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Autor Thema: "prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags  (Gelesen 21850 mal)

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  • Beiträge: 477
  • Im Namen der Gerechtigkeit
Der gesamte Vertrag ist ein Müllhaufen und wenn man sich den alten und den neuen Vertrag durchliest, dann wurde hier nichts, aber auch gar nichts reformiert. Wie eben alles in diesem Ratifizierungsland.

Wie hier schon mal angemerkt wurde, sind eigentlich nur Worte ersetzt worden. Sozusagen, aus alt mach neu, aus Rundfunkgerät machen wir jetzt eine Kopfsteuer.

Zitat
Je größer der Kreis derjenigen ist, die den Tatbestand erfüllen (sich also in den Genuss der korrespondierenden Staatsleistung bringen oder dies sogar von Rechts wegen tun müssen), desto eher muss die Abgabe als Steuer ausgestaltet werden. Wo der Staat dagegen seine Leistungsangebote nicht exklusiv, sondern in Konkurrenz zu privaten Anbietern macht, muss die Erhebung einer Steuer ausscheiden; hier stehen dem Statt die zivilrechtlichen Handlungsformen, hilfsweise die Vorzugslast zu Gebote.
quelle: Leitgedanken des Rechts: Paul Kirchhof zum 70. Geburtstag, Band 1

Es ist keine Vorzugslast sondern eine Zweck-Steuer
1) Der abzugeltende Vorteil stellt keinen konkret-individuell zurechenbaren Vorteil dar. (Überangebot)
2) Es gibt keine Ausnahmeregelung (Eine Abgabe ist jedenfalls immer dann eine Steuer und kein Beitrag, wenn sie Begünstigte und Nichtbegünstigte zur Finanzierung einer staatlichen Leistung heranzieht)


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Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

e
  • Beiträge: 24
wenn ich das hier so lese stelle ich fest, dass es anstatt eine abgabe oder ein beitrag wohl doch eine zwecksteuer war, was eingeführt wurde. und dazu hatten die bundesländer doch keine kompetenz?!?


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M
  • Beiträge: 448
Ungeachtet dessen, aus welchem Topf das Geld entnommen wird:
Es ist praktisch dem Medienbudget zuzuordnen, da es ja Medienausgaben sind.

Es ist dann dem Medienbudget zuzuordnen, wenn es tatsächlich für Medien ausgegeben wird.
Bei Menschen, die keinen Rundfunk konsumieren, ist das nicht der Fall. Da wirkt es wie eine Steuer, ein monatlicher Diebstahl oder eine Gehaltskürzung.
Und bei Menschen, die Rundfunk konsumieren, hat sich 2013 nichts geändert, die müssen jetzt genau so viel wie vorher zahlen.

Das Medienbudget bestimmt man ganz allein selbst, nur das Gesamtbudget wird beeinflusst.

Ihr argumentiert zu viel mit Medienbudget und so. Man brauch es nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat für uns schon argumentiert. Eigentlich für die Rundfunkanstalten, es gilt aber auch für uns. So steht es in meinem Befreiungsantrag:

Zitat
Im Urteil BVerfGE 90,60 (22-02- 1994) des Bundesverfassungsgerichts
liest man: "Von Verfassungs wegen muß lediglich gewährleistet
sein, daß die Rundfunkanstalten die zur Erfüllung ihres Auftrags
erforderlichen Mittel erhalten und politische Einflußnahmen auf die
Programmgestaltung mittels der Gebührenfinanzierung wirksam
ausgeschlossen werden." Die Rundfunkanstalten sollen Mittel zur
Ausübung ihrer Rundfunkfreiheit erhalten, ich will meine eigenen
Mittel zur Ausübung meiner Informationsfreiheit behalten. Politische
Einflussnahme auf die Rundfunkfreiheit durch die Finanzierung soll
ausgeschlossen werden, politische Einflussnahme auf meine
Informationsfreiheit durch Abgaben sollte dann auch ausgeschlossen
werden.  Wenn man den Beitrag zahlt, ist man einerseits gehindert,
dieses Geld für andere Quellen auszugeben, hätte man andererseits
berechtigten Zugang zum Rundfunk, so dass man sich sogar fragen
könnte, ob man Rundfunk doch konsumieren und ob man zusätzlich Geld
für andere Quellen ausgeben wolle, falls man es kann, und wieviel.
Die Abgabe mit Zwang beeinflusst die Wahl von Quellen von Information,
Bildung, Beratung, Kultur und Unterhaltung. Da ich auch dann Rundfunk
nicht konsumieren würde, wenn ich den Beitrag zahle, hindert mich der
Zahlungszwang am Zugang zu Information, denn er nimmt mir für
Informationsquellen bestimmtes Geld weg.

Man liest im Urteil weiter: "Dabei ist von dem engen Zusammenhang
zwischen Programmautonomie der Rundfunkanstalten und
Finanzgewährleistungspflicht des Staates
auszugehen. Programmentscheidungen haben finanzielle Voraussetzungen,
Finanzentscheidungen haben programmliche Konsequenzen.  Das verleiht
demjenigen höhere Durchsetzungschancen, der über den Finanzrahmen
bestimmt." Wieder ganz analog: Dabei ist von dem engen
Zusammenhang zwischen Wahlautonomie des Bürgers über seine Quellen und
finanzielle Belastung durch einen Rundfunkbeitrag
auszugehen. Entscheidungen über Informationsquellen haben finanzielle
Voraussetzungen, Belastung mit einem Rundfunkbeitrag hat Konsequenzen
auf die Wahl der Informationsquellen.  Das verleiht demjenigen höhere
Durchsetzungschancen, der über den Rundfunkbeitrag bestimmt (also den
Rundfunkanstalten und gelegentlich dem Gesetzgeber).

Es ist ein Konflikt zwischen der Rundfunkfreiheit der Anstalten und
meiner Informationsfreiheit. Es geht um Rundfunkfreiheit für die
Anstalten im Wert von EUR 17,98 monatlich, von mit bezahlt, gegen
Informationsfreiheit von mir, im Wert von EUR 17,98 monatlich, und
ebenfalls von mir bezahlt.  Die Ausgabe des geringen
"Obolus" hat für mich eine viel größere negative Wirkung als
seine Nicht-Einnahme für die Anstalten, die mit Milliarden umgehen. Es
stellt sich auch die Frage, ob meine Freiheit, mich aus allgemein
zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, zu bilden, zu
unterhalten und beraten zu lassen, Bestand vor der Rundfunkfreiheit
der Anstalten habe. Im selben Urteil liest man weiter unten:

       "Die Gebührenentscheidung ist auf der Grundlage der
       überprüften Bedarfsanmeldungen der Rundfunkanstalten zu
       treffen. Wer sie trifft und wie das geschieht, ist wiederum
       Sache gesetzlicher Regelung. Von Verfassungs wegen muß
       lediglich sichergestellt sein, daß die Programmneutralität und
       Programmakzessorietät der Gebührenentscheidung gewahrt
       bleiben. Das schließt Abweichungen von der Bedarfsfeststellung
       nicht aus. Doch kommen dafür nur Gründe in Betracht, die vor
       der Rundfunkfreiheit Bestand haben. Programmliche und
       medienpolitische Zwecke scheiden, wie dargelegt, in diesem
       Zusammenhang aus. Im wesentlichen werden sich die
       Abweichungsgründe in Gesichtspunkten des Informationszugangs
       und der angemessenen Belastung der Rundfunkteilnehmer
       erschöpfen."

