Zitat[...] Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde und ist in den amtlichen Verkündungsblättern der die Landesrundfunkanstalt tragenden Länder zu veröffentlichen. [...]
[...] Da es hier nicht nur um den RBB gehen soll, ist ja nur eine 2-Länder-Anstalt, stellt sich die Frage nach der Genehmigung der jeweiligen Satzungen durch die Länder bei den anderen Mehrlandesanstalten; wie ist das dort geregelt?
Satzung des Südwestrundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge
Gemäß Artikel 1 § 9 Abs. 2 des Fünfzehnten Rundfunk-änderungsstaatsvertrags vom 15. bis 21. Dezember 2010 (Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV) in der Fassung des Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 3. bis 7. Dezember 2015 hat der Südwestrundfunk mit Genehmigung der Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Landes Baden-Württemberg folgende Satzung erlassen:
[..]
Der Rundfunkrat hat am 19. Dezember 2016 [...] folgende Satzung erlassen:
Die Ministerpräsidentin des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 8. Februar 2017 die nach § 9 Absatz 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags in Verbindung mit § 54 Absatz 1 des Gesetzes über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ erforderliche Genehmigung erteilt. Die Satzung wird gemäß § 25 Absatz 4 des Gesetzes über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ bekannt gemacht.
§ 50 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 1. Juni 2019 in Kraft.
[...]
Köln, den 27.06.2019
Vielleicht suche ich an der falschen Stelle aber im GVBl. LSA - Gesetz-und Verordnungsblatt Land Sachsen-Anhalt findet sich keine Satzung des Mitteldeutschen Rundfunks...also nicht seit 1990 bis heute...seltsam...
[..]
Der genaue Wortlaut der Satzung des Mitteldeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge ist im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt (Nr. 37/2012 v. 10.Dezember 2012) abgedruckt. Den Download dazu finden Sie ebenfalls nebenstehend rechts.Quelle: https://www.halle.ihk.de/recht/wirschaft-und-recht/rundfunk-und-medien/neue-satzung-des-mdr-628950
Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt (Nr. 37/2012 v. 10.Dezember 2012
(1) Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
...
Nur weil diese Satzungen gedankenlos abgesegnet wurden, heisst es noch lange nicht, dass sie mit Bundes- und Grundrechten übereinstimmen. Es wurde bei der Ausarbeitung nicht darauf geachtet, dass es sich nun um eine allgemeine Abgabe für Alle handelt. Dies war bei der geräteabhängigen Rundfunkgebühr nämlich (zumindest offizielljuristisch) nicht der Fall.
Als veröffentlich gilt, was im jeweiligen Landesrecht geregelt ist.
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Im - kostenpflichtigen - gedruckten Ministerialblatt, wie anno Opa, das reicht, zumal es ja in den Universitätsbüchereien des Bundeslandes sicherlich einsehbar ist.
Als veröffentlich gilt, was im jeweiligen Landesrecht geregelt ist."Reicht das" wirklich, etwas nur zu publizieren, ohne es evtl. geprüft zu haben?
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Im - kostenpflichtigen - gedruckten Ministerialblatt, wie anno Opa, das reicht,
"Reicht das" wirklich, etwas nur zu publizieren, ohne es evtl. geprüft zu haben?
Die Frage ist doch wohl wesentlich?
Wo ist dokumentiert, daß die Satzung genehmigt ist
Du zitierst doch hier auch ausführlich aus EU-Verordnungen,Die Erstregelwerke enthalten immer eine ausführliche Begründung des Warum, Wieso, Weshalb, (diese sog. Erwägungsgründe), für dieses Erstregelwerk als Teil des Regelwerkes; den nationalen Regelwerken fehlt eine derartige Begründung zur Entstehung des Regelwerkes als Teil des Regelwerkes. Aber genau das Fehlen einer derartigen Regelbegründung als Teil der Regel läßt Raum für Zweifel, ob sich mit der Regel überhaupt bzw. ausreichend beschäftigt worden ist, wenn diese Regel woanders ausgefertigt wurde.
