Das Bundesverfassungsgericht trifft in diesem Beschluß
BVerfGE 74, 297 - 5. Rundfunkentscheidung
Beschluß des Ersten Senats vom 24. März 1987
-- 1 BvR 147, 478/86 -- http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv074297.htmleine Aussage zur
Zulässsigkeit von VerfassungsbeschwerdenRn. 74Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts voraus, daß der Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch die angegriffene Rechtsnorm in seinen Grundrechten betroffen ist (BVerfGE 1, 97 [101 ff.]; 72, 39 [43]). [...]
wonach die unmittelbare Betroffenheit notwendig ist, damit sich eine zulässsige Verfassungsbeschwerde nicht zur Popularklage ausweitet.
Rn. 79Das Erfordernis einer solchen Betroffenheit soll verhindern, daß ein Beschwerdeführer auf dem Wege der Verfassungsbeschwerde gegen eine gesetzliche Bestimmung vorgehen kann, von der er irgendwann einmal in der Zukunft ("virtuell") betroffen werden könnte; denn damit würde sich die Verfassungsbeschwerde entgegen dem Sinn des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht im Ergebnis doch zu einer Popularklage ausweiten (BVerfGE 1, 97 [102]). Eine derartige Ausweitung erscheint namentlich in Situationen nicht vertretbar, in denen sich derzeit schwer abschätzen läßt, wie die konkrete Beschwer der Betroffenen im Vergleich mit anderen im Zeitpunkt der Rechtsanwendung aussehen wird (BVerfGE 60, 360 [371]).
Zum Art. 5 GG schreibt das Bundesverfassungsgericht ab Rn. 88 u.a.:
Rn. 89Die Rundfunkfreiheit dient der gleichen Aufgabe wie alle Garantien des Art. 5 Abs. 1 GG: der Gewährleistung freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung, dies in einem umfassenden, nicht auf bloße Berichterstattung oder die Vermittlung politischer Meinungen beschränkten Sinn [...] Freie Meinungsbildung vollzieht sich in einem Prozeß der Kommunikation. Sie setzt auf der einen Seite die Freiheit voraus, Meinungen zu äußern und zu verbreiten, auf der anderen Seite die Freiheit, geäußerte Meinungen zur Kenntnis zu nehmen, sich zu informieren. Indem Art. 5 Abs. 1 GG Meinungsäußerungs-, Meinungsverbreitungs- und Informationsfreiheit als Menschenrechte gewährleistet, sucht er zugleich diesen Prozeß verfassungsrechtlich zu schützen. Er begründet insoweit subjektive Rechte; im Zusammenhang damit normiert er Meinungsfreiheit als objektives Prinzip der Gesamtrechtsordnung, wobei subjektiv- und objektivrechtliche Elemente einander durchdringen und stützen [...]
Rn. 90Der Rundfunk ist "Medium" und "Faktor" dieses verfassungsrechtlich geschützten Prozesses [...]
Da war doch jetzt eine aktuelle Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Begriffes "Medium"?
BVerwG 7 C 26.17 - Journalistisch-redaktionell - öffentliche Meinungsbildung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31550.msg194942.html#msg194942Auch Rn. 90[...] Demgemäß ist Rundfunkfreiheit primär eine der Freiheit der Meinungsbildung in ihren subjektiv- und objektivrechtlichen Elementen dienende Freiheit: Sie bildet unter den Bedingungen der modernen Massenkommunikation eine notwendige Ergänzung und Verstärkung dieser Freiheit; sie dient der Aufgabe, freie und umfassende Meinungsbildung durch den Rundfunk zu gewährleisten [...]
Wenn Rundfunkfreiheit eine
dienende Freiheit ist, kann es keine den Bürger
zwingende Freiheit sein.
Rn. 91 [...] Darüber hinaus erfordert die Gewährleistung eine positive Ordnung, welche sicherstellt, daß die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet und daß auf diese Weise umfassende Information geboten wird. Um das zu erreichen, sind materielle, organisatorische und Verfahrensregelungen notwendig, die an der Aufgabe der Rundfunkfreiheit orientiert und deshalb geeignet sind zu bewirken, was Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisten soll. Wie der Gesetzgeber diese Aufgabe erfüllen will, ist - in den von der Garantie gezogenen Grenzen - Sache seiner eigenen Entscheidung. Es kommt allein darauf an, daß freie, umfassende und wahrheitsgemäße Meinungsbildung im dargelegten Sinne gewährleistet ist [...]
