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Autor Thema: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen  (Gelesen 39824 mal)

G
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Dass ein Antrag vom Gericht "unterschlagen" wird, würde mich schon sehr wundern.

Ich nehme mal an, Du hast nicht nur die Zulassung der Berufung beantragt, sondern auch die Beiordnung eines Notanwalts.
Der Zulassungsantrag müsste ja noch innerhalb eines weiteren Monats begründet werden. Das wäre dann ggf. Aufgabe des zu bestellenden Anwalts.

Vermutlich sind Deine Anträge schon auf dem Weg zum OVG, wo sie dann weiter bearbeitet werden.


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Antwort hat sich überschnitten - bestätige aber die Sichtweise: Ein Ignorieren gibt es nicht.
Ein Spekulieren jedweder möglicher Situationen bringt hier nicht weiter und ist müßig.
Energie aufsparen, nächstes Schreiben abwarten - und dann sieht man weiter.

Mglw. ist das OVG Berlin bislang noch nicht groß konfrontiert gewesen mit dem Problem nicht vertretungsbereiter Anwälte und also dem Vorgehen unter
Antrag auf Zulassung der Berufung - ohne Anwalt (trotz Anwaltspflicht)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26638.0.html
i.V.m. oben geschilderter umfänglicher Anwaltssuche und muss sich erst noch positionieren, wie es damit umgehen soll und will...?

In der Regel kann gem. Rechtsbehelfsbelehrung das Rechtsmittel zwar auch direkt beim OVG eingelegt werden, aber egal ob dort oder beim eigentlich vorgesehenen VG: Das VG kann und wird dem ja nicht selbst abhelfen können, sondern hat einzig den gesamten Vorgang einzutüten und dem OVG zu übersenden.
Fiktive Personen A-Z aus Sachsen hatten darüber seitens VG ebenfalls Kenntnis erhalten, aber auch dies wird seine Zeit benötigen.

Also Geduld... ;)
...und das kommende fiktive Schreiben dann zu Dokumentationszwecken oder - falls erforderlich - zur Diskussion ggf. posten (natürlich wie immer vollständig anonymisiert).


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g
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Geduld ist nicht das Problem ;)  solange mit dem Einreichen des Antrags bereits die Weichen gestellt sind, um zu verhindern, dass die ursprünglich angefochtenen Bescheide rechtskrätig werden.


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Mit dem Antrag sind prinzipiell erst mal Rechtsmittel gegen die Entscheidung eingelegt.
Ob dies aus Sicht des OVG "fristgemäß" und in "zulässiger Weise" geschah, wird erst die Zukunft zeigen.
Sofern fristgemäß und zulässig, dann wäre wohl die Rechtskraft des Urteils und damit auch der zugrundeliegenden Bescheide vorerst gehemmt.
So jedenfalls die Erfahrung in Sachsen... bis zum heutigen Tage ;)
Insofern verbleibt vorerst nur, abzuwarten, was als nächstes kommt.
Bis dahin könnte Person A ganz selbstbewusst davon ausgehen und - falls erforderlich - auch ggü. ARD-ZDF-GEZ artikulieren, dass sie Rechtsmittel eingelegt hat und das Urteil sowie die Bescheide somit noch nicht rechtskräftig sind.
Bitte keine Spekulationen.


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a

ana

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Mein Antrag auf Zulassung der Berufung am OVG Berlin läuft seit nunmehr fast 4 Jahren. Zwischendrin wurde mal angefragt, ob ich nach dem Urteil des Verfassungsgerichtes denn nicht lieber aufgeben möchte. Seitdem wieder Funkstille.
Gruß,
Ana


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Mglw. ist das OVG Berlin bislang noch nicht groß konfrontiert gewesen mit dem Problem nicht vertretungsbereiter Anwälte und also dem Vorgehen unter
Antrag auf Zulassung der Berufung - ohne Anwalt (trotz Anwaltspflicht)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26638.0.html
i.V.m. oben geschilderter umfänglicher Anwaltssuche und muss sich erst noch positionieren, wie es damit umgehen soll und will...?