Gesichtspunkte des Zugangs zum Rundfunk und der angemessenen Belastung
der Rundfunkteilnehmer können also Bestand vor der Rundfunkfreiheit
haben.  Da es sich um ein Urteil über Gebühren handelt und nur
freiwillige Rundfunkteilnehmer betroffen sind, wird nur die
finanzielle Belastung der Teilnehmer, eventuell bis zur Aufgabe des
Teilnehmerstatus, als Abweichungsgrund betrachtet.  Jetzt werden
Nicht-Teilnehmer mit einem Rundfunkbeitrag unangemessen belastet,
eventuell bis zur Aufgabe ihrer bevorzugten Informationsquellen wegen
Geldknappheit.

Ich finde merkwürdig: als die Teilnahme freiwillig war, machte sich das Gericht sorgen,
dass Rundfunk nicht so teuer werde, dass niemand den Teilnehmerstatus aufgebe.
Die Lösung jetzt: jeder soll mit Zwang zahlen, was die Anstalten wollen, egal wie teuer,
denn die Möglichkeit der Aufgabe des Teilnehmerstatus gibt es nicht mehr.

Ist es Ihnen zu teuer? Mit dem Zwang ist es kein Problem: wenn Sie es nicht kaufen, vollstrecken wir Sie!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Oktober 2014, 10:57 von MichaelEngel«

K
  • Beiträge: 234
Zitat
Im Urteil BVerfGE 90,60 (22-02- 1994) des Bundesverfassungsgerichts
liest man: "Von Verfassungs wegen muß lediglich gewährleistet
sein, daß die Rundfunkanstalten die zur Erfüllung ihres Auftrags
erforderlichen Mittel erhalten und politische Einflußnahmen auf die
Programmgestaltung mittels der Gebührenfinanzierung wirksam
ausgeschlossen werden."

Der erste Satz reicht mir schon. Das ist doch genaus das was sie nicht tun. Die Politik nimmt massiv Einfluß auf die Programmgestaltung und deren Gremien sind mit Regierungspolitikern gespickt. Aktuell ignorieren sie das BVerfG ja, indem sie gerade diesem nicht nachkommen, den Einfluß und Politikerköpfe zu reduzieren.


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  • Beiträge: 984
Warum sollten Parteien überhaupt versuchen, "mittels der der Gebührenfinanzierung" politischen Einfluß auszuüben, wenn es durch Personalpolitik für den Bürger undurchschaubar viel effektiver funktioniert ?

Welche Partei würde sich wohl offen hinstellen und nach einer politischen Sendung die Reduzierung der Finanzmittel des Senders fordern ? Das würde die Bürger doch hellhörig machen !

Da ist es doch wesentlich geschickter, mal einen Redakteur oder eine Moderatorin durch linientreue Leute ersetzen zu lassen ...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Oktober 2014, 14:58 von Nichtgucker«

P
  • Beiträge: 4.009
@mail, welche im spam war, sorry,

Zitat
Es dürfte deutlich schwerer werden, wenn der Kläger anhand von genauen Darlegungen aufzeigt wie der Beitrag den Kläger einschränken wird als nur die reine Erklärung das dem so wäre, diesen Punkt genau so zu begründen, wie in dem verlinkten Urteil.
Die Nachfrage vom Schreiber dazu

Wie würde das also formal geschrieben werden?


PersonX wird das in etwa wie folgt beschreiben. Also mittels von tatsächlich vorhanden Rechnungen die Ausgaben, welche für die aktuell genutzten Medien, wie im Widerspruch von PersonX geschriebenen anfallen und den Punkt zur Einschränkung der Mittel in Bezug auf die sportlichen Tätigkeiten, ebenfalls Rechnungen, dass wenn PersonX jetzt den Rundfunkbeitrag bezahlen würde, welche für PersonX keinen Vorteil darstellt eben die Mittel fehlen werden für die Medien und den Sport und die eigene Vorsorge (Rente), PersonX würde also offenlegen, welche Ausgaben wofür tatsächlich verplant sind und aufzeigen, dass in diesem Plan kein Zwangsbeitrag vorgesehen ist, weil für diesen gar kein Geld mehr bleibt ohne eine der anderen Ausgaben einzuschränken. PersonX müsste also zwangsläufig einen der anderen Punkte einschränken um zu zahlen, wenn PersonX tatsächlich dazu gezwungen wird, dann erfüllt dieser Beitrag den prohibitiven Charakter.