Rn. 121Zitat[...] so daß Machtmißbrauch verhütet und die Freiheit des Einzelnen gewahrt wird, [...]Der Gesetzgeber darf seine vornehmste Aufgabe nicht anderen Stellen innerhalb oder außerhalb der Staatsorganisation zu freier Verfügung überlassen. [...] Entfaltung der Persönlichkeit, deren Freiheit und Würde nach der Ordnung des Grundgesetzes der oberste Rechtswert ist (vgl. BVerfGE 7, 377 [400 ff.]; 13, 97 [104, 113]; 19, 330 [336 f.]). Der Rang dieses Grundrechts gebietet daher, daß die freie Selbstbestimmung des Einzelnen nur so weit eingeschränkt werden darf, wie es die Interessen der Allgemeinheit erfordern [...].
Rn. 124ZitatSelbstverständlich ist, daß das vom Verband gesetzte Recht seinem materiellen Inhalt nach mit höherrangigem Recht, vor allem mit dem Grundgesetz, voll in Übereinstimmung stehen muß. Für die Beachtung dieser Schranke der Satzungsautonomie sorgt auch die - als Rechtsaufsicht ausgestaltete - Staatsaufsicht sowie die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG.
Bei Haufe ist zu lesen, daß auch Satzungsänderungen der Genehmigung der zuständigen Rechtsaufsicht bedürfen; nur Link dorthin, kein Zitat daraus.Das ergibt sich im Grunde bereits aus dem sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag:
§9 Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung
(2) Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens
1. der Anzeigepflicht,
2. zur Leistung des Rundfunkbeitrags, zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder zu deren Ermäßigung,
3. der Erfüllung von Auskunfts und Nachweispflichten,
4. der Kontrolle der Beitragspflicht,
5. der Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen und
6. in den übrigen in diesem Staatsvertrag genannten Fällen
durch Satzung zu regeln. Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde und ist in den amtlichen Verkündungsblättern der die Landesrundfunkanstalt tragenden Länder zu veröffentlichen. Die Satzungen der Landesrundfunkanstalten sollen übereinstimmen.
Darin findet man unter Rz. 3, daß die Satzung nach der Genehmigung zu veröffentlichen ist; die Genehmigung ist also gerade kein Teil der Veröffentlichung, sondern ein separater Akt der zuständigen Rechtsaufsicht.
Ist die Satzung nur veröffentlicht, aber nicht genehmigt, ist sie genauso nichtig, als wäre sie nur genehmigt, aber nicht veröffentlicht.
Die Satzung darf nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen, deswegen bedarf sie ja der Genehmigung durch die zuständige Rechtsaufsicht.
Ganz interessant ist, daß eine ungenehmigte Satzung keine Grundlage für die Erhebung von Beiträgen sein kann. -> BSG 1 RR 8/91
MAU5. Eine "Satzung" kann sich nicht auf Nichtzuschauer erstrecken.
MAU5.a) Eine Satzung kann nur Personen umfassn, die eine Zugehörigkeit zur bestehenden Organisation haben.
(1) Ständige oder gelegentliche Zuschauer von "ARD, ZDF etc." haben diese Zugehörigkeit. Also durften dei Detatils der Beziehungen zu diesen durch "Satzung" geregelt werden. Das ist ähnlich wie für die Mitglieder eines Gesetzlichen Krankenversicherers oder einer Religionsgemeinschaft oder einer "ständischen Zunft" - beispielsweise Ärzte.
Die einfache "Möglichkeit der Nutzung" von "ARD, ZDF etc." schafft im Fall von Nichtzuschauern keine "Nutzung", schafft also keine "Zugehörigkeit".
(2) Insofern dürfte die Satzung für das "ARD"-Inkasso also vermutlich formell zulässig sein. Die Beziehung zu Nichtzuschauern darf demgegenüber, wenn überhaupt, nur durch Gesetz geregelt werden.
Denn gegenüber Nichtzuschauern haben die "ARD"-Landesanstalten kein eigenes Regelungsrecht, da die Grundvoraussetzung für Satzung - eine Zugehörigkeitsbeziehung - nicht gegeben ist.
MAU5.b) Damit die Satzung auch für Nichtzuschauer anwendbar wird, müsste sie durch die Landesparlamente beschlossen werden,...
(1) ... also "Gesetz" sein, nicht nur "Satzung". Die durchaus bestehende gesetzliche Unterwerfung der Nichtzuschauer unter die Rundfunkabgabe schafft noch keine Beziehung der benutzenden Zugehörigkeit zur "ARD", sondern wirkt rein abgabenrechtlich als Auferlegung einer Zahlungspflicht. Die Detals der Durchsetzung stehen deshalb ebenfalls unter Gesetzgebungs-Vorbehalt, gelten also nur "mit Gesetz".
