A.      Antrag

A.1.      Grundsatzannahme § 93 a Abs. 2 BVerfGG / gerichtliche Hinweise
A.1.1.   Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichtes
A.1.2.   Beschwerdeberechtigung / Beschwerdegegenstand / Beschwerdebefugnis
A.1.2.1   Beschwerdebefugnis Staatsferner öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten
A.2.      Subsidiaritätsprinzip
A.2.1   Bisheriger Gang des Verfahrens
A.2.2   Drohende staatliche Verfolgung (Bußgeldtatbestand § 12 RBStV)
A.2.3.   Verfestigte Rechtsprechung
A.2.4   Ergebnis Grundsatz der Subsidiarität
A.2.5.   Frist und Form


B.      Begründetheit

BR.1.   Begründung Rechtsweg
BR.1.1.   Widerspruchsentscheidung des Norddeutschen Rundfunks Beitragsservice vom xx.xx.2016
BR.1.2.   Fehlende Entscheidung zum Antrag auf Beiladung der Datenschutzbeauftragten des Landes Niedersachsen vom xx.xx.2016
BR.1.3.   Mündliche Verhandlung vom xx.xx.2017 VG xx
BR.1.2.   Anhörungsrüge vom xx.xx.2017
BR.1.3.     Fehlende gerichtliche Aufklärung des Sachverhalts § 86 VwGO
BR.1.4.    Urteil VG XX aufgrund der mündlichen Verhandlung vom  xx.xx.2017
BR.1.5.   Anhörungsrüge und Gegenvorstellung vom xx.xx.2017
BR.1.6.   Abweisungsbeschluss des Niedersächsischen OVG Aktenzeichen XX vom xx.xx2017
BR.1.7.   Anhörungsrüge und Gegenvorstellung am xx.xx.2017

BR.2.   Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug



B.1.      Die Meldedaten-Rasterfahndung
B.1.1.1.   „Lex Specialis“ § 14 Abs. 9 RBStV Rasterfahndung zur Ermittlung von „Wohnungs-Beitragsschuldner“ / „Schwarzbewohnern“
B.1.1.2.   Operative Vorfeldmaßnahmen / Meldedatenübermittelnde Vorbereitungen zur Rasterfahndung § 14 Abs. 9 RBStV / Gruppenauskunft
B.1.1.3.   „Gesetzlicher Grund“ / die Rasterfahndung zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung der „Schwarzbewohner“
B.1.1.4.   Meldedatenübermittlung an die GEZ / den Beitragsservice


B.1.2.   Personendatenspeicher i.S.d. RBStV
B.1.2.1   Exkurs Informationelles Trennungsprinzip


B.1.3.1.   Digitale elektronische automatisierte personenbezogene Datenwohnungsdurchsuchung
B.1.3.2.   Die Meldedatenbanken als „Hort“ Verdächtiger
B.1.3.3.   Überwachung des Wohnungs- / Meldewesens / Fahndung nach „Schwarzbewohnern“
B.1.3.4.   Ohne Kenntnis des Betroffenen; die Heimliche Vollüberwachung des Wohnungs- / Meldewesens
B.1.3.5.   Ausforschung des innersten Lebensbezirkes der Familie


B.1.4.1.   Informationelle Gewaltenteilung
B.1.4.2.   Informationelle Zweckänderung


B.1.5.1.    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
B.1.5.2.   Legitimer Zweck
B.1.5.3.   Geeignetheit der Maßnahme / Zweck Mittel Relation
B.1.5.4.   Notwendigkeit / Erforderlichkeit der Maßnahme
B.1.5.4.   Angemessenheit / Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn
B.1.5.5.   Zwischenergebnis Grundsatz der Verhältnismäßigkeit


B.1.6.   Beitragsnummer / Zuteilung der „Identifikationsnummer“


B.1.7.   Zugriffsberechtige / „Entkoppelung“ Art. 60 Verfassung des Landes Niedersachsens / privater Stellenpool
B.1.7.1   Verletzung des Datengeheimnis


B.1.8.   Benachrichtigungspflicht


B.1.9.   Zeugnis- / Auskunftsverweigerungsrecht
B.1.9.1.   Fehlender Rechtsbehelf
B.1.9.2.   Das EDV-gesteuertes automatisiertes Massenverfahren / Verbot automatisierter Einzelentscheidungen


B.2.      Verletzung des Grundrechtes auf Privatheit
B.2.1.   Der Schutzbereich des Art. 13 GG „umhegte Wohnung“ / moderne Form der Überwachung von Wohnungen Art. 13 Abs. 4 GG.
B.2.2.   Die Wohnung als Versammlungsort


B.3.      Negative Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit
B.3.1   Negative Versammlungsfreiheit in geschlossen Räumen
B.3.2.   Negative Vereinigungsfreiheit / Rechtsprechung EGMR


B.4.1   Die Wohnungseigentümer / Vermieter als Adressat des Rundfunkbeitrages / Eingriff in die Eigentumsrechte der Mietsache Art. 14 GG


B.5.1.   Verletzung der freiheitlich demokratischen Grundordnung
B.5.2.   Freiheitlicher Verfassungsstaat
B.5.3.   Die Menschenwürde als oberster Wert des Grundgesetzes
B.5.4.       Demokratieprinzip
B.5.5.   Verletzung des Demokratieprinzips Art. 20 Abs. 2 GG
B.5.6.   Personelle Legitimation / das Volk als Träger und Inhaber der Staatsgewalt.
B.5.7.   Rechtsstaatlichkeit


B.6.      Verletzung des Rechtsstaatsprinzips
B.6.6.1.   Das Rechtsstaatsprinzip
B.6.6.2.   Das Demokratieprinzip
B.6.6.3.   Verfassungsrechtliches Trennungsgebot zwischen Presse / Rundfunk und dem Staat.
B.6.6.3.1   Staatsferne Rundfunkfreiheit i.V.m. Art. 8
B.6.6.4.   Rechtssicherheit und Normenklarheit
B.6.6.5.   Das Gebot der prozessualen Waffengleichheit
B.6.6.6.   Verletzung des Justizmonopols
B.6.6.7.   Das Gebot der prozessualen Waffengleichheit und diskriminierungsfreier Zugang zum Gericht
B.6.7.1   Gewährleistung des gesetzlichen Richters verletzt.
B.6.7.2   Unterwerfung unter ein „unstatthaftes “ Ausnahmegericht
B.6.7.3.   Juristischer Aktivismus / Judical Activism


B.7.      Verletzung der verfassungsmäßigen Grundordnung


B.8.      Verletzung des Bundesstaatsprinzip Art. 20 Abs. 1 GG / Verletzung der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG


B.9.      Verletzung der Gewissensfreiheit


B.10.   Aufgaben der Landesrundfunkanstalt NDR
B.10.1.   Wirkungskreis; NDR als Sonderbehörde Beitragserhebung und -einziehung, Datenerhebungsbehörde / Ermittlungsbehörde „Wohnungsinhaber“
B.10.2.   Aufgabenkollision der doppelfunktionalen Aufgabe Landesrundfunkanstalt Rundfunkbeitragswesen / Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.
B.10.3.   Landesrundfunkanstalt als „Sonderbehörde“
B.10.4.   Ultra Vires Akt „Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug“


B.11.   Demokratieprinzip / Personelle Legitimation / das Volk als Träger und Inhaber der Staatsgewalt.


B.12.   Beitragssatzung NDR


B.13.   Zwangsmitgliedschaft / die Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBStV als Personalkörperschaft


B.14.   Verletzung des Demokratieprinzips Art. 20 Abs. 2 GG.
B.14.1.   Rückzug des Staates aus der Verantwortung


B.15.   Der Beitragsservice die „staatsferne Rundfunkbeitragsverwaltung“
B.15.1.   „Staatsfernes“ Rechenzentrum
B.15.2.   „Staatsferner“ unkontrollierter Verwaltungsträger


B.16.   Der Modellwechsel in der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks oder die „umhegte Wohnung“ als „Anknüpfungspunkt“
B.16.1.   Die „umhegte Wohnung“
B.16.2   Rundfunkbeitrag /Rundfunkgebühr / Wohnsteuer
oder Kommunale Abgabengesetze
B.16.3.   Beitragsgrundsatz
B.16.4.   Gesetzeskollision
B.16.5..   Wohnungsteuer / kein Leistungsbezug / Rechtsprechung EuGH
B.16.6.   Netzentgelt / Übertragungswege
B.16.7.   Zwischenergebnis Rundfunkbeitrag
B.16.8.   Rechtswidrige nichtige „Direktanmeldung“



B.17.   Die Digitale Welt des 21. Jahrhunderts
B.17.1.   E-Government Verwaltungshandeln in der digitalen Welt
B.17.2.   Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG
B.17.3.   Die elektronische Akte / Beweiskraft elektronischer Dokumente / Urkundenbeweis
B.17.4.   Die „elektronisch-digitale“ Rundfunkbeitragsverwaltung
B.17.5.   Rundfunkbeitragsstaatsvertrag materielles Verwaltungs- (Verfahrens)-Recht?
B.17.6.   Der Beitragsservice als einheitliche Stelle i.S.d. Abschnitts 1a VwVfG
B.17.7..   Die „Schattenverwaltung“ des öffentlich - rechtlichen Rundfunks außerhalb staatlicher / rechtsaufsichtlicher Kontrolle


B.18.   Der „digitale“ Festsetzungsbescheid


B.19.   Das Rückgrat der elektronischen Verwaltung / Bundesmeldegesetz
B.19.1.   Personendatenspeicher i.S.d. BMG
B.19.2.   Gesetzgebungskompetenz Meldewesen
B.19.3   Gesetzliches vorgesehenes Verfahren § 14 Abs. 9 RBStV
B.19.4.   Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom 11. Mai 2014 Vf, 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 / Landesrundfunkanstalt
B.19.5   Normenklarheit und Normenbestimmtheit sachliche und örtliche Zuständigkeit


B.20.   Dateibegriff / Begriffsbestimmungen
B.20.1.   Vorratsdatenspeicherung
B.20.2.   Personendatenspeicher
B.20.3.   Der RBStV als Gesetz des Zensus und Meldewesens / Datenqualität Melderegister am Beispiel des Bundeslandes Berlin
      (Verfahren 2 BvF 1/15; 2 BvF 2/15)


B.21.   Recht auf informationelle Selbstbestimmung / Volkszählung
B.21.1.    Die Rundfunkteilnehmerdatenbank
B.21.1.1.   Die Datenneuerhebung
B.21.1.2.   Meldepflicht i.S.d. BMG / RBStV
B.21.1.3.   Rundfunkteilnehmerdatenbank


B.22.   Fehlende Kontrolle durch die unabhängige Kontrollstellen Art. 28 Richtlinie 95/46/EG (Der / die Berliner Beauftragte(r) für den Datenschutz)


B.23.   Regelmäßige Datenübermittlung von „Bewegungsmeldungen“ im Meldewesen z.B. § 3 Nds. AG BMG
Titel: Re: Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
Beitrag von: Adeline am 10. Mai 2017, 20:13
@ Profät Di Abolo

Danke, echter Mutmacher! Die Person L hat vor einigen Tagen folgendes Schreiben vom Bundesverfassungsgericht erhalten:


Zitat
[...] dass eine Verfassungsbeschwerde zurzeit keine Aussicht auf  Erfolg verspricht. Dazu sei ergänzend bemerkt, dass die Verfassungsbeschwerde ein außerordentlicher Rechtsbehelf zum Schutze und zur Durchsetzung der Grundrechte ist; sie ist aber nicht dazu bestimmt, wahlweise neben andere Rechtsmittel zu treten oder gar die Vereinfachung oder Umgehung des sonst vorgeschriebenen Rechtsweg zu ermöglichen [...]

Daher ist davon abgesehen worden, eine richterliche Entscheidung herbeizuführen (vgl. §§ 63,64 GOBVerfG; siehe auch Abschnitt VIII des beigefügten Merkblatts). Sie werden gebeten, Ihre Rechtsauffassung zu überprüfen. Sollten Sie sich nicht anderweitig äußern, wird hier davon ausgegangen, dass dieses Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht fortgesetzt werden soll.

Die Person L  hatte sich spontan an das Verfassungsgericht gewandt, nachdem es in der Stellungnahme des WDR hieß:
Zitat
Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Der angefochtene Festsetzungsbescheid des Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Es übersteigt schon das Maß an Anmaßung, jemand als Rundfunkteilnehmer anzumelden, der kein Rundfunkteilnehmer ist. Jetzt wird auch noch über die Emotionen verfügt: Verletzt zu sein ist, ist eine Emotion.

Diese Anmaßung und eine weitere kleine „verrückte Idee“ brachte die Person L dazu, sich einfach direkt an das Verfassungsgericht zu wenden, ohne einen Gerichtstermin beim VG abzuwarten.

So hat sie sich an das Verfassungsgericht gewandt:

Zitat
Sehr geehrte Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichtes,

der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hat mich entmündigt und meiner Grundrechte beraubt.

Ich wende mich jetzt an Sie, weil für mich dieser „Vertrag“ eine Fehlentscheidung war, wenn durch seine Anwendung die durch das Grundgesetz zugesicherten Rechte der Menschen verletzt werden. Ich sehe keine Möglichkeit, die Grundrechtsverletzung ohne Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichtes zu beseitigen, weil der „Vertrag“  von den Verwaltungsgerichten unisono  als verfasssungskonform verkündet  und eine Verletzung der Grundrechte verleugnet wird.

Deshalb wende ich mich an Sie ohne erst auf dem mühsamen und zeitaufwendigen Instanzenweg eine Erlaubnis einzuholen, mich beschweren zu dürfen. Auf diesem Instanzenweg wird von der Klägerseite mit den zuvor gültigen Gesetzen argumentiert, von der Beklagtenseite wird nur der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag als Gesetz zugrunde gelegt. Der Tatbestand des Wohnens und die Existenz des RBStV reichen für eine Verurteilung aus.

Ich bitte Sie, meine Beschwerde anzunehmen und die Aspekte meines Erlebens mit in Ihre Entscheidungen zu diesem Thema einfließen zu lassen.

Die weitere Begründung der Person L ist die Verletzung  des Grundgesetzes Art. 1, 2, 3, 4, 5 und 19. Die ganze Klageschrift beträgt 2 Seiten.

Die Person L kennt sich nicht mit Paragraphen aus, und greift gern auf den „gesunden Menschenverstand“ zurück.

Zitat
Sollten Sie sich nicht anderweitig äußern, wird hier davon ausgegangen, dass dieses Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht fortgesetzt werden soll.

Das, was die Person L hier im Forum gefunden hat, bestärkt sie darin, sich anderweitig zu äußern und um die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens zu bitten.

Dazu bittet die Person L um Unterstützung. Sie könnte sich vorstellen, dass ihre Minimalversion um umfangreichere Ausführungen ergänzt wird.

Eine Kombination der Miniform mit der beeindruckenden Maxiform von Profät Di Abolo könnte ideal sein. Eine Maxiversion einfach zu übernehmen, bei der sie nicht jeden Satz versteht und deshalb auch nicht wirklich dahinter stehen kann, wäre nicht passend für Person L.
Titel: Re: Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
Beitrag von: Profät Di Abolo am 11. Mai 2017, 01:53
Guten TagX,

Zeit für ein kleines Gebet (kann nicht schaden).

Zitat
Ohh Herr!  ::)

Schau auf die kleinen Leute in diesem Land, die nur WOHNEN! Sieh, wie sie verzweifelt verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz suchen, weil das römische Imperium kirchenähnlich und staatsfern über sie bestimmt und sie im Wege der Direktanmeldungstaufe zu RundfunkbeiträXen verdonnert.

Ohh Herr, sieh wie die Verwaltungsgerichte das, was Recht ist, den kleinen Leuten versagen.

Ohh Herr! Lass das höchste Gericht dieses Landes, das Bundesverfassungsgericht, das Gericht für JEDEFRAU und JEDERMANN, seine Augen und Ohren für die kleinen Leute öffnen.