Das sieht dann ungefähr so aus, in der Klage dann gestaffelt nach Wichtigkeit und nach Grundbedürfnissen (das ist hier jetzt nicht vollständig und auch nicht sortiert)

+Netto Einkommen X Wert
- Ausgaben
Vorsorge Rente Riester und Lebensversicherung (der Staat hat gefordert, dass sich jeder zusätzlich zur gesetzlichen Rente besser noch zusätzlich selbst absichert, das hat PersonX also in ausreichender Höhe gemacht)
Vorsorge Versicherungen (Hausrat)
Vorsorge BU
Vorsorge Krankenversicherung (Zähne/Brille etc.)
Vorsorge XXX
Vorsorge Unfallversicherung
Miete
Lebensmittel
Auto
...
und soweiter
bis
Ausgaben Zeitungen und Zeitschriften
Ausgaben Sport
...

Das Ganze steht alles in einem normalen Verhältnis zu einander und ist auch nicht übertrieben.
Am Ende der Liste steht dann ein Betrag welcher kleiner als der Rundfunkbeitrag ist.
Der kann aus dem Betrag, welcher zur persönlichen Verfügung steht nicht beglichen werden ohne dass die anderen Punkte dafür einzuschränken sind. Das Grundgesetz sichert zu das PersonX frei entscheiden kann, was mit dem privaten Vermögen passiert. Schränkt ein weiteres Gesetz diese Möglichkeit ein, dann bricht diese das Grundgesetz. Und das kann sowohl bereits theoretisch gezeigt werden als auch objektiv.

PersonX wird nicht behaupten dass der Beitrag einen prohibitiver Charakter hat, sondern anhand der Ausgaben zeigen.

Ein jeder kann z.B. hier Anregungen prüfen, wie das Geld im Mittel ausgeben wird
z.B. für
http://www.musterhaushalt.de/durchschnitt/einkommen-und-ausgaben/singlehaushalt/
http://www.musterhaushalt.de/durchschnitt/einkommen-und-ausgaben/familienhaushalt/

Im Musterhaushalt sind keine Ausgaben für Zwang vorhanden, diese dürften sich dann wahrscheinlich verstecken in den Punkten/Rubriken
Nachrichtenübermittlung
oder
Freizeit, Unterhaltung, Kultur

Beides geht an sich nicht, wahrscheinlicher wäre also die Rubrik "Freizeit, Unterhaltung, Kultur", weil PersonX denkt, dass mit Nachrichtenübermittlung Telefon/Internet etc. zu verstehen wäre.

Den absoluten Zahlen wird PersonX in der Klage noch die % Zahlen im Musterhauhalt gegenüberstellen, damit der Richter sich natürlich ein objektives Bild der Ausgaben machen kann.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. November 2014, 20:08 von PersonX«

P
  • Beiträge: 4.009
Jeder kann anhand eines Haushaltsplan und Vergleich feststellen, welcher Betrag objektiv geeignet ist ein anderes Angebot in Bezug "Freizeit, Unterhaltung, Kultur" zu meiden. Bei PersonX erfüllt der aktuelle Betrag von 17,xx € diese Bedingung, PersonX würde dann andere Freizeit, Unterhaltung, Kultur Angebote nicht mehr nutzen also von diesen abgehalten werden.

