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Autor Thema: Der Wesensgehalt des Grundrechts ist unantastbar  (Gelesen 2527 mal)

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Der Wesensgehalt des Grundrechts ist unantastbar
Autor: 20. Januar 2019, 00:58
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art. 19 GG
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_19.html
Zitat
Art 19
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

Hierzu nun auch:

Zulässigkeit eines Eingriffes in Art. 5 GG > nur durch "allgemeine Gesetze"?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29832.msg187297.html#msg187297

Welche Formulierung einer Regel könnte also bewirken, daß in ein Grundrecht eingegriffen wird, dieses aber gerade nicht derart beschränkt wird, daß es seinen Wesensgehalt dadurch verlieren würde?


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 7.309
Nachtrag auf Basis einer Entscheidung des EuGH zum Wesensgehalt des Art 47 GrCh:

In den verbundenen Rechtssachen C-245/19 und C-246/19
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=232087&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=22803804

Zitat
Rn. 66
Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass zum Wesensgehalt des in Art. 47 der Charta verankerten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf u. a. gehört, dass die Person, die Inhaber dieses Rechts ist, Zugang zu einem Gericht erhalten kann, das über die Befugnis verfügt, die Achtung der ihr durch das Unionsrecht garantierten Rechte sicherzustellen und zu diesem Zweck alle für die bei ihm anhängige Streitigkeit relevanten Tatsachen- und Rechtsfragen zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2012, Otis u. a., C-199/11, EU:C:2012:684, Rn. 49, und vom 12. Dezember 2019, Aktiva Finants, C-433/18, EU:C:2019:1074, Rn. 36). Außerdem darf diese Person, um Zugang zu einem solchen Gericht zu erhalten, nicht gezwungen sein, gegen eine Regel oder eine rechtliche Verpflichtung zu verstoßen und sich der mit diesem Verstoß verbundenen Sanktion auszusetzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. April 2004, Kommission/Jégo-Quéré, C-263/02 P, EU:C:2004:210, Rn. 35, vom 13. März 2007, Unibet, C-432/05, EU:C:2007:163, Rn. 64, und vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 104).

"without interference by public authority" als je integraler Part der Art. 10 EMRK und Art 11 GrCh ist damit "Wesensgehalt", der einzuhalten ist, da anderweitig weder deut- noch auslegbar. 


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Es hat eine weitere Entscheidung des EuGH, die sich mit dieser Thematik befasst, den urheberrechtlichen Bereich der Medien betrifft und erheblich tiefer in die Basis eines internationalen Grundrechts vordringt.

Bei internationalen Grundrechten, wie sie bspw. auch in der EMRK fixiert sind, ist der Rahmen zu beachten, auf dessen Basis die Grundrechte entstanden sind, und das ist zuerst einmal das internationale Vertragsrecht.

Für die EMRK und alle anderen internationalen Grundrechte bewirkt das die Einhaltepflicht des internationalen Vertragsrechts, da alle internationalen Grundrechte per Vertrag zwischen Staaten geschaffen worden sind.

Basis für Verträge ist das

Wiener Übereinkommen v. 23.05.1969 ü. d. Recht d. Verträge als Bundesgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29503.0.html

Und nun kommt der EuGH zu Wort:

Rechtssache C-265/19
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=230741&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=22835966

Der Begriff "Wesensgehalt" findet sich dabei leider nur zu Beginn

Zitat
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Geistiges Eigentum – Dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte – Richtlinie 2006/115/EG – Art. 8 Abs. 2 – Benutzung von Tonträgern in der Union – Anspruch der ausübenden Künstler auf eine angemessene Vergütung, die auf sie und die Tonträgerhersteller aufgeteilt wird – Anwendbarkeit auf Drittstaatsangehörige – Vertrag über Darbietungen und Tonträger – Art. 4 und 15 – Von Drittstaaten notifizierte Vorbehalte – Einschränkungen des Anspruchs auf eine angemessene Vergütung, die sich in der Union für Drittstaatsangehörige aufgrund der Gegenseitigkeit aus diesen Vorbehalten ergeben können – Art. 17 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Grundrecht auf Schutz des geistigen Eigentums – Erfordernis, dass jede Einschränkung gesetzlich vorgesehen sein, den Wesensgehalt des Grundrechts achten und verhältnismäßig sein muss – Aufteilung der Zuständigkeiten für solche Einschränkungen zwischen der Union und den Mitgliedstaaten – Aufteilung der Zuständigkeiten in den Beziehungen zu Drittstaaten – Art. 3 Abs. 2 AEUV – Ausschließliche Zuständigkeit der Union“

