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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: guyincognito am 03. August 2019, 18:46

Titel: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: guyincognito am 03. August 2019, 18:46
Hallo!
Person R hat gerade das negative Urteil zu seiner Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin kassiert und fragt sich nun, ob es sich lohnt in Berufung zu gehen.

Kurze Zusammenfassung des Klageverlaufs:

- Aug 2016: Widerspruchsbescheid vom RBB auf insgesamt 4 Widersprüche von 2014 und 2015
- Sep 2016: Klageeinreichung beim Verwaltungsgericht Berlin
- Okt 2016: Klagebegründung auf Basis div. Begründungen aus dem Forum insbesondere von volkuhl (Danke!)
- Okt 2016: Ablehnung des Gerichts auf den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
- 2 Jahre Funkstille
- Aug 2018: Frage des Gerichts, ob die Klage wegen des Bundesverfassungsgerichtsurteils zurückgenommen werden soll
- Sep 2018: Aufrechterhaltung der Klage und kein Einverständnis zum schriftlichen Verfahren
- Dez 2018: Frage des Gerichts, ob die Klage wegen EU-Gerichtshof-Entscheidung zurückgenommen werden soll
- Jan 2019: Aufrechterhaltung der Klage und Ankündigung neuer Klagebegründung
- Jan 2019: Einreichung neuer Klagebegründung ohne Grund- und EU-Rechts Argumente mit Beschränkung auf Verwaltungsrecht (siehe Anhang)
- Mai 2019: Ankündigung der mündlichen Verhandlung
- Jul 2019: Mündliche Verhandlung
- Jul 2019: Urteil: Klage wird abgewiesen. Begründung siehe Anhang

Person R hat nun folgende Möglichkeiten:
a) div. Anwälte anschreiben und nach deren Absagen zu versuchen, ohne Anwalt in Berufung zu gehen. Da der Erfolg doch unwahrscheinlich erscheint, wäre das Ziel hier lediglich, weiter Zeit zu schinden.
b) Nicht in Berufung gehen und dem Beitragsservice nach Vorbild von Norbert Häring Barzahlung anbieten, um die dann rechtskräftigen Bescheide zu begleichen.
 Gegen neue Bescheide allerdings erneut Klage einreichen, diesmal aus Gewissensgründen, die mittlerweile auch tatsächlich vorhanden sind.

Welches Vorgehen würdet Ihr empfehlen?
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: guyincognito am 12. August 2019, 20:35
Person R wird vorraussichlich nicht in Berufung gehen, sondern stattdessen dem Beitragsservice Barzahlung anbieten und dabei auf den vorläufigen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 6 C 6.18) vom 27.03.2019 verweisen. Das Verfahren ist zwar derzeit ausgesetzt, bis der Europäische Gerichtshof sich mit der Barzahlungsproblematik befasst hat, aber zumindest enthält er schon einige klare Worte: https://www.bverwg.de/270319B6C6.18.0
 
Im Urteil vom Verwaltungsgericht zur Klage von Person R ist folgender Satz zu lesen:

Zitat
"Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sihcerheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet"

Wie ist das konkret zu verstehen?

Person R versteht es so, dass die Möglichkeit existiert, die vollstreckbare Summe + 10% in Bar zu hinterlegen und somit einer Vollstreckung zu entgehen. Ist das korrekt?

Problem 1 : Die Höhe der Summer ist Person R nicht bekannt.
+ die in Bescheiden im Zeitraum bis zur Klageerhebung festgesetzen Rundfunkbeiträge
+ Gerichtskosten (kommen zu den bereits gezahlten 115€ noch weitere hinzu?)
+ gegnerische Anwaltskosten zzgl. Auslagenpauschalen?

Problem 2: Wo wird dieses Geld hinterlegt. Beim Verwaltungsgericht? Wie erfährt Person R, um welche Summe es sich handelt?

Problem 3: Was passiert mit dem hinterlegten Geld? Evtl. ist es den Rundfunkanstalten ja zu lästig es sich dort abzuholen. Kann Person R es unter gewissen Umständen zurückbekommen?

Oder ist das alles irrelveant, weil der RBB ganz normal vollstrecken kann, sobald das Urteil rechtskrätig wird - unabhängig davon, ob Person R eine Sicherheitsleistung hinterlegt hat oder nicht?
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: GesamtSchuldner am 12. August 2019, 21:02
An Gerichtskosten kommt nur dann etwas dazu, wenn der Streitwert höher als 500€ festgesetzt wurde.

Die Vollstreckung des Becheides ist nach wie vor Aufgabe der Behörde, also vom RBB. Damit hat das Gericht erst einmal nichts zu tun.

Vollstreckbar wäre nur der Anspruch des RBB auf Erstattung seiner Kosten. Wurde er denn überhaupt durch einen Anwalt vertreten? Wenn nein, dann würde es sich vermutlich nur um die Auslagenpauschale von 20€ handeln.
Das wäre dann also das, was ggf. vom Verwaltungsgericht vollstreckt werden könnte.

Wenn das Urteil rechtskräftig geworden ist, dann ist es nicht nur vorläufig vollstreckbar. Allerdings muss vorher das Gericht den Betrag der zu erstattenden Kosten festsetzen. Das macht im Allgemeinen ein Kostenbeamter, gegen dessen Entscheidungen man dann das Gericht anrufen kann (das Rechtsmittel heißt dann "Erinnerung").
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: guyincognito am 12. August 2019, 21:09
Danke, das hilft Person R schonmal sehr weiter!

- Streitwert ist 500€
- Ja, es es gab eine mündliche Verhandlung und einen gegnerischen Anwalt
- Das Urteil bezog sich ja auf die Bescheide. Also müsste doch dann - da diese ja durch eben dieses rechtskräftig werden - auch vollstreckt werden können

Person R überlegt, ob es sinnvoll oder schwachsinn ist, diese Sicherheitsleistung zu hinterlegen.
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: GesamtSchuldner am 12. August 2019, 21:35
OK, dann rechne mal mit knapp 160 € Kosten für den gegnerischen Anwalt. Das ist natürlich blöd.  Möglicherweise kommt noch die Auslagenpauschale der Behörde dazu.

Diese beiden Posten werden vom Gericht festgesetzt (darauf sollte man noch warten) und ggf. vom Gericht vollstreckt, wenn keine Zahlung erfolgt.

Den Rundfunkbeitragsbescheid wird dagegen die Behörde (RBB) vollstrecken, so als ob es das Gerichtsverfahren gar nicht gegeben hätte.

Eine Sicherheitsleistung zu hinterlegen kommt nur in Frage, wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Ansonsten muss man zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung direkt zahlen.
Die Klausel mit der Sicherheitsleistung wird also nur dann angewandt, wenn die Sache noch am OVG anhängig gemacht wird.
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: pinguin am 13. August 2019, 11:07
Hat sich niemand der Bürger des Landes Berlin mit nachstehender Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg befasst?

Zitat
Soweit der Rechtssuchende sich gegen die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen durch Berliner Finanzämter wendet, ist der Finanzrechtsweg gegeben [...]

Rundfunkbeitrag -> Rundfunk Berlin-Brandenburg -> Finanzrechtsweg gegeben
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31814.0

Wieso wird das VG bemüht?
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: Profät Di Abolo am 13. August 2019, 13:36
Guten TagX,

@pinguin, vielleicht liegt das daran, dass die Bärliner_innen alle RdNR 14 aus dem Beschluss vom 01.09.2015 - 7 V 7177/15, des FG Berlin-Brandenburg
https://openjur.de/u/877990.html
und den Satz Soweit der Rechtssuchende sich gegen die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen durch Berliner Finanzämter wendet, ist der Finanzrechtsweg gegeben. gelesen haben. Die RdNR. 14 lautet:

Zitat
14
Nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 FGO ist der Finanzrechtsweg gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Vollziehung von Verwaltungsakten in anderen als den § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der AO zu vollziehen sind. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Denn Bescheide über die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen waren nach § 10 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (für Berlin ratifiziert durch § 1 des Gesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 20.05.2011, Gesetz- und Verordnungsblatt 2011, 211) im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zu vollstrecken. Nach § 5a Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Berlin -VwVfG Bln- gilt für die Vollstreckungsverfahren der Behörden Berlins das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes -VwVG-. Dieses bestimmt in § 4 Buchst. b, dass Vollstreckungsbehörden vorbehaltlich einer anderweitigen Bestimmung die Bundesfinanzbehörden sind. Bei einer entsprechenden Anwendung des VwVG auf die Vollstreckung zugunsten von Landesbehörden treten an die Stelle der Bundesfinanzbehörden die Landesfinanzbehörden. Dies entspricht auch der Regelung in § 4 Abs. 1 Nr. 1 Allgemeines Zuständigkeitsgesetz Berlin i. V. mit Nr. 5 Abs. 6 der Anlage Allgemeiner Zuständigkeitskatalog, wonach die Beitreibung von Abgaben aller Art die Angelegenheit der sog. Hauptverwaltung, also der Senatsverwaltungen und der ihr untergeordneten Behörden ist. Ferner werden nach § 5a Satz 1 VwVfG Bln, § 5 VwVG auf das Verwaltungszwangsverfahren die Vorschriften der AO, u.a. die §§ 309 ff. AO über die Vollstreckung in Forderungen, angewendet.

Auch die "bewährte" 27. Kammer des VG Berlin, die den rbb "verwaltungsgerichtlich vertritt" ( = der rbb braucht keine Anwälte. Er wird von Richtern "richterlich vertreten"), kennt diesen Beschluss und verweist reihenweise Vollstreckungsabwehrklagen ans FG Berlin-Brandenburg.

Das Urteil der bewährten 27. Kammer (Download Beitrag 1) führt unter den Entscheidungsgründen aus:
Zitat
1. Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte Klage ist zulässig, aber unbegründet.

@pinguin wieso sollten die Bärliner jetzt das FG in Cottbus mit einer Anfechtungsklage gegen Festsetzungsbescheide und Widerspruchentscheidungen des rbb bemühen? Insbesondere dann, wenn der klagefähige Rechtsbehelf in der rbb Widerspruchsentscheidung das VG Berlin bezeichnet.
Und wenn Mensch nun deiner Rechtsauffassung folgen würde, der Finanzrechtsweg sei gegeben, wieso Klagen dann die Brandenburger_innen nicht beim FG in Cottbus, wo doch für den rbb das Recht des Landes Berlin gilt?

Führ das doch mal näher aus.

Ick mach mir dann deine Rechtsauffassung für meinen Antrag auf Zulassung der Berufung zu eigen, da ick fest mit einer Niederlage durch den richterlichen rbb-Anwalt der 27. Kammer, rechne.

Sicher wird meinem Antrag beim rbb-Panzer-Senat des OVG-Berlin-Brandenburg nicht stattgegeben.
Aber hey watt soll´s, och Verlieren muss geübt sein und wenigstens lach ick mich seit 2013 täglich über das deutsche autonome UnfuXbeitraXrecht kaputt!

 :)
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: pinguin am 13. August 2019, 16:10
@Profät Di Abolo

Ist das aber nicht dann doppelt gehoppelt? Einerseits der VG-Weg, der andererseits dann aber eh in den FG-Weg münden würde?

wieso Klagen dann die Brandenburger_innen nicht beim FG in Cottbus, wo doch für den rbb das Recht des Landes Berlin gilt?
Weil sich die Brandenburger auf das Recht des Landes Brandenburg stützen können und damit auch unmittelbar auf Art. 10 EMRK, weil Teil der Landesverfassung.

Der Bürger ist ja nicht mit dem RBB identisch; wenn, (was ja der Fall ist), der RBB auf das Recht des Landes Berlin verpflichtet ist, ist es der Bürger des Landes Brandenburg noch lange nicht. Zumal der RBB im Land Brandenburg wegen der landesverbindlichen Entscheidung BFH V R 32/97 und BGH KZR 31/14 ein Unternehmen im Sinne des Kartellrechts ist und daher über keinerlei hoheitliche Befugnisse verfügt.
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: Mork vom Ork am 15. August 2019, 01:06
Ich bitte zu beachten, dass das Finanzgericht nur zwecks Klage gegen die Vollstreckung angerufen werden kann.

Alle anderen Klagen gegen die Festsetzungsbescheide sind natürlich bei den Verwaltungsgerichten einzureichen.
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: Markus KA am 15. August 2019, 09:58
Ist das aber nicht dann doppelt gehoppelt? Einerseits der VG-Weg, der andererseits dann aber eh in den FG-Weg münden würde?
Was für den "normalen" Menschenverstand unverständlich erscheint, muss für den GEZ-Boykott nicht unbedingt nachteilig sein. Die Möglichkeit gleichzeitig zwei oder mehr Gerichte zu beschäftigen kann auch ein Vorteil sein.   ;)
Es soll ja auch unter Richtern den Grundsatz geben, dass vor einer Vollstreckungsabwehrklage zunächst eine Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO stattgefunden haben muss.
Vollstreckungsabwehrklage + V.-schutzantrag > einstw. Einstellg. Vollstr. AG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29103.msg185590.html#msg185590
Somit könnte in fiktiven Fällen gleichzeitig zur Vollstreckungsabwehrklage beim FG die Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO beim VG eingereicht worden sein.
Mit besten Grüßen an die Verwaltungsvereinfachung der LRA.  ;)
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: Mork vom Ork am 15. August 2019, 10:39
Wie ich hörte, sind die Kosten am Finanzgericht höher als beim Verwaltungsgericht. Leider habe ich dahingehend keine eigenen Erfahrungen. Ebenso unbekannt ist mir, ob am FG Anwaltspflicht besteht. Deshalb wäre aus meiner Sicht fraglich, welchen Vorteil die Klage am FG gegenüber dem VG hätte.

Mir ist ebenso zu Ohren gekommen, dass bei Mitstreitern aus Sachsen die Strategie bestand, auch beim Verwaltungsgericht Klage gegen die Vollstreckung (die schon während der Anfechtungsklage gegen die Festsetzungsbescheide eingeleitet wurde) einzureichen, damit das VG von der versuchten Vollstreckung erfährt und die Klage dann an das zuständige Gericht weiterleitet.
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: Markus KA am 15. August 2019, 11:00
Deshalb wäre aus meiner Sicht fraglich, welchen Vorteil die Klage am FG gegenüber dem VG hätte.
Den Vorteil der Möglichkeit zur massiven Nutzung von Rechtsmitteln, um ihrer/seine Meinung und Rechtschutz deutlich mehr Nachdruck zu verleihen. Hierbei sollte immer wieder darauf hingewiesen werden, dass Bürgerinnen und Bürger nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte haben, die es zu nutzen gilt, besonders bei einem Thema wie dem GEZ-Boykott.
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: guyincognito am 19. August 2019, 20:30
Person R hat sich nun doch entschieden anhand der Vorlage in diesem Thread Berufung einzulegen:

Antrag auf Zulassung der Berufung - ohne Anwalt (trotz Anwaltspflicht)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26638.0.html

29 Anwälte mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht wurden in der letzten Woche angeschrieben. Davon haben 21 ablehnend geantwortet, 2 wollten ein 4stelliges Honorar und 6 haben sich nicht gemeldet. R ist positiv überrascht von der hohen Antwortquote meist innerhalb von 24h.

Sind mit der Abgabe des Antrags auf Berufung automatisch alle Vorkehrungen getroffen, um (vorerst) zu verhindern, dass die angefochtenen Bescheide rechtsfähig werden oder sind noch weitere Maßnahmen nötig?
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: Profät Di Abolo am 20. August 2019, 01:05
Guten TagX!

Rein fiktiv natürlich!

Hervorragend!
Jaaaaaawolllll so iss richtig!
Viva Person R!

Hier watt aus dem Thread: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19751.msg195686.html#msg195686

Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 35a, Rn. 55 - 57:

Zitat
2.   Rechtsfolgen unzulässiger Vollautomatisierung des Verwaltungsverfahrens

55
Auch wenn nach dem Wortlaut des § 35a die Behörde nur bei Beachtung des Rechtsvorschriftenvorbehalts einen VA vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen „kann“, heißt dies nicht, dass bei Nichtbeachtung des Rechtsvorschriftenvorbehalts ein dennoch vollständig durch automatische Einrichtungen erlassener VA mangels Zurechenbarkeit zu einer Behörde als Schein-VA zu behandeln wäre (zum Vorliegen eines Schein-VA bei fehlender Zurechnungsmöglichkeit zu einer Behörde s. § 35 Rn. 62, § 44 Rn. 5). Da der Gesetzgeber mit Einfügung des § 35a auch klarstellen wollte, dass der „vollständig durch automatische Einrichtungen erlassene VA“ in jeder Hinsicht ein VA i. S. des § 35 ist (Rn. 1, 28), ist das „kann“ in § 35a als „darf“ zu lesen.85 Daher sind auch unter Verstoß gegen § 35a „vollständig durch automatische Einrichtungen erlassene VA“ als VA i. S. des Verwaltungsprozessrechts mit Widerspruch und Anfechtungsklage anfechtbar, s. Rn. 48, 63.

56   
Wird ein vollautomatisiertes VwVf unter Nichtbeachtung des Rechtsvorschriftenvorbehalts und sonstiger Grenzen eingeführt, sind die so erlassenen VA jedoch allein deshalb rechtswidrig. Wegen der fließenden Grenzen zwischen der nicht dem Rechtsvorschriftvorbehalt des § 35a unterfallenden Teilautomatisierung des VwVf und seiner Vollautomatisierung dürfte dagegen Nichtigkeit i. S. des § 44 Abs. 1 kaum anzunehmen sein86 (vgl. § 44 Rn. 103 ff.). Auch insoweit sind die Rechtsfolgen rechtswidrig vollständig durch automatische Einrichtungen erlassener VA mit den Rechtsfolgen des Erlasses eines VA unter Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstorganschaft vergleichbar, s. § 35 Rn. 60.

57   
Die rechtswidrige Vollautomatisierung eines VwVf kann für sich allein keine Verletzung einer drittschützenden Amtspflicht sein, die Amtshaftungsansprüche begründet. Drittschützende Amtspflicht ist jedoch etwa die Pflicht des Unterlassens rechtswidriger Verfahrensverzögerungen; sofern diese durch rechtswidrige Verwaltungsautomation eintreten (etwa auf Grund einer Verweigerung einer „Aussteuerung“), sind die hierdurch entstehenden Schäden bei Verschulden zu ersetzen.87 Hinsichtl. des Verschuldens ist auf die Vorwerfbarkeit der Entscheidung der Behördenleitung abzustellen, ein ungeeignetes VwVf vollautomatisiert durchzuführen.88

85   So i. E. auch Luthe SGb 2017, 250, 251; Schmitz/Prell NVwZ 2016, 1273, 1276.
86   Luthe SGb 2017, 250, 252 ff.; Schmitz/Prell NVwZ 2016, 1273, 1276.
87   Vgl. U. Stelkens DVBl 2010, 1078, 1082.
88   U. Stelkens in Hill/Schliesky (Hrsg.), Auf dem Weg zum digitalen Staat – auch ein besserer Staat?, 2015, 191, 212 ff. (dort auch zur Frage der Passivlegitimation und des internen Ausgleichs bei mehreren verantwortl. Behörden).

Mal sehen watt der rbb und seine "oberverwaltungsgerichtliche Vertretung" des OVG Berlin-Brandenburg dann zu sagen haben!
Dieser Festsetzungswisch ist vollautomatisch erstellt und mindestens rechtswidrig!

§ 10 a RBStV (neu) und die "Umkehrschlusstheorie". Im Umkehrschluss folgt daraus, dass derzeit im RBStV keine Rechtsvorschrift eXistiert die vollautomatische Verwaltungsakte gestattet.

Watt?
Ja! Echt jetzt!
Festsetzungsbescheide? Voll illegal!

 :)

Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: guyincognito am 02. September 2019, 17:51
Seit Abgabe des Antrags auf Zulassung der Berufung sind nun 10 Tage vergangen, ohne dass es eine Rückmeldung gab.

Hat jemand Erfahrung wie lange so etwas üblicherweise dauert?
Besteht die Möglichkeit, dass das Gericht den Antrag komplett ignoriert, da dieser ja ohne Anwalt gestellt wurde?
Was wäre in diesem Fall die Vorgehensweise?

Person R hat den Antrag persönlich in den Nachtbriefkasten des Verwaltungsgerichts geworfen, hierfür jedoch keinen Beweis :/
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: GesamtSchuldner am 02. September 2019, 18:56
Dass ein Antrag vom Gericht "unterschlagen" wird, würde mich schon sehr wundern.

Ich nehme mal an, Du hast nicht nur die Zulassung der Berufung beantragt, sondern auch die Beiordnung eines Notanwalts.
Der Zulassungsantrag müsste ja noch innerhalb eines weiteren Monats begründet werden. Das wäre dann ggf. Aufgabe des zu bestellenden Anwalts.

Vermutlich sind Deine Anträge schon auf dem Weg zum OVG, wo sie dann weiter bearbeitet werden.
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: Bürger am 02. September 2019, 18:57
Antwort hat sich überschnitten - bestätige aber die Sichtweise: Ein Ignorieren gibt es nicht.
Ein Spekulieren jedweder möglicher Situationen bringt hier nicht weiter und ist müßig.
Energie aufsparen, nächstes Schreiben abwarten - und dann sieht man weiter.

Mglw. ist das OVG Berlin bislang noch nicht groß konfrontiert gewesen mit dem Problem nicht vertretungsbereiter Anwälte und also dem Vorgehen unter
Antrag auf Zulassung der Berufung - ohne Anwalt (trotz Anwaltspflicht)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26638.0.html
i.V.m. oben geschilderter umfänglicher Anwaltssuche und muss sich erst noch positionieren, wie es damit umgehen soll und will...?

In der Regel kann gem. Rechtsbehelfsbelehrung das Rechtsmittel zwar auch direkt beim OVG eingelegt werden, aber egal ob dort oder beim eigentlich vorgesehenen VG: Das VG kann und wird dem ja nicht selbst abhelfen können, sondern hat einzig den gesamten Vorgang einzutüten und dem OVG zu übersenden.
Fiktive Personen A-Z aus Sachsen hatten darüber seitens VG ebenfalls Kenntnis erhalten, aber auch dies wird seine Zeit benötigen.

Also Geduld... ;)
...und das kommende fiktive Schreiben dann zu Dokumentationszwecken oder - falls erforderlich - zur Diskussion ggf. posten (natürlich wie immer vollständig anonymisiert).
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: guyincognito am 02. September 2019, 19:00
Geduld ist nicht das Problem ;)  solange mit dem Einreichen des Antrags bereits die Weichen gestellt sind, um zu verhindern, dass die ursprünglich angefochtenen Bescheide rechtskrätig werden.
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: Bürger am 02. September 2019, 19:05
Mit dem Antrag sind prinzipiell erst mal Rechtsmittel gegen die Entscheidung eingelegt.
Ob dies aus Sicht des OVG "fristgemäß" und in "zulässiger Weise" geschah, wird erst die Zukunft zeigen.
Sofern fristgemäß und zulässig, dann wäre wohl die Rechtskraft des Urteils und damit auch der zugrundeliegenden Bescheide vorerst gehemmt.
So jedenfalls die Erfahrung in Sachsen... bis zum heutigen Tage ;)
Insofern verbleibt vorerst nur, abzuwarten, was als nächstes kommt.
Bis dahin könnte Person A ganz selbstbewusst davon ausgehen und - falls erforderlich - auch ggü. ARD-ZDF-GEZ artikulieren, dass sie Rechtsmittel eingelegt hat und das Urteil sowie die Bescheide somit noch nicht rechtskräftig sind.
Bitte keine Spekulationen.
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: ana am 02. September 2019, 21:10
Mein Antrag auf Zulassung der Berufung am OVG Berlin läuft seit nunmehr fast 4 Jahren. Zwischendrin wurde mal angefragt, ob ich nach dem Urteil des Verfassungsgerichtes denn nicht lieber aufgeben möchte. Seitdem wieder Funkstille.
Gruß,
Ana
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: Kant am 03. September 2019, 10:57
Mglw. ist das OVG Berlin bislang noch nicht groß konfrontiert gewesen mit dem Problem nicht vertretungsbereiter Anwälte und also dem Vorgehen unter
Antrag auf Zulassung der Berufung - ohne Anwalt (trotz Anwaltspflicht)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26638.0.html
i.V.m. oben geschilderter umfänglicher Anwaltssuche und muss sich erst noch positionieren, wie es damit umgehen soll und will...?

Wie ist bzgl. der "Anwaltssuche" vorzugehen? Gibt es hier im Forum ein Muster, welches zum Anschreiben der Anwälte verwendet werden könnte?


Edit "Bürger":
Die Frage ist hier deplatziert und gehört wenn, dann in gut aufbereiteten eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff diskutiert. Dazu fehlte bislang die Zeit bzw. hat es auch niemand anderes bislang übernommen. Vorläufig hier nur kurz und ohne dies hier zu vertiefen: Es müssten nach bisheriger Erfahrung wenige Tage nach Zustellung des Urteils nach und nach im Abstand von etwa 3-5 Tagen jeweils ca. 3-5 und somit binnen der Rechtsmittelfrist in Summe gut und gern 10...15...20...25 Anwälte  (erfolglos) angefragt werden. Im Abstand von etwa 3-5 Tagen deshalb, weil man ja den Angefragten Gelegenheit zur Rückmeldung geben möchte, sofern man aber (zumindest per Email) nach 2...3...5 Tagen nichts hört, davon ausgehen muss, dass auch nichts mehr kommt und insofern die nächsten 3-5 Anfragen tätigen müsste.
In der Vergangenheit könnte das erfolgt sein mit Texten ähnlich diesem (bezogen auf 2. Instanz):
"Anfrage in Sachen 'Rundfunkbeitrag'
Sehr geehrte Damen und Herren,
mir wurde am __.__.____ vom Verwaltungsgericht _________________ ein ablehnendes Urteil zu meiner Klage in Sachen "Rundfunkbeitrag" zugestellt.
Ich beabsichtige, Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen.
Da für das Verfahren Anwaltszwang besteht, suche ich einen Anwalt.
Ich bitte um schriftliche Mitteilung, ob Sie unter o.g. Voraussetzungen zur anwaltlichen Vertretung bereit sind.
Um verbindliche Mitteilung der anfallenden Rechtsanwaltskosten als brutto-Gesamtbetrag wird gebeten.
Der Streitwert wurde vom Gericht mit ___,__ € beziffert.
Mit bestem Dank und freundlichen Grüßen"
wobei der Streitwert auch als "circa" Angabe erfolgen könnte, insbesondere wenn er mehr als 500€ beträgt.
Streitwert sind i.d.R. die Forderungssumme an Rundfunkbeiträgen der angefochtenen Bescheide - ohne Säumniszuschläge, Mahngebühren, etc. - so jedenfalls die Aussage eines Richters in einer der Verhandlungen.
Für die Erstellung des gesonderten Threads und/ oder Ausgliederung dieses Beitrags bitte noch etwas Geduld.
Hier bitte nur weiter zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: guyincognito am 09. September 2019, 22:10
Danke für Hinweise!
Die Eingangsbestätigung vom Oberverwaltungsgericht ist nun angekommen.
Damit dürfte das Ganze vorerst auf Eis liegen.
Die 2-Monatsfrist für die Begründung kann ja vermutlich vorerst ignoriert werden, da diese ja von einem Anwalt geschrieben werden müsste oder wäre es rein theoretisch sinnvoll eine eigene Begründung zu verfassen, um bzgl. der Frist sicher zu gehen?
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: Mork vom Ork am 09. September 2019, 23:04
Eine Begründung zu verfassen, ist nie verkehrt - aber eben nur für die eigene Vorbereitung. Falls es zu einer Beiordnung eines Notanwalts kommt, muss man gegebenenfalls schnell reagieren können. Man sollte nicht davon ausgehen, dass sich dann dieser Anwalt in der Rundfunkbeitrags-Materie auskennt.
Weitere Fristen muss man erstmal nicht einhalten, weil ja mit dem Antrag auf Berufung (dann mit einem Anwalt) gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand erfolgen sollte, der dann die Fristen wieder zurücksetzt.
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: guyincognito am 10. September 2019, 14:11
Darf sich die Begründung ausschließlich auf Mängel im Urteil beziehen oder können auch weitere Gründe hinzukommen, die bisher nicht Teil der Klage waren?

Person R denkt hier insbesondere an Änderungen im 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (23. RÄStV) bzgl. "vollständig automatisierter Erlass von Bescheiden", welcher hier diskutiert wird:
23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31934.0.html
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: Bürger am 11. September 2019, 04:05
Die Eingangsbestätigung vom Oberverwaltungsgericht ist nun angekommen.
Damit dürfte das Ganze vorerst auf Eis liegen.
> Wie genau ist denn der Wortlaut der Eingangsbestätigung?!?
> Bitte vollständig und absolut wortgetreu wiedergeben!

> Und wie genau war der Antrag formuliert? Schließlich gibt es mehrere aktuelle und neuere Beispiel-Versionen unter
Antrag auf Zulassung der Berufung - ohne Anwalt (trotz Anwaltspflicht)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26638.0.html
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26638.msg195671.html#msg195671

> Legt das OVG den Antrag aus als "Antrag auf Beiordnung für ein noch durchzuführendes Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung"?

Die 2-Monatsfrist für die Begründung kann ja vermutlich vorerst ignoriert werden, da diese ja von einem Anwalt geschrieben werden müsste oder wäre es rein theoretisch sinnvoll eine eigene Begründung zu verfassen, um bzgl. der Frist sicher zu gehen?
Das kann leider nicht mit Sicherheit gesagt werden. Es gibt mitunter sehr ominöse Vorgehensweisen von diversen Gerichten - oder auch Richtern vom selben Gericht, mitunter auch sich wandelnd über die Zeit. Bloß keine Klarheiten aufkommen lassen... ::)
Manche meinten, man müsste noch oder hätte müssen fristgerecht wenigstens eine "laienhafte Begründung" abgeben müssen. Mitunter erhält man noch "Gelegenheit" dazu. Oder es wird gleich und ohne nähere Prüfung die Karte der "Aussichtslosigkeit wg. BVerfG-Urteil vom 18.07.2018" gezogen.
Eine unaufgeforderte laienhafte Begründung wäre wohl entweder vertane Liebesmüh, da ggf. ohnehin unzulässig - oder dümmstenfalls würde diese zu einer (noch schnelleren) Ablehnung führen.
Mglw. sollte man den See besser erst mal still ruhen lassen... ;)

Darf sich die Begründung ausschließlich auf Mängel im Urteil beziehen oder können auch weitere Gründe hinzukommen, die bisher nicht Teil der Klage waren?
Im Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung geht es ausschließlich um das erstinstanzliche Verfahren in Bezug auf
- etwaige Verfahrensfehler
- fehlerhafte Entscheidung basierend auf dem Sachvortrag und/oder
- grundsätzliche Bedeutung.
Siehe auch nochmals
§ 124 VwGO - Zulassung der Berufung
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__124.html
Das Antragsverfahren ist sozusagen nur das "Anklopfen" am "Vorzimmer" des OVG.
Erst wenn man "eingelassen" wird und die Berufung zugelassen wird, dann wäre der Punkt für wirklich neuen Sachvortrag.
Was über den Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren hinausgehend vorgebracht wird, würde sehr wahrscheinlich keine Berücksichtigung bei der Entscheidung über den Antrag finden und wäre daher vertane Zeit.
Schon um dies alles richtig zu machen, sollte ja der Anwalt nötig sein und sich eine "laienhafte Begründung" eigentlich verbieten.

Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.

Bitte noch die Eingangsfragen dieses Kommentars beantworten.
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: guyincognito am 11. September 2019, 10:15
Danke für die mal wieder sehr ausführliche und hilfreiche Antwort! :)

Wortlaut der Eingangsbestätigung:

Zitat
OVG 11 N XX.XX

Sehr geehrter Herr R,
in der Verwaltungsstreitsache
R ./. Rundfunk Berlin Brandenburg

hat das Verwaltungsgericht Berlin die Vorgänge VG 27 K XXX.16 zur Entscheidung über den von Ihnen gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung - eingegangen bei dem Verwaltungsgericht am 23. August 2019 - hier vorgelegt. Das Verfahren wird unter dem oben genannten Aktenzeichen geführt.

Danach kommen nur noch hinweise zur künftigen Kommunikation (2 Kopien, etc...)

Der Antrag von R war so formuliert:
Zitat
Aktenzeichen: VG 27 K XXX.16
 
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich erkläre zum o.g. Verfahren:
 
1) Hiermit stelle ich Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Juli 2019, zugestellt am 25.07.2019.
2) Des Weiteren beantrage ich die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für das vorliegende Verfahren.
3) Außerdem stelle ich Antrag auf Fristverlängerung für die Begründung des Antrags, bis ein Prozessbevollmächtigter beigeordnet wurde.

Begründung:
 
Die Rechtsmittelbelehrung des o.g. Urteils besagt:
 
„[…] Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung.“
 
Ich erkläre, den Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen, um die Rechtsmittelfrist zu wahren.
 
Der Antrag wird ohne Anwalt gestellt, weil bislang keiner der angefragten Anwälte das Mandat übernehmen konnte. Entsprechende Nachweise können erbracht werden.
In der Anlage überreiche ich eine Übersicht der Anwälte, bei denen ich um ein Mandat in dem Verfahren gebeten habe.
Ich entnehme der Rechtsmittelbelehrung zudem, dass insbesondere die Begründung erst durch einen vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten vorgebracht werden darf und muss, wofür ich o.g. Antrag auf Fristverlängerung stelle.
Anderenfalls wird um richterlichen Hinweis gebeten.
 
Ich sehe mich selbst nicht in der Lage, ohne qualifizierten Rechtsbeistand die Antrags-Begründung fristgerecht, formgerecht und inhaltlich auszuarbeiten.
Bisher konnte das Urteil mit noch keinem Anwalt besprochen werden.
 
Mit freundlichen Grüßen
R
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: Mork vom Ork am 11. September 2019, 11:06
Hier noch ein wohlgemeinter Hinweis: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist ohne Anwalt formell unzulässig und wird*** kostenpflichtig abgelehnt. Deshalb sollte man sich diesen Antrag aufsparen für den Zeitpunkt, an dem man einen Anwalt hat. Damit verbunden ist dann natürlich der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, der dann die verstrichenen Fristen wieder zurücksetzt.
Es kann daher empfohlen werden, nur einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b ZPO) zu stellen.

siehe auch -> Beschluss vom 28.03.2017 - BVerwG 2 B 4.17
https://www.bverwg.de/280317B2B4.17.0 (https://www.bverwg.de/280317B2B4.17.0)


***Edit "Bürger": Siehe bitte einschränkende Anmerkungen und Hintergründe im Folgekommentar.
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: Bürger am 11. September 2019, 13:51
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist ohne Anwalt formell unzulässig und wird kostenpflichtig abgelehnt.
Einschränkender Hinweis zum "wird":
Weiter oben zitierter "Antrag auf Zulassung der Berufung" basiert auf einem Beispiel aus dem Eingangsbeitrag unter
Antrag auf Zulassung der Berufung - ohne Anwalt (trotz Anwaltspflicht)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26638.0.html
welches so von einer fiktiven Person X gemeinsam(!) mit der fiktiven Rechtsantragsstelle des fiktiven Verwaltungsgerichts verfasst wurde. Dort sollte man schließlich wissen, wie ein "zulässiger Antrag" formuliert werden müsste ;)

Bevor ein "unzulässiger Antrag" abgelehnt wird, ist es zudem Aufgabe des Gerichts, den Antrag notfalls richtig, d.h. "zulässig" auszulegen.

So auch geschehen bei dem fiktiven OVG der fiktiven Person X:
Der "("unzulässige", weil ohne Anwalt gestellte "Antrag auf Zulassung der Berufung") ist nicht als unzulässig abgelehnt, sondern (richtigerweise) als zulässiger "Antrag auf Beiordnung für ein noch durchzuführendes Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung" ausgelegt worden - wie auch schon oben bzw. andernorts angedeutet.

Erst aufgrund dieser, dem Laien sich nicht ohne weiteres erschließender Kenntnisse, wurden spätere Anträge fiktiver Personen A-Z dann etwas aktualisiert/ angepasst - siehe Beispiel unter
Antrag auf Zulassung der Berufung - ohne Anwalt (trotz Anwaltspflicht)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26638.msg195671.html#msg195671
Antrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten
für ein noch durchzuführendes
Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung


Im Grunde sollte theoretisch beides möglich sein.
Es gibt Gerichte, die das eine nicht verstehen.
Es gibt auch Gerichte, die das andere nicht verstehen - und den Antrag auf Beiordnung wiederum als Antrag auf Prozesskostenhilfe auslegen, da (völliger Unsinn in einem Anwaltsprozess mit Anwaltspflicht) eine "isolierte Beiordnung nicht möglich" sei - usw. ::)

Insofern würde ich erst einmal keine Panik schieben, sondern beobachten, wie das OVG damit umgeht.

Schließlich wäre es ja auch Aufgabe des noch zu findenden bzw. beizuordnenden Anwalts, die Zulässigkeit des Antrags bzw. die Erfordernis, diesen bei Unzulässigkeit zulässig auszulegen, dem Gericht gegenüber zu argumentieren - und/oder Antrag auf Wiedereinsetzung zu stellen, um den Antrag auf Zulassung der Berufung dann in zulässiger Weise, d.h. mit Anwalt zu stellen ;)

Um aber nun nicht weiter zu spekulieren, wäre jetzt schlicht abzuwarten, wann und was als nächstes kommt.
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: guyincognito am 06. Oktober 2019, 21:32
Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.
Person R hatte gehofft, dass es etwas länger dauern würde. Der Beschluss wird in den kommenden Tagen hier hochgeladen.

Hauptgrund der Ablehnung ist, dass Person R nicht glaubhaft dargelegt hat, sich erfolglos um eine anwaltliche Vertretung bemüht zu haben. Während Person R. lediglich eine tabellarische Liste von 26 angeschriebenen Anwälten mit Datum, sowie deren Ablehnungsgründe in Stichpunkten vorgelegt hat, verlangt das OVG "nähere Angaben zu der Form und dem Inhalt der Anfragen". Leider war es dem OVG Berlin nicht möglich darauf hinzuweisen, da die Abgabefrist bereits verstrichen war, als das OVG den (fristgerecht) eingereichten Antrag vom VG Berlin erhielt.

Der zweite Grund ist, dass die "Rechtsverfolgung des Klägers auch aussichtslos" erscheint. Da Person R. (ohne Anwalt) keine Begründung abgegeben hatte, war es dem Gericht nicht möglich, zu überprüfen, ob der Fall Aussicht auf Erfolg hätte. Dafür wäre zumindest eine laienhafte Begründung notwendig gewesen.

Fazit also für das OVG Berlin im Zusammenhang mit Berufungsantrag ohne Anwalt:
- Es empfiehlt sich, die Bemühungen um die Anwaltssache direkt so umfangreich wie möglich zu gestalten und das Gericht mit Belegen zu überhäufen. Person R hat den Fehler gemacht, dem Gericht anzubieten, entsprechende Belege und den Schriftverkehr auf Wunsch nachzureichen. Offenbar hätte das Gericht die kompletten Anschreiben und Antworten gerne sofort gehabt. Allerdings fragt sich Person R, ob die Antworten der Anwälte nicht eigentlich vertraulich sind und diese das Gericht aus Datenschutzgründen eigentlich nichts angehen.

- Es empfiehlt sich eine laienhafte Begründung mitzuschicken oder alternativ den oben gemachten Hinweis von Mork vom Ork umzusetzen und lediglich einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zu stellen.
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: guyincognito am 08. Oktober 2019, 19:39
Hier der Scan des Beschlusses:
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: Profät Di Abolo am 22. Oktober 2019, 17:18
Guten TagX,

jetzt och in der Entscheidungsdatenbank Berlin:

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg; 11. Senat; Beschluss vom 27.09.2019; Aktenzeichen:   OVG 11 N 78.19; Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts; Link:
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE190003447&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10 (http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE190003447&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10)
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: guyincognito am 07. November 2019, 12:29
Nachdem ja nun Klage und Berufung abgewiesen wurden, wartet Person R seitdem auf Post von der GEZ, aber irgendwie kommt nichts. Es stellt sich also die Frage, ob es besser ist

a) einfach nichts zu tun und weiter abzuwarten in der Hoffnung, dass das Ganze irgendwo im Stapel verschwunden ist oder
b) einen Antrag auf Befreiung zu stellen (aus Gewissensgründen) und/oder
c) Barzahlung anzubieten im Hinblick auf Norbert Härings Klage und/oder
d) irgendetwas anderes zu tun

Person R will vermeiden, unnötig auf sich aufmerksam zu machen, sollte sie von der GEZ "vergessen" worden sein. Gleichzeitig ist es wohl naiv zu glauben, dass das wirklich passiert ist, also könnte man auch gleich selbst aktiv werden.
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: guyincognito am 16. November 2019, 11:12
Alles rein fiktiv:

Heute wurde per gelbem Brief ein Widerspruchsbescheid zugestellt, welcher sich auf einen Widerspruch bezieht, den Person R 2018 während des laufenden Verfahrens verfasst hatte.
In diesem wird auch das ablehnende Urteil vom VG und der Beschluss vom OVG erwähnt.
Die Hoffnung, von der GEZ vergessen worden zu sein, ist also hiermit gestorben.

Der Plan sieht daher folgendermaßen aus:
1. Antrag auf Befreiung aus Gewissensgründen stellen
2. Angebot machen, die vom Gericht festgesetzte Schuld von ca. 500€ per Barzahlung zu begleichen
3. Eine neue Klage vor dem VG Berlin einreichen
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: Profät Di Abolo am 16. November 2019, 11:39
Guten TagX,

rein fiktiv natürlich, würde ick mich mal mit "vollautomatischen Verwaltungsakten" (§ 35 a VwVfG), Art. 22 DSGVO und dem:

Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32123.0.html

beschäftigen.

Hier findet Mensch noch so einiges nützliches:

23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31934.0.html

Hier jibbet den Nachweis, dass der BeitraXservice die "Bescheide" und VolXstreckungsersuchen vollautomatisch abwickelt:

Kleine Anfrage BW: Vollautomat. Festsetzungsbescheide u. Vollstreckungsersuchen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32538.msg199879.html#msg199879

Bock auf Spock und hochmoderne "DSGVO Sprungklage" ohne Vorverfahren (Widerspruchsverfahren, §§ 68 ff. VwGO)?
Keen Problem:

Art. 79 DSGVO; Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter
https://dsgvo-gesetz.de/art-79-dsgvo/

Zitat
(1)
Jede betroffene Person hat unbeschadet eines verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs einschließlich des Rechts auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 77 das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn sie der Ansicht ist, dass die ihr aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechte infolge einer nicht im Einklang mit dieser Verordnung stehenden Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurden.

 :)
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: guyincognito am 16. November 2019, 12:00
Danke, sehr hilfreiche Zusammenfassung. Das dürfte wohl der derzeit erfolgsversprechendste Ansatz sein.
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: pinguin am 16. November 2019, 16:57
Ob sich das VG Berlin da einlesen mag?

Handbuch zum europäischen Datenschutzrecht - Ausgabe 2018
https://fra.europa.eu/de/publication/2019/handbuch-zum-europaischen-datenschutzrecht-ausgabe-2018
Zitat
Dieses Handbuch bietet für Angehörige der Rechtsberufe, die sich im Bereich des Datenschutzes nicht so gut auskennen, eine Einführung in diesen aufstrebenden Rechtsbereich.
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: guyincognito am 18. Dezember 2019, 14:03
Wie immer rein fiktiv:

Was bisher geschah:

- Person R hat am gerade noch fristgerecht einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG beim Rundfunk Berlin-Brandenburg gestellt.
Eine Antwort steht noch aus.

- Für das Gerichtsverfahren wurden 20€ Portopauschale, aber keine Anwaltskosten angesetzt. Person R hat Barzahlung angeboten, welche laut Antwortschreiben offenbar möglich ist. Allerdings gilt dies wohl nicht für Rundfunkbeiträge. Person R wird die 20€ in Kürze in Bar bezahlen und sich dabei erkundigen, ob eine Möglichkeit der Barzahlung für Rundfunkbeiträge geschaffen wurde.

- Person R hat am 11.12.2019 erneut Klage beim Verwaltungsgericht Berlin eingereicht. Die Klagebegründung soll innerhalb von 6 Wochen nachgereicht werden.

Die Klagebegründung wird wohl als Schwerpunkt (oder gar einzigen Punkt?) die vollautomatischen Verwaltungsakte sowie Datenschutzrecht haben.

Gibt es noch weitere vielversprechende Ansätze, in die sich Person R einlesen sollte?
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: guyincognito am 10. Januar 2020, 10:54
Rein fiktiv:

R war letzte Woche beim Rundfunk-Berlin Brandenburg, um dort die ausstehenden 20€ Portopauschale in Bar zu begleichen. Die drei Pförtner, die dort am Däumchendrehen waren, waren damit zunächst überfordert, konnten aber nach einigen Telefongesprächen einen Besucherausweis ausstellen. Bisher ist es wohl noch nie vorgekommen, dass dort jemand was bezahlen wollte. R durfte dann zur Hauptkasse im 10. Stock, wo es tatsächlich möglich war, die 20€ zu bezahlen. Auf Nachfrage, ob man auch den Rundfunkbeitrag dort abgeben könnte, hieß es nur "hier zumindest nicht". Eine Einmalzahlung wäre aber in Ausnahmefällen theoretisch möglich...hmm.
Immerhin waren alle nett.
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: Housebrot am 10. Januar 2020, 11:04
Rein fiktiv:
 R durfte dann zur Hauptkasse im 10. Stock, wo es tatsächlich möglich war, die 20€ zu bezahlen.
Soso..
über eine Hauptkasse verfügt die Rundfunkanstalt, möchte aber keinen Rundfunkbeitrag in bar annehmen. Dazu ist der ÖR sogar bereit, mittels eingenommener Beiträge eine höchstrichterliche Entscheidung zu erstreiten...

Grüße
Adonis
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: guyincognito am 10. Januar 2020, 11:10
Zumindest für Berlin könnte man das durchaus als Argument nutzen. Dass deren Satzung Barzahlung nicht erlaubt, sollte nicht das Problem das "zahlungswilligen" Bürgers sein. Wenn man über die real existierende Hauptkasse keine Rundfunkbeiträge einzahlen kann, müsste der RBB eigentlich definitiv im Annahmeverzug sein, wenn Sie Barzahlungen ablehnen, da es nicht an einer Annahmestelle mangelt.
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: pinguin am 10. Januar 2020, 11:36
Zumindest für Berlin könnte man das durchaus als Argument nutzen. Dass deren Satzung Barzahlung nicht erlaubt, sollte nicht das Problem das "zahlungswilligen" Bürgers sein. [...]
Da es einen (1) RBB-StV für beide Bundesländer Brandenburg und Berlin und einen (1) RBB mit Hauptsitz in Berlin hat, gilt die Aussage wohl auch für beide Länder, und es wäre die Frage nach den Fahrkosten, um überhaupt bis dahin gelangen zu können? Entlang der Eisenbahn-Hauptstrecken, man ist ja schließlich keine Umweltsau und nimmt den Zug, mag das ja noch zeitlich passen, aber es bleiben dann ja noch die Kosten für die VBB-Tageskarte in Höhe von derzeit wohl um die 21,00 Euro, wenn Bürger aus den berlinfernen Randregionen des Landes Brandenburg bar zu bezahlen wünschen?
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: Bürger am 14. Januar 2020, 00:58
Bezüglich
[...] rein fiktiv natürlich, würde ick mich mal mit "vollautomatischen Verwaltungsakten" (§ 35 a VwVfG), Art. 22 DSGVO und dem:
Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32123.0.html
beschäftigen.
- Person R hat am gerade noch fristgerecht einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG beim Rundfunk Berlin-Brandenburg gestellt.
Eine Antwort steht noch aus.
hier Querverweis zur zwischenzeitlichen Ablehnung des von Person R gestellten Antrags auf
Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32126.msg202245.html#msg202245
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: guyincognito am 17. Januar 2020, 11:23
Wie immer rein fiktiv:

Wie oben schon geschrieben hat Person R hat am 11.12.2019 erneut Klage beim Verwaltungsgericht Berlin eingereicht. (Unabhängig vom Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens)
Die Klagebegründung sollte innerhalb von 6 Wochen nachgereicht werden. Gestern kam ein Brief vom Gericht mit der Stellungnahme vom RBB diesmal vertreten durch eine fiktive Anwaltskanzlei.