Im Musterhaushalt (Single) sind es. ca. 11,4 % vom Netto, von diesem Betrag sollte also der Rundfunkbeitrag abgezogen werden.
Allgemein:

Netto ausrechnen

Ausgaben für Freizeit, Unterhaltung, Kultur zusammen addieren
und % Wert bestimmen und vergleichen.
Ist der Wert zum Beispiel kleiner bei nur einem Einkommen als Single als 11,4 % würde ja noch "Geld bis" 11,4% vorhanden sein -> im Mittel theoretisch, jedoch nicht zwangsläufig.

Ist der Wert zum Beispiel bereits größer ist das Budget bereits vollständig ausgeschöpft.
Ist der Wert zum Beispiel kleiner, aber es stehen keine weiteren Geldmittel zur Verfügung, weil diese bereits für die weit wichtigen Grundbedürfnisse verwendet werden, dann ist das Budget bereits vollständig ausgeschöpft.

PersonX denkt dass im Budget nicht mehr auszugeben sei, als im Durchschnitt, was alle so ausgeben. Es könnte daher auch reichen zu zeigen, dass die Ausgaben ohne Zwangsbeitrag für "Freizeit, Unterhaltung, Kultur" über den 11,4% liegen
oder dass kein weiteres Geld vorhanden ist, wenn die Summe unter den 11,4% liegt.

Anderenfalls sollte der Richter erklären können, wie das objekt zu verstehen ist.


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  • Moderator
  • Beiträge: 11.726
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Kleine Randbemerkung:
Es scheint eine bewusste psychologische Taktik seitens der "Erschaffer" und unmittelbaren Nutznießer zu sein, den Betrag immer auf die kleinste Einheit zu beziehen...
...und die Aufstückelung der Mittelverwendung dann in Cent-Beträgen wiederzugeben,
was ja so "unschuldig" daherkommt, dass man fast Mitleid bekommt.

Die Summe aber macht's:

Es könnte daher evtl. anschaulicher und damit überzeugender sein, wenn man sich
- nicht auf den "geringfügig" wirkenden Monatsbetrag von 18€,
- sondern auf den etwas "stattlicher" wirkenden Jahresbetrag von immerhin 215€ bezieht...
...und diesen dann ins Verhältnis setzt zu anderen Ausgaben:

215€/a sind für manch einen schon eine 13. Monatsmiete - oder anders ausgedrückt:
Es fehlt die 12. Monatsmiete.


215€/a entsprechen gut und gern bis zu 5 hochwertigen Fachbüchern oder 10-20 Durchschnittsbüchern...
...oder einem Jahresabonnement von xyz.

...oder einem Kurzurlaub.

...oder, oder, oder.

Und die angebliche "Geringfügigkeit" kann auch sehr gut widerlegt werden mit der Hochrechnung über die Lebenszeit, die auch schon im Forum hie und da erfolgt ist:
Da kommt gut und gern ein Kleinwagen dabei raus - bzw. ergänzende Vorsorgeleistungen.

Und das alles berücksichtigt nur die Erst-Ausgabe pro Wohnung - noch nicht einmal die
- für den einen oder anderen offensichtlichen Mehrfachausgaben (z.B. Zweitwohnung, etc.) oder die
- versteckten Mehrfachausgaben via Produkt- und Leistungspreise und Kommunalsteuern, etc.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. November 2014, 20:40 von Bürger«
Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

v

vmp

  • Beiträge: 94
Von dem Geld kann man sich auch 2-3 Monate im Jahr ernähren. Das Sprichwort "von Luft und Liebe leben" wird damit zu einem "von Luft, Liebe und Rundfunk leben", oder wie darf man das als nahezu nichts verdienender Student verstehen?  ???


