Es heißt seitens des BVerfG
Rn. 34 - BVerfG - 1 BvR 414/64 -
[...] Vor dem Grundrecht der Pressefreiheit vermag es daher nur zu bestehen, wenn es ein allgemeines Gesetz i. S. von Art. 5 Abs. 2 GG ist. Als solches kann es aber jedenfalls dann nicht gelten, wenn die im Verbot bezeichnete Tätigkeit nur der Presse und nicht auch jedermann verboten ist.
Zulässigkeit eines Eingriffes in Art. 5 GG > nur durch "allgemeine Gesetze"?https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29832.msg201497.html#msg201497Wir sind mit der Forenthematik im Rundfunk, welches allgemein bekannt Sache des Landesrechtes sei.
Landesrecht wiederum gilt nicht über das Land hinaus:
Rn. 99 - BVerfG - 2 BvR 1282/11
Ein Land ist bei Ausübung seiner Verwaltungshoheit grundsätzlich auf sein eigenes Staatsgebiet beschränkt [...]
Eine landesrechtliche Bestimmung ist nach Landesrecht zu beurteilenhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23914.msg182350.html#msg182350Kann also, siehe Titel, ein Landesgesetz überhaupt ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG darstellen, wenn es doch nicht für jedermann im Bundesgebiet gilt, sondern auf die Bewohner des Landes beschränkt ist, weil ja eben das Landesrecht nicht über das Land hinauswirkt?
Wir erinnern uns, daß die Rundfunkverträge zwar allesamt den gleichen Wortlaut für alle Bundesländer haben, aber eben dennoch Landesrecht sind, so daß ein landesrechtlicher Grundrechtseingriff des einen Landes für seine Bewohner keine Gültigkeit für die Bewohner der anderen Bundesländer haben kann.
Wird diese Fragestellung im Titel verneint, hat es für die Länder und ihre Behörden keine Möglichkeit, Grundrechtseingriffe im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG zu konstruieren, da überhaupt nur ein Bundesgesetz im Bundesbereich für "
jedermann", (siehe Eingangszitat), die notwendige Legitimität wie Geltung verschaffen kann.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;