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Autor Thema: Widersprüche bei der Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG  (Gelesen 16667 mal)

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Widersprüche bei der Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG

In den BVerwG Rundfunk-Urteilen vom 18.03.2016 lesen wir:

Zitat
Rz15
Zum anderen wird das Beitragsaufkommen nicht in die Landeshaushalte eingestellt. Nach § 1 RBStV, §§ 12 und 40 RStV ist es weitestgehend dazu bestimmt, die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Nach § 13 Satz 1 RStV ist der Rundfunkbeitrag dessen vorrangige Finanzierungsquelle. Die Beitragserhebung soll dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk die finanziellen Mittel verschaffen, die er benötigt, um seinen durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vorgegebenen Programmauftrag zu erfüllen (vgl. unter 4.).
Dieser Zweckbindung entspricht, dass das Beitragsaufkommen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 RFinStV gedeckelt ist.
Nach Satz 2 sollen die Gesamterträge der Rundfunkanstalten aus Beiträgen und weiteren Einnahmen die zur Erfüllung des öffentlichen Auftrags notwendigen Ausgaben und Aufwendungen decken. Folgerichtig bestimmt Satz 3, dass Überschüsse am Ende der (zweijährigen) Bedarfsperiode vom Finanzbedarf für die folgende Beitragsperiode abgezogen werden.

Im Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG heißt es:
Zitat
"Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt."

Es wird nicht auf die finanziellen Mittel abgestellt noch vom Programmauftrag gesprochen. Der Rundfunk und Film dürfen senden wie sie lustig sind und dürfen lediglich nicht behindert werden. Von einer finanziellen Zwangsausstattung ist im Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht die Rede.

Dies untermauert das BVerfG in seinem zweiten Rundfunkurteil v. 27.07.1971, Az. 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 an dieser Stelle:
Zitat
Eine "normale" Belastung mit der Umsatzsteuer stellt für niemanden, auch nicht für die Rundfunk- und Fernsehanstalten, eine rechtlich unzulässige Beschränkung ihrer in Art. 5 GG garantierten Freiheit dar.

Die garantierte Freiheit ist das Senden ohne Zensur.

Die finanziellen Mittel sichert das BVerfG dem "Rundfunk" im gleichen Urteil durch diese Formulierung zu:

Zitat
Die Rundfunkfreiheit schütze auch die Mittel, insbesondere die den Rundfunkanstalten nach Landesrecht zur Verfügung gestellten Gelder.

Hier steht jedoch nicht, wer für die Mittel einstehen muss, ob Bund, Land oder wer auch immer. Das bleibt offen.

Diese Aussage

Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 1 BvR 2142/11
www.bverfg.de/entscheidungen/rs20141216_1bvr214211
Zitat
Rn. 55
[...] Im Unterschied zu den Grundrechten aus Art. 1 bis 17 GG, die juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht beanspruchen können [...]

dürfte das BVerfG nicht machen. Es würde sich damit wie gezeigt widersprechen. Es sei denn, die Rundfunkanstalten sind doch nicht juristische Personen des öffentlichen Rechts.


Genauso könnte man auch sagen, das BVerfG dürfte niemals den Schutz der finanziellen Mittel über das zweite Rundfunkurteil und nachfolgende Rundfunkurteile den Rundfunkanstalten geben. Das gibt der Artikel 5 GG aus sich heraus auch nicht her.

Das Ganze ist ein unklares Wischiwaschi und ein Schlängeln mit Widersprüchen, wodurch das Grundgesetz Stück für Stück ausgehebelt wird und den Eingriff des Volkes lt. Art. 20 GG Abs. 4 immer mehr legitimiert:
Zitat
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.


Wenn das BVerfG im zweiten Rundfunkurteil sagt:
Zitat
Die Rundfunkfreiheit schütze auch die Mittel, insbesondere die den Rundfunkanstalten nach Landesrecht zur Verfügung gestellten Gelder.
dann ist das nur eine Seite der Medaille.

Die Rundfunkfreiheit wird durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet und gilt doch für den Rundfunk und Film allgemein:
Zitat
"Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt."

