Guten TagX,
rein fiktiv natürlich.
Der Festsetzungsbescheid ist kein Ergebnis einer Tombola!
Mensch gewinnt niX, sondern "fängt" sich einen "vollstreckbaren Titel" einer Maschine ein.
Die Maschine überwacht das BeitraXkonto.
Ist dieses "negativ", erfolgt nämlich eine Bewertung des "Persönlichkeitsmerkmals Zahlungsfähig- / Zahlungswilligkeit". Die nicht gegebene "Zahlungsfähig- / Zahlungswilligkeit" führt dazu, dass die Maschine den "Mahnpfad" mit dem Ziel der Zwangsvollstreckung einleitet und im "Festsetzungsbescheid" noch gleich eine "Sanktion" in Höhe eines "Säumniszuschlages" von 8 Euronen verhängt.
Hier liegt auch im gewissen Sinne ein "BeitraX-Scoring" vor, da ja auch - insbesondere bei Direktanmeldungen - die "Persönlichkeitsmerkmale Wohnen und die Zahlungsfähig- / Zahlungswilligkeit" maschinell bewertet werden.
Der "Festsetzungbescheid" spricht auch von "Kontoauszug":
Für den Zeitraum vom xx.xx.20xx bis xx.xx.2020 wird deshalb ein Betrag von xxx,xx EUR, einschließlich eines Säumniszuschlages festgesetzt (Berechnung siehe Kontoauszug).sodass ein Vergleich mit einer "Banksoftware" naheliegend ist.
Wer dann in der Zwangsvollstreckung landete, eine Eintragung ins Schuldnerverzeichnis oder Kontopfändung hinter sich hat, wird sich wundern welche Folgen dies bei der Schufa, also beim "tatsächlichen Scoring", hat.
Zur "behördlichen Willenserklärung":
Hier muss die "Organstruktur des rbb" berücksichtigt werden. D.h. hat der Verwaltungsrat und der Rundfunkrat das "vollautomatische Masenverfahren" nicht genehmigt, kann gar keine "behördliche Willenserklärung" vorliegen, selbst wenn auf dem Wisch "rbb" als "Behörde" draufsteht. Ein solches "Massenverfahren" müsste schon in der BeitraX-Satzung - mit Zustimmung der Rechtsaufsicht - geregelt werden, damit überhaupt von einer "behördlichen Willenserklärung" geredet werden kann.
Es kann ja nun nicht sein, dass 2005 eine vollautomatische Datenverarbeitung eingeführt wird, weil irgendein "Programmierer" oder "GEZ-Geschäftsführer" das entschieden hat. Da hilft auch der "Behörde" nicht irgendeine "Verwaltungsvereinbarung" weiter. Dieser "Wisch Verwaltungsvereinbarung" ersetzt nämlich nicht eine gesetzliche Regelung nach § 35a VwVfG oder § 15 a BlnDSG (alt).
Der Ampelschwachsinn kann diesbezüglich auch für folgenden Vergleich herangezogen werden:
Palastbesitzer Schlau hat die Schnauze voll, dass er beim Runterfahren von seinem Grundstück auf den Fließverkehr achten muss und hat keinen Bock auf das Warten ... Warten ... Warten ...
Also: Ampel "Dauergrün" mittels Fernbedienung "selbst" aufgestellt. Völlig egal, ob er noch eine Bärlinflagge an seine Ampel hängt und Herr Schlau beim Verkehrssenator arbeitet, es liegt keine "behördliche Willensentscheidung" vor!
Will nun die "Behörde" durch "Widerspruchsentscheidung", also im Vorverfahren §§ 68 ff. VwGO einen offensichtlichen Verstoß gegen den Rechtssatz des Verbotes automatisierter Einzelfallentscheidungen "durch behördliche Willenserklärung" nach der "behördlichen Binnenkontrolle" "heilen", muss die "Behörde" den "Festsetzungswisch" aufheben, die gesamte Datenbank sperren und die Aufsichtsbehörde (Berliner Beuaftragte für Datenschutz) sowie die Rechtsaufsicht darüber informieren, dass sie jahrelang eine illegale Datenverarbeitung durchführte.
Das ist nicht passiert.
Wir kennen die "Berufsgattung Zauberrichter" die magisch zu heilen suchen, was offensichtlich nicht zu heilen ist.
Von daher kann wohl folgende "Richterzauberformel" erwartet werden:
Es könnte sein, dass es sich um vollautomatische Verwaltungsakte ohne gesetzliche Grundlage handelt. Was allerdings nicht bewiesen ist, da eine verwaltungsgerichtliche Amtsaufklärung nicht geboten war, denn das illegale vollautomatische Verfahren wurde durch Widerspruchsentscheidung "geheilt" und ist daher nicht mehr vollautomatisch, was wie dargestellt auch nicht bewiesen werden musste, da eine verwaltungsgerichtliche Amtsaufklärung nicht geboten war. Auch konnte der Einzelrichter entscheiden. Zwar handelt es sich um ein Massenverfahren, doch lag es nicht im verwltungsgerichtlichen Interesse, dass die gesamte Kammer zu entscheiden hatte, da es sich ja auch um eine "durch Widerspruchsentscheidung geheilte Einzelfallenscheidung" handelte. Auch ist die tatsächliche Sach- und Rechtslage nicht schwierig. Anhaltspunkte hierfür waren und sind nicht ersichtlich, wie die fehlende Sachaufklärung ohne jeden Zweifel ergeben hat. Zwar hat sich die Rechtslage nun verändert, doch ist eine neue Beurteilung nicht erforderlich, da der "heilende Widerspruchsbescheid" vor Änderung der Rechtslage ergangen ist und auch ohnehin die geänderte schwierige Rechtslage zu heilen vermag.Simsalabim! Der magische Widerspruchsbescheid heilt alles, wenn der Zauberstab des Richters ihn berührt!
Im deutschen autonomen UnfuXbeitraX-Recht gilt wohl der Rechtssatz:
Recht wird nicht widerspruchsfrei angewendet, sondern widersprüchlich verzaubert!