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Autor Thema: Medienstaatsvertrag und zusätzliche Staatsverträge?  (Gelesen 2588 mal)

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Hier ist der erste Anlauf, Informationen dieses Threads in Schriftsätzen zu erfassen.
Absolute Perfektion und Detailiierung wird für diese Randaspekte nicht angestrebt. Noch nie hatten Richter so viel Einblick-Info erhalten wie nun auf rund 1000 Seiten. Das muss genügen. 

Nur sollte es keine eindeutigen Fehler enthalten. Ist es fehlerfrei?

Zitat
AG1.   Die sonstigen Staatsverträge.
*NEU 2021-06-22 cv_rg
Dies wird an den Anfang gestellt. Denn einige Staatsverträge werden leicht übersehen, obgleich ebenfalls bedeutsam:

AG1.a) Bei Mehrländer-ARD-Landesanstalten ist ein Staatsvertrag zwischen den berührten Bundesländern nötig.
Dies betrifft: NDR, RBB, MDR, SWR.

Die Beziehungen der ARD-Landesanstalten. (identisch für 16 Bundesländer)
Dies ist der umgekehrte Sachlage, vielleicht einstufbar als "legaler Kartellvertrag".

Quellenangabe für Brandenburg als Beispiel:
ARD-Staatsvertrag (ARD-StV) vom 31. August 1991 (GVBl.I/91, [Nr. 42], S.593)
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Staatsvertrages zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland (Gesetz vom 25.06.2020) vom 28. April 2020
Fassung nach Stand 2021-06:    bravors.brandenburg.de/vertraege/ard_stv

Damit nicht identisch ist also der Medienstaatsvertrag (MStV) vom 28. April 2020
     bravors.brandenburg.de/vertraege/mstv

AG1.b)   Die Radiosender-Staatsverträge.
*NEU 2021-06-22 cv_rg

Definitorisch: Im allgemeinen Sprachgebrauch ist "Rundfunk" synonym mit ²Radio". In der Gesetzgebung ist "Rundfunk" synonym mit "lineares Fernsehen und lineares Radio" und "Medien" für "Internet und 'lineares Fernsehen und lineares Radio'". Andere Medien wie Kino, CD, DVD, Schallplatten, das ist im Definitionssystem zwar hier und dort erfasst, aber wie präzis, das soll hier ohne Analyse bleiben. Das Interessante hierbei wäre die Trennung nach der Zuständigkeit von Bundesrecht und Landesrecht.

b1) Bezüglich der Radiosender ist nicht alles rein landesrechtlich. Interessant ist außerdem für das kommende Ende von !ARD, ZDF etc.", wie beim Erlöschen von früheren Sendern die Pensionslasten umgegangen wurde: Sie kamen in den Staatshaushalt.

Für Deutschlandradio gab es ein durch die Wiedervereinigung bedingtes Bundesrecht: "Gesetz über die Neuordnung der Rundfunkanstalten des Bundesrechts und des RIAS Berlin (Rundfunkneuordnungsgesetz) "
(Stand 2021-06:)    bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*%5B@attr_id=%27bgbl193s2246.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl193s2246.pdf%27%5D__1624794846787

b2) Interessant an diesem Bundesgesetz ist, dass die Ruheversorgungsansprüche der im Ruhestand befindlichen Mitarbeiter des Deutschlandradio vom Bund erstattet werden.

Vielleicht ist dies auch heute noch so? Auf den ersten Blick ja; jedenfalls war eine Zeitgrenze dafür bei nur flüchtiger Sichtung nicht feststellbar. Nach EU-Recht könnte das als Subvention zugunsten des Deutschlandradios gewertet werden. In diesem Fall würde sich die Frage stellen, ob die EU-rechtliche Genehmigung hierfür nötig war und wenn ja, ob sie vorliegt.

Hier nur der Gesetzestext, nicht aber der Staatsvertrag:
"Gesetz über die Neuordnung der Rundfunkanstalten des Bundesrechts und des RIAS Berlin (Rundfunkneuordnungsgesetz)"
https://www.gesetze-im-internet.de/rdfunkng/RdFunkNG.pdf

Vollständig: "Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts 'Deutsche Welle' (Deutsche-Welle-Gesetz - DWG)
https://www.gesetze-im-internet.de/dwg/DWG.pdf

b3) Zusätzlich: dieses Bundesgesetz bezüglich Deutsche Welle und Deutschlandradio:
"Gesetz über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts" (man beachte den Pllural: "Anstalten")
     bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=//*%3D%27bgbl160s0862.pdf%27#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl160s0862.pdf%27%5D__1624797588886


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Zitat
Definitorisch: Im allgemeinen Sprachgebrauch ist "Rundfunk" synonym mit ²Radio". In der Gesetzgebung ist "Rundfunk" synonym mit "lineares Fernsehen und lineares Radio" und "Medien" für "Internet und 'lineares Fernsehen und lineares Radio'". Andere Medien wie Kino, CD, DVD, Schallplatten, das ist im Definitionssystem zwar hier und dort erfasst, aber wie präzis, das soll hier ohne Analyse bleiben. Das Interessante hierbei wäre die Trennung nach der Zuständigkeit von Bundesrecht und Landesrecht.