Die Rundfunkfreiheit gilt selbstverständlich auch für die Presse und für den privaten Rundfunk. Wenn das BVerfG in der zweiten Rundfunkentscheidung den Schutz der finanziellen Mittel für die Rundfunkanstalten bejaht, dann muss es wegen der Rundfunkfreiheit und Gleichheit vor dem Gesetz auch für die Presse und für den privaten Rundfunk sichern. Die ö.-r. Anstalten senden genauso viel Gutes und Unsinn, berichten mit Auslassungen oder verbreiten Falschmeldungen wie die privaten Anbieter auch. Die politische Abhängigkeit des ÖRR ist an der Tagesordnung. Die ÖRR Räte und die KEF werden politisch besetzt und damit die Unabhängigkeit des ÖRR unterwandert.

Warum bekommen die Presse und der priv. Rundfunk kein von den Nutzern (willentliche Entscheidung der ÖRR Nutzung) und von den Nichtnutzern abgepresstes Geld für eine eventuelle Nutzung einer fiktiven Möglichkeit? Was ist mit der Rundfunkfreiheit und Gleichheit der priv. Anbieter? Wieso müssen sich diese bei den Ausgabeexemplaren und den Sendungen finanziell beschränken und der ÖRR nicht? Warum darf der ÖRR - am Bedarf vorbei - 90 TV und Radio Programme betreiben und die Nichtnutzer und die aus Sorge vor  Repressalien zahlenden Nichtnutzern der ÖRR belästigen und finanziell nötigen?

Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, mit oder ohne finanziellen Schutz, muss für beide Seiten gelten.

Deswegen ist der alleinige Schutz der finanziellen Mittel der ö.-r. Anstalten über den Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und eine finanzielle Diskriminierung (Ungleichbehandlung) der priv. Anbieter eine unlogische Erfindung des BVerfG und durch den Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht abgedeckt und widersprüchlich.

Wenn Millionen Nichtnutzer und aus Sorge vor Repressalien zahlende Nichtnutzern der ö.-r. Eventualität durch Nichtnutzung der Möglichkeit keine Vorteile (zwingend bei der Abgabe Beitrag) erfahren und dazu nur finanzielle Nachteile haben, ist der Gleichheitsgrundsatz eindeutig nicht beachtet worden und der Rundfunkbeitrag verfassungswidrig.


Es wird Zeit, dass das BVerfG für Klarheit in der Rundfunk-Rechtsprechung sorgt. Der aktuelle Zustand und die Nichtbeachtung der BVerfG Rechtsprechung durch das BVerwG ist nicht mehr tragbar.


Siehe auch diese wichtigen Erkenntnisse im gleichen Thread:

Widersprüche bei der Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21512.msg138016.html#msg138016


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Jeder darf senden oder berichten, was immer er will, es darf nicht zensiert werden (damit ist jedoch auch keine Bestrafung für Falschmeldungen ausgeschlossen). Wenn die "Regierung" den öffrech aber dieses unglaubliche menschenverachtende Privileg zusichert, so viel Geld für seine "Sender" zu nehmen, wie immer es dem örR beliebt, und örR auch noch so dreist ist, dieses Geld mit Gewalt zu holen, dann ist das "Zensur reverse". Alles, was man unternimmt, um dem örR kein Geld geben zu müssen, wird vom örR als "Zensur" beschrien und bekämpft, gerade so, als wenn man Staatsfeind Nummer 1 wäre. Eine Mutter ist auch durch das Grundgesetz geschützt und kann keine finanziellen Forderungen in unbegrenzter Höhe stellen. Man kann sie nur unterstützen. So sollte es auch beim örR sein: örR müsste seine Forderungen stellen können, ohne das ganze Rechtssystem zu untergraben. Denn danach sieht es aus: das deutsche Rechtssystem wird massiv untergraben, um einem Rundfunkkonzern Privilegien zu gewähren, angeblich um die Demokratie zu schützen oder zu stärken. Je mehr örR gestärkt wird, um so schwächer wird die Demokratie und das Rechtssystem. Die Unterstützung durch Steuern würde weniger nach Grundrechtsverletzung aussehen und für mehr Akzeptanz sorgen als das derzeitige Sklaventum der Bürger. Auch Werbefinanzierung ist besser als Zwangsfinanzierung, denn mal ehrlich, örR würde dadurch nicht schlimmere Propaganda senden wie auch jetzt schon.
Genau genommen dürfte nach Art. 5 GG ein Journalist im örR frei sein, seine Berichte so zu senden, wie er es für richtig hält. Nun hat die Politik mit Hilfe des Bundesverfassungsgerichts aber direkt dem ganzen örR-Konzern dieses Privileg zugesichert, so dass ein Journalist dennoch nicht frei ist, seine Berichte so zu senden, wie er will. Denn darüber steht der Intendant als Zensierer, von der Politik abhängig, um weiterhin Privilegien zu erhalten. So wie die Politik abängig ist vom örR, denn sie brauchen wohlgesonnene Nachrichten über sich.
Wenn aber nicht erlaubt ist, dem örR diesen Anspruch nach Art. 5 GG zu gewähren, muss auch das vor dem Bundesverfassungsgericht geklärt werden, ein Verwaltungsgericht kann das nicht.
Es wurde auch schon höchstrichterlich entschieden, dass Rundfunk nicht kostenlos dem Bürger zur Verfügung gestellt werden muss. Nun muss er mit seiner Freiheit dafür bezahlen, dass er einen abhängigen Rundfunk hat.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Bitte nicht vergessen, daß sich Recht und Rechtsprechung weiterentwickeln; was damals vor Jahrzehnten galt und richtig war, gilt heute u. U. nicht mehr, den die Rahmenbedingungen nationaler wie europäischer Art haben sich teils erheblich verändert.