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  • Beiträge: 909
  • an den ÖRR : "You can´t always get what you want"
Und die angebliche "Geringfügigkeit" kann auch sehr gut widerlegt werden mit der Hochrechnung über die Lebenszeit, die auch schon im Forum hie und da erfolgt ist:
Da kommt gut und gern ein Kleinwagen dabei raus - bzw. ergänzende Vorsorgeleistungen.
Die ergänzenden Vorsorgeleistungen sind besonders bei den Rundfunkanstalten in eigener Sache besonders begehrt.
Vor allem weil man das nötige Geld dafür von den Beitragsgeldern abzweigen kann.
Bei den wahnsinnigen Summen und ohne echte Kontrolle fällt das nicht ins Gewicht.
http://www.pensionskasse-rundfunk.de/index.php
" Wir unterstützen Sie als Mitarbeiter der Rundfunkanstalten....
-bis zu 50% Beitragszuschüsse vom Auftraggeber"



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. November 2014, 21:14 von Bürger«
You can win if you want

P
  • Beiträge: 4.009
weil der Link im ersten Beitrag nicht mehr abrufbar zu sein scheint (es ist aus der Zeitleiste verschwunden diese geht nur noch bis ins Jahr 2012)

VG Hamburg · Urteil vom 21. Oktober 2010 · Az. 3 K 2796/09

https://openjur.de/u/593021.html

bei openjur ist das Zitat bei Randnummer 38 zu finden


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. April 2016, 17:05 von PersonX«

v
  • Beiträge: 1.202
Mit 17,50 zwangsabgepressten €uronen wird mindestens ein Zeitschriftenabo verhindert.

Das ist ein Fakt, den man nicht umständlich begründen oder erklären muss.


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Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
Für alle.
Einfach nicht zahlen.

P
  • Beiträge: 4.009
Das ist ein Fakt, den man nicht umständlich begründen oder erklären muss.
Laut dem Urteil, welches nochmals neu verlinkt wurde und des Urteils 1 BvR 1013/99, ist es notwendig, dass es vorgetragen, behauptet usw. wird, der Punkt muss also direkt in die Klage als Punkt rein.

Hier noch das Urteil
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 06. September 1999
- 1 BvR 1013/99 -, Rn. (1-14),
http://www.bverfg.de/e/rk19990906_1bvr101399.html
Randnummer 14
Zitat
... b) Weder die angegriffenen Entscheidungen noch die ihnen zugrunde liegenden Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages verstoßen gegen die Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Diese Vorschrift gibt jedermann das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Abgesehen davon, daß es der Beschwerdeführerin nach ihrem eigenen Vorbringen nicht auf Information, sondern auf "Konsum, Vergnügen und Komfort" ankommt, behauptet sie auch nicht, an dem Empfang der von ihr bevorzugten Programme privater oder ausländischer Veranstalter gehindert zu sein. Sie macht vielmehr nur geltend, daß sie diese Programme nicht kostenlos empfangen könne. Eine Garantie kostenloser Information enthält Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG jedoch nicht. Staatlich festgesetzte Entgelte für die Rundfunknutzung könnten das Grundrecht unter diesen Umständen nur dann verletzen, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären, nutzungswillige Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten. Dafür ist nicht das mindeste ersichtlich. ...

"Dafür ist nicht das mindeste ersichtlich." bedeutet in dem Fall wohl, dass die Klägerin dazu nichts vorgetragen hat.

Das könnte geändert werden:


Die Rundfunkbeitragspflicht verletzt die Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG.

Die Vorschrift gibt jedermann das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.
Zugängliche Quellen außerhalb des Öffentlich Rechtlichen Rundfunks sind für Person A Zeitungen, … Kino … (alles was allgemein zugänglich ist).

Das staatlich festgesetzte Entgelt für die Rundfunknutzung verletzt das Grundrecht, weil es wegen der Höhe objektiv ausreicht, Person A als Interessent von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten, das Entgelt somit prohibitiven Charakter für Person A hat.

(BVerfG, Kammerbeschl. v. 06.09.1999, 1 BvR 1013/99, Juris Rn. 11; Jarass, GG, 10. Auflage 2009, Art. 5 Rn. 16 m.w.N.; a.A. Jutzi, NVwZ 2008, 603, 604 für „staatlich errichtete Zugangshürden“).