BVerfG 29. Februar 2012 - 2 BvR 368/10 -

Zitat
36

aa) Der Beschwerdeführer muss einen Sachverhalt vortragen, der die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung erkennen lässt (vgl. BVerfGE 108, 370 <386 f.> ; stRspr) und dem Bundesverfassungsgericht eine mindestens vorläufige - etwa aufgrund der beigezogenen Akten des fachgerichtlichen Verfahrens oder später eingehender Stellungnahmen durchaus noch revidierbare - verfassungsrechtliche Beurteilung ermöglicht (vgl. BVerfGE 112, 304 <314 f.>; BVerfGK 5, 170 <171>; stRspr). Dieser Anforderung muss allerdings entgegen der Annahme der Hessischen Staatskanzlei nicht bereits die Beschwerdeschrift für sich genommen - ohne beigefügte Anlagen - genügen. Zwar kann dem Bundesverfassungsgericht nicht angesonnen werden, Prüfungen „ins Blaue“ hinein anzustellen (vgl. BVerfGE 115, 166 <180> ). Es ist daher auch nicht seine Aufgabe, aufgrund eines undifferenzierten Hinweises auf frühere Schriftsätze oder sonstige Dokumente den dortigen Vortrag auf verfassungsrechtlich relevante Lebenssachverhalte hin zu untersuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 <263>; 83, 216 <228> ). So reichen pauschale Bezugnahmen auf - insbesondere umfangreiche - Anlagen, ohne dass behauptete Verfassungsverstöße in der Verfassungsbeschwerdeschrift spezifiziert wären, zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde nicht aus (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Januar 1999 - 2 BvR 799/98, 2 BvR 800/98 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. September 2011 - 1 BvR 1460/10 -, juris; ebenso für den Fall, dass umfangreiche Anlagen, statt als Anlagen beigefügt, in den Beschwerdeschriftsatz einkopiert sind, BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 1042/07 -, juris). Daraus folgt jedoch nicht, dass eine Verfassungsbeschwerde bereits dann unzulässig wäre, wenn für ihre Beurteilung über den Beschwerdeschriftsatz selbst hinaus auch beigefügte Anlagen erforderlich sind. Dies zeigt sich schon darin, dass es dem Beschwerdeführer nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts freisteht, seinen Darlegungslasten entweder durch Wiedergabe des wesentlichen Inhalts angegriffener Entscheidungen und anderer beurteilungserheblicher Unterlagen in der Verfassungsbeschwerdeschrift oder dadurch nachzukommen, dass er die betreffenden Unterlagen der Beschwerdeschrift als Anlagen beifügt (vgl. BVerfGE 112, 304 <314>; BVerfGK 16, 410 <415 f.>). Die letztere Alternative wäre sinnlos, wenn sich alles für die Beurteilung Erforderliche bereits unabhängig von den Anlagen aus der Verfassungsbeschwerdeschrift ergeben müsste.

37

Nähere Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung gehört zur notwendigen Begründung der Verfassungsbeschwerde, soweit sie erforderlich ist, um erkennbar zu machen, inwiefern der Beschwerdeführer sich in seinen Grundrechten verletzt sieht (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 101, 331 <345>; stRspr). Eine zutreffende rechtliche Einordnung des Geschehens ist dem Beschwerdeführer darüber hinaus grundsätzlich nicht abverlangt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 2008 - 2 BvR 1198/08 -, juris; s. etwa zur Entbehrlichkeit ausdrücklicher und korrekter Bezeichnung des als verletzt angesehenen Grundrechts, sofern dem Verfassungsbeschwerdevortrag der Sache nach entnommen werden kann, in welchem Grundrecht der Beschwerdeführer sich verletzt sieht, BVerfGE 47, 182 <187>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. Februar 2004 - 1 BvR 1172/02 -, NJW-RR 2004, S. 1153). Soweit fehlende Auseinandersetzung mit in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten rechtlichen Maßstäben als ein Begründungsmangel angesehen worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juni 2009 - 2 BvR 1076/09 -, NVwZ 2009, S. 1156 <1157>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. September 2009 - 1 BvR 1997/08 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. März 2010 - 1 BvR 2909/08 -, juris), betrifft dies Fälle, in denen anhand der vorliegenden Rechtsprechungsmaßstäbe ein Grundrechtsverstoß - jedenfalls unabhängig von näheren Darlegungen - gerade nicht zu identifizieren und daher die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht dargetan war (für den besonderen Fall, dass der relevante verfassungsrechtliche Maßstab auf rechtlich bewertete komplexe Sachverhalte wie ein bestimmtes allgemeines Niveau des Grundrechtsschutzes Bezug nimmt, vgl. BVerfGE 102, 147 <164>). Die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten ist nicht hinreichend aufgezeigt, wenn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine solche Verletzung ausscheidet und die Verfassungsbeschwerde dem nichts entgegensetzt (vgl. BVerfGE 101, 331 <345 f.>; 102, 147 <164>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2009 - 2 BvQ 50/09 -, juris).


Mit ein paar Seiten ist die Sache leider nicht getan.

Der Verfahrensgang / Lebenssachverhalt muss dargelegt werden. D.h. in Sachen RBS TV müssen auch z.B. die Direktanmeldung, Festsetzungsbescheide, Widersprüche und Widerspruchsentscheidungen aufgeführt und als Anlage beigefügt werden. Die behaupteten Grundrechtsverletzungen müssen wenigstens ansatzweise dargestellt werden.

Aufgrund der sagenhaften Siegesserie Roms:

https://www.rundfunkbeitrag.de/presse_und_aktuelles/urteile/index_ger.html

wird eine Begründung der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde wegen der verfestigten Rechtsprechung jedoch immer einfacher.

Wer diesen Weg gehen will, sollte den Verfahrensgang entsprechend vorbereiten. D.h. alles chronologisch aufführen und die entsprechenden Anlagen vorbereiten.
Wichtige Verfahrensteile sollten in der Beschwerdeschrift wörtlich wiedergeben werden. Also z.B. entscheidende Passagen der Widerspruchsentscheidung entweder abtippen oder einscannen und mit OCR-Software in Text umwandeln.

Es ist hilfreich alles einzuscannen und mit seinen eigenen Schriftsätzen in einem Ordner abzuspeichern. Etwa wie folgt:

1#SchreibenBS01102014
2#SchreibenBS01112014
3#AufforderungBS01122014
4#DirektanmeldungBS01012015
5#ZahlungRundfunkbeiträgeBS01022015
6#MahnungBS01032015
7#FestsetzungsbescheidBS01042015
8#Widerspruch14042015
usw.

Person L. hat gut daran getan sich an das BVerfG zu wenden. Es ist das Gericht JEDERFRAU und JEDERMANNS. Es kann sicher nicht schaden, wenn das höchste Gericht in diesem Lande Post von den kleinen Leut erhält, die rufen: "Hallo, hier unten. Ich WOHNE nur!"

Wir haben keine Milliarden-Lobby.

Wir haben nur uns, das gallische VolX.

Ich kann aber nur das meißeln und hämmern, was ich auch selbst abschicken würde. Im Moment laufen noch "experimentelle Versuchsreihen". Aufgrund der bisherigen Erfahrungswerte ist die Vorbereitung das A und O. Wer jetzt z.B. gerade klagt, sollte frühzeitig alles für eine Verfassungsbeschwerde vorbereiten. Die 4 Wochen Frist erscheint lang, aber wenn es soweit ist, ist sie extrem kurz.

Die "Maxiversion" sind derzeit ca. 400 Seiten. Mit Verfahrensgang und Wiedergabe der Urteile, Bewertung aus Sicht der Beschwerdeführer/-in kommen mal schnell 700 Seiten zusammen.  :o

Wenn wir guten Gewissens einen gemeißelten und gehämmerten "Mittelweg" gefunden haben, werde ich hier eine fiktive Geschichte einer fiktiven VolXbeschwerde für JEDEFRAU und JEDERMANN erzählen. Ob ihr, also JEDEFRAU oder JEDERMANN, diesem Weg und der fiktiven Geschichte folgt, muss jeder selbst wissen.

Das Meißeln und Hämmern hab ich mir notgedrungen selbst beigebracht. Die studierten Steinmetze wollten alle Säcke römischen Goldes.

Ich bin daher nur ein einfacher "selbstgelernter" gallischer Steinmetz. Trotzdem gebe ich meine fertig gemeißelten Hinkelsteine gerne und guten Gewissens weiter, wenn sie vorher auf ihre Flugtauglichkeit und Einschlagskraft getestet wurden.

Die Hinkelsteine stehen dann an jeder gallischen Häuserwand.

Sie sind dann völlig kostenlos und fertig gemeißelt zum Wurfgebrauch, so will es der GEZ-Boykott-Forum-Brauch.

 :)
Titel: Re: Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
Beitrag von: Adeline am 11. Mai 2017, 09:04
Danke @ Profät Di Abolo, lieber gallischer „selbstgelernter“ Steinmetz. Die Antwort tat mir und der Person L  gut.

Widerspruchsbescheid u.ä. hatte die Person L beigelegt. Daraus war auch ersichtlich,  dass das Verfahren beim VG noch gar nicht abgeschlossen war. Folgende Gedanken hatten die Person L  zu der Entscheidung geführt, sich direkt an das Verfassungsgericht zu wenden:
 
Der Herrscher des Landes hat einen Begünstigten, den er reich beschenken will. Er beschenkt ihn aber nicht aus seiner eigenen Schatzkammer, sondern sagt: „Nimm dir das von meinen Untertanen. Ohne dich können die doch gar nicht leben. Wenn die es dir nicht geben wollen, stehen meine Schergen bereit.“

Wie können sich die Untertanen wehren? Gar nicht. Dafür sind sie eben Untertanen.

Da kommt ein Wanderer des Wegs und wundert sich:
„Wieso, seid ihr nicht ein demokratischer Rechtsstaat? Habt ihr nicht eure Herrschaft selbst gewählt? Müsst ihr euch das gefallen lassen? Habt ihr nicht eine Rechtsprechung?“

Da kommt der ehemalige Wähler, der kein Untertan sein will, ins Grübeln:
„Ich darf mich an das Verwaltungsgericht wenden und gegen den Begünstigten klagen, dem von der Herrschaft alle nur erdenklichen Rechte eingeräumt wurden. Wird der Begünstigte einsehen, dass er das Geschenk von der Herrschaft nicht zu Recht bekommt? (Nein, er will noch mehr.) Wird der Richter den Beschenkten verurteilen, weil der großzügige Spender etwas verschenkt, was ihm gar nicht gehört?
Wer hat den ehemaligen Wähler, der kein Untertan sein will, seiner Rechte beraubt? Der Beschenkte oder der Schenker? Wer gehört auf die Anklagebank? Wer macht aus dem ehemaligen Wähler einen rechtlosen Untertan?“

Da kommt ein weiterer Wanderer des Wegs:
„Ihr habt doch auch ein Verfassungsgericht, das darüber wachen soll, dass die Grundrechte der Bürger eingehalten werden und sie nicht zu ohnmächtigen Untertanen gemacht werden.“

Gute Idee, denkt der Bürger, der kein Untertan sein will, und wendet sich an das Bundesverfassungsgericht. „Zu spät“, erfährt er da. Wenn man gegen eine gesetzliche Entscheidung klagen will, muss das innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes geschehen. „Pech gehabt!“ muss der Bürger sich jetzt sagen? Die Entscheidung, die ihn zum Untertan machen soll, ist 2013 in Kraft getreten. Ihn persönlich hat sie aber per Rasterfahndung erst 2016 erreicht. Da kam er 2013 noch nicht darauf, dagegen zu klagen. Jetzt soll er rückwirkend bis 2013 seinen „Beitrag“ zum Geschenk für den Begünstigten leisten. – Die Schergen stehen bereit.

„Ich respektiere das Leben in all seinen Aspekten als die Entfaltung von  Erfahrung“, sagt sich der Bürger, aber er will die Erfahrungen soweit möglich schon selbst mitgestalten. Deshalb:

Die Person L bittet um Mitdenken. Wie sollte sie sich am besten verhalten?  (Das Schreiben kam vor einer Woche.) Teilt sie dem Verfassungsgericht mit, dass sich ihre Rechtsauffassung auch nach Überprüfung nicht geändert hat?  Wenn es für das Verfassungsgericht nur möglich ist,  aktiv zu werden, wenn eine  andere Gerichtsentscheidung vorliegt, wird die Person L die Geduld aufbringen, die voraussehbare Entscheidung des Verwaltungsgerichtes abzuwarten, um sich dann erneut an das Verfassungsgericht zu wenden?
Titel: Re: Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
Beitrag von: P am 14. Mai 2017, 17:12
Adeline: Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde dürfte hier schon daran scheitern, dass die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG verpasst worden sein dürfte, um direkt gegen den Widerspruchsbescheid Verfassungsbeschwerde zu erheben.

Die nächste Chance besteht nach der Zustellung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Zur Sicherheit sollte aber dennoch das entsprechende fachgerichtliche Rechtsmittel zusätzlich eingelegt werden.

Grundsätzlich empfiehlt es sich meines Erachtens, nach Erhalt des Widerspruchsbescheids Verfassungsbeschwerde zu erheben und zugleich Klage beim Verwaltungsgericht zu erheben. Sodann kann beim Verwaltungsgericht mit Hinweis auf das eigene Verfassungsbeschwerdeverfahren die Aussetzung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens beantragt werden.

Natürlich muss die Begründung der Verfassungsbeschwerde den Formalia entsprechen. Das ist nicht ganz einfach. Profät Di Abolo hat dazu gute Hinweise gegeben.
Titel: Re: Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
Beitrag von: Shran am 23. Mai 2017, 07:48
Wie GEIL ist dass denn ich feier das. Ich wünsche euch allen viel Erfolg und ihr habt meinen vollen Respekt für diese Zeit und Geld investition. Wenn das Anläuft gebt mir ne Kontonummer, ich schicke euch paar Gulden. Gehabt euch wohl und schön Dokumentieren. Übrigens ein überwältigendes Foto von dem Papierhaufen. Mögen sich die Juristen in die Finger schneiden. Peace
Titel: Re: Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
Beitrag von: Profät Di Abolo am 30. Mai 2017, 18:05

Der Spruch aus Karlsruhe:

Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen

ausGEZählt!


„Ohne Drohgebärde, ohne Angst“

Link, Spiegel:

http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-14019545.html

Die Massenverfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht : Versuche der Revision von Rechtsnormen durch Bürgerinitiativen

Link:

http://www.ssoar.info/ssoar/handle/document/30837


Rein fiktives Beispiel einer Massenverfassungsbeschwerde für den fiktiven NDR und das fiktive Bundesland Niedersachsen nach Erhalt der Widerspruchsentscheidung (Frist: Eingang BVerfG 4 Wochen).

Teil A; 1 von 2.

Zitat

Bundesverfassungsgericht
Schlossbezirk 3

76131 Karlsruhe


Verfassungsbeschwerde

Des Beschwerdeführers / Der Beschwerdeführerin

         
         
         

wegen verfassungswidriger Akte hoheitlicher Gewalt durch

         den Intendanten des Norddeutschen Rundfunks
         Herrn M.
         
         Rothenbaumchaussee 132,
         20149 Hamburg,

in Gestalt einer heimlichen Überwachung des Meldewesens und damit der auch der Freizügigkeit im Bundesgebiet Art. 11 Abs. 1 GG, mit sich anschließenden „Direktanmeldungen“ zu Rundfunkbeiträgen und damit Verletzung der Grundrechte auf:

informationelle Selbstbestimmung Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG,

dem aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und dem Schutz der Wohnung und der Familie Art. 6 und Art. 13 GG abzuleitende Grundrecht auf Privatheit,

freie Entfaltung der Persönlichkeit sowie Handlungsfreiheit Art. 2 Abs. 1 GG,

staatsferne öffentliche - rechtliche Rundfunkanstalt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m. Art. 8 kollektive Meinungsbildung,

Gewissensfreiheit Art. 4 GG,

Versammlungsfreiheit in geschlossenen Räumen Art. 8,

negative Vereinigungsfreiheit Art. 9 Abs. 1 GG,

des Eigentumsverhältnisses aus Mietsache Wohnung Art. 14,

Ich mache ferner mittelbar eine Verletzung der freiheitlich demokratischen Grundordnung und des Rechtsstaatsprinzips sowie der verfassungsmäßigen Grundordnung geltend.


Inhaltsverzeichnis Verfassungsbeschwerde vom xx.xx.2017


A. Eintragung in das Verfahrensregister und Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung.

A.1. Grundsatzannahme § 93 a Abs. 2 BVerfGG / gerichtliche Hinweise

Begründung Zulassung:

A.1.1. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichtes

A.1.2. Beschwerdeberechtigung / Beschwerdegegenstand /   Beschwerdebefugnis

A.1.2.1. Beschwerdebefugnis staatsferne öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten

A.2. Subsidiaritätsprinzip

A.2.1. Bisheriger Gang des Verfahrens

A.2.3. Verfestigte Rechtsprechung

A.2.4. Ergebnis Grundsatz der Subsidiarität

A.2.5. Frist und Form

B. Begründetheit

B.1. Aufgaben der Landesrundfunkanstalt NDR

B.1.1. Wirkungskreis; NDR als Sonderbehörde Beitragserhebung und -einziehung, Datenerhebungsbehörde / Ermittlungsbehörde „Wohnungsinhaber“

B.1.2. Aufgabenkollision der doppelfunktionalen Aufgabe Landesrundfunkanstalt Rundfunkbeitragswesen / Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.