Zitat aus der Stellungnahme:
Zitat
Es wird beantragt, die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich des Klageabweisungsantrags wird zur Begründung vollumfänglich auf den Verwaltungsvorgang nebst fachlicher Stellungnahme verwiesen. Die vom Kläger aufgeführten Grunde, ihn von einer Beitragspflicht zu entbinden sind höchstrichterlich bereits zugunsten des Beklagten entschieden worden. Weitere Aspekte werden von ihm nicht vorgetragen. Insbesondere ist auch nicht zu erwarten, dass im Rahmen weiteren Vortrags durch den Kläger neue Aspekte eingeführt werden, die eine andere Bewertung der Sach- und Rechtslage zuließen.
In diesem Zusammenhang wird bereits jetzt angeregt, den Kläger zur abschließenden Klärung der Rechtslage keine zu lange Frist zur weiteren Begründung zu setzen, da nicht zu erwarten ist, dass hier tatsächlich neuer Vortrag erfolgen wird.

Person R findet das irgendwie recht dreist, da es reine Spekulation ist, was von Person R zu erwarten ist, aber was solls. Außerdem wurde nie versucht, von der Beitragspflicht entbunden zu werden.

Wichtigste Frage: Die 6 Wochen-Frist zur Abgabe der Begründung endet eigentlich am 22.01.2020. Nun steht im neuen Brief aber wieder "binnen sechs Wochen". Gilt das als Fristverlängerung oder hat weiterhin die ursprüngliche Frist bestand?


Edit "Bürger":
Die Anhänge können so nicht freigeschaltet werden. Es sind sowohl noch namentliche Anreden enthalten wie auch Kanzleinamen. Die Fiktivität des Vorgangs ist damit nicht gegeben.
Die Moderatoren haben keinerlei Kapazitäten für ständige Hinweise dieser Art oder gar individuelle Anpassungen. Das muss jedes Forum-Mitglied eigenverantwortlich und gewissenhaft selbst übernehmen, damit die Freischaltung nur noch ein formaler Routine-Akt ist.
Allerdings bleibt die Frage, ob die Dokumente wirklich für die Diskussion erforderlich sind.
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 17. Januar 2020, 11:51
Z führt auch eine Klage in Berlin, der RBB läßt sich von einer kackfrechen Kanzlei vertreten, die bundesweit tätig ist.
Es wird hanebüchener Unsinn von Seiten des RBB behauptet, der mühsam bestritten werden muß.

Zur Frage: Es sind genaugenommen zwei Fristen. Die erste Frist vom Gericht gesetzte ist die Klagebegründung. Die zweite ist die Frist für die Stellungnahme zum Vortrag der Beklagten.
Es steht einem frei, beide Sachen in ein Schreiben zu packen, aber es gibt ja noch den Zaubersatz, der da lautet: "Weiteren Sachvortrag behalte ich mir ausdrücklich vor."
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: guyincognito am 18. Januar 2020, 13:08
Ein fiktives Antwortschreiben könnte so aussehen:
Zitat
Im nehme Bezug auf Stellungnahme der Anwaltskanzlei *** vom 10.01.2020, welche mir mit Ihrem Schreiben vom 13.01.2020 zugestellt wurde.

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass ich – anders als im Schreiben fälschlicherweise behauptet – zu keiner Zeit versucht habe, von der Beitragspflicht entbunden zu werden. In meiner vorangegangenen Klage (VG 27 L 468.16) habe ich die Rechtsgrundlage der vom Rundfunk Berlin-Brandenburg erstellten Bescheide aufgrund mangelnder Hoheitsrechte in Frage gestellt. Es ging nie darum von der Beitragspflicht freigestellt zu werden.
In meiner aktuellen Klage stelle ich erneut die Rechtsgrundlage der Bescheide in Frage, allerdings aus anderen in meiner ersten Klage bisher nicht vorgetragenen Gründen. Diese werde ich in meiner Klagebegründung ausführlich darlegen.
Ich habe bereits am 19.11.2019 (korrekt nachzulesen im Verwaltungsvorgang) beim Rundfunk Berlin-Brandenburg einen Antrag auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 5 Abs. 1 VwVfG gestellt, in welchem zahlreiche neue Argumente vorgebracht werden.
Diese Tatsache ist dem Rundfunk Berlin-Brandenburg und auch der Anwaltskanzlei *** selbstverständlich bekannt. Zitat aus der Stellungnahme der Kanzlei *** vom 10.01.2020:

Zitat
„Insbesondere ist auch nicht zu erwarten, dass im Rahmen weiteren Vortrags durch den Kläger neue Aspekte eingeführt werden, die eine andere Bewertung der Sach- und Rechtslage zuließen. In diesem Zusammenhang wird bereits jetzt angeregt, den Kläger zur abschließenden Klärung der Rechtslage keine zu lange Frist zur Begründung zu setzen, da nicht zu erwarten ist, dass hier tatsächlich neuer Vortrag erfolgen wird.“

Diese Aussage ist in meinen Augen ein bewusster Versuch, das Gericht mit einer Falschaussage zu manipulieren. Ein solches Vorgehen empfinde ich als Dreist.
Des Weiteren möchte ich auf eine weitere Falschaussage in der Historie des Verwaltungsvorgangs hinweisen:

Zitat
„Mit seinem Schreiben vom 06.12.2019 bat der Kläger um Mitteilung, wo er die dem Beklagten rbb entstandenen und vom Kläger laut Kostenfestsetzungsbeschluss des VG Berlin zu ersetzenden Kosten von 20,00€ in bar zahlen könne. Eine Zahlung in Form einer Überweisung lehne er aus persönlichen Gründen ab. Zahlungen gingen bisher nicht ein.“

Anders als dargestellt, ging sehr wohl eine Zahlung ein. Die besagten 20,00€ habe ich 02.01.2020 in bar bei der Hauptkasse des Rundfunk Berlin-Brandenburg in der Masurenallee 8-14, 14057 Berlin entrichtet (Beleg siehe Anlage). Mein Angebot, die Rundfunkbeiträge, welche ich durch die Gerichtsentscheidung des VG Berlin vom 19.07.2019 nun schuldig bin, ebenfalls direkt zu bezahlen, wurde mit den Worten „Das geht hier nicht.“ abgelehnt.
Ich stelle also fest, dass der Rundfunk Berlin-Brandenburg über eine Kasse verfügt, über welche generell auch Zahlungen angenommen werden können, mein Angebot, ausstehende Rundfunkbeiträge zu begleichen, aber dennoch ausgeschlagen wurde. Mit der obigen Aussage wird offenbar versucht, eine Zahlungsunwilligkeit meinerseits vorzutäuschen.

Frage an das Gericht:
Im Schreiben vom 12.12.2019 wird mit einer Frist zur Klagebegründung von 6 Wochen gesetzt. Im Schreiben vom 13.01.2019 ist allerdings erneut von einer „Begründung binnen sechs Wochen“ die Rede.
Ist dies als Verlängerung der Frist zu verstehen (welche mir sehr entgegen käme) oder gilt weiterhin die ursprünglich angesetzte Frist?


***Edit "Bürger": Entfernt/ anonymisiert. Bitte selbst darauf achten! Danke.
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: Bürger am 19. Januar 2020, 05:02
In diesem Anfangsstadium des Verfahrens und angesichts der anwaltlichen Vertretung der Gegenseite sollte es möglich sein, z.B. unter Hinweis auf die Komplexität des Sachverhalts und das Bedürfnis, sich anwaltlich beraten bzw. vertreten zu lassen, jedoch noch keinen Anwalt gefunden zu haben, "weitere Zeit zu benötigen" und sich "weiteren Sachvortrag ausdrücklich - insbesondere durch den noch zu findenden qualifizierten Rechtsbeistand - vorzubehalten, welcher auch die Akteneinsicht und alle weiteren Schrite vornehmen wird" - so oder so ähnlich.
Jedenfalls würde man keine konkreten terminlichen Zusagen (egal ob in Wochen/ Monaten oder mit konkretem Datum) machen, welche man nicht vorhersehen oder halten kann.

Solange keine Ausschlussfrist gesetzt oder Verhandlungstermin anberaumt wurde, sind diese Fristen erfahrungsgemäß eher als eine Art "Wiedervorlagefrist" zu verstehen, nach deren Ablauf dennoch weiter vorgetragen werden kann. Vornehmlich geht es erst einmal darum, genau eine solche Ausschlussfrist bzw. voreilige Anberaumung eines Verhandlungstermins zu unterbinden - schon weil man Anwalt sucht.

Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 20. Januar 2020, 09:22
Die 27. Kammer wird nach Eingang der Klagebegründung ein schriftliches Verfahren vorschlagen, welches natürlich abzulehnen ist.
Eine Begründung könnte sein, daß die externe Kanzlei gefälligst für ihr Geld auch arbeiten soll und zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen hat (naja, ich glaub das kann man nur denken, mir fällt keine verklausulierte Formel dafür ein).
Aber von Klägerseite könnte man das Argument vorbringen, daß das Gericht nur im Rahmen der mündlichen Verhandlung seiner Sachaufklärungspflicht gerecht werden kann, da ja der Kläger als juristischer Laie die eine oder andere Nachfrage haben könnte, auf die er in einem schriftlichen Verfahren weder kommt, noch daß er vom Gericht dazu ausreichend befragt werden könnte.
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: guyincognito am 20. Januar 2020, 10:10
Also im letzten Verfahren hatte Person R einfach ohne Begründung mehrmals geschrieben, dass sie Ihr Einverständnis zum schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung nicht gäbe. Damit war das Gericht zufrieden und es kam auch zu einer mündlichen Verhandlung. Hatte Person R hier nur Glück? Ist eine Begründung wirklich erforderlich?
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: Bürger am 21. Januar 2020, 00:24
Solange kein Einverständnis mit dem schriftlichen Verfahren bzw. kein Verzicht auf die Verhandlung erklärt oder irgendeine andere Eklärung vom Gericht dahingehend ausgelegt wird, ist Verhandlung prinzipiell Bestandteil von verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Siehe VwGO. Das sollte nun seit Jahren schon als bekannt vorausgesetzt werden können.

Mit der Klage-Begründung selbst kann es Person R halten, wie sie möchte - muss dann aber (wie immer im Leben) mit den jeweiligen Konsequenzen leben:

Wenn nichts begründet wird, wird "nach Aktenlage" entschieden...
...und werden kaum Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung zu schaffen sein.
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: guyincognito am 22. Januar 2020, 15:54
Mit der Klage-Begründung selbst kann es Person R halten, wie sie möchte - muss dann aber (wie immer im Leben) mit den jeweiligen Konsequenzen leben:

Wenn nichts begründet wird, wird "nach Aktenlage" entschieden...
...und werden kaum Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung zu schaffen sein.
Eine Klagebegründung gab es selbstverständlich.
Das Nicht-Einverständnis mit dem schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung wurde nicht begründet.


Person R hat auf Basis verschiedener Texte aus dem Forum, insbesondere auf dem
Antrag auf Wiederaufgrefens des Verfahrens
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32123.0.html
einen Entwurf für die Klagebegründung zusamengeklaut.
An dieser Stelle möchte R großen Dank an alle ursprünglichen Autoren aussprechen.

Die Begründung wird (sofern keine größeren Einwände kommen) in Kürze dem Verwaltungsgericht Berlin übergeben.

Person R ist etwas unsicher bzgl. Punk 5 - Ermessens- und Beurteilungsspielraum, da dies im Forum eher oberflächlich behandelt wurde. Ist dies womöglich ein Eigentor, bzw. ein Argument dafür, dass entsprechende Bescheide doch nicht vollständig automatisch erstellt werden?

R beabsichtigt in naher Zukunft die Klagebegründung umfangreich um den Punkt Datenschutz und DSGVO zu erweitern und ganz möglicherweise (aber vermutlich eher nicht) um Bargeldzahlung.


Zitat
Begründung meiner Klage vom 11.12.2019

Vorbemerkung:

Sehr geehrte Damen und Herren

Im Folgenden finden Sie meine angekündigte Klagebegründung. Aufgrund der Komplexität des Sachverhaltes benötige ich jedoch weitere Zeit, um verschiedene Aspekte stärker auszuarbeiten und weitere Punkte zu ergänzen. Ich behalte mir daher weiteren Sachvortrag ausdrücklich vor.
Angesichts der anwaltlichen Vertretung der Gegenseite, scheint es mir zudem nötig, mich anwaltlich beraten und ggfs. selbst vertreten zu lassen.
Es ist jedoch äußerst schwierig in diesem Rechtsgebiet Anwälte zu finden, da die rechtliche Situation weit komplexer ist, als gewöhnlich von den Rundfunkanstalten dargestellt. Daher war es mir auch nicht möglich für meinen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung OVG 11 N 78.19 trotz umfangreicher Bemühungen, einen Anwalt in Berlin zu finden.
Entsprechend mutet es befremdlich an, dass sich der Rundfunk Berlin-Brandenburg (im folgenden rbb) als Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtsabteilung nun von einer externen Kanzlei vertreten lässt.

Dies insbesondere auch deshalb, da es sich bei der hinzugezogenen Anwaltskanzlei - XYZ Rechtsanwälte - wohl um ein in der Berichtserstattung des rbb "bevorzugtes Organ der Rechtspflege" handelt:
Screenshot-Beweis siehe Anhang: Sebastian Conrad erörtert Rechtsfragen des Berliner Mietendeckels in Deutschlandradio und rbb (www-XYZ-de abgerufen am 20.01.2020).

Ich mache vorsorglich geltend, dass der rbb gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt und die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes nur dazu angetan ist, der Gegenseite Kosten zu verursachen.
Das ist insbesondere hier deshalb der Fall, weil nach der Auffassung des die Behörde vertretenden Anwaltes wohl eine offensichtlich aussichtslose Klage vorliegt und trotzdem mit anwaltlicher Hilfe reagiert wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.02.2017, Az. 3 K 99.16).

Der beauftragte Anwalt führt im Schreiben vom 10.01.2020 aus, dass "im Rahmen weiteren Vortrags durch den Kläger neue Aspekte eingeführt werden, die eine andere Bewertung der Sach- und Rechtslage zuließen" nicht zu erwarten ist.
Ferner rege ich an, dass die Kammer nachprüft, ob der rbb ordnungsgemäß vertreten ist. Der rbb verfügt über eine behördliche Datenschutzbeauftragte, die auch im Justitiariat tätig ist.
Es ist nämlich bereits fraglich, ob der Rechtsanwalt im Verwaltungsverfahren und im Vorverfahren an der Sachaufklärung mitwirkte (§ 24 VwVfG).

Ich behalte mir daher vor, mich ggf. mit einer Beschwerde an den rbb-Rundfunkrat, sowie die Berliner Rechtsanwaltskammer zu wenden.


Begründung meiner Klage:

1   Der Festsetzungsbescheid
Der Festsetzungsbescheid vom 04.05.2018 ist rechtlich fehlerhaft, verletzt mich in meinen Rechten und ist damit ungültig. Dies gilt im Übrigen auch für sämtliche seit 2013 vorangegangen Gebühren-/Beitrags- und Festsetzungsbescheide.
 
Ich möchte betonen, dass sich meine Klage nicht gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags selbst, sondern gegen die mir zugestellten Bescheide richtet.
 
Das Argument der Beklagten, die Rundfunkbeitragspflicht entstünde – ohne dass ein Bescheid notwendig wäre – direkt aus dem Gesetz aufgrund des Innehabens einer Wohnung – steht in dieser Klage nicht zur Diskussion. 
 

1.1   Beitrags- und Festsetzungsbescheide sind maschinell erstellt
Der Festsetzungsbescheid endete mit dem Satz:
„Dieser Bescheid ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig.“


1.2   Beitrags- und Festsetzungsbescheide werden vollautomatisch erstellt
Die Festsetzungsbescheide werden laut Angaben der Rundfunkanstalten und des Beitragsservice vollautomatisch erstellt.
In einem Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks wird vorgetragen (Anlage):

Zitat
„Gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz können bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Festsetzungsbescheide werden automatisch erstellt und sind demnach auch ohne Unterschrift gültig.“

"Die Erstellung von Festsetzungsbescheiden erfolgt in einem vollautomatisierten Verfahren, welches die Datenverarbeitungsanlage selbständig, ohne menschliches Mitwirken und ohne manuelle Eingaben abwickelt."
Zitat
Amtsgericht Dresden, Beschluss vom 27.11.2014, Az.: 501 M 11711/14:

„Mit über 42 Millionen Beitragskonten zählt der Rundfunkbeitragseinzug zweifelsfrei zu den Massenverfahren, die nur mithilfe automatisierter Verfahren bewältigt werden könnten.
In Anbetracht einer derartigen Vielzahl von Vorgängen ist es auszuschließen, dass die Landesrundfunkanstalten ihre millionenfachen Festsetzungsbescheide mit Schreibmaschine und Taschenrechner erstellen"
Zitat
Widerspruchsbescheid des rbb vom 11.11.2019 (Anlage):

„Sie beanstanden, dass Sie den Festsetzungsbescheid vom 04.05.2018 verspätet erhalten haben. Dies hängt damit zusammen, dass die Bescheide im Massenverfahren zu einem bestimmten Stichtag erstellt werden.“


2   Begriffsbestimmung Verwaltungsakt
Nach der Begriffsbestimmung in § 35 VwVfG ist ein Verwaltungsakt eine nach außen gerichteter Maßnahme einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalls. Er wird deshalb auch als öffentlich-rechtliche Willenserklärung verstanden. Ein Verwaltungsakt verlangt danach eine Willensbetätigung, zu der aber nur natürliche Personen fähig sind. (Publicus-boorberg.de, Neuer Rechtsrahmen für die elektronische Verwaltung 2017/09)
Wird das Verwaltungsverfahren soweit automatisiert, dass der einzelnen regelnden Maßnahme keine individuelle Willensbildung mehr zugrunde liegt, lässt das Gesetz so produzierte Verwaltungsakte nur unter bestimmten Voraussetzungen zu


2.1   Der Erlass eines Verwaltungsaktes mit Hilfe automatischer Einrichtungen gemäß § 37 VwVfG
Das VwVfG schließt einen schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 VwVfG nicht aus:

Zitat
„Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen.“


2.2   Der vollautomatisierte Erlass eines Verwaltungsaktes gemäß § 35a VwVfG
Das VwVfG setzt voraus, dass ein vollautomatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes durch eine Rechtsvorschrift gemäß § 35a zugelassen ist:

Zitat
„Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.“

§35a VwVfG gestattet vollautomatisierte Verwaltungsverfahren nicht vorbehaltlos. Voraussetzung ist, dass die Entscheidung der Verwaltung weder einen Ermessens- noch einen Beurteilungsspielraum eröffnet. Davon lässt der Gesetzgeber auch keine Ausnahmen zu.
Die Verwaltung darf Verfahren nicht aus eigenem Antrieb, sondern nur auf Grundlage einer weiteren Rechtsvorschrift vollständig automatisieren. Der Bundes- oder Landesgesetzgeber - bei Selbstverwaltungskörperschaften (in den Grenzen der Grundrechtswesentlichkeit) der Satzungsgeber - muss jeweils ergänzend tätig werden.


2.3 Unterscheidung des Grades der Automatisierung
Es ist klar zu unterscheiden zwischen einem Verwaltungsakt, welcher maschinell bzw. mithilfe automatischer Einrichtungen erlassen wurde (§ 37 VwVfG) und einem Verwaltungsakt, welcher vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen wurde (§ 35a VwVfG).


3   Ergänzende Kommentare zu § 35a VwVfG
Auch entsprechende Kommentare zum Gesetz weisen auf die Notwendigkeit einer Rechtsvorschrift und die mögliche Rechtswidrigkeit hin.

3.1   Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens, 9. Aufl. 2018, § 35a VwVfG
Zur Notwendigkeit einer Zulassung durch Rechtsvorschrift:

Zitat
Rn 1:
„Schließl. stellt der „Rechtsvorschriftvorbehalt“ (Rn 30 ff.) des § 35a sicher, dass über den Einsatz vollständig automatisierter VwVf nicht im Rahmen des allgemeinen Organisations- und Verfahrensermessens (§ 10 Rn. 16 ff.) allein die Behörde, sondern der zuständige (Fach-)Gesetzgeber entscheidet, so dass der Vorschrift auch eine Regelung zur Kompetenz bzgl. dieser Entscheidung zu entnehmen ist (Kompetenzzuweisungsfunktion, Rn. 33).“

Rn 30:
„Ungeachtet dessen, dass in der Gesetzesbegründung von einem „Gesetzesvorbehalt“ gesprochen wird, umfasst der Begriff der Rechtsvorschrift in § 35a – wie sonst im VwVfG, s. § 1 Rn. 211 ff. – formelle Gesetze, VO (Rn. 35) und Satzungen (Rn. 36), nicht aber Verwaltungsvorschriften.“

Rn 31:
„§ 35a erklärt eine „Zulassung“ durch Rechtsvorschrift für erforderl., damit „ein“ VA vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden kann. Damit ist natürl. nicht gemeint, dass der vollautomatische Erlass jedes einzelnen VA gesondert durch Rechtsvorschrift zugelassen werden muss, sondern die Rechtsvorschrift muss konkret das zu vollziehende Fachgesetz und die VwVf beschreiben, für die innerhalb des Anwendungsbereichs des Fachgesetzes eine vollautomatisierte Bearbeitung ermöglicht werden soll, s. Rn. 4.“

Rn 33:
„Ergänzend ist insoweit noch auf das gesteigerte Staatshaftungsrisiko als Folge von Fehlprogrammierungen hinzuweisen, die ebenfalls als geboten erscheinen lassen, dass auch der zuständige Rechtsvorschriftengeber – und nicht allein die Behörde – die Verantwortung zumindest für das „Ob“ einer mögl. Vollautomatisierung des VwVf übernimmt.“

Rn 56:
„Wird ein vollautomatisiertes VwVf unter Nichtbeachtung des Rechtsvorschriftenvorbehalts und sonstiger Grenzen eingeführt, sind die so erlassenen VA jedoch allein deshalb rechtswidrig.“

Rn 57:
„Die rechtswidrige Vollautomatisierung eines VwVf kann für sich allein keine Verletzung einer drittschützenden Amtspflicht sein, die Amtshaftungsansprüche begründet. Drittschützende Amtspflicht ist jedoch etwa die Pflicht des Unterlassens rechtswidriger Verfahrensverzögerungen; sofern diese durch rechtswidrige Verwaltungsautomation eintreten (etwa auf Grund einer Verweigerung einer „Aussteuerung“), sind die hierdurch entstehenden Schäden bei Verschulden zu ersetzen. Hinsichtl. des Verschuldens ist auf die Vorwerfbarkeit der Entscheidung der Behördenleitung abzustellen, ein ungeeignetes VwVf vollautomatisiert durchzuführen.“

4   Fehlende Rechtsvorschriften im RBStV und Satzungen des RBB
Es wurden betroffene Gesetze (RBStV) und Satzungen auf mögliche Rechtsvorschriften zum vollautomatischen Erlass von Verwaltungsakten untersucht, aber es wurden weder Vorschriften noch Hinweise zu einem automatischen Erlass von Verwaltungsakten gefunden.

4.1   Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
Im aktuellen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag findet sich weder eine Rechtsvorschrift noch ein Hinweis zu einem vollautomatischen Erlass von Verwaltungsakten.

4.2   Hauptsatzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg
In der Hauptsatzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg findet sich weder eine Rechtsvorschrift noch ein Hinweis auf einen vollautomatischen Erlass von Verwaltungsakten.

4.3   Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge
In der Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge findet sich weder eine Rechtsvorschrift noch ein Hinweis auf einen vollautomatischen Erlass von Verwaltungsakten.

4.4   Dreiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag
In der Ausgabe der Drucksache 18/2098 vom 20.08.2019 des Abgeordnetenhauses von Berlin wird der Entwurf des Dreiundzwanzigsten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vorgetragen (Anlage).

Unter Punkt 5. soll ein § 10a eingefügt werden:

Zitat
„Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

                                                      § 10a
                     Vollständig automatisierter Erlass von Bescheiden
Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.“

Der Entwurf für den Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag sieht vor, dass ein § 10a RBStV mit o.g. Inhalt eingefügt wird.
Hieraus ergibt sich auch, dass bislang offensichtlich keine Rechtsgrundlage für die Vorgehensweise der Antragsgegnerin besteht. An der Rechtswidrigkeit bereits erlassener Verwaltungsakte kann diese neue Regelung freilich nichts ändern.
Tatsächlich besteht keine Rechtsvorschrift, die den vollständig automatisierten Erlass von rundfunkbeitragsrechtlichen Bescheiden zulässt. Man beabsichtigt eine Änderung – hier die Zulassung durch die entsprechende Rechtsvorschrift § 35a VwVfG [Bund] im RBStV.


5.   Ermessens- und Beurteilungsspielraum
Neben einer Rechtsvorschrift kann nach §35a VwVfG ein Verwaltungsakt nur dann vollständig automatisiert erlassen werden, sofern „weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht“.
Im Zuge des Meldedatenabgleichs gleichen die Rundfunkanstalten und der Beitragsservice Ihre Bestandsdaten mit den Daten der Einwohnermeldeämter zu allen volljährigen Bürgern ab (§ 14 Abs. 9a Rundfunkbeitragsstaatsvertrag).
Die Website des Beitragsservice (www.rundfunkbeitrag.de) schreibt dazu:

Zitat
„Die von den Meldeämtern übermittelten Daten lassen keinen Rückschluss auf eine konkrete Wohnsituation zu. So können beispielsweise in einem Haus auch mehrere Wohnungen sein. Es ist für den Beitragsservice nicht erkennbar, wer zusammen in einer Wohnung lebt.“

Der Rundfunkbeitrag wird pro Wohnung (nicht aber zwangsläufig für eine Zweitwohnung) erhoben. Zur Zahlung verpflichtet ist der Inhaber der Wohnung. Leben aber mehrere gleichberechtigte Personen beispielsweise in einer Wohngemeinschaft, ist nicht automatisch klar, welcher der Bewohner den Rundfunkbeitrag zahlen muss.

Hier besteht also durchaus ein Ermessens- und Beurteilungsspielraum.
Damit fehlt neben der Rechtsvorschrift auch die zweite Voraussetzung zur vollautomatischen Erstellung von Verwaltungsakten.


5.1.   Vollstreckbare Titel
Der Feststellungsbescheid vom 04.05.2018 besagt:

Zitat
„Dieser Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Damit ist einer der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung gegeben“

Nicht nur werden die Verwaltungsakte ohne Rechtsgrundlage millionenfach vollautomatisch erstellt; eine auf dieser Basis eingeleitete Zwangsvollstreckung – vollständig ohne menschliches Mitwirken – ist ebenfalls gängige Praxis.


6   Ablehnungsbescheid des rbb vom 19.11.2019 (siehe Anlage)
Ich habe bereits am 19.11.2019 beim rbb einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG gestellt.
Dieser Antrag wurde mit Schreiben vom 08.01.2020 vom Rundfunk Berlin-Brandenburg abgelehnt. Ich beabsichtige dem Ablehnungsbescheid fristgemäß zu widersprechen.


6.1.   §10 Abs. 5 RBStV
In seinem Ablehnungsbescheid führt der rbb aus, dass der neue §10a RBStV keine Auswirkungen auf die erlassenen Festsetzungsbescheide habe, da diese bereits jetzt auf Grundlage des §10 Abs. 5 RBStV vollständig automatisiert erlassen werden könnten. Die neue Regelung diene lediglich der Klarstellung, dass sich daran auch nach der Einführung des §35a VwVfG durch den Bundesgesetzgeber nichts geändert habe.“

Der Wortlaut von §10 Abs.5 RBStV ist Folgender:
Zitat
„(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.“

Es fehlt jeder Hinweis auf eine Möglichkeit der vollautomatischen Erstellung der Bescheide. Anders als behauptet enthält der RBStV derzeit keine zwingend benötigte Rechtsvorschrift, um eine vollständig automatisierte Bescheiderstellung zu ermöglichen.

Das Argument, die neue Regelung diene lediglich der Klarstellung, dass es keine wesentliche Gesetzesänderung gegeben habe, verkennt völlig den tiefgreifenden und fundamentalen Unterschied zwischen einer maschinellen oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen vollzogenen Datenverarbeitung, wie sie seit den 60er Jahren praktiziert wird und einem vollautomatischen Verwaltungsverfahren komplett ohne menschliche Eingriffe, wie es erst seit einigen Jahren dank modernster Computer- und Datenbanksysteme möglich ist. Im Falle der vom rbb erlassenen Bescheide handelt es sich zweifellos (und nach eigenen Angaben) um das letztere Verfahren.


6.2.   Der rbb sei vom VwVfG Berlin-Brandenburg ausgeschlossen
Weiterhin wird ausgeführt:

Zitat
„§35a (Bundes)VwVfG, der für den automatisierten Erlass von Verwaltungsakten eine Rechtsvorschrift voraussetzt, ist vorliegend im Übrigen nicht anwendbar. Zwar besteht eine entsprechende Landesrechtliche Regelung, allerdings ist deren Anwendung für die Landesrundfunkanstalt ausgeschlossen.“

In meiner ersten Klage VG 27 K 468.16 bestand eines meiner vorgebrachten Argumente aus der Nichtanwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes Berlin-Brandenburg auf die Tätigkeit des rbbs.

Der Anwalt des rbb, sowie das Verwaltungsgericht Berlin selbst in seinem Urteil vom 24.07.2019 vertraten jedoch die Meinung, dass sich der Ausschluss lediglich auf die inhaltliche Tätigkeit des rbb, nicht aber auf dessen Selbstverwaltungsrecht bezöge. Entsprechend sei das VwVfG anwendbar. (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 29.07.2017 – OVG 11 S41.17 – S 5 f. des Abdrucks und vom 28.03.2017 – OVG 11 N 86.14 – juris Rn. 6 ff.)

Ich gehe davon aus, dass die Frage der An- bzw. Nichtanwendbarkeit eines Gesetzes nicht davon abhängig sein kann, ob es dem rbb je nach Situation gerade zum Vor- oder Nachteil verhelfe. Daher mutet diese Argumentation etwas bizarr an.


6.3.   VG Freiburg (Urteil vom 24.09.2019, 8 K 5267/17)
***
Des Weiteren wird Bezug genommen auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24.09.2019.

VG Freiburg 8 K 5267/17:

Zitat
Soweit der Kläger eine fehlende Rechtsgrundlage für die automatische Bearbeitung von Daten rügt und sich hierauf auf die Neuerungen in dem geplanten 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrags stützt, teilt das Gericht nicht dessen Auffassung, dass die gegenständlichen Beitragsbescheide deshalb Fehler aufweisen.
a.  Zunächst genügt der Beklagte den Anforderungen an eine maschinelle Bescheiderstellung. Eine Unterzeichnung der Bescheide war in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 35 Abs. 5 LVwVfG nicht erforderlich. Die streitgegenständlichen Bescheide enthalten den Hinweis, dass sie maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig sind.
Der Hinweis durfte auch angebracht werden, da der Bescheid tatsächlich mit Hilfe automatischer Einrichtungen im Sinne des § 37 Abs. 5 LVwVfG erlassen wurde.
Unabhängig davon ist Gegenstand des Klageverfahrens ohnehin der Ausgangsbescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO); der Widerspruchsbescheid vom 25.07.2014 ist jedoch unterschrieben.

Abgesehen davon, dass das die Meinung des VG Freiburg hier nicht relevant ist, führt die Argumentation auch ins Leere: Es wird nicht zwischen einer maschinellen Bearbeitung (=mithilfe automatischer Einrichtungen erlassen, § 37 VwVfG) und einer vollautomatischen Erstellung (=vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen, § 35a VwVfG) - um welche es sich in diesem Fall handelt - unterschieden.

Dass der Widerspruchsbescheid letztendlich unterschrieben und nicht vollautomatisch erstellt wurde, genügt nicht, weil der Verwaltungsakt an sich ohne die Willensbildung eines Sachbearbeiters vollautomatisch erlassen wurde.
Andernfalls wäre es sonst grundsätzlich nicht möglich, sich gegen den vollständig automatisierten Verwaltungsakt gerichtlich überhaupt zur Wehr zu setzen – schließlich wurde der halb-automatisch erstellte Widerspruchsbescheid erst in Folge eines Widerspruchs gegen den vollautomatisch erstellten Festsetzungsbescheid erlassen. Der abgeschlossene vollautomatische Verwaltungsakt kann jedoch nicht im Nachhinein durch eine Unterschrift in einen manuellen Verwaltungsakt umgewandelt werden.


Fazit der Klagebegründung
Es ist offensichtlich und klar, dass der Landesgesetzgeber mit der Einführung des §10 a im 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrags erst jetzt die Voraussetzungen für einen vollständig automatisierten Erlass von Bescheiden zu schaffen gedenkt.
Allen bis zu dem Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes am 01.06.2020 vollautomatisch erstellten Bescheiden mangelt es somit aufgrund fehlender Rechtsvorschrift an der gesetzlichen Grundlage. Die Bescheide sind damit rechtswidrig entstanden und entsprechend aufzuheben.

***Edit "Markus KA":
Ergänzender Hinweis:
Urteil VG Freiburg vom 24.09.2019 Az.: 8 K 5267/17
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33150.msg202822.html#msg202822 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33150.msg202822.html#msg202822)


Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: pinguin am 22. Januar 2020, 22:54
Zitat
Begründung meiner Klage vom 11.12.2019
6.2.   Der rbb sei vom VwVfG Berlin-Brandenburg ausgeschlossen
Es hat kein VwVfG Berlin-Brandenburg; jedes Bundesland hat sein eigenes VwVfG. Das VwVfG des Bundes ist Landes-VwVfG im Land Berlin.

Jenes Gesetz des Landes Berlin, welches das VwVfG des Bundes zum Landes-VwVfG erklärt, schließt den RBB von der Anwendung des VwVfG aus; kleine, aber feine und beachtenswerte Unterschiede, die im Zusammenhang des Umstandes, daß der RBB kraft RBB-StV auf das Recht des Landes Berlin als von ihm anzuwendendem Recht wichtig sind.
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: UVWXYZ am 23. Januar 2020, 03:08
I. Zum VwVfG

1. Anwendungsbereich des VwVfG BE
Das VwVfG des Bundes ist für die Behörden des Bundes, die jeweiligen VwVfGe der Länder für die Behörden der Länder. Berlin hat sich entschieden ein paar eigene Vorschriften ins VwVfG BE hineinzuschreiben, ansonsten (arbeitsparend) einfach auf das jeweils aktuelle VwVfG (des Bundes) zu verweisen (vgl. Posting des Vorschreibers).
Zitat
Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung
Vom 21. April 2016
(1) Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden Berlins gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in den §§ 2 bis 6 dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.
Quelle: http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwVfG+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-VwVfGBE2016pP1

2. Abkürzung und Zitation
Häufig gelesene nicht-offizielle Abkürzung des Berliner VwVfG ist VwVfG BE. Man könnte z. B. zitieren § 28 I VwVfG (iVm § 1 I VwVfG BE).


II. Zu den fiktiven Überlegungen unter 5. Ermessens- und Beurteilungsspielraum
Das VG München (Urteil v. 22.02.2017 – M 26 K 16.1617) bejaht für den Fall der Mehrzahl von Wohnungsinhabern bzw. Beitragspflichtigen ein Auswahlermessen der Behörde(mitarbeiter), wen sie zur Beitragspflicht heranzieht, und auch die Möglichkeit, dass der Herangezogene durch Geltendmachung von Willkür- oder Billigkeitsgründen ein solches Auswahlermessen auch im konkreten Fall aktivieren kann. Eine einfache Gleichung, die jeden Tatbestand einer Wohnungsinhaberschaft in allen Fällen mit der Rechtsfolge eines von der LRA konkret heranzuziehenden Beitragsschuldners gleichsetzt, dürfte also nicht existieren.
Zitat
VG, München, Urteil v. 22.02.2017 – M 26 K 16.1617
37
1.2.3.2. Die Heranziehung der Klägerin zu Rundfunkbeiträgen ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil Ermessensfehler vorliegen würden, selbst dann nicht, wenn neben der Klägerin - wie diese behauptet - noch weitere Inhaber der Wohnung der Klägerin als Rundfunkbeitragsschuldner in Betracht gekommen wären. Der Beklagte hatte im Fall der Klägerin Feststellungen zu der Frage, ob noch weitere Wohnungsinhaber im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 RBStV vorhanden sind, nicht zu treffen.
38
§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV bestimmt, dass mehrere Beitragsschuldner als Gesamtschuldner entsprechend § 44 Abgabenordnung - AO - haften. Demzufolge schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung. [....] Haften mehrere Schuldner für den Beitrag gesamtschuldnerisch, kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern, bis die ganze Leistung bewirkt ist. Im öffentlich-rechtlichen Bereich tritt an die Stelle des freien Beliebens die pflichtgemäße Ermessensausübung (s. BVerwG, U.v. 10.9.2015 - 4 C 3/14 - juris Rn.17; OVG Bremen, U.v. 21.10.2014 - 1 A 253/12 - juris m.w.N.).
39
[...] Ermessenserwägungen zur Auswahl eines Gesamtschuldners sind nur dann veranlasst, wenn Willkür- oder Billigkeitsgründe geltend gemacht werden und tatsächlich vorliegen, die den Schuldner selbst betreffen (BVerwG, U.v. 10.9.2015 a.a.O.).
40
Die vorstehenden Grundsätze sind auf das Rundfunkbeitragsrecht übertragbar. Steht fest, wer die Wohnung selbst bewohnt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV) oder nach § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV aufgrund der Melderechtslage bzw. seiner Benennung im Mietvertrag als Wohnungsinhaber vermutet wird, sollen die Landesrundfunkanstalten nach der Konzeption des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht mit aufwändigen und ggf. in die Privatsphäre der Betroffenen eindringenden Ermittlungen dazu befasst werden, wer sonst noch als (weiterer) Wohnungsinhaber und deshalb potentieller Beitragsschuldner in Betracht kommen könnte. Vielmehr soll sich die Landesrundfunkanstalt an den bzw. einen festgestellten Wohnungsinhaber i.S.v. § 2 Abs. 2 RBStV halten und diesen als Schuldner des Rundfunkbeitrags in Anspruch nehmen können (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV). Ob der Herangezogene den Rundfunkbeitrag allein zu tragen hat oder im Innenverhältnis eines ggf. bestehenden Gesamtschuldverhältnisses Ausgleich beanspruchen kann, richtet sich nach privatrechtlichen Grundsätzen (s. VGH BW, U.v. 4.11.2016 - 2 S 548/16 - juris Rn. 35 m.w.N.).
41
Aus alledem folgt, dass der Beklagte zu der Frage der Heranziehung der Klägerin neben ggf. noch weiter in Betracht kommenden Beitragsschuldnern keine diesbezüglichen Feststellungen treffen bzw. Ermessenserwägungen anstellen oder in den Bescheiden dartun musste. Denn die Klägerin hat keine in ihrer Person liegenden Unbilligkeitsgründe vorgebracht, sondern im Widerspruchsverfahren lediglich behauptet, es gäbe weitere Gesamtschuldner, bei denen sie - entsprechend dem Wesen der Gesamtschuld - Ausgleich suchen müsse und ein Ausfallrisiko trage. [...]
Quelle: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-106389?AspxAutoDetectCookieSupport=1

Vgl. dazu auch für die der Entscheidung vorgehende Ermittlung des zu entscheidenden Sachverhalts die Norm des § 24 I 3 VwVfG iVm § 1 I VwVfG BE (der nach dem Wortlaut voll- und teilautomatische Entscheidungen erfassen müsste):
Zitat
Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__24.html
und die Begründung des Gesetzgebers in BT-Drs. 18/8434, S. 122:
Zitat
Zu Nummer 2 (§ 24 Absatz 1 Satz 3 – neu –)
Der Einsatz automatischer Einrichtungen beim Erlass von Verwaltungsakten dient der Verfahrensbeschleunigung und Kostenreduzierung, weil vor allem einfach strukturierte Verfahren mit geringerem Aufwand schnell erledigt werden können. Automatische Verfahren erfordern einen hohen Grad an Schematisierung. Individuelle Fallkonstellationen können von einem automatisierten Prüfraster nur berücksichtigt werden, wenn sie bei der Einrichtung des jeweiligen Systems antizipiert werden können. Das birgt die Gefahr, dass bei unvorhergesehenen Fallgestaltungen falsche Ergebnisse erzielt werden. Der Untersuchungsgrundsatz gilt aber auch beim Einsatz automatischer Einrichtungen. Die Regelung stellt klar, dass für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Betroffenen Berücksichtigung finden müssen. Zugleich stellt die Vorschrift die Effizienz des Einsatzes automatischer Einrichtungen dadurch sicher, dass nicht jedweder individuelle Vortrag zu einer Aussteuerung und Einzelfallprüfung führen muss. Bei individuellem Einzelvortrag muss demnach eine Aussteuerung und – je nach Relevanz für das Verfahren – eine weitere Bearbeitung außerhalb des automatisierten Verfahrens erfolgen oder es kann eine Rückführung in dieses erfolgen
Quelle: https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/084/1808434.pdf


Edit "Büger" @alle:
Zum Ermessens-/Beurteilungsspielraum siehe und diskutiere bitte nunmehr im eigenständigen Thread
§35a VwVfG vollautom. Erlass von Bescheiden > Ermessen/Beurteilungsspielraum
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33237.0.html
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: noGez99 am 23. Januar 2020, 08:32
Noch ein paar Anmerkungen zur Klagebegründung:

- Gesamtschuldner
- Europarecht fehlt
- Gegenleistung
- Selbstitulierung vom BVerfG verneint bei den Spaarkassen, sollte auch für die LRA gelten da Wirtschaftsbetriebe.

Kann man aber alles nachreichen mit dem Zaubersatz:
"Weiteren Sachvortrag behalte ich mir vor"


- Gesamtschuldner nicht aufgeführt auf dem Bescheid -> unbestimmt daher mangelhaft oder nichtig
   (auch wenn es keine weiteren Gesamtschuldner gibt, sollte auch dieses vermerkt sein)
eventuell:

- Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld auf meinen Anteil.

- Der Bescheid ist ein "vollstreckbarer Titel" -> widerspricht EMRK+EuCharta, da ein behördlicher Eingriff in die Meinungsfreiheit:
Art. 11 Charta - Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
https://dejure.org/gesetze/GRCh/11.html
Zitat
(1)   Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.


- Beweisantrag? Suche im Forum, scheinbar sehr schwierig einen korrekten Beweisantrag zu formulieren
Beweis-Antrag: Die LRA soll alle Sendungen  kennzeichnen, die dem Anspruch auf Gegenleistung nach Definition des BVerfG genügen und welche nicht, z. B. Tagesschau, Fußballübertragung Tatort und "Babylon Berlin".

zu mehr Anmerkungen habe ich jetzt keine Zeit mehr  ...
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: mullhorst am 23. Januar 2020, 09:27
6.2.   Der rbb sei vom VwVfG Berlin-Brandenburg ausgeschlossen

In einer fiktiven Klage im Saarland  folgende Argumente

Zitat
Verwaltungsverfahrensgesetz § 2 Abs.1 – Ausschluss der Rundfunkanstalt 

Wenn die Rundfunkanstalten von einem VwVfG ausgenommen sind, dann gilt diese Ausnahme vom VwVfG auch - und gerade - für die "Verwaltungstätigkeit" des Beitragseinzugs
 
Eine "Ausnahme" gilt grundsätzlich für den ganzen Gesetzesbereich, so sie nicht explizit im selben Gesetz
vom Gesetzgeber eingeschränkt wird.

Die Auslegung einiger Gerichte, dass sich diese "Ausnahme"  lediglich auf den Bereich der Rundfunktätigkeit und damit vor staatlichen Einflüssen zu schützende Rundfunkfreiheit, nicht jedoch auf den Bereich der Verwaltungstätigkeit beziehe, entbehrt jeglicher Logik und steht im krassen Widerspruch zum klaren Wortlaut des Gesetzes sowie auch den Intentionen des Gesetzgebers
(vgl. u.a. VGH BaWü, OVG NRW).

Da ein Verwaltungsverfahrensgesetz explizit das Verfahren der Verwaltung regeln soll,
ist es derart offenkundig und klar, dass auch im Falle der Anwendung oder Nicht-Anwendung bei
Rundfunkanstalten nur deren Verwaltungstätigkeit von dieser gesetzlichen Regelung betroffen sein kann.

Sofern eine Einschränkung auf einzelne Bereiche beabsichtigt wäre, müsste dies im Gesetz selbst auch so
formuliert sein - allein schon der Normenklarheit/ Bestimmtheit wegen.

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 31, 314 darf der Gesetzgeber nicht:
Zitat
„Es darf indessen nicht außer acht gelassen werden, daß sich der Gesetzgeber nicht beliebig der Fiktion bedienen kann. Ihm sind unter anderem bestimmte Grenzen auch dadurch gesetzt, daß der Verfassungsgesetzgeber, wenn er direkt oder indirekt auf Begriffe Bezug nimmt, die er der allgemeinen Rechtsordnung entlehnt, diese nicht mit einem beliebigen Inhalt füllen kann.“

VGH Baden-Württemberg Beschluss Az. 2 S 1431/08 vom 19. Juni 2008
Leitsätze
Die in § 2 Abs. 1 LVwVfG angeordnete Nichtgeltung dieses Gesetzes für die Tätigkeit des Südwestfunks betrifft auch den Bereich des Gebühreneinzugs.

5 - § 80 VwVfG ist danach  im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Für § 80 VwVfG gilt das Gleiche,
da § 2 Abs. 1 VwVfG die Tätigkeit des Rundfunks vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausnimmt.

OVG Nordrhein-Westfalen
Beschluss Az. 16 A 49/09 vom 14. Juli 2010
31 - § 80 VwVfG findet  im Rahmen von Streitigkeiten über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht keine Anwendung.
Denn nach § 2 Abs. 1 VwVfG NRW gilt das nordrheinwestfälische Landesverwaltungsverfahrensgesetz unter anderem nicht für die Tätigkeit des Westdeutschen Rundfunks Köln, also des Beklagten. Eine den eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 1 VwVfG NRW außer Acht lassende unmittelbare oder analoge Anwendung des § 80 VwVfG NRW kommt, wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat,
nicht in Betracht.

