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[...]Darüber hinaus unterliegen Rechtsnormen hinsichtlich der Publizität anderen Regeln als Verwaltungsakte, indem sie verkündet werden müssen. Es gibt im deutschen Recht keinen Satz des Inhalts, dass eine hoheitliche Anordnung geringen Grades in eine solche höheren Grades umgedeutet oder im Wege der Auslegung umgewandelt werden könnte. [...]
Grüne Hervorhebung:Um das mal rauszugreifen; wenn die Genehmigung einer Satzung kein Verwaltungsakt darstellt, weil auch die Satzung selbst kein Verwaltungsakt ist, bedarf auch die Genehmigung der Satzung der öffentlichen Bekanntmachung? Die Genehmigungen der RBB-Satzung(en) hätten also in jedem Falle in den Amtsblättern der Länder Brandenburg und Berlin veröffentlicht werden müssen? Wie bekannt, wurde ja aber nur die Genehmigung des Landes Berlin zur RBB-Satzung 2012 publiziert?
Blaue Hervorhebung:Aus niederem Recht wird kein höheres und aus höherem kein niederes, zumal das höhere Recht mit Art. 31 GG nicht nur bestimmt, daß es Vorrang hat, sondern sogar sagt, daß das niedere Recht nichtig ist, wenn das höhere Recht was anderes will.
Das höhere Recht will die Gleichbehandlung aller Unternehmen einer Branche; das höhere Recht will, daß sich der Staat aus dem Informationsverhalten der Bürger heraushält -> "without interference by public authority"! (Zur Genüge durchgekaut, trotzdem nur von wenigen begriffen, deshalb wiederholt).
Edit:
Es hat eine aktuelle Entscheidung des VGH Bayern zu einer kommunalen Satzung, also auch zu einer öffentlich-rechtlichen, wie bei den LRA.
VGH München, Urteil vom 29.01.2020 – 4 B 18.2285https://www.gesetze-bayern.de/(X(1)S(dshcjgpc03o5n3vjwrhwf3zt))/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-141236?view=Print&AspxAutoDetectCookieSupport=1mit der Aussage
Leitsätze:
1. Gemeindliche Satzungen sind vom Gemeinderat zu beschließen, sodann - wenn sie genehmigungspflichtig sind - von der Rechtsaufsichtsbehörde zu genehmigen und anschließend auszufertigen und bekanntzumachen. Wird diese Reihenfolge des Satzungserlasses nicht eingehalten, ist die Satzung wegen Verletzung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) nichtig (ebenso BayVGH BeckRS 1997, 124422). (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
2. Falls die Genehmigung einer kommunalen Satzung durch die Aufsichtsbehörde vorgeschrieben ist, muss diese eindeutig erklärt werden. Insbesondere ist in der Bestätigung der Kenntnisnahme der Aufsichtsbehörde vom Inhalt einer Satzung und der Auskunft, dass keine Bedenken bestünden, keine Genehmigung zu sehen. Beweisschwierigkeiten im Zusammenhang mit der Genehmigung einer kommunalen Satzung durch die Aufsichtsbehörde gehen zulasten der Gemeinde. (Rn. 36 – 37) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine in wesentlichen Teilen nichtige Satzung kann nicht durch die bloße Änderung der die Nichtigkeit verursachenden Regelungen geheilt werden, sondern bedarf eines Neuerlasses insgesamt. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
Es ist nicht wahrscheinlich, daß es für kommunale Satzungen so vorgesehen ist, wie für Satzungen nach SGB V und für Satzungen der LRA nicht.
Interessant ist noch die Aussage, daß eine Satzung insgesamt nichtig ist, also neu zu fassen ist, wenn sie nicht genehmigungsfähige Abschnitte enthält.
Wo ist der Nachweis, daß die Satzungen 2012 und 2017 des Rundfunk Berlin-Brandenburg vom Land Brandenburg während der Phase seiner "zuständigen Rechtsaufsicht" genehmigt worden sind?
Wo ist der Nachweis, daß die neue Satzung 2017 des Rundfunk Berlin-Brandenburg vom Land Berlin während der Phase seiner "zuständigen Rechtsaufsicht" genehmigt worden ist?
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