B.1.3. Landesrundfunkanstalt als „Sonderbehörde“

B.1.4. Ultra Vires Akt „Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug“

B.2. Demokratieprinzip / Personelle Legitimation / das Volk als Träger und Inhaber der Staatsgewalt.

B.2.1. Beitragssatzung NDR

B.2.2. Zwangsmitgliedschaft / die Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBStV als Personalkörperschaft

B.2.3. Verletzung des Demokratieprinzips Art. 20 Abs. 2 GG / Fehlende   Mitbestimmungsrechte.

B.3. Rückzug des Staates aus der Verantwortung

B.3.1. Der Beitragsservice die „staatsferne Rundfunkbeitragsverwaltung“

B.3.2. "Staatsfernes“ Rechenzentrum

B.3.3. „Staatsferner“ unkontrollierter Verwaltungsträger

B.4. Der Modellwechsel in der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks oder die
„umhegte Wohnung“ als „Anknüpfungspunkt“

B.4.1. Die „umhegte Wohnung“

B.4.2. Rundfunkbeitrag /Rundfunkgebühr / Wohnsteuer
oder Kommunale Abgabengesetze

B.4.3. Beitragsgrundsatz

B.4.4. Gesetzeskollision

B.4.5. Die Wohnungseigentümer / Vermieter als Adressat des Rundfunkbeitrages /
Eingriff in die Eigentumsrechte der Mietsache Art. 14 GG

B.4.6. Wohnungsteuer / kein Leistungsbezug / Rechtsprechung EuGH
      
B.4.7. Netzentgelt / Übertragungswege               

B.4.8. Zwischenergebnis Rundfunkbeitrag

B.5. Die Digitale Welt des 21. Jahrhunderts

B.5.1. E-Government Verwaltungshandeln in der digitalen Welt

B.5.2. Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG

B.5.3. Die elektronische Akte / Beweiskraft elektronischer Dokumente / Urkundenbeweis

B.5.4. Die „elektronisch-digitale“ Rundfunkbeitragsverwaltung

B.6. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag materielles Verwaltungs- (Verfahrens)-Recht?

B.6.1. Der Beitragsservice als einheitliche Stelle i.S.d. Abschnitts 1a VwVfG

B.6.2. Die „Schattenverwaltung“ des öffentlich-rechtlichen Rundfunks außerhalb staatlicher /
rechtsaufsichtlicher Kontrolle

B.6.3. Rechtswidrige nichtige „Direktanmeldung“

B.6.4. Der „digitale“ Festsetzungsbescheid

B.7. Das Rückgrat der elektronischen Verwaltung / Bundesmeldegesetz

B.7.1. Gesetzgebungskompetenz Meldewesen

B.7.2. Regelungsbefugnis der Länder

B.7.3. Regelmäßige Datenübermittlung von „Bewegungsmeldungen“ im Meldewesen z.B. § 3 Nds. AG BMG

B.8. Recht auf informationelle Selbstbestimmung / Volkszählung

B.8.1. Dateibegriff / Begriffsbestimmungen

B.8.2. Personendatenspeicher i.S.d. BMG

B.8.3. Vorratsdatenspeicherung

B.8.4. Personendatenspeicher

B.8.5. Die Rundfunkteilnehmerdatenbank

B.8.5.1. Die Datenneuerhebung

B.8.5.2. Meldepflicht i.S.d. BMG / RBStV

B.8.5.3. Rundfunkteilnehmerdatenbank

B.9. Die Meldedaten-Rasterfahndung

B.9.1.1. Gegenstand und Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelungen zur operativen
Informationserhebung durch die Rasterfahndung

B.9.1.2. Rasterfahndung / Programmfahndung / systematisierte Fahndung / besondere Form des Datenabgleichs

B.9.2. Gesetzliches vorgesehenes Verfahren § 14 Abs. 9 RBStV

B.9.2.1. Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes
vom 11. Mai 2014 Vf, 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 / Landesrundfunkanstalt

B.9.3. Normenklarheit und Normenbestimmtheit sachliche und örtliche Zuständigkeit

B.9.4. "Lex Specialis“ § 14 Abs. 9 RBStV Rasterfahndung zur Ermittlung von „Wohnungs-Beitragsschuldner“ / „Schwarzbewohnern“

B.9.4.1. Operative Vorfeldmaßnahmen / Meldedatenübermittelnde Vorbereitungen zur Rasterfahndung § 14 Abs. 9 RBStV / Gruppenauskunft

B.9.4.2. „Gesetzlicher Grund“ / die Rasterfahndung zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung der „Schwarzbewohner“

B.9.4.3. Meldedatenübermittlung an die GEZ / den Beitragsservice

B.9.4.4. Personendatenspeicher i.S.d. RBStV

B.9.5.1. Exkurs Informationelles Trennungsprinzip

B.9.6.1. Digitale elektronische automatisierte personenbezogene Datenwohnungsdurchsuchung

B.9.6.2. Die Meldedatenbanken als „Hort“ Verdächtiger

B.9.6.3. Überwachung des Wohnungs- / Meldewesens / Fahndung nach „Schwarzbewohnern“

B.9.6.4. Ohne Kenntnis des Betroffenen;    die Heimliche Vollüberwachung des Wohnungs- / Meldewesens

B.9.6.5. Ausforschung des innersten Lebensbezirkes der Familie

B.9.7.1. Informationelle Gewaltenteilung

B.9.7.2. Informationelle Zweckänderung

B.9.8. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

B.9.8.1. Legitimer Zweck

B.9.8.2. Geeignetheit der Maßnahme / Zweck Mittel Relation

B.9.8.3. Notwendigkeit / Erforderlichkeit der Maßnahme

B.9.8.4. Angemessenheit / Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn

B.9.8.5. Zwischenergebnis Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

B.9.9. Beitragsnummer / Zuteilung der „Identifikationsnummer“

B.9.10. Zugriffsberechtige / „Entkoppelung“ Art. 60 Verfassung des Landes Niedersachsens /
privater Stellenpool

B.9.10.1.   Verletzung des Datengeheimnis

B.9.11. Benachrichtigungspflicht

B.9.12. Zeugnis- / Auskunftsverweigerungsrecht

B.9.13. Fehlender Rechtsbehelf

B.9.14. Fehlende Kontrolle durch die unabhängige Kontrollstellen Art. 28 Richtlinie 95/46/EG
(Datenschutzbeauftragte der Länder)

B.10. Der RBStV als Gesetz des Zensus und Meldewesens / Datenqualität Melderegister am Beispiel des Bundeslandes Berlin    (Verfahren 2 BvF 1/15; 2 BvF 2/15)

B.11. Das EDV-gesteuertes automatisiertes Massenverfahren / Verbot automatisierter Einzelentscheidungen

C.1. Verletzung des Grundrechtes auf Privatheit

C.1.1. Der Schutzbereich des Art. 13 GG „umhegte Wohnung“ / moderne Form der Überwachung von Wohnungen Art. 13 Abs. 4 GG.

C.2.   Negative Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit

C.2.1. Die Wohnung als Versammlungsort

C.2.2. Negative Versammlungsfreiheit in geschlossen Räumen

C.2.3. Negative Vereinigungsfreiheit / Rechtsprechung EGMR

C.3. Verletzung der freiheitlich demokratischen Grundordnung

C.3.1. Freiheitlicher Verfassungsstaat

C.3.2. Die Menschenwürde als oberster Wert des Grundgesetzes

C.3.3. Demokratieprinzip

C.3.3.1. Verletzung des Demokratieprinzips Art. 20 Abs. 2 GG

C.3.3.2. Personelle Legitimation / das Volk als Träger und Inhaber der Staatsgewalt.

C.3.4. Rechtsstaatlichkeit

C.4. Verletzung des Rechtsstaatsprinzips

C.4.1. Das Rechtsstaatsprinzip

C.4.2. Das Demokratieprinzip

C.4.2.1. Mängel im „Gesetzgebungsverfahren“

C.4.2.2. Verfassungswidrige Einwirkung auf Art. 20 Abs. 2 GG

C.4.2.3. Verletzung des „staatlichen“ Neutralitätsgebotes“

C.4.3. Verfassungsrechtliches Trennungsgebot zwischen Presse / Rundfunk und dem Staat.

C.4.3.1. Staatsferne Rundfunkfreiheit i.V.m. Art. 8 GG

C.4.4. Rechtssicherheit und Normenklarheit

C.4.5. Das Gebot der prozessualen Waffengleichheit

C.4.6. Verletzung des Justizmonopols

C.4.6.1. Keine Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtschutzes

C.4.7. Unterwerfung unter ein „unstatthaftes“ Ausnahmegericht

C.5. Juristischer Aktivismus / Judical Activism

C.6. Gewährleistung des gesetzlichen Richters verletzt

C.7. Verletzung der verfassungsmäßigen Grundordnung

C.8. Verletzung des Bundesstaatsprinzip Art. 20 Abs. 1 GG /  Verletzung der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG

C.9. Verletzung der Gewissensfreiheit


________________________________, xxxxxx, den xx.xx.2017
Anmerkung: letzte Seite der Beschwerde auch nochmals unterschreiben


Antrag

A. Eintragung in das Verfahrensregister und Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung.

Es wird die Eintragung in das Verfahrensregisters und Vorbereitung der Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung beantragt.

Um Zuordnung der Verfassungsbeschwerde zu den Verfahren des 1. Senates

1 BvR 2284/15,
1 BvR 2594/15,
1 BvR 1675/16,
1 BvR 1856/16,

u.a.

siehe Verfahrensübersicht für das Jahr 2017 des Ersten Senates des Bundesverfassungsgerichtes, Laufende Nr. 21, Berichterstatter: BVR Prof. Dr. Paulus:

Verfassungsbeschwerden zu der Frage, ob die Einführung eines Rundfunkbeitrages durch den Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15. Dezember 2010, insbesondere §§ 2 und 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

wird ersucht.

Es wird beantragt sodann festzustellen, dass der Rundfunkbeitragsstaatvertrag und die Rundfunkbeitragssatzung NDR unvereinbar mit dem Grundgesetz sind.

Ich beantrage das Verfahren kostenfrei zu führen und meine notwendigen Auslagen angemessen zu erstatten (§ 34 und § 34 a BVerfGG).


A.1. Grundsatzannahme § 93 a Abs. 2 BVerfGG / gerichtliche Hinweise

Es wird beantragt die Verfassungsbeschwerde wegen der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedeutung und zur Durchsetzung meiner Grundrechte (§ 90 Abs. 1 BVerfGG) anzunehmen, insbesondere auch deshalb, da durch die Versagung der Annahme zur Entscheidung und damit die Versagung einer Entscheidung zur Sache der / dem Beschwerdeführerin ein besonders schwerer Nachteil, insbesondere bei weiterer Beschreitung des Rechtsweges, entsteht.

Ich bin anwaltlich nicht vertreten und bitte um verfassungsgerichtliche Hinweise.

Anmerkung: ggf. Nachweise über vergebliche Anwaltssuche beifügen und Text entsprechend ändern.

Begründung Zulassung:

A.1.1. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichtes

Gemäß Art. 93 I Nr. 4 a GG i.V.m. §§ 13 Nr. 8 a, 90 ff. BverfGG ist das Bundesverfassungsgericht für Verfassungsbeschwerden, die von Jedermann mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein, zuständig. Mit Begründung der Beschwerde wird diese Behauptung von mir erhoben. Eine Verfassungsbeschwerde beim Staatsgerichtshof des Landes Niedersachsens ist mir nicht möglich (Art. 54 Niedersächsische Verfassung i.V.m. § 8 Gesetz über den Staatsgerichtshof [NStGHG] vom 1. Juli 1996).

Es erscheint mir zudem angebracht dem Bundesverfassungsgericht einen weiteren konkreten Lebenssachverhalt / Fallbeispiel vorzulegen. Damit wird dem Bundesverfassungsgericht ermöglicht anhand eines Weiteren konkreten Beispiels den „rechtsstaatswidrigen Vollzug des landesgesetzlichen Beitragsgesetzes und der Rundfunkbeitragssatzung“ nachzuprüfen.

Ende Teil A; 1 von 2.
Titel: Re: Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
Beitrag von: Profät Di Abolo am 30. Mai 2017, 18:35
Rein fiktiver Teil A; 2 von 2.

Zitat

A.1.2. Beschwerdeberechtigung / Beschwerdegegenstand / Beschwerdebefugnis

Ich bin eine natürliche Person, in Deutschland wohnhaft und unmittelbar gegenwärtig von Akten hoheitlicher Gewalt im Zusammenhang mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag betroffen, die mich in meinen Grundrechten unmittelbar verletzen. Mit den Grundrechtsverletzungen mache ich mittelbar eine Verletzung freiheitlich demokratischen Grundordnung und Verletzung des Rechtsstaatsprinzips sowie der verfassungsmäßigen Grundordnung geltend.

Beschwerdegegenstände sind unter anderem:

– die heimliche Durchführung einer Überwachung des Melde- und Wohnungswesens (Raster- / Programmfahndung § 14 Abs. 9 RBStV) auf Grundlage der Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages sowie landesrechtlicher Bestimmungen zum Bundesmeldegesetz (§ 6 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz [Nds. AG BMG]) zum Aufspüren sog. „Schwarzbewohner“,
– die Menschenwürde im „staatsfernen Rundfunkbeitragsmassenverfahren“,
– die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen wegen „Wohnens“,
– die dauerhafte Zuordnung einer Beitragsnummer gemäß Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge [Rundfunkbeitragssatzung],
– die negative Vereinigungsfreiheit durch Einführung einer Zwangsmitgliedschaft „Wohnungsinhaber“ § 1 Rundfunkbeitragssatzung,
– das Recht sich in geschlossenen Räumen (Wohnung) zur politischen Meinungs- und Willensbildung ungehindert und anmeldefrei zu versammeln,
– Verletzung des Verfassungsprinzips der Staatsferne öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten,
– die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung,
– das Demokratieprinzip (personelle Legitimation vermittelnde Amtsträger),
– das Recht zur Auskunftsverweigerung im Falle drohender staatlicher Verfolgung (§ 55 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG [§ 12 RBStV Bußgeldtatbestand],
– der effektive Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) in Verbindung mit dem Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG),
– das Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG),
– das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG),
– unstatthafte Ausnahmegerichte (Art. 19 Abs. 4 i.V.m. Art. 101 Abs. 1 GG) und damit der Grundsatz des unabhängigen und unparteiischen gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 GG).

Die Verfassungsbeschwerde wird von mir selbst erhoben.


A.1.2.1. Beschwerdebefugnis staatsferne öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten

Ich mache geltend, dass mir eine Beschwerdebefugnis insoweit zusteht, als das die Verletzung der Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, als Teil der errichteten verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes jedermann möglich ist. Die öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten sind der verfassungsmäßigen Ordnung / freiheitlich demokratischen Grundordnung verpflichtet. Ihre Aufgabe ist es, das Staatsvolk vor einer Missachtung der verfassungsmäßigen Ordnung / freiheitlich demokratischen Grundordnung zu bewahren und über Missstände unvoreingenommen zu berichten. Beteiligen sich die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in herausragender Weise an einer Schädigung dieser Verfassungsgrundsätze, so ist jedermann zur Verfassungsbeschwerde befugt, insbesondere dann wenn er unmittelbar hiervon selbst betroffen ist.


A.2. Subsidiaritätsprinzip

Der in § 90 Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität erfordert, dass ich vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreife, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzungen zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Eine Verfassungsbeschwerde ist daher unzulässig, wenn und soweit in zumutbarer Weise Rechtsschutz durch die Anrufung der Fachgerichte erlangt werden kann.


A.2.1. Bisheriger Gang des Verfahrens

2.1.1.      Direktanmeldung vom xx.xx.xxxx

2.1.2.      Festsetzungsbescheid vom xxxx

2.1.3.      Mein Widerspruch am xxxx

2.1.4.      Widerspruchsentscheid des NRR Beitragsservice vom xx.xx.2017



A.2.3. Verfestigte Rechtsprechung

Die bisherige Rechtsprechung betrachtet den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag als verfassungskonform. Unter

https://www.rundfunkbeitrag.de/presse_und_aktuelles/urteile/index_ger.html

ist die folgende Übersicht für den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich abrufbar.