(2) Solange dies Gesetz nicht besteht, kann der Nichtzuschauer einwenden, dass die ARD-Satzung für den Beitragseinzug ihn nicht betreffen kann: Zahlungszwang seitens der ARD-Landesanstalten sei unzulässig. Der Bürger müsste dann gleichzeitig des Recht der Eigentitulierung (Vollstreckbarstellen) anfechten, was Nichtzuschauer anbetrifft.
(3) Der Entscheid des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 wäre zu sichten, ob er diesen Mangel vielleicht als nicht einwendbar erklärte.
MAU5.c) Im Hintergrund steht dann noch die weitere Frage, ob die Bundesländer die Gesetzgebungskompetenz für diese "faktische Mediensteuer" hatten.
(1) Sie hatten diese nicht. An sich müssten die Abgabenpflicht wie auch die "Satzung, soweit Nichtzuschauer" im Bundestag beschlossen werden. Das würde auch eine Änderung der finanziellen Abgrenzung zwischen dem Bund und den Bundesländern erfordern. was gar nicht so einfach machbar ist, weshalb alle um den heißen Brei der rechtlichen Wahrheit herumkreisen und den Schwanz einziehen.
(2) An die Konsequenzen aus dieser Wahrheit traut sich niemand heran: Wer als erster den Kopf aus dem Graben hebt, ist der erste, der abgeschossen werden wird. Dann nimmt man lieber die Fortdauer des aktuellen extrem rechtsfehlerhaften kollektiven Politik- und Justizskanals in Kauf? Das ist wie eine Kinderschar, die sich in einem abbruchreifen Gebäude trotz Zutrittsverbot austobt und alle machen mit? Wer nicht mitmacht, ist Spielverderber?
Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der RundfunkbeiträgeVom 6. Dezember 2012
Gemäß Artikel 1 § 9 Abs. 2 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 15. bis 21. Dezember 2010 (Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV) hat der Rundfunk Berlin-Brandenburg durch Beschluss des Rundfunkrates vom 1. November 2012 mit rechtsaufsichtlicher Genehmigung des Regierenden Bürgermeisters von Berlin vom 30. November 2012 folgende Satzung erlassen:
...
Gemäß Artikel 1 § 9 Abs . 2 des Fünfzehnten Rundfunkände-rungsstaatsvertrags vom 15 . bis 21 . Dezember 2010 (Rund-funkbeitragsstaatsvertrag - RBStV) in der Fassung des Neun-zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 3 . bis 7 . De-zember 2015 hat der Rundfunk Berlin-Brandenburg folgende Satzung erlassen:
...
§ 18Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 6. Dezember 2012 (ABl. Bln. 2012, S. 2372 ff.; ABl. Bbg. 2012, S. 2173 ff.) i.d.F. vom 13. April 2014 (ABl. Bln. 2015, S. 667; ABl. Bbg. 2015 S. 413) außer Kraft. Die Vorschriften der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren in der Fassung vom 30. September 2003 (ABl. Bln. 2003, S. 4186; ABl. Bbg. 2003, S. 1010) bleiben nur noch auf Sachverhalte anwendbar, nach denen bis zum 31 . Dezember 2012 noch keine Rundfunkgebühren entrichtet oder erstattet wurden
Ausgefertigt:
Berlin, den 19.12.2016Patricia Schlesinger
Intendantin
Rundfunk Berlin-Brandenburg
§ 47 VwGO
[Normenkontrollverfahren]
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs,
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
...
§ 4
(1) Das Oberverwaltungsgericht ist in Normenkontrollverfahren nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zur Entscheidung über die Gültigkeit einer anderen im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift zuständig.
(Kein) Normenkontrollverfahren gegen eine außer Kraft getretene Satzung; Normenkontrollantrag bezüglich Beitragssatzung 2016
3.1. Normenkontrolle einer Rechtsverordnung (z.B. einer Verwaltungsbehörde, der Regierung etc., siehe Art. 80 I S.1 GG)
...
(B) materielle Rechtmäßigkeit
...
(b) Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht
Die Rechtsverordnung muss sowohl mit Bundes- als auch mit Landesrecht in Einklang stehen, insbesondere kommen an dieser Stelle die Verletzung von Grundrechten in Betracht.
