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Autor Thema: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen  (Gelesen 38751 mal)

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Zitat
3) Die Regeln zur Bevollmächtigung ergeben sich aus § 22 der Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg, § 22 der Geschäftsordnung des Rundfunk Berlin-Brandenburg i.V.m. der Dienstanweisung zur Regelung von Vollmachten und Zeichnungsbefugnissen.
Ein Satzung ist eine untergesetzliche Norm, die keine allgemeine Bindungswirkung entfaltet, sondern nur für jene wirkt, die sich freiwillig in ihren Geltungsbereich begeben.

Rn. 118 - BVerfGE 33, 125 - Facharzt, (Link untenstehend)
Zitat
2. Satzungen sind Rechtsvorschriften, die von einer dem Staat eingeordneten juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der ihr gesetzlich verliehenen Autonomie mit Wirksamkeit für die ihr angehörigen und unterworfenen Personen erlassen werden (BVerfGE 10, 20 [49 f.]). [...]
Dem ÖRR ist keine Person unterworfen, und nur Rundfunkmitarbeiter/innen selbst können als "dem Rundfunk angehörig" betrachtet werden.

Eine Auswahl der zum Begriff "Satzung" bestehenden Themen.

Eine Satzung entfaltet keine "gesetzliche" Bindung -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34199.msg207700.html#msg207700

BVerfGE 10, 20 - Preußischer Kulturbesitz -> Ein Blick ins Satzung srecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32433.msg199388.html#msg199388

BVerfGE 33, 125 - Facharzt -> Grenzen der Normgebung kraft Satzung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30482.msg190923.html#msg190923

Satzungen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Rechtsaufsicht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33915.msg206718.html#msg206718


Edit "Bürger" @alle: Bitte hier keine weitere Vertiefung von Einzelaspekten/ Klageargumenten/ Vollmachten/ Satzungen etc.
Dies ist bereits bestehenden und/oder - falls bislang fehlend - gut aufbereiteten eigenständigen Threads mit aussgekräftigem Thread-Betreff vorbehalten, damit die Diskussion zielgerichtet an Einzelthemen erfolgen kann und auch unter entsprechenden Betreffs auffindbar ist.
Hier bitte allenfalls noch allgemein zum Vorgehen speziell im hiesigen Fall
Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

g
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Ein Satzung ist eine untergesetzliche Norm, die keine allgemeine Bindungswirkung entfaltet, sondern nur für jene wirkt, die sich freiwillig in ihren Geltungsbereich begeben.
...
Dem ÖRR ist keine Person unterworfen, und nur Rundfunkmitarbeiter/innen selbst können als "dem Rundfunk angehörig" betrachtet werden.

Bei der Vergabe der Vollmachten geht es ja nur um die Rundfunkmitarbeiter, bzw. um die die sich freiwillig in den Geltungsbereich der Rundfunkanstalten begeben.
Also ist das doch hier kein Angriffspunkt oder verstehe ich was falsch?

Da Person R aber gewisse Zweifel hegt, dass die Mitarbeiter des Beitragsservice, welche die Widerspruchsbescheide unterschreiben, in dem vom RBB geführten Vollmachtsverzeichnis geführt werden, ist wohl ein Antrag auf Einsicht in selbiges angebracht.


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Kennst Du den Wortlaut der beiden §§22 von Satzung und Geschäftsordnung des RBB? Die gilt es zuerst zu sichten, oder?


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Kennst Du den Wortlaut der beiden §§22 von Satzung und Geschäftsordnung des RBB? Die gilt es zuerst zu sichten, oder?
Satzung: https://www.rbb-online.de/unternehmen/der_rbb/struktur/grundlagen/satzung_des_rbb.file.html/190715-rbb-Satzung-06122018.pdf

Geschäftsordnung: Gerade nen Brief mit Antrag auf Einsicht in die Geschäftsordnung, Dienstanweisung, sowie das Vollmachtenverzeihnis rausgeschickt. Vor allem Letzteres könnte wichtig sein, auch für viele andere hier.