Es stimmt vielleicht, dass kein Zwang ausgeübt wird, die Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten anzusehen oder anzuhören, Person A will diese Programme jedenfalls nicht anhören oder ansehen, dabei geht von Person A auch keine Hinderung für den Öffentlich Rechtlichen Rundfunk aus sein Angebot nicht zu verbreiten.

Es stimmt vielleicht, dass der Rundfunkbeitrag nur dafür erhoben wird, dass Person A als Nichtnutzer des Öffentlich Rechtlichen Rundfunks sich mit der Bereithaltung der Wohnung die Möglichkeit verschafft habe, die Programmleistung in Anspruch nehmen zu können, jedoch fehlt es dem Rundfunkbeitrag an einer vorteilhaften Gegenleistung.

Weil der Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG keine Garantie kostenloser Information aus allen zugänglichen Quellen enthält, versperrt der monatliche Rundfunkbeitrag Person A den Zugang zu vorteilhaften Informationen außerhalb des Öffentlich Rechtlichen Rundfunks, als nutzungswilliger Interessent von Informationen aus bestimmten Quellen wird Person A von diesen durch den Entzug der finanziellen Mittel ferngehalten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Januar 2020, 17:52 von Bürger«

v
  • Beiträge: 1.202
So kann man es natürlich auch formulieren.  ;D

Auf jeden Fall gehört das in eine Klage!

Einen Verbesserungsvorschlag für die Formulierung hätte ich aber doch:

...
Es stimmt vielleicht, dass der Rundfunkbeitrag nur dafür erhoben wird, dass Person A als Nichtnutzer des Öffentlich Rechtlichen Rundfunks sich mit der Bereithaltung der Wohnung die Möglichkeit verschafft habe, die Programmleistung
...

Es stimmt vielleicht, dass der Rundfunkbeitrag nur dafür erhoben wird, dass Person A als Nichtnutzer des öffentlich rechtlichen Rundfunks eine Wohnung bewohnt. Allerdings ist die Wohnung an sich nicht in der Lage Rundfunk zu empfangen.

btw.:
Üblicherweise werden Tageszeitungen innerhalb einer Wohnung am Frühstückstisch gelesen. Wann müssen wir mit einem "Frühstücksmedienbeitrag" rechnen?