§ 1 Rundfunkbeitrag im privaten BereichZitat Stellungnahme vom 13.02.2020
Zweck des Rundfunkbeitrags
Der Rundfunkbeitrag dient der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlichrechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages
Der Rundfunkbeitrag wird nach § 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für die Möglichkeit erhoben, die Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu empfangen.wird. Das steht da garnicht drin! §1 Beschreibt nur, was der Beitrag finanzieren soll.
Jetzt stellt sich natürlich auch die Frage warum die BeitraXsatzung geändert wurde, waa?Da stellen sich noch viel mehr fragen, wie bereits im Laufe des Themas angedeutet.
mit rechtsaufsichtlicher Genehmigung des Regierenden Bürgermeisters von BerlinBereits damals hatte es also keine Genehmigung der Satzung 2012 durch das Land Brandenburg, und die neue Satzung 2017 ist nicht einmal vom Land Berlin genehmigt, denn der Passus fehlt darin? Auch die Änderung einer Satzung bedarf der neuen Genehmigung, siehe Haufe weiter vorn.
3. Genehmigung und Veröffentlichung der Satzung
76
In Satz 2 wird der nach dem jeweiligen Landesrecht für die Rechtsaufsicht über die Rundfunkanstalt zuständigen Behörde - nicht mehr wie früher der jeweiligen Landesregierung - die Genehmigung der Satzung vorbehalten. Handelt es sich um eine Mehrländeranstalt, wie z.B. beim NDR, so ist die Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörden aller die Rundfunkanstalt tragenden Staatsvertragsländer erforderlich. Da der Rundfunkbeitragseinzug nahezu die gesamte Bevölkerung betrifft, hat die Genehmigung den Sinn, eine vorsorgliche, rein rechtliche Kontrolle durch den Staat zu ermöglichen; hierfür gelten die Regeln über die Rechtsaufsicht entsprechend. Dagegen wäre eine Verweigerung der Genehmigung - auch hinsichtlich einzelner Bestimmungen - aus politischen Gründen im Hinblick auf das auch insoweit geltende Selbstverwaltungsrecht der Rundfunkanstalten unzulässig. Bevor die Satzung der jeweiligen Landesregierung zur Genehmigung vorgelegt wird, müssen Rundfunkrat und Verwaltungsrat der jeweiligen Rundfunkanstalt der Satzung zugestimmt haben (Herrmann/Lausen, Rundfunkrecht, § 11 RBStV Rn. 38). Die erforderlichen Genehmigungen der Beitragssatzungen aller Landesrundfunkanstalten durch die jeweils zuständigen Landesbehörden liegen vor; die Beitragssatzungen sind auch in den jeweiligen amtlichen Verkündigungsblättern der die Landesrundfunkanstalt tragenden Länder veröffentlicht worden (s. Anhang zu § 9 RBStV).
RN 128BVerfG, Urteil vom 14.07.1959 - 2 BvF 1/58
Unter einer Satzung versteht man gemeinhin Rechtsvorschriften, die von einer dem Staat eingeordneten juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der ihr gesetzlich verliehenen Autonomie mit Wirksamkeit für die ihr angehörigen und unterworfenen Personen erlassen werden.
RN 129
Satzungen sind objektives Recht. Sie haben mit den Rechtsverordnungen gemein, daß sie nicht in dem von der Verfassung für die Gesetzgebung vorgeschriebenen Verfahren zustande kommen, unterscheiden sich von den Rechtsverordnungen jedoch dadurch, daß sie von einer nichtstaatlichen Stelle erlassen werden.
GG §80Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
(1) 1Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. 2Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. 3Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. 4Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.
§ 39 RechtsaufsichtQuelle rbb-Staatsvertrag
(1)Der Rundfunk Berlin-Brandenburg unterliegt der staatlichen Rechtsaufsicht. Sie wird in zweijährigem Wechsel von dem zuständigen Mitglied der Landesregierung Brandenburg und dem zuständigen Mitglied des Senats von Berlin ausgeübt. Der Senat von Berlin übt die Rechtsaufsicht als Erster aus. Die jeweils Aufsicht führende Stelle setzt sich vor der Einleitung von Maßnahmen mit der zuständigen Stelle des anderen Landes ins Benehmen.
