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Autor Thema: jurist. Personen d. öffentl. Rechts > kein Anspruch auf Grundrechte Art 1-17 GG  (Gelesen 19414 mal)

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Juristische Personen des öffentlichen Rechts können die Grundrechte der Art 1 bis 17 GG nicht für sich beanspruchen...

...sagt das Bundesverfassungsgericht in seinem

Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 1 BvR 2142/11
www.bverfg.de/entscheidungen/rs20141216_1bvr214211
Zitat
Rn. 55
[...] Im Unterschied zu den Grundrechten aus Art. 1 bis 17 GG, die juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht beanspruchen können [...]

Der Pressemitteilung dazu ist ebenfalls zu entnehmen...

Unterlassen einer Richtervorlage aufgrund unvertretbarer verfassungskonformer Gesetzesauslegung verletzt die Garantie des gesetzlichen Richters
Pressemitteilung Nr. 5/2015 vom 27. Januar 2015
Beschluss vom 16. Dezember 2014
1 BvR 2142/11
http://www.bverfg.de/pressemitteilungen/bvg15-005
Zitat
Im Unterschied zu den Grundrechten aus Art. 1 bis Art. 17 GG, die juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht beanspruchen können

D.h., die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten können und dürfen sich als juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht auf Art 5 GG berufen.


Edit "Bürger":
Ursprünglicher, nicht aussgekräftiger Betreff "Juristische Personen des öffentlichen Rechts ..." musste angepasst sowie gem. Forum-Regeln zur Verlinkung die entsprechenden Link- und Inhaltsangaben zum Verständnis ergänzt werden.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
D.h., die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten können und dürfen sich als juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht auf Art 5 GG berufen.

...oder - im Umkehrschluss:
Sie dürften demnach nicht den Status einer "öffentlich-rechtlichen Anstalten" führen, um Art 5 GG beanspruchen zu dürfen...?

Interessante Formulierungen...


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Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

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Warum sollte zwischen 2 Grundrechtsarten differenziert werden, wenn die Aussage des Bundesverfassungsgerichtes doch eindeutig ist und, wie zitiert, wortwörtlich so lautet?

Es ist doch eigentlich ganz klar, daß jene, die dem Bürger gegenüber Grundrechte einzuhalten haben, sich nicht selber auf eben diese Grundrechte berufen können? Würde doch daraus ein ständiger Interessenkonflikt entstehen, der den Intentionen des Grundrechtsgebers zuwider läuft?

Wenn eine Anstalt des öffentlichen Rechts eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, hat sie dem Bürger gegenüber alle Grundrechte strikt einzuhalten, was gemäß Bundesverfassungsgericht insbesondere für die Art 1 bis 17 GG gilt.

https://www.bundestag.de/gg
Zitat
Artikel 5

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Wir wissen nun also, daß eine juristische Person des öffentlichen Rechts Art 5 in seiner Gesamtheit nicht für sich anwenden und nicht zu eigenem Nutzen auslegen darf, ist Art 5 nun einmal Teil der Reihenfolge, die das Bundesverfassungsgericht als nichtanwendbar für juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Art 1 bis Art 17GG festgelegt hat.

Der Umkehrschluß lautet, wie Bürger bereits schreibt, daß jemand, der Art 5 für sich anwenden möchte, entweder eine natürliche Person oder eine juristische Person privaten Rechts sein muß, weil es nun einmal ausgeschlossen wurde, daß sich juristische Personen öffentlichen Rechts in eigener Sache darauf berufen dürfen.

Wird jemand hoheitlich tätig, also im Auftrag des Staates, damit ergo auch als Person öffentlichen Rechts, ist es ihm untersagt, die Art 1 bis 17GG zu eigenen Gunsten auszulegen.

Man könnte jetzt alle gerichtlichen Entscheidungen heraussuchen, die nach dem 16. Dezember 2014 dahingehend eine Passage enthalten, daß sich der ÖRR auf Art 5 berufen darf, denn das darf er eben nicht, unterstellt, er sei eine Person des öffentlichen Rechts.

Finden sich entsprechende Passagen, darf am nationalen Rechtssystem gezweifelt werden, wäre der Verfassungsbruch doch manifestiert.

Da gemäß Bundesverfassungsgerichtsgesetz, §31, die Entscheidungen für alle Länder, Behörden und Gerichte verbindlich sind, läge ein klarer Rechtsbruch seitens des Gesetzgebers, der dem ÖRR keine Grundrechte gewähren darf, sofern sie Art 1 bis 17GG betreffen***, und der damit befassten Gerichte vor. Es wäre nicht einmal nur einfachgesetzlicher Rechtsbruch, es wäre Verfassungsbruch.

