Warum sollte zwischen 2 Grundrechtsarten differenziert werden, wenn die Aussage des Bundesverfassungsgerichtes doch eindeutig ist und, wie zitiert, wortwörtlich so lautet?
Es ist doch eigentlich ganz klar, daß jene, die dem Bürger gegenüber Grundrechte einzuhalten haben, sich nicht selber auf eben diese Grundrechte berufen können? Würde doch daraus ein ständiger Interessenkonflikt entstehen, der den Intentionen des Grundrechtsgebers zuwider läuft?
Wenn eine Anstalt des öffentlichen Rechts eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, hat sie dem Bürger gegenüber alle Grundrechte strikt einzuhalten, was gemäß Bundesverfassungsgericht insbesondere für die Art 1 bis 17 GG gilt.
https://www.bundestag.de/ggArtikel 5
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Wir wissen nun also, daß eine juristische Person des öffentlichen Rechts Art 5 in seiner Gesamtheit nicht für sich anwenden und nicht zu eigenem Nutzen auslegen darf, ist Art 5 nun einmal Teil der Reihenfolge, die das Bundesverfassungsgericht als nichtanwendbar für juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Art 1 bis Art 17GG festgelegt hat.
Der Umkehrschluß lautet, wie Bürger bereits schreibt, daß jemand, der Art 5 für sich anwenden möchte, entweder eine natürliche Person oder eine juristische Person privaten Rechts sein muß, weil es nun einmal ausgeschlossen wurde, daß sich juristische Personen öffentlichen Rechts in eigener Sache darauf berufen dürfen.
Wird jemand hoheitlich tätig, also im Auftrag des Staates, damit ergo auch als Person öffentlichen Rechts, ist es ihm untersagt, die Art 1 bis 17GG zu eigenen Gunsten auszulegen.
Man könnte jetzt alle gerichtlichen Entscheidungen heraussuchen, die nach dem 16. Dezember 2014 dahingehend eine Passage enthalten, daß sich der ÖRR auf Art 5 berufen darf, denn das darf er eben nicht, unterstellt, er sei eine Person des öffentlichen Rechts.
Finden sich entsprechende Passagen, darf am nationalen Rechtssystem gezweifelt werden, wäre der Verfassungsbruch doch manifestiert.
Da gemäß Bundesverfassungsgerichtsgesetz, §31, die Entscheidungen für alle Länder, Behörden und Gerichte verbindlich sind, läge ein klarer Rechtsbruch seitens des Gesetzgebers, der dem ÖRR keine Grundrechte gewähren darf, sofern sie Art 1 bis 17GG betreffen
***, und der damit befassten Gerichte vor. Es wäre nicht einmal nur einfachgesetzlicher Rechtsbruch, es wäre Verfassungsbruch.
*** Es wäre seitens des Gesetzgebers widersinnig, jemandem ein Grundrecht zu gewähren, das dieser für sich gar nicht anwenden darf.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;