(2)Das Aufsicht führende Senats-oder Regierungsmitglied ist berechtigt, den Rundfunk Berlin-Brandenburg auf Maßnahmen oder Unterlassungen, die diesen Staatsvertrag oder die allgemeinen Rechtsvorschriften verletzen, hinzuweisen und ihn aufzufordern, die Rechtsverletzung zu beseitigen. Wird der Rüge nicht innerhalb einer von der für die Rechtsaufsicht zuständigen Stelle zu setzenden angemessenen Frist abgeholfen, so kann diese den Rundfunk Berlin-Brandenburg anweisen, auf dessen Kosten geeignete Maßnahmen durchzuführen.
Ja, eben; es bedarf der jeweils eigenständigen Genehmigung der Länder Brandenburg und Berlin in Punkto Satzung Rundfunk Berlin-Brandenburg.Zitat[...] Handelt es sich um eine Mehrländeranstalt, wie z.B. beim NDR, so ist die Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörden aller die Rundfunkanstalt tragenden Staatsvertragsländer erforderlich. [...]
[..]
Die nicht genehmigte Satzung führt ja "nur" dazu, daß Beiträge nicht "erhoben" werden dürfen, d.h., daß weder beitragsbegünstigte Stelle, noch Staat diese Beiträge zwangsweise beitreiben dürfen, ohne zuvor den gerichtlichen Weg beschritten zu haben.
Daß der rundfunknutzende Bürger freiwillig Beiträge an den RBB abführt, wenn er dessen Angebote nutzt, steht einer nicht-genehmigten Satzung nicht entgegen.
(2) Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, Einzelheiten des VerfahrensQuelle: RBStV § § 9 Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung
[..]
2. zur Leistung des Rundfunkbeitrags, zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht
oder zu deren Ermäßigung,
[..]
durch die Satzung zu regeln.
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)Quelle: RBStV § § 9 Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung
§ 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
[..]
(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. [..]
(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. [..]
[..]
Bitte bei Satzungen immer daran denken, dass es eine Rückwirkung geben kann.Es geht nicht um das rückwirkende In-Kraft-Treten einer Satzung; es geht um Genehmigung und Veröffentlichung einer Satzung, und ob das rückwirkend zulässig sein soll, darf bezweifelt werden, denn dann könnte man alle Rechtsakte beliebig vor- oder rückdatieren.
Ganz interessant ist, daß eine ungenehmigte Satzung keine Grundlage für die Erhebung von Beiträgen sein kann. -> BSG 1 RR 8/91
Von Haufe hier zur Einsicht bereitgestellt:
https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/bsg-urteil-vom-26021992-1-rr-891_idesk_PI42323_HI518168.html
Hat das Land Brandenburg die Satzung des RBB während seiner Phase der "zuständigen Rechtsaufsicht" nicht separat genehmigt, ist die Beitragserhebung des RBB gegenüber den Bürgern des Landes Brandenburg schlicht rechtswidrig und damit nichtig.
Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens ... durch Satzung zu regeln.
[..]
@Kurt
Ich verdrehe gar nix; ->Ganz interessant ist, daß eine ungenehmigte Satzung keine Grundlage für die Erhebung von Beiträgen sein kann. -> BSG 1 RR 8/91
Von Haufe hier zur Einsicht bereitgestellt:
https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/bsg-urteil-vom-26021992-1-rr-891_idesk_PI42323_HI518168.html
Die Rundfunkbeiträge werden ja nicht vom Land erhoben, sondern von den LRA kraft ihres Selbstverwaltungsrechts; daß das Land die Rundfunkbeiträge eingeführt hat, steht hier nicht zur Diskusssion.
