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Autor Thema: BVerfG - 1 BvL 118/53 - Keine Verwirkung eines Grundrechts durch Landesrecht  (Gelesen 5036 mal)

  • Beiträge: 7.378
Es wurde offenbar alles schon einmal entschieden?

Auch die Entscheidung im Titel betrifft die Pressefreiheit der Verlage und seiner Verleger wie auch jene der Journalisten und sonstigen Mitarbeiter/innen von Printmedien, (läßt sich aber auch für unsere Belange verwenden); ein von einem Land verfügtes Berufsverbot für Mitarbeiter/innen von Printmedien und deren strukturell verbundenen Bereichen wäre nichtig.

Rn. 13
Zitat
1. Ein Gesetz, das einer Regierung die Befugnis einräumt, dem verantwortlichen Redakteur einer periodischen Druckschrift die Berufsausübung zu untersagen, greift in das durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Grundrecht der Pressefreiheit ein.

Rn. 15
Zitat
Die ungestörte Ausübung seines Grundrechts würde einem Redakteur entzogen, wenn einer Regierung das Recht eingeräumt würde, ihm die Berufsausübung zu untersagen. [...]

Rn. 16
Zitat
Eingriffe in die Pressefreiheit sind zulässig, wenn sie auf "allgemeinen Gesetzen" beruhen (Art. 5 Abs. 2 GG). [...]  weil auch allgemeine Gesetze mit der Verfassungsordnung in Einklang stehen müssen. [...]

Rn. 18
Zitat
2. a) Nach Art. 18 GG verwirkt der Träger eines Grundrechtes, der dieses Recht zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, das Grundrecht; dem Bundesverfassungsgericht ist die Entscheidung über die Verwirkung und ihr Ausmaß übertragen. § 39 Abs. 1 BVerfGG präzisiert diese grundgesetzliche Norm dahin, daß das Bundesverfassungsgericht die Verwirkung auf einen bestimmten Zeitraum befristen und dem Betroffenen auch nach Art und Dauer genau bezeichnete Beschränkungen auferlegen kann, soweit sie nicht andere als die verwirkten Grundrechte beeinträchtigen.
Hier haben wir also die elementare Aussage, daß nur das BVerfG überhaupt ein Grundrecht entziehen darf.

Rn. 19
Zitat
[...] Damit würde die Landesregierung, wie dargelegt, das Grundrecht des verantwortlichen Redakteurs aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG beschränken, d.h. sie würde eine Sanktion verhängen, die einer teilweisen Verwirkung dieses Grundrechtes gleichkäme.

Interessant in der weiteren Ausführung ist auch, daß

Zitat
Art 12 - GG
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

gemäß

Rn. 20
Zitat
[...] das nichtverwirkbare Grundrecht des Art. 12 GG [...]

Jedenfalls steht die zur Prüfung gestellte Norm schon deshalb im Widerspruch zu Art 18. GG, weil sie der Landesregierung eine Maßnahme überträgt, die nach dieser Vorschrift allein dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten ist.

noch zusätzlich alle Mitarbeiter/innen der Printmedien schützt.

BVerfGE 10, 118 - Berufsverbot I

Beschluß    
des Ersten Senats vom 6. Oktober 1959    
-- 1 BvL 118/53 --

http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv010118.html

Wenn ein Land gerade auch die Grundrechte aus Art. 5 GG nicht entziehen darf, stellt sich jedoch auch jene Frage, wie sie mit

Kann ein Landesgesetz ein allgemeines Gesetz im Sinne d. Art. 5 Abs. 2 GG sein?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32872.msg201505.html#msg201505

gestellt wird?

Immerhin wird Art. 5 Abs 1 GG noch zusätzlich durch Art. 18 GG geschützt, wo es heißt:

Zitat
Art 18 - GG
Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.

Art. 5 Abs. 1 GG ist aber auch genau jener Teil, auf den sich der Bürger stützen darf, um nationale Eingriffe des Staates abzuwehren.