Es geht in dieser Entscheidung also um den Wesensgehalt des Grundrechts auf Schutz des geistigen Eigentums, und dazu führt der EuGH eben als Rechtsgrundlage aus:

Zitat
Rechtlicher Rahmen
 Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge
Rom-Abkommen
WPPT
Richtlinie 2006/115
In dieser Reihenfolge findet die rechtliche Würdigung für diesen Sachverhalt statt, um defaktisch die Tragweite des Grundrechts auf Schutz des geistigen Eigentums zu ermitteln.

Ab Rn. 45 findet sich dann die Antwort des EuGH zu den ihm vorgelegten Fragen:

Rn. 46
Zitat
Die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, sind in der Regel in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen, und zwar nach Maßgabe des Wortlauts der Vorschrift, ihres systematischen Zusammenhangs und des Sinns und Zwecks der Regelung, zu der sie gehört (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2000, Linster, C-287/98, EU:C:2000:468, Rn. 43, vom 22. September 2011, Bud?jovický Budvar, C-482/09, EU:C:2011:605, Rn. 29, und vom 1. Oktober 2019, Planet49, C-673/17, EU:C:2019:801, Rn. 47).

Rn. 47
Zitat
Entsprechend hat der Gerichtshof zu den Richtlinien im Bereich des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte festgestellt, dass es den Mitgliedstaaten nicht zusteht, darin enthaltene Begriffe, die nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweisen, z. B. „öffentlich“ und „angemessene Vergütung“, zu definieren (Urteile vom 6. Februar 2003, SENA, C-245/00, EU:C:2003:68, Rn. 24, vom 7. Dezember 2006, SGAE, C-306/05, EU:C:2006:764, Rn. 31, und vom 30. Juni 2011, VEWA, C-271/10, EU:C:2011:442, Rn. 25 und 26).

Rn. 62
Zitat
Vielmehr gebieten der systematische Zusammenhang von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 und deren Ziele (siehe oben, Rn. 50) sowie der sich aus Art. 216 Abs. 2 AEUV ergebende Vorrang der von der Union geschlossenen internationalen Übereinkünfte vor den anderen Kategorien von Sekundärrechtsakten (Urteil vom 21. Dezember 2011, Air Transport Association of America u. a., C-366/10, EU:C:2011:864, Rn. 50), Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit dem WPPT auszulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 18. März 2014, Z, C-363/12, EU:C:2014:159, Rn. 72). Diese internationale Übereinkunft, die einen integrierenden Bestandteil der Unionsrechtsordnung bildet (vgl. u. a. Urteile vom 30. April 1974, Haegeman, 181/73, EU:C:1974:41, Rn. 5, und vom 11. April 2013, HK Danmark, C-335/11 und C-337/11, EU:C:2013:222, Rn. 28 bis 30), verpflichtet die Union und ihre Mitgliedstaaten grundsätzlich dazu, den Anspruch auf eine einzige angemessene Vergütung sowohl den ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern, die die Staatsangehörigkeit von Mitgliedstaaten der Union besitzen, als auch den ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern, die die Staatsangehörigkeit anderer Vertragsparteien des WPPT besitzen, zuzuerkennen.

Weiter wird ausgeführt, daß dieses internationale Vertrags-Grundrecht geht zwar vor geht, aber nur gegenüber Personen, deren Staat Vertragspartner dieses internationalen Vertragswerkes ist, mit dem das einzuhaltende Grundrechte definiert wird.; siehe dafür Rn. 79ff der Entscheidung.

Nachtrag aus einem aktuellen Schlußantrag:

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
GERARD HOGAN
vom 17. Dezember 2020(1)
Rechtssache C-896/19

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=wesensgehalt&docid=235729&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=22840155#ctx1

Rn. 72
Zitat
[...] weil „das Erfordernis der richterlichen Unabhängigkeit zum Wesensgehalt des Grundrechts auf ein faires Verfahren gehört, dem als Garant für den Schutz sämtlicher dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u. a. des Werts der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukommt“(46).
Der Wesensgehalt des Grundrechts auf ein faires Verfahren ist mißachtet, wenn der Richter nicht tatsächlich unabhängig ist.