*** Es wäre seitens des Gesetzgebers widersinnig, jemandem ein Grundrecht zu gewähren, das dieser für sich gar nicht anwenden darf.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Januar 2017, 14:30 von pinguin«
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In den BVerwG Rundfunk-Urteilen vom 18.03.2016 lesen wir:

Zitat
Rz15
Zum anderen wird das Beitragsaufkommen nicht in die Landeshaushalte eingestellt. Nach § 1 RBStV, §§ 12 und 40 RStV ist es weitestgehend dazu bestimmt, die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Nach § 13 Satz 1 RStV ist der Rundfunkbeitrag dessen vorrangige Finanzierungsquelle. Die Beitragserhebung soll dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk die finanziellen Mittel verschaffen, die er benötigt, um seinen durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vorgegebenen Programmauftrag zu erfüllen (vgl. unter 4.).
Dieser Zweckbindung entspricht, dass das Beitragsaufkommen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 RFinStV gedeckelt ist.
Nach Satz 2 sollen die Gesamterträge der Rundfunkanstalten aus Beiträgen und weiteren Einnahmen die zur Erfüllung des öffentlichen Auftrags notwendigen Ausgaben und Aufwendungen decken. Folgerichtig bestimmt Satz 3, dass Überschüsse am Ende der (zweijährigen) Bedarfsperiode vom Finanzbedarf für die folgende Beitragsperiode abgezogen werden.

Im Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG heißt es:
Zitat
"Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt."

Es wird nicht auf die finanziellen Mittel abgestellt. Der Rundfunk und Film dürfen senden wie sie lustig sind und dürfen lediglich nicht behindert werden. Von einer finanziellen Zwangsausstattung ist im Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht die Rede.

Dies untermauert das BVerfG in seinem zweiten Rundfunkurteil v. 27.07.1971, Az. 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 an dieser Stelle:
Zitat
Eine "normale" Belastung mit der Umsatzsteuer stellt für niemanden, auch nicht für die Rundfunk- und Fernsehanstalten, eine rechtlich unzulässige Beschränkung ihrer in Art. 5 GG garantierten Freiheit dar.

Die garantierte Freiheit ist das Senden ohne Zensur.

Die finanziellen Mittel sichert das BVerfG dem "Rundfunk" im gleichen Urteil durch diese Formulierung zu:

Zitat
Die Rundfunkfreiheit schütze auch die Mittel, insbesondere die den Rundfunkanstalten nach Landesrecht zur Verfügung gestellten Gelder.

Hier steht jedoch nicht, wer für die Mittel einstehen muss, ob Bund, Land oder wer auch immer. Das bleibt offen.

Diese Aussage

Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 1 BvR 2142/11
www.bverfg.de/entscheidungen/rs20141216_1bvr214211
Zitat
Rn. 55
[...] Im Unterschied zu den Grundrechten aus Art. 1 bis 17 GG, die juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht beanspruchen können [...]

dürfte das BVerfG nicht machen. Er würde sich damit wie gezeigt widersprechen. Es sei denn, die Rundfunkanstalten sind nicht juristische Personen des öffentlichen Rechts, wie pinguin begründet hat.


Genauso könnte man auch sagen, das BVerfG dürfte niemals den Schutz der finanziellen Mittel über das zweite Rundfunkurteil den Rundfunkanstalten geben. Das gibt der Artikel 5 GG aus sich heraus auch nicht her.

Das Ganze ist ein unklares Wischiwaschi und ein Schlängeln mit Widersprüchen, wodurch das Grundgesetz Stück für Stück ausgehebelt wird und den Eingriff des Volkes lt. Art. 20 GG Abs. 4 immer mehr legitimiert:
Zitat
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.