Freie Medienwahl ist für Europa existenziell und unabdingbar, manifestiert in "without interference by public authority" in Art. 10 EMRK und Art. 11 Charta; das Land ist nicht befugt, dem Bürger einen Teil der Mittel zur Finanzierung eines vom Bürger nicht gewünschten Informationsmediums zu entziehen, weil dieses einer Einschränkung des Art. 5 Abs. 1 gleichkommt, zu der es nicht befugt ist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Dezember 2019, 20:51 von pinguin«
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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Moderator
  • Beiträge: 3.270
Hier haben wir also die elementare Aussage, daß nur das BVerfG überhaupt ein Grundrecht entziehen darf.

Ich glaube eher, dass das BVerfG Grundrechtskollisionen so bewerten kann, dass eine bestimmte Handlungsweise nicht vom GG geschützt wird. Entziehen kann meiner Auffassung nach auch das BVerfG ein Grundrecht nicht. Sie stehen ja nicht über dem GG, sondern gleichen Sachverhalte damit ab.

Vielleicht auch nur undeutlich formuliert?

Das Thema ist auch interessant für meine Überzeugung, dass die Gesamtschuldnerschaft des RBStV (Wenn überhaupt, dann Landesrecht) ohne Aufteilungsmöglichkeit die grundgesetzlich geschützte Privatautonomie natürlicher Personen verletzt.

Mein Testballon dafür ist die Popularklage in Bayern, beim BVerfG befürchte ich, dass eine gleichlautende Beschwerde kommentarlos zurückgewiesen werden würde:
Popularklage Bayern zur fehlenden Aufteilung der Gesamtschuld (23.12.2019)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32835.msg201262.html#msg201262


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Dezember 2019, 21:49 von Bürger«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

  • Beiträge: 7.378
@seppl

Das BVerfG darf ein Grundrecht, wie es genannt ist, temporär entziehen; der dauerhafte Entzug ist wohl nicht möglich, aber eben der zeitweilige schon, aber eben nur vom BVerfG veranlasst. Jedenfalls wurde das hier so verstanden.


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  • Moderator
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mmmh... das kann aber nicht für alle Grundrechte gelten. Oder kann das BVerfG temporär die Todesstrafe wieder einführen??? Nach dem Motto: "Wir haben hier eine vorläufige Erschiessung gegen sie" ???


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Dezember 2019, 22:03 von Bürger«
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  • Beiträge: 7.378
Oder kann das BVerfG temporär die Todesstrafe wieder einführen?
Nö, steht dem doch zudem Art. 2 der EU-Grundrechtecharta entgegen, weswegen eine nationale Entscheidung diesbezüglich nichtig wäre.

Bei der Entscheidung des BVerfG geht es primär um Art. 5 und 18 GG; also um die Informations- und Meinungsfreiheit, die defaktisch ein national doppelt gesichertes Grundrecht darstellt.


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  • Beiträge: 3.270
Na, da bin ich ja beruhigt, dass die EU-Grundrechtecharta da ihre schützenden Hände über uns hält (minimaler Ironieanflug in Richtung deutsche Gesetzgebung) . Ich wollte auch nur darauf hinweisen, dass Deine Aussage zu allgemein formuliert war. Ist ja jetzt wohl einigermaßen geklärt.


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Wenn es nicht schon den Versuch auf Landesebene und darunter gegeben hätte, sich über Grundrechte hinwegzusetzen, bzw. die Ausübung von Grundrechten quasi unmöglich zu machen, wäre diese Entscheidung des BVerfG wohl kaum nötig gewesen.

Das Thema hier soll eigentlich nur dazu dienen, zu erkennen, daß die nationalen Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 GG noch einen weiteren grundrechtlichen Schutz durch Art. 18 GG erfahren.

Es gilt zu erkennen, daß ein Eingriff in Art. 5 Abs. 1 GG auch der kleinsten kommunalen Ebene schlicht verwehrt ist; nur das BVerfG überhaupt darf das.