Wie ist bzgl. der "Anwaltssuche" vorzugehen? Gibt es hier im Forum ein Muster, welches zum Anschreiben der Anwälte verwendet werden könnte?


Edit "Bürger":
Die Frage ist hier deplatziert und gehört wenn, dann in gut aufbereiteten eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff diskutiert. Dazu fehlte bislang die Zeit bzw. hat es auch niemand anderes bislang übernommen. Vorläufig hier nur kurz und ohne dies hier zu vertiefen: Es müssten nach bisheriger Erfahrung wenige Tage nach Zustellung des Urteils nach und nach im Abstand von etwa 3-5 Tagen jeweils ca. 3-5 und somit binnen der Rechtsmittelfrist in Summe gut und gern 10...15...20...25 Anwälte  (erfolglos) angefragt werden. Im Abstand von etwa 3-5 Tagen deshalb, weil man ja den Angefragten Gelegenheit zur Rückmeldung geben möchte, sofern man aber (zumindest per Email) nach 2...3...5 Tagen nichts hört, davon ausgehen muss, dass auch nichts mehr kommt und insofern die nächsten 3-5 Anfragen tätigen müsste.
In der Vergangenheit könnte das erfolgt sein mit Texten ähnlich diesem (bezogen auf 2. Instanz):
"Anfrage in Sachen 'Rundfunkbeitrag'
Sehr geehrte Damen und Herren,
mir wurde am __.__.____ vom Verwaltungsgericht _________________ ein ablehnendes Urteil zu meiner Klage in Sachen "Rundfunkbeitrag" zugestellt.
Ich beabsichtige, Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen.
Da für das Verfahren Anwaltszwang besteht, suche ich einen Anwalt.
Ich bitte um schriftliche Mitteilung, ob Sie unter o.g. Voraussetzungen zur anwaltlichen Vertretung bereit sind.
Um verbindliche Mitteilung der anfallenden Rechtsanwaltskosten als brutto-Gesamtbetrag wird gebeten.
Der Streitwert wurde vom Gericht mit ___,__ € beziffert.
Mit bestem Dank und freundlichen Grüßen"

wobei der Streitwert auch als "circa" Angabe erfolgen könnte, insbesondere wenn er mehr als 500€ beträgt.
Streitwert sind i.d.R. die Forderungssumme an Rundfunkbeiträgen der angefochtenen Bescheide - ohne Säumniszuschläge, Mahngebühren, etc. - so jedenfalls die Aussage eines Richters in einer der Verhandlungen.
Für die Erstellung des gesonderten Threads und/ oder Ausgliederung dieses Beitrags bitte noch etwas Geduld.
Hier bitte nur weiter zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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Danke für Hinweise!
Die Eingangsbestätigung vom Oberverwaltungsgericht ist nun angekommen.
Damit dürfte das Ganze vorerst auf Eis liegen.
Die 2-Monatsfrist für die Begründung kann ja vermutlich vorerst ignoriert werden, da diese ja von einem Anwalt geschrieben werden müsste oder wäre es rein theoretisch sinnvoll eine eigene Begründung zu verfassen, um bzgl. der Frist sicher zu gehen?


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Eine Begründung zu verfassen, ist nie verkehrt - aber eben nur für die eigene Vorbereitung. Falls es zu einer Beiordnung eines Notanwalts kommt, muss man gegebenenfalls schnell reagieren können. Man sollte nicht davon ausgehen, dass sich dann dieser Anwalt in der Rundfunkbeitrags-Materie auskennt.
Weitere Fristen muss man erstmal nicht einhalten, weil ja mit dem Antrag auf Berufung (dann mit einem Anwalt) gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand erfolgen sollte, der dann die Fristen wieder zurücksetzt.


