Das BVerfG führt in einer weiteren, älteren Entscheidung folgendes aus:
Rn. 34Demnach enthält das Verbot des § 37 Abs. 2 Satz 3 AVAVG eine Beschränkung der Pressefreiheit; es hindert den Verlag, Anzeigen nach seinem eigenen Ermessen zu veröffentlichen. Vor dem Grundrecht der Pressefreiheit vermag es daher nur zu bestehen, wenn es ein allgemeines Gesetz i. S. von Art. 5 Abs. 2 GG ist. Als solches kann es aber jedenfalls dann nicht gelten, wenn die im Verbot bezeichnete Tätigkeit nur der Presse und nicht auch jedermann verboten ist. Das Verbot trifft aber nur die Presse.
BVerfGE 21, 271 - Südkurier
Urteil
des Ersten Senats vom 4. April 1967
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 1967
- 1 BvR 414/64 - http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv021271.htmlEin Eingriff im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG muß also für alle gelten und darf nicht nur den Bereich Presse berühren.
Es wäre noch zu klären, ob es für beide Gruppen gilt, also die Belasteten, wie die Begünstigten, oder nur für die Belasteten aus einem Grundrechtseingriff; im vorliegenden Beispiel sind die Printmedien die Belasteten, da ein Verbot nur für diese gelten soll, was nicht zulässig ist.
Im Falle der Rundfunkverträge sind nur die ÖRR die Begünstigten, nur für diese ist der Rundfunkbeitrag zu leisten, nur für diese darf letztlich gemäß der Zustimmungsgesetze in den grundrechtlich geschützten Bereich des Datenschutzes eingegriffen werden. Wenn daraus aber ein Eingriff in Art. 5 GG die Folge ist, kann dieser nur als nicht zulässig angesehen werden.
Bitte hier auch in Erinnerung, daß das EU-Recht mit Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste den Rahmen setzt und sowohl Art. 10 EMRK als auch Art. 11 Charta gleichzeitig neben dem Art. 5 GG einzuhalten sind, weil EU-Recht am EU-Grundrecht gemessen wird und nicht am nationalen Grundrecht.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;