Es gilt zu erkennen, daß der ganz oder teilweise Entzug eines Grundrechts nicht nur bewusst erfolgen kann, sondern auch durch Handeln oder Nichthandeln des Staats bewirkt wird, wenn sich der Staat nicht vor seinem Handeln oder Nichthandeln bewußt mit den möglichen Wirkungen seines Handelns oder Nichthandelns beschäftigt und deswegen Handlungen oder Nichthandlungen vornimmt, die die Realisierung eines Grundrechts ganz oder teilweise unmöglich werden lassen.

Wenn auch bereits die Bestellung eines Abos in den grundrechtlich geschützten Bereich der Pressefreiheit fällt, weil

Rn. 24 - BVerfG  - 1 BvR 78/02
Zitat
[...] Auch inhaltsferne pressetechnische Hilfstätigkeiten, einschließlich der Tätigkeiten zur Erhaltung der wirtschaftlichen Grundlagen der Unabhängigkeit des Presseunternehmens als notwendige Voraussetzung einer freien Presse (BVerfGE 64, 108 <114>), sowie solche von Dritten selbständig ausgeübte Tätigkeiten, die typischerweise pressebezogen sind, in enger organisatorischer Bindung an die Presse erfolgen und für das Funktionieren einer freien Presse notwendig sind, werden vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erfasst

Rundfunkbeitrag - Mittelbarer Eingriff in die Pressefreiheit der Printmedien?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32843.msg201287.html#msg201287

ist es auch unzulässig auf den Bürger einzuwirken, denn

Rn. 25 - BVerfG - 1 BvR 619/63
Zitat
[...] Die Ausübung wirtschaftlichen Druckes, der für den Betroffenen schwere Nachteile bewirkt und das Ziel verfolgt, die verfassungsrechtlich gewährleistete Verbreitung von Meinungen und Nachrichten zu verhindern, verletzt die Gleichheit der Chancen beim Prozeß der Meinungsbildung. Sie widerspricht auch dem Sinn und dem Wesen des Grundrechts der freien Meinungsäußerung [...]

BVerfG - 1 BvR 619/63 - Pressefreiheit ohne Ausübung wirtschaftlichen Druckes
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32857.msg201381.html#msg201381

Der Rundfunknichtinteressent kann nun eben gerade nicht verpflichtet werden, Rundfunk finanzieren zu müsssen;

- einerseits, weil eine sich u. U. daran anschließende Zwangsvollstreckung wegen Nichtleistung der Rundfunkfinanzierung wirtschaftlichen Druck ausübt, der im Bereich der Meinungsbildung gerade nicht zulässig ist, denn die Chancengleichheit beim Prozess der Meinungsbildung wäre verletzt, wenn sich der rundfunkferne Bürger wegen dieser Zwangsheranziehung zur Finanzierung des Rundfunks nicht seine Tageszeitungen, bspw., per Abo bestellen kann, die er bestellen würde, würde er nicht vom Staat und seinen lokalen Ebenen zugunsten des Rundfunks zwangsabgezockt, weil ihm der Staat und seine lokalen Ebenen durch diese Rundfunkzwangsfinanzierung die Mittel für die Printmedien entzieht, also das Abo unmöglich werden läßt;

- andererseits, weil die durch das Handeln des Staates und seiner lokalen Ebenen bewirkte Unmöglichmachung eines Abos einer Tageszeitung in die Pressefreiheit der Verlage eingreift, deren wirtschaftliche Grundlage dadurch angegriffen wird, wenn die Bürger keine Tageszeitungen mehr per Abo bestellen können.

- weiterhin erinnern wir uns daran, daß das Wesen eines Grundrechts gewahrt zu bleiben hat.

Die Chancengleichheit beim Prozess der Meinungsbildung gehört zum Wesen der Grundrechte aus Art. 5 GG.

Diese Chancengleichheit ist nicht gewahrt, wenn der rundfunkferne Bürger zur Rundfunkfinanzierung herangezogen wird und die Printmedien um diese Mittel der Bürger gebracht werden.