32 - Insbesondere kann § 2 Abs. 1 VwVfG, soweit darin auch der Beklagte genannt wird, nicht aus der Erwägung heraus unbeachtet gelassen werden, dass diese Vorschrift lediglich für den unter besonderen verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 GG gestellten Kernbereich der Tätigkeit des Westdeutschen Rundfunks, also für die Produktion und Ausstrahlung von Rundfunk und Fernsehprogrammen, nicht aber für die begleitende originäre Verwaltungstätigkeit wie etwa den Einzug der Rundfunk und Fernsehgebühren zum Tragen kommen solle.
33 - Denn dem Gesetz kann kein Anhaltspunkt für eine solche Differenzierung nach den unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen entnommen werden;

Vielmehr stellen die Tatbestände des § 2 Abs. 1 VwVfG  anders als diejenigen des § 2 Abs. 2 VwVfG gerade nicht auf bestimmte Funktionen, sondern umfassend auf die dort genannten Funktionsträger ab. Außerdem vollzieht sich die grundrechtlich abgesicherte "eigentliche" Rundfunktätigkeit des Beklagten jedenfalls typischerweise von vornherein nicht in verwaltungsverfahrensrechtlichen Formen, etwa dem Erlass von
Verwaltungsakten. Die Aufnahme des Beklagten in den Ausschlusskatalog des § 2 Abs. 1 VwVfG NRW kann daher nur so verstanden werden, dass der Gesetzgeber die Tätigkeiten des Westdeutschen Rundfunk umfassend von der Geltung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ausnehmen wollte, auch und gerade bezogen auf dessen originäre Verwaltungstätigkeit.

34 - So auch Schliesky, in: Knack/Henneke, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 9. Aufl., § 2 Rn. 9.

faktisch wortgleich nochmals bestätigt im Jahre 2013 OVG Nordrhein-Westfalen Urteil Az. 16 A 1873/12 vom 25. April 2013

Demnach ist der Landesrundfunkanstalt die Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetz gesamt ausdrücklich untersagt.

Bundesfinanzhof
BFH, 08.01.1998 - V R 32/97
https://www.jurion.de/urteile/bfh/1998-01-08/v-r-32_97/

Rn. 12  Zitat
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird öffentliche (= hoheitliche) Gewalt i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 KStG durch Tätigkeiten ausgeübt, die den juristischen Personen des öffentlichen Rechts als Träger öffentlicher Gewalt "eigentümlich und vorbehalten" sind (vgl. BFH-Urteile vom 30.6.1988 V R 79/84, BFHE 154, 192, BStBl II 1988, 910; vom 21.9.1989 V R 89/85, BFHE 158, 177, BStBl II 1990, 95, und vom 23.10.1996 I R 1-2/94, BFHE 181, 322, BStBl II 1997, 139).
Übernimmt eine juristische Person des öffentlichen Rechts Aufgaben, wie sie auch von Personen des Privatrechts ausgeübt werden, und tritt sie dadurch - und sei es auch ungewollt - in tatsächlichen oder potentiellen Wettbewerb zu privatwirtschaftlichen Unternehmen, ist ihre Tätigkeit nicht mehr hoheitlich. Es ist dann unerheblich, ob die juristische Person des öffentlichen Rechts mit der zu beurteilenden Tätigkeit einer öffentlich-rechtlichen Leistungsverpflichtung nachkommt und ob die Einnahmen, die sie durch die Tätigkeit erzielt, in Form öffentlich-rechtlicher Gebühren oder eines Beitrags erhoben werden (BFH in BFHE 181, 322, BStBl II 1997, 139, m.w.N.).

Dem Kläger ist beim besten Willen nicht ersichtlich, dass diejenigen VwVfG, von denen die Tätigkeit der
Rundfunkanstalten ausgenommen ist, dennoch für die Rundfunkanstalten gelten sollen und von einigen Gerichten dahin ausgelegt wird, dass der Ausschluss nur für die Kerntätigkeit des Rundfunks gilt

Jedenfalls kann dies einer konkreten Normenkontrolle nicht standhalten.
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: mullhorst am 23. Januar 2020, 11:11
Worin erschöpft sich die "Finanzierungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21559.0
Zitat
Rn 85
a) Da im dualen System die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten die Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunk sicherstellen müssen, hat der Gesetzgeber jedenfalls alles zu finanzieren, was zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung unerläßlich ist (vgl. BVerfGE 73, 118 [158]; 74, 297 [324 ff.]; 83, 238 [298, 310]). Die finanzielle Gewährleistungspflicht endet aber nicht bei der Grundversorgung. Diese muß gewährleistet sein, wenn der hinter den Anforderungen von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zurückbleibende Privatrundfunk verfassungsrechtlich hinnehmbar sein soll. Sie begrenzt aber nicht das Tätigkeitsfeld der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten. Diese bestimmen vielmehr die Art und in gewissem Maß auch den Umfang ihrer Aufgabenerfüllung selbst und haben dabei Anspruch auf finanzielle Mittel, soweit sie sich im Rahmen des zur Wahrung ihrer Funktion Erforderlichen halten.

abgesehen von überzogenen Einkommen Gehalt Buhrow von 359.000 Euro im Jahr
ARD zahlt in den kommenden  Jahren 1,4 Milliarden Euro für Rentenansprüche
https://www.versicherungsbote.de/id/4845903/Carola-Wille-MDR-Rente/

Diese gehören keinesfalls zum Umfang ihrer Aufgabenerfüllung oder irgendeinem Tätigkeitsfeld.
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: guyincognito am 23. Januar 2020, 11:27
Im Namen von Person R danke schon mal für alle Hinweise!

- Das mit dem VwVfG Berlin wurde korrigiert. Interessant ist, dass bei R's erster Klage - bei welcher dies eins der Hauptargumente war - es weder vom GEZ-Anwalt, noch vom Gericht bemängelt wurde. Diesmal geht es allerdings gerade darum, dass das VwVfG eben doch für die Rundfunkanstalten gilt, bzw. darum GEZ und/oder Gericht in einen Widerspruch zu verwickeln. Entweder gilt das Gesetz oder es gilt nicht, aber nicht je nach Lust und Laune mal ja und mal nö  :o
- Die fiktiven Hinweise zum Ermessens- und Beurteilungsspielraum werden ebenfalls noch eingebaut.
- Weitere Themenkomplexe (Europarecht, Gegenleistung, Finanzierungsgarantie etc.) wurden fürs erste bewusst weggelassen. Person R hält es für sinnvoll, die Klagebegründung nicht mit Argumenten zu überfachten. Frühere Urteile haben gezeigt, dass Gerichte dann dazu neigen, sich einzelne Argumente herauszupicken und andere zu ignorieren.
Es ist jedoch geplant das Thema Datenschutz umfangreich zu behandeln. Zu einfach soll es Ihnen schließlich auch nicht gemacht werden ;)
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: guyincognito am 23. Januar 2020, 11:56
Rein Fiktiv!

Soeben entdeckte Person R im Briefkasten einen Antwortbrief vom Gericht, in welchem bestätigt wurde, dass die Frist zur Abgabe der Klagebegründung tatsächlich um weitere 6 Wochen verlängert wurde :) Es handelt sich um dieselbe Richterin, welche R bereits aus der ersten Klage bekannt ist. Möglicherweise hat sie ja ein schlechtes Gewissen  ;D
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: mullhorst am 23. Januar 2020, 12:12
rein fiktiv

BVerwG
Pressemitteilung Nr. 69/2011 vom 23.08.2011
Kein Erlass von Gebührenbescheiden durch GmbH als Geschäftsbesorger
https://www.bverwg.de/pm/2011/69
Zitat
[...]
BVerwG 9 C 2.11 - Urteil vom 23.08.2011
BVerwG 9 C 3.11 - Urteil vom 23.08.2011
BVerwG 9 C 4.11 - Urteil vom 23.08.2011
könnte ebenfalls Anwendung finden

BVerwG, Urteil vom 23.08.2011 - 9 C 2.11
https://www.bverwg.de/230811U9C2.11.0
BVerwG, Urteil vom 23.08.2011 - 9 C 3.11
https://www.bverwg.de/230811U9C3.11.0
BVerwG, Urteil vom 23.08.2011 - 9 C 4.11
https://www.bverwg.de/230811U9C4.11.0

Ein Gebührenbescheid ist doch ein öffentlich rechtlicher Begriff. Der Gebührenbescheid legt eine öffentlich rechtliche (er darf also nur von einer Behörde oder einer beliehenen Peson - das ist eine Person, die von der Behörde ermächtigt wurde - erstellt werden) Zahlungspflicht fest - im Prinzip unabhängig davon, ob von der Zahlung eine Gegenleistung abhängt oder nicht. Ein Gebührenbescheid muß auf einer öffentlich rechtlichen Vorschrift beruhen, die auch zur Erstellung des Bescheids ermächtigt. Die Zahlung auf einen Gebührenbescheid hin hat demnach also auch keinerlei Wirkung auf das Fortbestehen des Rechtsverhältnisses (keine Vetragserfüllung o.ä.).
Ein Gebührenbescheid kann bei Einhaltung der rechtlichen Vorgaben durch die Behörde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist unmittelbar vollstreckt werden.

Vollständig automatisierter Erlass von Bescheiden durch den BS
Es ist zu bezweifeln dass der BS eine beliehene Person hat. Selbst wenn: Ein Vollständig automatisierter Erlass von Bescheiden ist ein Programm. Ein Programm kann jedoch nicht "beliehen" werden.


Edit "Bürger":
Quellen/Links ergänzt. Bitte nicht einfach nur irgendwelche Angaben in den Raum stellen, sondern präzise die Quelle/n mit Link/s angeben, damit dies auffind- und nachprüfbar ist!
Danke für das Verständnis, eigenverantwortliche Mitwirkung und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 23. Januar 2020, 12:22
Das Verwaltungsgericht Berlin war ja bisher der Auffassung, daß die Ausnahme des RBB vom Landesverwaltungsgesetz sich auf den Sendebetrieb und nicht auf die Verwaltungstätigkeit der Rundfunkanstalt bezieht. Das steht zwar so nicht im Gesetz, aber der Kläger könnte ja den Spieß jetzt umdrehen.
Denn wenn es einen "Behördenteil" innerhalb des RBB gäbe, so steht jedermann nach Informationsfreiheitsgesetz Auskunftsrecht zu.
So könnte der Kläger mal Frau Schlesinger nach der Struktur der "Behörde" RBB fragen, nach der Rechtsaufsicht, nach bevollmächtigten Personen, die Verwaltungsakte erlassen dürfen, nach deren Aufgabengebiet für sonstige Tätigkeiten, könnte fragen, ob die dem Beitragsservice zugeordneten Menschen (die gelegentlich mal richtig unterschreiben) Angestellte des RBB sind und über entsprechende Bevollmächtigungen verfügen (müssen sie ja, wenn der Beitragsservice "Teil" der Rundfunkanstalt wäre), oder wie die Sache mit der nicht rechtsfähigen Einheit sonst formaljuristisch sauber gelöst ist.
Da der Frager ja einen Auskunftsanspruch hat, ließen sich die Erkenntnisse aus der Antwort prima in die Klagebegründung einbauen, um das Ruder herumzureißen.
Sollte sich der RBB mit der Antwort schwertun, so könnte man bei Gericht die Aussetzung des Verfahrens einfordern, da ohne die Erkenntnisse aus der Frage nicht weiterargumentiert werden kann.
Sollte der RBB keine Auskunft geben wollen, weil er sich nicht dazu verpflichtet fühlt, dann wäre der Behördenstatus von einzelnen Teilen des RBB schonmal offiziell wiederlegt, alternativ könnte man ja auch über eine Auskunftsklage vor dem Verwaltungsgericht nachdenken (die würde dann vor einen anderen Kammer verhandelt werden), dann fliegen die Fetzen!

Ich finde es sowieso komisch, daß im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag immer direkt oder indirekt auf Verwaltungrecht verwiesen oder Bezug genommen wird, das erst kürzlich geänderte Verwaltungsverfahrensgesetz selbst den RBB aber vom Verwaltungsrecht ausnimmt.
Die logische Erklärung dafür lautet: Die Gesetzesabnicker, gelegentlich auch als MdA bezeichnet, haben null Ahnung von dem, was sie da beschließen.
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: guyincognito am 23. Januar 2020, 14:07
So könnte der Kläger mal Frau Schlesinger nach der Struktur der "Behörde" RBB fragen, nach der Rechtsaufsicht, nach bevollmächtigten Personen, die Verwaltungsakte erlassen dürfen, nach deren Aufgabengebiet für sonstige Tätigkeiten, könnte fragen, ob die dem Beitragsservice zugeordneten Menschen (die gelegentlich mal richtig unterschreiben) Angestellte des RBB sind und über entsprechende Bevollmächtigungen verfügen (müssen sie ja, wenn der Beitragsservice "Teil" der Rundfunkanstalt wäre), oder wie die Sache mit der nicht rechtsfähigen Einheit sonst formaljuristisch sauber gelöst ist.
Klingt gut, wird gemacht!*
Ein Widerspruchsschreiben zum Ablehnungsbescheid steht ja eh noch aus.

*natürlich nur fiktiv


Edit "Bürger" @alle:
Bitte thematische Einzelaspekte wie "Ausnahme aus VwVfG", "vollautomatisierter Erlass", "Ermessen/Beurteilungsspielraum" usw. immer thematisch eigenständig in bereits vorhandenen, oder - falls nicht vorhanden - in gut aufbereiteten eigenständigen Threads mit aussagekräftigem Thread-Betreff vertiefen - jedenfalls nicht hier im Thread als nicht auffindbares Sammelsurium unter einem beliebigen Thread-Betreff.
Die Ergebnisse der Einzeldiskussionen können dann hier im finalen Klagetext zusammengefasst werden.
Weitere mögliche Anregung für aktuelle Klagebegründung in Berlin siehe ggf. auch unter
Vollstr. in Berlin stoppen, bis RBB Voraussetz. f. Eigentitulierung erfüllt?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33276.0.html
Thread vorerst wieder geöffnet - unter Vorbehalt der Schließung bei Nichtbeachtung vorgenannter Hinweise.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: guyincognito am 11. Februar 2020, 00:14
Eine fiktive überarbeitete Klagebegründung könnte z.B. so aussehen.
Diese wurde um einige Argumente und die Aspekte Zwangsvollstreckung, Datenschutz und Barzahlung erweitert.
Person R freut sich über Verbesserungsvorschläge aller Art. Themenbereiche, welche ganz neue Aspekte behandeln, werden aber wohl nicht Teil der fiktiven Klage, um zu verhindern, dass sich das Gericht die Rosinen rauspicken kann.

Zitat
Begründung meiner Klage vom 11.12.2019

Sehr geehrte Damen und Herren

Im Folgenden finden Sie meine angekündigte Klagebegründung.
Die großzügige Frist, welche mir das Gericht zur Ausarbeitung der Begründung zur Verfügung gestellt hat, kam mir sehr entgegen - dafür vielen Dank!
Aufgrund der Komplexität des Sachverhaltes behalte ich mir dennoch weiteren Sachvortrag ausdrücklich vor, um ggfs. einzelne Aspekte stärker auszuarbeiten oder weitere Punkte zu ergänzen.

Angesichts der anwaltlichen Vertretung der Gegenseite, scheint es mir zudem nötig, mich anwaltlich beraten und ggfs. selbst vertreten zu lassen.

Es ist jedoch äußerst schwierig in diesem Rechtsgebiet Anwälte zu finden, da die rechtliche Situation weit komplexer ist, als gewöhnlich von den Rundfunkanstalten dargestellt. Daher war es mir auch nicht möglich für meinen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung OVG 11 N 78.19 trotz umfangreicher Bemühungen, einen Anwalt in Berlin zu finden.
Entsprechend mutet es befremdlich an, dass sich der Rundfunk Berlin-Brandenburg (im folgenden rbb) als Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtsabteilung nun von einer externen Kanzlei vertreten lässt.

Dies insbesondere auch deshalb, da es sich bei der hinzugezogenen Anwaltskanzlei - XYZ Rechtsanwälte - wohl um eine in der Berichtserstattung des rbb bevorzugte Kanzlei handelt:
Screenshot-Beweis siehe Anhang: Sebastian Conrad erörtert Rechtsfragen des Berliner Mietendeckels in Deutschlandradio und rbb (www-XYZ-de abgerufen am 20.01.2020).

Ich mache daher vorsorglich geltend, dass der rbb gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt und die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes nur dazu dient, der Gegenseite Kosten zu verursachen.
Das ist insbesondere hier deshalb der Fall, weil nach der Auffassung des den rbb vertretenden Anwaltes wohl eine offensichtlich aussichtslose Klage vorliegt und trotzdem mit anwaltlicher Hilfe reagiert wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.02.2017, Az. 3 K 99.16).
Der beauftragte Anwalt führt im Schreiben vom 10.01.2020 aus, dass "im Rahmen weiteren Vortrags durch den Kläger neue Aspekte eingeführt werden, die eine andere Bewertung der Sach- und Rechtslage zuließen" nicht zu erwarten ist.

Zudem verfügt der rbb über eine behördliche Datenschutzbeauftragte, die auch im Justitiariat tätig ist.

1   Der Festsetzungsbescheid
Der Festsetzungsbescheid vom 04.05.2018 ist rechtlich fehlerhaft, verletzt mich in meinen Rechten und ist damit nichtig. Dies gilt auch für sämtliche seit 2013 vorangegangen Gebühren-/Beitrags- und Festsetzungsbescheide.
 
Ich möchte betonen, dass sich meine Klage nicht gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags selbst, sondern gegen die mir zugestellten Bescheide richtet.
 
Das Argument, die Rundfunkbeitragspflicht entstünde – ohne dass ein Bescheid notwendig wäre – direkt aus dem Gesetz aufgrund des Innehabens einer Wohnung – steht in dieser Klage nicht zur Diskussion. 

1.1   Beitrags- und Festsetzungsbescheide sind maschinell erstellt
Der Festsetzungsbescheid endete mit dem Satz:
„Dieser Bescheid ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig.“

1.2   Beitrags- und Festsetzungsbescheide werden vollautomatisch erstellt
Die Festsetzungsbescheide werden laut Angaben der Rundfunkanstalten und des Beitragsservice vollautomatisch erstellt.

Einer kleinen Anfrage des Abgeordneten Stefan Räpple (Drucksache 16 / 7026 – siehe Anlage) und der Antwort des Staatsministeriums Baden-Württemberg
ist zu entnehmen:
Zitat
Frage: Werden Festsetzungsbescheide des Südwestrundfunks vollständig automatisiert erlassen?
Antwort: Der Südwestrundfunk hat mitgeteilt, dass alle Festsetzungsbescheide des Südwestrundfunks vollständig automatisiert erlassen werden, um möglichst ressourcensparend zu arbeiten.

In einem Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks wird vorgetragen (Anlage):
Zitat
"Die Erstellung von Festsetzungsbescheiden erfolgt in einem vollautomatisierten Verfahren, welches die Datenverarbeitungsanlage selbständig, ohne menschliches Mitwirken und ohne manuelle Eingaben abwickelt."

Amtsgericht Dresden, Beschluss vom 27.11.2014, Az.: 501 M 11711/14:
Zitat
„Mit über 42 Millionen Beitragskonten zählt der Rundfunkbeitragseinzug zweifelsfrei zu den Massenverfahren, die nur mithilfe automatisierter Verfahren bewältigt werden könnten.
In Anbetracht einer derartigen Vielzahl von Vorgängen ist es auszuschließen, dass die Landesrundfunkanstalten ihre millionenfachen Festsetzungsbescheide mit Schreibmaschine und Taschenrechner erstellen"

Widerspruchsbescheid des rbb an mich vom 11.11.2019 (Anlage):
Zitat
„Sie beanstanden, dass Sie den Festsetzungsbescheid vom 04.05.2018 verspätet erhalten haben. Dies hängt damit zusammen, dass die Bescheide im Massenverfahren zu einem bestimmten Stichtag erstellt werden.“

Auch wenn sich einige Angaben auf den Südwestrundfunk beziehen, lassen sie sich vollständig auf den rbb übertragen, da sämtliche Festsetzungsbescheide aller deutschen Rundfunkanstalten über den Beitragsservice in Köln erstellt werden.

2   Begriffsbestimmung Verwaltungsakt
Nach der Begriffsbestimmung in § 35 VwVfG ist ein Verwaltungsakt eine nach außen gerichteter Maßnahme einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalls. Er wird deshalb auch als öffentlich-rechtliche Willenserklärung verstanden. Ein Verwaltungsakt verlangt danach eine Willensbetätigung, zu der aber nur natürliche Personen fähig sind. (Publicus-boorberg.de, Neuer Rechtsrahmen für die elektronische Verwaltung 2017/09)
Wird das Verwaltungsverfahren soweit automatisiert, dass der einzelnen regelnden Maßnahme keine individuelle Willensbildung mehr zugrunde liegt, lässt das Gesetz so produzierte Verwaltungsakte nur unter bestimmten Voraussetzungen zu.

2.1   Der Erlass eines Verwaltungsaktes mit Hilfe automatischer Einrichtungen gemäß § 37 VwVfG
Das VwVfG ermöglicht einen schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 VwVfG:
Zitat
„Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen.“

2.2   Der vollautomatisierte Erlass eines Verwaltungsaktes gemäß § 35a VwVfG
Das VwVfG setzt voraus, dass ein vollautomatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes durch eine Rechtsvorschrift gemäß § 35a zugelassen ist:
Zitat
„Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.“

§35a VwVfG gestattet vollautomatisierte Verwaltungsverfahren nicht vorbehaltlos. Voraussetzung ist, dass die Entscheidung der Verwaltung weder ein Ermessen noch einen Beurteilungsspielraum eröffnet. Davon lässt der Gesetzgeber auch keine Ausnahmen zu.
Die Verwaltung darf Verfahren nicht aus eigenem Antrieb, sondern nur auf Grundlage einer weiteren Rechtsvorschrift vollständig automatisieren. Der Bundes- oder Landesgesetzgeber - bei Selbstverwaltungskörperschaften (in den Grenzen der Grundrechtswesentlichkeit) der Satzungsgeber - muss jeweils ergänzend tätig werden.

2.3 Unterscheidung des Grades der Automatisierung
Es ist klar zu unterscheiden zwischen einem Verwaltungsakt, welcher maschinell bzw. mithilfe automatischer Einrichtungen erlassen wurde (§ 37 VwVfG) und einem Verwaltungsakt, welcher vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen wurde (§ 35a VwVfG).

Dazu Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 35a Rn. 21
Zitat
3.   „Vollständig automatisiert erlassen“ im Gegensatz zu „mit Hilfe automatischer Einrichtungen“ erlassen
...

21
Den Gesetzesmaterialien zu § 35a (Rn. 1) und seiner Verbindung zu § 155 Abs. 4 AO (Rn. 5 ff.) lässt sich entnehmen, worin der qualitative Unterschied des voll gegenüber dem teilautomatisierten VwVf zu sehen ist. Das „Neue“ beim vollständig automatisierten VwVf liegt in der Automatisierung (auch) der Sammlung, Auswertung und Verifizierung der Sachverhaltsdaten, die auch die Willensbildung des menschl. Sachbearbeiters der Behörde hinsichtl. des „Ob“ des Auslösens der weiteren automatischen Bearbeitung ersetzt, so dass ein begonnenes (Rn. 25) VwVf nur durch gezieltes „Aussteuern“ (Rn. 3, 6, 24) der vollständigen automatischen Bearbeitung entzogen werden kann. Dies wurde als so problematisch angesehen, dass die Entscheidung darüber, ob sich bestimmte VwVf für eine derartige Vollautomatisierung eignen, nicht der für die Verfahrensdurchführung verantwortl. Behörde, sondern dem zuständigen (Fach-) Gesetzgeber überlassen bleiben sollte. Derartige Fälle könnten daher auch nicht mehr als mit der Einfügung der § 28 Abs. 2 Nr. 4, § 37 Abs. 5 und § 39 Abs. 2 Nr. 3 als generell vom Gesetzgeber als zulässig anerkannt angesehen werden, da diese Bestimmungen eben nur teilautomatisierte VA betreffen.

2.4   Nichtigkeit des Verwaltungsaktes (§44 VwVfG)
Zitat
„(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.“

BSG Urteil vom 07.09.2006 B 4 RA 43/05 R
Zitat
„Ein Verwaltungsakt leidet an einem besonders schweren Fehler, wenn der Verwaltungsträger Pflichten eines Bürgers einseitig begründet oder feststellt, ohne dass es dafür bei Erlass des Verwaltungsakts eine gültige und anwendbare Ermächtigungsgrundlage gibt.“

Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam. Er entfaltet von Anfang an keinerlei Rechtswirkungen gegenüber dem Adressaten des Verwaltungsaktes oder einem Dritten (Haufe SGB Office Professional).

3   Ergänzende Kommentare zu § 35a VwVfG
Auch entsprechende Kommentare zum Gesetz weisen auf die Notwendigkeit einer Rechtsvorschrift und die mögliche Rechtswidrigkeit hin.

3.1   Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens, 9. Aufl. 2018, § 35a VwVfG
Zur Notwendigkeit einer Zulassung durch Rechtsvorschrift:

Zitat
Rn 1:
„Schließl. stellt der „Rechtsvorschriftvorbehalt“ (Rn 30 ff.) des § 35a sicher, dass über den Einsatz vollständig automatisierter VwVf nicht im Rahmen des allgemeinen Organisations- und Verfahrensermessens (§ 10 Rn. 16 ff.) allein die Behörde, sondern der zuständige (Fach-)Gesetzgeber entscheidet, so dass der Vorschrift auch eine Regelung zur Kompetenz bzgl. dieser Entscheidung zu entnehmen ist (Kompetenzzuweisungsfunktion, Rn. 33).“

Rn 30:
„Ungeachtet dessen, dass in der Gesetzesbegründung von einem „Gesetzesvorbehalt“ gesprochen wird, umfasst der Begriff der Rechtsvorschrift in § 35a – wie sonst im VwVfG, s. § 1 Rn. 211 ff. – formelle Gesetze, VO (Rn. 35) und Satzungen (Rn. 36), nicht aber Verwaltungsvorschriften.“

Rn 31:
„§ 35a erklärt eine „Zulassung“ durch Rechtsvorschrift für erforderl., damit „ein“ VA vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden kann. Damit ist natürl. nicht gemeint, dass der vollautomatische Erlass jedes einzelnen VA gesondert durch Rechtsvorschrift zugelassen werden muss, sondern die Rechtsvorschrift muss konkret das zu vollziehende Fachgesetz und die VwVf beschreiben, für die innerhalb des Anwendungsbereichs des Fachgesetzes eine vollautomatisierte Bearbeitung ermöglicht werden soll, s. Rn. 4.“

Rn 33:
„Ergänzend ist insoweit noch auf das gesteigerte Staatshaftungsrisiko als Folge von Fehlprogrammierungen hinzuweisen, die ebenfalls als geboten erscheinen lassen, dass auch der zuständige Rechtsvorschriftengeber – und nicht allein die Behörde – die Verantwortung zumindest für das „Ob“ einer mögl. Vollautomatisierung des VwVf übernimmt.“

Rn 56:
„Wird ein vollautomatisiertes VwVf unter Nichtbeachtung des Rechtsvorschriftenvorbehalts und sonstiger Grenzen eingeführt, sind die so erlassenen VA jedoch allein deshalb rechtswidrig.“

4   Fehlende Rechtsvorschriften im RBStV und Satzungen des RBB
Es wurden betroffene Gesetze (RBStV) und Satzungen auf mögliche Rechtsvorschriften zum vollautomatischen Erlass von Verwaltungsakten untersucht, aber es wurden weder Vorschriften noch Hinweise zu einem automatischen Erlass von Verwaltungsakten gefunden.

4.1   Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
Im aktuellen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag findet sich weder eine Rechtsvorschrift noch ein Hinweis zu einem vollautomatischen Erlass von Verwaltungsakten.

4.2   Hauptsatzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg
In der Hauptsatzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg findet sich weder eine Rechtsvorschrift noch ein Hinweis auf einen vollautomatischen Erlass von Verwaltungsakten.

4.3   Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge
In der Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge findet sich weder eine Rechtsvorschrift noch ein Hinweis auf einen vollautomatischen Erlass von Verwaltungsakten.

4.4   Dreiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag
In der Ausgabe der Drucksache 18/2098 vom 20.08.2019 des Abgeordnetenhauses von Berlin wird der Entwurf des Dreiundzwanzigsten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vorgetragen (Anlage).

Zitat
„Unter Punkt 5. soll ein § 10a eingefügt werden:

„Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

                                                      § 10a
                     Vollständig automatisierter Erlass von Bescheiden
Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.““

Der Entwurf für den Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag sieht vor, dass ein § 10a RBStV mit o.g. Inhalt eingefügt wird.
Hieraus ergibt sich auch, dass bislang offensichtlich keine Rechtsgrundlage für die Vorgehensweise des rbb besteht. An der Rechtswidrigkeit bereits erlassener Verwaltungsakte kann diese neue Regelung freilich nichts ändern.

Tatsächlich besteht derzeit keine Rechtsvorschrift, die den vollständig automatisierten Erlass von rundfunkbeitragsrechtlichen Bescheiden zulässt.

5.   Ermessen und Beurteilungsspielraum
Neben einer Rechtsvorschrift kann nach §35a VwVfG ein Verwaltungsakt nur dann vollständig automatisiert erlassen werden, sofern „weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht“.

Im Zuge des Meldedatenabgleichs gleichen die Rundfunkanstalten und der Beitragsservice Ihre Bestandsdaten mit den Daten der Einwohnermeldeämter zu allen volljährigen Bürgern ab (§ 14 Abs. 9a Rundfunkbeitragsstaatsvertrag).
Auf der Website des Beitragsservice (www.rundfunkbeitrag.de) steht dazu:
Zitat
„Die von den Meldeämtern übermittelten Daten lassen keinen Rückschluss auf eine konkrete Wohnsituation zu. So können beispielsweise in einem Haus auch mehrere Wohnungen sein. Es ist für den Beitragsservice nicht erkennbar, wer zusammen in einer Wohnung lebt.“

Der Rundfunkbeitrag wird pro Wohnung (nicht aber zwangsläufig für eine Zweitwohnung) erhoben. Zur Zahlung verpflichtet ist der Inhaber der Wohnung. Leben aber mehrere gleichberechtigte Personen beispielsweise in einer Wohngemeinschaft, ist nicht automatisch klar, welcher der Bewohner den Rundfunkbeitrag zahlen muss. Dennoch wird in der Regel einer der Bewohner angemeldet via vollautomatischer Direktanmeldung. Die Methode, nach welcher die zahlungspflichtige Person bestimmt wird, ist dem Kläger nicht bekannt, da der rbb hierzu keine Aussagen macht.
In jedem Fall bestehen hier jedoch ein Ermessen und ein Beurteilungsspielraum.

Auch ist festzustellen, dass die Bescheide in unregelmäßigen Abständen erlassen werden, so dass durch akkumulierte Säumniszuschläge Diskrepanzen bei Forderungen gegenüber zahlungssäumigen Kunden entstehen, und zwar auch dann, wenn die Umstände identisch sind. Daraus lässt sich schließen, dass es auch hier einen Beurteilungsspielraum geben muss und der Zeitpunkt des Bescheiderlasses im Ermessen der Rundfunkanstalt liegt.

Damit fehlt neben der Rechtsvorschrift auch die zweite Voraussetzung zur vollautomatischen Erstellung von Verwaltungsakten nach §35a VwVfG

6   Vollautomatische Zwangsvollstreckung
Der Feststellungsbescheid vom 04.05.2018 besagt:
Zitat
„Dieser Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Damit ist einer der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung gegeben“

Der kleinen Anfrage des Abgeordneten Stefan Räpple (Drucksache 16 / 7026 – Anlage) und der Antwort des Staatsministeriums Baden-Württemberg
ist zu entnehmen:
Zitat
Frage: Werden Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks vollständig automatisiert erlassen?
Antwort: Der Südwestrundfunk hat mitgeteilt, dass alle Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks vollständig automatisiert erlassen werden. Auch hier gilt die Begründung, dass möglichst ressourcenschonend gearbeitet werden soll.

Auch diese Aussage lässt sich vollständig auf den rbb übertragen.

Da die Rundfunkanstalten nicht über eigene Verwaltungskapazitäten für Vollstreckungsmaßnahmen verfügen, werden Ersuchen um Vollstreckungshilfe gemäß Rundfunkstaatsvertrag §10 Abs. 6 im Fall des rbb an die Berliner Finanzämter gerichtet.
Die Finanzämter prüfen die vollautomatisch erstellten Vollstreckungsersuchen jedoch nicht, sondern leiten direkt die Zwangsvollstreckung ein.
Evtl. Fehler, die bereits bei der Datenerhebung auftraten, werden hierbei nicht erkannt und verhindern die Vollstreckung nicht.

Nicht nur werden die Verwaltungsakte ohne Rechtsgrundlage millionenfach vollautomatisch erstellt; eine auf dieser Basis eingeleitete Zwangsvollstreckung – vollständig ohne menschliches Mitwirken – ist ebenfalls gängige Praxis.

Im Jahre 2018 lag die Anzahl der Vollstreckungsersuchen der Rundfunkanstalten laut Jahresbericht bei 1,21 Millionen!
Die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Bevölkerung stellen einen volkswirtschaftlichen Schaden zu Lasten der öffentlichen Abgaben dar und gefährden das Vertrauen in den Rechtsstaat in erheblichem Maße. Warum die kommunalen Vollstreckungsbehörden diesen Ersuchen in der Regel dennoch nachkommen, ist mir unverständlich.   
 
7   Ablehnungsbescheid des rbb vom 19.11.2019 (siehe Anlage)
Ich habe bereits am 19.11.2019 aus oben dargelegten Gründen beim rbb einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG gestellt.
Dieser Antrag wurde mit Schreiben vom 08.01.2020 vom Rundfunk Berlin-Brandenburg abgelehnt. Dem Ablehnungsbescheid habe ich am 06.02.2020  widersprochen. Ein Widerspruchsbescheid steht derzeit noch aus.
Auch wenn dieser Antrag von diesem Gerichtsverfahren unabhängig ist, möchte ich dennoch aufgrund der gleichen Thematik einige der dort aufgeführten Argumente vorwegnehmen:

7.1.   §10 Abs. 5 RBStV
In seinem Ablehnungsbescheid führt der rbb aus, dass der neue §10a RBStV keine Auswirkungen auf die erlassenen Festsetzungsbescheide habe, da diese bereits jetzt auf Grundlage des §10 Abs. 5 RBStV vollständig automatisiert erlassen werden könnten. Die neue Regelung diene lediglich der Klarstellung, dass sich daran auch nach der Einführung des §35a VwVfG durch den Bundesgesetzgeber nichts geändert habe.“

Der Wortlaut von §10 Abs.5 RBStV ist Folgender:
Zitat
„(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.“

Es fehlt jeder Hinweis auf eine Möglichkeit der vollautomatischen Erstellung der Bescheide. Es wird lediglich festgestellt, dass Landesrundfunkanstalten grundsätzlich befugt sind, Festsetzungsbeschiede im eigenen Namen zu erlassen. Dies ist nicht ausreichend, um ein vollautomatisches Erstellen von Verwaltungsakten nach §35a VwVfG zu legitimieren. Anders als behauptet enthält der RBStV derzeit keine zwingend benötigte Rechtsvorschrift, um eine vollständig automatisierte Bescheiderstellung zu ermöglichen.

In der Drucksache 18/2098 vom 20.08.2019 der Berliner Abgeordnetenhauses wird die Gesetzesänderung auf Seite 2 erläutert:
Zitat
„Daneben wird mit der Aufnahme der Regelung in § 10a RBStV eine eigenständige Rechtsvorschrift geschaffen, die es den Landesrundfunkanstalten generell gestattet, rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide (Festsetzungs- und Befreiungsbescheide) in einem automatisierten Verfahren zu erlassen. Solche Bescheide ergehen üblicherweise auf Grundlage einfach strukturierter Sachverhalte, bei denen weder Ermessens-noch Beurteilungsspielraum besteht.

Die Behauptung, die neue Regelung diene lediglich der Klarstellung, dass es durch die Einführung des §35a VwVfG keine wesentliche Gesetzesänderung gegeben habe, ist damit widerlegt

Der Landesgesetzgeber führte seinerzeit in seiner Gesetzesbegründung zu § 10 Abs. 5 RBS TV (Drs. 16/3942) auf Seite 66 aus:
Zitat
„Absatz 5 bestimmt, dass rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt werden können. Diese Vorschrift regelt die verfahrensrechtliche Zuständigkeit für das Festsetzungsverfahren. Die Regelung in Satz 2, der zufolge  Festsetzungsbescheide stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt  im eigenen Namen erlassen werden können, in deren Anstaltsbereich  sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die  Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet, ist eine Abweichung, die der Verwaltungsvereinfachung dient: Diese Regelung ermöglicht es unter  anderem, dass in dem Fall, dass ein Rundfunkteilnehmer umgezogen ist,  dann auch die örtlich neu zuständige Anstalt befugt sein soll, rückständige Gebühren festzusetzen.“

Unzweifelhaft hat der Landesgesetzgeber mit keinem Wort in der Gesetzbegründung Ausführungen zu vollautomatischen Einzelentscheidungen gemacht oder den Weg zum Erlass vollautomatischer Festsetzungsbescheide frei gemacht. Eigentlich regelt die Vorschrift nur die verfahrensrechtliche (örtliche) Zuständigkeit.

7.2.   Der rbb sei vom VwVfG BE ausgeschlossen
Weiterhin wird ausgeführt:
Zitat
„§35a (Bundes)VwVfG, der für den automatisierten Erlass von Verwaltungsakten eine Rechtsvorschrift voraussetzt, ist vorliegend im Übrigen nicht anwendbar. Zwar besteht eine entsprechende Landesrechtliche Regelung, allerdings ist deren Anwendung für die Landesrundfunkanstalt ausgeschlossen.“

In meiner ersten Klage VG 27 K 468.16 bestand eines meiner vorgebrachten Argumente aus der Nichtanwendbarkeit des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung in der jeweils geltenden Fassung auf die Tätigkeit des rbb.

Der Anwalt des rbb in der mündlichen Verhandlung, sowie das Verwaltungsgericht Berlin selbst in seinem Urteil vom 24.07.2019 (VG 27 K 469.16) vertraten jedoch die Meinung, dass sich der Ausschluss lediglich auf die inhaltliche Tätigkeit des rbb, nicht aber auf dessen Selbstverwaltungsrecht bezöge. Entsprechend sei das VwVfG BE anwendbar. (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 29.07.2017 – OVG 11 S 41.17 – S 5 f. des Abdrucks und vom 28.03.2017 – OVG 11 N 86.15 – juris Rn. 6 ff.)

Der vollständig automatische Erlass von Bescheiden zählt zweifellos nicht zu den inhaltlichen Tätigkeiten des rbb, sondern fällt unter dessen Selbstverwaltungsrecht.
Ich gehe davon aus, dass die Frage der An- bzw. Nichtanwendbarkeit eines Gesetzes nicht davon abhängig sein kann, ob es dem rbb je nach Situation gerade zum Vor- oder Nachteil verhelfe. Daher mutet diese Argumentation etwas bizarr an.

Im Falle der Nichtanwendbarkeit des VwVfG BE wäre der Festsetzungsbescheid aber dennoch rechtswidrig, da in diesem Fall für Berlin die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes

   § 35 Begriff des Verwaltungsaktes
   § 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes
   § 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
 
in Bezug auf das Handeln des rbb nicht geregelt wären. Es würde die gesetzliche Grundlage und Normenklarheit fehlen.
Der Rundfunkstaatsvertrag als einzige Grundlage wäre nicht ausreichend, da hier die grundsätzlichen Formalien – was ein Verwaltungsakt ist, wann er wirksam wird und dann er nichtig ist - nicht geklärt werden.

7.3.   VG Freiburg (Urteil vom 24.09.2019, 8 K 5267/17)
Des Weiteren wird Bezug genommen auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24.09.2019.

VG Freiburg 8 K 5267/17:
Zitat
„Soweit der Kläger eine fehlende Rechtsgrundlage für die automatische Bearbeitung von Daten rügt und sich hierauf auf die Neuerungen in dem geplanten 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrags stützt, teilt das Gericht nicht dessen Auffassung, dass die gegenständlichen Beitragsbescheide deshalb Fehler aufweisen.
a.  Zunächst genügt der Beklagte den Anforderungen an eine maschinelle Bescheiderstellung. Eine Unterzeichnung der Bescheide war in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 35 Abs. 5 LVwVfG nicht erforderlich. Die streitgegenständlichen Bescheide enthalten den Hinweis, dass sie maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig sind.
Der Hinweis durfte auch angebracht werden, da der Bescheid tatsächlich mit Hilfe automatischer Einrichtungen im Sinne des § 37 Abs. 5 LVwVfG erlassen wurde.
Unabhängig davon ist Gegenstand des Klageverfahrens ohnehin der Ausgangsbescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO); der Widerspruchsbescheid vom 25.07.2014 ist jedoch unterschrieben.“

Abgesehen davon, dass das die Meinung des VG Freiburg hier eigentlich nicht relevant ist, führt die Argumentation auch ins Leere:

Das VG Freiburg verkennt völlig den tiefgreifenden und fundamentalen Unterschied zwischen einer maschinellen oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen vollzogenen Datenverarbeitung, wie sie seit den 60er Jahren praktiziert wird (§ 37 VwVfG) und einem vollautomatischen Verwaltungsverfahren komplett ohne menschliche Eingriffe, wie es erst seit einigen Jahren dank moderner Computer- und Datenbanksysteme möglich ist (§ 35a VwVfG). Im Falle der vom rbb erlassenen Bescheide handelt es sich zweifellos (und nach eigenen Angaben) um das letztere Verfahren.

Dass der Widerspruchsbescheid letztendlich unterschrieben und nicht vollautomatisch erstellt wurde, genügt nicht, weil der Verwaltungsakt an sich ohne die Willensbildung eines Sachbearbeiters vollautomatisch erlassen wurde.
Andernfalls wäre es sonst grundsätzlich unmöglich, sich überhaupt gegen vollständig automatisierten Festsetzungsbescheide gerichtlich zur Wehr zu setzen – schließlich wird jeder Widerspruchsbescheid erst in Folge eines Widerspruchs gegen einen vollautomatisch erstellten Festsetzungsbescheid erlassen. Der abgeschlossene vollautomatische Verwaltungsakt kann jedoch nicht im Nachhinein durch eine Unterschrift in einen manuellen Verwaltungsakt umgewandelt werden.

8   Verstöße gegen Datenschutzrecht
Der angefochtene Festsetzungsbescheid verstößt gegen Datenschutzrecht auf EU- und Bundesebene.
Der Bescheid wurde am 04.05.2018 erstellt und steht im Widerspruch zur Datenschutz-Grundverordnung. Da die DSGVO aber erst seit dem 25.05.2018 anzuwenden ist, dürfte in diesem Fall noch die alte Richtlinie 95/46/EG anzuwenden sein:

8.1   Richtlinie 95/46/EG Artikel 15 - Automatisierte Einzelentscheidungen
Zitat
"(1) Die Mitgliedstaaten räumen jeder Person das Recht ein, keiner für sie rechtliche Folgen nach sich ziehenden und keiner sie erheblich beeinträchtigenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ausschließlich aufgrund einer automatisierten Verarbeitung von Daten zum Zwecke der Bewertung einzelner Aspekte ihrer Person ergeht, wie beispielsweise ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit, ihrer Kreditwürdigkeit, ihrer Zuverlässigkeit oder ihres Verhaltens.

(2) Die Mitgliedstaaten sehen unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Richtlinie vor, daß eine Person einer Entscheidung nach Absatz 1 unterworfen werden kann, sofern diese

a) im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertrags ergeht und dem Ersuchen der betroffenen Person auf Abschluß oder Erfüllung des Vertrags stattgegeben wurde oder die Wahrung ihrer berechtigten Interessen durch geeignete Maßnahmen - beispielsweise die Möglichkeit, ihren Standpunkt geltend zu machen - garantiert wird oder

b) durch ein Gesetz zugelassen ist, das Garantien zur Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen Person festlegt."

8.2   § 6a Bundesdatenschutzgesetz - Automatisierte Einzelentscheidung
Diese Richtlinie wurde in § 6a Bundesdatenschutzgesetz umgesetzt:
Zitat
"(1) Entscheidungen, die für den Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder ihn erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen. Eine ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung gestützte Entscheidung liegt insbesondere dann vor, wenn keine inhaltliche Bewertung und darauf gestützte Entscheidung durch eine natürliche Person stattgefunden hat.

(2) Dies gilt nicht, wenn

1.    die Entscheidung im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertragsverhältnisses oder eines sonstigen Rechtsverhältnisses ergeht und dem Begehren des Betroffenen stattgegeben wurde oder
2.   die Wahrung der berechtigten Interessen des Betroffenen durch geeignete Maßnahmen gewährleistet ist und die verantwortliche Stelle dem Betroffenen die Tatsache des Vorliegens einer Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 mitteilt sowie auf Verlangen die wesentlichen Gründe dieser Entscheidung mitteilt und erläutert."

Sowohl die EG-Richtlinie, als auch das Bundesdatenschutzgesetz verbieten Entscheidungen, die auf der automatischen Verarbeitung von persönlichen Daten basieren und für den Betroffenen rechtliche Folgen nach sich ziehen.
Ausnahmen davon sind nur möglich, sofern die berechtigten Interessen des Betroffenen durch Maßnahmen gewährleitet sind.
Zu den berechtigten Interessen zählt unter anderen die Löschung der nicht benötigten Daten nach einem festgelegten Zeitraum (§6 Bundesdatenschutzgesetz)

8.3   Datenlöschung
Der 15. Tätigkeitsbericht der Beauftragten für Datenschutz für den Zeitraum 01. April 2018 – 31. März 2019 des rbb stellt auf Seite 74 (Anlage) fest, dass der nicht rechtsfähige Beitragsservice derzeit nicht über die technischen Möglichkeiten verfügt, alte Datensätze zu löschen.
Zitat
„Während es bislang nur ein Löschkonzept für die Historie zum Beitragskonto gibt, soll das neue Löschkonzept auch für die historisierten Datensätze gelten. Die historischen Daten sind zwar im Archiv vorhanden, jedoch ohne Kenntnis einer Beitragsnummer nicht mehr auffindbar. Wegen der auf unterschiedlichste Weise ausgestalteten technischen Abhängigkeiten der Daten untereinander, stellt sich die Erstellung des Löschkonzepts als äußerst komplexes Thema dar. Der ZBS hat angekündigt, dass das Konzept zum Anfang der zweiten Jahreshälfte 2019 vorliegen wird.“

Ob dies inzwischen geschehen ist, vermag ich nicht zu beurteilen. In jedem Fall aber waren die Voraussetzungen zum Erstellungszeitpunkt der angefochtenen Bescheide nicht gegeben. Demnach wurde offenbar die im Rundfunkstaatsvertrag gesetzlich vorgeschriebene Löschung von Daten aus den Meldedatenabgleichen zumindest bis zum 31. März 2019 nicht vorgenommen.

Dies hat weitreichende Konsequenzen. Nach allen vorliegenden Informationen wurden im Zuge des Meldedatenabgleichs die persönlichen Daten von  Millionen Bundesbürgern gesammelt, aber entgegen der gesetzlichen Bestimmungen nur zum Teil wieder gelöscht.
Damit verfügt der Beitragsservice höchstwahrscheinlich über die bundesweit umfassendste Datensammlung aller Bürger und Ihrer Betriebsstätten – einzig und allein mit der Begründung, Rundfunkbeiträge einzutreiben zu können. 