@alle:
Hier bitte nicht weiter entfernen vom Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
"prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. April 2016, 00:39 von Bürger«
Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
Für alle.
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U
  • Beiträge: 29
  • Macht kaputt, was unsere Omas beleidigt!
Mit dem (faktisch) prohibitiven Charakter der Rundfunkabgaben beschäftigt sich für den grundgesetzlichen Schutz der Informationsfreiheit (Art. 5 I 1 HS 2 GG) u. a. auch
VG Freiburg Entscheidung (Gerichtsbescheid) vom 06.06.2018, 9 K 2599/18
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=24595
Zitat
2
[...] Außerdem sei der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wegen Verletzung seiner Grundrechte auf allgemeine Handlungsfreiheit und Informationsfreiheit verfassungswidrig und verstoße auch gegen das Eigentumsgrundrecht, weil er das Medienbudget des Klägers unangemessen belaste, nachdem er sein Finanzbudget für Mediennutzung bereits durch eigene Wahl verlässlicher Medien vollkommen ausgeschöpft habe, so dass der Zwang, es teilweise für den Zwangsbeitrag aufbringen zu müssen, seine Freiheit beeinträchtige, sich aus von ihm frei gewählten Medien zu unterrichten.
[...]
57
Nicht durchgreifend ist auch der Einwand des Klägers, er werde in seiner Informationsfreiheit dadurch verletzt, dass durch den zwangsweise erhobenen Rundfunkbeitrags sein ihm für Mediennutzung privat zur Verfügung stehendes „Budget für Mediennutzung“ gemindert werde und infolgedessen weniger finanzielle Mittel für die Nutzung anderer kostenpflichtiger Medien zur Verfügung stünde, die er sonst wählen und nutzen würde. Denn es bleibt jedem überlassen, sein ihm privat für Konsum (welcher Güter oder Dienstleistungen auch immer) zur Verfügung stehendes Einkommen je nach den eigenen subjektiven Bedürfnissen und Wertvorstellungen mit unterschiedlichen Prioritäten auszugeben oder aber auch zu sparen. Das ist Ausfluss der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG, die durch die Auferlegung von Abgaben, gleich welcher Art, immer betroffen ist und auch hier durch die Rundfunkbeitragspflicht betroffen wird, aber insoweit zulässig eingeschränkt wird (siehe dazu oben unter 2.2.2.3.). Dieser Schutzbereich der Handlungsfreiheit kann aber nicht durch die Anerkennung einer verfassungsrechtliche Pflicht eines Gesetzgebers zur Rücksichtnahme auf jeweils vom Einzelnen willkürlich nach Gutdünken bestimmte „Budgetanteile“ für bestimmte Ausübungen der persönlichen Handlungsfreiheit derart uferlos ausgedehnt werden, dass dann immer zugleich auch der Schutzbereich aller anderen Grundrechte eröffnet würde. Sonst könnte beispielsweise eine allgemeine Steuerbelastung auch als Eingriff in die körperliche Integrität (Art. 2 Abs. 2 GG) eingestuft werden, wenn sie damit etwa das vom Betroffenen nach eigenem Gutdünken für eine gesunde oder besonders umfangreiche Ernährung vorgesehene „Lebensmittelbudget“ schmälert.

Ob die Ansicht, dass gezielt zum Zwecke der Finanzierung von Medienangeboten erhobene Abgaben nur in den sachlichen Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit und nicht faktisch durch den Entzug finanzieller Mittel auch in die Informationsfreiheit eingreifen, vollständig überzeugt, sei mal dahingestellt.
(u. a. vor dem Hintergrund vom Bundesgesetzgeber in § 5 RBEG statuierter und insoweit vor allem für einkommensschwache Haushalte regelbedarfsrelevanter Verbrauchausbgaben [Regelbedarfsanteile] für Freizeit, Unterhaltung, Kultur [näher dargestellt z. B. in BT-Drs. Drucksache 18/9984, S. 44] bzw. Nachrichtenübermittlung [inkl. Internet, näher dargestellt z. B. in BT-Drucksache 18/9984, S. 43])

vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 06. September 1999
- 1 BvR 1013/99 -, Rn. (1-14),
http://www.bverfg.de/e/rk19990906_1bvr101399.html
Laut [...] 1 BvR 1013/99, ist es notwendig, dass es vorgetragen, behauptet usw. wird, der Punkt muss also direkt in die Klage als Punkt rein. [...]
1 BvR 1013/99
https://openjur.de/u/180844.html
Randnummer 14
Zitat
... b) Weder die angegriffenen Entscheidungen noch die ihnen zugrunde liegenden Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages verstoßen gegen die Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Diese Vorschrift gibt jedermann das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Abgesehen davon, daß es der Beschwerdeführerin nach ihrem eigenen Vorbringen nicht auf Information, sondern auf "Konsum, Vergnügen und Komfort" ankommt, behauptet sie auch nicht, an dem Empfang der von ihr bevorzugten Programme privater oder ausländischer Veranstalter gehindert zu sein. Sie macht vielmehr nur geltend, daß sie diese Programme nicht kostenlos empfangen könne. Eine Garantie kostenloser Information enthält Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG jedoch nicht. Staatlich festgesetzte Entgelte für die Rundfunknutzung könnten das Grundrecht unter diesen Umständen nur dann verletzen, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären, nutzungswillige Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten. Dafür ist nicht das mindeste ersichtlich. ...


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