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Hier mal noch steile These, daß es dem Landesrecht ebenfalls nicht möglich ist, das europäische Grundrecht zur Informations- und Meinungsfreiheit a la Art. 11 Charta und Art. 10 EMRK mit jeweils "without interference by public authority" längerfristig zu ignorieren.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Januar 2020, 19:04 von Bürger«
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Hier mal noch steile These, daß es dem Landesrecht ebenfalls nicht möglich ist, das europäische Grundrecht zur Informations- und Meinungsfreiheit a la Art. 11 Charta und Art. 10 EMRK mit jeweils "without interference by public authority" längerfristig zu ignorieren.
Welche These? Fehlt da Text?


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Hier mal noch steile These, daß es dem Landesrecht ebenfalls nicht möglich ist, das europäische Grundrecht zur Informations- und Meinungsfreiheit a la Art. 11 Charta und Art. 10 EMRK mit jeweils "without interference by public authority" längerfristig zu ignorieren.
Welche These? Fehlt da Text?
Nein, da fehlt kein Text; die These ist, wie es da steht, daß es dem Landesrecht nicht möglich sein kann, europäisches Grundrecht außer Kraft zu setzen, wenn es schon nicht möglich ist, die Bundesgrundrechte außer Kraft zu setzen.

Eine Einschränkung des landesrechtlichen Datenschutz-Grundrechtes gem.
Verfassung des Landes Brandenburg
https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212792#11
Zitat
Artikel 11
(Datenschutz)


(1) Jeder hat das Recht, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen, auf Auskunft über die Speicherung seiner persönlichen Daten und auf Einsicht in Akten und sonstige amtliche Unterlagen, soweit sie ihn betreffen und Rechte Dritter nicht entgegenstehen. Personenbezogene Daten dürfen nur mit freiwilliger und ausdrücklicher Zustimmung des Berechtigten erhoben, gespeichert, verarbeitet, weitergegeben oder sonst verwendet werden.

(2) Einschränkungen sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes im Rahmen der darin festgelegten Zwecke zulässig. Jede Erhebung personenbezogener Daten ist dem Berechtigten zur Kenntnis zu geben, sobald der Zweck der Erhebung dies zuläßt.

(3) Der aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften einzurichtende Verfassungsschutz des Landes unterliegt einer besonderen parlamentarischen Kontrolle. Ihm stehen keine polizeilichen Befugnisse zu. Er darf die Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen er selbst nicht befugt ist.

bewirkt keine Einschränkung des Datenschutzgrundrechts der
Charta der Grundrechte der Europäischen Union
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.202.01.0389.01.DEU&toc=OJ:C:2016:202:TOC
Zitat
Artikel 8

Schutz personenbezogener Daten


(1)   Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.

(2)   Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken.

(3)   Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

U
  • Beiträge: 29
  • Macht kaputt, was unsere Omas beleidigt!
Freie Medienwahl ist für Europa existenziell und unabdingbar, manifestiert in "without interference by public authority" in Art. 10 EMRK und Art. 11 Charta; das Land ist nicht befugt, dem Bürger einen Teil der Mittel zur Finanzierung eines vom Bürger nicht gewünschten Informationsmediums zu entziehen, weil dieses einer Einschränkung des Art. 5 Abs. 1 gleichkommt, zu der es nicht befugt ist.
Zum faktisch "prohibitiven" Charakter der Rundfunktabgaben unter dem Lichte der grundgesetzlichen Informationsfreiheit lässt sich folgender Tread finden:
"prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11749.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Januar 2020, 03:50 von Bürger«

  • Beiträge: 7.378
Zum faktisch "prohibitiven" Charakter der Rundfunktabgaben unter dem Lichte der grundgesetzlichen Informationsfreiheit lässt sich folgender Tread finden:
"prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11749.0.html

Aus diesem oben verlinkten Thema zitatweise herübergeholt:
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 06. September 1999
- 1 BvR 1013/99 -, Rn. (1-14),

http://www.bverfg.de/e/rk19990906_1bvr101399.html
Rn. 11
Zitat
[...] Staatlich festgesetzte Entgelte für die Rundfunknutzung könnten das Grundrecht unter diesen Umständen nur dann verletzen, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären, nutzungswillige Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten. [...]