Landesverfassungsgericht

Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 15. Mai 2014 – Vf. 8-VII-12; Vf. 24-VII-12

Bundesverwaltungsgericht

Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 27. Januar 2017 – 6 C 7.16 u. a.
Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 19. September 2016 – 6 C 6.16 u. a.
Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 15. Juni 2016 – 6 C 35.15 u. a.
Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 18. März 2016 – 6 C 6.15 u. a.

Oberverwaltungsgerichte

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urt. v. 3. März 2016 – 2 S 896/15, 2 S 2270/15
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urt. v. 19. Juni 2015 – 7 BV 14.1707, 7 BV 14.2488
Verwaltungsgerichtshof Hessen, Beschl. v. 1. Oktober 2015 – 10 A 1181/15.Z
Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschl. v. 10. Juni 2016 – 4 LA 126/16
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12. März 2015 – 2 A 2311/14, 2 A 2422/14, 2 A 2423/14
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 25. November 2014 – 7 A 10767/14.OVG
Oberverwaltungsgericht Sachsen, Beschl. v. 30. Mai 2016 – 3 A 88/16
Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 30. Juni 2015 – 4 L 122/14

Verwaltungsgerichte

Verwaltungsgericht Ansbach, Urt. v. 28. August 2014 – AN 6 K 13.01293
Verwaltungsgericht Augsburg, Urt. v. 23. Oktober 2014 – AU 7 K 14.905
Verwaltungsgericht Arnsberg, Urt. v. 20. Oktober 2014 – 8 K 3353/13
Verwaltungsgericht Bayreuth, Beschl. v. 17. Juli 2014 – B 3 S 14.420
Verwaltungsgericht Braunschweig, Urt. v. 9. Oktober 2014 – 4 A 49/14
Verwaltungsgericht Bremen, Urt. v. 20. Dezember 2013 – 2 K 605/13
Verwaltungsgericht Dresden, Urt. v. 21. April 2015 – 2 K 1221/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urt. v. 3. März 2015 – 27 K 9590/13
Verwaltungsgericht Freiburg, Urt. v. 2. April 2014 – 2 K 1446/13
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urt. v. 10. Dezember 2014 – 14 K 6006/13
Verwaltungsgericht Gera, Urt. v. 18. März 2014 – 3 K 554/13 Ge
Verwaltungsgericht Gießen, Urt. v. 10. Dezember 2014 – 5 K 237/14.GI
Verwaltungsgericht Göttingen, Urt. v. 28. August 2014 – 2 A 19/14
Verwaltungsgericht Greifswald, Urt. v. 12. August 2014 – 2 A 621/13
Verwaltungsgericht Halle, Urt. v. 7. Juli 2014 – 6 A 259/13 HAL
Verwaltungsgericht Hannover, Urt. v. 24. Oktober 2014 – 7 A 6504/13
Verwaltungsgericht Hamburg, Urt. v. 17. Juli 2014 – 3 K 5371/13
Verwaltungsgericht Koblenz, Urt. v. 7. November 2014 – 5 K 1091/13
Verwaltungsgericht Köln, Urt. v. 16. Oktober 2014 – 6 K 7041/13
Verwaltungsgericht Leipzig, Urt. v. 27. September 2014 – 1 K 672/13
Verwaltungsgericht Lüneburg, Urt. v. 15. Januar 2015 – 6 A 303/13
Verwaltungsgericht Magdeburg, Urt. v. 31. März 2015 – 6 A 33/15
Verwaltungsgericht Mainz, Beschl. v. 13. Juni 2014 – 4 L 68/14.MZ
Verwaltungsgericht Minden, Urt. v. 19. November 2014 – 11 K 3920/13
Verwaltungsgericht München, Urt. v. 16. Juli 2014 – M 6b K 13.5573
Verwaltungsgericht Münster, Urt. v. 22. Januar 2015 – 7 K 3474/13
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Urt. v. 7. Oktober 2014 – 5 K 1091/13
Verwaltungsgericht Osnabrück, Urt. v. 23. Juli 2014 – 1 A 107/14
Verwaltungsgericht Potsdam, Urt. v. 19. August 2014 – 11 K 4160/13
Verwaltungsgericht Regensburg, Urt. v. 16. Juli 2014 – RO 3 K 14.943
Verwaltungsgericht Saarland, Urt. v. 3. Dezember 2014 – 6 K 1819/13
Verwaltungsgericht Schleswig, Urt. v. 10. Juni 2015 – 4 A 105/14, 4 A 90/14
Verwaltungsgericht Sigmaringen, Urt. v. 16. Dezember 2015 – 5 K 82714
Verwaltungsgericht Stuttgart, Urt. v. 1. Oktober 2014 – 3 K 1360/14
Verwaltungsgericht Trier, Urt. v. 12. März 2015 – 2 K 645/14
Verwaltungsgericht Weimar, Urt. v. 29. April 2015 – 3 K 208/14
Verwaltungsgericht Würzburg, Beschl. v. 22. Juli 2014 – W 3 S 14.546


A.2.4. Ergebnis Grundsatz der Subsidiarität

Der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde vor Erschöpfung des Rechtsweges gegen den fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag v. 15. 17. und 21. Dezember 2010 stand der Grundsatz der Subsidiarität entgegen:

BVerfGE 1 BvR 2550/12 v. 12.12.2012 (1. BVerfG-Rundfunkbeitragsbeschluss):
Zitat
Im vorliegenden Fall kann der Beschwerdeführer die von ihm gerügten Grundrechtsverletzungen in zumutbarer Weise in verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren gegen die Beitragserhebung geltend machen. Ein solcher Rechtsbehelf wäre jedenfalls nicht von vorneherein aussichtslos.
Der in § 90 Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität erfordert, dass ein Beschwerdeführer vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzungen zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Eine Verfassungsbeschwerde ist daher unzulässig, wenn und soweit in zumutbarer Weise Rechtsschutz durch die Anrufung der Fachgerichte erlangt werden kann.
Danach ist die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache geboten, wenn dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die Gelegenheit besteht, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn mit der Verfassungsbeschwerde Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die Hauptsache beziehen. In diesem Fall scheidet die Verweisung auf den fachgerichtlichen Rechtsweg nur dann aus, wenn die Durchführung des Hauptsacheverfahrens unzumutbar ist. Letzteres ist der Fall, wenn der Hauptsacherechtsbehelf in der Fachgerichtsbarkeit von vornherein aussichtslos ist, oder wenn die tatsächliche oder einfachrechtliche Lage zur verfassungsrechtlichen Beurteilung ausreichend geklärt ist und die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 90 Abs. 2 BVerfGG vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abgesehen werden kann.
Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass dem Verfassungsgericht infolge der fachgerichtlichen Vorprüfung der Beschwerdepunkte ein bereits eingehend geprüftes Tatsachenmaterial vorliegen soll und ihm auch die Fallanschauung sowie die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch die sachnäheren Fachgerichte vermittelt werden.
Die Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte besteht ausnahmsweise dann nicht, wenn die angegriffene Regelung den Beschwerdeführer zu Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden können, oder wenn die Anrufung der Fachgerichte dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten ist, etwa weil das offensichtlich sinn- und aussichtslos wäre.
Dem Gesetzgeber muss Zeit gegeben werden, das mit der Neuregelung verfolgte Konzept auf seine Tauglichkeit und Angemessenheit hin zu beobachten. Er wird nur dann von Verfassungswegen zu Korrekturen veranlasst sein, wenn sich hinreichend nachhaltig eine Unstimmigkeit des neuen Konzepts erweisen sollte, die mit ungerechtfertigten Eingriffen in verfassungsmäßige Rechte von Beteiligten einhergeht. Solche Erkenntnisse können sich im Hinblick auf die angegriffene Norm insbesondere aus der hierzu ergehenden Rechtsprechungspraxis ergeben (vgl. BVerfG - 1 BvR 2062/09 - Beschluss vom 20. Januar 2010 RdNr. 19 und RdNr. 20).

Mir drohen bei weiterer Beschreitung des Rechtsweges schwere Nachteile, insbesondere dadurch, dass die angerufenen Gerichte sich parteiisch als „Anwälte des NDR“ verhalten und in erheblichem Umfang den Grundsatz der Waffengleichheit verletzen.

Die Revisionsverfahren des Bundesverwaltungsgerichtes BVerwG 6 C 6.15; BVerwG 6 C 7.15; BVerwG 6 C 8.15; BVerwG 6 C 22.15; BVerwG 6 C 23.15; BVerwG 6 C 26.15; BVerwG 6 C 31.15; BVerwG 6 C 33.15; BVerwG 6 C 21.15; BVerwG 6 C 25.15; BVerwG 6 C 27.15; BVerwG 6 C 28.15; BVerwG 6 C 29.15; BVerwG 6 C 32.15 u.a. zeigen auf, dass eine gefestigte jüngere und einheitliche auch höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt. Auch ist auf die Entscheidungen des BGH vom 11.06.2016 - I ZB 64/16 - sowie des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes, Urteil vom 11.05.2014, Vf, 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 zu verweisen. In meinem konkreten Einzelfall kann keine von dieser Rechtsprechung abweichende Erkenntnis bei weiterer Beschreitung des Rechtsweges erwartet werden.

In Anwendung des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG kann von mir nicht verlangt werden, dass der Rechtsweg durch Klage vor den Verwaltungsrichten und damit die Beschreitung des weiteren Rechtsweges und dessen Erschöpfung im gerichtlichen Verfahren, von mir vorgenommen wird, wenn bereits feststeht, dass mit keinem anderen Ergebnis zu rechnen ist.
Im vorliegenden Lebenssachverhalt liegt auch eine zwingende verfassungsrechtliche Kontrolle wegen Verletzung des Willkürverbotes durch die angegriffene herrschende Rechtsauffassung der Gerichte vor.
Das Willkürverbot greift zwar nicht bei jedem Fehler in der Rechtsanwendung ein, sondern erst dann wenn die  Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Willkür liegt danach vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise verkannt wird. Sie ist auch gegeben, wenn ein Gericht von der höchstrichterlichen Auslegung einer Norm abweicht, ohne eine eingehende Auseinandersetzung mit der Rechtslage oder eine sonstige Rechtfertigung für die Abweichung erkennen zu lassen.

Danach haben die erkennenden Gerichte elementare Grundzüge des Grundgesetzes vollkommen bei ihren Entscheidungen unberücksichtigt gelassen. Hierzu zählt insbesondere die Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.
Die Übertragung von Aufgaben, insbesondere die Durchführung einer bundesweiten Raster- / Programmfahndung § 14 Abs. 9 RBStV sowie beabsichtigte erneute Raster- / Programmfahndung § 14 Abs. 9 a RBStV an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist vollkommen unvereinbar mit seiner Staatsferne.

A.2.5. Frist und Form

Die Verfassungsbeschwerde erfolgt frist- und formgerecht.

Mein Widerspruch wurde mit Widerspruchsentscheidung vom xx.xx.2017, zugestellt am xx.xx.2017 zurückgewiesen.


Ende fiktiver Teil A; 2 von 2.

Yoo Lupus, Intendancers und 16 Länderfürsten(innen), Zeit das ihr von Karlsruhe ausGEZählt werdet!

Fiktive Teile B und C folgen demnächst.

 :)
Titel: Re: Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
Beitrag von: catweazle am 30. Mai 2017, 21:47
 If this was Beitrags Boxing, that´s what we in Britannien would call  a "gallisches Uppercut"

Respekt!

Teefax >:D
Titel: Re: Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
Beitrag von: drboe am 31. Mai 2017, 09:15
Inwiefern wird denn das  Recht sich in geschlossenen Räumen (Wohnung) zur politischen Meinungs- und Willensbildung ungehindert und anmeldefrei zu versammeln verletzt? M. E. stehen weder der Zwangsbeitrag selbst noch die Weitergabe der Daten der Bewohner einer ungehinderten und anmeldefreien Versammlung der "Partei der Rundfunk-Zwangsabgaben-Gegner Deutschlands" (PRZGD) in einem beliebigen Raum irgendwo in Deutschland entgegen. Auch habe ich noch nie gehört, dass der Skatabend mit Freunden und Bier, angesichts der dabei fast zwingend fallenden politischen Äußerungen, in Abhängigkeit vom Alkoholpegel ggf. inkl. despektierlicher Wertungen zu aktiven PolitikerInnen, anmeldepflichtig ist, weder beim Rundfunk noch bei echten Behörden. Zwar ist die Datenweitergabe unter den Gesichtspunkten des Datenschutzes und der informationellen Selbstbestimmung bedenklich und u. U. rechtswidrig, die Daten der Bewohner jeder Wohnung sind jedoch auch unabhängig von dieser Weitergabe staatlichen Stellen, den Meldeämtern, bekannt. Wäre also die Zuordnung der Bewohner zu einer Wohnung grundsätzlich ein Eingriff in das Versammlungsrecht, müsste wohl das Meldewesen gekippt werden. Ich bezweifle, dass dies gelingen kann.

M. Boettcher
Titel: Re: Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
Beitrag von: Roggi am 31. Mai 2017, 21:55
Verfassungsrechtliche Bedenken ergeben sich daraus, dass der Rundfunk über alle Daten der Einwohnermeldeämter verfügt. Das geht den Rundfunk schon mal gar nichts an, mit wem ich zusammenwohne. Man stelle sich nur mal vor, ein fiktiver Amri lebte einst mit einer fiktiven Angie zusammen. Was ein fiktiver Amri irgendwann anstellt, dafür kann eine fiktive Angie vielleicht nichts, aber der nichtfiktive allwissende Anstaltsfunk könnte soetwas für sich ausschlachten. Welche zukünftigen Größen und zukünftigen Nieten jetzt zusammenwohnen, könnte in der Zukunft wichtig sein, um politische Entscheidungen zu Gunsten eines mächtigen Wahrheitsministeriums zu beeinflussen.
Unser Boykott gegen den Zwangsbeitrag ist nur eine kleine Widerstandsbewegung, aber wenn sich das Bundesverfassungsgericht gegen den Bürger stellt, wird daraus eine große Bewegung. Wenn jetzt schon freie Kanäle wie Youtube, Facebook oder Twitter und andere Medien wie Blogs zensiert und drangsaliert werden, kann man sich vorstellen, dass die Freiheit der Bürger an vielen Stellen immer nur ein klein wenig beschnitten wird, bis es nicht mehr möglich ist, sich dagegen zu wehren.
Es sei nochmals daran erinnert: wer nichts zu verbergen hat, sollte bedenken, dass es nur deshalb so ist, weil es Leute gibt, die dafür kämpfen und allein deshalb sehr wohl etwas verbergen müssen. Ein 8 Milliarden-Imperium wird nicht so einfach mit fairen Mitteln abwarten, was passiert, sondern wird mit falschen Behauptungen, Erpressung und Bestechung den Gegner bekämpfen. Manipulation der Politiker und Gerichte sind offensichtlich, aber kein Mitglied der ehrenwerten Gesellschaft wird das ändern wollen. Deshalb ist es wichtig, dass jeder die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde nutzt, dadurch ergibt sich ein besseres Gesamtbild bei den Richtern des Bundesverfassungsgerichts. Denn die sehen nur, was wir ihnen zeigen, nicht das, was der Gegner verbirgt.


Edit "Bürger" Bitte @alle:
Hier keine eigenständigen Einzelaspekte vertiefen, sondern bitte eng am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
Beitrag von: Adeline am 08. Juni 2017, 15:05
Ja, das ist möglich, noch vor Inanspruchnahme des VG. Meine beste Freundin L hat sich nach Überprüfung ihrer Rechtsauffassung noch einmal an das BVerfG gewandt und jetzt ein neues Aktenzeichen bekommen, unter dem ihre Schreiben der zuständigen Richterkammer zur Entscheidung vorgelegt worden sind.

Danke @Profät Di Abolo, das kleine Gebet scheint angekommen zu sein.
Titel: Re: Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
Beitrag von: faust am 08. Juni 2017, 23:05
... nochmal gaaanz langsam bitte, damit ich es auch verstehe:

Verfassungsbeschwerde  GANZ  OHNE  Beschreitung des Rechtsweges???
Titel: Re: Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
Beitrag von: pinguin am 08. Juni 2017, 23:34
Verfassungsbeschwerde  GANZ  OHNE  Beschreitung des Rechtsweges???
Wird sie sicherlich noch erklären, könnte aber funzen. -> Handlungsfreiheit Art 2 Abs. 1 GG; hier schreibt das BVerfG selber, daß Verfassungsbeschwerde möglich ist. Beschluß 1 BvR 918/10 (http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2011/01/rs20110125_1bvr091810.html)

Verarbeitet in:
Student mit Minijob und ohne Bafög steht vor der Zwangsvollstreckung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23025.msg148587.html#msg148587
bzw.
Datenschutz; Landesrecht zu Bundesrecht im Bereich Rundfunk und Telemedien
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23289.0.html
Titel: Re: Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
Beitrag von: ope23 am 09. Juni 2017, 00:28
Verfassungsbeschwerde  GANZ  OHNE  Beschreitung des Rechtsweges???

