@PersonX
@Spark
Es geht in diesem Thema wirklich nicht um die Verhältnismäßigkeit des Handelns, sondern tatsächlich darum, und nur darum, ob die Rundfunkverträge, hilfsweise: der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, sofern sie/er wirksam in Landesrecht überführt worden ist, artikelgenau den Anforderungen des Art. 5, Abs. 2, GG genügt und "allgemeine Gesetze" sind. Denn nur diese rechtfertigen einen Eingriff in den Abs. 1 des gleichnamigen Art. 5 GG.
Immerhin ist Art. 5 GG eine vom Bund gesetzte Norm und gemäß BVerfG 2 BvN 1/95 jede(!) Landesregel gegenstandslos, die sich außerhalb dieser Norm bewegt.
Die in diesem Thema zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes 1 BvR 2150/08 zeigt dabei auf, daß jeder einzelne § eines Gesamtregelwerkes die Anforderungen des Art. 5, Abs. 2, GG zu erfüllen hat, also ein "allgemeines Gesetz" sein muß, um überhaupt einen Eingriff zu rechtfertigen.
Da es nicht sehr wahrscheinlich ist, daß sich das BVerfG über seine eigene Rechtsprechung hinwegsetzt, (der Aspekt neuer Rechtserkenntisse bleibt mal unberücksichtigt, da dieses diskutiert, bzw. kommuniziert worden wären), kann die neue Rundfunkentscheidung des BVerfG 1 BvR 1675/16 zur Übereinstimmung des Rundfunkbeitrages mit dem Grundgesetz eigentlich nur bedeuten, daß die Rundfunkverträge weder für den ÖRR, noch für die Behörden Eingriffe in Art. 5 GG, hilfsweise Art. 10 EMRK, (Bundesrecht), gegenüber dem Bürger, (bspw.), vorsehen.
Art. 5, Abs. 2 GG wird übrigens, sofern nichts überlesen worden ist, nicht einmal benannt, so daß diese Entscheidung keine Klärung darüber enthält, ob es sich bei den Artikeln des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages überhaupt um "allgemeine Gesetze" handelt.
Bitte lassen wir hier nicht außer Acht, daß die Bestimmungen des Bundes auch für die Länder längst vorsehen, daß jeder Amtsträger für seine Entscheidungen persönlich verantwortlich ist und nur dann von dieser persönlichen Verantwortung frei wird, wenn er über eine schriftliche Weisung seinen Vorgesetzten/Dienstvorgesetzten verfügt.
Für das Land Brandenburg kann ich mir eine derartige schriftliche Weisung nun gerade nicht vorstellen, wenn seitens des Ministerpräsidenten öffentlich verkündet wird, daß völkerrechtliche wie europäische Vorgaben einzuhalten sind.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;