Die Höhe der auferlegten Geldleistung, siehe Hervorhebung in Rot, ist also keinesfalles ohne Belang; auch 1 Euro zur Pflichtfinanzierung eines staatlichen Informationsmediums kann bereits daran hindern, 1 Euro für Informationsmedien der eigenen Wahl aufzuwenden.

Entsprechend dazu entschied das BVerfG in einer anderen Entscheidung
BVerfGE 119, 181 - RfStV -> Mißlungene Finanzierung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30393.0.html
BVerfGE 119, 181 - Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 11. September 2007
- 1 BvR 2270/05 -, Rn. (1-213),
http://www.bverfg.de/e/rs20070911_1bvr227005.html
Rn. 151
Zitat
Werden die Gebührenzahler durch die Höhe der Gebühr unangemessen belastet oder versperrt sie ihnen den Informationszugang, ist der Ausgleich zwischen den Interessen der Bürger und dem Recht der Anstalten zur autonomen Entscheidung über das Rundfunkprogramm im Rahmen des gesetzlichen Funktionsauftrags und auf eine darauf abgestimmte Finanzierung misslungen. [...]

Der Bürger muß sich also neben der staatlich auferlegten Geldleistung zugunsten des staatlichen Informationsmediums zu jeder Zeit andere Informationsmedien finanziell leisten können; kann er das in Folge staatlichen Handelns nicht, ist die Finanzierung des staatlichen Informationsmediums mißlungen.

Es ist also Teil des Grundrechts auf Meinungs- und Informationsfreiheit, sich zu jeder Zeit alle möglichen Informationsmedien finanziell leisten zu können; Meinungs- und Informationsfreiheit beschränken sich also keinesfalles nur auf den Inhalt der Meinung oder Information, sondern beziehen die Beschaffung der Meinung oder Information mit ein.

Aus diesen Gründen wurde auch das Thema zur Pressefreiheit der Printmedien erstellt, denn die Pressefreiheit der Printmedien ist berührt, wenn sich der Bürger Printmedien nicht leisten kann, weil ihm der Staat zur Finanzierung seines eigenen Informationsmediums die finanziellen Mittel "raubt", (die Begrifflichkeit "raubt" ist hier bewusst gesetzt); siehe hierfür die nachstehenden Themen:

Rundfunkbeitrag - Mittelbarer Eingriff in die Pressefreiheit der Printmedien?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32843.0.html

BVerfG - 1 BvR 619/63 - Pressefreiheit ohne Ausübung wirtschaftlichen Druckes
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32857.0.html

Hier stellt sich dann übrigens die Zwischenfrage dahin, daß, wenn das Presseunternehmen keinen wirtschaftlichen Druck dulden muß, warum das der Bürger hinnehmen soll?

In der eingangs verlinkten Entscheidung BVerfG 1 BvR 1013/99 ging es aber um die Rundfunkgebühr und das zeitgleiche Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes, wofür diese Gebühr zu leisten war; die Entscheidung für das Informationsmedium "Rundfunk" war hier durch die Beschwerdeführerin durch Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes bereits selbst getroffen worden, insofern konnte das BVerfG nicht auf eine Verletzung des Art. 5 GG erkennen.

Beim derzeitigen System des Rundfunkbeitrages gelten andere Kriterien, denn die Kriterien für die Abgabeart "Beitrag" sind andere, als für die Abgabeart "Gebühr"; Kriterien für die Abgabeart "Beitrag" sind vom BVerfG aufgestellt worden: ->

Rn. 24 - BVerfGE 7, 244 - Badische Weinabgabe
Zitat
[...] Gerade der besondere wirtschaftliche Vorteil, den bestimmte Personenkreise von einem öffentlichen Unternehmen haben, ist aber die Voraussetzung dafür, daß sie zu einem "Beitrag" zu den Kosten dieses Unternehmens herangezogen werden.

