Das hier beschriebene Grundrecht ist einschränkbar, offensichtlich durch z.B. Jugendschutz zur Verhinderung der aktiven Beschaffung jugendgefährdender Medien durch Minderjährige.
Die im nationalen Grundrecht wie auch in der EMRK vorgesehen Einschränkungsmöglichkeiten betreffen Einschränkungen bei den Medienunternehmen selber, nicht beim Bürger als Medienkonsument.
In der Charta sind gar keine Einschränkungen vorgesehen, also unzulässsig, denn die werden in der betreffenden Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste selbst vorgenommen, bzw. in den entsprechenden Bestimmungen für die Printmedien, bzw. für alle Medienunternehmen.
Die verbindliche Charta der Grundrechte d. EU integriert alle Verfassungen der Mitgliedstaaten und zusätzlich die Bestimungen der EMRK, nimmt sich daraus aber nur die wesentlichsten Teile zum Schutz der Bürger, die dann überall in der Union zu gelten haben.
Der Unterschied zwischen Charta und EMRK ist, so meine Kenntnis, die falsch sein kann, daß sich auf die EMRK alle nicht-staatlichen Organisationen und natürlichen Personen stützen dürfen, auf die Charta nur natürliche Personen.
Dieses Thema hier bezieht sich auf die Printmedien, weil es dafür die Entscheidungen des BVerfG hat, und nur die Printmedien können sich deswegen aktiv in eigener Sache darauf stützen, wenn sie zur Überzeugung gelangen, daß sie in ihrer eigenen Finanzierungsbasis beeinträchtigt werden, wenn der Bürger als rundfunkferne natürliche Person, bspw., nur deswegen ein Abo, bspw., abblockt, weil er es ob der Zwangsabzocke zugunsten des Rundfunks nicht noch zusätzlich bezahlen kann, ohne sein ganzes Haushaltsbudget durcheinanderzubringen.
Die Printmedien haben hier, soweit es Tageszeitungen betrifft, den Vorteil, daß sie öfters mal zwecks Abo.-Verkauf in Supermärkten, bei Volksfesten etc. Stände aufgebaut haben; ein leichtes, dort Fragebögen auszulegen, um zu erkundigen, warum nun gerade kein Abo bzw. Probeabo gewünscht wird. Die ankreuzbare Option, daß es wegen der Rundfunkzwangsabzocke ist, muß dann freilich auf diesen Fragebögen enthalten sein.
Freilich ist nicht vorhersehbar, wann die Verlage dann ihre glaubwürdige Basis zusammenhaben, um ihrerseits Beschwerde beim BVerfG einzulegen, weil der Staat, der ja aus Legislative, Judikative und Exekutive besteht, ihre finanzielle Basis beeinträchtigt, was der Staat ja nicht darf.
Es ist nicht die Presse alleine betroffen. Es sind alle privaten Anbieter von Medien, welche allgemein zugänglich sind, durch eine staatlich auferlegte Medien Abgabe "Rundfunkbeitrag" in der Entfaltung beschränkt, durch den Mittelentzug bei potenziellen Kunden.
Ist unstreitig richtig, aber die Printmedien haben bereits verwertbare, weil printmedienbetreffende Entscheidungen des BVerfG, die sie ihrerseits nutzen und für weitere Belange einbringen können.
Auch die Printmedien haben keine konkrete Entscheidung des BVerfG, die zur Aussage führen würde, daß sie entweder gegenüber dem Rundfunk zurückzustecken hätten oder eben absolut gleichrangig sind und gegenüber dem Rundfunk nicht zurückstecken müssen.
Die Begrifflichkeit "without interference by public authority" selbst ist bislang weder seitens des EGMR, (Art. 10 EMRK), noch seitens des EuGH, (Art. 11 Charta), durchentschieden. Seitens des EuGH hat es halt "nur" C-260/89, Rn. 41, mit der Aussage, daß nichts rechtens ist, was sich über Art. 10 EMRK hinwegsetzt.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;