9   Bargeldzahlung der Rundfunkbeiträge
Im Schreiben vom 10.01.2020 der Anwaltskanzlei XYZ wird erklärt, dass von meiner Seite bisher keine Zahlungen eingingen.
Dies ist nicht korrekt.
Meine Klage VG 27 K 468.16 wurde mit Urteil vom 19.Juli 2019 abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide wurden damit rechtskräftig. Zudem wurden dem Beklagten zu ersetzende 20,00€ per Beschluss festgesetzt.

Da ich ein Verfechter der Barzahlung bin und vermeiden möchte, dass die Rundfunkanstalten über meine Kontodaten verfügen (vermutlich ein naiver Gedanke), hatte ich daher angeboten, besagte 20€ in bar zu bezahlen. Um einer Zwangsvollstreckung zu entgehen, hatte ich zudem vor, die Rundfunkbeiträge, welche in den angefochtenen Bescheiden festgesetzt wurden, ebenfalls in bar zu begleichen. Zugegebenermaßen bestand diese Bereitschaft nur widerwillig, da ich eine staatliche Zwangsabgabe dieser Art nach wie vor für unrechtmäßig erachte, aber sie bestand nichtsdestotrotz. 

Während Ersteres an der Hauptkasse des rbb in der Masurenallee 8-13, 14057 Berlin ohne größere Probleme möglich war, wurde mein Zahlungsersuchen der Rundfunkbeiträge abgelehnt.

9.1   §14 Abs. 1 Satz 2 BBankG
Zitat
„Auf Euro lautende Banknoten sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel“

Im Anhang des Ablehnungsbescheides vom 19.11.2019 wird darauf hingewiesen, dass ich aus §14 Abs. 1 Satz 2 BBankG kein Recht auf Barzahlung ableiten könnte.
Zur Untermauerung wird auf ein veraltetes Gerichtsurteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 13.02.2018 verwiesen.

Allerdings gibt es bereits ein neueres Urteil des höherrangigen Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2019 (BVerwG 6 C 6.18).
Das Verfahren ist zwar derzeit ausgesetzt, da einige Fragen dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt wurden und dessen Entscheidung noch aussteht - dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass in Bezug auf deutsches Recht das Urteil recht eindeutig formuliert ist:
Zitat
„Am innerstaatlichen Recht gemessen hat die Revision Erfolg. Hiernach sind die mit dem Hauptantrag angefochtenen Bescheide rechtswidrig, weil der in der Beitragssatzung des Beklagten geregelte Ausschluss der Möglichkeit, Rundfunkbeiträge mit Euro-Banknoten zu zahlen, gegen die bundesrechtliche Bestimmung des § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG verstößt, die öffentliche Stellen zur Annahme von Euro-Banknoten bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten verpflichtet.“

„Die in § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG geregelte Verpflichtung zur Annahme von Euro-Banknoten gilt auch und gerade in Bezug auf sog. Massenverfahren wie die Erhebung des Rundfunkbeitrags. Anhaltspunkte dafür, dass die Möglichkeit, den Rundfunkbeitrag bar zu zahlen, die verfassungsrechtlich gebotene Finanzausstattung der Rundfunkanstalten gefährden könnte, sind nicht erkennbar. Dass die mit der Annahme von Bargeld verbundenen Kosten gegebenenfalls den Rundfunkbeitrag erhöhen und damit auch die Beitragspflichtigen belasten, die eine Möglichkeit zur Barzahlung nicht in Anspruch nehmen würden, ist nach innerstaatlicher Rechtslage hinzunehmen.“

Auch wenn das Verfahren derzeit noch ausgesetzt ist, spiegelt der Beschluss die Meinung des Bundesverwaltungsgerichts wider, an welchem sich niederrangige Gerichte orientieren. Es ist daher äußerst zweifelhaft, ob das Hessische Verwaltungsgericht auch heute so entscheiden würde wie 2018.

9.2   Rundfunkbeitragssatzung §10 Abs. 2
Zitat
"(2) Der Beitragsschuldner kann die Rundfunkbeiträge nur bargeldlos mittels folgender Zahlungsformen entrichten:
1. Ermächtigung zum Einzug mittels SEPA-Basislastschrift,
2. Einzelüberweisung,
3. Dauerüberweisung."

Im Schreiben vom 21.01.2020 wurde ich vom VG Berlin darauf aufmerksam gemacht, dass laut Rundfunkbeitragssatzung eine Barzahlung nicht möglich wäre und die Zahlung der Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss nur gestattet wurde, da es sich bei dieser nicht um Rundfunkbeiträge handelte.

Die Rundfunkanstalten legen Ihre Satzung selbst fest. Daher kann ich nicht erkennen, warum diese Selbstbeschränkung auf bargeldlose Zahlungsweisen unter bewusstem Ausschluss des „einzig unbeschränkten gesetzlichen Zahlungsmittels“ mein Problem sein soll.

Das Argument der Kosteneinsparung durch den ansonsten hohen Verwaltungsaufwand ist nicht nachvollziehbar, da die Zahlung der vom VG Berlin festgesetzten Kosten ja auch möglich war. Eine weitere Zahlung hätte keinen nennenswerten zusätzlichen Aufwand verursacht (ganz im Gegensatz zu dieser Klage und den zahlreichen vorangegangen Briefwechseln).

Da die Rundfunkbeitragssatzung gegen das Bundesbankgesetz §14 verstößt, sind die Bescheide auch in dieser Hinsicht rechtswidrig.

9.3   Annahmeverzug
Es ist festzustellen:
-   Der rbb verfügt über eine Hauptkasse, über welche Zahlungen abgewickelt werden können.
-   Ich habe die Zahlung ausstehender Rundfunkbeiträge in Bar angeboten.
-   Mein Zahlungsersuchen wurde abgelehnt.

Entsprechend befindet sich der rbb derzeit in Annahmeverzug.

Mein Angebot, die ausstehenden Rundfunkbeiträge, welche in den durch Urteil rechtskräftig gewordenen Bescheiden festgesetzt wurden, in bar zu begleichen, halte ich aufrecht, sofern mir garantiert wird, dass in Anbetracht der nicht satzungskonformen Zahlungsweise, meiner Beitragspflicht damit dennoch genüge getan ist.
Eine Bareinzahlung über ein Bankinstitut auf eigenes Risiko und/oder eigene Kosten lehne ich jedoch ab.

10  Fazit der Klagebegründung
Es ist klar erkennbar, dass der Landesgesetzgeber mit der Einführung des §10a im 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrags erst jetzt die Voraussetzungen für einen vollständig automatisierten Erlass von Bescheiden zu schaffen gedenkt.
Allen bis zu dem Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes am 01.06.2020 vollautomatisch erstellten Bescheiden mangelt es somit aufgrund fehlender Rechtsvorschrift an der gesetzlichen Grundlage.
Außerdem werden sowohl EG-Datenschutzrichtlinien, als auch das Bundesdatenschutzgesetz verletzt.

Unabhängig davon sind die Bescheide aber auch deswegen rechtswidrig, weil die Beitragssatzung des rbb gegen § 14 Abs. 1 Satz 2 BbankG verstößt.

Entsprechend sind die angefochtenen Bescheide aufzuheben.

11   Schlussbemerkung
Dies ist nun meine zweite Klage gegen den Rundfunk Berlin-Brandenburg. Leider bezweifele ich, dass es die letzte sein wird, auch wenn ich diese komplette Prozedur als äußerst müßig erachte und auch die Arbeit, welche ich mit meinen Klagen den Gerichten verursache, als wenig zielführend empfinde.
Leider ist mir keine andere legale Möglichkeit bekannt, mich gegen das Verhalten der Rundfunkanstalten zu Wehr zu setzen. Immerhin habe ich hierdurch eine Menge Dinge über den deutschen Rechtsstaat gelernt, die ich zuvor nicht für möglich gehalten hätte.
   
Es ist auch für juristische Laien offensichtlich, dass die Rundfunkanstalten auf zahlreichen Ebenen gegen Gesetze verstoßen. Mit Einführung des Rundfunkbeitrags 2013 wurde schlicht versäumt, die Rechtsgrundlagen entsprechend anzupassen und nun ist es zu spät diese Anpassungen nachzuholen ohne dabei dieses Versäumnis einzugestehen.
Die finanziellen Interessen eines solch gigantischen Apparates, wie ihn die Rundfunkanstalten mittlerweile darstellen, wiegen zu schwer, als dass man hier anders handeln könnte. Anders kann ich es mir nicht erklären, warum nahezu alle deutschen Gerichte in Ihren Urteilen den Rundfunkanstalten wieder und wieder Freifahrtsscheine für rechtswidriges Handeln ausstellen und dies mit geradezu haarsträubenden Begründungen rechtfertigen.

Die grundsätzliche Problematik einer staatlichen Zwangsmitgliedschaft geknüpft alleine an das Grundrecht zu wohnen, um damit den teuersten Rundfunkapparat der Welt zu finanzieren, ist nur schwer vermittelbar. Auch wenn das Bundesverfassungsgericht dieses Konstrukt trotz ganz offensichtlicher Mängel und Eingriffe in die Grundrechte durchgewunken hat, waren die Argumente nur wenig überzeugend. Aufgrund der rechtlichen Aussichtslosigkeit habe ich in meiner Klagebegründung darauf verzichtet, diese Grundrechtsverstöße aufs Neue zu thematisieren – vorhanden sind sie aber nach wie vor. Es geht mir hierbei nicht darum, 17,50€ im Monat zu sparen, sondern um einen nicht akzeptablen staatlichen Eingriff in die persönliche Freiheit und gegen den Willen von Millionen von Bürgern.

Bei meiner letzten Klage war das VG Berlin an Entscheidungen höherer Gerichte gebunden, da einige der Argumente dort bereits zu Gunsten der Rundfunkanstalten beurteilt worden waren.
Bei meiner aktuellen Klage ist dies meines Wissens nicht der Fall. Eine Entscheidung bzgl. der gängigen Praxis, Verwaltungsakte vollständig automatisch ohne Rechtsvorschrift zu erlassen, konnte ich von keinem höheren deutschen Gericht finden. Für die Thematik der Barzahlung gibt es sogar ein aktuelles Urteil eines höheren deutschen Gerichts zu Gunsten des Klägers.
Daher habe ich diesmal auch ein wenig Hoffnung auf ein faires Verfahren.

Sollte der angefochtene Festsetzungsbescheid vom VG Berlin aufgehoben werden, werde ich den dort festgesetzten Betrag an verschiedene wohltätige Organisationen spenden.   

12   Hinweise an das Gericht
Da die Klärung der Rechtslage durch den Europäischen Gerichtshof in der Frage der Bargeld-Annahmepflicht noch aussteht, bitte ich das Gericht zu prüfen, ob es sinnvoll wäre, dieses Verfahren evtl. in Anwendung des §94 VwGO ruhen zu lassen, bis ein Urteil vorliegt.

Ich möchte als juristischer Laie darauf hinweisen, dass ich in meiner Klage versucht habe, allen Anforderungen formell und inhaltlich gerecht zu werden. Ich bitte das Gericht mich auf mögliche formale Fehler hinzuweisen und es mir zu ermöglichen zu evtl. Unklarheiten innerhalb einer hinreichenden Frist Stellung zu beziehen.

Ich behalte mir weiteren Sachvortrag, sowie etwaige Berichtigungen meiner bisherigen Gründe ausdrücklich vor.

Außerdem möchte ich ausdrücklich darauf hinweisen, dass ich mit dieser Klage keinen Feststellungsantrag stelle. Auch möchte ich aus meiner Klageschrift keinen Feststellungsantrag abgeleitet haben.

Aufgrund der Komplexität des Sachverhaltes und der nicht abschließend geklärten Rechtslage bitte ich um eine Entscheidung durch die gesamte Kammer.

Mein Einverständnis zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung gebe ich ausdrücklich nicht.


Mit freundlichen Grüßen
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: guyincognito am 15. Februar 2020, 17:30
Update der Klagebegründung:
- Kleine Ergänzungen zu Punkt 5 Ermessen und Beurteilungsspielraum
- Deutliche Ausweitung der Punkte Datenschutz (jetzt Punkt 7) und Zwangsvollstreckung (jetzt Punkt 8 ) basierend auf den Argumenten aus Olaf Kretschmanns letztem offenen Brief (https://rundfunkbeitrag.blogspot.com/2020/02/fandungsabwehr-antrag-aussetzung-des.html) und dem "Evaluierungsbericht der Länder gem. § 14 Abs. 9a RBStV" (im separaten Thread veröffentlicht: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33314.0.html).
- Überarbeitetes Fazit

Zitat
5   Ermessen und Beurteilungsspielraum
Neben einer Rechtsvorschrift kann nach §35a VwVfG ein Verwaltungsakt nur dann vollständig automatisiert erlassen werden, sofern „weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht“.
Im Zuge des Meldedatenabgleichs (siehe auch Punkt 7.1) gleichen die Rundfunkanstalten und der Beitragsservice Ihre Bestandsdaten mit den Daten der Einwohnermeldeämter zu allen volljährigen Bürgern ab (§ 14 Abs. 9a Rundfunkbeitragsstaatsvertrag).
Auf der Website des Beitragsservice (www.rundfunkbeitrag.de) steht dazu:
Zitat
„Die von den Meldeämtern übermittelten Daten lassen keinen Rückschluss auf eine konkrete Wohnsituation zu. So können beispielsweise in einem Haus auch mehrere Wohnungen sein. Es ist für den Beitragsservice nicht erkennbar, wer zusammen in einer Wohnung lebt.“
Der Rundfunkbeitrag wird pro Wohnung (nicht aber zwangsläufig für eine Zweitwohnung) erhoben. Zur Zahlung verpflichtet ist der Inhaber der Wohnung. Leben aber mehrere gleichberechtigte Personen beispielsweise in einer Wohngemeinschaft, ist nicht automatisch klar, welcher der Bewohner den Rundfunkbeitrag zahlen muss.

Laut dem Evaluierungsbericht der Länder gem. § 14 Abs. 9a RBStV (Anlage) Punkt 2 Abs. 3 erfolgt nach erfolglosen Anschreiben wegen klärungsbedürftiger Sachverhalte bei „ausbleibender bzw. nicht verwertbarer Rückmeldung“ die automatische Anmeldung.
Die Methode, nach welcher die zahlungspflichtige Person bestimmt wird, ist dem Kläger nicht bekannt, da der rbb hierzu keine Aussagen macht.
Offenbar erfolgt die Anmeldung aber auch ohne Klärung und ohne verwertbare Rückmeldung – also ohne die benötigten Informationen.
In diesen Fällen entsteht also zwangsläufig ein Beurteilungsspielraum, welcher ohne menschliches Eingreifen von einer Datenverarbeitungsanlage ausgeschöpft wird.

Auch ist festzustellen, dass die Bescheide in unregelmäßigen Abständen erlassen werden, so dass durch akkumulierte Säumniszuschläge Diskrepanzen bei Forderungen gegenüber zahlungssäumigen Kunden entstehen, und zwar auch dann, wenn die Umstände identisch sind. Daraus lässt sich schließen, dass es auch hier einen Beurteilungsspielraum geben muss und der Zeitpunkt des Bescheiderlasses im Ermessen der Rundfunkanstalt liegt.

Dazu aus dem Fachaufsatz von Prof. Dr. Mario Martini und David Nink, Speyer
„Subsumtionsautomaten Ante Portas? Zu den Grenzen der Automatisierung in Verwaltungsrechtlichen (Rechtsbehelfs-)Verfahren (DVBl 2018, S. 1128 – 1138 - Anlage)

Zitat
Fehlerfolgen – § 35a VwVfG als Verfahrensnorm:

„Automatisiert die Verwaltung demgegenüber unter Missachtung des § 35a VwVfG Ermessensentscheidungen, ist der Verwaltungsakt nicht nur regelmäßig aufhebbar. Er kann im Einzelfall auch an einem besonders schweren und für Außenstehende offensichtlichen Fehler leiden, der seine Nichtigkeit auslöst.“
Damit fehlt neben der Rechtsvorschrift auch die zweite Voraussetzung zur vollautomatischen Erstellung von Verwaltungsakten nach §35a VwVfG. Die angefochtenen Bescheide sind dadurch nicht nur rechtswidrig, sondern auch nichtig und entsprechend aufzuheben.

Zitat
7   Verstöße gegen Datenschutzrecht
Vollautomatisch erlassene Festsetzungsbescheide, sowie das Verfahren der Datenerhebung durch die Rundfunkanstalten verstoßen gegen altes und neues Datenschutzrecht auf EU- und Bundesebene.

7.1 Meldedatenabgleich
Laut Evaluierungsbericht der Länder gem. § 14 Abs. 9a RBStV (Anlage, siehe auch Punkt 8.3) wurden im Zuge des zweiten Meldedatenabgleichs die persönlichen Daten von rund 72,9 Millionen Bundesbürgern gesammelt. Der Bericht enthält auch die Bewertung der DSK in Bezug auf den Meldedatenabgleich:

Zitat
„Die DSK hat bereits im Jahr 2013 datenschutzrechtliche Bedenken gegen das Instrument eines Meldedatenabgleichs erhoben. (vgl. Entschließung der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) vom 11. Oktober 2010). Die damals vorgetragenen Bedenken wurden auch im Rahmen des aktuellen Evaluierungsverfahrens geäußert und gelten fort:
Bei einem vollständigen Meldedatenabgleich würden in großem Umfang personenbezogene Daten von Betroffenen, die überhaupt nicht beitragspflichtig sind, weil sie entweder in einer Wohnung leben, für die bereits durch andere Personen Beiträge gezahlt werden oder weil sie von der Beitragspflicht befreit sind, an die Rundfunkanstalten übermittelt und von diesen verarbeitet. Zudem würden auch Daten von all denjenigen Einwohnerinnen und Einwohnern erhoben und verarbeitet, die sich bereits bei der Landesrundfunkanstalt angemeldet haben und regelmäßig ihre Beiträge zahlen. Zudem betreffe der Meldedatenabgleich mehr personenbezogene Daten, als die Beitragszahlerinnen und -zahler bei der Anmeldung mitteilen müssen, z.B. Doktorgrad und Familienstand (vgl. § 8 Abs. 4 RBStV). Die Übermittlung dieser Daten ist nach Auffassung der DSK nicht zur Beitragserhebung notwendig.“

Damit verfügt der Beitragsservice höchstwahrscheinlich über die bundesweit umfassendste Datensammlung personenbezogener Daten nahezu aller Bürger und ggf. ihrer Betriebsstätten – einzig und allein mit der Begründung, Rundfunkbeiträge eintreiben zu können. Weder Polizei noch beliebige andere deutsche Ämter verfügen (zum Glück) über vergleichbare zentral gespeicherte Datenbestände.

Es ist mit dem Prinzip der Datensparsamkeit nicht zu vereinbaren, dass Daten von über 70 Millionen Volljährigen von den Meldebehörden übermittelt und den Landesrundfunkanstalten zur Verarbeitung überlassen werden.  Der Bürger hat zudem keine Möglichkeit sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung auszuüben, denn er wird weder über den Abgleich informiert noch hat er ein Recht zu widersprechen.

In Anbetracht der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.04.2006 – Az.: 1 BvR 518/02 eine Rasterfahndung zur Strafverfolgung nur bei „konkreter Gefahr“ für hochrangige Rechtsgüter zu erlauben, bleibt es völlig unverständlich, dass eine Rasterfahndung zur Verfolgung von Beitragsschuldnern offenbar nicht ausgeschlossen ist.

7.2   § 6a Bundesdatenschutzgesetz - Automatisierte Einzelentscheidung (alte Fassung)
Der angefochtene Festsetzungsbescheid wurde am 04.05.2018 erstellt. Da die DSGVO aber erst am 25.05.2018 in Kraft getreten ist, dürften in diesem Fall noch die alte Richtlinie 95/46/EG und das Bundesdatenschutzgesetz in der alten Fassung zuletzt geändert am 30.10.2017 anzuwenden sein.

Basierend auf der „Richtlinie 95/46/EG Artikel 15 - Automatisierte Einzelentscheidungen“ galt laut §6a BDSG:

Zitat
„(1) Entscheidungen, die für den Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder ihn erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen. Eine ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung gestützte Entscheidung liegt insbesondere dann vor, wenn keine inhaltliche Bewertung und darauf gestützte Entscheidung durch eine natürliche Person stattgefunden hat.

(2) Dies gilt nicht, wenn

1.    die Entscheidung im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertragsverhältnisses oder eines sonstigen Rechtsverhältnisses ergeht und dem Begehren des Betroffenen stattgegeben wurde oder
2.   die Wahrung der berechtigten Interessen des Betroffenen durch geeignete Maßnahmen gewährleistet ist und die verantwortliche Stelle dem Betroffenen die Tatsache des Vorliegens einer Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 mitteilt sowie auf Verlangen die wesentlichen Gründe dieser Entscheidung mitteilt und erläutert.“
Sowohl die EG-Richtlinie, als auch das Bundesdatenschutzgesetz verboten Entscheidungen, die auf der automatischen Verarbeitung von persönlichen Daten basierten und für den Betroffenen rechtliche Folgen nach sich zogen.
Ausnahmen davon waren nur möglich, sofern die berechtigten Interessen des Betroffenen durch Maßnahmen gewährleistet worden sind.
Zu den berechtigten Interessen zählten unter anderen die Löschung der nicht benötigten Daten nach einem festgelegten Zeitraum (§6 Bundesdatenschutzgesetz a.F.).

7.3   Datenlöschung
§ 6 BDSG a.F. - Rechte des Betroffenen
Zitat
„(1) Die Rechte des Betroffenen auf Auskunft (§§ 19, 34) und auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung (§§ 20, 35) können nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.“

Der 15. Tätigkeitsbericht der Beauftragten für Datenschutz für den Zeitraum 01. April 2018 – 31. März 2019 des rbb stellt auf Seite 74 (Anlage) fest, dass der nicht rechtsfähige Beitragsservice derzeit nicht über die technischen Möglichkeiten verfügt, alte Datensätze zu löschen.
Zitat
„Während es bislang nur ein Löschkonzept für die Historie zum Beitragskonto gibt, soll das neue Löschkonzept auch für die historisierten Datensätze gelten. Die historischen Daten sind zwar im Archiv vorhanden, jedoch ohne Kenntnis einer Beitragsnummer nicht mehr auffindbar. Wegen der auf unterschiedlichste Weise ausgestalteten technischen Abhängigkeiten der Daten untereinander, stellt sich die Erstellung des Löschkonzepts als äußerst komplexes Thema dar. Der ZBS hat angekündigt, dass das Konzept zum Anfang der zweiten Jahreshälfte 2019 vorliegen wird.“
Ob dies inzwischen geschehen ist, vermag ich nicht zu beurteilen. In jedem Fall aber waren die Voraussetzungen zum Erstellungszeitpunkt der angefochtenen Bescheide nicht gegeben. Demnach wurde offenbar die im Rundfunkstaatsvertrag gesetzlich vorgeschriebene Löschung von Daten aus den Meldedatenabgleichen zumindest bis zum 31. März 2019 nicht vorgenommen.
Zitat
8   Vollautomatische Zwangsvollstreckung
Der Feststellungsbescheid vom 04.05.2018 besagt:
Zitat
„Dieser Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Damit ist einer der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung gegeben“

Der kleinen Anfrage des Abgeordneten Stefan Räpple (Drucksache 16 / 7026 – Anlage) und der Antwort des Staatsministeriums Baden-Württemberg
ist zu entnehmen:
Zitat
„Frage: Werden Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks vollständig automatisiert erlassen?
Antwort: Der Südwestrundfunk hat mitgeteilt, dass alle Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks vollständig automatisiert erlassen werden. Auch hier gilt die Begründung, dass möglichst ressourcenschonend gearbeitet werden soll.“
Auch diese Aussage lässt sich vollständig auf den rbb übertragen.
Es werde also nicht nur Verwaltungsakte ohne Rechtsgrundlage millionenfach vollautomatisch erstellt; eine auf dieser Basis eingeleitete Zwangsvollstreckung – vollständig ohne menschliches Mitwirken – ist ebenfalls gängige Praxis.


8.1   Amtshilfe durch Berliner Finanzämter
Da die Rundfunkanstalten nicht über eigene Verwaltungskapazitäten für Vollstreckungsmaßnahmen verfügen, werden Ersuchen um Vollstreckungshilfe gemäß Rundfunkstaatsvertrag §10 Abs. 6 im Fall des rbb an die Berliner Finanzämter gerichtet.
Die Finanzämter prüfen die vollautomatisch erstellten Vollstreckungsersuchen jedoch nicht, sondern leiten direkt die Zwangsvollstreckung ein.
Bei der Datenerhebung aufgetretene Fehler werden hierbei nicht erkannt, weswegen sie die Vollstreckung auch nicht verhindern.

Im Jahre 2018 lag die Anzahl der Vollstreckungsersuchen der Rundfunkanstalten laut Jahresbericht bei 1,21 Millionen!
 
8.2   Subventionierung von Vollstreckungen
Laut einer kleinen Anfrage der Fraktion der FDP vom 28. Juni 2017 (Anlage) an den Senat der Stadtgemeinde Bremens (Drucksache 19/547 S) wird den Vollstreckungsbehörden seit 01. Januar 2018 für jede Vollstreckung 28,50€ von den Rundfunkanstalten erstattet. Davor waren es in der Praxis im Schnitt lediglich 12,27€. Die tatsächliche durchschnittliche Kostenbelastung lag allerdings bei 54,50€ pro Fall.
Die Kosten, welche also von der Stadtgemeinde Bremen zu tragen waren, beliefen sich bis Ende 2017 auf 42,23€ und danach immer noch auf ca. 26€ pro Fall.

Für Berlin liegen mir derzeit keine Zahlen vor, es ist aber davon auszugehen, dass auch hier die tatsächlichen Kosten der Vollstreckung deutlich über der vom rbb erstatteten Pauschale liegen.
Demnach subventioniert das Bundesland Berlin die Vollstreckungsersuchen des rbb (im Jahr 2016 waren es 67.342) aus dem Berliner Haushalt – also durch den Steuerzahler.


8.3 Evaluierungsbericht der Länder gem. § 14 Abs. 9a RBStV (Anlage)
Dem Evaluierungsbericht der Länder gem. § 14 Abs. 9a RBStV kann man auf Seite 7 entnehmen:
Zitat
„3. Ergebnisse aus den Klärungen:

Bisher (Stand 28. Februar 2019) wurden
- rund 906 Tsd. Anmeldungen vorgenommen,
- davon bereits 222 Tsd. wieder zurückgenommen, 
- rund. 40 Tsd. Personen von der Beitragspflicht befreit oder diese ermäßigt.
Insgesamt sind damit rd. 644 Tsd. beitragspflichtige Wohnungen neu im Bestand.
Unter Berücksichtigung der Erfahrungswerte des Beitragsservice aus dem letzten Meldedatenabgleich (2013/2014) sowie den bisherigen Erkenntnissen aus dem Meldedatenabgleich 2018 ist laut Zulieferung der Landesrundfunkanstalten damit zu rechnen, dass ca. 55 % der Anmeldungen wieder abgemeldet werden müssen. Aus den Zwischenergebnissen des Meldedatenabgleichs 2018 würden somit rechnerisch rund 408 Tsd. Anmeldungen resultieren, die im Datenbestand des Beitragsservice verbleiben.“

8.4   Subventionierung von Falsch-Vollstreckungen
Es ist stark davon auszugehen, dass es bei einer Fehlerquote von ca. 55% bei der automatischen Anmeldung auch zu Folgefehlern bei der vollautomatischen Vollstreckung kommt, welche den Vollstreckungsbehörden hohe Kosten verursachen.

Für die Subventionierung von Behördenfehlern dürfte es keine legale Rechtsgrundlage im Bundes- oder Landesrecht geben. Ausgaben aus dem Landeshaushalt dürfen nur für Zwecke erfolgen, die eine verfassungsrechtliche Rechtsgrundlage haben.

Es ist also festzustellen, dass die Rundfunkanstalten nicht nur eine enorme Menge von jährlich über einer Million Vollstreckungsersuchen an die kommunalen Vollstreckungsbehörden richten. Ein nicht unerheblicher Teil davon ist auch noch ungerechtfertigt aufgrund von Fehlern bei der automatisierten Datenerhebung. Die dadurch entstandenen Kosten, werden in großem Umfang aus Steuermitteln gedeckt.
Dies stellt einen großen volkswirtschaftlichen Schaden zu Lasten der öffentlichen Abgaben dar und gefährdet das Vertrauen in den Rechtsstaat in erheblichem Maße. Warum die Vollstreckungsbehörden diesen Ersuchen in aller Regel dennoch nachkommen, ist mir unverständlich.   
Zitat
10   Fazit der Klagebegründung
Alle vollständig automatisch erstellten Bescheide verstoßen derzeit gegen §35a VwVfG, da es an der zwingend benötigten Rechtsvorschrift mangelt und es zudem ein Ermessen und Beurteilungsspielraum gibt.
§10 Abs. 5 RBStV ist als Regelung nicht ausreichend.
Es ist klar erkennbar, dass der Landesgesetzgeber mit der Einführung des §10a im 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrags erst jetzt die Voraussetzungen für einen vollständig automatisierten Erlass von Bescheiden zu schaffen gedenkt.
Die angefochtenen Bescheide sind daher sowohl rechtswidrig, als auch nichtig.

Des Weiteren wurden und werden mit dem bereits automatisierten Meldedatenabgleich, der daraus folgenden automatischen Anmeldung und der ebenfalls vollautomatischen Erstellung der Bescheide sowohl EG/EU-Datenschutzrichtlinien, als auch das Bundesdatenschutzgesetz verletzt, insbesondere auch deswegen, weil die Rundfunkanstalten und der Beitragsservice Ihrer gesetzlichen Verpflichtung der Datenlöschung nicht nachkommen.

Die automatische und oftmals fehlerhafte Praxis der Zwangsvollstreckung verursacht zudem enorme Kosten zu Lasten der öffentlichen Abgaben. Der staatlichen Subventionierung aus Steuergeldern von fehlerhaften Vollstreckungsersuchen fehlt jede Rechtsgrundlage.

Unabhängig davon sind die angefochtenen Bescheide aber auch deswegen rechtswidrig, weil die Beitragssatzung des rbb gegen § 14 Abs. 1 Satz 2 BbankG verstößt.

Entsprechend sind die angefochtenen Bescheide aufzuheben.


Edit "Bürger" @alle vorsorglich nochmals obiger Hinweis:
Bitte thematische Einzelaspekte wie "Ausnahme aus VwVfG", "vollautomatisierter Erlass", "Ermessen/Beurteilungsspielraum" usw. immer thematisch eigenständig in bereits vorhandenen, oder - falls nicht vorhanden - in gut aufbereiteten eigenständigen Threads mit aussagekräftigem Thread-Betreff vertiefen - jedenfalls nicht hier im Thread als nicht auffindbares Sammelsurium unter einem beliebigen Thread-Betreff.
Die Ergebnisse der Einzeldiskussionen können dann hier im finalen Klagetext zusammengefasst werden.
Es können Anregungen und Querverweise gegeben werden - bitte aber keine Vertiefung einzelner Themen hier im Thread.
Weitere mögliche Anregung für aktuelle Klagebegründung in Berlin siehe ggf. auch unter
Vollstr. in Berlin stoppen, bis RBB Voraussetz. f. Eigentitulierung erfüllt?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33276.0.html
Thread vorerst wieder geöffnet - unter Vorbehalt der Schließung bei Nichtbeachtung vorgenannter Hinweise.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: guyincognito am 16. Februar 2020, 20:43
Mal ne andere Frage: Ist es eigentlich besser, alles was man hat an Anlagen dazuzupacken oder das Ganze eher auf die nötigsten Sachen zu beschränken? R will das Gericht nicht mit Unmengen an Akten nerven, gleichzeitig aber auch sichergehen, dass es am Ende nicht heißt, man hätte die nötigen Beweise nicht erbracht (R geht davon aus, dass diese Frage keinen eigenen Thread verdient).

Die Liste der Anlagen sieht derzeit so aus:
-   Screenshot des Internetauftritts der Rechtsanwälte
-   kleinen Anfrage des Abgeordneten Stefan Räpple (Drucksache 16 / 7026)
-   Widerspruchsbescheid des Süd-West Rundfunks
-   Widerspruchsbescheid des rbb
-   Evaluierungsbericht der Länder gem. § 14 Abs. 9a RBStV
-   Fachaufsatz von Prof. Dr. Mario Martini und David Nink, Speyer
-   Ablehnungsbescheid des rbb vom 19.11.2019
-   Der 15. Tätigkeitsbericht der Beauftragten für Datenschutz für den Zeitraum 01. April 2018 – 31. März 2019 des rbb
-   kleine Anfrage der Fraktion der FDP vom 28. Juni 2017 an den Senat der Stadtgemeinde Bremens (Drucksache 19/547 S)
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: PersonX am 16. Februar 2020, 23:11
Wenn der Kläger will, dass der Richter es zumindest lesen soll, dann alle "Anlagen" also die Inhalte, auf welche der Kläger wert legt, in den Klagetext einarbeiten, also vor die Unterschrift.
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: guyincognito am 10. März 2020, 20:57
Folgende fiktive Stellungnahme als Antwort auf obige Klagebegründung könnte heute morgen im Briefkasten gelegen haben.
Besonders viel Mühe haben sich die vermutlich gut bezahlten Anwälte nicht gegeben.

Zu den einzelnen Punkten:

Zitat
1. Soweit der Kläger die Rechtmäßigkeit der Festsetzungsbescheide bestreitet, steht seine Rechtsauffassung gegen die hier vorliegende Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte. Insbesondere ist seitens der Verwaltungsgerichtbarkeit hinreichend geklärt, dass die Bescheide sowohl maschinell als auch vollautomatisch erstellt werden dürfen. Insofern bedarf es keiner weiteren Erörterung.
Hinreichend geklärt dürfte lediglich die fehlende Unterschrift bei maschineller Erstellung gemäß §37 VwVfG sein. Anders sieht es aus bei vollautomatischen Bescheiden gemäß §35a VwVfG.
Dass diese überhaupt (ohne Rechtsvorschrift) vollautomatisch erstellt werden und wurden, ist ja erst völlig klar, seitdem geplant ist, die fehlende Rechtsvorschrift nun im 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag einzuführen.

Zitat
2. Soweit sich der Kläger auf datenschutzrechtliche Belange stützt, ist auch hier auf die entsprechende Rechtsprechung zu verweisen. Soweit der Kläger auf einen Löschungsanspruch abstellt, sei darauf verwiesen, dass eine Speicherung von Daten grundsätzlich so lange möglich ist, solange ein berechtiges Interesse an der Speicherung der Daten besteht. Da dies im Rahmen der Geltendmachung von Rundfunkbeiträgen zu bejahen ist, besteht hinsichtlich der Daten des Klägers kein Löschungsanspruch.
Das Argument in der Klagebegründung bezog sich auf technische Mängel, welche die Löschung von historischen Daten zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung unmöglich machten. Es ist davon auszugehen, dass historische Daten für die Geltendmachung von Rundfunkbeiträgen nicht nötig sind. Ob für Person R diese Daten konkret vorliegen, ist aber nicht bekannt, da auch eine automatisierte Auskunft darüber nicht möglich ist. Ein Antrag auf manuelle Überprüfung, ob solche Daten vorliegen, wurde gestellt.
Darüberhinaus werden beim Meldedatenabgleich auch Daten wie Doktorgrad und Familienstand übermittelt. Auch diese sind für die Eintreibung von Rundfunkbeiträgen unnötig. Daher besteht auch kein berechtigtes Interesse.

Zitat
3. Soweit der Kläger auf eine vollautomatische Zwangsvollstreckung abstellt, ist dies nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens. Die Verwaltungsvollstrekcung wird vorliegend durch das Finanzamt durchgeführt und ist insofern mit der Situation des Südwestrundfunk, wie vom Kläger vorgetragen, nicht zu vergleichen.
Der Kläger sei jedoch darauf hingewiesen, dass im Rahmen einer Vollstreckung durch die Behörden - wie auch durch Gerichtsvollzieher - grundsätzlich nur die Aussetzungen der Vollstreckung, nicht jedoch der Inhalt geprüft wird. So er Beanstandungen im Vollstreckungsverfahren sieht, ist er gehalten, sich hier entsprechende Rechtshilfe durch Erinnerung oder Vollstreckungsabwehrklagen beizuholen. Die liegt nicht in der Sphäre des Beklagten.
Dies betrifft auch die damit verbundenen Kosten.
Das Beispiel des Südwestrundfunks diente nur stellvertretend für alle Rundfunkanstalten, da nur hier eine offizielle Aussage zu der vollautomatischen Einleitung aller Vollstreckungsersuchen vorlag. Die Prozedur dürfte überall die gleiche sein (Hat jemand evtl. dafür entsprechende Belege?)
Korrekt ist, dass Vollstreckung eigentlich kein Thema der Klage ist. Person R wollte das Gericht jedoch auf diese Praxis aufmerksam machen. Außerdem ist nicht unwahrscheinlich, dass noch während des Verfahrens eine Zwangsvollstreckung eingeleitet wird.

Zitat
4. Soweit der Kläger auf eine fehlerhafte Subventionierung von Falschvollstreckungen abstellt, würde es sich hierbei im einen im Wege der Amtshaftung zu klärenden Anspruch handeln, der ebenfalls nicht von der Klage des Klägers gedeckt ist, so dass es hierzu keines weiteren Vortrags bedarf.
Hier dürfte der Anwalt wohl richtig liegen. Subventionierung von Falschvollstreckungen ist zwar ein enormer Missstand, hat aber nicht wirklich was mit dem angefochtenen Festsetzungsbescheid zu tun. Es ist allerdings eine Konsequenz aus der Vollautomatisierung und daher womöglich dennoch relevant. Es stellt sich die Frage, ob es sinnvoll  ist, solche Dinge im Verfahren zu erwähnen oder stellt man sich damit nur selbst ein Bein? Person R denkt sich, dass auch ein Richter am Verwaltungsgericht eine solche Vorgehensweise nicht einfach gutheißen kann, auch wenn es mit der eigentlichen Klage nur am Rande was zu tun hat.

Zitat
5. Soweit der Kläger darauf abstellt, dass es ihm möglich sein muss, seinen Rundfunkbeitrag bar zu entrichten, sei auch darauf verwiesen, dass dem Beklagten durchaus die Möglichkeit zusteht ausschließlich auf Banküberweisungen abzustellen und er nicht verpflichtet ist, Barzahlungen entgegenzunehmen. Der diesbezügliche Vortrag hinsichtlich etwaigen Annahmeverzuges wäre auch unsubstantiiert und daher auch schon aus diesen Gründen abzuweisen.
Hmm, hier fehlt ja alles. Kein Argument, keine Begründung, nur eine Behauptung.


Ist es angebracht, auf das Schreiben schnellstmöglich zu reagieren oder sollte Person R lieber erstmal ein paar Wochen verstreichen lassen oder womöglich gar nicht reagieren?


Edit "Bürger":
Anhang entfernt, da für die Diskussion nicht erforderlich und zudem fraglich, ob Veröffentlichung ohne Zustimmung problematisch wäre.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: Bürger am 10. März 2020, 22:16
Besonders viel Mühe haben sich die vermutlich gut bezahlten Anwälte nicht gegeben.
Das wäre - ggf. bei RBB direkt - zu hinterfragen, denn:
a) Über den Gebührensatz hinausgehende Kosten sind nicht erstattungsfähig, d.h. RBB würde bei gesonderter Honorarvereinbarung überbezahlen und die Kosten selbst im Erfolgsfalle nicht von der unterlegenen Partei erstattet erhalten. Das könnte ggf. die Frage einer möglichen Veruntreuung von Beitragsgeldern aufwerfen.
b) Für den Regelsatz wird sich die Kanzlei nicht "ins Zeug legen". Da sie bereits jetzt alle Einwände als quasi unerheblich abbügelt und dem Verfahren quasi Einfachheit attestiert (besonders würde dies durch Zustimmung zur Entscheidung durch den Einzelrichter deutlich werden), würde sich ebenfalls die Frage stellen, weshalb RBB mit eigener Rechtsabteilung und Volljuristen hier in einem Verfahren ohne Vertretungszwang - für den bislang nicht anwaltlich vertretenen Kläger lediglich kostenerhöhend - anwaltlich vertreten lässt, wenn nicht aus reinen "Abschreckungsgründen" - siehe dazu u.a. auch unter
Neue Masche des BR: externe Rechtsanwälte beauftragt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22911.0.html

Person A könnte solchen oder ähnlichen Fragen vertiefend nachgehen.

Darüberhinaus könnte Person A ggf. ggü. dem Gericht anzeigen, dass sie sich unter diesen Umständen schon zur Wahrung des
Grundsatzes der Waffengleichheit
https://de.wikipedia.org/wiki/Grundsatz_der_Waffengleichheit
veranlasst sieht, sich ebenfalls vertreten zu lassen und sich nunmehr vorerst "auf die Suche nach einem qualifizierten Rechtsbeistand begeben" wird, "welcher dann die Stellungnahme analysieren und alle weiteren Schritte wie u.a. auch Akteneinsicht etc. veranlassen" würde.

Hinweis: Die Suche könnte schwierig werden ;)
Die vmtl. eintreffenden Absagen würde Person A dem Gericht gegenüber regelmäßig dokumentieren und dabei jeweils davon ausgehen, dass das "Gericht die Suche nicht verkürzen und das Verfahren offengehalten wird, bis die Suche erfolgreich abgeschlossen ist"... weitere ansatzweise Hinweise zur Anwaltssuch bzgl. OVG, welche entsprechend auf VG angepasst werden müssten, siehe nochmals weiter oben in hiesigem Thread unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31813.msg197176.html#msg197176


Zur Barzahlung könnte Person A auf den - die Ausführungen des RBB gänzlich widerlegenden - einschlägigen Beschluss des BVerwG verweisen
Barzahlung > BVerwG Beschluss 6 C 6.18, 27.03.19 Aussetzung/ EuGH-Vorlage
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31372.0.html
und bis zu dessen abschließender Entscheidung bereits jetzt die Ruhendstellung/ Aussetzung des Verfahrens anregen.


Bitte hier im Thread keine vertiefende inhaltliche Diskussion von Einzelgründen, da diese eigenständig zielgerichteter/ vertiefender behandelt werden können und besser auffindbar sind - siehe bitte Forum-Suche (https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) für bereits vorhandene Diskussionen. Im Weiteren siehe u.a. auch unter
Begründung Widerspruch/ Klage nach BVerfG-Urteil vom 18.07.2018?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28123.0.html
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28123.msg204204.html#msg204204
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: guyincognito am 10. März 2020, 23:57
...
Das könnte ggf. die Frage einer möglichen Veruntreuung von Beitragsgeldern aufwerfen.
...
Person A könnte solchen oder ähnlichen Fragen vertiefend nachgehen.
Es wurde in der Klagebegründung darauf hingewiesen, dass der rbb durch Hinzuziehung einer externen Kanzlei gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt.
Bereits im ersten Schreiben 6 Wochen vor Einreichen der Begründung, wurde das Einverständnis der Anwaltskanzlei auf Übertragung auf einen Einzelrichter kundgetan.
Person R wird diesen Punkt noch einmal deutlicher ausarbeiten. Das mit der Veruntreuung von Beitragsgeldern gefällt :D

Zur Barzahlung könnte Person A auf den - die Ausführungen des RBB gänzlich widerlegenden - einschlägigen Beschluss des BVerwG verweisen
Barzahlung > BVerwG Beschluss 6 C 6.18, 27.03.19 Aussetzung/ EuGH-Vorlage
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31372.0.html
und bis zu dessen abschließender Entscheidung bereits jetzt die Ruhendstellung/ Aussetzung des Verfahrens anregen.
Dies wurde bereits in der Klagebegründung getan - siehe weiter oben
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31813.msg203460.html#msg203460
Punkt 9 Bargeldzahlung und Punkt 12 Hinweise an das Gericht.
Daher überrascht die lapidare Antwort ohne jedes Gegenargument.
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: GesamtSchuldner am 11. März 2020, 00:13
Zitat
Während Ersteres an der Hauptkasse des rbb in der Masurenallee 8-13, 14057 Berlin ohne größere Probleme möglich war, wurde mein Zahlungsersuchen der Rundfunkbeiträge abgelehnt.
Um den Vorwurf, der Vortrag sei bezüglich Annahmeverzug unsubstantiiert, zu entkräften, könnte dieser fiktive Fall dahingehend präzisiert werden, dass explizit geschrieben wird, zu welchem Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) das Bargeld angeboten wurde, welche Scheine und Münzen angeboten wurden, ggf. wie die Person hieß oder wie sie aussah, die die Annahme des Bargeldes verweigert hat etc.
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: guyincognito am 11. März 2020, 10:35
Zitat
Während Ersteres an der Hauptkasse des rbb in der Masurenallee 8-13, 14057 Berlin ohne größere Probleme möglich war, wurde mein Zahlungsersuchen der Rundfunkbeiträge abgelehnt.
Um den Vorwurf, der Vortrag sei bezüglich Annahmeverzug unsubstantiiert, zu entkräften, könnte dieser fiktive Fall dahingehend präzisiert werden, dass explizit geschrieben wird, zu welchem Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) das Bargeld angeboten wurde, welche Scheine und Münzen angeboten wurden, ggf. wie die Person hieß oder wie sie aussah, die die Annahme des Bargeldes verweigert hat etc.
Schon im ersten Schreiben an das Gericht 6 Wochen vor Einreichen der Klagebegründung wurde dies etwas konkreter behandelt. Der entsprechende Beleg der Barzahlung liegt dem Gericht vor. Weitere Informationen (Name der Person, etc. bzw. stichfeste Beweise, dass tatsächlich eine Zahlung der Rundfunkbeiträge angeboten und verweigert wurde, kann Person R leider nicht liefern. Dass dies der Wahrheit entspricht, ist jedoch aus dem Zusammenhang schlüssig.).

Zitat aus dem ersten Schreiben:
Zitat
Anders als dargestellt, ging sehr wohl eine Zahlung ein. Die besagten 20,00€ habe ich 02.01.2020 in bar bei der Hauptkasse des Rundfunk Berlin-Brandenburg in der Masurenallee 8-14, 14057 Berlin entrichtet (Beleg siehe Anlage). Mein Angebot, die Rundfunkbeiträge, welche ich durch die Gerichtsentscheidung des VG Berlin vom 19.07.2019 nun schuldig bin, ebenfalls direkt zu bezahlen, wurde mit den Worten „Das geht hier nicht.“ abgelehnt.
Ich stelle also fest, dass der Rundfunk Berlin-Brandenburg über eine Kasse verfügt, über welche generell auch Zahlungen angenommen werden können, mein Angebot, ausstehende Rundfunkbeiträge zu begleichen, aber dennoch ausgeschlagen wurde. Mit der obigen Aussage wird offenbar versucht, eine Zahlungsunwilligkeit meinerseits vorzutäuschen.
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 11. März 2020, 13:26
Grundsätzlich kann man zur Einschaltung externer Anwälte der Rundfunkanstalt bei Verlieren der Klage gegen die Kostenfestsetzung Einspruch einlegen mit dem Argument, daß es sich ja um eine Klage mit geringer Aussicht auf Erfolg gehandelt hätte (Zitat aus dem RBB-Anwaltschreiben) und der Sachverhalt angeblich einfach wäre, weshalb es ja auch auf den Einzelrichter übertragen wurde, deshalb hätte die interne Rechtsabteilung der Rundfunkanstalt die Sache locker selbst in die Hand nehmen können und eine Geltendmachung einer externen Kanzlei rechtsmißbräuchlich wäre.