Genau das ist mir vor wenigen Tagen auch durch den Kopf gegangen, als ich über den nächsten zu erwartenden Festsetzungsbescheid sinnierte.

Warum nämlich muss ich diesen hektographierten Widerspruchsbescheid mit oberschlauen Sprüchen sowie halben und ganzen Lügen abwarten und insbesondere (zuletzt:) 14 Monate auf die Eröffnung des Rechtswegs warten, wenn dieser Wischhaufen vor dem VG eh keine Rolle mehr spielt, da es dann auf die vorgetragenen Klagegründe ankommt, die nämlich vollkommen von Widerspruch und Widerspruchsbescheid abweichen dürfen?

Meines Erachtens müsste eine Verfassungsbeschwerde bereits anlässlich der Direkt-Anmeldung möglich sein, die den fiktiven Bürger in seinen Grundrechten fiktiv verletzt. Die Rechtsprechung ist ab hier schon felsenfest verfestigt.

Keine Rechtsberatung.
Titel: Re: Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
Beitrag von: Adeline am 10. Juni 2017, 10:21
Liebe Weggefährten, die wir gemeinsam die Demokratie verteidigen!

„Wer nicht merkt, dass es dunkel ist, sucht kein Licht.“ (Phil Bosmans)

Die Person L sucht Licht und hat sich deshalb ohne Wenn und Aber an das BverfG gewandt, um von der Dunkelheit zu berichten, die sie wahrnimmt. Dass ihre Beschwerde angenommen wurde***, ist für sie ein Lichtfunke am Horizont. Die Freude darüber möchte sie ganz einfach mit allen teilen. Die Richter des BVerfG können noch mehr Licht ausstrahlen. Mögen sie die dunkle Wolke RBStV beiseite schieben!

Ob in Schreiben des BS, in einem Antwortschreiben auf einen Brief an den Intendanten des WDR oder im Gespräch mit der Richterin eines VG, immer wird ehrfürchtig das allmächtige „Gesetz“ genannt, dem gegenüber alle ohnmächtig sind. Alle Verantwortung liegt bei dem Gesetz? (Dem schreienden Unrecht im Namen der Gerechtigkeit?)

Das erinnert an den „Zauberlehrling“: „Die ich rief die Geister, werde ich nun nicht los.“ Die Richter des  BVerfG kennen das Zauberwort, mit dem sie den Spuk beenden können. Mögen sie es mit Freude sprechen!
Titel: Re: Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
Beitrag von: noGez99 am 17. Juni 2017, 22:40
Interpretiere ich das richtig, kann man schon bei der Zwangsvollstreckung Verfassungsbeschwerde einlegen?
Beispiel:
Bescheid -> Widerspruch
.... dann kommt lange nichts ....
 !!! Zwangsvollstreckung !!!
darauf dann Verfassungsbescherde?


Laut  § 93 Abs. 1 BVerfGG:    https://dejure.org/gesetze/BVerfGG/93.html
Zitat
...
(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, ...
Zwangsvollstreckung = sonstigen Hoheitsakt.
Da eine “gefestigte Rechstsprechung” vorliegt, ist es mir nicht zumutbar den Instanzenweg zu gehen und ich erhebe sofort Verfassungsbeschwerde?

Lasst uns den Rundfunk mit Hinkelsteinen ähh Verfassungsbeschwerden bombardieren!
Titel: Re: Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
Beitrag von: P am 23. Juni 2017, 20:14
Die Zwangsvollstreckung an sich dürfte selten einen Verfassungsverstoß darstellen (denkbar im Zusammenhang mit Haftbefehlen und Verhaftungen). Vielmehr geht es um dessen Grundlage, den Beitragsbescheid. Gegen diesen kann nach meiner Auffassung mittlerweile unmittelbar Verfassungsbeschwerde erhoben werden. Allerdings muss hierfür die Monatsfrist beachtet werden. Die nächste Chance zur Verfassungsbeschwerde ist dann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte dennoch Widerspruch eingelegt bzw. geklagt werden.


Edit "DumbTV":
Vollzitat Vorkommentar entfernt. Bitte für die Übersicht und besseren Erfassbarkeit keine solchen Vollzitate verwenden
Titel: Re: Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
Beitrag von: noGez99 am 27. Juni 2017, 10:35
Tolle Leistung !!!!
Ich kann das nicht so schön formulieren.
Gibt es für die Mitläufer auch noch Teil B+C ?
Titel: Re: Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
Beitrag von: resistebat am 27. Juni 2017, 11:39
Hallo Mitstreiter,

könnte Person A, welche sich mitten im 1. Verwaltungsrechtsstreit befindet, auch an der Verfassungsbeschwerde (prophylaktisch) beteiligen.

Person A geht davon aus, dass sein Urteil schon entschieden ist und sein Antrag (auf "Ruhen" wegen "offener Beschwerden") im 1. Verfahren erst mal abgelehnt wird.  :o

Person A hatte kein Zwangsvollstreckung!

Besten Dank im Voraus!
Titel: Re: Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
Beitrag von: Adeline am 27. Juni 2017, 12:42
@ resistebat
Genau so hat es meine Freundin L  gemacht. (s. meinen Beitrag vom 10. Mai)
Zunächst Absage, beim 2. Anlauf angenommen.

Adeline
Titel: Re: Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
Beitrag von: noGez99 am 27. Juni 2017, 13:14
@ resistebat
Wenn Person A das Urteil zugestellt wird, hat A genau einen Monat Zeit, die Verfassungsbeschwerde einzureichen.

Voraussetzung für die Beschwerde ist, dass ein Akt hoheitlicher Gewalt stattfindet (das Urteil z.B.).
Innerhalb der Frist von einen Monat kann dann Verfassungsbeschwerde erhoben werden (mit dem Hinweis "gefestigte Rechtssprechung", "Instanzenweg nicht zumutbar" ...)

Tipp:
Ein Monat ist rasend schnell vorbei, also gleich mit dem Schreiben anfangen!


@alle
Gibt es schon einen Leitfaden zum Schreiben einer Verfassungsbeschwerde?
Wo bleibt unser Wiki?
Titel: Re: Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
Beitrag von: lieven am 27. Juni 2017, 21:29
Schaue mal unter
Merkblatt des BVerfG
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Downloads/DE/merkblatt.html
Titel: Re: Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
Beitrag von: lex am 27. Juni 2017, 21:40
Da Person A heute seinen "langersehnten" Widerspruchsbescheid bekommen hat (hat nur ein paar Jahre gedauert und man hat zwischenzeitlich Zwangsvollstrecker eingeschaltet).

Um sich die 150 Euro verschenktes Geld beim Verwaltungsgericht zu sparen, wäre es natürlich für Person A ebenfalls interessant, direkt eine Verfassungsbeschwerde einzureichen.

Frage hierzu:
Ist der Widerspruchsbescheid schon ein Akt hoheitlicher Gewalt?
Oder müsste man dennoch erst Klage einreichen bei einem Verwaltungsgericht (sprich 150 Euro irgendwo hernehmen)?

Wird der Verwaltungsakt dadurch ebenfalls eingefroren (prinzipiell ja schon, da es ein gerichtliches Verfahren ist, frage aber lieber sicherheitshalber noch einmal nach)
Titel: Re: Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
Beitrag von: noGez99 am 27. Juni 2017, 22:02
Zitat
Frage hierzu: Ist der Widerspruchsbescheid schon ein Akt hoheitlicher Gewalt?
Meiner Meinung nach ja.
(eventuell gleichzeitig Klage einreichen, zurückziehen kostet maximal 35Eur vielleicht auch nix, wenn es rechzeitig gemacht wird)

Achtung Frist: die Verfassungsbeschwerde muss mit Begründung innerhalb von einem Monat beim BVerfG eingegangen sein!

Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
Voraussetzungen und Verfahren
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg144409.html#msg144409
Beispiel, aber nicht von der Professionalität abschrecken lassen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg146458.html#msg146458

Merkblatt vom BVerfG
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Downloads/DE/merkblatt.html

User Adelines Freundin weiss auch wie es geht und Sie hat wahrscheinlich nicht ein so super strukturiertes Dokument abgeschickt wie im Link oben.
Aber vielleicht sagt sie nochmal was dazu.
Titel: Re: Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
Beitrag von: PersonX am 28. Juni 2017, 07:34
So betrachtet ist bereits der erste Bescheid ein Akt von versuchter "hoheitlicher" öffentlicher Gewalt. Ein Widerspruch ist zwar möglich, bringt aber beim Rügen von Grundrechtsverletzungen keine Abhilfe. Das Widerspruchsverfahren ist sicherlich auch gar nicht dazu gedacht, Grundrechtsverletzungen zu rügen. Für Grundrechtsverletzungen steht das Widerspruchsverfahren somit nicht offen. Es ist damit keine Abhilfe möglich. Es trotzdem zu versuchen, kostet Zeit, Nerven und Geld. Zudem überlastet es die Stelle -LRA-, welche die Grundrechtsverletzung nicht erkennen kann, darf oder will. Und erst im nächsten Schritt überlastet es die Verwaltungsgerichte.

In einigen Bundesländern ist das Widerspruchsverfahren zudem nur optional.
Es wäre dazu jetzt zu überlegen ob nicht bereits mit dem ersten Bescheid eine auf Postkartengröße begründete Verfassungsbeschwerde zur Prüfung der Norm eingereicht wird.

Zusätzlich würde eine Zurückweisung mit hilfsweisen Widerspruch eingelegt bzw. in Bundesländern ohne Widerspruchsverfahren hilfsweise Klage erhoben. Dieser Schritt wäre notwendig, sofern nicht klar ist, dass der Vorgang anschließend erfolgreich verläuft.

Vor diesem Vorgehen muss/sollte die tatsächliche Möglichkeit geprüft werden, damit das Bundesverfassungsgericht diesen Vorgang nicht mittels Kostennote zu Lasten des Bürgers abwürgt oder versucht zu erklären, dass er den Instanzenweg gehen soll.


Und weil es verschiedene Grundrechtsverletzungen gibt sollte es verschiedene Muster der Postkarten geben. Aus der Streitschrift -bekannt im Forum- können einzelne sehr kurze Begründungen abgeleitet werden. Jede einzelne würde wohl reichen. Verstärkt vielleicht, wenn zusätzlich Bezug zu bereits anhängigen Leitverfahren genommen wird. Sollte die Begründung doch länger ausfallen dann gibt es auch etwas größere Postkarten. Es muss jedoch eine Flyer-taugliche Größe sein.

Sofern alle Punkte geprüft sind, können Muster der Karten und Handlungsanleitung in Massenumlauf gebracht werden. Die meisten Bürger fragen ja nur: "Wie komme ich da raus?" ;-)
und interessieren sich nicht wirklich für die Komplexität des Ganzen. Es muss daher für die Massenbewegung leicht, verständlich (wenige Schritte und Worte -> Postkarte) durchführbar und weitersagbar sein.
Titel: Re: Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
Beitrag von: PersonX am 28. Juni 2017, 07:51
@Adeline
Ja, das ist möglich, noch vor in Anspruchnahme des VG. [...]

Danke für den Versuch und dass damit auch gezeigt werden wird, dass es möglich sein sollte.

Könnte der Vorgang zur Vollständigkeit bitte noch mit einem vollkommen anonymisierten Schreiben dokumentiert werden?
Titel: Re: Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
Beitrag von: Adeline am 28. Juni 2017, 14:42
@noGEZ99,
User Adelines Freundin weiss auch wie es geht und Sie hat wahrscheinlich nicht ein so super strukturiertes Dokument abgeschickt wie im Link oben.
Aber vielleicht sagt sie nochmal was dazu.

Danke. Das ist also die Rückmeldung auf meine persönliche Mitteilung vom 24.6. Juni an dich.
Nicht so super strukturiert, dass es als Textbaustein für alle passt? Für das BverfG war es strukturiert genug.

Was Person L geschrieben hat, geht alles aus meinen Beiträgen im Forum in diesem Thread hervor.
« Antwort #7 am: 10. Mai 2017, 20:13 »
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg147034.html#msg147034
« Antwort #9 am: 11. Mai 2017, 09:04 »
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg147052.html#msg147052

Danke @ Profät Di Abolo, lieber gallischer „selbstgelernter“ Steinmetz. Die Antwort tat mir und der Person L  gut.
Widerspruchsbescheid u.ä. hatte die Person L beigelegt. Daraus war auch ersichtlich,  dass das Verfahren beim VG noch gar nicht abgeschlossen war.
« Antwort #17 am: 08. Juni 2017, 15:05 »
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg148725.html#msg148725

@PersonX  Schwer zu glauben, dass es so einfach sein kann?

Was ich @noGEZ99 geschrieben habe, noch einmal für alle.

Was Person L geschrieben hat, geht alles aus meinen Beiträgen im Forum hervor. Der Rechtsweg ist erschöpft, weil alle bisherigen Urteile eine Verletzung der Grundrechte des Klägers leugnen. Deshalb gibt es keine andere Möglichkeit, „die Grundrechtsverletzung zu beseitigen oder ohne Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts im praktischen Ergebnis dasselbe zu erreichen.“
vgl. Merkblatt Bundesverfassungsgericht
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Downloads/DE/merkblatt.html


Auf dieser Grundlage hat Person L  kurz ausgeführt, worin sie sich persönlich in ihren Grundrechten verletzt sieht.

Sie hält nichts von Textbausteinen. Die bisherigen Urteile und Rechtfertigungen bestehen nur aus Textbausteinen, ohne auf den speziellen Menschen und seine Anliegen einzugehen. Der Mensch kommt darin nicht vor, und der Verfasser ist auch nicht als Mensch erkennbar.

Person L wendet sich als Mensch, der sich in seinen Grundrechten verletzt sieht, hilfesuchend an die Menschen des BVerfG. Sie möchte als Mensch wahrgenommen werden. Das ist ihr anscheinend gelungen.
(Eine Institution kann sie nicht als Mensch wahrnehmen. Das können nur die Menschen in den Institutionen.)

Wenn alle dasselbe formulieren, sind das auch Textbausteine, hinter denen der Mensch nicht erkennbar ist.

Person L hat die Vision:
Bis zur Behandlung der Beschwerden sollen es 100 Beschwerden sein. Alle zum gleichen Thema, aber alle von Individuen in ihrer persönlichen Betroffenheit verfasst.


Edit "DumbTV":
Links auf die genannten Beiträge ergänzt
Titel: Re: Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
Beitrag von: PersonX am 28. Juni 2017, 15:20
Zitat
@PersonX   Schwer zu glauben, dass es so einfach sein kann?
Nein es ist nicht der Glaube, welcher fehlen könnte zu denken, dass es so einfach sei.
Titel: Re: Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
Beitrag von: noGez99 am 28. Juni 2017, 17:21
Danke Adeline!


Und hier noch ein paar Querverweise zum Thema:

Musteraufbau Verfassungsbeschwerde
http://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/musteraufbau-verfassungsbeschwerde/

http://www.grundrechtsverletzung.de/muster/         

Merkblatt Bundesverfassungsgericht
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Downloads/DE/merkblatt.html

"Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19984.msg142569.html#msg142569

Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg146458.html#msg146458
   -Inhaltsverzeichnis VB fanatic
    http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg148174.html#msg148174
   - Inhaltsverzeichnis VB Profät Diabolo +
   - Die Massenverfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht : Versuche der Revision von Rechtsnormen durch Bürgerinitiativen Schreier, Christian


BVerfG und BVerwG Verfahrensübersicht in Tabellenform.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19081.0.html
Titel: Re: Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
Beitrag von: brverweigerer am 06. Juli 2017, 19:42
Bis zur Behandlung der Beschwerden sollen es 100 Beschwerden sein.

Person P hat heute einen frischen Widerspruchsbescheid bekommen, vorbildlich zugestellt per Einschreiben mit Rückschein für 6,10 €.  >:D

Inhaltlich wird überhaupt nicht auch nur ansatzweise auf eines der vorgetragenen Argumente eingegangen, aber reichlich selbstsicher nach einer Auflistung diverser Urteile der Schluss gezogen:
Zitat
Vor diesem Hintergrund hätte auch eine etwaige Klage keinerlei Aussicht auf Erfolg.