137
Es ist weder mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot noch im Hinblick auf den Parlamentsvorbehalt Art. 70 Abs. 3 BV zu beanstanden, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 3 RBStV die zuständige Landesrundfunkanstalt ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens der Anzeigepflicht und der Erfüllung von Nachweispflichten durch Satzung zu regeln. Dem Bayerischen Rundfunk als der für Bayern zuständigen Landesrundfunkanstalt steht das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben zu (vgl. Art. 1 Abs.1 BayRG). Hierzu zählen auch die Einzelheiten des Verfahrens zur Erhebung des Rundfunkbeitrags als des zentralen Finanzierungsinstruments des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Im Rahmen einer solchen Autonomiegewährung bleibt zwar der Grundsatz bestehen, dass der Gesetzgeber sich seiner Rechtsetzungsbefugnis nicht völlig entäußern darf, sondern – vor allem mit Blick auf mögliche Grundrechtseingriffe – auch der Satzungsgewalt von Selbstverwaltungsorganen sachangemessene Grenzen setzen muss. Anders als bei einer Ermächtigung der staatlichen Exekutive zum Erlass von Rechtsverordnungen (Art.55 Nr. 2 Satz3 BV) ist es aber nicht geboten, Inhalt, Zweck und Ausmaß der zu erlassenden Satzungsbestimmungen in ebenso bestimmter Weise vorzugeben (vgl. VerfGHE 62, 79/102). Dem genügt die Ermächtigung, Einzelheiten des Verfahrens der Anzeigepflicht und der Erfüllung von Nachweispflichtendurch Satzung zu regeln. Denn alle wesentlichen Fragen zur Person des Verpflichteten, zum Inhalt und zur Form der Anzeige und insbesondere der Katalog der anzuzeigenden Daten sind durch den parlamentarischen Gesetzgeber mit der Zustimmung zu §8 RBStV vorgegeben.
Artikel 80
(Rechtsverordnungen)
Die Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung kann nur durch Gesetz erteilt werden. Das Gesetz muß Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.
Art. 80 Abs. 1 GG betrifft Rechtsverordnungen auf Grundlage von Bundesgesetzen.Rechtsnormen können in einer Demokratie grundsätzlich nur von (zuständigen) Gesetzgebungsorganen gesetzt bzw. erlassen werden. Das können der Bund, die Länder, Kommunen sein. §80 GG führt nun die Möglichkeit ein, dass auch die Exekutive Recht setzt. Dieses Konzept ist nicht auf die Anwendung im Bund beschränkt. Der Grund soll sein, dass die Gesetzgebungsorgane überlastet sind bzw. wären, wenn sie jedes Fitzelchen zur Ausführung eines Gesetzes im Detail regeln. Wir erleben Rechtsetzung durch die Exekutive gerade im Zusammenhang mit der "Corona-Krise", in der sich die Organe auf diversen Ebenen (Land, Landkreis, Kommune) das Recht nehmen mal eben 80-90% der Grundrechte zu suspendieren.
Wir sind hier im Rundfunkrecht. Rundfunkrecht ist Landesrecht, dementsprechend sind die Landesverfassungen heranzuziehen.
Eine Satzung im Rahmen der "Selbstverwaltung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten" ist natürlich keine Rechtsverordnung i.S.d. Art. 80 Abs. 1 GG, selbst dann nicht, wenn sie von einer "zuständigen Landesbehörde" genehmigt wurde, da sich die Grundlage der "Satzungsermächtigung" nicht in einem Bundesgesetz findet.Das kann man so sehen. Ich bezweifle auch, dass so eine "Satzung" Wirkung für Nicht-Nutzer entfalten kann. De facto wirkt das Teil aber nach außen auf alle Bürger, mindestens auf die, die man zur Zahlung verpflichtet. Juristen und insbesondere Richter könnten daher dahin tendieren festzustellen, dass die Bezeichnung weniger eine Rolle spielt als die Idee dahinter. - Die Verordnungen der Stadt Hamburg zu Corona nennen sich übrigens "Allgemeinverfügungen"; ein Begriff, der mir bis dato eher fremd war. - Wenn das Land der LRA das Recht gibt die Details der Zahlung zu regeln, wäre das schon eine Übertragung der Rechtsetzungsbefugnis auf eine Behörde. Eine Behörde soll der ÖRR ja immer dann sein, wenn er dem Bürger in die Tasche greift. Und dann gibt es da noch die Genehmigung der Satzung, die dazu führen könnte, dass die Aufsicht führende Behörde quasi die "Satzung" als Verordnung etabliert.
Der Verlag De Gruyter stellt jeden Monat einen Beitrag aus der Ausbildungszeitschrift JURA (http://www.degruyter.com/view/j/jura?rskey=pgiEIZ&result=1&q=juristische ausbildung)– Juristische Ausbildung zwecks freier Veröffentlichung auf Juraexamen.info zur Verfügung. ....
...
20
2.1. Jedenfalls Nr. 1 der Allgemeinverfügung erweist sich bereits als formell rechtswidrig, weil die dort getroffenen Regelungen nicht in der Handlungsform der Allgemeinverfügung getroffen werden durften, sondern als Rechtsnorm hätten ergehen müssen.