Hierzu hat es noch keine Entscheidung; hat es diese, könnte sie eine erhebliche Tragweite innehaben.


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Es hat eine weitere Entscheidung des EuGH, die sich mit dieser Thematik befasst, den urheberrechtlichen Bereich der Medien betrifft und erheblich tiefer in die Basis eines internationalen Grundrechts vordringt.

Bei internationalen Grundrechten, wie sie bspw. auch in der EMRK fixiert sind, ist der Rahmen zu beachten, auf dessen Basis die Grundrechte entstanden sind, und das ist zuerst einmal das internationale Vertragsrecht.

Für die EMRK und alle anderen internationalen Grundrechte bewirkt das die Einhaltepflicht des internationalen Vertragsrechts, da alle internationalen Grundrechte per Vertrag zwischen Staaten geschaffen worden sind.

Basis für Verträge ist das

Wiener Übereinkommen v. 23.05.1969 ü. d. Recht d. Verträge als Bundesgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29503.0.html

Und nun kommt der EuGH zu Wort:

Rechtssache C-265/19
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=230741&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=22835966

Mit Verlaub, das Zitat ist mehr auf die GEMA anwendbar als auf die "GEZ", unabhängig davon, was der Generalanwalt geschrieben hat.


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Sand ist ein toller Stoff. Man kann damit ganze Lager lahmlegen, oder Burgen draus basteln, oder auch Rost entfernen - mit genügend Druck.

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Mit Verlaub, das Zitat ist mehr auf die GEMA anwendbar als auf die "GEZ", unabhängig davon, was der Generalanwalt geschrieben hat.
Es geht in diesem Thema um den Wesensgehalt eines Grundrechts und seine Herleitung auf Basis des nationalen wie internationalen Rahmens.

Für die Belange des Rundfunks, wie auch der Medien insgesamt, ist dieses wegen des mit Art. 10 EMRK und Art 11 GrCh zur Meinungs- und Informationsfreiheit bestehenden internationalen Rahmens und seiner jeweils identischen Kernaussage "without interference by public authority" von erheblicher Bedeutung, denn der Wesensgehalt dieser Grundrechte darf nicht angetastet werden.

2 europäische Grundrechte sind im Thema bereits debattiert

Grundrecht auf ein faires Verfahren; -> Art 47 GrCh; Art 6 EMRK;

Hierzu weiterführend:
EuGH C-189/18 - Grundrecht auf ein faires Verfahren lt. Art 47 GrCh
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34776.0


Grundrecht auf Schutz des geistigen Eigentums; -> Art 17 Abs 2 GrCh;

Nachtrag aus einer anderen Entscheidung:

Rechtssache C-230/18
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=wesensgehalt&docid=213853&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=22847719#ctx1

Rn. 66
Zitat
Zugleich lässt Art. 52 Abs. 1 der Charta Einschränkungen der Ausübung der in der Charta verankerten Rechte zu, sofern diese Einschränkungen gesetzlich vorgesehen sind, den Wesensgehalt der genannten Rechte und Freiheiten achten und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen (Urteil vom 21. Dezember 2016, AGET Iraklis, C-201/15, EU:C:2016:972, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Diese weiterführende Rechtssache C-201/15 hat es hier:

Rechtssache C-201/15
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=186481&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=22849560

Interessant daraus, daß der Staat aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes Entlassungen untersagen darf, siehe Rn. 73 dieser Entscheidung.

Wirklich wichtig scheint aber

Rn. 77
Zitat
Da die Union somit nicht nur eine wirtschaftliche, sondern auch eine soziale Zielrichtung hat, müssen die sich aus den Bestimmungen des Vertrags über den freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr ergebenden Rechte gegen die mit der Sozialpolitik verfolgten Ziele abgewogen werden, zu denen, wie aus Art. 151 Abs. 1 AEUV hervorgeht, die Förderung der Beschäftigung, die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, um dadurch auf dem Wege des Fortschritts ihre Angleichung zu ermöglichen, ein angemessener sozialer Schutz, der soziale Dialog, die Entwicklung des Arbeitskräftepotenzials im Hinblick auf ein dauerhaft hohes Beschäftigungsniveau und die Bekämpfung von Ausgrenzungen zählen (vgl. in diesem Sinne zu den dem EG-Vertrag entsprechenden Bestimmungen Urteil vom 11. Dezember 2007, International Transport Workers’ Federation und Finnish Seamen’s Union, C-438/05, EU:C:2007:772, Rn. 79).