Ich gehe mal davon aus, daß die Kanzlei einen Pauschalvertrag mit dem RBB abgeschlossen hat, dann verschleiert man die wirklich pro Fall bezahlten Kosten und macht sich auch nicht der Untreue schuldig, da man mit der Kanzlei noch andere Projekte durchführt.

Ich hätte da noch einen Tipp für alle, die noch keine Klage mit dieser Kanzlei am Hals haben:
In irgendeiner Angelegenheit sich von denen beraten lassen, wenn es irgendwann zu einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht kommt, so darf diese Kanzlei den Fall nicht (mehr) übernehmen, weil das Mandantenverrat wäre...
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: guyincognito am 22. März 2020, 12:31
... weiteren Schritte wie u.a. auch Akteneinsicht etc. veranlassen"...
Wäre für eine fiktive Akteneinsicht ein Anwalt notwendig? Falls nicht, könnte Person R diese ja direkt beantragen. Wäre dieser Antrag direkt beim rbb oder mittels Umweg über das Gericht zu stellen?
Gäbe es hierbei irgendwelche Fallstricke?
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: guyincognito am 22. März 2020, 12:52
Folgendes fiktives Antwortschreiben auf die Stellungnahme der Gegenseite zur Klagebegründung (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31813.msg204288.html#msg204288) könnte in den nächsten Tagen rausgehen. Kritik und konkrete Verbesserungsvorschläge erwünscht. Diskussionen bitte nur in den entsprechenden Threads.

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich nehme Stellung zum Schriftsatz des Beklagten vom 03.03.2020

In Anbetracht der anwaltlichen Vertretung der Gegenseite, sehe ich mich veranlasst, mich ebenfalls vertreten zu lassen und mich auf die Suche nach einem qualifizierten Rechtsbeistand zu geben.
Ich behalte mir daher vor, ggf. einen berichtigten Sachvortrag nachzureichen.

1. Dem Schreiben zu Folge wäre seitens der Verwaltungsgerichtbarkeit hinreichend geklärt, dass Bescheide sowohl maschinell als auch vollautomatisch erstellt werden dürfen. Dies ist nicht der Fall. Hinreichend geklärt ist lediglich, dass Bescheide gemäß §37 VwVfG mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden können und daher keiner Unterschrift bedürfen.
Das stelle ich auch nicht in Frage. Wie in meiner Klagebegründung eigentlich unmissverständlich dargestellt, geht es mir um die Vollautomatisierung von Verwaltungsakten ohne menschliche Eingriffe gemäß §35a VwVfG.
Dass dies vom Rundfunk Berlin Brandenburg überhaupt so praktiziert wird, war bis vor kurzem nicht bekannt und entsprechend auch nicht Gegenstand von Klagen.
Erst der Entwurf des Dreiundzwanzigsten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Drucksache 18/2098 vom 20.08.2019 des Abgeordnetenhauses von Berlin), welcher vorsieht eine Rechtsvorschrift einzufügen, um eben jene derzeit rechtswidrige Vollautomatisierung zukünftig zu legitimieren, brachte dies an die Öffentlichkeit. 
Dass die Vollautomatisierung bereits seit Jahren gängige Praxis ist und nicht erst mit voraussichtlichem Inkrafttreten des Gesetzes am 01.06.2020 beginnt, wird durch Angaben Rundfunkanstalten selbst bestätigt.


2. Es wird vorgetragen, dass ich keinen Löschungsanspruch meiner personenbezogenen Daten geltend machen könnte, solange ein Berechtigtes Interesse an der Speicherung der Daten bestünde.
Unabhängig davon, dass beim Meldedatenabgleich auch personenbezogene Daten übermittelt und gespeichert werden, welche für die Geltendmachung der Rundfunkbeiträge eben gerade nicht nötig sind (z.B. Familienstand und Doktorgrad), geht es in meiner Klage nicht um benötigte Daten, sondern um historische, welche (mindestens bis zum 31.03.2019, aber vermutlich nach wie vor) zwar nicht mehr benötigt werden, aber aufgrund von technischen Unzulänglichkeiten (siehe 15. Tätigkeitsbericht der Beauftragten für Datenschutz Seite 74) nicht gelöscht werden können. Dies ist ein eklatanter Mangel und erheblicher Verstoß gegen altes und neues Datenschutzrecht. Ob in meinem Fall solche historischen Daten vorliegen, ist mir zum jetzigen Zeitpunkt nicht bekannt, da eine automatische Auskunft über ältere gespeicherten Daten gemäß Art. 15 DSGVO (aus vermutlich ähnlichen technischen Problemen) laut Beitragsservice nicht möglich ist. Ein entsprechender Antrag über eine vollständige (ggf. manuelle) Auskunft der über mich gespeicherten Daten wurde gestellt. Die Antwort steht noch aus.


3. Es wird argumentiert, dass die Praxis der vollautomatischen Zwangsvollstreckung nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens sei. Es ist korrekt, dass für den angefochtenen Bescheid bisher keine Zwangsvollstreckung eingeleitet wurde. Allerdings gibt es auch keine Zusage seitens des rbb, dass für die Dauer des Verfahrens die Vollziehung ausgesetzt werde.
Mein im Widerspruch vom 01.06.2018 gegen den Festsetzungsbescheid vom 04.05.2018 gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß §80 VwGO wurde im Widerspruchsbescheid des rbb vom 11.11.2019 ignoriert.
Daher muss ich jederzeit mit einer Vollstreckung rechnen.

Des Weiteren wird behauptet, die Situation des Südwestrundfunks sei mit der hier vorliegenden nicht zu vergleichen. Das von mir erbrachte Beispiel des Südwestrundfunks ist stellvertretend für alle Rundfunkanstalten, da mir von dort eine offizielle Aussage zur vollautomatischen Einleitung von Vollstreckungsersuchen vorlag. Diese Prozedur dürfte – da alle Ersuchen sämtlicher Rundfunkanstalten zentral vom Beitragsservice in Köln gesteuert werden – überall die gleiche sein. Die Vollstreckung selbst wird sowohl für den Südwestrundfunk, als auch für den rbb von den kommunalen Vollstreckungsbehörden (in Berlin das Finanzamt) durchgeführt. Die Situation ist also sehr wohl vergleichbar.


4. Mein Argument der fehlerhaften Subventionierung von Falschvollstreckungen aus Steuergeldern sei nach Aussage des Beklagten ebenfalls nicht von meiner Klage gedeckt.
Auch wenn für meinen konkreten Fall derzeit keine Zwangsvollstreckung eingeleitet wurde, handelt es sich hierbei um einen erheblichen Missstand, auf welchen ich das Gericht aufmerksam machen wollte. Als direkte Konsequenz aus der rechtswidrigen Kette von vollautomatischen Verwaltungsvorgängen (Direktanmeldung -> Festsetzungsbescheid -> Zwangsvollstreckung) bleibt das Argument für diese Klage relevant.   


5. Es wird darauf verwiesen, dass der Beklagte nicht verpflichtet ist Barzahlungen entgegenzunehmen. Beweise dafür werden nicht angeführt.
Sollte der Beklagte darauf abstellen, dass die Rundfunkbeitragssatzung §10 Abs. 2 dies ermöglicht, weise ich nochmals darauf hin, dass diese im Widerspruch zum höherrangigen Bundesbankgesetz §14 Abs. 1 steht und dies auch die Auffassung des BVerwG darstellt (Beschluss 6 C 6.18, 27.03.19).
Im Übrigen wäre das Schaffen von geltendem Recht durch Satzung verfassungswidrig, da dies der Gewaltenteilung entgegenstünde. Rundfunkanstalten können nicht gleichzeitig Exekutive und Legislative verkörpern.


Ich rege an das Verfahren bis zur abschließenden Entscheidung des BVerwG und der Klärung der Rechtslage durch den Europäischen Gerichtshof in der Frage der Bargeld-Annahmepflicht ruhen zu lassen.
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: pjotre am 22. März 2020, 12:53
Zur Frage "Akteneinsicht": Darf der Bürger bei öffentlich-rechtlichen Stellen - auch beim Verwaltungsgericht - kostenlos für seine Akten. Keine Anwaltspflicht. 


Einfach hingehen und Einsicht beantragen.
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(Es ist wie bei Gerichtsbesuch empfehlenswert, aus den Taschen zuvor alle Waffen - Taschenmesser, Corona-Viren usw. - zu entfernen.)
Wer einfach hingeht, hat das Risiko, vertröstet zu werden, aber die ziemliche Gewissheit, dass alles drin ist in der Akte, was er gerne in Vollständigkeit wissen möchte.

Aber in Maßen, liebe Streiter, bleibt fair! Wenn 1000 Bürger im gleichen Monat Akteneinsicht beantragen, kommen die paar vielleicht 7 Personen der Abteilung nicht mehr dazu, Vollstreckungen usw. zu bearbeiten.


Wenn angeboten wird, stattdessen mit einem kostenlosen Ausdruck - Papier oder .pdf -
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- E-Mail oder CD - bedient zu werden: "Dein Wort sei ja-ja und Amen - es möge geschehen".
Denn das Recht der "Ablichtung" bei Akteneinsicht darf auch mit dem eigenen Fotoapparat ausgeübt werden und wäre also kostenlos.


Bei dieser Gelegenheit darf man den Blick schweifen lassen rundum
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und genussvoll sagen: "Endlich besichtige ich mal mein Eigentum."
Die überraschten Gesprächspartner kann man dann hinweisen auf Aussage von Dr. Hahn, jahrelang Leiter der NDR-Rechtsabteilung (und der muss es ja wohl wissen): Die Sender gehören den Bürgern, nicht die Bürger den Sendern.

Es tut dem Gegner richtig gut, dass sich das dann als Story im Haus herumspricht. Wer lachen macht, hat halb gewonnen.
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: guyincognito am 22. März 2020, 13:20
Einfach hingehen und Einsicht beantragen.
Danke! War R nicht klar, dass es doch so einfach ist.
Da ja nun vermutlich bald Ausgangssperre etc ansteht, wird dies persönlich wohl eher nicht funktionieren. Aber ein schriftlicher Antrag kann ja erstmal nicht schaden.
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 22. März 2020, 17:04
Der Gang zum Verwaltungsgericht Berlin dürfte aktuell vergebens sein.

Siehe: Anordnung der Pandemiestufe 1 sowie Änderung der Anordnung der Pandemiestufe 1

https://www.berlin.de/gerichte/verwaltungsgericht/

Zitat
Der Publikumsverkehr für das Dienstgebäude Verwaltungsgericht, Kirchstraße 7 wird ab dem 23. März 2020 komplett eingestellt.

Das heißt dann wohl auch man kommt nicht einmal mehr zur Poststelle. Klagen und weitere Schriftsätze also erstmal nur noch per Fax / postalisch einreichen ...


Edit "Bürger" - siehe auch unter
Ausnahmezustand/Epidemie: Gerichte > eingeschränkte Tätigkeit [Übersicht]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33505.0
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: guyincognito am 22. März 2020, 21:22
Das heißt dann wohl auch man kommt nicht einmal mehr zur Poststelle. Klagen und weitere Schriftsätze also erstmal nur noch per Fax / postalisch einreichen ...
Der Nachtbriefkasten ist vermutlich weiterhin zugänglich.


Edit "Bürger" - siehe auch unter
Ausnahmezustand/Epidemie: Gerichte > eingeschränkte Tätigkeit [Übersicht]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33505.0
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: Bürger am 23. März 2020, 02:17
Hinweise zur Akteneinsicht siehe nunmehr (noch in Bearbeitung) auch unter
Akteneinsicht > Rundfunkanstalt, Gericht - allgem. Hinweise/ Erfahrungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33523.0
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: guyincognito am 24. März 2020, 12:15
Hinweise zur Akteneinsicht siehe nunmehr (noch in Bearbeitung) auch unter
Akteneinsicht > Rundfunkanstalt, Gericht - allgem. Hinweise/ Erfahrungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33523.0

Danke, sehr hilfreich!
Antrag (zunächst direkt beim rbb) wurde gestellt.
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: guyincognito am 01. April 2020, 21:54
Heute könnte folgende fiktive Email im Postfach gelegen haben:

Zitat
Ihr Antrag auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO vom 09.02.2020,
Ihr Schreiben vom 20.02.20,
Ihr Antrag auf Akteneinsicht VG 27 K 387.19 vom 23.03.2020

 

Sehr geehrter Herr R,

Ihrem Wunsch und Antrag entsprechend, haben wir sämtliche Systeme und Akten auf Vorhandensein von zu Ihrer Person bezogene Daten überprüft. Diese Prüfung brachte die folgenden Ergebnisse.

In der Rechtsabteilung des rbb wird eine Klageakte (Rundfunkbeitragsrecht) im Zusammenhang mit Ihrer Person geführt. Diese liegt in Papierform und in elektronischer Form vor. Der Inhalt der Schriftsätze und gerichtlichen Verfügungen ist Ihnen bekannt. Über die beim Zentrale Beitragsservice verarbeiteten Daten zu Ihrer Person erhielten Sie mit separater Post des Zentralen Beitragsservice vom 21.02.20 Auskunft. Wenn Sie darüber hinaus noch Akteneinsicht in den Verwaltungsvorgang zu Ihrem Beitragskonto wünschen, wenden Sie sich bitte an das Verwaltungsgericht, dem der Verwaltungsvorgang vorliegt.

Offenbar hat sich die Datenschutzbeauftragte persönlich drum gekümmert. Person R fühlt sich geehrt  ;D
Also nochmal einen Antrag auf Akteneinsicht ans Verwaltungsgericht, allerdings erst in ein paar Wochen.
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: Antiabzock am 05. Juni 2020, 15:53
Die fiktive Person A ist für die ausführlichen Klagbegründung dankbar und möchte sie gern als Vorlage für ihre eigene Klage verwenden. A fällt jedoch auf, dass das Argument "Festsetzungsbescheide sind schon deswegen nicht vollstreckbar, da sie kein Leistungsgebot enthalten" nicht verwendet wird. Ist dieses überflüssig, wenn mit der unzulässigen Vollautomatisierung argumentiert wird, oder macht es Sinn, beide Punkte anzuführen?
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: guyincognito am 06. Juni 2020, 12:12
Die fiktive Person A ist für die ausführlichen Klagbegründung dankbar und möchte sie gern als Vorlage für ihre eigene Klage verwenden. A fällt jedoch auf, dass das Argument "Festsetzungsbescheide sind schon deswegen nicht vollstreckbar, da sie kein Leistungsgebot enthalten" nicht verwendet wird. Ist dieses überflüssig, wenn mit der unzulässigen Vollautomatisierung argumentiert wird, oder macht es Sinn, beide Punkte anzuführen?
Ob ein Argument Sinn macht oder nicht, ist recht schwer zu sagen.
Fakt ist aber, dass sich die Gerichte sehr oft einige Punkte rauspicken und dafür andere Argumente ignorieren. Person R hat daher bewusst versucht, es bei der Begründung nicht zu übertreiben.
Person R vermutet, dass das fehlende Leistungsgebot bereits in zahlreichen Klagen thematisiert wurde, die Vollautomatisierung bisher aber noch nicht.
Dazu kommt, dass in diesem Fall (bisher) keine Vollstreckung eingeleitet wurde, man also gegenhalten könnte, das Argument wäre hier nicht relevant. Das muss natürlich auf Person A nicht zutreffen.
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: guyincognito am 06. Oktober 2020, 12:55
Kurzes fiktives Update:
- Der Rechtsstreit wurde auf die Einzelrichterin übertragen.
- Person R hat drei Wochen Zeit, um mitzuteilen, dass Sie mit einer schriftlichen Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht einverstanden ist.
- Die anwaltliche Vertretung des rbb ist nun eine andere Kanzlei (allerdings der gleiche Anwalt. Hat sich offenbar selbstständig gemacht).
- Dieser ist mit einer schriftlichen Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 06. Oktober 2020, 16:59
Dann mal unbedingt die Klageschrift vom HR bezüglich automatischer Bescheide reinziehen und sich vielleicht auch darauf einschießen.
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: guyincognito am 26. Januar 2021, 14:27
Folgende fiktive Ergänzung der fiktiven Klagebegründung wird in den nächsten Tagen abgegeben. Vorraussichtlich kommen noch ein paar Sätze zum Thema Bargeld dazu.
Feedback wilkommen!

Zitat
Ergänzung meiner Klagebegründung

Sehr geehrte Damen und Herren
In meiner Klagebegründung habe ich mir weiteren Sachvortrag vorbehalten.
Im Hinblick auf aktuelle Entwicklungen und jüngste Gerichtsurteile möchte ich meine Klagebegründung daher um einige Punkte ergänzen.

Schaffung von §10a RBStV (Anlage 1 & 2)
Wie in meiner Klagebegründung bereits festgestellt, existierte bis vor Inkrafttreten des 23. RäStV am 01.06.2020 keine gesetzliche Grundlage für das Erlassen vollständig automatischer Bescheide, da es an der entsprechenden Rechtsvorschrift mangelte.
Dieser Mangel wurde durch §10a RBStV behoben.
Die Schaffung des §10a RBStV wurde jedoch nicht vom Gesetzgeber, sondern von den Rundfunkanstalten selbst angeregt:
Laut einem Schreiben der Staatskanzlei Schleswig-Holstein vom 16.01.2020 (Anlage 1) gab es im Rahmen der Verhandlungen zum 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag im Jahr 2018 eine gemeinsame Sitzung der Länder mit dem Justiziar des Südwestrundfunks (SWR), Herrn Dr. Hermann Eicher – für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten federführend zuständig.
In dieser Sitzung wurden die Länder über das bei den Anstalten übliche Verfahren des Erlassens automatischer Bescheide informiert und darum gebeten, den Rundfunkstaatsvertrag entsprechend zu normieren.
In einem Schreiben der Staatskanzlei Brandenburg vom 29.09.2020 (Anlage 2) auf eine Anfrage des Rechtsanwalts Thorsten Bölck wurde die Ergebnisniederschrift über o.g. Sitzung der AG Rundfunkbeitrag am 21.02.2018 in Hannover mitgeteilt. Der Schriftverkehr wurde von den Beteiligten zur Verfügung gestellt:

Zitat
„Aufgrund der Einführung des §35a VwVfG wird seitens Dr. E und Frau N ein Gesetzesvorschlag vorgestellt, der den §35a VwVfG in den RBStV integriert. Hierbei geht es um den automatisierten Erlass von Verwaltungsakten. Da das VwVfG in einzelnen Bundesländern in Bezug auf den Rundfunkbeitrag direkt, in anderen analog angewendet wird, ist es notwendig, den RBStV entsprechend an die neue Gesetzesnorm anzupassen. Es handelt sich nicht um eine eigene originäre Datenschutz-Problematik. Der SWR/die GESE fürchten streitige Auseinandersetzungen. Eine Umsetzung ist deshalb dringend.“ 

Eingriff in die Gesetzgebung & arglistige Täuschung
Obige Ergebnisniederschrift zeigt, dass das neue Gesetz seitens der Rundfunkanstalten initiiert wurde, weil diese „streitige Auseinandersetzungen“ fürchteten – oder anders formuliert: Die Rundfunkanstalten wussten, dass sie ohne Rechtsgrundlage operieren und dies früher oder später zu Klagen führen würde. Anstatt aber die Prozedur dem Gesetz anzupassen, entschied man sich aber dafür, das Gesetz der Prozedur anzupassen.
Der von Dr. Eicher eingebrachte Gesetzesvorschlag wurde unverändert übernommen.
Dies zeigt zum einen, dass die Rundfunkanstalten hier in die Gesetzgebung eingreifen und damit klar Ihre Kompetenzen überschreiten, was dem Gebot der Staatsferne entgegensteht, aber vor allem auch, dass den Rundfunkanstalten Ihr rechtswidriges Verhalten durchaus bewusst war und Bescheide im Zeitraum seit Inkrafttreten des §35a VwVfG am 01.01.2017 bis zum Inkrafttreten des 23.RäStV am 01.06.2020 – also über mehrere Jahre millionenfach mit Vorsatz - rechtswidrig erstellt wurden.

Ich sehe hier den Tatbestand der arglistigen Täuschung gegeben:

Zitat
„Unter einer arglistigen Täuschung wird eine vorsätzliche Irreführung verstanden, die durch bewusste Falschangabe oder dem Verschweigen wahrer Tatsachen aufrechterhalten wird, obwohl Aufklärungspflicht besteht.“ (Lexikon - www.juraforum.de)

Dies schließt gemäß §48 Absatz 2 Satz 3 Nr.1 & Nr. 3 VwVfG die Schutzwürdigkeit des Täuschenden gegenüber der Rücknahme eines ihn begünstigenden Verwaltungsaktes aus.


Nicht-Verwaltungsakt bzw. Schein-Verwaltungsakt
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass es sich bei dem als Festsetzungsbescheid bezeichneten Schriftstück gar nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von §35 VwVfG handelt, sondern lediglich um einen Nicht-Verwaltungsakt oder Schein-Verwaltungsakt, der den bloßen Anschein eines Verwaltungsaktes erweckt.
- Die gesetzliche Grundlage in Form einer Rechtsvorschrift war zum Zeitpinkt des automatisierten Erlasses nicht gegeben (siehe Klagebegründung Punkt 4), weswegen der Verwaltungsakt rechtswidrig ist.
- Es bestand ein nicht zulässiges Ermessen und ein Beurteilungsspielraum (siehe Klagebegründung Punkt 5). Dies stellt einen schwerwiegenden Fehler da, der die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes zur Folge hat.
- Das rechtswidrige Erlassen vollautomatisierter Verwaltungsakte geschah mit Vorsatz.


Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 2. Senat; Beschluss vom 13.11.2020; Az. 2 S 2134/20
Ich möchte auf ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg eingehen. In diesem wird argumentiert:

Zitat
„Noch weitergehend nimmt das Bundesverwaltungsgericht an, dass eine Gestaltänderung im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO sogar dann vorliegt, wenn der ursprüngliche Akt gar kein Verwaltungsakt war, sondern erst nachträglich durch den Widerspruchsbescheid zu einem Verwaltungsakt gemacht wurde (vgl. BverwG, Beschluss vom 10.05.2017, aaO, juris Rn. 7; Urteile vom 23.08.2011, aaO, juris Rn. 20, vom 26.06.1987 – 8 C 21.86 – BverwGE 78, 3, juris Rn. 9, vom 21.11.1980 – 7 C 18.79 – BverwGE 61, 164, juris Rn. 16 und vom 12.01.1973 – 7 C 3.71 – BverwGE 41, 305, juris Rn. 19; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. § 79 Rn. 1). Mit dem Ergehen des Widerspruchsbescheides ist der Festsetzungsbescheid deshalb jedenfalls zum Verwaltungsakt geworden.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vertritt die Ansicht, dass das Verwaltungsverfahren erst mit dem Widerspruchsbescheid abgeschlossen wäre. Da dieser nicht automatisiert erstellt wurde, würde damit auch ein „nicht-Akt“ zum rechtsgültigen Verwaltungsakt.
Dieses Argument empfinde ich als sehr befremdlich. Der Widerspruchsbescheid wird erst in Folge eines Widerspruchs auf den (rechtswidrigen Schein-) Festsetzungsbescheid erlassen. Widerspricht man diesem Festsetzungsbescheid nicht, entfaltet er – selbst, wenn es sich unbestritten um einen Nicht-Akt handelt – also die volle Rechtswirkung und kann ggf. zur Zwangsvollstreckung herangezogen werden; und dies nicht nur im Einzelfall, sondern bei Millionen von Menschen.   
Setzt man sich dagegen in Form eines Widerspruchs zur Wehr, hat dies einen unterschriebenen Widerspruchsbescheid zur Folge, welches laut Gericht den rechtswidrigen Nicht-Akt im Nachhinein in einen rechtlich einwandfreien Verwaltungsakt verwandelt.

Dieses Rechtsverständnis empfinde ich als äußerst verquer, macht Sie doch jede Art der Anfechtung von vornherein unmöglich und führt das komplette Widerspruchsverfahren ad absurdum.
Allerdings verkennt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss, die Tatsache, dass - um aus einen nicht-Akt mittels Widerspruchsbescheid einen Verwaltungsakt zu machen – es einer ursprünglichen Willenserklärung bedarf.

Das Bundesverwaltungsgericht führt dazu im Urteil vom 23. August 2011 - 9 C 2.11 - (BVerwGE 140, 245 Rn. 20 unter Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung) aus:

Zitat
"Das Ausgangsverfahren bildet mit dem Widerspruchsverfahren eine Einheit und wird erst mit einem etwaigen Widerspruchsbescheid abgeschlossen [...]. Auch im gerichtlichen Verfahren setzt sich die Einheit fort, wie § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zeigt. Der Widerspruchsbehörde kommt im Überprüfungsverfahren eine umfassende Kontrollbefugnis zu. Sie besitzt grundsätzlich die gleiche Entscheidungsbefugnis wie die Erstbehörde. Sie ist zur Änderung, Aufhebung und Ersetzung des Ausgangsbescheids einschließlich seiner Begründung und Ermessenserwägungen befugt (vgl. Urteile vom 1. Dezember 1978 - BVerwG 7 C 68.77 - BVerwGE 57, 130 <145> und vom 11. Februar 1999 - BVerwG 2 C 28.98 - BVerwGE 108, 274 <280>). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine Gestaltänderung im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auch dann vor, wenn ursprünglich kein Verwaltungsakt existierte und der Widerspruchsbescheid aus einer (schlichten) Willenserklärung einen Verwaltungsakt macht (Urteile vom 12. Januar 1973 - BVerwG 7 C 3.71 - BVerwGE 41, 305 <307 f.>, vom 6. Dezember 1978 - BVerwG 8 C 24.78 - BVerwGE 57, 158 <161>, vom 21. November 1980 - BVerwG 7 C 18.79 - BVerwGE 61, 164 <168> und vom 26. Juni 1987 - BVerwG 8 C 21.86 - BVerwGE 78, 3 <5>; ...)."

Der ursprüngliche Festsetzungsbescheid wurde jedoch nicht von einem Menschen, sondern von einer Maschine erlassen. Eine Maschine ist nicht zu einer Willenserklärung in der Lage.
Daher fehlt hier die Voraussetzung, um einen nachträglichen Verwaltungsakt per Gestaltänderung zu schaffen.
Des Weiteren wurde der Festsetzungsbescheid, wie oben dargestellt, mit Vorsatz rechtswidrig automatisiert erlassen. Eine Heilung durch nicht-automatisierten Widerspruchsbescheid sollte bei Vorliegen arglistiger Täuschung ausgeschlossen sein.

Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: Mork vom Ork am 26. Januar 2021, 17:48
@guyincognito: Sehr schön formuliert!
Es fehlt allerdings ein Kettenglied zum BVerwG Urteil vom 23.08.2011 - 9 C 2.11, nämlich der vom VGH Baden-Württemberg zitierte Beschluss des BVerwG vom 10.05.2017 - BVerwG 2 B 44.16

BVerwG, Beschluss vom 10.05.2017 - BVerwG 2 B 44.16
https://www.bverwg.de/100517B2B44.16.0
Zitat von: BVerwG, Beschluss vom 10.05.2017 - BVerwG 2 B 44.16
Rn 7:
Als Änderung der Gestalt im Sinne von § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist es auch zu verstehen, wenn - wie hier mit der Umsetzung - zunächst kein Verwaltungsakt vorlag und der Widerspruchsbescheid den Realakt durch einen Verwaltungsakt ersetzt. Wörtlich führt das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 23. August 2011 - 9 C 2.11 - (BVerwGE 140, 245 Rn. 20 unter Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung) aus:
"Das Ausgangsverfahren bildet mit dem Widerspruchsverfahren eine Einheit und wird erst mit einem etwaigen Widerspruchsbescheid abgeschlossen [...]. Auch im gerichtlichen Verfahren setzt sich die Einheit fort, wie § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zeigt. Der Widerspruchsbehörde kommt im Überprüfungsverfahren eine umfassende Kontrollbefugnis zu. Sie besitzt grundsätzlich die gleiche Entscheidungsbefugnis wie die Erstbehörde. Sie ist zur Änderung, Aufhebung und Ersetzung des Ausgangsbescheids einschließlich seiner Begründung und Ermessenserwägungen befugt (vgl. Urteile vom 1. Dezember 1978 - BVerwG 7 C 68.77 - BVerwGE 57, 130 <145> und vom 11. Februar 1999 - BVerwG 2 C 28.98 - BVerwGE 108, 274 <280>). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine Gestaltänderung im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auch dann vor, wenn ursprünglich kein Verwaltungsakt existierte und der Widerspruchsbescheid aus einer (schlichten) Willenserklärung einen Verwaltungsakt macht (Urteile vom 12. Januar 1973 - BVerwG 7 C 3.71 - BVerwGE 41, 305 <307 f.>, vom 6. Dezember 1978 - BVerwG 8 C 24.78 - BVerwGE 57, 158 <161>, vom 21. November 1980 - BVerwG 7 C 18.79 - BVerwGE 61, 164 <168> und vom 26. Juni 1987 - BVerwG 8 C 21.86 - BVerwGE 78, 3 <5>; ...)."

Der Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 13.11.2020; Az. 2 S 2134/20 zitiert also das Urteil des BVerwG falsch und leitet daraus eine falsche Schlussfolgerung her:
Zitat
Mit dem Ergehen des Widerspruchsbescheides ist der Festsetzungsbescheid deshalb jedenfalls zum Verwaltungsakt geworden.
Dies ist eindeutig Rechtsbeugung im Interesse des öffentlich-rechtlichen Rundfunks!
Das sollte nicht nur einfach "befremdlich" sein, sondern muss direkt als fachlich falsche Schlussfolgerung und Rechtsbeugung angeprangert werden!
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: guyincognito am 26. Januar 2021, 17:57
@guyincognito: Sehr schön formuliert!
Es fehlt allerdings ein Kettenglied zum BVerwG Urteil vom 23.08.2011 - 9 C 2.11, nämlich der vom VGH Baden-Württemberg zitierte Beschluss des BVerwG vom 10.05.2017 - BVerwG 2 B 44.16
...
Der Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 13.11.2020; Az. 2 S 2134/20 zitiert also das Urteil des BVerwG falsch und leitet daraus eine falsche Schlussfolgerung her:
Zitat
Mit dem Ergehen des Widerspruchsbescheides ist der Festsetzungsbescheid deshalb jedenfalls zum Verwaltungsakt geworden.
Dies ist eindeutig Rechtsbeugung im Interesse des öffentlich-rechtlichen Rundfunks!
Das sollte nicht nur einfach "befremdlich" sein, sondern muss direkt als fachlich falsche Schlussfolgerung und Rechtsbeugung angeprangert werden!


Danke, werde das korrigieren bzw. ergänzen. Ist es denn taktisch sinnvoll, vor einem Gericht ein anderes (höheres) Gericht der Rechtsbeugung zu beschuldigen?
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: drboe am 26. Januar 2021, 22:17
@guyincognito: man sollte den Vorwurf der Rechtsbeugung vermeiden. Der Vorwurf ist schwerwiegend und von Laien kaum festzustellen.Man darf aber wohl feststellen, dass die Entscheidung A der von B widerspricht, es sich um eine unerklärbare Abweichung vom erwähnten Urteil bzw. um eine Fehlinterpretation handelt, die nicht stringent ist usw.

M. Boettcher
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: Mork vom Ork am 26. Januar 2021, 22:50
Ich denke auch, dass es auf jeden Fall sachdienlicher wäre, dem Gericht nicht direkt mit dem Vorwurf der Rechtsbeugung ins Gesicht zu springen, sondern es besser zu umschreiben.
Ein Vorschläg wäre:
Zitat
"Diese Entscheidung des VGH VVV ist vor dem Hintergrund der Beschlüsse des BVerwG WWW, XXX, YYY und ZZZ nicht nachvollziehbar und widerspricht der Intention der ständigen Rechtsprechung des BVerwG, dass ein Realakt in Form einer Willenserklärung einer Amtsperson vorliegen muss, damit er durch die Widerspruchsentscheidung im Rahmen der Gestaltänderung im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zu einem Verwaltungsakt transformiert werden kann."
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: PersonX am 27. Januar 2021, 07:14
im Vorschlag könnte z.B. nach widerspricht ein Einschub erfolgen z.B. "ohne erkennbare Auseinandersetzung" gegebenenfalls auch "ohne Darlegung der Gründe"

"Gründe" könnte wohl auch sein "Abweichungsgründe" oder "Ausschlag gebende Gründe" und dann könnte/müsste wohl noch das Wort "Abweichung" platziert werden.

Die Richter weichen ohne Angabe der Gründe ab.

Bzw. wenn es mehr als eine Abweichung ist, dann könnte auch noch verkannt platziert werden. z.B. Der Rechtsgedanke der zitierten Entscheidung wurde in diesem Punkt verkannt.

PersonX würde es wohl mehr als überdeutlich hinschreiben.
Es fehlt so gesehen ja die dokumentierte Auseinandersetzung, der Grund für die Abweichung. Das diese Gründe aufgeführt werden, dass jedoch darf erwartet werden, weil Urteile/Beschlüsse sonst nicht nachvollziehbar sind.
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: Maverick am 27. Januar 2021, 10:15
Ich habe folgenden Auszug aus einem recht aktuellen Beschluss/Urteil erhalten, vielleicht hilft es an dieser Stelle, um sich auf die Argumenation der "Gegenseite" einzustellen bzw. diese hier kritisch zu durchleuchten.

Zitat von: VG Frankfurt am Main, 4.Quartal 2020
"Auch soweit der Kläger geltend macht, die angefochtenen Bescheide seien vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen worden und daher  "Nicht-Verwaltungsakte" bzw. unwirksam oder zumindest rechtswidrig, geht seine Ansicht fehl.

Der Kläger beruft sich zur Begründung seiner Ansicht darauf, dass § 35a Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - HVwVfG -, wonach ein Verwaltungsakt vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden kann, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht, erst am 25. September 2018 in Kraft getreten ist (eingefügt mit Gesetz vom 12. September 2018, GVBI. S.570), und schließt daraus, dass vor Inkrafttreten dieser Vorschrift und damit auch zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide Verwaltungsakte nicht vollständig automatisiert hätten erlassen werden dürfen, da es bis dahin an einer entsprechenden Erweiterung der in § 35 Satz 1 HVwVfG getroffenen Begriffsbestimmung des Verwaltungsakts gefehlt habe.
Eine solche Erweiterung sei erforderlich gewesen, weil den bloßen Ergebnissen eines ohne menschlichen Eingreifen erfolgten Datenverarbeitungsvorgangs, wie sie auch die angefochtenen Festsetzungsbescheide darstellten, keine menschliche Willensbetätigung zugrundliege, wohingegen das Begriffsmerkmal "Maßnahme einer Behörde" im Sinne des § 35 Satz 1 HVwVfG eine menschliche Willensbetätigung aber notwendigerweise voraussetze. Indessen verkennt der Kläger, dass mit der Aufnahme des § 35a in die Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes wie auch der meisten Bundesländer keine Erweiterung der Begriffsbestimmung des Verwaltungsakts beabsichtigt war und dass eine solche auch nicht erforderlich war, da das Begriffsmerkmal "Maßnahme einer Behörde" nur eine behördliche, nicht aber eine "menschliche" Willenserklärung erfordert, wofür schon spricht, dass behördliche Regelungen ohne menschliche Willensbetätigung wie etwa Lichtzeichenanlagen (Verkehrsampeln u. a.) bereits seit langem allgemein als Verwaltungsakt anerkannt sind (vgl.Windoffer in Mann, Sennekamp, Uechtritz, VwVfG, Großkommentar, 2. Aufl. 2019, §35a Rn. 23 m.w.N.).
Beabsichtigt war vielmehr neben einer entsprechenden Klarstellung in dem vorbezeichneten Sinne, angesichts der zunehmenden Verwendung moderner Informationstechnik in der Verwaltung bei gleichzeitig fortschreitender Leistungsfähigkeit durch die Aufnahme eines Gesetzesvorbehalts in die Verwaltungsveriahrensgesetze sicherzustellen, dass nur geeignete Verfahren tür eine vollständig automatisierte Bearbeitung zugelassen werden (vergleiche zur Begründung tür die Aufnahme des §35a in das - für den Erlass von Festsetzungsbescheiden durch den Beklagten allerdings nicht anwendbare - Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes BTDrs. 18/8434 S. 122).

Dahinstehen kann mithin auch, ob es sich bei den angefochtenen Festsetzungsbescheiden überhaupt um vollständig automatisiert erlassene Verwaltungsakte im Sinne des § 35a HVwVfG handelt."
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: PersonX am 27. Januar 2021, 10:37
Link zur Beschreibung, was unter "Maßnahme" verstanden werden kann ;) und wie das wahrscheinlich auch gelehrt wird.

juracademy.de
Allgemeines Verwaltungsrecht
Begriffsmerkmale des Verwaltungsakts - Maßnahme
https://www.juracademy.de/allgemeines-verwaltungsrecht/verwaltungsakts-massnahme.html

PersonX empfiehlt beim Link von oben zu lesen und auch die Hinweise zu beachten.
Anschließend sollte die Aussage des Richters zur Maßnahme einer Behörde geprüft werden, ob diese mit der Lehrmeinung übereinstimmt.
Es könnte ja sonst der Fall eintreten, dass Studenten entgegen der Wirklichkeit unterrichtet werden.
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: guyincognito am 27. Januar 2021, 11:42
Danke für die sehr hilfreichen Hinweise!

Ich habe folgenden Auszug aus einem recht aktuellen Beschluss/Urteil erhalten, vielleicht hilft es an dieser Stelle, um sich auf die Argumenation der "Gegenseite" einzustellen bzw. diese hier kritisch zu durchleuchten.
Zitat von: VG Frankfurt am Main, 4.Quartal 2020
[...] da das Begriffsmerkmal "Maßnahme einer Behörde" nur eine behördliche, nicht aber eine "menschliche" Willenserklärung erfordert [...]

Oha, das stellt ja einiges auf den Kopf. Allerdings gibt es vermutlich genug Material, um dieses Argument vorwegzunehmen. Ich werde gleich mal den Link von PersonX studieren. Vielen Dank

Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: pinguin am 27. Januar 2021, 12:08
Nur kleine Zwischenfrage:

Warum wird nicht auf das materielle Unionsrecht verwiesen, in das sich das Gericht gemäß Rn. 143 der aktuellen Rundfunkentscheidung halten muß, da es doch seine Entscheidung daran zu orientieren hat?

Das Gericht muß materiellem Unionsrecht entsprechen -> 1 BvR 1675/16
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30058.msg188159.html#msg188159

Rn. 143 - 1 BvR 1675/16
Zitat
Das Gericht muss sich daher hinsichtlich des materiellen Unionsrechts hinreichend kundig machen. Etwaige einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs muss es auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren [...]
Formell nationales Recht + materiell Unionsrecht -> nur dann ist der Rundfunkbeitrag national verfassungsgemäß. Wäre es anderes, hätte das BVerfG nicht auf das Unionsrecht als einzuhaltendem materiellem Recht verwiesen.
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: Mork vom Ork am 27. Januar 2021, 15:10
Wenn man es eine Weile betrachtet hat, dann wird es etwas klarer:

Eine "behördliche Maßnahme" ist erst einmal ganz einfach jegliches Handeln einer Behörde, egal in welcher Form.
Dazu zählen gem. § 35 VwVfG
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__35.html
Zitat
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
Satz 1 "Verwaltungsakte" = nach außen wirkende Regelungen im Einzelfall
und
Satz 2 "Allgemeinverfügungen" = nach außen wirkende Regelungen an einen Personenkreis von Adressaten der Maßnahme, siehe Ampelschaltung und Verkehrsschild.

Bei den Bescheiden des örR handelt es sich um, zumindest der Form her, um Verwaltungsakte und nicht um Allgemeinverfügungen*. Da Verwaltungsakte auf die Willensbildung eines Amtsträgers rückführbar sein müssen, sind die vollautomatischen Bescheide eben nur Scheinverwaltungsakte oder sog. formelle Verwaltungsakte.
Sie verstoßen als verbotene Einzelfallentscheidungen basierend auf persönlichen Daten der betroffenen Bürger gegen das Datenschutzrecht: bis Mai 2018 galten die lokalen Datenschutzgesetze mit entsprechenden Verboten und seit Mai 2018 gilt die DSGVO mit Artikel 22 "Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling". Die Datenschutzvorschriften (§ 39 BlnDSG) gehen den Verwaltungsverfahrensgesetzen vor und sind dort zwingend zu beachten. Die dort aufgeführten Ausnahmen, sind allesamt nicht anwendbar auf die Beitragsbescheide.

Das könnt Ihr auch gerne nachlesen unter
23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31934.msg208317.html#msg208317


*Edit "Bürger":
Amerkung/ Hinweis bzgl. "Verwaltungsakte und nicht um Allgemeinverfügungen"
> Beachte die Formulierung  ("Gleichsetzung"?) im § 35 VwVfG "Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der [...]"
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: guyincognito am 27. Januar 2021, 22:26
Person R fragt sich, ob es überhaupt nötig ist, den Punkt "Maßnahme einer Behörde" zu vertiefen, da der angefochtene Bescheid erst 2018 und damit nach Inkrafttreten von §35a VwVfG erlassen wurde. In diesem wird ja klar formuliert, dass es einer Rechtsvorschrift bedarf, ganz gleich, ob ein Verwaltungsakt nun eine Willenserklärung ist oder nicht.
Die Willenserklärung wird erst relevant, wenn es um die Gestaltänderung mittels Widerspruchsbescheid geht.

Punkt Datenschutz: Dieser wurde bereits in die Klagebegründung aufgenommen - siehe weiter oben im hiesigen Thread unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31813.msg203620.html#msg203620

Allerdings hält Person R dies für ein recht schwaches Argument, da zumindest nach altem (und in dieser Klage relevantem) Datenschutzrecht lediglich "Entscheidungen..., die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen" von der Automatisierung ausgeschlossen sind. Der Festsetzungsbescheid bewertet aber keine Persönlichkeitsmerkmale. Die DSGVO ist hier strikter. Bei neueren Klagen ist das Argument sicherlich stärker.   

@pinguin
Person R hat von Unionsrecht keine Ahnung und muss sich erst einlesen. Danke für den Link. Klingt vielversprechend
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: Profät Di Abolo am 28. Januar 2021, 10:09
Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

Der Festsetzungsbescheid ist kein Ergebnis einer Tombola!
Mensch gewinnt niX, sondern "fängt" sich einen "vollstreckbaren Titel" einer Maschine ein.

Die Maschine überwacht das BeitraXkonto.
Ist dieses "negativ", erfolgt nämlich eine Bewertung des "Persönlichkeitsmerkmals Zahlungsfähig- / Zahlungswilligkeit". Die nicht gegebene "Zahlungsfähig- / Zahlungswilligkeit" führt dazu, dass die Maschine den "Mahnpfad" mit dem Ziel der Zwangsvollstreckung einleitet und im "Festsetzungsbescheid" noch gleich eine "Sanktion" in Höhe eines "Säumniszuschlages" von 8 Euronen verhängt.

Hier liegt auch im gewissen Sinne ein "BeitraX-Scoring" vor, da ja auch - insbesondere bei Direktanmeldungen - die "Persönlichkeitsmerkmale Wohnen und die Zahlungsfähig- / Zahlungswilligkeit" maschinell bewertet werden.

Der "Festsetzungbescheid" spricht auch von "Kontoauszug":

Für den Zeitraum vom xx.xx.20xx bis xx.xx.2020 wird deshalb ein Betrag von xxx,xx EUR, einschließlich eines Säumniszuschlages festgesetzt (Berechnung siehe Kontoauszug).

sodass ein Vergleich mit einer "Banksoftware" naheliegend ist.

Wer dann in der Zwangsvollstreckung landete, eine Eintragung ins Schuldnerverzeichnis oder Kontopfändung hinter sich hat, wird sich wundern welche Folgen dies bei der Schufa, also beim "tatsächlichen Scoring", hat.

Zur "behördlichen Willenserklärung":
Hier muss die "Organstruktur des rbb" berücksichtigt werden. D.h. hat der Verwaltungsrat und der Rundfunkrat das "vollautomatische Masenverfahren" nicht genehmigt, kann gar keine "behördliche Willenserklärung" vorliegen, selbst wenn auf dem Wisch "rbb" als "Behörde" draufsteht. Ein solches "Massenverfahren" müsste schon in der BeitraX-Satzung - mit Zustimmung der Rechtsaufsicht - geregelt werden, damit überhaupt von einer "behördlichen Willenserklärung" geredet werden kann.

Es kann ja nun nicht sein, dass 2005 eine vollautomatische Datenverarbeitung eingeführt wird, weil irgendein "Programmierer" oder "GEZ-Geschäftsführer" das entschieden hat. Da hilft auch der "Behörde" nicht irgendeine "Verwaltungsvereinbarung" weiter. Dieser "Wisch Verwaltungsvereinbarung" ersetzt nämlich nicht eine gesetzliche Regelung nach § 35a VwVfG oder § 15 a BlnDSG (alt).

Der Ampelschwachsinn kann diesbezüglich auch für folgenden Vergleich herangezogen werden:

Palastbesitzer Schlau hat die Schnauze voll, dass er beim Runterfahren von seinem Grundstück auf den Fließverkehr achten muss und hat keinen Bock auf das Warten ... Warten ... Warten ...
Also: Ampel "Dauergrün" mittels Fernbedienung "selbst" aufgestellt. Völlig egal, ob er noch eine Bärlinflagge an seine Ampel hängt und Herr Schlau beim Verkehrssenator arbeitet, es liegt keine "behördliche Willensentscheidung" vor!

Will nun die "Behörde" durch "Widerspruchsentscheidung", also im Vorverfahren §§ 68 ff. VwGO einen offensichtlichen Verstoß gegen den Rechtssatz des Verbotes automatisierter Einzelfallentscheidungen "durch behördliche Willenserklärung" nach der "behördlichen Binnenkontrolle" "heilen", muss die "Behörde" den "Festsetzungswisch" aufheben, die gesamte Datenbank sperren und die Aufsichtsbehörde (Berliner Beuaftragte für Datenschutz) sowie die Rechtsaufsicht darüber informieren, dass sie jahrelang eine illegale Datenverarbeitung durchführte.
Das ist nicht passiert.