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Satzung: https://www.rbb-online.de/unternehmen/der_rbb/struktur/grundlagen/satzung_des_rbb.file.html/190715-rbb-Satzung-06122018.pdf
Geschäftsordnung: Gerade nen Brief mit Antrag auf Einsicht in die Geschäftsordnung, Dienstanweisung, sowie das Vollmachtenverzeihnis rausgeschickt. Vor allem Letzteres könnte wichtig sein, auch für viele andere hier.
Ah, ok,; für mich jedenfalls nicht aufrufbar.


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Ah, ok,; für mich jedenfalls nicht aufrufbar.
Merkwürdig, dann eben als Anhang
Zitat
§ 22 Vollmachten
(1) Die Intendantin/der Intendant kann Angestellte der Anstalt bevollmächtigen, die Anstalt zu vertreten.
(2) Zur Vertretung der Anstalt sind zwei Bevollmächtigte gemeinsam berechtigt. Für einen festgelegten Bereich ist die Erteilung einer Einzelvollmacht zulässig. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(3) Die Justitiarin/der Justitiar des rbb ist verpflichtet, die Liste der Bevollmächtigten jeder/jedem mitzuteilen, die/der ein berechtigtes Interesse darlegt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Oktober 2022, 16:24 von Bürger«

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Zitat
§ 22 Vollmachten
(1) Die Intendantin/der Intendant kann Angestellte der Anstalt bevollmächtigen, die Anstalt zu vertreten.
(2) Zur Vertretung der Anstalt sind zwei Bevollmächtigte gemeinsam berechtigt. Für einen festgelegten Bereich ist die Erteilung einer Einzelvollmacht zulässig. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(3) Die Justitiarin/der Justitiar des rbb ist verpflichtet, die Liste der Bevollmächtigten jeder/jedem
mitzuteilen, die/der ein berechtigtes Interesse darlegt.
Das Kriterium ist hier

"Angestellte der Anstalt"

Die Mitarbeiter/innen des BS sind garantiert keine "Angestellten der Anstalt"? Und Vertretungsbefugnis haben die sicher auch nicht, allenfalls könnten sie "im Auftrag" handeln, wenn sie dafür einen konkreten Auftrag haben. Haben sie aber einen, kann der BS kaum "Teil der Anstalten" sein, wie die Rundfunkstaatsverträge für die "gemeinsame Stelle" vorgeben? Dann wären sie nämlich zum BS ausgeliehen, evtl. sogar "dauerausgeliehen"; BS wie RBB müssten dann zusätzlich zu den üblichen Arbeitsgesetzen auch die europäischen Bestimmungen für Leiharbeitnehmer einhalten.

Sind die "im Namen des RBB", bzw. "im Auftrag  des RBB" tätigen Mitarbeiter/innen des BS "hoheitlich im Landesrecht" tätig, müssen sie das Landesrecht jener Region einhalten, aus der sie heraus beauftragt worden sind; denn wie bereits im Forum bekannt, wirkt Landesrecht nicht länderübergreifend

Eine landesrechtliche Bestimmung ist nach Landesrecht zu beurteilen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23914.msg152069.html#msg152069

Zitat
BVerwG, 05.11.1965 - BVerwG VII C 119.64

Rn. 46

Das Landesrecht ist [...] auf das Gebiet des betreffenden Landes [...]beschränkt [...], soweit der Staatsvertrag und das *** Zustimmungsgesetz zum Staatsvertrag nicht etwas anderes ergeben.

Weiterführend

BVerwG 6 A 2.12 - Einhaltepflicht höherrangiger Rechtsgrenzen durch Landesrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33743.msg205499.html#msg205499

Höherrangige, (hier: höchstrangige), Rechtsgrenzen sind bspw. über nachfolgende Übersicht zu ermitteln, siehe

[Übersicht] EuGH-Entscheidungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34997.0.html

BVerfG - 1 BvL 118/53 - Keine Verwirkung eines Grundrechts durch Landesrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32879.msg201546.html#msg201546

Zur Satzung auch:

Über das Verhältnis einer Satzung zum Bundesrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34203.msg207705.html#msg207705

Der BS jedenfalls kann mit dem Landesrecht NRW in allen anderen Bundesländern nichts anfangen, da es dort keine Bindungswirkung entfaltet.