->
Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32010L0013

Zitat
(21)
Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte der Begriff der audiovisuellen Mediendienste lediglich die entweder als Fernsehprogramm oder auf Abruf bereitgestellten audiovisuellen Mediendienste erfassen, bei denen es sich um Massenmedien handelt, das heißt, die für den Empfang durch einen wesentlichen Teil der Allgemeinheit bestimmt sind und bei dieser eine deutliche Wirkung entfalten könnten. Er sollte nur Dienstleistungen im Sinne des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfassen, also alle Arten wirtschaftlicher Tätigkeiten, auch die öffentlich-rechtlicher Unternehmen, sich jedoch nicht auf vorwiegend nichtwirtschaftliche Tätigkeiten erstrecken, die nicht mit Fernsehsendungen im Wettbewerb stehen, wie z. B. private Internetseiten und Dienste zur Bereitstellung oder Verbreitung audiovisueller Inhalte, die von privaten Nutzern für Zwecke der gemeinsamen Nutzung und des Austauschs innerhalb von Interessengemeinschaften erstellt werden.

(22)
Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte der Begriff der audiovisuellen Mediendienste [...] alle Formen privater Korrespondenz, z. B. an eine begrenzte Anzahl von Empfängern versandte elektronische Post, ausschließen. Die Begriffsbestimmung sollte alle Dienste ausschließen, deren Hauptzweck nicht die Bereitstellung von Programmen ist, d. h. bei denen audiovisuelle Inhalte lediglich eine Nebenerscheinung darstellen und nicht Hauptzweck der Dienste sind. [...]

(23)
Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte sich der Begriff „audiovisuell“ auf bewegte Bilder mit oder ohne Ton beziehen; er sollte somit Stummfilme erfassen, nicht aber Tonübertragungen oder Hörfunkdienste. [...]

(28)
Elektronische Ausgaben von Zeitungen und Zeitschriften sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.

Insofern enthält die zugrundliegende europäische Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste einige Aussagen; "Radio" als solches ist bspw. gar nicht erfasst und "private Webseiten" sind es auch nicht, erfasst ist nur "Fernsehen" bzw. "fernsehähnlich". Auch Printmedien können hier unbesorgt sein; das Unionsrecht eröffnet kein Eingriffsrecht für die Mitgliedsländer; Printmedien können sich unionsrechtlich bspw. voll auf Art 10 EMRK stützen, da sie gemäß Art 34 EMRK "nicht-staatliche Organisationen" darstellen und wie natürliche Personen keine Einflußnahme des Staates dulden müssen.

Sofern die Medienanstalten, die unionsrechtlich Teil des Staates sind, (im Gegensatz zu den Rundfunkanstalten), hier gegen Printmedien oder private Webseitenbetreiber tätig werden, haben diese Printmedien und privaten Webseitenbetreiber unionsrechtlich gute Möglichkeiten, sich das nicht bieten lassen zu müssen. Denn

EuGH C-260/89 - Rundfunk - Keine Maßnahme rechtens, die Art 10 EMRK mißachtet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35024.0

Eingriffe des Staates jeder Art sind nur aus den darin genannten Gründen unionsrechtlich überhaupt zulässig.

Art 10 EMRK deswegen, da hierfür keine "Anwendung des Unionsrechts" notwendig ist, wie bei Art 11 GrCh, zumal die EMRK ja eh Bundesrecht darstellt und ein Streit insofern auch national lösbar wäre.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Juni 2021, 14:17 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Zitat
*PWCE4.   EU-Recht und definitorische Abgrenzung.
*NEU 2021-06-22 cv!
Definition "Rundfunk" usw.: Siehe ? MFE. und ? MFT. Undefinierrbare Textmosnter
- Kurzüberblick: Siehe "Rechtsrahmen Medienfreiheit" Abschnitt ? AG1.

PWCE4.a)   Legaldefinition nach EU-Recht.
Durch die Umsetzungspflicht ist sie die EU-weit gelende Legaldefinion.

"Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste)" (Text von Bedeutung für den EWR)

   eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32010L0013

PWCE4.b1)   Audiovisuelle Mediendienste: Was sie nicht (!) sind:

"(21) Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte der Begriff der audiovisuellen Mediendienste lediglich die entweder als Fernsehprogramm oder auf Abruf bereitgestellten audiovisuellen Mediendienste erfassen, bei denen es sich um Massenmedien handelt, das heißt, die für den Empfang durch einen wesentlichen Teil der Allgemeinheit bestimmt sind und bei dieser eine deutliche Wirkung entfalten könnten.