21
Auch bei einer Allgemeinverfügung nach Art. 35 Satz 2 Var. 1 VwVfG handelt es sich um einen Verwaltungsakt, so dass Voraussetzung die Regelung eines Einzelfalls ist. Die Regelung muss sich auf einen konkreten Sachverhalt beziehen und sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richten.
22
Zwar steht es angesichts fließender Übergänge zwischen abstraktgenereller und konkretindividueller Regelung dem Hoheitsträger grundsätzlich frei, im Übergangsbereich entweder die Form der Normsetzung oder der Einzelfallentscheidung zu wählen, wenn - wie hier - der Erlass einer Rechtsverordnung nicht zwingend vorgeschrieben (allerdings nach § 32 IfSG möglich) ist. Dieser Übergangs- bzw. Grenzbereich ist jedoch vorliegend verlassen, da die begrifflichen Voraussetzungen eines Verwaltungsakts hinsichtlich der in Nummer 1 der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung getroffenen Regelung nicht vorliegen. Nummer 1 der Allgemeinverfügung, wonach jeder angehalten ist, physische Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden und einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten hat, richtet sich an jedermann, also alle Personen, die in Bayern ihren Wohnsitz haben oder sich auch nur künftig dort aufhalten. Damit betrifft die Regelung jedenfalls keinen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis, zumal sie mit Menschen, die sich nur zeitweise in Bayern aufhalten oder erst nach Erlass der Verfügung nach Bayern kommen, auch Personen betreffen kann, die bei Erlass der Verfügung hiervon noch nicht betroffen waren und auch nicht anhand sonstiger, konkreter der Gattung nach bestimmbarer Merkmale vorab bestimmt werden können. Adressat ist damit ein unbestimmter Personenkreis.
23
Wenngleich die Regelung zeitlich befristet und anlassbezogen ergangen ist, kann wohl überdies auch nicht mehr davon ausgegangen werden, dass sie sich auf einen konkreten, abgrenzbaren Lebenssachverhalt bezieht. Vielmehr handelt es sich um eine abstraktgenerelle Regelung, die den Alltag aller in Bayern lebender oder dort aufhältiger Personen betrifft und sich massiv auf alle Lebensbereiche auswirkt.
24
Eine Umdeutung einer nach dem erkennbar gewordenen Willen der Behörde als Verwaltungsakt ausgestalteten und in dieser Form auch bekanntgemachten Anordnung in eine Rechtsnorm ist nicht möglich. Denn selbst wenn man den Streit um die Abgrenzung des Begriffs des Verwaltungsaktes ausschalten und darunter alle hoheitlichen Amtshandlungen verstehen wollte, die den Verwaltungsgerichten zur Nachprüfung auf ihre Rechtmäßigkeit unterbreitet werden können, ist es ausgeschlossen, einen solchen Verwaltungsakt in eine Rechtsnorm umzudeuten. Dies würde dem Bürger schon insoweit zum Nachteil gereichen, als gegen diese in das Gewand eines Verwaltungsaktes gekleidete, beinahe verkleidete Rechtsnorm mit der hiergegen gegebenen Anfechtungsklage keine im Vergleich zur Normenkontrolle gleich effektiven Möglichkeiten des gerichtlichen Rechtsschutzes bestehen (BVerwG, U.v. 1.10.1963 - BVerwG IV C 9/63 - NJW 1964, 1151). Denn Rechtsschutz gegen eine Allgemeinverfügung wirkt grundsätzlich nur inter partes, wohingegen eine Rechtsverordnung unter anderem im Wege der Normenkontrolle nach § 47 VwGO i.V.m. Art. 5 Satz 1 AGVwGO - angegriffen und vom zuständigen Gericht mit Wirkung inter omnes für nichtig erklärt werden kann (vgl. § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Virulent wird dies insbesondere bei Jedermann-Regelungen wie der vorliegenden, die im gesamten Gebiet des Freistaats Geltung beanspruchen, da hier eine effektive, einheitliche und rasche Überprüfungsmöglichkeit durch Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes von zentraler Bedeutung ist (vgl. insb. die Möglichkeit des § 47 Abs. 6 VwGO). Darüber hinaus unterliegen Rechtsnormen hinsichtlich der Publizität anderen Regeln als Verwaltungsakte, indem sie verkündet werden müssen. Es gibt im deutschen Recht keinen Satz des Inhalts, dass eine hoheitliche Anordnung geringen Grades in eine solche höheren Grades umgedeutet oder im Wege der Auslegung umgewandelt werden könnte. Vielmehr ist ein solcher Verwaltungsakt, dessen Regelung nur im Wege des Erlasses einer Rechtsnorm getroffen werden kann, fehlerhaft und verletzt jeden von ihm Betroffenen in seinen Rechten, so dass er aufzuheben ist (BVerwG, U.v. 1.10.1963, a.a.O.).