Rn. 25 - BVerfGE 7, 244 - Badische Weinabgabe
Zitat
Nichts liegt näher, als die Beteiligung der Interessenten an den Kosten einer öffentlichen Veranstaltung auch als "Beitrag", "Umlage" o. ä. zu bezeichnen [...]

Rn. 26 - BVerfGE 7, 244 - Badische Weinabgabe
Zitat
Ein Beitrag kann nur nach einheitlichen Merkmalen vor allen denen erhoben werden, denen aus der Veranstaltung der öffentlichen Hand ein besonderer wirtschaftlicher Vorteil erwächst. [...]

BVerfGE 7, 244 - Badische Weinabgabe; Grundlageklärung, ob Steuer oder nicht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29947.0.html

Wir haben hier also die Begriffe "Beitrag", "öffentlich" in den Varianten "öffentliches Unternehmen", "öffentliche Hand" und "öffentliche Veranstaltung" sowie den Begriff "Interessent"; insbesondere die Aussage in Rn. 25 - BVerfGE 7, 244 - Badische Weinabgabe stellt hier den Zusammenhang zwischen den einzelnen Begrifflichkeiten her, den es benötigt, um die Anforderungen an die Abgabeart "Beitrag" zu erkennen.

->

Beteiligung der Interessenten an den Kosten einer öffentlichen Veranstaltung als Beitrag.

Das Grundrecht auf Meinungs- und Informationsfreiheit der wohnungsinnehabenden rundfunkfernen Person wird verletzt, wenn sie als Rundfunknichtinteressent zur Finanzierung des Rundfunks per Beitrag zu diesem Rundfunk herangezogen wird, denn die Wohnungsinhaberschaft wird nicht als "öffentliche Veranstaltung" durch den Rundfunkbeitrag finanziert.

Durch Heranziehung des Rundfunknichtinteressenten zur Finanzierung des Rundfunks via Abgabeart "Beitrag" werden die vom BVerfG für die Abgabeart "Beitrag" aufgestellten Kriterien mißachtet, denn der Nichtinteressent hat nun gerade nicht nur kein Interesse an der "öffentlichen Rundfunkveranstaltung" durch ein "öffentliches Rundfunkunternehmen", sondern gar kein Interesse an Rundfunk überhaupt.


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  • Sparquote 2013...2025: 13x(~210)=~2700€
Die Infos aus dem Einstiegsbeitrag wurden verwertet:
Zitat
*UBUD.   Aberkennungs-Monopol des BVerfG: Berufs-, Inform.-Freiheit u.a.m..

GG Art. 18 "Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8 ), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen."

*UBUD1.   Grundrechteeinschränkung "unzulässig" - spmderm BVerfG-Monpol
*NEU 2021-06-26 cv!
Pressefreiheit in Gefahr: Es ist Zusammenschau von zwei Kapiteln nötig:
? UBUD1. Allgemeine Rechtslage bezüglich Grundrechtsschutz.
? PUVP1. BVerfG gegen Verletzungsfall; demnach verstößt "MStV 2020".

UBUD1.a)   1959 entschied das Bundesverfassungsgericht über ein Berufsverbots-Verfahren von 1953.

"1953" wurde aus dem Aktenzeichen geschlossen. - BVerfGE 10, 118
Beschluss 1 BvL 118/53 - (1959-10-06)    servat.unibe.ch/dfr/bv010118.html

Die Entscheidung betrifft die Pressefreiheit der Verlage und ihrer Verleger wie auch jene der Journalisten und sonstigen Mitarbeiter/innen von gedrucken Medien, ist aber mit seinen allgemeinen Aussagen auf alle Medien und auch auf das Internet übertragbar. Demnach hat in allgemeinerer heutiger Terminologie zu gelten: Auf Landesebene verfügte Berufsverbot für Medienunternehmen oder deren Mitarbeiter sind nichtig, ebenso für mit Medien organisatorisch verbundene Unternehmen und Berufstätige.