Ist im Forum aber eigentlich alles schon bekannt?

Die Satzung des RBB bindet insofern die beim BS tätigen Mitarbeiter/innen nur dann, wenn diese Leiharbeitnehmerstatus haben, also eigentlich Mitarbeiter/innen des RBB sind und von diesem an den BS ausgeliehen wurden. Mitarbeiter/innen des BS, die durch den BS eingestellt worden sind, können kaum der Satzung des RBB unterliegen, oder?


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
@alle: Es bringt nichts, unter einer Überschrift
Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
eines individuellen Klageverfahrens Einzelaspekte wie Vollmachen/ Satzungen etc.durchzudeklinieren, die zudem zum großen Teil auch schon andernorts im Forum eigenständig diskutiert wurden und werden.

Wegen fortgesetzter Missachtung der Moderatorenhinweise

[...]
Edit "Bürger" @alle: Bitte hier keine weitere Vertiefung von Einzelaspekten/ Klageargumenten/ Vollmachten/ Satzungen etc.
Dies ist bereits bestehenden und/oder - falls bislang fehlend - gut aufbereiteten eigenständigen Threads mit aussgekräftigem Thread-Betreff vorbehalten, damit die Diskussion zielgerichtet an Einzelthemen erfolgen kann und auch unter entsprechenden Betreffs auffindbar ist.
Hier bitte allenfalls noch allgemein zum Vorgehen speziell im hiesigen Fall
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Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.

wird der Thread geschlossen. Für Moderation fehlt die Zeit.
Danke für das Verständnis und bitte konsequente Berücksichtigung im gesamten Forum.



Edit "Bürger" 12.10.2022: Aus aktuellem Anlass Thread vorläufig wieder geöffnet, jedoch unter der Maßgabe, vorgenannte Hinweise zur Themen-Treue/ eigenständigen Behandlung von allgemeingültigen und/oder speziellen Themen zu beachten. Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

g
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Heute ist die Urteilsbegründung zur abgewiesenen Klage eingetrudelt.
Scan siehe Anhang.

Zusammenfassung:
Hauptanklagepunkt war die Vollautomatisierung der Bescheide ohne Rechtsgrundlage.
Da der Widerspruchsbescheid aber grundsätzlich alles heilt, sind die Bescheide zulässig.


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Anhang noch nicht freigegeben***, aber das ist die grundsätzliche Auffassung in Berlin, daß ein Widerspruchsbescheid die Vorverfahrensfehler heilt und deshalb über die Vorverfahren gar nicht weiter geurteilt wird, defacto wird damit aber eine Instanz "ausgelassen", wenn sie im Verfahren ignoriert wurde. Deshalb gab es ja auch die Erfahrungen, daß mit dem automatischen Bescheid vor Gericht nur Erfolg da war, wenn es gar keinen Ursprungswiderspruch gab, der Ursprungsbescheid somit nichtig war und damit nicht irgendwie "geheilt" werden konnte...


***Edit "Bürger": Danke für den Hinweis. Anhang im Vorkommentar nunmehr freigeschaltet. War versehentlich vergessen worden... :angel:


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Deshalb gab es ja auch die Erfahrungen, daß mit dem automatischen Bescheid vor Gericht nur Erfolg da war, wenn es gar keinen Ursprungswiderspruch gab, der Ursprungsbescheid somit nichtig war und damit nicht irgendwie "geheilt" werden konnte...
Na der Zug ist ja jetzt abgefahren. Konnte man denn überhaupt ohne Widerspruchsbescheid Klage einreichen?


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Deshalb gab es ja auch die Erfahrungen, daß mit dem automatischen Bescheid vor Gericht nur Erfolg da war, wenn es gar keinen Ursprungswiderspruch gab, der Ursprungsbescheid somit nichtig war und damit nicht irgendwie "geheilt" werden konnte...