Es wird Zeit, dass das BVerfG für Klarheit in der Rundfunk-Rechtsprechung sorgt. Der aktuelle Zustand und die Nichtbeachtung der BVerfG Rechtsprechung durch das BVerwG ist nicht mehr tragbar.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Januar 2017, 23:40 von Viktor7«

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Jeder darf senden oder berichten, was immer er will, es darf nicht zensiert werden (damit ist jedoch auch keine Bestrafung für Falschmeldungen ausgeschlossen). Wenn die "Regierung" den öffrech aber dieses unglaubliche menschenverachtende Privileg zusichert, so viel Geld für seine "Sender" zu nehmen, wie immer es dem örR beliebt, und örR auch noch so dreist ist, dieses Geld mit Gewalt zu holen, dann ist das "Zensur reverse". Alles, was man unternimmt, um dem örR kein Geld geben zu müssen, wird vom örR als "Zensur" beschrien und bekämpft, gerade so, als wenn man Staatsfeind Nummer 1 wäre. Eine Mutter ist auch durch das Grundgesetz geschützt und kann keine finanziellen Forderungen in unbegrenzter Höhe stellen. Man kann sie nur unterstützen. So sollte es auch beim örR sein: örR müsste seine Forderungen stellen können, ohne das ganze Rechtssystem zu untergraben. Denn danach sieht es aus: das deutsche Rechtssystem wird massiv untergraben, um einem Rundfunkkonzern Privilegien zu gewähren, angeblich um die Demokratie zu schützen oder zu stärken. Je mehr örR gestärkt wird, um so schwächer wird die Demokratie und das Rechtssystem. Die Unterstützung durch Steuern würde weniger nach Grundrechtsverletzung aussehen und für mehr Akzeptanz sorgen als das derzeitige Sklaventum der Bürger. Auch Werbefinanzierung ist besser als Zwangsfinanzierung, denn mal ehrlich, örR würde dadurch nicht schlimmere Propaganda senden wie auch jetzt schon.
Genau genommen dürfte nach Art. 5 GG ein Journalist im örR frei sein, seine Berichte so zu senden, wie er es für richtig hält. Nun hat die Politik mit Hilfe des Bundesverfassungsgerichts aber direkt dem ganzen örR-Konzern dieses Privileg zugesichert, so dass ein Journalist dennoch nicht frei ist, seine Berichte so zu senden, wie er will. Denn darüber steht der Intendant als Zensierer, von der Politik abhängig, um weiterhin Privilegien zu erhalten. So wie die Politik abängig ist vom örR, denn sie brauchen wohlgesonnene Nachrichten über sich.
Wenn aber nicht erlaubt ist, dem örR diesen Anspruch nach Art. 5 GG zu gewähren, muss auch das vor dem Bundesverfassungsgericht geklärt werden, ein Verwaltungsgericht kann das nicht.
Es wurde auch schon höchstrichterlich entschieden, dass Rundfunk nicht kostenlos dem Bürger zur Verfügung gestellt werden muss. Nun muss er mit seiner Freiheit dafür bezahlen, dass er einen abhängigen Rundfunk hat.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Januar 2017, 22:35 von Bürger«

V
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Siehe auch hier:

Widersprüche bei der Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21512.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Januar 2017, 15:25 von Viktor7«

M
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Es wurde auch schon höchstrichterlich entschieden, dass Rundfunk nicht kostenlos dem Bürger zur Verfügung gestellt werden muss.

Bitte die Quelle?

Nun muss er mit seiner Freiheit dafür bezahlen, dass er einen abhängigen Rundfunk hat.
Mit dem RBStV soll also die Informationsfreiheit aus Art 5 GG dem Zwecke der Finanzierung der Rundfunkfreiheit (des öffentlichen Anstaltrundrunks) geopfert werden - oder?


Das Ganze ist ein unklares Wischiwaschi und ein Schlängeln mit Widersprüchen

Dazu hier:
Bundesverfassungsgericht widerspricht sich (zu Gunsten der Abgabe)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15218.msg101384.html#msg101384
(Danke, @MichaelEngel)

Und auch:
Rundfunkfreiheit - Kratzmann untersucht Art. 5 GG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15767.msg129409.html#msg129409
 
Zitat
   Eine über ein halbes Jahrhundert lang entwickelte Judikatur des Bundesverfassungsgerichts hat die geschriebene Norm gleichsam überwältigt, und man darf wohl fragen, ob eine solche „Verwirklichung“ oder „Konkretisierung“ des Verfassungstextes (Fn 7: Dazu Konrad Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Neudr. der 20. Aufl. 1999, Rn. 45 f., 60 ff.) noch in seinen weiten Rahmen wenigstens hineinpasst. Spätestens mit der Einführung des nicht mehr zu umgehenden Haushaltszwangsbeitrages überschreitet das geltende Rundfunkrecht diesseitigen Erachtens diesen Rahmen.