Die Aussagen in Rn. 77 könnten übrigens vom Bundesland Sachsen-Anhalt aufgegriffen werden, da es auch eine europäische Auflage ist, die Belange der Wirtschaft mit den Lebensbedingungen der Bürger abzugleichen. Für das Bundesland Sachsen-Anhalt wie auch für jedes andere Bundesland sind hier freilich die Belange der eigenen Landesbürger und nicht die jener Landesbürger anderer Bundesländer maßgeblich.


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Dank an @pinguin für die viele Arbeit des Perlentauchens,
wodurch den "Schriftsätzer" @pjotre mit ziemlich maßvoller Arbeitszeit den Richtern einliefern kann, was sie als Rahmendarlegung der Rechtsprechung erwarten
(obgleich bei Verfassungsgerichten letztlich das Faktische entscheidet).

Die Stoßrichtung ist hier etwas anders und darum wiederhole ich ausnahmsweise die Urteilszitate, weil hier in einer etwas anderen Logik verwertet:

Zitat
REF5.   Reformproblem: *Urheberrechte, *Lizenzen
Dies ist eng verknüft mit: REF2. *Bezahlfernsehen statt Rundfunkabgabe?

REF5.a)   Bei allen Reformen sind die Urheber- und Lizenzrechte ein Problemrisiko.

Siehe Abschnitt REF2. für die Brisanz seit 2018 dieser Thematik, seit der Werkebestand von "ARD, ZDF etc." an privatrechtliche Unternehmen lizenziert wird (beispielsweise an TELEKOM, AMAZON). Die gesetzlich untersagte eigene (kostenfreie) Nachverwertung erscheint damit ausgehebelt.

Kann dies rechtlich Bestand haben, sofern durch Rechtsverfahren eine richterliche Analyse erzwungen wird? - Hier nun die viel weiter reichenden Grundprobleme im Fall einer Reform von "ARD, ZDF etc.", die in den nächsten 10 Jahren kaum vermeidbar sein wird:

Die Nachverwerter verwerten kostenpflichtig mit Monats-Abonnements, die bei richtiger Vergleichsrechnung sogar etwas oberhalb der Größenordnung der monatlichen Rundfunkabgabe liegen. Als positiv ist anzusehen, dass damit ein freiwilliges Zahlungsmodell als Pilotverfahren getestet wird. Findet es ausreichenden Zuspruch, so könnte dies die unerträglich fehlerhaft geregelte Rundfunkabgabe ablösen.

Der Kern dieses alternativen Modells wäre die bislang untersagte 'Nachverwertung des Werke-Kapitals - bisher brachliegend. Würde man dies für ein Reformmodell umsetzen, so müssten "ARD, ZDF etc." allen beliebigen Medienunternehmen in den Grenzen der EU ermöglichen, zu einheitlichen vertraglichen Konditionen in eine Wiederverwertung einzutreten. Ziel könnte sein, durch die Summe dieser Lizenzierungen die Größenordnung der aktuellen Einnahmen aus der Rundfunkabgabe zu erreichen.

Für den Zugang auch der Geringverdiener wären reduzierte Lizenzverträge in den Abkommen zu gewährleisten. Eine Erörterung möglicher Formen unterbleibt. Dies ist nur als Erinnerungsposten anzusehen.

Alle derartigen Konzepte stehen unter der komplexen Problematik der bestehenden urheberrechtlichen und lizenzrechtlichen Regeln und Vereinbarungen. Diese sind für den Werkebestand sehr unterschiedlich. Dies sei nun näher behandelt:

REF5.b)   Bei allen Reformen sind die Urheber- und Lizenzrechte ein Problemrisiko.

(1) Diese Rechte unterliegen einer fortlaufenden Intensivierung. Seit etwa 1500 bis 1700 entwickelten sich die Vprläufer. 1886 entstand mit der Berner Übereinkunft das aktuell fortgeltende Grundmodell. Der Schutz der ursprünglichen Urheber wurde aber unablässig intensiviert, auch seit 1990 durch Rechtsnormen, ferner durch Rechtsprechung.