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Darf sich die Begründung ausschließlich auf Mängel im Urteil beziehen oder können auch weitere Gründe hinzukommen, die bisher nicht Teil der Klage waren?

Person R denkt hier insbesondere an Änderungen im 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (23. RÄStV) bzgl. "vollständig automatisierter Erlass von Bescheiden", welcher hier diskutiert wird:
23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31934.0.html


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Die Eingangsbestätigung vom Oberverwaltungsgericht ist nun angekommen.
Damit dürfte das Ganze vorerst auf Eis liegen.
> Wie genau ist denn der Wortlaut der Eingangsbestätigung?!?
> Bitte vollständig und absolut wortgetreu wiedergeben!

> Und wie genau war der Antrag formuliert? Schließlich gibt es mehrere aktuelle und neuere Beispiel-Versionen unter
Antrag auf Zulassung der Berufung - ohne Anwalt (trotz Anwaltspflicht)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26638.0.html
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26638.msg195671.html#msg195671

> Legt das OVG den Antrag aus als "Antrag auf Beiordnung für ein noch durchzuführendes Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung"?

Die 2-Monatsfrist für die Begründung kann ja vermutlich vorerst ignoriert werden, da diese ja von einem Anwalt geschrieben werden müsste oder wäre es rein theoretisch sinnvoll eine eigene Begründung zu verfassen, um bzgl. der Frist sicher zu gehen?
Das kann leider nicht mit Sicherheit gesagt werden. Es gibt mitunter sehr ominöse Vorgehensweisen von diversen Gerichten - oder auch Richtern vom selben Gericht, mitunter auch sich wandelnd über die Zeit. Bloß keine Klarheiten aufkommen lassen... ::)
Manche meinten, man müsste noch oder hätte müssen fristgerecht wenigstens eine "laienhafte Begründung" abgeben müssen. Mitunter erhält man noch "Gelegenheit" dazu. Oder es wird gleich und ohne nähere Prüfung die Karte der "Aussichtslosigkeit wg. BVerfG-Urteil vom 18.07.2018" gezogen.
Eine unaufgeforderte laienhafte Begründung wäre wohl entweder vertane Liebesmüh, da ggf. ohnehin unzulässig - oder dümmstenfalls würde diese zu einer (noch schnelleren) Ablehnung führen.
Mglw. sollte man den See besser erst mal still ruhen lassen... ;)

Darf sich die Begründung ausschließlich auf Mängel im Urteil beziehen oder können auch weitere Gründe hinzukommen, die bisher nicht Teil der Klage waren?
Im Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung geht es ausschließlich um das erstinstanzliche Verfahren in Bezug auf
- etwaige Verfahrensfehler
- fehlerhafte Entscheidung basierend auf dem Sachvortrag und/oder
- grundsätzliche Bedeutung.
Siehe auch nochmals
§ 124 VwGO - Zulassung der Berufung
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__124.html
Das Antragsverfahren ist sozusagen nur das "Anklopfen" am "Vorzimmer" des OVG.
Erst wenn man "eingelassen" wird und die Berufung zugelassen wird, dann wäre der Punkt für wirklich neuen Sachvortrag.
Was über den Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren hinausgehend vorgebracht wird, würde sehr wahrscheinlich keine Berücksichtigung bei der Entscheidung über den Antrag finden und wäre daher vertane Zeit.
Schon um dies alles richtig zu machen, sollte ja der Anwalt nötig sein und sich eine "laienhafte Begründung" eigentlich verbieten.

Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.

Bitte noch die Eingangsfragen dieses Kommentars beantworten.


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Danke für die mal wieder sehr ausführliche und hilfreiche Antwort! :)

Wortlaut der Eingangsbestätigung:

Zitat
OVG 11 N XX.XX

Sehr geehrter Herr R,
in der Verwaltungsstreitsache
R ./. Rundfunk Berlin Brandenburg

hat das Verwaltungsgericht Berlin die Vorgänge VG 27 K XXX.16 zur Entscheidung über den von Ihnen gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung - eingegangen bei dem Verwaltungsgericht am 23. August 2019 - hier vorgelegt. Das Verfahren wird unter dem oben genannten Aktenzeichen geführt.