Die Rundfunkfreiheit aus Art 5 GG hat sich (nach Auffassung der "herrschenden Meinung" bzw. durch die "ständige Rechtsprechung") im öffentlich-rechtlichen Anstaltsrundfunk materialisiert.
Und: Die Informationsfreiheit aus Art 5 GG wird mit dem RBStV zum Zwecke der Finanzierung der Rundfunkfreiheit geopfert / soll geopfert werden - oder?

s.a. "Was ist der "Kernbereich" des öffentlich-rechtlichen Rundfunks?"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21399.msg137369.html#msg137369
Zitat
Das Grundrecht nach Art 5 Absatz 1 Satz 2 GG, die Freiheit der Berichterstattung ist Verfassungsrecht.
Zitat
Mit diesem klassischen Auftrag (Information, Bildung, Kultur, Unterhaltung) und der Grundversorgung (die undefiniert bleibt) rechtfertigte das BVervG 1986 die Finanzierung durch Gebühren.

Später – 2007 – heisst es (stark selbstreferenzierend) in - 1 BvR 2270/05 - Rn. 115 http://www.bverfg.de/e/rs20070911_1bvr227005.html lapidar:
 
Zitat
  Die Rundfunkfreiheit dient der freien, individuellen und öffentlichen Meinungsbildung (vgl. BVerfGE 57, 295 <319>; 73, 118 <152>; 107, 299 <332>; 114, 371 <386 f.>; stRspr).
    Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet (vgl. BVerfGE 57, 295 <319>; 73, 118 <152 f.>; 90, 60 <88>; 114, 371 <387 ff.>).
    Die Ausgestaltung dieser Ordnung ist Aufgabe des Gesetzgebers, der dabei einen weiten Gestaltungsspielraum, auch für Differenzierungen insbesondere nach der Regelungsart und Regelungsdichte, vorfindet (vgl. BVerfGE 12, 205 <262 f.>; 57, 295 <321 f., 325 f.>; 83, 238 <296, 315 f.>; 90, 60 <94>; 114, 371 <387>).
    Dass gesetzliche Regelungen zur Ausgestaltung der Rundfunkordnung nicht durch den Wegfall der durch die Knappheit von Sendefrequenzen bedingten Sondersituation entbehrlich geworden sind, hat das Bundesverfassungsgericht schon früher betont (vgl. etwa BVerfGE 57, 295 <322>).
    Dies hat sich im Grundsatz durch die technologischen Neuerungen der letzten Jahre und die dadurch ermöglichte Vermehrung der Übertragungskapazitäten sowie die Entwicklung der Medienmärkte nicht geändert.

Bleibt echt spannend, was 2017 (zehn Jahre später) - im Angesicht der heute bekannten (und unbekannten) "technologischen Neuerungen" - das BVerfG sagen wird...


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Nur es bleibt die spannende Frage offen, ob von den Klägern beim Bundesverfassungsgericht alle diese Argumente vorgetragen werden und wie dann das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) diese Klagepunkte in einem neuen Urteil berücksichtigen wird?

Bei den Klagen gegen den RF-Beitrag bei den VG bis zum Bverwg wurde nur geprüft, ob die Wohnung und deshalb der Beitrag nach dem RBStV rechtmäßig ist. Dieses wurde sozusagen immer bejaht und die Klagen abgewiesen. Was jetzt den Verfassungsrechtlichen Anteil einer Klage betrifft müsste solche Argumente mitgeklagt worden sein, um diese Punkte sich jetzt das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) befasst und hoffentlich urteilt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Januar 2017, 09:20 von muuhhhlli«

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Man sollte die Erwartungen an ein Urteil des BVerfG nicht zu hoch schrauben und sich auch auf Enttäuschungen einstellen. Man kann wohl als sicher davon ausgehen, dass die Verfassungsrichter mit einem Urteil nicht grundsätzlich die Finanzierung des ÖRR in Frage stellen oder gar beenden werden. D. h., auch am Tag nach dem Urteil wird es nicht nur weiter öffentlich-rechtlichen Rundfunk geben, er wird auch in Zukunft von den Bürgern finanziert werden müssen. Selbst wenn das Gericht feststellen sollte, dass Teile des sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrags verfassungswidrig sind, so wird es die Anwendung der entsprechenden Landesgesetze nicht unmittelbar stoppen, sondern eher eine Frist zur Beseitigung der kritisierten Punkte setzen. Solche Fristen können recht lang sein und dem Bürger einiges an Belastungen zumuten.