P würde daher gerne eine Verfassungsbeschwerde zu den 100 beitragen, ist aber kein Jurist und hat auch nicht die Zeit, eine "Maxiversion" zu schreiben. Gibt es einen Mitstreiter/in in München & Umgebung, der da Erfahrungen hat und bereit wäre, sich evtl. mit P zu treffen oder auszutauschen?

Titel: Re: Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
Beitrag von: faust am 06. Juli 2017, 20:12
... eine Klage ist aber unter diesen Umständen wohl die einfachere/stressfreie Lösung (... oder hat Person P das alles schon mal "durch" ?):

Für den (formlosen) Klageantrag (eine A4 - Seite) hat Person P 4 Wochen Zeit.
Dann vergehen ~2 Wochen, bis sie ein Aktenzeichen bekommt.
Und in diesem Schreiben wird P dann aufgefordert  :police:, sich binnen einer Frist (i.d. Regel 8 Wochen) ausführlich zu äußern.

Da ist schon - mindestens - Anfang Oktober, und es ist noch nix passiert.

Eine Verhandlung in 2017 kann Person P praktisch vergessen - ja und dann sind schon Silvester und die Stadtmauern von Karlsruhe in Sicht !!!
Titel: Re: Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
Beitrag von: brverweigerer am 06. Juli 2017, 22:54
Hm, danke @faust für diese Antwort. Person P wird  in den nächsten Tagen mal über über die Strategie nachdenken.

Eben noch einen witzigen Textbaustein-Unfall im Widerspruchsbescheid entdeckt:
Zitat
Zudem betrifft der Beschluss lediglich einen Einzelfall aus Baden-Württemberg; Rechtsfolgen für Vollstreckungsverfahren in anderen Bundesländern können daraus unmittelbar nicht abgeleitet werden. Daher bitten wir Sie, sich nicht von der Entscheidung des Landgerichts Tübingen beirren zu lassen und die Vollstreckung aller noch offenen Fälle wie bisher durchzuführen. Vielen Dank.
Schreibt der BR-Zwangsservice an einen "Beitragskunden"... ;D

auch witzig:
Zitat
Als Vorzugslast finanziert der Beitrag bestimmte Angebote, die dem Beitragszahler zu Gute kommen. Demgegenüber wird die Zwecksteuer für bestimmte Aufgaben des Abgabengläubigers erhoben, die für den Steuerpflichtigen aber keinen unmittelbaren Vorzug begründen.

Bananenrepublikanischer Saftladen!
Titel: Re: Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
Beitrag von: lieven am 06. Juli 2017, 23:19
@ Faust
Für den (formlosen) Klageantrag (eine A4 - Seite) hat Person P 4 Wochen Zeit.
Dann vergehen ~2 Wochen, bis sie ein Aktenzeichen bekommt.
Und in diesem Schreiben wird P dann aufgefordert  :police:, sich binnen einer Frist (i.d. Regel 8 Wochen) ausführlich zu äußern.

mit dein Timing stimmt es nicht so wie Du es vielleicht gerne hättest. Insgesamt für Klage und Begründung hat man nur 1 Monat -  siehe hierzu III 1. Beschwerdefrist im Merkblatt welches Du runter laden kannst von http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Downloads/DE/merkblatt.html
Titel: Re: Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
Beitrag von: azdb-opfer am 06. Juli 2017, 23:39
mit dein Timing stimmt es nicht so wie Du es vielleicht gerne hättest. Insgesamt für Klage und Begründung hat man nur 1 Monat

Ich glaube, @faust meint eine Klage vor dem Verwaltungsgericht. Da kann man die 8 Wochen auch noch (auf Antrag) verlängern.

Wenn die ausführliche Begründung erstmal abgegeben ist, kann man immer noch einzelne Gründe nachlegen und so das Verfahren strecken. Bis dahin hat das BVerfG hoffentlich ein Urteil gesprochen.
Titel: Re: Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
Beitrag von: PersonX am 07. Juli 2017, 21:47
Es reicht vor dem VG unter Umständen auch ein ganz einfacher Klagetext. Der Antrag darf auch ohne Anlagen sein und dann warten bis nach vielleicht 2 Jahren die wiederholte Aufforderung kommt die Bescheide und Begründung einzureichen Frist dann ca. 4 Wochen bis 2 Monate mit der Aussage, dass - falls keine Unterlagen kommen - davon ausgegangen wird, dass das Rechtsschutzinteresse entfallen ist und es somit zu einer Einstellung kommen kann, wenn dann nicht geliefert wird. Natürlich sollte jeder Brief vom Richter auf etwaige Ausschlussfristen geprüft werden.
Titel: Re: Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
Beitrag von: noGez99 am 07. Juli 2017, 23:25
@ PersonX
ist mit VG das BVerfG oder das Verwaltungsgericht gemeint? (Beim Verwaltungsgericht geht das doch viel schneller als 2 Jahre, die wollen doch jetzt noch alles durchprügeln, bevor das BVerfG urteilt.)
Titel: Re: Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
Beitrag von: cecil am 07. Juli 2017, 23:48
ist mit VG das BVerfG oder das Verwaltungsgericht gemeint? ...

Gemeinhin wird Verwaltungsgericht mit "VG" abgekürzt. Die Abk. für Bundesverfassungsgericht ist "BVerfG" (und nicht BVG..., weil dies eher Berliner Verkehrsbetriebe  ;) )


Eine Person K hat mir folgendes für's Forum zugespielt. Ich weiß nicht, ob diese Urteile/Beschlüsse schon diskutiert wurden, und stelle es deshalb einfach mal ein:

Zitat
... habe in den neuesten BVerfGE nachgesehen, was dort zur "Rechtswegerschöpfung" zu finden ist. Und - interessant - das scheint auch für das BVerfG kein absolutes Dogma zu sein. Ich zitiere (BVerfGE 138, 261 Rn. 23):

Zitat
Das BVerfG hat die Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte aber ausnahmsweise verneint, wenn sie nicht zumutbar ist, weil dies offensichtlich sinnlos und aussichtslos wäre. Dies kann der Fall sein, wenn der Misserfolg eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von vornherein feststeht, weil die Norm der Verwaltung keinen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum einräumt (vgl. BVerfGE 123, 148 >172<).

Und jetzt kommt der möglicherweise für mich entscheidende Satz:

Zitat
Wirft ein Sachverhalt allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen auf, die das BVerfG zu beantworten hat, ohne dass von einer vorausgegangenen fachgerichtlichen Prüfung verbesserte Entscheidungsgrundlagen zu erwarten wären, ist die vorherige Nutzung fachgerichtlicher Rechtsschutzmöglichkeiten (auch im Hinblick auf einen in zeitlicher und tatsächlicher Hinsicht effektiven Rechtsschutz) nicht zumutbar.

Ein Problem scheint sich damit aufzulösen - aber es treiben sich auf dem Weg nach "Erfolgreich in Karlsruhe" noch jede Menge anderer Fragen herum... z.B. für mich diese: "Bin ich durch mein Urteil gegenwärtig und unmittelbar beschwert"?
Titel: Re: Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
Beitrag von: pinguin am 08. Juli 2017, 08:53
Da kann sich nun jeder rundfunknichtnutzende Bürger in dieser spezifischen Rundfunkbeitragssache jeglichen Instanzenweg sparen und gleich eine Verfassungsbeschwerde aufsetzen.
Titel: Re: Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
Beitrag von: Frühlingserwachen am 08. Juli 2017, 11:46
Also am Freiburger VWG wird zur Zeit nichts " durchgeprügelt", da liegt alles auf Eis.
Titel: Re: Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
Beitrag von: cecil am 08. Juli 2017, 12:51
Mit Blick auf dieses Zitat:

... (BVerfGE 138, 261 Rn. 23):
Zitat
Das BVerfG hat die Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte aber ausnahmsweise verneint, wenn sie nicht zumutbar ist, weil dies offensichtlich sinnlos und aussichtslos wäre........ [u.s.w.]

Kann man sich eigentlich auch den Weg zum VG (=Verwaltungsgericht) gleich sparen ??

Die Aussichtslosigkeit unseres Begehrens vor den Gerichten durchzusetzen haben wir vielfach schriftlich bestätigt durch sämtliche Widerspruchs- und Klageerwiderungen aus der Feder der Jurist*innen, die für die Rundfunkanstalten tätig sind - weisen sie uns doch selbst ständig darauf hin, wie sinnlos unsere Rechtsmittel in dieser Sache sind. Müsste also gehen...?


edit cecil: ich sehe gerade, das habt ihr bereits diskutiert  ::)

Mir erschiene es sicherer, ein individuelles Verfahren am VG vorzuschalten.

Erstens --- weiß Normalmensch nichts von anderen Verfahren. Habe ich es aus meinem erstinstanzlichen Verfahren schriftlich, dass ich keine Aussichten habe, wäre mir wohler.

Zweitens --- nimmt das BVerfG die Beschwerde nicht an, ist der Festsetzungsbescheid bereits rechtskräftig, da die Verfassungsbeschwerde außerhalb des normalen Instanzenzuges liegt?

Drittens --- es besteht nichtmal ansatzweise ein Rechtsanspruch auf Vollstreckungsschutz (aufschiebende Wirkung kann nicht mal beantragt werden)


vgl. Beitrag in hiesigem Thread unter
Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg149884.html#msg149884
Titel: Re: Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
Beitrag von: Shuzi am 08. Juli 2017, 20:06
Einer fiktiven Person S erscheint es ebenfalls sicherer, ein individuelles Verfahren am VG vorzuschalten.
Denn aus der Schilderung einer fiktiven Person L. welche zu einem Az. beim BVerfG geführt hat, was nicht automatisch einer Annahme gleich kommt, geht auch hervor, dass ihre spontane Verfassungsbeschwerde aus einem laufenden Verfahren vor einem VG entstammt.

[...]
Die Person L  hatte sich spontan an das Verfassungsgericht gewandt, nachdem es in der Stellungnahme des WDR hieß:
Zitat
Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Der angefochtene Festsetzungsbescheid des Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Es übersteigt schon das Maß an Anmaßung, jemand als Rundfunkteilnehmer anzumelden, der kein Rundfunkteilnehmer ist. Jetzt wird auch noch über die Emotionen verfügt: Verletzt zu sein ist, ist eine Emotion.
[...]

Und zwar hat der WDR in seiner Stellungnahme bzgl. der Klage der fiktiven Person L. vor einem VG vermutlich dafür gesorgt, dass der fiktiven Person L. entgültig die Hutschnur gerissen ist, indem er über ihre Emotionen verfügte und somit eindeutig gegen Artikel 1 (1) unseres Grundgesetzes verstoßen hat, indem er ihr Anrecht, als Individuum wahrgenommen zu werden, missachtet hat. Denn Emotionen sind individuell.
Titel: Re: Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
Beitrag von: Profät Di Abolo am 11. Juli 2017, 13:41
Teil 1 als PDF eines fiktiven Entwurfs der Begründung einer fiktiven Verfassungsbeschwerde im Anhang.


Ergänzende Hinweise:

Der einleitende Widerspruch zum "Festsetzungsbescheid" sollte sich möglichst an dem Entwurf orientieren.

Schwerpunkt ist Datenschutz und "die staatsferne Behörde NDR" Bundesland Niedersachsen.

Sind in eurem Widerspruch noch weitere Gründe angeführt, müssen diese in den Entwurf eingearbeitet werden.

Bei der entsprechenden "Umarbeitung" auf anderes "spezifisches Landesrecht", die gesetzlichen Bestimmungen und Regelungen beachten, insbesondere die entsprechende Landesverfassung.

Z.B. für den Freistaat Sachsen:
Verfassung des Freistaates Sachsen
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/3975-Saechsische-Verfassung

Artikel 83 [Verwaltungsorganisation]
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/3975-Saechsische-Verfassung#a83

Meint eine "Scheinbehörde" sie wäre berechtigt Verwaltungsakte zu erlassen, dann sollte sie auch die entsprechenden weiteren Regelungen für die Verwaltung beachten.

Z.B. für den Freistaat Sachsen:

Dienstordnung für die Behörden des Freistaates Sachsen
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/1449-Dienstordnung

Für die "Mehrländerbehörden", also auch den NDR, ist ein Blick in die anderen Verwaltungsverfahrensgesetze der beteiligten Bundesländer ebenfalls hilfreich.

Z.B. Schleswig-Holstein

Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwG+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-VwGSHpP38

Zitat
§ 1 Geltungsbereich des Gesetzes

§ 22 Bestimmung des Verwaltungsträgers

§ 23 Übertragung von Aufgaben auf Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Unterabschnitt 2 Rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts

Unterabschnitt 1 Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit

Die restlichen Teile folgen soweit die Überarbeitung für den jeweiligen Teil abgeschlossen ist und auch die "neueren Urteile" und Veränderungen der gesetzlichen Bestimmungen (z.B. Vollstreckung "Datenerhebung") eingearbeitet wurden. Das entsprechende überarbeitete Inhaltsverzeichnis gibt es dann zum Schluss.

Es empfiehlt sich mit anderen z.B. den Runden Tischen an der weiteren Aus- / Umarbeitung und ggf.  erforderlicher Ergänzungen zusammenzuarbeiten (komplexes Thema).

Wir bedanken uns bei allen, insbesondere bei dem GEZ-Boykott-Forum und den Mods für die Anregungen, Hilfen, Ratschläge etc..

und wünschen euch da draußen viel Glück und viel Erfolg.

 :)
Titel: Re: Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
Beitrag von: Profät Di Abolo am 11. Juli 2017, 13:42
Teil 2 als PDF eines fiktiven Entwurfs der Begründung einer fiktiven Verfassungsbeschwerde im Anhang.
Titel: Re: Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
Beitrag von: Profät Di Abolo am 11. Juli 2017, 13:44
Teil 3 als PDF eines fiktiven Entwurfs der Begründung einer fiktiven Verfassungsbeschwerde im Anhang.
Titel: Re: Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
Beitrag von: Profät Di Abolo am 11. Juli 2017, 13:45
Teil 4 als PDF eines fiktiven Entwurfs der Begründung einer fiktiven Verfassungsbeschwerde im Anhang.

Rest kommt später.

:)
Titel: Re: Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
Beitrag von: cecil am 11. Juli 2017, 17:07
Teil 1 als PDF eines fiktiven Entwurfs der Begründung einer fiktiven Verfassungsbeschwerde im Anhang.
...  :)


Es fliegen ihnen die Hinkelsteine nur so um die Ohren.

Danke erstmal - jetzt heißt es lesen, lesen... die kunstvolle Meißelarbeit will ausführlich bewundert werden.

Forum schweigt ergriffen !  ;)

(winzige Anmerkung schon mal: ab Seite 17 wird über mehrere Seiten immer wieder dasselbe Urteil zititiert - das würde ich zwischendurch öfters kenntlich machen)
Titel: Re: Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
Beitrag von: noGez99 am 11. Juli 2017, 20:15
Auch ich schweige ergriffen. Ich hoffe aber dass ich schon bald den Text auch an das Bundesverfassungsgericht schicken darf.

Der Trend geht zur Zweitverfassungsbeschwerde! Dem Profäten sei Dank!!
Titel: Re: Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
Beitrag von: Profät Di Abolo am 11. Juli 2017, 20:49
Ja, ditt iss sehr lieb von euch allen. Daaanke.

Iss aber noch ne Menge Arbeit vor uns.

Im Anhang PDF Lieferkonzept GEZ Druckdatum 2012


 :)
Titel: Re: Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
Beitrag von: Profät Di Abolo am 11. Juli 2017, 21:08
Und der Anhang als PDF zum GEZ-Lieferkonzept Bundesland Niedersachsen.

Das ist zum damaligen Meldedatenabgleich § 14 Abs. 9 RBS TV geregelt worden, also sozusagen der Grunddatenstock des BeitraXservus zusammen mit den früheren Gebührenteilnehmerkonten.

Wird dann für die folgenden Teile noch von Bedeutung sein.

Gefunden hier:

http://www1.osci.de/detail.php?template=20_search_d&search%5Bsend%5D=true&search%5Bvt%5D=Lieferkonzept+GEz&lang=de&skip=20

Lieferkonzept Datenübermittlung an die Landesrundfunkanstalten ZIP Datei.

In der ZIP Datei befinden sich dann für die anderen Bundesländer die jeweiligen Liefertermine als Anhang.

