Folgende fiktive Stellungnahme als Antwort auf obige Klagebegründung könnte heute morgen im Briefkasten gelegen haben.
Besonders viel Mühe haben sich die vermutlich gut bezahlten Anwälte nicht gegeben.
Zu den einzelnen Punkten:
1. Soweit der Kläger die Rechtmäßigkeit der Festsetzungsbescheide bestreitet, steht seine Rechtsauffassung gegen die hier vorliegende Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte. Insbesondere ist seitens der Verwaltungsgerichtbarkeit hinreichend geklärt, dass die Bescheide sowohl maschinell als auch vollautomatisch erstellt werden dürfen. Insofern bedarf es keiner weiteren Erörterung.
Hinreichend geklärt dürfte lediglich die fehlende Unterschrift bei maschineller Erstellung gemäß §37 VwVfG sein. Anders sieht es aus bei vollautomatischen Bescheiden gemäß §35a VwVfG.
Dass diese überhaupt (ohne Rechtsvorschrift) vollautomatisch erstellt werden und wurden, ist ja erst völlig klar, seitdem geplant ist, die fehlende Rechtsvorschrift nun im 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag einzuführen.
2. Soweit sich der Kläger auf datenschutzrechtliche Belange stützt, ist auch hier auf die entsprechende Rechtsprechung zu verweisen. Soweit der Kläger auf einen Löschungsanspruch abstellt, sei darauf verwiesen, dass eine Speicherung von Daten grundsätzlich so lange möglich ist, solange ein berechtiges Interesse an der Speicherung der Daten besteht. Da dies im Rahmen der Geltendmachung von Rundfunkbeiträgen zu bejahen ist, besteht hinsichtlich der Daten des Klägers kein Löschungsanspruch.
Das Argument in der Klagebegründung bezog sich auf technische Mängel, welche die Löschung von historischen Daten zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung unmöglich machten. Es ist davon auszugehen, dass historische Daten für die Geltendmachung von Rundfunkbeiträgen nicht nötig sind. Ob für Person R diese Daten konkret vorliegen, ist aber nicht bekannt, da auch eine automatisierte Auskunft darüber nicht möglich ist. Ein Antrag auf manuelle Überprüfung, ob solche Daten vorliegen, wurde gestellt.
Darüberhinaus werden beim Meldedatenabgleich auch Daten wie Doktorgrad und Familienstand übermittelt. Auch diese sind für die Eintreibung von Rundfunkbeiträgen unnötig. Daher besteht auch kein berechtigtes Interesse.
3. Soweit der Kläger auf eine vollautomatische Zwangsvollstreckung abstellt, ist dies nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens. Die Verwaltungsvollstrekcung wird vorliegend durch das Finanzamt durchgeführt und ist insofern mit der Situation des Südwestrundfunk, wie vom Kläger vorgetragen, nicht zu vergleichen.
Der Kläger sei jedoch darauf hingewiesen, dass im Rahmen einer Vollstreckung durch die Behörden - wie auch durch Gerichtsvollzieher - grundsätzlich nur die Aussetzungen der Vollstreckung, nicht jedoch der Inhalt geprüft wird. So er Beanstandungen im Vollstreckungsverfahren sieht, ist er gehalten, sich hier entsprechende Rechtshilfe durch Erinnerung oder Vollstreckungsabwehrklagen beizuholen. Die liegt nicht in der Sphäre des Beklagten.
Dies betrifft auch die damit verbundenen Kosten.
Das Beispiel des Südwestrundfunks diente nur stellvertretend für alle Rundfunkanstalten, da nur hier eine offizielle Aussage zu der vollautomatischen Einleitung aller Vollstreckungsersuchen vorlag. Die Prozedur dürfte überall die gleiche sein (Hat jemand evtl. dafür entsprechende Belege?)
Korrekt ist, dass Vollstreckung eigentlich kein Thema der Klage ist. Person R wollte das Gericht jedoch auf diese Praxis aufmerksam machen. Außerdem ist nicht unwahrscheinlich, dass noch während des Verfahrens eine Zwangsvollstreckung eingeleitet wird.
4. Soweit der Kläger auf eine fehlerhafte Subventionierung von Falschvollstreckungen abstellt, würde es sich hierbei im einen im Wege der Amtshaftung zu klärenden Anspruch handeln, der ebenfalls nicht von der Klage des Klägers gedeckt ist, so dass es hierzu keines weiteren Vortrags bedarf.
Hier dürfte der Anwalt wohl richtig liegen. Subventionierung von Falschvollstreckungen ist zwar ein enormer Missstand, hat aber nicht wirklich was mit dem angefochtenen Festsetzungsbescheid zu tun. Es ist allerdings eine Konsequenz aus der Vollautomatisierung und daher womöglich dennoch relevant. Es stellt sich die Frage, ob es sinnvoll ist, solche Dinge im Verfahren zu erwähnen oder stellt man sich damit nur selbst ein Bein? Person R denkt sich, dass auch ein Richter am Verwaltungsgericht eine solche Vorgehensweise nicht einfach gutheißen kann, auch wenn es mit der eigentlichen Klage nur am Rande was zu tun hat.
5. Soweit der Kläger darauf abstellt, dass es ihm möglich sein muss, seinen Rundfunkbeitrag bar zu entrichten, sei auch darauf verwiesen, dass dem Beklagten durchaus die Möglichkeit zusteht ausschließlich auf Banküberweisungen abzustellen und er nicht verpflichtet ist, Barzahlungen entgegenzunehmen. Der diesbezügliche Vortrag hinsichtlich etwaigen Annahmeverzuges wäre auch unsubstantiiert und daher auch schon aus diesen Gründen abzuweisen.
Hmm, hier fehlt ja alles. Kein Argument, keine Begründung, nur eine Behauptung.
Ist es angebracht, auf das Schreiben schnellstmöglich zu reagieren oder sollte Person R lieber erstmal ein paar Wochen verstreichen lassen oder womöglich gar nicht reagieren?Edit "Bürger":
Anhang entfernt, da für die Diskussion nicht erforderlich und zudem fraglich, ob Veröffentlichung ohne Zustimmung problematisch wäre.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.