UBUD1.b1)   Anders begründete Berufsverbote sind auf Landesebene zulässig. Die Besonderheit ist also, sofern die in Art. 18 GG aufgezählten Grundrechte verletzt sint.

Im Medienkontext wäre das die Pressefreiheit und die Freiheit der Verbreitung von Meinungen. Die interessante Aussage des Artikel 18 GG ist, dass das Bundesverfassungsgericht insoweit ein Entscheidungsmonopol hat.
Diese Entscheid von 1959 stellt die Gründe dar, wieso wesentliche Punkte des "Meidnestaatsvertragts 2020" aufzuheben sind. Im einzenen:

UBUD1.b2)   Aus dem Entscheid: Pressefreiheit, Berufsfreiheit.

Rn. 13 " 1. Ein Gesetz, das einer Regierung die Befugnis einräumt, dem verantwortlichen Redakteur einer periodischen Druckschrift die Berufsausübung zu untersagen, greift in das durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Grundrecht der Pressefreiheit ein."
Rn. 15 "Die ungestörte Ausübung seines Grundrechts würde einem Redakteur entzogen, wenn einer Regierung das Recht eingeräumt würde, ihm die Berufsausübung zu untersagen. [...]"

UBUD1.b3)   Eingriffe in die Pressefreiheit: Nur zulässig über "allgemeine" Gesetze.

Rn. 16 "Eingriffe in die Pressefreiheit sind zulässig, wenn sie auf 'allgemeinen Gesetzen' beruhen (Art. 5 Abs. 2 GG). [...] weil auch allgemeine Gesetze mit der Verfassungsordnung in Einklang stehen müssen. [...]"

UBUD1.c1)   Das Einschränkungs-Monopol des Bundesverfassungsgerichts, sofern nicht durch allgemeine Gesetze, sondern einzelfall-bezogen: .
- dies "Monopol" gilt wohlgemerkt nicht für alle Grundrechte, sondern begrenzt gemäß Artikel 18 GG.

Rn. 18 "2. a) Nach Art. 18 GG verwirkt der Träger eines Grundrechtes, der dieses Recht zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, das Grundrecht; dem Bundesverfassungsgericht ist die Entscheidung über die Verwirkung und ihr Ausmaß übertragen.

§ 39 Abs. 1 BVerfGG präzisiert diese grundgesetzliche Norm dahin, daß das Bundesverfassungsgericht die Verwirkung auf einen bestimmten Zeitraum befristen und dem Betroffenen auch nach Art und Dauer genau bezeichnete Beschränkungen auferlegen kann, soweit sie nicht andere als die verwirkten Grundrechte beeinträchtigen."

Anmerkung: Beispielsweise dürfte damit ausscheiden, dass das Bundesverfassungsgericht dem Betroffenen eines medienrechtlichen Berufsverbots zugleich eine Sicherungshaft verfügt. Damit scheidet aus, dass ein unliebsamer Journalist ohne Nachweis von Straftaten verhaftet wird.

UBUD1.c2)   Präzisierung des Eingriffs-Verbotes:

Rn. 19 "[...] Damit würde die Landesregierung, wie dargelegt, das Grundrecht des verantwortlichen Redakteurs aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG beschränken, d.h. sie würde eine Sanktion verhängen, die einer teilweisen Verwirkung dieses Grundrechtes gleichkäme."

Rn. 20 "[...] das nichtverwirkbare Grundrecht des Art. 12 GG [...] Jedenfalls steht die zur Prüfung gestellte Norm schon deshalb im Widerspruch zu Art 18. GG, weil sie der Landesregierung eine Maßnahme überträgt, die nach dieser Vorschrift allein dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten ist."

Anmerkung des Verfassers dieser Seiten: "Art 12 - GG (1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden."

UBUD1.d)   Nicht nur der verlautbarende Journalist, auch der es aufnehmende Bürger ist geschützt.