Richtig!

Im Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG heißt es:
Zitat
"Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt."

"Rundfunk und Film" müsste an die heutige Zeit angepasst werden.


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In den ersten zwanzig Artikel des Grundgesetzes werden die Rechte des Bürgers gegenüber dem gesetzgebenden Staat geschützt - so war zumindest das Grundgesetz konzipiert. Es ist ein Adsurdum aus dem Recht des Bürgers nach Artikel 5 GG sich frei zu informieren und seine Meinung zu äußern, eine Pflicht des Bürgers zu machen, für unbestellte Dienstleistungen zahlen zu müssen.

Die Religionsfreiheit führt ja auch nicht dazu, dass alle Bürger Kirchensteuer zahlen müssen - nur weil sie die Möglichkeit haben, kirchliche Einrichtungen zu besuchen auch ohne dort Mitglied zu sein.


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In den ersten zwanzig Artikel des Grundgesetzes werden die Rechte des Bürgers gegenüber dem gesetzgebenden Staat geschützt -
Deswegen entschied das Bundesverfassungsgericht in seiner 2015er Entscheidung ja auch, daß sich juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht auf Art 1 - 17GG berufen können.


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mb1

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Bitte nicht nur die Rosinen (einzelne Sätze) aus uralten BVerfG-Urteilen herauspicken. Das BVerfG hat die Rundfunkrechtsprechung über eine mittlerweile zweistellige Rundfunkurteilsrechtsprechung weiterentwickelt.
https://de.wikipedia.org/wiki/Rundfunkentscheidung

Insbesondere das 6. und 7. Rundfunkurteil gewähren eine Bestands- und Entwicklungsgarantie für den ÖRR, sowie eine Finanzierungsgarantie.

Da diese Urteile mittlerweile trotzdem 25 Jahre alt sind und es inzwischen eine Vielzahl technologischer Weiterentwicklungen gibt (Internet, Mobiltelefone usw.), die diese BVerfG-Rechtsprechung schon lange links überholt haben, ist nun das BVerfG gehalten, seine Rechtsprechung anzupassen. Und zwar zu Lasten(!) der ÖRR.

Allerdings kann das von den deutschen Gerichten eben auch nur das BVerfG ...
Für andere Gerichte sind desssen Entscheidungen bindend. Und weil das 2. Rundfunkurteil von 1971(!) immer wieder angeführt wird - das BVerfG hat seine Aussagen bereits 2014 (vorgreifend!) verändert.


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Klage 2 eingereicht (03/2017)
Rundfunkbeitrag Zahlung: 01/2013 - heute: 339,64 €
Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

V
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Bitte im Sinne des Threads denken. Den Bezug zum Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG macht das BVerwG selbst. Das geht aus dem Eingangsbeitrag hervor. Bestimmt meint das BVerwG damit auch die  Folgeentscheidungen des BVerfG zur finanziellen Sicherheit des Rundfunks.
Hier geht es darum, die Widersprüche zu eben dieser Behauptung zu finden.