Er sollte nur Dienstleistungen im Sinne des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfassen, also alle Arten wirtschaftlicher Tätigkeiten, auch die öffentlich-rechtlicher Unternehmen, sich jedoch nicht auf vorwiegend nichtwirtschaftliche Tätigkeiten erstrecken, die nicht mit Fernsehsendungen im Wettbewerb stehen, wie z. B. private Internetseiten und Dienste zur Bereitstellung oder Verbreitung audiovisueller Inhalte, die von privaten Nutzern für Zwecke der gemeinsamen Nutzung und des Austauschs innerhalb von Interessengemeinschaften erstellt werden." (Zitatende)

PWCE4.b2)   Kommentar: Mängel im "Medienstaatsvertrag 2020"
Dieser Staatsvertrg bekundet im Text wie auch für die Vorbereitungsphase des Gesetzes eine unterwerfung unter dieser Begriffe, die diese Definition weit überschreitet, und zwar unter Berufung auf die Umsetzung dieser Richtlinie. Das wird hier in Kurzform festgehalten. Die Überchreitungen sind in den jeweiligen Abschnitten näher behandlet- Beispiele:

? PWKD. ? PWKE. Verstoß gegen das Zensurverbot durch eine "umgekehrte Zensur" durch die LMA, nämlich durch ermessensbasierte Lizenzpflicht für Internet-Aktivitäten.
? PWKR. Verstoß ducrh LMA-Regulierung des Internets.
? PWKT. Verborte-Hybis - PWKV. "Rosinen" der Verboteliste: "Absurdistan".

PWCE4.c)   Aufzählende Ausklammerung aus dem Begriff.
Mit dem nachstehenden wird ziemlich alles ausgeklammert, was der Medienstaatsvertrag den LMA übertrug. Siehe nachstehend (22) Satz 2, Abschniitt (23) führt zum Ausklammern von "Radio" und von Podcasts..

" (22) Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte der Begriff der audiovisuellen Mediendienste [...] alle Formen privater Korrespondenz, z. B. an eine begrenzte Anzahl von Empfängern versandte elektronische Post, ausschließen. Die Begriffsbestimmung sollte alle Dienste ausschließen, deren Hauptzweck nicht die Bereitstellung von Programmen ist, d. h. bei denen audiovisuelle Inhalte lediglich eine Nebenerscheinung darstellen und nicht Hauptzweck der Dienste sind. [...]"

" (23) Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte sich der Begriff „audiovisuell“ auf bewegte Bilder mit oder ohne Ton beziehen; er sollte somit Stummfilme erfassen, nicht aber Tonübertragungen oder Hörfunkdienste. [...]"

PWCE4.d)   Und obendrein die Informationsfreiheit, soweit Erweiterung der Pressefreiheit:
Man beachte, gemeint is nicht alle online-Tätigkeit von Presseverlagen, sondern nur die online-Wiedergabe von Gedrucktem. Die erweiternde Neudefinition von "Presse" im Internet-Zeitalter auf "online-Journalismus", das ist gar nicht einfach und wird hier also vermieten:

"(28) Elektronische Ausgaben von Zeitungen und Zeitschriften sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen."

PWCE4.e1)   Zusammenfassung:

Demnach für "audio-visuelle Mediendienste":
"Radio" ist nicht erfasst. "Private Website" zählen ebenfalls nicht zu dieser Kategorie. Nur "Fernsehen" und "fernsehähnlich" sind umfasst.
Auch für Printmedien: Das Unionsrecht eröffnet kein Eingriffsrecht für die Mitgliedsländer; Printmedien können sich des weiteren voll auf Art 10 EMRK stützen, da sie gemäß Art 34 EMRK "nicht-staatliche Organisationen" darstellen und wie natürliche Personen keine Einflußnahme des Staates dulden müssen..

PWCE4.e2)   DIe Landesmedienanstalten:

Sofern die Landesmedienanstalten, die unionsrechtlich Teil des Staates sind (im Gegensatz zu "ARD, ZDF etc.), in Deutschland gegen Printmedien, deren Websites oder gegen private Webseitenbetreiber tätig werden, haben diese unionsrechtlich gute Möglichkeiten, sich das nicht bieten lassen zu müssen. Denn - Siehe auch ? PWVM. Pflicht, Hoheitlichem bei den Landeesmedienanstalten abzuspalten.

EuGH C-260/89 - Rundfunk - Keine Maßnahme rechtens, die Art 10 EMRK missachtet
Eingriffe des Staates jeder Art sind nur aus den darin genannten Gründen unionsrechtlich überhaupt zulässig.
Art 10 EMRK deswegen, da hierfür keine "Anwendung des Unionsrechts" notwendig ist, anders als bei bei Art 11 GrCh.


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"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
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