Weiter wird geschrieben, daß es in der dualen Rundfunkordnung Sache der ÖRR wäre, die unerläßliche Grundversorgung sicherzustellen, wobei damit nur der klassische Auftrag gemeint ist. An den privaten Rundfunk dürfen dann höhere Erwartungen gestellt werden, wenn der ÖRR seinen Aufgaben nicht mehr nachkommt. (Rn. 92 bis 94 der Entscheidung)
Interessant ist auch Rn. 97, worin das BVerfG erwähnt, daß:
Teilzitat Rn. 97 zur besseren Darstellung strukturiert:
[...] Wesentlich sind nach dem Urteil vom 4. November 1986 vielmehr drei Elemente:
- eine Übertragungstechnik, bei der ein Empfang der Sendungen für alle sichergestellt ist, [...];
- weiterhin der inhaltliche Standard der Programme im Sinne eines Angebots, das nach seinen Gegenständen und der Art ihrer Darbietungen oder Behandlung dem dargelegten Auftrag des Rundfunks nicht nur zu einem Teil, sondern voll entspricht;
- schließlich die wirksame Sicherung gleichgewichtiger Vielfalt in der Darstellung der bestehenden Meinungsrichtungen durch organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen.
Die ÖRR sind also auf eine Übertragungstechnik reduziert, die den Empfang der Sendungen für alle möglich werden läßt; Experimente in der Übertragungstechnik sind den ÖRR insofern nicht zugestanden.
Jetzt fragen wir uns angesichts der aktuelle EuGH-Entscheidung zur Untersagung von Hassbotschaften,
Rechtssache C-622/17http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=215786&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=660973ob inhaltlich immer zulässsig ist, was seitens des ÖRR so publiziert wird, muß doch auch der inhaltliche Standart der Programme voll dem Auftrag entsprechen?
Leicht anderes sagt
Rn. 110a) In der dualen Ordnung des Rundfunks, wie sie sich gegenwärtig auf der Grundlage der neuen Landesmediengesetze herausbildet, kann die Ergänzung des bisherigen Angebots der öffentlich-rechtlichen Anstalten um Programme privater Anbieter nur dann einen Sinn haben, wenn das Hinzutreten weiterer Veranstalter und Programme die Rundfunkversorgung insgesamt verbessert - mag auch privater Rundfunk für sich allein unter den derzeitigen Bedingungen den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht voll entsprechen. Eine solche Verbesserung hängt einmal davon ab, daß eine höhere Zahl von Programmen angeboten wird, weil sich damit die Chance eines Mehr an inhaltlicher Vielfalt erhöht. Zum anderen kommt es auf die Konkurrenz zwischen diesen Programmen an. Dem Nebeneinander von öffentlich-rechtlichem und privatem Rundfunk liegt (unter anderem) der Gedanke zugrunde, daß der publizistische Wettbewerb zwischen beiden sich anregend und belebend auf das inländische Gesamtangebot auswirken und Meinungsvielfalt auf diese Weise gestärkt und erweitert werde. Damit ist es unvereinbar, dem privaten Rundfunk zwar die Aufgabe einer publizistischen Konkurrenz gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk zuzumessen, dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk aber eine solche Konkurrenz gegenüber dem privaten zu versagen: Freie, umfassende und wahrheitsgemäße Meinungsbildung lebt davon, daß den an diesem Prozeß Beteiligten nicht Informationen vorenthalten werden und daß Meinungen sich der Auseinandersetzung mit anderen Meinungen zu stellen haben, in der sie sich behaupten oder korrigiert werden müssen; Verbote von Beiträgen zur geistigen Auseinandersetzung haben Meinungsfreiheit noch niemals sichern, geschweige denn fördern können. Wenn es mithin Aufgabe der Rundfunkfreiheit ist, freie Meinungsbildung zu ermöglichen und zu schützen, so verwehrt die Garantie es dem Gesetzgeber prinzipiell, die Veranstaltung bestimmter Rundfunkprogramme zu untersagen oder andere Maßnahmen zu treffen, welche die Möglichkeit verkürzen, durch Rundfunk verbreitete Beiträge zur Meinungsbildung zu leisten. Auch jenseits der Grundversorgung durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk hat der Gesetzgeber vielmehr grundsätzlich die freie Veranstaltung von Rundfunkprogrammen zu gleichen Bedingungen zuzulassen.