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a

azdb-opfer

Das folgende Zitat ist zwar alt, aber ziemlich passend:
Quelle: v. Münch: Wie lange noch Rundfunk-Zwangsgebühr? (NJW 2000, 634)
Zitat
Das BVerfG beruft sich in dem Kammerbeschluss auf seine „ständige Rechtsprechung” zur „Funktionstüchtigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks”. Eine ständige Rechtsprechung ist allein noch kein Argument; denn ständige Rechtsprechung kann auch ständiger Irrtum sein. Das BVerfG hat die Verfassung auszulegen und anzuwenden; seine Aufgabe ist nicht, Rundfunkpolitik nach seinem Gutdünken zu machen. Zur wundersamen Verwandlung von medienpolitischen Glaubenssätzen in Verfassungsrecht hat Oppermann zutreffend und sarkastisch festgestellt: „Karlsruhe verfügt nun einmal über die Eigenschaft des sagenhaften Königs Midas, alles zu Verfassungsrecht zu machen, was es in die Hände nimmt” (JZ 1994, 499 [500]). Wer kann eigentlich beweisen, dass die Fernsehzuschauer massenhaft den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten weglaufen würden, wenn sie dies rechtlich könnten? Können Hotels es sich wirklich auf Dauer leisten, die Programme der „Öffentlich-rechtlichen” auszublenden? Wenn ja, wäre dies ein Armutszeugnis sondergleichen für die Darbietungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.

Oder wie es das BVerfG selbst formuliert hat: (BVerfG-Beschluss vom 19.12.1951, AZ: 1 BvR 220/51)
Zitat
Das Bundesverfassungsgericht ist keine gesetzgebende Körperschaft, und es ist nicht seine Sache, sich an die Stelle des Gesetzgebers zu setzen.

Das wäre der nächste Widerspruch: Das BVerfG darf nichts fordern (auch keine "bedarfsgerechte Finanzierung") und auch keine "Bestands- und Entwicklungsgarantie" aussprechen. Es darf nur verfassungswidrige Gesetze korrigieren.


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Im Aufsatz von Dr. Horst Kratzmann steht, worum es beim BVerfG ging: Einschränkung der Rundfunkfreiheit zu Gunsten der Informationsfreiheit wegen der technischen Umstände. Was wir heute von Politik und Rundfunkanstalten hören, auch von Gerichten, hat nichts mehr damit zu tun.


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
@all

Hat jemand Art. 23 Abs. (6) GG sich näher angeschaut, in Verbindung mit Art. 5 Abs. (1) Satz 2 GG?

Zitat
(…)
(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. (…)

Weiterlesen:

http://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.html

Wer ist der Vertreter, der vom Bundesrat bestimmt wurde für die Wahrnehmung der Rechte der Länder, in Verbindung mit Art. 5 Abs. (1) GG für den Rundfunk?

 8) ::) 8)


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

P
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Zitat
Wer ist der Vertreter, der vom Bundesrat bestimmt wurde für die Wahrnehmung der Rechte der Länder, in Verbindung mit Art. 5 Abs. (1) GG für den Rundfunk?

Dazu könnte eine IFG Anfrage an den Bund gestellt werden.
Der Vorgang müsste ja irgendwo als Akte vorhanden sein.


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Zitat
Wer ist der Vertreter, der vom Bundesrat bestimmt wurde für die Wahrnehmung der Rechte der Länder, in Verbindung mit Art. 5 Abs. (1) GG für den Rundfunk ?

Das müsste der Vorsitzende der Ministerpräsidentenkonferenz sein:

"Die Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) ist ein Gremium der Selbstkoordination der 16 deutschen Bundesländer. In der Ministerpräsidentenkonferenz werden länderspezifische Themen beraten und gemeinsame Positionen der Länder untereinander abgestimmt oder gegenüber der Bundesebene vertreten. Zu den klassischen Aufgaben gehört der Abschluss von Staatsverträgen und Abkommen unter den Ländern oder mit dem Bund. Allgemein bekannte Beispiele sind der Länderfinanzausgleich oder die Rundfunkstaatsverträge. ... Der Vorsitz der Ministerpräsidentenkonferenz wechselt jährlich nach einer vereinbarten Reihenfolge. Vorsitzender ist der Ministerpräsident des jeweiligen Bundeslandes."

https://de.wikipedia.org/wiki/Ministerpr%C3%A4sidentenkonferenz


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Bitte nicht vergessen, daß sich Recht und Rechtsprechung weiterentwickeln; was damals vor Jahrzehnten galt und richtig war, gilt heute u. U. nicht mehr, den die Rahmenbedingungen nationaler wie europäischer Art haben sich teils erheblich verändert.
Genau!
Und auch die Technik hat die Rechtsprechung schon lange überholt (-rumpelt?) - oder?