Titel: Re: Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
Beitrag von: Shuzi am 11. Juli 2017, 21:23
Eine fiktive Person S. könnte bisher lediglich Teil 1 "überflogen" haben und zollt dem Profät nahezu schweigenden Respekt. Jedoch fragt sich die fiktive Person S., ob es sich bei der Formulierung auf Seite 3 von Teil 1

Zitat
Die „Feststellungsbescheide“ des „Beitragsservice“ sind zweifelsfrei nicht kulturelle, sportliche oder meinungsbildendende „Beiträge“ der „staatsfernen“ dualen Rundfunkordnung.

um ein kleines Wortspiel im Sinne von

Zitat
Dies ist auch der Grund dafür, dass das „Verwaltungsverfahren“ zur Feststellung der „Wohnungsinhaberschaft“ i.S.d. RBStV als grob rechtsstaatwidrig und unvereinbar mit dem Datenschutz zu bezeichnen ist.

handelt, oder eher um eine ernsthaft gemeinte Kritik daran, dass eine nicht rechtsfähige Stelle ohne Behördeneigenschaft im „Verwaltungsverfahren“ (im Sinne von GIM aka der Hauptmann von Köpenik) vollautomatisch Verwaltungsakte in Form von Festsetzungsbescheiden erlässt?
Titel: Re: Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
Beitrag von: Sainttelemachus am 11. Juli 2017, 22:04
Off topic?
PersonAO fragt sich ob es hilft:

telemedicus, 16.02.2009
Was ist eigentlich der Drei-Stufen-Test?
https://www.telemedicus.info/article/1160-Was-ist-eigentlich-der-Drei-Stufen-Test.html
> Umfangreiche Erläuterungen anhand europarechtlicher und verfassungsrechtlicher Hintergründe und dem 12. RÄndStV

golem-Forum, 03.01.2013
Lieferkonzept für die Datenübermittlung der Meldebehörden an die Landesrundfunkanstalten
https://forum.golem.de/kommentare/politik-recht/beitragsservice-neue-gez-will-ueber-849.000-schwarzseher-aufspueren/lieferkonzept-fuer-die-datenuebermittlung-der-meldebehoerden-an-die-landesrundfunkanstalten/69672,3214265,3214265,read.html

beitragswiki.de (privat)
Datenübermittlung an den Beitragsservice
http://beitragswiki.de/datenuebermittlung-an-den-beitragsservice/

Gruß
Tele
Titel: Re: Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
Beitrag von: Profät Di Abolo am 11. Juli 2017, 22:16
Das ist sind nicht die Zehn Gebote in Hinkelstein gemeißelt!  ;D

Das ist eure Arbeitsgrundlage.

In Anbetracht des Zeitdruckes unter dem einzelne Betroffene stehen, war es erforderlich jetzt den Anfang zu machen.

Die Einstellung der ersten Teile erfolgt daher auch jetzt, damit ihr euch in Ruhe vorbereiten könnt.

Schwerpunkt ist wie gesagt der Datenschutz. Das jejejejejeht jar nich und muss aufhören.

Epochaler Datenskandal und der sich noch ausbreitet!!!!!!

 :'(

Generell müsst ihr natürlich eure "persönliche Note" einbringen.

Was dem Einzelnen also nicht zusagt, dass betrifft auch die dargestellte Rechtsauffassung, entsprechend ändern.

Ziel ist es, dass ihr entweder in Gruppen (Runde Tische) oder als Einzelpersonen die Verfassungsbeschwerde anhand eures persönlichen Lebenssachverhaltes entwickelt.

Rechtlicher Begriff i.S.d. RBS TV wäre der Festsetzungsbescheid, gegen den Mensch in der Realität vorgeht.

Ich betrachte den aber eher als "Feststellungsbescheid" und als REALAKT, also nicht als Verwaltungsakt.
 
Realakt Definition, link:

https://www.iurastudent.de/definition/realakte

Mit den auch zitierten Urteilen habt ihr eine solide Grundlage um weiter zu entwickeln.

Die Verfassungsbeschwerde ist in Anbetracht der verschiedenen "Landesgesetze" und "Verwaltungsvorschriften" also nicht abschließend und umfassend.

Das geht auch ehrlich gesagt gar nicht. Selbst "Stand Heute" finden WIR ALLE noch Urteile im Forum usw... die eingearbeitet werden müssten.

Daneben muss auch ständig die aktuelle Rechtsentwicklung und Rechtsprechung beobachtet werden.

Auch kann nicht jeder Kommentar (also i.S.v. Buchkommentar) gelesen werden.

@Sainttelemachus

ja ditt hilft als Hintergrundinfo.

 :)
Titel: Re: Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
Beitrag von: noGez99 am 12. Juli 2017, 12:48
Ein kleiner Verbesserungsvorschlag zu dem tollen Werk:
Wir sollten den Text generischer schreiben, d.h. LRA anstelle von NDR. So wie die Rechtsanwälte es auch machen um kopieren zu können
Wir müssen das ja für alle Bundesländer anpassen.
Vorschlag:
BF    -  Beschwerdeführer
LRA  -  XXX
BS    -  Beitragsservice
Beklagte  -
usw.
Titel: Re: Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
Beitrag von: noGez99 am 14. Juli 2017, 08:46
In dem ersten Pdf, Ende von B.1.3 Seite 4:
Zitat
Dabei wird erneut deutlich, dass Austausch der Begriffe Landesrundfunkanstalt gegen Landesmedienanstalt oder Finanzämter im RBStV zeigt, was verfassungswidrig geregelt wurde.

Es ist mir nicht sofort eingängig was gemeint ist

Zitat
Der NDR war streng genommen nicht befugt Regelungen auf dem Gebiet des RBStV zu treffen. Nicht einmal die „Behördenleitung“ verfügt über diese Kompetenz, da die persönlichen Vorrausetzungen, nämlich die Ernennung durch die Landesregierung Niedersachsens fehlt.

Welche Regelungen sind gemeint? Der RBStV regelt ja 'per Gesetz', nicht der NDR. Der NDR hat den RBStV nicht (offiziell) geschrieben, also auch keine Regelungen im RBStV getroffen.
Ist damit eher 'Ausführung' gemeint? Z.B. so: Der NDR ist staatsfern und darf die Regelungen im RBStV nicht ausführen?
Titel: Re: Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
Beitrag von: jasonbourne am 14. Juli 2017, 09:02
Hallo,

eine vlt. etwas naive Frage:
Welche Erwartungen haben wir an die Verfassungsbeschwerde?
Bzw. was sind mögliche Rechtsfolgen?

Wir brauchen nicht darüber reden das der Rundfunkbeitrag höchst suspekt, ungerecht und extrem seltsam daher kommt,
das die Wohnung vollkommen willkürlich gewählt ist und das der aktuelle Umfang von 8,5 Mrd. € im Jahr in keinem Verhältnis zur einst
angedachten Aufgabe der Grundversorgung mit freien Medien steht.
Aber so schlecht der Rundfunkstaatsvertrag gemacht ist, hat den der Rechtsweg in irgendeiner Weise aussicht auf Erfolg?

Damit meine ich v.a. das ein EU oder BVerfG ein Grundsatzurteil in unserem Sinne fällt.
Irgendwie kann ich mir nicht vorstellen das der Rundfunkbeitrag mit einer Verfassungsbeschwerde zu Fall gebracht wird?

Danke für die Antworten
Titel: Re: Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
Beitrag von: Totalverweigerer am 14. Juli 2017, 09:09
Welche Erwartungen haben wir an die Verfassungsbeschwerde?

Ich habe keine. Wer nichts erwartet, der kann auch nicht enttäuscht werden!
Titel: Re: Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
Beitrag von: volkuhl am 14. Juli 2017, 09:51
Welche Erwartungen haben wir an die Verfassungsbeschwerde?

Erwartungen eher wenig, aber:

man darf gespannt sein, ob das BVerfG ebenso dreist agiert wie das BVerwG und Argumente einfach ignoriert - dann darf unser "Rechtsstaat" endgültig als abgeschafft gelten!

Fakt ist: der "Beitrag" kann formell kein Beitrag sein, da die Zahlschafe die Nichtzahler (befreite) solidarisch finanzieren. Bin gespannt, wie das BVerfG aus der Nummer herauskommen will...
Titel: Re: Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
Beitrag von: Besucher am 14. Juli 2017, 10:19
Die Frage ist keineswegs naiv...

Hallo,

eine vlt. etwas naive Frage:
Welche Erwartungen haben wir ...?
Bzw. was sind mögliche Rechtsfolgen?
...
Damit meine ich v.a. das ein EU oder BVerfG ein Grundsatzurteil in unserem Sinne fällt.
Irgendwie kann ich mir nicht vorstellen das der Rundfunkbeitrag mit einer Verfassungsbeschwerde zu Fall gebracht wird?
...

Und schon Karl Valentin wusste ja zu bemerken: »Prognosen sind immer schwierig, besonders, wenn sie die Zukunft betreffen.«

OT: Allein schon wenn man sich überlegt, dass - dem Vernehmen nach jedenfalls - ein derart genialer Kopf seinerzeit verhungert ist bzw. verhungern gelassen wurde, kann man schon pessimistisch sein.

Aber andererseits - wer weiß? Bei Steinbrücks Pendler-Pauschalen-Coup hatte doch auch niemand wirklich damit gerechnet, dass das BVerfG dem Typen einen Strich durch die Rechnung machen würde.

Noch mal andererseits - wer weiß? Schlimmstenfalls hält das BVerfG stur an seinen Traditionen fest, was die *alten* Rundfunkurteile zugunsten des ÖRR betrifft. Die haben's ja aber auch nicht leicht. Allein schon wenn man sich überlegt, dass so ein Friedrich vor ungefähr 7 Jahren (es müßte da u. a. um das Abschußrecht von Zivilflugzeugen durch die Bundeswehr gegangen sein) ein BVerfG-Urteil öffentlich ungestraft als bloße »Privatmeinung« abqualifizieren oder auch ein Schäuble als Innenminister dem Vernehmen nach ungestraft öffentlich eine in einen Stoßseufzer gekleidete Quasi-Drohung an das BVerfG von sich geben konnte, dieses künftig der etablierten Politik unterworfen sehen zu wünschen. Vielleicht hat man dem BVerfG schon diskret seine Suspendierung in Aussicht gestellt, sollte es sich erdreisten, gegen den Willen der Parteienoligarchie (bzw. den des dieser auf ewig zum Dank verpflichteten deutschen ÖRR) zu entscheiden? Oder der zuständigen Kammer schon im voraus eine Endlos-Schleife (am wenigsten ähnlich der Papst-Wahl, eher wie im Falle von Volksabstimmungen mit elitenseitig unerwünschten Ergebnissen) verordnet, falls diese eine »falsche« Entscheidung abliefern sollte.

Wie auch immer, man sollte nicht ausschliessen, dass das BVerfG das Richtige tut. Tut es das nicht, ist es ein unübersehbares Signal an den Bürger (und genauso die mit ihren Zwangsbeiträgen einer kleinen »Elite« den A.... pudernden Unternehmen). Wie Bürger und Unternehmen dieses Signal in der Folge auslegen, ist dann deren Sache. Schwanz einziehen, kuschen und fürderhin blechen, ohne sich auch nur noch im Mindesten zu mucksen (auf dass die Anstalten in 5 Jahren 16 Mrd sehen wollen und dann auch Schwangere doppelt, bei Zwillingen natürlich dreifach zahlen dürfen :->), wäre nur eine der Möglichkeiten, die sie haben.
Titel: Re: Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
Beitrag von: noGez99 am 15. Juli 2017, 08:10
Hat jemand den Text elektronisch editierbar als doc, odt oder ähnliches?
Titel: Re: Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
Beitrag von: mb1 am 15. Juli 2017, 09:47
Kann man leicht umwandeln.
Hier mal als odt bereit gestellt:
http://docdro.id/HlsAwAr

Die Seitenzahlen haben sich verschoben, so dass alles jetzt auf 99 odt-Seiten passt.
Titel: Re: Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
Beitrag von: Profät Di Abolo am 15. Juli 2017, 13:52
Guten TagX,

bei Verfassungsbeschwerden gibt es keinen "Beklagten", sie richtet sich gegen Akte hoheitlicher Gewalt oder Gesetze und dadurch die Verletzung deiner Grundrechte.

zu Antwort 60:

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg150953.html#msg150953

Erstmal allgemein:

Hier geht es nicht mehr nur um den RBS TV. Das Thema insgesamt ist nur ein Brennglas und Blick in die Zukunft. Es geht um die "Digitale Welt". Wir sind alle zu "Zielpersonen" geworden weil wir WOHNEN!!!!!

Zielperson ist ein Rechtsbegriff aus der Strafprozessordnung, siehe § 101 StPO:

https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__101.html

Eure Datensätze stammen aus den Dateien der Meldebehörden. Die Erhebung der Meldedaten erfolgt durch ein Bundesgesetz. Das Melderecht ist Gesetzgebungskompetenz des Bundes.

Die Anstalten der ARD haben darüber hinaus auch selber Regelungen vorgenommen. Z.B. die Beitragssatzungen und die Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug. Steng genommen haben sie das "RBS TV Gesetz" auch selbst geschrieben.
Die Beitragssatzung stellt tatsächlich eine Regelung dar, nach der wir alle dann ein weiteres personenbezogenes Datum erhalten und zwar die:

Beitragsnummer.

Es gab einen riesigen Aufschrei als die Steueridenfikationsnummer PER GESETZ eingeführt wurde.
Mittlerweile ist die Einführung einer "Personenidentifikationsnummer" durch "Satzung" des Fernsehens möglich. Na Mensch! Dollet Ding!

Zweifelsfrei sind die ARD das ZDF und Deutschlandradio keine Behörden und Claus Kleber ist kein Beamter. Und dennoch leisten die "Vollstreckungsbehörden" "Amtshilfe" und können mittlerweile die Kontodaten beim Bundeszentralamt für Steuern abrufen. Rasterfahndung und Abruf der Kontostammdaten, also aufweichen des Bankgeheimnis, wir erinnern uns, ursprünglich eingeführt zur:

TERRORBEKÄMPFUNG!!!

Es wurden auch keine Behörden mit den jeweiligen "Gründungsgesetzen" zu den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten errichtet sondern Fernseh- und Radiosender. Das ist hier ein epochaler Skandal, dessen Tragweite sich erst jetzt langsam zeigt. Die Rolle die die ARD und ZDF hier spielten und spielen zeigt deren ARROGANZ!
Ihre Aufgabe war es UNS vor diesem Skandal zu schützen und ihn nicht zu verursachen. Hier ist alles zu finden was einen epochalen Skandal ausmacht! Lobbyismus, eine Hand wäscht die Andere, Taschen vollstopfen, wegsehen und niX machen. Mit unseren Daten "Geschäfte" machen.

Es zeigt wie der Staat mit uns umgeht. Es zeigt wie der Staat sich aus der Verantwortung zurückzieht und kein Mensch mehr Verantwortung übernimmt. Es zeigt wie angeblich "gespart" wird und tatsächlich Gelder nur "umgeschichtet" werden.

1000 Angestellte des BeitraXservice übernehmen die "Verwaltung eines bundesweiten BeitraX" zu Wohnungen im "Massenverfahren". Das sollen wir glauben?

Das zeigt doch jaaaaanz deutlich was die WÜRDE DES MENSCHEN hier in unserem Staat tatsächlich ist:

ROTZ AM ÄRMEL!

Was Mensch sich von einer Verfassungsbeschwerde erhoffen sollte?

Was soll der Mensch da hoffen? Das Wesentliche ist doch passiert.

Der Mensch ist aufgewacht und hier im GEZ-Boykott-Forum angekommen und wendet sich SELBST an das höchste deutsche Gericht! Watt will Mensch da mehr? Denn das hier zeigt auch: wer RECHT hat, ist nicht eine Frage des RECHTES sondern eine Frage des GELDES! Ditt iss hier für Menschen gedacht, die in der Realität mit dem Rücken an der Wand IHRES EIGENEN WOHNZIMMERS stehen und sich keinen TOPANWALT leisten können und für die die "unabhängigen" Landesdatenschutzbehörden keinen Finger krumm gemacht haben!!!!

@mb1 DAAAANKE fürs umwandeln!

Hey DU! Jaa genau DU! Join the GEZ-Boykott-Forum! Hier werden Sie geholfen! Come to the bright side of life!

VIVA GEZ-Boykott-Forum!

Anhang Teil 5 als PDF

 :)
Titel: Re: Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
Beitrag von: Adeline am 16. Juli 2017, 11:53
@all

Was haltet ihr davon, wenn wir durchaus verständliche Zweifel zurückhalten und stattdessen die aktiven, kreativen Köpfe mit Erfolgsgedanken unterstützen wie beim Fußballspiel.

Ein Fußballer, der nicht daran glaubt, ein Tor schießen zu können, kann sicher nicht so gut zielen wie ein vom Erfolg überzeugter.