In der Realität dürfte nur gegen Journalisten versucht werden, ihre Meinungsäußerung personen- oder unternehmensbezogen zu untersagen. Denkbar ist bei einer totalitären Fehlentwicklung aber auch durchaus, dass gegenüber Privatpersonen dieses Recht versagt werden könnte, beispielsweise allen protestierenden Personen, allen "Querdenkern". Wie man diese durch freiwillig gleichgeschalteten Journalismus zu diffamieren versteht, wurde 2020, 2021 erlebt.

Wegen Artikel 18 GG darf der Staat (Exekutive) derartige faktische adressaten-spezifische Verbote der freien Meinungsäußerung weder fördern noch finanzieren. Erst recht darf der Staat (Exekutive) derartiges auch nicht irgendwie "indirekt" verfügen.

Es darf wohl irrtumsfrei festgestellt werden, dass in 2020, 2021 intensivst gegen Artikel 18 GG in vorstehender Deutungsweise verstoßen wurde. Beispielsweise wurde die - pademisch gesehen völlig unsinnige - Maskenpflicht im Freien unmittelbar nach der großen Demonstration in Berlin Ende August 2020 verfügt. Eine Demonstration gegen die unsinnige Maskenpflicht im Freien, diese aber mit Maskenpflicht, das hebelt natürlich weitgehend das Recht der "Meinungsäußerung" (hier: "durch Demonstration") auf und zwar mit gezielter Wirkung gegen spezifische Gruppen.

Der Verstoß gegen Artikel 18 GG ist für derartiges allerdings schwer rechtlich effizient belegbar. Genau diese schwere Nachweisbarkeit ist ja der Grund, weshalb diese Unsinnigkeit auch für Einkaufsstraßen verfügt werden musste: Hierdurch wurde es zur (formal schein-zulässigen) "allgemeinen" Rechtsnorm und Rechtsnorm-Anwendung.

Gravierender wäre es, sofern alle "Querdenker"-Teilnehmer beispielsweise zum ständigen (!) Tragen eines blauen Sterns auf dem Ärmel verpflichtet werden würden, dies verbunden mit dem Untersagen von Meinungsäußerung und Demonstrationsteilnahme - inklusive Verbot von Einloggen bei Facebook und Twitter.

UBUD1.e)   Abstecher zu allgemeinen Regeln der Meinungsfreiheit aller Bürger.

Art. 5 Abs. 1 GG - möglicherweise zusätzlich Art. 18 - ist es, worauf den sich der Bürger nach nationalem Recht stützen kann, um nationale Eingriffe des Staates abzuwehren. Die analogen Klausen für Europa:
Art. 10 EMRK: Wahlfreiheit der Informationsquellen "without interference by public authority".
Art. 11 EU-Charta.

Landesrecht ist demnach nicht befugt, dem Bürger einen Teil der Mittel zur Finanzierung eines vom Bürger nicht gewünschten Informationsmediums zu entziehen, weil dieses einer unzulässigen Einschränkung des Art. 5 Abs. 1 gleichkommt-

*UBUD2.   Grundrechteeinschränkung: Zulässig, sofern...
*NEU 2021-06-26 cv!

UBUD2.a)   Eingriffe in die Pressefreiheit: Nur zulässig über "allgemeine" Gesetze.

Rn. 16 "Eingriffe in die Pressefreiheit sind zulässig, wenn sie auf 'allgemeinen Gesetzen' beruhen (Art. 5 Abs. 2 GG). [...] weil auch allgemeine Gesetze mit der Verfassungsordnung in Einklang stehen müssen. [...]"

Wenn ein Bundesland gerade auch die Grundrechte aus Art. 5 GG nicht gezielt einzelnen entziehen darf, stellt sich jedoch auch die Frage, wie diese Randnummer 16 in der Realität zu deuten ist. Für die Gescihtspunkte ist alles Nähere in:
? PUVP1. BVerfG gegen Verletzungsfall;


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