Widersprüche bei der Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GGIn den BVerwG Rundfunk-Urteilen vom 18.03.2016 lesen wir:
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Zum anderen wird das Beitragsaufkommen nicht in die Landeshaushalte eingestellt. Nach § 1 RBStV, §§ 12 und 40 RStV ist es weitestgehend dazu bestimmt, die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Nach § 13 Satz 1 RStV ist der Rundfunkbeitrag dessen vorrangige Finanzierungsquelle. Die Beitragserhebung soll dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk die finanziellen Mittel verschaffen, die er benötigt, um seinen durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vorgegebenen Programmauftrag zu erfüllen (vgl. unter 4.).
Dieser Zweckbindung entspricht, dass das Beitragsaufkommen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 RFinStV gedeckelt ist. Nach Satz 2 sollen die Gesamterträge der Rundfunkanstalten aus Beiträgen und weiteren Einnahmen die zur Erfüllung des öffentlichen Auftrags notwendigen Ausgaben und Aufwendungen decken. Folgerichtig bestimmt Satz 3, dass Überschüsse am Ende der (zweijährigen) Bedarfsperiode vom Finanzbedarf für die folgende Beitragsperiode abgezogen werden.
Im Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG heißt es:
"Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt."
Es wird nicht auf die finanziellen Mittel abgestellt noch vom Programmauftrag gesprochen. Der Rundfunk und Film dürfen senden wie sie lustig sind und
dürfen lediglich nicht behindert werden. Von einer finanziellen Zwangsausstattung ist
im Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht die Rede.
Dies untermauert das BVerfG in seinem zweiten Rundfunkurteil v. 27.07.1971, Az. 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 an dieser Stelle:
Eine "normale" Belastung mit der Umsatzsteuer stellt für niemanden, auch nicht für die Rundfunk- und Fernsehanstalten, eine rechtlich unzulässige Beschränkung ihrer in Art. 5 GG garantierten Freiheit dar.
Die garantierte Freiheit ist das Senden ohne Zensur.
Die finanziellen Mittel sichert das BVerfG dem "Rundfunk" im gleichen Urteil durch diese Formulierung zu:
Die Rundfunkfreiheit schütze auch die Mittel, insbesondere die den Rundfunkanstalten nach Landesrecht zur Verfügung gestellten Gelder.
Hier steht jedoch nicht, wer für die Mittel einstehen muss, ob Bund, Land oder wer auch immer. Das bleibt offen.
Diese Aussage
Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 1 BvR 2142/11www.bverfg.de/entscheidungen/rs20141216_1bvr214211Rn. 55
[...] Im Unterschied zu den Grundrechten aus Art. 1 bis 17 GG, die juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht beanspruchen können [...]
dürfte das BVerfG nicht machen. Es würde sich damit wie gezeigt widersprechen. Es sei denn, die Rundfunkanstalten sind doch nicht juristische Personen des öffentlichen Rechts.
Genauso könnte man auch sagen, das BVerfG dürfte niemals den Schutz der finanziellen Mittel über das zweite Rundfunkurteil und nachfolgende Rundfunkurteile den Rundfunkanstalten geben. Das gibt der Artikel 5 GG aus sich heraus auch nicht her.
Das Ganze ist ein unklares Wischiwaschi und ein Schlängeln mit Widersprüchen, wodurch das Grundgesetz Stück für Stück ausgehebelt wird und den Eingriff des Volkes lt. Art. 20 GG Abs. 4 immer mehr legitimiert:
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Wenn das BVerfG im zweiten Rundfunkurteil sagt:
Die Rundfunkfreiheit schütze auch die Mittel, insbesondere die den Rundfunkanstalten nach Landesrecht zur Verfügung gestellten Gelder.
dann ist das nur eine Seite der Medaille.
Die Rundfunkfreiheit wird durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet und gilt doch für den Rundfunk und Film allgemein:"Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt."
Die Rundfunkfreiheit gilt selbstverständlich auch für die Presse und für den privaten Rundfunk. Wenn das BVerfG in der zweiten Rundfunkentscheidung den Schutz der finanziellen Mittel für die Rundfunkanstalten bejaht, dann muss es wegen der Rundfunkfreiheit und Gleichheit vor dem Gesetz auch für die Presse und für den privaten Rundfunk sichern. Die ö.-r. Anstalten senden genauso viel Gutes und Unsinn, berichten mit Auslassungen oder verbreiten Falschmeldungen wie die privaten Anbieter auch. Die politische Abhängigkeit des ÖRR ist an der Tagesordnung. Die ÖRR Räte und die KEF werden politisch besetzt und damit die Unabhängigkeit des ÖRR unterwandert.
Warum bekommen die Presse und der priv. Rundfunk kein von den Nutzern (willentliche Entscheidung der ÖRR Nutzung) und von den Nichtnutzern abgepresstes
Geld für eine eventuelle Nutzung einer fiktiven Möglichkeit? Was ist mit der Rundfunkfreiheit und Gleichheit der priv. Anbieter? Wieso müssen sich diese bei den Ausgabeexemplaren und den Sendungen finanziell beschränken und der ÖRR nicht? Warum darf der ÖRR - am Bedarf vorbei - 90 TV und Radio Programme betreiben und die Nichtnutzer und die aus Sorge vor Repressalien zahlenden Nichtnutzern der ÖRR belästigen und finanziell nötigen?
Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, mit oder ohne finanziellen Schutz, muss für beide Seiten gelten.Deswegen ist der alleinige Schutz der finanziellen Mittel der ö.-r. Anstalten über den Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und eine finanzielle Diskriminierung (Ungleichbehandlung) der priv. Anbieter eine unlogische Erfindung des BVerfG und durch den Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht abgedeckt und widersprüchlich.
Wenn Millionen Nichtnutzer und aus Sorge vor Repressalien zahlende Nichtnutzern der ö.-r. Eventualität durch Nichtnutzung der Möglichkeit keine Vorteile (zwingend bei der Abgabe Beitrag) erfahren und dazu nur finanzielle Nachteile haben, ist der Gleichheitsgrundsatz eindeutig nicht beachtet worden und der Rundfunkbeitrag verfassungswidrig.
Es wird Zeit, dass das BVerfG für Klarheit in der Rundfunk-Rechtsprechung sorgt. Der aktuelle Zustand und die Nichtbeachtung der BVerfG Rechtsprechung durch das BVerwG ist nicht mehr tragbar.Siehe auch diese wichtigen Erkenntnisse im gleichen Thread:
Widersprüche bei der Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GGhttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21512.msg138016.html#msg138016