Wenn die Fans anfeuern, ist es sicher besser, als wenn alle denken, der kann sich anstrengen wie er will, zum Sieg wird es trotzdem nicht führen.

Ich frage mich, wie würde ich mich als Verfassungsrichter verhalten? Würde ich es wagen, Recht zu sprechen, auch wenn die VG alle das Unrecht unterstützt haben? Ich würde es wagen. So wie ich es auch wage, nicht zu zahlen, obwohl die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung es nicht wagt.

Ich traue den Verfassungsrichtern nicht weniger Mut zu als mir selbst. (Wovor sollen die Angst haben? Ihnen drohen keine Zwangsvollstrecker.)

Ich gehe davon aus, dass die gegnerische Mannschaft sich ein Eigentor geleistet hat, auch wenn sie es noch nicht zugeben will. Die „Schwarzseher“ wollten sie erreichen, stattdessen haben sie jede Menge Selbstdenker mobilisiert, die ihnen jetzt auf die Finger sehen. Sie haben sich mit Ihrem „Rechtsdebakel“ eine engagierte Kontrollinstanz geschaffen.

Danke allen, die ihre Lebenszeit und ihr Selbstdenken immer wieder kostenlos der Allgemeinheit zur Verfügung stellen. Danke, dass ihr eure Zweifel zurückschiebt und weiter kreativ mit Ideen und Recherchen auf Erfolgskurs bleibt.

Danke dir Profät für dein beharrliches Meißeln, danke allen anderen Aktiven.

Titel: Re: Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
Beitrag von: fds05 am 20. Juli 2017, 00:23
Klagestrategie?

Wenn ich mir die detaillierten und wirklich sehr gut ausgearbeiten Klageschriften hier durchlese, bin ich einerseits beeindruckt, mit welcher Klarheit jedes Detail wahrgenommen wird. Andererseits stellt sich mir das Hase-und-Igel-Bild gedanklich immer wieder in den Vordergrund.
Wozu an Details abarbeiten wenn grundsätzlich Diebstahl verboten ist?

Geht die Klage nicht einfacher im Kern?
> Darf der Staat eine freiwillige Leistung erbringen, um diese dann - ohne die üblichen Rahmenbedingungen zum Schutz der Bürger - abkassieren zu lassen? Nein!

Egal wie man es dreht und wendet, letzten Endes geht es darum, dass entweder die Rundfunkgebühr in den Bereich der Steuer versetzt wird, wo nach sozialverträglichen Kriterien bemessen werden muss. Oder über Subvention vom Staat aus dem "allgemeinen" Steuerhaushalt die Geschichte finanziert wird.
Möchte der Staat das nicht, bleibt nur die ganz normale Geschäftsbeziehung wie für alle anderen Geschäftsmodelle auch. Also auch kein Vertrag ohne meine Zustimmung.

Muss ich mich wirklich daran abarbeiten, dass jede erdenkliche betrügerische Masche vom Politik-Landesrundfunkanstallten-ExGEZ-Konglomerat genutzt wird, um die Situation nicht Verantwortungsvoll lösen zu müssen?
Es sollte doch reichen, vor Bundesverfassungsgericht entscheiden zu lassen, ob ein Gesetz gegen mich angewendet werden darf, das nicht den Steuerkriterien standhält. Wieso sollte ein Gericht entscheiden, dass ein Bürger "Staatsdienste" ohne eigenes Verschulden bezahlen muss, auch noch faktisch ungeachtet seiner Einkommenssituation? Diesen Fall gibt es meines Wissen nicht. Oder irre ich?


Edit "Bürger" @alle:
Bitte hier nicht im KleinKlein verschiedenster Klagegründe oder in allgemeinen Erörterungen der Klagen, der Gesetze und des Rechtssystems verlieren, sondern bitte eng und zielgerichet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
Beitrag von: mb1 am 23. Juli 2017, 23:12
Hier noch obiger Teil 5 des Profäten als odt:
http://docdro.id/fXKHtRz

Titel: Re: Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
Beitrag von: wei am 24. Juli 2017, 07:50
Neben einer Verfassungsbeschwerde gibt es noch die einstweilige Anordnung, diese ist unabhängig vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens. Und weil sie nicht davon abhängig ist wird die einstweilige Anordnung nur nach einer Folgenabwägung gemessen und endet praktisch mit der Entscheidung in der Hauptsache.
   
Es ist also nicht entscheidend, ob die Beschwerde (das Hauptsacheverfahren ) überhaupt später angenommen wird oder überhaupt erst noch gestellt werden muss, sondern die Anordnung gilt - sofern sie erlassen wird - bis 6 Monate und kann sogar noch einmal oder mehrmals durch neuen Antrag verlängert werden, damit der Rechtsschutz gewährleistet bleibt.

Der Beschwerdeführer kann also nach § 32 Abs. 1 BverfGG jederzeit diesen Antrag stellen, auch unabhängig der Frage ob der Rechtsweg erschöpft ist, da die Rechtslage durch die zwei Tübinger Beschlüsse nebst dem BGH Beschluss, der sich auf den ersten der beiden Beschlüsse bezieht, eine unklare Rechtslage für den Beschwerdeführer bedeutet. Der Beschwerdeführer hat somit einstweilig die Möglichkeit bei einer Behauptung „seine Rechte wären verletzt „ bis zur endgültigen Klärung Rechtsschutz, mindestens aber 6 Monate lang.

Die Frage, ob der Rechtsweg erschöpft ist, lässt sich nur mittels GG und BGB klären, darauf verweisen zu recht beide Tübinger Beschlüsse, wenn auch nicht direkt aber deutlich indirekt. Das wäre bei einer einstweiligen Anordnung auch der Maßstab, der dabei angelegt wird. sofern der Beschwerdeführer darauf hinweist.

Wie ihr seht, kann man damit sämtliche Anordnungen ins Leere laufen lassen - wie gesagt, aber nur vorläufig.
Titel: Re: Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
Beitrag von: volkuhl am 27. Juli 2017, 14:38
Erfahrung noch nicht, aber eine Idee:

Der LRA nach Verfassungsbeschwerde das Aktenzeichen mitteilen und anfragen, ob sie bereit ist, bis zum Abschluss des Verfahrens auf Vollstreckung zu verzichten. Falls nein: Einstweiligen Rechtsschutz beim BVerfG beantragen.

http://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Wichtige-Verfahrensarten/Einstweiliger-Rechtsschutz/einstweiliger-rechtschutz_node.html

Titel: Re: Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
Beitrag von: cecil am 27. Juli 2017, 14:50
nach mehreren Jahren hält mein Bekannter Heinz einen 8 seitigen Widerspruchsbescheid, mit der Angabe nun vor dem VG B... klagen zu können, in der Hand....

Bitte lesen im thread. Solche Fragen sind hier bereits theoretisch diskutiert worden. Ansonsten gilt: Keine Rechtsberatung hier im Forum. Bitte mit den Regeln vertraut machen! Insbesondere mit Regel Nr. 2.

REGELN
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5770.msg44785.html#msg44785

Die Regeln befinden sich auch rechts oben auf Forumsseiten, rot gekennzeichnet.
Titel: Re: Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
Beitrag von: ohc am 11. August 2017, 20:48
Eine Person hat beim VG eine Vollstreckungsabwehrklage gestellt. Wie ist es möglich, sich auf eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG zu berufen und die Forderungen auszusetzen? Was müsste die Person formal in die Stellungsnahme hinein schreiben?

Wäre diese Aussage formal korrekt, bzw. wo kann das die Person prüfen lassen, wenn sie kein Anwalt hat oder beauftragen möchte?
Zitat
Die intensiven Recherchen seitens des Klägers haben deutlich gemacht, warum der Beklagte jegliche Auskünfte über seine Legitimationen, Verfahrensprozessen und auch Verwendung der Rundfunk­bei­träge verweigert. Aufgrund der offensichtlichen Mängel und Zweifel sollten Voll­streckungs­maßnahmen sofort eingestellt werden. Weitere Recherchen haben ergeben, dass mit Ausnahme eines Falles aus Tübingen, jede Klage gegen Landesrundfunkanstalten keinen Erfolg hatte, da die Rechtmäßigkeit einschlägiger Normen verkannt wurde. Kläger wie Rossmann, Netto oder Sixt, vertreten durch fachkundige Anwälte, sind prominente Beispiele hierfür. Eine von der aktuellen Rechtsprechung abweichende Erkenntnis ist bei der weiteren Beschreitung des Rechtsweges über Verwaltungsgericht, Oberverwaltungsgericht und Bundesverwaltungsgericht nicht zu erwarten. Damit ist der Rechtsweg erschöpft und eine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht direkt möglich geworden, wo bereits schon mittlerweile rund 60 Verfassungsbeschwerden vorliegen. Der Kläger lehnt den Vergleichsvorschlag des Beklagten ab und beantragt das Vollstreckungsersuchen auszusetzen. Der Kläger wird eine Verfassungsbeschwerde einlegen, welche sich auf diesen Fall bezieht. Mit den Entscheidungen des BVerfG sollen die Forderungen dann erneut geprüft werden.


Edit "Bürger":
Vom eigentlichen Kern-Thema abschweifende eigenständige Fragestellung.
Thread muss moderiert und zu diesem Zweck vorübergehend geschlossen werden.

Titel: Re: Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
Beitrag von: wei am 13. August 2017, 09:01
Der Kläger hat ja noch folgende Möglichkeit, nämlich in seiner Klageschrift auf Grund dieser bis heute uneinheitlichen Rechtsprechung den zu erkennenden Richter zu animieren bzw. den Richter anzuregen von seinem Recht nach Art 100 GG mit einer sogenannten Richtervorlage diese dem BVerfG vorzulegen. Dann muss das BVerfG über die Richtervorlage entscheiden.

und jetzt die 100 000 Dollar Frage------warum tut das kein Richter
Titel: Re: Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
Beitrag von: pinguin am 13. August 2017, 12:50
warum tut das kein Richter
Der verwaltungsfachrechtliche Weg zum BVerfG ist mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes defaktisch versperrt.

Einzig der zivilrechtliche Weg via Amtsgericht ist hier neben der direkten Verfassungsbeschwerde durch die Bürger gangbar, da ein Amtsgericht fachgerichtlich nicht an das Bundesverwaltungsgericht gebunden ist; das gilt dann auch für Landgericht, Oberlandesgericht oder auch Bundesgerichtshof. (Wurde jedenfalls so verstanden).

Richter sind ja auch nur Menschen wie alle hier im Forum; der Stoff ist aber derart komplex, daß man sich "einfachrechtlich" darin verstricken kann, ohne das auf den ersten Blick zu erkennen. Nicht ohne Grund wurde vom BGH betreffs Tübingen ja auch der Einzelrichter als unzuständig erkannt.
Titel: Re: Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
Beitrag von: marga am 13. August 2017, 13:14
warum tut das kein Richter
Der verwaltungsfachrechtliche Weg zum BVerfG ist mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes defaktisch versperrt.

Hier bei dieser Klage wurde aber eine andere Begründung gemäß Art. 100 GG vor dem BVerfG genannt, als dass man(n) Frau den Zivilprozess anstreben muss.

Eine fiktive Person hat dies in ihrer Klagebegründung auch anhängig gemacht und wurde mit dem folgenden Zitat abgespeist:
Zitat
(…) Angesichts dieses Normzwecks, der in § 4 Abs. 1 RBStV klar zum Ausdruck kommt, kann die gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit regelmäßig nicht dadurch umgangen werden, dass einkommensschwache Personen, die keine der in § 4 Abs. 1 RBStV benannten Sozialleistungen erhalten, weil sie deren Voraussetzungen nicht (mehr) erfüllen oder diese Leistungen nicht in Anspruch nehmen (wollen), dem Härtefalltatbestand des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV zugeordnet werden. Denn andernfalls würde der klar zutage getretene Wille der Staatsvertragsschließenden bzw. des Landesgesetzgebers missachtet, nicht durch konkret benannte Bescheide belegte allgemeine Fälle des Bezuges geringer Einkommen nicht mehr zu berücksichtigen.
Vor diesem Hintergrund besteht auch keine Veranlassung für eine vom Kläger ausdrücklich angeregte Vorlage an das Bundesverfassungsgericht in Gestalt einer konkreten Normenkontrolle, Art. 100 Abs. 1 GG. Insbesondere ist die Kammer keineswegs von der Verfassungswidrigkeit der hier maßgeblichen rundfunkbeitragsrechtlichen Bestimmungen überzeugt, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt. (…)
Quelle: VG Saarlouis Urteil vom 11.1.2017, 6 K 2043/15 Befreiung von Rundfunkbeiträgen
http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=5671 +++  :o
Titel: Re: Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
Beitrag von: pinguin am 13. August 2017, 13:30
@marga
Die Begründung ist aber ganz klar entgegen der Bestimmung des BVerfG bezüglich Härtefall und Co, wie sie hier im Forum schon thematisiert worden ist? Und danach ist der Bezug staatlicher Leistungen eben keine Voraussetzung.
Titel: Re: Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
Beitrag von: marga am 13. August 2017, 13:47
Und danach ist der Bezug staatlicher Leistungen eben keine Voraussetzung.

@pinguin

Ja, genau, …

Zitat
(…) Weil sie deren Voraussetzungen nicht in Anspruch nehmen und deshalb dem § 4 Abs. 6 Satz 1 zugeordnet werden. (…)

Anmerkung: Also, ist keine staatliche Leistung eine Voraussetzung für die Befreiung?

Siehe § 4 Abs. (6) Satz 1 RBStV
Zitat
(6) Unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien.

Quelle: Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
http://sl.juris.de/sl/RdFunkBeitrStVtr_SL_P4.htm (http://sl.juris.de/sl/RdFunkBeitrStVtr_SL_P4.htm) +++  >:D
Titel: Re: Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
Beitrag von: PersonX am 13. August 2017, 15:24
Kann kein Gerätebesitz ein besonderer Härtefall sein, wenn das Gerät nicht Anknüpfungspunk ist, sondern gesetzlich normiert das Wohnen? Die Frage kann klar mit nein beantwortet werden. Es bliebt somit fraglich, ob eine Person A ohne Geräte genötigt werden kann zuerst einen Härtefallbefreiungsantrag wegen Gerätelosigkeit zu stellen um dann gegen die Ablehnung gerichtlich vor zu gehen bis hin zur Verfassungsbeschwerde oder ob es Ihr frei steht unmittelbar gegen den ersten Bescheid das Gleiche zu tun. Wenn die Umsetzung das 7. Rundfunkurteil, wo sinngemäß erklärt wird, dass die sachgemäße Finanzierung die Gebührenfinanzierung sei, welche als Merkmal der Gebühr auf tatsächliche Nutzung abzielt, die Abgabe somit an eine tatsächliche Nutzung gebunden und diese durch Besitz von Geräte fingiert wurde und Nichtnutzer also insbesondere Dritte ohne Geräte nicht bzw. nur in besonders zu begründenden Umständen zu belasten sind, ignoriert und nun mehr das Merkmal eines Beitrags greifen soll, wo es weder auf den Besitz von Geräten noch einer Nutzung ankommt, dann bleibt die Frage offen bewegte sich der Gesetzgeber damit noch im zulässigen Rahmen, welcher durch das Bundesverfassungsgericht aufgezeigt wurde? Wie muss das eine Person A vor dem VG vor tragen um dort weiter zu kommen bzw. dann unmittelbar nach dem VG ohne dass eine weitere Instanz anzurufen sei vortragen? Denn die Frage welche offen steht ist, ist in tatsächlich allen Fällen der unmittelbare Weg zum Verfassungsgericht offen? Es gab sicherlich einige Personen, welche Befreiung beantragt haben und gegen die Bescheide klagen, die Frage bleibt offen ob davon auch bereits einer bis vors Bundesverfassungsgericht vorgedrungen ist? Spannend ist auch die Frage welcher Weg dabei besser wäre.


Edit "Bürger" @alle:
Wieder einmal wird seit einigen Kommentaren vom eigentlichen Kern-Thema abschweifend diskutiert, welches hier lautet
Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
Der Thread muss daher moderiert und zu diesem Zweck vorübergehend geschlossen werden.
Bitte etwas Geduld. Danke für das Verständnis und zukünftig bitte von allen entsprechende Selbstdisziplin - und nicht von einem abschweifenden Kommentar zum nächsten abschweifenden Kommentar verleiten lassen und die Ordnungschaffung dann den Moderatoren überhelfen. Das Forum ist auf die Mitwirkung und Unterstützung aller seiner Mitglieder und insbesondere auch der erfahreneren angewiesen.