Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist ohne Anwalt formell unzulässig und wird kostenpflichtig abgelehnt.
Einschränkender Hinweis zum
"wird":
Weiter oben zitierter "Antrag auf Zulassung der Berufung" basiert auf einem Beispiel aus dem Eingangsbeitrag unter
Antrag auf Zulassung der Berufung - ohne Anwalt (trotz Anwaltspflicht)https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26638.0.htmlwelches so von einer fiktiven Person X
gemeinsam(!) mit der fiktiven Rechtsantragsstelle des fiktiven Verwaltungsgerichts verfasst wurde. Dort sollte man schließlich wissen, wie ein "zulässiger Antrag" formuliert werden müsste
Bevor ein "unzulässiger Antrag" abgelehnt wird, ist es zudem
Aufgabe des Gerichts, den Antrag notfalls
richtig, d.h. "zulässig" auszulegen.
So auch geschehen bei dem fiktiven OVG der fiktiven Person X:
Der
"("unzulässige", weil ohne Anwalt gestellte "Antrag auf Zulassung der Berufung") ist nicht als unzulässig abgelehnt, sondern (richtigerweise) als zulässiger "Antrag auf Beiordnung für ein noch durchzuführendes Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung" ausgelegt worden - wie auch schon oben bzw. andernorts angedeutet.
Erst aufgrund dieser, dem Laien sich nicht ohne weiteres erschließender Kenntnisse, wurden spätere Anträge fiktiver Personen A-Z dann etwas aktualisiert/ angepasst - siehe Beispiel unter
Antrag auf Zulassung der Berufung - ohne Anwalt (trotz Anwaltspflicht)https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26638.msg195671.html#msg195671Antrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten
für ein noch durchzuführendes
Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung
Im Grunde sollte theoretisch beides möglich sein.
Es gibt Gerichte, die das eine nicht verstehen.
Es gibt auch Gerichte, die das andere nicht verstehen - und den Antrag auf Beiordnung wiederum als Antrag auf Prozesskostenhilfe auslegen, da (völliger Unsinn in einem Anwaltsprozess mit Anwalts
pflicht) eine "isolierte Beiordnung nicht möglich" sei - usw.
Insofern würde ich erst einmal keine Panik schieben, sondern beobachten, wie das OVG damit umgeht.
Schließlich wäre es ja auch Aufgabe des noch zu findenden bzw. beizuordnenden Anwalts, die Zulässigkeit des Antrags bzw. die Erfordernis, diesen bei Unzulässigkeit zulässig auszulegen, dem Gericht gegenüber zu argumentieren - und/oder Antrag auf Wiedereinsetzung zu stellen, um den Antrag auf Zulassung der Berufung dann in zulässiger Weise, d.h. mit Anwalt zu stellen
Um aber nun nicht weiter zu spekulieren, wäre jetzt schlicht abzuwarten, wann und was als nächstes kommt.