Wir kennen die "Berufsgattung Zauberrichter" die magisch zu heilen suchen, was offensichtlich nicht zu heilen ist.
Von daher kann wohl folgende "Richterzauberformel" erwartet werden:
Es könnte sein, dass es sich um vollautomatische Verwaltungsakte ohne gesetzliche Grundlage handelt. Was allerdings nicht bewiesen ist, da eine verwaltungsgerichtliche Amtsaufklärung nicht geboten war, denn das illegale vollautomatische Verfahren wurde durch Widerspruchsentscheidung "geheilt" und ist daher nicht mehr vollautomatisch, was wie dargestellt auch nicht bewiesen werden musste, da eine verwaltungsgerichtliche Amtsaufklärung nicht geboten war. Auch konnte der Einzelrichter entscheiden. Zwar handelt es sich um ein Massenverfahren, doch lag es nicht im verwltungsgerichtlichen Interesse, dass die gesamte Kammer zu entscheiden hatte, da es sich ja auch um eine "durch Widerspruchsentscheidung geheilte Einzelfallenscheidung" handelte. Auch ist die tatsächliche Sach- und Rechtslage nicht schwierig. Anhaltspunkte hierfür waren und sind nicht ersichtlich, wie die fehlende Sachaufklärung ohne jeden Zweifel ergeben hat. Zwar hat sich die Rechtslage nun verändert, doch ist eine neue Beurteilung nicht erforderlich, da der "heilende Widerspruchsbescheid" vor Änderung der Rechtslage ergangen ist und auch ohnehin die geänderte schwierige Rechtslage zu heilen vermag.

Simsalabim! Der magische Widerspruchsbescheid heilt alles, wenn der Zauberstab des Richters ihn berührt!

Im deutschen autonomen UnfuXbeitraX-Recht gilt wohl der Rechtssatz:
Recht wird nicht widerspruchsfrei angewendet, sondern widersprüchlich verzaubert!

 :o
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: guyincognito am 28. Januar 2021, 10:36
...
Ist dieses "negativ", erfolgt nämlich eine Bewertung des "Persönlichkeitsmerkmals Zahlungsfähig- / Zahlungswilligkeit".
...
Hier liegt auch im gewissen Sinne ein "BeitraX-Scoring" vor, da ja auch - insbesondere bei Direktanmeldungen - die "Persönlichkeitsmerkmale Wohnen und die Zahlungsfähig- / Zahlungswilligkeit" maschinell bewertet werden.
R bezweifelt stark, dass Attribute wie "Zahlungsfähigkeit", "Zahlungswilligkeit", "Innehaben einer Wohnung" oder auch "Empfangsgerätebesitz" und andere Variablen dieser Art unter Persönlichkeitsmerkmale fallen und dass die Datenschutzgesetze die automatische Verarbeitung solcher ausschließen. Wäre zwar schön, ist aber höchstwahrscheinlich anders gemeint.
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: Mork vom Ork am 28. Januar 2021, 12:21
Das würde ich nicht unterschätzen!
Es ist ja nicht so, dass man sich eine Dekoderkarte für den örR bestellt und einfach nicht die Rechnung beglichen hat, worauf dann der Mahnpfad mit anschließender Vollstreckung beschritten wird. Und selbst bei diesem Vorgang wäre die vollautomatische Vollstreckung rechtswidrig!

Am Anfang der persönlichen Datensammlung steht der Meldedatensatz eines Bürgers. Daraus generiert der Beitragsservice-Computer, insofern man sich nicht selbst anmeldete, mehrere Schreiben (z.B. Bitte um Auskunft), wartet auf Rücklauf und generiert dann eine Beitragsnummer und ein Beitragskonto zu diesem Meldedatensatz. Desweiteren wird jeder weitere Vorgang, Schriftverkehr, usw. als persönlicher Datensatz in der elektronischen Akte zum Beitragskonto abgelegt. Bei Nichtzahlung (Auswertung der persönlichen Daten des Beitragskontos) generiert der Computer zu diesem Beitragskonto Zahlungserinnerungen, Mahnungen und Vollstreckungsersuchen.

Der Verstoß gegen den Rechtssatz des Verbots der vollautomatischen Einzelentscheidung unter Verarbeitung persönlicher Daten (Art. 22 DSGVO) ist schwerwiegend und unheilbar!
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: Profät Di Abolo am 28. Januar 2021, 13:42
Die Zweifel könnte ich ausräumen:
Zitat
... die ausschließlich aufgrund einer automatisierten Verarbeitung von Daten zum Zwecke der Bewertung einzelner Aspekte ihrer Person ergeht, wie beispielsweise ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit, ihrer Kreditwürdigkeit, ihrer Zuverlässigkeit oder ihres Verhaltens.

Art. 15 Abs. 1 Richtlinie 95/46/EG
https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31995L0046:de:html

Nationales Recht:
Bund: § 6 a BDSG (alt)
Berlin: § 15 a BlnDSG (alt)

"Zahlungsfähig- / Zahlungswilligkeit" dürfte wohl unter Verhalten und Zuverlässigkeit zu subsumieren sein.
Es geht auch nicht um "Verarbeitung" also Speicherung, Datenabruf etc. sondern um eine Entscheidungsfindung die vollautomatisch durch Rechenalgorithmus - also ohne Zutun eines Menschen - erfolgt.
Der Mensch soll nicht zum Objekt der maschinellen Datenverarbeitung degradiert werden.
Ausnahmen vom Rechtssatz des Verbotes automatisierter Einzelentscheidung wurden seinerzeit im Absatz 2 für folgende Fälle zugelassen:
Zitat
a) im Rahmen des Abschlusses oder der Erfuellung eines Vertrags ergeht und dem Ersuchen der betroffenen Person auf Abschluß oder Erfuellung des Vertrags stattgegeben wurde oder die Wahrung ihrer berechtigten Interessen durch geeignete Maßnahmen - beispielsweise die Möglichkeit, ihren Standpunkt geltend zu machen - garantiert wird oder

b) durch ein Gesetz zugelassen ist, das Garantien zur Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen Person festlegt.

Aber ihr müsst mir nicht glauben. Ihr könnt ruhig weiter Zweifeln.
Die Wege der 8. und 27. Kammer des VG Berlin sowie des "bewährten" 11. Senates des OVG Berlin-Brandenburg sind eh "berüchtigt" und zum Verzweifeln.
Von daher kann ich mit Zweifeln an meiner zutreffenden Rechtsauffassung leben und bin in Anbetracht meiner Niederlagenserie auch im Verzweifeln geübt.
Ich werde hier auch nicht wie ein berühmter Forscher widerrufen, weil ich der Ketzerei angeklagt bin und klammheimlich flüstern und sie dreht sich doch, sondern ich stehe weiter für meine zutreffende, richtige, überraaaaaagende Rechtsauffassung ein!
Ich der Profät irre nicht! Es sind der rbb, die 8. und 27. Kammer des VG Berlin sowie der "bewährte" 11. Senat des OVG Berlin-Brandenburg die einem Rechtsirrtum unterliegen, das Wesen des Rechtssatzes "Verbot automatisierter Einzelentscheidungen" nicht verstanden haben, die DSGVO, das AZG, das BlnDSG (alt und neu) sowie das E-Gov. Gesetz Bärlins nicht kennen und von vollautomatischen Verwaltungsakten sowie dem Wesen des Vorverfahrens §§ 68 ff. VwGO gar keine Ahnung haben!
Das mir nun als selbsternanntem Profäten und laienhaftem Anwalt des VolX kein Glaube geschenkt wird iss mir egal! Ich werde nie Widerrufen, weil ich im Recht bin und Gott (wie auch immer er heißt) auf meiner Seite ist!

 :P
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: pinguin am 28. Januar 2021, 14:00
ist aber höchstwahrscheinlich anders gemeint.
Das spielt keine Rolle; die DSGVO ist eine Verordnung, die in ihrem Wortlaut unmittelbar gilt. "Wie etwas gemeint ist", ist eine Frage der Auslegung der DSGVO, und dafür ist alleine der EuGH zuständig. Dem nationalen Recht steht es nicht zu, da etwas hineinzudeuten.
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: drboe am 28. Januar 2021, 18:15
Das spielt keine Rolle; die DSGVO ist eine Verordnung, die in ihrem Wortlaut unmittelbar gilt. "Wie etwas gemeint ist", ist eine Frage der Auslegung der DSGVO, und dafür ist alleine der EuGH zuständig. Dem nationalen Recht steht es nicht zu, da etwas hineinzudeuten.

Das ist Unsinn. Natürlich werden Gesetze auf allen gerichtlichen Ebenen ausgelegt. Schließlich bildet  ein Gesetz einen vergleichsweise allgemeinen Rahmen, egal was es zum Gegenstand hat. Es muss auf den Einzelfall angewendet, also für die konkrete Anwendung ausgelegt werden muss. Andernfalls würde ja jeder Streit um den Datenschutz bis zu EuGH eskalieren, jeder kleinere Streit um deutsche Gesetze bis zum BGH.
Ärgerlich wird die Auslegung nur dann, wenn ein Gericht das genaue Gegenteil dessen aus dem Gesetz herauslesen will, was darin geregelt ist. Das lässt sich häufig über den Instanzenweg korrigieren. Allerdings nicht, wenn das BVerfG sich verrennt, wie es das bei der Entscheidung zu GG Art 12a (2) Satz 2 gemacht hat, indem es gegen den selten klaren Satz "Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen", dem Wunsch von CDU/CSU/SPD entsprechend, so auslegte, dass eine 20 monatige Dauer des Ersatzdienstes dieser Anforderung auch dann genügt, wenn der Wehrdienst lediglich 15 Monate dauert. Die mathematischen Kenntnisse der höchsten Richter des Landes sind also entweder erkennbar geringer als die eines duchrschnittlichen Grundschülers. Solche Leute lässt man über deutlich komplerer Dinge urteilen.  Oder aber eine ausgeprägte Neigung zu politischer Gefälligkeit und hoher Flexibiliät bei den Entscheidungen qualifiziert Juristen für höchste Ämter. 8)

M. Boettcher
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: pinguin am 28. Januar 2021, 18:23
Das ist Unsinn. Natürlich werden Gesetze auf allen gerichtlichen Ebenen ausgelegt.
Kein wirklicher Unsinn; zur Auslegung des Unionsrechts ist letztlich alleine der EuGH befugt; auch dieses hat das BVerfG verbindlich bestätigt.

BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 06. November 2019
- 1 BvR 276/17 -, Rn. 1-142,

http://www.bverfg.de/e/rs20191106_1bvr027617.html

Rn. 69
Zitat
a) Nach Art. 19 Abs. 1 UA 1 Satz 2 EUV, Art. 267 AEUV liegt die Zuständigkeit für die letztverbindliche Auslegung des Unionsrechts beim Europäischen Gerichtshof.

Hinweis: Diese Entscheidung ist im Forum thematisiert ->

BVerfG -1 BvR 276/17 - Vorrang des Unionsrechts auch beim Unionsgrundrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32844.msg201288.html#msg201288
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: pinguin am 29. Januar 2021, 15:00
Nachtrag:

BVerfG 2 BvR 222/11 - Erfolgr. VB wg. Nichtvorlage an d. EuGH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34847.msg211186.html#msg211186

Befasst sich das Gericht nicht mit den in der Klage hoffentlich vorgebrachten Argumenten des europäischen Rahmenrechts, (natürliche Person: Verbraucherschutzrecht, Datenschutzrecht, Grundrecht aus Art. 10 EMRK und Art. 11 GrCh wegen "without interference by public authority", bspw. ; juristische Person: Beihilferecht, Datenschutzrecht, bspw.), bewirkt es den "Entzug des gesetzlichen Richters", wenn das Gericht keine Vorlage an den EuGH durchführt.
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: drboe am 29. Januar 2021, 19:00
Es sind der rbb, die 8. und 27. Kammer des VG Berlin sowie der "bewährte" 11. Senat des OVG Berlin-Brandenburg die einem Rechtsirrtum unterliegen, das Wesen des Rechtssatzes "Verbot automatisierter Einzelentscheidungen" nicht verstanden haben, die DSGVO, das AZG, das BlnDSG (alt und neu) sowie das E-Gov. Gesetz Bärlins nicht kennen und von vollautomatischen Verwaltungsakten sowie dem Wesen des Vorverfahrens §§ 68 ff. VwGO gar keine Ahnung haben!
Es liegt mir fern an der Weisheit des Profäten Zweifel sähen zu wollen, aber hier irrt der Profät. Die Damen und Herren wissen sehr wohl, was sie tun und dass sie das Recht bis zur Unkenntlichkeit verbiegen. Dies ist ihrem Hang zur unbedingten Staatsräson geschuldet, die sie leben, weil sie unter allen Umständen vermeiden wollen durch tatsächlich unabhängige Rechtsprechung die Fiktion dieser Unabhängigkeit sich selbst gegenüber aufzudecken. Kurz: das sind arme, sehr ängstliche Menschen, die einen Beruf ergriffen haben, in dem sie ihren Hang zum Duckmäusertum mit starken aber hohlen Worten tarnen können.

M. Boettcher
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: guyincognito am 10. März 2021, 14:05
Person R hat Anfang Februar einen Brief an die Intendantin des RBB geschickt mit folgenden Fragen bzgl. Bevollmächtigungen der Mitarbeiter, Verwaltungsakte zu erlassen:

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren

In Bezug auf Einziehung der Rundfunkbeiträge tritt die Landesrundfunkanstalt Rundfunk Berlin-Brandenburg als mit Hoheitsrechten ausgestattete Behörde auf.
Nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetztes (IFG) erbitte ich Auskunft in Bezug auf die folgenden amtlichen Informationen:
  • Wer ist Behördenleiter des Rundfunk Berlin-Brandenburgs?
  • Wer führt die Dienstaufsicht über die Behörde Rundfunk Berlin-Brandenburg?
  • Wer ist bevollmächtigt (Vor- und Nachname), Verwaltungsakte im Namen der Behörde Rundfunk Berlin Brandenburg zu erlassen?
  • Wer hat wann diese Person(en) bevollmächtigt und auf welche Art und Weise ist die Bevollmächtigung dieser Person(en) geregelt?

Heute trudelte die Antwort ein:
Zitat
Sehr geehrter Herr

ich bestätige den Eingang des o.g. Schreibens und kann Ihre Fragen wie folgt beantworten:

1) Gem. §21 Abs 1 und 2 rbb-Staatsvertrag leitet die Intendantin bzw. der Intendant den Rundfunk Berlin-Brandenburg in eigener Verantwortung unbeschadet der Rechte der anderen Organe und vertritt diesen gerichtlich und außergerichtlich.

2) Eine Dienstaufsicht durch eine übergeordnete Behörde besteht nicht. In diesem Zusammenhang verweise ich Sie auf das unter dem Aktenzeichen VG 27 K gegen Sie ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin, in welchem Ihnen das Gericht auf Seite 6 die Einzelheiten der Aufsicht über den Rundfunk Berlin-Brandenburg ausführlich aufgezeigt hat. Ob die Mitarbeiter des Rundfunk Berlin-Brandenburg ihren Pflichten gerecht werden, überwacht der jeweilige Vorgesetzte.

3) Die Regeln zur Bevollmächtigung ergeben sich aus § 22 der Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg, § 22 der Geschäftsordnung des Rundfunk Berlin-Brandenburg i.V.m. der Dienstanweisung zur Regelung von Vollmachten und Zeichnungsbefugnissen.

Gem. 2.1., Abs. 2 a der Dienstanweisung zur Regelung von Vollmachten und Zeichnungsbefugnissen sind Führungskräfte des rbb zur Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen bevollmächtigt. Gem. 2.1., Abs, 2 d können Sie Untervollmachten erteilen. Die Namen er Bevollmächtigten finden sich in dem gem. § 22 Abs, 5 der Geschäftsordnung des Rundfunk Berlin -Brandenburg geführten Vollmachtenverzeichnis.

Mit freundlichen Grüßen,
Rundfunk Berlin-Brandenburg

Zitat
Satzung des rbb § 22 Abs. 3
(3) Die Justitiarin/der Justitiar des rbb ist verpflichtet, die Liste der Bevollmächtigten jeder/jedem
mitzuteilen, die/der ein berechtigtes Interesse darlegt.

Ist diese "Dienstanweisung zur Regelung von Vollmachten und Zeichnungsbefugnissen" und das "Vollmachtenverzeichnis" irgendwo für jedermann einsehbar?
Begründet eine laufende Klage gegen den rbb ein "berechtigtes Interesse" die Liste einzusehen?
Alle Unterschreiber irgendwelcher Widerspruchsbescheide müssten ja dann in einer solchen Liste auch auftauchen.
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: pinguin am 10. März 2021, 16:18
Zitat
3) Die Regeln zur Bevollmächtigung ergeben sich aus § 22 der Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg, § 22 der Geschäftsordnung des Rundfunk Berlin-Brandenburg i.V.m. der Dienstanweisung zur Regelung von Vollmachten und Zeichnungsbefugnissen.
Ein Satzung ist eine untergesetzliche Norm, die keine allgemeine Bindungswirkung entfaltet, sondern nur für jene wirkt, die sich freiwillig in ihren Geltungsbereich begeben.

Rn. 118 - BVerfGE 33, 125 - Facharzt, (Link untenstehend)
Zitat
2. Satzungen sind Rechtsvorschriften, die von einer dem Staat eingeordneten juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der ihr gesetzlich verliehenen Autonomie mit Wirksamkeit für die ihr angehörigen und unterworfenen Personen erlassen werden (BVerfGE 10, 20 [49 f.]). [...]
Dem ÖRR ist keine Person unterworfen, und nur Rundfunkmitarbeiter/innen selbst können als "dem Rundfunk angehörig" betrachtet werden.

Eine Auswahl der zum Begriff "Satzung" bestehenden Themen.

Eine Satzung entfaltet keine "gesetzliche" Bindung -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34199.msg207700.html#msg207700

BVerfGE 10, 20 - Preußischer Kulturbesitz -> Ein Blick ins Satzung srecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32433.msg199388.html#msg199388

BVerfGE 33, 125 - Facharzt -> Grenzen der Normgebung kraft Satzung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30482.msg190923.html#msg190923

Satzungen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Rechtsaufsicht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33915.msg206718.html#msg206718


Edit "Bürger" @alle: Bitte hier keine weitere Vertiefung von Einzelaspekten/ Klageargumenten/ Vollmachten/ Satzungen etc.
Dies ist bereits bestehenden und/oder - falls bislang fehlend - gut aufbereiteten eigenständigen Threads mit aussgekräftigem Thread-Betreff vorbehalten, damit die Diskussion zielgerichtet an Einzelthemen erfolgen kann und auch unter entsprechenden Betreffs auffindbar ist.
Hier bitte allenfalls noch allgemein zum Vorgehen speziell im hiesigen Fall
Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: guyincognito am 13. März 2021, 12:49
Ein Satzung ist eine untergesetzliche Norm, die keine allgemeine Bindungswirkung entfaltet, sondern nur für jene wirkt, die sich freiwillig in ihren Geltungsbereich begeben.
...
Dem ÖRR ist keine Person unterworfen, und nur Rundfunkmitarbeiter/innen selbst können als "dem Rundfunk angehörig" betrachtet werden.

Bei der Vergabe der Vollmachten geht es ja nur um die Rundfunkmitarbeiter, bzw. um die die sich freiwillig in den Geltungsbereich der Rundfunkanstalten begeben.
Also ist das doch hier kein Angriffspunkt oder verstehe ich was falsch?

Da Person R aber gewisse Zweifel hegt, dass die Mitarbeiter des Beitragsservice, welche die Widerspruchsbescheide unterschreiben, in dem vom RBB geführten Vollmachtsverzeichnis geführt werden, ist wohl ein Antrag auf Einsicht in selbiges angebracht.
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: pinguin am 13. März 2021, 16:15
Kennst Du den Wortlaut der beiden §§22 von Satzung und Geschäftsordnung des RBB? Die gilt es zuerst zu sichten, oder?
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: guyincognito am 13. März 2021, 16:30
Kennst Du den Wortlaut der beiden §§22 von Satzung und Geschäftsordnung des RBB? Die gilt es zuerst zu sichten, oder?
Satzung: https://www.rbb-online.de/unternehmen/der_rbb/struktur/grundlagen/satzung_des_rbb.file.html/190715-rbb-Satzung-06122018.pdf

Geschäftsordnung: Gerade nen Brief mit Antrag auf Einsicht in die Geschäftsordnung, Dienstanweisung, sowie das Vollmachtenverzeihnis rausgeschickt. Vor allem Letzteres könnte wichtig sein, auch für viele andere hier.
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: pinguin am 13. März 2021, 16:39
Satzung: https://www.rbb-online.de/unternehmen/der_rbb/struktur/grundlagen/satzung_des_rbb.file.html/190715-rbb-Satzung-06122018.pdf
Geschäftsordnung: Gerade nen Brief mit Antrag auf Einsicht in die Geschäftsordnung, Dienstanweisung, sowie das Vollmachtenverzeihnis rausgeschickt. Vor allem Letzteres könnte wichtig sein, auch für viele andere hier.
Ah, ok,; für mich jedenfalls nicht aufrufbar.
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: guyincognito am 13. März 2021, 17:05
Ah, ok,; für mich jedenfalls nicht aufrufbar.
Merkwürdig, dann eben als Anhang
Zitat
§ 22 Vollmachten
(1) Die Intendantin/der Intendant kann Angestellte der Anstalt bevollmächtigen, die Anstalt zu vertreten.
(2) Zur Vertretung der Anstalt sind zwei Bevollmächtigte gemeinsam berechtigt. Für einen festgelegten Bereich ist die Erteilung einer Einzelvollmacht zulässig. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(3) Die Justitiarin/der Justitiar des rbb ist verpflichtet, die Liste der Bevollmächtigten jeder/jedem mitzuteilen, die/der ein berechtigtes Interesse darlegt.
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: pinguin am 13. März 2021, 19:40
Zitat
§ 22 Vollmachten
(1) Die Intendantin/der Intendant kann Angestellte der Anstalt bevollmächtigen, die Anstalt zu vertreten.
(2) Zur Vertretung der Anstalt sind zwei Bevollmächtigte gemeinsam berechtigt. Für einen festgelegten Bereich ist die Erteilung einer Einzelvollmacht zulässig. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(3) Die Justitiarin/der Justitiar des rbb ist verpflichtet, die Liste der Bevollmächtigten jeder/jedem
mitzuteilen, die/der ein berechtigtes Interesse darlegt.
Das Kriterium ist hier

"Angestellte der Anstalt"

Die Mitarbeiter/innen des BS sind garantiert keine "Angestellten der Anstalt"? Und Vertretungsbefugnis haben die sicher auch nicht, allenfalls könnten sie "im Auftrag" handeln, wenn sie dafür einen konkreten Auftrag haben. Haben sie aber einen, kann der BS kaum "Teil der Anstalten" sein, wie die Rundfunkstaatsverträge für die "gemeinsame Stelle" vorgeben? Dann wären sie nämlich zum BS ausgeliehen, evtl. sogar "dauerausgeliehen"; BS wie RBB müssten dann zusätzlich zu den üblichen Arbeitsgesetzen auch die europäischen Bestimmungen für Leiharbeitnehmer einhalten.

Sind die "im Namen des RBB", bzw. "im Auftrag  des RBB" tätigen Mitarbeiter/innen des BS "hoheitlich im Landesrecht" tätig, müssen sie das Landesrecht jener Region einhalten, aus der sie heraus beauftragt worden sind; denn wie bereits im Forum bekannt, wirkt Landesrecht nicht länderübergreifend

Eine landesrechtliche Bestimmung ist nach Landesrecht zu beurteilen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23914.msg152069.html#msg152069

Zitat
BVerwG, 05.11.1965 - BVerwG VII C 119.64

Rn. 46

Das Landesrecht ist [...] auf das Gebiet des betreffenden Landes [...]beschränkt [...], soweit der Staatsvertrag und das *** Zustimmungsgesetz zum Staatsvertrag nicht etwas anderes ergeben.

Weiterführend

BVerwG 6 A 2.12 - Einhaltepflicht höherrangiger Rechtsgrenzen durch Landesrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33743.msg205499.html#msg205499

Höherrangige, (hier: höchstrangige), Rechtsgrenzen sind bspw. über nachfolgende Übersicht zu ermitteln, siehe

[Übersicht] EuGH-Entscheidungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34997.0.html

BVerfG - 1 BvL 118/53 - Keine Verwirkung eines Grundrechts durch Landesrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32879.msg201546.html#msg201546

Zur Satzung auch:

Über das Verhältnis einer Satzung zum Bundesrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34203.msg207705.html#msg207705

Der BS jedenfalls kann mit dem Landesrecht NRW in allen anderen Bundesländern nichts anfangen, da es dort keine Bindungswirkung entfaltet.

Ist im Forum aber eigentlich alles schon bekannt?

Die Satzung des RBB bindet insofern die beim BS tätigen Mitarbeiter/innen nur dann, wenn diese Leiharbeitnehmerstatus haben, also eigentlich Mitarbeiter/innen des RBB sind und von diesem an den BS ausgeliehen wurden. Mitarbeiter/innen des BS, die durch den BS eingestellt worden sind, können kaum der Satzung des RBB unterliegen, oder?
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: Bürger am 13. März 2021, 21:05
@alle: Es bringt nichts, unter einer Überschrift
Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
eines individuellen Klageverfahrens Einzelaspekte wie Vollmachen/ Satzungen etc.durchzudeklinieren, die zudem zum großen Teil auch schon andernorts im Forum eigenständig diskutiert wurden und werden.

Wegen fortgesetzter Missachtung der Moderatorenhinweise

[...]
Edit "Bürger" @alle: Bitte hier keine weitere Vertiefung von Einzelaspekten/ Klageargumenten/ Vollmachten/ Satzungen etc.
Dies ist bereits bestehenden und/oder - falls bislang fehlend - gut aufbereiteten eigenständigen Threads mit aussgekräftigem Thread-Betreff vorbehalten, damit die Diskussion zielgerichtet an Einzelthemen erfolgen kann und auch unter entsprechenden Betreffs auffindbar ist.
Hier bitte allenfalls noch allgemein zum Vorgehen speziell im hiesigen Fall
Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.

wird der Thread geschlossen. Für Moderation fehlt die Zeit.
Danke für das Verständnis und bitte konsequente Berücksichtigung im gesamten Forum.



Edit "Bürger" 12.10.2022: Aus aktuellem Anlass Thread vorläufig wieder geöffnet, jedoch unter der Maßgabe, vorgenannte Hinweise zur Themen-Treue/ eigenständigen Behandlung von allgemeingültigen und/oder speziellen Themen zu beachten. Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: guyincognito am 12. Oktober 2022, 16:56
Heute ist die Urteilsbegründung zur abgewiesenen Klage eingetrudelt.
Scan siehe Anhang.

Zusammenfassung:
Hauptanklagepunkt war die Vollautomatisierung der Bescheide ohne Rechtsgrundlage.
Da der Widerspruchsbescheid aber grundsätzlich alles heilt, sind die Bescheide zulässig.
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 13. Oktober 2022, 09:47
Anhang noch nicht freigegeben***, aber das ist die grundsätzliche Auffassung in Berlin, daß ein Widerspruchsbescheid die Vorverfahrensfehler heilt und deshalb über die Vorverfahren gar nicht weiter geurteilt wird, defacto wird damit aber eine Instanz "ausgelassen", wenn sie im Verfahren ignoriert wurde. Deshalb gab es ja auch die Erfahrungen, daß mit dem automatischen Bescheid vor Gericht nur Erfolg da war, wenn es gar keinen Ursprungswiderspruch gab, der Ursprungsbescheid somit nichtig war und damit nicht irgendwie "geheilt" werden konnte...


***Edit "Bürger": Danke für den Hinweis. Anhang im Vorkommentar nunmehr freigeschaltet. War versehentlich vergessen worden... :angel:
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: guyincognito am 13. Oktober 2022, 11:20
Deshalb gab es ja auch die Erfahrungen, daß mit dem automatischen Bescheid vor Gericht nur Erfolg da war, wenn es gar keinen Ursprungswiderspruch gab, der Ursprungsbescheid somit nichtig war und damit nicht irgendwie "geheilt" werden konnte...
Na der Zug ist ja jetzt abgefahren. Konnte man denn überhaupt ohne Widerspruchsbescheid Klage einreichen?
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: ope23 am 13. Oktober 2022, 19:24
Deshalb gab es ja auch die Erfahrungen, daß mit dem automatischen Bescheid vor Gericht nur Erfolg da war, wenn es gar keinen Ursprungswiderspruch gab, der Ursprungsbescheid somit nichtig war und damit nicht irgendwie "geheilt" werden konnte...

Und was für ein Erfolg war dann "da"? Kann ja dann nur in der Vollstreckung gewesen sein.

Erfolgreiche Abwehr der Vollstreckung wegen fehlender Voraussetzungen? Bei welchem Gericht so geltend gemacht?

Das, was wirklich interessant ist, wird jetzt nicht erzählt... So läuft Boykott heute.
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 14. Oktober 2022, 08:55
Das Stichwort dürfte Hessischer Rundfunk sein, da wurden (meiner Meinung nach auch hier) Erfolge wegen der automatischen Bescheide erzielt.
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: PersonX am 14. Oktober 2022, 11:39
PersonX hebt das hervor:

Da der Kläger seinen Vortrag hinsichtlich der Vereinbarkeit der Rundfunkbeitragspflicht insbesondere mit dem Verfassungs- und primären Unionsrecht in diesem Klageverfahren nicht substantiell erneuert, sondern insoweit nur im Rahmen des Widerspruchverfahren auf den Vortrag in dem Verfahren zu dem Aktenzeichen VG 27 K 468.16 verwiesen hat, genügt insoweit der Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht (vgl. Urteil vom 18. Juli 2028 - 1 BvR 1675/16, 1 BvR 981/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 745/17 - juris, Rn. 49 ff.; s. zur Bindungswirkung gemäß § 31 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes auch OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 12. März 2019 - OVG 11 N 109.16 - juris, Rn. 8) , des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2018 - C-492/17 -), des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 25. Januar 2017 - 6 C 11.16 - juris, Rn. 55 ff, vom 17. März 2016 - 6 C 30.15 - juris, Rn. 3, 53 und vom 19. September 2016 - 6 C 17.16 - juris, Rn. 54 sowie Beschluss vom 25. Januar 2018 - 6 B 38.18 - juris, Rn. 6 ff.), des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 27. September 2019 - OVG 11 N 78.19 -) und des Gerichts (vgl. Urteil vom 19. Juli 2019 - VG 27 K 468.16 -), aus der sich insbesondere auch die Vereinbarkeit der Rundfunkbeitragspflicht mit Verfassungs- und primärem Unionsrecht ergibt.
Sprich der Kläger hätte erneuert Texte liefern müssen, welche die
Urteile vom 18. Juli 2028
- 1 BvR 1675/16, 1 BvR 981/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 745/17 - juris, Rn. 49 ff.bezüglich der Aussagen zur Bindungswirkung gemäß § 31 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes aufgreifen.

Was im Urteil
OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 12. März 2019 - OVG 11 N 109.16 - juris, Rn. 8 steht, das sollte geprüft werden.
Die anderen aufgeführten entsprechend analog. (Mammutaufgabe - muss wohl bereits vor der ersten Instanz erfolgen.)

Im Umkehrschluss bedeutet es nach persönlicher Einschätzung, es wäre dem Richter wohl etwas weniger leicht gefallen, wenn zu allen diesen Urteilen eine rechtliche Würdigung vorgelegen hätte mit einer daran anschließenden Zerlegung der Urteile mit dem Ziel, die Klage in diesen Punkten substantiell erneuert vorzutragen.
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: guyincognito am 22. Oktober 2022, 12:36
Im Umkehrschluss bedeutet es nach persönlicher Einschätzung, es wäre dem Richter wohl etwas weniger leicht gefallen, wenn zu allen diesen Urteilen eine rechtliche Würdigung vorgelegen hätte mit einer daran anschließenden Zerlegung der Urteile mit dem Ziel, die Klage in diesen Punkten substantiell erneuert vorzutragen.
Die fehlende "substantielle Erneuerung" von Argumenten ergab sich bereits aus der Art des Widerspruchs von Person R: Der angefochtene Festsetzungsbescheid erreichte Person R, als bereits eine ältere Klage am Laufen war. Entsprechend wurde statt einer neuen Begründung auf die Klagebegründung verwiesen. Das ist mittlerweile über 5 Jahre her und kalter Kaffee. Mit neuen Argumenten zur Verfassungswidrigkeit zu kommen, hätte vermutlich erst recht nichts gebracht. 
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: guyincognito am 22. Oktober 2022, 13:29
In dem fiktiven Verfahren wurde nun seitens der Anwaltskanzlei des rbb ein Kostenfestsetzungsantrag über 281,80 € gestellt.
Dieser Antrag bezieht sich jedoch ein anderes - Person R gänzlich unbekanntes - Aktenzeichen VG 27 K 317.18 - wurde vom VG Berlin jedoch so behandelt, als ginge es um das Aktenzeichen des Verfahrens VG 27 K 387.19

Handelt es sich hierbei um einen Fehler oder um einen normalen Vorgang, bei welchem ein neues Aktenzeichen angelegt wird? Person R ist verwirrt.


Edit "Bürger": Das wird "hierzuforum" wohl kaum jemand verbindlich beantworten können. Stattdessen müsste wohl Nachfrage bei Gericht gestellt werden.
Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: guyincognito am 22. Oktober 2022, 13:55
Selbstverständlich wird Person R bei Gericht nachfragen.
Bei der Frage ging es nur darum, ob dies womöglich Standardprozedur ist - immerhin wurde der Brief ja trotz abweichenden Aktenzeichens vom Gericht korrekt zugeordnet und zugestellt. Eine verbindliche Antwort wird nicht erwartet ;)
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: guyincognito am 24. Oktober 2022, 23:13
Folgende Stellungnahme gedenkt Person R morgen an das VG Berlin abzusenden.
Kritik und Verbesserungsvorschläge sind gerne gesehen :)

Zitat
Stellungnahme zum gegnerischen Kostenfestsetzungsantrag

Sehr geehrte Damen und Herren,
der Kostenfestsetzungsantrag der Kanzlei XYZ vom 11.10.2022 bezieht sich auf das Aktenzeichen VG 27 K 317.18
Dieses Aktenzeichen ist mir nicht bekannt. Ich vermute, dass es sich hierbei um einen anderen Fall handelt, mit welchem ich nichts zu tun habe. Daher lehne ich die Übernahme sämtlicher Kosten ab.

Unter dem Aktenzeichen VG 27 K 468.16 gab es jedoch eine Verwaltungsstreitsache zwischen mir und dem Rundfunk Berlin-Brandenburg, welcher von besagter Kanzlei vertreten wurde.
Sollte der Kostenfestsetzungsantrag auch für diesen Fall gelten, halte ich die Forderungen – mit Ausnahme der Post- und Telekommunikationspauschale - ebenfalls für ungerechtfertigt.


Begründung:

Der beklagte Rundfunk Berlin-Brandenburg ist eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts – ausgestattet mit dem Recht zur Selbstverwaltung und hoheitlich tätig. Der rbb verfügt – ebenso wie alle anderen Rundfunkanstalten – über eine eigene Rechtsabteilung.

Ungeachtet dessen ließ sich der rbb zu Beginn des Verfahrens im Januar 2020 noch von der Kanzlei 123 vertreten. Am 1.10.2020 übernahm die Kanzlei XYZ die Vertretung. Der bearbeitende Rechtsanwalt blieb weiterhin zuständig. 

Das Verwaltungsgericht Berlin hat in erster Instanz in unzähligen Verfahren von Bürgern gegen den rbb in nahezu allen Fällen zu Gunsten des rbb geurteilt. Basierend auf Erfahrung durch vergangene Urteile, war in meinem Verfahren eine Abweisung der Klage sehr wahrscheinlich. Da in der ersten Instanz keine Verpflichtung zur anwaltlichen Vertretung existiert, stellt sich die Frage nach der Notwendigkeit der Beauftragung einer externen Kanzlei.
Zitat
Zivilprozessordnung
§91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.

Danach sind die dem Gegner zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie notwendig waren. In meinem Fall lag aber keine Notwendigkeit vor.
Dies entsprach augenscheinlich auch der Meinung des Anwalts, welcher im Schreiben vom 10.1.2020 (Anlage 1), also noch bevor meine Klagebegründung überhaupt vorlag, ausführte:
Zitat
„Die vom Kläger aufgeführten Gründe sind höchstrichterlich bereits zu Gunsten des Beklagten entschieden worden…Insbesondere ist auch nicht zu erwarten, dass im Rahmen weiteren Vortrags neue Aspekte eingeführt werden, die eine andere Bewertung der Sach- und Rechtslage zuließen. In diesem Zusammenhang wird bereits jetzt angeregt, dem Kläger zur abschließenden Klärung der Rechtslage keine zu lange Frist zu setzen, da nicht zu erwarten ist, dass hier tatsächlich neuer Vortrag erfolgen wird. Mit der Entscheidung durch den Einzelrichter erklärt sich der Beklagte bereits jetzt einverstanden.“

Zitat
Finanzgerichtsordnung (FGO) § 6
(1) Der Senat kann den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.


Die Übertragung auf einen Einzelrichter fand am 30.09.2020 statt. Sowohl die Gegenseite, als auch das VG Berlin selbst vertraten demnach die Ansicht, der Rechtsstreit wiese keine besonderen Schwierigkeiten auf und hätte keine grundsätzliche Bedeutung.
Zitat
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss 03.02.2017 – OVG 3 K 99.16

„Das Hinzuziehen eines Rechtsanwalts verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn es offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, der Gegenseite Kosten zu verursachen Das kann insbesondere der Fall sein, wenn eine Behörde oder juristische Person des öffentlichen Rechts auf eine ersichtlich unzulässige oder aus sonstigen Gründen offensichtlich aussichtslose Klage mit anwaltlicher Hilfe reagiert“

Da der rbb bis vor wenigen Jahren auf die Beauftragung externer Kanzleien verzichtete, aber dennoch nahezu alle Verfahren gewann, war eine anwaltliche Vertretung hier zweifellos nicht notwendig, bzw. "offensichtlich nutzlos", und diente mutmaßlich nur dazu, zusätzliche Kosten zu verursachen, sowie der Abschreckung, um in Zukunft weitere Klagen zu vermeiden.
Dies wird noch dadurch unterstrichen, dass weder die ursprüngliche Anwaltskanzlei 123, noch die Kanzlei XYZ Verwaltungsrecht als Fachgebiet in Ihren Internetauftritten aufführen. Hätte der rbb der Sache also rechtliche Schwierigkeiten zugestanden, so hätte man wohl eine Kanzlei mit entsprechendem Schwerpunkt und Kompetenzen im Verwaltungsrecht beauftragt. Stattdessen entschied man sich für eine Kanzlei, mit welcher man bereits durch Berichterstattung im Programm des rbb bzgl. des Berliner Mietendeckels vertraut war (Anlage 2).

Zitat
BVerfG · Beschluss vom 12. Februar 1992 · Az. 1 BvL 1/89:
1. Mit der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Justizgewährungspflicht ist es nicht vereinbar, den Rechtsuchenden durch Vorschriften über die Gerichts- und Anwaltsgebühren oder deren Handhabung mit einem Kostenrisiko zu belasten, das außer Verhältnis zu seinem Interesse an dem Verfahren steht und die Anrufung des Gerichts bei vernünftiger Abwägung als wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll erscheinen läßt.

Das Hinzuziehen einer externen Anwaltskanzlei verstieß zudem gegen §226 BGB (Schikaneverbot bzgl. Rechtewahrnehmung), sowie die Schadensminderungspflicht (§254 BGB).

Aus diesen Gründen ist der Kostenfestsetzungsantrag abzulehnen.
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: Bürger am 24. Oktober 2022, 23:51
Fachlich kann ich zu dem Schreiben leider nicht viel sagen - außer dass es sich für mich prinzipiell nicht ganz falsch liest.
Wobei die Finanzgerichtsordnung doch mit dem Verwaltungsverfahren und der Übertragung auf den Verwaltungsgerichts-Einzelrichter nicht viel zu tun hat - oder?
Sollte da nicht vielmehr § 6 VwGO gemeint sein?
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__6.html
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: Profät Di Abolo am 25. Oktober 2022, 01:51
Guten TagX,

hervorragend und rein fiktiv natürlich:

Also icke würde mir bis auf den ersten Absatz alles andere für später aufheben.

Zitat
Stellungnahme zum gegnerischen Kostenfestsetzungsantrag

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Kostenfestsetzungsantrag der Kanzlei XYZ vom 11.10.2022 bezieht sich auf das Aktenzeichen VG 27 K 317.18
Dieses Aktenzeichen ist mir nicht bekannt. Ich vermute, dass es sich hierbei um einen anderen Fall handelt, mit welchem ich nichts zu tun habe. Daher lehne ich die Übernahme sämtlicher Kosten ab.

Yoo und dann würde ick zum rechtlichen Vernichtungsschlag ausholen:

Zitat
Vorsorglich weise ich darauf hin, dass der rbb derzeit nicht über eine Intendantin verfügt. Die derzeitige Interimsintendantin erfüllt nicht die in § 22 rbb-StV genannten Vorrausetzungen (öffentliche Stellen Ausschreibung sowie 5 jährige Amtszeit). Eine Vertretung i.S.d. § 21 Abs. 2 rbb-StV „Der Intendant oder die Intendantin vertritt den Rundfunk Berlin-Brandenburg gerichtlich und außergerichtlich.“ ist somit derzeit nicht möglich. Die Rechtsanwaltskanzlei verfügt daher derzeit nicht über eine Vollmacht. Die zuvor durch die ehemalige Intendantin und derzeit Beschuldigte1 Schlesinger erteilte Vollmacht ist aus den allseits bekannten Gründen erloschen.
Derzeit steht ferner im Raum, dass die Dienstverträge der Beschuldigten1 Schlesinger unwirksam sind. Somit ist überhaupt fraglich, ob eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vorlag.

Aus diesem Grund rege ich an, dass die Rechtsanwaltskanzlei die entstandenen Kosten im Verfahren VG 27 K 317.18 mit dem rbb abrechnet und sämtliche rbb Mandate unverzüglich niederlegt.

So würde icke ditt vorschlagen. Erstmal bestreiten, dass eine ordnungsgemäße Vollmacht vorliegt bzw. erteilt wurde.


heimGEZahlt!

:)

1Beschuldigter; Wiki
https://de.wikipedia.org/wiki/Beschuldigter
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: querkopf am 25. Oktober 2022, 03:53
Grundsätzlich sollte in der Stellungnahme zum KFA zunächst beim Gericht eine Kopie der von den Rechtsanwälten zur Akte gereichten Vollmacht angefordert werden mit dem Hinweis, daß Zweifel an einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung der Rechtsanwälte und daher an der Befugnis, für den rbb die Kostenfestsetzung zu beantragen, bestehen.

Der rbb ist eine juristische Person. Juristische Personen können nicht selbst handeln, sondern nur durch ihre vom Gesetz bestimmten Organe. So handelt eine GmbH durch ihren Geschäftsführer und der rbb eben durch seine Intendantin. Die zur Vertretung einer juristischen Person erteilte Vollmacht muß, damit sie wirksam ist, auf den gesetzlichen Vertreter zurückzuführen sein. Ist die Anwaltsvollmacht nicht von der Intendantin höchstselbst unterschrieben worden (wovon auszugehen ist), so muß die Vollmacht über die gesamte Vollmachtskette nachgewiesen werden.

Vollmachtskette = Intendantin erteilt jemandem die Vollmacht zur Vertretung des rbb, dieser erteilt wiederum einem Untergebenen eine Vollmacht, dieser unterschreibt die Anwaltsvollmacht.

Es muß also in jedem Fall eine von der Intendantin selbst unterschriebene Vollmachtsurkunde vorliegen. Haben die Rechtsanwälte nur eine von (je nach Satzung) einem bzw. (wie z. B. beim WDR) zwei Mitarbeitern unterschriebene Vollmacht zur Akte gereicht, so ist diese unwirksam, weil sie nicht auf den gesetzlichen Vertreter zurückzuführen ist. Damit sind die im Hauptverfahren von den Rechtsanwälten vorgenommenen Prozeßhandlungen zwar nicht rückwirkend unwirksam (§ 67 VwGO), es fehlt aber an einer wirksamen Bevollmächtigung, um für den rbb einen KFA zu stellen.

Der Nachweis der Vollmacht hat dadurch zu erfolgen, daß alle Vollmachtsurkunden im Original zur Akte gereicht werden. Wurde also nur eine Fotokopie vorgelegt, so ist die Vollmacht nicht wirksam nachgewiesen (im Zweifel empfiehlt sich die Akteneinsicht beim Gericht). Die Vollmacht muß sich auf das konkrete Verfahren beziehen. Ist hierin ein Aktenzeichen angegeben, so ist die Vollmacht für ein unter einem anderen Aktenzeichen geführtes Verfahren nicht wirksam.

Nach § 67 VwGO ist die ordnungsgemäße Bevollmächtigung in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, wenn diese vom Prozeßgegener gerügt wurde. Im Kostenfestsetzungsverfahren ist die Rüge aber auf die Bevollmächtigung zur Vertretung im Kostenfestsetzungsverfahren beschränkt. Hat das Gericht auf die Rüge der Vollmacht im Hauptsacheverfahren bereits die Vollmacht geprüft und diese für wirksam erklärt, so gilt dies auch für das Kostenfestsetzungsverfahren.

Man kann also auch im Kostenfestsetzungsverfahren möglicherweise eine Menge erreichen und die Kostenforderung abwehren, wenn man die Anwaltsvollmachten sehr genau prüft und "seziert".

Abraten muß ich unter diesem Gesichtspunkt jedoch davon, irgendwelche Listen bevollmächtigter Personen bei der Rundfunkanstalt anzufordern. Der Nachweis der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung ist eine Bringschuld desjenigen, der die Vollmacht behauptet. Mit der Anforderung von Vollmachtslisten bringt man sich also um einen Abwehrmechanismus. Zudem halte ich derartige Listen für fragwürdig, weil es eben keine Urkunden sind, so daß ein wirksamer Nachweis einer Vollmacht dadurch möglicherweise nicht erfolgen kann. Derartige Listen können nur einen ersten Anschein einer Bevollmächtigung begründen, sie sind jedoch kein rechtsverbindlicher Nachweis.

Übrigens ist der oben dargestellte Sachverhalt keine graue Theorie. Mir ist ein Fall am VG Köln bekannt, bei dem der WDR von Rechtsanwälten vertreten wurde und die nun die Kostenfestsetzung beantragt haben. In der Akte befindet sich aber keine von Tom Buhrow sondern nur eine von WDR-Mitarbeitern unterschriebene Vollmacht, so daß diese von der Klägerin als unwirksam angegriffen wurde. Allerdings ist hier noch nicht das letzte Wort gesprochen. Da der Einzelrichter trotz der entgegenstehenden Rechts- und Gesetzeslage die Vollmacht für wirksam gehalten hat, wird wohl der Verfassungsgerichtshof NRW darüber entscheiden müssen. Eine Verfassungsbeschwerde gegen den die Erinnerung gegen den KFA abweisenden Beschluß wurde dort bereits eingereicht.

Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: pinguin am 25. Oktober 2022, 04:17
Vollmachtskette = Intendantin erteilt jemandem die Vollmacht zur Vertretung des rbb, dieser erteilt wiederum einem Untergebenen eine Vollmacht, dieser unterschreibt die Anwaltsvollmacht.
Wenn die Indendantin aber selber nicht wirksam berufen wurde, ist doch jedes Schreiben unwirksam, das sie als Indendantin unterzeichnet hat?
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: guyincognito am 25. Oktober 2022, 09:20
Oha, da tut sich ja einiges auf!

@Bürger: Danke für den Hinweis. Muss natürlich die VVGO sein. Offenbar irgendein copy/paste fehler
@Profät:Das wäre ja der Knaller, wenn die Vollmacht erloschen ist. Danke, Person R muss sich das näher ansehen.
@querkopf: ebenfalls äußerst interessant. Das hätte Person R mal schon vorher tun sollen.