Und was für ein Erfolg war dann "da"? Kann ja dann nur in der Vollstreckung gewesen sein.

Erfolgreiche Abwehr der Vollstreckung wegen fehlender Voraussetzungen? Bei welchem Gericht so geltend gemacht?

Das, was wirklich interessant ist, wird jetzt nicht erzählt... So läuft Boykott heute.


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Das Stichwort dürfte Hessischer Rundfunk sein, da wurden (meiner Meinung nach auch hier) Erfolge wegen der automatischen Bescheide erzielt.


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PersonX hebt das hervor:

Da der Kläger seinen Vortrag hinsichtlich der Vereinbarkeit der Rundfunkbeitragspflicht insbesondere mit dem Verfassungs- und primären Unionsrecht in diesem Klageverfahren nicht substantiell erneuert, sondern insoweit nur im Rahmen des Widerspruchverfahren auf den Vortrag in dem Verfahren zu dem Aktenzeichen VG 27 K 468.16 verwiesen hat, genügt insoweit der Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht (vgl. Urteil vom 18. Juli 2028 - 1 BvR 1675/16, 1 BvR 981/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 745/17 - juris, Rn. 49 ff.; s. zur Bindungswirkung gemäß § 31 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes auch OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 12. März 2019 - OVG 11 N 109.16 - juris, Rn. 8) , des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2018 - C-492/17 -), des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 25. Januar 2017 - 6 C 11.16 - juris, Rn. 55 ff, vom 17. März 2016 - 6 C 30.15 - juris, Rn. 3, 53 und vom 19. September 2016 - 6 C 17.16 - juris, Rn. 54 sowie Beschluss vom 25. Januar 2018 - 6 B 38.18 - juris, Rn. 6 ff.), des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 27. September 2019 - OVG 11 N 78.19 -) und des Gerichts (vgl. Urteil vom 19. Juli 2019 - VG 27 K 468.16 -), aus der sich insbesondere auch die Vereinbarkeit der Rundfunkbeitragspflicht mit Verfassungs- und primärem Unionsrecht ergibt.
Sprich der Kläger hätte erneuert Texte liefern müssen, welche die
Urteile vom 18. Juli 2028
- 1 BvR 1675/16, 1 BvR 981/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 745/17 - juris, Rn. 49 ff.bezüglich der Aussagen zur Bindungswirkung gemäß § 31 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes aufgreifen.

Was im Urteil
OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 12. März 2019 - OVG 11 N 109.16 - juris, Rn. 8 steht, das sollte geprüft werden.
Die anderen aufgeführten entsprechend analog. (Mammutaufgabe - muss wohl bereits vor der ersten Instanz erfolgen.)

Im Umkehrschluss bedeutet es nach persönlicher Einschätzung, es wäre dem Richter wohl etwas weniger leicht gefallen, wenn zu allen diesen Urteilen eine rechtliche Würdigung vorgelegen hätte mit einer daran anschließenden Zerlegung der Urteile mit dem Ziel, die Klage in diesen Punkten substantiell erneuert vorzutragen.


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Im Umkehrschluss bedeutet es nach persönlicher Einschätzung, es wäre dem Richter wohl etwas weniger leicht gefallen, wenn zu allen diesen Urteilen eine rechtliche Würdigung vorgelegen hätte mit einer daran anschließenden Zerlegung der Urteile mit dem Ziel, die Klage in diesen Punkten substantiell erneuert vorzutragen.
Die fehlende "substantielle Erneuerung" von Argumenten ergab sich bereits aus der Art des Widerspruchs von Person R: Der angefochtene Festsetzungsbescheid erreichte Person R, als bereits eine ältere Klage am Laufen war. Entsprechend wurde statt einer neuen Begründung auf die Klagebegründung verwiesen. Das ist mittlerweile über 5 Jahre her und kalter Kaffee. Mit neuen Argumenten zur Verfassungswidrigkeit zu kommen, hätte vermutlich erst recht nichts gebracht. 


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