Siehe auch
"Was ist der "Kernbereich" des öffentlich-rechtlichen Rundfunks?"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21399.0.html
Bleibt echt spannend, was 2017 (zehn Jahre später) - im Angesicht der heute bekannten (und unbekannten) "technologischen Neuerungen" - das BVerfG sagen wird...
Zumal (LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16 http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21363.msg137353.html#msg137353) jetzt gegen die Verwaltungsgerichtsbarkeit dem Verfassungsgericht  Fragen zur Rundfunkordnung, "namentlich die Finanzierung durch Gebühren" gestellt werden und dabei neben dem Widersinn der "staatsfernen Behörden" des Anstaltrundfunks beim Exekutieren der Rundfunkordnung, namentlich des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages, auch die unsägliche "PC-Gebühr" (Internet ist kein Rundfunk!), die Verletzung der Gleichheit vorm Gesetz (Art 3 GG), den fehlenden individuellen Vorteil für die Allgemeinheit, den datenschutzrechtlichen Mißstand sowie die Willkürlichkeiten bei der Beitragsbefreiung und im Schuldverhältnis aufgezeigt.
Denn diese Zwangsmaßnahme "Rundfunkbeitrag" als Folge der Rundfunkfreiheit nach Art 5 richtet sich gegen die Informationsfreiheit nach Art 5 GG, den Gleichheitssatz nach Art 3 und andere Grundrechte.


Und noch zwei Hinweise auf unser Forum - obwohl es noch viele andere zu diesem Thema "Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG" (oder besser: "Informationsfreiheit vs. Rundfunkfreiheit" geht:

Bundesverfassungsgericht widerspricht sich (zu Gunsten der Abgabe)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15218.msg101384.html#msg101384
(Danke, @MichaelEngel)

Rundfunkfreiheit - Kratzmann untersucht Art. 5 GG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15767.msg129409.html#msg129409
Zitat
Eine über ein halbes Jahrhundert lang entwickelte Judikatur des Bundesverfassungsgerichts hat die geschriebene Norm gleichsam überwältigt, und man darf wohl fragen, ob eine solche „Verwirklichung“ oder „Konkretisierung“ des Verfassungstextes (Fn 7: Dazu Konrad Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Neudr. der 20. Aufl. 1999, Rn. 45 f., 60 ff.) noch in seinen weiten Rahmen wenigstens hineinpasst. Spätestens mit der Einführung des nicht mehr zu umgehenden Haushaltszwangsbeitrages überschreitet das geltende Rundfunkrecht diesseitigen Erachtens diesen Rahmen.

Die Rundfunkfreiheit aus Art 5 GG hat sich (nach Auffassung der "herrschenden Meinung" bzw. durch die "ständige Rechtsprechung") im öffentlich-rechtlichen Anstaltsrundfunk materialisiert.
Und: Die Informationsfreiheit aus Art 5 GG wird mit dem RBStV zum Zwecke der Finanzierung der Rundfunkfreiheit geopfert / soll geopfert werden - oder?


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Die Informationsfreiheit aus Art 5 GG wird mit dem RBStV zum Zwecke der Finanzierung der Rundfunkfreiheit geopfert / soll geopfert werden - oder?

Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, mit oder ohne finanziellen Schutz, muss für beide Seiten gelten.

Warum bekommen die Presse und der priv. Rundfunk kein von den Nutzern (willentliche Entscheidung der ÖRR Nutzung) und von den Nichtnutzern abgepresstes Geld für eine eventuelle Nutzung einer fiktiven Möglichkeit? Was ist mit der Rundfunkfreiheit und Gleichheit der priv. Anbieter? Die ö.-r. Anstalten senden genauso viel Gutes und Unsinn, berichten mit Auslassungen oder verbreiten Falschmeldungen wie die privaten Anbieter auch. Die ÖRR Räte und die KEF werden politisch besetzt und damit die Unabhängigkeit des ÖRR unterwandert.
Wieso müssen sich die Privaten bei den Ausgabeexemplaren und den Sendungen finanziell beschränken und der ÖRR nicht? Warum darf der ÖRR - am Bedarf vorbei - 90 TV und Radio Programme betreiben und die Nichtnutzer und die aus Sorge vor Repressalien zahlenden Nichtnutzern der ÖRR belästigen und finanziell nötigen?

Es sind alles gewaltige Widersprüche.



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