(2) Geschichtlicher Überblick: https://de.wikipedia.org/wiki/Geschichte_des_Urheberrechts
Die Veränderung seit etwa 1995 durch neues EU-Recht und entsprechendes Nationalrecht, ferner durch Rechtsprechung, kann hier nicht zum Thema der Erörterung gemacht werden.

(3) Diese Entwicklung ist nicht abgeschlossen. Viele Element der Rechtsentwicklung haben Rückwirkung, Es kann also geschehen, dass früher zulässige vertragliche Vereinbarungen über Übertragung der Verwertung von Werken nachträglich umzudeuten sind. Eine Prognose der Risiken hieraus beim immateriellen Werkebestand von "ARD, ZDF etc." ist nur begrenzt möglich.

(4) Eventuelle zukünftige Änderungen mit rückwirkenden Effekten werden vermutlich aber überwiegen zu Gunsten der Urheber sein, also zu Lasten der Rechteverwerter. Dies ist bei allen Reformprojekten für "ARD, ZDF etc." zu berücksichtigen.

REF5.c)   Zugehörige Rechtsprechung auf EU-Ebene: der

EuGH Rechtssache C-265/19 http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=230741&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=22835966
Maßgeblich ist nach den Rechtsgrundlagen-Verweisen die Konklusion am Ende des Zitats:

Rn. 62 "Vielmehr gebieten der systematische Zusammenhang von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 und deren Ziele (siehe oben, Rn. 50) sowie der sich aus Art. 216 Abs. 2 AEUV ergebende Vorrang der von der Union geschlossenen internationalen Übereinkünfte vor den anderen Kategorien von Sekundärrechtsakten (Urteil vom 21. Dezember 2011, Air Transport Association of America u. a., C-366/10, EU:C:2011:864, Rn. 50), Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit dem WPPT auszulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 18. März 2014, Z, C-363/12, EU:C:2014:159, Rn. 72). Diese internationale Übereinkunft, die einen integrierenden Bestandteil der Unionsrechtsordnung bildet (vgl. u. a. Urteile vom 30. April 1974, Haegeman, 181/73, EU:C:1974:41, Rn. 5, und vom 11. April 2013, HK Danmark, C-335/11 und C-337/11, EU:C:2013:222, Rn. 28 bis 30), verpflichtet die Union und ihre Mitgliedstaaten grundsätzlich dazu, den Anspruch auf eine einzige angemessene Vergütung sowohl den ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern, die die Staatsangehörigkeit von Mitgliedstaaten der Union besitzen, als auch den ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern, die die Staatsangehörigkeit anderer Vertragsparteien des WPPT besitzen, zuzuerkennen."

REF5.d)   Die beim Entscheid berücksichtigten Rechtsgrundlagen in ihrer Hierarchie:

In dieser Reheinfolge:

"Rechtlicher Rahmen: --- Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge
--- Rom-Abkommen --- WPPT --- Richtlinie 2006/115

Das "Wiener Übereinkommen v. 23.05.1969 ü. d. Recht d. Verträge als Bundesgesetz"

Dies ist implementiert als deutsches Bundesrecht:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1985, Teil II, Seiten 926ff.
bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl285s0926.pdf

REF5.e)   Der Landesgesetzgeber muss das Urheberrecht berücksichtigen:

Der Themenkreis ist im Vorspann in obiger EuGH Rechtssache C-265/19
und zeigt, dass die Bundesländer die Gesetze über den Werkebestand nicht nach Belieben machen können. Vielmehr sind sie durch die unterschiedlichen Formen der Verträge über die Urheberrechte in der gesetzgeberischen Freiheitsspielraum eingeengt sind. Und zwar:

"... Geistiges Eigentum – Dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte – Richtlinie 2006/115/EG – Art. 8 Abs. 2 –
Benutzung von Tonträgern in der Union – Anspruch der ausübenden Künstler auf eine angemessene Vergütung, die auf sie und die Tonträgerhersteller aufgeteilt wird –
Anwendbarkeit auf Drittstaatsangehörige – Vertrag über Darbietungen und Tonträger – Art. 4 und 15 – Von Drittstaaten notifizierte Vorbehalte – Einschränkungen des Anspruchs auf eine angemessene Vergütung, die sich in der Union für Drittstaatsangehörige aufgrund der Gegenseitigkeit aus diesen Vorbehalten ergeben können –
Art. 17 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Grundrecht auf Schutz des geistigen Eigentums –
Erfordernis, dass jede Einschränkung gesetzlich vorgesehen sein, den Wesensgehalt des Grundrechts achten und verhältnismäßig sein muss –
Aufteilung der Zuständigkeiten für solche Einschränkungen zwischen der Union und den Mitgliedstaaten – Aufteilung der Zuständigkeiten in den Beziehungen zu Drittstaaten – Art. 3 Abs. 2 AEUV – Ausschließliche Zuständigkeit der Union“

REF5.f)   Die Verwertungsabkommen mit TELEKOM und AMAZON: Ohne Verletzung dieser Regeln?

Die Urheber von etwa 1950 bis heute konnten nicht wissen, dass Nachverwertung durch Dritte in Betracht kommen kann. Welche eventuellen Rechte ergeben sich daraus für die Urheber und ihre Erben? (Für Erben beispielsweise 50 oder 75 Jahre seit dem Ableben.) - Und nun wird es spannend im Entscheid EuGH C-265/19:

Rn. 46 "Die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, sind in der Regel in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen, und zwar nach Maßgabe des Wortlauts der Vorschrift, ihres systematischen Zusammenhangs und des Sinns und Zwecks der Regelung, zu der sie gehört (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2000, Linster, C-287/98, EU:C:2000:468, Rn. 43, vom 22. September 2011, Bud?jovický Budvar, C-482/09, EU:C:2011:605, Rn. 29, und vom 1. Oktober 2019, Planet49, C-673/17, EU:C:2019:801, Rn. 47)."

Rn. 47 "Entsprechend hat der Gerichtshof zu den Richtlinien im Bereich des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte festgestellt, dass es den Mitgliedstaaten nicht zusteht, darin enthaltene Begriffe, die nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweisen, z. B. „öffentlich“ und „angemessene Vergütung“, zu definieren (Urteile vom 6. Februar 2003, SENA, C-245/00, EU:C:2003:68, Rn. 24, vom 7. Dezember 2006, SGAE, C-306/05, EU:C:2006:764, Rn. 31, und vom 30. Juni 2011, VEWA, C-271/10, EU:C:2011:442, Rn. 25 und 26)."

Rn. 62 "Vielmehr gebieten der systematische Zusammenhang von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 und deren Ziele (siehe oben, Rn. 50) sowie der sich aus Art. 216 Abs. 2 AEUV ergebende Vorrang der von der Union geschlossenen internationalen Übereinkünfte vor den anderen Kategorien von Sekundärrechtsakten (Urteil vom 21. Dezember 2011, Air Transport Association of America u. a., C-366/10, EU:C:2011:864, Rn. 50), Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit dem WPPT auszulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 18. März 2014, Z, C-363/12, EU:C:2014:159, Rn. 72). Diese internationale Übereinkunft, die einen integrierenden Bestandteil der Unionsrechtsordnung bildet (vgl. u. a. Urteile vom 30. April 1974, Haegeman, 181/73, EU:C:1974:41, Rn. 5, und vom 11. April 2013, HK Danmark, C-335/11 und C-337/11, EU:C:2013:222, Rn. 28 bis 30), verpflichtet die Union und ihre Mitgliedstaaten grundsätzlich dazu, den Anspruch auf eine einzige angemessene Vergütung sowohl den ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern, die die Staatsangehörigkeit von Mitgliedstaaten der Union besitzen, als auch den ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern, die die Staatsangehörigkeit anderer Vertragsparteien des WPPT besitzen, zuzuerkennen."

REF5.f)   Bis etwa 2100 andauernde zusätzliche Zahlungspflichten an Urheber? Anmerkung zu RN 47: Wir sind bei "ARD, ZDF etc." im besonderen Bereich "öffentlich-rechtlich". Da die seit 2018 beginnende Form der Nachverwertung bislang als gesetzlich untersagt anzusehen war, konnte die Vergütung an Urheber nicht ausreichend vorvereinbart werden. Also ist die "angemessene Vergütung" dafür den Urhebern - beziehungsweise ihren Erben - nachzureichen. Das endet dann erst etwa im Jahr 2100.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Januar 2021, 19:48 von Bürger«
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Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

 
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