So wurde 2009 der Landtag in Schleswig-Holstein nach einem später als verfassungswidrig festgestellten Gesetz gewählt. Die Richter räumten eine Frist von 2 Jahren ein, so dass die Landesregierung insgesamt 60% der Legislaturperiode regieren konnte, obwohl ihre Mehrheit nicht der Verfassung entsprach.

Selbst wenn die Richter also z. B. feststellen würden, dass der sogn. Rundfunkbeitrags in Wahrheit eine Steuer auf wohnen bzw. wirtschaften ist, was automatisch die Verfassungswidrigkeit nach sich zöge, weil die Ministerpräsidenten der Länder gemäß der Finanzverfassung solche Steuer nicht beschliessen durften, wird wahrscheinlich erst einmal auf der verfassungswidrigen Basis weiter kassiert/finanziert werden, da ad hoc keine Alternative zur Verfügung steht. Das alte Gesetz zur Rundfunkgebühr wurde ja von den Ländern beendet. Das Ende der "Gebühr" zu beschließen war den Ministerpräsidenten natürlich erlaubt.

Interessant wäre, ob eine teilweise oder vollständige Verfassungswidrigkeit des "Rundfunkbeitragsstaatsvertrags" dazu führen würde, dass Kläger gegen den Beitragsbescheid "Beiträge" ab Widerspruch/Klage ggf. nicht zahlen müssten. Den ÖRR-Anstalten täte das nicht weh, sie nehmen ja seit vier Jahren deutlich mehr ein als vor der Reform; was auch, entgegen den Sprüchen der ÖRR-Macher, das Ziel der Änderung war. Für die Kläger wär das immerhin eine Genugtuung. Am Rande: der "Rundfunkbeitragsstaatsvertrags" enthält in §10(3) eine Formulierung, die es Beitragszahlern grundsätzlich ermöglich, zu unrecht kassierte Beiträge zurück zu fordern. Ob das wohl greifen würde, würde der Staatsvertrag als verfassungswidrig geurteilt? Dann wäre der ÖRR allerdings erledigt, wovon ich (s.o.) nicht ausgehe.

M. Boettcher



Edit "DumbTV":
Formatierung.

Vollzitat Vorkommentar entfernt. Bitte der Übersicht und besseren Erfassbarkeit keine solchen Vollzitate verwenden


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Januar 2017, 14:50 von DumbTV«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 3.238
Es wurde auch schon höchstrichterlich entschieden, dass Rundfunk nicht kostenlos dem Bürger zur Verfügung gestellt werden muss.

Bitte die Quelle?
Sorry, ist schon eine Weile her, als es hier im Forum diskutiert wurde. Es bezog sich auf folgendes:
- 1 BvR 1013/99 -
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk19990906_1bvr101399.html


Zitat von: - 1 BvR 1013/99 - Randnummer 11
b) Weder die angegriffenen Entscheidungen noch die ihnen zugrunde liegenden Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages verstoßen gegen die Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Diese Vorschrift gibt jedermann das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Abgesehen davon, daß es der Beschwerdeführerin nach ihrem eigenen Vorbringen nicht auf Information, sondern auf "Konsum, Vergnügen und Komfort" ankommt, behauptet sie auch nicht, an dem Empfang der von ihr bevorzugten Programme privater oder ausländischer Veranstalter gehindert zu sein. Sie macht vielmehr nur geltend, daß sie diese Programme nicht kostenlos empfangen könne. Eine Garantie kostenloser Information enthält Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG jedoch nicht. Staatlich festgesetzte Entgelte für die Rundfunknutzung könnten das Grundrecht unter diesen Umständen nur dann verletzen, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären, nutzungswillige Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten. Dafür ist nicht das mindeste ersichtlich



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  • Beiträge: 7.386
Aus dem BVerfG-Zitat:
Zitat
Staatlich festgesetzte Entgelte für die Rundfunknutzung könnten das Grundrecht unter diesen Umständen nur dann verletzen, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären, nutzungswillige Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten.
Es kommt auch hier also schon auf die Rundfunknutzung an.

Und dann heißt es ja sinngemäß;

Zitat
Staatlich festgesetzte Entgelte [...]könnten das Grundrecht [...] dann verletzen, wenn [...] nutzungswillige Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen
ferngehalten werden.

Bei niemandem darf ein vom Staat für die Rundfunknutzung verordnetes Entgelt dazu führen, daß die Information aus anderen Quellen nicht mehr möglich ist, weil man sich diese, bspw. nicht mehr zusätzlich leisten kann.