Hier also die Kernaussage, daß sich der Staat vollständig herauszuhalten hat und er nicht befugt ist, die einen Programme zu untersagen, andere lediglich zu dulden und wieder andere zu präferieren.
Rn. 116Diese wirtschaftlichen Gründe rechtfertigen indessen kein Verbot von Beiträgen zur regionalen und lokalen Meinungsbildung durch den Rundfunk. Marktchancen können eine Frage wirtschaftlicher, nicht aber der Meinungsfreiheit sein. Was diese betrifft, so bedeutet es selbst für die Begünstigten kein Mehr an eigener Meinungsfreiheit, wenn anderen Meinungsäußerungen verboten werden. [...] Eine solche Unterbindung freien publizistischen Wettbewerbs und geistiger Auseinandersetzung ist mit dem Grundgedanken der Gewährleistung des Art. 5 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Entweder die privaten Veranstalter stellen sich dem publizistischen Wettbewerb, indem sie sich bemühen, ihrerseits vielseitige und für den Hörer oder Zuschauer interessante Programme anzubieten; dann erfüllen sie ihre ergänzende und bereichernde Funktion im dualen Rundfunksystem, und es bedarf keines Verbots öffentlich-rechtlicher Programme. Oder die privaten Veranstalter sind zu keinem Angebot imstande, das gegen ein konkurrierendes öffentlichrechtliches Programm zu bestehen vermag; dann kann auch ein gesetzliches Verbot solcher konkurrierender Programme der Freiheit der Meinungsbildung und insbesondere der Rundfunkfreiheit nicht dienen. Erläßt der Gesetzgeber gleichwohl ein solches Verbot, so liegt darin jedenfalls keine zulässige Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit.
Daß zwischen den Rundfunkunternehmen inkl. dem ÖRR Wettbewerb besteht, sagt das Bundesverfassungsgericht schon in dieser Entscheidung:
Rn. 118[...] Gewiß muß ein privater Anbieter, um im Programmwettbewerb bestehen zu können, wirtschaftlich lebensfähig sein. Insofern kann es gerechtfertigt sein, wenn der Gesetzgeber diese Vorbedingung zu sichern sucht (vgl. unten III). Im Rahmen seiner Ausgestaltungsbefugnis darf er dazu jedoch nicht den Weg einer Einschränkung des publizistischen Wettbewerbs wählen.
Es hat also Programmwettbewerb wie auch publizistischen Wettbewerb.
Ab Rn. 119 wird es nochmals interessant, weil das BVerfG auch auf den Abs. 2 des Art. 5 GG reagiert:
Rn. 120aa) Es erscheint schon bedenklich, ob sie als "allgemeines Gesetz" im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG zu betrachten ist; denn das Verbot richtet sich ausschließlich und gezielt gegen die Landesrundfunkanstalten, so daß ihm die persönliche Allgemeinheit fehlt [...] Jedenfalls genügt die Regelung nicht dem Gebot, daß Einschränkungen der durch Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisteten Grundrechte stets verhältnismäßig sein müssen.
Ein "allgemeines Gesetz" muß also für alle gelten und nicht nur für einen von allen.
Rn. 121Die Grenzen der Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG müssen ihrerseits im Lichte der gewährleisteten Freiheiten gesehen werden; die allgemeinen Gesetze sind aus der Erkenntnis der Bedeutung der Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG im freiheitlichen demokratischen Staat auszulegen und so in ihrer diese Grundrechte beschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken [...]
Auch ein allgemeines Gesetz muß also selbst eingeschränkt werden, wenn die Garantie des Grundrechts derart eingeschränkt würde, daß die durch ein allgemeines Gesetz hervorgerufene Einschränkung nicht mehr verhältnismäßig wäre?
Weiter heißt es in Rn. 121:
[...] Die Einschränkung, [...] , muß geeignet und erforderlich sein, den Schutz zu bewirken, den die Vorschrift sichern soll; das, was mit ihr erreicht wird, muß in angemessenem Verhältnis zu den Einbußen stehen, welche die Beschränkung einer der Freiheiten des Art. 5 Abs. 1 GG mit sich bringt.
Nun nehmen wir diese Aussage und betrachten sie hinsichtlich der zwangsangemeldeten Rundfunknichtinteressenten, die die von ihnen zwangsabgepressten Mittel nicht mehr für Medien ihrer Wahl aufwenden können?
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;