Danach kommen nur noch hinweise zur künftigen Kommunikation (2 Kopien, etc...)

Der Antrag von R war so formuliert:
Zitat
Aktenzeichen: VG 27 K XXX.16
 
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich erkläre zum o.g. Verfahren:
 
1) Hiermit stelle ich Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Juli 2019, zugestellt am 25.07.2019.
2) Des Weiteren beantrage ich die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für das vorliegende Verfahren.
3) Außerdem stelle ich Antrag auf Fristverlängerung für die Begründung des Antrags, bis ein Prozessbevollmächtigter beigeordnet wurde.

Begründung:
 
Die Rechtsmittelbelehrung des o.g. Urteils besagt:
 
„[…] Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung.“
 
Ich erkläre, den Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen, um die Rechtsmittelfrist zu wahren.
 
Der Antrag wird ohne Anwalt gestellt, weil bislang keiner der angefragten Anwälte das Mandat übernehmen konnte. Entsprechende Nachweise können erbracht werden.
In der Anlage überreiche ich eine Übersicht der Anwälte, bei denen ich um ein Mandat in dem Verfahren gebeten habe.
Ich entnehme der Rechtsmittelbelehrung zudem, dass insbesondere die Begründung erst durch einen vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten vorgebracht werden darf und muss, wofür ich o.g. Antrag auf Fristverlängerung stelle.
Anderenfalls wird um richterlichen Hinweis gebeten.
 
Ich sehe mich selbst nicht in der Lage, ohne qualifizierten Rechtsbeistand die Antrags-Begründung fristgerecht, formgerecht und inhaltlich auszuarbeiten.
Bisher konnte das Urteil mit noch keinem Anwalt besprochen werden.
 
Mit freundlichen Grüßen
R


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. September 2019, 13:40 von Bürger«

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Hier noch ein wohlgemeinter Hinweis: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist ohne Anwalt formell unzulässig und wird*** kostenpflichtig abgelehnt. Deshalb sollte man sich diesen Antrag aufsparen für den Zeitpunkt, an dem man einen Anwalt hat. Damit verbunden ist dann natürlich der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, der dann die verstrichenen Fristen wieder zurücksetzt.
Es kann daher empfohlen werden, nur einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b ZPO) zu stellen.

siehe auch -> Beschluss vom 28.03.2017 - BVerwG 2 B 4.17
https://www.bverwg.de/280317B2B4.17.0


***Edit "Bürger": Siehe bitte einschränkende Anmerkungen und Hintergründe im Folgekommentar.


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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist ohne Anwalt formell unzulässig und wird kostenpflichtig abgelehnt.
Einschränkender Hinweis zum "wird":
Weiter oben zitierter "Antrag auf Zulassung der Berufung" basiert auf einem Beispiel aus dem Eingangsbeitrag unter
Antrag auf Zulassung der Berufung - ohne Anwalt (trotz Anwaltspflicht)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26638.0.html
welches so von einer fiktiven Person X gemeinsam(!) mit der fiktiven Rechtsantragsstelle des fiktiven Verwaltungsgerichts verfasst wurde. Dort sollte man schließlich wissen, wie ein "zulässiger Antrag" formuliert werden müsste ;)

Bevor ein "unzulässiger Antrag" abgelehnt wird, ist es zudem Aufgabe des Gerichts, den Antrag notfalls richtig, d.h. "zulässig" auszulegen.

So auch geschehen bei dem fiktiven OVG der fiktiven Person X:
Der "("unzulässige", weil ohne Anwalt gestellte "Antrag auf Zulassung der Berufung") ist nicht als unzulässig abgelehnt, sondern (richtigerweise) als zulässiger "Antrag auf Beiordnung für ein noch durchzuführendes Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung" ausgelegt worden - wie auch schon oben bzw. andernorts angedeutet.