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Bei niemandem darf ein vom Staat für die Rundfunknutzung verordnetes Entgelt dazu führen, daß die Information aus anderen Quellen nicht mehr möglich ist, weil man sich diese, bspw. nicht mehr zusätzlich leisten kann.

Das Thema, wo das z.B. diskutiert wurde ist:
"prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11749.0.html


Edit "Bürger" @alle:
Vorsorglich die Bitte, konzentriert und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
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Es wurde auch schon höchstrichterlich entschieden, dass Rundfunk nicht kostenlos dem Bürger zur Verfügung gestellt werden muss.

Zitat von: - 1 BvR 1013/99 - Randnummer 11
Eine Garantie kostenloser Information enthält Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG jedoch nicht. ersichtlich
Nun, ich lese im höchstrichterlichen Beschluß Information, nicht Rundfunk. Es geht in dem zitierten Satz um Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 (Meinungs- und Informationsfreiheit) und nicht um die, der Meinungs- und Informationsfreiheit dienenden Medienfreiheit (Presse, Funk und Film) nach Art 5 Satz 2. Oder!?
Es ist ja auch klar, dass Artikel 5 GG mensch (nur) die Freiheit der Meinungsäußerung und -verbreitung sowie Informationsbeschaffung und -aufnahme zusichert und nicht die dabei entstehende Aufwandsentschädigung. ;)
Na, das wär's doch:
Zitat
Lt Artikel X GG hat der Staat die Flatrate X für jeden zu zahlen.
[/Ironie] ;)
Apropos Flatrate:
Wenn gilt:
Zitat
... Entgelte für die Rundfunknutzung könnten das Grundrecht ... verletzen, wenn sie ... wegen ihrer Höhe ... geeignet wären, nutzungswillige Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten.
und
ein "nutzungswilliger Interessent" (was ist eigentlich damit gemeint?) sich das Internet als DIE bestimmte Quelle von Informationen mit einer Flatrate für 17,50 Euro monatlich zugänglich macht,
so wäre jedenfalls genau die Zwangsabgabe auf die Wohnung zur Finanzierung des Rundfunks in Höhe von 17,50 Euro DAS Hindernis, die Einschränkung, die Grundrechtsverletzung. - Oder!? 
Zu dieser durch die Höhe geeigneten Einschränkung haben die Karlsruher Richter auch schon was geschrieben in 1 BvR 665/10 - Rn 16:
Zitat
Für die Intensität des Gleichheitsverstoßes ist insbesondere die Beitragsbelastung maßgeblich (vgl. BVerfGE 63, 119 <128>; 84, 348 <360>). Diese besteht höchstens in Höhe der Rundfunkgebühr, wird aber je nach Höhe des die Regelsätze übersteigenden Einkommens entsprechend geringer sein. Zwar ist dieser Betrag absolut nicht sehr hoch, er stellt aber eine intensive und wiederkehrende Belastung des Beschwerdeführers dar. Im Verhältnis zum Einkommen führt schon die Belastung mit den verhältnismäßig geringen Beträgen bis zur Höhe der Rundfunkgebühr zu einer Verringerung des Einkommens von bis zu 5 %. Denn der Beschwerdeführer hat für seine Lebensführung lediglich ein Einkommen aus Rente und Wohngeld zur Verfügung, das unter Berücksichtigung der Wohnungskosten seiner Höhe nach mit den Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vergleichbar ist, die nach der Definition in § 20 Abs. 1 SGB II dazu dienen, sowohl die physische als auch die soziale Seite des Existenzminimums sicherzustellen (vgl. BVerfGE 125, 175 <228> ). Zugleich ist das Interesse des Beschwerdeführers am Empfang von Rundfunksendungen durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG geschützt (vgl. BVerfGE 90, 27 <32> ).
Quelle: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 09. November 2011 - 1 BvR 665/10 - Rn. (1-18), http://www.bverfg.de/e/rk20111109_1bvr066510.html
s.a. Rundfunkbeitrag – wie viel Zinsen zahlst du?
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Da die Richter mal wieder etwas für ihre Rundfunkfreundlichen-Bürgerfeindlichen Urteile brauchten, ging es schon um Rundfunk, weil es so umgedeutet wurde. Genau so wenig, wie es keine Garantien für kostenlosen Rundfunk gibt, genau so wenig gibt es Garantien, dass jemand den Quatsch bezahlt, der da verzapft wird. Aber das wird freilich in Abrede gestellt.


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