Ein paar Tage sind noch bis zum Ablauf der Frist. Allerdings stellt sich die Frage, ob es denn jetzt noch ein großes Hin- und her geben wird? Person R geht davon aus, dass das VG Berlin nach der Stellungnahme über den Antrag entscheiden wird und dann wars das doch, oder?
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: querkopf am 25. Oktober 2022, 11:21
Wenn die Indendantin aber selber nicht wirksam berufen wurde, ist doch jedes Schreiben unwirksam, das sie als Indendantin unterzeichnet hat?

Auf dieses dünne Eis würde ich mich hier nicht begeben wollen. Zwar ist, wie bekannt wurde, der Arbeitsvertrag offenbar nicht wirksam zustande gekommen, fraglich ist aber, ob deshalb die in der tatsächlich ausgeübten Funktion der Intendantin begebenen Rechtshandlungen unwirksam waren. Das Gesetz könnte dagegen sprechen, denn danach sind auch die Handlungen eines vollmachtlosen Vertreters wirksam, solange bis die fehlende Vollmacht gerügt und festgestellt wird.

@Profät:Das wäre ja der Knaller, wenn die Vollmacht erloschen ist. Danke, Person R muss sich das näher ansehen.
siehe oben - selbst wenn eine Vollmacht unwirksam wird, sind es die Rechtshandlungen nicht unbedingt. Zudem dürfte dieses Argument eh unbeachtlich sein, weil erfahrungsgemäß davon auszugehen ist, daß eine von der Intendantin selbst unterzeichnete Vollmacht bei Gericht nicht vorliegt.

Zitat
@querkopf: ebenfalls äußerst interessant. Das hätte Person R mal schon vorher tun sollen.
das Kostenfestsetzungsverfahren ist schon ein guter Zeitpunkt, denn im Falle eines Falles bleiben so die Anwälte auf ihren Kosten sitzen (Details führen zu weit vom Thema weg, es gibt aber gefestigte Rechtsprechung des BGH, wonach der vollmachtlose Vertreter seine Kosten selbst zu tragen hat). Passiert dies häufiger, dann werden sich die Anwälte irgendwann weigern, weitere Mandate des rbb zu übernehmen. Zudem arbeiten die Anwälte garantiert nicht für den RVG-Vergütungssatz, sondern werden ein Stundenhonorar mit dem rbb vereinbart haben. Da aber nur der RVG-Satz vom Prozeßgegner eingefordert werden kann, ergibt sich die Frage, ob hier möglicherweise Beitragsgelder veruntreut werden. Aber das ist ein anderes Thema.

Zitat
Person R geht davon aus, dass das VG Berlin nach der Stellungnahme über den Antrag entscheiden wird und dann wars das doch, oder?
Das Gericht muß das rechtliche Gehör gewähren (Art. 103 Abs. 1 GG). Dazu gehört auch, daß es sich mit Einwendungen gegen die Vollmacht auseinandersetzt und diese bei der Entscheidung über den KFA berücksichtigt. Übrigens wird über den KFA nicht durch Richter, sondern durch den Kostenbeamten (Rechtspfleger) entschieden. Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluß (KFB) kann dann die gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) beantragt werden. Hierüber muß dann ein Richter entscheiden. Ist der Kostenbetrag geringer als 200 Euro ist der Rechtsweg damit zu Ende, bei einer Gehörsverletzung sollte man dann noch die Anhörungsrüge erheben. Zudem steht der Weg zur Verfassungsbeschwerde (vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes, da das BVerfG diese nach den bisherigen Erfahrungen nicht annehmen könnte) offen. Diese muß innerhalb eines Monats nach der Entscheidung über die Erinnerung eingelegt werden (parallel zur Anhörungsrüge, da diese nicht fristverlängernd wirkt) und ruht bis zur Entscheidung über die Anhörungsrüge.

Liegt der Kostenwert über 200 Euro, so kann gegen die Entscheidung über die Erinnerung Beschwerde beim OVG eingelegt werden (Anwaltszwang!). Dies könnte insofern schwierig werden, weil es wohl kaum einen Anwalt geben dürfte, der für so einen geringen Streitwert überhaupt den Griffel in die Hand nehmen wird, ohne ein Stundenhonorar (das üblicherweise bei 250 Euro je Stunde anwaltlicher Tätigkeit liegen dürfte) zu fordern. Wird die Beschwerde nicht eingelegt, ist der Weg zum Verfassungsgericht verbaut, weil der Rechtsweg nicht ausgeschöpft wurde.

Ein Schreiben ans Gericht könnte zum Beispiel so aussehen:

Zitat
Es bestehen erhebliche Zweifel an der ordnungsgemäßen und wirksamen Bevollmächtigung der gegnerischen Prozeßvertreter für das Kostenverfahren. Der vorgelegte KFA könnte, sollten sich die Zweifel bestätigen und tatsächlich ein Mangel der Vollmacht bestehen, unzulässig sein, da in diesem Fall die gegnerischen Prozeßvertreter nicht ausreichend bevollmächtigt sein könnten, um für den Beklagten die Festsetzung der Kosten zu beantragen. Es wird daher, bevor hierzu weiterer Sachvortrag erfolgen kann, höflichst um Übersendung einer Kopie der von den gegnerischen Prozeßvertretern zur Akte gereichten Vollmachtsurkunde(n) gebeten.

Hinweis: da ja die Vollmacht der Rechtsanwälte bestritten wird, sollten diese im Schriftsatz immer als Prozeßvertreter bezeichnet werden, nicht aber als Prozeßbevollmächtigte, weil in diesem Wort bereits die Anerkennung der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung mitschwingt.
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: guyincognito am 25. Oktober 2022, 11:26
Besten Dank für die umfangreichen Ausführungen. Das ist alles äußerst hilfreich.
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: Kurt am 25. Oktober 2022, 11:39
Anmerkung: bitte nicht vergessen, dass es vor einer Patricia Schlesinger schon eine Intendantin gab: Dagmar Reim vom 1. Mai 2003 bis 30. Juni 2016
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Rundfunk_Berlin-Brandenburg#Intendanz

Es könnten also aus dieser Ära durchaus auch (noch gültige) Vollmachten vorliegen.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass mit einem Intendantenwechsel alle vorhandenen Vollmachten erlöschen sollten und vom "Neu-Intendanten" neu ausgestellt und persönlich unterschrieben werden müssten?

Gruß
Kurt
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: PersonX am 25. Oktober 2022, 13:13
Also zu prüfen sei ob das BGB Anwendung findet. Falls ja, dann sollten dort 

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR001950896BJNG001602377 (https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR001950896BJNG001602377)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__170.html (https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__170.html)
Zitat
§ 170 Wirkungsdauer der Vollmacht

Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt, so bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird.
und wohl BGB § 164 bis § 181 und darin verlinkte §§ gesichtet werden.

Insbesondere sollte § 173 zur Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis gesichtet werden, weil darin bestimmt wird, dass die Vorschriften des § 170, des § 171 Abs. 2 und des § 172 Abs. 2 keine Anwendung finden, wenn der Dritte das Erlöschen der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt oder kennen muss.

Mit zu sichten seinen z.B.

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__674.html (https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__674.html)
§ 674 Fiktion des Fortbestehens

und
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__729.html (https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__729.html)
§ 729 Fortdauer der Geschäftsführungsbefugnis

weil diese §§ 674, 729 in § 169 Vollmacht des Beauftragten und des geschäftsführenden Gesellschafters aufgeführt werden.
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: Profät Di Abolo am 25. Oktober 2022, 14:10
Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

@guyincognito über welchen Antrag soll das VG Berlin denn jetzt entscheiden!?!
Wenn sich der Kostenfestsetzungsantrag auf ein anderes Verfahren mit dem Az. VG 27 K 317.18 bezieht, was geht dich das an? Hihihi!
Bist du der "nichtanwaltliche Prozessbevollmächtigte" in dem Verfahren?
Nö! Na also! Kurz und knapp!
Lass den ersten Absatz stehen und falls du noch rein vorsorglich auf was hinweisen willst, dann reinjehaun!

An den rbb!
Rückt die Schlesinger Gästelisten raus! Wir wollen wissen, ob da Richter_innen draufstehen!

 >:(
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: guyincognito am 25. Oktober 2022, 14:50
Wenn sich der Kostenfestsetzungsantrag auf ein anderes Verfahren mit dem Az. VG 27 K 317.18 bezieht, was geht dich das an? Hihihi!
Ja, das hat sich Person R auch erst gedacht. Allerdings hat das Gericht den Antrag mit dem falschen Aktenzeichen ja dennoch Person R zugeordnet und entsprechenden Brief geschickt. Denen wird der Fehler auch aufgefallen sein und die haben sich dennoch die Mühe gemacht, das passende Verfahren rauszusuchen. Aber grundsätzlich hast Du natürlich recht. R wird den Text stark zusammenkürzen, aber dennoch die hier vorgebrachten Hinweise einbringen. Für die Hilfe nochmals vielen Dank!
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: guyincognito am 03. November 2022, 13:08
Person R hat nun vor einigen Tagen nach dem Beispiel unter
Antrag auf Zulassung der Berufung - ohne Anwalt (trotz Anwaltspflicht)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26638.msg195671.html#msg195671
einen "Antrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für ein
noch durchzuführendes Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung
" gestellt.

Da beim letzten Antrag auf Berufung (ohne Begründung) bemängelt wurde, dass von Klägerseite zumindest eine laienhafte Begründung ohne Anwalt vorauszusetzen sei, will Person R das dieses mal nicht versäumen. Hauptargument wird voraussichtlich sein, dass das Gericht in der Urteilsbegründung mit keinem Wort auf die nachweisliche Vorsätzlichkeit der rechtswidrigen Automatisierung des Bescheiderlasses eingegangen ist.

In der Urteilsbegründung ist zudem diese Passage ins Auge gesprungen:
Zitat
Auch erschließt sich dem Gericht nicht die vom Kläger befürchtete Rechtsschutzverkürzung (vgl. Schriftsatz vom 29. Januar 2021, S. 4 f.), da sowohl
gegen nichtige Verwaltungsakte als auch - wie hier - gegen im Widerspruchswege überprüfte Verwaltungsakte gerichtliche Rechtsbehelfe gegeben sind
(vgl. §§ 42 Abs. 1, 43 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

Person R hatte zuvor in der Klagebegründung argumentiert:
Zitat
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vertritt die Ansicht, dass das Verwaltungsverfahren erst mit dem Widerspruchsbescheid abgeschlossen wäre. Da dieser nicht automatisiert erstellt wurde, würde damit auch ein „nicht-Akt“ zum rechtsgültigen Verwaltungsakt.
Dieses Argument empfinde ich als sehr befremdlich. Ein Widerspruchsbescheid wird erst in Folge eines Widerspruchs auf einen (im Fall der Rundfunkanstalten rechtswidrigen Schein-) Festsetzungsbescheid erlassen. Widerspricht man einem solchen Festsetzungsbescheid nicht, entfaltet er folglich – selbst, wenn es sich unbestritten um einen Nicht-Akt handelt – seine volle Rechtswirkung und kann ggf. zur Zwangsvollstreckung herangezogen werden; und dies nicht nur im Einzelfall, sondern – wie es aktuell auch täglich passiert – bei Millionen von Menschen.   
Setzt man sich dagegen in Form eines Widerspruchs zur Wehr, hat dies einen unterschriebenen Widerspruchsbescheid zur Folge, welches laut Gericht den rechtswidrigen Nicht-Akt im Nachhinein in einen rechtlich einwandfreien Verwaltungsakt verwandelt.
Dieses Rechtsverständnis empfinde ich als äußerst verquer, macht Sie doch jede Art der Anfechtung von vornherein unmöglich und führt das komplette Widerspruchsverfahren ad absurdum. Die Rechtsbehelfsbelehrung und Möglichkeit, den Klageweg zu beschreiten wird damit zur reinen Fassade, dem Bürger Rechtsstaatlichkeit vorzugaukeln.

Laut Gericht gibt es also neben dem Widerspruchsverfahren auch andere Rechtsmittel (Anfechtungsklage, Feststellungsklage).

Dabei drängen sich folgende Fragen*** auf:
- Die Rechtsbehelfsbelehrung auf Festsetzungs- und Widerspruchsbescheiden schweigt sich zu Anfechtungs- und Feststellungsklagen aus. Kann vom normalen Bürger verlangt werden, über solche Dinge Bescheid zu wissen?
- Was ist überhaupt der Unterschied zwischen einer "normalen" Klage am Verwaltungsgericht gegen einen Widerspruchsbescheid und einer Anfechtungsklage?
- Verlangt §68 VwGO nicht, dass man erst das übliche Widerspruchsverfahren durchlaufen muss, um Anfechtungsklage zu erheben?
- Sind die Kosten einer Feststellungsklage nicht erheblich?
- Kurz: Stimmt die Behauptung des Gerichts, dass (in der Praxis) tatsächlich andere Rechtsmittel unter Umgehung des Widerspruchsverfahrens bestehen?


***Edit "Bürger": Diese - allgemeingültigen - Fragen, welche Klagemöglichkeiten und Klagearten es unabhängig von einem (bei Ausnahme vom VwVfG nach diesseitiger Auffassung ja ohnehin nicht geregelten) "Vorverfahren"/ "Widerspruchsverfahren"/ "Widerspruchsbescheid" gibt, bitte nicht hier, sondern wenn, dann in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff diskutieren. Vorher jedoch unbedingt zunächst die Forum-Suche (https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) bemühen, da erinnerlich ist, dass Wesentliches davon schon vor Jahren bereits Thema war. Danke.

Nur der Versuch kurzer Antworten ohne Gewähr - und bitte ohne Gegenrede hier im Thread:
> Eine Rechtsbehelfsbelehrung wird sich kaum zu Klagearten äußern. Wenn Bürger nicht Bescheid weiß, wird von ihm erwartet, sich an die "rechtsberatenden Berufe" zu wenden.
> Die Klagen gegen die "Festsetzungsbescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheides" waren bislang wohl zumeist Anfechtungsklagen, da Feststellungsklagen zumeist mit einem höheren Streitwert einhergegangen wären. Auch das war schon mehrfach Thema im Forum.
> Ob prinzipiell ein "Vorverfahren" existiert/ durchlaufen werden kann/darf/soll/muss, ist wohl auch vom Bundesland abhängig. Auch das war schon mehrfach Thema im Forum.
> "Nichtigkeitsfeststellungsklage"(?) - ggf. auch eine "Unterlassungsklage"(?) - könnte/n ggf. Klagearten gg. "Festsetzungsbescheide" unter "Umgehung" eines Widerspruchsverfahrens sein.
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: ope23 am 03. November 2022, 17:33
An dem Fehlurteil des VGH Mannheim klammern sich die VG immer ganz hilflos. Scheinbar das einzige Urteil eines Obergerichts...

Das BVerwG hat aber in Sachen "Heilung durch Widerspruchsbescheid" in stR aber verlangt, dass der ursprüngliche VA mindestens durch einen Willen erlassen worden sein muss. Das fehlt vollständig automatisierten VA regelmäßig. Der VGH Mannheim ignoriert in seiner Urteilsbegründung vollständig den Begriff des Willens. Das VGH-Urteil ist falsch.

Dazu gibt es einen oder zwei Threads, die man suchen müsste. Ich sitze im ICE und habe nicht mehr die Zeit dazu. Ich meine, das war so um 2017 herum... ohne Gewähr.
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: guyincognito am 03. November 2022, 18:08
...verlangt, dass der ursprüngliche VA mindestens durch einen Willen erlassen worden sein muss. Das fehlt vollständig automatisierten VA regelmäßig. Der VGH Mannheim ignoriert in seiner Urteilsbegründung vollständig den Begriff des Willens. Das VGH-Urteil ist falsch.

Dazu gibt es einen oder zwei Threads, die man suchen müsste. Ich sitze im ICE und habe nicht mehr die Zeit dazu. Ich meine, das war so um 2017 herum... ohne Gewähr.
Besten Dank. Die Threads wird R schon finden. Allerdings wird in R's Urteilsbegründung kein Bezug auf den Beschluss des VGH Mannheim genommen. Es wird aber durchaus auf den "Willen" eingegangen, allerdings mit recht fragwürdiger Begründung.
Zitat
Der Einwand des Klägers, ursprünglich habe schon keine Willenserklärung vorgelegen, greift zum einen deshalb nicht durch, weil
- selbst wenn ursprünglich kein Verwaltungsakt existierte bzw. dieser nichtig gewesen wäre - der Erlass des Widerspruchsbescheids diese Fehler heilt ... Zum anderen greift er auch deshalb nicht durch,  ...weil selbst eine automatisiert erstellte Willenserklärung als solche zu qualifizieren ist
(vgl. hierzu bereits OLG Hamm, Urteil vom 12. Januar 2004 — 13 U 165/03 — juris, Rn. 11 und OLG Frankfurt, Urteil vom
20. November 2002 — 9 U 94/02 — juris, Rn. 28; siehe auch BT-Drucks. 18/8435, S. 122: ,Beim Einsatz vollautomatischer Systeme [...] wird [die Willensbetatigung] bei der Programmierung des Systems gleichsam vorweggenommen.“; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. September 2021 — 2 B 1276/21 — juris, Rn. 46 ff.):
Die beiden zitierten Urteile sind uralt (über 10 Jahre vor Einführung von §35a VwVfg)  und es geht darin nicht um Verwaltungsakte, sondern um automatisch generierte Bestellbestätigungen von Onlineshops. Die Drucksacke 18/8436 hat nur 4 Seiten, daher gibt es auch keine Seite 122. (Vermutlich ist Drucksache 18/8434 gemeint, die aber auch eher FÜR als gegen die in der Klagebegründung geäußerten Argumente spricht). Das zitierte Urteil vom OVG NRW bezieht sich - anders als in diesem Verfahren - auf einen Zeitraum vor Inkrafttreten von §35a VwVfG und ist daher hier auch nicht relevant.
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: NichtzahlerKa am 03. November 2022, 19:01
Also aus meiner Sicht ist der automatisierte Raffzahn des Beitragsservice kein "Wille", sondern Rechtsbeugung. Sie sollen bitte schön die Automatismen offenlegen. Wenn diese Automatismen nämlich gegen Recht verstoßen, dann kann es kein Wille einer Behörde sein. Sonst wäre es der Wille der Behörde gegen Recht zu verstoßen!
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: ope23 am 03. November 2022, 19:22
Beim Suchen sehe ich erst jetzt, dass Du die Argumentationslinie, dass überhaupt eine Willenserklärung vorliegen muss, ja bereits genommen hast - hier im Thread unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31813.msg211137.html#msg211137

Hier also für die Mitleser zwei Threads:

23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen? (2019-2020)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31934.0
Dort sehr erhellend der vom Profäten, in welchem das Urteil BVerwG, Beschluss vom 10.05.2017 - 2 B 44.16 zitiert wird:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31934.msg210142.html#msg210142

VGH BaWü 13.11.20, 2 S 2134/20 - Heilung vollaut. Bescheid durch Wid.-besch. (2020)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34692.0
...am Ende wird die Feststellungsklage erörtert

Gut...
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: guyincognito am 11. November 2022, 21:33
Person R hat bisher keine Rückmeldung vom VG Berlin erhalten, weder auf den Antrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für ein noch durchzuführendes
Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung noch auf die Stellungnahme zum KFA des Anwaltes des rbb.

Morgen läuft die Frist für den Berufungsantrag ab. Diese sollte ja im Grunde bereits eingehalten sein. Dennoch will R morgen noch eine laienhafte Begründung einwerfen, welche in etwa so aussehen könnte. R erwartet nicht, dass das hier irgendjemand liest oder kommentiert, aber würde sich natürlich trotzdem über Feedback freuen.

Zitat
Begründung
für ein noch durchzuführendes
Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung


Sehr geehrte Damen und Herren,

in meinem Schreiben vom 31.10.2022 habe ich eine laienhafte Begründung für das noch durchzuführende Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung angekündigt, sofern sich innerhalb der Frist kein Anwalt für das Antragsverfahren finden sollte.

Das Urteil des VG Berlin vom 29.09.2022 zum Verfahren VG 27 K 387.19 stellt u.a. fest, dass das von mir vorgebrachte Argument nicht durchgreife, nämlich, dass vom rbb vollautomatisch erlassene Festsetzungsbescheide im Zeitraum seit Inkrafttreten von §35a VwVfG am 01.01.2017 bis zum Inkrafttreten des 23. RäStV am 01.06.2020 ohne Rechtsgrundlage erstellt seien, unter schwerwiegenden Fehlern leiden und daher nichtige Schein-Verwaltungsakte seien.

Das Urteil ignoriert dabei mehrere meiner sowohl in der schriftlichen Klagebegründung, als auch in der mündlichen Verhandlung dargelegten Argumente. Stattdessen wird u.a. darauf eingegangen, dass die Festsetzungsbescheide ohne Unterschrift gültig seien – eine Tatsache die ich nie bemängelt habe, die überhaupt nicht zur Debatte stand und welche den Anschein erweckt, das Urteil bestünde zum Teil aus vorformulierten Textbausteinen.

Es werden zahlreiche Urteile und Beschlüsse anderer Gerichte zitiert. Von wenigen Ausnahmen abgesehen sind die herangezogenen gerichtlichen Entscheidungen auf den vorliegenden Sachverhalt aber nicht übertragbar. Dies möchte ich im Folgenden verdeutlichen:

Die Urteilsbegründung des VG Berlin stellt fest, dass die Frage, ob der Festsetzungsbescheid vom 04.05.2018 rechtswidrig erlassen wurde, letztendlich dahinstehen könnte. Es wird behauptet, der Kläger verkenne, einen nicht im vollautomatischen Verfahren ergangenen und mit zwei Unterschriften versehenen Widerspruchsbescheid erhalten zu haben.
Zitat
Es wird verwiesen auf:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.09.2021 - 2 B 1276/21 - Rn. 46 ff.
https://openjur.de/u/2352649.html (https://openjur.de/u/2352649.html)

„Schließlich führen auch die Ausführungen des Antragstellers zur (Un-)Zulässigkeit einer automatisierten Bescheiderstellung jedenfalls nicht auf die von ihm angenommene Nichtigkeit der Bescheide vom 2. Juli 2015 und 1. August 2015. Bereits seine These, es habe hierfür einer eigenständigen Ermächtigungsgrundlage bedurft, bleibt ohne Herleitung. Sofern sich diese nach Auffassung des Antragstellers aus den ausführlichen Erörterungen dazu, ein vollautomatisiert erstellter Bescheid sei kein Verwaltungsakt i. S. v. § 35 VwVfG ergeben soll, genügt der Verweis darauf, dass § 37 Abs. 5 VwVfG ersichtlich vom Gegenteil ausgeht, indem er für solche Verwaltungsakte auf das Unterschriftserfordernis verzichtet.“
Der Sachverhalt ist hier ein anderer. Während dort Bescheide von 2015, also vor Erlass des §35a VwVfG beklagt wurden, ging es in meiner Klage um einen Bescheid von 2018 nach Erlass von §35a VwVfG. Die Gesetzesgrundlage hatte sich mit §35a geändert, wodurch das übliche Vorgehen der Rundfunkanstalten, welches bis dato keiner Regelung unterlag, rechtswidrig wurde.
Zitat
Weiterhin wird verwiesen auf:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.11.2020 - 2 S 2134/20 - 9 ff.
https://openjur.de/u/2310049.html (https://openjur.de/u/2310049.html)

„Hiermit vermag die Klägerin die Rechtmäßigkeit des Festsetzungsbescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides nicht mit Erfolg in Zweifel zu ziehen.
Das Verwaltungsgericht hat hierzu im angegriffenen Urteil ausgeführt, es sei unschädlich, dass die Ermächtigung zum vollständig automatisierten Erlass von Bescheiden gemäß § 10a RBStV im Zeitpunkt des Ergehens des streitgegenständlichen Festsetzungsbescheides noch nicht in Kraft gewesen sei. Denn im baden-württembergischen Landesrecht existiere keine mit der bundesrechtlichen Regelung des § 35a VwVfG vergleichbare Regelung. Insoweit werde auf den Rechtsgedanken des § 37 Abs. 5 Satz 1 LVwVfG verwiesen.“
Anders als in Baden-Württemberg besteht in Berlin sehr wohl eine dem §35a VwVfG vergleichbare landesrechtliche Regelung (bzw. ist die Regelung identisch). Entsprechend lässt sich dieses Urteil nicht auf mein Verfahren übertragen.
Zitat
Weiterhin wird verwiesen auf:
OVG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 6.12.2019 - OVG 11 N 94.19
Diesen Beschluss konnte ich im Internet leider nicht finden und kann daher keinen Bezug darauf nehmen.
Zitat
Weiterhin wird verwiesen auf:
OVG Berlin-Brandenburg - Beschluss 8.11.2019 - OVG 11 N 89.19
https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/MWRE190003855

„Zu Unrecht rügt er, dass der Festsetzungsbescheid vom 2. Dezember 2016 nicht unterschrieben sei, denn dies ist gemäß § 37 Abs. 5 S. 1 VwVfG bei schriftlichen Verwaltungsakten, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, entbehrlich. Die Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Hiervon unabhängig hat der Kläger einen unterschriebenen Widerspruchsbescheid erhalten, zu dessen Maßgeblichkeit auf § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO verwiesen werden darf.“
Auch hier geht es wieder um eine fehlende Unterschrift zu einem Verwaltungsakt vor Einführung von §35a VwVfG und daher um einen anderen Sachverhalt.
Zitat
Weiterhin wird verwiesen auf:
VGH Bayern, Beschluss vom 26.01.2021 - 7 ZB 20.2029 – Rn. 11ff.
https://openjur.de/u/2335694.html

„b) Auch die mit Gesetz vom 18. Juli 2016 (BGBl I S. 1679) eingefügte und zum 1. Januar 2017 in Kraft getretene Vorschrift des § 35a VwVfG findet vorliegend keine Anwendung. Danach kann ein Verwaltungsakt vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht. Diese bundesrechtliche Vorschrift gilt nach den Maßgaben der §§ 1 und 2 VwVfG nur im Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes, also nicht für die Verwaltungstätigkeit des Beklagten. Aus diesem Grund musste das Verwaltungsgericht keine Feststellungen darüber treffen, ob die streitgegenständlichen Festsetzungsbescheide tatsächlich im Sinne des § 35a VwVfG "vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen" wurden (vgl. zu der im Einzelnen umstrittenen Auslegung des Begriffs des vollständig durch automatische Einrichtungen erlassenen Bescheids Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl. 2018 § 35a Rn. 19 ff.).

c) Da eine dem § 35a VwVfG entsprechende Vorschrift zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Bescheide weder im Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz noch in sonstigen landesrechtlichen Vorschriften vorhanden war, existierte für die angegriffenen Festsetzungsbescheide keine Vorschrift, die für deren automatisierte Erstellung ausdrücklich eine besondere Rechtsgrundlage verlangt. Durch Verweis auf den Rechtsgedanken aus Art. 37 Abs. 5 Satz 1 BayVwVfG ist das Verwaltungsgericht zu Recht von der formellen Rechtmäßigkeit der in einem automatisierten Verfahren erlassenen Bescheide ausgegangen.“
Auch hier gilt das gleiche wie oben. In Berlin findet §35a VwVfG Anwendung, da eine landesrechtliche Vorschrift existiert. Ebenso gilt – wie im Urteil vom VG Berlin auch festgestellt – das VwVfG für die Verwaltungstätigkeit des Rundfunk Berlin Brandenburg. Daher ist auch dieser Beschluss nicht auf mein Verfahren übertragbar.
Zitat
Weiterhin wird verwiesen auf:
VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 09.09.2020 - 3 K 616/17 – Rn. 33
https://openjur.de/u/2296370.html

„Ob der Festsetzungsbescheid vom 2. Januar 2017 vor diesem Hintergrund ursprünglich rechtswidrig war, erscheint allerdings fraglich, denn er ist zwar maschinell erstellt worden. Dies muss aber nicht notwendig auch bedeuten, dass er "vollständig durch automatisierte Einrichtungen" erlassen worden ist. Letzteres wäre nur der Fall, wenn die getroffene Regelung nicht auf eine Entscheidung einer autorisierten Person in der Behörde rückführbar wäre (vgl. Ramsauer, a.a.O, § 35 a Rn. 3). Nach den Erfahrungen des Gerichts mit der Verwaltungspraxis des Beklagten steht aber keineswegs ohne weitere Ermittlungen fest, dass dessen Festsetzungsbescheide nach Ablauf bestimmter Zeiträume automatisch ergehen. Vielmehr deutet einiges darauf hin, dass die Entscheidung darüber, ob von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, Festsetzungsbescheide über rückständige Beiträge zu erlassen, nicht automatisiert nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums oder bei Eintritt bestimmter Bedingungen, sondern in jedem Einzelfall von einem Amtswalter getroffen wird, der dann die maschinelle Fertigung der Bescheide in Gang setzt.“
Dass grundsätzlich alle Festsetzungsbescheide der Rundfunkanstalten vollautomatisch erlassen werden, steht außer Frage und wird vom rbb auch nicht bestritten. In meiner Klagebegründung Anlage 2 und 3 wird dieses Vorgehen von den Rundfunkanstalten bestätigt.

Kein einziges der bis hierhin zitierten Urteile lässt sich auf mein Verfahren übertragen oder entkräftet die von mir vorgebrachten Argumente. Es erscheint vielmehr so, als ob durch eine Vielzahl von herangezogenen Urteilen der Eindruck erweckt werden soll, dass das Thema von zahlreichen Gerichten bereits umfassend abgehandelt wurde und die Problematik rechtlich vollständig geklärt worden ist, obwohl dem offensichtlich nicht so ist. Da seitens des rbb keinerlei Gegenargumente in dieser Richtung vorgebracht wurden, stellt sich mir die Frage nach der Neutralität des Gerichts. Weshalb scheint es sich das VG Berlin selbst zur Aufgabe zu machen, meine Argumente mit Urteilen anderer Gerichte entkräften zu wollen, obwohl diese Urteile unter anderen Voraussetzungen erlassen worden und gar nicht übertragbar sind?


Im weiteren Text der Urteilsbegründung wird darauf verwiesen, dass Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt sei in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, wobei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Gestaltänderung i.S.d. § 79 Abs 1 Nr. VwGO auch dann vorliegt, wenn ursprünglich kein Verwaltungsakt existierte und der Widerspruchsbescheid aus einer schlichten Willenserklärung einen Verwaltungsakt macht.
Zitat
BVerwG - Urteil vom 23.08.2011 - BVerwG 9 C 2.11
https://www.bverwg.de/230811U9C2.11.0

„Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine Gestaltänderung im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auch dann vor, wenn ursprünglich kein Verwaltungsakt existierte und der Widerspruchsbescheid aus einer (schlichten) Willenserklärung einen Verwaltungsakt macht.“
Mein Einwand, ursprünglich habe bereits keine Willenserklärung vorgelegen, greife zum einen nicht durch, weil – selbst, wenn ursprünglich kein Verwaltungsakt existierte, bzw. dieser nichtig gewesen wäre – der Erlass des Widerspruchsbescheids diese Fehler heile. Zum anderen Greife er auch deshalb nicht durch, weil selbst automatisiert erstellte Willenserklärungen als solche zu qualifizieren seien, da die Willensbestätigung bei der Programmierung des Systems vorweggenommen würde.

Dazu werden folgende Urteile zitiert:
Zitat
VGH Bayern, Beschluss vom 26.01.2021 - 7 ZB 20.2029 – Rn. 14
https://openjur.de/u/2335694.html

bb) Ob das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil zu Recht auf den Rechtsgedanken des Art. 37 Abs. 5 Satz 1 BayVwVG abgestellt hat oder ob der Kläger aus § 35a VwVfG bzw. dem zwischenzeitlich geschaffenen § 10a RBStV zutreffend folgert, dass ein vollständig automatisierter Erlass von Festsetzungsbescheiden zum damaligen Zeitpunkt unzulässig war (vgl. hierzu auch Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 35a Rn. 11), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Die vom Kläger behauptete Unzulässigkeit des Erlasses der Festsetzungsbescheide in einem vollständig automatisierten Verfahren ist bereits deshalb unbeachtlich, weil die streitgegenständlichen Festsetzungsbescheide im Widerspruchsverfahren durch einen Mitarbeiter des Beklagten überprüft worden sind und im Anschluss ein unterschriebener Widerspruchsbescheid erlassen wurde (vgl. VGH BW, B.v. 13.11.2020 - 2 S 2134/20 - juris Rn. 15 m.w.N.).
Zitat
OLG Hamm, Urteil vom 12.01.2004 - 13 U 165/03 – Rn. 11
https://openjur.de/u/99698.html

Auch eine automatisierte, vom Computer erstellte Erklärung unterliegt den Regeln der Willenserklärung und ist damit einer Anfechtung zugänglich (Palandt a.a.O., § 120 Rz. 2; OLG Frankfurt NJW 2003, S. 450, 451; Hoffmann NJW 2003, S. 2576, 2577) . Dass es sich vorliegend bei der Annahmeerklärung - wenn man denn die email vom 29.04.2002 so auslegt - um eine derartige automatisierte Computererklärung handelt, wird aus dem Zeitablauf deutlich. Unstreitig ist die Bestätigung des Auftrags des Klägers einige Sekunden nach Eingang der Bestellung erfolgt. Auch aus dem sonstigen Text wird deutlich, dass es sich um eine Erklärung handelt, die von einem Rechner infolge einer entsprechenden Programmierung automatisch erstellt und dann an den Computer des Klägers elektronisch übermittelt wurde. Da aber der Rechner nur Befehle ausführt, die zuvor mittels Programmierung von Menschenhand festgelegt worden sind, hat jede automatisch erstellte Computererklärung ihren Ursprung in einer menschlichen Handlung, die von dem Erklärenden veranlasst wurde und die auf seinen Willen zurückgeht. Auch Computererklärungen sind deshalb als Willenserklärungen dem jeweiligen Betreiber zuzurechnen.
Zitat
OLG Frankfurt – Urteil 20.11.2002 – 9 U 94/02 RN35
https://openjur.de/u/294094.html

Auch eine automatisierte, vom Computer erstellte Erklärung, unterliegt den Regeln der Willenserklärung und ist damit einer Anfechtung zugänglich. Dass es sich vorliegend bei den Annahmeerklärungen um derartige automatisierte Computererklärungen handelt, wird aus dem Zeitablauf deutlich. Ausweislich ihres Inhalts sind die Bestätigungen des Auftrags des Klägers jeweils eine Minute nach Eingang der Bestellung erfolgt. Auch aus dem sonstigen Text wird deutlich, dass es sich um Erklärungen handelt, die von einem Rechner infolge einer entsprechenden Programmierung automatisch erstellt und dann an den Computer des Klägers elektronisch übermittelt wurden. Da aber der Rechner nur Befehle ausführt, die zuvor mittels Programmierung von Menschenhand festgelegt worden sind, hat jede automatisch erstellte Computererklärung ihren Ursprung in einer menschlichen Handlung, die von dem Erklärenden veranlasst wurde und die auf seinen Willen zurückgeht. Auch Computererklärungen sind deshalb als Willenserklärungen dem jeweiligen Betreiber zuzurechnen.
Die beiden Urteile der Gerichte OLG Hamm und OLG Frankfurt lassen sich ebenfalls nicht auf mein Verfahren übertragen. Zum einen sind beide Urteile über 18 Jahre alt, was für die Beurteilung von automatisierten Computerverfahren wohl mehr als nur ein wenig veraltet ist und zum anderen ging es bei beiden Urteilen um automatisch versendete E-Mail-Bestellbestätigungen in privaten Onlineshops, nicht um vollautomatisch generierte Verwaltungsakte einer mit Hoheitsrechten ausgestatten und als Behörde agierenden Anstalt des öffentlichen Rechts. Diese beiden Vorgänge gleichzustellen, grenzt an Absurdität.
Zitat
Weiterhin wird Seite 122 BT-Drucksache 18/8435 zitiert. Da diese aber nur 4 Seiten hat, ist vermutlich BT-Drucksache 18/8434 gemeint.
https://dserver.bundestag.de/btd/18/084/1808434.pdf
„Seit langem setzt die Verwaltung in vielfältiger Weise automatische Einrichtungen als Hilfsmittel auch beim Erlass von Verwaltungsakten ein. Die Verwendung moderner Informationstechnik nimmt stetig zu; zugleich werden die verfügbaren Systeme immer leistungsfähiger, so dass inzwischen auch ein vollständig automatisierter Erlass von Verwaltungsakten technisch möglich und rechtlich vertretbar ist. Die Vorschrift stellt klar, dass es sich auch hierbei um Verwaltungsakte handelt, so dass die Vorschriften über Verwaltungsakte anwendbar sind. Daran könnten sonst Zweifel bestehen, da nach der Begriffsbestimmung in § 35 VwVfG die den Verwaltungsakt charakterisierende Entscheidung oder Feststellung regelmäßig die Willensbetätigung eines Menschen voraussetzt. Beim Einsatz vollautomatischer Systeme fehlt es aber an einer Willensbetätigung im jeweiligen Einzelfall, diese wird vielmehr bei der Programmierung des Systems gleichsam vorweggenommen. Trotz fortgeschrittener Technik kommt der vollautomatische Erlass von Verwaltungsakten nur in Frage, wenn das anzuwendende materielle Recht nach Subsumtion des jeweiligen Sachverhalts eine Entscheidung ohne Ausübung von Ermessen und keine Beurteilungsspielräume vorsieht. Die Ausübung von Ermessen setzt ebenso eine menschliche Willensbetätigung voraus wie die individuelle Beurteilung eines Sachverhalts. Der Gesetzesvorbehalt soll angesichts des weiten Anwendungsbereiches des VwVfG sicherstellen, dass nur geeignete Verfahren für eine vollständig automatisierte Bearbeitung zugelassen werden.“
In meiner Klagebegründung (Punkt 5) und in der mündlichen Verhandlung habe ich deutlich gemacht, dass es in meinem Fall sehr wohl ein Ermessen und einen Beurteilungsspielraum gegeben hat. Zum einen bereits bei der vollautomatischen Direktanmeldung, bei welcher es im Ermessen des Beitragsservice lag, entweder mich oder meinen Bruder (zu dieser Zeit gleichberechtigter Mitbewohner) anzumelden, zum anderen bei den scheinbar willkürlich gewählten Zeitpunkten des Erlasses der Bescheide.
Unabhängig davon ist die Programmierung der für die Bescheiderstellung genutzte Software nicht open source oder in irgendeiner Weise für den Bürger einsehbar. Ob diese Software den Ansprüchen an ein vollständig automatisiertes Verfahren überhaut genügt, wäre zunächst zu überprüfen. Da es sich beim rbb um eine Anstalt des öffentlichen Rechts handelt, sollte eine quelloffene Software im Grunde selbstverständlich sein.


Es bleibt noch die Frage nach dem im nicht-automatisierten Verfahren erlassenen Widerspruchsbescheid, welcher scheinbar aus jedem beliebigen Schriftstück im Nachhinein einen gültigen Verwaltungsakt machen kann.
Auffällig ist, dass in allen (!) zitierten Urteilen, die Gerichte die Frage nach der Nichtigkeit des ursprünglichen Festsetzungsbescheids unbeantwortet lassen bzw. als irrelevant darstellen, da dessen Fehler ja durch den Widerspruchsbescheid geheilt würden. Wie kann diese Frage aber als belanglos abgetan werden, wenn ein solch heilender Widerspruchsbescheid nur in Folge eines Widerspruchs ausgelöst wird? Ohne Widerspruch kann und wird der vermeintlich nichtige Festsetzungsbescheid zur Zwangsvollstreckung herangezogen, was von den Gerichten offenbar als unproblematisch angesehen wird, obwohl dies millionenfach geschieht. Das hier nicht neutral geurteilt wird, ist mehr als offensichtlich.

Dazu wird in der Urteilsbegründung erklärt, dass sich dem Gericht „die vom Kläger befürchtete Rechtsschutzverkürzung (vgl. Schriftsatz vom 29. Januar 2021, S 4 f.)“ nicht erschließt. Ich hatte den Sinn und Zweck des Widerspruchsverfahrens aus oben dargestellten Gründen in Frage gestellt.
In der Begründung wird erklärt, dass laut §§42, 43 und 79 VwGO sehr wohl Rechtsbehelfe gegen nichtige Verwaltungsakte gegeben sind.
Gemäß §68 VwGO ist jedoch vor Erhebung einer Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Es ist also davon auszugehen, dass das VG Berlin eine Anfechtungsklage ohne vorangegangenes Widerspruchsverfahren abgelehnt hätte. Bliebe lediglich die Feststellungsklage nach §43. Bei einer solchen wird der Streitwert seitens der Gerichte regelmäßig auf über 5000€ festgesetzt. Dies stellt für den Bürger ein nicht unerhebliches finanzielles Risiko da. Daher sieht die Realität eher so aus, dass es in der Praxis eben keine Rechtsbehelfe gibt, denen man sich tatsächlich ohne erhebliche Kosten bedienen könnte.



In meinen Schriftsatz vom 29.01.2021 (Ergänzung meiner Klagebegründung) zeige ich Anhand zweiter Schriftstücke auf, dass die Rundfunkanstalten das rechtswidrige Erlassen der Festsetzungsbescheide im vollautomatisierten Verfahren über mehrere Jahre ganz bewusst und mit Vorsatz betrieben haben.

Die Schaffung von §10a RBStV geschah nicht durch den Gesetzgeber, sondern durch die Rundfunkanstalten selbst.
Die vorgelegten Schreiben der Staatskanzlei Schleswig-Holstein vom 16.01.2020 und der Staatskanzlei Brandenburg vom 29.09.2020 (Anlage 1 und 2 zum Schreiben vom 29.01.2021) belegen recht eindeutig, dass die Rundfunkanstalten nicht nur – entgegen der vorgeschriebenen Staatsferne – in die Gesetzgebung eingegriffen haben, sondern insbesondere auch, dass der automatisierte Erlass vorsätzlich rechtswidrig geschah.


In meinen Augen stellt dies den Tatbestand der Arglistigen Täuschung da, was wohl als schwerwiegender Fehler zu werten wäre, was dazu führen müsste, dass eine Heilung durch Widerspruchsbescheid ausgeschlossen wäre.

Da es diesen Punkt für besonders relevant erachtete, habe ich in der mündlichen Verhandlung darauf den Schwerpunkt gesetzt. In der Urteilsbegründung wird aber mit keinem einzigen Wort darauf Bezug genommen.


Meine Argumente bzgl. Verstößen gegen das Datenschutzgesetz werden in der Urteilsbegründung ebenfalls überhaupt nicht entkräftet. Es wird lediglich lapidar klargestellt, dass es darauf nicht ankäme mit Verweis auf:
Zitat
VG Bayern, Beschluss vom 26.01.2021 - 7 ZB 20.2029 – Rn 15:

(1)   Nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. (vgl. BVerwG, U.v. 23.8.2011 - 9 C 2.11 - BVerwGE 140, 245 Rn. 20 m.w.N.). Das in §§ 68 ff. VwGO normierte Widerspruchsverfahren ist unbeschadet seiner Eigenschaft als Sachurteilsvoraussetzung für die Anfechtungs- und die Verpflichtungsklage (§ 68 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO) Verwaltungsverfahren im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts. Das Ausgangsverfahren bildet dabei mit dem Widerspruchsverfahren eine Einheit und wird erst mit einem etwaigen Widerspruchsbescheid abgeschlossen (vgl. BVerwG, B.v. 10.5.2017 - 2 B 44.16 - juris Rn. 7 m.w.N.). Diese Einheit setzt sich im gerichtlichen Verfahren fort. Der Widerspruchsbehörde kommt im Überprüfungsverfahren eine umfassende Kontrollbefugnis zu. Sie besitzt grundsätzlich gemäß § 68 Abs. 1 VwGO die gleiche Entscheidungsbefugnis wie die Erstbehörde und ist mithin zur Änderung, Aufhebung und Ersetzung des Ausgangsbescheids einschließlich seiner Begründung und Ermessenserwägungen befugt (vgl. BVerwG, U.v. 23.8.2011 - 9 C 2.11 - BVerwGE 140, 245 Rn. 20 m.w.N.).
Inwiefern dies nun meine in der Klagebegründung in (Punkt 7 Seite 15-18) vorgebrachten Argumente entkräften soll, erschließt sich mir in keiner Weise. Es wird kein einziges Gegenargument gebracht und das zitierte Urteil geht ebenfalls in keiner Weise auf die Datenschutzproblematik ein.

Fazit:

Insgesamt erweckt die Urteilsbegründung in weiten Teilen den Eindruck, dass hier nicht neutral gerichtet wurde, sondern dass das VG Berlin ein Eigeninteresse daran hat, völlig unabhängig von der Argumentation des Klägers, zu Gunsten der Rundfunkanstalten zu urteilen. Auf vorgebrachte Argumente wird zwar z.T. eingegangen, die zitierten Urteile anderer Gerichte, vermögen jedoch nicht zu überzeugen oder die Argumente zu entkräften, da sie fast durchgehend nicht auf das hiesige Verfahren übertragbar sind.

Insbesondere geht die Urteilsbegründung aber mit keinem Wort auf meinen Vorwurf des vorsätzlichen Gesetzesbruchs und der arglistigen Täuschung ein. Da dies dem vorgebrachten Gegenargument der Heilung durch Widerspruchsbescheid entgegen steht, ist damit die Urteilsbegründung unvollständig und die Abweisung meiner Klage ungerechtfertigt gewesen.

Aus diesen Gründen stelle ich Antrag auf Berufung bzw. Antrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für ein noch durchzuführendes
Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung.


Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: NichtzahlerKa am 11. November 2022, 22:59
Sehr gut und sehr richtig! Leider rein fiktiv natürlich.
Zur "Heilung durch Widerspruchsbescheid" könnte man nochmal prüfen, ob denn die Anstalt im Widerspruchsbescheid überhaupt auf Argumente des Antragstellers eingegangen ist oder auch bloß Textbausteine genutzt hat, die "irgendwas mit Unterschrift" gefaselt haben.
Steht die Anstalt nämlich im Verdacht zwar irgend ein "Grüßaugust" draufzuschreiben, aber keinerlei Prüfung des Einspruchs vorzunehmen, sondern lediglich eine Stichwortanalyse, die Textblöcke ausspuckt (so läuft das bei uns zumindest), die dann auch noch ausschließlich ablehnend sind (und somit kein offenes Ergebnis möglich ist, womit es kein faires, hoheitliches Verfahren ist), so kommt eine Heilung durch diese Farce nicht in Betracht.
Man könnte dazu auch noch auf ein aktuelles Dokument verweisen, so etwa in der Art:
Handelt es sich nicht um einzelne Fehler, sondern verzichtet eine Behörde bewusst, massenhaft und regelmäßig darauf originäre Bescheide zu erlassen, gibt Grundlagenbescheide, Rückstandsbescheide, Mahnungen, Widerspruchsbescheide, Datenauskünfte etc. nicht gesetzeskonform bekannt und bearbeitet Einwendungen obendrein nicht ernsthaft im Vorverfahren,  so ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts oder anderer Behörden mit Hilfe aufwändiger Indizienforschung den gewollten, möglicherweise ökonomisch begründeten Fehler, auszugleichen. Eine Heilung oder sogar die Wirksamkeit des Widerspruchbescheids ist dann auszuschließen – sogar unabhängig von der Bewertung der Behauptung einer Beitragspflicht. Dieser sich aufdrängende Schluss ist ganz aktuell nachzulesen bei Hintzen im Deutschen Rechtspfleger (Rpfleger 2022, 231).
Siehe auch hier:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34450.msg217678.html#msg217678
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: guyincognito am 11. November 2022, 23:08
Zur "Heilung durch Widerspruchsbescheid" könnte man nochmal prüfen, ob denn die Anstalt im Widerspruchsbescheid überhaupt auf Argumente des Antragstellers eingegangen ist oder auch bloß Textbausteine genutzt hat, die "irgendwas mit Unterschrift" gefaselt haben.
Auf jeden Fall ein guter Tipp. Der damalige widerspruch hat lediglich auf die Klagebegründung des damals laufenden anderen Verfahrens verwiesen. Im Widerspruchsbescheid steht natürlich nur das übliche Gelaber. R wird sich das mal angucken .Thx!
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: Bürger am 11. November 2022, 23:21
Da der Antragsteller ohne vertretungsbefugten Rechtsbeistand keinen "Antrag auf Zulassung der Berufung" stellen kann und somit auch nicht die Befugnis zu einer Begründung eines solchen "Antrags auf Zulassung der Berufung" hat, hat er nur die Möglichkeit des weiter oben beschriebenen und verlinkten Antrags auf Beiordnung für ein noch durchzuführendes "Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung", für welches wiederum maßgeblich (obwohl das Gericht bei der Beurteilung nicht auf den Vortrag des Antragstellers beschränkt ist) - laienhaft - darzulegen wäre, dass die Voraussetzungen für eine Beiordnung vorliegen, welche da im Wesentlichen sind:
a) dass das Verfahren "nicht mutwillig" ist und insbesondere
b) dass das Verfahren "nicht aussichtslos" ist (gemessen wiederum an den Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung - hängt also zusammen, wird aber am Ende erst der beigeordnete Anwalt konkret ausführen können und müssen)
wobei a) relativ kurz abgetan werden kann, zu b) aber weiter/ konkreter/ ergänzend ausgeführt werden könnte/ sollte - z.B. in auszugsweiser (da tlw. etwas veraltet) Anlehnung  an...
Antrag auf Zulassung der Berufung - ohne Anwalt (trotz Anwaltspflicht)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26638.msg207322.html#msg207322
...und unter Berücksichtigung auch der weiteren Informationen u.a. unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26638.msg207953.html#msg207953
oder im www überhaupt ;)

Grundsätzlich würde sich eine fiktive Person B immer "ausdrücklich weiteren Vortrag in gesonderten Schriftsätzen vorbehalten".
Da nach bisheriger Erfahrung (bzw. nach den Verfahrensregeln) i.d.R. durch das Gericht dem Antragsgegner der Antrag auf Beiordnung samt Stellungnahme des Antragstellers mit der "Gelegenheit zur (Gegen-)Stellungnahme" zur Kenntnis gegeben wird, würde eine fiktive Person B auch immer das Gericht gleich darum bitten, ihr die Stellungnahme des Antragsgegners zur Prüfung und nochmaligen Stellungnahme zuzusenden.
Also z.B. so oder so ähnlich:
Zitat
Weiterer Vortrag bleibt ausdrücklich gesonderten Schriftsätzen vorbehalten.
Zwecks Prüfung und Stellungnahme wird um Zusendung der Stellungnahme des Antragsgegners gebeten.

Alle Angaben ohne Geäwhr. Keine Rechtsberatung.
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: guyincognito am 12. November 2022, 10:06
Grundsätzlich würde sich eine fiktive Person B immer "ausdrücklich weiteren Vortrag in gesonderten Schriftsätzen vorbehalten".
Da nach bisheriger Erfahrung (bzw. nach den Verfahrensregeln) i.d.R. durch das Gericht dem Antragsgegner der Antrag auf Beiordnung samt Stellungnahme des Antragstellers mit der "Gelegenheit zur (Gegen-)Stellungnahme" zur Kenntnis gegeben wird, würde eine fiktive Person B auch immer das Gericht gleich darum bitten, ihr die Stellungnahme des Antragsgegners zur Prüfung und nochmaligen Stellungnahme zuzusenden.
Also z.B. so oder so ähnlich:
Zitat
Weiterer Vortrag bleibt ausdrücklich gesonderten Schriftsätzen vorbehalten.
Zwecks Prüfung und Stellungnahme wird um Zusendung der Stellungnahme des Antragsgegners gebeten.
Alle Angaben ohne Geäwhr. Keine Rechtsberatung.
Besten Dank für die wie immer hilfreichen Tipps. R hat den Text entsprechend angepasst.
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: guyincognito am 18. November 2022, 13:20
Im fiktiven Verfahren hat gegnerische Anwaltskanzlei heute einen "korrigierten Kostenfestsetzungsantrag" mit dem richtigen Verfahrenszeichen gestellt. Bezüglich der von Person R erbetenen Zusendung der Vollmacht wurde auf die bereits seit 2020 beim Gericht hinterlegte Generalvollmacht verwiesen.

Die Justizinspektorin des VG Berlin hat darauf verwiesen, dass sich die Akten (aufgrund des Antrags auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten Zwecks Berufung) derzeit beim OVG Berlin befänden und man erst nach Rückkehr der Akten über den KFA entscheiden würde.

Person R überlegt, ob es sinnvoller wäre, direkt zum korrigierten KFA Stellung zu beziehen oder zunächst abzuwarten, bis die Akten und die angefragte Vollmacht vorliegen. Letzteres erscheint sinnvoller, bringt aber die Gefahr mit sich, dass dem KFA vom VG Berlin direkt ohne Zusendung der Vollmacht stattgegeben werden könnte.
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: querkopf am 18. November 2022, 13:43
Ich halte es für sinnvoller, jetzt abzuwarten, bis die Vollmacht vorgelegt wurde. Man sollte das VG Berlin vielleicht noch darauf hinweisen, daß auch eine Generalvollmacht den gesetzlichen Anforderungen genügen muß, daß Zweifel an einer wirksamen Bevollmächtigung bestehen und daß ausdrücklich um die Übersendung einer Kopie der Generalvollmacht, Gelegenheit zu deren Prüfung und zur eventuellen Stellungnahme vor einer Entscheidung über den KFA gebeten wird. Zudem kann ein vorzeitig ergangener KFB in diesem Fall mit der Erinnerung angegriffen werden, einerseits u. a. wegen Versagung des rechtlichen Gehörs, andererseits (nach Prüfung der Vollmacht) ggf. wegen fehlender Bevollmächtigung, um einen KFA zu stellen. Wichtig: im Kostenverfahren darf eine fehlende Vollmacht für das Hauptsacheverfahren nicht mehr gerügt werden, hier bleibt allein die ausreichende Bevollmächtigung für das Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen und ggf. zu rügen.

Eine Generalvollmacht ist nur eine Vollmacht, die nicht auf einen Einzelfall beschränkt ist. Diese muß aber ebenfalls den gesetzlichen Voraussetzungen genügen, nach denen alle für die Vertretung einer juristischen Person erteilten Vollmachten auf den gesetzlichen Vertreter (hier den Intendanten) zurückzuführen sein und ggf. über die gesamte Vollmachtskette dadurch nachgewiesen sein müssen, daß die Originalurkunde zur Akte gereicht wird.

Da die Generalvollmacht sicher nicht Bestandteil der Akte ist, die derzeit beim OVG liegt, kann das Gericht unabhängig vom Vorliegen der Akte die Kopie der Vollmacht anfertigen und übersenden.

Und: ich möchte fast darauf wetten, daß die Generalvollmacht nicht von der Intendantin des RBB unterschrieben ist....
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: guyincognito am 18. November 2022, 13:54
Ich halte es für sinnvoller, jetzt abzuwarten, bis die Vollmacht vorgelegt wurde.
...
Da die Generalvollmacht sicher nicht Bestandteil der Akte ist, die derzeit beim OVG liegt, kann das Gericht unabhängig vom Vorliegen der Akte die Kopie der Vollmacht anfertigen und übersenden.

Und: ich möchte fast darauf wetten, daß die Generalvollmacht nicht von der Intendantin des RBB unterschrieben ist....
Danke für die Hinweise. Dann hätte das Gericht die Kopie der Vollmacht ja direkt mitschicken können. Person R wird dann nochmal eine kurze Erinnerung raussenden.
Bei der Wette geh ich mit :D

Gerade folgendes gefunden:
§ 88 ZPO - Mangel der Vollmacht
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__88.html
Zitat von: § 88 ZPO - Mangel der Vollmacht
(1) Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden.
(2) Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt.

Wie ist das denn zu verstehen? Ist doch so ziemlich immer ein Rechtsanwalt?

Edit: Aha, geht darum, dass man begründete Zweifel an der Vollmacht haben muss und ohne diese kein Grund besteht, die Bevollmächtigung anzuzweifeln, auch wenn keine Vollmacht vorgelegt wurde:

Bundesrechtsanwaltskammer
Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 8/2022
BVerfG: Gerichte dürfen Anwaltsvollmacht nur bei begründeten Zweifeln von Amts wegen prüfen
Gerichte dürfen nur bei begründeten Zweifeln von Amts wegen Zweifel an der Bevollmächtigung der Anwältin oder des Anwalts berücksichtigen. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss entschieden.
https://www.brak.de/newsroom/newsletter/nachrichten-aus-berlin/2022/ausgabe-8-2022-v-2042022/bverfg-gerichte-duerfen-anwaltsvollmacht-nur-bei-begruendeten-zweifeln-pruefen/
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: guyincognito am 18. November 2022, 13:58
Ich kann mir nicht vorstellen, dass mit einem Intendantenwechsel alle vorhandenen Vollmachten erlöschen sollten und vom "Neu-Intendanten" neu ausgestellt und persönlich unterschrieben werden müssten?
Laut §86 ZPO zumindest bei einem neuen Prozess schon:

Zitat
§ 86
Fortbestand der Prozessvollmacht

Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Prozessfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er nach Aussetzung des Rechtsstreits für den Nachfolger im Rechtsstreit auftritt, dessen Vollmacht beizubringen.
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: querkopf am 18. November 2022, 14:22
Da der RBB nicht gestorben ist, sondern als juristische Person sich seines "Lebens" erfreut, kommt die letztgenannte Vorschrift wohl kaum in Betracht. Und ich mag mich auch nicht auf das dünne Eis begeben zu behaupten, daß mit dem Intendantenwechsel alle Vollmachten erneuert werden müßten, dafür ist mir keine Rechtsgrundlage bekannt
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: guyincognito am 18. November 2022, 14:25
Da der RBB nicht gestorben ist, sondern als juristische Person sich seines "Lebens" erfreut, kommt die letztgenannte Vorschrift wohl kaum in Betracht.
Good point!  :o
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 18. November 2022, 17:43
[...]

Eine Generalvollmacht ist nur eine Vollmacht, die nicht auf einen Einzelfall beschränkt ist. Diese muß aber ebenfalls den gesetzlichen Voraussetzungen genügen, nach denen alle für die Vertretung einer juristischen Person erteilten Vollmachten auf den gesetzlichen Vertreter (hier den Intendanten) zurückzuführen sein und ggf. über die gesamte Vollmachtskette dadurch nachgewiesen sein müssen, daß die Originalurkunde zur Akte gereicht wird.

Da die Generalvollmacht sicher nicht Bestandteil der Akte ist, die derzeit beim OVG liegt, kann das Gericht unabhängig vom Vorliegen der Akte die Kopie der Vollmacht anfertigen und übersenden.

Und: ich möchte fast darauf wetten, daß die Generalvollmacht nicht von der Intendantin des RBB unterschrieben ist....

Ja, wo steckt denn eigentlich diese sagenumwobene Generalvollmacht im Verwaltungsgericht Berlin?   :o

Mit Schreiben vom 05.02.2019 hat eine Person S einmal Antrag auf Akteneinsicht beim VG Berlin gestellt: Und zwar in die Akte "Rundfunkbeitrags-Klagen allgemein", von der Person S fest davon ausging, dass es diese geben muss, weil dem Gericht augenscheinlich auch verfahrensunabhängig Materialien zugespielt werden. Vgl.: https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de/stories/2713476/

Hier die Antwort eines Richters am VG Berlin vom 12.02.2019: https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de/stories/2714275/

Also jedenfalls einem Richter soll gem. eigener Angabe eine Gerichtsakte "Rundfunkbeitrags-Klagen allgemein" nicht bekannt sein.  Nur hier und da wurde mal was zugespielt ??? ... auf Nachfrage vermutlich genauso die sog. "Generalvollmacht"  >:(
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: Profät Di Abolo am 18. November 2022, 20:01
Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

Jaja, Berlin!!!  :o
Rechtsträgerprinzip § 78 VwGO, Passivrubrum, Land Berlin als Beklagter, Einheitsgemeinde1 ..,.

Aus § 21 rbb-StV abzuleiten die amtierende Intendantin ist Rechtsträgerin i.S.d. Rechtsträgerprinzips hat natürlich was! Insbesondere in Zeiten des rbb Skandals! Schlesinger die Königin des Königreiches rbb im Land Berlin! Der rbb wird bei der "Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge als Behörde tätig". Damit wäre gem. § 78 VwGO die Klage gegen das Land Berlin zu richten2. Allerdings ist es sinnlos die 27. Kammer des VG Berlin darauf hinzuweisen!
Das Hauptproblem beim rbb ist doch die völlig fehlende Kontrolle und die 27. Kammer des VG Berlin sitzt da gleich in der 1. Reihe!

Jetzt kann Mensch natürlich argumentieren: jaaaa, aber der rbb ist juristische Person und die erteilte "Generalvollmacht" gilt natürlich weiter, wenn die Intendanz wechselt.

Wir sind hier im GEZ-Boykott-Forum!
Wir leisten hier keine "Gefälligkeiten" für UnfuXanstalten wie den rbb, erst Recht nicht 2022!
Wir fassen jetzt § 21 rbb-StV so auf, wie er wohl gemeint ist: personenbezogen auf die oder den aktuellen Amtsinhaber!

Das muss die 27. Kammer des VG Berlin ja auch selbst so sehen, denn im Passivrubrum steht nicht

Die Intendantin des rbb

sondern

Rundfunk Berlin-Brandenburg
vertreten durch die Intendantin des rbb

Keine aktuelle Vollmacht, keine Vertretungsbefugnis!
In § 21 Abs. 2 rbb-StV steht auch nicht: Die juristische Direktorin (also die mittlerweile im "Urlaub" befindliche Susann Lange) vertritt den Rundfunk Berlin-Brandenburg gerichtlich.
Soll der rbb und sein Systemanwalt sehen, wie sie aus der Sache rauskommen!

Wie kann es eigentlich sein, dass wohl die "Lange im Urlaub" Rechtsanwaltskanzleien "über die ihr erteilte Generalvollmacht" bevollmächtigt hat. Was rechnen diese Kanzleien eigentlich beim rbb ab!?!
Das riecht doch hier schon wieder nach dem Xten-rbb-Mafia-Skandal!

2022!
Kein Vergeben!
Kein Vergessen!

 >:(

1
Urteil vom 10.10.2012 - BVerwG 9 A 10.11
https://www.bverwg.de/101012U9A10.11.0
Zitat
Leitsatz:
Berlin kennt keine Trennung von staatlicher und gemeindlicher Ebene (Grundsatz der Einheitsgemeinde; vgl. VerfGH Berlin, Urteil vom 19. Oktober 1992 - VerfGH 36/92 - LVerfGE 1, 33 <37>; stRspr). Daher können sich die Berliner Bezirke nicht unter Berufung auf die gemeindliche Planungshoheit gegen fernstraßenrechtliche Planungen wenden.

2
Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25656.msg164066.html#msg164066

Bundesverwaltungsgericht Urt. v. 14.12.1966, Az.: BVerwG VI C 86/63
kein aktueller Link
Zitat
35
Das Rubrum der Streitsache (§ 117 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) war von Amts wegen dahin zu berichtigen, daß nur das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Beklagter ist. Das gilt auch, soweit der Kläger die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse des Landespersonalausschusses - LPA - gerichtlich überprüft wissen will, der selbst wiederum als Behörde oder jedenfalls als behördenähnliche Einrichtung des beklagten Landes tätig geworden ist. Die Anführung des LPA im Kopf des angefochtenen Urteils neben dem Land Berlin als zweiten Beklagten war unvereinbar mit § 61 VwGO und wurde dem Rechtsgedanken des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht gerecht; sie gebot sich auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt der Rechtsschutzgewährung. Der gegenteiligen Auffassung des Berufungsgerichts, hinsichtlich der strittigen Ablehnungsbeschlüsse könne Klage gegen den LPA erhoben werden und gegen ihn ein Urteil ergehen, kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht geht dabei zu Unrecht davon aus, der LPA habe mit diesen Beschlüssen gemäß § 42 VwGO selbständig anfechtbare und gegebenenfalls aufhebbare Verwaltungsakte gesetzt mit der Folge, daß gegen diese Stelle unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auch ein Feststellungsurteil zur Frage der Rechtmäßigkeit dieser Verwaltungsakte ergehen könne.
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: guyincognito am 23. November 2022, 18:53
Das OVG hat sich mittlerweile zurückgemeldet und ein Aktenzeichen Für den Antrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten angelegt.


Wir fassen jetzt § 21 rbb-StV so auf, wie er wohl gemeint ist: personenbezogen auf die oder den aktuellen Amtsinhaber!

Könnte Folgendes evtl. von Belang sein?
Zitat
rbb-stv: § 34 Personalvertretung und Freienvertretung
(1) Für den Rundfunk Berlin-Brandenburg finden das Bundespersonalvertretungsgesetz und die dazu
erlassenen Rechtsverordnungen nach Maßgabe der für die Rundfunkanstalt des Bundesrechts „Deutsche
Welle“ geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

https://www.rbb-online.de/unternehmen/der_rbb/struktur/grundlagen/rbb_staatsvertrag.file.html/140121-rbb_StV2013.pdf
Zitat
Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
§ 116 Deutsche Welle

(1) Die Einrichtungen der Deutschen Welle am Sitz Bonn und die Einrichtungen der Deutschen Welle am Sitz Berlin bilden je eine Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes. Leiterin oder Leiter der Dienststellen ist die Intendantin oder der Intendant. Sie oder er gilt als oberste Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes
...
Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind nicht:
1.
die Intendantin oder der Intendant, die Direktorinnen und Direktoren sowie die Justitiarin oder der Justitiar

http://www.gesetze-im-internet.de/bpersvg_2021/__116.html

Also wenn die Intendantin rechtlich nicht als Beschäftigte, sondern als Dienstbehörde selbst anzusehen ist, dürfte diese ja auch nicht mal eben austauschbar sein, oder?

Evtl. wäre es angebracht, die Vollmacht-Diskussion fortzusetzen unter
Vorliegen der Anwalts-/Vertretungsvollmacht der ÖR-Rechtsvertreter prüfen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30492.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30492.msg191033.html#msg191033
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: Profät Di Abolo am 24. November 2022, 03:03
Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

§ 34 rbb-StV betrifft die Personalvertretung, also das Aushandeln der "Tarifverträge" und Mitsprache bei Kündigungen. Soweit von Dienststellen oder Dienstbehörde die Rede ist, dann i.S.d. Bundespersonalvertretungsgesetzes.

Abgeordnetenhaus von Berlin, Drucksache 15/632; 26. Juni 2002
Vorlage – zur Beschlussfassung –
über Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Landesrundfunkanstalt
der Länder Berlin und Brandenburg

https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/15/DruckSachen/d15-0632.pdf

Zitat
Begründung zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt
der Länder Berlin und Brandenburg

...
Zu § 21 Aufgaben des Intendanten oder der Intendantin
 
Nach Absatz 1 trägt der Intendant oder die Intendantin die Gesamtverantwortung für die Geschäfte des Rundfunk Berlin-Brandenburg, das heißt für den gesamten Betrieb und die Programmgestaltung. Die Rechte der anderen Organe werden dadurch jedoch nicht berührt.

Nach Absatz 2 vertritt der Intendant oder die Intendantin den Rundfunk Berlin-Brandenburg gerichtlich und außergerichtlich.

Nach Absatz 3 obliegt dem Intendanten oder der Intendantin des Weiteren, den Pflichten aus § 4 Absatz 5 des Staatsvertrages zur Erstellung von Zielvorgaben und zur Berichterstattung über deren Erfüllung nachzukommen.

Absatz 4 schriebt vor, dass der Intendant oder die Intendantin den Bericht nach § 31 zu erstellen hat. Dieser bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates gemäß § 18 Abs. 3 Nr. 9.

Die Intendantin des rbb trägt die Gesamtverantwortung für "den gesamten Betrieb und die Programmgestaltung" des rbb. Dafür erhält sie - wie allseits bekannt ist - ein sagenhaftes Bonzengehalt. Daneben vertritt sie den rbb gerichtlich. Für jährlich satte 297 000 Glocken + 1500 Eus "Mietzuschuss" und eine 7000 er Bahncard kann ick ja wohl verlangen, dass die Vollmachten aktualisiert werden, waa?

Darum geht es aber nicht ausschließlich!
Es geht auch um die Frage, ob der beklagte rbb derzeit ordnungsgemäß vertreten ist.

These: keine Intendantin i.S.v. § 21 rbb-StV keine ordnungsgemäße gerichtliche Vertretung!

Es geht also um die Folge der "Wahl einer Interimsintendantin" für laufende Klageverfahren.

Die Klagen richten sich ja gegen den rbb vertreten durch die Intendantin. Steht ja so in jedem Passivrubrum. Eine Intendantin hat der rbb derzeit nicht, da diese ja für 5 Jahre gewählt wird und das Amt öffentlich auszuschreiben ist (§ 22 Abs. 1 rbb-StV). Das ist ja nun aktuell nicht der Fall!
Das Verwaltungsgericht oder Oberverwaltungsgericht müsste jetzt prüfen, ob es die Verfahren aussetzt.
§ 94 VwGO spricht u.a. von ... das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist  ...
https://dejure.org/gesetze/VwGO/94.html
Verwaltungsbehörde wäre in diesem Fall die Rechtsaufsicht. Nun hat ja wohl die Rechtsaufsicht (Brandenburg) ihr "okay" zur Wahl einer "Interimsintendantin" gegeben. Ob diese Entscheidung im Einklang mit dem rbb-StV erfolgte, bedarf einer eingehenden Prüfung. Die Rechtsaufsicht wechselt im Dezember von Brandenburg auf Berlin.

 :)


Edit "Bürger" @alle: Dieses Einzel-Thema der (nicht-)ordnungsgemäßen Intendantenschaft und (nicht-)wirksamen Vertretung der Landesrundfunkanstalt (speziell des RBB) nicht hier, sondern wenn, dann in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff weiter vertiefen, Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: guyincognito am 06. November 2023, 15:20
Im Grunde kein echtes Update, aber seit Einreichung des Antrags auf Berufung ist nun über ein Jahr vergangen, ohne das Person R eine weitere Rückmeldung vom OVG Berlin erhalten hätte.
Das ist ja irgendwie auch schon als Erfolg zu werten. Und da die Vollmacht auch bein OVG liegt, kann das VG Berlin noch immer nicht über den Kostenfestsetzungsantrag des RBB-Anwalts entscheiden, tja... ;D  |-
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: PersonX am 06. November 2023, 16:25
Das ist ja irgendwie auch schon als Erfolg zu werten.
Es gibt ein OVG, wo Anträge auf Beiordnung seit 2017 ohne weitere Rückmeldung gelegen haben. Aus Gründen könnte es eine Fortsetzung nach über 6 Jahren gegeben haben, welche eine Ablehung für Antragsteller auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung des Berufungszulassungsverfahrens enthalten. Der Hintergrund des Warum es so lange dauerte bleibt offen, aber in dem Moment wo das passiert, verbleibt wenig Zeit um eine passende Rüge zu schreiben. Die Ablehnung könnte dabei so aussehen, dass ein Standarttext kommt, welche im Wesentlichen auf die Bundesverfassungsgerichtsentscheidung vom 18.06.2018 abstelllt, wegen Bindungswirkung etc.

->
Darauf kann im Vorfeld reagiert werden, z.B. indem dem OVG passender Sachvortrag geliefert wird, welcher die Richter von dieser Wirkung befreien könnte. Alternativ in der Rüge oder der Verfassungsbeschwerde im Nachgang.



Gründe könnten gefunden werden der Auseinandersetzung
https://kobra.uni-kassel.de/bitstream/handle/123456789/14112/kup_9783737610483.pdf (https://kobra.uni-kassel.de/bitstream/handle/123456789/14112/kup_9783737610483.pdf)

Zitat
Michelle Michel
Der Rundfunkbeitrag eine Steuer?
Eine Einordnung der Rundfunkabgabe in die Gesamtheit
der öffentlichen Abgaben der Finanzverfassung
im Zusammenhang mit einer kritischen Würdigung
des Rundfunkbeitragsurteils des Bundesverfassungsgerichts
v. 18. Juli 2018

Dissertation von Dr. Michelle Michel siehe im Forum u.a. unter
"Der Rundfunkbeitrag eine Steuer?" > verfassungswidrige Sonderabgabe (2022)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36805.0 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36805.0.html)

 
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: guyincognito am 06. November 2023, 16:34
Danke, gut zu wissen.
Also wenn es noch weitere 5 Jahre dauert, ist das jetzt auch nicht soooo schlimm  ;D

Aufs Bundesverfassungsgericht können die sich in diesem Fall nicht berufen, da Thema der Klage die automatisch erstellten Festsetzungsbescheide waren, insbesondere deren Nichtigkeit aufgrund schwerwiegender - nicht durch Widerspruchsbescheid zu heilender - Fehler, da mir Vorsatz rechtswidrig.

Verjähren dann eigentlich die Ansprüche des gegnerischen Anwaltskanzlei irgendwann, wenn das VG Berlin deren Kostenfestsetzungsantrag nicht bearbeiten kann?
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: PersonX am 06. November 2023, 19:32
Verjähren dann eigentlich die Ansprüche des gegnerischen Anwaltskanzlei irgendwann, wenn das VG Berlin deren Kostenfestsetzungsantrag nicht bearbeiten kann?
Wie soll eine Forderung verjähren, welche jetzt noch nicht fällig ist?
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: guyincognito am 06. November 2023, 20:11
Verjähren dann eigentlich die Ansprüche des gegnerischen Anwaltskanzlei irgendwann, wenn das VG Berlin deren Kostenfestsetzungsantrag nicht bearbeiten kann?
Wie soll eine Forderung verjähren, welche jetzt noch nicht fällig ist?
hmm, da is was dran  ;D
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: guyincognito am 03. Januar 2024, 22:22
In einem neuen Fall für einen bekannten von Person R ist morgen ein Widerspruch fällig.
Aufgrund der aktuellen RBB Ereignisse wird daher mal eine neue Taktik ausprobiert :)

Ziel ist es die Sittenwidrigkeit nach § 44 VwVfG zu bemängeln, denn wenn die Dienstverträge der Chefetagen sittenwidrig nach §138 BGB sind, die Bürger mittels Verwaltungsakt aber gezwungen werden, diese sittenwidrigen Ruhegelder zu finanzieren, sollte folglich auch der Verwaltungsakt selbst sittenwidrig sein.

Mal gucken :D

Zitat

Widerspruch gegen Festsetzungsbescheid

Sehr geehrte Damen und Herren,ich lege gegen Ihren Festsetzungsbescheid vom 01.12.2023 (aufgedrucktes Datum), welcher  mir am 07.12.2023 zugestellt wurde, form- und fristgerecht Widerspruch ein.

Vorbemerkung:
Ich behalte mir ausdrücklich ausführliche Begründungen in einem gesonderten Schriftsatz vor.
Der im Festsetzungsbescheid geforderte Rundfunkbeitrag 17,50€ bis Juli 2021 und 18,36€ ab August 2021 ist aus meiner Sicht in dieser Höhe sittenwidrig und damit nichtig.

Dies werde ich im Folgenden erläutern.
Zunächst möchte ich auf einige gesetzliche Grundlagen verweisen:

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)
§1 Zweck des Rundfunkbeitrags

Der Rundfunkbeitrag dient der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 34 Abs. 1 des Medienstaatsvertrages sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 112 des Medienstaatsvertrages.

Medienstaatsvertrag
§ 34 Funktionsgerechte Finanzausstattung, Grundsatz des Finanzausgleichs
(1) Die Finanzausstattung hat den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in die Lage zu versetzen, seine verfassungsmäßigen und gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen; sie hat insbesondere den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu gewährleisten.

§ 112 Finanzierung besonderer Aufgaben
(1) Der in § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages bestimmte Anteil kann für die Finanzierung folgender Aufgaben verwendet werden:
1. Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten einschließlich hierfür notwendiger planerischer, insbesondere technischer Vorarbeiten,
2. die Förderung offener Kanäle.
Mittel aus dem Anteil nach Satz 1 können aufgrund besonderer Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber auch für die Finanzierung folgender Aufgaben verwendet werden:
1. Förderung von landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur Versorgung des Landes und zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken und
2. Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk und Projekte zur Förderung der Medienkompetenz.
(2) Das Recht des Landesgesetzgebers, der Landesmedienanstalt nur einen Teil des Anteils nach Absatz 1 zuzuweisen, bleibt unberührt.
(3) Soweit der Anteil nach Absatz 1 nicht in Anspruch genommen wird, steht er den jeweiligen Landesrundfunkanstalten zu. Eine landesgesetzliche Zweckbestimmung ist zulässig.


Gute Sitten - Definition
Darunter ist das Anstands- und Gerechtigkeitsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zu verstehen. Gemeint ist eine in der Gesellschaft vorherrschende Rechts- und Sozialmoral. Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt ist nichtig (§138 BGB). Ebenfalls nichtig ist ein Verwaltungsakt, der gegen die guten Sitten verstößt (§44 VwVfG).
Quelle: http://juristisches-lexikon.ra-kdk.de/eintrag/Gute+Sitten.html


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.


Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
...
6. der gegen die guten Sitten verstößt.



Auch wenn der im Festsetzungsbescheid geforderte Rundfunkbeitrag auf alle Rundfunkanstalten verteilt wird, werde ich mich in meinen Ausführungen auf den RBB beschränken. Andere Rundfunkanstalten, z.B. der MDR, BR und WDR stehen kaum besser da, aber das wäre erst Thema, sollte es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen.

Der RBB hat in den letzten 2 Jahren für zahlreiche Schlagzeilen gesorgt, die ihn nicht gerade in gutem Licht dastehen ließen. Ich möchte einige der Ereignisse kurz zusammenfassen:

___
An dieser Stelle folgt eine umfangreiche Chronik über den RBB Skandal um Patricia Schlesinger und was sonst noch so passiert ist in den letzen 2 Jahren. Sie endet mit den beiden Gerichtsurteilen, welche die Dienstverträge von Susan Lange und Hagen Brandstäter als sittenwidrig und nichtig bezeichnen und der Weigerung des RBB den Compliance Bericht dem Untersuchungsausschuss auszuhändigen.
___

Die obige Chronik ist eine unvollständige Auflistung der jüngsten Geschehnisse beim Rundfunk Berlin-Brandenburg. Auch wenn im Fall Schlesinger derzeit noch kein Urteil gesprochen ist und auch die anderen Urteile noch angefochten werden können, ist mehr als deutlich, dass der RBB außerordentlich verschwenderisch mit Gebührengeldern umgeht.

Zudem erweist sich die versprochene Transparenz als Luftnummer, was besonders dadurch deutlich wird, dass selbst dem Untersuchungsausschuss das Ergebnis des Compliance-Berichts mittels gerichtlichen Schritten vorenthalten wird. Wenn von den Bürgern verlangt wird, die Rundfunkanstalten zu finanzieren, kann im Gegenzug verlangt werden, dass solcherlei Interna veröffentlicht werden.
 
Die extreme Verschwendung von Gebührengeldern zeigst sich insbesondere durch die übliche Vorgehensweise - nicht nur beim RBB, sondern bei zahlreichen Rundfunkanstalten - Führungskräften üppige Ruhegelder zuzugestehen, für den Fall, dass deren Verträge noch vor Eintritt ins Rentenalter nicht verlängert werden. Dies ist eine absolute Dreistigkeit.

In manchen Fällen steht den entsprechenden Direktoren ein solches Ruhegeld von 45% des Gehaltes bereits nach einem einzigen Arbeitstag zu (Quelle: Tagesschau).

Da nun in 2 Fällen ein solches Ruhegeld vom Berliner Arbeitsgericht als sittenwidrig erklärt worden ist, ist naheliegend, dass alle anderen Verträge im öffentlich-rechtlichen Rundfunk, welche ein solches Ruhegeld beinhalten, ebenfalls sittenwidrig sind.

§1 des RBStV besagt, dass der Rundfunkbeitrag dazu da ist, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in die Lage zu versetzen, seine verfassungsmäßigen und gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen und insbesondere den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu gewährleisten.

Von exorbitanten Ruhegeldern und Rentenzahlungen für bereits ausgeschiedene Mitarbeiter, steht dort aber nichts. Diese Mitarbeiter haben bei den Rundfunkanstalten keinerlei Funktion mehr inne und tragen daher weder dazu bei, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine verfassungsmäßigen Aufgaben erfüllt, noch dass der Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gewährleistet wird.

Folglich ist es nicht Zweck des Rundfunkbeitrags, diese Leute damit zu bezahlen - noch dazu ohne jede Gegenleistung.
Folglich ist es auch nicht meine Pflicht, eine solche Verschwendung von Geldern, die klar gegen den RBStV verstößt mitzufinanzieren.

Das Berliner Arbeitsgericht hat die Sittenwidrigkeit nach §138 BGB von zwei Arbeitsverträgen beim RBB festgestellt. Es bestehen zahlreiche weitere Verträge dieser Art.

Der Festsetzungsbescheid vom 01.12.2023 zwingt mich zu einer Zahlung, welcher diese sittenwidrigen Arbeitsverträge mitfinanziert. Es handelt sich hierbei um einen Verwaltungsakt.

§44 VwVfG besagt, dass ein Verwaltungsakt nichtig ist, wenn er gegen die guten Sitten verstößt. Dies ist hier der Fall.

Aus diesem Grund lehne ich die Zahlung der geforderten Rundfunkbeiträge in dieser Höhe so lange ab, bis sämtliche Verträge neu verhandelt wurden, keine Ruhegelder mehr gezahlt werden und die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten transparent mit den Beitragsgeldern umgehen.

Mit freundlichen Grüßen


Edit "Bürger": Danke. Bitte aber das wichtige Thema "Sittenwidrigkeit" gut auffindbar in bereits vorhandenen geeigneten Threads oder gut aufbereitet in neuem eigenständigen Thread vertiefen. Siehe auch bereits bestehende Diskussionen zu "Sittenwidrigkeit"/ "Wucher" u.a. unter
Widerspruch wegen Sittenwidrigkeit des Vertrages
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=6774.0
BGB § 138 (2) Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=8616.0
Sittenwidriges Wuchergeschäft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18603.0
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: Profät Di Abolo am 06. Januar 2024, 05:33
Guten TagX!

Rechnungshöfe Berlin/ Brandenburg - Abschlussberichte RBB 2023
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37641.0
[...]
Rechnungshof von Berlin - Berichte zu Rundfunk und Medien
https://www.berlin.de/rechnungshof/veroeffentlichungen/veroeffentlichungen/artikel.406252.php#headline_1_19
[...]
2023: Abschließender Bericht gemäß § 37 Satz 3 Medienstaatsvertrag
RBB Vergütungssystem und Anstellungsverträge leitender Angestellter
(PDF, 15 Seiten, ~500kB)
https://www.berlin.de/rechnungshof/veroeffentlichungen/veroeffentlichungen/bericht_37_mstv_rbb-verguetung-und-anstellungsvertraege.pdf?ts=1702425646
[...]

 :)


Edit "Bürger": Danke. Vorsorgliche Bitte, diese verlinkten Informationen nicht hier, sondern allenfalls in anderem, thematisch geeigneten bzw. eigenständigen Thread zu vertiefen, d.h. z.B. unter
Rechnungshöfe Berlin/ Brandenburg - Abschlussberichte RBB 2023
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37641.0
Siehe tangierend hierzu u.a. auch unter
Worin erschöpft sich die "Bestands- und Entwicklungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21558.0
Worin erschöpft sich die "Finanzierungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21559.0
BVerfG -1 BvR 1675/16 - Rn. 81 -> Mögl. d. Nutzung = individueller Vorteil?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31947.0
Alte Gebühr -> neuer Beitrag -> jetzt Beitragsüberhebung?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34721.0
"rundfunkbeitrags-rechtfertigender individ. Vorteil" gem. BVerfG 18.07.2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36340.0
Sammlung: Wo wird der Rundfunkbeitrag (rechtswidrig) ausgegeben?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23623.0
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: guyincognito am 06. Januar 2024, 12:29
 :o Heiliger Bimbam! Das is ja ne Goldgrube! Besten Dank (mal wieder)!  :laugh: :laugh:
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: ope23 am 06. Januar 2024, 13:59
Rechnungshof von Berlin - Berichte zu Rundfunk und Medien
https://www.berlin.de/rechnungshof/veroeffentlichungen/veroeffentlichungen/artikel.406252.php#headline_1_19
2023: Abschließender Bericht gemäß § 37 Satz 3 Medienstaatsvertrag
RBB Vergütungssystem und Anstellungsverträge leitender Angestellter
(PDF, 15 Seiten, ~500kB)
https://www.berlin.de/rechnungshof/veroeffentlichungen/veroeffentlichungen/bericht_37_mstv_rbb-verguetung-und-anstellungsvertraege.pdf?ts=1702425646
Verständnishilfe: Diese Verlinkung dient der Argumentation, dass der Rundfunkbeitrag von den LRA zweckwidrig ausgegeben wird.
Dazu gibt es aber auch schon einen eigenen Thread irgendwo...


Edit "Bürger": Danke. Vorsorgliche Bitte, diese verlinkten Informationen nicht hier, sondern allenfalls in anderem, thematisch geeigneten bzw. eigenständigen Thread zu vertiefen, d.h. z.B. unter
Rechnungshöfe Berlin/ Brandenburg - Abschlussberichte RBB 2023
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37641.0
Siehe tangierend hierzu u.a. auch unter
Worin erschöpft sich die "Bestands- und Entwicklungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21558.0
Worin erschöpft sich die "Finanzierungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21559.0
BVerfG -1 BvR 1675/16 - Rn. 81 -> Mögl. d. Nutzung = individueller Vorteil?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31947.0
Alte Gebühr -> neuer Beitrag -> jetzt Beitragsüberhebung?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34721.0
"rundfunkbeitrags-rechtfertigender individ. Vorteil" gem. BVerfG 18.07.2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36340.0
Sammlung: Wo wird der Rundfunkbeitrag (rechtswidrig) ausgegeben?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23623.0
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: Profät Di Abolo am 06. Januar 2024, 20:36
Guten TagX!

Es geht um die "sittenwidrigen Bezüge", siehe Antwort #159 Widerspruch Festsetzungsbescheid.

Ob bei der Klageerhebung die HÖHE DES RUNDFUNKBEITRAGES angezweifelt wird, muss dann hier erarbeitet werden.
Machen wir uns mal niX vor. Der "Länderanteil rbb" ist definitiv zu hoch.
Die Führungsetage des rbb hat jahrelang die BeitraXkohle für Zwecke verwendet, für die sie nicht vorgesehen war. Derzeit läuft ja auch deshalb ein Ermittlungsverfahren wegen Untreue gegen die Ex-Patin des rbb.
Ob das jetzt BANDENMÄßIG (bandenmäßige Untreue) geschehen ist, muss die Generalstaatsanwaltschaft Berlin ermitteln bzw. beweisen.
Dieses bandenmäßige kriminelle Verhalten in der Führungsetage des rbb erfolgte unter dem Deckmantel der "Staatsferne". Gerade die völlig fehlende staatliche Kontrolle haben diese Form der Tatbegehung begünstigt.
 
Hier geht es jetzt um die SITTENWIDRIGKEIT i.S.d. § 44 Abs. 2 Nr. 6 VwVfG.
https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/44.html

Natürlich kann auch argumentiert werden, dass die Nichtigkeit nach § 44 Abs. 1 VwVfG vorliegt:

BGH, 14.06.2007 - I ZR 125/04
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=14.06.2007&Aktenzeichen=I%20ZR%20125%2F04
Zitat von: BGH, 14.06.2007 - I ZR 125/04
20
bb) Die Frage der Nichtigkeit des mit dem Schreiben vom 30. Juni 2000 erlassenen Verwaltungsakts richtet sich, da keiner der in § 44 Abs. 2 und 3 VwVfG besonders geregelten Fälle vorliegt, nach § 44 Abs. 1 VwVfG. Danach ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt sich die Rechtsfolge der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts als Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass ein Akt staatlicher Gewalt die Vermutung seiner Gültigkeit in sich trägt. Der dem Verwaltungsakt anhaftende Fehler muss diesen schlechterdings als unerträglich, d.h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar erscheinen lassen. Der Fehler muss zudem für einen verständigen Bürger offensichtlich sein. Die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts ist daher nur dann anzunehmen, wenn die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in so erheblichem Maße verletzt werden, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen (BVerwG NVwZ 2000, 1039, 1040 m.w.N.).
...

Der rbb hat Millionen über Millionen an BeitraXgelder verschleudert! Es ist offensichtlich geworden, dass der rbb tragende Verfassungsprinzipien und mit der Rechtsordnung wesentliche Wertvorstellungen (z.B. Vergaberecht, Besoldung, Bestenauslese1 ...) mit den Füßen getreten hat, ohne das auch nur eine "interne Kontrolle" etwas unternahm. Von einer ordnungsgemäßen Verwaltung der BeitraXgelder kann daher überhaupt keine Rede mehr sein.

...wenn die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in so erheblichem Maße verletzt werden, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen.
Für 2024 gilt: niX GEZahlt in Berlin und Brandenburg § 44 Abs. 1 VwVfG!

 :)

1
LAG Köln, 16.09.2021 - 6 Sa 160/21
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LAG%20K%F6ln&Datum=16.09.2021&Aktenzeichen=6%20Sa%20160/21


Edit "Bürger": Danke. Bitte aber das wichtige Thema "Sittenwidrigkeit" gut auffindbar in bereits vorhandenen geeigneten Threads oder gut aufbereitet in neuem eigenständigen Thread vertiefen. Siehe auch bereits bestehende Diskussionen zu "Sittenwidrigkeit"/ "Wucher" u.a. unter
Widerspruch wegen Sittenwidrigkeit des Vertrages
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=6774.0
BGB § 138 (2) Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=8616.0
Sittenwidriges Wuchergeschäft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18603.0
Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: pinguin am 07. Januar 2024, 09:04
Natürlich kann auch argumentiert werden, dass die Nichtigkeit nach § 44 Abs. 1 VwVfG vorliegt:
Die Nichtigkeit ist doch eh überall dort gegeben, wo "rein automatisiert" verarbeitet wurde; der vom EuGH ausgelegte Art 22 DSGVO hat seinen Wortlaut seit In-Kraft-Treten der DSGVO in 2016 unverändert; (EuGH C-634/21, Rn. 52). Jeder verständige Mensch hätte bereits da erkennen können, daß eine "rein automatisierte Verarbeitung" unzulässig ist, es damit der Rechtsgrundlage dafür ermangelt und es somit verboten ist.

Entscheidung nach einer Vorlage durch das Verwaltungsgericht Wiesbaden
EuGH C-634/21 - DSGVO - Automat. Daten-Verarbeitung ist verboten, wenn bindend
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37605.0

BGH 1 StR 32/13 - Verarbeitung pers.bez. Daten ohne Rechtsgrundlage ist Straftat
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35765.0

Hinweis:
EuGH 61-79 - Entscheidungen des Gerichtshofes haben Rückwirkung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36244.0

Und gerade im Land Brandenburg müssten sie es eigentlich wissen, daß Entscheidungen des EuGH rückwirkende Gültigkeit haben, denn obiges Thema zu "EuGH 61-79" enthält mit "EuGH C-400/15, Rn. 38" eine letztlich das Land Brandenburg betreffende Rechtssache mit gleicher Aussage zur Rückwirkung, (Landkreis Potsdam-Mittelmark gegen Finanzamt Brandenburg, und Finanzämter sind Landesbehörden, damit sind die Aussagen für das ganze Land bindend.)

Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: Profät Di Abolo am 07. Januar 2024, 23:53
Guten TagX!

@pinguin da hast du wohl recht.

Ich gebe auch zu bedenken, dass gem. RdNr. 57

LAG Köln, 16.09.2021 - 6 Sa 160/21
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LAG%20K%F6ln&Datum=16.09.2021&Aktenzeichen=6%20Sa%20160/21

Die Beklagte hat - auch in ihrer besonderen Eigenschaft als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt - dieses Gebot der Bestenauslese aus Art 33 Abs. 2 GG zu berücksichtigen, denn sie stellt im Sinne der Vorschrift einen Teil der öffentlichen Verwaltung dar (1) und die im Streit stehende ausgeschriebene Stelle betrifft ein öffentliches Amt (2).

das Amt des GIM (Geist in der Maschine) auszuschreiben war! GIM nimmt hier keine untergeordnete Hilfstätigkeit war! Er ackert Tag und Nacht, wickelt Millionenfach Bescheide und VolXstreckungsersuchen ab!

Bestenauslese! Bestenauslese! Bestenauslese!

Wir haben ein Recht darauf von der BESTEN Maschine abGEZockt zu werden!

 :)

Titel: Re: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Beitrag von: pinguin am 08. Januar 2024, 07:42
Guten Morgen,

Ich gebe auch zu bedenken, dass gem. RdNr. 57

LAG Köln, 16.09.2021 - 6 Sa 160/21
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LAG%20K%F6ln&Datum=16.09.2021&Aktenzeichen=6%20Sa%20160/21


[...], denn sie stellt im Sinne der Vorschrift einen Teil der öffentlichen Verwaltung dar (1) und die im Streit stehende ausgeschriebene Stelle betrifft ein öffentliches Amt (2).
->

Entscheidung nach einer Vorlage durch das OVG Schleswig-Holstein
EuGH C-34/02 - Begriff "öffentliche Verwaltung" ist unionsweit vereinheitlicht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36275.0

Zitat
34 Die Klage betrifft die Bereiche der Forschung, des Bildungswesens, des Gesundheitswesens, des Strassen-, Schienen-, See- und Luftverkehrs, des Post-, Fernmelde- sowie des Rundfunk- und Fernsehwesens sowie die Versorgungsdienste für Wasser, Gas- und Elektrizität und schließlich den musikalischen und lyrischen Bereich. Wie die griechische Regierung selbst einräumt, sind die Stellen in diesen Bereichen im allgemeinen von den spezifischen Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung weit entfernt, da sie keine mittelbare oder unmittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung solcher Aufgaben mit sich bringen, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet sind [...]

Unionsrechtlich gehören auch Rundfunk und Fernsehen nicht zur "öffentlichen Verwaltung", daher sind sie weder "Amt", noch "Behörde"; "öffentliche Auftraggeber" sind sie aber dennoch. ->

Entscheidung nach einer Vorlage durch das Oberlandesgericht Düsseldorf
EuGH C-337/06 - Dt. ÖRR sind öffentliche Auftraggeber
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Edit "Bürger" @alle: Vorsorgliche Bitte, dies hier nicht weiter zu vertiefen. Danke.