Erst aufgrund dieser, dem Laien sich nicht ohne weiteres erschließender Kenntnisse, wurden spätere Anträge fiktiver Personen A-Z dann etwas aktualisiert/ angepasst - siehe Beispiel unter
Antrag auf Zulassung der Berufung - ohne Anwalt (trotz Anwaltspflicht)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26638.msg195671.html#msg195671
Antrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten
für ein noch durchzuführendes
Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung


Im Grunde sollte theoretisch beides möglich sein.
Es gibt Gerichte, die das eine nicht verstehen.
Es gibt auch Gerichte, die das andere nicht verstehen - und den Antrag auf Beiordnung wiederum als Antrag auf Prozesskostenhilfe auslegen, da (völliger Unsinn in einem Anwaltsprozess mit Anwaltspflicht) eine "isolierte Beiordnung nicht möglich" sei - usw. ::)

Insofern würde ich erst einmal keine Panik schieben, sondern beobachten, wie das OVG damit umgeht.

Schließlich wäre es ja auch Aufgabe des noch zu findenden bzw. beizuordnenden Anwalts, die Zulässigkeit des Antrags bzw. die Erfordernis, diesen bei Unzulässigkeit zulässig auszulegen, dem Gericht gegenüber zu argumentieren - und/oder Antrag auf Wiedereinsetzung zu stellen, um den Antrag auf Zulassung der Berufung dann in zulässiger Weise, d.h. mit Anwalt zu stellen ;)

Um aber nun nicht weiter zu spekulieren, wäre jetzt schlicht abzuwarten, wann und was als nächstes kommt.


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Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.
Person R hatte gehofft, dass es etwas länger dauern würde. Der Beschluss wird in den kommenden Tagen hier hochgeladen.

Hauptgrund der Ablehnung ist, dass Person R nicht glaubhaft dargelegt hat, sich erfolglos um eine anwaltliche Vertretung bemüht zu haben. Während Person R. lediglich eine tabellarische Liste von 26 angeschriebenen Anwälten mit Datum, sowie deren Ablehnungsgründe in Stichpunkten vorgelegt hat, verlangt das OVG "nähere Angaben zu der Form und dem Inhalt der Anfragen". Leider war es dem OVG Berlin nicht möglich darauf hinzuweisen, da die Abgabefrist bereits verstrichen war, als das OVG den (fristgerecht) eingereichten Antrag vom VG Berlin erhielt.

Der zweite Grund ist, dass die "Rechtsverfolgung des Klägers auch aussichtslos" erscheint. Da Person R. (ohne Anwalt) keine Begründung abgegeben hatte, war es dem Gericht nicht möglich, zu überprüfen, ob der Fall Aussicht auf Erfolg hätte. Dafür wäre zumindest eine laienhafte Begründung notwendig gewesen.

Fazit also für das OVG Berlin im Zusammenhang mit Berufungsantrag ohne Anwalt:
- Es empfiehlt sich, die Bemühungen um die Anwaltssache direkt so umfangreich wie möglich zu gestalten und das Gericht mit Belegen zu überhäufen. Person R hat den Fehler gemacht, dem Gericht anzubieten, entsprechende Belege und den Schriftverkehr auf Wunsch nachzureichen. Offenbar hätte das Gericht die kompletten Anschreiben und Antworten gerne sofort gehabt. Allerdings fragt sich Person R, ob die Antworten der Anwälte nicht eigentlich vertraulich sind und diese das Gericht aus Datenschutzgründen eigentlich nichts angehen.

- Es empfiehlt sich eine laienhafte Begründung mitzuschicken oder alternativ den oben gemachten Hinweis von Mork vom Ork umzusetzen und lediglich einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zu stellen.


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Hier der Scan des Beschlusses:


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