25
2.2. Die in den Nrn. 4 und 5 der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung enthaltenen Ausgangsbeschränkungen sind ebenfalls rechtswidrig, da sie in der vom Staatsministerium für ... angegebenen Rechtsgrundlage des § 28 Abs. 1 IfSG keine hinreichende Rechtsgrundlage finden.
...
Zitat24
[...]Darüber hinaus unterliegen Rechtsnormen hinsichtlich der Publizität anderen Regeln als Verwaltungsakte, indem sie verkündet werden müssen. Es gibt im deutschen Recht keinen Satz des Inhalts, dass eine hoheitliche Anordnung geringen Grades in eine solche höheren Grades umgedeutet oder im Wege der Auslegung umgewandelt werden könnte. [...]
Leitsätze:
1. Gemeindliche Satzungen sind vom Gemeinderat zu beschließen, sodann - wenn sie genehmigungspflichtig sind - von der Rechtsaufsichtsbehörde zu genehmigen und anschließend auszufertigen und bekanntzumachen. Wird diese Reihenfolge des Satzungserlasses nicht eingehalten, ist die Satzung wegen Verletzung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) nichtig (ebenso BayVGH BeckRS 1997, 124422). (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
2. Falls die Genehmigung einer kommunalen Satzung durch die Aufsichtsbehörde vorgeschrieben ist, muss diese eindeutig erklärt werden. Insbesondere ist in der Bestätigung der Kenntnisnahme der Aufsichtsbehörde vom Inhalt einer Satzung und der Auskunft, dass keine Bedenken bestünden, keine Genehmigung zu sehen. Beweisschwierigkeiten im Zusammenhang mit der Genehmigung einer kommunalen Satzung durch die Aufsichtsbehörde gehen zulasten der Gemeinde. (Rn. 36 – 37) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine in wesentlichen Teilen nichtige Satzung kann nicht durch die bloße Änderung der die Nichtigkeit verursachenden Regelungen geheilt werden, sondern bedarf eines Neuerlasses insgesamt. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
JohOrdenNFErl 1994
Ausfertigungsdatum: 19.04.1994
Vollzitat:
"Erlaß über die Genehmigung der Neufassung der Satzung des Johanniterordens vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 954)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 6. 5.1994 +++)
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Die Balley Brandenburg des Ritterlichen Ordens St. Johannis vom Spital zu Jerusalem, genannt der Johanniterorden, hat eine Neufassung ihrer Satzung beschlossen.
Nach Artikel 4 des Zweiten Erlasses über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1134-5, veröffentlichten bereinigten Fassung genehmige ich die Neufassung der Satzung. Die Neufassung wird vom Bundesminister des Innern im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Der Bundespräsident
Ich weiss nicht , ob der Johanniterorden so ein gutes Beispiel ist.Mir ging es nur um das Beispiel der Genehmigung einer Satzung, nicht um den weiteren Inhalt; die nächste Frage könnte hier nämlich dann sein, warum der Bundespräsident diese Genehmigung vornahm? Zuständige Rechtsaufsicht?
Zusätzlich hat jede Landesrundfunkanstalt eine Beitragssatzung erlassen. Die Satzungen sind im Wesentlichen wortgleich. Sie wurden durch die zuständigen Behörden in jedem Bundesland genehmigt.Quelle: im Cache.
Beim BS ist das Folgende zu lesen:Der BS ist weder rechts-, partei-, noch prozessfähig, im Zweifelsfalle also neutral bis unglaubwürdig, wenn es um Belange der Bürger geht.
Der BS schreibt, dass die Satzungen in "jedem" Bundesland genehmigt worden sind.Vermutlich immer jenes, was dem in öffentlich einsehbaren Amtsblättern veröffentlichten Sachverhalt entspricht.
Was entspricht nun den Tatsachen?