Zum faktisch "prohibitiven" Charakter der Rundfunktabgaben unter dem Lichte der grundgesetzlichen Informationsfreiheit lässt sich folgender Tread finden:
"prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11749.0.html
Aus diesem oben verlinkten Thema zitatweise herübergeholt:
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 06. September 1999
- 1 BvR 1013/99 -, Rn. (1-14),http://www.bverfg.de/e/rk19990906_1bvr101399.htmlRn. 11[...] Staatlich festgesetzte Entgelte für die Rundfunknutzung könnten das Grundrecht unter diesen Umständen nur dann verletzen, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären, nutzungswillige Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten. [...]
Die Höhe der auferlegten Geldleistung, siehe Hervorhebung in Rot, ist also keinesfalles ohne Belang; auch 1 Euro zur Pflichtfinanzierung eines staatlichen Informationsmediums kann bereits daran hindern, 1 Euro für Informationsmedien der eigenen Wahl aufzuwenden.
Entsprechend dazu entschied das BVerfG in einer anderen Entscheidung
BVerfGE 119, 181 - RfStV -> Mißlungene Finanzierunghttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30393.0.htmlBVerfGE 119, 181 - Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 11. September 2007
- 1 BvR 2270/05 -, Rn. (1-213),
http://www.bverfg.de/e/rs20070911_1bvr227005.html
Rn. 151
Werden die Gebührenzahler durch die Höhe der Gebühr unangemessen belastet oder versperrt sie ihnen den Informationszugang, ist der Ausgleich zwischen den Interessen der Bürger und dem Recht der Anstalten zur autonomen Entscheidung über das Rundfunkprogramm im Rahmen des gesetzlichen Funktionsauftrags und auf eine darauf abgestimmte Finanzierung misslungen. [...]
Der Bürger muß sich also neben der staatlich auferlegten Geldleistung zugunsten des staatlichen Informationsmediums zu jeder Zeit andere Informationsmedien finanziell leisten können; kann er das in Folge staatlichen Handelns nicht, ist die Finanzierung des staatlichen Informationsmediums mißlungen.
Es ist also Teil des Grundrechts auf Meinungs- und Informationsfreiheit, sich zu jeder Zeit alle möglichen Informationsmedien finanziell leisten zu können; Meinungs- und Informationsfreiheit beschränken sich also keinesfalles nur auf den Inhalt der Meinung oder Information, sondern beziehen die Beschaffung der Meinung oder Information mit ein.
Aus diesen Gründen wurde auch das Thema zur Pressefreiheit der Printmedien erstellt, denn die Pressefreiheit der Printmedien ist berührt, wenn sich der Bürger Printmedien nicht leisten kann, weil ihm der Staat zur Finanzierung seines eigenen Informationsmediums die finanziellen Mittel "raubt", (die Begrifflichkeit "raubt" ist hier bewusst gesetzt); siehe hierfür die nachstehenden Themen:
Rundfunkbeitrag - Mittelbarer Eingriff in die Pressefreiheit der Printmedien?https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32843.0.htmlBVerfG - 1 BvR 619/63 - Pressefreiheit ohne Ausübung wirtschaftlichen Druckeshttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32857.0.htmlHier stellt sich dann übrigens die Zwischenfrage dahin, daß, wenn das Presseunternehmen keinen wirtschaftlichen Druck dulden muß, warum das der Bürger hinnehmen soll?In der eingangs verlinkten Entscheidung
BVerfG 1 BvR 1013/99 ging es aber um die Rundfunkgebühr und das zeitgleiche Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes, wofür diese Gebühr zu leisten war; die Entscheidung für das Informationsmedium "Rundfunk" war hier durch die Beschwerdeführerin durch Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes bereits selbst getroffen worden, insofern konnte das BVerfG nicht auf eine Verletzung des Art. 5 GG erkennen.
Beim derzeitigen System des Rundfunkbeitrages gelten andere Kriterien, denn die Kriterien für die Abgabeart "Beitrag" sind andere, als für die Abgabeart "Gebühr"; Kriterien für die Abgabeart "Beitrag" sind vom BVerfG aufgestellt worden: ->
Rn. 24 - BVerfGE 7, 244 - Badische Weinabgabe [...] Gerade der besondere wirtschaftliche Vorteil, den bestimmte Personenkreise von einem öffentlichen Unternehmen haben, ist aber die Voraussetzung dafür, daß sie zu einem "Beitrag" zu den Kosten dieses Unternehmens herangezogen werden.
Rn. 25 - BVerfGE 7, 244 - Badische WeinabgabeNichts liegt näher, als die Beteiligung der Interessenten an den Kosten einer öffentlichen Veranstaltung auch als "Beitrag", "Umlage" o. ä. zu bezeichnen [...]
Rn. 26 - BVerfGE 7, 244 - Badische WeinabgabeEin Beitrag kann nur nach einheitlichen Merkmalen vor allen denen erhoben werden, denen aus der Veranstaltung der öffentlichen Hand ein besonderer wirtschaftlicher Vorteil erwächst. [...]
BVerfGE 7, 244 - Badische Weinabgabe; Grundlageklärung, ob Steuer oder nichthttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29947.0.htmlWir haben hier also die Begriffe "
Beitrag", "
öffentlich" in den Varianten "öffentliches Unternehmen", "öffentliche Hand" und "öffentliche Veranstaltung" sowie den Begriff "
Interessent"; insbesondere die Aussage in
Rn. 25 - BVerfGE 7, 244 - Badische Weinabgabe stellt hier den Zusammenhang zwischen den einzelnen Begrifflichkeiten her, den es benötigt, um die Anforderungen an die Abgabeart "Beitrag" zu erkennen.
->
Beteiligung der Interessenten an den Kosten einer öffentlichen Veranstaltung als Beitrag.
Das Grundrecht auf Meinungs- und Informationsfreiheit der wohnungsinnehabenden rundfunkfernen Person wird verletzt, wenn sie als Rundfunk
nichtinteressent zur Finanzierung des Rundfunks per Beitrag zu diesem Rundfunk herangezogen wird, denn die Wohnungsinhaberschaft wird nicht als "öffentliche Veranstaltung" durch den Rundfunkbeitrag finanziert.
Durch Heranziehung des Rundfunk
nichtinteressenten zur Finanzierung des Rundfunks via Abgabeart "Beitrag" werden die vom BVerfG für die Abgabeart "Beitrag" aufgestellten Kriterien mißachtet, denn der
Nichtinteressent hat nun gerade nicht nur kein Interesse an der "öffentlichen
Rundfunkveranstaltung" durch ein "öffentliches
Rundfunkunternehmen", sondern gar kein Interesse an Rundfunk überhaupt.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;