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Autor Thema: Eine landesrechtliche Bestimmung ist nach Landesrecht zu beurteilen  (Gelesen 3338 mal)

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In einem alten Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes, das evtl. hier im Forum schon woanders genannt wird, kann man den Tenor entnehmen, daß auch dann, wenn die Länder sich via Staatsvertrag zusammentun, alleine Landesrecht anzuwenden ist, und das höchste Landesgericht, bzw. Revisonsgericht im Zweifel eine Vorlage ans Bundesverfassungsgericht zu unterbreiten hat, wenn Unsicherheit darin besteht, ob diese Landesregel mit Bundesrecht übereinstimmt.

BVerwG, 05.11.1965 - BVerwG VII C 119.64
https://www.jurion.de/urteile/bverwg/1965-11-05/bverwg-vii-c-11964/
https://research.wolterskluwer-online.de/document/7752d4be-6da5-4c69-a611-df5a93c2f252

Rn 46
Zitat
Das Landesrecht ist [...] auf das Gebiet des betreffenden Landes [...]beschränkt [...], soweit der Staatsvertrag und das *** Zustimmungsgesetz zum Staatsvertrag nicht etwas anderes ergeben.

Rn 39
Zitat
[...] Es kommt hinzu, daß dem Grundgesetz der Verzicht auf Hoheitsrechte nach Art. 24 Abs. 1 für völkerrechtliche Verträge durchaus bekannt ist, was nach Art. 32 Abs. 3 auch für völkerrechtliche Verträge der Länder gilt. Es bestehen deshalb keine grundsätzlichen Bedenken, diese Vorschrift für völkerrechtliche Verträge auch auf die Staatsverträge der Länder, wie den vorliegenden, anzuwenden.
Siehe EMRK als Verfassungsrecht im Land Brandenburg, als völkerrechtlicher Vertrag lt. Grundgesetz wie auch die EU-Verträge als völkerrechtliche Verträge mit Art. 23 GG.

Rn 38
Zitat
[...] Neben der Aufteilung der Staatsgewalt in Gesetzgebung, Vollziehung und Rechtsprechung ist die Staatsgewalt in der Bundesrepublik zwischen dem Bund einerseits und den Ländern andererseits geteilt worden. Die Verfassungsgeber haben diese Teilung für besonders wichtig angesehen. [...]
Eine Regelung des Landesrechtes darf nur auf Basis von Landesrecht angewendet werden, bis sie vom BVerfG wegen Nichtübereinstimmung mit dem Grundgesetz gekippt wird oder bereits vom Landesverfassungsgericht wegen Nichtübereinstimmung mit der Landesverfassung.

Rn 28
Zitat
[...] Die forderungsberechtigte Rundfunkanstalt und die Zahlungspflichtigen Rundfunkhörer und Fernseher stehen im vorliegenden Fall in einem Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zueinander, das nach § 1 der Abgabenordnung als ein Benutzungsverhältnis angesehen werden kann.
In jedem Falle ist klar, daß Rundfunk"gebühren" nach Landesrecht erhoben werden.

Auch Rn. 28
Zitat
[...]Diese Gebühren werden im vorliegenden Fall nach Art. 14 des Bayerischen Rundfunkgesetzes erhoben und beruhen mithin auf Landesrecht. [...]

Rn. 27
Zitat
Die Rechtsnatur der Rundfunk- und Fernsehgebühren ist umstritten. Im Schrifttum werden unterschiedliche Auffassungen vertreten. Es haben sich ausgesprochen

    für eine Zwecksteuer: Moser (JZ 1951, 70 [73]),

    für eine Anstaltsbenutzungsgebühr: Giese (DÖV 1953, 587),

    für eine Anstaltsbenutzungsgebühr in der Form einer Konzessionsabgabe: Peters, Die Zuständigkeit des Bundes im Rundfunkwesen 1954, 45 und Hans J. Wolff, Verwaltungsrecht I 6. Aufl. 1965, 226 und

    für eine Anstaltsbenutzungsgebühr mit Beitragselementen: Ipsen, Die Rundfunkgebühr 2. Aufl. 1958, 60.

Welche Legitimation sollte es haben, eine Zwecksteuer oder Benutzungsgebühr in einen Beitrag ob der Möglichkeit einer Nutzung umzudeuten?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Mai 2023, 14:03 von Bürger«
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  • Beiträge: 7.376
Das, was das Bundesverwaltungsgericht hier entschied, ist auch gefestigte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes.

Rn. 99
Zitat
Ein Land ist bei Ausübung seiner Verwaltungshoheit grundsätzlich auf sein eigenes Staatsgebiet beschränkt (vgl. BVerfGE 11, 6 <19>; BVerwGE 115, 373 <384>; Isensee, in: Isensee/P. Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band VI, 3. Aufl. 2008, § 126 Rn. 35). [...]

BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 30. Juni 2015
 - 2 BvR 1282/11 - Rn. (1-13),

http://www.bverfg.de/e/rs20150630_2bvr128211.html


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